Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 05. Aug. 2015 - 17 K 3203/13
Gericht
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 28.2.2013 und des Widerspruchsbescheides vom 28.6.2013 verpflichtet, dem Kläger das von ihr zu Rechtsfragen beim Einsatz eines neuen EDV-Programmes (SAP HCM) in Auftrag gegebene Gutachten vom 23.7.2012 ungekürzt zugänglich zu machen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisierten Beklagten, dem Kläger Einsicht in ein auf ihren Auftrag durch eine Rechtsanwaltskanzlei erstelltes Gutachten zu gewähren.
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Der Kläger ist Angestellter und Mitglied des Personalrats des beklagten Universitätskrankenhauses Eppendorf. Dessen Leitung hatte bei der Anwaltskanzlei X ein Gutachten zum Einsatz eines neuen EDV-Programmes, welches eine effektivere Steuerung sämtlicher personalwirtschaftlicher Abläufe gewähren sollte, in Auftrag gegeben. Dieses Gutachten wurde der Beklagten unter dem Datum vom 23.7.2012 vorgelegt.
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Mit Schreiben vom 29.1.2013 wandte sich der Kläger an den Ärztlichen Direktor der Beklagten. Er habe in der Vergangenheit als Personalrat vergeblich versucht, das genannte Gutachten zu erhalten. Zur Vermeidung eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens beantrage er nunmehr nach den Vorschriften des Hamburgischen Transparenzgesetzes die Überlassung einer Kopie des vollständigen Gutachtens.
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Mit Bescheid vom 28.2.2013 lehnte die Beklagte dieses Begehren ab. Hier sei der Ausnahmetatbestand des § 5 Nr. 5 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) erfüllt. Das fragliche Gutachten sei gefertigt worden, um Ablauf und Erfolgsaussichten möglicher sich aus Dienstvereinbarungen ergebender Rechtsstreitigkeiten mit dem Personalrat zu bewerten.
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Hiergegen legte der Kläger unter dem 24.3.2013 Widerspruch ein, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.
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Mit Bescheid vom 28.6.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Das Gutachten betreffe die mit der Einführung des fraglichen Programms verbundenen datenschutzrechtlichen und arbeitsrechtlichen Auswirkungen. Es gehe somit um Lebenssachverhalte, die Gegenstand personalvertretungsrechtlicher Fragestellungen sein könnten. In dem Gutachten würden konkrete Empfehlungen zur Vorgehensweise bei der Einführung des Programms und zum Umgang mit dem Personalrat getroffen und festgestellt, dass es sich um einen nicht mitbestimmungspflichtigen Vorgang handele. Somit sei der Schutzbereich des § 5 Nr. 5 HmbTG berührt. Im Hinblick darauf, dass die Einführung des Vorgängerprogramms Gegenstand einer Dienstvereinbarung gewesen sei, würde eine Überlassung des Gutachtens die Verhandlungsposition des UKE gegenüber dem Betriebsrat möglicherweise schwächen. Der Grundsatz der Waffengleichheit gebiete es, auch einer auskunftspflichtigen Stelle einen Bereich zu belassen, in dem sie aufgrund objektiver und geheimer Informationen Entscheidungen treffen könne, ohne dass die von dieser Entscheidung möglicherweise betroffene andere Partei einer späteren Auseinandersetzung Gebrauch von dieser Information machen könne. Der Kläger wolle das Gutachten offensichtlich einsehen, um Abweichungen von der bisherigen Dienstvereinbarung zu prüfen. Sollten solche Abweichungen vorliegen, könne dies Gegenstand einer Auseinandersetzung, eventuell auch eines Rechtsstreits sein. Dem Anspruch stehe zudem § 7 Abs. 2 HmbTG entgegen, weil das Gutachten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beinhalte. Es habe unmittelbaren Einfluss auf die Wettbewerbsfähigkeit des UKE und erlaube Rückschlüsse auf die Mitarbeiterführung und die Personalplanungskosten. Dem Anspruch stehe zudem die Subsidiaritätsklausel in § 9 Abs. 2 HmbTG entgegen. Im Hamburgischen Personalvertretungsgesetz sei festgelegt, welche Mitbestimmungsrechte und Befugnisse dem Personalrat zukämen und zu welchen Informationen Zugang zu gewähren sei. Dies lasse den Umkehrschluss zu, dass Bereiche, die von der Information und Mitbestimmung ausgenommen seien, als nicht informationsfähig zu bewerten seien.
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Gegen den am 23.7.2013 per Einschreiben in die Post gegebenen Bescheid erhob der Kläger am 18.8.2013 Klage. Ihm stehe ein Rechtsanspruch auf Zugang zu der begehrten Information zu.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28.2.2013 und des Widerspruchsbescheides vom 28.6.2013 zu verpflichten, ihm das von dieser zu Rechtsfragen beim Einsatz eines neuen EDV-Programms (SAP HCM) in Auftrag gegebene Gutachten vom 23.7.2012 ungekürzt zugänglich zu machen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie rügt die Verfristung der Klage.
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Zudem sei die Klage unbegründet. Das Gutachten betreffe von der Informationsverschaffung gemäß § 7 Abs. 2 HmbTG ausgenommene Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse. Das Geheimhaltungsinteresse der Beklagten überwiege das vom Kläger geltend gemachte Informationsinteresse. Das Gutachten beinhalte Geschäftsgeheimnisse, weil Mitbewerber am Markt der stationären Krankenversorgung aus den Einsatzmöglichkeiten des Programms u.a. die personalwirtschaftliche Aufstellung der Beklagten herleiten könnten. Hierbei handele es sich um einen erheblichen Kostenfaktor im Wettbewerb. Die vollständige Offenlegung der im Gutachten enthaltenen Informationen würde Rückschlüsse auf strategische Erwägungen im Bereich der Personalkostenplanung und ihrer technischen Abwicklung erlauben. Dies seien Faktoren mit erheblicher Wettbewerbsrelevanz. Das Bekanntwerden dieser Informationen würde die Umsetzung der Maßnahme selbst in Frage stellen. Demgegenüber seien die hinter dem Begehren des Klägers stehenden Belange nicht schutzwürdig. Nach personalvertretungsrechtlichen Vorschriften stehe ihm kein Anspruch auf Offenlegung zu. Er beschreite den Weg über das Hamburgische Transparenzgesetz nur, um ihm ansonsten nicht zugängliche Informationen zu erhalten. Der Anspruch des Klägers sei zudem nach § 9 HmbTG ausgeschlossen. Der Weitergabe stehe die in § 6 Abs. 2 Satz 1 UKEG geregelte Verschwiegenheitspflicht der Organe der Beklagten entgegen.
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Am 20.5.2015 hat die Kammer über den Rechtsstreit mündlich verhandelt. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Im Hinblick auf eine etwaige vergleichsweise Regelung und auf die vertiefte rechtliche Prüfung einer etwaigen Einschränkung der Informationspflicht nach Maßgabe von § 9 HmbTG haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.
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Mit Schriftsatz vom 29.7.2015 hat die Beklagte ihre Rechtsauffassung, das ihr zustehende Geheimhaltungsinteresse überwiege das Informationsinteresse des Klägers, nochmals vertieft dargelegt. Müsse sie dem Kläger Zugang zu dem Gutachten gewähren, wäre nicht mehr gewährleistet, dass dessen Inhalt geheim bliebe. Es stünde dem Kläger frei, das Gutachten beispielsweise an die Betriebsräte konkurrierender Krankenhäuser weiterzuleiten. Sie, die Beklagte, habe keine rechtliche Möglichkeit, dies zu verhindern.
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Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz Bezug genommen.
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Der bei der Beklagten entstandene Sachvorgang ist vom Gericht beigezogen worden.
Entscheidungsgründe
I.
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Infolge des Einverständnisses der Beteiligten ist die Kammer berechtigt, über den Rechtsstreit ohne (erneute) mündliche Verhandlung zu entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO.
II.
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Die Verpflichtungsklage ist zulässig.
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1.) Die Verpflichtungsklage ist statthaft. Das Begehren des Klägers ist auf den Erlass eines zuvor abgelehnten Verwaltungsaktes gerichtet, § 42 Abs. 1 Halbs. 2 VwGO. Zwar ist das Zugänglichmachen der Information, § 13 Abs. 1 HmbTG, als solches ein Realakt. Doch ist die ablehnende Entscheidung eines entsprechenden Begehrens nach der gesetzlichen Regelung in § 13 Abs. 2 HmbTG als Verwaltungsakt ausgestaltet. Deshalb ist auch der actus contrarius, das Zugänglichmachen der Information, als – regelmäßig konkludent ergehende – Entscheidung über einen Einzelfall i.S. von § 35 HmbVwVfG zu bewerten.
- 21
2.) Ferner ist die Klagfrist, § 74 VwGO, gewahrt. Danach muss (auch) die Verpflichtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Der Kläger hat diese Frist nach seinem schlüssigen Vorbringen, welches durch die in der Sachakte enthaltenen Zustellungsvermerke bestätigt wird, eingehalten. Vertiefender Ausführungen hierzu bedarf es nicht mehr, weil die Beklagte ihre diesbezüglichen Einwendungen ausdrücklich nicht mehr aufrechterhält.
III.
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Die zulässige Klage ist auch begründet. Die Beklagte hat das Begehren des Klägers zu Unrecht abgelehnt. Dem Kläger steht nach § 1 Abs. 2 i.V.m. §§ 2 Abs. 7, 12 Abs. 1 HmbTG gegenüber der Beklagten ein gesetzlicher Anspruch darauf zu, ihm die begehrte Information zugänglich zu machen, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
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1.) Gemäß § 1 Abs. 2 HmbTG hat jede Person nach Maßgabe des Gesetzes Anspruch auf Zugang zu allen Informationen der auskunftspflichtigen Stellen.
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a) Fraglos und unstreitig handelt es sich bei dem Gutachten um Informationen im Sinne von § 2 Abs. 1 HmbTG.
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b) Die Beklagte ist als der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehende Körperschaft des öffentlichen Rechts auch eine auskunftspflichtige Stelle im Sinne des Hamburgischen Transparenzgesetzes, § 2 Abs. 5 Satz 1 HmbTG.
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2.) Zur Überzeugung der Kammer ist vorliegend auch keine der in § 5 HmbTG geregelten Ausnahmen von der grundsätzlichen Informationspflicht gegeben.
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Zu Unrecht beruft sich die Beklagte auf den Ausnahmetatbestand des § 5 Nr. 5 HmbTG. Danach besteht eine Informationspflicht nicht für Prognosen, Bewertungen, Empfehlungen oder Anweisungen im Zusammenhang mit der gerichtlichen oder außergerichtlichen Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen. Diese Bestimmung ist nicht einschlägig. Sie dient dazu, Verlauf und Ausgang rechtsförmiger Auseinandersetzungen, welche zwischen dem Informationsanspruchsteller und der informationsverpflichteten Stelle geführt werden, nicht durch Preisgabe auf eben diese Auseinandersetzung bezogener Informationen zum Nachteil der informationsverpflichteten Stelle zu beeinflussen. Das Transparenzgesetz soll nicht als prozesstaktisches Instrument eingesetzt werden können und so den Grundsatz der Waffengleichheit, welcher in den unterstellten parallel geführten gerichtlichen oder außergerichtlichen Auseinandersetzungen gilt, gefährden.
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Eine solche Konstellation liegt nicht vor. Das würde voraussetzen, dass zwischen den Beteiligten parallel zum Informationsbegehren eine gerichtliche oder außergerichtliche Auseinandersetzung geführt wird. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Gesetzeswortlaut. Das Gesetz stellt ausdrücklich auf den Zusammenhang mit einer konkreten Auseinandersetzung ab. Daran fehlt es jedoch offenkundig. Wollte man, wie es die Beklagte tut, die bloße Möglichkeit eines künftigen Konflikts ausreichen lassen, würde der Anwendungsbereich dieses Ausnahmetatbestandes über den Wortlaut hinaus ausgeweitet werden. Das wäre mit dem Grundanliegen des Gesetzes, Transparenz als Strukturmerkmal staatlichen Verwaltungshandelns einzuführen (näher hierzu unten 4.) b) aa)), nicht zu vereinbaren.
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3.) Das Gericht erkennt ferner keine Einschränkung der die Beklagte treffenden Informationspflicht nach § 9 Abs. 1 HmbTG.
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Danach besteht eine lediglich auf die Darstellung des jeweiligen Informationsgegenstandes und ihres Titels beschränkte Informationspflicht, soweit eine Weitergabe von Informationen durch höherrangiges Recht oder spezialgesetzliche Regelungen verboten ist. Der von der Beklagten vertretenen Auffassung, aus den Bestimmungen des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes sowie aus der in § 6 UKEG geregelten Verschwiegenheitspflicht ergebe sich ein Informationsweitergabeverbot, vermag die Kammer nicht zu folgen.
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Durch die Regelung wird eine bereichsspezifische Informationspflicht geschaffen, welche, dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsordnung Rechnung tragend, verhindern soll, dass spezialgesetzlich, d.h. für spezifische Lebensbereiche geregelte Informationsweitergabeverbote durch die allgemeine Regelung des Transparenzgesetzes unterlaufen werden. Vorausgesetzt wird somit ein konkreter Wertungswiderspruch zwischen dem allgemeinen Informationsanspruch und dessen spezialgesetzlich geregelter Beschränkung. Ein solcher Widerspruch ist keiner der von der Beklagten angeführten gesetzlichen Regelungen zu entnehmen.
- 32
a) Ein Informationsweitergabeverbot ist hinsichtlich der geltenden personalvertretungsrechtlichen Bestimmungen nicht gegeben. Der in § 78 Abs. 2 Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG) geregelte Unterrichtungs- und Informationsanspruch des Personalrats wird durch das verfahrensgegenständliche Informationsbegehren des Klägers nicht im vorstehend dargelegten Sinne ausgeweitet. Er betrifft gemäß § 88 Abs. 1 Nr. 32 HmbPersVG auch die Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die das Überwachen des Verhaltens oder der Leistung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes ermöglichen. Dieser Mitbestimmungstatbestand würde auch die von dem streitgegenständlichen Gutachten behandelten Sachverhalte erfassen. Das ist, wie die mündliche Verhandlung ergeben hat, zwischen den Beteiligten nunmehr unstreitig und muss daher nicht weiter ausgeführt werden. Somit kann aus der gesetzlichen Ausgestaltung der Mitwirkung des Personalrates schon im Ansatz keine Einschränkung der die Beklagte grundsätzlich treffenden Informationspflicht hergeleitet werden.
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b) Die Beklagte leitet ein spezialgesetzliches Informationsweitergabeverbot zudem aus der in § 6 Abs. 2 Satz 1 UKEG geregelten Verschwiegenheitspflicht her. Dem vermag sich das Gericht nicht anzuschließen.
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Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 UKEG haben die Mitglieder der Organe der Beklagten über alle zu ihrer Kenntnis gelangenden vertraulichen Angaben über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des UKE Verschwiegenheit zu bewahren. Zwar ist ein grundsätzlich der Verschwiegenheitspflicht unterliegendes Organ der Beklagten gemäß § 6 Abs. 1 UKEG auch deren Vorstand. Doch statuiert die Vorschrift kein spezialgesetzliches, mit dem allgemeinen Informationsanspruch kollidierendes Informationsweitergabeverbot der Beklagten.
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aa) Der Normwortlaut gibt für ein solches Verständnis nichts her. Die Verschwiegenheitspflicht ist an die Mitglieder des Vorstandes der Beklagten adressiert, nicht jedoch an die Beklagte als grundsätzlich zur Information verpflichtete Stelle. Bereits deshalb wird sich aus § 6 Abs. 2 Satz 1 UKEG keine Einschränkung der Informationspflicht herleiten lassen (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 24.5.2011 – 7 C 6/10 – juris Rn 15; a.A. wohl OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 28.1.15 – OVG 12 B 21.13 – juris Rn. 19).
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bb) Dies Normverständnis wird durch Sinn und Zweck der Regelung bestätigt. Die fragliche Bestimmung soll die Funktionsfähigkeit der Führung und der Verwaltung der Beklagten dadurch gewährleisten, dass die arbeitsvertragliche Loyalitätspflicht ihrer leitenden Funktionäre durch eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht bekräftigt wird. Erfasst wird damit eine spezifische Form illoyalen Verhaltens der von der Regelung betroffenen Funktionsträger gegenüber der Beklagten, nämlich die unbefugte Preisgabe ihrem Wesen nach geheimer Informationen, die sie infolge ihrer Organzugehörigkeit erlangt haben. Die Vorschrift bezweckt jedoch nicht, es der Beklagten als Körperschaft des öffentlichen Rechts generell zu verbieten, Informationsansprüche nach Maßgabe des allgemeinen Transparenzgesetzes und der in ihm geregelten Beschränkungen für den Geheimnisschutz zu erfüllen.
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Die im o.g. Sinne funktionsbezogene Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder der Organe der Beklagten kann mithin weder nach dem Wortlaut noch nach Sinn und Zweck der Norm als spezialgesetzliche Anordnung eines umfassenden Geheimnisschutzes bewertet werden. Es verbleibt daher bei der Ausgestaltung des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen durch das Hamburgische Transparenzgesetz selbst.
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4.) Doch auch die Ausgestaltung des Geheimnisschutzes in § 7 HmbTG steht dem Informationsanspruch des Klägers nicht entgegen. Das Gericht vermag bereits nicht zu erkennen, dass das streitgegenständliche Gutachten überhaupt die gesetzlichen Voraussetzungen für ein schutzwürdiges Geheimnis, § 7 Abs. 1 HmbTG, erfüllt. Jedenfalls aber geht die gemäß § 7 Abs. 2 HmbTG vorzunehmende Abwägung zugunsten des vom Kläger geltend gemachten Informationsinteresses aus.
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a) Aus Sicht der Kammer enthält das streitgegenständliche Gutachten keine schutzwürdigen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beklagten. Dies sind gemäß § 7 Abs. Satz 1 HmbTG alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat.
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aa) Allerdings wird nicht zu bezweifeln sein, dass das Gutachten jedenfalls Bewertungen, Einschätzungen und Empfehlungen der Gutachtenerstatter enthält, die nicht offenkundig, sondern nur einem Organ der Beklagten, dem Vorstand, und damit einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind. Solche Bewertungen, Einschätzungen und Empfehlungen werden unter die Tatbestandsmerkmale „Umstände und Vorgänge“ zu fassen sein, die dazu dienen, den Geheimnisschutz auf über dem Beweis zugängliche Tatsachen hinaus zu erweitern.
- 41
bb) Für nicht erwiesen hält es die Kammer indes, ob die Beklagte, wie von § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 HmbTG weiterhin gefordert, ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung dieser Bewertungen und Einschätzungen hat.
- 42
Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 HmbTG liegt ein berechtigtes Interesse vor, wenn das Bekanntwerden einer Tatsache geeignet ist, die Wettbewerbsposition eines Konkurrenten zu fördern oder die Stellung des eigenen Betriebes im Wettbewerb zu schmälern oder wenn es geeignet ist, dem Geheimnisträger wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. Weil schutzwürdige Geheimnisse von der allgemeinen Informationspflicht ausgenommen sind, § 7 Abs. 3 Satz 3 HmbTG, obliegt es der informationsverpflichteten Stelle das Vorliegen dieser Voraussetzungen plausibel darzulegen (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 2 HmbTG).
- 43
Die Beklagte hat das Gericht mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen nicht überzeugt. Sie macht insoweit nicht geltend, dass konkrete Tatsachen, die sich ggfs. unkenntlich machen oder abtrennen ließen (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 3 HmbTG) geheimhaltungsbedürftig seien. Vielmehr soll, so kann das Vorbringen der Beklagten nur verstanden werden, dies auf das Gutachten insgesamt zutreffen, weil sich aus den hierin vorgenommenen Bewertungen, Einschätzungen und Empfehlungen in ihrer untrennbaren Gesamtheit „Rückschlüsse“ auf ihre künftige personalwirtschaftliche Strategie und Aufstellung ergäben. Dies sei im Wettbewerb ein relevanter Kostenfaktor, dessen Bekanntwerden geeignet sei, ihre, der Beklagten, Wettbewerbsposition zu schmälern.
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(1.) Zwar wird sich ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten nicht bereits unter Hinweis auf den Normwortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 2 HmbTG, der ausdrücklich (nur) auf Tatsachen abstellt, verneinen lassen. Man wird hierin eine redaktionelle Unschärfe des Gesetzes zu sehen und die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffes des berechtigten Interesses auf „Umstände und Vorgänge“, welche nach § 7 Abs. 1 neben Tatsachen ebenfalls „geheimnisfähig“ sind, zu erstrecken haben.
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(2.) Doch kann die Kammer dem Vorbringen der Beklagten nicht entnehmen, inwiefern ein berechtigtes Interesse daran bestehen sollte, das Gutachten insgesamt geheim zu halten.
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Es ist davon auszugehen, dass die in dem Gutachten getroffenen Bewertungen und Einschätzungen sich auf die spezifischen Verhältnisse und Strukturen der Beklagten als Körperschaft des öffentlichen Rechts beziehen. Diese dürften jedoch schwerlich mit denen eines privatrechtlich organisierten Wettbewerbers am regionalen Markt der stationären Krankenversorgung vergleichbar sein. Die Beklagte erfüllt gemäß § 2 UKEG hoch komplexe Aufgaben, nämlich neben der eigentlichen Krankenversorgung noch medizinwissenschaftliche Forschung und Lehre. Auch im Rahmen der Versorgung der Bevölkerung mit eigentlichen Krankenhausleistungen bleibt es bei der Verzahnung mit Aufgaben der Forschung, Lehre und Ausbildung (vgl. § 2 Abs. 2 UKEG). Es ist angesichts dieser singulären Stellung und Ausstattung dem pauschalen Vortrag der Beklagten nicht zu entnehmen, inwiefern in dem Gutachten verallgemeinerungsfähige Erkenntnisse (Bewertungen, Einschätzungen und Empfehlungen) enthalten sein könnten, die beim Bekanntwerden zum Vorteil der Mitbewerber bzw. zum Nachteil der Beklagten gereichen würden.
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(3.) Zusätzliche Zweifel am Bestehen eines berechtigten Interesses der Beklagten an der Geheimhaltung des Gutachtens ergeben sich ferner aus der Erwägung, dass die Erfüllung des Informationsanspruches gegenüber dem Kläger schwerlich mit einem Bekanntwerden im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 HmbTG gleichgesetzt werden kann.
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Dies wird freilich für den Regelfall der Erfüllung einer Informationspflicht anzunehmen sein, weil damit die grundsätzlich informationsverpflichtete Stelle die ihrem Wesen nach geheime Information gleichsam aus der Hand gegeben hat und von ihr weder kontrollierbar noch überschaubar ist, welchen Gebrauch der jeweilige Anspruchsteller davon macht. Doch sind die Verhältnisse hier besonders gelagert. Der Kläger ist der Beklagten nämlich auf doppelte Weise verbunden. Zum einen ist dies infolge seiner rechtlichen Sonderverbindung mit der Beklagten als Angestellter der Fall. Hieraus ergibt sich in Bezug auf die ausschließlich ökonomische Prägung des berechtigten Interesses in § 7 Abs. 1 Satz 2 HmbTG eine Interessenkoinzidenz. Seine berufliche Existenz und sein wirtschaftliches Auskommen hängen davon ab, dass die Beklagte gegenüber den konkurrierenden Einrichtungen keine konkreten oder strukturellen ökonomischen Nachteile erfährt. Zum anderen ist der Kläger als Personalrat spezifisch funktionaler Teil der Beklagten. Hieraus erwächst diesbezüglich eine gesteigerte Verantwortung insofern, als das vorerwähnte Interesse sich nicht nur auf seine individuelle wirtschaftliche Position, sondern auf die der Arbeitnehmer insgesamt bezieht. Dies lässt es als fernliegend, zumindest jedoch als höchst zweifelhaft erscheinen, ob die Erfüllung der Informationspflicht vorliegend mit einem „Bekanntwerden“ etwaiger Geheimnisse gleichzusetzen ist.
- 49
b) Doch selbst wenn man der Beklagten trotz ihres wenig substantiierten Vorbringens ein grundsätzlich berechtigtes Geheimhaltungsinteresse zusprechen wollte, würde die gemäß § 7 Abs. 2 HmbTG vorzunehmende Abwägung zugunsten des vom Kläger vertretenen Informationsinteresses ausgehen.
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Gemäß § 7 Abs. 2 HmbTG besteht auch bei Vorliegen eines schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses kein absolutes Informationsverbot. Vielmehr knüpft das Gesetz die Erfüllung des Informationsanspruches, selbst wenn ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt, an dessen Nichtbekanntwerden ein grundsätzlich berechtigtes Interesse der informationsverpflichteten Stelle besteht, an eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse und dem Geheimhaltungsinteresse im Einzelfall. Für den Anspruch des Klägers streitet neben dem hohen Wert des mit dem Informationsanspruch einhergehenden Transparenzgebotes sein konkretes Informationsinteresse. Dem Geheimhaltungsinteresse der Beklagten kommt ein nicht annähernd gleiches Gewicht zu.
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aa) In die nach § 7 Abs. 2 HmbTG vorzunehmende Abwägung ist zugunsten des Klägers zunächst einzustellen, dass der gesetzliche Informationsanspruch an sich einen hohen Wert hat. Das Gesetz bezweckt die Herstellung umfassender Transparenz des Verwaltungshandelns, um die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern und eine Kontrolle des staatlichen Handelns zu ermöglichen, § 1 Abs. 1 HmbTG. Transparenz ist damit als Strukturmerkmal staatlichen Handelns definiert, welches der Emanzipation des Bürgers vom bloßen Gewaltunterworfenen zum durch Information mündigen Partner der Verwaltung dient. Durch die Informationspflicht wird strukturell die Erklärungs- und Rechtfertigungspflicht staatlicher Stellen für hoheitliche Maßnahmen erhöht. Der Prozess demokratischer Willensbildung wird belebt, demokratische Teilhabe wird verbessert und insgesamt wird der von der Verfassung gewollte demokratische Rechtsstaat durch einen weiteren wesentlichen Schritt vom Obrigkeitsstaat abgegrenzt.
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bb) Der geltend gemachte Anspruch erhält zusätzliches Gewicht durch das konkrete Informationsinteresse des Klägers. Zwar besteht der hohe Rang des Informationsanspruches unabhängig von dem ihm regelmäßig konkret zugrunde liegenden Informationsinteresse des informationsbegehrenden Bürgers. Dieses muss er wohlweißlich nicht darlegen, weil hierdurch die vom Gesetz gewollte „Kultur der Transparenz“ von vornherein durch Nachweislasten des Anspruchstellers eingeschränkt würde. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein solches Informationsinteresse, wenn es sich aus den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ergibt oder vom Anspruchsteller konkret benannt wird, nicht in die gemäß § 7 Abs. 2 HmbTG vorzunehmende Abwägung einzustellen wäre. Denn das Gesetz belässt es nicht etwa bei einer Abwägung zwischen dem „Informationsanspruch“ und dem Geheimhaltungsinteresse, sondern stellt ausdrücklich auf das Informationsinteresse ab und bezieht daher die vorgenannten Umstände ein. Ins Gewicht fällt daher, dass der Kläger sein Informationsinteresse unmissverständlich bezeichnet hat. Dieses Interesse ist legitim und von der Rechtsordnung ausweislich der Ausgestaltung der betrieblichen Mitbestimmung positiv bewertet. Insgesamt überwiegt dieses das Begehren des Klägers stützende Informationsinteresse das Geheimhaltungsinteresse der Beklagten. Selbst wenn man zugunsten der Beklagten annimmt, bestimmte Wertungen und Einschätzungen in dem Gutachten könnten grundsätzlich überhaupt geeignet sein, deren ökonomische Belange zu beeinträchtigen, vermag das Gericht jedenfalls nichts für eine schwerwiegende oder gar nachhaltige ökonomische Beeinträchtigung zu erkennen. Vielmehr lassen die sehr abstrakten Ausführungen der Beklagten dies als eher fernliegend erscheinen. Hinzu kommt, dass die Beklagte im Wettbewerb mit den privatrechtlich organisierten Erbringern von Krankenhausleistungen ohnehin eine ökonomisch gleichsam unerschütterliche Position besitzt. Sie ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert und wird wirtschaftlich von der Freien und Hansestadt Hamburg getragen (vgl. § 3 UKEG). Selbst wenn die privatrechtlich organisierten Konkurrenten der Beklagten messbar von durch die Bekanntgabe der in Rede stehenden Einschätzungen und Bewertungen in dem Gutachten profitieren sollten, kann jedenfalls eine ins Gewicht fallende Verschlechterung der Situation der Beklagten nicht ansatzweise erkannt werden.
IV.
- 53
Als unterlegener Teil hat die Beklagte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die sonstigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Annotations
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.