Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung - TierSeuchSchBMV | § 24 Genehmigungspflichtige Einfuhr

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Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren Inhaltsverzeichnis

Die Einfuhr von Tieren und Waren nach Anlage 4 bedarf der Genehmigung.

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(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Satz 1 Nummer 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt,2. entgegen § 5 Satz 1 Numm
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published on 27/01/2016 00:00

Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstre
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