Paßgesetz - PaßG 1986 | § 12 Einziehung

Paßgesetz - PaßG 1986 | § 12 Einziehung
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(1) Ein nach § 11 ungültiger Paß oder Paßersatz kann eingezogen werden. Die Einziehung ist schriftlich zu bestätigen.

(2) Besitzt jemand unbefugt mehrere Pässe, so sind sie bis auf einen Paß einzuziehen.

(3) Von der Einziehung kann abgesehen werden, wenn der Mangel, der sie rechtfertigt, geheilt oder fortgefallen ist.

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published on 27/09/2016 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwen
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