Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 27. Sept. 2016 - 9 K 2376/14

published on 27/09/2016 00:00
Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 27. Sept. 2016 - 9 K 2376/14
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Einziehung und Vernichtung seines deutschen Personalausweises und Reisepasses rechtswidrig war.

2

Der Kläger erwarb mit seiner Geburt 1959 die türkische Staatsbürgerschaft. Seit 1972 hat er seinen Wohnsitz im Bundesgebiet. Auf seinen Antrag im Jahre 1994 erhielt er mit Beschluss des türkischen Ministerrates im Jahre 1996 die Genehmigung zum Austritt aus der türkischen Staatsangehörigkeit und erwarb daraufhin im Jahre 1997 die deutsche Staatsbürgerschaft.

3

Inzwischen besitzt der Kläger wiederum die türkische Staatsbürgerschaft, wobei der Zeitpunkt des Wiedererwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit zwischen den Beteiligten streitig ist.

4

Im Januar 2008 übersandte das Standesamt … dem Einwohnerzentralamt, Einbürgerungsabteilung einen Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister, gefertigt in …, Türkei, vom 14. Dezember 2007. In der beglaubigten Übersetzung dieses Auszugs wird in Bezug auf den Kläger ausgeführt: „23.01.2002: Staatsangehörigkeit: Gemäß Artikel 8 der Gesetznummer 403 und Beschluss Nr. 2001/2518 des Ministerialrates vom 18.05.2001 wurde ihr die türkische Staatsangehörigkeit erteilt und führt zur gleichen Zeit auch die deutsche Staatsangehörigkeit.“

5

Im Dezember 2013 teilte die Einbürgerungsabteilung dem Bezirksamt … mit, dass der Kläger durch die Wiederannahme der türkischen Staatsangehörigkeit im Jahre 2001 gemäß § 25 Abs. 1 StAG die deutsche Staatsbürgerschaft verloren habe.

6

Daraufhin verfügte die Beklagte am 30. Januar 2014 die Einziehung des deutschen Personalausweises und des deutschen Reisepasses des Klägers und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung führte sie aus, dass die Ausweisdokumente des Klägers durch den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß § 25 Abs. 1 StAG unrichtig geworden seien.

7

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 28. Februar 2014 Widerspruch ein und führte aus, dass überwiegende schutzwürdige Interessen seinerseits aus Art. 2, 3, 12 und 14 GG bestünden. Außerdem sei er nicht ordnungsgemäß angehört worden.

8

Mit Bescheid vom 25. März 2014, dem Kläger zugestellt am 28. März 2014, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Sie führte ergänzend aus, dass bei Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft die Ausweisdokumente in aller Regel einzuziehen seien. Der pauschale Verweis des Klägers auf überwiegende Interessen ändere daran nichts.

9

Am 26. April 2014 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben, einen Antrag auf Herstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gestellt und ausgeführt, dass er im Jahre 2001 die türkische Staatsbürgerschaft nur unter der expliziten Voraussetzung angenommen habe, dass eine Doppel-Staatsbürgerschaft möglich sei.

10

Im Juni 2014 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angezeigt, dass er den Kläger nunmehr vertrete, auch in der Hauptsache. Gleichzeitig hat er einen Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister vom 18. Juni 2014 – gefertigt durch das türkische Generalkonsulat in Hamburg – in beglaubigter Übersetzung zur Akte gereicht. In diesem wird ausgeführt: „23.01.2002 - Staatsangehörigkeit: Gemäß § 8 des türkische Staatsangehörigkeitsgesetzes 403 erwarb er gemäß Ministerratsbeschluss vom 31.12.1999 erneut unsere Staatsangehörigkeit und ist gleichzeitig deutscher Staatsangehöriger.“ Im Juli 2014 hat der Kläger die Urkunde über den Austritt aus der türkischen Staatsangehörigkeit vom 17. Dezember 1999 und im April 2015 einen weiteren Personenstandsregisterauszug vom 15. März 2015 –gefertigt in …, Türkei – jeweils in türkischer Sprache ohne Übersetzung vorgelegt. Weitere Urkunden, insbesondere seinen Einbürgerungsantrag, die Urkunde über die Wiedereinbürgerung in die Türkei oder eine Kopie des Ministerratsbeschlusses vom 31. Dezember 1999 könne er nicht einreichen, da ihm diese nicht vorlägen und von ihm auch nicht erlangt werden könnten. Er könne nicht sagen, wer den Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister im Jahre 2008 vorgelegt habe. Dass er diesen persönlich beantragt oder abgeholt habe, sei jedenfalls nicht zwingend. Dies habe auch unter Vorlage einer Vollmacht erfolgen können. Selbst wenn er den Auszug selbst vorgelegt habe, folge daraus nicht, dass der Inhalt richtig sein müsse. Die datumsmäßige Abweichung springe nicht derart ins Auge, dass er sie sofort hätte bemerken müssen. Gegen die Richtigkeit des Registerauszugs vom 14. Dezember 2007 spreche, dass in der deutschen Übersetzung die weibliche Form („… wurde ihr die türkische Staatsangehörigkeit erteilt …“) verwendet worden sei. Dass er in seiner Klagebegründung von seiner Einbürgerung im Jahre 2001 gesprochen habe, beruhe darauf, dass er auf den Widerspruchsbescheid und die dort genannten Daten Bezug genommen habe. Das Wiedereinbürgerungsverfahren liege so lange zurück, dass er sich an das genaue Datum nicht mehr habe erinnern können. Die Unaufklärbarkeit gehe zu Lasten der Beklagten. Es könne aber auch nicht von einer Unaufklärbarkeit ausgegangen werden, da die deutsche Botschaft sich weiter um eine Aufklärung bemühe. Es sei zu erwarten, dass die türkischen Behörden die erforderlichen Dokumente offenlegen würden. Er habe auch ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse.

11

Mit Beschluss vom 14. Juli 2014 (9 E 2377/14) hat die Kammer den Antrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes aufgrund einer Interessenabwägung bei offenen Erfolgsaussichten abgelehnt. Dieser Beschluss ist rechtskräftig geworden. Daraufhin hat der Kläger seine Ausweisdokumente bei der Beklagten abgegeben und diese hat sie vernichtet.

12

In der Folge hat der Kläger seinen ursprünglichen Antrag, den Ausgangsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids aufzuheben umgestellt und beantragt nunmehr,

13

gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 30. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2014 rechtswidrig war.

14

Die Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Sie trägt ergänzend vor, dass dem Kläger schon das Fortsetzungsfeststellungsinteresse fehle. Der Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister im Jahre 2008 habe nur vom Kläger vorgelegt werden können, da ein solcher Auszug nur vom Betroffenen persönlich beantragt werden könne.

17

Das Gericht hat in einem gleichgelagerten Verfahren (9 E 4358/14) zwei Stellungnahmen der deutschen Botschaft in Ankara vom 5. Juni und 10. September 2014 erhalten und zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht. In der mündlichen Verhandlung am 27. September 2016 ist der Kläger zu dem Wiedereinbürgerungsantrag ergänzend befragt worden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt der beiden Stellungnahmen und das Protokoll der Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Sachakten der Beklagten, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden, sowie die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

18

Im Einverständnis der Beteiligten durfte der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (vgl. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO).

II.

19

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig (1.), aber unbegründet (2.).

20

1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Fortsetzungsfeststellungsklage, auf die der Kläger seinen Antrag mit Schriftsatz vom 15. September 2014 umgestellt hat, nach der gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässigen Klagänderung als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft. Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht, wenn sich der Verwaltungsakt erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Bescheid der Beklagten vom 30. Januar 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 25. März 2014 haben sich durch die Abgabe und Vernichtung der Ausweisdokumente erledigt.

21

Der Kläger besitzt auch das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Insoweit genügt jedes nach vernünftigen Erwägungen anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art (BVerwG, Beschl. v. 24.10.2006, 6 B 61/06, juris, Rn. 3, m.w.N.). Der Kläger hat ein solches schutzwürdiges rechtliches Interesse, denn im vorliegenden Rechtsstreit geht es inzident – als Voraussetzung der Rechtmäßigkeit der Einziehung der Ausweisdokumente – um die Frage, ob der Kläger weiterhin deutscher Staatsangehöriger ist.

22

2. Die Klage ist aber unbegründet. Der Bescheid vom 30. Januar 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 25. März 2014 sind rechtmäßig gewesen.

23

Die Einziehung des Reisepasses findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 12 Abs. 1, 11 Abs. 1 Nr. 2 PaßG, die Einziehung des Personalausweises in §§ 29 Abs. 1, 28 Abs. 1 Nr. 2 PAuswG. Danach können die jeweiligen Ausweisdokumente eingezogen werden, wenn sich eine notwendige Eintragung als unrichtig erweist.

24

a) Der Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids hat den formellen Anforderungen genügt. Zwar erwies sich der Ausgangsbescheid vom 30. Januar 2014 insofern als fehlerhaft, als der Kläger nicht gemäß § 28 Abs. 1 HmbVwVfG vor Erlass des Bescheides angehört wurde und die Anhörung auch nicht gemäß § 28 Abs. 2 HmbVwVfG entbehrlich war. Allerdings ist dieser formelle Fehler durch die Durchführung des Widerspruchsverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 HmbVwVfG geheilt worden. Der Kläger hatte die Gelegenheit im Widerspruchsverfahren die aus seiner Sicht für die Entscheidung maßgeblichen Aspekte darzulegen, und die Widerspruchsbehörde war zu einer umfassenden Überprüfung des Ausgangsbescheides befugt.

25

b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Einziehung haben im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vorgelegen, denn die gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 10 PAuswG und nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 PassG jeweils notwendige Eintragung der deutschen Staatsangehörigkeit hat sich als unrichtig erwiesen. Der Kläger hat zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nicht (mehr) die deutsche Staatsbürgerschaft besessen.

26

aa) Gemäß § 25 Abs. 1 StAG in der seit dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung verliert ein Deutscher grundsätzlich seine Staatsangehörigkeit, wenn er auf seinen Antrag eine ausländische Staatsangehörigkeit erwirbt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.2.2007, 5 B 190/06, juris; OVG Hamburg, Beschl. v. 1.8.2011, 4 Bs 32/11, n.v.). Nach der zuvor geltenden Gesetzesfassung trat der Staatsangehörigkeitsverlust nur unter der weiteren Voraussetzung ein, dass der Betroffene seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland hatte. Diese sogenannte Inlandsklausel wurde durch Art. 1 Nr. 7 Buchst. a des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 mit Wirkung zum 1. Januar 2000 gestrichen. Eine Übergangsregelung sieht das ab dem 1. Januar 2000 geltende Staatsangehörigkeitsgesetz – in verfassungskonformer Weise – nicht vor, so dass ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens die Annahme einer weiteren Staatsbürgerschaft zum Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft führt (BVerfG, Beschl. v. 8.12.2006, 2 BvR 1339/06, juris).

27

Diese Voraussetzungen haben vorgelegen, denn zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Kläger auf seinen Antrag hin aufgrund des Beschlusses Nr. 2001/2518 des türkischen Ministerrates vom 18. Mai 2001 an diesem Tag (18. Mai 2001) und damit nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 1. Januar 2000 die türkische Staatsangehörigkeit (wieder) erworben und damit die im Jahre 1997 durch Einbürgerung erworbene deutsche Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes verloren hat. Die Überzeugung des Gerichts beruht auf den folgenden vier unabhängig voneinander diese Überzeugung tragenden Indizien:

28

Erstens wird dieser zeitliche Ablauf durch den Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister vom 14. Dezember 2007 belegt. Dieser Auszug ist inhaltlich schlüssig, da er das Datum des Wiedererwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit und die Nummer des zugrundeliegenden Ministerratsbeschlusses (2001/2518) benennt. Darüber hinaus spricht viel dafür, dass der Kläger diesen Auszug selbst dem Standesamt …, das den Auszug an das Einwohnerzentralamt, Einbürgerungsabteilung weitergereicht hat (vgl. Bl. 3 der Akte über den Vorgang zur Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers), vorgelegt hat. Zum einen hat die Beklagte – vom Kläger nicht bestritten – erklärt, dass es deutschen Behörden nicht möglich sei, Auszüge aus dem türkischen Personenstandsregister zu beantragen. Zum anderen bleibt der Vortrag des Klägers dazu, wie der Auszug ohne sein Zutun zur Akte gelangt sein könnte, äußerst vage. Er hat nur vorgetragen, dass es nicht zwingend sei, dass er den Auszug persönlich beantragt oder abgeholt habe. Einen glaubhaften anderen Geschehensablauf hat er nicht vorgetragen. Ob der Kläger den Auszug selbst vorgelegt hat, kann aber letztlich dahinstehen, denn jedenfalls hat der Kläger nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich, weshalb die Richtigkeit des Auszugs davon abhängt, wer den Auszug vorgelegt hat.

29

Gegen die Richtigkeit des Registerauszugs vom 14. Dezember 2007 spricht nach Ansicht des Gerichts nicht, dass in der deutschen Übersetzung die weibliche Form („… wurde ihr die türkische Staatsangehörigkeit erteilt …“) verwendet wurde. Denn die Eintragung befindet sich unter der richtigen Personennummer (16) und dem richtigen Vornamen (…). Auf dem Auszug befindet sich auch kein vergleichbarer Eintrag über einen (anderen) Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit, aufgrund dessen es zu einer Verwechslung hätte kommen können.

30

Zweitens spricht für diesen zeitlichen Ablauf, dass der Kläger selbst in seiner Klagbegründung vom 26. April 2014 vorgetragen hat, dass er im Jahre 2001 die türkische Staatsangehörigkeit wieder angenommen habe. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers im weiteren Lauf des Verfahrens erklärt hat, dass der Kläger nur deshalb von seiner Einbürgerung im Jahre 2001 gesprochen habe, weil er auf den Widerspruchsbescheid und die dort genannten Daten Bezug genommen habe und das Wiedereinbürgerungsverfahren so lange zurückliege, dass er sich an das genaue Datum nicht mehr habe erinnern können. Denn diese Behauptung erscheint als bloße Schutzbehauptung und widerspricht dem Eindruck, den der Berichterstatter in der mündlichen Verhandlung vom Kläger und seinem Erinnerungsvermögen gewonnen hat. Der Kläger konnte sich problemlos an noch deutlich weiter zurückliegende Daten erinnern (z.B. seine Ankunft im Bundesgebiet 1972, S. 1 des Protokolls der mündlichen Verhandlung) und er konnte detailliert den zeitlichen Ablauf weiter zurückliegender Vorgänge im Zusammenhang mit seinem Austritt aus der türkischen Staatsangehörigkeit und dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit schildern (1994 Antrag auf Austritt aus der türkischen Staatsangehörigkeit, 1996 Genehmigung des Austritts, 1997 Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit, S. 2 des Protokolls der mündlichen Verhandlung).

31

Drittens hat der Kläger den Ablauf des Wiedererwerbs seiner Staatsangehörigkeit nicht substantiiert schildern können. Er konnte sich in der mündlichen Verhandlung nicht an das Datum seines Wiedereinbürgerungsantrags erinnern und hat erst auf richterliche Nachfrage erklärt, dass es ungefähr ein halbes oder ein Jahr nach seiner Einbürgerung in Deutschland, also etwa 1998, gewesen sein muss (S. 2 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Trotz mehrfacher Aufforderungen des Gerichts hat der Kläger während des Verfahrens weder die Urkunde über die Wiedereinbürgerung in die Türkei noch seinen Einbürgerungsantrag oder eine Kopie des Ministerratsbeschlusses vom 31. Dezember 1999 vorgelegt. Und dies obwohl er eine Vielzahl von Dokumenten auch von weiter zurückliegenden Ereignissen vorlegen konnte (so z.B. die Urkunde über den Austritt aus der türkischen Staatsangehörigkeit vom 17. Dezember 1999, Bl. 15 d. Gerichtsakte). Schließlich hat er noch nicht einmal die Nummer des von ihm als maßgeblich behaupteten Ministerratsbeschlusses vom 31. Dezember 1999 genannt.

32

Viertens bestehen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der beiden vom Kläger vorgelegten Auszüge aus dem türkischen Personenstandsregister vom 18. Juni 2014 und vom 15. März 2015 (letzterer allerdings ohne Übersetzung), wonach der Kläger bereits am 31. Dezember 1999 erneut die türkische Staatsangehörigkeit erlangt habe. Zum einen hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen, insbesondere keine Erklärung der türkischen Behörden dazu vorgelegt, dass der Auszug vom 14. Dezember 2007 fehlerhaft gewesen sei und nunmehr durch die Auszüge vom 18. Juni 2014 und vom 15. März 2015 habe korrigiert werden müssen. Wenn der Auszug vom 14. Dezember 2007 tatsächlich fehlerhaft gewesen wäre, hätte es aber nahegelegen, dass der Kläger auf seine Nachfrage eine Erklärung der türkischen Behörden hätte erhalten können, die den Vorgang der Fehlerberichtigung erläutert oder zumindest explizit bestätigt, dass der Auszug vom 14. Dezember 2007 fehlerhaft war. Davon unabhängig fehlt in den Auszügen vom 18. Juni 2014 und vom 15. März 2015 jeweils die Nummer des dem Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit zugrundeliegenden Ministerratsbeschlusses, die gewöhnlich in den türkischen Personenstandsregisterauszügen enthalten ist und ein wesentliches Indiz für ihre Richtigkeit ist (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 11.11.2014, 9 E 4358/14, n.v.).

33

Die Zweifel an den Bescheinigungen vom 18. Juni 2014 und vom 15. März 2015 werden bestätigt und verfestigt durch die beiden Stellungnahmen der deutschen Botschaft in Ankara vom 5. Juni und 10. September 2014. Danach seien der Botschaft zahlreiche Einzelfälle mit widersprüchlichen Eintragungen in Personenstandsregistern und widersprüchlichen Bescheinigungen der türkischen Behörden über den Zeitpunkt des Wiedererwerbs der türkischen Staatsbürgerschaft bekannt. Die Problematik habe bisher nicht abschließend geklärt werden können. Die Botschaft könne keine Einsicht in Ministerratsbeschlüsse nehmen. Persönliche Daten, die türkische Staatsangehörige betreffen, würden die türkischen Behörden aus Datenschutzgründen nicht herausgeben. Es habe aber den Anschein, dass Einbürgerungsdaten nachträglich manipuliert würden, um den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit als Folge der Wiederannahme der türkischen Staatsangehörigkeit zu vermeiden.

34

bb) Eine Genehmigung zur Annahme einer weiteren Staatsangehörigkeit gemäß § 25 Abs. 2 StAG seitens der zuständigen deutschen Behörden lag beim Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit nicht vor.

35

c) Anhaltspunkte für einen Ermessensfehler bei der Einziehung der Ausweisdokumente hat der Kläger nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.

III.

36

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Entscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Annotations

(1) Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte. Der Verlust nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder eines Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag nach § 12 Abs. 3 abgeschlossen hat.

(2) Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat. Hat ein Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, ist die deutsche Auslandsvertretung zu hören. Bei der Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 sind die öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob er fortbestehende Bindungen an Deutschland glaubhaft machen kann.

(3) (weggefallen)

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein nach § 11 ungültiger Paß oder Paßersatz kann eingezogen werden. Die Einziehung ist schriftlich zu bestätigen.

(2) Besitzt jemand unbefugt mehrere Pässe, so sind sie bis auf einen Paß einzuziehen.

(3) Von der Einziehung kann abgesehen werden, wenn der Mangel, der sie rechtfertigt, geheilt oder fortgefallen ist.

(1) Ein nach § 28 Abs. 1 oder Abs. 2 ungültiger Ausweis kann eingezogen werden.

(2) Ein Ausweis kann sichergestellt werden, wenn

1.
eine Person ihn unberechtigt besitzt oder
2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen für eine Einziehung nach Absatz 1 vorliegen, oder
3.
eine Entziehung im Sinne des § 6a Absatz 2 ergangen ist oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Entziehungsgrund im Sinne des § 6a Absatz 2 vorliegt.

(3) Eine Sicherstellung oder Einziehung ist schriftlich zu bestätigen.

(1) Ausweise sind nach einheitlichen Mustern auszustellen.

(2) Der Personalausweis enthält neben der Angabe der ausstellenden Behörde, dem Tag der Ausstellung, dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer, der Zugangsnummer und den in Absatz 4 Satz 2 genannten Daten ausschließlich folgende sichtbar aufgebrachte Angaben über den Ausweisinhaber:

1.
Familienname und Geburtsname,
2.
Vornamen,
3.
Doktorgrad,
4.
Tag und Ort der Geburt,
5.
Lichtbild,
6.
Unterschrift,
7.
Größe,
8.
Farbe der Augen,
9.
Anschrift; hat der Ausweisinhaber keine Wohnung in Deutschland, kann die Angabe „keine Wohnung in Deutschland“ eingetragen werden,
10.
Staatsangehörigkeit,
11.
Seriennummer und
12.
Ordensname, Künstlername.

(3) Der vorläufige Personalausweis enthält die in Absatz 2 Nr. 1 bis 12 und die in Absatz 4 Satz 2 genannten Angaben sowie die Angabe der ausstellenden Behörde, den Tag der Ausstellung und den letzten Tag der Gültigkeitsdauer.

(3a) Der Ersatz-Personalausweis enthält die in Absatz 2 Nummer 1 bis 12 und die in Absatz 4 Satz 2 genannten Angaben sowie die Angabe der ausstellenden Behörde, den Tag der Ausstellung, den letzten Tag der Gültigkeitsdauer und den Vermerk, dass der Ersatz-Personalausweis nicht zum Verlassen Deutschlands berechtigt. Abweichend von Absatz 2 Nummer 9 ist die Eintragung „keine Wohnung in Deutschland“ nicht zulässig.

(4) Ausweise haben einen Bereich für das automatisierte Auslesen. Dieser darf ausschließlich die folgenden sichtbar aufgedruckten Angaben enthalten:

1.
Abkürzungen
a)
„IDD“ für Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland,
b)
„ITD“ für vorläufigen Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland oder
c)
„IXD“ für Ersatz-Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland,
2.
Familienname,
3.
Vornamen,
4.
Seriennummer,
5.
Abkürzung „D“ für deutsche Staatsangehörigkeit,
6.
Tag der Geburt,
7.
letzter Tag der Gültigkeitsdauer,
7a.
Versionsnummer des Ausweismusters,
8.
Prüfziffern und
9.
Leerstellen.
Bei einer Identitätsüberprüfung nach § 17 darf auch die aufgedruckte Zugangsnummer automatisiert gelesen werden.

(5) Der Personalausweis enthält ein elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium, auf dem folgende Daten gespeichert werden:

1.
die Daten nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5, 9, 10 und 12,
1a.
der im amtlichen Gemeindeverzeichnis verwendete eindeutige Gemeindeschlüssel,
2.
die Daten des maschinenlesbaren Bereichs nach Absatz 4 Satz 2 und
3.
die Fingerabdrücke nach Absatz 9, die Bezeichnung der erfassten Finger, die Angaben zur Qualität der Abdrücke.

(5a) Zur Einrichtung eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 10a Absatz 1 Satz 1 dürfen auf einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium in einem mobilen Endgerät folgende Daten gespeichert werden:

1.
die Daten nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4, 9, 10 und 12,
2.
die Dokumentenart,
3.
der letzte Tag der Gültigkeitsdauer des elektronischen Identitätsnachweises,
4.
die Abkürzung „D“ für Bundesrepublik Deutschland und
5.
der im amtlichen Gemeindeverzeichnis verwendete eindeutige Gemeindeschlüssel.

(6) Die gespeicherten Daten sind gegen unbefugtes Verändern, Löschen und Auslesen zu sichern.

(7) Abweichend von Absatz 5 erhalten Kinder, solange sie noch nicht sechs Jahre alt sind, einen Personalausweis mit einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium, auf dem nur das Lichtbild und die Daten des maschinenlesbaren Bereichs nach Absatz 4 Satz 2 gespeichert sind.

(8) Die Seriennummer, die Prüfziffern, das Sperrkennwort und Sperrmerkmale dürfen keine Daten über die Person des Ausweisinhabers oder Hinweise auf solche Daten enthalten.

(9) Die auf Grund der Verordnung (EU) 2019/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 67), auf dem elektronischen Speichermedium zu speichernden zwei Fingerabdrücke der antragstellenden Person werden in Form des flachen Abdrucks des linken und rechten Zeigefingers im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises gespeichert. Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise der flache Abdruck entweder des Daumens, des Mittelfingers oder des Ringfingers gespeichert. Fingerabdrücke sind nicht zu speichern, wenn die Abnahme der Fingerabdrücke aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, unmöglich ist.

(10) Die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises oder eines mobilen Endgeräts gespeicherten Daten ermöglichen auch die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18.

(1) Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte. Der Verlust nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder eines Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag nach § 12 Abs. 3 abgeschlossen hat.

(2) Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat. Hat ein Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, ist die deutsche Auslandsvertretung zu hören. Bei der Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 sind die öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob er fortbestehende Bindungen an Deutschland glaubhaft machen kann.

(3) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.