Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 27. Jan. 2016 - 2 K 6049/14

published on 27/01/2016 00:00
Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 27. Jan. 2016 - 2 K 6049/14
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Gericht

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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über das Erfordernis einer tierseuchenrechtlichen Genehmigung für die Einfuhr gebrauchten Speiseöls und über eine an die Einfuhr etwaig anknüpfende Pflicht zur veterinärrechtlichen Untersuchung.

2

Die Klägerin betreibt in A., Land B., eine Raffinerie zur Herstellung von Biodiesel. Als Ausgangsstoff setzt sie gebrauchtes Speiseöl ein, das vor allem in der gewerblichen Gastronomie als gebrauchtes Frittierfett anfällt. Die Beklagte erteilte der Klägerin auf ihre jeweiligen Anträge hin mit Bescheiden der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz, Amt für Verbraucherschutz, Einfuhrgenehmigungen vom 19. Februar 2014 – diese mit Änderungsgenehmigungen vom 27. Februar 2014 und 3. März 2014 – sowie vom 19. März 2014, 14. April 2014, 21. Mai 2014 und 19. Juni 2014 für jeweils über 1.000 t gebrauchtes Speiseöl. Die Beklagte nahm die Klägerin für die erteilten Genehmigungen mit Gebührenbescheid vom 28. Juli 2014, Referenz-Nr. C., auf Gebühren in Höhe von 1.202,-- Euro in Anspruch. Ferner beantragte die Klägerin unter dem 28. Juli 2014 die tierseuchenrechtliche Genehmigung der Einfuhr von maximal 3.500 t gebrauchtes Speiseöl aus den Vereinigten Staaten über die Grenzkontrollstelle Hamburger Hafen zur Herstellung von Biodiesel. Die Beklagte erteilte mit Bescheid vom 30. Juli 2014, Nr. D., die beantragte Genehmigung und verfügte unter den Nebenbestimmungen Nr. 1 Satz 2, dass eine veterinärrechtliche Einfuhrkontrolle durchzuführen sei. Die Genehmigung galt ausweislich des Bescheidinhalts einen Monat ab dem Tag der Ausstellung.

3

Die Klägerin widersprach am 29. August 2014 durch zwei Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten dem Gebührenbescheid vom 28. Juli 2014 sowie dem Genehmigungsbescheid vom 30. Juli 2014. Zur Begründung führte sie insbesondere aus: Sie wende sich grundsätzlich gegen eine angebliche Genehmigungspflicht der Einfuhr gebrauchten Speiseöls. Sie habe für die Einfuhr des gebrauchten Speiseöls zur Abwendung erheblicher wirtschaftlicher Beeinträchtigungen notgedrungen Genehmigungen beantragt, ohne damit jedoch die Rechtsauffassung der Beklagten im Hinblick auf die Genehmigungspflicht zu bestätigen oder zu billigen.

4

Mit Widerspruchsbescheid vom 14. November 2014 wies die Beklagte die Widersprüche der Klägerin als zulässig, aber unbegründet zurück und führte aus: Der angefochtene Gebührenbescheid sei auf Grundlage des Gebührengesetzes rechtmäßig. Die Genehmigungspflicht stehe wegen der diesbezüglich vorausgegangenen Genehmigungen unanfechtbar fest. Die angefochtene Einfuhrgenehmigung beruhe auf § 24 i.V.m. Anlage 4 Abschnitt II Nr. 7 BmTierSSchV i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Buchst. g Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. Gebrauchtes Speiseöl sei ein „tierisches Nebenprodukt“, welches bei der Einfuhr einer Genehmigung bedürfe. Gemäß Art. 2 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 seien davon ausdrücklich „Küchen- und Speiseabfälle“ erfasst. Dazu zähle gemäß der durch Verordnung (EG) Nr. 808/2003 erweiterten Definition in Anhang I Nr. 15 Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 auch gebrauchtes Speiseöl. Die neue Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und die zu deren Durchführung erlassene Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hätten den Anwendungsbereich vollständig übernommen. Hierfür sei nicht erheblich, ob das gebrauchte Speiseöl pflanzlichen Ursprungs sei, da die von ihm ausgehenden Gefahren auf die in ihm enthaltenen Kontaminanten und Abbauprodukte zurückgingen. Insoweit komme es nicht darauf an, ob die Verweisung in Anlage II Abschnitt II Nr. 7 BmTierSSchV statisch oder dynamisch sei. Das Unionsrecht stehe der Anwendung des § 24 BmTierSSchV nicht entgegen. Eine Einfuhr des gebrauchten Speiseöls sei auch dann genehmigungspflichtig, wenn eine Verarbeitung im Verfahren der Drucksterilisation nicht beabsichtigt sei. Dies folge daraus, dass gemäß Art. 2 Abs. 2 Buchst. g Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 diese Verordnung auf gebrauchtes Speiseöl nur dann nicht anwendbar sei, wenn dieses nicht „zur Drucksterilisation oder zur Verarbeitung mittels Methoden gemäß Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b“ bestimmt sei. In Anhang IV Kapitel IV Abschnitt II Buchstabe D Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sei als alternatives Verarbeitungsverfahren gerade auch die Biodieselherstellung geregelt. Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sei nach Art. 1 Abs. 3 Buchst. d Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 vorrangig vor den abfallrechtlichen Regelungen anzuwenden. Die Waren unterlägen in Übereinstimmung mit der Nebenbestimmung Nr. 1 Satz 2 bei der Einfuhr der Dokumentenprüfung, der Nämlichkeitskontrolle und der physischen Untersuchung bei der Grenzkontrollstelle.

5

Die Klägerin hat am 17. Dezember 2014 Klage erhoben, ausweislich der angekündigten Klageanträge zunächst mit dem Ziel (Ziffer 1) der Aufhebung der Bescheide vom 30. Juli 2014 und 28. Juli 2014 sowie (Ziffer 2) der Feststellung, dass die „Einfuhr“ gebrauchten Speiseöls aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union und aus Drittstaaten keiner Genehmigungspflicht unterliege, und hilfsweise (Ziffer 3) der Feststellung, dass diese „Einfuhr“ keiner Veterinärkontrolle unterliege. Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin insbesondere vor:

6

Gebrauchtes Speiseöl sei aufgrund seines pflanzlichen Ursprungs als ungefährlicher Ausgangsstoff für die Biodieselproduktion einzuordnen, der zudem nach Verarbeitung als Kraftstoff verbrannt und nicht in den Nahrungsmittelkreislauf zurückgeführt oder zur Fütterung von Tieren verwendet werde. Das gebrauchte Speiseöl sei in der Vergangenheit auf dem Seeweg aus Drittstaaten ohne Einfuhrgenehmigung und ohne veterinärrechtliche Untersuchung über den Hafen A. zur Raffinerie der Klägerin gelangt, teilweise seien Lieferungen auch über den Hamburger Hafen geleitet worden. Gebrauchtes Speiseöl unterliege dem Abfallrecht, jedoch habe die Beklagte im Jahr 2013 für die Klägerin überraschend die Einfuhr einer Lieferung gebrauchten Speiseöls, die im Hamburger Hafen habe abgefertigt werden sollen, untersagt. Um den reibungslosen Betrieb in A. aufrechterhalten zu können, habe sie in ihre Produktionsanlage in A. eine Drucksterilisationsanlage eingebaut. Die Beklagte verlange in Abstimmung mit den zuständigen Behörden des Landes B. die Einfuhr von gebrauchtem Speiseöl über eine Grenzkontrollstelle, die der Hafen A. nicht biete, da dort keine veterinärrechtliche Kontrolle durchgeführt werden könne.

7

Die Anfechtungsklage gegen die Einfuhrgenehmigung sei zulässig, da der angefochtene Genehmigungsbescheid die Genehmigungsbedürftigkeit verbindlich feststelle. Die hilfsweise verfolgte Feststellungsklage sei zulässig, da die Genehmigungsbedürftigkeit ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis sei.

8

Die Klage sei im Hauptantrag begründet. Die Einfuhr gebrauchten Speiseöls sei nicht genehmigungspflichtig. Die von der Beklagten vertretene gegenteilige Rechtsauffassung werde von anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland nicht ausnahmslos geteilt. Der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 habe ein engerer Begriff der „Speise- und Küchenabfälle“ zugrunde gelegen. Die von ihr, der Klägerin, für die Biodieselproduktion verwendeten pflanzlichen Speisefette fielen ersichtlich nicht unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung. Die Anwendung der tierseuchenrechtlichen Hygienevorschriften auf einen erweiterten Kreis von „Küchen- und Speiseabfällen“ sei erst mit Art. 2 Abs. 2 Buchst. g Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sowie Verordnung (EG) Nr. 142/2011 erfolgt, gelte jedoch nicht für die Verweisung in Anlage 4 Abschnitt II Nr. 7 BmTierSSchV. Diese Verweisung sei statisch zu verstehen. Eine Rechtsfolgenverweisung liege nicht vor, da die Rechtsfolge, die Genehmigungspflicht, sich nicht aus der Zielnorm ergebe. Die Begriffsbestimmung in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sei nicht isoliert heranzuziehen, da die Vorschrift auf weitere Vorschriften dieser Verordnung verweise, die insoweit erfüllt sein müssten. Würde unabhängig von der Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 eine isolierte Verweisung auf den Definitionskatalog gelten, würde dies bei „Küchen- und Speisenabfällen“ zu einer uferlosen Anwendung des Einfuhrregimes der BmTierSSchV führen. Eine einschränkende Auslegung der Verweisungsregelung sei zudem deshalb geboten, da nach § 1 Abs. 2 BmTierSSchV diese Verordnung nur im Fall eines ausdrücklichen Verweises auf die Waren und Gegenstände gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 überhaupt anwendbar sei.

9

Auch sei unter der Annahme einer dynamischen Verweisung die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 nicht anwendbar, weil es sich um „Küchen- und Speiseabfälle“ handele, die nicht nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. g Nr. iii Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zur Drucksterilisation oder zu Verarbeitung mittels Methoden gemäß Art. 15 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. b Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder zur Umwandlung in Biogas oder Kompostierung „bestimmt“ seien. Dem Importeur stehe nach dem Wortlaut „bestimmt“ die Möglichkeit zu, die Waren als „Abfall“ oder als „tierisches Nebenprodukt“ einzuführen. Entscheidend sei die beabsichtigte Verwertung des Produkts. Mangels Genehmigungspflicht seien auch die dem Einfuhrgenehmigungsbescheid beigefügten Nebenbestimmungen rechtswidrig. Eine alternative Verarbeitungsmethode sei nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt II Buchstabe D Nr. 2 Buchst. a Verordnung (EG) Nr. 142/2011 nur dann vorzunehmen, wenn Material der Kategorien 1, 2 oder 3 eingesetzt werde. „Küchen- und Speiseabfälle“ würden nach Art. 10 Buchst. p Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 nur dann der Kategorie 3 zugeordnet, wenn es sich um „Küchen- und Speiseabfälle“ im Anwendungsbereich dieser Verordnung handele, was aber bei pflanzlichen Speisefetten nicht der Fall sei. Gebrauchtes Speiseöl sei pflanzlichen Ursprungs. Die Klägerin nimmt Bezug auf eine strafgerichtliche Entscheidung des Landgerichts Itzehoe (Beschl. v. 20.1.2014, 8 KLs 1/13), nach der gebrauchtes Altspeisefett selbst pflanzlicher Herkunft sei, so dass Mischfettsäuren aus „verunreinigtem“ Altspeisefett pflanzlicher Herkunft mit Spuren von Stoffen tierischer Herkunft kein Futtermittel-Ausgangserzeugnis tierischen Ursprungs, sondern ein Futtermittel-Ausgangserzeugnis pflanzlichen Ursprungs mit Spuren von Stoffen tierischer Herkunft seien.

10

Unter Rücknahme der Klage, soweit sie hinsichtlich des unter Ziffer 2 angekündigten Klageantrags über die gestellten Klageanträge hinausgegangen war, beantragt die Klägerin,

11

den Genehmigungsbescheid vom 30. Juli 2014 hinsichtlich der Hauptregelung in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. November 2014 aufzuheben,

12

hinsichtlich der Nebenbestimmung Nr. 1 Satz 2 im Genehmigungsbescheid vom 30. Juli 2014 festzustellen, dass diese rechtswidrig gewesen ist,

13

den Gebührenbescheid vom 28. Juli 2014 aufzuheben,

14

hilfsweise festzustellen, dass die Einfuhr von gebrauchtem Speiseöl (Used Cooking Oil, UCO) aus Drittstaaten keiner Genehmigungspflicht nach § 24 Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung unterliegt,

15

hilfsweise festzustellen, dass die Einfuhr von gebrauchtem Speiseöl (Used Cooking Oil, UCO) aus Drittstaaten nicht der Veterinärkontrolle an Grenzkontrollstellen unterliegt.

16

Die Beklagte beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Zur Begründung führt die Beklagte aus: Der Hauptantrag sei unzulässig, da der angegriffene Verwaltungsakt einschließlich seiner Nebenbestimmungen keine belastenden Regelungswirkungen mehr entfalte. Die Hilfsanträge seien unbegründet. Als die Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung 2005 neu gefasst worden seien, sei bereits 2003 die durch die Verordnung (EG) Nr. 808/2003 vorgenommene Erweiterung des Begriffs der „Speise- und Küchenabfälle“ um das gebrauchte Speiseöl in Anhang I Nr. 15 Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 in Kraft gewesen. Es handele sich um einen Rechtsfolgenverweis und nicht um einen Rechtsgrundverweis, so dass es auf die Eröffnung des Anwendungsbereichs der in Bezug genommenen Verordnung nicht ankomme. Gebrauchtes Speiseöl sei ein „tierisches Nebenprodukt“ gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 i.V.m. Art. 6 Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 i.V.m. dem durch die Verordnung (EG) Nr. 808/2003 erweiterten Anhang I Nr. 15 Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.

19

Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind die Sachakten der Beklagten. Darauf sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

20

Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht gemäß § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter anstelle der Kammer.

I.

21

Die teilweise Einstellung des Verfahrens, soweit die Klägerin die Klage im Umfang des in der Klageschrift unter Ziffer 2 noch als Hauptantrag angekündigten Klageantrags zurückgenommen hat, beruht auf § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

II.

22

Die Klage im Übrigen hat keinen Erfolg. Die Klage ist in den Hauptanträgen zulässig (hierzu jeweils unter a.), aber nicht begründet (hierzu jeweils unter b.), sowohl soweit die Klägerin sich gegen die Hauptregelung der Genehmigung (hierzu unter 1.) und die Nebenbestimmung betreffend die Veterinärkontrollpflicht wendet (hierzu unter 2.) als auch soweit sie sich gegen den ergangenen Gebührenbescheid wendet (hierzu unter 3.). Über die Hilfsanträge ist zu entscheiden, da die Klage in den Hauptanträgen ohne Erfolg bleibt. Die Klage ist auch in den Hilfsanträgen zulässig (hierzu jeweils unter a.), aber nicht begründet (hierzu jeweils unter b.), sowohl soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die Einfuhr von gebrauchtem Speiseöl aus Drittstaaten keiner Genehmigungspflicht unterliege (hierzu unter 4.), als auch soweit sie die Feststellung begehrt, dass sie keiner Veterinärkontrolle unterliege (hierzu unter 5.).

23

1. a. Die Klage ist zulässig, soweit die Klägerin die im Bescheid vom 30. Juli 2014, Nr. D., in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. November 2014 als Hauptregelung enthaltene Einfuhrgenehmigung anficht. Die Anfechtungsklage ist statthaft (hierzu unter aa.), die Klägerin ist zur Klage befugt (hierzu unter bb.), auch steht ihr das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis zu (hierzu unter cc.).

24

aa. Die Anfechtungsklage ist nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO die statthafte Rechtsschutzform, da die Klägerin prozessual die Aufhebung eines materiell noch nicht vollständig erledigten Verwaltungsaktes begehrt. Ausgehend von dem nach § 88 VwGO maßgeblichen Rechtsschutzziel der Klägerin bedarf es einer Aufhebung des Verwaltungsaktes nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO und genügt eine Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht. Die begehrte Aufhebung ginge nicht ins Leere, denn die am 30. Juli 2014 erteilte Genehmigung der Einfuhr von bis zu 3.500 t gebrauchtes Speiseöl ist der Regelungsgehalt eines insoweit weiterhin wirksamen Verwaltungsaktes. Im Einzelnen:

25

Zwar enthält der Genehmigungsbescheid entgegen der Auffassung der Klägerin nicht selbst als Regelungsgehalt die verbindliche Feststellung einer Genehmigungspflicht. Vielmehr hat die Beklagte bei Erteilung der Genehmigung lediglich vorausgesetzt, dass die Einfuhr aufgrund der einschlägigen Rechtsnormen der Genehmigung bedürfe, dies aber nicht verbindlich durch Verwaltungsakt festgestellt. Der behördliche Wille, bei Erteilung einer Genehmigung eine verbindliche Feststellung der Genehmigungsbedürftigkeit zu treffen, kann sich unter anderem aus dem Wortlaut der behördlichen Äußerung, ihrem Zusammenhang oder daraus ergeben, dass eine derartige Feststellung in einem Gesetz vorgesehen ist (BVerwG, Urt. v. 25.6.2003, 6 C 17/02, BVerwGE 118, 226, juris Rn. 13). Dafür sind hier ausgehend von dem ausdrücklichen Entscheidungsausspruch des Genehmigungsbescheids, die Einfuhr unter Nebenbestimmungen zu genehmigen, keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die Genehmigung als Hauptregelung des Bescheids behebt als in insoweit ausschließlich rechtsgestaltender Verwaltungsakt ein unter der Voraussetzung der Genehmigungspflicht ansonsten bestehendes Verbot der Einfuhr.

26

Auch ist der zeitliche Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der erteilten Genehmigung von einem Monat verstrichen, so dass eine Aufhebung mit Wirkung für die Zukunft nicht mehr in Betracht kommt. Der Verwaltungsakt hat sich insoweit durch Zeitlablauf nach § 43 Abs. 2 Alt. 1 HmbVwVfG teilweise erledigt.

27

Doch ist eine Aufhebung der Genehmigung mit Wirkung für die Vergangenheit weiterhin möglich. Die Genehmigung hat sich nicht in vollem Umfang ihres zeitlichen Regelungsgehalts, d. h. rückwirkend auf den Zeitpunkt ihres Erlasses, erledigt, sondern ist im Hinblick auf die Vergangenheit gemäß § 43 Abs. 2 Alt. 2 HmbVwVfG materiell nach wie vor wirksam, solange sie nicht mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben wird. Prozessual bedarf es der rückwirkenden Aufhebung der Genehmigung nach der Interessenlage der Klägerin bereits deshalb, weil nach dem einschlägigen Gebührentatbestand die Gebührenpflicht allein an den Fortbestand der wirksamen Genehmigung anknüpft und zwar grundsätzlich unabhängig von deren Rechtmäßigkeit und insbesondere der Genehmigungsbedürftigkeit (dazu s. u. 2. b. cc.).

28

bb. Die Klägerin ist in Übereinstimmung mit § 42 Abs. 2 Alt. 1 VwGO zur Klage befugt. Nach dieser Vorschrift ist die Anfechtungsklage grundsätzlich nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Klägerin kann eine Verletzung in ihren Rechten geltend machen. Im Einzelnen:

29

Zwar wirkt die intendierte Rechtsfolge der Hauptregelung des Bescheids vom 30. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. November 2014 allein zugunsten der Klägerin. Durch die Genehmigung greift das unter der Voraussetzung einer Genehmigungspflicht (dazu s. u. b.) bestehende Verbot der Einfuhr nicht. Auch beinhaltet die Erteilung einer Genehmigung nicht zugleich die verbindliche Feststellung einer Genehmigungspflicht (dazu s.o. aa.). Doch teilt das erkennende Gericht nicht die Auffassung (Pietzcker, in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 29. EL Oktober 2015, § 42 Abs. 1 Rn. 8), wer eine Genehmigung beantrage, gleichzeitig aber das zu genehmigende Verhalten für genehmigungsfrei halte, könne die Genehmigung allenfalls dann anfechten, wenn sie zugleich verbindlich die Genehmigungsbedürftigkeit feststelle. Die Klägerin ist durch die fortbestehende Genehmigung jedenfalls deshalb beschwert und kann eine Verletzung in ihren Rechten geltend machen, weil die Genehmigung hinsichtlich der Gebührenpflicht zu ihren Lasten Tatbestandswirkung entfaltet (dazu s. u. 2. b. cc.).

30

cc. Der Klägerin ist auch ein Rechtsschutzbedürfnis als allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzung nicht abzusprechen. Mit der Anfechtung der antragsgemäß erteilten Genehmigung verstößt sie insbesondere nicht gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens und damit gegen das Gebot aus Treu und Glauben. Die Klägerin hatte die nunmehr angefochtene Genehmigung zur Vermeidung von Nachteilen beantragt, ohne aber damit in der Sache eine Genehmigungspflichtigkeit einzuräumen.

31

b. Die Anfechtungsklage ist nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO jedoch nicht begründet, da die Genehmigung als Hauptregelung des Bescheids vom 30. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. November 2014 objektiv rechtmäßig ist oder zumindest die Klägerin nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt.

32

Die Einfuhr von 3.500 t gebrauchtes Speiseöl aus den Vereinigten Staaten unterlag einer Genehmigung nach der Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren (neugefasst am 6.4.2005, BGBl I S. 997 – Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung, BmTierSSchV). Die Vorschriften dieser mitgliedstaatlichen Verordnung finden Anwendung (hierzu unter aa.). Die Genehmigungsfähigkeit ist nicht zu prüfen, da deren Fehlen subjektive Rechte der Klägerin nicht verletzen würde. Die Genehmigungsbedürftigkeit folgt aus § 24 BmTierSSchV. Danach bedarf die Einfuhr von Tieren und Waren nach Anlage 4 BmTierSSchV der Genehmigung. Unter diese Waren fallen gemäß Abschnitt II Nr. 7 Anlage 4 BmTierSSchV „tierische Nebenprodukte im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, soweit sie nicht in deren Anhängen VII und VIII aufgeführt sind“. Die streitgegenständliche Genehmigung wurde für die Einfuhr (hierzu unter bb.) gebrauchten Speiseöls erteilt, eines „tierischen Nebenprodukts“ (hierzu unter cc.), das Abschnitt II Nr. 7 Anlage 4 BmTierSSchV unterfällt (hierzu unter dd.).

33

aa. Die Vorschriften der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung finden Anwendung. Der Anwendungsbereich ist für gebrauchtes Speiseöl nach § 1 Abs. 1 BmTierSSchV grundsätzlich eröffnet (hierzu unter (1)). Die Anwendungsausschlüsse nach § 1 Abs. 2 BmTierSSchV (hierzu unter (2)) und § 1 Abs. 3 BmTierSSchV (hierzu unter (3)) greifen nicht ein.

34

(1) Der Anwendungsbereich der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung ist für gebrauchtes Speiseöl grundsätzlich eröffnet. Diese Verordnung regelt gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 BmTierSSchV insbesondere die Einfuhr der dort genannten Tiere, daraus erzeugter Waren und von Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoff sein können. Gebrauchtes Speiseöl kann insbesondere Träger von Ansteckungsstoff sein. Zwar ist reines, nichtgebrauchtes Speiseöl nicht tierischen Ursprungs. Der Begriff des Speiseöls umfasst nur flüssige Fette pflanzlichen Ursprungs; flüssige Fette tierischen Ursprungs sind hingegen als Fischöl, Fischtran, Robbentran oder Waltran zu bezeichnen. Doch gilt anderes für gebrauchtes Speiseöl. Dieses ist ein Gemisch, das überwiegend, aber nicht ausschließlich aus flüssigem Fett pflanzlichen Ursprungs besteht und im Übrigen feste oder flüssige Bestandteile enthält, die von der Speise herrühren, die mittels des Speiseöls zubereitet worden ist und dabei mit dem Speiseöl in Kontakt gekommen ist. Diese Bestandteile können, wie die mit Hilfe des Speiseöls zubereitete Speise, pflanzlichen Ursprungs sein. Jedoch ist ein tierischer Ursprung nicht auszuschließen, weshalb nach dem Schutzzweck der Norm von einem tierischen Ursprung auszugehen ist.

35

Soweit das Landgericht Itzehoe (Beschl. v. 20.1.2014, 8 KLs 1/13, juris Rn. 11) angenommen hat, dass gebrauchtes Altspeisefett selbst pflanzlicher Herkunft sei, so dass Mischfettsäuren aus „verunreinigtem“ Altspeisefett pflanzlicher Herkunft mit Spuren von Stoffen tierischer Herkunft kein Futtermittel-Ausgangserzeugnis tierischen Ursprungs, sondern ein Futtermittel-Ausgangserzeugnis pflanzlichen Ursprungs mit Spuren von Stoffen tierischer Herkunft seien, überträgt das erkennende Gericht diese Erwägungen zumindest nicht auf die hier zu beantwortende Frage, ob ein „tierisches Nebenprodukt“ vorliegt. Denn es ist nicht nach dem Schwerpunkt der Herkunft zwischen „pflanzlichen“ und „tierischen“ Nebenprodukten abzugrenzen, sondern der Begriff des „tierischen Nebenprodukts“ ist ausgehend vom hygiene- und tierseuchenrechtlichen Schutzzweck gegenüber Waren und Gegenständen ohne tierischen Ursprung abzugrenzen. Nach dem Normzweck der Verordnung genügt es, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Kontaminanten und Abbauprodukte auf Tiere zurückgehen. Der Normzweck geht aus § 7 Satz 2 BmTierSSchV hervor. Danach darf eine Genehmigung nach dieser Verordnung nicht erteilt werden, wenn eine Verbreitung von Tierseuchen zu befürchten ist. Der Normzweck gebietet eine Einbeziehung bereits dann, wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind.

36

(2) Die Anwendung der (mitgliedstaatlichen) Verordnung ist nicht durch § 1 Abs. 2 BmTierSSchV ausgeschlossen. Danach sind deren Vorschriften, soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist, nicht auf Waren oder Gegenstände anzuwenden, die dem Anwendungsbereich der (gemeinschafts- oder nunmehr unionsrechtlichen) Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. Nr. L 273 v. 10.10.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen. An dieser Stelle kann dahinstehen, ob gebrauchtes Speiseöl zu den Waren oder Gegenständen im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. Nr. L 300/1 v. 14.11.2009) gehört, die gemäß ihrem Art. 54 an die Stelle der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 getreten ist. Denn zumindest ist in der mitgliedstaatlichen Verordnung hinsichtlich derer Anwendung „etwas anderes geregelt“, so dass gemäß der Rückausnahme des § 1 Abs. 2 BmTierSSchV die mitgliedstaatliche Verordnung unabhängig von einer Einschlägigkeit der gemeinschafts- oder nunmehr unionsrechtlichen Verordnung Anwendung findet. Denn Anlage 4 Abschnitt II Nr. 7 BmTierSSchV verweist ausdrücklich auf die gemeinschafts- oder nunmehr unionsrechtliche Definition des „tierischen Nebenprodukts“.

37

(3) Der Anwendungsausschluss des § 1 Abs. 3 BmTierSSchV kommt ebenfalls nicht zum Tragen. Danach sind die Vorschriften dieser mitgliedstaatlichen Verordnung nicht anzuwenden, soweit unmittelbar geltende Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieser mitgliedstaatlichen Verordnung inhaltsgleiche oder abweichende Anforderungen an das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr, Durchfuhr oder Ausfuhr regeln. Wenngleich Art. 25 ff. Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. Nr. L 54/1 v. 26.2.2011) Vorschriften über die Einfuhr tierischer Nebenprodukte enthalten, so regeln sie doch nicht, unter welchen Voraussetzungen eine tierseuchenrechtliche Einfuhrgenehmigung erforderlich ist, so dass es insoweit bei der Anwendung des § 24 BmTierSSchV verbleibt.

38

bb. Die streitgegenständliche Genehmigung wurde für die Einfuhr erteilt. Der Begriff der Einfuhr ist erfüllt, da das von der Genehmigung erfasste gebrauchte Speiseöl aus dem Drittstaat Vereinigte Staaten in den Mitgliedstaat Deutschland verbracht werden sollte.

39

cc. Die Lieferung gebrauchten Speiseöls, auf welche sich die streitgegenständliche Einfuhrgenehmigung bezieht, erfüllte das erste Tatbestandsmerkmal aus Abschnitt II Nr. 7 Anlage 4 BmTierSSchV. Es handelte sich um „tierische Nebenprodukte im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002“. Dies gilt im Ergebnis unabhängig davon, ob die vom nationalen Recht vorgenommene Inbezugnahme des Gemeinschafts- oder Unionsrechts als statische Verweisung auf die Begriffsbestimmung in der zum Zeitpunkt der Neufassung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung geltenden Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (hierzu unter (1)) oder als dynamische Verweisung auf die Nachfolgebestimmung in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verstanden wird (hierzu unter (2)).

40

(1) Ausgehend von der Annahme, Abschnitt II Nr. 7 Anlage 4 BmTierSSchV verweise statisch auf die Voraussetzungen eines „tierischen Nebenprodukts“ i.S.d. Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, ist gebrauchtes Speiseöl als „tierisches Nebenprodukt“ zu qualifizieren. In isolierter Betrachtung liegen die Voraussetzungen der vormaligen Legaldefinition des Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 vor (hierzu unter ((a)). Ausgehend von der Annahme einer statischen Verweisung auf die außer Kraft getretene Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sind deren sachliche Geltungsvoraussetzungen nicht zu prüfen (hierzu unter (b)).

41

(a) In isolierter Betrachtung sind die Voraussetzungen der Begriffsbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erfüllt. Dabei ist diese Begriffsbestimmung des „tierischen Nebenprodukts“ im Ansatz vom Begriff der „Küchen- und Speiseabfälle“ unabhängig (hierzu unter (aa)). Gebrauchtes Speiseöl erfüllt die in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 genannten Voraussetzungen. „Tierische Nebenprodukte“ sind nach dieser Begriffsbestimmung „ganze Tierkörper, Tierkörperteile oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß den Artikeln 4, 5 und 6, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, einschließlich Eizellen, Embryonen und Samen“. Gebrauchtes Speiseöl ist in diesem Sinne tierischen Ursprungs (hierzu unter (bb)), erfüllt die Voraussetzungen nach Art. 4, 5 oder 6 Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (hierzu unter (cc)) und ist nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt (hierzu unter (dd)).

42

(aa) Die Begriffsbestimmung des „tierischen Nebenprodukts“ ist vom Begriff der „Küchen- und Speiseabfälle“ im Ansatz unabhängig. Soweit die im Widerspruchsbescheid gegebene Begründung davon abweicht, ist dem nicht zu folgen. So kann eine Qualifizierung gebrauchten Speiseöls als „tierisches Nebenprodukt“ nicht unmittelbar daraus hergeleitet werden, dass durch Anhang Nr. 1 Buchst. a Verordnung (EG) Nr. 808/2003 der Kommission vom 12. Mai 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. Nr. L 117 v. 13.5.2003, S. 1) die Definition der „Küchen- und Speiseabfälle“ in Anhang I Nr. 15 Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 dahingehend erweitert wurde, dass darunter „alle aus Restaurants, Catering-Einrichtungen und Küchen, einschließlich Groß- und Haushaltsküchen, stammenden Speisereste einschließlich gebrauchtes Speiseöl“ fallen. Denn damit wurde nicht der in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 definierte Begriff des „tierischen Nebenprodukts“ erweitert, sondern der Geltungsbereich dieser Verordnung eingeschränkt. Nach ihrem Art. 1 Abs. 2 Buchst. e galt diese Verordnung vorbehaltlich der in ihrem Art. 1 Abs. 2 Buchst. e Nr. i bis iii enthaltenen Rückausnahmen nicht für „Küchen- und Speiseabfälle“.

43

(bb) Gebrauchtes Speiseöl ist nach Sinn und Zweck der in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 enthaltenen Legaldefinition „tierischen Ursprungs“. Zwar stammt reines nichtgebrauchtes Speiseöl nicht ursprünglich von Tieren. Nach dem Normzweck genügt es jedoch, ebenso wie nach dem Normzweck der mitgliedstaatlichen Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (dazu s. o. aa. (1)), dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Kontaminanten und Abbauprodukte auf Tiere zurückgehen. Der Normzweck, Gefährdungen der Gesundheit von Mensch und Tier zu begegnen, geht aus Art. 1 Abs. 1 Buchst. a Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 hervor. Der Normzweck gebietet eine Einbeziehung bereits dann, wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind. Dies bestätigt der 8. Erwägungsgrund Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, in dem zum Ausdruck kommt, dass „Küchen- und Speiseabfälle, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten, […] ebenfalls ein Kanal für die Verbreitung von Seuchen sein“ können.

44

(cc) Die Voraussetzungen nach Art. 4, 5 oder 6 Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sind erfüllt. Gebrauchtes Speiseöl unterfällt Art. 4 Abs. 1 Buchst. e Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, soweit es sich „um Küchen- und Speiseabfälle von Beförderungsmitteln im grenzüberschreitenden Verkehr“ handelt. Soweit es sich um „andere Küchen- und Speiseabfälle“ als die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. e Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 genannten handelt, unterfällt gebrauchtes Speiseöl Art. 6 Abs. 1 Buchst. l Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. Um „Küchen- und Speiseabfälle“ handelt es sich auch bei Annahme einer statischen Verweisung auf das damalige Gemeinschaftsrecht der „tierischen Nebenprodukte“. Denn der Begriff der Küchen- und Speiseabfälle in Anlage I Nr. 15 Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 war bereits vor der Neufassung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung durch Anhang Nr. 1 Buchst. a Verordnung (EG) Nr. 808/2003 dahingehend erweitert worden, dass darunter „alle aus Restaurants, Catering-Einrichtungen und Küchen, einschließlich Groß- und Haushaltsküchen, stammenden Speisereste einschließlich gebrauchtes Speiseöl“ fallen.

45

(dd) Gebrauchtes Speiseöl ist nicht (mehr) für den menschlichen Verzehr bestimmt, wie Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 voraussetzt.

46

(b) Ausgehend von der Annahme, Abschnitt II Nr. 7 Anlage 4 BmTierSSchV verweise statisch auf die Begriffsbestimmung in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, sind die zeitlichen Geltungsvoraussetzungen der Verordnung wegen ihrer zwischenzeitlichen Aufhebung ohnehin nicht gegeben und deshalb auch nicht die sachlichen Geltungsvoraussetzungen der außer Kraft getretenen Verordnung zu prüfen.

47

Insbesondere ist die Ausnahme vom Geltungsbereich nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. e Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 nicht zu prüfen. Nach der eingangs Art. 1 Abs. 2 Buchst. e Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 enthaltenen Ausnahme galt diese Verordnung nicht für „Küchen- und Speiseabfälle“, zu denen gemäß der durch Anhang Nr. 1 Buchst. a Verordnung (EG) Nr. 808/2003 erweiterten Definition der „Küchen- und Speiseabfälle“ in Anhang I Nr. 15 Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ausdrücklich auch gebrauchtes Speiseöl zählte. Der sachliche Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 war ausgehend davon nur insoweit eröffnet, als eine Rückausnahme nach ihrem Art. 1 Abs. 2 Buchst. e Nr. i bis iii erfüllt war. Dies war für gebrauchtes Speiseöl nicht gewährleistet, da es (zumindest grundsätzlich) nicht von Beförderungsmitteln im grenzüberschreitenden Verkehr stammt und – als Ausgangsstoff für die Biodieselherstellung – auch nicht für die Tierernährung bestimmt ist oder für die Verwendung in einer Biogasanlage oder zur Kompostierung.

48

Allerdings ist – insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung der Klägerin – in Abschnitt II Nr. 7 Anlage 4 BmTierSSchV keine Rechtsfolgenverweisung zu sehen. Denn die Rechtsfolge, die Genehmigungspflicht, ergibt sich nicht aus der Zielnorm, auf die verwiesen wird, sondern aus § 24 BmTierSSchV.

49

Gleichwohl sind die sachlichen Geltungsvoraussetzungen der außer Kraft getretenen Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 auch ausgehend von einer statischen Verweisung nicht zu prüfen. Die Annahme, Abschnitt II Nr. 7 Anlage 4 BmTierSSchV verweise statisch auf die Begriffsdefinition in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, d. h. ohne deren zeitlichen Geltungsbereich zu beachten, ist nur aufgrund der Erwägung vertretbar, der mitgliedstaatliche Normgeber habe punktuell einen zum Zeitpunkt des Erlasses bestehenden Begriff aus dem damaligen Gemeinschaftsrecht in das nationale Recht übernehmen wollen. Die Annahme einer statischen Verweisung trägt sich daraus, dass in Abschnitt II Nr. 7 Anlage 4 BmTierSSchV wörtlich auf „tierische Nebenprodukte im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002“ Bezug genommen wird. Es wird eben nicht auf andere Normen dieser Verordnung verwiesen, insbesondere nicht auf Art. 1 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.

50

Soweit die Klägerin vorbringt, eine isolierte Verweisung auf die Definition des Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 führe zu einer uferlosen Anwendung des Einfuhrregimes der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung, kann dem nur ein Argument gegen die zugrundeliegende Annahme einer statischen Verweisung entnommen werden. Denn der nationale Normgeber hat es, ausgehend von einer statischen Verweisung, bereits wegen der zeitlichen Geltungsvoraussetzungen vereitelt, einen Gleichklang der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung mit der gemeinschafts- oder nunmehr unionsrechtlichen Verordnung über „tierische Nebenprodukte“ herzustellen. Auf dieser Grundlage konnte der mitgliedstaatliche Normgeber auch nicht den Versuch unternehmen, einen solchen Gleichklang über die Beachtung der sachlichen Geltungsvoraussetzungen der inzwischen außer Kraft getretenen Verordnung herzustellen.

51

Einer Prüfung des außer Kraft getretenen Art. 1 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 im Rahmen der Verweisung durch Abschnitt II Nr. 7 Anlage 4 BmTierSSchV widerspricht unabhängig davon § 1 Abs. 2 BmTierSSchV. Durch diese Vorschrift (dazu s. o. aa. (2)) stellt der mitgliedstaatliche Normgeber hinsichtlich der Anwendungsvoraussetzungen der gemeinschafts- oder nunmehr unionsrechtlichen Verordnung über „tierische Nebenprodukte“ auf die jeweils geltende Fassung ab. Es ist nicht anzunehmen, dass der mitgliedstaatliche Normgeber sowohl in § 1 Abs. 2 BmTierSSchV dynamisch auf die Anwendungsvoraussetzungen nach Art. 2 Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 als auch über Abschnitt II Nr. 7 Anlage 4 BmTierSSchV statisch auf die Anwendungsvoraussetzungen der Vorgängervorschrift Art. 1 Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 habe verweisen wollen.

52

(2) Ausgehend von der gegenteiligen Annahme, Abschnitt II Nr. 7 Anlage 4 BmTierSSchV verweise dynamisch auf die Voraussetzungen eines tierischen Nebenprodukts i.S.d. Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 in der jeweils geltenden Fassung, sind in isolierter Betrachtung die Voraussetzungen der Legaldefinition der Nachfolgevorschrift in Art. 3 Nr. 1 Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ebenfalls erfüllt (hierzu unter ((a)). Dabei ist es unerheblich, ob neben der bloßen Begriffsdefinition auch deren sachliche Geltungsvoraussetzungen zu prüfen sind (hierzu unter (b)).

53

(a) In isolierter Betrachtung erfüllt das von der angefochtenen Genehmigung betroffene gebrauchte Speiseöl die Voraussetzungen der Begriffsbestimmung des „tierischen Nebenprodukts“ gemäß der Nachfolgevorschrift.

54

Gemeinschafts- und nunmehr unionsrechtlich ist an die Stelle der Begriffsbestimmung des tierischen Nebenprodukts in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 gemäß Art. 54 UAbs. 2 i.V.m. Anhang Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 die Begriffsbestimmung in Art. 3 Nr. 1 Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 getreten. Das von der angefochten Einfuhrgenehmigung betroffene gebrauchte Speiseöl erfüllte die Definition eines „tierischen Nebenprodukts“ nach Art. 3 Nr. 1 Verordnung (EG) Nr. 1069/2009. „Tierische Nebenprodukte“ sind nach dieser Vorschrift „ganze Tierkörper oder Teile von Tieren oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs beziehungsweise andere von Tieren gewonnene Erzeugnisse, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, einschließlich Eizellen, Embryonen und Samen“. Gebrauchtes Speiseöl ist in diesem Sinne tierischen Ursprungs (hierzu unter (aa)). Es ist nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt (hierzu unter (bb)).

55

(aa) Gebrauchtes Speiseöl ist nach Sinn und Zweck auch der in Art. 3 Nr. 1 Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 enthaltenen Legaldefinition tierischen Ursprungs. Es geltend die entsprechenden Erwägungen wie hinsichtlich des „tierischen Ursprungs“ i.S.d. Vorgängervorschrift Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (dazu s. o. (1) (a) (bb)). Als Normzweck geht aus Art. 1 Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 hervor, Risiken zu verhindern bzw. möglichst gering zu halten, die sich für die Gesundheit von Mensch und Tier ergeben. Dieser Normzweck gebietet eine Einbeziehung bereits dann, wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind.

56

(bb) Gebrauchtes Speiseöl ist, wie Art. 3 Nr. 1 Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 voraussetzt, nicht (mehr) für den menschlichen Verzehr bestimmt.

57

(b) Ausgehend von der Annahme einer dynamischen Verweisung ist es unerheblich, ob neben der bloßen Begriffsdefinition auch deren sachliche Geltungsvoraussetzungen zu prüfen sind. Denn das von der angefochtenen Genehmigung erfasste gebrauchte Speiseöl unterfällt dem Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.

58

Der Ausschlussgrund des Art. 2 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ist nicht erfüllt. Diese Vorschrift bestimmt eingangs Buchst. g als Ausnahme, dass die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 nicht für Küchen- und Speiseabfälle gilt, enthält aber in Buchst. g Nr. iii die Rückausnahme, dass die „tierischen Nebenprodukte“ zur Drucksterilisation oder zur Verarbeitung mittels Methoden gemäß Art. 15 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. b oder zur Umwandlung in Biogas oder zur Kompostierung „bestimmt“ sind. Gebrauchtes Speiseöl zählt gemäß Anhang I Nr. 22 Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zu den „Küchen- und Speiseabfällen“, erfüllt mithin die Eingangsvoraussetzung des Ausnahmetatbestands, erfüllt aber doch zugleich die Rückausnahmevoraussetzung. Denn das von der Klägerin eingeführte gebrauchte Speiseöl war zur Drucksterilisation oder zur Verarbeitung mittels Methoden gemäß Art. 15 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. b Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 „bestimmt“.

59

Eine solche „Bestimmung“ nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. g Nr. iii Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ergibt sich hinsichtlich des von der angefochtenen Genehmigung vom 30. Juli 2014 betroffenen gebrauchten Speiseöls bereits daraus, dass die Klägerin im Genehmigungsantrag vom 28. Juli 2014 angegeben hatte, das gebrauchte Speiseöl zur Biodieselherstellung einführen zu wollen. Zur Biodieselherstellung vorgesehenes gebrauchtes Speiseöl unterliegt der Drucksterilisation oder der Verarbeitung mittels Methoden gemäß Art. 15 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. b Verordnung (EG) Nr. 1069/2009. Dabei können nach dieser Vorschrift Maßnahmen zur Durchführung des Abschnitts der Verordnung „andere Verarbeitungsmethoden für tierische Nebenprodukte als Drucksterilisation, insbesondere was die bei diesen Verarbeitungsmethoden anzuwendenden Parameter anbelangt, speziell bezogen auf Zeit, Temperatur, Druck und Größe der Partikel“ festlegen. Auf Grundlage der Ermächtigung in Art. 15 UAbs. 2 i.V.m. Art. 52 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sind diese Maßnahmen durch Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. Nr. L 54/1 v. 26.2.2011) erlassen worden. Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 2 Buchst. D Nr. 2 Buchst. a Nr. i und ii Verordnung (EU) Nr. 142/2011 regeln die Verarbeitungsmethoden für die Biodieselherstellung. Danach unterliegt die Biodieselherstellung aus Material der Kategorien 1 und 2 der Verarbeitungsmethode 1 (Drucksterilisation) gemäß Anhang IV Kapitel III Buchst. A Verordnung (EU) Nr. 142/2011 und aus Material der Kategorien 3 der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 und 7 gemäß Anhang IV Kapitel III Buchst. A bis E und G Verordnung (EU) Nr. 142/2011. Gebrauchtes Speiseöl wird dabei nach Art. 8 Buchst. f., soweit es von international eingesetzten Verkehrsmitteln stammt, der Kategorie 1 zugeordnet, im Übrigen wird es nach Art. 10 Buchst. p Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 der Kategorie 3 zugeordnet, da es gemäß dessen Anhang I Nr. 22 zu den „Küchen- und Speiseabfällen“ zählt.

60

Entgegen der Auffassung der Klägerin kann an dieser Stelle, innerhalb der Subsumtion unter die Anwendungsvoraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, nicht geprüft werden, ob gebrauchtes Speiseöl in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 fällt. Eine solche Prüfung wäre zirkulär, da das Vorliegen der Anwendungsvoraussetzungen vom Vorliegen der Anwendungsvoraussetzungen abhängig gemacht würde.

61

Der Vorrang der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 vor den abfallrechtlichen Regelungen ist unionsrechtlich durch Art. 1 Abs. 3 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. Nr. L 190/1 v. 12.7.2006) sichergestellt. Danach gilt letztere Verordnung nicht für die Verbringung von Abfällen, die unter die Zulassungsanforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 fallen. Unter Verbringung ist dabei nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. b i.V.m. Art. 2 Nr. 34 Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 u. a. auch die Verbringung aus Drittstaaten in die Gemeinschaft, insbesondere die Einfuhr zu verstehen.

62

dd. Das zweite Tatbestandsmerkmal des Abschnitts II Nr. 7 Anlage 4 BmTierSSchV ist ebenfalls erfüllt. Danach dürfen die „tierischen Nebenprodukte“ i.S.d. Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 „nicht in deren Anhängen VII und VIII Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 aufgeführt“ sein. Der Ausschlussgrund ist nicht erfüllt, unabhängig von einem Verständnis der Verweisung als statisch oder dynamisch.

63

Beide in Bezug genommenen Anhänge waren im zeitlichen Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 der Sache nach nicht einschlägig. Anhang VII enthielt spezielle Vorschriften für die Verarbeitung und das Inverkehrbringen von verarbeitetem tierischen Eiweiß und anderen verarbeiteten Erzeugnissen, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnis verwendet werden könnten. Anhang VIII enthielt Vorschriften für das Inverkehrbringen von Heimtierfutter, Kauspielzeug und technischen Erzeugnissen. Sofern der an die Stelle der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 getretenen Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 spezielle Vorschriften für die Verarbeitung und das Inverkehrbringen von verarbeitetem tierischen Eiweiß und anderen verarbeiteten Erzeugnissen, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnis verwendet werden könnten oder Vorschriften für das Inverkehrbringen von Heimtierfutter, Kauspielzeug und technischen Erzeugnissen enthält, sind auch diese für zur Biodieselherstellung eingeführtes gebrauchtes Speiseöl sachlich nicht einschlägig.

64

2. a. Die Klage ist zulässig, soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die Nebenbestimmung Nr. 1 Satz 2 des Genehmigungsbescheids vom 30. Juli 2014 rechtswidrig gewesen ist. Statthaft ist die Fortsetzungsfeststellungsklage (hierzu unter aa.). Das zu fordernde Fortsetzungsfeststellungsinteresse kommt der Klägerin zu (hierzu unter bb.), die auch zur Klage befugt ist (hierzu unter cc.).

65

aa. Die Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist die statthafte Form des Rechtsschutzes gegen die sich im Bescheid vom 30. Juli 2014 als Nebenbestimmung Nr. 1 Satz 2 findende Auflage, eine Veterinärkontrolle durchzuführen. Der Verwaltungsakt hat sich für die Zukunft erledigt, einer rückwirkenden Aufhebung bedarf es nicht, da an den Fortbestand des Regelungsgehalts des nur noch für die Vergangenheit wirkenden Auflage keine belastenden Folgen für die Klägerin anknüpfen, anders als dies hinsichtlich der ebenfalls nur noch für die Vergangenheit wirkenden Genehmigung wegen deren gebührenrechtlicher Tatbestandswirkung der Fall ist (dazu s. o. 1. a. aa.).

66

bb. Das analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu fordernde besondere Interesse an der Festsetzung ergibt sich aus einer Wiederholungsgefahr. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist aus Rechtsschutzerwägungen insbesondere bei einer zu erwartenden Wiederholung anerkannt (Gerhardt, in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 29. EL Oktober 2015, § 113 Rn. 90 m.w.N.). Eine Wiederholung ist zu erwarten, da die Klägerin laufend gebrauchtes Speiseöl einführt, so dass sich die Frage einer Veterinärkontrolle wiederholt stellt.

67

cc. Die Klägerin ist analog § 42 Abs. 2 VwGO auch zur Klage befugt, da sie geltend machen kann, durch die sie vormals belastende Auflage in den Nebenbestimmungen Nr. 1 Satz 2 in ihren Rechten verletzt gewesen zu sein.

68

b. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht begründet, da die Auflage, eine Veterinärkontrolle durchzuführen, rechtmäßig gewesen ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt hat.

69

Dabei kann dahinstehen, ob die Pflicht zur Veterinärkontrolle unmittelbar aus dem vorrangig anzuwenden Unionsrecht oder aus § 27 Abs. 1 Satz 1 BmTierSSchV folgt. Nach dem Grundsatz des Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Anhang I Nr. 5 der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. Nr. L 24 v. 30.1.1998, S. 9 m. spät. Änd.) sind Veterinärkontrollen bei Verbringung von Drittlandserzeugnissen in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durchzuführen. Dabei ist nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 97/78/EG „Erzeugnis“ ein Erzeugnis tierischen Ursprungs insbesondere gemäß Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BmTierSSchV unterliegen Tiere sowie Waren nach § 26 Satz 1 Nr. 1 BmTierSSchV bei der Einfuhr der Dokumentenprüfung, der Nämlichkeitskontrolle und der physischen Untersuchung bei der Grenzkontrollstelle. Zu solchen Waren gehören nach § 26 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. Anlage 4 Abschnitt II Nr. 7 BmTierSSchV insbesondere „tierische Nebenprodukte“ i.S.d. Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 wie das von der angefochtenen Einfuhrgenehmigung betroffene gebrauchte Speiseöl (dazu s. o. 1. b.).

70

3. a. Soweit die Klägerin den Gebührenbescheid vom 28. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. November 2014 anficht, ist die Klage als Anfechtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig.

71

b. Die Klage ist insoweit nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht begründet, da der Gebührenbescheid rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Nach der Rechtsgrundlage (aa.) liegen die formellen (bb.) und materiellen Voraussetzungen einer Gebührenerhebung dem Grunde nach (cc.) sowie auch der Höhe nach vor (dd.).

72

aa. Der Gebührenbescheid findet seine Rechtsgrundlage in §§ 16 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1, 2 Abs. 1 Satz 1 des Hamburgischen Gebührengesetzes (v. 5.3.1986, HmbGVBl. S. 37– HmbGebG) sowie § 1 i.V.m. Ziffer V.2.2 der Anlage der Gebührenordnung für das öffentliche Gesundheitswesen (v. 4.12.2001, HmbGVBl. S. 465, in der Gültigkeit v. 1.1.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch Verordnung v. 17.12.2013, HmbGVBl. S. 545 – GebOöG a.F.).

73

bb. Die formellen Voraussetzungen sind erfüllt. Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 HmbGebG muss aus dem schriftlichen oder schriftlich bestätigten Festsetzungsbescheid insbesondere die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühren und Auslagen sowie für deren Berechnung hervorgehen. Diesem Erfordernis ist durch die Bezugnahme auf die GebOöG a. F. und die Tarifnummern im Gebührenbescheid vom 28. Juli 2014 sowie im Widerspruchsbescheid vom 6. November 2014 Rechnung getragen worden.

74

cc. In materieller Hinsicht besteht dem Grunde nach eine Gebührenpflicht. Nach Ziffer V.2.2 der Anlage GebOöG a. F. ist für die Genehmigung der Einfuhr von „tierischen Nebenprodukten“ eine Gebühr in dort bestimmter Höhe zu entrichten. Die Gebührenpflicht knüpft nach dem Gebührentatbestand nur an das Vorliegen einer Genehmigung an, nicht an deren Rechtmäßigkeit. Die rechtswirksame Genehmigung hat danach Tatbestandswirkung für die sich aus der Rechtsvorschrift ergebende Gebührenpflicht. Die Rechtswirksamkeit der Genehmigung als Verwaltungsakt setzt gemäß § 43 Abs. 3 HmbVwVfG grundsätzlich nicht seine Rechtmäßigkeit voraus. Dies gilt bis zur Grenze der Nichtigkeit nach § 44 HmbVwVfG, für die hier nichts ersichtlich ist. Die dem Gebührenbescheid vorausgegangene Einfuhrgenehmigung vom 19. Februar 2014 mit den Änderungsgenehmigungen vom 27. Februar 2014 und 3. März 2014 sowie die Einfuhrgenehmigungen vom 19. März 2014, 14. April 2014, 21. Mai 2014 und 19. Juni 2014 können der Klägerin entgegengehalten werden, da sie – im Gegensatz zur Genehmigung vom 30. Juli 2014 – nicht mit aufschiebender Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO angefochten sind. Vielmehr sind sie bestandskräftig geworden, da die Klägerin nicht innerhalb der Frist von einem Monat nach der jeweiligen Bekanntgabe gemäß §§ 70 Abs. 1, Abs. 2, 58 Abs. 1 VwGO Widerspruch erhoben hat. Selbst wenn in den ausdrücklich nur gegen den Gebührenbescheid gerichteten Widerspruch vom 29. August 2014 nach dem verfolgten Rechtsschutzziel analog § 88 VwGO ein Widerspruch gegen die vorausgegangenen Genehmigungsbescheide entnommen würde, wäre dieser nicht fristgemäß.

75

dd. Der Höhe nach ist die festgesetzte Gebühr von 1.202,-- Euro nicht zu beanstanden. Nach Ziffer V.2.2 der Anlage GebOöG a. F. beträgt die Gebühr für eine Einfuhrgenehmigung von „tierischen Nebenprodukten“ je 20 kg 0,01 Euro, aber mindestens 26,-- Euro und höchstens 230,-- Euro. Für jede der Einfuhrgenehmigungen vom 19. Februar 2014, 19. März 2014, 14. April 2014, 21. Mai 2014 und 19. Juni 2014, die jeweils die Einfuhr von über 1.000.000 kg (über 1.000 t) gebrauchtes Speiseöl genehmigten, war der Höchstbetrag von 230,-- Euro in Ansatz zu bringen, für jede der Änderungsgenehmigungen vom 27. Februar 2014 und 3. März 2014 der Mindestbetrag von 26,-- Euro.

76

4. a. Soweit die Klägerin hilfsweise die Feststellung begehrt, dass die Einfuhr von gebrauchtem Speiseöl aus Drittstaaten keiner Genehmigungspflicht nach § 24 BmTierSSchV unterliegt, ist die Klage zulässig. Statthaft ist die allgemeine Feststellungsklage (hierzu unter aa.). Der Klägerin kommt ein Feststellungsinteresse zu (hierzu unter bb.). Die Nachrangigkeit der allgemeinen Feststellungsklage steht der Zulässigkeit vorliegend nicht entgegen (hierzu unter cc.).

77

aa. Die allgemeine Feststellungsklage, gerichtet auf die negative Feststellung, dass ein bestimmtes Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten nicht besteht, ist nach § 43 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Die Frage, ob die Einfuhr gebrauchten Speiseöls aus Drittstaaten genehmigungspflichtig ist, hat ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin als Importeurin und der Beklagten als Rechtsträgerin der Genehmigungsbehörde zum Gegenstand. Die vom Kläger geleugnete Genehmigungsdürftigkeit einer Tätigkeit ist ein konkretes Rechtsverhältnis, dessen Nichtbestehen mit der negativen Feststellungsklage erstrebt werden kann (BVerwG, Urt. v. 7.5.1987, 3 C 1/86, BVerwGE 77, 214, juris Rn. 28).

78

bb. Das nach § 43 Abs. 1 Alt. 1 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung ist gegeben, da sich die Frage einer Einfuhrgenehmigungspflicht angesichts der von der Klägerin zum Betrieb der Biodiesel-Raffinerie in A. laufend importierten gebrauchten Speiseöls wiederholt stellt.

79

cc. Die Nachrangigkeit der allgemeinen Feststellungsklage steht der Zulässigkeit vorliegend nicht entgegen. Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann die Feststellung nicht begehrt werden kann, wenn der Kläger seine Rechte durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Zwar kann die Klägerin insofern mit einer Gestaltungsklage ihre Rechte geltend machen, als sie mit der Anfechtungsklage zur Überprüfung des Gerichts stellt, ob die Einfuhr der Lieferung gebrauchten Speiseöls, für welche sie eine Genehmigung beantragt und am 28. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. November 2014 erhalten hat, der Genehmigung bedurfte (dazu s. o. 1. a.). Doch weist die begehrte negative Feststellung über den Prüfungsgegenstand der Anfechtungsklage hinaus. Denn es steht in Frage, ob die Einfuhr von gebrauchtem Speiseöl auch dann genehmigungspflichtig ist, wenn es die Klägerin im Wiederholungsfall unterlässt, einen Genehmigungsantrag zu stellen und darin eine Bestimmung zur Biodieselherstellung ausdrücklich niederzulegen.

80

b. Die Feststellungsklage ist nicht begründet. Die begehrte negative Feststellung kann nicht getroffen werden, denn das von der Klägerin geleugnete Rechtsverhältnis besteht. Die Einfuhr gebrauchten Speiseöls bedarf der Genehmigung nach § 24 BmTierSSchV. Dies gilt auch dann, wenn die Klägerin im Wiederholungsfall der Einfuhr von gebrauchtem Speiseöl bei der zuständigen Behörde der Beklagten keine Genehmigung beantragen und deshalb nicht im Genehmigungsantrag ausdrücklich die Bestimmung zur Biodieselherstellung niedergelegen würde. Im Einzelnen:

81

Die zukünftige Einfuhr gebrauchten Speiseöls durch die Klägerin ist im Ergebnis nicht anders zu beurteilen als die in der Vergangenheit beabsichtigte Einfuhr gebrauchten Speiseöls, wie sie durch den angefochtenen Bescheid vom 30. Juli 2014 genehmigt worden war (dazu s. o. 1. b.). Allerdings kann gebrauchtes Speiseöl, losgelöst von den Umständen des hier streitigen Rechtsverhältnisses, auch zu einer anderen Verwendung als der Biodieselherstellung eingeführt werden. Indessen muss im vorliegenden, zum Gegenstand der Feststellungsklage gemachten, konkreten Rechtsverhältnis von einer Bestimmung zur Biodieselherstellung ausgegangen werden.

82

Das erkennende Gericht tritt der Auffassung der Klägerin, dem Importeur stehe nach dem Wortlaut „bestimmt“ die Möglichkeit zu, die betreffenden Waren als „Abfall“ oder als „tierisches Nebenprodukt“ einzuführen, nur mit folgenden Maßgaben bei: Zum einen überlappen sich die beiden genannten Begriffe, da auch „Küchen- und Speiseabfälle“ die Definition des „tierischen Nebenprodukts“ erfüllen können, so wie es insbesondere für gebrauchtes Speiseöl der Fall ist (dazu s. o. 1. b. cc. (1) (a) und (2) (a)). Zum anderen kann ein Importeur zwar gebrauchte Speiseöl zu einem anderen Verwendungszweck als der Biodieselherstellung einzuführen, etwa zur Verbrennung in einem Heizkraftwerk (dazu OVG Koblenz, Urt. v. 23.5.2007, 1 A 11463/06, LKRZ 2007, 323, juris Rn. 20 ff.). Doch muss eine solche von einer Verwendung zur Biodieselherstellung abweichende Zweckbestimmung bereits bei der Einfuhr vorliegen. Dem Importeur steht es nicht zu, sich bei der Einfuhr die Bestimmung zu einem späteren Zeitpunkt vorzubehalten. Solange die Klägerin bei der Einfuhr keine abweichende Bestimmung trifft, wofür nach den Umständen des Falles kein Anhalt besteht, muss angenommen werden, dass sie auch im Wiederholungsfall das einzuführende gebrauchte Speiseöl als Ausgangsstoff für die Herstellung von Biodiesel verwenden würde.

83

5. a. Soweit die Klägerin schließlich hilfsweise die Feststellung begehrt, dass die Einfuhr von gebrauchtem Speiseöl aus Drittstaaten keiner Veterinärkontrolle unterliege, ist die Klage ebenfalls zulässig. Statthaft ist die allgemeine Feststellungsklage (hierzu unter aa.). Der Klägerin kommt ein Feststellungsinteresse zu (hierzu unter bb.). Die Nachrangigkeit der allgemeinen Feststellungsklage steht der Zulässigkeit vorliegend nicht entgegen (hierzu unter cc.).

84

aa. Die allgemeine (negative) Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 Alt. 1 VwGO ist statthaft. Die Frage, ob die Einfuhr von gebrauchtem Speiseöl aus Drittstaaten einer Veterinärkontrolle unterliegt, hat ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin als Importeurin und der Beklagten als Rechtsträgerin der zuständigen Behörde zum Gegenstand.

85

bb. Das geforderte berechtigte Interesse ist gegeben, da sich die Frage einer Veterinärkontrollpflicht angesichts der von der Klägerin zum Betrieb der Biodiesel-Raffinerie in A. laufend importierten gebrauchten Speiseöls wiederholt stellt.

86

cc. Der Zulässigkeit steht hinsichtlich der Veterinärkontrollpflicht – ebenso wenig wie hinsichtlich der Einfuhrgenehmigungspflicht (dazu s. o. 4. a. cc.) – die Nachrangigkeit der allgemeinen Feststellungsklage entgegen. Zwar kann die Klägerin insofern mit der Fortsetzungsfeststellungsklage, die als Schwundform der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage gegenüber der allgemeinen Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO Vorrang genießt, ihre Rechte geltend machen, als sie zur Überprüfung des Gerichts stellt, ob die Einfuhr der Sendung an gebrauchtem Speiseöl, für welche sie eine Genehmigung beantragt und am 28. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. November 2014 erhalten hat, eine Veterinärkontrollpflicht ausgelöst hat (dazu s. o. 2. a.). Doch weist die begehrte negative Feststellung über den Prüfungsgegenstand der Fortsetzungsfeststellungsklage hinaus. Denn es steht in Frage, ob die Einfuhr von gebrauchtem Speiseöl auch dann einer Veterinärkontrolle unterliegt, wenn es die Klägerin im Wiederholungsfall unterlässt, einen Genehmigungsantrag zu stellen und darin eine Bestimmung zur Biodieselherstellung ausdrücklich niederzulegen.

87

b. Die Klage ist schließlich auch insoweit nicht begründet. Die begehrte negative Feststellung kann nicht getroffen werden, denn das von der Klägerin geleugnete Rechtsverhältnis besteht. Die Einfuhr gebrauchten Speiseöls unterliegt der Veterinärkontrolle, im Ergebnis nicht anders als das von der angefochtenen Einfuhrgenehmigung betroffene gebrauchte Speiseöl (dazu s. o. 2. b.). Dabei kann dahinstehen, ob die Pflicht zur Veterinärkontrolle unmittelbar aus dem vorrangig anzuwenden Unionsrecht oder aus § 27 Abs. 1 Satz 1 BmTierSSchV folgt. Nach dieser Vorschrift unterliegen Tiere sowie Waren nach § 26 Satz 1 Nr. 1 BmTierSSchV bei der Einfuhr der Dokumentenprüfung, der Nämlichkeitskontrolle und der physischen Untersuchung bei der Grenzkontrollstelle. Zu solchen Waren gehören nach § 26 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. Anlage 4 Abschnitt II Nr. 7 BmTierSSchV insbesondere „tierische Nebenprodukte“ i.S.d. Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. Dazu zählt das gebrauchte Speiseöl, dessen Einfuhr die Klägerin im Wiederholungsfall beabsichtigt, auch dann, wenn sie die Bestimmung zur Biodieselherstellung nicht ausdrücklich niederlegt (dazu s. o. 4. b.).

III.

88

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit unter Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Annotations

Die Einfuhr von Tieren und Waren nach Anlage 4 bedarf der Genehmigung.

(1) Diese Verordnung regelt das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr

1.
lebender Paarhufer (Artiodactyla), Unpaarhufer (Perissodactyla), Rüsseltiere (Proboscidae), Hunde, Hauskatzen, Hasen, Kaninchen, Affen (Simiae), Halbaffen (Prosimiae), Frettchen, Füchse, Nerze, lebenden Geflügels sowie lebender Papageien, Sittiche und sonstiger Vögel, Fische, Bienen und Hummeln (Tiere),
2.
von Erzeugnissen, Rohstoffen und Teilen von Tieren der in Nummer 1 genannten Arten, von Tierkörpern und Tierkörperteilen erlegter Tiere und von Fleisch wild lebender Landsäugetiere (Waren),
3.
von Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoff sein können (Gegenstände).
Diese Verordnung regelt auch das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr nicht in Satz 1 Nr. 1 aufgeführter Tiere, die für Zoos, Wildparke oder sonstige Einrichtungen bestimmt sind, die nach den zur Umsetzung des Artikels 13 der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. EG Nr. L 268 S. 64) in der jeweils geltenden Fassung erlassenen jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften zugelassenen sind.

(2) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist, sind deren Vorschriften nicht auf Waren oder Gegenstände anzuwenden, die dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen.

(3) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden, soweit unmittelbar geltende Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieser Verordnung inhaltsgleiche oder abweichende Anforderungen an das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr, Durchfuhr oder Ausfuhr regeln.

Die Einfuhr von Tieren und Waren nach Anlage 4 bedarf der Genehmigung.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die Einfuhr von Tieren und Waren nach Anlage 4 bedarf der Genehmigung.

(1) Diese Verordnung regelt das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr

1.
lebender Paarhufer (Artiodactyla), Unpaarhufer (Perissodactyla), Rüsseltiere (Proboscidae), Hunde, Hauskatzen, Hasen, Kaninchen, Affen (Simiae), Halbaffen (Prosimiae), Frettchen, Füchse, Nerze, lebenden Geflügels sowie lebender Papageien, Sittiche und sonstiger Vögel, Fische, Bienen und Hummeln (Tiere),
2.
von Erzeugnissen, Rohstoffen und Teilen von Tieren der in Nummer 1 genannten Arten, von Tierkörpern und Tierkörperteilen erlegter Tiere und von Fleisch wild lebender Landsäugetiere (Waren),
3.
von Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoff sein können (Gegenstände).
Diese Verordnung regelt auch das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr nicht in Satz 1 Nr. 1 aufgeführter Tiere, die für Zoos, Wildparke oder sonstige Einrichtungen bestimmt sind, die nach den zur Umsetzung des Artikels 13 der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. EG Nr. L 268 S. 64) in der jeweils geltenden Fassung erlassenen jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften zugelassenen sind.

(2) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist, sind deren Vorschriften nicht auf Waren oder Gegenstände anzuwenden, die dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen.

(3) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden, soweit unmittelbar geltende Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieser Verordnung inhaltsgleiche oder abweichende Anforderungen an das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr, Durchfuhr oder Ausfuhr regeln.

Die Entscheidung über die Genehmigungen nach dieser Verordnung obliegt der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde. Eine Genehmigung darf nicht erteilt werden, wenn eine Verbreitung von Tierseuchen zu befürchten ist.

(1) Diese Verordnung regelt das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr

1.
lebender Paarhufer (Artiodactyla), Unpaarhufer (Perissodactyla), Rüsseltiere (Proboscidae), Hunde, Hauskatzen, Hasen, Kaninchen, Affen (Simiae), Halbaffen (Prosimiae), Frettchen, Füchse, Nerze, lebenden Geflügels sowie lebender Papageien, Sittiche und sonstiger Vögel, Fische, Bienen und Hummeln (Tiere),
2.
von Erzeugnissen, Rohstoffen und Teilen von Tieren der in Nummer 1 genannten Arten, von Tierkörpern und Tierkörperteilen erlegter Tiere und von Fleisch wild lebender Landsäugetiere (Waren),
3.
von Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoff sein können (Gegenstände).
Diese Verordnung regelt auch das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr nicht in Satz 1 Nr. 1 aufgeführter Tiere, die für Zoos, Wildparke oder sonstige Einrichtungen bestimmt sind, die nach den zur Umsetzung des Artikels 13 der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. EG Nr. L 268 S. 64) in der jeweils geltenden Fassung erlassenen jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften zugelassenen sind.

(2) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist, sind deren Vorschriften nicht auf Waren oder Gegenstände anzuwenden, die dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen.

(3) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden, soweit unmittelbar geltende Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieser Verordnung inhaltsgleiche oder abweichende Anforderungen an das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr, Durchfuhr oder Ausfuhr regeln.

Die Einfuhr von Tieren und Waren nach Anlage 4 bedarf der Genehmigung.

(1) Diese Verordnung regelt das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr

1.
lebender Paarhufer (Artiodactyla), Unpaarhufer (Perissodactyla), Rüsseltiere (Proboscidae), Hunde, Hauskatzen, Hasen, Kaninchen, Affen (Simiae), Halbaffen (Prosimiae), Frettchen, Füchse, Nerze, lebenden Geflügels sowie lebender Papageien, Sittiche und sonstiger Vögel, Fische, Bienen und Hummeln (Tiere),
2.
von Erzeugnissen, Rohstoffen und Teilen von Tieren der in Nummer 1 genannten Arten, von Tierkörpern und Tierkörperteilen erlegter Tiere und von Fleisch wild lebender Landsäugetiere (Waren),
3.
von Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoff sein können (Gegenstände).
Diese Verordnung regelt auch das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr nicht in Satz 1 Nr. 1 aufgeführter Tiere, die für Zoos, Wildparke oder sonstige Einrichtungen bestimmt sind, die nach den zur Umsetzung des Artikels 13 der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. EG Nr. L 268 S. 64) in der jeweils geltenden Fassung erlassenen jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften zugelassenen sind.

(2) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist, sind deren Vorschriften nicht auf Waren oder Gegenstände anzuwenden, die dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen.

(3) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden, soweit unmittelbar geltende Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieser Verordnung inhaltsgleiche oder abweichende Anforderungen an das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr, Durchfuhr oder Ausfuhr regeln.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Tiere sowie Waren nach § 26 Satz 1 Nr. 1 unterliegen bei der Einfuhr der Dokumentenprüfung, der Nämlichkeitskontrolle und der physischen Untersuchung bei der Grenzkontrollstelle. Abweichend von Satz 1 ist bei Waren, die auf dem See- oder Luftweg befördert, bei der Grenzkontrollstelle auf ein anderes Schiff oder Flugzeug umgeladen und in einer zweiten Grenzkontrollstelle (Bestimmungsgrenzkontrollstelle) abgefertigt werden sollen, in der ersten Grenzkontrollstelle

1.
die Dokumentenprüfung nur durchzuführen, sofern
a)
der Verdacht eines Verstoßes gegen eine tierseuchenrechtliche Bestimmung vorliegt oder eine Verbreitung von Tierseuchen zu befürchten ist oder
b)
die Ware eine Mindestzeit, nicht länger als eine Höchstzeit und unter Bedingungen zwischengelagert wird, die jeweils in einer Maßnahme vorgeschrieben sind, die
aa)
die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union auf Grund des Artikels 9 der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9) in der jeweils geltenden Fassung erlassen und
bb)
das Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht
hat,
2.
die Nämlichkeitskontrolle und physische Untersuchung nur durchzuführen, sofern
a)
eine Zwischenlagerung nach Nummer 1 Buchstabe b erfolgt und
b)
der Verdacht eines Verstoßes gegen eine tierseuchenrechtliche Bestimmung vorliegt oder eine Verbreitung von Tierseuchen zu befürchten ist.
In der Bestimmungsgrenzkontrollstelle sind Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und physische Untersuchung insoweit durchzuführen, als sie nicht bereits bei der ersten Grenzkontrollstelle durchgeführt worden sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 unterliegen Tiere und Waren aus EWR-Staaten bei der Einfuhr außer der Dokumentenprüfung der nur stichprobenartigen Nämlichkeitskontrolle und physischen Untersuchung.

(3) Abweichend von Absatz 1 unterliegen Waren und Gegenstände, die nach § 23a eingeführt werden, lediglich einer Dokumentenprüfung und Nämlichkeitskontrolle.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Einfuhr von Gegenständen nach Anlage 9a mit der Maßgabe entsprechend, dass lediglich eine Dokumentenprüfung und eine Nämlichkeitskontrolle durchgeführt werden.

(5) Bei der Einfuhr aus bestimmten Drittländern oder Teilen von Drittländern ist die Einfuhruntersuchung abweichend von den Absätzen 1 bis 3 durchzuführen, wenn und soweit dies im Hinblick auf das betreffende Drittland oder den betreffenden Teil eines Drittlandes in einer Maßnahme vorgeschrieben ist, die

1.
die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union auf Grund
a)
des Artikels 16 der Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56) oder
b)
des Artikels 10 der Richtlinie 97/78/EG
in der jeweils geltenden Fassung erlassen und
2.
das Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht
hat.

Die Einfuhr von Tieren, ausgenommen Hunde, Katzen und Frettchen, die Heimtiere im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1, L 115 vom 6.5.2015, S. 43) sind, sowie von

1.
Waren nach
a)
Anlage 4 Abschnitt II, im Falle tierischer Nebenprodukte auch solche, die in den Anhängen VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 aufgeführt sind, oder
b)
Anlage 9 Abschnitt II oder
2.
Gegenständen nach Anlage 9a
ist nur über Zollstellen mit zugeordneten Grenzkontrollstellen zulässig, die das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Erteilung des Einvernehmens nach Satz 1 auf die Generalzolldirektion übertragen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Die Einfuhr von Tieren und Waren nach Anlage 4 bedarf der Genehmigung.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Die Einfuhr von Tieren und Waren nach Anlage 4 bedarf der Genehmigung.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Tiere sowie Waren nach § 26 Satz 1 Nr. 1 unterliegen bei der Einfuhr der Dokumentenprüfung, der Nämlichkeitskontrolle und der physischen Untersuchung bei der Grenzkontrollstelle. Abweichend von Satz 1 ist bei Waren, die auf dem See- oder Luftweg befördert, bei der Grenzkontrollstelle auf ein anderes Schiff oder Flugzeug umgeladen und in einer zweiten Grenzkontrollstelle (Bestimmungsgrenzkontrollstelle) abgefertigt werden sollen, in der ersten Grenzkontrollstelle

1.
die Dokumentenprüfung nur durchzuführen, sofern
a)
der Verdacht eines Verstoßes gegen eine tierseuchenrechtliche Bestimmung vorliegt oder eine Verbreitung von Tierseuchen zu befürchten ist oder
b)
die Ware eine Mindestzeit, nicht länger als eine Höchstzeit und unter Bedingungen zwischengelagert wird, die jeweils in einer Maßnahme vorgeschrieben sind, die
aa)
die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union auf Grund des Artikels 9 der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9) in der jeweils geltenden Fassung erlassen und
bb)
das Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht
hat,
2.
die Nämlichkeitskontrolle und physische Untersuchung nur durchzuführen, sofern
a)
eine Zwischenlagerung nach Nummer 1 Buchstabe b erfolgt und
b)
der Verdacht eines Verstoßes gegen eine tierseuchenrechtliche Bestimmung vorliegt oder eine Verbreitung von Tierseuchen zu befürchten ist.
In der Bestimmungsgrenzkontrollstelle sind Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und physische Untersuchung insoweit durchzuführen, als sie nicht bereits bei der ersten Grenzkontrollstelle durchgeführt worden sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 unterliegen Tiere und Waren aus EWR-Staaten bei der Einfuhr außer der Dokumentenprüfung der nur stichprobenartigen Nämlichkeitskontrolle und physischen Untersuchung.

(3) Abweichend von Absatz 1 unterliegen Waren und Gegenstände, die nach § 23a eingeführt werden, lediglich einer Dokumentenprüfung und Nämlichkeitskontrolle.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Einfuhr von Gegenständen nach Anlage 9a mit der Maßgabe entsprechend, dass lediglich eine Dokumentenprüfung und eine Nämlichkeitskontrolle durchgeführt werden.

(5) Bei der Einfuhr aus bestimmten Drittländern oder Teilen von Drittländern ist die Einfuhruntersuchung abweichend von den Absätzen 1 bis 3 durchzuführen, wenn und soweit dies im Hinblick auf das betreffende Drittland oder den betreffenden Teil eines Drittlandes in einer Maßnahme vorgeschrieben ist, die

1.
die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union auf Grund
a)
des Artikels 16 der Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56) oder
b)
des Artikels 10 der Richtlinie 97/78/EG
in der jeweils geltenden Fassung erlassen und
2.
das Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht
hat.

Die Einfuhr von Tieren, ausgenommen Hunde, Katzen und Frettchen, die Heimtiere im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1, L 115 vom 6.5.2015, S. 43) sind, sowie von

1.
Waren nach
a)
Anlage 4 Abschnitt II, im Falle tierischer Nebenprodukte auch solche, die in den Anhängen VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 aufgeführt sind, oder
b)
Anlage 9 Abschnitt II oder
2.
Gegenständen nach Anlage 9a
ist nur über Zollstellen mit zugeordneten Grenzkontrollstellen zulässig, die das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Erteilung des Einvernehmens nach Satz 1 auf die Generalzolldirektion übertragen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.