Bundesgleichstellungsgesetz - BGleiG 2015 | § 21 Anfechtung der Wahl
Bundesgleichstellungsgesetz - BGleiG 2015 | § 21 Anfechtung der Wahl
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Gesetz für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes Inhaltsverzeichnis
(1) Die Wahl kann angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften zur Wahl verstoßen worden und der Verstoß nicht berichtigt worden ist. Eine Anfechtung der Wahl scheidet aus, wenn das Wahlergebnis durch einen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften zur Wahl nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Anfechtungsberechtigt sind eine Gruppe von mindestens drei Wahlberechtigten und die Dienststellenleitung.
(3) Die Anfechtung muss vor dem Verwaltungsgericht innerhalb von zwölf Arbeitstagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgen.
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published on 03/12/2015 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Tatbestand
1 Die Klägerin ist Beamtin der Beklagten und als Zollobersekretärin beim Hauptzollamt Stuttgart beschäftigt.2 Das Hauptzollamt Stuttgart erteilte der Klägerin
published on 09/11/2015 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
1Tatbestand
2Die Beteiligten streiten um den Umfang der Beteiligungsrechte der Klägerin im Rahmen einer Stellenausschreibung und –besetzung bei dem Bundeswehrdienstleist
published on 29/04/2015 00:00
Die Wahl zur Gleichstellungsbeauftragten im Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr und zur Stellvertreterin vom 5. Mai 2014 wird für ungültig erklärt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der.
published on 26/03/2015 00:00
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
1G r ü n d e
2Der allein auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag hat insgesamt ke
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