Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 20. März 2015 - 11 K 3271/13

bei uns veröffentlicht am20.03.2015

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine wegerechtliche Ordnungsverfügung, mit der ihm der Betrieb sogenannter BigBikes untersagt wird.

2

Der Kläger betreibt seit dem Jahr 2009 in Hamburg ein Gewerbe, das u.a. die Vermietung von BigBikes zum Gegenstand hat. Bei den BigBikes, die der Kläger zuvor als „BierBikes“ vermarktet hatte, handelt es sich um etwa 1.000 kg schwere, 5 m lange, 2,25 m breite und 2,30 m hohe vierrädrige Fahrzeuge mit 16 Sitzplätzen. Den vordersten Sitzplatz nimmt der Fahrzeugführer mit Blick in Fahrtrichtung ein. Er bedient das Lenkrad und die Bremsen des Fahrzeugs. Der Rahmen der Fahrzeuge besteht aus Stahl. Sie sind versehen mit einem Holzdach und einer umlaufenden Holztheke, die einen Innenraum schafft. Im hinteren Bereich der einen Längsseite ist eine Bier-Zapfanlage zum Innenbereich an der Holztheke installiert. Um die Theke herum sind an den Längsseiten mit Blickrichtung zur Theke jeweils sechs Hocker installiert, von denen jeweils fünf über ein eigenes Tretlager mit Pedalen und Freiläufen zum Antrieb des Fahrzeugs verfügen. Eine weitere Antriebsquelle existiert nicht. Im hinteren Bereich befindet sich eine Holzbank mit drei Sitzplätzen. Die BigBikes verfügen über zwei weiße Vorderleuchten, zwei rote Rückleuchten sowie vier Fahrtrichtungsanzeiger, die durch eine Bordbatterie mit Strom versorgt werden. Sie verfügen über eine Soundanlage mit CD-Player. Der Homepage des Klägers (...) ist ferner zu entnehmen, dass die maximale Höchstgeschwindigkeit des BigBikes 6 km/h beträgt.

3

Der Kläger bietet Fahrten mit den BigBikes u.a. über die eigene Homepage an. Den dort abrufbaren „Miethinweisen 2015 ...“ ist u.a. zu entnehmen, dass die Mindestbelegungsdauer zwei Stunden beträgt und eine Anmietung für Gruppen von mindestens acht und höchstens 15 Personen möglich ist. Bei jeder Anmietung wird stets von Seiten des Klägers ein Mitarbeiter gestellt, der das Fahrzeug steuert und in den Umgang der BigBikes eingewiesen wurde. Getränke dürfen die Kunden ausschließlich über den Kläger beziehen. Laut Preisliste des Klägers stehen derzeit zur Auswahl: Bier vom Fass, alkoholfreies Bier, Sekt, Kaffee und Softdrinks. Es werden keine Gläser, sondern Plastikbecher verwendet, für die eine passende Aushöhlung in der Theke vor jedem Sitzplatz vorhanden ist. Die auf den BigBikes vorhandene Musikanlage dürfen die Kunden zum Abspielen eigener Musik nutzen. Die standardmäßige Start-/Zieladresse für Touren ist der Parkplatz Bahnhof Dammtor (Dag-Hammarskjöld-Platz). Für die Anlieferung und Abholung bei „Transfer-/Shuttle-Service (unterschiedliche Start-/Zieladresse)“ wird ein Aufpreis verlangt.

4

Die BigBikes werden zu verschiedenen Anlässen genutzt. Nach Auskunft des Klägers wird das Fahrzeug zum einen für Stadtführungen, Ausflüge ins Grüne oder auch Stadtrundfahrten genutzt, zum anderen wird es häufig für Junggesellenabschiede, Firmenincentives bzw. Teambuildingmaßnahmen gebucht.

5

Mit Anhörungsschreiben vom 13. Juni 2012 teilte die Beklagte dem Kläger unter Verweis auf ein Urteil des OVG Münster vom 23. November 2011 (Az.: 11 A 2511/10) mit, dass eine Untersagung der Nutzung seiner BigBikes (damals noch BierBikes) auf öffentlichen Wegeflächen beabsichtigt sei, weil die Nutzung keinen erlaubnisfreien Gemeingebrauch, sondern eine Sondernutzung darstelle.

6

Der Kläger nahm mit Schreiben vom 18. und 27. Juni 2012 Stellung und führte insbesondere aus, dass die Nutzung der BigBikes keine Sondernutzung darstelle. Ausschlaggebend sei, dass das BigBike als Fortbewegungsmittel verwendet werde. Das anders lautende Urteil des OVG Münster könne nicht als Maßstab herangezogen werden, da die dort streitgegenständlichen „Bierbikes“ anders genutzt worden seien. Zudem sei das Urteil noch nicht rechtskräftig.

7

Mit Bescheid vom 13. Juli 2012 untersagte die Beklagte dem Kläger, seine „BierBikes oder BigBikes“ auf den öffentlichen Wegeflächen der Freien und Hansestadt Hamburg zu betreiben. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen unter Verweis auf verschiedene polizeilich erfasste Vorfälle aus, dass es sich bei dem Betrieb der „BierBikes“ um eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung öffentlicher Wegeflächen handele. Die hierfür erforderliche Sondernutzungserlaubnis sei weder beantragt worden noch bestehe hierauf ein Anspruch. Hinsichtlich der Einzelheiten der Untersagungsverfügung wird auf den Bescheid vom 13. Juli 2012 Bezug genommen.

8

Der Kläger erhob gegen diesen Bescheid am 19. Juli 2012 Widerspruch und verwies zur Begründung auf die Ausführungen im Schreiben vom 27. Juni 2012.

9

Am gleichen Tag beantragte der Kläger beim Verwaltungsgericht Hamburg einstweiligen Rechtsschutz. Mit Beschluss vom 15. August 2012 (Az. 11 E 1834/12) stellte das Verwaltungsgericht Hamburg die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung vom 13. Juli 2012 wieder her. Ein nachfolgender Abänderungsantrag der Beklagten nach § 80 Abs. 7 VwGO wurde mit Beschluss vom 13. August 2013 abgelehnt (Az. 11 E 2945/13).

10

Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2013 hob die Beklagte den Bescheid vom 13. Juli 2012 insoweit auf, als mit ihm der Betrieb von BigBikes auf öffentlichen Wegeflächen der Freien und Hansestadt Hamburg untersagt wurde, die außerhalb der wegerechtlichen Zuständigkeit des Bezirksamtes Hamburg-Mitte belegen sind. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück. Die (teilweise) Zurückweisung des Widerspruchs begründete die Beklagte damit, dass die Nutzung der Fahrzeuge keinen Gemeingebrauch, sondern eine Sondernutzung darstelle. Durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. August 2012 (Az.: 3 B 8/12) sei geklärt, dass der Betrieb eines BigBikes auf öffentlichen Wegeflächen zumindest dann als Sondernutzung zu werten sei, wenn eine Gesamtschau der äußerlichen Merkmale ergebe, dass es vorwiegend nicht zur Teilnahme am Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt werde. Dies sei hier der Fall. Die vom Kläger angebotenen BigBike-Fahrten dienten nicht der Teilnahme am Verkehr, sondern zielten auf die Durchführung geselliger Runden und Feiern ab. Es handele sich um eine rollende Veranstaltungsfläche, welche nach ihrer Bauweise und Konzeption einer mit Rädern versehenen Theke entspreche. Für eine Genehmigungsfähigkeit der Sondernutzung fehle es bereits an den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Satz 4 HWG. Durch die BigBike-Fahrt werde die Sicherheit des Verkehrs eingeschränkt und die Leichtigkeit des Verkehrs unverhältnismäßig beeinträchtigt, was sich bereits aus den seitens des Polizeikommissariats 14 vorgetragenen Bedenken ergebe. So könne ein solches BigBike regelmäßig wegen seiner Größe nicht die Fahrradwege nutzen. Auf der Straße wiederum behindere das extrem langsam fahrende BigBike den deutlich schnelleren Individual- und öffentlichen Nahverkehr. Zudem seien die Grünphasen der Ampelschaltungen nicht auf die Geschwindigkeit eines solchen Gefährts ausgelegt. Konflikte seien deshalb vorprogrammiert, sofern sich die BigBikes noch im Kreuzungsbereich befinden, wenn der kreuzende Verkehr bereits grünes Licht habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung des Widerspruchsbescheids vom 15. Juli 2013 Bezug genommen.

11

Der Kläger hat am 15. August 2013 Klage erhoben.

12

Zur Begründung führt er aus, die Nutzung der BigBikes stelle Gemeingebrauch dar. Bei dem BigBike handele es sich um ein Fahrrad und benötige als solches unter straßenverkehrsrechtlichen Gesichtspunkten keiner besonderen Zulassung. Zudem weise das BigBike schon deshalb einen hinreichenden Verkehrsbezug auf, weil es über vier Räder verfüge und sich im Straßenverkehr bewege. Anders als in der Fallgestaltung, die das OVG Münster zu entscheiden gehabt habe, weise das streitgegenständliche BigBike durch die Namensgebung keinen Bezug zu verkehrsfremden Zwecken auf. Ab dem Frühjahr 2014 würden sich die BigBikes auch äußerlich von denen in Düsseldorf unterscheiden, weil das Fass, welches das BigBike im Frontbereich verkleidet habe, durch eine tonnenförmige, gelbe Verkleidung ersetzt werde. Der Alkoholkonsum sei limitiert. Spirituosen seien grundsätzlich verboten und die zu buchende Biermenge werde auf maximal 10 Liter pro Stunde limitiert. Bereits vor Fahrtantritt alkoholisierte Mitfahrer dürften nicht teilnehmen. Auch sei der Getränkekonsum im Straßenverkehr nicht verboten und schließe nicht aus, dass das BigBike als Gemeingebrauch einzustufen sei. Eine große Anzahl von Fahrten habe überdies überhaupt keinen Bezug zu alkoholischen Getränken. Vielmehr dienten sie dem Sightseeing, dem Teambuilding oder der Durchführung von Shuttle-Fahrten. Durch die angebotenen Shuttle-Fahrten, die mittels eigener Fahrbereitschaft gewährleistet werde, würden sich die streitgegenständlichen BigBikes auch von den übrigen in Deutschland betriebenen BigBikes unterscheiden.

13

Der Kläger beantragt,

14

die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 13. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Juli 2013 aufzuheben.

15

Die Beklagte beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Zur Begründung führt sie – unter Verweis auf die Begründung im Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2013 im Übrigen – ergänzend aus, für die Abgrenzung zwischen wegerechtlichem Gemeingebrauch und erlaubnispflichtiger Sondernutzung sei die Bezeichnung eines Fortbewegungsmittels nicht entscheidend. Das Betriebskonzept des Klägers unterscheide sich nicht von den in Nordrhein-Westfalen betriebenen Partybikes bzw. BierBikes. Zudem sei zu vermuten, dass der Kläger über die Seite ... weiterhin Fahrten mit einem „Bierbike“ anbiete bzw. sich vermitteln lasse. Bei der vom Kläger behaupteten strengen Reglementierung der ausgeschenkten Alkoholmenge handele es sich nur um eine Empfehlung an die Fahrgäste. Darüber hinaus werde entgegen dem klägerischen Vortrag nicht nur Bier, sondern auch Glühwein ausgeschenkt.

18

Die Sachakte der Beklagten ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Sachakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

19

Die Klage hat keinen Erfolg. Die angefochtene Ordnungsverfügung vom 13. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Juli 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

20

1. Rechtsgrundlage der wegerechtlichen Untersagungsverfügung ist § 61 Abs. 1 Hamburgisches Wegegesetz vom 22. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41, 83), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März 2014 (HmbGVBl. S. 102, 104; im Folgenden: HWG) und, soweit Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen betroffen sind, § 8 Abs. 7a Satz 1 Bundesfernstraßengesetz vom 6. August 1953, zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Mai 2013 (BGBl. I S. 1388) geändert (im Folgenden: FStrG).

21

Nach § 61 Abs. 1 Satz 1 HWG kann die Wegeaufsichtsbehörde die zur Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere der Beseitigungspflicht nach § 60 erforderlichen Verfügungen gegen den Pflichtigen erlassen. Hierzu gehören auch solche Verwaltungsakte, die – wie im vorliegenden Fall – auch auf die vorbeugende Verhinderung von Gesetzesverletzungen gerichtet sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 23.7.1991, OVG Bs II 47/91, juris Rn. 21). Nach § 8 Abs. 7a Satz 1 FStrG kann die für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung anordnen, wenn eine Bundesfernstraße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt wird.

22

Die Voraussetzungen dieser zum behördlichen Eingreifen ermächtigenden Bestimmungen sind erfüllt. Denn die Nutzung der streitgegenständlichen BigBikes auf den Straßen, Wegen und Plätzen im Zuständigkeitsbereich der Beklagten stellt keine dem erlaubnisfreien Gemeingebrauch unterfallende Nutzung, sondern eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar (hierzu unter 3.). Der Kläger verfügt nicht über eine solche Sondernutzungserlaubnis, so dass die Beklagte als zuständige Behörde (hierzu unter 2.) zu Recht im Ermessenswege die streitgegenständliche Nutzung untersagt hat (hierzu unter 4. bis 7.).

23

2. Wegeaufsichtsbehörde ist vorliegend nach Abschnitt I der Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Wegegesetzes vom 16. Oktober 1973 (Amtl. Anz. S. 1377 m.sp.Änd.) das örtlich zuständige Bezirksamt Hamburg-Mitte, nachdem die Untersagung des Betriebs der BigBikes im Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2013 auf diejenigen öffentlichen Wegeflächen beschränkt wurde, die in den Zuständigkeitsbereich des Bezirksamts Hamburg-Mitte fallen. Entsprechendes gilt gemäß §§ 21, 22 Abs. 4 FStrG in Verbindung mit Abschnitt II Abs. 1 der Anordnung zur Durchführung des Bundesfernstraßengesetzes vom 21. Februar 1978 (Amtl. Anz. S. 377 m.sp.Änd.) für die dort befindlichen Bundesfernstraßen.

24

3. Die Nutzung des BigBikes im öffentlichen Straßenraum ist kein Gemeingebrauch, sondern stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar. Denn sie findet nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken statt.

25

a) § 16 Abs. 1 Satz 1 HWG bestimmt, dass die öffentlichen Wege dem Gemeingebrauch dienen und ohne besondere Erlaubnis im Rahmen der Widmung und der Vorschriften über den Straßenverkehr zum Verkehr benutzt werden dürfen, soweit andere dadurch nicht in ihrem Gemeingebrauch unzumutbar beeinträchtigt werden und Sondernutzungen nicht entgegenstehen. Demgegenüber ist nach § 19 Abs. 1 Satz 1 HWG eine Sondernutzung u.a. dann anzunehmen, wenn die Benutzung der öffentlichen Wege über die Teilnahme am allgemeinen öffentlichen Verkehr (Gemeingebrauch) hinausgeht. Insoweit bestimmt § 16 Abs. 2 Satz 1 HWG, dass zum Gemeingebrauch nicht die Benutzung eines Weges zu anderen Zwecken, insbesondere zur Gewerbeausübung gehört.

26

In Bezug auf Bundesfernstraßen bestimmt § 7 Abs. 1 Satz 1 FStrG, dass der Gebrauch der Bundesfernstraßen jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsbehördlichen Vorschriften zum Verkehr gestattet ist (Gemeingebrauch). Nach Satz 3 der Vorschrift liegt kein Gemeingebrauch vor, wenn jemand die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 FStrG ist die Benutzung der Bundesstraßen über den Gemeingebrauch hinaus Sondernutzung.

27

b) Es entspricht ständiger – auch höchstrichterlicher – Rechtsprechung, dass der zu beurteilende Verkehrsvorgang nur dann innerhalb des Widmungszwecks „zum Verkehr“ und damit innerhalb des Gemeingebrauchs der öffentlichen Wege liegt, wenn dabei der Verkehrsvorgang – gleich ob fließend oder ruhend – im Vordergrund steht. Das ist dann nicht der Fall, wenn die öffentliche Straße durch ein Fortbewegungsmittel ausschließlich oder überwiegend zu anderen Zwecken als zur Fortbewegung in Anspruch genommen und dieses dadurch zu einer auf eine Straße aufgebrachten verkehrsfremden „Sache“ – nicht anders als jeder beliebige sonstige Gegenstand – wird. Derartige Vorgänge fallen bereits aus der Widmung zum Verkehr und damit aus dem einschlägigen Gemeingebrauch heraus, da sie nicht „zum Verkehr“ geschehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.10.1984, BVerfGE 67, 299, juris Rn. 70; BVerwG, Beschl. v. 28.8.2012, NVwZ 2012, 1623, juris Rn. 9; Urt. v. 22.1.1971, MDR 1971, 608, juris Rn. 12 f.; Urt. v. 12.12.1969, BVerwGE 34, 320, juris Rn. 19; OVG Hamburg, Beschl. v. 9.7.2014, 4 Bs 93/14, n.v.; Beschl. v. 19.6.2009, NordÖR 2009, 412, juris Rn. 6, 9; Beschl. v. 13.6.2003, NJW 2004, 1970, juris Rn. 15; Beschl. v. 20.12.1999, VRS 98, 396, juris Rn. 12 f.; OVG Münster, Urt. v. 23.11.2011, GewArch 2012, 93, juris Rn. 28; Urt. v. 12.7.2005, NJW 2005, 3162, juris Rn. 33; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Aufl. 2010, S. 125; von Mannstein, Die Nutzung der öffentlichen Straßen, 2008, S. 268).

28

Bei der Beurteilung kommt es demnach vor allem darauf an, ob die Teilnahme am Verkehr mit dem jeweiligen Fortbewegungsmittel noch im Rahmen dessen liegt, was mit ihm eigentlich bezweckt wird. Dieser Zweck liegt in der Bewirkung einer Ortsveränderung, um Personen und/oder Sachen fortzubewegen. Aus welchen weitergehenden Motiven heraus diese Ortsveränderung erfolgen soll, ist im Allgemeinen unerheblich. So kommt es nicht darauf an, ob die Ortsveränderung aus privaten oder geschäftlichen Gründen bewirkt werden soll, beispielsweise um Einkäufe zu erledigen, um einen Freund zu besuchen oder um einen Geschäftstermin wahrzunehmen. Es schadet auch nicht, wenn der Nutzer überhaupt kein weitergehendes Ziel verfolgt. Denn auch derjenige, der spazieren fährt oder abends planlos seinen Wagen durch die Straßen der Stadt lenkt, strebt eine Ortsveränderung zum Zwecke des Personentransports an (BVerwG, Beschl. v. 28.8.2012, a.a.O., juris Rn. 13; Beschl. v. 4.7.1996, NJW 1997, 468, juris Rn. 14; Urt. v. 3.6.1982, NJW 1982, 2332, juris Rn. 13; Urt. v. 22.1.1971, MDR 1971, 608, juris Rn. 12; OVG Hamburg, Beschl. v. 19.6.2009, a.a.O., juris Rn. 12; Beschl. v. 20.12.1999, a.a.O., juris Rn. 15).

29

c) Die Frage, ob ein Fortbewegungsmittel verkehrsfremd oder im Rahmen des Verkehrszwecks am Verkehr teilnimmt, lässt sich nur auf Grund der Umstände des konkreten Einzelfalls beantworten. Bei der Beurteilung ist maßgeblich auf die Perspektive und die Bewertung eines objektiven Beobachters anhand äußerlich erkennbarer Merkmale abzustellen. Solche objektiven Anhaltspunkte können sich u.a. aus der technisch-konstruktiven Bauart bzw. aus der Gestaltung des Fahrzeugs ergeben (BVerwG, Beschl. v. 28.8.2012, a.a.O., juris Rn. 13; Beschl. v. 17.5.2006, 3 B 145/05, juris; OVG Münster, Urt. v. 23.11.2011, a.a.O.; Urt. v. 12.7.2005, a.a.O., juris Rn. 43 ff.; OVG Hamburg, Beschl. v. 13.6.2003, a.a.O., juris Rn. 16).

30

Zusammenfassend lässt sich unter Zugrundelegung des vorangestellten Maßstabes festhalten, dass sich der Verkehrsvorgang regelmäßig im Rahmen des Gemeingebrauchs bewegt, solange der Verkehrszweck den Hauptgrund der Inanspruchnahme der Straße darstellt. Dagegen ist ein Fortbewegungsmittel als verkehrsfremde Sache zu qualifizieren – mit der Folge, dass die Inanspruchnahme der öffentlichen Straßen sich als erlaubnispflichtige Sondernutzung darstellt –, sofern dieses zwar äußerlich am Verkehr teilnimmt, jedoch aus Sicht eines objektiven Beobachters nach seinem Erscheinungsbild tatsächlich eine andere oder überwiegend andere Funktion erfüllt.

31

d) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Zweckbestimmung der Verkehrsvorgänge mit den streitgegenständlichen BigBikes als verkehrsfremd zu qualifizieren. Bei einer Gesamtschau der äußerlich erkennbaren Umstände besteht der Hauptzweck des Betriebs der BigBikes nicht darin, eine Ortsveränderung zum Zwecke des Personen- oder Gütertransports zu bewirken. Die Verkehrsteilnahme findet vielmehr lediglich äußerlich statt bzw. wird durch den mit der Nutzung verfolgten Hauptzweck so sehr zurückgedrängt, dass nicht mehr von einer Nutzung zum Verkehr gesprochen werden kann. Denn das BigBike erfüllt nach seinem äußeren Erscheinungsbild nicht die vornehmliche Funktion eines Verkehrsmittels, sondern dient in erster Linie als Eventfläche. Hierzu im Einzelnen:

32

Die konkrete Gestaltung des BigBikes, insbesondere auch seine konstruktive Bauweise führt zur Überzeugung der Kammer zu dem Ergebnis, dass der hauptsächliche Nutzungszweck nicht darin besteht, eine Ortsveränderung zum Zwecke des Personen- oder Gütertransports herbeizuführen, sondern in geselliger Runde mit seinen Mitfahrern zu feiern, zu reden oder in sonstiger Weise beisammen zu sein. Den Teilnehmern wird mit den BigBikes eine Plattform geboten, die sie als Gruppe nutzen können, beispielsweise um gemeinsam bestimmte Ereignisse zu zelebrieren, den Zusammenhalt innerhalb eines Teams zu stärken (Stichwort: Teambuildung) oder ein unbefangenes Kennenlernen zu ermöglichen. Gerade dieser Eventcharakter bzw. dieses Gruppenerlebnis macht das BigBike aus und gibt ihm seine maßgebliche Prägung. Das BigBike ist mit einer umlaufenden Tischablage versehen, um diese herum sind die Sitzgelegenheiten der Fahrgäste angeordnet. Von der äußeren Gestaltung her erinnert diese Ausstattung und Anordnung bereits stark an eine typische Kneipentheke und nicht an ein Fortbewegungsmittel. Verstärkt wird dieser Eindruck durch die in die Tischablage eingearbeiteten Halterungen für die Getränkebecher, die Bier-Zapfanlage im „Innenraum“ des Gefährts sowie die vorgehaltene Musikanlage. Auch die Anordnung der Sitzgelegenheiten macht deutlich, dass der Eventcharakter im Vordergrund steht, sind die Sitze doch mehrheitlich so angeordnet, dass die Fahrgäste einander zugewandt sind, so dass primär das gesellige Beisammensein und nicht die Ortsumgebung von Bedeutung ist. Ein objektiver Betrachter käme bei dieser Gestaltung nicht zu dem Ergebnis, dass es den Nutzern des BigBikes vornehmlich um eine Fortbewegung, beispielsweise zum Zwecke der Stadtbesichtigung oder ähnliches geht. Denn durch die Sitzanordnung kehren die Fahrgäste der einen Straßenseite den Rücken zu, während die andere Straßenseite durch den Sitznachbarn auf der gegenüberliegenden Seite und durch die Dachstützen zum großen Teil verdeckt wird.

33

Auch die technische Ausstattung des BigBikes lässt nicht darauf schließen, dass bei der Fahrzeugkonstruktion an den Personen- oder Gütertransport als vorrangiger Zweck gedacht wurde. So bringt das Fahrzeug mit Rädern, Pedalen, Bremsen und Lenkung nur die Minimalvoraussetzungen für eine Fortbewegung mit. Die weitere Gestaltung ist jedoch nicht fortbewegungsfreundlich gestaltet. So führt das hohe Gewicht (rund eine Tonne) des BigBikes dazu, dass dieses nur mit einer Mehrzahl an (in die Pedale tretenden) Personen überhaupt fortbewegt werden kann, was sich dementsprechend auch in der Mindest-Gruppengröße widerspiegelt; ausweislich der vom Kläger herausgegebenen „Miethinweise 2015 ...“ beträgt die Mindestanzahl für die Buchung eines BigBikes acht Personen.

34

Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, welches Klientel im Regelfall das BigBike bucht und in welchem Umfang während der Fahrt alkoholische und/oder nicht-alkoholische Getränke konsumiert werden. Auch kann dahinstehen, in welchem Umfang Start- und Zielort identisch sind bzw. wie oft das Endziel vom Startort abweicht. Denn unabhängig von diesen Umständen wird ein objektiver Beobachter aufgrund des Gesamtgepräges zu dem Ergebnis kommen, dass bei den Touren nicht die Verkehrsteilnahme, sondern der Eventcharakter im Vordergrund steht. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es durchaus zum Betriebskonzept der BigBikes gehört, sich im Straßenverkehr fortzubewegen. Es mag sein, dass die Nutzer der BigBikes sich nicht (ausschließlich) an eine Theke setzen wollen, um gemeinsam Getränke zu konsumieren, sondern sich zugleich auch mit den BigBikes fortbewegen wollen. Dieser Verkehrszweck ist jedoch nur von untergeordneter Bedeutung.

35

4. Der Kläger verfügt nicht über eine Sondernutzungserlaubnis für den Betrieb seiner BigBikes auf öffentlichen Straßen.

36

5. Eine rechtmäßige Verfügung auf der Grundlage des § 61 Satz 1 HWG setzt nicht nur die Wegerechtswidrigkeit des untersagten Verhaltens, sondern des Weiteren voraus, dass der Erlass einer Untersagungsverfügung „erforderlich“ ist. Bei der Voraussetzung der Erforderlichkeit handelt es sich um eine Ausprägung des verfassungsrechtlichen Übermaßverbots. Der Adressat einer Ordnungsverfügung, mit der für die Zukunft ein bestimmtes Verhalten untersagt wird, braucht diese grundsätzlich nicht hinzunehmen, wenn er zu ihrem Erlass keine Veranlassung gegeben hat (OVG Hamburg, Beschl. v. 15.8.1996, Bs II 157/96, juris; Beschl. v. 14.5.2003, 2 Bs 137/03, n.v.). Ein solcher Anlass besteht indes vorliegend, weil der Kläger bereits in der Vergangenheit gegen das Hamburgische Wegegesetz verstoßen hat und zu besorgen ist, dass weitere Verstöße folgen. Denn der Kläger will erkennbar auch weiterhin an seinem Geschäftskonzept festhalten.

37

6. Der Kläger ist als Zustandsstörer im Sinne von § 9 Abs. 1 SOG und als Verhaltensstörer im Sinne von § 8 Abs. 1 und 3 SOG auch Pflichtiger im Sinne des § 61 Satz 2 HWG bzw. § 8 Abs. 7a Satz 1 FStrG.

38

7. Die Untersagungsverfügung ist auch auf der Rechtsfolgenseite nicht zu beanstanden. Sie leidet insbesondere nicht an Ermessensfehlern im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO.

39

Eine erlaubnispflichtige, aber nicht erlaubte Sondernutzung verletzt das wegeaufsichtliche Verfahrensrecht. Der darin bestehende Gesetzesverstoß rechtfertigt deshalb eine Untersagungsverfügung nach § 61 Satz 1 HWG bzw. § 8 Abs. 7a Satz 1 FStrG nicht erst dann, wenn die formell rechtswidrige Sondernutzung auch materiell nicht erlaubt werden kann, sondern in der Regel schon bei nur formeller Illegalität (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 23.7.1991, Bs II 47/91, juris Rn. 25). Etwas anderes dürfte allenfalls dann gelten, wenn ein Anspruch auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis offensichtlich ist oder wenn sich die Untersagungsverfügung ausnahmsweise aus sonstigen schwerwiegenden Gründen als unverhältnismäßig erweist (OVG Hamburg, Beschl. v. 14. 5. 2003, 2 Bs 137/03, n.v.). Derartige Umstände sind vorliegend aber nicht ersichtlich. Ein offensichtlicher Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis besteht nicht. Deren Vergabe liegt grundsätzlich im Ermessen der Beklagten. Gegen eine Reduzierung des der Beklagten bei der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis eingeräumten Ermessens auf Null spricht vorliegend insbesondere die von der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2013 in Bezug genommene Einschränkung der Sicherheit und Beeinträchtigung der Leichtigkeit des Verkehrs durch den Betrieb der BigBikes (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 4 HWG). Gründe, die aus sonstigen schwerwiegenden Gründen ausnahmsweise ein Absehen vom Erlass der Untersagungsverfügung gebieten würden, sind gleichfalls nicht ersichtlich.

II.

40

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

41

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 28. Aug. 2012 - 3 B 8/12

bei uns veröffentlicht am 28.08.2012

Gründe 1 Die Klägerin wendet sich gegen das Verbot, ohne Sondernutzungserlaubnis sog. "BierBikes" auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen zu benutzen.

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Gründe

1

Die Klägerin wendet sich gegen das Verbot, ohne Sondernutzungserlaubnis sog. "BierBikes" auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen zu benutzen.

2

Die von der Klägerin vermieteten "BierBikes" sind vierrädrige Fahrzeuge mit einer Länge von rund 5,30 m, einer Breite von etwa 2,30 m und einer Höhe von ca. 2,70 m. Das Leergewicht beträgt rund 1 000 kg. Ein solches "BierBike" bietet Platz für bis zu 16 Personen. Jeweils bis zu sechs Personen können auf Hockern an den beiden Längsseiten eines in der Mitte des Fahrzeugs angebrachten Tisches sitzen. Bis zu drei Personen finden Sitzmöglichkeiten auf einer Bank am Heck des Fahrzeugs. Gelenkt und gebremst wird das "BierBike" von einem von der Klägerin gestellten Fahrer, der mit Blick in Fahrtrichtung im Frontbereich des Fahrzeugs sitzt. Das "BierBike" ist mit einem Bierfass mit einem Fassungsvermögen von bis zu 50 Litern, einer Zapf- sowie einer Musikanlage ausgestattet. Angetrieben wird das Gefährt durch Pedale mit Freiläufen, die von bis zu zehn der an den Längsseiten sitzenden Benutzern bedient werden; die Fahrtgeschwindigkeit beträgt rund 6 km/h. Die Klägerin bietet ihre "BierBikes" im Internet für jeden Anlass, z.B. Städtetouren, Firmen- und Abteilungsfeiern oder private Feiern aller Art an.

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Im November 2009 untersagte die Beklagte der Klägerin unter Anordnung des Sofortvollzugs die Benutzung ihrer "BierBikes" auf den öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Stadtgebiet. Es handele sich um eine Sondernutzung, die nicht genehmigt sei; zudem ergäben sich Gefahren und Störungen für die öffentliche Sicherheit.

4

Die hiergegen erhobene Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Zur Begründung heißt es im Berufungsurteil: Hauptzweck des "BierBike" sei es, Partys, Feiern oder ähnliche Veranstaltungen auf der Straße durchzuführen, nicht aber eine Ortsveränderung zum Personentransport; die Benutzung eines "BierBike" sei insofern mit Kutschfahrten oder dergleichen nicht vergleichbar. Der Betrieb des "BierBike" auf öffentlichen Straßen werde danach vom Gemeingebrauch nicht umfasst, sondern stelle eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar. Sie dürfe, nachdem die Klägerin eine solche Sondernutzungserlaubnis nicht vorweisen könne, gemäß § 22 Satz 1 StrWG NRW und, soweit Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen betroffen seien, gemäß § 8 Abs. 7a Satz 1 FStrG untersagt werden.

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Die auf alle drei Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe werden von der Klägerin nicht schlüssig dargelegt; soweit dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt wurde, liegen sie nicht vor.

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1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Das ist nur dann der Fall, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.

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a) Die Klägerin hält zum einen die Frage für klärungsbedürftig,

ob der Betrieb des "BierBike" auf öffentlichen Wegen und Plätzen eine straßenrechtliche Sondernutzung oder straßenrechtlichen Gemeingebrauch darstellt.

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Diese Frage lässt sich auf der Grundlage der bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sowie der zur Abgrenzung von straßenrechtlichem Gemeingebrauch und Sondernutzung bereits ergangenen Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten; ein weitergehender revisionsgerichtlicher Klärungsbedarf wird von der Klägerin nicht dargetan. Dabei unterliegt die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung und Anwendung des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) als Bundesrecht ohne Weiteres der revisionsgerichtlichen Überprüfung; das Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) gehört zwar zum nicht revisiblen Landesrecht, doch wird auch der landesstraßenrechtlich geregelte Inhalt des Gemeingebrauchs durch Bundesrecht mitbestimmt, nämlich u.a. durch das bundesrechtlich geregelte Straßenverkehrsrecht sowie durch Bundesverfassungsrecht, insbesondere die Grundrechte (vgl. u.a. Urteile vom 7. Juni 1978 - BVerwG 7 C 5.78 - BVerwGE 56, 63 <65> = Buchholz 11 Art. 5 GG Nr. 42 S. 6 f., vom 3. Juni 1982 - BVerwG 7 C 73.79 - Buchholz 442.151 § 12 StVO Nr. 5 S. 2 und vom 12. Dezember 1969 - BVerwG 7 C 76.68 - BVerwGE 34, 320 <321>). Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 FStrG ist der Gebrauch der Bundesfernstraßen jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsbehördlichen Vorschriften zum Verkehr gestattet (Gemeingebrauch); nach Satz 3 liegt kein Gemeingebrauch vor, wenn jemand die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt. Dem entspricht die Regelung in § 14 Abs. 1 und 3 StrWG NRW. Sondernutzung ist gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 FStrG sowie § 18 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW die Straßennutzung über den Gemeingebrauch hinaus.

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Hierzu hat das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass die überwiegende Zweckbestimmung der von der Klägerin vermieteten "BierBikes" das Durchführen von Feiern, Partys und ähnlichen Veranstaltungen auf der Straße ist, dass also der Eventcharakter gegenüber der Ortsveränderung überwiegt. Es handele sich um eine rollende Veranstaltungsfläche; nach seiner Bauweise und Konzeption sei das "BierBike" eine mit Rädern versehene Theke (vgl. UA S. 11 f.). Diese Feststellungen zum Nutzungszweck binden den Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO. Aus dem Überwiegen eines anderen Nutzungszweckes als dem der Verkehrsteilnahme folgt, dass es sich um eine straßenrechtliche Sondernutzung handelt. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass nach § 7 Abs. 1 Satz 3 FStrG kein Gemeingebrauch vorliegt, wenn jemand die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt (stRspr; vgl. etwa Urteil vom 22. Januar 1971 - BVerwG 7 C 61.70 - Buchholz 442.15 § 5 StVO Nr. 3 S. 3; zum Vorliegen von Sondernutzung beim Aufstellen eines Verkaufswagens: Urteil vom 15. Juli 1988 - BVerwG 7 C 5.87 - BVerwGE 80, 36 <39>).

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b) Außerdem möchte die Klägerin geklärt wissen,

ob eine straßenrechtliche Sondernutzung vorliegen kann, wenn Personen am fließenden Verkehr zwecks Ortsveränderung teilnehmen oder ob in solchen Fällen stets Gemeingebrauch vorliegt.

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Auch insoweit zeigt die Beschwerdebegründung keinen Klärungsbedarf auf, der über die in der bisherigen Rechtsprechung bereits herausgearbeiteten Grundsätze hinausgeht. Nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts dient bei einer Gesamtschau die Benutzung der von der Klägerin vermieteten "BierBikes" nicht vorwiegend der Teilnahme am Verkehr zum Zweck des Transports von Personen oder Gütern. Das wäre jedoch - wie gezeigt - nach ständiger Rechtsprechung eine der Voraussetzungen dafür, dass der Einsatz dieser Fahrzeuge im öffentlichen Straßenraum noch als Gemeingebrauch eingestuft werden kann. Dass die von der Klägerin vermieteten "BierBikes" daneben auch Beförderungszwecken dienen mögen, reicht - wie sich aus der bisherigen Rechtsprechung ebenfalls ohne Weiteres ableiten lässt - für die Annahme von Gemeingebrauch nicht aus. Ebenso liegt auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung auf der Hand, dass ein solcher zusätzlicher nach den Feststellungen des Berufungsgerichts allenfalls untergeordneter weiterer Nutzungszweck nicht daran hindert, den Gebrauch der "BierBikes" als straßenrechtliche Sondernutzung einzuordnen.

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c) Schließlich sieht die Klägerin revisionsgerichtlichen Klärungsbedarf hinsichtlich der Frage,

ob es bei einem Fortbewegungsmittel, auf dem rein äußerlich Personen am Straßenverkehr teilnehmen, für die Beurteilung der Frage, ob Sondernutzung oder Gemeingebrauch vorliegt, ausschließlich auf das äußere Erscheinungsbild in den Augen eines objektiven Betrachters ankommt oder zumindest auch auf die subjektiven Beweggründe der sich bewegenden Personen.

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Auch das rechtfertigt keine Revisionszulassung auf der Grundlage von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass es für die Beurteilung der Frage, ob sich ein Fahrzeug vorrangig zu Verkehrszwecken oder verkehrsfremd im öffentlichen Straßenraum befindet, nur auf objektive Merkmale ankommen kann. Bei einem äußerlich am Verkehr teilnehmenden Verkehrs- oder Fortbewegungsmittel, das aus Sicht eines objektiven Beobachters nach seinem Erscheinungsbild eine andere oder überwiegend andere Funktion als die eines Verkehrsmittels habe, handele es sich um eine verkehrsfremde Sache (UA S. 10 f.). Aus der bisherigen Rechtsprechung ergibt sich, dass ein solches Abstellen auf einen objektiven Maßstab revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. etwa Beschluss vom 4. Juli 1996 - BVerwG 11 B 23.96 - Buchholz 407.56 NStrG Nr. 5 S. 7 f. = NJW 1997, 406 <407>, wonach es auf Motive, die in den konkreten Umständen der Straßenbenutzung nicht hervortreten, nicht ankommt). Ein solcher auf äußerlich erkennbare Merkmale und deren Bewertung durch einen objektiven Beobachter abstellender Ansatz ist schon deshalb geboten, um möglichen Schutzbehauptungen des Nutzers in Bezug auf seine Motivation keinen Raum zu geben. Dementsprechend hat der Senat in seinem Beschluss vom 17. Mai 2006 - BVerwG 3 B 145.05 - (juris) keine Einwände gegen das dort angegriffene Berufungsurteil erhoben, in dem die Frage, ob eine verkehrsfremde Nutzung vorliegt - dort ging es um das Abstellen eines Fahrzeugs als Werbeanlage -, ebenfalls auf der Grundlage einer auf die objektiven Gegebenheiten abstellenden Gesamtschau beantwortet worden war.

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2. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass das Urteil des Berufungsgerichts - wie die Klägerin geltend macht - von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem sich die Vorinstanz in Widerspruch zu einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift setzt (vgl. Beschluss vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 18).

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Nach Auffassung der Klägerin ist dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 1971 - BVerwG 7 C 61.70 - (a.a.O.) der Rechtssatz zu entnehmen, es komme bei der Beantwortung der Frage, ob Sondernutzung oder Gemeingebrauch vorliege, maßgeblich darauf an, was der Verkehrsteilnehmer mit der Verkehrsteilnahme (subjektiv) bezwecke. Dahinstehen kann, ob die Divergenzrüge der Klägerin schon daran scheitert, dass dieses Urteil nicht die Auslegung von § 7 Abs. 1 Satz 3 FStrG oder - soweit das der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt - einer vergleichbaren landesrechtlichen Regelung zum Gegenstand hatte, sondern § 5 Abs. 1 Nr. 1 StVO a.F. betrifft. Diese Bestimmung unterwarf Veranstaltungen, für die öffentliche Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, einer straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnispflicht; dem entspricht der heutige § 29 Abs. 2 Satz 1 StVO. Im damaligen Urteil ging es insofern um den Begriff der "verkehrsüblichen" Nutzung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 StVO a.F.; der dort zugleich enthaltene ergänzende Hinweis auf § 7 Abs. 1 Satz 3 FStrG allein dürfte nicht ausreichen, um den von der Klägerin genannten Rechtssatz als in Anwendung dieser Vorschrift ergangen zu verstehen. Letztlich kann das aber offen bleiben, nachdem sich dem Urteil vom 22. Januar 1971 (a.a.O.) der von der Klägerin aufgeführte abstrakte Rechtssatz, so wie sie ihn versteht, weder wörtlich noch sinngemäß entnehmen lässt. Gegen den von ihr dort herausgelesenen "subjektiven" Ansatz spricht vielmehr schon, dass das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil ausführt, es sei, wenn eine Teilnahme am Verkehr zum Zweck erfolge, eine Ortsveränderung zum Personen- oder Güterverkehr durchzuführen, im allgemeinen gleichgültig, aus welchen Motiven heraus eine Ortsveränderung erfolge (vgl. auch bereits Beschluss vom 4. Juli 1996 a.a.O.). Auf diese Aussage bezieht sich das Berufungsgericht ausdrücklich für die Begründung seiner Auffassung, es komme für die Bestimmung des Nutzungszwecks auf objektive Merkmale und die Sicht eines objektiven Beobachters an (UA S. 10).

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3. Ein nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zur Zulassung der Revision führender Verfahrensfehler ist nicht gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO schlüssig dargetan. Die Klägerin leitet eine Verletzung der Begründungspflicht aus § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO daraus her, dass das Berufungsgericht ihren Vortrag, mit den "BierBikes" würden auch Touren ohne Alkoholkonsum, Teambuildingmaßnahmen und sonstige Fahrten, wie etwa Stadtrundfahrten, durchgeführt, außer Acht gelassen habe.

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Zwar müssen die in der gerichtlichen Entscheidung ausgeführten Gründe die für diese Entscheidung wesentlichen Fragen behandeln oder jedenfalls zum Ausdruck bringen, weshalb von einer Auseinandersetzung abgesehen wurde; das Gericht ist aber nicht verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jeder Einzelheit des Vorbringens eines Beteiligten zu befassen (vgl. Beschlüsse vom 28. Januar 2010 - BVerwG 6 B 50.09 - Buchholz 442.066 § 135 TKG Nr. 1 Rn. 18 m.w.N. und vom 1. Dezember 1994 - BVerwG 3 B 66.94 - Buchholz 427.2 § 35 FG Nr. 9 S. 1 f.). Gemessen hieran liegt der von der Klägerin behauptete Verstoß gegen die Begründungspflicht nicht vor. Das Berufungsgericht hat sich in seinem Urteil mit dem genannten Vorbringen der Klägerin auseinandergesetzt; es hat dabei ausdrücklich berücksichtigt, dass mit den "BierBikes" neben Partys und Feiern auch andere, ähnliche Veranstaltungen durchgeführt werden (UA S. 11). Weitere von der Klägerin genannte Einsatzmöglichkeiten, wie Betriebsausflüge und Club- oder Mannschaftstouren, werden ebenfalls genannt, ebenso wie die Tatsache, dass teils auch nichtalkoholische Getränke gereicht werden (UA S. 12). Es kann also nicht die Rede davon sein, dass das Berufungsgericht diesen Vortrag der Klägerin übergangen hat. Weder die von der Klägerin in Bezug genommene gerichtliche Begründungspflicht noch die Pflicht des Gerichts, ihr rechtliches Gehör zu gewähren, vermitteln ihr indes einen Anspruch darauf, dass das Gericht ihrem Vorbringen auch in der Sache folgt.

18

Abgesehen davon macht die Klägerin mit dieser Rüge im Kern keinen Verfahrensfehler geltend, sondern greift die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an. Dessen Wertung, dass als Verwendungszweck der "BierBikes" die Durchführung von Partys und Ähnlichem auf der Straße überwiege, hält die Klägerin für unzutreffend. Die entsprechende Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht ist aber revisionsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen. Sie kann nur mit der Behauptung angegriffen werden, sie beruhe auf der Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denk- oder allgemeinen Erfahrungssätzen, auf einem aktenwidrig angenommenen Sachverhalt oder sie sei offensichtlich sachwidrig und damit objektiv willkürlich (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 29. Juni 2011 - BVerwG 6 B 7.11 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 410 Rn. 3 und vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 m.w.N.). Das wird mit der Beschwerde nicht dargelegt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Benutzung der Bundesfernstraßen über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung. Sie bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, auf Bundesautobahnen der Erlaubnis der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes, in Ortsdurchfahrten der Erlaubnis der Gemeinde. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilen. Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmte Sondernutzungen in den Ortsdurchfahrten von der Erlaubnis befreien und die Ausübung regeln. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, bedarf die Satzung der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde. Eine Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn behinderte Menschen durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt würden.

(2) Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder Widerruf erteilt werden. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, hat sie eine widerruflich erteilte Erlaubnis zu widerrufen, wenn die Straßenbaubehörde dies aus Gründen des Straßenbaus oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs verlangt.

(2a) Der Erlaubnisnehmer hat Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen der Zustimmung der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes. Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der für die Erlaubnis zuständigen Behörde oder auf Bundesautobahnen der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die Anlagen auf seine Kosten zu ändern und alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.

(3) Für Sondernutzungen können Sondernutzungsgebühren erhoben werden. Sie stehen in Ortsdurchfahrten den Gemeinden, im Übrigen dem Träger der Straßenbaulast zu. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für Sondernutzungen der Bundesfernstraßen eine Gebührenordnung zu erlassen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht. Im Übrigen werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebührenordnungen für die Sondernutzungen zu erlassen. Die Ermächtigung des Satzes 3 kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Fernstraßen-Bundesamt übertragen werden. Die Ermächtigung des Satzes 4 kann durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung auf die oberste Landesstraßenbaubehörde übertragen werden. Die Gemeinden können die Gebühren durch Satzung regeln, soweit ihnen die Sondernutzungsgebühren zustehen. Bei Bemessung der Gebühren sind Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen.

(4) (weggefallen)

(4a) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(6) Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, so bedarf es keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes zu hören. Die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufzuerlegen.

(7) (weggefallen)

(7a) Wird eine Bundesfernstraße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder kommt der Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, so kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen.

(8) Der Erlaubnisnehmer hat gegen den Träger der Straßenbaulast keinen Ersatzanspruch bei Widerruf oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße.

(9) Unwiderrufliche Nutzungsrechte, die von früher her bestehen, können zur Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs durch Enteignung aufgehoben werden. § 19 gilt entsprechend.

(10) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Bundesfernstraßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine Beeinträchtigung von nur kurzer Dauer für Zwecke der öffentlichen Versorgung außer Betracht bleibt.

(11) Das Carsharing-Gesetz bleibt unberührt.

Soweit die Gemeinden nach § 5 Abs. 2 und 3 Träger der Straßenbaulast sind, richtet sich die Zuständigkeit zur Verwaltung der Ortsdurchfahrten nach Landesrecht. Dieses regelt auch, wer insoweit zuständige Straßenbaubehörde im Sinne dieses Gesetzes ist.

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die dem Fernstraßen-Bundesamt und der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes nach dem Bundesfernstraßengesetz zugewiesenen Befugnisse und Aufgaben auf andere Bundesbehörden oder andere vom Bund gegründete Gesellschaften, die im ausschließlichen Eigentum des Bundes stehen müssen, zu übertragen.

(2) Im Fall des Artikels 90 Absatz 4 oder des Artikels 143e Absatz 2 des Grundgesetzes treten an die Stelle der im Gesetz genannten Straßenbaubehörden der Länder die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmten Bundesbehörden oder die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes. Dies gilt auch für die nach § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu bestimmende Behörde.

(3) Im Rahmen der Auftragsverwaltung richtet sich das Verfahren für die Beitreibung von Ersatzleistungen (§ 7), Sondernutzungsgebühren sowie Vorschüssen und Sicherheiten (§ 8) und das Verfahren in den Fällen, in denen die Behörde Maßnahmen nach § 8 Abs. 7a trifft oder in denen jemand zur Duldung oder Unterlassung verpflichtet ist (§§ 11 und 14), nach Landesrecht. Im Übrigen gilt Bundesrecht.

(4) Soweit nach diesem Gesetz die Zuständigkeit von Landesbehörden begründet ist, bestimmen die Länder die zuständigen Behörden. Sie sind ermächtigt, die Zuständigkeit der obersten Straßenbaubehörden der Länder, soweit sie nach diesem Gesetz begründet ist, auf nachgeordnete Behörden zu übertragen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ist hiervon zu unterrichten.

(5) Soweit Selbstverwaltungskörperschaften in der Auftragsverwaltung tätig werden (Artikel 90 Absatz 3 des Grundgesetzes), sind ihre Behörden nach Maßgabe des Landesrechts an Stelle der Behörden des Landes zuständig.

Werbematerial und sonstige Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 14 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 15 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

(1) Der Gebrauch der Bundesfernstraßen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsbehördlichen Vorschriften zum Verkehr gestattet (Gemeingebrauch). Hierbei hat der fließende Verkehr den Vorrang vor dem ruhenden Verkehr. Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn jemand die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt. Die Erhebung von Gebühren für den Gemeingebrauch bedarf einer besonderen gesetzlichen Regelung.

(2) Der Gemeingebrauch kann beschränkt werden, wenn dies wegen des baulichen Zustandes zur Vermeidung außerordentlicher Schäden an der Straße oder für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs notwendig ist. Die Beschränkungen sind durch Verkehrszeichen kenntlich zu machen.

(2a) Macht die dauernde Beschränkung des Gemeingebrauchs durch die Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen durch die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die Herstellung von Ersatzstraßen oder -wegen notwendig, so ist der Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraße zur Erstattung der Herstellungskosten verpflichtet, es sei denn, dass er die Herstellung auf Antrag des zuständigen Trägers der Straßenbaulast selbst übernimmt.

(3) Wer eine Bundesfernstraße aus Anlass des Gemeingebrauchs über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; andernfalls kann die Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen durch die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die Verunreinigung auf seine Kosten beseitigen.

(1) Die Benutzung der Bundesfernstraßen über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung. Sie bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, auf Bundesautobahnen der Erlaubnis der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes, in Ortsdurchfahrten der Erlaubnis der Gemeinde. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilen. Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmte Sondernutzungen in den Ortsdurchfahrten von der Erlaubnis befreien und die Ausübung regeln. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, bedarf die Satzung der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde. Eine Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn behinderte Menschen durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt würden.

(2) Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder Widerruf erteilt werden. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, hat sie eine widerruflich erteilte Erlaubnis zu widerrufen, wenn die Straßenbaubehörde dies aus Gründen des Straßenbaus oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs verlangt.

(2a) Der Erlaubnisnehmer hat Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen der Zustimmung der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes. Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der für die Erlaubnis zuständigen Behörde oder auf Bundesautobahnen der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die Anlagen auf seine Kosten zu ändern und alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.

(3) Für Sondernutzungen können Sondernutzungsgebühren erhoben werden. Sie stehen in Ortsdurchfahrten den Gemeinden, im Übrigen dem Träger der Straßenbaulast zu. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für Sondernutzungen der Bundesfernstraßen eine Gebührenordnung zu erlassen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht. Im Übrigen werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebührenordnungen für die Sondernutzungen zu erlassen. Die Ermächtigung des Satzes 3 kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Fernstraßen-Bundesamt übertragen werden. Die Ermächtigung des Satzes 4 kann durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung auf die oberste Landesstraßenbaubehörde übertragen werden. Die Gemeinden können die Gebühren durch Satzung regeln, soweit ihnen die Sondernutzungsgebühren zustehen. Bei Bemessung der Gebühren sind Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen.

(4) (weggefallen)

(4a) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(6) Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, so bedarf es keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes zu hören. Die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufzuerlegen.

(7) (weggefallen)

(7a) Wird eine Bundesfernstraße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder kommt der Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, so kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen.

(8) Der Erlaubnisnehmer hat gegen den Träger der Straßenbaulast keinen Ersatzanspruch bei Widerruf oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße.

(9) Unwiderrufliche Nutzungsrechte, die von früher her bestehen, können zur Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs durch Enteignung aufgehoben werden. § 19 gilt entsprechend.

(10) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Bundesfernstraßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine Beeinträchtigung von nur kurzer Dauer für Zwecke der öffentlichen Versorgung außer Betracht bleibt.

(11) Das Carsharing-Gesetz bleibt unberührt.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die Benutzung der Bundesfernstraßen über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung. Sie bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, auf Bundesautobahnen der Erlaubnis der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes, in Ortsdurchfahrten der Erlaubnis der Gemeinde. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilen. Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmte Sondernutzungen in den Ortsdurchfahrten von der Erlaubnis befreien und die Ausübung regeln. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, bedarf die Satzung der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde. Eine Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn behinderte Menschen durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt würden.

(2) Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder Widerruf erteilt werden. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, hat sie eine widerruflich erteilte Erlaubnis zu widerrufen, wenn die Straßenbaubehörde dies aus Gründen des Straßenbaus oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs verlangt.

(2a) Der Erlaubnisnehmer hat Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen der Zustimmung der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes. Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der für die Erlaubnis zuständigen Behörde oder auf Bundesautobahnen der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die Anlagen auf seine Kosten zu ändern und alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.

(3) Für Sondernutzungen können Sondernutzungsgebühren erhoben werden. Sie stehen in Ortsdurchfahrten den Gemeinden, im Übrigen dem Träger der Straßenbaulast zu. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für Sondernutzungen der Bundesfernstraßen eine Gebührenordnung zu erlassen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht. Im Übrigen werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebührenordnungen für die Sondernutzungen zu erlassen. Die Ermächtigung des Satzes 3 kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Fernstraßen-Bundesamt übertragen werden. Die Ermächtigung des Satzes 4 kann durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung auf die oberste Landesstraßenbaubehörde übertragen werden. Die Gemeinden können die Gebühren durch Satzung regeln, soweit ihnen die Sondernutzungsgebühren zustehen. Bei Bemessung der Gebühren sind Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen.

(4) (weggefallen)

(4a) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(6) Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, so bedarf es keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes zu hören. Die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufzuerlegen.

(7) (weggefallen)

(7a) Wird eine Bundesfernstraße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder kommt der Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, so kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen.

(8) Der Erlaubnisnehmer hat gegen den Träger der Straßenbaulast keinen Ersatzanspruch bei Widerruf oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße.

(9) Unwiderrufliche Nutzungsrechte, die von früher her bestehen, können zur Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs durch Enteignung aufgehoben werden. § 19 gilt entsprechend.

(10) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Bundesfernstraßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine Beeinträchtigung von nur kurzer Dauer für Zwecke der öffentlichen Versorgung außer Betracht bleibt.

(11) Das Carsharing-Gesetz bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.