Finanzverwaltungsgesetz - FVG 1971 | § 5b Übertragung von Bauaufgaben
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Gesetz über die Finanzverwaltung Inhaltsverzeichnis
Durch Verwaltungsvereinbarung mit dem jeweiligen Land kann der Bund die Leitung und Erledigung seiner Bauaufgaben im Wege der Organleihe Landesbehörden sowie Landesbetrieben, Sondervermögen des Landes und landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts übertragen. Die Verwaltungsvereinbarung muss vorsehen, dass die Landesbehörden die Anordnungen der fachlich zuständigen Bundesbehörde zu befolgen haben.
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published on 22/03/2018 00:00
Tenor
1. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.2. Der Bescheid der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 12.06.2013 und der Bescheid des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 20.06.2014
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