Heilmittelwerbegesetz - HeilMWerbG | § 16
Werbematerial und sonstige Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 14 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 15 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 3 §§.
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.
zitiert 2 andere §§ aus dem .
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .
Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so dürfen die Gegenstände abweichend von § 22 Abs. 2 Nr. 1 auch dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen, 1. wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, daß die...