Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 17. Aug. 2009 - 3 K 1150/08.KO

ECLI:ECLI:DE:VGKOBLE:2009:0817.3K1150.08.KO.0A
bei uns veröffentlicht am17.08.2009

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Kläger begehren die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen.

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Sie stammen aus dem ehemaligen Jugoslawien (Kosovo) und gehören nach eigenen Angaben der Volksgruppe der Roma an. Die Kläger zu 1) und 2) sind im Jahre 1992 als Asylbewerber nach Deutschland eingereist. Die Kläger zu 3) und 5) sind in Deutschland geboren. Die Asylverfahren der Kläger sowie mehrere Asylfolgeanträge, in die auch die Kläger zu 3) bis 5) einbezogen waren, blieben ohne Erfolg. Seit dem Abschluss der Asylerstverfahren werden die Kläger geduldet.

3

Am 13. Februar 2008 beantragten sie die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Beklagten vom 21. Mai 2008 abgelehnt. Der dagegen eingelegte Widerspruch der Kläger wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14. August 2008 zurückgewiesen. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, den Klägern stehe kein Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen zu. Entgegen der Rechtsauffassung der Kläger ergebe sich ein solcher Anspruch nicht aus § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes. Insbesondere sei ihnen die Ausreise nicht mit Rücksicht auf ihr Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK rechtlich unmöglich. Eine insoweit zu fordernde Integration der Kläger in die hiesigen Lebensverhältnisse sei nicht feststellbar. Vielmehr seien sie zu keinem Zeitpunkt im Besitz eines Aufenthaltstitels gewesen. Eine wirtschaftliche Integration sei nicht gelungen, weil der Lebensunterhalt während des inzwischen 16-jährigen Aufenthaltes in Deutschland weit überwiegend durch Inanspruchnahme öffentlicher Mittel sichergestellt worden sei. Zwar spreche der Kläger zu 2) hinreichend Deutsch. Die Klägerin zu 1) sei aber trotz des langen Aufenthalts kaum der deutschen Sprache mächtig. Demgegenüber sprächen die Kläger alle die albanische Sprache und seien auch sonst in der Lage, sich wieder im Kosovo zurechtzufinden.

4

Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs.1 Aufenthaltsgesetz stehe der unregelmäßige Schulbesuch der Kläger zu 3) bis 5) entgegen. Die unregelmäßigen Schulbesuche insbesondere der Kinder A. und V. hätten schon in der Grundschule zu Problemen geführt. Gespräche mit den Klägern zu 1) und 2) hätten nicht zu einer Verbesserung der Situation beigetragen. Vor allem Ende 2007/Anfang 2008 sei es unter Einschaltung des Jugendamtes zu wiederholten Versuchen gekommen, die Kinder der Kläger zum regelmäßigen Schulbesuch anzuhalten. Diese Bemühungen seien jedoch ohne Erfolg geblieben und hätten schließlich in der Einleitung eines Bußgeldverfahrens gemündet.

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Dagegen haben die Kläger am 6. Oktober 2008 Klage erhoben.

6

Zu deren Begründung tragen sie vor, die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnisse sei rechtswidrig. Sie seien in die deutschen Lebensverhältnisse gut integriert. Sie hielten sich seit vielen Jahren in Deutschland auf, es sei Wohnraum vorhanden und es bestünden insgesamt hinreichende Deutschkenntnisse. Der angeblich mangelnde Schulbesuch der Kläger zu 3) bis 5) treffe nicht zu. Diese hätten die Schule nur zeitweilig nicht besucht. Es sei daher unverhältnismäßig, die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnisse auf den mangelnden Schulbesuch zu stützen. Der Kläger zu 3) sei zudem krank und habe deshalb die Schule nicht besuchen können.

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Weiter sei zu beachten, dass die Kläger zu 3) bis 5) in Deutschland geboren und aufgewachsen seien, noch nie im Kosovo gelebt hätten und nahezu kein Albanisch sprächen. Eine Abschiebung würde die Familie aus ihrem täglichen Leben herausreißen. Sie kämen in eine völlig fremde Umgebung, in der sie sich nicht zurechtfinden könnten.

8

Der Lebensunterhalt der Familie sei derzeit durch Einkünfte der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 2) hinreichend gesichert. Soweit zum Teil ergänzende Leistungen aus öffentlichen Mitteln beansprucht worden seien bzw. beansprucht würden, sei den Klägern dies mit Blick auf die schlechte Wirtschaftslage nicht anzulasten. Die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel in der Vergangenheit sei auch darauf zurückzuführen, dass sie lediglich geduldet worden seien. Damit sei eine kontinuierliche Erwerbstätigkeit nicht aufzunehmen gewesen.

9

All dies zeige, dass die Kläger sowohl wirtschaftlich wie auch sozial integriert seien. Sie führten hier ein geregeltes Leben und seien in keiner Weise auffällig geworden. Zum Kosovo hätten sie hingegen keinerlei Verbindungen mehr.

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Die Kläger beantragen,

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die Bescheide des Beklagten vom 21. Mai 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Klägern eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hält die von ihm getroffenen Entscheidungen für rechtmäßig. Was die Erwerbstätigkeit des Klägers zu 2) angehe, stehe dieser erst seit November 2008 in einem Vollbeschäftigungsverhältnis. Ergänzend sei die Familie dennoch auf öffentliche Leistungen angewiesen. Von einer dauerhaften Sicherung des Lebensunterhaltes könne nach wie vor nicht ausgegangen werden. Die von den Klägern vorgelegten Schulbescheinigungen belegten keineswegs den regelmäßigen Schulbesuch der Kläger zu 3) bis 5). Auch im laufenden Schuljahr sei es nach Mitteilung der jeweiligen Schulen zu erheblichen unentschuldigten Fehlzeiten gekommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten (8 Hefte) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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Keinem der Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu. Die dieses Begehren ablehnenden Bescheide des Beklagten vom 21. Mai 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2008 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –.

18

Der Beklagte hat es zunächst zu Recht abgelehnt, den Klägern Aufenthaltserlaubnisse auf der Grundlage des § 104a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – zu erteilen. Hinsichtlich der Kläger zu 1) und 2) steht der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis der mangelnde Schulbesuch der Kläger zu 3) bis 5) entgegen. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 AufenthG setzt nach Ziffer 3 der Vorschrift voraus, dass bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tatsächlicher Schulbesuch nachgewiesen wird. Diesen Nachweis vermochten die Kläger zu 1) und 2) nicht zu führen.

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Der in der genannten Regelung geforderte „tatsächliche Schulbesuch“ stellt ein bildungsbezogenes Integrationskriterium dar. Gerade die nachhaltige Erfüllung der Schulpflicht stellt eine wesentliche Voraussetzung für eine Erfolg versprechende sprachliche und soziale Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse dar. Dementsprechend muss der Schulbesuch grundsätzlich für den gesamten Zeitraum zwischen Beginn und Ende des schulpflichtigen Alters durch Zeugnisvorlage oder Bescheinigungen der Schulen nachgewiesen werden. Ein tatsächlicher Schulbesuch kann zudem nur dann angenommen werden, wenn das schulpflichtige Kind während eines Schuljahres allenfalls an einzelnen, wenigen Tagen unentschuldigt dem Schulbetrieb ferngeblieben ist (OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. März 2009 – 10 LA 377/08 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2009 – 18 B 882/09 –, juris; VGH BW, Beschluss vom 29. Juli 2008 – 11 S 158/08 –, juris; vgl. ferner GK-Aufenthaltsgesetz, Kommentar, Loseblattsammlung, § 104a Rdnr. 35).

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Unter Anlegung dieses Maßstabes kann von einem tatsächlichen Schulbesuch der Kläger zu 3) bis 5) bei weitem keine Rede sein. Insoweit hat der Kläger zu 2) auf entsprechende Nachfrage in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass alle drei Kinder in der Zeit von 2000 bis 2006 keine Schule besucht hätten und in der Zeit danach nur sehr unregelmäßig. Letzteres wird überdies durch die seitens des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 27. Mai 2009 getroffenen und von den Klägern unwidersprochen gebliebenen Feststellungen zum konkreten Schulbesuch der Kläger zu 3) bis 5) bestätigt. Danach ist es im Zeitraum 2007/2008 z.B. bei den Kindern A. und V. zu erheblichen unentschuldigten Fehlzeiten gekommen.

21

Die von den Klägern hierfür vorgebrachten Erklärungsversuche und sonstigen Einwendungen lassen eine für sie positive Beurteilung nicht zu. Soweit der Kläger zu 2) in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen hat, dass bis zum Jahre 2006 keine Schulpflicht für seine Kinder bestanden habe, geht dieser Einwand fehl. Da es hier um die Frage einer erfolgreichen Integration der Kläger geht, kommt es nicht darauf an, ob eine Schulpflicht bestand oder nicht (GK-Aufenthaltsgesetz, a.a.O., Rdnr. 35.1). Ebensowenig ist es gerechtfertigt, die Kinder nicht mehr zur Schule zu schicken, weil den Klägern mitgeteilt worden ist, die Kläger zu 3) und 4) sollten an verschiedenen Schulen unterrichtet werden. Anstatt die Rechtmäßigkeit einer solchen Entscheidung, so sie denn tatsächlich getroffen worden sein sollte, gegebenenfalls gerichtlich klären zu lassen, haben die Kläger sich insoweit ihre eigenen Maßstäbe gebildet und den Schulbesuch der Kläger zu 3) und 4) abgebrochen. Dass des Weiteren auch ein Wohnungsbrand nicht auf längere Sicht ein Recht auf Freistellung vom Schulbesuch nach sich zieht, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Ausführungen.

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Die Einlassungen der Kläger zu diesem Themenkomplex belegen im Ergebnis anschaulich, dass die Kläger zu 1) und 2) bis heute nicht die Bedeutung einer qualifizierten Ausbildung für die Zukunft ihrer Kinder erkannt haben oder dies zumindest nicht zur Kenntnis nehmen wollen. Dies wird weiter bestätigt durch ihr Vorbringen, dass dieser Gesichtspunkt mit Blick auf ihren langjährigen Aufenthalt in Deutschland nur von geringem Gewicht sei. Das Gegenteil ist vielmehr der Fall. Demnach kann den Klägern auch nicht gefolgt werden, sofern sie meinen, die Forderung nach der Erfüllung der Schulpflicht sei unverhältnismäßig. Dieser Auffassung steht entgegen, dass die Regelung des § 104a AufenthG eine Vergünstigung für solche Ausländer beinhaltet, die sich seit längerem nur auf der Grundlage einer Duldung hier aufhalten, also der Sache nach – wie die Kläger auch – seit Jahren vollziehbar ausreisepflichtig sind. Von daher besteht dem Grunde nach keine Verpflichtung, den Aufenthalt dieser Personen zu legalisieren. Demnach hat der Gesetzgeber in diesem Bereich einen weiten Gestaltungsspielraum. Wenn er derartige Vergünstigungen daher unter anderem an den Nachweis des tatsächlichen Schulbesuchs schulpflichtiger Kinder knüpft, ist dies sachgerecht, weil nur auf diese Weise einer unerwünschten Zuwanderung zu Lasten der Sozialsysteme in Erfolg versprechender Weise mittel- bis langfristig entgegengewirkt werden kann.

23

Steht somit den Klägern zu 1) und 2) kein Anspruch aus § 104a Abs. 1 AufenthG auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen zu, so können auch die Kläger zu 3) bis 5) hieraus für sich keine entsprechenden Ansprüche von ihren Eltern ableiten.

24

Die minderjährigen Kläger zu 3) bis 5) haben auch keinen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen aus § 104b AufenthG. Bezüglich der Kläger zu 4) und 5) scheitert dies schon daran, dass sie am Stichtag 1. Juli 2007 noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet hatten (§ 104b Nr. 1 AufenthG). Hinsichtlich des Klägers zu 3) scheitert dies daran, dass ihm eine positive Integrationsprognose im Sinne des § 104b Nr. 4 AufenthG nicht gestellt werden kann. Hiernach muss das Kind sich aufgrund seiner bisherigen Schulausbildung und Lebensführung in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland eingefügt haben und es muss gewährleistet sein, dass es sich auch in Zukunft in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen wird. Auch insoweit kommt der Schulbildung schon nach dem Wortlaut der Bestimmung bedeutendes Gewicht zu. Ist hier aufgrund von Zeugnissen und Schulberichten ein ungetrübtes und positives Bild zu verzeichnen, so besteht in aller Regel keine Veranlassung, noch eine intensive Prüfung der allgemeinen und sonstigen Lebensverhältnisse vorzunehmen. Ergibt die Bestandsaufnahme insgesamt, dass ein ausreichendes Einfügen in die Lebensverhältnisse gelungen ist, so wird in aller Regel auch für die Zukunft von einer positiven Prognose ausgegangen werden können, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte Anlass geben, eine weitere Prüfung vorzunehmen (GK-Aufenthaltsgesetz, a.a.O., § 104b Rdn. 13).

25

Unter Anlegung dieses Maßstabes kann von einer Integration des Klägers zu 3) in die deutschen Lebensverhältnisse nicht ausgegangen werden, so dass auch eine positive Zukunftsprognose in dieser Hinsicht nicht gestellt werden kann. Bezüglich des Kriteriums einer ordnungsgemäßen Schulbildung kann insoweit auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Auch die sonstigen Lebensverhältnisse des Klägers zu 3) lassen keine gelungene Integration erkennen. Zwar ist er mit Blick darauf, dass er in Deutschland geboren und aufgewachsen ist, zumindest mündlich der deutschen Sprache hinreichend mächtig. Auch ist zu seinen Gunsten zu bewerten, dass er bislang nicht straffällig geworden ist. Zu persönlichen Beziehungen des Klägers zu 3) in Deutschland ist den Akten hingegen nichts zu entnehmen. Auf entsprechende Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung hat der Vater des Klägers zu 3) angegeben, dass dieser nur Kontakte innerhalb der Familie pflege. Überdies ist auch nicht erkennbar, dass der Kläger zu 3) seine mangelnde Schulbildung etwa durch sonstige Bemühungen um eine Arbeitsstelle oder gar einen Ausbildungsplatz kompensiert hätte.

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Haben die Kläger demnach keinen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach §§ 104a Abs. 1 bzw. 104b AufenthG, so folgt ein solcher Anspruch in ihrem Falle auch nicht aus § 25 Abs. 5 AufenthG. Hiernach kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil keinem der Kläger die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist.

27

Tatsächliche Gründe, die einer Ausreise entgegenstehen könnten, werden weder von den Klägern geltend gemacht noch sind diese sonst für die Kammer ersichtlich.

28

Aber auch auf das Vorliegen rechtlicher Ausreisehindernisse können die Kläger sich nicht berufen. Eine freiwillige Ausreise ist aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn ihr rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen oder jedenfalls unzumutbar machen. Derartige Hindernisse können sich sowohl aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen unter anderem diejenigen Verbote zählen, die aus Verfassungsrecht (z.B. Art. 2 Abs. 1 und 6 Grundgesetz – GG -) oder aus Völkerrecht (z.B. Art. 8 EMRK) in Bezug auf das Inland herzuleiten sind, als auch auf zielstaatsbezogene Abschiebeverbote nach §§ 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG. Somit sind dem Grunde nach auch zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse zu berücksichtigen. Letzteres gilt in Bezug auf rechtskräftig abgelehnte Asylbewerber – wie die Kläger – allerdings mit der Einschränkung, dass die Ausländerbehörde in diesen Fällen nicht zu einer inhaltlichen Prüfung berechtigt ist, sondern gemäß § 42 Satz 1 Asylverfahrensgesetz – AsylVfG – an die (positive oder negative) Feststellung des Bundesamtes hierzu gebunden bleibt.

29

Unter Anwendung dieses Maßstabes ergibt sich zunächst keine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise in Bezug auf die Klägerin zu 1).

30

Soweit sie darauf verweist, dass sie als Angehörige der ethnischen Minderheit der Volksgruppe der Roma im Kosovo weiterhin erhebliche Benachteiligungen zu gewärtigen habe, führt dies schon deshalb nicht zum Erfolg der Klage, weil es sich insoweit um zielstaatsbezogene Gesichtspunkte handelt, mit denen sie aus den oben genannten Gründen als rechtskräftig abgelehnte Asylbewerberin im vorliegenden, gegen die Ausländerbehörde gerichteten Verfahren nicht gehört werden kann.

31

Des Weiteren machen auch die schutzwürdigen Belange der Klägerin zu 1) aus Art. 6 GG ihre Ausreise nicht unzumutbar. Unter dem Blickwinkel des Art. 6 GG kann dies grundsätzlich nur dann angenommen werden, wenn einer der Familienangehörigen, mit denen der Ausländer in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, aufgrund individueller Besonderheiten mehr als im Regelfall üblich auf den persönlichen Beistand des Ausländers angewiesen ist (VGH BW, Beschluss vom 6. Mai 1997 – 13 NF 1997 – NVwZ-RR 1997, 746 – 749 und BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 1997 – 1 B 256.96 – Buchholz 402.240, § 47 AuslG 1990, Nr. 12). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar haben die Kläger auf ausdrückliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass ihre gesamte Familie in Deutschland lebe und sie auch keine entfernteren Verwandten mehr im Kosovo hätten. Soweit es sich hierbei allerdings um entfernte Verwandte außerhalb der familiären Lebensgemeinschaft handelt, unterfallen diese Beziehungen ohnehin nicht dem gesteigerten Schutz im Sinne des Art. 6 GG. Bezüglich der familiären Lebensgemeinschaft der Klägerin zu 1) mit den Klägern zu 2) bis 5) besteht hingegen nicht die Gefahr, dass diese durch eine etwaige Aufenthaltsbeendigung getrennt werden wird. Vielmehr sind alle Kläger vollziehbar ausreisepflichtig, so dass unterstellt werden kann, dass die Klägerin zu 1) im Familienverband in den Kosovo zurückkehren wird. Die Kläger haben es mithin auch selbst in der Hand, freiwillig in den Kosovo auszureisen und die familiäre Lebensgemeinschaft dort fortzuführen.

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Schließlich führen auch die lange Aufenthaltsdauer und die daraus resultierenden schutzwürdigen Belange der Klägerin zu 1) auf Achtung ihres Familien- und Privatlebens gemäß Art. 8 EMRK nicht zu einer rechtlichen Unmöglichkeit ihrer Ausreise. Zwar greift die Verweigerung eines weitergehenden Aufenthaltsrechts im Falle der Klägerin zu 1) in den Schutzbereich dieser Bestimmung ein. Der Eingriff ist indessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt.

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Der Schutzbereich des Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK umfasst das Recht auf Identität und persönliche Entwicklung und das Recht, Beziehungen mit anderen Menschen und der Außenwelt zu begründen und zu pflegen. Der Begriff darf nicht eng ausgelegt werden. Es handelt sich um die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen angesichts der zentralen Bedeutung dieser Verbindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fortschreitender Dauer des Aufenthaltes wachsende Bedeutung zukommt (BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2007 - 2 BvR 304/07 -, juris; Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Aufenthalts- und Ausländerrecht, Kommentar, Loseblattsammlung, Band 3 Nr. 481 Art. 8 EMRK, Rdnr. 30).

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Für einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK spricht im Falle der Klägerin zu 1), dass diese sich inzwischen seit ca. 17 Jahren in Deutschland aufhält und daher hier ihren Lebensmittelpunkt hat. Ihre Familie einschließlich entfernter Verwandter lebt ebenfalls in Deutschland. Bei der Gesamtheit dieser bei der Klägerin zu 1) bestehenden sozialen Beziehungen handelt es sich um solche, die ihr Recht auf persönliche Entwicklung wie auch auf Achtung ihrer schutzwürdigen Beziehungen zu anderen Menschen betreffen.

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Der mit der Ablehnung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis verbundene Eingriff in diese Beziehungen ist aber nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. Denn er ist gesetzlich vorgesehen und stellt sich als eine Maßnahme dar, die in einer demokratischen Gesellschaft für die Wahrung der öffentlichen Ruhe und Ordnung notwendig ist.

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Ob die auf diese Regelungen gestützte Maßnahme im Einzelfall zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK bezeichneten Zweckes der Wahrung der öffentlichen Ruhe und Ordnung notwendig ist, kann nur im Rahmen einer einzelfallbezogenen Interessenabwägung beantwortet werden (BVerfG a.a.O.). In diese Abwägung sind neben der Dauer des Aufenthalts im Gaststaat die sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen des Ausländers zum Gaststaat und zum Staat seiner Staatsangehörigkeit einzubeziehen (EGMR, Urteil vom 23. Juni 2008 – 1683/03 – Maslov II zum Fall einer Ausweisung eines niedergelassenen Einwanderers; ferner OVG Rh-Pf., Beschlüsse vom 16. Juli 2008 – 7 B 10529/08.OVG -, vom 6. März 2009 – 7 B 10028/09.OVG und vom 24. Februar 2006 – 7 B 10020/06.OVG -).

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Diese Abwägung ergibt im Falle der Klägerin zu 1), dass ihr eine Rückkehr in ihr Herkunftsland zumutbar ist. Die für ihren weiteren Aufenthalt in Deutschland sprechenden Gesichtspunkte sind nicht derart gewichtig, dass sie die Ablehnung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis als im Lichte des Art. 8 Abs. 2 EMRK unverhältnismäßig erscheinen lassen.

38

Was die Dauer des Aufenthaltes anbelangt, ist geklärt, dass weder die Geburt im gegenwärtigen Aufenthaltsland noch der langjährige Aufenthalt als solcher absolut vor der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung schützen. Dabei ist allerdings die besondere Situation von Fremden, die den größten Teil ihrer Kindheit im Gastland verbracht haben, angemessen zu berücksichtigen (EGMR a.a.O.; OVG Rh-Pf., Beschluss vom 16. Juli 2008, a.a.O., m.w.N.). Hieraus folgt, dass nicht in erster Linie die bloße Dauer des Aufenthalts als solche dem Ausländer schon eine in gesteigertem Maße schutzwürdige Position vermittelt (vgl. aber auch OVG Rh-Pf., Beschluss vom 16. Juli 2008, a.a.O.), sondern dass es maßgeblich darauf ankommt, in welchem Umfang die persönliche Entwicklung und Identität des Ausländers durch den Aufenthalt in Deutschland geprägt und wie intensiv seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen sozialen Beziehungen hier sind. Denn gerade diese Umstände sind jene, die ausschlaggebend für die besondere Situation des konkret betroffenen Ausländers unter dem Blickwinkel des Art. 8 Abs. 1 und 2 EMRK sind. Dabei liegt es auf der Hand, dass bei zunehmender Dauer des Aufenthaltes diese Umstände mehr und mehr an Gewicht gewinnen, so dass hier letztlich in der Regel ein Verhältnis der Wechselwirkung zwischen Aufenthaltsdauer und dem Grad der Verwurzelung festzustellen ist (so auch BVerfG, a.a.O.; vgl. aber auch OVG Rh-Pf., a.a.O. – 7 B 10529/08.OVG -).

39

Dies vorausgeschickt, stellt sich die Situation der Klägerin zu 1) so dar, dass diese im Jahre 1960 im Kosovo geboren wurde und dort bis zu ihrer Ausreise im Jahre 1988 gelebt hat. Sie ist somit als Erwachsene im Alter von ca. 28 Jahren nach Deutschland ausgereist und hat damit ihre gesamte Sozialisation im Wesentlichen in ihrem Herkunftsland erfahren. Damit beherrscht sie nicht nur die dortige Sprache, sondern ist auch mit den gesellschaftlichen und sonstigen kulturellen Gepflogenheiten in ihrem Herkunftsland bestens vertraut.

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Ihre derzeitige Situation ist durch einen inzwischen ca. 17-jährigen Aufenthalt in Deutschland mitgeprägt. Gleichwohl kann von einer Verwurzelung der Klägerin zu 1) in die deutschen Lebensverhältnisse im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht ausgegangen werden.

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In wirtschaftlicher Hinsicht hat sie bisher lediglich für die kurze Dauer von ca. 5 Monaten über eigene Einkünfte verfügt. Hierbei handelte es sich um Pflegegeldleistungen, die sie für die Betreuung der Kleinkinder von Verwandten erhalten hat. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zu 1) zudem angegeben, dass sie ab dem 18. August 2009 eine Arbeitsstelle bei einer Reinigungsfirma antrete. Einen Arbeitsvertrag hat sie indessen nicht vorgelegt, sondern hat lediglich auf Nachfrage angegeben, sie verdiene voraussichtlich 9,30 € pro Stunde und werde 6 Stunden pro Tag arbeiten. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin zu 1) diese Angaben als zutreffend unterstellt, ist damit eine gelungene wirtschaftliche Integration nicht dargetan. Die Feststellung einer gelungenen wirtschaftlichen Integration setzt im Wesentlichen voraus, dass der Ausländer (nach wie vor) berufstätig und dadurch in die Lage versetzt ist, den Lebensunterhalt für sich (und gegebenenfalls seine Familie) dauerhaft zu sichern. Beim Ausmaß der beruflichen Integration ist weiter zu berücksichtigen, ob der Ausländer über Jahre öffentliche Sozialleistungen bezogen hat. Außerdem muss festgestellt werden, ob der Ausländer eine Berufsausbildung absolviert hat und ihn diese Ausbildung gegebenenfalls für eine Berufstätigkeit qualifiziert, die nur bevorzugt in Deutschland ausgeübt werden kann (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2009 – 1 C 40.07 -, juris). Gemessen hieran kann von einer wirtschaftlichen Integration der Klägerin zu 1) nicht ausgegangen werden. Wie bereits erwähnt, hat sie lediglich über einen Zeitraum von ca. 5 Monaten eigene Einkünfte in Höhe von ca. 700,-- € monatlich gehabt. Demnach kann zu ihren Gunsten allenfalls unterstellt werden, dass sie unter Hinzurechnung des seinerzeitigen Nettoeinkommens ihres Ehemannes, des Klägers zu 2), in Höhe von ca. 1.000,-- € allenfalls während dieses kurzen Zeitraumes in die Lage versetzt war, den Lebensunterhalt für sich und ihre Familie, einschließlich des notwendigen Krankenversicherungsschutzes (vgl. § 2 AufenthG) sicherzustellen. Die übrige Zeit des ca. 17-jährigen Aufenthaltes wurde der Lebensunterhalt der Familie entweder in vollem Umfang oder teilweise über die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestritten. Auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung standen die Kläger nach den Angaben des Beklagten im ergänzenden Leistungsbezug, bzw. hätten sie hierauf angesichts des niedrigen Einkommens des Klägers zu 2) Anspruch gehabt. Die Klägerin zu 1) hat auch keine Berufsausbildung absolviert. Die nunmehr von ihr angestrebte Stelle bei einer Reinigungsfirma setzt ersichtlich keine besondere Qualifikation voraus. Es handelt sich auch nicht um eine Tätigkeit, die bevorzugt nur in Deutschland ausgeübt werden könnte. Insgesamt kann daher eine Verwurzelung der Klägerin zu 1) in wirtschaftlicher Hinsicht nicht festgestellt werden. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin zu 1) sich während ihres langjährigen Aufenthaltes in Deutschland eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufgebaut hätte, die nunmehr durch die Verweigerung eines weiteren Aufenthaltsrechtes schlagartig zunichte gemacht würde. Der Umstand, dass sie aktuell – zufällig – während des laufenden Verwaltungsstreitverfahrens eine Arbeitsstelle als Reinigungskraft gefunden hat, lässt angesichts der Gesamtumstände nicht den Schluss zu, dass die Klägerin zu 1) zukünftig in der Lage wäre, ihren Lebensunterhalt dauerhaft aus eigener Arbeit zu sichern.

42

Zu ihren sozialen Kontakten hat die Klägerin zu 1) im Verwaltungsverfahren keine näheren Angaben gemacht. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zu 2) auf entsprechende Nachfrage erklärt, die Familie pflege lediglich Kontakte zu anderen in Deutschland lebenden Verwandten. Damit wird deutlich, dass die Klägerin zu 1) trotz ihres langjährigen Aufenthaltes auch keine engeren persönlichen Beziehungen zu dritten Personen außerhalb der Familie aufgebaut hat, die sie nunmehr gezwungen wäre, aufzugeben.

43

Die Wohnverhältnisse der Klägerin zu 1) sind dadurch gekennzeichnet, dass sie über kein Wohnungseigentum in Deutschland verfügt und bisher die Kosten der Unterkunft nahezu vollständig aus öffentlichen Mitteln bestritten wurden. Sie ist daher durch die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis nicht gezwungen, etwaiges von ihr erwirtschaftetes Wohnungseigentum aufzugeben.

44

Des Weiteren führen auch die Gründe, die für den langjährigen Aufenthalt der Klägerin zu 1) in Deutschland ursächlich waren, nicht dazu, dass die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis unverhältnismäßig wäre.

45

In dieser Hinsicht stellt die Situation sich so dar, dass die Klägerin zu 1) zusammen mit ihrer Familie als Asylbewerberin aus dem ehemaligen Jugoslawien nach Deutschland eingereist ist. In dieser Eigenschaft war ihr und ihrer Familie zunächst der Aufenthalt zum Zwecke eines Asylverfahrens gestattet. Diese Aufenthaltsgestattung ist ihrer Natur nach zeitlich begrenzt. Ist das Asylverfahren – wie im Falle der Klägerin zu 1) und ihrer Familie – ohne Erfolg abgeschlossen, erlischt die Aufenthaltsgestattung. Gleichzeitig hat das Bundesamt die Kläger unter Fristsetzung aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland freiwillig zu verlassen und ihnen für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung in ihr Heimatland angedroht. Damit war für die Klägerin zu 1) und ihre Familienangehörigen zunächst unmissverständlich klar, dass sie gesetzlich verpflichtet waren, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen.

46

Der weitere Aufenthalt der Klägerin zu 1) war dadurch geprägt, dass sie lediglich im Besitz von Duldungen war. Grundlagen dieser Duldungen waren über weitreichende Zeiträume zwischen 1995 und 2005 – mit Unterbrechungen insbesondere Mitte bis Ende 1999/Anfang 2000 und vom April 2003 bis März 2004 – eine Reihe von Runderlassen des Ministeriums des Innern und für Sport, mit denen vor allem bezüglich der Rückführung ethnischer Minderheiten aus dem ehemaligen Jugoslawien sogenannte zeitlich begrenzte Abschiebestopps verfügt worden waren. Diese änderten aber für sich genommen noch nichts am tatsächlichen Aufenthaltsstatus der hiervon begünstigten Personen. Insoweit blieb es vielmehr bei der grundsätzlich vollziehbaren Ausreisepflicht, die lediglich im Wege der Duldung vorübergehend ausgesetzt war. Ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin zu 1) auf einen Daueraufenthalt in Deutschland, hervorgerufen durch eine sogenannte „Handreichung des Staates“, war dadurch gerade nicht begründet. Das Gegenteil war vielmehr der Fall. Parallel zu den vorerwähnten Abschiebestopps wurden im genannten Zeitraum nämlich auch eine Reihe von sogenannten Bleiberechtsregelungen zugunsten dieser Personengruppen geschaffen. Im Rahmen dieser Bleiberechtsregelungen hat die ständige Konferenz der Innenminister und –senatoren regelmäßig ausdrücklich hervorgehoben, dass für ethnische Minderheiten aus dem Kosovo ein dauerhaftes Bleiberecht ausgeschlossen sei. Dabei handelte es sich auch nicht etwa um bloße Verlautbarungen einzelner Mitglieder dieses Gremiums, sondern diese Zielsetzung war den entsprechenden Bleiberechtsregelungen durchweg schriftlich vorangestellt. Gleichwohl dienten eben diese Bleiberechtsregelungen dem Zweck, integrierten Personen mit langjährigem Aufenthalt die Möglichkeit zu eröffnen, ihren Aufenthalt in Deutschland zu legalisieren und auf diese Weise mittelfristig in den Genuss eines Daueraufenthaltsrechts zu gelangen. Dabei versteht es sich von selbst, dass diese Vergünstigungen zwingend an die Erfüllung gewisser Voraussetzungen in Gestalt bestimmter Integrationsleistungen geknüpft waren. Hierzu gehörten auch damals schon neben einem straffreien Verhalten regelmäßig die Sicherung des Lebensunterhaltes aus eigener Erwerbstätigkeit und die Gewährleistung eines regelmäßigen Schulbesuches minderjähriger Kinder. Da die Klägerin zu 1) und ihre Familie schon damals diese Integrationsleistungen offenkundig nicht erfüllt hatten, blieb es in ihrem Fall indessen bei dem Duldungsstatus und damit beim Fortbestand der Ausreisepflicht.

47

Mit Blick auf diese konkreten Umstände des vorliegenden Falles und unter Berücksichtigung der dargelegten rechtlichen Ausgangslage kann es in diesen Fällen nicht maßgeblich darauf ankommen, ob und aus welchen Gründen der Beklagte etwa außerhalb der Zeiten angeordneter Abschiebestopps keine Anstalten machte, den Aufenthalt der Familie der Klägerin zwangsweise zu beenden (vgl. aber OVG Rh-Pf., Beschlüsse vom 8. November 2007 – 7 B 11014/07.OVG – und vom 6. März 2009 – 7 B 10028/09.OVG -). Diesem rechtlichen Ansatz steht schon der Wortlaut des § 25 Abs. 5 AufenthG entgegen. Hiernach sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der Bestimmung nur erfüllt, wenn die Ausreise des Ausländers aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Ob er demgegenüber (zulässigerweise) im Wege der Verwaltungsvollstreckung hätte abgeschoben werden können, ist hingegen gerade nicht maßgeblich.

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Allerdings ist in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte anerkannt, dass die Untätigkeit einer Behörde unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung auf Seiten des Bürgers zu einem schutzwürdigen Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit eines bestehenden Zustandes oder seines Verhaltens führen kann. Dies setzt aber nach ebenso einhelliger Meinung neben dem Zeitmoment u.a. auch ein sogenanntes Umstandsmoment voraus. Dies bedeutet, dass die Behörde neben der bloßen Untätigkeit über einen längeren Zeitraum auch aktiv Umstände gesetzt haben muss, die aus Sicht des Betroffenen begründeten Anlass zu der Annahme geben, die Behörde werde sich in einer bestimmten Weise verhalten bzw. nicht verhalten. Davon kann hier aber mit Blick auf die oben dargelegten Entwicklungen auch nicht ansatzweise die Rede sein (a.A. wohl OVG Rh-Pf., a.a.O.).

49

Ferner kann es bei dieser Ausgangslage auch nicht auf die Frage ankommen, „ob und wodurch“ die Klägerin zu 1) von diesen Entwicklungen erfahren hat (vgl. aber OVG, a.a.O. - 7 B 11014/07.OVG -). Da die Familie der Klägerin zu 1) während des gesamten Aufenthaltszeitraumes im regelmäßigen Kontakt mit Behörden und insbesondere dem Beklagten stand, kann bei lebensnaher Betrachtungsweise kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass sie sich – zumindest laienhaft – ihres Aufenthaltsstatuses durchaus bewusst waren. Jedenfalls würde es die Aufklärungs- und Beratungspflicht der Ausländerbehörde (vgl. § 82 Abs. 3 AufenthG) auch erheblich überspannen, wenn verlangt würde, diese müsse jeden einzelnen Ausländer individuell über jedwede gesetzliche Entwicklung ausführlichst informieren und hierüber Aktenvermerke fertigen, weil nur auf diese Weise das Entstehen von auf einen Daueraufenthalt gerichteten Vertrauenstatbeständen vermieden werden könnte. Vielmehr ist es insoweit zunächst Sache des Ausländers selbst, sich im Zweifelsfalle über seine aufenthaltsrechtliche Situation und bestehende Integrationsbedingungen beim zuständigen Sachbearbeiter der Ausländerbehörde zu informieren. Hierzu kann er jederzeit während der üblichen Dienstzeiten dort vorsprechen. Unterlässt er dies, kann daraus resultierende Unwissenheit des Ausländers vom Ansatz her nicht zur Entstehung von auf einen Daueraufenthalt gerichteten Vertrauenstatbeständen führen (vgl. aber OVG Rh-Pf., a.a.O.).

50

Sind nach alledem die sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen der Klägerin zu 1) zur Bundesrepublik Deutschland schon nicht derart gewichtig, dass sie die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis als unverhältnismäßig erscheinen lassen, so führt auch die Berücksichtigung ihrer diesbezüglichen Beziehungen zu ihrem Herkunftsland Kosovo zu keinem anderen Ergebnis. Sie beherrscht die albanische Sprache wesentlich besser als die deutsche Sprache; schließlich handelt es sich insoweit um ihre Muttersprache. Auch wenn die Klägerin zu 1) nach eigenen Angaben keine im Kosovo mehr lebenden Verwandten hat, ist es ihr mit Blick darauf, dass sie mehr als die Hälfte ihres bisherigen Lebens dort verbracht hat, ohne weiteres möglich, sich alsbald wieder in die dortigen Lebensumstände einzufinden. Dies wird ihr durch ihre Sprachkenntnisse und nicht zuletzt durch den Umstand erleichtert, dass sie nicht alleine, sondern im Verband ihrer Familie dorthin zurückkehren wird.

51

Die wirtschaftliche Situation der Klägerin zu 1) wird sich im Kosovo voraussichtlich schwierig gestalten. Allerdings wird sie auch dort grundsätzlich in der Lage sein, Tätigkeiten vergleichbar der Tätigkeit einer Reinigungskraft auszuüben. Auch dabei werden ihr ihre Sprachkenntnisse zugute kommen. Mit Blick auf die mangelnde Qualifikation der Klägerin zu 1) wird sich ihre wirtschaftliche Situation mithin stets schwierig gestalten, unabhängig davon, ob sie in Deutschland oder im Kosovo lebt. Es kann insbesondere nicht davon ausgegangen werden, dass die Chance, ihren Lebensunterhalt dauerhaft mit eigener Arbeit zu bestreiten, für sie in Deutschland generell nennenswert größer wäre als im Kosovo.

52

Schließlich kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin zu 1) keinerlei kulturellen Verbindungen mehr zu ihrem Herkunftsland hat. Das Gegenteil ist vielmehr der Fall. Dies folgt nicht nur daraus, dass sie die dortige Sprache spricht und 28 Jahre dort gelebt hat, sondern auch daraus, dass sie zusammen mit ihrer Familie wiederum Teil einer kosovarischen Großfamilie ist, mit der sie in Deutschland lebt, ohne sich allerdings – wie dargelegt – auch nur um ein Mindestmaß an Integration für sich und ihre Familie zu bemühen.

53

Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Klägerin zu 1) trotz ihres ca. 17-jährigen Aufenthaltes in Deutschland eine Integration praktisch nicht gelungen ist. Eine soziale, wirtschaftlich und kulturelle Verwurzelung in Deutschland ist objektiv nicht feststellbar. Eine Rückkehr in den Kosovo ist ihr daher zumutbar, zumal sie noch über einen grundlegenden sozialen und kulturellen Hintergrund bezüglich des Kosovo verfügt. Dementsprechend muss ihr privates Interesse an einem weiteren Verbleib in Deutschland zurücktreten. Einwanderungspolitische Belange genießen in ihrem Fall Vorrang.

54

Die in den vergangenen Jahren und Jahrzehnten erfolgte, zum Teil erhebliche Zuwanderung ausländischer Mitbürger nach Deutschland hat neben verschiedenen unbestreitbar positiven Effekten auch zur Entstehung einer Reihe von gesamtgesellschaftlichen Problemfeldern geführt, die insbesondere seit Mitte der 1990er Jahre zu einer verstärkten Diskussion betreffend die Zuwanderungspolitik geführt haben. Ein Ergebnis dieser Debatte ist die Erkenntnis, dass ein wesentlicher Teil der mit der Zuwanderung verbundenen sozialen und wirtschaftlichen Probleme sowie die Gefahr des Entstehens sogenannter „Parallelgesellschaften“ Folge mangelnder Integration sind. Dementsprechend wurde auch mit dem Erlass des derzeit geltenden Aufenthaltsgesetzes ein zentraler Schwerpunkt auf die Integration ausländischer Mitbürger gelegt. Dies findet seinen Ausdruck unter anderem darin, dass insbesondere die Erteilung von Aufenthaltstiteln und die damit einhergehende Aufenthaltsverfestigung in der Regel an die Erfüllung gewisser Integrationsmindeststandards geknüpft werden. Hiermit korrespondierend wurden erstmals umfassende Integrationsprogramme für ausländische Mitbürger gesetzlich geregelt (§§ 43 ff. AufenthG). Demgegenüber besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass jenen Ausländern, denen eine Integration trotz dieser Sachlage auch längerfristig nicht gelingt, grundsätzlich kein weiterer Aufenthalt ermöglicht werden soll. Denn dies würde im Ergebnis eine Zuwanderung zu Lasten der Sozialsysteme bedeuten, wie der Fall der Klägerin zu 1) und ihrer Familie eindeutig belegt. Denn mangelnde Integration führt in der Regel zu erheblichen Bildungsdefiziten und den damit einhergehenden negativen Folgen für die Berufswahl und insgesamt die Fähigkeit, seinen Lebensunterhalt in einer modernen Industrie- und Dienstleistungsgesellschaft wie der Bundesrepublik Deutschland dauerhaft selbst zu verdienen. Da die Sozialsysteme aber nicht unbegrenzt belastbar sind, sondern als Ausprägung des grundsätzlich verankerten Sozialstaatsprinzips unter dem Vorbehalt des Möglichen stehen, ist die entsprechende Regulierung der Zuwanderung eine im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK in einer demokratischen Gesellschaft bestehende Notwendigkeit zur Wahrung von Ruhe und Ordnung. Die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis ist daher im Falle der Klägerin zu 1) nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt und damit verhältnismäßig.

55

Dieses Ergebnis steht auch nicht im Widerspruch zu der bereits zitierten Entscheidung des EGMR (Maslov II). Zwar hat der Gerichtshof in dieser Entscheidung unter anderem ausgeführt, er sehe wenig Raum für die Rechtfertigung einer Ausweisung eines niedergelassenen Einwanderers aufgrund von überwiegend nicht gewalttätiger, als Minderjähriger begangener Straftaten. Hieraus ist jedoch nicht der Schluss zu ziehen, dass die bloße längere Verweildauer zwangsläufig in ein Daueraufenthaltsrecht münden muss, insbesondere dann, wenn – wie im Falle der Klägerin zu 1) – keinerlei Straftaten im Raum stehen. Gegen eine solche Interpretation der genannten Entscheidung spricht zunächst, dass die Rechtsprechungspraxis des EGMR vorrangig kasuistisch geprägt ist (so auch Deibel, ZAR 2009, 121 ff.). Dementsprechend ist in Bezug auf die Verallgemeinerungsfähigkeit der Entscheidungen des EGMR insgesamt eine größere Zurückhaltung geboten, als etwa bei Grundsatzentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts. Diese Unterschiede liegen in den Besonderheiten des deutschen Rechtssystems und der entsprechenden höchstrichterlichen Spruchpraxis begründet.

56

Davon ausgehend ist vorliegend festzustellen, dass der vom EGMR entschiedene Fall sich in wesentlichen Parametern vom Fall der Klägerin zu 1) unterscheidet, so dass die dortigen Ergebnisse und Wertungen auf den vorliegenden Fall nicht uneingeschränkt übertragbar sind. So ist unter anderem im Fall Maslov II die gesamte Familie des Klägers legal nach Österreich eingereist und hat dort ein Aufenthaltsrecht erhalten. Demgegenüber sind die Klägerin zu 1) und ihre Familie als Asylbewerber ohne Visum nach Deutschland eingereist und waren zu keinem Zeitpunkt im Besitz von Aufenthaltstiteln. Auch wenn davon auszugehen ist, dass der Aufenthaltsstatus nicht allein ausschlaggebend für das Entstehen der Rechte aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ist, so hat die Erteilung von Aufenthaltstiteln über längere Zeiträume doch ein deutlich höheres Gewicht als die bloße Duldung, da mit der stetigen Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln das Vertrauen des Ausländers auf Gewährung eines Daueraufenthaltes mit fortschreitender Aufenthaltsdauer auch gesteigert schutzwürdig ist.

57

Des Weiteren sind die Eltern des Klägers im Verfahren Maslov II in Österreich eingebürgert worden, was für einen hohen Integrationsgrad spricht. Demgegenüber sind die Kläger des vorliegenden Verfahrens bis heute nicht im Besitz eines Daueraufenthaltsrechts, geschweige denn eingebürgert worden.

58

Schließlich unterscheiden sich auch die Verbindungen des Klägers im Falle Maslov II zu seinem Heimatland in signifikanter Weise von denen der Klägerin zu 1) zu ihrem Heimatland. Anders als die Klägerin zu 1) beherrscht der Kläger im Falle Maslov II unstreitig nicht die dortige Landessprache, weil seine Familie einer türkisch-sprechenden Minderheit angehörte. Hiervon kann im Falle der Klägerin zu 1) – wie dargelegt – indessen keine Rede sein.

59

Auch der Kläger zu 2) kann sich unter Anlegung der vorstehend dargelegten Maßstäbe nicht auf eine rechtliche Unmöglichkeit seiner Ausreise berufen. Wegen der Begründung kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen betreffend die Klägerin zu 1) verwiesen werden, die sinngemäß auch auf den Kläger zu 2) zutreffen. Insbesondere kann auch bezüglich des Klägers zu 2) von einer Verwurzelung in die deutschen Lebensverhältnisse im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht ausgegangen werden. Zwar ist der Kläger zu 2) – anders als seine Ehefrau – nach Aktenlage seit dem Jahr 2006 zunächst einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen, seit Ende 2007 ist er vollbeschäftigt. Laut den vorgelegten Verdienstbescheinigungen hat er im Rahmen seiner Vollbeschäftigung zunächst ca. 1.000,-- € netto pro Monat verdient. In der mündlichen Verhandlung hat er eine weitere Verdienstbescheinigung vorgelegt, wonach er seit dem 24. Juni 2009 eine neue Arbeitsstelle hat, auf der er ca. 1.140,-- € netto pro Monat verdient. Trotz dieser unbestreitbar positiven Ansätze kann aber mit Blick auf den langjährigen Sozialhilfebezug des Klägers zu 2) noch nicht von einer gelungenen, nachhaltigen wirtschaftlichen Integration im Sinne einer Verwurzelung entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O., - 1 C 40.07 -) ausgegangen werden. Dagegen spricht auch, dass der Kläger zu 2) offensichtlich keinen qualifizierten Beruf erlernt und auch die langen Jahre seines Aufenthaltes nicht dazu genutzt hat, sich beruflich in irgendeiner Weise zu qualifizieren. Dementsprechend handelt es sich bei den von ihm bisher ausgeübten Tätigkeiten auch lediglich um verschiedenartige Hilfstätigkeiten, die keine besonderen Vorkenntnisse voraussetzen. Insgesamt kann daher auch bezüglich des Klägers zu 2) nicht davon ausgegangen werden, dass dieser sich während seines langjährigen Aufenthaltes in Deutschland zielgerichtet eine wirtschaftliche Existenzgrundlage geschaffen hätte, die mit der Beendigung des Aufenthaltes schlagartig zunichte gemacht würde.

60

Die sozialen Kontakte des Klägers zu 2) gehen ebenfalls nicht über die der Klägerin zu 1) hinaus. Bei den von ihm erwähnten Kontakten zu Arbeitskollegen handelt es sich jedenfalls nicht um solche, die über den beruflichen Bereich hinausgehen. Seine Sprachkenntnisse sind zwar besser als die seiner Ehefrau, jedoch führt dies in Ansehung der übrigen bereits aufgezeigten erheblichen Integrationsdefizite des Klägers zu 2) und seiner Familie nicht zu der Annahme, er habe sich in die deutschen Lebensverhältnisse gut integriert.

61

Hinsichtlich des Klägers zu 2) ist damit zusammenfassend festzuhalten, dass auch ihm trotz seines ca. 17-jährigen Aufenthaltes eine Integration in Deutschland nicht gelungen ist. Eine soziale, wirtschaftliche und kulturelle Verwurzelung in Deutschland ist objektiv nicht feststellbar und aufgrund des Eindrucks, den der Kläger zu 2) in der mündlichen Verhandlung hinterlassen hat, offenbar auch nicht in nennenswertem Umfang von ihm angestrebt. Eine Rückkehr in den Kosovo ist ihm daher aus den gleichen Gründen wie der Klägerin zu 1) zumutbar, zumal auch er, vergleichbar seiner Ehefrau, noch über einen grundlegenden sozialen und kulturellen Bezug zu seinem Heimatland verfügt. Dementsprechend muss sein privates Interesse an einem weiteren Verbleib in Deutschland hinter den oben bereits dargelegten einwanderungspolitischen Belangen zurücktreten.

62

Auch der Ausreise des Klägers zu 3) steht keine rechtliche Unmöglichkeit entgegen.

63

Eine rechtliche Unmöglichkeit ergibt sich in seinem Falle zunächst nicht unter dem Blickwinkel seiner geltend gemachten Erkrankung und einer etwa dadurch bedingten Reiseunfähigkeit (Art. 2 Abs. 1 GG). Der vom Kläger zu 3) zur Gerichtsakte gereichte Entlassungsbericht des St. J.-Krankenhauses Z. ergibt keinerlei Hinweise auf eine beim Kläger zu 3) bestehende krankheitsbedingte Reiseunfähigkeit. Hiernach hat der Kläger zu 3) am 22. Juli 2008 einen sogenannten „ersten Grand mal-Anfall“ erlitten. Es handelte sich um einen Gelegenheitsanfall anlässlich eines Schlafmangels, eines fieberhaften Atemwegsinfekts und der Einnahme von Phenoxymethylpenicillin, Coffein, Chlorphenamin, Benzocain, Cetylpyridinium und Paracetamol. Am 28. Juli 2008 wurde er entlassen. Eine Medikation wurde nicht verordnet. Eine weitergehende Behandlung hat offenkundig ebenfalls nicht stattgefunden.

64

Ebensowenig machen die schutzwürdigen Belange des Klägers zu 3) aus Art. 6 GG dessen Ausreise unmöglich. Insoweit greifen sinngemäß die diesbezüglichen Überlegungen betreffend seine Eltern Platz. Insbesondere ist in seinem Falle zu berücksichtigen, dass er als Minderjähriger grundsätzlich das aufenthaltsrechtliche Schicksal seiner Eltern teilt und gegebenenfalls im Familienverband das Land verlassen wird, so dass die familiäre Lebensgemeinschaft auch im Kosovo weiter fortgeführt werden kann.

65

Schließlich steht der Ausreise des Klägers zu 3) auch nicht die Vorschrift des Art. 8 EMRK entgegen.

66

Dass die Verweigerung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in sein Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK eingreift, liegt zwar schon deshalb auf der Hand, weil er in Deutschland geboren und aufgewachsen ist, mithin seine gesamte Sozialisation in Deutschland stattgefunden hat. Gleichwohl ist die Verweigerung des weiteren Aufenthaltes des Klägers zu 3) auch in seinem Falle gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt.

67

Der Umstand, dass er als in Deutschland geborener und aufgewachsener Ausländer seine gesamte bisherige Sozialisation in Deutschland erfahren hat, spricht auf den ersten Blick für seinen Verbleib in Deutschland. Allerdings hat sein bisher ca. 17-jähriger Aufenthalt nicht zu der in derartigen Fällen regelmäßig zu erwartenden starken Verwurzelung in die hiesigen Lebensverhältnisse geführt.

68

Zwar kann zu seinen Gunsten unterstellt werden, dass er der deutschen Sprache mündlich mächtig ist. Seine schriftlichen Sprachkenntnisse dürften demgegenüber mit Blick auf seinen kaum stattgefundenen Schulbesuch allenfalls rudimentär sein. Gegenteiliges wurde jedenfalls nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. Der Schulbesuch, der nach den bereits oben gemachten Ausführungen ein wesentliches Integrationskriterium ist, erfolgte nur sporadisch und dies zudem trotz des Umstandes, dass seine Eltern wiederholt dazu angehalten wurden, seinen Schulbesuch sicherzustellen. Als Folge dessen hat der Kläger zu 3) nicht nur keinen Schulabschluss, sondern es fehlt ihm auch jegliche Berufsausbildung. Es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, geschweige denn sind solche vorgetragen, dass der Kläger zu 3) etwa wegen einer geistigen oder seelischen Erkrankung/Störung an der Erreichung einer qualifizierten Ausbildung gehindert gewesen wäre. Soweit das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 8. November 2007 – 7 B 11014/07.OVG – es offenbar für entscheidungserheblich hält, ob in solchen Fällen eine „mangelnde intellektuelle Befähigung“ für derartige Umstände ausschlaggebend war, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Es bleibt nämlich völlig unklar, was unter dem genannten Begriff zu verstehen ist. Soweit es sich um Lernschwächen und -behinderungen mit Krankheitswert handelt, sind diese als geistige oder seelische Erkrankungen/Störungen im vorbeschriebenen Sinne zu qualifizieren. Dass den hiervon betroffenen Personen ein etwa fehlender Bildungs- und/oder Berufsabschluss nicht als Indiz für eine mangelnde Integration entgegengehalten werden kann, versteht sich von selbst und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Es muss aber weiter in den Blick genommen werden, dass derartige Erkrankungen bzw. Störungen in der Regel (frühzeitig) erkannt werden und die davon betroffenen Kinder und Jugendlichen sodann einer adäquaten Schulform mit entsprechenden Fördermöglichkeiten zugeführt werden. Selbst diese Personen haben damit die Chance, entsprechend ihren Möglichkeiten einen Bildungsabschluss zu erlangen. Gelingt ihnen dies aber aufgrund ihrer Erkrankung bzw. Störungen nicht, so kann ihnen dies selbstverständlich nicht entgegengehalten werden. Diese Fallgruppen dürfte aber auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (a.a.O.) nicht vor Augen gehabt haben, da der dortige Fall – wie auch hier – keine Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher Umstände ergab. Inwieweit hingegen „mangelnde intellektuelle Befähigung“ außerhalb der genannten Fallgruppen als Prüfungskriterium im Rahmen des Art. 8 Abs. 2 EMRK in tatsächlicher Hinsicht festgestellt und in rechtlicher Hinsicht gewichtet werden soll, erschließt sich der Kammer nicht (vgl. aber OVG Rh-Pf., a.a.O.). Im Falle des Klägers zu 3) kommt hinzu, dass der Grund für seine mangelnde Schulbildung – wie oben bereits dargelegt – zweifelsfrei darin seine Ursache hat, dass er die Schule weitgehend nicht besucht hat.

69

Die weitere Folge dieser objektiv festgestellten mangelnden Qualifikation des Klägers zu 3) ist, dass er weder über eine berufliche Qualifikation noch über einen Arbeitsplatz verfügt. Auch hier kann nicht ansatzweise die Rede davon sein, dass er sich während seines langjährigen Aufenthaltes in Deutschland hier zielgerichtet eine wirtschaftliche Existenzgrundlage geschaffen hätte, die nunmehr durch die Versagung der Aufenthaltserlaubnis zunichte gemacht würde.

70

Was die Wohnverhältnisse des Klägers zu 3) und die Gründe für den langen Aufenthalt anbelangt, kann auf die diesbezüglichen Ausführungen betreffend die Kläger zu 1) und 2) Bezug genommen werden. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Kläger – anders als seine Eltern – bisher noch nicht im Kosovo gelebt hat und von daher gezwungen sein wird, sich in einer für ihn völlig neuen Umgebung zurechtzufinden. Dies ist ihm aber dennoch nicht unzumutbar. Denn neben seinen Kenntnissen der albanischen Sprache werden ihm die Kläger zu 1) und 2) bei der Eingliederung in die Lebensverhältnisse im Kosovo behilflich sein. Dabei ist auch von entscheidender Bedeutung, dass der Kläger zu 3) nach den Angaben des Klägers zu 2) in der mündlichen Verhandlung auch in Deutschland ohnehin bislang lediglich Kontakte innerhalb der Familie und zu anderen in Deutschland lebenden Verwandten pflegt. Dies legt die Annahme nahe, dass ihm der Kulturkreis des Herkunftslandes seiner Eltern wesentlich geläufiger ist, als dies für den Regelfall eines in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Jugendlichen anzunehmen sein dürfte.

71

Die wirtschaftliche Situation des Klägers zu 3) wird sich im Kosovo voraussichtlich mit Blick auf die dortigen wirtschaftlichen Verhältnisse schwierig gestalten. Aufgrund seiner mangelnden Qualifikation wird er zukünftig allenfalls die Chance haben, auf dem Arbeitsmarkt Hilfsarbeitertätigkeiten auszuüben. Dies gilt allerdings unabhängig davon, ob er in Deutschland oder im Kosovo lebt. Auch in seinem Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Chance, seinen Lebensunterhalt dauerhaft mit eigener Arbeit zu bestreiten, für ihn in Deutschland generell deutlich größer wäre, als im Kosovo.

72

Zusammenfassend ist damit für den Kläger zu 3) ebenfalls festzuhalten, dass ihm eine Integration in die deutschen Lebensverhältnisse praktisch nicht gelungen ist. Seine soziale, wirtschaftliche und kulturelle Verwurzelung in Deutschland ist objektiv praktisch nicht gegeben. Es ist ihm daher zumutbar, mit seinen Eltern zusammen die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Dementsprechend muss sein privates Interesse an einem weiteren Verbleib in Deutschland hinter den oben dargelegten einwanderungspolitischen Belangen zurücktreten.

73

Hinsichtlich der Kläger zu 4) und 5) gelten die Überlegungen bezüglich des Klägers zu 3) entsprechend. Auch insoweit kann eine Verwurzelung in die deutschen Lebensverhältnisse nicht festgestellt werden. Ihr Interesse an einem weiteren Verbleib in Deutschland muss daher hinter den genannten einwanderungspolitischen Belangen zurücktreten.

74

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

75

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.

76

Von einer Zulassung der Berufung durch das erkennende Gericht gemäß § 124 Abs. 1 und § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO wird abgesehen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt.

77

Beschluss

78

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

79

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit derBeschwerde angefochten werden.

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Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. Dezember 2007 - 3 K 2586/07 - wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

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(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

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2.
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4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Einem geduldeten Ausländer soll abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und er

1.
über ausreichenden Wohnraum verfügt,
2.
über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt,
3.
bei Kindern im schulpflichtigen Alter den tatsächlichen Schulbesuch nachweist,
4.
die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht oder behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat,
5.
keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen hat und diese auch nicht unterstützt und
6.
nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.
Wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit sichert, wird die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt. Im Übrigen wird sie nach Satz 1 erteilt; sie gilt als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5; die §§ 9 und 26 Abs. 4 finden keine Anwendung. Von der Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 kann bis zum 1. Juli 2008 abgesehen werden. Von der Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.

(2) Dem geduldeten volljährigen ledigen Kind eines geduldeten Ausländers, der sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt werden, wenn es bei der Einreise minderjährig war und gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Das Gleiche gilt für einen Ausländer, der sich als unbegleiteter Minderjähriger seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und bei dem gewährleistet erscheint, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann.

(3) Hat ein in häuslicher Gemeinschaft lebendes Familienmitglied Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen, führt dies zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift für andere Familienmitglieder. Satz 1 gilt nicht für den Ehegatten eines Ausländers, der Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen hat, wenn der Ehegatte die Voraussetzungen des Absatzes 1 im Übrigen erfüllt und es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, ihm den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Sofern im Ausnahmefall Kinder von ihren Eltern getrennt werden, muss ihre Betreuung in Deutschland sichergestellt sein.

(4) Die Aufenthaltserlaubnis kann unter der Bedingung erteilt werden, dass der Ausländer an einem Integrationsgespräch teilnimmt oder eine Integrationsvereinbarung abgeschlossen wird.

(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird mit einer Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2009 erteilt. Sie soll um weitere zwei Jahre als Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 verlängert werden, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers bis zum 31. Dezember 2009 überwiegend eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert war oder wenn der Ausländer mindestens seit dem 1. April 2009 seinen Lebensunterhalt nicht nur vorübergehend eigenständig sichert. Für die Zukunft müssen in beiden Fällen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Lebensunterhalt überwiegend gesichert sein wird. Im Fall des Absatzes 1 Satz 4 wird die Aufenthaltserlaubnis zunächst mit einer Gültigkeit bis zum 1. Juli 2008 erteilt und nur verlängert, wenn der Ausländer spätestens bis dahin nachweist, dass er die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt. § 81 Abs. 4 findet keine Anwendung.

(6) Bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung von Härtefällen von Absatz 5 abgewichen werden. Dies gilt bei

1.
Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen,
2.
Familien mit Kindern, die nur vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind,
3.
Alleinerziehenden mit Kindern, die vorübergehend auf Sozialleistungen angewiesen sind, und denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist,
4.
erwerbsunfähigen Personen, deren Lebensunterhalt einschließlich einer erforderlichen Betreuung und Pflege in sonstiger Weise ohne Leistungen der öffentlichen Hand dauerhaft gesichert ist, es sei denn, die Leistungen beruhen auf Beitragszahlungen,
5.
Personen, die am 31. Dezember 2009 das 65. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie in ihrem Herkunftsland keine Familie, dafür aber im Bundesgebiet Angehörige (Kinder oder Enkel) mit dauerhaftem Aufenthalt bzw. deutscher Staatsangehörigkeit haben und soweit sichergestellt ist, dass für diesen Personenkreis keine Sozialleistungen in Anspruch genommen werden.

(7) Die Länder dürfen anordnen, dass aus Gründen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 Staatsangehörigen bestimmter Staaten zu versagen ist. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. Dezember 2007 - 3 K 2586/07 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 12.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller sind Angehörige der Ashkali-Volksgruppe aus dem Kosovo. Die 1956 und 1959 geborenen Antragsteller zu 1 und 2 reisten im Juli 1992 mit fünf Kindern, darunter auch der 1991 geborene Antragsteller zu 3, als Asylbewerber in das Bundesgebiet. Ihre Asylanträge und spätere Folgeanträge blieben erfolglos. Die 1994 und 1998 im Bundesgebiet geborenen Antragsteller zu 4 und 5 sind ebenfalls Kinder der Antragsteller zu 1 und 2. Für sie wurden keine Asylanträge gestellt. Alle Antragsteller sind seit längerer Zeit vollziehbar ausreisepflichtig und waren bislang im Besitz von Duldungen. Ein Abschiebungsversuch im November 2005 scheiterte an der Bereitschaft der UNMIK, die Antragsteller aufzunehmen.
Am 09.10.2007 beantragten die Antragsteller die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 104 a AufenthG. Mit Bescheid vom 23.11.2007 lehnte das Landratsamt Ortenaukreis die Anträge ab. Zwar solle bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 104 a Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Es liege jedoch ein atypischer Ausnahmefall vor. Die Antragsteller seien nicht integriert. Es gebe im Landkreis keine andere Familie, über die sich das soziale Umfeld so massiv beschwere. Die Vorwürfe gingen von "offenkundigen und permanenten Provokationen und einer unverschämten Ausnutzung des Gastrechts" bis zur Feststellung, dass die Antragsteller "offensichtlich nicht willens sind, sich in die örtliche Gemeinschaft einzufügen und sich an Recht und Ordnung zu halten". Wegen diverser Vorfälle, wie Beschädigungen, Verschmutzungen, Bedrohungen, Beleidigungen, Diebstahl, Körperverletzung und Erpressungsversuchen, hätten sich sogar Bürgerinitiativen gegen die Familie entwickelt. Auch die Wohnortgemeinde setze sich für eine baldige Rückführung ein. Die Familie sei auch wirtschaftlich nicht integriert, ihr Lebensunterhalt sei nicht durch eigene Erwerbstätigkeit gesichert. Es gebe keinen Hinweis darauf, dass sich z. B. der Antragsteller zu 1 ernsthaft um eine Erwerbstätigkeit bemüht habe. Ein im Frühjahr 2007 vorgelegtes Beschäftigungsangebot sei vom potentiellen Arbeitgeber ohne Gründe zurückgezogen worden. Im September 2007 habe der Antragsteller zu 1 eine Beschäftigung trotz Zustimmung der Ausländerbehörde nicht aufgenommen. Es stehe damit bereits heute fest, dass eine Aufenthaltserlaubnis auf Probe auch nicht verlängert werden könnte. Die Antragsteller zu 3 und 4 seien auch schulisch nicht integriert. Beide seien erheblich verhaltensauffällig und mit Schulordnungsmaßnahmen belegt worden. Der Antragsteller zu 4 habe im vergangenen Schuljahr 18 Tage unentschuldigt im Unterricht gefehlt und an 9 Tagen sei er wegen Fehlverhaltens vom Unterricht ausgeschlossen worden; insgesamt habe er 47 Tage im Unterricht gefehlt. Die Schule habe auch keine positive Schulabschlussprognose gegeben. Schließlich erfüllten die Antragsteller zu 2, 4 und 5 nicht die allgemeine Erteilungsvoraussetzung der Passpflicht. Über die Widersprüche gegen diesen Bescheid wurde bislang nicht entschieden.
Nachdem die UNMIK im November 2007 einer Rückführung der Antragsteller zugestimmt hat, beabsichtigt der Antragsgegner erneut, die Antragsteller abzuschieben. Mit Beschluss vom 06.12.2007 hat das Verwaltungsgericht Freiburg ihm dies durch einstweilige Anordnung vorläufig untersagt. Anordnungsgrund und -anspruch seien in Bezug auf den Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a Abs. 1 AufenthG glaubhaft gemacht. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners.
Wegen der Einzelheiten wird auf die dem Senat vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten und die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
1. Die fristgerecht erhobene und den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend begründete Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gebieten keine andere Entscheidung über die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Sicherung der in der Hauptsache verfolgten Ansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a Abs. 1 AufenthG123 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
a) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an einen geduldeten Ausländer nach § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG setzt voraus, dass er sich am 01.07.2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und dass er 1. über ausreichenden Wohnraum verfügt, 2. über ausreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne der Stufe A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt, 3. bei Kindern im schulpflichtigen Alter den tatsächlichen Schulbesuch nachweist, 4. die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht oder behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat, 5. keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen hat und diese auch nicht unterstützt und 6. nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylverfahrensgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben. Eine positive Integrationsprognose, wie sie § 104 a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 Halbsatz 2 sowie § 104 b Nr. 4 AufenthG für geduldete volljährige ledige Kinder geduldeter Ausländer, unbegleitete minderjährige Ausländer und minderjährige ledige Kinder ausgereister bislang geduldeter Ausländer verlangen, sieht § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG demgegenüber nicht vor. Liegen die genannten tatbestandlichen Voraussetzungen vor, "soll" abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 (Sicherung des Lebensunterhalts) und Abs. 2 (Visumpflicht) AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden; die übrigen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AufenthG müssen mithin ebenfalls erfüllt sein. In die nach dieser Bestimmung zu erteilende Aufenthaltserlaubnis sind im Sinne eines bis zur Volljährigkeit (vgl. dann § 104 a Abs. 2 AufenthG) abgeleiteten - unselbständigen - Aufenthaltsrechts (vgl. Hailbronner, a. a. O. § 104 a Rn. 19) auch die minderjährigen ledigen Kinder des geduldeten Ausländers einbezogen, wenn sie mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben.
Mit der Ausgestaltung als Soll-Vorschrift wird die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen im Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 AufenthG erleichtert. Während der Ausländer nach § 23 Abs. 1 AufenthG keinen unmittelbaren Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat, sondern nur Gleichbehandlung nach Maßgabe der von der obersten Landesbehörde gebilligten praktischen Anwendung ihrer Anordnung i. S. des § 23 Abs. 1 AufenthG innerhalb des jeweiligen Bundeslandes beanspruchen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.09.2000 - 1 C 19.99 - BVerwGE 112, 63), bedeutet die Soll-Vorschrift in § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG, dass die Aufenthaltserlaubnis i n d e r R e g e l erteilt werden m u s s und nur bei Vorliegen von atypischen Umständen nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden ist (vgl. § 25 abs. 3 satz 1 aufenthg> BVerwG, Urt. v. 22.11.2005 - 1 C 18.04 - BVerwGE 124, 326). Zweck dieser gesetzlichen "Altfallregelung", die sich eng an den Bleiberechtsbeschluss der Innenministerkonferenz - IMK-Beschluss - vom 17.11.2006 (abgedruckt bei Hailbronner, AuslR, § 23 - Stand Februar 2008 - Anlage I) anlehnt, ist es, dem Bedürfnis der seit Jahren im Bundesgebiet geduldeten und hier integrierten Ausländer nach einer dauerhaften Perspektive in Deutschland Rechnung zu tragen, wobei die in § 104 a Abs. 1 AufenthG genannten Kriterien diejenigen begünstigen sollen, "die faktisch und wirtschaftlich im Bundesgebiet integriert sind und sich rechtstreu verhalten haben" (BT-Drs. 16/5065 S. 201 f.). Ob atypische Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde erfordern, ist als Rechtsvoraussetzung von den Gerichten zu überprüfen (Senatsbeschluss vom 16.04.2008 - 11 S 100/08 - juris; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 22.11.2005, a. a. O., m. w. N.). Die Ausländerbehörde hat insoweit kein Ermessen. Verwaltungsvorschriften oder ministerielle Anwendungshinweise binden die Gerichte mithin ebenso wenig wie bei der Auslegung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 104 a Abs. 1 AufenthG. Wann ein atypischer Fall anzunehmen ist, ist nach dem Zweck des § 104 a Abs. 1 AufenthG - Gewährung einer dauerhaften Aufenthaltsperspektive für langjährig geduldete und integrierte Ausländer - zu bestimmen. Dabei dürften aus systematischen Gründen freilich nur Umstände berücksichtigungsfähig sein, die nicht bereits in den Tatbestandsvoraussetzungen von § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 AufenthG als Integrationskriterien geregelt sind (vgl. Hailbronner, a. a. O. §104 a AufenthG - Stand Februar 2008 - Rn. 3).
b) Das Verwaltungsgericht ist im angefochtenen Beschluss zunächst davon ausgegangen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 AufenthG erfüllt sind. Die in der Beschwerdebegründung hierzu dargelegten Gründe gebieten keine andere Beurteilung.
Der Antragsgegner verweist in dieser Hinsicht auf seine Antragserwiderung in erster Instanz vom 04.12.2007. Darin hatte er im Wesentlichen vorgetragen, mangels Anhaltspunkten für eine positive Prognose zur künftigen Sicherung des Lebensunterhalts durch eigene Erwerbstätigkeit könne trotz "abstrakter" Erfüllung der Voraussetzungen nach § 104 a Abs. 1 AufenthG vom Sollanspruch abgewichen werden; die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sei allerdings schon wegen des unregelmäßigen Schulbesuchs der Antragsteller zu 3 und 4 ausgeschlossen. Dem Verweis auf diesen Vortrag ist in Bezug auf die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 AufenthG danach allenfalls die Darlegung zu entnehmen, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei in Bezug auf die Antragsteller zu 3 und 4 der "tatsächliche Schulbesuch" nicht i. S. des § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG nachgewiesen. Hierzu legt der Antragsgegner unter Bezugnahme auf eine von ihm eingeholte Auskunft der Schule ergänzend dar, der Antragsteller zu 3 habe ohne Krankheitstage insgesamt 18 Tage im Schuljahr 2006/07 und im Schuljahr 2007/2008 bis Anfang Januar 2008 insgesamt 10 Tage gefehlt. Auch habe er nur unregelmäßig an Schulpraktika teilgenommen und teilnehmende Firmen hätten über häufige Verspätungen und Fehltage geklagt. Der Antragsteller zu 4 habe ohne Krankheitstage insgesamt 27 Tage im Schuljahr 2006/07 und im Schuljahr 2007/2008 bis Anfang Januar 2008 bislang insgesamt 17 Tage gefehlt. Daraus folgt entgegen der Ansicht des Antragsgegners allerdings nicht ohne Weiteres, dass die Tatbestandsvoraussetzung nach § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG nicht erfüllt ist.
10 
§ 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG verlangt für Kinder im schulpflichtigen Alter - lediglich - einen Nachweis über den "tatsächlichen Schulbesuch". Der Gesetzgeber formuliert damit in Anlehnung an Nr. 4.2 Satz 1 IMK-Beschluss ein bildungsbezogenes Integrationskriterium. Der Besuch einer Schule im schulpflichtigen Alter fördert die sprachliche wie soziale Integration und ermöglicht den Erwerb eines die spätere Berufsausbildung ermöglichenden Schulabschlusses. Anders als Nr. 4.2 Satz 1 IMK-Beschluss, wonach der Nachweis "durch Zeugnisvorlage" zu führen ist, schreibt § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG allerdings keinen qualifizierten Nachweis vor. Insbesondere ermächtigt die Vorschrift die Behörde abweichend von Nr. 4.2 Satz 1 IMK-Beschluss nicht, die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis von einer "positiven Schulabschlussprognose" abhängig zu machen. Es genügt, dass die Schule tatsächlich besucht wird. Der Gesetzgeber begnügt sich mit der Erwartung, dass bereits mit dem Nachweis des Schulbesuchs im schulpflichtigen Alter als solchem aufgrund des gesetzlichen Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schulen ein Erwerb hinreichender sprachlicher wie sozialer Fähigkeiten und das Erreichen eines die Berufsausbildung ermöglichenden Schulabschlusses gewährleistet erscheinen. Die Voraussetzung dürfte mithin erfüllt ein, wenn das Kind während seines schulpflichtigen Alters - ungeachtet der in den Bundesländern in Bezug auf geduldete vollziehbar ausreisepflichtige Kinder unterschiedlich beantworteten Frage, ob es der Schulpflicht unterliegt oder nicht - ohne Unterbrechung in eine Schule aufgenommen war und im Sinne der landesrechtlichen Regelungen über die Schulbesuchspflicht am Unterricht teilgenommen hat. Ein erlaubtes Fernbleiben vom Unterricht wegen zwingender Verhinderung, z. B. infolge Krankheit, oder aufgrund einer Befreiung, Beurlaubung oder auch aufgrund einer Schulordnungsmaßnahme, dürfte demnach unschädlich sein, selbst wenn Fehlzeiten dieser Art - wie bei Schulordnungsmaßnahmen - vom Kind selbst verschuldet sind. Ob unerlaubtes Fernbleiben vom Unterricht ("Schulschwänzen") den aufenthaltsrechtlich gebotenen Nachweis des "tatsächlichen Schulbesuchs" ausschließt, ist im übrigen eine Frage des Einzelfalls und gemäß dem integrationspolitischen Zweck des § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zu beantworten, also danach, ob es - auch unter ergänzender Berücksichtigung erlaubter Abwesenheitszeiten - die aufgrund des jeweiligen Schulbesuchs erwartbare sprachliche wie soziale Integration und das Erreichen des gegebenenfalls angestrebten Schulabschlusses ausschließt oder ernsthaft in Frage stellt. Das dürfte allenfalls bei unerlaubtem Fernbleiben von erheblicher Dauer und/oder Häufigkeit in Betracht kommen und nur nach Einholung einer diesbezüglichen fachkundigen Stellungnahme der jeweiligen Schule sachgerecht zu entscheiden sein.
11 
Ausgehend davon dürften die in der Beschwerdebegründung dargelegten Fehlzeiten zunächst um die Tage zu reduzieren sein, an denen die Antragsteller zu 3 und 4 auf Grund von Schulordnungsmaßnahmen von der Pflicht zur Teilnahme am Unterricht beurlaubt waren. Danach verbleiben gemäß der dem Landratsamt Ortenaukreis übersandten Aufstellung der …-… - Förderschule - … vom 08.01.2008 (S. 1337-1341 der Akten des Regierungspräsidiums Freiburg) folgende Zeiten unerlaubten Fernbleibens vom Unterricht: Beim Antragsteller zu 3 im Schuljahr 2006/2007 insgesamt 5 Tage und im Schuljahr 2007/2008 bis Anfang Januar 2008 insgesamt 6 Tage sowie beim Antragsteller zu 4 im Schuljahr 2006/2007 insgesamt 18 Tage und im Schuljahr 2007/2008 bis Anfang Januar 2008 insgesamt 12 Tage. Dabei handelt es sich zwar um Fehlzeiten erheblicher Dauer und Häufigkeit, die die Regelmäßigkeit der Teilnahme am Unterricht in Frage stellen. Auch sind nach der vom Senat eingeholten Auskunft der Schule vom 24.07.2008 seit Januar 2008 weitere erhebliche Fehlzeiten unerlaubten Fernbleibens vom Unterricht hinzugekommen, und zwar beim Antragsteller zu 3 insgesamt 24 Tage sowie beim Antragsteller zu 4 insgesamt 34 Tage. Auch hat der Antragsteller zu 3 nach der "Anlage zum Abschlusszeugnis für die Schuljahre 2005 - 2008" (S. 1343 der Akten des Regierungspräsidiums Freiburg) bis Ende des Jahres 2007 nur sehr unregelmäßig an den Angeboten der Schule im Rahmen der beruflichen Neuorientierung (betriebliche Tages- und Blockpraktika) teilgenommen. Nach der Auskunft der Schule an den Senat vom 24.07.2008 ist er zudem in den letzten zehn Wochen des Schuljahres 2007/2008 unerlaubt dem Tagespraktikum ferngeblieben. Das sind zweifellos erhebliche unerlaubte Fehlzeiten. Ob sie - auch unter ergänzender Berücksichtigung der nicht unwesentlichen Zeiten erlaubter Unterrichtsabwesenheit - die aufgrund des Besuchs der Förderschule erwartbare sprachliche wie soziale Integration und das Erreichen des Schulabschlusses, sofern ein solcher auf der Förderschule überhaupt erreichbar sein sollte, ausschließen oder ernsthaft in Frage stellen, ist bislang allerdings weder nach der Beschwerdebegründung noch sonst nach Aktenlage sicher zu beurteilen. Eine fachkundige Äußerung der Schule zu dieser Frage wurde bislang nicht eingeholt. Auch Zeugnisse über die schulischen Leistungen liegen nicht vor. Die Schule hat mit ihrer Auskunft an den Senat vom 24.07.2008 für beide Antragsteller allerdings amtliche Schulbesuchsbescheinigungen übersandt, die die ununterbrochene Zugehörigkeit der Antragsteller zu 3 und 4 zur Schule und ihren durchgehenden Schulbesuch bestätigen und in keiner Weise relativieren. Darin bescheinigt die Schulleitung, der Antragsteller zu 3) sei seit dem 10.09.2001 Schüler ihrer Schule und habe im Schuljahr 2007/2008 die Klasse 9 besucht; ferner ist für ihn vermerkt: "Schulentlassung: 11.07.2008", allerdings ohne Angaben zum Schulabschluss. Für den Antragsteller zu 4 wird bestätigt, dass er seit dem 30.09.2001 Schüler der Schule sei und im Schuljahr 2007/2008 die Klasse "6/7" besucht habe; ferner ist für ihn vermerkt: "Voraussichtlicher Schulbesuch bis Juli 2010". Bei dieser Sachlage kann entgegen der Beschwerdebegründung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, die schulischen Fehlzeiten schlössen den Nachweis des - ansonsten unbestrittenen - tatsächlichen Schulbesuchs i. S. des § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG aus. Das bedarf vielmehr weiterer Prüfung im Widerspruchsverfahren.
12 
b) Aber auch soweit das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss das Vorliegen eines atypischen Falls in Bezug auf die künftige Sicherung des Lebensunterhalts durch eigene Erwerbstätigkeit verneint hat, greift die Beschwerde nicht durch.
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Der Antragsgegner meint zum einen, das Verwaltungsgericht sei insoweit den Rechtswirkungen der "ermessensleitenden Richtlinien" in den ministeriellen Anwendungshinweisen zu § 104 a AufenthG nicht gerecht geworden. Dieser Einwand ist schon deshalb unbegründet, weil das Vorliegen eines atypischen Falles - wie dargelegt - nicht dem Ermessen der Behörde unterliegt, sondern über diese Frage - als Rechtsvoraussetzung - von den Gerichten ohne Einschränkung der gerichtlichen Kontrolle zu entscheiden ist.
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Zum anderen legt der Antragsgegner dar, es liege auf der Hand, dass der kurz vor Vollendung seines 52. Lebensjahres stehende, über keinerlei berufliche Qualifikation verfügende und während seines nahezu 15jährigen Aufenthalts in Deutschland nie erwerbstätig gewesene Antragsteller zu 1 allenfalls eine einfache Tätigkeit im unteren Lohnsegment werde ausüben können, aus der er kein hinreichendes Einkommen zur Deckung des Lebensunterhalts seiner Familie erzielen könnte. Auch dieser Einwand greift nicht durch. Grundsätzlich und im Regelfall wird der Aufenthaltstitel dem Personenkreis nach § 104 a Abs. 1 AufenthG erteilt, auch wenn der Lebensunterhalt nicht im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG gesichert ist. Allerdings ist auch der Aufenthaltstitel nach § 104 a Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Satz 1 AufenthG darauf angelegt, in eine eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts zu münden. Daher kann ein atypischer Fall bejaht und bereits die erstmalige Erteilung abgelehnt werden, wenn schon zum Zeitpunkt der erstmaligen Erteilung mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden kann, dass der Ausländer eine eigenständige Sicherung auf Dauer nicht erreichen wird und im Verlängerungsfall auch die Voraussetzungen eines Härtefalls im Sinne des Absatzes 6 nicht vorliegen werden. Bloße Zweifel genügen jedoch insoweit nicht, denn das System der Legalisierung nach § 104 a AufenthG ist in dieser Hinsicht gerade auf Probe angelegt. Ein atypischer Fall kann in Bezug auf die Sicherung des Lebensunterhalts daher nur angenommen werden, wenn mit hinreichender Sicherheit absehbar ist, dass die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis weder nach § 104 a Abs. 5 AufenthG noch nach den Härtefallvorschriften des § 104 a Abs. 6 AufenthG in Betracht kommen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 16.04.2008, a. a. O.). Erforderlich ist insoweit entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht eine positive Prognose hinsichtlich der künftigen Sicherung des Lebensunterhalts. Vielmehr müsste bereits jetzt hinreichend sicher sein, dass eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausscheidet. Diese negative Prognose ist nur in extremen Ausnahmefällen gerechtfertigt (vgl. Senatsbeschluss vom 16.04.2008, a. a. O.). Zwar ist absehbar, dass der Antragsteller zu 1 insbesondere aufgrund seiner geringen Qualifikation Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt haben wird. Das rechtfertigt aber nicht die sichere Prognose, das die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ausgeschlossen erscheint, aus der ein Einkommen zur Deckung des gesamten Lebensunterhalts der Familie erzielt werden kann.
15 
c) Soweit der angefochtene Beschluss im übrigen das Vorliegen eines atypischen Falls der Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehält, ist auch das entgegen der Beschwerdebegründung rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner legt dar, im Hinblick darauf, dass die Antragsteller sich jeglichem Einfluss von Schule, Jugendhilfe- und Sicherheitsbehörden entzögen, die Antragsteller zu 1 und 2 offenkundig ihrer Erziehungspflicht nicht oder zumindest nicht im gebotenen Umfang nachkämen, der Antragsteller zu 4 zudem noch nicht strafmündig sei und sich Jugendhilfebehörde, Polizei und Gemeindeverwaltung angesichts des Bedrohungspotentials, das die Antragsteller für ihre soziale Umgebung bildeten, genötigt sähen, einen "runden Tisch" ausschließlich zur Problematik der Familie der Antragsteller zu bilden, widerspreche es Sinn und Zweck der Altfallregelung, ihnen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Der Senat lässt offen, ob dem uneingeschränkt gefolgt werden kann, insbesondere ob alle vom Antragsgegner angeführten Umstände solche sind, die keinem Integrationskriterium nach § 104 a Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AufenthG zuzuordnen sind und deshalb einen atypischen Fall begründen könnten. Er teilt vielmehr die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass die Beantwortung dieser Frage dem Hauptsacheverfahren vorbehalten ist. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass mit einer Abschiebung der Antragsteller ein ihnen nach § 104 a Abs. 1 AufenthG zustehender Anspruch wohl unwiederbringlich verloren wäre, weil die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dieser Vorschrift im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal "geduldeter Ausländer" die weitere Anwesenheit im Bundesgebiet voraussetzt (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.11.2007 - 17 B 1779/07 - juris). Denn eine Duldung erlischt mit der Ausreise des Ausländers (§ 60a Abs. 5 Satz 1 AufenthG). Sind aber alle Tatbestandsvoraussetzungen nach § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erfüllt, spricht zunächst mehr dafür als dagegen, dass der Anspruch besteht. Ob ein atypischer Ausnahmefall vorliegt, kann zudem nur aufgrund einer umfassenden und sorgfältigen Prüfung aller Gesichtspunkte und gegebenenfalls nach persönlicher Anhörung der Ausländer entschieden werden, was regelmäßig dem Hauptsacheverfahren vorbehalten ist. Hinzu kommt, dass die Behörde selbst bei Vorliegen eines atypischen Falles immer noch eine Aufenthaltserlaubnis nach Ermessen erteilen kann und diese Ermessenentscheidung hier bislang nicht getroffen sein dürfte. Als Ermessensgesichtspunkt wäre wohl auch einzubeziehen, dass der Gesetzgeber der Ausländerbehörde in § 104 a Abs. 4 Satz 1 AufenthG die Möglichkeit einräumt, die Aufenthaltserlaubnis unter der Bedingung zu erteilen, dass der Ausländer an einem Integrationsgespräch teilnimmt oder eine Integrationsvereinbarung abschließt. Dies könnte ein Mittel sein, um die Antragsteller während der Geltungsdauer der "Aufenthaltserlaubnis auf Probe" zur Behebung ihrer Integrationsdefizite anzuhalten. Wird eine Integrationsvereinbarung abgeschlossen, könnte die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis von der Erfüllung der eingegangenen Integrationsverpflichtung abhängig gemacht werden (vgl. BT-Drs. 16/5065 S. 202). Bei dieser Ausgangslage erscheint eine vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens erzwungene Ausreise unverhältnismäßig und mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht vereinbar, weil sie der Sache nach die Hauptsache zu Lasten der Antragsteller vorweg nehmen würde.
16 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG (je Antragsteller 2.500,-- EUR).
17 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Einem geduldeten Ausländer soll abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und er

1.
über ausreichenden Wohnraum verfügt,
2.
über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt,
3.
bei Kindern im schulpflichtigen Alter den tatsächlichen Schulbesuch nachweist,
4.
die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht oder behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat,
5.
keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen hat und diese auch nicht unterstützt und
6.
nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.
Wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit sichert, wird die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt. Im Übrigen wird sie nach Satz 1 erteilt; sie gilt als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5; die §§ 9 und 26 Abs. 4 finden keine Anwendung. Von der Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 kann bis zum 1. Juli 2008 abgesehen werden. Von der Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.

(2) Dem geduldeten volljährigen ledigen Kind eines geduldeten Ausländers, der sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt werden, wenn es bei der Einreise minderjährig war und gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Das Gleiche gilt für einen Ausländer, der sich als unbegleiteter Minderjähriger seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und bei dem gewährleistet erscheint, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann.

(3) Hat ein in häuslicher Gemeinschaft lebendes Familienmitglied Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen, führt dies zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift für andere Familienmitglieder. Satz 1 gilt nicht für den Ehegatten eines Ausländers, der Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen hat, wenn der Ehegatte die Voraussetzungen des Absatzes 1 im Übrigen erfüllt und es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, ihm den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Sofern im Ausnahmefall Kinder von ihren Eltern getrennt werden, muss ihre Betreuung in Deutschland sichergestellt sein.

(4) Die Aufenthaltserlaubnis kann unter der Bedingung erteilt werden, dass der Ausländer an einem Integrationsgespräch teilnimmt oder eine Integrationsvereinbarung abgeschlossen wird.

(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird mit einer Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2009 erteilt. Sie soll um weitere zwei Jahre als Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 verlängert werden, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers bis zum 31. Dezember 2009 überwiegend eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert war oder wenn der Ausländer mindestens seit dem 1. April 2009 seinen Lebensunterhalt nicht nur vorübergehend eigenständig sichert. Für die Zukunft müssen in beiden Fällen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Lebensunterhalt überwiegend gesichert sein wird. Im Fall des Absatzes 1 Satz 4 wird die Aufenthaltserlaubnis zunächst mit einer Gültigkeit bis zum 1. Juli 2008 erteilt und nur verlängert, wenn der Ausländer spätestens bis dahin nachweist, dass er die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt. § 81 Abs. 4 findet keine Anwendung.

(6) Bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung von Härtefällen von Absatz 5 abgewichen werden. Dies gilt bei

1.
Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen,
2.
Familien mit Kindern, die nur vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind,
3.
Alleinerziehenden mit Kindern, die vorübergehend auf Sozialleistungen angewiesen sind, und denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist,
4.
erwerbsunfähigen Personen, deren Lebensunterhalt einschließlich einer erforderlichen Betreuung und Pflege in sonstiger Weise ohne Leistungen der öffentlichen Hand dauerhaft gesichert ist, es sei denn, die Leistungen beruhen auf Beitragszahlungen,
5.
Personen, die am 31. Dezember 2009 das 65. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie in ihrem Herkunftsland keine Familie, dafür aber im Bundesgebiet Angehörige (Kinder oder Enkel) mit dauerhaftem Aufenthalt bzw. deutscher Staatsangehörigkeit haben und soweit sichergestellt ist, dass für diesen Personenkreis keine Sozialleistungen in Anspruch genommen werden.

(7) Die Länder dürfen anordnen, dass aus Gründen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 Staatsangehörigen bestimmter Staaten zu versagen ist. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

Einem minderjährigen ledigen Kind kann im Fall der Ausreise seiner Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils, denen oder dem eine Aufenthaltserlaubnis nicht nach § 104a erteilt oder verlängert wird, abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und § 10 Abs. 3 Satz 1 eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt werden, wenn

1.
es am 1. Juli 2007 das 14. Lebensjahr vollendet hat,
2.
es sich seit mindestens sechs Jahren rechtmäßig oder geduldet in Deutschland aufhält,
3.
es die deutsche Sprache beherrscht,
4.
es sich auf Grund seiner bisherigen Schulausbildung und Lebensführung in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland eingefügt hat und gewährleistet ist, dass es sich auch in Zukunft in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen wird und
5.
seine Personensorge sichergestellt ist.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.

(2) Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit, die Beschäftigung im Sinne von § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die Tätigkeit als Beamter.

(3) Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gilt der Bezug von:

1.
Kindergeld,
2.
Kinderzuschlag,
3.
Erziehungsgeld,
4.
Elterngeld,
5.
Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz,
6.
öffentlichen Mitteln, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen und
7.
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
Ist der Ausländer in einer gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert, hat er ausreichenden Krankenversicherungsschutz. Bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug werden Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen berücksichtigt. Der Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16a bis 16c, 16e sowie 16f mit Ausnahme der Teilnehmer an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, als gesichert, wenn der Ausländer über monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs, der nach den §§ 13 und 13a Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bestimmt wird, verfügt. Der Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16d, 16f Absatz 1 für Teilnehmer an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, sowie § 17 als gesichert, wenn Mittel entsprechend Satz 5 zuzüglich eines Aufschlages um 10 Prozent zur Verfügung stehen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt die Mindestbeträge nach Satz 5 für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. August des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.

(4) Als ausreichender Wohnraum wird nicht mehr gefordert, als für die Unterbringung eines Wohnungssuchenden in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung genügt. Der Wohnraum ist nicht ausreichend, wenn er den auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht genügt. Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres werden bei der Berechnung des für die Familienunterbringung ausreichenden Wohnraumes nicht mitgezählt.

(5) Schengen-Staaten sind die Staaten, in denen folgende Rechtsakte in vollem Umfang Anwendung finden:

1.
Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19),
2.
die Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1) und
3.
die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).

(6) Vorübergehender Schutz im Sinne dieses Gesetzes ist die Aufenthaltsgewährung in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 212 S. 12).

(7) Langfristig Aufenthaltsberechtigter ist ein Ausländer, dem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. EU 2004 Nr. L 16 S. 44), die zuletzt durch die Richtlinie 2011/51/EU (ABl. L 132 vom 19.5.2011, S. 1) geändert worden ist, verliehen und nicht entzogen wurde.

(8) Langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU ist der einem langfristig Aufenthaltsberechtigten durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellte Aufenthaltstitel nach Artikel 8 der Richtlinie 2003/109/EG.

(9) Einfache deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GER).

(10) Hinreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(11) Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(11a) Gute deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(12) Die deutsche Sprache beherrscht ein Ausländer, wenn seine Sprachkenntnisse dem Niveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen.

(12a) Eine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist.

(12b) Eine qualifizierte Beschäftigung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zu ihrer Ausübung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die in einem Studium oder einer qualifizierten Berufsausbildung erworben werden.

(12c) Bildungseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Ausbildungsbetriebe bei einer betrieblichen Berufsaus- oder Weiterbildung,
2.
Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung.

(13) International Schutzberechtigter ist ein Ausländer, der internationalen Schutz genießt im Sinne der

1.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12) oder
2.
Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9).

(14) Soweit Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31), der die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung betrifft, maßgeblich ist, gelten § 62 Absatz 3a für die widerlegliche Vermutung einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 und § 62 Absatz 3b Nummer 1 bis 5 als objektive Anhaltspunkte für die Annahme einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 entsprechend; im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 bleibt Artikel 28 Absatz 2 im Übrigen maßgeblich. Ferner kann ein Anhaltspunkt für Fluchtgefahr vorliegen, wenn

1.
der Ausländer einen Mitgliedstaat vor Abschluss eines dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz verlassen hat und die Umstände der Feststellung im Bundesgebiet konkret darauf hindeuten, dass er den zuständigen Mitgliedstaat in absehbarer Zeit nicht aufsuchen will,
2.
der Ausländer zuvor mehrfach einen Asylantrag in anderen Mitgliedstaaten als der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gestellt und den jeweiligen anderen Mitgliedstaat der Asylantragstellung wieder verlassen hat, ohne den Ausgang des dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz abzuwarten.
Die für den Antrag auf Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn
a)
der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 oder 2 besteht,
b)
die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Überstellungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und
c)
der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Überstellungshaft entziehen will.
Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung der Überstellungshaft vorzuführen. Auf das Verfahren auf Anordnung von Haft zur Überstellung nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 finden die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend Anwendung, soweit das Verfahren in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 nicht abweichend geregelt ist.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollständiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden Angaben. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben. Der Ausländer, der eine ICT-Karte nach § 19b beantragt hat, ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde jede Änderung mitzuteilen, die während des Antragsverfahrens eintritt und die Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Erteilung der ICT-Karte hat.

(2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung.

(3) Der Ausländer soll auf seine Pflichten nach Absatz 1 sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen aus den §§ 44a, 48, 49 und 81 hingewiesen werden. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.

(4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. Kommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. § 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes finden entsprechende Anwendung.

(5) Der Ausländer, für den nach diesem Gesetz, dem Asylgesetz oder den zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Bestimmungen ein Dokument ausgestellt werden soll, hat auf Verlangen

1.
ein aktuelles Lichtbild nach Maßgabe einer nach § 99 Abs. 1 Nr. 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung vorzulegen oder bei der Aufnahme eines solchen Lichtbildes mitzuwirken und
2.
bei der Abnahme seiner Fingerabdrücke nach Maßgabe einer nach § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung mitzuwirken.
Das Lichtbild und die Fingerabdrücke dürfen in Dokumente nach Satz 1 eingebracht und von den zuständigen Behörden zur Sicherung und einer späteren Feststellung der Identität verarbeitet werden.

(6) Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 sind, sind verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis mitzuteilen, dass die Ausbildung oder die Erwerbstätigkeit, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde. Der Ausländer ist bei Erteilung des Aufenthaltstitels über seine Verpflichtung nach Satz 1 zu unterrichten.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.