Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 26. Jan. 2012 - 2 K 2293/11

bei uns veröffentlicht am26.01.2012

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Gültigkeit einer Bürgermeisterwahl.
Am ... fand in der Gemeinde ... die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters statt, für die ausschließlich der Kläger und der Beigeladene - ein Beigeordneter der Gemeinde - kandidierten. Es wurden insgesamt 3.264 gültige Stimmen abgegeben, wovon 3.121 Stimmen auf den Beigeladenen und 112 Stimmen auf den Kläger entfielen. Das amtlich festgestellte Ergebnis der Wahl wurde am ... öffentlich bekanntgemacht.
Der Kläger legte gegen die Bürgermeisterwahl mit Schreiben vom ... Einspruch ein, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er nicht die gleichen Chancen wie sein Mitbewerber gehabt habe. Der Beigeladene habe gar nicht kandidieren wollen. Erst als er von der ... ... dazu ermuntert worden sei, habe er „in letzter Sekunde“ seine Bewerbung eingereicht. Außerdem sei der Beigeladene charakterlich nicht als Bürgermeister geeignet.
Das Landratsamt ... wies den Einspruch des Klägers mit Bescheid vom ... - zugestellt am ... - zurück. Gründe nach § 32 Abs. 1 KomWG, die zu einer Ungültigkeit der Wahl führten, seien nicht erkennbar. Insbesondere sei eine Verletzung der Chancengleichheit nicht feststellbar. Der Umstand, dass der Kläger bei der Kandidatenvorstellung trotz rechtzeitiger Einladung nicht erschienen sei, habe keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Wahl. Auch die Frage, durch welche Motive sich der Beigeladene bei seiner Kandidatur habe leiten lassen, berühre die Rechtmäßigkeit der Wahl nicht. Dass der Beigeladene nach Auffassung des Klägers charakterlich ungeeignet sei, sei unbeachtlich. Der Beigeladene sei vom Gemeindewahlausschuss zur Bürgermeisterwahl zu Recht zugelassen worden, da die gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen vorgelegen hätten. Ein Grund für eine Wahlanfechtung könne nicht darin erblickt werden, dass der Kläger von der Partei, in der er Mitglied sei, im Wahlkampf nicht unterstützt worden sei. Erklärungen des Beigeladenen im Zuge der Vorstellung und Wahl zum Beigeordneten der Gemeinde ... im Jahre ... hätten keine Auswirkungen auf die Chancen des Klägers als Bewerber um das Amt des Bürgermeisters. Auch eine mögliche Parteinahme eines ... Landtagsabgeordneten für einen Mitbewerber verstoße weder gegen gesetzliche Bestimmungen des Kommunalwahlrechtes noch gegen die Chancengleichheit der übrigen Wahlbewerber. Die Unterstützung einer politisch tätigen Person für einen der Wahlbewerber sei nicht zu beanstanden. Die Gemeindeverwaltung ... und die Organe der Gemeinde hätten in keiner Weise für einen der Bewerber Partei ergriffen, sondern sich strikt an das Gebot der Neutralität gehalten. Mit seinen Aussagen im Wahlkampf habe der Beigeladene zum Ausdruck gebracht, dass er persönlich und politisch unabhängig sei. Der Beigeladene habe sich nicht dahingehend geäußert, dass er bei seiner Amtsführung nicht das Grundgesetz und die Landesverfassung achten und verteidigen werde.
Der Kläger hat am ... (Montag) Klage erhoben.
Er wiederholt sein bisheriges Vorbringen und führt ergänzend aus, der Beigeladene sei befangen, da er seit acht Monaten Stellvertreter des Bürgermeisters sei. Er selbst sei bis zum ... um zehn Uhr der einzige Kandidat gewesen. In Baden-Württemberg sei es nicht üblich, dass sich ein zweiter Kandidat bewerbe, wenn es bereits einen Kandidaten gebe. Der Beigeladene hätte sich erst dann für die Wahl bewerben können, nachdem der Bürgermeister ihn aus seinem bisherigen Amt als erster Beigeordneter entlassen hätte. Es liege ein Verstoß gegen § 32 GemO vor. Es stelle keine gewissenhafte Erfüllung der Amtspflichten dar, wenn der Gemeinderat seinen ersten Beigeordneten nach acht Monaten entlasse, damit dieser sich als Bürgermeister bewerben könne. Der Gemeinderat sowie der frühere Bürgermeister hätten damit gegen ihre Neutralitätspflicht verstoßen. Obwohl er ...-Mitglied sei, habe er im Gegensatz zum Beigeladenen, der keiner Partei angehöre, von der ... ... keinerlei Unterstützung erfahren. Er sei zudem öffentlich bedroht worden und es habe im Internet Verleumdungen bezüglich seiner Person gegeben. Zu Gunsten des Beigeladenen habe eine Wahlbeeinflussung stattgefunden. Der frühere Bürgermeister habe sich öffentlich für eine Wahl des Beigeladenen ausgesprochen und dadurch strafbar gemacht.
Der Kläger beantragt (sachdienlich ausgelegt),
den Bescheid des Landratsamtes ... vom ... aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Bürgermeisterwahl in der Gemeinde ... vom ... für ungültig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Er führt aus, an der Wählbarkeit des Beigeladenen bestünden auch unter dem Aspekt, dass dieser Beigeordneter der Gemeinde gewesen sei, keine Zweifel. Es liege kein Hinderungsgrund i.S.d. § 46 GemO vor. Im Zeitpunkt der Bewerbung sei eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis weder gesetzlich vorgesehen noch erforderlich gewesen. Beim Amtsantritt als Amtsverweser trete nach § 22 Abs. 3 BeamtStG eine Entlassung aus dem bisherigen Beamtenverhältnis kraft Gesetzes ein. Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften sei nicht ersichtlich. Auch ein Verstoß gegen § 32 GemO sei nicht erkennbar. Bewerbungen zur Bürgermeisterwahl seien bis zum Bewerbungsschluss ohne zahlenmäßige Begrenzung zulässig gewesen. Die Reihenfolge des Bewerbereingangs sei bei der Bekanntmachung der zugelassenen Bewerber und bei der Gestaltung der Stimmzettel berücksichtigt worden. Öffentliche Bedrohungen des Klägers seien nicht bekannt. Die durch Gemeinderatsfraktionen erfolgte Ermunterung einzelner Kandidaten, sich zur Kandidatur zu stellen, verletze die Neutralitätspflicht des Gemeinderates nicht. Der seinerzeitige Bürgermeister habe nicht zur Kandidatur „ermuntert“. Im Übrigen nimmt der Beklagte auf die Ausführungen im Bescheid des Landratsamtes ... vom ... Bezug.
12 
Der mit Beschluss vom 21.10.2011 Beigeladene stellt keinen Antrag.
13 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akte der Gemeinde ... sowie die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angegriffene Bescheid des Landratsamtes ... vom ... ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, das beklagte Land zu verpflichten, die Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde ... vom ... für ungültig zu erklären (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
15 
Nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KomWG ist eine Bürgermeisterwahl für ungültig zu erklären, wenn ihr Ergebnis dadurch beeinflusst werden konnte, dass Dritte bei der Wahl eine gegen ein Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussung begangen haben oder wesentliche Vorschriften über die Wahlvorbereitung, die Wahlhandlung oder über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses unbeachtet geblieben sind.
16 
In allen Fällen können gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 KomWG nur Einspruchsgründe berücksichtigt werden, die binnen der einwöchigen Einspruchsfrist des § 31 Abs. 1 Satz 1 KomWG geltend gemacht worden sind. Der gesetzliche Ausschluss von Einspruchsgründen, die nach Ablauf der Frist zur Wahlanfechtung geltend gemacht werden, gilt auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (materielle Präklusion), weil es im öffentlichen Interesse liegt, dass die Gültigkeit einer Wahl alsbald geklärt wird. Gegenstand der Klage ist nicht unmittelbar die Gültigkeit der angefochtenen Wahl, sondern der auf den zulässigen Einspruch ergangene Einspruchsbescheid. Folglich ist auch die gerichtliche Prüfung auf die fristgerecht vorgebrachten Einspruchsgründe beschränkt und nicht auf weitere Anfechtungsgründe zu erstrecken (VGH Bad.-Württ, Urt. v. 02.12.1991 - 1 S 818/91 -, NVwZ-RR 1992, 261; Urt. v. 27.02.1996 - 1 S 2570/95 -, juris). Das Gericht ist daher weder auf Antrag des Klägers noch von Amts wegen befugt, neue Anfechtungsgründe zur Grundlage seiner Prüfung und Entscheidung zu machen. Zwar gilt auch in diesem Verfahren der Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO), aber nur in dem engen Rahmen des rechtshängigen Sachverhalts, also nur im Rahmen von fristgerecht geltend gemachten Einspruchsgründen; (nur) insoweit können die Parteien neue Beweismittel einführen (VG Freiburg, Urt. v. 06.12.2006 - 2 K 1555/06 -, juris m. w. N.).
17 
Vorliegend steht die Bürgermeisterwahl daher nur im Rahmen der vom Kläger bereits in seinem Einspruchsschreiben vom ... genannten Rügen einer rechtlichen Überprüfung durch das Verwaltungsgericht offen. Der Kläger rügte im Wesentlichen einen Verstoß gegen die Neutralitätspflicht durch den Gemeinderat und den früheren Bürgermeister sowie den Umstand, dass der Beigeladene aufgrund seines Amtes als Beigeordneter der Gemeinde nicht wählbar sowie zudem charakterlich ungeeignet sei.
18 
Es ist nicht ersichtlich, dass insoweit eine gesetzwidrige Wahlbeeinflussung i. S. d. § 32 Abs. 1 KomWG stattgefunden hat.
19 
Nach dem alle Wahlen beherrschenden Grundgedanken dürfen amtliche Befugnisse nicht im Sinn einer Wahlwerbung ausgeübt werden. Amtsträger unterliegen im Wahlkampf daher einer Neutralitätspflicht (vgl. zum Folgenden VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.01.1997 - 1 S 1748/96 -, VBlBW 1997, 177; Urt. v. 02.12.1985 - 1 S 2428/85 -, VBlBW 1986, 310). Diese Neutralitätspflicht gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Die vom Volke ausgehende Willensbildung bei Kommunalwahlen verbietet es, dass amtliche Organe das ihnen aufgrund ihrer amtlichen Tätigkeit zufallende Gewicht und die ihnen kraft ihrer Ämter gegebenen Einflussmöglichkeiten in einer Weise nutzen, die mit ihrer der Allgemeinheit verpflichteten Aufgabe unvereinbar ist; insbesondere dürfen sie sich nicht in amtlicher Funktion mit Wahlbewerbern identifizieren und sie mit öffentlichen Mitteln unterstützen oder bekämpfen. Entscheidend ist folglich eine Trennung von amtlicher Eigenschaft und persönlicher Meinungsäußerung. Mit dem Grundsatz der freien Wahl und dem Gebot der Neutralität der öffentlichen Gewalt im Wahlkampf unvereinbar sind grundsätzlich daher nur Äußerungen eines Amtsinhabers in amtlicher Funktion. Wer sich im Wahlkampf für einen Bewerber einsetzt, darf nicht seine Funktion als Amtsträger missbrauchen und versuchen, hierdurch Einfluss auf die Wählerentscheidung auszuüben. Ebenso wenig darf er durch seinen Einsatz in Widerstreit zu seinen jeweiligen Amtspflichten geraten, wobei jedoch noch nicht pflichtwidrig handelt, wer als einzelnes Mitglied von Gemeinderat oder Wahlausschuss für oder gegen einen Bewerber Partei ergreift (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 06.12.2006, a.a.O.).
20 
Anhaltspunkte dafür, dass der Bürgermeister oder andere Mitglieder des Gemeinderates ... gemessen an diesen Maßstäben die Grenzen zulässiger Wahlwerbung überschritten und damit gegen die ihnen als Amtsträger obliegende Neutralitätspflicht verstoßen hätten, wurden vom Kläger weder substantiiert vorgetragen noch sind diese sonst auch nur ansatzweise ersichtlich. Gründe, die der Wählbarkeit des Beigeladenen entgegenstünden (vgl. § 46 GemO), sind ebenfalls nicht erkennbar.
21 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
22 
Beschluss
23 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 7.500,-- EUR festgesetzt (vgl. Nr. 22.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, NVwZ 2004, 1327).
24 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
14 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angegriffene Bescheid des Landratsamtes ... vom ... ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, das beklagte Land zu verpflichten, die Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde ... vom ... für ungültig zu erklären (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
15 
Nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KomWG ist eine Bürgermeisterwahl für ungültig zu erklären, wenn ihr Ergebnis dadurch beeinflusst werden konnte, dass Dritte bei der Wahl eine gegen ein Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussung begangen haben oder wesentliche Vorschriften über die Wahlvorbereitung, die Wahlhandlung oder über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses unbeachtet geblieben sind.
16 
In allen Fällen können gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 KomWG nur Einspruchsgründe berücksichtigt werden, die binnen der einwöchigen Einspruchsfrist des § 31 Abs. 1 Satz 1 KomWG geltend gemacht worden sind. Der gesetzliche Ausschluss von Einspruchsgründen, die nach Ablauf der Frist zur Wahlanfechtung geltend gemacht werden, gilt auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (materielle Präklusion), weil es im öffentlichen Interesse liegt, dass die Gültigkeit einer Wahl alsbald geklärt wird. Gegenstand der Klage ist nicht unmittelbar die Gültigkeit der angefochtenen Wahl, sondern der auf den zulässigen Einspruch ergangene Einspruchsbescheid. Folglich ist auch die gerichtliche Prüfung auf die fristgerecht vorgebrachten Einspruchsgründe beschränkt und nicht auf weitere Anfechtungsgründe zu erstrecken (VGH Bad.-Württ, Urt. v. 02.12.1991 - 1 S 818/91 -, NVwZ-RR 1992, 261; Urt. v. 27.02.1996 - 1 S 2570/95 -, juris). Das Gericht ist daher weder auf Antrag des Klägers noch von Amts wegen befugt, neue Anfechtungsgründe zur Grundlage seiner Prüfung und Entscheidung zu machen. Zwar gilt auch in diesem Verfahren der Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO), aber nur in dem engen Rahmen des rechtshängigen Sachverhalts, also nur im Rahmen von fristgerecht geltend gemachten Einspruchsgründen; (nur) insoweit können die Parteien neue Beweismittel einführen (VG Freiburg, Urt. v. 06.12.2006 - 2 K 1555/06 -, juris m. w. N.).
17 
Vorliegend steht die Bürgermeisterwahl daher nur im Rahmen der vom Kläger bereits in seinem Einspruchsschreiben vom ... genannten Rügen einer rechtlichen Überprüfung durch das Verwaltungsgericht offen. Der Kläger rügte im Wesentlichen einen Verstoß gegen die Neutralitätspflicht durch den Gemeinderat und den früheren Bürgermeister sowie den Umstand, dass der Beigeladene aufgrund seines Amtes als Beigeordneter der Gemeinde nicht wählbar sowie zudem charakterlich ungeeignet sei.
18 
Es ist nicht ersichtlich, dass insoweit eine gesetzwidrige Wahlbeeinflussung i. S. d. § 32 Abs. 1 KomWG stattgefunden hat.
19 
Nach dem alle Wahlen beherrschenden Grundgedanken dürfen amtliche Befugnisse nicht im Sinn einer Wahlwerbung ausgeübt werden. Amtsträger unterliegen im Wahlkampf daher einer Neutralitätspflicht (vgl. zum Folgenden VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.01.1997 - 1 S 1748/96 -, VBlBW 1997, 177; Urt. v. 02.12.1985 - 1 S 2428/85 -, VBlBW 1986, 310). Diese Neutralitätspflicht gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Die vom Volke ausgehende Willensbildung bei Kommunalwahlen verbietet es, dass amtliche Organe das ihnen aufgrund ihrer amtlichen Tätigkeit zufallende Gewicht und die ihnen kraft ihrer Ämter gegebenen Einflussmöglichkeiten in einer Weise nutzen, die mit ihrer der Allgemeinheit verpflichteten Aufgabe unvereinbar ist; insbesondere dürfen sie sich nicht in amtlicher Funktion mit Wahlbewerbern identifizieren und sie mit öffentlichen Mitteln unterstützen oder bekämpfen. Entscheidend ist folglich eine Trennung von amtlicher Eigenschaft und persönlicher Meinungsäußerung. Mit dem Grundsatz der freien Wahl und dem Gebot der Neutralität der öffentlichen Gewalt im Wahlkampf unvereinbar sind grundsätzlich daher nur Äußerungen eines Amtsinhabers in amtlicher Funktion. Wer sich im Wahlkampf für einen Bewerber einsetzt, darf nicht seine Funktion als Amtsträger missbrauchen und versuchen, hierdurch Einfluss auf die Wählerentscheidung auszuüben. Ebenso wenig darf er durch seinen Einsatz in Widerstreit zu seinen jeweiligen Amtspflichten geraten, wobei jedoch noch nicht pflichtwidrig handelt, wer als einzelnes Mitglied von Gemeinderat oder Wahlausschuss für oder gegen einen Bewerber Partei ergreift (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 06.12.2006, a.a.O.).
20 
Anhaltspunkte dafür, dass der Bürgermeister oder andere Mitglieder des Gemeinderates ... gemessen an diesen Maßstäben die Grenzen zulässiger Wahlwerbung überschritten und damit gegen die ihnen als Amtsträger obliegende Neutralitätspflicht verstoßen hätten, wurden vom Kläger weder substantiiert vorgetragen noch sind diese sonst auch nur ansatzweise ersichtlich. Gründe, die der Wählbarkeit des Beigeladenen entgegenstünden (vgl. § 46 GemO), sind ebenfalls nicht erkennbar.
21 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
22 
Beschluss
23 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 7.500,-- EUR festgesetzt (vgl. Nr. 22.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, NVwZ 2004, 1327).
24 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

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(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

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(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 22 Entlassung kraft Gesetzes


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die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht mehr vorliegen und eine Ausnahme nach § 7 Absatz 3 auch nachträglich nicht zugelassen wird oder
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sie die Altersgrenze erreichen und das Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand endet.

(2) Die Beamtin oder der Beamte ist entlassen, wenn ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft begründet wird, sofern nicht im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn oder der Einrichtung die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis angeordnet oder durch Landesrecht etwas anderes bestimmt wird. Dies gilt nicht für den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter.

(3) Die Beamtin oder der Beamte ist mit der Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit aus einem anderen Beamtenverhältnis bei demselben Dienstherrn entlassen, soweit das Landesrecht keine abweichenden Regelungen trifft.

(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Ablauf des Tages der Ablegung oder dem endgültigen Nichtbestehen der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung, sofern durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.

(5) Das Beamtenverhältnis auf Probe in einem Amt mit leitender Funktion endet mit Ablauf der Probezeit oder mit Versetzung zu einem anderen Dienstherrn.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen Ziff. 1. Die Beigeladene Ziff. 2 behält ihre außergerichtlichen Kosten auf sich.

Tatbestand

 
Der Kläger, ein wahlberechtigter Einwohner der Gemeinde K., wendet sich gegen die Gültigkeit der Bürgermeisterwahl in K. am 2. Juli 2006.
Am Freitag, dem 30. Juni 2006, erschien in der Badischen Zeitung ein Artikel mit der Überschrift „Klagen aus dem Gewerbe“, in dem über eine Wahlveranstaltung des Bürgermeisterkandidaten Z. mit Gewerbetreibenden der Gemeinde berichtet wurde. Ausweislich des Artikels „kritisierten Vertreter von Betrieben das Verhalten des Amtsinhabers teilweise massiv“. Sie hätten hervorgehoben, „auf das Wort und die Zusagen des Bürgermeisters müsse man sich verlassen können, was in der Vergangenheit vielfach nicht der Fall“ gewesen sei. Mehrere Teilnehmer hätten beklagt, „dass sie in ihren Geschäften von der Verwaltungsspitze … behindert“ worden seien; es herrsche „ein Klima der Angst“.
Am Samstag, dem 1. Juli 2006, erschien unter dem Titel „"Zustimmung, Freundlichkeit" - K. kontert Vorwürfe“ ein weiterer Artikel in der Badischen Zeitung in Gesprächsform, in dem die Sicht des amtierenden - und zur Wiederwahl stehenden - Bürgermeisters von K., des Beigeladenen Ziff. 1, wiedergegeben wurde.
Am selben Tag erschienen auch vier Leserbriefe in der Badischen Zeitung, die sich kritisch mit dem BZ-Artikel vom 30. Juni 2006 auseinander setzten. Unter anderem wurde ein Leserbrief mit folgendem Wortlaut veröffentlicht:
„Der leider von privater Seite verfasste Bericht gegenüber unserem Herrn K. entspricht nicht den Tatsachen.
Es waren nur einzelne Gewerbetreibende von knapp 40, die die Tätigkeit von Herrn K. kritisierten.
Bis jetzt hieß es in beiden Wahlkampfreden, dass ein fairer Wahlkampf betrieben wird, dies geht jedoch weit unter die Gürtellinie. Mit dem Bericht wird auf infame Weise versucht, Bürgermeister K. kurz vor der Wahl zu diskreditieren.
Ich bin der Meinung, dass man es nicht jedem recht machen kann, und dass bei allen zukünftigen Bürgermeistern immer ein Haar in der Suppe gefunden werden kann, wenn man danach sucht.
Mehrere Gewerbetreibende riefen mich als Gewerbevereinsvorsitzender an, dass sie den Artikel überhaupt nicht verstehen können, und mit Herrn K. sehr zufrieden sind. Sie baten mich, eine Gegendarstellung in die BZ und in den G. zu setzen.
U.“
10 
Bei der Bürgermeisterwahl am 2. Juli 2006 erhielt der bisherige Bürgermeister, der Beigeladene Ziff. 1, 1.160 von 2.301 gültigen und damit 50,4% der Stimmen; der unterlegene Bewerber Z. kam auf 1.135 Stimmen, sonstige Bewerber erhielten insgesamt sechs Stimmen. Das Wahlergebnis wurde zunächst am 3. Juli 2006 bekannt gemacht; wegen eines Fehlers wurde die öffentliche Bekanntmachung am 14. Juli 2006 wiederholt.
11 
Der Kläger legte am 10. Juli 2006 gegen die Wahl Einspruch ein und fügte eine Unterschriftenliste mit Beitretenden bei. Er erhob folgende Rügen:
12 
„Ich rüge als Wahlanfechtungsgrund folgende Verstöße gegen § 32 KWG:
13 
Es liegt vor eine gesetzwidrige Wahlbeeinflussung mit der Folge der Verletzung elementarer Wahlrechtsgrundsätze wie der Freiheit und Gleichheit der Wahl.
14 
1. Der stellvertretende Leiter des Wahlprüfungsausschusses Herr U. hat entgegen seiner Pflicht zur Neutralität sich in der Badischen Zeitung am Samstag vor der Wahl in einem Leserbrief zugunsten des gewählten Bürgermeisters eingesetzt.
15 
Er hat dahin falsche Behauptungen aufgestellt.
16 
Der Brief war im Rathaus geschrieben und vom Bürgermeister diktiert worden.
17 
Der Bürgermeister wie U. haben zwecks Veröffentlichung massiven Druck auf die Mitarbeiterin der Badischen Zeitung ausgeübt.“
18 
Im Rahmen des Wahlanfechtungsverfahrens ließ U. in einem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten an das Landratsamt Ortenaukreis - Kommunalaufsicht - vom 18. Juli 2006 unter anderem vortragen, die Stellungnahme stamme von ihm selbst und sei per E-Mail von seinem eigenen Computer an die Redaktion der Badischen Zeitung übermittelt worden. Irgendeine Kontaktaufnahme oder gar eine Absprache mit dem Bürgermeisterkandidaten K. vor seiner am Tage der Veröffentlichung des Zeitungsartikels eingesandten Stellungnahme habe es nicht gegeben. Der Beigeladene Ziff. 1 ließ in einem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten an die Kommunalaufsicht vom 24. Juli 2006 feststellen, die Behauptung, der Leserbrief sei von ihm diktiert und im Rathaus geschrieben worden, sei falsch und treffe nicht zu. Das Bürgermeisteramt teilte dem Landratsamt Ortenaukreis in einem Schreiben vom 1. August 2006 mit, dass der Bürgermeister-Stellvertreter B. im Rathaus K. und im Rathaus G. bei allen Bediensteten der Frage nachgegangen sei, ob der Brief im Rathaus geschrieben bzw. vom Bürgermeister diktiert worden sei; alle Befragten hätten erklärt, dass sie weder einen Brief geschrieben hätten noch ihnen ein solcher diktiert worden sei.
19 
Das Landratsamt Ortenaukreis erklärte mit Wahlprüfungsbescheid vom 3. August 2006 die Bürgermeisterwahl vom 2. Juli 2006 unter dem Vorbehalt der rechtskräftigen Entscheidung über die Einsprüche für gültig.
20 
Mit weiterem Bescheid vom 3. August 2006 wies das Landratsamt den Einspruch des Klägers zurück. Zwar sei der Einspruch zulässig und weise insbesondere die erforderliche Anzahl an Beitretenden aus. Der Einspruch sei jedoch nicht begründet. Nach § 32 Abs. 1 KomWG sei eine Wahl u.a. für ungültig zu erklären, wenn ihr Ergebnis dadurch beeinflusst worden sein könne, dass der Bewerber oder Dritte bei der Wahl eine gegen ein Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussung begangen hätten. Unbeachtlich sei zunächst, dass Herr U. entgegen dem Wortlaut des Einspruchsschreibens nicht stellvertretender Leiter des Wahlprüfungsausschusses, sondern stellvertretender Beisitzer im Gemeindewahlausschuss sei, da die sich aus § 21 Abs. 2 KomWO ergebende Pflicht zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes für alle Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Gemeindewahlausschusses gelte. Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg gelte dieses Gebot der Zurückhaltung und Neutralität nicht für das einzelne Gemeinderatsmitglied, sondern nur für das Organ selbst. Ob in dem Leserbrief des Herrn U. falsche Behauptungen aufgestellt seien, könne dahingestellt bleiben. Eine an sich zulässige Einflussnahme auf Wähler werde erst dann gesetzwidrig, wenn sie geeignet sei, die Entscheidungsfreiheit des Wählers so zu beeinflussen, dass er gehindert sei, seine Auswahl unter den Bewerbern nach den seinen persönlichen Wertungen entsprechenden und von ihm normalerweise angelegten Maßstäben zu treffen. Gegenstand des Leserbriefes sei eine Wahlveranstaltung des Bewerbers Z. gewesen, über die in der Badischen Zeitung vom 30. Juni 2006 berichtet worden sei. Bei Würdigung sowohl dieser Berichterstattung als auch der Leserbriefe in der BZ vom 1. Juli 2006 und eines weiteren Berichts in der BZ am gleichen Tag unter der Überschrift „Zustimmung, Freundlichkeit“ sei nicht zu erkennen, dass hier die Grenze der zulässigen Wahlpropaganda und Wahlagitation überschritten worden sei. Vielmehr habe gerade die konträre Aussage in beiden Berichten es dem Wähler ermöglicht, sich eine eigene Meinung zu bilden, und somit die bei einer Täuschung typischerweise einhergehende psychische Zwangslage, durch die ein Wähler unzulässigerweise hätte beeinflusst werden können, verhindert. Die weitere Einspruchsbegründung, wonach der Brief im Rathaus geschrieben und vom Bürgermeister diktiert worden sei, sei nicht belegt. Nach glaubhafter Darstellung von Herrn U. habe dieser die Stellungnahme selbst verfasst und per E-Mail vom eigenen Computer an die Redaktion der BZ übermittelt. Auch der Beigeladene Ziff. 1 habe den Vorwurf als falsch bestritten. Auch nach Stellungnahme der Gemeinde unter Einbeziehung einer Befragung der Bediensteten des Bürgermeisteramtes bestünden keine Anhaltspunkte im Sinne des Vorbringens. Nicht nachgewiesen sei weiter der Vorwurf, der Beigeladene Ziff. 1 oder Herr U. hätten Druck auf die Mitarbeiterin der Badischen Zeitung ausgeübt. Geschäftsführung der BZ und Herr U. hätten übereinstimmend erklärt, dass zwischen ihm und der Redaktion kein Kontakt über den Versand des Leserbriefs hinaus stattgefunden habe. Der Beigeladene Ziff. 1 habe Kontakt zur BZ gehabt; er habe gegenüber der BZ darauf bestanden, dass ihm die Möglichkeit zur Reaktion auf den am 30. Juni 2006 erschienenen Artikel gegeben werde.
21 
Der Kläger hat am 1. September 2006 Klage erhoben. Eine gegen ein Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussung, die u.a. dann vorliegen könne, wenn amtliche Organe gegen eine bestehende Neutralitätspflicht verstießen, liege hier vor. Die Kommunalverwaltung mit dem Bürgermeister an der Spitze habe die erforderliche Neutralität nicht gewahrt und damit zugleich den Grundsatz der Freiheit der Wahl verletzt. Entgegen den Ausführungen des Landratsamts sei der fragliche Leserbrief vom Bürgermeister initiiert und diktiert und im Rathaus der Entwurf für den Strohmann U. geschrieben worden. Es stimme nicht, dass Herr U. die Stellungnahme selbst verfasst und an die Redaktion übermittelt habe. Der Bürgermeister habe über die Gemeindeverwaltung z.B. durch E-Mails an Herrn U. Einfluss auf diesen ausgeübt, damit der Leserbrief in der BZ abgedruckt werde. Diese amtliche Beeinflussung durch die Gemeindeverwaltung bzw. den Bürgermeister sei auch rechtserheblich gewesen, sie habe das Wahlergebnis entscheidend beeinflusst.
22 
Der Kläger beantragt,
23 
den Einspruchsbescheid des Landratsamts Ortenaukreis vom 3. August 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Bürgermeisterwahl in der Gemeinde K. vom 2. Juli 2006 für ungültig zu erklären.
24 
Der Beklagte beantragt,
25 
die Klage abzuweisen.
26 
Zu den Vorwürfen des Klägers seien die betroffenen Personen gehört worden. Übereinstimmend sei dieser Vorwurf von dem Beigeladenen Ziff. 1, Herrn U. und der Beigeladenen Ziff. 2 bestritten worden. Unterstellte man hilfsweise die Richtigkeit des Vorbringens des Klägers, ergäbe sich daraus keine im Ergebnis andere Beurteilung, da auch hierdurch nach der in der Einspruchsentscheidung zitierten Rechtsprechung die Grenzen der zulässigen Wahlpropaganda und Wahlagitation nicht überschritten wären. Selbst bei dieser fiktiv veränderten Sachlage zur Urheberschaft des Leserbriefes hätte dieser gegenüber den Wählern keine andere Wirkung erzielt, da er mit gleichem Inhalt und gleicher Unterschrift und demzufolge absolut identisch abgedruckt worden wäre.
27 
Der Beigeladene Ziff. 1 beantragt,
28 
die Klage abzuweisen.
29 
Schon nach dem Vortrag des Klägers liege eine zur Ungültigkeit der Wahl führende, gegen das Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussung i.S.d. § 32 Abs. 1 Nr. 1 KomWG nicht vor. Im Wahlprüfungsverfahren beim LRA habe der Kläger die Wahlanfechtung allein darauf gestützt, dass Gemeinderat U. seine Neutralitätspflicht verletzt habe. Die Neutralitätspflicht im Bürgermeisterwahlkampf treffe aber nur den Gemeinderat in seiner Gesamtheit und nicht das einzelne Gemeinderatsmitglied; das gelte auch für Mitglieder des Gemeindewahlausschusses. Der Leserbrief von Herrn U. habe die Grenze der zulässigen Parteinahme im Wahlkampf nicht überschritten. Die Stellungnahme habe es dem Wähler gerade ermöglicht, sich eine eigene Meinung zu bilden. In der Klagebegründung behaupte der Kläger, der Bürgermeister habe Einfluss auf Herrn U. ausgeübt, damit der Leserbrief in der BZ abgedruckt werde. Dieser Vortrag sei nur schwer nachvollziehbar. Herr U. habe gegenüber dem LRA Ortenaukreis versichert, dass er den Leserbrief auf eigene Initiative an die Badische Zeitung geschickt habe. Auch wenn der Vortrag - hilfsweise - als wahr unterstellt würde, lasse sich daraus keine unzulässige Wahlbeeinflussung ableiten. Weder sei ein Gesetzesverstoß zu erkennen noch eine unzulässige Beeinflussung der Wählerschaft. Der Leserbrief enthalte auch nicht ansatzweise eine unzulässige Beeinflussung des Wählerwillens. Herr U. habe lediglich seine eigene Sicht der Dinge dargestellt. Selbst wenn der Bürgermeister „Hilfestellung“ geleistet hätte, liege darin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Verletzung seiner Neutralität oder eine unzulässige Beeinflussung des Wählerwillens durch die Gemeindeverwaltung. Das LRA Ortenaukreis habe den Sachverhalt im Wahlanfechtungsverfahren zutreffend und vollständig ermittelt. Neue Einspruchsgründe seien nach § 31 Abs. 1 S. 2 KomWG unbeachtlich.
30 
Die Beigeladene Ziff. 2 hat keinen Antrag gestellt. Die Gemeinde biete nach außen ein Bild der Zerstrittenheit und Uneinigkeit und eine Plattform für Gerüchte, Spekulationen, Mutmaßungen. Die Arbeit der Gemeindeverwaltung und der gemeindlichen Gremien sei erschwert. Alle Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung seien mündlich befragt worden und hätten erklärt, dass sie weder diesen Brief geschrieben hätten noch ihnen dieser Brief diktiert worden sei; die Befragung sei nicht dokumentiert worden. Der Ursprung des Leserbriefs solle nunmehr geklärt werden.
31 
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 6. Dezember 2006 Beweis erhoben durch Vernehmung von Herrn U. und Frau F. als Zeugen. Hierzu wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
32 
Dem Gericht haben die einschlägigen Verwaltungsakten (1 Heft) vorgelegen. Hierauf sowie auf die Prozessakte wird ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
33 
Die als Verpflichtungsklage gemäß §§ 40, 42 VwGO zulässige Klage ist nicht begründet. Denn der angegriffene Bescheid des Landratsamts Ortenaukreis vom 3. August 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, das beklagte Land zu verpflichten, die Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde K. vom 2. Juli 2006 für ungültig zu erklären (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
34 
Nach § 32 Abs. 1 Ziff. 1, 2 KomWG ist eine Bürgermeisterwahl (nur dann) für ungültig zu erklären, wenn ihr Ergebnis dadurch beeinflusst werden konnte, dass Dritte bei der Wahl eine gegen ein Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussung begangen haben oder wesentliche Vorschriften über die Wahlvorbereitung, die Wahlhandlung oder über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses unbeachtet geblieben sind.
35 
In allen Fällen können gemäß § 31 Abs. 1 S. 2 KomWG nur Einspruchsgründe berücksichtigt werden, die binnen der einwöchigen Einspruchsfrist des § 31 Abs. 1 S. 1 KomWG geltend gemacht worden sind. Der gesetzliche Ausschluss von Einspruchsgründen, die nach Ablauf der Frist zur Wahlanfechtung geltend gemacht werden, gilt auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (materielle Präklusion), weil es im öffentlichen Interesse liegt, dass die Gültigkeit einer Wahl alsbald geklärt wird. Gegenstand der Klage ist nicht unmittelbar die Gültigkeit der angefochtenen Wahl, sondern der auf den zulässigen Einspruch ergangene Einspruchsbescheid. Folglich ist auch die gerichtliche Prüfung auf die fristgerecht vorgebrachten Einspruchsgründe beschränkt und nicht auf weitere Anfechtungsgründe zu erstrecken (VGH Bad.-Württ, Urt. v. 2.12.1991 - 1 S 818/91 -, NVwZ-RR 1992, 261; Urt. v. 27.2.1996 - 1 S 2570/95 -, in juris; Urt. v. 27.11.1978 - I 3282/78 -, in juris). Das Gericht ist daher weder auf Antrag des Klägers noch von Amts wegen befugt, neue Anfechtungsgründe zur Grundlage seiner Prüfung und Entscheidung zu machen. Zwar gilt auch in diesem Verfahren der Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO), aber nur in dem engen Rahmen des rechtshängigen Sachverhalts, also nur im Rahmen von fristgerecht geltend gemachten Einspruchsgründen; (nur) insoweit können die Parteien neue Beweismittel einführen (Quecke/Pfeifer, Die Prüfung und Anfechtung der Kommunalwahlen, VBlBW 1989, 441 [449]).
36 
Vorliegend steht die Bürgermeisterwahl daher nur im Rahmen der vom Kläger bereits in seinem Einspruchsschreiben vom 10. Juli 2006 genannten Rügen einer rechtlichen Überprüfung durch das Verwaltungsgericht offen, somit zum einen unter dem Gesichtspunkt, dass der Zeuge U. seine aus seiner Funktion als stellvertretender Beisitzer des Wahlprüfungsausschusses und Gemeinderat resultierende Neutralitätspflicht dadurch verletzt haben könnte, dass er in dem am 1. Juli 2006 erschienenen Leserbrief Partei zu Gunsten des Beigeladenen Ziff, 1 ergriffen hat (1), zum anderen unter dem Aspekt, dass der Brief, wenngleich mit „U.“ unterschrieben, tatsächlich im Rathaus vom Beigeladenen Ziff. 1 diktiert und im Rathaus geschrieben worden, der Zeuge U. lediglich als Unterzeichner vorgeschoben worden und der Wähler dadurch über den Urheber des Briefes getäuscht worden sein könnte (2). Im Hinblick auf diese beiden Punkte liegt eine gesetzwidrige Wahlbeeinflussung i.S.d. § 32 Abs. 1 KomWG indes nicht vor.
37 
(1) Der Umstand, dass der Zeuge U., der stellvertretender Beisitzer des Wahlprüfungsausschusses und Gemeinderat ist, den genannten Leserbrief am Vortag der Wahl in der Badischen Zeitung veröffentlichen ließ und damit für den Amtsinhaber, den Beigeladenen Ziff. 1, öffentlich Partei ergriff, stellt keine „gegen das Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussung“ i.S.d. § 32 Abs. 1 Nr. 1 KomWG dar. Denn er hat damit die Grenzen zulässiger Wahlwerbung nicht überschritten.
38 
Nach dem alle Wahlen beherrschenden Grundgedanken dürfen amtliche Befugnisse nicht im Sinn einer Wahlwerbung ausgeübt werden. Amtsträger unterliegen im Wahlkampf daher einer Neutralitätspflicht (vgl. zum Folgenden VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.01.1997 - 1 S 1748/96 -; Urt. v. 2.12.1985 - 1 S 2428/85 -, VBlBW 1986, 310; VG Freiburg. Urt. v. 22.3.2006 - 1 K 1844/05 -). Diese Neutralitätspflicht gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Die vom Volke ausgehende Willensbildung bei Kommunalwahlen verbietet es, dass amtliche Organe das ihnen aufgrund ihrer amtlichen Tätigkeit zufallende Gewicht und die ihnen kraft ihrer Ämter gegebenen Einflussmöglichkeiten in einer Weise nutzen, die mit ihrer der Allgemeinheit verpflichteten Aufgabe unvereinbar ist; insbesondere dürfen sie sich nicht in amtlicher Funktion mit Wahlbewerbern identifizieren und sie mit öffentlichen Mitteln unterstützen oder bekämpfen. Entscheidend ist folglich eine Trennung von amtlicher Eigenschaft und persönlicher Meinungsäußerung. Mit dem Grundsatz der freien Wahl und dem Gebot der Neutralität der öffentlichen Gewalt im Wahlkampf unvereinbar sind grundsätzlich daher nur Äußerungen eines Amtsinhabers in amtlicher Funktion. Wer sich im Wahlkampf für einen Bewerber einsetzt, darf nicht seine Funktion als Amtsträger missbrauchen und versuchen, hierdurch Einfluss auf die Wählerentscheidung auszuüben. Ebenso wenig darf er durch seinen Einsatz in Widerstreit zu seinen jeweiligen Amtspflichten geraten, wobei jedoch noch nicht pflichtwidrig handelt, wer als einzelnes Mitglied von Gemeinderat oder Wahlausschuss für oder gegen einen Bewerber Partei ergreift (vgl. dazu Kunze/Merk/Quecke, Kommunalwahlrecht BW, § 32 Rn. 81; VG Freiburg. Urt. v. 22.3.2006 - 1 K 1844/05 -).
39 
Nach dem Inhalt des Leserbriefs hat diesen der Zeuge U. nicht in seiner Funktion als Gemeinderat oder Mitglied des Wahlprüfungsausschusses, sondern allein als Gewerbevereinsvorsitzender geschrieben. Im gesamten Leserbrief ist an keiner Stelle erwähnt, dass der Leserbriefschreiber über seine Funktion als Gewerbevereinsvorsitzender hinaus ein öffentliches Amt bekleidet. Dass den Bürgern von K. möglicherweise bekannt ist, dass der Zeuge U. Mitglied von Gemeinderat und Wahlausschuss ist, ändert hieran nichts. Denn auch in einer kleinen Gemeinde sind ein funktionsfähiges demokratisches Gemeinwesen und das Funktionieren von Wahlen davon abhängig, dass im Vorfeld der Wahlen ein Wahlkampf stattfinden kann. Wenn man alle Bürger, die ein Ehrenamt ausüben, von vorneherein von Äußerungen im Rahmen des Wahlkampfs ausschlösse, würden diese in ihrer freien Meinungsäußerung unverhältnismäßig beeinträchtigt (VG Freiburg. Urt. v. 22.3.2006 - 1 K 1844/05 -). Der Leserbrief des Zeugen U. als Privatperson ist folglich als zulässige Meinungsäußerung zu werten, die die Grenze zur gesetzwidrigen Wahlbeeinflussung nicht überschreitet. Unerheblich in diesem Zusammenhang ist die Frage, ob und inwieweit der Zeuge U. durch die öffentliche Unterstützung eines Bürgermeisterkandidaten die im Gemeinderat getroffene interne Abrede, sich im Wahlkampf nicht öffentlich zu äußern, verletzt hat. Denn der Verstoß gegen interne freiwillige Selbstbeschränkungen oder Wahlabsprachen als solcher vermag - bei Beachtung der durch das Neutralitätsgebot gezogenen Grenzen - den Wählerwillen nicht gesetzwidrig zu beeinflussen.
40 
(2) Auch im Hinblick auf die Autorenschaft des fraglichen Leserbriefes ist eine gegen das Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussung i.S.d. § 32 Abs. 1 Nr. 1 KomWG nicht festzustellen.
41 
Eine grundsätzlich zulässige Einflussnahme auf Wähler verstößt gegen den Grundsatz der freien Wahl und wird damit gesetzwidrig, wenn sie geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit des Wählers so zu beeinflussen, dass er gehindert wird, seine Auswahl unter den Bewerbern nach den seinen persönlichen Wertungen entsprechenden und von ihm normalerweise angelegten Maßstäben zu treffen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.4.1967 - IV 523/66 -; Urt. v. 17.2.1992 - 1 S 2266/91 -, NVwZ 1992, 504; Quecke/Pfeifer, Die Prüfung und Anfechtung der Kommunalwahlen, VBlBW 1989, 441 [443], m.w.N.). Eine gesetzwidrige Wahlbeeinflussung liegt hiernach unter anderem dann vor, wenn der Wähler durch objektiv unrichtige oder zumindest nicht erweisliche Tatsachenbehauptungen, die in örtlichem, zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Wahl stehen, über die seiner Beurteilung unterliegenden und für seine Entscheidung maßgebenden Verhältnisse getäuscht wird, dies nicht ohne Weiteres erkennen kann und deshalb nicht in der Lage ist, sich eine zutreffende eigene Meinung zu bilden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.4.1967 - IV 523/66 -; Quecke/Pfeifer, Die Prüfung und Anfechtung der Kommunalwahlen, VBlBW 1989, 441 [443], m.w.N.).
42 
Objektiv unrichtig sind Tatsachenbehauptungen nicht nur dann, wenn sie inhaltlich falsch sind, sondern auch in Fällen, in denen der Wähler über den Urheber einer Äußerung im Wahlkampf getäuscht wird. Die Bewertung einer derartigen Äußerung nämlich hängt erfahrungsgemäß entscheidend davon ab, von wem sie stammt; es verstößt folglich gegen den Grundsatz der freien Wahl, wenn eine Äußerung im Wahlkampf einem Urheber zugeordnet wird, der in Wahrheit nicht hinter dieser Äußerung steht (vgl. Kunze/Merk/Quecke, Kommunalwahlrecht BW, § 32 Rn. 58; VG Karlsruhe, Urt. v. 18.7.1974 - III 161/74 -, Seeger/Füsslin/Vogel, EKBW KomWG § 32 E 26).
43 
Eine derartige, zu einer gesetzwidrigen Wahlbeeinflussung führende Täuschung des Wählers wäre wohl zu bejahen, wenn der Vortrag des Klägers - Urheber des fraglichen Leserbriefs sei in Wirklichkeit nicht dessen Unterzeichner, der Gewerbevereinsvorsitzende U., sondern der zur Wiederwahl anstehende Bürgermeister bzw. das Bürgermeisteramt - zuträfe. Denn für den Wähler macht es einen erheblichen Unterschied in der Bewertung und Gewichtung des Leserbriefs und in der Folge auch des am Vortag erschienenen BZ-Artikels, ob dieser Leserbrief von dem im Zeitungsartikel angegriffenen Bürgermeisterkandidaten selbst stammt oder aber vom Vorsitzenden des Gewerbevereins, der die Interessen der Gewerbetreibenden vertritt und dem in der Frage, ob die Gewerbetreibenden mit dem Wirken des Bürgermeisters in der Vergangenheit zufrieden waren, in den Augen der Wähler besondere - objektive - Sachkunde zukommen dürfte.
44 
Aufgrund der mündlichen Verhandlung mit Beweisaufnahme ist das Gericht jedoch davon überzeugt, dass der Zeuge U. in rechtlicher Hinsicht als Urheber des mit seinem Namen unterzeichneten Leserbriefs anzusehen ist.
45 
Zwar hat die mündliche Verhandlung ergeben, dass der Zeuge U. nicht, wie im Vorfeld von den Beteiligten behauptet, den Brief völlig selbständig und ohne jede Einflussnahme seitens des Beigeladenen Ziff. 1 verfasst hat. Vielmehr hat die Zeugin F. angegeben, sie habe am Freitagvormittag den Beigeladenen Ziff. 1 mehrfach mit dem Zeugen U. telefonisch verbunden. Der Beigeladene Ziff. 1 und der Zeuge U. haben nunmehr bestätigt, vor Übersendung des fertigen Leserbriefs durch den Zeugen U. an die Badische Zeitung auf Initiative des Beigeladenen Ziff. 1 mindestens zwei Mal miteinander telefoniert zu haben; in den Telefonaten sei es nicht nur um den Eindruck des Zeugen U. von der Wahlveranstaltung des Kandidaten Z., sondern insbesondere auch um Möglichkeiten der Gegendarstellung sowie die Veröffentlichung eines Leserbriefs durch den Zeugen U. und dessen möglichen und sinnvollen Inhalt gegangen. Aufgrund der Aussagen in mündlichen Verhandlung steht ferner fest, dass der Beigeladene Ziff. 1 dem Zeugen U. durch die Zeugin F. einen - nach Angaben der Zeugin F. bereits im Vorfeld der Anrufe fertig formulierten - Entwurf eines Leserbriefs hat mailen lassen, den dieser in seinen zentralen Aussagen, teilweise wortwörtlich, in seinen Leserbrief übernommen hat.
46 
Entscheidend dafür, dass das Gericht trotz dieses erheblichen Beitrages des Beigeladenen Ziff. 1 an Entstehung und Inhalt des fraglichen Leserbriefs keinen Zweifel daran hat, dass der Unterzeichner U. auch als dessen wahrer Urheber anzusehen ist, ist der Umstand, dass sich der Zeuge U. den Inhalt des Briefes vollständig zu eigen gemacht hat. Der Zeuge U. hat im Rahmen seiner Vernehmung für das Gericht überzeugend dargelegt, dass er sich über den Artikel in der Badischen Zeitung vom 30. Juni 2006 sowohl deshalb geärgert hat, weil er bei der Veranstaltung anwesend war und von ihr einen anderen Eindruck hatte, als auch deshalb, weil er in diesem Artikel den Gewerbeverein und die Gewerbetreibenden für Wahlkampfzwecke instrumentalisiert und sich selbst fälschlich in die Nähe der K.-Kritiker gerückt sah. Zwar haben nach dem Eindruck des Gerichts möglicherweise erst die Telefonate mit dem Beigeladenen Ziff. 1 dem Zeugen U. den entscheidenden Anstoß dafür gegeben, trotz des Termindrucks, unter dem er an diesem Tag stand, tatsächlich einen Leserbrief zu schreiben. Dessen ungeachtet nimmt das Gericht dem Zeugen U. jedoch ab, dass er ein persönliches Interesse daran hatte, dem seiner Auffassung nach durch den Bericht entstandenen falschen Anschein, die Gewerbetreibenden insgesamt und auch ihr Gewerbevereinsvorsitzender U. seien dem gegenwärtigen Bürgermeister gegenüber kritisch eingestellt, durch eine eigene veröffentlichte Stellungnahme entgegenzutreten, und dass er daher jedenfalls die Anregung des Beigeladenen Ziff.1, unter Zuhilfenahme der aus dem Rathaus stammenden Vorlage einen eigenen Leserbrief zu schreiben, bereitwillig aufgegriffen hat. Mehrfach hat der Zeuge U. in der mündlichen Verhandlung bekräftigt, dass dies sein Leserbrief sei und er inhaltlich voll dahinter stehe. Das Gericht hat keinen Anlass, dies begründet in Zweifel zu ziehen, zumal der Zeuge U. die Veröffentlichung des aus dem Rathaus stammenden Entwurfs nicht etwa unbesehen gestattet, sondern die Vorlage um eigene Punkte - insbesondere den Hinweis darauf, dass ein Bürgermeister es nicht allen recht machen könne, sowie den Verweis auf Anrufe mehrerer Gewerbetreibender - ergänzt und, was auch von der Zeugin F. bestätigt wurde, anschließend ohne weiteren E-Mail-Verkehr zwischen Bürgermeisteramt und ihm vom eigenen Computer aus an die Badische Zeitung geschickt hat.
47 
Gibt aber der Leserbrief die Meinung des Unterzeichners, des Gewerbevereinsvorsitzenden U., wieder, und wollte dieser seine Meinung auch im Wege eines Leserbriefs veröffentlichen, führt der Umstand, dass er vom Beigeladenen Ziff. 1 eine Vorlage für den Brief bekommen hat und möglicherweise auch der Anstoß dafür, tatsächlich einen Leserbrief zu schreiben, vom Rathaus kam, nicht dazu, ihm die Autorenschaft des letztlich erschienenen Leserbriefs abzusprechen. Ist weiter der Zeuge U. als Urheber des Leserbriefs anzusehen, liegt allein darin, dass ohne ein Eingreifen des Beigeladenen Ziff. 1 der Leserbrief vermutlich mit anderem Wortlaut, möglicherweise aber auch gar nicht erschienen wäre, keine rechtserhebliche Täuschung des Wählers.
48 
Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass der Beigeladene Ziff. 1 den Entwurf für den Leserbrief des Zeugen U. - und nur dieser ist vorliegend in den Blick zu nehmen - durch die Zeugin F. schreiben und mailen ließ. Zwar spricht Vieles dafür, dass es eine unparteiische Amtsführung gebietet, Einrichtungen und Bedienstete der Gemeindeverwaltung nicht für Wahlpropaganda zu verwenden oder aber jedenfalls sicherzustellen, dass jeder Bewerber zum Zwecke des Wahlkampfs hierauf in gleichem Maße zurückgreifen kann. Es bedarf vorliegend jedoch keiner Entscheidung, wann der einseitige Einsatz von Gemeindepersonal für den eigenen Wahlkampf eine unzulässige Wahlbeeinflussung darstellen könnte. Ein - wie hier - Textbeitrag von 6 Zeilen, der von der Zeugin F. zudem lediglich nach Diktat geschrieben, aber nicht entworfen wurde, reicht dafür jedenfalls nicht aus, da einem derart geringen Beitrag schlicht die Eignung dafür fehlt, die Wahl zu beeinflussen.
49 
Nach alldem stellt das hier allein gerichtlicher Kontrolle unterliegende Tätigwerden des Beigeladenen Ziff. 1 in Bezug auf den Leserbrief des Zeugen U. - unabhängig davon, wie dieses politisch zu bewerten ist - keine gesetzwidrige Wahlbeeinflussung dar.
50 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 VwGO. Dabei entspricht es billigem Ermessen, dass der Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen Ziff. 1 zu tragen hat, nachdem dieser einen Antrag gestellt und sich dadurch einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Nachdem die Beigeladene Ziff. 2 keinen Antrag gestellt hat, entspricht es billigem Ermessen, dass diese ihre außergerichtlichen Kosten auf sich behält; Kosten können ihr nicht auferlegt werden (§ 154 Abs. 3 VwGO).
51 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da Gründe des § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.

Gründe

 
33 
Die als Verpflichtungsklage gemäß §§ 40, 42 VwGO zulässige Klage ist nicht begründet. Denn der angegriffene Bescheid des Landratsamts Ortenaukreis vom 3. August 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, das beklagte Land zu verpflichten, die Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde K. vom 2. Juli 2006 für ungültig zu erklären (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
34 
Nach § 32 Abs. 1 Ziff. 1, 2 KomWG ist eine Bürgermeisterwahl (nur dann) für ungültig zu erklären, wenn ihr Ergebnis dadurch beeinflusst werden konnte, dass Dritte bei der Wahl eine gegen ein Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussung begangen haben oder wesentliche Vorschriften über die Wahlvorbereitung, die Wahlhandlung oder über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses unbeachtet geblieben sind.
35 
In allen Fällen können gemäß § 31 Abs. 1 S. 2 KomWG nur Einspruchsgründe berücksichtigt werden, die binnen der einwöchigen Einspruchsfrist des § 31 Abs. 1 S. 1 KomWG geltend gemacht worden sind. Der gesetzliche Ausschluss von Einspruchsgründen, die nach Ablauf der Frist zur Wahlanfechtung geltend gemacht werden, gilt auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (materielle Präklusion), weil es im öffentlichen Interesse liegt, dass die Gültigkeit einer Wahl alsbald geklärt wird. Gegenstand der Klage ist nicht unmittelbar die Gültigkeit der angefochtenen Wahl, sondern der auf den zulässigen Einspruch ergangene Einspruchsbescheid. Folglich ist auch die gerichtliche Prüfung auf die fristgerecht vorgebrachten Einspruchsgründe beschränkt und nicht auf weitere Anfechtungsgründe zu erstrecken (VGH Bad.-Württ, Urt. v. 2.12.1991 - 1 S 818/91 -, NVwZ-RR 1992, 261; Urt. v. 27.2.1996 - 1 S 2570/95 -, in juris; Urt. v. 27.11.1978 - I 3282/78 -, in juris). Das Gericht ist daher weder auf Antrag des Klägers noch von Amts wegen befugt, neue Anfechtungsgründe zur Grundlage seiner Prüfung und Entscheidung zu machen. Zwar gilt auch in diesem Verfahren der Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO), aber nur in dem engen Rahmen des rechtshängigen Sachverhalts, also nur im Rahmen von fristgerecht geltend gemachten Einspruchsgründen; (nur) insoweit können die Parteien neue Beweismittel einführen (Quecke/Pfeifer, Die Prüfung und Anfechtung der Kommunalwahlen, VBlBW 1989, 441 [449]).
36 
Vorliegend steht die Bürgermeisterwahl daher nur im Rahmen der vom Kläger bereits in seinem Einspruchsschreiben vom 10. Juli 2006 genannten Rügen einer rechtlichen Überprüfung durch das Verwaltungsgericht offen, somit zum einen unter dem Gesichtspunkt, dass der Zeuge U. seine aus seiner Funktion als stellvertretender Beisitzer des Wahlprüfungsausschusses und Gemeinderat resultierende Neutralitätspflicht dadurch verletzt haben könnte, dass er in dem am 1. Juli 2006 erschienenen Leserbrief Partei zu Gunsten des Beigeladenen Ziff, 1 ergriffen hat (1), zum anderen unter dem Aspekt, dass der Brief, wenngleich mit „U.“ unterschrieben, tatsächlich im Rathaus vom Beigeladenen Ziff. 1 diktiert und im Rathaus geschrieben worden, der Zeuge U. lediglich als Unterzeichner vorgeschoben worden und der Wähler dadurch über den Urheber des Briefes getäuscht worden sein könnte (2). Im Hinblick auf diese beiden Punkte liegt eine gesetzwidrige Wahlbeeinflussung i.S.d. § 32 Abs. 1 KomWG indes nicht vor.
37 
(1) Der Umstand, dass der Zeuge U., der stellvertretender Beisitzer des Wahlprüfungsausschusses und Gemeinderat ist, den genannten Leserbrief am Vortag der Wahl in der Badischen Zeitung veröffentlichen ließ und damit für den Amtsinhaber, den Beigeladenen Ziff. 1, öffentlich Partei ergriff, stellt keine „gegen das Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussung“ i.S.d. § 32 Abs. 1 Nr. 1 KomWG dar. Denn er hat damit die Grenzen zulässiger Wahlwerbung nicht überschritten.
38 
Nach dem alle Wahlen beherrschenden Grundgedanken dürfen amtliche Befugnisse nicht im Sinn einer Wahlwerbung ausgeübt werden. Amtsträger unterliegen im Wahlkampf daher einer Neutralitätspflicht (vgl. zum Folgenden VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.01.1997 - 1 S 1748/96 -; Urt. v. 2.12.1985 - 1 S 2428/85 -, VBlBW 1986, 310; VG Freiburg. Urt. v. 22.3.2006 - 1 K 1844/05 -). Diese Neutralitätspflicht gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Die vom Volke ausgehende Willensbildung bei Kommunalwahlen verbietet es, dass amtliche Organe das ihnen aufgrund ihrer amtlichen Tätigkeit zufallende Gewicht und die ihnen kraft ihrer Ämter gegebenen Einflussmöglichkeiten in einer Weise nutzen, die mit ihrer der Allgemeinheit verpflichteten Aufgabe unvereinbar ist; insbesondere dürfen sie sich nicht in amtlicher Funktion mit Wahlbewerbern identifizieren und sie mit öffentlichen Mitteln unterstützen oder bekämpfen. Entscheidend ist folglich eine Trennung von amtlicher Eigenschaft und persönlicher Meinungsäußerung. Mit dem Grundsatz der freien Wahl und dem Gebot der Neutralität der öffentlichen Gewalt im Wahlkampf unvereinbar sind grundsätzlich daher nur Äußerungen eines Amtsinhabers in amtlicher Funktion. Wer sich im Wahlkampf für einen Bewerber einsetzt, darf nicht seine Funktion als Amtsträger missbrauchen und versuchen, hierdurch Einfluss auf die Wählerentscheidung auszuüben. Ebenso wenig darf er durch seinen Einsatz in Widerstreit zu seinen jeweiligen Amtspflichten geraten, wobei jedoch noch nicht pflichtwidrig handelt, wer als einzelnes Mitglied von Gemeinderat oder Wahlausschuss für oder gegen einen Bewerber Partei ergreift (vgl. dazu Kunze/Merk/Quecke, Kommunalwahlrecht BW, § 32 Rn. 81; VG Freiburg. Urt. v. 22.3.2006 - 1 K 1844/05 -).
39 
Nach dem Inhalt des Leserbriefs hat diesen der Zeuge U. nicht in seiner Funktion als Gemeinderat oder Mitglied des Wahlprüfungsausschusses, sondern allein als Gewerbevereinsvorsitzender geschrieben. Im gesamten Leserbrief ist an keiner Stelle erwähnt, dass der Leserbriefschreiber über seine Funktion als Gewerbevereinsvorsitzender hinaus ein öffentliches Amt bekleidet. Dass den Bürgern von K. möglicherweise bekannt ist, dass der Zeuge U. Mitglied von Gemeinderat und Wahlausschuss ist, ändert hieran nichts. Denn auch in einer kleinen Gemeinde sind ein funktionsfähiges demokratisches Gemeinwesen und das Funktionieren von Wahlen davon abhängig, dass im Vorfeld der Wahlen ein Wahlkampf stattfinden kann. Wenn man alle Bürger, die ein Ehrenamt ausüben, von vorneherein von Äußerungen im Rahmen des Wahlkampfs ausschlösse, würden diese in ihrer freien Meinungsäußerung unverhältnismäßig beeinträchtigt (VG Freiburg. Urt. v. 22.3.2006 - 1 K 1844/05 -). Der Leserbrief des Zeugen U. als Privatperson ist folglich als zulässige Meinungsäußerung zu werten, die die Grenze zur gesetzwidrigen Wahlbeeinflussung nicht überschreitet. Unerheblich in diesem Zusammenhang ist die Frage, ob und inwieweit der Zeuge U. durch die öffentliche Unterstützung eines Bürgermeisterkandidaten die im Gemeinderat getroffene interne Abrede, sich im Wahlkampf nicht öffentlich zu äußern, verletzt hat. Denn der Verstoß gegen interne freiwillige Selbstbeschränkungen oder Wahlabsprachen als solcher vermag - bei Beachtung der durch das Neutralitätsgebot gezogenen Grenzen - den Wählerwillen nicht gesetzwidrig zu beeinflussen.
40 
(2) Auch im Hinblick auf die Autorenschaft des fraglichen Leserbriefes ist eine gegen das Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussung i.S.d. § 32 Abs. 1 Nr. 1 KomWG nicht festzustellen.
41 
Eine grundsätzlich zulässige Einflussnahme auf Wähler verstößt gegen den Grundsatz der freien Wahl und wird damit gesetzwidrig, wenn sie geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit des Wählers so zu beeinflussen, dass er gehindert wird, seine Auswahl unter den Bewerbern nach den seinen persönlichen Wertungen entsprechenden und von ihm normalerweise angelegten Maßstäben zu treffen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.4.1967 - IV 523/66 -; Urt. v. 17.2.1992 - 1 S 2266/91 -, NVwZ 1992, 504; Quecke/Pfeifer, Die Prüfung und Anfechtung der Kommunalwahlen, VBlBW 1989, 441 [443], m.w.N.). Eine gesetzwidrige Wahlbeeinflussung liegt hiernach unter anderem dann vor, wenn der Wähler durch objektiv unrichtige oder zumindest nicht erweisliche Tatsachenbehauptungen, die in örtlichem, zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Wahl stehen, über die seiner Beurteilung unterliegenden und für seine Entscheidung maßgebenden Verhältnisse getäuscht wird, dies nicht ohne Weiteres erkennen kann und deshalb nicht in der Lage ist, sich eine zutreffende eigene Meinung zu bilden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.4.1967 - IV 523/66 -; Quecke/Pfeifer, Die Prüfung und Anfechtung der Kommunalwahlen, VBlBW 1989, 441 [443], m.w.N.).
42 
Objektiv unrichtig sind Tatsachenbehauptungen nicht nur dann, wenn sie inhaltlich falsch sind, sondern auch in Fällen, in denen der Wähler über den Urheber einer Äußerung im Wahlkampf getäuscht wird. Die Bewertung einer derartigen Äußerung nämlich hängt erfahrungsgemäß entscheidend davon ab, von wem sie stammt; es verstößt folglich gegen den Grundsatz der freien Wahl, wenn eine Äußerung im Wahlkampf einem Urheber zugeordnet wird, der in Wahrheit nicht hinter dieser Äußerung steht (vgl. Kunze/Merk/Quecke, Kommunalwahlrecht BW, § 32 Rn. 58; VG Karlsruhe, Urt. v. 18.7.1974 - III 161/74 -, Seeger/Füsslin/Vogel, EKBW KomWG § 32 E 26).
43 
Eine derartige, zu einer gesetzwidrigen Wahlbeeinflussung führende Täuschung des Wählers wäre wohl zu bejahen, wenn der Vortrag des Klägers - Urheber des fraglichen Leserbriefs sei in Wirklichkeit nicht dessen Unterzeichner, der Gewerbevereinsvorsitzende U., sondern der zur Wiederwahl anstehende Bürgermeister bzw. das Bürgermeisteramt - zuträfe. Denn für den Wähler macht es einen erheblichen Unterschied in der Bewertung und Gewichtung des Leserbriefs und in der Folge auch des am Vortag erschienenen BZ-Artikels, ob dieser Leserbrief von dem im Zeitungsartikel angegriffenen Bürgermeisterkandidaten selbst stammt oder aber vom Vorsitzenden des Gewerbevereins, der die Interessen der Gewerbetreibenden vertritt und dem in der Frage, ob die Gewerbetreibenden mit dem Wirken des Bürgermeisters in der Vergangenheit zufrieden waren, in den Augen der Wähler besondere - objektive - Sachkunde zukommen dürfte.
44 
Aufgrund der mündlichen Verhandlung mit Beweisaufnahme ist das Gericht jedoch davon überzeugt, dass der Zeuge U. in rechtlicher Hinsicht als Urheber des mit seinem Namen unterzeichneten Leserbriefs anzusehen ist.
45 
Zwar hat die mündliche Verhandlung ergeben, dass der Zeuge U. nicht, wie im Vorfeld von den Beteiligten behauptet, den Brief völlig selbständig und ohne jede Einflussnahme seitens des Beigeladenen Ziff. 1 verfasst hat. Vielmehr hat die Zeugin F. angegeben, sie habe am Freitagvormittag den Beigeladenen Ziff. 1 mehrfach mit dem Zeugen U. telefonisch verbunden. Der Beigeladene Ziff. 1 und der Zeuge U. haben nunmehr bestätigt, vor Übersendung des fertigen Leserbriefs durch den Zeugen U. an die Badische Zeitung auf Initiative des Beigeladenen Ziff. 1 mindestens zwei Mal miteinander telefoniert zu haben; in den Telefonaten sei es nicht nur um den Eindruck des Zeugen U. von der Wahlveranstaltung des Kandidaten Z., sondern insbesondere auch um Möglichkeiten der Gegendarstellung sowie die Veröffentlichung eines Leserbriefs durch den Zeugen U. und dessen möglichen und sinnvollen Inhalt gegangen. Aufgrund der Aussagen in mündlichen Verhandlung steht ferner fest, dass der Beigeladene Ziff. 1 dem Zeugen U. durch die Zeugin F. einen - nach Angaben der Zeugin F. bereits im Vorfeld der Anrufe fertig formulierten - Entwurf eines Leserbriefs hat mailen lassen, den dieser in seinen zentralen Aussagen, teilweise wortwörtlich, in seinen Leserbrief übernommen hat.
46 
Entscheidend dafür, dass das Gericht trotz dieses erheblichen Beitrages des Beigeladenen Ziff. 1 an Entstehung und Inhalt des fraglichen Leserbriefs keinen Zweifel daran hat, dass der Unterzeichner U. auch als dessen wahrer Urheber anzusehen ist, ist der Umstand, dass sich der Zeuge U. den Inhalt des Briefes vollständig zu eigen gemacht hat. Der Zeuge U. hat im Rahmen seiner Vernehmung für das Gericht überzeugend dargelegt, dass er sich über den Artikel in der Badischen Zeitung vom 30. Juni 2006 sowohl deshalb geärgert hat, weil er bei der Veranstaltung anwesend war und von ihr einen anderen Eindruck hatte, als auch deshalb, weil er in diesem Artikel den Gewerbeverein und die Gewerbetreibenden für Wahlkampfzwecke instrumentalisiert und sich selbst fälschlich in die Nähe der K.-Kritiker gerückt sah. Zwar haben nach dem Eindruck des Gerichts möglicherweise erst die Telefonate mit dem Beigeladenen Ziff. 1 dem Zeugen U. den entscheidenden Anstoß dafür gegeben, trotz des Termindrucks, unter dem er an diesem Tag stand, tatsächlich einen Leserbrief zu schreiben. Dessen ungeachtet nimmt das Gericht dem Zeugen U. jedoch ab, dass er ein persönliches Interesse daran hatte, dem seiner Auffassung nach durch den Bericht entstandenen falschen Anschein, die Gewerbetreibenden insgesamt und auch ihr Gewerbevereinsvorsitzender U. seien dem gegenwärtigen Bürgermeister gegenüber kritisch eingestellt, durch eine eigene veröffentlichte Stellungnahme entgegenzutreten, und dass er daher jedenfalls die Anregung des Beigeladenen Ziff.1, unter Zuhilfenahme der aus dem Rathaus stammenden Vorlage einen eigenen Leserbrief zu schreiben, bereitwillig aufgegriffen hat. Mehrfach hat der Zeuge U. in der mündlichen Verhandlung bekräftigt, dass dies sein Leserbrief sei und er inhaltlich voll dahinter stehe. Das Gericht hat keinen Anlass, dies begründet in Zweifel zu ziehen, zumal der Zeuge U. die Veröffentlichung des aus dem Rathaus stammenden Entwurfs nicht etwa unbesehen gestattet, sondern die Vorlage um eigene Punkte - insbesondere den Hinweis darauf, dass ein Bürgermeister es nicht allen recht machen könne, sowie den Verweis auf Anrufe mehrerer Gewerbetreibender - ergänzt und, was auch von der Zeugin F. bestätigt wurde, anschließend ohne weiteren E-Mail-Verkehr zwischen Bürgermeisteramt und ihm vom eigenen Computer aus an die Badische Zeitung geschickt hat.
47 
Gibt aber der Leserbrief die Meinung des Unterzeichners, des Gewerbevereinsvorsitzenden U., wieder, und wollte dieser seine Meinung auch im Wege eines Leserbriefs veröffentlichen, führt der Umstand, dass er vom Beigeladenen Ziff. 1 eine Vorlage für den Brief bekommen hat und möglicherweise auch der Anstoß dafür, tatsächlich einen Leserbrief zu schreiben, vom Rathaus kam, nicht dazu, ihm die Autorenschaft des letztlich erschienenen Leserbriefs abzusprechen. Ist weiter der Zeuge U. als Urheber des Leserbriefs anzusehen, liegt allein darin, dass ohne ein Eingreifen des Beigeladenen Ziff. 1 der Leserbrief vermutlich mit anderem Wortlaut, möglicherweise aber auch gar nicht erschienen wäre, keine rechtserhebliche Täuschung des Wählers.
48 
Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass der Beigeladene Ziff. 1 den Entwurf für den Leserbrief des Zeugen U. - und nur dieser ist vorliegend in den Blick zu nehmen - durch die Zeugin F. schreiben und mailen ließ. Zwar spricht Vieles dafür, dass es eine unparteiische Amtsführung gebietet, Einrichtungen und Bedienstete der Gemeindeverwaltung nicht für Wahlpropaganda zu verwenden oder aber jedenfalls sicherzustellen, dass jeder Bewerber zum Zwecke des Wahlkampfs hierauf in gleichem Maße zurückgreifen kann. Es bedarf vorliegend jedoch keiner Entscheidung, wann der einseitige Einsatz von Gemeindepersonal für den eigenen Wahlkampf eine unzulässige Wahlbeeinflussung darstellen könnte. Ein - wie hier - Textbeitrag von 6 Zeilen, der von der Zeugin F. zudem lediglich nach Diktat geschrieben, aber nicht entworfen wurde, reicht dafür jedenfalls nicht aus, da einem derart geringen Beitrag schlicht die Eignung dafür fehlt, die Wahl zu beeinflussen.
49 
Nach alldem stellt das hier allein gerichtlicher Kontrolle unterliegende Tätigwerden des Beigeladenen Ziff. 1 in Bezug auf den Leserbrief des Zeugen U. - unabhängig davon, wie dieses politisch zu bewerten ist - keine gesetzwidrige Wahlbeeinflussung dar.
50 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 VwGO. Dabei entspricht es billigem Ermessen, dass der Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen Ziff. 1 zu tragen hat, nachdem dieser einen Antrag gestellt und sich dadurch einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Nachdem die Beigeladene Ziff. 2 keinen Antrag gestellt hat, entspricht es billigem Ermessen, dass diese ihre außergerichtlichen Kosten auf sich behält; Kosten können ihr nicht auferlegt werden (§ 154 Abs. 3 VwGO).
51 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da Gründe des § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen Ziff. 1. Die Beigeladene Ziff. 2 behält ihre außergerichtlichen Kosten auf sich.

Tatbestand

 
Der Kläger, ein wahlberechtigter Einwohner der Gemeinde K., wendet sich gegen die Gültigkeit der Bürgermeisterwahl in K. am 2. Juli 2006.
Am Freitag, dem 30. Juni 2006, erschien in der Badischen Zeitung ein Artikel mit der Überschrift „Klagen aus dem Gewerbe“, in dem über eine Wahlveranstaltung des Bürgermeisterkandidaten Z. mit Gewerbetreibenden der Gemeinde berichtet wurde. Ausweislich des Artikels „kritisierten Vertreter von Betrieben das Verhalten des Amtsinhabers teilweise massiv“. Sie hätten hervorgehoben, „auf das Wort und die Zusagen des Bürgermeisters müsse man sich verlassen können, was in der Vergangenheit vielfach nicht der Fall“ gewesen sei. Mehrere Teilnehmer hätten beklagt, „dass sie in ihren Geschäften von der Verwaltungsspitze … behindert“ worden seien; es herrsche „ein Klima der Angst“.
Am Samstag, dem 1. Juli 2006, erschien unter dem Titel „"Zustimmung, Freundlichkeit" - K. kontert Vorwürfe“ ein weiterer Artikel in der Badischen Zeitung in Gesprächsform, in dem die Sicht des amtierenden - und zur Wiederwahl stehenden - Bürgermeisters von K., des Beigeladenen Ziff. 1, wiedergegeben wurde.
Am selben Tag erschienen auch vier Leserbriefe in der Badischen Zeitung, die sich kritisch mit dem BZ-Artikel vom 30. Juni 2006 auseinander setzten. Unter anderem wurde ein Leserbrief mit folgendem Wortlaut veröffentlicht:
„Der leider von privater Seite verfasste Bericht gegenüber unserem Herrn K. entspricht nicht den Tatsachen.
Es waren nur einzelne Gewerbetreibende von knapp 40, die die Tätigkeit von Herrn K. kritisierten.
Bis jetzt hieß es in beiden Wahlkampfreden, dass ein fairer Wahlkampf betrieben wird, dies geht jedoch weit unter die Gürtellinie. Mit dem Bericht wird auf infame Weise versucht, Bürgermeister K. kurz vor der Wahl zu diskreditieren.
Ich bin der Meinung, dass man es nicht jedem recht machen kann, und dass bei allen zukünftigen Bürgermeistern immer ein Haar in der Suppe gefunden werden kann, wenn man danach sucht.
Mehrere Gewerbetreibende riefen mich als Gewerbevereinsvorsitzender an, dass sie den Artikel überhaupt nicht verstehen können, und mit Herrn K. sehr zufrieden sind. Sie baten mich, eine Gegendarstellung in die BZ und in den G. zu setzen.
U.“
10 
Bei der Bürgermeisterwahl am 2. Juli 2006 erhielt der bisherige Bürgermeister, der Beigeladene Ziff. 1, 1.160 von 2.301 gültigen und damit 50,4% der Stimmen; der unterlegene Bewerber Z. kam auf 1.135 Stimmen, sonstige Bewerber erhielten insgesamt sechs Stimmen. Das Wahlergebnis wurde zunächst am 3. Juli 2006 bekannt gemacht; wegen eines Fehlers wurde die öffentliche Bekanntmachung am 14. Juli 2006 wiederholt.
11 
Der Kläger legte am 10. Juli 2006 gegen die Wahl Einspruch ein und fügte eine Unterschriftenliste mit Beitretenden bei. Er erhob folgende Rügen:
12 
„Ich rüge als Wahlanfechtungsgrund folgende Verstöße gegen § 32 KWG:
13 
Es liegt vor eine gesetzwidrige Wahlbeeinflussung mit der Folge der Verletzung elementarer Wahlrechtsgrundsätze wie der Freiheit und Gleichheit der Wahl.
14 
1. Der stellvertretende Leiter des Wahlprüfungsausschusses Herr U. hat entgegen seiner Pflicht zur Neutralität sich in der Badischen Zeitung am Samstag vor der Wahl in einem Leserbrief zugunsten des gewählten Bürgermeisters eingesetzt.
15 
Er hat dahin falsche Behauptungen aufgestellt.
16 
Der Brief war im Rathaus geschrieben und vom Bürgermeister diktiert worden.
17 
Der Bürgermeister wie U. haben zwecks Veröffentlichung massiven Druck auf die Mitarbeiterin der Badischen Zeitung ausgeübt.“
18 
Im Rahmen des Wahlanfechtungsverfahrens ließ U. in einem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten an das Landratsamt Ortenaukreis - Kommunalaufsicht - vom 18. Juli 2006 unter anderem vortragen, die Stellungnahme stamme von ihm selbst und sei per E-Mail von seinem eigenen Computer an die Redaktion der Badischen Zeitung übermittelt worden. Irgendeine Kontaktaufnahme oder gar eine Absprache mit dem Bürgermeisterkandidaten K. vor seiner am Tage der Veröffentlichung des Zeitungsartikels eingesandten Stellungnahme habe es nicht gegeben. Der Beigeladene Ziff. 1 ließ in einem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten an die Kommunalaufsicht vom 24. Juli 2006 feststellen, die Behauptung, der Leserbrief sei von ihm diktiert und im Rathaus geschrieben worden, sei falsch und treffe nicht zu. Das Bürgermeisteramt teilte dem Landratsamt Ortenaukreis in einem Schreiben vom 1. August 2006 mit, dass der Bürgermeister-Stellvertreter B. im Rathaus K. und im Rathaus G. bei allen Bediensteten der Frage nachgegangen sei, ob der Brief im Rathaus geschrieben bzw. vom Bürgermeister diktiert worden sei; alle Befragten hätten erklärt, dass sie weder einen Brief geschrieben hätten noch ihnen ein solcher diktiert worden sei.
19 
Das Landratsamt Ortenaukreis erklärte mit Wahlprüfungsbescheid vom 3. August 2006 die Bürgermeisterwahl vom 2. Juli 2006 unter dem Vorbehalt der rechtskräftigen Entscheidung über die Einsprüche für gültig.
20 
Mit weiterem Bescheid vom 3. August 2006 wies das Landratsamt den Einspruch des Klägers zurück. Zwar sei der Einspruch zulässig und weise insbesondere die erforderliche Anzahl an Beitretenden aus. Der Einspruch sei jedoch nicht begründet. Nach § 32 Abs. 1 KomWG sei eine Wahl u.a. für ungültig zu erklären, wenn ihr Ergebnis dadurch beeinflusst worden sein könne, dass der Bewerber oder Dritte bei der Wahl eine gegen ein Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussung begangen hätten. Unbeachtlich sei zunächst, dass Herr U. entgegen dem Wortlaut des Einspruchsschreibens nicht stellvertretender Leiter des Wahlprüfungsausschusses, sondern stellvertretender Beisitzer im Gemeindewahlausschuss sei, da die sich aus § 21 Abs. 2 KomWO ergebende Pflicht zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes für alle Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Gemeindewahlausschusses gelte. Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg gelte dieses Gebot der Zurückhaltung und Neutralität nicht für das einzelne Gemeinderatsmitglied, sondern nur für das Organ selbst. Ob in dem Leserbrief des Herrn U. falsche Behauptungen aufgestellt seien, könne dahingestellt bleiben. Eine an sich zulässige Einflussnahme auf Wähler werde erst dann gesetzwidrig, wenn sie geeignet sei, die Entscheidungsfreiheit des Wählers so zu beeinflussen, dass er gehindert sei, seine Auswahl unter den Bewerbern nach den seinen persönlichen Wertungen entsprechenden und von ihm normalerweise angelegten Maßstäben zu treffen. Gegenstand des Leserbriefes sei eine Wahlveranstaltung des Bewerbers Z. gewesen, über die in der Badischen Zeitung vom 30. Juni 2006 berichtet worden sei. Bei Würdigung sowohl dieser Berichterstattung als auch der Leserbriefe in der BZ vom 1. Juli 2006 und eines weiteren Berichts in der BZ am gleichen Tag unter der Überschrift „Zustimmung, Freundlichkeit“ sei nicht zu erkennen, dass hier die Grenze der zulässigen Wahlpropaganda und Wahlagitation überschritten worden sei. Vielmehr habe gerade die konträre Aussage in beiden Berichten es dem Wähler ermöglicht, sich eine eigene Meinung zu bilden, und somit die bei einer Täuschung typischerweise einhergehende psychische Zwangslage, durch die ein Wähler unzulässigerweise hätte beeinflusst werden können, verhindert. Die weitere Einspruchsbegründung, wonach der Brief im Rathaus geschrieben und vom Bürgermeister diktiert worden sei, sei nicht belegt. Nach glaubhafter Darstellung von Herrn U. habe dieser die Stellungnahme selbst verfasst und per E-Mail vom eigenen Computer an die Redaktion der BZ übermittelt. Auch der Beigeladene Ziff. 1 habe den Vorwurf als falsch bestritten. Auch nach Stellungnahme der Gemeinde unter Einbeziehung einer Befragung der Bediensteten des Bürgermeisteramtes bestünden keine Anhaltspunkte im Sinne des Vorbringens. Nicht nachgewiesen sei weiter der Vorwurf, der Beigeladene Ziff. 1 oder Herr U. hätten Druck auf die Mitarbeiterin der Badischen Zeitung ausgeübt. Geschäftsführung der BZ und Herr U. hätten übereinstimmend erklärt, dass zwischen ihm und der Redaktion kein Kontakt über den Versand des Leserbriefs hinaus stattgefunden habe. Der Beigeladene Ziff. 1 habe Kontakt zur BZ gehabt; er habe gegenüber der BZ darauf bestanden, dass ihm die Möglichkeit zur Reaktion auf den am 30. Juni 2006 erschienenen Artikel gegeben werde.
21 
Der Kläger hat am 1. September 2006 Klage erhoben. Eine gegen ein Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussung, die u.a. dann vorliegen könne, wenn amtliche Organe gegen eine bestehende Neutralitätspflicht verstießen, liege hier vor. Die Kommunalverwaltung mit dem Bürgermeister an der Spitze habe die erforderliche Neutralität nicht gewahrt und damit zugleich den Grundsatz der Freiheit der Wahl verletzt. Entgegen den Ausführungen des Landratsamts sei der fragliche Leserbrief vom Bürgermeister initiiert und diktiert und im Rathaus der Entwurf für den Strohmann U. geschrieben worden. Es stimme nicht, dass Herr U. die Stellungnahme selbst verfasst und an die Redaktion übermittelt habe. Der Bürgermeister habe über die Gemeindeverwaltung z.B. durch E-Mails an Herrn U. Einfluss auf diesen ausgeübt, damit der Leserbrief in der BZ abgedruckt werde. Diese amtliche Beeinflussung durch die Gemeindeverwaltung bzw. den Bürgermeister sei auch rechtserheblich gewesen, sie habe das Wahlergebnis entscheidend beeinflusst.
22 
Der Kläger beantragt,
23 
den Einspruchsbescheid des Landratsamts Ortenaukreis vom 3. August 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Bürgermeisterwahl in der Gemeinde K. vom 2. Juli 2006 für ungültig zu erklären.
24 
Der Beklagte beantragt,
25 
die Klage abzuweisen.
26 
Zu den Vorwürfen des Klägers seien die betroffenen Personen gehört worden. Übereinstimmend sei dieser Vorwurf von dem Beigeladenen Ziff. 1, Herrn U. und der Beigeladenen Ziff. 2 bestritten worden. Unterstellte man hilfsweise die Richtigkeit des Vorbringens des Klägers, ergäbe sich daraus keine im Ergebnis andere Beurteilung, da auch hierdurch nach der in der Einspruchsentscheidung zitierten Rechtsprechung die Grenzen der zulässigen Wahlpropaganda und Wahlagitation nicht überschritten wären. Selbst bei dieser fiktiv veränderten Sachlage zur Urheberschaft des Leserbriefes hätte dieser gegenüber den Wählern keine andere Wirkung erzielt, da er mit gleichem Inhalt und gleicher Unterschrift und demzufolge absolut identisch abgedruckt worden wäre.
27 
Der Beigeladene Ziff. 1 beantragt,
28 
die Klage abzuweisen.
29 
Schon nach dem Vortrag des Klägers liege eine zur Ungültigkeit der Wahl führende, gegen das Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussung i.S.d. § 32 Abs. 1 Nr. 1 KomWG nicht vor. Im Wahlprüfungsverfahren beim LRA habe der Kläger die Wahlanfechtung allein darauf gestützt, dass Gemeinderat U. seine Neutralitätspflicht verletzt habe. Die Neutralitätspflicht im Bürgermeisterwahlkampf treffe aber nur den Gemeinderat in seiner Gesamtheit und nicht das einzelne Gemeinderatsmitglied; das gelte auch für Mitglieder des Gemeindewahlausschusses. Der Leserbrief von Herrn U. habe die Grenze der zulässigen Parteinahme im Wahlkampf nicht überschritten. Die Stellungnahme habe es dem Wähler gerade ermöglicht, sich eine eigene Meinung zu bilden. In der Klagebegründung behaupte der Kläger, der Bürgermeister habe Einfluss auf Herrn U. ausgeübt, damit der Leserbrief in der BZ abgedruckt werde. Dieser Vortrag sei nur schwer nachvollziehbar. Herr U. habe gegenüber dem LRA Ortenaukreis versichert, dass er den Leserbrief auf eigene Initiative an die Badische Zeitung geschickt habe. Auch wenn der Vortrag - hilfsweise - als wahr unterstellt würde, lasse sich daraus keine unzulässige Wahlbeeinflussung ableiten. Weder sei ein Gesetzesverstoß zu erkennen noch eine unzulässige Beeinflussung der Wählerschaft. Der Leserbrief enthalte auch nicht ansatzweise eine unzulässige Beeinflussung des Wählerwillens. Herr U. habe lediglich seine eigene Sicht der Dinge dargestellt. Selbst wenn der Bürgermeister „Hilfestellung“ geleistet hätte, liege darin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Verletzung seiner Neutralität oder eine unzulässige Beeinflussung des Wählerwillens durch die Gemeindeverwaltung. Das LRA Ortenaukreis habe den Sachverhalt im Wahlanfechtungsverfahren zutreffend und vollständig ermittelt. Neue Einspruchsgründe seien nach § 31 Abs. 1 S. 2 KomWG unbeachtlich.
30 
Die Beigeladene Ziff. 2 hat keinen Antrag gestellt. Die Gemeinde biete nach außen ein Bild der Zerstrittenheit und Uneinigkeit und eine Plattform für Gerüchte, Spekulationen, Mutmaßungen. Die Arbeit der Gemeindeverwaltung und der gemeindlichen Gremien sei erschwert. Alle Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung seien mündlich befragt worden und hätten erklärt, dass sie weder diesen Brief geschrieben hätten noch ihnen dieser Brief diktiert worden sei; die Befragung sei nicht dokumentiert worden. Der Ursprung des Leserbriefs solle nunmehr geklärt werden.
31 
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 6. Dezember 2006 Beweis erhoben durch Vernehmung von Herrn U. und Frau F. als Zeugen. Hierzu wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
32 
Dem Gericht haben die einschlägigen Verwaltungsakten (1 Heft) vorgelegen. Hierauf sowie auf die Prozessakte wird ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
33 
Die als Verpflichtungsklage gemäß §§ 40, 42 VwGO zulässige Klage ist nicht begründet. Denn der angegriffene Bescheid des Landratsamts Ortenaukreis vom 3. August 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, das beklagte Land zu verpflichten, die Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde K. vom 2. Juli 2006 für ungültig zu erklären (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
34 
Nach § 32 Abs. 1 Ziff. 1, 2 KomWG ist eine Bürgermeisterwahl (nur dann) für ungültig zu erklären, wenn ihr Ergebnis dadurch beeinflusst werden konnte, dass Dritte bei der Wahl eine gegen ein Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussung begangen haben oder wesentliche Vorschriften über die Wahlvorbereitung, die Wahlhandlung oder über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses unbeachtet geblieben sind.
35 
In allen Fällen können gemäß § 31 Abs. 1 S. 2 KomWG nur Einspruchsgründe berücksichtigt werden, die binnen der einwöchigen Einspruchsfrist des § 31 Abs. 1 S. 1 KomWG geltend gemacht worden sind. Der gesetzliche Ausschluss von Einspruchsgründen, die nach Ablauf der Frist zur Wahlanfechtung geltend gemacht werden, gilt auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (materielle Präklusion), weil es im öffentlichen Interesse liegt, dass die Gültigkeit einer Wahl alsbald geklärt wird. Gegenstand der Klage ist nicht unmittelbar die Gültigkeit der angefochtenen Wahl, sondern der auf den zulässigen Einspruch ergangene Einspruchsbescheid. Folglich ist auch die gerichtliche Prüfung auf die fristgerecht vorgebrachten Einspruchsgründe beschränkt und nicht auf weitere Anfechtungsgründe zu erstrecken (VGH Bad.-Württ, Urt. v. 2.12.1991 - 1 S 818/91 -, NVwZ-RR 1992, 261; Urt. v. 27.2.1996 - 1 S 2570/95 -, in juris; Urt. v. 27.11.1978 - I 3282/78 -, in juris). Das Gericht ist daher weder auf Antrag des Klägers noch von Amts wegen befugt, neue Anfechtungsgründe zur Grundlage seiner Prüfung und Entscheidung zu machen. Zwar gilt auch in diesem Verfahren der Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO), aber nur in dem engen Rahmen des rechtshängigen Sachverhalts, also nur im Rahmen von fristgerecht geltend gemachten Einspruchsgründen; (nur) insoweit können die Parteien neue Beweismittel einführen (Quecke/Pfeifer, Die Prüfung und Anfechtung der Kommunalwahlen, VBlBW 1989, 441 [449]).
36 
Vorliegend steht die Bürgermeisterwahl daher nur im Rahmen der vom Kläger bereits in seinem Einspruchsschreiben vom 10. Juli 2006 genannten Rügen einer rechtlichen Überprüfung durch das Verwaltungsgericht offen, somit zum einen unter dem Gesichtspunkt, dass der Zeuge U. seine aus seiner Funktion als stellvertretender Beisitzer des Wahlprüfungsausschusses und Gemeinderat resultierende Neutralitätspflicht dadurch verletzt haben könnte, dass er in dem am 1. Juli 2006 erschienenen Leserbrief Partei zu Gunsten des Beigeladenen Ziff, 1 ergriffen hat (1), zum anderen unter dem Aspekt, dass der Brief, wenngleich mit „U.“ unterschrieben, tatsächlich im Rathaus vom Beigeladenen Ziff. 1 diktiert und im Rathaus geschrieben worden, der Zeuge U. lediglich als Unterzeichner vorgeschoben worden und der Wähler dadurch über den Urheber des Briefes getäuscht worden sein könnte (2). Im Hinblick auf diese beiden Punkte liegt eine gesetzwidrige Wahlbeeinflussung i.S.d. § 32 Abs. 1 KomWG indes nicht vor.
37 
(1) Der Umstand, dass der Zeuge U., der stellvertretender Beisitzer des Wahlprüfungsausschusses und Gemeinderat ist, den genannten Leserbrief am Vortag der Wahl in der Badischen Zeitung veröffentlichen ließ und damit für den Amtsinhaber, den Beigeladenen Ziff. 1, öffentlich Partei ergriff, stellt keine „gegen das Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussung“ i.S.d. § 32 Abs. 1 Nr. 1 KomWG dar. Denn er hat damit die Grenzen zulässiger Wahlwerbung nicht überschritten.
38 
Nach dem alle Wahlen beherrschenden Grundgedanken dürfen amtliche Befugnisse nicht im Sinn einer Wahlwerbung ausgeübt werden. Amtsträger unterliegen im Wahlkampf daher einer Neutralitätspflicht (vgl. zum Folgenden VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.01.1997 - 1 S 1748/96 -; Urt. v. 2.12.1985 - 1 S 2428/85 -, VBlBW 1986, 310; VG Freiburg. Urt. v. 22.3.2006 - 1 K 1844/05 -). Diese Neutralitätspflicht gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Die vom Volke ausgehende Willensbildung bei Kommunalwahlen verbietet es, dass amtliche Organe das ihnen aufgrund ihrer amtlichen Tätigkeit zufallende Gewicht und die ihnen kraft ihrer Ämter gegebenen Einflussmöglichkeiten in einer Weise nutzen, die mit ihrer der Allgemeinheit verpflichteten Aufgabe unvereinbar ist; insbesondere dürfen sie sich nicht in amtlicher Funktion mit Wahlbewerbern identifizieren und sie mit öffentlichen Mitteln unterstützen oder bekämpfen. Entscheidend ist folglich eine Trennung von amtlicher Eigenschaft und persönlicher Meinungsäußerung. Mit dem Grundsatz der freien Wahl und dem Gebot der Neutralität der öffentlichen Gewalt im Wahlkampf unvereinbar sind grundsätzlich daher nur Äußerungen eines Amtsinhabers in amtlicher Funktion. Wer sich im Wahlkampf für einen Bewerber einsetzt, darf nicht seine Funktion als Amtsträger missbrauchen und versuchen, hierdurch Einfluss auf die Wählerentscheidung auszuüben. Ebenso wenig darf er durch seinen Einsatz in Widerstreit zu seinen jeweiligen Amtspflichten geraten, wobei jedoch noch nicht pflichtwidrig handelt, wer als einzelnes Mitglied von Gemeinderat oder Wahlausschuss für oder gegen einen Bewerber Partei ergreift (vgl. dazu Kunze/Merk/Quecke, Kommunalwahlrecht BW, § 32 Rn. 81; VG Freiburg. Urt. v. 22.3.2006 - 1 K 1844/05 -).
39 
Nach dem Inhalt des Leserbriefs hat diesen der Zeuge U. nicht in seiner Funktion als Gemeinderat oder Mitglied des Wahlprüfungsausschusses, sondern allein als Gewerbevereinsvorsitzender geschrieben. Im gesamten Leserbrief ist an keiner Stelle erwähnt, dass der Leserbriefschreiber über seine Funktion als Gewerbevereinsvorsitzender hinaus ein öffentliches Amt bekleidet. Dass den Bürgern von K. möglicherweise bekannt ist, dass der Zeuge U. Mitglied von Gemeinderat und Wahlausschuss ist, ändert hieran nichts. Denn auch in einer kleinen Gemeinde sind ein funktionsfähiges demokratisches Gemeinwesen und das Funktionieren von Wahlen davon abhängig, dass im Vorfeld der Wahlen ein Wahlkampf stattfinden kann. Wenn man alle Bürger, die ein Ehrenamt ausüben, von vorneherein von Äußerungen im Rahmen des Wahlkampfs ausschlösse, würden diese in ihrer freien Meinungsäußerung unverhältnismäßig beeinträchtigt (VG Freiburg. Urt. v. 22.3.2006 - 1 K 1844/05 -). Der Leserbrief des Zeugen U. als Privatperson ist folglich als zulässige Meinungsäußerung zu werten, die die Grenze zur gesetzwidrigen Wahlbeeinflussung nicht überschreitet. Unerheblich in diesem Zusammenhang ist die Frage, ob und inwieweit der Zeuge U. durch die öffentliche Unterstützung eines Bürgermeisterkandidaten die im Gemeinderat getroffene interne Abrede, sich im Wahlkampf nicht öffentlich zu äußern, verletzt hat. Denn der Verstoß gegen interne freiwillige Selbstbeschränkungen oder Wahlabsprachen als solcher vermag - bei Beachtung der durch das Neutralitätsgebot gezogenen Grenzen - den Wählerwillen nicht gesetzwidrig zu beeinflussen.
40 
(2) Auch im Hinblick auf die Autorenschaft des fraglichen Leserbriefes ist eine gegen das Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussung i.S.d. § 32 Abs. 1 Nr. 1 KomWG nicht festzustellen.
41 
Eine grundsätzlich zulässige Einflussnahme auf Wähler verstößt gegen den Grundsatz der freien Wahl und wird damit gesetzwidrig, wenn sie geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit des Wählers so zu beeinflussen, dass er gehindert wird, seine Auswahl unter den Bewerbern nach den seinen persönlichen Wertungen entsprechenden und von ihm normalerweise angelegten Maßstäben zu treffen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.4.1967 - IV 523/66 -; Urt. v. 17.2.1992 - 1 S 2266/91 -, NVwZ 1992, 504; Quecke/Pfeifer, Die Prüfung und Anfechtung der Kommunalwahlen, VBlBW 1989, 441 [443], m.w.N.). Eine gesetzwidrige Wahlbeeinflussung liegt hiernach unter anderem dann vor, wenn der Wähler durch objektiv unrichtige oder zumindest nicht erweisliche Tatsachenbehauptungen, die in örtlichem, zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Wahl stehen, über die seiner Beurteilung unterliegenden und für seine Entscheidung maßgebenden Verhältnisse getäuscht wird, dies nicht ohne Weiteres erkennen kann und deshalb nicht in der Lage ist, sich eine zutreffende eigene Meinung zu bilden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.4.1967 - IV 523/66 -; Quecke/Pfeifer, Die Prüfung und Anfechtung der Kommunalwahlen, VBlBW 1989, 441 [443], m.w.N.).
42 
Objektiv unrichtig sind Tatsachenbehauptungen nicht nur dann, wenn sie inhaltlich falsch sind, sondern auch in Fällen, in denen der Wähler über den Urheber einer Äußerung im Wahlkampf getäuscht wird. Die Bewertung einer derartigen Äußerung nämlich hängt erfahrungsgemäß entscheidend davon ab, von wem sie stammt; es verstößt folglich gegen den Grundsatz der freien Wahl, wenn eine Äußerung im Wahlkampf einem Urheber zugeordnet wird, der in Wahrheit nicht hinter dieser Äußerung steht (vgl. Kunze/Merk/Quecke, Kommunalwahlrecht BW, § 32 Rn. 58; VG Karlsruhe, Urt. v. 18.7.1974 - III 161/74 -, Seeger/Füsslin/Vogel, EKBW KomWG § 32 E 26).
43 
Eine derartige, zu einer gesetzwidrigen Wahlbeeinflussung führende Täuschung des Wählers wäre wohl zu bejahen, wenn der Vortrag des Klägers - Urheber des fraglichen Leserbriefs sei in Wirklichkeit nicht dessen Unterzeichner, der Gewerbevereinsvorsitzende U., sondern der zur Wiederwahl anstehende Bürgermeister bzw. das Bürgermeisteramt - zuträfe. Denn für den Wähler macht es einen erheblichen Unterschied in der Bewertung und Gewichtung des Leserbriefs und in der Folge auch des am Vortag erschienenen BZ-Artikels, ob dieser Leserbrief von dem im Zeitungsartikel angegriffenen Bürgermeisterkandidaten selbst stammt oder aber vom Vorsitzenden des Gewerbevereins, der die Interessen der Gewerbetreibenden vertritt und dem in der Frage, ob die Gewerbetreibenden mit dem Wirken des Bürgermeisters in der Vergangenheit zufrieden waren, in den Augen der Wähler besondere - objektive - Sachkunde zukommen dürfte.
44 
Aufgrund der mündlichen Verhandlung mit Beweisaufnahme ist das Gericht jedoch davon überzeugt, dass der Zeuge U. in rechtlicher Hinsicht als Urheber des mit seinem Namen unterzeichneten Leserbriefs anzusehen ist.
45 
Zwar hat die mündliche Verhandlung ergeben, dass der Zeuge U. nicht, wie im Vorfeld von den Beteiligten behauptet, den Brief völlig selbständig und ohne jede Einflussnahme seitens des Beigeladenen Ziff. 1 verfasst hat. Vielmehr hat die Zeugin F. angegeben, sie habe am Freitagvormittag den Beigeladenen Ziff. 1 mehrfach mit dem Zeugen U. telefonisch verbunden. Der Beigeladene Ziff. 1 und der Zeuge U. haben nunmehr bestätigt, vor Übersendung des fertigen Leserbriefs durch den Zeugen U. an die Badische Zeitung auf Initiative des Beigeladenen Ziff. 1 mindestens zwei Mal miteinander telefoniert zu haben; in den Telefonaten sei es nicht nur um den Eindruck des Zeugen U. von der Wahlveranstaltung des Kandidaten Z., sondern insbesondere auch um Möglichkeiten der Gegendarstellung sowie die Veröffentlichung eines Leserbriefs durch den Zeugen U. und dessen möglichen und sinnvollen Inhalt gegangen. Aufgrund der Aussagen in mündlichen Verhandlung steht ferner fest, dass der Beigeladene Ziff. 1 dem Zeugen U. durch die Zeugin F. einen - nach Angaben der Zeugin F. bereits im Vorfeld der Anrufe fertig formulierten - Entwurf eines Leserbriefs hat mailen lassen, den dieser in seinen zentralen Aussagen, teilweise wortwörtlich, in seinen Leserbrief übernommen hat.
46 
Entscheidend dafür, dass das Gericht trotz dieses erheblichen Beitrages des Beigeladenen Ziff. 1 an Entstehung und Inhalt des fraglichen Leserbriefs keinen Zweifel daran hat, dass der Unterzeichner U. auch als dessen wahrer Urheber anzusehen ist, ist der Umstand, dass sich der Zeuge U. den Inhalt des Briefes vollständig zu eigen gemacht hat. Der Zeuge U. hat im Rahmen seiner Vernehmung für das Gericht überzeugend dargelegt, dass er sich über den Artikel in der Badischen Zeitung vom 30. Juni 2006 sowohl deshalb geärgert hat, weil er bei der Veranstaltung anwesend war und von ihr einen anderen Eindruck hatte, als auch deshalb, weil er in diesem Artikel den Gewerbeverein und die Gewerbetreibenden für Wahlkampfzwecke instrumentalisiert und sich selbst fälschlich in die Nähe der K.-Kritiker gerückt sah. Zwar haben nach dem Eindruck des Gerichts möglicherweise erst die Telefonate mit dem Beigeladenen Ziff. 1 dem Zeugen U. den entscheidenden Anstoß dafür gegeben, trotz des Termindrucks, unter dem er an diesem Tag stand, tatsächlich einen Leserbrief zu schreiben. Dessen ungeachtet nimmt das Gericht dem Zeugen U. jedoch ab, dass er ein persönliches Interesse daran hatte, dem seiner Auffassung nach durch den Bericht entstandenen falschen Anschein, die Gewerbetreibenden insgesamt und auch ihr Gewerbevereinsvorsitzender U. seien dem gegenwärtigen Bürgermeister gegenüber kritisch eingestellt, durch eine eigene veröffentlichte Stellungnahme entgegenzutreten, und dass er daher jedenfalls die Anregung des Beigeladenen Ziff.1, unter Zuhilfenahme der aus dem Rathaus stammenden Vorlage einen eigenen Leserbrief zu schreiben, bereitwillig aufgegriffen hat. Mehrfach hat der Zeuge U. in der mündlichen Verhandlung bekräftigt, dass dies sein Leserbrief sei und er inhaltlich voll dahinter stehe. Das Gericht hat keinen Anlass, dies begründet in Zweifel zu ziehen, zumal der Zeuge U. die Veröffentlichung des aus dem Rathaus stammenden Entwurfs nicht etwa unbesehen gestattet, sondern die Vorlage um eigene Punkte - insbesondere den Hinweis darauf, dass ein Bürgermeister es nicht allen recht machen könne, sowie den Verweis auf Anrufe mehrerer Gewerbetreibender - ergänzt und, was auch von der Zeugin F. bestätigt wurde, anschließend ohne weiteren E-Mail-Verkehr zwischen Bürgermeisteramt und ihm vom eigenen Computer aus an die Badische Zeitung geschickt hat.
47 
Gibt aber der Leserbrief die Meinung des Unterzeichners, des Gewerbevereinsvorsitzenden U., wieder, und wollte dieser seine Meinung auch im Wege eines Leserbriefs veröffentlichen, führt der Umstand, dass er vom Beigeladenen Ziff. 1 eine Vorlage für den Brief bekommen hat und möglicherweise auch der Anstoß dafür, tatsächlich einen Leserbrief zu schreiben, vom Rathaus kam, nicht dazu, ihm die Autorenschaft des letztlich erschienenen Leserbriefs abzusprechen. Ist weiter der Zeuge U. als Urheber des Leserbriefs anzusehen, liegt allein darin, dass ohne ein Eingreifen des Beigeladenen Ziff. 1 der Leserbrief vermutlich mit anderem Wortlaut, möglicherweise aber auch gar nicht erschienen wäre, keine rechtserhebliche Täuschung des Wählers.
48 
Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass der Beigeladene Ziff. 1 den Entwurf für den Leserbrief des Zeugen U. - und nur dieser ist vorliegend in den Blick zu nehmen - durch die Zeugin F. schreiben und mailen ließ. Zwar spricht Vieles dafür, dass es eine unparteiische Amtsführung gebietet, Einrichtungen und Bedienstete der Gemeindeverwaltung nicht für Wahlpropaganda zu verwenden oder aber jedenfalls sicherzustellen, dass jeder Bewerber zum Zwecke des Wahlkampfs hierauf in gleichem Maße zurückgreifen kann. Es bedarf vorliegend jedoch keiner Entscheidung, wann der einseitige Einsatz von Gemeindepersonal für den eigenen Wahlkampf eine unzulässige Wahlbeeinflussung darstellen könnte. Ein - wie hier - Textbeitrag von 6 Zeilen, der von der Zeugin F. zudem lediglich nach Diktat geschrieben, aber nicht entworfen wurde, reicht dafür jedenfalls nicht aus, da einem derart geringen Beitrag schlicht die Eignung dafür fehlt, die Wahl zu beeinflussen.
49 
Nach alldem stellt das hier allein gerichtlicher Kontrolle unterliegende Tätigwerden des Beigeladenen Ziff. 1 in Bezug auf den Leserbrief des Zeugen U. - unabhängig davon, wie dieses politisch zu bewerten ist - keine gesetzwidrige Wahlbeeinflussung dar.
50 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 VwGO. Dabei entspricht es billigem Ermessen, dass der Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen Ziff. 1 zu tragen hat, nachdem dieser einen Antrag gestellt und sich dadurch einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Nachdem die Beigeladene Ziff. 2 keinen Antrag gestellt hat, entspricht es billigem Ermessen, dass diese ihre außergerichtlichen Kosten auf sich behält; Kosten können ihr nicht auferlegt werden (§ 154 Abs. 3 VwGO).
51 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da Gründe des § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.

Gründe

 
33 
Die als Verpflichtungsklage gemäß §§ 40, 42 VwGO zulässige Klage ist nicht begründet. Denn der angegriffene Bescheid des Landratsamts Ortenaukreis vom 3. August 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, das beklagte Land zu verpflichten, die Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde K. vom 2. Juli 2006 für ungültig zu erklären (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
34 
Nach § 32 Abs. 1 Ziff. 1, 2 KomWG ist eine Bürgermeisterwahl (nur dann) für ungültig zu erklären, wenn ihr Ergebnis dadurch beeinflusst werden konnte, dass Dritte bei der Wahl eine gegen ein Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussung begangen haben oder wesentliche Vorschriften über die Wahlvorbereitung, die Wahlhandlung oder über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses unbeachtet geblieben sind.
35 
In allen Fällen können gemäß § 31 Abs. 1 S. 2 KomWG nur Einspruchsgründe berücksichtigt werden, die binnen der einwöchigen Einspruchsfrist des § 31 Abs. 1 S. 1 KomWG geltend gemacht worden sind. Der gesetzliche Ausschluss von Einspruchsgründen, die nach Ablauf der Frist zur Wahlanfechtung geltend gemacht werden, gilt auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (materielle Präklusion), weil es im öffentlichen Interesse liegt, dass die Gültigkeit einer Wahl alsbald geklärt wird. Gegenstand der Klage ist nicht unmittelbar die Gültigkeit der angefochtenen Wahl, sondern der auf den zulässigen Einspruch ergangene Einspruchsbescheid. Folglich ist auch die gerichtliche Prüfung auf die fristgerecht vorgebrachten Einspruchsgründe beschränkt und nicht auf weitere Anfechtungsgründe zu erstrecken (VGH Bad.-Württ, Urt. v. 2.12.1991 - 1 S 818/91 -, NVwZ-RR 1992, 261; Urt. v. 27.2.1996 - 1 S 2570/95 -, in juris; Urt. v. 27.11.1978 - I 3282/78 -, in juris). Das Gericht ist daher weder auf Antrag des Klägers noch von Amts wegen befugt, neue Anfechtungsgründe zur Grundlage seiner Prüfung und Entscheidung zu machen. Zwar gilt auch in diesem Verfahren der Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO), aber nur in dem engen Rahmen des rechtshängigen Sachverhalts, also nur im Rahmen von fristgerecht geltend gemachten Einspruchsgründen; (nur) insoweit können die Parteien neue Beweismittel einführen (Quecke/Pfeifer, Die Prüfung und Anfechtung der Kommunalwahlen, VBlBW 1989, 441 [449]).
36 
Vorliegend steht die Bürgermeisterwahl daher nur im Rahmen der vom Kläger bereits in seinem Einspruchsschreiben vom 10. Juli 2006 genannten Rügen einer rechtlichen Überprüfung durch das Verwaltungsgericht offen, somit zum einen unter dem Gesichtspunkt, dass der Zeuge U. seine aus seiner Funktion als stellvertretender Beisitzer des Wahlprüfungsausschusses und Gemeinderat resultierende Neutralitätspflicht dadurch verletzt haben könnte, dass er in dem am 1. Juli 2006 erschienenen Leserbrief Partei zu Gunsten des Beigeladenen Ziff, 1 ergriffen hat (1), zum anderen unter dem Aspekt, dass der Brief, wenngleich mit „U.“ unterschrieben, tatsächlich im Rathaus vom Beigeladenen Ziff. 1 diktiert und im Rathaus geschrieben worden, der Zeuge U. lediglich als Unterzeichner vorgeschoben worden und der Wähler dadurch über den Urheber des Briefes getäuscht worden sein könnte (2). Im Hinblick auf diese beiden Punkte liegt eine gesetzwidrige Wahlbeeinflussung i.S.d. § 32 Abs. 1 KomWG indes nicht vor.
37 
(1) Der Umstand, dass der Zeuge U., der stellvertretender Beisitzer des Wahlprüfungsausschusses und Gemeinderat ist, den genannten Leserbrief am Vortag der Wahl in der Badischen Zeitung veröffentlichen ließ und damit für den Amtsinhaber, den Beigeladenen Ziff. 1, öffentlich Partei ergriff, stellt keine „gegen das Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussung“ i.S.d. § 32 Abs. 1 Nr. 1 KomWG dar. Denn er hat damit die Grenzen zulässiger Wahlwerbung nicht überschritten.
38 
Nach dem alle Wahlen beherrschenden Grundgedanken dürfen amtliche Befugnisse nicht im Sinn einer Wahlwerbung ausgeübt werden. Amtsträger unterliegen im Wahlkampf daher einer Neutralitätspflicht (vgl. zum Folgenden VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.01.1997 - 1 S 1748/96 -; Urt. v. 2.12.1985 - 1 S 2428/85 -, VBlBW 1986, 310; VG Freiburg. Urt. v. 22.3.2006 - 1 K 1844/05 -). Diese Neutralitätspflicht gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Die vom Volke ausgehende Willensbildung bei Kommunalwahlen verbietet es, dass amtliche Organe das ihnen aufgrund ihrer amtlichen Tätigkeit zufallende Gewicht und die ihnen kraft ihrer Ämter gegebenen Einflussmöglichkeiten in einer Weise nutzen, die mit ihrer der Allgemeinheit verpflichteten Aufgabe unvereinbar ist; insbesondere dürfen sie sich nicht in amtlicher Funktion mit Wahlbewerbern identifizieren und sie mit öffentlichen Mitteln unterstützen oder bekämpfen. Entscheidend ist folglich eine Trennung von amtlicher Eigenschaft und persönlicher Meinungsäußerung. Mit dem Grundsatz der freien Wahl und dem Gebot der Neutralität der öffentlichen Gewalt im Wahlkampf unvereinbar sind grundsätzlich daher nur Äußerungen eines Amtsinhabers in amtlicher Funktion. Wer sich im Wahlkampf für einen Bewerber einsetzt, darf nicht seine Funktion als Amtsträger missbrauchen und versuchen, hierdurch Einfluss auf die Wählerentscheidung auszuüben. Ebenso wenig darf er durch seinen Einsatz in Widerstreit zu seinen jeweiligen Amtspflichten geraten, wobei jedoch noch nicht pflichtwidrig handelt, wer als einzelnes Mitglied von Gemeinderat oder Wahlausschuss für oder gegen einen Bewerber Partei ergreift (vgl. dazu Kunze/Merk/Quecke, Kommunalwahlrecht BW, § 32 Rn. 81; VG Freiburg. Urt. v. 22.3.2006 - 1 K 1844/05 -).
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Nach dem Inhalt des Leserbriefs hat diesen der Zeuge U. nicht in seiner Funktion als Gemeinderat oder Mitglied des Wahlprüfungsausschusses, sondern allein als Gewerbevereinsvorsitzender geschrieben. Im gesamten Leserbrief ist an keiner Stelle erwähnt, dass der Leserbriefschreiber über seine Funktion als Gewerbevereinsvorsitzender hinaus ein öffentliches Amt bekleidet. Dass den Bürgern von K. möglicherweise bekannt ist, dass der Zeuge U. Mitglied von Gemeinderat und Wahlausschuss ist, ändert hieran nichts. Denn auch in einer kleinen Gemeinde sind ein funktionsfähiges demokratisches Gemeinwesen und das Funktionieren von Wahlen davon abhängig, dass im Vorfeld der Wahlen ein Wahlkampf stattfinden kann. Wenn man alle Bürger, die ein Ehrenamt ausüben, von vorneherein von Äußerungen im Rahmen des Wahlkampfs ausschlösse, würden diese in ihrer freien Meinungsäußerung unverhältnismäßig beeinträchtigt (VG Freiburg. Urt. v. 22.3.2006 - 1 K 1844/05 -). Der Leserbrief des Zeugen U. als Privatperson ist folglich als zulässige Meinungsäußerung zu werten, die die Grenze zur gesetzwidrigen Wahlbeeinflussung nicht überschreitet. Unerheblich in diesem Zusammenhang ist die Frage, ob und inwieweit der Zeuge U. durch die öffentliche Unterstützung eines Bürgermeisterkandidaten die im Gemeinderat getroffene interne Abrede, sich im Wahlkampf nicht öffentlich zu äußern, verletzt hat. Denn der Verstoß gegen interne freiwillige Selbstbeschränkungen oder Wahlabsprachen als solcher vermag - bei Beachtung der durch das Neutralitätsgebot gezogenen Grenzen - den Wählerwillen nicht gesetzwidrig zu beeinflussen.
40 
(2) Auch im Hinblick auf die Autorenschaft des fraglichen Leserbriefes ist eine gegen das Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussung i.S.d. § 32 Abs. 1 Nr. 1 KomWG nicht festzustellen.
41 
Eine grundsätzlich zulässige Einflussnahme auf Wähler verstößt gegen den Grundsatz der freien Wahl und wird damit gesetzwidrig, wenn sie geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit des Wählers so zu beeinflussen, dass er gehindert wird, seine Auswahl unter den Bewerbern nach den seinen persönlichen Wertungen entsprechenden und von ihm normalerweise angelegten Maßstäben zu treffen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.4.1967 - IV 523/66 -; Urt. v. 17.2.1992 - 1 S 2266/91 -, NVwZ 1992, 504; Quecke/Pfeifer, Die Prüfung und Anfechtung der Kommunalwahlen, VBlBW 1989, 441 [443], m.w.N.). Eine gesetzwidrige Wahlbeeinflussung liegt hiernach unter anderem dann vor, wenn der Wähler durch objektiv unrichtige oder zumindest nicht erweisliche Tatsachenbehauptungen, die in örtlichem, zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Wahl stehen, über die seiner Beurteilung unterliegenden und für seine Entscheidung maßgebenden Verhältnisse getäuscht wird, dies nicht ohne Weiteres erkennen kann und deshalb nicht in der Lage ist, sich eine zutreffende eigene Meinung zu bilden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.4.1967 - IV 523/66 -; Quecke/Pfeifer, Die Prüfung und Anfechtung der Kommunalwahlen, VBlBW 1989, 441 [443], m.w.N.).
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Objektiv unrichtig sind Tatsachenbehauptungen nicht nur dann, wenn sie inhaltlich falsch sind, sondern auch in Fällen, in denen der Wähler über den Urheber einer Äußerung im Wahlkampf getäuscht wird. Die Bewertung einer derartigen Äußerung nämlich hängt erfahrungsgemäß entscheidend davon ab, von wem sie stammt; es verstößt folglich gegen den Grundsatz der freien Wahl, wenn eine Äußerung im Wahlkampf einem Urheber zugeordnet wird, der in Wahrheit nicht hinter dieser Äußerung steht (vgl. Kunze/Merk/Quecke, Kommunalwahlrecht BW, § 32 Rn. 58; VG Karlsruhe, Urt. v. 18.7.1974 - III 161/74 -, Seeger/Füsslin/Vogel, EKBW KomWG § 32 E 26).
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Eine derartige, zu einer gesetzwidrigen Wahlbeeinflussung führende Täuschung des Wählers wäre wohl zu bejahen, wenn der Vortrag des Klägers - Urheber des fraglichen Leserbriefs sei in Wirklichkeit nicht dessen Unterzeichner, der Gewerbevereinsvorsitzende U., sondern der zur Wiederwahl anstehende Bürgermeister bzw. das Bürgermeisteramt - zuträfe. Denn für den Wähler macht es einen erheblichen Unterschied in der Bewertung und Gewichtung des Leserbriefs und in der Folge auch des am Vortag erschienenen BZ-Artikels, ob dieser Leserbrief von dem im Zeitungsartikel angegriffenen Bürgermeisterkandidaten selbst stammt oder aber vom Vorsitzenden des Gewerbevereins, der die Interessen der Gewerbetreibenden vertritt und dem in der Frage, ob die Gewerbetreibenden mit dem Wirken des Bürgermeisters in der Vergangenheit zufrieden waren, in den Augen der Wähler besondere - objektive - Sachkunde zukommen dürfte.
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Aufgrund der mündlichen Verhandlung mit Beweisaufnahme ist das Gericht jedoch davon überzeugt, dass der Zeuge U. in rechtlicher Hinsicht als Urheber des mit seinem Namen unterzeichneten Leserbriefs anzusehen ist.
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Zwar hat die mündliche Verhandlung ergeben, dass der Zeuge U. nicht, wie im Vorfeld von den Beteiligten behauptet, den Brief völlig selbständig und ohne jede Einflussnahme seitens des Beigeladenen Ziff. 1 verfasst hat. Vielmehr hat die Zeugin F. angegeben, sie habe am Freitagvormittag den Beigeladenen Ziff. 1 mehrfach mit dem Zeugen U. telefonisch verbunden. Der Beigeladene Ziff. 1 und der Zeuge U. haben nunmehr bestätigt, vor Übersendung des fertigen Leserbriefs durch den Zeugen U. an die Badische Zeitung auf Initiative des Beigeladenen Ziff. 1 mindestens zwei Mal miteinander telefoniert zu haben; in den Telefonaten sei es nicht nur um den Eindruck des Zeugen U. von der Wahlveranstaltung des Kandidaten Z., sondern insbesondere auch um Möglichkeiten der Gegendarstellung sowie die Veröffentlichung eines Leserbriefs durch den Zeugen U. und dessen möglichen und sinnvollen Inhalt gegangen. Aufgrund der Aussagen in mündlichen Verhandlung steht ferner fest, dass der Beigeladene Ziff. 1 dem Zeugen U. durch die Zeugin F. einen - nach Angaben der Zeugin F. bereits im Vorfeld der Anrufe fertig formulierten - Entwurf eines Leserbriefs hat mailen lassen, den dieser in seinen zentralen Aussagen, teilweise wortwörtlich, in seinen Leserbrief übernommen hat.
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Entscheidend dafür, dass das Gericht trotz dieses erheblichen Beitrages des Beigeladenen Ziff. 1 an Entstehung und Inhalt des fraglichen Leserbriefs keinen Zweifel daran hat, dass der Unterzeichner U. auch als dessen wahrer Urheber anzusehen ist, ist der Umstand, dass sich der Zeuge U. den Inhalt des Briefes vollständig zu eigen gemacht hat. Der Zeuge U. hat im Rahmen seiner Vernehmung für das Gericht überzeugend dargelegt, dass er sich über den Artikel in der Badischen Zeitung vom 30. Juni 2006 sowohl deshalb geärgert hat, weil er bei der Veranstaltung anwesend war und von ihr einen anderen Eindruck hatte, als auch deshalb, weil er in diesem Artikel den Gewerbeverein und die Gewerbetreibenden für Wahlkampfzwecke instrumentalisiert und sich selbst fälschlich in die Nähe der K.-Kritiker gerückt sah. Zwar haben nach dem Eindruck des Gerichts möglicherweise erst die Telefonate mit dem Beigeladenen Ziff. 1 dem Zeugen U. den entscheidenden Anstoß dafür gegeben, trotz des Termindrucks, unter dem er an diesem Tag stand, tatsächlich einen Leserbrief zu schreiben. Dessen ungeachtet nimmt das Gericht dem Zeugen U. jedoch ab, dass er ein persönliches Interesse daran hatte, dem seiner Auffassung nach durch den Bericht entstandenen falschen Anschein, die Gewerbetreibenden insgesamt und auch ihr Gewerbevereinsvorsitzender U. seien dem gegenwärtigen Bürgermeister gegenüber kritisch eingestellt, durch eine eigene veröffentlichte Stellungnahme entgegenzutreten, und dass er daher jedenfalls die Anregung des Beigeladenen Ziff.1, unter Zuhilfenahme der aus dem Rathaus stammenden Vorlage einen eigenen Leserbrief zu schreiben, bereitwillig aufgegriffen hat. Mehrfach hat der Zeuge U. in der mündlichen Verhandlung bekräftigt, dass dies sein Leserbrief sei und er inhaltlich voll dahinter stehe. Das Gericht hat keinen Anlass, dies begründet in Zweifel zu ziehen, zumal der Zeuge U. die Veröffentlichung des aus dem Rathaus stammenden Entwurfs nicht etwa unbesehen gestattet, sondern die Vorlage um eigene Punkte - insbesondere den Hinweis darauf, dass ein Bürgermeister es nicht allen recht machen könne, sowie den Verweis auf Anrufe mehrerer Gewerbetreibender - ergänzt und, was auch von der Zeugin F. bestätigt wurde, anschließend ohne weiteren E-Mail-Verkehr zwischen Bürgermeisteramt und ihm vom eigenen Computer aus an die Badische Zeitung geschickt hat.
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Gibt aber der Leserbrief die Meinung des Unterzeichners, des Gewerbevereinsvorsitzenden U., wieder, und wollte dieser seine Meinung auch im Wege eines Leserbriefs veröffentlichen, führt der Umstand, dass er vom Beigeladenen Ziff. 1 eine Vorlage für den Brief bekommen hat und möglicherweise auch der Anstoß dafür, tatsächlich einen Leserbrief zu schreiben, vom Rathaus kam, nicht dazu, ihm die Autorenschaft des letztlich erschienenen Leserbriefs abzusprechen. Ist weiter der Zeuge U. als Urheber des Leserbriefs anzusehen, liegt allein darin, dass ohne ein Eingreifen des Beigeladenen Ziff. 1 der Leserbrief vermutlich mit anderem Wortlaut, möglicherweise aber auch gar nicht erschienen wäre, keine rechtserhebliche Täuschung des Wählers.
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Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass der Beigeladene Ziff. 1 den Entwurf für den Leserbrief des Zeugen U. - und nur dieser ist vorliegend in den Blick zu nehmen - durch die Zeugin F. schreiben und mailen ließ. Zwar spricht Vieles dafür, dass es eine unparteiische Amtsführung gebietet, Einrichtungen und Bedienstete der Gemeindeverwaltung nicht für Wahlpropaganda zu verwenden oder aber jedenfalls sicherzustellen, dass jeder Bewerber zum Zwecke des Wahlkampfs hierauf in gleichem Maße zurückgreifen kann. Es bedarf vorliegend jedoch keiner Entscheidung, wann der einseitige Einsatz von Gemeindepersonal für den eigenen Wahlkampf eine unzulässige Wahlbeeinflussung darstellen könnte. Ein - wie hier - Textbeitrag von 6 Zeilen, der von der Zeugin F. zudem lediglich nach Diktat geschrieben, aber nicht entworfen wurde, reicht dafür jedenfalls nicht aus, da einem derart geringen Beitrag schlicht die Eignung dafür fehlt, die Wahl zu beeinflussen.
49 
Nach alldem stellt das hier allein gerichtlicher Kontrolle unterliegende Tätigwerden des Beigeladenen Ziff. 1 in Bezug auf den Leserbrief des Zeugen U. - unabhängig davon, wie dieses politisch zu bewerten ist - keine gesetzwidrige Wahlbeeinflussung dar.
50 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 VwGO. Dabei entspricht es billigem Ermessen, dass der Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen Ziff. 1 zu tragen hat, nachdem dieser einen Antrag gestellt und sich dadurch einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Nachdem die Beigeladene Ziff. 2 keinen Antrag gestellt hat, entspricht es billigem Ermessen, dass diese ihre außergerichtlichen Kosten auf sich behält; Kosten können ihr nicht auferlegt werden (§ 154 Abs. 3 VwGO).
51 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da Gründe des § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.