Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Umbettung der Urnen ihrer verstorbenen Eltern und eines Onkels vom Friedhof F. auf den in I..
Am 17.01.2005 beantragte sie die Umbettung der Urnen ihres 1983 verstorbenen Vaters (...), ihrer 1993 beigesetzten Mutter (...) und die ihres 1991 im gleichen Urnenwahlgrab unter der Erde beigesetzten Onkels (...) vom Friedhof F. auf den Friedhof I.. Die am 16.01.2005 verstorbene und bis dahin in I. wohnhaft gewesene Ehefrau des Onkels (...) wurde auf dem Friedhof in I. beigesetzt. Zur Begründung gab die Klägerin an, sie wohne mittlerweile im Haus ihrer Tante in I. und habe nur drei Gehminuten zum Friedhof, und sie sei aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, das Grab auf dem Friedhof F. zu pflegen.
Der Antrag für die Umbettung ihrer Mutter und ihres Onkels wurde mit Bescheid der Friedhöfe M. vom 03.03.2005 abgelehnt. Darin ist im Wesentlichen ausgeführt, gemäß § 41 BestattG könne der Ausgrabung der Urnen des am 27.07.1991 verstorbenen Herrn ... und der am 03.02.1993 verstorbenen ... aus der Urnenwahlgrabstätte auf dem Friedhof F. und dem Versand der Urne zur Wiederbeisetzung an das Bürgermeisteramt I. nicht zugestimmt werden, da die Umsetzung der Urnen mit dem Gebot der Totenruhe nicht zu vereinbaren sei. Eine Umsetzung der Urne des am 30.09.1983 verstorbenen Herrn ... sei unproblematisch, die Mindestruhezeit von 15 Jahren sei abgelaufen. Dagegen legte die Klägerin am 11.03.2005 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie die weite Entfernung und ihren Wunsch auf Familienzusammenführung anführte.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Friedhöfe M. vom 22.04.2005 als unbegründet abgewiesen. Darin ist im Wesentlichen ausgeführt. Private Gründe könnten eine Ausgrabung der Urnen entgegen § 41 BestattG nur rechtfertigen, wenn eine Prüfung des Einzelfalles die vorgebrachten Gründe für besonders dringlich erachte, also eine Störung der Totenruhe vor Ablauf der Ruhezeit rechtfertige. Solche Gründe lägen, wie bereits im Schreiben vom 29.03.2005 ausgeführt, nicht vor. Der Widerspruchsbescheid wurde am 27.04.2005 gegen Rückschein zugestellt.
Am 12.05.2005 hat die Klägerin Klage erhoben; sie beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 03.03.2005 und deren Widerspruchsbescheid vom 22.04.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Ausgrabung der Urnen von ... und ... aus der Urnenwahlgrabstätte ... auf dem Friedhof F. und dem Versand der Urnen nach I. Friedhof ... zur Wiederbeisetzung zuzustimmen.
Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend: Die Familie solle in I. zusammengeführt werden. Da ihre Tante und die Ehefrau des ... in I. bestattet worden seien, sollten alle Angehörigen dort ruhen. Sie wohne jetzt in I. und habe nur zwei Gehminuten zum Friedhof .... Einen Führerschein habe sie nicht. Der Friedhof F. sei mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht bzw. nur unzureichend zu erreichen. Dass sie das Haus der in I. wohnhaft gewesenen Tante erbe, habe sich erst kurz vor deren Ableben ergeben, weshalb die Tante sich für eine Bestattung in I. entschlossen habe. Bei deren Tod habe die Friedhofsverwaltung in I. keine Bedenken gegen eine Umbettung der Urnen ihrer Verwandten gesehen. Auf anderen Stadtfriedhöfen werde die Umbettung großzügig gehandhabt. Es entspreche dem mutmaßlichen Willen ihrer Eltern und ihres Onkels, dass sie im Falle ihres Wegzugs mit einer Umbettung ihrer Urnen einverstanden gewesen wären, wenn sie es gewusst hätten, weil ihr die Grabpflege obliege und ihre Eltern auf eine ordentliche Grabpflege Wert legten; dies könne nur an ihrem Wohnsitz gewährleistet werden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Sie ist der Ansicht, die Bescheide seien rechtmäßig. Gemäß § 12 Abs. 2 S. 2 Friedhofs- und Bestattungsordnung (FBO) könne die Zustimmung der Gemeinde als Friedhofsträger zu einer Umbettung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Nach der religiösen und sittlichen Anschauung der Bevölkerung und nach allgemeinem Empfinden dürfe ein Toter, der einmal beigesetzt worden sei, jedenfalls bis zum Ablauf der Ruhezeit in seiner Ruhe nicht mehr gestört werden, es sei denn, dass ganz besondere, ebenfalls auf sittlichem Gebiet liegende Gründe gegeben seien, hinter denen selbst die Achtung vor der - auch strafrechtlich geschützten (§ 68 StGB) - Totenruhe zurückzutreten habe. Dieser Grundsatz gelte auch für die Umbettung von Aschenurnen, insbesondere dann, wenn die Urne unter der Erde beigesetzt sei. Von der Wohnung der Klägerin könne man nach dem Fahrplan mit der häufig verkehrenden Buslinie ... in nur sieben Minuten Fahrzeit zur Haltestelle ... gelangen, von wo aus der Friedhof in F. in wenigen Minuten zu Fuß erreichbar sei. Letztlich könne die Dauer des Weges dahingestellt bleiben. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass der Wunsch der Angehörigen nach einer Umbettung kein wichtiger Grund sei, wenn er damit begründet werde, dass eine Umbettung ihnen bessere Besuchs- und Pflegemöglichkeiten eröffne. Denn andernfalls wäre die Totenruhe wegen der Möglichkeit eines mehrmaligen Wohnsitzwechsels auf Dauer in Frage gestellt. Auch der Hinweis auf eine Familienzusammenführung rechtfertige die Umsetzung nicht. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Mutter der Klägerin am 03.10.1983 anlässlich des Todes ihres Ehemannes (...) ein Urnenwahlgrab mit einem 30-jährigen Nutzungsrecht (§ 16 Abs. 1b i.V.m. Abs. 3 FBO) erworben habe und dass im Jahr 1991 sodann mit Zustimmung der Mutter, damals vertreten durch die Klägerin, auch die Asche ihres Schwagers ... in diesem Urnenwahlgrab in F. beigesetzt worden sei. Aufgrund dessen sei davon auszugehen, dass die Mutter der Klägerin diese Grabstätte als Familiengrabstätte vorgesehen habe und auch selbst dort beigesetzt habe werden wollen. Da das Totensorgerecht auf dem fortwirkenden Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen beruhe, sei für seine Durchführung und Ausgestaltung in erster Linie der Wille des Verstorbenen maßgebend. Eine Umbettung widerspräche dem mutmaßlichen Willen der Verstorbenen, der Mutter der Klägerin.
11 
Die Trennung der beiden Grabstätten, nämlich die Beisetzung der Tante der Klägerin auf dem Friedhof ...-F., sei auf ihren eigenen Wunsch hin erfolgt. Es sei rechtsmissbräuchlich, aus Gründen der Familienzusammenführung eine Umbettung zu begehren.
12 
Dem Gericht liegen die Verwaltungsakten der Beklagten (1 Heft) vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf deren Inhalt und den der gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
14 
Der Bescheid der Beklagten vom 03.03.2005 und deren Widerspruchsbescheid vom 22.04.2005 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch darauf, die Beklagte zu verpflichten, der Ausgrabung der Urnen ihrer Verwandten auf dem Friedhof F. und dem Versand der Urne nach I. Friedhof ... zur Wiederbeisetzung zuzustimmen (§ 113 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 5 S. 1 VwGO).
15 
Nach § 41 BestattG BW dürfen Leichen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde ausgegraben werden. Diese hat die zum Schutze der Gesundheit notwendigen Maßnahmen anzuordnen. Die Ruhezeit auf Friedhöfen ist im Benehmen mit dem Gesundheitsamt festzulegen, sie beträgt für Erwachsene mindestens 15 Jahre (§ 6 S. 3 BestattG). Die Mindestruhezeiten sind auch für Aschen Verstorbener einzuhalten (§ 6 S. 4 BestattG). Die BestattVO vom 15.09.2000 (GBl. S. 669), geändert durch ÄndVO vom 14.02.2002 (GBl. S. 127) regelt in § 30 die „Ausgrabung von Leichen“. Danach ist die Erlaubnis zur Ausgrabung einer Leiche im Benehmen mit dem Gesundheitsamt zu erteilen. Ihre Erteilung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller das Einverständnis des Trägers des Bestattungsplatzes mit der Ausgrabung nachweist. Auf der Grundlage dieser Vorschriften hat die Beklagte in ihrer Friedhofs- und Bestattungsordnung - FBO - vom 22.10.2002, geändert mit Beschluss vom 30.11.2004 in § 11 die Ruhezeit für Tote und Urnen Verstorbener auf 15 Jahre festgesetzt. § 12 Abs. 1 FBO sieht vor, die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. Unabhängig von sonstigen gesetzlichen Vorschriften zur Ausgrabung bedarf die Umbettung von Toten und Urnen der vorherigen Zustimmung der Friedhöfe M.. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden (§ 12 Abs. 2 FBO).
16 
Rechtsgrundlage des Zustimmungserfordernisses in § 12 Abs. 1 und 2 FBO sind die §§ 41 i.V.m. § 6 S. 3 u. 4 BestattG. § 41 BestattG erfasst seinem Wortlaut nach zwar nur „Leichen“, nicht auch Urnen. Auch § 30 S. 1 BestattVO spricht im Zusammenhang mit der Erlaubnis zur „Ausgrabung“ nur “von Leichen“, nicht auch von Urnen. Im Unterschied dazu sind die Mindestruhezeiten einheitlich für Leichen und Aschen von Verstorbenen geregelt (§ 6 S. 4 BestattG). Die Umbettung von Leichen und Urnen innerhalb der Mindestruhezeit von 15 Jahren beurteilt sich deshalb nach den gleichen Grundsätzen, für beide gelten die Mindestruhezeiten, die eine Umbettung nicht vorsehen (vgl. Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 6. Aufl., S. 221). Das BestattG und die BestattVO regeln zwar nicht unter welchen Voraussetzungen die Zustimmung zur Umbettung erteilt werden darf. Die Zustimmung muss jedenfalls mit höherrangigem Recht vereinbar sein. Der Satzungsgeber der Beklagten hat mit der Forderung „eines wichtigen Grundes“ für eine Zustimmung zu einer Umbettung von Toten und Urnen der verfassungsrechtlich nach Art. 1 Abs. 1 GG geforderten Totenruhe Rechnung getragen (BGH, Urt. v. 26. 02.1992 - XII ZR 58/91 -, NJW-RR 1992, 834 ff; BGH, Urt. v. 26.11.1977, FamRZ 1987, 15 ff. = MDR 1978, 299; BVerfG, Beschl. v. 05.04.2001, NJW 2001, 2957 ff. m.w.N.). Es muss ein Grund vorliegen, der so gewichtig ist, dass selbst die Achtung vor der Totenruhe dahinter zurückzustehen hat (OVG Brandenburg, Beschl. v. 25.09.2002 - 1 A 196/00.Z - m.w.N. ; vgl. Gaedke, a.a.O., S. 220 f.).
17 
Das Recht der Totenruhe beruht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts auf dem fortwirkenden Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen. Der rechtliche Schutz der Persönlichkeit gemäß Art. 1 Abs. 1 GG endet nicht mit dem Tode. Vielmehr besteht der allgemeine Wert- und Achtungsanspruch fort, so dass das fortwirkende Lebensbild eines Verstorbenen weiterhin gegen schwerwiegende Entstellungen geschützt wird (vgl. BGHZ 107, 384 ff. u. BGHZ 50, 133, 136 ff. - Mephisto; BGH, Urt. v. 04.06.1974 - VI ZR 68/73 -, GRUR 1974, 797, 798 - Fiete Schulze; BGH, Urt. v. 17.5.1984 - I ZR 73/82 -, GRUR 1984, 907, 908 - Frischzellenkosmetik; auch BVerfGE 30, 173, 194 f. - Mephisto; vgl. auch BVerfGE 54, 148, 154 - Eppler: für das Unterschieben nicht getaner Äußerungen; BVerfG, Beschl. v. 05.04.2001, a.a.O.,). Die mit Art. 1 Abs. 1 GG der staatlichen Gewalt auferlegte Verpflichtung, alle Menschen gegen Angriffe auf die Menschenwürde wie Erniedrigung, Brandmarkung, Verfolgung, Ächtung und dergleichen zu schützen sowie davor zu bewahren, dass sie in einer die Menschenwürde verletzenden Weise ausgegrenzt, verächtlich gemacht, verspottet oder sonst wie herabgewürdigt werden (BVerfGE 1, 97<104>; BVerfG, Beschl. v. 05.04.2001, a.a.O.,), endet nicht mit dem Tod (vgl. BVerfGE 30, 173 <194>). Demgegenüber besteht kein Schutz des Verstorbenen durch das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG, weil Träger dieses Grundrechts nur die lebende Person ist (vgl. BVerfGE 30, 173 <194>). Dementsprechend ist der aus Art. 1 Abs. 1 GG resultierende Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechts nicht identisch mit den Schutzwirkungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG. Das Bundesverfassungsgericht betont in ständiger Rechtsprechung Unterschiede zwischen der Menschenwürde und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Ein Unterschied zeigt sich etwa daran, dass die Menschenwürde im Konflikt mit der Meinungsfreiheit nicht abwägungsfähig ist, während es bei einem Konflikt der Meinungsfreiheit mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht regelmäßig zu einer Abwägung kommt (BVerfG, Beschl. v. 05.04.2001, a.a.O.; vgl. BVerfGE 93, 266 <293 f.>). Beeinträchtigungen können dementsprechend nicht durch die grundrechtliche Gewährleistung kollidierender Freiheitsrechte gerechtfertigt werden (vgl. BVerfGE 75, 369 <380>). Da aber nicht nur einzelne, sondern sämtliche Grundrechte Konkretisierungen des Prinzips der Menschenwürde sind, hat das Bundesverfassungsgericht weiter entwickelt, es bedürfte stets einer sorgfältigen Begründung, wenn angenommen werde, dass der Gebrauch eines Grundrechts auf die unantastbare Menschenwürde durchschlägt (vgl. BVerfGE 93, 266 <293>). Dafür genügt ein Berühren der Menschenwürde nicht. Vorausgesetzt ist eine sie treffende Verletzung (BVerfG, Beschl. v. 05.04.2001, a.a.O.,).
18 
Geschützt ist bei Verstorbenen der allgemeine Achtungsanspruch, der dem Menschen kraft seines Personseins zusteht. Dieser Schutz bewahrt den Verstorbenen insbesondere davor, herabgewürdigt oder erniedrigt zu werden (vgl. BVerfGE 30, 173 <194>). Schutz genießt aber auch der sittliche, personale und soziale Geltungswert, den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat (BVerfG, Beschl. v. 05.04.2001, a.a.O.,).
19 
Was die Grabwahl und -gestaltung angeht, so entscheidet über die Art und den Ort einer Bestattung in erster Linie der Wille des Verstorbenen. Der Verstorbene hat allerdings das Recht, die so genannte Totenfürsorge, insbesondere den Ort der letzten Ruhestätte zu bestimmen oder für die Bestattung an dem von ihm bestimmten Ort zu sorgen und seinen Leichnam erforderlichenfalls dorthin umzubetten, oder auch jemandem zu übertragen, der nicht zum Kreis der an sich dazu berufenen Angehörigen zählt. Beherrschender Grundsatz des Totensorgerechts ist aber die Maßgeblichkeit des Willens des Verstorbenen (BGH, Urt. v. 26. 02.1992 - XII ZR 58/91 -, NJW-RR 1992, 834 ff; BGH, Urt. v. 26.11.1977, FamRZ 1987, 15 ff. = MDR 1978, 299; Bamberger/Roth, BGB, 1. Aufl. 2003, § 823 Rdnr. 24 ff.). Der Wille des Verstorbenen ist auch maßgebend für die Frage der Berechtigung einer Umbettung. Lediglich wenn und soweit ein Wille des Verstorbenen nicht erkennbar ist, sind nach gewohnheitsrechtlichem Grundsatz die nächsten Angehörigen des Verstorbenen berechtigt und verpflichtet, über den Leichnam zu bestimmen und über die Art der Bestattung sowie die letzte Ruhestätte zu entscheiden (BGH, Urt. v. 26.10.1977, a.a.O., m.w.N..; RGZ 154, 269, 270 f; OVG Brandenburg, Beschl. v. 25.09.2002, FamRZ 2003, 1563 m.w.N. ).
20 
Der Wille des Verstorbenen braucht nicht ausdrücklich geäußert werden. Es genügen Tatsachen und Umstände, aus denen der Wille des Verstorbenen hinsichtlich der Fragen für seine Bestattung mit Sicherheit gefolgert werden kann (OLG Karlsruhe, Urt. v. 14.04.1988, MDR 1990, 434 ff; BGH, Urt. v. 26.11.1977, a.a.O.,). Solche sind hier, wie die Beklagte zu Recht ausgeführt hat, zugunsten der Grabstätte in F. gegeben, nicht aber für den Fall eines Umzugs der Klägerin nach I.. Die verstorbene Mutter der Klägerin und ihr Onkel, deren Umbettung die Klägerin beantragt, entschieden sich für eine Beisetzung auf dem Friedhof in F.. Die Mutter der Klägerin wählte beim Tod ihres Ehemannes 1983 ein Urnenwahlgrab mit 30-jähriger Nutzungszeit, in der ihr Ehemann beigesetzt wurde. Dies war auch für sie persönlich bestimmt. Wie aus den Akten hervorgeht, wurde auf den Wunsch der Mutter der Klägerin, mit ihrer Schwester gemeinsam beigesetzt zu werden, auch der 1991 verstorbene - in I. mit seiner Frau wohnhaft gewesene - Onkel der Klägerin dort beigesetzt, und zwar vor dem Hintergrund, dass auch dessen Ehefrau dort ihre letzte Ruhe finden sollte. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Verstorbenen überhaupt Gedanken über eine Umbettung ihrer Urnen im Falle eines Umzugs ihrer mit der Grabpflege betrauten Tochter bzw. Nichte gemacht haben, sind nicht gegeben. Hierfür bestand keine Veranlassung, weil eine Ortsveränderung der mit der Grabpflege beauftragten Klägerin damals nicht im Gespräch und nicht absehbar war, sie ergab sich erst nach dem Erbfall beim Tod ihrer in I. wohnhaft gewesenen Tante, durch den ihr das Haus der Tante in I. zufiel. Wie der Ehemann der Klägerin in der mündlichen Verhandlung berichtete, dachte niemand an eine solche Entwicklung. Die Entscheidung der Klägerin von F. weg- und in das Haus der Tante nach I. umzuziehen entwickelte sich nach dessen Erklärungen erst kurz vor dem Tod der Tante, als sie sich entschloss, seiner Frau ihr Haus in I. zu vererben. Daraufhin beschloss die Klägerin, dort einzuziehen. Ein Wegzug der Klägerin nach I. konnte von der Mutter der Klägerin und deren Onkel bei der Wahl ihrer Grabstätte in F. nicht miteinbezogen werden, dieser Gesichtspunkt und die weitere Entwicklung, dass sich die Tante in I. beerdigen ließ, waren damals nicht bekannt und nicht voraussehbar. Aufgrund dieser Sachlage kann ein Wille der Verstorbenen, im Falle des Umzugs der mit der Grabpflege betrauten Klägerin, an deren neuen Wohnort umgebettet zu werden, nicht mit Sicherheit angenommen werden.
21 
Die Totenruhe wäre im Falle einer Umbettung der Urnen Mutter und des Onkels der Klägerin verletzt, weil deren eindeutiger Wille dem entgegensteht und es der Klägerin nicht unzumutbar ist, das Grab in F. zu besuchen und die Grabpflege gegebenenfalls zu übertragen. Die Klägerin kann demgegenüber nicht mit Erfolg geltend machen, ihr sei die Wegstrecke zum Friedhof F. zu beschwerlich und ihre in F. beerdigten Angehörigen hätten bei Kenntnis der veränderten Lebensumstände, ihres Umzugs nach I. nach dem Tod der in I. wohnhaft gewesenen und seit Januar 2005 dort beerdigten Tante, der Umbettung ihrer Urnen zugestimmt, damit die Grabpflege durch sie, die Klägerin, persönlich gewährleistet sei. Eine solche Schlussfolgerung verbietet sich, weil eine eindeutige Grabwahl des Verstorbenen nicht durch einen vermuteten geänderten Willen in Frage gestellt werden kann und nach derzeitigem Pietätsempfinden nicht davon ausgegangen werden darf, der Verstorbene sei damit einverstanden, seine unter der Erde beerdigte Urne umzubetten, wenn dem mit der Grabpflege betrauten Angehörigen aufgrund einer Ortsveränderung der weg zur bisherigen Ruhestätte zu weit sei.
22 
Mit der Achtung des fortwirkenden Grundrechts der Menschenwürde der Verstorbenen ist es bereits unvereinbar, einen hypothetischen Willen des Verstorbenen für den Fall der Veränderung der Lebensumstände der Angehörigen zu ermitteln und als deren geänderter Wille zu unterstellen. Da der Tote zu der veränderten Situation seinen Willen nicht bekunden konnte und nicht befragt werden kann, wäre ein wie auch immer zu erforschender hypothetischer Wille immer mit Unsicherheiten verbunden. Er darf nicht an die Stelle der einmal mit Sicherheit getroffenen Grabwahl treten, auch wenn die Angehörigen der Meinung sind, der Tote wäre mit ihrer Entscheidung einverstanden gewesen. Ein hypothetischer Wille stünde mit der einmal gewählten Totenruhe während der Mindestruhezeit in krassem Widerspruch.
23 
Die derzeit herrschenden sittlichen gesellschaftlichen Wertvorstellungen über die Totenruhe lassen schließlich nicht die Annahme zu, im Falle des Umzugs der mit der Grabpflege betrauten Person sei der Verstorbene mit der Umbettung seiner Urne an den neuen Wohnort grundsätzlich einverstanden. Nach der mehrheitlich vertretenen religiösen und sittlichen Anschauung und nach allgemeinem Pietätsempfinden darf ein Toter, der einmal beigesetzt worden ist, in seiner Ruhe nicht mehr gestört werden, es sei denn, dass ganz besondere, ebenfalls auf sittlichem Gebiet liegende Gründe gegeben sind, hinter denen selbst die Achtung vor der Totenruhe zurückzutreten hat. Dieser von der Rechtsprechung herausgestellte Grundsatz gilt in gleicher Weise auch für die Umbettung von Aschenurnen, insbesondere dann, wenn die Urne unter der Erde beigesetzt ist (Gaedke, a.a.O., S. 218 m.w.N.). Nach herrschender sittlicher Wertvorstellung über die Totenruhe und Grabpflege ist es nicht alltäglich und nicht üblich, die Urnen verstorbener Angehöriger im Falle eines Umzugs der nächsten Angehörigen umzubetten, um einen möglichst kurzen weg zum Grab zu haben, und um die Grabpflege zeitsparend und höchst persönlich gestalten zu können. Die Umbettung stellt die Ausnahme dar; es entspricht den sittlichen Wertvorstellungen, das von dem Verstorbenen - meist an seinem Wohnsitz - gewählte Grab im Falle der Veränderung der Lebensumstände seiner überlebenden Angehörigen zu belassen. Die Totenruhe wird in breiten Kreisen der Gesellschaft im Bundesgebiet so verstanden, dass eine mindestens 15-jährige, wenn nicht längere Ruhezeit in dem einmal gewählten Grab der Regelfall ist. Bei großen Entfernungen zum Grab eines Angehörigen ist es üblich, die Grabpflege einem Dritten, meist einer Gärtnerei, zu übertragen. Soweit die Friedhofsordnung dies vorsieht, kann das Problem der Grabpflege bei großen Entfernungen der Angehörigen zum Grab ihrer Angehörigen in der Form gelöst werden, dass ein nicht pflegebedürftiges Urnengrab bestellt wird, beispielsweise in Form einer in eine Mauer eingelassenen Grabplatte mit der Inschrift des Verstorbenen. In städtischen Bereichen entwickelt sich diese Grabform in zunehmendem Maße, sie trägt den Bedürfnissen der Zeit Rechnung und ist mit den sittlichen Vorstellungen über die Totenruhe vereinbar. Es ist heutzutage nicht selten, dass der Arbeitsplatz nicht am Ort der verstorbenen Angehörigen ist oder im Laufe des Berufslebens aus unvorhersehbaren Gründen öfters gewechselt wird. Wenn, wie hier, die Grabgestaltung eines Urnengrabes eine Grabpflege notwendig macht, lässt der verständliche Gesichtspunkt, die Verstorbenen wünschten, ihr Grab werde regelmäßig gepflegt und besucht, nicht darauf schließen, im Falle eines Wegzugs des mit der Grabpflege Beauftragten seien die Verstorbenen mit der Umbettung ihrer Urnen gewissermaßen unausgesprochen einverstanden. In der heutigen Zeit würde dies unter Umständen im Hinblick auf die in vielen Berufen geforderte örtliche Flexibilität am Arbeitsplatz zu vielen und im Einzelfall mehreren Umbettungen während der Mindestruhezeit führen. Damit verbunden wären erhebliche Veränderungen auf Friedhöfen in zeitlich kurzen Abständen, ohne dass hierfür eine Notwendigkeit bestünde, weil die Grabpflege anderweitig zur Zufriedenheit der Verstorbenen gestaltet werden kann. Mit der sittlichen Wertvorstellung der Totenruhe sind solche kurzfristigen Änderungen unvereinbar.
24 
Der vorliegende Fall zeigt keine außergewöhnlichen Besonderheiten, aufgrund deren das Einverständnis der Verstorbenen unterstellt werden könnte, wegen der veränderten Lebensgestaltung des nächsten Angehörigen und des mit der Grabpflege Beauftragten umgebettet zu werden. Dass die Tante sich in I. beerdigen ließ, beruht auf einer veränderten Entwicklung ihrer Lebensumstände und der Bereitschaft der Klägerin nach I. umzuziehen. Die Tante der Klägerin wich mit ihrer Wahl der Grabstätte in I. von ihrer Vereinbarung mit ihrer Schwester bezüglich der gemeinsamen Grabstätte in F. ab, ohne dass dies den einmal gefassten Willen der Mutter der Klägerin und den ihres Onkels, in F. beerdigt zu werden, berührt oder gar in rechtserheblicher Weise zu verändern vermag. Dem kurz vor ihrem Tod offenbar geäußerten Wunsch der Tante, die Urnen ihres Mannes und ihrer Schwester mit deren Mann nach I. umbetten zu lassen, ist deren Recht auf Totenruhe aus Art. 1 Abs. 1 GG entgegen zu halten. Ihr Wunsch muss demgegenüber zurückstehen. Selbst wenn es zuträfe, dass die Gemeinde I. keine Bedenken gegen die Umbettung gesehen habe, und die Tante sich im Vertrauen darauf in I. habe beerdigen lassen, könnte die Klägerin für die Umbettung ihrer in F. beerdigten Angehörigen keine Rechtsvorteile ableiten. Eine die Beklagte bindende schriftliche Zusicherung der zuständigen Behörde (§ 38 Abs. 1 S. 1 VwVfG) liegt diesbezüglich nicht vor.
25 
Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Wahrnehmung ihres Rechts der Totenfürsorge aus Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.12.1977 - VII B 188.76 -) berufen. Das Recht auf Totenfürsorge aus Art. 2 Abs. 1 GG ist gegenüber der durch Art. 1 Abs. 1 GG geforderten Totenruhe grundsätzlich nachrangig (OVG NW, Beschl. v. 28.11.1991 ; OVG NW, Beschl. v. 10.11.1998, NVwZ 2000, 217 ff.; Hess. VGH, Urt. v. 07.09.1993, NVwZ-RR 1994, 335 ff.; OVG Brandenburg, Beschl. v. 25.09.2002, FamRZ 2003, 1563; vgl. Gaedke, a.a.O., S. 219 ff., 221). Das Recht der Totenfürsorge der Klägerin beschränkt sich hier auf die Grabpflege der von den Verstorbenen gewählten Grabstätten. Der Wunsch der Klägerin, die Familie auf dem Friedhof I. zusammenzuführen und das Familiengrab in ihrer Nähe zu haben, damit sie es oft besuchen und unter erleichterten Bedingungen pflegen kann, muss gegenüber dem Willen der Verstorbenen zurückstehen. Das Umbettungsverlangen eines Angehörigen unter Hinweis auf die räumliche Entfernung, kann allenfalls dann Erfolg haben, wenn dem Antragsteller der Besuch der bisherigen Grabstätte unter keinem Umständen mehr zugemutet werden kann (Gaedke, a.a.O., S. 219 unter Hinweis auf VG Braunschweig DFK 1988/112) und sittliche Gründe die Umbettung rechtfertigen. Beides ist hier nicht der Fall. Der Vortrag der Beklagten, der Friedhof F. sei vom Wohnort der Klägerin mit öffentlichen Bussen in sieben Minuten Fahrzeit und wenigen Minuten zu Fuß erreichbar, blieb in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen. Unzumutbar ist dies nicht. Der verständliche und durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Wunsch der Klägerin, das Grab ihrer Angehörigen selbst pflegen und möglichst oft besuchen zu können, ist sittlich beachtlich und gewichtig, er muss aber gegenüber der Totenruhe aus Art. 1 Abs. 1 GG zurückstehen, wenn, wie hier, die Verstorbenen sich für eine Grabstätte entschieden haben.
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124a Abs. 1 VwGO gegeben ist.

Gründe

 
13 
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
14 
Der Bescheid der Beklagten vom 03.03.2005 und deren Widerspruchsbescheid vom 22.04.2005 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch darauf, die Beklagte zu verpflichten, der Ausgrabung der Urnen ihrer Verwandten auf dem Friedhof F. und dem Versand der Urne nach I. Friedhof ... zur Wiederbeisetzung zuzustimmen (§ 113 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 5 S. 1 VwGO).
15 
Nach § 41 BestattG BW dürfen Leichen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde ausgegraben werden. Diese hat die zum Schutze der Gesundheit notwendigen Maßnahmen anzuordnen. Die Ruhezeit auf Friedhöfen ist im Benehmen mit dem Gesundheitsamt festzulegen, sie beträgt für Erwachsene mindestens 15 Jahre (§ 6 S. 3 BestattG). Die Mindestruhezeiten sind auch für Aschen Verstorbener einzuhalten (§ 6 S. 4 BestattG). Die BestattVO vom 15.09.2000 (GBl. S. 669), geändert durch ÄndVO vom 14.02.2002 (GBl. S. 127) regelt in § 30 die „Ausgrabung von Leichen“. Danach ist die Erlaubnis zur Ausgrabung einer Leiche im Benehmen mit dem Gesundheitsamt zu erteilen. Ihre Erteilung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller das Einverständnis des Trägers des Bestattungsplatzes mit der Ausgrabung nachweist. Auf der Grundlage dieser Vorschriften hat die Beklagte in ihrer Friedhofs- und Bestattungsordnung - FBO - vom 22.10.2002, geändert mit Beschluss vom 30.11.2004 in § 11 die Ruhezeit für Tote und Urnen Verstorbener auf 15 Jahre festgesetzt. § 12 Abs. 1 FBO sieht vor, die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. Unabhängig von sonstigen gesetzlichen Vorschriften zur Ausgrabung bedarf die Umbettung von Toten und Urnen der vorherigen Zustimmung der Friedhöfe M.. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden (§ 12 Abs. 2 FBO).
16 
Rechtsgrundlage des Zustimmungserfordernisses in § 12 Abs. 1 und 2 FBO sind die §§ 41 i.V.m. § 6 S. 3 u. 4 BestattG. § 41 BestattG erfasst seinem Wortlaut nach zwar nur „Leichen“, nicht auch Urnen. Auch § 30 S. 1 BestattVO spricht im Zusammenhang mit der Erlaubnis zur „Ausgrabung“ nur “von Leichen“, nicht auch von Urnen. Im Unterschied dazu sind die Mindestruhezeiten einheitlich für Leichen und Aschen von Verstorbenen geregelt (§ 6 S. 4 BestattG). Die Umbettung von Leichen und Urnen innerhalb der Mindestruhezeit von 15 Jahren beurteilt sich deshalb nach den gleichen Grundsätzen, für beide gelten die Mindestruhezeiten, die eine Umbettung nicht vorsehen (vgl. Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 6. Aufl., S. 221). Das BestattG und die BestattVO regeln zwar nicht unter welchen Voraussetzungen die Zustimmung zur Umbettung erteilt werden darf. Die Zustimmung muss jedenfalls mit höherrangigem Recht vereinbar sein. Der Satzungsgeber der Beklagten hat mit der Forderung „eines wichtigen Grundes“ für eine Zustimmung zu einer Umbettung von Toten und Urnen der verfassungsrechtlich nach Art. 1 Abs. 1 GG geforderten Totenruhe Rechnung getragen (BGH, Urt. v. 26. 02.1992 - XII ZR 58/91 -, NJW-RR 1992, 834 ff; BGH, Urt. v. 26.11.1977, FamRZ 1987, 15 ff. = MDR 1978, 299; BVerfG, Beschl. v. 05.04.2001, NJW 2001, 2957 ff. m.w.N.). Es muss ein Grund vorliegen, der so gewichtig ist, dass selbst die Achtung vor der Totenruhe dahinter zurückzustehen hat (OVG Brandenburg, Beschl. v. 25.09.2002 - 1 A 196/00.Z - m.w.N. ; vgl. Gaedke, a.a.O., S. 220 f.).
17 
Das Recht der Totenruhe beruht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts auf dem fortwirkenden Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen. Der rechtliche Schutz der Persönlichkeit gemäß Art. 1 Abs. 1 GG endet nicht mit dem Tode. Vielmehr besteht der allgemeine Wert- und Achtungsanspruch fort, so dass das fortwirkende Lebensbild eines Verstorbenen weiterhin gegen schwerwiegende Entstellungen geschützt wird (vgl. BGHZ 107, 384 ff. u. BGHZ 50, 133, 136 ff. - Mephisto; BGH, Urt. v. 04.06.1974 - VI ZR 68/73 -, GRUR 1974, 797, 798 - Fiete Schulze; BGH, Urt. v. 17.5.1984 - I ZR 73/82 -, GRUR 1984, 907, 908 - Frischzellenkosmetik; auch BVerfGE 30, 173, 194 f. - Mephisto; vgl. auch BVerfGE 54, 148, 154 - Eppler: für das Unterschieben nicht getaner Äußerungen; BVerfG, Beschl. v. 05.04.2001, a.a.O.,). Die mit Art. 1 Abs. 1 GG der staatlichen Gewalt auferlegte Verpflichtung, alle Menschen gegen Angriffe auf die Menschenwürde wie Erniedrigung, Brandmarkung, Verfolgung, Ächtung und dergleichen zu schützen sowie davor zu bewahren, dass sie in einer die Menschenwürde verletzenden Weise ausgegrenzt, verächtlich gemacht, verspottet oder sonst wie herabgewürdigt werden (BVerfGE 1, 97<104>; BVerfG, Beschl. v. 05.04.2001, a.a.O.,), endet nicht mit dem Tod (vgl. BVerfGE 30, 173 <194>). Demgegenüber besteht kein Schutz des Verstorbenen durch das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG, weil Träger dieses Grundrechts nur die lebende Person ist (vgl. BVerfGE 30, 173 <194>). Dementsprechend ist der aus Art. 1 Abs. 1 GG resultierende Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechts nicht identisch mit den Schutzwirkungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG. Das Bundesverfassungsgericht betont in ständiger Rechtsprechung Unterschiede zwischen der Menschenwürde und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Ein Unterschied zeigt sich etwa daran, dass die Menschenwürde im Konflikt mit der Meinungsfreiheit nicht abwägungsfähig ist, während es bei einem Konflikt der Meinungsfreiheit mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht regelmäßig zu einer Abwägung kommt (BVerfG, Beschl. v. 05.04.2001, a.a.O.; vgl. BVerfGE 93, 266 <293 f.>). Beeinträchtigungen können dementsprechend nicht durch die grundrechtliche Gewährleistung kollidierender Freiheitsrechte gerechtfertigt werden (vgl. BVerfGE 75, 369 <380>). Da aber nicht nur einzelne, sondern sämtliche Grundrechte Konkretisierungen des Prinzips der Menschenwürde sind, hat das Bundesverfassungsgericht weiter entwickelt, es bedürfte stets einer sorgfältigen Begründung, wenn angenommen werde, dass der Gebrauch eines Grundrechts auf die unantastbare Menschenwürde durchschlägt (vgl. BVerfGE 93, 266 <293>). Dafür genügt ein Berühren der Menschenwürde nicht. Vorausgesetzt ist eine sie treffende Verletzung (BVerfG, Beschl. v. 05.04.2001, a.a.O.,).
18 
Geschützt ist bei Verstorbenen der allgemeine Achtungsanspruch, der dem Menschen kraft seines Personseins zusteht. Dieser Schutz bewahrt den Verstorbenen insbesondere davor, herabgewürdigt oder erniedrigt zu werden (vgl. BVerfGE 30, 173 <194>). Schutz genießt aber auch der sittliche, personale und soziale Geltungswert, den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat (BVerfG, Beschl. v. 05.04.2001, a.a.O.,).
19 
Was die Grabwahl und -gestaltung angeht, so entscheidet über die Art und den Ort einer Bestattung in erster Linie der Wille des Verstorbenen. Der Verstorbene hat allerdings das Recht, die so genannte Totenfürsorge, insbesondere den Ort der letzten Ruhestätte zu bestimmen oder für die Bestattung an dem von ihm bestimmten Ort zu sorgen und seinen Leichnam erforderlichenfalls dorthin umzubetten, oder auch jemandem zu übertragen, der nicht zum Kreis der an sich dazu berufenen Angehörigen zählt. Beherrschender Grundsatz des Totensorgerechts ist aber die Maßgeblichkeit des Willens des Verstorbenen (BGH, Urt. v. 26. 02.1992 - XII ZR 58/91 -, NJW-RR 1992, 834 ff; BGH, Urt. v. 26.11.1977, FamRZ 1987, 15 ff. = MDR 1978, 299; Bamberger/Roth, BGB, 1. Aufl. 2003, § 823 Rdnr. 24 ff.). Der Wille des Verstorbenen ist auch maßgebend für die Frage der Berechtigung einer Umbettung. Lediglich wenn und soweit ein Wille des Verstorbenen nicht erkennbar ist, sind nach gewohnheitsrechtlichem Grundsatz die nächsten Angehörigen des Verstorbenen berechtigt und verpflichtet, über den Leichnam zu bestimmen und über die Art der Bestattung sowie die letzte Ruhestätte zu entscheiden (BGH, Urt. v. 26.10.1977, a.a.O., m.w.N..; RGZ 154, 269, 270 f; OVG Brandenburg, Beschl. v. 25.09.2002, FamRZ 2003, 1563 m.w.N. ).
20 
Der Wille des Verstorbenen braucht nicht ausdrücklich geäußert werden. Es genügen Tatsachen und Umstände, aus denen der Wille des Verstorbenen hinsichtlich der Fragen für seine Bestattung mit Sicherheit gefolgert werden kann (OLG Karlsruhe, Urt. v. 14.04.1988, MDR 1990, 434 ff; BGH, Urt. v. 26.11.1977, a.a.O.,). Solche sind hier, wie die Beklagte zu Recht ausgeführt hat, zugunsten der Grabstätte in F. gegeben, nicht aber für den Fall eines Umzugs der Klägerin nach I.. Die verstorbene Mutter der Klägerin und ihr Onkel, deren Umbettung die Klägerin beantragt, entschieden sich für eine Beisetzung auf dem Friedhof in F.. Die Mutter der Klägerin wählte beim Tod ihres Ehemannes 1983 ein Urnenwahlgrab mit 30-jähriger Nutzungszeit, in der ihr Ehemann beigesetzt wurde. Dies war auch für sie persönlich bestimmt. Wie aus den Akten hervorgeht, wurde auf den Wunsch der Mutter der Klägerin, mit ihrer Schwester gemeinsam beigesetzt zu werden, auch der 1991 verstorbene - in I. mit seiner Frau wohnhaft gewesene - Onkel der Klägerin dort beigesetzt, und zwar vor dem Hintergrund, dass auch dessen Ehefrau dort ihre letzte Ruhe finden sollte. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Verstorbenen überhaupt Gedanken über eine Umbettung ihrer Urnen im Falle eines Umzugs ihrer mit der Grabpflege betrauten Tochter bzw. Nichte gemacht haben, sind nicht gegeben. Hierfür bestand keine Veranlassung, weil eine Ortsveränderung der mit der Grabpflege beauftragten Klägerin damals nicht im Gespräch und nicht absehbar war, sie ergab sich erst nach dem Erbfall beim Tod ihrer in I. wohnhaft gewesenen Tante, durch den ihr das Haus der Tante in I. zufiel. Wie der Ehemann der Klägerin in der mündlichen Verhandlung berichtete, dachte niemand an eine solche Entwicklung. Die Entscheidung der Klägerin von F. weg- und in das Haus der Tante nach I. umzuziehen entwickelte sich nach dessen Erklärungen erst kurz vor dem Tod der Tante, als sie sich entschloss, seiner Frau ihr Haus in I. zu vererben. Daraufhin beschloss die Klägerin, dort einzuziehen. Ein Wegzug der Klägerin nach I. konnte von der Mutter der Klägerin und deren Onkel bei der Wahl ihrer Grabstätte in F. nicht miteinbezogen werden, dieser Gesichtspunkt und die weitere Entwicklung, dass sich die Tante in I. beerdigen ließ, waren damals nicht bekannt und nicht voraussehbar. Aufgrund dieser Sachlage kann ein Wille der Verstorbenen, im Falle des Umzugs der mit der Grabpflege betrauten Klägerin, an deren neuen Wohnort umgebettet zu werden, nicht mit Sicherheit angenommen werden.
21 
Die Totenruhe wäre im Falle einer Umbettung der Urnen Mutter und des Onkels der Klägerin verletzt, weil deren eindeutiger Wille dem entgegensteht und es der Klägerin nicht unzumutbar ist, das Grab in F. zu besuchen und die Grabpflege gegebenenfalls zu übertragen. Die Klägerin kann demgegenüber nicht mit Erfolg geltend machen, ihr sei die Wegstrecke zum Friedhof F. zu beschwerlich und ihre in F. beerdigten Angehörigen hätten bei Kenntnis der veränderten Lebensumstände, ihres Umzugs nach I. nach dem Tod der in I. wohnhaft gewesenen und seit Januar 2005 dort beerdigten Tante, der Umbettung ihrer Urnen zugestimmt, damit die Grabpflege durch sie, die Klägerin, persönlich gewährleistet sei. Eine solche Schlussfolgerung verbietet sich, weil eine eindeutige Grabwahl des Verstorbenen nicht durch einen vermuteten geänderten Willen in Frage gestellt werden kann und nach derzeitigem Pietätsempfinden nicht davon ausgegangen werden darf, der Verstorbene sei damit einverstanden, seine unter der Erde beerdigte Urne umzubetten, wenn dem mit der Grabpflege betrauten Angehörigen aufgrund einer Ortsveränderung der weg zur bisherigen Ruhestätte zu weit sei.
22 
Mit der Achtung des fortwirkenden Grundrechts der Menschenwürde der Verstorbenen ist es bereits unvereinbar, einen hypothetischen Willen des Verstorbenen für den Fall der Veränderung der Lebensumstände der Angehörigen zu ermitteln und als deren geänderter Wille zu unterstellen. Da der Tote zu der veränderten Situation seinen Willen nicht bekunden konnte und nicht befragt werden kann, wäre ein wie auch immer zu erforschender hypothetischer Wille immer mit Unsicherheiten verbunden. Er darf nicht an die Stelle der einmal mit Sicherheit getroffenen Grabwahl treten, auch wenn die Angehörigen der Meinung sind, der Tote wäre mit ihrer Entscheidung einverstanden gewesen. Ein hypothetischer Wille stünde mit der einmal gewählten Totenruhe während der Mindestruhezeit in krassem Widerspruch.
23 
Die derzeit herrschenden sittlichen gesellschaftlichen Wertvorstellungen über die Totenruhe lassen schließlich nicht die Annahme zu, im Falle des Umzugs der mit der Grabpflege betrauten Person sei der Verstorbene mit der Umbettung seiner Urne an den neuen Wohnort grundsätzlich einverstanden. Nach der mehrheitlich vertretenen religiösen und sittlichen Anschauung und nach allgemeinem Pietätsempfinden darf ein Toter, der einmal beigesetzt worden ist, in seiner Ruhe nicht mehr gestört werden, es sei denn, dass ganz besondere, ebenfalls auf sittlichem Gebiet liegende Gründe gegeben sind, hinter denen selbst die Achtung vor der Totenruhe zurückzutreten hat. Dieser von der Rechtsprechung herausgestellte Grundsatz gilt in gleicher Weise auch für die Umbettung von Aschenurnen, insbesondere dann, wenn die Urne unter der Erde beigesetzt ist (Gaedke, a.a.O., S. 218 m.w.N.). Nach herrschender sittlicher Wertvorstellung über die Totenruhe und Grabpflege ist es nicht alltäglich und nicht üblich, die Urnen verstorbener Angehöriger im Falle eines Umzugs der nächsten Angehörigen umzubetten, um einen möglichst kurzen weg zum Grab zu haben, und um die Grabpflege zeitsparend und höchst persönlich gestalten zu können. Die Umbettung stellt die Ausnahme dar; es entspricht den sittlichen Wertvorstellungen, das von dem Verstorbenen - meist an seinem Wohnsitz - gewählte Grab im Falle der Veränderung der Lebensumstände seiner überlebenden Angehörigen zu belassen. Die Totenruhe wird in breiten Kreisen der Gesellschaft im Bundesgebiet so verstanden, dass eine mindestens 15-jährige, wenn nicht längere Ruhezeit in dem einmal gewählten Grab der Regelfall ist. Bei großen Entfernungen zum Grab eines Angehörigen ist es üblich, die Grabpflege einem Dritten, meist einer Gärtnerei, zu übertragen. Soweit die Friedhofsordnung dies vorsieht, kann das Problem der Grabpflege bei großen Entfernungen der Angehörigen zum Grab ihrer Angehörigen in der Form gelöst werden, dass ein nicht pflegebedürftiges Urnengrab bestellt wird, beispielsweise in Form einer in eine Mauer eingelassenen Grabplatte mit der Inschrift des Verstorbenen. In städtischen Bereichen entwickelt sich diese Grabform in zunehmendem Maße, sie trägt den Bedürfnissen der Zeit Rechnung und ist mit den sittlichen Vorstellungen über die Totenruhe vereinbar. Es ist heutzutage nicht selten, dass der Arbeitsplatz nicht am Ort der verstorbenen Angehörigen ist oder im Laufe des Berufslebens aus unvorhersehbaren Gründen öfters gewechselt wird. Wenn, wie hier, die Grabgestaltung eines Urnengrabes eine Grabpflege notwendig macht, lässt der verständliche Gesichtspunkt, die Verstorbenen wünschten, ihr Grab werde regelmäßig gepflegt und besucht, nicht darauf schließen, im Falle eines Wegzugs des mit der Grabpflege Beauftragten seien die Verstorbenen mit der Umbettung ihrer Urnen gewissermaßen unausgesprochen einverstanden. In der heutigen Zeit würde dies unter Umständen im Hinblick auf die in vielen Berufen geforderte örtliche Flexibilität am Arbeitsplatz zu vielen und im Einzelfall mehreren Umbettungen während der Mindestruhezeit führen. Damit verbunden wären erhebliche Veränderungen auf Friedhöfen in zeitlich kurzen Abständen, ohne dass hierfür eine Notwendigkeit bestünde, weil die Grabpflege anderweitig zur Zufriedenheit der Verstorbenen gestaltet werden kann. Mit der sittlichen Wertvorstellung der Totenruhe sind solche kurzfristigen Änderungen unvereinbar.
24 
Der vorliegende Fall zeigt keine außergewöhnlichen Besonderheiten, aufgrund deren das Einverständnis der Verstorbenen unterstellt werden könnte, wegen der veränderten Lebensgestaltung des nächsten Angehörigen und des mit der Grabpflege Beauftragten umgebettet zu werden. Dass die Tante sich in I. beerdigen ließ, beruht auf einer veränderten Entwicklung ihrer Lebensumstände und der Bereitschaft der Klägerin nach I. umzuziehen. Die Tante der Klägerin wich mit ihrer Wahl der Grabstätte in I. von ihrer Vereinbarung mit ihrer Schwester bezüglich der gemeinsamen Grabstätte in F. ab, ohne dass dies den einmal gefassten Willen der Mutter der Klägerin und den ihres Onkels, in F. beerdigt zu werden, berührt oder gar in rechtserheblicher Weise zu verändern vermag. Dem kurz vor ihrem Tod offenbar geäußerten Wunsch der Tante, die Urnen ihres Mannes und ihrer Schwester mit deren Mann nach I. umbetten zu lassen, ist deren Recht auf Totenruhe aus Art. 1 Abs. 1 GG entgegen zu halten. Ihr Wunsch muss demgegenüber zurückstehen. Selbst wenn es zuträfe, dass die Gemeinde I. keine Bedenken gegen die Umbettung gesehen habe, und die Tante sich im Vertrauen darauf in I. habe beerdigen lassen, könnte die Klägerin für die Umbettung ihrer in F. beerdigten Angehörigen keine Rechtsvorteile ableiten. Eine die Beklagte bindende schriftliche Zusicherung der zuständigen Behörde (§ 38 Abs. 1 S. 1 VwVfG) liegt diesbezüglich nicht vor.
25 
Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Wahrnehmung ihres Rechts der Totenfürsorge aus Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.12.1977 - VII B 188.76 -) berufen. Das Recht auf Totenfürsorge aus Art. 2 Abs. 1 GG ist gegenüber der durch Art. 1 Abs. 1 GG geforderten Totenruhe grundsätzlich nachrangig (OVG NW, Beschl. v. 28.11.1991 ; OVG NW, Beschl. v. 10.11.1998, NVwZ 2000, 217 ff.; Hess. VGH, Urt. v. 07.09.1993, NVwZ-RR 1994, 335 ff.; OVG Brandenburg, Beschl. v. 25.09.2002, FamRZ 2003, 1563; vgl. Gaedke, a.a.O., S. 219 ff., 221). Das Recht der Totenfürsorge der Klägerin beschränkt sich hier auf die Grabpflege der von den Verstorbenen gewählten Grabstätten. Der Wunsch der Klägerin, die Familie auf dem Friedhof I. zusammenzuführen und das Familiengrab in ihrer Nähe zu haben, damit sie es oft besuchen und unter erleichterten Bedingungen pflegen kann, muss gegenüber dem Willen der Verstorbenen zurückstehen. Das Umbettungsverlangen eines Angehörigen unter Hinweis auf die räumliche Entfernung, kann allenfalls dann Erfolg haben, wenn dem Antragsteller der Besuch der bisherigen Grabstätte unter keinem Umständen mehr zugemutet werden kann (Gaedke, a.a.O., S. 219 unter Hinweis auf VG Braunschweig DFK 1988/112) und sittliche Gründe die Umbettung rechtfertigen. Beides ist hier nicht der Fall. Der Vortrag der Beklagten, der Friedhof F. sei vom Wohnort der Klägerin mit öffentlichen Bussen in sieben Minuten Fahrzeit und wenigen Minuten zu Fuß erreichbar, blieb in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen. Unzumutbar ist dies nicht. Der verständliche und durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Wunsch der Klägerin, das Grab ihrer Angehörigen selbst pflegen und möglichst oft besuchen zu können, ist sittlich beachtlich und gewichtig, er muss aber gegenüber der Totenruhe aus Art. 1 Abs. 1 GG zurückstehen, wenn, wie hier, die Verstorbenen sich für eine Grabstätte entschieden haben.
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124a Abs. 1 VwGO gegeben ist.

Sonstige Literatur

 
27 
Rechtsmittelbelehrung:
28 
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu stellen.
29 
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
30 
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
31 
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
32 
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
33 
4. das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
34 
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
35 
Bei der Beantragung der Zulassung der Berufung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
36 
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
37 
In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.
38 
In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.
39 
In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
40 
Lässt der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
41 
Beschluss:
42 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5.000,-- festgesetzt.
43 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

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(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten auf Grund des § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung mitwirken, werden aus dem Kreis der Versicherten und aus dem Kreis der Arbeitgeber aufgestellt. Gewerkschaften, selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung und die in Absatz 3 Satz 2 genannten Vereinigungen stellen die Vorschlagslisten für ehrenamtliche Richter aus dem Kreis der Versicherten auf. Vereinigungen von Arbeitgebern und die in § 16 Absatz 4 Nummer 3 bezeichneten obersten Bundes- oder Landesbehörden stellen die Vorschlagslisten aus dem Kreis der Arbeitgeber auf.

(2) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts mitwirken, werden nach Bezirken von den Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und von den Zusammenschlüssen der Krankenkassen aufgestellt.

(3) Für die Kammern für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts werden die Vorschlagslisten für die mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen von den Landesversorgungsämtern oder nach Maßgabe des Landesrechts von den Stellen aufgestellt, denen deren Aufgaben übertragen worden sind oder die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes oder des Rechts der Teilhabe behinderter Menschen zuständig sind. Die Vorschlagslisten für die Versorgungsberechtigten, die behinderten Menschen und die Versicherten werden aufgestellt von den im Gerichtsbezirk vertretenen Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Erfüllung dieser Aufgaben bieten. Vorschlagsberechtigt nach Satz 2 sind auch die Gewerkschaften und selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung.

(4) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes mitwirken, werden von den Kreisen und den kreisfreien Städten aufgestellt.

(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.

(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.

(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.