Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 01. Dez. 2014 - 2 K 1577/13

bei uns veröffentlicht am01.12.2014

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt elternunabhängige Ausbildungsförderung für den Besuch der 12. Klasse einer hamburgischen Fachoberschule.

2

Der … 1990 geborene Kläger erwarb im August 2007 den Realschulabschluss. In der Zeit von August 2009 bis Juni 2012 absolvierte er eine Berufsausbildung zum Groß- und Außenhandelskaufmann. Er besuchte im Schuljahr 2012/2013 von August 2012 bis Juli 2013 die Jahrgangsstufe 12 der Fachoberschule in der Richtung Wirtschaft und Verwaltung an der Schule für Wirtschaft und Steuern, …, mit dem Ziel der Fachhochschulreife.

3

Auf den Förderungsantrag vom 30. August 2012 hin (Förderungsakte, Bl. 1) bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 19. Oktober 2012 keine Ausbildungsförderung (Förderungsakte, Bl. 24). In der zugrunde liegenden Berechnung wurde dem Grundbedarf des Auszubildenden in Höhe von 391,-- Euro anrechenbares Einkommen der Mutter in Höhe von 677,28 Euro entgegen gestellt. Mit Bescheid vom 13. Februar 2013 wurde über die Förderung neu entschieden, jedoch wiederum keine Ausbildungsförderung bewilligt (Förderungsakte, Bl. 32). In der zugrunde liegenden Berechnung wurde dem Grundbedarf in Höhe von 391,-- Euro anrechenbares Einkommen der Mutter in Höhe von 652,28 Euro entgegen gestellt. Ausweislich eines Aktenvermerks (Förderungsakte, Bl. 35 R) wurde dem Kläger am 4. März 2013 persönlich eine Ausfertigung des Bescheids übergeben, nachdem er glaubhaft erklärt hatte, den Bescheid nicht bereits zuvor erhalten zu haben.

4

Zur Begründung des Widerspruchs vom 18. März 2013 (Förderungsakte, Bl. 36) brachte der Kläger vor, es liege eine Ungleichbehandlung mit dem Besuch der 12. Klasse der Berufsoberschule vor, der ebenfalls zur Fachhochschulreife führe und elternunabhängig gefördert werde. Hinsichtlich der Voraussetzungen für den Besuch sei der einzige Unterschied der durch die Berufsoberschule vorausgesetzte Notendurchschnitt in der mittleren Reife. Diese Voraussetzung erfülle er ebenfalls. Die Ungleichbehandlung sei sozialpolitisch nicht vertretbar. Der zweite Bildungsweg solle die Möglichkeit bieten, das nicht auf dem ersten Bildungsweg ausgeschöpfte Potenzial zu entfalten. Er, der Kläger, habe nicht gewusst, dass er über die Fachoberschule benachteiligt werde. Es liege eine unbillige Härte vor, da seine Mutter bereits eine Ausbildung finanziert und seine Schwester bis Oktober 2012 unterstützt habe. Aus gesundheitlichen Gründen sei seine Mutter vermutlich nicht in der Lage, bis zum regulären Rentenalter in Vollzeit zu arbeiten. Genau dies müsse sie jedoch tun, um sich eine solide Rente erarbeiten zu können. Stattdessen müsse sie nun erneut für ihn aufkommen und könne keine eigenen Rücklagen bilden.

5

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. März 2013 zurück (Förderungsakte, am Ende) und führte aus, Einkommen der Mutter könne nicht deshalb außer Betracht blieben, weil der Kläger eine Fachoberschule besuche. Einkommen der Eltern bleibe nur dann außer Betracht, wenn der Auszubildende ein Abendgymnasium oder Kolleg besuche, was nicht der Fall sei. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung habe am 8. Februar 2012 entschieden, dass die Berufsoberschulausbildung in Hamburg entsprechend der Verwaltungsvorschrift förderungsrechtlich einer Kollegausbildung gleichzusetzen sei. Dies gelte jedoch nicht für den Besuch der Berufsoberschule. Nach der Verwaltungsvorschrift sei eine entsprechende Anwendung des Gesetzes nur zulässig, soweit sie in der Verwaltungsvorschrift ausdrücklich vorgesehen sei.

6

Zur Begründung der am 25. April 2013 erhobenen Klage trägt der Kläger vor, nach dem Gesetz bleibe das Einkommen der Eltern außer Betracht, wenn der Auszubildende ein Abendgymnasium oder Kolleg besuche. Der Auszubildende müsse eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder mindestens drei Jahre geregelt berufstätig gewesen sein, wenigstens 19 Jahre alt sein und eine Eignungsprüfung bestanden oder einen mindestens halbjährigen Vorkurs erfolgreich durchlaufen haben; bei Bewerbern, die den Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss nachwiesen, könne auf eine Eignungsprüfung verzichtet werden. Diese Voraussetzungen lägen bei ihm vor. Hinter der Gesetzesvorschrift stehe die Vorstellung, dass in den aufgeführten Fällen Eltern typischerweise nicht mehr verpflichtet seien dem Auszubildenden Unterhalt zu gewähren.

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Der Kläger beantragt,

8

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 12. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. März 2013, soweit entgegenstehend, zu verpflichten, ihm elternunabhängig Ausbildungsförderung zu gewähren für den Bewilligungszeitraum August 2012 bis Juli 2013 für den Besuch der Fachoberschule der Schule für Wirtschaft und Steuern.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

11

Die Beklagte verteidigt die getroffenen behördlichen Entscheidungen.

12

Die Förderungsakte der Beklagten ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Darauf sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13

Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht gemäß § 87a Abs. 2 VwGO durch den Vorsitzenden anstelle der Kammer.

I.

14

Die zulässige Klage hat in der Sache nach § 113 Abs. 5 VwGO keinen Erfolg. Die Versagung von Ausbildungsförderung durch Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. März 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger steht aufgrund des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (i.d.F. der Bekanntmachung v. 7.12.2010, BGBl. I S. 1952, 2012 I S. 197, zuletzt geändert durch Gesetz v. 29.8.2013 BGBl. I S. 3484 – BAföG) der geltend gemachte Anspruch auf Förderung nicht zu. Dabei kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass die von ihm im Schuljahr 2012/2013 von August 2012 bis Juli 2013 besuchte 12. Klasse der Fachoberschule in der Richtung Wirtschaft und Verwaltung an der Schule für Wirtschaft und Steuern, …, dem Grunde nach förderungsfähig ist. Jedoch besteht der Höhe kein Anspruch auf Förderung, da der Bedarf des Klägers vollständig durch anrechenbares Einkommen der Mutter gedeckt ist.

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Der Bedarf, für den die Ausbildungsförderung geleistet wird, umfasst gemäß § 11 Abs. 1 BAföG den Lebensunterhalt und die Ausbildung des Auszubildenden. Was als Bedarf gilt, ergibt sich maßgeblich aus den typisierenden Bedarfssätzen (Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 11 Rn. 5), die sich insbesondere nach der Art der besuchten Ausbildungsstätte richten.

16

Als monatlicher Bedarf gilt für bei den Eltern wohnende Schüler von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 Var. 4 BAföG ein Betrag von 391,-- Euro, für nicht bei den Eltern wohnende Ausbildende an Kollegs gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Var. 3, Abs. 2 Nr. 1 BAföG ein Betrag von 397,-- Euro. Es handelt sich bei der vom Kläger in der 12. Klasse besuchten Fachoberschule in der Richtung Wirtschaft und Verwaltung an der Schule für Wirtschaft und Steuern, …, allenfalls um eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, nicht um ein Kolleg. Auf den Bedarf ist nach dem Grundsatz des § 11 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BAföG insbesondere das Einkommen der Eltern anzurechnen. Davon ist im Fall des Klägers keine Ausnahme zu machen. Die Ausnahmen von der Elternabhängigkeit der Förderung in § 11 Abs. 3 BAföG beruhen auf der Vorstellung des Gesetzgebers, in den aufgeführten Fällen seien die Eltern typischerweise familienrechtlich nicht mehr verpflichtet, dem Auszubildenden Unterhalt zu Ausbildungszwecken zu gewähren, so dass es wenig sinnvoll wäre, gleichwohl zunächst in verfahrensaufwendiger Weise elterliches Einkommen anzurechnen, dann aber doch gemäß § 36 BAföG Vorausleistungen ohne reale Rückgriffsmöglichkeiten zu erbringen (Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 11 Rn. 36). Eine Ausnahme ist für den Kläger nach dem Katalog des § 11 Abs. 3 Satz 1 BAföG weder im Hinblick auf sein Alter bei Beginn des Ausbildungsabschnitts (Nr. 2) noch auf eine vorangegangene Erwerbstätigkeit (Nr. 3) auch unter Berücksichtigung eines vorangegangenen berufsqualifizierenden Abschlusses (Nr. 4) noch auf die Art des Ausbildungsstätte (Nr. 1) zu machen. Der am 11. Juni 1990 geborene Kläger hatte nicht gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet. Er war auch nicht nach Vollendung des 18. Lebensjahrs gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG fünf Jahre erwerbstätig gewesen. Noch war er nach Abschluss der im Juni 2012 abgeschlossenen Berufsausbildung vor Beginn des Ausbildungsabschnitts mindestens drei Jahre erwerbstätig gewesen gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BAföG. Damit eine Ausnahme von der grundsätzlich elternabhängigen Förderung greift, hätte der Kläger deshalb nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besuchen müssen. Bei der in der 12. Klasse besuchten Fachoberschule handelte es sich jedoch insbesondere nicht um ein Kolleg.

17

Kolleg nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Var. 5 BAföG sind nur Institute zur Erlangung der Hochschulreife (Pesch in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 2 Rn. 30). Diese Auslegung steht in Übereinstimmung mit dem Begriffsverständnis des Kollegs in § 7 Abs. 3 des Abkommens zwischen den Ländern der Bundesrepublik zur Vereinheitlichung auf dem Gebiete des Schulwesens (v. 28.10.1964 i.d.F. v. 14.10.1971). Die vom Kläger in der 12. Klasse besuchte Fachoberschule in der Richtung Wirtschaft und Verwaltung an der Schule für Wirtschaft und Steuern, …, führte nicht zur allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife, sondern zur Fachhochschulreife. Weiter in Übereinstimmung damit steht die Wertung des Gesetzgebers in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG nicht für alle Ausbildungsstätten, deren Besuch dem zweiten Bildungsweg zuzuordnen ist, eine Ausnahme vom Grundsatz der elternabhängigen Förderung vorzusehen, sondern nur für das Abendgymnasium und das Kolleg (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Var. 4 und 5 BAföG). Elternabhängig verbleiben der Besuch von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Var. 1 und 2 BAföG) sowie der Besuch von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen und Abendrealschulen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Var. 1 bis 3 BAföG). Das Abendgymnasium zeichnet sich gegenüber den Ausbildungsstättenarten, deren Besuch grundsätzlich nur in Abhängigkeit von dem elterlichen Einkommen gefördert wird, dadurch aus, dass es nicht nur zur Fachhochschulreife sondern zur allgemeinen Hochschulreife oder zur fachgebundenen Hochschulreife führt, die etwa bei einem Abend-Wirtschaftsgymnasium den Zugang zu wirtschaftswissenschaftlichen Studiengängen an Universitäten vermittelt.

18

Der Besuch der Fachoberschule in der 12. Klasse ist auch nicht deshalb dem Besuch eines Kollegs gleichzustellen, weil nach der Verwaltungspraxis der Beklagten der Besuch einer Berufsoberschule bereits in der 12. Klasse wie der Besuch eines Kollegs behandelt wird. In Tz. 2.1.13 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (i.d.F. v. 15.10.1991, GMBl S. 770, zuletzt geändert unter dem 29.10.2013, GMBl S. 1094 – BAföGVwV 1991) ist die Auffassung niedergelegt, Auszubildenden an Kollegs gleichgestellt seien Auszubildende anderer Schulformen, deren Aufnahmevoraussetzungen und deren Ausbildung nach der Feststellung des jeweils zuständigen Bundeslandes einer Kollegausbildung entspreche. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung hat am 8. Februar 2012 in Anwendung der Verwaltungsvorschrift angenommen, die Berufsoberschulausbildung in Hamburg sei förderungsrechtlich einer Kollegausbildung gleichzusetzen. Davon ausgehend gewährt die Beklagte elternunabhängige Ausbildungsförderung für Auszubildende an der Berufsoberschule bereits in der 12. Klasse. Ob der Besuch einer Berufsoberschule in Hamburg zu Recht elternunabhängig gefördert wird, beurteilt sich jedoch ausschließlich danach, ob die Berufsoberschule ein Kolleg i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Var. 4 BAföG ist. Die benannte Verwaltungsvorschrift ist lediglich norminterpretierend, bindet die Gerichte nicht und kann dem Gesetz keinen Inhalt zuschreiben, der mit der objektiven Rechtslage unvereinbar ist (BVerwG, Urt. v. 12.7.2012, 5 C 14/11, BVerwGE 143, 314, juris Rn. 30; Urt. v. 30.6.2010, 5 C 3/09, Buchholz 436.36 § 27 BAföG Nr. 6, juris Rn. 7). Unabhängig davon, ob die Beklagte Auszubildende an der Berufsoberschule förderungsrechtlich so behandelt wie Auszubildende an einem Kolleg, kann der Kläger eine Förderung wie Auszubildende an einem Kolleg nur verlangen, wenn er ein Kolleg besucht. Auch der aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Anspruch darauf, nicht ohne sachlichen Grund ungleich behandelt zu werden, gewährt keinen Anspruch auf einen Vorteil, für welchen die zwingenden gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

19

Darüber hinaus bestünde ein sachlicher Grund, um den Besuch der 12. Klasse einer Berufsfachschule nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Berufsoberschule (v. 18.1.2012, HmbGVBl. S. 18 – APO-BOS) elternunabhängig zu fördern und damit anders als den Besuch einer 12. Klasse der Fachoberschule nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Fachoberschule (v. 20.4.2006, HmbGVBl. S. 189 – APO-FOS) zu behandeln. Dem der Ausnahme von der elternabhängigen Förderung in § 11 Abs. 3 BAföG zugrundeliegenden gesetzgeberischen Vorstellung, in den dort geregelten Fällen seien Eltern typischerweise familienrechtlich nicht mehr verpflichtet, dem Auszubildenden Unterhalt zu Ausbildungszwecken zu gewähren (Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 11 Rn. 36), trifft in den Fällen des Besuchs einer 12. Klasse der Berufsoberschule eher zu als in den Fällen des Besuchs einer 12. Klasse der Fachoberschule. Zum einen ist die Ausbildung an der Fachoberschule in ihrer Anlage kürzer, weil sie in dieser Schulform lediglich zur Fachhochschulreife führt, so dass die Auszubildenden an der Berufsoberschule sich durch Inangriffnahme einer längeren Ausbildung im zweiten Bildungsweg typischerweise in weiterem Maße aus dem elterlichen Haushalt lösen, um die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife zu erwerben. Zum anderen unterscheiden sich die Zulassungsvoraussetzungen. An schulischer Vorbildung setzt die Zulassung zur Jahrgangsstufe 12 der Berufsoberschule nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 APO-BOS einen mittleren Schulabschluss oder als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss mit einer Durchschnittnote von mindestens 3,3 und einer Durchschnittsnote über die Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik von mindestens 3,0 oder die Zugangsberechtigung zur gymnasialen Oberstufe voraus. Die über einen mittleren Schulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss hinausgehenden Leistungsvoraussetzungen sind nach dem gemäß § 10 APO-BOS am 1. Februar 2013 in Kraft getretenen § 3 Abs. 2 APO-BOS entbehrlich, wenn bei einer beruflichen Vorbildung oder bei einer Laufbahnprüfung die Note 2,5 erreicht worden ist. An schulischer Vorbildung setzt die Zulassung zur Fachoberschule demgegenüber gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 APO-FOS lediglich einen mittleren Schulabschluss voraus, der im Falle einer als gleichwertig anerkannten Vorbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 3 APO-FOS jedoch selbst entbehrlich ist. Die nach den Zulassungsvoraussetzungen zu erwartende Zusammensetzung einer 12. Klasse der Fachoberschule lässt vermuten, dass Leistungsstand und Leistungsentwicklung im Niveau unterhalb des für die 12. Klasse einer Berufsoberschule zu erwartenden bleiben. Dabei ist eine objektive Betrachtung nach den jeweiligen Ausbildungsstättenarten anzulegen. Es kommt nicht darauf an, ob im Einzelfall – beispielsweise im Fall des Klägers – ein Schüler bei Eintritt in die Fachoberschule den Leistungsstand und bei Abschluss die Leistungsentwicklung aufwies, wie er für die Aufnahme in die 12. Klasse und sodann in die 13. Klasse der Berufsoberschule vorausgesetzt wird. Das in objektiver Betrachtung höhere Niveau der Ausbildung in der 12. Klasse der Berufsoberschule trägt zur Annahme bei, dass die Besucher dieser Ausbildungsstättenart sich aus dem elterlichen Haushalt typischerweise in höherem Grade gelöst haben als Schüler einer Berufsoberschule. Für die förderungsrechtliche Frage, welcher Art die Ausbildungsstätte angehörte, die der Kläger besuchte, kommt es nicht darauf an, aus welchen eventuell eher zufälligen Grund der Kläger zunächst die Fachoberschule und nicht die Berufsoberschule besuchte.

20

Das Einkommen der Mutter des Klägers in dem nach § 24 Abs. 1 BAföG maßgeblichen Kalenderjahr 2010 ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BAföG in einer den monatlichen Bedarf des Klägers im Bewilligungszeitraum von August 2012 bis Juli 2013 übersteigenden Höhe anrechenbar. Als Einkommen gilt gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG im Ansatz die Summe der positiven Einkünfte i.S.d. § 2 Abs. 1 und 2 EStG. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit betragen ausweislich des Einkommensteuerbescheids vom 25. August 2011 nach Abzug der tatsächlichen Werbungskosten und nach Abzug einer Pauschale von 214,80 wegen vermögenswirksamer Leistungen 33.680,20 Euro (monatlich 2.806,68 Euro). Abzuziehen sind gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BAföG Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von zusammen 4.687,19 Euro (monatlich 390,60 Euro), gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BAföG i.V.m. § 82 EStG Vorsorgebeträge in Höhe von 600,-- Euro (monatlich 50,-- Euro) sowie gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG die Sozialpauschale in Höhe von 21,3 v.H. (monatlich 601,64 Euro). Hinzuzurechnen sind die vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 7.276,-- Euro (monatlich 606,33 Euro). Es verbleibt ein bereinigtes Einkommen von monatlich 2.374,57 Euro. Davon anrechnungsfrei bleibt ein Freibetrag gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BAföG in Höhe von monatlich 1.070,-- Euro zuzüglich eines Freibetrags gemäß § 25 Abs. 4 BAföG in Höhe von monatlich 652,29 Euro. Das in Höhe von 652,28 Euro anrechenbare Einkommen wird in Höhe des Bedarfs von 391,-- Euro angerechnet.

21

Ein weiterer Freibetrag vom Einkommen der Mutter ist auch nicht nach § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG zu gewähren. Nach dieser Vorschrift kann zur Vermeidung unbilliger Härte auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben. Hierunter fallen nach § 25 Abs. 6 Satz 2 BAföG insbesondere außergewöhnliche Belastungen nach §§ 33 bis 33b EStG sowie Aufwendungen für behinderte Personen, denen der Einkommensbezieher nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist. Für ein Vorliegen der letztgenannten Voraussetzungen ist nichts ersichtlich. Im Übrigen setzt ein Härtefreibetrag atypische Umstände voraus, bei deren Vorliegen die Pauschbeträge der § 25 Abs. 1, Abs. 3 und 4 BAföG zur Deckung des Unterhaltsbedarfs der Eltern nicht ausreichen (BVerwG, Urt. v. 13.12.1979, 5 C 60/78, BVerwGE 59, 204, juris Rn. 12; Stopp in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 25 Rn. 35). Solche atypischen Umstände hat der Kläger, als er seinen Widerspruch vom 18. März 2013 begründete und eine unbillige Härte geltend machte, nicht vorgebracht. Dass die Mutter des Klägers in der Vergangenheit vor dem Bewilligungszeitraum bereits ihn und seine Schwester unterstützt hatte, minderte nicht die gegenwärtige Leistungsfähigkeit der Mutter im Bewilligungszeitraum. Dass die Mutter durch die anspruchshindernde Anrechnung von Einkommen darin beeinträchtigt war, Rücklagen für die Zukunft zu bilden, betrifft ebenfalls nicht die Leistungsfähigkeit im Bewilligungszeitraum. Der Kläger hat nicht bereits während des laufenden Bewilligungszeitraums vorgebracht, dass seine Mutter über die in Höhe von monatlich 50,-- Euro anerkannten Vorsorgebeiträge hinaus bestimmte in ihrer Zweckbedingung auf die Altersvorsorge beschränkte Aufwendungen tätigte. Darüber hinaus verblieb der Mutter des Klägers im Bewilligungszeitraum vom monatlichen Einkommen nach Anrechnung des Bedarfs des Klägers rechnerisch noch ein Betrag von (652,28 – 391,-- =) 261,28 Euro, der über die pauschalen Freibeträge nach § 25 Abs. 1, Abs. 4 BAföG hinaus ging und in dessen Verwendung sie nicht gebunden war.

II.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2, 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

(1) Macht der Auszubildende glaubhaft, dass seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, und ist die Ausbildung – auch unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners im Bewilligungszeitraum – gefährdet, so wird auf Antrag nach Anhörung der Eltern Ausbildungsförderung ohne Anrechnung dieses Betrages geleistet; nach Ende des Bewilligungszeitraums gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn

1.
der Auszubildende glaubhaft macht, dass seine Eltern den Bedarf nach den §§ 12 bis 14b nicht leisten, und die Eltern entgegen § 47 Absatz 4 die für die Anrechnung ihres Einkommens erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder Urkunden nicht vorlegen und darum ihr Einkommen nicht angerechnet werden kann, und wenn
2.
Bußgeldfestsetzung oder Einleitung des Verwaltungszwangsverfahrens nicht innerhalb zweier Monate zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte geführt haben oder rechtlich unzulässig sind, insbesondere weil die Eltern ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben.

(3) Ausbildungsförderung wird nicht vorausgeleistet, soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt entsprechend einer gemäß § 1612 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches getroffenen Bestimmung zu leisten.

(4) Von der Anhörung der Eltern kann aus wichtigem Grund oder, wenn der Auszubildende in demselben Ausbildungsabschnitt für den vorhergehenden Bewilligungszeitraum Leistungen nach Absatz 1 oder 2 erhalten hat, abgesehen werden.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungsförderung für ein Auslandsstudium.

2

Nach dem Abschluss des Bachelor-Studiengangs "Übersetzungswissenschaft" an der Universität Heidelberg nahm die Klägerin dort zum Wintersemester 2009/2010 den darauf aufbauenden zweijährigen Master-Studiengang "Konferenzdolmetschen" auf.

3

Auf ihren Antrag bewilligte ihr die Beklagte im September 2010 Ausbildungsförderung für den Besuch der Heriot-Watt Universität Edinburgh in der Fachrichtung Übersetzen/Dolmetschen in der Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2010. Hierbei handelt es sich um ein Auslandsstudium im Rahmen der Förderung nach dem Erasmus-Austauschprogramm. Nach Antritt des Auslandsstudiums übersandte die Klägerin der Beklagten die Immatrikulationsbescheinigung der Heriot-Watt Universität, aus der hervorging, dass sie dort in dem Bachelor-Studiengang (Übersetzen/Dolmetschen) eingeschrieben war.

4

Daraufhin hob die Beklagte den Bewilligungsbescheid auf und forderte die Klägerin mit einem weiteren Bescheid auf, die gewährte Ausbildungsförderung in Höhe von 1 402 € zurückzuerstatten. Die Auslandsausbildung im Bachelor-Studiengang könne nicht gefördert werden, weil sie der im Inland betriebenen Ausbildung in einem Master-Studium nicht gleichwertig im Sinne von § 5 Abs. 4 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) sei.

5

Hiergegen machte die Klägerin geltend, sämtliche Studenten aus Heidelberg (BA, MA, Diplom) würden entsprechend einem Abkommen zwischen den Universitäten wegen der Vergleichbarkeit der Studiengänge als undergraduate eingestuft. In Heidelberg sei es nicht möglich, Konferenzdolmetschen bereits im Bachelor-Studiengang zu studieren.

6

Das Verwaltungsgericht hat den von der Klägerin jeweils gesondert gegen den Rücknahmebescheid und den Erstattungsbescheid erhobenen Klagen stattgegeben und den jeweils streitigen Bescheid aufgehoben. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Förderung ihres Auslandsstudiums zu.

7

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für eine ergänzende Auslandsausbildung der Klägerin nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG seien erfüllt, weil das Studium in Edinburgh für das von ihr in Heidelberg aufgenommene Master-Studium förderlich gewesen sei und zumindest ein Teil der im Ausland absolvierten Kurse auf die Studienleistungen in ihrem Master-Studium angerechnet werden könnten. Die Förderfähigkeit scheitere auch nicht am Erfordernis der Gleichwertigkeit nach § 5 Abs. 4 BAföG. Hierfür komme es auf einen Vergleich der "Institutionen" an; es sei auf die Ausbildungsstätte "Hochschule" abzustellen. Deshalb gehe es im Hinblick auf das ergänzende Auslandsstudium nicht darum, ob der Studiengang, in dem der Studierende im Ausland eingeschrieben sei, in jeder Hinsicht dem im Inland begonnenen Ausbildungsgang entspreche. Die Förderfähigkeit der Auslandsausbildung entfalle auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 1 BAföG. Die Anforderung, dass die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen müssten, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreiche, beziehe sich hier auf das im Inland begonnene Master-Studium. Dafür stehe die Eignung der Klägerin nicht in Frage.

8

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 5 Abs. 4 und des § 9 BAföG. Hierzu macht sie geltend, für die Prüfung des § 5 Abs. 4 BAföG komme es auf einen Gesamtvergleich an, ob die ausländische Bachelor-Ausbildung im Verhältnis zur inländischen Master-Ausbildung gleichwertig sei. Das sei nicht der Fall, weil unterschiedliche Zugangsvoraussetzungen wie auch unterschiedliche Abschlüsse vorlägen. Die Anrechnungspraxis einer einzelnen Hochschule habe keine Bindungswirkung für das BAföG. Nicht alles, was hochschulrechtlich möglich und zulässig sei, sei auch förderungsfähig. Das Oberverwaltungsgericht habe zudem die Regelung des § 9 BAföG unzutreffend angewandt, weil die Klägerin bereits einen Bachelor-Studiengang erfolgreich abgeschlossen habe und deshalb die Eignungsvermutung für die Auslandsausbildung auf Bachelor-Niveau widerlegt sei.

9

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das angefochtene Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) in Einklang.

11

Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die angegriffenen Bescheide der Beklagten aufzuheben sind, weil die Voraussetzungen für die Rücknahme der Bewilligung und die Rückforderung von Ausbildungsförderung (§ 45 Abs. 1, 2 und 4, § 50 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X), welche die Rechtswidrigkeit der Bewilligung erfordern, nicht vorliegen. Die Bewilligung von Auslandsförderung ist rechtmäßig gewesen, weil der Klägerin im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum ein Anspruch auf Förderung ihres Auslandsstudiums zustand. Die Anforderungen für die Förderung einer ergänzenden Auslandsausbildung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) - hier anwendbar in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl I S. 645, ber. S. 1680), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2008 (BGBl I S. 2846) - sind erfüllt (1.). Der Förderanspruch ist auch nicht mangels Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildungsstätte nach § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG ausgeschlossen (2.). Ebenso wenig scheitert der Anspruch am Erfordernis der Mindestausbildungsdauer nach § 5 Abs. 2 Satz 3 BAföG (3.) oder der Eignung der Klägerin im Sinne von § 9 Abs. 1 BAföG (4.).

12

1. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG wird Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben (a), Ausbildungsförderung für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte geleistet, wenn er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist (b) und zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann (c). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

13

a) Zwischen den Beteiligten steht - wovon auch die Vorinstanzen ausgegangen sind - zu Recht nicht im Streit, dass die Klägerin ihren ständigen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 BAföG) im Inland hat. Der vorübergehende viermonatige Studienaufenthalt an einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte führte nicht dazu, dass sie dort ihren ständigen Wohnsitz begründete (§ 5 Abs. 1 Halbs. 2 BAföG).

14

b) Der Besuch der Ausbildungsstätte im Ausland, hier der Besuch der Heriot-Watt Universität in Edinburgh, war für die (Inlands-)Ausbildung der Klägerin nach ihrem Ausbildungsstand auch förderlich im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG. Damit ist die allgemeine Förderlichkeit für die Inlandsausbildung gemeint, nämlich dass der Auszubildende über die reine Erweiterung seines Fachwissens hinaus durch Einblick in einen anderen Lebens- und Kulturkreis eine allgemeine Horizonterweiterung erfährt, die ihm in seinem späteren Berufsleben von Nutzen sein kann (Urteile vom 24. November 1983 - BVerwG 5 C 92.80 - Buchholz 436.36 § 13 BAföG Nr. 6 S. 3 und vom 5. Dezember 2000 - BVerwG 5 C 25.00 - BVerwGE 112, 248 <253> unter Hinweis auf BTDrucks 8/2868 S. 25). Für die Förderlichkeit der Auslandsausbildung ist deshalb lediglich zu verlangen, dass die inländische Ausbildung des Bewerbers für eine Auslandsförderung einen gewissen Stand erreicht, der Auszubildende also an einer inländischen Ausbildungsstätte in der gewählten Fachrichtung bereits Grundkenntnisse erworben hat (Urteile vom 5. Dezember 2000 a.a.O. und vom 18. Oktober 1979 - BVerwG 5 C 3.78 - BVerwGE 59, 1 <3>). Letzteres ist vom Oberverwaltungsgericht - ohne dass dies zwischen den Beteiligten im Revisionsverfahren im Streit gestanden hätte - auf der Grundlage der von ihm getroffenen Tatsachenfeststellungen zutreffend bejaht worden.

15

c) Die Klägerin erfüllt auch die weitere Voraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG, wonach zumindest ein Teil der Ausbildung im Ausland auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit im Inland angerechnet werden können muss. Weil in diesem Erfordernis das Prinzip der Fachbezogenheit zum Ausdruck kommt, ist die Anrechenbarkeit in einem lehrveranstaltungsbezogenen Sinne zu verstehen; dabei kann schon die Möglichkeit der nur teilweisen Anrechnung der Auslandsausbildung genügen (Beschluss vom 8. Juli 1986 - BVerwG 5 B 48.86 - Buchholz 436.36 § 5 BAföG Nr. 4). Die Tatsachengrundlage für eine Anrechnung im vorgenannten Sinne hat das Oberverwaltungsgericht ausdrücklich festgestellt. Danach hat die Klägerin während des Auslandsstudiums vier Kurse absolviert, die auf Studienleistungen in ihrem Master-Studium in Heidelberg anrechenbar gewesen sind.

16

2. Die Förderfähigkeit des Auslandsstudiums der Klägerin scheitert - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht am Merkmal der Gleichwertigkeit im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG.

17

Nach dieser Vorschrift gilt die Regelung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG über die ergänzende Auslandslandsförderung nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch einer der folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten - hier kommen allein "Hochschulen" im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BAföG in Betracht - gleichwertig ist. Das Oberverwaltungsgericht ist von einem zutreffenden rechtlichen Maßstab zum Merkmal der Gleichwertigkeit ausgegangen, indem es eine institutionelle Betrachtung zugrunde gelegt hat (a). Diesen Maßstab hat es auch rechtsfehlerfrei angewandt (b).

18

a) Für die nach § 5 Abs. 4 Satz 2 BAföG von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens vorzunehmende Prüfung, ob der Besuch einer ausländischen Ausbildungsstätte gegenüber dem der inländischen gleichwertig ist (§ 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG), geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Gleichwertigkeit anzunehmen ist, wenn die Ausbildung an der ausländischen Ausbildungsstätte nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie nach dem vermittelten Ausbildungsabschluss der Ausbildung gleichkommt, welche die für den Vergleich heranzuziehende Ausbildungsstätte im Geltungsbereich des Gesetzes vermittelt (Urteile vom 29. April 1982 - BVerwG 5 C 78.80 - Buchholz 436.36 § 5 BAföG Nr. 2 und vom 5. Dezember 2000 a.a.O. <252>; Beschluss vom 28. Juli 1982 - BVerwG 5 B 83.81 - Buchholz 436.36 § 5 BAföG Nr. 3 m.w.N.). Die Beurteilung der Gleichwertigkeit setzt damit einen an der Aufzählung der Ausbildungsstätten in § 2 BAföG orientierten wertenden Vergleich des Ausbildungsgangs und der durch diesen vermittelten Berufsqualifikation voraus, wie sie von der ausländischen Ausbildungsstätte einerseits und einer unter jene Vorschrift fallenden inländischen Ausbildungsstätte andererseits angeboten und vermittelt werden (Urteil vom 4. Dezember 1997 - BVerwG 5 C 3.96 - BVerwGE 106, 1 <4>). Dieser Vergleich ist auf die Institutionen bzw. die Ausbildungsstätten, an denen die Ausbildung stattfindet, bezogen. Auf die Gleichwertigkeit einzelner besuchter Lehrveranstaltungen mit dem Ausbildungsstand des Auszubildenden stellt das Gesetz in § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG nicht ab (Urteil vom 5. Dezember 2000 a.a.O. <252> zur insoweit gleich lautenden früheren Fassung des § 5 Abs. 4 Satz 2 BAföG).

19

Die Beklagte will demgegenüber für die Frage der Gleichwertigkeit der Sache nach maßgeblich auf die konkrete Ausbildung abheben. Nach ihrer Ansicht kommt es darauf an, in welchem Studiengang der Auszubildende einerseits im Inland und andererseits an der ausländischen Ausbildungsstätte eingeschrieben ist und Kurse belegt. Dies müsse sich entsprechen, was bei einem Master-Studium im Inland und der Belegung von Kursen eines Bachelor-Studiums im Ausland nicht der Fall sei. Die Gleichwertigkeit wird damit auf die konkret-individuelle Ausbildung in dem gewählten Studiengang bezogen.

20

aa) Der Senat hält an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass es bei der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstättenbesuchs im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG um die "institutionelle Gleichwertigkeit" im Sinne eines Vergleichs der Ausbildungsstätten geht.

21

(1) Bereits der Wortlaut der Vorschrift deutet mehr auf einen auf die Ausbildungsstätte bezogenen Vergleich hin, für den es maßgeblich ist, ob der Besuch der ausländischen Ausbildungsstätte dem Besuch der im Inland besuchten Ausbildungsstätte der Ausbildungsstättenart nach gleichwertig ist. Denn die Vorschrift knüpft weder an die Einschreibung in demselben Ausbildungs- bzw. Studiengang oder die Gleichwertigkeit der belegten Veranstaltungen noch an den konkreten Abschluss an, sondern nennt als Bezugspunkt den "Besuch der Ausbildungsstätte".

22

(2) Zwar ist der Wortlaut insofern offen, als er bei einer Betonung des Wortes "Besuchs" der Ausbildungsstätte ein individuell-konkretes Verständnis nicht gänzlich versperrt. Allerdings ergibt sich aus der gesetzessystematischen Betrachtung der Vorschrift, dass Bezugspunkt und Vergleichsmaßstab für die Gleichwertigkeitsprüfung in § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG die "Ausbildungsstätte" (d.h. die durch ihren Besuch gewährleistete Ausbildung im Allgemeinen) ist und es deshalb im Rahmen dieser Vorschrift nicht auf die Gleichwertigkeit im Sinne einer konkret-individuellen Förderlichkeit der besuchten Veranstaltungen für den Auszubildenden ankommt.

23

Dies legt zunächst der systematische Vergleich zu der Regelung über die Ausbildungsstätten in § 2 BAföG nahe. Ausbildungsförderung wird nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BAföG geleistet für den Besuch von den im Einzelnen aufgezählten Arten von Ausbildungsstätten. Die jeweils gewählte Ausbildungsstätte muss einer der aufgezählten Arten von Ausbildungsstätten zugeordnet werden können. Maßgebend für diese Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BAföG). Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BAföG). Nach § 2 Abs. 3 BAföG kann durch Rechtsverordnung bestimmt werden, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von näher bezeichneten Ausbildungsstätten, wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist. Bezugspunkt der Prüfung der Gleichwertigkeit ist in den vorstehenden Regelungen die Ausbildungsstätte bzw. die mit ihrem Besuch verbundene Ausbildung im Allgemeinen. Derjenige, der Ausbildungsförderung erhalten möchte, muss an einer der genannten Arten von Ausbildungsstätten oder einer gleichwertigen Ausbildungsstätte eine Ausbildung absolvieren. Bei der Frage nach der Gleichwertigkeit von Ausbildungsstätten geht es daher um Art und Inhalt der Ausbildung, wie sie für alle Auszubildenden an den zu vergleichenden Ausbildungsstätten gelten. Der Vergleichsmaßstab ist abstrahiert und von der etwaigen Förderlichkeit der Ausbildung im Einzelfall losgelöst. Nichts anderes gilt für die Gleichwertigkeitsprüfung in § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG, die ebenfalls auf den Wertigkeitsvergleich der inländischen Ausbildungsstätte einer bestimmten Ausbildungsstättenart mit der im Ausland besuchten Ausbildungsstätte angelegt ist.

24

Die Auffassung der Beklagten würde dagegen dazu führen, dass die Anforderungen an die Förderlichkeit der Auslandsausbildung gegenüber § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG durch die individuell ausbildungsbezogene Auslegung des Merkmals der Gleichwertigkeit in § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG verschärft werden. Es würde danach weder die Anrechenbarkeit von Teilen der Auslandsausbildung noch die allgemeine Förderlichkeit im Sinne dieser Regelung ausreichen; vielmehr würde in die Gleichwertigkeit nach § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG - mit der Anforderung, dass an der ausländischen Ausbildungsstätte Lehrveranstaltungen in dem gleichen Ausbildungs- bzw. Studiengang wie im Inland belegt werden müssen - zugleich das Erfordernis einer konkret-individuellen spezifisch fachbezogenen Förderlichkeit hineingelesen. Damit würde jedoch das systematische Verhältnis der Vorschriften verkannt. Denn während § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG auf die konkrete "Ausbildung nach dem Ausbildungsstand" abstellt, bezieht sich § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG in abstrakter Weise auf den "Besuch der Ausbildungsstätte", der dem Besuch der im Inland gelegenen Ausbildungsstätte der Ausbildungsstättenart nach gleichwertig sein soll. Es verbietet sich daher, die konkret-individuellen Voraussetzungen an die im Ausland belegten Lehrveranstaltungen nochmals - und zudem strenger - im Rahmen des auf die Ausbildungsstätten bezogenen Gleichwertigkeitsvergleichs des § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG zu prüfen.

25

(3) Für ein institutionelles Verständnis der Gleichwertigkeit spricht auch der Sinn und Zweck der in Rede stehenden Vorschriften. § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG dient der Sicherstellung der Qualität des geförderten Auslandsstudiums (vgl. Schepers, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand 2011, § 5 Rn. 18), und zwar im Hinblick auf die Ausbildungsstätte. Diese soll nach den allgemeinen Merkmalen der Ausbildungsstättenart eine Ausbildung anbieten und gewährleisten, die jener der im Inland besuchten Ausbildungsstätte der Ausbildungsstättenart nach gleichwertig ist, ihr also im Wesentlichen entspricht. Dieses Anliegen wird - bezogen auf die Ausbildungsstätte Hochschule - bereits dann erfüllt, wenn der Auszubildende im Inland eine Hochschule besucht und sein ergänzendes Auslandsstudium ebenfalls an einer Hochschule absolviert, die allgemein eine nach Zulassungsbedingungen und Abschlüssen qualitativ vergleichbare Ausbildung anbietet. Es soll ausgeschlossen werden, dass er an einer ausländischen Ausbildungsstätte ausgebildet wird, welche sich - etwa im Hinblick auf ihre Zugangsvoraussetzungen - von der inländischen Ausbildungsstätte unterscheidet und deshalb nicht die Gewähr für eine Ausbildung bietet, die mit der inländischen vergleichbar ist.

26

Dagegen ist - wie aufgezeigt - die konkret-individuelle Förderlichkeit nicht Gegenstand des § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG, sondern des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG. Dessen Zweck besteht nicht nur darin, den bereits erreichten Ausbildungsstand des Förderungsbewerbers fachlich weiterzuentwickeln, sondern auch - wie ebenfalls bereits dargelegt - darin, dem Auszubildenden die Möglichkeit zu eröffnen, einen anderen Lebens- und Kulturkreis intensiver kennenzulernen. Die im Hinblick auf diesen Zweck gewählte weite Auslegung der Anforderungen an die konkret-individuelle Förderlichkeit im Rahmen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG würde jedoch vereitelt, wenn - im Sinne der Beklagten - über den "Umweg" des § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG eine Verschärfung dieser Voraussetzungen eingeführt würde. Die mit § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG bezweckte Förderung des Auslandsstudiums würde dadurch partiell in ihr Gegenteil verkehrt.

27

(4) Das Ergebnis der systematischen und der teleologischen Auslegung wird durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt. § 5 Abs. 2 und 4 waren bereits im Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 26. August 1971 (BGBl I S. 1409) ähnlich gefasst wie heute. Schon aus der diesem Gesetz zugrunde liegenden Begründung des Regierungsentwurfs eines Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung vom 18. März 1971 (BTDrucks VI/1975 S. 24) geht hervor, dass § 5 Abs. 2 die individuellen Anforderungen an die Förderung regeln, während § 5 Abs. 4 die allgemeinen Anforderungen an die Ausbildungsstätte statuieren soll (vgl. die Begründung zu § 5 Abs. 2, wo es heißt:

"Der Entwurf ermöglicht zunächst den Auszubildenden des tertiären Bildungsbereichs eine zeitweise Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes in Europa. Voraussetzung ist lediglich, dass eine solche Ausbildung nach dem Ausbildungsstand und den Sprachkenntnissen dem Auszubildenden förderlich ist. ... Zeitlich unbegrenzt wird der Besuch von Ausbildungsstätten, die unseren Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gleichwertig sind, gefördert, wenn die gewählte Ausbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht durchgeführt werden kann...").

28

Hieraus ist erkennbar, dass der Gleichwertigkeitsvergleich von Anfang an auf die Ausbildungsstätten bezogen werden sollte (vgl. auch die Begründung zu § 2 Abs. 2 BAföG in BTDrucks VI/1975 S. 22).

29

Zudem hat sich der Gesetzgeber von Beginn an davon leiten lassen, durch die Gewährung von Ausbildungsförderung auch den Besuch ausländischer Ausbildungsstätten (wenn auch zunächst hauptsächlich europäischer Ausbildungsstätten) zu begünstigen (vgl. Urteil vom 29. April 1982 a.a.O.). Diese Zielsetzung ist in der Folgezeit beibehalten und verstärkt worden. Das gilt insbesondere für das Gesetz zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung - Ausbildungsförderungsreformgesetz (AföRG) - vom 19. März 2001 (BGBl I S. 390). Nach der Begründung des Gesetzentwurfs dient das Gesetz u.a. der Umsetzung des Reformziels der Internationalisierung der Förderung (BTDrucks 14/4731 S. 2 und 31). Die durch das Ausbildungsförderungsreformgesetz erfolgten Änderungen sind zudem im zeitlichen Zusammenhang mit dem zuvor eingeleiteten Bologna-Prozess zu betrachten, zu dessen Hauptzielen die Förderung von Mobilität, von internationaler Wettbewerbsfähigkeit und von Beschäftigungsfähigkeit zählen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 23. Januar 2012 - 2 B 261/11 - NVwZ-RR 2012, 274). Dies alles spricht gegen eine formale Auslegung des § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG, wie sie von der Beklagten vertreten wird. Ein ergänzendes Auslandsstudium an einer institutionell gleichwertigen Ausbildungsstätte kann auch dann für die Ausbildung im Inland förderlich sein, wenn die an der ausländischen Ausbildungsstätte belegten Veranstaltungen zwar nicht formal demselben Studiengang wie im Inland zuzurechnen sind, aber dennoch zumindest teilweise auf die Inlandsausbildung angerechnet werden können.

30

bb) Ein abweichendes Auslegungsergebnis ergibt sich nicht aus der von der Beklagten angeführten Ziffer 5.4.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföGVwV - vom 15. Oktober 1991 (GMBl S. 770), zuletzt geändert am 20. Dezember 2001 (GMBl S. 1143). Diese norminterpretierende Verwaltungsvorschrift bindet die Gerichte nicht und kann dem Gesetz keinen Inhalt zuschreiben, der mit der objektiven Rechtslage unvereinbar ist (Urteil vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 3.09 - Buchholz 436.36 § 27 BAföG Nr. 6).

31

b) Das Oberverwaltungsgericht hat die Regelung des § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG zutreffend angewandt. Gemessen an den oben dargelegten Maßstäben hat es zu Recht bejaht, dass der Besuch der ausländischen Ausbildungsstätte - hier der Heriot-Watt Universität in Edinburgh - dem Besuch der im Inland gelegenen Ausbildungsstätte (Universität Heidelberg) im Hinblick auf deren Einordnung als "Hochschulen" gleichwertig ist. Insoweit besteht - wie die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals ausdrücklich bestätigt haben - kein Streit darüber, dass beide in Rede stehenden Ausbildungsstätten Hochschulen im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BAföG, § 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG sind (vgl. Tz. 2.1.19 BAföGVV), an der Heriot-Watt Universität ebenfalls vergleichbare Hochschulabschlüsse im Bachelor- wie auch im Master-Studiengang (Übersetzen/Dolmetschen) erreicht werden können und sich die dortige Ausbildung nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt sowie nach dem vermittelten Ausbildungsabschluss nicht wesentlich von der Ausbildung an der Universität Heidelberg unterscheidet. Dabei kommt es nicht darauf an, dass für das Bachelor-Studium einerseits und das Master-Studium andererseits unterschiedliche Zugangsvoraussetzungen erforderlich und die Ausbildungsabschlüsse Bachelor und Master nicht vergleichbar sind. Denn dies gilt für die Universität Heidelberg und die Heriot-Watt Universität gleichermaßen und ändert nichts an der Gleichwertigkeit des Besuchs dieser Ausbildungsstätten.

32

3. Die Klägerin erfüllt auch die Förderungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 3 BAföG. Danach muss die Ausbildung im Ausland mindestens sechs Monate oder ein Semester oder - wenn sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation stattfindet - mindestens zwölf Wochen dauern.

33

Es spricht bereits Überwiegendes dafür, dass ein "Semester" im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BAföG auch ein "Trimester" sein kann, wenn an einer ausländischen Hochschule die Ausbildungsabschnitte nicht in Semester, sondern in Trimester gegliedert sind (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 23. Januar 2012 a.a.O.). Jedenfalls genügt der viermonatige Auslandsaufenthalt der Klägerin auch deshalb den Anforderungen des § 5 Abs. 2 Satz 3 BAföG, weil auf der Grundlage der für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Tatsachenfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts von einer entsprechenden Kooperationsvereinbarung mit der ausländischen Ausbildungsstätte auszugehen ist und daher die Mindestausbildungsdauer von zwölf Wochen ausreicht.

34

4. Die Förderfähigkeit der ergänzenden Auslandsausbildung scheitert entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht an einer mangelnden Eignung der Klägerin. Nach § 9 Abs. 1 BAföG wird die Ausbildung gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Dies wird gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BAföG in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt.

35

Der Einwand der Beklagten, durch den erfolgreichen Abschluss eines Bachelor-Studiengangs im Inland sei die Eignungsvermutung des § 9 Abs. 2 Satz 1 BAföG für die Belegung von Bachelor-Kursen im Rahmen der ergänzenden Auslandsausbildung widerlegt, greift nicht durch. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Eignung der Klägerin nicht deshalb entfällt, weil sie im Ausland in einem undergraduate-Studiengang eingeschrieben ist. Denn Ausbildungsziel der Klägerin ist nicht die Erreichung eines Bachelor-Abschlusses (im Ausland), sondern des Master-Abschlusses an der Universität Heidelberg. Die ergänzende Ausbildung im Ausland, d.h. das viermonatige Auslandsstudium in Edinburgh, ist nur ein Zwischenschritt, um dieses Ziel zu erreichen, aber kein selbstständiges Ausbildungsziel. Der förderliche Besuch der Hochschule im Ausland ist - wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausführt - auf das im Inland zu absolvierende Master-Studium bezogen. Im Hinblick auf dieses Ausbildungsziel steht aber die Eignung der Klägerin nicht in Frage.

36

Dass es bei der hier einschlägigen ergänzenden Auslandsausbildung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG im Hinblick auf den Eignungsnachweis auf die Inlandsausbildung ankommt, zeigt sich auch daran, dass Leistungsnachweise bzw. Eignungsbescheinigungen nach § 9 Abs. 3, § 48 BAföG für die Auslandsausbildung nicht vorgelegt werden müssen. § 48 Abs. 4 BAföG erklärt die Vorschriften zur Vorlage eines Zeugnisses über die bestandene Zwischenprüfung (nur) für die sogenannten integrierten Studiengänge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG) und für ein Auslandsstudium an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG) für entsprechend anwendbar, nicht aber für das ergänzende Auslandsstudium nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG. Sinn dieser Regelung ist es, dem Auszubildenden, der nur zeitweilig im Ausland ist und dort nur seine Inlandsausbildung ergänzt, den für ihn dort schwierigen Nachweis über seine Eignung (§ 9 BAföG) zu ersparen (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 14. Juni 2007 - 7 A 11613/06 - juris Rn. 19; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl. 2005, § 48 Rn. 27).

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die mit der Rücknahme vorangegangener Bewilligungsbescheide verbundene Rückforderung von Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 6 651,88 € für den Zeitraum September 2000 bis Juli 2002.

2

Der Kläger beantragte am 8. September 2000 für den Besuch der Berufsoberschule I. im Schuljahr 2000/2001 und am 18. September 2001 für den Besuch der Schule im Schuljahr 2001/2002 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Er gab jeweils an, im Zeitpunkt der Antragstellung nicht über Vermögen zu verfügen. Die Beklagte bewilligte Ausbildungsförderung für den Zeitraum September 2000 bis einschließlich März 2001 in Höhe von monatlich 194,29 € (380 DM) und für den Zeitraum April bis einschließlich Juli 2001 in Höhe von monatlich 352,79 € (690 DM) sowie für den Zeitraum September 2001 bis einschließlich Juli 2002 in Höhe von monatlich 352,79 €. Vermögen wurde jeweils nicht angerechnet.

3

Im April 2003 erfuhr die Beklagte, dass der Kläger im Jahr 2001 Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt hatte. Auf die Aufforderung der Beklagten, Angaben zu seinem Kapitalvermögen nachzureichen, legte der Kläger ihr in der Folgezeit, zuletzt im August 2004, Bestätigungen seiner Bank sowie Kontoauszüge vor, aus denen sich verschiedene Guthaben, Geldanlagen sowie ein Bausparguthaben ergaben. Der Kläger reichte weiterhin ein auf den 26. Dezember 1999 datiertes, von ihm und seinem Vater unterzeichnetes und als "Darlehensvertrag" bezeichnetes Schreiben ein, in dem sich der Vater des Klägers zur Gewährung eines zinslosen Kredits über 20 000 DM zum Kauf eines Neuwagens verpflichtete, das aus dem Bausparvertrag zurückgezahlt werden sollte. Der Kläger trug vor, das Geld im Dezember 1999 für den Kauf eines Pkw Audi A3 verwendet zu haben, für den er als Werksangehöriger ca. 40 000 DM gezahlt habe.

4

Die Beklagte bewertete u.a. das Kraftfahrzeug als einsetzbares Vermögen des Klägers und hob mit Bescheid vom 11. Januar 2005 ihre Bewilligungsbescheide auf. Gleichzeitig lehnte sie wegen bedarfsdeckenden Vermögens die Gewährung von Ausbildungsförderung ab und forderte die geleistete Ausbildungsförderung für den gesamten Förderzeitraum (September 2000 bis Juli 2002) in Höhe von insgesamt 6 651,88 € zurück.

5

Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht München abgewiesen (Urteil vom 5. Oktober 2006). Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 5. März 2008 zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt:

6

Das für den ersten Bewilligungszeitraum anzurechnende Vermögen des Klägers übersteige den festgestellten monatlichen Bedarf. Zum Vermögen zähle der Zeitwert des Pkw Audi A3 in Höhe von 18 260 €, das Bausparguthaben in einer Höhe von 2 933,12 €, das an die Schwester des Klägers übertragene Wertpapierdepot in Höhe von 3 658,50 € sowie zwei Konten bei der Volksbank P. mit einem Guthaben von insgesamt 1 829,65 €.

7

Das Verwaltungsgericht habe den Pkw Audi A3 zu Recht nicht als Haushaltsgegenstand im Sinne des § 27 Abs. 2 Nr. 4 BAföG eingestuft. Ziffer 27.2.5 BAföGVwV sei als norminterpretierende Verwaltungsvorschrift weder für das Gericht bindend noch könne sich der Kläger unter Hinweis auf Art. 3 Abs. 1 GG darauf berufen. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch seien "Haushaltsgegenstände" bewegliche Sachen, die nach ihrem herkömmlichen Nutzungszweck dem Wohnen und der Hauswirtschaft dienten, während der Nutzungszweck eines Pkw in der Beförderung von Personen oder Sachen bestehe. Sinn und Zweck des § 27 Abs. 2 Nr. 4 BAföG, Haushaltsgegenstände von der Vermögensanrechnung auszunehmen, weil es dem Auszubildenden unzumutbar sei, sie zur Deckung seines Unterhalts- und Ausbildungsbedarfs einzusetzen, spreche ebenfalls für die Einordnung als verwertbares Vermögen. Auf einen Pkw sei ein Auszubildender für seine Lebensführung nicht derart angewiesen, dass ihm dessen Verwertung nicht zumutbar wäre. Er könne im Allgemeinen auf öffentliche Verkehrsmittel oder ggf. auf ein gegenüber einem Pkw günstigeres Fahrzeug ausweichen. Unbilligen Härten, die sich im Einzelfall aus der Anrechnung eines Pkw zum Vermögen des Auszubildenden ergeben könnten - etwa dann, wenn ein Pkw aus gesundheitlichen Gründen oder deshalb benötigt werde, weil die Ausbildungsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht oder nicht in zumutbarer Weise zu erreichen sei - lasse sich mit der Härtefreistellung eines weiteren Teils des Vermögens nach § 29 Abs. 3 BAföG begegnen.

8

Dem Vermögen des Klägers sei darüber hinaus das Guthaben aus dem Bausparvertrag zuzurechnen. Dessen angebliche Abtretung und die daraus folgende rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung begründe kein rechtliches Verwertungshindernis im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG. Der Vermögensanrechnung stehe auch nicht die Regelung des § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG entgegen, wonach von dem Vermögenswert die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen seien. Der bei einem verdeckten Treuhandverhältnis nach § 667 BGB bestehende Herausgabeanspruch des Treugebers gegen den Treuhänder sei keine Schuld im Sinne dieser Vorschrift, weil dies über den Umweg des Schuldenabzugs im Ergebnis stets zu einer Umgehung der nach der Wertung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG vorzunehmenden Vermögensanrechnung führen würde. Unabhängig davon setze ein Schuldenabzug voraus, dass eine rechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Forderung bestehe und zugleich ernstlich mit der Geltendmachung der Forderung durch den Gläubiger zu rechnen sei. Nach dem Inhalt des "Darlehensvertrages" vom 26. Dezember 1999 sei hingegen nicht anzunehmen, dass der Vater des Klägers die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs ernstlich beabsichtige.

9

Der Kläger müsse sich auch ein bei der Volksbank P. bestehendes Wertpapierdepot als Vermögen anrechnen lassen, das am 31. Dezember 1999 einen Bestand von Aktien zu einem Kurswert von 3 658,50 € enthalten habe. Zwar seien die Aktien zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr in dem Depot vorhanden gewesen. Sie seien jedoch weiterhin als Vermögen des Klägers anzusehen, weil er sie rechtsmissbräuchlich an seine Schwester übertragen habe. Der Kläger habe die Aktien nach seinen Angaben am 17. April 2000 - also nicht einmal 5 Monate vor Eingang des ersten Förderantrags - und damit in zeitlichem Zusammenhang zur Ausbildung auf seine Schwester übertragen. Eine dem Kurswert der Aktien entsprechende Gegenleistung seiner Schwester habe der Kläger zwar behauptet, jedoch nicht hinreichend dargetan. Weiterer Sachaufklärung habe es nicht bedurft.

10

Für den zweiten Bewilligungszeitraum übersteige das anzurechnende Vermögen des Klägers ebenfalls den im Bewilligungsbescheid festgestellten monatlichen Bedarf. Der Pkw Audi A3 sei im Zeitpunkt der Antragstellung (18. September 2001) mit einem Zeitwert von 16 434 € anzurechnen, das Bausparkonto mit einem Wert von 3 513,74 € und das Girokonto sowie das weitere Konto bei der Volksbank P. mit einem Wert von insgesamt 1 047,82 €. Hinzu komme das Wertpapierdepot, das am 31. Dezember 2000 bei einem Bestand von 1 300 Aktien einen Kurswert von 10 239,50 € gehabt habe. Die unentgeltliche Übertragung von 1 250 Aktien (Kurswert am 31. Dezember 2000: 8 677 €) am 13. Februar 2001 auf die Eltern des Klägers wirke sich nicht vermögensmindernd aus, weil auch sie rechtsmissbräuchlich gewesen sei. Im Hinblick auf das behauptete Treuhandverhältnis habe der Kläger seiner gesteigerten Darlegungslast nicht genügt. Er habe weder einen schriftlichen Treuhandvertrag noch sonst einen objektiven Anhalt für eine Treuhandabrede vorgelegt, etwa eine Bankbestätigung über den ursprünglichen Erwerber der Aktien oder einen Nachweis (Überweisungsauftrag, Kontoauszüge) darüber, wer im Innenverhältnis den Kaufpreis gezahlt habe. Auch insoweit habe es deshalb keiner weiteren Sachverhaltsaufklärung bedurft.

11

Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger nicht berufen, weil die Bewilligungsbescheide auf zumindest grob fahrlässig unvollständigen Angaben beruhten. Der Kläger habe vorhandenes Vermögen, die vor Antragstellung erfolgten Vermögensübertragungen sowie den "Darlehensvertrag" verschwiegen. Ihm hätte insbesondere auch klar sein müssen, dass rechtsmissbräuchlich unentgeltlich an Dritte übertragene Vermögensgegenstände ebenfalls unter das abgefragte Vermögen fielen. Ohne Bedeutung sei, ob die Nichtangabe des Pkw grob fahrlässig gewesen sei, denn die Bewilligungen beruhten zur Gänze auf den grob fahrlässig unterlassenen Angaben zu seinem übrigen Vermögen sowie den Schulden und Lasten. Die Beklagte habe die Bewilligungsbescheide auch fristgerecht zurückgenommen. Entgegen der Auffassung des Klägers begegne auch der Datenabgleich für das Jahr 2001 keinen Bedenken.

12

Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Begehren auf Aufhebung des Rücknahme- und Rückforderungsbescheides vom 11. Januar 2005 weiter. Er rügt eine Verletzung des § 27 Abs. 2 BAföG und des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X.

13

Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Revision des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheidet (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO), ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang unbegründet und im Übrigen im Sinne einer Zurückverweisung begründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Rücknahme der Bewilligungsbescheide und die Rückforderung gewährter Leistungen in Höhe eines Teilbetrages von 2 563,07 € im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) bestätigt, weil der Kläger jedenfalls in dieser Höhe anzurechnendes Vermögen grob fahrlässig nicht angegeben hat. Hinsichtlich der weitergehenden Rücknahme und Rückforderung verletzt das Berufungsurteil Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), weil der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung, ob in Bezug auf ein Wertpapierguthaben ein verdecktes Treuhandverhältnis besteht, Anforderungen gestellt hat, die im objektiven Widerspruch zu der nach Erlass des Berufungsurteils verkündeten Entscheidung des Senats vom 4. September 2008 - BVerwG 5 C 12.08 - (BVerwGE 132, 21 = DVBl 2009, 129) stehen, und in Bezug auf die Nichtangabe eines Personenkraftwagens eine grobe Fahrlässigkeit des Klägers aus Gründen angenommen hat, die nicht durchgreifen. Mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen, die dem Senat eine eigene Würdigung ermöglichten, ist die Sache insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

15

1. Rechtsgrundlage der angegriffenen Bescheide ist hinsichtlich der Rücknahme der Bewilligungsbescheide § 45 Abs. 1, 2 und 4 SGB X (die Rückforderung bestimmt sich dann nach § 50 SGB X). Der Leistungsträger kann hiernach einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen, wenn der Begünstigte deswegen nicht auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertrauen durfte, weil dieser auf Angaben beruht, die er mindestens grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Zwischen den Beteiligten steht nicht im Streit, dass hier Einkommen des Klägers oder seiner Eltern nicht auf den Bedarf anzurechnen ist; zu entscheiden ist allein, ob die Bewilligung wegen der Nichtberücksichtigung von Vermögen rechtswidrig war. Wegen der zeitabschnittsweisen Bewilligung von Ausbildungsförderung ist gesondert für jeden Bewilligungszeitraum das im Zeitpunkt der Antragstellung vorhandene, anzurechnende Vermögen dem jeweils zu berücksichtigenden Bedarf gegenüberzustellen.

16

Dies ist hier jedenfalls für einen Teilbetrag der für den Bewilligungszeitraum September 2000 bis Juli 2001 gewährten Ausbildungsförderung der Fall, weil der Kläger Vermögen, das gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 BAföG auf seinen Bedarf anzurechnen gewesen wäre, grob fahrlässig nicht angegeben hat. Ob für diesen Bewilligungszeitraum weiteres Vermögen anzurechnen bzw. der Kläger in Bezug auf den als Vermögen anzurechnenden Wert des Kraftfahrzeuges grob fahrlässig unrichtige Angaben gemacht hat, bedarf weiterer Tatsachenfeststellungen (2.). Für den Bewilligungszeitraum September 2001 bis Juli 2002 gilt dies auch für die Anrechnung eines Wertpapierdepots (3.).

17

2. Die Bewilligungsbescheide betreffend den Bewilligungszeitraum September 2000 bis Juli 2001 durften in Höhe eines Teilbetrages von 2 563,07 € zurückgenommen werden, weil der Kläger insoweit anzurechnendes Vermögen grob fahrlässig nicht angegeben hat (2.1). Zu dem anzurechnenden Vermögen gehört auch der Wert des Kraftfahrzeuges (2.2); insoweit sind aber weitere Tatsachenfeststellungen bezüglich der groben Fahrlässigkeit erforderlich (2.3).

18

2.1 Der Kläger verfügte nach den nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen und Wertungen des Verwaltungsgerichtshofs im gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 BAföG maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung für den ersten Bewilligungszeitraum jedenfalls über ein zu berücksichtigendes Vermögen in Höhe von 8 421,27 €, das er grob fahrlässig nicht angegeben hat.

19

a) Als Vermögen zu berücksichtigen waren zunächst die Guthaben auf den Konten der Volksbank P., die am Tage der Antragstellung zusammen 1 829,65 € betragen haben.

20

b) In Höhe des erreichbaren Verwertungserlöses von 2 933,12 € ist weiterhin das Guthaben des Bausparvertrages im Zeitpunkt der Stellung des BAföG-Antrages als Vermögen anzurechnen. Dieses Guthaben hat hier nicht deswegen anrechnungsfrei zu bleiben, weil der Kläger hierüber wegen einer mit seinem Vater getroffenen Darlehensabrede nicht verfügen durfte oder er sich zumindest einer Forderung ausgesetzt sah, welche die Anrechnung ausschlösse.

21

Zwar ist die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs, der bei einem verdeckten Treuhandverhältnis nach § 667 BGB bestehende Herausgabeanspruch des Treugebers gegen den Treuhänder sei keine Schuld im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG, mit Bundesrecht nicht vereinbar. Denn nach der Rechtsprechung des Senats können Herausgabeansprüche des Treugebers gegen den Auszubildenden als Treuhänder jedenfalls nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG abzugsfähig sein, wenn es sich um bestehende Schulden im Sinne dieser Vorschrift und damit um zivilrechtlich wirksame und vom Auszubildenden nachgewiesene Verbindlichkeiten handelt (Urteile vom 4. September 2008 - BVerwG 5 C 30.07 - BVerwGE 132, 10, - BVerwG 5 C 12.08 - a.a.O. und vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 2.10 - juris). Das Urteil beruht aber nicht auf dieser Verletzung von Bundesrecht, weil der Verwaltungsgerichtshof frei von Verfahrensfehlern zu der auch sonst nicht zu beanstandenden, selbständig tragenden Bewertung gelangt ist, dass nach dem Inhalt des geschlossenen Darlehensvertrages die Voraussetzungen für einen Schuldabzug nicht vorliegen. Die Anerkennung einer bestehenden Schuld als abzugsfähig setzt allerdings nicht voraus, dass mit ihrer Geltendmachung gerade im Bewilligungszeitraum ernsthaft zu rechnen ist (s. Urteil vom 4. September 2008 a.a.O.). Hierauf hat indes auch der Verwaltungsgerichtshof nicht abgestellt. Er hat der Sache nach nicht nur Zweifel am Bestand der Forderung geäußert, sondern letztlich verneint, dass eine Forderung mit Rechtsbindungswillen begründet worden sei, so dass es an einer zivilrechtlich wirksam begründeten, berücksichtigungsfähigen Schuld fehlt.

22

c) Der Verwaltungsgerichtshof hat in rechtsfehlerfreier Anwendung der Grundsätze, die der Senat (s. Urteil vom 13. Januar 1983 - BVerwG 5 C 103.80 - Buchholz 436.36 § 26 BAföG Nr. 1) zur förderungsrechtlichen Unbeachtlichkeit unentgeltlicher Vermögensübertragungen entwickelt hat, dem Kläger auch den Wert eines auf dessen Schwester übertragenen Aktiendepots zugerechnet, der zu dem hier nach § 28 Abs. 2 Halbs. 2 BAföG (a.F.) noch maßgeblichen Zeitpunkt des Endes des vor der Antragstellung abgelaufenen Jahres 3 658,50 € betragen hatte.

23

Der Verwaltungsgerichtshof hat - entgegen der Ansicht der Revision - insoweit auch nicht seine Aufklärungspflicht verletzt, indem er die Schwester des Klägers nicht als Zeugin vernommen hat. Weil nach seiner Bewertung bereits keine objektiven Anhaltspunkte für die behauptete Kaufpreiszahlung bestanden, musste sich ihm eine entsprechende weitere Sachverhaltsaufklärung nicht aufdrängen; der Kläger selbst hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof zudem nicht auf die von ihm nunmehr als verfahrensfehlerhaft unterlassene weitere Sachverhaltsaufklärung durch Zeugeneinvernahme hingewirkt.

24

d) Der Kläger hat die vorbezeichneten Vermögenswerte im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X grob fahrlässig nicht angegeben. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, weil schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt worden sind und das nicht beachtet worden ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (Beschluss vom 18. März 2009 - BVerwG 5 B 10.09 - Buchholz 435.12 § 45 SGB X Nr. 14; s.a. - zu § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG - Urteil vom 17. Februar 1993 - BVerwG 11 C 47.92 - BVerwGE 92, 81; s.a. BSG, Urteile vom 31. August 1976 - 7 RAr 112/74 - BSGE 42, 184, vom 12. Februar 1980 - 7 RAr 13/79 - SozR 4100 § 152 Nr. 10, vom 11. Juni 1987 - 7 RAr 105/85 - BSGE 62, 32 und vom 8. Februar 2001 - B 11 AL 21/00 R - FEVS 52, 494). Nach dem Sachverhalt, wie er sich nach den - insoweit den Senat bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) - tatsächlichen Feststellungen und Bewertungen des Verwaltungsgerichtshofs ergibt, musste sich dem Kläger aufdrängen, dass er die vorbezeichneten Vermögenswerte auch anzugeben hatte. Selbst wenn der Kläger davon ausgegangen sein sollte, dass dieses Vermögen ihm nicht (mehr) zuzurechnen und von ihm nicht zur Bedarfsdeckung einzusetzen sei, musste er hier diese Vorgänge zumindest offenlegen, um der Beklagten eine eigenständige Prüfung und Bewertung der vorgetragenen Verwertungshindernisse zu ermöglichen.

25

e) Die weiteren Voraussetzungen einer Rücknahme des Bewilligungsbescheides lagen ebenfalls vor. Die Beklagte hat bei der Rücknahmeentscheidung das ihr eingeräumte Ermessen nicht verkannt und die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X noch gewahrt. Diese Frist beginnt, sobald die Rücknahmebehörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (Beschluss vom 28. Mai 2004 - BVerwG 5 B 52.04 - juris). Sie ist hier nicht schon im April 2003 durch den Hinweis auf Kapitaleinkünfte des Klägers in Lauf gesetzt worden, der erst Anlass zu weiteren Ermittlungen gegeben hat, sondern - wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat - durch die vom Kläger im August 2004 vorgelegten Unterlagen. Dem Verwaltungsgerichtshof ist auch darin zu folgen, dass die Beklagte die aus dem Datenabgleich erlangten Informationen verwerten und zum Anlass nehmen durfte, den Kläger zu ergänzenden Angaben zu seinem Kapitalvermögen aufzufordern. Insbesondere rechtfertigt die lediglich klarstellende (s. BTDrucks 15/3655 S. 2, 12) Einfügung des § 41 Abs. 4 BAföG (Gesetz vom 2. Dezember 2004, BGBl I S. 3127) nicht den Umkehrschluss, die Erkenntnisse aus einem bis zu diesem Zeitpunkt erfolgten Datenabgleich unterlägen einem Verwertungsverbot.

26

f) Das hiernach einzusetzende, von dem Kläger grob fahrlässig nicht angegebene anrechnungsfähige Vermögen übersteigt unter Berücksichtigung des Vermögensfreibetrages (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG), der für den Teilbewilligungszeitraum April bis Juli 2001 erhöht worden war, den ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarf und war nach Maßgabe des § 30 BAföG auf den monatlichen Bedarf anzurechnen. Bereits hiernach ist dem Kläger in Höhe von 2 563,07 € rechtswidrig Ausbildungsförderung gewährt worden. Die Bewilligungsbescheide konnten insoweit aufgehoben und die zu Unrecht überzahlte Ausbildungsförderung zurückgefordert werden.

27

2.2 Die Gewährung von Ausbildungsförderung war darüber hinaus objektiv rechtswidrig, weil das im Eigentum des Klägers stehende, fast neuwertige Kraftfahrzeug der Marke Audi A3 als beweglicher Gegenstand mit Geldwert im Sinne des § 27 Abs. 1 BAföG (verwertbares) Vermögen ist und nicht nach § 27 Abs. 2 Nr. 4 BAföG als Haushaltsgegenstand anzusehen ist, der nicht als Vermögen gilt.

28

a) Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG gelten als nach § 26 BAföG einzusetzendes Vermögen alle beweglichen und unbeweglichen Sachen. Ein Kraftfahrzeug bildet als bewegliche Sache in Höhe des durch seine Verwertung erzielbaren Erlöses einzusetzendes Vermögen. Anhaltspunkte für ein rechtliches Verwertungshindernis (§ 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG) sind tatrichterlich nicht festgestellt.

29

b) Ein Kraftfahrzeug ist unabhängig von seiner Größe, seinem Wert oder seiner sonstigen Beschaffenheit kein Haushaltsgegenstand im Sinne des § 27 Abs. 2 Nr. 4 BAföG.

30

aa) Bereits dem Wortlaut nach gehören Kraftfahrzeuge nicht zu den verwertungsfrei gestellten Haushaltsgegenständen. Kraftfahrzeuge werden nicht im oder für den Haushalt benötigt. Sie ermöglichen Mobilität, und zwar gerade außerhalb des räumlichen Zusammenhanges eines Haushaltes. Soweit ein Kraftfahrzeug beispielsweise dazu genutzt wird, den Einkauf zu erleichtern und so Vorratshaltung zu ermöglichen, ist auch hier die Mobilitätsfunktion lediglich Hilfsmittel, ohne diesen Gegenstand im engeren Sinne an den Haushalt zu koppeln.

31

Die im Familienrecht vertretene, auf die Aufteilung des Hausstandes zwischen Eheleuten bezogene weite Auslegung des Begriffs des Hausratsgegenstandes ist auf den ausbildungsförderungsrechtlichen Begriff des Haushaltsgegenstandes nicht übertragbar. Danach kann auch ein Kraftfahrzeug Haushaltsgegenstand sein, wenn es aufgrund gemeinsamer Zweckbestimmung der Ehegatten für das familiäre und eheliche Zusammenleben genutzt wird und nicht den persönlichen Zwecken eines Ehegatten dient (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1990 - XII ZR 101/89 - NJW 1991, 1547 <1552>). Selbst nach diesem den Wortlaut funktional erweiternden Begriffsverständnis ist ein Kraftfahrzeug auch bei Trennung oder Scheidung (§§ 1361a, 1568a BGB) nicht stets und unabhängig von seiner Einbindung in die gemeinschaftliche Haushaltsgestaltung und Lebensführung den besonderen Aufteilungsregeln für den Hausrat unterworfen. Das Kraftfahrzeug muss vielmehr kraft Widmung für den gemeinsamen Haushalt zum Zwecke der Haushalts- und privaten Lebensführung, insbesondere zum Einkauf, zur Betreuung der gemeinsamen Kinder oder zu Schul- und Wochenendfahrten gemeinschaftlich genutzt worden sein (vgl. - teils noch zur früheren Hausratsverordnung - BGH, Beschluss vom 2. März 1983 - IVb ARZ 1/83 - FamRZ 1983, 794; BayObLG, Beschluss vom 24. September 1981 - Allg Reg 78/81 - FamRZ 1982, 399; OLG Hamburg, Beschluss vom 12. Februar 1990 - 2 UF 79/89 G - FamRZ 1990, 1118; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30. Januar 1991 - 2 UF 87/90 - FamRZ 1991, 848; OLG Oldenburg, Beschluss vom 22. Juli 1996 - 12 WF 106/96 - NdsRpfl 1996, 286; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3. April 2000 - 2 WF 111/99 - FamRZ 2001, 760). Auch diese Rechtsprechung gesteht aber zu, dass ein Personenkraftwagen schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und der Verkehrsauffassung grundsätzlich kein Hausratsgegenstand ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 31. Januar 1992 - 3 UF 134/91 - FamRZ 1992, 1445). Die auf die einzelfallbezogene Widmung und Verwendung bezogene Zuordnung zum nach Sonderregelungen aufzuteilenden Hausrat, die sich vom allgemeinen Sprachgebrauch gelöst hat, ist zudem in dem auf Typisierung, Generalisierung und Pauschalierung angelegten Ausbildungsförderungsrecht nicht angezeigt; hier ist an einer gegenstandsbezogenen Betrachtung festzuhalten.

32

bb) Gegen die Einordnung eines Kraftfahrzeuges als Haushaltsgegenstand spricht auch der Sinn des § 27 Abs. 2 Nr. 4 BAföG. Diese Regelung soll vermeiden, dass Auszubildende zur Deckung des ausbildungsbedingten Bedarfs Vermögensgegenstände verwerten (müssen), die sie typischerweise für die alltägliche Lebens- und Wirtschaftsführung benötigen. Für die Ermittlung dieses Bedarfs ist auf einen "hypothetischen Durchschnittsauszubildenden" mit typischerweise geringem Einkommen und Vermögen abzustellen. Zur Deckung des Mobilitätsbedarfes dürfen Auszubildende im Regelfall auf andere Mittel und preiswertere Fortbewegungsmöglichkeiten, insbesondere die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, verwiesen werden. Die Zurechnung von Kraftfahrzeugen als Vermögenswert erlaubt einem Auszubildenden auch, Eigentümer eines Kraftfahrzeuges zu sein und dieses zu nutzen; es bleibt stets anrechnungsfrei, wenn dessen Geldwert den allgemeinen Vermögensfreibetrag nicht übersteigt. Ist ein Auszubildender, etwa aus gesundheitlichen Gründen oder wegen der Lage von Wohnort und Ausbildungsstätte im Einzelfall auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen, kann zudem zur Vermeidung einer Härte nach § 29 Abs. 3 BAföG ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben und so gewährleistet werden, dass ein zu Ausbildungszwecken benötigtes Kraftfahrzeug nicht eingesetzt werden muss.

33

cc) Aus der Entstehungsgeschichte der Regelung ergeben sich keine Gesichtspunkte, die für eine Zuordnung von Kraftfahrzeugen zu den Haushaltsgegenständen sprechen (a.A. Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand Mai 2009, § 27 Rn. 15). Soweit nach der früheren Rechtslage auch auf das Vermögen der Eltern des Auszubildenden abgestellt worden war und hier im Ergebnis Konsens bestanden haben sollte, dass - außer etwa bei Luxuskraftfahrzeugen - Personenkraftwagen nicht zu berücksichtigen wären, ließe dies keine Rückschlüsse auf die Anrechnung des Vermögens Auszubildender oder die Auslegung des Begriffs des Haushaltsgegenstandes zu.

34

dd) Die Erwägung des Klägers, die Einordnung eines Kraftfahrzeuges als verwertbares Vermögen bewirke eine Schlechterstellung solcher Auszubildender, die selbst über ein Kraftfahrzeug verfügten, gegenüber solchen Auszubildenden, denen zur Deckung des Mobilitätsbedarfs durch Dritte (z.B. Eltern oder Ehegatte) ein Kraftfahrzeug zur Nutzung zur Verfügung gestellt werde, überzeugt schon mangels Vergleichbarkeit der Fälle nicht. Der Vorteil, der aus der Möglichkeit der Nutzung eines fremden Kraftfahrzeuges zur Deckung des Mobilitätsbedarfs gezogen wird, ist jedenfalls kein einsetzbares Vermögen und berührt allenfalls Fragen der Einkommensanrechnung, nicht der Vermögensverwertung. Weil zwischen dem Einsatz von Einkommen und Vermögen einerseits und der Bemessung der bedarfsorientierten Leistungen andererseits systematisch zu unterscheiden ist, greift auch die Überlegung nicht durch, gegen eine Einordnung als Haushaltsgegenstand spreche, dass die Ausbildungsförderungsleistungen so bemessen seien, dass damit typischerweise die für den Unterhalt eines Kraftfahrzeuges erforderlichen Aufwendungen nicht bestritten werden könnten. Unabhängig davon ist auch im Ausbildungsförderungssatz ein gewisser Mobilitätsbedarf berücksichtigt.

35

ee) Der Vergleich mit anderen sozialrechtlichen Regelungen, die bedarfsdeckende Leistungen unter Anrechnung von Einkommen oder Vermögen gewähren, bestätigt die Auslegung, dass ein Kraftfahrzeug kein Haushaltsgegenstand ist. Im Recht der Sozialhilfe (§ 88 Abs. 2 Nr. 4 BSHG/§ 90 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII) darf die Leistungsgewährung nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder der Verwertung eines angemessenen "Hausrates". Kraftfahrzeuge sind dem Hausrat - unabhängig vom Wert - nicht zugeordnet worden. Ein Vermögensverwertungsschutz für ein Kraftfahrzeug ist allenfalls unter dem Gesichtspunkt erwogen worden, dass es zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sei (OVG Brandenburg, Beschluss vom 28. Dezember 2004 - 2 E 196/04 - NJ 2005, 180) oder die Verwertung eine besondere Härte bedeutete (OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Oktober 2003 - 12 ME 342/03 - FEVS 55, 355).

36

Dass aus sozialrechtlicher Perspektive Kraftfahrzeuge keine Hausrats- bzw. Haushaltsgegenstände sind, bestätigt auch die zum Verwertungsschutz von Kraftfahrzeugen getroffene Sonderregelung des § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II. Auch im Recht der Arbeitslosenhilfe war für die Nichtberücksichtigung von Vermögen zwischen angemessenem Hausrat und einem angemessenen Kraftfahrzeug unterschieden worden (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AlhiV 2002). Dass angemessene Kraftfahrzeuge gesondert und ausdrücklich von einer Vermögensverwertung ausgenommen werden, spricht auch gegen einen allgemeinen, rechtsgebietsübergreifenden Grundsatz, dass ihre Verwertung ausgeschlossen sei.

37

ff) Keine andere Beurteilung rechtfertigt Nr. 27.2.5 BAföGVwV. Danach sollen zu den beweglichen Sachen, die zur Einrichtung der Wohnung, Führung des Haushalts und für das Zusammenleben der Familie bestimmt sind (Haushaltsgegenstände), "regelmäßig" auch "Personenkraftfahrzeuge" rechnen. Das gilt auch für die hieran anknüpfende Rechtsprechung, die im Interesse eines einfachen Verwaltungsvollzuges eine Verwertung nur solcher Kraftfahrzeuge verlangt, die als Luxus- oder Wertanlagegegenstände (Oldtimer) einzustufen sind, den üblichen Wert wesentlich übersteigen, einen erheblichen Wert haben oder derer es zur angemessenen Lebens- und Wirtschaftsführung eines Auszubildenden nicht bedarf (VGH Mannheim, Urteil vom 21. Februar 1994 - 7 S 197.93 - juris Rn. 53; VGH München, Beschluss vom 17. November 2006 - 12 ZB 06.523 - juris Rn. 2; VG Ansbach, Urteil vom 5. Dezember 2005 - An 2 K 05.01183 - juris Rn. 29; VG Augsburg, Urteil vom 18. September 2007 - Au 3 K 07.600 - juris Rn. 19; VG Minden, Urteil vom 21. Oktober 2004 - 9 K 6934/03 - juris Rn. 28; VG München, Urteil vom 1. März 2006 - 15 K 04.6489 - juris Rn. 30 ; s.a. Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl. 2009, § 27 Rn. 15).

38

Als norminterpretierende Verwaltungsvorschrift bindet Nr. 27.2.5 BAföGVwV nicht die Gerichte. Sie darf wegen der Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) dem Gesetz keinen Inhalt zuschreiben, der mit der objektiven Rechtslage unvereinbar ist. Dem steht nicht entgegen, dass die Behörden in ihrer bisherigen Praxis ggf. auf der Grundlage dieser Verwaltungsvorschrift allein oder in Verbindung mit dem Gleichheitssatz und dem Vertrauensschutzgrundsatz (vgl. Urteile vom 22. Juni 1989 - BVerwG 5 C 42.88 - BVerwGE 82, 163 und vom 20. Oktober 1989 - BVerwG 5 C 33.88 - Buchholz 436.36 § 45a BAföG Nr. 1) nur die Verwertung solcher Kraftfahrzeuge verlangt haben, bei denen nicht die Funktion als Fortbewegungsmittel im Vordergrund stand oder die einen für Auszubildende überdurchschnittlichen Wert verkörperten, ansonsten aber Kraftfahrzeuge als Haushaltsgegenstände und damit nicht als Vermögensgegenstand gewertet oder sonst (z.B. nach § 29 Abs. 3 BAföG) anrechnungsfrei gelassen haben.

39

2.3 Es bedarf weiterer tatsächlicher Feststellungen, ob sich der Kläger hinsichtlich des nicht angegebenen Kraftfahrzeuges auf Vertrauensschutz berufen kann.

40

a) Der Kläger hat die Bewilligung von Ausbildungsförderung, soweit sie auch wegen der Nichtanrechnung des Wertes des Kraftfahrzeuges rechtswidrig ist, entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichtshofs nicht bereits deswegen durch unvollständige Angaben erwirkt (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X), weil er grob fahrlässig Angaben zu seinem übrigen Vermögen sowie zu seinen Schulden und Lasten und insbesondere auch zu dem Bausparguthaben (s.o. 2.1 lit. b)) unterlassen hat, bei dessen Benennung die Beklagte dann auch auf den Darlehensvertrag und damit auf das Kraftfahrzeug gestoßen wäre. Die in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angabe muss für die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes kausal geworden sein (s. BSG, Urteile vom 1. August 1978 - 7 RAr 37/77 - BSGE 47, 28 und vom 24. Oktober 1984 - 6 RKa 10/83 - SozSich 1985, 158 ). Dies erfordert bei der Nichtangabe von Vermögen regelmäßig auch, dass sich die verletzte Mitteilungs- oder Offenbarungspflicht gerade unmittelbar auf den nicht angerechneten Vermögensgegenstand bezieht. Auch die vom Verwaltungsgericht herangezogene Theorie des wesentlichen Zusammenhangs (s.a. SG Berlin, Urteil vom 12. Dezember 2005 - S 77 AL 3448/04 - juris) rechtfertigt nicht, für die Zurechnung hypothetische Kausalverläufe zu konstruieren, bei denen grob fahrlässig unterlassene Angaben zu einem bestimmten Vermögensgegenstand mit hoher Wahrscheinlichkeit zu weiteren Ermittlungen und Erkenntnissen zu anderen Vermögensgegenständen geführt hätten, zu denen Angaben ohne ein Vertrauensschutz beseitigendes Verschulden unterlassen worden sind. Die - vom Verwaltungsgerichtshof ohnehin als unwirksam behandelte - Abtretung des anzugebenden Bausparguthabens wäre ein für den Kläger günstiger Umstand gewesen, den er - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht hätte angeben müssen.

41

b) Die vom Verwaltungsgerichtshof offen gelassene Frage, ob der Kläger auch seinen Personenkraftwagen grob fahrlässig nicht angegeben hat, ist nicht schon mit Blick auf die Regelung in der Verwaltungsvorschrift, dass Personenkraftwagen "regelmäßig" als Haushaltsgegenstand zu werten seien, oder deswegen zu verneinen, weil in Rechtsprechung und Schrifttum divergierende Rechtsansichten zum Einsatz von Kraftfahrzeugen als Vermögen vertreten worden sind.

42

Es ist schon nicht festgestellt, ob dem Kläger die Regelung der Verwaltungsvorschrift und eine entsprechende Verwaltungspraxis der Beklagten bei der Antragstellung bekannt gewesen ist. Auch bei Kenntnis dieser Regelung hätte sich dem Kläger schon wegen des Zeitwertes des Kraftfahrzeuges aufdrängen müssen, dass kein "Regelfall" vorliegt, sondern das Fahrzeug zu verwerten ist. Überdies handelt es sich um ein relativ teures Fahrzeug, das - allzumal bei Berufsfachschülern - aus dem Rahmen des "Üblichen" fallen dürfte und in dem Sinne ein "Luxusfahrzeug" ist, als es offenkundig über das hinausgeht, was zur Deckung der Mobilitätsbedürfnisse von Auszubildenden erforderlich ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat indes - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine umfassenden Feststellungen zur Frage getroffen, ob Umstände vorlagen, die nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Klägers sowie den besonderen Umständen des Falles (zum sog. subjektiven Fahrlässigkeitsbegriff s. BSG, Urteil vom 8. Februar 2001 a.a.O.) eine andere Beurteilung rechtfertigen. Für die nachzuholende Bewertung des Maßes der Fahrlässigkeit wird insbesondere zu berücksichtigen sein, ob ihm die "Erläuterungen zum Antrag auf Ausbildungsförderung" überlassen wurden bzw. welche Auskunft dem Kläger durch die Beklagte zur Verwertbarkeit des Fahrzeuges erteilt worden ist, und welchen Wortlaut diese Erläuterungen im Zeitpunkt der Antragstellung hatten und ob es ausnahmsweise wegen gewichtiger regionaler Besonderheiten zu einer nachhaltigen Verschiebung des Maßstabes gekommen ist, welche Fahrzeugklasse für Auszubildende in einem nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildungsgang den Rahmen des Üblichen wahrt.

43

3. Für den Bewilligungszeitraum September 2001 bis Juli 2002 kann auf der Grundlage der vom Verwaltungsgerichtshof getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden, ob die Rücknahme der Bewilligungsbescheide rechtmäßig ist, weil von dem Kläger nicht angegebenes Vermögen anzurechnen war.

44

3.1 Die Rücknahme der Bewilligung ist nicht schon mit Blick auf das Guthaben auf den Girokonten bei der Volksbank sowie auf dem Bausparkonto gerechtfertigt. Dieses Vermögen übersteigt nicht den für diesen Bewilligungszeitraum maßgeblichen Freibetrag vom Vermögen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG).

45

3.2 Hinsichtlich der Anrechnung des Wertpapierdepots (im Wert von 10 239,50 € zum Stichtag 31. Dezember 2000), das bereits am 13. Februar 2001 unentgeltlich auf ein Depot der Eltern übertragen worden war, kann nicht festgestellt werden, dass der Verwaltungsgerichtshof seine Bewertung, der Kläger könne sich für die Unentgeltlichkeit der Übertragung nicht auf ein Treuhandverhältnis berufen, im Einklang mit der nach Erlass des Berufungsurteils verkündeten Entscheidung des Senats vom 4. September 2008 - BVerwG 5 C 12.08 - a.a.O. zu den Anforderungen an ein (verdecktes) Treuhandverhältnis getroffen hat.

46

Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar - zu Recht - nicht grundsätzlich ausgeschlossen, sich im Rahmen der Ausbildungsförderung auf ein Treuhandverhältnis berufen zu können, und ist im sachlichen Einklang mit dieser Rechtsprechung davon ausgegangen, dass von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden auch nachgewiesen werden muss, dass eine entsprechende Treuhandabrede zivilrechtlich wirksam zustande gekommen ist, und an diesen Nachweis strenge Anforderungen zu stellen sind. Ein schriftlicher Treuhandvertrag ist hierfür - wie der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls zu Recht ausführt - nicht erforderlich. Objektive Anhaltspunkte für das der Sache nach behauptete Treuhandverhältnis, an denen die weitere Sachaufklärung hätte ansetzen müssen, sind aber auch sonst nicht zwingend schriftliche Belege und Unterlagen, deren Vorlage der Verwaltungsgerichtshof vermisst hat. Sie können auch aus den äußeren Umständen folgen. Von seinem zu engen Blickwinkel hat der Verwaltungsgerichtshof nicht hinreichend berücksichtigt, dass dieses Wertpapierdepot erst nach der Antragstellung für den vorangehenden Bewilligungszeitraum begründet worden ist und sich jedenfalls dann, wenn hier nicht weiteres anzurechnendes Vermögen des Klägers verschwiegen worden ist, die Klärung der Frage aufdrängte, aus welchen eigenen Mitteln der Kläger in der Lage gewesen wäre, Aktien in dieser Größenordnung zu erwerben.

47

Auch unabhängig vom Bestehen eines zivilrechtlich wirksamen Treuhandverhältnisses hängt es von den Umständen einer etwaigen Übertragung der für den Aktienkauf erforderlichen Mittel (oder der Aktien selbst) durch Dritte auf den Kläger ab, ob die Grundsätze zur förderungsrechtlichen Unbeachtlichkeit unentgeltlicher Vermögensübertragungen (s. Urteil vom 13. Januar 1983, a.a.O.) auf die besondere Konstellation übertragbar sind, dass einem Auszubildenden ein Vermögenswert erst nach Beginn der Ausbildung zugeflossen und dann mehr als sechs Monate vor der neuerlichen Antragstellung wieder abgeflossen ist. Allein die Unentgeltlichkeit der Übertragung genügt dann nicht, diese ohne Weiteres als Rechtsmissbrauch zu werten.

48

3.3 Aus den zuvor (zu 1.2, 1.3) genannten Gründen kann auch wiederum nicht abschließend beurteilt werden, ob sich die Rücknahme für den Bewilligungszeitraum September 2001 bis Juli 2002 wegen der Nichtberücksichtigung des Wertes des Kraftfahrzeuges des Klägers als rechtmäßig erweist.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

(1) Für die Anrechnung des Einkommens der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend.

(2) Ist der Einkommensbezieher für diesen Zeitraum zur Einkommensteuer zu veranlagen, liegt jedoch der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung noch nicht vor, so wird unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Einkommensverhältnisse über den Antrag entschieden. Ausbildungsförderung wird insoweit – außer in den Fällen des § 18c – unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung vorliegt, wird über den Antrag abschließend entschieden.

(3) Ist das Einkommen im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger als in dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitraum, so ist auf besonderen Antrag des Auszubildenden bei der Anrechnung von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum auszugehen; nach dessen Ende gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt. Der Auszubildende hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 glaubhaft zu machen. Ausbildungsförderung wird insoweit – außer in den Fällen des § 18c – unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald sich das Einkommen in dem Bewilligungszeitraum endgültig feststellen lässt, wird über den Antrag abschließend entschieden.

(4) Auf den Bedarf für jeden Kalendermonat des Bewilligungszeitraums ist ein Zwölftel des im Berechnungszeitraum erzielten Jahreseinkommens anzurechnen. Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen des Absatzes 3 der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn die Summe der Monatseinkommen des Bewilligungszeitraums durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird; als Monatseinkommen gilt ein Zwölftel des jeweiligen Kalenderjahreseinkommens.

(1) Als Einkommen gilt – vorbehaltlich des Satzes 3, der Absätze 2a, 3 und 4 – die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten oder Lebenspartners ist nicht zulässig. Abgezogen werden können:

1.
der Altersentlastungsbetrag (§ 24a des Einkommensteuergesetzes),
2.
(weggefallen)
3.
die für den Berechnungszeitraum zu leistende Einkommensteuer, Kirchensteuer und Gewerbesteuer,
4.
die für den Berechnungszeitraum zu leistenden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie die geleisteten freiwilligen Aufwendungen zur Sozialversicherung und für eine private Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Lebensversicherung in angemessenem Umfang und
5.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten.
Leibrenten, einschließlich Unfallrenten, und Versorgungsrenten gelten in vollem Umfang als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit.

(2) Zur Abgeltung der Abzüge nach Absatz 1 Nummer 4 wird von der – um die Beträge nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 4 geminderten – Summe der positiven Einkünfte ein Betrag in Höhe folgender Vomhundertsätze dieses Gesamtbetrages abgesetzt:

1.
für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Auszubildende 21,6 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 15 100 Euro,
2.
für nichtrentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Personen im Ruhestandsalter, die einen Anspruch auf Alterssicherung aus einer renten- oder nichtrentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit haben, 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro,
3.
für Nichtarbeitnehmer und auf Antrag von der Versicherungspflicht befreite oder wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfreie Arbeitnehmer 38 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 27 200 Euro,
4.
für Personen im Ruhestandsalter, soweit sie nicht erwerbstätig sind, und für sonstige Nichterwerbstätige 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro.
Jeder Einkommensbezieher ist nur einer der in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Gruppen zuzuordnen; dies gilt auch, wenn er die Voraussetzungen nur für einen Teil des Berechnungszeitraums erfüllt. Einer Gruppe kann nur zugeordnet werden, wer nicht unter eine in den jeweils vorhergehenden Nummern bezeichnete Gruppe fällt.

(2a) Als Einkommen gelten auch nur ausländischem Steuerrecht unterliegende Einkünfte eines Einkommensbeziehers, der seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat. Von dem Bruttobetrag sind in entsprechender Anwendung des Einkommensteuergesetzes Beträge entsprechend der jeweiligen Einkunftsart, gegebenenfalls mindestens Beträge in Höhe der Pauschbeträge für Werbungskosten nach § 9a des Einkommensteuergesetzes, abzuziehen. Die so ermittelte Summe der positiven Einkünfte vermindert sich um die gezahlten Steuern und den nach Absatz 2 entsprechend zu bestimmenden Pauschbetrag für die soziale Sicherung.

(3) Als Einkommen gelten ferner in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge

1.
Waisenrenten und Waisengelder, die der Antragsteller bezieht,
2.
Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die nicht nach diesem Gesetz gewährt werden; wenn sie begabungs- und leistungsabhängig nach von dem Geber allgemeingültig erlassenen Richtlinien ohne weitere Konkretisierung des Verwendungszwecks vergeben werden, gilt dies jedoch nur, soweit sie im Berechnungszeitraum einen Gesamtbetrag übersteigen, der einem Monatsdurchschnitt von 300 Euro entspricht; Absatz 4 Nummer 4 bleibt unberührt;
3.
(weggefallen)
4.
sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, mit Ausnahme der Unterhaltsleistungen der Eltern des Auszubildenden und seines Ehegatten oder Lebenspartners, soweit sie das Bundesministerium für Bildung und Forschung in einer Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bezeichnet hat.
Die Erziehungsbeihilfe, die ein Beschädigter für ein Kind erhält (§ 27 des Bundesversorgungsgesetzes), gilt als Einkommen des Kindes.

(4) Nicht als Einkommen gelten

1.
Grundrenten und Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,
2.
ein der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag, wenn diese Leistungen nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes ruhen,
3.
Renten, die den Opfern nationalsozialistischer Verfolgung wegen einer durch die Verfolgung erlittenen Gesundheitsschädigung geleistet werden, bis zur Höhe des Betrages, der in der Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage geleistet würde,
4.
Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht; dies gilt insbesondere für Einnahmen, die für einen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs im Sinne dieses Gesetzes bestimmt sind,
5.
zusätzliche Einnahmen aus einer Tätigkeit der Antragstellenden in systemrelevanten Branchen und Berufen, soweit die Tätigkeit zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und deren sozialen Folgen seit dem 1. März 2020 aufgenommen oder in ihrem arbeitszeitlichen Umfang aufgestockt wurde, für die Dauer dieser Tätigkeit oder Arbeitszeitaufstockung.

(1)1Der Einkommensteuer unterliegen

1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt.2Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.

(2)1Einkünfte sind

1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a),
2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
2Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Absatz 9 vorbehaltlich der Regelung in § 32d Absatz 2 an die Stelle der §§ 9 und 9a.

(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.

(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.

(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.

(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.

(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.

(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.

(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.

(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

(1) Als Einkommen gilt – vorbehaltlich des Satzes 3, der Absätze 2a, 3 und 4 – die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten oder Lebenspartners ist nicht zulässig. Abgezogen werden können:

1.
der Altersentlastungsbetrag (§ 24a des Einkommensteuergesetzes),
2.
(weggefallen)
3.
die für den Berechnungszeitraum zu leistende Einkommensteuer, Kirchensteuer und Gewerbesteuer,
4.
die für den Berechnungszeitraum zu leistenden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie die geleisteten freiwilligen Aufwendungen zur Sozialversicherung und für eine private Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Lebensversicherung in angemessenem Umfang und
5.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten.
Leibrenten, einschließlich Unfallrenten, und Versorgungsrenten gelten in vollem Umfang als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit.

(2) Zur Abgeltung der Abzüge nach Absatz 1 Nummer 4 wird von der – um die Beträge nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 4 geminderten – Summe der positiven Einkünfte ein Betrag in Höhe folgender Vomhundertsätze dieses Gesamtbetrages abgesetzt:

1.
für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Auszubildende 21,6 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 15 100 Euro,
2.
für nichtrentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Personen im Ruhestandsalter, die einen Anspruch auf Alterssicherung aus einer renten- oder nichtrentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit haben, 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro,
3.
für Nichtarbeitnehmer und auf Antrag von der Versicherungspflicht befreite oder wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfreie Arbeitnehmer 38 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 27 200 Euro,
4.
für Personen im Ruhestandsalter, soweit sie nicht erwerbstätig sind, und für sonstige Nichterwerbstätige 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro.
Jeder Einkommensbezieher ist nur einer der in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Gruppen zuzuordnen; dies gilt auch, wenn er die Voraussetzungen nur für einen Teil des Berechnungszeitraums erfüllt. Einer Gruppe kann nur zugeordnet werden, wer nicht unter eine in den jeweils vorhergehenden Nummern bezeichnete Gruppe fällt.

(2a) Als Einkommen gelten auch nur ausländischem Steuerrecht unterliegende Einkünfte eines Einkommensbeziehers, der seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat. Von dem Bruttobetrag sind in entsprechender Anwendung des Einkommensteuergesetzes Beträge entsprechend der jeweiligen Einkunftsart, gegebenenfalls mindestens Beträge in Höhe der Pauschbeträge für Werbungskosten nach § 9a des Einkommensteuergesetzes, abzuziehen. Die so ermittelte Summe der positiven Einkünfte vermindert sich um die gezahlten Steuern und den nach Absatz 2 entsprechend zu bestimmenden Pauschbetrag für die soziale Sicherung.

(3) Als Einkommen gelten ferner in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge

1.
Waisenrenten und Waisengelder, die der Antragsteller bezieht,
2.
Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die nicht nach diesem Gesetz gewährt werden; wenn sie begabungs- und leistungsabhängig nach von dem Geber allgemeingültig erlassenen Richtlinien ohne weitere Konkretisierung des Verwendungszwecks vergeben werden, gilt dies jedoch nur, soweit sie im Berechnungszeitraum einen Gesamtbetrag übersteigen, der einem Monatsdurchschnitt von 300 Euro entspricht; Absatz 4 Nummer 4 bleibt unberührt;
3.
(weggefallen)
4.
sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, mit Ausnahme der Unterhaltsleistungen der Eltern des Auszubildenden und seines Ehegatten oder Lebenspartners, soweit sie das Bundesministerium für Bildung und Forschung in einer Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bezeichnet hat.
Die Erziehungsbeihilfe, die ein Beschädigter für ein Kind erhält (§ 27 des Bundesversorgungsgesetzes), gilt als Einkommen des Kindes.

(4) Nicht als Einkommen gelten

1.
Grundrenten und Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,
2.
ein der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag, wenn diese Leistungen nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes ruhen,
3.
Renten, die den Opfern nationalsozialistischer Verfolgung wegen einer durch die Verfolgung erlittenen Gesundheitsschädigung geleistet werden, bis zur Höhe des Betrages, der in der Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage geleistet würde,
4.
Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht; dies gilt insbesondere für Einnahmen, die für einen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs im Sinne dieses Gesetzes bestimmt sind,
5.
zusätzliche Einnahmen aus einer Tätigkeit der Antragstellenden in systemrelevanten Branchen und Berufen, soweit die Tätigkeit zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und deren sozialen Folgen seit dem 1. März 2020 aufgenommen oder in ihrem arbeitszeitlichen Umfang aufgestockt wurde, für die Dauer dieser Tätigkeit oder Arbeitszeitaufstockung.

(1)1Geförderte Altersvorsorgebeiträge sind im Rahmen des in § 10a Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbetrags

1.
Beiträge,
2.
Tilgungsleistungen,
die der Zulageberechtigte (§ 79) bis zum Beginn der Auszahlungsphase zugunsten eines auf seinen Namen lautenden Vertrags leistet, der nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist (Altersvorsorgevertrag).2Die Zertifizierung ist Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Absatz 10 der Abgabenordnung.3Als Tilgungsleistungen gelten auch Beiträge, die vom Zulageberechtigten zugunsten eines auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrags im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes erbracht wurden und die zur Tilgung eines im Rahmen des Altersvorsorgevertrags abgeschlossenen Darlehens abgetreten wurden.4Im Fall der Übertragung von gefördertem Altersvorsorgevermögen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes in einen Altersvorsorgevertrag im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes gelten die Beiträge nach Satz 1 Nummer 1 ab dem Zeitpunkt der Übertragung als Tilgungsleistungen nach Satz 3; eine erneute Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI erfolgt insoweit nicht.5Tilgungsleistungen nach den Sätzen 1 und 3 werden nur berücksichtigt, wenn das zugrunde liegende Darlehen für eine nach dem 31. Dezember 2007 vorgenommene wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a Absatz 1 Satz 1 eingesetzt wurde.6Bei einer Aufgabe der Selbstnutzung nach § 92a Absatz 3 Satz 1 gelten im Beitragsjahr der Aufgabe der Selbstnutzung auch die nach der Aufgabe der Selbstnutzung geleisteten Beiträge oder Tilgungsleistungen als Altersvorsorgebeiträge nach Satz 1.7Bei einer Reinvestition nach § 92a Absatz 3 Satz 9 Nummer 1 gelten im Beitragsjahr der Reinvestition auch die davor geleisteten Beiträge oder Tilgungsleistungen als Altersvorsorgebeiträge nach Satz 1.8Bei einem beruflich bedingten Umzug nach § 92a Absatz 4 gelten
1.
im Beitragsjahr des Wegzugs auch die nach dem Wegzug und
2.
im Beitragsjahr des Wiedereinzugs auch die vor dem Wiedereinzug
geleisteten Beiträge und Tilgungsleistungen als Altersvorsorgebeiträge nach Satz 1.

(2)1Zu den Altersvorsorgebeiträgen gehören auch

a)
die aus dem individuell versteuerten Arbeitslohn des Arbeitnehmers geleisteten Beiträge an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung und
b)
Beiträge des Arbeitnehmers und des ausgeschiedenen Arbeitnehmers, die dieser im Fall der zunächst durch Entgeltumwandlung (§ 1a des Betriebsrentengesetzes) finanzierten und nach § 3 Nummer 63 oder § 10a und diesem Abschnitt geförderten kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe des § 1a Absatz 4, des § 1b Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und des § 22 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a des Betriebsrentengesetzes selbst erbringt.
2Satz 1 gilt nur, wenn
1.
a)
vereinbart ist, dass die zugesagten Altersversorgungsleistungen als monatliche Leistungen in Form einer lebenslangen Leibrente oder als Ratenzahlungen im Rahmen eines Auszahlungsplans mit einer anschließenden Teilkapitalverrentung ab spätestens dem 85. Lebensjahr ausgezahlt werden und die Leistungen während der gesamten Auszahlungsphase gleich bleiben oder steigen; dabei können bis zu zwölf Monatsleistungen in einer Auszahlung zusammengefasst und bis zu 30 Prozent des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals außerhalb der monatlichen Leistungen ausgezahlt werden, und
b)
ein vereinbartes Kapitalwahlrecht nicht oder nicht außerhalb des letzten Jahres vor dem vertraglich vorgesehenen Beginn der Altersversorgungsleistung ausgeübt wurde, oder
2.
bei einer reinen Beitragszusage nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes der Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung eine lebenslange Zahlung als Altersversorgungsleistung zu erbringen hat.
3Die §§ 3 und 4 des Betriebsrentengesetzes stehen dem vorbehaltlich des § 93 nicht entgegen.

(3) Zu den Altersvorsorgebeiträgen gehören auch die Beitragsanteile, die zur Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit des Zulageberechtigten und zur Hinterbliebenenversorgung verwendet werden, wenn in der Leistungsphase die Auszahlung in Form einer Rente erfolgt.

(4) Nicht zu den Altersvorsorgebeiträgen zählen

1.
Aufwendungen, die vermögenswirksame Leistungen nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung darstellen,
2.
prämienbegünstigte Aufwendungen nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2678), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509), in der jeweils geltenden Fassung,
3.
Aufwendungen, die im Rahmen des § 10 als Sonderausgaben geltend gemacht werden,
4.
Zahlungen nach § 92a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 9 Nummer 2 oder
5.
Übertragungen im Sinne des § 3 Nummer 55 bis 55c.

(5)1Der Zulageberechtigte kann für ein abgelaufenes Beitragsjahr bis zum Beitragsjahr 2011 Altersvorsorgebeiträge auf einen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag leisten, wenn

1.
der Anbieter des Altersvorsorgevertrags davon Kenntnis erhält, in welcher Höhe und für welches Beitragsjahr die Altersvorsorgebeiträge berücksichtigt werden sollen,
2.
in dem Beitragsjahr, für das die Altersvorsorgebeiträge berücksichtigt werden sollen, ein Altersvorsorgevertrag bestanden hat,
3.
im fristgerechten Antrag auf Zulage für dieses Beitragsjahr eine Zulageberechtigung nach § 79 Satz 2 angegeben wurde, aber tatsächlich eine Zulageberechtigung nach § 79 Satz 1 vorliegt,
4.
die Zahlung der Altersvorsorgebeiträge für abgelaufene Beitragsjahre bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Erteilung der Bescheinigung nach § 92, mit der zuletzt Ermittlungsergebnisse für dieses Beitragsjahr bescheinigt wurden, längstens jedoch bis zum Beginn der Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrages erfolgt und
5.
der Zulageberechtigte vom Anbieter in hervorgehobener Weise darüber informiert wurde oder dem Anbieter seine Kenntnis darüber versichert, dass die Leistungen aus diesen Altersvorsorgebeiträgen der vollen nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nummer 5 Satz 1 unterliegen.
2Wurden die Altersvorsorgebeiträge dem Altersvorsorgevertrag gutgeschrieben und sind die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt, so hat der Anbieter der zentralen Stelle (§ 81) die entsprechenden Daten nach § 89 Absatz 2 Satz 1 für das zurückliegende Beitragsjahr nach einem mit der zentralen Stelle abgestimmten Verfahren mitzuteilen.3Die Beträge nach Satz 1 gelten für die Ermittlung der zu zahlenden Altersvorsorgezulage nach § 83 als Altersvorsorgebeiträge für das Beitragsjahr, für das sie gezahlt wurden.4Für die Anwendung des § 10a Absatz 1 Satz 1 sowie bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage im Rahmen des § 2 Absatz 6 und des § 10a sind die nach Satz 1 gezahlten Altersvorsorgebeiträge weder für das Beitragsjahr nach Satz 1 Nummer 2 noch für das Beitragsjahr der Zahlung zu berücksichtigen.

(1) Es bleiben monatlich anrechnungsfrei

1.
vom Einkommen der miteinander verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft verbundenen Eltern, wenn sie nicht dauernd getrennt leben, 2 415 Euro,
2.
vom Einkommen jedes Elternteils in sonstigen Fällen sowie vom Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden je 1 605 Euro.

(2) (weggefallen)

(3) Die Freibeträge des Absatzes 1 erhöhen sich

1.
für den nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum Auszubildenden stehenden Ehegatten oder Lebenspartner des Einkommensbeziehers um 805 Euro,
2.
für Kinder des Einkommensbeziehers sowie für weitere dem Einkommensbezieher gegenüber nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigte um je 730 Euro,
wenn sie nicht in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann. Die Freibeträge nach Satz 1 mindern sich um das Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, des Kindes oder des sonstigen Unterhaltsberechtigten.

(4) Das die Freibeträge nach den Absätzen 1, 3 und 6 übersteigende Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners bleibt anrechnungsfrei

1.
zu 50 vom Hundert und
2.
zu 5 vom Hundert für jedes Kind, für das ein Freibetrag nach Absatz 3 gewährt wird.

(5) Als Kinder des Einkommensbeziehers gelten außer seinen eigenen Kindern

1.
Pflegekinder (Personen, mit denen er durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht),
2.
in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten oder Lebenspartners,
3.
in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.

(6) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den vorstehenden Vorschriften ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben. Hierunter fallen insbesondere außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33 bis 33b des Einkommensteuergesetzes sowie Aufwendungen für behinderte Personen, denen der Einkommensbezieher nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.