Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 11. Feb. 2014 - 1 K 404/12

bei uns veröffentlicht am11.02.2014

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird der Leistungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 19.01.2012 aufgehoben, soweit ein höherer Erstattungsbetrag als 1473,97 EUR festgesetzt wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 5/7 und der Beklagte 2/7.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen einen Leistungsbescheid.
Die Klägerin reiste nach ihren Angaben im Mai 2006 aus Italien kommend illegal in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 20.06.2006 die Anerkennung als Asylberechtigte. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stellte mit Bescheid vom 21.08.2006 fest, dass der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zusteht und ordnete ihre Abschiebung nach Italien an. Die für den 11.09.2006 organisierte Abschiebung konnte ebenso wie ein weiterer Überstellungsversuch nach Italien am 09.10.2006 nicht durchgeführt werden, weil die Klägerin in der ihr zugewiesenen Gemeinschaftsunterkunft nicht angetroffen wurde.
Da Ihr Aufenthalt unbekannt war, wurde die Klägerin nach unbekannt abgemeldet und zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben. Am 20.12.2006 sprach sie bei der Ausländerbehörde der Stadt Mannheim vor und gab an, mit einer Überstellung nach Italien einverstanden zu sein. Ein weiterer Überstellungsversuch am 09.01.2007 schlug jedoch erneut fehl, weil die Klägerin wiederum in Ihrer Unterkunft nicht angetroffen werden konnte. Sie wurde erneut nach unbekannt abgemeldet und zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben. Aufgrund Ablauf der Überstellungsfrist leitete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein nationales Verfahren ein. Mit Bescheid vom 11.11.2008 lehnte das Bundesamt Ihren Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab. Es erging eine Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung in Ihren Herkunftsstaat.
Am 13.12.2008 wurden die Klägerin im Bordellbetrieb „... " auf der Reeperbahn … in 20359 Hamburg bei einer Schwarzarbeitkontrolle durch den Zoll festgenommen. Sie gab sich als ..., geboren am ...1989 in Ghana aus. Am 12.01.2009 wurde die Klägerin aus der Abschiebungshaft entlassen. Am 19.01.2009 stellten sie einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens.
Mit Schreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12.02.2009 wurden die Klägerin über Ihre Passpflicht belehrt. Da hierauf keine Reaktion erfolgte, erging mit Verfügung vom 10.03.2009 die Aufforderung, gültige Reisedokumente vorzulegen. Bei Nichtbesitz wurde sie aufgefordert, innerhalb einer gesetzten Frist persönlich bei der Botschaft der Republik Sierra Leone vorzusprechen und einen Passantrag zu stellen. Gegen diese Verfügung wurde mit Schriftsatz vom 25.03.2009 Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe wies mit Urteil vom 23.03.2010 die Klage ab. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27.05.2010 abgelehnt.
Mit Verfügung vom 26.10.2010 wurde die begleitete persönliche Vorsprache bei einem Vertreter der Botschaft von Sierra Leone am 16.11.2010 angeordnet. Im Interview gaben die Klägerin dort an, aus Sierra Leone zu stammen, war jedoch nicht bereit, Fragen zu Sierra Leone zu beantworten. Der Botschaftsvertreter schloss eine sierraleonische Staatsangehörigkeit aus. Vielmehr vermutete er eine nigerianische Staatsangehörigkeit. Mit Verfügung vom 23.03.2011 wurde daraufhin die begleitete persönliche Vorsprache bei einem Vertreter der nigerianischen Botschaft am 12.04.2011 angeordnet. In der dortigen Anhörung beharrte die Klägerin auf ihrer sierraleonischen Staatsangehörigkeit. Auf gestellte Fragen äußerte sie lediglich, dass sie aus Sierra Leone stamme. Sie sei niemals in Nigeria gewesen. Im Anschluss an das Interview äußerte der Botschaftsvertreter den Verdacht, dass es sich bei der Klägerin um eine Nigerianerin handele. Ein Rückreisedokument wurde jedoch nicht ausgestellt.
Nach vorheriger Anhörung mit Übersendung der Kostennachweise wurde die Klägerin mit Leistungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 19.01.2012 verpflichtet, die anlässlich der Klärung Ihrer Identität entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 2.094,10 Euro dem Land Baden-Württemberg zu erstatten. Diese Kosten setzen sich wie folgt zusammen:
Überstellungskosten Italien:
        
Polizei-/Transportkosten (Stornokosten PD RA 11.09.06):
 41,46 EUR
Polizei-/Transportkosten (Stornokosten PD RA 09.10.06):
168,41 EUR
Polizei-/Transportkosten (Stornokosten PD RA 09.01.07):
 22,00 EUR
Abschiebehaftkosten:
388,26 EUR
Vorführung Sierra Leone am 16.11.2010 und Nigeria am 12.04.2011:
        
Fahrkarte Rückfahrt DB
 78,60 EUR
Polizeikosten Vorführung PD RA am 16.11.2010 Sierra Leone:
812,61 EUR
Polizeikosten Vorführung PD RA am 12.04.2011 Nigeria:
529,14 EUR
Interviewkosten Bundespolizei am 12.04.11 Nigeria Vorführung:
 53,62 EUR
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass gemäß § 66 Abs. 1 AufenthG der Ausländer die Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, zu tragen habe. Dies umfasse nach § 67 Abs. 1 AufenthG insbesondere die Kosten für die Beförderung, die Kosten, die durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehen würden einschließlich der Personalkosten und die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft. Die Kosten würden nach § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG durch Leistungsbescheid erhoben. Es sei auch nicht im Ermessenswege auf die Begleichung der Abschiebekosten mittels Leistungsbescheides zu verzichten. Zu Ihren Einkommensverhältnissen hätte sich die Klägerin nicht geäußert, weshalb auch keine Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarung innerhalb des Leistungsbescheids habe getroffen werden können. Eine nachträgliche Vereinbarung sei allerdings jederzeit bei Vorlage entsprechender Nachweise möglich. Der Leistungsbescheid wurde am 21.01.2012 zugestellt.
10 
Die Klägerin hat am 20.02.2012 Klage erhoben und führt zur Begründung im wesentlichen aus: Stornokosten für die gescheiterten Überstellungen der Klägerin nach Italien könnten nicht geltend gemacht werden. Auch sei nicht ersichtlich, warum für eine Abschiebung der Klägerin am 09.01.2007, die gar nicht stattgefunden habe, Personalkosten entstanden seien. Die Inhaftierung der Klägerin in Abschiebehaft sei rechtswidrig gewesen. Die Höhe der geltend gemachten Kosten der Vorführungen der Klägerin bei den Auslandsvertretungen von Sierra Leone und Nigeria sei nicht nachvollziehbar.
11 
Nachdem der Beklagte auf die Bezahlung der geltend gemachten Abschiebehaftkosten in Höhe von 388, 26 EUR verzichtet hat, haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Im Übrigen beantragt die Klägerin sinngemäß,
12 
den Leistungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 19.01.2012 aufzuheben.
13 
Der Beklagte beantragt insoweit,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Die Höhe der geltend gemachten Kosten, die auch nur die Klägerin beträfen, ergebe sich aus der Kostenaufstellung und den Kostenbelegen. Auch Stornokosten könnten geltend gemacht werden. Abschiebungen seien nicht anzukündigen. Die Klägerin habe sich in der ihr zugewiesenen Unterkunft aufzuhalten. Festsetzungsverjährung sei nicht eingetreten.
16 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
18 
1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen und nach billigem Ermessen noch über die Kosten des erledigten Teil des Verfahrens zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). Billigem Ermessen entspricht es, insoweit die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen, da er sich mit dem Verzicht auf die Erhebung der Abschiebehaftkosten insoweit freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben hat.
19 
Die Entscheidung ist insoweit unanfechtbar (§ 158 Abs. 2 VwGO).
20 
2. Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber nur zum Teil begründet. Der angefochtene Leistungsbescheid ist nur insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, als ein höherer Erstattungsbetrag als 1.473, 97 EUR festgesetzt wurde (2.2). Im Übrigen ist die Klage abzuweisen (2.3).
21 
2.1 Rechtsgrundlage für die Erhebung der entstandenen Abschiebungskosten sind §§ 69 Abs. 1 Satz 1, 66 Abs. 1 i.V.m. § 67 Abs. 1 AufenthG. Danach hat der Ausländer die Kosten zu tragen, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, die Zurückschiebung oder - wie hier - die vorgesehene Abschiebung entstehen. Für die Geltendmachung der in § 67 Abs. 1 und 2 AufenthG näher bestimmten Abschiebungskosten, insbesondere auch der Kosten der Bundespolizei oder der Polizei eines anderen Bundeslandes, ist das Regierungspräsidium Karlsruhe zuständig (§ 8 Abs. 2 Nr. 7 AAZuVO), da dieses gem. § 71 Abs. 1 AufenthG in Verb. mit § 8 Abs. 2 Nr. 4 und 6 AAZuVO die für die Abschiebung insgesamt zuständige Behörde im Sinne von § 67 Abs. 3 AufenthG ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.03.2006 - 1 C 5/05 -, BVerwGE 125, 101 = NVwZ 2006, 1182; Urteil vom 14.6.2005 - 1 C 11/04 -, BVerwGE 123, 382). Insoweit macht sie die Kosten der Abschiebung im eigenen Namen geltend, auch wenn es sich um Kosten anderer Behörden handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.03.2006 - 1 C 5/05 -, a.a.O.). Die zur Ausreise verpflichtete Klägerin ist auch Kostenschuldnerin. Dass die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 und 3 AufenthG für eine Abschiebung der nach rechtskräftiger Ablehnung ihres Asylantrags vollziehbar ausreisepflichtigen und zeitweise untergetauchten Klägerin vorlagen, wird von der Klägerin mit Recht nicht in Abrede gestellt (§ 69 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 AufenthG in Verb. mit § 14 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungskostengesetzes vom 23.06.1970 (BGBl. S. 821; zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.12.2012, BGBl. S. 2415 - VwKostG -).
22 
2.2 Nach § 67 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG gehören zu den Kosten der Abschiebung grundsätzlich sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten. Danach ist der Ausländer grundsätzlich auch zu der Erstattung der vor der erfolgreichen Abschiebung entstandenen Kosten im Hinblick auf gescheiterte Abschiebungsversuche verpflichtet (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.07.2006 - 7 A 11671/05 - juris; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2005 - 11 S 646/04 -, juris). Abschiebungskosten können jedoch dann nicht verlangt werden, wenn sich ein Abschiebungsversuch, wie hier die Abschiebeversuche vom 11.09., 09.10.2006 und 09.01.2007, als unrichtige Sachbehandlung (§ 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG) erweist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das einer Abschiebung entgegenstehende Hindernis - hier die Abwesenheit der Klägerin - der für die Abschiebung zuständigen Behörde bekannt war. Anders liegt es allenfalls, wenn der Betroffene eine Mitwirkungspflicht verletzt hat, die Klägerin auf diese Weise also selbst die objektiv unrichtige Sachbehandlung verursacht hätte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.03.2006 - 13 S 347/06 -, InfAuslR 2006, 385; VG Freiburg, Urteil vom 21.12.2010 - 5 K 902/10 -, juris). Davon kann hinsichtlich der hier vorliegenden Abschiebeversuche nicht ausgegangen werden. Denn nach Aktenlage kann nicht angenommen werden, dass die Klägerin, die noch am 12.12.2006 an einer mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe teilnahm und am 20.12.2006 bei der Ausländerbehörde vorsprach, bereits zu diesen Zeitpunkten die ihr zugewiesenen Unterkunft dauerhaft verlassen und dadurch ihre Mitwirkungspflichten (vgl. etwa § 70 Abs. 2 AufenthG) verletzt hatte. Auch kann ihr nicht angesonnen werden, sich quasi in Erwartung der ohne konkreten Zeitpunkt angeordneten Abschiebung ununterbrochen Tag und Nacht in der zugewiesenen Unterkunft aufzuhalten (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 12.06.2008 - 3 A 74/07 -, juris; a.A. OVG Lüneburg, Beschluss vom 06.02.2013 - 8 LA 136/12 -, juris). Was die versuchte Abschiebung vom 09.01.2007 betrifft, war ihr die vorherige Bekanntgabe des Abschiebetermins bei Aushändigung der Duldung vom 20.12.2006 sogar ausdrücklich zugesagt worden.
23 
In Höhe der hierfür geltend gemachten Kosten von insgesamt 231, 87 EUR, also soweit die festgesetzte Kostenhöhe 1473, 97 EUR übersteigt, war der Bescheid vom 19.01.2012 danach aufzuheben, ohne dass es auf die Frage der Verjährung noch ankäme.
24 
2.3 Im Übrigen war die Klage abzuweisen. Die Abschiebungskosten nach § 67 Abs. 1 und 2 AufenthG werden gemäß § 67 Abs. 3 AufenthG von der zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in der Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Die in dem angegriffenen Bescheid vom 19.01.2012 noch genannten Kosten sind in § 67 Abs. 1 AufenthG aufgeführt und ausweislich der Akten im einzelnen belegt, insbesondere auch die Kosten anderer Behörden (vgl. zu den erstattungsfähigen Kosten auch BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 11/04 -, a.a.O.; Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 15/04 -, BVerwGE 124, 1; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2005 - 11 S 646/04 -, juris). Die der Kostenforderung insoweit zugrunde liegenden Vorführungen waren zur Feststellung der Staatsangehörigkeit der Klägerin auch erforderlich, weil sich die Klägerin beharrlich geweigert hatte, ihrer Mitwirkungspflicht bei der Klärung ihrer Identität und der Passbeschaffung nachzukommen, insbesondere hat sie in keiner Weise zu erkennen gegeben, dass sie freiwillig und von sich aus bereit gewesen wäre, bei der in Betracht kommenden Auslandsvertretung vorzusprechen. Dies ist in dem Bescheid vom 19.01.2012 ausführlich und zutreffend dargestellt, sodass darauf verwiesen werden kann (§ 117 Abs. 5 VwGO). Auch die Klägerin bestreitet dies nicht mehr. Soweit die Klägerin noch Einwendungen gegen die Höhe der geltend gemachten Kosten insoweit erhoben hat, sind diese durch die nachvollziehbaren Ausführungen des Beklagten in der Klageerwiderung mit den vorgelegten Kostennachweisen der beteiligten Behörden, die den einschlägigen Verwaltungsvorschriften entsprechen und in die die Klägerin bereits im Jahre 2011 Einsicht hatte, entkräftet. Insbesondere ergeben sich daraus auch die unterschiedlichen Kosten des die Klägerin dem Abschiebedienst „zuführenden“ Polizeireviers Mannheim einerseits und des die eigentliche Vorführung durchführenden Abschiebedienstes andererseits sowie die unterschiedlichen Kosten für die unterschiedlichen Fahrzeuge. Der Beklagte hat auch ausdrücklich erklärt, dass die geltend gemachten Kosten allein für die Klägerin angefallen sind. Hiergegen wird von der Klägerin nichts mehr Substantiiertes vorgebracht.
25 
2.4 Die Kostenentscheidung beruht insoweit auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
26 
Ein Grund, die Berufung zuzulassen, besteht nicht (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO).
27 
BESCHLUSS
28 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 2094, 10 EUR festgesetzt.
29 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
17 
Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
18 
1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen und nach billigem Ermessen noch über die Kosten des erledigten Teil des Verfahrens zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). Billigem Ermessen entspricht es, insoweit die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen, da er sich mit dem Verzicht auf die Erhebung der Abschiebehaftkosten insoweit freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben hat.
19 
Die Entscheidung ist insoweit unanfechtbar (§ 158 Abs. 2 VwGO).
20 
2. Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber nur zum Teil begründet. Der angefochtene Leistungsbescheid ist nur insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, als ein höherer Erstattungsbetrag als 1.473, 97 EUR festgesetzt wurde (2.2). Im Übrigen ist die Klage abzuweisen (2.3).
21 
2.1 Rechtsgrundlage für die Erhebung der entstandenen Abschiebungskosten sind §§ 69 Abs. 1 Satz 1, 66 Abs. 1 i.V.m. § 67 Abs. 1 AufenthG. Danach hat der Ausländer die Kosten zu tragen, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, die Zurückschiebung oder - wie hier - die vorgesehene Abschiebung entstehen. Für die Geltendmachung der in § 67 Abs. 1 und 2 AufenthG näher bestimmten Abschiebungskosten, insbesondere auch der Kosten der Bundespolizei oder der Polizei eines anderen Bundeslandes, ist das Regierungspräsidium Karlsruhe zuständig (§ 8 Abs. 2 Nr. 7 AAZuVO), da dieses gem. § 71 Abs. 1 AufenthG in Verb. mit § 8 Abs. 2 Nr. 4 und 6 AAZuVO die für die Abschiebung insgesamt zuständige Behörde im Sinne von § 67 Abs. 3 AufenthG ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.03.2006 - 1 C 5/05 -, BVerwGE 125, 101 = NVwZ 2006, 1182; Urteil vom 14.6.2005 - 1 C 11/04 -, BVerwGE 123, 382). Insoweit macht sie die Kosten der Abschiebung im eigenen Namen geltend, auch wenn es sich um Kosten anderer Behörden handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.03.2006 - 1 C 5/05 -, a.a.O.). Die zur Ausreise verpflichtete Klägerin ist auch Kostenschuldnerin. Dass die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 und 3 AufenthG für eine Abschiebung der nach rechtskräftiger Ablehnung ihres Asylantrags vollziehbar ausreisepflichtigen und zeitweise untergetauchten Klägerin vorlagen, wird von der Klägerin mit Recht nicht in Abrede gestellt (§ 69 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 AufenthG in Verb. mit § 14 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungskostengesetzes vom 23.06.1970 (BGBl. S. 821; zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.12.2012, BGBl. S. 2415 - VwKostG -).
22 
2.2 Nach § 67 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG gehören zu den Kosten der Abschiebung grundsätzlich sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten. Danach ist der Ausländer grundsätzlich auch zu der Erstattung der vor der erfolgreichen Abschiebung entstandenen Kosten im Hinblick auf gescheiterte Abschiebungsversuche verpflichtet (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.07.2006 - 7 A 11671/05 - juris; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2005 - 11 S 646/04 -, juris). Abschiebungskosten können jedoch dann nicht verlangt werden, wenn sich ein Abschiebungsversuch, wie hier die Abschiebeversuche vom 11.09., 09.10.2006 und 09.01.2007, als unrichtige Sachbehandlung (§ 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG) erweist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das einer Abschiebung entgegenstehende Hindernis - hier die Abwesenheit der Klägerin - der für die Abschiebung zuständigen Behörde bekannt war. Anders liegt es allenfalls, wenn der Betroffene eine Mitwirkungspflicht verletzt hat, die Klägerin auf diese Weise also selbst die objektiv unrichtige Sachbehandlung verursacht hätte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.03.2006 - 13 S 347/06 -, InfAuslR 2006, 385; VG Freiburg, Urteil vom 21.12.2010 - 5 K 902/10 -, juris). Davon kann hinsichtlich der hier vorliegenden Abschiebeversuche nicht ausgegangen werden. Denn nach Aktenlage kann nicht angenommen werden, dass die Klägerin, die noch am 12.12.2006 an einer mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe teilnahm und am 20.12.2006 bei der Ausländerbehörde vorsprach, bereits zu diesen Zeitpunkten die ihr zugewiesenen Unterkunft dauerhaft verlassen und dadurch ihre Mitwirkungspflichten (vgl. etwa § 70 Abs. 2 AufenthG) verletzt hatte. Auch kann ihr nicht angesonnen werden, sich quasi in Erwartung der ohne konkreten Zeitpunkt angeordneten Abschiebung ununterbrochen Tag und Nacht in der zugewiesenen Unterkunft aufzuhalten (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 12.06.2008 - 3 A 74/07 -, juris; a.A. OVG Lüneburg, Beschluss vom 06.02.2013 - 8 LA 136/12 -, juris). Was die versuchte Abschiebung vom 09.01.2007 betrifft, war ihr die vorherige Bekanntgabe des Abschiebetermins bei Aushändigung der Duldung vom 20.12.2006 sogar ausdrücklich zugesagt worden.
23 
In Höhe der hierfür geltend gemachten Kosten von insgesamt 231, 87 EUR, also soweit die festgesetzte Kostenhöhe 1473, 97 EUR übersteigt, war der Bescheid vom 19.01.2012 danach aufzuheben, ohne dass es auf die Frage der Verjährung noch ankäme.
24 
2.3 Im Übrigen war die Klage abzuweisen. Die Abschiebungskosten nach § 67 Abs. 1 und 2 AufenthG werden gemäß § 67 Abs. 3 AufenthG von der zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in der Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Die in dem angegriffenen Bescheid vom 19.01.2012 noch genannten Kosten sind in § 67 Abs. 1 AufenthG aufgeführt und ausweislich der Akten im einzelnen belegt, insbesondere auch die Kosten anderer Behörden (vgl. zu den erstattungsfähigen Kosten auch BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 11/04 -, a.a.O.; Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 15/04 -, BVerwGE 124, 1; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2005 - 11 S 646/04 -, juris). Die der Kostenforderung insoweit zugrunde liegenden Vorführungen waren zur Feststellung der Staatsangehörigkeit der Klägerin auch erforderlich, weil sich die Klägerin beharrlich geweigert hatte, ihrer Mitwirkungspflicht bei der Klärung ihrer Identität und der Passbeschaffung nachzukommen, insbesondere hat sie in keiner Weise zu erkennen gegeben, dass sie freiwillig und von sich aus bereit gewesen wäre, bei der in Betracht kommenden Auslandsvertretung vorzusprechen. Dies ist in dem Bescheid vom 19.01.2012 ausführlich und zutreffend dargestellt, sodass darauf verwiesen werden kann (§ 117 Abs. 5 VwGO). Auch die Klägerin bestreitet dies nicht mehr. Soweit die Klägerin noch Einwendungen gegen die Höhe der geltend gemachten Kosten insoweit erhoben hat, sind diese durch die nachvollziehbaren Ausführungen des Beklagten in der Klageerwiderung mit den vorgelegten Kostennachweisen der beteiligten Behörden, die den einschlägigen Verwaltungsvorschriften entsprechen und in die die Klägerin bereits im Jahre 2011 Einsicht hatte, entkräftet. Insbesondere ergeben sich daraus auch die unterschiedlichen Kosten des die Klägerin dem Abschiebedienst „zuführenden“ Polizeireviers Mannheim einerseits und des die eigentliche Vorführung durchführenden Abschiebedienstes andererseits sowie die unterschiedlichen Kosten für die unterschiedlichen Fahrzeuge. Der Beklagte hat auch ausdrücklich erklärt, dass die geltend gemachten Kosten allein für die Klägerin angefallen sind. Hiergegen wird von der Klägerin nichts mehr Substantiiertes vorgebracht.
25 
2.4 Die Kostenentscheidung beruht insoweit auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
26 
Ein Grund, die Berufung zuzulassen, besteht nicht (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO).
27 
BESCHLUSS
28 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 2094, 10 EUR festgesetzt.
29 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 11. Feb. 2014 - 1 K 404/12 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 11. Feb. 2014 - 1 K 404/12 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 21. Dez. 2010 - 5 K 902/10

bei uns veröffentlicht am 21.12.2010

Tenor Der Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 26.04.2010 wird aufgehoben.Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen einen Leistungsbescheid über Abschiebungskosten.2 Der Kläger ist russi

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 28. März 2006 - 13 S 347/06

bei uns veröffentlicht am 28.03.2006

Tenor Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Januar 2006 - 6 K 2588/05 - wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Z

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. Okt. 2005 - 11 S 646/04

bei uns veröffentlicht am 19.10.2005

Tenor Soweit die Berufung zurückgenommen worden ist, wird das Berufungsverfahren eingestellt. Auf die verbleibende Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. Januar 2004 - 10 K 4422/02 - geändert und die Kla

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(1) Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu tragen.

(2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, wer sich gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen.

(3) In den Fällen des § 64 Abs. 1 und 2 haftet der Beförderungsunternehmer neben dem Ausländer für die Kosten der Rückbeförderung des Ausländers und für die Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen. Ein Beförderungsunternehmer, der schuldhaft einer Verfügung nach § 63 Abs. 2 zuwiderhandelt, haftet neben dem Ausländer für sonstige Kosten, die in den Fällen des § 64 Abs. 1 durch die Zurückweisung und in den Fällen des § 64 Abs. 2 durch die Abschiebung entstehen.

(4) Für die Kosten der Abschiebung oder Zurückschiebung haftet:

1.
wer als Arbeitgeber den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
2.
ein Unternehmer, für den ein Arbeitgeber als unmittelbarer Auftragnehmer Leistungen erbracht hat, wenn ihm bekannt war oder er bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass der Arbeitgeber für die Erbringung der Leistung den Ausländer als Arbeitnehmer eingesetzt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
3.
wer als Generalunternehmer oder zwischengeschalteter Unternehmer ohne unmittelbare vertragliche Beziehungen zu dem Arbeitgeber Kenntnis von der Beschäftigung des Ausländers hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
4.
wer eine nach § 96 strafbare Handlung begeht;
5.
der Ausländer, soweit die Kosten von den anderen Kostenschuldnern nicht beigetrieben werden können.
Die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen haften als Gesamtschuldner im Sinne von § 421 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(4a) Die Haftung nach Absatz 4 Nummer 1 entfällt, wenn der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nach § 4a Absatz 5 sowie seiner Meldepflicht nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 6, 7 und 13 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung oder nach § 18 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes nachgekommen ist, es sei denn, er hatte Kenntnis davon, dass der Aufenthaltstitel oder die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder die Aussetzung der Abschiebung des Ausländers gefälscht war.

(5) Von dem Kostenschuldner kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung des Ausländers oder des Kostenschuldners nach Absatz 4 Satz 1 und 2 kann von der Behörde, die sie erlassen hat, ohne vorherige Vollstreckungsanordnung und Fristsetzung vollstreckt werden, wenn andernfalls die Erhebung gefährdet wäre. Zur Sicherung der Ausreisekosten können Rückflugscheine und sonstige Fahrausweise beschlagnahmt werden, die im Besitz eines Ausländers sind, der zurückgewiesen, zurückgeschoben, ausgewiesen oder abgeschoben werden soll oder dem Einreise und Aufenthalt nur wegen der Stellung eines Asylantrages gestattet wird.

(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung umfassen

1.
die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets,
2.
die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie
3.
sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten.

(2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer nach § 66 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen

1.
die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten,
2.
die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehenden Verwaltungskosten und Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers und Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und
3.
die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Kosten, soweit der Beförderungsunternehmer nicht selbst die erforderliche Begleitung des Ausländers übernimmt.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kosten werden von der nach § 71 zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar.

(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung umfassen

1.
die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets,
2.
die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie
3.
sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten.

(2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer nach § 66 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen

1.
die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten,
2.
die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehenden Verwaltungskosten und Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers und Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und
3.
die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Kosten, soweit der Beförderungsunternehmer nicht selbst die erforderliche Begleitung des Ausländers übernimmt.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kosten werden von der nach § 71 zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand.

(1) Für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen sind die Ausländerbehörden zuständig. Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, dass für einzelne Aufgaben nur eine oder mehrere bestimmte Ausländerbehörden zuständig sind. Nach Satz 2 kann durch die zuständigen Stellen der betroffenen Länder auch geregelt werden, dass den Ausländerbehörden eines Landes für die Bezirke von Ausländerbehörden verschiedener Länder Aufgaben zugeordnet werden. Für die Vollziehung von Abschiebungen ist in den Ländern jeweils eine zentral zuständige Stelle zu bestimmen. Die Länder sollen jeweils mindestens eine zentrale Ausländerbehörde einrichten, die bei Visumanträgen nach § 6 zu Zwecken nach den §§ 16a, 16d, 17 Absatz 1, den §§ 18a, 18b, 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19, 19b, 19c und 20 sowie bei Visumanträgen des Ehegatten oder der minderjährigen ledigen Kinder zum Zweck des Familiennachzugs, die in zeitlichem Zusammenhang gestellt werden, die zuständige Ausländerbehörde ist.

(2) Im Ausland sind für Pass- und Visaangelegenheiten die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig. Das Auswärtige Amt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten die Entscheidung über Anträge auf Erteilung eines Visums zu übertragen. Soweit von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht wird, stehen dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten die Befugnisse zur Datenverarbeitung sowie alle sonstigen Aufgaben und Befugnisse einer Auslandsvertretung bei der Erteilung von Visa gemäß Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe b sowie gemäß den §§ 54, 66, 68, 69, 72, 72a, 73, 73a, 75, 87, 90c, 91d und 91g zu.

(3) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden sind zuständig für

1.
die Zurückweisung und die Zurückschiebung an der Grenze, einschließlich der Überstellung von Drittstaatsangehörigen auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, wenn der Ausländer von der Grenzbehörde im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen wird,
1a.
Abschiebungen an der Grenze, sofern der Ausländer bei oder nach der unerlaubten Einreise über eine Grenze im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/399 (Binnengrenze) aufgegriffen wird,
1b.
Abschiebungen an der Grenze, sofern der Ausländer bereits unerlaubt eingereist ist, sich danach weiter fortbewegt hat und in einem anderen Grenzraum oder auf einem als Grenzübergangsstelle zugelassenen oder nicht zugelassenen Flughafen, Flug- oder Landeplatz oder See- oder Binnenhafen aufgegriffen wird,
1c.
die Befristung der Wirkungen auf Grund der von ihnen vorgenommenen Ab- und Zurückschiebungen nach § 11 Absatz 2, 4 und 8,
1d.
die Rückführungen von Ausländern aus anderen und in andere Staaten; die Zuständigkeit besteht neben derjenigen der in Absatz 1 und in Absatz 5 bestimmten Stellen,
1e.
die Beantragung von Haft und die Festnahme, soweit es zur Vornahme der in den Nummern 1 bis 1d bezeichneten Maßnahmen erforderlich ist,
2.
die Erteilung eines Visums und die Ausstellung eines Passersatzes nach § 14 Abs. 2 sowie die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2a,
3.
die Rücknahme und den Widerruf eines nationalen Visums sowie die Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009
a)
im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung, soweit die Voraussetzungen der Nummer 1a oder 1b erfüllt sind,
b)
auf Ersuchen der Auslandsvertretung, die das Visum erteilt hat, oder
c)
auf Ersuchen der Ausländerbehörde, die der Erteilung des Visums zugestimmt hat, sofern diese ihrer Zustimmung bedurfte,
4.
das Ausreiseverbot und die Maßnahmen nach § 66 Abs. 5 an der Grenze,
5.
die Prüfung an der Grenze, ob Beförderungsunternehmer und sonstige Dritte die Vorschriften dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Anordnungen beachtet haben,
6.
sonstige ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen, soweit sich deren Notwendigkeit an der Grenze ergibt und sie vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hierzu allgemein oder im Einzelfall ermächtigt sind,
7.
die Beschaffung von Heimreisedokumenten im Wege der Amtshilfe in Einzelfällen für Ausländer,
8.
die Erteilung von in Rechtsvorschriften der Europäischen Union vorgesehenen Vermerken und Bescheinigungen vom Datum und Ort der Einreise über die Außengrenze eines Mitgliedstaates, der den Schengen-Besitzstand vollständig anwendet; die Zuständigkeit der Ausländerbehörden oder anderer durch die Länder bestimmter Stellen wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

(4) Für die erforderlichen Maßnahmen nach den §§ 48, 48a und 49 Absatz 2 bis 9 sind die Ausländerbehörden, die Polizeivollzugsbehörden der Länder sowie bei Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben die Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zuständig. In den Fällen des § 49 Abs. 4 sind auch die Behörden zuständig, die die Verteilung nach § 15a veranlassen. In den Fällen des § 49 Absatz 5 Nummer 5 und 6 sind die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig. In den Fällen des § 49 Absatz 8 und 9 sind auch die Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylgesetzes und die Außenstellen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge befugt, bei Tätigwerden in Amtshilfe die erkennungsdienstlichen Maßnahmen bei ausländischen Kindern oder Jugendlichen, die unbegleitet in das Bundesgebiet eingereist sind, vorzunehmen; diese Maßnahmen sollen im Beisein des zuvor zur vorläufigen Inobhutnahme verständigten Jugendamtes und in kindgerechter Weise durchgeführt werden.

(5) Für die Zurückschiebung sowie die Durchsetzung der Verlassenspflicht des § 12 Abs. 3 und die Durchführung der Abschiebung und, soweit es zur Vorbereitung und Sicherung dieser Maßnahmen erforderlich ist, die Festnahme und Beantragung der Haft sind auch die Polizeien der Länder zuständig.

(6) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle entscheidet im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt über die Anerkennung von Pässen und Passersatzpapieren (§ 3 Abs. 1); die Entscheidungen ergehen als Allgemeinverfügung und können im Bundesanzeiger bekannt gegeben werden.

(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung umfassen

1.
die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets,
2.
die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie
3.
sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten.

(2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer nach § 66 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen

1.
die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten,
2.
die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehenden Verwaltungskosten und Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers und Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und
3.
die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Kosten, soweit der Beförderungsunternehmer nicht selbst die erforderliche Begleitung des Ausländers übernimmt.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kosten werden von der nach § 71 zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand.

(1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Bei Eintritt einer der in § 59 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen innerhalb der Ausreisefrist soll der Ausländer vor deren Ablauf abgeschoben werden.

(1a) Vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers hat sich die Behörde zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird.

(1b) Ein Ausländer, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt oder eine entsprechende Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union international Schutzberechtigter ist, darf außer in den Fällen des § 60 Absatz 8 Satz 1 nur in den schutzgewährenden Mitgliedstaat abgeschoben werden. § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 bleibt unberührt.

(2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Ausländer

1.
unerlaubt eingereist ist,
2.
noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder noch nicht die Verlängerung beantragt hat oder trotz erfolgter Antragstellung der Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 nicht als fortbestehend gilt oder
3.
auf Grund einer Rückführungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. EG Nr. L 149 S. 34) ausreisepflichtig wird, sofern diese von der zuständigen Behörde anerkannt wird.
Im Übrigen ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1 ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist.

(3) Die Überwachung der Ausreise ist insbesondere erforderlich, wenn der Ausländer

1.
sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet,
2.
innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist,
3.
auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 in Verbindung mit § 53 ausgewiesen worden ist,
4.
mittellos ist,
5.
keinen Pass oder Passersatz besitzt,
6.
gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat oder
7.
zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.

(4) Die die Abschiebung durchführende Behörde ist befugt, zum Zweck der Abschiebung den Ausländer zum Flughafen oder Grenzübergang zu verbringen und ihn zu diesem Zweck kurzzeitig festzuhalten. Das Festhalten ist auf das zur Durchführung der Abschiebung unvermeidliche Maß zu beschränken.

(5) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde die Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung betreten, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich der Ausländer dort befindet. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.

(6) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde eine Durchsuchung der Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung vornehmen. Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des abzuschiebenden Ausländers zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Ausländer sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Zur Nachtzeit darf die Wohnung nur betreten oder durchsucht werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die Ergreifung des Ausländers zum Zweck seiner Abschiebung andernfalls vereitelt wird. Die Organisation der Abschiebung ist keine Tatsache im Sinne von Satz 1.

(8) Durchsuchungen nach Absatz 6 dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die die Abschiebung durchführende Behörde angeordnet werden. Die Annahme von Gefahr im Verzug kann nach Betreten der Wohnung nach Absatz 5 nicht darauf gestützt werden, dass der Ausländer nicht angetroffen wurde.

(9) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen. Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit hinzugezogenen Person ist in den Fällen des Absatzes 6 Satz 2 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekannt zu machen. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und, falls keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen. Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.

(10) Weitergehende Regelungen der Länder, die den Regelungsgehalt der Absätze 5 bis 9 betreffen, bleiben unberührt.

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben. Die Gebührenfestsetzung kann auch mündlich erfolgen. Satz 1 gilt nicht für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesagentur für Arbeit nach den §§ 39 bis 42. § 287 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Satz 1 gilt zudem nicht für das Mitteilungsverfahren im Zusammenhang mit der kurzfristigen Mobilität von Studenten nach § 16c, von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern nach § 19a und von Forschern nach § 18e.

(2) Die Gebühr soll die mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten aller an der Leistung Beteiligten decken. In die Gebühr sind die mit der Leistung regelmäßig verbundenen Auslagen einzubeziehen. Zur Ermittlung der Gebühr sind die Kosten, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten zurechenbar und ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten, zu Grunde zu legen. Zu den Gemeinkosten zählen auch die Kosten der Rechts- und Fachaufsicht. Grundlage der Gebührenermittlung nach den Sätzen 1 bis 4 sind die in der Gesamtheit der Länder und des Bundes mit der jeweiligen Leistung verbundenen Kosten.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze sowie Gebührenbefreiungen und -ermäßigungen, insbesondere für Fälle der Bedürftigkeit. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, finden § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 4, Absatz 2 und 4 bis 6, die §§ 4 bis 7 Nummer 1 bis 10, die §§ 8, 9 Absatz 3, die §§ 10 bis 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sowie die §§ 13 bis 21 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

(4) Abweichend von § 4 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes können die von den Auslandsvertretungen zu erhebenden Gebühren bereits bei Beantragung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung erhoben werden. Für die von den Auslandsvertretungen zu erhebenden Gebühren legt das Auswärtige Amt fest, ob die Erhebung bei den jeweiligen Auslandsvertretungen in Euro, zum Gegenwert in Landeswährung oder in einer Drittwährung erfolgt. Je nach allgemeiner Verfügbarkeit von Einheiten der festgelegten Währung kann eine Rundung auf die nächste verfügbare Einheit erfolgen.

(5) Die in der Rechtsverordnung bestimmten Gebühren dürfen folgende Höchstsätze nicht übersteigen:

1.
für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis: 140 Euro,
1a.
für die Erteilung einer Blauen Karte EU: 140 Euro,
1b.
für die Erteilung einer ICT-Karte: 140 Euro,
1c.
für die Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte: 100 Euro,
2.
für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis: 200 Euro,
2a.
für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU: 200 Euro,
3.
für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU oder einer ICT-Karte: 100 Euro,
3a.
für die Verlängerung einer Mobiler-ICT-Karte: 80 Euro,
4.
für die Erteilung eines nationalen Visums und die Ausstellung eines Passersatzes und eines Ausweisersatzes: 100 Euro,
5.
für die Anerkennung einer Forschungseinrichtung zum Abschluss von Aufnahmevereinbarungen oder einem entsprechenden Vertrag nach § 18d: 220 Euro,
6.
für sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen: 80 Euro,
7.
für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen zu Gunsten Minderjähriger: die Hälfte der für die öffentliche Leistung bestimmten Gebühr,
8.
für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1, die auf Grund einer Änderung der Angaben nach § 78 Absatz 1 Satz 3, auf Grund des Ablaufs der technischen Kartennutzungsdauer, auf Grund des Verlustes des Dokuments oder auf Grund des Verlustes der technischen Funktionsfähigkeit des Dokuments notwendig wird: 70 Euro,
9.
für die Aufhebung, Verkürzung oder Verlängerung der Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes: 200 Euro.

(6) Für die Erteilung eines nationalen Visums und eines Passersatzes an der Grenze darf ein Zuschlag von höchstens 25 Euro erhoben werden. Für eine auf Wunsch des Antragstellers außerhalb der Dienstzeit vorgenommene individuell zurechenbare öffentliche Leistung darf ein Zuschlag von höchstens 30 Euro erhoben werden. Gebührenzuschläge können auch für die individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen gegenüber einem Staatsangehörigen festgesetzt werden, dessen Heimatstaat von Deutschen für entsprechende öffentliche Leistungen höhere Gebühren als die nach Absatz 3 festgesetzten Gebühren erhebt. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Erteilung oder Verlängerung eines Schengen-Visums. Bei der Festsetzung von Gebührenzuschlägen können die in Absatz 5 bestimmten Höchstsätze überschritten werden.

(7) Die Rechtsverordnung nach Absatz 3 kann vorsehen, dass für die Beantragung gebührenpflichtiger individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen eine Bearbeitungsgebühr erhoben wird. Die Bearbeitungsgebühr für die Beantragung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU darf höchstens die Hälfte der für ihre Erteilung zu erhebenden Gebühr betragen. Die Gebühr ist auf die Gebühr für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung anzurechnen. Sie wird auch im Falle der Rücknahme des Antrages und der Versagung der beantragten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nicht zurückgezahlt.

(8) Die Rechtsverordnung nach Absatz 3 kann für die Einlegung eines Widerspruchs Gebühren vorsehen, die höchstens betragen dürfen:

1.
für den Widerspruch gegen die Ablehnung eines Antrages auf Vornahme einer gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung: die Hälfte der für diese vorgesehenen Gebühr,
2.
für den Widerspruch gegen eine sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistung: 55 Euro.
Soweit der Widerspruch Erfolg hat, ist die Gebühr auf die Gebühr für die vorzunehmende individuell zurechenbare öffentliche Leistung anzurechnen und im Übrigen zurückzuzahlen.

(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung umfassen

1.
die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets,
2.
die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie
3.
sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten.

(2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer nach § 66 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen

1.
die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten,
2.
die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehenden Verwaltungskosten und Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers und Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und
3.
die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Kosten, soweit der Beförderungsunternehmer nicht selbst die erforderliche Begleitung des Ausländers übernimmt.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kosten werden von der nach § 71 zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand.

Tenor

Soweit die Berufung zurückgenommen worden ist, wird das Berufungsverfahren eingestellt.

Auf die verbleibende Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. Januar 2004 - 10 K 4422/02 - geändert und die Klage auch insoweit abgewiesen, als sie sich gegen die Anforderung von Abschiebungshaftkosten der Justizvollzugsanstalt Nürnberg in Höhe von 10.113,29 DM [entspricht 5.170,84 EUR] im angefochtenen Leistungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 22. Juli 2002 in der geänderten Fassung vom 19. Oktober 2005 richtet.

Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Kläger 17/18, der Beklagte 1/18.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Frage, ob der Kläger zu Recht zur Erstattung der Kosten seiner Abschiebungshaft in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg herangezogen worden ist, obgleich die Abschiebung nicht zur Ausführung kam.
Der Kläger ist ein im Jahr 1971 geborener pakistanischer Staatsangehöriger. Nach seiner Einreise ins Bundesgebiet im Juni 1992 beantragte er erstmals die Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Bescheid vom 28.01.1994 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) den Asylantrag ab, stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 noch die des § 53 AuslG vorliegen und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Pakistan an. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 12.10.1994 (A 10 K 11029/94) ab.
Ab Januar 1995 leitete das Regierungspräsidium Karlsruhe (im Folgenden: Regierungspräsidium) die Abschiebung des Klägers ein. Im Zuge dieses Verfahrens befand er sich vom 27. bis 30.01.1995 in Abschiebungshaft in der Justizvollzugsanstalt Mannheim und vom 24.05. bis 04.07.1995 in der Justizvollzugsanstalt Görlitz, von wo aus er einen ersten Asylfolgeantrag stellte. Mit Bescheid vom 02.06.1995 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab. Die Entlassung aus der Abschiebungshaft am 04.07.1995 erfolgte auf Grund der Erwartung, dass eine Eheschließung mit seiner Freundin, einer deutschen Staatsangehörigen, unmittelbar bevorstehe.
Seit August 1995 galt der Kläger aber als untergetaucht und wurde ab Oktober 1995 zur Festnahme ausgeschrieben. Im Februar 1997 wurde er in Neuenbürg verhaftet. Ein Abschiebungsversuch am 12.02.1997 scheiterte. Daraufhin befand sich der Kläger vom 12.02. bis 11.05.1997 in der JVA Heimsheim in Abschiebungshaft. Einen in der Vollzugsanstalt gestellten zweiten Asylfolgeantrag lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 21.03.1997 ab. Am 11.05.1997 erfolgte die Abschiebung des Klägers auf dem Luftweg nach Pakistan.
Nach seinen Angaben reiste der Kläger ohne Ausweisdokument am 10.10.1998 erneut über Polen ins Bundesgebiet ein. Am 01.12.1998 meldete er sich mit einem Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 20.10.1998 bei der zentralen Aufnahmeeinrichtung in Zirndorf. Nach Mitteilung dieses Sachverhalts an das Regierungspräsidium bat dieses mit Fax vom 02.12.1998 die für Zirndorf zuständige Ausländerbehörde, das Landratsamt Fürth, den Kläger im Wege der Amtshilfe abzuschieben.
Auf Antrag des Landratsamts Fürth ordnete das Amtsgericht Fürth mit Beschluss vom 02.12.1998 an, den Kläger zur Sicherung seiner Abschiebung bis 02.03.1999 in Haft zu nehmen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei nicht im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung und vollziehbar ausreisepflichtig. Ein Abschiebehaftgrund nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG liege vor. Denn es bestehe auf Grund dreier erfolgloser Asylanträge und einer illegalen Wiedereinreise nach erfolgter Abschiebung der begründete Verdacht, dass der Kläger versuchen werde, sich einer erneuten Abschiebung zu entziehen. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Fürth verwarf das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Beschluss vom 29.01.1999 als unzulässig.
Der Kläger wurde der Justizvollzugsanstalt Nürnberg nach deren Aufnahmemitteilung am 02.12.1998 zugeführt. Nach einer Notiz der Vollzugsanstalt vom 11.12.1998 weigerte er sich, ein Antragsdokument zur Passersatzbeschaffung zu unterzeichnen. In der Haft stellte er einen weiteren - seinen dritten - Asylfolgeantrag. Mit Bescheid des Bundesamts vom 22.12.1998 wurde die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt.
Mit Beschluss vom 01.03.1999 verlängerte das Amtsgericht Fürth die Abschiebungshaft des Klägers bis zum 01.06.1999. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Anordnung von Abschiebungshaft würden weiter vorliegen. Daran ändere auch die Anerkennung der Vaterschaft des Klägers für seine Tochter J. nichts, da noch die Sperrwirkung der Abschiebung bestehe und ein Antrag auf Befristung der Sperrwirkung noch nicht gestellt sei. Ebenso wenig stehe die beabsichtigte Eheschließung der Anordnung von Abschiebungshaft entgegen.
Mit Beschluss vom 10.03.1999 (A 8 K 10231/99) verpflichtete das Verwaltungsgericht Stuttgart das Bundesamt im Wege der einstweiligen Anordnung, der zuständigen Behörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung auf Grund des noch anhängigen (dritten) Asylfolgeantrages derzeit nicht erfolgen dürfe. Sein Vortrag in diesem Asylfolgeverfahren sei von einer Qualität, welche die Möglichkeit einer ihm günstigeren Entscheidung in sich trage.
10 
Nach Übersendung dieses Beschlusses durch einen Rechtsanwalt am 18.03.1999 an das Regierungspräsidium veranlasste dieses über das Landratsamt Fürth am selben Tag die Justizvollzugsanstalt, vom weiteren Vollzug der Abschiebungshaft abzusehen. Der Kläger wurde daraufhin am 18.03.1999 aus der Haft entlassen. Im Verfahren seiner noch anhängigen sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Fürth vom 01.03.1999 stellte das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Beschluss vom 26.04.1999 die Erledigung der Hauptsache fest.
11 
Nach seiner Haftentlassung wurde der Kläger dem Enzkreis zugeteilt. Am 31.08.1999 heiratete er seine deutsche Freundin, mit der er eine im Jahr 1994 geborene gemeinsame Tochter hat. Bereits zuvor hatte er die Befristung der Sperrwirkung seiner Abschiebung beantragt. Die nach Umzug des Klägers in die Wohnung seiner Ehefrau zuständige Ausländerbehörde, die Stadt Pforzheim, wies ihn darauf hin, dass eine Befristung der Sperrwirkung die Begleichung der Abschiebungskosten voraussetze.
12 
Das gegen die Ablehnung des dritten Asylfolgebegehrens gerichtete Klageverfahren endete - nach Klagerücknahme - durch Einstellungsbeschluss vom 24.11.1999.
13 
Das Regierungspräsidium ermittelte in der Folgezeit die Aufwendungen für Abschiebungshaft, Fahrt- und Transportkosten sowie Konsulargebühren durch Anfragen bei den jeweils zuständigen Behörden. Unter anderem teilte die Justizvollzugsanstalt Nürnberg auf Anfrage unter dem 25.01.2000 mit, dass die Abschiebungshaft des Klägers vom 02.12.1998 bis 18.03.1999 gedauert habe und ergänzte durch telefonische Mitteilung vom 07.02.2000, dass der „Tagessatz“ für Häftlinge in der Vollzugsanstalt im Jahr 1998 116,92 DM und im Jahr 1999 112,02 DM betragen habe. Aus den erhaltenen Angaben errechnete das Regierungspräsidium durch den Kläger verursachte Kosten in Höhe von insgesamt 47.962,80 DM. Darin enthalten sind auch Kosten für die Abschiebungshaft in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg in Höhe von 11.236,98 DM.
14 
Der Kläger trug mit Schreiben vom 09.05.2000 vor, er könne die entstandenen Kosten erst dann bezahlen, wenn er eine Aufenthaltsgenehmigung besitze, da er erst dann einer geordneten Arbeit nachgehen könne. In seiner Antwort vom 25.07.2000 verwies das Regierungspräsidium darauf, dass der unteren Ausländerbehörde eine detaillierte Kostenaufstellung vorliege und lehnte eine Befristung der Sperrwirkung der Abschiebung des Klägers ab. Mit Schreiben vom 14.02.2001 trug der Kläger vor, er sei ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bereit, auf die genannte Summe von 47.962,80 DM monatliche Teilzahlungen in Höhe von 200 DM zu leisten. Daraufhin entgegnete das Regierungspräsidium mit Schreiben vom 18.04.2001, dass die vorgeschlagene Ratenhöhe nicht akzeptabel sei. Der Kläger werde aufgefordert, eine realistischere Ratenzahlung vorzuschlagen und mitzuteilen, ob ein Leistungsbescheid benötigt werde.
15 
Mit Leistungsbescheid vom 22.07.2002 zog das Regierungspräsidium den Kläger zur Erstattung der „im Rahmen seines Aufenthalts“ entstandenen Abschiebungskosten heran, setzte die Höhe des Erstattungsanspruchs auf 47.066,64 DM (entspricht 24.064,79 EUR) fest und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheids an. In der Begründung wurden die angefallenen Kosten aufgeschlüsselt. Weiter wurde ausgeführt, dass die nach den §§ 82 und 83 AuslG zu tragenden Abschiebungskosten nicht nur die Kosten der Maßnahme des unmittelbaren Außerlandesbringens, sondern auch die Aufwendungen für vorbereitende Maßnahmen umfassten.
16 
Am 19.08.2002 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, es sei nicht notwendig gewesen, ihn abzuschieben, da berechtigte Gründe für sein Verbleiben im Bundesgebiet bestanden hätten. Zudem werde die Höhe der Kosten bestritten. Das beklagte Land ist der Klage entgegengetreten und hat darauf verwiesen, dass der Kläger während des gesamten vorprozessualen Kontaktes keine weitere Spezifizierung der Abschiebungskosten gefordert habe. Für alle Einzelpositionen lägen Rechnungen der jeweiligen Kostenstellen vor. Die Abschiebung und alle Inhaftierungen des Klägers seien rechtmäßig gewesen.
17 
Mit Urteil vom 27.01.2004 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe den Leistungsbescheid des Regierungspräsidiums vom 22.07.2002 aufgehoben, soweit der Kläger darin zur Erstattung von mehr als 17.879,33 EUR herangezogen wird, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es zusammengefasst ausgeführt: Der Leistungsbescheid sei rechtswidrig, soweit in ihm auch die Kosten der Abschiebungshaft in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg und die Polizei-/Transportkosten für den gescheiterten Abschiebungsversuch am 12.02.1997 gefordert würden. Hinsichtlich der Kosten der Abschiebungshaft in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg folge das daraus, dass dieser Abschiebungshaft keine Abschiebung des Klägers nachgefolgt sei. Der Anspruch des Beklagten auf Kostenerstattung setze jedoch eine tatsächlich erfolgte Abschiebung voraus. Das folge schon aus dem Wortlaut des § 82 Abs. 1 AuslG („durch die Abschiebung“). Die Heranziehung des Klägers zur Erstattung der Polizei-/Transportkosten für den gescheiterten Abschiebungsversuch am 12.02.1997 sei deswegen rechtswidrig, weil diese Kosten gar nicht entstanden seien. Die geforderte Erstattung der übrigen Kosten sei weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
18 
Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen seine Entscheidung zugelassen, „soweit der Kläger zur Erstattung der Kosten der Abschiebungshaft in der Justizvollzugsanstalt Mannheim, der Justizvollzugsanstalt Görlitz und der Justizvollzugsanstalt Nürnberg sowie der Fahrtkosten zur Justizvollzugsanstalt Görlitz herangezogen worden ist“. Nur das beklagte Land hat gegen das ihm am 29.01.2004 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 25.02.2004 am selben Tag Berufung insoweit eingelegt, als das erstinstanzliche Urteil den Leistungsbescheid in Höhe der Kosten für den Vollzug der Abschiebungshaft in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg aufgehoben hat.
19 
Der Beklagte führt zur Begründung seiner Berufung aus: Der mit der Berufung angegriffene Teil des Urteils beruhe auf einer fehlerhaften Auslegung des § 82 Abs. 1 AuslG. Aus dessen Wortlaut ergebe sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gerade nicht, dass für eine Heranziehung zur Kostenerstattung unbedingt eine Abschiebung erfolgreich durchgeführt worden sein müsse. Hätte der Gesetzgeber dies gewollt, hätte er es - wie auch sonst, etwa in § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG - durch die Verwendung des Perfekts, also durch den Terminus, Kosten, die durch die Abschiebung „entstanden sind“, zum Ausdruck gebracht. Damit blieben Abschiebungsmaßnahmen auch dann Abschiebungsmaßnahmen im Sinne des § 82 Abs. 1 AuslG, wenn die Abschiebung aus welchen Gründen auch immer letztlich unterbleibe. Dies ergebe sich auch aus § 81 Abs. 2 Satz 2 AuslG, in welchem der Gesetzgeber das Verwaltungskostengesetz - VwKostG - für Kosten von Amtshandlungen nach dem Ausländergesetz für anwendbar erkläre. In § 13 Abs. 1 Ziff. 1 VwKostG sei nämlich ausdrücklich geregelt, dass derjenige in Anspruch genommen werden könne, welcher die Amtshandlungen veranlasst habe. Damit reiche Veranlassung aus und gelte gerade nicht das Äquivalenzprinzip des Gebührenrechts, nach welchem erst die volle verwaltungsrechtliche Gegenleistung erbracht worden sein müsse.
20 
Die damit zu Recht geltend gemachten Kosten seien auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Kostenhöhe ergebe sich aus einer Multiplikation des Tagessatzes für einen Haftplatz mit der Anzahl der Hafttage des Klägers. Der Tagessatz errechne sich aus den nach Ablauf des Haushaltsjahres feststellbaren Ausgaben im Justizvollzug abzüglich der Einnahmen, dividiert durch die Gesamtzahl der Hafttage innerhalb des Jahres. Auch wenn der Freistaat Bayern im Wege der Gegenseitigkeit auf die Geltendmachung der Erstattung allgemeiner Haftkosten von außerbayerischen Ausländerbehörden verzichte, würden solche Kosten den Betroffenen in Rechnung gestellt. Denn länderübergreifende Vereinbarungen zur Verwaltungsvereinfachung seien nicht dazu gedacht, den Betroffenen besser zu stellen.
21 
Der Beklagte hat zunächst beantragt, unter Änderung des Urteils der Vorinstanz die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen die Anforderung der gesamten Abschiebungshaftkosten in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg richtet. In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Beklagten nach Erörterung der Sach- und Rechtslage erklärt, im Hinblick auf die jüngere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werde nur noch ein um 10 % reduzierter Betrag geltend gemacht und der Bescheid vom 22.07.2002 werde entsprechend geändert. In Höhe dieses geminderten Betrages von 10 % (= 1.123,69 DM) hat der Beklagte die Berufung zurückgenommen.
22 
Der Beklagte beantragt nunmehr,
23 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27.01.2004 - 10 K 4422/02 - zu ändern und die Klage auch insoweit abzuweisen, als sie sich gegen die Anforderung von Abschiebungshaftkosten der Justizvollzugsanstalt Nürnberg in Höhe von 10.113,29 DM [entspricht 5.170,84 EUR] im angefochtenen Leistungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 22.07.2002 in der geänderten Fassung vom 19.10.2005 richtet.
24 
Der Kläger beantragt schriftsätzlich unter Einwilligung in die Teilrücknahme der Berufung,
25 
die Berufung zurückzuweisen.
26 
Zur Begründung bezieht er sich darauf, dass er mit einer deutschen Frau verheiratet sei und mit ihr eine Tochter habe, die deutsche Staatsbürgerin sei. Er sei erst seit März 2004 berufstätig und daher zur Begleichung des streitigen Betrages nicht in der Lage.
27 
Bis Juni 2005 hat der Kläger 17.897,33 EUR an Abschiebungskosten beglichen. Daraufhin hat das Regierungspräsidium der Befristung der Sperrwirkung der Abschiebung des Klägers mit sofortiger Wirkung zugestimmt, so dass dem Kläger am 07.07.2005 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden konnte.
28 
Dem Senat haben die den Kläger betreffenden Ausländerakten des Regierungspräsidiums sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts vorgelegen.

Entscheidungsgründe

 
29 
Soweit der Beklagte seinen Berufungsantrag mit Einwilligung des Klägers zurückgenommen hat, ist das Berufungsverfahren einzustellen (§ 126 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO).
30 
Die verbleibende Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist nach ihrer Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft (§§ 124 Abs. 1 und 124a Abs. 1 VwGO) und auch fristgerecht erhoben (§ 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO) und begründet (§ 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO) worden, wobei die Begründung den inhaltlichen Mindestanforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO entspricht. Der Beklagte hat seinen Berufungsantrag in zulässiger Weise auf einen Betrag in Höhe von 9/10tel der von der Justizvollzugsanstalt Nürnberg für den Vollzug der Abschiebungshaft des Klägers errechneten Kosten beschränkt. In dieser Höhe werden Abschiebungskosten auch im geänderten Bescheid vom 19.10.2005 noch geltend gemacht.
31 
In diesem Umfang ist die Berufung auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Anfechtungsklage des Klägers zu Unrecht stattgegeben, soweit diese sich gegen seine Heranziehung zu den in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg entstandenen Kosten der Abschiebungshaft in Höhe von 10.113,29 DM [entspricht 5.170,84 EUR] richtet. Denn auch insoweit ist der Leistungsbescheid des Regierungspräsidiums vom 22.07.2002 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach der Sach- und Rechtslage zum maßgeblichen Zeitpunkt - dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens durch Erlass des Leistungsbescheids (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 11.04 -) - bestand eine Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers (dazu 1.) und die Heranziehung erfolgte formell ordnungsgemäß (dazu 2.). Auch materiellrechtlich bestehen keine Bedenken. Denn ein Kostenerhebungstatbestand war erfüllt (dazu 3.) und die Kostenschuld des Klägers war entstanden (dazu 4). Ferner stand der Kostenerhebung keine unrichtige Sachbehandlung entgegen (dazu 5.), begegnet die Kostenhöhe keinen Bedenken (dazu 6.) und war die Heranziehung des Klägers zu den Kosten auch nicht ausnahmsweise unangemessen (dazu 7.).
32 
1. Rechtsgrundlage für die Erhebung der streitgegenständlichen Kosten vom Kläger ist § 10 VwKostG i.V.m. §§ 81 ff. AuslG.
33 
§ 10 des Verwaltungskostengesetzes des Bundes (vom 23.06.1970, BGBl. I S. 821 in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung vom 05.10.1994, BGBl. I S. 2911 - VwKostG -) lässt die Erhebung von „Auslagen“ zu und ist hier anwendbar. Nach seinem § 1 Abs. 2 Satz 2 findet das Verwaltungskostengesetz zwar auf die Erhebung von Kosten bei einer Ausführung von - später in Kraft getretenen - Bundesgesetzen durch eine Landesbehörde als eigene Angelegenheit nur dann Anwendung, wenn es durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrats für anwendbar erklärt wird. Eine solche Bestimmung enthält hier jedoch § 81 Abs. 2 Satz 2 des zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Ausländergesetzes. Nach § 81 Abs. 1 AuslG (heute: § 69 Abs. 1 AufenthG) werden für Amtshandlungen nach dem Ausländergesetz (und den zur Durchführung des Ausländergesetzes erlassenen Rechtsverordnungen) Kosten in Form von Gebühren und Auslagen erhoben. Für Gebühren enthält § 81 Abs. 2 Satz 1 AuslG eine Konkretisierung dahingehend, dass sie (nur) nach Maßgabe einer durch die Bundesregierung zu erlassenden Rechtsverordnung (der Ausländergebührenverordnung - AuslGebV -) erhoben werden können. Werden anlässlich der Organisation einer Abschiebung angefallene Aufwendungen geltend gemacht, handelt es sich jedoch nicht um die Erhebung einer „Gebühr“, sondern um die Erhebung von „Auslagen“ im Sinne des § 81 Abs. 1 AuslG (so auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.11.2004 - 13 S 1504/04 -, InfAuslR 2005, 78), ungeachtet dessen, dass Auslagen unter abgabenrechtlicher Betrachtung zu den Gebühren im weiteren Sinne zu zählen sind (vgl. Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz, S. 115 f.). Auslagen unterfallen der Verordnungsermächtigung in § 81 Abs. 2 Satz 1 AuslG nicht. Für die Erhebung solcher Auslagen ist stattdessen über § 81 Abs. 2 Satz 2 AuslG das Verwaltungskostengesetz anzuwenden, soweit nicht das Ausländergesetz abweichende Regelungen enthält. Die Rechtmäßigkeit der hier streitigen Auslage beurteilt sich damit nach den §§ 10 ff. VwKostG (so auch Funke-Kaiser in: GK-AuslR, § 81 Rn. 5.1; Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Aufenthalts- und AuslR, Stand April 2002, § 81 AuslG Rn. 4; Hailbronner, AuslR, Stand Nov. 2004, § 81 Rn. 2), soweit sich nicht aus den §§ 82 f. AuslG Abweichendes ergibt.
34 
Den danach zu stellenden formell- und materiellrechtlichen Anforderungen wird der angefochtene Leistungsbescheid gerecht.
35 
2. Die Heranziehung des Klägers zur Erstattung der Auslagen für die Durchführung seiner Abschiebungshaft erfolgte formell ordnungsgemäß.
36 
Im Einklang mit § 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG wurden die Auslagen durch Leistungsbescheid geltend gemacht. Für den Erlass dieses Leistungsbescheids war das Regierungspräsidium sachlich und instanziell zuständig (§§ 83 Abs. 4 Satz 1 und 63 Abs. 1 Satz 1 und 2 AuslG i.V.m § 6 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 4 und 7 der Ausländer- und Asylzuständigkeitsverordnung vom 19.07.1995, GBl. S. 586, in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung vom 23.03.1998, GBl. S. 187). Diese Zuständigkeit umfasst unter anderem die Organisation der Abschiebung abgelehnter Asylbewerber und ihre Heranziehung zur Erstattung der Kosten nach § 82 AuslG. Das gilt vorliegend auch, soweit mit dem Leistungsbescheid die streitgegenständlichen Auslagen für den Vollzug der Abschiebungshaft in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg geltend gemacht wurden, obgleich diese Kosten bei der Justizverwaltung im Freistaat Bayern angefallen sind. Denn § 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG liegt das Prinzip der einheitlichen Kostenerhebung durch die Ausländerbehörde zugrunde (so BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 11.04 -). Die örtliche Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe ergibt sich vorliegend aus § 4 Abs. 1 AAZuVO a. F., da der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses des Leistungsbescheids seinen Wohnsitz in Pforzheim hatte. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hat auch die erforderliche Anhörung (§ 28 Abs. 1 LVwVfG) des Klägers stattgefunden. Das Schreiben des Regierungspräsidiums an den Bevollmächtigten des Klägers vom 18.04.2001 ging zwar von einem Ratenzahlungsvorschlag im Rahmen eines Verfahrens auf Befristung der Sperrwirkung der Abschiebung aus, forderte aber auch den Kläger unter Nennung der Gesamtsumme der Kosten und unter Fristsetzung auf, mitzuteilen, ob ein Leistungsbescheid erforderlich sei. Damit wurde der Kläger auf die Möglichkeit der Geltendmachung der bezifferten Kosten durch Leistungsbescheid hingewiesen und konnte Stellung nehmen.
37 
3. Materiellrechtlich sind die vom Beklagten geforderten Auslagen für die Abschiebungshaft durch § 10 Abs. 1 Nr. 7 VwKostG gedeckt, dessen Voraussetzungen sämtlich vorliegen.
38 
a) Die geltend gemachten Auslagen sind zunächst im Zusammenhang mit einer Amtshandlung entstanden, für die eine Auslagenerstattung vorgesehen ist. Das Verwaltungskostengesetz umschreibt in § 1 Abs. 1 lediglich allgemein den Begriff der kostenpflichtigen Amtshandlung, bestimmt aber nicht, welche Amtshandlungen eine Pflicht zur Auslagenerstattung auslösen. Das ergibt sich vielmehr aus den Gesetzen zu den jeweiligen Sachmaterien (so auch Schlabach, Gebührenrecht in der Verwaltung, Einl. zum VwKostG, Rn. 16), hier also aus § 81 AuslG. Nach seinem Absatz 1 werden grundsätzlich für Amtshandlungen nach dem Ausländergesetz Gebühren und Auslagen erhoben. Während § 81 Abs. 2 Satz 1 AuslG für die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Ausländergesetz eine Konkretisierung dahingehend enthält, dass sie nur nach Maßgabe der Ausländergebührenverordnung erhoben werden können, diese Verordnung also bestimmt, für welche im einzelnen aufgezählten Amtshandlungen eine Gebühr zu erheben ist, fehlt eine solche Beschränkung für Auslagen. Durch den Verweis in § 81 Abs. 2 Satz 2 AuslG stellt der Gesetzgeber vielmehr klar, dass für alle Amtshandlungen nach dem Ausländergesetz unter Wahrung der weiteren Erfordernisse der §§ 10 ff. VwKostG Auslagen erhoben werden (so auch Funke-Kaiser, a.a.O., § 81 Rn. 5.1; Hailbronner, a.a.O., § 81 Rn. 2).
39 
Aus § 81 Abs. 2 Satz 2 AuslG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 AuslG ergibt sich keine Beschränkung dieser umfassenden Auslagenerstattungspflicht etwa dahingehend, dass nur die dort aufgeführten Maßnahmen abgerechnet werden dürften und dies auch nur dann, wenn sie in vollem Umfang durchgeführt worden sind. Denn § 82 Abs. 1 AuslG regelt weder die Art der kostenpflichtigen Amtshandlungen noch stellt er Anforderungen an deren Erhebung auf (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 15.12.2003 - 24 B 03.1049 -, InfAuslR 2004, 252). Der Zweck dieser Vorschrift ist vielmehr ein anderer, nämlich ausschließlich der, den Kreis der Kostenschuldner gegenüber § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG zu erweitern (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 15.04 -, S. 7 des amtlichen Urteilsumdrucks). Das lässt bereits die amtlichen Überschrift „Kostenschuldner“ erkennen. Zusätzlich und besonders deutlich ergibt sich der begrenzte Regelungsgehalt aus der Gesetzesbegründung in BT-Drs. 11/6321, S. 83, in der es zu § 82 Abs. 1 heißt: „Wer Kostenschuldner der in § 81 bezeichneten Gebühren und Auslagen ist, bestimmt sich nach § 13 des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG). Absatz 1, der den gegenwärtig geltenden § 24 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1965 ersetzt, normiert eine weitere Kostentragungspflicht und stellt klar, daß der Ausländer stets als Veranlasser dieser Maßnahmen im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG anzusehen ist“. Einen darüber hinaus gehenden Regelungsgehalt - etwa auch als Sonderregelung gegenüber § 11 VwKostG über die Entstehung der Kostenschuld (vgl. dazu nachfolgend 4.) - hat § 82 Abs. 1 AuslG nicht.
40 
Mithin können - unter den weiteren Voraussetzungen des § 10 VwKostG -Auslagen für jede Amtshandlung nach dem Ausländergesetz verlangt werden, soweit noch eine Amtshandlung im verwaltungskostenrechtlichen Sinne vorliegt. § 1 Abs. 1 VwKostG geht von einem weiten Amtshandlungsbegriff aus, der lediglich eine „besondere Inanspruchnahme der Verwaltung“ verlangt und damit nicht nur den Erlass von Verwaltungsakten oder die Durchführung eines Realaktes, sondern auch „besondere“ Vorbereitungshandlungen, allerdings stets in Ausübung hoheitlicher Befugnisse, umfasst (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O., § 81 Rn. 7; Schlabach, a.a.O., Einl. zum VwKostG, Rn. 17; OVG Thür., Beschluss vom 18.11.2003 - 3 EO 381/02 -, NVwZ-RR 2004; 393 zum ThürVwKostG).
41 
Damit stellen auch besondere, abgrenzbare Verwaltungstätigkeiten im Rahmen einer Abschiebung, insbesondere die Inhaftnahme des Ausländers zur Vorbereitung oder Sicherung seiner Abschiebung, eine „besondere Inanspruchnahme der öffentlichen Verwaltung“ und damit Amtshandlungen im Sinne der §§ 1 Abs. 1 und 10 VwKostG dar. Dass u.a. die Abschiebungshaft im Ausländergesetz als kostenpflichtige Amtshandlung angesehen wird, ergibt sich aus § 83 Abs. 1 Nr. 2 AuslG. In dieser Bestimmung wird zwar nur der Kostenumfang geregelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 15.04 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.11.2004 - 13 S 1504/04 -, InfAuslR 2005, 78; Hailbronner, a.a.O., § 83 AuslG Rn. 1; Kloesel/Christ/Häußer, a.a.O., § 83 AuslG Rn. 2). Das setzt aber sachlogisch voraus, dass die in ihr genannten Maßnahmen selbständig erfassbare Amtshandlungen sind.
42 
b) § 10 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. VwKostG, wonach geltend gemachte Auslagen nicht bereits in eine Gebühr einbezogen sein dürfen, steht der hier in Streit stehenden Auslagenerhebung nicht entgegen. Denn die Ausländergebührenverordnung sieht für die Amtshandlungen der Abschiebung - oder auch ihrer Organisation einschließlich des Vollzugs von Abschiebungshaft - keinen Gebührentatbestand vor; Auslagen, die in diesem Zusammenhang entstehen, können daher nicht in einen Gebührentatbestand einbezogen sein.
43 
c) Die der Bayerischen Justizverwaltung entstandenen Kosten des Vollzugs der Abschiebungshaft sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 VwKostG auch erstattungsfähig. Denn nach dieser Bestimmung werden als Auslagen auch Beträge erhoben, die anderen inländischen Behörden zustehen. Das gilt nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 2. Halbsatz VwKostG selbst dann, wenn an die andere Behörde aus Gründen der Gegenseitigkeit, Verwaltungsvereinfachung oder dergleichen keine Zahlungen zu leisten sind. Dahinter steht der Grundsatz, dass solche Vereinbarungen nicht der Entlastung des Auslagenschuldners dienen sollen. Deshalb kommt es für die Entstehung der Auslagenschuld nicht darauf an, ob der Freistaat Bayern gegenüber dem Regierungspräsidium eine Erstattung der angefallenen Kosten geltend gemacht hat.
44 
4. Die damit grundsätzlich bestehende Auslagenschuld des Klägers ist auch entstanden i.S.d. § 11 Abs. 2 VwKostG.
45 
Nach § 11 Abs. 2 VwKostG entsteht die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen im Fall des § 10 Abs. 1 Nr. 7 zweiter Halbsatz VwKostG mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung. Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 2. HS VwKostG werden die Beträge, die anderen in- und ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten zustehen, auch dann erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an die Behörden, Einrichtungen oder Beamten keine Zahlungen zu leisten sind. Im vorliegenden Fall macht der Beklagte Beträge geltend, die zwar dem Freistaat Bayern zustehen, die aber nach Ziff. 4.3.1 der den Beteiligten vorliegenden Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zur Erhebung und Behandlung von Kosten der Abschiebung (in der seit 19.07.1995 geltenden Fassung) gegenüber außerbayerischen Ausländerbehörden nicht zur Erstattung angefordert werden, da es sich um allgemeine Haftkosten und nicht um - erstattungspflichtige - besondere Aufwendungen handelt. Mithin liegt ein Fall des zweiten Halbsatzes des § 10 Abs. 1 Nr. 7 VwKostG vor, bei dem die Auslagenschuld nach § 11 Abs. 2, 2. Halbsatz VwKostG erst „mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung“ entsteht. Wie bereits dargelegt, ist auch die Inhaftnahme zur Sicherung der Abschiebung eine kostenpflichtige Amtshandlung, die hier durch Beendigung der Abschiebungshaft auf Grund der Entlassung des Klägers beendet war.
46 
§ 11 Abs. 2 VwKostG ist auch nicht durch § 82 Abs. 1 AuslG verdrängt. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann aus dem Wortlaut des § 82 Abs. 1 AuslG, „Kosten, die durch die Abschiebung … entstehen“, nicht geschlossen werden, dass diese Bestimmung einen eigenständigen Entstehungstatbestand bilde, der die vollständige Beendigung des Abschiebungsvorgangs voraussetze. Denn § 82 Abs. 1 AuslG besitzt, wie oben unter 3. unter Hinweis auf die amtliche Überschrift, die Gesetzessystematik und die Gesetzgebungsmaterialien dargelegt, einen sehr begrenzten Regelungsgehalt, nämlich den der Erweiterung des Kreises der Kostenschuldner. Die Formulierung des § 82 Abs. 1 AuslG (Kosten, die „durch“ die Abschiebung…entstehen), besagt über die Modalitäten der Entstehung der Kostenschuld nichts; diese bleiben vielmehr dem allgemeinen Kostenrecht vorbehalten.
47 
5. Der damit entstandenen Auslagenschuld des Klägers steht auch § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG nicht entgegen. Denn die Kosten seiner Abschiebungshaft sind nicht durch unrichtige Sachbehandlung entstanden.
48 
Die Pflicht zu dieser hypothetischen Vergleichsbetrachtung ergibt sich bei der Erhebung von Auslagen nach dem Verwaltungskostengesetz bereits aus § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG. Des ergänzenden Rückgriffs auf den in Rechtsprechung und Literatur - allerdings meist bei der Haftung Dritter, nicht bei Inanspruchnahme des Veranlassers - entwickelten Grundsatz, dass es der Kostentragungspflicht der in § 82 AuslG Genannten entgegen stehe, wenn die Maßnahme (offensichtlich) rechtswidrig war (vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.04.1997 - 17 A 3412/94 -, InfAuslR 1997, 455; Hess. VGH, Urteil vom 06.10.1994 - 10 UE 2754/93 -, AuAS 1995, 16; Funke-Kaiser in: GK-AuslG, § 82 Rn. 4; Welte in: Jakober/Welte, Akt. AuslR, Archivordner, § 82 AuslG Rn. 2), bedarf es bei einer Inanspruchnahme des Abgeschobenen selbst insoweit nicht.
49 
Es kann offen bleiben, ob der Senat im Rahmen der nach § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG gebotenen Prüfung schon deshalb von „richtiger Sachbehandlung“ durch das Regierungspräsidium ausgehen muss, weil die Anordnung der Abschiebungshaft gegenüber dem Kläger durch die genannten Beschlüsse des Amtsgerichts Fürth erfolgt ist. Zwar entspricht es einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Regelungen dem Gericht eines jeden Gerichtszweigs die Inzidentprüfungskompetenz auch in Bezug auf rechtswegfremde Vorfragen zusteht (so VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.05.2004 - 1 S 2052/03 -, VBlBW 2004, 376 = NVwZ-RR 2005, 247; Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl., § 13 Rn. 17, 19 f.). Das gilt allerdings nur, solange und soweit die an sich zuständigen Gerichte über diese Frage noch nicht rechtskräftig entschieden haben (vgl. nochmals die vorstehenden Nachweise). Doch ist vorliegend fraglich, ob das über die Anordnung der Abschiebungshaft entscheidende Amtsgericht Fürth in vollem Umfang über die „richtige Sachbehandlung“ durch das die Abschiebung des Klägers betreibende Regierungspräsidium entschieden hat, da in die Beurteilung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG auch Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte einfließen können (so Schlabach, a.a.O., § 14 Rn. 12). Weiter wäre hier zu beachten, dass nur der erste der beiden Beschlüsse des Amtsgerichts Fürth vom 02.12.1998 (XIV 161/98 B) über die Anordnung der Abschiebungshaft für den Zeitraum zwischen dem 02.12.1998 und dem 02.03.1999 rechtskräftig geworden ist, nachdem das Landgericht Nürnberg-Fürth die dagegen erhobene sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 29.01.1999 (4 T 658/9) verworfen hat. Der zweite Beschluss des Amtsgerichts vom 01.03.1999 (XIV 161/98 B), welcher die Verlängerung der Abschiebungshaft bis zum 01.06.1999 anordnete, ist dagegen nicht in Rechtskraft erwachsen. Denn auf die sofortige Beschwerde des Klägers stellte das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Beschluss vom 26.04.1999 (4 T 1958/99) die Erledigung des Rechtsstreits in der Sache fest und entschied über die Kosten.
50 
Doch selbst wenn von beiden amtsgerichtlichen Beschlüssen keinerlei Bindungswirkung ausgehen sollte, bestehen an der richtigen Sachbehandlung durch das Regierungspräsidium für den gesamten Zeitraum der Abschiebungshaft des Klägers vom 02.12.1998 bis 18.03.1999 keine Zweifel. Denn die Anordnung und Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft waren während des gesamten Zeitraums rechtmäßig (§ 57 Abs. 2 AuslG).
51 
Nach § 49 Abs. 1 AuslG (vgl. heute § 58 Abs. 1 AufenthG)ist ein ausreisepflichtiger Ausländer nämlich abzuschieben, wenn seine Ausreisepflicht vollziehbar ist und ihre freiwillige Erfüllung nicht gesichert erscheint. Daraus folgt mit anderen Worten, dass die zuständige Ausländerbehörde, sofern keine Duldungsgründe (§ 55 Abs. 2 AuslG) oder Abschiebungshindernisse (§ 53 AuslG) erkennbar sind, verpflichtet ist, sich fortlaufend um die Abschiebung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers, dessen freiwillige Ausreise nicht gesichert erscheint, zu bemühen; ein Ermessen steht ihr insoweit nicht zu (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.11.1997 - 13 S 2064/97 -, InfAuslR 1998, 126 zur Abschiebungsandrohung; vgl. auch GK-AuslR, § 49 Rn. 30). Diese fortlaufende Verpflichtung des Regierungspräsidiums bestand im Falle des Klägers.
52 
Denn er war auf Grund seiner unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig (§ 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG). Daran änderte auch die Stellung des dritten Asylfolgeantrages nichts, der lediglich die Vollziehung der Abschiebung hinderte (vgl. § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG; Urteil des Senats vom 21.09.2005 - 11 S 2924/04 -; Hailbronner, a.a.O., § 57 Rn. 19; Sennekamp in: HTK-AuslR, Anm. 1. zu § 71 AsylVfG). Aus dem Verhalten des Klägers in der Vergangenheit (mehrmalige Abschiebungshaft, Untertauchen, illegale Wiedereinreise) musste das Regierungspräsidium schließen, dass er zur freiwilligen Ausreise nicht bereit sein würde.
53 
Auf das Vorliegen von Abschiebungshindernissen hätte sich der Kläger als abgelehnter Asylbewerber gegenüber dem Beklagten auf Grund der Bindungswirkung der negativen Feststellung zu § 53 AuslG im Bescheid zum Asylerstverfahren vom 28.01.1994 nach § 42 Satz 1 AsylVfG nicht berufen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.2000 - 9 C 41.99 -, BVerwGE 111, 77 = InfAuslR 2000, 410; Urteil des Senats vom 21.06.2004 - 11 S 770/04 -, InfAuslR 2004, 429). Aber auch Duldungsgründe, die einer Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate entgegengestanden hätten (vgl. § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG), waren nicht erkennbar. Das galt ungeachtet der Anerkennung der Vaterschaft für sein deutsches Kind und der geäußerten Absicht, die Mutter des Kindes heiraten zu wollen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats (BVerfG, Beschluss vom 01.08.1996 - 2 BvR 1119/96 -, InfAuslR 1996, 341; BVerwG, Urteil vom 09.12.1997 - 1 C 19/96 -, BVerwGE 106, 13; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.07.2002 - 11 S 2240/01 -, AuAS 2003, 2) gewährt Art. 6 GG unmittelbar keinen Anspruch auf Aufenthalt. Die entscheidende Behörde hat aber die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, bei der Anwendung offener Tatbestände pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dabei verbietet sich allerdings eine rein schematische Qualifizierung der familiären Beziehungen je nach dem, ob sie in einer häuslichen Lebensgemeinschaft oder in einer weniger schutzwürdigen reinen Begegnungsgemeinschaft zum Ausdruck kommen (BVerfG, Beschluss vom 01.08.1996, a.a.O.). Maßgeblich ist nicht die formalrechtliche Bindung als solche, sondern die im Einzelfall festzustellende tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.01.2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171 und BVerwG, Urteil vom 21.09.1999 - 9 C 12/99 -, BVerwGE 109, 305). Daher hatte das Regierungspräsidium hier zu berücksichtigen, dass der Kläger schon einmal, im Juli 1995, aus der Abschiebungshaft entlassen worden war in der Erwartung, er kehre zur deutschen Freundin und seinem bei ihr lebenden Kind zurück und heirate sie, er aber bereits nach etwa einem Monat untergetaucht war und die familiäre Lebensgemeinschaft nicht aufgenommen hatte. Zudem setzt die Erteilung einer Duldung auf Grund rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung wegen einer zu erwartenden Eheschließung (§ 55 Abs. 2, 2. Var. AuslG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG) unter anderem voraus, dass die Eheschließung unmittelbar bevorsteht (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.11.2001 - 11 S 1848/01 -, EZAR 045 Nr. 20 = AuAS 2002, 34 m.w.N.; OVG Greifswald, Beschluss vom 17.08.1999 - 2 M 66/99 -, NVwZ-RR 2000, 641). Im Falle des Klägers fehlte es an Anhaltspunkten, dass die Eheschließung unmittelbar bevorstand. Sie erfolgte im Übrigen nach seiner Haftentlassung am 18.03.1999 auch erst im August 1999.
54 
Schließlich lag beim Kläger zumindest der Sicherungshaftgrund der vollziehbaren Ausreisepflicht auf Grund unerlaubter Einreise (§ 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG) vor. Der Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft stand auch die Stellung des dritten Asylfolgeantrages nicht entgegen, da das Bundesamt kein weiteres Asylverfahren durchführte (§ 71 Abs. 8 AsylVfG). Die weitere Voraussetzung für die Anordnung von Sicherungshaft, dass eine Abschiebung zu erwarten sein muss (vgl. 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG) entfiel erst mit der Kenntnis des Regierungspräsidiums am 18.03.1999 von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10.03.1999, nach welcher das Bundesamt verpflichtet wurde, dem Regierungspräsidium mitzuteilen, dass vor einer rechtskräftigen Entscheidung über den Asylfolgeantrag der Kläger nicht abgeschoben werden dürfe.
55 
6. Auch die Höhe der geltend gemachten Auslagen für den Vollzug der Abschiebungshaft des Klägers ist nicht zu beanstanden.
56 
§ 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG bildet eine spezialgesetzliche Regelung des Umfangs der Auslagen. Abgestellt wird auf die Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten. Eine Begrenzung auf den sogenannten Haftkostenbeitrag nach § 50 des Strafvollzugsgesetzes scheidet daher aus (BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 15.04 -). Allerdings muss nach der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts umgekehrt sichergestellt sein, dass nur die tatsächlichen Kosten des Vollzugs von Abschiebungshaft geltend gemacht werden, in deren Rahmen manche Kosten des Vollzugs von Straf haft, etwa Kosten therapeutischer Maßnahmen, nicht entstehen (vgl. nochmals BVerwG, a.a.O., S. 13 des amtlichen Urteilsumdrucks). Auch insofern ist die Höhe der in Streit stehenden Kosten aber nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat zwar im angefochtenen Leistungsbescheid die ihm mitgeteilten durchschnittlichen Tagessätze aller Häftlinge in bayerischen Vollzugsanstalten geltend gemacht, wie sie sich nach Ablauf der Haushaltsjahre 1998 und 1999 durch Addition der Kosten, Subtraktion der Einnahmen und abschließende Division durch die Gesamtzahl aller Hafttage ergaben. Darin flossen nach einer Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 11.10.2005, welche den Beteiligten vorliegt, die Kosten aller Haftarten ein, da der buchhalterische Aufwand für getrennte Berechnungen nicht geleistet werden könne. Der Beklagte hat aber in der mündlichen Verhandlung den Bescheid um ein Zehntel der so berechneten Kosten reduziert. Dieser Betrag deckt nach Überzeugung des Senats in jedem Fall den denkbaren Anteil der Personal- und Sachkosten für Maßnahmen ab, welche nur bei anderen Gefangenen als Abschiebehäftlingen anfallen.
57 
7. Damit war der Kläger in der sich aus der Entscheidungsformel ergebenden Höhe der Kosten zur Erstattung heranzuziehen. Denn § 10 VwKostG ordnet die Pflicht zur Erhebung von Auslagen an (so auch Funke-Kaiser in: GK-AuslR, § 81 Rn. 5; Westphal/Stoppa, AuslR für die Polizei, 2. Aufl., S. 481). Eine behördliche Ermessensentscheidung über die Heranziehung des Pflichtigen ist daher regelmäßig weder geboten noch möglich. Es kann offen bleiben, ob die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 15.12.2003 - 24 B 03.1049 -, InfAuslR 2004, 252; so auch Hailbronner, AuslR, § 66 AufenthG, Rn. 2), wonach die Leistungsfähigkeit des Abgeschobenen in atypischen Ausnahmefällen zu prüfen ist, bereits im Erhebungsverfahren zu überzeugen vermag. Denn ein solcher atypischer Ausnahmefall lag hier jedenfalls nicht vor. Die Begleichung der nach der erstinstanzlichen Entscheidung bestandkräftig gewordenen Abschiebungskosten in Höhe von 17.897.33 EUR belegt, dass der Kläger nicht einkommens- und vermögenslos gewesen sein kann.
58 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 155 Abs. 2 und 154 Abs. 1 VwGO, wobei bei der Gewichtung der anteiligen Kostentragung zu berücksichtigen ist, dass im durch Rücknahme beendeten Verfahrensteil keine Urteilsgebühren angefallen sind, eine Quotelung lediglich anhand der Streitwertanteile also nicht in Frage kommt, sondern die tatsächlich anfallenden Kosten zu vergleichen sind, was zu der festgesetzten Quotelung führt.
59 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Gründe

 
29 
Soweit der Beklagte seinen Berufungsantrag mit Einwilligung des Klägers zurückgenommen hat, ist das Berufungsverfahren einzustellen (§ 126 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO).
30 
Die verbleibende Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist nach ihrer Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft (§§ 124 Abs. 1 und 124a Abs. 1 VwGO) und auch fristgerecht erhoben (§ 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO) und begründet (§ 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO) worden, wobei die Begründung den inhaltlichen Mindestanforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO entspricht. Der Beklagte hat seinen Berufungsantrag in zulässiger Weise auf einen Betrag in Höhe von 9/10tel der von der Justizvollzugsanstalt Nürnberg für den Vollzug der Abschiebungshaft des Klägers errechneten Kosten beschränkt. In dieser Höhe werden Abschiebungskosten auch im geänderten Bescheid vom 19.10.2005 noch geltend gemacht.
31 
In diesem Umfang ist die Berufung auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Anfechtungsklage des Klägers zu Unrecht stattgegeben, soweit diese sich gegen seine Heranziehung zu den in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg entstandenen Kosten der Abschiebungshaft in Höhe von 10.113,29 DM [entspricht 5.170,84 EUR] richtet. Denn auch insoweit ist der Leistungsbescheid des Regierungspräsidiums vom 22.07.2002 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach der Sach- und Rechtslage zum maßgeblichen Zeitpunkt - dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens durch Erlass des Leistungsbescheids (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 11.04 -) - bestand eine Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers (dazu 1.) und die Heranziehung erfolgte formell ordnungsgemäß (dazu 2.). Auch materiellrechtlich bestehen keine Bedenken. Denn ein Kostenerhebungstatbestand war erfüllt (dazu 3.) und die Kostenschuld des Klägers war entstanden (dazu 4). Ferner stand der Kostenerhebung keine unrichtige Sachbehandlung entgegen (dazu 5.), begegnet die Kostenhöhe keinen Bedenken (dazu 6.) und war die Heranziehung des Klägers zu den Kosten auch nicht ausnahmsweise unangemessen (dazu 7.).
32 
1. Rechtsgrundlage für die Erhebung der streitgegenständlichen Kosten vom Kläger ist § 10 VwKostG i.V.m. §§ 81 ff. AuslG.
33 
§ 10 des Verwaltungskostengesetzes des Bundes (vom 23.06.1970, BGBl. I S. 821 in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung vom 05.10.1994, BGBl. I S. 2911 - VwKostG -) lässt die Erhebung von „Auslagen“ zu und ist hier anwendbar. Nach seinem § 1 Abs. 2 Satz 2 findet das Verwaltungskostengesetz zwar auf die Erhebung von Kosten bei einer Ausführung von - später in Kraft getretenen - Bundesgesetzen durch eine Landesbehörde als eigene Angelegenheit nur dann Anwendung, wenn es durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrats für anwendbar erklärt wird. Eine solche Bestimmung enthält hier jedoch § 81 Abs. 2 Satz 2 des zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Ausländergesetzes. Nach § 81 Abs. 1 AuslG (heute: § 69 Abs. 1 AufenthG) werden für Amtshandlungen nach dem Ausländergesetz (und den zur Durchführung des Ausländergesetzes erlassenen Rechtsverordnungen) Kosten in Form von Gebühren und Auslagen erhoben. Für Gebühren enthält § 81 Abs. 2 Satz 1 AuslG eine Konkretisierung dahingehend, dass sie (nur) nach Maßgabe einer durch die Bundesregierung zu erlassenden Rechtsverordnung (der Ausländergebührenverordnung - AuslGebV -) erhoben werden können. Werden anlässlich der Organisation einer Abschiebung angefallene Aufwendungen geltend gemacht, handelt es sich jedoch nicht um die Erhebung einer „Gebühr“, sondern um die Erhebung von „Auslagen“ im Sinne des § 81 Abs. 1 AuslG (so auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.11.2004 - 13 S 1504/04 -, InfAuslR 2005, 78), ungeachtet dessen, dass Auslagen unter abgabenrechtlicher Betrachtung zu den Gebühren im weiteren Sinne zu zählen sind (vgl. Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz, S. 115 f.). Auslagen unterfallen der Verordnungsermächtigung in § 81 Abs. 2 Satz 1 AuslG nicht. Für die Erhebung solcher Auslagen ist stattdessen über § 81 Abs. 2 Satz 2 AuslG das Verwaltungskostengesetz anzuwenden, soweit nicht das Ausländergesetz abweichende Regelungen enthält. Die Rechtmäßigkeit der hier streitigen Auslage beurteilt sich damit nach den §§ 10 ff. VwKostG (so auch Funke-Kaiser in: GK-AuslR, § 81 Rn. 5.1; Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Aufenthalts- und AuslR, Stand April 2002, § 81 AuslG Rn. 4; Hailbronner, AuslR, Stand Nov. 2004, § 81 Rn. 2), soweit sich nicht aus den §§ 82 f. AuslG Abweichendes ergibt.
34 
Den danach zu stellenden formell- und materiellrechtlichen Anforderungen wird der angefochtene Leistungsbescheid gerecht.
35 
2. Die Heranziehung des Klägers zur Erstattung der Auslagen für die Durchführung seiner Abschiebungshaft erfolgte formell ordnungsgemäß.
36 
Im Einklang mit § 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG wurden die Auslagen durch Leistungsbescheid geltend gemacht. Für den Erlass dieses Leistungsbescheids war das Regierungspräsidium sachlich und instanziell zuständig (§§ 83 Abs. 4 Satz 1 und 63 Abs. 1 Satz 1 und 2 AuslG i.V.m § 6 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 4 und 7 der Ausländer- und Asylzuständigkeitsverordnung vom 19.07.1995, GBl. S. 586, in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung vom 23.03.1998, GBl. S. 187). Diese Zuständigkeit umfasst unter anderem die Organisation der Abschiebung abgelehnter Asylbewerber und ihre Heranziehung zur Erstattung der Kosten nach § 82 AuslG. Das gilt vorliegend auch, soweit mit dem Leistungsbescheid die streitgegenständlichen Auslagen für den Vollzug der Abschiebungshaft in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg geltend gemacht wurden, obgleich diese Kosten bei der Justizverwaltung im Freistaat Bayern angefallen sind. Denn § 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG liegt das Prinzip der einheitlichen Kostenerhebung durch die Ausländerbehörde zugrunde (so BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 11.04 -). Die örtliche Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe ergibt sich vorliegend aus § 4 Abs. 1 AAZuVO a. F., da der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses des Leistungsbescheids seinen Wohnsitz in Pforzheim hatte. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hat auch die erforderliche Anhörung (§ 28 Abs. 1 LVwVfG) des Klägers stattgefunden. Das Schreiben des Regierungspräsidiums an den Bevollmächtigten des Klägers vom 18.04.2001 ging zwar von einem Ratenzahlungsvorschlag im Rahmen eines Verfahrens auf Befristung der Sperrwirkung der Abschiebung aus, forderte aber auch den Kläger unter Nennung der Gesamtsumme der Kosten und unter Fristsetzung auf, mitzuteilen, ob ein Leistungsbescheid erforderlich sei. Damit wurde der Kläger auf die Möglichkeit der Geltendmachung der bezifferten Kosten durch Leistungsbescheid hingewiesen und konnte Stellung nehmen.
37 
3. Materiellrechtlich sind die vom Beklagten geforderten Auslagen für die Abschiebungshaft durch § 10 Abs. 1 Nr. 7 VwKostG gedeckt, dessen Voraussetzungen sämtlich vorliegen.
38 
a) Die geltend gemachten Auslagen sind zunächst im Zusammenhang mit einer Amtshandlung entstanden, für die eine Auslagenerstattung vorgesehen ist. Das Verwaltungskostengesetz umschreibt in § 1 Abs. 1 lediglich allgemein den Begriff der kostenpflichtigen Amtshandlung, bestimmt aber nicht, welche Amtshandlungen eine Pflicht zur Auslagenerstattung auslösen. Das ergibt sich vielmehr aus den Gesetzen zu den jeweiligen Sachmaterien (so auch Schlabach, Gebührenrecht in der Verwaltung, Einl. zum VwKostG, Rn. 16), hier also aus § 81 AuslG. Nach seinem Absatz 1 werden grundsätzlich für Amtshandlungen nach dem Ausländergesetz Gebühren und Auslagen erhoben. Während § 81 Abs. 2 Satz 1 AuslG für die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Ausländergesetz eine Konkretisierung dahingehend enthält, dass sie nur nach Maßgabe der Ausländergebührenverordnung erhoben werden können, diese Verordnung also bestimmt, für welche im einzelnen aufgezählten Amtshandlungen eine Gebühr zu erheben ist, fehlt eine solche Beschränkung für Auslagen. Durch den Verweis in § 81 Abs. 2 Satz 2 AuslG stellt der Gesetzgeber vielmehr klar, dass für alle Amtshandlungen nach dem Ausländergesetz unter Wahrung der weiteren Erfordernisse der §§ 10 ff. VwKostG Auslagen erhoben werden (so auch Funke-Kaiser, a.a.O., § 81 Rn. 5.1; Hailbronner, a.a.O., § 81 Rn. 2).
39 
Aus § 81 Abs. 2 Satz 2 AuslG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 AuslG ergibt sich keine Beschränkung dieser umfassenden Auslagenerstattungspflicht etwa dahingehend, dass nur die dort aufgeführten Maßnahmen abgerechnet werden dürften und dies auch nur dann, wenn sie in vollem Umfang durchgeführt worden sind. Denn § 82 Abs. 1 AuslG regelt weder die Art der kostenpflichtigen Amtshandlungen noch stellt er Anforderungen an deren Erhebung auf (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 15.12.2003 - 24 B 03.1049 -, InfAuslR 2004, 252). Der Zweck dieser Vorschrift ist vielmehr ein anderer, nämlich ausschließlich der, den Kreis der Kostenschuldner gegenüber § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG zu erweitern (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 15.04 -, S. 7 des amtlichen Urteilsumdrucks). Das lässt bereits die amtlichen Überschrift „Kostenschuldner“ erkennen. Zusätzlich und besonders deutlich ergibt sich der begrenzte Regelungsgehalt aus der Gesetzesbegründung in BT-Drs. 11/6321, S. 83, in der es zu § 82 Abs. 1 heißt: „Wer Kostenschuldner der in § 81 bezeichneten Gebühren und Auslagen ist, bestimmt sich nach § 13 des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG). Absatz 1, der den gegenwärtig geltenden § 24 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1965 ersetzt, normiert eine weitere Kostentragungspflicht und stellt klar, daß der Ausländer stets als Veranlasser dieser Maßnahmen im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG anzusehen ist“. Einen darüber hinaus gehenden Regelungsgehalt - etwa auch als Sonderregelung gegenüber § 11 VwKostG über die Entstehung der Kostenschuld (vgl. dazu nachfolgend 4.) - hat § 82 Abs. 1 AuslG nicht.
40 
Mithin können - unter den weiteren Voraussetzungen des § 10 VwKostG -Auslagen für jede Amtshandlung nach dem Ausländergesetz verlangt werden, soweit noch eine Amtshandlung im verwaltungskostenrechtlichen Sinne vorliegt. § 1 Abs. 1 VwKostG geht von einem weiten Amtshandlungsbegriff aus, der lediglich eine „besondere Inanspruchnahme der Verwaltung“ verlangt und damit nicht nur den Erlass von Verwaltungsakten oder die Durchführung eines Realaktes, sondern auch „besondere“ Vorbereitungshandlungen, allerdings stets in Ausübung hoheitlicher Befugnisse, umfasst (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O., § 81 Rn. 7; Schlabach, a.a.O., Einl. zum VwKostG, Rn. 17; OVG Thür., Beschluss vom 18.11.2003 - 3 EO 381/02 -, NVwZ-RR 2004; 393 zum ThürVwKostG).
41 
Damit stellen auch besondere, abgrenzbare Verwaltungstätigkeiten im Rahmen einer Abschiebung, insbesondere die Inhaftnahme des Ausländers zur Vorbereitung oder Sicherung seiner Abschiebung, eine „besondere Inanspruchnahme der öffentlichen Verwaltung“ und damit Amtshandlungen im Sinne der §§ 1 Abs. 1 und 10 VwKostG dar. Dass u.a. die Abschiebungshaft im Ausländergesetz als kostenpflichtige Amtshandlung angesehen wird, ergibt sich aus § 83 Abs. 1 Nr. 2 AuslG. In dieser Bestimmung wird zwar nur der Kostenumfang geregelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 15.04 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.11.2004 - 13 S 1504/04 -, InfAuslR 2005, 78; Hailbronner, a.a.O., § 83 AuslG Rn. 1; Kloesel/Christ/Häußer, a.a.O., § 83 AuslG Rn. 2). Das setzt aber sachlogisch voraus, dass die in ihr genannten Maßnahmen selbständig erfassbare Amtshandlungen sind.
42 
b) § 10 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. VwKostG, wonach geltend gemachte Auslagen nicht bereits in eine Gebühr einbezogen sein dürfen, steht der hier in Streit stehenden Auslagenerhebung nicht entgegen. Denn die Ausländergebührenverordnung sieht für die Amtshandlungen der Abschiebung - oder auch ihrer Organisation einschließlich des Vollzugs von Abschiebungshaft - keinen Gebührentatbestand vor; Auslagen, die in diesem Zusammenhang entstehen, können daher nicht in einen Gebührentatbestand einbezogen sein.
43 
c) Die der Bayerischen Justizverwaltung entstandenen Kosten des Vollzugs der Abschiebungshaft sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 VwKostG auch erstattungsfähig. Denn nach dieser Bestimmung werden als Auslagen auch Beträge erhoben, die anderen inländischen Behörden zustehen. Das gilt nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 2. Halbsatz VwKostG selbst dann, wenn an die andere Behörde aus Gründen der Gegenseitigkeit, Verwaltungsvereinfachung oder dergleichen keine Zahlungen zu leisten sind. Dahinter steht der Grundsatz, dass solche Vereinbarungen nicht der Entlastung des Auslagenschuldners dienen sollen. Deshalb kommt es für die Entstehung der Auslagenschuld nicht darauf an, ob der Freistaat Bayern gegenüber dem Regierungspräsidium eine Erstattung der angefallenen Kosten geltend gemacht hat.
44 
4. Die damit grundsätzlich bestehende Auslagenschuld des Klägers ist auch entstanden i.S.d. § 11 Abs. 2 VwKostG.
45 
Nach § 11 Abs. 2 VwKostG entsteht die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen im Fall des § 10 Abs. 1 Nr. 7 zweiter Halbsatz VwKostG mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung. Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 2. HS VwKostG werden die Beträge, die anderen in- und ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten zustehen, auch dann erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an die Behörden, Einrichtungen oder Beamten keine Zahlungen zu leisten sind. Im vorliegenden Fall macht der Beklagte Beträge geltend, die zwar dem Freistaat Bayern zustehen, die aber nach Ziff. 4.3.1 der den Beteiligten vorliegenden Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zur Erhebung und Behandlung von Kosten der Abschiebung (in der seit 19.07.1995 geltenden Fassung) gegenüber außerbayerischen Ausländerbehörden nicht zur Erstattung angefordert werden, da es sich um allgemeine Haftkosten und nicht um - erstattungspflichtige - besondere Aufwendungen handelt. Mithin liegt ein Fall des zweiten Halbsatzes des § 10 Abs. 1 Nr. 7 VwKostG vor, bei dem die Auslagenschuld nach § 11 Abs. 2, 2. Halbsatz VwKostG erst „mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung“ entsteht. Wie bereits dargelegt, ist auch die Inhaftnahme zur Sicherung der Abschiebung eine kostenpflichtige Amtshandlung, die hier durch Beendigung der Abschiebungshaft auf Grund der Entlassung des Klägers beendet war.
46 
§ 11 Abs. 2 VwKostG ist auch nicht durch § 82 Abs. 1 AuslG verdrängt. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann aus dem Wortlaut des § 82 Abs. 1 AuslG, „Kosten, die durch die Abschiebung … entstehen“, nicht geschlossen werden, dass diese Bestimmung einen eigenständigen Entstehungstatbestand bilde, der die vollständige Beendigung des Abschiebungsvorgangs voraussetze. Denn § 82 Abs. 1 AuslG besitzt, wie oben unter 3. unter Hinweis auf die amtliche Überschrift, die Gesetzessystematik und die Gesetzgebungsmaterialien dargelegt, einen sehr begrenzten Regelungsgehalt, nämlich den der Erweiterung des Kreises der Kostenschuldner. Die Formulierung des § 82 Abs. 1 AuslG (Kosten, die „durch“ die Abschiebung…entstehen), besagt über die Modalitäten der Entstehung der Kostenschuld nichts; diese bleiben vielmehr dem allgemeinen Kostenrecht vorbehalten.
47 
5. Der damit entstandenen Auslagenschuld des Klägers steht auch § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG nicht entgegen. Denn die Kosten seiner Abschiebungshaft sind nicht durch unrichtige Sachbehandlung entstanden.
48 
Die Pflicht zu dieser hypothetischen Vergleichsbetrachtung ergibt sich bei der Erhebung von Auslagen nach dem Verwaltungskostengesetz bereits aus § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG. Des ergänzenden Rückgriffs auf den in Rechtsprechung und Literatur - allerdings meist bei der Haftung Dritter, nicht bei Inanspruchnahme des Veranlassers - entwickelten Grundsatz, dass es der Kostentragungspflicht der in § 82 AuslG Genannten entgegen stehe, wenn die Maßnahme (offensichtlich) rechtswidrig war (vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.04.1997 - 17 A 3412/94 -, InfAuslR 1997, 455; Hess. VGH, Urteil vom 06.10.1994 - 10 UE 2754/93 -, AuAS 1995, 16; Funke-Kaiser in: GK-AuslG, § 82 Rn. 4; Welte in: Jakober/Welte, Akt. AuslR, Archivordner, § 82 AuslG Rn. 2), bedarf es bei einer Inanspruchnahme des Abgeschobenen selbst insoweit nicht.
49 
Es kann offen bleiben, ob der Senat im Rahmen der nach § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG gebotenen Prüfung schon deshalb von „richtiger Sachbehandlung“ durch das Regierungspräsidium ausgehen muss, weil die Anordnung der Abschiebungshaft gegenüber dem Kläger durch die genannten Beschlüsse des Amtsgerichts Fürth erfolgt ist. Zwar entspricht es einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Regelungen dem Gericht eines jeden Gerichtszweigs die Inzidentprüfungskompetenz auch in Bezug auf rechtswegfremde Vorfragen zusteht (so VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.05.2004 - 1 S 2052/03 -, VBlBW 2004, 376 = NVwZ-RR 2005, 247; Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl., § 13 Rn. 17, 19 f.). Das gilt allerdings nur, solange und soweit die an sich zuständigen Gerichte über diese Frage noch nicht rechtskräftig entschieden haben (vgl. nochmals die vorstehenden Nachweise). Doch ist vorliegend fraglich, ob das über die Anordnung der Abschiebungshaft entscheidende Amtsgericht Fürth in vollem Umfang über die „richtige Sachbehandlung“ durch das die Abschiebung des Klägers betreibende Regierungspräsidium entschieden hat, da in die Beurteilung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG auch Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte einfließen können (so Schlabach, a.a.O., § 14 Rn. 12). Weiter wäre hier zu beachten, dass nur der erste der beiden Beschlüsse des Amtsgerichts Fürth vom 02.12.1998 (XIV 161/98 B) über die Anordnung der Abschiebungshaft für den Zeitraum zwischen dem 02.12.1998 und dem 02.03.1999 rechtskräftig geworden ist, nachdem das Landgericht Nürnberg-Fürth die dagegen erhobene sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 29.01.1999 (4 T 658/9) verworfen hat. Der zweite Beschluss des Amtsgerichts vom 01.03.1999 (XIV 161/98 B), welcher die Verlängerung der Abschiebungshaft bis zum 01.06.1999 anordnete, ist dagegen nicht in Rechtskraft erwachsen. Denn auf die sofortige Beschwerde des Klägers stellte das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Beschluss vom 26.04.1999 (4 T 1958/99) die Erledigung des Rechtsstreits in der Sache fest und entschied über die Kosten.
50 
Doch selbst wenn von beiden amtsgerichtlichen Beschlüssen keinerlei Bindungswirkung ausgehen sollte, bestehen an der richtigen Sachbehandlung durch das Regierungspräsidium für den gesamten Zeitraum der Abschiebungshaft des Klägers vom 02.12.1998 bis 18.03.1999 keine Zweifel. Denn die Anordnung und Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft waren während des gesamten Zeitraums rechtmäßig (§ 57 Abs. 2 AuslG).
51 
Nach § 49 Abs. 1 AuslG (vgl. heute § 58 Abs. 1 AufenthG)ist ein ausreisepflichtiger Ausländer nämlich abzuschieben, wenn seine Ausreisepflicht vollziehbar ist und ihre freiwillige Erfüllung nicht gesichert erscheint. Daraus folgt mit anderen Worten, dass die zuständige Ausländerbehörde, sofern keine Duldungsgründe (§ 55 Abs. 2 AuslG) oder Abschiebungshindernisse (§ 53 AuslG) erkennbar sind, verpflichtet ist, sich fortlaufend um die Abschiebung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers, dessen freiwillige Ausreise nicht gesichert erscheint, zu bemühen; ein Ermessen steht ihr insoweit nicht zu (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.11.1997 - 13 S 2064/97 -, InfAuslR 1998, 126 zur Abschiebungsandrohung; vgl. auch GK-AuslR, § 49 Rn. 30). Diese fortlaufende Verpflichtung des Regierungspräsidiums bestand im Falle des Klägers.
52 
Denn er war auf Grund seiner unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig (§ 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG). Daran änderte auch die Stellung des dritten Asylfolgeantrages nichts, der lediglich die Vollziehung der Abschiebung hinderte (vgl. § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG; Urteil des Senats vom 21.09.2005 - 11 S 2924/04 -; Hailbronner, a.a.O., § 57 Rn. 19; Sennekamp in: HTK-AuslR, Anm. 1. zu § 71 AsylVfG). Aus dem Verhalten des Klägers in der Vergangenheit (mehrmalige Abschiebungshaft, Untertauchen, illegale Wiedereinreise) musste das Regierungspräsidium schließen, dass er zur freiwilligen Ausreise nicht bereit sein würde.
53 
Auf das Vorliegen von Abschiebungshindernissen hätte sich der Kläger als abgelehnter Asylbewerber gegenüber dem Beklagten auf Grund der Bindungswirkung der negativen Feststellung zu § 53 AuslG im Bescheid zum Asylerstverfahren vom 28.01.1994 nach § 42 Satz 1 AsylVfG nicht berufen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.2000 - 9 C 41.99 -, BVerwGE 111, 77 = InfAuslR 2000, 410; Urteil des Senats vom 21.06.2004 - 11 S 770/04 -, InfAuslR 2004, 429). Aber auch Duldungsgründe, die einer Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate entgegengestanden hätten (vgl. § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG), waren nicht erkennbar. Das galt ungeachtet der Anerkennung der Vaterschaft für sein deutsches Kind und der geäußerten Absicht, die Mutter des Kindes heiraten zu wollen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats (BVerfG, Beschluss vom 01.08.1996 - 2 BvR 1119/96 -, InfAuslR 1996, 341; BVerwG, Urteil vom 09.12.1997 - 1 C 19/96 -, BVerwGE 106, 13; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.07.2002 - 11 S 2240/01 -, AuAS 2003, 2) gewährt Art. 6 GG unmittelbar keinen Anspruch auf Aufenthalt. Die entscheidende Behörde hat aber die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, bei der Anwendung offener Tatbestände pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dabei verbietet sich allerdings eine rein schematische Qualifizierung der familiären Beziehungen je nach dem, ob sie in einer häuslichen Lebensgemeinschaft oder in einer weniger schutzwürdigen reinen Begegnungsgemeinschaft zum Ausdruck kommen (BVerfG, Beschluss vom 01.08.1996, a.a.O.). Maßgeblich ist nicht die formalrechtliche Bindung als solche, sondern die im Einzelfall festzustellende tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.01.2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171 und BVerwG, Urteil vom 21.09.1999 - 9 C 12/99 -, BVerwGE 109, 305). Daher hatte das Regierungspräsidium hier zu berücksichtigen, dass der Kläger schon einmal, im Juli 1995, aus der Abschiebungshaft entlassen worden war in der Erwartung, er kehre zur deutschen Freundin und seinem bei ihr lebenden Kind zurück und heirate sie, er aber bereits nach etwa einem Monat untergetaucht war und die familiäre Lebensgemeinschaft nicht aufgenommen hatte. Zudem setzt die Erteilung einer Duldung auf Grund rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung wegen einer zu erwartenden Eheschließung (§ 55 Abs. 2, 2. Var. AuslG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG) unter anderem voraus, dass die Eheschließung unmittelbar bevorsteht (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.11.2001 - 11 S 1848/01 -, EZAR 045 Nr. 20 = AuAS 2002, 34 m.w.N.; OVG Greifswald, Beschluss vom 17.08.1999 - 2 M 66/99 -, NVwZ-RR 2000, 641). Im Falle des Klägers fehlte es an Anhaltspunkten, dass die Eheschließung unmittelbar bevorstand. Sie erfolgte im Übrigen nach seiner Haftentlassung am 18.03.1999 auch erst im August 1999.
54 
Schließlich lag beim Kläger zumindest der Sicherungshaftgrund der vollziehbaren Ausreisepflicht auf Grund unerlaubter Einreise (§ 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG) vor. Der Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft stand auch die Stellung des dritten Asylfolgeantrages nicht entgegen, da das Bundesamt kein weiteres Asylverfahren durchführte (§ 71 Abs. 8 AsylVfG). Die weitere Voraussetzung für die Anordnung von Sicherungshaft, dass eine Abschiebung zu erwarten sein muss (vgl. 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG) entfiel erst mit der Kenntnis des Regierungspräsidiums am 18.03.1999 von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10.03.1999, nach welcher das Bundesamt verpflichtet wurde, dem Regierungspräsidium mitzuteilen, dass vor einer rechtskräftigen Entscheidung über den Asylfolgeantrag der Kläger nicht abgeschoben werden dürfe.
55 
6. Auch die Höhe der geltend gemachten Auslagen für den Vollzug der Abschiebungshaft des Klägers ist nicht zu beanstanden.
56 
§ 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG bildet eine spezialgesetzliche Regelung des Umfangs der Auslagen. Abgestellt wird auf die Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten. Eine Begrenzung auf den sogenannten Haftkostenbeitrag nach § 50 des Strafvollzugsgesetzes scheidet daher aus (BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 15.04 -). Allerdings muss nach der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts umgekehrt sichergestellt sein, dass nur die tatsächlichen Kosten des Vollzugs von Abschiebungshaft geltend gemacht werden, in deren Rahmen manche Kosten des Vollzugs von Straf haft, etwa Kosten therapeutischer Maßnahmen, nicht entstehen (vgl. nochmals BVerwG, a.a.O., S. 13 des amtlichen Urteilsumdrucks). Auch insofern ist die Höhe der in Streit stehenden Kosten aber nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat zwar im angefochtenen Leistungsbescheid die ihm mitgeteilten durchschnittlichen Tagessätze aller Häftlinge in bayerischen Vollzugsanstalten geltend gemacht, wie sie sich nach Ablauf der Haushaltsjahre 1998 und 1999 durch Addition der Kosten, Subtraktion der Einnahmen und abschließende Division durch die Gesamtzahl aller Hafttage ergaben. Darin flossen nach einer Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 11.10.2005, welche den Beteiligten vorliegt, die Kosten aller Haftarten ein, da der buchhalterische Aufwand für getrennte Berechnungen nicht geleistet werden könne. Der Beklagte hat aber in der mündlichen Verhandlung den Bescheid um ein Zehntel der so berechneten Kosten reduziert. Dieser Betrag deckt nach Überzeugung des Senats in jedem Fall den denkbaren Anteil der Personal- und Sachkosten für Maßnahmen ab, welche nur bei anderen Gefangenen als Abschiebehäftlingen anfallen.
57 
7. Damit war der Kläger in der sich aus der Entscheidungsformel ergebenden Höhe der Kosten zur Erstattung heranzuziehen. Denn § 10 VwKostG ordnet die Pflicht zur Erhebung von Auslagen an (so auch Funke-Kaiser in: GK-AuslR, § 81 Rn. 5; Westphal/Stoppa, AuslR für die Polizei, 2. Aufl., S. 481). Eine behördliche Ermessensentscheidung über die Heranziehung des Pflichtigen ist daher regelmäßig weder geboten noch möglich. Es kann offen bleiben, ob die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 15.12.2003 - 24 B 03.1049 -, InfAuslR 2004, 252; so auch Hailbronner, AuslR, § 66 AufenthG, Rn. 2), wonach die Leistungsfähigkeit des Abgeschobenen in atypischen Ausnahmefällen zu prüfen ist, bereits im Erhebungsverfahren zu überzeugen vermag. Denn ein solcher atypischer Ausnahmefall lag hier jedenfalls nicht vor. Die Begleichung der nach der erstinstanzlichen Entscheidung bestandkräftig gewordenen Abschiebungskosten in Höhe von 17.897.33 EUR belegt, dass der Kläger nicht einkommens- und vermögenslos gewesen sein kann.
58 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 155 Abs. 2 und 154 Abs. 1 VwGO, wobei bei der Gewichtung der anteiligen Kostentragung zu berücksichtigen ist, dass im durch Rücknahme beendeten Verfahrensteil keine Urteilsgebühren angefallen sind, eine Quotelung lediglich anhand der Streitwertanteile also nicht in Frage kommt, sondern die tatsächlich anfallenden Kosten zu vergleichen sind, was zu der festgesetzten Quotelung führt.
59 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Sonstige Literatur

 
60 
Rechtsmittelbelehrung
61 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
62 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
63 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
64 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
65 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
66 
Beschluss vom 19. Oktober 2005
67 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach den §§ 25 Abs. 2 Satz 1, 14 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 2 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG n.F. auf 5.745,38 EUR bis zur Teilrücknahme und 5.170,84 EUR für die Zeit danach festgesetzt.
68 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Januar 2006 - 6 K 2588/05 - wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 267,31 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der auf den Zulassungsgrund ernstlicher rechtlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Zulassungsantrag ist zwar in prozessualer Hinsicht nicht zu beanstanden, da er fristgerecht eingegangen (§ 124 a Abs. 4 Satz 1 VwGO) und begründet worden ist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO); die dargelegten Berufungszulassungsgründe liegen jedoch der Sache nach im Sinn des § 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht vor.
Mit dem von dem Beklagten angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht einen Leistungsbescheid gegen die Klägerin - eine Staatsangehörige von Serbien-Montenegro - über die Zahlung von Abschiebungskosten mit der Begründung aufgehoben, diese Kosten seien durch unrichtige Sachbehandlung entstanden; beiden die Klägerin betreffenden Abschiebungsversuchen (19.05 und 09.06.2004) habe Art. 6 Abs. 1 GG entgegengestanden, da sich der Ehemann der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt aufgrund einer ihm erteilten Aufenthaltsbefugnis rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Die Behörde habe nicht berücksichtigt, dass die Klägerin damals schwanger gewesen sei und verständlicherweise mit ihrem Ehemann habe zusammenleben wollen; eine Abschiebung hätte die Familie auf unabsehbare Zeit auseinander gerissen. Ein Teil der Abschiebungskosten (77,36 EUR) könne auch deswegen nicht verlangt werden, weil die Abschiebung der Klägerin zum vorgesehenen Zeitpunkt (09.06.2004) bereits storniert gewesen sei.
Soweit der Beklagte gegen dieses Urteil den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung geltend macht, kann die Berufung schon deswegen nicht zugelassen werden, weil dieser Zulassungsgrund nicht ausreichend dargelegt ist. Der Beklagte bezeichnet keine konkrete Grundsatzfrage, deren Klärungsbedürftigkeit und Verallgemeinerungsfähigkeit im einzelnen dargelegt wird (zu den Anforderungen an die Darlegung einer Grundsatzfrage siehe z. B. Marx, AsylVfG, 2005, RdNr. 55 f. m.w.N. sowie Kopp/Schenke, VwGO, 2005, RdNr. 54 zu § 124 a).
Soweit der Beklagte die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts angreift, macht er den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend. Gerügt werden allerdings lediglich die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu der Frage, ob Art. 6 Abs. 1 GG den Abschiebungsversuchen entgegengestanden habe; zur weiteren Begründung des Verwaltungsgerichts, in Höhe von 77,36 EUR seien keine Abschiebungskosten zu Lasten der Klägerin entstanden, äußert sich der Zulassungsantrag nicht. Daraus folgt, dass das angefochtene Urteil hinsichtlich dieses Betrags bereits aus formalen Gründen Bestand hat. Bei mehreren vom Verwaltungsgericht für das von ihm gefundene Ergebnis gegebenen Begründungen obliegt es nämlich dem Unterlegenen, jeweils hinsichtlich sämtlicher für die Entscheidung maßgebender Gründe einen Zulassungsgrund darzulegen (siehe dazu etwa Kopp/Schenke, a.a.O., RdNr. 7 zu § 124 a Fn. 3 m.w.N.).
Aber auch hinsichtlich des noch verbleibenden Restbetrags (189,95 EUR) kommt eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher rechtlicher Zweifel nicht in Betracht. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinn der genannten Vorschrift sind gegeben, wenn unter Berücksichtigung der jeweils vom Antragsteller darzulegenden Gesichtspunkte die Richtigkeit des angefochtenen Urteils näherer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens daher möglich ist (siehe BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838 f.). Es kommt dabei darauf an, ob vom Antragsteller ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt worden ist, dass der Erfolg des Rechtsmittels mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie sein Misserfolg (siehe BVerfG, Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, juris, und vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Selbst bei ausreichender Infragestellung der Urteilsgrundlage hat der Zulassungsantrag aber auch dann keinen Erfolg, wenn sich schon im Zulassungsverfahren zuverlässig sagen lässt, dass das Verwaltungsgericht die Rechtssache jedenfalls im Ergebnis richtig entschieden hat und der angestrebte Berufung daher keinen Erfolg haben wird (siehe BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004, a.a.O.).
Bei Anwendung dieser Grundsätze kommt der Senat im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht gegeben sind. Er kann offenlassen, ob die Aufhebung des streitigen Kostenbescheides bereits wegen fehlender (und nicht nach § 45 Abs. 2 LVwVfG nachgeholter) Anhörung der Klägerin gerechtfertigt war (siehe dazu Senat, Beschluss vom 07.03.2006 - 13 S 155/06); auch ohne Berücksichtigung dieser formellrechtlichen Problematik ist das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis nämlich nicht zu beanstanden. Dass Abschiebungskosten, die infolge fehlerhafter Sachbehandlung entstanden sind, vom Betroffenen nicht verlangt werden können, ergibt sich aus § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG (siehe auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2005 - 11 S 646/04 -, juris; OVG Saar, Beschluss vom 21.12.2005 - 2 Q 5/05 -, juris) und wird vom Beklagten auch nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Auch unter Berücksichtigung der Begründung des Zulassungsantrags kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass das Verwaltungsgerichts hinsichtlich beider Abschiebungsversuche zu recht eine solche fehlerhafte Sachbehandlung angenommen hat.
Was den Abschiebungsversuch vom 09.06.2004 und die hierfür geltend gemachten Kosten angeht, so ergibt sich dies - ganz unabhängig von der Argumentation des Verwaltungsgerichts zu Art. 6 Abs. 1 GG - bereits daraus, dass die fehlende Reisefähigkeit der Klägerin schon vor diesem Abschiebeversuch mitgeteilt und ärztlich dokumentiert war. Sie folgt aus dem ärztlichen Attest vom 21.05.2004, das durch die Ausländerbehörde (Stadt Ludwigsburg) dem Regierungspräsidium am 03.06.2004 übermittelt wurde. Dementsprechend ging auch die Abschiebebehörde selbst von fehlender Transportfähigkeit aus (Vermerk vom 04.06.2004). Einer Abschiebung der Klägerin zum 09.06.2004 stand damit von vornherein ein rechtliches Abschiebungshindernis entgegen (zur fehlenden Transportfähigkeit als Abschiebungshindernis siehe VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.10.2004 - 11 S 2297/04 -, juris und vom 10.07.2003 - 11 S 2622/02 -, VBlBW 2003, 482; zur Risikoschwangerschaft als Duldungsgrund siehe VG Hamburg, Beschluss vom 29.10.2002 - 8 VG 3547/02 -, InfAuslR 2003, 62). Auf die Frage, ob angesichts des rechtmäßigen Aufenthalts des Ehemanns der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt (auch) Art. 6 Abs. 1 GG einen Duldungsanspruch der Klägerin begründet hätte, kommt es für diesen Abschiebeversuch damit aus Rechtsgründen nicht an; die Entscheidung ist insofern jedenfalls im Ergebnis zutreffend (vgl. dazu die Grundsätze des § 144 Abs. 4 VwGO und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.04.2005 - 13 S 249/04 -; BayVGH, Beschluss vom 17.12.2003 - 15 ZB 02/31617 -, BayVBl. 2004, 499 sowie BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004, a.a.O.).
Im Ergebnis gilt nichts anderes für den vorangegangenen Abschiebeversuch vom 19.05.2004. Es spricht bereits viel für die Überlegung des Verwaltungsgerichts, angesichts der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Ehegatten und der bereits fortgeschrittenen Schwangerschaft der Klägerin habe ihrer Abschiebung bereits zu diesem Zeitpunkt die Schutzvorschrift des Art. 6 Abs. 1 GG entgegengestanden (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05 - und Beschluss vom 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04 -, AuAS 2006, 26). Entgegen der Auffassung des Beklagten im Zulassungsantrag ging es insoweit (noch) nicht um die Frage eines Bleiberechts für die Klägerin auf Dauer, sondern (lediglich) um einen Duldungsanspruch (zu Duldungsansprüchen aus Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK in Situationen besonderer Schutzbedürftigkeit wie etwa Schwangerschaft siehe z. B. OVG Hamburg, Beschluss vom 11.04.2001 - 4 Bs 374/00 -, juris; VerfGH Berlin, Beschluss vom 21.12.2000 - 70/00 -, JR 2002, 232, weitere Nachweise bei Funke-Kaiser in GK-AufenthG, RdNr. 97 zu § 60 a). Unabhängig hiervon bestand aber auch am 19.05.2004 bereits Reiseunfähigkeit der Klägerin, wie sich aus ihrer Einweisung in das Krankenhaus am Tag der Abschiebung ergibt (siehe die entsprechende Mail-Nachricht vom Morgen des Abschiebungstags, Blatt 11 der Verwaltungsakten der Abschiebebehörde). Zwei Tage später, am 21.05.2004, wurde dann auch das ärztliche Attest über die Risikoschwangerschaft und einen drohenden Abortus erstellt, so dass davon ausgegangen werden kann, dass der Zustand der Klägerin bereits am 19.5.2004 eine Abschiebung nicht zuließ. Auf die Frage, ob der Abschiebebehörde die Risikoschwangerschaft bereits vor der Abschiebung bekannt war oder nicht oder ob insoweit gar ein Verschulden vorliegt, kommt es für die Frage der unrichtigen Sachbehandlung im Sinn des § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG nicht an; es geht ausschließlich darum, ob die Sachbehandlung objektiv „richtig“ war (siehe zu der verwandten Vorschrift des § 21 GKG Meyer, GKG, 2004, Rdnr. 4 zu § 21 m.w.N.). Anderes würde allenfalls dann gelten, wenn die Klägerin der Behörde gegenüber irreführende Angaben gemacht und auf diese Weise selbst die objektiv unrichtige Sachbehandlung verursacht hätte (siehe Schlabach, Gebührenrecht der Verwaltung, RdNr. 12 zu § 14 VwKostG; für § 21 GKG a.A. Meyer a.a.O. und Oestreich/Winter/Hellstab, GKG, RdNr. 11 zur § 21 m.w.N.). Ein solches Mitverschulden der Klägerin kann hier nicht angenommen werden. Der Abschiebebehörde waren die Tatsache der Schwangerschaft und auch das Schwangerschaftsstadium aufgrund einer Mitteilung der Ausländerbehörde bekannt (siehe Datenblatt vom 03.05.2004, Blatt 5 der Abschiebeakte), und bereits aus der der Behörde vorliegenden Niederschrift über die Anhörung im Asylverfahren ergab sich, dass die Klägerin zum vorgesehenen Abschiebungstermin im 5. oder 6. Monat der Schwangerschaft sein würde. Ein Verstoß gegen die die Klägerin treffenden Mitwirkungspflichten (siehe dazu § 70 Abs. 1 Satz 1 des damals noch geltenden AuslG) liegt damit nicht vor. Der von den Abschiebungsabsichten nicht konkret in Kenntnis gesetzten Klägerin ist auch nicht vorzuwerfen, dass sie vor dem 19.05.2004 das Bestehen einer Risikoschwangerschaft der Ausländer- bzw. der Abschiebungsbehörde nicht gesondert mitgeteilt hatte; aufgrund des Aufenthaltsrechts ihres Ehemannes und ihrer fortgeschrittenen Schwangerschaft musste sich ihr trotz der in ihrer Person bestehenden vollziehbaren Ausreisepflicht .die Gefahr des Abgeschobenwerdens jedenfalls nicht aufdrängen.
10 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG.
11 
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Der Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 26.04.2010 wird aufgehoben.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Leistungsbescheid über Abschiebungskosten.
Der Kläger ist russischer Staatsangehöriger armenischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 09.12.2006 in das Bundesgebiet ein und beantragte Asyl. Dabei gab er unter anderem an, er habe im Jahr 2000 in der Schweiz Asyl beantragt, sei aber 2001 nach Russland zurückgekehrt; er sei Vater eines am 17.07.2004 in X geborenen Kindes, worüber er nichts Näheres sagen wolle.
Mit Bescheid vom 23.01.2007 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab. Dem Kläger wurde die Abschiebung nach Russland angedroht. In der Folgezeit wurde er geduldet, weil zunächst keine Rückreisepapiere vorlagen. Der Kläger war verpflichtet, sich in einer Gemeinschaftsunterkunft in X aufzuhalten. Aus den Akten ergeben sich Hinweise darauf, dass er tatsächlich die überwiegende Zeit bei Frau D. in X, Kreis X, lebte.
Am 04.09.2007 gab der Kläger gegenüber der Ausländerbehörde an, Frau D., die deutsche Staatsangehörige sei, erwarte ein von ihm stammendes Kind. Sie sei zwar noch mit einem serbischen Staatsangehörigen verheiratet, ein Scheidungsverfahren sei jedoch anhängig. Der Kläger legte eine vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung vom 11.09.2007, aber keine Zustimmungserklärung des Ehemanns seiner Lebensgefährtin vor. Das Kind wurde am 09.10.2007 geboren. Der Kläger beantragte, seinen Wohnsitz nach X verlegen zu dürfen. Dem stimmte der Kreis X zunächst nicht zu, weil das Verfahren über die von Frau D. erklärte Anfechtung der Vaterschaft ihres Ehemanns noch nicht abgeschlossen sei.
Das Regierungspräsidium Freiburg betrieb die Abschiebung des Klägers weiter. Dieser wurde am 20.12.2007 von zwei Beamten des mittleren Dienstes begleitet zum Flughafen Frankfurt/Main gebracht. Aufgrund der Angaben des Klägers am Flughafen, er leide unter Bluthochdruck, wurde die Abschiebung jedoch abgebrochen.
In der Folge wurde der Kläger aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichts Baden-Baden vom 12.12.2007 in Abschiebehaft genommen. Diesen Beschluss hob das Landgericht Baden-Baden mit Beschluss vom 20.12.2007 auf mit der Begründung, es lägen keine Haftgründe vor.
Einen Antrag des Klägers, den Beklagten zu verpflichten, vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen, lehnte das Verwaltungsgericht Freiburg mit Beschluss vom 14.01.2008 (4 K 2769/07) ab. In den Gründen wird ausgeführt: Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60a Abs.2 S. 1 AufenthG sei nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht. Im Rechtssinne sei der Kläger derzeit nicht Vater des am 07.10.2007 geborenen Kindes. Selbst seine biologische Vaterschaft sei nicht hinreichend belegt. Deshalb könne auch dahinstehen, ob dem Kläger und dem Kind zumindest eine mit der Einholung eines Visums in Russland verbundene vorübergehende Trennung zuzumuten wäre.
Im März 2008 stimmte der Kreis X einem Zuzug des Klägers zu mit der Begründung, die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis lägen zwischenzeitlich vor.
Eine für den 15.04.2008 vorgesehene Abschiebung des Klägers wurde daraufhin abgesagt. In einem Vermerk vom 01.04.2008 heißt es, der Kläger sei „mittlerweile“ Vater eines deutschen Kindes. Der Kläger erhielt eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG.
10 
In der Folge hörte das Regierungspräsidium Freiburg den Kläger zur beabsichtigen Geltendmachung von Abschiebungskosten an. Der Kläger trug vor, er erhalte Sozialhilfe in Höhe von 316 EUR und müsse „drei Kinder und die Frau“ ernähren.
11 
Mit Leistungsbescheid vom 26.04.2010 stellte das Regierungspräsidium Karlsruhe fest, dass der Kläger verpflichtet sei, die Kosten des Abschiebeversuchs vom 20.12.2007 in Höhe von 869,23 EUR zu erstatten. In der Begründung wird u.a. ausgeführt: Es sei nicht im Ermessenswege von der Geltendmachung der Kosten abzusehen, obwohl der Kläger nur über sehr geringe Einkünfte verfüge. Bei sparsamer Haushaltsführung sei es dem Kläger möglich, die geltend gemachten Kosten jedenfalls ratenweise zu zahlen. Auch sei nicht unwahrscheinlich, dass sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse änderten. Er könne deshalb innerhalb der Rechtsbehelfsfrist vorschlagen, in welcher Höhe er Raten zahlen könne, und dabei seine Einkommensverhältnisse offenlegen. Mache er dies nicht, würde seine finanzielle Situation ggf. im Vollstreckungsverfahren berücksichtigt.
12 
Der Kläger hat am 26.05.2010 Klage erhoben mit der Begründung, er könne die geltend gemachten Kosten auch ratenweise nicht zahlen. Der angefochtene Bescheid sei deshalb ermessensfehlerhaft.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
den Leistungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 26.04.2010 aufzuheben.
15 
Der Beklagte beantragt
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Er verteidigt den angefochtenen Bescheid und trägt weiter vor: Der Kläger müsse die bei dem Abschiebungsversuch entstandenen Kosten tragen. Der Abschiebeversuch sei zulässig und geboten gewesen. Der Kläger sei damals vollziehbar ausreisepflichtig gewesen. Sein entsprechender Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz sei abgelehnt worden. Der Kläger habe sich seit Februar 2007 beharrlich geweigert, seiner Pflicht zur Ausreise nachzukommen, bis ihm Veränderungen in seinen persönlichen Lebensverhältnissen einen Aufenthaltstitel verschafft hätten.
18 
Dem Gericht liegen zwei Hefte Akten des Regierungspräsidiums Freiburg sowie die Akten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes (4 K 2769/07) vor.

Entscheidungsgründe

19 
Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter anstelle der Kammer (§ 6 VwGO). Er kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden; denn damit haben sich die Beteiligten einverstanden erklärt (§ 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist auch begründet. Der angefochtene Leistungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs.1 S.1 VwGO).
21 
Der angefochtene Leistungsbescheid ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht fehlerfrei. Insbesondere war das Regierungspräsidium Karlsruhe für seinen Erlass zuständig (§ 8 Abs. 2 Nr. 7, § 15 Abs. 1 AAZuVO).
22 
Dem Kläger können die Kosten des Abschiebungsversuchs vom 20.12.2007 aber nicht auferlegt werden.
23 
Gemäß § 66 Abs. 1 AufenthG hat ein Ausländer u.a. Kosten, die durch eine Abschiebung entstehen, zu tragen. Dabei muss die Abschiebung nicht beendet worden sein, ein Abschiebeversuch, der abgebrochen wird, reicht aus (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.10.2005 - 11 S 646/04 - juris m.w.N.).
24 
Abschiebungskosten können jedoch dann nicht verlangt werden, wenn sich ein Abschiebungsversuch als unrichtige Sachbehandlung (§ 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG) erweist; dabei kommt es nicht darauf an, ob das einer Abschiebung entgegenstehende Hindernis der für die Abschiebung zuständigen Behörde bekannt war; anders liegt es allenfalls, wenn der Betroffene eine Mitwirkungspflicht (vgl. § 70 AufenthG) verletzt hat (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.03.2006 - 13 S 347/06 - InfAuslR 2006, 385).
25 
Entgegen der Ansicht des Beklagten bestand bereits am 20.12.2007 ein Abschiebungsverbot, weil die Abschiebung aus rechtlichen Gründen unmöglich war (§ 60a Abs.2 AufenthG).
26 
Dies folgt allerdings wohl noch nicht daraus, dass die Abschiebung am Flughafen abgebrochen wurde, weil der Kläger nach seinen Angaben an Bluthochdruck leidet, so dass nach Einschätzung der zuständigen Behörde ein Flug mit Gesundheitsgefahren verbunden war. Denn diesen Umstand hätte der Kläger, der mit seiner Abschiebung auf dem Luftweg rechnen musste, zuvor mitteilen können.
27 
Ein Abschiebungsverbot folgte aber jedenfalls aus dem Umstand, dass der Kläger Vater eines am 07.10.2007 geborenen Kindes ist und mit diesem in Beistands- bzw. in familiärer Lebensgemeinschaft lebte (§ 60a AufenthG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK; vgl. BVerfG Beschl. v. 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05 – NVwZ 2006, 682; Beschl. v. 31.08.1999 - 2 BvR 1523/99 - NVwZ 2000, 59 f; Bay.VGH, Beschl. v. 09.03.2009 - 10 CE 09.440 - InfAuslR 2009, 292).
28 
Zwar war der Kläger damals noch nicht im Rechtssinne der Vater des Kindes; denn die Anerkennung der Vaterschaft war wegen des noch nicht abgeschlossenen Scheidungsverfahrens der Mutter des Kindes noch nicht wirksam (§ 1594 Abs. 2 BGB; vgl. VG Freiburg, Beschl. v. 14.01.2008 - 2769/07 -). Familiäre Lebensbeziehungen zwischen einem nichtehelichen Vater und seinem Kind können aber schon dann schutzwürdig sein, wenn keine durchgreifenden Zweifel an der Vaterschaft bestehen (vgl. Funke-Kaiser, in GK AufenthG § 60a Rdnr. 149.1). Dies gilt auch dann, wenn die Mutter des Kindes noch mit einem anderen Mann verheiratet ist, von dem sie getrennt lebt, auch wenn das Vaterschaftsanerkenntnis des biologischen Vaters erst mit der Rechtskraft eines Scheidungsurteils wirksam wird (VG Dresden Beschl. v. 19.07.2007 – 3 K 1343/07 – juris).
29 
Angesichts der vom Beklagten nicht in Zweifel gezogenen tatsächlichen Beistands- bzw. familiären Lebensgemeinschaft und mit Blick auf das Alter des Kindes im Zeitpunkt des Abschiebungsversuchs von gerade zweieinhalb Monaten war dem Kläger im Dezember 2007 auch nicht zuzumuten, vorübergehend auszureisen, um in Russland ein Visum zu erlangen (vgl. Sächs. OVG, Beschl. v. 15.09.2006 - 3 BS 189/06 - juris = InfAuslR 2006, 446 ff; VG Augsburg, Beschl. v. 17.02.2010 - Au 1 E 10.223 - juris, Rdnr. 42; Funke-Kaiser a.a.O. Rdnr. 148).
30 
Der Annahme eines Abschiebungsverbots steht nicht der Umstand entgegen, dass das Verwaltungsgericht Freiburg noch im Januar 2008 einen Duldungsanspruch des Klägers im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verneint hat (Beschl. v. 14.01.2008 - 2769/07 -), zumal dafür maßgeblich war, dass der Kläger seine biologische Vaterschaft damals nicht glaubhaft gemacht hatte. Von seiner biologischen Vaterschaft ist aber nunmehr auszugehen. Sie wird, wie das Bestehen einer Beistands- bzw. nunmehr familiären Lebensgemeinschaft, vom Beklagten nicht mehr in Frage gestellt, da die nach dem Umzug des Klägers nach X zuständige Ausländerbehörde ihm eine Aufenthaltserlaubnis erteilt hat.
31 
Insoweit hat der Kläger auch keine Mitwirkungspflicht verletzt. Im Zeitpunkt des Abschiebungsversuchs hatte er genügend Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass er der biologische Vater des Kindes war und mit ihm in einer Beistands- bzw. familiären Lebensgemeinschaft lebte. Es wäre Sache des Regierungspräsidiums gewesen, dem nachzugehen und etwa durch eine Stellungnahme der zuständigen Jugendhilfebehörden zu klären, ob der Vortrag des Antragstellers insoweit zutraf. Dabei wäre auch dem Umstand nachzugehen gewesen, dass der Kläger schon im Asylverfahren vorgetragen hatte, Vater eines weiteren, in X geboren deutschen Kindes zu sein.
32 
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO).
33 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht (§ 124 a Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor.

Gründe

19 
Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter anstelle der Kammer (§ 6 VwGO). Er kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden; denn damit haben sich die Beteiligten einverstanden erklärt (§ 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist auch begründet. Der angefochtene Leistungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs.1 S.1 VwGO).
21 
Der angefochtene Leistungsbescheid ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht fehlerfrei. Insbesondere war das Regierungspräsidium Karlsruhe für seinen Erlass zuständig (§ 8 Abs. 2 Nr. 7, § 15 Abs. 1 AAZuVO).
22 
Dem Kläger können die Kosten des Abschiebungsversuchs vom 20.12.2007 aber nicht auferlegt werden.
23 
Gemäß § 66 Abs. 1 AufenthG hat ein Ausländer u.a. Kosten, die durch eine Abschiebung entstehen, zu tragen. Dabei muss die Abschiebung nicht beendet worden sein, ein Abschiebeversuch, der abgebrochen wird, reicht aus (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.10.2005 - 11 S 646/04 - juris m.w.N.).
24 
Abschiebungskosten können jedoch dann nicht verlangt werden, wenn sich ein Abschiebungsversuch als unrichtige Sachbehandlung (§ 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG) erweist; dabei kommt es nicht darauf an, ob das einer Abschiebung entgegenstehende Hindernis der für die Abschiebung zuständigen Behörde bekannt war; anders liegt es allenfalls, wenn der Betroffene eine Mitwirkungspflicht (vgl. § 70 AufenthG) verletzt hat (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.03.2006 - 13 S 347/06 - InfAuslR 2006, 385).
25 
Entgegen der Ansicht des Beklagten bestand bereits am 20.12.2007 ein Abschiebungsverbot, weil die Abschiebung aus rechtlichen Gründen unmöglich war (§ 60a Abs.2 AufenthG).
26 
Dies folgt allerdings wohl noch nicht daraus, dass die Abschiebung am Flughafen abgebrochen wurde, weil der Kläger nach seinen Angaben an Bluthochdruck leidet, so dass nach Einschätzung der zuständigen Behörde ein Flug mit Gesundheitsgefahren verbunden war. Denn diesen Umstand hätte der Kläger, der mit seiner Abschiebung auf dem Luftweg rechnen musste, zuvor mitteilen können.
27 
Ein Abschiebungsverbot folgte aber jedenfalls aus dem Umstand, dass der Kläger Vater eines am 07.10.2007 geborenen Kindes ist und mit diesem in Beistands- bzw. in familiärer Lebensgemeinschaft lebte (§ 60a AufenthG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK; vgl. BVerfG Beschl. v. 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05 – NVwZ 2006, 682; Beschl. v. 31.08.1999 - 2 BvR 1523/99 - NVwZ 2000, 59 f; Bay.VGH, Beschl. v. 09.03.2009 - 10 CE 09.440 - InfAuslR 2009, 292).
28 
Zwar war der Kläger damals noch nicht im Rechtssinne der Vater des Kindes; denn die Anerkennung der Vaterschaft war wegen des noch nicht abgeschlossenen Scheidungsverfahrens der Mutter des Kindes noch nicht wirksam (§ 1594 Abs. 2 BGB; vgl. VG Freiburg, Beschl. v. 14.01.2008 - 2769/07 -). Familiäre Lebensbeziehungen zwischen einem nichtehelichen Vater und seinem Kind können aber schon dann schutzwürdig sein, wenn keine durchgreifenden Zweifel an der Vaterschaft bestehen (vgl. Funke-Kaiser, in GK AufenthG § 60a Rdnr. 149.1). Dies gilt auch dann, wenn die Mutter des Kindes noch mit einem anderen Mann verheiratet ist, von dem sie getrennt lebt, auch wenn das Vaterschaftsanerkenntnis des biologischen Vaters erst mit der Rechtskraft eines Scheidungsurteils wirksam wird (VG Dresden Beschl. v. 19.07.2007 – 3 K 1343/07 – juris).
29 
Angesichts der vom Beklagten nicht in Zweifel gezogenen tatsächlichen Beistands- bzw. familiären Lebensgemeinschaft und mit Blick auf das Alter des Kindes im Zeitpunkt des Abschiebungsversuchs von gerade zweieinhalb Monaten war dem Kläger im Dezember 2007 auch nicht zuzumuten, vorübergehend auszureisen, um in Russland ein Visum zu erlangen (vgl. Sächs. OVG, Beschl. v. 15.09.2006 - 3 BS 189/06 - juris = InfAuslR 2006, 446 ff; VG Augsburg, Beschl. v. 17.02.2010 - Au 1 E 10.223 - juris, Rdnr. 42; Funke-Kaiser a.a.O. Rdnr. 148).
30 
Der Annahme eines Abschiebungsverbots steht nicht der Umstand entgegen, dass das Verwaltungsgericht Freiburg noch im Januar 2008 einen Duldungsanspruch des Klägers im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verneint hat (Beschl. v. 14.01.2008 - 2769/07 -), zumal dafür maßgeblich war, dass der Kläger seine biologische Vaterschaft damals nicht glaubhaft gemacht hatte. Von seiner biologischen Vaterschaft ist aber nunmehr auszugehen. Sie wird, wie das Bestehen einer Beistands- bzw. nunmehr familiären Lebensgemeinschaft, vom Beklagten nicht mehr in Frage gestellt, da die nach dem Umzug des Klägers nach X zuständige Ausländerbehörde ihm eine Aufenthaltserlaubnis erteilt hat.
31 
Insoweit hat der Kläger auch keine Mitwirkungspflicht verletzt. Im Zeitpunkt des Abschiebungsversuchs hatte er genügend Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass er der biologische Vater des Kindes war und mit ihm in einer Beistands- bzw. familiären Lebensgemeinschaft lebte. Es wäre Sache des Regierungspräsidiums gewesen, dem nachzugehen und etwa durch eine Stellungnahme der zuständigen Jugendhilfebehörden zu klären, ob der Vortrag des Antragstellers insoweit zutraf. Dabei wäre auch dem Umstand nachzugehen gewesen, dass der Kläger schon im Asylverfahren vorgetragen hatte, Vater eines weiteren, in X geboren deutschen Kindes zu sein.
32 
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO).
33 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht (§ 124 a Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor.

(1) Die Ansprüche auf die in § 67 Abs. 1 und 2 genannten Kosten verjähren sechs Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.

(2) Die Verjährung von Ansprüchen nach den §§ 66 und 69 wird auch unterbrochen, solange sich der Schuldner nicht im Bundesgebiet aufhält oder sein Aufenthalt im Bundesgebiet deshalb nicht festgestellt werden kann, weil er einer gesetzlichen Meldepflicht oder Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist.

(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung umfassen

1.
die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets,
2.
die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie
3.
sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten.

(2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer nach § 66 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen

1.
die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten,
2.
die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehenden Verwaltungskosten und Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers und Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und
3.
die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Kosten, soweit der Beförderungsunternehmer nicht selbst die erforderliche Begleitung des Ausländers übernimmt.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kosten werden von der nach § 71 zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand.

Tenor

Soweit die Berufung zurückgenommen worden ist, wird das Berufungsverfahren eingestellt.

Auf die verbleibende Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. Januar 2004 - 10 K 4422/02 - geändert und die Klage auch insoweit abgewiesen, als sie sich gegen die Anforderung von Abschiebungshaftkosten der Justizvollzugsanstalt Nürnberg in Höhe von 10.113,29 DM [entspricht 5.170,84 EUR] im angefochtenen Leistungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 22. Juli 2002 in der geänderten Fassung vom 19. Oktober 2005 richtet.

Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Kläger 17/18, der Beklagte 1/18.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Frage, ob der Kläger zu Recht zur Erstattung der Kosten seiner Abschiebungshaft in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg herangezogen worden ist, obgleich die Abschiebung nicht zur Ausführung kam.
Der Kläger ist ein im Jahr 1971 geborener pakistanischer Staatsangehöriger. Nach seiner Einreise ins Bundesgebiet im Juni 1992 beantragte er erstmals die Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Bescheid vom 28.01.1994 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) den Asylantrag ab, stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 noch die des § 53 AuslG vorliegen und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Pakistan an. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 12.10.1994 (A 10 K 11029/94) ab.
Ab Januar 1995 leitete das Regierungspräsidium Karlsruhe (im Folgenden: Regierungspräsidium) die Abschiebung des Klägers ein. Im Zuge dieses Verfahrens befand er sich vom 27. bis 30.01.1995 in Abschiebungshaft in der Justizvollzugsanstalt Mannheim und vom 24.05. bis 04.07.1995 in der Justizvollzugsanstalt Görlitz, von wo aus er einen ersten Asylfolgeantrag stellte. Mit Bescheid vom 02.06.1995 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab. Die Entlassung aus der Abschiebungshaft am 04.07.1995 erfolgte auf Grund der Erwartung, dass eine Eheschließung mit seiner Freundin, einer deutschen Staatsangehörigen, unmittelbar bevorstehe.
Seit August 1995 galt der Kläger aber als untergetaucht und wurde ab Oktober 1995 zur Festnahme ausgeschrieben. Im Februar 1997 wurde er in Neuenbürg verhaftet. Ein Abschiebungsversuch am 12.02.1997 scheiterte. Daraufhin befand sich der Kläger vom 12.02. bis 11.05.1997 in der JVA Heimsheim in Abschiebungshaft. Einen in der Vollzugsanstalt gestellten zweiten Asylfolgeantrag lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 21.03.1997 ab. Am 11.05.1997 erfolgte die Abschiebung des Klägers auf dem Luftweg nach Pakistan.
Nach seinen Angaben reiste der Kläger ohne Ausweisdokument am 10.10.1998 erneut über Polen ins Bundesgebiet ein. Am 01.12.1998 meldete er sich mit einem Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 20.10.1998 bei der zentralen Aufnahmeeinrichtung in Zirndorf. Nach Mitteilung dieses Sachverhalts an das Regierungspräsidium bat dieses mit Fax vom 02.12.1998 die für Zirndorf zuständige Ausländerbehörde, das Landratsamt Fürth, den Kläger im Wege der Amtshilfe abzuschieben.
Auf Antrag des Landratsamts Fürth ordnete das Amtsgericht Fürth mit Beschluss vom 02.12.1998 an, den Kläger zur Sicherung seiner Abschiebung bis 02.03.1999 in Haft zu nehmen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei nicht im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung und vollziehbar ausreisepflichtig. Ein Abschiebehaftgrund nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG liege vor. Denn es bestehe auf Grund dreier erfolgloser Asylanträge und einer illegalen Wiedereinreise nach erfolgter Abschiebung der begründete Verdacht, dass der Kläger versuchen werde, sich einer erneuten Abschiebung zu entziehen. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Fürth verwarf das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Beschluss vom 29.01.1999 als unzulässig.
Der Kläger wurde der Justizvollzugsanstalt Nürnberg nach deren Aufnahmemitteilung am 02.12.1998 zugeführt. Nach einer Notiz der Vollzugsanstalt vom 11.12.1998 weigerte er sich, ein Antragsdokument zur Passersatzbeschaffung zu unterzeichnen. In der Haft stellte er einen weiteren - seinen dritten - Asylfolgeantrag. Mit Bescheid des Bundesamts vom 22.12.1998 wurde die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt.
Mit Beschluss vom 01.03.1999 verlängerte das Amtsgericht Fürth die Abschiebungshaft des Klägers bis zum 01.06.1999. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Anordnung von Abschiebungshaft würden weiter vorliegen. Daran ändere auch die Anerkennung der Vaterschaft des Klägers für seine Tochter J. nichts, da noch die Sperrwirkung der Abschiebung bestehe und ein Antrag auf Befristung der Sperrwirkung noch nicht gestellt sei. Ebenso wenig stehe die beabsichtigte Eheschließung der Anordnung von Abschiebungshaft entgegen.
Mit Beschluss vom 10.03.1999 (A 8 K 10231/99) verpflichtete das Verwaltungsgericht Stuttgart das Bundesamt im Wege der einstweiligen Anordnung, der zuständigen Behörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung auf Grund des noch anhängigen (dritten) Asylfolgeantrages derzeit nicht erfolgen dürfe. Sein Vortrag in diesem Asylfolgeverfahren sei von einer Qualität, welche die Möglichkeit einer ihm günstigeren Entscheidung in sich trage.
10 
Nach Übersendung dieses Beschlusses durch einen Rechtsanwalt am 18.03.1999 an das Regierungspräsidium veranlasste dieses über das Landratsamt Fürth am selben Tag die Justizvollzugsanstalt, vom weiteren Vollzug der Abschiebungshaft abzusehen. Der Kläger wurde daraufhin am 18.03.1999 aus der Haft entlassen. Im Verfahren seiner noch anhängigen sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Fürth vom 01.03.1999 stellte das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Beschluss vom 26.04.1999 die Erledigung der Hauptsache fest.
11 
Nach seiner Haftentlassung wurde der Kläger dem Enzkreis zugeteilt. Am 31.08.1999 heiratete er seine deutsche Freundin, mit der er eine im Jahr 1994 geborene gemeinsame Tochter hat. Bereits zuvor hatte er die Befristung der Sperrwirkung seiner Abschiebung beantragt. Die nach Umzug des Klägers in die Wohnung seiner Ehefrau zuständige Ausländerbehörde, die Stadt Pforzheim, wies ihn darauf hin, dass eine Befristung der Sperrwirkung die Begleichung der Abschiebungskosten voraussetze.
12 
Das gegen die Ablehnung des dritten Asylfolgebegehrens gerichtete Klageverfahren endete - nach Klagerücknahme - durch Einstellungsbeschluss vom 24.11.1999.
13 
Das Regierungspräsidium ermittelte in der Folgezeit die Aufwendungen für Abschiebungshaft, Fahrt- und Transportkosten sowie Konsulargebühren durch Anfragen bei den jeweils zuständigen Behörden. Unter anderem teilte die Justizvollzugsanstalt Nürnberg auf Anfrage unter dem 25.01.2000 mit, dass die Abschiebungshaft des Klägers vom 02.12.1998 bis 18.03.1999 gedauert habe und ergänzte durch telefonische Mitteilung vom 07.02.2000, dass der „Tagessatz“ für Häftlinge in der Vollzugsanstalt im Jahr 1998 116,92 DM und im Jahr 1999 112,02 DM betragen habe. Aus den erhaltenen Angaben errechnete das Regierungspräsidium durch den Kläger verursachte Kosten in Höhe von insgesamt 47.962,80 DM. Darin enthalten sind auch Kosten für die Abschiebungshaft in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg in Höhe von 11.236,98 DM.
14 
Der Kläger trug mit Schreiben vom 09.05.2000 vor, er könne die entstandenen Kosten erst dann bezahlen, wenn er eine Aufenthaltsgenehmigung besitze, da er erst dann einer geordneten Arbeit nachgehen könne. In seiner Antwort vom 25.07.2000 verwies das Regierungspräsidium darauf, dass der unteren Ausländerbehörde eine detaillierte Kostenaufstellung vorliege und lehnte eine Befristung der Sperrwirkung der Abschiebung des Klägers ab. Mit Schreiben vom 14.02.2001 trug der Kläger vor, er sei ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bereit, auf die genannte Summe von 47.962,80 DM monatliche Teilzahlungen in Höhe von 200 DM zu leisten. Daraufhin entgegnete das Regierungspräsidium mit Schreiben vom 18.04.2001, dass die vorgeschlagene Ratenhöhe nicht akzeptabel sei. Der Kläger werde aufgefordert, eine realistischere Ratenzahlung vorzuschlagen und mitzuteilen, ob ein Leistungsbescheid benötigt werde.
15 
Mit Leistungsbescheid vom 22.07.2002 zog das Regierungspräsidium den Kläger zur Erstattung der „im Rahmen seines Aufenthalts“ entstandenen Abschiebungskosten heran, setzte die Höhe des Erstattungsanspruchs auf 47.066,64 DM (entspricht 24.064,79 EUR) fest und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheids an. In der Begründung wurden die angefallenen Kosten aufgeschlüsselt. Weiter wurde ausgeführt, dass die nach den §§ 82 und 83 AuslG zu tragenden Abschiebungskosten nicht nur die Kosten der Maßnahme des unmittelbaren Außerlandesbringens, sondern auch die Aufwendungen für vorbereitende Maßnahmen umfassten.
16 
Am 19.08.2002 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, es sei nicht notwendig gewesen, ihn abzuschieben, da berechtigte Gründe für sein Verbleiben im Bundesgebiet bestanden hätten. Zudem werde die Höhe der Kosten bestritten. Das beklagte Land ist der Klage entgegengetreten und hat darauf verwiesen, dass der Kläger während des gesamten vorprozessualen Kontaktes keine weitere Spezifizierung der Abschiebungskosten gefordert habe. Für alle Einzelpositionen lägen Rechnungen der jeweiligen Kostenstellen vor. Die Abschiebung und alle Inhaftierungen des Klägers seien rechtmäßig gewesen.
17 
Mit Urteil vom 27.01.2004 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe den Leistungsbescheid des Regierungspräsidiums vom 22.07.2002 aufgehoben, soweit der Kläger darin zur Erstattung von mehr als 17.879,33 EUR herangezogen wird, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es zusammengefasst ausgeführt: Der Leistungsbescheid sei rechtswidrig, soweit in ihm auch die Kosten der Abschiebungshaft in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg und die Polizei-/Transportkosten für den gescheiterten Abschiebungsversuch am 12.02.1997 gefordert würden. Hinsichtlich der Kosten der Abschiebungshaft in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg folge das daraus, dass dieser Abschiebungshaft keine Abschiebung des Klägers nachgefolgt sei. Der Anspruch des Beklagten auf Kostenerstattung setze jedoch eine tatsächlich erfolgte Abschiebung voraus. Das folge schon aus dem Wortlaut des § 82 Abs. 1 AuslG („durch die Abschiebung“). Die Heranziehung des Klägers zur Erstattung der Polizei-/Transportkosten für den gescheiterten Abschiebungsversuch am 12.02.1997 sei deswegen rechtswidrig, weil diese Kosten gar nicht entstanden seien. Die geforderte Erstattung der übrigen Kosten sei weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
18 
Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen seine Entscheidung zugelassen, „soweit der Kläger zur Erstattung der Kosten der Abschiebungshaft in der Justizvollzugsanstalt Mannheim, der Justizvollzugsanstalt Görlitz und der Justizvollzugsanstalt Nürnberg sowie der Fahrtkosten zur Justizvollzugsanstalt Görlitz herangezogen worden ist“. Nur das beklagte Land hat gegen das ihm am 29.01.2004 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 25.02.2004 am selben Tag Berufung insoweit eingelegt, als das erstinstanzliche Urteil den Leistungsbescheid in Höhe der Kosten für den Vollzug der Abschiebungshaft in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg aufgehoben hat.
19 
Der Beklagte führt zur Begründung seiner Berufung aus: Der mit der Berufung angegriffene Teil des Urteils beruhe auf einer fehlerhaften Auslegung des § 82 Abs. 1 AuslG. Aus dessen Wortlaut ergebe sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gerade nicht, dass für eine Heranziehung zur Kostenerstattung unbedingt eine Abschiebung erfolgreich durchgeführt worden sein müsse. Hätte der Gesetzgeber dies gewollt, hätte er es - wie auch sonst, etwa in § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG - durch die Verwendung des Perfekts, also durch den Terminus, Kosten, die durch die Abschiebung „entstanden sind“, zum Ausdruck gebracht. Damit blieben Abschiebungsmaßnahmen auch dann Abschiebungsmaßnahmen im Sinne des § 82 Abs. 1 AuslG, wenn die Abschiebung aus welchen Gründen auch immer letztlich unterbleibe. Dies ergebe sich auch aus § 81 Abs. 2 Satz 2 AuslG, in welchem der Gesetzgeber das Verwaltungskostengesetz - VwKostG - für Kosten von Amtshandlungen nach dem Ausländergesetz für anwendbar erkläre. In § 13 Abs. 1 Ziff. 1 VwKostG sei nämlich ausdrücklich geregelt, dass derjenige in Anspruch genommen werden könne, welcher die Amtshandlungen veranlasst habe. Damit reiche Veranlassung aus und gelte gerade nicht das Äquivalenzprinzip des Gebührenrechts, nach welchem erst die volle verwaltungsrechtliche Gegenleistung erbracht worden sein müsse.
20 
Die damit zu Recht geltend gemachten Kosten seien auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Kostenhöhe ergebe sich aus einer Multiplikation des Tagessatzes für einen Haftplatz mit der Anzahl der Hafttage des Klägers. Der Tagessatz errechne sich aus den nach Ablauf des Haushaltsjahres feststellbaren Ausgaben im Justizvollzug abzüglich der Einnahmen, dividiert durch die Gesamtzahl der Hafttage innerhalb des Jahres. Auch wenn der Freistaat Bayern im Wege der Gegenseitigkeit auf die Geltendmachung der Erstattung allgemeiner Haftkosten von außerbayerischen Ausländerbehörden verzichte, würden solche Kosten den Betroffenen in Rechnung gestellt. Denn länderübergreifende Vereinbarungen zur Verwaltungsvereinfachung seien nicht dazu gedacht, den Betroffenen besser zu stellen.
21 
Der Beklagte hat zunächst beantragt, unter Änderung des Urteils der Vorinstanz die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen die Anforderung der gesamten Abschiebungshaftkosten in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg richtet. In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Beklagten nach Erörterung der Sach- und Rechtslage erklärt, im Hinblick auf die jüngere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werde nur noch ein um 10 % reduzierter Betrag geltend gemacht und der Bescheid vom 22.07.2002 werde entsprechend geändert. In Höhe dieses geminderten Betrages von 10 % (= 1.123,69 DM) hat der Beklagte die Berufung zurückgenommen.
22 
Der Beklagte beantragt nunmehr,
23 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27.01.2004 - 10 K 4422/02 - zu ändern und die Klage auch insoweit abzuweisen, als sie sich gegen die Anforderung von Abschiebungshaftkosten der Justizvollzugsanstalt Nürnberg in Höhe von 10.113,29 DM [entspricht 5.170,84 EUR] im angefochtenen Leistungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 22.07.2002 in der geänderten Fassung vom 19.10.2005 richtet.
24 
Der Kläger beantragt schriftsätzlich unter Einwilligung in die Teilrücknahme der Berufung,
25 
die Berufung zurückzuweisen.
26 
Zur Begründung bezieht er sich darauf, dass er mit einer deutschen Frau verheiratet sei und mit ihr eine Tochter habe, die deutsche Staatsbürgerin sei. Er sei erst seit März 2004 berufstätig und daher zur Begleichung des streitigen Betrages nicht in der Lage.
27 
Bis Juni 2005 hat der Kläger 17.897,33 EUR an Abschiebungskosten beglichen. Daraufhin hat das Regierungspräsidium der Befristung der Sperrwirkung der Abschiebung des Klägers mit sofortiger Wirkung zugestimmt, so dass dem Kläger am 07.07.2005 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden konnte.
28 
Dem Senat haben die den Kläger betreffenden Ausländerakten des Regierungspräsidiums sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts vorgelegen.

Entscheidungsgründe

 
29 
Soweit der Beklagte seinen Berufungsantrag mit Einwilligung des Klägers zurückgenommen hat, ist das Berufungsverfahren einzustellen (§ 126 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO).
30 
Die verbleibende Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist nach ihrer Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft (§§ 124 Abs. 1 und 124a Abs. 1 VwGO) und auch fristgerecht erhoben (§ 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO) und begründet (§ 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO) worden, wobei die Begründung den inhaltlichen Mindestanforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO entspricht. Der Beklagte hat seinen Berufungsantrag in zulässiger Weise auf einen Betrag in Höhe von 9/10tel der von der Justizvollzugsanstalt Nürnberg für den Vollzug der Abschiebungshaft des Klägers errechneten Kosten beschränkt. In dieser Höhe werden Abschiebungskosten auch im geänderten Bescheid vom 19.10.2005 noch geltend gemacht.
31 
In diesem Umfang ist die Berufung auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Anfechtungsklage des Klägers zu Unrecht stattgegeben, soweit diese sich gegen seine Heranziehung zu den in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg entstandenen Kosten der Abschiebungshaft in Höhe von 10.113,29 DM [entspricht 5.170,84 EUR] richtet. Denn auch insoweit ist der Leistungsbescheid des Regierungspräsidiums vom 22.07.2002 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach der Sach- und Rechtslage zum maßgeblichen Zeitpunkt - dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens durch Erlass des Leistungsbescheids (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 11.04 -) - bestand eine Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers (dazu 1.) und die Heranziehung erfolgte formell ordnungsgemäß (dazu 2.). Auch materiellrechtlich bestehen keine Bedenken. Denn ein Kostenerhebungstatbestand war erfüllt (dazu 3.) und die Kostenschuld des Klägers war entstanden (dazu 4). Ferner stand der Kostenerhebung keine unrichtige Sachbehandlung entgegen (dazu 5.), begegnet die Kostenhöhe keinen Bedenken (dazu 6.) und war die Heranziehung des Klägers zu den Kosten auch nicht ausnahmsweise unangemessen (dazu 7.).
32 
1. Rechtsgrundlage für die Erhebung der streitgegenständlichen Kosten vom Kläger ist § 10 VwKostG i.V.m. §§ 81 ff. AuslG.
33 
§ 10 des Verwaltungskostengesetzes des Bundes (vom 23.06.1970, BGBl. I S. 821 in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung vom 05.10.1994, BGBl. I S. 2911 - VwKostG -) lässt die Erhebung von „Auslagen“ zu und ist hier anwendbar. Nach seinem § 1 Abs. 2 Satz 2 findet das Verwaltungskostengesetz zwar auf die Erhebung von Kosten bei einer Ausführung von - später in Kraft getretenen - Bundesgesetzen durch eine Landesbehörde als eigene Angelegenheit nur dann Anwendung, wenn es durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrats für anwendbar erklärt wird. Eine solche Bestimmung enthält hier jedoch § 81 Abs. 2 Satz 2 des zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Ausländergesetzes. Nach § 81 Abs. 1 AuslG (heute: § 69 Abs. 1 AufenthG) werden für Amtshandlungen nach dem Ausländergesetz (und den zur Durchführung des Ausländergesetzes erlassenen Rechtsverordnungen) Kosten in Form von Gebühren und Auslagen erhoben. Für Gebühren enthält § 81 Abs. 2 Satz 1 AuslG eine Konkretisierung dahingehend, dass sie (nur) nach Maßgabe einer durch die Bundesregierung zu erlassenden Rechtsverordnung (der Ausländergebührenverordnung - AuslGebV -) erhoben werden können. Werden anlässlich der Organisation einer Abschiebung angefallene Aufwendungen geltend gemacht, handelt es sich jedoch nicht um die Erhebung einer „Gebühr“, sondern um die Erhebung von „Auslagen“ im Sinne des § 81 Abs. 1 AuslG (so auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.11.2004 - 13 S 1504/04 -, InfAuslR 2005, 78), ungeachtet dessen, dass Auslagen unter abgabenrechtlicher Betrachtung zu den Gebühren im weiteren Sinne zu zählen sind (vgl. Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz, S. 115 f.). Auslagen unterfallen der Verordnungsermächtigung in § 81 Abs. 2 Satz 1 AuslG nicht. Für die Erhebung solcher Auslagen ist stattdessen über § 81 Abs. 2 Satz 2 AuslG das Verwaltungskostengesetz anzuwenden, soweit nicht das Ausländergesetz abweichende Regelungen enthält. Die Rechtmäßigkeit der hier streitigen Auslage beurteilt sich damit nach den §§ 10 ff. VwKostG (so auch Funke-Kaiser in: GK-AuslR, § 81 Rn. 5.1; Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Aufenthalts- und AuslR, Stand April 2002, § 81 AuslG Rn. 4; Hailbronner, AuslR, Stand Nov. 2004, § 81 Rn. 2), soweit sich nicht aus den §§ 82 f. AuslG Abweichendes ergibt.
34 
Den danach zu stellenden formell- und materiellrechtlichen Anforderungen wird der angefochtene Leistungsbescheid gerecht.
35 
2. Die Heranziehung des Klägers zur Erstattung der Auslagen für die Durchführung seiner Abschiebungshaft erfolgte formell ordnungsgemäß.
36 
Im Einklang mit § 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG wurden die Auslagen durch Leistungsbescheid geltend gemacht. Für den Erlass dieses Leistungsbescheids war das Regierungspräsidium sachlich und instanziell zuständig (§§ 83 Abs. 4 Satz 1 und 63 Abs. 1 Satz 1 und 2 AuslG i.V.m § 6 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 4 und 7 der Ausländer- und Asylzuständigkeitsverordnung vom 19.07.1995, GBl. S. 586, in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung vom 23.03.1998, GBl. S. 187). Diese Zuständigkeit umfasst unter anderem die Organisation der Abschiebung abgelehnter Asylbewerber und ihre Heranziehung zur Erstattung der Kosten nach § 82 AuslG. Das gilt vorliegend auch, soweit mit dem Leistungsbescheid die streitgegenständlichen Auslagen für den Vollzug der Abschiebungshaft in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg geltend gemacht wurden, obgleich diese Kosten bei der Justizverwaltung im Freistaat Bayern angefallen sind. Denn § 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG liegt das Prinzip der einheitlichen Kostenerhebung durch die Ausländerbehörde zugrunde (so BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 11.04 -). Die örtliche Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe ergibt sich vorliegend aus § 4 Abs. 1 AAZuVO a. F., da der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses des Leistungsbescheids seinen Wohnsitz in Pforzheim hatte. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hat auch die erforderliche Anhörung (§ 28 Abs. 1 LVwVfG) des Klägers stattgefunden. Das Schreiben des Regierungspräsidiums an den Bevollmächtigten des Klägers vom 18.04.2001 ging zwar von einem Ratenzahlungsvorschlag im Rahmen eines Verfahrens auf Befristung der Sperrwirkung der Abschiebung aus, forderte aber auch den Kläger unter Nennung der Gesamtsumme der Kosten und unter Fristsetzung auf, mitzuteilen, ob ein Leistungsbescheid erforderlich sei. Damit wurde der Kläger auf die Möglichkeit der Geltendmachung der bezifferten Kosten durch Leistungsbescheid hingewiesen und konnte Stellung nehmen.
37 
3. Materiellrechtlich sind die vom Beklagten geforderten Auslagen für die Abschiebungshaft durch § 10 Abs. 1 Nr. 7 VwKostG gedeckt, dessen Voraussetzungen sämtlich vorliegen.
38 
a) Die geltend gemachten Auslagen sind zunächst im Zusammenhang mit einer Amtshandlung entstanden, für die eine Auslagenerstattung vorgesehen ist. Das Verwaltungskostengesetz umschreibt in § 1 Abs. 1 lediglich allgemein den Begriff der kostenpflichtigen Amtshandlung, bestimmt aber nicht, welche Amtshandlungen eine Pflicht zur Auslagenerstattung auslösen. Das ergibt sich vielmehr aus den Gesetzen zu den jeweiligen Sachmaterien (so auch Schlabach, Gebührenrecht in der Verwaltung, Einl. zum VwKostG, Rn. 16), hier also aus § 81 AuslG. Nach seinem Absatz 1 werden grundsätzlich für Amtshandlungen nach dem Ausländergesetz Gebühren und Auslagen erhoben. Während § 81 Abs. 2 Satz 1 AuslG für die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Ausländergesetz eine Konkretisierung dahingehend enthält, dass sie nur nach Maßgabe der Ausländergebührenverordnung erhoben werden können, diese Verordnung also bestimmt, für welche im einzelnen aufgezählten Amtshandlungen eine Gebühr zu erheben ist, fehlt eine solche Beschränkung für Auslagen. Durch den Verweis in § 81 Abs. 2 Satz 2 AuslG stellt der Gesetzgeber vielmehr klar, dass für alle Amtshandlungen nach dem Ausländergesetz unter Wahrung der weiteren Erfordernisse der §§ 10 ff. VwKostG Auslagen erhoben werden (so auch Funke-Kaiser, a.a.O., § 81 Rn. 5.1; Hailbronner, a.a.O., § 81 Rn. 2).
39 
Aus § 81 Abs. 2 Satz 2 AuslG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 AuslG ergibt sich keine Beschränkung dieser umfassenden Auslagenerstattungspflicht etwa dahingehend, dass nur die dort aufgeführten Maßnahmen abgerechnet werden dürften und dies auch nur dann, wenn sie in vollem Umfang durchgeführt worden sind. Denn § 82 Abs. 1 AuslG regelt weder die Art der kostenpflichtigen Amtshandlungen noch stellt er Anforderungen an deren Erhebung auf (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 15.12.2003 - 24 B 03.1049 -, InfAuslR 2004, 252). Der Zweck dieser Vorschrift ist vielmehr ein anderer, nämlich ausschließlich der, den Kreis der Kostenschuldner gegenüber § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG zu erweitern (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 15.04 -, S. 7 des amtlichen Urteilsumdrucks). Das lässt bereits die amtlichen Überschrift „Kostenschuldner“ erkennen. Zusätzlich und besonders deutlich ergibt sich der begrenzte Regelungsgehalt aus der Gesetzesbegründung in BT-Drs. 11/6321, S. 83, in der es zu § 82 Abs. 1 heißt: „Wer Kostenschuldner der in § 81 bezeichneten Gebühren und Auslagen ist, bestimmt sich nach § 13 des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG). Absatz 1, der den gegenwärtig geltenden § 24 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1965 ersetzt, normiert eine weitere Kostentragungspflicht und stellt klar, daß der Ausländer stets als Veranlasser dieser Maßnahmen im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG anzusehen ist“. Einen darüber hinaus gehenden Regelungsgehalt - etwa auch als Sonderregelung gegenüber § 11 VwKostG über die Entstehung der Kostenschuld (vgl. dazu nachfolgend 4.) - hat § 82 Abs. 1 AuslG nicht.
40 
Mithin können - unter den weiteren Voraussetzungen des § 10 VwKostG -Auslagen für jede Amtshandlung nach dem Ausländergesetz verlangt werden, soweit noch eine Amtshandlung im verwaltungskostenrechtlichen Sinne vorliegt. § 1 Abs. 1 VwKostG geht von einem weiten Amtshandlungsbegriff aus, der lediglich eine „besondere Inanspruchnahme der Verwaltung“ verlangt und damit nicht nur den Erlass von Verwaltungsakten oder die Durchführung eines Realaktes, sondern auch „besondere“ Vorbereitungshandlungen, allerdings stets in Ausübung hoheitlicher Befugnisse, umfasst (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O., § 81 Rn. 7; Schlabach, a.a.O., Einl. zum VwKostG, Rn. 17; OVG Thür., Beschluss vom 18.11.2003 - 3 EO 381/02 -, NVwZ-RR 2004; 393 zum ThürVwKostG).
41 
Damit stellen auch besondere, abgrenzbare Verwaltungstätigkeiten im Rahmen einer Abschiebung, insbesondere die Inhaftnahme des Ausländers zur Vorbereitung oder Sicherung seiner Abschiebung, eine „besondere Inanspruchnahme der öffentlichen Verwaltung“ und damit Amtshandlungen im Sinne der §§ 1 Abs. 1 und 10 VwKostG dar. Dass u.a. die Abschiebungshaft im Ausländergesetz als kostenpflichtige Amtshandlung angesehen wird, ergibt sich aus § 83 Abs. 1 Nr. 2 AuslG. In dieser Bestimmung wird zwar nur der Kostenumfang geregelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 15.04 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.11.2004 - 13 S 1504/04 -, InfAuslR 2005, 78; Hailbronner, a.a.O., § 83 AuslG Rn. 1; Kloesel/Christ/Häußer, a.a.O., § 83 AuslG Rn. 2). Das setzt aber sachlogisch voraus, dass die in ihr genannten Maßnahmen selbständig erfassbare Amtshandlungen sind.
42 
b) § 10 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. VwKostG, wonach geltend gemachte Auslagen nicht bereits in eine Gebühr einbezogen sein dürfen, steht der hier in Streit stehenden Auslagenerhebung nicht entgegen. Denn die Ausländergebührenverordnung sieht für die Amtshandlungen der Abschiebung - oder auch ihrer Organisation einschließlich des Vollzugs von Abschiebungshaft - keinen Gebührentatbestand vor; Auslagen, die in diesem Zusammenhang entstehen, können daher nicht in einen Gebührentatbestand einbezogen sein.
43 
c) Die der Bayerischen Justizverwaltung entstandenen Kosten des Vollzugs der Abschiebungshaft sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 VwKostG auch erstattungsfähig. Denn nach dieser Bestimmung werden als Auslagen auch Beträge erhoben, die anderen inländischen Behörden zustehen. Das gilt nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 2. Halbsatz VwKostG selbst dann, wenn an die andere Behörde aus Gründen der Gegenseitigkeit, Verwaltungsvereinfachung oder dergleichen keine Zahlungen zu leisten sind. Dahinter steht der Grundsatz, dass solche Vereinbarungen nicht der Entlastung des Auslagenschuldners dienen sollen. Deshalb kommt es für die Entstehung der Auslagenschuld nicht darauf an, ob der Freistaat Bayern gegenüber dem Regierungspräsidium eine Erstattung der angefallenen Kosten geltend gemacht hat.
44 
4. Die damit grundsätzlich bestehende Auslagenschuld des Klägers ist auch entstanden i.S.d. § 11 Abs. 2 VwKostG.
45 
Nach § 11 Abs. 2 VwKostG entsteht die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen im Fall des § 10 Abs. 1 Nr. 7 zweiter Halbsatz VwKostG mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung. Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 2. HS VwKostG werden die Beträge, die anderen in- und ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten zustehen, auch dann erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an die Behörden, Einrichtungen oder Beamten keine Zahlungen zu leisten sind. Im vorliegenden Fall macht der Beklagte Beträge geltend, die zwar dem Freistaat Bayern zustehen, die aber nach Ziff. 4.3.1 der den Beteiligten vorliegenden Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zur Erhebung und Behandlung von Kosten der Abschiebung (in der seit 19.07.1995 geltenden Fassung) gegenüber außerbayerischen Ausländerbehörden nicht zur Erstattung angefordert werden, da es sich um allgemeine Haftkosten und nicht um - erstattungspflichtige - besondere Aufwendungen handelt. Mithin liegt ein Fall des zweiten Halbsatzes des § 10 Abs. 1 Nr. 7 VwKostG vor, bei dem die Auslagenschuld nach § 11 Abs. 2, 2. Halbsatz VwKostG erst „mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung“ entsteht. Wie bereits dargelegt, ist auch die Inhaftnahme zur Sicherung der Abschiebung eine kostenpflichtige Amtshandlung, die hier durch Beendigung der Abschiebungshaft auf Grund der Entlassung des Klägers beendet war.
46 
§ 11 Abs. 2 VwKostG ist auch nicht durch § 82 Abs. 1 AuslG verdrängt. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann aus dem Wortlaut des § 82 Abs. 1 AuslG, „Kosten, die durch die Abschiebung … entstehen“, nicht geschlossen werden, dass diese Bestimmung einen eigenständigen Entstehungstatbestand bilde, der die vollständige Beendigung des Abschiebungsvorgangs voraussetze. Denn § 82 Abs. 1 AuslG besitzt, wie oben unter 3. unter Hinweis auf die amtliche Überschrift, die Gesetzessystematik und die Gesetzgebungsmaterialien dargelegt, einen sehr begrenzten Regelungsgehalt, nämlich den der Erweiterung des Kreises der Kostenschuldner. Die Formulierung des § 82 Abs. 1 AuslG (Kosten, die „durch“ die Abschiebung…entstehen), besagt über die Modalitäten der Entstehung der Kostenschuld nichts; diese bleiben vielmehr dem allgemeinen Kostenrecht vorbehalten.
47 
5. Der damit entstandenen Auslagenschuld des Klägers steht auch § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG nicht entgegen. Denn die Kosten seiner Abschiebungshaft sind nicht durch unrichtige Sachbehandlung entstanden.
48 
Die Pflicht zu dieser hypothetischen Vergleichsbetrachtung ergibt sich bei der Erhebung von Auslagen nach dem Verwaltungskostengesetz bereits aus § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG. Des ergänzenden Rückgriffs auf den in Rechtsprechung und Literatur - allerdings meist bei der Haftung Dritter, nicht bei Inanspruchnahme des Veranlassers - entwickelten Grundsatz, dass es der Kostentragungspflicht der in § 82 AuslG Genannten entgegen stehe, wenn die Maßnahme (offensichtlich) rechtswidrig war (vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.04.1997 - 17 A 3412/94 -, InfAuslR 1997, 455; Hess. VGH, Urteil vom 06.10.1994 - 10 UE 2754/93 -, AuAS 1995, 16; Funke-Kaiser in: GK-AuslG, § 82 Rn. 4; Welte in: Jakober/Welte, Akt. AuslR, Archivordner, § 82 AuslG Rn. 2), bedarf es bei einer Inanspruchnahme des Abgeschobenen selbst insoweit nicht.
49 
Es kann offen bleiben, ob der Senat im Rahmen der nach § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG gebotenen Prüfung schon deshalb von „richtiger Sachbehandlung“ durch das Regierungspräsidium ausgehen muss, weil die Anordnung der Abschiebungshaft gegenüber dem Kläger durch die genannten Beschlüsse des Amtsgerichts Fürth erfolgt ist. Zwar entspricht es einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Regelungen dem Gericht eines jeden Gerichtszweigs die Inzidentprüfungskompetenz auch in Bezug auf rechtswegfremde Vorfragen zusteht (so VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.05.2004 - 1 S 2052/03 -, VBlBW 2004, 376 = NVwZ-RR 2005, 247; Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl., § 13 Rn. 17, 19 f.). Das gilt allerdings nur, solange und soweit die an sich zuständigen Gerichte über diese Frage noch nicht rechtskräftig entschieden haben (vgl. nochmals die vorstehenden Nachweise). Doch ist vorliegend fraglich, ob das über die Anordnung der Abschiebungshaft entscheidende Amtsgericht Fürth in vollem Umfang über die „richtige Sachbehandlung“ durch das die Abschiebung des Klägers betreibende Regierungspräsidium entschieden hat, da in die Beurteilung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG auch Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte einfließen können (so Schlabach, a.a.O., § 14 Rn. 12). Weiter wäre hier zu beachten, dass nur der erste der beiden Beschlüsse des Amtsgerichts Fürth vom 02.12.1998 (XIV 161/98 B) über die Anordnung der Abschiebungshaft für den Zeitraum zwischen dem 02.12.1998 und dem 02.03.1999 rechtskräftig geworden ist, nachdem das Landgericht Nürnberg-Fürth die dagegen erhobene sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 29.01.1999 (4 T 658/9) verworfen hat. Der zweite Beschluss des Amtsgerichts vom 01.03.1999 (XIV 161/98 B), welcher die Verlängerung der Abschiebungshaft bis zum 01.06.1999 anordnete, ist dagegen nicht in Rechtskraft erwachsen. Denn auf die sofortige Beschwerde des Klägers stellte das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Beschluss vom 26.04.1999 (4 T 1958/99) die Erledigung des Rechtsstreits in der Sache fest und entschied über die Kosten.
50 
Doch selbst wenn von beiden amtsgerichtlichen Beschlüssen keinerlei Bindungswirkung ausgehen sollte, bestehen an der richtigen Sachbehandlung durch das Regierungspräsidium für den gesamten Zeitraum der Abschiebungshaft des Klägers vom 02.12.1998 bis 18.03.1999 keine Zweifel. Denn die Anordnung und Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft waren während des gesamten Zeitraums rechtmäßig (§ 57 Abs. 2 AuslG).
51 
Nach § 49 Abs. 1 AuslG (vgl. heute § 58 Abs. 1 AufenthG)ist ein ausreisepflichtiger Ausländer nämlich abzuschieben, wenn seine Ausreisepflicht vollziehbar ist und ihre freiwillige Erfüllung nicht gesichert erscheint. Daraus folgt mit anderen Worten, dass die zuständige Ausländerbehörde, sofern keine Duldungsgründe (§ 55 Abs. 2 AuslG) oder Abschiebungshindernisse (§ 53 AuslG) erkennbar sind, verpflichtet ist, sich fortlaufend um die Abschiebung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers, dessen freiwillige Ausreise nicht gesichert erscheint, zu bemühen; ein Ermessen steht ihr insoweit nicht zu (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.11.1997 - 13 S 2064/97 -, InfAuslR 1998, 126 zur Abschiebungsandrohung; vgl. auch GK-AuslR, § 49 Rn. 30). Diese fortlaufende Verpflichtung des Regierungspräsidiums bestand im Falle des Klägers.
52 
Denn er war auf Grund seiner unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig (§ 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG). Daran änderte auch die Stellung des dritten Asylfolgeantrages nichts, der lediglich die Vollziehung der Abschiebung hinderte (vgl. § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG; Urteil des Senats vom 21.09.2005 - 11 S 2924/04 -; Hailbronner, a.a.O., § 57 Rn. 19; Sennekamp in: HTK-AuslR, Anm. 1. zu § 71 AsylVfG). Aus dem Verhalten des Klägers in der Vergangenheit (mehrmalige Abschiebungshaft, Untertauchen, illegale Wiedereinreise) musste das Regierungspräsidium schließen, dass er zur freiwilligen Ausreise nicht bereit sein würde.
53 
Auf das Vorliegen von Abschiebungshindernissen hätte sich der Kläger als abgelehnter Asylbewerber gegenüber dem Beklagten auf Grund der Bindungswirkung der negativen Feststellung zu § 53 AuslG im Bescheid zum Asylerstverfahren vom 28.01.1994 nach § 42 Satz 1 AsylVfG nicht berufen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.2000 - 9 C 41.99 -, BVerwGE 111, 77 = InfAuslR 2000, 410; Urteil des Senats vom 21.06.2004 - 11 S 770/04 -, InfAuslR 2004, 429). Aber auch Duldungsgründe, die einer Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate entgegengestanden hätten (vgl. § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG), waren nicht erkennbar. Das galt ungeachtet der Anerkennung der Vaterschaft für sein deutsches Kind und der geäußerten Absicht, die Mutter des Kindes heiraten zu wollen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats (BVerfG, Beschluss vom 01.08.1996 - 2 BvR 1119/96 -, InfAuslR 1996, 341; BVerwG, Urteil vom 09.12.1997 - 1 C 19/96 -, BVerwGE 106, 13; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.07.2002 - 11 S 2240/01 -, AuAS 2003, 2) gewährt Art. 6 GG unmittelbar keinen Anspruch auf Aufenthalt. Die entscheidende Behörde hat aber die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, bei der Anwendung offener Tatbestände pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dabei verbietet sich allerdings eine rein schematische Qualifizierung der familiären Beziehungen je nach dem, ob sie in einer häuslichen Lebensgemeinschaft oder in einer weniger schutzwürdigen reinen Begegnungsgemeinschaft zum Ausdruck kommen (BVerfG, Beschluss vom 01.08.1996, a.a.O.). Maßgeblich ist nicht die formalrechtliche Bindung als solche, sondern die im Einzelfall festzustellende tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.01.2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171 und BVerwG, Urteil vom 21.09.1999 - 9 C 12/99 -, BVerwGE 109, 305). Daher hatte das Regierungspräsidium hier zu berücksichtigen, dass der Kläger schon einmal, im Juli 1995, aus der Abschiebungshaft entlassen worden war in der Erwartung, er kehre zur deutschen Freundin und seinem bei ihr lebenden Kind zurück und heirate sie, er aber bereits nach etwa einem Monat untergetaucht war und die familiäre Lebensgemeinschaft nicht aufgenommen hatte. Zudem setzt die Erteilung einer Duldung auf Grund rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung wegen einer zu erwartenden Eheschließung (§ 55 Abs. 2, 2. Var. AuslG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG) unter anderem voraus, dass die Eheschließung unmittelbar bevorsteht (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.11.2001 - 11 S 1848/01 -, EZAR 045 Nr. 20 = AuAS 2002, 34 m.w.N.; OVG Greifswald, Beschluss vom 17.08.1999 - 2 M 66/99 -, NVwZ-RR 2000, 641). Im Falle des Klägers fehlte es an Anhaltspunkten, dass die Eheschließung unmittelbar bevorstand. Sie erfolgte im Übrigen nach seiner Haftentlassung am 18.03.1999 auch erst im August 1999.
54 
Schließlich lag beim Kläger zumindest der Sicherungshaftgrund der vollziehbaren Ausreisepflicht auf Grund unerlaubter Einreise (§ 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG) vor. Der Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft stand auch die Stellung des dritten Asylfolgeantrages nicht entgegen, da das Bundesamt kein weiteres Asylverfahren durchführte (§ 71 Abs. 8 AsylVfG). Die weitere Voraussetzung für die Anordnung von Sicherungshaft, dass eine Abschiebung zu erwarten sein muss (vgl. 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG) entfiel erst mit der Kenntnis des Regierungspräsidiums am 18.03.1999 von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10.03.1999, nach welcher das Bundesamt verpflichtet wurde, dem Regierungspräsidium mitzuteilen, dass vor einer rechtskräftigen Entscheidung über den Asylfolgeantrag der Kläger nicht abgeschoben werden dürfe.
55 
6. Auch die Höhe der geltend gemachten Auslagen für den Vollzug der Abschiebungshaft des Klägers ist nicht zu beanstanden.
56 
§ 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG bildet eine spezialgesetzliche Regelung des Umfangs der Auslagen. Abgestellt wird auf die Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten. Eine Begrenzung auf den sogenannten Haftkostenbeitrag nach § 50 des Strafvollzugsgesetzes scheidet daher aus (BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 15.04 -). Allerdings muss nach der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts umgekehrt sichergestellt sein, dass nur die tatsächlichen Kosten des Vollzugs von Abschiebungshaft geltend gemacht werden, in deren Rahmen manche Kosten des Vollzugs von Straf haft, etwa Kosten therapeutischer Maßnahmen, nicht entstehen (vgl. nochmals BVerwG, a.a.O., S. 13 des amtlichen Urteilsumdrucks). Auch insofern ist die Höhe der in Streit stehenden Kosten aber nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat zwar im angefochtenen Leistungsbescheid die ihm mitgeteilten durchschnittlichen Tagessätze aller Häftlinge in bayerischen Vollzugsanstalten geltend gemacht, wie sie sich nach Ablauf der Haushaltsjahre 1998 und 1999 durch Addition der Kosten, Subtraktion der Einnahmen und abschließende Division durch die Gesamtzahl aller Hafttage ergaben. Darin flossen nach einer Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 11.10.2005, welche den Beteiligten vorliegt, die Kosten aller Haftarten ein, da der buchhalterische Aufwand für getrennte Berechnungen nicht geleistet werden könne. Der Beklagte hat aber in der mündlichen Verhandlung den Bescheid um ein Zehntel der so berechneten Kosten reduziert. Dieser Betrag deckt nach Überzeugung des Senats in jedem Fall den denkbaren Anteil der Personal- und Sachkosten für Maßnahmen ab, welche nur bei anderen Gefangenen als Abschiebehäftlingen anfallen.
57 
7. Damit war der Kläger in der sich aus der Entscheidungsformel ergebenden Höhe der Kosten zur Erstattung heranzuziehen. Denn § 10 VwKostG ordnet die Pflicht zur Erhebung von Auslagen an (so auch Funke-Kaiser in: GK-AuslR, § 81 Rn. 5; Westphal/Stoppa, AuslR für die Polizei, 2. Aufl., S. 481). Eine behördliche Ermessensentscheidung über die Heranziehung des Pflichtigen ist daher regelmäßig weder geboten noch möglich. Es kann offen bleiben, ob die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 15.12.2003 - 24 B 03.1049 -, InfAuslR 2004, 252; so auch Hailbronner, AuslR, § 66 AufenthG, Rn. 2), wonach die Leistungsfähigkeit des Abgeschobenen in atypischen Ausnahmefällen zu prüfen ist, bereits im Erhebungsverfahren zu überzeugen vermag. Denn ein solcher atypischer Ausnahmefall lag hier jedenfalls nicht vor. Die Begleichung der nach der erstinstanzlichen Entscheidung bestandkräftig gewordenen Abschiebungskosten in Höhe von 17.897.33 EUR belegt, dass der Kläger nicht einkommens- und vermögenslos gewesen sein kann.
58 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 155 Abs. 2 und 154 Abs. 1 VwGO, wobei bei der Gewichtung der anteiligen Kostentragung zu berücksichtigen ist, dass im durch Rücknahme beendeten Verfahrensteil keine Urteilsgebühren angefallen sind, eine Quotelung lediglich anhand der Streitwertanteile also nicht in Frage kommt, sondern die tatsächlich anfallenden Kosten zu vergleichen sind, was zu der festgesetzten Quotelung führt.
59 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Gründe

 
29 
Soweit der Beklagte seinen Berufungsantrag mit Einwilligung des Klägers zurückgenommen hat, ist das Berufungsverfahren einzustellen (§ 126 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO).
30 
Die verbleibende Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist nach ihrer Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft (§§ 124 Abs. 1 und 124a Abs. 1 VwGO) und auch fristgerecht erhoben (§ 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO) und begründet (§ 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO) worden, wobei die Begründung den inhaltlichen Mindestanforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO entspricht. Der Beklagte hat seinen Berufungsantrag in zulässiger Weise auf einen Betrag in Höhe von 9/10tel der von der Justizvollzugsanstalt Nürnberg für den Vollzug der Abschiebungshaft des Klägers errechneten Kosten beschränkt. In dieser Höhe werden Abschiebungskosten auch im geänderten Bescheid vom 19.10.2005 noch geltend gemacht.
31 
In diesem Umfang ist die Berufung auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Anfechtungsklage des Klägers zu Unrecht stattgegeben, soweit diese sich gegen seine Heranziehung zu den in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg entstandenen Kosten der Abschiebungshaft in Höhe von 10.113,29 DM [entspricht 5.170,84 EUR] richtet. Denn auch insoweit ist der Leistungsbescheid des Regierungspräsidiums vom 22.07.2002 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach der Sach- und Rechtslage zum maßgeblichen Zeitpunkt - dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens durch Erlass des Leistungsbescheids (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 11.04 -) - bestand eine Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers (dazu 1.) und die Heranziehung erfolgte formell ordnungsgemäß (dazu 2.). Auch materiellrechtlich bestehen keine Bedenken. Denn ein Kostenerhebungstatbestand war erfüllt (dazu 3.) und die Kostenschuld des Klägers war entstanden (dazu 4). Ferner stand der Kostenerhebung keine unrichtige Sachbehandlung entgegen (dazu 5.), begegnet die Kostenhöhe keinen Bedenken (dazu 6.) und war die Heranziehung des Klägers zu den Kosten auch nicht ausnahmsweise unangemessen (dazu 7.).
32 
1. Rechtsgrundlage für die Erhebung der streitgegenständlichen Kosten vom Kläger ist § 10 VwKostG i.V.m. §§ 81 ff. AuslG.
33 
§ 10 des Verwaltungskostengesetzes des Bundes (vom 23.06.1970, BGBl. I S. 821 in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung vom 05.10.1994, BGBl. I S. 2911 - VwKostG -) lässt die Erhebung von „Auslagen“ zu und ist hier anwendbar. Nach seinem § 1 Abs. 2 Satz 2 findet das Verwaltungskostengesetz zwar auf die Erhebung von Kosten bei einer Ausführung von - später in Kraft getretenen - Bundesgesetzen durch eine Landesbehörde als eigene Angelegenheit nur dann Anwendung, wenn es durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrats für anwendbar erklärt wird. Eine solche Bestimmung enthält hier jedoch § 81 Abs. 2 Satz 2 des zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Ausländergesetzes. Nach § 81 Abs. 1 AuslG (heute: § 69 Abs. 1 AufenthG) werden für Amtshandlungen nach dem Ausländergesetz (und den zur Durchführung des Ausländergesetzes erlassenen Rechtsverordnungen) Kosten in Form von Gebühren und Auslagen erhoben. Für Gebühren enthält § 81 Abs. 2 Satz 1 AuslG eine Konkretisierung dahingehend, dass sie (nur) nach Maßgabe einer durch die Bundesregierung zu erlassenden Rechtsverordnung (der Ausländergebührenverordnung - AuslGebV -) erhoben werden können. Werden anlässlich der Organisation einer Abschiebung angefallene Aufwendungen geltend gemacht, handelt es sich jedoch nicht um die Erhebung einer „Gebühr“, sondern um die Erhebung von „Auslagen“ im Sinne des § 81 Abs. 1 AuslG (so auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.11.2004 - 13 S 1504/04 -, InfAuslR 2005, 78), ungeachtet dessen, dass Auslagen unter abgabenrechtlicher Betrachtung zu den Gebühren im weiteren Sinne zu zählen sind (vgl. Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz, S. 115 f.). Auslagen unterfallen der Verordnungsermächtigung in § 81 Abs. 2 Satz 1 AuslG nicht. Für die Erhebung solcher Auslagen ist stattdessen über § 81 Abs. 2 Satz 2 AuslG das Verwaltungskostengesetz anzuwenden, soweit nicht das Ausländergesetz abweichende Regelungen enthält. Die Rechtmäßigkeit der hier streitigen Auslage beurteilt sich damit nach den §§ 10 ff. VwKostG (so auch Funke-Kaiser in: GK-AuslR, § 81 Rn. 5.1; Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Aufenthalts- und AuslR, Stand April 2002, § 81 AuslG Rn. 4; Hailbronner, AuslR, Stand Nov. 2004, § 81 Rn. 2), soweit sich nicht aus den §§ 82 f. AuslG Abweichendes ergibt.
34 
Den danach zu stellenden formell- und materiellrechtlichen Anforderungen wird der angefochtene Leistungsbescheid gerecht.
35 
2. Die Heranziehung des Klägers zur Erstattung der Auslagen für die Durchführung seiner Abschiebungshaft erfolgte formell ordnungsgemäß.
36 
Im Einklang mit § 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG wurden die Auslagen durch Leistungsbescheid geltend gemacht. Für den Erlass dieses Leistungsbescheids war das Regierungspräsidium sachlich und instanziell zuständig (§§ 83 Abs. 4 Satz 1 und 63 Abs. 1 Satz 1 und 2 AuslG i.V.m § 6 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 4 und 7 der Ausländer- und Asylzuständigkeitsverordnung vom 19.07.1995, GBl. S. 586, in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung vom 23.03.1998, GBl. S. 187). Diese Zuständigkeit umfasst unter anderem die Organisation der Abschiebung abgelehnter Asylbewerber und ihre Heranziehung zur Erstattung der Kosten nach § 82 AuslG. Das gilt vorliegend auch, soweit mit dem Leistungsbescheid die streitgegenständlichen Auslagen für den Vollzug der Abschiebungshaft in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg geltend gemacht wurden, obgleich diese Kosten bei der Justizverwaltung im Freistaat Bayern angefallen sind. Denn § 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG liegt das Prinzip der einheitlichen Kostenerhebung durch die Ausländerbehörde zugrunde (so BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 11.04 -). Die örtliche Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe ergibt sich vorliegend aus § 4 Abs. 1 AAZuVO a. F., da der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses des Leistungsbescheids seinen Wohnsitz in Pforzheim hatte. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hat auch die erforderliche Anhörung (§ 28 Abs. 1 LVwVfG) des Klägers stattgefunden. Das Schreiben des Regierungspräsidiums an den Bevollmächtigten des Klägers vom 18.04.2001 ging zwar von einem Ratenzahlungsvorschlag im Rahmen eines Verfahrens auf Befristung der Sperrwirkung der Abschiebung aus, forderte aber auch den Kläger unter Nennung der Gesamtsumme der Kosten und unter Fristsetzung auf, mitzuteilen, ob ein Leistungsbescheid erforderlich sei. Damit wurde der Kläger auf die Möglichkeit der Geltendmachung der bezifferten Kosten durch Leistungsbescheid hingewiesen und konnte Stellung nehmen.
37 
3. Materiellrechtlich sind die vom Beklagten geforderten Auslagen für die Abschiebungshaft durch § 10 Abs. 1 Nr. 7 VwKostG gedeckt, dessen Voraussetzungen sämtlich vorliegen.
38 
a) Die geltend gemachten Auslagen sind zunächst im Zusammenhang mit einer Amtshandlung entstanden, für die eine Auslagenerstattung vorgesehen ist. Das Verwaltungskostengesetz umschreibt in § 1 Abs. 1 lediglich allgemein den Begriff der kostenpflichtigen Amtshandlung, bestimmt aber nicht, welche Amtshandlungen eine Pflicht zur Auslagenerstattung auslösen. Das ergibt sich vielmehr aus den Gesetzen zu den jeweiligen Sachmaterien (so auch Schlabach, Gebührenrecht in der Verwaltung, Einl. zum VwKostG, Rn. 16), hier also aus § 81 AuslG. Nach seinem Absatz 1 werden grundsätzlich für Amtshandlungen nach dem Ausländergesetz Gebühren und Auslagen erhoben. Während § 81 Abs. 2 Satz 1 AuslG für die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Ausländergesetz eine Konkretisierung dahingehend enthält, dass sie nur nach Maßgabe der Ausländergebührenverordnung erhoben werden können, diese Verordnung also bestimmt, für welche im einzelnen aufgezählten Amtshandlungen eine Gebühr zu erheben ist, fehlt eine solche Beschränkung für Auslagen. Durch den Verweis in § 81 Abs. 2 Satz 2 AuslG stellt der Gesetzgeber vielmehr klar, dass für alle Amtshandlungen nach dem Ausländergesetz unter Wahrung der weiteren Erfordernisse der §§ 10 ff. VwKostG Auslagen erhoben werden (so auch Funke-Kaiser, a.a.O., § 81 Rn. 5.1; Hailbronner, a.a.O., § 81 Rn. 2).
39 
Aus § 81 Abs. 2 Satz 2 AuslG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 AuslG ergibt sich keine Beschränkung dieser umfassenden Auslagenerstattungspflicht etwa dahingehend, dass nur die dort aufgeführten Maßnahmen abgerechnet werden dürften und dies auch nur dann, wenn sie in vollem Umfang durchgeführt worden sind. Denn § 82 Abs. 1 AuslG regelt weder die Art der kostenpflichtigen Amtshandlungen noch stellt er Anforderungen an deren Erhebung auf (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 15.12.2003 - 24 B 03.1049 -, InfAuslR 2004, 252). Der Zweck dieser Vorschrift ist vielmehr ein anderer, nämlich ausschließlich der, den Kreis der Kostenschuldner gegenüber § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG zu erweitern (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 15.04 -, S. 7 des amtlichen Urteilsumdrucks). Das lässt bereits die amtlichen Überschrift „Kostenschuldner“ erkennen. Zusätzlich und besonders deutlich ergibt sich der begrenzte Regelungsgehalt aus der Gesetzesbegründung in BT-Drs. 11/6321, S. 83, in der es zu § 82 Abs. 1 heißt: „Wer Kostenschuldner der in § 81 bezeichneten Gebühren und Auslagen ist, bestimmt sich nach § 13 des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG). Absatz 1, der den gegenwärtig geltenden § 24 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1965 ersetzt, normiert eine weitere Kostentragungspflicht und stellt klar, daß der Ausländer stets als Veranlasser dieser Maßnahmen im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG anzusehen ist“. Einen darüber hinaus gehenden Regelungsgehalt - etwa auch als Sonderregelung gegenüber § 11 VwKostG über die Entstehung der Kostenschuld (vgl. dazu nachfolgend 4.) - hat § 82 Abs. 1 AuslG nicht.
40 
Mithin können - unter den weiteren Voraussetzungen des § 10 VwKostG -Auslagen für jede Amtshandlung nach dem Ausländergesetz verlangt werden, soweit noch eine Amtshandlung im verwaltungskostenrechtlichen Sinne vorliegt. § 1 Abs. 1 VwKostG geht von einem weiten Amtshandlungsbegriff aus, der lediglich eine „besondere Inanspruchnahme der Verwaltung“ verlangt und damit nicht nur den Erlass von Verwaltungsakten oder die Durchführung eines Realaktes, sondern auch „besondere“ Vorbereitungshandlungen, allerdings stets in Ausübung hoheitlicher Befugnisse, umfasst (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O., § 81 Rn. 7; Schlabach, a.a.O., Einl. zum VwKostG, Rn. 17; OVG Thür., Beschluss vom 18.11.2003 - 3 EO 381/02 -, NVwZ-RR 2004; 393 zum ThürVwKostG).
41 
Damit stellen auch besondere, abgrenzbare Verwaltungstätigkeiten im Rahmen einer Abschiebung, insbesondere die Inhaftnahme des Ausländers zur Vorbereitung oder Sicherung seiner Abschiebung, eine „besondere Inanspruchnahme der öffentlichen Verwaltung“ und damit Amtshandlungen im Sinne der §§ 1 Abs. 1 und 10 VwKostG dar. Dass u.a. die Abschiebungshaft im Ausländergesetz als kostenpflichtige Amtshandlung angesehen wird, ergibt sich aus § 83 Abs. 1 Nr. 2 AuslG. In dieser Bestimmung wird zwar nur der Kostenumfang geregelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 15.04 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.11.2004 - 13 S 1504/04 -, InfAuslR 2005, 78; Hailbronner, a.a.O., § 83 AuslG Rn. 1; Kloesel/Christ/Häußer, a.a.O., § 83 AuslG Rn. 2). Das setzt aber sachlogisch voraus, dass die in ihr genannten Maßnahmen selbständig erfassbare Amtshandlungen sind.
42 
b) § 10 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. VwKostG, wonach geltend gemachte Auslagen nicht bereits in eine Gebühr einbezogen sein dürfen, steht der hier in Streit stehenden Auslagenerhebung nicht entgegen. Denn die Ausländergebührenverordnung sieht für die Amtshandlungen der Abschiebung - oder auch ihrer Organisation einschließlich des Vollzugs von Abschiebungshaft - keinen Gebührentatbestand vor; Auslagen, die in diesem Zusammenhang entstehen, können daher nicht in einen Gebührentatbestand einbezogen sein.
43 
c) Die der Bayerischen Justizverwaltung entstandenen Kosten des Vollzugs der Abschiebungshaft sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 VwKostG auch erstattungsfähig. Denn nach dieser Bestimmung werden als Auslagen auch Beträge erhoben, die anderen inländischen Behörden zustehen. Das gilt nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 2. Halbsatz VwKostG selbst dann, wenn an die andere Behörde aus Gründen der Gegenseitigkeit, Verwaltungsvereinfachung oder dergleichen keine Zahlungen zu leisten sind. Dahinter steht der Grundsatz, dass solche Vereinbarungen nicht der Entlastung des Auslagenschuldners dienen sollen. Deshalb kommt es für die Entstehung der Auslagenschuld nicht darauf an, ob der Freistaat Bayern gegenüber dem Regierungspräsidium eine Erstattung der angefallenen Kosten geltend gemacht hat.
44 
4. Die damit grundsätzlich bestehende Auslagenschuld des Klägers ist auch entstanden i.S.d. § 11 Abs. 2 VwKostG.
45 
Nach § 11 Abs. 2 VwKostG entsteht die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen im Fall des § 10 Abs. 1 Nr. 7 zweiter Halbsatz VwKostG mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung. Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 2. HS VwKostG werden die Beträge, die anderen in- und ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten zustehen, auch dann erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an die Behörden, Einrichtungen oder Beamten keine Zahlungen zu leisten sind. Im vorliegenden Fall macht der Beklagte Beträge geltend, die zwar dem Freistaat Bayern zustehen, die aber nach Ziff. 4.3.1 der den Beteiligten vorliegenden Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zur Erhebung und Behandlung von Kosten der Abschiebung (in der seit 19.07.1995 geltenden Fassung) gegenüber außerbayerischen Ausländerbehörden nicht zur Erstattung angefordert werden, da es sich um allgemeine Haftkosten und nicht um - erstattungspflichtige - besondere Aufwendungen handelt. Mithin liegt ein Fall des zweiten Halbsatzes des § 10 Abs. 1 Nr. 7 VwKostG vor, bei dem die Auslagenschuld nach § 11 Abs. 2, 2. Halbsatz VwKostG erst „mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung“ entsteht. Wie bereits dargelegt, ist auch die Inhaftnahme zur Sicherung der Abschiebung eine kostenpflichtige Amtshandlung, die hier durch Beendigung der Abschiebungshaft auf Grund der Entlassung des Klägers beendet war.
46 
§ 11 Abs. 2 VwKostG ist auch nicht durch § 82 Abs. 1 AuslG verdrängt. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann aus dem Wortlaut des § 82 Abs. 1 AuslG, „Kosten, die durch die Abschiebung … entstehen“, nicht geschlossen werden, dass diese Bestimmung einen eigenständigen Entstehungstatbestand bilde, der die vollständige Beendigung des Abschiebungsvorgangs voraussetze. Denn § 82 Abs. 1 AuslG besitzt, wie oben unter 3. unter Hinweis auf die amtliche Überschrift, die Gesetzessystematik und die Gesetzgebungsmaterialien dargelegt, einen sehr begrenzten Regelungsgehalt, nämlich den der Erweiterung des Kreises der Kostenschuldner. Die Formulierung des § 82 Abs. 1 AuslG (Kosten, die „durch“ die Abschiebung…entstehen), besagt über die Modalitäten der Entstehung der Kostenschuld nichts; diese bleiben vielmehr dem allgemeinen Kostenrecht vorbehalten.
47 
5. Der damit entstandenen Auslagenschuld des Klägers steht auch § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG nicht entgegen. Denn die Kosten seiner Abschiebungshaft sind nicht durch unrichtige Sachbehandlung entstanden.
48 
Die Pflicht zu dieser hypothetischen Vergleichsbetrachtung ergibt sich bei der Erhebung von Auslagen nach dem Verwaltungskostengesetz bereits aus § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG. Des ergänzenden Rückgriffs auf den in Rechtsprechung und Literatur - allerdings meist bei der Haftung Dritter, nicht bei Inanspruchnahme des Veranlassers - entwickelten Grundsatz, dass es der Kostentragungspflicht der in § 82 AuslG Genannten entgegen stehe, wenn die Maßnahme (offensichtlich) rechtswidrig war (vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.04.1997 - 17 A 3412/94 -, InfAuslR 1997, 455; Hess. VGH, Urteil vom 06.10.1994 - 10 UE 2754/93 -, AuAS 1995, 16; Funke-Kaiser in: GK-AuslG, § 82 Rn. 4; Welte in: Jakober/Welte, Akt. AuslR, Archivordner, § 82 AuslG Rn. 2), bedarf es bei einer Inanspruchnahme des Abgeschobenen selbst insoweit nicht.
49 
Es kann offen bleiben, ob der Senat im Rahmen der nach § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG gebotenen Prüfung schon deshalb von „richtiger Sachbehandlung“ durch das Regierungspräsidium ausgehen muss, weil die Anordnung der Abschiebungshaft gegenüber dem Kläger durch die genannten Beschlüsse des Amtsgerichts Fürth erfolgt ist. Zwar entspricht es einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Regelungen dem Gericht eines jeden Gerichtszweigs die Inzidentprüfungskompetenz auch in Bezug auf rechtswegfremde Vorfragen zusteht (so VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.05.2004 - 1 S 2052/03 -, VBlBW 2004, 376 = NVwZ-RR 2005, 247; Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl., § 13 Rn. 17, 19 f.). Das gilt allerdings nur, solange und soweit die an sich zuständigen Gerichte über diese Frage noch nicht rechtskräftig entschieden haben (vgl. nochmals die vorstehenden Nachweise). Doch ist vorliegend fraglich, ob das über die Anordnung der Abschiebungshaft entscheidende Amtsgericht Fürth in vollem Umfang über die „richtige Sachbehandlung“ durch das die Abschiebung des Klägers betreibende Regierungspräsidium entschieden hat, da in die Beurteilung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG auch Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte einfließen können (so Schlabach, a.a.O., § 14 Rn. 12). Weiter wäre hier zu beachten, dass nur der erste der beiden Beschlüsse des Amtsgerichts Fürth vom 02.12.1998 (XIV 161/98 B) über die Anordnung der Abschiebungshaft für den Zeitraum zwischen dem 02.12.1998 und dem 02.03.1999 rechtskräftig geworden ist, nachdem das Landgericht Nürnberg-Fürth die dagegen erhobene sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 29.01.1999 (4 T 658/9) verworfen hat. Der zweite Beschluss des Amtsgerichts vom 01.03.1999 (XIV 161/98 B), welcher die Verlängerung der Abschiebungshaft bis zum 01.06.1999 anordnete, ist dagegen nicht in Rechtskraft erwachsen. Denn auf die sofortige Beschwerde des Klägers stellte das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Beschluss vom 26.04.1999 (4 T 1958/99) die Erledigung des Rechtsstreits in der Sache fest und entschied über die Kosten.
50 
Doch selbst wenn von beiden amtsgerichtlichen Beschlüssen keinerlei Bindungswirkung ausgehen sollte, bestehen an der richtigen Sachbehandlung durch das Regierungspräsidium für den gesamten Zeitraum der Abschiebungshaft des Klägers vom 02.12.1998 bis 18.03.1999 keine Zweifel. Denn die Anordnung und Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft waren während des gesamten Zeitraums rechtmäßig (§ 57 Abs. 2 AuslG).
51 
Nach § 49 Abs. 1 AuslG (vgl. heute § 58 Abs. 1 AufenthG)ist ein ausreisepflichtiger Ausländer nämlich abzuschieben, wenn seine Ausreisepflicht vollziehbar ist und ihre freiwillige Erfüllung nicht gesichert erscheint. Daraus folgt mit anderen Worten, dass die zuständige Ausländerbehörde, sofern keine Duldungsgründe (§ 55 Abs. 2 AuslG) oder Abschiebungshindernisse (§ 53 AuslG) erkennbar sind, verpflichtet ist, sich fortlaufend um die Abschiebung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers, dessen freiwillige Ausreise nicht gesichert erscheint, zu bemühen; ein Ermessen steht ihr insoweit nicht zu (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.11.1997 - 13 S 2064/97 -, InfAuslR 1998, 126 zur Abschiebungsandrohung; vgl. auch GK-AuslR, § 49 Rn. 30). Diese fortlaufende Verpflichtung des Regierungspräsidiums bestand im Falle des Klägers.
52 
Denn er war auf Grund seiner unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig (§ 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG). Daran änderte auch die Stellung des dritten Asylfolgeantrages nichts, der lediglich die Vollziehung der Abschiebung hinderte (vgl. § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG; Urteil des Senats vom 21.09.2005 - 11 S 2924/04 -; Hailbronner, a.a.O., § 57 Rn. 19; Sennekamp in: HTK-AuslR, Anm. 1. zu § 71 AsylVfG). Aus dem Verhalten des Klägers in der Vergangenheit (mehrmalige Abschiebungshaft, Untertauchen, illegale Wiedereinreise) musste das Regierungspräsidium schließen, dass er zur freiwilligen Ausreise nicht bereit sein würde.
53 
Auf das Vorliegen von Abschiebungshindernissen hätte sich der Kläger als abgelehnter Asylbewerber gegenüber dem Beklagten auf Grund der Bindungswirkung der negativen Feststellung zu § 53 AuslG im Bescheid zum Asylerstverfahren vom 28.01.1994 nach § 42 Satz 1 AsylVfG nicht berufen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.2000 - 9 C 41.99 -, BVerwGE 111, 77 = InfAuslR 2000, 410; Urteil des Senats vom 21.06.2004 - 11 S 770/04 -, InfAuslR 2004, 429). Aber auch Duldungsgründe, die einer Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate entgegengestanden hätten (vgl. § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG), waren nicht erkennbar. Das galt ungeachtet der Anerkennung der Vaterschaft für sein deutsches Kind und der geäußerten Absicht, die Mutter des Kindes heiraten zu wollen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats (BVerfG, Beschluss vom 01.08.1996 - 2 BvR 1119/96 -, InfAuslR 1996, 341; BVerwG, Urteil vom 09.12.1997 - 1 C 19/96 -, BVerwGE 106, 13; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.07.2002 - 11 S 2240/01 -, AuAS 2003, 2) gewährt Art. 6 GG unmittelbar keinen Anspruch auf Aufenthalt. Die entscheidende Behörde hat aber die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, bei der Anwendung offener Tatbestände pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dabei verbietet sich allerdings eine rein schematische Qualifizierung der familiären Beziehungen je nach dem, ob sie in einer häuslichen Lebensgemeinschaft oder in einer weniger schutzwürdigen reinen Begegnungsgemeinschaft zum Ausdruck kommen (BVerfG, Beschluss vom 01.08.1996, a.a.O.). Maßgeblich ist nicht die formalrechtliche Bindung als solche, sondern die im Einzelfall festzustellende tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.01.2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171 und BVerwG, Urteil vom 21.09.1999 - 9 C 12/99 -, BVerwGE 109, 305). Daher hatte das Regierungspräsidium hier zu berücksichtigen, dass der Kläger schon einmal, im Juli 1995, aus der Abschiebungshaft entlassen worden war in der Erwartung, er kehre zur deutschen Freundin und seinem bei ihr lebenden Kind zurück und heirate sie, er aber bereits nach etwa einem Monat untergetaucht war und die familiäre Lebensgemeinschaft nicht aufgenommen hatte. Zudem setzt die Erteilung einer Duldung auf Grund rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung wegen einer zu erwartenden Eheschließung (§ 55 Abs. 2, 2. Var. AuslG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG) unter anderem voraus, dass die Eheschließung unmittelbar bevorsteht (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.11.2001 - 11 S 1848/01 -, EZAR 045 Nr. 20 = AuAS 2002, 34 m.w.N.; OVG Greifswald, Beschluss vom 17.08.1999 - 2 M 66/99 -, NVwZ-RR 2000, 641). Im Falle des Klägers fehlte es an Anhaltspunkten, dass die Eheschließung unmittelbar bevorstand. Sie erfolgte im Übrigen nach seiner Haftentlassung am 18.03.1999 auch erst im August 1999.
54 
Schließlich lag beim Kläger zumindest der Sicherungshaftgrund der vollziehbaren Ausreisepflicht auf Grund unerlaubter Einreise (§ 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG) vor. Der Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft stand auch die Stellung des dritten Asylfolgeantrages nicht entgegen, da das Bundesamt kein weiteres Asylverfahren durchführte (§ 71 Abs. 8 AsylVfG). Die weitere Voraussetzung für die Anordnung von Sicherungshaft, dass eine Abschiebung zu erwarten sein muss (vgl. 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG) entfiel erst mit der Kenntnis des Regierungspräsidiums am 18.03.1999 von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10.03.1999, nach welcher das Bundesamt verpflichtet wurde, dem Regierungspräsidium mitzuteilen, dass vor einer rechtskräftigen Entscheidung über den Asylfolgeantrag der Kläger nicht abgeschoben werden dürfe.
55 
6. Auch die Höhe der geltend gemachten Auslagen für den Vollzug der Abschiebungshaft des Klägers ist nicht zu beanstanden.
56 
§ 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG bildet eine spezialgesetzliche Regelung des Umfangs der Auslagen. Abgestellt wird auf die Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten. Eine Begrenzung auf den sogenannten Haftkostenbeitrag nach § 50 des Strafvollzugsgesetzes scheidet daher aus (BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 15.04 -). Allerdings muss nach der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts umgekehrt sichergestellt sein, dass nur die tatsächlichen Kosten des Vollzugs von Abschiebungshaft geltend gemacht werden, in deren Rahmen manche Kosten des Vollzugs von Straf haft, etwa Kosten therapeutischer Maßnahmen, nicht entstehen (vgl. nochmals BVerwG, a.a.O., S. 13 des amtlichen Urteilsumdrucks). Auch insofern ist die Höhe der in Streit stehenden Kosten aber nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat zwar im angefochtenen Leistungsbescheid die ihm mitgeteilten durchschnittlichen Tagessätze aller Häftlinge in bayerischen Vollzugsanstalten geltend gemacht, wie sie sich nach Ablauf der Haushaltsjahre 1998 und 1999 durch Addition der Kosten, Subtraktion der Einnahmen und abschließende Division durch die Gesamtzahl aller Hafttage ergaben. Darin flossen nach einer Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 11.10.2005, welche den Beteiligten vorliegt, die Kosten aller Haftarten ein, da der buchhalterische Aufwand für getrennte Berechnungen nicht geleistet werden könne. Der Beklagte hat aber in der mündlichen Verhandlung den Bescheid um ein Zehntel der so berechneten Kosten reduziert. Dieser Betrag deckt nach Überzeugung des Senats in jedem Fall den denkbaren Anteil der Personal- und Sachkosten für Maßnahmen ab, welche nur bei anderen Gefangenen als Abschiebehäftlingen anfallen.
57 
7. Damit war der Kläger in der sich aus der Entscheidungsformel ergebenden Höhe der Kosten zur Erstattung heranzuziehen. Denn § 10 VwKostG ordnet die Pflicht zur Erhebung von Auslagen an (so auch Funke-Kaiser in: GK-AuslR, § 81 Rn. 5; Westphal/Stoppa, AuslR für die Polizei, 2. Aufl., S. 481). Eine behördliche Ermessensentscheidung über die Heranziehung des Pflichtigen ist daher regelmäßig weder geboten noch möglich. Es kann offen bleiben, ob die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 15.12.2003 - 24 B 03.1049 -, InfAuslR 2004, 252; so auch Hailbronner, AuslR, § 66 AufenthG, Rn. 2), wonach die Leistungsfähigkeit des Abgeschobenen in atypischen Ausnahmefällen zu prüfen ist, bereits im Erhebungsverfahren zu überzeugen vermag. Denn ein solcher atypischer Ausnahmefall lag hier jedenfalls nicht vor. Die Begleichung der nach der erstinstanzlichen Entscheidung bestandkräftig gewordenen Abschiebungskosten in Höhe von 17.897.33 EUR belegt, dass der Kläger nicht einkommens- und vermögenslos gewesen sein kann.
58 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 155 Abs. 2 und 154 Abs. 1 VwGO, wobei bei der Gewichtung der anteiligen Kostentragung zu berücksichtigen ist, dass im durch Rücknahme beendeten Verfahrensteil keine Urteilsgebühren angefallen sind, eine Quotelung lediglich anhand der Streitwertanteile also nicht in Frage kommt, sondern die tatsächlich anfallenden Kosten zu vergleichen sind, was zu der festgesetzten Quotelung führt.
59 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Sonstige Literatur

 
60 
Rechtsmittelbelehrung
61 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
62 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
63 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
64 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
65 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
66 
Beschluss vom 19. Oktober 2005
67 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach den §§ 25 Abs. 2 Satz 1, 14 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 2 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG n.F. auf 5.745,38 EUR bis zur Teilrücknahme und 5.170,84 EUR für die Zeit danach festgesetzt.
68 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar.

(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung umfassen

1.
die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets,
2.
die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie
3.
sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten.

(2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer nach § 66 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen

1.
die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten,
2.
die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehenden Verwaltungskosten und Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers und Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und
3.
die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Kosten, soweit der Beförderungsunternehmer nicht selbst die erforderliche Begleitung des Ausländers übernimmt.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kosten werden von der nach § 71 zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand.

(1) Für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen sind die Ausländerbehörden zuständig. Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, dass für einzelne Aufgaben nur eine oder mehrere bestimmte Ausländerbehörden zuständig sind. Nach Satz 2 kann durch die zuständigen Stellen der betroffenen Länder auch geregelt werden, dass den Ausländerbehörden eines Landes für die Bezirke von Ausländerbehörden verschiedener Länder Aufgaben zugeordnet werden. Für die Vollziehung von Abschiebungen ist in den Ländern jeweils eine zentral zuständige Stelle zu bestimmen. Die Länder sollen jeweils mindestens eine zentrale Ausländerbehörde einrichten, die bei Visumanträgen nach § 6 zu Zwecken nach den §§ 16a, 16d, 17 Absatz 1, den §§ 18a, 18b, 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19, 19b, 19c und 20 sowie bei Visumanträgen des Ehegatten oder der minderjährigen ledigen Kinder zum Zweck des Familiennachzugs, die in zeitlichem Zusammenhang gestellt werden, die zuständige Ausländerbehörde ist.

(2) Im Ausland sind für Pass- und Visaangelegenheiten die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig. Das Auswärtige Amt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten die Entscheidung über Anträge auf Erteilung eines Visums zu übertragen. Soweit von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht wird, stehen dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten die Befugnisse zur Datenverarbeitung sowie alle sonstigen Aufgaben und Befugnisse einer Auslandsvertretung bei der Erteilung von Visa gemäß Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe b sowie gemäß den §§ 54, 66, 68, 69, 72, 72a, 73, 73a, 75, 87, 90c, 91d und 91g zu.

(3) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden sind zuständig für

1.
die Zurückweisung und die Zurückschiebung an der Grenze, einschließlich der Überstellung von Drittstaatsangehörigen auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, wenn der Ausländer von der Grenzbehörde im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen wird,
1a.
Abschiebungen an der Grenze, sofern der Ausländer bei oder nach der unerlaubten Einreise über eine Grenze im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/399 (Binnengrenze) aufgegriffen wird,
1b.
Abschiebungen an der Grenze, sofern der Ausländer bereits unerlaubt eingereist ist, sich danach weiter fortbewegt hat und in einem anderen Grenzraum oder auf einem als Grenzübergangsstelle zugelassenen oder nicht zugelassenen Flughafen, Flug- oder Landeplatz oder See- oder Binnenhafen aufgegriffen wird,
1c.
die Befristung der Wirkungen auf Grund der von ihnen vorgenommenen Ab- und Zurückschiebungen nach § 11 Absatz 2, 4 und 8,
1d.
die Rückführungen von Ausländern aus anderen und in andere Staaten; die Zuständigkeit besteht neben derjenigen der in Absatz 1 und in Absatz 5 bestimmten Stellen,
1e.
die Beantragung von Haft und die Festnahme, soweit es zur Vornahme der in den Nummern 1 bis 1d bezeichneten Maßnahmen erforderlich ist,
2.
die Erteilung eines Visums und die Ausstellung eines Passersatzes nach § 14 Abs. 2 sowie die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2a,
3.
die Rücknahme und den Widerruf eines nationalen Visums sowie die Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009
a)
im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung, soweit die Voraussetzungen der Nummer 1a oder 1b erfüllt sind,
b)
auf Ersuchen der Auslandsvertretung, die das Visum erteilt hat, oder
c)
auf Ersuchen der Ausländerbehörde, die der Erteilung des Visums zugestimmt hat, sofern diese ihrer Zustimmung bedurfte,
4.
das Ausreiseverbot und die Maßnahmen nach § 66 Abs. 5 an der Grenze,
5.
die Prüfung an der Grenze, ob Beförderungsunternehmer und sonstige Dritte die Vorschriften dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Anordnungen beachtet haben,
6.
sonstige ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen, soweit sich deren Notwendigkeit an der Grenze ergibt und sie vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hierzu allgemein oder im Einzelfall ermächtigt sind,
7.
die Beschaffung von Heimreisedokumenten im Wege der Amtshilfe in Einzelfällen für Ausländer,
8.
die Erteilung von in Rechtsvorschriften der Europäischen Union vorgesehenen Vermerken und Bescheinigungen vom Datum und Ort der Einreise über die Außengrenze eines Mitgliedstaates, der den Schengen-Besitzstand vollständig anwendet; die Zuständigkeit der Ausländerbehörden oder anderer durch die Länder bestimmter Stellen wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

(4) Für die erforderlichen Maßnahmen nach den §§ 48, 48a und 49 Absatz 2 bis 9 sind die Ausländerbehörden, die Polizeivollzugsbehörden der Länder sowie bei Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben die Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zuständig. In den Fällen des § 49 Abs. 4 sind auch die Behörden zuständig, die die Verteilung nach § 15a veranlassen. In den Fällen des § 49 Absatz 5 Nummer 5 und 6 sind die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig. In den Fällen des § 49 Absatz 8 und 9 sind auch die Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylgesetzes und die Außenstellen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge befugt, bei Tätigwerden in Amtshilfe die erkennungsdienstlichen Maßnahmen bei ausländischen Kindern oder Jugendlichen, die unbegleitet in das Bundesgebiet eingereist sind, vorzunehmen; diese Maßnahmen sollen im Beisein des zuvor zur vorläufigen Inobhutnahme verständigten Jugendamtes und in kindgerechter Weise durchgeführt werden.

(5) Für die Zurückschiebung sowie die Durchsetzung der Verlassenspflicht des § 12 Abs. 3 und die Durchführung der Abschiebung und, soweit es zur Vorbereitung und Sicherung dieser Maßnahmen erforderlich ist, die Festnahme und Beantragung der Haft sind auch die Polizeien der Länder zuständig.

(6) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle entscheidet im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt über die Anerkennung von Pässen und Passersatzpapieren (§ 3 Abs. 1); die Entscheidungen ergehen als Allgemeinverfügung und können im Bundesanzeiger bekannt gegeben werden.

(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung umfassen

1.
die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets,
2.
die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie
3.
sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten.

(2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer nach § 66 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen

1.
die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten,
2.
die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehenden Verwaltungskosten und Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers und Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und
3.
die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Kosten, soweit der Beförderungsunternehmer nicht selbst die erforderliche Begleitung des Ausländers übernimmt.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kosten werden von der nach § 71 zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand.

(1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Bei Eintritt einer der in § 59 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen innerhalb der Ausreisefrist soll der Ausländer vor deren Ablauf abgeschoben werden.

(1a) Vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers hat sich die Behörde zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird.

(1b) Ein Ausländer, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt oder eine entsprechende Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union international Schutzberechtigter ist, darf außer in den Fällen des § 60 Absatz 8 Satz 1 nur in den schutzgewährenden Mitgliedstaat abgeschoben werden. § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 bleibt unberührt.

(2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Ausländer

1.
unerlaubt eingereist ist,
2.
noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder noch nicht die Verlängerung beantragt hat oder trotz erfolgter Antragstellung der Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 nicht als fortbestehend gilt oder
3.
auf Grund einer Rückführungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. EG Nr. L 149 S. 34) ausreisepflichtig wird, sofern diese von der zuständigen Behörde anerkannt wird.
Im Übrigen ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1 ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist.

(3) Die Überwachung der Ausreise ist insbesondere erforderlich, wenn der Ausländer

1.
sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet,
2.
innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist,
3.
auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 in Verbindung mit § 53 ausgewiesen worden ist,
4.
mittellos ist,
5.
keinen Pass oder Passersatz besitzt,
6.
gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat oder
7.
zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.

(4) Die die Abschiebung durchführende Behörde ist befugt, zum Zweck der Abschiebung den Ausländer zum Flughafen oder Grenzübergang zu verbringen und ihn zu diesem Zweck kurzzeitig festzuhalten. Das Festhalten ist auf das zur Durchführung der Abschiebung unvermeidliche Maß zu beschränken.

(5) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde die Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung betreten, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich der Ausländer dort befindet. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.

(6) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde eine Durchsuchung der Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung vornehmen. Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des abzuschiebenden Ausländers zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Ausländer sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Zur Nachtzeit darf die Wohnung nur betreten oder durchsucht werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die Ergreifung des Ausländers zum Zweck seiner Abschiebung andernfalls vereitelt wird. Die Organisation der Abschiebung ist keine Tatsache im Sinne von Satz 1.

(8) Durchsuchungen nach Absatz 6 dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die die Abschiebung durchführende Behörde angeordnet werden. Die Annahme von Gefahr im Verzug kann nach Betreten der Wohnung nach Absatz 5 nicht darauf gestützt werden, dass der Ausländer nicht angetroffen wurde.

(9) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen. Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit hinzugezogenen Person ist in den Fällen des Absatzes 6 Satz 2 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekannt zu machen. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und, falls keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen. Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.

(10) Weitergehende Regelungen der Länder, die den Regelungsgehalt der Absätze 5 bis 9 betreffen, bleiben unberührt.

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben. Die Gebührenfestsetzung kann auch mündlich erfolgen. Satz 1 gilt nicht für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesagentur für Arbeit nach den §§ 39 bis 42. § 287 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Satz 1 gilt zudem nicht für das Mitteilungsverfahren im Zusammenhang mit der kurzfristigen Mobilität von Studenten nach § 16c, von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern nach § 19a und von Forschern nach § 18e.

(2) Die Gebühr soll die mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten aller an der Leistung Beteiligten decken. In die Gebühr sind die mit der Leistung regelmäßig verbundenen Auslagen einzubeziehen. Zur Ermittlung der Gebühr sind die Kosten, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten zurechenbar und ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten, zu Grunde zu legen. Zu den Gemeinkosten zählen auch die Kosten der Rechts- und Fachaufsicht. Grundlage der Gebührenermittlung nach den Sätzen 1 bis 4 sind die in der Gesamtheit der Länder und des Bundes mit der jeweiligen Leistung verbundenen Kosten.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze sowie Gebührenbefreiungen und -ermäßigungen, insbesondere für Fälle der Bedürftigkeit. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, finden § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 4, Absatz 2 und 4 bis 6, die §§ 4 bis 7 Nummer 1 bis 10, die §§ 8, 9 Absatz 3, die §§ 10 bis 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sowie die §§ 13 bis 21 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

(4) Abweichend von § 4 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes können die von den Auslandsvertretungen zu erhebenden Gebühren bereits bei Beantragung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung erhoben werden. Für die von den Auslandsvertretungen zu erhebenden Gebühren legt das Auswärtige Amt fest, ob die Erhebung bei den jeweiligen Auslandsvertretungen in Euro, zum Gegenwert in Landeswährung oder in einer Drittwährung erfolgt. Je nach allgemeiner Verfügbarkeit von Einheiten der festgelegten Währung kann eine Rundung auf die nächste verfügbare Einheit erfolgen.

(5) Die in der Rechtsverordnung bestimmten Gebühren dürfen folgende Höchstsätze nicht übersteigen:

1.
für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis: 140 Euro,
1a.
für die Erteilung einer Blauen Karte EU: 140 Euro,
1b.
für die Erteilung einer ICT-Karte: 140 Euro,
1c.
für die Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte: 100 Euro,
2.
für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis: 200 Euro,
2a.
für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU: 200 Euro,
3.
für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU oder einer ICT-Karte: 100 Euro,
3a.
für die Verlängerung einer Mobiler-ICT-Karte: 80 Euro,
4.
für die Erteilung eines nationalen Visums und die Ausstellung eines Passersatzes und eines Ausweisersatzes: 100 Euro,
5.
für die Anerkennung einer Forschungseinrichtung zum Abschluss von Aufnahmevereinbarungen oder einem entsprechenden Vertrag nach § 18d: 220 Euro,
6.
für sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen: 80 Euro,
7.
für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen zu Gunsten Minderjähriger: die Hälfte der für die öffentliche Leistung bestimmten Gebühr,
8.
für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1, die auf Grund einer Änderung der Angaben nach § 78 Absatz 1 Satz 3, auf Grund des Ablaufs der technischen Kartennutzungsdauer, auf Grund des Verlustes des Dokuments oder auf Grund des Verlustes der technischen Funktionsfähigkeit des Dokuments notwendig wird: 70 Euro,
9.
für die Aufhebung, Verkürzung oder Verlängerung der Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes: 200 Euro.

(6) Für die Erteilung eines nationalen Visums und eines Passersatzes an der Grenze darf ein Zuschlag von höchstens 25 Euro erhoben werden. Für eine auf Wunsch des Antragstellers außerhalb der Dienstzeit vorgenommene individuell zurechenbare öffentliche Leistung darf ein Zuschlag von höchstens 30 Euro erhoben werden. Gebührenzuschläge können auch für die individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen gegenüber einem Staatsangehörigen festgesetzt werden, dessen Heimatstaat von Deutschen für entsprechende öffentliche Leistungen höhere Gebühren als die nach Absatz 3 festgesetzten Gebühren erhebt. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Erteilung oder Verlängerung eines Schengen-Visums. Bei der Festsetzung von Gebührenzuschlägen können die in Absatz 5 bestimmten Höchstsätze überschritten werden.

(7) Die Rechtsverordnung nach Absatz 3 kann vorsehen, dass für die Beantragung gebührenpflichtiger individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen eine Bearbeitungsgebühr erhoben wird. Die Bearbeitungsgebühr für die Beantragung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU darf höchstens die Hälfte der für ihre Erteilung zu erhebenden Gebühr betragen. Die Gebühr ist auf die Gebühr für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung anzurechnen. Sie wird auch im Falle der Rücknahme des Antrages und der Versagung der beantragten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nicht zurückgezahlt.

(8) Die Rechtsverordnung nach Absatz 3 kann für die Einlegung eines Widerspruchs Gebühren vorsehen, die höchstens betragen dürfen:

1.
für den Widerspruch gegen die Ablehnung eines Antrages auf Vornahme einer gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung: die Hälfte der für diese vorgesehenen Gebühr,
2.
für den Widerspruch gegen eine sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistung: 55 Euro.
Soweit der Widerspruch Erfolg hat, ist die Gebühr auf die Gebühr für die vorzunehmende individuell zurechenbare öffentliche Leistung anzurechnen und im Übrigen zurückzuzahlen.

(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung umfassen

1.
die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets,
2.
die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie
3.
sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten.

(2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer nach § 66 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen

1.
die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten,
2.
die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehenden Verwaltungskosten und Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers und Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und
3.
die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Kosten, soweit der Beförderungsunternehmer nicht selbst die erforderliche Begleitung des Ausländers übernimmt.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kosten werden von der nach § 71 zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand.

Tenor

Soweit die Berufung zurückgenommen worden ist, wird das Berufungsverfahren eingestellt.

Auf die verbleibende Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. Januar 2004 - 10 K 4422/02 - geändert und die Klage auch insoweit abgewiesen, als sie sich gegen die Anforderung von Abschiebungshaftkosten der Justizvollzugsanstalt Nürnberg in Höhe von 10.113,29 DM [entspricht 5.170,84 EUR] im angefochtenen Leistungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 22. Juli 2002 in der geänderten Fassung vom 19. Oktober 2005 richtet.

Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Kläger 17/18, der Beklagte 1/18.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Frage, ob der Kläger zu Recht zur Erstattung der Kosten seiner Abschiebungshaft in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg herangezogen worden ist, obgleich die Abschiebung nicht zur Ausführung kam.
Der Kläger ist ein im Jahr 1971 geborener pakistanischer Staatsangehöriger. Nach seiner Einreise ins Bundesgebiet im Juni 1992 beantragte er erstmals die Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Bescheid vom 28.01.1994 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) den Asylantrag ab, stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 noch die des § 53 AuslG vorliegen und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Pakistan an. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 12.10.1994 (A 10 K 11029/94) ab.
Ab Januar 1995 leitete das Regierungspräsidium Karlsruhe (im Folgenden: Regierungspräsidium) die Abschiebung des Klägers ein. Im Zuge dieses Verfahrens befand er sich vom 27. bis 30.01.1995 in Abschiebungshaft in der Justizvollzugsanstalt Mannheim und vom 24.05. bis 04.07.1995 in der Justizvollzugsanstalt Görlitz, von wo aus er einen ersten Asylfolgeantrag stellte. Mit Bescheid vom 02.06.1995 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab. Die Entlassung aus der Abschiebungshaft am 04.07.1995 erfolgte auf Grund der Erwartung, dass eine Eheschließung mit seiner Freundin, einer deutschen Staatsangehörigen, unmittelbar bevorstehe.
Seit August 1995 galt der Kläger aber als untergetaucht und wurde ab Oktober 1995 zur Festnahme ausgeschrieben. Im Februar 1997 wurde er in Neuenbürg verhaftet. Ein Abschiebungsversuch am 12.02.1997 scheiterte. Daraufhin befand sich der Kläger vom 12.02. bis 11.05.1997 in der JVA Heimsheim in Abschiebungshaft. Einen in der Vollzugsanstalt gestellten zweiten Asylfolgeantrag lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 21.03.1997 ab. Am 11.05.1997 erfolgte die Abschiebung des Klägers auf dem Luftweg nach Pakistan.
Nach seinen Angaben reiste der Kläger ohne Ausweisdokument am 10.10.1998 erneut über Polen ins Bundesgebiet ein. Am 01.12.1998 meldete er sich mit einem Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 20.10.1998 bei der zentralen Aufnahmeeinrichtung in Zirndorf. Nach Mitteilung dieses Sachverhalts an das Regierungspräsidium bat dieses mit Fax vom 02.12.1998 die für Zirndorf zuständige Ausländerbehörde, das Landratsamt Fürth, den Kläger im Wege der Amtshilfe abzuschieben.
Auf Antrag des Landratsamts Fürth ordnete das Amtsgericht Fürth mit Beschluss vom 02.12.1998 an, den Kläger zur Sicherung seiner Abschiebung bis 02.03.1999 in Haft zu nehmen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei nicht im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung und vollziehbar ausreisepflichtig. Ein Abschiebehaftgrund nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG liege vor. Denn es bestehe auf Grund dreier erfolgloser Asylanträge und einer illegalen Wiedereinreise nach erfolgter Abschiebung der begründete Verdacht, dass der Kläger versuchen werde, sich einer erneuten Abschiebung zu entziehen. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Fürth verwarf das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Beschluss vom 29.01.1999 als unzulässig.
Der Kläger wurde der Justizvollzugsanstalt Nürnberg nach deren Aufnahmemitteilung am 02.12.1998 zugeführt. Nach einer Notiz der Vollzugsanstalt vom 11.12.1998 weigerte er sich, ein Antragsdokument zur Passersatzbeschaffung zu unterzeichnen. In der Haft stellte er einen weiteren - seinen dritten - Asylfolgeantrag. Mit Bescheid des Bundesamts vom 22.12.1998 wurde die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt.
Mit Beschluss vom 01.03.1999 verlängerte das Amtsgericht Fürth die Abschiebungshaft des Klägers bis zum 01.06.1999. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Anordnung von Abschiebungshaft würden weiter vorliegen. Daran ändere auch die Anerkennung der Vaterschaft des Klägers für seine Tochter J. nichts, da noch die Sperrwirkung der Abschiebung bestehe und ein Antrag auf Befristung der Sperrwirkung noch nicht gestellt sei. Ebenso wenig stehe die beabsichtigte Eheschließung der Anordnung von Abschiebungshaft entgegen.
Mit Beschluss vom 10.03.1999 (A 8 K 10231/99) verpflichtete das Verwaltungsgericht Stuttgart das Bundesamt im Wege der einstweiligen Anordnung, der zuständigen Behörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung auf Grund des noch anhängigen (dritten) Asylfolgeantrages derzeit nicht erfolgen dürfe. Sein Vortrag in diesem Asylfolgeverfahren sei von einer Qualität, welche die Möglichkeit einer ihm günstigeren Entscheidung in sich trage.
10 
Nach Übersendung dieses Beschlusses durch einen Rechtsanwalt am 18.03.1999 an das Regierungspräsidium veranlasste dieses über das Landratsamt Fürth am selben Tag die Justizvollzugsanstalt, vom weiteren Vollzug der Abschiebungshaft abzusehen. Der Kläger wurde daraufhin am 18.03.1999 aus der Haft entlassen. Im Verfahren seiner noch anhängigen sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Fürth vom 01.03.1999 stellte das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Beschluss vom 26.04.1999 die Erledigung der Hauptsache fest.
11 
Nach seiner Haftentlassung wurde der Kläger dem Enzkreis zugeteilt. Am 31.08.1999 heiratete er seine deutsche Freundin, mit der er eine im Jahr 1994 geborene gemeinsame Tochter hat. Bereits zuvor hatte er die Befristung der Sperrwirkung seiner Abschiebung beantragt. Die nach Umzug des Klägers in die Wohnung seiner Ehefrau zuständige Ausländerbehörde, die Stadt Pforzheim, wies ihn darauf hin, dass eine Befristung der Sperrwirkung die Begleichung der Abschiebungskosten voraussetze.
12 
Das gegen die Ablehnung des dritten Asylfolgebegehrens gerichtete Klageverfahren endete - nach Klagerücknahme - durch Einstellungsbeschluss vom 24.11.1999.
13 
Das Regierungspräsidium ermittelte in der Folgezeit die Aufwendungen für Abschiebungshaft, Fahrt- und Transportkosten sowie Konsulargebühren durch Anfragen bei den jeweils zuständigen Behörden. Unter anderem teilte die Justizvollzugsanstalt Nürnberg auf Anfrage unter dem 25.01.2000 mit, dass die Abschiebungshaft des Klägers vom 02.12.1998 bis 18.03.1999 gedauert habe und ergänzte durch telefonische Mitteilung vom 07.02.2000, dass der „Tagessatz“ für Häftlinge in der Vollzugsanstalt im Jahr 1998 116,92 DM und im Jahr 1999 112,02 DM betragen habe. Aus den erhaltenen Angaben errechnete das Regierungspräsidium durch den Kläger verursachte Kosten in Höhe von insgesamt 47.962,80 DM. Darin enthalten sind auch Kosten für die Abschiebungshaft in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg in Höhe von 11.236,98 DM.
14 
Der Kläger trug mit Schreiben vom 09.05.2000 vor, er könne die entstandenen Kosten erst dann bezahlen, wenn er eine Aufenthaltsgenehmigung besitze, da er erst dann einer geordneten Arbeit nachgehen könne. In seiner Antwort vom 25.07.2000 verwies das Regierungspräsidium darauf, dass der unteren Ausländerbehörde eine detaillierte Kostenaufstellung vorliege und lehnte eine Befristung der Sperrwirkung der Abschiebung des Klägers ab. Mit Schreiben vom 14.02.2001 trug der Kläger vor, er sei ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bereit, auf die genannte Summe von 47.962,80 DM monatliche Teilzahlungen in Höhe von 200 DM zu leisten. Daraufhin entgegnete das Regierungspräsidium mit Schreiben vom 18.04.2001, dass die vorgeschlagene Ratenhöhe nicht akzeptabel sei. Der Kläger werde aufgefordert, eine realistischere Ratenzahlung vorzuschlagen und mitzuteilen, ob ein Leistungsbescheid benötigt werde.
15 
Mit Leistungsbescheid vom 22.07.2002 zog das Regierungspräsidium den Kläger zur Erstattung der „im Rahmen seines Aufenthalts“ entstandenen Abschiebungskosten heran, setzte die Höhe des Erstattungsanspruchs auf 47.066,64 DM (entspricht 24.064,79 EUR) fest und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheids an. In der Begründung wurden die angefallenen Kosten aufgeschlüsselt. Weiter wurde ausgeführt, dass die nach den §§ 82 und 83 AuslG zu tragenden Abschiebungskosten nicht nur die Kosten der Maßnahme des unmittelbaren Außerlandesbringens, sondern auch die Aufwendungen für vorbereitende Maßnahmen umfassten.
16 
Am 19.08.2002 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, es sei nicht notwendig gewesen, ihn abzuschieben, da berechtigte Gründe für sein Verbleiben im Bundesgebiet bestanden hätten. Zudem werde die Höhe der Kosten bestritten. Das beklagte Land ist der Klage entgegengetreten und hat darauf verwiesen, dass der Kläger während des gesamten vorprozessualen Kontaktes keine weitere Spezifizierung der Abschiebungskosten gefordert habe. Für alle Einzelpositionen lägen Rechnungen der jeweiligen Kostenstellen vor. Die Abschiebung und alle Inhaftierungen des Klägers seien rechtmäßig gewesen.
17 
Mit Urteil vom 27.01.2004 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe den Leistungsbescheid des Regierungspräsidiums vom 22.07.2002 aufgehoben, soweit der Kläger darin zur Erstattung von mehr als 17.879,33 EUR herangezogen wird, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es zusammengefasst ausgeführt: Der Leistungsbescheid sei rechtswidrig, soweit in ihm auch die Kosten der Abschiebungshaft in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg und die Polizei-/Transportkosten für den gescheiterten Abschiebungsversuch am 12.02.1997 gefordert würden. Hinsichtlich der Kosten der Abschiebungshaft in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg folge das daraus, dass dieser Abschiebungshaft keine Abschiebung des Klägers nachgefolgt sei. Der Anspruch des Beklagten auf Kostenerstattung setze jedoch eine tatsächlich erfolgte Abschiebung voraus. Das folge schon aus dem Wortlaut des § 82 Abs. 1 AuslG („durch die Abschiebung“). Die Heranziehung des Klägers zur Erstattung der Polizei-/Transportkosten für den gescheiterten Abschiebungsversuch am 12.02.1997 sei deswegen rechtswidrig, weil diese Kosten gar nicht entstanden seien. Die geforderte Erstattung der übrigen Kosten sei weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
18 
Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen seine Entscheidung zugelassen, „soweit der Kläger zur Erstattung der Kosten der Abschiebungshaft in der Justizvollzugsanstalt Mannheim, der Justizvollzugsanstalt Görlitz und der Justizvollzugsanstalt Nürnberg sowie der Fahrtkosten zur Justizvollzugsanstalt Görlitz herangezogen worden ist“. Nur das beklagte Land hat gegen das ihm am 29.01.2004 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 25.02.2004 am selben Tag Berufung insoweit eingelegt, als das erstinstanzliche Urteil den Leistungsbescheid in Höhe der Kosten für den Vollzug der Abschiebungshaft in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg aufgehoben hat.
19 
Der Beklagte führt zur Begründung seiner Berufung aus: Der mit der Berufung angegriffene Teil des Urteils beruhe auf einer fehlerhaften Auslegung des § 82 Abs. 1 AuslG. Aus dessen Wortlaut ergebe sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gerade nicht, dass für eine Heranziehung zur Kostenerstattung unbedingt eine Abschiebung erfolgreich durchgeführt worden sein müsse. Hätte der Gesetzgeber dies gewollt, hätte er es - wie auch sonst, etwa in § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG - durch die Verwendung des Perfekts, also durch den Terminus, Kosten, die durch die Abschiebung „entstanden sind“, zum Ausdruck gebracht. Damit blieben Abschiebungsmaßnahmen auch dann Abschiebungsmaßnahmen im Sinne des § 82 Abs. 1 AuslG, wenn die Abschiebung aus welchen Gründen auch immer letztlich unterbleibe. Dies ergebe sich auch aus § 81 Abs. 2 Satz 2 AuslG, in welchem der Gesetzgeber das Verwaltungskostengesetz - VwKostG - für Kosten von Amtshandlungen nach dem Ausländergesetz für anwendbar erkläre. In § 13 Abs. 1 Ziff. 1 VwKostG sei nämlich ausdrücklich geregelt, dass derjenige in Anspruch genommen werden könne, welcher die Amtshandlungen veranlasst habe. Damit reiche Veranlassung aus und gelte gerade nicht das Äquivalenzprinzip des Gebührenrechts, nach welchem erst die volle verwaltungsrechtliche Gegenleistung erbracht worden sein müsse.
20 
Die damit zu Recht geltend gemachten Kosten seien auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Kostenhöhe ergebe sich aus einer Multiplikation des Tagessatzes für einen Haftplatz mit der Anzahl der Hafttage des Klägers. Der Tagessatz errechne sich aus den nach Ablauf des Haushaltsjahres feststellbaren Ausgaben im Justizvollzug abzüglich der Einnahmen, dividiert durch die Gesamtzahl der Hafttage innerhalb des Jahres. Auch wenn der Freistaat Bayern im Wege der Gegenseitigkeit auf die Geltendmachung der Erstattung allgemeiner Haftkosten von außerbayerischen Ausländerbehörden verzichte, würden solche Kosten den Betroffenen in Rechnung gestellt. Denn länderübergreifende Vereinbarungen zur Verwaltungsvereinfachung seien nicht dazu gedacht, den Betroffenen besser zu stellen.
21 
Der Beklagte hat zunächst beantragt, unter Änderung des Urteils der Vorinstanz die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen die Anforderung der gesamten Abschiebungshaftkosten in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg richtet. In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Beklagten nach Erörterung der Sach- und Rechtslage erklärt, im Hinblick auf die jüngere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werde nur noch ein um 10 % reduzierter Betrag geltend gemacht und der Bescheid vom 22.07.2002 werde entsprechend geändert. In Höhe dieses geminderten Betrages von 10 % (= 1.123,69 DM) hat der Beklagte die Berufung zurückgenommen.
22 
Der Beklagte beantragt nunmehr,
23 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27.01.2004 - 10 K 4422/02 - zu ändern und die Klage auch insoweit abzuweisen, als sie sich gegen die Anforderung von Abschiebungshaftkosten der Justizvollzugsanstalt Nürnberg in Höhe von 10.113,29 DM [entspricht 5.170,84 EUR] im angefochtenen Leistungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 22.07.2002 in der geänderten Fassung vom 19.10.2005 richtet.
24 
Der Kläger beantragt schriftsätzlich unter Einwilligung in die Teilrücknahme der Berufung,
25 
die Berufung zurückzuweisen.
26 
Zur Begründung bezieht er sich darauf, dass er mit einer deutschen Frau verheiratet sei und mit ihr eine Tochter habe, die deutsche Staatsbürgerin sei. Er sei erst seit März 2004 berufstätig und daher zur Begleichung des streitigen Betrages nicht in der Lage.
27 
Bis Juni 2005 hat der Kläger 17.897,33 EUR an Abschiebungskosten beglichen. Daraufhin hat das Regierungspräsidium der Befristung der Sperrwirkung der Abschiebung des Klägers mit sofortiger Wirkung zugestimmt, so dass dem Kläger am 07.07.2005 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden konnte.
28 
Dem Senat haben die den Kläger betreffenden Ausländerakten des Regierungspräsidiums sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts vorgelegen.

Entscheidungsgründe

 
29 
Soweit der Beklagte seinen Berufungsantrag mit Einwilligung des Klägers zurückgenommen hat, ist das Berufungsverfahren einzustellen (§ 126 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO).
30 
Die verbleibende Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist nach ihrer Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft (§§ 124 Abs. 1 und 124a Abs. 1 VwGO) und auch fristgerecht erhoben (§ 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO) und begründet (§ 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO) worden, wobei die Begründung den inhaltlichen Mindestanforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO entspricht. Der Beklagte hat seinen Berufungsantrag in zulässiger Weise auf einen Betrag in Höhe von 9/10tel der von der Justizvollzugsanstalt Nürnberg für den Vollzug der Abschiebungshaft des Klägers errechneten Kosten beschränkt. In dieser Höhe werden Abschiebungskosten auch im geänderten Bescheid vom 19.10.2005 noch geltend gemacht.
31 
In diesem Umfang ist die Berufung auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Anfechtungsklage des Klägers zu Unrecht stattgegeben, soweit diese sich gegen seine Heranziehung zu den in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg entstandenen Kosten der Abschiebungshaft in Höhe von 10.113,29 DM [entspricht 5.170,84 EUR] richtet. Denn auch insoweit ist der Leistungsbescheid des Regierungspräsidiums vom 22.07.2002 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach der Sach- und Rechtslage zum maßgeblichen Zeitpunkt - dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens durch Erlass des Leistungsbescheids (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 11.04 -) - bestand eine Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers (dazu 1.) und die Heranziehung erfolgte formell ordnungsgemäß (dazu 2.). Auch materiellrechtlich bestehen keine Bedenken. Denn ein Kostenerhebungstatbestand war erfüllt (dazu 3.) und die Kostenschuld des Klägers war entstanden (dazu 4). Ferner stand der Kostenerhebung keine unrichtige Sachbehandlung entgegen (dazu 5.), begegnet die Kostenhöhe keinen Bedenken (dazu 6.) und war die Heranziehung des Klägers zu den Kosten auch nicht ausnahmsweise unangemessen (dazu 7.).
32 
1. Rechtsgrundlage für die Erhebung der streitgegenständlichen Kosten vom Kläger ist § 10 VwKostG i.V.m. §§ 81 ff. AuslG.
33 
§ 10 des Verwaltungskostengesetzes des Bundes (vom 23.06.1970, BGBl. I S. 821 in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung vom 05.10.1994, BGBl. I S. 2911 - VwKostG -) lässt die Erhebung von „Auslagen“ zu und ist hier anwendbar. Nach seinem § 1 Abs. 2 Satz 2 findet das Verwaltungskostengesetz zwar auf die Erhebung von Kosten bei einer Ausführung von - später in Kraft getretenen - Bundesgesetzen durch eine Landesbehörde als eigene Angelegenheit nur dann Anwendung, wenn es durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrats für anwendbar erklärt wird. Eine solche Bestimmung enthält hier jedoch § 81 Abs. 2 Satz 2 des zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Ausländergesetzes. Nach § 81 Abs. 1 AuslG (heute: § 69 Abs. 1 AufenthG) werden für Amtshandlungen nach dem Ausländergesetz (und den zur Durchführung des Ausländergesetzes erlassenen Rechtsverordnungen) Kosten in Form von Gebühren und Auslagen erhoben. Für Gebühren enthält § 81 Abs. 2 Satz 1 AuslG eine Konkretisierung dahingehend, dass sie (nur) nach Maßgabe einer durch die Bundesregierung zu erlassenden Rechtsverordnung (der Ausländergebührenverordnung - AuslGebV -) erhoben werden können. Werden anlässlich der Organisation einer Abschiebung angefallene Aufwendungen geltend gemacht, handelt es sich jedoch nicht um die Erhebung einer „Gebühr“, sondern um die Erhebung von „Auslagen“ im Sinne des § 81 Abs. 1 AuslG (so auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.11.2004 - 13 S 1504/04 -, InfAuslR 2005, 78), ungeachtet dessen, dass Auslagen unter abgabenrechtlicher Betrachtung zu den Gebühren im weiteren Sinne zu zählen sind (vgl. Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz, S. 115 f.). Auslagen unterfallen der Verordnungsermächtigung in § 81 Abs. 2 Satz 1 AuslG nicht. Für die Erhebung solcher Auslagen ist stattdessen über § 81 Abs. 2 Satz 2 AuslG das Verwaltungskostengesetz anzuwenden, soweit nicht das Ausländergesetz abweichende Regelungen enthält. Die Rechtmäßigkeit der hier streitigen Auslage beurteilt sich damit nach den §§ 10 ff. VwKostG (so auch Funke-Kaiser in: GK-AuslR, § 81 Rn. 5.1; Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Aufenthalts- und AuslR, Stand April 2002, § 81 AuslG Rn. 4; Hailbronner, AuslR, Stand Nov. 2004, § 81 Rn. 2), soweit sich nicht aus den §§ 82 f. AuslG Abweichendes ergibt.
34 
Den danach zu stellenden formell- und materiellrechtlichen Anforderungen wird der angefochtene Leistungsbescheid gerecht.
35 
2. Die Heranziehung des Klägers zur Erstattung der Auslagen für die Durchführung seiner Abschiebungshaft erfolgte formell ordnungsgemäß.
36 
Im Einklang mit § 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG wurden die Auslagen durch Leistungsbescheid geltend gemacht. Für den Erlass dieses Leistungsbescheids war das Regierungspräsidium sachlich und instanziell zuständig (§§ 83 Abs. 4 Satz 1 und 63 Abs. 1 Satz 1 und 2 AuslG i.V.m § 6 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 4 und 7 der Ausländer- und Asylzuständigkeitsverordnung vom 19.07.1995, GBl. S. 586, in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung vom 23.03.1998, GBl. S. 187). Diese Zuständigkeit umfasst unter anderem die Organisation der Abschiebung abgelehnter Asylbewerber und ihre Heranziehung zur Erstattung der Kosten nach § 82 AuslG. Das gilt vorliegend auch, soweit mit dem Leistungsbescheid die streitgegenständlichen Auslagen für den Vollzug der Abschiebungshaft in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg geltend gemacht wurden, obgleich diese Kosten bei der Justizverwaltung im Freistaat Bayern angefallen sind. Denn § 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG liegt das Prinzip der einheitlichen Kostenerhebung durch die Ausländerbehörde zugrunde (so BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 11.04 -). Die örtliche Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe ergibt sich vorliegend aus § 4 Abs. 1 AAZuVO a. F., da der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses des Leistungsbescheids seinen Wohnsitz in Pforzheim hatte. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hat auch die erforderliche Anhörung (§ 28 Abs. 1 LVwVfG) des Klägers stattgefunden. Das Schreiben des Regierungspräsidiums an den Bevollmächtigten des Klägers vom 18.04.2001 ging zwar von einem Ratenzahlungsvorschlag im Rahmen eines Verfahrens auf Befristung der Sperrwirkung der Abschiebung aus, forderte aber auch den Kläger unter Nennung der Gesamtsumme der Kosten und unter Fristsetzung auf, mitzuteilen, ob ein Leistungsbescheid erforderlich sei. Damit wurde der Kläger auf die Möglichkeit der Geltendmachung der bezifferten Kosten durch Leistungsbescheid hingewiesen und konnte Stellung nehmen.
37 
3. Materiellrechtlich sind die vom Beklagten geforderten Auslagen für die Abschiebungshaft durch § 10 Abs. 1 Nr. 7 VwKostG gedeckt, dessen Voraussetzungen sämtlich vorliegen.
38 
a) Die geltend gemachten Auslagen sind zunächst im Zusammenhang mit einer Amtshandlung entstanden, für die eine Auslagenerstattung vorgesehen ist. Das Verwaltungskostengesetz umschreibt in § 1 Abs. 1 lediglich allgemein den Begriff der kostenpflichtigen Amtshandlung, bestimmt aber nicht, welche Amtshandlungen eine Pflicht zur Auslagenerstattung auslösen. Das ergibt sich vielmehr aus den Gesetzen zu den jeweiligen Sachmaterien (so auch Schlabach, Gebührenrecht in der Verwaltung, Einl. zum VwKostG, Rn. 16), hier also aus § 81 AuslG. Nach seinem Absatz 1 werden grundsätzlich für Amtshandlungen nach dem Ausländergesetz Gebühren und Auslagen erhoben. Während § 81 Abs. 2 Satz 1 AuslG für die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Ausländergesetz eine Konkretisierung dahingehend enthält, dass sie nur nach Maßgabe der Ausländergebührenverordnung erhoben werden können, diese Verordnung also bestimmt, für welche im einzelnen aufgezählten Amtshandlungen eine Gebühr zu erheben ist, fehlt eine solche Beschränkung für Auslagen. Durch den Verweis in § 81 Abs. 2 Satz 2 AuslG stellt der Gesetzgeber vielmehr klar, dass für alle Amtshandlungen nach dem Ausländergesetz unter Wahrung der weiteren Erfordernisse der §§ 10 ff. VwKostG Auslagen erhoben werden (so auch Funke-Kaiser, a.a.O., § 81 Rn. 5.1; Hailbronner, a.a.O., § 81 Rn. 2).
39 
Aus § 81 Abs. 2 Satz 2 AuslG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 AuslG ergibt sich keine Beschränkung dieser umfassenden Auslagenerstattungspflicht etwa dahingehend, dass nur die dort aufgeführten Maßnahmen abgerechnet werden dürften und dies auch nur dann, wenn sie in vollem Umfang durchgeführt worden sind. Denn § 82 Abs. 1 AuslG regelt weder die Art der kostenpflichtigen Amtshandlungen noch stellt er Anforderungen an deren Erhebung auf (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 15.12.2003 - 24 B 03.1049 -, InfAuslR 2004, 252). Der Zweck dieser Vorschrift ist vielmehr ein anderer, nämlich ausschließlich der, den Kreis der Kostenschuldner gegenüber § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG zu erweitern (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 15.04 -, S. 7 des amtlichen Urteilsumdrucks). Das lässt bereits die amtlichen Überschrift „Kostenschuldner“ erkennen. Zusätzlich und besonders deutlich ergibt sich der begrenzte Regelungsgehalt aus der Gesetzesbegründung in BT-Drs. 11/6321, S. 83, in der es zu § 82 Abs. 1 heißt: „Wer Kostenschuldner der in § 81 bezeichneten Gebühren und Auslagen ist, bestimmt sich nach § 13 des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG). Absatz 1, der den gegenwärtig geltenden § 24 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1965 ersetzt, normiert eine weitere Kostentragungspflicht und stellt klar, daß der Ausländer stets als Veranlasser dieser Maßnahmen im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG anzusehen ist“. Einen darüber hinaus gehenden Regelungsgehalt - etwa auch als Sonderregelung gegenüber § 11 VwKostG über die Entstehung der Kostenschuld (vgl. dazu nachfolgend 4.) - hat § 82 Abs. 1 AuslG nicht.
40 
Mithin können - unter den weiteren Voraussetzungen des § 10 VwKostG -Auslagen für jede Amtshandlung nach dem Ausländergesetz verlangt werden, soweit noch eine Amtshandlung im verwaltungskostenrechtlichen Sinne vorliegt. § 1 Abs. 1 VwKostG geht von einem weiten Amtshandlungsbegriff aus, der lediglich eine „besondere Inanspruchnahme der Verwaltung“ verlangt und damit nicht nur den Erlass von Verwaltungsakten oder die Durchführung eines Realaktes, sondern auch „besondere“ Vorbereitungshandlungen, allerdings stets in Ausübung hoheitlicher Befugnisse, umfasst (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O., § 81 Rn. 7; Schlabach, a.a.O., Einl. zum VwKostG, Rn. 17; OVG Thür., Beschluss vom 18.11.2003 - 3 EO 381/02 -, NVwZ-RR 2004; 393 zum ThürVwKostG).
41 
Damit stellen auch besondere, abgrenzbare Verwaltungstätigkeiten im Rahmen einer Abschiebung, insbesondere die Inhaftnahme des Ausländers zur Vorbereitung oder Sicherung seiner Abschiebung, eine „besondere Inanspruchnahme der öffentlichen Verwaltung“ und damit Amtshandlungen im Sinne der §§ 1 Abs. 1 und 10 VwKostG dar. Dass u.a. die Abschiebungshaft im Ausländergesetz als kostenpflichtige Amtshandlung angesehen wird, ergibt sich aus § 83 Abs. 1 Nr. 2 AuslG. In dieser Bestimmung wird zwar nur der Kostenumfang geregelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 15.04 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.11.2004 - 13 S 1504/04 -, InfAuslR 2005, 78; Hailbronner, a.a.O., § 83 AuslG Rn. 1; Kloesel/Christ/Häußer, a.a.O., § 83 AuslG Rn. 2). Das setzt aber sachlogisch voraus, dass die in ihr genannten Maßnahmen selbständig erfassbare Amtshandlungen sind.
42 
b) § 10 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. VwKostG, wonach geltend gemachte Auslagen nicht bereits in eine Gebühr einbezogen sein dürfen, steht der hier in Streit stehenden Auslagenerhebung nicht entgegen. Denn die Ausländergebührenverordnung sieht für die Amtshandlungen der Abschiebung - oder auch ihrer Organisation einschließlich des Vollzugs von Abschiebungshaft - keinen Gebührentatbestand vor; Auslagen, die in diesem Zusammenhang entstehen, können daher nicht in einen Gebührentatbestand einbezogen sein.
43 
c) Die der Bayerischen Justizverwaltung entstandenen Kosten des Vollzugs der Abschiebungshaft sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 VwKostG auch erstattungsfähig. Denn nach dieser Bestimmung werden als Auslagen auch Beträge erhoben, die anderen inländischen Behörden zustehen. Das gilt nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 2. Halbsatz VwKostG selbst dann, wenn an die andere Behörde aus Gründen der Gegenseitigkeit, Verwaltungsvereinfachung oder dergleichen keine Zahlungen zu leisten sind. Dahinter steht der Grundsatz, dass solche Vereinbarungen nicht der Entlastung des Auslagenschuldners dienen sollen. Deshalb kommt es für die Entstehung der Auslagenschuld nicht darauf an, ob der Freistaat Bayern gegenüber dem Regierungspräsidium eine Erstattung der angefallenen Kosten geltend gemacht hat.
44 
4. Die damit grundsätzlich bestehende Auslagenschuld des Klägers ist auch entstanden i.S.d. § 11 Abs. 2 VwKostG.
45 
Nach § 11 Abs. 2 VwKostG entsteht die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen im Fall des § 10 Abs. 1 Nr. 7 zweiter Halbsatz VwKostG mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung. Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 2. HS VwKostG werden die Beträge, die anderen in- und ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten zustehen, auch dann erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an die Behörden, Einrichtungen oder Beamten keine Zahlungen zu leisten sind. Im vorliegenden Fall macht der Beklagte Beträge geltend, die zwar dem Freistaat Bayern zustehen, die aber nach Ziff. 4.3.1 der den Beteiligten vorliegenden Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zur Erhebung und Behandlung von Kosten der Abschiebung (in der seit 19.07.1995 geltenden Fassung) gegenüber außerbayerischen Ausländerbehörden nicht zur Erstattung angefordert werden, da es sich um allgemeine Haftkosten und nicht um - erstattungspflichtige - besondere Aufwendungen handelt. Mithin liegt ein Fall des zweiten Halbsatzes des § 10 Abs. 1 Nr. 7 VwKostG vor, bei dem die Auslagenschuld nach § 11 Abs. 2, 2. Halbsatz VwKostG erst „mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung“ entsteht. Wie bereits dargelegt, ist auch die Inhaftnahme zur Sicherung der Abschiebung eine kostenpflichtige Amtshandlung, die hier durch Beendigung der Abschiebungshaft auf Grund der Entlassung des Klägers beendet war.
46 
§ 11 Abs. 2 VwKostG ist auch nicht durch § 82 Abs. 1 AuslG verdrängt. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann aus dem Wortlaut des § 82 Abs. 1 AuslG, „Kosten, die durch die Abschiebung … entstehen“, nicht geschlossen werden, dass diese Bestimmung einen eigenständigen Entstehungstatbestand bilde, der die vollständige Beendigung des Abschiebungsvorgangs voraussetze. Denn § 82 Abs. 1 AuslG besitzt, wie oben unter 3. unter Hinweis auf die amtliche Überschrift, die Gesetzessystematik und die Gesetzgebungsmaterialien dargelegt, einen sehr begrenzten Regelungsgehalt, nämlich den der Erweiterung des Kreises der Kostenschuldner. Die Formulierung des § 82 Abs. 1 AuslG (Kosten, die „durch“ die Abschiebung…entstehen), besagt über die Modalitäten der Entstehung der Kostenschuld nichts; diese bleiben vielmehr dem allgemeinen Kostenrecht vorbehalten.
47 
5. Der damit entstandenen Auslagenschuld des Klägers steht auch § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG nicht entgegen. Denn die Kosten seiner Abschiebungshaft sind nicht durch unrichtige Sachbehandlung entstanden.
48 
Die Pflicht zu dieser hypothetischen Vergleichsbetrachtung ergibt sich bei der Erhebung von Auslagen nach dem Verwaltungskostengesetz bereits aus § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG. Des ergänzenden Rückgriffs auf den in Rechtsprechung und Literatur - allerdings meist bei der Haftung Dritter, nicht bei Inanspruchnahme des Veranlassers - entwickelten Grundsatz, dass es der Kostentragungspflicht der in § 82 AuslG Genannten entgegen stehe, wenn die Maßnahme (offensichtlich) rechtswidrig war (vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.04.1997 - 17 A 3412/94 -, InfAuslR 1997, 455; Hess. VGH, Urteil vom 06.10.1994 - 10 UE 2754/93 -, AuAS 1995, 16; Funke-Kaiser in: GK-AuslG, § 82 Rn. 4; Welte in: Jakober/Welte, Akt. AuslR, Archivordner, § 82 AuslG Rn. 2), bedarf es bei einer Inanspruchnahme des Abgeschobenen selbst insoweit nicht.
49 
Es kann offen bleiben, ob der Senat im Rahmen der nach § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG gebotenen Prüfung schon deshalb von „richtiger Sachbehandlung“ durch das Regierungspräsidium ausgehen muss, weil die Anordnung der Abschiebungshaft gegenüber dem Kläger durch die genannten Beschlüsse des Amtsgerichts Fürth erfolgt ist. Zwar entspricht es einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Regelungen dem Gericht eines jeden Gerichtszweigs die Inzidentprüfungskompetenz auch in Bezug auf rechtswegfremde Vorfragen zusteht (so VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.05.2004 - 1 S 2052/03 -, VBlBW 2004, 376 = NVwZ-RR 2005, 247; Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl., § 13 Rn. 17, 19 f.). Das gilt allerdings nur, solange und soweit die an sich zuständigen Gerichte über diese Frage noch nicht rechtskräftig entschieden haben (vgl. nochmals die vorstehenden Nachweise). Doch ist vorliegend fraglich, ob das über die Anordnung der Abschiebungshaft entscheidende Amtsgericht Fürth in vollem Umfang über die „richtige Sachbehandlung“ durch das die Abschiebung des Klägers betreibende Regierungspräsidium entschieden hat, da in die Beurteilung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG auch Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte einfließen können (so Schlabach, a.a.O., § 14 Rn. 12). Weiter wäre hier zu beachten, dass nur der erste der beiden Beschlüsse des Amtsgerichts Fürth vom 02.12.1998 (XIV 161/98 B) über die Anordnung der Abschiebungshaft für den Zeitraum zwischen dem 02.12.1998 und dem 02.03.1999 rechtskräftig geworden ist, nachdem das Landgericht Nürnberg-Fürth die dagegen erhobene sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 29.01.1999 (4 T 658/9) verworfen hat. Der zweite Beschluss des Amtsgerichts vom 01.03.1999 (XIV 161/98 B), welcher die Verlängerung der Abschiebungshaft bis zum 01.06.1999 anordnete, ist dagegen nicht in Rechtskraft erwachsen. Denn auf die sofortige Beschwerde des Klägers stellte das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Beschluss vom 26.04.1999 (4 T 1958/99) die Erledigung des Rechtsstreits in der Sache fest und entschied über die Kosten.
50 
Doch selbst wenn von beiden amtsgerichtlichen Beschlüssen keinerlei Bindungswirkung ausgehen sollte, bestehen an der richtigen Sachbehandlung durch das Regierungspräsidium für den gesamten Zeitraum der Abschiebungshaft des Klägers vom 02.12.1998 bis 18.03.1999 keine Zweifel. Denn die Anordnung und Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft waren während des gesamten Zeitraums rechtmäßig (§ 57 Abs. 2 AuslG).
51 
Nach § 49 Abs. 1 AuslG (vgl. heute § 58 Abs. 1 AufenthG)ist ein ausreisepflichtiger Ausländer nämlich abzuschieben, wenn seine Ausreisepflicht vollziehbar ist und ihre freiwillige Erfüllung nicht gesichert erscheint. Daraus folgt mit anderen Worten, dass die zuständige Ausländerbehörde, sofern keine Duldungsgründe (§ 55 Abs. 2 AuslG) oder Abschiebungshindernisse (§ 53 AuslG) erkennbar sind, verpflichtet ist, sich fortlaufend um die Abschiebung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers, dessen freiwillige Ausreise nicht gesichert erscheint, zu bemühen; ein Ermessen steht ihr insoweit nicht zu (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.11.1997 - 13 S 2064/97 -, InfAuslR 1998, 126 zur Abschiebungsandrohung; vgl. auch GK-AuslR, § 49 Rn. 30). Diese fortlaufende Verpflichtung des Regierungspräsidiums bestand im Falle des Klägers.
52 
Denn er war auf Grund seiner unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig (§ 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG). Daran änderte auch die Stellung des dritten Asylfolgeantrages nichts, der lediglich die Vollziehung der Abschiebung hinderte (vgl. § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG; Urteil des Senats vom 21.09.2005 - 11 S 2924/04 -; Hailbronner, a.a.O., § 57 Rn. 19; Sennekamp in: HTK-AuslR, Anm. 1. zu § 71 AsylVfG). Aus dem Verhalten des Klägers in der Vergangenheit (mehrmalige Abschiebungshaft, Untertauchen, illegale Wiedereinreise) musste das Regierungspräsidium schließen, dass er zur freiwilligen Ausreise nicht bereit sein würde.
53 
Auf das Vorliegen von Abschiebungshindernissen hätte sich der Kläger als abgelehnter Asylbewerber gegenüber dem Beklagten auf Grund der Bindungswirkung der negativen Feststellung zu § 53 AuslG im Bescheid zum Asylerstverfahren vom 28.01.1994 nach § 42 Satz 1 AsylVfG nicht berufen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.2000 - 9 C 41.99 -, BVerwGE 111, 77 = InfAuslR 2000, 410; Urteil des Senats vom 21.06.2004 - 11 S 770/04 -, InfAuslR 2004, 429). Aber auch Duldungsgründe, die einer Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate entgegengestanden hätten (vgl. § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG), waren nicht erkennbar. Das galt ungeachtet der Anerkennung der Vaterschaft für sein deutsches Kind und der geäußerten Absicht, die Mutter des Kindes heiraten zu wollen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats (BVerfG, Beschluss vom 01.08.1996 - 2 BvR 1119/96 -, InfAuslR 1996, 341; BVerwG, Urteil vom 09.12.1997 - 1 C 19/96 -, BVerwGE 106, 13; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.07.2002 - 11 S 2240/01 -, AuAS 2003, 2) gewährt Art. 6 GG unmittelbar keinen Anspruch auf Aufenthalt. Die entscheidende Behörde hat aber die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, bei der Anwendung offener Tatbestände pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dabei verbietet sich allerdings eine rein schematische Qualifizierung der familiären Beziehungen je nach dem, ob sie in einer häuslichen Lebensgemeinschaft oder in einer weniger schutzwürdigen reinen Begegnungsgemeinschaft zum Ausdruck kommen (BVerfG, Beschluss vom 01.08.1996, a.a.O.). Maßgeblich ist nicht die formalrechtliche Bindung als solche, sondern die im Einzelfall festzustellende tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.01.2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171 und BVerwG, Urteil vom 21.09.1999 - 9 C 12/99 -, BVerwGE 109, 305). Daher hatte das Regierungspräsidium hier zu berücksichtigen, dass der Kläger schon einmal, im Juli 1995, aus der Abschiebungshaft entlassen worden war in der Erwartung, er kehre zur deutschen Freundin und seinem bei ihr lebenden Kind zurück und heirate sie, er aber bereits nach etwa einem Monat untergetaucht war und die familiäre Lebensgemeinschaft nicht aufgenommen hatte. Zudem setzt die Erteilung einer Duldung auf Grund rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung wegen einer zu erwartenden Eheschließung (§ 55 Abs. 2, 2. Var. AuslG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG) unter anderem voraus, dass die Eheschließung unmittelbar bevorsteht (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.11.2001 - 11 S 1848/01 -, EZAR 045 Nr. 20 = AuAS 2002, 34 m.w.N.; OVG Greifswald, Beschluss vom 17.08.1999 - 2 M 66/99 -, NVwZ-RR 2000, 641). Im Falle des Klägers fehlte es an Anhaltspunkten, dass die Eheschließung unmittelbar bevorstand. Sie erfolgte im Übrigen nach seiner Haftentlassung am 18.03.1999 auch erst im August 1999.
54 
Schließlich lag beim Kläger zumindest der Sicherungshaftgrund der vollziehbaren Ausreisepflicht auf Grund unerlaubter Einreise (§ 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG) vor. Der Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft stand auch die Stellung des dritten Asylfolgeantrages nicht entgegen, da das Bundesamt kein weiteres Asylverfahren durchführte (§ 71 Abs. 8 AsylVfG). Die weitere Voraussetzung für die Anordnung von Sicherungshaft, dass eine Abschiebung zu erwarten sein muss (vgl. 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG) entfiel erst mit der Kenntnis des Regierungspräsidiums am 18.03.1999 von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10.03.1999, nach welcher das Bundesamt verpflichtet wurde, dem Regierungspräsidium mitzuteilen, dass vor einer rechtskräftigen Entscheidung über den Asylfolgeantrag der Kläger nicht abgeschoben werden dürfe.
55 
6. Auch die Höhe der geltend gemachten Auslagen für den Vollzug der Abschiebungshaft des Klägers ist nicht zu beanstanden.
56 
§ 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG bildet eine spezialgesetzliche Regelung des Umfangs der Auslagen. Abgestellt wird auf die Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten. Eine Begrenzung auf den sogenannten Haftkostenbeitrag nach § 50 des Strafvollzugsgesetzes scheidet daher aus (BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 15.04 -). Allerdings muss nach der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts umgekehrt sichergestellt sein, dass nur die tatsächlichen Kosten des Vollzugs von Abschiebungshaft geltend gemacht werden, in deren Rahmen manche Kosten des Vollzugs von Straf haft, etwa Kosten therapeutischer Maßnahmen, nicht entstehen (vgl. nochmals BVerwG, a.a.O., S. 13 des amtlichen Urteilsumdrucks). Auch insofern ist die Höhe der in Streit stehenden Kosten aber nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat zwar im angefochtenen Leistungsbescheid die ihm mitgeteilten durchschnittlichen Tagessätze aller Häftlinge in bayerischen Vollzugsanstalten geltend gemacht, wie sie sich nach Ablauf der Haushaltsjahre 1998 und 1999 durch Addition der Kosten, Subtraktion der Einnahmen und abschließende Division durch die Gesamtzahl aller Hafttage ergaben. Darin flossen nach einer Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 11.10.2005, welche den Beteiligten vorliegt, die Kosten aller Haftarten ein, da der buchhalterische Aufwand für getrennte Berechnungen nicht geleistet werden könne. Der Beklagte hat aber in der mündlichen Verhandlung den Bescheid um ein Zehntel der so berechneten Kosten reduziert. Dieser Betrag deckt nach Überzeugung des Senats in jedem Fall den denkbaren Anteil der Personal- und Sachkosten für Maßnahmen ab, welche nur bei anderen Gefangenen als Abschiebehäftlingen anfallen.
57 
7. Damit war der Kläger in der sich aus der Entscheidungsformel ergebenden Höhe der Kosten zur Erstattung heranzuziehen. Denn § 10 VwKostG ordnet die Pflicht zur Erhebung von Auslagen an (so auch Funke-Kaiser in: GK-AuslR, § 81 Rn. 5; Westphal/Stoppa, AuslR für die Polizei, 2. Aufl., S. 481). Eine behördliche Ermessensentscheidung über die Heranziehung des Pflichtigen ist daher regelmäßig weder geboten noch möglich. Es kann offen bleiben, ob die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 15.12.2003 - 24 B 03.1049 -, InfAuslR 2004, 252; so auch Hailbronner, AuslR, § 66 AufenthG, Rn. 2), wonach die Leistungsfähigkeit des Abgeschobenen in atypischen Ausnahmefällen zu prüfen ist, bereits im Erhebungsverfahren zu überzeugen vermag. Denn ein solcher atypischer Ausnahmefall lag hier jedenfalls nicht vor. Die Begleichung der nach der erstinstanzlichen Entscheidung bestandkräftig gewordenen Abschiebungskosten in Höhe von 17.897.33 EUR belegt, dass der Kläger nicht einkommens- und vermögenslos gewesen sein kann.
58 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 155 Abs. 2 und 154 Abs. 1 VwGO, wobei bei der Gewichtung der anteiligen Kostentragung zu berücksichtigen ist, dass im durch Rücknahme beendeten Verfahrensteil keine Urteilsgebühren angefallen sind, eine Quotelung lediglich anhand der Streitwertanteile also nicht in Frage kommt, sondern die tatsächlich anfallenden Kosten zu vergleichen sind, was zu der festgesetzten Quotelung führt.
59 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Gründe

 
29 
Soweit der Beklagte seinen Berufungsantrag mit Einwilligung des Klägers zurückgenommen hat, ist das Berufungsverfahren einzustellen (§ 126 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO).
30 
Die verbleibende Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist nach ihrer Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft (§§ 124 Abs. 1 und 124a Abs. 1 VwGO) und auch fristgerecht erhoben (§ 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO) und begründet (§ 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO) worden, wobei die Begründung den inhaltlichen Mindestanforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO entspricht. Der Beklagte hat seinen Berufungsantrag in zulässiger Weise auf einen Betrag in Höhe von 9/10tel der von der Justizvollzugsanstalt Nürnberg für den Vollzug der Abschiebungshaft des Klägers errechneten Kosten beschränkt. In dieser Höhe werden Abschiebungskosten auch im geänderten Bescheid vom 19.10.2005 noch geltend gemacht.
31 
In diesem Umfang ist die Berufung auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Anfechtungsklage des Klägers zu Unrecht stattgegeben, soweit diese sich gegen seine Heranziehung zu den in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg entstandenen Kosten der Abschiebungshaft in Höhe von 10.113,29 DM [entspricht 5.170,84 EUR] richtet. Denn auch insoweit ist der Leistungsbescheid des Regierungspräsidiums vom 22.07.2002 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach der Sach- und Rechtslage zum maßgeblichen Zeitpunkt - dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens durch Erlass des Leistungsbescheids (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 11.04 -) - bestand eine Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers (dazu 1.) und die Heranziehung erfolgte formell ordnungsgemäß (dazu 2.). Auch materiellrechtlich bestehen keine Bedenken. Denn ein Kostenerhebungstatbestand war erfüllt (dazu 3.) und die Kostenschuld des Klägers war entstanden (dazu 4). Ferner stand der Kostenerhebung keine unrichtige Sachbehandlung entgegen (dazu 5.), begegnet die Kostenhöhe keinen Bedenken (dazu 6.) und war die Heranziehung des Klägers zu den Kosten auch nicht ausnahmsweise unangemessen (dazu 7.).
32 
1. Rechtsgrundlage für die Erhebung der streitgegenständlichen Kosten vom Kläger ist § 10 VwKostG i.V.m. §§ 81 ff. AuslG.
33 
§ 10 des Verwaltungskostengesetzes des Bundes (vom 23.06.1970, BGBl. I S. 821 in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung vom 05.10.1994, BGBl. I S. 2911 - VwKostG -) lässt die Erhebung von „Auslagen“ zu und ist hier anwendbar. Nach seinem § 1 Abs. 2 Satz 2 findet das Verwaltungskostengesetz zwar auf die Erhebung von Kosten bei einer Ausführung von - später in Kraft getretenen - Bundesgesetzen durch eine Landesbehörde als eigene Angelegenheit nur dann Anwendung, wenn es durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrats für anwendbar erklärt wird. Eine solche Bestimmung enthält hier jedoch § 81 Abs. 2 Satz 2 des zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Ausländergesetzes. Nach § 81 Abs. 1 AuslG (heute: § 69 Abs. 1 AufenthG) werden für Amtshandlungen nach dem Ausländergesetz (und den zur Durchführung des Ausländergesetzes erlassenen Rechtsverordnungen) Kosten in Form von Gebühren und Auslagen erhoben. Für Gebühren enthält § 81 Abs. 2 Satz 1 AuslG eine Konkretisierung dahingehend, dass sie (nur) nach Maßgabe einer durch die Bundesregierung zu erlassenden Rechtsverordnung (der Ausländergebührenverordnung - AuslGebV -) erhoben werden können. Werden anlässlich der Organisation einer Abschiebung angefallene Aufwendungen geltend gemacht, handelt es sich jedoch nicht um die Erhebung einer „Gebühr“, sondern um die Erhebung von „Auslagen“ im Sinne des § 81 Abs. 1 AuslG (so auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.11.2004 - 13 S 1504/04 -, InfAuslR 2005, 78), ungeachtet dessen, dass Auslagen unter abgabenrechtlicher Betrachtung zu den Gebühren im weiteren Sinne zu zählen sind (vgl. Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz, S. 115 f.). Auslagen unterfallen der Verordnungsermächtigung in § 81 Abs. 2 Satz 1 AuslG nicht. Für die Erhebung solcher Auslagen ist stattdessen über § 81 Abs. 2 Satz 2 AuslG das Verwaltungskostengesetz anzuwenden, soweit nicht das Ausländergesetz abweichende Regelungen enthält. Die Rechtmäßigkeit der hier streitigen Auslage beurteilt sich damit nach den §§ 10 ff. VwKostG (so auch Funke-Kaiser in: GK-AuslR, § 81 Rn. 5.1; Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Aufenthalts- und AuslR, Stand April 2002, § 81 AuslG Rn. 4; Hailbronner, AuslR, Stand Nov. 2004, § 81 Rn. 2), soweit sich nicht aus den §§ 82 f. AuslG Abweichendes ergibt.
34 
Den danach zu stellenden formell- und materiellrechtlichen Anforderungen wird der angefochtene Leistungsbescheid gerecht.
35 
2. Die Heranziehung des Klägers zur Erstattung der Auslagen für die Durchführung seiner Abschiebungshaft erfolgte formell ordnungsgemäß.
36 
Im Einklang mit § 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG wurden die Auslagen durch Leistungsbescheid geltend gemacht. Für den Erlass dieses Leistungsbescheids war das Regierungspräsidium sachlich und instanziell zuständig (§§ 83 Abs. 4 Satz 1 und 63 Abs. 1 Satz 1 und 2 AuslG i.V.m § 6 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 4 und 7 der Ausländer- und Asylzuständigkeitsverordnung vom 19.07.1995, GBl. S. 586, in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung vom 23.03.1998, GBl. S. 187). Diese Zuständigkeit umfasst unter anderem die Organisation der Abschiebung abgelehnter Asylbewerber und ihre Heranziehung zur Erstattung der Kosten nach § 82 AuslG. Das gilt vorliegend auch, soweit mit dem Leistungsbescheid die streitgegenständlichen Auslagen für den Vollzug der Abschiebungshaft in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg geltend gemacht wurden, obgleich diese Kosten bei der Justizverwaltung im Freistaat Bayern angefallen sind. Denn § 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG liegt das Prinzip der einheitlichen Kostenerhebung durch die Ausländerbehörde zugrunde (so BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 11.04 -). Die örtliche Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe ergibt sich vorliegend aus § 4 Abs. 1 AAZuVO a. F., da der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses des Leistungsbescheids seinen Wohnsitz in Pforzheim hatte. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hat auch die erforderliche Anhörung (§ 28 Abs. 1 LVwVfG) des Klägers stattgefunden. Das Schreiben des Regierungspräsidiums an den Bevollmächtigten des Klägers vom 18.04.2001 ging zwar von einem Ratenzahlungsvorschlag im Rahmen eines Verfahrens auf Befristung der Sperrwirkung der Abschiebung aus, forderte aber auch den Kläger unter Nennung der Gesamtsumme der Kosten und unter Fristsetzung auf, mitzuteilen, ob ein Leistungsbescheid erforderlich sei. Damit wurde der Kläger auf die Möglichkeit der Geltendmachung der bezifferten Kosten durch Leistungsbescheid hingewiesen und konnte Stellung nehmen.
37 
3. Materiellrechtlich sind die vom Beklagten geforderten Auslagen für die Abschiebungshaft durch § 10 Abs. 1 Nr. 7 VwKostG gedeckt, dessen Voraussetzungen sämtlich vorliegen.
38 
a) Die geltend gemachten Auslagen sind zunächst im Zusammenhang mit einer Amtshandlung entstanden, für die eine Auslagenerstattung vorgesehen ist. Das Verwaltungskostengesetz umschreibt in § 1 Abs. 1 lediglich allgemein den Begriff der kostenpflichtigen Amtshandlung, bestimmt aber nicht, welche Amtshandlungen eine Pflicht zur Auslagenerstattung auslösen. Das ergibt sich vielmehr aus den Gesetzen zu den jeweiligen Sachmaterien (so auch Schlabach, Gebührenrecht in der Verwaltung, Einl. zum VwKostG, Rn. 16), hier also aus § 81 AuslG. Nach seinem Absatz 1 werden grundsätzlich für Amtshandlungen nach dem Ausländergesetz Gebühren und Auslagen erhoben. Während § 81 Abs. 2 Satz 1 AuslG für die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Ausländergesetz eine Konkretisierung dahingehend enthält, dass sie nur nach Maßgabe der Ausländergebührenverordnung erhoben werden können, diese Verordnung also bestimmt, für welche im einzelnen aufgezählten Amtshandlungen eine Gebühr zu erheben ist, fehlt eine solche Beschränkung für Auslagen. Durch den Verweis in § 81 Abs. 2 Satz 2 AuslG stellt der Gesetzgeber vielmehr klar, dass für alle Amtshandlungen nach dem Ausländergesetz unter Wahrung der weiteren Erfordernisse der §§ 10 ff. VwKostG Auslagen erhoben werden (so auch Funke-Kaiser, a.a.O., § 81 Rn. 5.1; Hailbronner, a.a.O., § 81 Rn. 2).
39 
Aus § 81 Abs. 2 Satz 2 AuslG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 AuslG ergibt sich keine Beschränkung dieser umfassenden Auslagenerstattungspflicht etwa dahingehend, dass nur die dort aufgeführten Maßnahmen abgerechnet werden dürften und dies auch nur dann, wenn sie in vollem Umfang durchgeführt worden sind. Denn § 82 Abs. 1 AuslG regelt weder die Art der kostenpflichtigen Amtshandlungen noch stellt er Anforderungen an deren Erhebung auf (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 15.12.2003 - 24 B 03.1049 -, InfAuslR 2004, 252). Der Zweck dieser Vorschrift ist vielmehr ein anderer, nämlich ausschließlich der, den Kreis der Kostenschuldner gegenüber § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG zu erweitern (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 15.04 -, S. 7 des amtlichen Urteilsumdrucks). Das lässt bereits die amtlichen Überschrift „Kostenschuldner“ erkennen. Zusätzlich und besonders deutlich ergibt sich der begrenzte Regelungsgehalt aus der Gesetzesbegründung in BT-Drs. 11/6321, S. 83, in der es zu § 82 Abs. 1 heißt: „Wer Kostenschuldner der in § 81 bezeichneten Gebühren und Auslagen ist, bestimmt sich nach § 13 des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG). Absatz 1, der den gegenwärtig geltenden § 24 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1965 ersetzt, normiert eine weitere Kostentragungspflicht und stellt klar, daß der Ausländer stets als Veranlasser dieser Maßnahmen im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG anzusehen ist“. Einen darüber hinaus gehenden Regelungsgehalt - etwa auch als Sonderregelung gegenüber § 11 VwKostG über die Entstehung der Kostenschuld (vgl. dazu nachfolgend 4.) - hat § 82 Abs. 1 AuslG nicht.
40 
Mithin können - unter den weiteren Voraussetzungen des § 10 VwKostG -Auslagen für jede Amtshandlung nach dem Ausländergesetz verlangt werden, soweit noch eine Amtshandlung im verwaltungskostenrechtlichen Sinne vorliegt. § 1 Abs. 1 VwKostG geht von einem weiten Amtshandlungsbegriff aus, der lediglich eine „besondere Inanspruchnahme der Verwaltung“ verlangt und damit nicht nur den Erlass von Verwaltungsakten oder die Durchführung eines Realaktes, sondern auch „besondere“ Vorbereitungshandlungen, allerdings stets in Ausübung hoheitlicher Befugnisse, umfasst (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O., § 81 Rn. 7; Schlabach, a.a.O., Einl. zum VwKostG, Rn. 17; OVG Thür., Beschluss vom 18.11.2003 - 3 EO 381/02 -, NVwZ-RR 2004; 393 zum ThürVwKostG).
41 
Damit stellen auch besondere, abgrenzbare Verwaltungstätigkeiten im Rahmen einer Abschiebung, insbesondere die Inhaftnahme des Ausländers zur Vorbereitung oder Sicherung seiner Abschiebung, eine „besondere Inanspruchnahme der öffentlichen Verwaltung“ und damit Amtshandlungen im Sinne der §§ 1 Abs. 1 und 10 VwKostG dar. Dass u.a. die Abschiebungshaft im Ausländergesetz als kostenpflichtige Amtshandlung angesehen wird, ergibt sich aus § 83 Abs. 1 Nr. 2 AuslG. In dieser Bestimmung wird zwar nur der Kostenumfang geregelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 15.04 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.11.2004 - 13 S 1504/04 -, InfAuslR 2005, 78; Hailbronner, a.a.O., § 83 AuslG Rn. 1; Kloesel/Christ/Häußer, a.a.O., § 83 AuslG Rn. 2). Das setzt aber sachlogisch voraus, dass die in ihr genannten Maßnahmen selbständig erfassbare Amtshandlungen sind.
42 
b) § 10 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. VwKostG, wonach geltend gemachte Auslagen nicht bereits in eine Gebühr einbezogen sein dürfen, steht der hier in Streit stehenden Auslagenerhebung nicht entgegen. Denn die Ausländergebührenverordnung sieht für die Amtshandlungen der Abschiebung - oder auch ihrer Organisation einschließlich des Vollzugs von Abschiebungshaft - keinen Gebührentatbestand vor; Auslagen, die in diesem Zusammenhang entstehen, können daher nicht in einen Gebührentatbestand einbezogen sein.
43 
c) Die der Bayerischen Justizverwaltung entstandenen Kosten des Vollzugs der Abschiebungshaft sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 VwKostG auch erstattungsfähig. Denn nach dieser Bestimmung werden als Auslagen auch Beträge erhoben, die anderen inländischen Behörden zustehen. Das gilt nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 2. Halbsatz VwKostG selbst dann, wenn an die andere Behörde aus Gründen der Gegenseitigkeit, Verwaltungsvereinfachung oder dergleichen keine Zahlungen zu leisten sind. Dahinter steht der Grundsatz, dass solche Vereinbarungen nicht der Entlastung des Auslagenschuldners dienen sollen. Deshalb kommt es für die Entstehung der Auslagenschuld nicht darauf an, ob der Freistaat Bayern gegenüber dem Regierungspräsidium eine Erstattung der angefallenen Kosten geltend gemacht hat.
44 
4. Die damit grundsätzlich bestehende Auslagenschuld des Klägers ist auch entstanden i.S.d. § 11 Abs. 2 VwKostG.
45 
Nach § 11 Abs. 2 VwKostG entsteht die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen im Fall des § 10 Abs. 1 Nr. 7 zweiter Halbsatz VwKostG mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung. Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 2. HS VwKostG werden die Beträge, die anderen in- und ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten zustehen, auch dann erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an die Behörden, Einrichtungen oder Beamten keine Zahlungen zu leisten sind. Im vorliegenden Fall macht der Beklagte Beträge geltend, die zwar dem Freistaat Bayern zustehen, die aber nach Ziff. 4.3.1 der den Beteiligten vorliegenden Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zur Erhebung und Behandlung von Kosten der Abschiebung (in der seit 19.07.1995 geltenden Fassung) gegenüber außerbayerischen Ausländerbehörden nicht zur Erstattung angefordert werden, da es sich um allgemeine Haftkosten und nicht um - erstattungspflichtige - besondere Aufwendungen handelt. Mithin liegt ein Fall des zweiten Halbsatzes des § 10 Abs. 1 Nr. 7 VwKostG vor, bei dem die Auslagenschuld nach § 11 Abs. 2, 2. Halbsatz VwKostG erst „mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung“ entsteht. Wie bereits dargelegt, ist auch die Inhaftnahme zur Sicherung der Abschiebung eine kostenpflichtige Amtshandlung, die hier durch Beendigung der Abschiebungshaft auf Grund der Entlassung des Klägers beendet war.
46 
§ 11 Abs. 2 VwKostG ist auch nicht durch § 82 Abs. 1 AuslG verdrängt. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann aus dem Wortlaut des § 82 Abs. 1 AuslG, „Kosten, die durch die Abschiebung … entstehen“, nicht geschlossen werden, dass diese Bestimmung einen eigenständigen Entstehungstatbestand bilde, der die vollständige Beendigung des Abschiebungsvorgangs voraussetze. Denn § 82 Abs. 1 AuslG besitzt, wie oben unter 3. unter Hinweis auf die amtliche Überschrift, die Gesetzessystematik und die Gesetzgebungsmaterialien dargelegt, einen sehr begrenzten Regelungsgehalt, nämlich den der Erweiterung des Kreises der Kostenschuldner. Die Formulierung des § 82 Abs. 1 AuslG (Kosten, die „durch“ die Abschiebung…entstehen), besagt über die Modalitäten der Entstehung der Kostenschuld nichts; diese bleiben vielmehr dem allgemeinen Kostenrecht vorbehalten.
47 
5. Der damit entstandenen Auslagenschuld des Klägers steht auch § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG nicht entgegen. Denn die Kosten seiner Abschiebungshaft sind nicht durch unrichtige Sachbehandlung entstanden.
48 
Die Pflicht zu dieser hypothetischen Vergleichsbetrachtung ergibt sich bei der Erhebung von Auslagen nach dem Verwaltungskostengesetz bereits aus § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG. Des ergänzenden Rückgriffs auf den in Rechtsprechung und Literatur - allerdings meist bei der Haftung Dritter, nicht bei Inanspruchnahme des Veranlassers - entwickelten Grundsatz, dass es der Kostentragungspflicht der in § 82 AuslG Genannten entgegen stehe, wenn die Maßnahme (offensichtlich) rechtswidrig war (vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.04.1997 - 17 A 3412/94 -, InfAuslR 1997, 455; Hess. VGH, Urteil vom 06.10.1994 - 10 UE 2754/93 -, AuAS 1995, 16; Funke-Kaiser in: GK-AuslG, § 82 Rn. 4; Welte in: Jakober/Welte, Akt. AuslR, Archivordner, § 82 AuslG Rn. 2), bedarf es bei einer Inanspruchnahme des Abgeschobenen selbst insoweit nicht.
49 
Es kann offen bleiben, ob der Senat im Rahmen der nach § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG gebotenen Prüfung schon deshalb von „richtiger Sachbehandlung“ durch das Regierungspräsidium ausgehen muss, weil die Anordnung der Abschiebungshaft gegenüber dem Kläger durch die genannten Beschlüsse des Amtsgerichts Fürth erfolgt ist. Zwar entspricht es einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Regelungen dem Gericht eines jeden Gerichtszweigs die Inzidentprüfungskompetenz auch in Bezug auf rechtswegfremde Vorfragen zusteht (so VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.05.2004 - 1 S 2052/03 -, VBlBW 2004, 376 = NVwZ-RR 2005, 247; Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl., § 13 Rn. 17, 19 f.). Das gilt allerdings nur, solange und soweit die an sich zuständigen Gerichte über diese Frage noch nicht rechtskräftig entschieden haben (vgl. nochmals die vorstehenden Nachweise). Doch ist vorliegend fraglich, ob das über die Anordnung der Abschiebungshaft entscheidende Amtsgericht Fürth in vollem Umfang über die „richtige Sachbehandlung“ durch das die Abschiebung des Klägers betreibende Regierungspräsidium entschieden hat, da in die Beurteilung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG auch Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte einfließen können (so Schlabach, a.a.O., § 14 Rn. 12). Weiter wäre hier zu beachten, dass nur der erste der beiden Beschlüsse des Amtsgerichts Fürth vom 02.12.1998 (XIV 161/98 B) über die Anordnung der Abschiebungshaft für den Zeitraum zwischen dem 02.12.1998 und dem 02.03.1999 rechtskräftig geworden ist, nachdem das Landgericht Nürnberg-Fürth die dagegen erhobene sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 29.01.1999 (4 T 658/9) verworfen hat. Der zweite Beschluss des Amtsgerichts vom 01.03.1999 (XIV 161/98 B), welcher die Verlängerung der Abschiebungshaft bis zum 01.06.1999 anordnete, ist dagegen nicht in Rechtskraft erwachsen. Denn auf die sofortige Beschwerde des Klägers stellte das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Beschluss vom 26.04.1999 (4 T 1958/99) die Erledigung des Rechtsstreits in der Sache fest und entschied über die Kosten.
50 
Doch selbst wenn von beiden amtsgerichtlichen Beschlüssen keinerlei Bindungswirkung ausgehen sollte, bestehen an der richtigen Sachbehandlung durch das Regierungspräsidium für den gesamten Zeitraum der Abschiebungshaft des Klägers vom 02.12.1998 bis 18.03.1999 keine Zweifel. Denn die Anordnung und Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft waren während des gesamten Zeitraums rechtmäßig (§ 57 Abs. 2 AuslG).
51 
Nach § 49 Abs. 1 AuslG (vgl. heute § 58 Abs. 1 AufenthG)ist ein ausreisepflichtiger Ausländer nämlich abzuschieben, wenn seine Ausreisepflicht vollziehbar ist und ihre freiwillige Erfüllung nicht gesichert erscheint. Daraus folgt mit anderen Worten, dass die zuständige Ausländerbehörde, sofern keine Duldungsgründe (§ 55 Abs. 2 AuslG) oder Abschiebungshindernisse (§ 53 AuslG) erkennbar sind, verpflichtet ist, sich fortlaufend um die Abschiebung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers, dessen freiwillige Ausreise nicht gesichert erscheint, zu bemühen; ein Ermessen steht ihr insoweit nicht zu (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.11.1997 - 13 S 2064/97 -, InfAuslR 1998, 126 zur Abschiebungsandrohung; vgl. auch GK-AuslR, § 49 Rn. 30). Diese fortlaufende Verpflichtung des Regierungspräsidiums bestand im Falle des Klägers.
52 
Denn er war auf Grund seiner unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig (§ 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG). Daran änderte auch die Stellung des dritten Asylfolgeantrages nichts, der lediglich die Vollziehung der Abschiebung hinderte (vgl. § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG; Urteil des Senats vom 21.09.2005 - 11 S 2924/04 -; Hailbronner, a.a.O., § 57 Rn. 19; Sennekamp in: HTK-AuslR, Anm. 1. zu § 71 AsylVfG). Aus dem Verhalten des Klägers in der Vergangenheit (mehrmalige Abschiebungshaft, Untertauchen, illegale Wiedereinreise) musste das Regierungspräsidium schließen, dass er zur freiwilligen Ausreise nicht bereit sein würde.
53 
Auf das Vorliegen von Abschiebungshindernissen hätte sich der Kläger als abgelehnter Asylbewerber gegenüber dem Beklagten auf Grund der Bindungswirkung der negativen Feststellung zu § 53 AuslG im Bescheid zum Asylerstverfahren vom 28.01.1994 nach § 42 Satz 1 AsylVfG nicht berufen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.2000 - 9 C 41.99 -, BVerwGE 111, 77 = InfAuslR 2000, 410; Urteil des Senats vom 21.06.2004 - 11 S 770/04 -, InfAuslR 2004, 429). Aber auch Duldungsgründe, die einer Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate entgegengestanden hätten (vgl. § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG), waren nicht erkennbar. Das galt ungeachtet der Anerkennung der Vaterschaft für sein deutsches Kind und der geäußerten Absicht, die Mutter des Kindes heiraten zu wollen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats (BVerfG, Beschluss vom 01.08.1996 - 2 BvR 1119/96 -, InfAuslR 1996, 341; BVerwG, Urteil vom 09.12.1997 - 1 C 19/96 -, BVerwGE 106, 13; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.07.2002 - 11 S 2240/01 -, AuAS 2003, 2) gewährt Art. 6 GG unmittelbar keinen Anspruch auf Aufenthalt. Die entscheidende Behörde hat aber die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, bei der Anwendung offener Tatbestände pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dabei verbietet sich allerdings eine rein schematische Qualifizierung der familiären Beziehungen je nach dem, ob sie in einer häuslichen Lebensgemeinschaft oder in einer weniger schutzwürdigen reinen Begegnungsgemeinschaft zum Ausdruck kommen (BVerfG, Beschluss vom 01.08.1996, a.a.O.). Maßgeblich ist nicht die formalrechtliche Bindung als solche, sondern die im Einzelfall festzustellende tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.01.2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171 und BVerwG, Urteil vom 21.09.1999 - 9 C 12/99 -, BVerwGE 109, 305). Daher hatte das Regierungspräsidium hier zu berücksichtigen, dass der Kläger schon einmal, im Juli 1995, aus der Abschiebungshaft entlassen worden war in der Erwartung, er kehre zur deutschen Freundin und seinem bei ihr lebenden Kind zurück und heirate sie, er aber bereits nach etwa einem Monat untergetaucht war und die familiäre Lebensgemeinschaft nicht aufgenommen hatte. Zudem setzt die Erteilung einer Duldung auf Grund rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung wegen einer zu erwartenden Eheschließung (§ 55 Abs. 2, 2. Var. AuslG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG) unter anderem voraus, dass die Eheschließung unmittelbar bevorsteht (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.11.2001 - 11 S 1848/01 -, EZAR 045 Nr. 20 = AuAS 2002, 34 m.w.N.; OVG Greifswald, Beschluss vom 17.08.1999 - 2 M 66/99 -, NVwZ-RR 2000, 641). Im Falle des Klägers fehlte es an Anhaltspunkten, dass die Eheschließung unmittelbar bevorstand. Sie erfolgte im Übrigen nach seiner Haftentlassung am 18.03.1999 auch erst im August 1999.
54 
Schließlich lag beim Kläger zumindest der Sicherungshaftgrund der vollziehbaren Ausreisepflicht auf Grund unerlaubter Einreise (§ 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG) vor. Der Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft stand auch die Stellung des dritten Asylfolgeantrages nicht entgegen, da das Bundesamt kein weiteres Asylverfahren durchführte (§ 71 Abs. 8 AsylVfG). Die weitere Voraussetzung für die Anordnung von Sicherungshaft, dass eine Abschiebung zu erwarten sein muss (vgl. 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG) entfiel erst mit der Kenntnis des Regierungspräsidiums am 18.03.1999 von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10.03.1999, nach welcher das Bundesamt verpflichtet wurde, dem Regierungspräsidium mitzuteilen, dass vor einer rechtskräftigen Entscheidung über den Asylfolgeantrag der Kläger nicht abgeschoben werden dürfe.
55 
6. Auch die Höhe der geltend gemachten Auslagen für den Vollzug der Abschiebungshaft des Klägers ist nicht zu beanstanden.
56 
§ 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG bildet eine spezialgesetzliche Regelung des Umfangs der Auslagen. Abgestellt wird auf die Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten. Eine Begrenzung auf den sogenannten Haftkostenbeitrag nach § 50 des Strafvollzugsgesetzes scheidet daher aus (BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 15.04 -). Allerdings muss nach der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts umgekehrt sichergestellt sein, dass nur die tatsächlichen Kosten des Vollzugs von Abschiebungshaft geltend gemacht werden, in deren Rahmen manche Kosten des Vollzugs von Straf haft, etwa Kosten therapeutischer Maßnahmen, nicht entstehen (vgl. nochmals BVerwG, a.a.O., S. 13 des amtlichen Urteilsumdrucks). Auch insofern ist die Höhe der in Streit stehenden Kosten aber nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat zwar im angefochtenen Leistungsbescheid die ihm mitgeteilten durchschnittlichen Tagessätze aller Häftlinge in bayerischen Vollzugsanstalten geltend gemacht, wie sie sich nach Ablauf der Haushaltsjahre 1998 und 1999 durch Addition der Kosten, Subtraktion der Einnahmen und abschließende Division durch die Gesamtzahl aller Hafttage ergaben. Darin flossen nach einer Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 11.10.2005, welche den Beteiligten vorliegt, die Kosten aller Haftarten ein, da der buchhalterische Aufwand für getrennte Berechnungen nicht geleistet werden könne. Der Beklagte hat aber in der mündlichen Verhandlung den Bescheid um ein Zehntel der so berechneten Kosten reduziert. Dieser Betrag deckt nach Überzeugung des Senats in jedem Fall den denkbaren Anteil der Personal- und Sachkosten für Maßnahmen ab, welche nur bei anderen Gefangenen als Abschiebehäftlingen anfallen.
57 
7. Damit war der Kläger in der sich aus der Entscheidungsformel ergebenden Höhe der Kosten zur Erstattung heranzuziehen. Denn § 10 VwKostG ordnet die Pflicht zur Erhebung von Auslagen an (so auch Funke-Kaiser in: GK-AuslR, § 81 Rn. 5; Westphal/Stoppa, AuslR für die Polizei, 2. Aufl., S. 481). Eine behördliche Ermessensentscheidung über die Heranziehung des Pflichtigen ist daher regelmäßig weder geboten noch möglich. Es kann offen bleiben, ob die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 15.12.2003 - 24 B 03.1049 -, InfAuslR 2004, 252; so auch Hailbronner, AuslR, § 66 AufenthG, Rn. 2), wonach die Leistungsfähigkeit des Abgeschobenen in atypischen Ausnahmefällen zu prüfen ist, bereits im Erhebungsverfahren zu überzeugen vermag. Denn ein solcher atypischer Ausnahmefall lag hier jedenfalls nicht vor. Die Begleichung der nach der erstinstanzlichen Entscheidung bestandkräftig gewordenen Abschiebungskosten in Höhe von 17.897.33 EUR belegt, dass der Kläger nicht einkommens- und vermögenslos gewesen sein kann.
58 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 155 Abs. 2 und 154 Abs. 1 VwGO, wobei bei der Gewichtung der anteiligen Kostentragung zu berücksichtigen ist, dass im durch Rücknahme beendeten Verfahrensteil keine Urteilsgebühren angefallen sind, eine Quotelung lediglich anhand der Streitwertanteile also nicht in Frage kommt, sondern die tatsächlich anfallenden Kosten zu vergleichen sind, was zu der festgesetzten Quotelung führt.
59 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Sonstige Literatur

 
60 
Rechtsmittelbelehrung
61 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
62 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
63 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
64 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
65 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
66 
Beschluss vom 19. Oktober 2005
67 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach den §§ 25 Abs. 2 Satz 1, 14 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 2 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG n.F. auf 5.745,38 EUR bis zur Teilrücknahme und 5.170,84 EUR für die Zeit danach festgesetzt.
68 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Januar 2006 - 6 K 2588/05 - wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 267,31 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der auf den Zulassungsgrund ernstlicher rechtlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Zulassungsantrag ist zwar in prozessualer Hinsicht nicht zu beanstanden, da er fristgerecht eingegangen (§ 124 a Abs. 4 Satz 1 VwGO) und begründet worden ist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO); die dargelegten Berufungszulassungsgründe liegen jedoch der Sache nach im Sinn des § 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht vor.
Mit dem von dem Beklagten angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht einen Leistungsbescheid gegen die Klägerin - eine Staatsangehörige von Serbien-Montenegro - über die Zahlung von Abschiebungskosten mit der Begründung aufgehoben, diese Kosten seien durch unrichtige Sachbehandlung entstanden; beiden die Klägerin betreffenden Abschiebungsversuchen (19.05 und 09.06.2004) habe Art. 6 Abs. 1 GG entgegengestanden, da sich der Ehemann der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt aufgrund einer ihm erteilten Aufenthaltsbefugnis rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Die Behörde habe nicht berücksichtigt, dass die Klägerin damals schwanger gewesen sei und verständlicherweise mit ihrem Ehemann habe zusammenleben wollen; eine Abschiebung hätte die Familie auf unabsehbare Zeit auseinander gerissen. Ein Teil der Abschiebungskosten (77,36 EUR) könne auch deswegen nicht verlangt werden, weil die Abschiebung der Klägerin zum vorgesehenen Zeitpunkt (09.06.2004) bereits storniert gewesen sei.
Soweit der Beklagte gegen dieses Urteil den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung geltend macht, kann die Berufung schon deswegen nicht zugelassen werden, weil dieser Zulassungsgrund nicht ausreichend dargelegt ist. Der Beklagte bezeichnet keine konkrete Grundsatzfrage, deren Klärungsbedürftigkeit und Verallgemeinerungsfähigkeit im einzelnen dargelegt wird (zu den Anforderungen an die Darlegung einer Grundsatzfrage siehe z. B. Marx, AsylVfG, 2005, RdNr. 55 f. m.w.N. sowie Kopp/Schenke, VwGO, 2005, RdNr. 54 zu § 124 a).
Soweit der Beklagte die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts angreift, macht er den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend. Gerügt werden allerdings lediglich die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu der Frage, ob Art. 6 Abs. 1 GG den Abschiebungsversuchen entgegengestanden habe; zur weiteren Begründung des Verwaltungsgerichts, in Höhe von 77,36 EUR seien keine Abschiebungskosten zu Lasten der Klägerin entstanden, äußert sich der Zulassungsantrag nicht. Daraus folgt, dass das angefochtene Urteil hinsichtlich dieses Betrags bereits aus formalen Gründen Bestand hat. Bei mehreren vom Verwaltungsgericht für das von ihm gefundene Ergebnis gegebenen Begründungen obliegt es nämlich dem Unterlegenen, jeweils hinsichtlich sämtlicher für die Entscheidung maßgebender Gründe einen Zulassungsgrund darzulegen (siehe dazu etwa Kopp/Schenke, a.a.O., RdNr. 7 zu § 124 a Fn. 3 m.w.N.).
Aber auch hinsichtlich des noch verbleibenden Restbetrags (189,95 EUR) kommt eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher rechtlicher Zweifel nicht in Betracht. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinn der genannten Vorschrift sind gegeben, wenn unter Berücksichtigung der jeweils vom Antragsteller darzulegenden Gesichtspunkte die Richtigkeit des angefochtenen Urteils näherer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens daher möglich ist (siehe BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838 f.). Es kommt dabei darauf an, ob vom Antragsteller ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt worden ist, dass der Erfolg des Rechtsmittels mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie sein Misserfolg (siehe BVerfG, Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, juris, und vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Selbst bei ausreichender Infragestellung der Urteilsgrundlage hat der Zulassungsantrag aber auch dann keinen Erfolg, wenn sich schon im Zulassungsverfahren zuverlässig sagen lässt, dass das Verwaltungsgericht die Rechtssache jedenfalls im Ergebnis richtig entschieden hat und der angestrebte Berufung daher keinen Erfolg haben wird (siehe BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004, a.a.O.).
Bei Anwendung dieser Grundsätze kommt der Senat im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht gegeben sind. Er kann offenlassen, ob die Aufhebung des streitigen Kostenbescheides bereits wegen fehlender (und nicht nach § 45 Abs. 2 LVwVfG nachgeholter) Anhörung der Klägerin gerechtfertigt war (siehe dazu Senat, Beschluss vom 07.03.2006 - 13 S 155/06); auch ohne Berücksichtigung dieser formellrechtlichen Problematik ist das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis nämlich nicht zu beanstanden. Dass Abschiebungskosten, die infolge fehlerhafter Sachbehandlung entstanden sind, vom Betroffenen nicht verlangt werden können, ergibt sich aus § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG (siehe auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2005 - 11 S 646/04 -, juris; OVG Saar, Beschluss vom 21.12.2005 - 2 Q 5/05 -, juris) und wird vom Beklagten auch nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Auch unter Berücksichtigung der Begründung des Zulassungsantrags kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass das Verwaltungsgerichts hinsichtlich beider Abschiebungsversuche zu recht eine solche fehlerhafte Sachbehandlung angenommen hat.
Was den Abschiebungsversuch vom 09.06.2004 und die hierfür geltend gemachten Kosten angeht, so ergibt sich dies - ganz unabhängig von der Argumentation des Verwaltungsgerichts zu Art. 6 Abs. 1 GG - bereits daraus, dass die fehlende Reisefähigkeit der Klägerin schon vor diesem Abschiebeversuch mitgeteilt und ärztlich dokumentiert war. Sie folgt aus dem ärztlichen Attest vom 21.05.2004, das durch die Ausländerbehörde (Stadt Ludwigsburg) dem Regierungspräsidium am 03.06.2004 übermittelt wurde. Dementsprechend ging auch die Abschiebebehörde selbst von fehlender Transportfähigkeit aus (Vermerk vom 04.06.2004). Einer Abschiebung der Klägerin zum 09.06.2004 stand damit von vornherein ein rechtliches Abschiebungshindernis entgegen (zur fehlenden Transportfähigkeit als Abschiebungshindernis siehe VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.10.2004 - 11 S 2297/04 -, juris und vom 10.07.2003 - 11 S 2622/02 -, VBlBW 2003, 482; zur Risikoschwangerschaft als Duldungsgrund siehe VG Hamburg, Beschluss vom 29.10.2002 - 8 VG 3547/02 -, InfAuslR 2003, 62). Auf die Frage, ob angesichts des rechtmäßigen Aufenthalts des Ehemanns der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt (auch) Art. 6 Abs. 1 GG einen Duldungsanspruch der Klägerin begründet hätte, kommt es für diesen Abschiebeversuch damit aus Rechtsgründen nicht an; die Entscheidung ist insofern jedenfalls im Ergebnis zutreffend (vgl. dazu die Grundsätze des § 144 Abs. 4 VwGO und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.04.2005 - 13 S 249/04 -; BayVGH, Beschluss vom 17.12.2003 - 15 ZB 02/31617 -, BayVBl. 2004, 499 sowie BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004, a.a.O.).
Im Ergebnis gilt nichts anderes für den vorangegangenen Abschiebeversuch vom 19.05.2004. Es spricht bereits viel für die Überlegung des Verwaltungsgerichts, angesichts der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Ehegatten und der bereits fortgeschrittenen Schwangerschaft der Klägerin habe ihrer Abschiebung bereits zu diesem Zeitpunkt die Schutzvorschrift des Art. 6 Abs. 1 GG entgegengestanden (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05 - und Beschluss vom 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04 -, AuAS 2006, 26). Entgegen der Auffassung des Beklagten im Zulassungsantrag ging es insoweit (noch) nicht um die Frage eines Bleiberechts für die Klägerin auf Dauer, sondern (lediglich) um einen Duldungsanspruch (zu Duldungsansprüchen aus Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK in Situationen besonderer Schutzbedürftigkeit wie etwa Schwangerschaft siehe z. B. OVG Hamburg, Beschluss vom 11.04.2001 - 4 Bs 374/00 -, juris; VerfGH Berlin, Beschluss vom 21.12.2000 - 70/00 -, JR 2002, 232, weitere Nachweise bei Funke-Kaiser in GK-AufenthG, RdNr. 97 zu § 60 a). Unabhängig hiervon bestand aber auch am 19.05.2004 bereits Reiseunfähigkeit der Klägerin, wie sich aus ihrer Einweisung in das Krankenhaus am Tag der Abschiebung ergibt (siehe die entsprechende Mail-Nachricht vom Morgen des Abschiebungstags, Blatt 11 der Verwaltungsakten der Abschiebebehörde). Zwei Tage später, am 21.05.2004, wurde dann auch das ärztliche Attest über die Risikoschwangerschaft und einen drohenden Abortus erstellt, so dass davon ausgegangen werden kann, dass der Zustand der Klägerin bereits am 19.5.2004 eine Abschiebung nicht zuließ. Auf die Frage, ob der Abschiebebehörde die Risikoschwangerschaft bereits vor der Abschiebung bekannt war oder nicht oder ob insoweit gar ein Verschulden vorliegt, kommt es für die Frage der unrichtigen Sachbehandlung im Sinn des § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG nicht an; es geht ausschließlich darum, ob die Sachbehandlung objektiv „richtig“ war (siehe zu der verwandten Vorschrift des § 21 GKG Meyer, GKG, 2004, Rdnr. 4 zu § 21 m.w.N.). Anderes würde allenfalls dann gelten, wenn die Klägerin der Behörde gegenüber irreführende Angaben gemacht und auf diese Weise selbst die objektiv unrichtige Sachbehandlung verursacht hätte (siehe Schlabach, Gebührenrecht der Verwaltung, RdNr. 12 zu § 14 VwKostG; für § 21 GKG a.A. Meyer a.a.O. und Oestreich/Winter/Hellstab, GKG, RdNr. 11 zur § 21 m.w.N.). Ein solches Mitverschulden der Klägerin kann hier nicht angenommen werden. Der Abschiebebehörde waren die Tatsache der Schwangerschaft und auch das Schwangerschaftsstadium aufgrund einer Mitteilung der Ausländerbehörde bekannt (siehe Datenblatt vom 03.05.2004, Blatt 5 der Abschiebeakte), und bereits aus der der Behörde vorliegenden Niederschrift über die Anhörung im Asylverfahren ergab sich, dass die Klägerin zum vorgesehenen Abschiebungstermin im 5. oder 6. Monat der Schwangerschaft sein würde. Ein Verstoß gegen die die Klägerin treffenden Mitwirkungspflichten (siehe dazu § 70 Abs. 1 Satz 1 des damals noch geltenden AuslG) liegt damit nicht vor. Der von den Abschiebungsabsichten nicht konkret in Kenntnis gesetzten Klägerin ist auch nicht vorzuwerfen, dass sie vor dem 19.05.2004 das Bestehen einer Risikoschwangerschaft der Ausländer- bzw. der Abschiebungsbehörde nicht gesondert mitgeteilt hatte; aufgrund des Aufenthaltsrechts ihres Ehemannes und ihrer fortgeschrittenen Schwangerschaft musste sich ihr trotz der in ihrer Person bestehenden vollziehbaren Ausreisepflicht .die Gefahr des Abgeschobenwerdens jedenfalls nicht aufdrängen.
10 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG.
11 
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Der Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 26.04.2010 wird aufgehoben.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Leistungsbescheid über Abschiebungskosten.
Der Kläger ist russischer Staatsangehöriger armenischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 09.12.2006 in das Bundesgebiet ein und beantragte Asyl. Dabei gab er unter anderem an, er habe im Jahr 2000 in der Schweiz Asyl beantragt, sei aber 2001 nach Russland zurückgekehrt; er sei Vater eines am 17.07.2004 in X geborenen Kindes, worüber er nichts Näheres sagen wolle.
Mit Bescheid vom 23.01.2007 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab. Dem Kläger wurde die Abschiebung nach Russland angedroht. In der Folgezeit wurde er geduldet, weil zunächst keine Rückreisepapiere vorlagen. Der Kläger war verpflichtet, sich in einer Gemeinschaftsunterkunft in X aufzuhalten. Aus den Akten ergeben sich Hinweise darauf, dass er tatsächlich die überwiegende Zeit bei Frau D. in X, Kreis X, lebte.
Am 04.09.2007 gab der Kläger gegenüber der Ausländerbehörde an, Frau D., die deutsche Staatsangehörige sei, erwarte ein von ihm stammendes Kind. Sie sei zwar noch mit einem serbischen Staatsangehörigen verheiratet, ein Scheidungsverfahren sei jedoch anhängig. Der Kläger legte eine vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung vom 11.09.2007, aber keine Zustimmungserklärung des Ehemanns seiner Lebensgefährtin vor. Das Kind wurde am 09.10.2007 geboren. Der Kläger beantragte, seinen Wohnsitz nach X verlegen zu dürfen. Dem stimmte der Kreis X zunächst nicht zu, weil das Verfahren über die von Frau D. erklärte Anfechtung der Vaterschaft ihres Ehemanns noch nicht abgeschlossen sei.
Das Regierungspräsidium Freiburg betrieb die Abschiebung des Klägers weiter. Dieser wurde am 20.12.2007 von zwei Beamten des mittleren Dienstes begleitet zum Flughafen Frankfurt/Main gebracht. Aufgrund der Angaben des Klägers am Flughafen, er leide unter Bluthochdruck, wurde die Abschiebung jedoch abgebrochen.
In der Folge wurde der Kläger aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichts Baden-Baden vom 12.12.2007 in Abschiebehaft genommen. Diesen Beschluss hob das Landgericht Baden-Baden mit Beschluss vom 20.12.2007 auf mit der Begründung, es lägen keine Haftgründe vor.
Einen Antrag des Klägers, den Beklagten zu verpflichten, vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen, lehnte das Verwaltungsgericht Freiburg mit Beschluss vom 14.01.2008 (4 K 2769/07) ab. In den Gründen wird ausgeführt: Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60a Abs.2 S. 1 AufenthG sei nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht. Im Rechtssinne sei der Kläger derzeit nicht Vater des am 07.10.2007 geborenen Kindes. Selbst seine biologische Vaterschaft sei nicht hinreichend belegt. Deshalb könne auch dahinstehen, ob dem Kläger und dem Kind zumindest eine mit der Einholung eines Visums in Russland verbundene vorübergehende Trennung zuzumuten wäre.
Im März 2008 stimmte der Kreis X einem Zuzug des Klägers zu mit der Begründung, die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis lägen zwischenzeitlich vor.
Eine für den 15.04.2008 vorgesehene Abschiebung des Klägers wurde daraufhin abgesagt. In einem Vermerk vom 01.04.2008 heißt es, der Kläger sei „mittlerweile“ Vater eines deutschen Kindes. Der Kläger erhielt eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG.
10 
In der Folge hörte das Regierungspräsidium Freiburg den Kläger zur beabsichtigen Geltendmachung von Abschiebungskosten an. Der Kläger trug vor, er erhalte Sozialhilfe in Höhe von 316 EUR und müsse „drei Kinder und die Frau“ ernähren.
11 
Mit Leistungsbescheid vom 26.04.2010 stellte das Regierungspräsidium Karlsruhe fest, dass der Kläger verpflichtet sei, die Kosten des Abschiebeversuchs vom 20.12.2007 in Höhe von 869,23 EUR zu erstatten. In der Begründung wird u.a. ausgeführt: Es sei nicht im Ermessenswege von der Geltendmachung der Kosten abzusehen, obwohl der Kläger nur über sehr geringe Einkünfte verfüge. Bei sparsamer Haushaltsführung sei es dem Kläger möglich, die geltend gemachten Kosten jedenfalls ratenweise zu zahlen. Auch sei nicht unwahrscheinlich, dass sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse änderten. Er könne deshalb innerhalb der Rechtsbehelfsfrist vorschlagen, in welcher Höhe er Raten zahlen könne, und dabei seine Einkommensverhältnisse offenlegen. Mache er dies nicht, würde seine finanzielle Situation ggf. im Vollstreckungsverfahren berücksichtigt.
12 
Der Kläger hat am 26.05.2010 Klage erhoben mit der Begründung, er könne die geltend gemachten Kosten auch ratenweise nicht zahlen. Der angefochtene Bescheid sei deshalb ermessensfehlerhaft.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
den Leistungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 26.04.2010 aufzuheben.
15 
Der Beklagte beantragt
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Er verteidigt den angefochtenen Bescheid und trägt weiter vor: Der Kläger müsse die bei dem Abschiebungsversuch entstandenen Kosten tragen. Der Abschiebeversuch sei zulässig und geboten gewesen. Der Kläger sei damals vollziehbar ausreisepflichtig gewesen. Sein entsprechender Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz sei abgelehnt worden. Der Kläger habe sich seit Februar 2007 beharrlich geweigert, seiner Pflicht zur Ausreise nachzukommen, bis ihm Veränderungen in seinen persönlichen Lebensverhältnissen einen Aufenthaltstitel verschafft hätten.
18 
Dem Gericht liegen zwei Hefte Akten des Regierungspräsidiums Freiburg sowie die Akten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes (4 K 2769/07) vor.

Entscheidungsgründe

19 
Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter anstelle der Kammer (§ 6 VwGO). Er kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden; denn damit haben sich die Beteiligten einverstanden erklärt (§ 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist auch begründet. Der angefochtene Leistungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs.1 S.1 VwGO).
21 
Der angefochtene Leistungsbescheid ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht fehlerfrei. Insbesondere war das Regierungspräsidium Karlsruhe für seinen Erlass zuständig (§ 8 Abs. 2 Nr. 7, § 15 Abs. 1 AAZuVO).
22 
Dem Kläger können die Kosten des Abschiebungsversuchs vom 20.12.2007 aber nicht auferlegt werden.
23 
Gemäß § 66 Abs. 1 AufenthG hat ein Ausländer u.a. Kosten, die durch eine Abschiebung entstehen, zu tragen. Dabei muss die Abschiebung nicht beendet worden sein, ein Abschiebeversuch, der abgebrochen wird, reicht aus (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.10.2005 - 11 S 646/04 - juris m.w.N.).
24 
Abschiebungskosten können jedoch dann nicht verlangt werden, wenn sich ein Abschiebungsversuch als unrichtige Sachbehandlung (§ 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG) erweist; dabei kommt es nicht darauf an, ob das einer Abschiebung entgegenstehende Hindernis der für die Abschiebung zuständigen Behörde bekannt war; anders liegt es allenfalls, wenn der Betroffene eine Mitwirkungspflicht (vgl. § 70 AufenthG) verletzt hat (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.03.2006 - 13 S 347/06 - InfAuslR 2006, 385).
25 
Entgegen der Ansicht des Beklagten bestand bereits am 20.12.2007 ein Abschiebungsverbot, weil die Abschiebung aus rechtlichen Gründen unmöglich war (§ 60a Abs.2 AufenthG).
26 
Dies folgt allerdings wohl noch nicht daraus, dass die Abschiebung am Flughafen abgebrochen wurde, weil der Kläger nach seinen Angaben an Bluthochdruck leidet, so dass nach Einschätzung der zuständigen Behörde ein Flug mit Gesundheitsgefahren verbunden war. Denn diesen Umstand hätte der Kläger, der mit seiner Abschiebung auf dem Luftweg rechnen musste, zuvor mitteilen können.
27 
Ein Abschiebungsverbot folgte aber jedenfalls aus dem Umstand, dass der Kläger Vater eines am 07.10.2007 geborenen Kindes ist und mit diesem in Beistands- bzw. in familiärer Lebensgemeinschaft lebte (§ 60a AufenthG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK; vgl. BVerfG Beschl. v. 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05 – NVwZ 2006, 682; Beschl. v. 31.08.1999 - 2 BvR 1523/99 - NVwZ 2000, 59 f; Bay.VGH, Beschl. v. 09.03.2009 - 10 CE 09.440 - InfAuslR 2009, 292).
28 
Zwar war der Kläger damals noch nicht im Rechtssinne der Vater des Kindes; denn die Anerkennung der Vaterschaft war wegen des noch nicht abgeschlossenen Scheidungsverfahrens der Mutter des Kindes noch nicht wirksam (§ 1594 Abs. 2 BGB; vgl. VG Freiburg, Beschl. v. 14.01.2008 - 2769/07 -). Familiäre Lebensbeziehungen zwischen einem nichtehelichen Vater und seinem Kind können aber schon dann schutzwürdig sein, wenn keine durchgreifenden Zweifel an der Vaterschaft bestehen (vgl. Funke-Kaiser, in GK AufenthG § 60a Rdnr. 149.1). Dies gilt auch dann, wenn die Mutter des Kindes noch mit einem anderen Mann verheiratet ist, von dem sie getrennt lebt, auch wenn das Vaterschaftsanerkenntnis des biologischen Vaters erst mit der Rechtskraft eines Scheidungsurteils wirksam wird (VG Dresden Beschl. v. 19.07.2007 – 3 K 1343/07 – juris).
29 
Angesichts der vom Beklagten nicht in Zweifel gezogenen tatsächlichen Beistands- bzw. familiären Lebensgemeinschaft und mit Blick auf das Alter des Kindes im Zeitpunkt des Abschiebungsversuchs von gerade zweieinhalb Monaten war dem Kläger im Dezember 2007 auch nicht zuzumuten, vorübergehend auszureisen, um in Russland ein Visum zu erlangen (vgl. Sächs. OVG, Beschl. v. 15.09.2006 - 3 BS 189/06 - juris = InfAuslR 2006, 446 ff; VG Augsburg, Beschl. v. 17.02.2010 - Au 1 E 10.223 - juris, Rdnr. 42; Funke-Kaiser a.a.O. Rdnr. 148).
30 
Der Annahme eines Abschiebungsverbots steht nicht der Umstand entgegen, dass das Verwaltungsgericht Freiburg noch im Januar 2008 einen Duldungsanspruch des Klägers im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verneint hat (Beschl. v. 14.01.2008 - 2769/07 -), zumal dafür maßgeblich war, dass der Kläger seine biologische Vaterschaft damals nicht glaubhaft gemacht hatte. Von seiner biologischen Vaterschaft ist aber nunmehr auszugehen. Sie wird, wie das Bestehen einer Beistands- bzw. nunmehr familiären Lebensgemeinschaft, vom Beklagten nicht mehr in Frage gestellt, da die nach dem Umzug des Klägers nach X zuständige Ausländerbehörde ihm eine Aufenthaltserlaubnis erteilt hat.
31 
Insoweit hat der Kläger auch keine Mitwirkungspflicht verletzt. Im Zeitpunkt des Abschiebungsversuchs hatte er genügend Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass er der biologische Vater des Kindes war und mit ihm in einer Beistands- bzw. familiären Lebensgemeinschaft lebte. Es wäre Sache des Regierungspräsidiums gewesen, dem nachzugehen und etwa durch eine Stellungnahme der zuständigen Jugendhilfebehörden zu klären, ob der Vortrag des Antragstellers insoweit zutraf. Dabei wäre auch dem Umstand nachzugehen gewesen, dass der Kläger schon im Asylverfahren vorgetragen hatte, Vater eines weiteren, in X geboren deutschen Kindes zu sein.
32 
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO).
33 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht (§ 124 a Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor.

Gründe

19 
Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter anstelle der Kammer (§ 6 VwGO). Er kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden; denn damit haben sich die Beteiligten einverstanden erklärt (§ 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist auch begründet. Der angefochtene Leistungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs.1 S.1 VwGO).
21 
Der angefochtene Leistungsbescheid ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht fehlerfrei. Insbesondere war das Regierungspräsidium Karlsruhe für seinen Erlass zuständig (§ 8 Abs. 2 Nr. 7, § 15 Abs. 1 AAZuVO).
22 
Dem Kläger können die Kosten des Abschiebungsversuchs vom 20.12.2007 aber nicht auferlegt werden.
23 
Gemäß § 66 Abs. 1 AufenthG hat ein Ausländer u.a. Kosten, die durch eine Abschiebung entstehen, zu tragen. Dabei muss die Abschiebung nicht beendet worden sein, ein Abschiebeversuch, der abgebrochen wird, reicht aus (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.10.2005 - 11 S 646/04 - juris m.w.N.).
24 
Abschiebungskosten können jedoch dann nicht verlangt werden, wenn sich ein Abschiebungsversuch als unrichtige Sachbehandlung (§ 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG) erweist; dabei kommt es nicht darauf an, ob das einer Abschiebung entgegenstehende Hindernis der für die Abschiebung zuständigen Behörde bekannt war; anders liegt es allenfalls, wenn der Betroffene eine Mitwirkungspflicht (vgl. § 70 AufenthG) verletzt hat (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.03.2006 - 13 S 347/06 - InfAuslR 2006, 385).
25 
Entgegen der Ansicht des Beklagten bestand bereits am 20.12.2007 ein Abschiebungsverbot, weil die Abschiebung aus rechtlichen Gründen unmöglich war (§ 60a Abs.2 AufenthG).
26 
Dies folgt allerdings wohl noch nicht daraus, dass die Abschiebung am Flughafen abgebrochen wurde, weil der Kläger nach seinen Angaben an Bluthochdruck leidet, so dass nach Einschätzung der zuständigen Behörde ein Flug mit Gesundheitsgefahren verbunden war. Denn diesen Umstand hätte der Kläger, der mit seiner Abschiebung auf dem Luftweg rechnen musste, zuvor mitteilen können.
27 
Ein Abschiebungsverbot folgte aber jedenfalls aus dem Umstand, dass der Kläger Vater eines am 07.10.2007 geborenen Kindes ist und mit diesem in Beistands- bzw. in familiärer Lebensgemeinschaft lebte (§ 60a AufenthG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK; vgl. BVerfG Beschl. v. 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05 – NVwZ 2006, 682; Beschl. v. 31.08.1999 - 2 BvR 1523/99 - NVwZ 2000, 59 f; Bay.VGH, Beschl. v. 09.03.2009 - 10 CE 09.440 - InfAuslR 2009, 292).
28 
Zwar war der Kläger damals noch nicht im Rechtssinne der Vater des Kindes; denn die Anerkennung der Vaterschaft war wegen des noch nicht abgeschlossenen Scheidungsverfahrens der Mutter des Kindes noch nicht wirksam (§ 1594 Abs. 2 BGB; vgl. VG Freiburg, Beschl. v. 14.01.2008 - 2769/07 -). Familiäre Lebensbeziehungen zwischen einem nichtehelichen Vater und seinem Kind können aber schon dann schutzwürdig sein, wenn keine durchgreifenden Zweifel an der Vaterschaft bestehen (vgl. Funke-Kaiser, in GK AufenthG § 60a Rdnr. 149.1). Dies gilt auch dann, wenn die Mutter des Kindes noch mit einem anderen Mann verheiratet ist, von dem sie getrennt lebt, auch wenn das Vaterschaftsanerkenntnis des biologischen Vaters erst mit der Rechtskraft eines Scheidungsurteils wirksam wird (VG Dresden Beschl. v. 19.07.2007 – 3 K 1343/07 – juris).
29 
Angesichts der vom Beklagten nicht in Zweifel gezogenen tatsächlichen Beistands- bzw. familiären Lebensgemeinschaft und mit Blick auf das Alter des Kindes im Zeitpunkt des Abschiebungsversuchs von gerade zweieinhalb Monaten war dem Kläger im Dezember 2007 auch nicht zuzumuten, vorübergehend auszureisen, um in Russland ein Visum zu erlangen (vgl. Sächs. OVG, Beschl. v. 15.09.2006 - 3 BS 189/06 - juris = InfAuslR 2006, 446 ff; VG Augsburg, Beschl. v. 17.02.2010 - Au 1 E 10.223 - juris, Rdnr. 42; Funke-Kaiser a.a.O. Rdnr. 148).
30 
Der Annahme eines Abschiebungsverbots steht nicht der Umstand entgegen, dass das Verwaltungsgericht Freiburg noch im Januar 2008 einen Duldungsanspruch des Klägers im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verneint hat (Beschl. v. 14.01.2008 - 2769/07 -), zumal dafür maßgeblich war, dass der Kläger seine biologische Vaterschaft damals nicht glaubhaft gemacht hatte. Von seiner biologischen Vaterschaft ist aber nunmehr auszugehen. Sie wird, wie das Bestehen einer Beistands- bzw. nunmehr familiären Lebensgemeinschaft, vom Beklagten nicht mehr in Frage gestellt, da die nach dem Umzug des Klägers nach X zuständige Ausländerbehörde ihm eine Aufenthaltserlaubnis erteilt hat.
31 
Insoweit hat der Kläger auch keine Mitwirkungspflicht verletzt. Im Zeitpunkt des Abschiebungsversuchs hatte er genügend Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass er der biologische Vater des Kindes war und mit ihm in einer Beistands- bzw. familiären Lebensgemeinschaft lebte. Es wäre Sache des Regierungspräsidiums gewesen, dem nachzugehen und etwa durch eine Stellungnahme der zuständigen Jugendhilfebehörden zu klären, ob der Vortrag des Antragstellers insoweit zutraf. Dabei wäre auch dem Umstand nachzugehen gewesen, dass der Kläger schon im Asylverfahren vorgetragen hatte, Vater eines weiteren, in X geboren deutschen Kindes zu sein.
32 
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO).
33 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht (§ 124 a Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor.

(1) Die Ansprüche auf die in § 67 Abs. 1 und 2 genannten Kosten verjähren sechs Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.

(2) Die Verjährung von Ansprüchen nach den §§ 66 und 69 wird auch unterbrochen, solange sich der Schuldner nicht im Bundesgebiet aufhält oder sein Aufenthalt im Bundesgebiet deshalb nicht festgestellt werden kann, weil er einer gesetzlichen Meldepflicht oder Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist.

(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung umfassen

1.
die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets,
2.
die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie
3.
sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten.

(2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer nach § 66 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen

1.
die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten,
2.
die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehenden Verwaltungskosten und Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers und Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und
3.
die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Kosten, soweit der Beförderungsunternehmer nicht selbst die erforderliche Begleitung des Ausländers übernimmt.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kosten werden von der nach § 71 zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand.

Tenor

Soweit die Berufung zurückgenommen worden ist, wird das Berufungsverfahren eingestellt.

Auf die verbleibende Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. Januar 2004 - 10 K 4422/02 - geändert und die Klage auch insoweit abgewiesen, als sie sich gegen die Anforderung von Abschiebungshaftkosten der Justizvollzugsanstalt Nürnberg in Höhe von 10.113,29 DM [entspricht 5.170,84 EUR] im angefochtenen Leistungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 22. Juli 2002 in der geänderten Fassung vom 19. Oktober 2005 richtet.

Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Kläger 17/18, der Beklagte 1/18.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Frage, ob der Kläger zu Recht zur Erstattung der Kosten seiner Abschiebungshaft in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg herangezogen worden ist, obgleich die Abschiebung nicht zur Ausführung kam.
Der Kläger ist ein im Jahr 1971 geborener pakistanischer Staatsangehöriger. Nach seiner Einreise ins Bundesgebiet im Juni 1992 beantragte er erstmals die Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Bescheid vom 28.01.1994 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) den Asylantrag ab, stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 noch die des § 53 AuslG vorliegen und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Pakistan an. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 12.10.1994 (A 10 K 11029/94) ab.
Ab Januar 1995 leitete das Regierungspräsidium Karlsruhe (im Folgenden: Regierungspräsidium) die Abschiebung des Klägers ein. Im Zuge dieses Verfahrens befand er sich vom 27. bis 30.01.1995 in Abschiebungshaft in der Justizvollzugsanstalt Mannheim und vom 24.05. bis 04.07.1995 in der Justizvollzugsanstalt Görlitz, von wo aus er einen ersten Asylfolgeantrag stellte. Mit Bescheid vom 02.06.1995 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab. Die Entlassung aus der Abschiebungshaft am 04.07.1995 erfolgte auf Grund der Erwartung, dass eine Eheschließung mit seiner Freundin, einer deutschen Staatsangehörigen, unmittelbar bevorstehe.
Seit August 1995 galt der Kläger aber als untergetaucht und wurde ab Oktober 1995 zur Festnahme ausgeschrieben. Im Februar 1997 wurde er in Neuenbürg verhaftet. Ein Abschiebungsversuch am 12.02.1997 scheiterte. Daraufhin befand sich der Kläger vom 12.02. bis 11.05.1997 in der JVA Heimsheim in Abschiebungshaft. Einen in der Vollzugsanstalt gestellten zweiten Asylfolgeantrag lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 21.03.1997 ab. Am 11.05.1997 erfolgte die Abschiebung des Klägers auf dem Luftweg nach Pakistan.
Nach seinen Angaben reiste der Kläger ohne Ausweisdokument am 10.10.1998 erneut über Polen ins Bundesgebiet ein. Am 01.12.1998 meldete er sich mit einem Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 20.10.1998 bei der zentralen Aufnahmeeinrichtung in Zirndorf. Nach Mitteilung dieses Sachverhalts an das Regierungspräsidium bat dieses mit Fax vom 02.12.1998 die für Zirndorf zuständige Ausländerbehörde, das Landratsamt Fürth, den Kläger im Wege der Amtshilfe abzuschieben.
Auf Antrag des Landratsamts Fürth ordnete das Amtsgericht Fürth mit Beschluss vom 02.12.1998 an, den Kläger zur Sicherung seiner Abschiebung bis 02.03.1999 in Haft zu nehmen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei nicht im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung und vollziehbar ausreisepflichtig. Ein Abschiebehaftgrund nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG liege vor. Denn es bestehe auf Grund dreier erfolgloser Asylanträge und einer illegalen Wiedereinreise nach erfolgter Abschiebung der begründete Verdacht, dass der Kläger versuchen werde, sich einer erneuten Abschiebung zu entziehen. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Fürth verwarf das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Beschluss vom 29.01.1999 als unzulässig.
Der Kläger wurde der Justizvollzugsanstalt Nürnberg nach deren Aufnahmemitteilung am 02.12.1998 zugeführt. Nach einer Notiz der Vollzugsanstalt vom 11.12.1998 weigerte er sich, ein Antragsdokument zur Passersatzbeschaffung zu unterzeichnen. In der Haft stellte er einen weiteren - seinen dritten - Asylfolgeantrag. Mit Bescheid des Bundesamts vom 22.12.1998 wurde die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt.
Mit Beschluss vom 01.03.1999 verlängerte das Amtsgericht Fürth die Abschiebungshaft des Klägers bis zum 01.06.1999. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Anordnung von Abschiebungshaft würden weiter vorliegen. Daran ändere auch die Anerkennung der Vaterschaft des Klägers für seine Tochter J. nichts, da noch die Sperrwirkung der Abschiebung bestehe und ein Antrag auf Befristung der Sperrwirkung noch nicht gestellt sei. Ebenso wenig stehe die beabsichtigte Eheschließung der Anordnung von Abschiebungshaft entgegen.
Mit Beschluss vom 10.03.1999 (A 8 K 10231/99) verpflichtete das Verwaltungsgericht Stuttgart das Bundesamt im Wege der einstweiligen Anordnung, der zuständigen Behörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung auf Grund des noch anhängigen (dritten) Asylfolgeantrages derzeit nicht erfolgen dürfe. Sein Vortrag in diesem Asylfolgeverfahren sei von einer Qualität, welche die Möglichkeit einer ihm günstigeren Entscheidung in sich trage.
10 
Nach Übersendung dieses Beschlusses durch einen Rechtsanwalt am 18.03.1999 an das Regierungspräsidium veranlasste dieses über das Landratsamt Fürth am selben Tag die Justizvollzugsanstalt, vom weiteren Vollzug der Abschiebungshaft abzusehen. Der Kläger wurde daraufhin am 18.03.1999 aus der Haft entlassen. Im Verfahren seiner noch anhängigen sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Fürth vom 01.03.1999 stellte das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Beschluss vom 26.04.1999 die Erledigung der Hauptsache fest.
11 
Nach seiner Haftentlassung wurde der Kläger dem Enzkreis zugeteilt. Am 31.08.1999 heiratete er seine deutsche Freundin, mit der er eine im Jahr 1994 geborene gemeinsame Tochter hat. Bereits zuvor hatte er die Befristung der Sperrwirkung seiner Abschiebung beantragt. Die nach Umzug des Klägers in die Wohnung seiner Ehefrau zuständige Ausländerbehörde, die Stadt Pforzheim, wies ihn darauf hin, dass eine Befristung der Sperrwirkung die Begleichung der Abschiebungskosten voraussetze.
12 
Das gegen die Ablehnung des dritten Asylfolgebegehrens gerichtete Klageverfahren endete - nach Klagerücknahme - durch Einstellungsbeschluss vom 24.11.1999.
13 
Das Regierungspräsidium ermittelte in der Folgezeit die Aufwendungen für Abschiebungshaft, Fahrt- und Transportkosten sowie Konsulargebühren durch Anfragen bei den jeweils zuständigen Behörden. Unter anderem teilte die Justizvollzugsanstalt Nürnberg auf Anfrage unter dem 25.01.2000 mit, dass die Abschiebungshaft des Klägers vom 02.12.1998 bis 18.03.1999 gedauert habe und ergänzte durch telefonische Mitteilung vom 07.02.2000, dass der „Tagessatz“ für Häftlinge in der Vollzugsanstalt im Jahr 1998 116,92 DM und im Jahr 1999 112,02 DM betragen habe. Aus den erhaltenen Angaben errechnete das Regierungspräsidium durch den Kläger verursachte Kosten in Höhe von insgesamt 47.962,80 DM. Darin enthalten sind auch Kosten für die Abschiebungshaft in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg in Höhe von 11.236,98 DM.
14 
Der Kläger trug mit Schreiben vom 09.05.2000 vor, er könne die entstandenen Kosten erst dann bezahlen, wenn er eine Aufenthaltsgenehmigung besitze, da er erst dann einer geordneten Arbeit nachgehen könne. In seiner Antwort vom 25.07.2000 verwies das Regierungspräsidium darauf, dass der unteren Ausländerbehörde eine detaillierte Kostenaufstellung vorliege und lehnte eine Befristung der Sperrwirkung der Abschiebung des Klägers ab. Mit Schreiben vom 14.02.2001 trug der Kläger vor, er sei ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bereit, auf die genannte Summe von 47.962,80 DM monatliche Teilzahlungen in Höhe von 200 DM zu leisten. Daraufhin entgegnete das Regierungspräsidium mit Schreiben vom 18.04.2001, dass die vorgeschlagene Ratenhöhe nicht akzeptabel sei. Der Kläger werde aufgefordert, eine realistischere Ratenzahlung vorzuschlagen und mitzuteilen, ob ein Leistungsbescheid benötigt werde.
15 
Mit Leistungsbescheid vom 22.07.2002 zog das Regierungspräsidium den Kläger zur Erstattung der „im Rahmen seines Aufenthalts“ entstandenen Abschiebungskosten heran, setzte die Höhe des Erstattungsanspruchs auf 47.066,64 DM (entspricht 24.064,79 EUR) fest und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheids an. In der Begründung wurden die angefallenen Kosten aufgeschlüsselt. Weiter wurde ausgeführt, dass die nach den §§ 82 und 83 AuslG zu tragenden Abschiebungskosten nicht nur die Kosten der Maßnahme des unmittelbaren Außerlandesbringens, sondern auch die Aufwendungen für vorbereitende Maßnahmen umfassten.
16 
Am 19.08.2002 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, es sei nicht notwendig gewesen, ihn abzuschieben, da berechtigte Gründe für sein Verbleiben im Bundesgebiet bestanden hätten. Zudem werde die Höhe der Kosten bestritten. Das beklagte Land ist der Klage entgegengetreten und hat darauf verwiesen, dass der Kläger während des gesamten vorprozessualen Kontaktes keine weitere Spezifizierung der Abschiebungskosten gefordert habe. Für alle Einzelpositionen lägen Rechnungen der jeweiligen Kostenstellen vor. Die Abschiebung und alle Inhaftierungen des Klägers seien rechtmäßig gewesen.
17 
Mit Urteil vom 27.01.2004 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe den Leistungsbescheid des Regierungspräsidiums vom 22.07.2002 aufgehoben, soweit der Kläger darin zur Erstattung von mehr als 17.879,33 EUR herangezogen wird, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es zusammengefasst ausgeführt: Der Leistungsbescheid sei rechtswidrig, soweit in ihm auch die Kosten der Abschiebungshaft in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg und die Polizei-/Transportkosten für den gescheiterten Abschiebungsversuch am 12.02.1997 gefordert würden. Hinsichtlich der Kosten der Abschiebungshaft in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg folge das daraus, dass dieser Abschiebungshaft keine Abschiebung des Klägers nachgefolgt sei. Der Anspruch des Beklagten auf Kostenerstattung setze jedoch eine tatsächlich erfolgte Abschiebung voraus. Das folge schon aus dem Wortlaut des § 82 Abs. 1 AuslG („durch die Abschiebung“). Die Heranziehung des Klägers zur Erstattung der Polizei-/Transportkosten für den gescheiterten Abschiebungsversuch am 12.02.1997 sei deswegen rechtswidrig, weil diese Kosten gar nicht entstanden seien. Die geforderte Erstattung der übrigen Kosten sei weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
18 
Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen seine Entscheidung zugelassen, „soweit der Kläger zur Erstattung der Kosten der Abschiebungshaft in der Justizvollzugsanstalt Mannheim, der Justizvollzugsanstalt Görlitz und der Justizvollzugsanstalt Nürnberg sowie der Fahrtkosten zur Justizvollzugsanstalt Görlitz herangezogen worden ist“. Nur das beklagte Land hat gegen das ihm am 29.01.2004 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 25.02.2004 am selben Tag Berufung insoweit eingelegt, als das erstinstanzliche Urteil den Leistungsbescheid in Höhe der Kosten für den Vollzug der Abschiebungshaft in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg aufgehoben hat.
19 
Der Beklagte führt zur Begründung seiner Berufung aus: Der mit der Berufung angegriffene Teil des Urteils beruhe auf einer fehlerhaften Auslegung des § 82 Abs. 1 AuslG. Aus dessen Wortlaut ergebe sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gerade nicht, dass für eine Heranziehung zur Kostenerstattung unbedingt eine Abschiebung erfolgreich durchgeführt worden sein müsse. Hätte der Gesetzgeber dies gewollt, hätte er es - wie auch sonst, etwa in § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG - durch die Verwendung des Perfekts, also durch den Terminus, Kosten, die durch die Abschiebung „entstanden sind“, zum Ausdruck gebracht. Damit blieben Abschiebungsmaßnahmen auch dann Abschiebungsmaßnahmen im Sinne des § 82 Abs. 1 AuslG, wenn die Abschiebung aus welchen Gründen auch immer letztlich unterbleibe. Dies ergebe sich auch aus § 81 Abs. 2 Satz 2 AuslG, in welchem der Gesetzgeber das Verwaltungskostengesetz - VwKostG - für Kosten von Amtshandlungen nach dem Ausländergesetz für anwendbar erkläre. In § 13 Abs. 1 Ziff. 1 VwKostG sei nämlich ausdrücklich geregelt, dass derjenige in Anspruch genommen werden könne, welcher die Amtshandlungen veranlasst habe. Damit reiche Veranlassung aus und gelte gerade nicht das Äquivalenzprinzip des Gebührenrechts, nach welchem erst die volle verwaltungsrechtliche Gegenleistung erbracht worden sein müsse.
20 
Die damit zu Recht geltend gemachten Kosten seien auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Kostenhöhe ergebe sich aus einer Multiplikation des Tagessatzes für einen Haftplatz mit der Anzahl der Hafttage des Klägers. Der Tagessatz errechne sich aus den nach Ablauf des Haushaltsjahres feststellbaren Ausgaben im Justizvollzug abzüglich der Einnahmen, dividiert durch die Gesamtzahl der Hafttage innerhalb des Jahres. Auch wenn der Freistaat Bayern im Wege der Gegenseitigkeit auf die Geltendmachung der Erstattung allgemeiner Haftkosten von außerbayerischen Ausländerbehörden verzichte, würden solche Kosten den Betroffenen in Rechnung gestellt. Denn länderübergreifende Vereinbarungen zur Verwaltungsvereinfachung seien nicht dazu gedacht, den Betroffenen besser zu stellen.
21 
Der Beklagte hat zunächst beantragt, unter Änderung des Urteils der Vorinstanz die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen die Anforderung der gesamten Abschiebungshaftkosten in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg richtet. In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Beklagten nach Erörterung der Sach- und Rechtslage erklärt, im Hinblick auf die jüngere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werde nur noch ein um 10 % reduzierter Betrag geltend gemacht und der Bescheid vom 22.07.2002 werde entsprechend geändert. In Höhe dieses geminderten Betrages von 10 % (= 1.123,69 DM) hat der Beklagte die Berufung zurückgenommen.
22 
Der Beklagte beantragt nunmehr,
23 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27.01.2004 - 10 K 4422/02 - zu ändern und die Klage auch insoweit abzuweisen, als sie sich gegen die Anforderung von Abschiebungshaftkosten der Justizvollzugsanstalt Nürnberg in Höhe von 10.113,29 DM [entspricht 5.170,84 EUR] im angefochtenen Leistungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 22.07.2002 in der geänderten Fassung vom 19.10.2005 richtet.
24 
Der Kläger beantragt schriftsätzlich unter Einwilligung in die Teilrücknahme der Berufung,
25 
die Berufung zurückzuweisen.
26 
Zur Begründung bezieht er sich darauf, dass er mit einer deutschen Frau verheiratet sei und mit ihr eine Tochter habe, die deutsche Staatsbürgerin sei. Er sei erst seit März 2004 berufstätig und daher zur Begleichung des streitigen Betrages nicht in der Lage.
27 
Bis Juni 2005 hat der Kläger 17.897,33 EUR an Abschiebungskosten beglichen. Daraufhin hat das Regierungspräsidium der Befristung der Sperrwirkung der Abschiebung des Klägers mit sofortiger Wirkung zugestimmt, so dass dem Kläger am 07.07.2005 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden konnte.
28 
Dem Senat haben die den Kläger betreffenden Ausländerakten des Regierungspräsidiums sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts vorgelegen.

Entscheidungsgründe

 
29 
Soweit der Beklagte seinen Berufungsantrag mit Einwilligung des Klägers zurückgenommen hat, ist das Berufungsverfahren einzustellen (§ 126 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO).
30 
Die verbleibende Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist nach ihrer Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft (§§ 124 Abs. 1 und 124a Abs. 1 VwGO) und auch fristgerecht erhoben (§ 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO) und begründet (§ 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO) worden, wobei die Begründung den inhaltlichen Mindestanforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO entspricht. Der Beklagte hat seinen Berufungsantrag in zulässiger Weise auf einen Betrag in Höhe von 9/10tel der von der Justizvollzugsanstalt Nürnberg für den Vollzug der Abschiebungshaft des Klägers errechneten Kosten beschränkt. In dieser Höhe werden Abschiebungskosten auch im geänderten Bescheid vom 19.10.2005 noch geltend gemacht.
31 
In diesem Umfang ist die Berufung auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Anfechtungsklage des Klägers zu Unrecht stattgegeben, soweit diese sich gegen seine Heranziehung zu den in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg entstandenen Kosten der Abschiebungshaft in Höhe von 10.113,29 DM [entspricht 5.170,84 EUR] richtet. Denn auch insoweit ist der Leistungsbescheid des Regierungspräsidiums vom 22.07.2002 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach der Sach- und Rechtslage zum maßgeblichen Zeitpunkt - dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens durch Erlass des Leistungsbescheids (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 11.04 -) - bestand eine Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers (dazu 1.) und die Heranziehung erfolgte formell ordnungsgemäß (dazu 2.). Auch materiellrechtlich bestehen keine Bedenken. Denn ein Kostenerhebungstatbestand war erfüllt (dazu 3.) und die Kostenschuld des Klägers war entstanden (dazu 4). Ferner stand der Kostenerhebung keine unrichtige Sachbehandlung entgegen (dazu 5.), begegnet die Kostenhöhe keinen Bedenken (dazu 6.) und war die Heranziehung des Klägers zu den Kosten auch nicht ausnahmsweise unangemessen (dazu 7.).
32 
1. Rechtsgrundlage für die Erhebung der streitgegenständlichen Kosten vom Kläger ist § 10 VwKostG i.V.m. §§ 81 ff. AuslG.
33 
§ 10 des Verwaltungskostengesetzes des Bundes (vom 23.06.1970, BGBl. I S. 821 in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung vom 05.10.1994, BGBl. I S. 2911 - VwKostG -) lässt die Erhebung von „Auslagen“ zu und ist hier anwendbar. Nach seinem § 1 Abs. 2 Satz 2 findet das Verwaltungskostengesetz zwar auf die Erhebung von Kosten bei einer Ausführung von - später in Kraft getretenen - Bundesgesetzen durch eine Landesbehörde als eigene Angelegenheit nur dann Anwendung, wenn es durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrats für anwendbar erklärt wird. Eine solche Bestimmung enthält hier jedoch § 81 Abs. 2 Satz 2 des zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Ausländergesetzes. Nach § 81 Abs. 1 AuslG (heute: § 69 Abs. 1 AufenthG) werden für Amtshandlungen nach dem Ausländergesetz (und den zur Durchführung des Ausländergesetzes erlassenen Rechtsverordnungen) Kosten in Form von Gebühren und Auslagen erhoben. Für Gebühren enthält § 81 Abs. 2 Satz 1 AuslG eine Konkretisierung dahingehend, dass sie (nur) nach Maßgabe einer durch die Bundesregierung zu erlassenden Rechtsverordnung (der Ausländergebührenverordnung - AuslGebV -) erhoben werden können. Werden anlässlich der Organisation einer Abschiebung angefallene Aufwendungen geltend gemacht, handelt es sich jedoch nicht um die Erhebung einer „Gebühr“, sondern um die Erhebung von „Auslagen“ im Sinne des § 81 Abs. 1 AuslG (so auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.11.2004 - 13 S 1504/04 -, InfAuslR 2005, 78), ungeachtet dessen, dass Auslagen unter abgabenrechtlicher Betrachtung zu den Gebühren im weiteren Sinne zu zählen sind (vgl. Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz, S. 115 f.). Auslagen unterfallen der Verordnungsermächtigung in § 81 Abs. 2 Satz 1 AuslG nicht. Für die Erhebung solcher Auslagen ist stattdessen über § 81 Abs. 2 Satz 2 AuslG das Verwaltungskostengesetz anzuwenden, soweit nicht das Ausländergesetz abweichende Regelungen enthält. Die Rechtmäßigkeit der hier streitigen Auslage beurteilt sich damit nach den §§ 10 ff. VwKostG (so auch Funke-Kaiser in: GK-AuslR, § 81 Rn. 5.1; Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Aufenthalts- und AuslR, Stand April 2002, § 81 AuslG Rn. 4; Hailbronner, AuslR, Stand Nov. 2004, § 81 Rn. 2), soweit sich nicht aus den §§ 82 f. AuslG Abweichendes ergibt.
34 
Den danach zu stellenden formell- und materiellrechtlichen Anforderungen wird der angefochtene Leistungsbescheid gerecht.
35 
2. Die Heranziehung des Klägers zur Erstattung der Auslagen für die Durchführung seiner Abschiebungshaft erfolgte formell ordnungsgemäß.
36 
Im Einklang mit § 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG wurden die Auslagen durch Leistungsbescheid geltend gemacht. Für den Erlass dieses Leistungsbescheids war das Regierungspräsidium sachlich und instanziell zuständig (§§ 83 Abs. 4 Satz 1 und 63 Abs. 1 Satz 1 und 2 AuslG i.V.m § 6 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 4 und 7 der Ausländer- und Asylzuständigkeitsverordnung vom 19.07.1995, GBl. S. 586, in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung vom 23.03.1998, GBl. S. 187). Diese Zuständigkeit umfasst unter anderem die Organisation der Abschiebung abgelehnter Asylbewerber und ihre Heranziehung zur Erstattung der Kosten nach § 82 AuslG. Das gilt vorliegend auch, soweit mit dem Leistungsbescheid die streitgegenständlichen Auslagen für den Vollzug der Abschiebungshaft in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg geltend gemacht wurden, obgleich diese Kosten bei der Justizverwaltung im Freistaat Bayern angefallen sind. Denn § 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG liegt das Prinzip der einheitlichen Kostenerhebung durch die Ausländerbehörde zugrunde (so BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 11.04 -). Die örtliche Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe ergibt sich vorliegend aus § 4 Abs. 1 AAZuVO a. F., da der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses des Leistungsbescheids seinen Wohnsitz in Pforzheim hatte. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hat auch die erforderliche Anhörung (§ 28 Abs. 1 LVwVfG) des Klägers stattgefunden. Das Schreiben des Regierungspräsidiums an den Bevollmächtigten des Klägers vom 18.04.2001 ging zwar von einem Ratenzahlungsvorschlag im Rahmen eines Verfahrens auf Befristung der Sperrwirkung der Abschiebung aus, forderte aber auch den Kläger unter Nennung der Gesamtsumme der Kosten und unter Fristsetzung auf, mitzuteilen, ob ein Leistungsbescheid erforderlich sei. Damit wurde der Kläger auf die Möglichkeit der Geltendmachung der bezifferten Kosten durch Leistungsbescheid hingewiesen und konnte Stellung nehmen.
37 
3. Materiellrechtlich sind die vom Beklagten geforderten Auslagen für die Abschiebungshaft durch § 10 Abs. 1 Nr. 7 VwKostG gedeckt, dessen Voraussetzungen sämtlich vorliegen.
38 
a) Die geltend gemachten Auslagen sind zunächst im Zusammenhang mit einer Amtshandlung entstanden, für die eine Auslagenerstattung vorgesehen ist. Das Verwaltungskostengesetz umschreibt in § 1 Abs. 1 lediglich allgemein den Begriff der kostenpflichtigen Amtshandlung, bestimmt aber nicht, welche Amtshandlungen eine Pflicht zur Auslagenerstattung auslösen. Das ergibt sich vielmehr aus den Gesetzen zu den jeweiligen Sachmaterien (so auch Schlabach, Gebührenrecht in der Verwaltung, Einl. zum VwKostG, Rn. 16), hier also aus § 81 AuslG. Nach seinem Absatz 1 werden grundsätzlich für Amtshandlungen nach dem Ausländergesetz Gebühren und Auslagen erhoben. Während § 81 Abs. 2 Satz 1 AuslG für die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Ausländergesetz eine Konkretisierung dahingehend enthält, dass sie nur nach Maßgabe der Ausländergebührenverordnung erhoben werden können, diese Verordnung also bestimmt, für welche im einzelnen aufgezählten Amtshandlungen eine Gebühr zu erheben ist, fehlt eine solche Beschränkung für Auslagen. Durch den Verweis in § 81 Abs. 2 Satz 2 AuslG stellt der Gesetzgeber vielmehr klar, dass für alle Amtshandlungen nach dem Ausländergesetz unter Wahrung der weiteren Erfordernisse der §§ 10 ff. VwKostG Auslagen erhoben werden (so auch Funke-Kaiser, a.a.O., § 81 Rn. 5.1; Hailbronner, a.a.O., § 81 Rn. 2).
39 
Aus § 81 Abs. 2 Satz 2 AuslG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 AuslG ergibt sich keine Beschränkung dieser umfassenden Auslagenerstattungspflicht etwa dahingehend, dass nur die dort aufgeführten Maßnahmen abgerechnet werden dürften und dies auch nur dann, wenn sie in vollem Umfang durchgeführt worden sind. Denn § 82 Abs. 1 AuslG regelt weder die Art der kostenpflichtigen Amtshandlungen noch stellt er Anforderungen an deren Erhebung auf (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 15.12.2003 - 24 B 03.1049 -, InfAuslR 2004, 252). Der Zweck dieser Vorschrift ist vielmehr ein anderer, nämlich ausschließlich der, den Kreis der Kostenschuldner gegenüber § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG zu erweitern (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 15.04 -, S. 7 des amtlichen Urteilsumdrucks). Das lässt bereits die amtlichen Überschrift „Kostenschuldner“ erkennen. Zusätzlich und besonders deutlich ergibt sich der begrenzte Regelungsgehalt aus der Gesetzesbegründung in BT-Drs. 11/6321, S. 83, in der es zu § 82 Abs. 1 heißt: „Wer Kostenschuldner der in § 81 bezeichneten Gebühren und Auslagen ist, bestimmt sich nach § 13 des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG). Absatz 1, der den gegenwärtig geltenden § 24 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1965 ersetzt, normiert eine weitere Kostentragungspflicht und stellt klar, daß der Ausländer stets als Veranlasser dieser Maßnahmen im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG anzusehen ist“. Einen darüber hinaus gehenden Regelungsgehalt - etwa auch als Sonderregelung gegenüber § 11 VwKostG über die Entstehung der Kostenschuld (vgl. dazu nachfolgend 4.) - hat § 82 Abs. 1 AuslG nicht.
40 
Mithin können - unter den weiteren Voraussetzungen des § 10 VwKostG -Auslagen für jede Amtshandlung nach dem Ausländergesetz verlangt werden, soweit noch eine Amtshandlung im verwaltungskostenrechtlichen Sinne vorliegt. § 1 Abs. 1 VwKostG geht von einem weiten Amtshandlungsbegriff aus, der lediglich eine „besondere Inanspruchnahme der Verwaltung“ verlangt und damit nicht nur den Erlass von Verwaltungsakten oder die Durchführung eines Realaktes, sondern auch „besondere“ Vorbereitungshandlungen, allerdings stets in Ausübung hoheitlicher Befugnisse, umfasst (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O., § 81 Rn. 7; Schlabach, a.a.O., Einl. zum VwKostG, Rn. 17; OVG Thür., Beschluss vom 18.11.2003 - 3 EO 381/02 -, NVwZ-RR 2004; 393 zum ThürVwKostG).
41 
Damit stellen auch besondere, abgrenzbare Verwaltungstätigkeiten im Rahmen einer Abschiebung, insbesondere die Inhaftnahme des Ausländers zur Vorbereitung oder Sicherung seiner Abschiebung, eine „besondere Inanspruchnahme der öffentlichen Verwaltung“ und damit Amtshandlungen im Sinne der §§ 1 Abs. 1 und 10 VwKostG dar. Dass u.a. die Abschiebungshaft im Ausländergesetz als kostenpflichtige Amtshandlung angesehen wird, ergibt sich aus § 83 Abs. 1 Nr. 2 AuslG. In dieser Bestimmung wird zwar nur der Kostenumfang geregelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 15.04 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.11.2004 - 13 S 1504/04 -, InfAuslR 2005, 78; Hailbronner, a.a.O., § 83 AuslG Rn. 1; Kloesel/Christ/Häußer, a.a.O., § 83 AuslG Rn. 2). Das setzt aber sachlogisch voraus, dass die in ihr genannten Maßnahmen selbständig erfassbare Amtshandlungen sind.
42 
b) § 10 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. VwKostG, wonach geltend gemachte Auslagen nicht bereits in eine Gebühr einbezogen sein dürfen, steht der hier in Streit stehenden Auslagenerhebung nicht entgegen. Denn die Ausländergebührenverordnung sieht für die Amtshandlungen der Abschiebung - oder auch ihrer Organisation einschließlich des Vollzugs von Abschiebungshaft - keinen Gebührentatbestand vor; Auslagen, die in diesem Zusammenhang entstehen, können daher nicht in einen Gebührentatbestand einbezogen sein.
43 
c) Die der Bayerischen Justizverwaltung entstandenen Kosten des Vollzugs der Abschiebungshaft sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 VwKostG auch erstattungsfähig. Denn nach dieser Bestimmung werden als Auslagen auch Beträge erhoben, die anderen inländischen Behörden zustehen. Das gilt nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 2. Halbsatz VwKostG selbst dann, wenn an die andere Behörde aus Gründen der Gegenseitigkeit, Verwaltungsvereinfachung oder dergleichen keine Zahlungen zu leisten sind. Dahinter steht der Grundsatz, dass solche Vereinbarungen nicht der Entlastung des Auslagenschuldners dienen sollen. Deshalb kommt es für die Entstehung der Auslagenschuld nicht darauf an, ob der Freistaat Bayern gegenüber dem Regierungspräsidium eine Erstattung der angefallenen Kosten geltend gemacht hat.
44 
4. Die damit grundsätzlich bestehende Auslagenschuld des Klägers ist auch entstanden i.S.d. § 11 Abs. 2 VwKostG.
45 
Nach § 11 Abs. 2 VwKostG entsteht die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen im Fall des § 10 Abs. 1 Nr. 7 zweiter Halbsatz VwKostG mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung. Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 2. HS VwKostG werden die Beträge, die anderen in- und ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten zustehen, auch dann erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an die Behörden, Einrichtungen oder Beamten keine Zahlungen zu leisten sind. Im vorliegenden Fall macht der Beklagte Beträge geltend, die zwar dem Freistaat Bayern zustehen, die aber nach Ziff. 4.3.1 der den Beteiligten vorliegenden Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zur Erhebung und Behandlung von Kosten der Abschiebung (in der seit 19.07.1995 geltenden Fassung) gegenüber außerbayerischen Ausländerbehörden nicht zur Erstattung angefordert werden, da es sich um allgemeine Haftkosten und nicht um - erstattungspflichtige - besondere Aufwendungen handelt. Mithin liegt ein Fall des zweiten Halbsatzes des § 10 Abs. 1 Nr. 7 VwKostG vor, bei dem die Auslagenschuld nach § 11 Abs. 2, 2. Halbsatz VwKostG erst „mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung“ entsteht. Wie bereits dargelegt, ist auch die Inhaftnahme zur Sicherung der Abschiebung eine kostenpflichtige Amtshandlung, die hier durch Beendigung der Abschiebungshaft auf Grund der Entlassung des Klägers beendet war.
46 
§ 11 Abs. 2 VwKostG ist auch nicht durch § 82 Abs. 1 AuslG verdrängt. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann aus dem Wortlaut des § 82 Abs. 1 AuslG, „Kosten, die durch die Abschiebung … entstehen“, nicht geschlossen werden, dass diese Bestimmung einen eigenständigen Entstehungstatbestand bilde, der die vollständige Beendigung des Abschiebungsvorgangs voraussetze. Denn § 82 Abs. 1 AuslG besitzt, wie oben unter 3. unter Hinweis auf die amtliche Überschrift, die Gesetzessystematik und die Gesetzgebungsmaterialien dargelegt, einen sehr begrenzten Regelungsgehalt, nämlich den der Erweiterung des Kreises der Kostenschuldner. Die Formulierung des § 82 Abs. 1 AuslG (Kosten, die „durch“ die Abschiebung…entstehen), besagt über die Modalitäten der Entstehung der Kostenschuld nichts; diese bleiben vielmehr dem allgemeinen Kostenrecht vorbehalten.
47 
5. Der damit entstandenen Auslagenschuld des Klägers steht auch § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG nicht entgegen. Denn die Kosten seiner Abschiebungshaft sind nicht durch unrichtige Sachbehandlung entstanden.
48 
Die Pflicht zu dieser hypothetischen Vergleichsbetrachtung ergibt sich bei der Erhebung von Auslagen nach dem Verwaltungskostengesetz bereits aus § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG. Des ergänzenden Rückgriffs auf den in Rechtsprechung und Literatur - allerdings meist bei der Haftung Dritter, nicht bei Inanspruchnahme des Veranlassers - entwickelten Grundsatz, dass es der Kostentragungspflicht der in § 82 AuslG Genannten entgegen stehe, wenn die Maßnahme (offensichtlich) rechtswidrig war (vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.04.1997 - 17 A 3412/94 -, InfAuslR 1997, 455; Hess. VGH, Urteil vom 06.10.1994 - 10 UE 2754/93 -, AuAS 1995, 16; Funke-Kaiser in: GK-AuslG, § 82 Rn. 4; Welte in: Jakober/Welte, Akt. AuslR, Archivordner, § 82 AuslG Rn. 2), bedarf es bei einer Inanspruchnahme des Abgeschobenen selbst insoweit nicht.
49 
Es kann offen bleiben, ob der Senat im Rahmen der nach § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG gebotenen Prüfung schon deshalb von „richtiger Sachbehandlung“ durch das Regierungspräsidium ausgehen muss, weil die Anordnung der Abschiebungshaft gegenüber dem Kläger durch die genannten Beschlüsse des Amtsgerichts Fürth erfolgt ist. Zwar entspricht es einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Regelungen dem Gericht eines jeden Gerichtszweigs die Inzidentprüfungskompetenz auch in Bezug auf rechtswegfremde Vorfragen zusteht (so VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.05.2004 - 1 S 2052/03 -, VBlBW 2004, 376 = NVwZ-RR 2005, 247; Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl., § 13 Rn. 17, 19 f.). Das gilt allerdings nur, solange und soweit die an sich zuständigen Gerichte über diese Frage noch nicht rechtskräftig entschieden haben (vgl. nochmals die vorstehenden Nachweise). Doch ist vorliegend fraglich, ob das über die Anordnung der Abschiebungshaft entscheidende Amtsgericht Fürth in vollem Umfang über die „richtige Sachbehandlung“ durch das die Abschiebung des Klägers betreibende Regierungspräsidium entschieden hat, da in die Beurteilung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG auch Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte einfließen können (so Schlabach, a.a.O., § 14 Rn. 12). Weiter wäre hier zu beachten, dass nur der erste der beiden Beschlüsse des Amtsgerichts Fürth vom 02.12.1998 (XIV 161/98 B) über die Anordnung der Abschiebungshaft für den Zeitraum zwischen dem 02.12.1998 und dem 02.03.1999 rechtskräftig geworden ist, nachdem das Landgericht Nürnberg-Fürth die dagegen erhobene sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 29.01.1999 (4 T 658/9) verworfen hat. Der zweite Beschluss des Amtsgerichts vom 01.03.1999 (XIV 161/98 B), welcher die Verlängerung der Abschiebungshaft bis zum 01.06.1999 anordnete, ist dagegen nicht in Rechtskraft erwachsen. Denn auf die sofortige Beschwerde des Klägers stellte das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Beschluss vom 26.04.1999 (4 T 1958/99) die Erledigung des Rechtsstreits in der Sache fest und entschied über die Kosten.
50 
Doch selbst wenn von beiden amtsgerichtlichen Beschlüssen keinerlei Bindungswirkung ausgehen sollte, bestehen an der richtigen Sachbehandlung durch das Regierungspräsidium für den gesamten Zeitraum der Abschiebungshaft des Klägers vom 02.12.1998 bis 18.03.1999 keine Zweifel. Denn die Anordnung und Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft waren während des gesamten Zeitraums rechtmäßig (§ 57 Abs. 2 AuslG).
51 
Nach § 49 Abs. 1 AuslG (vgl. heute § 58 Abs. 1 AufenthG)ist ein ausreisepflichtiger Ausländer nämlich abzuschieben, wenn seine Ausreisepflicht vollziehbar ist und ihre freiwillige Erfüllung nicht gesichert erscheint. Daraus folgt mit anderen Worten, dass die zuständige Ausländerbehörde, sofern keine Duldungsgründe (§ 55 Abs. 2 AuslG) oder Abschiebungshindernisse (§ 53 AuslG) erkennbar sind, verpflichtet ist, sich fortlaufend um die Abschiebung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers, dessen freiwillige Ausreise nicht gesichert erscheint, zu bemühen; ein Ermessen steht ihr insoweit nicht zu (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.11.1997 - 13 S 2064/97 -, InfAuslR 1998, 126 zur Abschiebungsandrohung; vgl. auch GK-AuslR, § 49 Rn. 30). Diese fortlaufende Verpflichtung des Regierungspräsidiums bestand im Falle des Klägers.
52 
Denn er war auf Grund seiner unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig (§ 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG). Daran änderte auch die Stellung des dritten Asylfolgeantrages nichts, der lediglich die Vollziehung der Abschiebung hinderte (vgl. § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG; Urteil des Senats vom 21.09.2005 - 11 S 2924/04 -; Hailbronner, a.a.O., § 57 Rn. 19; Sennekamp in: HTK-AuslR, Anm. 1. zu § 71 AsylVfG). Aus dem Verhalten des Klägers in der Vergangenheit (mehrmalige Abschiebungshaft, Untertauchen, illegale Wiedereinreise) musste das Regierungspräsidium schließen, dass er zur freiwilligen Ausreise nicht bereit sein würde.
53 
Auf das Vorliegen von Abschiebungshindernissen hätte sich der Kläger als abgelehnter Asylbewerber gegenüber dem Beklagten auf Grund der Bindungswirkung der negativen Feststellung zu § 53 AuslG im Bescheid zum Asylerstverfahren vom 28.01.1994 nach § 42 Satz 1 AsylVfG nicht berufen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.2000 - 9 C 41.99 -, BVerwGE 111, 77 = InfAuslR 2000, 410; Urteil des Senats vom 21.06.2004 - 11 S 770/04 -, InfAuslR 2004, 429). Aber auch Duldungsgründe, die einer Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate entgegengestanden hätten (vgl. § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG), waren nicht erkennbar. Das galt ungeachtet der Anerkennung der Vaterschaft für sein deutsches Kind und der geäußerten Absicht, die Mutter des Kindes heiraten zu wollen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats (BVerfG, Beschluss vom 01.08.1996 - 2 BvR 1119/96 -, InfAuslR 1996, 341; BVerwG, Urteil vom 09.12.1997 - 1 C 19/96 -, BVerwGE 106, 13; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.07.2002 - 11 S 2240/01 -, AuAS 2003, 2) gewährt Art. 6 GG unmittelbar keinen Anspruch auf Aufenthalt. Die entscheidende Behörde hat aber die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, bei der Anwendung offener Tatbestände pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dabei verbietet sich allerdings eine rein schematische Qualifizierung der familiären Beziehungen je nach dem, ob sie in einer häuslichen Lebensgemeinschaft oder in einer weniger schutzwürdigen reinen Begegnungsgemeinschaft zum Ausdruck kommen (BVerfG, Beschluss vom 01.08.1996, a.a.O.). Maßgeblich ist nicht die formalrechtliche Bindung als solche, sondern die im Einzelfall festzustellende tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.01.2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171 und BVerwG, Urteil vom 21.09.1999 - 9 C 12/99 -, BVerwGE 109, 305). Daher hatte das Regierungspräsidium hier zu berücksichtigen, dass der Kläger schon einmal, im Juli 1995, aus der Abschiebungshaft entlassen worden war in der Erwartung, er kehre zur deutschen Freundin und seinem bei ihr lebenden Kind zurück und heirate sie, er aber bereits nach etwa einem Monat untergetaucht war und die familiäre Lebensgemeinschaft nicht aufgenommen hatte. Zudem setzt die Erteilung einer Duldung auf Grund rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung wegen einer zu erwartenden Eheschließung (§ 55 Abs. 2, 2. Var. AuslG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG) unter anderem voraus, dass die Eheschließung unmittelbar bevorsteht (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.11.2001 - 11 S 1848/01 -, EZAR 045 Nr. 20 = AuAS 2002, 34 m.w.N.; OVG Greifswald, Beschluss vom 17.08.1999 - 2 M 66/99 -, NVwZ-RR 2000, 641). Im Falle des Klägers fehlte es an Anhaltspunkten, dass die Eheschließung unmittelbar bevorstand. Sie erfolgte im Übrigen nach seiner Haftentlassung am 18.03.1999 auch erst im August 1999.
54 
Schließlich lag beim Kläger zumindest der Sicherungshaftgrund der vollziehbaren Ausreisepflicht auf Grund unerlaubter Einreise (§ 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG) vor. Der Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft stand auch die Stellung des dritten Asylfolgeantrages nicht entgegen, da das Bundesamt kein weiteres Asylverfahren durchführte (§ 71 Abs. 8 AsylVfG). Die weitere Voraussetzung für die Anordnung von Sicherungshaft, dass eine Abschiebung zu erwarten sein muss (vgl. 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG) entfiel erst mit der Kenntnis des Regierungspräsidiums am 18.03.1999 von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10.03.1999, nach welcher das Bundesamt verpflichtet wurde, dem Regierungspräsidium mitzuteilen, dass vor einer rechtskräftigen Entscheidung über den Asylfolgeantrag der Kläger nicht abgeschoben werden dürfe.
55 
6. Auch die Höhe der geltend gemachten Auslagen für den Vollzug der Abschiebungshaft des Klägers ist nicht zu beanstanden.
56 
§ 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG bildet eine spezialgesetzliche Regelung des Umfangs der Auslagen. Abgestellt wird auf die Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten. Eine Begrenzung auf den sogenannten Haftkostenbeitrag nach § 50 des Strafvollzugsgesetzes scheidet daher aus (BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 15.04 -). Allerdings muss nach der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts umgekehrt sichergestellt sein, dass nur die tatsächlichen Kosten des Vollzugs von Abschiebungshaft geltend gemacht werden, in deren Rahmen manche Kosten des Vollzugs von Straf haft, etwa Kosten therapeutischer Maßnahmen, nicht entstehen (vgl. nochmals BVerwG, a.a.O., S. 13 des amtlichen Urteilsumdrucks). Auch insofern ist die Höhe der in Streit stehenden Kosten aber nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat zwar im angefochtenen Leistungsbescheid die ihm mitgeteilten durchschnittlichen Tagessätze aller Häftlinge in bayerischen Vollzugsanstalten geltend gemacht, wie sie sich nach Ablauf der Haushaltsjahre 1998 und 1999 durch Addition der Kosten, Subtraktion der Einnahmen und abschließende Division durch die Gesamtzahl aller Hafttage ergaben. Darin flossen nach einer Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 11.10.2005, welche den Beteiligten vorliegt, die Kosten aller Haftarten ein, da der buchhalterische Aufwand für getrennte Berechnungen nicht geleistet werden könne. Der Beklagte hat aber in der mündlichen Verhandlung den Bescheid um ein Zehntel der so berechneten Kosten reduziert. Dieser Betrag deckt nach Überzeugung des Senats in jedem Fall den denkbaren Anteil der Personal- und Sachkosten für Maßnahmen ab, welche nur bei anderen Gefangenen als Abschiebehäftlingen anfallen.
57 
7. Damit war der Kläger in der sich aus der Entscheidungsformel ergebenden Höhe der Kosten zur Erstattung heranzuziehen. Denn § 10 VwKostG ordnet die Pflicht zur Erhebung von Auslagen an (so auch Funke-Kaiser in: GK-AuslR, § 81 Rn. 5; Westphal/Stoppa, AuslR für die Polizei, 2. Aufl., S. 481). Eine behördliche Ermessensentscheidung über die Heranziehung des Pflichtigen ist daher regelmäßig weder geboten noch möglich. Es kann offen bleiben, ob die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 15.12.2003 - 24 B 03.1049 -, InfAuslR 2004, 252; so auch Hailbronner, AuslR, § 66 AufenthG, Rn. 2), wonach die Leistungsfähigkeit des Abgeschobenen in atypischen Ausnahmefällen zu prüfen ist, bereits im Erhebungsverfahren zu überzeugen vermag. Denn ein solcher atypischer Ausnahmefall lag hier jedenfalls nicht vor. Die Begleichung der nach der erstinstanzlichen Entscheidung bestandkräftig gewordenen Abschiebungskosten in Höhe von 17.897.33 EUR belegt, dass der Kläger nicht einkommens- und vermögenslos gewesen sein kann.
58 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 155 Abs. 2 und 154 Abs. 1 VwGO, wobei bei der Gewichtung der anteiligen Kostentragung zu berücksichtigen ist, dass im durch Rücknahme beendeten Verfahrensteil keine Urteilsgebühren angefallen sind, eine Quotelung lediglich anhand der Streitwertanteile also nicht in Frage kommt, sondern die tatsächlich anfallenden Kosten zu vergleichen sind, was zu der festgesetzten Quotelung führt.
59 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Gründe

 
29 
Soweit der Beklagte seinen Berufungsantrag mit Einwilligung des Klägers zurückgenommen hat, ist das Berufungsverfahren einzustellen (§ 126 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO).
30 
Die verbleibende Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist nach ihrer Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft (§§ 124 Abs. 1 und 124a Abs. 1 VwGO) und auch fristgerecht erhoben (§ 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO) und begründet (§ 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO) worden, wobei die Begründung den inhaltlichen Mindestanforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO entspricht. Der Beklagte hat seinen Berufungsantrag in zulässiger Weise auf einen Betrag in Höhe von 9/10tel der von der Justizvollzugsanstalt Nürnberg für den Vollzug der Abschiebungshaft des Klägers errechneten Kosten beschränkt. In dieser Höhe werden Abschiebungskosten auch im geänderten Bescheid vom 19.10.2005 noch geltend gemacht.
31 
In diesem Umfang ist die Berufung auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Anfechtungsklage des Klägers zu Unrecht stattgegeben, soweit diese sich gegen seine Heranziehung zu den in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg entstandenen Kosten der Abschiebungshaft in Höhe von 10.113,29 DM [entspricht 5.170,84 EUR] richtet. Denn auch insoweit ist der Leistungsbescheid des Regierungspräsidiums vom 22.07.2002 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach der Sach- und Rechtslage zum maßgeblichen Zeitpunkt - dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens durch Erlass des Leistungsbescheids (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 11.04 -) - bestand eine Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers (dazu 1.) und die Heranziehung erfolgte formell ordnungsgemäß (dazu 2.). Auch materiellrechtlich bestehen keine Bedenken. Denn ein Kostenerhebungstatbestand war erfüllt (dazu 3.) und die Kostenschuld des Klägers war entstanden (dazu 4). Ferner stand der Kostenerhebung keine unrichtige Sachbehandlung entgegen (dazu 5.), begegnet die Kostenhöhe keinen Bedenken (dazu 6.) und war die Heranziehung des Klägers zu den Kosten auch nicht ausnahmsweise unangemessen (dazu 7.).
32 
1. Rechtsgrundlage für die Erhebung der streitgegenständlichen Kosten vom Kläger ist § 10 VwKostG i.V.m. §§ 81 ff. AuslG.
33 
§ 10 des Verwaltungskostengesetzes des Bundes (vom 23.06.1970, BGBl. I S. 821 in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung vom 05.10.1994, BGBl. I S. 2911 - VwKostG -) lässt die Erhebung von „Auslagen“ zu und ist hier anwendbar. Nach seinem § 1 Abs. 2 Satz 2 findet das Verwaltungskostengesetz zwar auf die Erhebung von Kosten bei einer Ausführung von - später in Kraft getretenen - Bundesgesetzen durch eine Landesbehörde als eigene Angelegenheit nur dann Anwendung, wenn es durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrats für anwendbar erklärt wird. Eine solche Bestimmung enthält hier jedoch § 81 Abs. 2 Satz 2 des zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Ausländergesetzes. Nach § 81 Abs. 1 AuslG (heute: § 69 Abs. 1 AufenthG) werden für Amtshandlungen nach dem Ausländergesetz (und den zur Durchführung des Ausländergesetzes erlassenen Rechtsverordnungen) Kosten in Form von Gebühren und Auslagen erhoben. Für Gebühren enthält § 81 Abs. 2 Satz 1 AuslG eine Konkretisierung dahingehend, dass sie (nur) nach Maßgabe einer durch die Bundesregierung zu erlassenden Rechtsverordnung (der Ausländergebührenverordnung - AuslGebV -) erhoben werden können. Werden anlässlich der Organisation einer Abschiebung angefallene Aufwendungen geltend gemacht, handelt es sich jedoch nicht um die Erhebung einer „Gebühr“, sondern um die Erhebung von „Auslagen“ im Sinne des § 81 Abs. 1 AuslG (so auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.11.2004 - 13 S 1504/04 -, InfAuslR 2005, 78), ungeachtet dessen, dass Auslagen unter abgabenrechtlicher Betrachtung zu den Gebühren im weiteren Sinne zu zählen sind (vgl. Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz, S. 115 f.). Auslagen unterfallen der Verordnungsermächtigung in § 81 Abs. 2 Satz 1 AuslG nicht. Für die Erhebung solcher Auslagen ist stattdessen über § 81 Abs. 2 Satz 2 AuslG das Verwaltungskostengesetz anzuwenden, soweit nicht das Ausländergesetz abweichende Regelungen enthält. Die Rechtmäßigkeit der hier streitigen Auslage beurteilt sich damit nach den §§ 10 ff. VwKostG (so auch Funke-Kaiser in: GK-AuslR, § 81 Rn. 5.1; Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Aufenthalts- und AuslR, Stand April 2002, § 81 AuslG Rn. 4; Hailbronner, AuslR, Stand Nov. 2004, § 81 Rn. 2), soweit sich nicht aus den §§ 82 f. AuslG Abweichendes ergibt.
34 
Den danach zu stellenden formell- und materiellrechtlichen Anforderungen wird der angefochtene Leistungsbescheid gerecht.
35 
2. Die Heranziehung des Klägers zur Erstattung der Auslagen für die Durchführung seiner Abschiebungshaft erfolgte formell ordnungsgemäß.
36 
Im Einklang mit § 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG wurden die Auslagen durch Leistungsbescheid geltend gemacht. Für den Erlass dieses Leistungsbescheids war das Regierungspräsidium sachlich und instanziell zuständig (§§ 83 Abs. 4 Satz 1 und 63 Abs. 1 Satz 1 und 2 AuslG i.V.m § 6 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 4 und 7 der Ausländer- und Asylzuständigkeitsverordnung vom 19.07.1995, GBl. S. 586, in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung vom 23.03.1998, GBl. S. 187). Diese Zuständigkeit umfasst unter anderem die Organisation der Abschiebung abgelehnter Asylbewerber und ihre Heranziehung zur Erstattung der Kosten nach § 82 AuslG. Das gilt vorliegend auch, soweit mit dem Leistungsbescheid die streitgegenständlichen Auslagen für den Vollzug der Abschiebungshaft in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg geltend gemacht wurden, obgleich diese Kosten bei der Justizverwaltung im Freistaat Bayern angefallen sind. Denn § 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG liegt das Prinzip der einheitlichen Kostenerhebung durch die Ausländerbehörde zugrunde (so BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 11.04 -). Die örtliche Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe ergibt sich vorliegend aus § 4 Abs. 1 AAZuVO a. F., da der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses des Leistungsbescheids seinen Wohnsitz in Pforzheim hatte. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hat auch die erforderliche Anhörung (§ 28 Abs. 1 LVwVfG) des Klägers stattgefunden. Das Schreiben des Regierungspräsidiums an den Bevollmächtigten des Klägers vom 18.04.2001 ging zwar von einem Ratenzahlungsvorschlag im Rahmen eines Verfahrens auf Befristung der Sperrwirkung der Abschiebung aus, forderte aber auch den Kläger unter Nennung der Gesamtsumme der Kosten und unter Fristsetzung auf, mitzuteilen, ob ein Leistungsbescheid erforderlich sei. Damit wurde der Kläger auf die Möglichkeit der Geltendmachung der bezifferten Kosten durch Leistungsbescheid hingewiesen und konnte Stellung nehmen.
37 
3. Materiellrechtlich sind die vom Beklagten geforderten Auslagen für die Abschiebungshaft durch § 10 Abs. 1 Nr. 7 VwKostG gedeckt, dessen Voraussetzungen sämtlich vorliegen.
38 
a) Die geltend gemachten Auslagen sind zunächst im Zusammenhang mit einer Amtshandlung entstanden, für die eine Auslagenerstattung vorgesehen ist. Das Verwaltungskostengesetz umschreibt in § 1 Abs. 1 lediglich allgemein den Begriff der kostenpflichtigen Amtshandlung, bestimmt aber nicht, welche Amtshandlungen eine Pflicht zur Auslagenerstattung auslösen. Das ergibt sich vielmehr aus den Gesetzen zu den jeweiligen Sachmaterien (so auch Schlabach, Gebührenrecht in der Verwaltung, Einl. zum VwKostG, Rn. 16), hier also aus § 81 AuslG. Nach seinem Absatz 1 werden grundsätzlich für Amtshandlungen nach dem Ausländergesetz Gebühren und Auslagen erhoben. Während § 81 Abs. 2 Satz 1 AuslG für die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Ausländergesetz eine Konkretisierung dahingehend enthält, dass sie nur nach Maßgabe der Ausländergebührenverordnung erhoben werden können, diese Verordnung also bestimmt, für welche im einzelnen aufgezählten Amtshandlungen eine Gebühr zu erheben ist, fehlt eine solche Beschränkung für Auslagen. Durch den Verweis in § 81 Abs. 2 Satz 2 AuslG stellt der Gesetzgeber vielmehr klar, dass für alle Amtshandlungen nach dem Ausländergesetz unter Wahrung der weiteren Erfordernisse der §§ 10 ff. VwKostG Auslagen erhoben werden (so auch Funke-Kaiser, a.a.O., § 81 Rn. 5.1; Hailbronner, a.a.O., § 81 Rn. 2).
39 
Aus § 81 Abs. 2 Satz 2 AuslG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 AuslG ergibt sich keine Beschränkung dieser umfassenden Auslagenerstattungspflicht etwa dahingehend, dass nur die dort aufgeführten Maßnahmen abgerechnet werden dürften und dies auch nur dann, wenn sie in vollem Umfang durchgeführt worden sind. Denn § 82 Abs. 1 AuslG regelt weder die Art der kostenpflichtigen Amtshandlungen noch stellt er Anforderungen an deren Erhebung auf (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 15.12.2003 - 24 B 03.1049 -, InfAuslR 2004, 252). Der Zweck dieser Vorschrift ist vielmehr ein anderer, nämlich ausschließlich der, den Kreis der Kostenschuldner gegenüber § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG zu erweitern (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 15.04 -, S. 7 des amtlichen Urteilsumdrucks). Das lässt bereits die amtlichen Überschrift „Kostenschuldner“ erkennen. Zusätzlich und besonders deutlich ergibt sich der begrenzte Regelungsgehalt aus der Gesetzesbegründung in BT-Drs. 11/6321, S. 83, in der es zu § 82 Abs. 1 heißt: „Wer Kostenschuldner der in § 81 bezeichneten Gebühren und Auslagen ist, bestimmt sich nach § 13 des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG). Absatz 1, der den gegenwärtig geltenden § 24 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1965 ersetzt, normiert eine weitere Kostentragungspflicht und stellt klar, daß der Ausländer stets als Veranlasser dieser Maßnahmen im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG anzusehen ist“. Einen darüber hinaus gehenden Regelungsgehalt - etwa auch als Sonderregelung gegenüber § 11 VwKostG über die Entstehung der Kostenschuld (vgl. dazu nachfolgend 4.) - hat § 82 Abs. 1 AuslG nicht.
40 
Mithin können - unter den weiteren Voraussetzungen des § 10 VwKostG -Auslagen für jede Amtshandlung nach dem Ausländergesetz verlangt werden, soweit noch eine Amtshandlung im verwaltungskostenrechtlichen Sinne vorliegt. § 1 Abs. 1 VwKostG geht von einem weiten Amtshandlungsbegriff aus, der lediglich eine „besondere Inanspruchnahme der Verwaltung“ verlangt und damit nicht nur den Erlass von Verwaltungsakten oder die Durchführung eines Realaktes, sondern auch „besondere“ Vorbereitungshandlungen, allerdings stets in Ausübung hoheitlicher Befugnisse, umfasst (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O., § 81 Rn. 7; Schlabach, a.a.O., Einl. zum VwKostG, Rn. 17; OVG Thür., Beschluss vom 18.11.2003 - 3 EO 381/02 -, NVwZ-RR 2004; 393 zum ThürVwKostG).
41 
Damit stellen auch besondere, abgrenzbare Verwaltungstätigkeiten im Rahmen einer Abschiebung, insbesondere die Inhaftnahme des Ausländers zur Vorbereitung oder Sicherung seiner Abschiebung, eine „besondere Inanspruchnahme der öffentlichen Verwaltung“ und damit Amtshandlungen im Sinne der §§ 1 Abs. 1 und 10 VwKostG dar. Dass u.a. die Abschiebungshaft im Ausländergesetz als kostenpflichtige Amtshandlung angesehen wird, ergibt sich aus § 83 Abs. 1 Nr. 2 AuslG. In dieser Bestimmung wird zwar nur der Kostenumfang geregelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 15.04 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.11.2004 - 13 S 1504/04 -, InfAuslR 2005, 78; Hailbronner, a.a.O., § 83 AuslG Rn. 1; Kloesel/Christ/Häußer, a.a.O., § 83 AuslG Rn. 2). Das setzt aber sachlogisch voraus, dass die in ihr genannten Maßnahmen selbständig erfassbare Amtshandlungen sind.
42 
b) § 10 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. VwKostG, wonach geltend gemachte Auslagen nicht bereits in eine Gebühr einbezogen sein dürfen, steht der hier in Streit stehenden Auslagenerhebung nicht entgegen. Denn die Ausländergebührenverordnung sieht für die Amtshandlungen der Abschiebung - oder auch ihrer Organisation einschließlich des Vollzugs von Abschiebungshaft - keinen Gebührentatbestand vor; Auslagen, die in diesem Zusammenhang entstehen, können daher nicht in einen Gebührentatbestand einbezogen sein.
43 
c) Die der Bayerischen Justizverwaltung entstandenen Kosten des Vollzugs der Abschiebungshaft sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 VwKostG auch erstattungsfähig. Denn nach dieser Bestimmung werden als Auslagen auch Beträge erhoben, die anderen inländischen Behörden zustehen. Das gilt nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 2. Halbsatz VwKostG selbst dann, wenn an die andere Behörde aus Gründen der Gegenseitigkeit, Verwaltungsvereinfachung oder dergleichen keine Zahlungen zu leisten sind. Dahinter steht der Grundsatz, dass solche Vereinbarungen nicht der Entlastung des Auslagenschuldners dienen sollen. Deshalb kommt es für die Entstehung der Auslagenschuld nicht darauf an, ob der Freistaat Bayern gegenüber dem Regierungspräsidium eine Erstattung der angefallenen Kosten geltend gemacht hat.
44 
4. Die damit grundsätzlich bestehende Auslagenschuld des Klägers ist auch entstanden i.S.d. § 11 Abs. 2 VwKostG.
45 
Nach § 11 Abs. 2 VwKostG entsteht die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen im Fall des § 10 Abs. 1 Nr. 7 zweiter Halbsatz VwKostG mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung. Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 2. HS VwKostG werden die Beträge, die anderen in- und ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten zustehen, auch dann erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an die Behörden, Einrichtungen oder Beamten keine Zahlungen zu leisten sind. Im vorliegenden Fall macht der Beklagte Beträge geltend, die zwar dem Freistaat Bayern zustehen, die aber nach Ziff. 4.3.1 der den Beteiligten vorliegenden Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zur Erhebung und Behandlung von Kosten der Abschiebung (in der seit 19.07.1995 geltenden Fassung) gegenüber außerbayerischen Ausländerbehörden nicht zur Erstattung angefordert werden, da es sich um allgemeine Haftkosten und nicht um - erstattungspflichtige - besondere Aufwendungen handelt. Mithin liegt ein Fall des zweiten Halbsatzes des § 10 Abs. 1 Nr. 7 VwKostG vor, bei dem die Auslagenschuld nach § 11 Abs. 2, 2. Halbsatz VwKostG erst „mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung“ entsteht. Wie bereits dargelegt, ist auch die Inhaftnahme zur Sicherung der Abschiebung eine kostenpflichtige Amtshandlung, die hier durch Beendigung der Abschiebungshaft auf Grund der Entlassung des Klägers beendet war.
46 
§ 11 Abs. 2 VwKostG ist auch nicht durch § 82 Abs. 1 AuslG verdrängt. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann aus dem Wortlaut des § 82 Abs. 1 AuslG, „Kosten, die durch die Abschiebung … entstehen“, nicht geschlossen werden, dass diese Bestimmung einen eigenständigen Entstehungstatbestand bilde, der die vollständige Beendigung des Abschiebungsvorgangs voraussetze. Denn § 82 Abs. 1 AuslG besitzt, wie oben unter 3. unter Hinweis auf die amtliche Überschrift, die Gesetzessystematik und die Gesetzgebungsmaterialien dargelegt, einen sehr begrenzten Regelungsgehalt, nämlich den der Erweiterung des Kreises der Kostenschuldner. Die Formulierung des § 82 Abs. 1 AuslG (Kosten, die „durch“ die Abschiebung…entstehen), besagt über die Modalitäten der Entstehung der Kostenschuld nichts; diese bleiben vielmehr dem allgemeinen Kostenrecht vorbehalten.
47 
5. Der damit entstandenen Auslagenschuld des Klägers steht auch § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG nicht entgegen. Denn die Kosten seiner Abschiebungshaft sind nicht durch unrichtige Sachbehandlung entstanden.
48 
Die Pflicht zu dieser hypothetischen Vergleichsbetrachtung ergibt sich bei der Erhebung von Auslagen nach dem Verwaltungskostengesetz bereits aus § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG. Des ergänzenden Rückgriffs auf den in Rechtsprechung und Literatur - allerdings meist bei der Haftung Dritter, nicht bei Inanspruchnahme des Veranlassers - entwickelten Grundsatz, dass es der Kostentragungspflicht der in § 82 AuslG Genannten entgegen stehe, wenn die Maßnahme (offensichtlich) rechtswidrig war (vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.04.1997 - 17 A 3412/94 -, InfAuslR 1997, 455; Hess. VGH, Urteil vom 06.10.1994 - 10 UE 2754/93 -, AuAS 1995, 16; Funke-Kaiser in: GK-AuslG, § 82 Rn. 4; Welte in: Jakober/Welte, Akt. AuslR, Archivordner, § 82 AuslG Rn. 2), bedarf es bei einer Inanspruchnahme des Abgeschobenen selbst insoweit nicht.
49 
Es kann offen bleiben, ob der Senat im Rahmen der nach § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG gebotenen Prüfung schon deshalb von „richtiger Sachbehandlung“ durch das Regierungspräsidium ausgehen muss, weil die Anordnung der Abschiebungshaft gegenüber dem Kläger durch die genannten Beschlüsse des Amtsgerichts Fürth erfolgt ist. Zwar entspricht es einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Regelungen dem Gericht eines jeden Gerichtszweigs die Inzidentprüfungskompetenz auch in Bezug auf rechtswegfremde Vorfragen zusteht (so VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.05.2004 - 1 S 2052/03 -, VBlBW 2004, 376 = NVwZ-RR 2005, 247; Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl., § 13 Rn. 17, 19 f.). Das gilt allerdings nur, solange und soweit die an sich zuständigen Gerichte über diese Frage noch nicht rechtskräftig entschieden haben (vgl. nochmals die vorstehenden Nachweise). Doch ist vorliegend fraglich, ob das über die Anordnung der Abschiebungshaft entscheidende Amtsgericht Fürth in vollem Umfang über die „richtige Sachbehandlung“ durch das die Abschiebung des Klägers betreibende Regierungspräsidium entschieden hat, da in die Beurteilung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG auch Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte einfließen können (so Schlabach, a.a.O., § 14 Rn. 12). Weiter wäre hier zu beachten, dass nur der erste der beiden Beschlüsse des Amtsgerichts Fürth vom 02.12.1998 (XIV 161/98 B) über die Anordnung der Abschiebungshaft für den Zeitraum zwischen dem 02.12.1998 und dem 02.03.1999 rechtskräftig geworden ist, nachdem das Landgericht Nürnberg-Fürth die dagegen erhobene sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 29.01.1999 (4 T 658/9) verworfen hat. Der zweite Beschluss des Amtsgerichts vom 01.03.1999 (XIV 161/98 B), welcher die Verlängerung der Abschiebungshaft bis zum 01.06.1999 anordnete, ist dagegen nicht in Rechtskraft erwachsen. Denn auf die sofortige Beschwerde des Klägers stellte das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Beschluss vom 26.04.1999 (4 T 1958/99) die Erledigung des Rechtsstreits in der Sache fest und entschied über die Kosten.
50 
Doch selbst wenn von beiden amtsgerichtlichen Beschlüssen keinerlei Bindungswirkung ausgehen sollte, bestehen an der richtigen Sachbehandlung durch das Regierungspräsidium für den gesamten Zeitraum der Abschiebungshaft des Klägers vom 02.12.1998 bis 18.03.1999 keine Zweifel. Denn die Anordnung und Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft waren während des gesamten Zeitraums rechtmäßig (§ 57 Abs. 2 AuslG).
51 
Nach § 49 Abs. 1 AuslG (vgl. heute § 58 Abs. 1 AufenthG)ist ein ausreisepflichtiger Ausländer nämlich abzuschieben, wenn seine Ausreisepflicht vollziehbar ist und ihre freiwillige Erfüllung nicht gesichert erscheint. Daraus folgt mit anderen Worten, dass die zuständige Ausländerbehörde, sofern keine Duldungsgründe (§ 55 Abs. 2 AuslG) oder Abschiebungshindernisse (§ 53 AuslG) erkennbar sind, verpflichtet ist, sich fortlaufend um die Abschiebung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers, dessen freiwillige Ausreise nicht gesichert erscheint, zu bemühen; ein Ermessen steht ihr insoweit nicht zu (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.11.1997 - 13 S 2064/97 -, InfAuslR 1998, 126 zur Abschiebungsandrohung; vgl. auch GK-AuslR, § 49 Rn. 30). Diese fortlaufende Verpflichtung des Regierungspräsidiums bestand im Falle des Klägers.
52 
Denn er war auf Grund seiner unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig (§ 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG). Daran änderte auch die Stellung des dritten Asylfolgeantrages nichts, der lediglich die Vollziehung der Abschiebung hinderte (vgl. § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG; Urteil des Senats vom 21.09.2005 - 11 S 2924/04 -; Hailbronner, a.a.O., § 57 Rn. 19; Sennekamp in: HTK-AuslR, Anm. 1. zu § 71 AsylVfG). Aus dem Verhalten des Klägers in der Vergangenheit (mehrmalige Abschiebungshaft, Untertauchen, illegale Wiedereinreise) musste das Regierungspräsidium schließen, dass er zur freiwilligen Ausreise nicht bereit sein würde.
53 
Auf das Vorliegen von Abschiebungshindernissen hätte sich der Kläger als abgelehnter Asylbewerber gegenüber dem Beklagten auf Grund der Bindungswirkung der negativen Feststellung zu § 53 AuslG im Bescheid zum Asylerstverfahren vom 28.01.1994 nach § 42 Satz 1 AsylVfG nicht berufen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.2000 - 9 C 41.99 -, BVerwGE 111, 77 = InfAuslR 2000, 410; Urteil des Senats vom 21.06.2004 - 11 S 770/04 -, InfAuslR 2004, 429). Aber auch Duldungsgründe, die einer Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate entgegengestanden hätten (vgl. § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG), waren nicht erkennbar. Das galt ungeachtet der Anerkennung der Vaterschaft für sein deutsches Kind und der geäußerten Absicht, die Mutter des Kindes heiraten zu wollen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats (BVerfG, Beschluss vom 01.08.1996 - 2 BvR 1119/96 -, InfAuslR 1996, 341; BVerwG, Urteil vom 09.12.1997 - 1 C 19/96 -, BVerwGE 106, 13; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.07.2002 - 11 S 2240/01 -, AuAS 2003, 2) gewährt Art. 6 GG unmittelbar keinen Anspruch auf Aufenthalt. Die entscheidende Behörde hat aber die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, bei der Anwendung offener Tatbestände pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dabei verbietet sich allerdings eine rein schematische Qualifizierung der familiären Beziehungen je nach dem, ob sie in einer häuslichen Lebensgemeinschaft oder in einer weniger schutzwürdigen reinen Begegnungsgemeinschaft zum Ausdruck kommen (BVerfG, Beschluss vom 01.08.1996, a.a.O.). Maßgeblich ist nicht die formalrechtliche Bindung als solche, sondern die im Einzelfall festzustellende tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.01.2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171 und BVerwG, Urteil vom 21.09.1999 - 9 C 12/99 -, BVerwGE 109, 305). Daher hatte das Regierungspräsidium hier zu berücksichtigen, dass der Kläger schon einmal, im Juli 1995, aus der Abschiebungshaft entlassen worden war in der Erwartung, er kehre zur deutschen Freundin und seinem bei ihr lebenden Kind zurück und heirate sie, er aber bereits nach etwa einem Monat untergetaucht war und die familiäre Lebensgemeinschaft nicht aufgenommen hatte. Zudem setzt die Erteilung einer Duldung auf Grund rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung wegen einer zu erwartenden Eheschließung (§ 55 Abs. 2, 2. Var. AuslG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG) unter anderem voraus, dass die Eheschließung unmittelbar bevorsteht (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.11.2001 - 11 S 1848/01 -, EZAR 045 Nr. 20 = AuAS 2002, 34 m.w.N.; OVG Greifswald, Beschluss vom 17.08.1999 - 2 M 66/99 -, NVwZ-RR 2000, 641). Im Falle des Klägers fehlte es an Anhaltspunkten, dass die Eheschließung unmittelbar bevorstand. Sie erfolgte im Übrigen nach seiner Haftentlassung am 18.03.1999 auch erst im August 1999.
54 
Schließlich lag beim Kläger zumindest der Sicherungshaftgrund der vollziehbaren Ausreisepflicht auf Grund unerlaubter Einreise (§ 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG) vor. Der Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft stand auch die Stellung des dritten Asylfolgeantrages nicht entgegen, da das Bundesamt kein weiteres Asylverfahren durchführte (§ 71 Abs. 8 AsylVfG). Die weitere Voraussetzung für die Anordnung von Sicherungshaft, dass eine Abschiebung zu erwarten sein muss (vgl. 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG) entfiel erst mit der Kenntnis des Regierungspräsidiums am 18.03.1999 von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10.03.1999, nach welcher das Bundesamt verpflichtet wurde, dem Regierungspräsidium mitzuteilen, dass vor einer rechtskräftigen Entscheidung über den Asylfolgeantrag der Kläger nicht abgeschoben werden dürfe.
55 
6. Auch die Höhe der geltend gemachten Auslagen für den Vollzug der Abschiebungshaft des Klägers ist nicht zu beanstanden.
56 
§ 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG bildet eine spezialgesetzliche Regelung des Umfangs der Auslagen. Abgestellt wird auf die Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten. Eine Begrenzung auf den sogenannten Haftkostenbeitrag nach § 50 des Strafvollzugsgesetzes scheidet daher aus (BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 15.04 -). Allerdings muss nach der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts umgekehrt sichergestellt sein, dass nur die tatsächlichen Kosten des Vollzugs von Abschiebungshaft geltend gemacht werden, in deren Rahmen manche Kosten des Vollzugs von Straf haft, etwa Kosten therapeutischer Maßnahmen, nicht entstehen (vgl. nochmals BVerwG, a.a.O., S. 13 des amtlichen Urteilsumdrucks). Auch insofern ist die Höhe der in Streit stehenden Kosten aber nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat zwar im angefochtenen Leistungsbescheid die ihm mitgeteilten durchschnittlichen Tagessätze aller Häftlinge in bayerischen Vollzugsanstalten geltend gemacht, wie sie sich nach Ablauf der Haushaltsjahre 1998 und 1999 durch Addition der Kosten, Subtraktion der Einnahmen und abschließende Division durch die Gesamtzahl aller Hafttage ergaben. Darin flossen nach einer Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 11.10.2005, welche den Beteiligten vorliegt, die Kosten aller Haftarten ein, da der buchhalterische Aufwand für getrennte Berechnungen nicht geleistet werden könne. Der Beklagte hat aber in der mündlichen Verhandlung den Bescheid um ein Zehntel der so berechneten Kosten reduziert. Dieser Betrag deckt nach Überzeugung des Senats in jedem Fall den denkbaren Anteil der Personal- und Sachkosten für Maßnahmen ab, welche nur bei anderen Gefangenen als Abschiebehäftlingen anfallen.
57 
7. Damit war der Kläger in der sich aus der Entscheidungsformel ergebenden Höhe der Kosten zur Erstattung heranzuziehen. Denn § 10 VwKostG ordnet die Pflicht zur Erhebung von Auslagen an (so auch Funke-Kaiser in: GK-AuslR, § 81 Rn. 5; Westphal/Stoppa, AuslR für die Polizei, 2. Aufl., S. 481). Eine behördliche Ermessensentscheidung über die Heranziehung des Pflichtigen ist daher regelmäßig weder geboten noch möglich. Es kann offen bleiben, ob die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 15.12.2003 - 24 B 03.1049 -, InfAuslR 2004, 252; so auch Hailbronner, AuslR, § 66 AufenthG, Rn. 2), wonach die Leistungsfähigkeit des Abgeschobenen in atypischen Ausnahmefällen zu prüfen ist, bereits im Erhebungsverfahren zu überzeugen vermag. Denn ein solcher atypischer Ausnahmefall lag hier jedenfalls nicht vor. Die Begleichung der nach der erstinstanzlichen Entscheidung bestandkräftig gewordenen Abschiebungskosten in Höhe von 17.897.33 EUR belegt, dass der Kläger nicht einkommens- und vermögenslos gewesen sein kann.
58 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 155 Abs. 2 und 154 Abs. 1 VwGO, wobei bei der Gewichtung der anteiligen Kostentragung zu berücksichtigen ist, dass im durch Rücknahme beendeten Verfahrensteil keine Urteilsgebühren angefallen sind, eine Quotelung lediglich anhand der Streitwertanteile also nicht in Frage kommt, sondern die tatsächlich anfallenden Kosten zu vergleichen sind, was zu der festgesetzten Quotelung führt.
59 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Sonstige Literatur

 
60 
Rechtsmittelbelehrung
61 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
62 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
63 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
64 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
65 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
66 
Beschluss vom 19. Oktober 2005
67 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach den §§ 25 Abs. 2 Satz 1, 14 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 2 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG n.F. auf 5.745,38 EUR bis zur Teilrücknahme und 5.170,84 EUR für die Zeit danach festgesetzt.
68 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.