Tenor

1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellerinnen und Antragstellern (im Folgenden einheitlich bezeichnet als Antragsteller) der nachstehend 97 bezeichneten Verfahren vorläufig einen Studienplatz des ersten Fachsemesters im Bachelorstudiengang Soziale Arbeit nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2016/2017 zuzuweisen, sofern der jeweilige Antragsteller bis zum 3. November 2016 die vorläufige Einschreibung (Immatrikulation) bei der Antragsgegnerin beantragt:

(…)

2. Die nachstehend 37 bezeichneten Anträge werden abgelehnt:

(…)

3. Die Kosten der Verfahren unter Ziff. 1 trägt die Antragsgegnerin. In den Verfahren unter Ziff. 2 tragen die jeweiligen Antragsteller die Kosten des Verfahrens.

4. Der Streitwert wird für jedes Verfahren auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Kammer entscheidet über die Anträge von 134 Studienbewerbern, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, ihnen einen Studienplatz im Bachelorstudiengang Soziale Arbeit (im Folgenden: BASA) vorläufig zuzuweisen, in einem einheitlichen Beschluss.

2

A. Sachverhalt

3

Die Antragsteller erstreben jeweils einen Studienplatz im ersten Fachsemester des Bachelorstudiengangs BASA bei der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2016/2017. Der Studiengang ist dem Department Soziale Arbeit zugeordnet, welches daneben noch den Bachelorstudiengang Bildung und Erziehung in der Kindheit (im Folgenden: BABE) sowie den Masterstudiengang Soziale Arbeit (im Folgenden: MASA) umfasst. Die Bachelorstudiengänge beginnen jeweils nur zum Wintersemester, der Masterstudiengang zum Sommersemester und zum Wintersemester.

4

Der von der Antragsgegnerin dem Gericht vorgelegten Berechnung über die Aufnahmekapazität des Departments Soziale Arbeit (Anlage Ag 7) liegt ebenso wie der von der Antragsgegnerin an die Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung übermittelten Kapazitätsberechnung (Ordner E 23202-05) der 1. September 2015 als Berechnungsstichtag zugrunde. Auf dieser Grundlage setzte die Wissenschaftsbehörde mit der Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg für das Wintersemester 2016/2017 vom 15. Juni 2016 (HmbGVBl. S. 242, Anlage Ag 1, nachfolgend: Zulassungszahlenverordnung HAW WiSe 2016/2017 [ZulZVO HAW WiSe 2016/2017]) die Zulassungszahlen für das erste Fachsemester wie folgt fest:

5

Studiengang

        

Studienplätze

BABE   

        

60    

BASA   

        

192    

MASA   

        

24    

6

Nach der von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 14. September 2016 vorgelegten Erstsemesterliste (Anlage Ag 85) sind für das streitgegenständliche Wintersemester 2016/2017 im ersten Fachsemester immatrikuliert gewesen:

7

Studiengang

        

Studierende

BABE   

        

82    

BASA   

        

188    

MASA   

        

20    

8

Die Antragsgegnerin lehnte die Anträge der Antragsteller auf Zulassung zum Studiengang BASA jeweils mit Bescheid vom 24. August 2016 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Zahl der Bewerber die Zahl der Studienplätze überstiegen habe. Nach dem Ergebnis des daher erforderlichen Auswahlverfahrens habe den Antragstellern kein Studienplatz zugewiesen werden können. Die Antragsteller erhoben dagegen Widerspruch.

9

Gegen die ablehnende Entscheidung haben die Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz beantragt. In allen Anträgen machen die Antragsteller geltend, die Antragsgegnerin verfüge über die im Wintersemester 2016/2017 vergebenen Studienplätze hinaus über weitere Studienplätze für Studienanfänger.

10

Wegen der Einzelheiten der Kapazitätsberechnung wird auf die Sammelordner zum De-partment Soziale Arbeit verwiesen, die die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin sowie sonstige, nicht nur einzelne Verfahren betreffende Unterlagen enthalten. Des Weiteren wird auf die gerichtliche Generalakte, in welche die Vorgänge aufgenommen sind, die alle Verfahren gegen die Antragsgegnerin betreffen, sowie auf die von der Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung vorgelegte Akte (Ordner E 23202-05) Bezug genommen. Die die Antragsteller betreffenden Sachakten lagen im Zeitpunkt der Entscheidung vor.

11

B. Zulässigkeit und Begründetheit der Anträge

12

Die auf vorläufige Zulassung zum Studiengang BASA gerichteten Anträge sind sämtlich zulässig (vgl. nachfolgend I.) und haben zum Teil auch in der Sache Erfolg (vgl. nachfolgend II.).

13

I. Zulässigkeit der Anträge

14

Die Anträge sind als Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Form einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere haben die Antragsteller jeweils gegen ihre Ablehnungsbescheide vom 24. August 2016 frist- und formgerecht Widerspruch erhoben, so dass die Ablehnungsbescheide nicht bestandskräftig geworden sind. Dies gilt auch für den Antragsteller in dem Verfahren 19 ZE 824/16. In der Sachakte zu diesem Verfahren findet sich der Hinweis, dass bei der Antragsgegnerin kein Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid, sondern (mit dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 1. September 2016) nur ein Antrag auf Zulassung außerhalb der Kapazität, eingegangen ist. Tatsächlich hat der Antragsteller mit demselben Schriftsatz aber auch Widerspruch eingelegt. Auf Seite 2 des Schriftsatzes heißt es „Namens und in Vollmacht des Antragstellers legen wir Widerspruch gegen den vorgenannten Bescheid ein.“ Auch die Antragstellerin in dem Verfahren 19 ZE 955/16 hat rechtzeitig Widerspruch erhoben. In der Sachakte zu diesem Verfahren findet sich zwar kein Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid, sondern vielmehr der Hinweis, dass bei der Antragsgegnerin kein Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid eingegangen ist. Es ist gleichwohl davon auszugehen, dass die betreffende Antragstellerin rechtzeitig Widerspruch erhoben hat. Hierfür ist nämlich ausreichend, wenn der Widerspruch – sei es auch nur als Kopie – durch das Gericht (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.1992, 7 C 16/92, juris Rn. 21) gemäß § 86 Abs. 4 Satz 3 VwGO (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.6.1993, 11 C 16/92, juris Rn. 18) an die Behörde weitergeleitet wird. Von einem solchen Fall ist hier auszugehen. Ein Widerspruchsschreiben ist mit der Antragsschrift zur Gerichtsakte gelangt. Das Gericht hat der Antragsgegnerin mitgeteilt, dass es davon ausgeht, dass ihr eine entsprechende Abschrift mit der Antragsschrift zugestellt worden ist.Die Antragsgegnerin hat diesem Schreiben nicht widersprochen.

15

Der Zulässigkeit des Antrags der Antragstellerin in dem Verfahren 19 ZE 955/16 steht auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin mit Schreiben vom 13. Oktober 2016, mit dem sie um „Einstellung der Rechtssache“ gebeten hat, den Antrag zurückgenommen hat. Diese Erklärung hat die Antragstellerin mit Erklärung vom 20. Oktober 2016 wirksam widerrufen. Eine Rücknahmeerklärung ist zwar grundsätzlich bindend. Die Rücknahme eines Antrags kann jedoch ausnahmsweise widerrufen werden, wenn sie für das Gericht und für den Prozessgegner sogleich als Versehen offenbar gewesen und deshalb nach Treu und Glauben als unwirksam zu behandeln ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.6.2005, 9 C 8/04, juris Rn. 15; Urt. v. 6.12.1996, 8 C 41/95, NJW 1997, 2897, 2898; siehe auch Beschl. der Kammer v. 7.11.2013, 19 ZE 2184/13). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Das Gericht hatte den Beteiligten mit Hinweis vom 6. Oktober 2016 mitgeteilt, dass es davon ausgeht, dass die Antragstellerin rechtzeitig Widerspruch eingelegt hat. Die Rücknahmeerklärung der Antragstellerin wurde, wie sich aus dem verfahrensbeendenden Schriftsatz selbst ergibt, durch die offenkundig unzutreffende Vorstellung getragen, der Antrag habe schon deswegen keine Aussicht auf Erfolg, weil kein Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid erhoben worden sei.

16

II. Begründetheit der Anträge

17

Die Anträge sind in dem aus dem Tenor dieses Beschlusses (vgl. Ziff. 1) ersichtlichen Um-fang begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), dringend auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung angewiesen zu sein (Anordnungsgrund). Darüber hinaus muss er das Vorliegen eines materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft machen. Vorliegend ist ein Anordnungsgrund zu bejahen (vgl. nachfolgend 1.) und in den Verfahren gemäß Ziff. 1 des Tenors liegt auch ein Anordnungsanspruch vor (vgl. nachfolgend 2.).

18

1. Anordnungsgrund

19

Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsgrund, d.h. eine hinreichende Dringlichkeit in Hinblick auf das bereits begonnene Semester glaubhaft gemacht. Dem steht die Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 15.8.2013, 3 Nc 16/13, juris) nicht entgegen, wonach es regelmäßig an dem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Zulassung zum ersten Fachsemester erforderlichen Anordnungsgrund fehlen soll, solange das Studium zulassungsfrei an einer anderen deutschen Universität aufgenommen werden kann. Diese Entscheidung wurde für den mit einem Staatsexamen abschließenden Studiengang Rechtswissenschaft der Universität Hamburg getroffen. Das Oberverwaltungsgericht (a.a.O., juris Rn. 41-43) hat dabei selbst betont, dass es zweifelhaft erscheine, ob die auf diesen Studiengang bezogene Rechtsprechung auf Bachelor- und Masterstudiengänge übertragen werden könne. Dieser Betrachtung folgt die Kammer. Wie das Oberverwaltungsgericht ausgeführt hat, ist die erforderliche Vergleichbarkeit der Studieninhalte diverser Bachelor- und Masterstudiengänge im Bundesgebiet schwerer zu beurteilen. Es gibt in der Regel keine bundesrechtlichen Vorgaben für die Studieninhalte, und die Hochschulen sind bemüht, im Sinne von Alleinstellungsmerkmalen eigene Strukturen und Ausbildungsinhalte zu entwickeln. Es ist damit regelhaft – und so auch hier – im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) nicht gerechtfertigt, mit derart komplexen Fragestellungen den Anordnungsgrund, also drohende „wesentliche Nachteile“, falls die einstweilige Anordnung nicht ergeht, in Zweifel zu ziehen. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil sich die Antragsgegnerin vorliegend nicht darauf beruft, dass es an anderen Hochschulstandorten vergleichbare zulassungsfreie Studiengänge gebe.

20

2. Anordnungsanspruch

21

Die 97 Antragsteller der in Ziff. 1 des Tenors angeführten Verfahren haben auch mit dem für die hier erforderliche Vorwegnahme der Hauptsache notwendigen hohen Maß an Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, dass sie einen Anspruch auf Zulassung zum gewünschten Studiengang haben.

22

Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 der Ordnung zur Regelung der Allgemeinen Bestimmungen für die Zulassung zum Studium an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg (im Folgenden: HAWAZO) erhält die Bewerberin oder der Bewerber einen Zulassungsbescheid, soweit keine Ablehnungsgründe vorliegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 4 Abs. 1 HAWAZO ausländische Bewerberinnen und Bewerber sowie Staatenlose, die eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung erworben haben (Bildungsinländer), sowie Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nach den für Deutsche geltenden Vorschriften ausgewählt werden und damit aus Satzungsrecht einen den deutschen Staatsangehörigen gleichgestellten, individual-rechtlichen Anspruch auf Studienzulassung nach den Vorschriften der HAWAZO haben dürften.

23

Den in Ziff. 1 des Tenors genannten Antragstellern können keine Ablehnungsgründe entgegen gehalten werden. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 HAWAZO sind Ablehnungsgründe insbesondere ein unvollständiger oder nicht form- und fristgemäß eingegangener Antrag nach § 3 HAWAZO (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HAWAZO), das Fehlen einer oder mehrerer Zulassungsvoraussetzungen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HAWAZO) oder Zulassungsbeschränkungen aus kapazitären Gründen nach den geltenden Rechtsvorschriften (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HAWAZO).Ein weiterer Ablehnungsgrund – die Aufzählung in § 9 Abs. 1 HAWAZO ist nicht abschließend, wie aus dem Wort „insbesondere“ folgt – ist der Vorschrift des § 9 Abs. 4 HAWAZO zu entnehmen. Danach führen nachträglich festgestellte falsche und/oder unvollständige Angaben im online gestellten Zulassungsantrag zur Versagung der Immatrikulation und zum Erlöschen der Zulassung. Da hiernach (sogar) ein bereits erlassener positiver Zulassungsbescheid unwirksam wird, ist der Schluss zu ziehen, dass – erst recht – für den Fall, dass (noch) keine Zulassung erfolgt ist, falsche und/oder unvollständige Angaben im online gestellten Zulassungsantrag einen Ablehnungsgrund nach § 9 Abs. 1 HAWAZO darstellen (vgl. etwa Beschl. der Kammer v. 20.10.2016, 19 E 5223/16).

24

Es ist nicht erkennbar, dass einer der Anträge an einem formellen Mangel leidet. Die jeweiligen Zulassungsanträge der Antragsteller sind insbesondere offenbar formgerecht sowie vollständig bei der Antragsgegnerin eingegangen. Es ist auch davon auszugehen, dass alle Zulassungsanträge fristgerecht bei der Antragsgegnerin eingegangen sind: Die in den Sachakten befindlichen nachträglichen Ausdrucke der online gestellten Zulassungsanträge enthalten keinen Hinweis auf den Zeitpunkt des Eingangs bei der Antragsgegnerin. Das Gericht geht mangels anderslautenden Vortrags der Antragsgegnerin davon aus, dass sämtliche hier im Streit befindlichen Zulassungsanträge fristgemäß gestellt wurden.

25

Ferner kann nicht festgestellt werden, dass einem der Antragsteller eine für den Studiengang BASA erforderliche Zulassungsvoraussetzung fehlt. Auch die Antragsgegnerin macht in keinem der hier im Streit befindlichen Fälle einen solchen Ablehnungsgrund geltend.

26

Es sind auch bei keinem der Antragsteller falsche und/oder unvollständige Angaben festzustellen. Soweit die Antragsteller in den Verfahren 19 E 5726/16 und 19 E 5557/16 im online-Bewerbungsverfahren bei der Antragsgegnerin jeweils als Datum des Erwerbs ihrer Hochschulzugangsberechtigung das Datum des Vorliegens der schulischen Voraussetzungen der Fachhochschulreife angegeben haben, obwohl zu diesem Zeitpunkt die fachpraktischen Voraussetzungen der Fachhochschulreife noch nicht gegeben waren, handelt es sich nicht um falsche Angaben, die zu einer Ablehnung führen. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer stellt eine fehlerhafte Angabe im Bewerbungsantrag nur dann einen Ablehnungsgrund dar, wenn diese geeignet ist, die Zulassungschance des Bewerbers zu eröffnen oder zu verbessern (vgl. etwa Beschl. v. 3.11.2015, 19 E 5357/15). Dies kann der Fall sein, wenn dem Studienbewerber aufgrund der Falschangabe im Rahmen des Zulassungsverfahrens mehr Wartezeitsemester angerechnet wurden, als ihm von Rechts wegen zustanden. Nach dieser Maßgabe waren die hier zu verzeichnenden falschen Angaben zum Datum der Hochschulzugangsberechtigung nicht geeignet, die jeweilige Zulassungschance der Antragsteller zu verbessern. Gemäß § 12 Satz 2 HAWAZO zählen für die Berechnung der Wartezeitsemester nur volle Halbjahre vom Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Beginn des Semesters, für das die Zulassung beantragt wird. Gemäß § 12 Satz 3 HAWAZO werden höchstens sechzehn Halbjahre berücksichtigt. Die falschen Angaben der Antragsteller in den Verfahren 19 E 5726/16 und 19 E 5557/16 bewegen sich jeweils in einem Zeitraum, der über sechzehn Halbjahre hinausgeht. Die Falschangaben konnten sich also auf die Berechnung der Zahl der Wartesemester und somit zugunsten der jeweiligen Antragsteller nicht auswirken.

27

Kapazitäre Ablehnungsgründe können den Antragstellern der in Ziff. 1 des Tenors genannten Verfahren nicht entgegengehalten werden.

28

Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2016/2017 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung – KapVO) vom 14. Februar 1994 (HmbGVBl. S. 35) in der am 31. März 2014 geltenden Fassung in Verbindung mit der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen für das Wintersemester 2015/2016, das Sommersemester 2016 und das Wintersemester 2016/2017 in den in Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Kapazitätsrechts bezeichneten Studiengängen vom 10. Juni 2015 (Kapazitätsermittlungsverordnung 2015/2016, HmbGVBl. S. 117) in ihrer Fassung vom 23. Mai 2016 (HmbGVBl. S. 207).

29

Denn nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Kapazitätsrechts vom 14. März 2014 (HmbGVBl. S. 99), geändert am 15. Mai 2015 (HmbGVBl. S. 97), in der Fassung vom 23. Mai 2016 (HmbGVBl. S. 207) gilt abweichend von den Artikeln 1 bis 8 dieses Gesetzes für Zulassungen zum Wintersemester 2015/2016, zum Sommersemester 2016 und zum Wintersemester 2016/2017 einschließlich der Ermittlung der Aufnahmekapazitäten sowie der Festsetzung von Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen an den in § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG) genannten Hochschulen in Studiengängen, die nicht in das zentrale Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung einbezogen sind, das am 31. März 2014 geltende Recht fort. Der hier im Streit befindliche Studiengang fällt unter diese Regelung.

30

Nach § 2 Abs. 1 Hochschulzulassungsgesetz (v. 28.12.2004, HmbGVBl. S. 515, in der am 31.3.2014 geltenden Fassung; im Folgenden: HZG) wird der Senat ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Hochschule zu bestimmen, in welchen Studiengängen Zulassungsbeschränkungen bestehen und welche Zulassungszahlen für diese Studiengänge gelten. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 HZG gilt für die Festsetzung der Zulassungszahlen Art. 6 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hoch-schulzulassung vom 8. März 2008 bis 5. Juni 2008 (HmbGVBl. 2009 S. 37) entsprechend. In Art. 6 des genannten Staatsvertrages sind die Kriterien für die Kapazitätsermittlung und die Festsetzung von Zulassungszahlen geregelt. Gemäß Art. 12 Abs. 1 Nr. 7 des Staatsvertrages bestimmen die Länder die Einzelheiten der Kapazitätsermittlung nach Art. 6 durch Rechtsverordnung. Dies ist in Hamburg durch die von der Wissenschaftsbehörde erlassene Kapazitätsverordnung vom 14. Februar 1994 in der hier maßgeblichen Fassung vom 31. März 2014 geschehen (vgl. die Verordnungsermächtigung in Art. 4 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 17.2.2009 [HmbGVBl. S. 36]).

31

Auf dieser Grundlage ist die jährliche (personelle) Aufnahmekapazität des Studiengangs (Ap) zu bestimmen (vgl. nachfolgend a.). Ihr ist die kapazitätswirksame Vergabe von Studienplätzen durch die Antragsgegnerin gegenüberzustellen (vgl. nachfolgend b.). Danach dürfte die Antragsgegnerin ihre Ausbildungskapazitäten im Studiengang BASA im Wintersemester 2016/2017 noch nicht im vollen Umfang ausgeschöpft haben. Von folgenden Zahlen ist für den Studiengang BASA auszugehen:

32
                 

Studienplätze

jährliche Aufnahmekapazität Ap im Studiengang BASA

        

285 

bereits kapazitätswirksam vergeben

        

 -188 

Differenz

        

 97 

33

Die danach verbleibenden Plätze sind unter einem Vorwegabzug aufgrund einer Härtefallquote nach Qualifikation und Wartezeit zu verteilen (vgl. nachfolgend c.).

34

a. Jährliche Aufnahmekapazität (Ap)

35

Grundlage der Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität (Ap) sind nach § 5 Abs. 1 KapVO grundsätzlich die Daten eines Stichtages, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraumes liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten (Berechnungszeitraum). Hier hat die Antragsgegnerin von der Regelung in Abs. 2 Satz 4 des einzigen Paragraphen der Kapazitätsermittlungsverordnung 2015/2016 Gebrauch gemacht, wonach der Festsetzung der Zulassungszahlen für das Wintersemester 2016/2017 eine Ermittlung der Aufnahmekapazität für das Studienjahr 2016 (Sommersemester 2016 und Wintersemester 2016/2017) zugrunde gelegt werden kann, wobei der auf das Sommersemester 2016 entfallende Anteil abzuziehen ist. Danach konnte die Antragsgegnerin den 1. September 2015 als einen sechs Monate vor Beginn des Studienjahrs 2016 liegenden Tag als Stichtag wählen.

36

Die jährliche Aufnahmekapazität (Ap) wird gemäß § 6 KapVO in Verbindung mit der Anlage 1 zur Kapazitätsverordnung durch Gegenüberstellung des Lehrangebots aufgrund der personellen Ausstattung mit der durch den Lehraufwand bestimmten Lehrnachfrage ermittelt. Hierzu ist zunächst das sog. bereinigte Lehrangebot (Sb) des Departments Soziale Arbeit zu ermitteln (vgl. nachfolgend aa.). Diesem ist die Lehrnachfrage (vgl. nachfolgend bb.) gegenüberzustellen. Der so ermittelte Wert (vgl. nachfolgend cc.) ist um die sog. Schwundquote anzupassen (vgl. nachfolgend dd.). Die Kapazität im Studiengang BASA erhöht sich im Wege der horizontalen Substituierung um weitere Studienplätze (vgl. nachfolgend ee.).

37

aa. Bereinigtes Lehrangebot (Sb)

38

Zur Ermittlung des bereinigten Lehrangebots ist zunächst das unbereinigte Lehrangebot (S) zu ermitteln (vgl. nachfolgend aaa.). Dieses ist sodann um einen sogenannten Dienstleistungsexport (Dienstleistungsbedarf – E) zu verringern (vgl. nachfolgend bbb.).

39

Hieraus ergibt sich nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen abweichend von den Berechnungen der Antragsgegnerin (679,30 Lehrveranstaltungsstunden – LVS) ein bereinigtes Lehrangebot (Sb) in Höhe von 926,75 LVS pro Semester.

40

aaa. Unbereinigtes Lehrangebot (S)

41

Das unbereinigte Lehrangebot (S) ergibt sich aus den zugeordneten Stellen von Hochschullehrern (vgl. nachfolgend [1]) unter Berücksichtigung der Verminderungen des Lehrdeputats (vgl. nachfolgend [2]), den Stellen der wissenschaftlichen Mitarbeiter (vgl. nachfolgend [3]) sowie der Lehraufträge (vgl. nachfolgend [4]).

42

(1) Lehrdeputat nach Stellen der Hochschullehrer

43

Nach dem kapazitätsrechtlichen Stellen- und Stichtagsprinzip der §§ 5 und 8 KapVO ist grundsätzlich jede Stelle u.a. des wissenschaftlichen Lehrpersonals kapazitätserhöhend zu berücksichtigen, die am Stichtag im Verwaltungsgliederungsplan verzeichnet ist. Daneben ist eine Stelle auch dann kapazitätswirksam zu berücksichtigen, wenn sie der Lehreinheit zwar nicht formal im Verwaltungsgliederungsplan zugeordnet wurde, der Lehreinheit aber fachlich zuzuordnen ist (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO). Für die anzusetzenden Stellen ist gemäß § 9 Abs. 1 KapVO die im Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung maßgeblich – das sog. Lehrdeputat, das in Deputatstunden gemessen wird. Wie sich aus § 12 der Lehrverpflichtungsverordnung für die Hamburger Hochschulen (LVVO) ergibt, beträgt die Regellehrverpflichtung für Professoren an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg 18 LVS für eine ganze Stelle.

44

Hiernach ergibt sich abweichend von der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin ein Lehrdeputat nach Stellen der Hochschullehrer in Höhe von 612 LVS (statt 540 LVS).Es ist – abweichend von dem als Anlage Ag 8 vorgelegten Verwaltungsgliederungsplan – entsprechend den vergebenen Leitzeichen von SozA/Prof. 1 bis SozA/Prof. 34 von insgesamt 34 (statt 30) vollen Professorenstellen auszugehen. Die Kammer ist bereits im Beschluss zum Studiengang BASA im Wintersemester 2015/2016 (Beschl. v. 15.10.2015, 19 ZE BASA WiSe 2015/2016) der Antragsgegnerin, die die Stellen SozA/Prof. 13, SozA/Prof. 15, SozA/Prof. 24 und SozA/Prof. 32 unberücksichtigt lassen wollte, nicht gefolgt und hält hieran auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsgegnerin zu der Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2016 fest.

45

(a) Leitzeichen SozA/Prof. 13, SozA/Prof. 24 und SozA/Prof. 32

46

Die Stellen zu den Leitzeichen SozA/Prof. 13, SozA/Prof. 24 und SozA/Prof. 32 sind zu berücksichtigen, obwohl diese im Verwaltungsgliederungsplan nicht (mehr) angeführt werden. Zur Begründung wird zunächst auf die Ausführungen der Kammer im Beschluss vom 15. Oktober 2015 (19 ZE BASA WiSe 2015/2016) Bezug genommen:

47

„Die Antragsgegnerin trägt vor, die Stelle SozA/Prof. 13 sei zum 1. September 2014 weggefallen und verweist auf die Anlage AG 62. Diese Stellenverfügung, die als Grund für die Stellenverlagerung „Abordnung zum Präsidium unter Beibehaltung eines Lehranteils“ nennt, ist aus sich heraus aber nicht nachvollziehbar. Die Stelleninhaberin, Frau Dr. B., ist – wie sich aus dem Vorlesungs- und Personalverzeichnis gemäß Anlage AG 14 ergibt – weiterhin im Department Soziale Arbeit tätig. Damit ist ihre Stelle für die Ermittlung des Lehrangebots relevant. Nach dem klaren Wortlaut von § 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO kommt es nicht darauf an, ob eine Stelle von der Hochschule der Lehreinheit (formal) zugeordnet wurde, sondern darauf, ob die Stelle der Lehreinheit (fachlich) zuzuordnen ist.

48

Die Antragsgegnerin behauptet, die Stelle SozA/Prof. 24 sei „aufgrund des im Jahre 2007 erlassenen Haushaltsbeschlusses der Bürgerschaft gestrichen“ worden. Dies ergibt sich aus der in diesem Zusammenhang vorgelegten Stellenverfügung gemäß Anlage AG 63 jedoch nicht. Danach sollte die Stelle vielmehr in einen „zentralen Pool“ verlagert werden. Dies ist aber bis zum maßgeblichen Stichtag – dem 1. Juni 2015 – nicht geschehen. Die Stellenverfügung datiert nämlich erst vom 14. September 2015. Überdies wäre eine solche „Verlagerung“ kapazitätsrechtlich, wie zur Stelle SozA/Prof. 13 bereits ausgeführt, nicht anzuerkennen. Andernfalls hätte es die Antragsgegnerin in der Hand, die Kapazität durch Überführung von Stellen in den ersonnenen zentralen Stellenpool beliebig zu reduzieren.

49

Für die Stelle SozA/Prof. 32 gilt nichts anderes. Dass die Stellenzuordnung zum Professorenpool (vgl. Anlage AG 64) von der Antragsgegnerin selbst nicht als reale Kapazitätsverlagerung angesehen wird, ergibt sich zudem aus der Anlage AG 18. Danach wird die angeblich im Stellenpool aufgegangene Stelle für das Wintersemester 2015/2016 (weiter) als im Department Soziale Arbeit „vakant“ und damit als besetzbar ausgewiesen.“

50

Diese Ausführungen beanspruchen dem Grunde nach weiter Gültigkeit. Die Antragsgegnerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Stellen mittlerweile gestrichen worden sind und ihr nicht mehr zur Verfügung stehen. Im Einzelnen gilt Folgendes:

51

Zu der Stelle SozA/Prof. 13 hat die Antragsgegnerin nicht weiter vorgetragen. Wie sich aus dem nunmehr als Anlage Ag 5 vorgelegten Vorlesungs- und Personalverzeichnis für das Wintersemester 2015/2016 ergibt, war die Stelleninhaberin, Frau Prof. Dr. B., zum hier maßgeblichen Stichtag weiterhin im Department Soziale Arbeit tätig (vgl. S. 27, 28, 94, 108 des Vorlesungs- und Personalverzeichnisses).

52

Auch zu der Stelle SozA/Prof. 32 hat die Antragsgegnerin nicht weiter vorgetragen. Die Stelle wird zwar in der Übersicht der Professoren (Anlage Ag 9) nicht mehr als „vakant“ ausgewiesen. Wann und wie die Stelle ggf. entfallen ist, hat die Antragsgegnerin aber weiterhin nicht nachvollziehbar dargelegt.

53

Zu der Stelle SozA/Prof. 24 hat die Antragsgegnerin ausgeführt, dass die Stelle am 28. Februar 2009 an die Fakultät Technik und Informatik, Department Maschinenbau und Produktion verlagert worden und dort zum 16. März 2009 als Stelle M+P/Prof. 52 neu besetzt worden sei. Dieser Vortrag mag mit dem Inhalt der in dem Beschluss für das Wintersemester 2015/2016 von der Kammer gewürdigten Stellenverfügung, wonach die Stelle SozA/Prof. 24 zum 1. September 2008 in den „zentralen Pool“ verlagert worden sei, in Einklang zu bringen sein. Die Stellenverfügung stammt allerdings vom 14. September 2015 und ist damit nach dem hier maßgeblichen Stichtag, dem 1. September 2015, erlassen worden. Zudem bleibt die Behauptung, die Stelle sei aufgrund eines im Jahre 2007 erlassenen Haushaltsbeschlusses der Bürgerschaft gestrichen worden, weiter unbelegt.

54

(b) Leitzeichen SozA/Prof. 15

55

Zu berücksichtigen ist zudem die Stelle SozA/Prof. 15. Diese Stelle ist im Verwaltungsgliederungsplan mit dem Vermerk „Verlagerung in den Prof. Pool zum 01.03.2017 (Ablauf Hochschulpakt)“ versehen. Die Antragsgegnerin trägt vor, dass dieser Vermerk den Zeitpunkt der Beendigung der Finanzierung durch den Hochschulpakt wiedergebe. Nach dem genannten Datum sei die Stelle nicht ausfinanziert und entfalle im Rahmen der Konsolidierung. Soweit die Antragsgegnerin die Stelle mit dem Leitzeichen SozA/Prof. 15 mit dieser Begründung unberücksichtigt lassen will, dringt sie damit nicht durch.

56

Dass die Stelle womöglich aus Hochschulpaktmitteln finanziert ist, ist kapazitätsrechtlich ohne Relevanz. Allein mit dem Hinweis auf eine Finanzierung aus Hochschulpaktmitteln kann keine Stelle und auch kein Stellenanteil unberücksichtigt bleiben. Dies hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht in seinem der Antragsgegnerin bekannten Beschluss vom 5. Februar 2013 (3 Nc 228/12, juris Rn. 15) dargelegt.

57

Die Stelle ist auch nicht gemäß § 21 Abs. 1 KapVO in Abzug zu bringen. Nach dieser Vorschrift bleiben einer Lehreinheit zugeordnete Stellen, die in dem Berechnungszeitraum oder in dem dem Berechnungszeitraum folgenden Jahr entfallen, bei der Feststellung der Ausbildungskapazität unberücksichtigt. Ob diese Regelung mit höherrangigem Recht vereinbar ist (verneinend OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.7.1996, 10 N 7771/95, juris Rn. 4 ff.; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, 2013, Rn. 110 m.w.N.), kann dahinstehen. Es braucht vorliegend auch nicht entschieden zu werden, ob die Nichtberücksichtigung von Stellen nach Maßgabe von § 21 Abs. 1 KapVO jedenfalls insoweit gegen höherrangiges Recht verstößt und unbeachtlich ist, als die Stelle – wie hier – im Bewerbungssemester noch besetzt ist. Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hatte dies in seinem Beschluss vom 31. März 1995 (OVG Bs III 10/95) angenommen und zur Begründung auf das Stellensollprinzip in Art. 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 2. Februar 1993 (HmbGVBl. S. 24) Bezug genommen (vgl. heute die entsprechende Regelung in Art. 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 8. März 2008 bis 5. Juni 2008 [HmbGVBl. 2009 S. 37]). In späteren Entscheidungen hat das Oberverwaltungsgericht die Vorschrift des § 21 Abs. 1 KapVO insoweit indes angewendet, ohne allerdings seine frühere Rechtsprechung ausdrücklich aufzugeben (vgl. etwa OVG Hamburg, Beschl. v. 5.3.2014, 3 Nc 33/13).

58

Dass die Stelle SozA/Prof. 15 tatsächlich zum angegebenen Zeitpunkt entfällt und deshalb gemäß § 21 Abs. 1 KapVO nicht zu berücksichtigen ist, hat die Antragsgegnerin jedenfalls nicht in dem für die Überzeugungsbildung des Gerichts erforderlichen Maße glaubhaft gemacht. An die Glaubhaftmachung sind wegen des Charakters des § 21 Abs. 1 KapVO als Ausnahmevorschrift zum Stellenprinzip hohe Anforderungen zu stellen. Denn dem Stellenprinzip kommt im Kapazitätsrecht eine zentrale Bedeutung zu, weil es sich aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot und damit aus Art. 12 GG ergibt (vgl. Beschl. der Kammer v. 3.5.2016, 19 ZE Gesundheitswissenschaften SoSe 2016). Gemäß § 21 Abs. 3 KapVO sind die wegfallenden Stellen zu kennzeichnen und der Zeitpunkt des Wegfalls ist im Verwaltungsgliederungsplan festzulegen (vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 5.2.2013, 3 Nc 228/12, juris Rn. 16). Im von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsgliederungsplan (Anlage Ag 8) ist indes kein Vermerk angebracht, dass die Stelle SozA/Prof. 15 künftig wegfällt („kw-Vermerk“), sondern es ist von einer „Verlagerung“ die Rede. Dem entspricht auch das Vorbringen der Antragsgegnerin, dass die Stelle SozA/Prof. 15 in einen „Prof.-Pool“ überführt werden, als solche in diesem „Pool“ aber offenbar weiter bestehen bleiben soll. Es war bereits ausgeführt worden, dass eine derartige „Verlagerung“ kapazitätsrechtlich nicht anzuerkennen ist. Der Vortrag der Antragsgegnerin, sie halte aus verwaltungspraktischen Gründen einen „Pool“ vor, um ohne zeitlichen Vorlauf neue Professorenstellen besetzen zu können und im Zeitpunkt einer Besetzung der dort bestehenden „Stellenhülsen“ würden diese kapazitätswirksam in die entsprechende Lehreinheit einbezogen, verfängt nicht. Denn ob und wann die Stelle SozA/Prof. 15 an eine andere Fakultät verlagert wird, ist völlig offen. Auch der Umstand, dass es sich nach Angaben der Antragsgegnerin um unbesetzte und nicht finanzierte „Stellenhülsen“ handeln soll, führt vor dem Hintergrund des abstrakten Stellenprinzips nicht zu einer anderen Bewertung.

59

(2) Verminderungen des Lehrdeputats

60

Entgegen der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin sind weder 116 LVS in Anwendung von §§ 16, 16a, 17 LVVO noch 6 LVS nach Maßgabe von § 18 LVVO in Abzug zu bringen. Die angesetzten Verminderungen sind nicht anzuerkennen, da die Antragsgegnerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass sämtliche der dafür nach § 19 LVVO erforderlichen Entscheidungen getroffen worden sind. Im Einzelnen gilt Folgendes:

61

Von den einer Lehreinheit aufgrund ihrer personellen Ausstattung zur Verfügung stehenden Lehrveranstaltungsstunden sind Verminderungen des Lehrdeputats nach § 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO abzuziehen, wenn die Regellehrverpflichtung nach anderen Vorschriften vermindert werden kann. Solche Vorschriften stellen die §§ 16 bis 18 LVVO dar.

62

Maßgeblich sind diejenigen Lehrverminderungen, die am Stichtag (1.9.2015) vorlagen und die den hier maßgeblichen Berechnungszeitraum (Sommersemester 2016 und Wintersemester 2016/2017) betreffen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 5.2.2013, 3 Nc 228/12, juris Rn. 22).

63

Gemäß § 16 Abs. 1 LVVO „kann" die Lehrverpflichtung von Professoren u.a. zur Wahrnehmung zusätzlicher Aufgaben in der Forschung ermäßigt oder aufgehoben werden (Forschungskontingent). Nach § 16a Abs. 1 LVVO „kann“ die Lehrverpflichtung zur Wahrnehmung von Aufgaben bei der Betreuung von Promovierenden ermäßigt oder aufgehoben werden (Kontingent für die Promovierendenbetreuung). Nach § 17 Abs. 1 LVVO „kann" die Lehrverpflichtung zur Wahrnehmung von Aufgaben in der Selbstverwaltung oder der staatlichen Auftragsverwaltung der Hochschule oder für Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule ermäßigt oder aufgehoben werden, wenn die betreffende Aufgabe die Ausübung der Lehrtätigkeit ganz oder teilweise ausschließt (Kontingent für sonstige Aufgaben). Bei den Entscheidungen über die Ermäßigung der Lehrverpflichtung handelt es sich um Ermessensentscheidungen, die einer Begründung bedürfen (zu § 17 LVVO vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 82/08, juris Rn. 25). Für die Aufgaben steht jeder Hochschule gemäß § 16 Abs. 2 LVVO, § 16a Abs. 2 LVVO bzw. gemäß § 17 Abs. 2 LVVO jeweils ein zahlenmäßig bestimmtes Kontingent an Lehrveranstaltungsstunden zur Verfügung.

64

Die Regelungen in § 19 Abs. 2 LVVO sehen in Bezug auf die Entscheidung über die Ermäßigung der Lehrverpflichtung gemäß §§ 16 bis 17 LVVO ein dreistufiges Verfahren vor:

65

Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 LVVO werden – erstens – die in den §§ 16 bis 17 LVVO genannten Kontingente zunächst in Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach § 2 Abs. 3 HmbHG zwischen der Hochschule und der Freien und Hansestadt Hamburg festgelegt.

66

Diese Kontingente werden – zweitens – nach § 19 Abs. 2 Satz 2 LVVO in – wie hier – Hochschulen mit Fakultäten vom Präsidium auf die Fakultäten verteilt, da in Hochschulen mit Fakultäten gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. a) LVVO das Präsidium für fakultätsübergreifende Entscheidungen zuständig ist.

67

Für die Verwaltung der nach § 19 Abs. 2 Satz 2 LVVO den Fakultäten zugeteilten Kontingente sind – drittens – nach § 19 Abs. 2 Satz 3 LVVO die Fakultätsleitungen zuständig. Diese Organe treffen nach § 19 Abs. 2 Satz 4 LVVO die Entscheidungen über die Ermäßigung oder Aufhebung der Lehrverpflichtung. Nach § 90 Abs. 1 Satz 1 HmbHG wird die Fakultät von dem Dekanat geleitet. Das Dekanat besteht aus einer Dekanin oder einem Dekan sowie den Prodekaninnen oder Prodekanen (§ 90 Abs. 1 Satz 2 HmbHG). Gemäß § 90 Abs. 6 Nr. 4 HmbHG gehören die Entscheidungen über die Lehrverpflichtung zum Aufgabengebiet des Dekanats.

68

Je mehr die gerichtliche Kontrolldichte in inhaltlicher Hinsicht wegen fachlicher Bewertungs- und Ermessensspielräume der Verwaltung, wie sie die Antragsgegnerin und die Wissenschaftsverwaltung bei der Vereinbarung und Verteilung der Kontingente in Anspruch nehmen, zurückgeht, desto wesentlicher wird es für die rechtliche Tragfähigkeit der Umsetzung solcher Freiräume, dass jedenfalls die durch Rechtsnormen vorgeschriebenen Verfahrensschritte eingehalten werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 8.9.2011, 3 Nc 83/10, juris Rn. 29).

69

Gemessen an diesen Maßstäben hat die Antragsgegnerin zwar glaubhaft gemacht, dass die erforderlichen Entscheidungen für die Verminderungen gemäß §§ 16, 16a und 17 LVVO auf der ersten und zweiten Stufe ordnungsgemäß getroffen worden sind. Die Antragsgegnerin hat am 23. Dezember 2014 mit der Freien und Hansestadt Hamburg eine Ziel- und Leistungsvereinbarung getroffen, in der u.a. Kontingente für Forschungs- und Funktionsentlastungen festgelegt worden sind (vgl. Anlage Ag 6). Die Kammer geht auch davon aus, dass die in der Ziel- und Leistungsvereinbarung vorgesehenen Kontingente durch Beschlüsse in den Sitzungen des Präsidiums vom 20. und 27. August 2015 (vorgelegt als Anlagen Ag 50 bis Ag 54) auf die Fakultäten verteilt worden sind (vgl. bereits Beschl. der Kammer v. 3.5.2016, 19 ZE Gesundheitswissenschaften SoSe 2016).

70

Auf der dritten Stufe kann aber nicht von einem rechtmäßigen Beschluss des Dekanats ausgegangen werden. Dies ergibt sich aus Folgendem:

71

Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, dass das Dekanat die zu gewährenden Lehrverminderungen zwischen dem 27. und dem 31. August 2015 in einem – nicht näher beschriebenen – Umlaufverfahren beschlossen habe und hierzu u.a. als Anlage Ag 56 ein als „Protokoll über den Beschluss im Umlaufverfahren des Dekanats der Fakultät W&S am 31.08.2015“ überschriebenes Dokument vorlegt.

72

Wenn man davon ausgeht, dass ein solches Umlaufverfahren tatsächlich stattgefunden hat, ist der behauptete Beschluss formell rechtswidrig. Aus §§ 96 Abs. 4, 98 HmbHG ergibt sich, dass die Entscheidung des Dekanats über die zu gewährenden Lehrverminderungen nicht in einem Umlaufverfahren hätte getroffen werden dürfen. In § 96 Abs. 4 HmbHG heißt es, dass Selbstverwaltungsgremien beschlussfähig sind, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend und die Sitzung ordnungsgemäß einberufen ist. § 98 Abs. 1 HmbHG gibt grundsätzlich allen Mitgliedern der Hochschule das Recht als Zuhörerinnen und Zuhörer an den Sitzungen der Selbstverwaltungsgremien teilzunehmen. Bestimmte Angelegenheiten sind gemäß § 98 Abs. 2 HmbHG in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln. Bereits aus der Verwendung des Wortes „Sitzung“ in den genannten Vorschriften und dem Erfordernis der „Einberufung“ ergibt sich, dass Selbstverwaltungsgremien der Hochschulen ihre Beschlüsse unter gleichzeitiger physischer Anwesenheit der Abstimmungsberechtigten zu treffen haben, sodass ein Umlaufverfahren, bei dem naturgemäß keine Sitzung stattfindet, ausgeschlossen ist. Nur so kann auch der in § 98 HmbHG enthaltene Öffentlichkeitsgrundsatz gewahrt werden. § 96 HmbHG eröffnet in seinem Anwendungsbereich also keinen Spielraum für abweichende Verfahrensgestaltungen (Neukirchen/Reußow/Schomburg, HmbHG, 2011, § 96 Rn. 5). Diesen Verfahrensgrundsätzen des Hamburgischen Hochschulgesetzes entsprechen die Regelungen in der am 31. August 2015 – dem Datum der behaupteten Beschlussfassung – gültigen Grundordnung der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg (im Folgenden: GO-HAW) vom 1. September 2004 (in der Fassung vom 3.7.2007, Amtl. Anz. S. 1721), durch die die Antragsgegnerin gemäß § 2 Abs. 2 HmbHG ihre Selbstverwaltungsangelegenheiten u.a. regelt. In § 23 Abs. 1 GO-HAW ist vorgesehen, dass grundsätzlich alle Mitglieder der Hochschule als Zuhörerinnen und Zuhörer an den Sitzungen der Selbstverwaltungsgremien teilnehmen können. Bestimmte Angelegenheiten sind gemäß § 23 Abs. 2 GO-HAW wiederum in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln. In § 23 Abs. 4 Satz 1 GO-HAW heißt es, dass die Gremien beschlussfähig sind, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend und die Sitzung ordnungsgemäß einberufen ist. Die angeführten Verfahrensregeln des Hamburgischen Hochschulgesetzes und der Grundordnung der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg sind auf das Fakultätsdekanat der Antragsgegnerin anwendbar, da es sich bei diesem um ein Selbstverwaltungsgremium im Sinne der genannten Vorschriften handelt. Zwar wird der Begriff des Selbstverwaltungsgremiums im Hamburgischen Hochschulgesetz nicht ausdrücklich definiert. Seine Bedeutung lässt sich dem Gesetz indes im Wege der Auslegung entnehmen. In § 5 Abs. 1 HmbHG heißt es zum Begriff der Selbstverwaltung, dass die Hochschulen ihre Selbstverwaltungsangelegenheiten unter der Rechtsaufsicht der zuständigen Behörde selbständig wahrnehmen. Gemäß § 5 Abs. 2 HmbHG sind Selbstverwaltungsangelegenheiten alle Angelegenheiten, die nicht staatliche Auftragsangelegenheiten sind. Auftragsangelegenheiten müssen im Gesetz als solche definiert werden. Ist dies nicht der Fall, werden die Angelegenheiten im Sinne eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses als Selbstverwaltungsangelegenheiten verstanden (vgl. Neukirchen/Reußow/Schomburg, HmbHG, 2011, § 5 Rn. 5). Vor diesem Hintergrund sind die in § 90 Abs. 6 HmbHG genannten Aufgaben des Dekanats, zu denen u.a. auch die Entscheidungen über die Lehrverpflichtung gemäß § 90 Abs. 6 Nr. 4 HmbHG gehören, mangels anderslautender Regelungen im Gesetz dem Bereich der Selbstverwaltungsangelegenheiten zuzuordnen. Das Dekanat ist daher entsprechend als Selbstverwaltungsgremium zu verstehen.

73

Die Rechtsauffassung, wonach Selbstverwaltungsgremien (nur) alle nach Statusgruppen zusammengesetzten Gremien sind (vgl. Neukirchen/Reußow/Schomburg, HmbHG, 2011, § 96 Rn. 6), worunter das Dekanat nicht fällt, hält die Kammer danach nicht für überzeugend. Diese Ansicht findet keine Stütze im Hamburgischen Hochschulgesetz. Allein der Umstand, dass in § 96 Abs. 1 HmbHG gewissermaßen als Auffangtatbestand für Selbstverwaltungsgremien, deren Zusammensetzung im Hamburgischen Hochschulgesetz nicht geregelt ist, vorgesehen ist, dass in diesen Selbstverwaltungsgremien alle Mitgliedergruppen der Hochschule angemessen vertreten sein müssen, bedeutet nicht, dass sich die Verfahrensgrundsätze der §§ 96, 98 HmbHG insgesamt nur auf Selbstverwaltungsgremien beziehen, die sich aus verschiedenen Statusgruppen zusammensetzen.Für ein weites Verständnis des Begriffs des Selbstverwaltungsgremiums spricht hingegen die Vorschrift des § 99 Abs. 1 HmbHG. Dort heißt es, dass die Mitglieder der nach Gruppen zusammengesetzten Selbstverwaltungsgremien von den jeweiligen Mitgliedergruppen in freier, gleicher, geheimer und in der Regel unmittelbarer Wahl gewählt werden. Die Vorschrift geht also davon aus, dass es auch Selbstverwaltungsgremien gibt, die sich nicht aus Mitgliedern verschiedener Gruppen zusammensetzen. Ansonsten wäre der diesbezügliche Hinweis, der sich auch in § 99 Abs. 2 HmbHG findet, im Gesetzestext überflüssig.

74

Aufgrund des zwingenden Charakters der Verfahrensprinzipien kann dahinstehen, ob das Dekanat in einer – dem Gericht nicht vorgelegten – Geschäftsordnung (vgl. § 18 Abs. 3 GO-HAW) ein Umlaufverfahren für die Fassung seiner Beschlüsse vorsieht. Eine Abweichung wäre auch nach § 101 HmbHG nicht zulässig, da diese Vorschrift nur die Organisation der Selbstverwaltungsgremien betrifft, nicht aber die Verfahrensregeln.

75

Selbst wenn man aber davon ausginge, dass die Verfahrensvorschriften der §§ 96 Abs. 4, 98 HmbHG auf das Dekanat keine Anwendung finden und damit unter Umständen ein Umlaufverfahren zulässig gewesen sein könnte, ist nicht glaubhaft gemacht, dass ein solches stattgefunden hat. Die als Anlagen Ag 56 bis 59 vorgelegten Unterlagen – insbesondere die Anlage Ag 56 („Protokoll über den Beschluss im Umlaufverfahren des Dekanats der Fakultät W&S am 31.08.2015“) – genügen nicht den Anforderungen, die an den Nachweis der erforderlichen und rechtzeitigen Entscheidungsfindung durch das geforderte Gremium zu stellen wären. Während für die Glaubhaftmachung eines im Rahmen einer Dekanatssitzung getroffenen Beschlusses, bei der die anwesenden Teilnehmer nach Erörterung der zu gewährenden Lehrverminderungen hierüber abstimmen, regelmäßig die Vorlage eines Protokolls zu verlangen sein dürfte, mit dem die wesentlichen Vorgänge und Umstände, die zur behaupteten Entscheidungsfindung geführt haben, nachvollziehbar „verschriftlicht“ und damit erstmals dokumentiert werden, ist fraglich, ob dies auch für die Beschlussfassung in einem Umlaufverfahren gilt. Es ist schon zweifelhaft, ob ein in einem Umlaufverfahren gefasster Beschluss überhaupt durch ein bloßes, die behaupteten Abläufe zusammenfassendes Schreiben, das vom Dekan und der „Protokollführerin“ unterschrieben worden ist, wie das hier als Anlage Ag 56 vorgelegte Schreiben, glaubhaft gemacht werden kann. Da es – wie oben ausgeführt – von besonderer Bedeutung ist, dass die durch Rechtsnormen vorgeschriebenen Verfahrensschritte eingehalten werden, sind auch an den Nachweis dieser Verfahrensschritte entsprechende Anforderungen zu stellen. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht überzogen, zum Nachweis, dass ein Umlaufverfahren stattgefunden hat und rechtzeitig zum Berechnungsstichtag beendet worden ist, grundsätzlich eine Glaubhaftmachung durch die Vorlage der im Umlaufverfahren verschickten bzw. weitergereichten Anschreiben und Dokumente zu verlangen, zumal dies ohne größere Umstände möglich sein dürfte. Bei einem Umlaufverfahren, bei dem über den Beschlussgegenstand durch Versendung der Entscheidungsgrundlagen und Abstimmung per E-Mail oder in vergleichbarer Weise befunden wird, sind etwa die wesentlichen Vorgänge und Umstände, die zur behaupteten Entscheidungsfindung geführt haben, bereits in Form der durch den Organisator des Umlaufverfahrens versandten und empfangenen Dokumente „verschriftlicht“.

76

Diese Fragen müssen hier jedoch nicht abschließend geklärt werden, da jedenfalls das vorgelegte, als Protokoll bezeichnete Schreiben vom 7. Juni 2016 (Anlage Ag 56) und die übrigen als Anlagen Ag 57 bis 59 eingereichten Unterlagen nicht glaubhaft machen können, dass ein Beschluss des Dekanats über die Ermäßigung der Lehrverpflichtungen bis zum 31. August 2015 gefasst worden ist.

77

Das Umlaufverfahren ist in dem als Protokoll bezeichneten – offenbar erst einige Monate nach dem Umlaufverfahren verfassten – Schreiben vom 7. Juni 2016 nicht näher beschrieben und ohne Angabe von Einzelheiten nur vage zusammengefasst worden. Da also unklar ist, ob das Umlaufverfahren durch Versendung von – hier jedenfalls nicht vorgelegten – E-Mails, auf dem Postweg oder anders durchgeführt worden ist, kann nicht einmal geprüft werden, ob die dortigen Angaben u.a. zu dem Zeitpunkt des Eingangs der abgegebenen Voten der einzelnen Mitglieder in sich stimmig und damit glaubhaft sind. Es kann auch ohne weitere Erläuterung nicht angenommen werden, dass derart komplexe und viele Entscheidungen über im Einzelnen an bestimmte Professoren zu gewährende Lehrentlastungen ohne den Austausch von Argumenten in einem Verfahren, das im Wesentlichen nur die Zustimmung oder Ablehnung und keine Diskussion vorsieht, getroffen werden. Ohne weitere Erläuterung kann das Gericht zudem nicht davon ausgehen, dass – wie es in dem Schreiben vom 7. Juni 2016 heißt – u.a. der Beschlusstext „Deputatsminderungen für das Studien- und Forschungsjahr 2016/Beschluss des Dekanats der Fakultät W&S am 31.08.2015“ in den Umlauf gegeben worden ist, weil in diesem Text bereits das Ergebnis des Umlaufverfahrens – „einstimmig beschlossen“ – genannt wird, was bei ordnungsgemäßem Ablauf der Abstimmung zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht feststehen konnte. Das Dokument ist auch nicht etwa als „Vorschlag“ gekennzeichnet, weil es keinen entsprechenden Hinweis wie „Entwurf“, „Vorlage“ oder „Beschlussvorlage“ enthält. Ein derartiges Vorgehen käme einer Verfahrensgestaltung gleich, die bei den einzelnen Abstimmungsberechtigten zu einer nicht hinnehmbaren Beeinträchtigung ihrer Willensbildung und ihres freien Abstimmungsverhaltens führen könnte und wäre deshalb verfahrensfehlerhaft. Hierdurch würde der Eindruck erzeugt, dass die vom Versender offenbar favorisierte Entscheidung bereits alternativlos feststeht und Änderungsvorschläge hinsichtlich der Vergabe der Deputatsverminderungen an einzelne Begünstigte nicht mehr möglich bzw. unerwünscht sind. Festgestanden hat im Zeitpunkt des In-Umlauf-Gebens ferner noch nicht das Beschlussdatum – das in dem Beschlusstext mit dem 31. August 2015, dem letzten Tag vor dem Berechnungsstichtag, angegeben wurde –, weil noch nicht bekannt sein konnte, wann die letzte Stimmabgabe erfolgen und ob dies tatsächlich rechtzeitig bis zum 31. August 2015 geschehen würde. Nach alledem kann auch nicht als nachgewiesen angesehen werden, dass die undatierte Übersicht „Deputatsermäßigungen in der Fakultät W&S/Jahresplanung“ und die Detailübersicht „Studien- und Forschungsjahr 2016 Dep SozA“ (jeweils Anlage Ag 59) in dem nicht glaubhaft gemachten Umlaufverfahren beschlossen worden sind.

78

Auch die angesetzten Verminderungen nach § 18 LVVO sind kapazitätsrechtlich nicht anzuerkennen. Gemäß § 18 LVVO „kann“ die Lehrverpflichtung Schwerbehinderter unter Berücksichtigung des Grades ihrer Behinderung ermäßigt werden. Erforderlich für die Anerkennung einer Verminderung für Schwerbehinderte gemäß § 18 LVVO ist – da die Vorschrift in § 19 Abs. 2 LVVO nicht in Bezug genommen wird – gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. c) LVVO (lediglich) eine tragfähige Ermessensentscheidung des für den Lehrverpflichteten zuständigen Dekanats. Hieran fehlt es vorliegend jedoch für die geltend gemachten Verminderungen. Die Entscheidungen sind – soweit überhaupt nachgewiesen – durch den Dekan ergangen (vgl. Anlagen Ag 70 und 71).

79

(3) Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter

80

Das Gericht geht nach Auswertung des Verwaltungsgliederungsplans (Anlage Ag 8), der vorgelegten Arbeitsverträge und Stellenbeschreibungen (Anlagen Ag 10 bis 28) sowie der Stellenübersicht (Anlage Ag 29) abweichend von der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin, die 198 LVS ansetzt, von einer zu berücksichtigenden Lehrverpflichtung durch wissenschaftliche Mitarbeiter in Höhe von 250 LVS aus.

81

Für die Lehrverpflichtung von wissenschaftlichen Mitarbeitern gilt Folgendes: Für Lehrpersonen im Angestelltenverhältnis u.a. an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg bestimmt § 14 Abs. 1 LVVO, dass in ihren Verträgen festzulegen ist, dass sich die Lehrverpflichtung nach der Lehrverpflichtungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung bemisst. Somit haben für die wissenschaftlichen Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis § 10 Abs. 5 Sätze 1 und 2 LVVO zu gelten, wonach sich die Lehrverpflichtung nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle richtet. Sie beträgt bei ausschließlicher Lehrtätigkeit mindestens 12 und höchstens 16 Lehrveranstaltungsstunden. Zwar bezieht sich die Überschrift zu § 10 LVVO nur auf die „Lehrverpflichtung an der Universität, der Technischen Universität Hamburg-Harburg und der HafenCity Universität Hamburg“. Die in § 14 Abs. 1 LVVO erfolgte Bezugnahme auf §§ 10 bis 13 LVVO ist jedoch dahingehend auszulegen, dass die in § 10 Abs. 5 LVVO getroffene Regelung für wissenschaftliche Angestellte aller Hamburger Hochschulen, also auch der HAW Hamburg gelten soll. Entsprechendes ergibt sich insbesondere aus der Begründung des Gesetzentwurfes (Bü-Drs. 19/5391, S. 19 zu § 14 LVVO), in welcher ausgeführt wird, dass der neue § 10 Abs. 5 LVVO die Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Mitarbeiter „umfassend“ regele, so dass in § 14 Abs. 1 LVVO nunmehr pauschal auf §§ 10 bis 13 LVVO verwiesen und der bisherige § 14 Abs. 2 LVVO a.F. daher ersatzlos gestrichen werden könne. Die Maßgeblichkeit des Arbeitsverhältnisses sowie der Funktionsbeschreibung für den Umfang der Lehrverpflichtung entspricht auch der Regelung in § 27 Abs. 2 Satz 1 HmbHG.

82

Kapazitätsrechtlich zu berücksichtigen ist dabei nur die selbstständige Durchführung von Unterrichtsveranstaltungen (Lehrtätigkeit) sowie die selbstständige Betreuung von Studierenden bei Studienarbeiten, bei Studienabschlussarbeiten und bei Praktika in der Hochschule (Betreuungstätigkeit) gemäß §§ 2 Abs. 1, 4, 7 LVVO.

83

Im Einzelnen stellt sich der Umfang der Lehrverpflichtung wie folgt dar:

84
                                   

Lehrdeputat (in LVS zum Stichtag 1.9.2015)

Wiss.
Mitarbeiter

Leitzeichen

Stellen-
anteil

befristet
lt. VGP

Kap-
Bericht

Stellenbeschreibung /
Vertrag

anzusetzen

(…)     

SozA/StandpSoz1/1a

100%   

unbefristet

8       

8       

8       

(…)     

SozA/Med1

100%   

 unbefristet

8       

8       

8       

(…)     

SozA/DSA1

100%   

unbefristet

4       

unklar

16    

(…)     

SozA/BE1

50% + 42%

28.02.2017

12    

12    

12    

(…)     

SozA/BE2

100%   

28.02.2018

16    

16    

16    

(…)     

SozA/BE3

100%   

28.02.2018

16    

16    

16    

(…)     

SozA/BE4

100%   

31.03.2016

12    

16    

16    

(…)     

SozA/BE5

100%   

31.08.2018

16    

16    

16    

(…)     

SozA/BE6

100%   

31.08.2017

16    

16    

16    

(…)     

SozA/BSA1

100%   

unbefristet

16    

unklar

16    

(…)     

SozA/BSA2

75%     

31.08.2018

12    

12    

12    

(…)     

SozA/BSA3

50%     

28.02.2018

8       

8       

8       

(…)     

SozA/BSA4

100%   

31.08.2017

16    

16    

16    

(…)     

SozA/BSA5

100%   

28.02.2017

16    

16    

16    

(…)     

SozA/BSA6

50%     

31.08.2016

8       

8       

8       

(…)     

SozA/BSA7

50%     

31.08.2016

8       

unklar

8       

(…)     

SozA/BSA8

25%     

unbefristet

0       

unklar

4       

(…)     

SozA/FW1

100%   

30.09.2017

(6)     

unklar

16    

(…)     

SozA/FW2

100%   

30.09.2017

(6)     

6       

6       

(…)     

SozA/FW3

64%     

30.09.2017

(4)     

3       

10    

(…)     

SozA/MSA1

50% + 25%

teilweise
31.08.2016

6       

6       

6       

                                                              
                                   

198     

        

250     

85

Für die Stelle von Frau S. mit dem Leitzeichen SozA/BE1 waren – wie in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin angegeben – 12 LVS anzusetzen. Der Vortrag der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 25. August 2016, für die Stelle seien nur 4 LVS anzusetzen, hat in ihrer eigenen Kapazitätsberechnung und den hierzu vorgelegten Dokumenten keinen Niederschlag gefunden.

86

Die Stelle SozA/BSA7 von Frau C. war wegen fehlender Stellenbeschreibung der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin entsprechend – anteilig – mit 8 LVS anzusetzen. Da es sich gemäß Verwaltungsgliederungsplan um eine 0,5-Stelle handelt, ist dies gemäß § 10 Abs. 5 Satz 2 LVVO das maximal anzunehmende Deputat.

87

Die zusätzlichen 52 LVS beruhen auf folgenden vier Gründen:

88

Es ist – erstens – die Stelle von Frau L. mit dem Leitzeichen SozA/DSA1 mit einem Lehrdeputat in Höhe von 16 LVS, der in § 10 Abs. 5 Satz 2 LVVO genannten Höchstzahl an LVS, zu berücksichtigen, weil die Antragsgegnerin keine aktuelle Stellenbeschreibung eingereicht hat. Die als Anlage Ag 20 eingereichte Stellenbeschreibung vom 1. März 2007 ist ersichtlich überholt. Dass sich dort – anders als in den anderen vorgelegten Stellenbeschreibungen – keine Angabe zu den anzurechnenden LVS findet, sondern nur der prozentuale Anteil der Lehrtätigkeit an der Arbeitszeit (hier 15%) angegeben ist, wäre zwar unschädlich, wenn sich die von der Antragsgegnerin angesetzte Zahl ohne Weiteres nachrechnen bzw. nachvollziehen ließe. Dies ist aber vorliegend nicht der Fall. Die Antragsgegnerin erläutert in ihrem Schriftsatz vom 25. August 2016 zwar die Umrechnung von Arbeitszeitanteilen in Lehrveranstaltungsstunden. Hiernach beträgt der prozentuale Zeitanteil an der Jahresarbeitszeit für eine LVS 4,166%. Damit müssten sich für die Stelle SozA/DSA1 bei einem Arbeitszeitanteil von 15% genau 3,6 (= aufgerundet 4) LVS ergeben. Tatsächlich setzt die Antragsgegnerin in ihrer Kapazitätsberechnung ein Deputat von 4 LVS an. In ihrem Schriftsatz vom 25. August 2016 führt sie jedoch aus, dass die Stelle mit 5 LVS zu berücksichtigen ist. Wie sie diese Zahl errechnet hat, legt die Antragsgegnerin nicht dar. Mit der angeführten Formel lassen sich die von der Antragsgegnerin angesetzten 5 LVS nicht errechnen. Die Antragsgegnerin geht also offenbar selber davon aus, dass die Stellenbeschreibung nicht mehr aktuell ist. Dafür spricht auch, dass die Antragsgegnerin in der für das Wintersemester 2015/2016 vorgelegten Stellenübersicht – unter Einreichung der identischen Stellenbeschreibung – davon ausgegangen war, dass von Frau L. 8 LVS zu erbringen sind (vgl. Beschl. der Kammer v. 15.10.2015, 19 ZE BASA WiSe 2015/2016).

89

Die Antragsgegnerin hätte – zweitens – die Stelle SozA/BE4 von Frau F. mit 16 LVS statt 12 LVS berücksichtigen müssen. Dies ergibt sich aus der vorgelegten Stellenbeschreibung (Anlage Ag 15) und der Übersicht der im Department Soziale Arbeit tätigen wissenschaftlichen Mitarbeiter (Anlage Ag 29). Zwar wird die Stelle in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin als 75%-Stelle angeführt. Es gibt aber keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich tatsächlich um eine 75%-Stelle mit der Konsequenz handelt, dass ein geringeres Lehrdeputat anzunehmen ist. Die Stelle ist sowohl im Verwaltungsgliederungsplan (Anlage Ag 8) als 1,0-Stelle als auch in der Stellenübersicht als 100%-Stelle gelistet.

90

Die Antragsgegnerin hätte – drittens – die im Verwaltungsgliederungsplan ausgewiesene 0,25-Stelle SozA/BSA8 berücksichtigen müssen. Da keine Stellenbeschreibung vorliegt, ist von einem maximal anzunehmenden anteiligen Lehrdeputat in Höhe von 4 LVS auszugehen.

91

Die Antragsgegnerin hätte – viertens – nicht die befristeten Stellen SozA/FW1, SozA/FW2 und SozA/FW3 (wohl in Anwendung von § 21 Abs. 1 KapVO) in Abzug bringen dürfen. Dass die Stellen tatsächlich zum angegebenen Zeitpunkt entfallen und deshalb gemäß § 21 Abs. 1 KapVO nicht zu berücksichtigen sind, hat die Antragsgegnerin nicht in dem für die Überzeugungsbildung des Gerichts erforderlichen Maße glaubhaft gemacht (zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung siehe bereits oben die Ausführungen zur Stelle SozA/Prof. 15). Zwar ergibt sich aus Vermerken zu den Stellen SozA/FW1, SozA/FW2 und SozA/FW3 im Verwaltungsgliederungsplan jeweils, dass die Stellen nur bis zum 30. September 2017 bestehen sollen. Diese Kennzeichnungen im Verwaltungsgliederungsplan rechtfertigen die Nichtberücksichtigung der Stellen vorliegend indes nicht. Die Kammer hat bereits im Beschluss vom 15. Oktober 2015 zum Studiengang BASA (19 ZE BASA WiSe 2015/2016) feststellen müssen, dass bloße Eigenangaben der Antragsgegnerin über das künftige Entfallen von Stellen nicht immer verlässlich sind. Auf die entsprechenden Ausführungen wird Bezug genommen:

92

„Dass sich bloße Eigenangaben der Hochschule über das künftige Entfallen von Stellen als nicht belastbar erweisen können, zeigt exemplarisch die Kapazitätsberechnung im Bachelorstudiengang der Antragsgegnerin BASA für das Wintersemester 2013/2014 und das Sommersemester 2014. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht den Antrag eines Studienbewerbers auf vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes im ersten Fachsemester mit Beschluss vom 5. März 2014 (3 Nc 33/13, n.v.) abgelehnt, weil die beschließende Kammer bei der Bestimmung der Professorenstellen und des sonstigen wissenschaftlichen Personals hätte § 21 Abs. 1 KapVO anwenden müssen. Die Professorenstellen 60.501, 60.528, 60.532 und 60.533 hätten danach unberücksichtigt bleiben müssen, weil sie mit einem den Anforderungen von § 21 Abs. 3 KapVO genügenden Vermerk "Neue Stelle aus Hochschulpaktmitteln; kw 31.12.2014" versehen seien. Entsprechend habe mit den Stellen des sonstigen wissenschaftlichen Personals 60.622, 60.624, 60.660, 60.665, 60.670 und 60.640 verfahren werden müssen. Denn für diese Stellen ergebe sich aus dem Verwaltungsgliederungsplan, dass sie jeweils auf einen Zeitpunkt zwischen dem 31. August 2014 und dem 31. August 2015 und damit im Sinne von § 21 Abs. 1 KapVO befristet und bereits von daher nicht zu berücksichtigen gewesen seien. Rechtstatsächlich sind die Stellen, wie sich aus den von der Antragsgegnerin nunmehr für das Wintersemester 2015/2016 vorgelegten Unterlagen (Anlagen AG 14 bis AG 38) ergibt, aber weiterhin vorhanden. Dies folgt bei den Stellen der Professoren (vgl. insoweit Anlage AG 18) und denen der wissenschaftlichen Mitarbeiter (vgl. insoweit Anlage AG 38) gleichermaßen aus den Stellen-Nummern. Sie stimmen mit denjenigen überein, die sich aus dem vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht ausgewerteten Verwaltungsgliederungsplan (Stand: 1.3.2013) ergeben.“

93

Bei einem Abgleich der genannten Stellennummern mit den im zum Berechnungsstichtag (1.9.2015) gültigen Verwaltungsgliederungsplan (Anlage Ag 8) enthaltenen Stellennummern fällt auf, dass sämtliche Stellennummern dort weiter angeführt werden, die entsprechenden Stellen also immer noch bestehen.

94

Auch im Übrigen bestehen Anhaltspunkte dafür, dass mit einem „kw-Vermerk“ versehene Stellen tatsächlich häufig fortbestehen:

95

So ist dem Verwaltungsgliederungsplan zu entnehmen, dass die Stellen SozA/FW1, SozA/FW2 und SozA/FW3 zunächst nur bis zum 31. März 2015 eingerichtet worden waren und dann in ihrem Fortbestand verlängert worden sind. Bei der Stelle SozA/BE1 findet sich im Verwaltungsgliederungsplan der Hinweis auf eine Befristung bis zum 28. Februar 2017. Im Kapazitätsbericht geht die Antragsgegnerin von einer Befristung bis zum 31. August 2018 aus. Bei der Stelle SozA/BE6 findet sich im Verwaltungsgliederungsplan der Hinweis auf eine Befristung bis zum 31. August 2017. Im Kapazitätsbericht geht die Antragsgegnerin wiederum von einer Befristung bis zum 31. August 2018 aus (vgl. auch die Stellenübersicht, Anlage Ag 29).

96

In dem Department Gesundheitswissenschaften der Antragsgegnerin hat sich zuletzt ein ähnliches Phänomen gezeigt (vgl. Beschl. der Kammer v. 3.5.2016, 19 ZE Gesundheitswissenschaften SoSe 2016; siehe auch Beschl. der Kammer v. 17.5.2016, 19 ZE Log/TB und Marketing/TB SoSe 2016). Auch dort waren Stellen, die mit einem kw-Vermerk versehen worden waren, rechtstatsächlich zum angegebenen Zeitpunkt noch vorhanden.

97

Für das für die Stellen SozA/FW1, SozA/FW2 und SozA/FW3 anzusetzende Deputat gilt im Einzelnen das Folgende:

98

Für die Stelle von Frau W. mit dem Leitzeichen SozA/FW1 sind gemäß § 10 Abs. 5 Satz 2 LVVO 16 LVS anzusetzen, da eine Stellenbeschreibung nicht vorliegt. Der Berücksichtigung der Stelle steht im Übrigen nicht die als Anlage Ag 45 von der Antragsgegnerin vorgelegte „Ausscheidensmitteilung“ entgegen. Aus dem Dokument ergibt sich lediglich, dass die Beschäftigung von Frau W. im Projekt „Fit Weiter“ am 29. Februar 2016 endete. Ein Hinweis darauf, dass auch die Stelle zum entsprechenden Zeitpunkt entfallen ist, findet sich dort nicht. Maßgeblich ist nach dem abstrakten Stellenprinzip des § 8 KapVO aber allein, ob die Stelle weiter besteht. Ob die Stelle nach dem Ende der Tätigkeit von Frau W. unbesetzt geblieben ist, ist ohne Relevanz.

99

Für die Stelle von Frau W. mit dem Leitzeichen SozA/FW2 sind entsprechend der vorgelegten Stellenbeschreibung 6 LVS anzusetzen.

100

Für die Stelle von Frau S. mit dem Leitzeichen SozA/FW3 sind 10 LVS anzusetzen. Dies ergibt sich daraus, dass es sich bei der Stelle von Frau S. um eine 0,64-Stelle handelt und entsprechend anteilig von der in § 10 Abs. 5 Satz 2 LVVO genannten Höchstzahl an LVS auszugehen ist (64% von 16 LVS = abgerundet 10 LVS). Dem steht nicht entgegen, dass in der Stellenbeschreibung zum Leitzeichen SozA/FW3 eine Lehrverpflichtung von 3 LVS angegeben wird, denn diese Stellenbeschreibung stammt vom 1. April 2016 (einem Datum, das nach dem hier maßgeblichen Berechnungsstichtag, dem 1.9.2015, liegt) und geht von einer 0,8-Stelle aus. Eine zum Berechnungsstichtag gültige Stellenbeschreibung hat die Antragsgegnerin nicht vorgelegt.

101

(4) Lehrauftragsstunden

102

Gemäß § 10 Satz 1 KapVO werden als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Dies gilt nach § 10 Satz 2 KapVO nicht, soweit die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind; diesbezüglich ist ein entsprechender Nachweis erforderlich.

103

Die Lehrauftragsstunden sind danach aufgrund der vorgelegten Unterlagen (Anlagen Ag 47 und 48) – abweichend von der Berechnung der Antragsgegnerin, die von 63,3 LVS ([59,6 LVS + 67 LVS]: 2) ausgeht – mit durchschnittlich 64,75 LVS ([62,5 LVS + 67 LVS] : 2) in die Kapazitätsermittlung einzubeziehen.

104

Die Abweichung ergibt sich daraus, dass die Antragsgegnerin für das Wintersemester 2014/2015 insgesamt 59,6 LVS ansetzt, sich aus der vorgelegten Übersicht (Anlage Ag 47) aber eine – dort auch vermerkte – Summe von 62,5 LVS ergibt.

105

In der vorgelegten Übersicht für das Sommersemester 2015 (Anlage Ag 48) wird keine Gesamtsumme der anzusetzenden LVS ausgewiesen. Bei einer Addition der in der Spalte „LVS (netto)“ enthaltenen Werte ergibt sich eine Summe von 61 LVS. Da die Antragsgegnerin aber in ihrer Kapazitätsberechnung selbst von 67 LVS ausgeht, ist dieser Wert der Berechnung zugrunde zu legen.

106

Die Kammer akzeptiert die von der Antragsgegnerin für beide Semester in Abzug gebrachten Lehrveranstaltungsstunden wegen „Zusatzangeboten“, weil es sich hierbei um Lehre außerhalb des Curriculums handelt. Auch die zur Kompensation der im Wintersemester 2014/2015 vakanten Stellen SozA/Prof. 18, SozA/Prof. 28, SozA/Prof. 30 und der im Sommersemester 2015 vakanten Stellen SozA/Prof. 18, SozA/Prof. 27 und SozA/Prof. 28 erteilten Lehraufträge sind bei der Kapazitätsberechnung nicht zu berücksichtigen, da die Antragsgegnerin die erteilten Lehraufträge den vakanten Stellen im Einzelnen zugeordnet hat.

107

bbb. Dienstleistungsexport (Dienstleistungsbedarf – E)

108

Um das sog. bereinigte Lehrangebot (Sb) zu erhalten, sind von dem unbereinigten Lehr-angebot (S) die Dienstleistungen (E) abzuziehen, die die Lehreinheit (Department Soziale Arbeit) für nicht ihr zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat (sog. Dienstleistungsexport bzw. Dienstleistungsbedarf – E; vgl. § 11 Abs. 1 KapVO). Dieser beträgt vorliegend 0 LVS. Die Antragsgegnerin hat ausgeführt, dass es einen Dienstleistungsexport nicht gegeben habe.

109

Zwischenergebnis: Als bereinigtes Lehrangebot ergeben sich nach allem 926,75 LVS (612 LVS + 250 LVS + 64,75 LVS) pro Semester.

110

bb. Lehrnachfrage

111

Zur Berechnung der Aufnahmekapazität des Studiengangs BASA ist dem Lehrangebot die Lehrnachfrage, also der Ausbildungsaufwand gegenüberzustellen. Der Ausbildungsaufwand wird durch den Curricularnormwert ausgedrückt, d.h. durch den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer Studentin oder eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (§ 13 Abs. 1 KapVO).

112

aaa. Festgesetzte Curricularnormwerte

113

Die festgesetzten Curricularnormwerte sind rechtlich nicht zu beanstanden.

114

Die Festsetzung der Curricularnormwerte erfolgt gemäß § 2 Abs. 2 HZG in der am 31. März 2014 geltenden Fassung durch Rechtsverordnung.

115

Nach Anlage 2 Abschnitt II der Kapazitätsverordnung in der zum 31. März 2014 maßgebli-chen Fassung betragen die Curricularnormwerte (CNW) für die drei Studiengänge des Departments Soziale Arbeit:

116

Studiengang

        

CNW   

BABE   

        

5,41   

BASA   

        

5,34   

MASA   

        

2,25   

117

Diese Werte dürften mit höherrangigem Recht, insbesondere mit dem aus Art. 12 Abs. 1 GG hergeleiteten Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung in Einklang stehen. Aus diesem Gebot lassen sich allerdings keine konkreten Berechnungsgrundsätze ableiten, die als allein zutreffend gelten könnten. Vielmehr geht es um die Abwägung widerstreitender Grundrechtspositionen. Das Zugangsrecht der Hochschulbewerber muss abgestimmt werden mit der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) und mit den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studierenden. Die dazu erforderliche Konkretisierung ist zwar mit einem nicht unerheblichen Gestaltungsfreiraum des Verordnungsgebers verbunden, sie muss aber den Bedingungen rationaler Abwägung genügen. Der Normgeber muss von Annahmen ausgehen, die dem aktuellen Erkenntnis- und Erfahrungsstand entsprechen und eine etwaige Kapazitätsminderung auf das unbedingt erforderliche Maß beschränken. Eine solche Inhaltskontrolle setzt voraus, dass die Annahmen und Wertungen des Normgebers, die seine Abwägung bestimmt haben, im verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit offengelegt werden.

118

Der Verordnungsgeber hat die hier in Frage stehenden Curricularnormwerte für den maßgeblichen Berechnungszeitraum ersichtlich unter Zugrundelegung der in den einschlägigen Studien- und Prüfungsordnungen für die jeweiligen Lehrveranstaltungsarten vorgesehen Gruppengrößen und Semesterwochenstunden (SWS) ermittelt. Die Gruppengrößen liegen im Rahmen der Richtlinie zur Berechnung der Curricularnormwerte gemäß dem Beschluss des Präsidiums der Antragsgegnerin vom 13. Oktober 2011 (Hochschulanzeiger Nr. 68/2011 v. 21.10.2011) in der Fassung vom 24. November 2011 (Anlage Ag 77) sowie der Empfehlungen des Plenums der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen (Beschl. v. 14.6.2005, abrufbar unter https://www.hrk.de/positionen/beschluesse-nach-thema/con-vention/empfehlung-zur-sicherung-der-qualitaet-von-studium-und-lehre-in-bachelor-und-masterstudiengaengen/). Auch die gewählten Anrechnungsfaktoren für die jeweiligen Lehrveranstaltungen, nämlich 1,00 für Lehrvortragsveranstaltungen, seminaristischen Unterricht, Übungen und Praxisgruppen bzw. 0,30 für die Betreuung der Bachelorthesis und 0,50 für die Betreuung der Masterthesis (Studiengang MASA) halten sich in diesem Rahmen. Die daraus ableitbare Annahme des Verordnungsgebers, dass die somit ermittelten Faktoren im Verhältnis des Lehraufwandes zu den Bedürfnissen der Hochschulbewerber wie auch der bereits zugelassenen Studierenden die angemessene Betreuungsrelation grundsätzlich wiedergeben, ist nicht zu beanstanden. Die Zahlenwerte sind auch im Einzelnen schlüssig und widerspruchsfrei:

119

(1) Studiengang BABE

120

Der Curricularnormwert für den Studiengang BABE beträgt 5,41[11] (vgl. Anlage Ag 74). Die in der Curricularnormwert-Berechnung (Stand: 25.11.2011) zugrunde gelegten Gruppengrößen sind schlüssig. Die Berechnung geht ersichtlich von einer Grundkohorte mit einer Größe von 36 aus. Die Gruppengrößen entsprechen dieser Grundkohorte oder sind eine Teilgruppe davon. Darüber hinaus entsprechen die Gruppengrößen und die der Curricularnormwert-Berechnung zugrunde liegende Anzahl der Lehrveranstaltungsstunden jeweils den Vorgaben der maßgeblichen Prüfungs- und Studienordnung für den Studiengang BABE (in der Fassung v. 23.4.2015, Hochschulanzeiger Nr. 106/2015 v. 27.5.2015 = Anlage Ag 2, S. 25 ff.). Die Berechnung des Curricularnormwertes im Einzelnen ist ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. Beschl. der Kammer v. 10.10.2013, 19 ZE BASA WiSe 2013/2014 und nachfolgend OVG Hamburg, Beschl. v. 5.3.2014, 3 Nc 26/13).

121

(2) Studiengang BASA

122

Der Curricularnormwert für den Studiengang BASA beträgt 5,34[17]. Zwar wird in der als Anlage Ag 75 vorgelegten Curricularnormwert-Berechnung (Stand: 21.11.2012) ein Wert von 5,32[31] ausgewiesen. Dieser Wert beruht aber offenbar auf einem Darstellungsfehler: Für die Veranstaltung „Vorstellung der Schwerpunkte“ im Modul Nr. M 6 wird von einer Gruppengröße von 216 Teilnehmern ausgegangen und auf dieser Grundlage ein Curricularanteil von 0,0093 errechnet. Die Antragsgegnerin selbst hat ihrer Berechnung aber tatsächlich eine Gruppengröße von 72 Teilnehmern und damit einen Curricularanteil von 0,0278 zugrunde gelegt, denn bei Einbeziehung des Wertes 0,0278 für diese Veranstaltung ergibt sich insgesamt der festgesetzte Curricularnormwert von 5,34[17]. Die Annahme einer Gruppengröße von 72 Teilnehmern ist auch plausibel, da diese der Prüfungs- und Studienordnung für den Studiengang BASA (in der Fassung v. 23.4.2015, Hochschulanzeiger Nr. 106/2015 v. 27.5.2015 = Anlage Ag 3, S. 7) entspricht.

123

Auch die im Übrigen in der Curricularnormwert-Berechnung zugrunde gelegten Gruppengrößen sind schlüssig. Ausgehend von der Gruppengröße von 72 für Lehrveranstaltungen (Grundkohorte) sind die weiteren Gruppengrößen jeweils Teilmengen davon. Die in der Curricularnormwert-Berechnung genannten Gruppengrößen und die Anzahl der Lehrveranstaltungsstunden entsprechen jeweils den Vorgaben der Prüfungs- und Studienordnung für den Studiengang BASA (Anlage Ag 3, S. 7 ff.). Die Berechnung des Curricularnormwertes im Einzelnen ist ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. Beschl. der Kammer v. 10.10.2013, 19 ZE BASA WiSe 2013/2014 und nachfolgend OVG Hamburg, Beschl. v. 5.3.2014, 3 Nc 26/13).

124

(3) Studiengang MASA

125

Der Curricularnormwert für den Studiengang MASA beträgt 2,25[00] (vgl. Anlage Ag 76). Auch die in der Curricularnormwert-Berechnung (Stand: 28.6.2013) für den Studiengang MASA zugrunde gelegten Gruppengrößen sind schlüssig und entsprechen ebenso wie die Anzahl der jeweils angesetzten Lehrveranstaltungsstunden den Vorgaben der Prüfungs- und Studienordnung für den Studiengang MASA (in der Fassung v. 29.1.2015, Hochschulanzeiger Nr. 103/2015 v. 26.2.2015 = Anlage Ag 4, S. 31). Die Berechnung der Antragsgegnerin ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden (vgl. Beschl. der Kammer v. 15.10.2015, 19 ZE BASA WiSe 2015/2016).

126

bbb. Curriculareigenanteil

127

Zur Bestimmung der jährlichen Aufnahmekapazität sind aus den Curricularnormwerten sog. Curricularfremdanteile herauszurechnen, d.h. diejenigen Anteile des Curricularnormwerts, die zum Stichtag durch andere Lehreinheiten erbracht wurden (Dienstleistungsimport); denn diese wurden nicht aus dem der Lehreinheit zugeordneten bereinigten Lehrangebot (Sb) erbracht.

128

Die Ausbildungskapazität in den Studiengängen BABE, BASA und MASA wurde am Stichtag jedoch vollständig aus dem der Lehreinheit zugeordneten Lehrangebot erbracht. Der Curriculareigenanteil entspricht daher jeweils dem Curricularnormwert.

129

ccc. Anteilquoten

130

Da dem Department Soziale Arbeit insgesamt drei Studiengänge zugeordnet sind, ist zur Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität ein gewichteter Eigen-Curricularanteil aller zugeordneten Studiengänge zu bilden, was die Festlegung von sog. Anteilquoten (Zp) er-forderlich macht (vgl. § 12 KapVO; Anlage 1 Abschnitt II, Formel (4) und (5) zur KapVO). Die Anteilquote ist nach § 12 Abs. 1 KapVO das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge. Aus der Summierung der einzelnen Anteilquoten muss sich somit die Gesamtkapazität (= 1) ergeben. Zur Festsetzung der einzelnen Anteilquoten können gemäß § 12 Abs. 2 KapVO von der zuständigen Behörde Vorgaben gemacht werden. Weder aus § 12 Abs. 1 KapVO noch aus dem grundrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebot ergeben sich materielle Kriterien für die Verteilung der Gesamtkapazität auf die zur Lehreinheit gehörenden Studiengänge. Bei der Bestimmung der Anteilquoten steht der Hochschule und ggf. gemäß § 12 Abs. 2 KapVO der zuständigen Behörde daher die Befugnis zu, die eingesetzten Mittel aufgrund bildungsplanerischer Erwägungen für bestimmte Studiengänge zu „widmen“. Die Grenzen dieser Entscheidungsbefugnis sind erst dann überschritten, wenn eine Berufslenkung oder Bedürfnisplanung erfolgt (BVerwG, Urt. v. 15.12.1989, 7 C 15/88, NVwZ-RR 1990, 349, 350 f.).

131

Die in der Kapazitätsberechnung ausgewiesenen Anteilquoten „Zp

132

BABE         

0,19

BASA

0,64

MASA

 0,17

Gesamt

1,00

133

liegen ersichtlich auch der Festsetzung der Zulassungszahlen der Zulassungszahlenverordnung HAW WiSe 2016/2017 zugrunde und sind gemessen an den aufgeführten Maßstäben rechtlich nicht zu beanstanden.

134

ddd. Gewichteter Curricular(eigen)anteil

135

Zur Ermittlung der Lehrnachfrage ist gemäß Anlage 1 Abschnitt II Formel (4) der Kapazitätsverordnung ein gewichteter Curricularanteil zu bilden, indem der Curriculareigenanteil (CAp) mit der Anteilquote multipliziert wird. Hieraus ergibt sich für die dem Department Soziale Arbeit zugeordneten drei Studiengänge insgesamt ein gewichteter Curricular(eigen)anteil von 4,8293.

136

BABE

5,4111 x 0,19 = 1,0281

BASA

5,3417 x 0,64 = 3,4187

MASA

2,2500 x 0,17 = 0,3825

Gesamt    

4,8293

137

cc. Jährliche Aufnahmekapazität ohne Berücksichtigung des Schwundes

138

Die jährliche Aufnahmekapazität des Studiengangs BASA ohne Berücksichtigung des Schwundes beläuft sich auf (rechnerisch) 245,6339 Studienanfänger.

139

Die jährliche Aufnahmekapazität für den Studiengang BASA errechnet sich aus dem jährlichen Lehrangebot (2 x Sb) geteilt durch den gewichteten Curriculareigenanteil. Das Ergebnis ist mit der Anteilquote des Studiengangs zu multiplizieren:

140

[(2 x 926,75) : 4,8293] x 0,64 = 245,6339

141

dd. Jährliche Aufnahmekapazität mit Berücksichtigung des Schwundes

142

Unter Berücksichtigung einer Schwundquote von 0,9373 ergibt sich eine jährliche Aufnahmekapazität des Studiengangs BASA von (gerundet) 262 Studienplätzen:

143

245,6339 : 0,9373 = 262,0654

144

Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO ist die ermittelte jährliche Aufnahmekapazität anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der Kapazitätsverordnung zu überprüfen. Insoweit ist die Zulassungszahl gemäß §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO zu erhöhen, weil zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums, Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer sein wird als die Zahl der Zugänge (sog. Schwundquote).

145

Der Schwundausgleichsfaktor berechnet sich nach dem sog. Hamburger Modell (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 34/08) für den Studiengang BASA aus dem tatsächlichen Schwund in den letzten sechs Semestern vor dem Berechnungsstichtag. Der Berechnungsstichtag ist vorliegend der 1. September 2015; er liegt somit im Wintersemester 2015/2016. Maßgeblich sind damit die davorliegenden sechs Semester, mithin der Zeitraum vom Wintersemester 2012/2013 bis einschließlich zum Sommersemester 2015. Die von der Antragsgegnerin vorgelegte Schwundtabelle (Anlage Ag 83) weist für den Studiengang BASA rechnerisch zutreffend einen Schwundfaktor von 0,9373 aus:

146
        

Schwundberechnung BASA

                                            
                 

Studierende im x-ten Fachsemester

lfd.
Nr.

        

1.    

2.    

3.    

4.    

5.    

6.    

7.    

Summe 

1.    

WiSe 12/13

245     

3       

254     

4       

204     

23    

216     

949     

2.    

SoSe 13

0       

227     

2       

248     

6       

201     

22    

706     

3.    

WiSe 13/14

285     

2       

221     

2       

245     

7       

192     

954     

4.    

SoSe 14

1       

267     

3       

219     

2       

248     

5       

745     

5.    

WiSe 14/15

273     

16    

256     

4       

212     

3       

245     

1009   

6.    

SoSe 15

1       

265     

22    

250     

6       

208     

4       

756     

        

semesterliche Erfolgsquote q

q1    

q2    

q3    

q4    

q5    

q6    

        
                          

0,9664

0,9786

0,9823

0,9874

0,9970

0,9710

        
        

Schwundstudienzeit tq

t1    

+t2     

+t3     

+t4     

+t5     

+t6     

+t7     

tq    

                 

1,0000

0,9664

0,9458

0,9291

0,9174

0,9146

0,8881

6,5614

        

Schwundfaktor (SF) =

Schwundstudienzeit / Regelstudienzeit =

6,5614 / 7 = 

0,9373

147

 ee. Horizontale Substituierung

148

Die Kapazität im Studiengang BASA erhöht sich im Wege der horizontalen Substituierung mit den anderen der Lehreinheit zugeordneten Studiengängen BABE und MASA um weitere 23 auf insgesamt 285 Studienplätze für das Wintersemester 2016/2017.

149

Zum Wesen der horizontalen Substituierung der Lehrangebote innerhalb einer Lehreinheit hat das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Urteil vom 15. Dezember 1989 (7 C 15/88, NVwZ-RR 1990, 349, 350) die folgenden grundlegenden Ausführungen gemacht:

150

„Nach der Kapazitätsverordnung ergibt sich die Zahl der verfügbaren Studienplätze aus einer Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage. Der Berechnung des Lehrangebots liegt die Lehreinheit zugrunde, d.h. eine für Zwecke der Kapazitätsermittlung abgegrenzte fachliche Einheit, die ein Lehrangebot bereitstellt (§ 7 Abs. 2 Satz 1 KapVO). Die Abgrenzung der Lehreinheiten untereinander vollzieht sich folglich nach Fächern. Besteht eine Lehreinheit - wie zumeist - aus mehreren Fächern, so wird das von der Lehreinheit bereitgestellte Lehrangebot unabhängig von den lehreinheitsinternen Fächergrenzen ermittelt. Denn die Kapazitätsverordnung geht für Berechnungszwecke davon aus, daß die Lehrangebote der Lehrpersonen in einer Lehreinheit untereinander austauschbar sind (sog. “horizontale Substituierbarkeit"). Das bedeutet, daß sich etwaige fachliche Engpässe innerhalb einer Lehreinheit auf die Höhe der Zulassungszahl nicht auswirken, weil ein knappes Lehrangebot in einem Fach der Lehreinheit durch das reichlicher vorhandene Lehrangebot in den anderen Fächern ausgeglichen wird. Dieser Ausgleich ist um so wirkungsvoller, je größer eine Lehreinheit ist. Aus diesem Grund verlangt § 7 Abs. 2 Satz 2 KapVO, die Lehreinheiten so abzugrenzen, daß die zugeordneten Studiengänge die Lehrveranstaltungen möglichst weitgehend bei einer Lehreinheit nachfragen. Die Vorschrift zielt auf die Bildung hinreichend großer Lehreinheiten ab, um das im Kapazitätsrecht angelegte, der Vermeidung engpaßbezogener Kapazitätsermittlung dienende Prinzip der horizontalen Substituierbarkeit möglichst zur Geltung zu bringen (vgl. BVerwG, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 21 S. 121 = NVwZ 1985, 573).“

151

Diese Ausführungen, denen sich das Hamburgische Oberverwaltungsgericht angeschlossen hat (vgl. etwa Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, juris Rn. 81 ff.) und denen auch die Kammer folgt, sind angesichts der seitdem im Wesentlichen unverändert weiter geltenden kapazitätsrechtlichen Prinzipien nach wie vor aktuell. Diese Grundsätze führen im Falle frei gebliebener Kapazitäten in einzelnen Studiengängen einer Lehreinheit bei gleichzeitiger Überbeanspruchung eines anderen Studiengangs der Lehreinheit dazu, dass sich das Kapazitätserschöpfungsgebot insoweit gegenüber der staatlichen Widmungsbefugnis in Gestalt der Anteilquoten durchsetzen muss, als nur durch die Berücksichtigung der gerichtlichen Rechtsschutz suchenden Bewerber verhindert werden kann, dass freigebliebene Studienplätze endgültig ungenutzt bleiben. Diese Schlussfolgerung lässt die in den Anteilquoten zum Ausdruck kommende staatliche Befugnis zur Widmung der Ausbildungsressourcen für bestimmte Studiengänge im Grundsatz unberührt und durchbricht sie nur insoweit, als dies unerlässlich ist, um ein mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot unvereinbares Ergebnis, nämlich das Freibleiben von Studienplätzen, zu vermeiden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, juris Rn. 81; BVerwG, Urt. v. 15.12.1989, 7 C 15/88, NVwZ-RR 1990, 349, 351).

152

Der horizontalen Substituierung sind allerdings Grenzen gesetzt, wenn die dadurch in einem Studiengang zusätzlich geschaffenen Studienplätze wegen des Fremdanteils im Curricular-normwert in anderen Lehreinheiten eine Lehrnachfrage auslösen würden, die nach den dort gegebenen Kapazitäten nicht befriedigt werden kann. Je höher der curriculare Fremdanteil bei dem betreffenden Studiengang und je belasteter die ggf. in die Pflicht zu nehmende andere Lehreinheit bereits ist, desto geringer sind die Spielräume für zusätzliche Studienplätze im Wege der horizontalen Substituierung. Dies kann dazu führen, dass trotz ungenutzten Lehrangebots in einzelnen Studiengängen der Lehreinheit keine zusätzlichen Studienplätze geschaffen werden können, weil eine andere, für die Bedienung des curricularen Fremdanteils zuständige Lehreinheit die hierfür erforderliche Kapazität nicht hat (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 8.9.2011, 3 Nc 83/10, juris Rn. 14 f.: Keine zusätzlichen Studienplätze im interdisziplinären, der Lehreinheit VWL zugeordneten Studiengang Wirtschaft und Kultur Chinas, weil über die Hälfte der Lehrnachfrage aus dem bereits überbuchten Bereich der Sinologie zu bedienen gewesen wäre).

153

Nach diesen Grundsätzen steht der Übertragung der ungenutzten Studienplätze der Lehreinheit auf den besonders stark nachgefragten Studiengang BASA dem Grunde nach nichts entgegen, denn für diesen Studiengang liegen – wie bereits ausgeführt – keine Curricularfremdanteile vor. Da das der Kapazitätsberechnung zugrunde liegende Studienjahr 2016 mit dem Ablauf des Wintersemesters 2016/2017 abgeschlossen sein wird, sind sämtliche ungenutzten Kapazitäten in den Studiengängen BABE und MASA vom Gericht in Studienplätze im Studiengang BASA umzuwandeln.

154

aaa. Freie Lehrkapazität im Studiengang BABE

155

Im Studiengang BABE stehen den 82 Studienplätzen (vgl. nachstehend [1]) 82 immatrikulierte Studienbewerber gegenüber. Als kapazitätswirksam vergeben sind jedoch lediglich 70 Studienplätze anzuerkennen (vgl. nachstehend [2]). Es ergeben sich danach 12 freie Studienplätze, was auch 12 Studienplätzen im Studiengang BASA entspricht (vgl. nachstehend [3]).

156

(1) Berechnung der Aufnahmekapazität im Studiengang BABE

157

Die jährliche Aufnahmekapazität des Studiengangs BABE ohne Berücksichtigung des Schwundes beläuft sich auf (rechnerisch) 72,9226 Studienanfänger:

158

[(2 x 926,75) : 4,8293] x 0,19 = 72,9226

159

Unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin errechneten Schwundquote von 0,8934, die Fehler nicht erkennen lässt, ergibt sich eine jährliche Aufnahmekapazität des Studiengangs BABE von (gerundet) 82 Studienplätzen:

160

72,9226 : 0,8934 = 81,6237

161

(2) Kapazitätswirksame Vergabe von Studienplätzen im Studiengang BABE

162

Aus der vorgelegten Erstsemesterliste (Anlage Ag 85) ergibt sich, dass im Studiengang BABE am 14. September 2016 – bei festgesetzten 60 Studienplätzen – insgesamt 82 Studienbewerber eingeschrieben waren. Soweit die Antragsgegnerin im Studiengang BABE mehr als 70 Studienplätze an andere Studienbewerber vergeben hat, sind diese Plätze jedoch nicht als kapazitätswirksam vergeben anzuerkennen.

163

Zwar ist es nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin ausgehend von dem Annahmeverhalten in den letzten drei Zulassungsverfahren im Wintersemester eine Überbuchung vornimmt. Hierfür besteht in § 5 Abs. 1 HAWAZO die erforderliche Rechtsgrundlage. Nach dem Wortlaut der Vorschrift und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 6.8.2014, 3 Nc 5/14) ist bei der Berechnung der Überbuchungsquote dabei von den festgesetzten Zulassungszahlen auszugehen. Eine Überbuchung ist lediglich zulässig, um zu verhindern, dass die festgesetzte Zulassungszahl nicht erreicht wird, weil Studienplätze erfahrungsgemäß zu einem Teil nicht angenommen werden. Sie darf nicht darauf abzielen, die rechtsförmlich festgesetzte Zulassungszahl zu korrigieren, weil sie von der Hochschule für zu gering gehalten wird (vgl. eingehend VerfGH Baden-Württemberg, Urt. v. 30.5.2016, 1 VB 15/15, juris Rn. 76 m.w.N.). Eine diesem Zweck dienende Vergabe von Studienplätzen ist nicht kapazitätswirksam, denn die Hochschulen dürfen über die durch Verordnung festgesetzten Zulassungszahlen hinaus aus eigener Kompetenz keine Studienplätze vergeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.3.2011, 6 CN 3/10, juris Rn. 15 m.w.N.; siehe auch OVG Hamburg, Beschl. v. 3.6.2014, 3 Nc 122/13, juris Rn. 9 ff.).

164

Danach handelt es sich vorliegend nicht um eine gemäß § 5 Abs. 1 HAWAZO zulässige Überbuchung. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 28. September 2016 selbst dargelegt, dass sie nicht ausgehend von 60 Plätzen – der in der Zulassungszahlenverordnung festgesetzten Zielzahl – überbucht hat. Sie ist vielmehr von einer Zielzahl von 80 Studienplätzen ausgegangen. Auch in den Ablehnungsbescheiden der Antragsgegnerin vom 31. August 2016 heißt es: „Es stehen zum Wintersemester 16/17 bei insgesamt 464 Bewerbungen nur 80 Plätze zur Verfügung“. Der vorgelegten Erstsemesterliste ist zudem zu entnehmen, dass bereits am 24. August 2016 – dem Tag, bis zu dem die Bewerber im Hauptverfahren die ausgesprochenen Zulassungen annehmen konnten (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin v. 25.8.2016, S. 36) – insgesamt 58 Studienbewerber immatrikuliert waren. Zwischen dem 25. August und dem 7. September 2016 erfolgten weitere 24 Einschreibungen im Nachrückverfahren, obwohl die festgesetzte Einschreibungszahl bereits fast erreicht war. Es waren danach lediglich noch zwei Plätze zu besetzen. Dem Vorbringen der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 28. September 2016 ist zwar zu entnehmen, dass sie vermeiden wollte, dass Studienplätze frei bleiben und dass sie bestrebt war, möglichst zügig sämtliche vorhandenen Studienplätze zu besetzen. Mit einer „Überbuchungsabsicht“ im oben beschriebenen Sinne handelte die Antragsgegnerin dabei aber nicht. Die vorgenommene „Überbuchung“ diente nämlich tatsächlich nicht dem normierten Zweck einer Überbuchung, zu vermeiden, dass nicht alle festgesetzten Studienplätze besetzt werden. Vielmehr sollte mit Blick auf die mit der Wissenschaftsbehörde getroffene Vereinbarung insgesamt eine höhere Zahl an Studierenden als rechtsförmlich festgesetzt zugelassen werden.

165

Es ist auch nicht im Sinne einer fiktiven zulässigen Überbuchung zugunsten der Antragsgegnerin (wenigstens) die Anzahl der Studienplätze als kapazitätswirksam vergeben anzusehen, die sich ergeben hätte, wenn die Antragsgegnerin von einer Zielzahl von 60 Plätzen ausgehend überbucht hätte (vgl. Beschl. der Kammer v. 3.5.2016, 19 ZE Gesundheitswissenschaften SoSe 2016). Ansonsten würde die Antragsgegnerin einen nicht anerkennungswürdigen Vorteil daraus ziehen, dass sie entgegen § 5 Abs. 1 HAWAZO bewusst eine falsche Zielzahl angesetzt hat, zu der sie keinerlei Berechnung vorgelegt hat und nach ihrem Vortrag mit Schriftsatz vom 28. September 2016, Grundlage sei (alleine) die in der Ziel- und Leistungsvereinbarung mit der Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung niedergelegte Bereitstellung von 900 zusätzlichen Studienanfängerplätzen, auch nicht vorlegen kann. Dies darf der Antragsgegnerin mit Blick auf die in Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Rechtsschutzgarantie insbesondere auch vor dem Hintergrund nicht zum Vorteil gereichen, dass die effektive gerichtliche Kontrolle von Kapazitätsfestsetzungen nicht durch eine Vergabe von im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens ermittelten zusätzlichen Studienplätzen vereitelt werden darf, bei der die Studienbewerber nicht berücksichtigt würden, welche die verwaltungsgerichtliche Kontrolle der festgesetzten Zulassungszahlen herbeigeführt haben (vgl. VerfGH Baden-Württemberg, Urt. v. 30.5.2016, 1 VB 15/15, juris Rn. 58, 61). So läge es aber hier, wenn man die von der Antragsgegnerin ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage gewählte Zielzahl von 80 anerkennen würde. An dieser Bewertung ändert der Vortrag der Antragsgegnerin nichts, die Zielzahl von 80 Zulassungen resultiere aus einer Vereinbarung mit der Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung (vgl. eingehend OVG Hamburg, Beschl. v. 3.6.2014, 3 Nc 122/13, juris Rn. 11). Nur durch die Festsetzung der Zulassungszahl in einer Rechtsverordnung wird die objektive Zulassungsgrenze zum Studium vom dafür legitimierten Verordnungsgeber geprüft sowie öffentlich bekannt gemacht und transparent. Nur so erhalten Studienbewerber, die eine gerichtliche Kontrolle der Kapazität anstreben, hierfür eine rechtssichere und klare Grundlage (vgl. VerfGH Baden-Württemberg, Urt. v. 30.5.2016, 1 VB 15/15, Leitsatz 5 und juris Rn. 69, 71).

166

Als kapazitätswirksam vergeben sind allerdings die zehn Studienplätze anzusehen, die die Antragsgegnerin den Antragstellern in den gerichtlichen Eilverfahren des Studiengangs BABE mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 vergleichsweise angeboten hat. Insoweit ist nicht von einer unzulässigen Vergabe aus eigener Kompetenz auszugehen. Die Antragsgegnerin hat vielmehr in Erfüllung des gerichtlich geltend gemachten Individualanspruchs der betroffenen Antragsteller gehandelt, denen aufgrund der vorstehenden Berechnung auch bei einer streitigen Entscheidung ein Studienplatz zuzusprechen gewesen wäre. Denn die Ausbildungskapazität im Studiengang BABE betrug in Wahrheit 82 Plätze.

167

Es ist daher von 12 (= 82 - 60 - 10) weiterhin freien Studienplätzen auszugehen.

168

(3) Berechnung freier Lehrkapazität im Studiengang BASA aufgrund freier Lehrkapazität im Studiengang BABE

169

Bei der Umrechnung frei gebliebener Studienplätze aus anderen Studiengängen derselben Lehreinheit in Studienplätze eines Studienganges (Zielstudiengang) mit Bewerberüberhang (SP Z) folgt die Kammer dem vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, juris, Leitsatz 7, Rn. 93, 95) gebilligten Rechenweg: Die frei gebliebenen Plätze des Studiengangs (SP 1U) sind mit dessen Schwundfaktor (SF 1) und dessen Curricularanteil (CA 1) zu multiplizieren, dieses Zwischenergebnis ist durch den Curricularanteil des Zielstudiengangs (CA Z) zu dividieren und der so ermittelte Wert ist erneut durch den Schwundfaktor des Zielstudiengangs (SF Z) zu teilen:

170

SP Z = SP 1U * SF 1 * CA 1 / CA Z / SF Z.

171

Ausgehend von

                                   

frei gebliebene Plätze des Studiengangs

SP 1U 

12,0000

                 

Schwundfaktor

SF 1   

0,8934

                 

Curricularanteil

CA 1   

5,4111

                 

Curricularanteil des Zielstudiengangs

CA Z   

5,3417

                 

Schwundfaktor des Zielstudiengangs

SF Z   

0,9373

                 

ergeben sich danach

        

11,5866

12    

(gerundet)

172

weitere Studienplätze im Zielstudiengang mit Bewerberüberhang (SP Z), hier BASA.

173

Die Kammer sieht nach der Überprüfung des seinerzeitigen Schwundfaktors von 0,9146 mit Beschluss vom 19. Oktober 2015 im Studiengang BABE (19 ZE BABE WiSe 2015/2016) keinen Anlass, die von der Antragsgegnerin nunmehr für den Studiengang BABE angesetzten, für sie ungünstigeren Werte in Zweifel zu ziehen.

174

bbb. Freie Lehrkapazität im Studiengang MASA

175

Im Studiengang MASA stehen im Studienjahr 2016 insgesamt 65 freie Studienplätze zur Verfügung (vgl. nachstehend [1]). Dem stehen 40 immatrikulierte Studienbewerber gegenüber (vgl. nachstehend [2]). Es ergeben sich danach 25 freie Studienplätze, was 11 Studienplätzen im Studiengang BASA entspricht (vgl. nachstehend [3]).

176

(1) Berechnung der Aufnahmekapazität im Studiengang MASA

177

Die jährliche Aufnahmekapazität des Studiengangs MASA ohne Berücksichtigung des Schwundes beläuft sich auf (rechnerisch) 65,2465 Studienanfänger.

178

Die jährliche Aufnahmekapazität für den Studiengang MASA errechnet sich aus dem jährli-chen Lehrangebot (2 x Sb) geteilt durch den gewichteten Curriculareigenanteil. Das Ergebnis ist mit der Anteilquote des Studiengangs zu multiplizieren:

179

[(2 x 926,75) : 4,8293] x 0,17 = 65,2465

180

Unter Berücksichtigung einer Schwundquote von 1,000, die bei dem Masterstudiengang unter Auswertung von Anlage Ag 84 noch plausibel erscheint, ergibt sich eine jährliche Auf-nahmekapazität des Studiengangs MASA von (gerundet) 65 Studienplätzen:

181

65,2465 : 1,0000 = 65,2465

182

(2) Kapazitätswirksame Vergabe von Studienplätzen im Studiengang MASA

183

Wie sich aus der als Anlage Ag 85 vorgelegten Erstsemesterliste für das Wintersemester 2016/2017 ergibt, waren am 14. September 2016 insgesamt 20 Studienbewerber im Studiengang MASA eingeschrieben. Für das Sommersemester 2016 hat die Antragsgegnerin keine Erstsemesterliste vorgelegt. Es ergibt sich aber aus der eingereichten Schwundberechnung für den Studiengang MASA (Anlage Ag 84), dass auch im Sommersemester 2016 nur 20 Studienbewerber im ersten Fachsemester eingeschrieben waren.

184

Es ist daher von 25 (= 65 - 20 - 20) freien Studienplätzen auszugehen.

185

(3) Berechnung freier Lehrkapazität im Studiengang BASA aufgrund freier Lehrkapazität im Studiengang MASA

186

Wiederum ausgehend von der Formel

187

SP Z = SP 1U * SF 1 * CA 1 / CA Z / SF Z und:

188

frei gebliebene Plätze des Studiengangs

SP 1U 

25,0000

                 

Schwundfaktor

SF 1   

1,0000

                 

Curricularanteil

CA 1   

2,2500

                 

Curricularanteil des Zielstudiengangs

CA Z   

5,3417

                 

Schwundfaktor des Zielstudiengangs

SF Z   

0,9373

                 

ergeben sich danach

        

11,2348

11    

(gerundet)

189

weitere Studienplätze im Zielstudiengang mit Bewerberüberhang (SP Z), hier BASA.

190

ccc. freie Lehrkapazität insgesamt im Department Soziale Arbeit

191

Im Ergebnis beträgt die Aufnahmekapazität im Wintersemester 2016/2017 im Studiengang BASA nach horizontaler Substituierung mithin 285 Studienplätze:

192

Studienplätze BASA

262  

rechnerisch ermittelt für den Studiengang BASA selbst

  12  

nach horizontaler Substituierung freier Plätze BABE

    11  

nach horizontaler Substituierung freier Plätze MASA

285  

        

193

b. Kapazitätswirksame Vergabe von Studienplätzen

194

Im Studiengang BASA sind damit noch nicht alle verfügbaren Studienplätze kapazitäts-wirksam vergeben. Da Studierende, die sich vor Vorlesungsbeginn bereits wieder exmatrikulieren, einen Studienplatz nicht kapazitätswirksam in Anspruch nehmen, ist maßgeblich auf die kapazitätswirksame Vergabe zum Vorlesungsbeginn abzustellen. Die Plätze der Studierenden, die sich nach Vorlesungsbeginn exmatrikulieren, sind hingegen für den maßgeblichen Zeitraum Wintersemester 2016/2017 kapazitätswirksam vergeben. Das frühe Ausscheiden dieser Studierenden wird sich daher erst zukünftig durch die damit einhergehende Erhöhung der Schwundquote auswirken.

195

Nach der von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 14. September 2016 übersandten Erstsemesterliste (Anlage Ag 85) waren im Studiengang BASA 188 Studierende immatrikuliert. Damit steht bei einer Kapazität von 285 Studienplätzen nur für 97 der 134 Antragsteller ein Studienplatz zur Verfügung. Folglich sind die Anträge von 37 Studienbewerbern abzulehnen.

196

c. Verteilung der noch verfügbaren Studienplätze

197

Da nicht für sämtliche Antragsteller, die einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht haben, ein Studienplatz vorhanden ist, hat das Gericht eine Auswahl unter den Bewerbern zu treffen. Dabei ist zwischen einer Verteilung innerhalb (vgl. nachstehend aa.) und außerhalb (vgl. nachstehend bb.) der festgesetzten Kapazität zu unterscheiden.

198

aa. Verteilung innerhalb der festgesetzten Kapazität

199

Zu verteilen sind danach zunächst vier Studienplätze innerhalb der festgesetzten Kapazität, weil bei 192 festgesetzten Studienplätzen von der Antragsgegnerin nur 188 Studienbewerber zugelassen wurden.

200

Die Vergabe verbliebener Studienplätze innerhalb der festgesetzten Kapazität richtet sich nach den materiellen Kriterien der HAWAZO. Da es sich bei dem Studiengang BASA um einen grundständigen Studiengang handelt (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 HAWAZO), ist die Reihenfolge der in § 6 Abs. 1 HAWAZO genannten Quoten maßgeblich.

201

aaa. Berücksichtigung im Wege des Nachteilsausgleichs

202

Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 HAWAZO erhalten zunächst Bewerber, die unter § 7 HAWAZO fallen, im Wege des Nachteilsausgleichs einen Studienplatz. Vorliegend ist allerdings kein Studienplatz im Wege des Nachteilsausgleichs zu vergeben. Zwar hat die Antragstellerin im Verfahren 19 ZE 1175/16, wie der entsprechenden Sachakte zu entnehmen ist, einen „Antrag auf Nachteilsausgleich Wartezeit“ gestellt. Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen des § 7 HAWAZO vorliegen, hat die Antragstellerin indes nicht vorgelegt. Der Antrag wurde – wohl deshalb – von der Antragsgegnerin abgelehnt. Auch in der Sachakte der Antragstellerin im Verfahren 19 ZE 613/16 findet sich ein Hinweis auf einen entsprechenden Antrag, ohne dass die erforderlichen Nachweise vorliegen.

203

bbb. Vorabquoten

204

Sodann erhalten Bewerber einen Studienplatz, die unter eine der in § 6 Abs. 1 Nr. 2 HAWAZO genannte Vorabquote fallen.

205

Kein Antragsteller macht geltend, er falle unter die Ausländerquote nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) HAWAZO.

206

Auf die Härtequote gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) HAWAZO berufen sich insgesamt 22 Studienbewerber. Zwar ergibt sich – da die Härtequote nur 5% beträgt – bei nur vier zu verteilenden Studienplätzen rechnerisch für Bewerber, die in der Härtequote zu berücksichtigen sind, zunächst kein Studienplatz. Gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 HAWAZO muss allerdings für jede Quote mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden, wenn in der entsprechenden Quote mindestens eine Bewerberin oder ein Bewerber zu berücksichtigen ist. Dem entspricht die Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 2 HZG, wonach über jede Vorabquote – wie die Härtequote gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HZG – mindestens eine Person zum Studium zuzulassen ist, wenn in dieser Vorabquote mindestens eine Person zu berücksichtigen ist. Es ist daher ein Studienplatz über die Härtequote zu vergeben.

207

Für die Vergabe von Studienplätzen im Rahmen der Härtequote gilt, dass nur solche Antragsteller Berücksichtigung finden, welche den Vorgaben von § 10 HAWAZO Genüge getan haben. Nach § 10 Satz 3 HAWAZO werden bei der Entscheidung, ob es für einen Studienbewerber aus besonderen persönlichen Gründen eine besondere Härte bedeuten würde, wenn er den beantragten Studienplatz nicht erhielte, nur solche Umstände berücksichtigt, über die innerhalb der Frist nach § 3 Abs. 1 HAWAZO aussagekräftige Belege eingereicht worden sind. Nach § 10 Satz 4 HAWAZO wird Näheres durch Härtefallrichtlinien geregelt. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 der Härterichtlinien der Antragsgegnerin sind bei der Prüfung der vorgetragenen persönlichen Gründe und den vorgelegten Belegen/Nach-weisen strenge Maßstäbe anzuwenden. Nach Satz 3 dieser Vorschrift müssen Kopien amtlich beglaubigt sein. Auf dieses Erfordernis werden die Antragsteller auch in dem von ihnen bei der Antragsgegnerin einzureichenden und zu unterschreibenden Formular hingewiesen, in dem es heißt: „Diese erforderlichen Unterlagen füge ich bei: Belege zum Härtefallantrag in beglaubigter Kopie (…)“, sodass es nicht als eine übertriebene Förmelei erscheint, ausschließlich Originalbelege und beglaubigte Kopien zur Glaubhaftmachung des Härtegrundes zu akzeptieren.

208

Danach sind von der Verteilung nach Härtegesichtspunkten folgende 17 Antragsteller auszuschließen:

209

Antragstellerin im Verfahren 19 ZE 776/16:

210

Es ist nach dem Inhalt der Sachakte unklar, ob bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist überhaupt ein Härteantrag gestellt wurde. Ein Hinweis auf einen gestellten Härteantrag findet sich dort lediglich auf dem „Kontrollblatt“ mit den Bewerbungsdaten der Antragstellerin unter dem Punkt „gestellte Sonderanträge“. Jedenfalls fehlt es an der erforderlichen Begründung gegenüber der Antragsgegnerin.

211

Antragstellerin im Verfahren 19 ZE 1089/16:

212

Nach den Angaben der Antragsgegnerin in der Sachakte wurde entgegen dem Eintrag auf dem „Kontrollblatt“ kein Härteantrag gestellt.Auch hier fehlt es jedenfalls an der erforderlichen Begründung gegenüber der Antragsgegnerin.

213

Antragstellerin im Verfahren 19 ZE 697/16:

214

Die Antragstellerin hat nicht nachgewiesen, dass sie mit ihrer Tochter in Hamburg lebt. Aus der vorgelegten Meldebestätigung ergibt sich nur, dass die Antragstellerin in Hamburg lebt. Zudem wurden die Unterlagen nur in einfacher – nicht amtlich beglaubigter – Kopie vorgelegt.

215

Antragsteller im Verfahren 19 ZE 980/16:

216

Der Antragsteller hat mangels Vorlage einer Geburtsurkunde nicht nachgewiesen, dass es sich bei dem Kind, mit dem er zusammenlebt, um sein eigenes Kind handelt. Die „Betreuung und Erziehung“ des Kindes seiner Lebensgefährtin stellt nach den Umständen des Falles keinen Härtegesichtspunkt dar.

217

Antragsteller im Verfahren 19 ZE 743/16:

218

Der Antragsteller hat mangels Vorlage einer gemeinsamen Meldebestätigung nicht nachgewiesen, dass er mit seinen zwei Kindern zusammenlebt.

219

Antragstellerin im Verfahren 19 ZE 1172/16:

220

Die Antragstellerin hat zum Nachweis dafür, dass sie mit ihrer Tochter in einem an Hamburg angrenzenden Landkreis lebt, nur einfache – nicht amtlich beglaubigte – Kopien der gemeinsamen Meldebestätigung und der Geburtsurkunde der Tochter eingereicht.

221

Antragstellerin im Verfahren 19 ZE 981/16:

222

Die Antragstellerin hat zum Nachweis dafür, dass sie mit ihrem Sohn in Hamburg lebt, zwar eine gemeinsame Meldebestätigung im Original, aber nur eine einfache – nicht amtlich beglaubigte – Kopie der Geburtsurkunde des Sohnes eingereicht.

223

Antragstellerin im Verfahren 19 ZE 1192/16:

224

Die Antragstellerin hat keine besonderen gesundheitlichen Umstände vorgetragen, die nach den Umständen des Falles einen Härtegesichtspunkt darstellen. Aus den vorgelegten Attesten ergibt sich nicht, dass die Antragstellerin nach dem Unfall im Jahre 2014 auch heute noch gesundheitlich beeinträchtigt und zwingend an den Studienort Hamburg gebunden ist.

225

Antragstellerin im Verfahren 19 ZE 1079/16:

226

Die Antragstellerin hat keine besonderen gesundheitlichen Umstände vorgetragen, die nach den Umständen des Falles einen Härtegesichtspunkt darstellen. Aus der vorgelegten psychiatrischen Stellungnahme ergibt sich nicht, dass die Antragstellerin an einer Krankheit mit der Tendenz zur Verschlimmerung leidet. Der Stellungnahme ist auch nicht zu entnehmen, dass für die etwaige Fortführung der Behandlung oder zur Unterstützung des Heilungserfolgs die Aufnahme eines Studiums gerade in Hamburg zwingend erforderlich ist. Dafür, dass sie voraussichtlich den vollen BAföG-Satz erhalten würde, hat die Antragstellerin keinen Nachweis erbracht.

227

Antragstellerin im Verfahren 19 E 5726/16:

228

Die Antragstellerin hat zum Nachweis dafür, dass sie die nachgewiesene Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch im Sinne des SGB IX besitzt, nur eine einfache – nicht amtlich beglaubigte – Kopie ihres Schwerbehindertenausweises eingereicht.

229

Antragstellerin im Verfahren 19 ZE 931/16:

230

Es ist, da die Antragsgegnerin keine vollständige Sachakte vorlegen konnte, schon unklar, ob bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist überhaupt ein Härteantrag gestellt wurde. Dies und ob das im Gerichtsverfahren vorgelegte Attest einen Härtefall aufgrund gesundheitlicher Umstände zu begründen vermag, kann indes dahinstehen, da die Antragstellerin bei der Vergabe der außerkapazitären Studienplätze über die Leistungsquote einen Studienplatz erhält (siehe unten).

231

Antragsteller im Verfahren 19 ZE 785/16:

232

Der Antragsteller hat keine besonderen gesundheitlichen Umstände vorgetragen, die nach den Umständen des Falles einen Härtegesichtspunkt darstellen. Das vorgelegte Attest, wonach der Antragsteller wegen chronischer Krankheiten in hausärztlicher Behandlung ist, ist ohne Aussagekraft.

233

Antragsteller im Verfahren 19 ZE 1231/16:

234

Der Antragsteller hat keine besonderen gesundheitlichen Umstände vorgetragen, die nach den Umständen des Falles einen Härtegesichtspunkt darstellen. Das vom Antragsteller vorgelegte ärztliche Attest ist nicht hinreichend aussagekräftig, weil es keine konkrete Diagnose einer Krankheit mit der Tendenz zur Verschlimmerung enthält. Das Attest belegt ferner nicht, dass für die Fortführung der Behandlung oder zur Unterstützung des Heilungserfolgs die Aufnahme eines Studiums gerade in Hamburg zwingend erforderlich ist.

235

Antragstellerin im Verfahren 19 ZE 775/16:

236

Es ist nicht erkennbar, dass die Betreuung der Mutter der Antragstellerin andere Studienorte als Hamburg ausschließt. Die Antragstellerin hat nämlich keinen Nachweis (z.B. durch Vorlage einer Meldebestätigung) darüber erbracht, dass ihre Mutter in Hamburg oder Umgebung wohnhaft ist. Der von der Behörde für Soziales und Familie in Hamburg ausgestellte Schwerbehindertenausweis enthält einen derartigen Nachweis nicht, da er aus dem Jahre 2007 stammt.

237

Antragsteller im Verfahren 19 ZE 591/16:

238

Der Antragsteller hat nicht vorgetragen, dass andere Personen zur Pflege seiner Mutter nicht vorhanden sind und seine Mutter deshalb auf seine Pflege angewiesen ist. In der vorgelegten ärztlichen Stellungnahme heißt es lediglich, dass der Unterstützungsbedarf der Mutter aktuell durch den Antragsteller gewährleistet wird und weitere Unterstützung aus psychologischer Sicht als unerlässlich erachtet wird.

239

Antragstellerin im Verfahren 19 ZE 879/16:

240

Die Antragstellerin hat nicht nachgewiesen, dass ihre Mutter derzeit pflegebedürftig und die Pflege durch die Antragstellerin erforderlich ist. In dem vorgelegten ärztlichen Attest heißt es nur, dass die Antragstellerin in der Vergangenheit u.a. den Haushalt der Mutter geführt hat und sich für ihre Mutter verantwortlich fühlt. Die Antragstellerin hat ferner nicht nachgewiesen, dass eine andere Person zur Pflege ihrer Mutter nicht vorhanden ist, denn die Antragstellerin hat noch einen Bruder. Allein der Vortrag, dass der Bruder im Haushalt des geschiedenen Vaters lebt und einer Vollzeitbeschäftigung nachgeht, reicht hierfür nicht.

241

Antragsteller im Verfahren 19 ZE 1025/16:

242

Der Antragsteller hat keine besonderen gesundheitlichen Umstände vorgetragen, die nach den Umständen des Falles einen Härtegesichtspunkt darstellen. Er hat nicht nachgewiesen, dass er an einer Krankheit mit der Tendenz zur Verschlimmerung leidet. In dem vorgelegten Attest vom 30. Juni 2016 heißt es vielmehr, dass es dem Antragsteller mittlerweile wieder so gut geht, dass er mit großer Wahrscheinlichkeit ein Studium aufnehmen und erfolgreich durchführen kann. Weiter heißt es, dass die Psychotherapie inzwischen „in niedriger Frequenz“ mit Erfolg fortgeführt wird. Dafür, dass der Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen sein bisheriges Studium aufgeben musste und eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit aus diesen Gründen für ihn nicht möglich ist, hat er keinen Nachweis erbracht. Das vorgelegte ärztliche Attest belegt auch nicht, dass für die Fortführung einer etwaigen Behandlung oder zur Unterstützung des Heilungserfolgs die Aufnahme eines Studiums gerade in Hamburg zwingend erforderlich ist. Dass der Antragsteller sich in Hamburg in einem gefestigten und stabilen Umfeld befindet, reicht hierfür nicht.

243

Bei den Antragstellern in den Verfahren 19 ZE 554/16, 19 ZE 564/16, 19 ZE 919/16, 19 ZE 921/16 und 19 ZE 978/16 ist hingegen ein Härtegrund zu bejahen.

244

Den über die Härtequote zu vergebenden innerkapazitären Studienplatz erhält die Antragstellerin in dem Verfahren 19 ZE 921/16. Sie hat nachgewiesen, mit ihrem Kind in Hamburg zu leben. Eine Entscheidung nach Maßgabe des Grades der außergewöhnlichen Härte (§ 10 Satz 2 HAWAZO) zwischen ihr und den weiteren Antragstellern, für die ein Härtegrund zu bejahen ist, braucht nicht getroffen zu werden, da sämtliche dieser Antragsteller einen Studienplatz über die innerkapazitäre Hauptquote bzw. die außerkapazitäre Härtequote erhalten (siehe unten).

245

ccc. Hauptquoten

246

Die verbleibenden drei Studienplätze werden gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 HAWAZO auf die Hauptquoten – d.h. nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens (Auswahlquote) und nach Wartezeit (Wartezeitquote) – verteilt.

247

Auswahlkriterium im Rahmen der Auswahlquote ist dabei im Studiengang BASA die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung (§ 11 HAWAZO i.V.m. § 2 der Auswahlordnung der Fakultät Soziale Arbeit & Pflege für die Bachelorstudiengänge Soziale Arbeit sowie Pflegeentwicklung- und Pflegemanagement v 14.7.2006, Hochschulanzeiger Nr. 1/2006 v. 15.8.2006). Die Auswahlquote beträgt 90% (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) HAWAZO). Die Wartezeitquote berechnet sich aus der Zahl der seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung vergangenen vollen Halbjahre (§ 12 HAWAZO) und beträgt 10% (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) HAWAZO). Da gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 HAWAZO (vgl. auch § 4 Satz 2 HZG) wiederum mindestens ein Studienplatz über die Wartezeitquote zu vergeben ist, verbleiben zwei über die Auswahlquote zu vergebende Studienplätze. Danach ist folgenden Antragstellern ein Studienplatz zuzuweisen:

248

lfd. Nr.

Aktenzeichen

Rang Leistung

Rang Wartezeit

1.    

19 ZE 564/16

438     

2579   

2.    

19 ZE 977/16

456     

2578   

249

Den über die Wartezeitquote zu vergebenden Studienplatz enthält die Antragstellerin im Verfahren:

250

lfd. Nr.

Aktenzeichen

Rang Leistung

Rang Wartezeit

1.    

19 ZE 699/16

1425   

63    

251

bb. Verteilung außerhalb der festgesetzten Kapazität

252

Für die Verteilung der verbleibenden 93 (= 97 - 4) Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität gelten die materiellen Kriterien der HAWAZO nicht. Vielmehr ist es regelmäßig – allerdings nur im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Möglichen – angebracht, sich an den Verteilungskriterien des hamburgischen Hochschulzulassungsgesetzes zu orientieren (OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 158/11).

253

aaa. Vorabquoten

254

Von den in § 3 Abs. 1 Satz 1 HZG geregelten Vorabquoten ist hier wiederum nur die Härtequote von 5% einschlägig. Bei 93 Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität wären bis zu fünf Plätze (93 x 0,05 = 4,65) nach Härtegesichtspunkten zu vergeben. Da – wie dargelegt – nur vier Antragsteller einen Härtegrund glaubhaft gemacht haben und die Antragstellerin im Verfahren 19 ZE 564/16 bereits einen Platz über die Leistungsquote innerhalb der festgesetzten Kapazität erhält, bleiben zwei Plätze unbesetzt und werden im Rahmen der Hauptquoten vergeben (vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 2 HZG).

255

Die im Rahmen der Härtequote zu vergebenden Plätze erhalten:

256

Antragstellerin im Verfahren 19 ZE 554/16:

257

Sie hat nachgewiesen, mit ihrer Tochter in Hamburg zu leben.

258

Antragstellerin im Verfahren 19 ZE 919/16:

259

Sie hat nachgewiesen, mit ihrem Sohn in Hamburg zu leben.

260

Antragstellerin im Verfahren 19 ZE 978/16:

261

Sie hat nachgewiesen, mit ihrem Sohn in Hamburg zu leben.

262

bbb. Verteilung auf die Hauptquoten

263

Die nach Abzug der Vorabquoten verbleibenden Studienanfängerplätze werden über die Hauptquoten gemäß § 4 HZG vergeben. Die Kammer verteilt hierbei die restlichen 90 Studienplätze im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens abweichend von dem in § 4 HZG angelegten Verteilungsschema (90% nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens – Leistungsquote – und 10% nach der Zahl der seit dem Erwerb der Hochschulberechtigung vergangenen Halbjahre – Wartezeitquote –) im Verhältnis von 60% (Leistungsquote) zu 40% (Wartezeitquote), wobei jeweils die von der Antragsgegnerin in den angefochtenen Bescheiden gebildeten Ränge zugrunde gelegt werden. Durch die stärkere Gewichtung der Wartezeitquote soll im Lichte von Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet werden, dass alle Inhaber einer Hochschulzugangsberechtigung – d.h. auch solche mit einer schlechteren Durchschnittsnote – die Chance erhalten, ein Hochschulstudium im gewünschten Studiengang in absehbarer Zeit aufnehmen zu können (vgl. Beschl. der Kammer v. 16.4.2013, 19 ZE Gesundheitswissenschaften SoSe 2013).

264

Einen der 54 Plätze nach dem Rang der Leistung (90 Plätze x 0,6 = 54 Plätze) erhalten danach:

265

lfd. Nr.

Aktenzeichen

Rang Leistung

Rang Wartezeit

1.    

19 ZE 1146/16

503     

1164   

2.    

19 ZE 788/16

506     

1165   

3.    

19 ZE 826/16

513     

1431   

4.    

19 ZE 1033/16

526     

1417   

5.    

19 ZE 558/16

555     

2597   

6.    

19 ZE 707/16

561     

2608   

7.    

19 ZE 1247/16

617     

1173   

8.    

19 ZE 598/16

625     

1447   

9.    

19 ZE 931/16

669     

2329   

10.     

19 ZE 734/16

711     

302     

11.     

19 ZE 1063/16

785     

1502   

12.     

19 ZE 1267/16

792     

1504   

13.     

19 ZE 510/16

829     

2685   

14.     

19 ZE 747/16

931     

1588   

15.     

19 ZE 1019/16

945     

1580   

16.     

19 ZE 784/16

950     

1574   

17.     

19 ZE 964/16

995     

2710   

18.     

19 ZE 777/16

1022   

241     

19.     

19 ZE 551/16

1023   

239     

20.     

19 ZE 1011/16

1024   

242     

21.     

19 ZE 932/16

1076   

1188   

22.     

19 ZE 824/16

1096   

1648   

23.     

19 ZE 617/16

1188   

2737   

24.     

19 ZE 705/16

1196   

2761   

25.     

19 ZE 481/16

1205   

2759   

26.     

19 ZE 740/16

1228   

189     

27.     

19 ZE 920/16

1229   

215     

28.     

19 ZE 657/16

1270   

776     

29.     

19 ZE 827/16

1303   

1192   

30.     

19 ZE 751/16

1395   

2814   

31.     

19 ZE 1236/16

1406   

2808   

32.     

19 ZE 743/16

1422   

64    

33.     

19 ZE 736/16

1436   

321     

34.     

19 ZE 612/16

1461   

632     

35.     

19 ZE 775/16

1510   

1804   

36.     

19 ZE 906/16

1543   

1797   

37.     

19 ZE 929/16

1551   

1762   

38.     

19 ZE 592/16

1569   

1785   

39.     

19 ZE 976/16

1585   

2359   

40.     

19 ZE 1058/16

1586   

2357   

41.     

19 ZE 708/16

1587   

2356   

42.     

19 ZE 859/16

1635   

2815   

43.     

19 E 5557/16

1641   

75    

44.     

19 ZE 1191/16

1688   

653     

45.     

19 ZE 1037/16

1698   

782     

46.     

19 ZE 616/16

1711   

988     

47.     

19 ZE 710/16

1712   

1007   

48.     

19 ZE 610/16

1717   

979     

49.     

19 ZE 793/16

1721   

989     

50.     

19 ZE 1079/16

1735   

1203   

51.     

19 ZE 955/16

1753   

1863   

52.     

19 ZE 1192/16

1793   

1852   

53.     

19 ZE 774/16

1815   

2366   

54.     

19 ZE 474/16

1829   

2867   

266

Einen der verbleibenden 36 Plätze nach dem Rang der Wartezeit (90 Plätze x 0,4 = 36 Plätze) erhalten danach:

267

lfd. Nr.

Aktenzeichen

Rang Leistung

Rang Wartezeit

1.    

19 ZE 555/16

2054   

95    

2.    

19 ZE 972/16

2263   

97    

3.    

19 ZE 549/16

2471   

116     

4.    

19 ZE 1060/16

2474   

122     

5.    

19 ZE 980/16

2660   

141     

6.    

19 E 5726/16

2674   

142     

7.    

19 ZE 550/16

2066   

258     

8.    

19 ZE 776/16

3087   

282     

9.    

19 ZE 556/16

1875   

330     

10.     

19 ZE 914/16

2078   

336     

11.     

19 ZE 985/16

3004   

370     

12.     

19 ZE 508/16

2505   

496     

13.     

19 ZE 566/16

2502   

501     

14.     

19 ZE 1233/16

2924   

520     

15.     

19 ZE 858/16

2921   

523     

16.     

19 ZE 753/16

2315   

546     

17.     

19 ZE 688/16

1902   

661     

18.     

19 ZE 542/16

1892   

664     

19.     

19 ZE 591/16

2331   

690     

20.     

19 ZE 1133/16

2517   

708     

21.     

19 ZE 1025/16

2703   

726     

22.     

19 ZE 553/16

1904   

784     

23.     

19 ZE 917/16

1929   

1010   

24.     

19 ZE 957/16

1911   

1011   

25.     

19 ZE 891/16

1916   

1015   

26.     

19 ZE 613/16

2139   

1035   

27.     

19 ZE 1172/16

2334   

1062   

28.     

19 ZE 697/16

2341   

1074   

29.     

19 ZE 1095/16

2537   

1104   

30.     

19 ZE 1006/16

3061   

1144   

31.     

19 ZE 1170/16

1937   

1208   

32.     

19 ZE 1175/16

1934   

1210   

33.     

19 ZE 973/16

2143   

1216   

34.     

19 ZE 989/16

2145   

1219   

35.     

19 ZE 1117/16

2361   

1223   

36.     

19 ZE 1110/16

2554   

1225   

268

C. Nebenentscheidungen

269

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

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(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

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(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

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Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 03. Juni 2014 - 3 Nc 122/13

bei uns veröffentlicht am 03.06.2014

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 24. Oktober 2013 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdever

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 23. März 2011 - 6 CN 3/10

bei uns veröffentlicht am 23.03.2011

Tatbestand 1 Der Antragsteller erreichte im Frühjahr 2009 die Allgemeine Hochschulreife. Für das Wintersemester 2009/2010 bewarb er sich erfolglos im zentralen Vergabeve

Referenzen

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Tatbestand

1

Der Antragsteller erreichte im Frühjahr 2009 die Allgemeine Hochschulreife. Für das Wintersemester 2009/2010 bewarb er sich erfolglos im zentralen Vergabeverfahren um einen Studienplatz für das erste Fachsemester im Studiengang Medizin. Seine an fünf Hochschulen des Landes Baden-Württemberg gerichteten Anträge auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen blieben gleichfalls ohne Erfolg. Mit dem streitgegenständlichen Normenkontrollantrag wendet er sich gegen Vorschriften, die der baden-württembergische Landesverordnungsgeber für die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen geschaffen hat.

2

Normative Vorgaben für die Vergabe solcher in verwaltungsgerichtlichen Kapazitätsprozessen aufgedeckten Studienplätze enthielt das baden-württembergische Landesrecht zunächst nur in Gestalt der Bestimmung einer Antragsfrist in § 24 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die zentrale Vergabe von Studienplätzen (Vergabeverordnung - VergabeVO - ZVS BW) zuletzt in der Fassung vom 23. April 2006 (GBl BW S. 114). Diese Norm wurde durch Art. 1 Nr. 4 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der Vergabeverordnung ZVS vom 29. Juni 2009 (GBl BW S. 309) um die den Gegen-stand des Normenkontrollverfahrens bildenden zwei Sätze erweitert. Die Vorschrift erhielt damit den folgenden Wortlaut:

§ 24

Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen

Ein Antrag, mit dem ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird, muss

1. für das Sommersemester bis zum 15. Januar,

2. für das Wintersemester bis zum 15. Juli

bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). Voraussetzung für die Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen ist ferner ein Antrag auf Zulassung nach § 3 im zentralen Vergabeverfahren in dem betreffenden Studiengang für den betreffenden Studienort. Sind Zulassungen außerhalb der festgesetzten Kapazität auszusprechen, hat sich die Vergabe an den Vergabekriterien im zentralen Vergabeverfahren zu orientieren, wenn die Hochschule für die Bewerber um diese Zulassungen entsprechende Ranglisten erstellt.

3

Zum Inkrafttreten der Änderungsverordnung bestimmte deren Art. 2:

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt erstmals für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2009/2010.

4

Der Verwaltungsgerichtshof hat den Normenkontrollantrag mit dem Hauptantrag, die in § 24 Satz 2 VergabeVO ZVS BW enthaltene Maßgabe einer Bewerbung für den betreffenden Studienort und § 24 Satz 3 VergabeVO ZVS BW zur Gänze für unwirksam zu erklären, abgelehnt. Dem hilfsweise angebrachten Begehren, Art. 2 Satz 2 der Änderungsverordnung für unwirksam zu erklären, soweit darin die Geltung von § 24 Satz 2 und 3 VergabeVO ZVS BW bereits zum Wintersemester 2009/2010 angeordnet worden ist, hat der Verwaltungsgerichtshof stattgegeben.

5

Zur Begründung der Ablehnung des Hauptantrages hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt: Die angegriffenen Vorschriften unterfielen der Regelungskompetenz des Landes. Sie regelten nicht das verwaltungsgerichtliche Verfahren, sondern bestimmten insbesondere durch § 24 Satz 3 VergabeVO ZVS BW die Verfahrensweise der Hochschulen des Landes für den Fall, dass sich deren Kapazitätsberechnung in einem Verwaltungsprozess als unzutreffend erwiesen habe und konkrete Vorgaben nicht bereits in der gerichtlichen Anordnung über eine vorläufige Studienzulassung enthalten seien oder die Vergabe aufgedeckter Studienplätze nach Abschluss des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens in Rede stehe. Die Bestimmung des Art. 15 Abs. 1 Nr. 6 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 22. Juni 2006 (Staatsvertrag 2006) stelle eine hinreichende und den Maßgaben des Art. 61 Abs. 1 der Landesverfassung entsprechende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für das zu überprüfende Verordnungsrecht dar. Einer ausdrücklichen Entscheidung des Landesgesetzgebers habe es nicht bedurft. Mit der Vergabeverordnung ZVS BW habe der Landesverordnungsgeber den systematisch zutreffenden Regelungsort für die angefochtenen Bestimmungen gewählt, da es um Studienplätze in Studiengängen gehe, die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen seien. Rechtssystematisch handele es sich bei der Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität um eine Sonderform des innerkapazitären Nachrückverfahrens. Dementsprechend nehme die in § 24 Satz 2 VergabeVO ZVS BW geforderte Bewerbung für den betreffenden Studienort im zentralen Vergabeverfahren diejenige für das Auswahlverfahren der Hochschulen in Bezug. Mit den in § 24 Satz 3 VergabeVO ZVS BW benannten Ranglisten seien die Listen eben dieses Verfahrens gemeint. Da diese Ranglisten gemäß § 10 Abs. 9 VergabeVO ZVS BW stets erstellt werden müssten, sei die in dem letzten Satzteil des § 24 Satz 3 VergabeVO ZVS BW angelegte Alternativvariante ohne Anwendungsfall. Nach diesem Regelungssystem sei die Bewerbung im innerkapazitären Vergabeverfahren um einen Studienplatz an der Hochschule, die auf Zuweisung eines Restplatzes in Anspruch genommen werde, erforderlich und deshalb die Auferlegung einer entsprechenden Obliegenheit gerechtfertigt. Durch die zur Überprüfung stehenden Vorschriften werde die besondere Bedeutung der Ortswahl für die Studienplatzvergabe betont und ein Auseinanderfallen der Auswahlmaßstäbe für die Vergabe der in der Zulassungszahlenverordnung ausgewiesenen und der erst nachträglich aufgedeckten Studienplätze vermieden. Dabei werde das verfassungsrechtlich vorrangige Ziel einer vollen Kapazitätsausnutzung nicht verfehlt. Denn es könne nach dem derzeitigen Erkenntnisstand - jedenfalls unter Berücksichtigung der dem Landesverordnungsgeber zustehenden Prognoseprärogative und der ihn treffenden Beobachtungspflicht - nicht davon ausgegangen werden, dass sich wegen restriktiver Ortspräferenzregelungen keine oder jedenfalls nicht ausreichend viele Kläger fänden, um eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle der Kapazitätsfeststellungen herbeizuführen. Hinsichtlich des angebrachten Hilfsantrages hat der Verwaltungsgerichtshof den Normenkontrollantrag für begründet erachtet.

6

Mit seiner von dem Senat zugelassenen Revision gegen das seinen Hauptantrag ablehnende Urteil des Verwaltungsgerichtshofs macht der Antragsteller geltend: Die angefochtene Regelung zur Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität habe wegen ihrer Grundrechtsrelevanz nicht durch eine Rechtsverordnung, sondern nur in der Form eines Parlamentsgesetzes erlassen werden dürfen. Jedenfalls enthalte Art. 15 Abs. 1 Nr. 6 des Staatsvertrages 2006 eine hinreichend bestimmte Ermächtigung zum Erlass von Verordnungsrecht allenfalls für die Vergabe von Studienplätzen innerhalb, nicht aber von solchen außerhalb der festgesetzten Kapazität. Rechtssystematisch stelle § 24 Satz 2 und 3 VergabeVO ZVS BW in dieser Verordnung einen Fremdkörper dar. Der Gehalt der Regelung sei zu unbestimmt. Es werde nicht deutlich, für welche Quote des zentralen Vergabeverfahrens die von § 24 Satz 2 VergabeVO ZVS BW geforderte Bewerbung vorgenommen werden müsse. Im Hinblick auf § 24 Satz 3 VergabeVO ZVS BW bleibe unklar, ob die Hochschulen überhaupt Ranglisten erstellen müssten bzw. in welcher Weise, nach welchen Kriterien, zu welchem Zeitpunkt und mit welcher Geltungsdauer dies zu geschehen habe. Das zur Überprüfung gestellte Verordnungsrecht verletze Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG. Dieser gewährleiste das Recht auf freie Wahl des Studienortes und damit auch das Recht, gegenüber allen Universitäten mit dem gewünschten Studiengang eine gerichtliche Kapazitätsüberprüfung vornehmen zu lassen. Dieses Recht werde durch die Bindung der Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität an eine Bewerbung im innerkapazitären Verfahren in unzumutbarer Weise eingeschränkt. Denn die im innerkapazitären Verfahren aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität vorgenommene Beschränkung der Studienortwahl auf sechs Studienorte und die dort zusätzlich möglichen Ortspräferenzregelungen könnten für die außerkapazitäre Studienplatzvergabe nicht gerechtfertigt werden. Die angefochtenen Bestimmungen liefen auch dem in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG verankerten Gebot zur vollständigen Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten zuwider, da ihre Anwendung dazu führen werde, dass Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität nicht aufgedeckt würden oder unbesetzt blieben. Die Unterschiede zwischen der innerkapazitären und der außerkapazitären Studienplatzvergabe stünden vor dem Hintergrund des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG einer Verknüpfung der Vergabemaßstäbe entgegen. Die Rechtsschutzmöglichkeiten des einzelnen Studienbewerbers würden unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG verkürzt, wenn er nicht auch gegen Hochschulen, für die er sich innerkapazitär nicht beworben habe, mit Aussicht auf Erfolg Kapazitätsprozesse führen könne.

7

Der Antragsteller beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. Oktober 2009 zu ändern und die Worte "für den betreffenden Studienort" in § 24 Satz 2 sowie § 24 Satz 3 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die zentrale Vergabe von Studienplätzen vom 23. April 2006 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 29. Juni 2009 für unwirksam zu erklären.

8

Der Antragsgegner beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

10

Am 10. August 2010 hat der Antragsteller auf Grund eines Beschlusses des Verwaltungsgerichts Schwerin eine vorläufige Zulassung zum Medizinstudium nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2009/2010 an der Universität Rostock erhalten. Diese vorläufige Zulassung hat er nicht wahrgenommen, da er gleichzeitig an der Universität Wien zugelassen worden ist, wo er seit dem Wintersemester 2010/2011 Medizin studiert.

11

Durch die während des Revisionsverfahrens erlassene Änderungsverordnung vom 24. Juni 2010 (GBl BW S. 493) hat die Vergabeverordnung ZVS die Bezeichnung Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (Vergabeverordnung - VergabeVO - Stiftung) erhalten. Die Regelungen in § 24 der Verordnung sind unverändert geblieben.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das angefochtene Urteil hat den in zulässiger Weise angebrachten (1.) Normenkontrollantrag in seinem in der Revisionsinstanz anhängigen Umfang in der Sache im Einklang mit Bundesrecht abgelehnt (2.).

13

1. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Insbesondere fehlt es dem Antragsteller nicht an der nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderlichen Antragsbefugnis. Der Antragsteller sieht seine Aussichten, die von ihm nach wie vor erstrebte Zulassung zum ersten Fachsemester des Medizinstudiums an einer baden-württembergischen Hochschule erreichen zu können, dadurch gemindert, dass er nach den zur Überprüfung gestellten Vorschriften nicht mehr alle Universitäten des Landes, die diesen Studiengang anbieten, mit Aussicht auf Erfolg auf der Suche nach Restkapazitäten in Anspruch nehmen kann. Hiernach ist es möglich, dass der Antragsteller durch die Anwendung der Vorschriften in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt wird, das als einheitliche Gewährleistung der Berufsfreiheit das Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte und - in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dem in Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG statuierten Sozialstaatsprinzip - auf Teilhabe an den staatlichen Ausbildungsressourcen umfasst (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 u.a. - BVerfGE 33, 303 <329 f.>; BVerwG, Urteil vom 29. April 2009 - BVerwG 6 C 16.08 - BVerwGE 134, 1 = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 165 Rn. 18). Das Teilhaberecht des Antragstellers ist weder durch seine nur vorläufige Zulassung an der Universität Rostock (vgl. Urteil vom 7. Juni 1978 - BVerwG 7 C 63.76 - BVerwGE 56, 31 <55> = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 60 S. 158) noch durch seine endgültige Zulassung an einer ausländischen Hochschule - der Universität Wien - erfüllt worden.

14

2. Die Ablehnung des Normenkontrollantrags durch den Verwaltungsgerichtshof verstößt unter Berücksichtigung der für den Senat gemäß § 137 Abs. 1 VwGO, § 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO bindenden Auslegung des Landesrechts durch das erstinstanzliche Gericht nicht gegen Bundesrecht. Die angegriffenen Vorschriften in § 24 Satz 2 und 3 VergabeVO Stiftung BW unterfallen der Regelungskompetenz des Landes (a)). Sie sind auf der Grundlage einer tragfähigen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage erlassen worden (b)). Ihr Regelungsgehalt erforderte keine Normierung durch ein Parlamentsgesetz (c)). Bedenken im Hinblick auf ihre inhaltliche Bestimmtheit bestehen nicht (d)). Der Landesverordnungsgeber hat sie in den rechtssystematisch korrekten Regelungsrahmen eingeordnet (e)). Die Vorschriften verletzen auch nicht die grundrechtlichen Gewährleistungen aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG (f)), Art. 3 Abs. 1 GG (g)) und Art. 19 Abs. 4 GG (h)).

15

a) Das Landesrecht durfte sich des Regelungsgegenstandes der streitgegenständlichen Vorschriften annehmen. Dieser betrifft nicht das Verfahren der Verwaltungsgerichte, das der Bund unter Inanspruchnahme seiner konkurrierenden Gesetzgebungsbefugnis aus Art. 74 Nr. 1 GG durch die Verwaltungsgerichtsordnung im Sinne des Art. 72 Abs. 1 GG abschließend geregelt hat (BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1966 - 2 BvL 15/64 - BVerfGE 20, 238 <248>; im Hinblick auf Regeln zur Studienplatzvergabe: Beschluss vom 7. Mai 1974 - 2 BvL 17/73 - BVerfGE 37, 191 <198>). Dies liegt für die Vorschrift des § 24 Satz 2 VergabeVO Stiftung BW auf der Hand, gilt jedoch auch für die Verteilungsregelung des § 24 Satz 3 VergabeVO Stiftung BW. Denn diese wendet sich in ihrer verbindlichen Auslegung durch den Verwaltungsgerichtshof an die Hochschulen des Landes. Die angefochtenen Bestimmungen haben den Charakter von Verwaltungsverfahrensrecht des Landes (vgl. entsprechend für die gerichtlich angeordnete Verlosung außerkapazitärer Studienplätze: Beschluss vom 2. Mai 1985 - BVerwG 7 C 37.83 - Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 24 S. 130; Urteil vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 C 17.89 - Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 43 S. 97). Sie dienen der Durchführung des materiellen Hochschulzulassungsrechts, das neben den nach Maßgabe der Art. 125a Abs. 1 Satz 1, 125b GG fortgeltenden Bestimmungen der §§ 27 ff. HRG landesrechtlich geregelt ist. Die Hochschulen des Landes dürfen zwar im Regelungsbereich der Zulassungszahlenverordnungen (vgl. etwa die Verordnung des baden-württembergischen Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2009/ 2010 und im Sommersemester 2010 vom 24. Juni 2009, GBl BW S. 307) aus eigener Kompetenz keine dort nicht ausgewiesenen Studienplätze vergeben (BVerfG, Beschlüsse vom 9. April 1975 - 1 BvR 344/73 - BVerfGE 39, 258 <268> und - 1 BvR 344/74 u.a. - BVerfGE 39, 276 <296>; VGH Mannheim, Urteil vom 13. Oktober 1987 - NC 9 S 247/87 u.a. - DVBl 1988, 406). Werden jedoch in verwaltungsgerichtlichen Kapazitätsstreitigkeiten in den Zulassungszahlenverordnungen nicht angegebene Studienplätze aufgedeckt, befinden sich diese definitionsgemäß außerhalb des Regelungsbereiches dieser Verordnungen und müssen von den Hochschulen nach Maßgabe der streitgegenständlichen Vorschriften verteilt werden. Auch die Verwaltungsgerichte dürfen deshalb - vorbehaltlich der gerichtlichen Gestaltungsmöglichkeiten im Verfahren nach § 123 VwGO (vgl. Urteil vom 25. März 2009 - BVerwG 6 C 3.08 - Buchholz 442.066 § 35 TKG Nr. 2 Rn. 28), soweit dies unter besonderen Umständen zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes geboten ist - die baden-württembergischen Hochschulen nicht zu einer anderen Verteilungsart, wie etwa einer Verlosung, verpflichten. Dies folgt indes aus der allgemeinen Bindung der Rechtsprechung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) und verleiht den angegriffenen Bestimmungen keinen gerichtsverfahrensrechtlichen Charakter.

16

b) Die Regelung in § 24 Satz 2 und 3 VergabeVO Stiftung BW ist nicht deshalb nichtig, weil es ihr an einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage fehlte. Nach der Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofs war der Landesverordnungsgeber zu ihrem Erlass durch das im Rang eines Landesgesetzes stehende, nicht revisible (vgl. Beschluss vom 31. Januar 1975 - BVerwG 7 B 63.74 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 39 S. 2 f., Urteil vom 7. Juni 1978 a.a.O. S. 45 bzw. S. 149) Regelwerk des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 22. Juni 2006 (Staatsvertrag 2006 - für Baden- Württemberg veröffentlicht als Anlage zu Art. 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20. November 2007, GBl BW S. 505) in Übereinstimmung mit den Anforderungen ermächtigt, die sich aus Art. 61 Abs. 1 der Landesverfassung im Hinblick auf Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigungsgrundlage ergeben. Gegen diese durch eine Auslegung des Landesrechts gewonnene Einschätzung ist nach den Maßstäben der mit Art. 61 Abs. 1 Satz 2 der Landesverfassung wortgleichen bundesverfassungsrechtlichen Norm des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG, die als Ausprägung des demokratischen und rechtsstaatlichen Verfassungsprinzips auch für die Landesgesetzgebung verbindlich ist (BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1981 - 1 BvR 640/80 - BVerfGE 58, 257 <277>; BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 2000 - BVerwG 6 P 1.99 - BVerwGE 110, 253 <255 f.> = Buchholz 251.95 § 10 MBGSH Nr. 1 S. 2), nichts zu erinnern.

17

Als tragfähige gesetzliche Ermächtigung für die streitgegenständliche Regelung des Landesverordnungsgebers hat der Verwaltungsgerichtshof die Vorschrift des Art. 15 Abs. 1 Nr. 6 Staatsvertrag 2006 (wörtlich übereinstimmend nunmehr: Art. 12 Abs. 1 Nr. 4 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008, Staatsvertrag 2008 - für Baden-Württemberg veröffentlicht in dem Zustimmungsgesetz vom 10. November 2009, GBl BW S. 663) angesehen. Danach bestimmen die Länder durch Rechtsverordnung die Einzelheiten des Verfahrens und der dabei anzuwendenden inhaltlichen Kriterien insbesondere auch für die Vergabe nicht in Anspruch genommener oder aus anderen Gründen frei gebliebener Plätze. Unter die letzte Alternative fallen nach der den Senat bindenden Interpretation des Verwaltungsgerichtshofs auch solche Studienplätze, die bei der Festsetzung der Zulassungszahlen keine Berücksichtigung gefunden haben. Eine Beschränkung auf den Erlass von Regelungen für Plätze innerhalb der festgesetzten Kapazität wäre nach Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs weder mit dem Wortlaut der Ermächtigung noch mit der Systematik und dem Zweck des staatsvertraglichen Regelwerkes insgesamt vereinbar.

18

Die gesetzliche Ermächtigung des Art. 15 Abs. 1 Nr. 6 Staatsvertrag 2006 erlangt in der Auslegung durch den Verwaltungsgerichtshof in entscheidender Weise zusätzliche Bestimmtheit dadurch, dass dieser im Rahmen des irrevisiblen Rechts die Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität als eine Sonderform des Nachrückverfahrens für im innerkapazitären Vergabeverfahren nicht in Anspruch genommene Studienplätze definiert. Denn für solche Nachrückplätze ordnet Art. 13 Abs. 4 Staatsvertrag 2006 (gleichlautend Art. 10 Abs. 4 Staatsvertrag 2008) eine Vergabe nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Staatsvertrag 2006 (gleichlautend Art. 10 Abs. 1 Nr. 3 Staatsvertrag 2008) an, der das von den Hochschulen für die innerkapazitäre Studienplatzvergabe durchzuführende Auswahlverfahren (§ 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 HRG) betrifft. Auf eine Übernahme der Maßstäbe dieses Verfahrens war mithin der Landesverordnungsgeber gesetzlich festgelegt, als er Regelungen über die Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität erließ.

19

c) Vor dem Hintergrund dieser für den Senat verbindlichen Auslegung der landesgesetzlichen Ermächtigung des Verordnungsgebers verlangte der Inhalt des § 24 Satz 2 und 3 VergabeVO Stiftung BW bundesrechtlich keine Normierung durch ein Parlamentsgesetz.

20

Der parlamentarische Gesetzgeber ist im Hochschulrecht wie generell aufgrund des verfassungsrechtlichen Rechtsstaats- und Demokratieprinzips verpflichtet, die für die Verwirklichung der Grundrechte wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen (Urteil vom 7. Juni 1978 a.a.O. S. 40 bzw. S. 145). Nach der die Vergabe von Studienplätzen im Rahmen der festgesetzten Aufnahmekapazität betreffenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 18. Juli 1972 a.a.O. S. 340 und S. 345 f.) gehört neben der Art und Weise der Kapazitätsermittlung und den Voraussetzungen für die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen die Regelung der Bewerberauswahl zum Kern des Zulassungswesens. Wegen der einschneidenden Bedeutung dieser Regelung für das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG obliegt es dem parlamentarischen Gesetzgeber, auch im Falle einer Delegation seiner Regelungsbefugnis zumindest die Art der anzuwendenden Auswahlkriterien und deren Rangverhältnis untereinander selbst festzulegen.

21

Dieser Obliegenheit ist der Landesgesetzgeber dadurch gerecht geworden, dass er den Landesverordnungsgeber - wie dargelegt - für den Fall einer Regelung der Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen zur Übernahme der Maßstäbe des für die innerkapazitäre Vergabe gesetzlich geregelten Auswahlverfahrens der Hochschulen verpflichtet hat. Der Landesverordnungsgeber hat diese Vorgabe bei dem Erlass des § 24 Satz 2 und 3 VergabeVO Stiftung BW befolgt. Denn nach der verbindlichen, verfassungskonformen Auslegung durch den Verwaltungsgerichtshof nimmt zum einen die in § 24 Satz 2 VergabeVO Stiftung BW geforderte Bewerbung für den betreffenden Studiengang im zentralen Vergabeverfahren diejenige für das Auswahlverfahren der Hochschulen in Bezug. Zum anderen sind mit den in § 24 Satz 3 VergabeVO Stiftung BW genannten Ranglisten die nach § 10 Abs. 8 und 9 VergabeVO Stiftung BW stets zu erstellenden Listen eben dieses Verfahrens gemeint, so dass die in dem letzten Satzteil des § 24 Satz 3 VergabeVO Stiftung BW angelegte Alternative ohne Anwendungsfall bleibt. In dieser verordnungsrechtlichen Ausformung gesetzlich vorgegebener Maßstäbe kann eine dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehaltene Regelung wesentlicher Teile des Zulassungswesens nicht gefunden werden.

22

d) Dadurch, dass der Verwaltungsgerichtshof den auslegungsbedürftigen Wortlaut des § 24 Satz 2 und 3 VergabeVO Stiftung BW in der beschriebenen Weise verbindlich gedeutet hat, unterliegt dieser weder unter den von dem Antragsteller formulierten Gesichtspunkten noch in sonstiger Hinsicht Bedenken im Hinblick auf das in dem bundesverfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip wurzelnde (BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 2001 - 2 BvK 1/00 - BVerfGE 103, 332 <384>) Gebot der hinreichenden gesetzlichen Bestimmtheit. Der Studienort im Sinne des § 24 Satz 2 VergabeVO Stiftung BW muss im innerkapazitären Vergabeverfahren in der Quote des Auswahlverfahrens der Hochschulen angegeben werden. Die Handhabung der Ranglisten nach § 24 Satz 3 VergabeVO Stiftung BW ist in § 10 Abs. 8 bis Abs. 11 VergabeVO Stiftung BW erschöpfend geregelt. Gemäß § 10 Abs. 7 VergabeVO Stiftung BW bestimmen die Hochschulen die Einzelheiten des Auswahlverfahrens und insbesondere die Auswahlmaßstäbe durch Satzung.

23

e) Den gleichfalls aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Grundsatz der Normenklarheit (BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 u.a. - BVerfGE 108, 1 <20>) hat der Landesverordnungsgeber ebenfalls nicht verletzt. Entgegen der Ansicht des Antragstellers liegt ein solcher Verstoß nicht darin, dass die streitgegenständliche Regelung, die dem Ausgleich fehlerhafter Kapazitätsfestsetzungen dient, in die Vergabeverordnung Stiftung einbezogen worden ist. Denn nach diesem Regelwerk und nicht nach der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen (Hochschulvergabeverordnung - HVVO) vom 13. Januar 2003 (GBl BW S. 63), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2007 (GBl BW S. 505) wären die Studienplätze bei korrekter Kapazitätsfestsetzung nach der Auslegung des Landesrechts durch den Verwaltungsgerichtshof vergeben worden.

24

f) Die Regelung in § 24 Satz 2 und 3 VergabeVO Stiftung BW ist mit Art. 12 Abs. 1 GG - speziell dem Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte - sowohl in seiner Funktion als Freiheits- bzw. Abwehrrecht (aa)) als auch im Hinblick auf das aus diesem Grundrecht - in Verbindung mit dem Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip - ableitbare Recht auf Teilhabe an den staatlichen Ausbildungsressourcen (bb)) vereinbar.

25

aa) Teil der freiheits- bzw. abwehrrechtlichen Funktion des in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG verbürgten Grundrechts auf freie Wahl der Ausbildungsstätte, die das Verständnis dieses Rechts prägte, bevor die grundrechtlichen Probleme begrenzter Ausbildungskapazitäten in den Vordergrund traten, ist das Recht auf freie Wahl des Studienortes. Zu sichern ist danach vor allem die Freiheit, zwischen den verschiedenen Universitäten zu wählen und bei besonders hervorragenden Lehrern hören zu können, um sich entsprechend vielseitig auszubilden (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 a.a.O. S. 329; vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1996 - BVerwG 6 C 1.94 - BVerwGE 102, 142 <146> = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 149 S. 55). Dieses Recht lassen die angegriffenen Vorschriften unberührt bzw. schränken es jedenfalls in verhältnismäßiger Weise ein.

26

Zwar konnten bisher Studienbewerber, die im innerkapazitären Vergabeverfahren erfolglos geblieben waren, ihre Chancen, einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Kapazität zu erhalten, dadurch steigern, dass sie gegen möglichst viele Hochschulen einen Kapazitätsprozess führten. Landesrechtliche Regelungen für die Vergabe solcher Studienplätze mit Auswirkungen auf die Erfolgsaussichten der Prozessführung gab es bislang nur in Ansätzen. Im Hinblick auf die baden-württembergischen Hochschulen ergibt sich nunmehr bereits durch die in § 24 Satz 2 VergabeVO Stiftung BW statuierte Obliegenheit einer Bewerbung für den betreffenden Studienort in dem für die innerkapazitären Vergabe geregelten Auswahlverfahren der Hochschulen eine gewichtige Einschränkung. Denn in diesem Verfahren können gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 HRG, Art. 11 Abs. 1 Satz 2 Staatsvertrag 2006 (gleichlautend Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Staatsvertrag 2008) und § 3 Abs. 3 Satz 3 Vergabe VO Stiftung BW nur bis zu sechs Studienorte in einer Reihenfolge gewählt werden. Eine weitere Verschärfung entsteht als Folge der Verknüpfung, die § 24 Satz 3 VergabeVO Stiftung BW mit dem Auswahlverfahren der Hochschulen herstellt. Denn die Hochschulen können bereits die Teilnahme an einem solchen Verfahren gemäß § 32 Abs. 3 Satz 3 und 4 HRG, Art. 13 Abs. 1 Satz 3 und 4 Staatsvertrag 2006 (gleichlautend Art. 10 Abs. 1 Satz 3 und 4 Staatsvertrag 2008) und § 10 Abs. 5 VergabeVO Stiftung BW im Rahmen einer Vorauswahl unter anderem nach dem Grad der Ortspräferenz beschränken, die in dem Zulassungsantrag nach § 3 VergabeVO Stiftung BW angegeben worden ist. Diejenigen Bewerber, die die entsprechenden Hochschulen mit niedrigerer Präferenz gewählt haben, werden dann in den nach § 10 Abs. 8 und 9 VergabeVO Stiftung BW zu erstellenden und auch für § 24 Satz 3 VergabeVO Stiftung BW maßgeblichen Ranglisten gar nicht genannt. So kann etwa eine baden-württembergische Hochschule, die für das Auswahlverfahren der Hochschulen die erste Ortspräferenz fordert, auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität mit Aussicht auf Erfolg nur von solchen Bewerbern in Anspruch genommen werden, die sich bereits innerkapazitär entsprechend dieser Präferenz beworben haben.

27

Jedoch werden trotz dieser Einschränkungen Studienplatzbewerber, die wie der Antragsteller weiterhin möglichst viele Hochschulen mit Klagen auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen in Anspruch nehmen wollen, von der Regelung des § 24 Satz 2 und 3 VergabeVO Stiftung BW nicht in ihrem Recht auf freie Wahl des Studienortes betroffen. Denn dieses Recht stellt auf den Wunsch eines Studienbewerbers ab, sein Studium nicht an irgendeiner, sondern an einer bestimmten, von ihm gewählten Universität zu absolvieren. Dieses Recht wird durch § 24 Satz 2 VergabeVO Stiftung BW nicht negativ berührt, die Vorschrift trägt ihm vielmehr gerade dadurch Rechnung, dass sie die für das innerkapazitäre Verfahren getroffene Wahl auch für die Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität verbindlich macht. Umgekehrt wird das Interesse von Studienplatzbewerbern in der Situation des Antragstellers, an ihre für das innerkapazitäre Verfahren getroffene Studienortwahl nicht mehr gebunden zu sein und sich bei der Bewerbung um einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen nicht ohne Weiteres für einen bestimmten Studienort entscheiden zu müssen, sondern eine solche Entscheidung von dem Ergebnis der geführten Kapazitätsprozesse abhängig zu machen, von der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Wahlfreiheit nicht umfasst.

28

Selbst wenn man jedoch eine Beeinträchtigung des Rechts auf freie Wahl des Studienortes annehmen wollte, wäre dieses durch die Regelung in § 24 Satz 2 und 3 VergabeVO Stiftung BW in verhältnismäßiger Weise eingeschränkt.

29

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Befugnis des Landesverordnungsgebers, als Voraussetzung für die Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen eine innerkapazitäre Bewerbung für den betreffenden Studienort im Auswahlverfahren der Hochschulen zu fordern, in seiner den Senat bindenden Auslegung des Landesrechts nicht etwa aus allgemeinen Gründen der Verwaltungsökonomie hergeleitet. Er hat vielmehr entscheidend auf die Erwägung abgestellt, diese Obliegenheit sei erforderlich, damit die in § 24 Satz 3 VergabeVO Stiftung BW geregelte materiell-rechtliche Bindung der Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität an die Maßstäbe des innerkapazitären Auswahlverfahrens der Hochschulen ins Werk gesetzt werden könne. Hiergegen ist aus bundesverfassungsrechtlichen Gründen nichts zu erinnern. Wie sogleich darzulegen sein wird, sichert diese Bindung nicht nur die grundsätzlich auch auf andere Weise mögliche Erfüllung des Gebots zur vollständigen Nutzung aller vorhandenen Kapazitäten, das aus dem Recht auf Teilhabe an den staatlichen Ausbildungsressourcen abzuleiten ist. Die Übernahme der Kriterien, nach denen gemäß § 32 Abs. 3 HRG, Art. 13 Abs. 1 Staatsvertrag 2006 (gleichlautend Art. 10 Abs. 1 Staatsvertrag 2008) und § 6 Abs. 3 bis 5 VergabeVO Stiftung BW innerkapazitär der größte Teil der Studienplätze vergeben wird, räumt zugleich die Bedenken aus, die nach dem Grundsatz der Chancengleichheit gegen die Anwendung unterschiedlicher Auswahlkriterien für die Zuweisung von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen bestehen.

30

bb) Die zur Überprüfung gestellten Vorschriften verstoßen nicht gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG in seiner in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip vermittelten Wirkungsweise als Recht auf Teilhabe an den staatlichen Ausbildungsressourcen.

31

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat auch im Rahmen begrenzter Ausbildungskapazitäten grundsätzlich jeder hochschulreife Bewerber ein Recht auf ein Studium seiner Wahl unter möglichster Berücksichtigung der gewählten Ausbildungsstätte. Der absolute numerus clausus für Studienanfänger einer bestimmten Fachrichtung ist als Eingriff in die Freiheit der Berufswahl, der einer objektiven Zulassungsvoraussetzung gleichkommt, nur dann verfassungsgemäß, wenn er in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten angeordnet wird und wenn Auswahl und Verteilung der Bewerber nach sachgerechten Kriterien mit einer Chance für jeden von ihnen stattfinden (grundlegend: BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 a.a.O. S. 337 f.; zusammenfassend Kammerbeschluss vom 21. Juli 2005 - 1 BvR 584/05 - juris Rn. 15). Dabei sind unerwünschte Rückwirkungen auf das materielle Recht am wenigsten zu erwarten, wenn alle vorhandenen Studienplätze unter pflichtgemäßer Ausschöpfung der Kapazitäten in das vom Gesetzgeber vorgesehene zentrale Vergabeverfahren einbezogen und nach Maßgabe der dort festgelegten einheitlichen Kriterien vergeben werden. Das verfassungsrechtliche Gebot zur erschöpfenden Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität ist aber auch dann zu beachten, wenn ein Ausbildungsträger nicht alle vorhandenen Studienplätze ausgewiesen hat und diese erst nachträglich in einem Rechtsstreit aufgedeckt werden. Es verlangt auch hier - und zwar grundsätzlich mit Vorrang vor der Einhaltung von Kriterien der Bewerberauswahl - dass alle freien Studienplätze an die prinzipiell gleichberechtigten Bewerber vergeben werden und nicht ungenutzt bleiben (BVerfG, Beschlüsse vom 9. April 1975 - 1 BvR 344/73 - a.a.O. S. 258 <270 ff.> und - 1 BvR 344/74 u.a. - a.a.O. S. 276 <293 ff.>, Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvF 1/76 u.a. - BVerfGE 43, 291 <314>). Das verfassungsrechtlich untragbare Ergebnis, dass nicht ausgewiesene Studienplätze auch tatsächlich nicht besetzt werden, droht insbesondere dann, wenn eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle von Kapazitätsfestsetzungen mangels einer ausreichenden Zahl von Rechtsschutz suchenden Studienplatzbewerbern nicht in dem erforderlichen Umfang stattfinden kann (BVerfG, Beschluss vom 9. April 1975 - 1 BvR 344/74 u.a. - a.a.O. S. 276 <297 und 300> sowie Kammerbeschluss vom 21. Juli 2005 a.a.O. Rn. 20).

32

Diese Rechtsprechungsgrundsätze sind geprägt von einer Gegenläufigkeit der Ansätze einerseits der Verteilung nach dem Rang der Bewerber und andererseits der - im Zweifel vorrangigen - Kapazitätserschöpfung. Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings stets zum Ausdruck gebracht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. April 1975 - 1 BvR 344/74 u.a. - a.a.O. S. 276 <296 f. und 300>), dass dieser Gegensatz aufgehoben wäre, wenn eine normative Regelung die Einhaltung einheitlicher Auswahlmaßstäbe ermöglichen und gleichzeitig die Ausnutzung sämtlicher in einem Kapazitätsprozess aufgedeckter Studienplätze sichern würde. Weitergehend hat es in einer neueren Entscheidung (Kammerbeschluss vom 29. September 2008 - 1 BvR 1464/07 - juris Rn. 30) erwogen, wenn auch im Ergebnis offen gelassen, ob auch ohne eine solche ausdrückliche Regelung Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG die Heranziehung der Auswahlkriterien des zentralen Vergabeverfahrens für die Verteilung der im gerichtlichen Verfahren aufgedeckten Restkapazitäten nicht nur zuließen, sondern sogar erforderten, um eine gleichmäßige Verteilung aller freien Studienplätze unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien sicherzustellen, die angesichts der Chancengleichheit der Bewerber verfassungsrechtlich geboten sei. Dies werde die in der Praxis weithin übliche Verlosung gerichtlich aufgedeckter Studienplätze erübrigen (im Sinne einer Rechtfertigungsbedürftigkeit des Losverfahrens bei der Studienplatzvergabe auch: EuGH, Urteil vom 13. April 2010 - Rs. C 73/08, Bressol u.a - NVwZ 2010, 1141 <1145>).

33

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seiner Rechtsprechung (Urteil vom 8. Februar 1980 - BVerwG 7 C 93.77 - BVerwGE 60, 25 <31 ff.> = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 81 S. 234 ff., Beschluss vom 11. Mai 1982 - BVerwG 7 C 89.78 - Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 4 S. 21, Urteil vom 15. Dezember 1989 a.a.O. S. 97) bisher auf die Feststellung beschränkt, das bundesrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot verlange im Fall der nachträglichen Aufdeckung ungenutzter Kapazitäten im Gerichtsverfahren nur, dass unter den konkurrierenden Studienplatzklägern überhaupt eine Auswahl stattfinde, damit die frei gebliebenen Studienplätze besetzt werden könnten, es besage aber nichts über die dem Landesrecht zuzurechnenden Auswahlmodalitäten. Eine Auswahl durch das Los sei bundesrechtlich ebenso wenig zu beanstanden wie die Orientierung an den Auswahlkriterien des innerkapazitären Vergabeverfahrens. Diese Rechtsprechung bezieht sich auf Konstellationen, in denen es an normativen Regeln für die Verteilung von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen fehlte. Ob an ihr in Anbetracht der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts festzuhalten ist, bedarf hier keiner Entscheidung.

34

Keinesfalls ist indes nach den dargestellten Grundsätzen der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung eine landesrechtliche Regelung für die Verteilung nachträglich aufgedeckter Studienplätze zu beanstanden, die die Chancengleichheit der Studienplatzbewerber sichert und gleichzeitig das Kapazitätserschöpfungsgebot erfüllt. Beides trifft für die angefochtene Bestimmungen des § 24 Satz 2 und 3 VergabeVO Stiftung BW zu.

35

Mit den Maßstäben des Auswahlverfahrens der Hochschulen hat der Landesverordnungsgeber den für die Verwirklichung der Chancengleichheit rechtssystematisch geeigneten Teil der Auswahlkriterien des innerkapazitären Vergabeverfahrens auf die Vergabe von nachträglich aufgedeckten Studienplätzen übertragen. Denn dabei handelt es sich - wie dargelegt - nach den für den Senat verbindlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs um eine besondere Form des innerkapazitär in entsprechender Weise durchzuführenden Nachrückverfahrens. Da innerkapazitär der größte Teil der Studienplätze nach den Kriterien des Auswahlverfahrens der Hochschulen gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 HRG und den entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen vergeben wird, tragen die angegriffenen Vorschriften den auf der verfassungsrechtlichen Forderung nach Chancengleichheit der Bewerber beruhenden Bedenken gegen die Anwendung unterschiedlicher Vergabekriterien auch in einem praktisch möglichst großen Umfang (vgl. zu den Schwierigkeiten eines vollständigen Gleichlaufs: Müller, NVwZ-Extra 2010, Heft 24, 2 <18 mit Fn. 65>) Rechnung.

36

Es sind andererseits keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass bei einer Anwendung des § 24 Satz 2 und 3 VergabeVO Stiftung BW das Gebot zur erschöpfenden Ausnutzung der vorhanden Ausbildungskapazitäten verfehlt werden könnte. Der Vermeidung dieses dem Recht auf Teilhabe an den staatlichen Ausbildungsressourcen widersprechenden Ergebnisses dienen zwei Ausgestaltungsmerkmale der angegriffenen Regelung, die nach derzeitigem Erkenntnisstand sicherstellen, dass einerseits aufgedeckte Studienplätze tatsächlich vergeben werden können und andererseits genügender Anreiz zur Führung von Prozessen besteht, die eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung festgesetzter Zulassungszahlen ermöglichen.

37

Zum einen hat der Verwaltungsgerichtshof die umstrittene landesrechtliche Regelung bindend dahingehend ausgelegt, dass nach ihren Maßgaben verwaltungsgerichtlich aufgedeckte Studienplätze von den Hochschulen des Landes grundsätzlich auch an Bewerber vergeben werden müssen, die an dem jeweiligen Prozess nicht beteiligt waren. Zwar heißt es an einer Stelle der Gründe des erstinstanzlichen Urteils (UA S. 21), für die Zuweisung der erst im gerichtlichen Verfahren aufgedeckten Studienplätze stünden nur diejenigen Bewerber zur Auswahl, die eine entsprechende Vergabe beantragt und gerichtlich verfolgt hätten. Diese Ausführungen beziehen sich jedoch nach dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsbegründung auf den bisher bestehenden, ungeregelten Zustand. Denn der Verwaltungsgerichtshof führt weiter aus (UA S. 25 f.), sogenannte außerkapazitäre Studienplätze seien nicht ausschließlich für diejenigen Bewerber reserviert, die derartige Plätze im Wege eines gegen die Hochschule gerichteten Gerichtsverfahrens geltend gemacht hätten. Auch andere Vergabewege seien zulässig. Dies gelte erst recht, wenn diese Verfahren dichter an den normativen Vorgaben des regulären Vergabeverfahrens lägen oder sogar - wie hier - von dem zuständigen Normgeber angeordnet worden seien.

38

Wenn die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht in dem von dem Senat für richtig gehaltenen Sinne zu verstehen sein sollten, wären sie in sich widersprüchlich. Damit wäre die streitgegenständliche Regelung insoweit im Ergebnis von der Vorinstanz nicht ausgelegt worden. Dies hätte zur Folge, dass der Senat zu einer eigenen Auslegung des Landesrechts im Hinblick auf dessen Geltungsbereich befugt wäre (vgl. Eichberger, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Bd. 2, Stand Mai 2010, § 137 Rn. 83, 88; Wenzel, in: Münchener Kommentar zur ZPO, Bd. 2, 3. Aufl. 2007, § 560 Rn. 6). Eine eigene Auslegung durch den Senat müsste in Anbetracht des den Anwendungsbereich nicht einschränkenden Wortlauts, des verwaltungsverfahrensrechtlichen Charakters und des auf die Gewährleistung der Chancengleichheit gerichteten Zwecks der Regelung zu dem Ergebnis führen, dass ihre Anwendung im Grundsatz nicht auf die an einem Kapazitätsprozess beteiligten Bewerber beschränkt bleiben könnte.

39

Zum anderen müssen trotz dieses grundsätzlich weiten Anwendungsbereichs des § 24 Satz 2 und 3 VergabeVO Stiftung BW stets die Ansprüche der an einem Kapazitätsprozess beteiligten Studienplatzbewerber - wenn auch im Verhältnis zueinander nach den Verteilungsmaßstäben dieser Regelung - vor denjenigen von solchen Bewerbern befriedigt werden, die kein Kapazitätsverfahren geführt haben. Dieser Vorrang der Beteiligten eines Kapazitätsprozesses folgt aus der bundesrechtlichen Ausgestaltung des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes als Individualrechtsschutz (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 9. April 1975 - 1 BvR 344/73 - a.a.O. S. 258 <272> und - 1 BvR 344/74 u.a. - a.a.O. S. 276 <299>).

40

Nach dieser Regelungsstruktur bestünde eine Gefahr, dass nicht ausgewiesene Studienplätze unentdeckt und unbesetzt bleiben könnten, allenfalls dann, wenn die ausgewiesenen Vergabekriterien auf viele potentielle Kläger um einen Reststudienplatz abschreckend wirkten, und zugleich die Verwaltungsgerichte eine Überprüfung festgesetzter Kapazitäten nur in dem Umfang vornehmen würden, der für eine Befriedigung der Ansprüche dieser wenigen Kläger notwendig wäre. Eine solche Konstellation ist indes rein theoretischer Natur. Das gilt bereits im Hinblick auf die unterstellte Verengung des verwaltungsgerichtlichen Prüfungsmaßstabes in strikter Relation zur Zahl der Rechtsschutzsuchenden. Darüber hinaus ist in Anbetracht des steten Bewerberüberhangs in den zulassungsbeschränkten Studiengängen mit einer signifikanten Verminderung der Zahl der Studienbewerber, die sich einen Studienplatz durch die Führung eines Kapazitätsprozesses sichern wollen, nicht zu rechnen. Hinzu kommt, dass die transparenten Vergabekriterien des § 24 Satz 2 und 3 VergabeVO Stiftung BW auch Studienplatzbewerber, die nach der bisher bestehenden, weithin ungeregelten Rechtslage von einem Kapazitätsprozess abgesehen hätten, zur Führung eines solchen Rechtsstreits anregen können. In jedem Fall ist der Verordnungsgeber, wie der Verwaltungsgerichtshof zu Recht hervorgehoben hat, auf Grund der ihn treffenden Beobachtungspflicht gehalten, etwaigen Fehlentwicklungen auf dem Gebiet der Kontrolle und der Ausnutzung bestehender Ausbildungskapazitäten umgehend abzuhelfen.

41

g) Die durch § 24 Satz 2 und 3 VergabeVO Stiftung BW herbeigeführte Bindung der Kriterien für die Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgestellten Zulassungszahlen an diejenigen des innerkapazitären Auswahlverfahrens der Hochschulen stellt keine gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Gleichbehandlung ungleicher Verfahrensarten dar. Beide Verfahrenswege betreffen den grundrechtlich unterfangenen Zulassungsanspruch der Studienbewerber und sind deshalb ungeachtet ihrer grundsätzlichen Selbständigkeit rechtlich aufeinander bezogen und voneinander abhängig. Die angegriffene Regelung trägt dabei den Anforderungen der Chancengleichheit der Bewerber Rechnung.

42

h) Schließlich betrifft § 24 Satz 2 und 3 Vergabe VO Stiftung BW nicht die in Art. 19 Abs. 4 GG enthaltene Garantie des effektiven Rechtsschutzes. Diese Verfassungsnorm gewährt nicht selbst Rechte, sondern setzt zu schützende Rechte voraus (BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 - BVerfGE 61, 82 <110>, Kammerbeschluss vom 21. Juli 2005 a.a.O. Rn. 18). Die Rechte, die aus dem zur Überprüfung stehenden verfassungsgemäßen Landesverordnungsrecht ableitbar sind, können gerichtlich uneingeschränkt durchgesetzt werden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 24. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt die Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung, ihr einen vorläufigen Studienplatz im Studiengang Psychologie (Bachelor of Science) zuzuweisen.

2

Die Behörde für Wissenschaft und Forschung der Freien und Hansestadt Hamburg setzte die Jahreskapazität in diesem Studiengang durch die Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg für das Wintersemester 2013/2014 und das Sommersemester 2014 vom 19. Juli 2013 (HmbGVBl. S. 324) auf 150 Studienplätze fest, die sie sämtlich dem Wintersemester 2013/2014 zuteilte. Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag der Antragstellerin auf Zulassung zu diesem Studiengang mit Bescheid vom 29. August 2013 ab, weil die Kapazität erschöpft sei und andere Bewerber vorrangig zu berücksichtigen gewesen seien. Die Antragstellerin erhob dagegen Widerspruch. Zudem hat sie beim Verwaltungsgericht Hamburg den vorliegenden Eilantrag gestellt. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 24. Oktober 2013 - ebenso wie alle anderen auf diesen Studiengang bezogenen Eilanträge – abgelehnt, weil die Kapazität des Studiengangs erschöpft sei. Die Kapazität in dem Bachelorstudiengang Psychologie betrage 158 Plätze; dem stünden 178 kapazitätswirksame Zulassungen gegenüber. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde der Antragstellerin.

II.

3

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe (Schriftsatz vom 4.12.2013), die das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts nach Maßgabe des Beschwerdeantrags zu ändern.

4

1. Die Antragstellerin rügt (a. a. O., S. 2), das Verwaltungsgericht habe nicht ausreichend aufgeklärt, in welchem Umfang und bis zu welchem Zeitpunkt sich zugelassene Studienbewerber tatsächlich bei der Antragsgegnerin im Bachelor- und Masterstudiengang Psychologie zum Wintersemester 2013/2014 eingeschrieben hätten. Erfahrungsgemäß würden von den Hochschulen häufig Kapazitäts- und Besetzungszahlen mitgeteilt, die infolge von Fehlbuchungen, Doppelzählungen, nachträglichen Höherstufungen oder Nichtberücksichtigungen von Exmatrikulationen fehlerhaft seien. Daher seien die Immatrikulationen in den drei Studiengängen der Lehreinheit Psychologie anhand von Immatrikulationslisten, deren Vorlage der Antragsgegnerin aufzugeben sei, zu überprüfen.

5

Diese Rüge kann (auch in Verbindung mit den weiteren Beanstandungen) nicht zum Erfolg der Beschwerde führen. Die Antragsgegnerin hat dem Beschwerdegericht auf entsprechende Aufklärungsverfügungen hin mit Schriftsätzen vom 15. Januar 2014, 15. April 2014 und 12. Mai 2014 – mit diesem letzten Schriftsatz hat sie die Richtigkeit der in dem Schriftsatz vom 15. Januar 2014 genannten Zahlen bestätigt und die abweichenden Angaben im Schriftsatz vom 15. April 2014 erläutert - mitgeteilt, dass im Bachelorstudiengang Psychologie im Oktober 2013 insgesamt 183 Bewerber eingeschrieben worden seien, von denen derzeitig noch 177 immatrikuliert seien, nachdem es seit dem 15. Januar 2014 zu 5 Exmatrikulationen gekommen sei. Im Masterstudiengang Psychologie seien zunächst 123 Bewerber eingeschrieben gewesen, von denen derzeitig 121 immatrikuliert seien, nachdem es seit dem 15. Januar 2014 „1 Exmatrikulation, 1 Verzichter“ gegeben habe. Im Nebenfachstudiengang Psychologie seien nach wie vor 36 Bewerber eingeschrieben.

6

Damit hat die Antragsgegnerin auf der Grundlage mehrerer Überprüfungen im laufenden Beschwerdeverfahren die Zahl der tatsächlich erfolgten Einschreibungen zum kapazitätsrechtlich maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns der Lehrveranstaltungen im Wintersemester 2013/2014 (danach erfolgende Exmatrikulationen sind für den betreffenden Berechnungszeitraum kapazitätsrechtlich unerheblich und können sich nur im Rahmen der Schwundberechnung für künftige Berechnungszeiträume auswirken, vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2005, 3 Nc 75/05, juris Rn. 7; Beschl. v. 13.10.2006, 3 Nc 156/05, juris Rn. 7) hinreichend dargelegt. Eine weitere Überprüfung dieser Zahlen durch Anforderung von Immatrikulationslisten ist nach der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht erforderlich. Wie die nachstehenden Ausführungen aufzeigen, ergeben die sonstigen Beschwerdegründe der Antragstellerin nicht, dass über die als kapazitätswirksam anzuerkennenden Einschreibungen (vgl. dazu die folgenden Ausführungen unter „2.b)“) hinaus noch mindestens ein weiterer freier Studienplatz vorhanden wäre, den die Antragstellerin besetzen könnte.

7

2. Die Antragstellerin beanstandet (a. a. O., S. 3 unten), das Verwaltungsgericht habe nicht ansatzweise aufgeklärt, aus welchen Gründen es zu den massiven Überbuchungen im Bachelorstudiengang und im Nebenfachstudiengang gekommen sei. Es sei nicht auszuschließen, dass die Antragsgegnerin die festgesetzte Zulassungszahl gezielt und rechtsmissbräuchlich überbucht habe. Auch diese Rüge führt (in Verbindung mit den weiteren Argumenten der Antragstellerin) nicht zum Erfolg der Beschwerde.

8

a) Die im Nebenfachstudiengang gegenüber der vom Verwaltungsgericht errechneten Kapazität von 29 deutlich erhöhte Einschreibungszahl von 36 ist nach der vom Verwaltungsgericht gegebenen Begründung für die Kapazität im hier betroffenen Bachelorstudiengang ohne Bedeutung, weil es diese „überbuchten“ 7 Plätze nicht im Wege einer „negativen horizontalen Substituierung“ zu Lasten des Bachelorstudiengangs bewertet hat (vgl. BA S. 24). Das Verwaltungsgericht hatte daher nach seiner Entscheidungsbegründung im Hinblick auf den hier betroffenen Bachelorstudiengang keinen Anlass, die Überbuchungen im Nebenfachstudiengang zu überprüfen.

9

b) Die im Bachelorstudiengang Psychologie erfolgten Überbuchungen – 183 Einschreibungen bei einer festgesetzten Zulassungszahl von 150 – bieten allerdings insofern Anlass zu einer Korrektur im Hinblick auf die als kapazitätswirksam anzuerkennenden Einschreibungen, als die Antragsgegnerin laut ihrem Schriftsatz vom 15. Januar 2014 mit ihren 400 Zulassungen angestrebt hat, 160 Studienplätze - und nicht bloß die rechtsförmlich festgesetzten 150 Studienplätze – zu besetzen. Denn die Hochschulen dürfen im Regelungsbereich der Zulassungszahlenverordnungen aus eigener Kompetenz keine dort nicht ausgewiesenen Studienplätze vergeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.3.2011, BVerwGE 139, 210, Rn. 15). Damit ist die Zahl der als kapazitätswirksam anzuerkennenden Einschreibungen auf die Zahl zu verringern, die sich nach dem Annahmeverhalten der Studienbewerber ergeben hätte, wenn die Antragsgegnerin angestrebt hätte, 150 Plätze (statt 160) zu besetzen. Dies führt zu 172 als kapazitätswirksam anzuerkennenden Einschreibungen:

10

Die Antragsgegnerin ist bei 400 Zulassungsangeboten für 160 erstrebte Einschreibungen von einem Schlüssel von 2,5 zu 1 (= 400 : 160) ausgegangen. Für 150 angestrebte Einschreibungen hätte sie somit 375 Zulassungsangebote gemacht (= 150 * 2,5). Bei 375 Zulassungsangeboten wäre es bei einem entsprechendem Annahmeverhalten wie bei den 400 Zulassungsangeboten zu 171,546, gerundet 172 Einschreibungen gekommen (= 400 : 183 = 2,186; 375 : 2,186 = 171,546). Somit sind 11 (= 183 – 172) erfolgte Einschreibungen nicht als kapazitätswirksam anzuerkennen.

11

Das Bestreben der Antragsgegnerin, 160 Plätze zu besetzen, erklärt sich zwar vor dem Hintergrund, dass ihr noch nach dem hier maßgeblichen Berechnungsstichtag (1.4.2013) aus dem Hochschulpakt II neue Mittel in Aussicht gestellt worden waren und sie sich durch die weitere Ziel- und Leistungsvereinbarung mit der Behörde für Wissenschaft und Forschung vom 20. August 2013 zur Schaffung weiterer Studienplätze, u. a. 90 in der Fakultät für Erziehungswissenschaft, Psychologie und Bewegungswissenschaft, verpflichtet hatte, von denen offenbar 10 Plätze dem Bachelorstudiengang Psychologie zur Verfügung gestellt werden sollten (vgl. den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts, BA S. 23). Gleichwohl müssen sich andere Studienbewerber, die geltend machen, dass die Kapazität mit der Zulassungszahl von 150 nicht ausgeschöpft sei, die o. g. 11 von der Antragsgegnerin außerhalb des Kapazitätsrechts besetzten Plätze nicht im Rahmen ihrer Rechte aus Art. 12 Abs. 1 GG als kapazitäts- und anspruchsvernichtend entgegenhalten lassen. Es handelt sich zum einen insoweit nicht um kapazitätsrechtlich anzuerkennende, weil unabsichtliche Überbuchungen, die gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 UniZS nach Maßgabe des Annahmeverhaltens in früheren Zulassungsverfahren auf erhöhten Zulassungen zur Vermeidung von Nachrückverfahren beruhen. Ebenso wenig ergibt sich zum anderen eine Kapazitätswirksamkeit dieser 11 Einschreibungen aus dem Kapazitätsrecht selbst. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat die von ihr und von der Antragsgegnerin - im Anschluss an die am 13. Juni 2013 von den Ministerpräsidenten der Länder und der Bundeskanzlerin beschlossene Aufstockung der Mittel aus dem Hochschulpakt II - angestrebte Erhöhung der Studienplatzzahlen nicht zum Anlass genommen, die kapazitätsrechtlich maßgebliche Verordnung über Zulassungszahlen für das Wintersemester (vom 19.7.2013, HmbGVBl. S. 324) entsprechend zu aktualisieren oder nachträglich zu ändern, so dass es hier für die Antragsgegnerin keine kapazitätsrechtlich hinreichende Rechtsgrundlage dafür gab, nunmehr im Hinblick auf Mittel aus dem Hochschulpakt II mehr als die verordnungsrechtlich festgesetzten Plätze besetzen zu wollen. Die Ziel- und Leistungsvereinbarung vom 20. August 2013 war als bloße Verwaltungsvereinbarung nicht geeignet, die Rechtsverordnung über Zulassungszahlen zu verdrängen. Dies unterscheidet den vorliegenden Fall von der Situation bei der Lehreinheit BWL im Berechnungszeitraum 2012/2013, als entsprechende in Aussicht gestellte Mittel bereits Grundlage der von der Antragsgegnerin errechneten und von der Freien und Hansestadt Hamburg verordnungsrechtlich festgesetzten Kapazität gewesen waren (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2013, 3 Nc 158/12, juris Rn. 119).

12

Wie die nachstehenden Ausführungen des Beschwerdegerichts aufzeigen, ergeben die weiteren Argumente der Antragstellerin aber nicht, dass im Bachelorstudiengang Psychologie über die kapazitätswirksam besetzten 172 Plätze hinaus noch ein weiterer freier Studienplatz für die Antragstellerin vorhanden wäre.

13

3. Das Beschwerdegericht unterstellt im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zugunsten der Antragstellerin, dass - ihrem Vorbringen entsprechend (a. a. O., S. 2 unten) und entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts (BA S. 10) - die Streichung der betreffenden C2-Stelle kapazitätsrechtlich mangels tragfähiger Abwägungen der zuständigen Organe der Antragsgegnerin nicht anzuerkennen ist (zu den diesbezüglichen Anforderungen vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.8.2008, 3 Nc 141/07, juris Rn. 28, im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 15.12.1989, NVwZ-RR 1990, 349). Dem Beschwerdegericht liegen insoweit keine Unterlagen vor. Es hat aber davon abgesehen, solche Unterlagen im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bei der Antragsgegnerin anzufordern, weil jedenfalls die sonstigen Argumente der Antragstellerin nicht durchgreifen (b) und sich auch bei einer zusätzlichen Einrechnung der gestrichenen C2-Stelle in das Lehrangebot der Lehreinheit Psychologie mit dem für Professoren zutreffenden Deputat von 9 SWS (vgl. dazu OVG Hamburg, Beschl. v. 12.10.2012, 3 Nc 44/11, juris Rn. 7 ff.) keine über 172 Plätze hinausgehende Kapazität im Bachelorstudiengang Psychologie ergibt (a).

14

a) Eine Erhöhung des bereinigten Lehrangebots um 9 SWS könnte für sich genommen der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Nach der im Übrigen mit der Beschwerde nicht durchschlagend angegriffenen Begründung des angefochtenen Beschlusses ergäben sich daraus lediglich 161,363, gerundet also 161 Plätze statt der hier benötigten 173 Plätze:

15

Das bereinigte Lehrangebot (vgl. BA S. 10-18) betrüge dann 324,17 SWS (315,17 SWS plus 9 SWS), daraus ergäbe sich eine Kapazität der Lehreinheit vor Schwund von 277,543 Plätzen (2 * 324,17 = 648,34 SWS; geteilt durch 2,336). Die Kapazität des Bachelorstudiengangs Psychologie vor Schwund läge bei 138,772 Plätzen (277,543 * 0,500). Dies würde zu einer Kapazität dieses Studiengangs nach Schwund von 161,363 Plätzen führen (138,772 ./. 0,86).

16

b) Die sonstigen Angriffe der Antragstellerin dringen nicht durch.

17

aa) Die Auffassung der Antragstellerin, in sog. harten NC-Fächern sei bei der Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Mitarbeiter das zulässige Maximum auszuschöpfen, trifft nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts nicht zu. Ein allgemeiner Grundsatz, dass bei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern stets die höchst zulässige Lehrverpflichtung auszuschöpfen ist, lässt sich dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht entnehmen. Aus dem Grundsatz, dass in zulassungsbeschränkten Studiengängen vorhandene Ausbildungskapazitäten erschöpfend genutzt werden müssen, lassen sich keine konkreten Lehrverpflichtungen für bestimmte Personengruppen herleiten (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 12.10.2012, a. a. O., Rn. 19). Die im Ergebnis gegenteilige Auffassung der Antragstellerin vermag das Beschwerdegericht nicht zur Änderung seiner Rechtsauffassung zu veranlassen.

18

bb) Soweit die Antragstellerin ausführt, es bestünden Zweifel, ob bei den Lehrauftragsstunden tatsächlich nur 65 SWS anzusetzen seien, fehlt es an einer Begründung, worauf sich diese Zweifel stützen sollen.

19

cc) Die Rüge der Antragstellerin, eine Deputatsverminderung in Höhe von 7,5 SWS sei entgegen dem Verwaltungsgericht nicht anzuerkennen, weil die Ziel- und Leistungsvereinbarung vom 26./28. März 2013 nach ihrer Auffassung unwirksam sei und die Deputatsverminderungen nicht gerechtfertigt seien, vermag ebenfalls schon deshalb nicht durchzuschlagen, weil es auch hier an jeglicher Begründung fehlt. Insbesondere setzt sich die Beschwerde nicht mit der diesbezüglichen Argumentation des Verwaltungsgerichts (BA S. 16 f.) auseinander.

20

dd) Die Antragstellerin rügt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht den von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Curricularnormwert (CNW) akzeptiert, obwohl es selbst festgestellt habe, dass die Festsetzung der Curricularnormwerte „vordergründig“ nicht den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts genüge. Auch diese Rüge bleibt ohne Erfolg. Denn das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass die Antragsgegnerin die mit der Wissenschaftsbehörde vereinbarten Curricularnormwerte nachvollziehbar durch die vorgelegten Ausfüllrechnungen herleiten könne, nach denen die festgesetzten Werte in der Regel unter den errechneten Werten lägen oder diese gerade erreichten, so dass aus den normierten Werten keine kapazitären Nachteile für die Studienbewerber folgten (BA S. 20) und es insoweit keine Veranlassung zu gerichtlichen Korrekturen gebe.

21

Dieser Ansatz wird von der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts gestützt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 12.10.2012, 3 Nc 5/12, NVwZ-RR 2013, 100, juris Rn. 15). Dass die von der Antragsgegnerin für den Bachelorstudiengang Psychologie vorgelegte Ausfüllrechnung fehlerhaft oder nicht plausibel wäre, legt die Antragstellerin nicht dar.

22

ee) Die Antragstellerin rügt zu Unrecht, das Verwaltungsgericht habe die aus den zusätzlichen Mitteln des Hochschulpakts II aufgestockten 10 Studienplätze als kapazitätserhöhend ansehen müssen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2013, a. a. O., juris Rn. 57 ff.; Beschl. v. 4.4.2012, 3 Nc 53/11, juris Rn. 70 f.) führen in Aussicht gestellte oder bewilligte Mittel aus politischen Vereinbarungen wie dem Hochschulpakt II für sich genommen noch nicht zu einer Erhöhung der Kapazität; maßgeblich ist vielmehr, ob am maßgeblichen Berechnungsstichtag aus solchen Mitteln bestimmte Stellen tatsächlich eingerichtet sind oder ob am Stichtag gemäß § 5 Abs. 2 KapVO erkennbar ist, dass bestimmte Stellen bis zum Beginn des Berechnungszeitraums (§ 5 Abs. 1 KapVO) eingerichtet sein werden.

23

ff) Schließlich rügt die Antragstellerin, entgegen dem Verwaltungsgericht seien die von ihm festgestellten drei freien Plätze im Masterstudiengang Psychologie dem Bachelorstudiengang zuzuschlagen. Dem Erfolg dieser Rüge steht zum einen entgegen, dass von den seitens des Verwaltungsgerichts errechneten 122 Studienplätzen des Masterstudiengangs (vgl. BA S. 22 f. sowie die Beschlüsse vom 1.11.2013 für diesen Masterstudiengang, BA S. 20), tatsächlich kein Platz frei ist. Nach den Angaben der Antragsgegnerin hat es für diesen Studiengang 123 kapazitätswirksame Einschreibungen gegeben. Auch das Verwaltungsgericht selbst ist in seinen Beschlüssen zum Masterstudiengang vom 1. November 2013 (die dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin aus dem von ihm geführten Verfahren 20 ZE 1711/13 bekannt sein dürften) zu dem Ergebnis gelangt, dass diese 122 Plätze sämtlich kapazitätswirksam vergeben worden sind (BA v. 1.11.2013, S. 21 f.). Zum anderen wären, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat (BA S. 24), selbst drei freie Studienplätze des Masterstudiengangs mit den deutlich höheren Überbesetzungen des Bachelorstudiengangs zu verrechnen, was bezogen auf die Lehreinheit Psychologie zu einem negativen Gesamtsaldo führen würde (sog. negative horizontale Substituierung, vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, juris Rn. 82).

24

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs.2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 53 Abs.2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 24. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt die Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung, ihr einen vorläufigen Studienplatz im Studiengang Psychologie (Bachelor of Science) zuzuweisen.

2

Die Behörde für Wissenschaft und Forschung der Freien und Hansestadt Hamburg setzte die Jahreskapazität in diesem Studiengang durch die Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg für das Wintersemester 2013/2014 und das Sommersemester 2014 vom 19. Juli 2013 (HmbGVBl. S. 324) auf 150 Studienplätze fest, die sie sämtlich dem Wintersemester 2013/2014 zuteilte. Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag der Antragstellerin auf Zulassung zu diesem Studiengang mit Bescheid vom 29. August 2013 ab, weil die Kapazität erschöpft sei und andere Bewerber vorrangig zu berücksichtigen gewesen seien. Die Antragstellerin erhob dagegen Widerspruch. Zudem hat sie beim Verwaltungsgericht Hamburg den vorliegenden Eilantrag gestellt. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 24. Oktober 2013 - ebenso wie alle anderen auf diesen Studiengang bezogenen Eilanträge – abgelehnt, weil die Kapazität des Studiengangs erschöpft sei. Die Kapazität in dem Bachelorstudiengang Psychologie betrage 158 Plätze; dem stünden 178 kapazitätswirksame Zulassungen gegenüber. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde der Antragstellerin.

II.

3

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe (Schriftsatz vom 4.12.2013), die das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts nach Maßgabe des Beschwerdeantrags zu ändern.

4

1. Die Antragstellerin rügt (a. a. O., S. 2), das Verwaltungsgericht habe nicht ausreichend aufgeklärt, in welchem Umfang und bis zu welchem Zeitpunkt sich zugelassene Studienbewerber tatsächlich bei der Antragsgegnerin im Bachelor- und Masterstudiengang Psychologie zum Wintersemester 2013/2014 eingeschrieben hätten. Erfahrungsgemäß würden von den Hochschulen häufig Kapazitäts- und Besetzungszahlen mitgeteilt, die infolge von Fehlbuchungen, Doppelzählungen, nachträglichen Höherstufungen oder Nichtberücksichtigungen von Exmatrikulationen fehlerhaft seien. Daher seien die Immatrikulationen in den drei Studiengängen der Lehreinheit Psychologie anhand von Immatrikulationslisten, deren Vorlage der Antragsgegnerin aufzugeben sei, zu überprüfen.

5

Diese Rüge kann (auch in Verbindung mit den weiteren Beanstandungen) nicht zum Erfolg der Beschwerde führen. Die Antragsgegnerin hat dem Beschwerdegericht auf entsprechende Aufklärungsverfügungen hin mit Schriftsätzen vom 15. Januar 2014, 15. April 2014 und 12. Mai 2014 – mit diesem letzten Schriftsatz hat sie die Richtigkeit der in dem Schriftsatz vom 15. Januar 2014 genannten Zahlen bestätigt und die abweichenden Angaben im Schriftsatz vom 15. April 2014 erläutert - mitgeteilt, dass im Bachelorstudiengang Psychologie im Oktober 2013 insgesamt 183 Bewerber eingeschrieben worden seien, von denen derzeitig noch 177 immatrikuliert seien, nachdem es seit dem 15. Januar 2014 zu 5 Exmatrikulationen gekommen sei. Im Masterstudiengang Psychologie seien zunächst 123 Bewerber eingeschrieben gewesen, von denen derzeitig 121 immatrikuliert seien, nachdem es seit dem 15. Januar 2014 „1 Exmatrikulation, 1 Verzichter“ gegeben habe. Im Nebenfachstudiengang Psychologie seien nach wie vor 36 Bewerber eingeschrieben.

6

Damit hat die Antragsgegnerin auf der Grundlage mehrerer Überprüfungen im laufenden Beschwerdeverfahren die Zahl der tatsächlich erfolgten Einschreibungen zum kapazitätsrechtlich maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns der Lehrveranstaltungen im Wintersemester 2013/2014 (danach erfolgende Exmatrikulationen sind für den betreffenden Berechnungszeitraum kapazitätsrechtlich unerheblich und können sich nur im Rahmen der Schwundberechnung für künftige Berechnungszeiträume auswirken, vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2005, 3 Nc 75/05, juris Rn. 7; Beschl. v. 13.10.2006, 3 Nc 156/05, juris Rn. 7) hinreichend dargelegt. Eine weitere Überprüfung dieser Zahlen durch Anforderung von Immatrikulationslisten ist nach der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht erforderlich. Wie die nachstehenden Ausführungen aufzeigen, ergeben die sonstigen Beschwerdegründe der Antragstellerin nicht, dass über die als kapazitätswirksam anzuerkennenden Einschreibungen (vgl. dazu die folgenden Ausführungen unter „2.b)“) hinaus noch mindestens ein weiterer freier Studienplatz vorhanden wäre, den die Antragstellerin besetzen könnte.

7

2. Die Antragstellerin beanstandet (a. a. O., S. 3 unten), das Verwaltungsgericht habe nicht ansatzweise aufgeklärt, aus welchen Gründen es zu den massiven Überbuchungen im Bachelorstudiengang und im Nebenfachstudiengang gekommen sei. Es sei nicht auszuschließen, dass die Antragsgegnerin die festgesetzte Zulassungszahl gezielt und rechtsmissbräuchlich überbucht habe. Auch diese Rüge führt (in Verbindung mit den weiteren Argumenten der Antragstellerin) nicht zum Erfolg der Beschwerde.

8

a) Die im Nebenfachstudiengang gegenüber der vom Verwaltungsgericht errechneten Kapazität von 29 deutlich erhöhte Einschreibungszahl von 36 ist nach der vom Verwaltungsgericht gegebenen Begründung für die Kapazität im hier betroffenen Bachelorstudiengang ohne Bedeutung, weil es diese „überbuchten“ 7 Plätze nicht im Wege einer „negativen horizontalen Substituierung“ zu Lasten des Bachelorstudiengangs bewertet hat (vgl. BA S. 24). Das Verwaltungsgericht hatte daher nach seiner Entscheidungsbegründung im Hinblick auf den hier betroffenen Bachelorstudiengang keinen Anlass, die Überbuchungen im Nebenfachstudiengang zu überprüfen.

9

b) Die im Bachelorstudiengang Psychologie erfolgten Überbuchungen – 183 Einschreibungen bei einer festgesetzten Zulassungszahl von 150 – bieten allerdings insofern Anlass zu einer Korrektur im Hinblick auf die als kapazitätswirksam anzuerkennenden Einschreibungen, als die Antragsgegnerin laut ihrem Schriftsatz vom 15. Januar 2014 mit ihren 400 Zulassungen angestrebt hat, 160 Studienplätze - und nicht bloß die rechtsförmlich festgesetzten 150 Studienplätze – zu besetzen. Denn die Hochschulen dürfen im Regelungsbereich der Zulassungszahlenverordnungen aus eigener Kompetenz keine dort nicht ausgewiesenen Studienplätze vergeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.3.2011, BVerwGE 139, 210, Rn. 15). Damit ist die Zahl der als kapazitätswirksam anzuerkennenden Einschreibungen auf die Zahl zu verringern, die sich nach dem Annahmeverhalten der Studienbewerber ergeben hätte, wenn die Antragsgegnerin angestrebt hätte, 150 Plätze (statt 160) zu besetzen. Dies führt zu 172 als kapazitätswirksam anzuerkennenden Einschreibungen:

10

Die Antragsgegnerin ist bei 400 Zulassungsangeboten für 160 erstrebte Einschreibungen von einem Schlüssel von 2,5 zu 1 (= 400 : 160) ausgegangen. Für 150 angestrebte Einschreibungen hätte sie somit 375 Zulassungsangebote gemacht (= 150 * 2,5). Bei 375 Zulassungsangeboten wäre es bei einem entsprechendem Annahmeverhalten wie bei den 400 Zulassungsangeboten zu 171,546, gerundet 172 Einschreibungen gekommen (= 400 : 183 = 2,186; 375 : 2,186 = 171,546). Somit sind 11 (= 183 – 172) erfolgte Einschreibungen nicht als kapazitätswirksam anzuerkennen.

11

Das Bestreben der Antragsgegnerin, 160 Plätze zu besetzen, erklärt sich zwar vor dem Hintergrund, dass ihr noch nach dem hier maßgeblichen Berechnungsstichtag (1.4.2013) aus dem Hochschulpakt II neue Mittel in Aussicht gestellt worden waren und sie sich durch die weitere Ziel- und Leistungsvereinbarung mit der Behörde für Wissenschaft und Forschung vom 20. August 2013 zur Schaffung weiterer Studienplätze, u. a. 90 in der Fakultät für Erziehungswissenschaft, Psychologie und Bewegungswissenschaft, verpflichtet hatte, von denen offenbar 10 Plätze dem Bachelorstudiengang Psychologie zur Verfügung gestellt werden sollten (vgl. den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts, BA S. 23). Gleichwohl müssen sich andere Studienbewerber, die geltend machen, dass die Kapazität mit der Zulassungszahl von 150 nicht ausgeschöpft sei, die o. g. 11 von der Antragsgegnerin außerhalb des Kapazitätsrechts besetzten Plätze nicht im Rahmen ihrer Rechte aus Art. 12 Abs. 1 GG als kapazitäts- und anspruchsvernichtend entgegenhalten lassen. Es handelt sich zum einen insoweit nicht um kapazitätsrechtlich anzuerkennende, weil unabsichtliche Überbuchungen, die gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 UniZS nach Maßgabe des Annahmeverhaltens in früheren Zulassungsverfahren auf erhöhten Zulassungen zur Vermeidung von Nachrückverfahren beruhen. Ebenso wenig ergibt sich zum anderen eine Kapazitätswirksamkeit dieser 11 Einschreibungen aus dem Kapazitätsrecht selbst. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat die von ihr und von der Antragsgegnerin - im Anschluss an die am 13. Juni 2013 von den Ministerpräsidenten der Länder und der Bundeskanzlerin beschlossene Aufstockung der Mittel aus dem Hochschulpakt II - angestrebte Erhöhung der Studienplatzzahlen nicht zum Anlass genommen, die kapazitätsrechtlich maßgebliche Verordnung über Zulassungszahlen für das Wintersemester (vom 19.7.2013, HmbGVBl. S. 324) entsprechend zu aktualisieren oder nachträglich zu ändern, so dass es hier für die Antragsgegnerin keine kapazitätsrechtlich hinreichende Rechtsgrundlage dafür gab, nunmehr im Hinblick auf Mittel aus dem Hochschulpakt II mehr als die verordnungsrechtlich festgesetzten Plätze besetzen zu wollen. Die Ziel- und Leistungsvereinbarung vom 20. August 2013 war als bloße Verwaltungsvereinbarung nicht geeignet, die Rechtsverordnung über Zulassungszahlen zu verdrängen. Dies unterscheidet den vorliegenden Fall von der Situation bei der Lehreinheit BWL im Berechnungszeitraum 2012/2013, als entsprechende in Aussicht gestellte Mittel bereits Grundlage der von der Antragsgegnerin errechneten und von der Freien und Hansestadt Hamburg verordnungsrechtlich festgesetzten Kapazität gewesen waren (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2013, 3 Nc 158/12, juris Rn. 119).

12

Wie die nachstehenden Ausführungen des Beschwerdegerichts aufzeigen, ergeben die weiteren Argumente der Antragstellerin aber nicht, dass im Bachelorstudiengang Psychologie über die kapazitätswirksam besetzten 172 Plätze hinaus noch ein weiterer freier Studienplatz für die Antragstellerin vorhanden wäre.

13

3. Das Beschwerdegericht unterstellt im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zugunsten der Antragstellerin, dass - ihrem Vorbringen entsprechend (a. a. O., S. 2 unten) und entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts (BA S. 10) - die Streichung der betreffenden C2-Stelle kapazitätsrechtlich mangels tragfähiger Abwägungen der zuständigen Organe der Antragsgegnerin nicht anzuerkennen ist (zu den diesbezüglichen Anforderungen vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.8.2008, 3 Nc 141/07, juris Rn. 28, im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 15.12.1989, NVwZ-RR 1990, 349). Dem Beschwerdegericht liegen insoweit keine Unterlagen vor. Es hat aber davon abgesehen, solche Unterlagen im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bei der Antragsgegnerin anzufordern, weil jedenfalls die sonstigen Argumente der Antragstellerin nicht durchgreifen (b) und sich auch bei einer zusätzlichen Einrechnung der gestrichenen C2-Stelle in das Lehrangebot der Lehreinheit Psychologie mit dem für Professoren zutreffenden Deputat von 9 SWS (vgl. dazu OVG Hamburg, Beschl. v. 12.10.2012, 3 Nc 44/11, juris Rn. 7 ff.) keine über 172 Plätze hinausgehende Kapazität im Bachelorstudiengang Psychologie ergibt (a).

14

a) Eine Erhöhung des bereinigten Lehrangebots um 9 SWS könnte für sich genommen der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Nach der im Übrigen mit der Beschwerde nicht durchschlagend angegriffenen Begründung des angefochtenen Beschlusses ergäben sich daraus lediglich 161,363, gerundet also 161 Plätze statt der hier benötigten 173 Plätze:

15

Das bereinigte Lehrangebot (vgl. BA S. 10-18) betrüge dann 324,17 SWS (315,17 SWS plus 9 SWS), daraus ergäbe sich eine Kapazität der Lehreinheit vor Schwund von 277,543 Plätzen (2 * 324,17 = 648,34 SWS; geteilt durch 2,336). Die Kapazität des Bachelorstudiengangs Psychologie vor Schwund läge bei 138,772 Plätzen (277,543 * 0,500). Dies würde zu einer Kapazität dieses Studiengangs nach Schwund von 161,363 Plätzen führen (138,772 ./. 0,86).

16

b) Die sonstigen Angriffe der Antragstellerin dringen nicht durch.

17

aa) Die Auffassung der Antragstellerin, in sog. harten NC-Fächern sei bei der Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Mitarbeiter das zulässige Maximum auszuschöpfen, trifft nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts nicht zu. Ein allgemeiner Grundsatz, dass bei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern stets die höchst zulässige Lehrverpflichtung auszuschöpfen ist, lässt sich dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht entnehmen. Aus dem Grundsatz, dass in zulassungsbeschränkten Studiengängen vorhandene Ausbildungskapazitäten erschöpfend genutzt werden müssen, lassen sich keine konkreten Lehrverpflichtungen für bestimmte Personengruppen herleiten (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 12.10.2012, a. a. O., Rn. 19). Die im Ergebnis gegenteilige Auffassung der Antragstellerin vermag das Beschwerdegericht nicht zur Änderung seiner Rechtsauffassung zu veranlassen.

18

bb) Soweit die Antragstellerin ausführt, es bestünden Zweifel, ob bei den Lehrauftragsstunden tatsächlich nur 65 SWS anzusetzen seien, fehlt es an einer Begründung, worauf sich diese Zweifel stützen sollen.

19

cc) Die Rüge der Antragstellerin, eine Deputatsverminderung in Höhe von 7,5 SWS sei entgegen dem Verwaltungsgericht nicht anzuerkennen, weil die Ziel- und Leistungsvereinbarung vom 26./28. März 2013 nach ihrer Auffassung unwirksam sei und die Deputatsverminderungen nicht gerechtfertigt seien, vermag ebenfalls schon deshalb nicht durchzuschlagen, weil es auch hier an jeglicher Begründung fehlt. Insbesondere setzt sich die Beschwerde nicht mit der diesbezüglichen Argumentation des Verwaltungsgerichts (BA S. 16 f.) auseinander.

20

dd) Die Antragstellerin rügt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht den von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Curricularnormwert (CNW) akzeptiert, obwohl es selbst festgestellt habe, dass die Festsetzung der Curricularnormwerte „vordergründig“ nicht den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts genüge. Auch diese Rüge bleibt ohne Erfolg. Denn das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass die Antragsgegnerin die mit der Wissenschaftsbehörde vereinbarten Curricularnormwerte nachvollziehbar durch die vorgelegten Ausfüllrechnungen herleiten könne, nach denen die festgesetzten Werte in der Regel unter den errechneten Werten lägen oder diese gerade erreichten, so dass aus den normierten Werten keine kapazitären Nachteile für die Studienbewerber folgten (BA S. 20) und es insoweit keine Veranlassung zu gerichtlichen Korrekturen gebe.

21

Dieser Ansatz wird von der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts gestützt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 12.10.2012, 3 Nc 5/12, NVwZ-RR 2013, 100, juris Rn. 15). Dass die von der Antragsgegnerin für den Bachelorstudiengang Psychologie vorgelegte Ausfüllrechnung fehlerhaft oder nicht plausibel wäre, legt die Antragstellerin nicht dar.

22

ee) Die Antragstellerin rügt zu Unrecht, das Verwaltungsgericht habe die aus den zusätzlichen Mitteln des Hochschulpakts II aufgestockten 10 Studienplätze als kapazitätserhöhend ansehen müssen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2013, a. a. O., juris Rn. 57 ff.; Beschl. v. 4.4.2012, 3 Nc 53/11, juris Rn. 70 f.) führen in Aussicht gestellte oder bewilligte Mittel aus politischen Vereinbarungen wie dem Hochschulpakt II für sich genommen noch nicht zu einer Erhöhung der Kapazität; maßgeblich ist vielmehr, ob am maßgeblichen Berechnungsstichtag aus solchen Mitteln bestimmte Stellen tatsächlich eingerichtet sind oder ob am Stichtag gemäß § 5 Abs. 2 KapVO erkennbar ist, dass bestimmte Stellen bis zum Beginn des Berechnungszeitraums (§ 5 Abs. 1 KapVO) eingerichtet sein werden.

23

ff) Schließlich rügt die Antragstellerin, entgegen dem Verwaltungsgericht seien die von ihm festgestellten drei freien Plätze im Masterstudiengang Psychologie dem Bachelorstudiengang zuzuschlagen. Dem Erfolg dieser Rüge steht zum einen entgegen, dass von den seitens des Verwaltungsgerichts errechneten 122 Studienplätzen des Masterstudiengangs (vgl. BA S. 22 f. sowie die Beschlüsse vom 1.11.2013 für diesen Masterstudiengang, BA S. 20), tatsächlich kein Platz frei ist. Nach den Angaben der Antragsgegnerin hat es für diesen Studiengang 123 kapazitätswirksame Einschreibungen gegeben. Auch das Verwaltungsgericht selbst ist in seinen Beschlüssen zum Masterstudiengang vom 1. November 2013 (die dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin aus dem von ihm geführten Verfahren 20 ZE 1711/13 bekannt sein dürften) zu dem Ergebnis gelangt, dass diese 122 Plätze sämtlich kapazitätswirksam vergeben worden sind (BA v. 1.11.2013, S. 21 f.). Zum anderen wären, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat (BA S. 24), selbst drei freie Studienplätze des Masterstudiengangs mit den deutlich höheren Überbesetzungen des Bachelorstudiengangs zu verrechnen, was bezogen auf die Lehreinheit Psychologie zu einem negativen Gesamtsaldo führen würde (sog. negative horizontale Substituierung, vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, juris Rn. 82).

24

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs.2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 53 Abs.2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.