Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 29. Apr. 2015 - 2 K 527/14.KO
Gericht
Die Wahl zur Gleichstellungsbeauftragten im Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr und zur Stellvertreterin vom 5. Mai 2014 wird für ungültig erklärt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Klägerinnen wenden sich gegen die Wahl zur Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin im Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (BAAINBw).
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Die Klägerinnen zu 1) bis 7) sind Bedienstete des Zentrums für Informationstechnik der Bundeswehr (IT-ZentrumBw) in A*** Die Klägerin zu 8) ist vom IT-ZentrumBw der BWI Systeme GmbH in B*** zugewiesene Bedienstete, die personalvertretungsrechtlich dem IT-ZentrumBw zugeordnet ist.
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Die Klägerin zu 6) wurde am 17. April 2013 zur Gleichstellungsbeauftragten des IT-ZentrumBw gewählt. An dieser Wahl nahmen außer den Mitarbeiterinnen dieser Dienststelle auch diejenigen den BWI-Gesellschaften zugewiesenen weiblichen Beschäftigten teil, die vor ihrer Zuweisung bzw. Gestellung dem IT-ZentrumBw angehörten. Zur Vorbereitung dieser Wahl hatte das IT-ZentrumBw am 12. November 2012 das Amt für Informationstechnologie der Bundeswehr (IT-AmtBw) um Übersendung einer Namensliste der Arbeitnehmerinnen und Beamtinnen des IT-ZentrumBw einschließlich derjenigen weiblichen Bediensteten gebeten, die bei den Rechenzentren tätig und der BWI gestellt bzw. zugewiesen waren. Am 23. November 2012 teilte das BAAINBw mit, die gestellten bzw. zugewiesenen Beschäftigten gehörten nach ihrer zwischenzeitlichen Versetzung zum BAAINBw organisatorisch diesem Amt an. Die Voraussetzungen hinsichtlich der Mindest-Beschäftigtenzahl für die Durchführung der Wahl seien daher nicht erfüllt.
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In den Durchführungsbestimmungen zum Bundesgleichstellungsgesetz im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung - Neufassung - vom 24. Januar 2007 (VMBl 2007, S. 46) - im Folgenden: Durchführungsbestimmungen - hatte der Bundesminister der Verteidigung aufgrund § 16 Abs. 1 Satz 3 des Bundesgleichstellungsgesetzes - BGleiG - für seinen Geschäftsbereich angeordnet, dass in allen Dienststellen mit insgesamt mindestens 250 zivilen Beschäftigten oder mindestens 80 Frauen Gleichstellungsbeauftragte zu wählen sind. Im Zeitpunkt der Wahl im April 2013 hatte das IT-ZentrumBw 110 Beschäftigte, davon 31 Frauen. Bei den Rechenzentren waren insgesamt 211 Mitarbeiter beschäftigt, davon 57 Frauen. Grund für die Durchführung der Wahl zur Gleichstellungsbeauftragten im IT-ZentrumBw war die dort - trotz der Mitteilung des BAAINBw - vertretene Ansicht, aufgrund der personalvertretungsrechtlichen Zugehörigkeit bestehe für die weiblichen Beschäftigten der BWI-Gesellschaften, die vor ihrer Zuweisung in den Rechenzentren der Bundeswehr beschäftigt waren, nicht nur eine Wahlberechtigung zum Personalrat beim IT-ZentrumBw, sondern auch eine solche im Hinblick auf eine eigene Gleichstellungsbeauftragte.
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Diese Ansicht wurde vom Bundesministerium der Verteidigung nicht geteilt. Mit Erlass vom 4. Februar 2014 bat es das BAAINBw darum, das IT-ZentrumBw anzuweisen, die dort vorgenommenen Bestellungen zur Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin zurückzunehmen, mit der Begründung, die Bestellungen seien rechtswidrig, da die Wahl rechtswidrig gewesen sei und nicht hätte durchgeführt werden dürfen.
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Die entsprechende Anweisung des BAAINBw an den Dienststellenleiter des IT- ZentrumBw erfolgte am 13. Februar 2014.
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Mit zwei gleichlautenden Schreiben vom 25. Februar 2014, gerichtet an die Klägerin zu 6) bzw. die als Stellvertreterin gewählte Arbeitnehmerin, führte der Direktor des IT-ZentrumBw aus, an der im April 2013 durchgeführten Wahl hätten seinerzeit auch die weiblichen Beschäftigten der Rechenzentren teilgenommen. Damals sei davon ausgegangen worden, dass diese zum Kreis der Wahlberechtigten gehörten, weil sie auch personalvertretungsrechtlich dem IT-ZentrumBw zugeordnet seien. Entsprechend dem Wahlergebnis seien die Bestellungen zur Gleichstellungsbeauftragten bzw. Stellvertreterin vorgenommen worden. Mit Erlass vom 4. Februar 2014 habe das Bundesministerium der Verteidigung die Rechtswidrigkeit dieser Vorgehensweise festgestellt. Der Präsident des BAAINBw habe ihn in der Folge gebeten, die Gewählten von der Entscheidung des Bundesministers der Verteidigung zu unterrichten und von ihrer Aufgabe als Gleichstellungsbeauftragte bzw. Stellvertreterin zu entbinden. Für die geleistete ausgezeichnete Arbeit und ihr besonderes persönliches Engagement bedanke er sich sehr.
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Bei der Aushändigung dieser Schreiben erklärten die Klägerin zu 6) und die zur Stellvertreterin gewählte Arbeitnehmerin dem Direktor des IT-Zentrum Bw gegenüber, sie akzeptierten die Entbindung von ihren Aufgaben nicht, zumal sie von den weiblichen Mitarbeitern des IT-Zentrum Bw gewählt worden seien.
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Unter dem Datum vom 26. Februar 2014 wandte sich die Klägerin zu 6) an den Präsidenten des BAAINBw und führte aus, der Leiter IT-Zentrum Bw habe ihre Stellvertreterin und sie über den Erlass des Bundesministers der Verteidigung in Kenntnis gesetzt. Da die Wahl aus ihrer Sicht korrekt abgelaufen sei, akzeptierten sie die im Raum stehende Rücknahme der Bestellung nicht.
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Mit Schreiben vom 10. März 2014 führte die Klägerin zu 6) aus, sie bekräftige und begründe ihren Einspruch vom 25. Februar 2014 wie folgt: Die Rücknahme der Bestellung sei rechtswidrig, weil sich diese nicht aus den Vorschriften des BGleiG herleiten lasse. Die Wahl, deren Rechtswidrigkeit nun das Ministerium - unzutreffend - behaupte, sei eingeleitet worden durch die Dienststelle selbst. Der Umstand, dass eine Wahl nicht durchzuführen gewesen sei, wäre im Wege der Wahlanfechtung geltend zu machen gewesen. Die hierfür vorgesehene Frist habe die Dienststelle versäumt, so dass sie nunmehr an die Wahl gebunden sei. Die Geltendmachung eines Rechtsirrtums der Verwaltung nach fast einem Jahr verstoße gegen Treu und Glauben. Selbst wenn es die Möglichkeit einer Rücknahme gäbe, wäre diese heute bereits verwirkt und unzulässig geworden. Die Rücknahme sei aber auch in der Sache falsch. Das den BWI Gesellschaften zugewiesene Personal besitze nach den §§ 2, 3 des Bundeswehrkooperationsgesetzes - BwKoopG - eine Dienststellenzugehörigkeit zum IT-ZentrumBw einschließlich des aktiven und passiven Wahlrechts zur Personalvertretung. Es sei ausgeschlossen, Frauen die Beschäftigteneigenschaft nach dem BGleiG absprechen zu wollen, wenn das Wahlrecht zum Personalrat unstreitig bestehe. Eine Bestellung nach dem BwKoopG müsse daher jedenfalls entsprechend § 2 Abs. 1 Satz 2 der Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung - GleibWV - rechtserhaltend wirken. Außerdem sei der Rücknahmebescheid auch als Verwaltungsakt rechtswidrig. Weder sei eine ordentliche Anhörung erfolgt noch enthalte der Bescheid eine vollständige Rechtsbehelfsbelehrung. Auch in der Sache sei er aufzuheben. Sie lege dagegen Widerspruch ein. Ein gleichlautendes Schreiben sandte auch die gewählte Stellvertreterin.
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Nachdem der Dienststellenleiter des IT-ZentrumBw dem Einspruch nicht abgeholfen hatte, wies ihn der Dienststellenleiter des BAAINBw am 28. März 2014 mit der Begründung zurück, die Rücknahme der Bestellung zur zivilen Gleichstellungsbeauftragten beim IT-ZentrumBw beruhe auf der Feststellung, dass die Wahl im April 2013 rechtswidrig gewesen sei und nicht hätte durchgeführt werden dürfen. Dem IT-ZentrumBw fehle aufgrund der zu geringen Beschäftigtenzahl die Befugnis, eine eigene Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. Die Einbeziehung der den BWI-Gesellschaften gestellten/zugewiesenen Beschäftigten bei der Wahl habe nicht erfolgen dürfen. Entscheidend sei hierbei, welcher Dienststelle die Mitarbeiterinnen organisatorisch zuzuordnen seien. Die gestellten/zugewiesenen und inzwischen in das BAAINBw versetzten Mitarbeiterinnen gehörten organisatorisch dem BAAINBw an. Demnach seien die dem BWI-Gesellschaften gestellten/zugewiesenen und zum BAAINBw versetzten weiblichen Beschäftigten Beschäftigte des BAAINBw im gleichstellungsrechtlichen Sinn. Die Erwägung, die gleichstellungsrechtliche Wahlberechtigung und die Wählbarkeit unter Zugrundelegung der personalvertretungsrechtlichen Vorgaben festzulegen, gehe fehl. Der eigenständige und abschließende Charakter beider Regelungswerke verbiete insoweit eine Übertragung der personalvertretungsrechtlichen Vorgaben auf die gleichstellungsrechtliche Beschäftigteneigenschaft und damit die gleichstellungsrechtliche Wahlberechtigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Stehe somit fest, dass die Wahl zur zivilen Gleichstellungsbeauftragten beim IT- ZentrumBw im April 2013 rechtswidrig gewesen sei und nicht hätte durchgeführt werden dürfen, sei der nach der erfolgten Wahl bestehende rechtswidrige Zustand zu korrigieren. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit sei weder an eine Frist noch an eine Form gebunden und könne daher auch nach Ablauf der Anfechtungsfrist geltend gemacht werden. Einer Entscheidung über den Widerspruch habe es nicht bedurft, da es sich bei der Bestellung zur zivilen Gleichstellungsbeauftragten und somit auch bei der Rücknahme um eine interne Organisationsmaßnahme handele. Liege somit ein Verwaltungsakt nicht vor, bedürfe es auch einer Entscheidung über den Widerspruch nicht. Das Schreiben wurde an die Klägerin zu 6) am 2. April 2014 zugestellt. Ein gleichlautendes Schreiben erging an die zur Stellvertreterin gewählte Arbeitnehmerin und wurde ihr am 3. April 2014 zugestellt.
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Am 6. Juni 2014 fand ein Gespräch zum außergerichtlichen Einigungsversuch gemäß § 22 Abs. 1 BGleiG statt, an welchem außer der Klägerin zu 6) und der zur Stellvertreterin gewählten Arbeitnehmerin Bedienstete des IT-ZentrumBw, des BAAINBw und des Ministeriums teilnahmen. In dem Gespräch kam man überein, dass die Sachlage insbesondere hinsichtlich der Zugehörigkeit der den BWI-Gesellschaften gestellten/zugewiesenen Bediensteten nochmals einer Prüfung unterzogen werden solle. Die Besprechung solle in ca. 4 bis 5 Wochen fortgesetzt werden. Die Klägerin zu 6) erklärte sich mit der Vorgehensweise einverstanden und äußerte, sie habe vorerst nicht vor, Klage wegen der Rücknahme der Bestellung zu erheben.
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Am 5. Mai 2014 wurden die Beigeladene zu 1) zur zivilen Gleichstellungsbeauftragten des BAAINBw und die Beigeladene zu 2) zur Stellvertreterin gewählt. An dieser Wahl nahmen wiederum die Beschäftigten des IT-ZentrumBw sowie die den BWI-Gesellschaften zugewiesenen Bediensteten teil. Die Klägerin zu 6) hatte für das Amt der Gleichstellungsbeauftragen erfolglos kandidiert.
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Mit Schreiben vom 6. Mai 2014 wurde dem Präsidenten des BAAINBw das Wahlergebnis mitgeteilt. Mit Schreiben vom 7. Mai 2014 bestellte er die Beigeladene zu 1) zur zivilen Gleichstellungsbeauftragten des BAAINBw und die Beigeladene zu 2) zur Stellvertreterin.
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Am 13. Mai 2014 wurde das Wahlergebnis durch Aushang öffentlich bekannt gemacht.
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Mit ihren am 28. bzw. 30. Mai 2014 erhobenen Klagen fechten die Klägerinnen die Wahl mit der Begründung an, es liege ein Verstoß gegen die Wählbarkeit der Klägerin zu 6) als Kandidatin vor, da im April 2013 im IT-ZentrumBw eigene Wahlen zur Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin durchgeführt worden seien, aus denen die Klägerin zu 6) als Gleichstellungsbeauftragte hervorgegangen sei. Die Bestellung sei am 6. Mai 2013 vorgenommen worden. Somit hätte die Klägerin zu 6) nicht als Kandidatin für die Wahl in BAAINBw zugelassen werden dürfen. Die Wahl im IT-ZentrumBw sei nicht rechtswidrig gewesen, weil die gestellten/zugewiesenen Beschäftigten der BWI-Gesellschaften weiterhin zu der Dienststelle, von der sie gestellt/zugewiesen worden seien, gehörten.
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Die Klägerinnen beantragten,
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die Wahl zur Gleichstellungsbeauftragten des BAAINBw und zur Stellvertreterin vom 5. Mai 2014 für ungültig zu erklären.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie verzichtet auf die Abgabe einer Stellungnahme und bittet um Entscheidung nach Aktenlage.
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Die Beigeladene zu 1) stellt keinen Antrag und trägt vor, die Klägerin zu 6) sei bei der angefochtenen Wahl aktiv und passiv wahlberechtigt gewesen. Ihre Bestellung und die der Stellvertreterin seien mit Verfügung vom 25. Februar 2014 aufgrund des Erlasses des BMVg vom 4. Februar 2014 zurückgenommen worden, da die Wahl vom 17. April 2014 rechtswidrig gewesen sei und nicht hätte durchgeführt werden dürfen. Die gegen die Rücknahme gerichteten Einsprüche seien zurückgewiesen worden. Mit Zugang der Entscheidung über den Einspruch der Klägerin zu 6) habe die aufschiebende Wirkung des Einspruchs gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 BGleiG geendet, so dass die Klägerin zu 6) mit Wirkung vom 2. April 2014 nicht länger zivile Gleichstellungsbeauftragte des IT-ZentrumBw gewesen sei. Somit habe das IT-ZentrumBw zum Zeitpunkt der Wahl der zivilen Gleichstellungsbeauftragten des BAAINBw nicht über eine Gleichstellungsbeauftragte verfügt. Wahlberechtigt bei dieser Wahl seien alle weiblichen Beschäftigten gewesen, für die die Gleichstellungsbeauftragte zuständig sei, also auch diejenigen der BWI- Gesellschaften. Diese Bediensteten würden auf Dienstposten geführt, die organisatorisch dem BAAINBw zugeordnet seien. Personalvertretungsrechtliche Vorgaben könnten nicht auf die gleichstellungsrechtliche Beschäftigteneigenschaft übertragen werden.
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Die Beigeladene zu 2) stellt keinen eigenen Antrag und verzichtet auf eine Stellungnahme.
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Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten sowie aus den Verwaltungsakten der Beklagten (10 Ordner), die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.
Entscheidungsgründe
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Die Klage hat Erfolg.
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Sie ist als Wahlanfechtungsklage gemäß § 16 Abs. 4 BgleiG in der hier anwendbaren Fassung vom 30. November 2001 zulässig und begründet.
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Gemäß § 16 Abs. 6 BGleiG können mindestens drei Wahlberechtigte oder die Leitung der Dienststelle binnen einer Frist von zwölf Arbeitstagen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
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Hieraus ergibt sich, dass es sich bei der Wahlanfechtungsklage nicht um eine Klage aus dem Beamtenverhältnis, sondern um eine solche aus der Eigenschaft als Wahlberechtigte handelt, so dass für die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht gemäß § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO der dienstliche Wohnsitz der Klägerinnen maßgebend ist, sondern in entsprechender Anwendung von § 52 Nr. 2 VwGO der Sitz der Behörde, bei der die Wahl stattgefunden hat. Das angerufene Gericht ist somit das zur Entscheidung berufene Verwaltungsgericht.
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In dem nach der genannten Vorschrift als objektive Wahlprüfung ausgestalteten Gerichtsverfahren, in dem eine unbeschränkte gerichtliche Prüfung der Wahl stattfindet (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2007, Az.: 6 A 1.06, juris), kommt die Kammer zu dem Schluss, dass die Wahlanfechtung zu Recht erfolgt ist.
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Da insgesamt acht Klägerinnen das Wahlanfechtungsbegehren erhoben haben, ist die Mindestzahl von drei gemäß § 16 Abs. 6 BGleiG erreicht. Für die Statthaftigkeit der Wahlanfechtung ist ausreichend, dass die Klägerinnen als Wahlberechtigte behandelt worden sind und als solche an der angefochtenen Wahl teilgenommen haben. Ob sie tatsächlich materiell-rechtlich zu wählen berechtigt waren, ist für die Frage, ob sie die Wahlanfechtungsklage erheben dürfen, nicht von Bedeutung. Auch den zu Unrecht zu einer Wahl zugelassenen Bediensteten muss die Möglichkeit offen stehen, sich gegen die Wahl zu wenden und damit auch die Frage ihrer Wahlberechtigung einer gerichtlichen Klärung zuzuführen.
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Mit ihren am 28. bzw. 30. Mai 2014 erhobenen Klagen haben die Klägerinnen auch die Frist von zwölf Arbeitstagen eingehalten, die ab der Bekanntmachung der Wahl am 13. Mai 2014 zu laufen begonnen hatte und in die Samstage nicht einzuberechnen sind.
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Die Klägerinnen berufen sich auch zu Recht auf Verstöße gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit und das Wahlverfahren bei der Wahl zur Gleichstellungsbeauftragten im BAAINBw vom 5. Mai 2014.
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Zunächst erheben die Klägerinnen mit Erfolg den ausdrücklichen Einwand hinsichtlich der Wählbarkeit der Klägerin zu 6), die als Kandidatin für die Wahl zur Gleichstellungsbeauftragten im BAAINBw zugelassen worden war und nicht die erforderliche Anzahl Stimmen erzielt hatte. Denn die Klägerin zu 6) war im Zeitpunkt der angefochtenen Wahl amtierende Gleichstellungsbeauftragte im IT-Zentrum-BW und damit in einer dem BAAINBw nachgeordneten Dienststelle, auf die sich die Zuständigkeit der Gleichstellungsbeauftragten im BAAINBw erstrecken sollte.
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Als Grundsatz gilt, dass die Wahl zur Gleichstellungsbeauftragten unzulässig ist, wenn diese Wahl für eine Amtszeit erfolgt, während der die Amtszeit einer früher - auch für einen Teil der Behörde - gewählten Gleichstellungsbeauftragten noch nicht abgelaufen ist und diese Gleichstellungsbeauftragte auch nicht auf andere Weise als durch Ablauf ihrer Amtszeit ihr Amt verloren hat. Dieser Grundsatz erschließt sich aus § 16 Abs. 2 Satz 1 BGleiG, wonach die Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten grundsätzlich vier Jahre beträgt, und § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung - GleibWV -, wonach die Wahl bis eine Woche vor Ablauf der laufenden Amtsperiode abgeschlossen sein muss. Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 BGleiG isteine Gleichstellungsbeauftragte zu wählen und zu bestellen; die Wahl von zwei teilweise gleichzeitig amtierenden Gleichstellungsbeauftragten mit sich überschneidender Zuständigkeit ist unzulässig.
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Um eine derartige Zuständigkeitsüberschneidung zu vermeiden, hat der Erlassgeber in den genannten Durchführungsbestimmungen geregelt, dass im Rüstungsbereich die Gleichstellungsbeauftragten des BWB bzw. des IT-AmtBw für die jeweils nachgeordneten Dienststellen ohne eigene Gleichstellungsbeauftragte zuständig sind (Abschnitt 16 zu § 16 Abs. 1). Die hier beanstandete Wahl wurde jedoch unter Einbeziehung des IT-ZentrumBw durchgeführt.
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Im vorliegenden Fall war die Klägerin zu 6) für diese dem BAAINBw nachgeordnete Dienststelle gewählt und bestellt worden. Sie hatte auch im Zeitpunkt der Wahl zur Gleichstellungsbeauftragten im BAAINBw ihr Amt der Gleichstellungsbeauftragten im IT-ZentrumBw nicht verloren.
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Grundsätzlich wird ein vorzeitiges Ausscheiden der Gewählten aus dem Amt nach dem Gesetz für möglich gehalten. Aus § 16 Abs. 7 Satz 1 BGleiG ergibt sich für diesen Fall, dass eine Nachfolgerin zu bestellen ist. Von der Rechtsprechung wird weiterhin die Verkürzung bzw. die vorzeitige Beendigung der Amtszeit einer Gleichstellungsbeauftragten in den Fällen des § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG für zulässig erachtet; dies ist dann der Fall, wenn eine große Verwaltung nachträglich von der Möglichkeit gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG Gebrauch macht und von der nach Satz 1 vorgegebenen Beschäftigtenzahl von 100 abweicht, d.h. wenn eine andere größere Beschäftigtenzahl und damit zahlenmäßig größere gleichstellungs-rechtlich relevante Einheiten vorgesehen werden (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2008, Az.: OVG 4 S 6.08; VG Berlin, Urteil vom 5. November 2008, Az.: 2 A 4.08, m.w.N., juris). Von dieser Möglichkeit hatte jedoch die Beklagte für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung bereits durch Erlass der genannten Durchführungsbestimmungen am 24. Januar 2007 Gebrauch gemacht, auf die sich der Dienststellenleiter und die nächsthöhere Behörde bei ihren Entscheidungen über die Rücknahme der Bestellung und den dagegen gerichteten Einspruch gerade nicht berufen.
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Die genannten Durchführungsbestimmungen sehen weiter das Erlöschen der Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten bei Eingliederung einer kleineren Dienststelle mit eigener Gleichstellungsbeauftragten im Falle der Bildung neuer Dienststellen durch Zusammenlegung vor (zu § 16 Abs. 1 Abschnitt 8 Satz 3 der Durchführungshinweise). Auch dieser Fall liegt hier nicht vor.
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Weitere Fälle, in denen die Gültigkeit der Wahl zur Gleichstellungsbeauftragten nicht tangiert, sondern den nach der Wahl eintretenden Umständen Rechnung getragen wird mit der Folge, dass die gewählte Gleichstellungsbeauftragte ihr Amt verliert, existieren nicht; insbesondere ist die nachträgliche Erkenntnis, dass eine Wahl zu Unrecht durchgeführt worden sei, grundsätzlich kein zur Amtsenthebung berechtigender Umstand.
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Mit der Rücknahme der Bestellungen der Gleichstellungsbeauftragten im IT-ZentrumBw und ihrer Stellvertreterin beabsichtigte der Dienstherr auch ersichtlich nicht eine Verkürzung der Amtszeit, sondern den Verlust des Amtes von Anfang an. Eine derartige Rechtsfolge kann nur zusammen mit der Ungültigerklärung der Wahl erreicht werden.
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Denn die Bestellung zur Gleichstellungsbeauftragten aufgrund vorangegangener Wahl ist kein rechtsbegründender Akt, sondern vollzieht nur die durch die Wahl getroffene Entscheidung der Wählerinnen. Daher hat er nur deklaratorische bzw. vollziehende Wirkung. Die Rücknahme der Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten mit Wirkung ex tunc ohne die gleichzeitige Ungültigerklärung der Wahl ist im Gesetz nicht vorgesehen. Von daher gibt es für eine derartige Maßnahme keine Rechtsgrundlage.
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Im vorliegenden Fall erfolgte die Rücknahme der Bestellungen ohne wirksame Ungültigerklärung der Wahl zur Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin im IT-ZentrumBW. Zwar hat das Bundesministerium der Verteidigung die Wahl für rechtswidrig erklärt und für nichtig gehalten. Nach dem Gesetz ist jedoch für die Ungültigerklärung einer Wahl zur Gleichstellungsbeauftragten ein bestimmtes Verfahren vorgeschrieben.
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Die Kompetenz, eine Wahl für ungültig zu erklären bzw. deren Rechtswidrigkeit festzustellen, steht gemäß § 16 Abs. 6 BGleiG ausschließlich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu.
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Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn eine Wahl unter grober Missachtung grundlegender Rechtsvorschriften oder unter eklatanten Verstößen gegen Wahlrechtsprinzipien mit der Folge durchgeführt worden wäre, dass sie als nichtige Wahl oder als „Nicht-Wahl" anzusehen wäre. Davon ist hier nicht auszugehen. Insbesondere ist die Wahl zur Gleichstellungsbeauftragten im IT-ZentrumBw nicht deswegen als aus sich heraus nichtig anzusehen, weil sie durchgeführt worden ist, obwohl das IT-ZentrumBw von der übergeordneten Dienststelle darauf hingewiesen worden ist, dass - mangels Zugehörigkeit der den BWI-Gesellschaften zugewiesenen und gestellten Bediensteten - die Mindestbeschäftigtenzahl nicht erreicht werde. Denn die Frage, ob und gegebenenfalls welche den BWI-Gesellschaften zugewiesenen und gestellten Beschäftigten bei einer Wahl zur Gleichstellungsbeauftragten im IT-ZentrumBw als ihrer früheren Beschäftigungsdienststelle wahlberechtigt sind, ist bisher weder abschließend beantwortet noch gerichtlich geklärt. Dass auch von Seiten der Beklagten bis nach der Wahl zur Gleichstellungsbeauftragten im BAAINBw keine eindeutige Beantwortung erfolgte, ergibt sich insbesondere aus dem Vermerk über das Gespräch zum außergerichtlichen Einigungsversuch vom 6. Juni 2014, in welchem es unter anderem heißt:
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RDir’in C*** hält fest, dass heute ein Gespräch zum außergerichtlichen Einigungsversuch stattgefunden habe. Sie werde eine Anfrage an das BAPersBw veranlassen betreffend die Prüfung zumindest der Personalakten der Klägerinnen auf Versetzungsverfügungen bzw. Informationen zur Zugehörigkeit der Gestellten.
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Außerdem wird sie ehemalige Beschäftigte der Abt. Z des ehemaligen IT- AmtBw zur Sachlage in den Jahren 2007/2008 befragen.
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Die Besprechung sollte in ca. 4 bis 5 Wochen fortgesetzt werden.
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…
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Sollte die Rechtswidrigkeit der Wahl der GleiB/StV beim IT-ZentrumBw und damit die Rücknahme der entsprechenden Bestellungen Bestand haben, unterstützt GleiB ziv BAAINBw, LRDir’in D***, die Möglichkeit, TRAR’in E*** als Vertrauensfrau des IT-ZentrumBw zu bestellen, da TRAR’in E*** nach dem Ergebnis der stattgefundenen Wahl das Vertrauen der Beschäftigten des IT-ZentrumBw genießt.
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TRAR’in E*** hält aber zunächst die Klärung der vorliegenden Sachverhalte für erforderlich und möchte im gegebenen Fall sich vorab mit den Frauen beim IT-Zentrum besprechen.
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Daraus geht eindeutig hervor, dass selbst die Beklagte keine sichere Aussage über die Zugehörigkeit bzw. Zuordnung der früher beim IT-ZentrumBw tätigen und jetzt den BWI-Gesellschaften zugewiesenen und gestellten Beschäftigten machen konnte. Wenn diese Unklarheiten noch im Juni 2014 bestanden, ist nicht anzunehmen, dass die Sach- und Rechtslage bei der Vorbereitung zur Wahl der Gleichstellungsbeauftragten im IT-ZentrumBw eineinhalb Jahre zuvor unter den Beteiligten klarer war, zumal die vom IT-ZentrumBw vorgenommene Ableitung der Wahlberechtigung bei der Gleichstellungsbeauftragtenwahl aus der Wahlberechtigung bei der Personalratswahl nicht von vornherein als absurd oder völlig abwegig bezeichnet werden kann.
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Ist somit nicht davon auszugehen, dass die Wahl zur Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin im IT-ZentrumBw ohne gerichtliche Ungültigerklärung als nichtig oder als „Nicht-Wahl" behandelt werden darf, so bleibt sie zunächst gültig mit der Folge, dass die Gewählten ihr Amt behalten.
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Allerdings führt dies noch nicht ohne weiteres dazu, dass die Verfügung des Leiters des IT-ZentrumsBw betreffend die Rücknahme der Bestellung zur Gleichstellungsbeauftragten als gegenstandslos und daher unbeachtlich zu behandeln wäre. Da der Gesetzgeber der Gleichstellungsbeauftragten eine Einspruchsmöglichkeit eingeräumt hat, lässt dies den Schluss zu, dass eine angreifbare Maßnahme solange wirksam bleiben soll, bis über den Einspruch abschließend entschieden ist. Auch die Frage der Vollziehbarkeit einer derartigen Maßnahme ist im Gesetz konkludent geregelt. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 BGleiG hat der Einspruch, den die Gleichstellungsbeauftragte gegen einen Verstoß der Dienststelle gegen den Gleichstellungsplan, weitere Vorschriften dieses Gesetzes oder andere Vorschriften über die Gleichstellung von Frauen und Männern erheben kann, aufschiebende Wirkung.
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In Anwendung dieser Vorschrift durfte also die Dienststelle die Rücknahme der Bestellung der Klägerin zu 6) zur Gleichstellungsbeauftragten im IT-ZentrumBw nicht vollziehen, da sie Einspruch eingelegt hatte. Dessen aufschiebende Wirkung, die bis zur Zurückweisung des Einspruchs durch den Dienststellenleiter des BAAINBw am 28. März 2014 bestand, dauert entgegen der Auffassung der Beklagten auch nach der Einspruchsentscheidung fort, und zwar jedenfalls bis zum Einigungsversuch am 6. Juni 2014.
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Zwar hat die Beklagte zu Recht auf § 22 Abs. 1 Satz 4 BGleiG hingewiesen, wonach die Anrufung des Gerichts nach erfolglosem Einspruch keine aufschiebende Wirkung hat. Daraus hat sie jedoch zu Unrecht gefolgert, dass die aufschiebende Wirkung bereits nach der abschlägigen Entscheidung der Leitung der nächsthöheren Dienststelle über den Einspruch der Gleichstellungsbeauftragten entfällt. Vielmehr erfordert es die besondere Ausgestaltung des Einspruchsverfahrens gemäß §§ 21, 22 BGleiG, dass die aufschiebende Wirkung auch nach der Zurückweisung des Einspruchs fortbesteht. Der auch in der Rechtsprechung vertretenen anderslautenden Auffassung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2008, Az.: OVG 4 S 3.08; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 2. Januar 2008, Az.: 3 MB 54/07; juris) ist nicht zu folgen.
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Das Einspruchsverfahren im Bundesgleichstellungsgesetz ist nämlich dadurch gekennzeichnet, dass die Gleichstellungsbeauftragte das Gericht erst dann anrufen kann, wenn ein nochmaliger Versuch, außergerichtlich zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen, gescheitert ist, wobei das Gericht innerhalb eines Monats nach schriftlicher Feststellung des Scheiterns des außergerichtlichen Einigungsversuchs anzurufen ist. Da ein Einigungsversuch immer die Mitwirkung der sich zu einigen versuchenden Beteiligten voraussetzt, kann die Gleichstellungsbeauftragte nicht alleine und selbständig die Voraussetzung für eine zulässige Anrufung des Gerichts schaffen.
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Würde die aufschiebende Wirkung bereits mit der abschlägigen Entscheidung über ihren Einspruch entfallen, so wäre sie bis zur Möglichkeit, den außergerichtlichen Einigungsversuch gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 BGleiG für gescheitert zu erklären, rechtschutzlos, da sie noch nicht befugt wäre, das Gericht anzurufen. Ihr wäre sogar ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt, weil das Gesetz in § 22 Abs. 1 Satz 4 BGleiG von der „Anrufung" des Gerichts und nicht etwa von einer Klage spricht; eine „Anrufung" des Gerichts erfolgt auch im Eilverfahren (vgl. VG Chemnitz, Beschluss vom 14. Mai 2007, Az.: 3 K 1597/06; juris).
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Dabei ist nicht von Bedeutung, ob der für gescheitert erklärte Einigungsversuch eine Verfahrensvoraussetzung ist, auf die die Dienststelle verzichten kann (so VG Frankfurt, Urteil vom 18. Juni 2007, Az.: 9 E 651/07; juris). Denn die Gleichstellungsbeauftragte kann sich nicht schon im Vorhinein darauf verlassen, dass die Dienststelle auch tatsächlich verzichten wird.
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Von daher muss im Wege der teleologischen Auslegung die Regelung über die aufschiebende Wirkung dahingehend verstanden werden, dass diese solange besteht, bis die Gleichstellungsbeauftragte in die Lage versetzt ist, das Gericht anzurufen. Dies ist aber erst mit der ersten ihr eingeräumten Möglichkeit, den außergerichtlichen Einigungsversuch für gescheitert zu erklären, der Fall (so wohl auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. Dezember 2007, Az.: 5 ME 465/07; juris). Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus, dass die aufschiebende Wirkung des Einspruchs der Klägerin zu 6) gegen die Rücknahme ihrer Bestellung zur Gleichstellungsbeauftragten im IT-ZentrumBw zumindest bis zum 6. Juni 2014 andauerte. Daraus ergibt sich aber weiter, dass sie im Zeitpunkt der Wahl der Gleichstellungsbeauftragten im BAAINBw noch amtierende Gleichstellungsbeauftragte im IT-ZentrumBw war.
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Nach den eingangs dargestellten Grundsätzen war die Klägerin zu 6) nicht wahlberechtigt und nicht wählbar; sie hätte demnach nicht als Kandidatin für die Wahl zur Gleichstellungsbeauftragten im BAAINBw zugelassen werden dürfen. Da auf sie 129 von 896 gültigen Stimmen entfallen sind, die Beigeladene zu 1) mit 429 Stimmen die Wahl gewonnen hat und die Zweitplatzierte 338 Stimmen erzielt hat, ist unschwer erkennbar, dass die Wahl einen anderen Ausgang hätte nehmen können, wenn die Klägerin zu 6) nicht als Kandidatin zugelassen worden wäre.
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Da die Wahl schon aus diesem Grund schon für ungültig zu erklären ist, kam es auf die weiteren Verstöße gegen wesentliche Vorschriften der Wahlberechtigung und des Wahlverfahrens nicht mehr an. Der Verstoß gegen den Grundsatz der Wahlberechtigung ist darin zu sehen, dass bei der Wahl zur Gleichstellungsbeauftragten im BAAINBw Bedienstete als wahlberechtigt angesehen wurden, die bereits bei der zuvor durchgeführten Wahl zur Gleichstellungsbeauftragten im IT-ZentrumBw wahlberechtigt waren. Eine Wahlberechtigung bei zwei miteinander „konkurrierenden" Wahlen einzuräumen, ist unzulässig. Ein Verstoß gegen Vorschriften des Wahlverfahrens liegt darin, dass - wie oben dargestellt - die beanstandete Wahl ungeachtet der Existenz einer gewählten und amtierenden Gleichstellungsbeauftragten des IT-ZentrumBw unter Einbeziehung dieser Dienststelle durchgeführt wurde.
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Die Klage ist danach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da die Beigeladenen keine eigenen Anträge gestellt haben, sind ihnen Kosten nicht aufzuerlegen und eigene außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten (§ 162 Abs. 3 VwGO).
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 ZPO.
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Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 13.334,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Dabei hat die Kammer den Auffangstreitwert von 5.000,-- €, anfallend bei der Mindestzahl der Klägerinnen zu 3, verdreifacht und den auf eine Klägerin entfallenden Anteil abgezogen.
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(1) Die Dienststellen haben den Anträgen von Beschäftigten mit Familien- oder Pflegeaufgaben auf familien- oder pflegebedingte Teilzeitbeschäftigung oder auf Beurlaubung zu entsprechen, soweit zwingende dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Anträge von Beschäftigten in Führungspositionen ungeachtet der Hierarchieebene.
(2) Im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten haben die Dienststellen den Beschäftigten mit Familien- oder Pflegeaufgaben auch Telearbeitsplätze, mobile Arbeit oder familien- oder pflegefreundliche Arbeitszeit- und Präsenzzeitmodelle anzubieten.
(3) Die Ablehnung von Anträgen nach Absatz 1 oder 2 muss in Textform begründet werden.
(4) Die Dienststellen müssen Beschäftigte, die einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung, familien- oder pflegefreundliche Arbeitszeitmodelle oder Beurlaubung zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben stellen, frühzeitig in Textform hinweisen auf:
- 1.
die Folgen einer Bewilligung, insbesondere in beamten-, arbeits-, versorgungs- und rentenrechtlicher Hinsicht, sowie - 2.
die Möglichkeit einer Befristung mit Verlängerungsoption und deren Folgen.
(5) Die Dienststellen haben darauf zu achten, dass
- 1.
Beschäftigte, deren Antrag auf Teilzeitbeschäftigung, familien- oder pflegefreundliche Arbeitszeitmodelle oder Beurlaubung zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben positiv entschieden wurde, eine ihrer ermäßigten Arbeitszeit entsprechende Entlastung von ihren dienstlichen Aufgaben erhalten und - 2.
sich aus der ermäßigten Arbeitszeit keine dienstlichen Mehrbelastungen für andere Beschäftigte der Dienststelle ergeben.
(6) Die Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes zur Teilzeitbeschäftigung sowie sonstige gesetzliche Regelungen zur Teilzeitbeschäftigung oder zur Beurlaubung bleiben von den Absätzen 1 bis 5 unberührt.
(1) Scheidet die Gleichstellungsbeauftragte vorzeitig aus ihrem Amt aus oder ist sie nicht nur vorübergehend verhindert, ihr Amt auszuüben, hat die Dienststelle für die restliche Amtszeit unverzüglich eine neue Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. § 19 findet keine Anwendung, wenn die Dauer der restlichen Amtszeit zwei Jahre oder weniger beträgt.
(2) Scheidet eine Stellvertreterin oder eine Vertrauensfrau vorzeitig aus ihrem Amt aus oder ist sie nicht nur vorübergehend verhindert, ihr Amt auszuüben, hat die Dienststelle auf Vorschlag der Gleichstellungsbeauftragten für die restliche Amtszeit eine neue Stellvertreterin oder eine neue Vertrauensfrau zu bestellen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Scheiden sowohl die Gleichstellungsbeauftragte als auch all ihre Stellvertreterinnen vorzeitig aus ihrem Amt aus oder sind sie nicht nur vorübergehend verhindert, ihr Amt auszuüben, finden Neuwahlen nach § 19 statt.
(4) Eine Verhinderung ist nicht nur vorübergehend, wenn das Amt auf Grund krankheitsbedingter Arbeits- oder Dienstunfähigkeit für mehr als sechs Monate ununterbrochen nicht ausgeübt werden konnte.
(1) Die Wahl kann angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften zur Wahl verstoßen worden und der Verstoß nicht berichtigt worden ist. Eine Anfechtung der Wahl scheidet aus, wenn das Wahlergebnis durch einen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften zur Wahl nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Anfechtungsberechtigt sind eine Gruppe von mindestens drei Wahlberechtigten und die Dienststellenleitung.
(3) Die Anfechtung muss vor dem Verwaltungsgericht innerhalb von zwölf Arbeitstagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgen.
(1) Die Dienststellen haben den Anträgen von Beschäftigten mit Familien- oder Pflegeaufgaben auf familien- oder pflegebedingte Teilzeitbeschäftigung oder auf Beurlaubung zu entsprechen, soweit zwingende dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Anträge von Beschäftigten in Führungspositionen ungeachtet der Hierarchieebene.
(2) Im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten haben die Dienststellen den Beschäftigten mit Familien- oder Pflegeaufgaben auch Telearbeitsplätze, mobile Arbeit oder familien- oder pflegefreundliche Arbeitszeit- und Präsenzzeitmodelle anzubieten.
(3) Die Ablehnung von Anträgen nach Absatz 1 oder 2 muss in Textform begründet werden.
(4) Die Dienststellen müssen Beschäftigte, die einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung, familien- oder pflegefreundliche Arbeitszeitmodelle oder Beurlaubung zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben stellen, frühzeitig in Textform hinweisen auf:
- 1.
die Folgen einer Bewilligung, insbesondere in beamten-, arbeits-, versorgungs- und rentenrechtlicher Hinsicht, sowie - 2.
die Möglichkeit einer Befristung mit Verlängerungsoption und deren Folgen.
(5) Die Dienststellen haben darauf zu achten, dass
- 1.
Beschäftigte, deren Antrag auf Teilzeitbeschäftigung, familien- oder pflegefreundliche Arbeitszeitmodelle oder Beurlaubung zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben positiv entschieden wurde, eine ihrer ermäßigten Arbeitszeit entsprechende Entlastung von ihren dienstlichen Aufgaben erhalten und - 2.
sich aus der ermäßigten Arbeitszeit keine dienstlichen Mehrbelastungen für andere Beschäftigte der Dienststelle ergeben.
(6) Die Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes zur Teilzeitbeschäftigung sowie sonstige gesetzliche Regelungen zur Teilzeitbeschäftigung oder zur Beurlaubung bleiben von den Absätzen 1 bis 5 unberührt.
Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:
- 1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt. - 2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat. - 3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4. - 4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend. - 5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.
(1) Die Dienststellen haben den Anträgen von Beschäftigten mit Familien- oder Pflegeaufgaben auf familien- oder pflegebedingte Teilzeitbeschäftigung oder auf Beurlaubung zu entsprechen, soweit zwingende dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Anträge von Beschäftigten in Führungspositionen ungeachtet der Hierarchieebene.
(2) Im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten haben die Dienststellen den Beschäftigten mit Familien- oder Pflegeaufgaben auch Telearbeitsplätze, mobile Arbeit oder familien- oder pflegefreundliche Arbeitszeit- und Präsenzzeitmodelle anzubieten.
(3) Die Ablehnung von Anträgen nach Absatz 1 oder 2 muss in Textform begründet werden.
(4) Die Dienststellen müssen Beschäftigte, die einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung, familien- oder pflegefreundliche Arbeitszeitmodelle oder Beurlaubung zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben stellen, frühzeitig in Textform hinweisen auf:
- 1.
die Folgen einer Bewilligung, insbesondere in beamten-, arbeits-, versorgungs- und rentenrechtlicher Hinsicht, sowie - 2.
die Möglichkeit einer Befristung mit Verlängerungsoption und deren Folgen.
(5) Die Dienststellen haben darauf zu achten, dass
- 1.
Beschäftigte, deren Antrag auf Teilzeitbeschäftigung, familien- oder pflegefreundliche Arbeitszeitmodelle oder Beurlaubung zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben positiv entschieden wurde, eine ihrer ermäßigten Arbeitszeit entsprechende Entlastung von ihren dienstlichen Aufgaben erhalten und - 2.
sich aus der ermäßigten Arbeitszeit keine dienstlichen Mehrbelastungen für andere Beschäftigte der Dienststelle ergeben.
(6) Die Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes zur Teilzeitbeschäftigung sowie sonstige gesetzliche Regelungen zur Teilzeitbeschäftigung oder zur Beurlaubung bleiben von den Absätzen 1 bis 5 unberührt.
(1) Die Wahl kann angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften zur Wahl verstoßen worden und der Verstoß nicht berichtigt worden ist. Eine Anfechtung der Wahl scheidet aus, wenn das Wahlergebnis durch einen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften zur Wahl nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Anfechtungsberechtigt sind eine Gruppe von mindestens drei Wahlberechtigten und die Dienststellenleitung.
(3) Die Anfechtung muss vor dem Verwaltungsgericht innerhalb von zwölf Arbeitstagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgen.
(1) Scheidet die Gleichstellungsbeauftragte vorzeitig aus ihrem Amt aus oder ist sie nicht nur vorübergehend verhindert, ihr Amt auszuüben, hat die Dienststelle für die restliche Amtszeit unverzüglich eine neue Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. § 19 findet keine Anwendung, wenn die Dauer der restlichen Amtszeit zwei Jahre oder weniger beträgt.
(2) Scheidet eine Stellvertreterin oder eine Vertrauensfrau vorzeitig aus ihrem Amt aus oder ist sie nicht nur vorübergehend verhindert, ihr Amt auszuüben, hat die Dienststelle auf Vorschlag der Gleichstellungsbeauftragten für die restliche Amtszeit eine neue Stellvertreterin oder eine neue Vertrauensfrau zu bestellen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Scheiden sowohl die Gleichstellungsbeauftragte als auch all ihre Stellvertreterinnen vorzeitig aus ihrem Amt aus oder sind sie nicht nur vorübergehend verhindert, ihr Amt auszuüben, finden Neuwahlen nach § 19 statt.
(4) Eine Verhinderung ist nicht nur vorübergehend, wenn das Amt auf Grund krankheitsbedingter Arbeits- oder Dienstunfähigkeit für mehr als sechs Monate ununterbrochen nicht ausgeübt werden konnte.
(1) Die Wahl kann angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften zur Wahl verstoßen worden und der Verstoß nicht berichtigt worden ist. Eine Anfechtung der Wahl scheidet aus, wenn das Wahlergebnis durch einen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften zur Wahl nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Anfechtungsberechtigt sind eine Gruppe von mindestens drei Wahlberechtigten und die Dienststellenleitung.
(3) Die Anfechtung muss vor dem Verwaltungsgericht innerhalb von zwölf Arbeitstagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgen.
(1) Scheidet die Gleichstellungsbeauftragte vorzeitig aus ihrem Amt aus oder ist sie nicht nur vorübergehend verhindert, ihr Amt auszuüben, hat die Dienststelle für die restliche Amtszeit unverzüglich eine neue Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. § 19 findet keine Anwendung, wenn die Dauer der restlichen Amtszeit zwei Jahre oder weniger beträgt.
(2) Scheidet eine Stellvertreterin oder eine Vertrauensfrau vorzeitig aus ihrem Amt aus oder ist sie nicht nur vorübergehend verhindert, ihr Amt auszuüben, hat die Dienststelle auf Vorschlag der Gleichstellungsbeauftragten für die restliche Amtszeit eine neue Stellvertreterin oder eine neue Vertrauensfrau zu bestellen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Scheiden sowohl die Gleichstellungsbeauftragte als auch all ihre Stellvertreterinnen vorzeitig aus ihrem Amt aus oder sind sie nicht nur vorübergehend verhindert, ihr Amt auszuüben, finden Neuwahlen nach § 19 statt.
(4) Eine Verhinderung ist nicht nur vorübergehend, wenn das Amt auf Grund krankheitsbedingter Arbeits- oder Dienstunfähigkeit für mehr als sechs Monate ununterbrochen nicht ausgeübt werden konnte.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.