Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 17. Apr. 2008 - 2 K 1787/07

bei uns veröffentlicht am17.04.2008

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Fahrschulerlaubnis und einer Zweigstellenerlaubnis.
Der Kläger besitzt seit 20.11.2000 die Fahrlehrererlaubnis für die Klasse BE. Seither war er bei mehreren Fahrschulen als angestellter Fahrlehrer beschäftigt.
Mit Schreiben vom 01.05.2006 stellte er bei der Beklagten den Antrag auf eine Fahrschulerlaubnis für die Klassen B und BE. Laut dem Antrag sollen sich die Räumlichkeiten der Fahrschule in der ... in ... befinden; Fahrschulfahrzeug soll ein ... mit dem amtlichen Kennzeichen ... sein. Der Kläger legte u.a. eine Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Kurs für Fahrschulbetriebswirtschaft und einen Plan über die Räumlichkeiten vor.
Die Beklagte holte sodann eine Auskunft aus dem Verkehrszentralregister ein. Diese ergab sieben Eintragungen.
Am 07.06.2006 wurde der Beklagten von der Polizeidirektion ... mitgeteilt, der Beklagte stehe im Verdacht, Verkehrsunfälle mit Fahrschulfahrzeugen absichtlich herbeigeführt und anschließend Betrugsdelikte begangen zu haben.
Am 31.10.2006 ließ der Kläger über seinen damaligen Rechtsanwalt vortragen, er beabsichtige, die derzeit von einem Herrn ... in den im Antrag vom 01.05.2006 genannten Räumlichkeiten betriebene Fahrschule zukünftig gemeinsam mit diesem in der Rechtsform einer GmbH zu betreiben. Mit Schreiben vom 13.11.2006 erklärte Herr ... allerdings gegenüber der Beklagten, die Gründung einer GmbH sei nicht beabsichtigt.
Mit Schreiben vom 25.01.2007 äußerte sich die Beklagte zu dem Antrag auf Erteilung einer Fahrschulerlaubnis. Die vom Kläger angegebenen Räumlichkeiten seien von der Ehefrau des Klägers an die Fahrschule des Herrn ... vermietet. Der Kläger selbst habe dieser Fahrschule das angegebene Lehrfahrzeug vermietet. Es stelle sich deshalb die Frage, ob der Kläger die Fahrschule übernehmen wolle. Weiterhin müsse vor der Erteilung einer Fahrschulerlaubnis im Hinblick auf die Frage der Zuverlässigkeit des Klägers der Ausgang des anhängigen Strafverfahrens abgewartet werden. Hierzu äußerte sich der Kläger zunächst nicht.
Am 22.03.2007 stellte ein Herr ... Antrag auf Erteilung einer Fahrschulerlaubnis für die Räumlichkeiten in der ....
Mit Schreiben vom 26.04.2007 stellte der Kläger einen weiteren Antrag auf eine Fahrschulerlaubnis für die Klassen B und BE. Laut diesem Antrag sollen sich die Räumlichkeiten der Fahrschule in der ... in Pforzheim befinden; Fahrschulfahrzeug soll wiederum der ... mit dem amtlichen Kennzeichen ... sein.
10 
Mit Anklageschrift vom 29.03.2007 hatte die Staatsanwaltschaft ... Anklage gegen den Kläger erhoben. Unter Hinweis darauf teilte die Beklagte mit Schreiben vom 03.05.2007 dem Kläger mit, eine Fahrschulerlaubnis komme deshalb zu diesem Zeitpunkt nicht in Betracht. Der erste Prozessbevollmächtigte des Klägers verlangte daraufhin erneut eine rechtsmittelfähige Entscheidung bis zum 23.05.2007; anderenfalls müsse er Untätigkeitsklage erheben. Hierauf machte die Beklagte die Entscheidung über die Anträge erneut von dem Abschluss des Strafverfahrens abhängig.
11 
Am 07.04.2008 fand der Termin zur Hauptverhandlung im Strafverfahren gegen den Kläger vor dem Amtsgericht ...- Schöffengericht - statt. Aufgrund dieser wurde der Kläger wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug sowie wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten, die nicht zur Vollstreckung auf Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Das Schöffengericht sah es als erwiesen an, dass der Kläger während einer Fahrstunde am 30.01.2002 absichtlich einen Unfall herbeiführte, um seinem damaligen Arbeitgeber Leistungen aus der Versicherung des Unfallgegners zu verschaffen. Bei dem Unfall wurde eine schwangere Fahrschülerin verletzt. Von seinem damaligen Arbeitgeber erhielt der Kläger nach Überzeugung des Schöffengerichts eine Prämie für die Herbeiführung des Unfalls. Die Verurteilung wegen Betruges erfolgte, weil der Kläger selbst - und nach Überzeugung des Schöffengerichts zu Unrecht - ein Schmerzensgeld von der Versicherung des Unfallgegners beanspruchte und auch erhielt. Wegen eines weiteren Unfalls, der sich an derselben Stelle ereignete wie der Unfall vom 30.01.2002, wurde der Kläger aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Sowohl der Kläger als auch die Staatsanwaltschaft haben Berufung eingelegt.
12 
Bereits am 04.06.2007 hat der Kläger Klage erhoben. Er beantragt,
13 
die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Fahrschulerlaubnis für die ... und eine Zweigstellenerlaubnis für die ... zu erteilen.
14 
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe ohne zureichenden Grund die Anträge nicht beschieden. Er werde hingehalten; Grund dafür seien „Strukturen“ zwischen der Beklagten und anderen Fahrschulen in .... Die Nichteinhaltung der Frist des § 75 VwGO sei durch Zeitablauf mittlerweile geheilt.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Sie ist im Wesentlichen der Ansicht, das Abwarten auf den Ausgang des Strafverfahrens sei ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung. Im Übrigen sei das Verfahren auch durch den Kläger selbst verzögert worden, etwa durch die ohne weitere Erklärung erfolgte Stellung eines Antrags für Räumlichkeiten, in denen bereits eine Fahrschule betrieben wurde.
18 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die dem Gericht vorliegenden Behördenakten (1 Heft Fahrschulerlaubnisantrag, 1 Heft Fahrlehrerakte) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Klage hat keinen Erfolg.
20 
Der Zulässigkeit der als Untätigkeitsklage erhobenen Klage steht nicht entgegen, dass sie in Bezug auf den Antrag des Klägers auf die Fahrschulerlaubnis für die ... vor Ablauf der Drei-Monats-Frist des § 75 Satz 2 VwGO erhoben worden ist. Denn zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. Funke-Kaiser, in: Bader u.a., VwGO, 4. Aufl., § 75 Rn. 6) sind deutlich mehr als drei Monate seit Antragstellung vergangen.
21 
Ob die Beklagte ohne zureichenden Grund über die Anträge des Klägers nicht entschieden hat (vgl. § 75 Satz 1 VwGO), kann offenbleiben. Denn die Klage ist jedenfalls unbegründet. Ein Anspruch des Klägers auf die begehrte Fahrschulerlaubnis und auf die begehrte Zweigstellenerlaubnis besteht nicht (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
22 
Es entspricht einhelliger Auffassung, dass eine auf Verpflichtung zur Erteilung einer Genehmigung, Erlaubnis, Konzession etc. gerichtete Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO dann abzuweisen ist, wenn die gerichtliche Prüfung ergibt, dass der bei der Behörde geltend gemachte materielle Anspruch nicht besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.11.1989 - 7 C 46.88 -, NJW 1990, 1378; Funke-Kaiser, in: Bader u.a., VwGO, 4. Aufl., § 75 Rn. 13). Dies ist vorliegend der Fall. Denn es liegen jedenfalls Tatsachen vor, die den Kläger für die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen.
23 
Gemäß § 10 Abs. 1 des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz; im Folgenden: FahrlG) bedarf der Fahrschulerlaubnis, wer als selbständiger Fahrlehrer Fahrschüler ausbildet oder durch von ihm beschäftigte Fahrlehrer ausbilden lässt. Die Fahrschulerlaubnis wird gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 FahrlG auf Antrag für die Klassen BE, A, CE und DE erteilt. Sie wird gemäß § 11 Abs. 1 FahrlG erteilt, wenn der Bewerber mindestens 25 Jahre alt ist und keine Tatsachen vorliegen, die ihn für die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen (Nr. 1), keine Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die Pflichten nach § 16 des Fahrlehrergesetzes nicht erfüllen kann (Nr. 2), der Bewerber die Fahrlehrererlaubnis für die Klasse besitzt, für die er die Fahrschulerlaubnis beantragt (Nr. 3), der Bewerber mindestens zwei Jahre lang im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule hauptberuflich als Fahrlehrer tätig war (Nr. 4), der Bewerber an einem Lehrgang von mindestens 70 Stunden zu 45 Minuten über Fahrschulbetriebswirtschaft teilgenommen hat (Nr. 5) sowie der Bewerber den erforderlichen Unterrichtsraum, die erforderlichen Lehrmittel und die zur Fahrausbildung in der betreffenden Fahrerlaubnisklasse bestimmten Lehrfahrzeuge zur Verfügung hat (Nr. 6). Gemäß § 14 Abs. 1 FahrlG bedarf schließlich der Zweigstellenerlaubnis, wer als Inhaber einer Fahrschule Zweigstellen betreibt.
24 
Die Vorschriften über die an Fahrschulinhaber zu stellenden Anforderungen sind gewerberechtlicher Art; für die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Fahrschulinhabers gelten deshalb grundsätzlich die zum allgemeinen Gewerberecht entwickelten Beurteilungsmaßstäbe (BVerwG, Beschl. v. 30.10.1996 - 1 B 197.96 -, juris Rn. 6, 8 [= NVwZ-RR 1997, 284]). Nach der klassischen gewerberechtlichen Formel ist ein Gewerbetreibender dann unzuverlässig, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird (std. Rspr., z.B. BVerwG, Urt. v. 02.02.1982 - 1 C 146.80 -, juris Rn. 13 [= BVerwGE 65, 1]). Die somit erforderliche „Prognose“ ist ein aus den vorhandenen tatsächlichen Umständen gezogener Schluss auf wahrscheinliches zukünftiges Verhalten des Gewerbetreibenden (hierzu und zum Folgenden BVerwG, Beschl. v. 26.02.1997 - 1 B 34.97 -, juris Rn. 8 [= GewArch 1997, 242]). Ihre aus der Anlegung des Maßstabes der Wahrscheinlichkeit folgende „Ungenauigkeit“ muss durch strikte Beachtung des Grundsatzes der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 GG ausgeglichen werden. Insoweit sind die Verhältnisse des Einzelfalles maßgebend.
25 
An die Zuverlässigkeit eines Fahrschulinhabers sind hohe Anforderungen zu stellen, denn der ordnungsgemäße Betrieb einer Fahrschule soll die ordnungsgemäße Ausbildung der Fahrschüler im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs und zum Schutz hochrangiger Rechtsgüter wie das Leben und die körperliche Unversehrtheit sicherstellen (VG Karlsruhe, Urt. v. 08.07.1999 - 6 K 1842/98 -, juris Rn. 17; vgl. auch VG Karlsruhe, Beschl. v. 06.02.2008 - 2 K 1190/07 -, juris Rn. 21). Dies wird auch daran deutlich, dass das Gesetz an den Wahrscheinlichkeitsmaßstab keine allzu strengen Anforderungen stellt (vgl. hierzu allgemein Eifert, „Zuverlässigkeit“ als persönliche Tätigkeitsvoraussetzung im Besonderen Verwaltungsrecht, JuS 2004, 565 [570]). Denn es verlangt lediglich, dass „keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber für die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen“ (vgl. hingegen z.B. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GaststättenG: „Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt“).
26 
Es ist weiterhin festzuhalten, dass grundsätzlich auch noch nicht rechtskräftig geahndete Verstöße des Bewerbers gegen die Rechtsordnung bei der Beurteilung seiner Zuverlässigkeit berücksichtigt werden dürfen (BayVGH, Beschl. v. 05.10.2006 - 11 CS 05.2748 -, juris Rn. 26).
27 
Schließlich können Tatsachen, die eine Person für den Fahrerlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2 FahrlG), auch herangezogen werden, um eine Person im Hinblick auf die Inhaberschaft einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen zu lassen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 05.10.2006, a.a.O., Rn. 26). Denn die Erteilung einer Fahrschulerlaubnis ist nach der gesetzlichen Konzeption (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 3 FahrlG) abhängig vom Vorhandensein einer Fahrlehrererlaubnis.
28 
Insbesondere die strafgerichtliche Verurteilung des Klägers vom 07.04.2008 lässt nach Auffassung der Kammer erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers aufkommen. Aufgrund dieser Verurteilung kann der Kläger den ihm obliegenden Nachweis, dass keine Tatsachen vorliegen, die ihn für die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen, zumindest derzeit nicht führen. Denn diese Verurteilung erfolgte aufgrund eines Vorfalls, der sich während einer Fahrstunde und damit während der Berufsausübung ereignete und bei dem sogar eine Fahrschülerin verletzt wurde. Als Fahrlehrer ist der Kläger aber gerade dazu verpflichtet, Unfälle und insbesondere auch durch sie mögliche Verletzungen der Fahrschüler und anderer Verkehrsteilnehmer zu verhindern. Erschwerend kommt hinzu, dass laut den amtsgerichtlichen Feststellungen der Kläger wusste, dass die betroffene Fahrschülerin schwanger war und er dennoch den Unfall absichtlich herbeiführte.
29 
Dem Einwand des Klägers, der Vorfall könnte, selbst wenn er sich so ereignet hätte, wie es das Schöffengericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, wegen des Ablaufs von mehr als sechs Jahren zur Beurteilung seiner Zuverlässigkeit zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht oder allenfalls nur eingeschränkt herangezogen werden, vermag die Kammer nicht zu folgen. Denn bei dem Vorfall handelt es sich nicht um einen einmaligen - und damit möglicherweise unbeachtlichen - „Ausrutscher“ des Klägers. So ist der Kläger bereits wegen eines Vorfalls vom 06.03.2000 vom Amtsgericht Weinheim wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt worden. Auch nach dem Vorfall vom 30.01.2002 ist der Kläger strafrechtlich in Erscheinung getreten. So ist der Kläger wegen eines Vorfalls vom 22.01.2003 durch das Amtsgericht Pforzheim wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt worden. Weiterhin ist der Kläger auch in erheblichem Umfang durch Verstöße gegen die Verkehrsregeln aufgefallen, insbesondere durch Geschwindigkeitsüberschreitungen. Die entsprechenden Eintragungen im Verkehrszentralregister mögen zwar tilgungsreif sein bzw. schon getilgt sein. Bei einem Fahrlehrer wiegen jedoch derartige Verstöße ungleich schwerer als bei einem normalen Kraftfahrer.
30 
Schließlich rechtfertigt auch der Eindruck, den der Kläger im Verwaltungsverfahren hinterlassen hat, nicht, entgegen der genannten Umstände von seiner Zuverlässigkeit auszugehen. So hat er etwa erst in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass er eine Fahrschulerlaubnis für die ... und eine Zweigstellenerlaubnis für die ... begehrt. Bei der Beklagten hatte er ohne nähere Erklärung zwei Anträge gestellt. Zwischenzeitlich hatte er die Gründung einer GmbH angekündigt, ohne dass der von ihm ins Auge gefasste Mitgesellschafter davon Bescheid wusste. Schließlich hat er das Schreiben der Beklagten vom 25.01.2007, mit dem diese ihn um Auskunft zu seinem Antrag vom 01.05.2006 gebeten hat, unbeantwortet gelassen.
31 
Die Zuverlässigkeit des Klägers erheblich in Frage stellt und den Kläger als unzuverlässig erscheinen lässt im Übrigen auch, dass der Kläger ausweislich der Gründe des Urteils des Amtsgerichts ... vom 07.04.2008 diesem gegenüber äußerte, er hätte Verbindlichkeiten aufgrund der Beschaffung von Fahrzeugen für eine Fahrschule, die er selbst betrieben hätte. Da der Kläger niemals Inhaber einer Fahrschulerlaubnis war, durfte er jedoch zu keinem Zeitpunkt eine Fahrschule selbst betreiben. Somit hat der Kläger mit seiner Aussage vor Gericht selbst zu erkennen gegeben, dass er eine andere Person als Strohmann vorgeschoben hat, und damit den bereits von der Beklagten im Verwaltungsverfahren - etwa ausweislich des Schreibens des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.03.2007 - gehegten Verdacht bestätigt.
32 
Ob die Zuverlässigkeit des Klägers anders zu beurteilen wäre, wenn die amtsgerichtliche Verurteilung durch das Berufungsgericht aufgehoben werden würde, kann dahin gestellt bleiben. Der Kläger könnte in diesem Fall erneut einen Antrag auf eine Fahrschulerlaubnis stellen; die Frage der Zuverlässigkeit wäre dann neu zu beurteilen.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Nicht zur Anwendung kommt im vorliegenden Fall § 161 Abs. 3 VwGO, da die Kammer zur Sache entschieden hat, bevor eine Bescheidung durch die Beklagte erfolgte (vgl. Funke-Kaiser, in: Bader u.a., VwGO, 4. Aufl., § 161 Rn. 35).
34 
Beschluss
35 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1G, § 39 Abs. 1 GKG auf EUR 22.500 festgesetzt. Dieser Betrag setzt sich in Anlehnung an Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 07./08.07.2004 zusammen aus einem Betrag von EUR 15.000 für die begehrte Fahrschulerlaubnis und einem Betrag von EUR 7.500 für die begehrte Zweigstellenerlaubnis.
36 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

Gründe

 
19 
Die Klage hat keinen Erfolg.
20 
Der Zulässigkeit der als Untätigkeitsklage erhobenen Klage steht nicht entgegen, dass sie in Bezug auf den Antrag des Klägers auf die Fahrschulerlaubnis für die ... vor Ablauf der Drei-Monats-Frist des § 75 Satz 2 VwGO erhoben worden ist. Denn zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. Funke-Kaiser, in: Bader u.a., VwGO, 4. Aufl., § 75 Rn. 6) sind deutlich mehr als drei Monate seit Antragstellung vergangen.
21 
Ob die Beklagte ohne zureichenden Grund über die Anträge des Klägers nicht entschieden hat (vgl. § 75 Satz 1 VwGO), kann offenbleiben. Denn die Klage ist jedenfalls unbegründet. Ein Anspruch des Klägers auf die begehrte Fahrschulerlaubnis und auf die begehrte Zweigstellenerlaubnis besteht nicht (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
22 
Es entspricht einhelliger Auffassung, dass eine auf Verpflichtung zur Erteilung einer Genehmigung, Erlaubnis, Konzession etc. gerichtete Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO dann abzuweisen ist, wenn die gerichtliche Prüfung ergibt, dass der bei der Behörde geltend gemachte materielle Anspruch nicht besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.11.1989 - 7 C 46.88 -, NJW 1990, 1378; Funke-Kaiser, in: Bader u.a., VwGO, 4. Aufl., § 75 Rn. 13). Dies ist vorliegend der Fall. Denn es liegen jedenfalls Tatsachen vor, die den Kläger für die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen.
23 
Gemäß § 10 Abs. 1 des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz; im Folgenden: FahrlG) bedarf der Fahrschulerlaubnis, wer als selbständiger Fahrlehrer Fahrschüler ausbildet oder durch von ihm beschäftigte Fahrlehrer ausbilden lässt. Die Fahrschulerlaubnis wird gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 FahrlG auf Antrag für die Klassen BE, A, CE und DE erteilt. Sie wird gemäß § 11 Abs. 1 FahrlG erteilt, wenn der Bewerber mindestens 25 Jahre alt ist und keine Tatsachen vorliegen, die ihn für die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen (Nr. 1), keine Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die Pflichten nach § 16 des Fahrlehrergesetzes nicht erfüllen kann (Nr. 2), der Bewerber die Fahrlehrererlaubnis für die Klasse besitzt, für die er die Fahrschulerlaubnis beantragt (Nr. 3), der Bewerber mindestens zwei Jahre lang im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule hauptberuflich als Fahrlehrer tätig war (Nr. 4), der Bewerber an einem Lehrgang von mindestens 70 Stunden zu 45 Minuten über Fahrschulbetriebswirtschaft teilgenommen hat (Nr. 5) sowie der Bewerber den erforderlichen Unterrichtsraum, die erforderlichen Lehrmittel und die zur Fahrausbildung in der betreffenden Fahrerlaubnisklasse bestimmten Lehrfahrzeuge zur Verfügung hat (Nr. 6). Gemäß § 14 Abs. 1 FahrlG bedarf schließlich der Zweigstellenerlaubnis, wer als Inhaber einer Fahrschule Zweigstellen betreibt.
24 
Die Vorschriften über die an Fahrschulinhaber zu stellenden Anforderungen sind gewerberechtlicher Art; für die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Fahrschulinhabers gelten deshalb grundsätzlich die zum allgemeinen Gewerberecht entwickelten Beurteilungsmaßstäbe (BVerwG, Beschl. v. 30.10.1996 - 1 B 197.96 -, juris Rn. 6, 8 [= NVwZ-RR 1997, 284]). Nach der klassischen gewerberechtlichen Formel ist ein Gewerbetreibender dann unzuverlässig, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird (std. Rspr., z.B. BVerwG, Urt. v. 02.02.1982 - 1 C 146.80 -, juris Rn. 13 [= BVerwGE 65, 1]). Die somit erforderliche „Prognose“ ist ein aus den vorhandenen tatsächlichen Umständen gezogener Schluss auf wahrscheinliches zukünftiges Verhalten des Gewerbetreibenden (hierzu und zum Folgenden BVerwG, Beschl. v. 26.02.1997 - 1 B 34.97 -, juris Rn. 8 [= GewArch 1997, 242]). Ihre aus der Anlegung des Maßstabes der Wahrscheinlichkeit folgende „Ungenauigkeit“ muss durch strikte Beachtung des Grundsatzes der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 GG ausgeglichen werden. Insoweit sind die Verhältnisse des Einzelfalles maßgebend.
25 
An die Zuverlässigkeit eines Fahrschulinhabers sind hohe Anforderungen zu stellen, denn der ordnungsgemäße Betrieb einer Fahrschule soll die ordnungsgemäße Ausbildung der Fahrschüler im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs und zum Schutz hochrangiger Rechtsgüter wie das Leben und die körperliche Unversehrtheit sicherstellen (VG Karlsruhe, Urt. v. 08.07.1999 - 6 K 1842/98 -, juris Rn. 17; vgl. auch VG Karlsruhe, Beschl. v. 06.02.2008 - 2 K 1190/07 -, juris Rn. 21). Dies wird auch daran deutlich, dass das Gesetz an den Wahrscheinlichkeitsmaßstab keine allzu strengen Anforderungen stellt (vgl. hierzu allgemein Eifert, „Zuverlässigkeit“ als persönliche Tätigkeitsvoraussetzung im Besonderen Verwaltungsrecht, JuS 2004, 565 [570]). Denn es verlangt lediglich, dass „keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber für die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen“ (vgl. hingegen z.B. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GaststättenG: „Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt“).
26 
Es ist weiterhin festzuhalten, dass grundsätzlich auch noch nicht rechtskräftig geahndete Verstöße des Bewerbers gegen die Rechtsordnung bei der Beurteilung seiner Zuverlässigkeit berücksichtigt werden dürfen (BayVGH, Beschl. v. 05.10.2006 - 11 CS 05.2748 -, juris Rn. 26).
27 
Schließlich können Tatsachen, die eine Person für den Fahrerlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2 FahrlG), auch herangezogen werden, um eine Person im Hinblick auf die Inhaberschaft einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen zu lassen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 05.10.2006, a.a.O., Rn. 26). Denn die Erteilung einer Fahrschulerlaubnis ist nach der gesetzlichen Konzeption (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 3 FahrlG) abhängig vom Vorhandensein einer Fahrlehrererlaubnis.
28 
Insbesondere die strafgerichtliche Verurteilung des Klägers vom 07.04.2008 lässt nach Auffassung der Kammer erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers aufkommen. Aufgrund dieser Verurteilung kann der Kläger den ihm obliegenden Nachweis, dass keine Tatsachen vorliegen, die ihn für die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen, zumindest derzeit nicht führen. Denn diese Verurteilung erfolgte aufgrund eines Vorfalls, der sich während einer Fahrstunde und damit während der Berufsausübung ereignete und bei dem sogar eine Fahrschülerin verletzt wurde. Als Fahrlehrer ist der Kläger aber gerade dazu verpflichtet, Unfälle und insbesondere auch durch sie mögliche Verletzungen der Fahrschüler und anderer Verkehrsteilnehmer zu verhindern. Erschwerend kommt hinzu, dass laut den amtsgerichtlichen Feststellungen der Kläger wusste, dass die betroffene Fahrschülerin schwanger war und er dennoch den Unfall absichtlich herbeiführte.
29 
Dem Einwand des Klägers, der Vorfall könnte, selbst wenn er sich so ereignet hätte, wie es das Schöffengericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, wegen des Ablaufs von mehr als sechs Jahren zur Beurteilung seiner Zuverlässigkeit zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht oder allenfalls nur eingeschränkt herangezogen werden, vermag die Kammer nicht zu folgen. Denn bei dem Vorfall handelt es sich nicht um einen einmaligen - und damit möglicherweise unbeachtlichen - „Ausrutscher“ des Klägers. So ist der Kläger bereits wegen eines Vorfalls vom 06.03.2000 vom Amtsgericht Weinheim wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt worden. Auch nach dem Vorfall vom 30.01.2002 ist der Kläger strafrechtlich in Erscheinung getreten. So ist der Kläger wegen eines Vorfalls vom 22.01.2003 durch das Amtsgericht Pforzheim wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt worden. Weiterhin ist der Kläger auch in erheblichem Umfang durch Verstöße gegen die Verkehrsregeln aufgefallen, insbesondere durch Geschwindigkeitsüberschreitungen. Die entsprechenden Eintragungen im Verkehrszentralregister mögen zwar tilgungsreif sein bzw. schon getilgt sein. Bei einem Fahrlehrer wiegen jedoch derartige Verstöße ungleich schwerer als bei einem normalen Kraftfahrer.
30 
Schließlich rechtfertigt auch der Eindruck, den der Kläger im Verwaltungsverfahren hinterlassen hat, nicht, entgegen der genannten Umstände von seiner Zuverlässigkeit auszugehen. So hat er etwa erst in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass er eine Fahrschulerlaubnis für die ... und eine Zweigstellenerlaubnis für die ... begehrt. Bei der Beklagten hatte er ohne nähere Erklärung zwei Anträge gestellt. Zwischenzeitlich hatte er die Gründung einer GmbH angekündigt, ohne dass der von ihm ins Auge gefasste Mitgesellschafter davon Bescheid wusste. Schließlich hat er das Schreiben der Beklagten vom 25.01.2007, mit dem diese ihn um Auskunft zu seinem Antrag vom 01.05.2006 gebeten hat, unbeantwortet gelassen.
31 
Die Zuverlässigkeit des Klägers erheblich in Frage stellt und den Kläger als unzuverlässig erscheinen lässt im Übrigen auch, dass der Kläger ausweislich der Gründe des Urteils des Amtsgerichts ... vom 07.04.2008 diesem gegenüber äußerte, er hätte Verbindlichkeiten aufgrund der Beschaffung von Fahrzeugen für eine Fahrschule, die er selbst betrieben hätte. Da der Kläger niemals Inhaber einer Fahrschulerlaubnis war, durfte er jedoch zu keinem Zeitpunkt eine Fahrschule selbst betreiben. Somit hat der Kläger mit seiner Aussage vor Gericht selbst zu erkennen gegeben, dass er eine andere Person als Strohmann vorgeschoben hat, und damit den bereits von der Beklagten im Verwaltungsverfahren - etwa ausweislich des Schreibens des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.03.2007 - gehegten Verdacht bestätigt.
32 
Ob die Zuverlässigkeit des Klägers anders zu beurteilen wäre, wenn die amtsgerichtliche Verurteilung durch das Berufungsgericht aufgehoben werden würde, kann dahin gestellt bleiben. Der Kläger könnte in diesem Fall erneut einen Antrag auf eine Fahrschulerlaubnis stellen; die Frage der Zuverlässigkeit wäre dann neu zu beurteilen.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Nicht zur Anwendung kommt im vorliegenden Fall § 161 Abs. 3 VwGO, da die Kammer zur Sache entschieden hat, bevor eine Bescheidung durch die Beklagte erfolgte (vgl. Funke-Kaiser, in: Bader u.a., VwGO, 4. Aufl., § 161 Rn. 35).
34 
Beschluss
35 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1G, § 39 Abs. 1 GKG auf EUR 22.500 festgesetzt. Dieser Betrag setzt sich in Anlehnung an Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 07./08.07.2004 zusammen aus einem Betrag von EUR 15.000 für die begehrte Fahrschulerlaubnis und einem Betrag von EUR 7.500 für die begehrte Zweigstellenerlaubnis.
36 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

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Fahrlehrergesetz - FahrlG 2018 | § 14 Rücknahme und Widerruf der Fahrlehrerlaubnis


(1) Die Fahrlehrerlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des § 2 nicht vorgelegen hat und nachträglich keine Ausnahme nach § 54 Absatz 1 durch die nach Landesrecht zuständige Behörde erteilt ist. Die nach Landes

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 17. Apr. 2008 - 2 K 1787/07 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 17. Apr. 2008 - 2 K 1787/07 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 06. Feb. 2008 - 2 K 1190/07

bei uns veröffentlicht am 06.02.2008

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf EUR 7.500 festgesetzt. Gründe   I.

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Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Die Fahrlehrerlaubnis wird durch Aushändigung oder Zustellung des Fahrlehrerscheins erteilt, die Anwärterbefugnis wird durch die Aushändigung oder Zustellung des Anwärterscheins erteilt. Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis haben den Fahrlehrerschein und Fahrlehreranwärter haben den Anwärterschein bei Fahrten mit Fahrschülern mitzuführen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde sowie den für die Überwachung des Straßenverkehrs und bei Fahrerlaubnisprüfungen den für die Prüfung zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen.

(2) Der Fahrlehrerschein muss

1.
den Namen,
2.
die Vornamen,
3.
den Geburtstag und -ort,
4.
die Angabe, für welche Fahrlehrerlaubnisklassen die Fahrlehrerlaubnis gilt,
5.
die Angabe, welche Auflagen bestehen,
6.
die Beschäftigungsverhältnisse mit dem Inhaber einer Fahrschule oder die selbstständige Tätigkeit als Inhaber einer Fahrschule sowie
7.
in den Fällen des § 3 Absatz 1 Satz 2 den Zusatz, dass die Fahrlehrerlaubnis nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern berechtigt,
enthalten. Der Fahrlehrerschein ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde bei Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses unverzüglich vorzulegen.

(3) Der Anwärterschein muss

1.
den Namen,
2.
die Vornamen,
3.
den Geburtstag und -ort,
4.
die Angabe, welche Auflagen bestehen,
5.
das Ausbildungsverhältnis mit dem Inhaber einer Fahrschule sowie
6.
die Gültigkeitsdauer
enthalten. Der Anwärterschein ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde bei Ablauf der Gültigkeit und bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses vorzulegen.

(1) Der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis muss seine Eignung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 alle fünf Jahre, beginnend mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Fahrlehrerlaubnis erteilt wurde, der nach Landesrecht zuständigen Stelle durch Vorlage eines Zeugnisses oder eines Gutachtens über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an die körperliche und geistige Eignung und eine Bescheinigung oder ein Zeugnis über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an das Sehvermögen, die bei Vorlage nicht älter als ein Jahr sind, nachweisen.

(2) Der Nachweis nach Absatz 1 kann auch durch einen Führerschein mit den gültigen und nach dem 31. Dezember 1998 erworbenen Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erbracht werden, sofern diese Fahrerlaubnis vor nicht mehr als fünf Jahren erworben oder die Geltungsdauer mindestens einer dieser Fahrerlaubnisklassen innerhalb der letzten fünf Jahre verlängert wurde.

(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Eignung oder Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers begründen. § 4 Absatz 3 Satz 2 bis 4 und Absatz 4 gilt entsprechend.

(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein Führungszeugnis nach Maßgabe des § 4 Absatz 5 verlangen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers begründen.

(1) Wer Fahrlehreranwärter ausbildet (Ausbildungsfahrlehrer), bedarf der Erlaubnis (Ausbildungsfahrlehrerlaubnis). Die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn der Fahrlehrer

1.
seit mindestens drei Jahren im Besitz der Fahrlehrerlaubnisklasse BE ist und
2.
innerhalb der letzten zwei Jahre erfolgreich an einem fünftägigen Einweisungsseminar in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte oder von einem Berufsverband der Fahrlehrer, sofern dieser hierfür von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt ist, teilgenommen hat.

(2) Die Teilnahme an einem Einweisungsseminar nach Absatz 1 war erfolgreich, wenn der Teilnehmer an allen Veranstaltungen des Seminars teilgenommen und durch aktive Beteiligung gezeigt hat, dass er zur Ausbildung von Fahrlehreranwärtern befähigt ist.

(3) Der Ausbildungsfahrlehrer hat den Fahrlehreranwärter sorgfältig auszubilden. Er hat ihn vor allem theoretischen und praktischen Unterricht durchführen zu lassen und hierbei anzuleiten und zu beaufsichtigen. Zur Anleitung gehören insbesondere die Vorbereitung und Auswertung des Unterrichts. Zu Beginn der Ausbildung hat der Ausbildungsfahrlehrer während des theoretischen und praktischen Unterrichts ständig anwesend zu sein.

(4) Die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis wird schriftlich erteilt. Sie kann – auch nachträglich – mit Auflagen versehen werden, soweit dies erforderlich ist, um die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung und die Überwachung sicherzustellen. Von der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule nach § 35 Gebrauch gemacht werden.

(5) Für Ruhen und Erlöschen der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis gilt § 13 entsprechend.

(6) Die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorgelegen hat. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann von der Rücknahme absehen, wenn der Mangel nicht mehr besteht.

(7) Wird nach Rücknahme oder Verzicht auf die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis eine neue Erlaubnis beantragt, ist Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 anzuwenden. Innerhalb eines Jahres vor der Neuerteilung der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis hat der Antragsteller an einer Fortbildung nach § 53 Absatz 3 teilzunehmen.

(1) Die Fahrlehrerlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des § 2 nicht vorgelegen hat und nachträglich keine Ausnahme nach § 54 Absatz 1 durch die nach Landesrecht zuständige Behörde erteilt ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann von der Rücknahme absehen, wenn der Mangel nicht mehr besteht.

(2) Die Fahrlehrerlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 4 genannten Voraussetzungen weggefallen ist. Satz 1 gilt für den Widerruf einer Fahrlehrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 entsprechend.

(3) Die Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 kann widerrufen werden, wenn ihr Inhaber nicht mehr in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz rechtmäßig niedergelassen ist.

(4) Nach Rücknahme oder Widerruf der Fahrlehrerlaubnis ist der Fahrlehrerschein unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen Behörde zurückzugeben.

(5) Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten unberührt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf EUR 7.500 festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin ist eine juristische Person nach tschechischem Recht. Sie ist Inhaberin einer von der Stadt ... ausgestellten „Registration zum Betreiben einer Fahrschule“. Unter Hinweis auf diese „Registration“ nahm die Antragstellerin im Mai 2006 den Betrieb einer Fahrschule in ... auf. Mit Bescheid vom 27.02.2007 untersagte der Antragsgegner den Fahrschulbetrieb und ordnete die sofortige Vollziehung an. Die Antragstellerin beantragt,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 08.03.2007 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 27.02.2007 wiederherzustellen.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom 27.02.2007 ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung entsprechend § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ordnungsgemäß begründet worden. Der Antragsgegner hat am betroffenen Einzelfall orientierte Gründe für den Sofortvollzug angegeben. Ob diese Gründe in der Sache zutreffend sind, ist für die formelle Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung unerheblich.
Die im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten eines Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt vorliegend zugunsten des Antragsgegners aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 27.02.2007 überwiegt das Interesse der Antragstellerin, vorläufig von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben. Der Widerspruch gegen den Bescheid wird aller Voraussicht nach zurückzuweisen sein (1.). Darüber hinaus besteht nach Auffassung der Kammer auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung (2.).
1. Die auf § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO gestützte Untersagung des Fahrschulbetriebs in... ist aller Voraussicht nach rechtmäßig. Nach dieser Bestimmung kann, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird, die Fortsetzung des Betriebes verhindert werden.
Aufgrund dieser Bestimmung darf der Betrieb einer Fahrschule untersagt werden. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat insoweit in seinem Beschluss vom 21.10.2003 (9 S 2037/03) ausgeführt: „Das Fahrlehrergesetz vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.2001, BGBl. I S. 3762) enthält, anders als die Gewerbeordnung (dort § 15 Abs. 2 GewO), keine Regelungen über die Schließung von Betriebsstätten oder von Unterrichtsräumen. Es begnügt sich mit Regelungen über die Rücknahme und den Widerruf der Fahrschulerlaubnis und des Widerrufs der Zweigstellenerlaubnis (§ 21 FahrlG), sowie dem Ruhen und Erlöschen der Fahrschulerlaubnis (§ 20 FahrlG). Dies schließt indes einen Rückgriff auf Regelungen, die allgemein für gewerbliche Betätigungen gelten, nicht aus (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 1.12.1992 - 14 S 2038/91 - DÖV 1993, 203). Das Gewerberecht enthält in § 15 GewO den allgemeinen gewerberechtlichen Grundsatz, dass die zuständige Behörde die Befugnis hat, ein Gewerbe zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung erforderlich ist, zu verhindern, wenn es ohne diese Zulassung betrieben wird (vgl. auch OVG Thüringen, Beschluss vom 06.06.2002 - 2 EO 80/01- DÖV 2003, 87). Demgemäß (§ 15 Abs. 2 Satz 1 GewO) kann die zuständige Behörde jemandem, der ohne die erforderliche Fahrschulerlaubnis (§ 10 Abs. 1 FahrlG) eine Fahrschule betreibt, den Betrieb untersagen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.11.1982 - 5 B 62/82 - DÖV 1983, 735).“
Die tatbestandlichen Voraussetzung dieser Bestimmung, der Betrieb eines Gewerbes ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis, dürfte erfüllt sein. Die Antragstellerin hat zwar eine tschechische „Registration zum Betreiben einer Fahrschule“ vorgelegt, doch dürfte diese ihre Tätigkeit in ... nicht abdecken.
Diese „Registration zum Betreiben einer Fahrschule“ dürfte schon in der tschechischen Republik räumlich begrenzt sein. Auf jeden Fall aber dürfte sie nicht den Betrieb einer Zweigstelle in ... rechtfertigen.
10 
Nach der vorliegenden beglaubigten Übersetzung ist die Antragstellerin Inhaberin einer „Registration zum Betreiben einer Fahrschule“ (Hervorhebung durch das Gericht). Es ist an keiner Stelle die Rede davon, dass die Antragstellerin Inhaberin einer Registration zum Betreiben allgemein von Fahrschulen ist. Im Gegenteil: Die „Registration“ wurde für eine bestimmte Betriebsstelle, nämlich unter der Anschrift der Antragstellerin in ... erteilt. Weiterhin heißt es dort: „Die Registration zum Betreiben der Fahrschule wurde für den Betreiber der Fahrschule als Dauereinwilligung (…) ausgegeben.“ (Hervorhebungen wiederum durch das Gericht). Unter den „weiteren Bedingungen zum Betreiben der Fahrschule“ wird unter der Rubrik „Fahrübungsplatz oder Übungsfläche“ auf einen umzäunten Bereich eines Parkplatzes in ..., unter der Rubrik „Lehrfahrzeug“ auf eine nicht vorgelegte Anlage und unter der Rubrik „Unterrichts- und Fahrlehrer“ gleichfalls auf eine nicht vorgelegte Anlage verwiesen. Alle diese Bedingungen wären überflüssig, wenn es sich um eine allgemeine Genehmigung zum Betreiben von Fahrschulen handeln würde.
11 
Für die Auffassung, dass die „Registration“ keinesfalls die von der Antragstellerin ihr beigemessene Reichweite hat, spricht auch die von dem Antragsgegner eingeholte Auskunft, dass eine tschechische Fahrschulerlaubnis nur Geltung innerhalb einer von insgesamt 205 Erlaubnisregionen habe und nur die Führung von maximal fünf Zweigstellen erlaube.
12 
Auch wenn die „Registration zum Betreiben einer Fahrschule“ die ihr von der Antragstellerin behauptete Reichweite hätte, würde diese dennoch nicht zum Betrieb einer Fahrschule in ... ermächtigen. Art. 43 EG i.V.m. Art. 48 EG, auf die sich die Antragstellerin beruft, dürften dem Erfordernis, eine Genehmigung, sei es - wofür angesichts des offensichtlichen Bestehens einer tschechischen Fahrschulerlaubnis einiges spricht - nur in Form einer Zweigstellenerlaubnis, sei es in Form einer Fahrschulerlaubnis, hierfür einholen zu müssen, nicht entgegenstehen.
13 
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs umfasst die Niederlassungsfreiheit auch die Möglichkeit, unter Beachtung der Berufsregelungen im Gebiet der Gemeinschaft mehr als eine Stätte für die Ausübung einer Tätigkeit einzurichten und beizubehalten (Beschl. v. 02.12.2005 - C-11/705 -, „Seidl“, Rn. 12).
14 
Ausgehend hiervon ist es schon fraglich, ob überhaupt von einer Beschränkung der Niederlassungserlaubnis die Rede sein kann. Denn nach dieser Rechtsprechung sind bei Ausübung der Niederlassungsfreiheit die „Berufsregelungen“ zu beachten. Nach den deutschen Regelungen setzt aber der Betrieb einer Fahrschule eine Fahrschulerlaubnis (§§ 10 ff. FahrlG) und der Betrieb einer Zweigstelle eine Zweigstellenerlaubnis (§ 14 FahrlG) voraus. Dies gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Antragstellers bzw. der Herkunft einer juristischen Person.
15 
Doch selbst wenn eine Beschränkung vorliegen würde, wäre diese nach Auffassung des Gerichts gerechtfertigt. Denn mit dem Erfordernis einer Fahrschulerlaubnis bzw. einer Zweigstellenerlaubnis wird ein berechtigter Zweck verfolgt, der mit dem Vertrag vereinbar und aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist, und nicht über das hinausgeht, was zur Verwirklichung dieses Zweckes erforderlich ist (vgl. zu diesen Anforderungen EuGH, Beschl. v. 02.12.2005 - C-11/705 -, „Seidl“, Rn. 14). Zunächst ist festzuhalten, dass die Erlaubnisse jeweils aufgrund einer rechtlich gebundenen Entscheidung ergehen („wird erteilt“, siehe § 11 Abs. 1, 2, § 14 Abs. 2 FahrlG). Die zuständigen Behörden haben also bei der Erteilung der Erlaubnis keinerlei Ermessensspielraum; Erwägungen wie der Schutz bestehender Fahrschulen vor Konkurrenz dürfen deshalb bei der behördlichen Entscheidungsfindung keine Rolle spielen. Die jeweiligen Anforderungen sind weiterhin unerlässlich für einen geordneten Fahrschulbetrieb, insbesondere einen qualitativ hochwertigen, den zunehmenden Anforderungen im Straßenverkehr gerecht werdenden theoretischen und praktischen Unterricht. Es ist insbesondere eine Selbstverständlichkeit, dass geeignete Unterrichtsräume, Lernmittel und Lehrfahrzeuge zur Verfügung stehen müssen (§ 11 Abs. 1 Nr. 6, § 14 Abs. 2 FahrlG). Es versteht sich weiterhin von selbst, dass der Inhaber einer Fahrschule bzw. der Leiter des Ausbildungsbetriebs etwa zuverlässig sein und die Fahrlehrererlaubnis besitzen muss. Hiervon geht ersichtlich auch die Antragstellerin aus.
16 
Durch das Erfordernis einer vorherigen Erlaubnis (sog. präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl., § 9 Rn. 51 ff.) wird die Überwachung eines geordneten Fahrschulbetriebs durch die zuständigen Behörden ermöglicht. Das Durchlaufen dieses Verfahrens ist auch dem Niederlassungswilligen zumutbar. Randelzhofer/Forsthoff (in: Grabitz/Hilf, Das Recht der EU, Band II, Art. 43 EGV Rn. 95) führen insofern zu Recht aus: „Eine Niederlassung ist auf die dauerhafte Integration in eine Volkswirtschaft gerichtet. Anders als bei der nur temporären Erbringung von Dienstleistungen, die für die Erfüllung solcher Erfordernisse ungleich schwerer wiegt, gewinnen die staatlichen Interessen an einer homogenen Geltung insbesondere des Wirtschaftsaufsichtsrechts an Bedeutung. Die Erfüllung jener Vorschriften, die im Wesentlichen bloß einen gewissen Verwaltungsaufwand verursacht, kann dem Niederlassungswilligen als die von ihm zu erbringende Integrationslast zugemutet werden.“
17 
Auch der Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 2.12.2005, auf den die Antragstellerin besonders hinweist, spricht nicht gegen die hier vertretene Auffassung. Der Leitsatz dieses Beschlusses lautet: „Art. 43 EG ist dahin auszulegen, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach denen es untersagt ist, Personen, die bereits eine Bewilligung für eine Fahrschule besitzen, eine weitere derartige Bewilligung zu erteilen.“ Diese Entscheidung spricht gerade gegen die von der Antragstellerin vertretene Auffassung. Denn sie betrifft die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine „weitere Bewilligung“ erteilt werden kann. In der Entscheidung wird somit stillschweigend vorausgesetzt, dass der Betrieb einer Fahrschule in einem anderen Mitgliedstaat von einer „weiteren Bewilligung“ abhängig gemacht werden darf.
18 
Auf die sog. Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. EU Nr. L 376/36) kann sich die Antragstellerin schon deshalb nicht berufen, weil diese erst bis zum 28.12.2009 in nationales Recht umzusetzen ist (Art. 44 Abs. 1). Darüber hinaus ist fraglich, ob das Betreiben von Fahrschulen überhaupt in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt. Denn nach deren Art. 2 Abs. 2 lit. d findet die Richtlinie keine Anwendung auf „Verkehrsdienstleistungen einschließlich Hafendienste, die in den Anwendungsbereich von Titel V des Vertrages fallen". Schließlich lässt die Richtlinie in ihrem Art. 9 auch zu, dass die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit einer Genehmigungsregelung unterworfen wird. Die in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie genannten Voraussetzungen entsprechen dabei genau denjenigen, die hier schon im Rahmen der Prüfung des Art. 43 EG i.V.m. Art. 48 EG aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs herangezogen worden sind (vgl. dazu auch Erwägungsgrund 40 der Richtlinie).
19 
Der Schluss aus der wechselseitigen Anerkennung von Führerscheinen auf die gemeinschaftsweite Geltung von Fahrschulerlaubnissen ist im Übrigen nicht gerechtfertigt. Die Anerkennung von Fahrerlaubnissen dient dem gemeinschaftsweiten Personenverkehr, während die Geltung von Fahrschulerlaubnissen die Niederlassungsfreiheit betreffen würde. Somit besteht schon im Ansatz ein grundlegender Unterschied. Des Weiteren besteht für Fahrerlaubnisse eine ausdrückliche gemeinschaftliche Regelung, während eine solche für Fahrschulerlaubnisse fehlt.
20 
Der Antragsgegner dürfte auch ermessensfehlerfrei gehandelt haben. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Ermessensfehlern, auf die sich die Prüfung des Gerichts zu beschränken hat, sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Da die Antragstellerin trotz des Hinweises der Antragsgegnerin auf das Erfordernis einer Erlaubnis keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, kann nicht entscheidend sein, dass die Antragstellerin das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen einer Zweigstellenerlaubnis behauptet, Gerade dies muss von der Behörde geprüft werden können.
21 
2. Es besteht nach Auffassung des Gerichts auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung. Der Schutz der zumeist jungen Fahrerlaubnisbewerber davor, von einer Fahrschule ausgebildet zu werden, die nicht die erforderliche behördliche Erlaubnis besitzt, ist ein besonders wichtiger Belang. Mittelbar wird auch die gleichfalls besonders hoch anzusehende Verkehrssicherheit erhöht, da das Bestehen der theoretischen und der praktischen Prüfung allein noch nicht gewährleisten kann, dass ein Verkehrsteilnehmer die erforderlichen Fähigkeiten aufweist. Hierzu bedarf es weiterhin eines qualifizierten und alle Bereiche und Situationen umfassenden theoretischen und praktischen Unterrichts. Insofern ist auch der Vortrag, Fahrschüler hätten die entsprechenden Prüfungen mit Erfolg absolviert, nicht von Bedeutung. Somit streiten für das besondere öffentliche Interesse auch das Leben, die körperliche Unversehrtheit und das Eigentum der anderen Verkehrsteilnehmer, im Übrigen auch während des praktischen Fahrschulbetriebs, sowie derjenigen Personen, die von einem Fehlverhalten im Straßenverkehr betroffen sein können.
III.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf Nrn. 54.1, 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 2004, 1525).

(1) Der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis muss seine Eignung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 alle fünf Jahre, beginnend mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Fahrlehrerlaubnis erteilt wurde, der nach Landesrecht zuständigen Stelle durch Vorlage eines Zeugnisses oder eines Gutachtens über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an die körperliche und geistige Eignung und eine Bescheinigung oder ein Zeugnis über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an das Sehvermögen, die bei Vorlage nicht älter als ein Jahr sind, nachweisen.

(2) Der Nachweis nach Absatz 1 kann auch durch einen Führerschein mit den gültigen und nach dem 31. Dezember 1998 erworbenen Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erbracht werden, sofern diese Fahrerlaubnis vor nicht mehr als fünf Jahren erworben oder die Geltungsdauer mindestens einer dieser Fahrerlaubnisklassen innerhalb der letzten fünf Jahre verlängert wurde.

(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Eignung oder Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers begründen. § 4 Absatz 3 Satz 2 bis 4 und Absatz 4 gilt entsprechend.

(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein Führungszeugnis nach Maßgabe des § 4 Absatz 5 verlangen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers begründen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Die Fahrlehrerlaubnis wird durch Aushändigung oder Zustellung des Fahrlehrerscheins erteilt, die Anwärterbefugnis wird durch die Aushändigung oder Zustellung des Anwärterscheins erteilt. Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis haben den Fahrlehrerschein und Fahrlehreranwärter haben den Anwärterschein bei Fahrten mit Fahrschülern mitzuführen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde sowie den für die Überwachung des Straßenverkehrs und bei Fahrerlaubnisprüfungen den für die Prüfung zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen.

(2) Der Fahrlehrerschein muss

1.
den Namen,
2.
die Vornamen,
3.
den Geburtstag und -ort,
4.
die Angabe, für welche Fahrlehrerlaubnisklassen die Fahrlehrerlaubnis gilt,
5.
die Angabe, welche Auflagen bestehen,
6.
die Beschäftigungsverhältnisse mit dem Inhaber einer Fahrschule oder die selbstständige Tätigkeit als Inhaber einer Fahrschule sowie
7.
in den Fällen des § 3 Absatz 1 Satz 2 den Zusatz, dass die Fahrlehrerlaubnis nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern berechtigt,
enthalten. Der Fahrlehrerschein ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde bei Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses unverzüglich vorzulegen.

(3) Der Anwärterschein muss

1.
den Namen,
2.
die Vornamen,
3.
den Geburtstag und -ort,
4.
die Angabe, welche Auflagen bestehen,
5.
das Ausbildungsverhältnis mit dem Inhaber einer Fahrschule sowie
6.
die Gültigkeitsdauer
enthalten. Der Anwärterschein ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde bei Ablauf der Gültigkeit und bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses vorzulegen.

(1) Der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis muss seine Eignung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 alle fünf Jahre, beginnend mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Fahrlehrerlaubnis erteilt wurde, der nach Landesrecht zuständigen Stelle durch Vorlage eines Zeugnisses oder eines Gutachtens über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an die körperliche und geistige Eignung und eine Bescheinigung oder ein Zeugnis über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an das Sehvermögen, die bei Vorlage nicht älter als ein Jahr sind, nachweisen.

(2) Der Nachweis nach Absatz 1 kann auch durch einen Führerschein mit den gültigen und nach dem 31. Dezember 1998 erworbenen Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erbracht werden, sofern diese Fahrerlaubnis vor nicht mehr als fünf Jahren erworben oder die Geltungsdauer mindestens einer dieser Fahrerlaubnisklassen innerhalb der letzten fünf Jahre verlängert wurde.

(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Eignung oder Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers begründen. § 4 Absatz 3 Satz 2 bis 4 und Absatz 4 gilt entsprechend.

(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein Führungszeugnis nach Maßgabe des § 4 Absatz 5 verlangen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers begründen.

(1) Wer Fahrlehreranwärter ausbildet (Ausbildungsfahrlehrer), bedarf der Erlaubnis (Ausbildungsfahrlehrerlaubnis). Die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn der Fahrlehrer

1.
seit mindestens drei Jahren im Besitz der Fahrlehrerlaubnisklasse BE ist und
2.
innerhalb der letzten zwei Jahre erfolgreich an einem fünftägigen Einweisungsseminar in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte oder von einem Berufsverband der Fahrlehrer, sofern dieser hierfür von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt ist, teilgenommen hat.

(2) Die Teilnahme an einem Einweisungsseminar nach Absatz 1 war erfolgreich, wenn der Teilnehmer an allen Veranstaltungen des Seminars teilgenommen und durch aktive Beteiligung gezeigt hat, dass er zur Ausbildung von Fahrlehreranwärtern befähigt ist.

(3) Der Ausbildungsfahrlehrer hat den Fahrlehreranwärter sorgfältig auszubilden. Er hat ihn vor allem theoretischen und praktischen Unterricht durchführen zu lassen und hierbei anzuleiten und zu beaufsichtigen. Zur Anleitung gehören insbesondere die Vorbereitung und Auswertung des Unterrichts. Zu Beginn der Ausbildung hat der Ausbildungsfahrlehrer während des theoretischen und praktischen Unterrichts ständig anwesend zu sein.

(4) Die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis wird schriftlich erteilt. Sie kann – auch nachträglich – mit Auflagen versehen werden, soweit dies erforderlich ist, um die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung und die Überwachung sicherzustellen. Von der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule nach § 35 Gebrauch gemacht werden.

(5) Für Ruhen und Erlöschen der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis gilt § 13 entsprechend.

(6) Die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorgelegen hat. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann von der Rücknahme absehen, wenn der Mangel nicht mehr besteht.

(7) Wird nach Rücknahme oder Verzicht auf die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis eine neue Erlaubnis beantragt, ist Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 anzuwenden. Innerhalb eines Jahres vor der Neuerteilung der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis hat der Antragsteller an einer Fortbildung nach § 53 Absatz 3 teilzunehmen.

(1) Die Fahrlehrerlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des § 2 nicht vorgelegen hat und nachträglich keine Ausnahme nach § 54 Absatz 1 durch die nach Landesrecht zuständige Behörde erteilt ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann von der Rücknahme absehen, wenn der Mangel nicht mehr besteht.

(2) Die Fahrlehrerlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 4 genannten Voraussetzungen weggefallen ist. Satz 1 gilt für den Widerruf einer Fahrlehrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 entsprechend.

(3) Die Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 kann widerrufen werden, wenn ihr Inhaber nicht mehr in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz rechtmäßig niedergelassen ist.

(4) Nach Rücknahme oder Widerruf der Fahrlehrerlaubnis ist der Fahrlehrerschein unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen Behörde zurückzugeben.

(5) Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten unberührt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf EUR 7.500 festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin ist eine juristische Person nach tschechischem Recht. Sie ist Inhaberin einer von der Stadt ... ausgestellten „Registration zum Betreiben einer Fahrschule“. Unter Hinweis auf diese „Registration“ nahm die Antragstellerin im Mai 2006 den Betrieb einer Fahrschule in ... auf. Mit Bescheid vom 27.02.2007 untersagte der Antragsgegner den Fahrschulbetrieb und ordnete die sofortige Vollziehung an. Die Antragstellerin beantragt,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 08.03.2007 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 27.02.2007 wiederherzustellen.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom 27.02.2007 ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung entsprechend § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ordnungsgemäß begründet worden. Der Antragsgegner hat am betroffenen Einzelfall orientierte Gründe für den Sofortvollzug angegeben. Ob diese Gründe in der Sache zutreffend sind, ist für die formelle Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung unerheblich.
Die im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten eines Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt vorliegend zugunsten des Antragsgegners aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 27.02.2007 überwiegt das Interesse der Antragstellerin, vorläufig von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben. Der Widerspruch gegen den Bescheid wird aller Voraussicht nach zurückzuweisen sein (1.). Darüber hinaus besteht nach Auffassung der Kammer auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung (2.).
1. Die auf § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO gestützte Untersagung des Fahrschulbetriebs in... ist aller Voraussicht nach rechtmäßig. Nach dieser Bestimmung kann, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird, die Fortsetzung des Betriebes verhindert werden.
Aufgrund dieser Bestimmung darf der Betrieb einer Fahrschule untersagt werden. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat insoweit in seinem Beschluss vom 21.10.2003 (9 S 2037/03) ausgeführt: „Das Fahrlehrergesetz vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.2001, BGBl. I S. 3762) enthält, anders als die Gewerbeordnung (dort § 15 Abs. 2 GewO), keine Regelungen über die Schließung von Betriebsstätten oder von Unterrichtsräumen. Es begnügt sich mit Regelungen über die Rücknahme und den Widerruf der Fahrschulerlaubnis und des Widerrufs der Zweigstellenerlaubnis (§ 21 FahrlG), sowie dem Ruhen und Erlöschen der Fahrschulerlaubnis (§ 20 FahrlG). Dies schließt indes einen Rückgriff auf Regelungen, die allgemein für gewerbliche Betätigungen gelten, nicht aus (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 1.12.1992 - 14 S 2038/91 - DÖV 1993, 203). Das Gewerberecht enthält in § 15 GewO den allgemeinen gewerberechtlichen Grundsatz, dass die zuständige Behörde die Befugnis hat, ein Gewerbe zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung erforderlich ist, zu verhindern, wenn es ohne diese Zulassung betrieben wird (vgl. auch OVG Thüringen, Beschluss vom 06.06.2002 - 2 EO 80/01- DÖV 2003, 87). Demgemäß (§ 15 Abs. 2 Satz 1 GewO) kann die zuständige Behörde jemandem, der ohne die erforderliche Fahrschulerlaubnis (§ 10 Abs. 1 FahrlG) eine Fahrschule betreibt, den Betrieb untersagen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.11.1982 - 5 B 62/82 - DÖV 1983, 735).“
Die tatbestandlichen Voraussetzung dieser Bestimmung, der Betrieb eines Gewerbes ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis, dürfte erfüllt sein. Die Antragstellerin hat zwar eine tschechische „Registration zum Betreiben einer Fahrschule“ vorgelegt, doch dürfte diese ihre Tätigkeit in ... nicht abdecken.
Diese „Registration zum Betreiben einer Fahrschule“ dürfte schon in der tschechischen Republik räumlich begrenzt sein. Auf jeden Fall aber dürfte sie nicht den Betrieb einer Zweigstelle in ... rechtfertigen.
10 
Nach der vorliegenden beglaubigten Übersetzung ist die Antragstellerin Inhaberin einer „Registration zum Betreiben einer Fahrschule“ (Hervorhebung durch das Gericht). Es ist an keiner Stelle die Rede davon, dass die Antragstellerin Inhaberin einer Registration zum Betreiben allgemein von Fahrschulen ist. Im Gegenteil: Die „Registration“ wurde für eine bestimmte Betriebsstelle, nämlich unter der Anschrift der Antragstellerin in ... erteilt. Weiterhin heißt es dort: „Die Registration zum Betreiben der Fahrschule wurde für den Betreiber der Fahrschule als Dauereinwilligung (…) ausgegeben.“ (Hervorhebungen wiederum durch das Gericht). Unter den „weiteren Bedingungen zum Betreiben der Fahrschule“ wird unter der Rubrik „Fahrübungsplatz oder Übungsfläche“ auf einen umzäunten Bereich eines Parkplatzes in ..., unter der Rubrik „Lehrfahrzeug“ auf eine nicht vorgelegte Anlage und unter der Rubrik „Unterrichts- und Fahrlehrer“ gleichfalls auf eine nicht vorgelegte Anlage verwiesen. Alle diese Bedingungen wären überflüssig, wenn es sich um eine allgemeine Genehmigung zum Betreiben von Fahrschulen handeln würde.
11 
Für die Auffassung, dass die „Registration“ keinesfalls die von der Antragstellerin ihr beigemessene Reichweite hat, spricht auch die von dem Antragsgegner eingeholte Auskunft, dass eine tschechische Fahrschulerlaubnis nur Geltung innerhalb einer von insgesamt 205 Erlaubnisregionen habe und nur die Führung von maximal fünf Zweigstellen erlaube.
12 
Auch wenn die „Registration zum Betreiben einer Fahrschule“ die ihr von der Antragstellerin behauptete Reichweite hätte, würde diese dennoch nicht zum Betrieb einer Fahrschule in ... ermächtigen. Art. 43 EG i.V.m. Art. 48 EG, auf die sich die Antragstellerin beruft, dürften dem Erfordernis, eine Genehmigung, sei es - wofür angesichts des offensichtlichen Bestehens einer tschechischen Fahrschulerlaubnis einiges spricht - nur in Form einer Zweigstellenerlaubnis, sei es in Form einer Fahrschulerlaubnis, hierfür einholen zu müssen, nicht entgegenstehen.
13 
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs umfasst die Niederlassungsfreiheit auch die Möglichkeit, unter Beachtung der Berufsregelungen im Gebiet der Gemeinschaft mehr als eine Stätte für die Ausübung einer Tätigkeit einzurichten und beizubehalten (Beschl. v. 02.12.2005 - C-11/705 -, „Seidl“, Rn. 12).
14 
Ausgehend hiervon ist es schon fraglich, ob überhaupt von einer Beschränkung der Niederlassungserlaubnis die Rede sein kann. Denn nach dieser Rechtsprechung sind bei Ausübung der Niederlassungsfreiheit die „Berufsregelungen“ zu beachten. Nach den deutschen Regelungen setzt aber der Betrieb einer Fahrschule eine Fahrschulerlaubnis (§§ 10 ff. FahrlG) und der Betrieb einer Zweigstelle eine Zweigstellenerlaubnis (§ 14 FahrlG) voraus. Dies gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Antragstellers bzw. der Herkunft einer juristischen Person.
15 
Doch selbst wenn eine Beschränkung vorliegen würde, wäre diese nach Auffassung des Gerichts gerechtfertigt. Denn mit dem Erfordernis einer Fahrschulerlaubnis bzw. einer Zweigstellenerlaubnis wird ein berechtigter Zweck verfolgt, der mit dem Vertrag vereinbar und aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist, und nicht über das hinausgeht, was zur Verwirklichung dieses Zweckes erforderlich ist (vgl. zu diesen Anforderungen EuGH, Beschl. v. 02.12.2005 - C-11/705 -, „Seidl“, Rn. 14). Zunächst ist festzuhalten, dass die Erlaubnisse jeweils aufgrund einer rechtlich gebundenen Entscheidung ergehen („wird erteilt“, siehe § 11 Abs. 1, 2, § 14 Abs. 2 FahrlG). Die zuständigen Behörden haben also bei der Erteilung der Erlaubnis keinerlei Ermessensspielraum; Erwägungen wie der Schutz bestehender Fahrschulen vor Konkurrenz dürfen deshalb bei der behördlichen Entscheidungsfindung keine Rolle spielen. Die jeweiligen Anforderungen sind weiterhin unerlässlich für einen geordneten Fahrschulbetrieb, insbesondere einen qualitativ hochwertigen, den zunehmenden Anforderungen im Straßenverkehr gerecht werdenden theoretischen und praktischen Unterricht. Es ist insbesondere eine Selbstverständlichkeit, dass geeignete Unterrichtsräume, Lernmittel und Lehrfahrzeuge zur Verfügung stehen müssen (§ 11 Abs. 1 Nr. 6, § 14 Abs. 2 FahrlG). Es versteht sich weiterhin von selbst, dass der Inhaber einer Fahrschule bzw. der Leiter des Ausbildungsbetriebs etwa zuverlässig sein und die Fahrlehrererlaubnis besitzen muss. Hiervon geht ersichtlich auch die Antragstellerin aus.
16 
Durch das Erfordernis einer vorherigen Erlaubnis (sog. präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl., § 9 Rn. 51 ff.) wird die Überwachung eines geordneten Fahrschulbetriebs durch die zuständigen Behörden ermöglicht. Das Durchlaufen dieses Verfahrens ist auch dem Niederlassungswilligen zumutbar. Randelzhofer/Forsthoff (in: Grabitz/Hilf, Das Recht der EU, Band II, Art. 43 EGV Rn. 95) führen insofern zu Recht aus: „Eine Niederlassung ist auf die dauerhafte Integration in eine Volkswirtschaft gerichtet. Anders als bei der nur temporären Erbringung von Dienstleistungen, die für die Erfüllung solcher Erfordernisse ungleich schwerer wiegt, gewinnen die staatlichen Interessen an einer homogenen Geltung insbesondere des Wirtschaftsaufsichtsrechts an Bedeutung. Die Erfüllung jener Vorschriften, die im Wesentlichen bloß einen gewissen Verwaltungsaufwand verursacht, kann dem Niederlassungswilligen als die von ihm zu erbringende Integrationslast zugemutet werden.“
17 
Auch der Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 2.12.2005, auf den die Antragstellerin besonders hinweist, spricht nicht gegen die hier vertretene Auffassung. Der Leitsatz dieses Beschlusses lautet: „Art. 43 EG ist dahin auszulegen, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach denen es untersagt ist, Personen, die bereits eine Bewilligung für eine Fahrschule besitzen, eine weitere derartige Bewilligung zu erteilen.“ Diese Entscheidung spricht gerade gegen die von der Antragstellerin vertretene Auffassung. Denn sie betrifft die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine „weitere Bewilligung“ erteilt werden kann. In der Entscheidung wird somit stillschweigend vorausgesetzt, dass der Betrieb einer Fahrschule in einem anderen Mitgliedstaat von einer „weiteren Bewilligung“ abhängig gemacht werden darf.
18 
Auf die sog. Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. EU Nr. L 376/36) kann sich die Antragstellerin schon deshalb nicht berufen, weil diese erst bis zum 28.12.2009 in nationales Recht umzusetzen ist (Art. 44 Abs. 1). Darüber hinaus ist fraglich, ob das Betreiben von Fahrschulen überhaupt in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt. Denn nach deren Art. 2 Abs. 2 lit. d findet die Richtlinie keine Anwendung auf „Verkehrsdienstleistungen einschließlich Hafendienste, die in den Anwendungsbereich von Titel V des Vertrages fallen". Schließlich lässt die Richtlinie in ihrem Art. 9 auch zu, dass die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit einer Genehmigungsregelung unterworfen wird. Die in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie genannten Voraussetzungen entsprechen dabei genau denjenigen, die hier schon im Rahmen der Prüfung des Art. 43 EG i.V.m. Art. 48 EG aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs herangezogen worden sind (vgl. dazu auch Erwägungsgrund 40 der Richtlinie).
19 
Der Schluss aus der wechselseitigen Anerkennung von Führerscheinen auf die gemeinschaftsweite Geltung von Fahrschulerlaubnissen ist im Übrigen nicht gerechtfertigt. Die Anerkennung von Fahrerlaubnissen dient dem gemeinschaftsweiten Personenverkehr, während die Geltung von Fahrschulerlaubnissen die Niederlassungsfreiheit betreffen würde. Somit besteht schon im Ansatz ein grundlegender Unterschied. Des Weiteren besteht für Fahrerlaubnisse eine ausdrückliche gemeinschaftliche Regelung, während eine solche für Fahrschulerlaubnisse fehlt.
20 
Der Antragsgegner dürfte auch ermessensfehlerfrei gehandelt haben. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Ermessensfehlern, auf die sich die Prüfung des Gerichts zu beschränken hat, sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Da die Antragstellerin trotz des Hinweises der Antragsgegnerin auf das Erfordernis einer Erlaubnis keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, kann nicht entscheidend sein, dass die Antragstellerin das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen einer Zweigstellenerlaubnis behauptet, Gerade dies muss von der Behörde geprüft werden können.
21 
2. Es besteht nach Auffassung des Gerichts auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung. Der Schutz der zumeist jungen Fahrerlaubnisbewerber davor, von einer Fahrschule ausgebildet zu werden, die nicht die erforderliche behördliche Erlaubnis besitzt, ist ein besonders wichtiger Belang. Mittelbar wird auch die gleichfalls besonders hoch anzusehende Verkehrssicherheit erhöht, da das Bestehen der theoretischen und der praktischen Prüfung allein noch nicht gewährleisten kann, dass ein Verkehrsteilnehmer die erforderlichen Fähigkeiten aufweist. Hierzu bedarf es weiterhin eines qualifizierten und alle Bereiche und Situationen umfassenden theoretischen und praktischen Unterrichts. Insofern ist auch der Vortrag, Fahrschüler hätten die entsprechenden Prüfungen mit Erfolg absolviert, nicht von Bedeutung. Somit streiten für das besondere öffentliche Interesse auch das Leben, die körperliche Unversehrtheit und das Eigentum der anderen Verkehrsteilnehmer, im Übrigen auch während des praktischen Fahrschulbetriebs, sowie derjenigen Personen, die von einem Fehlverhalten im Straßenverkehr betroffen sein können.
III.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf Nrn. 54.1, 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 2004, 1525).

(1) Der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis muss seine Eignung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 alle fünf Jahre, beginnend mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Fahrlehrerlaubnis erteilt wurde, der nach Landesrecht zuständigen Stelle durch Vorlage eines Zeugnisses oder eines Gutachtens über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an die körperliche und geistige Eignung und eine Bescheinigung oder ein Zeugnis über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an das Sehvermögen, die bei Vorlage nicht älter als ein Jahr sind, nachweisen.

(2) Der Nachweis nach Absatz 1 kann auch durch einen Führerschein mit den gültigen und nach dem 31. Dezember 1998 erworbenen Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erbracht werden, sofern diese Fahrerlaubnis vor nicht mehr als fünf Jahren erworben oder die Geltungsdauer mindestens einer dieser Fahrerlaubnisklassen innerhalb der letzten fünf Jahre verlängert wurde.

(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Eignung oder Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers begründen. § 4 Absatz 3 Satz 2 bis 4 und Absatz 4 gilt entsprechend.

(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein Führungszeugnis nach Maßgabe des § 4 Absatz 5 verlangen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers begründen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.