Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 12. Sept. 2012 - 7 K 1780/10

bei uns veröffentlicht am12.09.2012

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Lebensmittelmarktes.
Die Klägerin ist Eigentümerin des ca. ... m2 großen Grundstücks ... (Flurstück Nr. ..., Gemarkung ..., sowie Flurstück Nr. ... Gemarkung ...) in Bretten-Diedelsheim. Auf diesem Grundstück wurde bis ca. Mitte der 90er Jahre eine Steinzeugfabrik betrieben, deren Gebäude nach Aufgabe des Betriebs teils leer standen, teils kurzfristig an Gewerbebetriebe verschiedener Branchen vermietet wurden.
Am 12.03.2009 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung zum Abriss der auf dem Baugrundstück stehenden Gebäude und für die Errichtung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes mit ca. 3.800 m2 Verkaufsfläche und 334 ebenerdig angeordneten Stellplätzen. Der Einzelhandelsbetrieb solle von der Firma E... als Lebensmittelvollsortimenter mit den Kernsortimenten Nahrungs-/Genussmittel und Drogeriewaren betrieben werden. Dem Bauantrag war ein Gutachten der ... (...) vom Februar 2009 mit einer Auswirkungsanalyse zur Ansiedlung eines E...-Marktes in Bretten beigefügt. Dort wurde unter anderem ausgeführt, dass für das Vorhaben für das Kernsortiment Nahrungs- und Genussmittel ein Umsatz von ca. 11,9 Mio. EUR prognostiziert werde. Die diesbezüglichen Umverteilungsquoten lägen in Bretten bezogen auf die Altstadt unter dem städtebaulich relevanten Schwellenwert. An weiteren Standorten in der Kernstadt sei eine Umverteilungswirkung von 12-13 % zu erwarten, welche primär den Einkaufsschwerpunkt Melanchthonstraße mit H... und L... betreffe. Dies sei durch die Nähe des Vorhabenstandortes und die Sortimentsüberschneidungen, gerade mit H..., bedingt. Eine hohe Umverteilungswirkung werde auch für K... aufgrund der direkten Nähe und der vielfachen Sortimentsüberschneidungen prognostiziert. Bei Drogeriewaren erreiche die Umverteilung des Vorhabens eine unter 10 % liegende Größenordnung. Von der Umverteilung seien in erster Linie die Standortbereiche Melanchthon-/Wilhelmstraße und Kraichgauzentrum mit den großflächigen Drogeriefachmärkten d... und M... betroffen.
Der Vorhabenstandort liegt im Kreuzungsbereich der ... (M...straße und S...straße - ...) in der Nähe des A... und wird über die D... ... erschlossen, wobei der Kreuzungsbereich D... .../S...straße nach dem Bauantrag zu einem 4-strahligen Knoten ausgebaut werden solle. Das Baugrundstück selbst liegt unmittelbar südwestlich der Steinzeugstraße und wird im Norden begrenzt von der F...straße, die das Gelände von dahinter liegender Wohnbebauung trennt. Im Südwesten des Gebäudes verläuft die Straße A... S..., von der aus einige größere Villen erschlossen werden. Unmittelbar gegenüber der Steinzeugstraße befinden sich ein Indianermuseum und das Zoogeschäft ..., auf der gegenüber liegenden Seite der „Diedelsheimer Höhe“ die Einzelhandelsgeschäfte „D... B...", Waschmaschinen ..., ... M... C..., I... ... und K..., die alle im Bereich des als Sondergebiet (SO) ausgewiesenen überplanten Gebietes „Diedelsheimer Höhe 1" liegen. Im Bereich des östlich daran anschließenden Bebauungsplans „Auf der Diedelsheimer Höhe, Teil 2" befindet sich eine Filiale des Garten- und Baumarktes „t...", ein Bowlingcenter mit Gaststätte sowie ein A...-Markt.
Am 03.11.2009 beschloss der Gemeinderat der Beklagten, ein Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes „Östliche Steinzeugstraße" einzuleiten, und traf einen entsprechenden Aufstellungsbeschluss. Zeitgleich wurde eine Veränderungssperre erlassen, welche am 05.11.2009 in Kraft trat. Bei dem aufzustellenden Bebauungsplan handelte es sich laut Vorlage zum Aufstellungsbeschluss um einen Bebauungsplan zur Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche nach § 9 Abs. 2a BauGB. Nach dem Plan sollte auf der gewerblichen Baufläche zwischen ...platz und Fr...straße Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten vollständig ausgeschlossen werden. In den jenseits der F...straße liegenden Wohnbauflächen sollten Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten bis zu einer Verkaufsfläche von 400 m2 zugelassen werden. Ziel und Zweck dieser Planung sollte es sein, den Einzelhandelsnebenstandort „Diedelsheimer Höhe“ nach innen klar abzugrenzen, um einer schleichenden Ausdehnung des Standortes zu Lasten der Entwicklung des zentralen Versorgungsbereiches entgegenzuwirken. Als Anlage 4 war der Beschlussvorlage für den Aufstellungsbeschluss der Entwurf einer Liste mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten beigefügt.
Mit Bescheid vom 06.11.2009 lehnte die Beklagte den Bauantrag der Klägerin ab. Zur Begründung verwies sie auf die erlassene Veränderungssperre und führte ergänzend aus, dass auch ohne den Erlass der Veränderungssperre der Bauantrag nicht hätte genehmigt werden können. Insbesondere widerspreche das Bauvorhaben den städtebaulichen Zielsetzungen bezogen auf den Einzelhandel, da die Entwicklung großflächiger Einzelhandelseinrichtungen, insbesondere solcher mit zentrenrelevanten und den Nahbereich Brettens versorgenden Sortimenten, im Bereich der Innenstadt erfolgen solle. Im Übrigen sei eine städtebauliche Beurteilung nach § 34 BauGB aufgrund der Größe, der Raumbedeutsamkeit und der städtebaulichen Relevanz des Standortes nicht möglich. Bezogen auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung Brettens werde ein Planungsbedürfnis nach § 1 Abs. 3 BauGB ausgelöst. Das Vorhaben habe nach § 34 Abs. 3 BauGB aufgrund der vorgesehenen Verkaufsfläche von ca. 3.800 m2 sowie einer geplanten Netto-Geschossfläche von 5.137 m2 schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Stadt Bretten. Zudem sei die Erschließung nicht gesichert. Die vorhandene und geplante verkehrliche Anbindung sei nicht ausreichend für ein derartiges Vorhaben und das zu erwartende erhöhte Verkehrsaufkommen.
Gegen den Bescheid der Beklagten erhob die Klägerin am 01.12.2009 Widerspruch. Zur Begründung machte sie zunächst geltend, dass die Veränderungssperre unwirksam sei. Das Vorhaben hätte auch nach § 34 BauGB genehmigt werden müssen. Die das Vorhaben prägende Eigenart der näheren Umgebung entspreche keinem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete. Nach § 34 Abs. 1 BauGB sei danach nur zu prüfen, ob der Betrieb Vorbilder in der näheren Umgebung habe. Dies sei hier der Fall. Von dem Vorhaben gingen auch keine schädlichen Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB aus. Bei der in der Stadt Bretten vorzufindenden Einzelhandelssituation sei von vier als zentral zu bezeichnenden Versorgungsbereichen auszugehen. Neben der Innenstadt, dem Kraichgaucenter und den Einzelhandelsstrukturen zwischen dem Vorhabengrundstück und der Innenstadt an der Melanchthonstraße erfülle auch die Einzelhandelskonzentration im Bereich der „Diedelsheimer Höhe“ die Voraussetzungen eines zentralen Versorgungsbereichs. Im Übrigen gingen von dem Bauvorhaben auch keine schädlichen Auswirkungen auf zentralörtliche Versorgungsbereiche aus. Das Vorhaben sei städtebaulich verträglich und werde insbesondere mit Blick auf die anderweitigen Sortimente, die zum Angebot vorgesehen seien, keine schädlichen Auswirkungen auf die anderen zentralen Versorgungsbereiche haben. Auch die Erschließung des Vorhabengrundstücks sei gesichert, denn das vorhandene Straßennetz sei durchaus in der Lage, den dem Einzelhandelsvorhaben zuzurechnenden Verkehr verträglich aufzunehmen.
Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gab die Beklagte eine Verkehrsuntersuchung im Hinblick auf das Bauvorhaben in Auftrag. Das im April 2010 erstellte Verkehrsgutachten des Ingenieurbüros für Verkehrswesen, ... , kam zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der derzeitigen wie zukünftigen Verkehrsbelastungen und zusätzlicher Verkehrserzeugung aus dem E...-Markt eine Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes S...straße/D... H... unter Beibehaltung der Verkehrsregelung über Verkehrszeichen nicht nachgewiesen werden könne. Gegen das Verkehrsgutachten erhob die Klägerin im Widerspruchsverfahren Einwendungen. Aus dem vorgelegten Verkehrsgutachten könne nicht abgeleitet werden, dass die Erschließung nicht gesichert sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.07.2010 wies das Regierungspräsidium ... den Widerspruch zurück und verwies zur Begründung darauf, dass dem Bauvorhaben die Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplans „Östliche Steinzeugstraße" der Beklagten entgegenstehe. Im Übrigen sei das Bauvorhaben aber auch bei angenommener Nichtigkeit des Bebauungsplanes bzw. der Veränderungssperre nicht genehmigungsfähig gewesen. Zwar füge sich das Vorhaben in die nähere Umgebung ein; die Baugenehmigung könne aber gleichwohl nicht erteilt werden, da das Vorhaben gegen § 34 Abs. 3 BauGB verstoße. In Bretten existierten vier zentrale Versorgungsbereiche: die Altstadt als historisch gewachsene zentrale Einkaufslage in der Fußgängerzone mit heute im Wesentlichen kleinflächigen Geschäften, Gaststätten, Dienstleistungsunternehmen und öffentlichen Gebäuden als klassischem Innenstadtzentrum; das Kraichgauzentrum, unmittelbar südlich anschließend an die Altstadt mit den Lebensmitteleinzelhandelsbetrieben R..., P... und N... und kleineren Geschäften (Schuhe, Bekleidung, Tierfutter) zur Deckung des täglichen Bedarfs; der Standort Wilhelmstraße mit Modepark ..., A... und d... sowie die Westliche Melanchthonstraße mit Handelshof, d..., V... und L... Es könne dahin stehen, ob diese der Innenstadt Bretten zuzuordnenden Bereiche als Einzelhandelsstandorte jeweils einzelne zentralörtliche Versorgungskerne bildeten oder zusammengefasst als der zentrale Versorgungskern der Stadt Bretten zu werten seien, da der geplante E...-Markt Auswirkungen auf all diese innerstädtischen Standorte haben werde. Die „Diedelsheimer Höhe“ sei dagegen deutlich vom Stadtzentrum Bretten abgesetzt und nicht Teil eines eigenständigen „zentralen Versorgungskerns". Es handele sich vielmehr um ein klassisches Einzelhandelszentrum auf der grünen Wiese mit einem zentralen großen Supermarkt und einigen umgebenden Fachmärkten und damit um eine bloße Agglomeration von Einzelhandelsnutzungen in einem räumlich abgrenzbaren Bereich, dem die Bedeutung eines Zentrums für die Versorgung nicht zukomme. Der Standort sei praktisch nur per Auto zu erreichen und eigne sich schon deswegen nicht als „zentraler Versorgungsbereich" der in der Umgebung vorhandenen Wohnnutzungen. Von dem geplanten E...-Markt seien schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB auf diese Innenstadtbereiche der Stadt Bretten zu erwarten. Mit der Ansiedelung des geplanten E...-Marktes wären die zentralörtlichen Versorgungsbereiche nur noch mit einem prozentualen Anteil von 55 %, die periphere Lage auf der „Diedelsheimer Höhe“ mit 45 % an der Lebensmittel/Drogeriewaren-Versorgung beteiligt. Der auf der „Diedelsheimer Höhe“ bereits existierende Supermarkt „K..." müsse bei der Bewertung schädlicher Auswirkungen einbezogen werden. Denn ein gerade noch unbedenkliches Nebeneinander eines Einzelhandelsbetriebes an einem nicht integrierten Standort in räumlicher Nähe zum Versorgungsbereich könne durch das Hinzutreten eines weiteren Vorhabens in eine städtebaulich beachtliche Schädigung der Funktionsfähigkeit des Versorgungsbereichs umschlagen. Es liege auf der Hand, dass mit dem Ausbau des peripheren Einzelhandelsstandortes „Diedelsheimer Höhe“ die Kaufkraft in den Innenstadtlagen abnehme. Mit seinem Sortiment decke der E...-Markt auch genau das Warenangebot ab, das im Bereich der Innenstadtlage (R... im Kraichgauzentrum, H... in der Melanchthonstraße, kleinere Spezialgeschäfte wie Wein- und Käseläden in der Altstadt) bedient werde. Aufgrund der räumlichen Nähe vor allem zwischen dem Bereich Melanchthonstraße und dem geplanten Edeka-Markt ziele das neue Bauvorhaben auf potentielle innerstädtische Kunden, die vor allem dem „Magnetbetrieb" H... fehlen würden. Hinzu komme, dass die Beklagte derzeit bemüht sei, den innerstädtischen Einzelhandel planerisch zu fördern. Diese Zielsetzung würde mit der weiteren Zulassung eines Supermarktes „auf der grünen Wiese" konterkariert. Das Vorhaben habe auch aufgrund der fehlenden Erschließung nicht zugelassen werden können. Die gegen das Verkehrsgutachten erhobenen Einwände seien nicht berechtigt. Eine Verpflichtung zur Annahme eines Erschließungsangebotes - das im Übrigen von Seiten der Klägerin auch nicht vorgelegt worden sei - bestehe im unbeplanten Innenbereich nicht. Es obliege vielmehr allein der Gemeinde, wie sie ihrer für das gesamte Gemeindegebiet bestehenden allgemeinen Erschließungspflicht nachkommen wolle.
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Die Klägerin hat am 27.07.2010 Klage erhoben und trägt vor, sie habe einen Anspruch auf Erlass der Baugenehmigung aus § 58 Abs. 1 S. 1 LBO, da nicht ersichtlich sei, dass dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstünden. Die Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplans „Östliche Steinzeugstraße" könne dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden, weil sie unwirksam sei. Es bestünden keine Zweifel daran, dass das Vorhaben sich hinsichtlich der in § 34 Abs. 1 BauGB genannten Parameter Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung, die durch mehrere großflächige Einzelhandelsbetriebe (unter anderem der Firma K...) geprägt sei, einfüge. Zudem gingen von dem Vorhaben auch keine schädlichen Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB auf andere zentrale Versorgungsbereiche in der Stadt Bretten aus. Neben dem Innenstadtbereich handele es sich auch bei der „Diedelsheimer Höhe“ um einen zentralen Versorgungbereich. Dass sich das Gebiet deutlich vom Stadtzentrum absetze, stehe dem nicht entgegen, da es allein auf geografische Punkte nicht ankomme. Der Standort sei keineswegs mit einem Einzelhandelsvorhaben auf der grünen Wiese vergleichbar und könne aufgrund seines umfangreichen Einzelhandelsbesatzes einem singulären großflächigen Einzelhandelsvorhaben in nicht integrierter Lage nicht gleichgestellt werden. Die „Diedelsheimer Höhe“ sei leistungsfähig an das örtliche und überörtliche Straßennetz angebunden und auch aus dem Stadtkern gut zu erreichen. Zu kurz komme, dass in unmittelbarer Nachbarschaft zum Vorhabengrundstück unter anderem ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb der Firma K..., ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb der Firma t..., ein D... B..., ein E...-M..., ein I... ..., ein ... Zoogeschäft, ein A...-Markt, die Firma Waschmaschinen ... sowie ein Bowlingcenter mit Gaststätte vorhanden seien. Dies unterscheide die „Diedelsheimer Höhe“ von einem isolierten großflächigen Einzelhandelsvorhaben auf der grünen Wiese. Es handele sich vielmehr um einen Einkaufschwerpunkt mit einer über die Stadt Bretten hinausgehenden zentralen Versorgungsfunktion. Daher komme es ausschließlich darauf an, ob von dem Vorhaben schädliche Auswirkungen auf die Innenstadt als geschütztem zentralen Versorgungsbereich ausgingen. Dies sei nicht der Fall. Die zu erwartende Umsatzverteilung im Bereich Lebensmittel und Drogerieartikel für die gesamte Stadt Bretten liege ausweislich des ...-Gutachtens unter 20 % mit der Folge, dass noch nicht von einer Funktionsstörung des Innenstadtbereichs auszugehen sei. Dass eine Verkaufsflächenverschiebung zugunsten der „Diedelsheimer Höhe“ eintreten werde und das bisherige Gefüge der Verkaufsflächenverteilung bei Zulassung des Betriebs der Klägerin zwischen der „Diedelsheimer Höhe“ und der Innenstadt nahezu ausgeglichen sein werde, sei isoliert gesehen noch kein Argument dafür, dass schädliche Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten seien. Zwar werde es aus Sicht der bestehenden Einzelhandelsbetriebe zu wirtschaftlich unerwünschten Umsatzverteilungen kommen. Diese Umsatzverteilungen seien jedoch nicht von derart erheblichem Gewicht, dass die Innenstadt den ihr zukommenden Versorgungsauftrag generell oder auch hinsichtlich der Branchen Lebensmittel oder Drogerieartikel nicht mehr erfüllen könne. § 34 Abs. 3 BauGB schütze gerade nicht vor ungewünschter wirtschaftlicher Konkurrenz. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Zulassung des Vorhabens der Klägerin sich weit mehr auf den bestehenden K...-Markt als auf die in der Innenstadt vorhandenen Märkte auswirken werde. Auch die Erschließung des Vorhabengrundstücks sei hinreichend gesichert. Nichts anderes folge aus dem vorgelegten Verkehrsgutachten.
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In der Gemeinderatssitzung am 20.09.2011 beschloss die Beklagte den Bebauungsplan „Östliche Steinzeugstraße" als Satzung. Der Beschluss des Bebauungsplans wurde im Amtsblatt der Beklagten vom 28.09.2011 ortsüblich bekanntgemacht. Der Bebauungsplan schließt für das gesamte Plangebiet und damit auch für das Grundstück der Klägerin „Einzelhandels- und einzelhandelsnahe Dienstleistungsnutzungen jeglicher Art" aus. Alle anderen bauplanungsrechtlichen Fragestellungen hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche sowie die Erschließung etc. beurteilen sich nach § 34 BauGB. Im Rahmen der Begründung des Bebauungsplans wird unter der Überschrift „Ziele und Zweck der Planung“ unter anderem ausgeführt, zum Schutz der zentralen Versorgungsbereiche, aufgrund der Gesamtsituation der Brettener Einzelhandelsstandorte mit dem flächenmäßigen Gewicht des nicht integrierten Standortes „Diedelsheimer Höhe“ sowie der prognostizierten Entwicklungskorridore für den Brettener Einzelhandel werde im gesamten Plangebiet Einzelhandel jeglicher Art ausgeschlossen. Auch einzelhandelsnahe Dienstleistungsbetriebe würden aufgrund ihrer Funktion als Frequenzbringer ausgeschlossen. Ziel und Zweck dieser Planung sei es, im Zuge des Schutzes zentraler Versorgungsbereiche der Stadt Bretten und der Stärkung bzw. Wiederbelebung der Brettener Innenstadt den nördlich an das Plangebiet angrenzenden Einzelhandelsstandort „Diedelsheimer Höhe“ nach Süden und Südwesten hin klar abzugrenzen, um einer schleichenden Ausdehnung des Standortes zu Lasten der Entwicklung des zentralen Versorgungsbereiches entgegenzuwirken. Außerdem sollten die vorhandenen Gewerbe- und Wohnbauflächen in ihrer eigentlichen Nutzung als Orte für Produktion, Handwerk und Wohnen erhalten bleiben.
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Nach Erlass des Bebauungsplans ergänzte die Klägerin ihre Ausführungen im hiesigen Klageverfahren. Die Festsetzung des Einzelhandelsausschlusses im Bebauungsplan sei unwirksam, da sie nicht hinreichend bestimmt sei. Es sei unklar, was mit dem Begriff „einzelhandelsnahe Dienstleistungsnutzungen" gemeint sei. In der Bebauungsplanbegründung werde der Begriff nicht konkretisiert. Er werde auch weder vom Verordnungsgeber der Baunutzungsverordnung noch in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung verwendet. Es sei deshalb für den Normadressaten nicht mit der gebotenen Klarheit zu erkennen, was der Begriff „einzelhandelsnahe Dienstleistungsnutzung" meine. Zudem fehle dem Bebauungsplan die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, die auch Voraussetzung für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 9 Abs. 2a BauGB sei. Ein solcher Bebauungsplan enthalte zwar in der Regel nur Festsetzungen, die Nutzungen ausschlössen und keine neuen Nutzungen zuließen. Denn die Festsetzungen eines Bebauungsplans nach § 9 Abs. 2a BauGB zielten nicht auf die Veränderung, sondern auf die Bewahrung der vorhandenen Situation ab. Bei einem Bebauungsplan der Innenentwicklung müssten die Festsetzungen aber auch dem wahren Willen der Gemeinde entsprechen. Sie dürften nicht nur vorgeschoben sein, um eine andere Nutzung zu verhindern oder einen Bauwunsch zu „durchkreuzen". Diesen Voraussetzungen werde der Bebauungsplan „Östliche Steinzeugstraße" nicht gerecht. Es handele sich um eine unzulässige Negativ- bzw. Verhinderungsplanung. Die Beklagte habe ursprünglich geplant, in dem Baugebiet nur Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten auszuschließen. ln den nordwestlich angrenzenden Wohnbauflächen sollten Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten bis zu einer Verkaufsfläche von 400 m2 zugelassen werden. Aufgrund der im Bebauungsplanverfahren erhobenen Rüge, das dem Einzelhandelsausschluss zugrundeliegende Planungskonzept sei unschlüssig und es sei nicht zu erkennen, warum zentrenrelevanter Einzelhandel ausgeschlossen und nicht zentrenrelevanter Einzelhandel zugelassen werde, habe die Beklagte mit Gemeinderatsbeschluss vom 17.05.2011 die Planung geändert und Einzelhandel nunmehr vollständig ausgeschlossen. Dieser Ablauf des Bebauungsplanverfahrens belege, dass der Planung kein schlüssiges Planungskonzept zugrunde liege. Die Beklagte habe durch die Planung allein das konkrete Bauvorhaben der Klägerin verhindern wollen. Der Ausschluss von Einzelhandel, soweit er sich auf zentrenrelevante Sortimente beziehe, sei nicht gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich. Grundlage des geplanten Einzelhandelsausschlusses sei das Entwicklungskonzept der Beklagten vom 11.03.2011. ln dem Konzept werde der Standort „Diedelsheimer Höhe“ zu Unrecht nicht als zentraler Versorgungsbereich angesehen. Dies sei methodisch fehlerhaft. Außerdem werde das Gebiet des zentralen Versorgungsbereichs Hauptzentrum in dem Einzelhandelskonzept zu eng gefasst. Die Einkaufsbereiche in der Wilhelmstraße und der westlichen Melanchthonstraße wie auch das Kraichgau-Zentrum stellten möglicherweise keinen eigenen zentralen Versorgungsbereich dar, sie seien allerdings aufgrund der räumlichen Nähe und verkehrlichen Anbindung zur Innenstadt Teil des zentralen Versorgungsbereichs Hauptzentrum. Aufgrund dieser methodischen Fehler könne das Einzelhandelskonzept nicht Grundlage des geplanten Einzelhandelsausschlusses sein. Der Einzelhandelsausschluss mit zentrenrelevanten Sortimenten sei daher unwirksam. Der Ausschluss von Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten sei ebenfalls nicht städtebaulich erforderlich. Ein (allein) durch das Ziel der Stärkung der Zentren durch Konzentration von Einzelhandelsansiedlungen auf die Zentren begründeter Einzelhandelsausschluss könne nicht weitergehen, als eine Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Zentren überhaupt in Betracht komme. Die nicht zentrenrelevanten Sortimente eigneten sich für eine Ansiedlung in einem Zentrum nicht und führten daher auch nicht zu einer Gefährdung der zentralen Versorgungsbereiche. Der vollständige Ausschluss von Einzelhandelssortimenten verlasse daher den Rahmen des nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB Erforderlichen. Er sei auch deshalb nicht erforderlich, weil das Entwicklungskonzept der Beklagten, das Grundlage der Bebauungsplanung sei, eine Unterscheidung zwischen zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten enthalte. Diesen Katalog zentrenrelevanter und nicht zentrenrelevanter Sortimente habe die Beklagte in keiner Weise bei der Aufstellung des Bebauungsplans berücksichtigt. Die Beklagte hätte im Einzelnen darlegen müssen, dass auch nicht zentrenrelevante Sortimente das Planungsziel der Erhaltung und Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche der Beklagten gefährdeten. Die Bebauungsplanbegründung enthalte dazu jedoch keine Ausführungen. Der Ausschluss von nicht zentrenrelevanten Sortimenten lasse sich auch nicht dadurch rechtfertigen, dass die Beklagte eine räumliche Abgrenzung des Einzelhandelsstandortes „Diedelsheimer Höhe" nach Süden und Südwesten anstrebe. Zum einen sei der Standort in diese Richtung bereits durch die Bundesstraße abgegrenzt; eine weitere Ausdehnung sei deshalb nicht zu befürchten. Zum anderen sei nicht ersichtlich, inwieweit eine Ausdehnung des Standorts „Diedelsheimer Höhe" mit Einzelhandelsbetrieben mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten die Entwicklung und Erhaltung der zentralen Versorgungsbereiche der Beklagten beeinträchtigen könne. Der Ausschluss von nicht zentrenrelevanten Sortimenten lasse sich zuletzt auch nicht damit rechtfertigen, Gewerbe und Wohnbauflächen in ihrer eigentlichen Nutzung als Orte für Produktion, Handwerk und Wohnen zu erhalten. Der Einzelhandelsausschluss werde auf § 9 Abs. 2a BauGB gestützt. Diese Bestimmung lasse Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung ohne Festsetzung eines Baugebietes zu. Die Festsetzungen dürften jedoch nur zur Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche getroffen werden. Soweit in dem Bebauungsplan der Einzelhandelsausschluss damit gerechtfertigt werde, dass die Grundstücke in dem Plangebiet für Gewerbe- und Wohnbauflächen zur Verfügung stehen sollten, diene dies nicht der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche. Soweit der gänzliche Einzelhandelsausschluss in dem Bebauungsplan auf diesen Gesichtspunkt gestützt werde, sei er deshalb bereits nicht durch die Ermächtigungsgrundlage aus § 9 Abs. 2a BauGB gedeckt und unwirksam. Der Bebauungsplan leide zudem an Abwägungsfehlern, die zu seiner Unwirksamkeit führten. Er verstoße gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Gebot der Lastengleichheit, indem er für das Vorhabengrundstück Einzelhandels- und einzelhandelsnahe Dienstleistungsnutzungen jeglicher Art ausschließe. Sofern in der Bebauungsplanbegründung ausgeführt werde, durch die Beschränkung der Nutzungen an den nördlichen, westlichen und östlichen Grenzen des Standortes durch zukünftige bzw. angewendete Bebauungspläne, die Misch- oder Wohngebiete festsetzten bzw. zukünftig festsetzen würden, bleibe lediglich südlich und südwestlich des Einzelhandelsstandortes ein erhöhter planungsrechtlicher Steuerungsbedarf, werde verkannt, dass in Mischgebieten Einzelhandelsbetriebe allgemein und in Wohngebieten als nicht störende Gewerbebetriebe zumindest ausnahmsweise zulässig seien. Indem in den an das Baugebiet angrenzenden Bebauungsplänen kein Einzelhandelsausschluss festgesetzt werden solle, nehme die Beklagte in Kauf, dass sich Einzelhandelsbetriebe in den benachbarten Baugebieten zur „Diedelsheimer Höhe“ ansiedelten. Wenn in den anderen unmittelbar an die „Diedelsheimer Höhe" angrenzenden Plangebieten trotz der vergleichbaren Lage weder ein Einzelhandelsausschluss festgesetzt sei, noch festgesetzt werden solle, könne für das Vorhabengrundstück nichts anderes gelten. Der in dieser ungerechtfertigten Ungleichbehandlung liegende Abwägungsmangel sei auch beachtlich im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB, da er offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sei.
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Die Klägerin beantragte zunächst, die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 06.11.2009 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12.07.2010 sowie die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung sowohl für den Abriss der bestehenden Gebäude als auch für den Neubau des Lebensmittelmarktes. In der mündlichen Verhandlung hat sie ihren Antrag präzisiert und beantragt nunmehr,
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die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 06.11.2009 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums ... vom 12.07.2010 zu verpflichten, der Klägerin die am 12.03.2009 beantragte Baugenehmigung für den Neubau eines Lebensmittelmarktes auf dem Grundstück ... (Flurstück Nr... , Gemarkung ... sowie Flurstück Nr. ... ...) in ... Bretten, Ortsteil ..., gemäß den am 12.03.2009 zur Genehmigung gestellten Bauvorlagen zu erteilen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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und trägt vor, die erhobenen Einwände gegen den nunmehr in Kraft getretenen Bebauungsplan „Östliche Steinzeugstraße“ griffen nicht durch. Bei der Planung handele es sich nicht um eine unzulässige Verhinderungsplanung. Das Bauvorhaben der Klägerin habe Anlass zu dem hier nach Maßgabe des § 9 Abs. 2a BauGB aufgestellten Bebauungsplan der Innenentwicklung „Östliche Steinzeugstraße" gegeben. Eine solche „Verhinderungsplanung" sei zulässig und entspreche, untermauert durch ein breit angelegtes Einzelhandelskonzept, der Ratio des Gesetzes. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Ausschluss des Einzelhandels sich nicht auf die zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente beschränke, sondern sich auch auf die nicht zentrenrelevanten Sortimente erstrecke. Das entspreche dem „wahren Willen" des Gemeinderats bei der Beschlussfassung über diesen Bebauungsplan am 20.09.2011. Der Einzelhandelsausschluss sei auch städtebaulich erforderlich. Der Einzelhandelsstandort „Diedelsheimer Höhe" sei kein zentraler Versorgungsbereich, da er städtebaulich nicht integriert sei und im Kontext Brettens nicht zentral liege. Durch ihre im Verhältnis zur Kernstadt sowie zu den Stadtteilen Diedelsheim und Rinklingen periphere Lage an der Bundesstraße ... sei die „Diedelsheimer Höhe" nur durch den motorisierten Individualverkehr, nicht jedoch durch den öffentlichen Personennahverkehr gut erschlossen. Die Bundesstraße ... bilde eine deutliche städtebauliche Zäsur zu den südlich und östlich gelegenen Teilen der Kernstadt von Bretten. Nördlich schließe sich an den Standort die freie Landschaft an. Die an der westlichen Ecke an den Standort „Diedelsheimer Höhe" anschließenden Wohnnutzungen seien in der Peripherie des Stadtteils Diedelsheim entstanden und städtebaulich auch auf diesen ausgerichtet. Südwestlich werde der Standort durch die S...straße begrenzt. Es liege auf der Hand, dass ein derart autokundenorientierter Standort wie die „Diedelsheimer Höhe" weder vom Gesetzgeber noch von der dazu ergangenen Rechtsprechung als „zentraler Versorgungsbereich" angesehen werde. Gemeint seien damit die Stadtmitten- bzw. Innenstadtbereiche oder Stadtteilzentren, nicht jedoch autokundenorientierte Standorte an der Peripherie der Städte und Stadtteile. Die weitere Ansiedlung von zentrenrelevantem Einzelhandel an solchen Standorten, wie das seitens der Klägerin im vorliegenden Fall beabsichtigt sei, laufe den im Einzelhandelskonzept vereinbarten Zielen der Stadtentwicklung zuwider. Dementsprechend sei der Ausschluss von Einzelhandel durch den Bebauungsplan „Östliche Steinzeugstraße", soweit er sich auf nahversorgungs- und zentrenrelevante Sortimente beziehe, nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 BauGB auch erforderlich. Das Gleiche gelte für den nicht zentrenrelevanten Einzelhandel. Denn auch der Ausschluss dieser Sortimente diene dem Schutz und der Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs. Bestehende gewerbliche Flächen seien auch in Zukunft dem Gewerbe vorzubehalten. Ansiedlungswünsche von Einzelhandelsbetrieben sollten im Hinblick auf ihre zentralitätssteigernde Wirkung bewertet werden. Dementsprechend sollten Neuansiedlungen von Einzelhandel vorzugsweise auf bereits bestehende Einzelhandelsstandorte beschränkt bleiben. Dabei sei eine räumliche Nähe zum zentralen Versorgungsbereich aufgrund möglicher positiver Koppelungseffekte - soweit diese bei Einzelhandel mit nicht zentrenrelevantem Angebotsschwerpunkt überhaupt auftreten könnten - vorzuziehen. Bei den Grundstücken der Klägerin handele es sich in geradezu klassischer Weise um derartige gewerbliche Flächen, die aus den genannten Gründen dem Einzelhandel sowohl mit zentrenrelevanten als auch mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten nicht zur Verfügung gestellt werden sollten. Insbesondere handele es sich bei der „Diedelsheimer Höhe“ nicht um einen bereits bestehenden Einzelhandelsstandort und noch weniger gehörten die hier interessierenden Flächen zu einem derartigen Standort. Es sei vielmehr Ziel des Bebauungsplans „Östliche Steinzeugstraße“, einer Ausweitung dieses nicht integrierten Standorts über seine bisher bestehenden Grenzen hinaus in die Nachbarschaft entgegenzuwirken. Dies gelte auch hinsichtlich der nicht zentrenrelevanten Sortimente deshalb, weil diese zumindest Mitnehmer- bzw. Koppelungseffekte im Blick auf die zentren- und nahversorgungsrelevanten Angebote auf der „Diedelsheimer Höhe“ zeitigten, damit zu einer nicht erwünschten Konsolidierung dieses Einzelhandelsstandorts und gleichzeitig zu einer Schwächung der zentralen Versorgungsbereiche führen könnten. Der vollständige Ausschluss des Einzelhandels durch den Bebauungsplan „Östliche Steinzeugstraße" sei deshalb sachlich gerechtfertigt, nicht willkürlich und im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Vorrangiges Ziel der Planung sei die Stärkung des zentralen Versorgungsbereichs. Wenn in der Begründung des Bebauungsplans darüber hinaus formuliert werde, die vorhandenen Gewerbe- und Wohnbauflächen sollten in ihrer eigentlichen Nutzung als Orte für Produktion, Handwerk und Wohnen erhalten bleiben, sei das die logische Konsequenz der Beschränkung der Neuansiedlung von Einzelhandel auf bestehende Standorte und diene der weitergehenden Erläuterung des Bebauungsplans. Dies sei aber nicht die ausschlaggebende Begründung für die Durchführung des Verfahrens nach § 9 Abs. 2a BauGB. Selbst wenn der Ausschluss auch des nicht zentrenrelevanten Einzelhandels vorliegend als zu weitgehend angesehen werden müsste, würde dies dem Einzelhandelsvorhaben der Klägerin nichts nützen, weil sich dieses erklärtermaßen auf nahversorgungs- und zentrenrelevante Sortimente beschränke. Der Bebauungsplan sei auch nicht unbestimmt. Der Begriff „einzelhandelsnahe Dienstleistungsnutzungen" sei zwar nicht unmittelbar in der Bebauungsplanbegründung, dafür aber in dem dort in Bezug genommenen Einzelhandelskonzept hinreichend umschrieben bzw. definiert worden. Dass diese Begrifflichkeit auch ansonsten der Üblichkeit entspreche, belege überdies beispielhaft der Beschluss des OVG Lüneburg vom 6.10.2005 - 9 MN 43/05 -. Schließlich läge auch kein Abwägungsfehler vor. Das Gebot der Lastengleichheit werde nicht dadurch verletzt, dass in den nördlich, westlich und östlich an den Einzelhandelsstandort „Diedelsheimer Höhe" angrenzenden Wohn- und Mischgebieten nicht ebenfalls der Einzelhandel ausgeschlossen worden sei. Soweit in diesen Bereichen sowie im Ortskern von Diedelsheim vereinzelte Einzelhandelsangebote nicht großflächiger Art vorhanden bzw. zulässig seien, erfüllten sie eine Nahversorgungsfunktion, die in der Begründung des Bebauungsplans „Östliche Steinzeugstraße" ausdrücklich als „absolut wünschenswert" eingestuft werde. Das sei nicht zu vergleichen mit dem südlich und südwestlich an den Einzelhandelsstandort „Diedelsheimer Höhe" angrenzenden Bereich, der, wie ja auch das Baugesuch der Klägerin zeige, als Gewerbebrache in besonderer Weise dazu „verlocke", hier weiteren großflächigen Einzelhandel zu verwirklichen und damit grenzüberschreitend den nicht integrierten, keinen zentralen Versorgungsbereich darstellenden Einzelhandelsstandort „Diedelsheimer Höhe" zu Lasten des Hauptzentrums der Stadt Bretten auszuweiten und zu vertiefen. Selbst wenn der Bebauungsplan unwirksam wäre, wäre das Vorhaben nicht nach § 34 BauGB genehmigungsfähig. Das Vorhaben als großflächiger Einzelhandelsbetrieb füge sich schon nach der Art der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein. Diese nähere Umgebung werde nach Osten hin durch die eine Zäsur darstellende und gleichzeitig die Grenze des östlich davon gelegenen Sondergebiets für großflächigen Einzelhandel markierende Steinzeugstraße abgegrenzt. Jedenfalls gingen von dem Vorhaben schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB aus. Schließlich sei auch die Erschließung des Vorhabens nicht gesichert. Die Einwendungen der Klägerin gegen das Verkehrsgutachten könnten nicht verfangen.
18 
Die Kammer hat das Baugrundstück und dessen nähere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung am 12.09.2012 verwiesen.
19 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die der Kammer vorliegende Akte des Beklagten, die Akte des Regierungspräsidiums ... sowie die Bauplanungsakten der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die Klägerin hat ihren Klageantrag in der mündlichen Verhandlung dahingehend präzisiert, dass sie allein die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines großflächigen Einzelhandelszentrums, nicht aber auch die Erteilung einer Abrissgenehmigung für die auf dem klägerischen Grundstück befindlichen Gebäude begehrt. Letzteres ist damit nicht Gegenstand der Klage.
21 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 06.11.2009 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 12.07.2010 sind hinsichtlich der Ablehnung der Baugenehmigung für den Neubau eines großflächigen Einzelhandels mit 334 ebenerdig angeordneten Parkplätzen auf dem Grundstück ... in ... rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung dieser Baugenehmigung (§ 113 Abs. 5 VwGO).
22 
Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Die Festsetzungen des Bebauungsplans „Östliche Steinzeugstraße“ stehen dem Vorhaben nicht entgegen, da der Bebauungsplan unwirksam ist (1.). Das Vorhaben fügt sich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung ein (2.). Da von dem Vorhaben schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten sind, ist es jedoch nach § 34 Abs. 3 BauGB unzulässig (3.).
23 
1. Der Bebauungsplan „Östliche Steinzeugstraße“ ist unwirksam. Im Hinblick auf den über den zentrenrelevanten Einzelhandel hinausgehenden vollständigen Ausschluss des Einzelhandels fehlt es an der städtebaulichen Erforderlichkeit (a.) Die Festsetzung, wonach „einzelhandelsnahe Dienstleistungsnutzungen“ ausgeschlossen sind, ist mangels Bestimmtheit unwirksam (b.). Diese Fehler führen zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans (c.). Ob insoweit auch ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 6 BauGB vorliegt, kann demzufolge offenbleiben.
24 
a. Bei dem Bebauungsplan „Östliche Steinzeugstraße“ handelt es sich um einen Bebauungsplan, der auf die Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 2a BauGB gestützt ist. Nach dieser Vorschrift kann für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden (Satz 1). Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält (Satz 2). In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesem Versorgungsbereich dienen, nach § 30 oder § 34 BauGB vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein (Satz 3).
25 
Ein Bebauungsplan im Sinne des § 9 Abs. 2a Sätze 1 und 2 BauGB muss demnach der Erhaltung oder Entwicklung eines oder mehrerer zentraler Versorgungsbereiche dienen. Der Begriff des zentralen Versorgungsbereichs im Sinne des § 9 Abs. 2a Sätze 1 und 2 BauGB entspricht demjenigen des § 34 Abs. 3 BauGB (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 105. EL 2012, § 9 Rn. 242b). Dabei handelt es sich um einen räumlich abgrenzbaren Bereich einer Gemeinde, dem auf Grund vorhandener Einzelhandelsnutzungen - häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote - eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 -, BVerwGE 136,10; Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 -, BVerwGE 129, 307). Die hier im Streit stehende Festsetzung eines Einzelhandelsausschlusses dient der Erhaltung eines zentralen Versorgungsbereichs, wenn er diesen vor schädlichen Auswirkungen auf die bestehende Einzelhandelsstruktur schützt. Er dient darüber hinaus der Entwicklung eines derartigen zentralen Versorgungsbereichs, wenn er diesen - im Rahmen eines gemeindlichen Einzelhandelskonzepts - stärkt, indem er auf die Konzentration von Einzelhandelsnutzungen im zentralen Versorgungsbereich zielt (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.06.2012 - 2 A 2630/10 -, juris; BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310). Neben diesen besonderen Voraussetzungen gilt für Bebauungspläne auf der Grundlage des § 9 Abs. 2a BauGB das allgemeine Erfordernis der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Denn § 9 Abs. 2a BauGB entbindet lediglich von der Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplans, nicht aber vom Erfordernis der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 16/2496, S. 11 f.; Battis, DVBl. 2011, S. 196, 197).
26 
Das grundsätzlich zulässige Ziel der Stärkung der Zentren hat daher sachliche Rechtfertigungsgrenzen, die sich aus § 1 Abs. 3 BauGB ergeben. Planungsbefugnisse weist § 1 Abs. 3 BauGB den Gemeinden nur zu, „sobald und soweit“ die Planung für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Festsetzungen, die nicht oder nicht vollständig der Realisierung der mit der Planung verfolgten städtebaulichen Zielsetzungen dienen, sind deshalb auch nicht erforderlich. § 1 Abs. 3 BauGB gebietet es insofern, dass sich die Gemeinde im Hinblick auf die von ihr selbst formulierten städtebaulichen Zielsetzungen konsistent verhält. Ein (allein) durch das Ziel der Stärkung der Zentren durch Konzentration von Einzelhandelsansiedlungen auf die Zentren begründeter Einzelhandelsausschluss kann deshalb nicht weiter gehen, als eine Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Zentren überhaupt in Betracht kommt. Sachliche Grenzen können sich insbesondere daraus ergeben, dass sich nicht jeder Einzelhandelsbetrieb für eine Ansiedlung in einem Zentrum eignet, sei es nach Art und Umfang des Betriebs, sei es wegen der Besonderheiten des betreffenden Zentrums. Insoweit kann es im Einzelfall geboten sein, bestimmte Arten von Einzelhandelsbetrieben vom Einzelhandelsausschluss auszunehmen, weil ein Ausschluss nicht zentrengeeigneter Einzelhandelsbetriebe in nicht zentralen Lagen dem Ziel der Stärkung der Zentren durch Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Zentren nicht dient (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.05.2011 - 8 S 2773/08 -, VBlBW 2012, 105; im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 26.03.2008 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310 zur Zulässigkeit des Einzelhandelsausschlusses zur Stärkung der Zentren in einem Gewerbegebiet nach § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO). Regelungsgegenstände eines Bebauungsplans nach § 9 Abs. 2a BauGB, der die Zielsetzung der Gemeinde von Gesetzes wegen vorgibt - Schutz und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche -, können daher naturgemäß nur solche Nutzungsarten sein, die überhaupt die Funktionsfähigkeit des jeweils zu schützenden zentralen Versorgungsbereichs beeinflussen können (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.02.2012 - 10 D 32/11.NE -, juris).
27 
Gemessen an diesen Maßstäben ist der im Bebauungsplan „Östliche Steinzeugstraße“ enthaltene Ausschluss jeglicher Einzelhandelsnutzungen städtebaulich nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Die Bebauungsplanbegründung verweist darauf, dass durch den vollständigen Einzelhandelsausschluss eine klare Abgrenzung des Einzelhandelsstandortes „Diedelsheimer Höhe“ nach Süden und Südwesten hin angestrebt werde, um einer schleichenden Ausdehnung des Standortes zulasten der Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs entgegenzuwirken (S. 3 der Planbegründung). Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hat die Beklagte dargelegt, Ziel dieser Festsetzung sei es gewesen, Mitnahme- und Koppelungseffekte zu vermeiden, die auch nicht zentrenrelevante Sortimente für den gesamten Standort „Diedelsheimer Höhe“ zeitigen würden. Nur durch den kompletten Einzelhandelsausschluss könne die Attraktivität des Standortes verringert werden.
28 
Es spricht einiges dafür, dass ein derartiger vollständiger Einzelhandelsausschluss mit dem Hinweis auf die mittelbare Attraktivitätssteigerung durch den nicht zentrenrelevanten Einzelhandel auf der Grundlage des § 9 Abs. 2a BauGB bereits grundsätzlich unzulässig ist (ebenso Janning, ZfBR 2009, S. 437, 438). Zwar macht der Wortlaut des § 9 Abs. 2a BauGB keine Vorgaben, welche Arten von Nutzungen ausgeschlossen werden können, sondern verweist auf alle in § 9 Abs. 1 BauGB genannten Nutzungen. Die Tatsache, dass § 9 Abs. 2a BauGB es der Gemeinde entgegen der üblichen Systematik bauplanungsrechtlicher Ermächtigungsgrundlagen ausnahmsweise ermöglicht, im Wege der Planung einzelne singuläre Nutzungen auszuschließen (oder zuzulassen), gebieten jedoch grundsätzlich eine enge Auslegung der Norm. Vor allem aber Sinn und Zweck der Ermächtigungsgrundlage verlangen von der Gemeinde eine Differenzierung zwischen zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Dienstleistungsnutzungen. Denn begrenzt wird die Ermächtigungsgrundlage durch das zwingende städtebauliche Ziel der „Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche“. Dieses Ziel dürfte in einem außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs liegenden Gebiet überhaupt nur durch Nutzungen gefährdet werden können, die im zentralen Versorgungsbereich angesiedelt werden können.
29 
Selbst wenn man davon ausgeht, dass ein genereller Ausschluss des Einzelhandels gleichwohl auf § 9 Abs. 2a BauGB gestützt werden könnte, wäre dies hier nicht in zulässiger Weise geschehen. Denn vorliegend hat die Beklagte den von ihr hergestellten Wirkungszusammenhang zwischen nicht zentrenrelevantem Einzelhandel und der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche nicht hinreichend begründet. Entschließt sich eine Gemeinde zu einem Einzelhandelsausschluss in einem Bebauungsplan, muss sie den zu erwartenden negativen Effekt der ausgeschlossenen Nutzungen für den zentralen Versorgungsbereich plausibel machen. Welche Anforderungen an die Darlegung schädlicher Auswirkungen eines Einzelhandelsvorhabens auf das Zentrum zu stellen sind und welche Ermittlungen eine Gemeinde insofern anzustellen hat, lässt sich nicht für jede Fallgestaltung abstrakt beantworten und ist weitgehend von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.06.2012 - 2 A 2630/10 -, juris; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 23.07.2009 - 4 BN 28.09 -, ZfBR 2009, 686, zu § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO). Dient der Einzelhandelsausschluss nicht nur dem Schutz eines zentralen Versorgungsbereichs vor schädlichen Auswirkungen auf die bestehende Einzelhandelsstruktur - also seiner Erhaltung -, sondern zumindest gleichrangig auch der Stärkung des zentralen Versorgungsbereichs - also seiner Entwicklung - im Rahmen eines gemeindlichen Einzelhandelskonzepts, das auf die Konzentration von Einzelhandelsnutzungen in diesem zielt, ist die Ermittlungstiefe im Hinblick auf die zentrumsschädlichen Auswirkungen eines einzelnen Einzelhandelsvorhabens in dem betreffenden Plangebiet herabgesetzt. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass eine Ermittlung der konkret, nämlich branchenspezifisch nachgewiesenen zentrenschädlichen Sortimente dann nicht geboten ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.06.2012, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310). Die Gemeinden sind also nicht gezwungen für jede einzelne Branche im Einzelnen zu prognostizieren, dass und wenn ja, in welchem Umfang sie Auswirkungen auf die zukünftige Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs haben wird. Diese der tatsächlichen Schwierigkeit einer solchen Prognose geschuldete Erleichterung der Darlegungsanforderungen im Hinblick auf einzelne zentrenrelevante Einzelhandelsbranchen, bedeutet indes nicht, dass die Gemeinde der Verpflichtung enthoben wäre, generell darzulegen, warum und auf welche Weise nicht zentrenrelevanter Einzelhandel negative Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich haben wird.
30 
Dies hat die Beklagte nicht getan. Sie ist vielmehr ohne tragfähige Begründung von den ursprünglichen im Rahmen des Planungsverfahrens vorgelegten und zum Gegenstand der Beschlussfassung gemachten Überlegungen, die im Einzelnen zwischen zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten differenzieren und damit die Schädlichkeit der ersteren und die Unschädlichkeit der letzteren für das Zentrum nahelegen, abgewichen. Als Anlage 4 der Beschlussvorlage war eine Liste mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten Teil der am 05.11.2009 für das Plangebiet in Kraft getretenen Veränderungssperre. Diese Veränderungssperre wurde bereits 2009 erlassen, um den Einzelhandelsstandort „Diedelsheimer Höhe“ nach innen klar abzugrenzen und einer schleichenden Ausdehnung des Standorts zu Lasten der Entwicklung des zentralen Versorgungsbereiches entgegenzuwirken. Auch im Einzelhandelskonzept der Beklagten vom 11.03.2011 (S. 131) findet sich eine, zum Teil abweichende Sortimentsliste (sog. Brettener Liste), in der der Gutachter auf der Grundlage einer Einzelhändlerbefragung sowie Erhebung im Mai 2010 zwischen zentrenrelevanten, nahversorgungsrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten unterschieden hat. Im Rahmen des Bebauungsplans „Östliche Steinzeugstraße“ hat die Beklagte nunmehr abweichend von diesen bislang vorliegenden und jeweils durch Beschlüsse des Gemeinderats der Beklagten in die Planungen aufgenommenen Listen den Einzelhandel, trotz Beibehaltung der planerischen Ziele, vollständig ausgeschlossen. Sie hätte daher darlegen müssen, welche konkreten negativen Auswirkungen die Ansiedlung von Betrieben mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten auf die zentralen Versorgungsbereiche gehabt hätte und sich nicht darauf beschränken dürfen, pauschal auf „Kopplungseffekte“ zu verweisen. Plausibel wäre ein derartiger vollständiger Einzelhandelsausschluss vor dem Hintergrund der vorhandenen differenzierenden Auflistungen nur dann, wenn aufgrund von entsprechenden Untersuchungen, konkreten Erfahrungswerten oder ähnlichem tatsächlich negative Auswirkungen jeglichen Einzelhandels erkennbar wären und diese Auswirkungen Gegenstand der planungsrechtlichen Überlegungen gewesen wären. Der bloße Hinweis auf den Maßstab praktischer Vernunft genügt insoweit nicht.
31 
Sofern die Begründung des Bebauungsplans darauf verweist, dass der vollständige Einzelhandelsausschluss dazu diene, Flächen für Gewerbenutzungen und zum Wohnen zu erhalten, kann dies schon per se nicht Gegenstand eines auf § 9 Abs. 2a BauGB gestützten Bebauungsplans sein. Diese durchaus nachvollziehbaren städtebaulichen Ziele können lediglich durch die Festsetzung entsprechender Baugebiete nach der Baunutzungsverordnung realisiert werden. Auf die als Ausnahmevorschrift konzipierte Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 2a BauGB können sie dagegen nicht gestützt werden, da der betreffende Bebauungsplan allein der Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dienen darf.
32 
b. Die weitere Festsetzung eines Ausschlusses „einzelhandelsnaher Dienstleistungsnutzungen“ ist zudem nicht hinreichend bestimmt und daher unwirksam.
33 
Das Gebot der Bestimmtheit planerischer Festsetzungen verlangt aus rechtsstaatlichen Gründen sowie im Hinblick auf die Rechtsnatur und den Sinn und Zweck von Bebauungsplänen, dass sich Inhalt, Umfang und Reichweite der einzelnen Festsetzungen aus dem Bebauungsplan eindeutig feststellen und erkennen lassen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 -, NVwZ-RR 2002, 556). Die Festsetzungen müssen aus sich heraus bestimmt, eindeutig und verständlich sein (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 105. EL 2012, § 9 Rn. 14); gegebenenfalls kann auf die Begründung des Bebauungsplans als Auslegungshilfe zurückgegriffen werden (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, a.a.O., § 9 Rn. 292).
34 
Gemessen hieran erweist sich die Festsetzung, wonach „einzelhandelsnahe Dienstleistungen“ im gesamten Plangebiet ausgeschlossen sind, als Verstoß gegen das Gebot der Bestimmtheit. Der Begriff „einzelhandelsnahe Dienstleistungsnutzungen“ ist nicht aus sich heraus verständlich. Die Beklagte erläuterte den Begriff im Rahmen der mündlichen Verhandlung dahingehend, dass „einzelhandelsnahe Dienstleistungen“ diejenigen seien, die typischerweise in einem Einkaufszentrum neben dem Einzelhandel angeboten würden. Diese Beschreibung lässt eine eindeutige Konkretisierung aber nicht zu. Denn der Beklagtenvertreter zählte insbesondere auch Post- und Bankdienstleistungen dazu. Das Entwicklungskonzept der Beklagten geht dagegen ersichtlich davon aus, dass einzelhandelsnahe Dienstleistungen von Bankdienstleistungen und Postagenturen/-filialen zu unterscheiden seien (vgl. S. 49 des Einzelhandelskonzepts). Der Begriff ist auch weder in der Baunutzungsverordnung noch in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gebräuchlich. Der Hinweis der Beklagten auf den Beschluss des OVG Lüneburg vom 06.10.2005 (- 9 MN 43/05 -, juris) ist nicht weiterführend. Im Tatbestand dieser Entscheidung wird der Begriff der „einzelhandelsnahen Dienstleistungs- und Gastronomiebetriebe“ lediglich zur Beschreibung eines geplanten Einkaufszentrums verwendet und nicht als Festsetzung in einem Bebauungsplan in Bezug genommen. Auch in der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten - Raumordnung, Bauleitplanung und Genehmigung von Vorhaben vom 21.02.2011 (sog. Einzelhandelserlass, AZ.: 6-2500.4/7) findet sich der Begriff „einzelhandelsnahe Dienstleistungen“ nicht. Schließlich führt auch der Hinweis der Beklagten auf das städtebauliche Entwicklungskonzept nicht weiter. Zum einen ist das Entwicklungskonzept kein Teil der Bebauungsplanbegründung und kann daher zur Auslegung von Festsetzungen nicht herangezogen werden (Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, a.a.O., § 9 Rn. 14). Im Übrigen finden sich auch in dem in Bezug genommenen Einzelhandelskonzept und insbesondere in dessen Glossar (S. 167 ff.) keine Erläuterungen des Begriffs, sondern lediglich beispielhafte Aufzählungen (S. 49 d. Einzelhandelskonzeptes: „z.B. Reinigung, Friseur, Reisebüro“, S. 52: „Friseur, Kosmetikstudio etc.“).
35 
c. Die Ungültigkeit der Festsetzung zum Ausschluss von „Einzelhandels- und einzelhandelsnahe(n) Dienstleistungsnutzungen jeglicher Art“ hat die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge. Die Ungültigkeit einzelner planerischer Festsetzungen führt nur dann - ausnahmsweise - nicht zur Ungültigkeit des gesamten Plans, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den unwirksamen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18.02.2009 - 4 B 54.08 - , juris, und vom 20.08.1991 - 4 NB 3.91 -, NVwZ 1992, 567). Dies ist hier nicht der Fall.
36 
Eine Aufrechterhaltung des Bebauungsplans unter teilweiser Fortgeltung der Festsetzung des Einzelhandelsausschlusses - beschränkt auf zentrenrelevante Einzelhandelsnutzungen - kommt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht in Betracht. Sollen zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche bestimmte Warensortimente an nicht integrierten Standorten ausgeschlossen werden, ist im Rahmen der Abwägung eine individuelle Betrachtung der jeweiligen örtlichen Situation erforderlich (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.05.2005 - 8 S 1848/04 -, juris). Das heißt, dass eine konkret auf die Stadt Bretten zugeschnittene Sortimentsliste notwendig ist, aus der hervorgeht, welche Warensortimente als zentrenrelevant oder nicht zentrenrelevant anzusehen sind. Um die Festsetzung des Einzelhandelsausschlusses hinsichtlich der zentrenrelevanten Einzelhandelsnutzungen aufrechtzuerhalten, müsste daher den Bebauungsplanunterlagen zu entnehmen sein, welche Warensortimente nach dem Willen des Plangebers als zentrenrelevant bzw. nicht zentrenrelevant einzustufen sind. Im Entwicklungskonzept für die Stadt Bretten vom 11.03.2011, das Grundlage des Bebauungsplans ist, findet sich ein Vorschlag für eine solche „Brettener Liste“. Eine hiervon abweichende Liste war Grundlage der Veränderungssperre vom 03.11.2009, die noch einen auf zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente beschränkten Einzelhandelsausschluss enthielt. Da der Gemeinderat im Bebauungsplan in Abweichung von den Festsetzungen in der Veränderungssperre aber einen vollständigen Ausschluss aller Einzelhandelsnutzungen beschlossen hat, wird in den Bebauungsplanunterlagen auf keine dieser Listen Bezug genommen. Es ist daher nicht feststellbar, wie die zentrenrelevanten Sortimente im Falle eines teilweise aufrechterhaltenen Einzelhandelsausschluss zu bestimmen wären. Da der Gemeinderat von dem in der Veränderungssperre festgesetzten eingeschränkten Einzelhandelsausschluss bewusst abgerückt ist, könnte im Übrigen auch nicht mit der gebotenen Sicherheit unterstellt werden, dass er die dort in Bezug genommene Sortimentsliste seiner Beschlussfassung in unveränderter Form erneut zugrunde legen würde.
37 
Die Frage, ob der Bebauungsplan einen Abwägungsfehler, insbesondere einen Verstoß gegen das Gebot der Lastengleichheit aufweist, bedarf angesichts dessen keiner Entscheidung.
38 
2. Aufgrund der Unwirksamkeit des Bebauungsplans richtet sich die Zulässigkeit des im Innenbereich liegenden Vorhabens nach § 34 BauGB. Das Vorhaben fügt sich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung ein, denn die Eigenart der näheren Umgebung entspricht keinem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete (a.) und das Vorhaben hält sich innerhalb des aus seiner Umgebung vorgegebenen Rahmens (b.). Die Frage, ob die Erschließung des Vorhabens gesichert ist, bedurfte keiner Entscheidung (c.).
39 
Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach dieser Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre (§ 34 Abs. 2 BauGB).
40 
a) Die nähere Umgebung wird dadurch ermittelt, dass sowohl in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung als auch in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zum anderen, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369). Es kommt somit nicht nur auf die Bebauung in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks an, sondern auch auf die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstückes insoweit, als auch diese noch prägend auf das Baugrundstück einwirkt (Ernst/Zinkahn/Bielenburg/ Krautzberger, a.a.O., § 34 Rn. 36).
41 
Nach dem Ergebnis des Augenscheins ist vorliegend neben den südlich der S...straße an das Baugrundstück angrenzenden Wohn- und Gewerbeflächen auch auf die nördliche Bebauung der S...straße im Kreuzungsbereich mit der Straße D... H... und im weiteren Verlauf der S...straße in östliche und westliche Richtung abzustellen. Denn entgegen der Auffassung der Beklagten hat die S...straße keine trennende Wirkung mit der Folge, dass für die nähere Umgebung nicht allein die südlich der Steinzeugstraße vorhandene Bebauung maßgebend ist. Die Hinweise der Beklagten auf die unterschiedlichen planerischen Festsetzungen in Bebauungs- und Flächennutzungsplänen und die in der Vergangenheit bestehenden Nutzungen haben für die vorliegende Frage, welcher Bereich zur näheren Umgebung des Baugrundstücks zählt, keine Bedeutung. Dadurch dass der Begriff der Eigenart auf das vorgefundene städtebaulich Prägende abstellt, kommt es bei der Beurteilung der Eigenart nur auf das Vorhandene an (st. Rspr.; BVerwG, Urteile vom 06.11.1968 - 4 C 31.66 -, BVerwGE 31, 22, und vom 27.08.1998 - 4 C 5.98 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 190; Ernst/Zinkahn/Bielenburg/Krautzberger, a.a.O., § 34 Rn. 35 m.w.N.). Nichts anderes kann für die im ersten Schritt zu erfolgende Bestimmung der näheren Umgebung gelten. Auch hier ist allein auf die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung tatsächlich vorhandene, städtebauliche Situation abzustellen (ebenso Ernst/Zinkahn/Bielenburg/Krautzberger, a.a.O., § 34 Rn. 36).
42 
Der Augenschein hat ergeben, dass sowohl das Gebäude, in dem die Einzelhandelsbetriebe Waschmaschinen ..., ... M... und I... ... untergebracht sind, als auch das Gebäude des ... Zoogeschäfts von dem Baugrundstück der Klägerin ohne weiteres sichtbar sind. Zwar steigt die Straße D... H... in Richtung der Einzelhandelsbetriebe auf einer Länge von ca. 80 m an und bildet nördlich der S...straße eine Böschung von ca. 15 m Höhe in westlicher und ca. 2 m Höhe in östlicher Richtung. Diese Böschung begründet jedoch weder in Bezug auf ihre Höhe noch hinsichtlich der übrigen topographischen Gegebenheiten eine trennende Wirkung der S...straße, da sie die Sicht auf die hinter ihr liegenden Gebäude nicht versperrt und durch die Straße D... H... sowohl für Fußgänger als auch Autofahrer ohne weiteres überwunden werden kann. Auch die lediglich zweispurige S...straße stellt kein trennendes Element dar. Zwar befindet sich auf der Höhe des Baugrundstücks derzeit kein gesonderter Fußgängerüberweg; die S...straße kann aber gleichwohl zu Fuß überquert werden. Angesichts dessen hat die S...straße keine trennende, sondern vielmehr eine verbindende Funktion. Zudem ist bei der Abgrenzung der näheren Umgebung vorliegend zu berücksichtigen, dass es sich sowohl bei dem streitgegenständlichen Bauvorhaben als auch bei den auf der „Diedelsheimer Höhe“ angesiedelten Betrieben um zum Teil großflächige Einzelhandelsbetriebe handelt, die im Gegensatz etwa zu einem einfachen Wohnhaus erhebliche Auswirkungen auf die Umgebung haben. Diese Betriebe sind aufgrund ihrer Größe und baulichen Gestaltung weithin sichtbar. Dies gilt insbesondere für das Vorhaben der Klägerin, das auf der Kuppe zwischen Bretten und Diedelsheim errichtet werden soll. Zudem erzeugen sie durch ihren Kunden- und Lieferverkehr vielfältige Emissionen, die einen weiten Auswirkungsbereich besitzen. Nach allem ist für den maßgeblichen Umgebungsbereich auch auf den Bereich der S...straße im Kreuzungsbereich D... H... und in ihrem weiteren Verlauf nach Osten und Westen abzustellen.
43 
In der näheren Umgebung des Bauvorhabens befinden sich daher die nördlich an das Baugrundstück anschließenden Wohnbauflächen, die im Südwesten liegenden wenigen größeren Villen, die im Westen in Richtung A...platz an das Baugrundstück angrenzenden Gewerbeflächen, die unmittelbar gegenüber der S...straße liegenden Gebäude Indianermuseum und Zoogeschäft B... sowie die nordöstlich anschließenden Einzelhandelsbetriebe (Waschmaschinen ..., ... M..., I... ..., K..., Bowlingcenter). Angesichts dieser unterschiedlichen Nutzungsarten entspricht die Eigenart der näheren Umgebung keinem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete, so dass sich die allgemeine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin nach § 34 Abs. 1 BauGB richtet.
44 
b) Das Vorhaben der Klägerin, ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb, fügt sich nach § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung ein, da es sich innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält. Bei der Prüfung ist hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung bei der Ermittlung des Rahmens grundsätzlich auf die Nutzungstypen abzustellen, die die Baunutzungsverordnung umschreibt. Sind in der näheren Umgebung bestimmte, den Begriffsbestimmungen der Baunutzungsverordnung entsprechende Nutzungsarten vorhanden, so hält ein Vorhaben, das die Merkmale einer solchen Nutzungsart aufweist, ohne weiteres den Rahmen ein (BVerwG, Urteil vom 03.04.1987 - 4 C 41.84 -, BauR 1987, 538). Das ist hier der Fall. Das Vorhaben der Klägerin findet sein Vorbild in den in der näheren Umgebung vorhandenen großflächigen Einzelhandelsbetrieben auf der „Diedelsheimer Höhe“.
45 
Auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass sich das Vorhaben der Klägerin nicht innerhalb des sich aus der näheren Umgebung hervorgehenden Rahmens hält. Ebenso wenig ist ein Verstoß gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB im Begriff des „Einfügens“ enthaltene Gebot der Rücksichtnahme ersichtlich.
46 
c) Ob die Erschließung des Vorhabens gesichert ist, bedurfte keiner Entscheidung, da das Vorhaben nach § 34 Abs. 3 BauGB unzulässig ist (dazu sogleich unter 3.). An der verkehrlichen Erschließung bestehen allerdings auf der Grundlage des vorliegenden Verkehrsgutachtens des Ingenieurbüros für Verkehrswesen ... vom April 2010 und dessen von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fortschreibung der Verkehrsuntersuchung vom September 2011 Zweifel. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 15.84 -, BVerwGE 75, 34; Beschluss vom 03.04.1996 - 4 B 253.95 -, NVwZ 1997, 389) ist die Erschließung eines Vorhabens im unbeplanten Innenbereich dann nicht gesichert, wenn das Vorhaben zu einer solchen Belastung der das Grundstück erschließenden Straße führen würde, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht nur in Spitzenzeiten ohne zusätzliche Erschließungsmaßnahmen wie eine Verbreiterung der Straße oder die Schaffung von Einfädelspuren nicht mehr gewährleistet wäre. Bei der insofern erforderlichen Beurteilung, ob eine „in normalen Zeiten“ für die verkehrsmäßige Erschließung ausreichende Straße vorhanden ist, können nur solche „Spitzenzeiten“ vernachlässigt werden, wenn sie die Ausnahme bleiben, wenn also der zur Überlastung der Straße führende Verkehr nur gelegentlich oder zwar täglich, aber nur kurzfristig stattfindet (BVerwG, Beschluss vom 03.04.1996, a.a.O.). Vorhaben die im unbeplanten Innenbereich ausgeführt werden, müssen sich grundsätzlich mit dem Erschließungszustand abfinden, den der jeweilige Innenbereich aufweist. Die Rechtsprechung hat auch grundsätzlich eine Verpflichtung der Gemeinde, das Angebot zur Herstellung der Erschließung anzunehmen (vgl. § 124 Abs. 3 Satz 2 BauGB), abgelehnt (vgl. hierzu Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, § 34 Rdnr. 22 m.w.N.). Nach den vorliegenden Verkehrsgutachten dürfte unter Berücksichtigung der derzeitigen Verkehrsbelastungen und zusätzlicher Verkehrserzeugung aus dem E...-Markt eine Leistungsfähigkeit des Knotenpunkts S...straße/D... H... unter Beibehaltung der Verkehrsregelung über Verkehrszeichen nicht nachgewiesen sein.
47 
3. Das Vorhaben verstößt gegen § 34 Abs. 3 BauGB. Nach dieser Vorschrift dürfen von Vorhaben nach § 34 Abs. 1 oder 2 BauGB keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein. Die Vorschrift findet auf das klägerische Vorhaben Anwendung (a.). Jedenfalls bei der Altstadt und dem Bereich Westliche Melanchthonstraße handelt es sich um zentrale Versorgungsbereiche im Sinne dieser Regelung, die Standorte Wilhelmstraße und Kraichgauzentrum stellen dagegen keine zentralen Versorgungsbereiche dar (b.). Es ist auch zu erwarten, dass das klägerische Vorhaben schädliche Auswirkungen auf den bzw. die zentralen Versorgungsbereiche haben wird (c.).
48 
a. Das Vorhaben der Klägerin muss sich an § 34 Abs. 3 BauGB messen lassen. Es bedarf keiner Entscheidung, ob § 34 Abs. 3 BauGB auch auf solche Vorhaben Anwendung findet, die selbst innerhalb eines zentralen Versorgungsbereiches liegen oder diesen erweitern (in diese Richtung BVerwG, Urteil vom 12.02.2009 - 4 B 5.09 -, NVwZ 2009, 781; ablehnend Gatz, jurisPR-BVerwG 18/2012, Anm. 1), denn der Einzelhandelsstandort „Diedelsheimer Höhe“ ist kein zentraler Versorgungsbereich.
49 
Zentrale Versorgungsbereiche im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen auf Grund vorhandener Einzelhandelsnutzungen - häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote - eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 -, BVerwGE 136,10; Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 -. BVerwGE 129, 307). Bei der Beurteilung, ob ein Versorgungsbereich einen zentralen Versorgungsbereich i.S.d. § 34 Abs. 3 BauGB bildet, bedarf es einer wertenden Gesamtbetrachtung der städtebaulich relevanten Gegebenheiten. Auch eine räumlich konzentrierte Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben, die darauf angelegt ist, einen fußläufigen Einzugsbereich zu versorgen, kann einen zentralen Versorgungsbereich i.S.d. § 34 Abs. 3 BauGB bilden. Entscheidend ist, dass der Versorgungsbereich nach Lage, Art und Zweckbestimmung eine für die Versorgung der Bevölkerung in einem bestimmten Einzugsbereich zentrale Funktion hat. Der Begriff ist nicht geografisch im Sinne einer Innenstadtlage oder Ortsmitte, sondern funktional zu verstehen (zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.03.2012 – 5 S 1749/10 -, juris; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 20.11.2006 - 4 B 50.06 -, juris). Zudem setzt ein zentraler Versorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB eine städtebaulich integrierte Lage voraus. Deswegen bilden isolierte Standorte mit einzelnen Einzelhandelsbetrieben keinen zentralen Versorgungsbereich, auch wenn sie über einen weiten Einzugsbereich verfügen und eine beachtliche Versorgungsfunktion erfüllen mögen (BVerwG, Urteil vom 17.12.2009, a.a.O.).
50 
Entgegen der Auffassung der Klägerin weist der Standort „Diedelsheimer Höhe“ keine derartige städtebaulich integrierte Lage auf. Die „Diedelsheimer Höhe“ ist nach Süden hin durch die Bundesstraße ... von der Innenstadt Bretten abgegrenzt. Demgegenüber liegt die Wohnbebauung in Diedelsheim zwar in räumlicher Nähe, sie ist jedoch in keiner Weise auf die „Diedelsheimer Höhe“ ausgerichtet. Die „Diedelsheimer Höhe“ liegt - ihrem Namen entsprechend - auf der Kuppe einer Anhöhe. Sie ist von Diedelsheim aus entweder über die S...straße oder aber über die Straße A... Ei... zu erreichen. Die Straße A... E... ist lediglich in Richtung Diedelsheim mit einigen Wohnhäusern bebaut. Sie dient nicht der Erschließung der „Diedelsheimer Höhe“ und kann aufgrund ihrer geringen Breite derzeit nur in Richtung „Diedelsheimer Höhe“ und nicht umgekehrt befahren werden. In westlicher und nördlicher Richtung schließt sich an die „Diedelsheimer Höhe“ der Außenbereich an. Zudem sind die bestehenden Einzelhandelsbetriebe auf der „Diedelsheimer Höhe“ ausschließlich für Autofahrer und nicht für Fußgänger ausgelegt (vgl. zum Kriterium der fußläufigen Erreichbarkeit Kuschnerus, ZfBR 2009, 24, 26). So ist das Gebiet lediglich durch die Bushaltestelle Am Eichbaum an den öffentlichen Nahverkehr angebunden, die an der Kreuzung S...straße/F...straße liegt. Die Entfernung zum Bahnhof Bretten beträgt rund 700 m. Die nur am westlichen Ende angrenzende Wohnbebauung, die besondere topographische Lage auf der Anhöhe und die nur unzureichende Erreichbarkeit durch Fußgänger führen in ihrer Gesamtschau dazu, dass vorliegend das Merkmal der integrierten Lage fehlt. Diese Beurteilung wird im Übrigen in dem von der Klägerin vorgelegten ...-Gutachten (...Gutachten, S. 26: „Standort des Vorhabens liegt innerhalb des Siedlungsgefüges, zählt aber derzeit nicht zu den integrierten Einkaufslagen in Bretten“) und in dem Einzelhandelskonzept der Beklagten vom 11.03.2011 (Einzelhandelskonzept, S. 83: „städtebaulich nicht integrierte Lage“) geteilt.
51 
b. Als zentraler Versorgungsbereich in Bretten ist demgegenüber die Altstadt anzusehen (aa.). Ob auch der Bereich Westliche Melanchthonstraße diesem Versorgungsbereich zuzurechnen ist, kann offen bleiben. Denn jedenfalls stellt er einen eigenständigen zentralen Versorgungsbereich dar (bb.). Die Standorte Wilhelmstraße und Kraichgauzentrum sind demgegenüber nicht als zentrale Versorgungsbereich zu qualifizieren (cc.).
52 
aa) In der Brettener Altstadt rund um den Marktplatz finden sich neben diversen Dienstleistungsangeboten und Gastronomiebetrieben derzeit noch in ausreichendem Maße Einzelhandelsnutzungen, die eine Qualifikation dieses Bereiches als zentraler Versorgungsbereich erlauben (ebenso das Einzelhandelskonzept, S. 165). Erforderlich für die Annahme eines zentralen Versorgungsbereiches ist, dass der betreffende Bereich zumindest die wohnortnahe Grundversorgung sicherstellt. Dies setzt ein Warenangebot voraus, das den kurzfristigen Bedarf und Teile des mittelfristigen Bedarfs abdeckt. Dabei muss das Warenangebot zur Deckung des kurzfristigen Bedarfs aber nur die wesentlichen Bedürfnisse des täglichen Bedarfs befriedigen, insbesondere die Grundversorgung mit Lebensmitteln und Drogerieartikeln. Ein Angebot von Waren aller Art ist insoweit nicht erforderlich (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.04.2012 - 8 S 198/11 -, NVwZ-RR 2012, 588). Durch die Insolvenz des Kaufhauses ... sowie des Sch...-Drogeriemarktes beschränken sich die Versorgungsmöglichkeiten mit Lebensmitteln und Drogeriewaren in der Altstadt derzeit auf einige wenige Geschäfte, wobei alleine der „... Markt“ mit einer Verkaufsfläche von 302 m2 eine vollständige Grundversorgung in diesem Bereich anbietet. Hinsichtlich der Lebensmittelversorgung wird das Angebot durch den Wochenmarkt, der auf dem Marktplatz stattfindet, ergänzt, womit eine Grundversorgung mit Lebensmitteln und Drogerieartikeln sichergestellt ist.
53 
bb) Es spricht einiges dafür, dass auch der Bereich der Westlichen Melanchthonstraße dem zentralen Versorgungsbereich Altstadt zuzuordnen ist. Zwar dehnt sich der gesamte Bereich (Westliche Melanchthonstraße im Westen bis Altstadt im Osten) auf einer Länge von über 1000 m aus, der Bereich ist jedoch durchgängig mit einer Vielzahl von Einzelhandelsgeschäften der verschiedensten Branchen ausgestattet. Dieses Angebot wird zudem ergänzt durch Bank- und Postdienstleistungen. Dabei liegen die einzelnen Geschäfte jeweils in Sichtweite und bilden somit einen gemeinsamen Bereich. Die Biegung der Z...straße in südlicher Richtung verhindert zwar das Durchfahren des Bereichs in östlicher Richtung. Die fußläufige Verbindung wird dadurch jedoch nicht beeinträchtigt.
54 
Selbst wenn man in der Z...straße eine städtebauliche Zäsur zwischen der Altstadt und dem Bereich Westliche Melanchthonstraße sehen wollte, die eine gemeinsame Betrachtung verhinderte (so das Einzelhandelskonzept, S.56: „infrastrukturelle Barriere“), erfüllt der Bereich Westliche Melanchthonstraße jedenfalls die Voraussetzungen für das Vorliegen eines eigenständigen zentralen Versorgungsbereichs. Denn hinsichtlich des vorhandenen Warenangebots ist mit den dort angesiedelten Einzelhandelsbetrieben, insbesondere H..., L... und d..., eine Grundversorgung mit Lebensmitteln und Drogerieartikeln vollständig gegeben. Dieser Bereich weist zudem eine integrierte Lage auf, da er im Norden und Westen von Wohnbebauung umgeben ist. Im Süden befindet sich in unmittelbarer Nähe der Brettener Bahnhof, der einen Anschluss des Bereichs an den öffentlichen Nahverkehr sicherstellt. In östlicher Richtung jenseits der Z...straße schließen sich teils Wohnnutzungen, teils gewerbliche Nutzungen an. Der Standort ist angesichts der vorhandenen Parkplätze für den motorisierten Verkehr gut zu erreichen, gleiches gilt aber auch hinsichtlich seiner fußläufigen Erreichbarkeit für Bewohner der umgebenden Wohngebiete (ebenso Einzelhandelskonzept, S. 85: „Der Standort befindet sich in städtebaulich sonstiger integrierter Lage und ist sowohl zu Fuß aus den angrenzenden Wohngebieten als auch mit dem Pkw gut zu erreichen.“)
55 
cc) Demgegenüber handelt es sich bei den Einzelhandelsstandorten Wilhelmstraße und Kraichgauzentrum nicht um zentrale Versorgungsbereiche der Stadt Bretten. Bei beiden Standorten fehlt es an der erforderlichen städtebaulich integrierten Lage. Der Einzelhandelsstandort Wilhelmstraße wird in südwestlicher Richtung durch die Bahnlinie begrenzt, in nordöstlicher Richtung grenzt mit der W...straße (...), in deren Mitte Grünbewuchs steht, eine vielbefahrene Hauptverkehrsstraße den Standort von der Innenstadt Brettens ab. Zudem befinden sich nördlich der W...straße keine weiteren Einzelhandelsgeschäfte, die eine Verbindung zur Altstadt herstellen könnten. Der Bereich Wilhelmstraße ist - ebenso wie die „Diedelsheimer Höhe“ - ersichtlich auf Autofahrer ausgerichtet, so dass keine städtebaulich integrierte Lage gegeben ist (ebenso Einzelhandelskonzept, S. 84; a. A. GMA-Gutachten, S. 6). Gleiches gilt für das in östlicher Richtung angrenzende Kraichgauzentrum. Das Gelände des Kraichgauzentrums liegt zwischen den beiden Bahnlinien und der P... Straße. Die Eingänge zu den vorhandenen Geschäften sind auf den großflächigen Parkplatz ausgerichtet. Zwar lässt sich das Kraichgauzentrum von der in unmittelbarer Nähe gelegenen Haltestelle Bretten ... mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen. Eine städtebaulich integrierte Lage kann mangels Wohnbebauung in der näheren Umgebung jedoch nicht festgestellt werden (ebenso Einzelhandelskonzept, S. 85; a. A. ...-Gutachten, S. 6).
56 
c. Von dem klägerischen Vorhaben sind schädliche Auswirkungen für den zentralen Versorgungsbereich Altstadt zu erwarten (sogleich unter aa.). Schädliche Auswirkungen treffen auch den Bereich Altstadt und westliche Melanchthonstraße, sofern man beide Bereiche gemeinsam als zentralen Versorgungsbereich ansieht (sogleich unter bb.). Jedenfalls aber ist der isoliert betrachtete zentrale Versorgungsbereich Westliche Melanchthonstraße von schädlichen Auswirkungen betroffen (sogleich unter cc.).
57 
Schädliche Auswirkungen i.S.d. § 34 Abs. 3 BauGB sind dann zu erwarten, wenn die Funktionsfähigkeit gerade des betroffenen zentralen Versorgungsbereichs in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigt und damit gestört wird. Eine solche Funktionsstörung liegt vor, wenn der Versorgungsbereich seinen Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr in substantieller Weise wahrnehmen kann. Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche sind nicht erst dann schädlich, wenn sie die Schwelle zur Unzumutbarkeit überschreiten. Schutzzweck des § 34 Abs. 3 BauGB ist die Vermeidung städtebaulich „nachhaltiger“ Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009, a.a.O.; Urteil vom 11.10.2007, a.a.O.). Zu berücksichtigen sind bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben insbesondere die Verkaufsfläche des Vorhabens im Vergleich zu den im Versorgungsbereich vorhandenen Verkaufsflächen derselben Branche, die voraussichtliche Umsatzverteilung, die Entfernung zwischen dem Vorhaben und dem betroffenen zentralen Versorgungsbereich, eine etwaige Vorschädigung des Versorgungsbereichs oder die Gefährdung eines vorhandenen „Magnetbetriebs“, der maßgebliche Bedeutung für die Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereichs hat (BVerwG, Beschluss vom 12.01.2012 - 4 B 38.11 -, BauR 2012, 760). Die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Sätze 3 und 4 BauNVO gilt dabei für die bauplanungsrechtliche Beurteilung großflächiger Einzelhandelsbetriebe im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 und 3 BauGB weder unmittelbar noch entsprechend (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 3.09 -, Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 34). Die Entscheidung, anhand welcher Methode ein voraussichtlicher Kaufkraftabfluss prognostisch ermittelt wird, obliegt grundsätzlich dem Tatsachengericht (BVerwG, Beschluss vom 03.08.2011 – 4 BN 15.11 -, ZfBR 2011, 777).
58 
Für die Frage, ob von einem Vorhaben „schädliche Auswirkungen“ zu erwarten sind, stellt das Ausmaß der künftigen Umsatzverteilung ein wesentliches Indiz dar. Die Rechtsprechung verlangt für die Annahme schädlicher Auswirkungen regelmäßig Umsatzeinbußen oder Kaufkraftabflüsse von mindestens 10 % (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.09.2007 - 3 S 1119/07 -, S. 4 m.w.N.). Liegen jedoch bereits erhebliche Vorschädigungen vor, die sich durch Leerstände oder die Schließung früherer sog. Frequenzbringer äußern, kann im Einzelfall auch bei Umsatzverteilungen von weniger als 10 % vom Vorliegen schädlicher Auswirkungen ausgegangen werden (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.02.2010, a.a.O.; a.A. wohl OVG Lüneburg, Urteil vom 17.01.2008 - 1 LB 154/07 -, ZfBR 2008, 482). Dies gilt insbesondere, wenn wie hier weitere Faktoren hinzukommen, die die Erwartung schädlicher Auswirkungen begründen.
59 
aa) Vorliegend hat die Klägerin mit dem ...-Gutachten eine Untersuchung des prognostizierten Kaufkraftflusses für ihr Vorhaben vorgelegt, in dem die zu erwarteten Umverteilungswirkungen bei Nahrungs- und Genussmitteln sowie bei Drogeriewaren im Hinblick auf die Altstadt sowie im Hinblick auf die Bereiche Kraichgauzentrum, Westliche Melanchthonstraße und Wilhelmstraße gemeinsam ausgewiesen sind. Hinsichtlich der Altstadt ist danach im Bereich Lebensmittel von einer Umsatzverteilung in Höhe von 4-5 % auszugehen; im Bereich Drogeriewaren beträgt die zu erwartende Umsatzverteilung 3-4 % (vgl. GMA-Gutachten, S. 22 f.). Dieser prognostizierte Kaufkraftabfluss von deutlich weniger als 10 % schließt die Annahme schädlicher Wirkungen jedoch nicht aus. Denn bei der Prognose ist in Bezug auf die Altstadt zu berücksichtigen, dass der zentrale Versorgungsbereich erhebliche Vorschädigungen aufweist und bereits jetzt nur noch in geringem Umfang die Grund- und Nahversorgung sicherstellen kann. Die negative Entwicklung wird im Einzelhandelskonzept der Beklagten im Einzelnen dargestellt (vgl. S. 20 ff.). Verstärkt wird diese Entwicklung durch die zwischenzeitlich erfolgte Schließung des Drogeriemarktes Sch... Der Anteil, den das in der W... Straße befindliche frühere Kaufhaus ... bei der Erfüllung der Funktion des zentralen Versorgungsbereichs übernommen hatte, ist nach dessen Schließung im Jahr 2009 ersatzlos weggefallen. Die Schließung dieses „Magnetbetriebs“, der ersichtlich auch die Funktion eines Frequenzbringers für die Altstadt hatte, führt zu einer besonderen Gefährdung des zentralen Versorgungsbereichs, bei dem auch geringfügige Änderungen erhebliche Auswirkungen haben können.
60 
Hinzu kommt, dass bereits der Vergleich der Verkaufsflächen für Lebensmittel und Drogeriewaren auf der „Diedelsheimer Höhe“ unter Einbeziehung des klägerischen Vorhabens einerseits mit den entsprechenden Verkaufsflächen im Bereich der Altstadt andererseits für das Vorliegen schädlicher Auswirkungen spricht. Im Rahmen des Verkaufsflächenvergleichs sind die bereits bestehenden Einzelhandelsnutzungen auf der „Diedelsheimer Höhe“ mit einzubeziehen, denn schädliche Auswirkungen können sich auch daraus ergeben, dass das geplante Vorhaben zusammen mit bereits vorhandenen Betrieben eine Beeinträchtigung des geschützten zentralen Versorgungsbereichs bewirkt. So kann ein gerade noch unbedenkliches Nebeneinander an nicht integrierten Standorten in räumlicher Nähe zum Versorgungsbereich und Angeboten derselben Branche im geschützten Versorgungsbereich durch das Hinzutreten eines weiteren branchengleichen Vorhabens in eine städtebaulich beachtliche Schädigung der Funktionsfähigkeit des Versorgungsbereichs umschlagen (BVerwG, Urteil vom 17.12.2009, a.a.O; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.02.2010 – 7 A 1635/07 -, BauR 2010, 1188). Das auf der „Diedelsheimer Höhe“ bereits bestehende K... umfasst eine Verkaufsfläche von 4.690 m2. Die Gesamtverkaufsfläche für Lebensmittel und Drogeriewaren würde durch das klägerische Vorhaben auf insgesamt 8.490 m2 vergrößert. In der Brettener Altstadt existiert demgegenüber derzeit nur noch eine Verkaufsfläche von 702 m2 für Lebensmittel und Drogeriewaren. Selbst unter zusätzlicher Berücksichtigung des Wochenmarktes, für den keine Verkaufsflächenangaben vorliegen und der durch sein lediglich tageweises Angebot in diesen Verkaufsflächenvergleich auch nur schwer einbezogen werden kann, ist das gravierende Übergewicht des Standortes „Diedelsheimer Höhe“ offensichtlich.
61 
Schädliche Auswirkungen für die Brettener Altstadt sind zudem in Anbetracht des bestehenden Kaufkraftpotenzials der Stadt Bretten zu erwarten (vgl. zu diesem Kriterium VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.03.2012, a.a.O.). Der künftige zusätzliche Flächenbedarf - also die Einzelhandelsfläche, die ohne spürbare Umsatzverteilungen zu Lasten bestehender Anbieter in Bretten realisiert werden könnte - beträgt im Bereich der nahversorgungsrelevanten Sortimente bis zum Jahr 2020 realistischerweise 0 bis 1.825 m2 (vgl. Einzelhandelskonzept, S. 120). Die Rüge der Klägerin, das Einzelhandelsgutachten sei methodisch fehlerhaft, weil es die „Diedelsheimer Höhe“ nicht als zentralen Versorgungsbereich ausweise, steht einer Zugrundelegung dieser Berechnungen nicht entgegen. Zum einen betrifft die Rüge nicht die Frage des vorhandenen Kaufkraftpotenzials, zum anderen geht das Einzelhandelskonzept zu Recht davon aus, dass es sich bei der „Diedelsheimer Höhe“ - wie bereits ausgeführt - nicht um einen zentralen Versorgungsbereich handelt. Das klägerische Vorhaben mit einer geplanten Verkaufsfläche von 3.800 m2 überschreitet dieses maximal 1.825 m2 umfassende Verkaufsflächenpotenzial um etwa das Doppelte und beschränkt sich damit nicht auf die Ausschöpfung des vorhandenen Wachstumspotenzials, sondern geht deutlich darüber hinaus.
62 
Zuletzt kann auch die deutliche Überschreitung der Grenze zur Großflächigkeit durch das klägerische Vorhaben als weiterer Beleg für die Schädlichkeit des Vorhabens gewertet werden, der das bereits aus den übrigen Kriterien gewonnene Bild, nämlich die Prognose, dass schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten sind, bestätigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.06.2010 - 4 B 75.09 -, ZfBR 2010, 580).
63 
bb) Nichts anderes ergibt sich, wenn der Bereich Westliche Melanchthonstraße zum zentralen Versorgungsbereich der Altstadt hinzuzurechnen wäre.
64 
Hinsichtlich eines derart erweiterten zentralen Versorgungsbereiches Altstadt mit Westlicher Melanchthonstraße liegen spezifische Prognosen der zu erwartenden Umsatzverteilung nicht vor. Im Hinblick auf die im ...-Gutachten zusammen betrachteten Einkaufsstandorte Westliche Melanchthonstraße, Kraichgauzentrum sowie Wilhelmstraße wird im Bereich Nahrungs- und Genussmittel eine Umverteilung von insgesamt 12-13 % prognostiziert. Für den Bereich Westliche Melanchthonstraße ist – isoliert betrachtet – von einem höheren Kaufkraftabfluss auszugehen, denn ausweislich der Ausführungen der Gutachter betrifft die Umverteilung hinsichtlich dieser Standorte in erster Linie den Einkaufsschwerpunkt Melanchthonstraße mit H... und L... Dies werde durch die Nähe des Vorhabenstandortes sowie die Sortimentsüberschneidungen, gerade mit H..., bedingt (S. 22 des ...-Gutachtens). Diese Aussagen sind ohne weiteres plausibel und erscheinen nachvollziehbar. Hinsichtlich der zu erwartenden Umverteilungen im Bereich Drogeriewaren prognostiziert das Gutachten für die Standorte Westliche Melanchthonstraße, Kraichgauzentrum und Wilhelmstraße gemeinsam 7-8 %. Da der Anteil der Umverteilung, der auf den Bereich Lebensmittel fällt, mit 3,5 Mio EUR, und derjenige, der auf den Bereich Drogeriewaren fällt, mit 0,6 Mio EUR zu beziffern ist, kann hinsichtlich des Standortes Westliche Melanchthonstraße - wiederum isoliert betrachtet - mit einer Gesamtumsatzumverteilung von mehr als 10 % gerechnet werden.
65 
Der Einwand der Klägerin, dass es sich bei den im Bereich Westliche Melanchthonstraße betroffenen Einzelhandelsbetrieben um Discounter und Einzelhandelsketten handele, deren Kalkulation eine Umsatzverringerung in dieser Größenordnung erlaubten, und dass daher nicht mit Geschäftsaufgaben zu rechnen sei, greift nicht durch. Zum einen bleibt dieser Einwand völlig unsubstantiiert, da nicht erkennbar ist, auf welche Tatsachen die Prognose gestützt wird. Zum anderen geht der Einwand auch deshalb fehl, weil bei der Beurteilung, ob von einem Vorhaben schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten sind, nicht der einzelne Betrieb, sondern der gesamte zentrale Versorgungsbereich in den Blick zu nehmen ist.
66 
Die prognostizierten Umverteilungswirkungen entsprechen den Ergebnissen des Verkaufsflächenvergleichs. Während die „Diedelsheimer Höhe“ nach Erweiterung um das klägerische Vorhaben eine Verkaufsfläche von insgesamt 8.490 m2 umfassen würde, sind in der Altstadt mitsamt dem Standort Westliche Melanchthonstraße immerhin 4.617 m2 entsprechende Verkaufsfläche vorhanden. Aber auch insoweit überwiegt das Angebot auf der „Diedelsheimer Höhe“ bei weitem. Das dortige Angebot würde, im Falle der Realisierung des klägerischen Vorhabens, knapp das Doppelte der im Bereich Altstadt erweitert um die Westliche Melanchthonstraße befindlichen Verkaufsfläche aufweisen.
67 
Schädliche Auswirkungen des klägerischen Vorhabens für den um den Standort Westliche Melanchthonstraße erweiterten Altstadtbereich sind insbesondere auch aufgrund der geringen Entfernung von ca. 600 m zwischen dem Vorhaben und dem betroffenen zentralen Versorgungsbereich zu erwarten (ebenso ...-Gutachten, S. 22). Hinzu kommt die Tatsache, dass die „Diedelsheimer Höhe“ aus der Innenstadt über die ...straße und den A...platz mit dem Auto gut zu erreichen ist und damit in unmittelbarer räumlicher Nähe zu diesem Bereich liegt.
68 
Auch im Hinblick auf den erweiterten Altstadtbereich stellen sowohl das auf 1.825 m2 begrenzte Kaufkraftpotenzial der Stadt Bretten als auch die Überschreitung der Grenze zur Großflächigkeit durch das klägerische Vorhaben weitere Indizien dar, die die Schädlichkeit des Vorhaben bestätigen.
69 
cc) Zuletzt sind schädliche Auswirkungen auch zu erwarten, wenn man allein den Bereich Westliche Melanchthonstraße als betroffenen zentralen Versorgungsbereich betrachtet.
70 
Wie bereits ausgeführt, ist im Hinblick auf die Westliche Melanchthonstraße von einer Umsatzverteilung zugunsten des klägerischen Vorhabens von über 10 % auszugehen. Die unmittelbare räumliche Nähe und die gute Erreichbarkeit für Autofahrer gerade aus der Westlichen Melanchthonstraße verstärken die schädliche Wirkung dieser Umsatzverteilung. Auch insoweit bestätigen die Tatsache, dass das klägerische Vorhaben das bestehende Verkaufsflächenpotenzial bei weitem überschreitet, und nicht zuletzt der Umstand, dass es sich bei dem klägerischen Vorhaben um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb handelt, die Annahme schädlicher Auswirkungen auch allein bezogen auf den Standort Westliche Melanchthonstraße.
71 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
72 
Die Zulassung der Berufung findet ihre Grundlage in § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; die Klärung der Rechtsfrage, ob und wenn ja, unter welchen tatsächlichen Voraussetzungen in einem auf § 9 Abs. 2a BauGB gestützten Bebauungsplan auch nicht zentrenrelevanter Einzelhandel ausgeschlossen werden kann, ist von grundsätzlicher Bedeutung. Gleiches gilt für die Frage, ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen die Annahme schädlicher Auswirkungen auf einen zentralen Versorgungsbereich auch dann möglich ist, wenn ein vorliegendes Marktgutachten lediglich einen Kaufkraftabfluss von 4-5 % prognostiziert. Diese Fragen sind in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht geklärt.
73 
Beschluss
74 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG, § 39 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 9.1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 570.000,00 EUR festgesetzt.
75 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
20 
Die Klägerin hat ihren Klageantrag in der mündlichen Verhandlung dahingehend präzisiert, dass sie allein die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines großflächigen Einzelhandelszentrums, nicht aber auch die Erteilung einer Abrissgenehmigung für die auf dem klägerischen Grundstück befindlichen Gebäude begehrt. Letzteres ist damit nicht Gegenstand der Klage.
21 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 06.11.2009 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 12.07.2010 sind hinsichtlich der Ablehnung der Baugenehmigung für den Neubau eines großflächigen Einzelhandels mit 334 ebenerdig angeordneten Parkplätzen auf dem Grundstück ... in ... rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung dieser Baugenehmigung (§ 113 Abs. 5 VwGO).
22 
Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Die Festsetzungen des Bebauungsplans „Östliche Steinzeugstraße“ stehen dem Vorhaben nicht entgegen, da der Bebauungsplan unwirksam ist (1.). Das Vorhaben fügt sich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung ein (2.). Da von dem Vorhaben schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten sind, ist es jedoch nach § 34 Abs. 3 BauGB unzulässig (3.).
23 
1. Der Bebauungsplan „Östliche Steinzeugstraße“ ist unwirksam. Im Hinblick auf den über den zentrenrelevanten Einzelhandel hinausgehenden vollständigen Ausschluss des Einzelhandels fehlt es an der städtebaulichen Erforderlichkeit (a.) Die Festsetzung, wonach „einzelhandelsnahe Dienstleistungsnutzungen“ ausgeschlossen sind, ist mangels Bestimmtheit unwirksam (b.). Diese Fehler führen zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans (c.). Ob insoweit auch ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 6 BauGB vorliegt, kann demzufolge offenbleiben.
24 
a. Bei dem Bebauungsplan „Östliche Steinzeugstraße“ handelt es sich um einen Bebauungsplan, der auf die Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 2a BauGB gestützt ist. Nach dieser Vorschrift kann für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden (Satz 1). Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält (Satz 2). In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesem Versorgungsbereich dienen, nach § 30 oder § 34 BauGB vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein (Satz 3).
25 
Ein Bebauungsplan im Sinne des § 9 Abs. 2a Sätze 1 und 2 BauGB muss demnach der Erhaltung oder Entwicklung eines oder mehrerer zentraler Versorgungsbereiche dienen. Der Begriff des zentralen Versorgungsbereichs im Sinne des § 9 Abs. 2a Sätze 1 und 2 BauGB entspricht demjenigen des § 34 Abs. 3 BauGB (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 105. EL 2012, § 9 Rn. 242b). Dabei handelt es sich um einen räumlich abgrenzbaren Bereich einer Gemeinde, dem auf Grund vorhandener Einzelhandelsnutzungen - häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote - eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 -, BVerwGE 136,10; Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 -, BVerwGE 129, 307). Die hier im Streit stehende Festsetzung eines Einzelhandelsausschlusses dient der Erhaltung eines zentralen Versorgungsbereichs, wenn er diesen vor schädlichen Auswirkungen auf die bestehende Einzelhandelsstruktur schützt. Er dient darüber hinaus der Entwicklung eines derartigen zentralen Versorgungsbereichs, wenn er diesen - im Rahmen eines gemeindlichen Einzelhandelskonzepts - stärkt, indem er auf die Konzentration von Einzelhandelsnutzungen im zentralen Versorgungsbereich zielt (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.06.2012 - 2 A 2630/10 -, juris; BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310). Neben diesen besonderen Voraussetzungen gilt für Bebauungspläne auf der Grundlage des § 9 Abs. 2a BauGB das allgemeine Erfordernis der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Denn § 9 Abs. 2a BauGB entbindet lediglich von der Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplans, nicht aber vom Erfordernis der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 16/2496, S. 11 f.; Battis, DVBl. 2011, S. 196, 197).
26 
Das grundsätzlich zulässige Ziel der Stärkung der Zentren hat daher sachliche Rechtfertigungsgrenzen, die sich aus § 1 Abs. 3 BauGB ergeben. Planungsbefugnisse weist § 1 Abs. 3 BauGB den Gemeinden nur zu, „sobald und soweit“ die Planung für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Festsetzungen, die nicht oder nicht vollständig der Realisierung der mit der Planung verfolgten städtebaulichen Zielsetzungen dienen, sind deshalb auch nicht erforderlich. § 1 Abs. 3 BauGB gebietet es insofern, dass sich die Gemeinde im Hinblick auf die von ihr selbst formulierten städtebaulichen Zielsetzungen konsistent verhält. Ein (allein) durch das Ziel der Stärkung der Zentren durch Konzentration von Einzelhandelsansiedlungen auf die Zentren begründeter Einzelhandelsausschluss kann deshalb nicht weiter gehen, als eine Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Zentren überhaupt in Betracht kommt. Sachliche Grenzen können sich insbesondere daraus ergeben, dass sich nicht jeder Einzelhandelsbetrieb für eine Ansiedlung in einem Zentrum eignet, sei es nach Art und Umfang des Betriebs, sei es wegen der Besonderheiten des betreffenden Zentrums. Insoweit kann es im Einzelfall geboten sein, bestimmte Arten von Einzelhandelsbetrieben vom Einzelhandelsausschluss auszunehmen, weil ein Ausschluss nicht zentrengeeigneter Einzelhandelsbetriebe in nicht zentralen Lagen dem Ziel der Stärkung der Zentren durch Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Zentren nicht dient (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.05.2011 - 8 S 2773/08 -, VBlBW 2012, 105; im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 26.03.2008 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310 zur Zulässigkeit des Einzelhandelsausschlusses zur Stärkung der Zentren in einem Gewerbegebiet nach § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO). Regelungsgegenstände eines Bebauungsplans nach § 9 Abs. 2a BauGB, der die Zielsetzung der Gemeinde von Gesetzes wegen vorgibt - Schutz und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche -, können daher naturgemäß nur solche Nutzungsarten sein, die überhaupt die Funktionsfähigkeit des jeweils zu schützenden zentralen Versorgungsbereichs beeinflussen können (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.02.2012 - 10 D 32/11.NE -, juris).
27 
Gemessen an diesen Maßstäben ist der im Bebauungsplan „Östliche Steinzeugstraße“ enthaltene Ausschluss jeglicher Einzelhandelsnutzungen städtebaulich nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Die Bebauungsplanbegründung verweist darauf, dass durch den vollständigen Einzelhandelsausschluss eine klare Abgrenzung des Einzelhandelsstandortes „Diedelsheimer Höhe“ nach Süden und Südwesten hin angestrebt werde, um einer schleichenden Ausdehnung des Standortes zulasten der Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs entgegenzuwirken (S. 3 der Planbegründung). Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hat die Beklagte dargelegt, Ziel dieser Festsetzung sei es gewesen, Mitnahme- und Koppelungseffekte zu vermeiden, die auch nicht zentrenrelevante Sortimente für den gesamten Standort „Diedelsheimer Höhe“ zeitigen würden. Nur durch den kompletten Einzelhandelsausschluss könne die Attraktivität des Standortes verringert werden.
28 
Es spricht einiges dafür, dass ein derartiger vollständiger Einzelhandelsausschluss mit dem Hinweis auf die mittelbare Attraktivitätssteigerung durch den nicht zentrenrelevanten Einzelhandel auf der Grundlage des § 9 Abs. 2a BauGB bereits grundsätzlich unzulässig ist (ebenso Janning, ZfBR 2009, S. 437, 438). Zwar macht der Wortlaut des § 9 Abs. 2a BauGB keine Vorgaben, welche Arten von Nutzungen ausgeschlossen werden können, sondern verweist auf alle in § 9 Abs. 1 BauGB genannten Nutzungen. Die Tatsache, dass § 9 Abs. 2a BauGB es der Gemeinde entgegen der üblichen Systematik bauplanungsrechtlicher Ermächtigungsgrundlagen ausnahmsweise ermöglicht, im Wege der Planung einzelne singuläre Nutzungen auszuschließen (oder zuzulassen), gebieten jedoch grundsätzlich eine enge Auslegung der Norm. Vor allem aber Sinn und Zweck der Ermächtigungsgrundlage verlangen von der Gemeinde eine Differenzierung zwischen zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Dienstleistungsnutzungen. Denn begrenzt wird die Ermächtigungsgrundlage durch das zwingende städtebauliche Ziel der „Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche“. Dieses Ziel dürfte in einem außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs liegenden Gebiet überhaupt nur durch Nutzungen gefährdet werden können, die im zentralen Versorgungsbereich angesiedelt werden können.
29 
Selbst wenn man davon ausgeht, dass ein genereller Ausschluss des Einzelhandels gleichwohl auf § 9 Abs. 2a BauGB gestützt werden könnte, wäre dies hier nicht in zulässiger Weise geschehen. Denn vorliegend hat die Beklagte den von ihr hergestellten Wirkungszusammenhang zwischen nicht zentrenrelevantem Einzelhandel und der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche nicht hinreichend begründet. Entschließt sich eine Gemeinde zu einem Einzelhandelsausschluss in einem Bebauungsplan, muss sie den zu erwartenden negativen Effekt der ausgeschlossenen Nutzungen für den zentralen Versorgungsbereich plausibel machen. Welche Anforderungen an die Darlegung schädlicher Auswirkungen eines Einzelhandelsvorhabens auf das Zentrum zu stellen sind und welche Ermittlungen eine Gemeinde insofern anzustellen hat, lässt sich nicht für jede Fallgestaltung abstrakt beantworten und ist weitgehend von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.06.2012 - 2 A 2630/10 -, juris; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 23.07.2009 - 4 BN 28.09 -, ZfBR 2009, 686, zu § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO). Dient der Einzelhandelsausschluss nicht nur dem Schutz eines zentralen Versorgungsbereichs vor schädlichen Auswirkungen auf die bestehende Einzelhandelsstruktur - also seiner Erhaltung -, sondern zumindest gleichrangig auch der Stärkung des zentralen Versorgungsbereichs - also seiner Entwicklung - im Rahmen eines gemeindlichen Einzelhandelskonzepts, das auf die Konzentration von Einzelhandelsnutzungen in diesem zielt, ist die Ermittlungstiefe im Hinblick auf die zentrumsschädlichen Auswirkungen eines einzelnen Einzelhandelsvorhabens in dem betreffenden Plangebiet herabgesetzt. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass eine Ermittlung der konkret, nämlich branchenspezifisch nachgewiesenen zentrenschädlichen Sortimente dann nicht geboten ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.06.2012, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310). Die Gemeinden sind also nicht gezwungen für jede einzelne Branche im Einzelnen zu prognostizieren, dass und wenn ja, in welchem Umfang sie Auswirkungen auf die zukünftige Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs haben wird. Diese der tatsächlichen Schwierigkeit einer solchen Prognose geschuldete Erleichterung der Darlegungsanforderungen im Hinblick auf einzelne zentrenrelevante Einzelhandelsbranchen, bedeutet indes nicht, dass die Gemeinde der Verpflichtung enthoben wäre, generell darzulegen, warum und auf welche Weise nicht zentrenrelevanter Einzelhandel negative Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich haben wird.
30 
Dies hat die Beklagte nicht getan. Sie ist vielmehr ohne tragfähige Begründung von den ursprünglichen im Rahmen des Planungsverfahrens vorgelegten und zum Gegenstand der Beschlussfassung gemachten Überlegungen, die im Einzelnen zwischen zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten differenzieren und damit die Schädlichkeit der ersteren und die Unschädlichkeit der letzteren für das Zentrum nahelegen, abgewichen. Als Anlage 4 der Beschlussvorlage war eine Liste mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten Teil der am 05.11.2009 für das Plangebiet in Kraft getretenen Veränderungssperre. Diese Veränderungssperre wurde bereits 2009 erlassen, um den Einzelhandelsstandort „Diedelsheimer Höhe“ nach innen klar abzugrenzen und einer schleichenden Ausdehnung des Standorts zu Lasten der Entwicklung des zentralen Versorgungsbereiches entgegenzuwirken. Auch im Einzelhandelskonzept der Beklagten vom 11.03.2011 (S. 131) findet sich eine, zum Teil abweichende Sortimentsliste (sog. Brettener Liste), in der der Gutachter auf der Grundlage einer Einzelhändlerbefragung sowie Erhebung im Mai 2010 zwischen zentrenrelevanten, nahversorgungsrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten unterschieden hat. Im Rahmen des Bebauungsplans „Östliche Steinzeugstraße“ hat die Beklagte nunmehr abweichend von diesen bislang vorliegenden und jeweils durch Beschlüsse des Gemeinderats der Beklagten in die Planungen aufgenommenen Listen den Einzelhandel, trotz Beibehaltung der planerischen Ziele, vollständig ausgeschlossen. Sie hätte daher darlegen müssen, welche konkreten negativen Auswirkungen die Ansiedlung von Betrieben mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten auf die zentralen Versorgungsbereiche gehabt hätte und sich nicht darauf beschränken dürfen, pauschal auf „Kopplungseffekte“ zu verweisen. Plausibel wäre ein derartiger vollständiger Einzelhandelsausschluss vor dem Hintergrund der vorhandenen differenzierenden Auflistungen nur dann, wenn aufgrund von entsprechenden Untersuchungen, konkreten Erfahrungswerten oder ähnlichem tatsächlich negative Auswirkungen jeglichen Einzelhandels erkennbar wären und diese Auswirkungen Gegenstand der planungsrechtlichen Überlegungen gewesen wären. Der bloße Hinweis auf den Maßstab praktischer Vernunft genügt insoweit nicht.
31 
Sofern die Begründung des Bebauungsplans darauf verweist, dass der vollständige Einzelhandelsausschluss dazu diene, Flächen für Gewerbenutzungen und zum Wohnen zu erhalten, kann dies schon per se nicht Gegenstand eines auf § 9 Abs. 2a BauGB gestützten Bebauungsplans sein. Diese durchaus nachvollziehbaren städtebaulichen Ziele können lediglich durch die Festsetzung entsprechender Baugebiete nach der Baunutzungsverordnung realisiert werden. Auf die als Ausnahmevorschrift konzipierte Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 2a BauGB können sie dagegen nicht gestützt werden, da der betreffende Bebauungsplan allein der Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dienen darf.
32 
b. Die weitere Festsetzung eines Ausschlusses „einzelhandelsnaher Dienstleistungsnutzungen“ ist zudem nicht hinreichend bestimmt und daher unwirksam.
33 
Das Gebot der Bestimmtheit planerischer Festsetzungen verlangt aus rechtsstaatlichen Gründen sowie im Hinblick auf die Rechtsnatur und den Sinn und Zweck von Bebauungsplänen, dass sich Inhalt, Umfang und Reichweite der einzelnen Festsetzungen aus dem Bebauungsplan eindeutig feststellen und erkennen lassen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 -, NVwZ-RR 2002, 556). Die Festsetzungen müssen aus sich heraus bestimmt, eindeutig und verständlich sein (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 105. EL 2012, § 9 Rn. 14); gegebenenfalls kann auf die Begründung des Bebauungsplans als Auslegungshilfe zurückgegriffen werden (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, a.a.O., § 9 Rn. 292).
34 
Gemessen hieran erweist sich die Festsetzung, wonach „einzelhandelsnahe Dienstleistungen“ im gesamten Plangebiet ausgeschlossen sind, als Verstoß gegen das Gebot der Bestimmtheit. Der Begriff „einzelhandelsnahe Dienstleistungsnutzungen“ ist nicht aus sich heraus verständlich. Die Beklagte erläuterte den Begriff im Rahmen der mündlichen Verhandlung dahingehend, dass „einzelhandelsnahe Dienstleistungen“ diejenigen seien, die typischerweise in einem Einkaufszentrum neben dem Einzelhandel angeboten würden. Diese Beschreibung lässt eine eindeutige Konkretisierung aber nicht zu. Denn der Beklagtenvertreter zählte insbesondere auch Post- und Bankdienstleistungen dazu. Das Entwicklungskonzept der Beklagten geht dagegen ersichtlich davon aus, dass einzelhandelsnahe Dienstleistungen von Bankdienstleistungen und Postagenturen/-filialen zu unterscheiden seien (vgl. S. 49 des Einzelhandelskonzepts). Der Begriff ist auch weder in der Baunutzungsverordnung noch in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gebräuchlich. Der Hinweis der Beklagten auf den Beschluss des OVG Lüneburg vom 06.10.2005 (- 9 MN 43/05 -, juris) ist nicht weiterführend. Im Tatbestand dieser Entscheidung wird der Begriff der „einzelhandelsnahen Dienstleistungs- und Gastronomiebetriebe“ lediglich zur Beschreibung eines geplanten Einkaufszentrums verwendet und nicht als Festsetzung in einem Bebauungsplan in Bezug genommen. Auch in der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten - Raumordnung, Bauleitplanung und Genehmigung von Vorhaben vom 21.02.2011 (sog. Einzelhandelserlass, AZ.: 6-2500.4/7) findet sich der Begriff „einzelhandelsnahe Dienstleistungen“ nicht. Schließlich führt auch der Hinweis der Beklagten auf das städtebauliche Entwicklungskonzept nicht weiter. Zum einen ist das Entwicklungskonzept kein Teil der Bebauungsplanbegründung und kann daher zur Auslegung von Festsetzungen nicht herangezogen werden (Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, a.a.O., § 9 Rn. 14). Im Übrigen finden sich auch in dem in Bezug genommenen Einzelhandelskonzept und insbesondere in dessen Glossar (S. 167 ff.) keine Erläuterungen des Begriffs, sondern lediglich beispielhafte Aufzählungen (S. 49 d. Einzelhandelskonzeptes: „z.B. Reinigung, Friseur, Reisebüro“, S. 52: „Friseur, Kosmetikstudio etc.“).
35 
c. Die Ungültigkeit der Festsetzung zum Ausschluss von „Einzelhandels- und einzelhandelsnahe(n) Dienstleistungsnutzungen jeglicher Art“ hat die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge. Die Ungültigkeit einzelner planerischer Festsetzungen führt nur dann - ausnahmsweise - nicht zur Ungültigkeit des gesamten Plans, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den unwirksamen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18.02.2009 - 4 B 54.08 - , juris, und vom 20.08.1991 - 4 NB 3.91 -, NVwZ 1992, 567). Dies ist hier nicht der Fall.
36 
Eine Aufrechterhaltung des Bebauungsplans unter teilweiser Fortgeltung der Festsetzung des Einzelhandelsausschlusses - beschränkt auf zentrenrelevante Einzelhandelsnutzungen - kommt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht in Betracht. Sollen zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche bestimmte Warensortimente an nicht integrierten Standorten ausgeschlossen werden, ist im Rahmen der Abwägung eine individuelle Betrachtung der jeweiligen örtlichen Situation erforderlich (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.05.2005 - 8 S 1848/04 -, juris). Das heißt, dass eine konkret auf die Stadt Bretten zugeschnittene Sortimentsliste notwendig ist, aus der hervorgeht, welche Warensortimente als zentrenrelevant oder nicht zentrenrelevant anzusehen sind. Um die Festsetzung des Einzelhandelsausschlusses hinsichtlich der zentrenrelevanten Einzelhandelsnutzungen aufrechtzuerhalten, müsste daher den Bebauungsplanunterlagen zu entnehmen sein, welche Warensortimente nach dem Willen des Plangebers als zentrenrelevant bzw. nicht zentrenrelevant einzustufen sind. Im Entwicklungskonzept für die Stadt Bretten vom 11.03.2011, das Grundlage des Bebauungsplans ist, findet sich ein Vorschlag für eine solche „Brettener Liste“. Eine hiervon abweichende Liste war Grundlage der Veränderungssperre vom 03.11.2009, die noch einen auf zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente beschränkten Einzelhandelsausschluss enthielt. Da der Gemeinderat im Bebauungsplan in Abweichung von den Festsetzungen in der Veränderungssperre aber einen vollständigen Ausschluss aller Einzelhandelsnutzungen beschlossen hat, wird in den Bebauungsplanunterlagen auf keine dieser Listen Bezug genommen. Es ist daher nicht feststellbar, wie die zentrenrelevanten Sortimente im Falle eines teilweise aufrechterhaltenen Einzelhandelsausschluss zu bestimmen wären. Da der Gemeinderat von dem in der Veränderungssperre festgesetzten eingeschränkten Einzelhandelsausschluss bewusst abgerückt ist, könnte im Übrigen auch nicht mit der gebotenen Sicherheit unterstellt werden, dass er die dort in Bezug genommene Sortimentsliste seiner Beschlussfassung in unveränderter Form erneut zugrunde legen würde.
37 
Die Frage, ob der Bebauungsplan einen Abwägungsfehler, insbesondere einen Verstoß gegen das Gebot der Lastengleichheit aufweist, bedarf angesichts dessen keiner Entscheidung.
38 
2. Aufgrund der Unwirksamkeit des Bebauungsplans richtet sich die Zulässigkeit des im Innenbereich liegenden Vorhabens nach § 34 BauGB. Das Vorhaben fügt sich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung ein, denn die Eigenart der näheren Umgebung entspricht keinem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete (a.) und das Vorhaben hält sich innerhalb des aus seiner Umgebung vorgegebenen Rahmens (b.). Die Frage, ob die Erschließung des Vorhabens gesichert ist, bedurfte keiner Entscheidung (c.).
39 
Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach dieser Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre (§ 34 Abs. 2 BauGB).
40 
a) Die nähere Umgebung wird dadurch ermittelt, dass sowohl in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung als auch in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zum anderen, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369). Es kommt somit nicht nur auf die Bebauung in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks an, sondern auch auf die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstückes insoweit, als auch diese noch prägend auf das Baugrundstück einwirkt (Ernst/Zinkahn/Bielenburg/ Krautzberger, a.a.O., § 34 Rn. 36).
41 
Nach dem Ergebnis des Augenscheins ist vorliegend neben den südlich der S...straße an das Baugrundstück angrenzenden Wohn- und Gewerbeflächen auch auf die nördliche Bebauung der S...straße im Kreuzungsbereich mit der Straße D... H... und im weiteren Verlauf der S...straße in östliche und westliche Richtung abzustellen. Denn entgegen der Auffassung der Beklagten hat die S...straße keine trennende Wirkung mit der Folge, dass für die nähere Umgebung nicht allein die südlich der Steinzeugstraße vorhandene Bebauung maßgebend ist. Die Hinweise der Beklagten auf die unterschiedlichen planerischen Festsetzungen in Bebauungs- und Flächennutzungsplänen und die in der Vergangenheit bestehenden Nutzungen haben für die vorliegende Frage, welcher Bereich zur näheren Umgebung des Baugrundstücks zählt, keine Bedeutung. Dadurch dass der Begriff der Eigenart auf das vorgefundene städtebaulich Prägende abstellt, kommt es bei der Beurteilung der Eigenart nur auf das Vorhandene an (st. Rspr.; BVerwG, Urteile vom 06.11.1968 - 4 C 31.66 -, BVerwGE 31, 22, und vom 27.08.1998 - 4 C 5.98 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 190; Ernst/Zinkahn/Bielenburg/Krautzberger, a.a.O., § 34 Rn. 35 m.w.N.). Nichts anderes kann für die im ersten Schritt zu erfolgende Bestimmung der näheren Umgebung gelten. Auch hier ist allein auf die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung tatsächlich vorhandene, städtebauliche Situation abzustellen (ebenso Ernst/Zinkahn/Bielenburg/Krautzberger, a.a.O., § 34 Rn. 36).
42 
Der Augenschein hat ergeben, dass sowohl das Gebäude, in dem die Einzelhandelsbetriebe Waschmaschinen ..., ... M... und I... ... untergebracht sind, als auch das Gebäude des ... Zoogeschäfts von dem Baugrundstück der Klägerin ohne weiteres sichtbar sind. Zwar steigt die Straße D... H... in Richtung der Einzelhandelsbetriebe auf einer Länge von ca. 80 m an und bildet nördlich der S...straße eine Böschung von ca. 15 m Höhe in westlicher und ca. 2 m Höhe in östlicher Richtung. Diese Böschung begründet jedoch weder in Bezug auf ihre Höhe noch hinsichtlich der übrigen topographischen Gegebenheiten eine trennende Wirkung der S...straße, da sie die Sicht auf die hinter ihr liegenden Gebäude nicht versperrt und durch die Straße D... H... sowohl für Fußgänger als auch Autofahrer ohne weiteres überwunden werden kann. Auch die lediglich zweispurige S...straße stellt kein trennendes Element dar. Zwar befindet sich auf der Höhe des Baugrundstücks derzeit kein gesonderter Fußgängerüberweg; die S...straße kann aber gleichwohl zu Fuß überquert werden. Angesichts dessen hat die S...straße keine trennende, sondern vielmehr eine verbindende Funktion. Zudem ist bei der Abgrenzung der näheren Umgebung vorliegend zu berücksichtigen, dass es sich sowohl bei dem streitgegenständlichen Bauvorhaben als auch bei den auf der „Diedelsheimer Höhe“ angesiedelten Betrieben um zum Teil großflächige Einzelhandelsbetriebe handelt, die im Gegensatz etwa zu einem einfachen Wohnhaus erhebliche Auswirkungen auf die Umgebung haben. Diese Betriebe sind aufgrund ihrer Größe und baulichen Gestaltung weithin sichtbar. Dies gilt insbesondere für das Vorhaben der Klägerin, das auf der Kuppe zwischen Bretten und Diedelsheim errichtet werden soll. Zudem erzeugen sie durch ihren Kunden- und Lieferverkehr vielfältige Emissionen, die einen weiten Auswirkungsbereich besitzen. Nach allem ist für den maßgeblichen Umgebungsbereich auch auf den Bereich der S...straße im Kreuzungsbereich D... H... und in ihrem weiteren Verlauf nach Osten und Westen abzustellen.
43 
In der näheren Umgebung des Bauvorhabens befinden sich daher die nördlich an das Baugrundstück anschließenden Wohnbauflächen, die im Südwesten liegenden wenigen größeren Villen, die im Westen in Richtung A...platz an das Baugrundstück angrenzenden Gewerbeflächen, die unmittelbar gegenüber der S...straße liegenden Gebäude Indianermuseum und Zoogeschäft B... sowie die nordöstlich anschließenden Einzelhandelsbetriebe (Waschmaschinen ..., ... M..., I... ..., K..., Bowlingcenter). Angesichts dieser unterschiedlichen Nutzungsarten entspricht die Eigenart der näheren Umgebung keinem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete, so dass sich die allgemeine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin nach § 34 Abs. 1 BauGB richtet.
44 
b) Das Vorhaben der Klägerin, ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb, fügt sich nach § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung ein, da es sich innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält. Bei der Prüfung ist hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung bei der Ermittlung des Rahmens grundsätzlich auf die Nutzungstypen abzustellen, die die Baunutzungsverordnung umschreibt. Sind in der näheren Umgebung bestimmte, den Begriffsbestimmungen der Baunutzungsverordnung entsprechende Nutzungsarten vorhanden, so hält ein Vorhaben, das die Merkmale einer solchen Nutzungsart aufweist, ohne weiteres den Rahmen ein (BVerwG, Urteil vom 03.04.1987 - 4 C 41.84 -, BauR 1987, 538). Das ist hier der Fall. Das Vorhaben der Klägerin findet sein Vorbild in den in der näheren Umgebung vorhandenen großflächigen Einzelhandelsbetrieben auf der „Diedelsheimer Höhe“.
45 
Auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass sich das Vorhaben der Klägerin nicht innerhalb des sich aus der näheren Umgebung hervorgehenden Rahmens hält. Ebenso wenig ist ein Verstoß gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB im Begriff des „Einfügens“ enthaltene Gebot der Rücksichtnahme ersichtlich.
46 
c) Ob die Erschließung des Vorhabens gesichert ist, bedurfte keiner Entscheidung, da das Vorhaben nach § 34 Abs. 3 BauGB unzulässig ist (dazu sogleich unter 3.). An der verkehrlichen Erschließung bestehen allerdings auf der Grundlage des vorliegenden Verkehrsgutachtens des Ingenieurbüros für Verkehrswesen ... vom April 2010 und dessen von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fortschreibung der Verkehrsuntersuchung vom September 2011 Zweifel. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 15.84 -, BVerwGE 75, 34; Beschluss vom 03.04.1996 - 4 B 253.95 -, NVwZ 1997, 389) ist die Erschließung eines Vorhabens im unbeplanten Innenbereich dann nicht gesichert, wenn das Vorhaben zu einer solchen Belastung der das Grundstück erschließenden Straße führen würde, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht nur in Spitzenzeiten ohne zusätzliche Erschließungsmaßnahmen wie eine Verbreiterung der Straße oder die Schaffung von Einfädelspuren nicht mehr gewährleistet wäre. Bei der insofern erforderlichen Beurteilung, ob eine „in normalen Zeiten“ für die verkehrsmäßige Erschließung ausreichende Straße vorhanden ist, können nur solche „Spitzenzeiten“ vernachlässigt werden, wenn sie die Ausnahme bleiben, wenn also der zur Überlastung der Straße führende Verkehr nur gelegentlich oder zwar täglich, aber nur kurzfristig stattfindet (BVerwG, Beschluss vom 03.04.1996, a.a.O.). Vorhaben die im unbeplanten Innenbereich ausgeführt werden, müssen sich grundsätzlich mit dem Erschließungszustand abfinden, den der jeweilige Innenbereich aufweist. Die Rechtsprechung hat auch grundsätzlich eine Verpflichtung der Gemeinde, das Angebot zur Herstellung der Erschließung anzunehmen (vgl. § 124 Abs. 3 Satz 2 BauGB), abgelehnt (vgl. hierzu Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, § 34 Rdnr. 22 m.w.N.). Nach den vorliegenden Verkehrsgutachten dürfte unter Berücksichtigung der derzeitigen Verkehrsbelastungen und zusätzlicher Verkehrserzeugung aus dem E...-Markt eine Leistungsfähigkeit des Knotenpunkts S...straße/D... H... unter Beibehaltung der Verkehrsregelung über Verkehrszeichen nicht nachgewiesen sein.
47 
3. Das Vorhaben verstößt gegen § 34 Abs. 3 BauGB. Nach dieser Vorschrift dürfen von Vorhaben nach § 34 Abs. 1 oder 2 BauGB keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein. Die Vorschrift findet auf das klägerische Vorhaben Anwendung (a.). Jedenfalls bei der Altstadt und dem Bereich Westliche Melanchthonstraße handelt es sich um zentrale Versorgungsbereiche im Sinne dieser Regelung, die Standorte Wilhelmstraße und Kraichgauzentrum stellen dagegen keine zentralen Versorgungsbereiche dar (b.). Es ist auch zu erwarten, dass das klägerische Vorhaben schädliche Auswirkungen auf den bzw. die zentralen Versorgungsbereiche haben wird (c.).
48 
a. Das Vorhaben der Klägerin muss sich an § 34 Abs. 3 BauGB messen lassen. Es bedarf keiner Entscheidung, ob § 34 Abs. 3 BauGB auch auf solche Vorhaben Anwendung findet, die selbst innerhalb eines zentralen Versorgungsbereiches liegen oder diesen erweitern (in diese Richtung BVerwG, Urteil vom 12.02.2009 - 4 B 5.09 -, NVwZ 2009, 781; ablehnend Gatz, jurisPR-BVerwG 18/2012, Anm. 1), denn der Einzelhandelsstandort „Diedelsheimer Höhe“ ist kein zentraler Versorgungsbereich.
49 
Zentrale Versorgungsbereiche im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen auf Grund vorhandener Einzelhandelsnutzungen - häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote - eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 -, BVerwGE 136,10; Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 -. BVerwGE 129, 307). Bei der Beurteilung, ob ein Versorgungsbereich einen zentralen Versorgungsbereich i.S.d. § 34 Abs. 3 BauGB bildet, bedarf es einer wertenden Gesamtbetrachtung der städtebaulich relevanten Gegebenheiten. Auch eine räumlich konzentrierte Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben, die darauf angelegt ist, einen fußläufigen Einzugsbereich zu versorgen, kann einen zentralen Versorgungsbereich i.S.d. § 34 Abs. 3 BauGB bilden. Entscheidend ist, dass der Versorgungsbereich nach Lage, Art und Zweckbestimmung eine für die Versorgung der Bevölkerung in einem bestimmten Einzugsbereich zentrale Funktion hat. Der Begriff ist nicht geografisch im Sinne einer Innenstadtlage oder Ortsmitte, sondern funktional zu verstehen (zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.03.2012 – 5 S 1749/10 -, juris; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 20.11.2006 - 4 B 50.06 -, juris). Zudem setzt ein zentraler Versorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB eine städtebaulich integrierte Lage voraus. Deswegen bilden isolierte Standorte mit einzelnen Einzelhandelsbetrieben keinen zentralen Versorgungsbereich, auch wenn sie über einen weiten Einzugsbereich verfügen und eine beachtliche Versorgungsfunktion erfüllen mögen (BVerwG, Urteil vom 17.12.2009, a.a.O.).
50 
Entgegen der Auffassung der Klägerin weist der Standort „Diedelsheimer Höhe“ keine derartige städtebaulich integrierte Lage auf. Die „Diedelsheimer Höhe“ ist nach Süden hin durch die Bundesstraße ... von der Innenstadt Bretten abgegrenzt. Demgegenüber liegt die Wohnbebauung in Diedelsheim zwar in räumlicher Nähe, sie ist jedoch in keiner Weise auf die „Diedelsheimer Höhe“ ausgerichtet. Die „Diedelsheimer Höhe“ liegt - ihrem Namen entsprechend - auf der Kuppe einer Anhöhe. Sie ist von Diedelsheim aus entweder über die S...straße oder aber über die Straße A... Ei... zu erreichen. Die Straße A... E... ist lediglich in Richtung Diedelsheim mit einigen Wohnhäusern bebaut. Sie dient nicht der Erschließung der „Diedelsheimer Höhe“ und kann aufgrund ihrer geringen Breite derzeit nur in Richtung „Diedelsheimer Höhe“ und nicht umgekehrt befahren werden. In westlicher und nördlicher Richtung schließt sich an die „Diedelsheimer Höhe“ der Außenbereich an. Zudem sind die bestehenden Einzelhandelsbetriebe auf der „Diedelsheimer Höhe“ ausschließlich für Autofahrer und nicht für Fußgänger ausgelegt (vgl. zum Kriterium der fußläufigen Erreichbarkeit Kuschnerus, ZfBR 2009, 24, 26). So ist das Gebiet lediglich durch die Bushaltestelle Am Eichbaum an den öffentlichen Nahverkehr angebunden, die an der Kreuzung S...straße/F...straße liegt. Die Entfernung zum Bahnhof Bretten beträgt rund 700 m. Die nur am westlichen Ende angrenzende Wohnbebauung, die besondere topographische Lage auf der Anhöhe und die nur unzureichende Erreichbarkeit durch Fußgänger führen in ihrer Gesamtschau dazu, dass vorliegend das Merkmal der integrierten Lage fehlt. Diese Beurteilung wird im Übrigen in dem von der Klägerin vorgelegten ...-Gutachten (...Gutachten, S. 26: „Standort des Vorhabens liegt innerhalb des Siedlungsgefüges, zählt aber derzeit nicht zu den integrierten Einkaufslagen in Bretten“) und in dem Einzelhandelskonzept der Beklagten vom 11.03.2011 (Einzelhandelskonzept, S. 83: „städtebaulich nicht integrierte Lage“) geteilt.
51 
b. Als zentraler Versorgungsbereich in Bretten ist demgegenüber die Altstadt anzusehen (aa.). Ob auch der Bereich Westliche Melanchthonstraße diesem Versorgungsbereich zuzurechnen ist, kann offen bleiben. Denn jedenfalls stellt er einen eigenständigen zentralen Versorgungsbereich dar (bb.). Die Standorte Wilhelmstraße und Kraichgauzentrum sind demgegenüber nicht als zentrale Versorgungsbereich zu qualifizieren (cc.).
52 
aa) In der Brettener Altstadt rund um den Marktplatz finden sich neben diversen Dienstleistungsangeboten und Gastronomiebetrieben derzeit noch in ausreichendem Maße Einzelhandelsnutzungen, die eine Qualifikation dieses Bereiches als zentraler Versorgungsbereich erlauben (ebenso das Einzelhandelskonzept, S. 165). Erforderlich für die Annahme eines zentralen Versorgungsbereiches ist, dass der betreffende Bereich zumindest die wohnortnahe Grundversorgung sicherstellt. Dies setzt ein Warenangebot voraus, das den kurzfristigen Bedarf und Teile des mittelfristigen Bedarfs abdeckt. Dabei muss das Warenangebot zur Deckung des kurzfristigen Bedarfs aber nur die wesentlichen Bedürfnisse des täglichen Bedarfs befriedigen, insbesondere die Grundversorgung mit Lebensmitteln und Drogerieartikeln. Ein Angebot von Waren aller Art ist insoweit nicht erforderlich (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.04.2012 - 8 S 198/11 -, NVwZ-RR 2012, 588). Durch die Insolvenz des Kaufhauses ... sowie des Sch...-Drogeriemarktes beschränken sich die Versorgungsmöglichkeiten mit Lebensmitteln und Drogeriewaren in der Altstadt derzeit auf einige wenige Geschäfte, wobei alleine der „... Markt“ mit einer Verkaufsfläche von 302 m2 eine vollständige Grundversorgung in diesem Bereich anbietet. Hinsichtlich der Lebensmittelversorgung wird das Angebot durch den Wochenmarkt, der auf dem Marktplatz stattfindet, ergänzt, womit eine Grundversorgung mit Lebensmitteln und Drogerieartikeln sichergestellt ist.
53 
bb) Es spricht einiges dafür, dass auch der Bereich der Westlichen Melanchthonstraße dem zentralen Versorgungsbereich Altstadt zuzuordnen ist. Zwar dehnt sich der gesamte Bereich (Westliche Melanchthonstraße im Westen bis Altstadt im Osten) auf einer Länge von über 1000 m aus, der Bereich ist jedoch durchgängig mit einer Vielzahl von Einzelhandelsgeschäften der verschiedensten Branchen ausgestattet. Dieses Angebot wird zudem ergänzt durch Bank- und Postdienstleistungen. Dabei liegen die einzelnen Geschäfte jeweils in Sichtweite und bilden somit einen gemeinsamen Bereich. Die Biegung der Z...straße in südlicher Richtung verhindert zwar das Durchfahren des Bereichs in östlicher Richtung. Die fußläufige Verbindung wird dadurch jedoch nicht beeinträchtigt.
54 
Selbst wenn man in der Z...straße eine städtebauliche Zäsur zwischen der Altstadt und dem Bereich Westliche Melanchthonstraße sehen wollte, die eine gemeinsame Betrachtung verhinderte (so das Einzelhandelskonzept, S.56: „infrastrukturelle Barriere“), erfüllt der Bereich Westliche Melanchthonstraße jedenfalls die Voraussetzungen für das Vorliegen eines eigenständigen zentralen Versorgungsbereichs. Denn hinsichtlich des vorhandenen Warenangebots ist mit den dort angesiedelten Einzelhandelsbetrieben, insbesondere H..., L... und d..., eine Grundversorgung mit Lebensmitteln und Drogerieartikeln vollständig gegeben. Dieser Bereich weist zudem eine integrierte Lage auf, da er im Norden und Westen von Wohnbebauung umgeben ist. Im Süden befindet sich in unmittelbarer Nähe der Brettener Bahnhof, der einen Anschluss des Bereichs an den öffentlichen Nahverkehr sicherstellt. In östlicher Richtung jenseits der Z...straße schließen sich teils Wohnnutzungen, teils gewerbliche Nutzungen an. Der Standort ist angesichts der vorhandenen Parkplätze für den motorisierten Verkehr gut zu erreichen, gleiches gilt aber auch hinsichtlich seiner fußläufigen Erreichbarkeit für Bewohner der umgebenden Wohngebiete (ebenso Einzelhandelskonzept, S. 85: „Der Standort befindet sich in städtebaulich sonstiger integrierter Lage und ist sowohl zu Fuß aus den angrenzenden Wohngebieten als auch mit dem Pkw gut zu erreichen.“)
55 
cc) Demgegenüber handelt es sich bei den Einzelhandelsstandorten Wilhelmstraße und Kraichgauzentrum nicht um zentrale Versorgungsbereiche der Stadt Bretten. Bei beiden Standorten fehlt es an der erforderlichen städtebaulich integrierten Lage. Der Einzelhandelsstandort Wilhelmstraße wird in südwestlicher Richtung durch die Bahnlinie begrenzt, in nordöstlicher Richtung grenzt mit der W...straße (...), in deren Mitte Grünbewuchs steht, eine vielbefahrene Hauptverkehrsstraße den Standort von der Innenstadt Brettens ab. Zudem befinden sich nördlich der W...straße keine weiteren Einzelhandelsgeschäfte, die eine Verbindung zur Altstadt herstellen könnten. Der Bereich Wilhelmstraße ist - ebenso wie die „Diedelsheimer Höhe“ - ersichtlich auf Autofahrer ausgerichtet, so dass keine städtebaulich integrierte Lage gegeben ist (ebenso Einzelhandelskonzept, S. 84; a. A. GMA-Gutachten, S. 6). Gleiches gilt für das in östlicher Richtung angrenzende Kraichgauzentrum. Das Gelände des Kraichgauzentrums liegt zwischen den beiden Bahnlinien und der P... Straße. Die Eingänge zu den vorhandenen Geschäften sind auf den großflächigen Parkplatz ausgerichtet. Zwar lässt sich das Kraichgauzentrum von der in unmittelbarer Nähe gelegenen Haltestelle Bretten ... mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen. Eine städtebaulich integrierte Lage kann mangels Wohnbebauung in der näheren Umgebung jedoch nicht festgestellt werden (ebenso Einzelhandelskonzept, S. 85; a. A. ...-Gutachten, S. 6).
56 
c. Von dem klägerischen Vorhaben sind schädliche Auswirkungen für den zentralen Versorgungsbereich Altstadt zu erwarten (sogleich unter aa.). Schädliche Auswirkungen treffen auch den Bereich Altstadt und westliche Melanchthonstraße, sofern man beide Bereiche gemeinsam als zentralen Versorgungsbereich ansieht (sogleich unter bb.). Jedenfalls aber ist der isoliert betrachtete zentrale Versorgungsbereich Westliche Melanchthonstraße von schädlichen Auswirkungen betroffen (sogleich unter cc.).
57 
Schädliche Auswirkungen i.S.d. § 34 Abs. 3 BauGB sind dann zu erwarten, wenn die Funktionsfähigkeit gerade des betroffenen zentralen Versorgungsbereichs in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigt und damit gestört wird. Eine solche Funktionsstörung liegt vor, wenn der Versorgungsbereich seinen Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr in substantieller Weise wahrnehmen kann. Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche sind nicht erst dann schädlich, wenn sie die Schwelle zur Unzumutbarkeit überschreiten. Schutzzweck des § 34 Abs. 3 BauGB ist die Vermeidung städtebaulich „nachhaltiger“ Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009, a.a.O.; Urteil vom 11.10.2007, a.a.O.). Zu berücksichtigen sind bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben insbesondere die Verkaufsfläche des Vorhabens im Vergleich zu den im Versorgungsbereich vorhandenen Verkaufsflächen derselben Branche, die voraussichtliche Umsatzverteilung, die Entfernung zwischen dem Vorhaben und dem betroffenen zentralen Versorgungsbereich, eine etwaige Vorschädigung des Versorgungsbereichs oder die Gefährdung eines vorhandenen „Magnetbetriebs“, der maßgebliche Bedeutung für die Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereichs hat (BVerwG, Beschluss vom 12.01.2012 - 4 B 38.11 -, BauR 2012, 760). Die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Sätze 3 und 4 BauNVO gilt dabei für die bauplanungsrechtliche Beurteilung großflächiger Einzelhandelsbetriebe im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 und 3 BauGB weder unmittelbar noch entsprechend (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 3.09 -, Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 34). Die Entscheidung, anhand welcher Methode ein voraussichtlicher Kaufkraftabfluss prognostisch ermittelt wird, obliegt grundsätzlich dem Tatsachengericht (BVerwG, Beschluss vom 03.08.2011 – 4 BN 15.11 -, ZfBR 2011, 777).
58 
Für die Frage, ob von einem Vorhaben „schädliche Auswirkungen“ zu erwarten sind, stellt das Ausmaß der künftigen Umsatzverteilung ein wesentliches Indiz dar. Die Rechtsprechung verlangt für die Annahme schädlicher Auswirkungen regelmäßig Umsatzeinbußen oder Kaufkraftabflüsse von mindestens 10 % (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.09.2007 - 3 S 1119/07 -, S. 4 m.w.N.). Liegen jedoch bereits erhebliche Vorschädigungen vor, die sich durch Leerstände oder die Schließung früherer sog. Frequenzbringer äußern, kann im Einzelfall auch bei Umsatzverteilungen von weniger als 10 % vom Vorliegen schädlicher Auswirkungen ausgegangen werden (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.02.2010, a.a.O.; a.A. wohl OVG Lüneburg, Urteil vom 17.01.2008 - 1 LB 154/07 -, ZfBR 2008, 482). Dies gilt insbesondere, wenn wie hier weitere Faktoren hinzukommen, die die Erwartung schädlicher Auswirkungen begründen.
59 
aa) Vorliegend hat die Klägerin mit dem ...-Gutachten eine Untersuchung des prognostizierten Kaufkraftflusses für ihr Vorhaben vorgelegt, in dem die zu erwarteten Umverteilungswirkungen bei Nahrungs- und Genussmitteln sowie bei Drogeriewaren im Hinblick auf die Altstadt sowie im Hinblick auf die Bereiche Kraichgauzentrum, Westliche Melanchthonstraße und Wilhelmstraße gemeinsam ausgewiesen sind. Hinsichtlich der Altstadt ist danach im Bereich Lebensmittel von einer Umsatzverteilung in Höhe von 4-5 % auszugehen; im Bereich Drogeriewaren beträgt die zu erwartende Umsatzverteilung 3-4 % (vgl. GMA-Gutachten, S. 22 f.). Dieser prognostizierte Kaufkraftabfluss von deutlich weniger als 10 % schließt die Annahme schädlicher Wirkungen jedoch nicht aus. Denn bei der Prognose ist in Bezug auf die Altstadt zu berücksichtigen, dass der zentrale Versorgungsbereich erhebliche Vorschädigungen aufweist und bereits jetzt nur noch in geringem Umfang die Grund- und Nahversorgung sicherstellen kann. Die negative Entwicklung wird im Einzelhandelskonzept der Beklagten im Einzelnen dargestellt (vgl. S. 20 ff.). Verstärkt wird diese Entwicklung durch die zwischenzeitlich erfolgte Schließung des Drogeriemarktes Sch... Der Anteil, den das in der W... Straße befindliche frühere Kaufhaus ... bei der Erfüllung der Funktion des zentralen Versorgungsbereichs übernommen hatte, ist nach dessen Schließung im Jahr 2009 ersatzlos weggefallen. Die Schließung dieses „Magnetbetriebs“, der ersichtlich auch die Funktion eines Frequenzbringers für die Altstadt hatte, führt zu einer besonderen Gefährdung des zentralen Versorgungsbereichs, bei dem auch geringfügige Änderungen erhebliche Auswirkungen haben können.
60 
Hinzu kommt, dass bereits der Vergleich der Verkaufsflächen für Lebensmittel und Drogeriewaren auf der „Diedelsheimer Höhe“ unter Einbeziehung des klägerischen Vorhabens einerseits mit den entsprechenden Verkaufsflächen im Bereich der Altstadt andererseits für das Vorliegen schädlicher Auswirkungen spricht. Im Rahmen des Verkaufsflächenvergleichs sind die bereits bestehenden Einzelhandelsnutzungen auf der „Diedelsheimer Höhe“ mit einzubeziehen, denn schädliche Auswirkungen können sich auch daraus ergeben, dass das geplante Vorhaben zusammen mit bereits vorhandenen Betrieben eine Beeinträchtigung des geschützten zentralen Versorgungsbereichs bewirkt. So kann ein gerade noch unbedenkliches Nebeneinander an nicht integrierten Standorten in räumlicher Nähe zum Versorgungsbereich und Angeboten derselben Branche im geschützten Versorgungsbereich durch das Hinzutreten eines weiteren branchengleichen Vorhabens in eine städtebaulich beachtliche Schädigung der Funktionsfähigkeit des Versorgungsbereichs umschlagen (BVerwG, Urteil vom 17.12.2009, a.a.O; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.02.2010 – 7 A 1635/07 -, BauR 2010, 1188). Das auf der „Diedelsheimer Höhe“ bereits bestehende K... umfasst eine Verkaufsfläche von 4.690 m2. Die Gesamtverkaufsfläche für Lebensmittel und Drogeriewaren würde durch das klägerische Vorhaben auf insgesamt 8.490 m2 vergrößert. In der Brettener Altstadt existiert demgegenüber derzeit nur noch eine Verkaufsfläche von 702 m2 für Lebensmittel und Drogeriewaren. Selbst unter zusätzlicher Berücksichtigung des Wochenmarktes, für den keine Verkaufsflächenangaben vorliegen und der durch sein lediglich tageweises Angebot in diesen Verkaufsflächenvergleich auch nur schwer einbezogen werden kann, ist das gravierende Übergewicht des Standortes „Diedelsheimer Höhe“ offensichtlich.
61 
Schädliche Auswirkungen für die Brettener Altstadt sind zudem in Anbetracht des bestehenden Kaufkraftpotenzials der Stadt Bretten zu erwarten (vgl. zu diesem Kriterium VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.03.2012, a.a.O.). Der künftige zusätzliche Flächenbedarf - also die Einzelhandelsfläche, die ohne spürbare Umsatzverteilungen zu Lasten bestehender Anbieter in Bretten realisiert werden könnte - beträgt im Bereich der nahversorgungsrelevanten Sortimente bis zum Jahr 2020 realistischerweise 0 bis 1.825 m2 (vgl. Einzelhandelskonzept, S. 120). Die Rüge der Klägerin, das Einzelhandelsgutachten sei methodisch fehlerhaft, weil es die „Diedelsheimer Höhe“ nicht als zentralen Versorgungsbereich ausweise, steht einer Zugrundelegung dieser Berechnungen nicht entgegen. Zum einen betrifft die Rüge nicht die Frage des vorhandenen Kaufkraftpotenzials, zum anderen geht das Einzelhandelskonzept zu Recht davon aus, dass es sich bei der „Diedelsheimer Höhe“ - wie bereits ausgeführt - nicht um einen zentralen Versorgungsbereich handelt. Das klägerische Vorhaben mit einer geplanten Verkaufsfläche von 3.800 m2 überschreitet dieses maximal 1.825 m2 umfassende Verkaufsflächenpotenzial um etwa das Doppelte und beschränkt sich damit nicht auf die Ausschöpfung des vorhandenen Wachstumspotenzials, sondern geht deutlich darüber hinaus.
62 
Zuletzt kann auch die deutliche Überschreitung der Grenze zur Großflächigkeit durch das klägerische Vorhaben als weiterer Beleg für die Schädlichkeit des Vorhabens gewertet werden, der das bereits aus den übrigen Kriterien gewonnene Bild, nämlich die Prognose, dass schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten sind, bestätigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.06.2010 - 4 B 75.09 -, ZfBR 2010, 580).
63 
bb) Nichts anderes ergibt sich, wenn der Bereich Westliche Melanchthonstraße zum zentralen Versorgungsbereich der Altstadt hinzuzurechnen wäre.
64 
Hinsichtlich eines derart erweiterten zentralen Versorgungsbereiches Altstadt mit Westlicher Melanchthonstraße liegen spezifische Prognosen der zu erwartenden Umsatzverteilung nicht vor. Im Hinblick auf die im ...-Gutachten zusammen betrachteten Einkaufsstandorte Westliche Melanchthonstraße, Kraichgauzentrum sowie Wilhelmstraße wird im Bereich Nahrungs- und Genussmittel eine Umverteilung von insgesamt 12-13 % prognostiziert. Für den Bereich Westliche Melanchthonstraße ist – isoliert betrachtet – von einem höheren Kaufkraftabfluss auszugehen, denn ausweislich der Ausführungen der Gutachter betrifft die Umverteilung hinsichtlich dieser Standorte in erster Linie den Einkaufsschwerpunkt Melanchthonstraße mit H... und L... Dies werde durch die Nähe des Vorhabenstandortes sowie die Sortimentsüberschneidungen, gerade mit H..., bedingt (S. 22 des ...-Gutachtens). Diese Aussagen sind ohne weiteres plausibel und erscheinen nachvollziehbar. Hinsichtlich der zu erwartenden Umverteilungen im Bereich Drogeriewaren prognostiziert das Gutachten für die Standorte Westliche Melanchthonstraße, Kraichgauzentrum und Wilhelmstraße gemeinsam 7-8 %. Da der Anteil der Umverteilung, der auf den Bereich Lebensmittel fällt, mit 3,5 Mio EUR, und derjenige, der auf den Bereich Drogeriewaren fällt, mit 0,6 Mio EUR zu beziffern ist, kann hinsichtlich des Standortes Westliche Melanchthonstraße - wiederum isoliert betrachtet - mit einer Gesamtumsatzumverteilung von mehr als 10 % gerechnet werden.
65 
Der Einwand der Klägerin, dass es sich bei den im Bereich Westliche Melanchthonstraße betroffenen Einzelhandelsbetrieben um Discounter und Einzelhandelsketten handele, deren Kalkulation eine Umsatzverringerung in dieser Größenordnung erlaubten, und dass daher nicht mit Geschäftsaufgaben zu rechnen sei, greift nicht durch. Zum einen bleibt dieser Einwand völlig unsubstantiiert, da nicht erkennbar ist, auf welche Tatsachen die Prognose gestützt wird. Zum anderen geht der Einwand auch deshalb fehl, weil bei der Beurteilung, ob von einem Vorhaben schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten sind, nicht der einzelne Betrieb, sondern der gesamte zentrale Versorgungsbereich in den Blick zu nehmen ist.
66 
Die prognostizierten Umverteilungswirkungen entsprechen den Ergebnissen des Verkaufsflächenvergleichs. Während die „Diedelsheimer Höhe“ nach Erweiterung um das klägerische Vorhaben eine Verkaufsfläche von insgesamt 8.490 m2 umfassen würde, sind in der Altstadt mitsamt dem Standort Westliche Melanchthonstraße immerhin 4.617 m2 entsprechende Verkaufsfläche vorhanden. Aber auch insoweit überwiegt das Angebot auf der „Diedelsheimer Höhe“ bei weitem. Das dortige Angebot würde, im Falle der Realisierung des klägerischen Vorhabens, knapp das Doppelte der im Bereich Altstadt erweitert um die Westliche Melanchthonstraße befindlichen Verkaufsfläche aufweisen.
67 
Schädliche Auswirkungen des klägerischen Vorhabens für den um den Standort Westliche Melanchthonstraße erweiterten Altstadtbereich sind insbesondere auch aufgrund der geringen Entfernung von ca. 600 m zwischen dem Vorhaben und dem betroffenen zentralen Versorgungsbereich zu erwarten (ebenso ...-Gutachten, S. 22). Hinzu kommt die Tatsache, dass die „Diedelsheimer Höhe“ aus der Innenstadt über die ...straße und den A...platz mit dem Auto gut zu erreichen ist und damit in unmittelbarer räumlicher Nähe zu diesem Bereich liegt.
68 
Auch im Hinblick auf den erweiterten Altstadtbereich stellen sowohl das auf 1.825 m2 begrenzte Kaufkraftpotenzial der Stadt Bretten als auch die Überschreitung der Grenze zur Großflächigkeit durch das klägerische Vorhaben weitere Indizien dar, die die Schädlichkeit des Vorhaben bestätigen.
69 
cc) Zuletzt sind schädliche Auswirkungen auch zu erwarten, wenn man allein den Bereich Westliche Melanchthonstraße als betroffenen zentralen Versorgungsbereich betrachtet.
70 
Wie bereits ausgeführt, ist im Hinblick auf die Westliche Melanchthonstraße von einer Umsatzverteilung zugunsten des klägerischen Vorhabens von über 10 % auszugehen. Die unmittelbare räumliche Nähe und die gute Erreichbarkeit für Autofahrer gerade aus der Westlichen Melanchthonstraße verstärken die schädliche Wirkung dieser Umsatzverteilung. Auch insoweit bestätigen die Tatsache, dass das klägerische Vorhaben das bestehende Verkaufsflächenpotenzial bei weitem überschreitet, und nicht zuletzt der Umstand, dass es sich bei dem klägerischen Vorhaben um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb handelt, die Annahme schädlicher Auswirkungen auch allein bezogen auf den Standort Westliche Melanchthonstraße.
71 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
72 
Die Zulassung der Berufung findet ihre Grundlage in § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; die Klärung der Rechtsfrage, ob und wenn ja, unter welchen tatsächlichen Voraussetzungen in einem auf § 9 Abs. 2a BauGB gestützten Bebauungsplan auch nicht zentrenrelevanter Einzelhandel ausgeschlossen werden kann, ist von grundsätzlicher Bedeutung. Gleiches gilt für die Frage, ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen die Annahme schädlicher Auswirkungen auf einen zentralen Versorgungsbereich auch dann möglich ist, wenn ein vorliegendes Marktgutachten lediglich einen Kaufkraftabfluss von 4-5 % prognostiziert. Diese Fragen sind in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht geklärt.
73 
Beschluss
74 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG, § 39 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 9.1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 570.000,00 EUR festgesetzt.
75 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Absatz 1 erlassen und lehnt sie das zumutbare Angebot zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrags über die Erschließung ab, ist sie verpflichtet, die Erschließung selbst durchzuführen.

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(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

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die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
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die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Der Bebauungsplan „Unter dem Birkenkopf - Westbahnhof III (Stgt 176)“ der Landeshauptstadt Stuttgart vom 3. Juli 2008 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Unter dem Birkenkopf - Westbahnhof III (Stgt 176)“ der Antragsgegnerin vom 03.07.2008.
Das überplante Gebiet liegt westlich der Gäubahn im Stadtbezirk West der Landeshauptstadt Stuttgart. Mit dem am 08.01.1981 in Kraft getretenen Bebauungsplan „Im Vogelsang - Westbahnhof Stuttgart 829 (1981/1)“ wurde dort ein Gewerbegebiet festgesetzt - teilweise, nicht aber für das Grundstück der Antragstellerin, in der Variante GE1 (nur Betriebe zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören <§ 8 i.V.m. § 1<4> BauNVO>). In der Folgezeit wurden Teile des Gebietes, das Gegenstand des Bebauungsplanes von 1981 war, weiter überplant. Am 24.12.1998 trat der Bebauungsplan „Unter dem Birkenkopf - Westbahnhof Stgt. 985 Teilbereich A (1998/28)“ für den südlichen Teil des Gebietes in Kraft. Diesem zufolge blieb es bei einem Gewerbegebiet; als unzulässig wurden festgesetzt Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Bordelle, Dirnenunterkünfte und Anlagen für sportliche Zwecke. Nach einer weiteren Festsetzung sind die Ausnahmen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO (Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke) und § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO (Vergnügungsstätten) nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. Für Teile des Gebiets wurde die Festsetzung GE 2 (nur Anlagen, die das Wohnen in den Wohngebieten östlich der Bahnlinie der Gäubahn und nordwestlich der Zamenhofstraße nicht wesentlich stören; dieser Schutz bezieht sich nicht auf das Wohnen im GE 2) getroffen. Es folgte der am 26.07.2001 in Kraft getretene Bebauungsplan „Unter dem Birkenkopf - Westbahnhof Stgt. 985 Teilbereich B (2001/6)“ für den entlang der Bahnlinie gelegenen Bereich. Er enthält ebenfalls die Festsetzung GE 2 (nur Anlagen, die das Wohnen in den Wohngebieten östlich der Bahnlinie der Gäubahn und nordwestlich der Zamenhofstraße nicht wesentlich stören; dieser Schutz bezieht sich nicht auf das Wohnen im GE 2). Keiner dieser Bebauungspläne weist besondere Einschränkungen betreffend die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben auf.
Der streitgegenständliche Plan deckt räumlich das gesamte, ca. 16,6 ha große Gebiet des Bebauungsplanes „Im Vogelsang - Westbahnhof Stuttgart 829 (1981/1)“ ab. Er bezieht die Festsetzung GE 2 (jetzt in der Formulierung: nur Betriebe und Anlagen, die das Wohnen in den Wohngebieten östlich der Bahnlinie der Gäubahn und nordwestlich der Zamenhofstraße nicht wesentlich stören; dieser Schutz bezieht sich nicht auf das Wohnen im GE 2) nunmehr noch auf weitere Bereiche. Der Text des Bebauungsplanes lautet:
„Festsetzungen gemäß BauGB / BauNVO - Art der baulichen Nutzung
GE 1 - Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO i.V. mit § 1 (5) - (6) und (9) - (10) BauNVO
Nicht zulässig sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Bordelle, Dirnenunterkünfte und Anlagen gemäß § 8 (2) Nr. 4 BauNVO. Die Ausnahmen nach § 8 (3) Nr. 2 und 3 sind nicht Bestandteil des Bebauungsplans (§ 1<6> BauNVO). Einzelhandelsbetriebe sind nicht zulässig. Ausgenommen davon sind: Einzelhandelsbetriebe mit den Sortimenten Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf.
Erneuerungen folgender bestehender Betriebe und Anlagen sind zulässig (§ 1<10> BauNVO):
- Lebensmittelmarkt (Discounter), Unter dem Birkenkopf 19
- Baumarkt, Unter dem Birkenkopf 13 und 15
- Betonwerk, Dantestraße 19
GE 2 - Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO i.V. mit § 1 (4) - (6) und (9) - (10) BauNVO
10 
Es gelten die für das Gewerbegebiet GE1 getroffenen Festsetzungen. Zulässig sind nur Betriebe und Anlagen, die das Wohnen in den Wohngebieten östlich der Bahnlinie der Gäubahn und nordwestlich der Zamenhofstraße nicht wesentlich stören. Dieser Schutz bezieht sich nicht auf das Wohnen im GE2.
11 
Erneuerungen folgender bestehender Betriebe und Anlagen sind zulässig (§ 1<10> BauNVO):
12 
- Lebensmittelmarkt (Discounter), Am Stellwerk 1
- Getränkefachmarkt, Am Stellwerk 3.“
13 
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des im Plangebiet gelegenen Grundstücks ... ... ... ... Dieses befindet sich im südlichen Bereich, für den die Festsetzung GE 1 gilt und auf den sich auch der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Unter dem Birkenkopf - Westbahnhof Stgt. 985 Teilbereich A (1998/28)“ erstreckt. Die Antragstellerin betreibt dort einen Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von ca. 800 m² und einer Geschossfläche von ca. 1.180 m².
14 
Dem Bebauungsplan liegt im Wesentlichen folgendes Verfahren zugrunde:
15 
Der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats der Antragsgegnerin beschloss am 07.10.2003 die Änderung der bestehenden Bebauungspläne im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB sowie die Offenlage der geänderten Bebauungsplanentwürfe und der Begründung zur Änderung im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB. Der Aufstellungs- sowie der Offenlegungsbeschluss und die Einzelheiten der öffentlichen Auslegung wurden am 16.10.2003 im Amtsblatt der Antragsgegnerin ortsüblich bekanntgemacht.
16 
Die Offenlage fand vom 24.10.2003 bis 24.11.2003 statt. In dieser Zeit erhob die Antragstellerin keine Einwendungen. Es wurde jedoch von anderer Seite der Einwand erhoben, die Bebauungsplanänderung im vereinfachten Verfahren sei unzulässig. Dies nahm die Antragsgegnerin zum Anlass, statt des vereinfachten Verfahrens ein Regelverfahren durchzuführen.
17 
Der Ausschuss für Umwelt und Technik beschloss daher am 22.06.2004 die Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans sowie die Offenlage des Entwurfes mit Begründung. Der Aufstellungsbeschluss sowie der Offenlegungsbeschluss und die Einzelheiten der Offenlage wurden am 01.07.2004 im Amtsblatt der Antragsgegnerin ortsüblich bekanntgemacht. Der Bebauungsplanentwurf mit Begründung wurde in der Zeit vom 09.07. bis zum 09.08.2004 öffentlich ausgelegt. In dieser Zeit erhob die Antragstellerin keine Einwendungen.
18 
Im Zeitraum vom 28.10.2005 bis 28.11.2005 wurde der Bebauungsplanentwurf in der geänderten Fassung vom 28.07.2005/11.10.2005 mit Begründung - nach entsprechendem, ortsüblich bekanntgemachtem Beschluss des Ausschusses für Umwelt und Technik vom 11.10.2005 - öffentlich ausgelegt. Wiederum erhob die Antragstellerin keine Einwendungen.
19 
Der Bebauungsplanentwurf in der Fassung vom 02.11.2007 mit Begründung - jetzt mit dem nach neuer Gesetzeslage erforderlichen Umweltbericht - wurde gemäß einem entsprechenden, ortsüblich bekanntgemachten Beschluss des Ausschusses für Umwelt und Technik vom 11.12.2007 vom 28.12.2007 bis 01.02.2008 öffentlich ausgelegt. Nunmehr brachte die Antragstellerin mit Anwaltsschreiben vom 23.01.2008 mehrere Anregungen vor und rügte insbesondere das Fehlen städtebaulicher Gründe für das vorgesehene Planergebnis.
20 
Das Referat Städtebau und Umwelt der Antragsgegnerin erstellte unter dem 17.06.2008 folgenden Beschlussantrag: „Der Textbebauungsplan Unter dem Birkenkopf - Westbahnhof III im Stadtbezirk Stuttgart-West (Stgt 176) wird in der Fassung des Amts für Stadtplanung und Stadterneuerung vom 02.11.2007 mit Begründung vom 02.11.2007/11.04.2008 gemäß § 10 BauGB als Satzung mit Anregungen beschlossen. Der Geltungsbereich ist im Kartenausschnitt auf dem Deckblatt der Begründung (Anlage 2) dargestellt. Es gilt die Begründung gemäß § 9 (8) BauGB vom 02.11.2007/11.04.2008. Die Anregungen der Beteiligten 1 bis 5 können nicht berücksichtigt werden (Namensliste der Beteiligten s. Anlage 4).“ Zu den Anregungen der Antragstellerin wurde im Einzelnen Stellung genommen.
21 
Am 01.07.2008 beriet der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats der Antragsgegnerin über den Beschlussantrag und stimmte ihm einmütig zu.
22 
In seiner öffentlichen Sitzung am 03.07.2008 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan entsprechend dem Beschlussantrag als Satzung.
23 
Am 07.07.2008 fertigte der Beigeordnete für Städtebau und Umwelt der Antragsgegnerin den Bebauungsplan aus. Die Beschlussfassung wurde am 10.07.2008 im Amtsblatt der Antragsgegnerin ortsüblich bekannt gemacht.
24 
Die Antragstellerin hat am 16.10.2008 das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung führt sie aus, ihr Antrag sei zulässig. Sie sei als Eigentümerin eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks antragsbefugt. Die Antragsgegnerin sei offenbar der Auffassung, der Normenkontrollantrag sei unzulässig, soweit die Festsetzung GE 2 bereits in dem Bebauungsplan Stgt. 985 vorhanden gewesen sei. Dem sei nicht zu folgen. Für die Antragsfrist komme es auf das Datum der Bekanntmachung an. Es handele sich nicht um eine bloß deklaratorische Neubekanntmachung. Zudem sei die streitige Regelung inhaltlich geändert worden.
25 
Der Antrag sei auch begründet. Für die Einschränkung der Zulässigkeit des Einzelhandels fehle es an einer Rechtsgrundlage. Die Festsetzungen seien nicht von § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO gedeckt. Für den Ausschluss von Nutzungsarten bedürfe es einer städtebaulichen Rechtfertigung. An ihr fehle es dann, wenn ein Nutzungsausschluss nicht geeignet sei, die Plankonzeption der Gemeinde umzusetzen. Darüber hinaus fehle es an der städtebaulichen Rechtfertigung auch dann, wenn die Festsetzungen des Bebauungsplanes kein schlüssiges Plankonzept erkennen ließen, das eine Überprüfung des Nutzungsausschlusses auf seine Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit erlaube und für die Differenzierung zwischen ausgeschlossenen und zugelassenen Nutzungsarten keine nachvollziehbaren städtebaulichen Gründe erkennen lasse. Diesem Maßstab würden die Festsetzungen zur Einschränkung der Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben im Bebauungsplan „Unter dem Birkenkopf - Westbahnhof III (Stgt 176)“ nicht gerecht. Eine der Zielsetzungen, auf die die Einschränkung der Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben gestützt werde, liege nach der Bebauungsplanbegründung in der Absicht, das Einzelhandelsangebot vor allem im Lebensmittelbereich und bei anderen zentrenrelevanten Sortimenten in den Stadtteil- und Nachbarschaftszentren zu halten. Die Antragsgegnerin nehme in der Bebauungsplanbegründung insoweit Bezug auf die städtische Konzeption für den Einzelhandel aus dem Jahre 1997. Zu den vom Einzelhandelsausschluss ausgenommenen Sortimenten Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf heiße es in der Bebauungsplanbegründung, diese Sortimentsbereiche hätten keine direkten städtebaulichen Auswirkungen auf die zentralen Versorgungslagen und könnten in der Regel dort auch nicht untergebracht werden. Damit rechtfertige die Antragsgegnerin die Beibehaltung der allgemeinen Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben mit diesen Sortimenten. Die genannte Erwägung der Antragsgegnerin könne jedoch nicht auf die Sortimente Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf beschränkt werden. Daneben gebe es zahlreiche weitere nicht innenstadtrelevante Sortimente, die keine städtebaulichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungslagen hätten und in der Regel dort auch nicht untergebracht werden könnten. Der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit diesen Sortimenten könne nicht mit der Erwägung gerechtfertigt werden, das Einzelhandelsangebot vor allem im Lebensmittelbereich und bei anderen zentrenrelevanten Sortimenten in den Stadtteil- und Nachbarschaftszentren zu halten. Das Angebot von nicht zentrenrelevanten Sortimenten habe auf diese Zielsetzung keinen Einfluss. Als weitere Zielsetzung der Einschränkung der Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben nenne die Antragsgegnerin in der Bebauungsplanbegründung die Absicht, in den Flächen des Gewerbegebiets vornehmlich kleine und mittlere produktionsnahe und dienstleistungsbezogene Gewerbebetriebe anzusiedeln. Auch diese Zielsetzung könne die getroffenen Festsetzungen nicht rechtfertigen. Von den nicht zentrenrelevanten Sortimenten habe die Antragsgegnerin Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf allgemein zugelassen. Auch die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit diesen Sortimenten stelle das Ziel in Frage, die Flächen des Gewerbegebiets vornehmlich kleinen und mittleren produktionsnahen und dienstleistungsbezogenen Gewerbebetrieben vorzubehalten. Das Planungskonzept sei danach nicht schlüssig. Es lasse keine nachvollziehbaren städtebaulichen Gründe erkennen, die eine Differenzierung zwischen den ausgeschlossenen und den zugelassenen Einzelhandelsnutzungen mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten rechtfertigen könnten. Einzelhandelsbetriebe mit den Sortimenten Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf seien gleichermaßen geeignet, die Ansiedlung kleiner und mittlerer produktionsnaher und dienstleistungsbezogener Gewerbebetriebe im Plangebiet auszuschließen wie Einzelhandelsbetriebe mit den ausgeschlossenen Sortimenten Bau- und Gartenbedarf, Campingartikel und Brennstoffe/Mineralölerzeugnisse. Damit fehlten die besonderen städtebaulichen Gründe für die Differenzierung. Schon dies führe zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans.
26 
Etwa die Hälfte des Plangebiets sei als Gewerbegebiet GE 2 festgesetzt. Dafür gelte die weitergehende Einschränkung, dass nur Betriebe und Anlagen zulässig seien, die das Wohnen in den Wohngebieten östlich der Bahnlinie der Gäubahn und nordwestlich der Zamenhofstraße nicht wesentlich störten. Auch für diese Festsetzung fehle es an einer Rechtsgrundlage. Insbesondere lasse § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO eine solche Festsetzung nicht zu.
27 
Der Bebauungsplan verstoße außerdem unter mehreren Gesichtspunkten gegen das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB. Fehle ein schlüssiges Plankonzept und seien die städtebaulichen Gründe für die Differenzierung zwischen ausgeschlossenen und zugelassenen Nutzungsarten nicht nachvollziehbar, liege darin auch ein Abwägungsfehler. Der Mangel sei zudem nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beachtlich. Abwägungsfehlerhaft sei auch die Zurückweisung ihrer Anregung, beschränkte Erweiterungen ihres Einzelhandelsbetriebes auf bis zu 950 m² Verkaufsfläche auf der Grundlage von § 1 Abs. 10 BauNVO zuzulassen. Die Antragsgegnerin habe verkannt, dass die für die Bestandsbetriebe in Anspruch genommenen Flächen ohnehin nicht für örtliches Gewerbe zur Verfügung stünden. Ein weiterer Abwägungsfehler liege darin, dass bezogen auf Erweiterungsmöglichkeiten des Bau- und Gartenmarktes auf dem Grundstück ... ... ... ... ... ... Planungswille und Planungsergebnis auseinanderfielen. Auch für den Baumarkt treffe der Bebauungsplan eine Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO, wonach eine Erneuerung zulässig sei. In diametralem Gegensatz dazu stünden mehrere protokollierte Äußerungen im Rahmen der Vorberatung des Satzungsbeschlusses am 01.07.2008. Abwägungsfehlerhaft sei schließlich die Festsetzung über die Beschränkung des Störgrads von Betrieben im Gewerbegebiet GE 2. Jeder der genannten Fehler habe für sich genommen die Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans zur Folge; eine Teilnichtigkeit scheide aus.
28 
Die Antragstellerin beantragt,
29 
den Bebauungsplan „Unter dem Birkenkopf - Westbahnhof III (Stgt 176)“ der Antragsgegnerin vom 03.07.2008 für unwirksam zu erklären.
30 
Die Antragsgegnerin beantragt,
31 
den Antrag abzuweisen.
32 
Sie führt aus: Der Normenkontrollantrag sei unbegründet. Die Festsetzungen zur Einschränkung der Zulässigkeit des Einzelhandels seien durch § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO gedeckt. Der Bebauungsplan lasse ein schlüssiges Planungskonzept erkennen. Die Einschränkung des Einzelhandels sei auch geeignet, die Plankonzeption der Gemeinde umzusetzen. Wie der Begründung zum Bebauungsplan zu entnehmen sei, beruhten die Ergänzungen der früheren Bebauungspläne hinsichtlich der Einschränkung des Einzelhandels auf der Zielsetzung, in den Flächen des Gewerbegebiets vornehmlich kleine und mittlere produktionsnahe und dienstleistungsbezogene Gewerbebetriebe anzusiedeln, sowie auf der Absicht, das Einzelhandelsangebot vor allem im Lebensmittelbereich und bei anderen zentrenrelevanten Sortimenten in den (Stadtteil- und Nachbarschafts-) Zentren zu halten. Ihr Planungskonzept, welches auch § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB gerecht werde, sei ausführlich und schlüssig dargestellt. Es sei richtig, dass in der Bebauungsplanbegründung auf die städtische Konzeption für den Einzelhandel aus dem Jahre 1997 Bezug genommen werde. Die vom Einzelhandelsausschluss ausgenommenen Sortimente Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf hätten keine direkten städtebaulichen Auswirkungen auf die zentralen Versorgungslagen und könnten in der Regel dort auch nicht untergebracht werden, womit eine hinreichende Rechtfertigung für die Zulassung dieser und den Ausschluss sonstiger, auch nicht zentrenrelevanter Sortimente gegeben sei. Die von der Antragstellerin als nicht zentrenrelevant benannten Sortimente seien zumindest teilweise durchaus zentrenrelevant. Zudem hätten bei einer Zulassung weiterer Sortimente weniger Flächen für produktionsnahe beziehungsweise dienstleistungsbezogene Gewerbebetriebe zur Verfügung gestanden. Im Übrigen werde ein Großteil der von der Antragstellerin genannten nicht zentrenrelevanten Sortimente in dem Baumarkt ... ... ... ... ... ... angeboten, der über die Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO abgesichert werde. Ferner würden im Umfeld des Plangebiets nicht zentrenrelevante Sortimente in einer Vielzahl von (im Einzelnen benannten) Einzelhandelsbetrieben angeboten.
33 
Die für einen Teil des Plangebiets vorgenommene Festsetzung als Gewerbegebiet GE 2 könne „zum großen Teil“ nicht Gegenstand des Normenkontrollantrags sein, da sie bereits in den Bebauungsplänen „Unter dem Birkenkopf-Westbahnhof Stuttgart 985“ Teilbereiche A (Stgt 1998/28) und B (2001/6) vorhanden gewesen sei und damit nicht zu den ergänzenden Festsetzungen hinsichtlich der Art der Nutzung gehöre, die vom Regelungsgehalt des angegriffenen Bebauungsplans umfasst seien. Ungeachtet dessen sei die angegriffene Festsetzung rechtmäßig. Sie finde ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO.
34 
Auch ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot liege nicht vor. Im Übrigen wären die angeblichen Abwägungsfehler nach § 214 BauGB unbeachtlich, weil sie weder offensichtlich noch auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen wären.
35 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakten vor, auf deren Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

 
36 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.) und begründet (II.).
I.
37 
Der Normenkontrollantrag wurde ohne Einschränkung fristgerecht gestellt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist ein Normenkontrollantrag innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der angegriffenen Rechtsvorschrift zu stellen. Das Normenkontrollverfahren wurde hier am 16.10.2008 eingeleitet, womit ausgehend vom Bekanntmachungsdatum 10.07.2008 für den Bebauungsplan „Unter dem Birkenkopf - Westbahnhof III (Stgt 176)“ die Jahresfrist ohne Weiteres gewahrt ist. Eine Teilverfristung kann auch nicht angenommen werden, soweit der angegriffene Bebauungsplan Festsetzungen enthält, die so bereits Inhalt der von ihm geänderten früheren Bebauungspläne waren. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Festsetzung „GE 2“ für die Bereiche des Plangebietes, die bereits zuvor in (nahezu) gleicher Weise überplant waren. Die Festsetzung wurde nicht lediglich bei Gelegenheit einer anderweitigen Bebauungsplanänderung im Sinne einer schlicht deklaratorischen Neubekanntmachung neu (mit)veröffentlicht (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 20.09.2007 - 4 BN 20.07 - BRS 71 Nr. 47; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.2010 - 5 S 1292/10 - DVBl 2011, 239). Vielmehr war sie Teil eines einheitlichen Konzepts für das gesamte Plangebiet und deshalb vom Regelungswillen des Satzungsgebers umfasst. In den schriftlichen Festsetzungen wird insbesondere nicht zwischen den bereits mit „GE 2“ überplanten und den neuen „GE 2“-Bereichen unterschieden. Zudem wurde die Umschreibung der Festsetzung „GE 2“ im Wortlaut leicht verändert, indem nunmehr statt von „Anlagen“ (Pläne von 1998 und 2001) von „Betrieben und Anlagen“ die Rede ist.
38 
Der Antrag ist auch sonst zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin antragsbefugt. Das folgt schon daraus, dass sie Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732).
39 
Der Antrag ist ferner nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig, denn die Antragstellerin macht nicht nur Einwendungen geltend, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
II.
40 
Der Antrag ist begründet.
41 
1. Die Antragstellerin ist der Auffassung, für die Einschränkung der Zulässigkeit des Einzelhandels fehle es an einer hinreichenden Rechtsgrundlage. Darin muss ihr gefolgt werden. Die im angegriffenen Bebauungsplan vorgenommene Einschränkung des Einzelhandels kann ihre Rechtsgrundlage nicht in § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO finden, denn sie ist in ihrer konkreten Ausgestaltung städtebaulich bereits nicht gemäß § 1 Abs. 3 BauGB gerechtfertigt.
42 
Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies gilt für die Planung insgesamt und für jede ihrer Festsetzungen. Voraussetzung für die Gültigkeit einer Festsetzung nach § 1 Abs. 5 (i.V.m. Abs. 9) BauNVO ist deshalb ebenfalls, dass sie städtebaulich gerechtfertigt ist (BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 27= NVwZ 1999, 1338). Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urteil vom 07.05.1971 - 4 C 76.68 - DVBl 1971, 759). Ausgefüllt wird der Begriff der Erforderlichkeit insbesondere durch vorausgehende planerische Entscheidungen der Gemeinde über die örtlich anzustrebenden städtebaulichen Ziele (Gaentzsch, in: Berliner Kommentar, 3. Aufl., Rn. 23 f. zu § 1). Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde hierbei setzt, liegt grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86; Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 - BVerwGE 133, 310 = NVwZ 2009, 1228).
43 
Hierzu gehört auch die Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie Teile ihres Gemeindegebiets zur Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben zur Verfügung stellt. Wünscht sie an einem bestimmten Standort keine Einzelhandelsbetriebe, so ist es ihr unter dem Blickwinkel des § 1 Abs. 3 BauGB grundsätzlich nicht verwehrt, auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 (i.V.m. Abs. 9) BauNVO ein Gewerbegebiet unter Ausschluss dieser Nutzungsart festzusetzen (BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 27 = NVwZ 1999, 1338). Voraussetzung hierfür ist, dass sie eine städtebauliche Begründung anführen kann, die sich aus der jeweiligen Planungssituation ergibt und die Abweichung von den in der Baunutzungsverordnung vorgegebenen Gebietstypen durch hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinwohlbelange in nachvollziehbarer Weise rechtfertigt (BVerwG, Beschluss vom 03.05.1993 - 4 NB 13.93 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 16; Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 - a.a.O.; grundlegend Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301 = DÖV 1970, 277).
44 
Die Stärkung der Zentren durch Konzentration von Einzelhandelsnutzungen in den Zentren ist ein Ziel, das den Ausschluss von Einzelhandelbetrieben in nicht zentralen Lagen rechtfertigen kann (BVerwG, Beschluss vom 10.11.2004 - 4 BN 33.04 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 30). Dies kommt auch in den Planungsleitlinien des § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. a BauGB und § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB zum Ausdruck. Bauleitplanung erschöpft sich dabei nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern. Sie ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren und aktiv auf eine Änderung des städtebaulichen Status Quo hinzuwirken. Insofern ist die Gemeinde beim Ziel der Stärkung ihrer Zentren nicht darauf beschränkt, nur solche Einzelhandelsnutzungen in nicht zentralen Lagen zu unterbinden, die in den Zentren bereits in nennenswertem Umfang ausgeübt werden. Es ist ihr auch gestattet, „zentrumsbildende“ Nutzungsarten, die in den Zentren bisher nicht oder nur in geringem Umfang vertreten sind, in anderen Gemeindegebieten mit dem Ziel auszuschließen, eventuelle Neuansiedlungen den Zentren zuzuführen, um deren Attraktivität zu steigern oder zu erhalten (BVerwG, Beschluss vom 10.11.2004 - 4 BN 33.04 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 30). Anders als bei einem nur zum Schutz eines Zentrums erfolgten Einzelhandelsausschluss bedarf es in diesem Fall regelmäßig keiner Ermittlung der konkret zentrenschädlichen Sortimente (BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 - a.a.O.).
45 
Das Ziel der Stärkung der Zentren hat aber sachliche Rechtfertigungsgrenzen. Planungsbefugnisse weist § 1 Abs. 3 BauGB den Gemeinden nur zu, „sobald und soweit“ die Planung für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Festsetzungen, die nicht oder nicht vollständig der Realisierung der mit der Planung verfolgten städtebaulichen Zielsetzungen dienen, sind deshalb auch nicht erforderlich (Dirnberger, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, 6. Aufl., § 1 BauGB Rn. 24). § 1 Abs. 3 BauGB gebietet es insofern, dass sich die Gemeinde im Hinblick auf die von ihr selbst formulierten städtebaulichen Zielsetzungen konsistent verhält. Ein (allein) durch das Ziel der Stärkung der Zentren durch Konzentration von Einzelhandelsansiedlungen auf die Zentren begründeter Einzelhandelsausschluss kann deshalb nicht weiter gehen, als eine Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Zentren überhaupt in Betracht kommt. Sachliche Grenzen können sich insbesondere daraus ergeben, dass sich nicht jeder Einzelhandelsbetrieb für eine Ansiedlung in einem Zentrum eignet, sei es nach Art und Umfang des Betriebes, sei es wegen der Besonderheiten des betreffenden Zentrums. Insoweit kann es im Einzelfall geboten sein, bestimmte Arten von Einzelhandelsbetrieben vom Einzelhandelsausschluss auszunehmen, weil ein Ausschluss nicht zentrengeeigneter Einzelhandelsbetriebe in nicht zentralen Lagen dem Ziel der Stärkung der Zentren durch Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Zentren nicht dient (BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 - a.a.O.).
46 
Gemessen an diesen Grundsätzen ist der hier festgesetzte generelle Einzelhandelsausschluss - mit Ausnahme der Sortimente „Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf“ - nicht erforderlich.
47 
In der Begründung zu dem angegriffenen Bebauungsplan wird unter der Überschrift „Ziel, Zweck und Erfordernis der Planung“ unter anderem ausgeführt, die sich abzeichnende Entwicklung des Gewerbegebiets als Standort für den Einzelhandel widerspreche der Zielsetzung, in den Flächen des Gewerbegebiets vornehmlich kleine und mittlere produktionsnahe und dienstleistungsbezogene Gewerbebetriebe anzusiedeln, sowie der Absicht, das Einzelhandelsangebot vor allem im Lebensmittelbereich und bei anderen zentrenrelevanten Sortimenten in den (Stadtteil- und Nachbarschafts-) Zentren zu halten. Dies entspreche der städtischen Konzeption für den Einzelhandel (GR-Drs. 462/1997), nach der der Einzelhandel auf die zentralen Lagen im Stadtbezirk und in den Stadtteilen (Stadtteilzentren/D-Zentren Hölderlinplatz und Schwab- / Rotebühlstraße) sowie auf die Nachbarschaftszentren (z.B. Rotenwaldstraße, Westbahnhof, Reinsburg- / Hasenbergstraße, Bebel- / Spittastraße) verwiesen werde. Zusätzlich sei inzwischen auf dem Moltke-Areal und am Rande des Stuttgarter Westens auf dem Bosch-Areal in städtebaulich integrierter Lage eine deutliche und zukunftsfähige Verstärkung der schon bestehenden Einzelhandelskapazitäten entstanden. Die Stärkung der „zentralen Lagen im Stadtbezirk und in den Stadtteilen“, die die Antragsgegnerin nach der Planbegründung und der darin in Bezug genommenen städtischen Konzeption für den Einzelhandel (GR-Drs. 462/1997) mit der Änderungsplanung erreichen wollte, ist ein tragfähiges städtebauliches Ziel, das einen Einzelhandelsausschluss im Grundsatz rechtfertigen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 - a.a.O.). Es kann auch ohne eine ins Einzelne gehende Untersuchung unterstellt werden, dass die Konzeption der Antragsgegnerin für den Einzelhandel für sich genommen nachvollziehbar und widerspruchsfrei sein mag. Dies trifft jedoch für die planerische Umsetzung mit dem angegriffenen Bebauungsplan nicht uneingeschränkt zu. Dessen Festsetzungen dienen nicht vollständig der Realisierung der mit der Planung verfolgten städtebaulichen Zielsetzungen. Die Antragsgegnerin hat sich im Hinblick auf die von ihr selbst formulierten städtebaulichen Zielsetzungen nicht konsistent verhalten.
48 
Es lässt sich nämlich nicht erklären, warum die Antragsgegnerin sich für einen generellen Einzelhandelsausschluss mit Ausnahme allein der Sortimente „Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf“ entschieden hat. Diese Beschränkung steht in Widerspruch zum eigenen Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin. In Anlage 2 des Einzelhandelskonzeptes der Antragsgegnerin vom 30.09.1997 (GR-Drs. 462/1997) findet sich eine „Einordnung von Sortimentstypen“. Nr. 2 der Anlage 2 trägt die Überschrift „Nicht zentrenrelevante Sortimente (geringe Zentrenrelevanz)“. Dazu ist ausgeführt: „Hierunter fallen Angebotsformen mit hohem Flächenbedarf, sperrigen Waren und schwieriger „Handtransportierbarkeit“ insbesondere für den aperiodischen Bedarf. Überwiegend sind sie nicht förderlich bzw. notwendig für die Attraktivität der Zentren. Folgende Sortimentstypen werden unterschieden:
49 
- Eisenwaren/Heimwerker-/Hobbybedarf/Werkzeuge
- Baustoffe/Hausbau-/Sanitärmaterial
- Farben/Lacke/Tapeten
- Bodenbeläge
- Pflanzen/Gartenbedarf
- Campingartikel
- Möbel/Kücheneinrichtungen/Beleuchtung
- Büro- und Geschäftseinrichtungen/Computer
- Kraftfahrzeuge und Zubehör
- Zweiräder und Zubehör
- Kraft- und Brennstoffe/Herde und Öfen
- Boote und Zubehör.“
50 
Anhaltspunkte dafür, warum die Antragsgegnerin abweichend von diesem Katalog im Plangebiet allein die Sortimente „Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf“ wegen mangelnder Zentrenrelevanz zugelassen hat, finden sich nicht. Unter diesen Umständen ist der vorgenommene Ausschluss sämtlicher Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme der Sortimente „Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf“ nicht durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt.
51 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein (allein) durch das Ziel der Stärkung der Zentren durch Konzentration von Einzelhandelsansiedlungen auf die Zentren begründeter Einzelhandelsausschluss nicht weiter gehen, als eine Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Zentren überhaupt in Betracht kommt (BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 - a.a.O.). Schon insoweit spricht hier manches dafür, dass der Ausschluss sämtlicher Einzelhandelssortimente mit Ausnahme von „Kraftfahrzeugen und Zubehör sowie Möbelbedarf“ den Rahmen des nach § 1 Abs. 3 BauGB Erforderlichen verlässt. Denn wohl nicht jeder Einzelhandelsbetrieb, der andere als die Sortimente „Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf“ führt, eignet sich für eine Ansiedlung in einem Zentrum. Ein Ausschluss nicht zentrengeeigneter Einzelhandelsbetriebe in nicht zentralen Lagen dient nicht dem Ziel der Stärkung der Zentren durch Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Zentren.
52 
Den Einwand fehlender Erforderlichkeit muss sich die Antragsgegnerin aber jedenfalls deshalb entgegenhalten lassen, weil ihr eigenes Einzelhandelskonzept einen Katalog nicht zentrenrelevanter Sortimente auflistet, dem sie bei der hier angegriffenen Planung in keiner erkennbaren Weise Rechnung getragen hat, über den sie vielmehr mit dem generellen Einzelhandelsausschluss mit einer Ausnahme nur für die Sortimente „Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf“ deutlich hinausgegangen ist.
53 
Das insoweit inkonsistente Verhalten lässt sich auch nicht deshalb in Abrede stellen, weil die Antragsgegnerin neben der Absicht, das Einzelhandelsangebot vor allem im Lebensmittelbereich und bei anderen zentrenrelevanten Sortimenten in den (Stadtteil- und Nachbarschafts-) Zentren zu halten, zusätzlich das Ziel verfolgte, in den Flächen des Gewerbegebiets vornehmlich kleine und mittlere produktionsnahe und dienstleistungsbezogene Gewerbebetriebe anzusiedeln. Denn ungeachtet der Absicht, Gewerbeflächen zur Ansiedlung produktionsnaher und dienstleistungsbezogener Gewerbebetriebe freizuhalten, wollte die Antragsgegnerin nach eigenem Bekunden weitere Einzelhandelsansiedlungen nur insoweit unterbinden, als es um zentrenrelevante Sortimente ging. So wird in der Planbegründung unter der Überschrift „Planinhalt / Art der baulichen Nutzung“ zur Sortimentsbeschränkung wie folgt Stellung genommen: „Um den vorgenannten städtebaulichen Zielsetzungen (Erhaltung und Stärkung der verbrauchernahen Versorgung, Verhinderung von Funktionsstörungen in den Stadtteilzentren, Sicherung und Stärkung örtlicher Handwerksbetriebe) im Gewerbegebiet Westbahnhof eine tragfähige Grundlage zu schaffen und unverträgliche Nutzungskonflikte künftig auszuschließen, erfolgen zur Art der baulichen Nutzung differenzierende Festsetzungen. Über die Festsetzungen in den geltenden Bebauungsplänen hinausgehend sind in diesem Bebauungsplan Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon sind Einzelhandelsbetriebe mit den Sortimenten Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf. Diese Sortimentsbereiche haben keine direkten städtebaulichen Auswirkungen auf die genannten zentralen Versorgungslagen und können in der Regel dort auch nicht untergebracht werden.“ Dies kann nur so verstanden werden, dass nach der Zentrenrelevanz unterschieden werden sollte. Andernfalls hätte die Antragsgegnerin auch keine Ausnahme gerade für „Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf“ gemacht. Die vorgenommene Differenzierung hält sich aber nicht an das Einzelhandelskonzept von 1997 und ist auch sonst - mangels weiterer Begründung für die Sortimentsauswahl - nicht nachvollziehbar. Aus den gleichen Gründen ist auch der in der Planbegründung angeführte zusätzliche Gesichtspunkt, eine weitere Entwicklung des Gewerbegebiets als Standort für den Einzelhandel zeichne sich ab, wäre aber aus verkehrlichen Gründen nicht abzuwickeln, nicht von entscheidender Bedeutung.
54 
Soweit die Antragsgegnerin nunmehr zur Verteidigung ihrer Planung angibt, ein Großteil der von der Antragstellerin genannten nicht zentrenrelevanten Sortimente werde in dem Baumarkt ... ... ... ... ... ... angeboten, der über die Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO abgesichert werde, überzeugt auch das als Rechtfertigung für den konkret vorgenommenen Einzelhandelsausschluss nicht. Denn der damit zum Ausdruck gebrachte Gedanke, nicht zentrenrelevante Sortimente vom generellen Einzelhandelsausschluss insoweit auszunehmen, als sie im Plangebiet noch nicht verfügbar sind, steht mit den Planungsabsichten der Antragsgegnerin nicht in Einklang. Diese bestanden darin, vornehmlich kleinen und mittleren produktionsnahen und dienstleistungsbezogenen Gewerbebetriebe Raum zur Ansiedlung zu geben und das Einzelhandelsangebot in den Zentren zu halten (vgl. Planbegründung).
55 
Gleichermaßen zurückzuweisen ist das Argument der Antragsgegnerin, im Umfeld des Plangebiets würden nicht zentrenrelevante Sortimente schon in zahlreichen Einzelhandelsbetrieben angeboten. Gemessen an den eigenen Planungszielen der Antragsgegnerin kann der Schutz von Einzelhandelsbetrieben, die nicht zentrenrelevante Sortimente anbieten, - auch wenn es sich um in den Zentren alteingesessene Geschäfte handelt - keine Rolle spielen. Überdies sind in einem Bebauungsplan nicht städtebaulich, sondern rein wettbewerbspolitisch motivierte Maßnahmen unzulässig.
56 
2. Die festgestellte Rechtswidrigkeit hat die Gesamtunwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans zur Folge.
57 
Die Ungültigkeit einzelner planerischer Festsetzungen führt nur dann - ausnahmsweise - nicht zur Ungültigkeit des gesamten Plans, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den unwirksamen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Dagegen ist von Gesamtunwirksamkeit auszugehen, wenn einzelne unwirksame Festsetzungen mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.08.1991 - 4 NB 3.91 - NVwZ 1992, 567). Von Letzterem ist im vorliegenden Fall auszugehen. Der festgesetzte Einzelhandelsausschluss betrifft das gesamte Plangebiet. Dessen Einführung ist der Hauptinhalt und war ausweislich der Verfahrensvorgänge das Hauptmotiv für die Planung. Daneben könnte allenfalls die räumliche Mehrung der „GE 2“-Bereiche im Plangebiet isoliert bestehen bleiben. Es ist aber nicht anzunehmen, dass die Antragsgegnerin auch einen Bebauungsplan allein mit diesem Inhalt beschlossen hätte. Die Ausweitung der „GE 2“-Bereiche war lediglich eine beiläufig vorgenommene Begleitänderung. Das zeigt sich schon daran, dass in den Verfahrensmaterialien wie auch in der Planbegründung hierzu nichts ausgeführt wird. Immer wieder ist sogar von „Textbebauungsplan“ die Rede, obwohl sich die Erweiterung des Geltungsbereichs der Festsetzung GE 2 nur aus dem Lageplan ergibt.
58 
Überdies begegnet die Festsetzung GE 2, nach der in Teilen des Plangebietes nur Betriebe und Anlagen zulässig sein sollen, die „das Wohnen in den Wohngebieten östlich der Bahnlinie der Gäubahn und nordwestlich der Zamenhofstraße nicht wesentlich stören“ (mit einer Ausnahme „für das Wohnen im GE 2“), den bereits vom Senat in der mündlichen Verhandlung geäußerten rechtlichen Bedenken. Es ist nicht nur unklar, auf welche Bestimmung die Festsetzung gestützt werden sollte (zur Zulässigkeit eines eingeschränkten Gewerbegebietes, in dem mehr als nur „nicht wesentlich störende“ Betriebe und Anlagen generell untersagt sind, siehe hingegen BVerwG, Urteil vom 15.04.1987 - 4 B 71.87 - NVwZ 1987, 970). Auch die Bestimmtheit ist zweifelhaft (zur Festsetzung von Emissions-/Immissionsgrenzwerten in einem Bebauungsplan vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 - 4 N 6/88 - NVwZ 1991, 881; Beschluss vom 10.08.1993 - 4 NB 2/93 - NVwZ-RR 1994, 138; Urteil vom 16.12.1999 - 4 CN 7/98 - BVerwGE 110, 193 = NVwZ 2000, 815; Tegeder, UPR 1995, 210). Jedenfalls bietet § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO keine Grundlage für diese Festsetzung.
59 
Eines Eingehens auf die weiteren von der Antragstellerin vorgebrachten Rügen bedarf es nicht. Insbesondere wirkt § 1 Abs. 7 BauGB weder unmittelbar noch auch nur mittelbar auf das Prüfprogramm des § 1 Abs. 3 BauGB oder des § 1 Abs. 5 (i.V.m. Abs. 9) BauNVO ein. Die Prüfung, ob ein Bebauungsplan im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist oder trotz des Ausschlusses von Nutzungsarten noch die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets wahrt, betrifft die Anwendung strikten Rechts. Sie ist der Prüfung vorgelagert, ob die Planung den Anforderungen des Abwägungsgebots genügt. Abwägungselemente, wie sie für § 1 Abs. 7 BauGB kennzeichnend sind, spielen bei ihr keine Rolle (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, a.a.O.).
60 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
61 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
62 
Beschluss vom 5. Mai 2011
63 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 50.000,--EUR festgesetzt.
64 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
36 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.) und begründet (II.).
I.
37 
Der Normenkontrollantrag wurde ohne Einschränkung fristgerecht gestellt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist ein Normenkontrollantrag innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der angegriffenen Rechtsvorschrift zu stellen. Das Normenkontrollverfahren wurde hier am 16.10.2008 eingeleitet, womit ausgehend vom Bekanntmachungsdatum 10.07.2008 für den Bebauungsplan „Unter dem Birkenkopf - Westbahnhof III (Stgt 176)“ die Jahresfrist ohne Weiteres gewahrt ist. Eine Teilverfristung kann auch nicht angenommen werden, soweit der angegriffene Bebauungsplan Festsetzungen enthält, die so bereits Inhalt der von ihm geänderten früheren Bebauungspläne waren. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Festsetzung „GE 2“ für die Bereiche des Plangebietes, die bereits zuvor in (nahezu) gleicher Weise überplant waren. Die Festsetzung wurde nicht lediglich bei Gelegenheit einer anderweitigen Bebauungsplanänderung im Sinne einer schlicht deklaratorischen Neubekanntmachung neu (mit)veröffentlicht (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 20.09.2007 - 4 BN 20.07 - BRS 71 Nr. 47; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.2010 - 5 S 1292/10 - DVBl 2011, 239). Vielmehr war sie Teil eines einheitlichen Konzepts für das gesamte Plangebiet und deshalb vom Regelungswillen des Satzungsgebers umfasst. In den schriftlichen Festsetzungen wird insbesondere nicht zwischen den bereits mit „GE 2“ überplanten und den neuen „GE 2“-Bereichen unterschieden. Zudem wurde die Umschreibung der Festsetzung „GE 2“ im Wortlaut leicht verändert, indem nunmehr statt von „Anlagen“ (Pläne von 1998 und 2001) von „Betrieben und Anlagen“ die Rede ist.
38 
Der Antrag ist auch sonst zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin antragsbefugt. Das folgt schon daraus, dass sie Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732).
39 
Der Antrag ist ferner nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig, denn die Antragstellerin macht nicht nur Einwendungen geltend, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
II.
40 
Der Antrag ist begründet.
41 
1. Die Antragstellerin ist der Auffassung, für die Einschränkung der Zulässigkeit des Einzelhandels fehle es an einer hinreichenden Rechtsgrundlage. Darin muss ihr gefolgt werden. Die im angegriffenen Bebauungsplan vorgenommene Einschränkung des Einzelhandels kann ihre Rechtsgrundlage nicht in § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO finden, denn sie ist in ihrer konkreten Ausgestaltung städtebaulich bereits nicht gemäß § 1 Abs. 3 BauGB gerechtfertigt.
42 
Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies gilt für die Planung insgesamt und für jede ihrer Festsetzungen. Voraussetzung für die Gültigkeit einer Festsetzung nach § 1 Abs. 5 (i.V.m. Abs. 9) BauNVO ist deshalb ebenfalls, dass sie städtebaulich gerechtfertigt ist (BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 27= NVwZ 1999, 1338). Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urteil vom 07.05.1971 - 4 C 76.68 - DVBl 1971, 759). Ausgefüllt wird der Begriff der Erforderlichkeit insbesondere durch vorausgehende planerische Entscheidungen der Gemeinde über die örtlich anzustrebenden städtebaulichen Ziele (Gaentzsch, in: Berliner Kommentar, 3. Aufl., Rn. 23 f. zu § 1). Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde hierbei setzt, liegt grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86; Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 - BVerwGE 133, 310 = NVwZ 2009, 1228).
43 
Hierzu gehört auch die Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie Teile ihres Gemeindegebiets zur Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben zur Verfügung stellt. Wünscht sie an einem bestimmten Standort keine Einzelhandelsbetriebe, so ist es ihr unter dem Blickwinkel des § 1 Abs. 3 BauGB grundsätzlich nicht verwehrt, auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 (i.V.m. Abs. 9) BauNVO ein Gewerbegebiet unter Ausschluss dieser Nutzungsart festzusetzen (BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 27 = NVwZ 1999, 1338). Voraussetzung hierfür ist, dass sie eine städtebauliche Begründung anführen kann, die sich aus der jeweiligen Planungssituation ergibt und die Abweichung von den in der Baunutzungsverordnung vorgegebenen Gebietstypen durch hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinwohlbelange in nachvollziehbarer Weise rechtfertigt (BVerwG, Beschluss vom 03.05.1993 - 4 NB 13.93 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 16; Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 - a.a.O.; grundlegend Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301 = DÖV 1970, 277).
44 
Die Stärkung der Zentren durch Konzentration von Einzelhandelsnutzungen in den Zentren ist ein Ziel, das den Ausschluss von Einzelhandelbetrieben in nicht zentralen Lagen rechtfertigen kann (BVerwG, Beschluss vom 10.11.2004 - 4 BN 33.04 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 30). Dies kommt auch in den Planungsleitlinien des § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. a BauGB und § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB zum Ausdruck. Bauleitplanung erschöpft sich dabei nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern. Sie ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren und aktiv auf eine Änderung des städtebaulichen Status Quo hinzuwirken. Insofern ist die Gemeinde beim Ziel der Stärkung ihrer Zentren nicht darauf beschränkt, nur solche Einzelhandelsnutzungen in nicht zentralen Lagen zu unterbinden, die in den Zentren bereits in nennenswertem Umfang ausgeübt werden. Es ist ihr auch gestattet, „zentrumsbildende“ Nutzungsarten, die in den Zentren bisher nicht oder nur in geringem Umfang vertreten sind, in anderen Gemeindegebieten mit dem Ziel auszuschließen, eventuelle Neuansiedlungen den Zentren zuzuführen, um deren Attraktivität zu steigern oder zu erhalten (BVerwG, Beschluss vom 10.11.2004 - 4 BN 33.04 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 30). Anders als bei einem nur zum Schutz eines Zentrums erfolgten Einzelhandelsausschluss bedarf es in diesem Fall regelmäßig keiner Ermittlung der konkret zentrenschädlichen Sortimente (BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 - a.a.O.).
45 
Das Ziel der Stärkung der Zentren hat aber sachliche Rechtfertigungsgrenzen. Planungsbefugnisse weist § 1 Abs. 3 BauGB den Gemeinden nur zu, „sobald und soweit“ die Planung für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Festsetzungen, die nicht oder nicht vollständig der Realisierung der mit der Planung verfolgten städtebaulichen Zielsetzungen dienen, sind deshalb auch nicht erforderlich (Dirnberger, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, 6. Aufl., § 1 BauGB Rn. 24). § 1 Abs. 3 BauGB gebietet es insofern, dass sich die Gemeinde im Hinblick auf die von ihr selbst formulierten städtebaulichen Zielsetzungen konsistent verhält. Ein (allein) durch das Ziel der Stärkung der Zentren durch Konzentration von Einzelhandelsansiedlungen auf die Zentren begründeter Einzelhandelsausschluss kann deshalb nicht weiter gehen, als eine Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Zentren überhaupt in Betracht kommt. Sachliche Grenzen können sich insbesondere daraus ergeben, dass sich nicht jeder Einzelhandelsbetrieb für eine Ansiedlung in einem Zentrum eignet, sei es nach Art und Umfang des Betriebes, sei es wegen der Besonderheiten des betreffenden Zentrums. Insoweit kann es im Einzelfall geboten sein, bestimmte Arten von Einzelhandelsbetrieben vom Einzelhandelsausschluss auszunehmen, weil ein Ausschluss nicht zentrengeeigneter Einzelhandelsbetriebe in nicht zentralen Lagen dem Ziel der Stärkung der Zentren durch Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Zentren nicht dient (BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 - a.a.O.).
46 
Gemessen an diesen Grundsätzen ist der hier festgesetzte generelle Einzelhandelsausschluss - mit Ausnahme der Sortimente „Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf“ - nicht erforderlich.
47 
In der Begründung zu dem angegriffenen Bebauungsplan wird unter der Überschrift „Ziel, Zweck und Erfordernis der Planung“ unter anderem ausgeführt, die sich abzeichnende Entwicklung des Gewerbegebiets als Standort für den Einzelhandel widerspreche der Zielsetzung, in den Flächen des Gewerbegebiets vornehmlich kleine und mittlere produktionsnahe und dienstleistungsbezogene Gewerbebetriebe anzusiedeln, sowie der Absicht, das Einzelhandelsangebot vor allem im Lebensmittelbereich und bei anderen zentrenrelevanten Sortimenten in den (Stadtteil- und Nachbarschafts-) Zentren zu halten. Dies entspreche der städtischen Konzeption für den Einzelhandel (GR-Drs. 462/1997), nach der der Einzelhandel auf die zentralen Lagen im Stadtbezirk und in den Stadtteilen (Stadtteilzentren/D-Zentren Hölderlinplatz und Schwab- / Rotebühlstraße) sowie auf die Nachbarschaftszentren (z.B. Rotenwaldstraße, Westbahnhof, Reinsburg- / Hasenbergstraße, Bebel- / Spittastraße) verwiesen werde. Zusätzlich sei inzwischen auf dem Moltke-Areal und am Rande des Stuttgarter Westens auf dem Bosch-Areal in städtebaulich integrierter Lage eine deutliche und zukunftsfähige Verstärkung der schon bestehenden Einzelhandelskapazitäten entstanden. Die Stärkung der „zentralen Lagen im Stadtbezirk und in den Stadtteilen“, die die Antragsgegnerin nach der Planbegründung und der darin in Bezug genommenen städtischen Konzeption für den Einzelhandel (GR-Drs. 462/1997) mit der Änderungsplanung erreichen wollte, ist ein tragfähiges städtebauliches Ziel, das einen Einzelhandelsausschluss im Grundsatz rechtfertigen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 - a.a.O.). Es kann auch ohne eine ins Einzelne gehende Untersuchung unterstellt werden, dass die Konzeption der Antragsgegnerin für den Einzelhandel für sich genommen nachvollziehbar und widerspruchsfrei sein mag. Dies trifft jedoch für die planerische Umsetzung mit dem angegriffenen Bebauungsplan nicht uneingeschränkt zu. Dessen Festsetzungen dienen nicht vollständig der Realisierung der mit der Planung verfolgten städtebaulichen Zielsetzungen. Die Antragsgegnerin hat sich im Hinblick auf die von ihr selbst formulierten städtebaulichen Zielsetzungen nicht konsistent verhalten.
48 
Es lässt sich nämlich nicht erklären, warum die Antragsgegnerin sich für einen generellen Einzelhandelsausschluss mit Ausnahme allein der Sortimente „Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf“ entschieden hat. Diese Beschränkung steht in Widerspruch zum eigenen Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin. In Anlage 2 des Einzelhandelskonzeptes der Antragsgegnerin vom 30.09.1997 (GR-Drs. 462/1997) findet sich eine „Einordnung von Sortimentstypen“. Nr. 2 der Anlage 2 trägt die Überschrift „Nicht zentrenrelevante Sortimente (geringe Zentrenrelevanz)“. Dazu ist ausgeführt: „Hierunter fallen Angebotsformen mit hohem Flächenbedarf, sperrigen Waren und schwieriger „Handtransportierbarkeit“ insbesondere für den aperiodischen Bedarf. Überwiegend sind sie nicht förderlich bzw. notwendig für die Attraktivität der Zentren. Folgende Sortimentstypen werden unterschieden:
49 
- Eisenwaren/Heimwerker-/Hobbybedarf/Werkzeuge
- Baustoffe/Hausbau-/Sanitärmaterial
- Farben/Lacke/Tapeten
- Bodenbeläge
- Pflanzen/Gartenbedarf
- Campingartikel
- Möbel/Kücheneinrichtungen/Beleuchtung
- Büro- und Geschäftseinrichtungen/Computer
- Kraftfahrzeuge und Zubehör
- Zweiräder und Zubehör
- Kraft- und Brennstoffe/Herde und Öfen
- Boote und Zubehör.“
50 
Anhaltspunkte dafür, warum die Antragsgegnerin abweichend von diesem Katalog im Plangebiet allein die Sortimente „Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf“ wegen mangelnder Zentrenrelevanz zugelassen hat, finden sich nicht. Unter diesen Umständen ist der vorgenommene Ausschluss sämtlicher Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme der Sortimente „Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf“ nicht durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt.
51 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein (allein) durch das Ziel der Stärkung der Zentren durch Konzentration von Einzelhandelsansiedlungen auf die Zentren begründeter Einzelhandelsausschluss nicht weiter gehen, als eine Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Zentren überhaupt in Betracht kommt (BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 - a.a.O.). Schon insoweit spricht hier manches dafür, dass der Ausschluss sämtlicher Einzelhandelssortimente mit Ausnahme von „Kraftfahrzeugen und Zubehör sowie Möbelbedarf“ den Rahmen des nach § 1 Abs. 3 BauGB Erforderlichen verlässt. Denn wohl nicht jeder Einzelhandelsbetrieb, der andere als die Sortimente „Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf“ führt, eignet sich für eine Ansiedlung in einem Zentrum. Ein Ausschluss nicht zentrengeeigneter Einzelhandelsbetriebe in nicht zentralen Lagen dient nicht dem Ziel der Stärkung der Zentren durch Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Zentren.
52 
Den Einwand fehlender Erforderlichkeit muss sich die Antragsgegnerin aber jedenfalls deshalb entgegenhalten lassen, weil ihr eigenes Einzelhandelskonzept einen Katalog nicht zentrenrelevanter Sortimente auflistet, dem sie bei der hier angegriffenen Planung in keiner erkennbaren Weise Rechnung getragen hat, über den sie vielmehr mit dem generellen Einzelhandelsausschluss mit einer Ausnahme nur für die Sortimente „Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf“ deutlich hinausgegangen ist.
53 
Das insoweit inkonsistente Verhalten lässt sich auch nicht deshalb in Abrede stellen, weil die Antragsgegnerin neben der Absicht, das Einzelhandelsangebot vor allem im Lebensmittelbereich und bei anderen zentrenrelevanten Sortimenten in den (Stadtteil- und Nachbarschafts-) Zentren zu halten, zusätzlich das Ziel verfolgte, in den Flächen des Gewerbegebiets vornehmlich kleine und mittlere produktionsnahe und dienstleistungsbezogene Gewerbebetriebe anzusiedeln. Denn ungeachtet der Absicht, Gewerbeflächen zur Ansiedlung produktionsnaher und dienstleistungsbezogener Gewerbebetriebe freizuhalten, wollte die Antragsgegnerin nach eigenem Bekunden weitere Einzelhandelsansiedlungen nur insoweit unterbinden, als es um zentrenrelevante Sortimente ging. So wird in der Planbegründung unter der Überschrift „Planinhalt / Art der baulichen Nutzung“ zur Sortimentsbeschränkung wie folgt Stellung genommen: „Um den vorgenannten städtebaulichen Zielsetzungen (Erhaltung und Stärkung der verbrauchernahen Versorgung, Verhinderung von Funktionsstörungen in den Stadtteilzentren, Sicherung und Stärkung örtlicher Handwerksbetriebe) im Gewerbegebiet Westbahnhof eine tragfähige Grundlage zu schaffen und unverträgliche Nutzungskonflikte künftig auszuschließen, erfolgen zur Art der baulichen Nutzung differenzierende Festsetzungen. Über die Festsetzungen in den geltenden Bebauungsplänen hinausgehend sind in diesem Bebauungsplan Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon sind Einzelhandelsbetriebe mit den Sortimenten Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf. Diese Sortimentsbereiche haben keine direkten städtebaulichen Auswirkungen auf die genannten zentralen Versorgungslagen und können in der Regel dort auch nicht untergebracht werden.“ Dies kann nur so verstanden werden, dass nach der Zentrenrelevanz unterschieden werden sollte. Andernfalls hätte die Antragsgegnerin auch keine Ausnahme gerade für „Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf“ gemacht. Die vorgenommene Differenzierung hält sich aber nicht an das Einzelhandelskonzept von 1997 und ist auch sonst - mangels weiterer Begründung für die Sortimentsauswahl - nicht nachvollziehbar. Aus den gleichen Gründen ist auch der in der Planbegründung angeführte zusätzliche Gesichtspunkt, eine weitere Entwicklung des Gewerbegebiets als Standort für den Einzelhandel zeichne sich ab, wäre aber aus verkehrlichen Gründen nicht abzuwickeln, nicht von entscheidender Bedeutung.
54 
Soweit die Antragsgegnerin nunmehr zur Verteidigung ihrer Planung angibt, ein Großteil der von der Antragstellerin genannten nicht zentrenrelevanten Sortimente werde in dem Baumarkt ... ... ... ... ... ... angeboten, der über die Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO abgesichert werde, überzeugt auch das als Rechtfertigung für den konkret vorgenommenen Einzelhandelsausschluss nicht. Denn der damit zum Ausdruck gebrachte Gedanke, nicht zentrenrelevante Sortimente vom generellen Einzelhandelsausschluss insoweit auszunehmen, als sie im Plangebiet noch nicht verfügbar sind, steht mit den Planungsabsichten der Antragsgegnerin nicht in Einklang. Diese bestanden darin, vornehmlich kleinen und mittleren produktionsnahen und dienstleistungsbezogenen Gewerbebetriebe Raum zur Ansiedlung zu geben und das Einzelhandelsangebot in den Zentren zu halten (vgl. Planbegründung).
55 
Gleichermaßen zurückzuweisen ist das Argument der Antragsgegnerin, im Umfeld des Plangebiets würden nicht zentrenrelevante Sortimente schon in zahlreichen Einzelhandelsbetrieben angeboten. Gemessen an den eigenen Planungszielen der Antragsgegnerin kann der Schutz von Einzelhandelsbetrieben, die nicht zentrenrelevante Sortimente anbieten, - auch wenn es sich um in den Zentren alteingesessene Geschäfte handelt - keine Rolle spielen. Überdies sind in einem Bebauungsplan nicht städtebaulich, sondern rein wettbewerbspolitisch motivierte Maßnahmen unzulässig.
56 
2. Die festgestellte Rechtswidrigkeit hat die Gesamtunwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans zur Folge.
57 
Die Ungültigkeit einzelner planerischer Festsetzungen führt nur dann - ausnahmsweise - nicht zur Ungültigkeit des gesamten Plans, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den unwirksamen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Dagegen ist von Gesamtunwirksamkeit auszugehen, wenn einzelne unwirksame Festsetzungen mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.08.1991 - 4 NB 3.91 - NVwZ 1992, 567). Von Letzterem ist im vorliegenden Fall auszugehen. Der festgesetzte Einzelhandelsausschluss betrifft das gesamte Plangebiet. Dessen Einführung ist der Hauptinhalt und war ausweislich der Verfahrensvorgänge das Hauptmotiv für die Planung. Daneben könnte allenfalls die räumliche Mehrung der „GE 2“-Bereiche im Plangebiet isoliert bestehen bleiben. Es ist aber nicht anzunehmen, dass die Antragsgegnerin auch einen Bebauungsplan allein mit diesem Inhalt beschlossen hätte. Die Ausweitung der „GE 2“-Bereiche war lediglich eine beiläufig vorgenommene Begleitänderung. Das zeigt sich schon daran, dass in den Verfahrensmaterialien wie auch in der Planbegründung hierzu nichts ausgeführt wird. Immer wieder ist sogar von „Textbebauungsplan“ die Rede, obwohl sich die Erweiterung des Geltungsbereichs der Festsetzung GE 2 nur aus dem Lageplan ergibt.
58 
Überdies begegnet die Festsetzung GE 2, nach der in Teilen des Plangebietes nur Betriebe und Anlagen zulässig sein sollen, die „das Wohnen in den Wohngebieten östlich der Bahnlinie der Gäubahn und nordwestlich der Zamenhofstraße nicht wesentlich stören“ (mit einer Ausnahme „für das Wohnen im GE 2“), den bereits vom Senat in der mündlichen Verhandlung geäußerten rechtlichen Bedenken. Es ist nicht nur unklar, auf welche Bestimmung die Festsetzung gestützt werden sollte (zur Zulässigkeit eines eingeschränkten Gewerbegebietes, in dem mehr als nur „nicht wesentlich störende“ Betriebe und Anlagen generell untersagt sind, siehe hingegen BVerwG, Urteil vom 15.04.1987 - 4 B 71.87 - NVwZ 1987, 970). Auch die Bestimmtheit ist zweifelhaft (zur Festsetzung von Emissions-/Immissionsgrenzwerten in einem Bebauungsplan vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 - 4 N 6/88 - NVwZ 1991, 881; Beschluss vom 10.08.1993 - 4 NB 2/93 - NVwZ-RR 1994, 138; Urteil vom 16.12.1999 - 4 CN 7/98 - BVerwGE 110, 193 = NVwZ 2000, 815; Tegeder, UPR 1995, 210). Jedenfalls bietet § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO keine Grundlage für diese Festsetzung.
59 
Eines Eingehens auf die weiteren von der Antragstellerin vorgebrachten Rügen bedarf es nicht. Insbesondere wirkt § 1 Abs. 7 BauGB weder unmittelbar noch auch nur mittelbar auf das Prüfprogramm des § 1 Abs. 3 BauGB oder des § 1 Abs. 5 (i.V.m. Abs. 9) BauNVO ein. Die Prüfung, ob ein Bebauungsplan im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist oder trotz des Ausschlusses von Nutzungsarten noch die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets wahrt, betrifft die Anwendung strikten Rechts. Sie ist der Prüfung vorgelagert, ob die Planung den Anforderungen des Abwägungsgebots genügt. Abwägungselemente, wie sie für § 1 Abs. 7 BauGB kennzeichnend sind, spielen bei ihr keine Rolle (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, a.a.O.).
60 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
61 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
62 
Beschluss vom 5. Mai 2011
63 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 50.000,--EUR festgesetzt.
64 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 15. Juni 2004 - 1 K 300/03 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin erstrebt einen Bauvorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Umbaus eines bestehenden Baumarktes in einen Elektrofachmarkt sowie des Neubaus eines Lebensmitteldiscount- und Getränkemarktes auf dem Grundstück Flst. Nr. .../5 der Gemarkung der Beklagten (B-Straße 110).
Unter dem 19.8.2002 reichte sie eine entsprechende Bauvoranfrage ein. Damals galt für das Baugrundstück und seine Umgebung der am 23.7.1965 beschlossene und am 19.10.1965 genehmigte Bebauungsplan „B-Straße“, der auf der Grundlage des § 8 der BauNVO vom 26.6.1962 ein Gewerbegebiet vorsah. Zur Verhinderung weiterer Ansiedlungen von Einzelhandels- und Gewerbebetrieben mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten beschloss die Verbandsversammlung des beigeladenen Stadtentwicklungsverbandes U / Neu-U (SUN), auf den zum 1.1.2000 für bestimmte Gebiete der beteiligten Städte „alle gemeindlichen Rechte aus dem BauGB“ übertragen worden waren, auf Antrag der Beklagten am 8.10.2002 die Aufstellung eines Änderungsbebauungsplans. Es sollte ein Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel und Gewerbe ausgewiesen werden, in dem aber die in der Anlage zum Einzelhandelserlass des Wirtschaftsministeriums vom 21.2.2001 (GABl. S. 290) aufgeführten zentrenrelevanten Sortimente (darunter Unterhaltungselektronik/Computer sowie Elektrohaushaltswaren) und nahversorgungsrelevanten Sortimentsgruppen (darunter Lebensmittel und Getränke) ausgeschlossen sein sollten. Ferner wurde beschlossen, die Entscheidung über die Bauvoranfrage der Klägerin gemäß § 15 BauGB zurückzustellen. Mit Bescheid der Beklagten vom 17.10.2002 wurde darauf hin die Entscheidung über die Bauvoranfrage der Klägerin um 12 Monate zurückgestellt. Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies das Regierungspräsidium Tübingen mit Bescheid vom 3.3.2003 zurück.
Bereits zuvor (am 21.2.2003) hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage mit dem Ziel der Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung des beantragten Bauvorbescheids erhoben. Sie hat geltend gemacht, wegen des eingelegten Widerspruchs stehe die Zurückstellungsverfügung einer positiven Bescheidung ihrer Bauvoranfrage nicht entgegen. Sie habe einen Anspruch auf den erstrebten Bauvorbescheid, weil § 8 der maßgeblichen BauNVO 1962 Gewerbebetriebe aller Art ohne jede Einschränkung zulasse. Am 8.7.2003 beschloss die Verbandsversammlung des Beigeladenen den von der Abteilung Umwelt und Stadtplanung der Beklagten ausgearbeiteten Lageplan und die Begründung als Satzung. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt der Beklagten vom 17.7.2003. Die Klägerin hat dennoch an ihrem bisherigen Klageantrag festgehalten, weil sie die Bebauungsplanänderung für unwirksam gehalten hat; sie hat hilfsweise beantragt festzustellen, dass die Nichterteilung des Bauvorbescheids an sie rechtswidrig gewesen sei.
Mit Urteil vom 15.6.2004 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte zur Erteilung des beantragten Bauvorbescheids verpflichtet. Es ist davon ausgegangen, dass der Bebauungsplan in der Fassung des Jahres 1965 die maßgebliche planungsrechtliche Grundlage darstelle, weil die am 8.7.2003 beschlossene Planänderung unwirksam sei. Denn nach der Sitzungsniederschrift seien nur die Anlagen 2 und 4 der Sitzungsvorlage als Satzung beschlossen worden, nicht dagegen die Anlage 3, die die textlichen Festsetzungen beinhaltete.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Beklagten. Sie beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 15. Juni 2004 - 1 K 300/03 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend: Die am 8.7.2003 beschlossene Bebauungsplanänderung sei wirksam. Der im Rahmen der Bürgerbeteiligung ausgelegte Planentwurf, der neben dem zeichnerischen Teil die textlichen Festsetzungen (auf demselben Dokument) enthalten habe, habe zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses für alle Anwesenden sichtbar an der Wand gehangen. Diese Planung sei nach dem Willen des Satzungsgebers beschlossen worden. Vorsorglich habe die Verbandsversammlung des Beigeladenen am 13.7.2004 die Bebauungsplanänderung neu beschlossen und rückwirkend zum 17.7.2003 in Kraft gesetzt. Die textlichen Festsetzungen sind - bis auf den jeweiligen Eingangssatz - wortgleich mit der Anlage zum Einzelhandelserlass des Wirtschaftsministeriums.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
10 
Der Beigeladene hat sich dem Berufungsvorbringen der Beklagten angeschlossen.
11 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die dem Senat vorliegenden Akten und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden (1.) und der neuerliche Satzungsbeschluss vom 13.7.2004 hat an der für die Klägerin sprechenden Rechtslage nichts geändert (2.). Sie kann nach wie vor auf der Grundlage des Bebauungsplanes aus dem Jahre 1965 den beantragten Bauvorbescheid verlangen, weil § 8 BauNVO in der auf diesen Plan anwendbaren Fassung vom 26.6.1962 - unstreitig - für die Zulässigkeit von Gewerbebetrieben in Gewerbegebieten keine Einschränkungen in Bezug auf großflächige Einkaufszentren und Verbrauchermärkte enthielt.
13 
1. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die - entscheidende, weil die textlichen Festsetzungen enthaltende - Anlage 3 zur Sitzungsvorlage sei am 8.7.2003 nicht zum Gegenstand der Änderungssatzung gemacht worden, trifft zu. Es mag zwar sein, dass ein die zeichnerischen und die textlichen Festsetzungen vollständig umfassendes Plandokument an der Wand des Sitzungssaales hing, wie die Beklagte nunmehr vorträgt. Die Beschlussfassung lautete aber anders, denn im Sitzungsprotokoll, das als öffentliche Urkunde i.S.d. §§ 415 ff. ZPO den vollen Beweis der in ihm bezeugten Vorgänge und Tatsachen begründet (Beschluss des Senats vom 18.5.1988 - 8 S 2404/87 -; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9.10.1989 - 1 S 5/88 - VBlBW 1990, 186), ist unter Nr. 2 des Tagesordnungspunktes 19 (Bebauungsplanänderung ...1/... „B-Straße“) festgehalten:
14 
„Der Stadtentwicklungsverband beschließt den Bebauungsplan ...1/... „B-Straße“ in der Fassung des Bebauungsplans der Abteilung Umwelt- und Stadtplanung vom 24.06.2003 (Anl. 4) sowie die Begründung vom 24.06.2003 (Anl. 2) als Satzung.“
15 
Die Anlage 4 des „Bebauungsplans“ der Abteilung Umwelt- und Stadtplanung vom 24.6.2003 bestand aber ausschließlich aus einer Kopie der Planzeichnung im Format DIN A 4, textliche Festsetzungen umfasste sie dagegen nicht, diese fanden sich vielmehr ausschließlich in der Anlage 3, die ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht mit beschlossen wurde.
16 
2. Beide Fassungen der Änderungsplanung und damit auch die zuletzt am 13.7.2004 mit Rückwirkung zum 17.7.2003 beschlossene sind wegen Abwägungsausfalls unwirksam. Denn die Verbandsversammlung des Beigeladenen hat die Auflistung der zentrenrelevanten und nahversorgungsrelevanten Sortimente der Anlage zum Einzelhandelserlass des Wirtschaftsministeriums vom 21.2.2001 in Nr. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen ohne weitere auf das Verbandsgebiet oder das Gebiet der Beklagten bezogene Erwägungen übernommen und alle dort aufgeführten Sortimente bzw. Sortimentsgruppen im Geltungsbereich des Änderungsbebauungsplans für unzulässig erklärt. Ausnahmen sind nur bei Betriebsverlagerungen möglich. Eigene Erhebungen hat der Verband nicht vorgenommen, es werden auch keine Erhebungen seitens der Stadt U oder eines Fachgutachters erwähnt. Darüber hinaus ist weder den Sitzungsniederschriften noch den Sitzungsvorlagen irgendeine wie auch immer geartete Abwägung etwa der für und gegen einen Ausschluss einzelner Sortimente oder Sortimentsgruppen sprechenden Belange zu entnehmen.
17 
Eine gerechte Abwägung erfordert aber eine individuelle Betrachtung der jeweiligen örtlichen Situation, wenn zum Schutz etwa des Innenstadtbereichs bestimmte Warensortimente an nicht integrierten Standorten ausgeschlossen werden sollen; dies gilt um so mehr, wenn - wie im vorliegenden Fall - jeglicher Handel mit den angeführten Sortimenten ausgeschlossen werden soll (OVG NW, Urteil vom 3.6.2002 - 7a D 92/99.NE - BRS 65 Nr. 38). Nichts anderes folgt im Übrigen aus dem die Anlage zum Einzelhandelserlass einleitenden Satz: „Anhaltspunkte für die Zentrenrelevanz von Einzelhandelssortimenten ergeben sich aus dem vorhandenen Angebotsbestand in den gewachsenen Zentren in Verbindung mit städtebaulichen Kriterien“. Dies setzt voraus, dass der „vorhandene Angebotsbestand“ ermittelt wird.
18 
Die Beklagte bzw. der Verband können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die entsprechenden Erhebungen seien im Rahmen der städtebaulichen Rahmenplanung „Nördliche Weststadt“, die in der Begründung des Bebauungsplans erwähnt wird, angestellt worden. Denn zum einen handelt es sich dabei um einen Rahmenplan der Stadt, nicht des Stadtentwicklungsverbandes und den Bebauungsplanakten ist nicht zu entnehmen, dass die Mitglieder der Verbandsversammlung über diese Rahmenplanung und ihre Grundlage informiert worden wären. Zum anderen ist darin die B-Straße gerade als Standort für großflächigen Einzelhandel und Gewerbe festgelegt. „Erklärtes Entwicklungsziel“ dieses Rahmenplans sei - so die Begründung der Bebauungsplanänderung unter Nr. 3.1 - die Bestandssicherung und die Ermöglichung zur Betriebserweiterung / Erneuerung bestehender gewerblicher Nutzungen sowie die Umstrukturierung des stadtintegrierten Standorts als Entwicklungsschwerpunkt für großflächigen Einzelhandel und Großhandel und somit die Sicherung des Einzelhandelsstandorts U in der Region. Wenn das Plangebiet sonach aber in die städtische Einzelhandelsstruktur integriert ist, können in ihm angebotene Warensortimente nicht zentrenschädlich sein. Dies alles spricht für das Vorhaben der Klägerin.
19 
Ferner heißt es unter Nr. 4.2.7 des Einzelhandelserlasses zur Erforderlichkeit einer entsprechenden Bauleitplanung: „Der Nachweis der Erforderlichkeit der Planung muss deren mögliche Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO, insbesondere auf die infrastrukturelle Ausstattung der vorhandenen Zentren und Nebenzentren sowohl der planenden als auch der Nachbargemeinden, erkennen lassen.“ Ein solcher Nachweis fehlt hier.
20 
Schließlich weist der Einzelhandelserlass im Hinblick auf die Festsetzung von Sondergebieten ausdrücklich darauf hin, dass die Zweckbestimmung speziell festgesetzt werden muss (Nr. 4.2.3.2). Hierfür genügt die Angabe „Sondergebiet für großflächige Einzelhandelsbetriebe“ nicht. Vielmehr ist die Festsetzung der Art der Nutzung, d. h. der einzeln aufzuführenden zulässigen Anlagen, unerlässlich. Auch dies fehlt hier, denn es wird nicht beschrieben, was zulässig sein soll, sondern nur aufgelistet, welche Sortimente unzulässig sein sollen. Darüber hinaus wird auch der letzte Absatz der Anlage zum Einzelhandelserlass des Wirtschaftsministeriums vom 21.2.2001 in unveränderter Form in die textlichen Festsetzungen der Planänderung übernommen. In ihm werden Sortimente aufgeführt, die „in der Regel“ zentrenrelevant sind. Den Bebauungsplanunterlagen lässt sich aber nicht entnehmen, ob und gegebenenfalls warum diese Regelvermutung für das Plangebiet „B-Straße (Plan Nr. ...1/...)“ Anwendung finden soll.
21 
Nach allem sind die Bebauungsplanänderungen vom 8.7.2003 und 13.7.2004 mit der Folge unwirksam, dass sie der positiven Bescheidung der Bauvoranfrage der Klägerin nicht entgegen stehen können. Auf der Grundlage des danach weiterhin anwendbaren Bebauungsplans „B-Straße“ vom 23.7.1965 i.V.m. § 8 der BauNVO i.d.F. vom 26.6.1962 hat die Klägerin aber - wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat - einen Anspruch auf die erstrebte Bebauungsgenehmigung. Daher ist die Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen können nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig erklärt werden, da er an der Seite der unterlegenen Beklagten steht.
22 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.

Gründe

 
12 
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden (1.) und der neuerliche Satzungsbeschluss vom 13.7.2004 hat an der für die Klägerin sprechenden Rechtslage nichts geändert (2.). Sie kann nach wie vor auf der Grundlage des Bebauungsplanes aus dem Jahre 1965 den beantragten Bauvorbescheid verlangen, weil § 8 BauNVO in der auf diesen Plan anwendbaren Fassung vom 26.6.1962 - unstreitig - für die Zulässigkeit von Gewerbebetrieben in Gewerbegebieten keine Einschränkungen in Bezug auf großflächige Einkaufszentren und Verbrauchermärkte enthielt.
13 
1. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die - entscheidende, weil die textlichen Festsetzungen enthaltende - Anlage 3 zur Sitzungsvorlage sei am 8.7.2003 nicht zum Gegenstand der Änderungssatzung gemacht worden, trifft zu. Es mag zwar sein, dass ein die zeichnerischen und die textlichen Festsetzungen vollständig umfassendes Plandokument an der Wand des Sitzungssaales hing, wie die Beklagte nunmehr vorträgt. Die Beschlussfassung lautete aber anders, denn im Sitzungsprotokoll, das als öffentliche Urkunde i.S.d. §§ 415 ff. ZPO den vollen Beweis der in ihm bezeugten Vorgänge und Tatsachen begründet (Beschluss des Senats vom 18.5.1988 - 8 S 2404/87 -; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9.10.1989 - 1 S 5/88 - VBlBW 1990, 186), ist unter Nr. 2 des Tagesordnungspunktes 19 (Bebauungsplanänderung ...1/... „B-Straße“) festgehalten:
14 
„Der Stadtentwicklungsverband beschließt den Bebauungsplan ...1/... „B-Straße“ in der Fassung des Bebauungsplans der Abteilung Umwelt- und Stadtplanung vom 24.06.2003 (Anl. 4) sowie die Begründung vom 24.06.2003 (Anl. 2) als Satzung.“
15 
Die Anlage 4 des „Bebauungsplans“ der Abteilung Umwelt- und Stadtplanung vom 24.6.2003 bestand aber ausschließlich aus einer Kopie der Planzeichnung im Format DIN A 4, textliche Festsetzungen umfasste sie dagegen nicht, diese fanden sich vielmehr ausschließlich in der Anlage 3, die ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht mit beschlossen wurde.
16 
2. Beide Fassungen der Änderungsplanung und damit auch die zuletzt am 13.7.2004 mit Rückwirkung zum 17.7.2003 beschlossene sind wegen Abwägungsausfalls unwirksam. Denn die Verbandsversammlung des Beigeladenen hat die Auflistung der zentrenrelevanten und nahversorgungsrelevanten Sortimente der Anlage zum Einzelhandelserlass des Wirtschaftsministeriums vom 21.2.2001 in Nr. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen ohne weitere auf das Verbandsgebiet oder das Gebiet der Beklagten bezogene Erwägungen übernommen und alle dort aufgeführten Sortimente bzw. Sortimentsgruppen im Geltungsbereich des Änderungsbebauungsplans für unzulässig erklärt. Ausnahmen sind nur bei Betriebsverlagerungen möglich. Eigene Erhebungen hat der Verband nicht vorgenommen, es werden auch keine Erhebungen seitens der Stadt U oder eines Fachgutachters erwähnt. Darüber hinaus ist weder den Sitzungsniederschriften noch den Sitzungsvorlagen irgendeine wie auch immer geartete Abwägung etwa der für und gegen einen Ausschluss einzelner Sortimente oder Sortimentsgruppen sprechenden Belange zu entnehmen.
17 
Eine gerechte Abwägung erfordert aber eine individuelle Betrachtung der jeweiligen örtlichen Situation, wenn zum Schutz etwa des Innenstadtbereichs bestimmte Warensortimente an nicht integrierten Standorten ausgeschlossen werden sollen; dies gilt um so mehr, wenn - wie im vorliegenden Fall - jeglicher Handel mit den angeführten Sortimenten ausgeschlossen werden soll (OVG NW, Urteil vom 3.6.2002 - 7a D 92/99.NE - BRS 65 Nr. 38). Nichts anderes folgt im Übrigen aus dem die Anlage zum Einzelhandelserlass einleitenden Satz: „Anhaltspunkte für die Zentrenrelevanz von Einzelhandelssortimenten ergeben sich aus dem vorhandenen Angebotsbestand in den gewachsenen Zentren in Verbindung mit städtebaulichen Kriterien“. Dies setzt voraus, dass der „vorhandene Angebotsbestand“ ermittelt wird.
18 
Die Beklagte bzw. der Verband können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die entsprechenden Erhebungen seien im Rahmen der städtebaulichen Rahmenplanung „Nördliche Weststadt“, die in der Begründung des Bebauungsplans erwähnt wird, angestellt worden. Denn zum einen handelt es sich dabei um einen Rahmenplan der Stadt, nicht des Stadtentwicklungsverbandes und den Bebauungsplanakten ist nicht zu entnehmen, dass die Mitglieder der Verbandsversammlung über diese Rahmenplanung und ihre Grundlage informiert worden wären. Zum anderen ist darin die B-Straße gerade als Standort für großflächigen Einzelhandel und Gewerbe festgelegt. „Erklärtes Entwicklungsziel“ dieses Rahmenplans sei - so die Begründung der Bebauungsplanänderung unter Nr. 3.1 - die Bestandssicherung und die Ermöglichung zur Betriebserweiterung / Erneuerung bestehender gewerblicher Nutzungen sowie die Umstrukturierung des stadtintegrierten Standorts als Entwicklungsschwerpunkt für großflächigen Einzelhandel und Großhandel und somit die Sicherung des Einzelhandelsstandorts U in der Region. Wenn das Plangebiet sonach aber in die städtische Einzelhandelsstruktur integriert ist, können in ihm angebotene Warensortimente nicht zentrenschädlich sein. Dies alles spricht für das Vorhaben der Klägerin.
19 
Ferner heißt es unter Nr. 4.2.7 des Einzelhandelserlasses zur Erforderlichkeit einer entsprechenden Bauleitplanung: „Der Nachweis der Erforderlichkeit der Planung muss deren mögliche Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO, insbesondere auf die infrastrukturelle Ausstattung der vorhandenen Zentren und Nebenzentren sowohl der planenden als auch der Nachbargemeinden, erkennen lassen.“ Ein solcher Nachweis fehlt hier.
20 
Schließlich weist der Einzelhandelserlass im Hinblick auf die Festsetzung von Sondergebieten ausdrücklich darauf hin, dass die Zweckbestimmung speziell festgesetzt werden muss (Nr. 4.2.3.2). Hierfür genügt die Angabe „Sondergebiet für großflächige Einzelhandelsbetriebe“ nicht. Vielmehr ist die Festsetzung der Art der Nutzung, d. h. der einzeln aufzuführenden zulässigen Anlagen, unerlässlich. Auch dies fehlt hier, denn es wird nicht beschrieben, was zulässig sein soll, sondern nur aufgelistet, welche Sortimente unzulässig sein sollen. Darüber hinaus wird auch der letzte Absatz der Anlage zum Einzelhandelserlass des Wirtschaftsministeriums vom 21.2.2001 in unveränderter Form in die textlichen Festsetzungen der Planänderung übernommen. In ihm werden Sortimente aufgeführt, die „in der Regel“ zentrenrelevant sind. Den Bebauungsplanunterlagen lässt sich aber nicht entnehmen, ob und gegebenenfalls warum diese Regelvermutung für das Plangebiet „B-Straße (Plan Nr. ...1/...)“ Anwendung finden soll.
21 
Nach allem sind die Bebauungsplanänderungen vom 8.7.2003 und 13.7.2004 mit der Folge unwirksam, dass sie der positiven Bescheidung der Bauvoranfrage der Klägerin nicht entgegen stehen können. Auf der Grundlage des danach weiterhin anwendbaren Bebauungsplans „B-Straße“ vom 23.7.1965 i.V.m. § 8 der BauNVO i.d.F. vom 26.6.1962 hat die Klägerin aber - wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat - einen Anspruch auf die erstrebte Bebauungsgenehmigung. Daher ist die Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen können nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig erklärt werden, da er an der Seite der unterlegenen Beklagten steht.
22 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.

Sonstige Literatur

 
23 
Rechtsmittelbelehrung
24 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
25 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
26 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
27 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
28 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.
29 
Beschluss
30 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. (zu dessen Anwendbarkeit vgl. § 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des Art. 1 KostRMoG vom 5.5.2004, BGBl. I S. 718) in Übereinstimmung mit der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts auf EUR 125.000,-- festgesetzt.
31 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Absatz 1 erlassen und lehnt sie das zumutbare Angebot zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrags über die Erschließung ab, ist sie verpflichtet, die Erschließung selbst durchzuführen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Der Bebauungsplan „Unter dem Birkenkopf - Westbahnhof III (Stgt 176)“ der Landeshauptstadt Stuttgart vom 3. Juli 2008 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Unter dem Birkenkopf - Westbahnhof III (Stgt 176)“ der Antragsgegnerin vom 03.07.2008.
Das überplante Gebiet liegt westlich der Gäubahn im Stadtbezirk West der Landeshauptstadt Stuttgart. Mit dem am 08.01.1981 in Kraft getretenen Bebauungsplan „Im Vogelsang - Westbahnhof Stuttgart 829 (1981/1)“ wurde dort ein Gewerbegebiet festgesetzt - teilweise, nicht aber für das Grundstück der Antragstellerin, in der Variante GE1 (nur Betriebe zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören <§ 8 i.V.m. § 1<4> BauNVO>). In der Folgezeit wurden Teile des Gebietes, das Gegenstand des Bebauungsplanes von 1981 war, weiter überplant. Am 24.12.1998 trat der Bebauungsplan „Unter dem Birkenkopf - Westbahnhof Stgt. 985 Teilbereich A (1998/28)“ für den südlichen Teil des Gebietes in Kraft. Diesem zufolge blieb es bei einem Gewerbegebiet; als unzulässig wurden festgesetzt Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Bordelle, Dirnenunterkünfte und Anlagen für sportliche Zwecke. Nach einer weiteren Festsetzung sind die Ausnahmen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO (Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke) und § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO (Vergnügungsstätten) nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. Für Teile des Gebiets wurde die Festsetzung GE 2 (nur Anlagen, die das Wohnen in den Wohngebieten östlich der Bahnlinie der Gäubahn und nordwestlich der Zamenhofstraße nicht wesentlich stören; dieser Schutz bezieht sich nicht auf das Wohnen im GE 2) getroffen. Es folgte der am 26.07.2001 in Kraft getretene Bebauungsplan „Unter dem Birkenkopf - Westbahnhof Stgt. 985 Teilbereich B (2001/6)“ für den entlang der Bahnlinie gelegenen Bereich. Er enthält ebenfalls die Festsetzung GE 2 (nur Anlagen, die das Wohnen in den Wohngebieten östlich der Bahnlinie der Gäubahn und nordwestlich der Zamenhofstraße nicht wesentlich stören; dieser Schutz bezieht sich nicht auf das Wohnen im GE 2). Keiner dieser Bebauungspläne weist besondere Einschränkungen betreffend die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben auf.
Der streitgegenständliche Plan deckt räumlich das gesamte, ca. 16,6 ha große Gebiet des Bebauungsplanes „Im Vogelsang - Westbahnhof Stuttgart 829 (1981/1)“ ab. Er bezieht die Festsetzung GE 2 (jetzt in der Formulierung: nur Betriebe und Anlagen, die das Wohnen in den Wohngebieten östlich der Bahnlinie der Gäubahn und nordwestlich der Zamenhofstraße nicht wesentlich stören; dieser Schutz bezieht sich nicht auf das Wohnen im GE 2) nunmehr noch auf weitere Bereiche. Der Text des Bebauungsplanes lautet:
„Festsetzungen gemäß BauGB / BauNVO - Art der baulichen Nutzung
GE 1 - Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO i.V. mit § 1 (5) - (6) und (9) - (10) BauNVO
Nicht zulässig sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Bordelle, Dirnenunterkünfte und Anlagen gemäß § 8 (2) Nr. 4 BauNVO. Die Ausnahmen nach § 8 (3) Nr. 2 und 3 sind nicht Bestandteil des Bebauungsplans (§ 1<6> BauNVO). Einzelhandelsbetriebe sind nicht zulässig. Ausgenommen davon sind: Einzelhandelsbetriebe mit den Sortimenten Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf.
Erneuerungen folgender bestehender Betriebe und Anlagen sind zulässig (§ 1<10> BauNVO):
- Lebensmittelmarkt (Discounter), Unter dem Birkenkopf 19
- Baumarkt, Unter dem Birkenkopf 13 und 15
- Betonwerk, Dantestraße 19
GE 2 - Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO i.V. mit § 1 (4) - (6) und (9) - (10) BauNVO
10 
Es gelten die für das Gewerbegebiet GE1 getroffenen Festsetzungen. Zulässig sind nur Betriebe und Anlagen, die das Wohnen in den Wohngebieten östlich der Bahnlinie der Gäubahn und nordwestlich der Zamenhofstraße nicht wesentlich stören. Dieser Schutz bezieht sich nicht auf das Wohnen im GE2.
11 
Erneuerungen folgender bestehender Betriebe und Anlagen sind zulässig (§ 1<10> BauNVO):
12 
- Lebensmittelmarkt (Discounter), Am Stellwerk 1
- Getränkefachmarkt, Am Stellwerk 3.“
13 
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des im Plangebiet gelegenen Grundstücks ... ... ... ... Dieses befindet sich im südlichen Bereich, für den die Festsetzung GE 1 gilt und auf den sich auch der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Unter dem Birkenkopf - Westbahnhof Stgt. 985 Teilbereich A (1998/28)“ erstreckt. Die Antragstellerin betreibt dort einen Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von ca. 800 m² und einer Geschossfläche von ca. 1.180 m².
14 
Dem Bebauungsplan liegt im Wesentlichen folgendes Verfahren zugrunde:
15 
Der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats der Antragsgegnerin beschloss am 07.10.2003 die Änderung der bestehenden Bebauungspläne im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB sowie die Offenlage der geänderten Bebauungsplanentwürfe und der Begründung zur Änderung im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB. Der Aufstellungs- sowie der Offenlegungsbeschluss und die Einzelheiten der öffentlichen Auslegung wurden am 16.10.2003 im Amtsblatt der Antragsgegnerin ortsüblich bekanntgemacht.
16 
Die Offenlage fand vom 24.10.2003 bis 24.11.2003 statt. In dieser Zeit erhob die Antragstellerin keine Einwendungen. Es wurde jedoch von anderer Seite der Einwand erhoben, die Bebauungsplanänderung im vereinfachten Verfahren sei unzulässig. Dies nahm die Antragsgegnerin zum Anlass, statt des vereinfachten Verfahrens ein Regelverfahren durchzuführen.
17 
Der Ausschuss für Umwelt und Technik beschloss daher am 22.06.2004 die Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans sowie die Offenlage des Entwurfes mit Begründung. Der Aufstellungsbeschluss sowie der Offenlegungsbeschluss und die Einzelheiten der Offenlage wurden am 01.07.2004 im Amtsblatt der Antragsgegnerin ortsüblich bekanntgemacht. Der Bebauungsplanentwurf mit Begründung wurde in der Zeit vom 09.07. bis zum 09.08.2004 öffentlich ausgelegt. In dieser Zeit erhob die Antragstellerin keine Einwendungen.
18 
Im Zeitraum vom 28.10.2005 bis 28.11.2005 wurde der Bebauungsplanentwurf in der geänderten Fassung vom 28.07.2005/11.10.2005 mit Begründung - nach entsprechendem, ortsüblich bekanntgemachtem Beschluss des Ausschusses für Umwelt und Technik vom 11.10.2005 - öffentlich ausgelegt. Wiederum erhob die Antragstellerin keine Einwendungen.
19 
Der Bebauungsplanentwurf in der Fassung vom 02.11.2007 mit Begründung - jetzt mit dem nach neuer Gesetzeslage erforderlichen Umweltbericht - wurde gemäß einem entsprechenden, ortsüblich bekanntgemachten Beschluss des Ausschusses für Umwelt und Technik vom 11.12.2007 vom 28.12.2007 bis 01.02.2008 öffentlich ausgelegt. Nunmehr brachte die Antragstellerin mit Anwaltsschreiben vom 23.01.2008 mehrere Anregungen vor und rügte insbesondere das Fehlen städtebaulicher Gründe für das vorgesehene Planergebnis.
20 
Das Referat Städtebau und Umwelt der Antragsgegnerin erstellte unter dem 17.06.2008 folgenden Beschlussantrag: „Der Textbebauungsplan Unter dem Birkenkopf - Westbahnhof III im Stadtbezirk Stuttgart-West (Stgt 176) wird in der Fassung des Amts für Stadtplanung und Stadterneuerung vom 02.11.2007 mit Begründung vom 02.11.2007/11.04.2008 gemäß § 10 BauGB als Satzung mit Anregungen beschlossen. Der Geltungsbereich ist im Kartenausschnitt auf dem Deckblatt der Begründung (Anlage 2) dargestellt. Es gilt die Begründung gemäß § 9 (8) BauGB vom 02.11.2007/11.04.2008. Die Anregungen der Beteiligten 1 bis 5 können nicht berücksichtigt werden (Namensliste der Beteiligten s. Anlage 4).“ Zu den Anregungen der Antragstellerin wurde im Einzelnen Stellung genommen.
21 
Am 01.07.2008 beriet der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats der Antragsgegnerin über den Beschlussantrag und stimmte ihm einmütig zu.
22 
In seiner öffentlichen Sitzung am 03.07.2008 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan entsprechend dem Beschlussantrag als Satzung.
23 
Am 07.07.2008 fertigte der Beigeordnete für Städtebau und Umwelt der Antragsgegnerin den Bebauungsplan aus. Die Beschlussfassung wurde am 10.07.2008 im Amtsblatt der Antragsgegnerin ortsüblich bekannt gemacht.
24 
Die Antragstellerin hat am 16.10.2008 das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung führt sie aus, ihr Antrag sei zulässig. Sie sei als Eigentümerin eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks antragsbefugt. Die Antragsgegnerin sei offenbar der Auffassung, der Normenkontrollantrag sei unzulässig, soweit die Festsetzung GE 2 bereits in dem Bebauungsplan Stgt. 985 vorhanden gewesen sei. Dem sei nicht zu folgen. Für die Antragsfrist komme es auf das Datum der Bekanntmachung an. Es handele sich nicht um eine bloß deklaratorische Neubekanntmachung. Zudem sei die streitige Regelung inhaltlich geändert worden.
25 
Der Antrag sei auch begründet. Für die Einschränkung der Zulässigkeit des Einzelhandels fehle es an einer Rechtsgrundlage. Die Festsetzungen seien nicht von § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO gedeckt. Für den Ausschluss von Nutzungsarten bedürfe es einer städtebaulichen Rechtfertigung. An ihr fehle es dann, wenn ein Nutzungsausschluss nicht geeignet sei, die Plankonzeption der Gemeinde umzusetzen. Darüber hinaus fehle es an der städtebaulichen Rechtfertigung auch dann, wenn die Festsetzungen des Bebauungsplanes kein schlüssiges Plankonzept erkennen ließen, das eine Überprüfung des Nutzungsausschlusses auf seine Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit erlaube und für die Differenzierung zwischen ausgeschlossenen und zugelassenen Nutzungsarten keine nachvollziehbaren städtebaulichen Gründe erkennen lasse. Diesem Maßstab würden die Festsetzungen zur Einschränkung der Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben im Bebauungsplan „Unter dem Birkenkopf - Westbahnhof III (Stgt 176)“ nicht gerecht. Eine der Zielsetzungen, auf die die Einschränkung der Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben gestützt werde, liege nach der Bebauungsplanbegründung in der Absicht, das Einzelhandelsangebot vor allem im Lebensmittelbereich und bei anderen zentrenrelevanten Sortimenten in den Stadtteil- und Nachbarschaftszentren zu halten. Die Antragsgegnerin nehme in der Bebauungsplanbegründung insoweit Bezug auf die städtische Konzeption für den Einzelhandel aus dem Jahre 1997. Zu den vom Einzelhandelsausschluss ausgenommenen Sortimenten Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf heiße es in der Bebauungsplanbegründung, diese Sortimentsbereiche hätten keine direkten städtebaulichen Auswirkungen auf die zentralen Versorgungslagen und könnten in der Regel dort auch nicht untergebracht werden. Damit rechtfertige die Antragsgegnerin die Beibehaltung der allgemeinen Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben mit diesen Sortimenten. Die genannte Erwägung der Antragsgegnerin könne jedoch nicht auf die Sortimente Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf beschränkt werden. Daneben gebe es zahlreiche weitere nicht innenstadtrelevante Sortimente, die keine städtebaulichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungslagen hätten und in der Regel dort auch nicht untergebracht werden könnten. Der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit diesen Sortimenten könne nicht mit der Erwägung gerechtfertigt werden, das Einzelhandelsangebot vor allem im Lebensmittelbereich und bei anderen zentrenrelevanten Sortimenten in den Stadtteil- und Nachbarschaftszentren zu halten. Das Angebot von nicht zentrenrelevanten Sortimenten habe auf diese Zielsetzung keinen Einfluss. Als weitere Zielsetzung der Einschränkung der Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben nenne die Antragsgegnerin in der Bebauungsplanbegründung die Absicht, in den Flächen des Gewerbegebiets vornehmlich kleine und mittlere produktionsnahe und dienstleistungsbezogene Gewerbebetriebe anzusiedeln. Auch diese Zielsetzung könne die getroffenen Festsetzungen nicht rechtfertigen. Von den nicht zentrenrelevanten Sortimenten habe die Antragsgegnerin Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf allgemein zugelassen. Auch die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit diesen Sortimenten stelle das Ziel in Frage, die Flächen des Gewerbegebiets vornehmlich kleinen und mittleren produktionsnahen und dienstleistungsbezogenen Gewerbebetrieben vorzubehalten. Das Planungskonzept sei danach nicht schlüssig. Es lasse keine nachvollziehbaren städtebaulichen Gründe erkennen, die eine Differenzierung zwischen den ausgeschlossenen und den zugelassenen Einzelhandelsnutzungen mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten rechtfertigen könnten. Einzelhandelsbetriebe mit den Sortimenten Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf seien gleichermaßen geeignet, die Ansiedlung kleiner und mittlerer produktionsnaher und dienstleistungsbezogener Gewerbebetriebe im Plangebiet auszuschließen wie Einzelhandelsbetriebe mit den ausgeschlossenen Sortimenten Bau- und Gartenbedarf, Campingartikel und Brennstoffe/Mineralölerzeugnisse. Damit fehlten die besonderen städtebaulichen Gründe für die Differenzierung. Schon dies führe zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans.
26 
Etwa die Hälfte des Plangebiets sei als Gewerbegebiet GE 2 festgesetzt. Dafür gelte die weitergehende Einschränkung, dass nur Betriebe und Anlagen zulässig seien, die das Wohnen in den Wohngebieten östlich der Bahnlinie der Gäubahn und nordwestlich der Zamenhofstraße nicht wesentlich störten. Auch für diese Festsetzung fehle es an einer Rechtsgrundlage. Insbesondere lasse § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO eine solche Festsetzung nicht zu.
27 
Der Bebauungsplan verstoße außerdem unter mehreren Gesichtspunkten gegen das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB. Fehle ein schlüssiges Plankonzept und seien die städtebaulichen Gründe für die Differenzierung zwischen ausgeschlossenen und zugelassenen Nutzungsarten nicht nachvollziehbar, liege darin auch ein Abwägungsfehler. Der Mangel sei zudem nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beachtlich. Abwägungsfehlerhaft sei auch die Zurückweisung ihrer Anregung, beschränkte Erweiterungen ihres Einzelhandelsbetriebes auf bis zu 950 m² Verkaufsfläche auf der Grundlage von § 1 Abs. 10 BauNVO zuzulassen. Die Antragsgegnerin habe verkannt, dass die für die Bestandsbetriebe in Anspruch genommenen Flächen ohnehin nicht für örtliches Gewerbe zur Verfügung stünden. Ein weiterer Abwägungsfehler liege darin, dass bezogen auf Erweiterungsmöglichkeiten des Bau- und Gartenmarktes auf dem Grundstück ... ... ... ... ... ... Planungswille und Planungsergebnis auseinanderfielen. Auch für den Baumarkt treffe der Bebauungsplan eine Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO, wonach eine Erneuerung zulässig sei. In diametralem Gegensatz dazu stünden mehrere protokollierte Äußerungen im Rahmen der Vorberatung des Satzungsbeschlusses am 01.07.2008. Abwägungsfehlerhaft sei schließlich die Festsetzung über die Beschränkung des Störgrads von Betrieben im Gewerbegebiet GE 2. Jeder der genannten Fehler habe für sich genommen die Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans zur Folge; eine Teilnichtigkeit scheide aus.
28 
Die Antragstellerin beantragt,
29 
den Bebauungsplan „Unter dem Birkenkopf - Westbahnhof III (Stgt 176)“ der Antragsgegnerin vom 03.07.2008 für unwirksam zu erklären.
30 
Die Antragsgegnerin beantragt,
31 
den Antrag abzuweisen.
32 
Sie führt aus: Der Normenkontrollantrag sei unbegründet. Die Festsetzungen zur Einschränkung der Zulässigkeit des Einzelhandels seien durch § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO gedeckt. Der Bebauungsplan lasse ein schlüssiges Planungskonzept erkennen. Die Einschränkung des Einzelhandels sei auch geeignet, die Plankonzeption der Gemeinde umzusetzen. Wie der Begründung zum Bebauungsplan zu entnehmen sei, beruhten die Ergänzungen der früheren Bebauungspläne hinsichtlich der Einschränkung des Einzelhandels auf der Zielsetzung, in den Flächen des Gewerbegebiets vornehmlich kleine und mittlere produktionsnahe und dienstleistungsbezogene Gewerbebetriebe anzusiedeln, sowie auf der Absicht, das Einzelhandelsangebot vor allem im Lebensmittelbereich und bei anderen zentrenrelevanten Sortimenten in den (Stadtteil- und Nachbarschafts-) Zentren zu halten. Ihr Planungskonzept, welches auch § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB gerecht werde, sei ausführlich und schlüssig dargestellt. Es sei richtig, dass in der Bebauungsplanbegründung auf die städtische Konzeption für den Einzelhandel aus dem Jahre 1997 Bezug genommen werde. Die vom Einzelhandelsausschluss ausgenommenen Sortimente Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf hätten keine direkten städtebaulichen Auswirkungen auf die zentralen Versorgungslagen und könnten in der Regel dort auch nicht untergebracht werden, womit eine hinreichende Rechtfertigung für die Zulassung dieser und den Ausschluss sonstiger, auch nicht zentrenrelevanter Sortimente gegeben sei. Die von der Antragstellerin als nicht zentrenrelevant benannten Sortimente seien zumindest teilweise durchaus zentrenrelevant. Zudem hätten bei einer Zulassung weiterer Sortimente weniger Flächen für produktionsnahe beziehungsweise dienstleistungsbezogene Gewerbebetriebe zur Verfügung gestanden. Im Übrigen werde ein Großteil der von der Antragstellerin genannten nicht zentrenrelevanten Sortimente in dem Baumarkt ... ... ... ... ... ... angeboten, der über die Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO abgesichert werde. Ferner würden im Umfeld des Plangebiets nicht zentrenrelevante Sortimente in einer Vielzahl von (im Einzelnen benannten) Einzelhandelsbetrieben angeboten.
33 
Die für einen Teil des Plangebiets vorgenommene Festsetzung als Gewerbegebiet GE 2 könne „zum großen Teil“ nicht Gegenstand des Normenkontrollantrags sein, da sie bereits in den Bebauungsplänen „Unter dem Birkenkopf-Westbahnhof Stuttgart 985“ Teilbereiche A (Stgt 1998/28) und B (2001/6) vorhanden gewesen sei und damit nicht zu den ergänzenden Festsetzungen hinsichtlich der Art der Nutzung gehöre, die vom Regelungsgehalt des angegriffenen Bebauungsplans umfasst seien. Ungeachtet dessen sei die angegriffene Festsetzung rechtmäßig. Sie finde ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO.
34 
Auch ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot liege nicht vor. Im Übrigen wären die angeblichen Abwägungsfehler nach § 214 BauGB unbeachtlich, weil sie weder offensichtlich noch auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen wären.
35 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakten vor, auf deren Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

 
36 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.) und begründet (II.).
I.
37 
Der Normenkontrollantrag wurde ohne Einschränkung fristgerecht gestellt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist ein Normenkontrollantrag innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der angegriffenen Rechtsvorschrift zu stellen. Das Normenkontrollverfahren wurde hier am 16.10.2008 eingeleitet, womit ausgehend vom Bekanntmachungsdatum 10.07.2008 für den Bebauungsplan „Unter dem Birkenkopf - Westbahnhof III (Stgt 176)“ die Jahresfrist ohne Weiteres gewahrt ist. Eine Teilverfristung kann auch nicht angenommen werden, soweit der angegriffene Bebauungsplan Festsetzungen enthält, die so bereits Inhalt der von ihm geänderten früheren Bebauungspläne waren. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Festsetzung „GE 2“ für die Bereiche des Plangebietes, die bereits zuvor in (nahezu) gleicher Weise überplant waren. Die Festsetzung wurde nicht lediglich bei Gelegenheit einer anderweitigen Bebauungsplanänderung im Sinne einer schlicht deklaratorischen Neubekanntmachung neu (mit)veröffentlicht (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 20.09.2007 - 4 BN 20.07 - BRS 71 Nr. 47; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.2010 - 5 S 1292/10 - DVBl 2011, 239). Vielmehr war sie Teil eines einheitlichen Konzepts für das gesamte Plangebiet und deshalb vom Regelungswillen des Satzungsgebers umfasst. In den schriftlichen Festsetzungen wird insbesondere nicht zwischen den bereits mit „GE 2“ überplanten und den neuen „GE 2“-Bereichen unterschieden. Zudem wurde die Umschreibung der Festsetzung „GE 2“ im Wortlaut leicht verändert, indem nunmehr statt von „Anlagen“ (Pläne von 1998 und 2001) von „Betrieben und Anlagen“ die Rede ist.
38 
Der Antrag ist auch sonst zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin antragsbefugt. Das folgt schon daraus, dass sie Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732).
39 
Der Antrag ist ferner nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig, denn die Antragstellerin macht nicht nur Einwendungen geltend, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
II.
40 
Der Antrag ist begründet.
41 
1. Die Antragstellerin ist der Auffassung, für die Einschränkung der Zulässigkeit des Einzelhandels fehle es an einer hinreichenden Rechtsgrundlage. Darin muss ihr gefolgt werden. Die im angegriffenen Bebauungsplan vorgenommene Einschränkung des Einzelhandels kann ihre Rechtsgrundlage nicht in § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO finden, denn sie ist in ihrer konkreten Ausgestaltung städtebaulich bereits nicht gemäß § 1 Abs. 3 BauGB gerechtfertigt.
42 
Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies gilt für die Planung insgesamt und für jede ihrer Festsetzungen. Voraussetzung für die Gültigkeit einer Festsetzung nach § 1 Abs. 5 (i.V.m. Abs. 9) BauNVO ist deshalb ebenfalls, dass sie städtebaulich gerechtfertigt ist (BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 27= NVwZ 1999, 1338). Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urteil vom 07.05.1971 - 4 C 76.68 - DVBl 1971, 759). Ausgefüllt wird der Begriff der Erforderlichkeit insbesondere durch vorausgehende planerische Entscheidungen der Gemeinde über die örtlich anzustrebenden städtebaulichen Ziele (Gaentzsch, in: Berliner Kommentar, 3. Aufl., Rn. 23 f. zu § 1). Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde hierbei setzt, liegt grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86; Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 - BVerwGE 133, 310 = NVwZ 2009, 1228).
43 
Hierzu gehört auch die Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie Teile ihres Gemeindegebiets zur Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben zur Verfügung stellt. Wünscht sie an einem bestimmten Standort keine Einzelhandelsbetriebe, so ist es ihr unter dem Blickwinkel des § 1 Abs. 3 BauGB grundsätzlich nicht verwehrt, auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 (i.V.m. Abs. 9) BauNVO ein Gewerbegebiet unter Ausschluss dieser Nutzungsart festzusetzen (BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 27 = NVwZ 1999, 1338). Voraussetzung hierfür ist, dass sie eine städtebauliche Begründung anführen kann, die sich aus der jeweiligen Planungssituation ergibt und die Abweichung von den in der Baunutzungsverordnung vorgegebenen Gebietstypen durch hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinwohlbelange in nachvollziehbarer Weise rechtfertigt (BVerwG, Beschluss vom 03.05.1993 - 4 NB 13.93 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 16; Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 - a.a.O.; grundlegend Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301 = DÖV 1970, 277).
44 
Die Stärkung der Zentren durch Konzentration von Einzelhandelsnutzungen in den Zentren ist ein Ziel, das den Ausschluss von Einzelhandelbetrieben in nicht zentralen Lagen rechtfertigen kann (BVerwG, Beschluss vom 10.11.2004 - 4 BN 33.04 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 30). Dies kommt auch in den Planungsleitlinien des § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. a BauGB und § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB zum Ausdruck. Bauleitplanung erschöpft sich dabei nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern. Sie ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren und aktiv auf eine Änderung des städtebaulichen Status Quo hinzuwirken. Insofern ist die Gemeinde beim Ziel der Stärkung ihrer Zentren nicht darauf beschränkt, nur solche Einzelhandelsnutzungen in nicht zentralen Lagen zu unterbinden, die in den Zentren bereits in nennenswertem Umfang ausgeübt werden. Es ist ihr auch gestattet, „zentrumsbildende“ Nutzungsarten, die in den Zentren bisher nicht oder nur in geringem Umfang vertreten sind, in anderen Gemeindegebieten mit dem Ziel auszuschließen, eventuelle Neuansiedlungen den Zentren zuzuführen, um deren Attraktivität zu steigern oder zu erhalten (BVerwG, Beschluss vom 10.11.2004 - 4 BN 33.04 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 30). Anders als bei einem nur zum Schutz eines Zentrums erfolgten Einzelhandelsausschluss bedarf es in diesem Fall regelmäßig keiner Ermittlung der konkret zentrenschädlichen Sortimente (BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 - a.a.O.).
45 
Das Ziel der Stärkung der Zentren hat aber sachliche Rechtfertigungsgrenzen. Planungsbefugnisse weist § 1 Abs. 3 BauGB den Gemeinden nur zu, „sobald und soweit“ die Planung für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Festsetzungen, die nicht oder nicht vollständig der Realisierung der mit der Planung verfolgten städtebaulichen Zielsetzungen dienen, sind deshalb auch nicht erforderlich (Dirnberger, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, 6. Aufl., § 1 BauGB Rn. 24). § 1 Abs. 3 BauGB gebietet es insofern, dass sich die Gemeinde im Hinblick auf die von ihr selbst formulierten städtebaulichen Zielsetzungen konsistent verhält. Ein (allein) durch das Ziel der Stärkung der Zentren durch Konzentration von Einzelhandelsansiedlungen auf die Zentren begründeter Einzelhandelsausschluss kann deshalb nicht weiter gehen, als eine Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Zentren überhaupt in Betracht kommt. Sachliche Grenzen können sich insbesondere daraus ergeben, dass sich nicht jeder Einzelhandelsbetrieb für eine Ansiedlung in einem Zentrum eignet, sei es nach Art und Umfang des Betriebes, sei es wegen der Besonderheiten des betreffenden Zentrums. Insoweit kann es im Einzelfall geboten sein, bestimmte Arten von Einzelhandelsbetrieben vom Einzelhandelsausschluss auszunehmen, weil ein Ausschluss nicht zentrengeeigneter Einzelhandelsbetriebe in nicht zentralen Lagen dem Ziel der Stärkung der Zentren durch Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Zentren nicht dient (BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 - a.a.O.).
46 
Gemessen an diesen Grundsätzen ist der hier festgesetzte generelle Einzelhandelsausschluss - mit Ausnahme der Sortimente „Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf“ - nicht erforderlich.
47 
In der Begründung zu dem angegriffenen Bebauungsplan wird unter der Überschrift „Ziel, Zweck und Erfordernis der Planung“ unter anderem ausgeführt, die sich abzeichnende Entwicklung des Gewerbegebiets als Standort für den Einzelhandel widerspreche der Zielsetzung, in den Flächen des Gewerbegebiets vornehmlich kleine und mittlere produktionsnahe und dienstleistungsbezogene Gewerbebetriebe anzusiedeln, sowie der Absicht, das Einzelhandelsangebot vor allem im Lebensmittelbereich und bei anderen zentrenrelevanten Sortimenten in den (Stadtteil- und Nachbarschafts-) Zentren zu halten. Dies entspreche der städtischen Konzeption für den Einzelhandel (GR-Drs. 462/1997), nach der der Einzelhandel auf die zentralen Lagen im Stadtbezirk und in den Stadtteilen (Stadtteilzentren/D-Zentren Hölderlinplatz und Schwab- / Rotebühlstraße) sowie auf die Nachbarschaftszentren (z.B. Rotenwaldstraße, Westbahnhof, Reinsburg- / Hasenbergstraße, Bebel- / Spittastraße) verwiesen werde. Zusätzlich sei inzwischen auf dem Moltke-Areal und am Rande des Stuttgarter Westens auf dem Bosch-Areal in städtebaulich integrierter Lage eine deutliche und zukunftsfähige Verstärkung der schon bestehenden Einzelhandelskapazitäten entstanden. Die Stärkung der „zentralen Lagen im Stadtbezirk und in den Stadtteilen“, die die Antragsgegnerin nach der Planbegründung und der darin in Bezug genommenen städtischen Konzeption für den Einzelhandel (GR-Drs. 462/1997) mit der Änderungsplanung erreichen wollte, ist ein tragfähiges städtebauliches Ziel, das einen Einzelhandelsausschluss im Grundsatz rechtfertigen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 - a.a.O.). Es kann auch ohne eine ins Einzelne gehende Untersuchung unterstellt werden, dass die Konzeption der Antragsgegnerin für den Einzelhandel für sich genommen nachvollziehbar und widerspruchsfrei sein mag. Dies trifft jedoch für die planerische Umsetzung mit dem angegriffenen Bebauungsplan nicht uneingeschränkt zu. Dessen Festsetzungen dienen nicht vollständig der Realisierung der mit der Planung verfolgten städtebaulichen Zielsetzungen. Die Antragsgegnerin hat sich im Hinblick auf die von ihr selbst formulierten städtebaulichen Zielsetzungen nicht konsistent verhalten.
48 
Es lässt sich nämlich nicht erklären, warum die Antragsgegnerin sich für einen generellen Einzelhandelsausschluss mit Ausnahme allein der Sortimente „Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf“ entschieden hat. Diese Beschränkung steht in Widerspruch zum eigenen Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin. In Anlage 2 des Einzelhandelskonzeptes der Antragsgegnerin vom 30.09.1997 (GR-Drs. 462/1997) findet sich eine „Einordnung von Sortimentstypen“. Nr. 2 der Anlage 2 trägt die Überschrift „Nicht zentrenrelevante Sortimente (geringe Zentrenrelevanz)“. Dazu ist ausgeführt: „Hierunter fallen Angebotsformen mit hohem Flächenbedarf, sperrigen Waren und schwieriger „Handtransportierbarkeit“ insbesondere für den aperiodischen Bedarf. Überwiegend sind sie nicht förderlich bzw. notwendig für die Attraktivität der Zentren. Folgende Sortimentstypen werden unterschieden:
49 
- Eisenwaren/Heimwerker-/Hobbybedarf/Werkzeuge
- Baustoffe/Hausbau-/Sanitärmaterial
- Farben/Lacke/Tapeten
- Bodenbeläge
- Pflanzen/Gartenbedarf
- Campingartikel
- Möbel/Kücheneinrichtungen/Beleuchtung
- Büro- und Geschäftseinrichtungen/Computer
- Kraftfahrzeuge und Zubehör
- Zweiräder und Zubehör
- Kraft- und Brennstoffe/Herde und Öfen
- Boote und Zubehör.“
50 
Anhaltspunkte dafür, warum die Antragsgegnerin abweichend von diesem Katalog im Plangebiet allein die Sortimente „Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf“ wegen mangelnder Zentrenrelevanz zugelassen hat, finden sich nicht. Unter diesen Umständen ist der vorgenommene Ausschluss sämtlicher Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme der Sortimente „Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf“ nicht durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt.
51 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein (allein) durch das Ziel der Stärkung der Zentren durch Konzentration von Einzelhandelsansiedlungen auf die Zentren begründeter Einzelhandelsausschluss nicht weiter gehen, als eine Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Zentren überhaupt in Betracht kommt (BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 - a.a.O.). Schon insoweit spricht hier manches dafür, dass der Ausschluss sämtlicher Einzelhandelssortimente mit Ausnahme von „Kraftfahrzeugen und Zubehör sowie Möbelbedarf“ den Rahmen des nach § 1 Abs. 3 BauGB Erforderlichen verlässt. Denn wohl nicht jeder Einzelhandelsbetrieb, der andere als die Sortimente „Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf“ führt, eignet sich für eine Ansiedlung in einem Zentrum. Ein Ausschluss nicht zentrengeeigneter Einzelhandelsbetriebe in nicht zentralen Lagen dient nicht dem Ziel der Stärkung der Zentren durch Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Zentren.
52 
Den Einwand fehlender Erforderlichkeit muss sich die Antragsgegnerin aber jedenfalls deshalb entgegenhalten lassen, weil ihr eigenes Einzelhandelskonzept einen Katalog nicht zentrenrelevanter Sortimente auflistet, dem sie bei der hier angegriffenen Planung in keiner erkennbaren Weise Rechnung getragen hat, über den sie vielmehr mit dem generellen Einzelhandelsausschluss mit einer Ausnahme nur für die Sortimente „Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf“ deutlich hinausgegangen ist.
53 
Das insoweit inkonsistente Verhalten lässt sich auch nicht deshalb in Abrede stellen, weil die Antragsgegnerin neben der Absicht, das Einzelhandelsangebot vor allem im Lebensmittelbereich und bei anderen zentrenrelevanten Sortimenten in den (Stadtteil- und Nachbarschafts-) Zentren zu halten, zusätzlich das Ziel verfolgte, in den Flächen des Gewerbegebiets vornehmlich kleine und mittlere produktionsnahe und dienstleistungsbezogene Gewerbebetriebe anzusiedeln. Denn ungeachtet der Absicht, Gewerbeflächen zur Ansiedlung produktionsnaher und dienstleistungsbezogener Gewerbebetriebe freizuhalten, wollte die Antragsgegnerin nach eigenem Bekunden weitere Einzelhandelsansiedlungen nur insoweit unterbinden, als es um zentrenrelevante Sortimente ging. So wird in der Planbegründung unter der Überschrift „Planinhalt / Art der baulichen Nutzung“ zur Sortimentsbeschränkung wie folgt Stellung genommen: „Um den vorgenannten städtebaulichen Zielsetzungen (Erhaltung und Stärkung der verbrauchernahen Versorgung, Verhinderung von Funktionsstörungen in den Stadtteilzentren, Sicherung und Stärkung örtlicher Handwerksbetriebe) im Gewerbegebiet Westbahnhof eine tragfähige Grundlage zu schaffen und unverträgliche Nutzungskonflikte künftig auszuschließen, erfolgen zur Art der baulichen Nutzung differenzierende Festsetzungen. Über die Festsetzungen in den geltenden Bebauungsplänen hinausgehend sind in diesem Bebauungsplan Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon sind Einzelhandelsbetriebe mit den Sortimenten Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf. Diese Sortimentsbereiche haben keine direkten städtebaulichen Auswirkungen auf die genannten zentralen Versorgungslagen und können in der Regel dort auch nicht untergebracht werden.“ Dies kann nur so verstanden werden, dass nach der Zentrenrelevanz unterschieden werden sollte. Andernfalls hätte die Antragsgegnerin auch keine Ausnahme gerade für „Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf“ gemacht. Die vorgenommene Differenzierung hält sich aber nicht an das Einzelhandelskonzept von 1997 und ist auch sonst - mangels weiterer Begründung für die Sortimentsauswahl - nicht nachvollziehbar. Aus den gleichen Gründen ist auch der in der Planbegründung angeführte zusätzliche Gesichtspunkt, eine weitere Entwicklung des Gewerbegebiets als Standort für den Einzelhandel zeichne sich ab, wäre aber aus verkehrlichen Gründen nicht abzuwickeln, nicht von entscheidender Bedeutung.
54 
Soweit die Antragsgegnerin nunmehr zur Verteidigung ihrer Planung angibt, ein Großteil der von der Antragstellerin genannten nicht zentrenrelevanten Sortimente werde in dem Baumarkt ... ... ... ... ... ... angeboten, der über die Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO abgesichert werde, überzeugt auch das als Rechtfertigung für den konkret vorgenommenen Einzelhandelsausschluss nicht. Denn der damit zum Ausdruck gebrachte Gedanke, nicht zentrenrelevante Sortimente vom generellen Einzelhandelsausschluss insoweit auszunehmen, als sie im Plangebiet noch nicht verfügbar sind, steht mit den Planungsabsichten der Antragsgegnerin nicht in Einklang. Diese bestanden darin, vornehmlich kleinen und mittleren produktionsnahen und dienstleistungsbezogenen Gewerbebetriebe Raum zur Ansiedlung zu geben und das Einzelhandelsangebot in den Zentren zu halten (vgl. Planbegründung).
55 
Gleichermaßen zurückzuweisen ist das Argument der Antragsgegnerin, im Umfeld des Plangebiets würden nicht zentrenrelevante Sortimente schon in zahlreichen Einzelhandelsbetrieben angeboten. Gemessen an den eigenen Planungszielen der Antragsgegnerin kann der Schutz von Einzelhandelsbetrieben, die nicht zentrenrelevante Sortimente anbieten, - auch wenn es sich um in den Zentren alteingesessene Geschäfte handelt - keine Rolle spielen. Überdies sind in einem Bebauungsplan nicht städtebaulich, sondern rein wettbewerbspolitisch motivierte Maßnahmen unzulässig.
56 
2. Die festgestellte Rechtswidrigkeit hat die Gesamtunwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans zur Folge.
57 
Die Ungültigkeit einzelner planerischer Festsetzungen führt nur dann - ausnahmsweise - nicht zur Ungültigkeit des gesamten Plans, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den unwirksamen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Dagegen ist von Gesamtunwirksamkeit auszugehen, wenn einzelne unwirksame Festsetzungen mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.08.1991 - 4 NB 3.91 - NVwZ 1992, 567). Von Letzterem ist im vorliegenden Fall auszugehen. Der festgesetzte Einzelhandelsausschluss betrifft das gesamte Plangebiet. Dessen Einführung ist der Hauptinhalt und war ausweislich der Verfahrensvorgänge das Hauptmotiv für die Planung. Daneben könnte allenfalls die räumliche Mehrung der „GE 2“-Bereiche im Plangebiet isoliert bestehen bleiben. Es ist aber nicht anzunehmen, dass die Antragsgegnerin auch einen Bebauungsplan allein mit diesem Inhalt beschlossen hätte. Die Ausweitung der „GE 2“-Bereiche war lediglich eine beiläufig vorgenommene Begleitänderung. Das zeigt sich schon daran, dass in den Verfahrensmaterialien wie auch in der Planbegründung hierzu nichts ausgeführt wird. Immer wieder ist sogar von „Textbebauungsplan“ die Rede, obwohl sich die Erweiterung des Geltungsbereichs der Festsetzung GE 2 nur aus dem Lageplan ergibt.
58 
Überdies begegnet die Festsetzung GE 2, nach der in Teilen des Plangebietes nur Betriebe und Anlagen zulässig sein sollen, die „das Wohnen in den Wohngebieten östlich der Bahnlinie der Gäubahn und nordwestlich der Zamenhofstraße nicht wesentlich stören“ (mit einer Ausnahme „für das Wohnen im GE 2“), den bereits vom Senat in der mündlichen Verhandlung geäußerten rechtlichen Bedenken. Es ist nicht nur unklar, auf welche Bestimmung die Festsetzung gestützt werden sollte (zur Zulässigkeit eines eingeschränkten Gewerbegebietes, in dem mehr als nur „nicht wesentlich störende“ Betriebe und Anlagen generell untersagt sind, siehe hingegen BVerwG, Urteil vom 15.04.1987 - 4 B 71.87 - NVwZ 1987, 970). Auch die Bestimmtheit ist zweifelhaft (zur Festsetzung von Emissions-/Immissionsgrenzwerten in einem Bebauungsplan vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 - 4 N 6/88 - NVwZ 1991, 881; Beschluss vom 10.08.1993 - 4 NB 2/93 - NVwZ-RR 1994, 138; Urteil vom 16.12.1999 - 4 CN 7/98 - BVerwGE 110, 193 = NVwZ 2000, 815; Tegeder, UPR 1995, 210). Jedenfalls bietet § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO keine Grundlage für diese Festsetzung.
59 
Eines Eingehens auf die weiteren von der Antragstellerin vorgebrachten Rügen bedarf es nicht. Insbesondere wirkt § 1 Abs. 7 BauGB weder unmittelbar noch auch nur mittelbar auf das Prüfprogramm des § 1 Abs. 3 BauGB oder des § 1 Abs. 5 (i.V.m. Abs. 9) BauNVO ein. Die Prüfung, ob ein Bebauungsplan im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist oder trotz des Ausschlusses von Nutzungsarten noch die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets wahrt, betrifft die Anwendung strikten Rechts. Sie ist der Prüfung vorgelagert, ob die Planung den Anforderungen des Abwägungsgebots genügt. Abwägungselemente, wie sie für § 1 Abs. 7 BauGB kennzeichnend sind, spielen bei ihr keine Rolle (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, a.a.O.).
60 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
61 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
62 
Beschluss vom 5. Mai 2011
63 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 50.000,--EUR festgesetzt.
64 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
36 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.) und begründet (II.).
I.
37 
Der Normenkontrollantrag wurde ohne Einschränkung fristgerecht gestellt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist ein Normenkontrollantrag innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der angegriffenen Rechtsvorschrift zu stellen. Das Normenkontrollverfahren wurde hier am 16.10.2008 eingeleitet, womit ausgehend vom Bekanntmachungsdatum 10.07.2008 für den Bebauungsplan „Unter dem Birkenkopf - Westbahnhof III (Stgt 176)“ die Jahresfrist ohne Weiteres gewahrt ist. Eine Teilverfristung kann auch nicht angenommen werden, soweit der angegriffene Bebauungsplan Festsetzungen enthält, die so bereits Inhalt der von ihm geänderten früheren Bebauungspläne waren. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Festsetzung „GE 2“ für die Bereiche des Plangebietes, die bereits zuvor in (nahezu) gleicher Weise überplant waren. Die Festsetzung wurde nicht lediglich bei Gelegenheit einer anderweitigen Bebauungsplanänderung im Sinne einer schlicht deklaratorischen Neubekanntmachung neu (mit)veröffentlicht (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 20.09.2007 - 4 BN 20.07 - BRS 71 Nr. 47; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.2010 - 5 S 1292/10 - DVBl 2011, 239). Vielmehr war sie Teil eines einheitlichen Konzepts für das gesamte Plangebiet und deshalb vom Regelungswillen des Satzungsgebers umfasst. In den schriftlichen Festsetzungen wird insbesondere nicht zwischen den bereits mit „GE 2“ überplanten und den neuen „GE 2“-Bereichen unterschieden. Zudem wurde die Umschreibung der Festsetzung „GE 2“ im Wortlaut leicht verändert, indem nunmehr statt von „Anlagen“ (Pläne von 1998 und 2001) von „Betrieben und Anlagen“ die Rede ist.
38 
Der Antrag ist auch sonst zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin antragsbefugt. Das folgt schon daraus, dass sie Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732).
39 
Der Antrag ist ferner nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig, denn die Antragstellerin macht nicht nur Einwendungen geltend, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
II.
40 
Der Antrag ist begründet.
41 
1. Die Antragstellerin ist der Auffassung, für die Einschränkung der Zulässigkeit des Einzelhandels fehle es an einer hinreichenden Rechtsgrundlage. Darin muss ihr gefolgt werden. Die im angegriffenen Bebauungsplan vorgenommene Einschränkung des Einzelhandels kann ihre Rechtsgrundlage nicht in § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO finden, denn sie ist in ihrer konkreten Ausgestaltung städtebaulich bereits nicht gemäß § 1 Abs. 3 BauGB gerechtfertigt.
42 
Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies gilt für die Planung insgesamt und für jede ihrer Festsetzungen. Voraussetzung für die Gültigkeit einer Festsetzung nach § 1 Abs. 5 (i.V.m. Abs. 9) BauNVO ist deshalb ebenfalls, dass sie städtebaulich gerechtfertigt ist (BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 27= NVwZ 1999, 1338). Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urteil vom 07.05.1971 - 4 C 76.68 - DVBl 1971, 759). Ausgefüllt wird der Begriff der Erforderlichkeit insbesondere durch vorausgehende planerische Entscheidungen der Gemeinde über die örtlich anzustrebenden städtebaulichen Ziele (Gaentzsch, in: Berliner Kommentar, 3. Aufl., Rn. 23 f. zu § 1). Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde hierbei setzt, liegt grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86; Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 - BVerwGE 133, 310 = NVwZ 2009, 1228).
43 
Hierzu gehört auch die Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie Teile ihres Gemeindegebiets zur Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben zur Verfügung stellt. Wünscht sie an einem bestimmten Standort keine Einzelhandelsbetriebe, so ist es ihr unter dem Blickwinkel des § 1 Abs. 3 BauGB grundsätzlich nicht verwehrt, auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 (i.V.m. Abs. 9) BauNVO ein Gewerbegebiet unter Ausschluss dieser Nutzungsart festzusetzen (BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 27 = NVwZ 1999, 1338). Voraussetzung hierfür ist, dass sie eine städtebauliche Begründung anführen kann, die sich aus der jeweiligen Planungssituation ergibt und die Abweichung von den in der Baunutzungsverordnung vorgegebenen Gebietstypen durch hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinwohlbelange in nachvollziehbarer Weise rechtfertigt (BVerwG, Beschluss vom 03.05.1993 - 4 NB 13.93 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 16; Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 - a.a.O.; grundlegend Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301 = DÖV 1970, 277).
44 
Die Stärkung der Zentren durch Konzentration von Einzelhandelsnutzungen in den Zentren ist ein Ziel, das den Ausschluss von Einzelhandelbetrieben in nicht zentralen Lagen rechtfertigen kann (BVerwG, Beschluss vom 10.11.2004 - 4 BN 33.04 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 30). Dies kommt auch in den Planungsleitlinien des § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. a BauGB und § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB zum Ausdruck. Bauleitplanung erschöpft sich dabei nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern. Sie ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren und aktiv auf eine Änderung des städtebaulichen Status Quo hinzuwirken. Insofern ist die Gemeinde beim Ziel der Stärkung ihrer Zentren nicht darauf beschränkt, nur solche Einzelhandelsnutzungen in nicht zentralen Lagen zu unterbinden, die in den Zentren bereits in nennenswertem Umfang ausgeübt werden. Es ist ihr auch gestattet, „zentrumsbildende“ Nutzungsarten, die in den Zentren bisher nicht oder nur in geringem Umfang vertreten sind, in anderen Gemeindegebieten mit dem Ziel auszuschließen, eventuelle Neuansiedlungen den Zentren zuzuführen, um deren Attraktivität zu steigern oder zu erhalten (BVerwG, Beschluss vom 10.11.2004 - 4 BN 33.04 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 30). Anders als bei einem nur zum Schutz eines Zentrums erfolgten Einzelhandelsausschluss bedarf es in diesem Fall regelmäßig keiner Ermittlung der konkret zentrenschädlichen Sortimente (BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 - a.a.O.).
45 
Das Ziel der Stärkung der Zentren hat aber sachliche Rechtfertigungsgrenzen. Planungsbefugnisse weist § 1 Abs. 3 BauGB den Gemeinden nur zu, „sobald und soweit“ die Planung für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Festsetzungen, die nicht oder nicht vollständig der Realisierung der mit der Planung verfolgten städtebaulichen Zielsetzungen dienen, sind deshalb auch nicht erforderlich (Dirnberger, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, 6. Aufl., § 1 BauGB Rn. 24). § 1 Abs. 3 BauGB gebietet es insofern, dass sich die Gemeinde im Hinblick auf die von ihr selbst formulierten städtebaulichen Zielsetzungen konsistent verhält. Ein (allein) durch das Ziel der Stärkung der Zentren durch Konzentration von Einzelhandelsansiedlungen auf die Zentren begründeter Einzelhandelsausschluss kann deshalb nicht weiter gehen, als eine Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Zentren überhaupt in Betracht kommt. Sachliche Grenzen können sich insbesondere daraus ergeben, dass sich nicht jeder Einzelhandelsbetrieb für eine Ansiedlung in einem Zentrum eignet, sei es nach Art und Umfang des Betriebes, sei es wegen der Besonderheiten des betreffenden Zentrums. Insoweit kann es im Einzelfall geboten sein, bestimmte Arten von Einzelhandelsbetrieben vom Einzelhandelsausschluss auszunehmen, weil ein Ausschluss nicht zentrengeeigneter Einzelhandelsbetriebe in nicht zentralen Lagen dem Ziel der Stärkung der Zentren durch Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Zentren nicht dient (BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 - a.a.O.).
46 
Gemessen an diesen Grundsätzen ist der hier festgesetzte generelle Einzelhandelsausschluss - mit Ausnahme der Sortimente „Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf“ - nicht erforderlich.
47 
In der Begründung zu dem angegriffenen Bebauungsplan wird unter der Überschrift „Ziel, Zweck und Erfordernis der Planung“ unter anderem ausgeführt, die sich abzeichnende Entwicklung des Gewerbegebiets als Standort für den Einzelhandel widerspreche der Zielsetzung, in den Flächen des Gewerbegebiets vornehmlich kleine und mittlere produktionsnahe und dienstleistungsbezogene Gewerbebetriebe anzusiedeln, sowie der Absicht, das Einzelhandelsangebot vor allem im Lebensmittelbereich und bei anderen zentrenrelevanten Sortimenten in den (Stadtteil- und Nachbarschafts-) Zentren zu halten. Dies entspreche der städtischen Konzeption für den Einzelhandel (GR-Drs. 462/1997), nach der der Einzelhandel auf die zentralen Lagen im Stadtbezirk und in den Stadtteilen (Stadtteilzentren/D-Zentren Hölderlinplatz und Schwab- / Rotebühlstraße) sowie auf die Nachbarschaftszentren (z.B. Rotenwaldstraße, Westbahnhof, Reinsburg- / Hasenbergstraße, Bebel- / Spittastraße) verwiesen werde. Zusätzlich sei inzwischen auf dem Moltke-Areal und am Rande des Stuttgarter Westens auf dem Bosch-Areal in städtebaulich integrierter Lage eine deutliche und zukunftsfähige Verstärkung der schon bestehenden Einzelhandelskapazitäten entstanden. Die Stärkung der „zentralen Lagen im Stadtbezirk und in den Stadtteilen“, die die Antragsgegnerin nach der Planbegründung und der darin in Bezug genommenen städtischen Konzeption für den Einzelhandel (GR-Drs. 462/1997) mit der Änderungsplanung erreichen wollte, ist ein tragfähiges städtebauliches Ziel, das einen Einzelhandelsausschluss im Grundsatz rechtfertigen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 - a.a.O.). Es kann auch ohne eine ins Einzelne gehende Untersuchung unterstellt werden, dass die Konzeption der Antragsgegnerin für den Einzelhandel für sich genommen nachvollziehbar und widerspruchsfrei sein mag. Dies trifft jedoch für die planerische Umsetzung mit dem angegriffenen Bebauungsplan nicht uneingeschränkt zu. Dessen Festsetzungen dienen nicht vollständig der Realisierung der mit der Planung verfolgten städtebaulichen Zielsetzungen. Die Antragsgegnerin hat sich im Hinblick auf die von ihr selbst formulierten städtebaulichen Zielsetzungen nicht konsistent verhalten.
48 
Es lässt sich nämlich nicht erklären, warum die Antragsgegnerin sich für einen generellen Einzelhandelsausschluss mit Ausnahme allein der Sortimente „Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf“ entschieden hat. Diese Beschränkung steht in Widerspruch zum eigenen Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin. In Anlage 2 des Einzelhandelskonzeptes der Antragsgegnerin vom 30.09.1997 (GR-Drs. 462/1997) findet sich eine „Einordnung von Sortimentstypen“. Nr. 2 der Anlage 2 trägt die Überschrift „Nicht zentrenrelevante Sortimente (geringe Zentrenrelevanz)“. Dazu ist ausgeführt: „Hierunter fallen Angebotsformen mit hohem Flächenbedarf, sperrigen Waren und schwieriger „Handtransportierbarkeit“ insbesondere für den aperiodischen Bedarf. Überwiegend sind sie nicht förderlich bzw. notwendig für die Attraktivität der Zentren. Folgende Sortimentstypen werden unterschieden:
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- Eisenwaren/Heimwerker-/Hobbybedarf/Werkzeuge
- Baustoffe/Hausbau-/Sanitärmaterial
- Farben/Lacke/Tapeten
- Bodenbeläge
- Pflanzen/Gartenbedarf
- Campingartikel
- Möbel/Kücheneinrichtungen/Beleuchtung
- Büro- und Geschäftseinrichtungen/Computer
- Kraftfahrzeuge und Zubehör
- Zweiräder und Zubehör
- Kraft- und Brennstoffe/Herde und Öfen
- Boote und Zubehör.“
50 
Anhaltspunkte dafür, warum die Antragsgegnerin abweichend von diesem Katalog im Plangebiet allein die Sortimente „Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf“ wegen mangelnder Zentrenrelevanz zugelassen hat, finden sich nicht. Unter diesen Umständen ist der vorgenommene Ausschluss sämtlicher Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme der Sortimente „Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf“ nicht durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt.
51 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein (allein) durch das Ziel der Stärkung der Zentren durch Konzentration von Einzelhandelsansiedlungen auf die Zentren begründeter Einzelhandelsausschluss nicht weiter gehen, als eine Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Zentren überhaupt in Betracht kommt (BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 - a.a.O.). Schon insoweit spricht hier manches dafür, dass der Ausschluss sämtlicher Einzelhandelssortimente mit Ausnahme von „Kraftfahrzeugen und Zubehör sowie Möbelbedarf“ den Rahmen des nach § 1 Abs. 3 BauGB Erforderlichen verlässt. Denn wohl nicht jeder Einzelhandelsbetrieb, der andere als die Sortimente „Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf“ führt, eignet sich für eine Ansiedlung in einem Zentrum. Ein Ausschluss nicht zentrengeeigneter Einzelhandelsbetriebe in nicht zentralen Lagen dient nicht dem Ziel der Stärkung der Zentren durch Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Zentren.
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Den Einwand fehlender Erforderlichkeit muss sich die Antragsgegnerin aber jedenfalls deshalb entgegenhalten lassen, weil ihr eigenes Einzelhandelskonzept einen Katalog nicht zentrenrelevanter Sortimente auflistet, dem sie bei der hier angegriffenen Planung in keiner erkennbaren Weise Rechnung getragen hat, über den sie vielmehr mit dem generellen Einzelhandelsausschluss mit einer Ausnahme nur für die Sortimente „Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf“ deutlich hinausgegangen ist.
53 
Das insoweit inkonsistente Verhalten lässt sich auch nicht deshalb in Abrede stellen, weil die Antragsgegnerin neben der Absicht, das Einzelhandelsangebot vor allem im Lebensmittelbereich und bei anderen zentrenrelevanten Sortimenten in den (Stadtteil- und Nachbarschafts-) Zentren zu halten, zusätzlich das Ziel verfolgte, in den Flächen des Gewerbegebiets vornehmlich kleine und mittlere produktionsnahe und dienstleistungsbezogene Gewerbebetriebe anzusiedeln. Denn ungeachtet der Absicht, Gewerbeflächen zur Ansiedlung produktionsnaher und dienstleistungsbezogener Gewerbebetriebe freizuhalten, wollte die Antragsgegnerin nach eigenem Bekunden weitere Einzelhandelsansiedlungen nur insoweit unterbinden, als es um zentrenrelevante Sortimente ging. So wird in der Planbegründung unter der Überschrift „Planinhalt / Art der baulichen Nutzung“ zur Sortimentsbeschränkung wie folgt Stellung genommen: „Um den vorgenannten städtebaulichen Zielsetzungen (Erhaltung und Stärkung der verbrauchernahen Versorgung, Verhinderung von Funktionsstörungen in den Stadtteilzentren, Sicherung und Stärkung örtlicher Handwerksbetriebe) im Gewerbegebiet Westbahnhof eine tragfähige Grundlage zu schaffen und unverträgliche Nutzungskonflikte künftig auszuschließen, erfolgen zur Art der baulichen Nutzung differenzierende Festsetzungen. Über die Festsetzungen in den geltenden Bebauungsplänen hinausgehend sind in diesem Bebauungsplan Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon sind Einzelhandelsbetriebe mit den Sortimenten Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf. Diese Sortimentsbereiche haben keine direkten städtebaulichen Auswirkungen auf die genannten zentralen Versorgungslagen und können in der Regel dort auch nicht untergebracht werden.“ Dies kann nur so verstanden werden, dass nach der Zentrenrelevanz unterschieden werden sollte. Andernfalls hätte die Antragsgegnerin auch keine Ausnahme gerade für „Kraftfahrzeuge und Zubehör sowie Möbelbedarf“ gemacht. Die vorgenommene Differenzierung hält sich aber nicht an das Einzelhandelskonzept von 1997 und ist auch sonst - mangels weiterer Begründung für die Sortimentsauswahl - nicht nachvollziehbar. Aus den gleichen Gründen ist auch der in der Planbegründung angeführte zusätzliche Gesichtspunkt, eine weitere Entwicklung des Gewerbegebiets als Standort für den Einzelhandel zeichne sich ab, wäre aber aus verkehrlichen Gründen nicht abzuwickeln, nicht von entscheidender Bedeutung.
54 
Soweit die Antragsgegnerin nunmehr zur Verteidigung ihrer Planung angibt, ein Großteil der von der Antragstellerin genannten nicht zentrenrelevanten Sortimente werde in dem Baumarkt ... ... ... ... ... ... angeboten, der über die Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO abgesichert werde, überzeugt auch das als Rechtfertigung für den konkret vorgenommenen Einzelhandelsausschluss nicht. Denn der damit zum Ausdruck gebrachte Gedanke, nicht zentrenrelevante Sortimente vom generellen Einzelhandelsausschluss insoweit auszunehmen, als sie im Plangebiet noch nicht verfügbar sind, steht mit den Planungsabsichten der Antragsgegnerin nicht in Einklang. Diese bestanden darin, vornehmlich kleinen und mittleren produktionsnahen und dienstleistungsbezogenen Gewerbebetriebe Raum zur Ansiedlung zu geben und das Einzelhandelsangebot in den Zentren zu halten (vgl. Planbegründung).
55 
Gleichermaßen zurückzuweisen ist das Argument der Antragsgegnerin, im Umfeld des Plangebiets würden nicht zentrenrelevante Sortimente schon in zahlreichen Einzelhandelsbetrieben angeboten. Gemessen an den eigenen Planungszielen der Antragsgegnerin kann der Schutz von Einzelhandelsbetrieben, die nicht zentrenrelevante Sortimente anbieten, - auch wenn es sich um in den Zentren alteingesessene Geschäfte handelt - keine Rolle spielen. Überdies sind in einem Bebauungsplan nicht städtebaulich, sondern rein wettbewerbspolitisch motivierte Maßnahmen unzulässig.
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2. Die festgestellte Rechtswidrigkeit hat die Gesamtunwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans zur Folge.
57 
Die Ungültigkeit einzelner planerischer Festsetzungen führt nur dann - ausnahmsweise - nicht zur Ungültigkeit des gesamten Plans, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den unwirksamen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Dagegen ist von Gesamtunwirksamkeit auszugehen, wenn einzelne unwirksame Festsetzungen mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.08.1991 - 4 NB 3.91 - NVwZ 1992, 567). Von Letzterem ist im vorliegenden Fall auszugehen. Der festgesetzte Einzelhandelsausschluss betrifft das gesamte Plangebiet. Dessen Einführung ist der Hauptinhalt und war ausweislich der Verfahrensvorgänge das Hauptmotiv für die Planung. Daneben könnte allenfalls die räumliche Mehrung der „GE 2“-Bereiche im Plangebiet isoliert bestehen bleiben. Es ist aber nicht anzunehmen, dass die Antragsgegnerin auch einen Bebauungsplan allein mit diesem Inhalt beschlossen hätte. Die Ausweitung der „GE 2“-Bereiche war lediglich eine beiläufig vorgenommene Begleitänderung. Das zeigt sich schon daran, dass in den Verfahrensmaterialien wie auch in der Planbegründung hierzu nichts ausgeführt wird. Immer wieder ist sogar von „Textbebauungsplan“ die Rede, obwohl sich die Erweiterung des Geltungsbereichs der Festsetzung GE 2 nur aus dem Lageplan ergibt.
58 
Überdies begegnet die Festsetzung GE 2, nach der in Teilen des Plangebietes nur Betriebe und Anlagen zulässig sein sollen, die „das Wohnen in den Wohngebieten östlich der Bahnlinie der Gäubahn und nordwestlich der Zamenhofstraße nicht wesentlich stören“ (mit einer Ausnahme „für das Wohnen im GE 2“), den bereits vom Senat in der mündlichen Verhandlung geäußerten rechtlichen Bedenken. Es ist nicht nur unklar, auf welche Bestimmung die Festsetzung gestützt werden sollte (zur Zulässigkeit eines eingeschränkten Gewerbegebietes, in dem mehr als nur „nicht wesentlich störende“ Betriebe und Anlagen generell untersagt sind, siehe hingegen BVerwG, Urteil vom 15.04.1987 - 4 B 71.87 - NVwZ 1987, 970). Auch die Bestimmtheit ist zweifelhaft (zur Festsetzung von Emissions-/Immissionsgrenzwerten in einem Bebauungsplan vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 - 4 N 6/88 - NVwZ 1991, 881; Beschluss vom 10.08.1993 - 4 NB 2/93 - NVwZ-RR 1994, 138; Urteil vom 16.12.1999 - 4 CN 7/98 - BVerwGE 110, 193 = NVwZ 2000, 815; Tegeder, UPR 1995, 210). Jedenfalls bietet § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO keine Grundlage für diese Festsetzung.
59 
Eines Eingehens auf die weiteren von der Antragstellerin vorgebrachten Rügen bedarf es nicht. Insbesondere wirkt § 1 Abs. 7 BauGB weder unmittelbar noch auch nur mittelbar auf das Prüfprogramm des § 1 Abs. 3 BauGB oder des § 1 Abs. 5 (i.V.m. Abs. 9) BauNVO ein. Die Prüfung, ob ein Bebauungsplan im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist oder trotz des Ausschlusses von Nutzungsarten noch die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets wahrt, betrifft die Anwendung strikten Rechts. Sie ist der Prüfung vorgelagert, ob die Planung den Anforderungen des Abwägungsgebots genügt. Abwägungselemente, wie sie für § 1 Abs. 7 BauGB kennzeichnend sind, spielen bei ihr keine Rolle (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, a.a.O.).
60 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
61 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
62 
Beschluss vom 5. Mai 2011
63 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 50.000,--EUR festgesetzt.
64 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 15. Juni 2004 - 1 K 300/03 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin erstrebt einen Bauvorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Umbaus eines bestehenden Baumarktes in einen Elektrofachmarkt sowie des Neubaus eines Lebensmitteldiscount- und Getränkemarktes auf dem Grundstück Flst. Nr. .../5 der Gemarkung der Beklagten (B-Straße 110).
Unter dem 19.8.2002 reichte sie eine entsprechende Bauvoranfrage ein. Damals galt für das Baugrundstück und seine Umgebung der am 23.7.1965 beschlossene und am 19.10.1965 genehmigte Bebauungsplan „B-Straße“, der auf der Grundlage des § 8 der BauNVO vom 26.6.1962 ein Gewerbegebiet vorsah. Zur Verhinderung weiterer Ansiedlungen von Einzelhandels- und Gewerbebetrieben mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten beschloss die Verbandsversammlung des beigeladenen Stadtentwicklungsverbandes U / Neu-U (SUN), auf den zum 1.1.2000 für bestimmte Gebiete der beteiligten Städte „alle gemeindlichen Rechte aus dem BauGB“ übertragen worden waren, auf Antrag der Beklagten am 8.10.2002 die Aufstellung eines Änderungsbebauungsplans. Es sollte ein Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel und Gewerbe ausgewiesen werden, in dem aber die in der Anlage zum Einzelhandelserlass des Wirtschaftsministeriums vom 21.2.2001 (GABl. S. 290) aufgeführten zentrenrelevanten Sortimente (darunter Unterhaltungselektronik/Computer sowie Elektrohaushaltswaren) und nahversorgungsrelevanten Sortimentsgruppen (darunter Lebensmittel und Getränke) ausgeschlossen sein sollten. Ferner wurde beschlossen, die Entscheidung über die Bauvoranfrage der Klägerin gemäß § 15 BauGB zurückzustellen. Mit Bescheid der Beklagten vom 17.10.2002 wurde darauf hin die Entscheidung über die Bauvoranfrage der Klägerin um 12 Monate zurückgestellt. Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies das Regierungspräsidium Tübingen mit Bescheid vom 3.3.2003 zurück.
Bereits zuvor (am 21.2.2003) hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage mit dem Ziel der Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung des beantragten Bauvorbescheids erhoben. Sie hat geltend gemacht, wegen des eingelegten Widerspruchs stehe die Zurückstellungsverfügung einer positiven Bescheidung ihrer Bauvoranfrage nicht entgegen. Sie habe einen Anspruch auf den erstrebten Bauvorbescheid, weil § 8 der maßgeblichen BauNVO 1962 Gewerbebetriebe aller Art ohne jede Einschränkung zulasse. Am 8.7.2003 beschloss die Verbandsversammlung des Beigeladenen den von der Abteilung Umwelt und Stadtplanung der Beklagten ausgearbeiteten Lageplan und die Begründung als Satzung. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt der Beklagten vom 17.7.2003. Die Klägerin hat dennoch an ihrem bisherigen Klageantrag festgehalten, weil sie die Bebauungsplanänderung für unwirksam gehalten hat; sie hat hilfsweise beantragt festzustellen, dass die Nichterteilung des Bauvorbescheids an sie rechtswidrig gewesen sei.
Mit Urteil vom 15.6.2004 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte zur Erteilung des beantragten Bauvorbescheids verpflichtet. Es ist davon ausgegangen, dass der Bebauungsplan in der Fassung des Jahres 1965 die maßgebliche planungsrechtliche Grundlage darstelle, weil die am 8.7.2003 beschlossene Planänderung unwirksam sei. Denn nach der Sitzungsniederschrift seien nur die Anlagen 2 und 4 der Sitzungsvorlage als Satzung beschlossen worden, nicht dagegen die Anlage 3, die die textlichen Festsetzungen beinhaltete.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Beklagten. Sie beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 15. Juni 2004 - 1 K 300/03 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend: Die am 8.7.2003 beschlossene Bebauungsplanänderung sei wirksam. Der im Rahmen der Bürgerbeteiligung ausgelegte Planentwurf, der neben dem zeichnerischen Teil die textlichen Festsetzungen (auf demselben Dokument) enthalten habe, habe zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses für alle Anwesenden sichtbar an der Wand gehangen. Diese Planung sei nach dem Willen des Satzungsgebers beschlossen worden. Vorsorglich habe die Verbandsversammlung des Beigeladenen am 13.7.2004 die Bebauungsplanänderung neu beschlossen und rückwirkend zum 17.7.2003 in Kraft gesetzt. Die textlichen Festsetzungen sind - bis auf den jeweiligen Eingangssatz - wortgleich mit der Anlage zum Einzelhandelserlass des Wirtschaftsministeriums.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
10 
Der Beigeladene hat sich dem Berufungsvorbringen der Beklagten angeschlossen.
11 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die dem Senat vorliegenden Akten und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden (1.) und der neuerliche Satzungsbeschluss vom 13.7.2004 hat an der für die Klägerin sprechenden Rechtslage nichts geändert (2.). Sie kann nach wie vor auf der Grundlage des Bebauungsplanes aus dem Jahre 1965 den beantragten Bauvorbescheid verlangen, weil § 8 BauNVO in der auf diesen Plan anwendbaren Fassung vom 26.6.1962 - unstreitig - für die Zulässigkeit von Gewerbebetrieben in Gewerbegebieten keine Einschränkungen in Bezug auf großflächige Einkaufszentren und Verbrauchermärkte enthielt.
13 
1. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die - entscheidende, weil die textlichen Festsetzungen enthaltende - Anlage 3 zur Sitzungsvorlage sei am 8.7.2003 nicht zum Gegenstand der Änderungssatzung gemacht worden, trifft zu. Es mag zwar sein, dass ein die zeichnerischen und die textlichen Festsetzungen vollständig umfassendes Plandokument an der Wand des Sitzungssaales hing, wie die Beklagte nunmehr vorträgt. Die Beschlussfassung lautete aber anders, denn im Sitzungsprotokoll, das als öffentliche Urkunde i.S.d. §§ 415 ff. ZPO den vollen Beweis der in ihm bezeugten Vorgänge und Tatsachen begründet (Beschluss des Senats vom 18.5.1988 - 8 S 2404/87 -; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9.10.1989 - 1 S 5/88 - VBlBW 1990, 186), ist unter Nr. 2 des Tagesordnungspunktes 19 (Bebauungsplanänderung ...1/... „B-Straße“) festgehalten:
14 
„Der Stadtentwicklungsverband beschließt den Bebauungsplan ...1/... „B-Straße“ in der Fassung des Bebauungsplans der Abteilung Umwelt- und Stadtplanung vom 24.06.2003 (Anl. 4) sowie die Begründung vom 24.06.2003 (Anl. 2) als Satzung.“
15 
Die Anlage 4 des „Bebauungsplans“ der Abteilung Umwelt- und Stadtplanung vom 24.6.2003 bestand aber ausschließlich aus einer Kopie der Planzeichnung im Format DIN A 4, textliche Festsetzungen umfasste sie dagegen nicht, diese fanden sich vielmehr ausschließlich in der Anlage 3, die ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht mit beschlossen wurde.
16 
2. Beide Fassungen der Änderungsplanung und damit auch die zuletzt am 13.7.2004 mit Rückwirkung zum 17.7.2003 beschlossene sind wegen Abwägungsausfalls unwirksam. Denn die Verbandsversammlung des Beigeladenen hat die Auflistung der zentrenrelevanten und nahversorgungsrelevanten Sortimente der Anlage zum Einzelhandelserlass des Wirtschaftsministeriums vom 21.2.2001 in Nr. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen ohne weitere auf das Verbandsgebiet oder das Gebiet der Beklagten bezogene Erwägungen übernommen und alle dort aufgeführten Sortimente bzw. Sortimentsgruppen im Geltungsbereich des Änderungsbebauungsplans für unzulässig erklärt. Ausnahmen sind nur bei Betriebsverlagerungen möglich. Eigene Erhebungen hat der Verband nicht vorgenommen, es werden auch keine Erhebungen seitens der Stadt U oder eines Fachgutachters erwähnt. Darüber hinaus ist weder den Sitzungsniederschriften noch den Sitzungsvorlagen irgendeine wie auch immer geartete Abwägung etwa der für und gegen einen Ausschluss einzelner Sortimente oder Sortimentsgruppen sprechenden Belange zu entnehmen.
17 
Eine gerechte Abwägung erfordert aber eine individuelle Betrachtung der jeweiligen örtlichen Situation, wenn zum Schutz etwa des Innenstadtbereichs bestimmte Warensortimente an nicht integrierten Standorten ausgeschlossen werden sollen; dies gilt um so mehr, wenn - wie im vorliegenden Fall - jeglicher Handel mit den angeführten Sortimenten ausgeschlossen werden soll (OVG NW, Urteil vom 3.6.2002 - 7a D 92/99.NE - BRS 65 Nr. 38). Nichts anderes folgt im Übrigen aus dem die Anlage zum Einzelhandelserlass einleitenden Satz: „Anhaltspunkte für die Zentrenrelevanz von Einzelhandelssortimenten ergeben sich aus dem vorhandenen Angebotsbestand in den gewachsenen Zentren in Verbindung mit städtebaulichen Kriterien“. Dies setzt voraus, dass der „vorhandene Angebotsbestand“ ermittelt wird.
18 
Die Beklagte bzw. der Verband können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die entsprechenden Erhebungen seien im Rahmen der städtebaulichen Rahmenplanung „Nördliche Weststadt“, die in der Begründung des Bebauungsplans erwähnt wird, angestellt worden. Denn zum einen handelt es sich dabei um einen Rahmenplan der Stadt, nicht des Stadtentwicklungsverbandes und den Bebauungsplanakten ist nicht zu entnehmen, dass die Mitglieder der Verbandsversammlung über diese Rahmenplanung und ihre Grundlage informiert worden wären. Zum anderen ist darin die B-Straße gerade als Standort für großflächigen Einzelhandel und Gewerbe festgelegt. „Erklärtes Entwicklungsziel“ dieses Rahmenplans sei - so die Begründung der Bebauungsplanänderung unter Nr. 3.1 - die Bestandssicherung und die Ermöglichung zur Betriebserweiterung / Erneuerung bestehender gewerblicher Nutzungen sowie die Umstrukturierung des stadtintegrierten Standorts als Entwicklungsschwerpunkt für großflächigen Einzelhandel und Großhandel und somit die Sicherung des Einzelhandelsstandorts U in der Region. Wenn das Plangebiet sonach aber in die städtische Einzelhandelsstruktur integriert ist, können in ihm angebotene Warensortimente nicht zentrenschädlich sein. Dies alles spricht für das Vorhaben der Klägerin.
19 
Ferner heißt es unter Nr. 4.2.7 des Einzelhandelserlasses zur Erforderlichkeit einer entsprechenden Bauleitplanung: „Der Nachweis der Erforderlichkeit der Planung muss deren mögliche Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO, insbesondere auf die infrastrukturelle Ausstattung der vorhandenen Zentren und Nebenzentren sowohl der planenden als auch der Nachbargemeinden, erkennen lassen.“ Ein solcher Nachweis fehlt hier.
20 
Schließlich weist der Einzelhandelserlass im Hinblick auf die Festsetzung von Sondergebieten ausdrücklich darauf hin, dass die Zweckbestimmung speziell festgesetzt werden muss (Nr. 4.2.3.2). Hierfür genügt die Angabe „Sondergebiet für großflächige Einzelhandelsbetriebe“ nicht. Vielmehr ist die Festsetzung der Art der Nutzung, d. h. der einzeln aufzuführenden zulässigen Anlagen, unerlässlich. Auch dies fehlt hier, denn es wird nicht beschrieben, was zulässig sein soll, sondern nur aufgelistet, welche Sortimente unzulässig sein sollen. Darüber hinaus wird auch der letzte Absatz der Anlage zum Einzelhandelserlass des Wirtschaftsministeriums vom 21.2.2001 in unveränderter Form in die textlichen Festsetzungen der Planänderung übernommen. In ihm werden Sortimente aufgeführt, die „in der Regel“ zentrenrelevant sind. Den Bebauungsplanunterlagen lässt sich aber nicht entnehmen, ob und gegebenenfalls warum diese Regelvermutung für das Plangebiet „B-Straße (Plan Nr. ...1/...)“ Anwendung finden soll.
21 
Nach allem sind die Bebauungsplanänderungen vom 8.7.2003 und 13.7.2004 mit der Folge unwirksam, dass sie der positiven Bescheidung der Bauvoranfrage der Klägerin nicht entgegen stehen können. Auf der Grundlage des danach weiterhin anwendbaren Bebauungsplans „B-Straße“ vom 23.7.1965 i.V.m. § 8 der BauNVO i.d.F. vom 26.6.1962 hat die Klägerin aber - wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat - einen Anspruch auf die erstrebte Bebauungsgenehmigung. Daher ist die Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen können nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig erklärt werden, da er an der Seite der unterlegenen Beklagten steht.
22 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.

Gründe

 
12 
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden (1.) und der neuerliche Satzungsbeschluss vom 13.7.2004 hat an der für die Klägerin sprechenden Rechtslage nichts geändert (2.). Sie kann nach wie vor auf der Grundlage des Bebauungsplanes aus dem Jahre 1965 den beantragten Bauvorbescheid verlangen, weil § 8 BauNVO in der auf diesen Plan anwendbaren Fassung vom 26.6.1962 - unstreitig - für die Zulässigkeit von Gewerbebetrieben in Gewerbegebieten keine Einschränkungen in Bezug auf großflächige Einkaufszentren und Verbrauchermärkte enthielt.
13 
1. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die - entscheidende, weil die textlichen Festsetzungen enthaltende - Anlage 3 zur Sitzungsvorlage sei am 8.7.2003 nicht zum Gegenstand der Änderungssatzung gemacht worden, trifft zu. Es mag zwar sein, dass ein die zeichnerischen und die textlichen Festsetzungen vollständig umfassendes Plandokument an der Wand des Sitzungssaales hing, wie die Beklagte nunmehr vorträgt. Die Beschlussfassung lautete aber anders, denn im Sitzungsprotokoll, das als öffentliche Urkunde i.S.d. §§ 415 ff. ZPO den vollen Beweis der in ihm bezeugten Vorgänge und Tatsachen begründet (Beschluss des Senats vom 18.5.1988 - 8 S 2404/87 -; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9.10.1989 - 1 S 5/88 - VBlBW 1990, 186), ist unter Nr. 2 des Tagesordnungspunktes 19 (Bebauungsplanänderung ...1/... „B-Straße“) festgehalten:
14 
„Der Stadtentwicklungsverband beschließt den Bebauungsplan ...1/... „B-Straße“ in der Fassung des Bebauungsplans der Abteilung Umwelt- und Stadtplanung vom 24.06.2003 (Anl. 4) sowie die Begründung vom 24.06.2003 (Anl. 2) als Satzung.“
15 
Die Anlage 4 des „Bebauungsplans“ der Abteilung Umwelt- und Stadtplanung vom 24.6.2003 bestand aber ausschließlich aus einer Kopie der Planzeichnung im Format DIN A 4, textliche Festsetzungen umfasste sie dagegen nicht, diese fanden sich vielmehr ausschließlich in der Anlage 3, die ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht mit beschlossen wurde.
16 
2. Beide Fassungen der Änderungsplanung und damit auch die zuletzt am 13.7.2004 mit Rückwirkung zum 17.7.2003 beschlossene sind wegen Abwägungsausfalls unwirksam. Denn die Verbandsversammlung des Beigeladenen hat die Auflistung der zentrenrelevanten und nahversorgungsrelevanten Sortimente der Anlage zum Einzelhandelserlass des Wirtschaftsministeriums vom 21.2.2001 in Nr. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen ohne weitere auf das Verbandsgebiet oder das Gebiet der Beklagten bezogene Erwägungen übernommen und alle dort aufgeführten Sortimente bzw. Sortimentsgruppen im Geltungsbereich des Änderungsbebauungsplans für unzulässig erklärt. Ausnahmen sind nur bei Betriebsverlagerungen möglich. Eigene Erhebungen hat der Verband nicht vorgenommen, es werden auch keine Erhebungen seitens der Stadt U oder eines Fachgutachters erwähnt. Darüber hinaus ist weder den Sitzungsniederschriften noch den Sitzungsvorlagen irgendeine wie auch immer geartete Abwägung etwa der für und gegen einen Ausschluss einzelner Sortimente oder Sortimentsgruppen sprechenden Belange zu entnehmen.
17 
Eine gerechte Abwägung erfordert aber eine individuelle Betrachtung der jeweiligen örtlichen Situation, wenn zum Schutz etwa des Innenstadtbereichs bestimmte Warensortimente an nicht integrierten Standorten ausgeschlossen werden sollen; dies gilt um so mehr, wenn - wie im vorliegenden Fall - jeglicher Handel mit den angeführten Sortimenten ausgeschlossen werden soll (OVG NW, Urteil vom 3.6.2002 - 7a D 92/99.NE - BRS 65 Nr. 38). Nichts anderes folgt im Übrigen aus dem die Anlage zum Einzelhandelserlass einleitenden Satz: „Anhaltspunkte für die Zentrenrelevanz von Einzelhandelssortimenten ergeben sich aus dem vorhandenen Angebotsbestand in den gewachsenen Zentren in Verbindung mit städtebaulichen Kriterien“. Dies setzt voraus, dass der „vorhandene Angebotsbestand“ ermittelt wird.
18 
Die Beklagte bzw. der Verband können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die entsprechenden Erhebungen seien im Rahmen der städtebaulichen Rahmenplanung „Nördliche Weststadt“, die in der Begründung des Bebauungsplans erwähnt wird, angestellt worden. Denn zum einen handelt es sich dabei um einen Rahmenplan der Stadt, nicht des Stadtentwicklungsverbandes und den Bebauungsplanakten ist nicht zu entnehmen, dass die Mitglieder der Verbandsversammlung über diese Rahmenplanung und ihre Grundlage informiert worden wären. Zum anderen ist darin die B-Straße gerade als Standort für großflächigen Einzelhandel und Gewerbe festgelegt. „Erklärtes Entwicklungsziel“ dieses Rahmenplans sei - so die Begründung der Bebauungsplanänderung unter Nr. 3.1 - die Bestandssicherung und die Ermöglichung zur Betriebserweiterung / Erneuerung bestehender gewerblicher Nutzungen sowie die Umstrukturierung des stadtintegrierten Standorts als Entwicklungsschwerpunkt für großflächigen Einzelhandel und Großhandel und somit die Sicherung des Einzelhandelsstandorts U in der Region. Wenn das Plangebiet sonach aber in die städtische Einzelhandelsstruktur integriert ist, können in ihm angebotene Warensortimente nicht zentrenschädlich sein. Dies alles spricht für das Vorhaben der Klägerin.
19 
Ferner heißt es unter Nr. 4.2.7 des Einzelhandelserlasses zur Erforderlichkeit einer entsprechenden Bauleitplanung: „Der Nachweis der Erforderlichkeit der Planung muss deren mögliche Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO, insbesondere auf die infrastrukturelle Ausstattung der vorhandenen Zentren und Nebenzentren sowohl der planenden als auch der Nachbargemeinden, erkennen lassen.“ Ein solcher Nachweis fehlt hier.
20 
Schließlich weist der Einzelhandelserlass im Hinblick auf die Festsetzung von Sondergebieten ausdrücklich darauf hin, dass die Zweckbestimmung speziell festgesetzt werden muss (Nr. 4.2.3.2). Hierfür genügt die Angabe „Sondergebiet für großflächige Einzelhandelsbetriebe“ nicht. Vielmehr ist die Festsetzung der Art der Nutzung, d. h. der einzeln aufzuführenden zulässigen Anlagen, unerlässlich. Auch dies fehlt hier, denn es wird nicht beschrieben, was zulässig sein soll, sondern nur aufgelistet, welche Sortimente unzulässig sein sollen. Darüber hinaus wird auch der letzte Absatz der Anlage zum Einzelhandelserlass des Wirtschaftsministeriums vom 21.2.2001 in unveränderter Form in die textlichen Festsetzungen der Planänderung übernommen. In ihm werden Sortimente aufgeführt, die „in der Regel“ zentrenrelevant sind. Den Bebauungsplanunterlagen lässt sich aber nicht entnehmen, ob und gegebenenfalls warum diese Regelvermutung für das Plangebiet „B-Straße (Plan Nr. ...1/...)“ Anwendung finden soll.
21 
Nach allem sind die Bebauungsplanänderungen vom 8.7.2003 und 13.7.2004 mit der Folge unwirksam, dass sie der positiven Bescheidung der Bauvoranfrage der Klägerin nicht entgegen stehen können. Auf der Grundlage des danach weiterhin anwendbaren Bebauungsplans „B-Straße“ vom 23.7.1965 i.V.m. § 8 der BauNVO i.d.F. vom 26.6.1962 hat die Klägerin aber - wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat - einen Anspruch auf die erstrebte Bebauungsgenehmigung. Daher ist die Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen können nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig erklärt werden, da er an der Seite der unterlegenen Beklagten steht.
22 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.

Sonstige Literatur

 
23 
Rechtsmittelbelehrung
24 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
25 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
26 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
27 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
28 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.
29 
Beschluss
30 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. (zu dessen Anwendbarkeit vgl. § 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des Art. 1 KostRMoG vom 5.5.2004, BGBl. I S. 718) in Übereinstimmung mit der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts auf EUR 125.000,-- festgesetzt.
31 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Absatz 1 erlassen und lehnt sie das zumutbare Angebot zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrags über die Erschließung ab, ist sie verpflichtet, die Erschließung selbst durchzuführen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.