Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 03. Aug. 2016 - AN 4 K 16.00882
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Überführung der Urne ihrer verstorbenen Mutter Frau ... aus einer Urnennische des Friedhofes ... auf den ...-friedhof in ...
Die Klägerin ist im Dezember 1988 aus der damaligen DDR in die Bundesrepublik umgesiedelt und ist zunächst in ... und später in ... ansässig geworden. Im Mai 1989 holte die Klägerin ihre Mutter von ... nach ... und später ... nach.
Frau ... wurde am ...1912 in ... geboren und ist am ... 2010 in ... verstorben. Die Urne mit ihrer Asche wurde am 27. September 2010 auf dem Friedhof ... in ...beigesetzt. Die Ruhefrist endet am 26. September 2020.
Am 14. März 2016 stellte die Klägerin einen Antrag auf Überlassung einer Grabstätte der Grabart Urnenwahlgrab auf dem ...-friedhof ... zur Beisetzung von Frau ...
Mit Schreiben vom 23. März 2016 beantragte die Klägerin bei der Friedhofsverwaltung ... die Umbettung der Urne ihrer verstorbenen Mutter vom Friedhof... in ... zum ...-friedhof in ... Sie sei im Dezember 2015 mit ihrem Ehemann aus Altergründen nach ... verzogen. Es sei ihr ein Herzensbedürfnis, auch die Asche ihrer Mutter auf dem ...-friedhof bestatten zu lassen, um dort das Grab pflegen zu können.
Mit Bescheid vom 12. Mai 2016 lehnte die Beklagte die beantragte „Urnen-Umbettung“ entsprechend der einstimmigen Beschlussfassung des Friedhofsausschusses der Evang.-Luth. Gesamtkirchengemeinde ... vom 12. Mai 2016 ab. Nach der religiösen und sittlichen Anschauung des Volkes und nach allgemeinem Pietätsempfinden dürfe ein Toter, der einmal beigesetzt worden ist, in seiner Ruhe nicht mehr gestört werden, es sei denn, dass ganz besondere Gründe gegeben seien, hinter denen selbst die Achtung der Totenruhe zurückzutreten habe. Ein solcher Grund sei vorliegend nicht ersichtlich. Nach der Rechtsprechung stelle die spätere Veränderung der Lebensumstände durch einen Umzug des Nutzungsberechtigten oder eines mit der Grabpflege beauftragten Angehörigen keinen ausreichenden Grund für eine Umbettung dar.
Mit beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach
den Bescheid der Beklagten vom 12. Mai 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Umbettung der Urne der verstorbenen Frau ... vom ... zum ...-friedhof in ... zuzustimmen.
Zur Begründung wurde vorgetragen, dass die Urne in einer offenen Nische stehe. Von einer Umbettung könne daher keine Rede sein, da sie nicht ausgegraben werden müsse. Als sich die Klägerin vor dem Umzug nach ... bei der Friedhofsverwaltung erkundigt habe, sei ihr von der Verwaltungsangestellten Frau ... gesagt worden, dass es keine Probleme diesbezüglich gebe und lediglich in ... eine Grabstelle nachgewiesen werden solle sowie der Antrag zur Überführung vom Friedhof ... erfolgen müsse. Aufgrund der Entfernung zwischen ... und ... und der Tatsache, dass die Klägerin nicht mehr in der Lage sei, einen PKW selbst zu führen, könne die Klägerin der Totenfürsorge nicht mehr ausreichend nachkommen. Der Wegzug zurück nach ... sei aus altersbedingten, gesundheitlichen Gründen und aufgrund der Tatsache, dass der Sohn der Klägerin sich in ... um die Klägerin kümmern könne, erfolgt. Wichtiger sei jedoch, dass die Überführung der Urne dem tatsächlichen Willen der Verstorbenen, der Totenfürsorgeberechtigten und aller anderen nahen Angehörigen entspreche. Es sei der Wunsch der Mutter gewesen, dass die Asche - im Falle eines Rückzugs in ihre Heimat - nach ... mitgenommen werde. Die Verstorbene habe gewollt, dass in diesem Fall in ... ein gemeinsames Familiengrab bestehen solle. Dies habe die Verstorbene auch noch zu Lebzeiten gegenüber ihren Angehörigen geäußert. Dieser Wunsch sei angesichts der besonderen Umstände, die vor der politischen Wende zu der Ausreise aus der damaligen DDR geführt hätten, auch nachvollziehbar.
Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigen vom 9. Juni 2016,
die Klage abzuweisen.
Da kein wichtiger Grund vorliege, der ausnahmsweise die durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Totenruhe überwiege, habe die Klägerin keinen Anspruch auf Zustimmung zur Umbettung der Urne. Es seien keine Tatsachen oder Umstände vorgetragen oder erkennbar, aus denen sich ein Wille der Verstorbenen ergeben würde, die letzte Ruhestätte in ... zu finden. Ein Umzug Hinterbliebener aufgrund veränderter Lebensumstände stelle nach ständiger Rechtsprechung keinen wichtigen Grund für eine Umbettung dar. Auch eine eingeschränkte Totenfürsorge, die aufgrund der geringen Entfernung durchaus zumutbar sei, rechtfertige nicht die Störung der Totenruhe.
Mit Schriftsatz vom 15. Juli 2016 reichten die Klägerbevollmächtigten drei schriftliche Erklärungen von Angehörigen der Verstorbenen ein, die deren Wunsch bestätigen sollen, dass ihre Urne für den eventuell anstehenden Rückzug der Familie nach ... dorthin überführt werden solle.
Hierauf erwiderte die Beklagtenseite, dass ein wichtiger Grund für eine Urnenumbettung auch nach den ergänzenden Ausführungen nicht vorliege. Der angebotene Zeugenbeweis könne nicht genügen, um den mutmaßlichen Willen der Verstorbenen zu belegen. Die Totenruhe und damit einhergehende Würde des Verstorbenen bestehe auch unabhängig von der Bestattungsart. Nach Ablauf der Ruhefrist im Jahre 2020 könne über den Antrag auf Urnenumbettung erneut, voraussichtlich positiv, entschieden werden.
Mit bei Gericht am 2. August 2016 eingegangenem Schreiben übersandten die Angehörigen der Verstorbenen, Herr ... und Frau ..., eine mit den bereits von Angehörigenseite eingereichten Erklärungen wortgleiche Bestätigung des behaupteten Willens der Verstorbenen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Behördenakte und die Gerichtsakte Bezug genommen.
Für den Verlauf der mündlichen Verhandlung am 3. August 2016 wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Gründe
Die auf die Verpflichtung der Beklagten gerichtete Klage, der Umbettung der Urne der verstorbenen Frau ... vom ... zum ...-friedhof in ... zuzustimmen, ist zulässig, jedoch in der Sache unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 12. Mai 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, da ihr kein Anspruch auf die begehrte Zustimmung zur Überführung der Urne ihrer verstorbenen Mutter zusteht (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Da der Friedhofsträger den die Totenruhe sichernden Gewahrsam an einer Leiche, Leichtenteilen bzw. den Aschenresten Verstorbener im Sinne von § 168 StGB ausübt, schließt das Grabnutzungsrecht der Hinterbliebenen einen Anspruch auf Umbettung bzw. Überführung einer Leiche oder einer Urne an einen anderen Bestattungsort nicht vorbehaltlos ein. Vielmehr bedarf es für die Umbettung der ausdrücklichen Erlaubnis des Friedhofsträgers, vorliegend der Beklagten. Dies gilt auch dann, wenn in der Friedhofs- und Bestattungssatzung - wie vorliegend - ein solcher Erlaubnisvorbehalt nicht ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 10. Auflage 2010, Kapitel 6 Rn. 4; Klingshirn, Drescher, Thimet, Bestattungsrecht in Bayern, Lieferung 27 2013, Kapitel B 10 Rn. 14). Die Zustimmung des Friedhofsträgers ist auch bei einer begehrten Umsetzung einer Aschenurne erforderlich, und zwar unabhängig davon, ob die Urne in einem Urnengrab unter oder über der Erde, in einem Urnenhain oder einer Urnenhalle beigesetzt ist (vgl. Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 10. Auflage 2010, Kapitel 6 Rn. 7).
Bei der Entscheidung der Frage, ob der Anspruch auf Umbettung gerechtfertigt und somit die Zustimmung zu erteilen ist, ist durch Abwägung der jeweiligen Umstände ein gerechter Ausgleich zwischen dem Gebot der Totenruhe einerseits und dem Bedürfnis der Angehörigen im Hinblick auf die Totenfürsorge andererseits zu suchen.
Der Grundsatz der Totenruhe, deren Schutz strafbewehrt ist (§ 168 StGB), ist Ausfluss der durch Art. 1 Abs. 1 GG gewährten unantastbaren Würde des Menschen, die über dessen Tod hinauswirkt (vgl. Klingshirn, Drescher, Thimet, Bestattungsrecht in Bayern, Lieferung 27 2013, Kapitel B 10 Rn. 1 m. w. N.). Dieser Schutz der Totenruhe genießt angesichts des Art. 79 Abs. 3 GG nicht nur höchsten Verfassungsrang, sondern entspricht darüber hinaus allgemeinem Sittlichkeits- und Pietätsempfinden. Gerät er in Konflikt mit dem Totenfürsorgerecht, das als Recht der hinterbliebenen Angehörigen verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 101 BV wurzelt und somit von vorneherein unter dem Vorbehalt des Sittengesetzes und der Schranken der verfassungsmäßigen Gesetze steht, so genießt der Schutz der Totenruhe regelmäßig Vorrang.
Aufgrund dieses grundsätzlichen Rangverhältnisses zwischen dem Schutz der Totenruhe und dem Recht auf Totenfürsorge ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Umbettung einer einmal beigesetzten Leiche vor Ablauf der Ruhefrist nur aus ganz besonderen Gründen beansprucht werden kann (vgl. Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 10. Auflage 2010, Kapitel 6 Rn. 2; Klingshirn, Drescher, Thimet, Bestattungsrecht in Bayern, Lieferung 27 2013, Kapitel B 10 Rn. 15 ff.).
Die mit der Umbettung verbundene Störung der Totenruhe kann nach den von der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen erstens gerechtfertigt sein, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten sein ausdrückliches Einverständnis mit der Umbettung erklärt hat. Fehlt ein solches, kann zweitens auch ein entsprechender mutmaßlicher Wille beachtlich sein. Die Anerkennung setzt insoweit voraus, dass zumindest Tatsachen und Umstände gegeben sind, aus denen der diesbezügliche Wille des Verstorbenen mit hinreichender Sicherheit gefolgert werden kann. Lässt sich ein Einverständnis des Verstorbenen mit der Umbettung nicht feststellen, kommt es drittens unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Einzelfalls drauf an, ob das Interesse des Totenfürsorgeberechtigten an der Umbettung nach allgemeiner Verkehrsauffassung schutzwürdig ist und seine Gründe so gewichtig sind, dass die Achtung der Totenruhe zurücktreten muss. Ein wichtiger Grund kann demnach im Einzelfall auch vorliegen, wenn das Recht auf Totenfürsorge in unzumutbarer Weise erschwert oder gar unmöglich gemacht wird. Denn in diesem Fall kann auch die Würde des Verstorbenen, die sich auch auf die Totenfürsorge, wie Grabpflege und Totengedenken, bezieht, nicht hinreichend zu Geltung kommen (vgl. zu den von der Rspr. entwickelten Fallgruppen: OVG NRW, B. v. 29.4.2008 - 19 A 2896/07, juris, Rn. 27 ff.).
Da das Bestattungsgesetz eine Unterscheidung hinsichtlich der Wahrung der Totenruhe bezüglich der Bestattungsarten nicht vorsieht, hat sich auch die Überführung einer Urne an den Grundsätzen des Vorliegens eines wichtigen Grundes messen zu lassen (vgl. BayVGH, B. v. 27.7.2005 - 4 ZB 04.2986, juris, Rn. 8; VG Berlin, U. v. 2.11.2010 - 21 K 294.10; VG Minden, U. v. 21.9.2015 - 11 K 103/15, juris, Rn. 30; Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 10. Auflage 2010, Kapitel 6 Rn. 2).
In Anwendung dieser Grundsätze ist ein wichtiger Grund für das Umbettungsbegehren der Klägerin nicht gegeben. Weder liegt ein tatsächliches oder mutmaßliches Einverständnis der verstorbenen Frau ... mit einer Umbettung vor (1.) noch ist es der Klägerin unzumutbar, ihr Recht auf Totenfürsorge am Urnengrab ihrer verstorbenen Mutter auf dem ... in ... wahrzunehmen (2.).
1.
Es kann zunächst nicht davon ausgegangen werden, dass die verstorbene Mutter der Klägerin mit der Überführung ihrer sterblichen Überreste aus der von ihr selbst gewählten Urnennische auf dem Friedhof ... in ein Urnengrab auf dem ...-friedhof in ... tatsächlich oder mutmaßlich einverstanden war und die Umbettung ihre Würde deshalb besser wahren würde.
Dass sich die verstorbene Frau ... zu Lebzeiten in diesem Sinne ausdrücklich geäußert hat, hat die Klägerin zuletzt nicht mehr behauptet und ist auch aus dem Zusammenhang ihres Vorbringens in der mündlichen Verhandlung nicht ersichtlich. Die Klägerin führte zwar zunächst noch aus, sie könne ganz sicher sagen, dass ihre verstorbene Mutter nicht nur die Einäscherung, sondern auch die Umbettung der Urne nach ... gewünscht habe. Auf gerichtliche Nachfrage räumte sie jedoch ein, dass über die Frage, was mit der Urne im Falle eines Umzugs der Familie geschehen solle, nie konkret gesprochen worden sei. Auch bei den Verhandlungen mit dem Bestattungsinstitut in ... sei nicht über die Frage gesprochen worden, ob die Urne zu einem späteren Zeitpunkt umgebettet werden solle. Die Zeugin Frau ..., die die Verstorbene Frau ... rund zehn Jahre lang seelsorgerisch begleitet hat, gab auf Befragung ebenfalls an, mit der Verstorbenen über die Frage einer etwaigen Umbettung der Urne nicht ausdrücklich gesprochen zu haben. Nach Auffassung des Gerichts spricht daher Überwiegendes dafür, dass sich die Mutter der Klägerin zu der Frage, ob im Falle eines Umzugs ihrer Tochter eine Umbettung ihrer sterblichen Überreste in Betracht kommt, keinen tatsächlichen Willen gebildet, sie hat einen solchen jedenfalls nicht erkennbar geäußert.
Das Gericht vermag auch das mutmaßliche Einverständnis der Verstorbenen Frau ... mit einer Umbettung ihrer sterblichen Überreste im Falle des Umzugs ihrer Tochter, der Klägerin, nicht mit der gebotenen hinreichenden Sicherheit festzustellen. Welche Einstellung die Verstorbene zu der Frage einer Umbettung hatte, lässt sich aus den von der Klägerin angeführten Umständen nicht verlässlich ableiten. Tatsachen und Umstände, aus denen der diesbezügliche Wille der Verstorbenen mit hinreichender Sicherheit gefolgert werden kann, hat sie nicht aufgezeigt. Es ist zwar nachvollziehbar und glaubhaft, wenn die Klägerin angibt, ihre verstorbene Mutter habe, wenn es um einen etwaigen Wegzug aus ... gegangen sei, immer gesagt: „Ihr nehmt mich doch dann mit.“. Jedoch folgt hieraus noch nicht - jedenfalls nicht mit der erforderlichen hinreichenden Sicherheit -, dass die Verstorbene auch nach ihrem Ableben die Nähe zu ihren Angehörigen unbedingt gewünscht und deshalb gewollt hätte, dass ihre Urne unter Störung ihrer Totenruhe umgebettet würde. Ebenso gut kann die Bitte der Verstorbenen Frau ... als Wunsch dahingehend verstanden werden, ihre Angehörigen sollten sie zu Lebzeiten bei einem etwaigen Umzug mitnehmen. Daran vermag auch der Vortrag der Klägerin, wonach es in ihrer Familie selbstverständlich gewesen wäre, dass man seine Mutter im Falle eines Umzugs mitnimmt, nichts zu ändern, da das wiederholte Bitten der Verstorbenen auch auf eine unbegründete Angst zurückzuführen sein kann. Da in den im Laufe des Verfahrens vorgelegten Erklärungen der Angehörigen der Überführungswunsch der verstorbenen Mutter der Klägerin nur rein pauschal behauptet wurde, die Erklärungen inhaltsgleich von dem Sohn der Klägerin vorformuliert wurden und die Klägerin überdies im Rahmen der mündlichen Verhandlung angab, ihre Mutter habe über Fragen ihrer Bestattung ausschließlich und alleine mit ihr gesprochen, drängte sich eine weitere Beweisaufnahme durch Einvernahme der Angehörigen als Zeugen nicht auf, sie wurde von Klägerseite auch nicht in der mündlichen Verhandlung beantragt. Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass ihre Mutter in Kenntnis der veränderten Lebensumstände infolge ihres Umzugs nach ... der Umbettung ihrer Urne zugestimmt hätte, damit die Grabpflege durch die Klägerin persönlich gewährleistet ist. Nach dem derzeitigen Pietätsempfinden darf nicht davon ausgegangen werden, dass der Verstorbene vermutlich mit der Umbettung seiner Urne einverstanden wäre, wenn dem mit der Grabpflege betrauten Angehörigen aufgrund einer Ortsveränderung der Weg zur bisherigen Ruhestätte zu weit wird (vgl. VG Karlsruhe, U. v. 15.11.2005 - 11 K 1007/05, juris, Rn. 22 f.). Mit der Achtung des über den Tod hinaus fortwirkenden Grundrechts der Menschenwürde wäre es unvereinbar, einen hypothetischen Willen der Verstorbenen für den Fall der Veränderung der Lebensumstände der Angehörigen zu ermitteln und diesem hypothetischen Willen gegenüber der einmal mit Sicherheit getroffenen Grabwahl in einer bestimmten Urnennische in ... Vorrang einzuräumen.
2.
Auch der von der Klägerin im Rahmen der Klagebegründung geltend gemachte Umstand, ihr Recht auf Totenfürsorge sei durch ihren Umzug in das ca. 270 km entfernte ... erheblich eingeschränkt, begründet keinen wichtigen Grund, welcher der durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Totenruhe ihrer verstorbenen Mutter vorgehen würde.
Dass die Klägerin aufgrund ihres Umzugs das Grab ihrer verstorbenen Mutter nicht in einer ihren Bedürfnissen und Wünschen entsprechenden Weise besuchen und pflegen kann, stellt einen für sie gewichtigen und nachvollziehbaren Aspekt dar, der sich jedoch gegenüber dem Schutz der Totenruhe nicht durchsetzen kann. Ein Umzug aufgrund veränderter Lebensumstände - wie altersbedingter Gesundheitsverschlechterungen oder des verständlichen Wunsches, den Lebensabend bei den Kindern zu verbringen - stellt für sich genommen regelmäßig keinen wichtigen Grund für die Umbettung vorverstorbener Angehöriger dar (vgl. OVG NRW, U. v. 29.4.2008 - 19 A 2896/07, juris Rn. 36; VG Berlin, U. v. 2.11.2010 - 21 K 194.10, juris, Rn. 17). Anderenfalls liefe der grundsätzlich und im Regelfall gebotene Schutz der Totenruhe weitgehend leer. Denn es stellt sich nicht etwa als Ausnahmefall, sondern als typisches Phänomen dar, dass ältere Menschen, die nicht mehr willens oder im Stande sind alleine zu leben, ihren bisherigen Wohnsitz aufgeben und entweder in die Nähe ihrer Kinder oder sonstiger naher Verwandten ziehen oder sich in eine (vom bisherigen Wohnort ggf. weit entfernt liegende) Seniorenunterkunft begeben (müssen).
Auch im vorliegenden Einzelfall begründet der Umzug der Klägerin nach ... keinen wichtigen Grund im Sinne der o.g. Rechtsprechung. Denn ihr Recht auf Totenfürsorge wird ohne Überführung der Urne ihrer verstorbenen Mutter nur in einem Maße eingeschränkt, welches ihr noch zumutbar ist (vgl. zu einer Entfernung von ca. 250 km: OVG NRW, B. v. 29.4.2008 - 19 A 2896/07, juris, Rn. 35 ff.). Dass die Entfernung zwischen ihrem jetzigen Wohnort ... und dem Grab ihrer Mutter in ... die Grabbesuche und die Grabpflege gänzlich ausschließt, hat sie weder vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass sie altersbedingt oder aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, eine solche Reise von wenigen Stunden Dauer zu bewältigen. Selbst wenn es ihr nicht mehr möglich sein sollte, alleine nach ... zum Urnengrab ihrer verstorbenen Mutter zu reisen, ist ihr zumutbar, den Grabbesuch in Begleitung z. B. ihres Sohnes durchzuführen. Entsprechendes gilt für die Grabpflege, wobei sich die Klägerin hierfür zusätzlich der (Mit-)Hilfe Dritter (etwa einer Friedhofsgärtnerei) bedienen kann (vgl. OVG NRW B. v. 29.4.2008 - 19 A 2896/07, juris, Rn. 38). Der verständliche und durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Wunsch der Klägerin, das Grab ihrer Mutter selbst pflegen und möglichst oft besuchen zu können, muss daher gegenüber der Totenruhe der Verstorbenen Frau... aus Art. 1 Abs. 1 GG zurückstehen.
3.
Es kann schließlich dahingestellt bleiben, ob der Klägerin von der Kirchenverwaltung in ... telefonisch die problemlose Möglichkeit der Überführung der Urne ihrer verstorbenen Mutter auf einen anderen Friedhof in Aussicht gestellt wurde. Mangels Rechtsverbindlichkeit kann ein Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten auf Erteilung der Zustimmung zur begehrten Umbettung hieraus jedenfalls nicht abgeleitet werden (vgl. Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG).
Nach alledem war die Klage somit mit der auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO beruhenden Kostenfolge abzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
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schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
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einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Ziffer 15.2 des Streitwertkatalogs 2013.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
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schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 03. Aug. 2016 - AN 4 K 16.00882
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(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten den Körper oder Teile des Körpers eines verstorbenen Menschen, eine tote Leibesfrucht, Teile einer solchen oder die Asche eines verstorbenen Menschen wegnimmt oder wer daran beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Aufbahrungsstätte, Beisetzungsstätte oder öffentliche Totengedenkstätte zerstört oder beschädigt oder wer dort beschimpfenden Unfug verübt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluß und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.
(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.
(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um die Umbettung einer Urne des am 15. Mai 2013 verstorbenen F. I. , der am 24. Mai 2013 in einer Urnenwahlgrabstätte mit zwei Lagern auf dem Friedhof L. (Abteilung C3. , Nr. 1087) beigesetzt wurde. Nutzungsberechtigte der Grabstätte ist die Ehefrau des Verstorbenen, Frau N. I. . Die Klägerin ist die Tochter des Verstorbenen.
3Mit Schreiben vom 19. Mai 2014 stellte die Ehefrau des Verstorbenen bei der Beklagten einen Antrag auf Umbettung der Urne ihres verstorbenen Ehemannes von der Urnenrasengrabstätte (Abteilung C2. , Nr. 1087) auf die Grabstätte ihres verstorbenen Schwiegersohnes, Herrn K. C1. (Abteilung X, Nr. 5 C2. ). Zur Begründung führte sie an, die Grabstelle ihres Mannes sei schlecht zu erreichen, es gebe keinen vorgegebenen bzw. befestigten Weg. Die gesamte Fläche wirke oft ungepflegt, einschließlich der Abstellfläche für Blumen. Hierauf entgegnete die Beklagte, dass die im Schreiben vom 19. Mai 2014 geschilderten Umstände keine Umbettung rechtfertigten, zumal sich die Angehörigen im Vorfeld bewusst für ein Rasenpflegegrab entschieden hätten.
4Unter dem 24. Juni 2014 teilte die Klägerin der Beklagten mit, die Aussage, sie hätten sich bewusst für diese Grabstelle entschieden, sei so nicht zutreffend. Sie hätten nur deshalb das Urnenrasenwahlgrab gewählt, da sie davon ausgegangen seien, dass eine weitere Belegung bereits bestehender Grabstellen der Familie nicht möglich sei. Ferner wäre ihnen nicht bekannt gewesen, wie die tatsächliche Nutzung der Rasenwahlgrabstätte aussehe. Die derzeitige Handhabung der Mitarbeiter des Friedhofs entspreche auf keinen Fall ihren Vorstellungen von einem sensiblen Umgang mit einer Ruhestätte sowie deren Pflege.
5Mit Schreiben vom 14. Juli 2014 stellte die Klägerin einen Antrag auf Umbettung der Urne ihres verstorbenen Vaters auf die Wahlgrabstätte ihrer Großeltern (Abteilung B. , Nr. 84 B. ). Das Schreiben war u.a. von Frau N1. I. unterzeichnet. Zur Begründung ihres Antrags führte die Klägerin aus, inzwischen habe sich herausgestellt, dass auch die Wahlgrabstätte ihrer Großeltern noch zu belegen sei, da die Nutzungszeit hierfür erst im Jahr 2032 auslaufe. Das Grab sei im März 2013 eingeebnet worden, weshalb sie irrtümlich davon ausgegangen seien, dass eine weitere Belegung dieser Grabstätte nicht möglich sei. Dieser Antrag diene letztlich dazu, die Totenruhe herzustellen, da ihr verstorbener Vater dann dort beerdigt werde, wo er hingehöre, nämlich auf der Grabstätte seiner Eltern. Dem Schreiben war eine Erklärung der Nutzungsberechtigten an der Grabstätte Abteilung B. , Nr. 84 B. , Frau M. O. , beigefügt, wonach sie mit einer Urnenbestattung ihres Bruders auf dieser Grabstätte einverstanden sei.
6Mit Bescheid vom 17. Dezember 2014 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Ihre Entscheidung begründete sie damit, die Überprüfung der Grabakten habe ergeben, dass keinerlei Einschränkungen im Hinblick auf die Nutzung der Grabstätten Abteilung B. , Nr. 84 B. und Abteilung X, Nr. 5 C2. dokumentiert seien. Zum Bestattungszeitpunkt habe daher die Möglichkeit der Bestattung der Urne in einer der beiden Wahlgrabstätten bestanden. Die angeführten Mängel bezüglich der Erreichbarkeit und Pflege des Rasengrabfeldes rechtfertigen keine Umbettung.
7Hiergegen hat die Klägerin am 13. Januar 2015 Klage erhoben. Zu deren Begründung vertieft sie ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren und macht ergänzend geltend, das Umbettungsbegehren entspreche letztlich auch dem Wunsch des Verstorbenen, denn dieser hätte sich ganz bewusst für eine Beisetzung auf dem Grab seiner Eltern entschieden, wenn er gewusst hätte, dass auf dieser Grabstelle weitere Bestattungen möglich gewesen wären. Die Umbettung sei daher mit Blick auf das postmortale allgemeine Persönlichkeitsrecht ihres Vaters geboten. Zwar habe die Beklagte im Laufe des Klageverfahrens insbesondere durch die Verbreiterung der Gehwege den Zugang zu der Urnenrasengrabstätte erleichtert, um zu dieser direkt zu gelangen, sei jedoch weiterhin das Betreten der Grasflächen erforderlich, welches erhebliche Einschränkungen mit sich bringe.
8Die Klägerin beantragt,
9die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Dezember 2014 zu verpflichten, einer Umbettung der Urne des verstorbenen F. I. von der Urnenwahlgrabstätte Abteilung C2. , Nr. 1087 (Friedhof L. ) auf die Wahlgrabstätte Abteilung B. , Nr. 84 B. (Friedhof L. ), hilfsweise auf die Wahlgrabstätte Abteilung X, Nr. 5 C2. (Friedhof L. ) zuzustimmen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Die Beklagte macht geltend, der begehrte Umbettungsanspruch scheitere bereits daran, dass die Klägerin nicht Nutzungsberechtigte der betroffenen Urnenwahlgrabstätte sei. Ferner sei die Ablehnung der Zustimmung zur Umbettung rechtmäßig erfolgt, da kein wichtiger Grund für eine Umbettung vorliege. Für die Anlage sowie die weitere Pflege und Unterhaltung der Urnenwahlgrabstätte falle eine Pflegegebühr von rund 8,00 € pro Jahr an. Die Pflegegebühr eröffne keinen großen Spielraum für weitreichende Verbesserungsmaßnahmen des Grabfeldes. Gleichwohl sei angedacht, das Grabfeld durch eine weitere Wegverbindung zu erschließen. Davon würde auch unmittelbar die streitbefangene Grabstätte profitieren, da diese dann direkt am neuen Weg läge. Da es sich bei dem Grabfeld um eine Gemeinschaftsgrabanlage handele, bestehe hierfür ein einheitlicher Standard der Grabpflege. Hierzu gehöre, dass das Niederlegen von Blumen- und Grabschmuck nur an den dafür vorgesehenen Ablagestellen zulässig sei. Diese würden regelmäßig seitens der Bediensteten des Friedhofes kontrolliert. Unbeachtlich sei, dass bei der Auswahl des Urnenwahlgrabes möglicherweise ein Irrtum hinsichtlich der Belegbarkeit der noch existierenden Wahlgrabstätten der Familie bestanden habe. Dass eine Weiterbelegung dieser Grabstätten nicht möglich sei, sei seitens des Friedhofsamtes den betroffenen Familienangehörigen nicht schriftlich mitgeteilt worden. Eine irgendwie geartete mündliche Äußerung lasse sich ebenfalls nicht feststellen.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Hefte) Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15Die statthafte Verpflichtungsklage ist zulässig.
16Die Klägerin ist insbesondere klagebefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO. Zwar ist sie nicht die Nutzungsberechtigte der streitbefangenen Urnenwahlgrabstätte, sondern die Nutzungsberechtigung steht ihrer Mutter, Frau N. I. , zu. Gleichwohl ist sie antragsberechtigt im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 1 der einschlägigen Friedhofssatzung der Beklagten. Danach ist antragsberechtigt bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten (§ 26 Abs. 3), bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Klägerin ist hiernach antragsberechtigt, weil sie verfügungsberechtigte Angehörige ihres verstorbenen Vaters ist. Besteht bei einer Umbettung aus einer Wahlgrabstätte Personenverschiedenheit zwischen dem Nutzungsberechtigten und dem verfügungsberechtigten Angehörigen, so sind beide unabhängig voneinander antragsberechtigt. Die zweite Alternative der Vorschrift ist so zu lesen, dass bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten "auch" die jeweiligen Nutzungsberechtigten antragsberechtigt sind. Wenn die Vorschrift dem verfügungsberechtigten Angehörigen die Antragsberechtigung für eine Umbettung aus einer Reihengrabstätte zuspricht, so muss dasselbe auch für eine Umbettung aus einer Wahlgrabstätte gelten. Es ist kein rechtfertigender Grund ersichtlich, ihm die Antragsberechtigung in diesem Sonderfall vorzuenthalten.
17Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2012 – 19 B. 2207/11 –, juris Rn. 43.
18Im Übrigen hat Frau N. I. durch die Unterzeichnung des Antragsschreibens der Klägerin vom 14. Juli 2014 ihre Zustimmung zu der beabsichtigten Umbettung erteilt.
19Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 17. Dezember 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zustimmung zur Umbettung der Urne des verstorbenen F. I. von der Urnenrasenwahlgrabstätte Abteilung C2. , Nr. 1087, (Friedhof L. ) auf die Wahlgrabstätte Abteilung B. , Nr. 84 B. (Friedhof L. ) erteilt.
20Der Anspruch ergibt sich nicht aus dem mit höherrangigem Recht in Einklang stehenden § 10 Abs. 3 Satz 2 der Friedhofssatzung der Beklagten als einzig in Betracht kommender Anspruchsgrundlage. Danach kann die Zustimmung zu einer Umbettung aus einer Urnenwahlgrabstätte nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Ein derart wichtiger Grund ist hier nicht gegeben.
21Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das Interesse an der Umbettung ausnahmsweise die durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Totenruhe überwiegt. Die unantastbare Würde des Menschen wirkt über dessen Tod hinaus und gebietet neben einer würdigen Bestattungen den Schutz der Totenruhe. Dieser Schutz genießt angesichts des Art. 79 Abs. 3 GG nicht nur höchsten Verfassungsrang, sondern entspricht darüber hinaus allgemeinem Sittlichkeits- und Pietätsempfinden und den Interessen des öffentlichen Gesundheitsschutzes. In § 7 Abs. 1 Bestattungsgesetz (BestG), wonach jeder die Ehrfurcht vor den Toten zu wahren und die Totenwürde zu achten hat, hat er zudem seine einfach gesetzliche Ausprägung im Landesrecht erfahren. Gerät er in Konflikt mit dem Recht der Angehörigen des Verstorbenen auf Totenfürsorge, so genießt er regelmäßig den Vorrang. Aufgrund dieses grundsätzlichen Rangverhältnisses zwischen dem Schutz der Totenruhe und dem Recht zur Totenfürsorge kann die Umbettung einer einmal beigesetzten Leiche nach gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich nur aus ganz besonderen Gründen beansprucht werden. Sie liegen vor, wenn die Umbettung die Würde des Verstorbenen besser wahrt und seinem Willen besser Rechnung trägt (vgl. § 12 Abs. 1 S. 2 BestG),
22vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. April 2008 – 19 B. 2896/07 –, juris Rn. 21 ff., m.w.N.; Urteil vom 30. Juli 2009 – 19 B. 957/09 –, juris Rn. 23,
23und werden drei verschiedenen Fallgruppen zugeordnet:
24Die mit der Umbettung verbundene Störung der Totenruhe kann 1. gerechtfertigt sein, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten sein ausdrückliches Einverständnis mit der Umbettung erklärt hat. Fehlt ein solches kann 2. auch ein entsprechender mutmaßlicher Wille beachtlich sein. Dieser setzt voraus, dass zumindest Tatsachen und Umstände gegeben sind, aus denen der diesbezügliche Wille des Verstorbenen mit hinreichender Sicherheit gefolgert werden kann.
25Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. April 2008 – 19 B. 2896/07 –, a.a.O. Rn. 27; OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. April 1988 – 9 U 50/87 –, juris Rn. 26.
26Aus der Achtung vor dem letzten Willen des Verstorbenen und seinem noch fortwirkenden Persönlichkeitsrecht sind dabei auch neue Umstände zu berücksichtigen, die erst nach der Bestattung auftauchen und die Frage einer Umbettung hervorrufen.
27Vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. April 1988 – 9 U 50/87 –, juris Rn. 26, m.w.N.
28Lässt sich ein Einverständnis des Verstorbenen mit der Umbettung nicht feststellen, kommt es unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Einzelfalls darauf an, ob das Interesse des Totenfürsorgeberechtigten an der Umbettung nach allgemeiner Verkehrsauffassung schutzwürdig ist und seine Gründe so gewichtig sind, dass die Achtung der Totenruhe zurücktreten muss. Ein wichtiger Grund kann dann im Einzelfall auch vorliegen, wenn das Recht auf Totenfürsorge in unzumutbarer Weise erschwert oder gar unmöglich gemacht wird. Denn in diesem Fall kann auch die Würde des Verstorbenen, die sich auch auf die Totenfürsorge, wie Grabpflege und Totengedenken bezieht, nicht hinreichend zur Geltung kommen. In diesem Zusammenhang ist auch zu prüfen, ob der geltend gemachte Anspruch der herrschenden sittlichen Auffassung entspricht und ob der Wunsch des Angehörigen auf andere Weise nicht erfüllt werden kann.
29Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Juli 2009 – 19 B. 957/09 –, a.a.O. Rn. 26.
30Maßgeblich ist, ob der Besuch der bisherigen Grabstätte für den Hinterbliebenen in unzumutbarer Weise erschwert oder gar unmöglich gemacht wird. Ein Umzug des Angehörigen aufgrund veränderter Lebensumstände, wie altersbedingter Gesundheitsverschlechterungen oder des Wunsches, den Lebensabend bei den Kindern zu verbringen, kann demgegenüber einen wichtigen Grund in der Regel nicht begründen, weil anderenfalls der Schutz der Totenruhe weitgehend leerliefe.
31Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. April 2008 – 19 B. 2896/07 –, a.a.O. Rn. 36.
32Die vorgenannten Grundsätze gelten unabhängig davon, ob es sich um eine Erd- oder eine Feuerbestattung handelt. Eine Unterscheidung hinsichtlich der Wahrung der Totenruhe bezüglich der Bestattungsarten sieht das Bestattungsgesetz nicht vor, sodass auch die Umbettung einer Urne an den Grundsätzen des Vorliegens eines wichtigen Grundes zu messen ist.
33Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 06. Juli 2012 – 8 LA 111/11 –, juris Rn. 9; Bay.VGH, Beschluss vom 27. Juli 2005 – 4 ZB 04.2986 –, juris Rn. 8; VG Berlin, Urteil vom 02. November 2010 – 21 K 294.10 –, juris Rn. 16.
34Von diesen vorgenannten Grundsätzen ausgehend ist ein wichtiger Grund für eine Umbettung der Urne des verstorbenen Vaters der Klägerin nicht gegeben. Ein dahingehender tatsächlicher oder mutmaßlicher Wille des Verstorbenen lässt sich nicht feststellen. Eine entsprechende schriftliche Willensbekundung existiert nicht. Auch aus den sonstigen Umständen lässt sich nicht mit der gebotenen Sicherheit auf einen entsprechenden ernstlichen Willen des Verstorbenen schließen. Der Einwand der Klägerin, wenn ihr Vater von der Belegbarkeit der Wahlgrabstätten seiner Familien gewusst hätte, wäre sein Wunsch eine Bestattung auf der Grabstätte seiner Eltern gewesen, sodass lediglich der Irrtum bezüglich der Belegung der Wahlgrabstätten dazu geführt habe, dass seine Bestattung auf der Rasenwahlgrabstätte durchgeführt worden sei, vermag an der gefundenen Wertung nichts zu ändern. Dass aufgrund dieses Motivirrtums eine Bestattung der Urne insbesondere auf der Grabstätte der Eltern des Verstorbenen, für die eine Nutzungsberechtigung noch bis zum Jahr 2032 besteht, unterblieben ist, mögen die Klägerin und ihre Mutter zwar als belastend empfinden, dies führt indes nicht zu der Annahme eines wichtigen Grundes im vorgenannten Sinne. Es ist auch nicht erkennbar, dass das Recht der Angehörigen des Verstorbenen auf Totenfürsorge in unzumutbarer Weise erschwert oder gar unmöglich gemacht wird. Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass das Gemeinschaftsgrabfeld, in dem das Urnenwahlgrab liegt, dadurch gekennzeichnet ist, dass ein Niederlegen von Blumen- und Grabschmuck nur an den dafür vorgesehenen Ablagestellen zulässig ist. Die Zuwegung zu diesen Ablagestellen ist mittlerweile derart verbreitert worden, dass auch gehbehinderte ältere Menschen mit Rollatoren die Ablagestelle problemlos erreichen können. Die Begrenzung der Grabsteine durch Rasenflächen ist den Angehörigen bereits bei der Wahl dieser Grabstätte bekannt gewesen. Gleiches gilt für den Umstand, dass eine direkte Zuwegung zu der Grabstätte nur über das Betreten der Rasenfläche möglich ist. Die Vertreter der Beklagten haben im Termin zur mündlichen Verhandlung angekündigt, dass noch weitere Maßnahmen geplant sind, um die Gestaltung der Grabanlage insbesondere durch das Schaffen weiterer Zuwegungen und die Anlage von Blumenbeeten zu optimieren.
35Aus den vorstehenden Gründen kann der Hilfsantrag der Klägerin gleichfalls keinen Erfolg haben.
36Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
37Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
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(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.