Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. Okt. 2005 - 11 S 646/04

bei uns veröffentlicht am19.10.2005

Tenor

Soweit die Berufung zurückgenommen worden ist, wird das Berufungsverfahren eingestellt.

Auf die verbleibende Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. Januar 2004 - 10 K 4422/02 - geändert und die Klage auch insoweit abgewiesen, als sie sich gegen die Anforderung von Abschiebungshaftkosten der Justizvollzugsanstalt Nürnberg in Höhe von 10.113,29 DM [entspricht 5.170,84 EUR] im angefochtenen Leistungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 22. Juli 2002 in der geänderten Fassung vom 19. Oktober 2005 richtet.

Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Kläger 17/18, der Beklagte 1/18.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Frage, ob der Kläger zu Recht zur Erstattung der Kosten seiner Abschiebungshaft in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg herangezogen worden ist, obgleich die Abschiebung nicht zur Ausführung kam.
Der Kläger ist ein im Jahr 1971 geborener pakistanischer Staatsangehöriger. Nach seiner Einreise ins Bundesgebiet im Juni 1992 beantragte er erstmals die Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Bescheid vom 28.01.1994 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) den Asylantrag ab, stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 noch die des § 53 AuslG vorliegen und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Pakistan an. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 12.10.1994 (A 10 K 11029/94) ab.
Ab Januar 1995 leitete das Regierungspräsidium Karlsruhe (im Folgenden: Regierungspräsidium) die Abschiebung des Klägers ein. Im Zuge dieses Verfahrens befand er sich vom 27. bis 30.01.1995 in Abschiebungshaft in der Justizvollzugsanstalt Mannheim und vom 24.05. bis 04.07.1995 in der Justizvollzugsanstalt Görlitz, von wo aus er einen ersten Asylfolgeantrag stellte. Mit Bescheid vom 02.06.1995 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab. Die Entlassung aus der Abschiebungshaft am 04.07.1995 erfolgte auf Grund der Erwartung, dass eine Eheschließung mit seiner Freundin, einer deutschen Staatsangehörigen, unmittelbar bevorstehe.
Seit August 1995 galt der Kläger aber als untergetaucht und wurde ab Oktober 1995 zur Festnahme ausgeschrieben. Im Februar 1997 wurde er in Neuenbürg verhaftet. Ein Abschiebungsversuch am 12.02.1997 scheiterte. Daraufhin befand sich der Kläger vom 12.02. bis 11.05.1997 in der JVA Heimsheim in Abschiebungshaft. Einen in der Vollzugsanstalt gestellten zweiten Asylfolgeantrag lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 21.03.1997 ab. Am 11.05.1997 erfolgte die Abschiebung des Klägers auf dem Luftweg nach Pakistan.
Nach seinen Angaben reiste der Kläger ohne Ausweisdokument am 10.10.1998 erneut über Polen ins Bundesgebiet ein. Am 01.12.1998 meldete er sich mit einem Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 20.10.1998 bei der zentralen Aufnahmeeinrichtung in Zirndorf. Nach Mitteilung dieses Sachverhalts an das Regierungspräsidium bat dieses mit Fax vom 02.12.1998 die für Zirndorf zuständige Ausländerbehörde, das Landratsamt Fürth, den Kläger im Wege der Amtshilfe abzuschieben.
Auf Antrag des Landratsamts Fürth ordnete das Amtsgericht Fürth mit Beschluss vom 02.12.1998 an, den Kläger zur Sicherung seiner Abschiebung bis 02.03.1999 in Haft zu nehmen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei nicht im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung und vollziehbar ausreisepflichtig. Ein Abschiebehaftgrund nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG liege vor. Denn es bestehe auf Grund dreier erfolgloser Asylanträge und einer illegalen Wiedereinreise nach erfolgter Abschiebung der begründete Verdacht, dass der Kläger versuchen werde, sich einer erneuten Abschiebung zu entziehen. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Fürth verwarf das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Beschluss vom 29.01.1999 als unzulässig.
Der Kläger wurde der Justizvollzugsanstalt Nürnberg nach deren Aufnahmemitteilung am 02.12.1998 zugeführt. Nach einer Notiz der Vollzugsanstalt vom 11.12.1998 weigerte er sich, ein Antragsdokument zur Passersatzbeschaffung zu unterzeichnen. In der Haft stellte er einen weiteren - seinen dritten - Asylfolgeantrag. Mit Bescheid des Bundesamts vom 22.12.1998 wurde die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt.
Mit Beschluss vom 01.03.1999 verlängerte das Amtsgericht Fürth die Abschiebungshaft des Klägers bis zum 01.06.1999. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Anordnung von Abschiebungshaft würden weiter vorliegen. Daran ändere auch die Anerkennung der Vaterschaft des Klägers für seine Tochter J. nichts, da noch die Sperrwirkung der Abschiebung bestehe und ein Antrag auf Befristung der Sperrwirkung noch nicht gestellt sei. Ebenso wenig stehe die beabsichtigte Eheschließung der Anordnung von Abschiebungshaft entgegen.
Mit Beschluss vom 10.03.1999 (A 8 K 10231/99) verpflichtete das Verwaltungsgericht Stuttgart das Bundesamt im Wege der einstweiligen Anordnung, der zuständigen Behörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung auf Grund des noch anhängigen (dritten) Asylfolgeantrages derzeit nicht erfolgen dürfe. Sein Vortrag in diesem Asylfolgeverfahren sei von einer Qualität, welche die Möglichkeit einer ihm günstigeren Entscheidung in sich trage.
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Nach Übersendung dieses Beschlusses durch einen Rechtsanwalt am 18.03.1999 an das Regierungspräsidium veranlasste dieses über das Landratsamt Fürth am selben Tag die Justizvollzugsanstalt, vom weiteren Vollzug der Abschiebungshaft abzusehen. Der Kläger wurde daraufhin am 18.03.1999 aus der Haft entlassen. Im Verfahren seiner noch anhängigen sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Fürth vom 01.03.1999 stellte das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Beschluss vom 26.04.1999 die Erledigung der Hauptsache fest.
11 
Nach seiner Haftentlassung wurde der Kläger dem Enzkreis zugeteilt. Am 31.08.1999 heiratete er seine deutsche Freundin, mit der er eine im Jahr 1994 geborene gemeinsame Tochter hat. Bereits zuvor hatte er die Befristung der Sperrwirkung seiner Abschiebung beantragt. Die nach Umzug des Klägers in die Wohnung seiner Ehefrau zuständige Ausländerbehörde, die Stadt Pforzheim, wies ihn darauf hin, dass eine Befristung der Sperrwirkung die Begleichung der Abschiebungskosten voraussetze.
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Das gegen die Ablehnung des dritten Asylfolgebegehrens gerichtete Klageverfahren endete - nach Klagerücknahme - durch Einstellungsbeschluss vom 24.11.1999.
13 
Das Regierungspräsidium ermittelte in der Folgezeit die Aufwendungen für Abschiebungshaft, Fahrt- und Transportkosten sowie Konsulargebühren durch Anfragen bei den jeweils zuständigen Behörden. Unter anderem teilte die Justizvollzugsanstalt Nürnberg auf Anfrage unter dem 25.01.2000 mit, dass die Abschiebungshaft des Klägers vom 02.12.1998 bis 18.03.1999 gedauert habe und ergänzte durch telefonische Mitteilung vom 07.02.2000, dass der „Tagessatz“ für Häftlinge in der Vollzugsanstalt im Jahr 1998 116,92 DM und im Jahr 1999 112,02 DM betragen habe. Aus den erhaltenen Angaben errechnete das Regierungspräsidium durch den Kläger verursachte Kosten in Höhe von insgesamt 47.962,80 DM. Darin enthalten sind auch Kosten für die Abschiebungshaft in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg in Höhe von 11.236,98 DM.
14 
Der Kläger trug mit Schreiben vom 09.05.2000 vor, er könne die entstandenen Kosten erst dann bezahlen, wenn er eine Aufenthaltsgenehmigung besitze, da er erst dann einer geordneten Arbeit nachgehen könne. In seiner Antwort vom 25.07.2000 verwies das Regierungspräsidium darauf, dass der unteren Ausländerbehörde eine detaillierte Kostenaufstellung vorliege und lehnte eine Befristung der Sperrwirkung der Abschiebung des Klägers ab. Mit Schreiben vom 14.02.2001 trug der Kläger vor, er sei ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bereit, auf die genannte Summe von 47.962,80 DM monatliche Teilzahlungen in Höhe von 200 DM zu leisten. Daraufhin entgegnete das Regierungspräsidium mit Schreiben vom 18.04.2001, dass die vorgeschlagene Ratenhöhe nicht akzeptabel sei. Der Kläger werde aufgefordert, eine realistischere Ratenzahlung vorzuschlagen und mitzuteilen, ob ein Leistungsbescheid benötigt werde.
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Mit Leistungsbescheid vom 22.07.2002 zog das Regierungspräsidium den Kläger zur Erstattung der „im Rahmen seines Aufenthalts“ entstandenen Abschiebungskosten heran, setzte die Höhe des Erstattungsanspruchs auf 47.066,64 DM (entspricht 24.064,79 EUR) fest und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheids an. In der Begründung wurden die angefallenen Kosten aufgeschlüsselt. Weiter wurde ausgeführt, dass die nach den §§ 82 und 83 AuslG zu tragenden Abschiebungskosten nicht nur die Kosten der Maßnahme des unmittelbaren Außerlandesbringens, sondern auch die Aufwendungen für vorbereitende Maßnahmen umfassten.
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Am 19.08.2002 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, es sei nicht notwendig gewesen, ihn abzuschieben, da berechtigte Gründe für sein Verbleiben im Bundesgebiet bestanden hätten. Zudem werde die Höhe der Kosten bestritten. Das beklagte Land ist der Klage entgegengetreten und hat darauf verwiesen, dass der Kläger während des gesamten vorprozessualen Kontaktes keine weitere Spezifizierung der Abschiebungskosten gefordert habe. Für alle Einzelpositionen lägen Rechnungen der jeweiligen Kostenstellen vor. Die Abschiebung und alle Inhaftierungen des Klägers seien rechtmäßig gewesen.
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Mit Urteil vom 27.01.2004 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe den Leistungsbescheid des Regierungspräsidiums vom 22.07.2002 aufgehoben, soweit der Kläger darin zur Erstattung von mehr als 17.879,33 EUR herangezogen wird, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es zusammengefasst ausgeführt: Der Leistungsbescheid sei rechtswidrig, soweit in ihm auch die Kosten der Abschiebungshaft in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg und die Polizei-/Transportkosten für den gescheiterten Abschiebungsversuch am 12.02.1997 gefordert würden. Hinsichtlich der Kosten der Abschiebungshaft in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg folge das daraus, dass dieser Abschiebungshaft keine Abschiebung des Klägers nachgefolgt sei. Der Anspruch des Beklagten auf Kostenerstattung setze jedoch eine tatsächlich erfolgte Abschiebung voraus. Das folge schon aus dem Wortlaut des § 82 Abs. 1 AuslG („durch die Abschiebung“). Die Heranziehung des Klägers zur Erstattung der Polizei-/Transportkosten für den gescheiterten Abschiebungsversuch am 12.02.1997 sei deswegen rechtswidrig, weil diese Kosten gar nicht entstanden seien. Die geforderte Erstattung der übrigen Kosten sei weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
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Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen seine Entscheidung zugelassen, „soweit der Kläger zur Erstattung der Kosten der Abschiebungshaft in der Justizvollzugsanstalt Mannheim, der Justizvollzugsanstalt Görlitz und der Justizvollzugsanstalt Nürnberg sowie der Fahrtkosten zur Justizvollzugsanstalt Görlitz herangezogen worden ist“. Nur das beklagte Land hat gegen das ihm am 29.01.2004 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 25.02.2004 am selben Tag Berufung insoweit eingelegt, als das erstinstanzliche Urteil den Leistungsbescheid in Höhe der Kosten für den Vollzug der Abschiebungshaft in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg aufgehoben hat.
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Der Beklagte führt zur Begründung seiner Berufung aus: Der mit der Berufung angegriffene Teil des Urteils beruhe auf einer fehlerhaften Auslegung des § 82 Abs. 1 AuslG. Aus dessen Wortlaut ergebe sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gerade nicht, dass für eine Heranziehung zur Kostenerstattung unbedingt eine Abschiebung erfolgreich durchgeführt worden sein müsse. Hätte der Gesetzgeber dies gewollt, hätte er es - wie auch sonst, etwa in § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG - durch die Verwendung des Perfekts, also durch den Terminus, Kosten, die durch die Abschiebung „entstanden sind“, zum Ausdruck gebracht. Damit blieben Abschiebungsmaßnahmen auch dann Abschiebungsmaßnahmen im Sinne des § 82 Abs. 1 AuslG, wenn die Abschiebung aus welchen Gründen auch immer letztlich unterbleibe. Dies ergebe sich auch aus § 81 Abs. 2 Satz 2 AuslG, in welchem der Gesetzgeber das Verwaltungskostengesetz - VwKostG - für Kosten von Amtshandlungen nach dem Ausländergesetz für anwendbar erkläre. In § 13 Abs. 1 Ziff. 1 VwKostG sei nämlich ausdrücklich geregelt, dass derjenige in Anspruch genommen werden könne, welcher die Amtshandlungen veranlasst habe. Damit reiche Veranlassung aus und gelte gerade nicht das Äquivalenzprinzip des Gebührenrechts, nach welchem erst die volle verwaltungsrechtliche Gegenleistung erbracht worden sein müsse.
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Die damit zu Recht geltend gemachten Kosten seien auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Kostenhöhe ergebe sich aus einer Multiplikation des Tagessatzes für einen Haftplatz mit der Anzahl der Hafttage des Klägers. Der Tagessatz errechne sich aus den nach Ablauf des Haushaltsjahres feststellbaren Ausgaben im Justizvollzug abzüglich der Einnahmen, dividiert durch die Gesamtzahl der Hafttage innerhalb des Jahres. Auch wenn der Freistaat Bayern im Wege der Gegenseitigkeit auf die Geltendmachung der Erstattung allgemeiner Haftkosten von außerbayerischen Ausländerbehörden verzichte, würden solche Kosten den Betroffenen in Rechnung gestellt. Denn länderübergreifende Vereinbarungen zur Verwaltungsvereinfachung seien nicht dazu gedacht, den Betroffenen besser zu stellen.
21 
Der Beklagte hat zunächst beantragt, unter Änderung des Urteils der Vorinstanz die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen die Anforderung der gesamten Abschiebungshaftkosten in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg richtet. In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Beklagten nach Erörterung der Sach- und Rechtslage erklärt, im Hinblick auf die jüngere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werde nur noch ein um 10 % reduzierter Betrag geltend gemacht und der Bescheid vom 22.07.2002 werde entsprechend geändert. In Höhe dieses geminderten Betrages von 10 % (= 1.123,69 DM) hat der Beklagte die Berufung zurückgenommen.
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Der Beklagte beantragt nunmehr,
23 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27.01.2004 - 10 K 4422/02 - zu ändern und die Klage auch insoweit abzuweisen, als sie sich gegen die Anforderung von Abschiebungshaftkosten der Justizvollzugsanstalt Nürnberg in Höhe von 10.113,29 DM [entspricht 5.170,84 EUR] im angefochtenen Leistungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 22.07.2002 in der geänderten Fassung vom 19.10.2005 richtet.
24 
Der Kläger beantragt schriftsätzlich unter Einwilligung in die Teilrücknahme der Berufung,
25 
die Berufung zurückzuweisen.
26 
Zur Begründung bezieht er sich darauf, dass er mit einer deutschen Frau verheiratet sei und mit ihr eine Tochter habe, die deutsche Staatsbürgerin sei. Er sei erst seit März 2004 berufstätig und daher zur Begleichung des streitigen Betrages nicht in der Lage.
27 
Bis Juni 2005 hat der Kläger 17.897,33 EUR an Abschiebungskosten beglichen. Daraufhin hat das Regierungspräsidium der Befristung der Sperrwirkung der Abschiebung des Klägers mit sofortiger Wirkung zugestimmt, so dass dem Kläger am 07.07.2005 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden konnte.
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Dem Senat haben die den Kläger betreffenden Ausländerakten des Regierungspräsidiums sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts vorgelegen.

Entscheidungsgründe

 
29 
Soweit der Beklagte seinen Berufungsantrag mit Einwilligung des Klägers zurückgenommen hat, ist das Berufungsverfahren einzustellen (§ 126 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO).
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Die verbleibende Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist nach ihrer Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft (§§ 124 Abs. 1 und 124a Abs. 1 VwGO) und auch fristgerecht erhoben (§ 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO) und begründet (§ 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO) worden, wobei die Begründung den inhaltlichen Mindestanforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO entspricht. Der Beklagte hat seinen Berufungsantrag in zulässiger Weise auf einen Betrag in Höhe von 9/10tel der von der Justizvollzugsanstalt Nürnberg für den Vollzug der Abschiebungshaft des Klägers errechneten Kosten beschränkt. In dieser Höhe werden Abschiebungskosten auch im geänderten Bescheid vom 19.10.2005 noch geltend gemacht.
31 
In diesem Umfang ist die Berufung auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Anfechtungsklage des Klägers zu Unrecht stattgegeben, soweit diese sich gegen seine Heranziehung zu den in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg entstandenen Kosten der Abschiebungshaft in Höhe von 10.113,29 DM [entspricht 5.170,84 EUR] richtet. Denn auch insoweit ist der Leistungsbescheid des Regierungspräsidiums vom 22.07.2002 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach der Sach- und Rechtslage zum maßgeblichen Zeitpunkt - dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens durch Erlass des Leistungsbescheids (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 11.04 -) - bestand eine Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers (dazu 1.) und die Heranziehung erfolgte formell ordnungsgemäß (dazu 2.). Auch materiellrechtlich bestehen keine Bedenken. Denn ein Kostenerhebungstatbestand war erfüllt (dazu 3.) und die Kostenschuld des Klägers war entstanden (dazu 4). Ferner stand der Kostenerhebung keine unrichtige Sachbehandlung entgegen (dazu 5.), begegnet die Kostenhöhe keinen Bedenken (dazu 6.) und war die Heranziehung des Klägers zu den Kosten auch nicht ausnahmsweise unangemessen (dazu 7.).
32 
1. Rechtsgrundlage für die Erhebung der streitgegenständlichen Kosten vom Kläger ist § 10 VwKostG i.V.m. §§ 81 ff. AuslG.
33 
§ 10 des Verwaltungskostengesetzes des Bundes (vom 23.06.1970, BGBl. I S. 821 in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung vom 05.10.1994, BGBl. I S. 2911 - VwKostG -) lässt die Erhebung von „Auslagen“ zu und ist hier anwendbar. Nach seinem § 1 Abs. 2 Satz 2 findet das Verwaltungskostengesetz zwar auf die Erhebung von Kosten bei einer Ausführung von - später in Kraft getretenen - Bundesgesetzen durch eine Landesbehörde als eigene Angelegenheit nur dann Anwendung, wenn es durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrats für anwendbar erklärt wird. Eine solche Bestimmung enthält hier jedoch § 81 Abs. 2 Satz 2 des zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Ausländergesetzes. Nach § 81 Abs. 1 AuslG (heute: § 69 Abs. 1 AufenthG) werden für Amtshandlungen nach dem Ausländergesetz (und den zur Durchführung des Ausländergesetzes erlassenen Rechtsverordnungen) Kosten in Form von Gebühren und Auslagen erhoben. Für Gebühren enthält § 81 Abs. 2 Satz 1 AuslG eine Konkretisierung dahingehend, dass sie (nur) nach Maßgabe einer durch die Bundesregierung zu erlassenden Rechtsverordnung (der Ausländergebührenverordnung - AuslGebV -) erhoben werden können. Werden anlässlich der Organisation einer Abschiebung angefallene Aufwendungen geltend gemacht, handelt es sich jedoch nicht um die Erhebung einer „Gebühr“, sondern um die Erhebung von „Auslagen“ im Sinne des § 81 Abs. 1 AuslG (so auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.11.2004 - 13 S 1504/04 -, InfAuslR 2005, 78), ungeachtet dessen, dass Auslagen unter abgabenrechtlicher Betrachtung zu den Gebühren im weiteren Sinne zu zählen sind (vgl. Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz, S. 115 f.). Auslagen unterfallen der Verordnungsermächtigung in § 81 Abs. 2 Satz 1 AuslG nicht. Für die Erhebung solcher Auslagen ist stattdessen über § 81 Abs. 2 Satz 2 AuslG das Verwaltungskostengesetz anzuwenden, soweit nicht das Ausländergesetz abweichende Regelungen enthält. Die Rechtmäßigkeit der hier streitigen Auslage beurteilt sich damit nach den §§ 10 ff. VwKostG (so auch Funke-Kaiser in: GK-AuslR, § 81 Rn. 5.1; Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Aufenthalts- und AuslR, Stand April 2002, § 81 AuslG Rn. 4; Hailbronner, AuslR, Stand Nov. 2004, § 81 Rn. 2), soweit sich nicht aus den §§ 82 f. AuslG Abweichendes ergibt.
34 
Den danach zu stellenden formell- und materiellrechtlichen Anforderungen wird der angefochtene Leistungsbescheid gerecht.
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2. Die Heranziehung des Klägers zur Erstattung der Auslagen für die Durchführung seiner Abschiebungshaft erfolgte formell ordnungsgemäß.
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Im Einklang mit § 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG wurden die Auslagen durch Leistungsbescheid geltend gemacht. Für den Erlass dieses Leistungsbescheids war das Regierungspräsidium sachlich und instanziell zuständig (§§ 83 Abs. 4 Satz 1 und 63 Abs. 1 Satz 1 und 2 AuslG i.V.m § 6 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 4 und 7 der Ausländer- und Asylzuständigkeitsverordnung vom 19.07.1995, GBl. S. 586, in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung vom 23.03.1998, GBl. S. 187). Diese Zuständigkeit umfasst unter anderem die Organisation der Abschiebung abgelehnter Asylbewerber und ihre Heranziehung zur Erstattung der Kosten nach § 82 AuslG. Das gilt vorliegend auch, soweit mit dem Leistungsbescheid die streitgegenständlichen Auslagen für den Vollzug der Abschiebungshaft in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg geltend gemacht wurden, obgleich diese Kosten bei der Justizverwaltung im Freistaat Bayern angefallen sind. Denn § 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG liegt das Prinzip der einheitlichen Kostenerhebung durch die Ausländerbehörde zugrunde (so BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 11.04 -). Die örtliche Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe ergibt sich vorliegend aus § 4 Abs. 1 AAZuVO a. F., da der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses des Leistungsbescheids seinen Wohnsitz in Pforzheim hatte. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hat auch die erforderliche Anhörung (§ 28 Abs. 1 LVwVfG) des Klägers stattgefunden. Das Schreiben des Regierungspräsidiums an den Bevollmächtigten des Klägers vom 18.04.2001 ging zwar von einem Ratenzahlungsvorschlag im Rahmen eines Verfahrens auf Befristung der Sperrwirkung der Abschiebung aus, forderte aber auch den Kläger unter Nennung der Gesamtsumme der Kosten und unter Fristsetzung auf, mitzuteilen, ob ein Leistungsbescheid erforderlich sei. Damit wurde der Kläger auf die Möglichkeit der Geltendmachung der bezifferten Kosten durch Leistungsbescheid hingewiesen und konnte Stellung nehmen.
37 
3. Materiellrechtlich sind die vom Beklagten geforderten Auslagen für die Abschiebungshaft durch § 10 Abs. 1 Nr. 7 VwKostG gedeckt, dessen Voraussetzungen sämtlich vorliegen.
38 
a) Die geltend gemachten Auslagen sind zunächst im Zusammenhang mit einer Amtshandlung entstanden, für die eine Auslagenerstattung vorgesehen ist. Das Verwaltungskostengesetz umschreibt in § 1 Abs. 1 lediglich allgemein den Begriff der kostenpflichtigen Amtshandlung, bestimmt aber nicht, welche Amtshandlungen eine Pflicht zur Auslagenerstattung auslösen. Das ergibt sich vielmehr aus den Gesetzen zu den jeweiligen Sachmaterien (so auch Schlabach, Gebührenrecht in der Verwaltung, Einl. zum VwKostG, Rn. 16), hier also aus § 81 AuslG. Nach seinem Absatz 1 werden grundsätzlich für Amtshandlungen nach dem Ausländergesetz Gebühren und Auslagen erhoben. Während § 81 Abs. 2 Satz 1 AuslG für die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Ausländergesetz eine Konkretisierung dahingehend enthält, dass sie nur nach Maßgabe der Ausländergebührenverordnung erhoben werden können, diese Verordnung also bestimmt, für welche im einzelnen aufgezählten Amtshandlungen eine Gebühr zu erheben ist, fehlt eine solche Beschränkung für Auslagen. Durch den Verweis in § 81 Abs. 2 Satz 2 AuslG stellt der Gesetzgeber vielmehr klar, dass für alle Amtshandlungen nach dem Ausländergesetz unter Wahrung der weiteren Erfordernisse der §§ 10 ff. VwKostG Auslagen erhoben werden (so auch Funke-Kaiser, a.a.O., § 81 Rn. 5.1; Hailbronner, a.a.O., § 81 Rn. 2).
39 
Aus § 81 Abs. 2 Satz 2 AuslG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 AuslG ergibt sich keine Beschränkung dieser umfassenden Auslagenerstattungspflicht etwa dahingehend, dass nur die dort aufgeführten Maßnahmen abgerechnet werden dürften und dies auch nur dann, wenn sie in vollem Umfang durchgeführt worden sind. Denn § 82 Abs. 1 AuslG regelt weder die Art der kostenpflichtigen Amtshandlungen noch stellt er Anforderungen an deren Erhebung auf (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 15.12.2003 - 24 B 03.1049 -, InfAuslR 2004, 252). Der Zweck dieser Vorschrift ist vielmehr ein anderer, nämlich ausschließlich der, den Kreis der Kostenschuldner gegenüber § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG zu erweitern (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 15.04 -, S. 7 des amtlichen Urteilsumdrucks). Das lässt bereits die amtlichen Überschrift „Kostenschuldner“ erkennen. Zusätzlich und besonders deutlich ergibt sich der begrenzte Regelungsgehalt aus der Gesetzesbegründung in BT-Drs. 11/6321, S. 83, in der es zu § 82 Abs. 1 heißt: „Wer Kostenschuldner der in § 81 bezeichneten Gebühren und Auslagen ist, bestimmt sich nach § 13 des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG). Absatz 1, der den gegenwärtig geltenden § 24 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1965 ersetzt, normiert eine weitere Kostentragungspflicht und stellt klar, daß der Ausländer stets als Veranlasser dieser Maßnahmen im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG anzusehen ist“. Einen darüber hinaus gehenden Regelungsgehalt - etwa auch als Sonderregelung gegenüber § 11 VwKostG über die Entstehung der Kostenschuld (vgl. dazu nachfolgend 4.) - hat § 82 Abs. 1 AuslG nicht.
40 
Mithin können - unter den weiteren Voraussetzungen des § 10 VwKostG -Auslagen für jede Amtshandlung nach dem Ausländergesetz verlangt werden, soweit noch eine Amtshandlung im verwaltungskostenrechtlichen Sinne vorliegt. § 1 Abs. 1 VwKostG geht von einem weiten Amtshandlungsbegriff aus, der lediglich eine „besondere Inanspruchnahme der Verwaltung“ verlangt und damit nicht nur den Erlass von Verwaltungsakten oder die Durchführung eines Realaktes, sondern auch „besondere“ Vorbereitungshandlungen, allerdings stets in Ausübung hoheitlicher Befugnisse, umfasst (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O., § 81 Rn. 7; Schlabach, a.a.O., Einl. zum VwKostG, Rn. 17; OVG Thür., Beschluss vom 18.11.2003 - 3 EO 381/02 -, NVwZ-RR 2004; 393 zum ThürVwKostG).
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Damit stellen auch besondere, abgrenzbare Verwaltungstätigkeiten im Rahmen einer Abschiebung, insbesondere die Inhaftnahme des Ausländers zur Vorbereitung oder Sicherung seiner Abschiebung, eine „besondere Inanspruchnahme der öffentlichen Verwaltung“ und damit Amtshandlungen im Sinne der §§ 1 Abs. 1 und 10 VwKostG dar. Dass u.a. die Abschiebungshaft im Ausländergesetz als kostenpflichtige Amtshandlung angesehen wird, ergibt sich aus § 83 Abs. 1 Nr. 2 AuslG. In dieser Bestimmung wird zwar nur der Kostenumfang geregelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 15.04 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.11.2004 - 13 S 1504/04 -, InfAuslR 2005, 78; Hailbronner, a.a.O., § 83 AuslG Rn. 1; Kloesel/Christ/Häußer, a.a.O., § 83 AuslG Rn. 2). Das setzt aber sachlogisch voraus, dass die in ihr genannten Maßnahmen selbständig erfassbare Amtshandlungen sind.
42 
b) § 10 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. VwKostG, wonach geltend gemachte Auslagen nicht bereits in eine Gebühr einbezogen sein dürfen, steht der hier in Streit stehenden Auslagenerhebung nicht entgegen. Denn die Ausländergebührenverordnung sieht für die Amtshandlungen der Abschiebung - oder auch ihrer Organisation einschließlich des Vollzugs von Abschiebungshaft - keinen Gebührentatbestand vor; Auslagen, die in diesem Zusammenhang entstehen, können daher nicht in einen Gebührentatbestand einbezogen sein.
43 
c) Die der Bayerischen Justizverwaltung entstandenen Kosten des Vollzugs der Abschiebungshaft sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 VwKostG auch erstattungsfähig. Denn nach dieser Bestimmung werden als Auslagen auch Beträge erhoben, die anderen inländischen Behörden zustehen. Das gilt nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 2. Halbsatz VwKostG selbst dann, wenn an die andere Behörde aus Gründen der Gegenseitigkeit, Verwaltungsvereinfachung oder dergleichen keine Zahlungen zu leisten sind. Dahinter steht der Grundsatz, dass solche Vereinbarungen nicht der Entlastung des Auslagenschuldners dienen sollen. Deshalb kommt es für die Entstehung der Auslagenschuld nicht darauf an, ob der Freistaat Bayern gegenüber dem Regierungspräsidium eine Erstattung der angefallenen Kosten geltend gemacht hat.
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4. Die damit grundsätzlich bestehende Auslagenschuld des Klägers ist auch entstanden i.S.d. § 11 Abs. 2 VwKostG.
45 
Nach § 11 Abs. 2 VwKostG entsteht die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen im Fall des § 10 Abs. 1 Nr. 7 zweiter Halbsatz VwKostG mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung. Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 2. HS VwKostG werden die Beträge, die anderen in- und ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten zustehen, auch dann erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an die Behörden, Einrichtungen oder Beamten keine Zahlungen zu leisten sind. Im vorliegenden Fall macht der Beklagte Beträge geltend, die zwar dem Freistaat Bayern zustehen, die aber nach Ziff. 4.3.1 der den Beteiligten vorliegenden Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zur Erhebung und Behandlung von Kosten der Abschiebung (in der seit 19.07.1995 geltenden Fassung) gegenüber außerbayerischen Ausländerbehörden nicht zur Erstattung angefordert werden, da es sich um allgemeine Haftkosten und nicht um - erstattungspflichtige - besondere Aufwendungen handelt. Mithin liegt ein Fall des zweiten Halbsatzes des § 10 Abs. 1 Nr. 7 VwKostG vor, bei dem die Auslagenschuld nach § 11 Abs. 2, 2. Halbsatz VwKostG erst „mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung“ entsteht. Wie bereits dargelegt, ist auch die Inhaftnahme zur Sicherung der Abschiebung eine kostenpflichtige Amtshandlung, die hier durch Beendigung der Abschiebungshaft auf Grund der Entlassung des Klägers beendet war.
46 
§ 11 Abs. 2 VwKostG ist auch nicht durch § 82 Abs. 1 AuslG verdrängt. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann aus dem Wortlaut des § 82 Abs. 1 AuslG, „Kosten, die durch die Abschiebung … entstehen“, nicht geschlossen werden, dass diese Bestimmung einen eigenständigen Entstehungstatbestand bilde, der die vollständige Beendigung des Abschiebungsvorgangs voraussetze. Denn § 82 Abs. 1 AuslG besitzt, wie oben unter 3. unter Hinweis auf die amtliche Überschrift, die Gesetzessystematik und die Gesetzgebungsmaterialien dargelegt, einen sehr begrenzten Regelungsgehalt, nämlich den der Erweiterung des Kreises der Kostenschuldner. Die Formulierung des § 82 Abs. 1 AuslG (Kosten, die „durch“ die Abschiebung…entstehen), besagt über die Modalitäten der Entstehung der Kostenschuld nichts; diese bleiben vielmehr dem allgemeinen Kostenrecht vorbehalten.
47 
5. Der damit entstandenen Auslagenschuld des Klägers steht auch § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG nicht entgegen. Denn die Kosten seiner Abschiebungshaft sind nicht durch unrichtige Sachbehandlung entstanden.
48 
Die Pflicht zu dieser hypothetischen Vergleichsbetrachtung ergibt sich bei der Erhebung von Auslagen nach dem Verwaltungskostengesetz bereits aus § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG. Des ergänzenden Rückgriffs auf den in Rechtsprechung und Literatur - allerdings meist bei der Haftung Dritter, nicht bei Inanspruchnahme des Veranlassers - entwickelten Grundsatz, dass es der Kostentragungspflicht der in § 82 AuslG Genannten entgegen stehe, wenn die Maßnahme (offensichtlich) rechtswidrig war (vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.04.1997 - 17 A 3412/94 -, InfAuslR 1997, 455; Hess. VGH, Urteil vom 06.10.1994 - 10 UE 2754/93 -, AuAS 1995, 16; Funke-Kaiser in: GK-AuslG, § 82 Rn. 4; Welte in: Jakober/Welte, Akt. AuslR, Archivordner, § 82 AuslG Rn. 2), bedarf es bei einer Inanspruchnahme des Abgeschobenen selbst insoweit nicht.
49 
Es kann offen bleiben, ob der Senat im Rahmen der nach § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG gebotenen Prüfung schon deshalb von „richtiger Sachbehandlung“ durch das Regierungspräsidium ausgehen muss, weil die Anordnung der Abschiebungshaft gegenüber dem Kläger durch die genannten Beschlüsse des Amtsgerichts Fürth erfolgt ist. Zwar entspricht es einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Regelungen dem Gericht eines jeden Gerichtszweigs die Inzidentprüfungskompetenz auch in Bezug auf rechtswegfremde Vorfragen zusteht (so VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.05.2004 - 1 S 2052/03 -, VBlBW 2004, 376 = NVwZ-RR 2005, 247; Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl., § 13 Rn. 17, 19 f.). Das gilt allerdings nur, solange und soweit die an sich zuständigen Gerichte über diese Frage noch nicht rechtskräftig entschieden haben (vgl. nochmals die vorstehenden Nachweise). Doch ist vorliegend fraglich, ob das über die Anordnung der Abschiebungshaft entscheidende Amtsgericht Fürth in vollem Umfang über die „richtige Sachbehandlung“ durch das die Abschiebung des Klägers betreibende Regierungspräsidium entschieden hat, da in die Beurteilung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG auch Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte einfließen können (so Schlabach, a.a.O., § 14 Rn. 12). Weiter wäre hier zu beachten, dass nur der erste der beiden Beschlüsse des Amtsgerichts Fürth vom 02.12.1998 (XIV 161/98 B) über die Anordnung der Abschiebungshaft für den Zeitraum zwischen dem 02.12.1998 und dem 02.03.1999 rechtskräftig geworden ist, nachdem das Landgericht Nürnberg-Fürth die dagegen erhobene sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 29.01.1999 (4 T 658/9) verworfen hat. Der zweite Beschluss des Amtsgerichts vom 01.03.1999 (XIV 161/98 B), welcher die Verlängerung der Abschiebungshaft bis zum 01.06.1999 anordnete, ist dagegen nicht in Rechtskraft erwachsen. Denn auf die sofortige Beschwerde des Klägers stellte das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Beschluss vom 26.04.1999 (4 T 1958/99) die Erledigung des Rechtsstreits in der Sache fest und entschied über die Kosten.
50 
Doch selbst wenn von beiden amtsgerichtlichen Beschlüssen keinerlei Bindungswirkung ausgehen sollte, bestehen an der richtigen Sachbehandlung durch das Regierungspräsidium für den gesamten Zeitraum der Abschiebungshaft des Klägers vom 02.12.1998 bis 18.03.1999 keine Zweifel. Denn die Anordnung und Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft waren während des gesamten Zeitraums rechtmäßig (§ 57 Abs. 2 AuslG).
51 
Nach § 49 Abs. 1 AuslG (vgl. heute § 58 Abs. 1 AufenthG)ist ein ausreisepflichtiger Ausländer nämlich abzuschieben, wenn seine Ausreisepflicht vollziehbar ist und ihre freiwillige Erfüllung nicht gesichert erscheint. Daraus folgt mit anderen Worten, dass die zuständige Ausländerbehörde, sofern keine Duldungsgründe (§ 55 Abs. 2 AuslG) oder Abschiebungshindernisse (§ 53 AuslG) erkennbar sind, verpflichtet ist, sich fortlaufend um die Abschiebung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers, dessen freiwillige Ausreise nicht gesichert erscheint, zu bemühen; ein Ermessen steht ihr insoweit nicht zu (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.11.1997 - 13 S 2064/97 -, InfAuslR 1998, 126 zur Abschiebungsandrohung; vgl. auch GK-AuslR, § 49 Rn. 30). Diese fortlaufende Verpflichtung des Regierungspräsidiums bestand im Falle des Klägers.
52 
Denn er war auf Grund seiner unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig (§ 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG). Daran änderte auch die Stellung des dritten Asylfolgeantrages nichts, der lediglich die Vollziehung der Abschiebung hinderte (vgl. § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG; Urteil des Senats vom 21.09.2005 - 11 S 2924/04 -; Hailbronner, a.a.O., § 57 Rn. 19; Sennekamp in: HTK-AuslR, Anm. 1. zu § 71 AsylVfG). Aus dem Verhalten des Klägers in der Vergangenheit (mehrmalige Abschiebungshaft, Untertauchen, illegale Wiedereinreise) musste das Regierungspräsidium schließen, dass er zur freiwilligen Ausreise nicht bereit sein würde.
53 
Auf das Vorliegen von Abschiebungshindernissen hätte sich der Kläger als abgelehnter Asylbewerber gegenüber dem Beklagten auf Grund der Bindungswirkung der negativen Feststellung zu § 53 AuslG im Bescheid zum Asylerstverfahren vom 28.01.1994 nach § 42 Satz 1 AsylVfG nicht berufen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.2000 - 9 C 41.99 -, BVerwGE 111, 77 = InfAuslR 2000, 410; Urteil des Senats vom 21.06.2004 - 11 S 770/04 -, InfAuslR 2004, 429). Aber auch Duldungsgründe, die einer Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate entgegengestanden hätten (vgl. § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG), waren nicht erkennbar. Das galt ungeachtet der Anerkennung der Vaterschaft für sein deutsches Kind und der geäußerten Absicht, die Mutter des Kindes heiraten zu wollen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats (BVerfG, Beschluss vom 01.08.1996 - 2 BvR 1119/96 -, InfAuslR 1996, 341; BVerwG, Urteil vom 09.12.1997 - 1 C 19/96 -, BVerwGE 106, 13; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.07.2002 - 11 S 2240/01 -, AuAS 2003, 2) gewährt Art. 6 GG unmittelbar keinen Anspruch auf Aufenthalt. Die entscheidende Behörde hat aber die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, bei der Anwendung offener Tatbestände pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dabei verbietet sich allerdings eine rein schematische Qualifizierung der familiären Beziehungen je nach dem, ob sie in einer häuslichen Lebensgemeinschaft oder in einer weniger schutzwürdigen reinen Begegnungsgemeinschaft zum Ausdruck kommen (BVerfG, Beschluss vom 01.08.1996, a.a.O.). Maßgeblich ist nicht die formalrechtliche Bindung als solche, sondern die im Einzelfall festzustellende tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.01.2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171 und BVerwG, Urteil vom 21.09.1999 - 9 C 12/99 -, BVerwGE 109, 305). Daher hatte das Regierungspräsidium hier zu berücksichtigen, dass der Kläger schon einmal, im Juli 1995, aus der Abschiebungshaft entlassen worden war in der Erwartung, er kehre zur deutschen Freundin und seinem bei ihr lebenden Kind zurück und heirate sie, er aber bereits nach etwa einem Monat untergetaucht war und die familiäre Lebensgemeinschaft nicht aufgenommen hatte. Zudem setzt die Erteilung einer Duldung auf Grund rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung wegen einer zu erwartenden Eheschließung (§ 55 Abs. 2, 2. Var. AuslG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG) unter anderem voraus, dass die Eheschließung unmittelbar bevorsteht (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.11.2001 - 11 S 1848/01 -, EZAR 045 Nr. 20 = AuAS 2002, 34 m.w.N.; OVG Greifswald, Beschluss vom 17.08.1999 - 2 M 66/99 -, NVwZ-RR 2000, 641). Im Falle des Klägers fehlte es an Anhaltspunkten, dass die Eheschließung unmittelbar bevorstand. Sie erfolgte im Übrigen nach seiner Haftentlassung am 18.03.1999 auch erst im August 1999.
54 
Schließlich lag beim Kläger zumindest der Sicherungshaftgrund der vollziehbaren Ausreisepflicht auf Grund unerlaubter Einreise (§ 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG) vor. Der Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft stand auch die Stellung des dritten Asylfolgeantrages nicht entgegen, da das Bundesamt kein weiteres Asylverfahren durchführte (§ 71 Abs. 8 AsylVfG). Die weitere Voraussetzung für die Anordnung von Sicherungshaft, dass eine Abschiebung zu erwarten sein muss (vgl. 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG) entfiel erst mit der Kenntnis des Regierungspräsidiums am 18.03.1999 von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10.03.1999, nach welcher das Bundesamt verpflichtet wurde, dem Regierungspräsidium mitzuteilen, dass vor einer rechtskräftigen Entscheidung über den Asylfolgeantrag der Kläger nicht abgeschoben werden dürfe.
55 
6. Auch die Höhe der geltend gemachten Auslagen für den Vollzug der Abschiebungshaft des Klägers ist nicht zu beanstanden.
56 
§ 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG bildet eine spezialgesetzliche Regelung des Umfangs der Auslagen. Abgestellt wird auf die Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten. Eine Begrenzung auf den sogenannten Haftkostenbeitrag nach § 50 des Strafvollzugsgesetzes scheidet daher aus (BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 15.04 -). Allerdings muss nach der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts umgekehrt sichergestellt sein, dass nur die tatsächlichen Kosten des Vollzugs von Abschiebungshaft geltend gemacht werden, in deren Rahmen manche Kosten des Vollzugs von Straf haft, etwa Kosten therapeutischer Maßnahmen, nicht entstehen (vgl. nochmals BVerwG, a.a.O., S. 13 des amtlichen Urteilsumdrucks). Auch insofern ist die Höhe der in Streit stehenden Kosten aber nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat zwar im angefochtenen Leistungsbescheid die ihm mitgeteilten durchschnittlichen Tagessätze aller Häftlinge in bayerischen Vollzugsanstalten geltend gemacht, wie sie sich nach Ablauf der Haushaltsjahre 1998 und 1999 durch Addition der Kosten, Subtraktion der Einnahmen und abschließende Division durch die Gesamtzahl aller Hafttage ergaben. Darin flossen nach einer Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 11.10.2005, welche den Beteiligten vorliegt, die Kosten aller Haftarten ein, da der buchhalterische Aufwand für getrennte Berechnungen nicht geleistet werden könne. Der Beklagte hat aber in der mündlichen Verhandlung den Bescheid um ein Zehntel der so berechneten Kosten reduziert. Dieser Betrag deckt nach Überzeugung des Senats in jedem Fall den denkbaren Anteil der Personal- und Sachkosten für Maßnahmen ab, welche nur bei anderen Gefangenen als Abschiebehäftlingen anfallen.
57 
7. Damit war der Kläger in der sich aus der Entscheidungsformel ergebenden Höhe der Kosten zur Erstattung heranzuziehen. Denn § 10 VwKostG ordnet die Pflicht zur Erhebung von Auslagen an (so auch Funke-Kaiser in: GK-AuslR, § 81 Rn. 5; Westphal/Stoppa, AuslR für die Polizei, 2. Aufl., S. 481). Eine behördliche Ermessensentscheidung über die Heranziehung des Pflichtigen ist daher regelmäßig weder geboten noch möglich. Es kann offen bleiben, ob die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 15.12.2003 - 24 B 03.1049 -, InfAuslR 2004, 252; so auch Hailbronner, AuslR, § 66 AufenthG, Rn. 2), wonach die Leistungsfähigkeit des Abgeschobenen in atypischen Ausnahmefällen zu prüfen ist, bereits im Erhebungsverfahren zu überzeugen vermag. Denn ein solcher atypischer Ausnahmefall lag hier jedenfalls nicht vor. Die Begleichung der nach der erstinstanzlichen Entscheidung bestandkräftig gewordenen Abschiebungskosten in Höhe von 17.897.33 EUR belegt, dass der Kläger nicht einkommens- und vermögenslos gewesen sein kann.
58 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 155 Abs. 2 und 154 Abs. 1 VwGO, wobei bei der Gewichtung der anteiligen Kostentragung zu berücksichtigen ist, dass im durch Rücknahme beendeten Verfahrensteil keine Urteilsgebühren angefallen sind, eine Quotelung lediglich anhand der Streitwertanteile also nicht in Frage kommt, sondern die tatsächlich anfallenden Kosten zu vergleichen sind, was zu der festgesetzten Quotelung führt.
59 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Gründe

 
29 
Soweit der Beklagte seinen Berufungsantrag mit Einwilligung des Klägers zurückgenommen hat, ist das Berufungsverfahren einzustellen (§ 126 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO).
30 
Die verbleibende Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist nach ihrer Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft (§§ 124 Abs. 1 und 124a Abs. 1 VwGO) und auch fristgerecht erhoben (§ 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO) und begründet (§ 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO) worden, wobei die Begründung den inhaltlichen Mindestanforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO entspricht. Der Beklagte hat seinen Berufungsantrag in zulässiger Weise auf einen Betrag in Höhe von 9/10tel der von der Justizvollzugsanstalt Nürnberg für den Vollzug der Abschiebungshaft des Klägers errechneten Kosten beschränkt. In dieser Höhe werden Abschiebungskosten auch im geänderten Bescheid vom 19.10.2005 noch geltend gemacht.
31 
In diesem Umfang ist die Berufung auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Anfechtungsklage des Klägers zu Unrecht stattgegeben, soweit diese sich gegen seine Heranziehung zu den in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg entstandenen Kosten der Abschiebungshaft in Höhe von 10.113,29 DM [entspricht 5.170,84 EUR] richtet. Denn auch insoweit ist der Leistungsbescheid des Regierungspräsidiums vom 22.07.2002 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach der Sach- und Rechtslage zum maßgeblichen Zeitpunkt - dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens durch Erlass des Leistungsbescheids (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 11.04 -) - bestand eine Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers (dazu 1.) und die Heranziehung erfolgte formell ordnungsgemäß (dazu 2.). Auch materiellrechtlich bestehen keine Bedenken. Denn ein Kostenerhebungstatbestand war erfüllt (dazu 3.) und die Kostenschuld des Klägers war entstanden (dazu 4). Ferner stand der Kostenerhebung keine unrichtige Sachbehandlung entgegen (dazu 5.), begegnet die Kostenhöhe keinen Bedenken (dazu 6.) und war die Heranziehung des Klägers zu den Kosten auch nicht ausnahmsweise unangemessen (dazu 7.).
32 
1. Rechtsgrundlage für die Erhebung der streitgegenständlichen Kosten vom Kläger ist § 10 VwKostG i.V.m. §§ 81 ff. AuslG.
33 
§ 10 des Verwaltungskostengesetzes des Bundes (vom 23.06.1970, BGBl. I S. 821 in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung vom 05.10.1994, BGBl. I S. 2911 - VwKostG -) lässt die Erhebung von „Auslagen“ zu und ist hier anwendbar. Nach seinem § 1 Abs. 2 Satz 2 findet das Verwaltungskostengesetz zwar auf die Erhebung von Kosten bei einer Ausführung von - später in Kraft getretenen - Bundesgesetzen durch eine Landesbehörde als eigene Angelegenheit nur dann Anwendung, wenn es durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrats für anwendbar erklärt wird. Eine solche Bestimmung enthält hier jedoch § 81 Abs. 2 Satz 2 des zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Ausländergesetzes. Nach § 81 Abs. 1 AuslG (heute: § 69 Abs. 1 AufenthG) werden für Amtshandlungen nach dem Ausländergesetz (und den zur Durchführung des Ausländergesetzes erlassenen Rechtsverordnungen) Kosten in Form von Gebühren und Auslagen erhoben. Für Gebühren enthält § 81 Abs. 2 Satz 1 AuslG eine Konkretisierung dahingehend, dass sie (nur) nach Maßgabe einer durch die Bundesregierung zu erlassenden Rechtsverordnung (der Ausländergebührenverordnung - AuslGebV -) erhoben werden können. Werden anlässlich der Organisation einer Abschiebung angefallene Aufwendungen geltend gemacht, handelt es sich jedoch nicht um die Erhebung einer „Gebühr“, sondern um die Erhebung von „Auslagen“ im Sinne des § 81 Abs. 1 AuslG (so auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.11.2004 - 13 S 1504/04 -, InfAuslR 2005, 78), ungeachtet dessen, dass Auslagen unter abgabenrechtlicher Betrachtung zu den Gebühren im weiteren Sinne zu zählen sind (vgl. Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz, S. 115 f.). Auslagen unterfallen der Verordnungsermächtigung in § 81 Abs. 2 Satz 1 AuslG nicht. Für die Erhebung solcher Auslagen ist stattdessen über § 81 Abs. 2 Satz 2 AuslG das Verwaltungskostengesetz anzuwenden, soweit nicht das Ausländergesetz abweichende Regelungen enthält. Die Rechtmäßigkeit der hier streitigen Auslage beurteilt sich damit nach den §§ 10 ff. VwKostG (so auch Funke-Kaiser in: GK-AuslR, § 81 Rn. 5.1; Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Aufenthalts- und AuslR, Stand April 2002, § 81 AuslG Rn. 4; Hailbronner, AuslR, Stand Nov. 2004, § 81 Rn. 2), soweit sich nicht aus den §§ 82 f. AuslG Abweichendes ergibt.
34 
Den danach zu stellenden formell- und materiellrechtlichen Anforderungen wird der angefochtene Leistungsbescheid gerecht.
35 
2. Die Heranziehung des Klägers zur Erstattung der Auslagen für die Durchführung seiner Abschiebungshaft erfolgte formell ordnungsgemäß.
36 
Im Einklang mit § 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG wurden die Auslagen durch Leistungsbescheid geltend gemacht. Für den Erlass dieses Leistungsbescheids war das Regierungspräsidium sachlich und instanziell zuständig (§§ 83 Abs. 4 Satz 1 und 63 Abs. 1 Satz 1 und 2 AuslG i.V.m § 6 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 4 und 7 der Ausländer- und Asylzuständigkeitsverordnung vom 19.07.1995, GBl. S. 586, in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung vom 23.03.1998, GBl. S. 187). Diese Zuständigkeit umfasst unter anderem die Organisation der Abschiebung abgelehnter Asylbewerber und ihre Heranziehung zur Erstattung der Kosten nach § 82 AuslG. Das gilt vorliegend auch, soweit mit dem Leistungsbescheid die streitgegenständlichen Auslagen für den Vollzug der Abschiebungshaft in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg geltend gemacht wurden, obgleich diese Kosten bei der Justizverwaltung im Freistaat Bayern angefallen sind. Denn § 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG liegt das Prinzip der einheitlichen Kostenerhebung durch die Ausländerbehörde zugrunde (so BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 11.04 -). Die örtliche Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe ergibt sich vorliegend aus § 4 Abs. 1 AAZuVO a. F., da der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses des Leistungsbescheids seinen Wohnsitz in Pforzheim hatte. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hat auch die erforderliche Anhörung (§ 28 Abs. 1 LVwVfG) des Klägers stattgefunden. Das Schreiben des Regierungspräsidiums an den Bevollmächtigten des Klägers vom 18.04.2001 ging zwar von einem Ratenzahlungsvorschlag im Rahmen eines Verfahrens auf Befristung der Sperrwirkung der Abschiebung aus, forderte aber auch den Kläger unter Nennung der Gesamtsumme der Kosten und unter Fristsetzung auf, mitzuteilen, ob ein Leistungsbescheid erforderlich sei. Damit wurde der Kläger auf die Möglichkeit der Geltendmachung der bezifferten Kosten durch Leistungsbescheid hingewiesen und konnte Stellung nehmen.
37 
3. Materiellrechtlich sind die vom Beklagten geforderten Auslagen für die Abschiebungshaft durch § 10 Abs. 1 Nr. 7 VwKostG gedeckt, dessen Voraussetzungen sämtlich vorliegen.
38 
a) Die geltend gemachten Auslagen sind zunächst im Zusammenhang mit einer Amtshandlung entstanden, für die eine Auslagenerstattung vorgesehen ist. Das Verwaltungskostengesetz umschreibt in § 1 Abs. 1 lediglich allgemein den Begriff der kostenpflichtigen Amtshandlung, bestimmt aber nicht, welche Amtshandlungen eine Pflicht zur Auslagenerstattung auslösen. Das ergibt sich vielmehr aus den Gesetzen zu den jeweiligen Sachmaterien (so auch Schlabach, Gebührenrecht in der Verwaltung, Einl. zum VwKostG, Rn. 16), hier also aus § 81 AuslG. Nach seinem Absatz 1 werden grundsätzlich für Amtshandlungen nach dem Ausländergesetz Gebühren und Auslagen erhoben. Während § 81 Abs. 2 Satz 1 AuslG für die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Ausländergesetz eine Konkretisierung dahingehend enthält, dass sie nur nach Maßgabe der Ausländergebührenverordnung erhoben werden können, diese Verordnung also bestimmt, für welche im einzelnen aufgezählten Amtshandlungen eine Gebühr zu erheben ist, fehlt eine solche Beschränkung für Auslagen. Durch den Verweis in § 81 Abs. 2 Satz 2 AuslG stellt der Gesetzgeber vielmehr klar, dass für alle Amtshandlungen nach dem Ausländergesetz unter Wahrung der weiteren Erfordernisse der §§ 10 ff. VwKostG Auslagen erhoben werden (so auch Funke-Kaiser, a.a.O., § 81 Rn. 5.1; Hailbronner, a.a.O., § 81 Rn. 2).
39 
Aus § 81 Abs. 2 Satz 2 AuslG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 AuslG ergibt sich keine Beschränkung dieser umfassenden Auslagenerstattungspflicht etwa dahingehend, dass nur die dort aufgeführten Maßnahmen abgerechnet werden dürften und dies auch nur dann, wenn sie in vollem Umfang durchgeführt worden sind. Denn § 82 Abs. 1 AuslG regelt weder die Art der kostenpflichtigen Amtshandlungen noch stellt er Anforderungen an deren Erhebung auf (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 15.12.2003 - 24 B 03.1049 -, InfAuslR 2004, 252). Der Zweck dieser Vorschrift ist vielmehr ein anderer, nämlich ausschließlich der, den Kreis der Kostenschuldner gegenüber § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG zu erweitern (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 15.04 -, S. 7 des amtlichen Urteilsumdrucks). Das lässt bereits die amtlichen Überschrift „Kostenschuldner“ erkennen. Zusätzlich und besonders deutlich ergibt sich der begrenzte Regelungsgehalt aus der Gesetzesbegründung in BT-Drs. 11/6321, S. 83, in der es zu § 82 Abs. 1 heißt: „Wer Kostenschuldner der in § 81 bezeichneten Gebühren und Auslagen ist, bestimmt sich nach § 13 des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG). Absatz 1, der den gegenwärtig geltenden § 24 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1965 ersetzt, normiert eine weitere Kostentragungspflicht und stellt klar, daß der Ausländer stets als Veranlasser dieser Maßnahmen im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG anzusehen ist“. Einen darüber hinaus gehenden Regelungsgehalt - etwa auch als Sonderregelung gegenüber § 11 VwKostG über die Entstehung der Kostenschuld (vgl. dazu nachfolgend 4.) - hat § 82 Abs. 1 AuslG nicht.
40 
Mithin können - unter den weiteren Voraussetzungen des § 10 VwKostG -Auslagen für jede Amtshandlung nach dem Ausländergesetz verlangt werden, soweit noch eine Amtshandlung im verwaltungskostenrechtlichen Sinne vorliegt. § 1 Abs. 1 VwKostG geht von einem weiten Amtshandlungsbegriff aus, der lediglich eine „besondere Inanspruchnahme der Verwaltung“ verlangt und damit nicht nur den Erlass von Verwaltungsakten oder die Durchführung eines Realaktes, sondern auch „besondere“ Vorbereitungshandlungen, allerdings stets in Ausübung hoheitlicher Befugnisse, umfasst (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O., § 81 Rn. 7; Schlabach, a.a.O., Einl. zum VwKostG, Rn. 17; OVG Thür., Beschluss vom 18.11.2003 - 3 EO 381/02 -, NVwZ-RR 2004; 393 zum ThürVwKostG).
41 
Damit stellen auch besondere, abgrenzbare Verwaltungstätigkeiten im Rahmen einer Abschiebung, insbesondere die Inhaftnahme des Ausländers zur Vorbereitung oder Sicherung seiner Abschiebung, eine „besondere Inanspruchnahme der öffentlichen Verwaltung“ und damit Amtshandlungen im Sinne der §§ 1 Abs. 1 und 10 VwKostG dar. Dass u.a. die Abschiebungshaft im Ausländergesetz als kostenpflichtige Amtshandlung angesehen wird, ergibt sich aus § 83 Abs. 1 Nr. 2 AuslG. In dieser Bestimmung wird zwar nur der Kostenumfang geregelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 15.04 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.11.2004 - 13 S 1504/04 -, InfAuslR 2005, 78; Hailbronner, a.a.O., § 83 AuslG Rn. 1; Kloesel/Christ/Häußer, a.a.O., § 83 AuslG Rn. 2). Das setzt aber sachlogisch voraus, dass die in ihr genannten Maßnahmen selbständig erfassbare Amtshandlungen sind.
42 
b) § 10 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. VwKostG, wonach geltend gemachte Auslagen nicht bereits in eine Gebühr einbezogen sein dürfen, steht der hier in Streit stehenden Auslagenerhebung nicht entgegen. Denn die Ausländergebührenverordnung sieht für die Amtshandlungen der Abschiebung - oder auch ihrer Organisation einschließlich des Vollzugs von Abschiebungshaft - keinen Gebührentatbestand vor; Auslagen, die in diesem Zusammenhang entstehen, können daher nicht in einen Gebührentatbestand einbezogen sein.
43 
c) Die der Bayerischen Justizverwaltung entstandenen Kosten des Vollzugs der Abschiebungshaft sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 VwKostG auch erstattungsfähig. Denn nach dieser Bestimmung werden als Auslagen auch Beträge erhoben, die anderen inländischen Behörden zustehen. Das gilt nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 2. Halbsatz VwKostG selbst dann, wenn an die andere Behörde aus Gründen der Gegenseitigkeit, Verwaltungsvereinfachung oder dergleichen keine Zahlungen zu leisten sind. Dahinter steht der Grundsatz, dass solche Vereinbarungen nicht der Entlastung des Auslagenschuldners dienen sollen. Deshalb kommt es für die Entstehung der Auslagenschuld nicht darauf an, ob der Freistaat Bayern gegenüber dem Regierungspräsidium eine Erstattung der angefallenen Kosten geltend gemacht hat.
44 
4. Die damit grundsätzlich bestehende Auslagenschuld des Klägers ist auch entstanden i.S.d. § 11 Abs. 2 VwKostG.
45 
Nach § 11 Abs. 2 VwKostG entsteht die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen im Fall des § 10 Abs. 1 Nr. 7 zweiter Halbsatz VwKostG mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung. Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 2. HS VwKostG werden die Beträge, die anderen in- und ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten zustehen, auch dann erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an die Behörden, Einrichtungen oder Beamten keine Zahlungen zu leisten sind. Im vorliegenden Fall macht der Beklagte Beträge geltend, die zwar dem Freistaat Bayern zustehen, die aber nach Ziff. 4.3.1 der den Beteiligten vorliegenden Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zur Erhebung und Behandlung von Kosten der Abschiebung (in der seit 19.07.1995 geltenden Fassung) gegenüber außerbayerischen Ausländerbehörden nicht zur Erstattung angefordert werden, da es sich um allgemeine Haftkosten und nicht um - erstattungspflichtige - besondere Aufwendungen handelt. Mithin liegt ein Fall des zweiten Halbsatzes des § 10 Abs. 1 Nr. 7 VwKostG vor, bei dem die Auslagenschuld nach § 11 Abs. 2, 2. Halbsatz VwKostG erst „mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung“ entsteht. Wie bereits dargelegt, ist auch die Inhaftnahme zur Sicherung der Abschiebung eine kostenpflichtige Amtshandlung, die hier durch Beendigung der Abschiebungshaft auf Grund der Entlassung des Klägers beendet war.
46 
§ 11 Abs. 2 VwKostG ist auch nicht durch § 82 Abs. 1 AuslG verdrängt. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann aus dem Wortlaut des § 82 Abs. 1 AuslG, „Kosten, die durch die Abschiebung … entstehen“, nicht geschlossen werden, dass diese Bestimmung einen eigenständigen Entstehungstatbestand bilde, der die vollständige Beendigung des Abschiebungsvorgangs voraussetze. Denn § 82 Abs. 1 AuslG besitzt, wie oben unter 3. unter Hinweis auf die amtliche Überschrift, die Gesetzessystematik und die Gesetzgebungsmaterialien dargelegt, einen sehr begrenzten Regelungsgehalt, nämlich den der Erweiterung des Kreises der Kostenschuldner. Die Formulierung des § 82 Abs. 1 AuslG (Kosten, die „durch“ die Abschiebung…entstehen), besagt über die Modalitäten der Entstehung der Kostenschuld nichts; diese bleiben vielmehr dem allgemeinen Kostenrecht vorbehalten.
47 
5. Der damit entstandenen Auslagenschuld des Klägers steht auch § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG nicht entgegen. Denn die Kosten seiner Abschiebungshaft sind nicht durch unrichtige Sachbehandlung entstanden.
48 
Die Pflicht zu dieser hypothetischen Vergleichsbetrachtung ergibt sich bei der Erhebung von Auslagen nach dem Verwaltungskostengesetz bereits aus § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG. Des ergänzenden Rückgriffs auf den in Rechtsprechung und Literatur - allerdings meist bei der Haftung Dritter, nicht bei Inanspruchnahme des Veranlassers - entwickelten Grundsatz, dass es der Kostentragungspflicht der in § 82 AuslG Genannten entgegen stehe, wenn die Maßnahme (offensichtlich) rechtswidrig war (vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.04.1997 - 17 A 3412/94 -, InfAuslR 1997, 455; Hess. VGH, Urteil vom 06.10.1994 - 10 UE 2754/93 -, AuAS 1995, 16; Funke-Kaiser in: GK-AuslG, § 82 Rn. 4; Welte in: Jakober/Welte, Akt. AuslR, Archivordner, § 82 AuslG Rn. 2), bedarf es bei einer Inanspruchnahme des Abgeschobenen selbst insoweit nicht.
49 
Es kann offen bleiben, ob der Senat im Rahmen der nach § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG gebotenen Prüfung schon deshalb von „richtiger Sachbehandlung“ durch das Regierungspräsidium ausgehen muss, weil die Anordnung der Abschiebungshaft gegenüber dem Kläger durch die genannten Beschlüsse des Amtsgerichts Fürth erfolgt ist. Zwar entspricht es einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Regelungen dem Gericht eines jeden Gerichtszweigs die Inzidentprüfungskompetenz auch in Bezug auf rechtswegfremde Vorfragen zusteht (so VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.05.2004 - 1 S 2052/03 -, VBlBW 2004, 376 = NVwZ-RR 2005, 247; Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl., § 13 Rn. 17, 19 f.). Das gilt allerdings nur, solange und soweit die an sich zuständigen Gerichte über diese Frage noch nicht rechtskräftig entschieden haben (vgl. nochmals die vorstehenden Nachweise). Doch ist vorliegend fraglich, ob das über die Anordnung der Abschiebungshaft entscheidende Amtsgericht Fürth in vollem Umfang über die „richtige Sachbehandlung“ durch das die Abschiebung des Klägers betreibende Regierungspräsidium entschieden hat, da in die Beurteilung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG auch Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte einfließen können (so Schlabach, a.a.O., § 14 Rn. 12). Weiter wäre hier zu beachten, dass nur der erste der beiden Beschlüsse des Amtsgerichts Fürth vom 02.12.1998 (XIV 161/98 B) über die Anordnung der Abschiebungshaft für den Zeitraum zwischen dem 02.12.1998 und dem 02.03.1999 rechtskräftig geworden ist, nachdem das Landgericht Nürnberg-Fürth die dagegen erhobene sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 29.01.1999 (4 T 658/9) verworfen hat. Der zweite Beschluss des Amtsgerichts vom 01.03.1999 (XIV 161/98 B), welcher die Verlängerung der Abschiebungshaft bis zum 01.06.1999 anordnete, ist dagegen nicht in Rechtskraft erwachsen. Denn auf die sofortige Beschwerde des Klägers stellte das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Beschluss vom 26.04.1999 (4 T 1958/99) die Erledigung des Rechtsstreits in der Sache fest und entschied über die Kosten.
50 
Doch selbst wenn von beiden amtsgerichtlichen Beschlüssen keinerlei Bindungswirkung ausgehen sollte, bestehen an der richtigen Sachbehandlung durch das Regierungspräsidium für den gesamten Zeitraum der Abschiebungshaft des Klägers vom 02.12.1998 bis 18.03.1999 keine Zweifel. Denn die Anordnung und Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft waren während des gesamten Zeitraums rechtmäßig (§ 57 Abs. 2 AuslG).
51 
Nach § 49 Abs. 1 AuslG (vgl. heute § 58 Abs. 1 AufenthG)ist ein ausreisepflichtiger Ausländer nämlich abzuschieben, wenn seine Ausreisepflicht vollziehbar ist und ihre freiwillige Erfüllung nicht gesichert erscheint. Daraus folgt mit anderen Worten, dass die zuständige Ausländerbehörde, sofern keine Duldungsgründe (§ 55 Abs. 2 AuslG) oder Abschiebungshindernisse (§ 53 AuslG) erkennbar sind, verpflichtet ist, sich fortlaufend um die Abschiebung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers, dessen freiwillige Ausreise nicht gesichert erscheint, zu bemühen; ein Ermessen steht ihr insoweit nicht zu (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.11.1997 - 13 S 2064/97 -, InfAuslR 1998, 126 zur Abschiebungsandrohung; vgl. auch GK-AuslR, § 49 Rn. 30). Diese fortlaufende Verpflichtung des Regierungspräsidiums bestand im Falle des Klägers.
52 
Denn er war auf Grund seiner unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig (§ 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG). Daran änderte auch die Stellung des dritten Asylfolgeantrages nichts, der lediglich die Vollziehung der Abschiebung hinderte (vgl. § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG; Urteil des Senats vom 21.09.2005 - 11 S 2924/04 -; Hailbronner, a.a.O., § 57 Rn. 19; Sennekamp in: HTK-AuslR, Anm. 1. zu § 71 AsylVfG). Aus dem Verhalten des Klägers in der Vergangenheit (mehrmalige Abschiebungshaft, Untertauchen, illegale Wiedereinreise) musste das Regierungspräsidium schließen, dass er zur freiwilligen Ausreise nicht bereit sein würde.
53 
Auf das Vorliegen von Abschiebungshindernissen hätte sich der Kläger als abgelehnter Asylbewerber gegenüber dem Beklagten auf Grund der Bindungswirkung der negativen Feststellung zu § 53 AuslG im Bescheid zum Asylerstverfahren vom 28.01.1994 nach § 42 Satz 1 AsylVfG nicht berufen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.2000 - 9 C 41.99 -, BVerwGE 111, 77 = InfAuslR 2000, 410; Urteil des Senats vom 21.06.2004 - 11 S 770/04 -, InfAuslR 2004, 429). Aber auch Duldungsgründe, die einer Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate entgegengestanden hätten (vgl. § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG), waren nicht erkennbar. Das galt ungeachtet der Anerkennung der Vaterschaft für sein deutsches Kind und der geäußerten Absicht, die Mutter des Kindes heiraten zu wollen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats (BVerfG, Beschluss vom 01.08.1996 - 2 BvR 1119/96 -, InfAuslR 1996, 341; BVerwG, Urteil vom 09.12.1997 - 1 C 19/96 -, BVerwGE 106, 13; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.07.2002 - 11 S 2240/01 -, AuAS 2003, 2) gewährt Art. 6 GG unmittelbar keinen Anspruch auf Aufenthalt. Die entscheidende Behörde hat aber die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, bei der Anwendung offener Tatbestände pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dabei verbietet sich allerdings eine rein schematische Qualifizierung der familiären Beziehungen je nach dem, ob sie in einer häuslichen Lebensgemeinschaft oder in einer weniger schutzwürdigen reinen Begegnungsgemeinschaft zum Ausdruck kommen (BVerfG, Beschluss vom 01.08.1996, a.a.O.). Maßgeblich ist nicht die formalrechtliche Bindung als solche, sondern die im Einzelfall festzustellende tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.01.2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171 und BVerwG, Urteil vom 21.09.1999 - 9 C 12/99 -, BVerwGE 109, 305). Daher hatte das Regierungspräsidium hier zu berücksichtigen, dass der Kläger schon einmal, im Juli 1995, aus der Abschiebungshaft entlassen worden war in der Erwartung, er kehre zur deutschen Freundin und seinem bei ihr lebenden Kind zurück und heirate sie, er aber bereits nach etwa einem Monat untergetaucht war und die familiäre Lebensgemeinschaft nicht aufgenommen hatte. Zudem setzt die Erteilung einer Duldung auf Grund rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung wegen einer zu erwartenden Eheschließung (§ 55 Abs. 2, 2. Var. AuslG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG) unter anderem voraus, dass die Eheschließung unmittelbar bevorsteht (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.11.2001 - 11 S 1848/01 -, EZAR 045 Nr. 20 = AuAS 2002, 34 m.w.N.; OVG Greifswald, Beschluss vom 17.08.1999 - 2 M 66/99 -, NVwZ-RR 2000, 641). Im Falle des Klägers fehlte es an Anhaltspunkten, dass die Eheschließung unmittelbar bevorstand. Sie erfolgte im Übrigen nach seiner Haftentlassung am 18.03.1999 auch erst im August 1999.
54 
Schließlich lag beim Kläger zumindest der Sicherungshaftgrund der vollziehbaren Ausreisepflicht auf Grund unerlaubter Einreise (§ 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG) vor. Der Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft stand auch die Stellung des dritten Asylfolgeantrages nicht entgegen, da das Bundesamt kein weiteres Asylverfahren durchführte (§ 71 Abs. 8 AsylVfG). Die weitere Voraussetzung für die Anordnung von Sicherungshaft, dass eine Abschiebung zu erwarten sein muss (vgl. 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG) entfiel erst mit der Kenntnis des Regierungspräsidiums am 18.03.1999 von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10.03.1999, nach welcher das Bundesamt verpflichtet wurde, dem Regierungspräsidium mitzuteilen, dass vor einer rechtskräftigen Entscheidung über den Asylfolgeantrag der Kläger nicht abgeschoben werden dürfe.
55 
6. Auch die Höhe der geltend gemachten Auslagen für den Vollzug der Abschiebungshaft des Klägers ist nicht zu beanstanden.
56 
§ 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG bildet eine spezialgesetzliche Regelung des Umfangs der Auslagen. Abgestellt wird auf die Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten. Eine Begrenzung auf den sogenannten Haftkostenbeitrag nach § 50 des Strafvollzugsgesetzes scheidet daher aus (BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 15.04 -). Allerdings muss nach der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts umgekehrt sichergestellt sein, dass nur die tatsächlichen Kosten des Vollzugs von Abschiebungshaft geltend gemacht werden, in deren Rahmen manche Kosten des Vollzugs von Straf haft, etwa Kosten therapeutischer Maßnahmen, nicht entstehen (vgl. nochmals BVerwG, a.a.O., S. 13 des amtlichen Urteilsumdrucks). Auch insofern ist die Höhe der in Streit stehenden Kosten aber nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat zwar im angefochtenen Leistungsbescheid die ihm mitgeteilten durchschnittlichen Tagessätze aller Häftlinge in bayerischen Vollzugsanstalten geltend gemacht, wie sie sich nach Ablauf der Haushaltsjahre 1998 und 1999 durch Addition der Kosten, Subtraktion der Einnahmen und abschließende Division durch die Gesamtzahl aller Hafttage ergaben. Darin flossen nach einer Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 11.10.2005, welche den Beteiligten vorliegt, die Kosten aller Haftarten ein, da der buchhalterische Aufwand für getrennte Berechnungen nicht geleistet werden könne. Der Beklagte hat aber in der mündlichen Verhandlung den Bescheid um ein Zehntel der so berechneten Kosten reduziert. Dieser Betrag deckt nach Überzeugung des Senats in jedem Fall den denkbaren Anteil der Personal- und Sachkosten für Maßnahmen ab, welche nur bei anderen Gefangenen als Abschiebehäftlingen anfallen.
57 
7. Damit war der Kläger in der sich aus der Entscheidungsformel ergebenden Höhe der Kosten zur Erstattung heranzuziehen. Denn § 10 VwKostG ordnet die Pflicht zur Erhebung von Auslagen an (so auch Funke-Kaiser in: GK-AuslR, § 81 Rn. 5; Westphal/Stoppa, AuslR für die Polizei, 2. Aufl., S. 481). Eine behördliche Ermessensentscheidung über die Heranziehung des Pflichtigen ist daher regelmäßig weder geboten noch möglich. Es kann offen bleiben, ob die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 15.12.2003 - 24 B 03.1049 -, InfAuslR 2004, 252; so auch Hailbronner, AuslR, § 66 AufenthG, Rn. 2), wonach die Leistungsfähigkeit des Abgeschobenen in atypischen Ausnahmefällen zu prüfen ist, bereits im Erhebungsverfahren zu überzeugen vermag. Denn ein solcher atypischer Ausnahmefall lag hier jedenfalls nicht vor. Die Begleichung der nach der erstinstanzlichen Entscheidung bestandkräftig gewordenen Abschiebungskosten in Höhe von 17.897.33 EUR belegt, dass der Kläger nicht einkommens- und vermögenslos gewesen sein kann.
58 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 155 Abs. 2 und 154 Abs. 1 VwGO, wobei bei der Gewichtung der anteiligen Kostentragung zu berücksichtigen ist, dass im durch Rücknahme beendeten Verfahrensteil keine Urteilsgebühren angefallen sind, eine Quotelung lediglich anhand der Streitwertanteile also nicht in Frage kommt, sondern die tatsächlich anfallenden Kosten zu vergleichen sind, was zu der festgesetzten Quotelung führt.
59 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Sonstige Literatur

 
60 
Rechtsmittelbelehrung
61 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
62 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
63 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
64 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
65 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
66 
Beschluss vom 19. Oktober 2005
67 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach den §§ 25 Abs. 2 Satz 1, 14 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 2 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG n.F. auf 5.745,38 EUR bis zur Teilrücknahme und 5.170,84 EUR für die Zeit danach festgesetzt.
68 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 58 Abschiebung


(1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Si

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 25 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung


Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 72 Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes


Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden 1. in Recht

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 66 Kostenschuldner; Sicherheitsleistung


(1) Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu tragen. (2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, wer sich geg

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 126


(1) Die Berufung kann bis zur Rechtskraft des Urteils zurückgenommen werden. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündl

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 69 Gebühren


(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben. Die Gebührenfestsetzung kann auch mündlich erfolgen. Satz 1 gilt n

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 50 Haftkostenbeitrag


(1) Als Teil der Kosten der Vollstreckung der Rechtsfolgen einer Tat (§ 464a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung) erhebt die Vollzugsanstalt von dem Gefangenen einen Haftkostenbeitrag. Ein Haftkostenbeitrag wird nicht erhoben, wenn der Gefangene 1.

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Tenor Der Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 26.04.2010 wird aufgehoben.Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen einen Leistungsbescheid über Abschiebungskosten.2 Der Kläger ist russi

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Tenor

1. Der Leistungsbescheid des Regierungspräsidium Karlsruhe vom 22.07.2002 wird aufgehoben, soweit der Kläger hiermit zur Erstattung von mehr als EUR 17.897,33 (DM 35.004,14) herangezogen wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger trägt 3/4, der Beklagte 1/4 der Kosten des Verfahrens.

3. Die Berufung wird zugelassen, soweit der Kläger zur Erstattung der Kosten der Abschiebungshaft in der Justizvollzugsanstalt Mannheim, der Justizvollzugsanstalt Görlitz und der Justizvollzugsanstalt Nürnberg sowie der Fahrtkosten zur Justizvollzugsanstalt Görlitz herangezogen worden ist.

Im Übrigen wird die Berufung nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Erstattung von Abschiebungskosten.
Der 1971 geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger. Er ist seit 1999 mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet und hat mir ihr eine 1994 geborene Tochter. Im Hinblick hierauf ist er im Besitz einer Duldung.
Er hat nach seiner Einreise im Juni 1992 erfolglos mehrere Asylverfahren durchlaufen (Erstverfahren: VG Karlsruhe, seit 13.12.1994 rechtskräftiges Urteil vom 12.10.1994 - A 10 K 11209/94-; erstes Asylfolgeverfahren: bestandskräftiger Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 02.06.1995; zweites Asylfolgeverfahren: VG Karlsruhe, seit 11.11.1997 rechtskräftiger Gerichtsbescheid vom 20.10.1997 -A 10 K 11301/97-; drittes Asylfolgeverfahren: VG Karlsruhe, Einstellungsbeschluss [nach Rücknahme wegen Eheschließung] vom 24.11.1999 -A 10 K 10984/99-).
Der Kläger befand sich mehrfach in Abschiebungshaft (27. bis 30.01.1995 Justizvollzugsanstalt [JVA] Mannheim; 24.05. bis 04.07.1995 JVA Görlitz; 13.02. bis 11.05.1997 JVA Heimsheim; 02.12.1998 bis 18.03.1999 JVA Nürnberg). Am 12.02.1997 scheiterte ein Abschiebungsversuch. Am 19.02.1997 wurde der Kläger dem pakistanischen Konsulat Bonn vorgeführt. Am 11.05.1997 wurde er, begleitet durch den Bundesgrenzschutz, auf dem Luftweg nach Pakistan abgeschoben. Am 02.12.1998 wurde er in Zirndorf aufgegriffen.
Im Rahmen eines Verfahrens auf Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, ihn zur Erstattung von Abschiebungskosten in Höhe von insgesamt 47.962,80 DM heranzuziehen. Dagegen wandte er sich.
Durch Leistungsbescheid vom 22.07.2002 zog das Regierungspräsidium Karlsruhe  - Landesaufnahmestelle für Flüchtlinge - den Kläger zur Erstattung der im Rahmen seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland entstandenen Abschiebungskosten heran (Ziffer 1). Die Höhe des Erstattungsanspruchs wurde mit Zahlungsaufforderung innerhalb eines Monats nach Zustellung auf 24.064,79 EUR (47.066,64 DM) festgesetzt (Ziffer 2). Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet (Ziffer 3). Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger hafte nach §§ 82 Abs. 1, 83 Abs. 1 AuslG. Deren Vorgaben böten keinen Anhalt, die Kosten der rechtmäßig eingeleiteten Abschiebungen nur unter der Voraussetzung eines tatsächlich erfolgten Außerlandesbringens als erstattungsfähig anzusehen; hierfür lasse sich auch kein einleuchtender Grund finden. Die Haftung stelle sich als Sanktion für die Nichterfüllung der Verpflichtungen des Ausländers dar. Die zu erstattenden Kosten sind in dem Bescheid im Einzelnen aufgelistet.
Am 19.08.2002 hat der Kläger gegen diesen Bescheid Klage erhoben. Er beantragt,
den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 22.07.2002 aufzuheben.
Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Er bestreite die Höhe und die Notwendigkeit der Kosten sowie die Notwendigkeit seiner Abschiebung, nachdem berechtigte Asylgründe auf seiner Seite vorlägen. Die Höhe sei bislang in keiner Weise belegt. Es sei auch nicht dargetan, dass die einzelnen Kosten jeweils absolut notwendig gewesen seien.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Er macht im Wesentlichen geltend: Der Kläger habe vorgerichtlich weder eine Spezifizierung der Abschiebungskosten gefordert noch die Notwendigkeit seiner Abschiebung und die Kostenhöhe bestritten. Er habe auch exemplarisch vorgeführt, dass er nicht gewillt sei, sich an die bundesdeutsche Rechtsordnung zu halten, so dass eine Abschiebung geboten gewesen sei. Die Höhe der Kosten sei ihm im Befristungsverfahren bekannt gegeben worden, ohne dass er eine qualifizierte Gegendarstellung abgegeben habe. Die Notwendigkeit und Rechtmäßigkeit der Maßnahmen habe sich aus den Beschlüssen der Haftgerichte ergeben. Es stehe auch rechtskräftig fest, dass der Kläger keinen Asylanspruch habe. Die Kosten ergäben sich aus den in den Akten befindlichen Kostenrechnungen und für die Abschiebungshaft in Baden-Württemberg (Mannheim und Heimsheim) aus Schreiben des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 27.09.1994 und 14.06.1996 über den Haftkostenansatz. Diese Schreiben hat der Beklagte vorgelegt.
13 
Einer gerichtlichen Aufforderung, die Klagebegründung durch Angabe zu präzisieren, welche einzelnen genau bezeichneten Kostenpositionen aus welchen darzulegenden Gründen beanstandet würden, ist der Kläger nicht nachgekommen.
14 
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter einverstanden erklärt.
15 
Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vom Beklagten vorgelegten Akten (3 unpaginierte Hefte) verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.

Entscheidungsgründe

 
16 
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter als Einzelrichter entschieden werden (§§ 101 Abs. 2, 87 a Abs. 2 u. 3 VwGO).
17 
Die Klage ist zulässig, insbesondere rechtzeitig (§ 74 Abs. 1 VwGO) erhoben. Der Durchführung eines Vorverfahrens (§§ 68 ff VwGO) bedurfte es nicht (§ 6 a AGVwGO).
18 
Die Klage ist aber nur zum Teil begründet, weil der angefochtene Bescheid nur teilweise rechtswidrig ist und den Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO, unten a). Im Übrigen ist er rechtmäßig (unten b).
19 
In formeller Hinsicht bestehen gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids keine Bedenken. Insbesondere war das Regierungspräsidium Karlsruhe zu dessen Erlass zuständig (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 AAZuVO: Durchführung des § 82 AuslG hinsichtlich der Abschiebungskosten bei abgelehnten Asylbewerbern). Auch im Hinblick auf § 28 LVwVfG sind Bedenken nicht ersichtlich. Zwar ist der Kläger nicht förmlich vom Regierungspräsidium Karlsruhe angehört worden, aber im Rahmen seines Befristungsantrags nach § 8 Abs. 2 S. 3 AuslG war ihm diese Absicht bekannt geworden. Er hat sich dagegen sogar gewehrt (Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 05.09.2000 und vom 14.02.2001 an das Regierungspräsidium Karlsruhe). Damit war eine Anhörung nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten (§ 28 Abs. 2 Halbsatz 1 LVwVfG).
a)
20 
Der grundsätzlich zulässige Leistungsbescheid (vgl. § 83 Abs. 4 S. 1 AuslG) ist aber materiell rechtswidrig, soweit es um die Kosten der Abschiebungshaft in der JVA Nürnberg (aa]) und die Polizei-/Transportkosten für den gescheiterten Abschiebungsversuch am 12.02.1997 (ab]) geht.
aa)
21 
Bezüglich der Kosten der Abschiebungshaft in der JVA Nürnberg ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig, weil diese Abschiebungshaft nicht zu einer Abschiebung des Klägers geführt hat. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
22 
Nach § 82 Abs. 1 AuslG hat der Ausländer Kosten zu tragen, die durch die Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung entstehen. Der Umfang der Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung wird durch § 83 Abs. 1 AuslG geregelt; nach dessen Nr. 2 gehören dazu die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft.
23 
Aus diesen Vorschriften ergibt sich nach Auffassung des erkennenden Einzelrichters, dass die Kostenerstattung im Fall der Abschiebung eine tatsächlich erfolgte Abschiebung voraussetzt. Das folgt schon aus dem Wortlaut von § 82 Abs. 1 AuslG ("durch die Abschiebung)". Auch § 83 Abs. 1 AuslG vermag daran nichts zu ändern. Er begrenzt lediglich den Umfang der Kostenhaftung in sachlicher Hinsicht (vgl. BVerwG, U. v. 29.06.2000, BVerwGE 111, S. 284). Indem er in Nr. 3 die "Vorbereitung" erwähnt, bestimmt er somit lediglich den Kostenumfang, wenn es zu einer Abschiebung tatsächlich gekommen ist. Diese Regelung des Umfangs vermag aber die Grundregelung des § 82 Abs. 1 AuslG, die eine "Abschiebung" voraussetzt, nicht zu erweitern. Denn sie bestimmt eben nur den Kostenumfang, nicht aber den Begriff der "Abschiebung" als solchen. Dementsprechend ist auch in § 83 AuslG von "der Abschiebung" und "der Maßnahme" die Rede. Nicht deren Umfang wird definiert, sondern der Umfang von deren Kosten. Damit kann sich § 83 Abs. 1 AuslG über die Grundregelung in § 82 Abs. 1 AuslG nicht hinwegsetzen.
24 
Die vom Regierungspräsidium Karlsruhe im angefochtenen Bescheid für seine gegenteilige Auffassung angeführten Gesichtspunkte vermögen an dem nach Auffassung des Gerichts eindeutigen Wortlaut nichts zu ändern. Selbst wenn der Gesetzgeber ein solches Ziel verfolgt haben sollte, hätte er dies dadurch zum Ausdruck bringen müssen, dass er den gesetzlichen Begriff der "Abschiebung" definiert hätte, etwa indem er in § 82 Abs. 1 AuslG nach den Worten "Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung" eine Wendung wie "auch bei bloßer Vorbereitung ohne Durchführung" eingefügt hätte.
ab)
25 
Auch die Heranziehung des Klägers zur Erstattung der Polizei-/Transportkosten beim gescheiterten Abschiebungsversuch am 12.02.1997 ist rechtswidrig. Das ergibt sich zwar nicht aus den unter aa) dargelegten Gründen, weil es insoweit später (11.05.1997) tatsächlich zu einer Abschiebung gekommen ist, was ausreicht (dazu unter bb). Diese Kosten sind aber gar nicht entstanden.
26 
Das Regierungspräsidium Karlsruhe stützt sich insoweit auf die Rechnung der Polizeidirektion Rastatt vom 13.02.1997; hiernach wurde der Kläger am 12.02.1997 von zwei Beamten mit einem Dienstkraftfahrzeug zum Flughafen Frankfurt verbracht, was Kosten in Höhe von 825,52 DM verursacht habe. Demgegenüber ergibt sich aus dem Bericht des Polizeireviers Rastatt - Abschiebedienst - vom 12.02.1997, dass der Kläger bereits in der JVA Heimsheim kundgetan habe, sich gegen die Abschiebung mit allen Mitteln wehren zu wollen. Da die erforderliche Flugbegleitung vom Bundesgrenzschutz nicht kurzfristig habe gestellt werden können, sei "die Fahrt nach Frankfurt nicht angetreten" worden. Das wird durch einen Aktenvermerk des Regierungspräsidiums vom 12.02.1997 bestätigt, wonach diesem durch die Abschiebegruppe Rastatt mitgeteilt worden sei, dass der Kläger sich weigere, das Gefängnis zu verlassen, und deshalb entschieden worden sei, er solle zu einem späteren Zeitpunkt mit Begleitung fliegen.
27 
Unter diesen Umständen kann die Abrechnung der Polizeidirektion Rastatt nur auf einem Versehen beruhen, weil es zu der abgerechneten Fahrt nach Frankfurt gar nicht gekommen ist.
28 
Eine teilweise Aufrechterhaltung dieser Heranziehung, etwa in Höhe der Fahrtkosten von Rastatt nach Heimsheim und zurück, kommt nicht in Betracht, weil es sich dabei um eine andere Fahrt handeln würde, also nicht um eine teilweise Aufrechterhaltung, sondern um eine Ersetzung des Kostenpunktes.
29 
Nach den Ausführungen unter aa) und ab) war der Leistungsbescheid daher aufzuheben, soweit es um diese Kosten geht (3.507,60 DM und 7.729,38 DM Abschiebungshaftkosten, 825,52 DM Fahrt-/Transportkosten).
b)
30 
Im Übrigen ist der Bescheid dagegen rechtmäßig. Das gilt nicht nur für die Kosten der am 11.05.1997 durchgeführten Abschiebung einschließlich Vorbereitung (ba]), sondern auch für die 1995 entstandenen Kosten (bb]). Diese Kosten sind auch der Höhe nach nicht zu beanstanden (bc]).
ba)
31 
Die Kosten der am 11.05.1997 durchgeführten Abschiebung hat der Kläger gemäß §§ 82 Abs. 1, 83 Abs. 1 AuslG zu tragen.
32 
Dem stehen die Gründe, die der Kläger gegen seine Abschiebung anführt, nicht entgegen. Zwar ist anerkannt, dass die Erstattungspflicht des § 82 Abs. 1 AuslG dann nicht eintritt, wenn die Abschiebung offensichtlich rechtswidrig ist (vgl. VGH Bad.-Württ., U. v. 24.03.1983, EZAR 137 Nr. 4; HessVGH, U. v. 06.10.1994, NVwZ-RR 1995, S. 111; U. der Kammer vom 22.03.2000 -A 10 K 13592/97- und dazu VGH Bad.-Württ., B. v. 02.05.2001 -11 S 1060/00-; Jakober/Welte, Aktuelles AuslR, Stand Dezember 2001, § 82 Rdnr. 2; Hailbronner, AuslR, Stand Juli 2003, § 82 Rdnr. 1; GK-AuslR, Stand Dezember 2003, § 82 Rdnr. 4; Renner, AuslR, 7. Auflage 1999, § 82 AuslG Rdnr. 2). Solche Mängel hat die Abschiebung des Klägers am 11.05.1997 aber nicht aufgewiesen. Zu diesem Zeitpunkt waren das erste Asylverfahren rechtskräftig und das erste Asylfolgeverfahren des Klägers bestandskräftig abgeschlossen (vgl. die im Tatbestand wiedergegebenen Daten). Zwar war noch das zweite Folgeverfahren im Hauptsacheverfahren rechtshängig (VG Karlsruhe -A 10 K 11301/97-), aber insoweit war dem Kläger bereits vorläufiger Rechtsschutz versagt worden (vgl. VG Karlsruhe, B. v. 06.05.1997 -A 10 K 11389/97-). Aus dem ersten Asylverfahren existierte eine Abschiebungsandrohung des Bundesamts gegen den Kläger (vom 28.01.1994), die nach alledem vollziehbar war. Deshalb kann der Kläger seiner Abschiebung nicht entgegenhalten, ihm hätten Asylgründe zur Seite gestanden. Sonstige offensichtliche Mängel der Abschiebung sind nicht ersichtlich.
33 
Der Kläger hat daher die Kosten dieser Abschiebung zu tragen. Das sind die Flugkosten als solche (§ 83 Abs. 1 Nr. 1 AuslG), die Polizei-/Transportkosten von der JVA Heimsheim zum Flughafen Frankfurt/Main (ebenfalls § 83 Abs. 1 Nr. 1 AuslG), die Flug-, Reise- und Personalkosten der Begleitung durch den Bundesgrenzschutz (§ 83 Abs. 1 Nr. 3 AuslG; dass diese Begleitung erforderlich war, ist nicht zweifelhaft, nachdem der Abschiebungsversuch am 12.02.1997 am Widerstand des Klägers gescheitert war) und die Kosten der Abschiebungshaft in der JVA Heimsheim (§ 83 Abs. 1 Nr. 2 AuslG). Weiter gehören dazu die Polizei-/Transportkosten der Vorführung beim pakistanischen Konsulat in Bonn am 19.02.1997 - also nach dem gescheiterten Abschiebungsversuch am 12.02.1997 und damit zur Vorbereitung der Abschiebung vom 11.05.1997 - sowie die Konsulargebühren (§ 83 Abs. 1 Nr. 2 AuslG). Diese Vorführung diente der Abschiebung, weil hierfür vom Konsulat auszustellende Heimreisepapiere erforderlich waren (vgl. Schreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.02.1997 an die Bezirksstelle für Asyl Rastatt), weil der Kläger seiner Verpflichtung, bei der Beschaffung von Identitätspapieren mitzuwirken (§ 15 Abs. 2 Nr. 3 u. Nr. 6 AsylVfG), nicht nachgekommen war (vgl. Schreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14.02.1997 an die Polizeidirektion Rastatt). Deshalb dienten die Fahrt und die Ausstellung des Heimreisedokuments der Abschiebung, weshalb auch diese Kosten erstattungsfähig sind (vgl. GK-AuslR, a. a. O., § 83 Rdnr. 10).
bb)
34 
Der Kläger ist auch zur Erstattung der vor dieser Abschiebung entstandenen, aber mit ihr nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehenden weiteren Kosten (Kosten der Abschiebungshaft in der JVA Mannheim und der JVA Görlitz und Fahrtkosten zur JVA Görlitz) verpflichtet.
35 
Das unter aa) behandelte Problem stellt sich insoweit nicht. Zwar haben die genannten Maßnahmen nicht unmittelbar der später erfolgten Abschiebung vom 11.05.1997 gedient. Anders als bei der unter aa) behandelten Fallkonstellation ist ihnen aber eine Abschiebung nachgefolgt und sie haben auch einer Abschiebung als solcher - wenn auch nicht der später konkret erfolgten - gedient. Anders als bei dem unter aa) behandelten Ablauf reicht das zur Überzeugung des erkennenden Einzelrichters aus. § 82 Abs. 1 AuslG setzt nur voraus, dass überhaupt eine Abschiebung (als "Erfolg") stattgefunden hat, in deren Vorfeld Maßnahmen zur Vorbereitung einer Abschiebung getroffen worden sind; er setzt dagegen nicht voraus, dass diese Maßnahmen unmittelbar der später konkret erfolgten Abschiebung gedient haben .
36 
Deshalb hat der Kläger auch die Kosten der Abschiebungshaft in der JVA Mannheim und in der JVA Görlitz sowie die Fahrtkosten zur JVA Görlitz zu erstatten (§ 83 Abs. 1 Nr. 2 AuslG). Denn die Kosten für die Abschiebungshaft umfassen auch die Kosten für die Verbringung (Personal- und Fahrtkosten) dorthin (vgl. OVG Münster, U. v. 18.06.2001, NVwZ-RR 2002, S. 69; GK-AuslR, a. a. O., § 83 Rdnr. 10).
bc)
37 
Die Kosten, die der Kläger nach den Ausführungen unter ba) und bb) zu erstatten hat, sind auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Ihr Entstehen in dieser Höhe ist sämtlich durch Kostenrechnungen oder andere Unterlagen, die sie nachvollziehbar machen, nachgewiesen (nachfolgend in der im angefochtenen Bescheid aufgeführten Reihenfolge). Der Kläger hat insoweit keine substantiierten Einwendungen erhoben, denen nachzugehen Anlass bestünde.
38 
Abschiebungshaftkosten der JVA Mannheim vom 27.01. bis 30.01.1995: Dass der Kläger sich in dieser Zeit in Abschiebungshaft in der JVA Mannheim befand, ergibt sich aus den vorgelegten - nicht paginierten - Akten (Aufnahme- und Entlassungsmitteilung der JVA Mannheim vom 30.01.1995, eingegangen beim Regierungspräsidium Karlsruhe am 13.02.1995). Die Höhe je Hafttag ist dem vom Beklagten vorgelegten Schreiben des Justizministeriums Baden-Württemberg an die Justizvollzugsanstalten in Baden-Württemberg vom 27.09.1994 zu entnehmen. Hieraus ergeben sich vier Hafttage à 127,38 DM, also 509,52 DM.
39 
Abschiebungshaftkosten der JVA Görlitz vom 24.05. bis 04.07.1995: Die Dauer der Haft (42 Tage) ergibt sich ebenfalls aus den vorgelegten Akten (Entlassungsschein der JVA Görlitz vom 04.07.1995). Die Höhe der Kosten ist durch die Kostenrechnung der JVA Görlitz vom 19.01.2000 an das Regierungspräsidium Karlsruhe belegt (42 Hafttage à 137,65 DM, also 5.781,30 DM).
40 
Fahrtkosten zur JVA Görlitz: Sie ergeben sich ebenfalls aus der Kostenrechnung vom 19.01.2000 (181,00 DM).
41 
Polizei-/Transportkosten der Vorführung zum pakistanischen Konsulat am 19.02.1997: Sie ergeben sich aus der Kostenrechnung der Polizeidirektion Rastatt vom 20.02.1997 an die Bezirksstelle für Asyl Rastatt (1068,50 DM).
42 
Konsulargebühren: Sie ergeben sich aus dem Schreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.02.1997 an die Bezirksstelle für Asyl Rastatt (69,00 DM). Zwar ist im Bericht des Polizeireviers Rastatt - Abschiebedienst - vom 20.02.1997 vermerkt, dass Gebühren nicht erhoben worden seien. Das erklärt sich daraus, dass zunächst kein Heimreisedokument ausgestellt wurde, weil eine Rücksprache für erforderlich gehalten wurde (ebenfalls Bericht vom 20.02.1997). Später wurde aber das Dokument ausgestellt (Telefax des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.04.1997 an das Landgericht Karlsruhe). Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass die übliche Gebühr auch erhoben worden ist.
43 
Abschiebungshaftkosten der JVA Heimsheim vom 13.02. bis 11.05.1997: Die Dauer der Haft - die der Kläger nicht substantiiert bestreitet - ergibt sich aus dem undatierten Aktenvermerk des Regierungspräsidiums Karlsruhe (Rückseite eines Aktenvermerks vom 09.02.2000) über eine Rücksprache mit der JVA Heimsheim (08.02.1997 bis 12.02.1997 Untersuchungshaft, ab 13.02.1997 Abschiebungshaft) in Verbindung mit der Abschiebung am 11.05.1997 (88 Tage). Die Höhe je Hafttag ist dem Schreiben des Justizministeriums Baden-Württemberg an die Justizvollzugsanstalten Baden-Württemberg vom 14.06.1996 zu entnehmen (132,61 DM, also bei 88 Tagen 11.669,68 DM).
44 
Flugkosten am 11.05.1997: Sie ergeben sich aus dem Lieferschein des Reisebüros vom 07.05.1997 an die Grenzschutzdirektion Koblenz (2.788,00 DM).
45 
Polizei-/Transportkosten am 11.05.1997: Sie sind durch die Kostenrechnung der Polizeidirektion Rastatt - Zahlstelle - vom 12.05.1997 an die Bezirksstelle für Asyl Rastatt belegt (1.320,98 DM).
46 
Flug-, Reise- und Personalkosten der Begleitung durch den Bundesgrenzschutz am 11.05.1997: Sie ergeben sich aus dem Kosteneinzelnachweis der Grenzschutzdirektion Koblenz vom 15.12.1999 an das Regierungspräsidium Karlsruhe (7.794,00 DM, 912,16 DM und 2.910,00 DM).
47 
Die Berechtigung der in den einzelnen Belegen aufgeführten Kostenhöhe bestreitet der Kläger nicht substantiiert, so dass kein Anlass zu weiteren Ausführungen besteht.
48 
Nach alledem war der angefochtene Bescheid (nur) aufzuheben, soweit der Kläger mit ihm zur Erstattung der Polizei-/Transportkosten am 12.02.1997 (825,52 DM) und der Kosten der Abschiebungshaft in der JVA Nürnberg (3.507,60 DM und 7.729,38 DM) herangezogen worden ist. Hieraus ergibt sich, dass der Kläger in Höhe von 35.004,14 DM (entspricht 17.897,33 Euro) zu Recht herangezogen wurde. Deshalb war die Klage im Übrigen abzuweisen.
49 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Quotelung der Kosten entspricht - um einen zu kleinen Nenner zu vermeiden - grob dem Verhältnis von Erfolg und Misserfolg der Klage.
50 
Die Berufung konnte zugelassen werden. Zwar soll nach - vereinzelt gebliebener und bedenklicher - Auffassung des 7. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (B. v. 15.10.2003 -7 S 558/03-) der Einzelrichter nicht "das Verwaltungsgericht" im Sinn von § 124 a Abs. 1 VwGO sein, doch bezieht sich das allein auf den Einzelrichter nach § 6 VwGO. Es gilt dagegen nicht für den Einzelrichter nach § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO (vgl. abgrenzend VGH Bad.-Württ., U. v. 28.11.2003 -7 S 7/03-), wie er hier entschieden hat.
51 
Die Berufung war nur teilweise zuzulassen (zur Zulässigkeit teilweiser Berufungseinlegung bei - wie hier - teilbarem Streitgegenstand vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage 2003, § 124 Rdnr. 3; was für die Berufungseinlegung gilt, muss auch für die Berufungszulassung gelten, s. Kopp/Schenke, a. a. O., Rdnr. 8 m. w. N. mit dem Beispiel einer teilbaren Geldsumme).
52 
Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Rechtssache hat bezüglich der unter aa) und bb) dargelegten Entscheidungsgründe grundsätzliche Bedeutung. Denn sie weist insoweit rechtliche Fragen auf, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich sind und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedürfen, weil sie aus Gründen der Rechtssicherheit, der Einheit der Rechtsordnung und der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse liegt. Die klärungsbedürftigen Fragen können mit Auswirkungen über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden (zu diesen Gesichtspunkten Kopp/Schenke, a. a. O., § 124 Rdnr. 10). Rechtsprechung oder Literatur, die diese Fragen einer Klärung zugeführt haben, ist nicht auffindbar. Das vom Regierungspräsidium Karlsruhe im angefochtenen Bescheid aufgeführte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin ist weder in den Akten enthalten noch in juris zu finden. Ein vereinzeltes Urteil eines erstinstanzlichen Gerichts stünde ohnehin der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht entgegen.
53 
Derartige Gründe bestehen für die unter ab), ba) und bc) abgehandelten Entscheidungsgründe dagegen nicht. Insoweit ist auch kein sonstiger Zulassungsgrund erkennbar. Der Ausspruch im Tenor hat insoweit (nur) klarstellende Bedeutung.
54 
Soweit die Berufung zugelassen wurde, gilt Abschnitt a) der nachfolgenden Rechtsmittelbelehrung; im Übrigen, soweit die Berufung nicht zugelassen wurde, gilt Abschnitt b).

Gründe

 
16 
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter als Einzelrichter entschieden werden (§§ 101 Abs. 2, 87 a Abs. 2 u. 3 VwGO).
17 
Die Klage ist zulässig, insbesondere rechtzeitig (§ 74 Abs. 1 VwGO) erhoben. Der Durchführung eines Vorverfahrens (§§ 68 ff VwGO) bedurfte es nicht (§ 6 a AGVwGO).
18 
Die Klage ist aber nur zum Teil begründet, weil der angefochtene Bescheid nur teilweise rechtswidrig ist und den Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO, unten a). Im Übrigen ist er rechtmäßig (unten b).
19 
In formeller Hinsicht bestehen gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids keine Bedenken. Insbesondere war das Regierungspräsidium Karlsruhe zu dessen Erlass zuständig (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 AAZuVO: Durchführung des § 82 AuslG hinsichtlich der Abschiebungskosten bei abgelehnten Asylbewerbern). Auch im Hinblick auf § 28 LVwVfG sind Bedenken nicht ersichtlich. Zwar ist der Kläger nicht förmlich vom Regierungspräsidium Karlsruhe angehört worden, aber im Rahmen seines Befristungsantrags nach § 8 Abs. 2 S. 3 AuslG war ihm diese Absicht bekannt geworden. Er hat sich dagegen sogar gewehrt (Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 05.09.2000 und vom 14.02.2001 an das Regierungspräsidium Karlsruhe). Damit war eine Anhörung nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten (§ 28 Abs. 2 Halbsatz 1 LVwVfG).
a)
20 
Der grundsätzlich zulässige Leistungsbescheid (vgl. § 83 Abs. 4 S. 1 AuslG) ist aber materiell rechtswidrig, soweit es um die Kosten der Abschiebungshaft in der JVA Nürnberg (aa]) und die Polizei-/Transportkosten für den gescheiterten Abschiebungsversuch am 12.02.1997 (ab]) geht.
aa)
21 
Bezüglich der Kosten der Abschiebungshaft in der JVA Nürnberg ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig, weil diese Abschiebungshaft nicht zu einer Abschiebung des Klägers geführt hat. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
22 
Nach § 82 Abs. 1 AuslG hat der Ausländer Kosten zu tragen, die durch die Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung entstehen. Der Umfang der Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung wird durch § 83 Abs. 1 AuslG geregelt; nach dessen Nr. 2 gehören dazu die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft.
23 
Aus diesen Vorschriften ergibt sich nach Auffassung des erkennenden Einzelrichters, dass die Kostenerstattung im Fall der Abschiebung eine tatsächlich erfolgte Abschiebung voraussetzt. Das folgt schon aus dem Wortlaut von § 82 Abs. 1 AuslG ("durch die Abschiebung)". Auch § 83 Abs. 1 AuslG vermag daran nichts zu ändern. Er begrenzt lediglich den Umfang der Kostenhaftung in sachlicher Hinsicht (vgl. BVerwG, U. v. 29.06.2000, BVerwGE 111, S. 284). Indem er in Nr. 3 die "Vorbereitung" erwähnt, bestimmt er somit lediglich den Kostenumfang, wenn es zu einer Abschiebung tatsächlich gekommen ist. Diese Regelung des Umfangs vermag aber die Grundregelung des § 82 Abs. 1 AuslG, die eine "Abschiebung" voraussetzt, nicht zu erweitern. Denn sie bestimmt eben nur den Kostenumfang, nicht aber den Begriff der "Abschiebung" als solchen. Dementsprechend ist auch in § 83 AuslG von "der Abschiebung" und "der Maßnahme" die Rede. Nicht deren Umfang wird definiert, sondern der Umfang von deren Kosten. Damit kann sich § 83 Abs. 1 AuslG über die Grundregelung in § 82 Abs. 1 AuslG nicht hinwegsetzen.
24 
Die vom Regierungspräsidium Karlsruhe im angefochtenen Bescheid für seine gegenteilige Auffassung angeführten Gesichtspunkte vermögen an dem nach Auffassung des Gerichts eindeutigen Wortlaut nichts zu ändern. Selbst wenn der Gesetzgeber ein solches Ziel verfolgt haben sollte, hätte er dies dadurch zum Ausdruck bringen müssen, dass er den gesetzlichen Begriff der "Abschiebung" definiert hätte, etwa indem er in § 82 Abs. 1 AuslG nach den Worten "Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung" eine Wendung wie "auch bei bloßer Vorbereitung ohne Durchführung" eingefügt hätte.
ab)
25 
Auch die Heranziehung des Klägers zur Erstattung der Polizei-/Transportkosten beim gescheiterten Abschiebungsversuch am 12.02.1997 ist rechtswidrig. Das ergibt sich zwar nicht aus den unter aa) dargelegten Gründen, weil es insoweit später (11.05.1997) tatsächlich zu einer Abschiebung gekommen ist, was ausreicht (dazu unter bb). Diese Kosten sind aber gar nicht entstanden.
26 
Das Regierungspräsidium Karlsruhe stützt sich insoweit auf die Rechnung der Polizeidirektion Rastatt vom 13.02.1997; hiernach wurde der Kläger am 12.02.1997 von zwei Beamten mit einem Dienstkraftfahrzeug zum Flughafen Frankfurt verbracht, was Kosten in Höhe von 825,52 DM verursacht habe. Demgegenüber ergibt sich aus dem Bericht des Polizeireviers Rastatt - Abschiebedienst - vom 12.02.1997, dass der Kläger bereits in der JVA Heimsheim kundgetan habe, sich gegen die Abschiebung mit allen Mitteln wehren zu wollen. Da die erforderliche Flugbegleitung vom Bundesgrenzschutz nicht kurzfristig habe gestellt werden können, sei "die Fahrt nach Frankfurt nicht angetreten" worden. Das wird durch einen Aktenvermerk des Regierungspräsidiums vom 12.02.1997 bestätigt, wonach diesem durch die Abschiebegruppe Rastatt mitgeteilt worden sei, dass der Kläger sich weigere, das Gefängnis zu verlassen, und deshalb entschieden worden sei, er solle zu einem späteren Zeitpunkt mit Begleitung fliegen.
27 
Unter diesen Umständen kann die Abrechnung der Polizeidirektion Rastatt nur auf einem Versehen beruhen, weil es zu der abgerechneten Fahrt nach Frankfurt gar nicht gekommen ist.
28 
Eine teilweise Aufrechterhaltung dieser Heranziehung, etwa in Höhe der Fahrtkosten von Rastatt nach Heimsheim und zurück, kommt nicht in Betracht, weil es sich dabei um eine andere Fahrt handeln würde, also nicht um eine teilweise Aufrechterhaltung, sondern um eine Ersetzung des Kostenpunktes.
29 
Nach den Ausführungen unter aa) und ab) war der Leistungsbescheid daher aufzuheben, soweit es um diese Kosten geht (3.507,60 DM und 7.729,38 DM Abschiebungshaftkosten, 825,52 DM Fahrt-/Transportkosten).
b)
30 
Im Übrigen ist der Bescheid dagegen rechtmäßig. Das gilt nicht nur für die Kosten der am 11.05.1997 durchgeführten Abschiebung einschließlich Vorbereitung (ba]), sondern auch für die 1995 entstandenen Kosten (bb]). Diese Kosten sind auch der Höhe nach nicht zu beanstanden (bc]).
ba)
31 
Die Kosten der am 11.05.1997 durchgeführten Abschiebung hat der Kläger gemäß §§ 82 Abs. 1, 83 Abs. 1 AuslG zu tragen.
32 
Dem stehen die Gründe, die der Kläger gegen seine Abschiebung anführt, nicht entgegen. Zwar ist anerkannt, dass die Erstattungspflicht des § 82 Abs. 1 AuslG dann nicht eintritt, wenn die Abschiebung offensichtlich rechtswidrig ist (vgl. VGH Bad.-Württ., U. v. 24.03.1983, EZAR 137 Nr. 4; HessVGH, U. v. 06.10.1994, NVwZ-RR 1995, S. 111; U. der Kammer vom 22.03.2000 -A 10 K 13592/97- und dazu VGH Bad.-Württ., B. v. 02.05.2001 -11 S 1060/00-; Jakober/Welte, Aktuelles AuslR, Stand Dezember 2001, § 82 Rdnr. 2; Hailbronner, AuslR, Stand Juli 2003, § 82 Rdnr. 1; GK-AuslR, Stand Dezember 2003, § 82 Rdnr. 4; Renner, AuslR, 7. Auflage 1999, § 82 AuslG Rdnr. 2). Solche Mängel hat die Abschiebung des Klägers am 11.05.1997 aber nicht aufgewiesen. Zu diesem Zeitpunkt waren das erste Asylverfahren rechtskräftig und das erste Asylfolgeverfahren des Klägers bestandskräftig abgeschlossen (vgl. die im Tatbestand wiedergegebenen Daten). Zwar war noch das zweite Folgeverfahren im Hauptsacheverfahren rechtshängig (VG Karlsruhe -A 10 K 11301/97-), aber insoweit war dem Kläger bereits vorläufiger Rechtsschutz versagt worden (vgl. VG Karlsruhe, B. v. 06.05.1997 -A 10 K 11389/97-). Aus dem ersten Asylverfahren existierte eine Abschiebungsandrohung des Bundesamts gegen den Kläger (vom 28.01.1994), die nach alledem vollziehbar war. Deshalb kann der Kläger seiner Abschiebung nicht entgegenhalten, ihm hätten Asylgründe zur Seite gestanden. Sonstige offensichtliche Mängel der Abschiebung sind nicht ersichtlich.
33 
Der Kläger hat daher die Kosten dieser Abschiebung zu tragen. Das sind die Flugkosten als solche (§ 83 Abs. 1 Nr. 1 AuslG), die Polizei-/Transportkosten von der JVA Heimsheim zum Flughafen Frankfurt/Main (ebenfalls § 83 Abs. 1 Nr. 1 AuslG), die Flug-, Reise- und Personalkosten der Begleitung durch den Bundesgrenzschutz (§ 83 Abs. 1 Nr. 3 AuslG; dass diese Begleitung erforderlich war, ist nicht zweifelhaft, nachdem der Abschiebungsversuch am 12.02.1997 am Widerstand des Klägers gescheitert war) und die Kosten der Abschiebungshaft in der JVA Heimsheim (§ 83 Abs. 1 Nr. 2 AuslG). Weiter gehören dazu die Polizei-/Transportkosten der Vorführung beim pakistanischen Konsulat in Bonn am 19.02.1997 - also nach dem gescheiterten Abschiebungsversuch am 12.02.1997 und damit zur Vorbereitung der Abschiebung vom 11.05.1997 - sowie die Konsulargebühren (§ 83 Abs. 1 Nr. 2 AuslG). Diese Vorführung diente der Abschiebung, weil hierfür vom Konsulat auszustellende Heimreisepapiere erforderlich waren (vgl. Schreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.02.1997 an die Bezirksstelle für Asyl Rastatt), weil der Kläger seiner Verpflichtung, bei der Beschaffung von Identitätspapieren mitzuwirken (§ 15 Abs. 2 Nr. 3 u. Nr. 6 AsylVfG), nicht nachgekommen war (vgl. Schreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14.02.1997 an die Polizeidirektion Rastatt). Deshalb dienten die Fahrt und die Ausstellung des Heimreisedokuments der Abschiebung, weshalb auch diese Kosten erstattungsfähig sind (vgl. GK-AuslR, a. a. O., § 83 Rdnr. 10).
bb)
34 
Der Kläger ist auch zur Erstattung der vor dieser Abschiebung entstandenen, aber mit ihr nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehenden weiteren Kosten (Kosten der Abschiebungshaft in der JVA Mannheim und der JVA Görlitz und Fahrtkosten zur JVA Görlitz) verpflichtet.
35 
Das unter aa) behandelte Problem stellt sich insoweit nicht. Zwar haben die genannten Maßnahmen nicht unmittelbar der später erfolgten Abschiebung vom 11.05.1997 gedient. Anders als bei der unter aa) behandelten Fallkonstellation ist ihnen aber eine Abschiebung nachgefolgt und sie haben auch einer Abschiebung als solcher - wenn auch nicht der später konkret erfolgten - gedient. Anders als bei dem unter aa) behandelten Ablauf reicht das zur Überzeugung des erkennenden Einzelrichters aus. § 82 Abs. 1 AuslG setzt nur voraus, dass überhaupt eine Abschiebung (als "Erfolg") stattgefunden hat, in deren Vorfeld Maßnahmen zur Vorbereitung einer Abschiebung getroffen worden sind; er setzt dagegen nicht voraus, dass diese Maßnahmen unmittelbar der später konkret erfolgten Abschiebung gedient haben .
36 
Deshalb hat der Kläger auch die Kosten der Abschiebungshaft in der JVA Mannheim und in der JVA Görlitz sowie die Fahrtkosten zur JVA Görlitz zu erstatten (§ 83 Abs. 1 Nr. 2 AuslG). Denn die Kosten für die Abschiebungshaft umfassen auch die Kosten für die Verbringung (Personal- und Fahrtkosten) dorthin (vgl. OVG Münster, U. v. 18.06.2001, NVwZ-RR 2002, S. 69; GK-AuslR, a. a. O., § 83 Rdnr. 10).
bc)
37 
Die Kosten, die der Kläger nach den Ausführungen unter ba) und bb) zu erstatten hat, sind auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Ihr Entstehen in dieser Höhe ist sämtlich durch Kostenrechnungen oder andere Unterlagen, die sie nachvollziehbar machen, nachgewiesen (nachfolgend in der im angefochtenen Bescheid aufgeführten Reihenfolge). Der Kläger hat insoweit keine substantiierten Einwendungen erhoben, denen nachzugehen Anlass bestünde.
38 
Abschiebungshaftkosten der JVA Mannheim vom 27.01. bis 30.01.1995: Dass der Kläger sich in dieser Zeit in Abschiebungshaft in der JVA Mannheim befand, ergibt sich aus den vorgelegten - nicht paginierten - Akten (Aufnahme- und Entlassungsmitteilung der JVA Mannheim vom 30.01.1995, eingegangen beim Regierungspräsidium Karlsruhe am 13.02.1995). Die Höhe je Hafttag ist dem vom Beklagten vorgelegten Schreiben des Justizministeriums Baden-Württemberg an die Justizvollzugsanstalten in Baden-Württemberg vom 27.09.1994 zu entnehmen. Hieraus ergeben sich vier Hafttage à 127,38 DM, also 509,52 DM.
39 
Abschiebungshaftkosten der JVA Görlitz vom 24.05. bis 04.07.1995: Die Dauer der Haft (42 Tage) ergibt sich ebenfalls aus den vorgelegten Akten (Entlassungsschein der JVA Görlitz vom 04.07.1995). Die Höhe der Kosten ist durch die Kostenrechnung der JVA Görlitz vom 19.01.2000 an das Regierungspräsidium Karlsruhe belegt (42 Hafttage à 137,65 DM, also 5.781,30 DM).
40 
Fahrtkosten zur JVA Görlitz: Sie ergeben sich ebenfalls aus der Kostenrechnung vom 19.01.2000 (181,00 DM).
41 
Polizei-/Transportkosten der Vorführung zum pakistanischen Konsulat am 19.02.1997: Sie ergeben sich aus der Kostenrechnung der Polizeidirektion Rastatt vom 20.02.1997 an die Bezirksstelle für Asyl Rastatt (1068,50 DM).
42 
Konsulargebühren: Sie ergeben sich aus dem Schreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.02.1997 an die Bezirksstelle für Asyl Rastatt (69,00 DM). Zwar ist im Bericht des Polizeireviers Rastatt - Abschiebedienst - vom 20.02.1997 vermerkt, dass Gebühren nicht erhoben worden seien. Das erklärt sich daraus, dass zunächst kein Heimreisedokument ausgestellt wurde, weil eine Rücksprache für erforderlich gehalten wurde (ebenfalls Bericht vom 20.02.1997). Später wurde aber das Dokument ausgestellt (Telefax des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.04.1997 an das Landgericht Karlsruhe). Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass die übliche Gebühr auch erhoben worden ist.
43 
Abschiebungshaftkosten der JVA Heimsheim vom 13.02. bis 11.05.1997: Die Dauer der Haft - die der Kläger nicht substantiiert bestreitet - ergibt sich aus dem undatierten Aktenvermerk des Regierungspräsidiums Karlsruhe (Rückseite eines Aktenvermerks vom 09.02.2000) über eine Rücksprache mit der JVA Heimsheim (08.02.1997 bis 12.02.1997 Untersuchungshaft, ab 13.02.1997 Abschiebungshaft) in Verbindung mit der Abschiebung am 11.05.1997 (88 Tage). Die Höhe je Hafttag ist dem Schreiben des Justizministeriums Baden-Württemberg an die Justizvollzugsanstalten Baden-Württemberg vom 14.06.1996 zu entnehmen (132,61 DM, also bei 88 Tagen 11.669,68 DM).
44 
Flugkosten am 11.05.1997: Sie ergeben sich aus dem Lieferschein des Reisebüros vom 07.05.1997 an die Grenzschutzdirektion Koblenz (2.788,00 DM).
45 
Polizei-/Transportkosten am 11.05.1997: Sie sind durch die Kostenrechnung der Polizeidirektion Rastatt - Zahlstelle - vom 12.05.1997 an die Bezirksstelle für Asyl Rastatt belegt (1.320,98 DM).
46 
Flug-, Reise- und Personalkosten der Begleitung durch den Bundesgrenzschutz am 11.05.1997: Sie ergeben sich aus dem Kosteneinzelnachweis der Grenzschutzdirektion Koblenz vom 15.12.1999 an das Regierungspräsidium Karlsruhe (7.794,00 DM, 912,16 DM und 2.910,00 DM).
47 
Die Berechtigung der in den einzelnen Belegen aufgeführten Kostenhöhe bestreitet der Kläger nicht substantiiert, so dass kein Anlass zu weiteren Ausführungen besteht.
48 
Nach alledem war der angefochtene Bescheid (nur) aufzuheben, soweit der Kläger mit ihm zur Erstattung der Polizei-/Transportkosten am 12.02.1997 (825,52 DM) und der Kosten der Abschiebungshaft in der JVA Nürnberg (3.507,60 DM und 7.729,38 DM) herangezogen worden ist. Hieraus ergibt sich, dass der Kläger in Höhe von 35.004,14 DM (entspricht 17.897,33 Euro) zu Recht herangezogen wurde. Deshalb war die Klage im Übrigen abzuweisen.
49 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Quotelung der Kosten entspricht - um einen zu kleinen Nenner zu vermeiden - grob dem Verhältnis von Erfolg und Misserfolg der Klage.
50 
Die Berufung konnte zugelassen werden. Zwar soll nach - vereinzelt gebliebener und bedenklicher - Auffassung des 7. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (B. v. 15.10.2003 -7 S 558/03-) der Einzelrichter nicht "das Verwaltungsgericht" im Sinn von § 124 a Abs. 1 VwGO sein, doch bezieht sich das allein auf den Einzelrichter nach § 6 VwGO. Es gilt dagegen nicht für den Einzelrichter nach § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO (vgl. abgrenzend VGH Bad.-Württ., U. v. 28.11.2003 -7 S 7/03-), wie er hier entschieden hat.
51 
Die Berufung war nur teilweise zuzulassen (zur Zulässigkeit teilweiser Berufungseinlegung bei - wie hier - teilbarem Streitgegenstand vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage 2003, § 124 Rdnr. 3; was für die Berufungseinlegung gilt, muss auch für die Berufungszulassung gelten, s. Kopp/Schenke, a. a. O., Rdnr. 8 m. w. N. mit dem Beispiel einer teilbaren Geldsumme).
52 
Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Rechtssache hat bezüglich der unter aa) und bb) dargelegten Entscheidungsgründe grundsätzliche Bedeutung. Denn sie weist insoweit rechtliche Fragen auf, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich sind und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedürfen, weil sie aus Gründen der Rechtssicherheit, der Einheit der Rechtsordnung und der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse liegt. Die klärungsbedürftigen Fragen können mit Auswirkungen über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden (zu diesen Gesichtspunkten Kopp/Schenke, a. a. O., § 124 Rdnr. 10). Rechtsprechung oder Literatur, die diese Fragen einer Klärung zugeführt haben, ist nicht auffindbar. Das vom Regierungspräsidium Karlsruhe im angefochtenen Bescheid aufgeführte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin ist weder in den Akten enthalten noch in juris zu finden. Ein vereinzeltes Urteil eines erstinstanzlichen Gerichts stünde ohnehin der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht entgegen.
53 
Derartige Gründe bestehen für die unter ab), ba) und bc) abgehandelten Entscheidungsgründe dagegen nicht. Insoweit ist auch kein sonstiger Zulassungsgrund erkennbar. Der Ausspruch im Tenor hat insoweit (nur) klarstellende Bedeutung.
54 
Soweit die Berufung zugelassen wurde, gilt Abschnitt a) der nachfolgenden Rechtsmittelbelehrung; im Übrigen, soweit die Berufung nicht zugelassen wurde, gilt Abschnitt b).

(1) Die Berufung kann bis zur Rechtskraft des Urteils zurückgenommen werden. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus.

(2) Die Berufung gilt als zurückgenommen, wenn der Berufungskläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Berufungskläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Berufung als zurückgenommen gilt.

(3) Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des eingelegten Rechtsmittels. Das Gericht entscheidet durch Beschluß über die Kostenfolge.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben. Die Gebührenfestsetzung kann auch mündlich erfolgen. Satz 1 gilt nicht für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesagentur für Arbeit nach den §§ 39 bis 42. § 287 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Satz 1 gilt zudem nicht für das Mitteilungsverfahren im Zusammenhang mit der kurzfristigen Mobilität von Studenten nach § 16c, von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern nach § 19a und von Forschern nach § 18e.

(2) Die Gebühr soll die mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten aller an der Leistung Beteiligten decken. In die Gebühr sind die mit der Leistung regelmäßig verbundenen Auslagen einzubeziehen. Zur Ermittlung der Gebühr sind die Kosten, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten zurechenbar und ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten, zu Grunde zu legen. Zu den Gemeinkosten zählen auch die Kosten der Rechts- und Fachaufsicht. Grundlage der Gebührenermittlung nach den Sätzen 1 bis 4 sind die in der Gesamtheit der Länder und des Bundes mit der jeweiligen Leistung verbundenen Kosten.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze sowie Gebührenbefreiungen und -ermäßigungen, insbesondere für Fälle der Bedürftigkeit. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, finden § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 4, Absatz 2 und 4 bis 6, die §§ 4 bis 7 Nummer 1 bis 10, die §§ 8, 9 Absatz 3, die §§ 10 bis 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sowie die §§ 13 bis 21 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

(4) Abweichend von § 4 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes können die von den Auslandsvertretungen zu erhebenden Gebühren bereits bei Beantragung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung erhoben werden. Für die von den Auslandsvertretungen zu erhebenden Gebühren legt das Auswärtige Amt fest, ob die Erhebung bei den jeweiligen Auslandsvertretungen in Euro, zum Gegenwert in Landeswährung oder in einer Drittwährung erfolgt. Je nach allgemeiner Verfügbarkeit von Einheiten der festgelegten Währung kann eine Rundung auf die nächste verfügbare Einheit erfolgen.

(5) Die in der Rechtsverordnung bestimmten Gebühren dürfen folgende Höchstsätze nicht übersteigen:

1.
für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis: 140 Euro,
1a.
für die Erteilung einer Blauen Karte EU: 140 Euro,
1b.
für die Erteilung einer ICT-Karte: 140 Euro,
1c.
für die Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte: 100 Euro,
2.
für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis: 200 Euro,
2a.
für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU: 200 Euro,
3.
für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU oder einer ICT-Karte: 100 Euro,
3a.
für die Verlängerung einer Mobiler-ICT-Karte: 80 Euro,
4.
für die Erteilung eines nationalen Visums und die Ausstellung eines Passersatzes und eines Ausweisersatzes: 100 Euro,
5.
für die Anerkennung einer Forschungseinrichtung zum Abschluss von Aufnahmevereinbarungen oder einem entsprechenden Vertrag nach § 18d: 220 Euro,
6.
für sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen: 80 Euro,
7.
für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen zu Gunsten Minderjähriger: die Hälfte der für die öffentliche Leistung bestimmten Gebühr,
8.
für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1, die auf Grund einer Änderung der Angaben nach § 78 Absatz 1 Satz 3, auf Grund des Ablaufs der technischen Kartennutzungsdauer, auf Grund des Verlustes des Dokuments oder auf Grund des Verlustes der technischen Funktionsfähigkeit des Dokuments notwendig wird: 70 Euro,
9.
für die Aufhebung, Verkürzung oder Verlängerung der Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes: 200 Euro.

(6) Für die Erteilung eines nationalen Visums und eines Passersatzes an der Grenze darf ein Zuschlag von höchstens 25 Euro erhoben werden. Für eine auf Wunsch des Antragstellers außerhalb der Dienstzeit vorgenommene individuell zurechenbare öffentliche Leistung darf ein Zuschlag von höchstens 30 Euro erhoben werden. Gebührenzuschläge können auch für die individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen gegenüber einem Staatsangehörigen festgesetzt werden, dessen Heimatstaat von Deutschen für entsprechende öffentliche Leistungen höhere Gebühren als die nach Absatz 3 festgesetzten Gebühren erhebt. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Erteilung oder Verlängerung eines Schengen-Visums. Bei der Festsetzung von Gebührenzuschlägen können die in Absatz 5 bestimmten Höchstsätze überschritten werden.

(7) Die Rechtsverordnung nach Absatz 3 kann vorsehen, dass für die Beantragung gebührenpflichtiger individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen eine Bearbeitungsgebühr erhoben wird. Die Bearbeitungsgebühr für die Beantragung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU darf höchstens die Hälfte der für ihre Erteilung zu erhebenden Gebühr betragen. Die Gebühr ist auf die Gebühr für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung anzurechnen. Sie wird auch im Falle der Rücknahme des Antrages und der Versagung der beantragten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nicht zurückgezahlt.

(8) Die Rechtsverordnung nach Absatz 3 kann für die Einlegung eines Widerspruchs Gebühren vorsehen, die höchstens betragen dürfen:

1.
für den Widerspruch gegen die Ablehnung eines Antrages auf Vornahme einer gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung: die Hälfte der für diese vorgesehenen Gebühr,
2.
für den Widerspruch gegen eine sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistung: 55 Euro.
Soweit der Widerspruch Erfolg hat, ist die Gebühr auf die Gebühr für die vorzunehmende individuell zurechenbare öffentliche Leistung anzurechnen und im Übrigen zurückzuzahlen.

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Mai 2004 - 17 K 1395/03 - wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.436,98 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der auf grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und besondere rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Zulassungsantrag, der rechtzeitig gestellt und begründet worden ist (siehe § 124a Abs. 4 VwGO), kann sachlich keinen Erfolg haben; keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe ist gegeben.
Mit dem von dem Zulassungsantrag angefochtenen Urteil vom 12.5.2004 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart einen Kostenbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart über die Kosten für Abschiebungsmaßnahmen aufgehoben, soweit Kosten geltend gemacht worden sind, die nicht den Kläger selbst, sondern seine Familienangehörigen (Ehefrau und zwei im Bundesgebiet geborene Kinder) betreffen; insofern hat das Gericht ausgeführt, der Kläger - Staatsangehöriger von Serbien-Montenegro - sei nach den insofern abschließenden Regelungen des Ausländerrechts für Abschiebungskosten, die nicht ihn, sondern Familienangehörige betreffen, kein Kostenschuldner, und  eine Kostentragungspflicht ergebe sich auch nicht aus dem Verwaltungskostengesetz und der dort geregelten gesamtschuldnerischen Haftung. Die den Kostenschuldner betreffende Spezialregelung des § 82 AuslG sei gegenüber der Regelung des § 13 Abs. 1 VwKostG abschließend.
Soweit der Beklagte die auf diesen Überlegungen des Verwaltungsgerichts beruhende Aufhebung eines Teils des Kostenbescheides (betreffend 1.436,98 EUR) mit der Begründung angreift, Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Abschiebungskosten für Familienangehörige des Klägers sei § 81 Abs. 1 AuslG, der gegenüber den Regelungen des § 82 Abs. 1 AuslG über den Kostenschuldner eine selbständige Kostentragungspflicht enthalte, und es sei davon auszugehen, dass auch der Kläger als Vater und Mitinhaber des Personensorge- und Aufenthaltsbestimmungsrechts der abgeschobenen Kinder Veranlasser der Abschiebung im Sinn des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG sei, werden „ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils“ im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht mit Erfolg geltend gemacht. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass in erster Linie von der speziellen Anspruchs- bzw. Ermächtigungsgrundlage für die Geltendmachung von Abschiebungskosten - hier also von § 81 Abs. 1 i.V.m. § 82 Abs. 1 AuslG - auszugehen ist. § 81 Abs. 1 AuslG bestimmt generell, dass für Amtshandlungen nach diesem Gesetz - damit u.a. auch für Abschiebungen - überhaupt Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden, für den - hier nicht strittigen - Bereich der Gebühren überlässt es der Gesetzgeber der Bundesregierung, durch Rechtsverordnung nach § 81 Abs. 2 Satz 1 AuslG die gebührenpflichtigen Tatbestände zu regeln. In diesem Zusammenhang steht § 81 Abs. 2 Satz 2 AuslG, wonach das Verwaltungskostengesetz Anwendung findet, soweit das AuslG „keine abweichenden Vorschriften enthält“. Dabei kann offen bleiben ob diese Verweisung nur die gebührenrechtlichen Regelungen oder - was näher liegen dürfte - auch die Auslagenproblematik betrifft; in beiden Fällen ändert sich an dem vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnis nichts. Was die hier streitigen im Zusammenhang mit der Abschiebung entstandenen Kosten angeht, so handelt es sich um „Auslagen“ im Sinn des § 81 Abs. 1 AuslG, die hinsichtlich des Kostenschuldners spezialgesetzlich in § 82 AuslG und hinsichtlich des Umfangs der Kostenhaftung spezialgesetzlich in § 83 AuslG geregelt sind; insofern enthält das Ausländergesetz gegenüber dem Verwaltungskostengesetz in beiden Bereichen „abweichende Vorschriften“ im Sinn von § 81 Abs. 2 Satz 2 AuslG. Ein Rückgriff auf allgemeine Regelungen des Verwaltungskostengesetzes - insbesondere auf das den Kostenschuldner betreffende Veranlasserprinzip des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG - ist danach nicht zulässig. Zwar geht auch der Senat davon aus, dass die Bestimmung des § 82 Abs. 1 AuslG, wonach die durch die Abschiebung entstehenden Kosten „der Ausländer zu tragen“ hat, Ausfluss des genannten Prinzips ist (siehe auch OVG Lüneburg, Urteil vom 25.3.2004 - 11 LB 327/03 -, AuAS 2004, S. 195 mit Hinweis auf die Begründung des Regierungsentwurfs BT-Drs. 11/6321 S. 83 und Hailbronner, AuslR, RdNr. 1 zu § 82 AuslG); das bedeutet aber nicht, dass über die Spezialregelungen des § 82 AuslG hinaus ein Ausländer mithilfe des allgemeinen Veranlasserprinzips des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG zu Kosten herangezogen werden darf, die im Zusammenhang mit der Abschiebung eines anderen Ausländers (hier: von Familienangehörigen des Klägers) stehen. § 82 AuslG bestimmt nämlich spezialgesetzlich nicht nur die Haftung des Ausländers für Kosten seiner eigenen Abschiebung, sondern enthält auch Vorschriften, die die Heranziehung zu Abschiebungskosten dritter Personen betreffen; dies gilt etwa für die Kostentragungspflicht desjenigen, der gegenüber der Ausländerbehörde eine entsprechende Verpflichtung übernommen hat (§ 82 Abs. 2 AuslG), und außerdem für die Kostentragung durch den Beförderungsunternehmer (§ 82 Abs. 3 AuslG), den Arbeitgeber (§ 82 Abs. 4 Satz 1 AuslG) und den Schleuser (s. § 82 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 92a oder b AuslG). Die hier detailliert erfolgte Spezialregelung für die Heranziehung von Personen für Kosten der Abschiebung Dritter schließt nicht nur hinsichtlich der dort spezialgesetzlich genannten Personengruppen einen Rückgriff auf § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG und das dort allgemein geregelte Veranlasserprinzip aus, sondern ist insgesamt als „abweichende“ Regelung der Auslagenerstattung im Sinn des § 81 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 AuslG zu verstehen. Auch sonst wird allgemein die ausländerrechtliche Kostenspezialregelung - etwa die Regelung des § 83 AuslG über die Höhe der Abschiebungskosten - als abschließend gegenüber dem Verwaltungskostengesetz aufgefasst (siehe Funke-Kaiser, GK-AuslR, RdNr. 2 zu § 83 AuslG). Dass für eine in der Praxis durchaus bedeutsame Gruppe - die Abschiebung Minderjähriger - die Möglichkeit der Kostenüberwälzung auf die Eltern als die in aller Regel wirtschaftlich leistungsfähigeren Schuldner fehlt (siehe auch OVG Lüneburg, a.a.O., S. 198), ist daher eine Gesetzeslücke, die nicht durch den Rückgriff auf die bereits nach § 81 Abs. 2 S. 2 AuslG zurücktretende allgemeine Regelung des VwKostG geschlossen werden kann. Dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung in §§ 81 ff. früher bestehende Haftungslücken schließen wollte (siehe BT-Drs. 11/6321, S. 83 f.) steht dem nicht entgegen; diese gerade in den neu geschaffenen Spezialregelungen zum Ausdruck kommende Absicht des Gesetzgebers gestattet es nicht, entgegen dem  § 82 Abs. 1 AuslG eindeutig zu entnehmenden Wortlaut den Kreis der Kostenschuldner zu erweitern.
Für die vom Senat vertretene Auffassung vom abschließenden Charakter der in § 82 AuslG getroffenen Spezialregelung zur Kostentragungspflicht spricht auch, dass ein Rückgriff auf das allgemeine Veranlasserprinzip des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG in Fällen der hier zu beurteilenden Art so erhebliche Unklarheiten und Anwendungsprobleme mit sich bringen würde, dass eine entsprechende gesetzliche Klarstellung zu erwarten wäre. Der verwaltungskostenrechtliche Begriff der Veranlassung stellt nämlich nicht wie § 82 Abs. 1 AuslG auf einen einfachen Rechtszusammenhang zwischen Amtshandlung (Abschiebung) und jeweiligem Adressat (Ausländer) ab, sondern kann bereits dann erfüllt sein, wenn der Betroffene willentlich den Tatbestand herbeigeführt hat, der Anlass für das Tätigwerden der Behörde war (siehe dazu etwa Schlabach, Verwaltungskostenrecht, RdNr. 4 zu § 13 VwKostG OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.8.1980 - 9 A 114/78 -, GewArch 1981, 346; siehe auch OVG Münster, Beschluss v 12.2.2001 - 9 A 4324/98 - und BVerwG, Urteil vom 25.8.1999 - 8 C 12.98 -, NVwZ 2000, 73). Dies könnte für die Berücksichtigung auch entfernter Kausalbeiträge sprechen. Das Verwaltungskostenrecht kennt keine Haftung der Vertreter (hier: der Eltern) für ihre Kinder (siehe dazu Schlabach a.a.O., RdNr. 13 und RdNr. 9 m.w.N. und Hess.VGH, Beschluss vom 9.12.1988 - 8 Th 4345/88 -, NVwZ-RR 1990, 113; siehe auch OVG Münster, Urteil vom 19.4.1983 - 2 A 8/82 -, NJW 1984, S. 195). Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass etwa bei einer gemeinschaftlichen Einreise einer Familie in das Bundesgebiet die Familienmitglieder gegenseitig für die jeweils entstandenen Abschiebungskosten einzustehen hätten, weil sie gegenseitig als „Veranlasser“ der Einreise des anderen Familienmitglieds anzusehen sind (so offenbar OVG Lüneburg a.a.O.), so hätte es schon deswegen einer entsprechenden ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedurft, weil eine solche Erstreckung der Haftungstatbestände auch im Verwaltungskostenrecht selbst einen Ausnahmefall darstellen würde. So kann etwa bei Eheleuten - im vorliegenden Fall umfassen die dem Kläger auferlegten Abschiebungskosten nicht nur Kosten für die Kinder, sondern auch Kosten für die Abschiebung seiner Ehefrau - kaum davon gesprochen werden, dass jeweils der eine Ehegatte durch Nichtausreise die Abschiebung des anderen Ehegatten „veranlasst“ hat; die Befolgung der Ausreisepflicht liegt trotz des Gedankens der Familieneinheit jeweils im eigenen Pflichtenkreis des Ausländers, so dass es auch unter diesem Gesichtspunkt kaum vertretbar sein dürfte, mitreisende Familienangehörige (gegenseitig) als (Mit)Veranlasser zu betrachten (zum Kriterium des Pflichtenkreises beim Veranlasserprinzip vgl. auch BVerwG, a.a.O.). Auch die Gegenmeinung des OVG Lüneburg (a.a.O.) zieht offenbar die Grenze des Veranlasserprinzips und der damit verbundenen Ausweitung des Kreises der Kostenschuldner dort, wo es sich um Kinder handelt und (zusätzlich) gemeinschaftliche (illegale) Einreise vorliegt. (Die hier zu beurteilende Fallgestaltung würde dies nicht betreffen, da die beiden Kinder des Klägers bereits im Bundesgebiet geboren sind.) Einer Anknüpfung der Kostentragung des Klägers an das Aufenthaltsbestimmungsrecht - das er allerdings nur gemeinsam mit seiner Ehefrau ausüben kann - steht darüber hinaus entgegen, dass die Haftungsvorschrift des § 1664 Abs. 2 BGB insofern nicht einschlägig ist (siehe dazu auch OVG Lüneburg a.a.O. S. 195) und dass der Verbleib der Familienangehörigen im Bundesgebiet nur eine eher untergeordnete Konsequenz der den Kläger selbst betreffenden Nichtausreiseentscheidung ist. Die Gegenansicht würde darüber hinaus die Heranziehung jedes Dritten ermöglichen, der irgendeinen Kausalbeitrag zur Nichtausreise ausreisepflichtiger Ausländer leistet. Eine derart umfassende Ausweitung verwaltungskostenrechtlicher Grundsätze gibt die in ihrem Wortlaut eindeutige und allein auf den von der konkreten Abschiebung betroffenen Ausländer bezogene Kostenschuldnervorschrift des § 82 Abs. 1 AuslG nicht her. Im übrigen ergibt sich auch aus der den Umfang der Kostenhaftung regelnden Bestimmung des § 83 Abs. 1 Nr. 3 AuslG, dass es jeweils nur auf die den Ausländer selbst betreffenden Kosten ankommt (siehe dazu etwa OVG Münster, Urteil vom 18.6.2001 - 18 A 702/97 -, AuAS 2001, S. 233); auch in dieser Spezialvorschrift kommt insofern ein allgemeiner kostenrechtlicher Grundsatz zum Ausdruck. 
Auch der Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht gegeben; Ausführungen zu diesem Zulassungsgrund enthält der Zulassungsantrag nicht, und die zu entscheidende Rechtsfrage verursacht auch keine überdurchschnittlichen, das normale Maß nicht unerheblich überschreitenden Schwierigkeiten (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 2003, RdNr. 9 zu § 124 m.w.N.), da sich das Verhältnis der Regelung des § 82 Abs. 1 AuslG zu den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes ohne weiteres bereits aus dem Gesetz selbst lösen lässt.
Soweit der Beklagte den Berufungszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend macht, fehlt es an entsprechenden Ausführungen; die jeweils klärungsbedürftige, für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche Frage wird nicht formuliert, und es wird auch nicht dargelegt, inwiefern die Beantwortung dieser Frage über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat (zu den Anforderungen siehe die Nachweise bei Brandt/Sachs, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 2003, Kap. Q RdNr. 53 und Sodan-Ziekow, VwGO, § 124 RdNr. 174). Anlass für derartige Darlegungen wäre auch deswegen gewesen, weil es sich beim Ausländergesetz um sog. auslaufendes Recht handelt; es hätte also der Darlegung bedurft, dass die Klärung dieser Rechtsfragen auch nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes zum 01.01.2005 noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist (siehe dazu BVerwG, Beschluss vom 20.12.1995 - 6 B 35/95 -, NVwZ-RR 1996, 712 und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.2.2002 - 8 S 252/02 -, juris sowie Brandt-Sachs a.a.O., Kap. R RdNr. 11, 12 und 19). Dass das OVG Lüneburg (a.a.O.) in der genannten Entscheidung wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen hat, eröffnet dem Senat die berufungsgerichtliche Prüfung daher noch nicht.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 13 Abs. 2 GKG a.F. (siehe §§ 71 Abs. 1, 72 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5.5.2004, BGBl. I S. 718).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs.1 VwGO).

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.2.2002 - 3 K 5408/00 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Gebühren und Auslagen wegen einer polizeilichen Ingewahrsamnahme.
Der Kläger fuhr am 9.2.2000 gegen 12.00 Uhr in der Stadtbahn U5 in Richtung Stuttgart-Degerloch. Nach einem Bericht des Polizeireviers Degerloch soll der Kläger einem durch den Gang des Waggons gehenden 13-jährigen Schüler unvermittelt ein Bein gestellt und diesem mit der Faust/Hand kräftig ins Gesicht geschlagen haben, so dass dieser eine deutliche Jochbeinprellung davongetragen habe. Nachdem ein Fahrgastbetreuer der Stuttgarter Straßenbahnen die Polizei benachrichtigt hatte, wurde der Kläger nach dem Aussteigen aus der Stadtbahn von Beamten des Polizeivollzugsdienstes festgenommen und auf die Polizeiwache gebracht. Da der Kläger offenbar über Beschwerden geklagt hatte, wurde er zur Haftfähigkeitsuntersuchung ins xxx-Krankenhaus verbracht. Nachdem die Haftfähigkeit des Klägers festgestellt worden war, wurde er in den Polizeigewahrsam eingeliefert. Ein Beamter des Polizeireviers Degerloch nahm telefonisch Kontakt mit dem Haftrichter des Amtsgerichts Stuttgart auf und bat um eine richterliche Entscheidung. Daraufhin ordnete dieser mit Beschluss vom 9.2.2000 gegen den Kläger Gewahrsam bis 18.00 Uhr an. In den Gründen heißt es, der Kläger sei gegen 12.50 Uhr in Stuttgart-Degerloch, Albplatz in leicht betrunkenem Zustand angetroffen worden. Er habe grundlos einen 13-Jährigen geschlagen. Weil er vorgegeben habe, Schmerzen im Bauchbereich zu haben, sei er ins Krankenhaus eingeliefert worden. Dort seien keine gravierenden körperlichen Beeinträchtigungen festgestellt worden. Wegen weiterer vorgegebener Schmerzen könne er nicht richtig laufen. Zum eigenen Schutz des Betroffenen gegen drohende Gefahren für Leib oder Leben sei deshalb gemäß § 28 Abs. 1 PolG bis zum genannten Zeitpunkt Gewahrsam anzuordnen gewesen. Nach einem auf dem Beschluss angebrachten Vermerk ist die Entscheidung am 9.2.2000 um 15.00 Uhr dem Polizeirevier mitgeteilt worden. Der Kläger wurde um 18.45 Uhr aus dem Gewahrsam entlassen.
Mit Gebührenbescheid der Landespolizeidirektion Stuttgart II vom 15.3.2000 wurde der Kläger zu Gebühren und Auslagen für polizeiliche Amtshandlungen in Höhe von insgesamt 102,80 DM herangezogen, die sich im Einzelnen wie folgt zusammensetzten:
1. Ärztliche Untersuchung auf Haftfähigkeit 22,80 DM
2. Transport mit Polizeifahrzeug 50,00 DM
3. Aufenthalt in Gewahrsamseinrichtung 30,00 DM.
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger sei aus vorbeugenden Gründen in Gewahrsam genommen worden (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 des PolG). Er habe einer Person eine Körperverletzung zugefügt.
Mit Schreiben vom 18.3.2000 erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung trug er vor, in der Straßenbahn sei eine Gruppe von Jungen zwischen acht und zwölf Jahren hin- und hergegangen. Diese seien mit den Füßen an seine Füße und mit den Armen an seine „Arbeit“ gestoßen. Beim Aussteigen habe ihn ein Angestellter der Stuttgarter Stadtbahnen festgehalten und die Polizei gerufen. Diese habe ihn festgenommen und in den Polizeiraum gebracht. Er habe sich schlecht gefühlt und gesagt, dass er ins Krankenhaus wolle. Die Polizei habe ihn ins xxx-Krankenhaus gebracht. Er habe an der ganzen Sache keine Schuld und sei nicht bereit, die Gebühren zu bezahlen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.11.2000 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde unter Bezugnahme auf § 28 Abs. 1 Nr. 1 PolG im Wesentlichen ausgeführt, dass die Polizei eine Person in Gewahrsam nehmen könne, wenn auf andere Weise eine unmittelbar bevorstehende erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht verhindert oder eine bereits eingetretene erhebliche Störung nicht beseitigt werden könne. Diese Voraussetzungen seien erfüllt gewesen. Die Gewahrsamnahme sei erforderlich gewesen, weshalb der Haftrichter des Amtsgerichts Stuttgart den Gewahrsam bis 18.00 Uhr angeordnet habe. Die Gewahrsamnahme sei aufgehoben worden, sobald der Zweck erreicht gewesen sei. Der Kläger sei um 18.00 Uhr wieder entlassen worden. Entsprechend dem Landesgebührengesetz und dem durch Rechtsverordnung der Landesregierung festgesetzten Gebührenverzeichnis seien die mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachten Gebühren und Auslagen deshalb zu Recht erhoben worden. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 21.11.2000 zugestellt.
10 
Am 27.11.2000 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und beantragt, den Bescheid der Landespolizeidirektion Stuttgart II vom 15.3.2000 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 17.11.2000 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
11 
Mit Urteil vom 26.2.2002 hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Gebührenbescheides sei, dass die Amtshandlungen, für welche Gebühren und Auslagen erhoben würden, ihrerseits rechtmäßig seien. Die Gewahrsamnahme des Klägers sei jedoch nicht rechtmäßig gewesen. Zu Unrecht habe der Beklagte § 28 Abs. 1 Nr. 1 PolG als Ermächtigungsgrundlage für die Gewahrsamnahme herangezogen. Werde unterstellt, dass die Schilderung des Tathergangs im Polizeibericht zutreffend gewesen sei, sei eine Störung der öffentlichen Sicherheit dadurch eingetreten gewesen, dass der Kläger anscheinend gegenüber einem Jugendlichen eine Körperverletzung begangen gehabt habe. Diese Störung der öffentlichen Sicherheit sei jedoch abgeschlossen gewesen, nachdem der Kläger die Straßenbahn verlassen habe, und habe somit durch die Gewahrsamnahme nicht mehr beseitigt werden können. Da sich die Jugendlichen zu diesem Zeitpunkt auch offenbar nicht mehr in der Nähe des Klägers aufgehalten hätten, sei nicht ersichtlich, dass erneut eine Störung der öffentlichen Sicherheit bevorgestanden habe. Deshalb möge zwar eine Mitnahme des Klägers zum Zwecke der Anzeigenaufnahme gerechtfertigt gewesen sein, eine sich daran anschließende Gewahrsamnahme jedoch nicht. Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 PolG vorgelegen hätten.
12 
Mit Beschluss vom 9.9.2003 hat der Senat auf Antrag des Beklagten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.
13 
Zur Begründung der Berufung bringt der Beklagte noch vor: Das Verwaltungsgericht habe die angefochtenen Bescheide mit der Begründung aufgehoben, dass die Gewahrsamnahme des Klägers nicht rechtmäßig gewesen sei. Nachdem bereits eine amtsgerichtliche Entscheidung ergangen sei, sei eine erneute Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Gewahrsamnahme im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gegen den Gebührenbescheid jedoch nicht zulässig. Der Kläger hätte nach der Entlassung aus dem Polizeigewahrsam innerhalb der Zweiwochenfrist des § 22 Abs. 1 Satz 1 FGG die amtsrichterliche Entscheidung, die ihm ja eröffnet worden sei, im Instanzenweg der ordentlichen Gerichtsbarkeit überprüfen lassen können.
14 
Der Beklagte beantragt,
15 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.2.2002 - 3 K 5408/00 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
16 
Der - anwaltlich nicht vertretene - Kläger tritt der Berufung entgegen. Er verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts.
17 
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die dem Senat vorliegenden Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung des beklagten Landes ist unbegründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht der Anfechtungsklage des Klägers gegen den - mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 17.11.2000 bestätigten - Gebührenbescheid der Landespolizeidirektion Stuttgart II vom 15.3.2000 stattgegeben. Denn der angefochtene Gebührenbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
Als Rechtsgrundlage des angefochtenen Gebührenbescheides kommen allein §§ 1 und 2 des Landesgebührengesetzes - LGebG - vom 21.3.1961 (GBl. S. 59), i.d.F. des Änderungsgesetzes v. 29.6.1998 (GBl. S. 358) in Verbindung mit der Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung der Gebührensätze für Amtshandlungen der staatlichen Behörden - GebVO - vom 28.6.1993 (GBl. S. 381, ber. S. 643), i.d.F. der Änderungsverordnung v. 24.10.2000 (GBl. S. 713) in Betracht. Nach § 1 LGebG erheben die staatlichen Behörden für Amtshandlungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornehmen, Verwaltungsgebühren, die nach dem Verwaltungsaufwand und nach dem wirtschaftlichen oder sonstigen Interesse des Gebührenschuldners zu bemessen sind (§ 2 Abs. 1 Satz 2 LGebG). Die Gebührensätze für die Amtshandlungen werden in dem Gebührenverzeichnis zu § 1 der Gebührenverordnung festgesetzt. In Fällen der Ingewahrsamnahme von unter Einwirkung berauschender Mittel stehenden Personen sowie in Fällen des § 28 Abs. 1 Nr. 1 PolG wird für den Transport mit einem Polizeifahrzeug eine Gebühr von DM 50,00 (Nr. 57.2.1 GebVerz), für den Aufenthalt in der Gewahrsamseinrichtung je angefangene 24 Stunden eine Gebühr von DM 30,00 erhoben (Nr. 57.2.2 GebVerz). Außerdem sind bei ärztlicher Untersuchung auf Haftfähigkeit die Kosten als Auslagen zu erstatten (Nr. 57.2.5 GebVerz).
20 
Im vorliegenden Fall lagen die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Erhebung der Gebühren und Auslagen nicht vor. Die mit dem angegriffenen Bescheid geltend gemachten Kosten beziehen sich auf den am 9.2.2000 durchgeführten Transport des Klägers in einem Polizeifahrzeug, auf die Untersuchung seiner Haftfähigkeit und auf seinen Aufenthalt in der Gewahrsamseinrichtung, mithin auf gebühren- bzw. kostenpflichtige Amtshandlungen. Diese Amtshandlungen wurden auch durch den Kläger veranlasst, weshalb er grundsätzlich die Zahlung der Gebühren bzw. Auslagen als Veranlasser schuldet (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. LGebG). Voraussetzung eines rechtmäßigen Gebührenbescheides ist indes auch die Rechtmäßigkeit der Amtshandlung (vgl. nur das Senatsurteil vom 2.3.1989, VBlBW 1989, 299, 301 m.w.N.). Die hier vom Kläger veranlassten Amtshandlungen konnten nur rechtmäßig sein, wenn auch der Gewahrsam des Klägers rechtlich nicht beanstandet werden kann. Dies ist jedoch nicht der Fall. Auch nach Auffassung des Senats war der Gewahrsam des Klägers rechtswidrig.
21 
Die Voraussetzungen eines polizeilichen Gewahrsams ergeben sich aus § 28 PolG. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes ist der Senat ebenso wenig wie das Verwaltungsgericht rechtlich gehindert, anhand dieser Vorschrift die Frage der Rechtmäßigkeit des Gewahrsams des Klägers als Vorfrage der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Kostenbescheides eigenständig zu prüfen. Es entspricht einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Regelungen dem Gericht eines jeden Gerichtszweigs die Inzidentprüfungskompetenz auch in Bezug auf rechtswegfremde Vorfragen zusteht, sofern die an sich zuständigen Gerichte über diese Frage noch nicht rechtskräftig entschieden haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.4.1978, Buchholz 238.4 § 31 SG Nr. 11; Kissel, Gerichtsverfassungsgesetz, 3. Aufl., § 13 RdNrn. 17, 19 f., 38; Ehlers, in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Loseblatt Stand: 2003, § 40 RdNr. 478; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 121 RdNr. 12). Hieran gemessen bestehen an der sachlichen Prüfungskompetenz des Senats keine Zweifel.
22 
Die Frage der Rechtmäßigkeit des Gewahrsams ist eine rechtswegfremde Vorfrage. Der Landesgesetzgeber hat von der in § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorgesehenen Ermächtigung, öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts einem anderen Gericht zuzuweisen, in § 28 PolG Gebrauch gemacht. Danach hat die Polizei, wenn eine Person nach § 28 PolG in Gewahrsam genommen wird, unverzüglich eine richterliche Entscheidung über den Gewahrsam herbeizuführen (Abs. 3 Satz 3). Für die Entscheidung nach Abs. 3 Satz 3 ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk eine Person in Gewahrsam genommen ist (Abs. 4 Satz 1). Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FGG - (Abs. 4 Satz 2). Gegen die Entscheidung des Gerichts findet die sofortige Beschwerde statt (Abs. 4 Satz 3). Ist eine Entscheidung des Gerichts ergangen, so ist die Anfechtungsklage ausgeschlossen (Abs. 4 Satz 4).
23 
Im vorliegenden Fall ist im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 3 PolG über den Gewahrsam eine richterliche Entscheidung des Amtsgerichts herbeigeführt worden. Auf Veranlassung eines Beamten des Polizeireviers Degerloch hat der Haftrichter des Amtsgerichts Stuttgart mit Beschluss vom 9.2.2000 gegen den Kläger Gewahrsam bis 18.00 Uhr angeordnet. Ausweislich des auf dem Beschluss angebrachten Vermerks wurde diese Entscheidung um 15.20 Uhr dem Polizeirevier telefonisch mitgeteilt. Damit hatte sich das Amtsgericht der Entscheidung „entäußert“, der Beschluss war erlassen und einer Änderung durch das Gericht nicht mehr zugänglich (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, Kommentar zum FGG, 15. Aufl., § 16 RdNr. 6, § 18 RdNr. 3; vgl. auch Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 329 RdNr. 5; Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 122 RdNr. 6). Bei dieser Sach- und Rechtslage kann davon ausgegangen werden, dass der Beschluss auch im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 4 PolG „ergangen“ und deshalb eine Anwendbarkeit der Rechtsbehelfe der VwGO ausgeschlossen war (vgl. Wolf/Stephan, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 5. Aufl., § 28 RdNr. 46; Belz/Mußmann, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 6. Aufl., § 28 RdNr. 15 f.; Würtenberger, Verwaltungsprozessrecht, 1998, RdNr. 175;  vgl. auch OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 3.11.1989, NJW 1990, 3224; ThürOVG, Beschl. v. 11.5.1999, DÖV 1999, 879).
24 
Gleichwohl ist damit nach dem oben aufgezeigten Maßstab eine verwaltungsgerichtliche Prüfung der Rechtmäßigkeit des Gewahrsams als Vorfrage der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Gebührenbescheides nicht ausgeschlossen. Denn der Beschluss des Haftrichters, mit dem der Gewahrsam angeordnet und implizit - dem Streitgegenstand des Verfahrens gemäß - seine Rechtmäßigkeit festgestellt wurde, ist dem Kläger gegenüber nicht wirksam geworden. Mithin ist eine Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt worden und hat der Beschluss keine formelle Rechtskraft erlangt. Er kann deshalb für das vorliegende Verfahren auch keine Bindungswirkung - materielle Rechtskraft (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 31 RdNr. 18) - entfalten. Das ergibt sich aus Folgendem:
25 
Nach § 28 Abs. 4 Satz 2 PolG i.V.m. § 16 Abs. 1 FGG wird der Beschluss des Amtsgerichts über die Anordnung des Gewahrsams wirksam mit der Bekanntmachung an denjenigen, für welchen er seinem Inhalt nach bestimmt ist. Da mit der Bekanntmachung der Lauf einer Frist beginnt, nämlich der Zweiwochenfrist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde (§ 28 Abs. 4 Satz 2 PolG i.V.m. § 22 Abs. 1 FGG), kann die Bekanntmachung allein durch Zustellung nach den für die Zustellung von Amts wegen geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung16 Abs. 2 Satz 1 FGG) oder - gegenüber Anwesenden - durch Bekanntmachung zu Protokoll (§ 16 Abs. 3 FGG) erfolgen. Ausweislich der dem Senat vorliegenden Akten - die beim Amtsgericht in der Haftsache angefallenen Akten erschöpfen sich in dem Beschluss vom 9.2.2000 - und nach dem Ergebnis der Berufungsverhandlung ist dem Kläger der Beschluss weder nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung förmlich zugestellt noch in der Form des § 16 Abs. 3 FGG bekannt gemacht worden. Letzterer Variante steht schon entgegen, dass der Kläger bei Gericht nicht persönlich anwesend war (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 16 RdNr. 24). Auch fehlt es an einem entsprechenden Protokoll. Dass der Beschluss telefonisch an das Polizeirevier mitgeteilt worden ist, ist ersichtlich nicht geeignet, die gesetzlichen Anforderungen an eine die Wirksamkeit des Beschlusses auslösende Bekanntmachung zu erfüllen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch der erstmals in der Berufungsverhandlung geltend gemachte Umstand, der Kläger sei ausweislich eines Stempels in der Haftkladde bei seiner Entlassung „nach § 28 Abs. 2 PolG“ belehrt worden. Mit Blick darauf, dass § 28 Abs. 4 S. 2 PolG die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für unmittelbar anwendbar erklärt, sieht der Senat keine Möglichkeit, etwa wegen der Besonderheiten des Verfahrens der polizeilichen Ingewahrsamnahme von den Bekanntmachungsvorschriften des FGG abzusehen (a.M. wohl Wolf/Stephan, a.a.O., § 28 RdNr. 43). Dies gilt um so mehr, als bei § 28 PolG eine dem § 31 Abs. 5 Satz 4 PolG entsprechende Bestimmung, wonach es zur Wirksamkeit der richterlichen Entscheidung der Bekanntmachung gegenüber dem Betroffenen nicht bedarf, fehlt.
26 
Mithin ist der Beschluss des Amtsgerichts vom 9.2.2000 nicht wirksam und damit die Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde gemäß § 22 Abs. 1 FGG nicht in Lauf gesetzt worden. Dies steht dem Eintritt der formellen und damit auch der materiellen Rechtskraft des Beschlusses entgegen.
27 
Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Kläger noch am 9.2.2000 um 18.20 Uhr aus dem Gewahrsam entlassen worden war. Hierdurch ist dem Kläger nicht die rechtliche Möglichkeit genommen worden, in zulässiger Weise sofortige Beschwerde einzulegen. Denn mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG , Beschl. v. 30.4.1997, BVerfGE 96, 27, 41; BVerfG <2. Kammer des Zweiten Senats>, Beschl. v. 15.7.1998, NJW 1999, 273) darf auch die sofortige Beschwerde gegen eine richterliche Entscheidung über den Gewahrsam nicht allein deswegen, weil der Betroffene aus dem Gewahrsam entlassen wurde und die Maßnahme sich deshalb erledigt hat, unter dem Gesichtspunkt prozessualer Überholung als unzulässig verworfen werden (vgl. nur den Senatsbeschluss vom 14.5.2002, VBlBW 2002, 426 zur Hausdurchsuchung; Wolf/Stephan, a.a.O., § 28 RdNr. 46; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 5.3.1999, VBlBW 1999, 234, 235).
28 
Zu keiner anderen Beurteilung führen die Grundsätze der prozessualen Verwirkung. Unabhängig davon, dass allein der Einwand der Verwirkung nicht zum Eintritt der formellen Rechtskraft des nicht wirksam gewordenen Beschlusses des Amtsgerichts führen dürfte, vermag der Senat nicht festzustellen, dass der Kläger das Recht zur Einlegung der sofortigen Beschwerde verwirkt hätte (vgl. Meyer-Ladewig, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., Vorb § 124 RdNr. 60; Ehlers, ebd., Vorb § 40 RdNr. 103, jeweils m.w.N.). Die Annahme einer Verwirkung des Beschwerderechts scheitert jedenfalls daran, dass aus dem Verhalten des Klägers im Anschluss an den Gewahrsam keinesfalls der Schluss gezogen werden konnte, dieser habe gegen die Ingewahrsamnahme nichts einzuwenden. Vielmehr hat er bereits in seinem Widerspruchsschreiben vom 18.3.2000, aber auch in zahlreichen weiteren Schreiben in der Folgezeit keinen Zweifel daran gelassen, dass er den Gewahrsam nicht für rechtens hält.
29 
Nach alledem hat das Verwaltungsgericht zu Recht für sich die Kompetenz angenommen, im Rahmen der Überprüfung des Kostenbescheids die Rechtmäßigkeit des Gewahrsams des Klägers als Vorfrage zu prüfen.
30 
Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Denn der Gewahrsam am 9.2.2000 war rechtswidrig.
31 
Dass er entgegen der Annahme in den angegriffenen Bescheiden nicht auf § 28 Abs. 1 Nr. 1 PolG (Beseitigungs-, Präventivgewahrsam) gestützt werden konnte, hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt (S. 4 f. des Entscheidungsabdrucks), weshalb auf die diesbezüglichen Feststellungen Bezug genommen werden kann (vgl. § 130 b S. 2 VwGO). Substantiierte Einwendungen hiergegen hat das beklagte Land im Berufungsverfahren nicht erhoben; solche sind für den Senat auch sonst nicht ersichtlich. Dies gilt um so mehr, als der Haftrichter den Gewahrsam des Klägers in seinem Beschluss vom 9.2.2000 gerade nicht auf § 28 Abs. 1 Nr. 1 PolG, sondern auf § 28 Abs. 1 Nr. 2 PolG (Schutzgewahrsam) gestützt hat.
32 
Nach Auffassung des Senats fehlt es aber auch an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die Ingewahrsamnahme des Klägers als Schutzgewahrsam im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 2 PolG gerechtfertigt war.
33 
Der Senat hat bereits durchgreifende Zweifel daran, dass der Gewahrsam zum eigenen Schutz des Klägers gegen drohende Gefahren für Leib oder Leben erforderlich war. Dies stellt der Haftrichter, der den Kläger nicht persönlich angehört, sondern sich lediglich durch ein Telefonat mit einem Beamten des Polizeireviers Degerloch über den Sachverhalt informiert hat, in den Gründen des Beschlusses zwar fest, eine schlüssige Begründung hierfür bleibt er jedoch schuldig. Insbesondere enthält der Beschluss keine Hinweise darauf, welche konkreten gesundheitlichen Schäden beim Kläger zu besorgen gewesen sind, die eine Ingewahrsamnahme gerechtfertigt hätten. Soweit ausgeführt wird, der Kläger sei von der Polizei in „leicht betrunkenem Zustand“ angetroffen worden und er könne wegen „weiterer vorgegebener Schmerzen nicht richtig laufen“, kann dies die angeordnete Freiheitsentziehung nicht rechtfertigen. Dies gilt um so mehr, als auch dem Arztbericht über die Haftfähigkeitsuntersuchung nichts zu entnehmen ist, was auf konkrete Lebens- bzw. erhebliche Gesundheitsgefahren für den Kläger hindeuten könnte, und der Kläger im Übrigen über einen festen Wohnsitz verfügte, an den er hätte verbracht werden können.
34 
Der Senat vermag aber auch nicht festzustellen, dass die zusätzlich zur Gefahrenlage erforderliche, hier allein in Betracht kommende Voraussetzung des § 28 Abs. 1 Nr. 2 b) PolG vorlag. Auf der Grundlage der Feststellungen im Beschluss des Haftrichters und des Arztberichtes über die Haftfähigkeitsuntersuchung kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Kläger im Zeitpunkt der Ingewahrsamnahme in einem seine freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand befunden hat, wie dies etwa in Fällen der Bewusstlosigkeit oder Volltrunkenheit gegeben sein kann (vgl. Belz/Mußmann, a.a.O., § 28 RdNr. 12). Der Senat ist aber auch nicht davon überzeugt, dass der Kläger sich im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 2 b) sonst in einer „hilflosen Lage“ befunden hat und dies die Ingewahrsamnahme gerechtfertigt hätte. In hilfloser Lage befindet sich, wer sich nicht aus eigener Kraft der ihm drohenden Gefahr erwehren kann (vgl. Belz/Mußmann, a.a.O., § 28 RdNr. 12). Hinreichende Anhaltspunkte für eine derartige Situation sind nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht erkennbar. Mit Blick darauf, dass der polizeiliche Gewahrsam eine Freiheitsentziehung und damit den schwersten Eingriff in das Recht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) darstellt (vgl. BVerfGE 105, 239, 248), ist auch angesichts der Möglichkeit, den Kläger in ein Krankenhaus bzw. nach Hause zu bringen, nicht ersichtlich, dass der hier angeordnete Gewahrsam dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprochen hat.
35 
Da sich nach alledem der Gewahrsam des Klägers als rechtswidrig darstellt, dürfen für die im Zusammenhang mit dem Gewahrsam erfolgten Amtshandlungen Gebühren bzw. Auslagen nicht erhoben werden und können der Gebührenbescheid und der Widerspruchsbescheid deshalb keinen Bestand haben.
36 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
37 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
18 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung des beklagten Landes ist unbegründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht der Anfechtungsklage des Klägers gegen den - mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 17.11.2000 bestätigten - Gebührenbescheid der Landespolizeidirektion Stuttgart II vom 15.3.2000 stattgegeben. Denn der angefochtene Gebührenbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
Als Rechtsgrundlage des angefochtenen Gebührenbescheides kommen allein §§ 1 und 2 des Landesgebührengesetzes - LGebG - vom 21.3.1961 (GBl. S. 59), i.d.F. des Änderungsgesetzes v. 29.6.1998 (GBl. S. 358) in Verbindung mit der Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung der Gebührensätze für Amtshandlungen der staatlichen Behörden - GebVO - vom 28.6.1993 (GBl. S. 381, ber. S. 643), i.d.F. der Änderungsverordnung v. 24.10.2000 (GBl. S. 713) in Betracht. Nach § 1 LGebG erheben die staatlichen Behörden für Amtshandlungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornehmen, Verwaltungsgebühren, die nach dem Verwaltungsaufwand und nach dem wirtschaftlichen oder sonstigen Interesse des Gebührenschuldners zu bemessen sind (§ 2 Abs. 1 Satz 2 LGebG). Die Gebührensätze für die Amtshandlungen werden in dem Gebührenverzeichnis zu § 1 der Gebührenverordnung festgesetzt. In Fällen der Ingewahrsamnahme von unter Einwirkung berauschender Mittel stehenden Personen sowie in Fällen des § 28 Abs. 1 Nr. 1 PolG wird für den Transport mit einem Polizeifahrzeug eine Gebühr von DM 50,00 (Nr. 57.2.1 GebVerz), für den Aufenthalt in der Gewahrsamseinrichtung je angefangene 24 Stunden eine Gebühr von DM 30,00 erhoben (Nr. 57.2.2 GebVerz). Außerdem sind bei ärztlicher Untersuchung auf Haftfähigkeit die Kosten als Auslagen zu erstatten (Nr. 57.2.5 GebVerz).
20 
Im vorliegenden Fall lagen die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Erhebung der Gebühren und Auslagen nicht vor. Die mit dem angegriffenen Bescheid geltend gemachten Kosten beziehen sich auf den am 9.2.2000 durchgeführten Transport des Klägers in einem Polizeifahrzeug, auf die Untersuchung seiner Haftfähigkeit und auf seinen Aufenthalt in der Gewahrsamseinrichtung, mithin auf gebühren- bzw. kostenpflichtige Amtshandlungen. Diese Amtshandlungen wurden auch durch den Kläger veranlasst, weshalb er grundsätzlich die Zahlung der Gebühren bzw. Auslagen als Veranlasser schuldet (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. LGebG). Voraussetzung eines rechtmäßigen Gebührenbescheides ist indes auch die Rechtmäßigkeit der Amtshandlung (vgl. nur das Senatsurteil vom 2.3.1989, VBlBW 1989, 299, 301 m.w.N.). Die hier vom Kläger veranlassten Amtshandlungen konnten nur rechtmäßig sein, wenn auch der Gewahrsam des Klägers rechtlich nicht beanstandet werden kann. Dies ist jedoch nicht der Fall. Auch nach Auffassung des Senats war der Gewahrsam des Klägers rechtswidrig.
21 
Die Voraussetzungen eines polizeilichen Gewahrsams ergeben sich aus § 28 PolG. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes ist der Senat ebenso wenig wie das Verwaltungsgericht rechtlich gehindert, anhand dieser Vorschrift die Frage der Rechtmäßigkeit des Gewahrsams des Klägers als Vorfrage der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Kostenbescheides eigenständig zu prüfen. Es entspricht einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Regelungen dem Gericht eines jeden Gerichtszweigs die Inzidentprüfungskompetenz auch in Bezug auf rechtswegfremde Vorfragen zusteht, sofern die an sich zuständigen Gerichte über diese Frage noch nicht rechtskräftig entschieden haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.4.1978, Buchholz 238.4 § 31 SG Nr. 11; Kissel, Gerichtsverfassungsgesetz, 3. Aufl., § 13 RdNrn. 17, 19 f., 38; Ehlers, in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Loseblatt Stand: 2003, § 40 RdNr. 478; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 121 RdNr. 12). Hieran gemessen bestehen an der sachlichen Prüfungskompetenz des Senats keine Zweifel.
22 
Die Frage der Rechtmäßigkeit des Gewahrsams ist eine rechtswegfremde Vorfrage. Der Landesgesetzgeber hat von der in § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorgesehenen Ermächtigung, öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts einem anderen Gericht zuzuweisen, in § 28 PolG Gebrauch gemacht. Danach hat die Polizei, wenn eine Person nach § 28 PolG in Gewahrsam genommen wird, unverzüglich eine richterliche Entscheidung über den Gewahrsam herbeizuführen (Abs. 3 Satz 3). Für die Entscheidung nach Abs. 3 Satz 3 ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk eine Person in Gewahrsam genommen ist (Abs. 4 Satz 1). Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FGG - (Abs. 4 Satz 2). Gegen die Entscheidung des Gerichts findet die sofortige Beschwerde statt (Abs. 4 Satz 3). Ist eine Entscheidung des Gerichts ergangen, so ist die Anfechtungsklage ausgeschlossen (Abs. 4 Satz 4).
23 
Im vorliegenden Fall ist im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 3 PolG über den Gewahrsam eine richterliche Entscheidung des Amtsgerichts herbeigeführt worden. Auf Veranlassung eines Beamten des Polizeireviers Degerloch hat der Haftrichter des Amtsgerichts Stuttgart mit Beschluss vom 9.2.2000 gegen den Kläger Gewahrsam bis 18.00 Uhr angeordnet. Ausweislich des auf dem Beschluss angebrachten Vermerks wurde diese Entscheidung um 15.20 Uhr dem Polizeirevier telefonisch mitgeteilt. Damit hatte sich das Amtsgericht der Entscheidung „entäußert“, der Beschluss war erlassen und einer Änderung durch das Gericht nicht mehr zugänglich (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, Kommentar zum FGG, 15. Aufl., § 16 RdNr. 6, § 18 RdNr. 3; vgl. auch Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 329 RdNr. 5; Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 122 RdNr. 6). Bei dieser Sach- und Rechtslage kann davon ausgegangen werden, dass der Beschluss auch im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 4 PolG „ergangen“ und deshalb eine Anwendbarkeit der Rechtsbehelfe der VwGO ausgeschlossen war (vgl. Wolf/Stephan, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 5. Aufl., § 28 RdNr. 46; Belz/Mußmann, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 6. Aufl., § 28 RdNr. 15 f.; Würtenberger, Verwaltungsprozessrecht, 1998, RdNr. 175;  vgl. auch OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 3.11.1989, NJW 1990, 3224; ThürOVG, Beschl. v. 11.5.1999, DÖV 1999, 879).
24 
Gleichwohl ist damit nach dem oben aufgezeigten Maßstab eine verwaltungsgerichtliche Prüfung der Rechtmäßigkeit des Gewahrsams als Vorfrage der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Gebührenbescheides nicht ausgeschlossen. Denn der Beschluss des Haftrichters, mit dem der Gewahrsam angeordnet und implizit - dem Streitgegenstand des Verfahrens gemäß - seine Rechtmäßigkeit festgestellt wurde, ist dem Kläger gegenüber nicht wirksam geworden. Mithin ist eine Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt worden und hat der Beschluss keine formelle Rechtskraft erlangt. Er kann deshalb für das vorliegende Verfahren auch keine Bindungswirkung - materielle Rechtskraft (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 31 RdNr. 18) - entfalten. Das ergibt sich aus Folgendem:
25 
Nach § 28 Abs. 4 Satz 2 PolG i.V.m. § 16 Abs. 1 FGG wird der Beschluss des Amtsgerichts über die Anordnung des Gewahrsams wirksam mit der Bekanntmachung an denjenigen, für welchen er seinem Inhalt nach bestimmt ist. Da mit der Bekanntmachung der Lauf einer Frist beginnt, nämlich der Zweiwochenfrist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde (§ 28 Abs. 4 Satz 2 PolG i.V.m. § 22 Abs. 1 FGG), kann die Bekanntmachung allein durch Zustellung nach den für die Zustellung von Amts wegen geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung16 Abs. 2 Satz 1 FGG) oder - gegenüber Anwesenden - durch Bekanntmachung zu Protokoll (§ 16 Abs. 3 FGG) erfolgen. Ausweislich der dem Senat vorliegenden Akten - die beim Amtsgericht in der Haftsache angefallenen Akten erschöpfen sich in dem Beschluss vom 9.2.2000 - und nach dem Ergebnis der Berufungsverhandlung ist dem Kläger der Beschluss weder nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung förmlich zugestellt noch in der Form des § 16 Abs. 3 FGG bekannt gemacht worden. Letzterer Variante steht schon entgegen, dass der Kläger bei Gericht nicht persönlich anwesend war (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 16 RdNr. 24). Auch fehlt es an einem entsprechenden Protokoll. Dass der Beschluss telefonisch an das Polizeirevier mitgeteilt worden ist, ist ersichtlich nicht geeignet, die gesetzlichen Anforderungen an eine die Wirksamkeit des Beschlusses auslösende Bekanntmachung zu erfüllen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch der erstmals in der Berufungsverhandlung geltend gemachte Umstand, der Kläger sei ausweislich eines Stempels in der Haftkladde bei seiner Entlassung „nach § 28 Abs. 2 PolG“ belehrt worden. Mit Blick darauf, dass § 28 Abs. 4 S. 2 PolG die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für unmittelbar anwendbar erklärt, sieht der Senat keine Möglichkeit, etwa wegen der Besonderheiten des Verfahrens der polizeilichen Ingewahrsamnahme von den Bekanntmachungsvorschriften des FGG abzusehen (a.M. wohl Wolf/Stephan, a.a.O., § 28 RdNr. 43). Dies gilt um so mehr, als bei § 28 PolG eine dem § 31 Abs. 5 Satz 4 PolG entsprechende Bestimmung, wonach es zur Wirksamkeit der richterlichen Entscheidung der Bekanntmachung gegenüber dem Betroffenen nicht bedarf, fehlt.
26 
Mithin ist der Beschluss des Amtsgerichts vom 9.2.2000 nicht wirksam und damit die Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde gemäß § 22 Abs. 1 FGG nicht in Lauf gesetzt worden. Dies steht dem Eintritt der formellen und damit auch der materiellen Rechtskraft des Beschlusses entgegen.
27 
Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Kläger noch am 9.2.2000 um 18.20 Uhr aus dem Gewahrsam entlassen worden war. Hierdurch ist dem Kläger nicht die rechtliche Möglichkeit genommen worden, in zulässiger Weise sofortige Beschwerde einzulegen. Denn mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG , Beschl. v. 30.4.1997, BVerfGE 96, 27, 41; BVerfG <2. Kammer des Zweiten Senats>, Beschl. v. 15.7.1998, NJW 1999, 273) darf auch die sofortige Beschwerde gegen eine richterliche Entscheidung über den Gewahrsam nicht allein deswegen, weil der Betroffene aus dem Gewahrsam entlassen wurde und die Maßnahme sich deshalb erledigt hat, unter dem Gesichtspunkt prozessualer Überholung als unzulässig verworfen werden (vgl. nur den Senatsbeschluss vom 14.5.2002, VBlBW 2002, 426 zur Hausdurchsuchung; Wolf/Stephan, a.a.O., § 28 RdNr. 46; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 5.3.1999, VBlBW 1999, 234, 235).
28 
Zu keiner anderen Beurteilung führen die Grundsätze der prozessualen Verwirkung. Unabhängig davon, dass allein der Einwand der Verwirkung nicht zum Eintritt der formellen Rechtskraft des nicht wirksam gewordenen Beschlusses des Amtsgerichts führen dürfte, vermag der Senat nicht festzustellen, dass der Kläger das Recht zur Einlegung der sofortigen Beschwerde verwirkt hätte (vgl. Meyer-Ladewig, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., Vorb § 124 RdNr. 60; Ehlers, ebd., Vorb § 40 RdNr. 103, jeweils m.w.N.). Die Annahme einer Verwirkung des Beschwerderechts scheitert jedenfalls daran, dass aus dem Verhalten des Klägers im Anschluss an den Gewahrsam keinesfalls der Schluss gezogen werden konnte, dieser habe gegen die Ingewahrsamnahme nichts einzuwenden. Vielmehr hat er bereits in seinem Widerspruchsschreiben vom 18.3.2000, aber auch in zahlreichen weiteren Schreiben in der Folgezeit keinen Zweifel daran gelassen, dass er den Gewahrsam nicht für rechtens hält.
29 
Nach alledem hat das Verwaltungsgericht zu Recht für sich die Kompetenz angenommen, im Rahmen der Überprüfung des Kostenbescheids die Rechtmäßigkeit des Gewahrsams des Klägers als Vorfrage zu prüfen.
30 
Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Denn der Gewahrsam am 9.2.2000 war rechtswidrig.
31 
Dass er entgegen der Annahme in den angegriffenen Bescheiden nicht auf § 28 Abs. 1 Nr. 1 PolG (Beseitigungs-, Präventivgewahrsam) gestützt werden konnte, hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt (S. 4 f. des Entscheidungsabdrucks), weshalb auf die diesbezüglichen Feststellungen Bezug genommen werden kann (vgl. § 130 b S. 2 VwGO). Substantiierte Einwendungen hiergegen hat das beklagte Land im Berufungsverfahren nicht erhoben; solche sind für den Senat auch sonst nicht ersichtlich. Dies gilt um so mehr, als der Haftrichter den Gewahrsam des Klägers in seinem Beschluss vom 9.2.2000 gerade nicht auf § 28 Abs. 1 Nr. 1 PolG, sondern auf § 28 Abs. 1 Nr. 2 PolG (Schutzgewahrsam) gestützt hat.
32 
Nach Auffassung des Senats fehlt es aber auch an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die Ingewahrsamnahme des Klägers als Schutzgewahrsam im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 2 PolG gerechtfertigt war.
33 
Der Senat hat bereits durchgreifende Zweifel daran, dass der Gewahrsam zum eigenen Schutz des Klägers gegen drohende Gefahren für Leib oder Leben erforderlich war. Dies stellt der Haftrichter, der den Kläger nicht persönlich angehört, sondern sich lediglich durch ein Telefonat mit einem Beamten des Polizeireviers Degerloch über den Sachverhalt informiert hat, in den Gründen des Beschlusses zwar fest, eine schlüssige Begründung hierfür bleibt er jedoch schuldig. Insbesondere enthält der Beschluss keine Hinweise darauf, welche konkreten gesundheitlichen Schäden beim Kläger zu besorgen gewesen sind, die eine Ingewahrsamnahme gerechtfertigt hätten. Soweit ausgeführt wird, der Kläger sei von der Polizei in „leicht betrunkenem Zustand“ angetroffen worden und er könne wegen „weiterer vorgegebener Schmerzen nicht richtig laufen“, kann dies die angeordnete Freiheitsentziehung nicht rechtfertigen. Dies gilt um so mehr, als auch dem Arztbericht über die Haftfähigkeitsuntersuchung nichts zu entnehmen ist, was auf konkrete Lebens- bzw. erhebliche Gesundheitsgefahren für den Kläger hindeuten könnte, und der Kläger im Übrigen über einen festen Wohnsitz verfügte, an den er hätte verbracht werden können.
34 
Der Senat vermag aber auch nicht festzustellen, dass die zusätzlich zur Gefahrenlage erforderliche, hier allein in Betracht kommende Voraussetzung des § 28 Abs. 1 Nr. 2 b) PolG vorlag. Auf der Grundlage der Feststellungen im Beschluss des Haftrichters und des Arztberichtes über die Haftfähigkeitsuntersuchung kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Kläger im Zeitpunkt der Ingewahrsamnahme in einem seine freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand befunden hat, wie dies etwa in Fällen der Bewusstlosigkeit oder Volltrunkenheit gegeben sein kann (vgl. Belz/Mußmann, a.a.O., § 28 RdNr. 12). Der Senat ist aber auch nicht davon überzeugt, dass der Kläger sich im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 2 b) sonst in einer „hilflosen Lage“ befunden hat und dies die Ingewahrsamnahme gerechtfertigt hätte. In hilfloser Lage befindet sich, wer sich nicht aus eigener Kraft der ihm drohenden Gefahr erwehren kann (vgl. Belz/Mußmann, a.a.O., § 28 RdNr. 12). Hinreichende Anhaltspunkte für eine derartige Situation sind nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht erkennbar. Mit Blick darauf, dass der polizeiliche Gewahrsam eine Freiheitsentziehung und damit den schwersten Eingriff in das Recht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) darstellt (vgl. BVerfGE 105, 239, 248), ist auch angesichts der Möglichkeit, den Kläger in ein Krankenhaus bzw. nach Hause zu bringen, nicht ersichtlich, dass der hier angeordnete Gewahrsam dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprochen hat.
35 
Da sich nach alledem der Gewahrsam des Klägers als rechtswidrig darstellt, dürfen für die im Zusammenhang mit dem Gewahrsam erfolgten Amtshandlungen Gebühren bzw. Auslagen nicht erhoben werden und können der Gebührenbescheid und der Widerspruchsbescheid deshalb keinen Bestand haben.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
37 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Bei Eintritt einer der in § 59 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen innerhalb der Ausreisefrist soll der Ausländer vor deren Ablauf abgeschoben werden.

(1a) Vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers hat sich die Behörde zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird.

(1b) Ein Ausländer, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt oder eine entsprechende Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union international Schutzberechtigter ist, darf außer in den Fällen des § 60 Absatz 8 Satz 1 nur in den schutzgewährenden Mitgliedstaat abgeschoben werden. § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 bleibt unberührt.

(2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Ausländer

1.
unerlaubt eingereist ist,
2.
noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder noch nicht die Verlängerung beantragt hat oder trotz erfolgter Antragstellung der Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 nicht als fortbestehend gilt oder
3.
auf Grund einer Rückführungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. EG Nr. L 149 S. 34) ausreisepflichtig wird, sofern diese von der zuständigen Behörde anerkannt wird.
Im Übrigen ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1 ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist.

(3) Die Überwachung der Ausreise ist insbesondere erforderlich, wenn der Ausländer

1.
sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet,
2.
innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist,
3.
auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 in Verbindung mit § 53 ausgewiesen worden ist,
4.
mittellos ist,
5.
keinen Pass oder Passersatz besitzt,
6.
gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat oder
7.
zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.

(4) Die die Abschiebung durchführende Behörde ist befugt, zum Zweck der Abschiebung den Ausländer zum Flughafen oder Grenzübergang zu verbringen und ihn zu diesem Zweck kurzzeitig festzuhalten. Das Festhalten ist auf das zur Durchführung der Abschiebung unvermeidliche Maß zu beschränken.

(5) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde die Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung betreten, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich der Ausländer dort befindet. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.

(6) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde eine Durchsuchung der Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung vornehmen. Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des abzuschiebenden Ausländers zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Ausländer sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Zur Nachtzeit darf die Wohnung nur betreten oder durchsucht werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die Ergreifung des Ausländers zum Zweck seiner Abschiebung andernfalls vereitelt wird. Die Organisation der Abschiebung ist keine Tatsache im Sinne von Satz 1.

(8) Durchsuchungen nach Absatz 6 dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die die Abschiebung durchführende Behörde angeordnet werden. Die Annahme von Gefahr im Verzug kann nach Betreten der Wohnung nach Absatz 5 nicht darauf gestützt werden, dass der Ausländer nicht angetroffen wurde.

(9) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen. Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit hinzugezogenen Person ist in den Fällen des Absatzes 6 Satz 2 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekannt zu machen. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und, falls keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen. Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.

(10) Weitergehende Regelungen der Länder, die den Regelungsgehalt der Absätze 5 bis 9 betreffen, bleiben unberührt.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17. Oktober 2003 - 8 K 3309/02 - teilweise geändert. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 4. April 2002 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 30. Juli 2002 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 2. Januar 2002 auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger zu einem Fünftel und die Beklagte zu vier Fünfteln.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger, ein 1958 geborener Staatsangehöriger von Serbien-Montenegro albanischer Volkszugehörigkeit, reiste im April 1992 in das Bundesgebiet ein und beantragte Asyl. Mit Bescheid vom 4.1.1995 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG beim Kläger nicht vorliegen und drohte die Abschiebung nach Jugoslawien an. Der Bescheid wurde am 22.5.1998 bestandskräftig. Der Kläger erhielt während des Asylverfahrens Aufenthaltsgestattungen, seither wird er geduldet. Er arbeitete von 1994 bis 2001 bei der Firma St. Dekor S. Das Arbeitsverhältnis wurde krankheitsbedingt beendet, nachdem der Kläger seit Februar 2000 für längere Zeit arbeitsunfähig krankgeschrieben war. Seit Januar 2002 ist der Kläger bei der Firma M.D. in Vollzeitarbeit beschäftigt. Sein Verdienst betrug im März 2004 netto 1.097,74 EUR, das seiner Ehefrau 399,-- EUR; hinzu kommen 462.-- EUR Kindergeld. Die Ehefrau und die 3 Kinder des Klägers halten sich seit November 1998 in Deutschland auf. Bei der Ehefrau stellte das Bundesamt mit Bescheid vom 21.3.2001 fest, dass - wie auch beim Kläger (siehe unten) -  die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegen. Die Asylanträge der Kinder blieben erfolglos. Ehefrau und Kinder sind im Besitz von Duldungen.
Am 18.5.2000 stellte der Kläger einen Folgeantrag. Gegen dessen Ablehnung erhob er Klage. Mit Urteil vom 27.9.2000 - A 4 K 11695/00 - verpflichtete das Verwaltungsgericht Karlsruhe die beklagte Bundesrepublik Deutschland, festzustellen, dass beim Kläger die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegen. Nach den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen leide der Kläger unter einer larvierten Depression, die sich insbesondere in einer somatoformen Störung (F 45) mit erheblichen Wirbelsäulenbeschwerden äußere. Nach ärztlicher Einschätzung sei eine psychotherapeutische Behandlung und eine Medikamentenaufnahme erforderlich. Beim Kläger sei davon auszugehen, dass sich die Krankheit wegen ihrer unzureichenden Behandlung im Zielstaat  der Abschiebung jedenfalls verschlimmere. Im Kosovo sei zwar eine rudimentäre Basisversorgung gewährleistet, eine kontinuierliche und zuverlässige medizinische Behandlung von spezifischen Fällen erscheine aber nach wie vor nicht gesichert, wobei die medizinische Versorgung in den ländlichen Gebieten noch deutlich schlechter erscheine als in Pristina. Insbesondere könnten psychische Krankheiten nach wie vor nicht adäquat behandelt werden, weil jegliche personellen und sachlichen Mittel für eine psychotherapeutische oder psychiatrische Behandlung von chronischen psychischen Krankheiten oder Leiden fehlten. Nach all dem scheine die regelmäßige Behandlung der Erkrankung des Klägers bei einer Rückkehr in den Kosovo nicht gesichert. Mit Bescheid vom 7.3.2001 stellte das Bundesamt mit gleicher Begründung das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG beim Kläger fest.
Im Hinblick auf seine langjährige Berufstätigkeit gestellte Anträge des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem sog. Mittelstandserlass vom 8.1.2001 (Antrag vom 26.3.2001) und auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 32 AuslG i.V.m. der Anordnung vom 15.6.2001 (Antrag vom 14.5.2001) lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 7.8.2001 ab, der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 16.8.2002).
Mit Schreiben vom 2.1.2002 stellte der Kläger sinngemäß den weiteren Antrag, ihm im Hinblick auf das festgestellte Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, seine fortdauernde Behandlungsbedürftigkeit und sein neues Arbeitsverhältnis eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG zu erteilen. Die Beklagte fragte daraufhin unter Beifügung der Krankheitsatteste des Klägers beim Auswärtigen Amt an, ob eine Behandlung in Serbien-Montenegro möglich sei. Hierauf teilte das Deutsche Verbindungsbüro Kosovo unter dem 22.3.2002 mit, Somatisierungsstörungen, depressive Verstimmungszustände und LWS-Beschwerden seien im Kosovo medizinisch behandelbar und die Medikamente Amioxid, Disphlogont und Dexa-Phlogont seien im Kosovo erhältlich.
Mit Bescheid vom 4.4.2002 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 oder Abs. 4 AuslG seien nicht gegeben. Beim Kläger lägen wegen seiner unerlaubten Einreise ohne Reisepass und wegen seines nicht ausreichenden Einkommens die Regelversagungsgründe des § 7 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 AuslG vor. Das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG begründe nicht automatisch einen Anspruch auf Aufenthaltsbefugnis, sondern nur auf eine Duldung, wie sich aus § 41 Abs. 1 AsylVfG ergebe. Den hiergegen eingelegten - und mit der Existenz ausreichenden Einkommens begründeten - Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 30.7.2002, zugestellt am 5.8.2002, zurück. Unter Bezugnahme auf den Ausgangsbescheid wurde ergänzend ausgeführt: Allein das Vorliegen von Abschiebungshindernissen begründe noch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. Ferner sei aufgrund der Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros davon auszugehen, dass das Abschiebungshindernis nur vorübergehend andauere. Zudem habe die Beklagte richtigerweise den Regelversagungsgrund des 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG bejaht. Auf Zweifel am Vorliegen ausreichenden Lebensunterhalts nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG komme es nicht mehr an.
Am 2.9.2002 hat der Kläger Klage sowohl gegen die Ablehnung dieser Aufenthaltsbefugnis als auch gegen die Ablehnung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 32 AuslG und der Anordnung vom 15.6.2001 erhoben und beantragt, ihm unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen. Er hat ein weiteres Attest des behandelnden Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. vom 10.10.2003 vorgelegt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 17.10.2003 - 8 K 3309/02 -, zugestellt am 24.10.2003, abgewiesen. Es hat ausgeführt: Die Beklagte habe dem Kläger zu Recht eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 5 i.V.m Abs. 3 und 4 AuslG versagt. Zwar erfülle der Kläger die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 AuslG insofern, als er wegen der - nach § 42 Satz 1 AsylVfG verbindlichen - Feststellung des Bundesamts nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG einen Duldungsanspruch nach § 55 Abs. 2 AuslG wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung habe und er das Abschiebungshindernis auch nicht zu vertreten habe. Zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG müssten jedoch einer freiwilligen Ausreise Hindernisse entgegen stehen. Daran fehle es. Der Kläger habe weder dargetan noch sei ersichtlich, weshalb er nicht freiwillig ausreisen könne. Aus seinem Vorbringen einschließlich der ärztlichen Stellungnahmen lasse sich kein diesbezüglicher Hinderungsgrund entnehmen. Zu Recht habe die Beklagte insofern auf die Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros über die Behandlung des Klägers im Kosovo hingewiesen. Zudem müsste eine freiwillige Ausreise auch nicht zwingend in den Kosovo erfolgen. Dass dem Kläger aus sonstigen Gründen eine freiwillige Ausreise nicht zumutbar wäre, könne ebenfalls nicht festgestellt werden. Ein nicht zu vertretendes Ausreisehindernis liege nicht automatisch immer schon dann vor, wenn ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festgestellt sei. Einer solchen zwingenden Verknüpfung stehe schon die Kontrollüberlegung entgegen, dass es durchaus Konstellationen für eine gleichwohl mögliche und zumutbare freiwillige Ausreise - etwa in ein Drittland - gebe. Die Bindungswirkung der Feststellung nach § 42 Satz 1 AsylVfG sperre die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise nicht.  Nach all dem scheide auch ein Anspruch aus § 30 Abs. 4 AuslG aus. Die Beklagte hätte im Übrigen aber auch ihr in § 30 Abs. 3 und 4 AuslG eingeräumtes Ermessen beanstandungsfrei ausgeübt. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, ob in absehbarer Zeit mit einem Wegfall des Abschiebungshindernisses zu rechnen sei. Davon sei hier angesichts des vom Regierungspräsidium beim Bundesamt eingeleiteten, vom Bundesamt aber noch nicht entschiedenen Verfahrens auf Widerruf der Feststellung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG auszugehen und das Regierungspräsidium habe im Widerspruchsbescheid darauf auch abgehoben. Es läge damit auch keine Ermessensreduzierung auf Null vor. Einer ablehnenden Ermessensentscheidung stehe nicht entgegen, dass die Beklagte diese später nach Wegfall des Abschiebungshindernisses widerrufen könnte. Denn der Beklagten könne nicht zugemutet werden, auf derart unsicherer Grundlage eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen.
Mit Beschluss vom 17.3.2004 hat der Senat auf Antrag des Klägers die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen, soweit darin die Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 und Abs. 4 AuslG abgewiesen wird. Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der Rechtsfrage, ob eine - wie hier - unanfechtbare und bisher nicht widerrufene Feststellung des Bundesamts über das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG Bindungswirkung nach § 42 Satz 1 AsylVfG auch dahingehend entfaltet, dass eine freiwillige Ausreise in den Zielstaat dieser Feststellung im Sinne von § 30 Abs. 3 und Abs. 4 AuslG nicht als zumutbar angesehen werden darf.
Zur Begründung der Berufung führt der Kläger aus, eine solche Bindungswirkung sei zu bejahen. In diesem Sinne habe auch der erkennende Gerichtshof in einem Beschluss vom 14.9.2003 - 11 S 2655/02 - bereits entschieden. Daher sei ihm die freiwillige Ausreise in den Kosovo nicht zumutbar, da er - wie durch neueste Atteste nachgewiesen - nach wie vor erkrankt sei. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 3 und Abs. 4 AuslG seien damit erfüllt, da er straffrei sei, keine öffentlichen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts in Anspruch nehme, einen gültigen Nationalpass besitze und über eine genügend große Wohnung verfüge. Dieses Ermessen, welches auch im Widerspruchsbescheid nicht ordnungsgemäß ausgeübt worden sei, sei wegen seiner lang anhaltenden Krankheit auf Null reduziert. Die „Kontrollüberlegung“ des Verwaltungsgerichts sei nicht zwingend, denn vorliegend gebe es keinerlei Hinweise, dass der Kläger in ein Drittland ausreisen könne. Sein Anspruch gehe dahin, dass ihm die Aufenthaltsbefugnis rückwirkend ab Antragstellung erteilt werde.  
Der Kläger beantragt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17.10.2003 - 8 K 3309/02 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom 4.4.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 30.7.2002 zu verpflichten, ihm die unter dem 2.1.2002 beantragte Aufenthaltsbefugnis rückwirkend zu erteilen.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Sie macht geltend: Zwar erfülle der Kläger ohne Frage die Voraussetzungen des Passbesitzes und des Nichtbezugs öffentlicher Mittel und es lägen auch Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG vor. Diese führten jedoch nicht automatisch auch immer zu einer Aufenthaltsbefugnis. Andernfalls hätte der Gesetzgeber eine solche Bindung analog zu § 70 AsylVfG festschreiben können. Angesichts der neuen Auskunft zur Behandlungsfähigkeit und der vom Regierungspräsidium beim Bundesamt beantragten Einleitung eines Widerrufsverfahrens sei in absehbarer Zeit mit dem Wegfall des Abschiebungshindernisses zu rechnen. Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis führe aber immer zu einer Verfestigung des Aufenthalts. Der Kläger habe die Pflicht, alles in seiner Macht Stehende zu tun, um das festgestellte Abschiebungshindernis zu beseitigen. Nachweise über eine weitergeführte Behandlung oder Therapie habe er nicht erbracht, sondern gehe einer Vollzeitbeschäftigung als Nachtreiniger in einem Schnellrestaurant nach. Einen „rechtlichen Automatismus“ zwischen einem Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG und der Unzumutbarkeit der freiwilligen Ausreise nach § 30 Abs. 3 AuslG gebe es nicht. Eine solche Sicht stehe in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 25.9.1997 - 1 C 3.97 -.
14 
In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten übereinstimmend erklärt, dass im Fall des Klägers derzeit keine Regelversagungsgründe nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 AuslG vorliegen. Ferner ist festgestellt worden, dass der Kläger durchgehend im Besitz einer (derzeit bis 13.7.2004 befristeten) Duldungsbescheinigung des Regierungspräsidiums Karlsruhe ist. Das Bundesamt hat in dem bezüglich der Feststellung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG inzwischen eingeleiteten Widerrufsverfahren ein Anhörungsschreiben vom 3.9.2003 verschickt, zu dem der Prozessbevollmächtigte des Klägers Stellung genommen hat. Seitdem ist nichts weiter geschehen.
15 
Der Senat hat den Beteiligten mit Beschluss vom 12.5.2004 einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, den der Beklagte nicht angenommen hat.
16 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze (einschließlich der nachgereichten Schriftsätze vom 11.6. und 16.6.2004)  sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Karlsruhe Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Der Senat kann ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO darauf verzichtet haben, die entscheidungserhebliche Sach- und Rechtslage geklärt ist und auch die nachgereichten Schriftsätze der Beteiligten vom 11.6. und 16.6.2004 keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte enthalten, die einer mündlichen Erörterung bedürfen.
18 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht und inhaltlich ausreichend begründete Berufung des Klägers (§ 124a Abs. 6 VwGO) hat zum überwiegenden Teil in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die - ihrerseits zulässige - Verpflichtungsklage des Klägers nicht insgesamt als unbegründet abweisen dürfen. Denn der Kläger, ein abgelehnter Asylbewerber, erfüllt die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 AuslG für eine Aufenthaltsbefugnis (dazu I.). Der Beklagten war daher Ermessen eröffnet, das sie zwar nicht ordnungsgemäß ausgeübt hat, welches aber - insbesondere hinsichtlich der begehrten Rückwirkung der Aufenthaltsbefugnis - auch nicht „auf Null“ reduziert ist, so dass der Kläger nur einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Aufenthaltsbefugnis hat (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), und seine weitergehende Klage abzuweisen ist (dazu II.).
19 
I. Nach § 30 Abs. 3 AuslG kann einem Ausländer, der unanfechtbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 8 Abs. 1 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG für eine Duldung vorliegen, weil seiner freiwilligen Ausreise und seiner Abschiebung Hindernisse entgegenstehen, die er nicht zu vertreten hat. Ferner dürfen keine - dem Anspruch nach § 30 Abs. 3 AuslG entgegen zu haltende - Regelversagungsgründe nach § 7 Abs. 2 AuslG eingreifen. Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind - im maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung - beim Kläger erfüllt, so dass es eines Rückgriffs auf § 30 Abs. 4 AuslG (dessen Voraussetzungen im übrigen ebenfalls vorliegen) nicht bedarf.  
20 
1. Der Kläger ist vollziehbar ausreisepflichtig. Die vollziehbare Ausreisepflicht trat mit Unanfechtbarkeit des Asylablehnungsbescheids des Bundesamts mit Abschiebungsandrohung vom 4.1.1995 am 22.5.1998 ein, als seine Aufenthaltsgestattung erlosch (vgl. §§ 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG, 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG) und gleichzeitig die Abschiebungsandrohung vollziehbar wurde (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG, §§ 67 Abs. 1 Nr. 4, 75 AsylVfG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO).
21 
2. Beim Kläger liegen auch die Voraussetzungen einer Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG vor. Hierbei kann offen bleiben, ob die Abschiebung nach Intensität und Dringlichkeit der gegenwärtigen Gefährdungslage im Kosovo bereits rechtlich unmöglich wäre (§ 55 Abs. 2 AuslG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 GG). Denn der Kläger erfüllt, wie vom Bundesamt verbindlich festgestellt (dazu noch unten), die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Diese Feststellung bezog sich - entsprechend dem Antrag des Klägers - räumlich ersichtlich auf die damalige Bundesrepublik Jugoslawien (heute: Serbien-Montenegro). In diesem Fall „soll“ nach § 55 Abs. 2 AuslG die Abschiebung ausgesetzt werden. Die Beklagte hat sich aufgrund dieser Feststellung erkennbar zur Aussetzung entschlossen, indem sie dem Kläger seit dem feststellenden Bescheid des Bundesamts vom 7.3.2001 - und hierauf bezogen - fortlaufend Duldungen erteilt hat und erteilt. Damit ist den Anforderungen des § 30 Abs. 3 AuslG genügt (vgl. dazu BVerwG Urteil vom 8.4.1997 - 1 C 12.94 -, BVerwGE 104, 210 = InfAuslR 1997, 416 m.w.N):
22 
3. Einem Anspruch des Klägers nach § 30 Abs. 3 AuslG können - jedenfalls gegenwärtig - auch Regelversagungsgründe nach § 7 Abs. 2 AuslG nicht entgegengehalten werden. Dass er sich straffrei geführt hat und - derzeit - auch für seinen und seiner Familie Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel sorgen kann (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG), ist zwischen den Beteiligten zwischenzeitlich unstreitig (vgl. Erwiderung der Beklagten auf den Zulassungsantrag vom 15.1.2004). Auch der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG greift nicht ein. Dass der Kläger, wie im Ausgangsbescheid ausgeführt, 1992 ohne Pass und als Folge davon - obwohl Angehöriger eines Staates auf der (damaligen) Positivliste - ohne Visum eingereist ist (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DVAuslG), steht dem Anspruch nach § 30 Abs. 3 AuslG nicht entgegen. Dies dürfte sich bereits daraus ergeben, dass dieser Anspruch  „abweichend von § 8 Abs. 1“ besteht. Die damalige unerlaubte Einreise (vgl. § 58 Abs. 1 Nr. 2 AuslG), die einen Straftatbestand erfüllt (§ 92 Abs. 1 Nr. 6 AuslG), kann dem Kläger gegenwärtig aber auch nicht (mehr) als Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 2 AuslG vorgehalten werden. Denn selbst wenn der Kläger wegen dieser Straftat verurteilt worden wäre, wäre diese zwischenzeitlich längst getilgt (§§ 45, 46 Abs. 1 Nr. 1 BZRG) und damit nicht mehr zum Nachteil des Klägers verwertbar (§ 51 Abs. 1 BZRG).
23 
4. Der freiwilligen Ausreise und der Abschiebung des Klägers stehen während der Dauer der Feststellung des Bundesamts über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG auch Hindernisse entgegen, die er nicht zu vertreten hat. Dies ergibt sich zunächst aus einer rechtssystematischen Analyse des Tatbestands des § 30 Abs. 3 AuslG. Dieser verlangt zweierlei: Es müssen der freiwilligen Ausreise und der Abschiebung nicht zu vertretende Hindernisse entgegenstehen. Dementsprechend sind die Komplexe „nicht zu vertretende Abschiebung“ und „nicht zu vertretende Hindernisse      einer freiwilligen Ausreise“ getrennt zu prüfen (dazu 4.1). Ferner ist die Kompetenzverteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörden, insbesondere aus der dieses Kompetenzsystem absichernden Bindungswirkung nach § 42 Satz 1 AsylVfG, in den Blick zu nehmen (dazu 4.2 und 4.3).
24 
4.1 § 30 Abs. 3 AuslG verlangt - als erstes Merkmal - das Vorliegen von (eine Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG begründenden) Abschiebungshindernissen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat. Sie werden teilweise als objektive Duldungsgründe (im Unterschied zu den selbstgeschaffenen Duldungsgründen) bezeichnet (vgl. Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, Bd. 2, § 30 AuslG Rdnr. 32). Dabei ist zwischen rechtlichen und tatsächlichen Abschiebungshindernissen zu unterscheiden. Zu den rechtlichen Abschiebungshindernissen gehören außer den - durch höherrangiges Verfassungs- oder supranationales Recht gebotenen - inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen auch zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nach §§ 51 Abs. 1 und 53 Abs. 1 bis 4 AuslG sowie - wie hier - Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG. Die  tatsächlichen Abschiebungshindernisse umfassen in erster Linie Fälle der faktisch unmöglichen Rückübernahme durch den Herkunfts- oder einen Drittstaat. Das „Vertretenmüssen“ hinsichtlich des Bestehens dieser Abschiebungshindernisse beschränkt sich nicht auf schuldhaftes (vorsätzlich oder fahrlässiges) Handeln oder Unterlassen. Es genügt, dass der Ausländer durch ihm zurechenbares vorwerfbares - in seinem Verantwortungsbereich liegendes - Handeln die Ursache für das Abschiebungshindernis gesetzt hat oder eine solche Ursache mit zumutbaren Bemühungen wieder beseitigen könnte (Möglichkeit und Zumutbarkeit der Beseitigung des Abschiebungshindernisses, vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.6.2001 - 13 S 1983/00 - [Juris]; Jakober/Welte a.a.O. mit Rechtsprechungsnachweisen). Die zu stellenden Anforderungen und zumutbaren Mitwirkungspflichten hängen von der Art des jeweiligen Abschiebungshindernisses ab und sind für den Bereich der wichtigsten tatsächlichen Abschiebungshindernisse (etwa: Mitwirkung bei der Beschaffung von Rückreisedokumenten) geklärt (vgl. dazu  etwa VGH Bad.-Württ., Urteile vom 6.5.2003 - 13 S 1234/01 - und vom 25.6.2003 - 13 S 276/02 - [Juris].). Bei rechtlichen Abschiebungshindernissen zielstaatsbezogener Ausrichtung ist die Möglichkeit einer Beseitigung durch den Ausländer mit eigenen Mitteln naturgemäß begrenzt. Derartige zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse sind daher in aller Regel nicht zu vertreten. Einfluss hat der Ausländer höchstens auf die in seiner persönlichen Sphäre liegenden verfolgungsauslösenden Ursachen. Ihm kann daher im Rahmen zurechenbaren „Vertretenmüssens“ allenfalls vorgeworfen werden, nicht das Erforderliche und Zumutbare für die Beseitigung solcher Ursachen getan zu haben.
25 
Gemessen daran liegt beim Kläger ein nicht zu vertretendes Abschiebungshindernis - ein objektiver Duldungsgrund - vor. Auslöser seiner Duldung ist seine Erkrankung. Es handelt sich um eine larvierte Depression in Form einer somatoformen Störung (F 45) mit erheblichen Wirbelsäulenbeschwerden, die der regelmäßigen psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung bedarf und die im Kosovo nicht im erforderlichen Umfang behandelbar ist, weshalb für den Kläger im Kosovo „eine erhebliche individuelle Gefahr für Leben und Gesundheit besteht“ (vgl. VG Karlsruhe im Urteil vom 27.9.2000 - A 4 K 11695/00 - unter Bezugnahme auf die damals vorliegenden Gutachten des Medizinischen Dienstes der AOK vom 4.4.2000 und der Hochschwarzwaldklinik St. Blasien vom 25.9.2000). Die Entstehung dieser Krankheit, die der Kläger sich durch jahrelange schwere Arbeit zugezogen hat, kann ihm nicht vorgeworfen werden. Der Kläger hat ersichtlich auch das in seinem Verantwortungsbereich Liegende und Zumutbare zur Besserung der Erkrankung getan. Er hat sich einer Behandlung in Deutschland keinesfalls entzogen, sondern befindet sich seit April 2000 in Behandlung bei dem Neurologen und Psychiater Dr. K.. Dieser diagnostiziert auch heute noch eine chronifizierte reaktive Depression und eine Somatisierungsstörung (Attest vom 3.5.2004, Bl. 87 VGH-Akte). Die bisherige Behandlung habe „keine entscheidende Linderung“ bringen können (Attest vom 10.10.2003, Bl. 69 VG-Akte), eine weitere psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung hält er für erforderlich (Attest vom 3.5.2004). Mehr als diese Behandlung der Erkrankung als Mittel zur Beseitigung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses kann nach Lage der Dinge vom Kläger nicht verlangt werden. Dafür, dass er sich zusätzlich etwa noch in orthopädische Behandlung hätte begeben müssen und dadurch seinen Gesundheitszustand entscheidend hätte verbessern können, wird von der Beklagten nichts vorgetragen und ist aus den Akten auch nichts ersichtlich.
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4.2  § 30 Abs. 3 AuslG verlangt - als zweites Merkmal -, dass der Ausländer nicht freiwillig ausreisen kann, weil einer solchen freiwilligen Ausreise nicht zu vertretende Hindernisse entgegenstehen (nicht zu vertretendes Ausreisehindernis). Für die Trennung dieses Merkmals vom Merkmal des „nicht zu vertretenden Abschiebungshindernisses“ spricht schon der eindeutige, oben zitierte Wortlaut des § 30 Abs. 3 AuslG (so zur insofern gleichlautenden und an § 30 Abs. 3 AuslG orientierten Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG a.F.[BGBl. 1993, 1074], zutreffend OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.1.1997 - 12 L 264/97 -, NVwZ 1997, Beil. Nr. 4, 28; ebenso - zu § 30 Abs. 3 AuslG - VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.3.1996 - 13 S 1443/95 -, VBlBW 1996,309 und Urteil vom 17.12.1998 - 13 S 3121/96 -, VBlBW 1999, 133 = InfAuslR 1999, 191; ebenso Kloesel/Christ/Häußer, Ausländerrecht, Bd. 1, § 30 Rdnr. 68;  a.A - zu § 2 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG a.F. -, OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.1.1997 - 4 M 7062/96 -, AuAS 1997, 154). Diese Trennung ist auch vom Zweck des § 30 Abs. 3 AuslG her geboten, der Fälle erfassen soll, in denen eine Aufenthaltsbeendigung (sei es durch Abschiebung oder durch freiwillige Ausreise) aus rechtlichen oder tatsächlichen, von dem Ausländer nicht zu vertretenden Gründen, unmöglich ist (so zutreffend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.3.1996 a.a.O.; vgl. auch amtl. Begründung, abgedruckt bei Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, zu § 30 AuslG). Erforderlich ist damit, dass nicht nur die Beseitigung von Abschiebungshindernissen (dazu oben), sondern auch die freiwillige Ausreise unmöglich oder unzumutbar sein muss (ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.1.1997 a.a.O.). Zwar sind die Anforderungen beider Merkmale - namentlich bei den tatsächlichen Abschiebungshindernissen, insbesondere der Passlosigkeit - oft deckungsgleich und werden daher in dieser Konstellation in der Rechtsprechung nicht selten gemeinsam abgehandelt. Diese Identität besteht jedoch nicht zwangsläufig und ist gerade bei zielstaatsbezogenen rechtlichen Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG häufig nicht gegeben. Die Fragestellungen sind hier unterschiedlich. Für die Beurteilung, ob die freiwillige Ausreise vertretbar (möglich und zumutbar) ist, sind die Verhältnisse im Zielstaat in den Blick zu nehmen. Für die Frage der Vertretbarkeit einer Beseitigung des Abschiebungshindernisses kommt es demgegenüber auf die oben dargelegten persönlichen Einflussmöglichkeiten des Ausländers an.
27 
Ob die  freiwillige Ausreise möglich und zumutbar ist, ist in tatsächlicher und  rechtlicher Hinsicht zu beurteilen. Bei den Anforderungen an die tatsächliche Möglichkeit und Zumutbarkeit der freiwilligen Ausreise ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen (etwa: Möglichkeit und Zumutbarkeit der Einreise in den Herkunftsstaat auch ohne Pass [dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.6.2001 a.a.O. und Urteil vom 6.5.2003 - 13 S 1234/01 -], ohne Besitz der betreffenden Staatsangehörigkeit, unter Umgehung der Grenzkontrollen etc.). Die Frage der rechtlichen Möglichkeit und Zumutbarkeit einer freiwilligen Ausreise ist demgegenüber anhand der jeweiligen Wertung des Gesetzgebers zu beurteilen. Entscheidend ist, ob die Rechtsordnung es dem Betroffenen ansinnt, die - faktisch mögliche - freiwillige Ausreise anzutreten (ebenso im Ergebnis OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.1.1997 a.a.O.). Gegen ein solches Ansinnen kann etwa das materielle Gewicht sprechen, welches die Rechtsordnung dem jeweiligen Duldungsgrund beimisst. Zum anderen können auch verfahrensrechtliche Entscheidungen des Gesetzgebers und der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung es verbieten, dem Ausländer die freiwillige Ausreise abzuverlangen. Dies ist vorliegend wegen der vom Bundesamt getroffenen Feststellung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG aus Gründen der Kompetenzverteilung zwischen Ausländerbehörde und der Bindungswirkung des § 42 Satz 1 AsylVfG der Fall (dazu unten 4.4).
28 
4.3 Das Bundesamt hat (aufgrund der Verpflichtung durch das am 20.2.2001 rechtskräftig gewordene Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27.9.2000) mit Bescheid vom 7.3.2001 festgestellt, dass beim Kläger die Voraussetzungen des  § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Zielstaat Bundesrepublik Jugoslawien (heute: Serbien-Montenegro) vorliegen. Dieser Bescheid ist bis heute nicht nach § 73 Abs. 3 AsylVfG widerrufen worden. Das Bundesamt hat zwar auf Anregung durch das Regierungspräsidium inzwischen ein Widerrufsverfahren eingeleitet (vgl. § 9 VwVfG), indem es Mitte 2003 ein Anhörungsschreiben verschickt hat. Hierauf hat der Kläger mit Schreiben vom 3.9.2003 Stellung genommen. Seither ist, wie in der mündlichen Verhandlung geklärt wurde, nichts mehr geschehen. Es ist daher gegenwärtig schon nicht absehbar, ob und wann eine Widerrufsverfügung (überhaupt) ergehen wird, geschweige denn kann prognostiziert werden, wann eine solche Verfügung, sollte sie ergehen, bei Ausschöpfung aller Rechtsmittel (zur aufschiebenden Wirkung vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 AsylVfG) Bestandskraft erlangen wird. Aus der Kompetenzverteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörden und der zu deren Absicherung geregelten Bindungswirkung in      § 42 Satz 1 AsylVfG folgt jedoch, dass einem Ausländer die freiwillige Ausreise - unabhängig von deren tatsächlicher Möglichkeit und Zumutbarkeit - von der Rechtsordnung so lange nicht angesonnen wird, als die positive Feststellung des Bundesamts nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG wirksam fortbesteht:
29 
4.4 Die Kompetenzabgrenzung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörden hinsichtlich der Entscheidung über Gefahren nach § 53 Abs. 6 AuslG im Zielstaat der Abschiebung ist vom Gesetzgeber eindeutig und lückenlos geregelt. Zur Erschließung dieses Konzepts empfiehlt es sich, die entsprechenden Regelungen bei der Entscheidung über die Flüchtlingseigenschaft (Anerkennung als Asylberechtigter und Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG) in die Betrachtung einzubeziehen.
30 
a) Die Entscheidung über die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist ausschließlich beim Bundesamt als der kompetenten Fachbehörde konzentriert und als Statusverfahren ausgestaltet (vgl. §§ 1 Abs. 1, 13 Abs. 1 und 2, 24 Abs. 1, 31 Abs. 2 AsylVfG). Dies gilt auch für nachträgliches - erstmaliges - Verfolgungsvorbringen in einem ausländerrechtlichen Verfahren. Um dieses gesetzgeberische Konzept zu vervollständigen, erkennt der Gesetzgeber folgerichtig in § 4 AsylVfG den Entscheidungen des Bundesamts über das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft eine umfassende, nicht auf bestimmte Behörden beschränkte Verbindlichkeit zu. Diese Verbindlichkeit der Statusfeststellung schließt eine eigenständige, von der Beurteilung des Bundesamts zum Widerruf (§ 73 Abs. 1 AsylVfG) losgelöste Beurteilung des Fortbestands oder der voraussichtlichen Dauer der Verfolgungsgefahr durch andere Behörden durchgehend aus; parallele Prüfungen und zugleich sich widersprechende Entscheidungen zum Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft sollen ausgeschlossen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.6.2000 - 13 S 2740/99 -, VBlBW 2001, 30 = InfAuslR 2001, 98). Es ist mithin allein Sache des Bundesamts, die Flüchtlingsanerkennung unter Kontrolle zu halten. Dementsprechend ist das Bundesamt gem. § 73 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 AsylVfG nicht nur ermächtigt, sondern verpflichtet, den Status unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für seine Erteilung nicht mehr vorliegen. Gegenteiliges ergibt sich nicht aus § 70 AsylVfG, weil sich die dortige Prüfungskompetenz der Ausländerbehörde nicht auf den Verfolgungssachverhalt, sondern im Wesentlichen nur darauf bezieht, ob der betreffende Flüchtling in einen Drittstaat abgeschoben werden kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.6.2000 a.a.O. sowie GK-AsylVfG, Bd. 2, § 70 Rdnrn. 10 ff.; zum Prüfungsumfang bei § 70 AsylVfG vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17.12.2002      - 1 C 3.02 -, BVerwGE 117, 276 = InfAuslR 2003, 310).
31 
b) Zu diesem Verfahren auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft weist das Verfahren zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG entscheidende Parallelen auf. Nach Stellung des Asylantrags hat ebenfalls das Bundesamt eigenständig festzustellen, ob solche Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG vorliegen (§ 24 Abs. 2 AsylVfG). Dieses Verfahren ist ebenfalls als Statusverfahren ausgestaltet (vgl. §§ 31 Abs. 3, 32, 39 AsylVfG), und dem Bundesamt soll auch hier die ausschließliche Kompetenz für die Prüfung und förmliche Feststellung der verschiedenen Abschiebungshindernisse zustehen. Nach § 73 Abs. 3 AsylVfG - vergleichbar mit § 73 Abs. 1 AsylVfG beim Flüchtlingsstatus - besteht ebenfalls die Pflicht zur Rücknahme oder zum Widerruf der Feststellung nach § 53 Abs. 1, 2, 4 oder 6 AuslG, wenn diese Feststellung fehlerhaft ist bzw. wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Das Bundesamt hat damit auch seine Statusentscheidungen nach § 53 AuslG von Amts wegen unter Kontrolle zu halten, Doppelprüfungen oder abweichende Entscheidungen der Ausländerbehörden sollen auch insoweit ausgeschlossen werden. Auch insofern besteht daher das gesetzgeberische Konzept einer ausschließlichen Kompetenz des Bundesamts für die Prüfung und förmliche Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG.  Dies gilt allerdings nur für die dem sachlichen Regelungsbereich des § 53 AuslG unterfallenden zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse (zur Abgrenzung dieser Kategorie von den sog. inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21.9.1999 - 9 C 12.99 - , BVerwGE 109, 305 = InfAuslR 2000, 93 m.w.N; BVerwG, Urteil vom 25.11.1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383 = NVwZ 1998, 524 = InfAuslR 1998, 62).
32 
c) Das Konzept der ausschließlichen Kompetenz des Bundesamts für Statusfeststellungen nach § 53 AuslG wird - entsprechend § 4 AsylVfG beim Flüchtlingsstatus - durch die Regelung des § 42 Satz 1 AsylVfG abgesichert, wonach die Ausländerbehörden an die Entscheidung des Bundesamts (und des Verwaltungsgerichts) über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG gebunden sind. Diese Bindungswirkung, von der nur Feststellungen zu § 53 Abs. 3 AuslG ausgenommen sind (§ 42 Satz 2 AsylVfG), gilt uneingeschränkt sowohl für die positive wie für die negative Statusfeststellung nach § 53 AuslG (zur Verfassungsmäßigkeit vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 21.6.2000 - 2 BvR 1989/97 -, NVwZ 2000, 1279 = InfAuslR 2000, 459; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6.12.1999 - 13 S 514/99 -, VBlBW 2000, 231). § 41 AsylVfG stellt diese Bindungswirkung nicht in Frage, sondern bestätigt sie. § 41 Abs. 1 AsylVfG schreibt - aufgrund der Feststellung des Bundesamts - einen gesetzlichen Duldungsanspruch von drei Monaten vor und geht für diesen Zeitraum § 53 Abs. 6 AuslG vor, wonach der Ausländerbehörde grundsätzlich ein Duldungsermessen zusteht. § 41 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG stellt lediglich klar, dass die Befugnis zur Ermessensentscheidung nach Ablauf der Dreimonatsfrist wieder auflebt.
33 
Mit § 42 Satz 1 AsylVfG macht der Gesetzgeber deutlich, dass Feststellungen nach § 53 AuslG aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit auf Dauer angelegt sind und dass späteren Entwicklungen grundsätzlich nur durch förmliche Aufhebung bzw. Änderung der Entscheidung des Bundesamts nach § 73 Abs. 3 AsylVfG Rechnung getragen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.3.2000 - 1 C 41.99 -, BVerwGE 111, 77 = InfAuslR 2000, 410). Die Bindungswirkung des § 42 Satz 1 AsylVfG einer (Status)Feststellung nach § 53 AuslG hängt dabei nicht davon ab, mit welchen Gründen sich das Bundesamt im Einzelnen befasst hat bzw. welcher Lebenssachverhalt der Entscheidung des Bundesamts zugrunde lag. Folglich geht die Prüfungskompetenz auch nicht auf die Ausländerbehörde über, wenn Umstände vom Bundesamt nicht geprüft wurden oder sich der Lebenssachverhalt (die „Gründe“ für das Abschiebungshindernis im Sinne des Streitgegenstandsbegriffs) zu Gunsten oder zu Lasten des Ausländers nachträglich ändern (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.9.1999 - 1 C 6.99 -, NVwZ 2000, 204 = InfAuslR 2000, 16; zu solchen - positiven wie negativen - „nachgewachsenen“ Gründen vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.9.2000 - 11 S 988/00 -, VBlBW 2001,151, sowie Sächsisches OVG, Beschluss vom 19.6.2001 - 3 Bs 336/00 -, EZAR 043 Nr. 53). Die Bindungswirkung geht daher über den Umfang der Bestandskraft des Feststellungsbescheids hinaus, sie „überdauert“ diese Bestandskraft (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 6.8.2003 - 1 K 308/02 - [VENSA] unter Hinweis auf Sennekamp in HTK-AuslR § 42 AsylVfG S. 3). Eine eigenständige Beurteilung des Fortbestands und der voraussichtlichen Dauer der Gefahren nach § 53 AuslG ist den Ausländerbehörden damit verwehrt.
34 
 
35 
4.5 Das Konzept der ausschließlichen und verbindlichen Kompetenz des Bundesamts für Statusfeststellungen nach § 53 AuslG bezieht sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Beklagten nicht nur auf die Erteilung/Versagung von Duldungen an abgelehnte Asylbewerber nach § 55 Abs. 2 AuslG. § 42 Satz 1 AsylVfG bindet die Ausländerbehörden vielmehr auch im Rahmen des § 30 Abs. 3 AuslG. Solange das zuständige Bundesamt zugunsten eines Ausländers festgestellt hat, dass bei ihm in einem bestimmten Staat  die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegen - d.h., dass in diesem Staat für ihn eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht - mutet ihm die Rechtsordnung die freiwillige Ausreise nicht zu (positive Bindungswirkung); umgekehrt kann der Ausländer die Unzumutbarkeit der freiwilligen Ausreise aber auch nicht auf eine Gefahrensituation nach § 53 AuslG stützen, wenn und solange das zuständige Bundesamt die Feststellung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG abgelehnt oder darüber noch nicht entschieden hat (negative Bindungswirkung). Auf die Gründe für die Statusfeststellung (Lebenssachverhalt) kommt es dabei nicht an. Die Ausländerbehörde darf diese Gründe nicht von sich aus überprüfen und von der Entscheidung des Bundesamts abweichen, indem sie als Ergebnis einer eigenen - neuen - Prüfung der Verhältnisse im Zielstaat von einer freiwilligen Ausreisemöglichkeit des Ausländers  nach § 30 Abs. 3 AuslG ausgeht.  Denn dies liefe auf eine unzulässige Parallelkompetenz der Ausländerbehörde mit sich möglicherweise widersprechenden Entscheidungen hinaus. Die strikte Bindungswirkung des § 42 Satz 1 AsylVfG würde dadurch bezüglich einer tatbestandlichen Vorfrage des § 30 Abs. 3 AuslG ausgehöhlt (ebenso VG Freiburg a.a.O sowie - für einen Fall einer negativen Bindungswirkung - VG  Karlsruhe, Urteil vom 4.9.2003 - 9 K 4682/02 - [VENSA] und VG Stuttgart, Urteil vom 22.5.2003, - 4 K 891/02 - [VENSA]).  Eine andere Auslegung des § 30 Abs. 3 AuslG wäre im Übrigen schwerlich mit dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung vereinbar. Es stellte einen Widerspruch in sich dar, wenn der Gesetzgeber auf der einen Seite der Ausländerbehörde Bindung an die Feststellung vorschreibt, dass für den betreffenden Ausländer im Zielstaat ein humanitäres Abschiebungshindernis wegen “konkrete(r) Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit“  besteht, auf der anderen Seite dem Ausländer den humanitären Aufenthaltstitel der Aufenthaltsbefugnis unter Hinweis darauf vorenthalten würde, er könne freiwillig in einen solchen Staat ausreisen.
36 
4.6 Zusammenfassend ist daher der von der Beklagten und vom Verwaltungsgericht in Frage gestellte „rechtliche Automatismus“ zwischen der Statusfeststellung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG und der Nichtvertretbarkeit der freiwilligen Rückkehr im Tatbestand des § 30 Abs. 3 AuslG zu bejahen. Entgegen der Auffassung der Beklagen steht diese Sicht nicht im Gegensatz zur Rechtsprechung der Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 25.9.1997 (1 C 3.97, BVerwGE 105, 232 = InfAuslR 1998, 12). Darin stellt das Bundesverwaltungsgericht lediglich heraus, dass es für die Erteilung einer Duldung - also eines bloßen Vollstreckungshindernisses (vgl. §§ 55 Abs. 1, 56 Abs. 1 AuslG) - anders als bei einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG - eines Aufenthaltsrechts (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 4 AuslG) - nicht darauf ankommt, ob der Ausländer freiwillig ausreisen könne. § 30 Abs. 3 AuslG bestimme nicht zugleich auch die Voraussetzungen einer Duldung, sondern enthalte darüber hinausgehende Anforderungen. Von dieser Stufenfolge zwischen Duldung und Aufenthaltsbefugnis geht auch der Senat aus, sie steht nicht im Streit. Entscheidungserheblich ist allein die - sich daran anschließende - Frage, unter welchen (rechtlichen) Voraussetzungen die Rechtsordnung es zulässt, den Ausländer auf die freiwillige Ausreise zu verweisen. Dies ist während der Dauer einer verbindlichen Statusfeststellung des Bundesamts über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 AuslG zu verneinen. Mit dieser Frage setzt sich das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung nicht auseinander und brauchte es auch nicht. Denn nach dem Sachverhalt bestand beim dortigen Kläger „nur“ ein tatsächliches Abschiebungshindernis (fehlende Bereitschaft der Sozialistischen Republik Vietnam zur Rücknahme zwangsweise abgeschobener Staatsangehöriger), dessen Beseitigung dem Kläger durch freiwillige Ausreise möglich und zumutbar war (keine generelle Sperre gegenüber freiwilligen Rückkehrern). Schließlich verfängt auch der von der Beklagten gegen die hier vertretene Auffassung ins Feld geführte Hinweis auf § 70 AsylVfG nicht, aus dem sich im Umkehrschluss ergebe, dass der Gesetzgeber Statusinhabern nach § 53 AuslG im Gegensatz zu Inhabern des Flüchtlingsstatus nicht „automatisch“ eine Aufenthaltsbefugnis zugestehen wolle. Denn schon diese Prämisse trifft nicht zu. § 30 AuslG gewährt nicht „automatisch“ eine Aufenthaltsbefugnis, sondern stellt - im Gegensatz zu § 70 AsylVfG - die Entscheidung hierüber grundsätzlich ins behördliche Ermessen und macht sie zudem vom Anspruch auf Duldung und von der Möglichkeit und Zumutbarkeit der freiwilligen Ausreise abhängig. Auf diese freiwillige Ausreisemöglichkeit  muss sich der Ausländer im Einzelfall verweisen lassen; der Rückgriff hierauf ist nur im Sonderfall des - wie hier - festgestellten Status nach § 53 AuslG unzulässig.
37 
5. Nach all dem sind beim Kläger die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 3 AuslG erfüllt. Die Beklagte ist angesichts der wirksam fortbestehenden und bindenden positiven Statusfeststellung des Bundesamts, dass dem Kläger in Jugoslawien (heute: Serbien-Montenegro) eine konkrete  Gefahr für Leib, Leben und Gesundheit droht, rechtlich gehindert, den Kläger auf die freiwillige Ausreise in diesen Herkunftsstaat zu verweisen. Der Beklagten war es verwehrt, die Frage der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in Bezug auf Serbien-Montenegro eigenständig und abweichend vom Bundesamt anhand der neueren Erkenntnisse (Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros in Pristina) zu überprüfen und als Folge davon von der tatsächlichen Zumutbarkeit einer Rückkehr des Klägers nach Serbien-Montenegro auszugehen. § 67 Abs. 1 AuslG, der eine Entscheidung der Ausländerbehörden auf der Grundlage solcher „im Bundesgebiet zugängliche(r) Erkenntnisse“ vorsieht, ist auf Fälle abgelehnter Asylbewerber nicht uneingeschränkt anwendbar. Darauf, ob die von der Beklagten verwertete Auskunft hinreichend aussagekräftig ist, um annehmen zu können, dass dem Kläger die Gesundheitsgefahr - wegen Verbesserung der medizinischen Versorgung - gegenwärtig nicht mehr droht, kommt es nicht an. Für diese Entscheidung ist allein das Bundesamt mittels einer Widerrufsentscheidung zuständig, die Parallelprüfung der Beklagten war unzulässig und ging rechtlich ins Leere. Die Beklagte wäre allerdings nicht gehindert, den Kläger auf die freiwillige Ausreise in einen Drittstaat zu verweisen, wenn ein solcher Staat feststünde. Dafür, dass ein anderer Staat bereit ist, den Kläger aufzunehmen, trägt die Beklagte aber nichts  Substantiiertes vor und ist auch nichts ersichtlich.
38 
II. Die Beklagte hätte mithin das ihr nach § 30 Abs. 3 AuslG (ebenso wie auch nach § 30 Abs. 4 AuslG) eröffnete Ermessen ausüben müssen. Dies ist im Ausgangsbescheid vom 4.4.2002 nicht geschehen. Dort hat die Beklagte schon die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 3 AuslG verneint, indem sie einen Regelversagungsgrund (ohne Ausnahme) angenommen hat. Auch das Regierungspräsidium hat im Widerspruchsbescheid vom 30.7.2002 maßgeblich auf einen Regelversagungsgrund abgestellt. Weiterhin führt es aus, „dass alleine das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG noch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis.... begründet“. Dies ist ebenfalls als Hinweis auf das Fehlen einer Tatbestandsvoraussetzung zu verstehen. Die weitere Erwägung, dass „möglicherweise ... das Abschiebungshindernis nur von vorübergehender Dauer sein wird“, lässt nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit erkennen, ob Ermessen ausgeübt werden sollte. Auch im Klag- und im Berufungsverfahren hat die Beklagte ihre Begründung nicht im Sinne einer - nunmehr - eindeutigen Ermessensbetätigung ergänzt, so dass offen bleiben kann, ob dies von der Heilungsvorschrift des § 114 Satz 2 VwGO gedeckt wäre. Die Erwägung im Widerspruchsbescheid, dass „möglicherweise ... das Abschiebungshindernis nur von vorübergehender Dauer sein wird“, würde im Übrigen für eine ordnungsgemäße Ermessensbetätigung nicht ausreichen. Bei Erlass des Widerspruchsbescheids stand ein Verfahren auf Widerruf durch das Bundesamt noch in weiter Ferne, aus den Akten ergeben sich auch keinerlei Hinweise, dass das Bundesamt ein solches Verfahren - trotz Anregung durch das Regierungspräsidium - auch nur in Erwägung zog. Zudem waren damals bereits etwa 16 Monate seit der feststellenden Entscheidung des Bundesamts vergangen. Auch gegenwärtig könnte die bloße Begründung, dass das Abschiebungshindernis „möglicherweise nur von vorübergehender Dauer sein wird“ eine ablehnende Ermessensentscheidung nicht tragen. Seit der Stellungnahme des Klägers auf die Anhörung durch das Bundesamt im Widerrufsverfahren ist - nach Ablauf von mehr als neun Monaten - nichts weiteres geschehen. Daher ist auch heute, wie bereits ausgeführt, noch nicht absehbar, ob und wann eine Widerrufsverfügung ergehen und wann sie möglicherweise bestandskräftig werden wird. Diese Ungewissheit kann nicht - ebenso wenig wie eine etwaige Säumigkeit des Bundesamts im Widerrufsverfahren - zu Lasten des Klägers gehen, zumal die Feststellung des Bundesamts nunmehr schon über drei Jahre besteht. Soweit die Beklagte auf die ermessen lenkende Regelung in Nr. 30.3.7. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz - AuslG-VwV - vom 6.10.2000 (GMBl. S. 617) verweist, hat diese - wie der dortige Hinweis auf § 67 Abs. 1 AuslG zeigt - nur Bedeutung für den Fall, dass die Ausländerbehörde für die Prüfung der Abschiebungshindernisse selbst zuständig ist. Im Übrigen wäre auch mit einem negativ-bestandskräftigen Abschluss des Widerrufsverfahrens „voraussichtlich innerhalb der nächsten sechs Monate“ nicht zu rechnen.
39 
Bei der zu treffenden Ermessensentscheidung wird die Beklagte die genannten Gesichtspunkte zu berücksichtigen haben. Sie wird insbesondere zusätzlich ernsthaft erwägen müssen, ab welchem Zeitpunkt sie die Aufenthaltsbefugnis rückwirkend erteilt. An einer solchen rückwirkenden Erteilung der Aufenthaltsbefugnis - ab Antragstellung am 2.1.2002 -  hat der Kläger im Hinblick auf die zeitlichen Anforderungen an eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 1 AuslG ein berechtigtes Interesse, das mit einem gegebenenfalls entgegenstehenden - derzeit allerdings nicht erkennbaren - öffentlichen Interesse abzuwägen sein wird. In diesem Zusammenhang wird die Beklagte auch zu prüfen haben, ob beim Kläger möglicherweise in der Vergangenheit der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG zeitweise vorlag, ob sich insofern angesichts der persönlichen Situation des Klägers (Erkrankung nach jahrelanger schwerer Arbeit) ein Ausnahmefall ergab und welche Schlüsse daraus zu ziehen sind.
40 
Insgesamt liegt eine Ermessensreduzierung zugunsten der vom Kläger begehrten rückwirkenden Erteilung der Aufenthaltsbefugnis nicht vor. Andererseits bestehen - entgegen Andeutungen der Beklagten - aber auch umgekehrt keine Anhaltspunkt dafür, dass das Ermessen im öffentlichen Interesse „auf Null“ im Sinne einer Ablehnung der Aufenthaltsbefugnis eingeschränkt ist. Die in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgericht angestellte Erwägung, der Beklagten könne „auf derart unsicherer Grundlage“ nicht zugemutet werden, eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen, trägt nicht. Zum einen ist die Grundlage hier - verfahrensrechtlich - nicht unsicher, sondern eindeutig. Zum anderen ist, wie dargelegt, nicht absehbar, ob und wann die - auf Dauer angelegte - Statusfeststellung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG beim Kläger widerrufen wird. Schließlich eröffnet das Gesetz ausreichend Möglichkeiten, um zeitnah zu einem eventuellen späteren Widerruf den Aufenthalt des Klägers zu beenden und auch sonst eine unerwünschte Verfestigung des Aufenthalts zu verhindern. Die Aufenthaltsbefugnis kann - gegebenenfalls unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Dauer eines Widerrufsverfahrens -  befristet werden und bei Bestandskraft des Widerrufs darf sie nicht verlängert werden (§ 34 Abs. 1 und 2 AuslG). Ferner dürfen im Zeitpunkt der jeweiligen Erteilung oder Verlängerung keine (nicht durch einen Ausnahmefall gekennzeichneten) Regelversagungsgründe nach § 7 Abs. 2 AuslG vorliegen (zur Anwendbarkeit des § 7 Abs. 2 AuslG im Rahmen des § 30 Abs. 3 und 4 AuslG vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.1998 - 13 S 3121/96 -, VBlBW 1999, 150 = InfAuslR 1999, 191; Beschluss vom 22.7.1997 - 13 S 1191/97 -, VBlBW 1998, 75 = InfAuslR 1998, 75). Vertrauensschutz für eine andere Art der Aufenthaltsgenehmigung nach § 5 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 AuslG könnte der Kläger aus der - allein auf humanitäre Zwecke zugeschnittenen - Aufenthaltsbefugnis grundsätzlich nicht herleiten. Eine Ausnahme bildet § 35 Abs. 1 AuslG. Danach kann einem Ausländer, der seit 8 Jahren eine Aufenthaltsbefugnis (unter Anrechnung der Zeiten einer Aufenthaltsgestattung und einer wegen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisses erteilten Duldung) besitzt, zwar eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Entscheidung hierüber liegt jedoch im behördlichen Ermessen und setzt zudem zusätzlich voraus, dass die im öffentlichen Interesse zu beachtenden wichtigen wirtschaftlichen, sprachlichen und sozialen Integrationsvoraussetzungen des § 24 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 AuslG erfüllt sein müssen.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO.
42 
Die Revision war gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, weil der hier entscheidungserheblichen Frage, ob ein vom Bundesamt festgestelltes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Rahmen des § 30 Abs. 3 AuslG einem Verweis des Ausländers auf die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise aus Rechtsgründen entgegensteht, grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Gründe

 
17 
Der Senat kann ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO darauf verzichtet haben, die entscheidungserhebliche Sach- und Rechtslage geklärt ist und auch die nachgereichten Schriftsätze der Beteiligten vom 11.6. und 16.6.2004 keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte enthalten, die einer mündlichen Erörterung bedürfen.
18 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht und inhaltlich ausreichend begründete Berufung des Klägers (§ 124a Abs. 6 VwGO) hat zum überwiegenden Teil in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die - ihrerseits zulässige - Verpflichtungsklage des Klägers nicht insgesamt als unbegründet abweisen dürfen. Denn der Kläger, ein abgelehnter Asylbewerber, erfüllt die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 AuslG für eine Aufenthaltsbefugnis (dazu I.). Der Beklagten war daher Ermessen eröffnet, das sie zwar nicht ordnungsgemäß ausgeübt hat, welches aber - insbesondere hinsichtlich der begehrten Rückwirkung der Aufenthaltsbefugnis - auch nicht „auf Null“ reduziert ist, so dass der Kläger nur einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Aufenthaltsbefugnis hat (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), und seine weitergehende Klage abzuweisen ist (dazu II.).
19 
I. Nach § 30 Abs. 3 AuslG kann einem Ausländer, der unanfechtbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 8 Abs. 1 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG für eine Duldung vorliegen, weil seiner freiwilligen Ausreise und seiner Abschiebung Hindernisse entgegenstehen, die er nicht zu vertreten hat. Ferner dürfen keine - dem Anspruch nach § 30 Abs. 3 AuslG entgegen zu haltende - Regelversagungsgründe nach § 7 Abs. 2 AuslG eingreifen. Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind - im maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung - beim Kläger erfüllt, so dass es eines Rückgriffs auf § 30 Abs. 4 AuslG (dessen Voraussetzungen im übrigen ebenfalls vorliegen) nicht bedarf.  
20 
1. Der Kläger ist vollziehbar ausreisepflichtig. Die vollziehbare Ausreisepflicht trat mit Unanfechtbarkeit des Asylablehnungsbescheids des Bundesamts mit Abschiebungsandrohung vom 4.1.1995 am 22.5.1998 ein, als seine Aufenthaltsgestattung erlosch (vgl. §§ 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG, 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG) und gleichzeitig die Abschiebungsandrohung vollziehbar wurde (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG, §§ 67 Abs. 1 Nr. 4, 75 AsylVfG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO).
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2. Beim Kläger liegen auch die Voraussetzungen einer Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG vor. Hierbei kann offen bleiben, ob die Abschiebung nach Intensität und Dringlichkeit der gegenwärtigen Gefährdungslage im Kosovo bereits rechtlich unmöglich wäre (§ 55 Abs. 2 AuslG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 GG). Denn der Kläger erfüllt, wie vom Bundesamt verbindlich festgestellt (dazu noch unten), die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Diese Feststellung bezog sich - entsprechend dem Antrag des Klägers - räumlich ersichtlich auf die damalige Bundesrepublik Jugoslawien (heute: Serbien-Montenegro). In diesem Fall „soll“ nach § 55 Abs. 2 AuslG die Abschiebung ausgesetzt werden. Die Beklagte hat sich aufgrund dieser Feststellung erkennbar zur Aussetzung entschlossen, indem sie dem Kläger seit dem feststellenden Bescheid des Bundesamts vom 7.3.2001 - und hierauf bezogen - fortlaufend Duldungen erteilt hat und erteilt. Damit ist den Anforderungen des § 30 Abs. 3 AuslG genügt (vgl. dazu BVerwG Urteil vom 8.4.1997 - 1 C 12.94 -, BVerwGE 104, 210 = InfAuslR 1997, 416 m.w.N):
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3. Einem Anspruch des Klägers nach § 30 Abs. 3 AuslG können - jedenfalls gegenwärtig - auch Regelversagungsgründe nach § 7 Abs. 2 AuslG nicht entgegengehalten werden. Dass er sich straffrei geführt hat und - derzeit - auch für seinen und seiner Familie Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel sorgen kann (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG), ist zwischen den Beteiligten zwischenzeitlich unstreitig (vgl. Erwiderung der Beklagten auf den Zulassungsantrag vom 15.1.2004). Auch der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG greift nicht ein. Dass der Kläger, wie im Ausgangsbescheid ausgeführt, 1992 ohne Pass und als Folge davon - obwohl Angehöriger eines Staates auf der (damaligen) Positivliste - ohne Visum eingereist ist (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DVAuslG), steht dem Anspruch nach § 30 Abs. 3 AuslG nicht entgegen. Dies dürfte sich bereits daraus ergeben, dass dieser Anspruch  „abweichend von § 8 Abs. 1“ besteht. Die damalige unerlaubte Einreise (vgl. § 58 Abs. 1 Nr. 2 AuslG), die einen Straftatbestand erfüllt (§ 92 Abs. 1 Nr. 6 AuslG), kann dem Kläger gegenwärtig aber auch nicht (mehr) als Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 2 AuslG vorgehalten werden. Denn selbst wenn der Kläger wegen dieser Straftat verurteilt worden wäre, wäre diese zwischenzeitlich längst getilgt (§§ 45, 46 Abs. 1 Nr. 1 BZRG) und damit nicht mehr zum Nachteil des Klägers verwertbar (§ 51 Abs. 1 BZRG).
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4. Der freiwilligen Ausreise und der Abschiebung des Klägers stehen während der Dauer der Feststellung des Bundesamts über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG auch Hindernisse entgegen, die er nicht zu vertreten hat. Dies ergibt sich zunächst aus einer rechtssystematischen Analyse des Tatbestands des § 30 Abs. 3 AuslG. Dieser verlangt zweierlei: Es müssen der freiwilligen Ausreise und der Abschiebung nicht zu vertretende Hindernisse entgegenstehen. Dementsprechend sind die Komplexe „nicht zu vertretende Abschiebung“ und „nicht zu vertretende Hindernisse      einer freiwilligen Ausreise“ getrennt zu prüfen (dazu 4.1). Ferner ist die Kompetenzverteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörden, insbesondere aus der dieses Kompetenzsystem absichernden Bindungswirkung nach § 42 Satz 1 AsylVfG, in den Blick zu nehmen (dazu 4.2 und 4.3).
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4.1 § 30 Abs. 3 AuslG verlangt - als erstes Merkmal - das Vorliegen von (eine Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG begründenden) Abschiebungshindernissen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat. Sie werden teilweise als objektive Duldungsgründe (im Unterschied zu den selbstgeschaffenen Duldungsgründen) bezeichnet (vgl. Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, Bd. 2, § 30 AuslG Rdnr. 32). Dabei ist zwischen rechtlichen und tatsächlichen Abschiebungshindernissen zu unterscheiden. Zu den rechtlichen Abschiebungshindernissen gehören außer den - durch höherrangiges Verfassungs- oder supranationales Recht gebotenen - inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen auch zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nach §§ 51 Abs. 1 und 53 Abs. 1 bis 4 AuslG sowie - wie hier - Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG. Die  tatsächlichen Abschiebungshindernisse umfassen in erster Linie Fälle der faktisch unmöglichen Rückübernahme durch den Herkunfts- oder einen Drittstaat. Das „Vertretenmüssen“ hinsichtlich des Bestehens dieser Abschiebungshindernisse beschränkt sich nicht auf schuldhaftes (vorsätzlich oder fahrlässiges) Handeln oder Unterlassen. Es genügt, dass der Ausländer durch ihm zurechenbares vorwerfbares - in seinem Verantwortungsbereich liegendes - Handeln die Ursache für das Abschiebungshindernis gesetzt hat oder eine solche Ursache mit zumutbaren Bemühungen wieder beseitigen könnte (Möglichkeit und Zumutbarkeit der Beseitigung des Abschiebungshindernisses, vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.6.2001 - 13 S 1983/00 - [Juris]; Jakober/Welte a.a.O. mit Rechtsprechungsnachweisen). Die zu stellenden Anforderungen und zumutbaren Mitwirkungspflichten hängen von der Art des jeweiligen Abschiebungshindernisses ab und sind für den Bereich der wichtigsten tatsächlichen Abschiebungshindernisse (etwa: Mitwirkung bei der Beschaffung von Rückreisedokumenten) geklärt (vgl. dazu  etwa VGH Bad.-Württ., Urteile vom 6.5.2003 - 13 S 1234/01 - und vom 25.6.2003 - 13 S 276/02 - [Juris].). Bei rechtlichen Abschiebungshindernissen zielstaatsbezogener Ausrichtung ist die Möglichkeit einer Beseitigung durch den Ausländer mit eigenen Mitteln naturgemäß begrenzt. Derartige zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse sind daher in aller Regel nicht zu vertreten. Einfluss hat der Ausländer höchstens auf die in seiner persönlichen Sphäre liegenden verfolgungsauslösenden Ursachen. Ihm kann daher im Rahmen zurechenbaren „Vertretenmüssens“ allenfalls vorgeworfen werden, nicht das Erforderliche und Zumutbare für die Beseitigung solcher Ursachen getan zu haben.
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Gemessen daran liegt beim Kläger ein nicht zu vertretendes Abschiebungshindernis - ein objektiver Duldungsgrund - vor. Auslöser seiner Duldung ist seine Erkrankung. Es handelt sich um eine larvierte Depression in Form einer somatoformen Störung (F 45) mit erheblichen Wirbelsäulenbeschwerden, die der regelmäßigen psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung bedarf und die im Kosovo nicht im erforderlichen Umfang behandelbar ist, weshalb für den Kläger im Kosovo „eine erhebliche individuelle Gefahr für Leben und Gesundheit besteht“ (vgl. VG Karlsruhe im Urteil vom 27.9.2000 - A 4 K 11695/00 - unter Bezugnahme auf die damals vorliegenden Gutachten des Medizinischen Dienstes der AOK vom 4.4.2000 und der Hochschwarzwaldklinik St. Blasien vom 25.9.2000). Die Entstehung dieser Krankheit, die der Kläger sich durch jahrelange schwere Arbeit zugezogen hat, kann ihm nicht vorgeworfen werden. Der Kläger hat ersichtlich auch das in seinem Verantwortungsbereich Liegende und Zumutbare zur Besserung der Erkrankung getan. Er hat sich einer Behandlung in Deutschland keinesfalls entzogen, sondern befindet sich seit April 2000 in Behandlung bei dem Neurologen und Psychiater Dr. K.. Dieser diagnostiziert auch heute noch eine chronifizierte reaktive Depression und eine Somatisierungsstörung (Attest vom 3.5.2004, Bl. 87 VGH-Akte). Die bisherige Behandlung habe „keine entscheidende Linderung“ bringen können (Attest vom 10.10.2003, Bl. 69 VG-Akte), eine weitere psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung hält er für erforderlich (Attest vom 3.5.2004). Mehr als diese Behandlung der Erkrankung als Mittel zur Beseitigung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses kann nach Lage der Dinge vom Kläger nicht verlangt werden. Dafür, dass er sich zusätzlich etwa noch in orthopädische Behandlung hätte begeben müssen und dadurch seinen Gesundheitszustand entscheidend hätte verbessern können, wird von der Beklagten nichts vorgetragen und ist aus den Akten auch nichts ersichtlich.
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4.2  § 30 Abs. 3 AuslG verlangt - als zweites Merkmal -, dass der Ausländer nicht freiwillig ausreisen kann, weil einer solchen freiwilligen Ausreise nicht zu vertretende Hindernisse entgegenstehen (nicht zu vertretendes Ausreisehindernis). Für die Trennung dieses Merkmals vom Merkmal des „nicht zu vertretenden Abschiebungshindernisses“ spricht schon der eindeutige, oben zitierte Wortlaut des § 30 Abs. 3 AuslG (so zur insofern gleichlautenden und an § 30 Abs. 3 AuslG orientierten Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG a.F.[BGBl. 1993, 1074], zutreffend OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.1.1997 - 12 L 264/97 -, NVwZ 1997, Beil. Nr. 4, 28; ebenso - zu § 30 Abs. 3 AuslG - VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.3.1996 - 13 S 1443/95 -, VBlBW 1996,309 und Urteil vom 17.12.1998 - 13 S 3121/96 -, VBlBW 1999, 133 = InfAuslR 1999, 191; ebenso Kloesel/Christ/Häußer, Ausländerrecht, Bd. 1, § 30 Rdnr. 68;  a.A - zu § 2 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG a.F. -, OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.1.1997 - 4 M 7062/96 -, AuAS 1997, 154). Diese Trennung ist auch vom Zweck des § 30 Abs. 3 AuslG her geboten, der Fälle erfassen soll, in denen eine Aufenthaltsbeendigung (sei es durch Abschiebung oder durch freiwillige Ausreise) aus rechtlichen oder tatsächlichen, von dem Ausländer nicht zu vertretenden Gründen, unmöglich ist (so zutreffend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.3.1996 a.a.O.; vgl. auch amtl. Begründung, abgedruckt bei Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, zu § 30 AuslG). Erforderlich ist damit, dass nicht nur die Beseitigung von Abschiebungshindernissen (dazu oben), sondern auch die freiwillige Ausreise unmöglich oder unzumutbar sein muss (ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.1.1997 a.a.O.). Zwar sind die Anforderungen beider Merkmale - namentlich bei den tatsächlichen Abschiebungshindernissen, insbesondere der Passlosigkeit - oft deckungsgleich und werden daher in dieser Konstellation in der Rechtsprechung nicht selten gemeinsam abgehandelt. Diese Identität besteht jedoch nicht zwangsläufig und ist gerade bei zielstaatsbezogenen rechtlichen Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG häufig nicht gegeben. Die Fragestellungen sind hier unterschiedlich. Für die Beurteilung, ob die freiwillige Ausreise vertretbar (möglich und zumutbar) ist, sind die Verhältnisse im Zielstaat in den Blick zu nehmen. Für die Frage der Vertretbarkeit einer Beseitigung des Abschiebungshindernisses kommt es demgegenüber auf die oben dargelegten persönlichen Einflussmöglichkeiten des Ausländers an.
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Ob die  freiwillige Ausreise möglich und zumutbar ist, ist in tatsächlicher und  rechtlicher Hinsicht zu beurteilen. Bei den Anforderungen an die tatsächliche Möglichkeit und Zumutbarkeit der freiwilligen Ausreise ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen (etwa: Möglichkeit und Zumutbarkeit der Einreise in den Herkunftsstaat auch ohne Pass [dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.6.2001 a.a.O. und Urteil vom 6.5.2003 - 13 S 1234/01 -], ohne Besitz der betreffenden Staatsangehörigkeit, unter Umgehung der Grenzkontrollen etc.). Die Frage der rechtlichen Möglichkeit und Zumutbarkeit einer freiwilligen Ausreise ist demgegenüber anhand der jeweiligen Wertung des Gesetzgebers zu beurteilen. Entscheidend ist, ob die Rechtsordnung es dem Betroffenen ansinnt, die - faktisch mögliche - freiwillige Ausreise anzutreten (ebenso im Ergebnis OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.1.1997 a.a.O.). Gegen ein solches Ansinnen kann etwa das materielle Gewicht sprechen, welches die Rechtsordnung dem jeweiligen Duldungsgrund beimisst. Zum anderen können auch verfahrensrechtliche Entscheidungen des Gesetzgebers und der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung es verbieten, dem Ausländer die freiwillige Ausreise abzuverlangen. Dies ist vorliegend wegen der vom Bundesamt getroffenen Feststellung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG aus Gründen der Kompetenzverteilung zwischen Ausländerbehörde und der Bindungswirkung des § 42 Satz 1 AsylVfG der Fall (dazu unten 4.4).
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4.3 Das Bundesamt hat (aufgrund der Verpflichtung durch das am 20.2.2001 rechtskräftig gewordene Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27.9.2000) mit Bescheid vom 7.3.2001 festgestellt, dass beim Kläger die Voraussetzungen des  § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Zielstaat Bundesrepublik Jugoslawien (heute: Serbien-Montenegro) vorliegen. Dieser Bescheid ist bis heute nicht nach § 73 Abs. 3 AsylVfG widerrufen worden. Das Bundesamt hat zwar auf Anregung durch das Regierungspräsidium inzwischen ein Widerrufsverfahren eingeleitet (vgl. § 9 VwVfG), indem es Mitte 2003 ein Anhörungsschreiben verschickt hat. Hierauf hat der Kläger mit Schreiben vom 3.9.2003 Stellung genommen. Seither ist, wie in der mündlichen Verhandlung geklärt wurde, nichts mehr geschehen. Es ist daher gegenwärtig schon nicht absehbar, ob und wann eine Widerrufsverfügung (überhaupt) ergehen wird, geschweige denn kann prognostiziert werden, wann eine solche Verfügung, sollte sie ergehen, bei Ausschöpfung aller Rechtsmittel (zur aufschiebenden Wirkung vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 AsylVfG) Bestandskraft erlangen wird. Aus der Kompetenzverteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörden und der zu deren Absicherung geregelten Bindungswirkung in      § 42 Satz 1 AsylVfG folgt jedoch, dass einem Ausländer die freiwillige Ausreise - unabhängig von deren tatsächlicher Möglichkeit und Zumutbarkeit - von der Rechtsordnung so lange nicht angesonnen wird, als die positive Feststellung des Bundesamts nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG wirksam fortbesteht:
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4.4 Die Kompetenzabgrenzung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörden hinsichtlich der Entscheidung über Gefahren nach § 53 Abs. 6 AuslG im Zielstaat der Abschiebung ist vom Gesetzgeber eindeutig und lückenlos geregelt. Zur Erschließung dieses Konzepts empfiehlt es sich, die entsprechenden Regelungen bei der Entscheidung über die Flüchtlingseigenschaft (Anerkennung als Asylberechtigter und Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG) in die Betrachtung einzubeziehen.
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a) Die Entscheidung über die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist ausschließlich beim Bundesamt als der kompetenten Fachbehörde konzentriert und als Statusverfahren ausgestaltet (vgl. §§ 1 Abs. 1, 13 Abs. 1 und 2, 24 Abs. 1, 31 Abs. 2 AsylVfG). Dies gilt auch für nachträgliches - erstmaliges - Verfolgungsvorbringen in einem ausländerrechtlichen Verfahren. Um dieses gesetzgeberische Konzept zu vervollständigen, erkennt der Gesetzgeber folgerichtig in § 4 AsylVfG den Entscheidungen des Bundesamts über das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft eine umfassende, nicht auf bestimmte Behörden beschränkte Verbindlichkeit zu. Diese Verbindlichkeit der Statusfeststellung schließt eine eigenständige, von der Beurteilung des Bundesamts zum Widerruf (§ 73 Abs. 1 AsylVfG) losgelöste Beurteilung des Fortbestands oder der voraussichtlichen Dauer der Verfolgungsgefahr durch andere Behörden durchgehend aus; parallele Prüfungen und zugleich sich widersprechende Entscheidungen zum Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft sollen ausgeschlossen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.6.2000 - 13 S 2740/99 -, VBlBW 2001, 30 = InfAuslR 2001, 98). Es ist mithin allein Sache des Bundesamts, die Flüchtlingsanerkennung unter Kontrolle zu halten. Dementsprechend ist das Bundesamt gem. § 73 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 AsylVfG nicht nur ermächtigt, sondern verpflichtet, den Status unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für seine Erteilung nicht mehr vorliegen. Gegenteiliges ergibt sich nicht aus § 70 AsylVfG, weil sich die dortige Prüfungskompetenz der Ausländerbehörde nicht auf den Verfolgungssachverhalt, sondern im Wesentlichen nur darauf bezieht, ob der betreffende Flüchtling in einen Drittstaat abgeschoben werden kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.6.2000 a.a.O. sowie GK-AsylVfG, Bd. 2, § 70 Rdnrn. 10 ff.; zum Prüfungsumfang bei § 70 AsylVfG vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17.12.2002      - 1 C 3.02 -, BVerwGE 117, 276 = InfAuslR 2003, 310).
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b) Zu diesem Verfahren auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft weist das Verfahren zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG entscheidende Parallelen auf. Nach Stellung des Asylantrags hat ebenfalls das Bundesamt eigenständig festzustellen, ob solche Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG vorliegen (§ 24 Abs. 2 AsylVfG). Dieses Verfahren ist ebenfalls als Statusverfahren ausgestaltet (vgl. §§ 31 Abs. 3, 32, 39 AsylVfG), und dem Bundesamt soll auch hier die ausschließliche Kompetenz für die Prüfung und förmliche Feststellung der verschiedenen Abschiebungshindernisse zustehen. Nach § 73 Abs. 3 AsylVfG - vergleichbar mit § 73 Abs. 1 AsylVfG beim Flüchtlingsstatus - besteht ebenfalls die Pflicht zur Rücknahme oder zum Widerruf der Feststellung nach § 53 Abs. 1, 2, 4 oder 6 AuslG, wenn diese Feststellung fehlerhaft ist bzw. wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Das Bundesamt hat damit auch seine Statusentscheidungen nach § 53 AuslG von Amts wegen unter Kontrolle zu halten, Doppelprüfungen oder abweichende Entscheidungen der Ausländerbehörden sollen auch insoweit ausgeschlossen werden. Auch insofern besteht daher das gesetzgeberische Konzept einer ausschließlichen Kompetenz des Bundesamts für die Prüfung und förmliche Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG.  Dies gilt allerdings nur für die dem sachlichen Regelungsbereich des § 53 AuslG unterfallenden zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse (zur Abgrenzung dieser Kategorie von den sog. inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21.9.1999 - 9 C 12.99 - , BVerwGE 109, 305 = InfAuslR 2000, 93 m.w.N; BVerwG, Urteil vom 25.11.1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383 = NVwZ 1998, 524 = InfAuslR 1998, 62).
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c) Das Konzept der ausschließlichen Kompetenz des Bundesamts für Statusfeststellungen nach § 53 AuslG wird - entsprechend § 4 AsylVfG beim Flüchtlingsstatus - durch die Regelung des § 42 Satz 1 AsylVfG abgesichert, wonach die Ausländerbehörden an die Entscheidung des Bundesamts (und des Verwaltungsgerichts) über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG gebunden sind. Diese Bindungswirkung, von der nur Feststellungen zu § 53 Abs. 3 AuslG ausgenommen sind (§ 42 Satz 2 AsylVfG), gilt uneingeschränkt sowohl für die positive wie für die negative Statusfeststellung nach § 53 AuslG (zur Verfassungsmäßigkeit vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 21.6.2000 - 2 BvR 1989/97 -, NVwZ 2000, 1279 = InfAuslR 2000, 459; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6.12.1999 - 13 S 514/99 -, VBlBW 2000, 231). § 41 AsylVfG stellt diese Bindungswirkung nicht in Frage, sondern bestätigt sie. § 41 Abs. 1 AsylVfG schreibt - aufgrund der Feststellung des Bundesamts - einen gesetzlichen Duldungsanspruch von drei Monaten vor und geht für diesen Zeitraum § 53 Abs. 6 AuslG vor, wonach der Ausländerbehörde grundsätzlich ein Duldungsermessen zusteht. § 41 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG stellt lediglich klar, dass die Befugnis zur Ermessensentscheidung nach Ablauf der Dreimonatsfrist wieder auflebt.
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Mit § 42 Satz 1 AsylVfG macht der Gesetzgeber deutlich, dass Feststellungen nach § 53 AuslG aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit auf Dauer angelegt sind und dass späteren Entwicklungen grundsätzlich nur durch förmliche Aufhebung bzw. Änderung der Entscheidung des Bundesamts nach § 73 Abs. 3 AsylVfG Rechnung getragen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.3.2000 - 1 C 41.99 -, BVerwGE 111, 77 = InfAuslR 2000, 410). Die Bindungswirkung des § 42 Satz 1 AsylVfG einer (Status)Feststellung nach § 53 AuslG hängt dabei nicht davon ab, mit welchen Gründen sich das Bundesamt im Einzelnen befasst hat bzw. welcher Lebenssachverhalt der Entscheidung des Bundesamts zugrunde lag. Folglich geht die Prüfungskompetenz auch nicht auf die Ausländerbehörde über, wenn Umstände vom Bundesamt nicht geprüft wurden oder sich der Lebenssachverhalt (die „Gründe“ für das Abschiebungshindernis im Sinne des Streitgegenstandsbegriffs) zu Gunsten oder zu Lasten des Ausländers nachträglich ändern (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.9.1999 - 1 C 6.99 -, NVwZ 2000, 204 = InfAuslR 2000, 16; zu solchen - positiven wie negativen - „nachgewachsenen“ Gründen vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.9.2000 - 11 S 988/00 -, VBlBW 2001,151, sowie Sächsisches OVG, Beschluss vom 19.6.2001 - 3 Bs 336/00 -, EZAR 043 Nr. 53). Die Bindungswirkung geht daher über den Umfang der Bestandskraft des Feststellungsbescheids hinaus, sie „überdauert“ diese Bestandskraft (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 6.8.2003 - 1 K 308/02 - [VENSA] unter Hinweis auf Sennekamp in HTK-AuslR § 42 AsylVfG S. 3). Eine eigenständige Beurteilung des Fortbestands und der voraussichtlichen Dauer der Gefahren nach § 53 AuslG ist den Ausländerbehörden damit verwehrt.
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4.5 Das Konzept der ausschließlichen und verbindlichen Kompetenz des Bundesamts für Statusfeststellungen nach § 53 AuslG bezieht sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Beklagten nicht nur auf die Erteilung/Versagung von Duldungen an abgelehnte Asylbewerber nach § 55 Abs. 2 AuslG. § 42 Satz 1 AsylVfG bindet die Ausländerbehörden vielmehr auch im Rahmen des § 30 Abs. 3 AuslG. Solange das zuständige Bundesamt zugunsten eines Ausländers festgestellt hat, dass bei ihm in einem bestimmten Staat  die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegen - d.h., dass in diesem Staat für ihn eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht - mutet ihm die Rechtsordnung die freiwillige Ausreise nicht zu (positive Bindungswirkung); umgekehrt kann der Ausländer die Unzumutbarkeit der freiwilligen Ausreise aber auch nicht auf eine Gefahrensituation nach § 53 AuslG stützen, wenn und solange das zuständige Bundesamt die Feststellung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG abgelehnt oder darüber noch nicht entschieden hat (negative Bindungswirkung). Auf die Gründe für die Statusfeststellung (Lebenssachverhalt) kommt es dabei nicht an. Die Ausländerbehörde darf diese Gründe nicht von sich aus überprüfen und von der Entscheidung des Bundesamts abweichen, indem sie als Ergebnis einer eigenen - neuen - Prüfung der Verhältnisse im Zielstaat von einer freiwilligen Ausreisemöglichkeit des Ausländers  nach § 30 Abs. 3 AuslG ausgeht.  Denn dies liefe auf eine unzulässige Parallelkompetenz der Ausländerbehörde mit sich möglicherweise widersprechenden Entscheidungen hinaus. Die strikte Bindungswirkung des § 42 Satz 1 AsylVfG würde dadurch bezüglich einer tatbestandlichen Vorfrage des § 30 Abs. 3 AuslG ausgehöhlt (ebenso VG Freiburg a.a.O sowie - für einen Fall einer negativen Bindungswirkung - VG  Karlsruhe, Urteil vom 4.9.2003 - 9 K 4682/02 - [VENSA] und VG Stuttgart, Urteil vom 22.5.2003, - 4 K 891/02 - [VENSA]).  Eine andere Auslegung des § 30 Abs. 3 AuslG wäre im Übrigen schwerlich mit dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung vereinbar. Es stellte einen Widerspruch in sich dar, wenn der Gesetzgeber auf der einen Seite der Ausländerbehörde Bindung an die Feststellung vorschreibt, dass für den betreffenden Ausländer im Zielstaat ein humanitäres Abschiebungshindernis wegen “konkrete(r) Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit“  besteht, auf der anderen Seite dem Ausländer den humanitären Aufenthaltstitel der Aufenthaltsbefugnis unter Hinweis darauf vorenthalten würde, er könne freiwillig in einen solchen Staat ausreisen.
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4.6 Zusammenfassend ist daher der von der Beklagten und vom Verwaltungsgericht in Frage gestellte „rechtliche Automatismus“ zwischen der Statusfeststellung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG und der Nichtvertretbarkeit der freiwilligen Rückkehr im Tatbestand des § 30 Abs. 3 AuslG zu bejahen. Entgegen der Auffassung der Beklagen steht diese Sicht nicht im Gegensatz zur Rechtsprechung der Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 25.9.1997 (1 C 3.97, BVerwGE 105, 232 = InfAuslR 1998, 12). Darin stellt das Bundesverwaltungsgericht lediglich heraus, dass es für die Erteilung einer Duldung - also eines bloßen Vollstreckungshindernisses (vgl. §§ 55 Abs. 1, 56 Abs. 1 AuslG) - anders als bei einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG - eines Aufenthaltsrechts (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 4 AuslG) - nicht darauf ankommt, ob der Ausländer freiwillig ausreisen könne. § 30 Abs. 3 AuslG bestimme nicht zugleich auch die Voraussetzungen einer Duldung, sondern enthalte darüber hinausgehende Anforderungen. Von dieser Stufenfolge zwischen Duldung und Aufenthaltsbefugnis geht auch der Senat aus, sie steht nicht im Streit. Entscheidungserheblich ist allein die - sich daran anschließende - Frage, unter welchen (rechtlichen) Voraussetzungen die Rechtsordnung es zulässt, den Ausländer auf die freiwillige Ausreise zu verweisen. Dies ist während der Dauer einer verbindlichen Statusfeststellung des Bundesamts über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 AuslG zu verneinen. Mit dieser Frage setzt sich das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung nicht auseinander und brauchte es auch nicht. Denn nach dem Sachverhalt bestand beim dortigen Kläger „nur“ ein tatsächliches Abschiebungshindernis (fehlende Bereitschaft der Sozialistischen Republik Vietnam zur Rücknahme zwangsweise abgeschobener Staatsangehöriger), dessen Beseitigung dem Kläger durch freiwillige Ausreise möglich und zumutbar war (keine generelle Sperre gegenüber freiwilligen Rückkehrern). Schließlich verfängt auch der von der Beklagten gegen die hier vertretene Auffassung ins Feld geführte Hinweis auf § 70 AsylVfG nicht, aus dem sich im Umkehrschluss ergebe, dass der Gesetzgeber Statusinhabern nach § 53 AuslG im Gegensatz zu Inhabern des Flüchtlingsstatus nicht „automatisch“ eine Aufenthaltsbefugnis zugestehen wolle. Denn schon diese Prämisse trifft nicht zu. § 30 AuslG gewährt nicht „automatisch“ eine Aufenthaltsbefugnis, sondern stellt - im Gegensatz zu § 70 AsylVfG - die Entscheidung hierüber grundsätzlich ins behördliche Ermessen und macht sie zudem vom Anspruch auf Duldung und von der Möglichkeit und Zumutbarkeit der freiwilligen Ausreise abhängig. Auf diese freiwillige Ausreisemöglichkeit  muss sich der Ausländer im Einzelfall verweisen lassen; der Rückgriff hierauf ist nur im Sonderfall des - wie hier - festgestellten Status nach § 53 AuslG unzulässig.
37 
5. Nach all dem sind beim Kläger die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 3 AuslG erfüllt. Die Beklagte ist angesichts der wirksam fortbestehenden und bindenden positiven Statusfeststellung des Bundesamts, dass dem Kläger in Jugoslawien (heute: Serbien-Montenegro) eine konkrete  Gefahr für Leib, Leben und Gesundheit droht, rechtlich gehindert, den Kläger auf die freiwillige Ausreise in diesen Herkunftsstaat zu verweisen. Der Beklagten war es verwehrt, die Frage der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in Bezug auf Serbien-Montenegro eigenständig und abweichend vom Bundesamt anhand der neueren Erkenntnisse (Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros in Pristina) zu überprüfen und als Folge davon von der tatsächlichen Zumutbarkeit einer Rückkehr des Klägers nach Serbien-Montenegro auszugehen. § 67 Abs. 1 AuslG, der eine Entscheidung der Ausländerbehörden auf der Grundlage solcher „im Bundesgebiet zugängliche(r) Erkenntnisse“ vorsieht, ist auf Fälle abgelehnter Asylbewerber nicht uneingeschränkt anwendbar. Darauf, ob die von der Beklagten verwertete Auskunft hinreichend aussagekräftig ist, um annehmen zu können, dass dem Kläger die Gesundheitsgefahr - wegen Verbesserung der medizinischen Versorgung - gegenwärtig nicht mehr droht, kommt es nicht an. Für diese Entscheidung ist allein das Bundesamt mittels einer Widerrufsentscheidung zuständig, die Parallelprüfung der Beklagten war unzulässig und ging rechtlich ins Leere. Die Beklagte wäre allerdings nicht gehindert, den Kläger auf die freiwillige Ausreise in einen Drittstaat zu verweisen, wenn ein solcher Staat feststünde. Dafür, dass ein anderer Staat bereit ist, den Kläger aufzunehmen, trägt die Beklagte aber nichts  Substantiiertes vor und ist auch nichts ersichtlich.
38 
II. Die Beklagte hätte mithin das ihr nach § 30 Abs. 3 AuslG (ebenso wie auch nach § 30 Abs. 4 AuslG) eröffnete Ermessen ausüben müssen. Dies ist im Ausgangsbescheid vom 4.4.2002 nicht geschehen. Dort hat die Beklagte schon die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 3 AuslG verneint, indem sie einen Regelversagungsgrund (ohne Ausnahme) angenommen hat. Auch das Regierungspräsidium hat im Widerspruchsbescheid vom 30.7.2002 maßgeblich auf einen Regelversagungsgrund abgestellt. Weiterhin führt es aus, „dass alleine das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG noch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis.... begründet“. Dies ist ebenfalls als Hinweis auf das Fehlen einer Tatbestandsvoraussetzung zu verstehen. Die weitere Erwägung, dass „möglicherweise ... das Abschiebungshindernis nur von vorübergehender Dauer sein wird“, lässt nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit erkennen, ob Ermessen ausgeübt werden sollte. Auch im Klag- und im Berufungsverfahren hat die Beklagte ihre Begründung nicht im Sinne einer - nunmehr - eindeutigen Ermessensbetätigung ergänzt, so dass offen bleiben kann, ob dies von der Heilungsvorschrift des § 114 Satz 2 VwGO gedeckt wäre. Die Erwägung im Widerspruchsbescheid, dass „möglicherweise ... das Abschiebungshindernis nur von vorübergehender Dauer sein wird“, würde im Übrigen für eine ordnungsgemäße Ermessensbetätigung nicht ausreichen. Bei Erlass des Widerspruchsbescheids stand ein Verfahren auf Widerruf durch das Bundesamt noch in weiter Ferne, aus den Akten ergeben sich auch keinerlei Hinweise, dass das Bundesamt ein solches Verfahren - trotz Anregung durch das Regierungspräsidium - auch nur in Erwägung zog. Zudem waren damals bereits etwa 16 Monate seit der feststellenden Entscheidung des Bundesamts vergangen. Auch gegenwärtig könnte die bloße Begründung, dass das Abschiebungshindernis „möglicherweise nur von vorübergehender Dauer sein wird“ eine ablehnende Ermessensentscheidung nicht tragen. Seit der Stellungnahme des Klägers auf die Anhörung durch das Bundesamt im Widerrufsverfahren ist - nach Ablauf von mehr als neun Monaten - nichts weiteres geschehen. Daher ist auch heute, wie bereits ausgeführt, noch nicht absehbar, ob und wann eine Widerrufsverfügung ergehen und wann sie möglicherweise bestandskräftig werden wird. Diese Ungewissheit kann nicht - ebenso wenig wie eine etwaige Säumigkeit des Bundesamts im Widerrufsverfahren - zu Lasten des Klägers gehen, zumal die Feststellung des Bundesamts nunmehr schon über drei Jahre besteht. Soweit die Beklagte auf die ermessen lenkende Regelung in Nr. 30.3.7. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz - AuslG-VwV - vom 6.10.2000 (GMBl. S. 617) verweist, hat diese - wie der dortige Hinweis auf § 67 Abs. 1 AuslG zeigt - nur Bedeutung für den Fall, dass die Ausländerbehörde für die Prüfung der Abschiebungshindernisse selbst zuständig ist. Im Übrigen wäre auch mit einem negativ-bestandskräftigen Abschluss des Widerrufsverfahrens „voraussichtlich innerhalb der nächsten sechs Monate“ nicht zu rechnen.
39 
Bei der zu treffenden Ermessensentscheidung wird die Beklagte die genannten Gesichtspunkte zu berücksichtigen haben. Sie wird insbesondere zusätzlich ernsthaft erwägen müssen, ab welchem Zeitpunkt sie die Aufenthaltsbefugnis rückwirkend erteilt. An einer solchen rückwirkenden Erteilung der Aufenthaltsbefugnis - ab Antragstellung am 2.1.2002 -  hat der Kläger im Hinblick auf die zeitlichen Anforderungen an eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 1 AuslG ein berechtigtes Interesse, das mit einem gegebenenfalls entgegenstehenden - derzeit allerdings nicht erkennbaren - öffentlichen Interesse abzuwägen sein wird. In diesem Zusammenhang wird die Beklagte auch zu prüfen haben, ob beim Kläger möglicherweise in der Vergangenheit der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG zeitweise vorlag, ob sich insofern angesichts der persönlichen Situation des Klägers (Erkrankung nach jahrelanger schwerer Arbeit) ein Ausnahmefall ergab und welche Schlüsse daraus zu ziehen sind.
40 
Insgesamt liegt eine Ermessensreduzierung zugunsten der vom Kläger begehrten rückwirkenden Erteilung der Aufenthaltsbefugnis nicht vor. Andererseits bestehen - entgegen Andeutungen der Beklagten - aber auch umgekehrt keine Anhaltspunkt dafür, dass das Ermessen im öffentlichen Interesse „auf Null“ im Sinne einer Ablehnung der Aufenthaltsbefugnis eingeschränkt ist. Die in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgericht angestellte Erwägung, der Beklagten könne „auf derart unsicherer Grundlage“ nicht zugemutet werden, eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen, trägt nicht. Zum einen ist die Grundlage hier - verfahrensrechtlich - nicht unsicher, sondern eindeutig. Zum anderen ist, wie dargelegt, nicht absehbar, ob und wann die - auf Dauer angelegte - Statusfeststellung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG beim Kläger widerrufen wird. Schließlich eröffnet das Gesetz ausreichend Möglichkeiten, um zeitnah zu einem eventuellen späteren Widerruf den Aufenthalt des Klägers zu beenden und auch sonst eine unerwünschte Verfestigung des Aufenthalts zu verhindern. Die Aufenthaltsbefugnis kann - gegebenenfalls unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Dauer eines Widerrufsverfahrens -  befristet werden und bei Bestandskraft des Widerrufs darf sie nicht verlängert werden (§ 34 Abs. 1 und 2 AuslG). Ferner dürfen im Zeitpunkt der jeweiligen Erteilung oder Verlängerung keine (nicht durch einen Ausnahmefall gekennzeichneten) Regelversagungsgründe nach § 7 Abs. 2 AuslG vorliegen (zur Anwendbarkeit des § 7 Abs. 2 AuslG im Rahmen des § 30 Abs. 3 und 4 AuslG vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.1998 - 13 S 3121/96 -, VBlBW 1999, 150 = InfAuslR 1999, 191; Beschluss vom 22.7.1997 - 13 S 1191/97 -, VBlBW 1998, 75 = InfAuslR 1998, 75). Vertrauensschutz für eine andere Art der Aufenthaltsgenehmigung nach § 5 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 AuslG könnte der Kläger aus der - allein auf humanitäre Zwecke zugeschnittenen - Aufenthaltsbefugnis grundsätzlich nicht herleiten. Eine Ausnahme bildet § 35 Abs. 1 AuslG. Danach kann einem Ausländer, der seit 8 Jahren eine Aufenthaltsbefugnis (unter Anrechnung der Zeiten einer Aufenthaltsgestattung und einer wegen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisses erteilten Duldung) besitzt, zwar eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Entscheidung hierüber liegt jedoch im behördlichen Ermessen und setzt zudem zusätzlich voraus, dass die im öffentlichen Interesse zu beachtenden wichtigen wirtschaftlichen, sprachlichen und sozialen Integrationsvoraussetzungen des § 24 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 AuslG erfüllt sein müssen.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO.
42 
Die Revision war gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, weil der hier entscheidungserheblichen Frage, ob ein vom Bundesamt festgestelltes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Rahmen des § 30 Abs. 3 AuslG einem Verweis des Ausländers auf die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise aus Rechtsgründen entgegensteht, grundsätzliche Bedeutung zukommt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Als Teil der Kosten der Vollstreckung der Rechtsfolgen einer Tat (§ 464a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung) erhebt die Vollzugsanstalt von dem Gefangenen einen Haftkostenbeitrag. Ein Haftkostenbeitrag wird nicht erhoben, wenn der Gefangene

1.
Bezüge nach diesem Gesetz erhält oder
2.
ohne sein Verschulden nicht arbeiten kann oder
3.
nicht arbeitet, weil er nicht zur Arbeit verpflichtet ist.
Hat der Gefangene, der ohne sein Verschulden während eines zusammenhängenden Zeitraumes von mehr als einem Monat nicht arbeiten kann oder nicht arbeitet, weil er nicht zur Arbeit verpflichtet ist, auf diese Zeit entfallende Einkünfte, so hat er den Haftkostenbeitrag für diese Zeit bis zur Höhe der auf sie entfallenden Einkünfte zu entrichten. Dem Gefangenen muss ein Betrag verbleiben, der dem mittleren Arbeitsentgelt in den Vollzugsanstalten des Landes entspricht. Von der Geltendmachung des Anspruchs ist abzusehen, soweit dies notwendig ist, um die Wiedereingliederung des Gefangenen in die Gemeinschaft nicht zu gefährden.

(2) Der Haftkostenbeitrag wird in Höhe des Betrages erhoben, der nach § 17 Abs. 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch durchschnittlich zur Bewertung der Sachbezüge festgesetzt ist. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz stellt den Durchschnittsbetrag für jedes Kalenderjahr nach den am 1. Oktober des vorhergehenden Jahres geltenden Bewertungen der Sachbezüge, jeweils getrennt für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet und für das Gebiet, in dem das Strafvollzugsgesetz schon vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten hat, fest und macht ihn im Bundesanzeiger bekannt. Bei Selbstverpflegung entfallen die für die Verpflegung vorgesehenen Beträge. Für den Wert der Unterkunft ist die festgesetzte Belegungsfähigkeit maßgebend. Der Haftkostenbeitrag darf auch von dem unpfändbaren Teil der Bezüge, nicht aber zu Lasten des Hausgeldes und der Ansprüche unterhaltsberechtigter Angehöriger angesetzt werden.

(3) Im Land Berlin gilt einheitlich der für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltende Durchschnittsbetrag.

(4) Die Selbstbeschäftigung (§ 39 Abs. 2) kann davon abhängig gemacht werden, dass der Gefangene einen Haftkostenbeitrag bis zur Höhe des in Absatz 2 genannten Satzes monatlich im Voraus entrichtet.

(5) Für die Erhebung des Haftkostenbeitrages können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung andere Zuständigkeiten begründen. Auch in diesem Fall ist der Haftkostenbeitrag eine Justizverwaltungsabgabe; auf das gerichtliche Verfahren finden die §§ 109 bis 121 entsprechende Anwendung.

(1) Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu tragen.

(2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, wer sich gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen.

(3) In den Fällen des § 64 Abs. 1 und 2 haftet der Beförderungsunternehmer neben dem Ausländer für die Kosten der Rückbeförderung des Ausländers und für die Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen. Ein Beförderungsunternehmer, der schuldhaft einer Verfügung nach § 63 Abs. 2 zuwiderhandelt, haftet neben dem Ausländer für sonstige Kosten, die in den Fällen des § 64 Abs. 1 durch die Zurückweisung und in den Fällen des § 64 Abs. 2 durch die Abschiebung entstehen.

(4) Für die Kosten der Abschiebung oder Zurückschiebung haftet:

1.
wer als Arbeitgeber den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
2.
ein Unternehmer, für den ein Arbeitgeber als unmittelbarer Auftragnehmer Leistungen erbracht hat, wenn ihm bekannt war oder er bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass der Arbeitgeber für die Erbringung der Leistung den Ausländer als Arbeitnehmer eingesetzt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
3.
wer als Generalunternehmer oder zwischengeschalteter Unternehmer ohne unmittelbare vertragliche Beziehungen zu dem Arbeitgeber Kenntnis von der Beschäftigung des Ausländers hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
4.
wer eine nach § 96 strafbare Handlung begeht;
5.
der Ausländer, soweit die Kosten von den anderen Kostenschuldnern nicht beigetrieben werden können.
Die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen haften als Gesamtschuldner im Sinne von § 421 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(4a) Die Haftung nach Absatz 4 Nummer 1 entfällt, wenn der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nach § 4a Absatz 5 sowie seiner Meldepflicht nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 6, 7 und 13 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung oder nach § 18 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes nachgekommen ist, es sei denn, er hatte Kenntnis davon, dass der Aufenthaltstitel oder die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder die Aussetzung der Abschiebung des Ausländers gefälscht war.

(5) Von dem Kostenschuldner kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung des Ausländers oder des Kostenschuldners nach Absatz 4 Satz 1 und 2 kann von der Behörde, die sie erlassen hat, ohne vorherige Vollstreckungsanordnung und Fristsetzung vollstreckt werden, wenn andernfalls die Erhebung gefährdet wäre. Zur Sicherung der Ausreisekosten können Rückflugscheine und sonstige Fahrausweise beschlagnahmt werden, die im Besitz eines Ausländers sind, der zurückgewiesen, zurückgeschoben, ausgewiesen oder abgeschoben werden soll oder dem Einreise und Aufenthalt nur wegen der Stellung eines Asylantrages gestattet wird.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Berufung kann bis zur Rechtskraft des Urteils zurückgenommen werden. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus.

(2) Die Berufung gilt als zurückgenommen, wenn der Berufungskläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Berufungskläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Berufung als zurückgenommen gilt.

(3) Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des eingelegten Rechtsmittels. Das Gericht entscheidet durch Beschluß über die Kostenfolge.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben. Die Gebührenfestsetzung kann auch mündlich erfolgen. Satz 1 gilt nicht für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesagentur für Arbeit nach den §§ 39 bis 42. § 287 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Satz 1 gilt zudem nicht für das Mitteilungsverfahren im Zusammenhang mit der kurzfristigen Mobilität von Studenten nach § 16c, von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern nach § 19a und von Forschern nach § 18e.

(2) Die Gebühr soll die mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten aller an der Leistung Beteiligten decken. In die Gebühr sind die mit der Leistung regelmäßig verbundenen Auslagen einzubeziehen. Zur Ermittlung der Gebühr sind die Kosten, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten zurechenbar und ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten, zu Grunde zu legen. Zu den Gemeinkosten zählen auch die Kosten der Rechts- und Fachaufsicht. Grundlage der Gebührenermittlung nach den Sätzen 1 bis 4 sind die in der Gesamtheit der Länder und des Bundes mit der jeweiligen Leistung verbundenen Kosten.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze sowie Gebührenbefreiungen und -ermäßigungen, insbesondere für Fälle der Bedürftigkeit. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, finden § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 4, Absatz 2 und 4 bis 6, die §§ 4 bis 7 Nummer 1 bis 10, die §§ 8, 9 Absatz 3, die §§ 10 bis 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sowie die §§ 13 bis 21 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

(4) Abweichend von § 4 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes können die von den Auslandsvertretungen zu erhebenden Gebühren bereits bei Beantragung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung erhoben werden. Für die von den Auslandsvertretungen zu erhebenden Gebühren legt das Auswärtige Amt fest, ob die Erhebung bei den jeweiligen Auslandsvertretungen in Euro, zum Gegenwert in Landeswährung oder in einer Drittwährung erfolgt. Je nach allgemeiner Verfügbarkeit von Einheiten der festgelegten Währung kann eine Rundung auf die nächste verfügbare Einheit erfolgen.

(5) Die in der Rechtsverordnung bestimmten Gebühren dürfen folgende Höchstsätze nicht übersteigen:

1.
für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis: 140 Euro,
1a.
für die Erteilung einer Blauen Karte EU: 140 Euro,
1b.
für die Erteilung einer ICT-Karte: 140 Euro,
1c.
für die Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte: 100 Euro,
2.
für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis: 200 Euro,
2a.
für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU: 200 Euro,
3.
für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU oder einer ICT-Karte: 100 Euro,
3a.
für die Verlängerung einer Mobiler-ICT-Karte: 80 Euro,
4.
für die Erteilung eines nationalen Visums und die Ausstellung eines Passersatzes und eines Ausweisersatzes: 100 Euro,
5.
für die Anerkennung einer Forschungseinrichtung zum Abschluss von Aufnahmevereinbarungen oder einem entsprechenden Vertrag nach § 18d: 220 Euro,
6.
für sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen: 80 Euro,
7.
für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen zu Gunsten Minderjähriger: die Hälfte der für die öffentliche Leistung bestimmten Gebühr,
8.
für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1, die auf Grund einer Änderung der Angaben nach § 78 Absatz 1 Satz 3, auf Grund des Ablaufs der technischen Kartennutzungsdauer, auf Grund des Verlustes des Dokuments oder auf Grund des Verlustes der technischen Funktionsfähigkeit des Dokuments notwendig wird: 70 Euro,
9.
für die Aufhebung, Verkürzung oder Verlängerung der Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes: 200 Euro.

(6) Für die Erteilung eines nationalen Visums und eines Passersatzes an der Grenze darf ein Zuschlag von höchstens 25 Euro erhoben werden. Für eine auf Wunsch des Antragstellers außerhalb der Dienstzeit vorgenommene individuell zurechenbare öffentliche Leistung darf ein Zuschlag von höchstens 30 Euro erhoben werden. Gebührenzuschläge können auch für die individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen gegenüber einem Staatsangehörigen festgesetzt werden, dessen Heimatstaat von Deutschen für entsprechende öffentliche Leistungen höhere Gebühren als die nach Absatz 3 festgesetzten Gebühren erhebt. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Erteilung oder Verlängerung eines Schengen-Visums. Bei der Festsetzung von Gebührenzuschlägen können die in Absatz 5 bestimmten Höchstsätze überschritten werden.

(7) Die Rechtsverordnung nach Absatz 3 kann vorsehen, dass für die Beantragung gebührenpflichtiger individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen eine Bearbeitungsgebühr erhoben wird. Die Bearbeitungsgebühr für die Beantragung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU darf höchstens die Hälfte der für ihre Erteilung zu erhebenden Gebühr betragen. Die Gebühr ist auf die Gebühr für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung anzurechnen. Sie wird auch im Falle der Rücknahme des Antrages und der Versagung der beantragten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nicht zurückgezahlt.

(8) Die Rechtsverordnung nach Absatz 3 kann für die Einlegung eines Widerspruchs Gebühren vorsehen, die höchstens betragen dürfen:

1.
für den Widerspruch gegen die Ablehnung eines Antrages auf Vornahme einer gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung: die Hälfte der für diese vorgesehenen Gebühr,
2.
für den Widerspruch gegen eine sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistung: 55 Euro.
Soweit der Widerspruch Erfolg hat, ist die Gebühr auf die Gebühr für die vorzunehmende individuell zurechenbare öffentliche Leistung anzurechnen und im Übrigen zurückzuzahlen.

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Mai 2004 - 17 K 1395/03 - wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.436,98 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der auf grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und besondere rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Zulassungsantrag, der rechtzeitig gestellt und begründet worden ist (siehe § 124a Abs. 4 VwGO), kann sachlich keinen Erfolg haben; keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe ist gegeben.
Mit dem von dem Zulassungsantrag angefochtenen Urteil vom 12.5.2004 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart einen Kostenbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart über die Kosten für Abschiebungsmaßnahmen aufgehoben, soweit Kosten geltend gemacht worden sind, die nicht den Kläger selbst, sondern seine Familienangehörigen (Ehefrau und zwei im Bundesgebiet geborene Kinder) betreffen; insofern hat das Gericht ausgeführt, der Kläger - Staatsangehöriger von Serbien-Montenegro - sei nach den insofern abschließenden Regelungen des Ausländerrechts für Abschiebungskosten, die nicht ihn, sondern Familienangehörige betreffen, kein Kostenschuldner, und  eine Kostentragungspflicht ergebe sich auch nicht aus dem Verwaltungskostengesetz und der dort geregelten gesamtschuldnerischen Haftung. Die den Kostenschuldner betreffende Spezialregelung des § 82 AuslG sei gegenüber der Regelung des § 13 Abs. 1 VwKostG abschließend.
Soweit der Beklagte die auf diesen Überlegungen des Verwaltungsgerichts beruhende Aufhebung eines Teils des Kostenbescheides (betreffend 1.436,98 EUR) mit der Begründung angreift, Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Abschiebungskosten für Familienangehörige des Klägers sei § 81 Abs. 1 AuslG, der gegenüber den Regelungen des § 82 Abs. 1 AuslG über den Kostenschuldner eine selbständige Kostentragungspflicht enthalte, und es sei davon auszugehen, dass auch der Kläger als Vater und Mitinhaber des Personensorge- und Aufenthaltsbestimmungsrechts der abgeschobenen Kinder Veranlasser der Abschiebung im Sinn des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG sei, werden „ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils“ im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht mit Erfolg geltend gemacht. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass in erster Linie von der speziellen Anspruchs- bzw. Ermächtigungsgrundlage für die Geltendmachung von Abschiebungskosten - hier also von § 81 Abs. 1 i.V.m. § 82 Abs. 1 AuslG - auszugehen ist. § 81 Abs. 1 AuslG bestimmt generell, dass für Amtshandlungen nach diesem Gesetz - damit u.a. auch für Abschiebungen - überhaupt Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden, für den - hier nicht strittigen - Bereich der Gebühren überlässt es der Gesetzgeber der Bundesregierung, durch Rechtsverordnung nach § 81 Abs. 2 Satz 1 AuslG die gebührenpflichtigen Tatbestände zu regeln. In diesem Zusammenhang steht § 81 Abs. 2 Satz 2 AuslG, wonach das Verwaltungskostengesetz Anwendung findet, soweit das AuslG „keine abweichenden Vorschriften enthält“. Dabei kann offen bleiben ob diese Verweisung nur die gebührenrechtlichen Regelungen oder - was näher liegen dürfte - auch die Auslagenproblematik betrifft; in beiden Fällen ändert sich an dem vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnis nichts. Was die hier streitigen im Zusammenhang mit der Abschiebung entstandenen Kosten angeht, so handelt es sich um „Auslagen“ im Sinn des § 81 Abs. 1 AuslG, die hinsichtlich des Kostenschuldners spezialgesetzlich in § 82 AuslG und hinsichtlich des Umfangs der Kostenhaftung spezialgesetzlich in § 83 AuslG geregelt sind; insofern enthält das Ausländergesetz gegenüber dem Verwaltungskostengesetz in beiden Bereichen „abweichende Vorschriften“ im Sinn von § 81 Abs. 2 Satz 2 AuslG. Ein Rückgriff auf allgemeine Regelungen des Verwaltungskostengesetzes - insbesondere auf das den Kostenschuldner betreffende Veranlasserprinzip des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG - ist danach nicht zulässig. Zwar geht auch der Senat davon aus, dass die Bestimmung des § 82 Abs. 1 AuslG, wonach die durch die Abschiebung entstehenden Kosten „der Ausländer zu tragen“ hat, Ausfluss des genannten Prinzips ist (siehe auch OVG Lüneburg, Urteil vom 25.3.2004 - 11 LB 327/03 -, AuAS 2004, S. 195 mit Hinweis auf die Begründung des Regierungsentwurfs BT-Drs. 11/6321 S. 83 und Hailbronner, AuslR, RdNr. 1 zu § 82 AuslG); das bedeutet aber nicht, dass über die Spezialregelungen des § 82 AuslG hinaus ein Ausländer mithilfe des allgemeinen Veranlasserprinzips des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG zu Kosten herangezogen werden darf, die im Zusammenhang mit der Abschiebung eines anderen Ausländers (hier: von Familienangehörigen des Klägers) stehen. § 82 AuslG bestimmt nämlich spezialgesetzlich nicht nur die Haftung des Ausländers für Kosten seiner eigenen Abschiebung, sondern enthält auch Vorschriften, die die Heranziehung zu Abschiebungskosten dritter Personen betreffen; dies gilt etwa für die Kostentragungspflicht desjenigen, der gegenüber der Ausländerbehörde eine entsprechende Verpflichtung übernommen hat (§ 82 Abs. 2 AuslG), und außerdem für die Kostentragung durch den Beförderungsunternehmer (§ 82 Abs. 3 AuslG), den Arbeitgeber (§ 82 Abs. 4 Satz 1 AuslG) und den Schleuser (s. § 82 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 92a oder b AuslG). Die hier detailliert erfolgte Spezialregelung für die Heranziehung von Personen für Kosten der Abschiebung Dritter schließt nicht nur hinsichtlich der dort spezialgesetzlich genannten Personengruppen einen Rückgriff auf § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG und das dort allgemein geregelte Veranlasserprinzip aus, sondern ist insgesamt als „abweichende“ Regelung der Auslagenerstattung im Sinn des § 81 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 AuslG zu verstehen. Auch sonst wird allgemein die ausländerrechtliche Kostenspezialregelung - etwa die Regelung des § 83 AuslG über die Höhe der Abschiebungskosten - als abschließend gegenüber dem Verwaltungskostengesetz aufgefasst (siehe Funke-Kaiser, GK-AuslR, RdNr. 2 zu § 83 AuslG). Dass für eine in der Praxis durchaus bedeutsame Gruppe - die Abschiebung Minderjähriger - die Möglichkeit der Kostenüberwälzung auf die Eltern als die in aller Regel wirtschaftlich leistungsfähigeren Schuldner fehlt (siehe auch OVG Lüneburg, a.a.O., S. 198), ist daher eine Gesetzeslücke, die nicht durch den Rückgriff auf die bereits nach § 81 Abs. 2 S. 2 AuslG zurücktretende allgemeine Regelung des VwKostG geschlossen werden kann. Dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung in §§ 81 ff. früher bestehende Haftungslücken schließen wollte (siehe BT-Drs. 11/6321, S. 83 f.) steht dem nicht entgegen; diese gerade in den neu geschaffenen Spezialregelungen zum Ausdruck kommende Absicht des Gesetzgebers gestattet es nicht, entgegen dem  § 82 Abs. 1 AuslG eindeutig zu entnehmenden Wortlaut den Kreis der Kostenschuldner zu erweitern.
Für die vom Senat vertretene Auffassung vom abschließenden Charakter der in § 82 AuslG getroffenen Spezialregelung zur Kostentragungspflicht spricht auch, dass ein Rückgriff auf das allgemeine Veranlasserprinzip des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG in Fällen der hier zu beurteilenden Art so erhebliche Unklarheiten und Anwendungsprobleme mit sich bringen würde, dass eine entsprechende gesetzliche Klarstellung zu erwarten wäre. Der verwaltungskostenrechtliche Begriff der Veranlassung stellt nämlich nicht wie § 82 Abs. 1 AuslG auf einen einfachen Rechtszusammenhang zwischen Amtshandlung (Abschiebung) und jeweiligem Adressat (Ausländer) ab, sondern kann bereits dann erfüllt sein, wenn der Betroffene willentlich den Tatbestand herbeigeführt hat, der Anlass für das Tätigwerden der Behörde war (siehe dazu etwa Schlabach, Verwaltungskostenrecht, RdNr. 4 zu § 13 VwKostG OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.8.1980 - 9 A 114/78 -, GewArch 1981, 346; siehe auch OVG Münster, Beschluss v 12.2.2001 - 9 A 4324/98 - und BVerwG, Urteil vom 25.8.1999 - 8 C 12.98 -, NVwZ 2000, 73). Dies könnte für die Berücksichtigung auch entfernter Kausalbeiträge sprechen. Das Verwaltungskostenrecht kennt keine Haftung der Vertreter (hier: der Eltern) für ihre Kinder (siehe dazu Schlabach a.a.O., RdNr. 13 und RdNr. 9 m.w.N. und Hess.VGH, Beschluss vom 9.12.1988 - 8 Th 4345/88 -, NVwZ-RR 1990, 113; siehe auch OVG Münster, Urteil vom 19.4.1983 - 2 A 8/82 -, NJW 1984, S. 195). Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass etwa bei einer gemeinschaftlichen Einreise einer Familie in das Bundesgebiet die Familienmitglieder gegenseitig für die jeweils entstandenen Abschiebungskosten einzustehen hätten, weil sie gegenseitig als „Veranlasser“ der Einreise des anderen Familienmitglieds anzusehen sind (so offenbar OVG Lüneburg a.a.O.), so hätte es schon deswegen einer entsprechenden ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedurft, weil eine solche Erstreckung der Haftungstatbestände auch im Verwaltungskostenrecht selbst einen Ausnahmefall darstellen würde. So kann etwa bei Eheleuten - im vorliegenden Fall umfassen die dem Kläger auferlegten Abschiebungskosten nicht nur Kosten für die Kinder, sondern auch Kosten für die Abschiebung seiner Ehefrau - kaum davon gesprochen werden, dass jeweils der eine Ehegatte durch Nichtausreise die Abschiebung des anderen Ehegatten „veranlasst“ hat; die Befolgung der Ausreisepflicht liegt trotz des Gedankens der Familieneinheit jeweils im eigenen Pflichtenkreis des Ausländers, so dass es auch unter diesem Gesichtspunkt kaum vertretbar sein dürfte, mitreisende Familienangehörige (gegenseitig) als (Mit)Veranlasser zu betrachten (zum Kriterium des Pflichtenkreises beim Veranlasserprinzip vgl. auch BVerwG, a.a.O.). Auch die Gegenmeinung des OVG Lüneburg (a.a.O.) zieht offenbar die Grenze des Veranlasserprinzips und der damit verbundenen Ausweitung des Kreises der Kostenschuldner dort, wo es sich um Kinder handelt und (zusätzlich) gemeinschaftliche (illegale) Einreise vorliegt. (Die hier zu beurteilende Fallgestaltung würde dies nicht betreffen, da die beiden Kinder des Klägers bereits im Bundesgebiet geboren sind.) Einer Anknüpfung der Kostentragung des Klägers an das Aufenthaltsbestimmungsrecht - das er allerdings nur gemeinsam mit seiner Ehefrau ausüben kann - steht darüber hinaus entgegen, dass die Haftungsvorschrift des § 1664 Abs. 2 BGB insofern nicht einschlägig ist (siehe dazu auch OVG Lüneburg a.a.O. S. 195) und dass der Verbleib der Familienangehörigen im Bundesgebiet nur eine eher untergeordnete Konsequenz der den Kläger selbst betreffenden Nichtausreiseentscheidung ist. Die Gegenansicht würde darüber hinaus die Heranziehung jedes Dritten ermöglichen, der irgendeinen Kausalbeitrag zur Nichtausreise ausreisepflichtiger Ausländer leistet. Eine derart umfassende Ausweitung verwaltungskostenrechtlicher Grundsätze gibt die in ihrem Wortlaut eindeutige und allein auf den von der konkreten Abschiebung betroffenen Ausländer bezogene Kostenschuldnervorschrift des § 82 Abs. 1 AuslG nicht her. Im übrigen ergibt sich auch aus der den Umfang der Kostenhaftung regelnden Bestimmung des § 83 Abs. 1 Nr. 3 AuslG, dass es jeweils nur auf die den Ausländer selbst betreffenden Kosten ankommt (siehe dazu etwa OVG Münster, Urteil vom 18.6.2001 - 18 A 702/97 -, AuAS 2001, S. 233); auch in dieser Spezialvorschrift kommt insofern ein allgemeiner kostenrechtlicher Grundsatz zum Ausdruck. 
Auch der Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht gegeben; Ausführungen zu diesem Zulassungsgrund enthält der Zulassungsantrag nicht, und die zu entscheidende Rechtsfrage verursacht auch keine überdurchschnittlichen, das normale Maß nicht unerheblich überschreitenden Schwierigkeiten (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 2003, RdNr. 9 zu § 124 m.w.N.), da sich das Verhältnis der Regelung des § 82 Abs. 1 AuslG zu den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes ohne weiteres bereits aus dem Gesetz selbst lösen lässt.
Soweit der Beklagte den Berufungszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend macht, fehlt es an entsprechenden Ausführungen; die jeweils klärungsbedürftige, für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche Frage wird nicht formuliert, und es wird auch nicht dargelegt, inwiefern die Beantwortung dieser Frage über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat (zu den Anforderungen siehe die Nachweise bei Brandt/Sachs, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 2003, Kap. Q RdNr. 53 und Sodan-Ziekow, VwGO, § 124 RdNr. 174). Anlass für derartige Darlegungen wäre auch deswegen gewesen, weil es sich beim Ausländergesetz um sog. auslaufendes Recht handelt; es hätte also der Darlegung bedurft, dass die Klärung dieser Rechtsfragen auch nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes zum 01.01.2005 noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist (siehe dazu BVerwG, Beschluss vom 20.12.1995 - 6 B 35/95 -, NVwZ-RR 1996, 712 und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.2.2002 - 8 S 252/02 -, juris sowie Brandt-Sachs a.a.O., Kap. R RdNr. 11, 12 und 19). Dass das OVG Lüneburg (a.a.O.) in der genannten Entscheidung wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen hat, eröffnet dem Senat die berufungsgerichtliche Prüfung daher noch nicht.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 13 Abs. 2 GKG a.F. (siehe §§ 71 Abs. 1, 72 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5.5.2004, BGBl. I S. 718).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs.1 VwGO).

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.2.2002 - 3 K 5408/00 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Gebühren und Auslagen wegen einer polizeilichen Ingewahrsamnahme.
Der Kläger fuhr am 9.2.2000 gegen 12.00 Uhr in der Stadtbahn U5 in Richtung Stuttgart-Degerloch. Nach einem Bericht des Polizeireviers Degerloch soll der Kläger einem durch den Gang des Waggons gehenden 13-jährigen Schüler unvermittelt ein Bein gestellt und diesem mit der Faust/Hand kräftig ins Gesicht geschlagen haben, so dass dieser eine deutliche Jochbeinprellung davongetragen habe. Nachdem ein Fahrgastbetreuer der Stuttgarter Straßenbahnen die Polizei benachrichtigt hatte, wurde der Kläger nach dem Aussteigen aus der Stadtbahn von Beamten des Polizeivollzugsdienstes festgenommen und auf die Polizeiwache gebracht. Da der Kläger offenbar über Beschwerden geklagt hatte, wurde er zur Haftfähigkeitsuntersuchung ins xxx-Krankenhaus verbracht. Nachdem die Haftfähigkeit des Klägers festgestellt worden war, wurde er in den Polizeigewahrsam eingeliefert. Ein Beamter des Polizeireviers Degerloch nahm telefonisch Kontakt mit dem Haftrichter des Amtsgerichts Stuttgart auf und bat um eine richterliche Entscheidung. Daraufhin ordnete dieser mit Beschluss vom 9.2.2000 gegen den Kläger Gewahrsam bis 18.00 Uhr an. In den Gründen heißt es, der Kläger sei gegen 12.50 Uhr in Stuttgart-Degerloch, Albplatz in leicht betrunkenem Zustand angetroffen worden. Er habe grundlos einen 13-Jährigen geschlagen. Weil er vorgegeben habe, Schmerzen im Bauchbereich zu haben, sei er ins Krankenhaus eingeliefert worden. Dort seien keine gravierenden körperlichen Beeinträchtigungen festgestellt worden. Wegen weiterer vorgegebener Schmerzen könne er nicht richtig laufen. Zum eigenen Schutz des Betroffenen gegen drohende Gefahren für Leib oder Leben sei deshalb gemäß § 28 Abs. 1 PolG bis zum genannten Zeitpunkt Gewahrsam anzuordnen gewesen. Nach einem auf dem Beschluss angebrachten Vermerk ist die Entscheidung am 9.2.2000 um 15.00 Uhr dem Polizeirevier mitgeteilt worden. Der Kläger wurde um 18.45 Uhr aus dem Gewahrsam entlassen.
Mit Gebührenbescheid der Landespolizeidirektion Stuttgart II vom 15.3.2000 wurde der Kläger zu Gebühren und Auslagen für polizeiliche Amtshandlungen in Höhe von insgesamt 102,80 DM herangezogen, die sich im Einzelnen wie folgt zusammensetzten:
1. Ärztliche Untersuchung auf Haftfähigkeit 22,80 DM
2. Transport mit Polizeifahrzeug 50,00 DM
3. Aufenthalt in Gewahrsamseinrichtung 30,00 DM.
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger sei aus vorbeugenden Gründen in Gewahrsam genommen worden (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 des PolG). Er habe einer Person eine Körperverletzung zugefügt.
Mit Schreiben vom 18.3.2000 erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung trug er vor, in der Straßenbahn sei eine Gruppe von Jungen zwischen acht und zwölf Jahren hin- und hergegangen. Diese seien mit den Füßen an seine Füße und mit den Armen an seine „Arbeit“ gestoßen. Beim Aussteigen habe ihn ein Angestellter der Stuttgarter Stadtbahnen festgehalten und die Polizei gerufen. Diese habe ihn festgenommen und in den Polizeiraum gebracht. Er habe sich schlecht gefühlt und gesagt, dass er ins Krankenhaus wolle. Die Polizei habe ihn ins xxx-Krankenhaus gebracht. Er habe an der ganzen Sache keine Schuld und sei nicht bereit, die Gebühren zu bezahlen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.11.2000 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde unter Bezugnahme auf § 28 Abs. 1 Nr. 1 PolG im Wesentlichen ausgeführt, dass die Polizei eine Person in Gewahrsam nehmen könne, wenn auf andere Weise eine unmittelbar bevorstehende erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht verhindert oder eine bereits eingetretene erhebliche Störung nicht beseitigt werden könne. Diese Voraussetzungen seien erfüllt gewesen. Die Gewahrsamnahme sei erforderlich gewesen, weshalb der Haftrichter des Amtsgerichts Stuttgart den Gewahrsam bis 18.00 Uhr angeordnet habe. Die Gewahrsamnahme sei aufgehoben worden, sobald der Zweck erreicht gewesen sei. Der Kläger sei um 18.00 Uhr wieder entlassen worden. Entsprechend dem Landesgebührengesetz und dem durch Rechtsverordnung der Landesregierung festgesetzten Gebührenverzeichnis seien die mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachten Gebühren und Auslagen deshalb zu Recht erhoben worden. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 21.11.2000 zugestellt.
10 
Am 27.11.2000 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und beantragt, den Bescheid der Landespolizeidirektion Stuttgart II vom 15.3.2000 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 17.11.2000 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
11 
Mit Urteil vom 26.2.2002 hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Gebührenbescheides sei, dass die Amtshandlungen, für welche Gebühren und Auslagen erhoben würden, ihrerseits rechtmäßig seien. Die Gewahrsamnahme des Klägers sei jedoch nicht rechtmäßig gewesen. Zu Unrecht habe der Beklagte § 28 Abs. 1 Nr. 1 PolG als Ermächtigungsgrundlage für die Gewahrsamnahme herangezogen. Werde unterstellt, dass die Schilderung des Tathergangs im Polizeibericht zutreffend gewesen sei, sei eine Störung der öffentlichen Sicherheit dadurch eingetreten gewesen, dass der Kläger anscheinend gegenüber einem Jugendlichen eine Körperverletzung begangen gehabt habe. Diese Störung der öffentlichen Sicherheit sei jedoch abgeschlossen gewesen, nachdem der Kläger die Straßenbahn verlassen habe, und habe somit durch die Gewahrsamnahme nicht mehr beseitigt werden können. Da sich die Jugendlichen zu diesem Zeitpunkt auch offenbar nicht mehr in der Nähe des Klägers aufgehalten hätten, sei nicht ersichtlich, dass erneut eine Störung der öffentlichen Sicherheit bevorgestanden habe. Deshalb möge zwar eine Mitnahme des Klägers zum Zwecke der Anzeigenaufnahme gerechtfertigt gewesen sein, eine sich daran anschließende Gewahrsamnahme jedoch nicht. Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 PolG vorgelegen hätten.
12 
Mit Beschluss vom 9.9.2003 hat der Senat auf Antrag des Beklagten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.
13 
Zur Begründung der Berufung bringt der Beklagte noch vor: Das Verwaltungsgericht habe die angefochtenen Bescheide mit der Begründung aufgehoben, dass die Gewahrsamnahme des Klägers nicht rechtmäßig gewesen sei. Nachdem bereits eine amtsgerichtliche Entscheidung ergangen sei, sei eine erneute Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Gewahrsamnahme im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gegen den Gebührenbescheid jedoch nicht zulässig. Der Kläger hätte nach der Entlassung aus dem Polizeigewahrsam innerhalb der Zweiwochenfrist des § 22 Abs. 1 Satz 1 FGG die amtsrichterliche Entscheidung, die ihm ja eröffnet worden sei, im Instanzenweg der ordentlichen Gerichtsbarkeit überprüfen lassen können.
14 
Der Beklagte beantragt,
15 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.2.2002 - 3 K 5408/00 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
16 
Der - anwaltlich nicht vertretene - Kläger tritt der Berufung entgegen. Er verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts.
17 
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die dem Senat vorliegenden Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung des beklagten Landes ist unbegründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht der Anfechtungsklage des Klägers gegen den - mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 17.11.2000 bestätigten - Gebührenbescheid der Landespolizeidirektion Stuttgart II vom 15.3.2000 stattgegeben. Denn der angefochtene Gebührenbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
Als Rechtsgrundlage des angefochtenen Gebührenbescheides kommen allein §§ 1 und 2 des Landesgebührengesetzes - LGebG - vom 21.3.1961 (GBl. S. 59), i.d.F. des Änderungsgesetzes v. 29.6.1998 (GBl. S. 358) in Verbindung mit der Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung der Gebührensätze für Amtshandlungen der staatlichen Behörden - GebVO - vom 28.6.1993 (GBl. S. 381, ber. S. 643), i.d.F. der Änderungsverordnung v. 24.10.2000 (GBl. S. 713) in Betracht. Nach § 1 LGebG erheben die staatlichen Behörden für Amtshandlungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornehmen, Verwaltungsgebühren, die nach dem Verwaltungsaufwand und nach dem wirtschaftlichen oder sonstigen Interesse des Gebührenschuldners zu bemessen sind (§ 2 Abs. 1 Satz 2 LGebG). Die Gebührensätze für die Amtshandlungen werden in dem Gebührenverzeichnis zu § 1 der Gebührenverordnung festgesetzt. In Fällen der Ingewahrsamnahme von unter Einwirkung berauschender Mittel stehenden Personen sowie in Fällen des § 28 Abs. 1 Nr. 1 PolG wird für den Transport mit einem Polizeifahrzeug eine Gebühr von DM 50,00 (Nr. 57.2.1 GebVerz), für den Aufenthalt in der Gewahrsamseinrichtung je angefangene 24 Stunden eine Gebühr von DM 30,00 erhoben (Nr. 57.2.2 GebVerz). Außerdem sind bei ärztlicher Untersuchung auf Haftfähigkeit die Kosten als Auslagen zu erstatten (Nr. 57.2.5 GebVerz).
20 
Im vorliegenden Fall lagen die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Erhebung der Gebühren und Auslagen nicht vor. Die mit dem angegriffenen Bescheid geltend gemachten Kosten beziehen sich auf den am 9.2.2000 durchgeführten Transport des Klägers in einem Polizeifahrzeug, auf die Untersuchung seiner Haftfähigkeit und auf seinen Aufenthalt in der Gewahrsamseinrichtung, mithin auf gebühren- bzw. kostenpflichtige Amtshandlungen. Diese Amtshandlungen wurden auch durch den Kläger veranlasst, weshalb er grundsätzlich die Zahlung der Gebühren bzw. Auslagen als Veranlasser schuldet (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. LGebG). Voraussetzung eines rechtmäßigen Gebührenbescheides ist indes auch die Rechtmäßigkeit der Amtshandlung (vgl. nur das Senatsurteil vom 2.3.1989, VBlBW 1989, 299, 301 m.w.N.). Die hier vom Kläger veranlassten Amtshandlungen konnten nur rechtmäßig sein, wenn auch der Gewahrsam des Klägers rechtlich nicht beanstandet werden kann. Dies ist jedoch nicht der Fall. Auch nach Auffassung des Senats war der Gewahrsam des Klägers rechtswidrig.
21 
Die Voraussetzungen eines polizeilichen Gewahrsams ergeben sich aus § 28 PolG. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes ist der Senat ebenso wenig wie das Verwaltungsgericht rechtlich gehindert, anhand dieser Vorschrift die Frage der Rechtmäßigkeit des Gewahrsams des Klägers als Vorfrage der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Kostenbescheides eigenständig zu prüfen. Es entspricht einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Regelungen dem Gericht eines jeden Gerichtszweigs die Inzidentprüfungskompetenz auch in Bezug auf rechtswegfremde Vorfragen zusteht, sofern die an sich zuständigen Gerichte über diese Frage noch nicht rechtskräftig entschieden haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.4.1978, Buchholz 238.4 § 31 SG Nr. 11; Kissel, Gerichtsverfassungsgesetz, 3. Aufl., § 13 RdNrn. 17, 19 f., 38; Ehlers, in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Loseblatt Stand: 2003, § 40 RdNr. 478; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 121 RdNr. 12). Hieran gemessen bestehen an der sachlichen Prüfungskompetenz des Senats keine Zweifel.
22 
Die Frage der Rechtmäßigkeit des Gewahrsams ist eine rechtswegfremde Vorfrage. Der Landesgesetzgeber hat von der in § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorgesehenen Ermächtigung, öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts einem anderen Gericht zuzuweisen, in § 28 PolG Gebrauch gemacht. Danach hat die Polizei, wenn eine Person nach § 28 PolG in Gewahrsam genommen wird, unverzüglich eine richterliche Entscheidung über den Gewahrsam herbeizuführen (Abs. 3 Satz 3). Für die Entscheidung nach Abs. 3 Satz 3 ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk eine Person in Gewahrsam genommen ist (Abs. 4 Satz 1). Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FGG - (Abs. 4 Satz 2). Gegen die Entscheidung des Gerichts findet die sofortige Beschwerde statt (Abs. 4 Satz 3). Ist eine Entscheidung des Gerichts ergangen, so ist die Anfechtungsklage ausgeschlossen (Abs. 4 Satz 4).
23 
Im vorliegenden Fall ist im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 3 PolG über den Gewahrsam eine richterliche Entscheidung des Amtsgerichts herbeigeführt worden. Auf Veranlassung eines Beamten des Polizeireviers Degerloch hat der Haftrichter des Amtsgerichts Stuttgart mit Beschluss vom 9.2.2000 gegen den Kläger Gewahrsam bis 18.00 Uhr angeordnet. Ausweislich des auf dem Beschluss angebrachten Vermerks wurde diese Entscheidung um 15.20 Uhr dem Polizeirevier telefonisch mitgeteilt. Damit hatte sich das Amtsgericht der Entscheidung „entäußert“, der Beschluss war erlassen und einer Änderung durch das Gericht nicht mehr zugänglich (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, Kommentar zum FGG, 15. Aufl., § 16 RdNr. 6, § 18 RdNr. 3; vgl. auch Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 329 RdNr. 5; Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 122 RdNr. 6). Bei dieser Sach- und Rechtslage kann davon ausgegangen werden, dass der Beschluss auch im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 4 PolG „ergangen“ und deshalb eine Anwendbarkeit der Rechtsbehelfe der VwGO ausgeschlossen war (vgl. Wolf/Stephan, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 5. Aufl., § 28 RdNr. 46; Belz/Mußmann, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 6. Aufl., § 28 RdNr. 15 f.; Würtenberger, Verwaltungsprozessrecht, 1998, RdNr. 175;  vgl. auch OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 3.11.1989, NJW 1990, 3224; ThürOVG, Beschl. v. 11.5.1999, DÖV 1999, 879).
24 
Gleichwohl ist damit nach dem oben aufgezeigten Maßstab eine verwaltungsgerichtliche Prüfung der Rechtmäßigkeit des Gewahrsams als Vorfrage der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Gebührenbescheides nicht ausgeschlossen. Denn der Beschluss des Haftrichters, mit dem der Gewahrsam angeordnet und implizit - dem Streitgegenstand des Verfahrens gemäß - seine Rechtmäßigkeit festgestellt wurde, ist dem Kläger gegenüber nicht wirksam geworden. Mithin ist eine Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt worden und hat der Beschluss keine formelle Rechtskraft erlangt. Er kann deshalb für das vorliegende Verfahren auch keine Bindungswirkung - materielle Rechtskraft (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 31 RdNr. 18) - entfalten. Das ergibt sich aus Folgendem:
25 
Nach § 28 Abs. 4 Satz 2 PolG i.V.m. § 16 Abs. 1 FGG wird der Beschluss des Amtsgerichts über die Anordnung des Gewahrsams wirksam mit der Bekanntmachung an denjenigen, für welchen er seinem Inhalt nach bestimmt ist. Da mit der Bekanntmachung der Lauf einer Frist beginnt, nämlich der Zweiwochenfrist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde (§ 28 Abs. 4 Satz 2 PolG i.V.m. § 22 Abs. 1 FGG), kann die Bekanntmachung allein durch Zustellung nach den für die Zustellung von Amts wegen geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung16 Abs. 2 Satz 1 FGG) oder - gegenüber Anwesenden - durch Bekanntmachung zu Protokoll (§ 16 Abs. 3 FGG) erfolgen. Ausweislich der dem Senat vorliegenden Akten - die beim Amtsgericht in der Haftsache angefallenen Akten erschöpfen sich in dem Beschluss vom 9.2.2000 - und nach dem Ergebnis der Berufungsverhandlung ist dem Kläger der Beschluss weder nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung förmlich zugestellt noch in der Form des § 16 Abs. 3 FGG bekannt gemacht worden. Letzterer Variante steht schon entgegen, dass der Kläger bei Gericht nicht persönlich anwesend war (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 16 RdNr. 24). Auch fehlt es an einem entsprechenden Protokoll. Dass der Beschluss telefonisch an das Polizeirevier mitgeteilt worden ist, ist ersichtlich nicht geeignet, die gesetzlichen Anforderungen an eine die Wirksamkeit des Beschlusses auslösende Bekanntmachung zu erfüllen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch der erstmals in der Berufungsverhandlung geltend gemachte Umstand, der Kläger sei ausweislich eines Stempels in der Haftkladde bei seiner Entlassung „nach § 28 Abs. 2 PolG“ belehrt worden. Mit Blick darauf, dass § 28 Abs. 4 S. 2 PolG die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für unmittelbar anwendbar erklärt, sieht der Senat keine Möglichkeit, etwa wegen der Besonderheiten des Verfahrens der polizeilichen Ingewahrsamnahme von den Bekanntmachungsvorschriften des FGG abzusehen (a.M. wohl Wolf/Stephan, a.a.O., § 28 RdNr. 43). Dies gilt um so mehr, als bei § 28 PolG eine dem § 31 Abs. 5 Satz 4 PolG entsprechende Bestimmung, wonach es zur Wirksamkeit der richterlichen Entscheidung der Bekanntmachung gegenüber dem Betroffenen nicht bedarf, fehlt.
26 
Mithin ist der Beschluss des Amtsgerichts vom 9.2.2000 nicht wirksam und damit die Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde gemäß § 22 Abs. 1 FGG nicht in Lauf gesetzt worden. Dies steht dem Eintritt der formellen und damit auch der materiellen Rechtskraft des Beschlusses entgegen.
27 
Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Kläger noch am 9.2.2000 um 18.20 Uhr aus dem Gewahrsam entlassen worden war. Hierdurch ist dem Kläger nicht die rechtliche Möglichkeit genommen worden, in zulässiger Weise sofortige Beschwerde einzulegen. Denn mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG , Beschl. v. 30.4.1997, BVerfGE 96, 27, 41; BVerfG <2. Kammer des Zweiten Senats>, Beschl. v. 15.7.1998, NJW 1999, 273) darf auch die sofortige Beschwerde gegen eine richterliche Entscheidung über den Gewahrsam nicht allein deswegen, weil der Betroffene aus dem Gewahrsam entlassen wurde und die Maßnahme sich deshalb erledigt hat, unter dem Gesichtspunkt prozessualer Überholung als unzulässig verworfen werden (vgl. nur den Senatsbeschluss vom 14.5.2002, VBlBW 2002, 426 zur Hausdurchsuchung; Wolf/Stephan, a.a.O., § 28 RdNr. 46; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 5.3.1999, VBlBW 1999, 234, 235).
28 
Zu keiner anderen Beurteilung führen die Grundsätze der prozessualen Verwirkung. Unabhängig davon, dass allein der Einwand der Verwirkung nicht zum Eintritt der formellen Rechtskraft des nicht wirksam gewordenen Beschlusses des Amtsgerichts führen dürfte, vermag der Senat nicht festzustellen, dass der Kläger das Recht zur Einlegung der sofortigen Beschwerde verwirkt hätte (vgl. Meyer-Ladewig, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., Vorb § 124 RdNr. 60; Ehlers, ebd., Vorb § 40 RdNr. 103, jeweils m.w.N.). Die Annahme einer Verwirkung des Beschwerderechts scheitert jedenfalls daran, dass aus dem Verhalten des Klägers im Anschluss an den Gewahrsam keinesfalls der Schluss gezogen werden konnte, dieser habe gegen die Ingewahrsamnahme nichts einzuwenden. Vielmehr hat er bereits in seinem Widerspruchsschreiben vom 18.3.2000, aber auch in zahlreichen weiteren Schreiben in der Folgezeit keinen Zweifel daran gelassen, dass er den Gewahrsam nicht für rechtens hält.
29 
Nach alledem hat das Verwaltungsgericht zu Recht für sich die Kompetenz angenommen, im Rahmen der Überprüfung des Kostenbescheids die Rechtmäßigkeit des Gewahrsams des Klägers als Vorfrage zu prüfen.
30 
Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Denn der Gewahrsam am 9.2.2000 war rechtswidrig.
31 
Dass er entgegen der Annahme in den angegriffenen Bescheiden nicht auf § 28 Abs. 1 Nr. 1 PolG (Beseitigungs-, Präventivgewahrsam) gestützt werden konnte, hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt (S. 4 f. des Entscheidungsabdrucks), weshalb auf die diesbezüglichen Feststellungen Bezug genommen werden kann (vgl. § 130 b S. 2 VwGO). Substantiierte Einwendungen hiergegen hat das beklagte Land im Berufungsverfahren nicht erhoben; solche sind für den Senat auch sonst nicht ersichtlich. Dies gilt um so mehr, als der Haftrichter den Gewahrsam des Klägers in seinem Beschluss vom 9.2.2000 gerade nicht auf § 28 Abs. 1 Nr. 1 PolG, sondern auf § 28 Abs. 1 Nr. 2 PolG (Schutzgewahrsam) gestützt hat.
32 
Nach Auffassung des Senats fehlt es aber auch an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die Ingewahrsamnahme des Klägers als Schutzgewahrsam im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 2 PolG gerechtfertigt war.
33 
Der Senat hat bereits durchgreifende Zweifel daran, dass der Gewahrsam zum eigenen Schutz des Klägers gegen drohende Gefahren für Leib oder Leben erforderlich war. Dies stellt der Haftrichter, der den Kläger nicht persönlich angehört, sondern sich lediglich durch ein Telefonat mit einem Beamten des Polizeireviers Degerloch über den Sachverhalt informiert hat, in den Gründen des Beschlusses zwar fest, eine schlüssige Begründung hierfür bleibt er jedoch schuldig. Insbesondere enthält der Beschluss keine Hinweise darauf, welche konkreten gesundheitlichen Schäden beim Kläger zu besorgen gewesen sind, die eine Ingewahrsamnahme gerechtfertigt hätten. Soweit ausgeführt wird, der Kläger sei von der Polizei in „leicht betrunkenem Zustand“ angetroffen worden und er könne wegen „weiterer vorgegebener Schmerzen nicht richtig laufen“, kann dies die angeordnete Freiheitsentziehung nicht rechtfertigen. Dies gilt um so mehr, als auch dem Arztbericht über die Haftfähigkeitsuntersuchung nichts zu entnehmen ist, was auf konkrete Lebens- bzw. erhebliche Gesundheitsgefahren für den Kläger hindeuten könnte, und der Kläger im Übrigen über einen festen Wohnsitz verfügte, an den er hätte verbracht werden können.
34 
Der Senat vermag aber auch nicht festzustellen, dass die zusätzlich zur Gefahrenlage erforderliche, hier allein in Betracht kommende Voraussetzung des § 28 Abs. 1 Nr. 2 b) PolG vorlag. Auf der Grundlage der Feststellungen im Beschluss des Haftrichters und des Arztberichtes über die Haftfähigkeitsuntersuchung kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Kläger im Zeitpunkt der Ingewahrsamnahme in einem seine freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand befunden hat, wie dies etwa in Fällen der Bewusstlosigkeit oder Volltrunkenheit gegeben sein kann (vgl. Belz/Mußmann, a.a.O., § 28 RdNr. 12). Der Senat ist aber auch nicht davon überzeugt, dass der Kläger sich im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 2 b) sonst in einer „hilflosen Lage“ befunden hat und dies die Ingewahrsamnahme gerechtfertigt hätte. In hilfloser Lage befindet sich, wer sich nicht aus eigener Kraft der ihm drohenden Gefahr erwehren kann (vgl. Belz/Mußmann, a.a.O., § 28 RdNr. 12). Hinreichende Anhaltspunkte für eine derartige Situation sind nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht erkennbar. Mit Blick darauf, dass der polizeiliche Gewahrsam eine Freiheitsentziehung und damit den schwersten Eingriff in das Recht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) darstellt (vgl. BVerfGE 105, 239, 248), ist auch angesichts der Möglichkeit, den Kläger in ein Krankenhaus bzw. nach Hause zu bringen, nicht ersichtlich, dass der hier angeordnete Gewahrsam dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprochen hat.
35 
Da sich nach alledem der Gewahrsam des Klägers als rechtswidrig darstellt, dürfen für die im Zusammenhang mit dem Gewahrsam erfolgten Amtshandlungen Gebühren bzw. Auslagen nicht erhoben werden und können der Gebührenbescheid und der Widerspruchsbescheid deshalb keinen Bestand haben.
36 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
37 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
18 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung des beklagten Landes ist unbegründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht der Anfechtungsklage des Klägers gegen den - mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 17.11.2000 bestätigten - Gebührenbescheid der Landespolizeidirektion Stuttgart II vom 15.3.2000 stattgegeben. Denn der angefochtene Gebührenbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
Als Rechtsgrundlage des angefochtenen Gebührenbescheides kommen allein §§ 1 und 2 des Landesgebührengesetzes - LGebG - vom 21.3.1961 (GBl. S. 59), i.d.F. des Änderungsgesetzes v. 29.6.1998 (GBl. S. 358) in Verbindung mit der Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung der Gebührensätze für Amtshandlungen der staatlichen Behörden - GebVO - vom 28.6.1993 (GBl. S. 381, ber. S. 643), i.d.F. der Änderungsverordnung v. 24.10.2000 (GBl. S. 713) in Betracht. Nach § 1 LGebG erheben die staatlichen Behörden für Amtshandlungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornehmen, Verwaltungsgebühren, die nach dem Verwaltungsaufwand und nach dem wirtschaftlichen oder sonstigen Interesse des Gebührenschuldners zu bemessen sind (§ 2 Abs. 1 Satz 2 LGebG). Die Gebührensätze für die Amtshandlungen werden in dem Gebührenverzeichnis zu § 1 der Gebührenverordnung festgesetzt. In Fällen der Ingewahrsamnahme von unter Einwirkung berauschender Mittel stehenden Personen sowie in Fällen des § 28 Abs. 1 Nr. 1 PolG wird für den Transport mit einem Polizeifahrzeug eine Gebühr von DM 50,00 (Nr. 57.2.1 GebVerz), für den Aufenthalt in der Gewahrsamseinrichtung je angefangene 24 Stunden eine Gebühr von DM 30,00 erhoben (Nr. 57.2.2 GebVerz). Außerdem sind bei ärztlicher Untersuchung auf Haftfähigkeit die Kosten als Auslagen zu erstatten (Nr. 57.2.5 GebVerz).
20 
Im vorliegenden Fall lagen die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Erhebung der Gebühren und Auslagen nicht vor. Die mit dem angegriffenen Bescheid geltend gemachten Kosten beziehen sich auf den am 9.2.2000 durchgeführten Transport des Klägers in einem Polizeifahrzeug, auf die Untersuchung seiner Haftfähigkeit und auf seinen Aufenthalt in der Gewahrsamseinrichtung, mithin auf gebühren- bzw. kostenpflichtige Amtshandlungen. Diese Amtshandlungen wurden auch durch den Kläger veranlasst, weshalb er grundsätzlich die Zahlung der Gebühren bzw. Auslagen als Veranlasser schuldet (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. LGebG). Voraussetzung eines rechtmäßigen Gebührenbescheides ist indes auch die Rechtmäßigkeit der Amtshandlung (vgl. nur das Senatsurteil vom 2.3.1989, VBlBW 1989, 299, 301 m.w.N.). Die hier vom Kläger veranlassten Amtshandlungen konnten nur rechtmäßig sein, wenn auch der Gewahrsam des Klägers rechtlich nicht beanstandet werden kann. Dies ist jedoch nicht der Fall. Auch nach Auffassung des Senats war der Gewahrsam des Klägers rechtswidrig.
21 
Die Voraussetzungen eines polizeilichen Gewahrsams ergeben sich aus § 28 PolG. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes ist der Senat ebenso wenig wie das Verwaltungsgericht rechtlich gehindert, anhand dieser Vorschrift die Frage der Rechtmäßigkeit des Gewahrsams des Klägers als Vorfrage der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Kostenbescheides eigenständig zu prüfen. Es entspricht einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Regelungen dem Gericht eines jeden Gerichtszweigs die Inzidentprüfungskompetenz auch in Bezug auf rechtswegfremde Vorfragen zusteht, sofern die an sich zuständigen Gerichte über diese Frage noch nicht rechtskräftig entschieden haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.4.1978, Buchholz 238.4 § 31 SG Nr. 11; Kissel, Gerichtsverfassungsgesetz, 3. Aufl., § 13 RdNrn. 17, 19 f., 38; Ehlers, in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Loseblatt Stand: 2003, § 40 RdNr. 478; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 121 RdNr. 12). Hieran gemessen bestehen an der sachlichen Prüfungskompetenz des Senats keine Zweifel.
22 
Die Frage der Rechtmäßigkeit des Gewahrsams ist eine rechtswegfremde Vorfrage. Der Landesgesetzgeber hat von der in § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorgesehenen Ermächtigung, öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts einem anderen Gericht zuzuweisen, in § 28 PolG Gebrauch gemacht. Danach hat die Polizei, wenn eine Person nach § 28 PolG in Gewahrsam genommen wird, unverzüglich eine richterliche Entscheidung über den Gewahrsam herbeizuführen (Abs. 3 Satz 3). Für die Entscheidung nach Abs. 3 Satz 3 ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk eine Person in Gewahrsam genommen ist (Abs. 4 Satz 1). Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FGG - (Abs. 4 Satz 2). Gegen die Entscheidung des Gerichts findet die sofortige Beschwerde statt (Abs. 4 Satz 3). Ist eine Entscheidung des Gerichts ergangen, so ist die Anfechtungsklage ausgeschlossen (Abs. 4 Satz 4).
23 
Im vorliegenden Fall ist im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 3 PolG über den Gewahrsam eine richterliche Entscheidung des Amtsgerichts herbeigeführt worden. Auf Veranlassung eines Beamten des Polizeireviers Degerloch hat der Haftrichter des Amtsgerichts Stuttgart mit Beschluss vom 9.2.2000 gegen den Kläger Gewahrsam bis 18.00 Uhr angeordnet. Ausweislich des auf dem Beschluss angebrachten Vermerks wurde diese Entscheidung um 15.20 Uhr dem Polizeirevier telefonisch mitgeteilt. Damit hatte sich das Amtsgericht der Entscheidung „entäußert“, der Beschluss war erlassen und einer Änderung durch das Gericht nicht mehr zugänglich (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, Kommentar zum FGG, 15. Aufl., § 16 RdNr. 6, § 18 RdNr. 3; vgl. auch Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 329 RdNr. 5; Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 122 RdNr. 6). Bei dieser Sach- und Rechtslage kann davon ausgegangen werden, dass der Beschluss auch im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 4 PolG „ergangen“ und deshalb eine Anwendbarkeit der Rechtsbehelfe der VwGO ausgeschlossen war (vgl. Wolf/Stephan, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 5. Aufl., § 28 RdNr. 46; Belz/Mußmann, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 6. Aufl., § 28 RdNr. 15 f.; Würtenberger, Verwaltungsprozessrecht, 1998, RdNr. 175;  vgl. auch OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 3.11.1989, NJW 1990, 3224; ThürOVG, Beschl. v. 11.5.1999, DÖV 1999, 879).
24 
Gleichwohl ist damit nach dem oben aufgezeigten Maßstab eine verwaltungsgerichtliche Prüfung der Rechtmäßigkeit des Gewahrsams als Vorfrage der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Gebührenbescheides nicht ausgeschlossen. Denn der Beschluss des Haftrichters, mit dem der Gewahrsam angeordnet und implizit - dem Streitgegenstand des Verfahrens gemäß - seine Rechtmäßigkeit festgestellt wurde, ist dem Kläger gegenüber nicht wirksam geworden. Mithin ist eine Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt worden und hat der Beschluss keine formelle Rechtskraft erlangt. Er kann deshalb für das vorliegende Verfahren auch keine Bindungswirkung - materielle Rechtskraft (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 31 RdNr. 18) - entfalten. Das ergibt sich aus Folgendem:
25 
Nach § 28 Abs. 4 Satz 2 PolG i.V.m. § 16 Abs. 1 FGG wird der Beschluss des Amtsgerichts über die Anordnung des Gewahrsams wirksam mit der Bekanntmachung an denjenigen, für welchen er seinem Inhalt nach bestimmt ist. Da mit der Bekanntmachung der Lauf einer Frist beginnt, nämlich der Zweiwochenfrist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde (§ 28 Abs. 4 Satz 2 PolG i.V.m. § 22 Abs. 1 FGG), kann die Bekanntmachung allein durch Zustellung nach den für die Zustellung von Amts wegen geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung16 Abs. 2 Satz 1 FGG) oder - gegenüber Anwesenden - durch Bekanntmachung zu Protokoll (§ 16 Abs. 3 FGG) erfolgen. Ausweislich der dem Senat vorliegenden Akten - die beim Amtsgericht in der Haftsache angefallenen Akten erschöpfen sich in dem Beschluss vom 9.2.2000 - und nach dem Ergebnis der Berufungsverhandlung ist dem Kläger der Beschluss weder nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung förmlich zugestellt noch in der Form des § 16 Abs. 3 FGG bekannt gemacht worden. Letzterer Variante steht schon entgegen, dass der Kläger bei Gericht nicht persönlich anwesend war (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 16 RdNr. 24). Auch fehlt es an einem entsprechenden Protokoll. Dass der Beschluss telefonisch an das Polizeirevier mitgeteilt worden ist, ist ersichtlich nicht geeignet, die gesetzlichen Anforderungen an eine die Wirksamkeit des Beschlusses auslösende Bekanntmachung zu erfüllen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch der erstmals in der Berufungsverhandlung geltend gemachte Umstand, der Kläger sei ausweislich eines Stempels in der Haftkladde bei seiner Entlassung „nach § 28 Abs. 2 PolG“ belehrt worden. Mit Blick darauf, dass § 28 Abs. 4 S. 2 PolG die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für unmittelbar anwendbar erklärt, sieht der Senat keine Möglichkeit, etwa wegen der Besonderheiten des Verfahrens der polizeilichen Ingewahrsamnahme von den Bekanntmachungsvorschriften des FGG abzusehen (a.M. wohl Wolf/Stephan, a.a.O., § 28 RdNr. 43). Dies gilt um so mehr, als bei § 28 PolG eine dem § 31 Abs. 5 Satz 4 PolG entsprechende Bestimmung, wonach es zur Wirksamkeit der richterlichen Entscheidung der Bekanntmachung gegenüber dem Betroffenen nicht bedarf, fehlt.
26 
Mithin ist der Beschluss des Amtsgerichts vom 9.2.2000 nicht wirksam und damit die Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde gemäß § 22 Abs. 1 FGG nicht in Lauf gesetzt worden. Dies steht dem Eintritt der formellen und damit auch der materiellen Rechtskraft des Beschlusses entgegen.
27 
Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Kläger noch am 9.2.2000 um 18.20 Uhr aus dem Gewahrsam entlassen worden war. Hierdurch ist dem Kläger nicht die rechtliche Möglichkeit genommen worden, in zulässiger Weise sofortige Beschwerde einzulegen. Denn mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG , Beschl. v. 30.4.1997, BVerfGE 96, 27, 41; BVerfG <2. Kammer des Zweiten Senats>, Beschl. v. 15.7.1998, NJW 1999, 273) darf auch die sofortige Beschwerde gegen eine richterliche Entscheidung über den Gewahrsam nicht allein deswegen, weil der Betroffene aus dem Gewahrsam entlassen wurde und die Maßnahme sich deshalb erledigt hat, unter dem Gesichtspunkt prozessualer Überholung als unzulässig verworfen werden (vgl. nur den Senatsbeschluss vom 14.5.2002, VBlBW 2002, 426 zur Hausdurchsuchung; Wolf/Stephan, a.a.O., § 28 RdNr. 46; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 5.3.1999, VBlBW 1999, 234, 235).
28 
Zu keiner anderen Beurteilung führen die Grundsätze der prozessualen Verwirkung. Unabhängig davon, dass allein der Einwand der Verwirkung nicht zum Eintritt der formellen Rechtskraft des nicht wirksam gewordenen Beschlusses des Amtsgerichts führen dürfte, vermag der Senat nicht festzustellen, dass der Kläger das Recht zur Einlegung der sofortigen Beschwerde verwirkt hätte (vgl. Meyer-Ladewig, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., Vorb § 124 RdNr. 60; Ehlers, ebd., Vorb § 40 RdNr. 103, jeweils m.w.N.). Die Annahme einer Verwirkung des Beschwerderechts scheitert jedenfalls daran, dass aus dem Verhalten des Klägers im Anschluss an den Gewahrsam keinesfalls der Schluss gezogen werden konnte, dieser habe gegen die Ingewahrsamnahme nichts einzuwenden. Vielmehr hat er bereits in seinem Widerspruchsschreiben vom 18.3.2000, aber auch in zahlreichen weiteren Schreiben in der Folgezeit keinen Zweifel daran gelassen, dass er den Gewahrsam nicht für rechtens hält.
29 
Nach alledem hat das Verwaltungsgericht zu Recht für sich die Kompetenz angenommen, im Rahmen der Überprüfung des Kostenbescheids die Rechtmäßigkeit des Gewahrsams des Klägers als Vorfrage zu prüfen.
30 
Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Denn der Gewahrsam am 9.2.2000 war rechtswidrig.
31 
Dass er entgegen der Annahme in den angegriffenen Bescheiden nicht auf § 28 Abs. 1 Nr. 1 PolG (Beseitigungs-, Präventivgewahrsam) gestützt werden konnte, hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt (S. 4 f. des Entscheidungsabdrucks), weshalb auf die diesbezüglichen Feststellungen Bezug genommen werden kann (vgl. § 130 b S. 2 VwGO). Substantiierte Einwendungen hiergegen hat das beklagte Land im Berufungsverfahren nicht erhoben; solche sind für den Senat auch sonst nicht ersichtlich. Dies gilt um so mehr, als der Haftrichter den Gewahrsam des Klägers in seinem Beschluss vom 9.2.2000 gerade nicht auf § 28 Abs. 1 Nr. 1 PolG, sondern auf § 28 Abs. 1 Nr. 2 PolG (Schutzgewahrsam) gestützt hat.
32 
Nach Auffassung des Senats fehlt es aber auch an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die Ingewahrsamnahme des Klägers als Schutzgewahrsam im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 2 PolG gerechtfertigt war.
33 
Der Senat hat bereits durchgreifende Zweifel daran, dass der Gewahrsam zum eigenen Schutz des Klägers gegen drohende Gefahren für Leib oder Leben erforderlich war. Dies stellt der Haftrichter, der den Kläger nicht persönlich angehört, sondern sich lediglich durch ein Telefonat mit einem Beamten des Polizeireviers Degerloch über den Sachverhalt informiert hat, in den Gründen des Beschlusses zwar fest, eine schlüssige Begründung hierfür bleibt er jedoch schuldig. Insbesondere enthält der Beschluss keine Hinweise darauf, welche konkreten gesundheitlichen Schäden beim Kläger zu besorgen gewesen sind, die eine Ingewahrsamnahme gerechtfertigt hätten. Soweit ausgeführt wird, der Kläger sei von der Polizei in „leicht betrunkenem Zustand“ angetroffen worden und er könne wegen „weiterer vorgegebener Schmerzen nicht richtig laufen“, kann dies die angeordnete Freiheitsentziehung nicht rechtfertigen. Dies gilt um so mehr, als auch dem Arztbericht über die Haftfähigkeitsuntersuchung nichts zu entnehmen ist, was auf konkrete Lebens- bzw. erhebliche Gesundheitsgefahren für den Kläger hindeuten könnte, und der Kläger im Übrigen über einen festen Wohnsitz verfügte, an den er hätte verbracht werden können.
34 
Der Senat vermag aber auch nicht festzustellen, dass die zusätzlich zur Gefahrenlage erforderliche, hier allein in Betracht kommende Voraussetzung des § 28 Abs. 1 Nr. 2 b) PolG vorlag. Auf der Grundlage der Feststellungen im Beschluss des Haftrichters und des Arztberichtes über die Haftfähigkeitsuntersuchung kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Kläger im Zeitpunkt der Ingewahrsamnahme in einem seine freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand befunden hat, wie dies etwa in Fällen der Bewusstlosigkeit oder Volltrunkenheit gegeben sein kann (vgl. Belz/Mußmann, a.a.O., § 28 RdNr. 12). Der Senat ist aber auch nicht davon überzeugt, dass der Kläger sich im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 2 b) sonst in einer „hilflosen Lage“ befunden hat und dies die Ingewahrsamnahme gerechtfertigt hätte. In hilfloser Lage befindet sich, wer sich nicht aus eigener Kraft der ihm drohenden Gefahr erwehren kann (vgl. Belz/Mußmann, a.a.O., § 28 RdNr. 12). Hinreichende Anhaltspunkte für eine derartige Situation sind nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht erkennbar. Mit Blick darauf, dass der polizeiliche Gewahrsam eine Freiheitsentziehung und damit den schwersten Eingriff in das Recht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) darstellt (vgl. BVerfGE 105, 239, 248), ist auch angesichts der Möglichkeit, den Kläger in ein Krankenhaus bzw. nach Hause zu bringen, nicht ersichtlich, dass der hier angeordnete Gewahrsam dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprochen hat.
35 
Da sich nach alledem der Gewahrsam des Klägers als rechtswidrig darstellt, dürfen für die im Zusammenhang mit dem Gewahrsam erfolgten Amtshandlungen Gebühren bzw. Auslagen nicht erhoben werden und können der Gebührenbescheid und der Widerspruchsbescheid deshalb keinen Bestand haben.
36 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
37 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Bei Eintritt einer der in § 59 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen innerhalb der Ausreisefrist soll der Ausländer vor deren Ablauf abgeschoben werden.

(1a) Vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers hat sich die Behörde zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird.

(1b) Ein Ausländer, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt oder eine entsprechende Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union international Schutzberechtigter ist, darf außer in den Fällen des § 60 Absatz 8 Satz 1 nur in den schutzgewährenden Mitgliedstaat abgeschoben werden. § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 bleibt unberührt.

(2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Ausländer

1.
unerlaubt eingereist ist,
2.
noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder noch nicht die Verlängerung beantragt hat oder trotz erfolgter Antragstellung der Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 nicht als fortbestehend gilt oder
3.
auf Grund einer Rückführungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. EG Nr. L 149 S. 34) ausreisepflichtig wird, sofern diese von der zuständigen Behörde anerkannt wird.
Im Übrigen ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1 ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist.

(3) Die Überwachung der Ausreise ist insbesondere erforderlich, wenn der Ausländer

1.
sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet,
2.
innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist,
3.
auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 in Verbindung mit § 53 ausgewiesen worden ist,
4.
mittellos ist,
5.
keinen Pass oder Passersatz besitzt,
6.
gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat oder
7.
zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.

(4) Die die Abschiebung durchführende Behörde ist befugt, zum Zweck der Abschiebung den Ausländer zum Flughafen oder Grenzübergang zu verbringen und ihn zu diesem Zweck kurzzeitig festzuhalten. Das Festhalten ist auf das zur Durchführung der Abschiebung unvermeidliche Maß zu beschränken.

(5) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde die Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung betreten, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich der Ausländer dort befindet. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.

(6) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde eine Durchsuchung der Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung vornehmen. Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des abzuschiebenden Ausländers zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Ausländer sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Zur Nachtzeit darf die Wohnung nur betreten oder durchsucht werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die Ergreifung des Ausländers zum Zweck seiner Abschiebung andernfalls vereitelt wird. Die Organisation der Abschiebung ist keine Tatsache im Sinne von Satz 1.

(8) Durchsuchungen nach Absatz 6 dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die die Abschiebung durchführende Behörde angeordnet werden. Die Annahme von Gefahr im Verzug kann nach Betreten der Wohnung nach Absatz 5 nicht darauf gestützt werden, dass der Ausländer nicht angetroffen wurde.

(9) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen. Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit hinzugezogenen Person ist in den Fällen des Absatzes 6 Satz 2 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekannt zu machen. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und, falls keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen. Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.

(10) Weitergehende Regelungen der Länder, die den Regelungsgehalt der Absätze 5 bis 9 betreffen, bleiben unberührt.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17. Oktober 2003 - 8 K 3309/02 - teilweise geändert. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 4. April 2002 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 30. Juli 2002 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 2. Januar 2002 auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger zu einem Fünftel und die Beklagte zu vier Fünfteln.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger, ein 1958 geborener Staatsangehöriger von Serbien-Montenegro albanischer Volkszugehörigkeit, reiste im April 1992 in das Bundesgebiet ein und beantragte Asyl. Mit Bescheid vom 4.1.1995 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG beim Kläger nicht vorliegen und drohte die Abschiebung nach Jugoslawien an. Der Bescheid wurde am 22.5.1998 bestandskräftig. Der Kläger erhielt während des Asylverfahrens Aufenthaltsgestattungen, seither wird er geduldet. Er arbeitete von 1994 bis 2001 bei der Firma St. Dekor S. Das Arbeitsverhältnis wurde krankheitsbedingt beendet, nachdem der Kläger seit Februar 2000 für längere Zeit arbeitsunfähig krankgeschrieben war. Seit Januar 2002 ist der Kläger bei der Firma M.D. in Vollzeitarbeit beschäftigt. Sein Verdienst betrug im März 2004 netto 1.097,74 EUR, das seiner Ehefrau 399,-- EUR; hinzu kommen 462.-- EUR Kindergeld. Die Ehefrau und die 3 Kinder des Klägers halten sich seit November 1998 in Deutschland auf. Bei der Ehefrau stellte das Bundesamt mit Bescheid vom 21.3.2001 fest, dass - wie auch beim Kläger (siehe unten) -  die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegen. Die Asylanträge der Kinder blieben erfolglos. Ehefrau und Kinder sind im Besitz von Duldungen.
Am 18.5.2000 stellte der Kläger einen Folgeantrag. Gegen dessen Ablehnung erhob er Klage. Mit Urteil vom 27.9.2000 - A 4 K 11695/00 - verpflichtete das Verwaltungsgericht Karlsruhe die beklagte Bundesrepublik Deutschland, festzustellen, dass beim Kläger die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegen. Nach den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen leide der Kläger unter einer larvierten Depression, die sich insbesondere in einer somatoformen Störung (F 45) mit erheblichen Wirbelsäulenbeschwerden äußere. Nach ärztlicher Einschätzung sei eine psychotherapeutische Behandlung und eine Medikamentenaufnahme erforderlich. Beim Kläger sei davon auszugehen, dass sich die Krankheit wegen ihrer unzureichenden Behandlung im Zielstaat  der Abschiebung jedenfalls verschlimmere. Im Kosovo sei zwar eine rudimentäre Basisversorgung gewährleistet, eine kontinuierliche und zuverlässige medizinische Behandlung von spezifischen Fällen erscheine aber nach wie vor nicht gesichert, wobei die medizinische Versorgung in den ländlichen Gebieten noch deutlich schlechter erscheine als in Pristina. Insbesondere könnten psychische Krankheiten nach wie vor nicht adäquat behandelt werden, weil jegliche personellen und sachlichen Mittel für eine psychotherapeutische oder psychiatrische Behandlung von chronischen psychischen Krankheiten oder Leiden fehlten. Nach all dem scheine die regelmäßige Behandlung der Erkrankung des Klägers bei einer Rückkehr in den Kosovo nicht gesichert. Mit Bescheid vom 7.3.2001 stellte das Bundesamt mit gleicher Begründung das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG beim Kläger fest.
Im Hinblick auf seine langjährige Berufstätigkeit gestellte Anträge des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem sog. Mittelstandserlass vom 8.1.2001 (Antrag vom 26.3.2001) und auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 32 AuslG i.V.m. der Anordnung vom 15.6.2001 (Antrag vom 14.5.2001) lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 7.8.2001 ab, der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 16.8.2002).
Mit Schreiben vom 2.1.2002 stellte der Kläger sinngemäß den weiteren Antrag, ihm im Hinblick auf das festgestellte Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, seine fortdauernde Behandlungsbedürftigkeit und sein neues Arbeitsverhältnis eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG zu erteilen. Die Beklagte fragte daraufhin unter Beifügung der Krankheitsatteste des Klägers beim Auswärtigen Amt an, ob eine Behandlung in Serbien-Montenegro möglich sei. Hierauf teilte das Deutsche Verbindungsbüro Kosovo unter dem 22.3.2002 mit, Somatisierungsstörungen, depressive Verstimmungszustände und LWS-Beschwerden seien im Kosovo medizinisch behandelbar und die Medikamente Amioxid, Disphlogont und Dexa-Phlogont seien im Kosovo erhältlich.
Mit Bescheid vom 4.4.2002 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 oder Abs. 4 AuslG seien nicht gegeben. Beim Kläger lägen wegen seiner unerlaubten Einreise ohne Reisepass und wegen seines nicht ausreichenden Einkommens die Regelversagungsgründe des § 7 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 AuslG vor. Das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG begründe nicht automatisch einen Anspruch auf Aufenthaltsbefugnis, sondern nur auf eine Duldung, wie sich aus § 41 Abs. 1 AsylVfG ergebe. Den hiergegen eingelegten - und mit der Existenz ausreichenden Einkommens begründeten - Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 30.7.2002, zugestellt am 5.8.2002, zurück. Unter Bezugnahme auf den Ausgangsbescheid wurde ergänzend ausgeführt: Allein das Vorliegen von Abschiebungshindernissen begründe noch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. Ferner sei aufgrund der Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros davon auszugehen, dass das Abschiebungshindernis nur vorübergehend andauere. Zudem habe die Beklagte richtigerweise den Regelversagungsgrund des 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG bejaht. Auf Zweifel am Vorliegen ausreichenden Lebensunterhalts nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG komme es nicht mehr an.
Am 2.9.2002 hat der Kläger Klage sowohl gegen die Ablehnung dieser Aufenthaltsbefugnis als auch gegen die Ablehnung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 32 AuslG und der Anordnung vom 15.6.2001 erhoben und beantragt, ihm unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen. Er hat ein weiteres Attest des behandelnden Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. vom 10.10.2003 vorgelegt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 17.10.2003 - 8 K 3309/02 -, zugestellt am 24.10.2003, abgewiesen. Es hat ausgeführt: Die Beklagte habe dem Kläger zu Recht eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 5 i.V.m Abs. 3 und 4 AuslG versagt. Zwar erfülle der Kläger die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 AuslG insofern, als er wegen der - nach § 42 Satz 1 AsylVfG verbindlichen - Feststellung des Bundesamts nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG einen Duldungsanspruch nach § 55 Abs. 2 AuslG wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung habe und er das Abschiebungshindernis auch nicht zu vertreten habe. Zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG müssten jedoch einer freiwilligen Ausreise Hindernisse entgegen stehen. Daran fehle es. Der Kläger habe weder dargetan noch sei ersichtlich, weshalb er nicht freiwillig ausreisen könne. Aus seinem Vorbringen einschließlich der ärztlichen Stellungnahmen lasse sich kein diesbezüglicher Hinderungsgrund entnehmen. Zu Recht habe die Beklagte insofern auf die Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros über die Behandlung des Klägers im Kosovo hingewiesen. Zudem müsste eine freiwillige Ausreise auch nicht zwingend in den Kosovo erfolgen. Dass dem Kläger aus sonstigen Gründen eine freiwillige Ausreise nicht zumutbar wäre, könne ebenfalls nicht festgestellt werden. Ein nicht zu vertretendes Ausreisehindernis liege nicht automatisch immer schon dann vor, wenn ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festgestellt sei. Einer solchen zwingenden Verknüpfung stehe schon die Kontrollüberlegung entgegen, dass es durchaus Konstellationen für eine gleichwohl mögliche und zumutbare freiwillige Ausreise - etwa in ein Drittland - gebe. Die Bindungswirkung der Feststellung nach § 42 Satz 1 AsylVfG sperre die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise nicht.  Nach all dem scheide auch ein Anspruch aus § 30 Abs. 4 AuslG aus. Die Beklagte hätte im Übrigen aber auch ihr in § 30 Abs. 3 und 4 AuslG eingeräumtes Ermessen beanstandungsfrei ausgeübt. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, ob in absehbarer Zeit mit einem Wegfall des Abschiebungshindernisses zu rechnen sei. Davon sei hier angesichts des vom Regierungspräsidium beim Bundesamt eingeleiteten, vom Bundesamt aber noch nicht entschiedenen Verfahrens auf Widerruf der Feststellung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG auszugehen und das Regierungspräsidium habe im Widerspruchsbescheid darauf auch abgehoben. Es läge damit auch keine Ermessensreduzierung auf Null vor. Einer ablehnenden Ermessensentscheidung stehe nicht entgegen, dass die Beklagte diese später nach Wegfall des Abschiebungshindernisses widerrufen könnte. Denn der Beklagten könne nicht zugemutet werden, auf derart unsicherer Grundlage eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen.
Mit Beschluss vom 17.3.2004 hat der Senat auf Antrag des Klägers die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen, soweit darin die Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 und Abs. 4 AuslG abgewiesen wird. Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der Rechtsfrage, ob eine - wie hier - unanfechtbare und bisher nicht widerrufene Feststellung des Bundesamts über das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG Bindungswirkung nach § 42 Satz 1 AsylVfG auch dahingehend entfaltet, dass eine freiwillige Ausreise in den Zielstaat dieser Feststellung im Sinne von § 30 Abs. 3 und Abs. 4 AuslG nicht als zumutbar angesehen werden darf.
Zur Begründung der Berufung führt der Kläger aus, eine solche Bindungswirkung sei zu bejahen. In diesem Sinne habe auch der erkennende Gerichtshof in einem Beschluss vom 14.9.2003 - 11 S 2655/02 - bereits entschieden. Daher sei ihm die freiwillige Ausreise in den Kosovo nicht zumutbar, da er - wie durch neueste Atteste nachgewiesen - nach wie vor erkrankt sei. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 3 und Abs. 4 AuslG seien damit erfüllt, da er straffrei sei, keine öffentlichen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts in Anspruch nehme, einen gültigen Nationalpass besitze und über eine genügend große Wohnung verfüge. Dieses Ermessen, welches auch im Widerspruchsbescheid nicht ordnungsgemäß ausgeübt worden sei, sei wegen seiner lang anhaltenden Krankheit auf Null reduziert. Die „Kontrollüberlegung“ des Verwaltungsgerichts sei nicht zwingend, denn vorliegend gebe es keinerlei Hinweise, dass der Kläger in ein Drittland ausreisen könne. Sein Anspruch gehe dahin, dass ihm die Aufenthaltsbefugnis rückwirkend ab Antragstellung erteilt werde.  
Der Kläger beantragt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17.10.2003 - 8 K 3309/02 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom 4.4.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 30.7.2002 zu verpflichten, ihm die unter dem 2.1.2002 beantragte Aufenthaltsbefugnis rückwirkend zu erteilen.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Sie macht geltend: Zwar erfülle der Kläger ohne Frage die Voraussetzungen des Passbesitzes und des Nichtbezugs öffentlicher Mittel und es lägen auch Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG vor. Diese führten jedoch nicht automatisch auch immer zu einer Aufenthaltsbefugnis. Andernfalls hätte der Gesetzgeber eine solche Bindung analog zu § 70 AsylVfG festschreiben können. Angesichts der neuen Auskunft zur Behandlungsfähigkeit und der vom Regierungspräsidium beim Bundesamt beantragten Einleitung eines Widerrufsverfahrens sei in absehbarer Zeit mit dem Wegfall des Abschiebungshindernisses zu rechnen. Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis führe aber immer zu einer Verfestigung des Aufenthalts. Der Kläger habe die Pflicht, alles in seiner Macht Stehende zu tun, um das festgestellte Abschiebungshindernis zu beseitigen. Nachweise über eine weitergeführte Behandlung oder Therapie habe er nicht erbracht, sondern gehe einer Vollzeitbeschäftigung als Nachtreiniger in einem Schnellrestaurant nach. Einen „rechtlichen Automatismus“ zwischen einem Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG und der Unzumutbarkeit der freiwilligen Ausreise nach § 30 Abs. 3 AuslG gebe es nicht. Eine solche Sicht stehe in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 25.9.1997 - 1 C 3.97 -.
14 
In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten übereinstimmend erklärt, dass im Fall des Klägers derzeit keine Regelversagungsgründe nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 AuslG vorliegen. Ferner ist festgestellt worden, dass der Kläger durchgehend im Besitz einer (derzeit bis 13.7.2004 befristeten) Duldungsbescheinigung des Regierungspräsidiums Karlsruhe ist. Das Bundesamt hat in dem bezüglich der Feststellung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG inzwischen eingeleiteten Widerrufsverfahren ein Anhörungsschreiben vom 3.9.2003 verschickt, zu dem der Prozessbevollmächtigte des Klägers Stellung genommen hat. Seitdem ist nichts weiter geschehen.
15 
Der Senat hat den Beteiligten mit Beschluss vom 12.5.2004 einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, den der Beklagte nicht angenommen hat.
16 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze (einschließlich der nachgereichten Schriftsätze vom 11.6. und 16.6.2004)  sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Karlsruhe Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Der Senat kann ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO darauf verzichtet haben, die entscheidungserhebliche Sach- und Rechtslage geklärt ist und auch die nachgereichten Schriftsätze der Beteiligten vom 11.6. und 16.6.2004 keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte enthalten, die einer mündlichen Erörterung bedürfen.
18 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht und inhaltlich ausreichend begründete Berufung des Klägers (§ 124a Abs. 6 VwGO) hat zum überwiegenden Teil in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die - ihrerseits zulässige - Verpflichtungsklage des Klägers nicht insgesamt als unbegründet abweisen dürfen. Denn der Kläger, ein abgelehnter Asylbewerber, erfüllt die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 AuslG für eine Aufenthaltsbefugnis (dazu I.). Der Beklagten war daher Ermessen eröffnet, das sie zwar nicht ordnungsgemäß ausgeübt hat, welches aber - insbesondere hinsichtlich der begehrten Rückwirkung der Aufenthaltsbefugnis - auch nicht „auf Null“ reduziert ist, so dass der Kläger nur einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Aufenthaltsbefugnis hat (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), und seine weitergehende Klage abzuweisen ist (dazu II.).
19 
I. Nach § 30 Abs. 3 AuslG kann einem Ausländer, der unanfechtbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 8 Abs. 1 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG für eine Duldung vorliegen, weil seiner freiwilligen Ausreise und seiner Abschiebung Hindernisse entgegenstehen, die er nicht zu vertreten hat. Ferner dürfen keine - dem Anspruch nach § 30 Abs. 3 AuslG entgegen zu haltende - Regelversagungsgründe nach § 7 Abs. 2 AuslG eingreifen. Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind - im maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung - beim Kläger erfüllt, so dass es eines Rückgriffs auf § 30 Abs. 4 AuslG (dessen Voraussetzungen im übrigen ebenfalls vorliegen) nicht bedarf.  
20 
1. Der Kläger ist vollziehbar ausreisepflichtig. Die vollziehbare Ausreisepflicht trat mit Unanfechtbarkeit des Asylablehnungsbescheids des Bundesamts mit Abschiebungsandrohung vom 4.1.1995 am 22.5.1998 ein, als seine Aufenthaltsgestattung erlosch (vgl. §§ 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG, 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG) und gleichzeitig die Abschiebungsandrohung vollziehbar wurde (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG, §§ 67 Abs. 1 Nr. 4, 75 AsylVfG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO).
21 
2. Beim Kläger liegen auch die Voraussetzungen einer Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG vor. Hierbei kann offen bleiben, ob die Abschiebung nach Intensität und Dringlichkeit der gegenwärtigen Gefährdungslage im Kosovo bereits rechtlich unmöglich wäre (§ 55 Abs. 2 AuslG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 GG). Denn der Kläger erfüllt, wie vom Bundesamt verbindlich festgestellt (dazu noch unten), die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Diese Feststellung bezog sich - entsprechend dem Antrag des Klägers - räumlich ersichtlich auf die damalige Bundesrepublik Jugoslawien (heute: Serbien-Montenegro). In diesem Fall „soll“ nach § 55 Abs. 2 AuslG die Abschiebung ausgesetzt werden. Die Beklagte hat sich aufgrund dieser Feststellung erkennbar zur Aussetzung entschlossen, indem sie dem Kläger seit dem feststellenden Bescheid des Bundesamts vom 7.3.2001 - und hierauf bezogen - fortlaufend Duldungen erteilt hat und erteilt. Damit ist den Anforderungen des § 30 Abs. 3 AuslG genügt (vgl. dazu BVerwG Urteil vom 8.4.1997 - 1 C 12.94 -, BVerwGE 104, 210 = InfAuslR 1997, 416 m.w.N):
22 
3. Einem Anspruch des Klägers nach § 30 Abs. 3 AuslG können - jedenfalls gegenwärtig - auch Regelversagungsgründe nach § 7 Abs. 2 AuslG nicht entgegengehalten werden. Dass er sich straffrei geführt hat und - derzeit - auch für seinen und seiner Familie Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel sorgen kann (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG), ist zwischen den Beteiligten zwischenzeitlich unstreitig (vgl. Erwiderung der Beklagten auf den Zulassungsantrag vom 15.1.2004). Auch der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG greift nicht ein. Dass der Kläger, wie im Ausgangsbescheid ausgeführt, 1992 ohne Pass und als Folge davon - obwohl Angehöriger eines Staates auf der (damaligen) Positivliste - ohne Visum eingereist ist (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DVAuslG), steht dem Anspruch nach § 30 Abs. 3 AuslG nicht entgegen. Dies dürfte sich bereits daraus ergeben, dass dieser Anspruch  „abweichend von § 8 Abs. 1“ besteht. Die damalige unerlaubte Einreise (vgl. § 58 Abs. 1 Nr. 2 AuslG), die einen Straftatbestand erfüllt (§ 92 Abs. 1 Nr. 6 AuslG), kann dem Kläger gegenwärtig aber auch nicht (mehr) als Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 2 AuslG vorgehalten werden. Denn selbst wenn der Kläger wegen dieser Straftat verurteilt worden wäre, wäre diese zwischenzeitlich längst getilgt (§§ 45, 46 Abs. 1 Nr. 1 BZRG) und damit nicht mehr zum Nachteil des Klägers verwertbar (§ 51 Abs. 1 BZRG).
23 
4. Der freiwilligen Ausreise und der Abschiebung des Klägers stehen während der Dauer der Feststellung des Bundesamts über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG auch Hindernisse entgegen, die er nicht zu vertreten hat. Dies ergibt sich zunächst aus einer rechtssystematischen Analyse des Tatbestands des § 30 Abs. 3 AuslG. Dieser verlangt zweierlei: Es müssen der freiwilligen Ausreise und der Abschiebung nicht zu vertretende Hindernisse entgegenstehen. Dementsprechend sind die Komplexe „nicht zu vertretende Abschiebung“ und „nicht zu vertretende Hindernisse      einer freiwilligen Ausreise“ getrennt zu prüfen (dazu 4.1). Ferner ist die Kompetenzverteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörden, insbesondere aus der dieses Kompetenzsystem absichernden Bindungswirkung nach § 42 Satz 1 AsylVfG, in den Blick zu nehmen (dazu 4.2 und 4.3).
24 
4.1 § 30 Abs. 3 AuslG verlangt - als erstes Merkmal - das Vorliegen von (eine Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG begründenden) Abschiebungshindernissen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat. Sie werden teilweise als objektive Duldungsgründe (im Unterschied zu den selbstgeschaffenen Duldungsgründen) bezeichnet (vgl. Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, Bd. 2, § 30 AuslG Rdnr. 32). Dabei ist zwischen rechtlichen und tatsächlichen Abschiebungshindernissen zu unterscheiden. Zu den rechtlichen Abschiebungshindernissen gehören außer den - durch höherrangiges Verfassungs- oder supranationales Recht gebotenen - inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen auch zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nach §§ 51 Abs. 1 und 53 Abs. 1 bis 4 AuslG sowie - wie hier - Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG. Die  tatsächlichen Abschiebungshindernisse umfassen in erster Linie Fälle der faktisch unmöglichen Rückübernahme durch den Herkunfts- oder einen Drittstaat. Das „Vertretenmüssen“ hinsichtlich des Bestehens dieser Abschiebungshindernisse beschränkt sich nicht auf schuldhaftes (vorsätzlich oder fahrlässiges) Handeln oder Unterlassen. Es genügt, dass der Ausländer durch ihm zurechenbares vorwerfbares - in seinem Verantwortungsbereich liegendes - Handeln die Ursache für das Abschiebungshindernis gesetzt hat oder eine solche Ursache mit zumutbaren Bemühungen wieder beseitigen könnte (Möglichkeit und Zumutbarkeit der Beseitigung des Abschiebungshindernisses, vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.6.2001 - 13 S 1983/00 - [Juris]; Jakober/Welte a.a.O. mit Rechtsprechungsnachweisen). Die zu stellenden Anforderungen und zumutbaren Mitwirkungspflichten hängen von der Art des jeweiligen Abschiebungshindernisses ab und sind für den Bereich der wichtigsten tatsächlichen Abschiebungshindernisse (etwa: Mitwirkung bei der Beschaffung von Rückreisedokumenten) geklärt (vgl. dazu  etwa VGH Bad.-Württ., Urteile vom 6.5.2003 - 13 S 1234/01 - und vom 25.6.2003 - 13 S 276/02 - [Juris].). Bei rechtlichen Abschiebungshindernissen zielstaatsbezogener Ausrichtung ist die Möglichkeit einer Beseitigung durch den Ausländer mit eigenen Mitteln naturgemäß begrenzt. Derartige zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse sind daher in aller Regel nicht zu vertreten. Einfluss hat der Ausländer höchstens auf die in seiner persönlichen Sphäre liegenden verfolgungsauslösenden Ursachen. Ihm kann daher im Rahmen zurechenbaren „Vertretenmüssens“ allenfalls vorgeworfen werden, nicht das Erforderliche und Zumutbare für die Beseitigung solcher Ursachen getan zu haben.
25 
Gemessen daran liegt beim Kläger ein nicht zu vertretendes Abschiebungshindernis - ein objektiver Duldungsgrund - vor. Auslöser seiner Duldung ist seine Erkrankung. Es handelt sich um eine larvierte Depression in Form einer somatoformen Störung (F 45) mit erheblichen Wirbelsäulenbeschwerden, die der regelmäßigen psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung bedarf und die im Kosovo nicht im erforderlichen Umfang behandelbar ist, weshalb für den Kläger im Kosovo „eine erhebliche individuelle Gefahr für Leben und Gesundheit besteht“ (vgl. VG Karlsruhe im Urteil vom 27.9.2000 - A 4 K 11695/00 - unter Bezugnahme auf die damals vorliegenden Gutachten des Medizinischen Dienstes der AOK vom 4.4.2000 und der Hochschwarzwaldklinik St. Blasien vom 25.9.2000). Die Entstehung dieser Krankheit, die der Kläger sich durch jahrelange schwere Arbeit zugezogen hat, kann ihm nicht vorgeworfen werden. Der Kläger hat ersichtlich auch das in seinem Verantwortungsbereich Liegende und Zumutbare zur Besserung der Erkrankung getan. Er hat sich einer Behandlung in Deutschland keinesfalls entzogen, sondern befindet sich seit April 2000 in Behandlung bei dem Neurologen und Psychiater Dr. K.. Dieser diagnostiziert auch heute noch eine chronifizierte reaktive Depression und eine Somatisierungsstörung (Attest vom 3.5.2004, Bl. 87 VGH-Akte). Die bisherige Behandlung habe „keine entscheidende Linderung“ bringen können (Attest vom 10.10.2003, Bl. 69 VG-Akte), eine weitere psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung hält er für erforderlich (Attest vom 3.5.2004). Mehr als diese Behandlung der Erkrankung als Mittel zur Beseitigung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses kann nach Lage der Dinge vom Kläger nicht verlangt werden. Dafür, dass er sich zusätzlich etwa noch in orthopädische Behandlung hätte begeben müssen und dadurch seinen Gesundheitszustand entscheidend hätte verbessern können, wird von der Beklagten nichts vorgetragen und ist aus den Akten auch nichts ersichtlich.
26 
4.2  § 30 Abs. 3 AuslG verlangt - als zweites Merkmal -, dass der Ausländer nicht freiwillig ausreisen kann, weil einer solchen freiwilligen Ausreise nicht zu vertretende Hindernisse entgegenstehen (nicht zu vertretendes Ausreisehindernis). Für die Trennung dieses Merkmals vom Merkmal des „nicht zu vertretenden Abschiebungshindernisses“ spricht schon der eindeutige, oben zitierte Wortlaut des § 30 Abs. 3 AuslG (so zur insofern gleichlautenden und an § 30 Abs. 3 AuslG orientierten Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG a.F.[BGBl. 1993, 1074], zutreffend OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.1.1997 - 12 L 264/97 -, NVwZ 1997, Beil. Nr. 4, 28; ebenso - zu § 30 Abs. 3 AuslG - VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.3.1996 - 13 S 1443/95 -, VBlBW 1996,309 und Urteil vom 17.12.1998 - 13 S 3121/96 -, VBlBW 1999, 133 = InfAuslR 1999, 191; ebenso Kloesel/Christ/Häußer, Ausländerrecht, Bd. 1, § 30 Rdnr. 68;  a.A - zu § 2 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG a.F. -, OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.1.1997 - 4 M 7062/96 -, AuAS 1997, 154). Diese Trennung ist auch vom Zweck des § 30 Abs. 3 AuslG her geboten, der Fälle erfassen soll, in denen eine Aufenthaltsbeendigung (sei es durch Abschiebung oder durch freiwillige Ausreise) aus rechtlichen oder tatsächlichen, von dem Ausländer nicht zu vertretenden Gründen, unmöglich ist (so zutreffend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.3.1996 a.a.O.; vgl. auch amtl. Begründung, abgedruckt bei Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, zu § 30 AuslG). Erforderlich ist damit, dass nicht nur die Beseitigung von Abschiebungshindernissen (dazu oben), sondern auch die freiwillige Ausreise unmöglich oder unzumutbar sein muss (ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.1.1997 a.a.O.). Zwar sind die Anforderungen beider Merkmale - namentlich bei den tatsächlichen Abschiebungshindernissen, insbesondere der Passlosigkeit - oft deckungsgleich und werden daher in dieser Konstellation in der Rechtsprechung nicht selten gemeinsam abgehandelt. Diese Identität besteht jedoch nicht zwangsläufig und ist gerade bei zielstaatsbezogenen rechtlichen Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG häufig nicht gegeben. Die Fragestellungen sind hier unterschiedlich. Für die Beurteilung, ob die freiwillige Ausreise vertretbar (möglich und zumutbar) ist, sind die Verhältnisse im Zielstaat in den Blick zu nehmen. Für die Frage der Vertretbarkeit einer Beseitigung des Abschiebungshindernisses kommt es demgegenüber auf die oben dargelegten persönlichen Einflussmöglichkeiten des Ausländers an.
27 
Ob die  freiwillige Ausreise möglich und zumutbar ist, ist in tatsächlicher und  rechtlicher Hinsicht zu beurteilen. Bei den Anforderungen an die tatsächliche Möglichkeit und Zumutbarkeit der freiwilligen Ausreise ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen (etwa: Möglichkeit und Zumutbarkeit der Einreise in den Herkunftsstaat auch ohne Pass [dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.6.2001 a.a.O. und Urteil vom 6.5.2003 - 13 S 1234/01 -], ohne Besitz der betreffenden Staatsangehörigkeit, unter Umgehung der Grenzkontrollen etc.). Die Frage der rechtlichen Möglichkeit und Zumutbarkeit einer freiwilligen Ausreise ist demgegenüber anhand der jeweiligen Wertung des Gesetzgebers zu beurteilen. Entscheidend ist, ob die Rechtsordnung es dem Betroffenen ansinnt, die - faktisch mögliche - freiwillige Ausreise anzutreten (ebenso im Ergebnis OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.1.1997 a.a.O.). Gegen ein solches Ansinnen kann etwa das materielle Gewicht sprechen, welches die Rechtsordnung dem jeweiligen Duldungsgrund beimisst. Zum anderen können auch verfahrensrechtliche Entscheidungen des Gesetzgebers und der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung es verbieten, dem Ausländer die freiwillige Ausreise abzuverlangen. Dies ist vorliegend wegen der vom Bundesamt getroffenen Feststellung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG aus Gründen der Kompetenzverteilung zwischen Ausländerbehörde und der Bindungswirkung des § 42 Satz 1 AsylVfG der Fall (dazu unten 4.4).
28 
4.3 Das Bundesamt hat (aufgrund der Verpflichtung durch das am 20.2.2001 rechtskräftig gewordene Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27.9.2000) mit Bescheid vom 7.3.2001 festgestellt, dass beim Kläger die Voraussetzungen des  § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Zielstaat Bundesrepublik Jugoslawien (heute: Serbien-Montenegro) vorliegen. Dieser Bescheid ist bis heute nicht nach § 73 Abs. 3 AsylVfG widerrufen worden. Das Bundesamt hat zwar auf Anregung durch das Regierungspräsidium inzwischen ein Widerrufsverfahren eingeleitet (vgl. § 9 VwVfG), indem es Mitte 2003 ein Anhörungsschreiben verschickt hat. Hierauf hat der Kläger mit Schreiben vom 3.9.2003 Stellung genommen. Seither ist, wie in der mündlichen Verhandlung geklärt wurde, nichts mehr geschehen. Es ist daher gegenwärtig schon nicht absehbar, ob und wann eine Widerrufsverfügung (überhaupt) ergehen wird, geschweige denn kann prognostiziert werden, wann eine solche Verfügung, sollte sie ergehen, bei Ausschöpfung aller Rechtsmittel (zur aufschiebenden Wirkung vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 AsylVfG) Bestandskraft erlangen wird. Aus der Kompetenzverteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörden und der zu deren Absicherung geregelten Bindungswirkung in      § 42 Satz 1 AsylVfG folgt jedoch, dass einem Ausländer die freiwillige Ausreise - unabhängig von deren tatsächlicher Möglichkeit und Zumutbarkeit - von der Rechtsordnung so lange nicht angesonnen wird, als die positive Feststellung des Bundesamts nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG wirksam fortbesteht:
29 
4.4 Die Kompetenzabgrenzung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörden hinsichtlich der Entscheidung über Gefahren nach § 53 Abs. 6 AuslG im Zielstaat der Abschiebung ist vom Gesetzgeber eindeutig und lückenlos geregelt. Zur Erschließung dieses Konzepts empfiehlt es sich, die entsprechenden Regelungen bei der Entscheidung über die Flüchtlingseigenschaft (Anerkennung als Asylberechtigter und Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG) in die Betrachtung einzubeziehen.
30 
a) Die Entscheidung über die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist ausschließlich beim Bundesamt als der kompetenten Fachbehörde konzentriert und als Statusverfahren ausgestaltet (vgl. §§ 1 Abs. 1, 13 Abs. 1 und 2, 24 Abs. 1, 31 Abs. 2 AsylVfG). Dies gilt auch für nachträgliches - erstmaliges - Verfolgungsvorbringen in einem ausländerrechtlichen Verfahren. Um dieses gesetzgeberische Konzept zu vervollständigen, erkennt der Gesetzgeber folgerichtig in § 4 AsylVfG den Entscheidungen des Bundesamts über das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft eine umfassende, nicht auf bestimmte Behörden beschränkte Verbindlichkeit zu. Diese Verbindlichkeit der Statusfeststellung schließt eine eigenständige, von der Beurteilung des Bundesamts zum Widerruf (§ 73 Abs. 1 AsylVfG) losgelöste Beurteilung des Fortbestands oder der voraussichtlichen Dauer der Verfolgungsgefahr durch andere Behörden durchgehend aus; parallele Prüfungen und zugleich sich widersprechende Entscheidungen zum Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft sollen ausgeschlossen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.6.2000 - 13 S 2740/99 -, VBlBW 2001, 30 = InfAuslR 2001, 98). Es ist mithin allein Sache des Bundesamts, die Flüchtlingsanerkennung unter Kontrolle zu halten. Dementsprechend ist das Bundesamt gem. § 73 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 AsylVfG nicht nur ermächtigt, sondern verpflichtet, den Status unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für seine Erteilung nicht mehr vorliegen. Gegenteiliges ergibt sich nicht aus § 70 AsylVfG, weil sich die dortige Prüfungskompetenz der Ausländerbehörde nicht auf den Verfolgungssachverhalt, sondern im Wesentlichen nur darauf bezieht, ob der betreffende Flüchtling in einen Drittstaat abgeschoben werden kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.6.2000 a.a.O. sowie GK-AsylVfG, Bd. 2, § 70 Rdnrn. 10 ff.; zum Prüfungsumfang bei § 70 AsylVfG vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17.12.2002      - 1 C 3.02 -, BVerwGE 117, 276 = InfAuslR 2003, 310).
31 
b) Zu diesem Verfahren auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft weist das Verfahren zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG entscheidende Parallelen auf. Nach Stellung des Asylantrags hat ebenfalls das Bundesamt eigenständig festzustellen, ob solche Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG vorliegen (§ 24 Abs. 2 AsylVfG). Dieses Verfahren ist ebenfalls als Statusverfahren ausgestaltet (vgl. §§ 31 Abs. 3, 32, 39 AsylVfG), und dem Bundesamt soll auch hier die ausschließliche Kompetenz für die Prüfung und förmliche Feststellung der verschiedenen Abschiebungshindernisse zustehen. Nach § 73 Abs. 3 AsylVfG - vergleichbar mit § 73 Abs. 1 AsylVfG beim Flüchtlingsstatus - besteht ebenfalls die Pflicht zur Rücknahme oder zum Widerruf der Feststellung nach § 53 Abs. 1, 2, 4 oder 6 AuslG, wenn diese Feststellung fehlerhaft ist bzw. wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Das Bundesamt hat damit auch seine Statusentscheidungen nach § 53 AuslG von Amts wegen unter Kontrolle zu halten, Doppelprüfungen oder abweichende Entscheidungen der Ausländerbehörden sollen auch insoweit ausgeschlossen werden. Auch insofern besteht daher das gesetzgeberische Konzept einer ausschließlichen Kompetenz des Bundesamts für die Prüfung und förmliche Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG.  Dies gilt allerdings nur für die dem sachlichen Regelungsbereich des § 53 AuslG unterfallenden zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse (zur Abgrenzung dieser Kategorie von den sog. inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21.9.1999 - 9 C 12.99 - , BVerwGE 109, 305 = InfAuslR 2000, 93 m.w.N; BVerwG, Urteil vom 25.11.1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383 = NVwZ 1998, 524 = InfAuslR 1998, 62).
32 
c) Das Konzept der ausschließlichen Kompetenz des Bundesamts für Statusfeststellungen nach § 53 AuslG wird - entsprechend § 4 AsylVfG beim Flüchtlingsstatus - durch die Regelung des § 42 Satz 1 AsylVfG abgesichert, wonach die Ausländerbehörden an die Entscheidung des Bundesamts (und des Verwaltungsgerichts) über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG gebunden sind. Diese Bindungswirkung, von der nur Feststellungen zu § 53 Abs. 3 AuslG ausgenommen sind (§ 42 Satz 2 AsylVfG), gilt uneingeschränkt sowohl für die positive wie für die negative Statusfeststellung nach § 53 AuslG (zur Verfassungsmäßigkeit vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 21.6.2000 - 2 BvR 1989/97 -, NVwZ 2000, 1279 = InfAuslR 2000, 459; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6.12.1999 - 13 S 514/99 -, VBlBW 2000, 231). § 41 AsylVfG stellt diese Bindungswirkung nicht in Frage, sondern bestätigt sie. § 41 Abs. 1 AsylVfG schreibt - aufgrund der Feststellung des Bundesamts - einen gesetzlichen Duldungsanspruch von drei Monaten vor und geht für diesen Zeitraum § 53 Abs. 6 AuslG vor, wonach der Ausländerbehörde grundsätzlich ein Duldungsermessen zusteht. § 41 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG stellt lediglich klar, dass die Befugnis zur Ermessensentscheidung nach Ablauf der Dreimonatsfrist wieder auflebt.
33 
Mit § 42 Satz 1 AsylVfG macht der Gesetzgeber deutlich, dass Feststellungen nach § 53 AuslG aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit auf Dauer angelegt sind und dass späteren Entwicklungen grundsätzlich nur durch förmliche Aufhebung bzw. Änderung der Entscheidung des Bundesamts nach § 73 Abs. 3 AsylVfG Rechnung getragen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.3.2000 - 1 C 41.99 -, BVerwGE 111, 77 = InfAuslR 2000, 410). Die Bindungswirkung des § 42 Satz 1 AsylVfG einer (Status)Feststellung nach § 53 AuslG hängt dabei nicht davon ab, mit welchen Gründen sich das Bundesamt im Einzelnen befasst hat bzw. welcher Lebenssachverhalt der Entscheidung des Bundesamts zugrunde lag. Folglich geht die Prüfungskompetenz auch nicht auf die Ausländerbehörde über, wenn Umstände vom Bundesamt nicht geprüft wurden oder sich der Lebenssachverhalt (die „Gründe“ für das Abschiebungshindernis im Sinne des Streitgegenstandsbegriffs) zu Gunsten oder zu Lasten des Ausländers nachträglich ändern (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.9.1999 - 1 C 6.99 -, NVwZ 2000, 204 = InfAuslR 2000, 16; zu solchen - positiven wie negativen - „nachgewachsenen“ Gründen vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.9.2000 - 11 S 988/00 -, VBlBW 2001,151, sowie Sächsisches OVG, Beschluss vom 19.6.2001 - 3 Bs 336/00 -, EZAR 043 Nr. 53). Die Bindungswirkung geht daher über den Umfang der Bestandskraft des Feststellungsbescheids hinaus, sie „überdauert“ diese Bestandskraft (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 6.8.2003 - 1 K 308/02 - [VENSA] unter Hinweis auf Sennekamp in HTK-AuslR § 42 AsylVfG S. 3). Eine eigenständige Beurteilung des Fortbestands und der voraussichtlichen Dauer der Gefahren nach § 53 AuslG ist den Ausländerbehörden damit verwehrt.
34 
 
35 
4.5 Das Konzept der ausschließlichen und verbindlichen Kompetenz des Bundesamts für Statusfeststellungen nach § 53 AuslG bezieht sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Beklagten nicht nur auf die Erteilung/Versagung von Duldungen an abgelehnte Asylbewerber nach § 55 Abs. 2 AuslG. § 42 Satz 1 AsylVfG bindet die Ausländerbehörden vielmehr auch im Rahmen des § 30 Abs. 3 AuslG. Solange das zuständige Bundesamt zugunsten eines Ausländers festgestellt hat, dass bei ihm in einem bestimmten Staat  die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegen - d.h., dass in diesem Staat für ihn eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht - mutet ihm die Rechtsordnung die freiwillige Ausreise nicht zu (positive Bindungswirkung); umgekehrt kann der Ausländer die Unzumutbarkeit der freiwilligen Ausreise aber auch nicht auf eine Gefahrensituation nach § 53 AuslG stützen, wenn und solange das zuständige Bundesamt die Feststellung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG abgelehnt oder darüber noch nicht entschieden hat (negative Bindungswirkung). Auf die Gründe für die Statusfeststellung (Lebenssachverhalt) kommt es dabei nicht an. Die Ausländerbehörde darf diese Gründe nicht von sich aus überprüfen und von der Entscheidung des Bundesamts abweichen, indem sie als Ergebnis einer eigenen - neuen - Prüfung der Verhältnisse im Zielstaat von einer freiwilligen Ausreisemöglichkeit des Ausländers  nach § 30 Abs. 3 AuslG ausgeht.  Denn dies liefe auf eine unzulässige Parallelkompetenz der Ausländerbehörde mit sich möglicherweise widersprechenden Entscheidungen hinaus. Die strikte Bindungswirkung des § 42 Satz 1 AsylVfG würde dadurch bezüglich einer tatbestandlichen Vorfrage des § 30 Abs. 3 AuslG ausgehöhlt (ebenso VG Freiburg a.a.O sowie - für einen Fall einer negativen Bindungswirkung - VG  Karlsruhe, Urteil vom 4.9.2003 - 9 K 4682/02 - [VENSA] und VG Stuttgart, Urteil vom 22.5.2003, - 4 K 891/02 - [VENSA]).  Eine andere Auslegung des § 30 Abs. 3 AuslG wäre im Übrigen schwerlich mit dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung vereinbar. Es stellte einen Widerspruch in sich dar, wenn der Gesetzgeber auf der einen Seite der Ausländerbehörde Bindung an die Feststellung vorschreibt, dass für den betreffenden Ausländer im Zielstaat ein humanitäres Abschiebungshindernis wegen “konkrete(r) Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit“  besteht, auf der anderen Seite dem Ausländer den humanitären Aufenthaltstitel der Aufenthaltsbefugnis unter Hinweis darauf vorenthalten würde, er könne freiwillig in einen solchen Staat ausreisen.
36 
4.6 Zusammenfassend ist daher der von der Beklagten und vom Verwaltungsgericht in Frage gestellte „rechtliche Automatismus“ zwischen der Statusfeststellung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG und der Nichtvertretbarkeit der freiwilligen Rückkehr im Tatbestand des § 30 Abs. 3 AuslG zu bejahen. Entgegen der Auffassung der Beklagen steht diese Sicht nicht im Gegensatz zur Rechtsprechung der Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 25.9.1997 (1 C 3.97, BVerwGE 105, 232 = InfAuslR 1998, 12). Darin stellt das Bundesverwaltungsgericht lediglich heraus, dass es für die Erteilung einer Duldung - also eines bloßen Vollstreckungshindernisses (vgl. §§ 55 Abs. 1, 56 Abs. 1 AuslG) - anders als bei einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG - eines Aufenthaltsrechts (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 4 AuslG) - nicht darauf ankommt, ob der Ausländer freiwillig ausreisen könne. § 30 Abs. 3 AuslG bestimme nicht zugleich auch die Voraussetzungen einer Duldung, sondern enthalte darüber hinausgehende Anforderungen. Von dieser Stufenfolge zwischen Duldung und Aufenthaltsbefugnis geht auch der Senat aus, sie steht nicht im Streit. Entscheidungserheblich ist allein die - sich daran anschließende - Frage, unter welchen (rechtlichen) Voraussetzungen die Rechtsordnung es zulässt, den Ausländer auf die freiwillige Ausreise zu verweisen. Dies ist während der Dauer einer verbindlichen Statusfeststellung des Bundesamts über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 AuslG zu verneinen. Mit dieser Frage setzt sich das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung nicht auseinander und brauchte es auch nicht. Denn nach dem Sachverhalt bestand beim dortigen Kläger „nur“ ein tatsächliches Abschiebungshindernis (fehlende Bereitschaft der Sozialistischen Republik Vietnam zur Rücknahme zwangsweise abgeschobener Staatsangehöriger), dessen Beseitigung dem Kläger durch freiwillige Ausreise möglich und zumutbar war (keine generelle Sperre gegenüber freiwilligen Rückkehrern). Schließlich verfängt auch der von der Beklagten gegen die hier vertretene Auffassung ins Feld geführte Hinweis auf § 70 AsylVfG nicht, aus dem sich im Umkehrschluss ergebe, dass der Gesetzgeber Statusinhabern nach § 53 AuslG im Gegensatz zu Inhabern des Flüchtlingsstatus nicht „automatisch“ eine Aufenthaltsbefugnis zugestehen wolle. Denn schon diese Prämisse trifft nicht zu. § 30 AuslG gewährt nicht „automatisch“ eine Aufenthaltsbefugnis, sondern stellt - im Gegensatz zu § 70 AsylVfG - die Entscheidung hierüber grundsätzlich ins behördliche Ermessen und macht sie zudem vom Anspruch auf Duldung und von der Möglichkeit und Zumutbarkeit der freiwilligen Ausreise abhängig. Auf diese freiwillige Ausreisemöglichkeit  muss sich der Ausländer im Einzelfall verweisen lassen; der Rückgriff hierauf ist nur im Sonderfall des - wie hier - festgestellten Status nach § 53 AuslG unzulässig.
37 
5. Nach all dem sind beim Kläger die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 3 AuslG erfüllt. Die Beklagte ist angesichts der wirksam fortbestehenden und bindenden positiven Statusfeststellung des Bundesamts, dass dem Kläger in Jugoslawien (heute: Serbien-Montenegro) eine konkrete  Gefahr für Leib, Leben und Gesundheit droht, rechtlich gehindert, den Kläger auf die freiwillige Ausreise in diesen Herkunftsstaat zu verweisen. Der Beklagten war es verwehrt, die Frage der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in Bezug auf Serbien-Montenegro eigenständig und abweichend vom Bundesamt anhand der neueren Erkenntnisse (Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros in Pristina) zu überprüfen und als Folge davon von der tatsächlichen Zumutbarkeit einer Rückkehr des Klägers nach Serbien-Montenegro auszugehen. § 67 Abs. 1 AuslG, der eine Entscheidung der Ausländerbehörden auf der Grundlage solcher „im Bundesgebiet zugängliche(r) Erkenntnisse“ vorsieht, ist auf Fälle abgelehnter Asylbewerber nicht uneingeschränkt anwendbar. Darauf, ob die von der Beklagten verwertete Auskunft hinreichend aussagekräftig ist, um annehmen zu können, dass dem Kläger die Gesundheitsgefahr - wegen Verbesserung der medizinischen Versorgung - gegenwärtig nicht mehr droht, kommt es nicht an. Für diese Entscheidung ist allein das Bundesamt mittels einer Widerrufsentscheidung zuständig, die Parallelprüfung der Beklagten war unzulässig und ging rechtlich ins Leere. Die Beklagte wäre allerdings nicht gehindert, den Kläger auf die freiwillige Ausreise in einen Drittstaat zu verweisen, wenn ein solcher Staat feststünde. Dafür, dass ein anderer Staat bereit ist, den Kläger aufzunehmen, trägt die Beklagte aber nichts  Substantiiertes vor und ist auch nichts ersichtlich.
38 
II. Die Beklagte hätte mithin das ihr nach § 30 Abs. 3 AuslG (ebenso wie auch nach § 30 Abs. 4 AuslG) eröffnete Ermessen ausüben müssen. Dies ist im Ausgangsbescheid vom 4.4.2002 nicht geschehen. Dort hat die Beklagte schon die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 3 AuslG verneint, indem sie einen Regelversagungsgrund (ohne Ausnahme) angenommen hat. Auch das Regierungspräsidium hat im Widerspruchsbescheid vom 30.7.2002 maßgeblich auf einen Regelversagungsgrund abgestellt. Weiterhin führt es aus, „dass alleine das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG noch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis.... begründet“. Dies ist ebenfalls als Hinweis auf das Fehlen einer Tatbestandsvoraussetzung zu verstehen. Die weitere Erwägung, dass „möglicherweise ... das Abschiebungshindernis nur von vorübergehender Dauer sein wird“, lässt nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit erkennen, ob Ermessen ausgeübt werden sollte. Auch im Klag- und im Berufungsverfahren hat die Beklagte ihre Begründung nicht im Sinne einer - nunmehr - eindeutigen Ermessensbetätigung ergänzt, so dass offen bleiben kann, ob dies von der Heilungsvorschrift des § 114 Satz 2 VwGO gedeckt wäre. Die Erwägung im Widerspruchsbescheid, dass „möglicherweise ... das Abschiebungshindernis nur von vorübergehender Dauer sein wird“, würde im Übrigen für eine ordnungsgemäße Ermessensbetätigung nicht ausreichen. Bei Erlass des Widerspruchsbescheids stand ein Verfahren auf Widerruf durch das Bundesamt noch in weiter Ferne, aus den Akten ergeben sich auch keinerlei Hinweise, dass das Bundesamt ein solches Verfahren - trotz Anregung durch das Regierungspräsidium - auch nur in Erwägung zog. Zudem waren damals bereits etwa 16 Monate seit der feststellenden Entscheidung des Bundesamts vergangen. Auch gegenwärtig könnte die bloße Begründung, dass das Abschiebungshindernis „möglicherweise nur von vorübergehender Dauer sein wird“ eine ablehnende Ermessensentscheidung nicht tragen. Seit der Stellungnahme des Klägers auf die Anhörung durch das Bundesamt im Widerrufsverfahren ist - nach Ablauf von mehr als neun Monaten - nichts weiteres geschehen. Daher ist auch heute, wie bereits ausgeführt, noch nicht absehbar, ob und wann eine Widerrufsverfügung ergehen und wann sie möglicherweise bestandskräftig werden wird. Diese Ungewissheit kann nicht - ebenso wenig wie eine etwaige Säumigkeit des Bundesamts im Widerrufsverfahren - zu Lasten des Klägers gehen, zumal die Feststellung des Bundesamts nunmehr schon über drei Jahre besteht. Soweit die Beklagte auf die ermessen lenkende Regelung in Nr. 30.3.7. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz - AuslG-VwV - vom 6.10.2000 (GMBl. S. 617) verweist, hat diese - wie der dortige Hinweis auf § 67 Abs. 1 AuslG zeigt - nur Bedeutung für den Fall, dass die Ausländerbehörde für die Prüfung der Abschiebungshindernisse selbst zuständig ist. Im Übrigen wäre auch mit einem negativ-bestandskräftigen Abschluss des Widerrufsverfahrens „voraussichtlich innerhalb der nächsten sechs Monate“ nicht zu rechnen.
39 
Bei der zu treffenden Ermessensentscheidung wird die Beklagte die genannten Gesichtspunkte zu berücksichtigen haben. Sie wird insbesondere zusätzlich ernsthaft erwägen müssen, ab welchem Zeitpunkt sie die Aufenthaltsbefugnis rückwirkend erteilt. An einer solchen rückwirkenden Erteilung der Aufenthaltsbefugnis - ab Antragstellung am 2.1.2002 -  hat der Kläger im Hinblick auf die zeitlichen Anforderungen an eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 1 AuslG ein berechtigtes Interesse, das mit einem gegebenenfalls entgegenstehenden - derzeit allerdings nicht erkennbaren - öffentlichen Interesse abzuwägen sein wird. In diesem Zusammenhang wird die Beklagte auch zu prüfen haben, ob beim Kläger möglicherweise in der Vergangenheit der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG zeitweise vorlag, ob sich insofern angesichts der persönlichen Situation des Klägers (Erkrankung nach jahrelanger schwerer Arbeit) ein Ausnahmefall ergab und welche Schlüsse daraus zu ziehen sind.
40 
Insgesamt liegt eine Ermessensreduzierung zugunsten der vom Kläger begehrten rückwirkenden Erteilung der Aufenthaltsbefugnis nicht vor. Andererseits bestehen - entgegen Andeutungen der Beklagten - aber auch umgekehrt keine Anhaltspunkt dafür, dass das Ermessen im öffentlichen Interesse „auf Null“ im Sinne einer Ablehnung der Aufenthaltsbefugnis eingeschränkt ist. Die in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgericht angestellte Erwägung, der Beklagten könne „auf derart unsicherer Grundlage“ nicht zugemutet werden, eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen, trägt nicht. Zum einen ist die Grundlage hier - verfahrensrechtlich - nicht unsicher, sondern eindeutig. Zum anderen ist, wie dargelegt, nicht absehbar, ob und wann die - auf Dauer angelegte - Statusfeststellung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG beim Kläger widerrufen wird. Schließlich eröffnet das Gesetz ausreichend Möglichkeiten, um zeitnah zu einem eventuellen späteren Widerruf den Aufenthalt des Klägers zu beenden und auch sonst eine unerwünschte Verfestigung des Aufenthalts zu verhindern. Die Aufenthaltsbefugnis kann - gegebenenfalls unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Dauer eines Widerrufsverfahrens -  befristet werden und bei Bestandskraft des Widerrufs darf sie nicht verlängert werden (§ 34 Abs. 1 und 2 AuslG). Ferner dürfen im Zeitpunkt der jeweiligen Erteilung oder Verlängerung keine (nicht durch einen Ausnahmefall gekennzeichneten) Regelversagungsgründe nach § 7 Abs. 2 AuslG vorliegen (zur Anwendbarkeit des § 7 Abs. 2 AuslG im Rahmen des § 30 Abs. 3 und 4 AuslG vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.1998 - 13 S 3121/96 -, VBlBW 1999, 150 = InfAuslR 1999, 191; Beschluss vom 22.7.1997 - 13 S 1191/97 -, VBlBW 1998, 75 = InfAuslR 1998, 75). Vertrauensschutz für eine andere Art der Aufenthaltsgenehmigung nach § 5 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 AuslG könnte der Kläger aus der - allein auf humanitäre Zwecke zugeschnittenen - Aufenthaltsbefugnis grundsätzlich nicht herleiten. Eine Ausnahme bildet § 35 Abs. 1 AuslG. Danach kann einem Ausländer, der seit 8 Jahren eine Aufenthaltsbefugnis (unter Anrechnung der Zeiten einer Aufenthaltsgestattung und einer wegen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisses erteilten Duldung) besitzt, zwar eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Entscheidung hierüber liegt jedoch im behördlichen Ermessen und setzt zudem zusätzlich voraus, dass die im öffentlichen Interesse zu beachtenden wichtigen wirtschaftlichen, sprachlichen und sozialen Integrationsvoraussetzungen des § 24 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 AuslG erfüllt sein müssen.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO.
42 
Die Revision war gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, weil der hier entscheidungserheblichen Frage, ob ein vom Bundesamt festgestelltes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Rahmen des § 30 Abs. 3 AuslG einem Verweis des Ausländers auf die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise aus Rechtsgründen entgegensteht, grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Gründe

 
17 
Der Senat kann ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO darauf verzichtet haben, die entscheidungserhebliche Sach- und Rechtslage geklärt ist und auch die nachgereichten Schriftsätze der Beteiligten vom 11.6. und 16.6.2004 keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte enthalten, die einer mündlichen Erörterung bedürfen.
18 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht und inhaltlich ausreichend begründete Berufung des Klägers (§ 124a Abs. 6 VwGO) hat zum überwiegenden Teil in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die - ihrerseits zulässige - Verpflichtungsklage des Klägers nicht insgesamt als unbegründet abweisen dürfen. Denn der Kläger, ein abgelehnter Asylbewerber, erfüllt die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 AuslG für eine Aufenthaltsbefugnis (dazu I.). Der Beklagten war daher Ermessen eröffnet, das sie zwar nicht ordnungsgemäß ausgeübt hat, welches aber - insbesondere hinsichtlich der begehrten Rückwirkung der Aufenthaltsbefugnis - auch nicht „auf Null“ reduziert ist, so dass der Kläger nur einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Aufenthaltsbefugnis hat (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), und seine weitergehende Klage abzuweisen ist (dazu II.).
19 
I. Nach § 30 Abs. 3 AuslG kann einem Ausländer, der unanfechtbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 8 Abs. 1 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG für eine Duldung vorliegen, weil seiner freiwilligen Ausreise und seiner Abschiebung Hindernisse entgegenstehen, die er nicht zu vertreten hat. Ferner dürfen keine - dem Anspruch nach § 30 Abs. 3 AuslG entgegen zu haltende - Regelversagungsgründe nach § 7 Abs. 2 AuslG eingreifen. Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind - im maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung - beim Kläger erfüllt, so dass es eines Rückgriffs auf § 30 Abs. 4 AuslG (dessen Voraussetzungen im übrigen ebenfalls vorliegen) nicht bedarf.  
20 
1. Der Kläger ist vollziehbar ausreisepflichtig. Die vollziehbare Ausreisepflicht trat mit Unanfechtbarkeit des Asylablehnungsbescheids des Bundesamts mit Abschiebungsandrohung vom 4.1.1995 am 22.5.1998 ein, als seine Aufenthaltsgestattung erlosch (vgl. §§ 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG, 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG) und gleichzeitig die Abschiebungsandrohung vollziehbar wurde (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG, §§ 67 Abs. 1 Nr. 4, 75 AsylVfG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO).
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2. Beim Kläger liegen auch die Voraussetzungen einer Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG vor. Hierbei kann offen bleiben, ob die Abschiebung nach Intensität und Dringlichkeit der gegenwärtigen Gefährdungslage im Kosovo bereits rechtlich unmöglich wäre (§ 55 Abs. 2 AuslG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 GG). Denn der Kläger erfüllt, wie vom Bundesamt verbindlich festgestellt (dazu noch unten), die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Diese Feststellung bezog sich - entsprechend dem Antrag des Klägers - räumlich ersichtlich auf die damalige Bundesrepublik Jugoslawien (heute: Serbien-Montenegro). In diesem Fall „soll“ nach § 55 Abs. 2 AuslG die Abschiebung ausgesetzt werden. Die Beklagte hat sich aufgrund dieser Feststellung erkennbar zur Aussetzung entschlossen, indem sie dem Kläger seit dem feststellenden Bescheid des Bundesamts vom 7.3.2001 - und hierauf bezogen - fortlaufend Duldungen erteilt hat und erteilt. Damit ist den Anforderungen des § 30 Abs. 3 AuslG genügt (vgl. dazu BVerwG Urteil vom 8.4.1997 - 1 C 12.94 -, BVerwGE 104, 210 = InfAuslR 1997, 416 m.w.N):
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3. Einem Anspruch des Klägers nach § 30 Abs. 3 AuslG können - jedenfalls gegenwärtig - auch Regelversagungsgründe nach § 7 Abs. 2 AuslG nicht entgegengehalten werden. Dass er sich straffrei geführt hat und - derzeit - auch für seinen und seiner Familie Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel sorgen kann (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG), ist zwischen den Beteiligten zwischenzeitlich unstreitig (vgl. Erwiderung der Beklagten auf den Zulassungsantrag vom 15.1.2004). Auch der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG greift nicht ein. Dass der Kläger, wie im Ausgangsbescheid ausgeführt, 1992 ohne Pass und als Folge davon - obwohl Angehöriger eines Staates auf der (damaligen) Positivliste - ohne Visum eingereist ist (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DVAuslG), steht dem Anspruch nach § 30 Abs. 3 AuslG nicht entgegen. Dies dürfte sich bereits daraus ergeben, dass dieser Anspruch  „abweichend von § 8 Abs. 1“ besteht. Die damalige unerlaubte Einreise (vgl. § 58 Abs. 1 Nr. 2 AuslG), die einen Straftatbestand erfüllt (§ 92 Abs. 1 Nr. 6 AuslG), kann dem Kläger gegenwärtig aber auch nicht (mehr) als Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 2 AuslG vorgehalten werden. Denn selbst wenn der Kläger wegen dieser Straftat verurteilt worden wäre, wäre diese zwischenzeitlich längst getilgt (§§ 45, 46 Abs. 1 Nr. 1 BZRG) und damit nicht mehr zum Nachteil des Klägers verwertbar (§ 51 Abs. 1 BZRG).
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4. Der freiwilligen Ausreise und der Abschiebung des Klägers stehen während der Dauer der Feststellung des Bundesamts über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG auch Hindernisse entgegen, die er nicht zu vertreten hat. Dies ergibt sich zunächst aus einer rechtssystematischen Analyse des Tatbestands des § 30 Abs. 3 AuslG. Dieser verlangt zweierlei: Es müssen der freiwilligen Ausreise und der Abschiebung nicht zu vertretende Hindernisse entgegenstehen. Dementsprechend sind die Komplexe „nicht zu vertretende Abschiebung“ und „nicht zu vertretende Hindernisse      einer freiwilligen Ausreise“ getrennt zu prüfen (dazu 4.1). Ferner ist die Kompetenzverteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörden, insbesondere aus der dieses Kompetenzsystem absichernden Bindungswirkung nach § 42 Satz 1 AsylVfG, in den Blick zu nehmen (dazu 4.2 und 4.3).
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4.1 § 30 Abs. 3 AuslG verlangt - als erstes Merkmal - das Vorliegen von (eine Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG begründenden) Abschiebungshindernissen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat. Sie werden teilweise als objektive Duldungsgründe (im Unterschied zu den selbstgeschaffenen Duldungsgründen) bezeichnet (vgl. Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, Bd. 2, § 30 AuslG Rdnr. 32). Dabei ist zwischen rechtlichen und tatsächlichen Abschiebungshindernissen zu unterscheiden. Zu den rechtlichen Abschiebungshindernissen gehören außer den - durch höherrangiges Verfassungs- oder supranationales Recht gebotenen - inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen auch zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nach §§ 51 Abs. 1 und 53 Abs. 1 bis 4 AuslG sowie - wie hier - Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG. Die  tatsächlichen Abschiebungshindernisse umfassen in erster Linie Fälle der faktisch unmöglichen Rückübernahme durch den Herkunfts- oder einen Drittstaat. Das „Vertretenmüssen“ hinsichtlich des Bestehens dieser Abschiebungshindernisse beschränkt sich nicht auf schuldhaftes (vorsätzlich oder fahrlässiges) Handeln oder Unterlassen. Es genügt, dass der Ausländer durch ihm zurechenbares vorwerfbares - in seinem Verantwortungsbereich liegendes - Handeln die Ursache für das Abschiebungshindernis gesetzt hat oder eine solche Ursache mit zumutbaren Bemühungen wieder beseitigen könnte (Möglichkeit und Zumutbarkeit der Beseitigung des Abschiebungshindernisses, vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.6.2001 - 13 S 1983/00 - [Juris]; Jakober/Welte a.a.O. mit Rechtsprechungsnachweisen). Die zu stellenden Anforderungen und zumutbaren Mitwirkungspflichten hängen von der Art des jeweiligen Abschiebungshindernisses ab und sind für den Bereich der wichtigsten tatsächlichen Abschiebungshindernisse (etwa: Mitwirkung bei der Beschaffung von Rückreisedokumenten) geklärt (vgl. dazu  etwa VGH Bad.-Württ., Urteile vom 6.5.2003 - 13 S 1234/01 - und vom 25.6.2003 - 13 S 276/02 - [Juris].). Bei rechtlichen Abschiebungshindernissen zielstaatsbezogener Ausrichtung ist die Möglichkeit einer Beseitigung durch den Ausländer mit eigenen Mitteln naturgemäß begrenzt. Derartige zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse sind daher in aller Regel nicht zu vertreten. Einfluss hat der Ausländer höchstens auf die in seiner persönlichen Sphäre liegenden verfolgungsauslösenden Ursachen. Ihm kann daher im Rahmen zurechenbaren „Vertretenmüssens“ allenfalls vorgeworfen werden, nicht das Erforderliche und Zumutbare für die Beseitigung solcher Ursachen getan zu haben.
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Gemessen daran liegt beim Kläger ein nicht zu vertretendes Abschiebungshindernis - ein objektiver Duldungsgrund - vor. Auslöser seiner Duldung ist seine Erkrankung. Es handelt sich um eine larvierte Depression in Form einer somatoformen Störung (F 45) mit erheblichen Wirbelsäulenbeschwerden, die der regelmäßigen psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung bedarf und die im Kosovo nicht im erforderlichen Umfang behandelbar ist, weshalb für den Kläger im Kosovo „eine erhebliche individuelle Gefahr für Leben und Gesundheit besteht“ (vgl. VG Karlsruhe im Urteil vom 27.9.2000 - A 4 K 11695/00 - unter Bezugnahme auf die damals vorliegenden Gutachten des Medizinischen Dienstes der AOK vom 4.4.2000 und der Hochschwarzwaldklinik St. Blasien vom 25.9.2000). Die Entstehung dieser Krankheit, die der Kläger sich durch jahrelange schwere Arbeit zugezogen hat, kann ihm nicht vorgeworfen werden. Der Kläger hat ersichtlich auch das in seinem Verantwortungsbereich Liegende und Zumutbare zur Besserung der Erkrankung getan. Er hat sich einer Behandlung in Deutschland keinesfalls entzogen, sondern befindet sich seit April 2000 in Behandlung bei dem Neurologen und Psychiater Dr. K.. Dieser diagnostiziert auch heute noch eine chronifizierte reaktive Depression und eine Somatisierungsstörung (Attest vom 3.5.2004, Bl. 87 VGH-Akte). Die bisherige Behandlung habe „keine entscheidende Linderung“ bringen können (Attest vom 10.10.2003, Bl. 69 VG-Akte), eine weitere psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung hält er für erforderlich (Attest vom 3.5.2004). Mehr als diese Behandlung der Erkrankung als Mittel zur Beseitigung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses kann nach Lage der Dinge vom Kläger nicht verlangt werden. Dafür, dass er sich zusätzlich etwa noch in orthopädische Behandlung hätte begeben müssen und dadurch seinen Gesundheitszustand entscheidend hätte verbessern können, wird von der Beklagten nichts vorgetragen und ist aus den Akten auch nichts ersichtlich.
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4.2  § 30 Abs. 3 AuslG verlangt - als zweites Merkmal -, dass der Ausländer nicht freiwillig ausreisen kann, weil einer solchen freiwilligen Ausreise nicht zu vertretende Hindernisse entgegenstehen (nicht zu vertretendes Ausreisehindernis). Für die Trennung dieses Merkmals vom Merkmal des „nicht zu vertretenden Abschiebungshindernisses“ spricht schon der eindeutige, oben zitierte Wortlaut des § 30 Abs. 3 AuslG (so zur insofern gleichlautenden und an § 30 Abs. 3 AuslG orientierten Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG a.F.[BGBl. 1993, 1074], zutreffend OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.1.1997 - 12 L 264/97 -, NVwZ 1997, Beil. Nr. 4, 28; ebenso - zu § 30 Abs. 3 AuslG - VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.3.1996 - 13 S 1443/95 -, VBlBW 1996,309 und Urteil vom 17.12.1998 - 13 S 3121/96 -, VBlBW 1999, 133 = InfAuslR 1999, 191; ebenso Kloesel/Christ/Häußer, Ausländerrecht, Bd. 1, § 30 Rdnr. 68;  a.A - zu § 2 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG a.F. -, OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.1.1997 - 4 M 7062/96 -, AuAS 1997, 154). Diese Trennung ist auch vom Zweck des § 30 Abs. 3 AuslG her geboten, der Fälle erfassen soll, in denen eine Aufenthaltsbeendigung (sei es durch Abschiebung oder durch freiwillige Ausreise) aus rechtlichen oder tatsächlichen, von dem Ausländer nicht zu vertretenden Gründen, unmöglich ist (so zutreffend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.3.1996 a.a.O.; vgl. auch amtl. Begründung, abgedruckt bei Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, zu § 30 AuslG). Erforderlich ist damit, dass nicht nur die Beseitigung von Abschiebungshindernissen (dazu oben), sondern auch die freiwillige Ausreise unmöglich oder unzumutbar sein muss (ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.1.1997 a.a.O.). Zwar sind die Anforderungen beider Merkmale - namentlich bei den tatsächlichen Abschiebungshindernissen, insbesondere der Passlosigkeit - oft deckungsgleich und werden daher in dieser Konstellation in der Rechtsprechung nicht selten gemeinsam abgehandelt. Diese Identität besteht jedoch nicht zwangsläufig und ist gerade bei zielstaatsbezogenen rechtlichen Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG häufig nicht gegeben. Die Fragestellungen sind hier unterschiedlich. Für die Beurteilung, ob die freiwillige Ausreise vertretbar (möglich und zumutbar) ist, sind die Verhältnisse im Zielstaat in den Blick zu nehmen. Für die Frage der Vertretbarkeit einer Beseitigung des Abschiebungshindernisses kommt es demgegenüber auf die oben dargelegten persönlichen Einflussmöglichkeiten des Ausländers an.
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Ob die  freiwillige Ausreise möglich und zumutbar ist, ist in tatsächlicher und  rechtlicher Hinsicht zu beurteilen. Bei den Anforderungen an die tatsächliche Möglichkeit und Zumutbarkeit der freiwilligen Ausreise ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen (etwa: Möglichkeit und Zumutbarkeit der Einreise in den Herkunftsstaat auch ohne Pass [dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.6.2001 a.a.O. und Urteil vom 6.5.2003 - 13 S 1234/01 -], ohne Besitz der betreffenden Staatsangehörigkeit, unter Umgehung der Grenzkontrollen etc.). Die Frage der rechtlichen Möglichkeit und Zumutbarkeit einer freiwilligen Ausreise ist demgegenüber anhand der jeweiligen Wertung des Gesetzgebers zu beurteilen. Entscheidend ist, ob die Rechtsordnung es dem Betroffenen ansinnt, die - faktisch mögliche - freiwillige Ausreise anzutreten (ebenso im Ergebnis OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.1.1997 a.a.O.). Gegen ein solches Ansinnen kann etwa das materielle Gewicht sprechen, welches die Rechtsordnung dem jeweiligen Duldungsgrund beimisst. Zum anderen können auch verfahrensrechtliche Entscheidungen des Gesetzgebers und der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung es verbieten, dem Ausländer die freiwillige Ausreise abzuverlangen. Dies ist vorliegend wegen der vom Bundesamt getroffenen Feststellung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG aus Gründen der Kompetenzverteilung zwischen Ausländerbehörde und der Bindungswirkung des § 42 Satz 1 AsylVfG der Fall (dazu unten 4.4).
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4.3 Das Bundesamt hat (aufgrund der Verpflichtung durch das am 20.2.2001 rechtskräftig gewordene Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27.9.2000) mit Bescheid vom 7.3.2001 festgestellt, dass beim Kläger die Voraussetzungen des  § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Zielstaat Bundesrepublik Jugoslawien (heute: Serbien-Montenegro) vorliegen. Dieser Bescheid ist bis heute nicht nach § 73 Abs. 3 AsylVfG widerrufen worden. Das Bundesamt hat zwar auf Anregung durch das Regierungspräsidium inzwischen ein Widerrufsverfahren eingeleitet (vgl. § 9 VwVfG), indem es Mitte 2003 ein Anhörungsschreiben verschickt hat. Hierauf hat der Kläger mit Schreiben vom 3.9.2003 Stellung genommen. Seither ist, wie in der mündlichen Verhandlung geklärt wurde, nichts mehr geschehen. Es ist daher gegenwärtig schon nicht absehbar, ob und wann eine Widerrufsverfügung (überhaupt) ergehen wird, geschweige denn kann prognostiziert werden, wann eine solche Verfügung, sollte sie ergehen, bei Ausschöpfung aller Rechtsmittel (zur aufschiebenden Wirkung vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 AsylVfG) Bestandskraft erlangen wird. Aus der Kompetenzverteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörden und der zu deren Absicherung geregelten Bindungswirkung in      § 42 Satz 1 AsylVfG folgt jedoch, dass einem Ausländer die freiwillige Ausreise - unabhängig von deren tatsächlicher Möglichkeit und Zumutbarkeit - von der Rechtsordnung so lange nicht angesonnen wird, als die positive Feststellung des Bundesamts nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG wirksam fortbesteht:
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4.4 Die Kompetenzabgrenzung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörden hinsichtlich der Entscheidung über Gefahren nach § 53 Abs. 6 AuslG im Zielstaat der Abschiebung ist vom Gesetzgeber eindeutig und lückenlos geregelt. Zur Erschließung dieses Konzepts empfiehlt es sich, die entsprechenden Regelungen bei der Entscheidung über die Flüchtlingseigenschaft (Anerkennung als Asylberechtigter und Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG) in die Betrachtung einzubeziehen.
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a) Die Entscheidung über die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist ausschließlich beim Bundesamt als der kompetenten Fachbehörde konzentriert und als Statusverfahren ausgestaltet (vgl. §§ 1 Abs. 1, 13 Abs. 1 und 2, 24 Abs. 1, 31 Abs. 2 AsylVfG). Dies gilt auch für nachträgliches - erstmaliges - Verfolgungsvorbringen in einem ausländerrechtlichen Verfahren. Um dieses gesetzgeberische Konzept zu vervollständigen, erkennt der Gesetzgeber folgerichtig in § 4 AsylVfG den Entscheidungen des Bundesamts über das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft eine umfassende, nicht auf bestimmte Behörden beschränkte Verbindlichkeit zu. Diese Verbindlichkeit der Statusfeststellung schließt eine eigenständige, von der Beurteilung des Bundesamts zum Widerruf (§ 73 Abs. 1 AsylVfG) losgelöste Beurteilung des Fortbestands oder der voraussichtlichen Dauer der Verfolgungsgefahr durch andere Behörden durchgehend aus; parallele Prüfungen und zugleich sich widersprechende Entscheidungen zum Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft sollen ausgeschlossen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.6.2000 - 13 S 2740/99 -, VBlBW 2001, 30 = InfAuslR 2001, 98). Es ist mithin allein Sache des Bundesamts, die Flüchtlingsanerkennung unter Kontrolle zu halten. Dementsprechend ist das Bundesamt gem. § 73 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 AsylVfG nicht nur ermächtigt, sondern verpflichtet, den Status unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für seine Erteilung nicht mehr vorliegen. Gegenteiliges ergibt sich nicht aus § 70 AsylVfG, weil sich die dortige Prüfungskompetenz der Ausländerbehörde nicht auf den Verfolgungssachverhalt, sondern im Wesentlichen nur darauf bezieht, ob der betreffende Flüchtling in einen Drittstaat abgeschoben werden kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.6.2000 a.a.O. sowie GK-AsylVfG, Bd. 2, § 70 Rdnrn. 10 ff.; zum Prüfungsumfang bei § 70 AsylVfG vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17.12.2002      - 1 C 3.02 -, BVerwGE 117, 276 = InfAuslR 2003, 310).
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b) Zu diesem Verfahren auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft weist das Verfahren zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG entscheidende Parallelen auf. Nach Stellung des Asylantrags hat ebenfalls das Bundesamt eigenständig festzustellen, ob solche Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG vorliegen (§ 24 Abs. 2 AsylVfG). Dieses Verfahren ist ebenfalls als Statusverfahren ausgestaltet (vgl. §§ 31 Abs. 3, 32, 39 AsylVfG), und dem Bundesamt soll auch hier die ausschließliche Kompetenz für die Prüfung und förmliche Feststellung der verschiedenen Abschiebungshindernisse zustehen. Nach § 73 Abs. 3 AsylVfG - vergleichbar mit § 73 Abs. 1 AsylVfG beim Flüchtlingsstatus - besteht ebenfalls die Pflicht zur Rücknahme oder zum Widerruf der Feststellung nach § 53 Abs. 1, 2, 4 oder 6 AuslG, wenn diese Feststellung fehlerhaft ist bzw. wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Das Bundesamt hat damit auch seine Statusentscheidungen nach § 53 AuslG von Amts wegen unter Kontrolle zu halten, Doppelprüfungen oder abweichende Entscheidungen der Ausländerbehörden sollen auch insoweit ausgeschlossen werden. Auch insofern besteht daher das gesetzgeberische Konzept einer ausschließlichen Kompetenz des Bundesamts für die Prüfung und förmliche Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG.  Dies gilt allerdings nur für die dem sachlichen Regelungsbereich des § 53 AuslG unterfallenden zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse (zur Abgrenzung dieser Kategorie von den sog. inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21.9.1999 - 9 C 12.99 - , BVerwGE 109, 305 = InfAuslR 2000, 93 m.w.N; BVerwG, Urteil vom 25.11.1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383 = NVwZ 1998, 524 = InfAuslR 1998, 62).
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c) Das Konzept der ausschließlichen Kompetenz des Bundesamts für Statusfeststellungen nach § 53 AuslG wird - entsprechend § 4 AsylVfG beim Flüchtlingsstatus - durch die Regelung des § 42 Satz 1 AsylVfG abgesichert, wonach die Ausländerbehörden an die Entscheidung des Bundesamts (und des Verwaltungsgerichts) über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG gebunden sind. Diese Bindungswirkung, von der nur Feststellungen zu § 53 Abs. 3 AuslG ausgenommen sind (§ 42 Satz 2 AsylVfG), gilt uneingeschränkt sowohl für die positive wie für die negative Statusfeststellung nach § 53 AuslG (zur Verfassungsmäßigkeit vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 21.6.2000 - 2 BvR 1989/97 -, NVwZ 2000, 1279 = InfAuslR 2000, 459; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6.12.1999 - 13 S 514/99 -, VBlBW 2000, 231). § 41 AsylVfG stellt diese Bindungswirkung nicht in Frage, sondern bestätigt sie. § 41 Abs. 1 AsylVfG schreibt - aufgrund der Feststellung des Bundesamts - einen gesetzlichen Duldungsanspruch von drei Monaten vor und geht für diesen Zeitraum § 53 Abs. 6 AuslG vor, wonach der Ausländerbehörde grundsätzlich ein Duldungsermessen zusteht. § 41 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG stellt lediglich klar, dass die Befugnis zur Ermessensentscheidung nach Ablauf der Dreimonatsfrist wieder auflebt.
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Mit § 42 Satz 1 AsylVfG macht der Gesetzgeber deutlich, dass Feststellungen nach § 53 AuslG aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit auf Dauer angelegt sind und dass späteren Entwicklungen grundsätzlich nur durch förmliche Aufhebung bzw. Änderung der Entscheidung des Bundesamts nach § 73 Abs. 3 AsylVfG Rechnung getragen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.3.2000 - 1 C 41.99 -, BVerwGE 111, 77 = InfAuslR 2000, 410). Die Bindungswirkung des § 42 Satz 1 AsylVfG einer (Status)Feststellung nach § 53 AuslG hängt dabei nicht davon ab, mit welchen Gründen sich das Bundesamt im Einzelnen befasst hat bzw. welcher Lebenssachverhalt der Entscheidung des Bundesamts zugrunde lag. Folglich geht die Prüfungskompetenz auch nicht auf die Ausländerbehörde über, wenn Umstände vom Bundesamt nicht geprüft wurden oder sich der Lebenssachverhalt (die „Gründe“ für das Abschiebungshindernis im Sinne des Streitgegenstandsbegriffs) zu Gunsten oder zu Lasten des Ausländers nachträglich ändern (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.9.1999 - 1 C 6.99 -, NVwZ 2000, 204 = InfAuslR 2000, 16; zu solchen - positiven wie negativen - „nachgewachsenen“ Gründen vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.9.2000 - 11 S 988/00 -, VBlBW 2001,151, sowie Sächsisches OVG, Beschluss vom 19.6.2001 - 3 Bs 336/00 -, EZAR 043 Nr. 53). Die Bindungswirkung geht daher über den Umfang der Bestandskraft des Feststellungsbescheids hinaus, sie „überdauert“ diese Bestandskraft (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 6.8.2003 - 1 K 308/02 - [VENSA] unter Hinweis auf Sennekamp in HTK-AuslR § 42 AsylVfG S. 3). Eine eigenständige Beurteilung des Fortbestands und der voraussichtlichen Dauer der Gefahren nach § 53 AuslG ist den Ausländerbehörden damit verwehrt.
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4.5 Das Konzept der ausschließlichen und verbindlichen Kompetenz des Bundesamts für Statusfeststellungen nach § 53 AuslG bezieht sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Beklagten nicht nur auf die Erteilung/Versagung von Duldungen an abgelehnte Asylbewerber nach § 55 Abs. 2 AuslG. § 42 Satz 1 AsylVfG bindet die Ausländerbehörden vielmehr auch im Rahmen des § 30 Abs. 3 AuslG. Solange das zuständige Bundesamt zugunsten eines Ausländers festgestellt hat, dass bei ihm in einem bestimmten Staat  die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegen - d.h., dass in diesem Staat für ihn eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht - mutet ihm die Rechtsordnung die freiwillige Ausreise nicht zu (positive Bindungswirkung); umgekehrt kann der Ausländer die Unzumutbarkeit der freiwilligen Ausreise aber auch nicht auf eine Gefahrensituation nach § 53 AuslG stützen, wenn und solange das zuständige Bundesamt die Feststellung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG abgelehnt oder darüber noch nicht entschieden hat (negative Bindungswirkung). Auf die Gründe für die Statusfeststellung (Lebenssachverhalt) kommt es dabei nicht an. Die Ausländerbehörde darf diese Gründe nicht von sich aus überprüfen und von der Entscheidung des Bundesamts abweichen, indem sie als Ergebnis einer eigenen - neuen - Prüfung der Verhältnisse im Zielstaat von einer freiwilligen Ausreisemöglichkeit des Ausländers  nach § 30 Abs. 3 AuslG ausgeht.  Denn dies liefe auf eine unzulässige Parallelkompetenz der Ausländerbehörde mit sich möglicherweise widersprechenden Entscheidungen hinaus. Die strikte Bindungswirkung des § 42 Satz 1 AsylVfG würde dadurch bezüglich einer tatbestandlichen Vorfrage des § 30 Abs. 3 AuslG ausgehöhlt (ebenso VG Freiburg a.a.O sowie - für einen Fall einer negativen Bindungswirkung - VG  Karlsruhe, Urteil vom 4.9.2003 - 9 K 4682/02 - [VENSA] und VG Stuttgart, Urteil vom 22.5.2003, - 4 K 891/02 - [VENSA]).  Eine andere Auslegung des § 30 Abs. 3 AuslG wäre im Übrigen schwerlich mit dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung vereinbar. Es stellte einen Widerspruch in sich dar, wenn der Gesetzgeber auf der einen Seite der Ausländerbehörde Bindung an die Feststellung vorschreibt, dass für den betreffenden Ausländer im Zielstaat ein humanitäres Abschiebungshindernis wegen “konkrete(r) Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit“  besteht, auf der anderen Seite dem Ausländer den humanitären Aufenthaltstitel der Aufenthaltsbefugnis unter Hinweis darauf vorenthalten würde, er könne freiwillig in einen solchen Staat ausreisen.
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4.6 Zusammenfassend ist daher der von der Beklagten und vom Verwaltungsgericht in Frage gestellte „rechtliche Automatismus“ zwischen der Statusfeststellung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG und der Nichtvertretbarkeit der freiwilligen Rückkehr im Tatbestand des § 30 Abs. 3 AuslG zu bejahen. Entgegen der Auffassung der Beklagen steht diese Sicht nicht im Gegensatz zur Rechtsprechung der Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 25.9.1997 (1 C 3.97, BVerwGE 105, 232 = InfAuslR 1998, 12). Darin stellt das Bundesverwaltungsgericht lediglich heraus, dass es für die Erteilung einer Duldung - also eines bloßen Vollstreckungshindernisses (vgl. §§ 55 Abs. 1, 56 Abs. 1 AuslG) - anders als bei einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG - eines Aufenthaltsrechts (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 4 AuslG) - nicht darauf ankommt, ob der Ausländer freiwillig ausreisen könne. § 30 Abs. 3 AuslG bestimme nicht zugleich auch die Voraussetzungen einer Duldung, sondern enthalte darüber hinausgehende Anforderungen. Von dieser Stufenfolge zwischen Duldung und Aufenthaltsbefugnis geht auch der Senat aus, sie steht nicht im Streit. Entscheidungserheblich ist allein die - sich daran anschließende - Frage, unter welchen (rechtlichen) Voraussetzungen die Rechtsordnung es zulässt, den Ausländer auf die freiwillige Ausreise zu verweisen. Dies ist während der Dauer einer verbindlichen Statusfeststellung des Bundesamts über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 AuslG zu verneinen. Mit dieser Frage setzt sich das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung nicht auseinander und brauchte es auch nicht. Denn nach dem Sachverhalt bestand beim dortigen Kläger „nur“ ein tatsächliches Abschiebungshindernis (fehlende Bereitschaft der Sozialistischen Republik Vietnam zur Rücknahme zwangsweise abgeschobener Staatsangehöriger), dessen Beseitigung dem Kläger durch freiwillige Ausreise möglich und zumutbar war (keine generelle Sperre gegenüber freiwilligen Rückkehrern). Schließlich verfängt auch der von der Beklagten gegen die hier vertretene Auffassung ins Feld geführte Hinweis auf § 70 AsylVfG nicht, aus dem sich im Umkehrschluss ergebe, dass der Gesetzgeber Statusinhabern nach § 53 AuslG im Gegensatz zu Inhabern des Flüchtlingsstatus nicht „automatisch“ eine Aufenthaltsbefugnis zugestehen wolle. Denn schon diese Prämisse trifft nicht zu. § 30 AuslG gewährt nicht „automatisch“ eine Aufenthaltsbefugnis, sondern stellt - im Gegensatz zu § 70 AsylVfG - die Entscheidung hierüber grundsätzlich ins behördliche Ermessen und macht sie zudem vom Anspruch auf Duldung und von der Möglichkeit und Zumutbarkeit der freiwilligen Ausreise abhängig. Auf diese freiwillige Ausreisemöglichkeit  muss sich der Ausländer im Einzelfall verweisen lassen; der Rückgriff hierauf ist nur im Sonderfall des - wie hier - festgestellten Status nach § 53 AuslG unzulässig.
37 
5. Nach all dem sind beim Kläger die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 3 AuslG erfüllt. Die Beklagte ist angesichts der wirksam fortbestehenden und bindenden positiven Statusfeststellung des Bundesamts, dass dem Kläger in Jugoslawien (heute: Serbien-Montenegro) eine konkrete  Gefahr für Leib, Leben und Gesundheit droht, rechtlich gehindert, den Kläger auf die freiwillige Ausreise in diesen Herkunftsstaat zu verweisen. Der Beklagten war es verwehrt, die Frage der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in Bezug auf Serbien-Montenegro eigenständig und abweichend vom Bundesamt anhand der neueren Erkenntnisse (Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros in Pristina) zu überprüfen und als Folge davon von der tatsächlichen Zumutbarkeit einer Rückkehr des Klägers nach Serbien-Montenegro auszugehen. § 67 Abs. 1 AuslG, der eine Entscheidung der Ausländerbehörden auf der Grundlage solcher „im Bundesgebiet zugängliche(r) Erkenntnisse“ vorsieht, ist auf Fälle abgelehnter Asylbewerber nicht uneingeschränkt anwendbar. Darauf, ob die von der Beklagten verwertete Auskunft hinreichend aussagekräftig ist, um annehmen zu können, dass dem Kläger die Gesundheitsgefahr - wegen Verbesserung der medizinischen Versorgung - gegenwärtig nicht mehr droht, kommt es nicht an. Für diese Entscheidung ist allein das Bundesamt mittels einer Widerrufsentscheidung zuständig, die Parallelprüfung der Beklagten war unzulässig und ging rechtlich ins Leere. Die Beklagte wäre allerdings nicht gehindert, den Kläger auf die freiwillige Ausreise in einen Drittstaat zu verweisen, wenn ein solcher Staat feststünde. Dafür, dass ein anderer Staat bereit ist, den Kläger aufzunehmen, trägt die Beklagte aber nichts  Substantiiertes vor und ist auch nichts ersichtlich.
38 
II. Die Beklagte hätte mithin das ihr nach § 30 Abs. 3 AuslG (ebenso wie auch nach § 30 Abs. 4 AuslG) eröffnete Ermessen ausüben müssen. Dies ist im Ausgangsbescheid vom 4.4.2002 nicht geschehen. Dort hat die Beklagte schon die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 3 AuslG verneint, indem sie einen Regelversagungsgrund (ohne Ausnahme) angenommen hat. Auch das Regierungspräsidium hat im Widerspruchsbescheid vom 30.7.2002 maßgeblich auf einen Regelversagungsgrund abgestellt. Weiterhin führt es aus, „dass alleine das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG noch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis.... begründet“. Dies ist ebenfalls als Hinweis auf das Fehlen einer Tatbestandsvoraussetzung zu verstehen. Die weitere Erwägung, dass „möglicherweise ... das Abschiebungshindernis nur von vorübergehender Dauer sein wird“, lässt nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit erkennen, ob Ermessen ausgeübt werden sollte. Auch im Klag- und im Berufungsverfahren hat die Beklagte ihre Begründung nicht im Sinne einer - nunmehr - eindeutigen Ermessensbetätigung ergänzt, so dass offen bleiben kann, ob dies von der Heilungsvorschrift des § 114 Satz 2 VwGO gedeckt wäre. Die Erwägung im Widerspruchsbescheid, dass „möglicherweise ... das Abschiebungshindernis nur von vorübergehender Dauer sein wird“, würde im Übrigen für eine ordnungsgemäße Ermessensbetätigung nicht ausreichen. Bei Erlass des Widerspruchsbescheids stand ein Verfahren auf Widerruf durch das Bundesamt noch in weiter Ferne, aus den Akten ergeben sich auch keinerlei Hinweise, dass das Bundesamt ein solches Verfahren - trotz Anregung durch das Regierungspräsidium - auch nur in Erwägung zog. Zudem waren damals bereits etwa 16 Monate seit der feststellenden Entscheidung des Bundesamts vergangen. Auch gegenwärtig könnte die bloße Begründung, dass das Abschiebungshindernis „möglicherweise nur von vorübergehender Dauer sein wird“ eine ablehnende Ermessensentscheidung nicht tragen. Seit der Stellungnahme des Klägers auf die Anhörung durch das Bundesamt im Widerrufsverfahren ist - nach Ablauf von mehr als neun Monaten - nichts weiteres geschehen. Daher ist auch heute, wie bereits ausgeführt, noch nicht absehbar, ob und wann eine Widerrufsverfügung ergehen und wann sie möglicherweise bestandskräftig werden wird. Diese Ungewissheit kann nicht - ebenso wenig wie eine etwaige Säumigkeit des Bundesamts im Widerrufsverfahren - zu Lasten des Klägers gehen, zumal die Feststellung des Bundesamts nunmehr schon über drei Jahre besteht. Soweit die Beklagte auf die ermessen lenkende Regelung in Nr. 30.3.7. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz - AuslG-VwV - vom 6.10.2000 (GMBl. S. 617) verweist, hat diese - wie der dortige Hinweis auf § 67 Abs. 1 AuslG zeigt - nur Bedeutung für den Fall, dass die Ausländerbehörde für die Prüfung der Abschiebungshindernisse selbst zuständig ist. Im Übrigen wäre auch mit einem negativ-bestandskräftigen Abschluss des Widerrufsverfahrens „voraussichtlich innerhalb der nächsten sechs Monate“ nicht zu rechnen.
39 
Bei der zu treffenden Ermessensentscheidung wird die Beklagte die genannten Gesichtspunkte zu berücksichtigen haben. Sie wird insbesondere zusätzlich ernsthaft erwägen müssen, ab welchem Zeitpunkt sie die Aufenthaltsbefugnis rückwirkend erteilt. An einer solchen rückwirkenden Erteilung der Aufenthaltsbefugnis - ab Antragstellung am 2.1.2002 -  hat der Kläger im Hinblick auf die zeitlichen Anforderungen an eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 1 AuslG ein berechtigtes Interesse, das mit einem gegebenenfalls entgegenstehenden - derzeit allerdings nicht erkennbaren - öffentlichen Interesse abzuwägen sein wird. In diesem Zusammenhang wird die Beklagte auch zu prüfen haben, ob beim Kläger möglicherweise in der Vergangenheit der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG zeitweise vorlag, ob sich insofern angesichts der persönlichen Situation des Klägers (Erkrankung nach jahrelanger schwerer Arbeit) ein Ausnahmefall ergab und welche Schlüsse daraus zu ziehen sind.
40 
Insgesamt liegt eine Ermessensreduzierung zugunsten der vom Kläger begehrten rückwirkenden Erteilung der Aufenthaltsbefugnis nicht vor. Andererseits bestehen - entgegen Andeutungen der Beklagten - aber auch umgekehrt keine Anhaltspunkt dafür, dass das Ermessen im öffentlichen Interesse „auf Null“ im Sinne einer Ablehnung der Aufenthaltsbefugnis eingeschränkt ist. Die in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgericht angestellte Erwägung, der Beklagten könne „auf derart unsicherer Grundlage“ nicht zugemutet werden, eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen, trägt nicht. Zum einen ist die Grundlage hier - verfahrensrechtlich - nicht unsicher, sondern eindeutig. Zum anderen ist, wie dargelegt, nicht absehbar, ob und wann die - auf Dauer angelegte - Statusfeststellung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG beim Kläger widerrufen wird. Schließlich eröffnet das Gesetz ausreichend Möglichkeiten, um zeitnah zu einem eventuellen späteren Widerruf den Aufenthalt des Klägers zu beenden und auch sonst eine unerwünschte Verfestigung des Aufenthalts zu verhindern. Die Aufenthaltsbefugnis kann - gegebenenfalls unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Dauer eines Widerrufsverfahrens -  befristet werden und bei Bestandskraft des Widerrufs darf sie nicht verlängert werden (§ 34 Abs. 1 und 2 AuslG). Ferner dürfen im Zeitpunkt der jeweiligen Erteilung oder Verlängerung keine (nicht durch einen Ausnahmefall gekennzeichneten) Regelversagungsgründe nach § 7 Abs. 2 AuslG vorliegen (zur Anwendbarkeit des § 7 Abs. 2 AuslG im Rahmen des § 30 Abs. 3 und 4 AuslG vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.1998 - 13 S 3121/96 -, VBlBW 1999, 150 = InfAuslR 1999, 191; Beschluss vom 22.7.1997 - 13 S 1191/97 -, VBlBW 1998, 75 = InfAuslR 1998, 75). Vertrauensschutz für eine andere Art der Aufenthaltsgenehmigung nach § 5 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 AuslG könnte der Kläger aus der - allein auf humanitäre Zwecke zugeschnittenen - Aufenthaltsbefugnis grundsätzlich nicht herleiten. Eine Ausnahme bildet § 35 Abs. 1 AuslG. Danach kann einem Ausländer, der seit 8 Jahren eine Aufenthaltsbefugnis (unter Anrechnung der Zeiten einer Aufenthaltsgestattung und einer wegen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisses erteilten Duldung) besitzt, zwar eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Entscheidung hierüber liegt jedoch im behördlichen Ermessen und setzt zudem zusätzlich voraus, dass die im öffentlichen Interesse zu beachtenden wichtigen wirtschaftlichen, sprachlichen und sozialen Integrationsvoraussetzungen des § 24 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 AuslG erfüllt sein müssen.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO.
42 
Die Revision war gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, weil der hier entscheidungserheblichen Frage, ob ein vom Bundesamt festgestelltes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Rahmen des § 30 Abs. 3 AuslG einem Verweis des Ausländers auf die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise aus Rechtsgründen entgegensteht, grundsätzliche Bedeutung zukommt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Als Teil der Kosten der Vollstreckung der Rechtsfolgen einer Tat (§ 464a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung) erhebt die Vollzugsanstalt von dem Gefangenen einen Haftkostenbeitrag. Ein Haftkostenbeitrag wird nicht erhoben, wenn der Gefangene

1.
Bezüge nach diesem Gesetz erhält oder
2.
ohne sein Verschulden nicht arbeiten kann oder
3.
nicht arbeitet, weil er nicht zur Arbeit verpflichtet ist.
Hat der Gefangene, der ohne sein Verschulden während eines zusammenhängenden Zeitraumes von mehr als einem Monat nicht arbeiten kann oder nicht arbeitet, weil er nicht zur Arbeit verpflichtet ist, auf diese Zeit entfallende Einkünfte, so hat er den Haftkostenbeitrag für diese Zeit bis zur Höhe der auf sie entfallenden Einkünfte zu entrichten. Dem Gefangenen muss ein Betrag verbleiben, der dem mittleren Arbeitsentgelt in den Vollzugsanstalten des Landes entspricht. Von der Geltendmachung des Anspruchs ist abzusehen, soweit dies notwendig ist, um die Wiedereingliederung des Gefangenen in die Gemeinschaft nicht zu gefährden.

(2) Der Haftkostenbeitrag wird in Höhe des Betrages erhoben, der nach § 17 Abs. 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch durchschnittlich zur Bewertung der Sachbezüge festgesetzt ist. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz stellt den Durchschnittsbetrag für jedes Kalenderjahr nach den am 1. Oktober des vorhergehenden Jahres geltenden Bewertungen der Sachbezüge, jeweils getrennt für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet und für das Gebiet, in dem das Strafvollzugsgesetz schon vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten hat, fest und macht ihn im Bundesanzeiger bekannt. Bei Selbstverpflegung entfallen die für die Verpflegung vorgesehenen Beträge. Für den Wert der Unterkunft ist die festgesetzte Belegungsfähigkeit maßgebend. Der Haftkostenbeitrag darf auch von dem unpfändbaren Teil der Bezüge, nicht aber zu Lasten des Hausgeldes und der Ansprüche unterhaltsberechtigter Angehöriger angesetzt werden.

(3) Im Land Berlin gilt einheitlich der für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltende Durchschnittsbetrag.

(4) Die Selbstbeschäftigung (§ 39 Abs. 2) kann davon abhängig gemacht werden, dass der Gefangene einen Haftkostenbeitrag bis zur Höhe des in Absatz 2 genannten Satzes monatlich im Voraus entrichtet.

(5) Für die Erhebung des Haftkostenbeitrages können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung andere Zuständigkeiten begründen. Auch in diesem Fall ist der Haftkostenbeitrag eine Justizverwaltungsabgabe; auf das gerichtliche Verfahren finden die §§ 109 bis 121 entsprechende Anwendung.

(1) Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu tragen.

(2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, wer sich gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen.

(3) In den Fällen des § 64 Abs. 1 und 2 haftet der Beförderungsunternehmer neben dem Ausländer für die Kosten der Rückbeförderung des Ausländers und für die Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen. Ein Beförderungsunternehmer, der schuldhaft einer Verfügung nach § 63 Abs. 2 zuwiderhandelt, haftet neben dem Ausländer für sonstige Kosten, die in den Fällen des § 64 Abs. 1 durch die Zurückweisung und in den Fällen des § 64 Abs. 2 durch die Abschiebung entstehen.

(4) Für die Kosten der Abschiebung oder Zurückschiebung haftet:

1.
wer als Arbeitgeber den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
2.
ein Unternehmer, für den ein Arbeitgeber als unmittelbarer Auftragnehmer Leistungen erbracht hat, wenn ihm bekannt war oder er bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass der Arbeitgeber für die Erbringung der Leistung den Ausländer als Arbeitnehmer eingesetzt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
3.
wer als Generalunternehmer oder zwischengeschalteter Unternehmer ohne unmittelbare vertragliche Beziehungen zu dem Arbeitgeber Kenntnis von der Beschäftigung des Ausländers hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
4.
wer eine nach § 96 strafbare Handlung begeht;
5.
der Ausländer, soweit die Kosten von den anderen Kostenschuldnern nicht beigetrieben werden können.
Die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen haften als Gesamtschuldner im Sinne von § 421 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(4a) Die Haftung nach Absatz 4 Nummer 1 entfällt, wenn der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nach § 4a Absatz 5 sowie seiner Meldepflicht nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 6, 7 und 13 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung oder nach § 18 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes nachgekommen ist, es sei denn, er hatte Kenntnis davon, dass der Aufenthaltstitel oder die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder die Aussetzung der Abschiebung des Ausländers gefälscht war.

(5) Von dem Kostenschuldner kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung des Ausländers oder des Kostenschuldners nach Absatz 4 Satz 1 und 2 kann von der Behörde, die sie erlassen hat, ohne vorherige Vollstreckungsanordnung und Fristsetzung vollstreckt werden, wenn andernfalls die Erhebung gefährdet wäre. Zur Sicherung der Ausreisekosten können Rückflugscheine und sonstige Fahrausweise beschlagnahmt werden, die im Besitz eines Ausländers sind, der zurückgewiesen, zurückgeschoben, ausgewiesen oder abgeschoben werden soll oder dem Einreise und Aufenthalt nur wegen der Stellung eines Asylantrages gestattet wird.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.

Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden

1.
in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Juli 2004 anhängig geworden sind; dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist;
2.
in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem 1. Juli 2004 rechtskräftig geworden ist;
3.
in Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung für Kosten, die vor dem 1. Juli 2004 fällig geworden sind.