Tenor

Auf die Erinnerung der Erinnerungsführerin wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 27.08.2015 dahin geändert, dass die aus der Staatskasse der Erinnerungsführerin zu erstattende Vergütung auf 628,36 Euro festgesetzt wird.

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 
I.
Die Erinnerungsführerin (Prozessbevollmächtigte der Antragsteller) hatte für ihre Mandanten (Antragsteller) am 25.04.2015 per Fax einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine ihnen von dem Antragsgegner in Aussicht gestellte Abschiebung und zugleich einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und auf ihre Beiordnung für dieses Verfahren gestellt. Mit dem Originalantragsschriftsatz und den weiteren Anlagen gingen die Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsteller am 27.04.2015 beim Verwaltungsgericht ein. Mit Schriftsatz vom 29.04.2015 legte die Erinnerungsführerin eine ärztliche Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie vom 28.04.2015 vor, in der dieser konkrete Fragen der Erinnerungsführerin zum Gesundheitszustand der Antragstellerin zu 1 und insbesondere zu den gesundheitlichen Gefahren einer Festnahme und Abschiebung der Antragstellerin zu 1 in ihr Heimatland beantwortete. Mit Beschluss der Kammer vom 26.05.2015 wurde den Antragstellern Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bewilligt und die Erinnerungsführerin beigeordnet. Nach Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen der Antragsteller und des Antragsgegners wurde das Verfahren mit Beschluss der Berichterstatterin vom 16.06.2015 eingestellt (7 K 2340/15).
Mit Antrag auf Festsetzung ihrer Vergütung als beigeordnete Prozessbevollmächtigte vom 31.07.2015 beantragte die Erinnerungsführerin neben der Festsetzung einer 1,3-fachen Verfahrensgebühr, einer Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG und 19 % Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG auch die Erstattung einer „Attestgebühr vom 29.04.2015“ in Höhe von 43,00 Euro und legte eine an sie persönlich gerichtete Rechnung des Facharztes vom 28.04.2015 über diesen Betrag vor. Auf den Hinweis der Urkundsbeamtin, dass eine Festsetzung der Auslagen für die ärztliche Stellungnahme nicht möglich sei, erwiderte die Erinnerungsführerin unter dem 17.08.2015, dass das Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe „für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht“ und damit ab Antragstellung, sprich dem 25.04.2015, bewilligt habe. Die „Attestgebühren“ seien auch erforderlich. Die Rechtsprechung könne nicht auf der einen Seite von den Ärzten verlangen, ausführliche Stellungnahmen zu schreiben, aber auf der anderen Seite nicht die Kosten dafür übernehmen. Ärzte würden solche Stellungnahmen nicht kostenlos schreiben.
Mit Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 27.08.2015 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die der Erinnerungsführerin aus der Landeskasse zu gewährende Vergütung auf 585,36 Euro fest, lehnte die weitergehende Festsetzung von 43,00 Euro für die „Attestgebühr“ ab und führte zur Begründung aus, diese Auslage sei nach § 46 RVG nicht erforderlich, da zeitlich vor der PKH-Bewilligung und Beiordnung entstandene Auslagen grundsätzlich nicht von der Staatskasse zu vergüten seien. Die ärztliche Stellungnahme datiere auf den 28.04.2015, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Erinnerungsführerin sei jedoch erst mit Beschluss vom 26.05.2015 erfolgt.
Gegen den Beschluss der Urkundsbeamtin vom 27.08.2015 erhob die Erinnerungsführerin am 15.09.2015 Erinnerung, mit der sie einen weitergehenden Vergütungsanspruch auch für die 43,00 Euro Auslagen für die ärztliche Bescheinigung geltend macht. Die Urkundsbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und das Verfahren der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung ihrer Nichtabhilfeentscheidung hat sie ausgeführt, dass die zur Festsetzung beantragte „Attestgebühr“ zeitlich zwischen dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Erinnerungsführerin und dem Bewilligungsbeschluss liege. Ihrer Auffassung nach kommt es darauf an, wann die Bewilligungsreife eingetreten sei. Nicht zwangsläufig falle diese immer mit dem Zeitpunkt der Antragstellung zusammen. Dies bedürfe vielmehr der Prüfung im Einzelfall. Hier sei die Bewilligungsreife erst nach Vorlage des Attests am 29.04.2015 eingetreten. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass die „Attestgebühr“ zweifelsfrei entstanden sei, was aber für die Frage der Erstattungsfähigkeit und der Erforderlichkeit unerheblich sei. An der Erforderlichkeit fehle es hier.
II.
1. Das Rubrum ist - wie geschehen - dahingehend umzustellen, dass die beigeordnete Rechtsanwältin als Erinnerungsführerin ausgewiesen und die Staatskasse, vertreten durch den Bezirksrevisor beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, als Erinnerungsgegnerin aufgenommen wird, da die Erinnerung die Festsetzung einer aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung betrifft. Aus den Regelungen der §§ 45 Abs. 1, 55 Abs. 1 Satz 1, 56 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 RVG ergibt sich, dass Beteiligte des streitigen Erinnerungsverfahrens der beigeordnete Rechtsanwalt und die Staatskasse sind und nicht die Beteiligten des zugrundeliegenden Ausgangsverfahrens (vgl. etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.03.2012 - 17 E 1204/11 - juris; ebenso VG Karlsruhe, Beschluss vom 11.12.2014 - 4 K 3625/14 -, juris).
2. Die gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 RVG zulässige Erinnerung, über die gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG die Berichterstatterin des Ausgangsverfahrens als Einzelrichterin entscheidet, ist begründet, weil die Vergütung der von der Erinnerungsführerin geltend gemachten Auslagen in Höhe von 43,00 Euro für die fachärztliche Stellungnahme zu Unrecht abgelehnt wurde. Diese Auslagen sind Aufwendungen der Erinnerungsführerin (dazu unter a.), die von der Beiordnung umfasst (dazu unter b.) und erforderlich waren (dazu unter c.).
a. Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt kann als Teil seines Vergütungsanspruchs nach § 45 Abs. 1 RVG von der Staatskasse die Erstattung seiner Auslagen verlangen. Dies gilt nur dann nicht, wenn sie zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit nicht erforderlich waren (§ 46 Abs. 1 RVG). Dabei zählen zu Auslagen in diesem Sinn auch alle Aufwendungen, die ein nicht im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Anwalt gemäß §§ 670, 675 Bürgerliches Gesetzbuch von seinem Auftraggeber erstattet verlangen kann (§ 46 Abs. 2 Satz 3 RVG). Im Gegensatz dazu sind Parteiauslagen und der Partei obliegende Auslagen, auch wenn sie der Anwalt vorgeschossen hat, grundsätzlich kein Aufwand des Anwalts selbst (vgl. Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 7. Aufl., Rn. 733) und daher schon dem Grunde nach nicht erstattungsfähig.
Ausgehend davon sind die von der Erinnerungsführerin getätigten Ausgaben für die ärztliche Stellungnahme deren eigene Aufwendungen, nicht solche ihrer Mandanten. Zwar zählt die Inanspruchnahme medizinischer Versorgung und die bloße Dokumentation einer erfolgten Behandlung, etwa die Erstellung eines Entlassbriefs nach stationärer Behandlung, zur Information des Patienten sowie des weiterbehandelnden Arztes, zu dem von den jeweiligen Mandanten selbst zu tragenden Parteiaufwand. Derartige Aufwendungen kann ein beigeordneter Prozessbevollmächtigter, sollte er diesbezüglich Kosten vorstrecken, nicht erstattet verlangen (vgl. Riedel/Sußbauer/Ahlmann, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Kommentar, 10. Aufl., § 46 Rn. 7).
Im Gegensatz dazu handelte es sich bei dem vorliegenden, auf Bitten der Erinnerungsführerin durch den behandelnden Facharzt verfassten ärztlichen Stellungnahme, in welcher dieser die für die Frage der Reisefähigkeit der Antragstellerin zu 1 relevanten Umstände ausführlich dargelegt hat, um eine Aufwendung der Erinnerungsführerin, da diese Informationsbeschaffung über den Gesundheitszustand der Antragstellerin zu 1 vergleichbar mit Maßnahmen der Beweismittelbeschaffung (vgl. Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 7. Auf., Rn. 735) oder der Auskünfteeinholung (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Kommentar, Vorb. 7 VV, Rn. 23) ist. Denn sie dient ersichtlich nicht der medizinischen Versorgung der Antragstellerin zu 1, sondern ausschließlich der Informationsbeschaffung der Erinnerungsführerin und der Dokumentation für das von der Erinnerungsführerin im Namen der Antragsteller geführte verwaltungsgerichtliche Verfahren. Damit ist diese Beschaffung einer ärztlichen Stellungnahme, zumal auf der Grundlage einer konkreten von der Prozessbevollmächtigten formulierten Fragestellung, vergleichbar mit der Einholung eines (medizinischen) Kurzgutachtens (von deren Erstattungsfähigkeit geht auch Groß, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe, 12. Aufl., § 46 RVG Rn. 13 aus) und damit grundsätzlich eine erstattungsfähige Aufwendung der Erinnerungsführerin im Sinne der §§ 670, 675 Bürgerliches Gesetzbuch.
10 
b. Die im Streit stehenden Auslagen sind auch in zeitlicher Hinsicht von dem maßgebenden Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung der Erinnerungsführerin erfasst.
11 
Nach § 48 Abs. 1 RVG bestimmt sich der Vergütungsanspruch nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist. Der beigeordnete Rechtsanwalt kann danach sämtliche Gebühren und Auslagen beanspruchen, die sich aus seiner Tätigkeit ab dem Wirksamwerden seiner Beiordnung ergeben. Für die Frage, ab welchem Zeitpunkt die Beiordnung wirksam geworden ist, kommt es auf den zugrundeliegenden Beschluss des erkennenden Gerichts über die Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts und damit im vorliegenden Fall auf den Beschluss vom 26.05.2015 an.
12 
Ist der Zeitpunkt, ab dem Prozesskostenhilfe bewilligt wird, in dem Bewilligungsbeschluss ausdrücklich aufgenommen, so ist dieser Zeitpunkt für den Kostenbeamten bindend, unabhängig davon, ob die Festsetzung auf einen anderen Zeitpunkt hätte erfolgen müssen. Nur wenn - wie hier - im Beschluss ausdrücklich kein Zeitpunkt enthalten ist, ab wann Prozesskostenhilfe gewährt wird, kann sich überhaupt die Frage stellen, ob die Bewilligung ab Beschlussdatum gelten soll oder rückwirkend und im letzteren Fall, ob diese auf den Zeitpunkt der Antragstellung oder der Entscheidungsreife des Antrags bezogen ist. Für diese Konstellation gilt Folgendes: Nach allgemeinen Grundsätzen wirkt die einem Kläger gewährte Bewilligung auf den Zeitpunkt des Antragseingangs zurück, wenn sich im Beschluss keine abweichende Datierung findet. Die Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Antragseingangs muss auch nicht ausdrücklich erwähnt werden. Es ist vielmehr so, dass das Gericht den Antrag teilweise zurückweisen muss, wenn es einen anderen Zeitpunkt wählen will. Denn ein inhaltlich uneingeschränktes PKH-Gesuch ist grundsätzlich auf die Bewilligung insgesamt gerichtet. Es ist deshalb missverständlich, davon zu sprechen, das Gericht lege in einem solchen Fall seinen Beschluss rückwirkende Kraft bei; es gibt vielmehr nur einem Antrag voll statt (VG Karlsruhe, Beschluss vom 11.12.2014 - 4 K 3625/14 -, juris; so auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.02.1989 - 2 WF 125/88 - NJW-RR 1989, 1465; OVG Berlin, Beschluss vom 02.03.1993 - 7 K 18.91 - JurBüro 1994, 350 sowie Geimer in Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 119 ZPO Rd.-Nr. 41 m.w.N. der Rechtsprechung; a. A. OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.12.1986 - 8 WF 73/86 - FamRZ 1987,399).
13 
Davon ausgehend wirkt die den Antragstellern des Verfahren 7 K 2340/15 gewährte zeitliche unbeschränkte Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf den Zeitpunkt des Antragseingangs am 25.04.2015 zurück. Im Übrigen läge, selbst wenn man auf den Zeitpunkt der vollständigen Vorlage der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen abstellen würde (27.04.2015), dieser noch vor dem Entstehen der - hier streitigen - Auslagen am 28. bzw. 29.04.2015.
14 
c. Die Beschaffung der fachärztlichen Stellungnahme war im konkreten Fall auch erforderlich zur sachgerechten Durchführung der Angelegenheit.
15 
Erstattungsfähig sind derartige Kosten für die Beschaffung ärztlicher Stellungnahmen, ebenso wie alle Auslagen des beigeordneten Anwalts, nur im notwendigen Umfang, § 46 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 RVG. Diese gesetzliche Begrenzung des Erstattungsanspruchs auf die notwendigen bzw. erforderlichen Auslagen bringt den das Kostenrecht allgemein beherrschenden Sparsamkeitsgrundsatz und das daraus folgende Gebot sparsamer Prozessführung zum Ausdruck (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 30.12.2009 - 3 M 58/09 -, juris). Die Erforderlichkeit einer Auslage bestimmt sich nach den Verhältnissen zur Zeit der Tätigkeit gemäß den Anschauungen des prozessualen Rechtsverkehrs. Zweck des § 46 RVG ist die Verhinderung von Missbrauch; es genügt daher, wenn die Auslage aus im Interesse der Partei aus damaliger Sicht objektiv zweckmäßig war (Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 7. Aufl., Rn. 730 m.w.N.).
16 
Aufgrund der negativen Fassung des § 46 Abs. 1 RVG , wonach Auslagen nicht vergütet werden, wenn sie nicht erforderlich waren, ist zunächst davon auszugehen, dass Auslagen, die ein beigeordneter Rechtsanwalt aufgewandt hat, zur sachgemäßen Wahrnehmung der Rechte der von ihm vertretenen Partei erforderlich waren. Es müssen gewichtige und auf Tatsachen gegründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Rechtsanwalt unnötige Auslagen verursacht hat, bevor von dem Rechtsanwalt die Darlegung der Notwendigkeit der Auslagen gefordert werden kann (Riedel/Sußbauer/Ahlmann, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Kommentar, 10. Aufl., § 46 Rn. 11).
17 
Ausgehend davon kann der Annahme, dass die Auslagen zur sachgerechten Durchführung der Angelegenheit erforderlich waren, - im konkreten Fall - nicht entgegengehalten werden, dass das Gericht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verpflichtet ist, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies ergibt sich hier daraus, dass es nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung im Rahmen der Entscheidung über die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen Abschiebungen erforderlich ist, dass ein Antragsteller, soweit er sich auf eine bestehende Erkrankung und eine daraus resultierenden Reiseunfähigkeit beruft, diese Umstände mit einem hinreichend substantiierten fachärztlichen Attest glaubhaft macht (vgl. zu den Anforderungen an die Substantiierung nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.02.2008 - 11 S 2439/07 -, juris). Nur wenn ihm dies gelingt, hat er Aussicht auf Erfolg in einem derartigen Rechtsstreit bzw. besteht eine Pflicht der Ausländerbehörde zur weiteren Sachaufklärung, hier durch Anordnung einer entsprechenden amtsärztlichen - psychologisch-psychotherapeutischen - Begutachtung.
18 
Auch im Übrigen war die Beschaffung und Vorlage der fachärztlichen Stellungnahme durch die Erinnerungsführerin zur sachgemäßen Wahrnehmung der Rechte der von ihr vertretenen Partei erforderlich. Dies folgt aus den - für die Prüfung der Erforderlichkeit der jeweiligen Auslagen heranzuziehenden - Umständen des konkreten Einzelfalls:
19 
Vorliegend genügte erst die von der Erinnerungsführerin beschaffte ärztliche Stellungnahme vom 28.04.2015 den Anforderungen an eine Glaubhaftmachung einer etwaig bestehenden Suizidgefahr bei der Antragstellerin zu 1 und veranlasste daher den Antragsgegner, die geplante Abschiebung der Antragsteller einstweilen, bis zur einer amtsärztlichen Untersuchung der Antragstellerin zu 1, auszusetzen.
20 
Dass im vorliegenden Fall in der Kürze der Zeit eine kostengünstigere oder kostenlose Möglichkeit bestanden hätte, eine nach den Maßstäben der Rechtsprechung ausreichend substantiierte ärztliche Stellungnahme zu beschaffen, ist nicht ersichtlich.
21 
Hätte die Erinnerungsführerin die fachärztliche Dokumentation nicht beschafft und im gerichtlichen Verfahren vorgelegt, wäre der Antrag ihrer Mandanten aller Voraussicht nach abgelehnt worden (vgl. auch zur Frage, wann die Einholung eines Privatgutachtens erforderlich ist und daher im Rahmen von § 162 Abs. 1 VwGO erstattungsfähig VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.02.2015 - 3 S 2431/14 -, juris, sowie zur Erstattungsfähigkeit eines prozessbegleitend eingeholten Privatgutachtens im zivilgerichtlichen Verfahren OLG Hamm, Beschluss vom 14.05.2013 - I-25 W 94/13, 25 W 9425 W 94/13 -, juris, Rn. 12 m.w.N. aus der zivilgerichtlichen Rechtsprechung).
22 
Es ist schließlich auch nicht erkennbar, dass die entstandenen Kosten in Höhe von 43,00 Euro für die Erstellung der vorliegenden ärztlichen Stellungnahme im konkreten Fall unangemessen hoch gewesen wären.
23 
3. Das Verfahren ist nach § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG gerichtsgebührenfrei. Kosten werden gemäß § 56 Abs. 2 Satz 3 RVG nicht erstattet.

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 19. Apr. 2016 - 7 K 4633/15 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 670 Ersatz von Aufwendungen


Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 675 Entgeltliche Geschäftsbesorgung


(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichte

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 56 Erinnerung und Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landge

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 55 Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen und Vorschüsse


(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 48 Umfang des Anspruchs und der Beiordnung


(1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts a

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 45 Vergütungsanspruch des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts


(1) Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete oder zum besonderen Vertreter im Sinne des § 41 bestellte Rechtsanwalt erhält, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bundes

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 46 Auslagen und Aufwendungen


(1) Auslagen, insbesondere Reisekosten, werden nicht vergütet, wenn sie zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit nicht erforderlich waren. (2) Wenn das Gericht des Rechtszugs auf Antrag des Rechtsanwalts vor Antritt der Reise feststellt, da

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(1) Auslagen, insbesondere Reisekosten, werden nicht vergütet, wenn sie zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit nicht erforderlich waren.

(2) Wenn das Gericht des Rechtszugs auf Antrag des Rechtsanwalts vor Antritt der Reise feststellt, dass eine Reise erforderlich ist, ist diese Feststellung für das Festsetzungsverfahren (§ 55) bindend. Im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde tritt an die Stelle des Gerichts die Verwaltungsbehörde. Für Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gelten Absatz 1 und die Sätze 1 und 2 entsprechend; die Höhe zu ersetzender Kosten für die Zuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers ist auf die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz zu zahlenden Beträge beschränkt.

(3) Auslagen, die durch Nachforschungen zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens entstehen, für das die Vorschriften der Strafprozessordnung gelten, werden nur vergütet, wenn der Rechtsanwalt nach § 364b Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt worden ist oder wenn das Gericht die Feststellung nach § 364b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung getroffen hat. Dies gilt auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).

(1) Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete oder zum besonderen Vertreter im Sinne des § 41 bestellte Rechtsanwalt erhält, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bundes aus der Bundeskasse, in Verfahren vor Gerichten eines Landes aus der Landeskasse.

(2) Der Rechtsanwalt, der nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 109 Absatz 3 oder § 119a Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes beigeordnet oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, kann eine Vergütung aus der Landeskasse verlangen, wenn der zur Zahlung Verpflichtete (§ 39 oder § 40) mit der Zahlung der Vergütung im Verzug ist.

(3) Ist der Rechtsanwalt sonst gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden, erhält er die Vergütung aus der Landeskasse, wenn ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat, im Übrigen aus der Bundeskasse. Hat zuerst ein Gericht des Bundes und sodann ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet, zahlt die Bundeskasse die Vergütung, die der Rechtsanwalt während der Dauer der Bestellung oder Beiordnung durch das Gericht des Bundes verdient hat, die Landeskasse die dem Rechtsanwalt darüber hinaus zustehende Vergütung. Dies gilt entsprechend, wenn zuerst ein Gericht des Landes und sodann ein Gericht des Bundes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat.

(4) Wenn der Verteidiger von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abrät, hat er einen Anspruch gegen die Staatskasse nur dann, wenn er nach § 364b Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt worden ist oder das Gericht die Feststellung nach § 364b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung getroffen hat. Dies gilt auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).

(5) Absatz 3 ist im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend anzuwenden. An die Stelle des Gerichts tritt die Verwaltungsbehörde.

Tenor

1. Auf die Erinnerung des Erinnerungsführers wird der Beschluss der Kostenbeamtin vom 05.09.2014 dahin geändert, dass die aus der Staatskasse dem Erinnerungsführer zu erstattenden Gebühren und Auslagen für die 1. Instanz auf 667,29 EUR festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

2. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 
I.
Der Erinnerungsführer (Prozessbevollmächtigte des Klägers) hatte für seinen Mandanten (Kläger) am 10.02.2012 im Verfahren 4 K ... Klage gegen eine Verfügung der Ausländerbehörde erhoben, mit der der Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und ihm die Abschiebung nach Nigeria angedroht wurde. Unter dem 20.03.2014 schlug das Gericht den Beteiligten einen schriftlichen Vergleich nach § 106 Satz 2 VwGO vor und bat um Stellungnahme bis spätestens 31.03.2014. Die Ausländerbehörde stimmte am 28.03.2014 und der Erinnerungsführer für den Kläger am 31.03.2014 dem vorgeschlagenen Vergleich schriftlich zu. Im gleichen Schriftsatz vom 31.03.2014 beantragte der Erinnerungsführer Prozesskostenhilfe und teilte mit, dass er die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nachreichen werde. Das Gericht gestattet dem Kläger mit Verfügung vom 31.03.2014, die Unterlagen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum 11.04.2014 nachzureichen. Die Erklärung des Klägers über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ging bei Gericht am 10.04.2014 ein. Mit Beschluss des Gerichts vom 14.04.2014 wurde dem Kläger unter Beiordnung des Erinnerungsführers Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bewilligt.
Mit Antrag auf Festsetzung der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts vom 20.05.2014 machte der Erinnerungsführer aus dem festgesetzten Streitwert von 5.000,-- EUR die 1,3-fache Verfahrensgebühr (284,70 EUR), die 1,2-fache Terminsgebühr VV 3104 (262,80 EUR), die 1,0 Einigungs-/Aussöhnungsgebühr VV 1003 (219,-- EUR), die Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 20,-- EUR und damit unter Berücksichtigung der entsprechenden Umsatzsteuer einen Gesamtbetrag von 935,94 EUR geltend. Nach dem Antrag hatte der beigeordnete Rechtsanwalt vom Kläger ferner bereits für die außergerichtliche Vertretung eine 2,0 Geschäftsgebühr in Höhe von 602,-- EUR erhalten.
Die Kostenbeamtin lehnte den Antrag des Erinnerungsführers auf Festsetzung seiner Vergütung aus der Staatskasse (§ 55 RVG) mit Beschluss vom 05.09.2014 ab und führte zur Begründung im Wesentlichen Folgendes aus: Grundsätzlich wirke die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur für die Zukunft und könne daher auch nur für die Zukunft beantragt und bewilligt werden. Da im vorliegenden Fall eine Rückwirkung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht ausgesprochen worden sei, bedürfe der Beschluss des Gerichts über die Gewährung von Prozesskostenhilfe vom 14.04.2014 der Auslegung. Unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte sei davon auszugehen, dass danach die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erst ab dem 10.04.2014 habe gelten sollen, da mit Vorlage der erforderlichen Unterlagen erst zu diesem Zeitpunkt die Entscheidungsreife über den Prozesskostenhilfeantrag gegeben gewesen sei. Die Bewilligung könne auch dann nicht auf den Zeitpunkt des Antragseingangs zurückbezogen werden, wenn das Gericht - wie hier - eine Frist zur Nachreichung der erforderlichen Unterlagen eingeräumt habe. Denn die Bewilligungsreife sei auch in diesem Fall erst mit Eingang der noch fehlenden Unterlagen eingetreten. Davon ausgehend seien gebührenauslösende Tatbestände nach dem Eingang der geforderten PKH-Unterlagen am 10.04.2014 nicht verwirklicht worden.
Gegen den Beschluss der Kostenbeamtin vom 05.09.2014, zugestellt am 22.10.2014, erhob der Erinnerungsführer am 22.10.2014 Erinnerung, mit der er einen Vergütungsanspruch in Höhe von 935,94 EUR geltend macht.
Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und das Verfahren dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Das Rubrum ist - wie geschehen - dahingehend umzustellen, dass der beigeordnete Rechtsanwalt als Erinnerungsführer ausgewiesen und die Staatskasse, vertreten durch den Bezirksrevisor beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, als Erinnerungsgegner aufgenommen wird, da die Erinnerung die Festsetzung einer aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung betrifft. Aus den Regelungen der §§ 45 Abs. 1, 55 Abs. 1 Satz 1, 56 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 RVG ergibt sich, dass Beteiligte des streitigen Erinnerungsverfahrens der beigeordnete Rechtsanwalt und die Staatskasse sind und nicht die Beteiligten des zugrundeliegenden Ausgangsverfahrens (vgl. etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.03.2012 - 17 E 1204/11 - juris).
Über die nach § 56 Abs. 1 RVG statthafte Erinnerung des beigeordneten Rechtsanwalts entscheidet nach § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG der Einzelrichter durch Beschluss.
Die Erinnerung ist zum überwiegenden Teil begründet. Der Erinnerungsführer hat Anspruch auf eine Vergütung aus der Staatskasse in Höhe von 667,29 EUR. Soweit der Erinnerungsführer darüber hinaus zu erstattende weitere Kosten in Höhe von 268,65 EUR begehrt, hat die Erinnerung hingegen keinen Erfolg.
1.
Der Umfang des Vergütungsanspruchs des beigeordneten Rechtsanwalts richtet sich gemäß § 48 Abs. 1 RVG nach dem Umfang der bewilligten Prozesskostenhilfe und der hierauf bezogenen Beiordnung. Der beigeordnete Rechtsanwalt kann danach sämtliche Gebühren und Auslagen beanspruchen, die sich aus seiner Tätigkeit ab dem Wirksamwerden seiner Beiordnung ergeben. Für die Frage, ab welchem Zeitpunkt die Beiordnung wirksam geworden ist, kommt es auf den zugrundeliegenden Beschluss des erkennenden Gerichts über die Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts und damit im vorliegenden Fall auf den Beschluss vom 14.04.2014 an.
10 
Ist der Zeitpunkt, ab dem Prozesskostenhilfe bewilligt wird, in dem Bewilligungsbeschluss ausdrücklich aufgenommen, so ist dieser Zeitpunkt für den Kostenbeamten bindend, unabhängig davon, ob die Festsetzung auf einen anderen Zeitpunkt hätte erfolgen müssen. Nur wenn - wie hier - im Beschluss ausdrücklich kein Zeitpunkt enthalten ist, ab wann Prozesskostenhilfe gewährt wird, kann sich überhaupt die Frage stellen, ob die Bewilligung ab Beschlussdatum gelten soll oder rückwirkend und im letzteren Fall, ob diese auf den Zeitpunkt der Antragstellung oder der Entscheidungsreife des Antrags bezogen ist. Für diese Konstellation gilt Folgendes: Nach allgemeinen Grundsätzen wirkt die einem Kläger gewährte Bewilligung auf den Zeitpunkt des Antragseingangs zurück, wenn sich im Beschluss keine abweichende Datierung findet. Die Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Antragseingangs muss auch nicht ausdrücklich erwähnt werden. Es ist vielmehr so, dass das Gericht den Antrag teilweise zurückweisen muss, wenn es einen anderen Zeitpunkt wählen will. Denn ein inhaltlich uneingeschränktes PKH-Gesuch ist grundsätzlich auf die Bewilligung insgesamt gerichtet. Es ist deshalb missverständlich, davon zu sprechen, das Gericht lege in einem solchen Fall seinen Beschluss rückwirkende Kraft bei; es gibt vielmehr nur einem Antrag voll statt (so auch OLG Karlsruhe, Beschl. v. 03.02.1989 - 2 WF 125/88 - NJW-RR 1989, 1465; OVG Berlin, Beschl. v. 02.03.1993 - 7 K 18.91 - JurBüro 1994, 350 sowie Geimer in Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 119 ZPO Rd.-Nr. 41 m.w.N. der Rechtsprechung; a. A. OLG Stuttgart, Beschl. v. 11.12.1986 - 8 WF 73/86 - FamRZ 1987,399).
11 
Davon ausgehend wirkt die dem Kläger des Verfahrens 4 K ... gewährte Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf den Zeitpunkt des Antragseingangs am 31.03.2014 zurück. Für eine solche Auslegung spricht - unabhängig von den vorstehenden Ausführungen - auch der Umstand, dass der Beschluss des Gerichts vom 14.04.2014 über die Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Erinnerungsführers bei der von der Kostenbeamtin vorgenommenen Auslegung überhaupt keinen Sinn ergeben würde (vgl. etwa zur rückwirkenden Bewilligung eines Prozesskostenhilfegesuchs auf den Zeitpunkt der Antragstellung BGH, Beschl. v. 06.12.1984 - VII ZR 223/83 - NJW 1985, 921). Wenn die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der vollständigen PKH-Unterlagen und damit ab dem 10.04.2014 Geltung beanspruchen würde, wäre ein Anspruch des Erinnerungsführers von vornherein ausgeschlossen. Das anhängige Klageverfahren 4 K ... ist durch das Wirksamwerden des vorgeschlagenen Vergleichs am 31.03.2014 beendet worden, sodass nur Tätigkeiten des Erinnerungsführers bis zu diesem Zeitpunkt gebührenrechtlich erheblich sein können. Vor diesem Hintergrund hätte ihm ein entsprechender Ausspruch ab dem 10.04.2014 - wie die Kostenbeamtin zutreffend erkannt hat - „nichts gebracht“ und der entsprechende Gerichtsbeschluss wäre erkennbar überflüssig gewesen. Auch insoweit gilt aber der allgemeine Grundsatz, dass im Rahmen der vorzunehmenden Auslegung diejenige Variante zu wählen ist, die einer Erklärung bzw. einer gerichtlichen Entscheidung einen rechtlich wirksamen Sinngehalt belässt.
12 
Die von der Kostenbeamtin in Vordergrund gerückte Frage, ob die Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung des Erinnerungsführers im Hinblick auf die „späte“ Vorlage der PKH-Unterlagen überhaupt auf den Zeitpunkt des Antragseingangs am 31.03.2014 zurückbezogen hätte werden dürfen, ist hingegen rechtlich unerheblich. Der Kostenbeamte und die Rechtsmittelinstanzen sind an die Entscheidung des Gerichts gebunden und dürfen nicht prüfen, ob die Rückwirkung etwa rechtsfehlerhaft war. Auch ein fehlerhaft vorverlegtes Bewilligungsdatum bindet den Kostenbeamten und schafft für den beigeordneten Rechtsanwalt einen Vertrauenstatbestand (vgl. Geimer in Zöller, aaO, § 119 ZPO, Rd.-Nr. 50).
13 
Ergänzend darf Folgendes angemerkt werden: Eine auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist auch dann möglich, wenn inzwischen ein Vergleich abgeschlossen worden ist. Voraussetzung hierfür ist zwar grundsätzlich, dass die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegt, sonst muss die Prozesskostenhilfe verweigert werden. Bewilligt werden kann sie aber auch ausnahmsweise dann, wenn das Gericht gestattet, fehlende Unterlagen innerhalb einer Frist nachzureichen, und diese Frist gewahrt wird (vgl. Geimer in Zöller, aaO, § 119 ZPO, Rd.-Nr. 40).
2.
14 
Für die Anwaltsvergütung wirkt sich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe dahingehend aus, dass sie alle gebührenrechtlich erheblichen Tätigkeiten vom Wirksamwerden an erfasst, grundsätzlich also alle Handlungen ab Einreichung des Gesuchs. Tätigkeiten, die vor diesem für die Beiordnung maßgebenden Zeitpunkt - hier: 31.03.2014 - liegen, lösen keine Ansprüche des Rechtsanwalts gegen die Staatskasse aus. Davon ausgehend kann der Erinnerungsführer sowohl die Terminsgebühr VV 3104 als auch die Einigungsgebühr geltend machen, da beide Gebührentatbestände im Zusammenhang mit der Zustimmung zum gerichtlichen Vergleichsvorschlag am 31.03.2014 angefallen sind. Dass die Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Erinnerungsführers mit Wirkung zum 31.03.2014 und die dargestellten Tätigkeiten zeitlich zusammenfielen, ist für die Auslösung der Gebührentatbestände ausreichend. Anders läge der Fall dann, wenn die Prozesskostenhilfe erst danach (etwa am 01.04.2014) beantragt und dementsprechend eine Bewilligung rückwirkend nur auf diesen Zeitpunkt möglich gewesen wäre.
15 
Darüber hinaus kann der Erinnerungsführer aber auch die Verfahrensgebühr VV 3100 beanspruchen. Die Verfahrensgebühr war zwar schon mit Einreichung der Klage und damit vor dem 31.03.2014 entstanden. Die Staatskasse hat sie trotzdem zu erstatten, denn die Verfahrensgebühr entsteht mit jeder Tätigkeit, die der Anwalt nach der Beiordnung - bzw. wie hier gleichzeitig mit der Beiordnung - vornimmt, von neuem. Die Tätigkeit vor der Beiordnung geht - mit anderen Worten - in derjenigen nach der Beiordnung auf (vgl. zum Ganzen: Geimer in Zöller, aaO, § 119 ZPO, Rd.-Nr. 50).
3.
16 
Da der Erinnerungsführer für die außergerichtliche Vertretung seines Mandanten ausweislich seines Antrags vom 20.05.2014 eine 2,0 Geschäftsgebühr in Höhe von 602,-- EUR erhalten hatte, war nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 diese Geschäftsgebühr mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen. Bei einer Geschäftsgebühr aus einem Wert von 5.000 EUR ergibt dies bei einem Gebührensatz von 0,75 einen Betrag von 225,75 EUR. Der Gebührensatz von 0,75 ist im vorliegenden Fall auf die „normale“ Geschäftsgebühr und nicht auf die reduzierte „PKH-Geschäftsgebühr“ anzuwenden, da der Erinnerungsführer gegenüber seinem Mandanten auch die „normale“ Geschäftsgebühr abgerechnet hat. Danach war die Verfahrensgebühr lediglich noch mit einem Betrag von 58,95 EUR (PKH-Verfahrensgebühr in Höhe von 284,70 EUR abzüglich 0,75 Geschäftsgebühr in Höhe von 225,75 EUR) in Ansatz zu bringen.
17 
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 Satz 2 RVG). Kosten werden gemäß § 56 Abs. 2 Satz 3 RVG nicht erstattet.

(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger bestellt hat.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist.

(3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.

(4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt.

(5) § 104 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.

(6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 50) den Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angehört, Anträge auf Festsetzung der Vergütungen, für die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 5 Satz 2) zu erklären. Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, erlöschen seine Ansprüche gegen die Staatskasse.

(7) Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt die Verwaltungsbehörde.

(1) Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete oder zum besonderen Vertreter im Sinne des § 41 bestellte Rechtsanwalt erhält, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bundes aus der Bundeskasse, in Verfahren vor Gerichten eines Landes aus der Landeskasse.

(2) Der Rechtsanwalt, der nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 109 Absatz 3 oder § 119a Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes beigeordnet oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, kann eine Vergütung aus der Landeskasse verlangen, wenn der zur Zahlung Verpflichtete (§ 39 oder § 40) mit der Zahlung der Vergütung im Verzug ist.

(3) Ist der Rechtsanwalt sonst gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden, erhält er die Vergütung aus der Landeskasse, wenn ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat, im Übrigen aus der Bundeskasse. Hat zuerst ein Gericht des Bundes und sodann ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet, zahlt die Bundeskasse die Vergütung, die der Rechtsanwalt während der Dauer der Bestellung oder Beiordnung durch das Gericht des Bundes verdient hat, die Landeskasse die dem Rechtsanwalt darüber hinaus zustehende Vergütung. Dies gilt entsprechend, wenn zuerst ein Gericht des Landes und sodann ein Gericht des Bundes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat.

(4) Wenn der Verteidiger von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abrät, hat er einen Anspruch gegen die Staatskasse nur dann, wenn er nach § 364b Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt worden ist oder das Gericht die Feststellung nach § 364b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung getroffen hat. Dies gilt auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).

(5) Absatz 3 ist im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend anzuwenden. An die Stelle des Gerichts tritt die Verwaltungsbehörde.

(1) Auslagen, insbesondere Reisekosten, werden nicht vergütet, wenn sie zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit nicht erforderlich waren.

(2) Wenn das Gericht des Rechtszugs auf Antrag des Rechtsanwalts vor Antritt der Reise feststellt, dass eine Reise erforderlich ist, ist diese Feststellung für das Festsetzungsverfahren (§ 55) bindend. Im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde tritt an die Stelle des Gerichts die Verwaltungsbehörde. Für Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gelten Absatz 1 und die Sätze 1 und 2 entsprechend; die Höhe zu ersetzender Kosten für die Zuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers ist auf die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz zu zahlenden Beträge beschränkt.

(3) Auslagen, die durch Nachforschungen zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens entstehen, für das die Vorschriften der Strafprozessordnung gelten, werden nur vergütet, wenn der Rechtsanwalt nach § 364b Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt worden ist oder wenn das Gericht die Feststellung nach § 364b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung getroffen hat. Dies gilt auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

(1) Auslagen, insbesondere Reisekosten, werden nicht vergütet, wenn sie zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit nicht erforderlich waren.

(2) Wenn das Gericht des Rechtszugs auf Antrag des Rechtsanwalts vor Antritt der Reise feststellt, dass eine Reise erforderlich ist, ist diese Feststellung für das Festsetzungsverfahren (§ 55) bindend. Im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde tritt an die Stelle des Gerichts die Verwaltungsbehörde. Für Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gelten Absatz 1 und die Sätze 1 und 2 entsprechend; die Höhe zu ersetzender Kosten für die Zuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers ist auf die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz zu zahlenden Beträge beschränkt.

(3) Auslagen, die durch Nachforschungen zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens entstehen, für das die Vorschriften der Strafprozessordnung gelten, werden nur vergütet, wenn der Rechtsanwalt nach § 364b Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt worden ist oder wenn das Gericht die Feststellung nach § 364b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung getroffen hat. Dies gilt auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

(1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts anderes bestimmt ist. Erstreckt sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses oder ist die Beiordnung oder die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hierauf beschränkt, so umfasst der Anspruch alle gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die durch die Tätigkeiten entstehen, die zur Herbeiführung der Einigung erforderlich sind.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen und die Beiordnung eine Berufung, eine Beschwerde wegen des Hauptgegenstands, eine Revision oder eine Rechtsbeschwerde wegen des Hauptgegenstands betrifft, wird eine Vergütung aus der Staatskasse auch für die Rechtsverteidigung gegen ein Anschlussrechtsmittel und, wenn der Rechtsanwalt für die Erwirkung eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung beigeordnet ist, auch für deren Vollziehung oder Vollstreckung gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Beiordnungsbeschluss ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

(3) Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich im Fall des Abschlusses eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vertrag

1.
den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten,
2.
den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander,
3.
die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder,
4.
die Regelung des Umgangs mit einem Kind,
5.
die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen,
6.
die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht oder
7.
den Versorgungsausgleich
betrifft. Satz 1 gilt im Fall der Beiordnung in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen nach § 3 Absatz 1 Betragsrahmengebühren entstehen, erstreckt sich auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe, wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist. Die Beiordnung erstreckt sich ferner auf die gesamte Tätigkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich der vorbereitenden Tätigkeit.

(5) In anderen Angelegenheiten, die mit dem Hauptverfahren nur zusammenhängen, erhält der für das Hauptverfahren beigeordnete Rechtsanwalt eine Vergütung aus der Staatskasse nur dann, wenn er ausdrücklich auch hierfür beigeordnet ist. Dies gilt insbesondere für

1.
die Zwangsvollstreckung, die Vollstreckung und den Verwaltungszwang;
2.
das Verfahren über den Arrest, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, die einstweilige Verfügung und die einstweilige Anordnung;
3.
das selbstständige Beweisverfahren;
4.
das Verfahren über die Widerklage oder den Widerantrag, ausgenommen die Rechtsverteidigung gegen den Widerantrag in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(6) Wird der Rechtsanwalt in Angelegenheiten nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses im ersten Rechtszug bestellt oder beigeordnet, erhält er die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, in Strafsachen einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage und in Bußgeldsachen einschließlich der Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde. Wird der Rechtsanwalt in einem späteren Rechtszug beigeordnet, erhält er seine Vergütung in diesem Rechtszug auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Werden Verfahren verbunden und ist der Rechtsanwalt nicht in allen Verfahren bestellt oder beigeordnet, kann das Gericht die Wirkungen des Satzes 1 auch auf diejenigen Verfahren erstrecken, in denen vor der Verbindung keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war.

Tenor

1. Auf die Erinnerung des Erinnerungsführers wird der Beschluss der Kostenbeamtin vom 05.09.2014 dahin geändert, dass die aus der Staatskasse dem Erinnerungsführer zu erstattenden Gebühren und Auslagen für die 1. Instanz auf 667,29 EUR festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

2. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 
I.
Der Erinnerungsführer (Prozessbevollmächtigte des Klägers) hatte für seinen Mandanten (Kläger) am 10.02.2012 im Verfahren 4 K ... Klage gegen eine Verfügung der Ausländerbehörde erhoben, mit der der Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und ihm die Abschiebung nach Nigeria angedroht wurde. Unter dem 20.03.2014 schlug das Gericht den Beteiligten einen schriftlichen Vergleich nach § 106 Satz 2 VwGO vor und bat um Stellungnahme bis spätestens 31.03.2014. Die Ausländerbehörde stimmte am 28.03.2014 und der Erinnerungsführer für den Kläger am 31.03.2014 dem vorgeschlagenen Vergleich schriftlich zu. Im gleichen Schriftsatz vom 31.03.2014 beantragte der Erinnerungsführer Prozesskostenhilfe und teilte mit, dass er die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nachreichen werde. Das Gericht gestattet dem Kläger mit Verfügung vom 31.03.2014, die Unterlagen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum 11.04.2014 nachzureichen. Die Erklärung des Klägers über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ging bei Gericht am 10.04.2014 ein. Mit Beschluss des Gerichts vom 14.04.2014 wurde dem Kläger unter Beiordnung des Erinnerungsführers Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bewilligt.
Mit Antrag auf Festsetzung der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts vom 20.05.2014 machte der Erinnerungsführer aus dem festgesetzten Streitwert von 5.000,-- EUR die 1,3-fache Verfahrensgebühr (284,70 EUR), die 1,2-fache Terminsgebühr VV 3104 (262,80 EUR), die 1,0 Einigungs-/Aussöhnungsgebühr VV 1003 (219,-- EUR), die Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 20,-- EUR und damit unter Berücksichtigung der entsprechenden Umsatzsteuer einen Gesamtbetrag von 935,94 EUR geltend. Nach dem Antrag hatte der beigeordnete Rechtsanwalt vom Kläger ferner bereits für die außergerichtliche Vertretung eine 2,0 Geschäftsgebühr in Höhe von 602,-- EUR erhalten.
Die Kostenbeamtin lehnte den Antrag des Erinnerungsführers auf Festsetzung seiner Vergütung aus der Staatskasse (§ 55 RVG) mit Beschluss vom 05.09.2014 ab und führte zur Begründung im Wesentlichen Folgendes aus: Grundsätzlich wirke die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur für die Zukunft und könne daher auch nur für die Zukunft beantragt und bewilligt werden. Da im vorliegenden Fall eine Rückwirkung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht ausgesprochen worden sei, bedürfe der Beschluss des Gerichts über die Gewährung von Prozesskostenhilfe vom 14.04.2014 der Auslegung. Unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte sei davon auszugehen, dass danach die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erst ab dem 10.04.2014 habe gelten sollen, da mit Vorlage der erforderlichen Unterlagen erst zu diesem Zeitpunkt die Entscheidungsreife über den Prozesskostenhilfeantrag gegeben gewesen sei. Die Bewilligung könne auch dann nicht auf den Zeitpunkt des Antragseingangs zurückbezogen werden, wenn das Gericht - wie hier - eine Frist zur Nachreichung der erforderlichen Unterlagen eingeräumt habe. Denn die Bewilligungsreife sei auch in diesem Fall erst mit Eingang der noch fehlenden Unterlagen eingetreten. Davon ausgehend seien gebührenauslösende Tatbestände nach dem Eingang der geforderten PKH-Unterlagen am 10.04.2014 nicht verwirklicht worden.
Gegen den Beschluss der Kostenbeamtin vom 05.09.2014, zugestellt am 22.10.2014, erhob der Erinnerungsführer am 22.10.2014 Erinnerung, mit der er einen Vergütungsanspruch in Höhe von 935,94 EUR geltend macht.
Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und das Verfahren dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Das Rubrum ist - wie geschehen - dahingehend umzustellen, dass der beigeordnete Rechtsanwalt als Erinnerungsführer ausgewiesen und die Staatskasse, vertreten durch den Bezirksrevisor beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, als Erinnerungsgegner aufgenommen wird, da die Erinnerung die Festsetzung einer aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung betrifft. Aus den Regelungen der §§ 45 Abs. 1, 55 Abs. 1 Satz 1, 56 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 RVG ergibt sich, dass Beteiligte des streitigen Erinnerungsverfahrens der beigeordnete Rechtsanwalt und die Staatskasse sind und nicht die Beteiligten des zugrundeliegenden Ausgangsverfahrens (vgl. etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.03.2012 - 17 E 1204/11 - juris).
Über die nach § 56 Abs. 1 RVG statthafte Erinnerung des beigeordneten Rechtsanwalts entscheidet nach § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG der Einzelrichter durch Beschluss.
Die Erinnerung ist zum überwiegenden Teil begründet. Der Erinnerungsführer hat Anspruch auf eine Vergütung aus der Staatskasse in Höhe von 667,29 EUR. Soweit der Erinnerungsführer darüber hinaus zu erstattende weitere Kosten in Höhe von 268,65 EUR begehrt, hat die Erinnerung hingegen keinen Erfolg.
1.
Der Umfang des Vergütungsanspruchs des beigeordneten Rechtsanwalts richtet sich gemäß § 48 Abs. 1 RVG nach dem Umfang der bewilligten Prozesskostenhilfe und der hierauf bezogenen Beiordnung. Der beigeordnete Rechtsanwalt kann danach sämtliche Gebühren und Auslagen beanspruchen, die sich aus seiner Tätigkeit ab dem Wirksamwerden seiner Beiordnung ergeben. Für die Frage, ab welchem Zeitpunkt die Beiordnung wirksam geworden ist, kommt es auf den zugrundeliegenden Beschluss des erkennenden Gerichts über die Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts und damit im vorliegenden Fall auf den Beschluss vom 14.04.2014 an.
10 
Ist der Zeitpunkt, ab dem Prozesskostenhilfe bewilligt wird, in dem Bewilligungsbeschluss ausdrücklich aufgenommen, so ist dieser Zeitpunkt für den Kostenbeamten bindend, unabhängig davon, ob die Festsetzung auf einen anderen Zeitpunkt hätte erfolgen müssen. Nur wenn - wie hier - im Beschluss ausdrücklich kein Zeitpunkt enthalten ist, ab wann Prozesskostenhilfe gewährt wird, kann sich überhaupt die Frage stellen, ob die Bewilligung ab Beschlussdatum gelten soll oder rückwirkend und im letzteren Fall, ob diese auf den Zeitpunkt der Antragstellung oder der Entscheidungsreife des Antrags bezogen ist. Für diese Konstellation gilt Folgendes: Nach allgemeinen Grundsätzen wirkt die einem Kläger gewährte Bewilligung auf den Zeitpunkt des Antragseingangs zurück, wenn sich im Beschluss keine abweichende Datierung findet. Die Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Antragseingangs muss auch nicht ausdrücklich erwähnt werden. Es ist vielmehr so, dass das Gericht den Antrag teilweise zurückweisen muss, wenn es einen anderen Zeitpunkt wählen will. Denn ein inhaltlich uneingeschränktes PKH-Gesuch ist grundsätzlich auf die Bewilligung insgesamt gerichtet. Es ist deshalb missverständlich, davon zu sprechen, das Gericht lege in einem solchen Fall seinen Beschluss rückwirkende Kraft bei; es gibt vielmehr nur einem Antrag voll statt (so auch OLG Karlsruhe, Beschl. v. 03.02.1989 - 2 WF 125/88 - NJW-RR 1989, 1465; OVG Berlin, Beschl. v. 02.03.1993 - 7 K 18.91 - JurBüro 1994, 350 sowie Geimer in Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 119 ZPO Rd.-Nr. 41 m.w.N. der Rechtsprechung; a. A. OLG Stuttgart, Beschl. v. 11.12.1986 - 8 WF 73/86 - FamRZ 1987,399).
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Davon ausgehend wirkt die dem Kläger des Verfahrens 4 K ... gewährte Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf den Zeitpunkt des Antragseingangs am 31.03.2014 zurück. Für eine solche Auslegung spricht - unabhängig von den vorstehenden Ausführungen - auch der Umstand, dass der Beschluss des Gerichts vom 14.04.2014 über die Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Erinnerungsführers bei der von der Kostenbeamtin vorgenommenen Auslegung überhaupt keinen Sinn ergeben würde (vgl. etwa zur rückwirkenden Bewilligung eines Prozesskostenhilfegesuchs auf den Zeitpunkt der Antragstellung BGH, Beschl. v. 06.12.1984 - VII ZR 223/83 - NJW 1985, 921). Wenn die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der vollständigen PKH-Unterlagen und damit ab dem 10.04.2014 Geltung beanspruchen würde, wäre ein Anspruch des Erinnerungsführers von vornherein ausgeschlossen. Das anhängige Klageverfahren 4 K ... ist durch das Wirksamwerden des vorgeschlagenen Vergleichs am 31.03.2014 beendet worden, sodass nur Tätigkeiten des Erinnerungsführers bis zu diesem Zeitpunkt gebührenrechtlich erheblich sein können. Vor diesem Hintergrund hätte ihm ein entsprechender Ausspruch ab dem 10.04.2014 - wie die Kostenbeamtin zutreffend erkannt hat - „nichts gebracht“ und der entsprechende Gerichtsbeschluss wäre erkennbar überflüssig gewesen. Auch insoweit gilt aber der allgemeine Grundsatz, dass im Rahmen der vorzunehmenden Auslegung diejenige Variante zu wählen ist, die einer Erklärung bzw. einer gerichtlichen Entscheidung einen rechtlich wirksamen Sinngehalt belässt.
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Die von der Kostenbeamtin in Vordergrund gerückte Frage, ob die Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung des Erinnerungsführers im Hinblick auf die „späte“ Vorlage der PKH-Unterlagen überhaupt auf den Zeitpunkt des Antragseingangs am 31.03.2014 zurückbezogen hätte werden dürfen, ist hingegen rechtlich unerheblich. Der Kostenbeamte und die Rechtsmittelinstanzen sind an die Entscheidung des Gerichts gebunden und dürfen nicht prüfen, ob die Rückwirkung etwa rechtsfehlerhaft war. Auch ein fehlerhaft vorverlegtes Bewilligungsdatum bindet den Kostenbeamten und schafft für den beigeordneten Rechtsanwalt einen Vertrauenstatbestand (vgl. Geimer in Zöller, aaO, § 119 ZPO, Rd.-Nr. 50).
13 
Ergänzend darf Folgendes angemerkt werden: Eine auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist auch dann möglich, wenn inzwischen ein Vergleich abgeschlossen worden ist. Voraussetzung hierfür ist zwar grundsätzlich, dass die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegt, sonst muss die Prozesskostenhilfe verweigert werden. Bewilligt werden kann sie aber auch ausnahmsweise dann, wenn das Gericht gestattet, fehlende Unterlagen innerhalb einer Frist nachzureichen, und diese Frist gewahrt wird (vgl. Geimer in Zöller, aaO, § 119 ZPO, Rd.-Nr. 40).
2.
14 
Für die Anwaltsvergütung wirkt sich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe dahingehend aus, dass sie alle gebührenrechtlich erheblichen Tätigkeiten vom Wirksamwerden an erfasst, grundsätzlich also alle Handlungen ab Einreichung des Gesuchs. Tätigkeiten, die vor diesem für die Beiordnung maßgebenden Zeitpunkt - hier: 31.03.2014 - liegen, lösen keine Ansprüche des Rechtsanwalts gegen die Staatskasse aus. Davon ausgehend kann der Erinnerungsführer sowohl die Terminsgebühr VV 3104 als auch die Einigungsgebühr geltend machen, da beide Gebührentatbestände im Zusammenhang mit der Zustimmung zum gerichtlichen Vergleichsvorschlag am 31.03.2014 angefallen sind. Dass die Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Erinnerungsführers mit Wirkung zum 31.03.2014 und die dargestellten Tätigkeiten zeitlich zusammenfielen, ist für die Auslösung der Gebührentatbestände ausreichend. Anders läge der Fall dann, wenn die Prozesskostenhilfe erst danach (etwa am 01.04.2014) beantragt und dementsprechend eine Bewilligung rückwirkend nur auf diesen Zeitpunkt möglich gewesen wäre.
15 
Darüber hinaus kann der Erinnerungsführer aber auch die Verfahrensgebühr VV 3100 beanspruchen. Die Verfahrensgebühr war zwar schon mit Einreichung der Klage und damit vor dem 31.03.2014 entstanden. Die Staatskasse hat sie trotzdem zu erstatten, denn die Verfahrensgebühr entsteht mit jeder Tätigkeit, die der Anwalt nach der Beiordnung - bzw. wie hier gleichzeitig mit der Beiordnung - vornimmt, von neuem. Die Tätigkeit vor der Beiordnung geht - mit anderen Worten - in derjenigen nach der Beiordnung auf (vgl. zum Ganzen: Geimer in Zöller, aaO, § 119 ZPO, Rd.-Nr. 50).
3.
16 
Da der Erinnerungsführer für die außergerichtliche Vertretung seines Mandanten ausweislich seines Antrags vom 20.05.2014 eine 2,0 Geschäftsgebühr in Höhe von 602,-- EUR erhalten hatte, war nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 diese Geschäftsgebühr mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen. Bei einer Geschäftsgebühr aus einem Wert von 5.000 EUR ergibt dies bei einem Gebührensatz von 0,75 einen Betrag von 225,75 EUR. Der Gebührensatz von 0,75 ist im vorliegenden Fall auf die „normale“ Geschäftsgebühr und nicht auf die reduzierte „PKH-Geschäftsgebühr“ anzuwenden, da der Erinnerungsführer gegenüber seinem Mandanten auch die „normale“ Geschäftsgebühr abgerechnet hat. Danach war die Verfahrensgebühr lediglich noch mit einem Betrag von 58,95 EUR (PKH-Verfahrensgebühr in Höhe von 284,70 EUR abzüglich 0,75 Geschäftsgebühr in Höhe von 225,75 EUR) in Ansatz zu bringen.
17 
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 Satz 2 RVG). Kosten werden gemäß § 56 Abs. 2 Satz 3 RVG nicht erstattet.

Tenor

Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13.11.2009 wird zurückgewiesen.

Die Erinnerungsführerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Gründe

1

Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13.11.2009 ist als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. §§ 165, 151 VwGO zulässig, aber nicht begründet.

2

Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Beschluss vom 17.04.2009 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO der Erinnerungsgegner gegen einen Bebauungsplan zurückgewiesen und ihnen die Kosten des Verfahrens auferlegt. Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren gem. § 164 VwGO hat die Erinnerungsführerin beantragt, die ihr durch die anwaltliche Vertretung im Normenkontrollverfahren entstandenen Kosten als erstattungsfähig festzusetzen. Der Urkundsbeamte hat es mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt, neben den zu erstattenden Gebühren der beauftragten Rechtsanwälte auch deren Auslagen in Höhe von 180,15 nebst Umsatzsteuer für die Anfertigung einer vollständigen Kopie der Verwaltungsvorgänge der Erinnerungsführerin festzusetzen, weil diese Aufwendungen nicht notwendig gewesen seien. Diese Entscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

3

Erstattungsfähig für den im Verwaltungsprozess obsiegenden Beteiligten sind gem. § 162 Abs. 1 VwGO u. a. die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung "notwendigen" Aufwendungen. Dazu gehören stets die (gesetzlichen) Gebühren eines Rechtsanwalts und dessen Auslagen (§ 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Zu den Auslagen, die der Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber ersetzt und dieser vom kostenpflichtigen Prozessgegner erstattet verlangen kann, gehören auch die zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit "erforderlichen" Aufwendungen des Rechtsanwalts im Sinne von § 46 RVG und Teil 7 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG. Die gesetzliche Begrenzung des Erstattungsanspruchs auf die "notwendigen" bzw. "erforderlichen" Auslagen bringt den das Kostenrecht allgemein beherrschenden Sparsamkeitsgrundsatz und das daraus folgende Gebot sparsamer Prozessführung zum Ausdruck.

4

Nach diesen kostenrechtlichen Maßstäben kann die Erinnerungsführerin eine Erstattung der Kosten in Höhe von 180,15 nebst Umsatzsteuer, die durch die von ihren Prozessbevollmächtigten gefertigte Kopie eines vollständigen, originalgetreuen Doppels der Verwaltungsvorgänge verursacht wurden, nicht beanspruchen. Ob die Erinnerungsführerin ihren Prozessbevollmächtigten diese Aufwendungen ersetzen muss, richtet sich nach den Umständen des zwischen ihnen bestehenden Geschäftsbesorgungsvertrages (§§ 675, 670 BGB); ein Erstattungsanspruch gegenüber den Erinnerungsgegnern besteht mangels Notwendigkeit der Aufwendungen für eine zweckentsprechende Rechtsverteidigung jedenfalls nicht.

5

Ablichtungen aus Behördenakten sind aus der Sicht eines gewissenhaften Rechtsanwalts für die sachgerechte, dem Sparsamkeitsgebot verpflichtete Wahrnehmung der Rechte seines Auftraggebers immer dann notwendig (und damit erstattungsfähig), wenn das abgelichtete Schriftgut dem Anwalt ständig zur Verfügung stehen muss, es ihm also nicht zugemutet werden kann, sich die erforderliche Kenntnis notfalls durch mehrfache Akteneinsicht zu verschaffen (vgl. BVerwG, B. v. 11.08.1970 - III C 70.68 - NJW 1971, 209).

6

Es kann dahin stehen, ob im vorliegenden Fall auch bei insoweit gebotener Anlegung eines großzügigen Maßstabs eine pauschale Ablichtung der gesamten Behördenakte gerechtfertigt war (ablehnend VGH Mannheim, B. v. 25.07.1983 - 5 S 1373/82 - Justiz 1984, 32, zit. nach juris; OVG Münster, B. v. 06.08.2001 -10a D 180/98.NE - BauR 2002, 530 (Leitsatz) m.w.N., zit. nach juris; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 18.09.2007 - 1 K 70.06 - zit. nach juris; Eyermann, VwGO, 12. Aufl., § 162 Rn. 7 m.w.N.; Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 162 Rn. 72 m.w.N., zur Bedeutung der Aktenübersendungspauschale nach § 28 Abs. 2 GKG in diesem Zusammenhang Kunze in Posser/Wolff, VwGO, § 162 Rn. 75.1).

7

Hier hat die Antragsgegnerin auf Anfrage des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 18.09.2009 mitgeteilt, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, zunächst sämtliche Verwaltungsvorgänge zu kopieren, bevor sie diese ihren Prozessbevollmächtigten übersandte. Damit verfügte die Antragsgegnerin über kein Doppel der Verwaltungsvorgänge. Die Herstellung eines zweiten Satzes der Akten zählt für eine prozessführende Behörde regelmäßig zu ihren nicht erstattungsfähigen Generalunkosten (OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 18.09.2007 - a.a.O; Eyermann, a. a. O.). Dieses Exemplar hat sie in aller Regel dem bevollmächtigten Rechtsanwalt für die Dauer des Prozesses oder zeitweilig zur Verfügung zu stellen, falls sie das Verwaltungsstreitverfahren nicht selbst, sondern - was ihr freisteht - mit anwaltlicher Vertretung führen will. Stellt dieser erst das Doppel für die Behörde her, ändert dies nichts daran, dass diese Auslagen nicht erstattungsfähig sind .

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben (§ 66 Abs. 8 GKG).

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO).

(1) Auslagen, insbesondere Reisekosten, werden nicht vergütet, wenn sie zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit nicht erforderlich waren.

(2) Wenn das Gericht des Rechtszugs auf Antrag des Rechtsanwalts vor Antritt der Reise feststellt, dass eine Reise erforderlich ist, ist diese Feststellung für das Festsetzungsverfahren (§ 55) bindend. Im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde tritt an die Stelle des Gerichts die Verwaltungsbehörde. Für Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gelten Absatz 1 und die Sätze 1 und 2 entsprechend; die Höhe zu ersetzender Kosten für die Zuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers ist auf die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz zu zahlenden Beträge beschränkt.

(3) Auslagen, die durch Nachforschungen zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens entstehen, für das die Vorschriften der Strafprozessordnung gelten, werden nur vergütet, wenn der Rechtsanwalt nach § 364b Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt worden ist oder wenn das Gericht die Feststellung nach § 364b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung getroffen hat. Dies gilt auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4. Oktober 2007 - 5 K 2874/07 - geändert. Der Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Abschiebung des Antragstellers vorläufig zu unterlassen, solange er kein (amts-)ärztliches Gutachten darüber eingeholt hat, ob auf Grund einer Abschiebung des Antragstellers die Gefahr besteht, dass sich sein Gesundheitszustand infolge ernsthafter suizidaler Handlungen wesentlich verschlechtert, und mit welchen Vorkehrungen eine solche Gefahr abgewendet oder gemindert werden kann.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt

Gründe

 
I.
Der Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Er stellte im September 2005 einen Asylantrag, der ebenso wie eine anschließende Klage erfolglos blieb; im Klageverfahren hatte der Antragsteller sich unter Vorlage ärztlicher Atteste erstmals auch auf eine Epilepsie-Erkrankung sowie weitere psychische Leiden berufen. Da der Antragsteller mangels gültiger Reisedokumente nicht abgeschoben werden konnte, wurde seine Abschiebung ausgesetzt. Nachdem Rückreisedokumente vorlagen, kündigte das Regierungspräsidium Karlsruhe ihm im Februar 2007 die Abschiebung an. Hierauf beantragte er die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Zur Begründung verwies er auf ein ärztliches Attest der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. ...-... vom 06.03.2007, wonach er seit Januar 2006 wegen folgender Erkrankungen in ärztlicher Behandlung sei: "Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1G); Angststörung (F41.9G), Panikattacken (F41.0); Epilepsie (G47.9G); mittelschwere depressive Episode (F32.9G); Schlafstörung (G47.9G); psychosomatische Beschwerden (F45.9G)"; er habe als Zehnjähriger erlebt, wie Verwandte von Soldaten brutal zusammengeschlagen worden seien, und leide seitdem unter Angst- und Panikattacken; kurz nach diesem Vorfall habe er einen ersten epileptischen Anfall bekommen; seither bekomme er in Stresssituationen epileptische Anfälle; aufgrund dieser Erkrankungen sei dringend eine medikamentöse sowie Psychotherapie indiziert; er sei aus medizinischer Sicht reiseunfähig, eine Abschiebung hätte gravierende gesundheitliche Folgen. Die Stadt Mannheim lehnte den Antrag ab. Ende Mai 2007 kündigte das Regierungspräsidium Karlsruhe dem Antragsteller die Abschiebung für den 06.06.2007 mit dem Hinweis an, dem ärztlichen Attest ließen sich keine Anhaltspunkte für eine Reiseunfähigkeit entnehmen. Am 04.06.2007 wurde der Antragsteller, nachdem er in der Nacht zuvor eine Überdosis Psychopharmaka eingenommen hatte, im ... ...- und ... Krankenhaus Ludwigshafen und anschließend im Psychiatrischen Zentrum ... wegen akuter Suizidalität stationär aufgenommen Das Regierungspräsidium setzte daraufhin die Abschiebung bis zum 18.09.2007 aus. Der damalige Bevollmächtigte des Antragstellers legte einen ärztlichen Bericht des Konsiliardienstes für Psychiatrie und Psychotherapie des erstaufnehmenden Krankenhauses vom 05.06.2007 und ein ärztliches Schreiben des Psychiatrischen Zentrums ... vom 14.06.2007 vor, die jeweils die Notwendigkeit einer ambulanten Psychotherapie und die Gefahr erneuter ernsthafter suizidaler Handlungen bei einer drohenden Abschiebung bestätigen. Ende Juli 2007 wurde der Antragsteller aus stationärer Behandlung entlassen. Anschließend begehrte er unter Bezugnahme auf eine ärztliche Bescheinigung des Psychiatrischen Zentrums ... vom 18.07.2007 die weitere Aussetzung der Abschiebung. In der Bescheinigung wird als Diagnose angeben: "Z. n. Suizidversuch mit Psychopharmaka, mittelgradig depressive Episode, posttraumatische Belastungsstörung, dissoziative Krampfanfälle". Im August 2007 kündigte das Regierungspräsidium dem Antragsteller an, dass er am 09.10.2007 unter Hinzuziehung eines Arztes als Flugbegleiter abgeschoben werde; die ärztlichen Atteste seien zur Beurteilung einer Reiseunfähigkeit nicht aussagekräftig.
Am 18.09.2007 hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers beim Verwaltungsgericht Karlsruhe beantragt, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu ergreifen. Wie der Vorfall Anfang Juni 2007 zeige, sei zu befürchten, dass sich die Suizidgefahr nicht bei der Durchführung der Abschiebung, sondern vorher realisiere. Zur Glaubhaftmachung hat er sich auf die bereits vorgelegten ärztlichen Atteste und Berichte berufen und ein weiteres ärztliches Attest der Dr. ...-... über eine seit Ende Juli 2007 durchgeführte Psychotherapie und einen an diese Ärztin gerichteten ärztlichen Entlassungsbericht des Psychiatrischen Zentrums ... vom 26.07.2007 vorgelegt, in dem es u. a. heißt, bei einer drohenden Abschiebung in das Heimatland sei erneut mit ernsthaften suizidalen Handlungen zu rechnen. Der Antragsgegner hat die Ablehnung des Antrags unter Hinweis darauf beantragt, dass der Antragsteller in Begleitung von Sicherheitskräften sowie eines Arztes abgeschoben werde und dafür Sorge getragen sei, dass er bei Ankunft am Zielflughafen in Istanbul dem Vertrauensarzt der Deutschen Botschaft übergeben werde. Mit Beschluss vom 04.10.2007 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt.
Mit seiner Beschwerde legt der Antragsteller neuere ärztliche Atteste der Dr. ...-... vom 09.10. und 12.11.2007 vor, die bestätigen, dass bei Stresssituationen akute Suizidgefahr bestehe und der Antragsteller am 02.11.2007 einen weiteren Suizidversuch unternommen und sich dabei sehr schwere Schnittverletzungen am linken Unterarm zugefügt habe. Ferner hat er einen ärztlichen Bericht des Psychiatrischen Zentrums ... an Dr. ...-... vom 15.09.2007 sowie eine Versicherung an Eides Statt eines Onkels vom 15.11.2007 vorgelegt, in der bezeugt wird, dass der Antragsteller am 02.11.2007 in der irrigen Annahme, von der Polizei abgeholt zu werden, Anstalten gemacht habe, sich aus dem Fenster der im vierten Oberschoß gelegenen Wohnung seiner Mutter zu stürzen. Der Antragsgegner hält daran fest, den Antragsteller mit den zugesagten Vorkehrungen abzuschieben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die dem Senat vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten und die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
Die fristgerecht erhobene und begründete sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet. Der sinngemäß auf die vorläufige Unterlassung der Abschiebung des vollziehbar ausreisepflichtigen Antragstellers zielende zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat mit der im Tenor ausgesprochenen Maßgabe Erfolg, so dass der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts entsprechend zu ändern ist. Nach dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers, auf dessen Überprüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), sind Anspruch und Grund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung des in der Hauptsache verfolgten Anspruchs auf eine weitere Aussetzung der Abschiebung hinreichend glaubhaft gemacht.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Anordnungsanspruch und -grund sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Für den Anordnungsanspruch einer Sicherungsanordnung genügt dabei die Glaubhaftmachung von Tatsachen, aus denen sich zumindest ergibt, dass der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen ist (vgl. Hess VGH, Beschluss vom 05.09.1997 - 7 TG 3133/97 - NJW 1997, 2970; Funke-Kaiser in Bader, VwGO, 4. Auflage, § 123 Rn. 18; Schoch u. a. , VwGO, Stand Februar 2007, § 123 Rn. 70). Ein Anordnungsgrund ist glaubhaft gemacht, wenn eine vorläufige Sicherung des in der Hauptsache verfolgten materiellen Anspruchs zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes dringlich ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Es besteht die Gefahr, dass die vom Antragsgegner konkret in Aussicht genommene Abschiebung des Antragstellers ohne eine  v o r h e r i g e  gutachtliche Klärung der im Tenor bezeichneten Fragen die Verwirklichung eines ihm in der Hauptsache möglicherweise zustehenden Anspruchs auf weitere Aussetzung der Abschiebung wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung nach § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i. V. m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG vereitelt.
1. Ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung ist unter anderem gegeben, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert, und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann (§ 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i. V. m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG; vgl. Senatsbeschlüsse vom 10.07.2003 - 11 S 2622/02 - VBlBW 2003, 482 und vom 15.10.2004 - 11 S 2297/04 juris, jeweils m. w. N.; s. auch BVerwG, Urteil vom 21.09.1999 - 9 C 8.99 -, NVwZ 2000, 206 sowie VG Freiburg, Urteil vom 04.02.2004 - 1 K 1620/01 - juris).
a) Diese Voraussetzungen können nicht nur erfüllt sein, wenn und solange der Ausländer ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht transportfähig ist (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn), sondern auch, wenn die Abschiebung als solche - außerhalb des Transportvorgangs - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bewirkt (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn), wobei der Senat erwogen hat, an das Vorliegen einer Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne gegebenenfalls strengere Maßstäbe anzulegen, wenn der Ausländer nicht alles ihm nach Lage der Dinge Mögliche und Zumutbare unternommen hat, um den Eintritt der Gesundheitsgefahr abzuwenden oder zu mindern oder eingetretene Gesundheitsstörungen zu beseitigen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10.07.2003 und 15.10.2004, a. a. O.). Das dabei in den Blick zu nehmende Geschehen beginnt regelmäßig bereits mit der Mitteilung einer beabsichtigten Abschiebung gegenüber dem Ausländer. Besondere Bedeutung kommt sodann denjenigen Verfahrensabschnitten zu, in denen der Ausländer dem tatsächlichen Zugriff und damit auch der Obhut staatlicher deutscher Stellen unterliegt. Hierzu gehört der Zeitraum des Aufsuchens und Abholens in der Wohnung, des Verbringens zum Abschiebeort sowie die Zeit der Abschiebungshaft ebenso wie der Zeitraum nach Ankunft am Zielort bis zur endgültigen Übergabe des Ausländers an die Behörden des Zielstaats. Insgesamt gilt, dass die mit dem Vollzug der Abschiebung während dieses Abschnitts betrauten deutschen Behörden von Amts wegen in jedem Stadium der Durchführung der Abschiebung etwaige Gesundheitsgefahren zu beachten haben. Diese Gefahren müssen sie entweder durch ein (vorübergehendes) Absehen von der Abschiebung mittels einer Duldung oder aber durch eine entsprechende tatsächliche Gestaltung des Vollstreckungsverfahrens mittels der notwendigen Vorkehrungen abwehren (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 26.02.1998 - 2 BvR 185/98 -, InfAuslR 1998, 241; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.05.2001 - 11 S 389/01 -, VBlBW 2002, 32 = InfAuslR 2001, 384).
aa) Macht ein Ausländer eine solche Reiseunfähigkeit geltend oder ergeben sich sonst konkrete Hinweise darauf, ist die für die Aussetzung der Abschiebung zuständige Ausländerbehörde verpflichtet, den aufgeworfenen Tatsachenfragen, zu deren Beantwortung im Regelfall medizinische Sachkunde erforderlich ist, im Rahmen ihrer Amtsaufklärungspflicht nach § 24 Abs. 1 LVwVfG nachzugehen, wobei der Ausländer zur Mitwirkung verpflichtet ist (§ 82 AufenthG). Legt der Ausländer ärztliche Fachberichte (“Privatgutachten“) vor, sind diese zum Beweis für eine Reiseunfähigkeit nach der Rechtsprechung des Senats nur geeignet, wenn sie nachvollziehbar die Befundtatsachen angeben, gegebenenfalls die Methode der Tatsachenerhebung benennen und nachvollziehbar die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbilds (Diagnose) sowie die Folgen darlegen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich in Zukunft - als Folge einer Abschiebung - ergeben (prognostische Diagnose), wobei sich Umfang und Genauigkeit der erforderlichen Darlegungen jeweils nach den Umständen des Einzelfalls (insbesondere: Komplexität des Krankheitsbildes, Gewichtigkeit und Konsequenzen der Diagnose) richten (vgl. im einzelnen Senatsbeschluss vom 10.07.2003, a. a. O.). Sind diese Mindestanforderungen nicht oder nur teilweise erfüllt, kann die Reiseunfähigkeit allein aufgrund der vorgelegten ärztlichen Fachberichte zwar nicht als erwiesen angesehen werden. Das bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass kein weiterer Aufklärungsbedarf besteht. Die Ausländerbehörde bleibt nach § 24 Abs. 1 LVwVfG verpflichtet, den Sachverhalt selbst weiter aufzuklären, wenn und soweit sich aus den ihr vorliegenden ärztlichen Äußerungen, dem Vortrag des Ausländers oder aus sonstigen Erkenntnisquellen ausreichende Indizien für eine Reiseunfähigkeit ergeben. Ist das der Fall, wird regelmäßig eine amtsärztliche Untersuchung oder die Einholung einer ergänzenden (fach-)ärztlichen Stellungnahme oder eines (fach-)ärztlichen Gutachtens angezeigt sein, da der Ausländerbehörde die erforderliche medizinische Sachkunde zur Beurteilung einer mit der Abschiebung einhergehenden Gesundheitsgefahr und auch der Frage fehlen dürfte, mit welchen Vorkehrungen diese Gefahr ausgeschlossen oder gemindert werden könnte. Insoweit gelten für die Aufklärungspflicht der Behörde keine anderen Maßstäbe als für diejenige des Verwaltungsgerichts nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. zur Ermittlungspflicht beim Vortrag einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsstörung: BVerwG, Urteil vom 11.09.2007 - 10 C 8.07 - DVBl. 2008, 132, sowie Beschluss vom 24.05.2006 - 1 B 118.05 - NVwZ 2007, 345). So ist bei substantiiert vorgetragenen oder sonst bekannt gewordenen Anhaltspunkten für eine Suizidgefahr als Folge einer psychischen Erkrankung - wie bei anderen psychischen Erkrankungen - im Regelfall schon v o r Beginn einer Abschiebung ein (amts-)ärztliches - psychologisch-psychotherapeutisches - Gutachten einzuholen. Nr. III. 2 des von der Bundesärztekammer am 26.11.2004 gebilligten Informations- und Kriterienkatalogs zu Fragen der ärztlichen Mitwirkung bei der Rückführung ausreisepflichtiger Ausländer (vgl. http://www.aekno.de/ htmljava/a/kammerarchiv/kriterienkatalog_nrw.pdf) sieht dies ausdrücklich vor. In Baden-Württemberg ist die Anwendung dieses Katalogs durch die Ausländerbehörden zwar nicht - wie in Nordrhein-Westfalen - durch Verwaltungsvorschrift angeordnet (vgl. die Antwort der Landesregierung vom 25.09.2007 auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Braun vom 10.09.2007, LT-Drs. 14/1702). Der - auch vom 108. Deutschen Ärztetag begrüßte (http://www. bundesaerztekammer.de/page.asp? his=0.2.20.1827.1832.1932.1955.1956) - Informations- und Kriterienkatalog kann jedoch als sachverständige Konkretisierung dessen berücksichtigt werden, was vor Durchführung einer Abschiebung von Amts wegen zu prüfen und gegebenenfalls als Vorkehrung zum Schutz des von der Abschiebung Betroffenen vorzusehen ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.05.2007 - 19 B 352/07 - juris). Eine Untersuchung durch einen Arzt am Tage der Abschiebung, für die praktisch nur eine beschränkte Zeit zur Verfügung stehen dürfte, ist dagegen im Hinblick auf die erforderliche Intensität der Exploration und eine hinreichende Fundierung regelmäßig kein taugliches Mittel, um Hinweise auf eine Suizidgefährdung als Folge einer psychischen Erkrankung so abzuklären, dass eine Abschiebung mit dem möglichen Risiko lebensbedrohlicher Folgen verantwortet werden kann (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.05.2007 - 19 B 352/07 - juris; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 23.10.2007 - 24 CE 07.484 - juris).
10 
bb) Aus der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Durchführung des Asylverfahrensgesetzes und zur Beendigung des Aufenthalts abgelehnter Asylbewerber und sonstiger ausreisepflichtiger Ausländer durch die Landesbehörden vom 01.01.2004 - VwV Asyl/Rückführung, Stand 01.01.2005 - (Abschnitt C Teil I Nr. 1 der mit Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 30.12.2004 - 4-1310/131 - an die Ausländerbehörden übersandten "Zusammengefassten Vorgaben des Innenministeriums zur Anwendung aufenthalts- und asylrechtlicher Regelungen ab dem 1. Januar 2005") folgt im Ergebnis nichts Anderes. In Nr. 3.5.2.1 bis 3 VwV Asyl/Rückführung ist detailliert geregelt, wie zu verfahren ist, wenn der Ausländer eine Reiseunfähigkeit im engeren oder weiteren Sinne geltend macht und/oder Erkenntnisse über eine Suizidgefahr vorliegen. "Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte" für eine Reiseunfähigkeit im engeren Sinne, "veranlasst die zuständige Ausländerbehörde eine amtsärztliche Untersuchung durch das Gesundheitsamt im Wege der Amtshilfe oder durch einen Arzt", wobei an die Mitwirkungspflicht des Ausländers sowie das Ersuchen der Behörde bestimmte Anforderungen gestellt werden (Nr. 3.5.2.1.1 Absätze 2 bis 6 VwV Asyl/Rückführung). Hinsichtlich der auf einer Traumatisierung beruhenden Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne ordnet die Verwaltungsvorschrift für den Fall, dass vorgelegte fachärztliche Atteste oder Gutachten bestimmte Mindestvoraussetzungen (die im wesentlichen den in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Mindestanforderungen entsprechen) nicht erfüllen, sich aber aus dem Attest oder Gutachten ausreichende Anhaltspunkte für eine Traumatisierung ergeben, an, dass "in der Regel eine ergänzende Stellungnahme des behandelnden Facharztes oder ein weiteres fachärztliches Gutachten einzuholen ist", es sei denn, das vorgelegte Attest enthält lediglich unsubstantiierte Ausführungen oder offensichtliche Gefälligkeitsformulierungen (Nr. 3.5.2.1.2 Absatz 5 VwV Asyl/ Rückführung). Liegen Erkenntnisse vor, dass der Ausländer suizidgefährdet ist oder droht er für den Fall einer Abschiebung mit einem Suizid, gelten diese Regelungen entsprechend (Nr. 3.5.2.1.3 Absatz 4 VwV Asyl/Rückführung) und es "ist im Rahmen des in Auftrag zu gebenden Gutachtens" bestimmten weiteren Fragen nachzugehen (Nr. 3.5.2.1.3 Absatz 1 VwV Asyl/Rückführung); bei Vorliegen eines ernsthaften Suizidrisikos ist zudem sicherzustellen, dass durch flankierende Maßnahmen, wie die ärztliche Begleitung des Ausländers, Vorsorge getroffen ist, dass sich die Suizidgefahr nicht realisiert (Nr. 3.5.2.1.3 Absatz 3 VwV Asyl/Rückführung).
11 
b) Gemessen daran erscheint offen, ob der Antragsteller Anspruch auf weitere Aussetzung der Abschiebung nach § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i. V. m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG hat. Denn insoweit wird in der Hauptsache - dem Verwaltungsverfahren über den zuletzt nochmals am 18.09.2007 bei der Stadt Mannheim wiederholten und vom zuständigen Regierungspräsidium Karlsruhe bislang nicht beschiedenen Antrag auf weitere Aussetzung der Abschiebung - zunächst gemäß den oben dargelegten Grundsätzen zur Amtsaufklärungspflicht der Ausländerbehörde ein (amts-)ärztliches - psychologisch-psychotherapeutisches - Gutachten zumindest darüber einzuholen sein, ob auf Grund einer Abschiebung die Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Antragstellers infolge ernsthafter suizidaler Handlungen wesentlich verschlechtert, und mit welchen Vorkehrungen gegebenenfalls eine solche Gefahr abgewendet oder gemindert werden kann. Anlass dazu besteht schon deshalb, weil sich aus den vorliegenden ärztlichen Attesten und Berichten sowie der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Versicherung an Eides statt des Onkels des Antragstellers ausreichende Erkenntnisse für eine Suizidgefahr bei einer Abschiebung als Folge einer psychischen Erkrankung ergeben. Ob die ärztlichen Atteste und Berichte darüber hinaus in Bezug auf den Vortrag einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsstörung eine Ermittlungspflicht der Behörde begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2007 und Beschluss vom 24.05.2006, a. a. O.) oder gar für sich genommen als Entscheidungsgrundlage genügen, was im Hinblick auf die in der Senatsrechtsprechung (vgl. Senatsbeschluss vom 10.07.2003, a. a. O.) entwickelten Mindestanforderungen bzw. die entsprechenden Voraussetzungen nach Nr. 3.5.2.1.2 Absatz 2 VwV Asyl/Rückführung zweifelhaft erscheint, kann im vorliegenden Eilverfahren offen bleiben.
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Nach dem gemeinsamen Bericht der Ärzte Prof. Dr. ... und Dr. ...-... sowie der Diplom-Psychologin ... beim Psychiatrischen Zentrum ... - Allgemeinpsychiatrie und Psychotherapie - an die den Antragsteller behandelnde Ärztin Dr. ...-... vom 15.09.2007 habe der Antragsteller am 03.06.2007 in suizidaler Absicht eine Medikamentenmischung eingenommen. Er sei deshalb am 11.06.2007 in die geschlossene Akutstation des Psychiatrischen Zentrums ... in … aufgenommen worden. Diagnostisch sei bei Wiedererleben von Belastungen durch aufdringliche Nachhallerinnerungen, anhaltende Symptome einer erhöhten psychischen Sensibilität und Erregung wie Hypervigilanz, erhöhte Schreckhaftigkeit und Konzentrationsschwierigkeiten sowie Vermeidungsverhalten von einer posttraumatischen Belastungsstörung F43.1 auszugehen. Daneben leide der Antragsteller an dissoziativen Krampfanfällen F44.5. Er sei am 26.07.2007 ohne Hinweise auf eine akute Eigen- oder Fremdgefährdung entlassen worden, jedoch sei bei drohender Abschiebung in das Heimatland mit erneuten ernsthaften suizidalen Handlungen zu rechnen. Im ärztlichen Attest der Dr. ...-... vom 12.11.2007 werden - ohne nähere Erläuterungen - folgende Erkrankungen diagnostiziert: "Schwere depressive Episode mit Suizid in der Anamnese (03.06.07); Posttraumatische Belastungsstörung; Generalisierte Angststörung; Schlafstörung; Soziale Phobie; Anorexia nervosa, Gewichtsverlust; Dissoziative Krampfanfälle". Die Ärztin legt dar, der Antragsteller befinde sich seit dem 27.07.2007 in tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie und habe am 02.11.2007 erneut einen Suizidversuch unternommen, wobei er sich schwere Schnittverletzungen mit einer Rasierklinge am linken Unterarm zugefügt habe. Er habe auch weiter abgenommen und gehöre in eine psychiatrische Klinik, wo er bei Selbstgefährdung 24 Stunden täglich unter Beobachtung stehen müsse; er bedürfe dringend einer stationären Therapie. Der Onkel des Antragstellers bekundet in seiner Versicherung an Eides statt vom 15.11.2007 schließlich, er - der Onkel - habe anlässlich eines Besuchs in der im vierten Stock gelegenen Wohnung seiner Schwester am 02.11.2007 miterlebt, dass der Antragsteller auf die Fensterbank eines geöffneten Fensters gesprungen sei, als jemand an der Tür geklingelt und geklopft habe. Es sei nur ein Freund gewesen. Der Antragsteller habe aber vermutet, dass die Polizei ihn abholen wollte, und er habe sich aus dem Fenster stürzen wollen. Damit ist hinreichend substantiiert und glaubhaft dargelegt, dass der Antragsteller sich bereits zweimal wegen offenbar ernsthaft unternommener suizidaler Handlungen im Zusammenhang mit der bevorstehenden Abschiebung in ärztliche - stationäre - Behandlung begeben musste. Die eidesstattliche Versicherung seines Onkels vom 15.11.2007 bestätigt einen möglichen weiteren Suizidversuch. Zudem gibt es Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung als mögliche Ursache (posttraumatische Belastungsstörung F43.1). Es liegen mithin ausreichende Erkenntnisse vor, die zumindest den Anschein einer ernsthaften Selbsttötungsabsicht des Antragstellers im Falle seiner Abschiebung und einer psychischen Erkrankung als mögliche Ursache begründen. Anhaltspunkte dafür, dass die auf entsprechende konkrete Vorkommnisse gestützten wiederholten ärztlichen Attestierungen einer Suizidgefahr im Fall der Abschiebung als unsubstantiiert oder Gefälligkeitsformulierung gewertet werden müssen, sind für den Senat nicht erkennbar.
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Bei dieser Sachlage kann über das Vorliegen des geltend gemachten Duldungsanspruchs ohne (amts-)ärztliche - psychologisch-psychotherapeutische - Begutachtung der im Tenor bezeichneten Fragen zu den mit einer Abschiebung verbundenen gesundheitlichen Risiken nicht entschieden werden. Ermittlungen dieser Art sind angesichts der Tatsache, dass sich der Antragsgegner dafür der Amtshilfe eines zuständigen staatlichen Gesundheitsamtes bedienen kann, weder unverhältnismäßig noch notwendigerweise besonders zeitaufwändig oder kostspielig. Dass die zuständige Ausländerbehörde des Antragsgegners selbst über ausreichende medizinische Fachkunde zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen verfügt, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die Erforderlichkeit einer solchen Begutachtung wird auch nicht durch den Vortrag des Antragsgegners, der Antragsteller werde in Begleitung eines Arztes und von Sicherheitskräften, die ihn von selbstgefährdenden Handlungen abhielten, abgeschoben und in der Türkei einem ärztlichen Team einschließlich eines Psychiaters übergeben, entbehrlich (s. o. a) aa)). Soweit der Antragsgegner in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass mit diesen Vorkehrungen den Anforderungen an flankierende Maßnahmen zur Abschiebung bei Suizidgefahr nach Nr. 3.5.2.1.3 Absatz 3 VwV Asyl/Rückführung Rechnung getragen sei, übersieht er, dass sich die Geeignetheit dieser Vorkehrungen erst dann - in einem zweiten Schritt - sachgerecht beurteilen lassen wird, wenn das gemäß Nr. 3.5.2.1.3 Absätze 1 und 4 VwV Asyl/Rückführung einzuholende Gutachten vorliegt. Denn gerade auch zur Beantwortung dieser Frage ist bei einer Suizidgefahr auf Grund einer psychischen Erkrankung die besondere Sachkunde eines Mediziners nötig. Abgesehen davon erscheint die Geeignetheit der vom Antragsgegner zugesagten Vorkehrungen im Fall des Antragstellers schon deshalb zweifelhaft, weil sie erst mit seiner Abholung einsetzen sollen. Denn sie schließen die nach Lage der Dinge hier ernsthaft in Betracht zu ziehende Gefahr einer Selbsttötung schon zu einem früheren Zeitpunkt nicht aus, wenn der Antragsteller durch eine Mitteilung der Ausländerbehörde oder seines Rechtsanwalts oder auf sonstige Weise erfährt oder damit rechnen muss, dass die Abschiebung nunmehr unmittelbar bevorsteht. Gegebenenfalls kommen insoweit auch Maßnahmen nach dem Unterbringungsgesetz oder die richterliche Anordnung einer Abschiebungshaft mit ärztlicher Überwachung in Betracht. Soweit der Antragsgegner ferner auf die dem Antragsteller mehrfach eingeräumte Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise verweist, ändert auch das nichts am dargestellten Aufklärungsbedarf. Zwar hat der Senat erwogen, an das Vorliegen einer Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne gegebenenfalls strengere Maßstäbe anzulegen, wenn der Ausländer nicht alles ihm nach Lage der Dinge Mögliche und Zumutbare unternommen hat, um den Eintritt der Gesundheitsgefahr abzuwenden oder zu mindern oder eingetretene Gesundheitsstörungen zu beseitigen (s. o. a.)). Bei einer durch eine psychische Erkrankung bedingten Suizidgefahr kann jedoch nicht ohne Weiteres von der Zumutbarkeit einer "freiwilligen" - durch den vollziehbaren gesetzlichen Ausreisebefehl aber letztlich mittelbar erzwungenen - Rückkehr in das Heimatland ausgegangen werden. Vielmehr muss auch dies gutachtlich geklärt werden. Sollte der Antragsteller freilich an der Erstellung eines Gutachtens nicht mitwirken oder sich der ausländerbehördlichen Überwachung entziehen (vgl. § 50 Abs. 5 AufenthG), steht dem Antragsgegner frei, die Abänderung der einstweiligen Anordnung analog § 927 ZPO oder § 80 Abs. 7 VwGO zu beantragen (vgl. Funke-Kaiser in Bader, VwGO, § 123 Rn 64 m w. N.).
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2. Es besteht auch ein Anordnungsgrund. Der Antragsgegner beabsichtigt, den Antragsteller ohne vorherige Einholung eines ärztlichen Gutachtens zur Suizidgefahr abzuschieben. Die vorläufige Sicherung des in der Hauptsache verfolgten Duldungsanspruchs ist daher zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes dringlich. Denn der Duldungsanspruch erlischt ebenso wie die Aussetzung selbst (vgl. § 60 a Abs. 5 Satz 1 AufenthG) mit der Ausreise. Er würde durch die Abschiebung daher vereitelt. Zudem ist eine Abschiebung ohne vorherige ärztliche Begutachtung der damit nach den vorliegenden Erkenntnissen möglicherweise einhergehenden gesundheitlichen Risiken mit der staatlichen Schutzpflicht nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht zu vereinbaren.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.
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Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.