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| Die Klage ist zulässig und begründet. |
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| Der Klägerin kommt gegen die Beklagte der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 11.628,72 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Klageerhebung zu. |
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| Der Anspruch der Klägerin gründet sich auf § 88 Abs.5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO). Hiernach hat eine Gemeinde der Landeskreditbank Baden-Württemberg einen Ausfall aus einem Baudarlehen oder einer Bürgschaft zu 1/3 zu ersetzen, sofern die Gemeinde zur Förderung des Wohnungsbaus der Gewährung eines Darlehens oder der Übernahme einer Bürgschaft durch die Landeskreditbank Baden-Württemberg zugestimmt hat. Die so geregelte gesetzliche Ausfallhaftung gewährt der Klägerin einen öffentlich-rechtlichen Anspruch, der im Verwaltungsrechtsweg geltend gemacht werden kann; eine abdrängende Sonderzuweisung nach § 40 Abs. 1 S. 2 VwGO ist nicht gegeben. |
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| Die Vorschrift des § 88 Abs.5 GemO stellt eine spezielle Regelung der öffentlichen Wohnungsbauförderung dar. Sie wurde zum 01.01.1992 unter Aufhebung von bis dahin geltenden inhaltsgleichen Regelungen aus Vereinfachungsgründen in die Gemeindeordnung übernommen (vgl. Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung, des Eigenbetriebsgesetzes und anderer Gesetze v. 12.12.1991, GBl. S. 860). Die Ausfallhaftung der Gemeinde war zuvor durch § 21 Abs.1 Nr. 1 des Gesetzes über die Landeskreditbank Baden-Württemberg vom 11.04.1972 (GBl. S. 129) i.V.m. § 5 des badischen Gesetzes über die Vereinheitlichung der Wohnungsbauförderung vom 31.05.1935 (GVBl. S. 131) sowie Art.1 des Gesetzes zur Änderung des badischen Gesetzes über die Vereinheitlichung der Wohnungsbauförderung vom 02.11.1953 (GBl. S. 170) geregelt. Die diese Regelungen ausführende vormalige Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums und des Finanzministeriums über die Ausfallhaftung der Gemeinden für Baudarlehen und Bürgschaften der Landeskreditbank vom 15.01.1982 (GABl. 1982, 229) ist durch die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Ausfallhaftung der Gemeinden für Baudarlehen und Bürgschaften der Landeskreditbank vom 09.06.1992 (GABl. 1992, 521) ersetzt worden. |
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| Nach der letztgenannten Verwaltungsvorschrift stellt die Übernahme der Ausfallhaftung der Gemeinden für Baudarlehen und Bürgschaften im Wohnungsbau einen wichtigen Beitrag der Gemeinden zur Wohnungsbauförderung dar (Nr. 1.1). Der geregelten Ausfallhaftung liege die Überlegung zugrunde, dass die Gemeinde aus der Kenntnis der örtlichen Verhältnisse die Risiken einer Darlehensgewährung am ehesten beurteilen könne. Sie habe daher vor der Zustimmung zur Darlehensgewährung oder zur Übernahme der Bürgschaft die Risiken in eigener Verantwortung sorgfältig zu prüfen (Nr. 1.2). Obwohl eine Begrenzung der Haftung auf einen bestimmten Darlehensbetrag nach dem Gesetzestext nicht vorgesehen sei, werde die Landeskreditbank bis auf weiteres die Ausfallhaftung der Gemeinde nur für diejenigen Darlehensbeträge in Anspruch nehmen, die innerhalb von 75 v. H. der beleihungsfähigen Gesamtkosten zum Zeitpunkt der Antragstellung lägen (Nr. 2.2). |
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| Die gesetzliche Ausfallhaftung nach § 88 Abs. 5 GemO tritt nur bei solchen Darlehen und Bürgschaften ein, denen die Gemeinde bei der Antragstellung im Einzelfall förmlich zugestimmt hat. Die Gemeinden sind neben dem Bund und dem Land grundsätzlich verpflichtet, den Wohnungsbau zu fördern. Die Vorschriften über die Wohnraumförderung lassen jedoch der Gemeinde bei der Erfüllung dieser Aufgabe einen weiten Spielraum. Es besteht daher im Einzelfall keine Rechtspflicht zur Übernahme einer Ausfallhaftung nach § 88 Abs.5 GemO. Andererseits darf die Landeskreditbank eine Förderung letztlich nicht von der Zustimmung der Gemeinde zur Ausfallhaftung abhängig machen. Das Risiko der Übernahme einer Ausfallhaftung hat die Gemeinde im Rahmen der von ihr zu treffenden diesbezüglichen Ermessensentscheidung eigenverantwortlich zu prüfen (vgl. Kunze/Bronner/Katz, Kommentar zur Gemeindeordnung, § 88 Rn. 43 ff.). |
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| Die Pflicht zum Ersatz des Ausfalls aus einem Baudarlehen nach § 88 Abs.5 GemO entspricht der im bürgerlichen Recht entwickelten sog. Ausfallbürgschaft. Ein Ausfallbürge haftet nur, soweit der Gläubiger trotz Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen des Schuldners und infolge Versagens anderer Sicherheiten einen Ausfall erleidet. Das Feststehen des Ausfalls ist Anspruchsvoraussetzung für die Inanspruchnahme aus einer Ausfallbürgschaft; der Einrede der Vorausklage nach § 771 BGB bedarf es deshalb nicht. Der Ausfallbürge haftet nur auf den Fehlbetrag, den der Gläubiger bei der Rechtsverfolgung gegen den Schuldner nicht einbringen konnte. Zu den Obliegenheiten des Gläubigers gehören etwa die sorgsame - rechtzeitige und nachhaltige - Durchsetzung seiner Forderungen durch Zwangsvollstreckung oder durch Verwertung etwaiger anderer Sicherheiten. Bei einem für den Ausfall kausal gewordenen Verschulden des Gläubigers entfällt die Haftung des Ausfallbürgen. Der Gläubiger trägt die Beweislast für den Ausfall und dafür, dass dieser trotz Einhaltung der für die Durchsetzung der Forderung gebotenen Sorgfalt eingetreten ist oder auch eingetreten wäre, wenn er diese Sorgfalt angewandt hätte (vgl. zu allem Bamberger/Roth, BGB, Kommentar, § 765 Rn. 120 ff.; Münchener Kommentar/Habersack, BGB, Kommentar, 4.Aufl., § 765 Rn. 106 ff., jeweils mit Nachweisen aus der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). |
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| Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist für den zu entscheidenden Fall festzustellen, dass die Beklagte zunächst eine wirksame Haftungsübernahmeerklärung abgegeben hat, die an die Gewährung eines Darlehens durch die Klägerin zum Zweck des Neubaus eines Eigenheims anknüpfte (vgl. im Folgenden 1.), dass die Klägerin mit dem mit der vorliegenden Klage geltend gemachten (Darlehens-)Betrag endgültig ausgefallen ist (2.) und dass sie auch nicht ihre zu Gunsten der Beklagten bestehende Sorgfaltspflicht außer Acht gelassen hat (3.). |
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| 1. Die Grundlage der von der Klägerin geltend gemachten Ausfallhaftung der Beklagten stellt die Formblatterklärung des Bürgermeisters der Beklagten vom 18.05.1989 dar. Darin bescheinigte der Bürgermeister zunächst, dass ihm hinsichtlich der Leistungsfähigkeit, der Zuverlässigkeit und der Eignung der Bauherren nicht Nachteiliges bekannt sei. Sodann bezifferte er den Verkehrswert des gesamten Neubaus nach dessen Fertigstellung, er stimmte der Darlehensgewährung „in der endgültig bewilligten Höhe“ zu und übernahm „damit die Haftung für ein Drittel des der Bank etwa entstehenden Ausfalls“. Eine endgültige Darlehensgewährung war im Zeitpunkt der Abgabe der Formblatterklärung noch nicht erfolgt, es existierte indes bereits der Antrag der Eheleute ... vom 13.05.1989 „zur Förderung eines Eigenheims durch Gewährung von Finanzierungsdarlehen“. |
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| Eine irgendgeartete Einschränkung der Haftungserklärung der Beklagten ergibt sich für das Gericht hieraus nicht. Insbesondere kann nicht mit der Beklagten angenommen werden, die Übernahme der Ausfallhaftung von einem Drittel sei mit dem Wert der für DDR-Zuwanderer und osteuropäische Aussiedler vorgesehenen Einliegerwohnung des geplanten Neubaus verknüpft gewesen, was auch zu einer Reduzierung des sich aus der Verwaltungsvorschrift vom 09.06.1992 ergebenden Haftungsrahmens führen müsse. Die Erklärung des Bürgermeisters vom 18.05.1989 bezog sich in Verbindung mit dem Antrag vom 13.05.1989 vielmehr auf eine Darlehensgewährung durch die Klägerin zum Zwecke des Neubaus des von den Eheleuten ... geplanten gesamten Eigenheims. Nichts anderes ergibt sich für das Gericht aus dem Inhalt der erst unter dem 16.08.1989 gefertigten Darlehenszusage, der Annahmeerklärung zu der Darlehenszusage und der Benachrichtigung über die Darlehensgewährung. Alle diese Erklärungen bezeichnen mit dem „Bauvorhaben“, zu dessen Zweck die Darlehensgewährung durch die Klägerin erfolgen sollte, den „Neubau von 1 Eigenheim(en)“. Als beleihungsfähige Gesamtkosten wurden in der Benachrichtigung über die Darlehensgewährung daher anknüpfend an den festgestellten Verkehrswert des Gesamtobjekts auch 527.000,-- DM angegeben. |
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| Hiernach diente die Gewährung des Darlehens ausdrücklich der Erstellung des gesamten Neubaus des Eigenheims der Darlehensnehmer. Der Beklagten ist zwar zuzugestehen, dass die Gewährung des zinsverbilligten ZAG-B7-Darlehens durch die Klägerin nur wegen der im Zuge der Errichtung des Neubaus geplanten Erstellung einer Einliegerwohnung im Untergeschoss mit einer Wohnfläche von 76 m² für DDR-Zuwanderer und osteuropäische Aussiedler erfolgen konnte. Dies bedeutete jedoch nicht, dass die Gewährung des Darlehens der Klägerin allein der Erstellung dieser Wohnung diente. Die Einliegerwohnung war im Zeitpunkt der Darlehensgewährung rechtlich noch nicht verselbständigt, für sie war auch gar kein gesonderter Beleihungswert im Sinne der einschlägigen Verwaltungsvorschrift festgestellt worden. Eine andere Betrachtungsweise wäre nur dann angezeigt, wenn bereits bei der Darlehensgewährung eine Aufteilung des Gebäudes in rechtlich selbständige Eigentumswohnungen erfolgt gewesen wäre. |
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| Die Beklagte kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der entsprechend der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums vom 09.06.1992 zu bildende Haftungsrahmen lediglich an die Kosten für die Herstellung der für die Einliegerwohnung vorgesehenen Räume anknüpft. Mit ihrer Argumentation verwechselt die Beklagte letztlich den Grund für die Einräumung einer Zinsverbilligung mit dem Zweck der Darlehensgewährung durch die Klägerin. |
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| 2. Die Klägerin hat auch für das Gericht nachvollziehbar dargelegt, dass sie jedenfalls mit dem mit der Klage geltend gemachten Betrag von 11.628,72 EUR endgültig im Sinne der Regelung des § 88 Abs.5 GemO ausgefallen ist, d.h. dass sie diesen Darlehensbetrag aller Voraussicht nach durch einen Zugriff auf das Vermögen der Darlehensnehmer nicht mehr erhalten wird. |
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| Eine Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen der Darlehensnehmer hat, wie dargestellt, keine auf die Forderung der Klägerin entfallende Zahlung erbracht. Die Klägerin fiel im Gegenteil mit ihrer Forderung bei dem seitens des Amtsgerichts Rastatt durchgeführten Zwangsversteigerungsverfahrens bezüglich der den Darlehensnehmern verbliebenen Eigentumswohnung vollständig aus. |
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| Nach der Überzeugung des Gerichts steht auch nicht zu erwarten, dass in absehbarer Zeit ein Zugriff auf das übrige Vermögen der Darlehensnehmer zu einer Begleichung des eingeklagten Forderungsbetrags führen kann. |
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| Was die Darlehensnehmerin ... angeht, wird dies bereits deswegen ausscheiden, da diese unbestritten bedürftig ist und lediglich Sozialhilfe bezieht. Frau ... ist schwer krank und in einem Pflegeheim untergebracht. |
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| Was den Darlehensnehmer ... anbetrifft, ist über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden. In diesem Verfahren ist nach einer der Klägerin gegebenen Auskunft des Büros des Insolvenzverwalters lediglich eine Zahlung auf die Forderung der L-Bank in Höhe von 1.100,-- EUR zu erwarten. Die Klägerin hat zum Ausdruck gebracht, dass sie diesen Betrag nicht für eine teilweise Begleichung der von der Beklagten geforderten 11.628,72 EUR verwenden wird, sondern damit - hier nicht eingeklagte -angefallene Kosten und Zinsen zurückführen wird. Hiergegen ist vor dem Hintergrund der Regelung des § 367 Abs.1 BGB, wonach, wenn ein Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten hat, eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und erst zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet wird, nichts zu erinnern. Die Klägerin hat auch nachvollziehbar dargelegt, dass sie neben dem mit der vorliegenden Klage eingeforderten Betrag von den Darlehensnehmern seit dem Zeitpunkt der Darlehenskündigung tatsächlich Verzugszinsen von in etwa 180,-- EUR je Monat beanspruchen kann. |
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| Dass die Eheleute ... durch derzeit nicht absehbare Umstände - etwa im Wege einer Erbschaft - wiederum zu Vermögen kommen könnten, kann der Annahme eines endgültigen Ausfalls der Darlehensforderung der Klägerin nicht entgegenstehen. Denn anderenfalls könnte es bei Übernahme einer Ausfallhaftung niemals zu einer Inanspruchnahme des die Haftung Übernehmenden kommen. |
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| 3. Dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch kann die Beklagte schließlich auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Klägerin habe unter Verstoß gegen ihre Sorgfaltspflichten auf eine dingliche Sicherung der Darlehensforderung verzichtet bzw. sich anderweitig zu ihren Lasten pflichtwidrig verhalten. |
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| Nach der Überzeugung des Gerichts führte insbesondere die 1998 erfolgte Löschung der zugunsten der Klägerin in dem Wohnungsgrundbuch der früheren Einliegerwohnung eingetragenen Grundschuld nicht zu einer Verschlechterung der Absicherung des von ihr gewährten Darlehens über 87.000,-- DM. Insoweit hat die Klägerin nachvollziehbar dargelegt, dass die Freigabe dieser Sicherheit eine Voraussetzung für die Veräußerung dieser Wohnung zu einem noch akzeptablen Preis von 209.000,-- DM gewesen ist. Die Veräußerung führte auch zu einer vollständigen Befriedigung der ... ...bank sowie der Löschung deren auch auf der den Darlehensnehmern verbliebenen Eigentumswohnung lastenden Grundschuld, welche derjenigen der Klägerin ohnehin vorging. Hierdurch rückte die zugunsten der Klägerin eingetragene Grundschuld immerhin an die zweite Stelle auf. |
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| Mit der Klägerin nimmt auch das Gericht an, dass eine Zwangsversteigerung der früheren Einliegerwohnung, die wesentlich kleiner als die andere Wohnung ist, keinesfalls einen Erlös in Höhe von 209.000,-- DM sondern weit weniger erbracht hätte. Der Beklagten ist zwar zuzugestehen, dass diese Annahme lediglich auf Vermutungen beruht. Indes spricht für sie nach Einschätzung der Kammer eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, so dass die Freigabe der Sicherheit an der Wohnung durch die Klägerin jedenfalls nicht als eine Sorgfaltspflichtverletzung zu Lasten der Beklagten angesehen werden kann. |
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| Auch der Umstand, dass der Restbetrag des anlässlich der Veräußerung der früheren Einliegerwohnung erzielten Erlöses, welcher über die Forderungssumme der Frankfurter Hypothekenbank hinausging, dem im Soll befindlichen Girokonto des ... gutgeschrieben und damit eine Forderung der ... ..., die seinerzeit neben der Darlehensforderung der Sparkasse bestand, beglichen wurde, kann nicht zu einer Entlastung der Beklagten führen. |
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| Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin aufgrund ihrer gegenüber der Beklagten bestehenden Sorgfaltspflicht seinerzeit darauf hätte bestehen müssen, dass der nicht der Befriedigung der ... ...bank dienende Betrag des Kaufpreises auf die dinglich gesicherte Darlehensforderung der ... ... angerechnet wird, so dass die Klägerin mit ihrer Grundschuld noch weiter aufgerückt wäre. Denn wie sich aus dem Teilungsplan des Amtsgerichts Rastatt vom 29.04.2003 ergibt, hätte auch dies keine (Teil-)Befriedigung der Forderung der Klägerin im Zwangsversteigerungsverfahren betreffend die den Eheleuten ... verbliebene Eigentumswohnung zur Folge gehabt. Dort erlitt auch die ... ... einen Ausfall von insgesamt 49.406,96 EUR. Bei dem bei der Versteigerung erzielten Erlös in Höhe von 79.340,34 EUR wäre die Klägerin daher in jedem Fall ausgefallen. |
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| Nachdem eine irgend geartete Benachteiligung der Interessen der Beklagten durch die Klägerin seit der Darlehensvergabe im Jahre 1989 nicht erblickt werden kann, kann die Klägerin nunmehr zu Recht 1/3 ihres Ausfalls von der Beklagten beanspruchen. Die Forderung der Klägerin ist seit dem Eintritt des Ausfalls fällig und nach erfolgter Inverzugsetzung der Beklagten auch durchsetzbar. |
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| Anhaltspunkte dafür, dass die von der Klägerin anhand der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Ausfallhaftung der Gemeinden für Baudarlehen und Bürgschaften der Landeskreditbank vom 05.06.1992 vorgenommene Berechnung der Ausfallforderung, wie sie in der Klageschrift dargestellt worden ist, fehlerhaft ist, bestehen für die Kammer nicht. |
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| Der Anspruch der Klägerin auf Prozesszinsen folgt aus der bei öffentlich-rechtlichen Geldforderungen entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs.2, 247 BGB (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 18.05.1994, NVwZ 1995, 56, Urt. v. 22.02.2001, BVerwGE 114, 61; siehe auch Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 14. Aufl., § 90 Rd.Nr.22). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt der Grundsatz, dass für öffentlich-rechtliche Geldforderungen Prozesszinsen unter sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB zu entrichten sind, sofern das jeweils einschlägige Fachrecht keine gegenteilige Regelung trifft; Letzteres ist für die hier einschlägige Materie nicht der Fall. |
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| Der Klage ist nach allem mit der sich aus § 154 Abs.1 VwGO ergebenden Kostenfolge stattzugeben. |
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| Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs.1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. |
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| Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 124 Abs.2 Nrn.3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124 a Abs.1 Satz 1 VwGO). |
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