Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 25. Nov. 2015 - 17 K 687/15

bei uns veröffentlicht am25.11.2015

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin, Eigentümerin des mit einer unterkellerten zweigeschossigen Ladenzeile bebauten Grundstücks […] (Flurstück […] der Gemarkung […]), auf dem in der Vergangenheit eine chemische Selbstbedienungsreinigung betrieben wurde, wendet sich gegen eine bodenschutzrechtliche Duldungsanordnung.

2

Die Beklagte genehmigte mit Bescheid vom 19. September 1972, auf dem genannten Grundstück, das seinerzeit noch nicht im Eigentum der Klägerin stand, einen mit Tetrachlorethen (Synonyme: Perchlorethylen, Perchloräthylen, Perchlor, PER, PCE) betriebenen Reinigungsautomaten (Fabrikat Böwe, Maschinentyp „Permac R 308“) aufzustellen und ordnete an, die Verwendung anderer Chlorkohlenwasserstoffe als „Perchloräthylen“ bleibe ausgeschlossen. Mit Bescheid vom 10. Januar 1975 genehmigte die Beklagte die Aufstellung vierer Reinigungsautomaten desselben Maschinentyps. In den zuvor durch den Betreiber eingereichten Beschreibungen vom 30. September 1974 und 10. Dezember 1974 heißt es, das Lösemittel „Perchloräthylen“ werde ausschließlich in den Vorratstanks der Reinigungsmaschinen aufbewahrt (Fassungsvermögen 200 Liter je Maschine). Außerdem hatte der Betreiber die Beschreibung einer AMEG Aktivkohleanlage zur Rückgewinnung organischer Lösemittel eingereicht. Die Reinigung wurde in einem gefliesten Ladenlokal im Erdgeschoss betrieben, unter dem sich ein Kellerraum befindet. Am 10. Februar 1986 wurde die Genehmigung der Nutzung des Ladens als Videothek beantragt.

3

Die Beklagte erfasst und erkundet im Rahmen eines Projekts alle aktuellen und ehemaligen Standorte chemischer Reinigungen. In ihrem Auftrag führte die […] GmbH im Jahr 2008 historische Erkundigungen zu der ehemaligen chemischen Reinigung auf dem klägerischen Grundstück durch. Die Beklagte wandte sich mit Schreiben vom 27. Januar 2011 an die Klägerin, erläuterte ihr Vorgehen und kündigte eine Ortsbesichtigung durch die […] GmbH an, die am 11. Februar 2011 stattfand. Mit Schreiben vom 17. Juni 2011 teilte die Beklagte der Klägerin mit, ihr lägen Hinweise auf mögliche schädliche Bodenveränderungen auf ihrem Grundstück vor, weshalb sie beabsichtige, durch die […] GmbH vier Rammkernsondierungen – an in einem Lageplan eingezeichneten Stellen – bis in ca. 8 m unter Geländeoberkante sowie Boden-, Bodenluft- und Grundwasseruntersuchungen durchführen zu lassen. Es werde gebeten, das Einverständnis mit der Durchführung der Maßnahmen zu erklären.

4

Die Klägerin stellte mit Schreiben vom 28. Juni 2011 einen Antrag auf Zugang zu Umwelt-informationen hinsichtlich des Betriebs der chemischen Reinigung, dem die Beklagte mit Schreiben vom 3. August 2011 und 11. August 2011 nachkam. Ihr Einverständnis mit der Durchführung der beabsichtigten Maßnahmen erklärte die Klägerin nicht.

5

Die Beklagte kündigte der Klägerin mit Schreiben vom 2. Mai 2012 an, eine Duldungsanordnung zu erlassen und übersandte diese im Entwurf. Mit – nicht mit einem Briefkopf versehener, in Form und Inhalt mit dem Entwurf vom 2. Mai 2012 nahezu identischer – Duldungsanordnung vom 14. Juni 2012 gab die Beklagte der Klägerin auf, die Durchführung orientierender Untersuchungen zur Feststellung, ob auf ihrem Grundstück […], Flurstück Nr. […], in […] schädliche Bodenveränderungen vorlägen, durch die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt (BSU) oder durch von ihr beauftragte Personen zu dulden. Den Mitarbeitern der BSU und ihren Beauftragten sei der Zutritt zum Grundstück und zu Anlagen und Einrichtungen auf dem Grundstück sowie die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen, insbesondere die Entnahme von Boden-, Bodenluft- und Grundwasserproben, zu gestatten. Es bestünden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung. In chemischen Reinigungsbetrieben sei überwiegend das Reinigungsmittel Tetrachlorethen verwendet worden, das das Grundwasser stark gefährde und durch sämtliche gängigen Medien in den Untergrund eindringen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhalts und der Form der Duldungsanordnung wird auf Bl. 6 f. d. A. Bezug genommen.

6

Die Klägerin legte mit Schreiben vom 11. Juli 2012 gegen die Duldungsanordnung Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, die Duldungsanordnung sei mangels hinreichender Bestimmtheit formell rechtswidrig. Nicht hinreichend bestimmt seien das Grundstück, weil Gemarkung und Flur nicht angegeben seien und es die […] im Gegensatz zur […] nicht gebe, der Kreis der Berechtigten, soweit die Duldungsanordnung sich auf von der Beklagten beauftragte Personen erstrecke, ihr räumlich-gegenständlicher Bereich, soweit sie auch „Anlagen und Einrichtungen“ erfasse und der Umfang der zu duldenden „erforderlichen“ Maßnahmen.

7

Die Duldungsanordnung sei auch materiell rechtswidrig. Es fehle eine sie tragende Ermächtigungsgrundlage. § 9 Abs. 1 BBodSchG berechtige ausschließlich die zuständige Behörde, nicht im Auftrag handelnde Privatpersonen. Auch die §§ 4 Abs. 2, 2 Abs. 2 HmbBodSchG enthielten eine solche Ermächtigung nicht. Der Bundesgesetzgeber habe mit § 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG eine abschließende Regelung getroffen.

8

Zudem fehle eine Tatsachenbasis, die die Annahme hinreichender Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung trage. Die Indiztatsache des Betriebs vierer Reinigungsautomaten in den Jahren 1974 bis 1986 genüge nicht. Überwiegendes spreche gegen das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung. Eine Grundwasserverunreinigung sei nicht nachgewiesen. Bei dem Reinigungsautomaten, dessen Aufstellung genehmigt worden sei, handele es sich um ein geschlossenes System. Die Lösungsmittel seien ausschließlich im Automaten verblieben. Die Verwendung einer AMEG-Aktivkohlanlage zur Rückgewinnung organischer Lösemittel habe die Emission gesundheitsschädlicher Lösemitteldämpfe verhindert. Die Reinigungsmaschinen seien auf vollständig gekacheltem flüssigkeitsdichtem Untergrund aufgestellt gewesen.

9

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2015 zurück. Die Duldungsanordnung sei formell rechtmäßig, insbesondere hinreichend bestimmt. Der Umfang der Untersuchungen sei im Schreiben vom 17. Juni 2011 mitgeteilt worden. „Beauftragte der BSU“ seien durch entsprechende Nachweise hinreichend bestimmbar. Auch sei das Grundstück hinreichend genau bezeichnet worden, es gebe in Hamburg-[…] nur eine […] mit der Flurstücknummer […].

10

Die Duldungsanordnung sei auch materiell rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage sei § 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG in Verbindung mit den §§ 4 Abs. 2, 2 Abs. 2 HmbBodSchG. Bei den letztgenannten Vorschriften handele es sich um zulässige ergänzende Verfahrensregelungen im Sinne von § 21 Abs. 1 BBodSchG. Nach allgemein anerkannten Grundsätzen sei der Rückgriff auf Verwaltungshelfer zum Vollzug behördlicher Aufgaben zulässig, einer gesonderten gesetzlichen Regelung bedürfe es hierfür nicht.

11

Es bestünden hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung. Auf dem Grundstück sei 14 Jahre lang mit dem Schadstoff Tetrachlorethen umgegangen worden. Über die tatsächliche Betriebs-, Bewirtschaftungs- oder Verfahrensweise sei nichts bekannt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es zu einem Austritt beim Auswechseln des Lösemittels oder aufgrund von Undichtigkeiten der Anlagen gekommen sei. Tetrachlorethen könne auch durch gemeinhin als flüssigkeitsdicht angesehene Medien in das Erdreich gelangen. Dem sei in der damaligen Zeit keine Beachtung geschenkt worden. Im Zeitraum bis 2006 seien an 489 Standorten chemischer Reinigungen in 88 Fällen Sanierungen notwendig gewesen, bei 188 von 541 untersuchten Standorten habe weiterer Handlungsbedarf bestanden. Unerheblich sei, dass derzeit keine konkreten Nachweise von Grundwasserverunreinigungen vorlägen.

12

Am 9. Februar 2015 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung macht sie geltend, die Duldungsanordnung der Beklagten vom 14. Juni 2012 sei nichtig. Dies folge zum einen aus § 44 Abs. 2 Nr. 1 HmbVwVfG, weil sie die ausstellende Behörde nicht erkennen lasse. Aus dem ohne Briefkopf ergangenen Bescheid sei nicht erkennbar, wer Aussteller der Erklärung sei. Dies ergebe sich auch nicht aus der Rechtsbehelfsbelehrung. Diese sei unrichtig, weil dort die Freie und Hansestadt Hamburg nicht genannt sei, im Übrigen sei auch die zutreffende Bezeichnung der erlassenden Behörde in der Rechtsbehelfsbelehrung nicht ausreichend. Auch finde sich am Ende der Duldungsanordnung kein Dienstsiegel der Beklagten. Soweit im Bescheid das Kürzel „BSU“ verwendet worden sei, sei ihr, die in […] wohnhaft sei, dieses nicht bekannt. Zum anderen sei die Duldungsanordnung nach § 44 Abs. 1 HmbVwVfG nichtig, weil ihr – der Klägerin – mit der Gestattung der Entnahme von Grundwasserproben etwas rechtlich Unmögliches aufgegeben werde: Das Grundwasser sei nicht eigentumsfähig.

13

Im Übrigen sei die Duldungsanordnung rechtswidrig. Es fehle bereits eine taugliche Ermächtigungsgrundlage. § 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG verletze das Zitiergebot in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, weil das eingeschränkte Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 GG nicht genannt werde. § 2 Abs. 2 HmbBodSchG sei mangels Gesetzgebungskompetenz der Länder nichtig, § 4 Abs. 2 HmbBodSchG beziehe sich nicht auf die Erfüllung der Pflichten nach dem Bundesbodenschutzgesetz. Darüber hinaus lägen die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG nicht vor. Nach der Tatsachenbasis sei das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung ganz und gar unwahrscheinlich, auch weil die Schadstoffe drei Jahrzehnte nach Stilllegung der chemischen Reinigung bereits abgebaut wären. Die Duldungsanordnung sei zudem unverhältnismäßig, weil sie massiv in den Betrieb der Ladenlokale eingreife und deshalb mietrechtliche Auseinandersetzungen mit den Mietern zur Folge habe.

14

Die Klägerin beantragt,

15

1. festzustellen, dass die Duldungsanordnung vom 14. Juni 2012 nichtig ist,
2. hilfsweise festzustellen, dass die Duldungsanordnung vom 14. Juni 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2015 nichtig ist,
3. hilfsweise, die Duldungsanordnung vom 14. Juni 2012 und den Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2015 aufzuheben,
4. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

16

Die Beklagte beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Zur Begründung verweist die Beklagte auf ihre Entscheidungen. Ergänzend trägt sie vor, aus der Duldungsanordnung ergebe sich, dass sie von der BSU erlassen worden sei. Die Behörde sei mit ihrer Anschrift in der Rechtsbehelfsbelehrung genannt worden. Sie sei zudem an mehreren Stellen im Text des Bescheides als diejenige Behörde bezeichnet worden, die die geplanten Untersuchungen auf dem klägerischen Grundstück vornehmen wolle, den Sachverhalt aufzuklären und das Verfahren bis zum Erlass der Duldungsanordnung betrieben habe. Die Klägerin habe ihren Widerspruch auch bei der BSU, ergänzt um die Angabe des zuständigen Amtes und Referates, eingelegt.

19

Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung am 25. November 2015 durch Vernehmung der Zeugin Dr. […] Beweis dazu erhoben, ob es nach vorliegenden Erfahrungen auch beim Betrieb so genannter geschlossener Systeme zu Verunreinigungen des Bodens kommen kann und trotz des Ablaufs von nahezu 30 Jahren mit dem Vorliegen abwehrbedürftiger Verunreinigungen gerechnet werden kann. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

20

Die Sachakten der Beklagten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

I.

21

Die Klage hat weder mit dem Hauptantrag (hierzu unter 1.) noch mit dem ersten (hierzu unter 2.) und dem zweiten Hilfsantrag (hierzu unter 3.) Erfolg.

22

1. Mit dem auf Feststellung der Nichtigkeit der Duldungsanordnung vom 14. Juni 2012 gerichteten, als allgemeine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaften und auch im Übrigen zulässigen Hauptantrag ist die Klage unbegründet.

23

a) Die Duldungsanordnung vom 14. Juni 2012 ist nicht nach § 44 Abs. 2 Nr. 1 HmbVwVfG nichtig. Danach ist ein Verwaltungsakt nichtig, der schriftlich erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

24

aa) Die den Verwaltungsakt erlassende Behörde ist erforderlichenfalls durch Auslegung zu ermitteln (Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 37, Rn. 9 und 97). Dabei finden die zu den §§ 133, 157 BGB entwickelten Grundsätze der Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont entsprechende Anwendung. Maßgebend ist, wie der Empfänger den Vorgang unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren und bekannten Umstände bei objektiver Würdigung verstehen muss; Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung (vgl. zur Erfüllung der Kriterien des § 35 VwVfG: BVerwG, Urt. v. 5.11.2009, 4 C 3/09, juris, Rn. 21 m.w.N.; zur Berücksichtigung der dem Empfänger bekannten Begleitumstände: Ellenberger, in: Palandt, 74. Auflage 2015, § 133 BGB, Rn. 15).

25

bb) Nach diesem Maßstab lässt die Duldungsanordnung vom 14. Juni 2012 erkennen, dass sie von der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt erlassen worden ist.

26

Zwar ist dies bei isolierter Betrachtung der Duldungsanordnung durchaus zweifelhaft. Diese enthält keinen Briefkopf und ist von Herrn […] unterschrieben worden, ohne dass aus der Duldungsanordnung dessen Funktion im Behördenaufbau der Beklagten ersichtlich wäre. Soweit die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt bzw. die BSU im verfügenden Teil, in der Begründung sowie in der Rechtsbehelfsbelehrung an mehreren Stellen genannt ist, ergibt sich daraus jedenfalls nicht ausdrücklich, dass sie die Duldungsanordnung auch erlassen hat.

27

Berücksichtigt man jedoch den vorausgegangenen Schriftwechsel, musste die Klägerin die Urheberschaft der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt für die Duldungsanordnung bei objektiver Würdigung erkennen. Die Duldungsanordnung vom 14. Juni 2012 nimmt im Einleitungssatz auf das Anhörungsschreiben vom 2. Mai 2012 und die dortige Ankündigung zum Erlass einer Duldungsanordnung Bezug. Das Anhörungsschreiben vom 2. Mai 2012 war mit dem üblichen Briefkopf der Beklagten unter Angabe der Kontaktdaten des zuständigen Sachbearbeiters […] versehen und von diesem, mithin von derselben Person wie die Duldungsanordnung vom 14. Juni 2012, unterschrieben. Beigefügt war dem Anhörungsschreiben ein auf den 2. Mai 2012 datierter Entwurf der Duldungsanordnung. Dieser ist mit Ausnahme des Datums und des fehlenden Satzes, dass im Anhörungsverfahren keine Äußerung erfolgt sei, mit der Duldungsanordnung identisch.

28

b) Die Duldungsanordnung vom 14. Juni 2012 ist auch nicht nach § 44 Abs. 1 HmbVwVfG nichtig. Danach ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

29

Die Duldungsanordnung leidet nicht an einem besonders schwerwiegenden Fehler, soweit der Klägerin darin aufgegeben wurde, die Entnahme von Grundwasserproben zu gestatten. Dies ist der Klägerin nicht rechtlich unmöglich. Sie ist zwar nicht Eigentümerin des Grundwassers, aber Eigentümerin des darüber liegenden Grundstücks, auf dem die Maßnahmen durchgeführt werden müssen, um an das Grundwasser zu gelangen.

30

2. Auch mit dem auf Feststellung der Nichtigkeit der Duldungsanordnung vom 14. Juni 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2015 gerichteten ersten Hilfsantrag ist die zulässige Klage unbegründet.

31

Die Ausführungen unter I. 1. gelten entsprechend. Nichtigkeitsgründe, die die Duldungsanordnung vom 14. Juni 2012 nur in der Gestalt beträfen, die sie durch den Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2015 gefunden hat, sind nicht ersichtlich.

32

3. Mit dem auf Aufhebung der Duldungsanordnung vom 14. Juni 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2015 gerichteten, als Anfechtungsklage statthaften und auch im Übrigen zulässigen zweiten Hilfsantrag ist die Klage ebenfalls unbegründet. Die Duldungsanordnung vom 14. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

33

a) Rechtsgrundlage der Duldungsanordnung ist § 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG. Danach soll die zuständige Behörde zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen, wenn ihr Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt.

34

aa) Die §§ 4 Abs. 2, 2 Abs. 2 Satz 1 HmbBodSchG sind nicht ergänzend heranzuziehen.

35

Das im Zweiten und Dritten Teil des Bundesbodenschutzgesetzes in materiell-rechtlicher Hinsicht vorgesehene behördliche Handlungsinstrumentarium, zu dem auch § 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG gehört, ist – vorbehaltlich ausdrücklicher Ermächtigungen zu landesgesetzlichen Regelungen – abschließend (BVerwG, Urt. v. 26.4.2006, 7 C 15/05, juris, Rn. 10). Vorliegend greift keine im Bundesbodenschutzgesetz enthaltene Ermächtigung zum Erlass landesgesetzlicher Regelungen ein.

36

Insbesondere handelt es sich bei den §§ 4 Abs. 2, 2 Abs. 2 Satz 1 HmbBodSchG entgegen der Auffassung der Beklagten nicht um ergänzende Verfahrensregelungen im Sinne von § 21 Abs. 1 BBodSchG. Der Anwendungsbereich des § 21 Abs. 1 BBodSchG ist auf Verfahrensregelungen beschränkt (BVerwG, Urt. v. 26.4.2006, 7 C 15/05, juris, Rn. 13; Ludwig, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 21 BBodSchG, 67. EL, November 2012, Rn. 18). Um solche handelt es sich bei den genannten Vorschriften des Hamburgischen Bodenschutzgesetzes nicht. Diese stellen vielmehr materiell-rechtliche Regelungen dar, weil sie die Beklagte zum Erlass „erforderlicher Anordnungen“ ermächtigen (§ 4 Abs. 2 HmbBodSchG) und Grundstückseigentümer sowie Inhaber tatsächlicher Gewalt über ein Grundstück verpflichten, bestimmte Maßnahmen zu gestatten und zu dulden (§ 2 Abs. 2 Satz 1 HmbBodSchG).

37

bb) § 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG vermag die in der Duldungsanordnung vom 14. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2015 angeordneten Maßnahmen auch ohne Rückgriff auf landesgesetzliche Regelungen zu tragen.

38

(1) § 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG verpflichtet und ermächtigt die zuständige Behörde dazu, die „geeigneten Maßnahmen“ zu ergreifen.

39

§ 3 Abs. 3 BBodSchV konkretisiert den Handlungsspielraum der zuständigen Behörde dahingehend, dass die Verdachtsfläche oder altlastverdächtige Fläche nach der Erfassung zunächst einer orientierenden Untersuchung unterzogen werden soll (Ewer, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 9 BBodSchG, 48. EL, April 2006, Rn. 43). Dabei handelt es sich um örtliche Untersuchungen, insbesondere Messungen, auf der Grundlage der Ergebnisse der Erfassung zum Zweck der Feststellung, ob der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast ausgeräumt ist oder ein hinreichender Verdacht im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG besteht (§ 2 Nr. 3 BBodSchV). Die Anforderungen und die Durchführung dieser Untersuchungen regeln Anhang 1 Nr. 1.1 und Anhang 2 der BBodSchV (Ewer, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 9 BBodSchG, 48. EL, April 2006, Rn. 43).

40

(2) Die von der zuständigen Behörde zu ergreifenden „geeigneten Maßnahmen“ schließen Anordnungen gegenüber Grundstückseigentümern ein, orientierende Untersuchungen im Sinne von § 2 Nr. 3 BBodSchV auch zu dulden (Ewer, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 9 BBodSchG, 48. EL, April 2006, Rn. 44). Es ist überdies nicht zu beanstanden, dass sich die Beklagte bei der Durchführung der orientierenden Untersuchungen qualifizierter privater Personen bedient und die Duldungsanordnung auch auf diese erstreckt. Der Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG steht dem nicht entgegen, soweit darin nur die zuständige Behörde zum Ergreifen der geeigneten Maßnahmen ermächtigt wird. Denn auch wenn die Beklagte qualifizierte private Personen beauftragt, ist sie es, die geeignete Maßnahmen im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG ergreift.

41

cc) Der Anwendbarkeit des § 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG steht der Vortrag der Klägerin zur Verletzung des verfassungsrechtlichen Zitiergebots (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG) im Hinblick auf Eingriffe in die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) nicht entgegen.

42

(1) Der persönliche Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 13 GG ist für die Klägerin bereits nicht eröffnet.

43

Träger des Grundrechts aus Art. 13 GG sind die unmittelbaren Besitzer und damit die Träger der tatsächlichen Sachherrschaft, insbesondere die Mieter, nicht jedoch die mittelbare Besitzer, insbesondere die Vermieter (Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 13. Auflage 2014, Art. 13, Rn. 6 m.w.N.). Die Klägerin betreibt auf ihrem Grundstück kein Ladenlokal selbst, sie vermietet die Ladenlokale lediglich.

44

(2) Im Übrigen verletzt § 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG auch in der Sache nicht das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG.

45

Das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verlangt, dass ein Gesetz, welches ein Grundrecht einschränkt, das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennt. Als Formvorschrift bedarf die Norm jedoch enger Auslegung, wenn sie nicht zu einer leeren Förmlichkeit erstarren und den die verfassungsmäßige Ordnung konkretisierenden Gesetzgeber in seiner Arbeit unnötig behindern soll. Deshalb bedarf es eines zielgerichteten (finalen) Grundrechtseingriffs, um das Zitiererfordernis auszulösen (BVerfG, Beschl. v. 11.8.1999, 1 BvR 2181/98 u.a., juris, Rn. 55 f. m.w.N.). Daran fehlt es hier.

46

§ 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG greift nicht zielgerichtet in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) ein. Anknüpfungspunkt des Bundesbodenschutzgesetzes im Allgemeinen und des § 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG im Besonderen ist vielmehr der Boden, dessen Funktionen gesichert oder wiederhergestellt werden sollen (§ 1 Satz 1 BBodSchG).

47

b) Die Duldungsanordnung vom 14. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2015 ist formell rechtmäßig, insbesondere inhaltlich hinreichend bestimmt im Sinne von § 37 Abs. 1 HmbVwVfG.

48

aa) Hinreichende inhaltliche Bestimmtheit setzt voraus, dass insbesondere für den Adressaten des Verwaltungsakts die von der Behörde getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann. Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren den Beteiligten bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (BVerwG, Beschl. v. 9.10.2012, 7 VR 10/12, juris, Rn. 10). Bei Duldungsverfügungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG muss nicht bis ins Einzelne aufgezählt werden, welche tatsächlichen Handlungen im Einzelnen zu dulden sind. Es ist hinreichend, wenn klar wird, was vom Duldungspflichtigen konkret verlangt wird und was die Handlungen des „Duldungsberechtigten“ zum Ziel haben (allgemein: Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 37, Rn. 32a). Zudem genügt es, dass der Regelungsinhalt bestimmbar ist (Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 37, Rn. 5).

49

bb) Nach diesem Maßstab erweist sich die Duldungsanordnung vom 14.06.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.01.2015 als hinreichend bestimmt.

50

(1) Dies gilt zunächst hinsichtlich des in Bezug genommenen Grundstücks, das durch Angaben zur Adresse ([…]) sowie zur Erfassung im Liegenschaftskataster („Flurstück Nr. […]“) beschrieben ist. Zwar ist die Lage des Grundstücks im Grundbuch nicht mit „[…]“, sondern mit „[…]“ (Grundbuchblatt […], Grundbuchbezirk […], Grundbuchamt […]) beschrieben und fehlt in der Duldungsanordnung die Angabe der Gemarkung […]. Doch ist für die Klägerin aus dem Zusammenspiel dieser Angaben auch unter Berücksichtigung des vorangegangenen Schriftverkehrs und der Ortsbesichtigung klar und eindeutig erkennbar, dass sich die Duldungsanordnung auf ihr Grundstück (Flurstück […] der Gemarkung […]) in seiner Gesamtheit bezieht.

51

(2) Hinsichtlich der neben dem Grundstück in Bezug genommenen „Anlagen und Einrichtungen“ auf dem Grundstück ist die hinreichende Bestimmtheit im Sinne hinreichender Bestimmbarkeit ebenfalls zu bejahen. Die von der Beklagten verwendete Formulierung zur räumlich-gegenständlichen Reichweite der Anordnung ist aus der landesgesetzlichen Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 1 HmbBodSchG übernommen und findet sich vergleichbar auch in § 64 Abs. 4 HWaG. Ob auf dem klägerischen Grundstück Anlagen oder Einrichtungen in diesem Sinne vorhanden sind, ist jedenfalls bestimmbar; deren konkreter Benennung bedarf es in der Duldungsanordnung nicht.

52

(3) Auch die Berechtigten in Gestalt der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt sowie der von ihr beauftragten Personen sind hinreichend bestimmbar bezeichnet. Für die Klägerin ist klar und eindeutig erkennbar, dass sie auch Untersuchungen durch von der Beklagten beauftragte Personen zu dulden hat. Maßgebend ist, dass ein Auftragsverhältnis zwischen der Beklagten und der dritten Person besteht. Der konkreten Benennung der Beauftragten bedarf es in der Duldungsanordnung nicht.

53

(4) Hinsichtlich der zu duldenden Maßnahmen sind die Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit ebenfalls gewahrt. Zwar sind die zur möglichen Feststellung schädlicher Bodenveränderungen erforderlichen Maßnahmen im verfügenden Teil der Duldungsanordnung vom 14. Juni 2012 nicht näher beschrieben. Doch ergeben sich diese aus der Begründung der Duldungsanordnung vom 14. Juni 2012, des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2015 sowie den Ausführungen in dem darin in Bezug genommenen Schreiben vom 17. Juni 2011, in dem es heißt, es sollten vier Rammkernsondierungen – an in einem Lageplan eingezeichneten Stellen – bis in ca. 8 m unter Geländeoberkante sowie Boden-, Bodenluft- und Grundwasseruntersuchungen ausgeführt werden.

54

c) Die Duldungsanordnung vom 14. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2015 ist auch materiell rechtmäßig.

55

aa) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG in Gestalt von Anhaltspunkten für eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast liegen vor.

56

(1) Schädliche Bodenveränderungen im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen (§ 2 Abs. 3 BBodSchG). Altlasten im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind auch Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stilllegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte), durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden (§ 2 Abs. 5 Nr. 2 BBodSchG).

57

Anhaltspunkte im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG sind gegeben, wenn eine – auch nur geringe – Tatsachenbasis vorhanden ist, die zu dem Schluss berechtigt, dass das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung nicht ganz unwahrscheinlich ist, es bedarf also nicht zwangsläufig konkreter Anhaltspunkte, sondern lediglich tatsächlicher Indizien. Die Grenze zu einer unzulässigen Untersuchungsmaßnahme wird nur bei einer „Vorsorge ins Blaue“ überschritten, also dann, wenn keinerlei Tatsachen oder wissenschaftlich abgesicherte Wahrscheinlichkeitsurteile vorliegen (Ewer, in: Landmann/Roh-mer, Umweltrecht, § 9 BBodSchG, 48. EL, April 2006, Rn. 41; Posser, in: BeckOK Umweltrecht, § 9 BBodSchG, § 9, Rn. 7 m.w.N.). Diese vergleichsweise geringen Anforderungen für das Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG finden ihre Rechtfertigung darin, dass die Norm der ersten Stufe der Gefahrerforschung zuzuordnen ist, die die zuständige Behörde auf ihre Kosten vorzunehmen hat (Ewer, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 9 BBodSchG, 48. EL, April 2006, Rn. 35 f.).

58

(2) Nach diesem Maßstab liegen Anhaltspunkte für eine schädliche Bodenveränderung auf dem Grundstück der Klägerin vor.

59

(a) Es liegen in Gestalt des Betriebs einer chemischen Selbstbedienungsreinigung auf dem klägerischen Grundstück über einen erheblichen Zeitraum, bei dem mit Tetrachlorethen – einem umweltgefährdenden Schadstoff, der als Gefahrstoff der Kategorie drei eingestuft ist (zu den Wirkungen von Tetrachlorethen auf den Menschen: VG Berlin, Urt. v. 27.6.2008, 10 A 238/06, juris, Rn. 19) – betriebene Reinigungsautomaten (Fabrikat BÖWE, Maschinentyp „Permac R 308“) zum Einsatz kamen, Tatsachen vor, die zu dem Schluss berechtigen, dass das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung nicht ganz unwahrscheinlich ist.

60

(b) Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei den Reinigungsautomaten um geschlossene Systeme handelte, diese auf gefliestem Fußboden standen, das eingesetzte Tetrachlorethen ausschließlich in den Vorratstanks aufbewahrt werden sollte und eine AMEG-Aktivkohlanlage eingesetzt wurde, um die Emission gesundheitsschädlicher Lösemitteldämpfe zu verhindern. Denn es ist nicht auszuschließen, dass Tetrachlorethen während der erheblichen Betriebsdauer durch Unfälle, technische Mängel oder unsachgemäße Handhabung, etwa der vorzeitigen Entnahme der Wäsche unter Überwindung des elektromagnetischen Schließmechanismus, ausgetreten und durch die Fugen im Fliesenfußboden in den Keller und den Boden gelangt ist. Auch besteht die Möglichkeit, dass unter Verstoß gegen die Betriebsbeschreibung der Reinigungsmaschinen und die erteilten Baugenehmigungen Tetrachlorethen im Keller gelagert oder sogar entsorgt wurde.

61

Dies wird von den Erfahrungen der Beklagten im Rahmen des Projekts „Chemische Reinigungen“ (s. hierzu den Abschlussbericht des Projekts „Chemische Reinigungen“, „www. hamburg.de/contentblob/3979320/data/chemische-reinigung-abschlussbericht.pdf“ letzter Abruf am 30. November 2015) gestützt. Die von der Kammer als Zeugin vernommene Frau Dr. […], wissenschaftliche Angestellte der Beklagten und seit mehreren Jahren mit dem Projekt betraut, gab an, sich konkret an zwei Fälle zu erinnern, in denen es auch bei geschlossenen Münzreinigungssystemen zu Bodenverunreinigungen durch Schadstoffe gekommen sei. Die Kammer hält diese Angaben der Zeugin, die erkennbar darauf achtete, nur solche Angaben zu machen, zu denen sie auch aus eigener Wahrnehmung und mit Gewissheit etwas sagen konnte, für glaubhaft. Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben nicht der Wahrheit entsprechen könnten, bestehen nicht.

62

(c) Auch der Zeitablauf von etwa 30 Jahren seit Stilllegung der chemischen Reinigung und die Möglichkeit des Abbaus von Schadstoffen schließen das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung nicht aus.

63

Tetrachlorethen ist schlecht und nur unter besonderen Milieubedingungen überhaupt abbaubar. Es finden langwierige Umwandlungsprozesse statt, so dass auch nach Abbau des Tetrachlorethens selbst mindestens ebenso schädliche Umwandlungsprodukte vorhanden sein können (Stupp/Bakenhus/Lorenz, Grundwasserverunreinigungen durch CKW, „http://www.dscweb.de/Publikationen/Grundw-CKW/gw-ckw.htm“, letzter Abruf am 30. November 2015).

64

Dies steht ebenfalls mit den Erfahrungen der Beklagten im Rahmen des Projekts „Chemische Reinigungen“ im Einklang. Die Zeugin Dr. […] hat hierzu angegeben, auch 30 Jahre nach Einstellung des Wäschereibetriebs sei nicht auszuschließen, dass eine schädliche Bodenverunreinigung vorliege. In mehreren Fällen hätten auch nach Ablauf eines Zeitraums von 30 Jahren und mehr schädliche Bodenveränderungen festgestellt werden können. Der Kammer liegen auch hinsichtlich dieser glaubhaften Angaben der Zeugin keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie wahrheitswidrig erfolgt sein könnten.

65

bb) Der Beklagten war durch § 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG auf der Rechtsfolgenseite kein Ermessen eröffnet.

66

Durch die Ausgestaltung des § 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG als Soll-Vorschrift ist die zuständige Behörde in der Regel zu einem Tätigwerden verpflichtet. Nur in atypischen Situationen ist ihr ein Ermessen eröffnet und kann sie von einem Einschreiten absehen (Ewer, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 9 BBodSchG, 48. EL, April 2006, Rn. 36). Eine solche atypische Situation lag hier nicht vor.

67

Insbesondere erweisen sich die von der Klägerin zu duldenden Maßnahmen nicht im Hinblick auf möglicherweise daraus resultierende minderungsbedingte rechtliche Auseinandersetzungen mit ihren Mietern als unverhältnismäßig. Diese der Klägerin drohenden Beeinträchtigungen fallen angesichts des Umstands, dass die Arbeiten an einem Tag durchgeführt werden sollen und an den Geschäftsbetrieb angepasst werden können, nicht besonders ins Gewicht und sind von ihr aufgrund der erheblichen Bedeutung der Erforschung möglicher schädlicher Bodenveränderungen hinzunehmen.

II.

68

Die Klägerin trägt als unterliegender Teil nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten der Klägerin für das Vorverfahren ist wegen ihrer vollen Kostentragungspflicht mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären.

69

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11 Alt. 2, 711 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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(1) Die Wohnung ist unverletzlich. (2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. (3) Begrü

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 35 Begriff des Verwaltungsaktes


Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemein

Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Boden im Sinne dieses Gesetzes ist die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der in Absatz 2 genannten Bodenfunktionen ist, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundw

Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG | § 9 Gefährdungsabschätzung und Untersuchungsanordnungen


(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs.

Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung - BBodSchV | § 3 Untersuchung


(1) Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Altlast bestehen bei einem Altstandort insbesondere, wenn auf Grundstücken über einen längeren Zeitraum oder in erheblicher Menge mit Schadstoffen umgegangen wurde und die jeweilige Betriebs-, Bewirtschaftung

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Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG | § 21 Landesrechtliche Regelungen


(1) Zur Ausführung des Zweiten und Dritten Teils dieses Gesetzes können die Länder ergänzende Verfahrensregelungen erlassen. (2) Die Länder können bestimmen, daß über die im Dritten Teil geregelten altlastverdächtigen Flächen und Altlasten hinaus

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Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 25. November 2015 teilweise geändert: Die Duldungsanordnung der Beklagten vom 14. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspru

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(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.

(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.

(1) Zur Ausführung des Zweiten und Dritten Teils dieses Gesetzes können die Länder ergänzende Verfahrensregelungen erlassen.

(2) Die Länder können bestimmen, daß über die im Dritten Teil geregelten altlastverdächtigen Flächen und Altlasten hinaus bestimmte Verdachtsflächen

1.
von der zuständigen Behörde zu erfassen und
2.
von den Verpflichteten der zuständigen Behörde mitzuteilen sind sowie
daß bei schädlichen Bodenveränderungen, von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen,
1.
Sanierungsuntersuchungen sowie die Erstellung von Sanierungsplänen und
2.
die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen
verlangt werden können.

(3) Die Länder können darüber hinaus Gebiete, in denen flächenhaft schädliche Bodenveränderungen auftreten oder zu erwarten sind, und die dort zu ergreifenden Maßnahmen bestimmen sowie weitere Regelungen über gebietsbezogene Maßnahmen des Bodenschutzes treffen.

(4) Die Länder können bestimmen, daß für das Gebiet ihres Landes oder für bestimmte Teile des Gebiets Bodeninformationssysteme eingerichtet und geführt werden. Hierbei können insbesondere Daten von Dauerbeobachtungsflächen und Bodenzustandsuntersuchungen über die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens und über die Bodennutzung erfaßt werden. Die Länder können regeln, daß Grundstückseigentümer und Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück zur Duldung von Bodenuntersuchungen verpflichtet werden, die für Bodeninformationssysteme erforderlich sind. Hierbei ist auf die berechtigten Belange dieser Personen Rücksicht zu nehmen und Ersatz für Schäden vorzusehen, die bei Untersuchungen verursacht werden.

(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.

(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.

(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.

(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.

(1) Zur Ausführung des Zweiten und Dritten Teils dieses Gesetzes können die Länder ergänzende Verfahrensregelungen erlassen.

(2) Die Länder können bestimmen, daß über die im Dritten Teil geregelten altlastverdächtigen Flächen und Altlasten hinaus bestimmte Verdachtsflächen

1.
von der zuständigen Behörde zu erfassen und
2.
von den Verpflichteten der zuständigen Behörde mitzuteilen sind sowie
daß bei schädlichen Bodenveränderungen, von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen,
1.
Sanierungsuntersuchungen sowie die Erstellung von Sanierungsplänen und
2.
die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen
verlangt werden können.

(3) Die Länder können darüber hinaus Gebiete, in denen flächenhaft schädliche Bodenveränderungen auftreten oder zu erwarten sind, und die dort zu ergreifenden Maßnahmen bestimmen sowie weitere Regelungen über gebietsbezogene Maßnahmen des Bodenschutzes treffen.

(4) Die Länder können bestimmen, daß für das Gebiet ihres Landes oder für bestimmte Teile des Gebiets Bodeninformationssysteme eingerichtet und geführt werden. Hierbei können insbesondere Daten von Dauerbeobachtungsflächen und Bodenzustandsuntersuchungen über die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens und über die Bodennutzung erfaßt werden. Die Länder können regeln, daß Grundstückseigentümer und Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück zur Duldung von Bodenuntersuchungen verpflichtet werden, die für Bodeninformationssysteme erforderlich sind. Hierbei ist auf die berechtigten Belange dieser Personen Rücksicht zu nehmen und Ersatz für Schäden vorzusehen, die bei Untersuchungen verursacht werden.

(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.

(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.

(1) Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Altlast bestehen bei einem Altstandort insbesondere, wenn auf Grundstücken über einen längeren Zeitraum oder in erheblicher Menge mit Schadstoffen umgegangen wurde und die jeweilige Betriebs-, Bewirtschaftungs- oder Verfahrensweise oder Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs nicht unerhebliche Einträge solcher Stoffe in den Boden vermuten lassen. Bei Altablagerungen sind diese Anhaltspunkte insbesondere dann gegeben, wenn die Art des Betriebs oder der Zeitpunkt der Stillegung den Verdacht nahelegen, daß Abfälle nicht sachgerecht behandelt, gelagert oder abgelagert wurden.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt für schädliche Bodenveränderungen entsprechend. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung ergeben sich ergänzend zu Absatz 1 insbesondere durch allgemeine oder konkrete Hinweise auf

1.
den Eintrag von Schadstoffen über einen längeren Zeitraum und in erheblicher Menge über die Luft oder Gewässer oder durch eine Aufbringung erheblicher Frachten an Abfällen oder Abwässer auf Böden,
2.
eine erhebliche Freisetzung naturbedingt erhöhter Gehalte an Schadstoffen in Böden,
3.
erhöhte Schadstoffgehalte in Nahrungs- oder Futterpflanzen am Standort,
4.
das Austreten von Wasser mit erheblichen Frachten an Schadstoffen aus Böden oder Altablagerungen,
5.
erhebliche Bodenabträge und -ablagerungen durch Wasser oder Wind.
Einzubeziehen sind dabei auch Erkenntnisse auf Grund allgemeiner Untersuchungen oder Erfahrungswerte aus Vergleichssituationen insbesondere zur Ausbreitung von Schadstoffen.

(3) Liegen Anhaltspunkte nach Absatz 1 oder 2 vor, soll die Verdachtsfläche oder altlastverdächtige Fläche nach der Erfassung zunächst einer orientierenden Untersuchung unterzogen werden.

(4) Konkrete Anhaltspunkte, die den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast begründen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes), liegen in der Regel vor, wenn Untersuchungen eine Überschreitung von Prüfwerten ergeben oder wenn auf Grund einer Bewertung nach § 4 Abs. 3 eine Überschreitung von Prüfwerten zu erwarten ist. Besteht ein hinreichender Verdacht im Sinne des Satzes 1 oder auf Grund sonstiger Feststellungen, soll eine Detailuntersuchung durchgeführt werden.

(5) Bei Detailuntersuchungen soll auch festgestellt werden, ob sich aus räumlich begrenzten Anreicherungen von Schadstoffen innerhalb einer Verdachtsfläche oder altlastverdächtigen Fläche Gefahren ergeben und ob und wie eine Abgrenzung von nicht belasteten Flächen geboten ist. Von einer Detailuntersuchung kann abgesehen werden, wenn die von schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten ausgehenden Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen nach Feststellung der zuständigen Behörde mit einfachen Mitteln abgewehrt oder sonst beseitigt werden können.

(6) Soweit auf Grund der örtlichen Gegebenheiten oder nach den Ergebnissen von Bodenluftuntersuchungen Anhaltspunkte für die Ausbreitung von flüchtigen Schadstoffen aus einer Verdachtsfläche oder altlastverdächtigen Fläche in Gebäude bestehen, soll eine Untersuchung der Innenraumluft erfolgen; die Aufgaben und Befugnisse anderer Behörden bleiben unberührt.

(7) Im Rahmen von Untersuchungsanordnungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes kommen auch wiederkehrende Untersuchungen der Schadstoffausbreitung und der hierfür maßgebenden Umstände in Betracht.

(8) Die Anforderungen an die Untersuchung von Böden, Bodenmaterial und sonstigen Materialien sowie von Bodenluft, Deponiegas und Sickerwasser bestimmen sich im übrigen nach Anhang 1.

(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.

(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.

Im Sinne dieser Verordnung sind

1.
Bodenmaterial:Material aus Böden im Sinne des § 2 Abs. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und deren Ausgangssubstraten einschließlich Mutterboden, das im Zusammenhang mit Baumaßnahmen oder anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben, abgeschoben oder behandelt wird;
2.
Einwirkungsbereich:Bereich, in dem von einem Grundstück im Sinne des § 2 Abs. 3 bis 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Einwirkungen auf Schutzgüter zu erwarten sind oder in dem durch Einwirkungen auf den Boden die Besorgnis des Entstehens schädlicher Bodenveränderungen hervorgerufen wird;
3.
Orientierende Untersuchung:Örtliche Untersuchungen, insbesondere Messungen, auf der Grundlage der Ergebnisse der Erfassung zum Zweck der Feststellung, ob der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast ausgeräumt ist oder ein hinreichender Verdacht im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes besteht;
4.
Detailuntersuchung:Vertiefte weitere Untersuchung zur abschließenden Gefährdungsabschätzung, die insbesondere der Feststellung von Menge und räumlicher Verteilung von Schadstoffen, ihrer mobilen oder mobilisierbaren Anteile, ihrer Ausbreitungsmöglichkeiten in Boden, Gewässer und Luft sowie der Möglichkeit ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen dient;
5.
Sickerwasserprognose:Abschätzung der von einer Verdachtsfläche, altlastverdächtigen Fläche, schädlichen Bodenveränderung oder Altlast ausgehenden oder in überschaubarer Zukunft zu erwartenden Schadstoffeinträge über das Sickerwasser in das Grundwasser, unter Berücksichtigung von Konzentrationen und Frachten und bezogen auf den Übergangsbereich von der ungesättigten zur wassergesättigten Zone;
6.
Schadstoffe:Stoffe und Zubereitungen, die auf Grund ihrer Gesundheitsschädlichkeit, ihrer Langlebigkeit oder Bioverfügbarkeit im Boden oder auf Grund anderer Eigenschaften und ihrer Konzentration geeignet sind, den Boden in seinen Funktionen zu schädigen oder sonstige Gefahren hervorzurufen;
7.
Expositionsbedingungen:Durch örtliche Gegebenheiten und die Grundstücksnutzung im Einzelfall geprägte Art und Weise, in der Schutzgüter der Wirkung von Schadstoffen ausgesetzt sein können;
8.
Wirkungspfad:Weg eines Schadstoffes von der Schadstoffquelle bis zu dem Ort einer möglichen Wirkung auf ein Schutzgut;
9.
Hintergrundgehalt:Schadstoffgehalt eines Bodens, der sich aus dem geogenen (natürlichen) Grundgehalt eines Bodens und der ubiquitären Stoffverteilung als Folge diffuser Einträge in den Boden zusammensetzt;
10.
Erosionsfläche:Fläche, von der Bodenmaterial mit Oberflächenabfluß abgespült wird;
11.
Durchwurzelbare Bodenschicht:Bodenschicht, die von den Pflanzenwurzeln in Abhängigkeit von den natürlichen Standortbedingungen durchdrungen werden kann.

(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.

(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.

Im Sinne dieser Verordnung sind

1.
Bodenmaterial:Material aus Böden im Sinne des § 2 Abs. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und deren Ausgangssubstraten einschließlich Mutterboden, das im Zusammenhang mit Baumaßnahmen oder anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben, abgeschoben oder behandelt wird;
2.
Einwirkungsbereich:Bereich, in dem von einem Grundstück im Sinne des § 2 Abs. 3 bis 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Einwirkungen auf Schutzgüter zu erwarten sind oder in dem durch Einwirkungen auf den Boden die Besorgnis des Entstehens schädlicher Bodenveränderungen hervorgerufen wird;
3.
Orientierende Untersuchung:Örtliche Untersuchungen, insbesondere Messungen, auf der Grundlage der Ergebnisse der Erfassung zum Zweck der Feststellung, ob der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast ausgeräumt ist oder ein hinreichender Verdacht im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes besteht;
4.
Detailuntersuchung:Vertiefte weitere Untersuchung zur abschließenden Gefährdungsabschätzung, die insbesondere der Feststellung von Menge und räumlicher Verteilung von Schadstoffen, ihrer mobilen oder mobilisierbaren Anteile, ihrer Ausbreitungsmöglichkeiten in Boden, Gewässer und Luft sowie der Möglichkeit ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen dient;
5.
Sickerwasserprognose:Abschätzung der von einer Verdachtsfläche, altlastverdächtigen Fläche, schädlichen Bodenveränderung oder Altlast ausgehenden oder in überschaubarer Zukunft zu erwartenden Schadstoffeinträge über das Sickerwasser in das Grundwasser, unter Berücksichtigung von Konzentrationen und Frachten und bezogen auf den Übergangsbereich von der ungesättigten zur wassergesättigten Zone;
6.
Schadstoffe:Stoffe und Zubereitungen, die auf Grund ihrer Gesundheitsschädlichkeit, ihrer Langlebigkeit oder Bioverfügbarkeit im Boden oder auf Grund anderer Eigenschaften und ihrer Konzentration geeignet sind, den Boden in seinen Funktionen zu schädigen oder sonstige Gefahren hervorzurufen;
7.
Expositionsbedingungen:Durch örtliche Gegebenheiten und die Grundstücksnutzung im Einzelfall geprägte Art und Weise, in der Schutzgüter der Wirkung von Schadstoffen ausgesetzt sein können;
8.
Wirkungspfad:Weg eines Schadstoffes von der Schadstoffquelle bis zu dem Ort einer möglichen Wirkung auf ein Schutzgut;
9.
Hintergrundgehalt:Schadstoffgehalt eines Bodens, der sich aus dem geogenen (natürlichen) Grundgehalt eines Bodens und der ubiquitären Stoffverteilung als Folge diffuser Einträge in den Boden zusammensetzt;
10.
Erosionsfläche:Fläche, von der Bodenmaterial mit Oberflächenabfluß abgespült wird;
11.
Durchwurzelbare Bodenschicht:Bodenschicht, die von den Pflanzenwurzeln in Abhängigkeit von den natürlichen Standortbedingungen durchdrungen werden kann.

(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.

(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.

(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.

(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.

Zweck dieses Gesetzes ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des an einen Kleingartenverein verpachteten Flurstücks a der Flur ... in der Gemarkung B. Sie wendet sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Verfügung vom 30. August 2012, mit der die Bezirksregierung D. ihr - gestützt auf § 44 EnWG - aufgegeben hat, die auf einer Teilfläche ihres Grundstücks beabsichtigten Vorarbeiten zur Baudurchführung (Baugrunduntersuchungen und Bodensondierungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen in der geplanten 380 kV Freileitungstrasse) unter Einsatz eines Bohrgerätes im Zeitraum ab der 36. Kalenderwoche bis einschließlich der 43. Kalenderwoche zu dulden.

2

Die Antragstellerin hat gegen die Duldungsverfügung Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf erhoben und zugleich um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsstreit an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen.

II.

3

1. Das Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund der nach § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindenden Verweisung durch das Verwaltungsgericht für die Entscheidung über den Antrag zuständig. Ungeachtet dessen hat das Verwaltungsgericht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts auch zu Recht bejaht.

4

Nach § 1 Abs. 3 EnLAG i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben betreffen, die im Energieleitungsausbaugesetz bezeichnet sind. Die streitgegenständlichen Vorarbeiten beziehen sich auf das im Bedarfsplan zum Energieleitungsausbaugesetz vom 21. August 2009 (BGBl I S. 2870) unter Nr. 14 verzeichnete Vorhaben "Neubau Höchstspannungsleitung Niederrhein - Utfort - Osterath, Nennspannung 380 kV".

5

Der vorliegende Rechtsstreit betrifft auch im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO das Planfeststellungsverfahren für dieses Vorhaben. Im Hinblick auf den Zweck der Zuständigkeitsregelung in § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO, die Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben zu beschleunigen und divergierende Entscheidungen zu vermeiden, werden von dieser Vorschrift alle Verfahren erfasst, die einen unmittelbaren Bezug zu konkreten Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO haben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betrifft eine Streitigkeit das Planfeststellungsverfahren, wenn sie Teil der genehmigungsrechtlichen Bewältigung des Vorhabens ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn um Maßnahmen gestritten wird, die zeitlich und sachlich der späteren Planfeststellung oder Plangenehmigung vorausgehen, indem sie der Vorbereitung eines solchen Verfahrens dienen oder einen Ausschnitt der Probleme darstellen, die in einem laufenden Planfeststellungsverfahren zu lösen sind. Maßnahmen, die bereits Teil der Bauausführung sind, werden dagegen nicht erfasst (Beschlüsse vom 12. Juni 2007 - BVerwG 7 VR 1.07 - Buchholz 310 § 50 VwGO Nr. 25 Rn. 8, vom 15. Juni 2011 - BVerwG 7 VR 8.11 - Buchholz 407.3 § 5 VerkPBG Nr. 20 Rn. 5 und vom 21. Januar 1994 - BVerwG 7 VR 12.93 - Buchholz 407.3 § 5 VerkPBG Nr. 1 S. 2).

6

Ausgehend vom Beschleunigungszweck des § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO unterfallen dem Anwendungsbereich dieser Norm über die vorgenannten Fallgestaltungen hinaus auch solche Verfahren, die Maßnahmen zur Vorbereitung der Baudurchführung nach § 44 Abs. 1 EnWG, namentlich zur Vorbereitung der Ausschreibung und der Ausführungsplanung zum Gegenstand haben. Zwar steht bei solchen Vorarbeiten die genehmigungsrechtliche Bewältigung des Planvorhabens, obwohl Ausschreibungen auch mit alternativen Lösungen in Betracht kommen bzw. Projektalternativen erbringen können und es im Verlauf der Ausführungsplanung ebenfalls zu Änderungen der festzustellenden oder bereits festgestellten Planung kommen kann, zumindest nicht im Vordergrund. Die Erweiterung des § 44 Abs. 1 EnWG auf Maßnahmen zur Vorbereitung der Baudurchführung zielt aber gerade auf die Beschleunigung der Durchführung - nicht der Ausführung - des Planvorhabens. Zu diesem Zweck sollen Maßnahmen zur Vorbereitung der Baudurchführung angesichts ihrer geringen Eingriffsintensität unabhängig von der Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses zulässig sein, um ein zeitgerechtes und sinnvolles Wechselspiel zwischen Planung und Ausschreibung bzw. Ausführungsplanung zu ermöglichen (BTDrucks 16/54 S. 27, 30, 32). Diesem Normzweck wird nur eine Erstreckung des § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO auch auf solche Verfahren, die Maßnahmen zur Vorbereitung der Baudurchführung zum Gegenstand haben, gerecht.

7

2. Die Antragstellerin ist entgegen der Auffassung der Beigeladenen in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin des Grundstücks, auf dem die Vorarbeiten durchgeführt werden sollen, antragsbefugt. Dass Gemeinden nicht Träger des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sind, hindert sie nicht daran, nach Maßgabe des einfachen Rechts wie private Grundstückseigentümer Belastungen abzuwehren, die ihre Rechtsposition als Eigentümerin im zivilrechtlichen Sinne betreffen.

8

3. Der Antrag ist aber nicht begründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchführung der Vorarbeiten überwiegt das private Interesse der Antragstellerin, von Vorarbeiten auf ihrem Grundstück vorerst verschont zu bleiben, weil sich die Duldungsverfügung - nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung - als rechtmäßig (a) und ihre Vollziehung als eilbedürftig erweist (b). Die Antragstellerin wird danach mit ihrer Klage in der Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg haben. Es besteht daher kein Anlass, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage wieder herzustellen.

9

a) Die streitgegenständliche Duldungsverfügung vom 30. August 2012 ist nicht unter Verletzung von Verfahrensvorschriften ergangen, die im Hauptsacheverfahren voraussichtlich zu ihrer Aufhebung führen werden. Zwar ist die Antragstellerin vor dem Erlass der Duldungsverfügung vom Antragsgegner nicht nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört worden. Es kann dahinstehen, ob dieser Verfahrensmangel noch bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens geheilt werden kann (§ 45 Abs. 2 VwVfG NRW), was mit Blick darauf, dass die streitgegenständlichen Vorarbeiten nunmehr ab dem 10. Oktober 2012 stattfinden sollen und der Zweck einer Anhörung nicht mehr erreicht werden kann, wenn sich die streitgegenständliche Verfügung wegen Zeitablaufs erledigt hat (Urteil vom 22. März 2012 - BVerwG 3 C 16.11 - NJW 2012, 2823 Rn. 18), zumindest zweifelhaft erscheint. Die Antragstellerin kann die Aufhebung der Duldungsverfügung wegen des geltend gemachten Verfahrensfehlers aller Voraussicht nach aber jedenfalls deshalb nicht beanspruchen, weil offensichtlich ist, dass die unterbliebene Anhörung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (§ 46 VwVfG NRW). Nach derzeitigem Sach- und Streitstand sind Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner ohne den Verfahrensfehler anders entschieden und den Antrag der Beigeladenen auf Erlass einer Duldungsverfügung abgelehnt hätte, weder von der Antragstellerin dargetan noch sonst ersichtlich.

10

Die Duldungsverfügung genügt entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch (noch) den Anforderungen, die nach § 37 Abs. 1 VwVfG NRW an die inhaltliche Bestimmtheit von Verwaltungsakten zu stellen sind. Hinreichende inhaltliche Bestimmtheit setzt voraus, dass insbesondere für den Adressaten des Verwaltungsakts die von der Behörde getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann. Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (Urteil vom 3. Dezember 2003 - BVerwG 6 C 20.02 - BVerwGE 119, 282 = Buchholz 442.066 § 33 TKG Nr. 2 Rn. 17).

11

Die Anforderungen an die erforderliche Konkretisierung einer Duldungsverfügung nach § 44 EnWG bestimmen sich in erster Linie nach dem Informationsinteresse des Betroffenen. Erforderlich sind die genaue Bezeichnung der betroffenen Grundstücke, die Angabe des voraussichtlichen Beginns und der voraussichtlichen Dauer der Vorarbeiten sowie mindestens überschlägige Angaben zu deren Art und Umfang. Eine metergenaue Angabe etwa der einzelnen Bohrpunkte oder der konkreten Fahrstrecke ist nicht erforderlich, weil die Tauglichkeit von Bohrpunkten und Fahrstrecken u.a. von den örtlichen Gegebenheiten und den wetterbedingten Bodenverhältnissen abhängt (Beschluss vom 3. März 1994 - BVerwG 7 VR 4.94, 7 VR 5.94 und 7 VR 6.94 - Buchholz 407.3 § 5 VerkPBG Nr. 2, juris Rn. 17). Daran gemessen ist die angefochtene Duldungsverfügung nicht zu beanstanden.

12

Nach dem Inhalt der Duldungsverfügung sind auf dem Grundstück der Antragstellerin, Flurstück a, Flur ..., Gemarkung B., im Zeitraum von der 36. KW bis zur 43. KW zur Vorbereitung der Baudurchführung (Erstellung der Ausführungsplanung) Baugrunduntersuchungen und Bodensondierungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen in der geplanten Leitungstrasse unter Einsatz eines Bohrgerätes geplant. Mit Schreiben vom 7. September 2012 hat die Beigeladene den genauen Zeitpunkt gemäß § 44 Abs. 2 EnWG gegenüber der Antragstellerin auf den 26. September 2012 ab 8.00 Uhr konkretisiert. In der Duldungsverfügung wird zudem auf eine ihr beigefügte Planunterlage verwiesen, in der die Teilfläche des Grundstücks, die betreten bzw. befahren werden soll, farblich markiert ist und die Lage des geplanten Mastes sowie die teilweise außerhalb des Flurstücks a verlaufende Zuwegung für die Baugrunduntersuchung eingezeichnet sind.

13

Zwar ist der Antragstellerin zuzugeben, dass in der Duldungsverfügung vom 30. August 2012 als Fläche, auf die sich die Duldungsverfügung bezieht, explizit nur das Flurstück a benannt wird. Die ausreichende Bestimmtheit der Duldungsverfügung wird dadurch aber nicht in Frage gestellt. Aus der farblichen Markierung in der beigefügten Planunterlage, die nach den oben dargestellten Grundsätzen zur Auslegung heranzuziehen ist, ergibt sich hinreichend deutlich, dass die Zuwegung zu der Teilfläche des Flurstücks a, auf der die eigentlichen Vorarbeiten erfolgen sollen, teilweise auch auf dem Flurstück b verläuft. Bei verständiger Auslegung kann die Angabe in der Planzeichnung nur so verstanden werden, dass es der Beigeladenen ermöglicht werden soll, die für die eigentlichen Vorarbeiten vorgesehene Teilfläche des Flurstücks a über die markierte Wegefläche auch unter Inanspruchnahme des Flurstücks b zu erreichen. Zwischen Verfügung und beigefügter Planunterlage besteht mithin kein unauflösbarer Widerspruch. Es ist nicht erkennbar, inwieweit der Antragstellerin über die zeichnerische Einbeziehung des Flurstücks b hinaus mit dessen auch verbaler Benennung gedient wäre. Dies gilt umso mehr, als die ausdrückliche Benennung des Flurstücks b keine weitergehenden Schlüsse auf Art und Maß der Betroffenheit der Antragstellerin zuließe, denn die eigentlichen Vorarbeiten finden unstreitig nicht auf diesem Flurstück statt. Es dient vielmehr ausschließlich als Zuwegung.

14

Die streitgegenständliche Duldungsverfügung lässt auch sonst keine Rechtsmängel erkennen. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 44 Abs. 1 EnWG, wonach Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte zur Vorbereitung der Planung und der Baudurchführung eines Vorhabens oder von Unterhaltungsmaßnahmen notwendige Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen sowie sonstige Vorarbeiten durch den Träger des Vorhabens oder von ihm Beauftragte zu dulden haben. Dass die auf dem Grundstück der Antragstellerin laut Duldungsverfügung vom 30. August 2012 vorgesehenen Maßnahmen der Gewinnung von Erkenntnissen für die Erstellung der Ausführungsplanung für den noch planfestzustellenden Teilabschnitt des Vorhabens "Neubau Höchstspannungsleitung Niederrhein - Utforth - Osterath, Nennspannung 380 kV" und mithin der Vorbereitung der Baudurchführung im Sinne der genannten Vorschrift dienen, stellt auch die Antragstellerin nicht in Frage. Ebenso wenig ist erkennbar, dass sich diese Maßnahmen nach Art und Umfang als nicht notwendig und daher unverhältnismäßig erweisen könnten. Ausweislich der Duldungsverfügung soll mithilfe der Bodenuntersuchungen, die voraussichtlich weniger als einen Tag in Anspruch nehmen, die Lagerungsdichte des Bodens bestimmt werden, um Größe und Art der Fundamente für den auf dem Grundstück der Antragstellerin geplanten Mast bestimmen zu können. Die Erforderlichkeit der geplanten Maßnahmen ist auch nicht etwa deshalb zu verneinen, weil der Planfeststellungsbeschluss noch nicht erlassen ist. Die Erweiterung des § 44 Abs. 1 EnWG auf Maßnahmen zur Vorbereitung der Baudurchführung dient gerade dazu, eine gesetzliche Duldungspflicht für solche Vorarbeiten kurz vor sowie nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses zu begründen (BTDrucks 16/54 S. 27). Bedeutung erlangt der Zeitpunkt, zu dem eine Duldungsverfügung für Maßnahmen zur Vorbereitung der Baudurchführung erlassen wird, daher weniger bei der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 44 Abs. 1 EnWG als - im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung - der Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Duldungsverfügung.

15

Mit ihrer Kritik am geplanten Neubau der Höchstspannungsleitung selbst kann die Antragstellerin vorliegend nicht gehört werden. Einwendungen gegen das Vorhaben als solches können nur Gegenstand eines gegen den Planfeststellungsbeschluss - dessen Erlass offenbar unmittelbar bevorsteht - gerichteten Klageverfahrens sein (vgl. Beschluss vom 6. Februar 2004 - BVerwG 9 VR 2.04 - juris Rn. 4 m.w.N.).

16

b) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin besteht eine das besondere Vollziehungsinteresse rechtfertigende Eilbedürftigkeit der angeordneten Vorarbeiten.

17

Sie folgt bei Maßnahmen zur Vorbereitung der Baudurchführung in der Regel bereits daraus, dass es sich bei dem zu planenden Vorhaben - wie hier - um ein solches handelt, das im Bedarfsplan für die Energieleitungen zum Energieleitungsausbaugesetz als vordringlicher Bedarf ausgewiesen ist (vgl. Beschluss vom 1. April 1999 - BVerwG 4 VR 4.99 - juris Rn. 12). Diesem Umstand kommt notwendigerweise auch Bedeutung für vorausgehende und begleitende Vorarbeiten zu, weil der Gesetzgeber mit seiner Entscheidung für die Ausweisung eines Vorhabens als vordringlichen Bedarf zeitliche Vorstellungen der Realisierung verbindet, die Rückschlüsse auf die Bewertung des Interesses an der sofortigen Vollziehung solcher Maßnahmen zulassen. Dass es an der dadurch indizierten Dringlichkeit nach den besonderen Umständen des Falles gleichwohl fehlt, hat die Antragstellerin nicht dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich.

(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.

(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.

(1) Boden im Sinne dieses Gesetzes ist die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der in Absatz 2 genannten Bodenfunktionen ist, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundwasser und Gewässerbetten.

(2) Der Boden erfüllt im Sinne dieses Gesetzes

1.
natürliche Funktionen als
a)
Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen,
b)
Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen,
c)
Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers,
2.
Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie
3.
Nutzungsfunktionen als
a)
Rohstofflagerstätte,
b)
Fläche für Siedlung und Erholung,
c)
Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung,
d)
Standort für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung.

(3) Schädliche Bodenveränderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.

(4) Verdachtsflächen im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen besteht.

(5) Altlasten im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und
2.
Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stillegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte),
durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.

(6) Altlastverdächtige Flächen im Sinne dieses Gesetzes sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.

(7) Sanierung im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen

1.
zur Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe (Dekontaminationsmaßnahmen),
2.
die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern oder vermindern, ohne die Schadstoffe zu beseitigen (Sicherungsmaßnahmen),
3.
zur Beseitigung oder Verminderung schädlicher Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens.

(8) Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind sonstige Maßnahmen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit verhindern oder vermindern, insbesondere Nutzungsbeschränkungen.

(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.

(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.