Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 02. März 2017 - 10 K 4888/16

bei uns veröffentlicht am02.03.2017

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er kein Mitglied der beklagten Industrie- und Handelskammer ist.
Der Kläger ist Landwirt und züchtet Schafe. Zu diesem Zweck errichtete er im Außenbereich einen Schafstall mit Heu- und Strohlager. Ausweislich der Baugenehmigung ist das Gebäude nach Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung umgehend ohne jegliche Entschädigung zu entfernen und der alte Zustand wiederherzustellen. Jegliche andere Nutzung ist nicht zulässig.
2009 und 2012 errichtete der Kläger auf dem Dach des Schafstalls eine Photovoltaikanlage mit einer Fläche von ca. 300 m². Den gewonnenen Strom speist er in das öffentliche Netz ein und erzielt so einen Gewinn von über 5.200 EUR/ Jahr.
Nachdem die Steuerbehörden den Kläger zur Gewerbesteuer veranlagt hatten, zog die Beklagte den Kläger für das Jahr 2014 mit Bescheid vom 19.02.2016 zur Zahlung eines Beitrags zur Industrie- und Handelskammer in Höhe von 55 EUR heran. Für das Jahr 2016 wurde gegen den Kläger ein Beitrag in Höhe von 55 EUR vorläufig festgesetzt.
Der Kläger legte gegen diesen Beitragsbescheid Widerspruch ein. Er sei kein Mitglied der Industrie- und Handelskammer, da private Photovoltaikanlagen gewerberechtlich nicht angemeldet werden müssten. Die Photovoltaikanlage sei ein untergeordneter Betriebsteil seines landwirtschaftlichen Betriebs. Es handle sich um ein bloßes Nebengewerbe.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 01.09.2016 zurück. Der Kläger sei zum Handelskammerbeitrag heranzuziehen, da sein Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 EUR übersteige. Ein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb liege nicht vor, weil es an der Be- und Verarbeitung von Rohstoffen und einer Verwendung der hierbei gewonnenen Erzeugnisse im eigenen Betrieb fehle. Hinzu komme, dass die Photovoltaikanlage von der Tierzucht und den sonstigen landwirtschaftlichen Einrichtungen wirtschaftlich nicht abhängig sei.
Der Kläger hat daraufhin am 28.09.2016 Klage erhoben und zugleich einen Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Zwischen der Photovoltaikanlage und dem landwirtschaftlichen Betrieb bestehe ein hinreichender Bezug. Er benötige Strom, um den Stall zu beleuchten. Würde der landwirtschaftliche Betrieb aufgegeben, müssten die Gebäude entfernt werden und der Betrieb der Photovoltaikanlage sei nicht mehr möglich. Jedenfalls aber müsse es ihm zugutekommen, dass er Mitglied des Landwirtschaftsamtes Calw sei und diesem Gebühren bezahlen müsse. Auf die Höhe der an eine Landwirtschaftskammer zu entrichtenden Beiträge komme es nicht an.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass er kein Kammermitglied der Beklagten ist,
hilfsweise die Bescheide der Beklagten vom 19.02.2016 und vom 01.09.2016 aufzuheben.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Die Einstufung als landwirtschaftlicher Nebenbetrieb setze voraus, dass die Verbindung zwischen dem Haupt- und dem Nebenbetrieb landwirtschaftlicher Art sei, also regelmäßig die Verarbeitung oder Verwertung der Erzeugnisse des Hauptbetriebes betreffe. Hieran fehle es im Fall der Photovoltaikanlage des Klägers.
13 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die dem Gericht vorliegende Akte der Beklagten sowie die im Gerichtsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
14 
Die Beteiligten haben das Eilverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte erklärt hat, die Beitreibung bis zur gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen. Das Gericht hat das Eilverfahren daraufhin mit Beschluss vom 12.01.2017 (10 K 4889/16) eingestellt und dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt.
15 
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung sowie mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

 
A.
16 
Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer sowie ohne mündliche Verhandlung (§ 87a Abs. 2 und 3, § 101 Abs. 2 VwGO).
B.
17 
Die zulässige Feststellungsklage ist unbegründet. Der Kläger ist Zugehöriger der beklagten Industrie- und Handelskammer.
I.
18 
Gemäß § 2 Abs. 1 IHKG gehören zur Industrie- und Handelskammer, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer eine Betriebsstätte unterhalten (Kammerzugehörige). Der Kläger ist hiernach ein Kammerzugehöriger der Beklagten. Er ist eine natürliche Person, unterhält im Bezirk der Beklagten eine Betriebsstätte und wurde in den vergangenen Jahren mit Blick auf seinen Gewinn von über 5.200 EUR/ Jahr, den er mit Hilfe der Photovoltaikanlage erwirtschaftet, zur Gewerbesteuer veranlagt. Den Entscheidungen der Steuerbehörden über die Veranlagung zur Gewerbesteuer kommt insoweit Tatbestandswirkung zu. Die Industrie- und Handelskammern sind an die Festsetzung der Finanzverwaltung gebunden und können nicht in eine eigene materielle Prüfung der Gewerbesteuerpflicht eintreten (VG Karlsruhe, Urteil vom 23.02.2016 - 1 K 537/13 -; VG Magdeburg, Urteil vom 13.02.2012 - 3 A 355/10 -, juris Rn. 17; Jahn, in: Frentzel/Jäkel/Junge, IHKG, 7. Auflage 2009, § 2 Rn. 41).
II.
19 
Die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 2 IHKG kommt dem Kläger nicht zugute. Nach dieser Norm gilt Abs. 1 für natürliche Personen und Gesellschaften, welche ausschließlich einen freien Beruf ausüben oder welche Land oder Forstwirtschaft oder ein damit verbundenes Nebengewerbe betreiben, nur, soweit sie in das Handelsregister eingetragen sind. Der Kläger fällt nicht unter diese Ausnahmevorschrift. Denn er übt weder einen freien Beruf aus, noch betreibt er ausschließlich Landwirtschaft oder ein damit verbundenes Nebengewerbe.
20 
Die Photovoltaikanlage auf dem Dach des Schafstalles stellt kein landwirtschaftliches Nebengewerbe dar. Wann ein landwirtschaftliches Nebengewerbe im Sinne des § 2 Abs. 2 IHKG vorliegt, ist anhand der zu § 3 Abs. 3 HGB entwickelten Grundsätze zu beurteilen. Danach liegt ein landwirtschaftliches Nebengewerbe vor, wenn es sich um ein besonderes Unternehmen neben dem land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen handelt (Merkmal der Selbständigkeit), der Inhaber identisch ist (Merkmal der Personenidentität) sowie eine innere Verbundenheit zwischen beiden Unternehmen und eine Abhängigkeit des nebengewerblichen Unternehmens von dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptunternehmen besteht (Merkmal der Verbundenheit und Abhängigkeit). Entscheidend ist die Verkehrsanschauung (OVG Niedersachsen, Urteil vom 14.09.2016 - 8 LB 107/15 -, juris Rn. 28; OLG Köln, Urteil vom 27.08.1999 - 3 U 205/98 -, juris Rn. 9 ff.; Hopt, in: Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 37. Auflage 2016, § 3 Rn. 10; Emmerich, in: Horn, Handelsgesetzbuch, 2. Auflage 1995, § 3 Rn. 17). Im Fall der Photovoltaikanlage des Klägers fehlt es jedenfalls an der erforderlichen inneren Verbundenheit und der Abhängigkeit des Nebenbetriebes von dem landwirtschaftlichen Hauptbetrieb.
21 
Die erforderliche innere Verbundenheit und Abhängigkeit des Nebenbetriebes von dem landwirtschaftlichen Hauptbetrieb liegt nur vor, wenn in dem Nebenbetrieb Erzeugnisse des Hauptbetriebes verwertet oder die Zwecke des Hauptbetriebes auf andere Weise gefördert werden. Der Gegenstand des Nebenbetriebes muss eine Beziehung zu dem Hauptbetrieb aufweisen (Roth, in: Koller/Roth/Morck, Handelsgesetzbuch, 8. Auflage 2015, § 3 Rn. 5; Kindler, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 3. Aufl. 2014, § 3 Rn. 18; Emmerich, in: Horn, Handelsgesetzbuch, 2. Auflage 1995, § 3 Rn. 17; vgl. RG, Urteil vom 12.11.1930 - I 208/30 -, RGZ 130, 233, 235, juris). Dass sich die Landwirtschaft und das daneben betriebene Gewerbe wirtschaftlich zweckmäßig ergänzen, reicht nicht (OVG Niedersachsen, Urteil vom 14.09.2016 - 8 LB 107/15 -, juris Rn. 31). Die Photovoltaikanlage ist von dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers hiernach nicht abhängig im obigen Sinne. Weder verwertete sie Erzeugnisses des landwirtschaftlichen Betriebes, noch fördert sie ihn auf andere Weise. Der Gegenstand des Nebenbetriebes - Erzeugung von Solarenergie - weist keinerlei Beziehung zu dem Hauptbetrieb - Schafszucht - auf. Eine Photovoltaikanlage auf dem Dach eines landwirtschaftlichen Betriebes ist kein mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbundenes Nebengewerbe im Sinne des § 2 Abs. 2 IHKG, sofern der gewonnene Strom - wie hier - in das öffentliche Netz eingespeist wird (vgl. Jahn, in: Frenzel/Jaeckel/Junge, Industrie- und Handelskammergesetz, 7. Auflage 2009, § 2 Rn. 106).
C.
22 
Die hilfsweise erhobene Anfechtungsklage ist ebenfalls abzuweisen, da sie unbegründet ist. Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 19.02.2016 sowie der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 01.09.2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
23 
Der Kläger ist - wie oben erörtert - Zugehöriger der beklagten Industrie- und Handelskammer. Die Höhe des gegen den Kläger (vorläufig) festgesetzten Grundbeitrags ist nicht zu beanstanden.
24 
1. Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung 2014 sind § 1 Abs. 1 und 2 der Beitragsordnung der Beklagten vom 14.12.2005. Im Fall der festgesetzten Vorauszahlung für 2016 ist auf die - in den relevanten Bereichen identische - Beitragsordnung vom 10.12.2014 abzustellen. § 1 Abs. 1 der Beitragsordnungen erlaubt es der Beklagten, von den IHK-Zugehörigen Beiträge zu erheben, welche gemäß § 1 Abs. 2 der Beitragsordnungen als Grundbeiträge und Umlage erhoben werden. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 4 der Beitragsordnungen i.V.m. Nr. II.2.1 der Wirtschaftssatzungen der Beklagten für die Wirtschaftsjahre 2014 und 2016 beträgt der Grundbeitrag für Kammerzugehörige, die nicht im Handelsregister eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, im Falle eines Gewerbeertrages bis 25.000 EUR, hilfsweise eines entsprechenden Gewinns aus Gewerbebetrieb, 55 EUR. Die Erhebung von Vorauszahlungen ist gemäß § 16 der Beitragsordnung vom 10.12.2014 zulässig. Die Voraussetzungen für eine Beitragsbefreiung nach Nr. II.1. der Wirtschaftssatzungen liegen nicht vor, da der Gewinn des Klägers 5.200 EUR überschreitet.
25 
2. Die sogenannte Zehntelregelung des § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG ist nicht zu Gunsten des Klägers anzuwenden. Zwar wird nach dieser Norm bei der Veranlagung von Kammerzugehörigen, welche auf einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Grundstück Landwirtschaft betreiben, nur ein Zehntel des Gewerbeertrages zu Grunde gelegt. Dies gilt nach dem Gesetzeswortlaut aber nur, wenn diese Kammerzugehörigen „Beiträge für eine oder mehrere andere Kammern entrichten“. Die Anwendung der Zehntelregelung im vorliegenden Fall setzte also voraus, dass der Kläger Beiträge zur Landwirtschaftskammer entrichtete. Hieran fehlt es. In Baden-Württemberg gibt es keine Landwirtschaftskammern (vgl. Frentzel/Jäkel/Junge, IHKG, 7. Auflage 2009, § 3 Rn. 106). Dem Einwand des Klägers, er müsse dem Landwirtschaftsamt Calw Gebühren bezahlen, vermag der Berichterstatter nicht zu folgen. Denn derartige Gebühren werden nur für Amtshandlungen erhoben. Eine Doppelbelastung mit Kammerbeiträgen zweier verschiedener Kammern, vor der § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG schützen soll (vgl. OVG Niedersachsen - Urteil vom 14.09.2016 - 8 LB 107/15 -, juris Rn. 54), liegt im Fall des Klägers gerade nicht vor.
26 
3. Sonstige Einwände gegen die Höhe des Kammerbeitrages wurden nicht geltend gemacht und drängen sich dem Verwaltungsgericht auch nicht auf.
D.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
28 
Gründe, die eine Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht ermöglichen (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO), sind nicht erkennbar.
29 
Beschluss vom 02.03.2017
30 
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 165 EUR festgesetzt.
31 
Gründe
32 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG (vgl. Nr. 14.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (VBlBW 2014, Beilage zu Heft 1)).
33 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
A.
16 
Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer sowie ohne mündliche Verhandlung (§ 87a Abs. 2 und 3, § 101 Abs. 2 VwGO).
B.
17 
Die zulässige Feststellungsklage ist unbegründet. Der Kläger ist Zugehöriger der beklagten Industrie- und Handelskammer.
I.
18 
Gemäß § 2 Abs. 1 IHKG gehören zur Industrie- und Handelskammer, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer eine Betriebsstätte unterhalten (Kammerzugehörige). Der Kläger ist hiernach ein Kammerzugehöriger der Beklagten. Er ist eine natürliche Person, unterhält im Bezirk der Beklagten eine Betriebsstätte und wurde in den vergangenen Jahren mit Blick auf seinen Gewinn von über 5.200 EUR/ Jahr, den er mit Hilfe der Photovoltaikanlage erwirtschaftet, zur Gewerbesteuer veranlagt. Den Entscheidungen der Steuerbehörden über die Veranlagung zur Gewerbesteuer kommt insoweit Tatbestandswirkung zu. Die Industrie- und Handelskammern sind an die Festsetzung der Finanzverwaltung gebunden und können nicht in eine eigene materielle Prüfung der Gewerbesteuerpflicht eintreten (VG Karlsruhe, Urteil vom 23.02.2016 - 1 K 537/13 -; VG Magdeburg, Urteil vom 13.02.2012 - 3 A 355/10 -, juris Rn. 17; Jahn, in: Frentzel/Jäkel/Junge, IHKG, 7. Auflage 2009, § 2 Rn. 41).
II.
19 
Die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 2 IHKG kommt dem Kläger nicht zugute. Nach dieser Norm gilt Abs. 1 für natürliche Personen und Gesellschaften, welche ausschließlich einen freien Beruf ausüben oder welche Land oder Forstwirtschaft oder ein damit verbundenes Nebengewerbe betreiben, nur, soweit sie in das Handelsregister eingetragen sind. Der Kläger fällt nicht unter diese Ausnahmevorschrift. Denn er übt weder einen freien Beruf aus, noch betreibt er ausschließlich Landwirtschaft oder ein damit verbundenes Nebengewerbe.
20 
Die Photovoltaikanlage auf dem Dach des Schafstalles stellt kein landwirtschaftliches Nebengewerbe dar. Wann ein landwirtschaftliches Nebengewerbe im Sinne des § 2 Abs. 2 IHKG vorliegt, ist anhand der zu § 3 Abs. 3 HGB entwickelten Grundsätze zu beurteilen. Danach liegt ein landwirtschaftliches Nebengewerbe vor, wenn es sich um ein besonderes Unternehmen neben dem land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen handelt (Merkmal der Selbständigkeit), der Inhaber identisch ist (Merkmal der Personenidentität) sowie eine innere Verbundenheit zwischen beiden Unternehmen und eine Abhängigkeit des nebengewerblichen Unternehmens von dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptunternehmen besteht (Merkmal der Verbundenheit und Abhängigkeit). Entscheidend ist die Verkehrsanschauung (OVG Niedersachsen, Urteil vom 14.09.2016 - 8 LB 107/15 -, juris Rn. 28; OLG Köln, Urteil vom 27.08.1999 - 3 U 205/98 -, juris Rn. 9 ff.; Hopt, in: Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 37. Auflage 2016, § 3 Rn. 10; Emmerich, in: Horn, Handelsgesetzbuch, 2. Auflage 1995, § 3 Rn. 17). Im Fall der Photovoltaikanlage des Klägers fehlt es jedenfalls an der erforderlichen inneren Verbundenheit und der Abhängigkeit des Nebenbetriebes von dem landwirtschaftlichen Hauptbetrieb.
21 
Die erforderliche innere Verbundenheit und Abhängigkeit des Nebenbetriebes von dem landwirtschaftlichen Hauptbetrieb liegt nur vor, wenn in dem Nebenbetrieb Erzeugnisse des Hauptbetriebes verwertet oder die Zwecke des Hauptbetriebes auf andere Weise gefördert werden. Der Gegenstand des Nebenbetriebes muss eine Beziehung zu dem Hauptbetrieb aufweisen (Roth, in: Koller/Roth/Morck, Handelsgesetzbuch, 8. Auflage 2015, § 3 Rn. 5; Kindler, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 3. Aufl. 2014, § 3 Rn. 18; Emmerich, in: Horn, Handelsgesetzbuch, 2. Auflage 1995, § 3 Rn. 17; vgl. RG, Urteil vom 12.11.1930 - I 208/30 -, RGZ 130, 233, 235, juris). Dass sich die Landwirtschaft und das daneben betriebene Gewerbe wirtschaftlich zweckmäßig ergänzen, reicht nicht (OVG Niedersachsen, Urteil vom 14.09.2016 - 8 LB 107/15 -, juris Rn. 31). Die Photovoltaikanlage ist von dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers hiernach nicht abhängig im obigen Sinne. Weder verwertete sie Erzeugnisses des landwirtschaftlichen Betriebes, noch fördert sie ihn auf andere Weise. Der Gegenstand des Nebenbetriebes - Erzeugung von Solarenergie - weist keinerlei Beziehung zu dem Hauptbetrieb - Schafszucht - auf. Eine Photovoltaikanlage auf dem Dach eines landwirtschaftlichen Betriebes ist kein mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbundenes Nebengewerbe im Sinne des § 2 Abs. 2 IHKG, sofern der gewonnene Strom - wie hier - in das öffentliche Netz eingespeist wird (vgl. Jahn, in: Frenzel/Jaeckel/Junge, Industrie- und Handelskammergesetz, 7. Auflage 2009, § 2 Rn. 106).
C.
22 
Die hilfsweise erhobene Anfechtungsklage ist ebenfalls abzuweisen, da sie unbegründet ist. Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 19.02.2016 sowie der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 01.09.2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
23 
Der Kläger ist - wie oben erörtert - Zugehöriger der beklagten Industrie- und Handelskammer. Die Höhe des gegen den Kläger (vorläufig) festgesetzten Grundbeitrags ist nicht zu beanstanden.
24 
1. Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung 2014 sind § 1 Abs. 1 und 2 der Beitragsordnung der Beklagten vom 14.12.2005. Im Fall der festgesetzten Vorauszahlung für 2016 ist auf die - in den relevanten Bereichen identische - Beitragsordnung vom 10.12.2014 abzustellen. § 1 Abs. 1 der Beitragsordnungen erlaubt es der Beklagten, von den IHK-Zugehörigen Beiträge zu erheben, welche gemäß § 1 Abs. 2 der Beitragsordnungen als Grundbeiträge und Umlage erhoben werden. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 4 der Beitragsordnungen i.V.m. Nr. II.2.1 der Wirtschaftssatzungen der Beklagten für die Wirtschaftsjahre 2014 und 2016 beträgt der Grundbeitrag für Kammerzugehörige, die nicht im Handelsregister eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, im Falle eines Gewerbeertrages bis 25.000 EUR, hilfsweise eines entsprechenden Gewinns aus Gewerbebetrieb, 55 EUR. Die Erhebung von Vorauszahlungen ist gemäß § 16 der Beitragsordnung vom 10.12.2014 zulässig. Die Voraussetzungen für eine Beitragsbefreiung nach Nr. II.1. der Wirtschaftssatzungen liegen nicht vor, da der Gewinn des Klägers 5.200 EUR überschreitet.
25 
2. Die sogenannte Zehntelregelung des § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG ist nicht zu Gunsten des Klägers anzuwenden. Zwar wird nach dieser Norm bei der Veranlagung von Kammerzugehörigen, welche auf einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Grundstück Landwirtschaft betreiben, nur ein Zehntel des Gewerbeertrages zu Grunde gelegt. Dies gilt nach dem Gesetzeswortlaut aber nur, wenn diese Kammerzugehörigen „Beiträge für eine oder mehrere andere Kammern entrichten“. Die Anwendung der Zehntelregelung im vorliegenden Fall setzte also voraus, dass der Kläger Beiträge zur Landwirtschaftskammer entrichtete. Hieran fehlt es. In Baden-Württemberg gibt es keine Landwirtschaftskammern (vgl. Frentzel/Jäkel/Junge, IHKG, 7. Auflage 2009, § 3 Rn. 106). Dem Einwand des Klägers, er müsse dem Landwirtschaftsamt Calw Gebühren bezahlen, vermag der Berichterstatter nicht zu folgen. Denn derartige Gebühren werden nur für Amtshandlungen erhoben. Eine Doppelbelastung mit Kammerbeiträgen zweier verschiedener Kammern, vor der § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG schützen soll (vgl. OVG Niedersachsen - Urteil vom 14.09.2016 - 8 LB 107/15 -, juris Rn. 54), liegt im Fall des Klägers gerade nicht vor.
26 
3. Sonstige Einwände gegen die Höhe des Kammerbeitrages wurden nicht geltend gemacht und drängen sich dem Verwaltungsgericht auch nicht auf.
D.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
28 
Gründe, die eine Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht ermöglichen (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO), sind nicht erkennbar.
29 
Beschluss vom 02.03.2017
30 
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 165 EUR festgesetzt.
31 
Gründe
32 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG (vgl. Nr. 14.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (VBlBW 2014, Beilage zu Heft 1)).
33 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

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bei uns veröffentlicht am 02.11.2017

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(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Zur Industrie- und Handelskammer gehören, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer eine Betriebsstätte unterhalten (Kammerzugehörige).

(2) Absatz 1 gilt für natürliche Personen und Gesellschaften, welche ausschließlich einen freien Beruf ausüben oder welche Land- oder Forstwirtschaft oder ein damit verbundenes Nebengewerbe betreiben, nur, soweit sie in das Handelsregister eingetragen sind.

(3) Natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke oder der handwerksähnlichen Gewerbe eingetragen sind oder die nach § 90 Abs. 3 der Handwerksordnung zur Handwerkskammer gehören, gehören mit ihrem nichthandwerklichen oder nichthandwerksähnlichen Betriebsteil der Industrie- und Handelskammer an.

(4) Absatz 1 gilt nicht für landwirtschaftliche Genossenschaften; als solche gelten im Sinne dieser Bestimmung

a)
ländliche Kreditgenossenschaften, deren Mitglieder überwiegend aus Landwirten bestehen;
b)
Genossenschaften, die ganz oder überwiegend der Nutzung landwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder der Versorgung der Landwirtschaft mit Betriebsmitteln oder dem Absatz oder der Lagerung oder der Bearbeitung oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse dienen, sofern sich die Be- oder Verarbeitung nach der Verkehrsauffassung im Bereich der Landwirtschaft hält;
c)
Zusammenschlüsse der unter Buchstabe b genannten Genossenschaften bis zu einer nach der Höhe des Eigenkapitals zu bestimmenden Grenze, die von dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung festgelegt wird.

(5) Absatz 1 gilt nicht für Gebietskörperschaften.

(1) Auf den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft finden die Vorschriften des § 1 keine Anwendung.

(2) Für ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen, das nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, gilt § 2 mit der Maßgabe, daß nach Eintragung in das Handelsregister eine Löschung der Firma nur nach den allgemeinen Vorschriften stattfindet, welche für die Löschung kaufmännischer Firmen gelten.

(3) Ist mit dem Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft ein Unternehmen verbunden, das nur ein Nebengewerbe des land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmens darstellt, so finden auf das im Nebengewerbe betriebene Unternehmen die Vorschriften der Absätze 1 und 2 entsprechende Anwendung.

(1) Zur Industrie- und Handelskammer gehören, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer eine Betriebsstätte unterhalten (Kammerzugehörige).

(2) Absatz 1 gilt für natürliche Personen und Gesellschaften, welche ausschließlich einen freien Beruf ausüben oder welche Land- oder Forstwirtschaft oder ein damit verbundenes Nebengewerbe betreiben, nur, soweit sie in das Handelsregister eingetragen sind.

(3) Natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke oder der handwerksähnlichen Gewerbe eingetragen sind oder die nach § 90 Abs. 3 der Handwerksordnung zur Handwerkskammer gehören, gehören mit ihrem nichthandwerklichen oder nichthandwerksähnlichen Betriebsteil der Industrie- und Handelskammer an.

(4) Absatz 1 gilt nicht für landwirtschaftliche Genossenschaften; als solche gelten im Sinne dieser Bestimmung

a)
ländliche Kreditgenossenschaften, deren Mitglieder überwiegend aus Landwirten bestehen;
b)
Genossenschaften, die ganz oder überwiegend der Nutzung landwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder der Versorgung der Landwirtschaft mit Betriebsmitteln oder dem Absatz oder der Lagerung oder der Bearbeitung oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse dienen, sofern sich die Be- oder Verarbeitung nach der Verkehrsauffassung im Bereich der Landwirtschaft hält;
c)
Zusammenschlüsse der unter Buchstabe b genannten Genossenschaften bis zu einer nach der Höhe des Eigenkapitals zu bestimmenden Grenze, die von dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung festgelegt wird.

(5) Absatz 1 gilt nicht für Gebietskörperschaften.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Industrie- und Handelskammer ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Der Wirtschaftsplan ist jährlich nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen aufzustellen und auszuführen.

(3) Als Beiträge erhebt die Industrie- und Handelskammer Grundbeiträge und Umlagen. Der Grundbeitrag kann gestaffelt werden; dabei sollen insbesondere Art, Umfang und Leistungskraft des Gewerbebetriebes berücksichtigt werden. Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5 200 Euro nicht übersteigt. Die in Satz 3 genannten natürlichen Personen sind, soweit sie in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, für das Geschäftsjahr einer Industrie- und Handelskammer, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt. Wenn nach dem Stand der zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Wirtschaftssatzung vorliegenden Bemessungsgrundlagen zu besorgen ist, dass bei einer Industrie- und Handelskammer die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag entrichten, durch die in den Sätzen 3 und 4 genannten Freistellungsregelungen auf weniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehörigen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Vollversammlung für das betreffende Geschäftsjahr eine entsprechende Herabsetzung der dort genannten Grenzen für den Gewerbeertrag oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb beschließen. Wird für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag festgesetzt, ist Bemessungsgrundlage für die Umlage der Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz, andernfalls der nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und bei Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage um einen Freibetrag in Höhe von 15.340 Euro zu kürzen. Die Kammerzugehörigen sind verpflichtet, der Kammer Auskunft über die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Grundlagen zu geben, soweit diese nicht bereits nach § 9 erhoben worden sind; die Kammer ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen. Kapitalgesellschaften, deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer Personenhandelsgesellschaft erschöpft, kann ein ermäßigter Grundbeitrag eingeräumt werden, sofern beide Gesellschaften derselben Kammer zugehören. Gleiches gilt für Gesellschaften mit Sitz im Bezirk einer Kammer, deren sämtliche Anteile von einem im Handelsregister eingetragenen Unternehmen mit Sitz in derselben Kammer gehalten werden.

(4) Natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, sind beitragspflichtig, wenn der Umsatz des nichthandwerklichen oder nichthandwerksähnlichen Betriebsteils 130.000 Euro übersteigt. Kammerzugehörige, die Inhaber einer Apotheke sind, werden mit einem Viertel ihres Gewerbeertrages oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag nicht festgesetzt wird, ihres nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelten Gewinns aus Gewerbebetrieb zum Grundbeitrag und zur Umlage veranlagt. Satz 2 findet auch Anwendung auf Kammerzugehörige, die oder deren sämtliche Gesellschafter vorwiegend einen freien Beruf ausüben oder Land- oder Forstwirtschaft auf einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Grundstück oder als Betrieb der Binnenfischerei Fischfang in einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Gewässer betreiben und Beiträge an eine oder mehrere andere Kammern entrichten, mit der Maßgabe, dass statt eines Viertels ein Zehntel der dort genannten Bemessungsgrundlage bei der Veranlagung zu Grunde gelegt wird.

(5) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Kosten, welche mit der Begründung, Unterhaltung oder Unterstützung von Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) verbunden sind, Sonderbeiträge von den Kammerzugehörigen derjenigen Gewerbezweige erheben, welchen derartige Anlagen und Einrichtungen ausschließlich oder in besonderem Maße zugute kommen. Den Beteiligten ist vor Begründung solcher Anlagen und Einrichtungen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(6) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Inanspruchnahme besonderer Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) oder Tätigkeiten Gebühren erheben und den Ersatz von Auslagen verlangen.

(7) Sonderbeiträge gemäß Absatz 5 werden nach Maßgabe einer Sonderbeitragsordnung, Gebühren und Auslagen nach Absatz 6 nach Maßgabe einer Gebührenordnung erhoben. In der Beitragsordnung, der Sonderbeitragsordnung sowie in der Gebührenordnung ist Erlaß und Niederschlagung von Beiträgen, Gebühren und Auslagen zu regeln.

(7a) Für das Rechnungswesen, insbesondere Rechnungslegung und Aufstellung und Vollzug des Wirtschaftsplans und den Jahresabschluss der Industrie- und Handelskammern sind die Grundsätze kaufmännischer Rechnungslegung und Buchführung in sinngemäßer Weise nach dem Dritten Buch des Handelsgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Das Nähere wird durch Satzung unter Beachtung der Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts geregelt.

(8) Hinsichtlich der Beiträge, Sonderbeiträge, Gebühren und Auslagen sind

für die Verjährung
die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verjährung der Steuern vom Einkommen und Vermögen,
für die Einziehung und Beitreibung
die für Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften
entsprechend anzuwenden. Durch Landesrecht kann Verfahren und Zuständigkeit für Einziehung und Beitreibung abweichend geregelt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Zur Industrie- und Handelskammer gehören, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer eine Betriebsstätte unterhalten (Kammerzugehörige).

(2) Absatz 1 gilt für natürliche Personen und Gesellschaften, welche ausschließlich einen freien Beruf ausüben oder welche Land- oder Forstwirtschaft oder ein damit verbundenes Nebengewerbe betreiben, nur, soweit sie in das Handelsregister eingetragen sind.

(3) Natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke oder der handwerksähnlichen Gewerbe eingetragen sind oder die nach § 90 Abs. 3 der Handwerksordnung zur Handwerkskammer gehören, gehören mit ihrem nichthandwerklichen oder nichthandwerksähnlichen Betriebsteil der Industrie- und Handelskammer an.

(4) Absatz 1 gilt nicht für landwirtschaftliche Genossenschaften; als solche gelten im Sinne dieser Bestimmung

a)
ländliche Kreditgenossenschaften, deren Mitglieder überwiegend aus Landwirten bestehen;
b)
Genossenschaften, die ganz oder überwiegend der Nutzung landwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder der Versorgung der Landwirtschaft mit Betriebsmitteln oder dem Absatz oder der Lagerung oder der Bearbeitung oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse dienen, sofern sich die Be- oder Verarbeitung nach der Verkehrsauffassung im Bereich der Landwirtschaft hält;
c)
Zusammenschlüsse der unter Buchstabe b genannten Genossenschaften bis zu einer nach der Höhe des Eigenkapitals zu bestimmenden Grenze, die von dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung festgelegt wird.

(5) Absatz 1 gilt nicht für Gebietskörperschaften.

(1) Auf den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft finden die Vorschriften des § 1 keine Anwendung.

(2) Für ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen, das nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, gilt § 2 mit der Maßgabe, daß nach Eintragung in das Handelsregister eine Löschung der Firma nur nach den allgemeinen Vorschriften stattfindet, welche für die Löschung kaufmännischer Firmen gelten.

(3) Ist mit dem Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft ein Unternehmen verbunden, das nur ein Nebengewerbe des land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmens darstellt, so finden auf das im Nebengewerbe betriebene Unternehmen die Vorschriften der Absätze 1 und 2 entsprechende Anwendung.

(1) Zur Industrie- und Handelskammer gehören, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer eine Betriebsstätte unterhalten (Kammerzugehörige).

(2) Absatz 1 gilt für natürliche Personen und Gesellschaften, welche ausschließlich einen freien Beruf ausüben oder welche Land- oder Forstwirtschaft oder ein damit verbundenes Nebengewerbe betreiben, nur, soweit sie in das Handelsregister eingetragen sind.

(3) Natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke oder der handwerksähnlichen Gewerbe eingetragen sind oder die nach § 90 Abs. 3 der Handwerksordnung zur Handwerkskammer gehören, gehören mit ihrem nichthandwerklichen oder nichthandwerksähnlichen Betriebsteil der Industrie- und Handelskammer an.

(4) Absatz 1 gilt nicht für landwirtschaftliche Genossenschaften; als solche gelten im Sinne dieser Bestimmung

a)
ländliche Kreditgenossenschaften, deren Mitglieder überwiegend aus Landwirten bestehen;
b)
Genossenschaften, die ganz oder überwiegend der Nutzung landwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder der Versorgung der Landwirtschaft mit Betriebsmitteln oder dem Absatz oder der Lagerung oder der Bearbeitung oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse dienen, sofern sich die Be- oder Verarbeitung nach der Verkehrsauffassung im Bereich der Landwirtschaft hält;
c)
Zusammenschlüsse der unter Buchstabe b genannten Genossenschaften bis zu einer nach der Höhe des Eigenkapitals zu bestimmenden Grenze, die von dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung festgelegt wird.

(5) Absatz 1 gilt nicht für Gebietskörperschaften.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Industrie- und Handelskammer ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Der Wirtschaftsplan ist jährlich nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen aufzustellen und auszuführen.

(3) Als Beiträge erhebt die Industrie- und Handelskammer Grundbeiträge und Umlagen. Der Grundbeitrag kann gestaffelt werden; dabei sollen insbesondere Art, Umfang und Leistungskraft des Gewerbebetriebes berücksichtigt werden. Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5 200 Euro nicht übersteigt. Die in Satz 3 genannten natürlichen Personen sind, soweit sie in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, für das Geschäftsjahr einer Industrie- und Handelskammer, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt. Wenn nach dem Stand der zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Wirtschaftssatzung vorliegenden Bemessungsgrundlagen zu besorgen ist, dass bei einer Industrie- und Handelskammer die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag entrichten, durch die in den Sätzen 3 und 4 genannten Freistellungsregelungen auf weniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehörigen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Vollversammlung für das betreffende Geschäftsjahr eine entsprechende Herabsetzung der dort genannten Grenzen für den Gewerbeertrag oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb beschließen. Wird für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag festgesetzt, ist Bemessungsgrundlage für die Umlage der Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz, andernfalls der nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und bei Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage um einen Freibetrag in Höhe von 15.340 Euro zu kürzen. Die Kammerzugehörigen sind verpflichtet, der Kammer Auskunft über die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Grundlagen zu geben, soweit diese nicht bereits nach § 9 erhoben worden sind; die Kammer ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen. Kapitalgesellschaften, deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer Personenhandelsgesellschaft erschöpft, kann ein ermäßigter Grundbeitrag eingeräumt werden, sofern beide Gesellschaften derselben Kammer zugehören. Gleiches gilt für Gesellschaften mit Sitz im Bezirk einer Kammer, deren sämtliche Anteile von einem im Handelsregister eingetragenen Unternehmen mit Sitz in derselben Kammer gehalten werden.

(4) Natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, sind beitragspflichtig, wenn der Umsatz des nichthandwerklichen oder nichthandwerksähnlichen Betriebsteils 130.000 Euro übersteigt. Kammerzugehörige, die Inhaber einer Apotheke sind, werden mit einem Viertel ihres Gewerbeertrages oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag nicht festgesetzt wird, ihres nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelten Gewinns aus Gewerbebetrieb zum Grundbeitrag und zur Umlage veranlagt. Satz 2 findet auch Anwendung auf Kammerzugehörige, die oder deren sämtliche Gesellschafter vorwiegend einen freien Beruf ausüben oder Land- oder Forstwirtschaft auf einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Grundstück oder als Betrieb der Binnenfischerei Fischfang in einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Gewässer betreiben und Beiträge an eine oder mehrere andere Kammern entrichten, mit der Maßgabe, dass statt eines Viertels ein Zehntel der dort genannten Bemessungsgrundlage bei der Veranlagung zu Grunde gelegt wird.

(5) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Kosten, welche mit der Begründung, Unterhaltung oder Unterstützung von Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) verbunden sind, Sonderbeiträge von den Kammerzugehörigen derjenigen Gewerbezweige erheben, welchen derartige Anlagen und Einrichtungen ausschließlich oder in besonderem Maße zugute kommen. Den Beteiligten ist vor Begründung solcher Anlagen und Einrichtungen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(6) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Inanspruchnahme besonderer Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) oder Tätigkeiten Gebühren erheben und den Ersatz von Auslagen verlangen.

(7) Sonderbeiträge gemäß Absatz 5 werden nach Maßgabe einer Sonderbeitragsordnung, Gebühren und Auslagen nach Absatz 6 nach Maßgabe einer Gebührenordnung erhoben. In der Beitragsordnung, der Sonderbeitragsordnung sowie in der Gebührenordnung ist Erlaß und Niederschlagung von Beiträgen, Gebühren und Auslagen zu regeln.

(7a) Für das Rechnungswesen, insbesondere Rechnungslegung und Aufstellung und Vollzug des Wirtschaftsplans und den Jahresabschluss der Industrie- und Handelskammern sind die Grundsätze kaufmännischer Rechnungslegung und Buchführung in sinngemäßer Weise nach dem Dritten Buch des Handelsgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Das Nähere wird durch Satzung unter Beachtung der Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts geregelt.

(8) Hinsichtlich der Beiträge, Sonderbeiträge, Gebühren und Auslagen sind

für die Verjährung
die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verjährung der Steuern vom Einkommen und Vermögen,
für die Einziehung und Beitreibung
die für Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften
entsprechend anzuwenden. Durch Landesrecht kann Verfahren und Zuständigkeit für Einziehung und Beitreibung abweichend geregelt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.