Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Aug. 2014 - M 11 K 14.30178

published on 11/08/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Aug. 2014 - M 11 K 14.30178
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kostengläubigerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist nach eigenen Angaben somalische Staatsangehörige. Sie reiste am 7. Dezember 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 11. Dezember 2013 einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte.

Sie gab in ihrer Vernehmung durch die Bundespolizei ... am 7. Dezember 2013 an, dass sie in Italien einen Asylantrag gestellt hat. Wie darüber entschieden worden sei, wisse sie nicht. Sie sei nach Deutschland gereist, da sie in Italien keine Unterstützung und keine Arbeit gefunden habe. Am 12. Dezember 2013 richtete das Bundesamt ... -Bundesamt- ein Übernahmeersuchen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2013 -Dublin II-VO- an die italienischen Behörden. Eine Rückantwort erfolgte nicht.

Mit Bescheid vom ... Januar 2014 stellte das Bundesamt fest, dass der Asylantrag unzulässig sei (Ziff. 1) und ordnete die Abschiebung der Antragstellerin nach Italien an (Ziff. 2). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 31. Januar 2014 stellte die Klägerin einen Eilantrag (M 11 S 14.30179), beantragte die Gewährung von Prozesskostenhilfe und erhob Klage mit dem Antrag,

den Bescheid vom ... Januar 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, hilfsweise sub-sidiären Schutz bzw. Abschiebungsverbote zu gewähren.

Zur Begründung des Antrags wurde ausgeführt, die Klägerin habe in Italien nur teilweise eine Unterkunft gehabt. Die medizinische Versorgung sei mangelhaft. Die Bedingungen seien unmenschlich. Es bestehe ein Anspruch auf Selbsteintritt, da Italien nicht die Gewähr für die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens gebiete. Die Klägerin habe in Italien Obdachlosigkeit zu erwarten. Es bestünden in Italien systemische Mängel. Spätestens nach 6 Monaten seien Asylbewerber sich selbst überlassen. Dies gelte für abgelehnte Asylbewerber wie für Personen mit subsidiärem Schutz gleichermaßen. Ein freier Platz in den Aufnahmeeinrichtungen sei nicht gewährleistet. Die im Bescheid behauptete Verbesserung der Lage in Italien treffe nicht zu. Die Ernährung und medizinische Versorgung sei nur sichergestellt, wenn ein formaler Antrag gestellt werde und die Verfahrensdauer sechs Monate nicht überschreite. Die meisten Verfahren dauerten aber länger. Nach sechs Monaten müsste man die Aufnahmeeinrichtungen verlassen. Die Klägerin habe nach 11 Monaten noch keine Entscheidung erhalten. Als alleinstehende Frau könnte sie Opfer sexueller Übergriffe und von Menschenhandel werden.

Mit Schreiben vom 4. Februar 2014 wurden die Behördenakten vorgelegt. Ein Antrag wurde nicht gestellt.

Am 24. Februar 2014 lehnte das Verwaltungsgericht München den Eilantrag (M 11 S 14.30179) und am 11. Juni 2014 den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ab (M 11 K 14.30178).

Mit Schriftsatz vom 17. Juli 2014 teilte die Bevollmächtigte der Klägerin mit, die Klägerin sei nach Italien abgeschoben worden. Sie sei obdachlos und sie habe keinen Kontakt mehr zu ihr. Zur Verhandlung werde die Bevollmächtigte der Klägerin nicht erscheinen.

In der mündlichen Verhandlung am 7. August 2014 erschien niemand. Zu weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren M 11 S 14. 30179 sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage bleibt erfolglos.

Die Klage ist insoweit unzulässig, als sie neben der Aufhebung des Bescheides auch die Verpflichtung der Beklagten beinhaltet, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sowie hilfsweise subsidiären Schutz bzw. Abschiebungsverbote zu gewähren. Gegen den Bescheid vom ... Januar 2014 ist die isolierte Anfechtungsklage zulässig. Rechtsgrundlage für die Entscheidung der Beklagten über die Unzulässigkeit des Asylantrags ist in Fällen der vorliegenden Art grundsätzlich § 27a AsylVfG i.V.m. § 31 Abs. 1 AsylVfG, wobei eine mit diesem Ausspruch verbundene Abschiebungsanordnung regelmäßig - so auch hier - auf § 34a Abs. 1 AsylVfG gestützt wird. Nach § 27a AsylVfG ist ein in Deutschland gestellter Asylantrag als unzulässig abzulehnen, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

Gegen eine solche Unzulässigkeitsentscheidung ist ein isoliertes Aufhebungsbegehren statthaft. Die Entscheidungen nach §§ 27a und 34a Abs. 1 AsylVfG stellen Verwaltungsakte i.S. des § 42 Abs. 1 dar, deren isolierte Aufhebung - anders als in sonstigen Fällen eines Verpflichtungsbegehrens - ausnahmsweise zulässig ist, weil schon ihre Beseitigung grundsätzlich zur formellen und materiellen Prüfung des gestellten Asylantrages führt. Wäre das Gericht stattdessen verpflichtet, die Sache spruchreif zu machen und durchzuentscheiden, ginge der Klägerin eine Tatsacheninstanz verloren, die mit umfassenderen Verfahrensgarantien ausgestattet ist. Das gilt sowohl für die Verpflichtung der Behörde zur persönlichen Anhörung (§ 24 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG) als auch zur umfassenden Sachaufklärung sowie der Erhebung der erforderlichen Beweise von Amts wegen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG), und zwar ohne die einmonatige Präklusionsfrist, wie sie für das Gerichtsverfahren in § 74 Abs. 2 AsylVfG in Verbindung mit § 87b Abs. 3 VwGO vorgesehen ist. Der Erhebung einer vorrangigen Verpflichtungsklage - gerichtet auf das eigentliche Rechtsschutzziel der Klägerin, sie als Asylberechtigte anzuerkennen - bedarf es daher nicht (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 15. März 2012 - 10 A 227/11 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Januar 2010 - 11 K 8136/09.A -; VG Karlsruhe, Urteil vom 6. März 2012 - A 3 K 3069/11-, jeweils zitiert nach juris; so auch Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand: Dezember 2011, § 27a Rn. 18; § 34a Rn. 64).

Soweit mit der Klage die Aufhebung des Bescheids vom ... Januar 2014 begehrt wird, ist die Klage zulässig, aber unbegründet, da der Bescheid rechtmäßig ist. Wie bereits im Eilbeschluss vom 24. Februar 2014 dargestellt, ist Italien für den Asylantrag zuständig. Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Ausübung eines Selbsteintrittsrechts bestand nicht. Die Klägerin wurde inzwischen auch nach Italien überstellt. Auf die Entscheidungsgründe und den Bescheid vom ... Januar 2014 wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen (§ 117 Absatz 5 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hin
published on 06/03/2012 00:00

Tenor Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10.11.2011 wird aufgehoben.Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand  1 Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung, sein Asylantrag sei unzu
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published on 11/08/2014 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hin
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Annotations

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.

(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen

1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

(4) Abweichend von Absatz 3 hat das Gericht in Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn der Beteiligte

1.
die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
2.
über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.