Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss, 18. Dez. 2015 - 2 K 1079/15.KO

ECLI:ECLI:DE:VGKOBLE:2015:1218.2K1079.15.KO.0A
bei uns veröffentlicht am18.12.2015

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Tenor

Der Rechtsweg zu den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht Bad Neuenahr verwiesen (§ 17a Abs. 2 GVG).

Gründe

1

Der Rechtsstreit war zu verweisen, da der Verwaltungsrechtsweg für beide von der Klägerin verfolgte Begehren nicht eröffnet ist.

2

1. Die gilt zunächst für die begehrte Feststellung, die am 8. Dezember 2005 erfolgte Anordnung ihrer Unterbringung sei rechtswidrig gewesen (Klageantrag 2).

3

Dafür ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet, da die Entscheidung über solche Streitigkeiten per Bundesgesetz einem anderen Gerichtszweig zugewiesen ist (§ 40 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Für die gerichtliche Feststellung, ob eine behördlich angeordnete Unterbringung auf der Grundlage der Landesgesetze über die Unterbringung psychisch Kranker rechtswidrig war, sind nach § 13 i.V.m. § 23a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) und § 312 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) die ordentliche Gerichte zuständig. Vor diese gehören nach § 13 GKG unter anderem die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen). Dazu zählen gemäß § 23a Abs. 2 Nr. 1 GKG die Unterbringungssachen. Als solche sind entsprechend § 312 Satz 1 Nr. 3 FamFG (auch) Verfahren anzusehen, die eine freiheitsentziehende Unterbringung nach den eben genannten Landesgesetzen, in Rheinland-Pfalz nach dem Landesgesetz für psychisch kranke Personen (PsychKG RP), betreffen. Die Auffassung, dass für die Überprüfung solcher Maßnahmen die ordentlichen Gerichte zuständig sind, auch wenn sie von Verwaltungsbehörden angeordnet wurden, hat das Amtsgericht Oldenburg (Holstein) in seinem Beschluss vom 9. April 2015 (20 XIV 66/15 L, juris) mit stichhaltigen Argumenten begründet, denen die Kammer folgt. Dies gilt insbesondere für folgende Gesichtspunkte:

4

- Die vorgenannten Zuständigkeitsregelungen gelten nicht für gerichtlich angeordnete Unterbringungen, sondern auch für behördlich verfügte (a)).

5

- Es gibt keine abdrängende Verweisung für diese Fälle in Richtung Verwaltungsgerichtsbarkeit (b)).

6

a) Nach Wortlaut und Auslegung der Zuständigkeitsvorschriften umfasst der Begriff „Unterbringung“ auch die behördlich angeordnete.

7

So trifft § 312 Satz 1 Nr. 3 FamFG keine Unterscheidung in Bezug auf die anordnende Stelle, sondern beschäftigt sich allgemein mit freiheitsentziehenden Unterbringungen. Ferner findet sich auch in den §§ 11 ff. PsychKG RP kein Anhalt für eine differenzierte gerichtliche Behandlung von Unterbringungen je nachdem, wer sie angeordnet hat. So spricht die Überschrift des Vierten Teils PsychKG RP allgemein von „Unterbringung“. Die (Grund-)Voraussetzungen für den Normalfall der gerichtlichen angeordneten Unterbringung werden in § 11 PsychKG RP normiert; nach § 14 Abs. 1 PsychKG RP entscheiden darüber die Gerichte. Die zusätzlichen Voraussetzungen für die sofortige Unterbringung samt Regelung der Zuständigkeit der Behörde für diese Maßnahme finden sich hingegen in § 15 PsychKG RP. Aus der Existenz unterschiedlicher Regelungen kann indes nicht abgeleitet werden, der Gesetzgeber habe die gerichtliche Prüfung bei der „normalen“ und der sofortigen Unterbringung verschiedenen Rechtswegen zuordnen wollen. Im Gesetz findet sich insoweit keine Differenzierung anhand der anordnenden Stelle, sondern lediglich nach der Art der Maßnahme. Im Übrigen werden in den §§ 16 ff. PsychKG RP, die sich mit der Ausgestaltung der Unterbringung und flankierenden Maßnahmen beschäftigen, „normale“ und sofortige Unterbringung gleich behandelt.

8

Gesetzessystematisch spricht nichts dafür, Verfahren zur Rechtmäßigkeit einstweiliger Behördenentscheidungen im Bereich der Unterbringung psychisch Kranker der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu unterstellen. Denn die maßgeblichen Vorschriften sind davon geprägt, alle Lebenssachverhalte in diesem Kontext der ordentlichen Gerichtsbarkeit zuzuweisen. Dies gilt für die Verfahrensregelungen im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. dazu AG Oldenburg (Holstein), Beschluss vom 9. April 2015, a.a.O., Rn. 10). Gleiches lässt sich aus den §§ 14 und 15 PsychKG RP ableiten. So wird im „Normalfall“ die Unterbringung als solche von den Zivilgerichten angeordnet (§ 14 Abs. 1 PsychKG RP) und diese sind für die Überprüfung von Einzelmaßnahmen zuständig (§ 14 Abs. 9 PsychKG RP, § 327 FamFG), selbst wenn diese zeitlich vor der Unterbringung liegen (§ 14 Abs. 9 PsychKG RP). Vergleichbar stellt sich dies bei der sofortigen Unterbringung auf Anordnung der zuständigen Behörde dar. Diese hat unverzüglich die Anordnung der weiteren Unterbringung beim Zivilgericht zu beantragen (§ 15 Abs. 5 PsychKG RP), das auch bei dieser Art der Unterbringung für die Überprüfung aller Einzelmaßnahmen berufen ist (§ 15 Abs. 7 PsychKG RP, § 327 FamFG). Angesichts dieses dichten Geflechts zivilgerichtlicher Überprüfungsmöglichkeiten in Bezug auf die (sofortige) Unterbringung ist es sachfremd, explizit die Anordnung der sofortigen Unterbringung als solche durch die Verwaltungsgerichte überprüfen zu lassen.

9

Das ließe sich überdies mit der teleologischen Auslegung der maßgeblichen Vorschriften nicht in Einklang bringen. Dabei stellt die Kammer auf die Gesichtspunkte Sachkunde, Sachnähe und Sachzusammenhang ab (vgl. Kopp/Schenke, VwGO-Komm., 20. Aufl. 2014, § 40 Rn. 49). Alle drei Aspekte sprechen dafür, Unterbringungssachen einheitlich den Zivilgerichten zuzuweisen. Diese Verfahren werden dort von Richtern bearbeitet, die sich auf Grund der ständigen Befassung mit Betreuungs- und Unterbringungssachen eine erhebliche, von praktischer Erfahrung getragene Sachkunde im Bereich psychischer Erkrankungen und der damit in Zusammenhang stehenden Risikoeinschätzungen (unmittelbar drohende Eigen- oder Fremdgefährdung) angeeignet haben (vgl. AG Oldenburg (Holstein), Beschluss vom 9. April 2015, a.a.O., Rn. 13). Über diese spezielle Sachkunde verfügen Verwaltungsrichter im Allgemeinen nicht. Die Bedeutung des Sachzusammenhangs hat der Gesetzgeber auch in der Begründung zu § 14 Abs. 9 und § 15 Abs. 7 PsychKG RP hervorgehoben (s. LT-Drs. 12/6842, S. 36, 37) und damit die Zuständigkeit der Zivilgerichte begründet. Dieser Intention liefe es zuwider, wenn die Unterbringungsanordnung der Zuständigkeit der sachnäheren Zivilgerichte entzogen würden.

10

b) Eine abdrängende Verweisung zur Verwaltungsgerichtsbarkeit gibt es nicht.

11

Zwar gehören nach § 13 GVG Angelegenheiten auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit dann nicht vor die Zivilgerichte, wenn die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte begründet ist. Für behördliche Unterbringungsanordnungen fehlt jedoch eine solche Zuständigkeitsübertragung. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach öffentlich-rechtliche Streitigkeiten generell der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugewiesen sind, kommt insoweit nicht in Betracht. Selbst wenn man die behördliche Unterbringungsanordnung ihrer Struktur nach dem öffentlichen Recht zuordnen wollte, bleibt zu beachten, dass § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Zuweisung öffentlich-rechtlicher Streitigkeiten an andere Gerichtszweige erlaubt. Um eine Zirkelverweisung in Anwendung von § 13 GVG und § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu vermeiden, die beide die Zuständigkeitsübertragung an den jeweils anderen Gerichtszweig zuließen, muss die von der Regel abweichende Sonderzuständigkeit explizit und eindeutig normiert sein (vgl. AG Oldenburg (Holstein), Beschluss vom 9. April 2015, a.a.O., Rn. 17). Dieser Anforderung genügt § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO als Generalklausel naturgemäß nicht. Eine abdrängende Sonderzuständigkeit der Verwaltungsgerichte ist auch § 15 PsychKG RP, der einschlägigen Regelung zur behördlich angeordneten sofortigen Unterbringung, nicht zu entnehmen.

12

Die teilweise geäußerte gegenläufige Auffassung, für die behördlich angeordnete Unterbringung seien die Verwaltungsgerichte zuständig, überzeugt nicht.

13

Dies gilt insbesondere für den von der Klägerin zitierten Beschluss des Landgerichts Kiel vom 3. Oktober 2013 (3 T 221/13, juris). Denn dort wird zur Begründung eine veraltete Kommentarstellen in Bezug genommen; überdies lässt sich die Prämisse für die dort vertretene Auffassung, es gebe keine Zuweisung zur Zivilgerichtsbarkeit, angesichts der klaren Regelung in § 312 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 15 PsychKG RP nicht halten (vgl. AG Oldenburg (Holstein), Beschluss vom 9. April 2015, a.a.O., Rn. 19).

14

Die gegenläufigen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen überzeugen ebenso wenig. So hält das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Teilurteil vom 10. August 2011 (7 K 3219/10, juris) den Verwaltungsrechtsweg nach der Generalklausel in § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO für gegeben, da die behördliche Unterbringungsanordnung der Prüfung durch die Zivilgerichte vorgelagert sei. Nach den vorstehenden Ausführungen genügt die Generalklausel jedoch nicht, um eine Sonderzuständigkeit der Verwaltungsgerichte in einem ansonsten umfassend den Zivilgerichten zugewiesenen Rechtsgebiet zu begründen. Überdies ist die rechtliche Situation in Nordrhein-Westfalen eine andere als in Rheinland-Pfalz. Eine § 15 Abs. 7 PsychKG RP vergleichbare Regelung, die auch die Überprüfung von Einzelmaßnahmen den Zivilgerichten zuweist, fehlt dort. Damit ist das Geflecht der Zuständigkeitsregeln in Richtung Zivilgerichte nicht so eng wie in Rheinland-Pfalz. Hier erschiene die Zuweisung einer einzigen der im Bereich der Unterbringung psychisch Kranker möglichen Maßnahmen zu einer anderen als der ansonsten zuständigen Gerichtsbarkeit als Fremdkörper.

15

2. Hinsichtlich des Begehrens auf Akteneinsicht (Klageantrag 1) kann nichts anderes gelten. Hier handelt es sich um einen Annex, über den das in der Hauptsache zuständige Gericht (mit) zu entscheiden hat.

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Unterbringungssachen sind Verfahren, die die Genehmigung oder Anordnung einer1.freiheitsentziehenden Unterbringung nach § 1831 Absatz 1 und 2 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,2.freiheitsentziehenden Maßnahme nach § 1831 Ab

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 23a


(1) Die Amtsgerichte sind ferner zuständig für 1. Familiensachen;2. Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit nicht durch gesetzliche Vorschriften eine anderweitige Zuständigkeit begründet ist.Die Zuständigkeit nach Satz 1 Nummer 1 ist

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(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten im Vollzug einer Unterbringungsmaßnahme nach § 312 Nummer 4 kann der Betroffene eine Entscheidung des Gerichts beantragen. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlass einer abge

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Landgericht Kiel Beschluss, 03. Okt. 2013 - 3 T 221/13

bei uns veröffentlicht am 03.10.2013

Tenor Der angerufene Rechtsweg vor den Zivilgerichten ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird verwiesen an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht in Schleswig, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig. Gegen diesen Beschluss

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(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Die Amtsgerichte sind ferner zuständig für

1.
Familiensachen;
2.
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit nicht durch gesetzliche Vorschriften eine anderweitige Zuständigkeit begründet ist.
Die Zuständigkeit nach Satz 1 Nummer 1 ist eine ausschließliche.

(2) Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind

1.
Betreuungssachen, Unterbringungssachen sowie betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen,
2.
Nachlass- und Teilungssachen,
3.
Registersachen,
4.
unternehmensrechtliche Verfahren nach § 375 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
5.
die weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 410 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
6.
Verfahren in Freiheitsentziehungssachen nach § 415 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
7.
Aufgebotsverfahren,
8.
Grundbuchsachen,
9.
Verfahren nach § 1 Nr. 1 und 2 bis 6 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen,
10.
Schiffsregistersachen sowie
11.
sonstige Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit sie durch Bundesgesetz den Gerichten zugewiesen sind.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind für die den Amtsgerichten obliegenden Verrichtungen in Teilungssachen im Sinne von § 342 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anstelle der Amtsgerichte die Notare zuständig.

Unterbringungssachen sind Verfahren, die die Genehmigung oder Anordnung einer

1.
freiheitsentziehenden Unterbringung nach § 1831 Absatz 1 und 2 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
freiheitsentziehenden Maßnahme nach § 1831 Absatz 4 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
ärztlichen Zwangsmaßnahme, auch einschließlich einer Verbringung zu einem stationären Aufenthalt, nach § 1832 Absatz 1, 2 und 4 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
4.
freiheitsentziehenden Unterbringung, freiheitsentziehenden Maßnahme oder ärztlichen Zwangsmaßnahme bei Volljährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker
betreffen (Unterbringungsmaßnahme).

Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.

Die Kosten des Sanierungs- und Reorganisationsverfahrens schuldet nur das Kreditinstitut.

Unterbringungssachen sind Verfahren, die die Genehmigung oder Anordnung einer

1.
freiheitsentziehenden Unterbringung nach § 1831 Absatz 1 und 2 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
freiheitsentziehenden Maßnahme nach § 1831 Absatz 4 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
ärztlichen Zwangsmaßnahme, auch einschließlich einer Verbringung zu einem stationären Aufenthalt, nach § 1832 Absatz 1, 2 und 4 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
4.
freiheitsentziehenden Unterbringung, freiheitsentziehenden Maßnahme oder ärztlichen Zwangsmaßnahme bei Volljährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker
betreffen (Unterbringungsmaßnahme).

(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten im Vollzug einer Unterbringungsmaßnahme nach § 312 Nummer 4 kann der Betroffene eine Entscheidung des Gerichts beantragen. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlass einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene geltend macht, durch die Maßnahme, ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung anordnen.

(4) Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

Tenor

Der angerufene Rechtsweg vor den Zivilgerichten ist unzulässig.

Der Rechtsstreit wird verwiesen an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht in Schleswig, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig.

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben. Sie wäre einzulegen binnen einer Frist von 1 Monat nach Zustellung dieses Beschlusses durch Einreichung einer Beschwerdeschrift in deutscher Sprache. Die Beschwerdeschrift ist bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a in 76133 Karlsruhe, einzureichen, und zwar von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt.

Gründe

1

Die Beteiligte ordnete am 08.07.2012 die Unterbringung der Betroffenen nach § 11 Abs. 1 PsychKG-SH an (Bl. 1 d.A.). Auf Antrag der Beteiligten ordnete sodann das AG Kiel die Unterbringung bis zum 08.07.2012 nach § 7 PsychKG-SH an.

2

Nach Entlassung hat die Betroffene beantragt, die Rechtswidrigkeit

3

1. der vorläufigen Unterbringung durch die Beteiligte,

4

2. der Unterbringung durch das AG Kiel – im Rahmen des Beschwerdeverfahrens – festzustellen (Bl. 103 d.A.).

5

Die Kammer hat durch Beschluss vom 16.9.2013 festgestellt, dass der Beschluss des AG Kiel vom 07.07.2012 die Betroffene in ihren Rechten verletzt hat (Bl. 187 ff).

6

Die Kammer hat die Betroffene darauf hingewiesen, dass sie sich für den an sie gerichteten Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme der Beteiligten nicht für zuständig hält (Bl. 192 ff d.A.).

7

Die Betroffene ist dem entgegengetreten und hat – hilfsweise – erklärt, das Gericht möge die Sache an das Verwaltungsgericht verweisen.

8

Die Sache war von Amts wegen gemäß § 17 a Abs. 2 GVG an das Verwaltungsgericht zu verweisen. Für eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Handels der Beteiligten sind die Zivilgerichte - im FamFG-Verfahren – nicht zuständig.

9

Die Verweisung ist insoweit zulässig, als es sich um ein Antragsverfahren nach FamFG handelt. Denn in Amtsverfahren findet eine Verweisung nicht statt, es ist vielmehr von Amts wegen einzustellen (vgl. Keidel-Sternal, § 1 FamFG, Rn. 50).

10

Die Kammer folgt der zutreffenden Kommentierung bei Marschner/Volckart, Freiheitsentziehung und Unterbringung, München 2001, Rn. B 101 (Seite 108):

11

„Die Möglichkeit der Anfechtung von Maßnahmen der Gesundheitsbehörde im Verwaltungsverfahren einschließlich der Vollstreckung und während der Verwaltungsunterbringung ist durch Art. 19 Abs. 4 GG garantiert. Nach der Generalklausel des § 40 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, wenn nicht das Landesrecht einen davon abweichenden Rechtsweg regelt“.

12

Zwar haben verschiedene Länder davon Gebrauch gemacht. Schleswig-Holstein gehört nicht dazu. Mangels einer Norm, die die Überprüfung des Handelns des Gesundheitsamts den Zivilgerichten zuweist, bleibt es bei der Regel, dass der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist.

13

Etwas anderes folgt auch nicht aus Art. 104 Abs. 2 GG. Danach hat nur der Richter über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung zu entscheiden. Daraus ergibt sich nicht, dass das Zivilgericht für die Entscheidung zuständig ist. Dazu wäre eine Zuweisung an die Zivilgerichte im PsychKG-SH erforderlich, an der es fehlt.

14

Soweit das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 02.12.1992 eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts in Bezug auf einstweilige Sofortmaßnahmen der Kreisgesundheitsbehörde verneint hat, folgt die Kammer dem – soweit der Verwaltungsrechtsweg für die hier vorliegende Fallgestaltung verneint werden sollte – nicht.

15

Zunächst ist festzuhalten, dass auch dass OVG die Zuständigkeit der Zivilgerichte nicht etwa aus Art. 104 Abs. 2 GG folgert. Vielmehr stützt das OVG die Unzuständigkeit der Verwaltungsgerichte zum einen auf eine „Doppelgleisigkeit“ der Rechtsmittelverfahren. Dies Argument überzeugt nicht. Bei der Feststellung der Rechtswidrigkeit ist es ohne weiteres möglich, dass etwa die Maßnahme des Gesundheitsamtes rechtswidrig und die Entscheidung des Amtsgerichts rechtmäßig ist. Ebenso ist die umgekehrte Fallgestaltung möglich. Im Übrigen ist es Aufgabe des Gesetzgebers, eine – hier nicht gegebene – Doppelgleisigkeit zu verhindern. Selbst wenn sie vorläge, ersetzte sie die Zuweisung der Zuständigkeit an die Zivilgericht nicht.

16

Das OVG stützt die Unzuständigkeit der Verwaltungsgerichte weiter auf eine mit Art. 104 GG „nicht zu vereinbarende Verzögerung der richterlichen Entscheidungen“. Dieses Argument ist unrichtig. Zu Verzögerungen kommt es nicht. Soweit es die Eilbedürftigkeit betrifft, hat das Gesundheitsamt schon aufgrund der Verfassungsbestimmung in Art. 104 Abs. 2 Satz 3 GG unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Mit dieser Entscheidung wird allerdings die Unterbringung durch das Amtsgericht auf Antrag der Beteiligten aufgrund der bei der Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage angeordnet (oder abgelehnt), nicht aber etwa die Rechtmäßigkeit der bisherigen Entscheidung des Gesundheitsamtes überprüft. Dementsprechend hat das AG Kiel hier auf Antrag der Beteiligten die Unterbringung der Betroffenen angeordnet, ohne dass es dazu berufen war oder gar darüber entschieden hat, ob die vorläufige Unterbringung durch das Gesundheitsamt rechtens war. Damit war aber die Unterbringungsmaßnahme durch das Gesundheitsamt erledigt. Anders als die Unterbringungsmaßnahme selbst unterliegt die Entscheidung über einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit nicht dem aus Art. 104 GG abzuleitenden besonderen Beschleunigungsgebot und muss nach Erledigung der Maßnahme nicht unverzüglich, spätestens bis zum Ende des Folgetages, erfolgen.

17

Zur ergänzenden Begründung wird auf die Ausführungen in der Verfügung vom 16.09.2013 (Bl. 192-195 d.A.) verwiesen.

18

Demgemäß ist aus den eingangs genannten Gründen mangels Zuweisung an die Zivilgerichte der Verwaltungsrechtsweg für den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit von Maßnahmen nach § 11 PsychKG-SH gegeben.

19

Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde im Hinblick auf die abweichende Beurteilung durch das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht zugelassen. Allerdings ist die Klärung der Frage, ob gegen die Entscheidung der Kammer ein (zulassungsfreies) Rechtsmittel gegeben wäre, nicht ganz sicher zu bestimmen. Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt darin, dass das Landgericht zu Entscheidungen über Beschwerden gegen amtsgerichtliche Beschlüsse in Unterbringungsverfahren aufgerufen ist, sich der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des vorläufigen Unterbringung durch die Beteiligte sich also sogleich an die Beschwerdeinstanz richtet. Dagegen dürfte allerdings das selbe Rechtmittel gegeben sein wie bei einer Beschwerdeentscheidung durch das Landgericht. Auf der Grundlage der Erwägungen in dem Beschluss des BGH (NJW 2003,2913) und der Kommentierung bei Kissel/Mayer (§ 17 GVG, Rn. 29 letzter Satz) hält sich die Kammer für berechtigt, auch im vorliegenden Fall die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Von diesem Recht hat die Kammer aus dem eingangs genannten Grunde Gebrauch gemacht.


(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.