Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 01. Dez. 2014 - 2 K 1577/13


Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand
- 1
Der Kläger begehrt elternunabhängige Ausbildungsförderung für den Besuch der 12. Klasse einer hamburgischen Fachoberschule.
- 2
Der … 1990 geborene Kläger erwarb im August 2007 den Realschulabschluss. In der Zeit von August 2009 bis Juni 2012 absolvierte er eine Berufsausbildung zum Groß- und Außenhandelskaufmann. Er besuchte im Schuljahr 2012/2013 von August 2012 bis Juli 2013 die Jahrgangsstufe 12 der Fachoberschule in der Richtung Wirtschaft und Verwaltung an der Schule für Wirtschaft und Steuern, …, mit dem Ziel der Fachhochschulreife.
- 3
Auf den Förderungsantrag vom 30. August 2012 hin (Förderungsakte, Bl. 1) bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 19. Oktober 2012 keine Ausbildungsförderung (Förderungsakte, Bl. 24). In der zugrunde liegenden Berechnung wurde dem Grundbedarf des Auszubildenden in Höhe von 391,-- Euro anrechenbares Einkommen der Mutter in Höhe von 677,28 Euro entgegen gestellt. Mit Bescheid vom 13. Februar 2013 wurde über die Förderung neu entschieden, jedoch wiederum keine Ausbildungsförderung bewilligt (Förderungsakte, Bl. 32). In der zugrunde liegenden Berechnung wurde dem Grundbedarf in Höhe von 391,-- Euro anrechenbares Einkommen der Mutter in Höhe von 652,28 Euro entgegen gestellt. Ausweislich eines Aktenvermerks (Förderungsakte, Bl. 35 R) wurde dem Kläger am 4. März 2013 persönlich eine Ausfertigung des Bescheids übergeben, nachdem er glaubhaft erklärt hatte, den Bescheid nicht bereits zuvor erhalten zu haben.
- 4
Zur Begründung des Widerspruchs vom 18. März 2013 (Förderungsakte, Bl. 36) brachte der Kläger vor, es liege eine Ungleichbehandlung mit dem Besuch der 12. Klasse der Berufsoberschule vor, der ebenfalls zur Fachhochschulreife führe und elternunabhängig gefördert werde. Hinsichtlich der Voraussetzungen für den Besuch sei der einzige Unterschied der durch die Berufsoberschule vorausgesetzte Notendurchschnitt in der mittleren Reife. Diese Voraussetzung erfülle er ebenfalls. Die Ungleichbehandlung sei sozialpolitisch nicht vertretbar. Der zweite Bildungsweg solle die Möglichkeit bieten, das nicht auf dem ersten Bildungsweg ausgeschöpfte Potenzial zu entfalten. Er, der Kläger, habe nicht gewusst, dass er über die Fachoberschule benachteiligt werde. Es liege eine unbillige Härte vor, da seine Mutter bereits eine Ausbildung finanziert und seine Schwester bis Oktober 2012 unterstützt habe. Aus gesundheitlichen Gründen sei seine Mutter vermutlich nicht in der Lage, bis zum regulären Rentenalter in Vollzeit zu arbeiten. Genau dies müsse sie jedoch tun, um sich eine solide Rente erarbeiten zu können. Stattdessen müsse sie nun erneut für ihn aufkommen und könne keine eigenen Rücklagen bilden.
- 5
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. März 2013 zurück (Förderungsakte, am Ende) und führte aus, Einkommen der Mutter könne nicht deshalb außer Betracht blieben, weil der Kläger eine Fachoberschule besuche. Einkommen der Eltern bleibe nur dann außer Betracht, wenn der Auszubildende ein Abendgymnasium oder Kolleg besuche, was nicht der Fall sei. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung habe am 8. Februar 2012 entschieden, dass die Berufsoberschulausbildung in Hamburg entsprechend der Verwaltungsvorschrift förderungsrechtlich einer Kollegausbildung gleichzusetzen sei. Dies gelte jedoch nicht für den Besuch der Berufsoberschule. Nach der Verwaltungsvorschrift sei eine entsprechende Anwendung des Gesetzes nur zulässig, soweit sie in der Verwaltungsvorschrift ausdrücklich vorgesehen sei.
- 6
Zur Begründung der am 25. April 2013 erhobenen Klage trägt der Kläger vor, nach dem Gesetz bleibe das Einkommen der Eltern außer Betracht, wenn der Auszubildende ein Abendgymnasium oder Kolleg besuche. Der Auszubildende müsse eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder mindestens drei Jahre geregelt berufstätig gewesen sein, wenigstens 19 Jahre alt sein und eine Eignungsprüfung bestanden oder einen mindestens halbjährigen Vorkurs erfolgreich durchlaufen haben; bei Bewerbern, die den Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss nachwiesen, könne auf eine Eignungsprüfung verzichtet werden. Diese Voraussetzungen lägen bei ihm vor. Hinter der Gesetzesvorschrift stehe die Vorstellung, dass in den aufgeführten Fällen Eltern typischerweise nicht mehr verpflichtet seien dem Auszubildenden Unterhalt zu gewähren.
- 7
Der Kläger beantragt,
- 8
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 12. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. März 2013, soweit entgegenstehend, zu verpflichten, ihm elternunabhängig Ausbildungsförderung zu gewähren für den Bewilligungszeitraum August 2012 bis Juli 2013 für den Besuch der Fachoberschule der Schule für Wirtschaft und Steuern.
- 9
Die Beklagte beantragt,
- 10
die Klage abzuweisen.
- 11
Die Beklagte verteidigt die getroffenen behördlichen Entscheidungen.
- 12
Die Förderungsakte der Beklagten ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Darauf sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 13
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht gemäß § 87a Abs. 2 VwGO durch den Vorsitzenden anstelle der Kammer.
I.
- 14
Die zulässige Klage hat in der Sache nach § 113 Abs. 5 VwGO keinen Erfolg. Die Versagung von Ausbildungsförderung durch Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. März 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger steht aufgrund des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (i.d.F. der Bekanntmachung v. 7.12.2010, BGBl. I S. 1952, 2012 I S. 197, zuletzt geändert durch Gesetz v. 29.8.2013 BGBl. I S. 3484 – BAföG) der geltend gemachte Anspruch auf Förderung nicht zu. Dabei kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass die von ihm im Schuljahr 2012/2013 von August 2012 bis Juli 2013 besuchte 12. Klasse der Fachoberschule in der Richtung Wirtschaft und Verwaltung an der Schule für Wirtschaft und Steuern, …, dem Grunde nach förderungsfähig ist. Jedoch besteht der Höhe kein Anspruch auf Förderung, da der Bedarf des Klägers vollständig durch anrechenbares Einkommen der Mutter gedeckt ist.
- 15
Der Bedarf, für den die Ausbildungsförderung geleistet wird, umfasst gemäß § 11 Abs. 1 BAföG den Lebensunterhalt und die Ausbildung des Auszubildenden. Was als Bedarf gilt, ergibt sich maßgeblich aus den typisierenden Bedarfssätzen (Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 11 Rn. 5), die sich insbesondere nach der Art der besuchten Ausbildungsstätte richten.
- 16
Als monatlicher Bedarf gilt für bei den Eltern wohnende Schüler von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 Var. 4 BAföG ein Betrag von 391,-- Euro, für nicht bei den Eltern wohnende Ausbildende an Kollegs gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Var. 3, Abs. 2 Nr. 1 BAföG ein Betrag von 397,-- Euro. Es handelt sich bei der vom Kläger in der 12. Klasse besuchten Fachoberschule in der Richtung Wirtschaft und Verwaltung an der Schule für Wirtschaft und Steuern, …, allenfalls um eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, nicht um ein Kolleg. Auf den Bedarf ist nach dem Grundsatz des § 11 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BAföG insbesondere das Einkommen der Eltern anzurechnen. Davon ist im Fall des Klägers keine Ausnahme zu machen. Die Ausnahmen von der Elternabhängigkeit der Förderung in § 11 Abs. 3 BAföG beruhen auf der Vorstellung des Gesetzgebers, in den aufgeführten Fällen seien die Eltern typischerweise familienrechtlich nicht mehr verpflichtet, dem Auszubildenden Unterhalt zu Ausbildungszwecken zu gewähren, so dass es wenig sinnvoll wäre, gleichwohl zunächst in verfahrensaufwendiger Weise elterliches Einkommen anzurechnen, dann aber doch gemäß § 36 BAföG Vorausleistungen ohne reale Rückgriffsmöglichkeiten zu erbringen (Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 11 Rn. 36). Eine Ausnahme ist für den Kläger nach dem Katalog des § 11 Abs. 3 Satz 1 BAföG weder im Hinblick auf sein Alter bei Beginn des Ausbildungsabschnitts (Nr. 2) noch auf eine vorangegangene Erwerbstätigkeit (Nr. 3) auch unter Berücksichtigung eines vorangegangenen berufsqualifizierenden Abschlusses (Nr. 4) noch auf die Art des Ausbildungsstätte (Nr. 1) zu machen. Der am 11. Juni 1990 geborene Kläger hatte nicht gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet. Er war auch nicht nach Vollendung des 18. Lebensjahrs gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG fünf Jahre erwerbstätig gewesen. Noch war er nach Abschluss der im Juni 2012 abgeschlossenen Berufsausbildung vor Beginn des Ausbildungsabschnitts mindestens drei Jahre erwerbstätig gewesen gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BAföG. Damit eine Ausnahme von der grundsätzlich elternabhängigen Förderung greift, hätte der Kläger deshalb nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besuchen müssen. Bei der in der 12. Klasse besuchten Fachoberschule handelte es sich jedoch insbesondere nicht um ein Kolleg.
- 17
Kolleg nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Var. 5 BAföG sind nur Institute zur Erlangung der Hochschulreife (Pesch in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 2 Rn. 30). Diese Auslegung steht in Übereinstimmung mit dem Begriffsverständnis des Kollegs in § 7 Abs. 3 des Abkommens zwischen den Ländern der Bundesrepublik zur Vereinheitlichung auf dem Gebiete des Schulwesens (v. 28.10.1964 i.d.F. v. 14.10.1971). Die vom Kläger in der 12. Klasse besuchte Fachoberschule in der Richtung Wirtschaft und Verwaltung an der Schule für Wirtschaft und Steuern, …, führte nicht zur allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife, sondern zur Fachhochschulreife. Weiter in Übereinstimmung damit steht die Wertung des Gesetzgebers in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG nicht für alle Ausbildungsstätten, deren Besuch dem zweiten Bildungsweg zuzuordnen ist, eine Ausnahme vom Grundsatz der elternabhängigen Förderung vorzusehen, sondern nur für das Abendgymnasium und das Kolleg (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Var. 4 und 5 BAföG). Elternabhängig verbleiben der Besuch von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Var. 1 und 2 BAföG) sowie der Besuch von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen und Abendrealschulen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Var. 1 bis 3 BAföG). Das Abendgymnasium zeichnet sich gegenüber den Ausbildungsstättenarten, deren Besuch grundsätzlich nur in Abhängigkeit von dem elterlichen Einkommen gefördert wird, dadurch aus, dass es nicht nur zur Fachhochschulreife sondern zur allgemeinen Hochschulreife oder zur fachgebundenen Hochschulreife führt, die etwa bei einem Abend-Wirtschaftsgymnasium den Zugang zu wirtschaftswissenschaftlichen Studiengängen an Universitäten vermittelt.
- 18
Der Besuch der Fachoberschule in der 12. Klasse ist auch nicht deshalb dem Besuch eines Kollegs gleichzustellen, weil nach der Verwaltungspraxis der Beklagten der Besuch einer Berufsoberschule bereits in der 12. Klasse wie der Besuch eines Kollegs behandelt wird. In Tz. 2.1.13 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (i.d.F. v. 15.10.1991, GMBl S. 770, zuletzt geändert unter dem 29.10.2013, GMBl S. 1094 – BAföGVwV 1991) ist die Auffassung niedergelegt, Auszubildenden an Kollegs gleichgestellt seien Auszubildende anderer Schulformen, deren Aufnahmevoraussetzungen und deren Ausbildung nach der Feststellung des jeweils zuständigen Bundeslandes einer Kollegausbildung entspreche. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung hat am 8. Februar 2012 in Anwendung der Verwaltungsvorschrift angenommen, die Berufsoberschulausbildung in Hamburg sei förderungsrechtlich einer Kollegausbildung gleichzusetzen. Davon ausgehend gewährt die Beklagte elternunabhängige Ausbildungsförderung für Auszubildende an der Berufsoberschule bereits in der 12. Klasse. Ob der Besuch einer Berufsoberschule in Hamburg zu Recht elternunabhängig gefördert wird, beurteilt sich jedoch ausschließlich danach, ob die Berufsoberschule ein Kolleg i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Var. 4 BAföG ist. Die benannte Verwaltungsvorschrift ist lediglich norminterpretierend, bindet die Gerichte nicht und kann dem Gesetz keinen Inhalt zuschreiben, der mit der objektiven Rechtslage unvereinbar ist (BVerwG, Urt. v. 12.7.2012, 5 C 14/11, BVerwGE 143, 314, juris Rn. 30; Urt. v. 30.6.2010, 5 C 3/09, Buchholz 436.36 § 27 BAföG Nr. 6, juris Rn. 7). Unabhängig davon, ob die Beklagte Auszubildende an der Berufsoberschule förderungsrechtlich so behandelt wie Auszubildende an einem Kolleg, kann der Kläger eine Förderung wie Auszubildende an einem Kolleg nur verlangen, wenn er ein Kolleg besucht. Auch der aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Anspruch darauf, nicht ohne sachlichen Grund ungleich behandelt zu werden, gewährt keinen Anspruch auf einen Vorteil, für welchen die zwingenden gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
- 19
Darüber hinaus bestünde ein sachlicher Grund, um den Besuch der 12. Klasse einer Berufsfachschule nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Berufsoberschule (v. 18.1.2012, HmbGVBl. S. 18 – APO-BOS) elternunabhängig zu fördern und damit anders als den Besuch einer 12. Klasse der Fachoberschule nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Fachoberschule (v. 20.4.2006, HmbGVBl. S. 189 – APO-FOS) zu behandeln. Dem der Ausnahme von der elternabhängigen Förderung in § 11 Abs. 3 BAföG zugrundeliegenden gesetzgeberischen Vorstellung, in den dort geregelten Fällen seien Eltern typischerweise familienrechtlich nicht mehr verpflichtet, dem Auszubildenden Unterhalt zu Ausbildungszwecken zu gewähren (Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 11 Rn. 36), trifft in den Fällen des Besuchs einer 12. Klasse der Berufsoberschule eher zu als in den Fällen des Besuchs einer 12. Klasse der Fachoberschule. Zum einen ist die Ausbildung an der Fachoberschule in ihrer Anlage kürzer, weil sie in dieser Schulform lediglich zur Fachhochschulreife führt, so dass die Auszubildenden an der Berufsoberschule sich durch Inangriffnahme einer längeren Ausbildung im zweiten Bildungsweg typischerweise in weiterem Maße aus dem elterlichen Haushalt lösen, um die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife zu erwerben. Zum anderen unterscheiden sich die Zulassungsvoraussetzungen. An schulischer Vorbildung setzt die Zulassung zur Jahrgangsstufe 12 der Berufsoberschule nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 APO-BOS einen mittleren Schulabschluss oder als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss mit einer Durchschnittnote von mindestens 3,3 und einer Durchschnittsnote über die Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik von mindestens 3,0 oder die Zugangsberechtigung zur gymnasialen Oberstufe voraus. Die über einen mittleren Schulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss hinausgehenden Leistungsvoraussetzungen sind nach dem gemäß § 10 APO-BOS am 1. Februar 2013 in Kraft getretenen § 3 Abs. 2 APO-BOS entbehrlich, wenn bei einer beruflichen Vorbildung oder bei einer Laufbahnprüfung die Note 2,5 erreicht worden ist. An schulischer Vorbildung setzt die Zulassung zur Fachoberschule demgegenüber gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 APO-FOS lediglich einen mittleren Schulabschluss voraus, der im Falle einer als gleichwertig anerkannten Vorbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 3 APO-FOS jedoch selbst entbehrlich ist. Die nach den Zulassungsvoraussetzungen zu erwartende Zusammensetzung einer 12. Klasse der Fachoberschule lässt vermuten, dass Leistungsstand und Leistungsentwicklung im Niveau unterhalb des für die 12. Klasse einer Berufsoberschule zu erwartenden bleiben. Dabei ist eine objektive Betrachtung nach den jeweiligen Ausbildungsstättenarten anzulegen. Es kommt nicht darauf an, ob im Einzelfall – beispielsweise im Fall des Klägers – ein Schüler bei Eintritt in die Fachoberschule den Leistungsstand und bei Abschluss die Leistungsentwicklung aufwies, wie er für die Aufnahme in die 12. Klasse und sodann in die 13. Klasse der Berufsoberschule vorausgesetzt wird. Das in objektiver Betrachtung höhere Niveau der Ausbildung in der 12. Klasse der Berufsoberschule trägt zur Annahme bei, dass die Besucher dieser Ausbildungsstättenart sich aus dem elterlichen Haushalt typischerweise in höherem Grade gelöst haben als Schüler einer Berufsoberschule. Für die förderungsrechtliche Frage, welcher Art die Ausbildungsstätte angehörte, die der Kläger besuchte, kommt es nicht darauf an, aus welchen eventuell eher zufälligen Grund der Kläger zunächst die Fachoberschule und nicht die Berufsoberschule besuchte.
- 20
Das Einkommen der Mutter des Klägers in dem nach § 24 Abs. 1 BAföG maßgeblichen Kalenderjahr 2010 ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BAföG in einer den monatlichen Bedarf des Klägers im Bewilligungszeitraum von August 2012 bis Juli 2013 übersteigenden Höhe anrechenbar. Als Einkommen gilt gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG im Ansatz die Summe der positiven Einkünfte i.S.d. § 2 Abs. 1 und 2 EStG. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit betragen ausweislich des Einkommensteuerbescheids vom 25. August 2011 nach Abzug der tatsächlichen Werbungskosten und nach Abzug einer Pauschale von 214,80 wegen vermögenswirksamer Leistungen 33.680,20 Euro (monatlich 2.806,68 Euro). Abzuziehen sind gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BAföG Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von zusammen 4.687,19 Euro (monatlich 390,60 Euro), gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BAföG i.V.m. § 82 EStG Vorsorgebeträge in Höhe von 600,-- Euro (monatlich 50,-- Euro) sowie gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG die Sozialpauschale in Höhe von 21,3 v.H. (monatlich 601,64 Euro). Hinzuzurechnen sind die vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 7.276,-- Euro (monatlich 606,33 Euro). Es verbleibt ein bereinigtes Einkommen von monatlich 2.374,57 Euro. Davon anrechnungsfrei bleibt ein Freibetrag gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BAföG in Höhe von monatlich 1.070,-- Euro zuzüglich eines Freibetrags gemäß § 25 Abs. 4 BAföG in Höhe von monatlich 652,29 Euro. Das in Höhe von 652,28 Euro anrechenbare Einkommen wird in Höhe des Bedarfs von 391,-- Euro angerechnet.
- 21
Ein weiterer Freibetrag vom Einkommen der Mutter ist auch nicht nach § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG zu gewähren. Nach dieser Vorschrift kann zur Vermeidung unbilliger Härte auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben. Hierunter fallen nach § 25 Abs. 6 Satz 2 BAföG insbesondere außergewöhnliche Belastungen nach §§ 33 bis 33b EStG sowie Aufwendungen für behinderte Personen, denen der Einkommensbezieher nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist. Für ein Vorliegen der letztgenannten Voraussetzungen ist nichts ersichtlich. Im Übrigen setzt ein Härtefreibetrag atypische Umstände voraus, bei deren Vorliegen die Pauschbeträge der § 25 Abs. 1, Abs. 3 und 4 BAföG zur Deckung des Unterhaltsbedarfs der Eltern nicht ausreichen (BVerwG, Urt. v. 13.12.1979, 5 C 60/78, BVerwGE 59, 204, juris Rn. 12; Stopp in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 25 Rn. 35). Solche atypischen Umstände hat der Kläger, als er seinen Widerspruch vom 18. März 2013 begründete und eine unbillige Härte geltend machte, nicht vorgebracht. Dass die Mutter des Klägers in der Vergangenheit vor dem Bewilligungszeitraum bereits ihn und seine Schwester unterstützt hatte, minderte nicht die gegenwärtige Leistungsfähigkeit der Mutter im Bewilligungszeitraum. Dass die Mutter durch die anspruchshindernde Anrechnung von Einkommen darin beeinträchtigt war, Rücklagen für die Zukunft zu bilden, betrifft ebenfalls nicht die Leistungsfähigkeit im Bewilligungszeitraum. Der Kläger hat nicht bereits während des laufenden Bewilligungszeitraums vorgebracht, dass seine Mutter über die in Höhe von monatlich 50,-- Euro anerkannten Vorsorgebeiträge hinaus bestimmte in ihrer Zweckbedingung auf die Altersvorsorge beschränkte Aufwendungen tätigte. Darüber hinaus verblieb der Mutter des Klägers im Bewilligungszeitraum vom monatlichen Einkommen nach Anrechnung des Bedarfs des Klägers rechnerisch noch ein Betrag von (652,28 – 391,-- =) 261,28 Euro, der über die pauschalen Freibeträge nach § 25 Abs. 1, Abs. 4 BAföG hinaus ging und in dessen Verwendung sie nicht gebunden war.
II.
- 22
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2, 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

moreResultsText

Annotations
(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
- 1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens; - 2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 4.
über den Streitwert; - 5.
über Kosten; - 6.
über die Beiladung.
(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.
(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).
(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.
(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende
- 1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht, - 2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat, - 3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder - 4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.
(1) Macht der Auszubildende glaubhaft, dass seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, und ist die Ausbildung – auch unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners im Bewilligungszeitraum – gefährdet, so wird auf Antrag nach Anhörung der Eltern Ausbildungsförderung ohne Anrechnung dieses Betrages geleistet; nach Ende des Bewilligungszeitraums gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt.
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn
- 1.
der Auszubildende glaubhaft macht, dass seine Eltern den Bedarf nach den §§ 12 bis 14b nicht leisten, und die Eltern entgegen § 47 Absatz 4 die für die Anrechnung ihres Einkommens erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder Urkunden nicht vorlegen und darum ihr Einkommen nicht angerechnet werden kann, und wenn - 2.
Bußgeldfestsetzung oder Einleitung des Verwaltungszwangsverfahrens nicht innerhalb zweier Monate zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte geführt haben oder rechtlich unzulässig sind, insbesondere weil die Eltern ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben.
(3) Ausbildungsförderung wird nicht vorausgeleistet, soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt entsprechend einer gemäß § 1612 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches getroffenen Bestimmung zu leisten.
(4) Von der Anhörung der Eltern kann aus wichtigem Grund oder, wenn der Auszubildende in demselben Ausbildungsabschnitt für den vorhergehenden Bewilligungszeitraum Leistungen nach Absatz 1 oder 2 erhalten hat, abgesehen werden.
(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).
(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.
(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende
- 1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht, - 2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat, - 3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder - 4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.
(1) Als Vermögen gelten alle
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.(2) Nicht als Vermögen gelten
- 1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen, - 2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes, - 3.
Nießbrauchsrechte, - 4.
Haushaltsgegenstände.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).
(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.
(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende
- 1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht, - 2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat, - 3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder - 4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.
(1) Für die Anrechnung des Einkommens der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend.
(2) Ist der Einkommensbezieher für diesen Zeitraum zur Einkommensteuer zu veranlagen, liegt jedoch der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung noch nicht vor, so wird unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Einkommensverhältnisse über den Antrag entschieden. Ausbildungsförderung wird insoweit – außer in den Fällen des § 18c – unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung vorliegt, wird über den Antrag abschließend entschieden.
(3) Ist das Einkommen im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger als in dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitraum, so ist auf besonderen Antrag des Auszubildenden bei der Anrechnung von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum auszugehen; nach dessen Ende gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt. Der Auszubildende hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 glaubhaft zu machen. Ausbildungsförderung wird insoweit – außer in den Fällen des § 18c – unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald sich das Einkommen in dem Bewilligungszeitraum endgültig feststellen lässt, wird über den Antrag abschließend entschieden.
(4) Auf den Bedarf für jeden Kalendermonat des Bewilligungszeitraums ist ein Zwölftel des im Berechnungszeitraum erzielten Jahreseinkommens anzurechnen. Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen des Absatzes 3 der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn die Summe der Monatseinkommen des Bewilligungszeitraums durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird; als Monatseinkommen gilt ein Zwölftel des jeweiligen Kalenderjahreseinkommens.
(1) Als Einkommen gilt – vorbehaltlich des Satzes 3, der Absätze 2a, 3 und 4 – die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten oder Lebenspartners ist nicht zulässig. Abgezogen werden können:
- 1.
der Altersentlastungsbetrag (§ 24a des Einkommensteuergesetzes), - 2.
(weggefallen) - 3.
die für den Berechnungszeitraum zu leistende Einkommensteuer, Kirchensteuer und Gewerbesteuer, - 4.
die für den Berechnungszeitraum zu leistenden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie die geleisteten freiwilligen Aufwendungen zur Sozialversicherung und für eine private Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Lebensversicherung in angemessenem Umfang und - 5.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten.
(2) Zur Abgeltung der Abzüge nach Absatz 1 Nummer 4 wird von der – um die Beträge nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 4 geminderten – Summe der positiven Einkünfte ein Betrag in Höhe folgender Vomhundertsätze dieses Gesamtbetrages abgesetzt:
- 1.
für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Auszubildende 21,6 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 15 100 Euro, - 2.
für nichtrentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Personen im Ruhestandsalter, die einen Anspruch auf Alterssicherung aus einer renten- oder nichtrentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit haben, 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro, - 3.
für Nichtarbeitnehmer und auf Antrag von der Versicherungspflicht befreite oder wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfreie Arbeitnehmer 38 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 27 200 Euro, - 4.
für Personen im Ruhestandsalter, soweit sie nicht erwerbstätig sind, und für sonstige Nichterwerbstätige 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro.
(2a) Als Einkommen gelten auch nur ausländischem Steuerrecht unterliegende Einkünfte eines Einkommensbeziehers, der seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat. Von dem Bruttobetrag sind in entsprechender Anwendung des Einkommensteuergesetzes Beträge entsprechend der jeweiligen Einkunftsart, gegebenenfalls mindestens Beträge in Höhe der Pauschbeträge für Werbungskosten nach § 9a des Einkommensteuergesetzes, abzuziehen. Die so ermittelte Summe der positiven Einkünfte vermindert sich um die gezahlten Steuern und den nach Absatz 2 entsprechend zu bestimmenden Pauschbetrag für die soziale Sicherung.
(3) Als Einkommen gelten ferner in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge
- 1.
Waisenrenten und Waisengelder, die der Antragsteller bezieht, - 2.
Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die nicht nach diesem Gesetz gewährt werden; wenn sie begabungs- und leistungsabhängig nach von dem Geber allgemeingültig erlassenen Richtlinien ohne weitere Konkretisierung des Verwendungszwecks vergeben werden, gilt dies jedoch nur, soweit sie im Berechnungszeitraum einen Gesamtbetrag übersteigen, der einem Monatsdurchschnitt von 300 Euro entspricht; Absatz 4 Nummer 4 bleibt unberührt; - 3.
(weggefallen) - 4.
sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, mit Ausnahme der Unterhaltsleistungen der Eltern des Auszubildenden und seines Ehegatten oder Lebenspartners, soweit sie das Bundesministerium für Bildung und Forschung in einer Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bezeichnet hat.
(4) Nicht als Einkommen gelten
- 1.
Grundrenten und Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, - 2.
ein der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag, wenn diese Leistungen nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes ruhen, - 3.
Renten, die den Opfern nationalsozialistischer Verfolgung wegen einer durch die Verfolgung erlittenen Gesundheitsschädigung geleistet werden, bis zur Höhe des Betrages, der in der Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage geleistet würde, - 4.
Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht; dies gilt insbesondere für Einnahmen, die für einen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs im Sinne dieses Gesetzes bestimmt sind, - 5.
zusätzliche Einnahmen aus einer Tätigkeit der Antragstellenden in systemrelevanten Branchen und Berufen, soweit die Tätigkeit zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und deren sozialen Folgen seit dem 1. März 2020 aufgenommen oder in ihrem arbeitszeitlichen Umfang aufgestockt wurde, für die Dauer dieser Tätigkeit oder Arbeitszeitaufstockung.
(1)1Der Einkommensteuer unterliegen
- 1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, - 2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb, - 3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit, - 4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, - 5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen, - 6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, - 7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
(2)1Einkünfte sind
- 1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a), - 2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.
(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.
(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.
(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.
(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.
(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.
(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.
(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.
(1) Als Einkommen gilt – vorbehaltlich des Satzes 3, der Absätze 2a, 3 und 4 – die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten oder Lebenspartners ist nicht zulässig. Abgezogen werden können:
- 1.
der Altersentlastungsbetrag (§ 24a des Einkommensteuergesetzes), - 2.
(weggefallen) - 3.
die für den Berechnungszeitraum zu leistende Einkommensteuer, Kirchensteuer und Gewerbesteuer, - 4.
die für den Berechnungszeitraum zu leistenden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie die geleisteten freiwilligen Aufwendungen zur Sozialversicherung und für eine private Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Lebensversicherung in angemessenem Umfang und - 5.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten.
(2) Zur Abgeltung der Abzüge nach Absatz 1 Nummer 4 wird von der – um die Beträge nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 4 geminderten – Summe der positiven Einkünfte ein Betrag in Höhe folgender Vomhundertsätze dieses Gesamtbetrages abgesetzt:
- 1.
für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Auszubildende 21,6 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 15 100 Euro, - 2.
für nichtrentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Personen im Ruhestandsalter, die einen Anspruch auf Alterssicherung aus einer renten- oder nichtrentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit haben, 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro, - 3.
für Nichtarbeitnehmer und auf Antrag von der Versicherungspflicht befreite oder wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfreie Arbeitnehmer 38 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 27 200 Euro, - 4.
für Personen im Ruhestandsalter, soweit sie nicht erwerbstätig sind, und für sonstige Nichterwerbstätige 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro.
(2a) Als Einkommen gelten auch nur ausländischem Steuerrecht unterliegende Einkünfte eines Einkommensbeziehers, der seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat. Von dem Bruttobetrag sind in entsprechender Anwendung des Einkommensteuergesetzes Beträge entsprechend der jeweiligen Einkunftsart, gegebenenfalls mindestens Beträge in Höhe der Pauschbeträge für Werbungskosten nach § 9a des Einkommensteuergesetzes, abzuziehen. Die so ermittelte Summe der positiven Einkünfte vermindert sich um die gezahlten Steuern und den nach Absatz 2 entsprechend zu bestimmenden Pauschbetrag für die soziale Sicherung.
(3) Als Einkommen gelten ferner in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge
- 1.
Waisenrenten und Waisengelder, die der Antragsteller bezieht, - 2.
Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die nicht nach diesem Gesetz gewährt werden; wenn sie begabungs- und leistungsabhängig nach von dem Geber allgemeingültig erlassenen Richtlinien ohne weitere Konkretisierung des Verwendungszwecks vergeben werden, gilt dies jedoch nur, soweit sie im Berechnungszeitraum einen Gesamtbetrag übersteigen, der einem Monatsdurchschnitt von 300 Euro entspricht; Absatz 4 Nummer 4 bleibt unberührt; - 3.
(weggefallen) - 4.
sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, mit Ausnahme der Unterhaltsleistungen der Eltern des Auszubildenden und seines Ehegatten oder Lebenspartners, soweit sie das Bundesministerium für Bildung und Forschung in einer Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bezeichnet hat.
(4) Nicht als Einkommen gelten
- 1.
Grundrenten und Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, - 2.
ein der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag, wenn diese Leistungen nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes ruhen, - 3.
Renten, die den Opfern nationalsozialistischer Verfolgung wegen einer durch die Verfolgung erlittenen Gesundheitsschädigung geleistet werden, bis zur Höhe des Betrages, der in der Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage geleistet würde, - 4.
Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht; dies gilt insbesondere für Einnahmen, die für einen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs im Sinne dieses Gesetzes bestimmt sind, - 5.
zusätzliche Einnahmen aus einer Tätigkeit der Antragstellenden in systemrelevanten Branchen und Berufen, soweit die Tätigkeit zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und deren sozialen Folgen seit dem 1. März 2020 aufgenommen oder in ihrem arbeitszeitlichen Umfang aufgestockt wurde, für die Dauer dieser Tätigkeit oder Arbeitszeitaufstockung.
(1)1Geförderte Altersvorsorgebeiträge sind im Rahmen des in § 10a Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbetrags
die der Zulageberechtigte (§ 79) bis zum Beginn der Auszahlungsphase zugunsten eines auf seinen Namen lautenden Vertrags leistet, der nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist (Altersvorsorgevertrag).2Die Zertifizierung ist Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Absatz 10 der Abgabenordnung.3Als Tilgungsleistungen gelten auch Beiträge, die vom Zulageberechtigten zugunsten eines auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrags im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes erbracht wurden und die zur Tilgung eines im Rahmen des Altersvorsorgevertrags abgeschlossenen Darlehens abgetreten wurden.4Im Fall der Übertragung von gefördertem Altersvorsorgevermögen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes in einen Altersvorsorgevertrag im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes gelten die Beiträge nach Satz 1 Nummer 1 ab dem Zeitpunkt der Übertragung als Tilgungsleistungen nach Satz 3; eine erneute Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI erfolgt insoweit nicht.5Tilgungsleistungen nach den Sätzen 1 und 3 werden nur berücksichtigt, wenn das zugrunde liegende Darlehen für eine nach dem 31. Dezember 2007 vorgenommene wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a Absatz 1 Satz 1 eingesetzt wurde.6Bei einer Aufgabe der Selbstnutzung nach § 92a Absatz 3 Satz 1 gelten im Beitragsjahr der Aufgabe der Selbstnutzung auch die nach der Aufgabe der Selbstnutzung geleisteten Beiträge oder Tilgungsleistungen als Altersvorsorgebeiträge nach Satz 1.7Bei einer Reinvestition nach § 92a Absatz 3 Satz 9 Nummer 1 gelten im Beitragsjahr der Reinvestition auch die davor geleisteten Beiträge oder Tilgungsleistungen als Altersvorsorgebeiträge nach Satz 1.8Bei einem beruflich bedingten Umzug nach § 92a Absatz 4 gelten- 1.
im Beitragsjahr des Wegzugs auch die nach dem Wegzug und - 2.
im Beitragsjahr des Wiedereinzugs auch die vor dem Wiedereinzug
(2)1Zu den Altersvorsorgebeiträgen gehören auch
- a)
die aus dem individuell versteuerten Arbeitslohn des Arbeitnehmers geleisteten Beiträge an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung und - b)
Beiträge des Arbeitnehmers und des ausgeschiedenen Arbeitnehmers, die dieser im Fall der zunächst durch Entgeltumwandlung (§ 1a des Betriebsrentengesetzes) finanzierten und nach § 3 Nummer 63 oder § 10a und diesem Abschnitt geförderten kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe des § 1a Absatz 4, des § 1b Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und des § 22 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a des Betriebsrentengesetzes selbst erbringt.
- 1.
- a)
vereinbart ist, dass die zugesagten Altersversorgungsleistungen als monatliche Leistungen in Form einer lebenslangen Leibrente oder als Ratenzahlungen im Rahmen eines Auszahlungsplans mit einer anschließenden Teilkapitalverrentung ab spätestens dem 85. Lebensjahr ausgezahlt werden und die Leistungen während der gesamten Auszahlungsphase gleich bleiben oder steigen; dabei können bis zu zwölf Monatsleistungen in einer Auszahlung zusammengefasst und bis zu 30 Prozent des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals außerhalb der monatlichen Leistungen ausgezahlt werden, und - b)
ein vereinbartes Kapitalwahlrecht nicht oder nicht außerhalb des letzten Jahres vor dem vertraglich vorgesehenen Beginn der Altersversorgungsleistung ausgeübt wurde, oder
- 2.
bei einer reinen Beitragszusage nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes der Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung eine lebenslange Zahlung als Altersversorgungsleistung zu erbringen hat.
(3) Zu den Altersvorsorgebeiträgen gehören auch die Beitragsanteile, die zur Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit des Zulageberechtigten und zur Hinterbliebenenversorgung verwendet werden, wenn in der Leistungsphase die Auszahlung in Form einer Rente erfolgt.
(4) Nicht zu den Altersvorsorgebeiträgen zählen
- 1.
Aufwendungen, die vermögenswirksame Leistungen nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung darstellen, - 2.
prämienbegünstigte Aufwendungen nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2678), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509), in der jeweils geltenden Fassung, - 3.
Aufwendungen, die im Rahmen des § 10 als Sonderausgaben geltend gemacht werden, - 4.
Zahlungen nach § 92a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 9 Nummer 2 oder - 5.
Übertragungen im Sinne des § 3 Nummer 55 bis 55c.
(5)1Der Zulageberechtigte kann für ein abgelaufenes Beitragsjahr bis zum Beitragsjahr 2011 Altersvorsorgebeiträge auf einen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag leisten, wenn
- 1.
der Anbieter des Altersvorsorgevertrags davon Kenntnis erhält, in welcher Höhe und für welches Beitragsjahr die Altersvorsorgebeiträge berücksichtigt werden sollen, - 2.
in dem Beitragsjahr, für das die Altersvorsorgebeiträge berücksichtigt werden sollen, ein Altersvorsorgevertrag bestanden hat, - 3.
im fristgerechten Antrag auf Zulage für dieses Beitragsjahr eine Zulageberechtigung nach § 79 Satz 2 angegeben wurde, aber tatsächlich eine Zulageberechtigung nach § 79 Satz 1 vorliegt, - 4.
die Zahlung der Altersvorsorgebeiträge für abgelaufene Beitragsjahre bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Erteilung der Bescheinigung nach § 92, mit der zuletzt Ermittlungsergebnisse für dieses Beitragsjahr bescheinigt wurden, längstens jedoch bis zum Beginn der Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrages erfolgt und - 5.
der Zulageberechtigte vom Anbieter in hervorgehobener Weise darüber informiert wurde oder dem Anbieter seine Kenntnis darüber versichert, dass die Leistungen aus diesen Altersvorsorgebeiträgen der vollen nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nummer 5 Satz 1 unterliegen.
(1) Es bleiben monatlich anrechnungsfrei
- 1.
vom Einkommen der miteinander verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft verbundenen Eltern, wenn sie nicht dauernd getrennt leben, 2 415 Euro, - 2.
vom Einkommen jedes Elternteils in sonstigen Fällen sowie vom Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden je 1 605 Euro.
(2) (weggefallen)
(3) Die Freibeträge des Absatzes 1 erhöhen sich
- 1.
für den nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum Auszubildenden stehenden Ehegatten oder Lebenspartner des Einkommensbeziehers um 805 Euro, - 2.
für Kinder des Einkommensbeziehers sowie für weitere dem Einkommensbezieher gegenüber nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigte um je 730 Euro,
(4) Das die Freibeträge nach den Absätzen 1, 3 und 6 übersteigende Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners bleibt anrechnungsfrei
- 1.
zu 50 vom Hundert und - 2.
zu 5 vom Hundert für jedes Kind, für das ein Freibetrag nach Absatz 3 gewährt wird.
(5) Als Kinder des Einkommensbeziehers gelten außer seinen eigenen Kindern
- 1.
Pflegekinder (Personen, mit denen er durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht), - 2.
in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten oder Lebenspartners, - 3.
in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.
(6) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den vorstehenden Vorschriften ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben. Hierunter fallen insbesondere außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33 bis 33b des Einkommensteuergesetzes sowie Aufwendungen für behinderte Personen, denen der Einkommensbezieher nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist.
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.