Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 17. Okt. 2016 - 17 E 4858/16

bei uns veröffentlicht am17.10.2016

Tenor

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist Geschäftsführer der A-GmbH, eines sogenannten Energiedienstleistungsunternehmens, das mit einer Vielzahl verbundener Unternehmen die A-Unternehmensgruppe (im Folgenden: A-Gruppe) bildet. Seit spätestens Juni 2016 erschienen Medienberichte über Zahlungs- und Lieferschwierigkeiten der A-Gruppe und ein aus diesen Gründen eingeleitetes Aufsichtsverfahren der Bundesnetzagentur. In diesem Zusammenhang erwähnten die Medienberichte auch den Antragsteller persönlich und charakterisierten ihn als „Chef“ der A-Gruppe. Zudem waren die Medienberichte häufig mit Bildern des Antragstellers von verschiedenen öffentlichen Veranstaltungen oder aus der Werbung der A-Gruppe illustriert.

2

Am 6. September 2016 äußerte sich die Pressesprecherin der Staatsanwaltschaft Hamburg auf Anfrage zweier Journalisten wie folgt: „In dem hier geführten Ermittlungsverfahren werden diverse Strafanzeigen (es handelt sich geschätzt um mehr als 50 Strafanzeigen) gegen Verantwortliche der A-Gruppe bearbeitet. Inhaltlich geht es um Vorwürfe des Betruges und der Insolvenzverschleppung. Die Vorwürfe werden nun geprüft. Die Ermittlungen, die sich auch gegen Herrn B [Anm.: den Antragsteller] richten, stehen erst am Anfang, so dass ich über einen Verdachtsgrad oder konkrete Maßnahmen derzeit noch keinerlei Angaben machen kann.“

3

Der Antragsteller hat daraufhin sinngemäß beantragt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Herausgabe jeglicher Informationen über etwaige Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller, insbesondere über das Bestehen eines Ermittlungsverfahrens und dessen Inhalt, zukünftig bis zu einer (etwaigen) Hauptverhandlung zu unterlassen.

II.

1.

4

Der Antrag bleibt ohne Erfolg, da er zwar zulässig (hierzu a)), aber nicht begründet ist (hierzu b)).

5

a) Der Antrag ist gem. § 123 VwGO zulässig. Das erkennende Gericht ist – ungeachtet der Frage, ob Streitigkeiten über öffentliche Äußerungen der Gerichte und Staatsanwaltschaften gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG den ordentlichen Gerichten oder gem. § 40 Abs. 1 VwGO den Verwaltungsgerichten zugewiesen sind (in letzterem Sinne insbesondere BVerwG, Urt. v. 14.4.1988, 3 C 65/85, juris Rn. 31-43) – zuständig, da es durch den Verweisungsbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 9. September 2016 gebunden ist (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG).

6

b) Der Antrag bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg, da der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat.

7

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist, dass der Antragsteller die Eilbedürftigkeit (den Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden materiellen Anspruchs (den Anordnungsanspruch) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

8

Vorliegend sind besondere Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu stellen, da eine stattgebende Entscheidung über den Unterlassungsantrag eine Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen würde. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme in der Hauptsache dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d. h. wenn sonst die zu erwartenden Nachteile unzumutbar wären, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 123 Rn. 13 f.).

9

Hier hat der Antragsteller bereits keinen Anordnungsanspruch – mit dem für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit – glaubhaft gemacht.

10

In Betracht kommt alleine ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch, der aus § 1004 BGB abgeleitet wird und allgemein anerkannt ist. Das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung besteht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.11.2010, 7 B 54/10, juris Rn. 14; OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.7.2013, 13 ME 112/13, juris Rn. 7).

11

Zwar besteht die begründete Aussicht, dass die Antragsgegnerin (bzw. die ihr nachgeordnete Staatsanwaltschaft) Aussagen wie die vom 6. September 2016 auch in Zukunft tätigen wird. Diese ergibt sich aus der schriftsätzlichen Ankündigung der Antragsgegnerin, dass sie derartige Auskünfte auch künftig nicht nur geben wolle, sondern nach dem Hamburgischen Pressegesetz vom 29.1.1965 (HmbGVBl. S. 15 m. Änd; im Folgenden: HmbPresseG) und der Allgemeinen Verfügung der Justizbehörde Nr. 3/2000 vom 26.1.2000 über Auskünfte an die Presse (HmbJVBl. S. 7; im Folgenden: Presserichtlinien) sogar geben müsse.

12

Diese Aussicht begründet jedoch keinen Unterlassungsanspruch des Antragstellers, da die Aussagen der Antragsgegnerin vom 6. September 2016 keinen rechtswidrigen Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Antragstellers darstellen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Antragsteller nicht nur die Wiederholung bestimmter Aussageteile, sondern die Wiederholung jeglicher Auskunft zum Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft verhindern will, insbesondere auch die Grundaussage, dass Strafanzeigen gegen Verantwortliche der A-Gruppe erhoben wurden und im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens geprüft werden. Das Gericht hatte daher bei der Prüfung eines rechtswidrigen Eingriffs darauf abzustellen, ob schon diese Grundaussage rechtswidrig war.

13

Die Aussagen der Staatsanwaltschaft in ihren Schreiben vom 6. September 2016 waren nicht rechtswidrig, sondern erfolgten auf der Grundlage und in rechtmäßiger Anwendung des § 4 Abs. 1, 2 HmbPresseG. Nach § 4 Abs. 1 HmbPresseG sind die Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse und des Rundfunks die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Nach § 4 Abs. 2 PresseG können Auskünfte unter bestimmten Umständen verweigert werden.

14

Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 HmbPresseG lagen im Fall der Auskunftserteilung am 6. September 2016 vor. Die Staatsanwaltschaft ist im Sinne dieser Vorschrift auskunftsverpflichtet, da sie als Teil der Justizbehörde zu den dort genannten „Behörden“ gehört (vgl. zum Bayerischen Pressegesetz VG Augsburg, Beschl. v. 29.1.2014, Au 7 E 12.2018, juris Rn. 58). Die beiden Personen, die am 5. und 6. September 2016 um Information nachgesucht haben, waren auskunftsberechtigt, da sie als Reporter der überregional verbreiteten Tageszeitung „H.“ bzw. des ebenfalls überregional bekannten und tagesaktuellen Nachrichtenportals „M.“ der Presse angehören. Weiterhin dienten die Auskunftsanfragen der öffentlichen Aufgabe der Presse. Die Funktion dieses Tatbestandsmerkmals erschöpft sich darin, einen Anspruch auf solche Information auszuschließen, die nicht der publizistischen Auswertung zu dienen bestimmt sind (OVG Hamburg, Beschl. v. 4.10.2010, 4 Bf 179/09.Z, juris Rn. 19). Die angefragten Informationen zum Bestehen von Strafanzeigen bzw. eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Antragsteller waren indes zur publizistischen Auswertung, nämlich zur Verwendung in der Berichterstattung über das Geschäftsverhalten und die wirtschaftliche Situation eines Energieversorgungsunternehmens mit einem erheblichen Kundenstamm, gedacht und geeignet.

15

Es bestanden auch keine Auskunftsverweigerungsgründe i.S.d. § 4 Abs. 2 HmbPresseG.

16

Es ist nicht ersichtlich, dass die Auskunft die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Gerichtsverfahrens, Bußgeldverfahrens oder Disziplinarverfahrens hätte beeinträchtigen oder gefährden können (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 HmbPresseG). Zum einen war kein Gerichtsverfahren betroffen, sondern ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren, welches der Wortlaut der Vorschrift gerade nicht erfasst. Zum anderen ist auch nicht ersichtlich, dass die erteilten Informationen die sachgemäße Durchführung dieses Ermittlungsverfahrens hätten beeinträchtigen oder gefährden können. Insbesondere ging die Staatsanwaltschaft offensichtlich nicht davon aus, dass das Bekanntwerden des Verfahrens bevorstehende Ermittlungsmaßnahmen gefährden würde.

17

Weiterhin standen der Auskunftserteilung keine Vorschriften über die Geheimhaltung oder Amtsverschwiegenheit entgegen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 HmbPresseG). Diese Regelung schließt nur die Weitergabe solcher Informationen aus, deren Preisgabe durch gesetzliche Bestimmungen den Behörden als solchen schlechthin untersagt ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 4.10.2010, 4 Bf 179/09.Z, juris Rn. 33 m.w.N.). Daher ist die allgemeine beamtenrechtliche Pflicht zur Dienstverschwiegenheit nicht als Vorschrift über die Geheimhaltung oder Amtsverschwiegenheit i.S.d. § 4 Abs. 2 Nr. 2 HmbPresseG anzusehen (OVG Hamburg, ebenda, Rn. 34). Es sind auch keine anderen entgegenstehenden Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflichten ersichtlich.

18

Schließlich verletzte die Auskunftserteilung kein überwiegendes schutzwürdiges privates Interesse (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 HmbPresseG).

19

Zwar berührte die Auskunft der Antraggegnerin über die Existenz von Strafanzeigen und eines Ermittlungsverfahrens den Schutzbereich des gem. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des – als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geschützten – Rechts auf informationelle Selbstbestimmung des Antragstellers. Diese Rechte sichern jedem einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, der die Befugnis einschließt, selbst darüber zu entscheiden, ob und wann sowie innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten in die Öffentlichkeit gebracht werden (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, 1 BvR 209/83 u.a., juris Rn. 146, 149; BVerfG, Beschl. v. 9.3.1988, 1 BvL 49/86, juris Rn. 26). Weiterhin betraf die Auskunft die gem. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit des Antragstellers. Der Schutzbereich der Berufsausübungsfreiheit ist grundsätzlich auch dann berührt, wenn die beruflichen Entfaltungsmöglichkeiten eines Grundrechtsträgers durch öffentliche Äußerungen staatlicher Stellen eingeschränkt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.10.1990, 3 C 2/88, juris Rn. 62). Die Auskunft der Antragsgegnerin beeinträchtigte diese Rechte, da mit ihr Informationen über ein den Antragsteller persönlich betreffendes Ermittlungsverfahren ohne bzw. gegen dessen Willen an am Ermittlungsverfahren nicht beteiligte Personen weitergegeben wurden und die weitergegebenen Informationen geeignet waren, das Vertrauen in die beruflichen Fähigkeiten des Antragstellers zu beschädigen und damit dessen Berufstätigkeit zu erschweren.

20

Indes überwogen die dargelegten Interessen des Antragstellers nicht das Interesse der Pressevertreter und der Öffentlichkeit an einer Auskunftserteilung.

21

Den Rechten und Interessen des Antragstellers stand insbesondere die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgte Pressefreiheit entgegen. Die Pressefreiheit umfasst das grundsätzliche Recht der Presse auf ungehinderten Zugang zu Informationen, da erst dieses die Presse in den Stand versetzt, die ihr in einer freiheitlichen Demokratie zukommenden Funktionen wahrzunehmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.2.1979, 2 BvR 154/78, juris Rn. 32). Der Presse kommt neben einer Informations- auch eine Kontrollfunktion zu (BVerfG, Beschl. v. 25.6.2009, 1 BvR 134/03, juris Rn. 62). Im Rahmen der Prüfung eines Auskunftsverweigerungsgrundes gem. § 4 Abs. 2 Nr. 3 HmbPresseG ist zu berücksichtigen, dass weder die Persönlichkeitsrechte des von einer Berichterstattung Betroffenen noch die Pressefreiheit schrankenlos gewährleistet sind. Welche Interessen überwiegen, ist im Wege einer umfassenden Abwägung zu ermitteln, in deren Rahmen die widerstreitenden Rechtspositionen nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz in einen angemessenen Ausgleich zu bringen sind. Entscheidend ist dabei, wie hoch das öffentliche Interesse an der begehrten Auskunft zu bewerten und wie stark der Eingriff in private Rechte durch die Offenlegung der begehrten Informationen im Einzelfall zu gewichten ist (vgl. VG Augsburg, Beschl. v. 29.1.2014, Au 7 E 13.2018, Rn. 83, mit Verweis auf BVerfG, Beschl. v. 28.8.2000, 1 BvR 1307/91, juris Rn. 25).

22

Vorliegend bestand ein erhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Die A-Gruppe hat eine erhebliche Anzahl an Kunden, für die die Unternehmensführung des Antragstellers sowie die juristische und wirtschaftliche Situation der A-Gruppe von akutem Interesse sind. Dies galt insbesondere, nachdem Medienberichte erschienen waren, wonach Teile des Kundenstamms vertragsbrüchigem Verhalten der A-Gruppe bis hin zu Unterbrechungen der Stromlieferungen ausgesetzt sein sollten. Vor diesem Hintergrund hatten aktuelle, aber auch potentielle Kunden der A-Gruppe ein erhebliches legitimes Interesse daran, auf angemessener Informationsgrundlage über den Fortbestand bzw. die Neuaufnahme von Vertragsbeziehungen mit der A-Gruppe entscheiden zu können. Das Auskunftsinteresse der Presse war entsprechend hoch. Die Presse hatte ein berechtigtes Interesse daran, über weitere Entwicklungen in der Situation der A-Gruppe und ein mögliches Tätigwerden der Strafverfolgungsbehörden zu berichten und damit sowohl ihrer Informations- als auch ihrer Kontrollfunktion nachzukommen.

23

Demgegenüber hatten die Geheimhaltungsinteressen des Antragstellers einen geringeren Stellenwert. Zwar waren die von der Antragsgegnerin weitergegebenen Informationen geeignet, Zweifel an der Integrität und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Antragstellers und der A-Gruppe zu begründen und damit einerseits das persönlichen Ansehen des Antragstellers und andererseits die wirtschaftlichen Situation der A-Gruppe (und mittelbar wiederum des Antragstellers) zu beeinträchtigen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass interessierten Teilen der Öffentlichkeit bereits aufgrund der Vorberichterstattung bekannt gewesen sein dürfte, dass der Antragsteller und die A-Gruppe in juristische und wirtschaftliche Schwierigkeiten verwickelt waren und ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr vollständig nachkommen konnten. Vor diesem Hintergrund war nicht nur – wie ausgeführt – das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und der Presse besonders hoch, sondern auch der denkbare zusätzliche Schaden für den Antragsteller und die A-Gruppe begrenzt. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Auskunft der Antragsgegnerin so gestaltet war, dass sie das Schadensrisiko möglichst gering hielt. Die weitergegebenen Informationen waren sachlich richtig und die Äußerung war frei von Wertungen. Mit dem Zusatz „Die Ermittlungen stehen erst am Anfang, so dass ich über einen Verdachtsgrad oder konkrete Maßnahmen derzeit noch keinerlei Angaben machen kann.“ enthielt sich die Antragsgegnerin ausdrücklich jeder Vorverurteilung.

24

Aus diesem Grund verfängt auch der Verweis des Antragstellers auf die Unschuldsvermutung nicht. Die Unschuldsvermutung stellt eine besondere Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips dar und ist in Art. 6 Abs. 2 EMRK ausdrücklich verbürgt. Sie schützt den Beschuldigten auch vor Nachteilen, die Schuldspruch oder Strafe gleichkommen, denen aber kein rechtsstaatliches prozessordnungsgemäßes Verfahren zur Schuldfeststellung und Strafbemessung vorausgegangen ist, und verlangt den rechtskräftigen Nachweis der Schuld, bevor dem Verurteilten diese im Rechtsverkehr allgemein vorgehalten werden darf (BVerfG, Beschl. v. 3.9.2009, 2 BvR 2540/08, Rn. 4). Vorliegend hat die Antragsgegnerin den Antragsteller jedoch gerade nicht als schuldig dargestellt, sondern im Gegenteil ausdrücklich auf den anfänglichen Stand der Ermittlungen hingewiesen. Ob die Unschuldsvermutung – wie dies Teile der Rechtsprechung annehmen (vgl. VG Saarlouis, Urt. v. 21. August 2008, 1 K 920/07, juris Rn. 25; OLG Hamm, Beschl. v. 31.1.2000, 2 Ws 282/99; juris Rn. 14 f.; OLG Hamm, Urt. v. 14.11.2014, 11 U 129/13 u.a., juris Rn. 36) – schon gegen jede Verdachtsberichterstattung mit Namensnennung spricht, kann dahinstehen, da auch diese Rechtsprechung eine Verdachtsberichterstattung mit Namensnennung als zulässig erachtet, wenn sie Fälle schwerer Kriminalität oder Straftaten von besonderem öffentlichen Interesse, insbesondere Geschehnisse oder Personen der Zeitgeschichte, betrifft. Das besondere Informationsinteresse der Öffentlichkeit und der Presse an der wirtschaftlichen und juristischen Situation der A-Gruppe wurde bereits dargestellt. Dieses Interesse betraf auch die persönliche Rolle des Antragstellers, da die A-Gruppe in interessierten Teilen der Öffentlichkeit eng mit dem Namen und der Führungsrolle des Antragstellers verknüpft sein dürfte. Denn der Antragsteller ist in der Öffentlichkeit stets offensiv als „Chef“ der A-Gruppe in Erscheinung getreten und hat das Unternehmen und sein Geschäftsmodell damit gleichsam personalisiert. Damit hat er seine Anonymität selbst aufgegeben und seine Schutzwürdigkeit im Hinblick auf Informationen reduziert, die sein eigenes Geschäftsverhalten und seine Leitung der A-Gruppe betreffen.

25

Ob der Antragsteller sich als natürliche Person, als die er seinen Antrag gestellt hat, auch auf das von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu berufen vermag, kann dahingestellt bleiben. Denn auch ein etwaiger Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb wäre aus den bereits dargelegten Gründen des Informationsinteresses der Presse und der Öffentlichkeit gerechtfertigt.

2.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 2 GKG, da der Antrag keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für den Antragsteller enthält. Der Streitwert ist auch nicht gem. Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.5. / 1.6.2012 und am 18.7.2013 beschlossenen Änderungen zu halbieren, da eine stattgebende Entscheidung über den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes eine Entscheidung in der Hauptsache ganz vorweggenommen hätte.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch


(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17a


(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Am

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 40


(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 11. Nov. 2010 - 7 B 54/10

bei uns veröffentlicht am 11.11.2010

Gründe I. 1 Die Klägerin wendet sich gegen eine Aussage, die ein Amtsarzt des Städtisch

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Gründe

I.

1

Die Klägerin wendet sich gegen eine Aussage, die ein Amtsarzt des Städtischen Gesundheitsamtes der beklagten Stadt A. in einem Schreiben an das Ordnungsamt (Untere Waffenrechtsbehörde) über ihren Gesundheitszustand aufgestellt hat.

2

Der Amtsarzt Dr. L. beim Städtischen Gesundheitsamt erstattete auf Bitte des Dienstherrn der Klägerin, einer Beamtin der Zollverwaltung, im November 2001 ein Gutachten zu der Frage, ob die Dienstfähigkeit der Klägerin durch psychische Erkrankungen beeinträchtigt ist. Sein Gutachten schloss mit dem Ergebnis, bei der Klägerin sei keine Störung im Ausmaß einer psychischen Erkrankung vorhanden, die ihre Dienstfähigkeit einschränke.

3

In einem Schreiben vom 5. April 2006 an das Ordnungsamt (Untere Waffenrechtsbehörde) äußerte sich der Amtsarzt Dr. L. über die Klägerin dahin, sie sei der Dienststelle seit Oktober 2001 bekannt. Seinerzeit habe eine paranoide und schizoide Auffälligkeit noch ohne Krankheitswert bestanden, die sich jedoch im Laufe der Jahre zu einer psychischen Störung entwickelt habe.

4

Die Klägerin hat daraufhin Klage auf Unterlassung und Widerruf dieser Aussage erhoben.

5

Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof die Klage abgewiesen: Ein Anspruch auf Widerruf sei allein gegenüber rechtsverletzenden unwahren Tatsachenbehauptungen, nicht aber gegenüber Wertungen und Meinungen gegeben. Die Äußerung des Amtsarztes in seinem Schreiben vom 5. April 2006 sei als ärztliche Diagnose als Werturteil anzusehen, das unabhängig von ihrer wissenschaftlichen Richtigkeit einem Widerruf verschlossen sei. Zwar könne eine gutachterliche Aussage eines Arztes im Einzelfall ausnahmsweise dann den Charakter als Werturteil verlieren und eine das Widerrufsbegehren rechtfertigende Tatsachenbehauptung sein, wenn sie den grundlegenden fachlichen Anforderungen nicht genüge, die an eine ärztliche Diagnose zu stellen seien. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor.

6

Hinsichtlich des Widerrufbegehrens ist das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs nach Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluss vom 9. November 2009 (BVerwG 7 B 10.09) rechtskräftig geworden. Hinsichtlich des Anspruchs auf Unterlassung hat der beschließende Senat das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, weil es insoweit nicht mit Gründen versehen war.

7

Mit Beschluss vom 21. Mai 2010 hat der Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts auch hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens (erneut) aufgehoben. Die Klägerin habe keinen Unterlassungsanspruch. Es sei schon fraglich, könne aber dahinstehen, ob überhaupt eine Wiederholungsgefahr bestehe. Jedenfalls fehle es an einem rechtswidrigen Eingriff in die Rechte der Klägerin. Die streitgegenständliche Aussage wahre den Kompetenzrahmen und genüge den Anforderungen des Sachlichkeitsgebots. Sie sei rein fachbezogen in Wahrnehmung dienstlicher Tätigkeit getroffen worden und habe keinen diffamierenden Inhalt. Überdies sei sie nur für einen begrenzten behördeninternen Personenkreis bestimmt gewesen und angesichts des damit verfolgten Ziels auch nicht unverhältnismäßig.

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Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen seinen Beschluss nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

II.

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

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Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss daher dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>). Daran fehlt es hier.

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Die Klägerin hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,

ob im Rahmen der Prüfung eines Unterlassungsanspruchs gegen eine amtsbezogene Äußerung zusätzliche inhaltliche Beurteilungsmaßstäbe in der Form anzulegen sind, dass die Äußerung den amtlichen Kompetenzrahmen wahren und dem Sachlichkeitsgebot als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips gerecht werden muss, was verlange, dass die Äußerung in einem konkreten Bezug zur Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe stehe, nicht leichtfertig getätigt wurde und den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreitet, oder ob hier allein zur Begründetheit des Unterlassungsanspruchs die Ehrenrührigkeit der Äußerung unabhängig von deren Amtsbezogenheit genügt.

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Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision schon deshalb nicht, weil sie sich in einem Revisionsverfahren so nicht stellen würde und die rechtlichen Anforderungen an amtliche Äußerungen in der Rechtsprechung bereits geklärt sind.

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Der allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer getätigten Äußerung setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung droht. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass amtliche Äußerungen sich an den allgemeinen Grundsätzen für rechtsstaatliches Verhalten in der Ausprägung des Willkürverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu orientieren haben. Aus dem Willkürverbot ist abzuleiten, dass Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen dürfen, d.h. bei verständiger Beurteilung auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen müssen, und zudem den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten dürfen (Sachlichkeitsgebot, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. August 1989 - 1 BvR 881/89 - NVwZ 1990, 54 ff. = juris Rn. 7 und 15; BVerwG, vgl. Urteil vom 23. Mai 1989 - BVerwG 7 C 2.87 - BVerwGE 82, 76 = Buchholz 11 Art. 4 GG Nr. 45 = juris Rn. 58).

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Diese Beurteilungsmaßstäbe hat auch der Verwaltungsgerichtshof seiner Prüfung, ob die Klägerin einen Anspruch auf Unterlassung der angegriffenen Aussage hat, zugrunde gelegt (BA Rn.17). Mit der in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgerichtshof verwendeten Formulierung, das Sachlichkeitsgebot verlange, dass die Äußerung in einem konkreten Bezug zur Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe steht, nicht leichtfertig getätigt wurde und den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreitet, wird das Sachlichkeitsgebot erkennbar nur näher umschrieben. Wird eine amtliche Äußerung den vorgenannten Anforderungen des Sachlichkeitsgebots nicht gerecht, ist sie ehrverletzend und kann der Betroffene - bei Wiederholungsgefahr - ihre Unterlassung beanspruchen. Das Beschwerdevorbringen gibt keine Veranlassung, diese Maßstäbe in einem Revisionsverfahren zu überprüfen.

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Ob eine in amtlicher Eigenschaft getätigte Äußerung den vorgenannten Grundsätzen über die Zulässigkeit und Grenzen herabsetzender Behauptungen und Werturteile staatlicher Organe gegenüber Bürgern entspricht, hängt dagegen von einer Gesamtwürdigung der Verhältnisse des Einzelfalls ab und lässt sich nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten (vgl. Beschluss vom 27. März 1996 - BVerwG 8 B 33.96 - Buchholz Allg KommR Nr. 133 = juris Rn. 5).

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Soweit die Klägerin überdies für grundsätzlich klärungsbedürftig hält, ob nicht schon die Behauptung einer psychiatrischen Erkrankung gegen das Sachlichkeitsgebot und das Übermaßverbot verstoße und die Wiederholungsgefahr allein durch die Beendigung des Verwaltungsverfahrens, das durch die angegriffene Äußerung in Gang gesetzt wurde, entfallen könne, werden schon keine Rechtsfragen formuliert, die über den konkreten Einzelfall hinausgehen. Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich der Sache nach vielmehr auch insoweit im Wesentlichen darin, den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs nach Art einer Revisionsbegründung als fehlerhaft anzugreifen. Damit kann die grundsätzliche Bedeutung nicht dargetan werden.

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2. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

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Die sinngemäß geltend gemachte Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) wegen unterbliebener Einvernahme einer Mitarbeiterin des Amtsarztes als Zeugin ist schon nicht prozessordnungsgemäß dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Eine Aufklärungsrüge erfordert Ausführungen dazu, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das angefochtene Urteil unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder auf Grund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

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Es fehlt schon an Ausführungen dazu, inwieweit der angefochtene Beschluss ausgehend von der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann. Hierzu bestand schon deshalb Veranlassung, weil der Beschluss entscheidungserheblich nicht auf die vermeintliche Aussage der Klägerin gegenüber einer Mitarbeiterin des Amtsarztes abstellt, sondern dort von Umständen die Rede ist, die Anlass zur Annahme einer möglichen Gefährdung Dritter gäben (BA Rn. 19). Zudem wird nicht ausgeführt, weshalb sich dem Verwaltungsgerichtshof die unterbliebene Beweisaufnahme auch ohne einen förmlichen Beweisantrag der anwaltlich vertretenen Klägerin von Amts wegen hätte aufdrängen müssen. Nach dem Inhalt der Gerichtsakten hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin der angekündigten Entscheidung durch Beschluss nach § 130a VwGO mit Schriftsatz vom 1. April 2010 zwar widersprochen, eine Vernehmung der Mitarbeiterin des Amtsarztes als Zeugin aber weder angeregt noch beantragt. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, warum sich dem Verwaltungsgerichtshof eine Vernehmung der Zeugin gleichwohl hätte aufdrängen müssen.

21

Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nicht verletzt. Denn nach seiner materiellen Rechtsauffassung kam es erkennbar entscheidungserheblich nicht allein auf die vermeintliche Äußerung der Klägerin gegenüber einer Mitarbeiterin des Amtsarztes, sondern (verschiedene) Umstände an, die dem Amtsarzt Anlass zu der Annahme einer möglichen Gefährdung Dritter gegeben hätten. Damit knüpft der Verwaltungsgerichtshof ersichtlich am Inhalt des streitgegenständlichen Schreibens des Amtsarztes vom 5. April 2006 an. In diesem Schreiben wird im ersten Absatz, der die angegriffene Passage enthält, kein Zusammenhang mit der vermeintlichen Äußerung der Klägerin gegenüber einer Mitarbeiterin des Amtsarztes hergestellt, sondern auf weitere Informationen durch den Arbeitgeber und eine beiliegende Stellungnahme des Arbeitgebers verwiesen.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.