Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 22. März 2018 - 3 K 3239/15

bei uns veröffentlicht am22.03.2018

Tenor

1. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

2. Der Bescheid der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 12.06.2013 und der Bescheid des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 20.06.2014 werden aufgehoben.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

5. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte zu 2 je zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1, welche die Klägerin alleine trägt.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Abberufung als bergtechnische Sachverständige.
I.
Die Klägerin ist Diplom-Ingenieurin der Fachrichtung Bergbau. Seit dem 01.06.2004 ist sie als Angestellte des Landes Baden-Württemberg bei der Oberfinanzdirektion Karlsruhe beschäftigt. Mit Verfügung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 11.04.2005 wurde die Klägerin „zum 01.12.2004 zur bergtechnischen Sachverständigen für die Erstattung von baufachlichen Gutachten an ehemaligen Luftschutz- und Verteidigungsanlagen in den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen und Thüringen“ bestellt.
Das Allgemeine Kriegsfolgengesetz (AKG) aus dem Jahr 1957 regelt, welche Ansprüche gegen das Deutsche Reich ausnahmsweise vom Bund als Rechtsnachfolger zu erfüllen sind. § 19 AKG befasst sich mit der Beseitigung von Gefahren, die von ehemaligen Verteidigungsanlagen (Wehrmachtsstollen, Westwallanlagen, Bunker etc.) und von ehemaligen öffentlichen Luftschutzanlagen (Luftschutzstollen, Hoch- und Tiefbunker) ausgehen. Nach § 1004 BGB i.V.m. § 19 AKG kann ein Eigentümer, dessen Grundstück durch eine ehemalige Verteidigungs- oder Luftschutzanlage beeinträchtigt wird, vom Bund als Nachfolger des Deutschen Reiches die Beseitigung der Beeinträchtigung insoweit verlangen, als dies zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leben und Gesundheit erforderlich wird. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat für die gutachtliche Feststellung der Gefahren bundesweit vier bergtechnische Sachverständige berufen, die bei der Bauverwaltung angesiedelt sind und hat die Bundesrepublik in drei Zuständigkeitsbereiche aufgeteilt. Die Sachverständigen werden auf Anforderungen der Bundesvermögensverwaltung tätig und erstellen ein Gutachten, in dem neben der Feststellung der Gefahrensituation auch ein Vorschlag für die Gefahrensicherungsmaßnahmen dokumentiert wird.
Nach der Geburt ihres zweiten Kindes wurde die Klägerin auf ihren Antrag mit Schreiben der Oberfinanzdirektion Karlsruhe - Bundesbau Baden-Württemberg, Betriebsleitung - vom 17.04.2013 im Anschluss an die Mutterschutzfrist bis einschließlich 05.03.2015 beurlaubt. Im gleichen Schreiben wies die Oberfinanzdirektion darauf hin, dass das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung aufgrund von Aufgabenverringerungen im Rahmen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes eine Neuverteilung der gutachterlichen Gebietsbetreuungen erlassen habe. Aus heutiger Sicht könne deshalb keine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit erfolgen.
Mit Schreiben vom 12.06.2013 teilte die Oberfinanzdirektion der Klägerin mit, dass nach dem Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 20.03.2013 infolge der Neuverteilung der Gutachterbereiche unter Berücksichtigung der Aufgabenverringerung die Begutachtungen im Rahmen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes nunmehr von lediglich drei bergtechnischen Sachverständigen erbracht werden könnten. Vor diesem Hintergrund sei man gezwungen, die mit Verfügung vom 11.04.2005 erfolgte Bestellung zur bergtechnischen Sachverständigen für Aufgaben nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz mit sofortiger Wirkung zu widerrufen. Es werde geprüft, ob eine der fachlichen Qualifikation der Klägerin entsprechende Weiterbeschäftigung weiterhin tarifgerecht möglich sei.
Mit Schreiben vom 16.07.2013 erläuterte die Klägerin der Oberfinanzdirektion Karlsruhe, dass sie mit dem Widerruf der Bestellung zur bergtechnischen Sachverständigen für Aufgaben nach dem AKG nicht einverstanden sei. Es erschließe sich nicht, dass der Widerruf zwingend sei. Denn weder der so genannte Aufgabenrückgang noch die zwischen den Gutachtern getroffene Auswahlentscheidung sei nachvollziehbar und sachlich begründet. Sie beabsichtige, nach der Geburt ihres zweiten Kindes nach einjähriger Elternzeit ihre Arbeit in Teilzeit wieder aufzunehmen und dann auch wieder in Vollzeit ihren Beruf auszuüben. Falls dies in dem bisherigen Aufgabengebiet nicht möglich sein solle, sei sie bereit, ihrer fachlichen Qualifikation und Eingruppierung entsprechende Aufgaben zu übernehmen und sich auf diese auch vorzubereiten und einzuarbeiten.
Den von der Klägerin am 08.01.2014 gestellten Antrag auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit und Teilzeitbeschäftigung nach der Elternzeit lehnte die Oberfinanzdirektion mit Verfügung vom 04.02.2014 ab. Dazu wurde ausgeführt, am Dienstort Karlsruhe gebe es keine Verwendung mehr für sie. Man habe dort keine Aufgaben, für die sie qualifiziert sei. Aufgrund der Fürsorgepflicht wolle man der Klägerin allerdings Alternativen anbieten. Die Klägerin erhalte die Möglichkeit für ein Vorstellungsgespräch beim Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau. Außerdem bestehe eine Einsatzmöglichkeit bei der Betreuung der Untertageanlage in Neckarzimmern.
Mit Schreiben vom 17.04.2014 erhob die Klägerin Widerspruch gegen ihre Abberufung als bergtechnische Sachverständige. Zur Begründung führte sie aus, der Widerspruch sei zulässig. Ihre Bestellung zur bergtechnischen Sachverständigen stelle einen Verwaltungsakt dar. Mit der Bestellung sei eine Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen getroffen worden. Dies ergebe sich aus Anlage 5 zur Sammlung von Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes - VV-AKG -. Der Widerspruch sei auch begründet. Bis zum jetzigen Zeitpunkt sei eine tragfähige Begründung für die Abberufung nicht erfolgt. Insbesondere fehle jede Begründung für ihre Abberufung und nicht die eines anderen bergtechnischen Sachverständigen. Insoweit müsse unterstellt werden, dass mit Blick auf ihre Elternzeit nicht diskriminierungsfreie Argumente vorrangig Beachtung gefunden hätten. Insbesondere stelle sich die Frage, ob die Abberufung während der Elternzeit überhaupt erfolgen könne.
Mit Schreiben vom 20.06.2014 teilte das (inzwischen infolge einer Ressortänderung zuständige) Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit der Klägerin mit, der Widerspruch vom 17.04.2014 sei unstatthaft.
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Am 25.06.2015 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, nach Anlage 5 zur VV-AKG sei sie für die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen und Thüringen als bergtechnische Sachverständige bestellt. Diese Anlage sei bis heute nicht geändert worden. Eine tragfähige Begründung für ihre Abberufung sei nicht erfolgt. Ebenso fehle jede Begründung, warum sie und nicht ein anderer bergtechnischer Sachverständiger abberufen worden sei. Es seien keine Anhaltspunkte erkennbar, die eine Aufgabenreduzierung zur Begründung der Neuverteilung begründen könnten. Es sei daher die Annahme gerechtfertigt, dass mit Blick auf ihre Elternzeit nicht diskriminierungsfreie Argumente vorrangig Beachtung gefunden hätten. Für eine diskriminierungsfreie und sachlich begründete Auswahlentscheidung trügen die Beklagten die Beweislast (§ 22 AGG).
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Die Klägerin beantragt - unter Rücknahme der Klage im Übrigen - zuletzt,
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den Bescheid der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 12.06.2013 und den Bescheid des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 20.06.2014 aufzuheben sowie
die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
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Die Beklagten beantragen jeweils,
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die Klage abzuweisen.
15 
Zur Begründung führen sie aus, die Klage sei bezüglich der Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 20.03.2013 und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 20.06.2014 unzulässig, weil es an der Statthaftigkeit der Anfechtungsklage und der Klagebefugnis der Klägerin fehle. Es handele sich dabei weder der äußeren Form noch dem Inhalt nach um Verwaltungsakte. Beide Schreiben seien reine Verwaltungsinterna ohne Außenwirkung. Zudem fehle es den Schreiben an Regelungscharakter, weil sich gerade nicht darauf gerichtet gewesen seien, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen. Schließlich sei das Schreiben vom 20.03.2013 nicht an die Klägerin bekannt gegeben worden. Auch sei nicht erkennbar, welche Rechte der Klägerin durch beide Schreiben verletzt sein sollten; denn es seien keine unmittelbaren Rechtsfolgen entstanden gegenüber der Klägerin. Zur Begründetheit legen sie dar, der Beklagte zu 1 sei nicht passivlegitimiert. Nach dem Beschluss der Kammer habe der Beklagte zu 1 die Klägerin im Wege der Organleihe der Beklagten zu 2 überlassen. Kennzeichnend für die Organleihe sei, dass die „entliehene“ Einrichtung Verwaltung für die „entleihende“ Einrichtung ausübe. Der entliehenen Einrichtung wachsen also keine eigenen Zuständigkeiten zu und es würden keine Kompetenzen auf diese Einrichtung verlagert. Die Abberufung der Klägerin als bergtechnische Sachverständige sei aufgrund des Organleiheverhältnisses für die Beklagte zu 2 erfolgt. Demzufolge sei der Beklagte zu 1 nicht der richtige Klagegegner. Nach § 5b FVG i.V.m. dem Verwaltungsabkommen über die Erledigung von Bauangelegenheiten des Bundes zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Baden-Württemberg i.V.m. der Sammlung von Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes in den Geschäftsbereichen des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (VV-AKG) müsste die Klage gerichtet werden gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, vertreten durch das Land Baden-Württemberg, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Karlsruhe und diese wiederum durch ihre Präsidentin. Die Abberufung der Klägerin sei auch sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig. Eine Benachteiligung nach dem AGG liege nicht vor. Bei jeder Begutachtung von Objekten seien verschiedene Akteure zu beteiligen, unter anderem stets Mitarbeiter der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA). Die BImA habe für die Aufgaben nach dem AKG nur zwei Außenstellen in Koblenz und Erfurt zur Verfügung. Deshalb müssten Dienstreisen für Stellen- und/oder Bunkerbefahrungen zu mehrtägigen Dienstreisen zusammengefasst werden müssten. Mit der Aufgabenverringerung durch den Wegfall der Begutachtungen im Land Rheinland-Pfalz hätten sich grundlegende Umstände geändert, was Anlass zu einer Überprüfung der Aufgabenverteilung gegeben habe. Dabei seien Kriterien einer effizienten und wirtschaftlichen Aufgabenwahrnehmung ebenso in die Entscheidung einzubeziehen wie zwingende Erfordernisse einer kurzfristigen Abstimmung und Verfügbarkeit im akuten Gefahrenfall. Ein Schwerpunkt werde dabei auf eine jederzeitige kurzfristige Verfügbarkeit gelegt. Zum Schutz von Leben und Gesundheit sei eine unverzügliche Begutachtung nebst Einleitung erforderlicher Sicherheitsmaßnahmen im Gefahrenfall zwingend sicherzustellen. Eine reduzierte Arbeitszeit nach Tagen und Stunden erschwere insofern eine geordnete Gutachtertätigkeit erheblich, als dass aufgrund der maximal möglichen eintägigen Dienstreisen nur noch ein sehr beschränkter Einzugsbereich abgedeckt werden könne und nur ein eingeschränktes Aufgabenpensum erledigt werden könne. Auch sei eine Abstimmung zwischen den Akteuren ungleich schwieriger und aufwändiger. Demgegenüber habe sich die Aufteilung der Gebiete zwischen den übrigen Sachverständigen während der Abwesenheit der Klägerin als sinnvoll und wirtschaftlich bewiesen. Die anfallenden Aufgaben hätten umfassend bewältigt werden können, ohne dass es einer weiteren Sachverständigen benötigt habe. Die Abbestellung der Klägerin sei deshalb nicht unverhältnismäßig. Es müsse der Beklagten zu 2 überlassen bleiben, nach sachlichen Kriterien Organisationsentscheidungen zu treffen. Dem Schutz von Gesundheit und Leben durch eine ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung sei insoweit stets der Vorrang einzuräumen. Eine Benachteiligung der Klägerin wegen eines in § 1 AGG genannten Merkmals sei nicht ersichtlich. Ihre Abberufung sei durch sachliche Gründe gerechtfertigt und verhältnismäßig. Von der Klägerin seien zudem keine Indizien schlüssig vorgetragen und bewiesen, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten ließen.
16 
Demgegenüber repliziert die Klägerin, der Vortrag der Beklagten dokumentiere die geltend gemachte Diskriminierung. Es werde offensichtlich, dass ohne tatsächliche Anhaltspunkte unterstellt werde, dass sie nur in Teilzeit arbeiten könne oder wolle, dass es bei einer Teilzeitbeschäftigung nicht möglich sei, mehrtägige Dienstreisen durchzuführen und dass sie im akuten Gefahrenfall nicht kurzfristig zur Verfügung stehe. Diese Annahmen seien fernliegend und dokumentierten den diskriminierenden Charakter der Entscheidung. Sie habe sich bis zum Widerruf der Bestellung zu keinem Zeitpunkt zur Frage geäußert, mit welcher Stundenzahl sie nach der Geburt ihres zweiten Kindes wieder arbeiten wolle. Die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit in Vollzeit sei damals ebenso möglich gewesen wie in Teilzeit. Zudem sei die Beklagte zu 2 seit 2010 zum „audit berufundfamilie“ zertifiziert, so dass die Vereinbarkeit von Beruf und Familie im Vordergrund stehe. Auch für Teilzeitbeschäftigte gebe es zahlreiche Einsatzmodelle, um mögliche Einsatzszenarien zu gestalten. Die Beklagte zu 2 hätte zunächst überhaupt das Gespräch mit ihr suchen müssen, um die Ausgestaltung auszuloten. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass sie auch nach Geburt ihres zweiten Kindes als bergtechnische Sachverständige für Baden-Württemberg eingesetzt gewesen sei. Diese Tätigkeit sei problemlos mit den gestellten Anforderungen vereinbar gewesen. Insbesondere weil die Befahrungen der Anlagen in der Regel langfristig mit allen Beteiligten abgestimmt würden. Gefahr in Verzug sei in ihrer langjährigen Tätigkeit nur dreimal vorgekommen und sei auch mit einer Teilzeitbeschäftigung vereinbar. Kein Gutachter werde sich in einem akuten Gefahrenfall weigern, auch an einem freien Tag seine Aufgaben – telefonisch oder vor Ort – wahrzunehmen. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass nach Ziffer 232 VV-AKG die BImA für Sofortmaßnahmen im Gefahrenfall zuständig sei. Nur bei Sofortmaßnahmen mit baulicher Sicherung seien die Bauverwaltungen und bergtechnischen Sachverständigen zu beteiligen. Im Übrigen träfen die im Rahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr zuständigen Dienststellen (z.B. Polizei und Feuerwehr) notwendige Sofortmaßnahmen. Somit seien die von der Beklagten zu 2 vorgebrachten organisatorischen Erwägungen nicht geeignet, den offensichtlich diskriminierenden Charakter der Entscheidung zu entkräften. Sofern sich die Beklagte zu 2 darauf beziehe, dass sich die Aufteilung der Gebiete zwischen den übrigen Sachverständigen während ihrer Elternzeit als sinnvoll erwiesen habe, sei offensichtlich, dass sie wegen der in Anspruch genommenen Elternzeit diskriminiert werde. Zur vermeintlichen Aufgabenverringerung durch den Wegfall der Begutachtung im Land Rheinland-Pfalz schließlich fehle jeder substantiierte Vortrag. Nicht nachvollziehbar sei insbesondere, warum nicht der Gutachter abbestellt worden sei, in dessen Bereich die Aufgaben weggefallen seien. In den Verwaltungsunterlagen sei die Auswahlentscheidung nicht ansatzweise dokumentiert.
17 
Mit Beschluss vom 10.11.2017 hat die Kammer den Verwaltungsrechtsweg hinsichtlich der Abberufung der Klägerin als bergtechnische Sachverständige für Aufgaben nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz als zulässig erachtet.
18 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Rechtswegbeschluss der Kammer, die beigezogene Behördenakte des Beklagten zu 1 und die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Anfechtungsklage gegen die Beklagte zu 2 hat Erfolg. Der Bescheid der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 12.06.2013 und der Bescheid des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 20.06.2014 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; dazu III.). Soweit sich die Klage gegen den Beklagten zu 1 richtet, ist sie wegen fehlender Passivlegitimation unbegründet (dazu II.). Hinsichtlich des Bescheids der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 17.04.2013 und des Schreibens des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 20.03.2013 ist das Verfahren aufgrund der insoweit erfolgten Klagerücknahme einzustellen (dazu I.).
I.
20 
Soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen wurde, wird das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt.
II.
21 
Hinsichtlich des nicht zurückgenommenen Teils der Klage ist der Beklagte zu 1 nicht passivlegitimiert, weshalb die Klage insoweit unbegründet ist.
22 
Wie bereits im Beschluss vom 10.11.2017 ausgeführt, geht die Kammer davon aus, dass der Beklagte zu 1 die Klägerin im Wege der Organleihe der Beklagten zu 2 überlassen hat und die Klägerin dadurch eigenständig hoheitliche Aufgaben des Beklagten zu 2 wahrnimmt. Der Klägerin wurde auf Grundlage der „Gemeinsamen Grundsätze für die Wahrnehmung der Bauangelegenheiten des Bundes durch die Länder sowie für die Verwaltungskostenerstattung durch den Bund“ (im Folgenden: Gemeinsame Grundsätze 2008) sowie des Verwaltungsabkommens über die Erledigung von Bauangelegenheiten des Bundes zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Baden-Württemberg (Neufassung vom 08.01.2013; im Folgenden: Verwaltungsabkommen 2013) im Wege einer Organleihe eine hoheitliche Aufgabe des Bundes übertragen. Grundlage dieser Organleihe ist § 5b FVG, wonach der Bund durch Verwaltungsvereinbarung mit dem jeweiligen Land die Leitung und Erledigung seiner Bauaufgaben im Wege der Organleihe Landesbehörden sowie Landesbetrieben, Sondervermögen des Landes und landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts übertragen kann.
23 
Das Institut der Organleihe ist dadurch gekennzeichnet, dass ein bestimmtes Organ neben den Aufgaben seines Verwaltungsträgers gewisse Aufgaben eines anderen Verwaltungsträgers wahrzunehmen hat und insoweit als dessen Organ tätig wird. Das ausgeliehene Organ ist, soweit die Inanspruchnahme reicht, nicht nur funktionell, sondern auch organisatorisch dem ausleihenden Verwaltungsträger zugeordnet (vgl. Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 19. Aufl. 2017, § 21 Rn. 54). Das Handeln des entliehenen Organs wird der entleihenden Körperschaft zugerechnet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.01.1983 - 2 BvL 23/81 -, juris Rn. 103 m.w.N.). Aus dieser Zurechnung des Organhandelns können jedoch keine Rückschlüsse auf die Frage der Passivlegitimation im vorliegenden Fall gezogen werden; denn die Zurechnungsproblematik stellt sich insbesondere bei einem Handeln des entliehenen Organs im Außenverhältnis gegenüber Dritten.
24 
Entscheidend ist vielmehr die konkrete Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Beklagten zu 1, einerseits und der Bundesrepublik Deutschland, der Beklagten zu 2, andererseits. Nach § 5b Satz 1 FVG erledigt das jeweilige Land die beim Bund liegenden Bauaufgaben im Wege der Organleihe. Nach Nr. 3.2. der Gemeinsamen Grundsätze 2008 verbleibt die Organisations-, Personal- und Haushaltshoheit bei den Ländern. Dementsprechend sieht auch Art. 2 des Verwaltungsabkommens 2013 die Dienstaufsicht und die Personalhoheit beim beklagten Land. Demgegenüber obliegen die Fachaufsicht und damit das Weisungsrecht über das entliehene Personal des Landes nach Nr. 3.6 der Gemeinsamen Grundsätze 2008 und Art. 3 Verwaltungsabkommen 2013 dem beklagten Bund (vgl. auch Anlage 1 zum Verwaltungsabkommen 2013).
25 
Vorliegend wendet sich die Klägerin gegen ihre Abberufung als bergtechnische Sachverständige und greift damit eine Personalmaßnahme an, die nach dem Vorgesagten grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich des Landes fällt. Es liegt hier jedoch die Besonderheit vor, dass diese Personalmaßnahme untrennbar mit der Neustrukturierung der Aufgaben der bergtechnischen Sachverständigen zusammenhängt. Die bergtechnischen Sachverständigen sind nach Nr. 1.9. VV-AKG zuständig für die Erstellung der baufachlichen Gutachten und werden direkt vom zuständigen Bundesministerium – inzwischen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit – bestellt. Die bisher vier Sachverständigen sind namentlich in Anlage 5 VV-AKG genannt. Jede Veränderung der Organisation oder des Aufgabenzuschnitts dieser Sachverständigen geht damit zwangsläufig mit einer Personalmaßnahme einher. Alleine dem Bund obliegen die damit zusammenhängenden Grundfragen, sofern – wie hier – die in seiner Kompetenz liegenden Bauaufgaben betroffen sind. Damit fällt die Berufung wie eben auch die Abberufung bergtechnischer Sachverständiger in die Kompetenz des Bundes. Das Land Baden-Württemberg hat insoweit lediglich in Vertretung des Bundes gehandelt. Passivlegitimiert ist folglich ausschließlich die Beklagte zu 2, so dass die Klage gegen den Beklagten zu 1 bereits aus diesem Grund als unbegründet abzuweisen ist.
III.
1.
26 
Die Klage gegen den Beklagten zu 2 ist hinsichtlich der Abberufung der Klägerin zur bergtechnischen Sachverständigen als Anfechtungsklage zulässig.
27 
Das Schreiben der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 12.06.2013 stellt einen - in Vertretung des beklagten Bundes erlassenen - Verwaltungsakt dar. Auch der Widerspruchsbescheid des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 20.06.2014 ist als Verwaltungsakt zu qualifizieren. Wie bereits im Beschluss vom 10.11.2017 ausgeführt, geht die Kammer davon aus, dass die Bestellung der Klägerin zur bergtechnischen Sachverständigen mit Schreiben vom 11.04.2005 sowie ihre Abberufung mit Schreiben vom 12.06.2013 als Verwaltungsakte mit Außenwirkung einzuordnen sind.
28 
a) Ein Verwaltungsakt kann bereits dann zu bejahen sein, wenn eine behördliche Maßnahme vorliegt, die für den Adressaten objektiv erkennbar zur einseitig hoheitlichen Regelung eines Einzelfalles mit Außenwirkung getroffen wird, selbst wenn die beabsichtigte Regelung eine privatrechtliche Rechtsbeziehung betrifft (BVerwG, Beschluss von 09.11.1984 - 7 C 5.84 -, juris Rn. 4). Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Denn das Schreiben der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 12.06.2013, das die Klägerin als bergtechnische Sachverständige abberufen hat, war von seiner äußeren Form her nicht als Verwaltungsakt zu erkennen; es enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung und berief sich nicht auf öffentlich-rechtliche Befugnisse für seinen Erlass. Daraus folgt jedoch keineswegs, dass ein objektiv nicht als Verwaltungsakt erkennbares behördliches Handeln kein im Verwaltungsprozess anfechtbarer Verwaltungsakt sein kann; vielmehr ist das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale eines Verwaltungsaktes grundsätzlich materiell-rechtlich zu beurteilen (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 35 Rn. 17).
29 
b) Damit ist auf den materiellen Gehalt des Abberufungsschreibens vom 12.06.2013 abzustellen.
30 
aa) Das Bundesarbeitsgericht geht davon aus, dass eine Beauftragung von Arbeitnehmern mit hoheitlichen Aufgaben von der öffentlichen Hand zum Anlass genommen werden kann, das Recht zur hoheitlichen Betätigung des Arbeitnehmers durch einen besonderen - neben dem privaten Arbeitsvertrag einhergehenden - Verwaltungsakt zu verleihen und zu entziehen. Die Beauftragung von Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes mit hoheitlicher Tätigkeit muss jedoch nicht im Wege eines Verwaltungsakts erfolgen. Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes können auch kraft des Direktionsrechts des öffentlichen Dienstherrn mit der Wahrnehmung hoheitlicher Tätigkeit beauftragt werden (BAG, Urteil vom 09.12.1964 - 5 AZR 425/63 -, juris Rn. 17 ff.). Damit ist im Einzelfall zu entscheiden, ob der Hoheitsträger gegenüber seinem Angestellten kraft seines privatrechtlichen Direktionsrechts gehandelt hat oder vielmehr in Ausübung seiner hoheitlichen Befugnisse.
31 
Abzustellen ist dabei insbesondere darauf, ob das privatrechtliche Anstellungsverhältnis und die Berufung - hier zur bergtechnischen Sachverständigen - aufspaltbar sind oder vielmehr ein einheitlich zu beurteilender Streitgegenstand vorliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.1982 - 2 C 30.79 -, juris Rn. 29 ff. [Zulassung zur Lehramtsausbildung im Angestelltenverhältnis] und Beschluss von 09.11.1984 - 7 C 5.84 -, juris Rn. 4 [Prüfer des gemeindlichen Rechnungsprüfungsamtes]).
32 
bb) Unter Zugrundelegung dessen erweist sich die Bestellung und Abberufung der Klägerin als bergtechnische Sachverständige für Aufgaben nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz als öffentlich-rechtlich. Denn die Bestellung, die durch die angefochtene Abberufung rückgängig gemacht werden soll, begründete ein selbständiges öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art, das eines Hoheitsaktes zu seiner Beseitigung bedurfte. Denn das privatrechtliche Anstellungsverhältnis und die Berufung als bergtechnische Sachverständige sind vorliegend aufspaltbar; es ist nicht von einem einheitlich zu beurteilenden Streitgegenstand auszugehen.
33 
Vorliegend sind die Anstellung der Klägerin beim Beklagten zu 1 und die Berufung als bergtechnische Sachverständige rechtlich wie tatsächlich voneinander trennbar. Als entscheidend erachtet die Kammer die Tatsache, dass der Beklagte zu 1 die Klägerin im Wege der Organleihe der Beklagten zu 2 überlassen hat und diese dadurch eigenständig hoheitliche Aufgaben des Beklagten zu 2 wahrnehmen konnte.
34 
Die Klägerin war durch ihre Bestellung zur bergtechnischen Sachverständigen nicht mehr lediglich eine bei der Oberfinanzdirektion tätige Angestellte des Beklagten zu 1, sondern übernahm - im Wege der Organleihe - Aufgaben des Bundes und wurde damit mittelbar der Fachaufsicht des Bundes unterstellt (vgl. oben unter II.). Der Klägerin wurde durch die Bestellung zur bergrechtlichen Sachverständigen nach dem AKG eine besondere Rechtsstellung eingeräumt. Die Erfüllung der Aufgaben einer bergtechnischen Sachverständigen nach dem AKG obliegt der Klägerin als Person. Nur sie - nicht etwa die Oberfinanzdirektion Karlsruhe - ist berufen, die damit einhergehenden Aufgaben für den Bund zu erfüllen. Zu unterscheiden ist vorliegend also zwischen dem privatrechtlichen Angestelltenverhältnis zum Land einerseits und der Übertragung einer Bundesaufgabe andererseits. Durch die Abbestellung wurde die Klägerin aus der Organleihe und deren rechtlichen Konsequenzen „herausgelöst“, blieb aber weiterhin auf arbeitsvertraglicher Basis beim beklagten Land beschäftigt. Daran vermag die Tatsache, dass die Anstellung der Klägerin durch die Abteilung Bundesbau der Oberfinanzdirektion Karlsruhe erfolgte, nichts zu ändern. Bestellung und Abberufung haben folglich für die Klägerin zu einer wesentlichen Änderung ihrer Rechtsstellung geführt, so dass vom Vorliegen zweier Verwaltungsakte auszugehen ist.
35 
Auch gibt der Bund selbst zu erkennen, dass er die Bestellung zu bergtechnische Sachverständigen als hoheitliche Maßnahme versteht, indem er die bestellten Sachverständigen in Nr. 1.9 i.V.m. Anlage 5 der VV-AKG und damit einer Verwaltungsvorschrift vorsieht und dort einzeln auflistet.
36 
Diese Annahme wird schließlich durch Folgendes untermauert: Die Klägerin wurde bereits mit Arbeitsvertrag vom 19.05.2004 als Angestellte in den Dienst des Beklagten zu 1 übernommen, während sie erst mit Bescheid vom 11.04.2005 zur bergtechnischen Sachverständigen bestellt wurde. Ihrer Abberufung mit Schreiben der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 12.06.2013 ging eine Weisung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 20.03.2013 an das Landesfinanzministerium Baden-Württemberg voraus. Auch nach ihrer Abberufung war die Klägerin weiterhin formal beim Beklagten zu 1 angestellt und es wurden Versuche seitens der Oberfinanzdirektion Karlsruhe unternommen, eine andere Einsatzmöglichkeit für die Klägerin zu finden. Ein Gleichlauf der Tätigkeiten für das Land einerseits und den Bund andererseits liegt folglich nicht vor.
2.
37 
Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 12.06.2013 und der Widerspruchsbescheid des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 20.06.2014 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
38 
a) Als Rechtsgrundlage der Abberufung der Klägerin kommen vorliegend nur §§ 48 f. VwVfG in Betracht. Denn es liegen keine vorrangigen speziellen Regelungen zur Abberufung einer bergtechnischen Sachverständigen nach dem AKG vor. Vielmehr findet sich lediglich in Nr. 1.9 i.V.m. Anlage 5 der VV-AKG eine Benennung von Sachverständigen für die Erstellung baufachlicher Gutachten. Weitere Regelungen, insbesondere zur Bestellung und Abberufung dieser Sachverständigen, finden sich nicht. Somit ist auf die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurückzugreifen, hier die allgemeinen Vorschriften über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten in den §§ 48 f. VwVfG (vgl. zum Widerruf der Bestellung eines Mitglieds der Vergabekammer OVG Hamburg, Beschluss vom 30.06.2005 - 1 Bs 182/05 -, NVwZ 2005, 1447; zum Widerruf der Bestellung zum Schulleiter Sächs.OVG, Urteil vom 09.12.1998 - 2 S 424/98 -, NVwZ-RR 1999, 442 f.; zum Widerruf als Sachverständiger für Wesensprüfungen von gefährlichen Hunden VG Gießen, Urteil vom 26.07.2004 - 10 E 605/04 -, juris Rn. 49).
39 
b) Vorliegend ist auf § 49 VwVfG als Rechtsgrundlage abzustellen. Dafür, dass die Bestellung der Klägerin zur bergtechnischen Sachverständigen rechtswidrig gewesen sein könnte, liegen keine Anhaltspunkte vor, weshalb § 48 VwVfG nicht heranzuziehen ist.
40 
Einschlägig ist hier § 49 Abs. 2 VwVfG, weil sich die Bestellung der Klägerin als begünstigender Verwaltungsalt darstellt; § 49 Abs. 3 VwVfG scheidet aus. Ein begünstigender Verwaltungsakt ist nach der Legaldefinition des § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat. Dies ist vorliegend mit der Bestellung der Klägerin der Fall. Denn durch diese hat die Klägerin - neben ihrer Angestelltentätigkeit für das beklagte Land - eine zusätzliche Rechtsstellung im Aufgabenkreis des Bundes erhalten. Ihre Rechtsposition wurde dadurch deutlich erweitert und sie mit zusätzlichen Aufgaben (des Bundes) betraut.
41 
c) Innerhalb von § 49 Abs. 2 VwVfG kommen lediglich § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG und § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG als Rechtsgrundlagen in Frage.
42 
aa) Die angegriffene Maßnahme konnte nicht auf § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG gegründet werden. Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn der Widerruf im Verwaltungsakt vorbehalten ist. Ein solcher Widerrufsvorbehalt findet sich indes im Bescheid vom 11.04.2005 nicht. Darin führt die Oberfinanzdirektion Karlsruhe lediglich aus, dass die Klägerin im Einvernehmen mit dem damals zuständigen Bundesministerium zum 01.12.2004 zur bergtechnischen Sachverständigen für die Erstattung von baufachlichen Gutachten an ehemaligen Luftschutz- und Verteidigungsanlagen in den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen und Thüringen bestellt werde. Eine Einschränkung im Sinne von § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG findet sich nicht.
43 
bb) In Betracht kommt deshalb lediglich eine Widerrufsentscheidung auf Grundlage von § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG. Demzufolge darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.
44 
Als nachträglich eingetretene Tatsache kommt vorliegend nur der Wegfall der Begutachtungen im Land Rheinland-Pfalz in Betracht. Diese führt nach dem Vortrag des beklagten Bundes dazu, dass nur noch insgesamt drei statt der bisher vier bergtechnischen Sachverständigen erforderlich sind. Damit könnte die Beklagte zu 2 inzwischen berechtigt sein, die Bestellung der Klägerin – als eine der vier – nicht vorzunehmen. Auch können grundsätzlich fiskalische Interessen als öffentliches Interesse i.S.v. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG herangezogen werden, insbesondere die sparsame Verwendung öffentlicher Mittel und die Vermeidung überflüssiger Aufwendungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.10.1985 - 7 B 161.85 -, juris Rn. 4). Damit wären wegen der Kosten für vier statt drei Sachverständige ohne die Abberufung öffentliche Interessen jedenfalls in dieser Form beeinträchtigt.
45 
cc) Es kann letztlich dahinstehen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG tatsächlich vorliegen. Denn die Beklagte zu 2 hat jedenfalls in keiner Weise zum Ausdruck gebracht, dass sie den erfolgten Widerruf der Bestellung als Ermessensentscheidung erkannt hat. Die angegriffene Maßnahme enthält keine an § 49 VwVfG orientierte Ermessensausübung oder Interessenabwägung. Die Behörde muss auch bei Vorliegen von Widerrufsgründen des § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG stets prüfen, ob ein schutzwürdiges Vertrauen des Betroffenen besteht. Fehlen in dem Widerrufsbescheid jegliche Ausführungen zu einem möglichen Vertrauensschutz, ist der Bescheid regelmäßig ermessensfehlerhaft (vgl. Baumeister, in: Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 5. Aufl. 2018, § 49 Rn. 56).
46 
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte zu 2 im Widerrufsbescheid vom 12.06.2013 lediglich knapp ausgeführt, dass die Bestellung zur bergtechnischen Sachverständigen widerrufen wird. Der Widerspruchsbescheid vom 20.06.2014 geht von einer Unstatthaftigkeit des Widerspruchs aus und enthält infolgedessen keine weitergehenden Erwägungen. Somit fehlt es vorliegend gänzlich an Ermessenserwägungen oder einer Einbeziehung von Aspekten des Vertrauensschutzes.
47 
Es liegt hier auch kein Ausnahmefall vor, der es rechtfertigte, trotz gänzlich fehlender Ausführungen zum Ermessen und insbesondere zum Vertrauensschutz, nicht von einem Ermessensfehler auszugehen. Zum einen enthält der Widerrufsbescheid überhaupt keine Begründung für die Abberufung der Klägerin. Aber selbst unter Zugrundelegung der erst im Klageverfahren dargelegten Gründe liegt ein Widerruf der Bestellung der Klägerin nicht eindeutig auf der Hand. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass zugunsten des Bundes womöglich ein gewisses Organisationsermessen hinsichtlich der Ausgestaltung der Erstellung baufachlicher Gutachten besteht. So muss der Bund durchaus die Möglichkeit haben, im Falle einer Aufgabenverringerung oder von Eignungszweifeln eine erfolgte Bestellung zu widerrufen. Zu beachten sind dabei jedoch stets die gesetzlichen Vorgaben der §§ 48 f. VwVfG. Vorliegend mag der Wegfall der Begutachtungen in Rheinland-Pfalz durchaus zu einer Aufgabenverringerung führen, so dass drei bergtechnische Sachverständige künftig ausreichend sein könnten. Jedoch wurde die Klägerin gerade nicht für Begutachtungen für dieses Bundesland bestellt; zuständig für diese Begutachtungen war vielmehr ein bei der Oberfinanzdirektion Münster angesiedelter Bergingenieur. Jedenfalls diesbezüglich wären im angegriffenen Bescheid Ausführungen erforderlich gewesen. Der weitere im Klageverfahren dargelegte Grund – die erforderliche zeitliche und örtliche Flexibilität – führt ebenso wenig zu einem offensichtlichen Widerrufsgrund, der ein Absehen von Ermessenserwägungen rechtfertigte. Im Gegenteil vermag die Kammer nicht zu erkennen, inwiefern die Klägerin eine solche Flexibilität in Zukunft nicht gewährleisten können sollte; konkrete Anhaltspunkte sind bislang jedenfalls weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
IV.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 und 2 VwGO.
49 
Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist im vorliegenden Fall die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren und damit die Erstattungsfähigkeit seiner Gebühren und Auslagen zu bejahen. Der Klägerin war es aufgrund ihrer persönlichen Kenntnisse und Erfahrungen und im Hinblick auf die rechtlichen und tatsächlichen Probleme des Falls nicht zuzumuten, ihre Rechte gegenüber der Verwaltung ohne einen Bevollmächtigten wahrzunehmen.
50 
Das Gericht sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
51 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO gegeben ist (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO).
52 
Die teilweise Einstellung des Verfahrens ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2, § 158 Abs. 2 VwGO). Hinsichtlich des Ausspruchs nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO gilt folgende Rechtsmittelbelehrung:
53 
Beschluss
54 
Der Streitwert wird unter Abänderung des vorläufigen Streitwertbeschlusses vom 08.07.2015 gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,- Euro festgesetzt.
55 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
19 
Die Anfechtungsklage gegen die Beklagte zu 2 hat Erfolg. Der Bescheid der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 12.06.2013 und der Bescheid des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 20.06.2014 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; dazu III.). Soweit sich die Klage gegen den Beklagten zu 1 richtet, ist sie wegen fehlender Passivlegitimation unbegründet (dazu II.). Hinsichtlich des Bescheids der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 17.04.2013 und des Schreibens des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 20.03.2013 ist das Verfahren aufgrund der insoweit erfolgten Klagerücknahme einzustellen (dazu I.).
I.
20 
Soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen wurde, wird das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt.
II.
21 
Hinsichtlich des nicht zurückgenommenen Teils der Klage ist der Beklagte zu 1 nicht passivlegitimiert, weshalb die Klage insoweit unbegründet ist.
22 
Wie bereits im Beschluss vom 10.11.2017 ausgeführt, geht die Kammer davon aus, dass der Beklagte zu 1 die Klägerin im Wege der Organleihe der Beklagten zu 2 überlassen hat und die Klägerin dadurch eigenständig hoheitliche Aufgaben des Beklagten zu 2 wahrnimmt. Der Klägerin wurde auf Grundlage der „Gemeinsamen Grundsätze für die Wahrnehmung der Bauangelegenheiten des Bundes durch die Länder sowie für die Verwaltungskostenerstattung durch den Bund“ (im Folgenden: Gemeinsame Grundsätze 2008) sowie des Verwaltungsabkommens über die Erledigung von Bauangelegenheiten des Bundes zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Baden-Württemberg (Neufassung vom 08.01.2013; im Folgenden: Verwaltungsabkommen 2013) im Wege einer Organleihe eine hoheitliche Aufgabe des Bundes übertragen. Grundlage dieser Organleihe ist § 5b FVG, wonach der Bund durch Verwaltungsvereinbarung mit dem jeweiligen Land die Leitung und Erledigung seiner Bauaufgaben im Wege der Organleihe Landesbehörden sowie Landesbetrieben, Sondervermögen des Landes und landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts übertragen kann.
23 
Das Institut der Organleihe ist dadurch gekennzeichnet, dass ein bestimmtes Organ neben den Aufgaben seines Verwaltungsträgers gewisse Aufgaben eines anderen Verwaltungsträgers wahrzunehmen hat und insoweit als dessen Organ tätig wird. Das ausgeliehene Organ ist, soweit die Inanspruchnahme reicht, nicht nur funktionell, sondern auch organisatorisch dem ausleihenden Verwaltungsträger zugeordnet (vgl. Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 19. Aufl. 2017, § 21 Rn. 54). Das Handeln des entliehenen Organs wird der entleihenden Körperschaft zugerechnet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.01.1983 - 2 BvL 23/81 -, juris Rn. 103 m.w.N.). Aus dieser Zurechnung des Organhandelns können jedoch keine Rückschlüsse auf die Frage der Passivlegitimation im vorliegenden Fall gezogen werden; denn die Zurechnungsproblematik stellt sich insbesondere bei einem Handeln des entliehenen Organs im Außenverhältnis gegenüber Dritten.
24 
Entscheidend ist vielmehr die konkrete Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Beklagten zu 1, einerseits und der Bundesrepublik Deutschland, der Beklagten zu 2, andererseits. Nach § 5b Satz 1 FVG erledigt das jeweilige Land die beim Bund liegenden Bauaufgaben im Wege der Organleihe. Nach Nr. 3.2. der Gemeinsamen Grundsätze 2008 verbleibt die Organisations-, Personal- und Haushaltshoheit bei den Ländern. Dementsprechend sieht auch Art. 2 des Verwaltungsabkommens 2013 die Dienstaufsicht und die Personalhoheit beim beklagten Land. Demgegenüber obliegen die Fachaufsicht und damit das Weisungsrecht über das entliehene Personal des Landes nach Nr. 3.6 der Gemeinsamen Grundsätze 2008 und Art. 3 Verwaltungsabkommen 2013 dem beklagten Bund (vgl. auch Anlage 1 zum Verwaltungsabkommen 2013).
25 
Vorliegend wendet sich die Klägerin gegen ihre Abberufung als bergtechnische Sachverständige und greift damit eine Personalmaßnahme an, die nach dem Vorgesagten grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich des Landes fällt. Es liegt hier jedoch die Besonderheit vor, dass diese Personalmaßnahme untrennbar mit der Neustrukturierung der Aufgaben der bergtechnischen Sachverständigen zusammenhängt. Die bergtechnischen Sachverständigen sind nach Nr. 1.9. VV-AKG zuständig für die Erstellung der baufachlichen Gutachten und werden direkt vom zuständigen Bundesministerium – inzwischen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit – bestellt. Die bisher vier Sachverständigen sind namentlich in Anlage 5 VV-AKG genannt. Jede Veränderung der Organisation oder des Aufgabenzuschnitts dieser Sachverständigen geht damit zwangsläufig mit einer Personalmaßnahme einher. Alleine dem Bund obliegen die damit zusammenhängenden Grundfragen, sofern – wie hier – die in seiner Kompetenz liegenden Bauaufgaben betroffen sind. Damit fällt die Berufung wie eben auch die Abberufung bergtechnischer Sachverständiger in die Kompetenz des Bundes. Das Land Baden-Württemberg hat insoweit lediglich in Vertretung des Bundes gehandelt. Passivlegitimiert ist folglich ausschließlich die Beklagte zu 2, so dass die Klage gegen den Beklagten zu 1 bereits aus diesem Grund als unbegründet abzuweisen ist.
III.
1.
26 
Die Klage gegen den Beklagten zu 2 ist hinsichtlich der Abberufung der Klägerin zur bergtechnischen Sachverständigen als Anfechtungsklage zulässig.
27 
Das Schreiben der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 12.06.2013 stellt einen - in Vertretung des beklagten Bundes erlassenen - Verwaltungsakt dar. Auch der Widerspruchsbescheid des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 20.06.2014 ist als Verwaltungsakt zu qualifizieren. Wie bereits im Beschluss vom 10.11.2017 ausgeführt, geht die Kammer davon aus, dass die Bestellung der Klägerin zur bergtechnischen Sachverständigen mit Schreiben vom 11.04.2005 sowie ihre Abberufung mit Schreiben vom 12.06.2013 als Verwaltungsakte mit Außenwirkung einzuordnen sind.
28 
a) Ein Verwaltungsakt kann bereits dann zu bejahen sein, wenn eine behördliche Maßnahme vorliegt, die für den Adressaten objektiv erkennbar zur einseitig hoheitlichen Regelung eines Einzelfalles mit Außenwirkung getroffen wird, selbst wenn die beabsichtigte Regelung eine privatrechtliche Rechtsbeziehung betrifft (BVerwG, Beschluss von 09.11.1984 - 7 C 5.84 -, juris Rn. 4). Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Denn das Schreiben der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 12.06.2013, das die Klägerin als bergtechnische Sachverständige abberufen hat, war von seiner äußeren Form her nicht als Verwaltungsakt zu erkennen; es enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung und berief sich nicht auf öffentlich-rechtliche Befugnisse für seinen Erlass. Daraus folgt jedoch keineswegs, dass ein objektiv nicht als Verwaltungsakt erkennbares behördliches Handeln kein im Verwaltungsprozess anfechtbarer Verwaltungsakt sein kann; vielmehr ist das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale eines Verwaltungsaktes grundsätzlich materiell-rechtlich zu beurteilen (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 35 Rn. 17).
29 
b) Damit ist auf den materiellen Gehalt des Abberufungsschreibens vom 12.06.2013 abzustellen.
30 
aa) Das Bundesarbeitsgericht geht davon aus, dass eine Beauftragung von Arbeitnehmern mit hoheitlichen Aufgaben von der öffentlichen Hand zum Anlass genommen werden kann, das Recht zur hoheitlichen Betätigung des Arbeitnehmers durch einen besonderen - neben dem privaten Arbeitsvertrag einhergehenden - Verwaltungsakt zu verleihen und zu entziehen. Die Beauftragung von Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes mit hoheitlicher Tätigkeit muss jedoch nicht im Wege eines Verwaltungsakts erfolgen. Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes können auch kraft des Direktionsrechts des öffentlichen Dienstherrn mit der Wahrnehmung hoheitlicher Tätigkeit beauftragt werden (BAG, Urteil vom 09.12.1964 - 5 AZR 425/63 -, juris Rn. 17 ff.). Damit ist im Einzelfall zu entscheiden, ob der Hoheitsträger gegenüber seinem Angestellten kraft seines privatrechtlichen Direktionsrechts gehandelt hat oder vielmehr in Ausübung seiner hoheitlichen Befugnisse.
31 
Abzustellen ist dabei insbesondere darauf, ob das privatrechtliche Anstellungsverhältnis und die Berufung - hier zur bergtechnischen Sachverständigen - aufspaltbar sind oder vielmehr ein einheitlich zu beurteilender Streitgegenstand vorliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.1982 - 2 C 30.79 -, juris Rn. 29 ff. [Zulassung zur Lehramtsausbildung im Angestelltenverhältnis] und Beschluss von 09.11.1984 - 7 C 5.84 -, juris Rn. 4 [Prüfer des gemeindlichen Rechnungsprüfungsamtes]).
32 
bb) Unter Zugrundelegung dessen erweist sich die Bestellung und Abberufung der Klägerin als bergtechnische Sachverständige für Aufgaben nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz als öffentlich-rechtlich. Denn die Bestellung, die durch die angefochtene Abberufung rückgängig gemacht werden soll, begründete ein selbständiges öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art, das eines Hoheitsaktes zu seiner Beseitigung bedurfte. Denn das privatrechtliche Anstellungsverhältnis und die Berufung als bergtechnische Sachverständige sind vorliegend aufspaltbar; es ist nicht von einem einheitlich zu beurteilenden Streitgegenstand auszugehen.
33 
Vorliegend sind die Anstellung der Klägerin beim Beklagten zu 1 und die Berufung als bergtechnische Sachverständige rechtlich wie tatsächlich voneinander trennbar. Als entscheidend erachtet die Kammer die Tatsache, dass der Beklagte zu 1 die Klägerin im Wege der Organleihe der Beklagten zu 2 überlassen hat und diese dadurch eigenständig hoheitliche Aufgaben des Beklagten zu 2 wahrnehmen konnte.
34 
Die Klägerin war durch ihre Bestellung zur bergtechnischen Sachverständigen nicht mehr lediglich eine bei der Oberfinanzdirektion tätige Angestellte des Beklagten zu 1, sondern übernahm - im Wege der Organleihe - Aufgaben des Bundes und wurde damit mittelbar der Fachaufsicht des Bundes unterstellt (vgl. oben unter II.). Der Klägerin wurde durch die Bestellung zur bergrechtlichen Sachverständigen nach dem AKG eine besondere Rechtsstellung eingeräumt. Die Erfüllung der Aufgaben einer bergtechnischen Sachverständigen nach dem AKG obliegt der Klägerin als Person. Nur sie - nicht etwa die Oberfinanzdirektion Karlsruhe - ist berufen, die damit einhergehenden Aufgaben für den Bund zu erfüllen. Zu unterscheiden ist vorliegend also zwischen dem privatrechtlichen Angestelltenverhältnis zum Land einerseits und der Übertragung einer Bundesaufgabe andererseits. Durch die Abbestellung wurde die Klägerin aus der Organleihe und deren rechtlichen Konsequenzen „herausgelöst“, blieb aber weiterhin auf arbeitsvertraglicher Basis beim beklagten Land beschäftigt. Daran vermag die Tatsache, dass die Anstellung der Klägerin durch die Abteilung Bundesbau der Oberfinanzdirektion Karlsruhe erfolgte, nichts zu ändern. Bestellung und Abberufung haben folglich für die Klägerin zu einer wesentlichen Änderung ihrer Rechtsstellung geführt, so dass vom Vorliegen zweier Verwaltungsakte auszugehen ist.
35 
Auch gibt der Bund selbst zu erkennen, dass er die Bestellung zu bergtechnische Sachverständigen als hoheitliche Maßnahme versteht, indem er die bestellten Sachverständigen in Nr. 1.9 i.V.m. Anlage 5 der VV-AKG und damit einer Verwaltungsvorschrift vorsieht und dort einzeln auflistet.
36 
Diese Annahme wird schließlich durch Folgendes untermauert: Die Klägerin wurde bereits mit Arbeitsvertrag vom 19.05.2004 als Angestellte in den Dienst des Beklagten zu 1 übernommen, während sie erst mit Bescheid vom 11.04.2005 zur bergtechnischen Sachverständigen bestellt wurde. Ihrer Abberufung mit Schreiben der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 12.06.2013 ging eine Weisung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 20.03.2013 an das Landesfinanzministerium Baden-Württemberg voraus. Auch nach ihrer Abberufung war die Klägerin weiterhin formal beim Beklagten zu 1 angestellt und es wurden Versuche seitens der Oberfinanzdirektion Karlsruhe unternommen, eine andere Einsatzmöglichkeit für die Klägerin zu finden. Ein Gleichlauf der Tätigkeiten für das Land einerseits und den Bund andererseits liegt folglich nicht vor.
2.
37 
Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 12.06.2013 und der Widerspruchsbescheid des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 20.06.2014 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
38 
a) Als Rechtsgrundlage der Abberufung der Klägerin kommen vorliegend nur §§ 48 f. VwVfG in Betracht. Denn es liegen keine vorrangigen speziellen Regelungen zur Abberufung einer bergtechnischen Sachverständigen nach dem AKG vor. Vielmehr findet sich lediglich in Nr. 1.9 i.V.m. Anlage 5 der VV-AKG eine Benennung von Sachverständigen für die Erstellung baufachlicher Gutachten. Weitere Regelungen, insbesondere zur Bestellung und Abberufung dieser Sachverständigen, finden sich nicht. Somit ist auf die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurückzugreifen, hier die allgemeinen Vorschriften über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten in den §§ 48 f. VwVfG (vgl. zum Widerruf der Bestellung eines Mitglieds der Vergabekammer OVG Hamburg, Beschluss vom 30.06.2005 - 1 Bs 182/05 -, NVwZ 2005, 1447; zum Widerruf der Bestellung zum Schulleiter Sächs.OVG, Urteil vom 09.12.1998 - 2 S 424/98 -, NVwZ-RR 1999, 442 f.; zum Widerruf als Sachverständiger für Wesensprüfungen von gefährlichen Hunden VG Gießen, Urteil vom 26.07.2004 - 10 E 605/04 -, juris Rn. 49).
39 
b) Vorliegend ist auf § 49 VwVfG als Rechtsgrundlage abzustellen. Dafür, dass die Bestellung der Klägerin zur bergtechnischen Sachverständigen rechtswidrig gewesen sein könnte, liegen keine Anhaltspunkte vor, weshalb § 48 VwVfG nicht heranzuziehen ist.
40 
Einschlägig ist hier § 49 Abs. 2 VwVfG, weil sich die Bestellung der Klägerin als begünstigender Verwaltungsalt darstellt; § 49 Abs. 3 VwVfG scheidet aus. Ein begünstigender Verwaltungsakt ist nach der Legaldefinition des § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat. Dies ist vorliegend mit der Bestellung der Klägerin der Fall. Denn durch diese hat die Klägerin - neben ihrer Angestelltentätigkeit für das beklagte Land - eine zusätzliche Rechtsstellung im Aufgabenkreis des Bundes erhalten. Ihre Rechtsposition wurde dadurch deutlich erweitert und sie mit zusätzlichen Aufgaben (des Bundes) betraut.
41 
c) Innerhalb von § 49 Abs. 2 VwVfG kommen lediglich § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG und § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG als Rechtsgrundlagen in Frage.
42 
aa) Die angegriffene Maßnahme konnte nicht auf § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG gegründet werden. Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn der Widerruf im Verwaltungsakt vorbehalten ist. Ein solcher Widerrufsvorbehalt findet sich indes im Bescheid vom 11.04.2005 nicht. Darin führt die Oberfinanzdirektion Karlsruhe lediglich aus, dass die Klägerin im Einvernehmen mit dem damals zuständigen Bundesministerium zum 01.12.2004 zur bergtechnischen Sachverständigen für die Erstattung von baufachlichen Gutachten an ehemaligen Luftschutz- und Verteidigungsanlagen in den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen und Thüringen bestellt werde. Eine Einschränkung im Sinne von § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG findet sich nicht.
43 
bb) In Betracht kommt deshalb lediglich eine Widerrufsentscheidung auf Grundlage von § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG. Demzufolge darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.
44 
Als nachträglich eingetretene Tatsache kommt vorliegend nur der Wegfall der Begutachtungen im Land Rheinland-Pfalz in Betracht. Diese führt nach dem Vortrag des beklagten Bundes dazu, dass nur noch insgesamt drei statt der bisher vier bergtechnischen Sachverständigen erforderlich sind. Damit könnte die Beklagte zu 2 inzwischen berechtigt sein, die Bestellung der Klägerin – als eine der vier – nicht vorzunehmen. Auch können grundsätzlich fiskalische Interessen als öffentliches Interesse i.S.v. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG herangezogen werden, insbesondere die sparsame Verwendung öffentlicher Mittel und die Vermeidung überflüssiger Aufwendungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.10.1985 - 7 B 161.85 -, juris Rn. 4). Damit wären wegen der Kosten für vier statt drei Sachverständige ohne die Abberufung öffentliche Interessen jedenfalls in dieser Form beeinträchtigt.
45 
cc) Es kann letztlich dahinstehen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG tatsächlich vorliegen. Denn die Beklagte zu 2 hat jedenfalls in keiner Weise zum Ausdruck gebracht, dass sie den erfolgten Widerruf der Bestellung als Ermessensentscheidung erkannt hat. Die angegriffene Maßnahme enthält keine an § 49 VwVfG orientierte Ermessensausübung oder Interessenabwägung. Die Behörde muss auch bei Vorliegen von Widerrufsgründen des § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG stets prüfen, ob ein schutzwürdiges Vertrauen des Betroffenen besteht. Fehlen in dem Widerrufsbescheid jegliche Ausführungen zu einem möglichen Vertrauensschutz, ist der Bescheid regelmäßig ermessensfehlerhaft (vgl. Baumeister, in: Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 5. Aufl. 2018, § 49 Rn. 56).
46 
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte zu 2 im Widerrufsbescheid vom 12.06.2013 lediglich knapp ausgeführt, dass die Bestellung zur bergtechnischen Sachverständigen widerrufen wird. Der Widerspruchsbescheid vom 20.06.2014 geht von einer Unstatthaftigkeit des Widerspruchs aus und enthält infolgedessen keine weitergehenden Erwägungen. Somit fehlt es vorliegend gänzlich an Ermessenserwägungen oder einer Einbeziehung von Aspekten des Vertrauensschutzes.
47 
Es liegt hier auch kein Ausnahmefall vor, der es rechtfertigte, trotz gänzlich fehlender Ausführungen zum Ermessen und insbesondere zum Vertrauensschutz, nicht von einem Ermessensfehler auszugehen. Zum einen enthält der Widerrufsbescheid überhaupt keine Begründung für die Abberufung der Klägerin. Aber selbst unter Zugrundelegung der erst im Klageverfahren dargelegten Gründe liegt ein Widerruf der Bestellung der Klägerin nicht eindeutig auf der Hand. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass zugunsten des Bundes womöglich ein gewisses Organisationsermessen hinsichtlich der Ausgestaltung der Erstellung baufachlicher Gutachten besteht. So muss der Bund durchaus die Möglichkeit haben, im Falle einer Aufgabenverringerung oder von Eignungszweifeln eine erfolgte Bestellung zu widerrufen. Zu beachten sind dabei jedoch stets die gesetzlichen Vorgaben der §§ 48 f. VwVfG. Vorliegend mag der Wegfall der Begutachtungen in Rheinland-Pfalz durchaus zu einer Aufgabenverringerung führen, so dass drei bergtechnische Sachverständige künftig ausreichend sein könnten. Jedoch wurde die Klägerin gerade nicht für Begutachtungen für dieses Bundesland bestellt; zuständig für diese Begutachtungen war vielmehr ein bei der Oberfinanzdirektion Münster angesiedelter Bergingenieur. Jedenfalls diesbezüglich wären im angegriffenen Bescheid Ausführungen erforderlich gewesen. Der weitere im Klageverfahren dargelegte Grund – die erforderliche zeitliche und örtliche Flexibilität – führt ebenso wenig zu einem offensichtlichen Widerrufsgrund, der ein Absehen von Ermessenserwägungen rechtfertigte. Im Gegenteil vermag die Kammer nicht zu erkennen, inwiefern die Klägerin eine solche Flexibilität in Zukunft nicht gewährleisten können sollte; konkrete Anhaltspunkte sind bislang jedenfalls weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
IV.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 und 2 VwGO.
49 
Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist im vorliegenden Fall die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren und damit die Erstattungsfähigkeit seiner Gebühren und Auslagen zu bejahen. Der Klägerin war es aufgrund ihrer persönlichen Kenntnisse und Erfahrungen und im Hinblick auf die rechtlichen und tatsächlichen Probleme des Falls nicht zuzumuten, ihre Rechte gegenüber der Verwaltung ohne einen Bevollmächtigten wahrzunehmen.
50 
Das Gericht sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
51 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO gegeben ist (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO).
52 
Die teilweise Einstellung des Verfahrens ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2, § 158 Abs. 2 VwGO). Hinsichtlich des Ausspruchs nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO gilt folgende Rechtsmittelbelehrung:
53 
Beschluss
54 
Der Streitwert wird unter Abänderung des vorläufigen Streitwertbeschlusses vom 08.07.2015 gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,- Euro festgesetzt.
55 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 22. März 2018 - 3 K 3239/15

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 22. März 2018 - 3 K 3239/15 zitiert 20 §§.

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erhebliche

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 158


(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. (2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 22 Beweislast


Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung

Allgemeines Kriegsfolgengesetz - AKG | § 19 Ansprüche aus dinglichen Rechten und aus der Beeinträchtigung dieser Rechte


(1) Ansprüche (§ 1) aus dem Eigentum oder anderen Rechten an einer Sache auf Herausgabe der Sache sind zu erfüllen. Bei einem Anspruch auf Herausgabe eines Grundstücks finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Ansprüche aus dem Eigent

Finanzverwaltungsgesetz - FVG 1971 | § 5b Übertragung von Bauaufgaben


Durch Verwaltungsvereinbarung mit dem jeweiligen Land kann der Bund die Leitung und Erledigung seiner Bauaufgaben im Wege der Organleihe Landesbehörden sowie Landesbetrieben, Sondervermögen des Landes und landesunmittelbaren juristischen Personen des

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(1) Ansprüche (§ 1) aus dem Eigentum oder anderen Rechten an einer Sache auf Herausgabe der Sache sind zu erfüllen. Bei einem Anspruch auf Herausgabe eines Grundstücks finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Ansprüche aus dem Eigentum mit der Maßgabe Anwendung, daß bis zum Ablauf der in § 20 Abs. 1 bezeichneten Fristen die in §§ 987 bis 992 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Voraussetzungen als nicht vorliegend zu erachten sind. Ansprüche auf Nutzungsentschädigung nach § 11 bleiben unberührt.

(2) Ansprüche (§ 1), die auf einer sonstigen Beeinträchtigung oder Verletzung des Eigentums oder anderer Rechte an einer Sache oder an einem Recht beruhen, sind nur dann zu erfüllen,

1.
wenn die Erfüllung des Anspruchs zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leben oder Gesundheit erforderlich ist oder
2.
wenn der Beeinträchtigung oder Verletzung eine nach dem 31. Juli 1945 begangene Handlung zugrunde liegt, es sei denn, daß die Beeinträchtigung oder Verletzung auf Veranlassung der Besatzungsmächte erfolgt ist. Bei einem Beseitigungsanspruch kann der Anspruchsschuldner (§ 25) den Anspruchsberechtigten in Geld entschädigen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 vorliegen. Die Entschädigung soll den gemeinen Wert der Sache oder des Rechts nicht übersteigen, den diese ohne Beeinträchtigung haben würden.

(3) Sonstige Ansprüche (§ 1) aus dem Eigentum oder anderen Rechten an einer Sache oder an einem Recht sind zu erfüllen. Dies gilt nicht für Ansprüche auf Zahlung von Geld oder auf Leistung einer sonstigen vertretbaren Sache, die vor dem 1. August 1945 fällig geworden sind.

(4) Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden, Reallasten, Schiffshypotheken und sonstige Pfandrechte erlöschen, soweit die durch sie gesicherten Ansprüche (§ 1) nicht zu erfüllen sind.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Ansprüche (§ 1) aus dem Eigentum oder anderen Rechten an einer Sache auf Herausgabe der Sache sind zu erfüllen. Bei einem Anspruch auf Herausgabe eines Grundstücks finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Ansprüche aus dem Eigentum mit der Maßgabe Anwendung, daß bis zum Ablauf der in § 20 Abs. 1 bezeichneten Fristen die in §§ 987 bis 992 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Voraussetzungen als nicht vorliegend zu erachten sind. Ansprüche auf Nutzungsentschädigung nach § 11 bleiben unberührt.

(2) Ansprüche (§ 1), die auf einer sonstigen Beeinträchtigung oder Verletzung des Eigentums oder anderer Rechte an einer Sache oder an einem Recht beruhen, sind nur dann zu erfüllen,

1.
wenn die Erfüllung des Anspruchs zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leben oder Gesundheit erforderlich ist oder
2.
wenn der Beeinträchtigung oder Verletzung eine nach dem 31. Juli 1945 begangene Handlung zugrunde liegt, es sei denn, daß die Beeinträchtigung oder Verletzung auf Veranlassung der Besatzungsmächte erfolgt ist. Bei einem Beseitigungsanspruch kann der Anspruchsschuldner (§ 25) den Anspruchsberechtigten in Geld entschädigen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 vorliegen. Die Entschädigung soll den gemeinen Wert der Sache oder des Rechts nicht übersteigen, den diese ohne Beeinträchtigung haben würden.

(3) Sonstige Ansprüche (§ 1) aus dem Eigentum oder anderen Rechten an einer Sache oder an einem Recht sind zu erfüllen. Dies gilt nicht für Ansprüche auf Zahlung von Geld oder auf Leistung einer sonstigen vertretbaren Sache, die vor dem 1. August 1945 fällig geworden sind.

(4) Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden, Reallasten, Schiffshypotheken und sonstige Pfandrechte erlöschen, soweit die durch sie gesicherten Ansprüche (§ 1) nicht zu erfüllen sind.

Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.

Durch Verwaltungsvereinbarung mit dem jeweiligen Land kann der Bund die Leitung und Erledigung seiner Bauaufgaben im Wege der Organleihe Landesbehörden sowie Landesbetrieben, Sondervermögen des Landes und landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts übertragen. Die Verwaltungsvereinbarung muss vorsehen, dass die Landesbehörden die Anordnungen der fachlich zuständigen Bundesbehörde zu befolgen haben.

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Durch Verwaltungsvereinbarung mit dem jeweiligen Land kann der Bund die Leitung und Erledigung seiner Bauaufgaben im Wege der Organleihe Landesbehörden sowie Landesbetrieben, Sondervermögen des Landes und landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts übertragen. Die Verwaltungsvereinbarung muss vorsehen, dass die Landesbehörden die Anordnungen der fachlich zuständigen Bundesbehörde zu befolgen haben.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Durch Verwaltungsvereinbarung mit dem jeweiligen Land kann der Bund die Leitung und Erledigung seiner Bauaufgaben im Wege der Organleihe Landesbehörden sowie Landesbetrieben, Sondervermögen des Landes und landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts übertragen. Die Verwaltungsvereinbarung muss vorsehen, dass die Landesbehörden die Anordnungen der fachlich zuständigen Bundesbehörde zu befolgen haben.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.