Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 15. Nov. 2010 - 3 K 446/10.KO

ECLI:ECLI:DE:VGKOBLE:2010:1115.3K446.10.KO.0A
bei uns veröffentlicht am15.11.2010

Tenor

Die Bescheide der Beklagten vom 8. April 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2010 werden insoweit aufgehoben, als diese den Betrag von 1.287,65 € übersteigen.

Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zu einem einmaligen Beitrag für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung (Kosten der Straßenleitungen, der Hausanschlüsse innerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes sowie der Regenentlastungsbauwerke) der Beklagten.

2

Sie sind Eigentümer des Grundstückes in der Gemarkung K., Flur 22, Parzelle ... mit einer Größe von 1958 qm. Das Grundstück liegt innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Wochenendhausgebiet W.“ und grenzt an die Straße „M.“. Der Bebauungsplan enthält u.a. folgende textliche Festsetzungen:

3

„A3.: Überbaubare Grundstücksfläche

4

Die bebaute Fläche je Wochenendhaus darf maximal 60 qm betragen. Sie darf unterkellert werden; die Unterkellerung darf jedoch nicht zu Wohn- oder ähnlichen Zwecken genutzt werden. Darüber hinaus sind eine überdachte Terrasse oder eine offene Laube bis maximal 10 qm bebauter Fläche zulässig.

5

A 6.: Garagen und Stellplätze

6

Je Grundstück ist nur eine Garage mit maximal 18 qm bebauter Fläche zulässig. Sie muss so angeordnet werden, dass hinter der öffentlichen Verkehrsfläche ein Stauraum von mindestens 5,00 m vorhanden ist.“

7

Das Grundstück ist mit einem Wochenendhaus in Blockhausbauweise und einer Garage bebaut. Im Jahre 2008 wurde in der genannten Straße die öffentliche Entwässerungseinrichtung (Schmutzwasserkanal) erstmalig hergestellt. Das Grundstück der Kläger erhielt einen Schmutzwasserhausanschluss.

8

Mit zwei getrennten Bescheiden vom 8. April 2009 wurden die Kläger für diese Maßnahme zu einem einmaligen Beitrag in Höhe von 1.618,76 € herangezogen. Dieser Beitrag errechnete sich aus der gewichteten beitragspflichtigen Grundstücksfläche von 572 qm multipliziert mit einem Beitragssatz in Höhe von 2,83 € pro Quadratmeter. Für die Berechnung der beitragspflichtigen Fläche wurde das im Bebauungsplan für den Bereich des klägerischen Grundstücks festgesetzte Maß der baulichen Nutzung von maximal 88 qm überbaubarer Fläche zugrunde gelegt und durch die Grundflächenzahl von 0,2 geteilt, was zu einer anzurechnenden Grundstücksfläche von 440 qm führte. Hierauf erfolgte der satzungsgemäß festgelegte Zuschlag von 30 % für die beiden ersten Vollgeschosse. Dies entspricht 132 qm. Damit ergeben sich in der Summe 572 qm. Der Beitragssatz wurde als Durchschnittssatz auf der Grundlage eines repräsentativen Teilgebietes ermittelt.

9

Mit Schreiben vom 28. April 2009 legten die Kläger gegen die Bescheide Widerspruch ein, soweit diese den Betrag von 273,58 € überschreiten. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. März 2010 wurden die Widersprüche zurückgewiesen.

10

Am 19. April 2010 haben die Kläger Klage erhoben.

11

Zu deren Begründung trugen sie zunächst vor, die Bescheide seien rechtswidrig, soweit sie den Betrag in Höhe von 273,58 € übersteigen. Laut dem ursprünglichen Bebauungsplan, wie er im Zeitpunkt der Errichtung des Blockhauses im Jahre 1980 gültig gewesen sei, habe die maximal nutzbare bauliche Fläche 50 qm betragen. Auf dieser Grundlage sei das Holzhaus errichtet worden. Die erst später erfolgte Erweiterung der nutzbaren Fläche auf nunmehr 88 qm sei daher in ihrem Falle irrelevant. Denn diese Fläche sei für die Kläger aufgrund der bestehenden Bebauung nachträglich nicht mehr ausnutzbar bzw. wäre dies nur unter unverhältnismäßig hohem Kostenaufwand möglich.

12

Des Weiteren trugen sie vor, die Ermittlung des Durchschnittssatzes sei fehlerhaft, weil das zugrunde gelegte Ermittlungsgebiet nicht repräsentativ sei.

13

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärte der Verfahrensbevollmächtigte der Kläger nach entsprechender Erörterung der Sach- und Rechtslage, dass die Kläger bereit seien, von dem geforderten einmaligen Beitrag in Höhe von 1.618,76 € einen Betrag von 1.287,65 € zu zahlen.

14

Es gehe nunmehr nur noch um die Klärung der Frage, ob die nach dem Bebauungsplan festgesetzte Fläche für den Bau einer Garage bei der Berechnung der beitragspflichtigen Fläche einbezogen werden dürfe oder nicht.

15

Die Kläger beantragen nunmehr,

16

die Bescheide der Beklagten vom 8. April 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2010 insoweit aufzuheben, als diese den Betrag von 1.287,65 € übersteigen.

17

Die Beklagte beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Zur Begründung trägt sie vor, die Berechnung der beitragspflichtigen Fläche sei ordnungsgemäß nach den Vorgaben der Satzung und der zu diesen Fällen ergangenen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz durchgeführt worden. Die im Bebauungsplan festgesetzten 88 qm könnten die Kläger durchaus auch ausnutzen. Es komme insoweit nicht auf die tatsächliche Nutzung, sondern auf die Nutzungsmöglichkeit an. Insbesondere sei auch die mit einer Garage bebaubare Fläche in die Berechnung der beitragspflichtigen Fläche einzubeziehen.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten (2 Hefte) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

21

Soweit die Kläger ihre Klage in der mündlichen Verhandlung in Höhe von 1.014,07 € zurückgenommen haben, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – einzustellen. In dem danach noch anhängigen Umfang in Höhe von 331,11 € hat die Klage Erfolg. Denn die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 8. April 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2010 erweisen sich teilweise als rechtswidrig und waren daher in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

22

Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist unter den Beteiligten allein noch die Frage strittig, ob der von den Klägern zu zahlende einmalige Beitrag für die erstmalige Herstellung der Entwässerungseinrichtung (Schmutzwasserkanal) der Beklagten mit 1.618,76 € richtig berechnet worden ist. Diese Frage ist im Ergebnis zu verneinen, weil die Beklagte unter Verstoß gegen das in § 7 Abs. 2 Satz 5 Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz – KAG – normierte Vorteilsprinzip in die Berechnung der beitragspflichtigen Fläche des Grundstücks der Kläger auch die nach dem Bebauungsplan „Wochenendhausgebiet W.“ nicht als überbaubare Grundstücksfläche festgesetzte Möglichkeit für den Bau einer Garage mit einer Grundfläche von maximal 18 m² mit einbezogen hat.

23

Allerdings hat die Beklagte dem Grunde nach den in § 5 Abs. 2 der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung der Verbandsgemeinde Altenahr in der Fassung vom 9. Dezember 2008 – ESA – festgesetzten Maßstab zutreffend und insbesondere in Einklang mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 20. März 2001 – 12 A 11979/00.OVG –), der das erkennende Gericht folgt, angewandt. Nach der genannten Bestimmung ist Maßstab für die Schmutzwasserbeseitigung die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse. Der Zuschlag je Vollgeschoss beträgt 15 vom Hundert; für die ersten zwei Vollgeschosse beträgt der Zuschlag einheitlich 30 vom Hundert. Aus diesen Regelungen folgt jedoch nicht, dass als Grundstücksfläche in diesem Sinne stets ohne weiteres die gesamte Grundstücksfläche angenommen werden kann. § 5 Abs. 3 Nr. 1 ESA legt vielmehr fest, dass als Grundstücksfläche in beplanten Gebieten die Fläche gilt, die der Ermittlung der zulässigen baulichen Nutzung zugrunde zu legen ist. Diese Regelung orientiert sich daran, dass sich in beplanten Gebieten die baulich nutzbare Fläche grundsätzlich aus der Grundflächenzahl (§ 19 Abs. 1 BaunutzungsverordnungBauNVO –) bzw. Geschossflächenzahl (§ 20 Abs. 2 BauNVO) ergibt, die jeweils mit der Grundstücksfläche zu multiplizieren ist, um die zulässige Grundfläche bzw. Geschossfläche zu ermitteln. Die Grundstücksfläche im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 1 ESA ist daher gleichzusetzen mit dem Maß der Grundstücksfläche, das der Ermittlung der baulich nutzbaren Grundfläche bzw. Geschossfläche dient und im Normalfall der Gesamtgrundstücksfläche entspricht. Die bauplanungsrechtliche Situation im „Wochenendhausgebiet W.“ weicht jedoch von dieser regelmäßigen Ausgangslage ab. Zwar sieht der Bebauungsplan in Verbindung mit § 17 Abs. 1 BauNVO für dieses Gebiet sowohl eine Grundflächenzahl als auch eine Geschossflächenzahl von 0,2 vor. Allerdings haben diese aufgrund der weiteren Festsetzungen des Bebauungsplanes keinerlei Bedeutung für die Ermittlung der auf den Grundstücken jeweils bebaubaren Grundstücksfläche. Der Bebauungsplan sieht nämlich für jedes einzelne Grundstück gesonderte Baugrenzen vor und setzt darüber hinaus fest, dass innerhalb dieser Baugrenzen ein Wochenendhaus mit einer Grundfläche von maximal von 60 m², zusätzlich einer überdachten Terrasse oder offenen Laube bis maximal 10 m² überbauter Fläche zulässig sind (vgl. Ziffer A. 3. des Bebauungsplanes). Zusätzlich dazu ist eine Garage von maximal 18 m² Grundfläche zulässig, jedoch nicht als Teil der überbaubaren Grundstücksfläche (Ziffer A.6. des Bebauungsplanes). Die überbaubare Grundstücksfläche als Grundlage für die zulässige bauliche Nutzung ist daher bei allen Grundstücken unabhängig von ihrer Größe gleich und beläuft sich auf jeweils 70 m². Sie ist daher in allen Fällen geringer als das sich unter Zugrundelegung einer Grundflächenzahl von 0,2 errechnende Maß einer baulichen Nutzung. Weder das KAG 1996, noch die Satzung der Beklagten enthalten für diese spezielle Situation eine gesonderte Regelung. Als gesetzlicher Maßstab für die Überprüfung von Beitragsmaßstäben kann daher nur auf § 7 Abs. 2 Satz 5 KAG zurückgegriffen werden, der eine Beitragsbemessung nach Vorteilen vorschreibt. Hieraus folgt die Notwendigkeit, die Grundstücksfläche im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 1 ESA unter Beachtung der Grenzen des § 7 Abs. 2 Satz 5 KAG in bauplanungsrechtlichen Sondersituationen – wie hier – im jeweiligen Einzelfall gesondert zu ermitteln. Insoweit ist eine zulässige Berechnungsmethode die von der Beklagten gewählte Form der Errechnung einer Umlandfläche (vgl. zum Ganzen OVG Rheinland-Pfalz a. a. O.). Bei deren Anwendung hätte die Beklagte jedoch mit Blick auf das Vorteilsprinzip die lediglich mit einer Garage überbaubare Fläche von 18 m² nicht in die Berechnung mit einbeziehen dürfen. Für die Beurteilung der Frage, wann unter dem Gesichtspunkt des Vorteilsprinzips im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 5 KAG eine beitragsrechtlich relevante Bebauung bzw. Bebaubarkeit gegeben ist, muss unter Umständen – wie auch hier – nach den verschiedenen Beitragsarten differenziert werden. Insoweit ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Garagengrundstücke in der Regel auf eine Schmutzwasserbeseitigung nicht angewiesen sind, da entsprechend ihrer Zweckbestimmung kein Schmutzwasser anfällt. Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn ein solches Garagengrundstück tatsächlich an einen öffentlichen Schmutzwasserkanal angeschlossen ist (VG Trier, Urteil vom 10. Oktober 1995 – 2 K 1998/93.TR – sowie Beschluss vom 20. Februar 1995 – 2 L 198/95.TR –; ebenso Verwaltungsgericht des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 30. März 2010 – 11 K 1554/08 –, juris). Diese für ausschließlich mit einer Garage bebaubare Grundstücke entwickelte Rechtsprechung ist nach Auffassung der Kammer auch auf den vorliegenden Fall übertragbar. Mit Blick auf die speziellen Festsetzungen in den Ziffern A. 3. und 6. des Bebauungsplanes „Wochenendhausgebiet W.“ sind nämlich nur die in Ziffer A. 3. genannten Flächen von insgesamt 70 m² als mit einer Wochenendhausbebauung nutzbare Flächen zu werten, so dass auch nur für diese Flächen ein beitragsrelevanter Vorteil durch die Herstellung und Vorhaltung einer öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung entstehen kann. Dabei ist die Besonderheit darin zu sehen, dass der Bebauungsplan nicht etwa ohne weitere Differenzierung eine Fläche von 88 m² als überbaubare Fläche festsetzt, sondern genaue Vorgaben dazu macht, wie diese 88 m² im Einzelnen genutzt werden dürfen. Dementsprechend hat ein Grundstückseigentümer auch dann keine Wahlmöglichkeit, ob er etwa die über eine Grundfläche von 70 m² hinausgehende Fläche für eine Wohnbebauung nutzt, wenn er zum Beispiel auf den Bau einer Garage verzichtet. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes ist es auch nicht etwa so, dass die Garage nur innerhalb der festgesetzten überbaubaren Fläche oder gar als Teil des Wochenendhauses errichtet werden dürfte. Sie ist vielmehr auch außerhalb der Baugrenzen zulässig und muss gemäß Ziffer A.6. lediglich so angeordnet werden, dass hinter dem öffentlichen Verkehrsraum ein Stauraum von mindestens 5,00 m vorhanden ist. Ein Anschluss einer solchen Garage an den Schmutzwasserkanal ist deshalb nicht erforderlich und im vorliegenden Falle unstreitig auch nicht erfolgt.

24

Im Übrigen rechnet die Beklagte in anderen Bebauungsplangebieten dort ebenfalls außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche und ohne Anrechnung auf die Grundflächenzahl mögliche Garagen nicht zusätzlich der beitragspflichtigen Grundstücksfläche hinzu (vgl. § 5 Abs. 3 Nr. 1 ESA). Dies haben die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Damit kann für das hier vorliegende Bebauungsplangebiet „Wochenendhausgebiet W.“ mit über 90 Wohneinheiten aus Gleichbehandlungsgründen keine andere Handhabung stattfinden. Im Hinblick auf die erhebliche Anzahl der Wochenendhausgebiete im Bereich der Beklagten wäre dies – selbst wenn die Satzung es erlauben würde – nicht vom Grundsatz der Typengerechtigkeit gedeckt.

25

Hätte die Beklagte nach alledem lediglich von einer beitragsrelevanten Fläche von 70 m² ausgehen dürfen, so errechnet sich die Beitragspflicht der Kläger wie folgt: 70 m²:0,2 Grundflächenzahl = 350 m². Hinzu kommen 30 % Vollgeschosszuschlag gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 ESA, so dass von einer beitragspflichtigen Fläche von 455 m² auszugehen ist. Diese Fläche multipliziert mit 2,83 € pro m² ergibt einen Beitrag in Höhe von 1.287,65 €.

26

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 3 Satz 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

27

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO.

28

Die Berufung war vorliegend gemäß § 124a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

29

Beschluss

30

Der Wert des Streitgegenstandes wird bis zur mündlichen Verhandlung auf 1.345,18 € und für den Zeitraum danach auf 331,11 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

31

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.

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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.

(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.

(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.

(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.

(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.

(2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind.

(3) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.

(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.