Verwaltungsgericht Halle Urteil, 01. Juni 2016 - 7 A 92/15 HAL

bei uns veröffentlicht am01.06.2016

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Betrages abwenden, der vollstreckt werden soll, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine Verfügung wegen Verstoßes des Internetangebotes www.....info  gegen den Jugendschutz.

2

Im Rahmen eigener Recherchen wurde jugendschutz.net auf das Angebot http://www.....info  aufmerksam. Auf der Webseite wurden Texte, Kommentare und Links zugänglich gemacht, die einen Verdacht auf Verstöße gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) ergaben. Unter dem 15. Januar 2014 wurde der Vorgang der Kommission für Jugendschutz (KJM) übermittelt. Unter der URL http://www.....info findet sich ein Blog, der mindestens bis zum 29. April 2014 im Impress um Name und Anschrift des Klägers (A., A-Straße, A-Stadt OTK.) angibt. Auf allen Seiten bzw. Unterseiten ist ein Copyright des Klägers (© 2011 A.) angegeben und befindet sich im oberen Drittel der Seite ein Banner mit einem Foto des Klägers und folgendem Schriftzug: "A.. Damit unsere Kinder eine Zukunft haben". Der Blog ist von einem rechtsextremen Weltbild geprägt (Motto auf der Startseite: Wenn ich Nazi bin, nur weil ich mit Leib und Seele für Deutschland einstehe, dann bin ich stolz ein Nazi zu sein !".

3

Am 29. April 2014 stellte die KJM fest, dass der Kläger Anbieter des Angebotes www.....info  ist und durch dessen Verbreitung gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4 und 11 sowie § 7 Abs.1Satz2JMStVverstoßenwird.

4

Im Rahmen seiner Anhörung bestritt der Kläger unter dem 07. Oktober 2014, Anbieter des Telemediums ".....info" zu sein. Der Anbieter sei in den USA beheimatet. Die von ihm angebotene und vor zwei Jahren gesperrte Seite "......de" sei von einem Fremden übernommen worden. Nach Erhalt des Anhörungsschreibens habe er den Betreiber erfolgreich gebeten, ihn aus dem Impressum zu löschen. Er selbst sei dort angemeldet, um über regionale Dinge zu schreiben. Außerdem gebe er dem Betreiber Zuarbeit zu aktuell politisch interessanten und wichtigen Entwicklungen und Vorfällen.

5

Bereits im September 2014 wurde im Impressum ein "C H, W Rd. …/Germantown/Tennessee/USA" eingetragen.

6

Nach dem Bescheid der Beklagten vom 12. März 2015 stellt die KJM fest, dass der Kläger Anbieter des Angebotes www.....info ist un der als Anbieter durch die Verbreitung dieses Angebotes anhaltend seit mindestens 29. April 2014 gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4, 11 JMStV sowie gegen § 7 Abs. 1 Satz 2 JMStV verstößt (Ziffer 1 und 2 des Bescheids). Die Beklagte untersagte dem Kläger die Verbreitung des Angebotes www.....info (Ziffer 3 des Bescheides) und er legte ihm weiterhin auf, einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen (Ziffer 4 des Bescheides). Für den Fall, dass der Kläger die Ziffern 3 und 4 nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides erfüllt, wurde ihm ein Zwangsgeld von 5.000,00 Euro bzw. von 500,00 Euro angedroht (Ziffer 6 des Bescheides). Darüber hinaus erhob die Beklagte eine Gebühr von 1.000,00 Euro (Ziffer 8 des Bescheides). Zur Begründung führte sie aus, der Kläger sei Anbieter des streitbefangenen Internetangebotes im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 JMStV und dieses Angebot verstoße aus im Einzelnen dargelegten Gründen gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4 und 11 JMStV sowie § 7 Abs. 1 Satz 2 JMStV (Seite 5 bis 11 des Bescheides).

7

Der Kläger hat am 23. April 2015 bei dem Gericht Klage erhoben. Seinen zeitgleich gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Gericht mit rechtskräftigem Beschluss vom 13. Mai 2015 - 7 B 91/15 HAL - abgelehnt.

8

Der Kläger hat zunächst sein Vorbringen im Anhörungsverfahren wiederholt und sodann am 06. Mai 2016 unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung eines Herrn C, C-Straße, C-Stadt, vom 05. Juni 2015 vorgetragen, dass dieser Betreiber der Seite www.....info sei,alleinZugriffaufdieSeitehabeunddieEntscheidungenüberveröffentlichteInhaltetreffe.DasAngebotverstoßezudemauchnichtgegendievon der Beklagten angeführten Vorschriften des JMStV.

9

Der Kläger beantragt,

10

den Bescheid der Beklagten vom 12. März 2015 aufzuheben.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Sie hält den angefochtenen Bescheid aus den darin genannten Gründen für rechtmäßig und führt ergänzend aus: Den erst jetzt im Klageverfahren benannten Herrn C als vorgeblichen Anbieter des betreffenden Angebotes erachte sie als reine Gefälligkeit zugunsten der Verschleierung der eigentlichen Anbietereigenschaft des Klägers. Obwohl das Schriftstück bereits am 05. Juni 2015 unterzeichnet worden sei, stelle sich die Frage, wieso Herr C als Anbieter erst jetzt in das Verfahren als Anbieter eingebracht worden sei. Denn gerade die Klärung der Frage, ob der Kläger Anbieter des betreffenden Angebotes sei, sei für die weitergehende inhaltliche Bewertung von bedeutender Relevanz. Der Kläger hätte bereits bei der ersten Anhörung Herrn C als inhaltlich verantwortlichen Anbieter benennen können, was er aber nicht getan habe. Stattdessen habe er angegeben, dass nicht er selbst, sondern ein auch im Impressum genannter C H aus Germantown Anbieter sei. Schlichtweg falsch sei überdies, dass das Impressum nach der angeblichen Übernahme des Angebotes unverändert übernommen worden sei. Vielmehr seien nach dem Wechsel des Domainnamens auch Änderungen am Impressum vorgenommen worden, bevor sie den Kläger erstmals angeschrieben habe. Erst nach Erhalt des Anhörungsschreibens habe er dann seine persönlichen Angaben aus dem Impressum entfernt. Der Kläger habe auch gegen die genannten Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages verstoßen. In Bezug auf § 4 Abs. 1 Satz 1Nr. 4 JMStV gehe sein Hinweis auf eine Entscheidung des OLG Naumburg ins Leere, weil er weitere Äußerungen (Seite 6 und 8 des angefochtenen Bescheides) zu verantworten habe, die nicht Gegenstand der von ihm angeführten Entscheidung gewesen seien.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten – 7 A 92/15 HAL und 7 B 91/15 HAL – und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen; er ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

15

Die zulässige Klage ist unbegründet.

16

Der Bescheid der Beklagten vom 12. März 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

17

Rechtsgrundlage für die streitige Untersagungsverfügung wegen unzulässiger Angebote nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4 und 11 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages – JMStV – ist § 20 Abs. 1 und 4 JMStV i.V.m. § 59 Abs. 3 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages – RStV -. Gemäß § 20 Abs. 1 JMStV trifft die nach § 20 Abs. 6 JMStV zuständige Landesmedienanstalt die erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter, wenn sie feststellt, dass ein Anbieter gegen die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages verstoßen hat. Für Anbieter von Telemedien trifft die zuständige Landesmedienanstalt durch die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) entsprechend § 59 Abs. 2 bis 4 RStV unter Beachtung der Regelungen zur Verantwortlichkeit nach den §§ 7 bis 10 des TelemediengesetzesTMG – die jeweilige Entscheidung (§ 20 Abs. 4 JMStV). Nach § 59 Abs. 3 Satz 1 RStV trifft sie die zur Beseitigung des Verstoßes erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter. Diese Voraussetzungen waren zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 12. März 2015 erfüllt.

18

Das untersagte Internetangebot www.....info ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 RStV ein Telemediendienst, weil es sich um einen elektronischen Informationsdienst handelt, der weder Telekommunikationsdienst im Sinne von § 3 Nr. 24 TKG noch telekommunikationsgestützter Dienst nach § 3 Nr. 25 TKG oder Rundfunk nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 RStV ist.

19

Anbieter sind Rundfunkveranstalter oder Anbieter von Telemedien (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 JMStV). Eine Definition von Anbietern von Telemedien enthält der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag nicht. Um den Zweck des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages zu erreichen, Kinder und Jugendliche vor jugendgefährdenden Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien wirksam zu schützen, ist der Anbieterbegriff weit auszulegen. Entscheidend für die Annahme der Anbietereigenschaft ist, ob der Betroffene Einfluss auf Einzelheiten der inhaltlichen Gestaltung der Internetseite hat (VG Hamburg, Urteile vom 21. August 2013 – 9 K 1879/12 – und vom 29. Februar 2012 – 9 K 138/09 -; VG Karlsruhe, Urteil vom 25. Juli 2012 – 5 K 3496/10 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 20. März 2012 – 27 K 6228/10 -; jeweils juris). Dabei genügt die Möglichkeit zur Einflussnahme auf den Inhalt des Angebots; nicht erforderlich ist dagegen, dass sämtliche Teile des Angebots vom Anbieter auch selbst gestaltet sein müssen (VG Hamburg, Urteil vom 04. Januar 2012 – 4 K 262/12 -, juris). Unter diesen weiten Anbieterbegriff fallen etwa auch die im Impressum einer Internetseite genannten Personen (VG Hamburg, Urteil vom 21. August 2013 – 9 K 1879/12 -, a.a.O.).

20

Dies zugrunde gelegt, geht die Kammer davon aus, dass der Kläger Anbieter im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 JMStV ist.

21

Der Kläger war nach Lage der Akten bis zum 17. September 2014 im Impressum der Internetseite http://www.....info ausschließlich genannt und zwar unter seiner Anschrift A-Straße in A-Stadt, OTK. Erst nachdem die Beklagte ihn mit Schreiben vom 17. September 2014 zu möglichen Verstößen dieses Internetangebotes gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag angehört hatte, wurde das Impressum dahingehend geändert, dass Anbieter nunmehr ein C H, W Rd. ..., Germantown/Tennessee, USA, ist. Der Kläger war danach zwar zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 12. März 2015 im Impressum der Internetseite http://www.....info  nicht mehr aufgeführt. Die Kammer kommt aber dennoch aufgrund der Aktenlage zu dem Schluss, dass er weiterhin Anbieter des streitbefangenen Internetangebotes ist, weil er nach wie vor zumindest die Möglichkeit hat, Einfluss auf den Inhalt des Angebotes zu nehmen. Der Kläger hat im Rahmen seiner Anhörung mit Schreiben vom 07. Oktober 2014 selbst erklärt, dass er auf dem Angebot über regionale Dinge schreibe und Zuarbeit zu aktuell politisch interessanten und wichtigen Entwicklungen und Vorfällen leiste. Seine Zuarbeit beschränkt sich damit nicht nur auf eine reine Kommentarfunktion der Beiträge, sondern ist vielmehr inhaltlich gestaltend. Die danach gegebene Einflussmöglichkeit des Klägers auf Einzelheiten der inhaltlichen Gestaltung des streitbefangenen Internetangebotes reicht nach Auffassung der Kammer für eine Anbietereigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 JMStV aus; nicht erforderlich ist, dass der Kläger Eigentümer oder Admin-C der Domain www.....info ist.Rechtlichunerheblichistdeshalb, dassdieseDomainüberdenindenUSAansässigenAnonymisierungsdienstDomainsByProxyprivatregistriertist.EineandererechtlicheBeurteilungergibtsichauchnichtaufgrunddervomKlägererstimKlageverfahrenam06.Mai2016vorgelegteneidesstattlichenVersicherungeinesHerrnCvom05.Juni2015,nachderdieserBetreiberderSeite"hans-pueschel.info"sowieandererdeutschsprachigerWebsitesseiundalleinüberdiedortveröffentlichtenInhalteentscheide.DennausdiesereidesstattlichenVersicherungergibtsichschonnicht,dassderKlägerkeineMöglichkeitzurEinflussnahmeaufdenInhaltdesAngebotesmehrhat.

22

Das Angebot www.....info verstößt auch gegen Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages, und zwar gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4 und 11 JMStV. Die Kammer verweist insoweit auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid (Seite 5 bis 11) sowie auf ihre Ausführungen im Beschluss vom 13. Mai 2015 – 7 B 91/15 HAL – (Seite 4 f.), § 117 Abs. 5 VwGO. Soweit der Kläger im Hinblick auf § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 JMStV auf den Beschluss des OLG Naumburg vom 22. Oktober 2015 – 2 Rv 150/14 – verweist, wonach von ihm zu verantwortende Äußerungen, die teilweise auch Inhalt des hier angefochtenen Bescheides seien, nicht den Tatbestand des § 130 Abs. 3 StGB erfüllten, hat er nach dem unwidersprochen gebliebenem Vorbringen der Beklagten jedoch weitere auf Seite 6 und 7 des Bescheides benannte Äußerungen zu verantworten, die nicht Gegenstand der genannten Entscheidung waren. Der Einwand des Klägers geht danach ins Leere. Im Übrigen steht der KJM ein eigenständiges Prüfungsrecht hinsichtlich der Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages zu.

23

Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten vor – wie im Falle des Klägers -, trifft die zuständige Landesmedienanstalt und damit die Beklagte nach § 20 Abs. 4 JMStV auf der Rechtsfolgenseite entsprechend § 59 Abs. 3 Satz 1 RStV die erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter, also dem Kläger. Nach § 59 Abs. 3 Satz 2 RStV kann sie insbesondere Angebote untersagen. Die Untersagung darf nicht erfolgen, wenn die Maßnahme außer Verhältnis zur Bedeutung des Angebots für den Anbieter und die Allgemeinheit steht (§ 59 Abs. 3 Satz 3 RStV). Eine Untersagung darf nur erfolgen, wenn ihr Zweck nicht in anderer Weise erreicht werden kann (§ 59 Abs. 3 Satz 4 RStV). Der bei der verfügten Untersagung, das Angebot www.....info zukünftig weiterhin zu verbreiten, zu berücksichtigende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 59 Abs. 3 Sätze 3 und 4 JMStV) ist ausreichend beachtet worden. Diese Maßnahme ist geeignet, erforderlich und angemessen, um für die Zukunft die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Jugendmedienschutz zu sichern. Eine mildere Maßnahme (bloße Beanstandung o.ä.) kommt hier nicht in Betracht, um die Rechtsverstöße dauerhaft zu unterbinden. Insbesondere ist nicht zu erwarten, dass der Kläger als Anbieter unzulässiger Angebote im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4 und 11 JMStV von sich aus den rechtlichen Anforderungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages nachkommt.

24

Rechtsgrundlage für die streitbefangene Verfügung, einen Jugendschutzbeauftragten für das Angebot www.....info zu bestellen, ist § 7 Abs. 1 JMStV. Danach hat ein geschäftsmäßiger Anbieter von allgemein zugänglichen Telemedien, die entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte enthalten, einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger verbreitet als Anbieter absolut unzulässige und damit jugendgefährdende Inhalte. Er handelt als Anbieter auch geschäftsmäßig, weil er ein nachhaltiges Angebot erbringt. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist für die Erforderlichkeit eines Jugendschutzbeauftragten nicht erforderlich. Ausreichend ist die hier gegebene beständige Aufrufbarkeit der Inhalte.

25

Die Androhung der Zwangsgelder ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 71 Abs. 1 VwVG LSA i.V.m. den §§ 53, 54 Abs. 1 Nr. 2, 56 und 59 SOG LSA.

26

Die Entscheidung über die festgesetzten Gebühren beruht bedenkenfrei auf § 35 RStV i.V.m. den §§ 1 Abs. 1, Abs. 1 Nr. 1, 2 der Satzung zur Erhebung von Kosten im Bereich des privaten Rundfunks i.V.m. Nr. IV.8 des Verzeichnisses zur Kostensatzung.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

28

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

29

B e s c h l u s s :

30

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,00 Euro festgesetzt


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Verwaltungsgericht Halle Urteil, 01. Juni 2016 - 7 A 92/15 HAL zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Strafgesetzbuch - StGB | § 130 Volksverhetzung


(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,1.gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehör

Telemediengesetz - TMG | § 7 Allgemeine Grundsätze


(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. (2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherte

Telekommunikationsgesetz - TKG 2021 | § 3 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind 1. „Anbieter von Telekommunikationsdiensten“ jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt;2. „Anruf“ eine über einen öffentlich zugänglichen interpersonellen Telekommunikationsdienst aufgebaute Verbindung, die

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 25. Juli 2012 - 5 K 3496/10

bei uns veröffentlicht am 25.07.2012

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Der Kläger wendet sich gegen einen Beanstandungsbescheid bezüglich eines Internetangebots. 2 Der am … 1965 geborene Kläger, Vater von

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind

1.
„Anbieter von Telekommunikationsdiensten“ jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt;
2.
„Anruf“ eine über einen öffentlich zugänglichen interpersonellen Telekommunikationsdienst aufgebaute Verbindung, die eine zweiseitige oder mehrseitige Sprachkommunikation ermöglicht;
3.
„Anschlusskennung“ eine Rufnummer oder andere eindeutige und einmalige Zeichenfolge, die einem bestimmten Anschlussinhaber dauerhaft zugewiesen ist und die Telekommunikation über den jeweiligen Anschluss eindeutig und gleichbleibend kennzeichnet;
4.
„Anwendungs-Programmierschnittstelle“ die Software-Schnittstelle zwischen Anwendungen, die von Sendeanstalten oder Diensteanbietern zur Verfügung gestellt werden, und den Anschlüssen in den erweiterten digitalen Fernsehempfangsgeräten für digitale Fernseh- und Hörfunkdienste;
5.
„Auskunftsdienste“ bundesweit jederzeit telefonisch erreichbare Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs 118, die ausschließlich der Weitergabe von Rufnummer, Name, Anschrift sowie zusätzlichen Angaben von Endnutzern dienen; die Weitervermittlung zu einem erfragten Endnutzer oder Dienst kann Bestandteil des Auskunftsdienstes sein;
6.
„Bestandsdaten“ Daten eines Endnutzers, die erforderlich sind für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste;
7.
„Betreiber“ ein Unternehmen, das ein öffentliches Telekommunikationsnetz oder eine zugehörige Einrichtung bereitstellt oder zur Bereitstellung hiervon befugt ist;
8.
„Betreiberauswahl“ der Zugang eines Endnutzers zu den Diensten aller unmittelbar zusammengeschalteten Anbieter von öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Telekommunikationsdiensten im Einzelwahlverfahren durch Wählen einer Kennzahl;
9.
„Betreibervorauswahl“ der Zugang eines Endnutzers zu den Diensten aller unmittelbar zusammengeschalteten Anbieter von öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Telekommunikationsdiensten durch festgelegte Vorauswahl, wobei der Endnutzer unterschiedliche Voreinstellungen für Orts- und Fernverbindungen vornehmen kann und bei jedem Anruf die festgelegte Vorauswahl durch Wählen einer Betreiberkennzahl übergehen kann;
10.
„digitales Fernsehempfangsgerät“ ein Fernsehgerät mit integriertem digitalem Decoder oder ein an ein Fernsehgerät anschließbarer digitaler Decoder zur Nutzung digital übertragener Fernsehsignale, die mit Zusatzsignalen einschließlich einer Zugangsberechtigung angereichert sein können;
11.
„drahtlose Breitbandnetze und -dienste“ breitbandfähige drahtlose Telekommunikationsnetze und -dienste;
12.
„drahtloser Zugangspunkt mit geringer Reichweite“ eine kleine Anlage mit geringer Leistung und geringer Reichweite für den drahtlosen Netzzugang, die lizenzierte oder lizenzfreie Funkfrequenzen oder eine Kombination davon nutzt und den Nutzern einen von der Netztopologie der Festnetze oder Mobilfunknetze unabhängigen drahtlosen Zugang zu Telekommunikationsnetzen ermöglicht, die als Teil eines Telekommunikationsnetzes genutzt werden und mit einer oder mehreren das Erscheinungsbild wenig beeinträchtigenden Antennen ausgestattet sein kann;
13.
„Endnutzer“ ein Nutzer, der weder öffentliche Telekommunikationsnetze betreibt noch öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt;
14.
„Frequenzzuteilung“ die behördliche oder durch Rechtsvorschriften erteilte Erlaubnis zur Nutzung bestimmter Frequenzen unter festgelegten Bedingungen;
15.
„Frequenznutzung“ jede gewollte Aussendung oder Abstrahlung elektromagnetischer Wellen zwischen 8,3 Kilohertz und 3 000 Gigahertz zur Nutzung durch Funkdienste und andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen;
16.
„Frequenzzuweisung“ die Benennung eines bestimmten Frequenzbereichs für die Nutzung durch einen oder mehrere Funkdienste oder durch andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen, falls erforderlich mit weiteren Festlegungen;
17.
„funktechnische Störung“ eine Störung, die für das Funktionieren eines Funknavigationsdienstes oder anderer sicherheitsbezogener Dienste eine Gefahr darstellt oder die einen Funkdienst, der im Einklang mit dem geltenden internationalen Recht, dem Recht der Europäischen Union oder Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes betrieben wird, anderweitig schwerwiegend beeinträchtigt, behindert oder wiederholt unterbricht;
18.
„gemeinsame Frequenznutzung“ der Zugang von zwei oder mehr Nutzern zu denselben Frequenzbereichen im Rahmen einer bestimmten Regelung für die gemeinsame Nutzung, der auf der Grundlage einer Allgemeinzuteilung, Einzelzuteilung oder einer Kombination davon erlaubt wurde, auch im Rahmen von Regulierungskonzepten wie dem zugeteilten gemeinsamen Zugang, der die gemeinsame Nutzung eines Frequenzbereichs erleichtern soll, einer verbindlichen Vereinbarung aller Beteiligten unterliegt und mit den in ihren Frequenznutzungsrechten festgelegten Bestimmungen über die gemeinsame Nutzung im Einklang steht, um allen Nutzern eine vorhersehbare und verlässliche Regelung für die gemeinsame Nutzung zu garantieren;
19.
„Gerät“ eine Funkanlage, eine Telekommunikationsendeinrichtung oder eine Kombination von beiden;
20.
„GEREK“ das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation;
21.
„Gruppe für Frequenzpolitik“ die beratende Gruppe für frequenzpolitische Fragen gemäß BeschlussC/2019/4147der Kommission vom 11. Juni 2019 über die Einrichtung der Gruppe für Frequenzpolitik und zur Aufhebung des Beschlusses2002/622/EG(ABl. C 196 vom 12.6.2019, S. 16);
22.
„harmonisierte Frequenzen“ Frequenzen, für die harmonisierte Bedingungen in Bezug auf die Verfügbarkeit und die effiziente Nutzung durch technische Umsetzungsmaßnahmen gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1) festgelegt worden sind;
23.
„Internetzugangsdienst“ ein Internetzugangsdienst im Sinne der Begriffsbestimmung des Artikels 2 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung (EU)2015/2120des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zu Endkundenentgelten für regulierte intra-EU-Kommunikation sowie zur Änderung der Richtlinie2002/22/EGund der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1971 (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 1) geändert worden ist;
24.
„interpersoneller Telekommunikationsdienst“ ein gewöhnlich gegen Entgelt erbrachter Dienst, der einen direkten interpersonellen und interaktiven Informationsaustausch über Telekommunikationsnetze zwischen einer endlichen Zahl von Personen ermöglicht, wobei die Empfänger von den Personen bestimmt werden, die die Telekommunikation veranlassen oder daran beteiligt sind; dazu zählen keine Dienste, die eine interpersonelle und interaktive Telekommunikation lediglich als untrennbar mit einem anderen Dienst verbundene untergeordnete Nebenfunktion ermöglichen;
25.
„Kennung“ einem Nutzer, einem Anschluss oder einem Endgerät zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesene eindeutige Zeichenfolge, die eine eindeutige Identifizierung des Nutzers, des Anschlusses oder des Endgerätes ermöglicht;
26.
„Kurzwahl-Datendienste“ Kurzwahldienste, die der Übermittlung von nichtsprachgestützten Inhalten mittels Telekommunikation dienen und die keine Telemedien sind;
27.
„Kurzwahldienste“ Dienste, die die Merkmale eines Premium-Dienstes haben, jedoch eine spezielle Nummernart mit kurzen Nummern nutzen;
28.
„Kurzwahl-Sprachdienste“ Kurzwahldienste, bei denen die Kommunikation sprachgestützt erfolgt;
29.
„Massenverkehrsdienste“ Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)137, die charakterisiert sind durch ein hohes Verkehrsaufkommen in einem oder mehreren kurzen Zeitintervallen mit kurzer Belegungsdauer zu einem Ziel mit begrenzter Abfragekapazität;
30.
„nachhaltig wettbewerbsorientierter Markt“ ein Markt, auf dem der Wettbewerb so abgesichert ist, dass er ohne sektorspezifische Regulierung besteht;
31.
„Nationale Teilnehmerrufnummern“ Rufnummern, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)32, die für Dienste verwendet werden, die den Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen ermöglichen und nicht an einen bestimmten Standort gebunden sind;
32.
„Netzabschlusspunkt“ der physische Punkt, an dem einem Endnutzer der Zugang zu einem öffentlichen Telekommunikationsnetz bereitgestellt wird; in Netzen, in denen eine Vermittlung oder Leitwegebestimmung erfolgt, wird der Netzabschlusspunkt anhand einer bestimmten Netzadresse bezeichnet, die mit der Nummer oder dem Namen eines Endnutzers verknüpft sein kann;
33.
„Netz mit sehr hoher Kapazität“ ein Telekommunikationsnetz, das entweder komplett aus Glasfaserkomponenten zumindest bis zum Verteilerpunkt am Ort der Nutzung besteht oder das zu üblichen Spitzenlastzeiten eine vergleichbare Netzleistung in Bezug auf die verfügbare Downlink- und Uplink-Bandbreite, Ausfallsicherheit, fehlerbezogene Parameter, Latenz und Latenzschwankung bieten kann; die Netzleistung kann unabhängig davon als vergleichbar gelten, ob der Endnutzer Schwankungen feststellt, die auf die verschiedenen inhärenten Merkmale des Mediums zurückzuführen sind, über das das Telekommunikationsnetz letztlich mit dem Netzabschlusspunkt verbunden ist;
34.
„Nummern“ Zeichenfolgen, die in Telekommunikationsnetzen Zwecken der Adressierung dienen;
35.
„Nummernart“ die Gesamtheit aller Nummern eines Nummernraums für einen bestimmten Dienst oder eine bestimmte technische Adressierung;
36.
„Nummernbereich“ eine für eine Nummernart bereitgestellte Teilmenge des Nummernraums;
37.
„nummerngebundener interpersoneller Telekommunikationsdienst“ ein interpersoneller Telekommunikationsdienst, der entweder eine Verbindung zu öffentlich zugeteilten Nummerierungsressourcen, nämlich Nummern nationaler oder internationaler Nummernpläne, herstellt oder die Telekommunikation mit Nummern nationaler oder internationaler Nummernpläne ermöglicht;
38.
„Nummernraum“ die Gesamtheit aller Nummern, die für eine bestimmte Art der Adressierung verwendet werden;
39.
„Nummernteilbereich“ eine Teilmenge eines Nummernbereichs;
40.
„nummernunabhängiger interpersoneller Telekommunikationsdienst“ ein interpersoneller Telekommunikationsdienst, der weder eine Verbindung zu öffentlich zugeteilten Nummerierungsressourcen, nämlich Nummern nationaler oder internationaler Nummernpläne, herstellt noch die Telekommunikation mit Nummern nationaler oder internationaler Nummernpläne ermöglicht;
41.
„Nutzer“ jede natürliche oder juristische Person, die einen öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst für private oder geschäftliche Zwecke in Anspruch nimmt oder beantragt;
42.
„öffentliches Telekommunikationsnetz“ ein Telekommunikationsnetz, das ganz oder überwiegend der Erbringung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste dient, die die Übertragung von Informationen zwischen Netzabschlusspunkten ermöglichen;
43.
„öffentliche Versorgungsnetze“ entstehende, betriebene oder stillgelegte physische Infrastrukturen für die öffentliche Bereitstellung von
a)
Erzeugungs-, Leitungs- oder Verteilungsdiensten für
aa)
Telekommunikation,
bb)
Gas,
cc)
Elektrizität, einschließlich der Elektrizität für die öffentliche Straßenbeleuchtung,
dd)
Fernwärme oder
ee)
Wasser, ausgenommen Trinkwasser im Sinne des § 3 Nummer 1 der Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die zuletzt durch Artikel 99 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist; zu den öffentlichen Versorgungsnetzen zählen auch physische Infrastrukturen zur Abwasserbehandlung und ‑entsorgung sowie die Kanalisationssysteme;
b)
Verkehrsdiensten, insbesondere Schienenwege, Straßen, Wasserstraßen, Brücken, Häfen und Flugplätze;
44.
„öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste“ einem unbestimmten Personenkreis zur Verfügung stehende Telekommunikationsdienste;
45.
„passive Netzinfrastrukturen“ Komponenten eines Netzes, die andere Netzkomponenten aufnehmen sollen, selbst jedoch nicht zu aktiven Netzkomponenten werden; hierzu zählen zum Beispiel Fernleitungen, Leer- und Leitungsrohre, Kabelkanäle, Kontrollkammern, Einstiegsschächte, Verteilerkästen, Gebäude und Gebäudeeingänge, Antennenanlagen und Trägerstrukturen wie Türme, Lichtzeichenanlagen (Verkehrsampeln) und öffentliche Straßenbeleuchtung, Masten und Pfähle; Kabel, einschließlich unbeschalteter Glasfaserkabel, sind keine passiven Netzinfrastrukturen;
46.
„Persönliche Rufnummern“ Rufnummern, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)700, durch die ein Zugang zu und von allen Telekommunikationsnetzen unter einer Rufnummer – unabhängig von Standort, Endgerät, Übertragungsart und Technologie – möglich ist;
47.
„Premium-Dienste“ Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)900, bei denen über die Telekommunikationsdienstleistung hinaus eine weitere Dienstleistung erbracht wird, die gegenüber dem Anrufer gemeinsam mit der Telekommunikationsdienstleistung abgerechnet wird und die nicht einer anderen Nummernart zuzurechnen ist;
48.
„Roaming“ die Ermöglichung der Nutzung von Mobilfunknetzen anderer Betreiber außerhalb des Versorgungsbereichs des nachfragenden Mobilfunknetzbetreibers für dessen Endnutzer;
49.
„Rufnummer“ eine Nummer des Nummernraums für das öffentliche Telekommunikationsnetz oder eines Nummernraums für Kurzwahldienste;
50.
„Rufnummernbereich“ eine für eine Nummernart bereitgestellte Teilmenge des Nummernraums für das öffentliche Telekommunikationsnetz oder eines Nummernraums für Kurzwahldienste;
51.
„Service-Dienste“ Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)180, die bundesweit zu einem einheitlichen Entgelt zu erreichen sind;
52.
„Sicherheit von Netzen und Diensten“ die Fähigkeit von Telekommunikationsnetzen und -diensten, auf einem bestimmten Vertrauensniveau alle Angriffe abzuwehren, die die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit dieser Netze und Dienste, der gespeicherten, übermittelten oder verarbeiteten Daten oder der damit zusammenhängenden Dienste, die über diese Telekommunikationsnetze oder -dienste angeboten werden oder zugänglich sind, beeinträchtigen;
53.
„Sicherheitsvorfall“ ein Ereignis mit nachteiliger Wirkung auf die Sicherheit von Telekommunikationsnetzen oder -diensten;
54.
„sonstige physische Infrastrukturen“ entstehende, betriebene oder stillgelegte physische Infrastrukturen einschließlich Grundstücke und der darauf befindlichen Gebäude öffentlicher Stellen oder der Kontrolle dieser unterstehende sonstige physische Infrastrukturen, die in technischer Hinsicht für die Errichtung von drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite geeignet oder zur Anbindung solcher Zugangspunkte erforderlich sind und bei denen das Recht zur Errichtung oder Stilllegung oder zum Betrieb von der öffentlichen Stelle abgeleitet oder verliehen wird; zu diesen Infrastrukturen gehören insbesondere Straßenmobiliar, öffentliche Straßenbeleuchtung, Verkehrsschilder, Lichtzeichenanlagen, Reklametafeln und Litfaßsäulen, Bus- und Straßenbahnhaltestellen und U-Bahnhöfe;
55.
„Sprachkommunikationsdienst“ ein der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellter Telekommunikationsdienst, der das Führen aus- und eingehender Inlands- oder Inlands- und Auslandsgespräche direkt oder indirekt über eine oder mehrere Nummern eines nationalen oder internationalen Nummernplans ermöglicht;
56.
„Standortdaten“ Daten, die in einem Telekommunikationsnetz oder von einem Telekommunikationsdienst verarbeitet werden und die den Standort des Endgeräts eines Nutzers eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes angeben;
57.
„Teilabschnitt“ eine Teilkomponente des Teilnehmeranschlusses, die den Netzabschlusspunkt am Standort des Endnutzers mit einem Konzentrationspunkt oder einem festgelegten zwischengeschalteten Zugangspunkt des öffentlichen Festnetzes verbindet;
58.
„Teilnehmeranschluss“ der physische von Signalen benutzte Verbindungspfad, mit dem der Netzabschlusspunkt mit einem Verteilerknoten oder mit einer gleichwertigen Einrichtung in festen öffentlichen Telekommunikationsnetzen verbunden wird;
59.
„Telekommunikation“ der technische Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Signalen mittels Telekommunikationsanlagen;
60.
„Telekommunikationsanlagen“ technische Einrichtungen, Systeme oder Server, die als Nachrichten identifizierbare elektromagnetische oder optische Signale oder Daten im Rahmen der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes senden, übertragen, vermitteln, empfangen, steuern oder kontrollieren können;
61.
„Telekommunikationsdienste“ in der Regel gegen Entgelt über Telekommunikationsnetze erbrachte Dienste, die – mit der Ausnahme von Diensten, die Inhalte über Telekommunikationsnetze und -dienste anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben – folgende Dienste umfassen:
a)
Internetzugangsdienste,
b)
interpersonelle Telekommunikationsdienste und
c)
Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen bestehen, wie Übertragungsdienste, die für Maschine-Maschine-Kommunikation und für den Rundfunk genutzt werden;
62.
„Telekommunikationsendeinrichtung“ eine direkt oder indirekt an die Schnittstelle eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes angeschlossene Einrichtung zum Aussenden, Verarbeiten oder Empfangen von Nachrichten oder Daten; sowohl bei direkten als auch bei indirekten Anschlüssen kann die Verbindung über elektrisch leitenden Draht, über optische Faser oder elektromagnetisch hergestellt werden; bei einem indirekten Anschluss ist zwischen Telekommunikationsendeinrichtung und Schnittstelle des öffentlichen Telekommunikationsnetzes ein Gerät geschaltet;
63.
„telekommunikationsgestützte Dienste“ Dienste, die keinen räumlich und zeitlich trennbaren Leistungsfluss auslösen, sondern bei denen die Inhaltsleistung noch während der Telekommunikationsverbindung erbracht wird;
64.
„Telekommunikationslinien“ unter- oder oberirdisch geführte Telekommunikationskabelanlagen, einschließlich ihrer zugehörigen Schalt- und Verzweigungseinrichtungen, Masten und Unterstützungen, Kabelschächte und Kabelkanalrohre, sowie weitere technische Einrichtungen, die für das Erbringen von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten erforderlich sind;
65.
„Telekommunikationsnetz“ die Gesamtheit von Übertragungssystemen, ungeachtet dessen, ob sie auf einer permanenten Infrastruktur oder zentralen Verwaltungskapazität basieren, und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitigen Ressourcen, einschließlich der nicht aktiven Netzbestandteile, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische und andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetzen, festen, leitungs- und paketvermittelten Netzen, einschließlich des Internets, und mobilen Netzen, Stromleitungssystemen, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netzen für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetzen, unabhängig von der Art der übertragenen Information;
66.
„Überbau“ die nachträgliche Dopplung von Telekommunikationsinfrastrukturen durch parallele Errichtung, soweit damit dasselbe Versorgungsgebiet erschlossen werden soll;
67.
„Übertragungsweg“ Telekommunikationsanlagen in Form von Kabel- oder Funkverbindungen mit ihren übertragungstechnischen Einrichtungen als Punkt-zu-Punkt- oder Punkt-zu-Mehrpunkt-Verbindungen mit einem bestimmten Informationsdurchsatzvermögen (Bandbreite oder Bitrate) einschließlich ihrer Abschlusseinrichtungen;
68.
„umfangreiche Renovierungen“ Tief- oder Hochbauarbeiten am Standort des Endnutzers, die strukturelle Veränderungen an den gesamten gebäudeinternen passiven Telekommunikationsnetzinfrastrukturen oder einem wesentlichen Teil davon umfassen;
69.
„Unternehmen“ das Unternehmen selbst oder mit ihm im Sinne des § 36 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verbundene Unternehmen oder mit ihm im Sinne des § 37 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zusammengeschlossene Unternehmen, unabhängig davon, ob das verbundene oder mit ihm zusammengeschlossene Unternehmen zum Zeitpunkt der Auferlegung von Verpflichtungen nach diesem Gesetz bereits gegründet war;
70.
„Verkehrsdaten“ Daten, deren Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erforderlich sind;
71.
„Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ eine Verletzung der Datensicherheit, die zum Verlust, zur unrechtmäßigen Löschung, Veränderung, Speicherung, Weitergabe oder sonstigen unrechtmäßigen Verwendung personenbezogener Daten führt, sowie der unrechtmäßige Zugang zu diesen;
72.
„vollständig entbündelter Zugang zum Teilnehmeranschluss“ die Bereitstellung des Zugangs zum Teilnehmeranschluss oder zum Teilabschnitt in der Weise, dass die Nutzung der gesamten Kapazität der Telekommunikationsnetzinfrastruktur ermöglicht wird;
73.
„Warteschleife“ jede vom Nutzer eines Telekommunikationsdienstes eingesetzte Vorrichtung oder Geschäftspraxis, über die Anrufe entgegengenommen oder aufrechterhalten werden, ohne dass das Anliegen des Anrufers bearbeitet wird; dies umfasst die Zeitspanne ab Rufaufbau vom Anschluss des Anrufers bis zu dem Zeitpunkt, an dem mit der Bearbeitung des Anliegens des Anrufers begonnen wird, gleichgültig, ob dies über einen automatisierten Dialog, ein Vorauswahlmenü oder durch eine persönliche Bearbeitung erfolgt; ein automatisierter Dialog oder ein Vorauswahlmenü beginnt, sobald automatisiert Informationen abgefragt werden, die für die Bearbeitung des Anliegens erforderlich sind; eine persönliche Bearbeitung des Anliegens beginnt, sobald eine natürliche Person den Anruf entgegennimmt und bearbeitet; hierzu zählt auch die Abfrage von Informationen, die für die Bearbeitung des Anliegens erforderlich sind; als Warteschleife ist ferner die Zeitspanne anzusehen, die anlässlich einer Weiterleitung zwischen Beendigung der vorhergehenden Bearbeitung des Anliegens und der weiteren Bearbeitung vergeht, ohne dass der Anruf technisch unterbrochen wird; keine Warteschleife sind automatische Bandansagen, wenn die Dienstleistung für den Anrufer vor Herstellung der Verbindung erkennbar ausschließlich in einer Bandansage besteht;
74.
„Zugang“ die Bereitstellung von Einrichtungen oder Diensten für ein anderes Unternehmen unter bestimmten Bedingungen zum Zweck der Erbringung von Telekommunikationsdiensten, auch bei deren Verwendung zur Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft oder Rundfunkinhaltediensten; dies umfasst unter anderem Folgendes:
a)
Zugang zu Netzkomponenten, einschließlich nicht aktiver Netzkomponenten, und zugehörigen Einrichtungen, wozu auch der feste oder nicht feste Anschluss von Geräten gehören kann; dies beinhaltet insbesondere den Zugang zum Teilnehmeranschluss sowie zu Einrichtungen und Diensten, die erforderlich sind, um Dienste über den Teilnehmeranschluss zu erbringen, einschließlich des Zugangs zur Anschaltung und Ermöglichung des Anbieterwechsels des Nutzers und zu hierfür notwendigen Informationen und Daten und zur Entstörung;
b)
Zugang zu physischen Infrastrukturen wie Gebäuden, Leitungsrohren und Masten;
c)
Zugang zu einschlägigen Softwaresystemen, einschließlich Systemen für die Betriebsunterstützung;
d)
Zugang zu informationstechnischen Systemen oder Datenbanken für Vorbestellung, Bereitstellung, Auftragserteilung, Anforderung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie Abrechnung;
e)
Zugang zur Nummernumsetzung oder zu Systemen, die eine gleichwertige Funktion bieten;
f)
Zugang zu Fest- und Mobilfunknetzen;
g)
Zugang zu Zugangsberechtigungssystemen für Digitalfernsehdienste und
h)
Zugang zu Diensten für virtuelle Telekommunikationsnetze;
75.
„Zugangsberechtigungssysteme“ technische Verfahren oder Vorrichtungen, welche die erlaubte Nutzung geschützter Rundfunkprogramme von einem Abonnement oder einer individuellen Erlaubnis abhängig machen;
76.
„Zugangspunkt zu passiven gebäudeinternen Netzkomponenten“ ein physischer Punkt innerhalb oder außerhalb des Gebäudes, der für Eigentümer und Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze zugänglich ist und den Anschluss an die gebäudeinternen passiven Netzinfrastrukturen für Netze mit sehr hoher Kapazität ermöglicht;
77.
„zugehörige Dienste“ diejenigen mit einem Telekommunikationsnetz oder einem Telekommunikationsdienst verbundenen Dienste, welche die Bereitstellung, Eigenerbringung oder automatisierte Erbringung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen, unterstützen oder dazu in der Lage sind; darunter fallen unter anderem Systeme zur Nummernumsetzung oder Systeme, die eine gleichwertige Funktion bieten, Zugangsberechtigungssysteme und elektronische Programmführer sowie andere Dienste wie Dienste im Zusammenhang mit Identität, Standort und Präsenz des Nutzers;
78.
„zugehörige Einrichtungen“ diejenigen mit einem Telekommunikationsnetz oder einem Telekommunikationsdienst verbundenen zugehörigen Dienste, physischen Infrastrukturen oder sonstigen Einrichtungen oder Komponenten, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen, unterstützen oder dazu in der Lage sind; darunter fallen unter anderem Gebäude, Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Masten, Einstiegsschächte und Verteilerkästen;
79.
„Zusammenschaltung“ ein Sonderfall des Zugangs, der zwischen Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze hergestellt wird; dies mittels der physischen und logischen Verbindung öffentlicher Telekommunikationsnetze, die von demselben oder einem anderen Unternehmen genutzt werden, um Nutzern eines Unternehmens die Kommunikation mit Nutzern desselben oder eines anderen Unternehmens oder den Zugang zu den von einem anderen Unternehmen angebotenen Diensten zu ermöglichen, soweit solche Dienste von den beteiligten Parteien oder von anderen Parteien, die Zugang zum Netz haben, erbracht werden.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen einen Beanstandungsbescheid bezüglich eines Internetangebots.
Der am … 1965 geborene Kläger, Vater von drei Kindern, von Beruf Kraftfahrer, ist als Domain-Inhaber und als administrativer Ansprechpartner mit der Domain „...“ bei der ... registriert. Die Einrichtung Jugendschutz in Telemedien (jugendschutz.net) ermittelte im Juli 2008 das Angebot der Domain „...“. Jugendschutz.net kam zu dem Ergebnis, dass es sich um ein Erotik-Portal handele, über das pornografische Inhalte mittels eingestellter Verlinkungen aufrufbar gemacht würden. Die Verlinkungen führten auf frei zugängliche, kostenpflichtige Erwachsenen-Sex-Angebote, die vorliegend auf ausländischen Servern gelegen seien. Das Angebot von „...“ enthalte im frei zugänglichen Bereich ohne eine Zugangsbarriere Inhalte, die nach den zu § 184 StGB von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien als pornografisch zu bewerten seien. Soweit pornografische Inhalte über die vom Anbieter eingerichteten Verlinkungen aufrufbar seien, handele es sich offenbar um eine von Anbieterseite redaktionell gepflegte Verlinkung. Die Trefferergebnisse seien durch eine redaktionelle Auswahl von Anbieterseite in diversen Verzeichnissen, beispielsweise „Gang Bang“ oder „Fetisch und Bizarr Erotik“ vorsortiert worden. Von einer bewussten Auswahl der verlinkten Webseiten in Kenntnis der relevanten Inhalte zum Zeitpunkt der Linksetzung sei auszugehen. Der Anbieter identifiziere sich nach außen auch erkennbar mit den verlinkten Inhalten. Die Inhalte der verlinkten Seiten würden auf den Linkbuttons entsprechend angepriesen und positiv kommentiert (z.B. „Home Made Pornos.de ist das Erotikportal rund um private Pornofilme, Hardcore-Fotos und Sexkontakte.“, „Spermapussy/gefickte Hausfrauen/Chumshoot/Sperma“). Darüber hinaus würden zu jeder Rubrik Vorschaubilder der jeweiligen Startseite eingeblendet, die dem Nutzer einen Eindruck von dem verlinkten Angebot verschafften. Beispielsweise zu nennen seien die folgenden Links, welche auf frei zugängliche und unzureichend geschützte Angebote weiterleiteten. Der Link http://www.vod-sexfantasien.eu/ sei zu finden, wenn man auf „Erotikfilme“ klicke, Seite 2 und dann „Sexfantasien“ wähle. Zu dem Link http://gina-videos.eu/ gelange man über den Pfad Erotikfilme, „Eroqueen“. Klicke man die Links jeweils an, seien bereits auf der Startseite pornografische Vorschauen der Filmcover vorhanden. Diverse sexuelle Handlungen würden präsentiert. Über eine kostenlose Anmeldung (Benutzername, gültige E-Mail-Adresse, Passwort) bestehe die Möglichkeit, drei freie Film-Trailer pro Tag zu sichten, außerdem könnten die Rückseiten der Cover und Szenenausschnitte in Bildform eingesehen werden. Nach der Registrierung erfolge keine Altersüberprüfung, obgleich eine solche angekündigt werde. Als Benutzername funktioniere jeweils der Benutzername: ..., als Passwort: .... Eine Altersüberprüfung finde nicht statt.
Der Kläger wurde mit Schreiben der Einrichtung Jugendschutz in Telemedien (jugendschutz.net) vom 29.07.2008 darauf aufmerksam gemacht, dass auf der Webseite „...“ unzulässige Inhalte ohne ausreichenden Altersschutz zugänglich seien. Es wurden verschiedene Verlinkungen aufgeführt.
Eine - angekündigte - Kontrollsichtung der Einrichtung Jugendschutz in Telemedien (jugendschutz.net) vom 13.08.2008 ergab, dass die in dem Schreiben vom 29.07.2008 benannten Links entfernt worden waren. Allerdings wurde festgestellt, dass sich zahlreiche weitere unzulässige Verlinkungen auf dem Angebot befunden hätten.
Am 22.01.2009 befasste sich die Prüfgruppe der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) Ludwigsburg mit dem Angebot des Klägers, der als Domaininhaber und Content-Provider („Admin ...“) bezeichnet wurde. Prüfungsgrundlage war eine Live-Sichtung durch die Prüfgruppe des kostenlosen und freizugänglichen Bereichs des Angebots des Klägers. Die genaue Navigation durch das Angebot wurde mittels des Screen-Cam-Verfahrens dokumentiert (Camtasia-Aufzeichnung). Festgestellt wurde, dass in der Rubrik Erotikfilme explizit auf pornografische Angebote verlinkt werde. Beispielhaft wurden die festgestellten Inhalte dreier Links im Protokoll der Sitzung wiedergegeben. Die Prüfgruppe stellte fest, dass eine geschlossene Benutzergruppe gem. § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV nicht gegeben sei, da von Seiten des Anbieters nicht sichergestellt sei, dass die Inhalte nur Erwachsenen zugänglich gemacht würden. Ein den Anforderungen der KJM entsprechendes Altersverifikationssystem sei nicht vorhanden. Das Angebot sei frei zugänglich. Die Prüfgruppe kam einstimmig zu der Einschätzung, dass das Angebot www... gegen § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 i.V.m. S. 2 JMStV verstoße.
Im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens öffnete die Polizeidirektion Mosbach am 09.06.2009 die Webseite www... und überprüfte den Inhalt mehrerer Links stichprobenartig. Festgestellt wurde, dass die Seite selbst keine pornografischen Bilder enthalte. In vielen Fällen sei ein Jugendschutztor vorgeschaltet gewesen. Verschiedene Links hätten teilweise Abbildungen enthalten, die strafrechtlich grenzwertig seien. Beim Anklicken des Links „Dabei bekommt jeder den Arsch voll!“ gelange man auf die Startseite der Webseite www.anal-gestopft.de. Diese enthalte mehrere eindeutig pornografische Abbildungen und Vertextungen. Weitere Überprüfungen seien nicht durchgeführt worden. Das Angebot von aufrufbaren Webseiten erscheine durch die vorhandenen Verlinkungen und Unterverlinkungen geradezu unerschöpflich.
Der Kläger gab bei seiner Vernehmung zu dem Vorwurf der Verbreitung pornografischer Schriften im Internet gem. § 184 Abs. 1 StGB an: Bei der Webseite „...“ handele es sich um einen reinen Erotik-Web-Katalog. Er gebe anderen Webseiten-Betreibern die Gelegenheit bzw. die Möglichkeit, sich unter bestimmten Rubriken mit ihren eigenen Webseiten einzutragen. Außerdem befänden sich auf der Startseite seiner Webseite noch ein paar Werbeflächen. Er überprüfe jeden einzelnen Webseiten-Eintrag im Hinblick auf pornografische oder erotische Inhalte. Außerdem nehme er die Leistungen des Erotik-Jugendschutz.de, einer privaten Überprüfungseinrichtung in Hamburg, in Anspruch, die seine gesamte Seite samt deren Verlinkungen und auch das Impressum auf ihre Gesetzmäßigkeit überprüfe und ihn im Zweifelsfall bei erkennbaren Verstößen unverzüglich informiere. Erotikseiten wie die seine verfolgten das Ziel, in Google soweit wie möglich vorne gelistet zu sein. Das habe er mit seiner Seite schon erreicht. Er habe das Schreiben vom Jugendschutz.net so verstanden, dass er nur diese Links entfernen müsse, die dort aufgelistet seien. Wenn der Betreiber einer Webseite im Nachhinein die Inhalte ändere, was er jederzeit tun könne und worauf er überhaupt keinen Einfluss habe, könne es natürlich sein, dass auch „FSK-18-Inhalte“ vorhanden seien. Eine Kontrolle und Steuerung seinerseits sei praktisch nicht leistbar. Er müsste ja sonst Tausende von Einträgen permanent auf ihren Inhalt überprüfen. In seiner Verantwortung liege lediglich die Kontrolle des Inhalts der bei ihm angemeldeten und von seiner Seite aus verlinkten Webseite. Wenn er bei der Anmeldung neuer Webseiten-Betreiber feststelle, dass diese Pornografie vertriebe, würde er diese gar nicht freischalten. In Zweifelsfällen schaue er nach, ob sie auf ihrer Seite ein sog. Jugendschutztor hätten. Er betreibe mit dieser Webseite seit etwa drei Jahren ein reines Hobby. Den einzigen finanziellen Vorteil, den er unter Umständen haben könnte, wäre der, dass er seine Seite, wenn sie in Google sehr gut und weit vorne gelistet sei, evtl. mal verkaufen könne. Er betreibe auch noch zwei weitere Webseiten dieser Art. Er sei im Übrigen kein Anbieter. Anbieter sei der Betreiber der jeweiligen Webseite. Er stelle den Anbietern lediglich eine Plattform in Form seines Katalogs zur Verfügung, in dem sich die Webseite -Betreiber eintragen könnten.
Die Staatsanwaltschaft Mosbach stellte mit Verfügung vom 24.06.2009 das Verfahren gem. § 153 Abs. 1 StPO ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht gegeben sei, weil die Schuld als gering anzusehen sei. Die Staatsanwaltschaft ging davon aus, dass über die Internetpräsenz des Klägers pornografische Filme beworben worden seien, in dem deren DVD-Cover und entsprechende bewerbende Vertextungen mit pornografischen Inhalten dem Nutzer präsentiert worden seien. Die Tat sei als Verbreitung pornografischer Schriften gem. § 184 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar. Die Einlassung des Klägers, dass es vorkommen könne, dass Betreiber ohne sein Wissen die Inhalte der freigeschalteten Links veränderten, entbinde ihn nicht von seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Da der Kläger jedoch zum ersten Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, erscheine seine Schuld als gering.
Der Kläger wurde mit Schreiben der Beklagten vom 16.09.2009 dazu angehört, dass das Internet-Angebot www... Angebote enthalte und durch direkte Verlinkungen zugänglich mache, die nach den zu § 184 StGB von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien pornografisch seien.
10 
Am 31.05.2010 beschloss die Kommission für Jugendmedienschutz der Landesmedienanstalten (KJM) durch den 35. Prüfausschuss Telemedien (2. Amtsperiode) der KJM, dass ein Verstoß gegen den Jugendmedienschutzstaatsvertrag vorliege und ein rechtsaufsichtliches Verfahren einzuleiten sei (Beschlussfassung nach § 14 Abs. 5 Satz 3 JMStV).
11 
Mit Bescheid vom 15.06.2010 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger als Betreiber des Internetangebotes www... gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 JMStV verstoßen habe, indem er durch die Verlinkung auf die Internetangebote www.vod-sexfantasien.eu und www.gina-videos.eu pornografische Inhalte frei zugänglich gemacht habe, und beanstandete den Verstoß. Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Kläger sei mit Schreiben vom 29.07.2008 durch Jugendschutz.net auf unzulässige pornografische Inhalte auf seiner Webseite hingewiesen worden und auch darauf aufmerksam gemacht worden, dass sich seine Haftung auch auf das Zugänglichmachen von pornografischen Angeboten beziehe, auf die er lediglich verlinke. Bei einer Überprüfung der Seite am 21.01.2009 habe festgestellt werden können, dass das Internetangebot weiterhin auf pornografische Inhalte verlinke. Aufgefallen seien dabei insbesondere die Verlinkungen zu den Internetangeboten www.vod-sexfantasien.eu und ww.gina-videos.de. Beide Angebote enthielten offensichtlich pornografische Inhalte und verfügten - ebenso wie das Angebot www... selbst - über keine geschlossene Benutzergruppe. Bei einer Sichtung am 11.02.2010 hätten die Verlinkungen erneut festgestellt werden können. Bei einer Sichtung des Internetangebotes am 22.04.2010 seien die Links nicht mehr auffindbar gewesen und könnten auch heute nicht festgestellt werden. Die gesamte Rubrik „Erotikfilme“, in der die Verlinkungen aufgeführt gewesen seien, sei deutlich verschlankt und enthalte nun nur noch ein verlinktes Angebot ohne pornografische Inhalte. Das Internetangebot habe jedenfalls am 22.01.2009 und am 11.02.2010 Verlinkungen zu den genannten Internetangeboten enthalten. Diese hätten Darstellungen enthalten, die pornografisch seien, weil sie unter Ausklammerung sonstiger menschlicher Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher Weise in den Vordergrund rückten. Grundsätzlich gelte, dass ein Anbieter auch für verlinkte Inhalte wie für eigene Inhalte hafte, wenn er sich diese zu eigen mache. Dies sei der Fall, wenn er sich die unzulässigen oder pornografischen Inhalte objektiv und subjektiv zugänglich mache. Die Seiten www.vod-sexfantasien.eu und www.gina-videos.eu dienten seit Jahren offensichtlich der Verbreitung pornografischer Inhalte. Dies sei somit auch beim Setzen der Links für den Kläger erkennbar gewesen. Er habe sich damit bewusst dafür entschieden, durch die Verlinkungen auf seinem Internetangebot einen Zugang zu den pornografischen Inhalten zu schaffen. Diese Haftung könne auch nicht durch den pauschalen Hinweis auf der Impressum-Seite des Internetangebotes, sich von verlinkten Inhalten zu distanzieren, beseitigt werden. Die Internetangebote seien auch nicht ausnahmsweise zulässig, da für keine der Seiten eine geschlossene Benutzergruppe i.S.d. § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV bestehe.
12 
Der Kläger erhob am 14.07.2010 Widerspruch. Zur Begründung trug er vor: In der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Mosbach sei klargestellt worden, dass eigene pornografische Inhalte auf der Webseite nicht hätten festgestellt werden können. Es stelle sich die Problematik der sog. „Haftung für Links auf fremde Inhalte“, da sich der Vorwurf der frei zugänglichen pornografischen Verbreitung lediglich auf die Verlinkseiten beziehe. Vorliegend handele es sich um rechtlich zulässige sog. surface-links oder deep-links. Das seien Linkverbindungen, die auf die Eingangsseite einer Internetspräsenz oder auf eine Unterseite dieser verwiesen. Maßgebliches Kriterium für die Haftung für diese Links sei, in welchem Maß der Verlinkende sich die Inhalte des Link-Ziels zu eigen mache und ob von rechtswidrigen Inhalten Kenntnis bestehe oder hätten bestehen können. Er habe sich expliziten Hinweisen im Impressum seiner Seite ausdrücklich von Verlinkungen mit rechtswidrigen Inhalten distanziert. Bevor er den Link setze und die Verlinkung seiner Webseite mit einer anderen zulasse, kontrolliere er die entsprechende Seite. In regelmäßigen Abständen führe er auch Kontrollen seiner eigenen Webseiten durch. Soweit er rechtswidrige Inhalte feststelle, würden diese sofort entfernt. Er verweise auf § 10 TMG. Danach hafte nur der, der nach Kenntnis von rechtswidrigen Links diese nicht unverzüglich beseitige. Für ihn und auch für andere Webseite-Betreiber sei es nicht zumutbar, jede Sekunde die eigene Internetpräsenz auf rechtswidrige Inhalte zu prüfen. Es bestehe nach § 10 TMG eine Haftungsprivilegierung bis zur Kenntnis der entsprechenden Inhalte der Verlinkung. Andernfalls könne man keine Verlinkungen mehr auf Webseiten vornehmen, da es nicht tragbar sei, mehrere Hunderte von Verlinkungen ständig zu kontrollieren. Er habe alles Notwendige getan. Er habe sich durch schriftliche Hinweise ausdrücklich von rechtswidrigen Verlinkungen distanziert und habe, sobald er Kenntnis von einem entsprechenden Link erhalten habe, diesen unverzüglich entfernt. Er betreibe im Übrigen die Webseiten nicht gewerblich. Durch die Werbung nehme er monatlich höchstens 30,00 EUR ein. Ziehe man hiervon die Kosten der Webseite ab, die sich im Jahr auf ca. 100,00 EUR beliefen sowie die Kosten für die Jugendschutzbeauftragte, beliefen sich die tatsächlichen Einnahmen in Richtung Null. Bei den sog. Partnercash-Programmen liege der Verdienst für Werbung deutlich unter dem Normalpreis für Werbeeinnahmen.
13 
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.10.2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Ergänzend zu den Ausführungen im Beanstandungsbescheid wurde ausgeführt: Die Internetseite des Klägers habe jedenfalls am 22.01.2009 auch eigene pornografische Inhalte enthalten. Zwar habe die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung vermerkt, auf der Webseite habe man keine eigenen pornografischen Inhalte feststellen können. Die Verwaltungsbehörde sei jedoch an diese Einschätzung nicht gebunden. Unter Bezugnahme auf die Camtasia-Aufzeichnung werde die Einschätzung vertreten, dass auf der Seite www... jedenfalls am 22.01.2009 im mittleren Frame unten mit den Bildern von „Taylorann“ und „Sandra“ auch eigene pornografische Inhalte frei zugänglich gemacht worden seien. Die Haftung für verlinkte Inhalte könne nicht dadurch vermieden werden, dass der Anbieter sich explizit aber pauschal von den Inhalten der verlinkten Seite distanziere. Grundsätzlich gelte, dass ein Anbieter auch für verlinkte Inhalte wie für eigene Inhalte hafte, wenn er sich diese zu eigen mache. Dies sei der Fall, wenn er unzulässige oder pornografische Inhalte objektiv und subjektiv zugänglich mache. Bereits zum Zeitpunkt der Verlinkung hätten die Seiten www. vod -sexfantasien.eu und www.gina-videos.eu ganz offensichtlich der Verbreitung pornografischer Inhalte gedient. Die verlinkten pornografischen Inhalte seien somit durch das Setzen eines direkten Links objektiv und subjektiv durch den Kläger zugänglich gemacht worden. Der Kläger habe auf die Seiten auch wiederholt verlinkt, obwohl er im Rahmen des Anhörungsschreiben ausdrücklich auf die unzulässigen Inhalte dieser Seiten hingewiesen worden sei. Lediglich die in dem Schreiben der jugendschutz-net beispielhaft angeführten Links seien beseitigt worden. Es sei Aufgabe des Betreibers, nicht erst im Nachhinein als unzulässig benannte Verlinkungen zu entfernen, sondern von vornherein darauf zu achten, dass entweder überhaupt nicht auf Seiten mit pornografischen Inhalten verlinkt werde oder diese Seiten zumindest mit einem ausreichenden Schutz versehen seien. Es wäre seine Aufgabe gewesen, sein bisheriges Prüfverfahren zu überdenken, um zu verhindern, dass weiterhin unzulässige eigene oder verlinkte Inhalte frei abrufbar seien. Stattdessen seien die Verlinkungen auf pornografische Inhalte wieder eingefügt worden. Im Übrigen müsse der Anbieter nur den inhaltlichen Charakter der verlinkten Seiten kennen, nicht aber deren Inhalte billigen oder sich mit ihnen identifizieren. Das Betreiben einer Internetseite mit dem Ziel, mit dieser ein möglichst gutes Google-Ranking zu erreichen und dementsprechend einen guten Kaufpreis zu erzielen, sei auch dann geschäftsmäßig, wenn diese Einnahmen erst in ferner Zukunft und in der Zeit noch ungewisser Höhe bestehe. Ein geschäftsmäßiges Betreiben verlange nicht, dass das Betreiben der Seite auch tatsächlich Gewinn abwerfe. Die Einbindung der Partnercrash-Programme sowie klassischer verlinkter Werbeflächen sprächen außerdem dafür, dass die Seiten eben nicht nur als privates Hobby, sondern mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben würden. Darauf, ob sich die Gewinnerwartung einmal realisiere, komme es nicht an. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 04.11.2010 zugestellt.
14 
Der Kläger hat am 03.12.2010 Klage erhoben. Er beantragt,
15 
den Bescheid der Beklagten vom 15.06.2010 und deren Widerspruchsbescheid vom 28.10.2010 aufzuheben.
16 
Zur Begründung führt er ergänzend aus: Da die Seite www... selbst nicht dem pornografischen Bereich zuzuordnen sei, sondern lediglich dem Bereich Erotik, sei er nicht verpflichtet gewesen, ein entsprechendes Altersverifikationssystem vorzuschalten. Von pornografischen Seiten distanziere er sich eindeutig. Er habe kein Interesse, solche Seiten in seinen „Erotikkatalog“ aufzunehmen. Er habe sich die gesetzten Links nicht zu Eigen gemacht. Seine Haftung setze die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Er hafte für die streitgegenständlichen beiden Hyperlinks auf fremden Seiten mit fremden Inhalten nicht wie für eigene Inhalte. Er bestreite, dass er die besagten Verlinkungen aufgrund ihrer pornografischen Inhalte aufgenommen habe. Die Problematik bestehe in der nachträglichen Veränderung der verlinkten Seiten. Dadurch, dass es sich um einen Erotikkatalog handele, habe er zum Ausdruck gebracht, dass er sich keine fremden pornografischen Inhalte zu Eigen mache.
17 
Die Beklagte beantragt,
18 
die Klage abzuweisen.
19 
Zur Begründung wird ausgeführt: Der Kläger sei bei der ... für das Internetangebot www... als Domain-Inhaber und Admin-… registriert und zudem im Impressum des Internetangebotes als Verantwortlicher i.S.d. § 5 TMG benannt. Damit sei er der an der Domain materiell berechtigte und verantwortliche Anbieter im Sinne des Staatsvertrags über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag-JMStV-). Die Haftungsprivilegierung nach den Haftungsgrundsätzen der §§ 8 f. TMG sei auf die Linkhaftung weder direkt noch entsprechend anwendbar. Eine Einschränkung der Verantwortlichkeit sei daher nicht gegeben; es bleibe vielmehr bei der Verantwortlichkeit des Linksetzenden nach allgemeinen Regeln. Maßgebend für den Umfang der subjektiven Prüfungspflichten, die denjenigen träfen, der einen Hyperlink setze, sei der Gesamtzusammenhang, in dem der Hyperlink verwendet werde. Das Internetangebot www... bündele unterschiedlichste Angebote aus den Bereichen „intime Erotik“ und „Rotlichtanzeigen“ sowie Erotikwerbung. Die Seiten www. vod -sexfantasien.eu und www.gina-videos.eu seien gerade aufgrund ihrer pornografischen Inhalte aufgenommen worden, um das Angebot entsprechend zu ergänzen. Damit habe der Kläger sich die Inhalte zu Eigen gemacht und den Besuchern seiner Domain über die Verlinkungen gezielt Zugang zu pornografischen Inhalten verschafft. Da dies in Deutschland nur dann ausnahmsweise zulässig sei, wenn für das Angebot eine geschlossene Benutzergruppe bestehe, hätte der Kläger überprüfen müssen, ob die Voraussetzungen einer geschlossenen Benutzergruppe bei den verlinkten Angeboten gegeben seien. Hierfür wäre jedenfalls bei Linksetzung eine entsprechende Prüfung erforderlich gewesen, die offensichtlich unterblieben sei. Dem Kläger hätte bereits aufgrund des Hinweises durch jugendschutz.net vom 29.07.2008 bewusst sein müssen, dass seine Vorkehrungen für eine jugendschutzkonforme Gestaltung offensichtlich ungenügend gewesen seien. Für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 4 Abs. 2 Nr. 1 JMStV sei nicht ausschlaggebend, ob der Anbieter die Inhalte auch persönlich gutheiße. Es genüge für die Verantwortlichkeit des Klägers, dass er sich der Inhalte der verlinkten Seite bewusst gewesen sei. Im Übrigen sei aufgrund der Hinweise vom 29.07.2008 und vom 15.09.2009 selbst nach den Maßstäben der §§ 8 ff. TMG beim Kläger die erforderlichen Kenntnisse von den unzulässigen Inhalten im Internetangebot gegeben gewesen. Dennoch habe er nicht sichergestellt, dass die unzulässigen Inhalte weiter abrufbar gewesen seien.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, im Übrigen auf die vorgelegten Behördenakten (2 Hefte) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S.1 VwGO).
22 
1. Die Bescheide sind formell fehlerfrei ergangen.
23 
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Beklagten folgt aus § 20 Abs. 1, 4 und Abs. 6 i.V.m. § 14 Abs. 1 JMStV als der für den Wohnsitz des Klägers zuständigen Landesmedienanstalt. Der Staatsvertrag stellt eine einheitliche, bei den Medienanstalten der Länder konzentrierte Aufsicht für alle elektronischen Online-Dienste her, nachdem der Bundesgesetzgeber im Jugendschutzgesetz (JuSchG) vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730) insoweit auf Jugendschutzbestimmungen verzichtet hatte. Der Staatsvertrag dient dem Schutz aller Nutzer, besonders aber dem von Kindern und Jugendlichen, vor Online-Angeboten, die die Entwicklung oder Erziehung von Kindern und Jugendlichen gefährden können oder die Menschenwürde oder sonstige durch das Strafgesetzbuch geschützte Rechtsgüter verletzen (§ 1 JMStV).
24 
Das im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag geregelte nähere Verfahren ist eingehalten worden. Insbesondere hat die auf der Grundlage des § 14 Abs. 2 JMStV gebildete Kommission für Jugendmedienschutz (KJM), die gemäß § 16 Abs. 1 JMStV für die abschließende Beurteilung von Angeboten nach diesem Staatsvertrag zuständig ist, bzw. der von dieser gemäß § 14 Abs. 5 gebildete Prüfausschuss die hier verfügte Entscheidung getroffen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 JMStV); das dazu erforderliche Einstim-migkeitserfordernis ist gegeben (§ 14 Abs. 5 Satz 3 JMStV).
25 
Auch ist der Kläger zuvor von der durch die obersten Landesjugendbehörden einge-richteten gemeinsamen Stelle Jugendschutz aller Länder "jugendschutz.net", die organisatorisch an die KJM angebunden ist, auf den (gerügten) Verstoß hingewiesen (§ 18 Abs. 1 bis 4 JMStV) und vor Erlass der angefochtenen Verfügung gesondert angehört worden (vgl. § 28 VwVfG).
26 
2. Auch materiell rechtlich sind die angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden.
27 
Die Beklagte durfte feststellen, dass der Kläger als Betreiber des Internetangebotes www... gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 JMStV verstoßen hat, indem er durch die Verlinkung auf die Internetangebote www.vod-sexfantasien.eu und www.gina-videos.eu pornografische Inhalte frei zugänglich gemacht hat, und durfte den Verstoß beanstanden.
28 
Ermächtigungsgrundlage für die Feststellung und Beanstandung ist § 20 des Gesetzes zum Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV) vom 4. Februar 2003, GBl. 2003, 93). Der Geltungsbereich des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags ist eröffnet, weil dieser nach § 2 Abs. 1 JMStV für elektronische Informations- und Kommunikationsmedien (Rundfunk und Telemedien) gilt. Telemedien sind nach der in § 2 Abs. 1 Satz 3 des Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV -) vom 31. August 1991 enthaltenen Legaldefinition alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste (vgl. auch § 2 Abs. 1 JMStV). Nach § 20 Abs. 4 JMStV trifft die zuständige Landesmedienanstalt durch die KJM entsprechend § 59 Abs. 2 bis 4 RStV unter Beachtung der Regelungen zur Verantwortlichkeit nach den §§ 7 bis 10 des Telemediengesetzes (TMG) vom 26.02.2007 (BGBl. I S. 179), zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 31.5.2010 (BGBl. I S. 692) die jeweilige Entscheidung für Anbieter von Telemedien (VG Lüneburg, Beschl. v. 16.10.2007 - 6 B 33/07 -, juris).
29 
Nach § 59 Abs. 2 bis 4 RStV trifft die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde, wenn sie einen Verstoß gegen die Bestimmungen mit Ausnahme der § 54, § 55 Abs. 2 und 3, § 56, § 57 Abs. 2 oder der Datenschutzbestimmungen des Telemediengesetzes feststellt, die zur Beseitigung des Verstoßes erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter. Sie kann insbesondere Angebote untersagen und deren Sperrung anordnen § 59 Abs. 3 Satz 2 RStV. Die Untersagung darf nicht erfolgen, wenn die Maßnahme außer Verhältnis zur Bedeutung des Angebots für den Anbieter und die Allgemeinheit steht und ihr Zweck nicht in anderer Weise erreicht werden kann. Die Untersagung ist, soweit ihr Zweck dadurch erreicht werden kann, auf bestimmte Arten und Teile von Angeboten oder zeitlich zu beschränken.
30 
Die Aufzählung der zulässigen Maßnahmen in § 59 Abs. 3 Satz 2 RStV ist nicht vollständig („insbesondere“). Die gegenüber der Untersagung weniger gewichtigen Maßnahmen der Feststellung und Beanstandung sind deshalb durch § 59 Abs. 3 Satz 2 RStV gedeckt. Die hier ausgesprochene Beanstandung ist eine typische medienrechtliche Handlungsmöglichkeit und Maßnahme (VG Minden, Urt. v. 18.08.2010 - 7 K 721/10 -, juris; VG Münster, Urt. v. 12.02.2010 - 1 K 1608/09 -, juris; VG Düsseldorf, Urt. v. 20.03.2012 - 27 K 6228/10 -, juris). So ermöglicht § 24 Abs. 6 JMStV der zuständige Medienanstalt zu bestimmen, dass Beanstandungen nach einem Rechtsverstoß gegen Regelungen des Staatsvertrages von dem betroffenen Anbieter in seinem Angebot verbreitet oder in diesem zugänglich gemacht werden,.
31 
Der Kläger ist Anbieter im Sinne des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags. Der Zweck des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags, Kinder und Jugendliche vor jugendgefährdenden Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien wirksam zu schützen, erfordert eine weite Auslegung des Anbieterbegriffs in § 3 Abs. 2 Nr. 3 JMStV. Anbieter ist deshalb auch derjenige, der Internetnutzern über seine Website Zugang zu Inhalteanbietern vermittelt (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.2007 - I ZR 102/05 -, juris). Entscheidend für die Annahme der Anbietereigenschaft ist, ob der Inhaber einer Webseite Einfluss auf Einzelheiten der inhaltlichen Gestaltung der Webseite hat (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 29.02.2012 - 9 K 138/09 -, juris; VG Düsseldorf, Urt. v. 20.03.2012 - 27 K 6228/10 -, juris). Der Kläger hat als Domaininhaber eine rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Einflussnahme auf die inhaltliche Gestaltung des unter seiner Domain betriebenen Internetangebots. Er gestaltet den Inhalt seiner Webseite inhaltlich, indem er die Links (elektronische Querverweise), die zu seiner Webseite passen, aussucht, sie werbend kommentiert und sie freischaltet.
32 
Die Webseiten www.vod-sexfantasien.eu und www.gina-videos.eu des Klägers enthielten unzulässige Angebote im Sinn des § 4 Abs. 1 JMStV. Unzulässig sind unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit Angebote, wenn sie in sonstiger Weise pornografisch sind, § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JMStV und wenn von Seiten des Anbieters nicht sichergestellt ist, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden, § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV. Ein Film ist "pornographisch" im Sinne von § 184 StGB, wenn sein Inhalt unter Hintansetzung sonstiger menschlicher Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher, anreißerischer Weise in den Vordergrund rückt und ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung sexueller Reize abzielt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2002 - 6 C 13/01 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 16.12.2009 - 14 K 4086/07 -, juris). Der Kläger hat nicht in Abrede gestellt, dass über die Domain „...“ und über das Erotik Portal im Zeitpunkt der Überprüfung aufgrund von ihm freigeschalteter Links mangels eines verlässlichen Altersverifikationssystems auch für nicht Erwachsene der Zugriff auf pornografische Inhalt möglich war. Zweifel an der Authentizität der von der Beklagten an Hand von Pfad- und Bildbeschreibungen dargelegten Beispielsfälle hat er nicht geltend gemacht.
33 
Der Kläger bestreitet ohne Erfolg seine Verantwortlichkeit mit dem Vortrag, der Inhalt der Links seien nach der Freischaltung durch ihn von den Inhabern der verlinkten Webseiten abgeändert worden.
34 
Die Verantwortlichkeit eines Anbieters beurteilt sich gemäß § 20 Abs. 4 JMStV nach §§ 7-10 TMG. Nach § 7 Abs. 1 TMG sind Dienstanbieter für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. Nach § 7 Abs. 2 TMG sind Dienstanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 TMG sind Diensteanbieter für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie die Übermittlung nicht veranlasst, den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben, es sei denn der Diensteanbieter arbeitet absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammen, um rechtswidrige Handlungen zu begehen. Vorliegend kann sich der Kläger aber nicht auf eine Einschränkung der Verantwortlichkeit aufgrund der §§ 8 ff. TDG berufen. Denn § 8 TMG kommt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs, der sich die Kammer anschließt, in den Fällen der Ermöglichung des Zugriffs auf fremde Inhalte mittels interaktiver Verknüpfungen (Hyperlinks) nicht zur Anwendung. Zur Begründung führt der Bundesgerichtshof aus:
35 
„Die Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr, deren Umsetzung die beiden Gesetze dienen, hat die Frage der Haftung der Hyperlinks ausgespart (vgl. Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie). Aus der Gesetzgebungsgeschichte ergibt sich eindeutig, dass die Haftung der Hyperlinks - auch wenn die Richtlinie insoweit keine Sperrwirkung entfaltet - im Teledienstegesetz und damit auch im Telemediengesetz, das die Bestimmungen der §§ 8 ff. TDG unverändert übernommen hat (nunmehr §§ 9 ff. TMG), nicht geregelt worden ist (vgl. die Gegenäußerung der Bundesregierung [BT-Drucks. 14/6098, S. 37] zu dem entsprechenden Vorschlag des Bundesrates [ebd. S. 37]). Die Haftung für Hyperlinks richtet sich daher nach den allgemeinen Vorschriften (BT-Drucks. 14/6098, S. 37; Spindler in Spindler/Schmitz/Geis, TDG, Vor § 8 Rdn. 32 ff.; Hoeren in Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia-Recht, Stand Oktober 2007, Teil 18.2 Rdn. 195 ff.). Danach ist eine differenzierte Beurteilung geboten, wie sie die Rechtsprechung bereits in der Zeit vor Umsetzung der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr für erforderlich gehalten hatte. Zumindest derjenige, der sich die fremden Informationen, auf die er mit Hilfe des Hyperlinks verweist, zu eigen macht, haftet dafür wie für eigene Informationen, also wie ein Content-Provider i.S. des § 7 Abs. 1 TMG bzw. des § 8 Abs. 1 TDG (BGH, Urt. v. 18.10.2007 - I ZR 102/05 -, juris)“.
36 
Ziel des Klägers als Domaininhaber ist es, dass die Besucher seiner Domain die von der Webseite aus verlinkten Webseiten aufsuchen. Durch das Setzen der Links schafft der Kläger als Anbieter bewusst die Möglichkeit, dass Dritte die ihm bekannten Inhalte der verlinkten Seiten zur Kenntnis nehmen können (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 20.03.2012 - 27 K 6228/10 -, juris). In dem er Dritten den Zugang ermöglicht, macht er sich auch den Inhalt der Links, zu denen er den Zugang ermöglicht, zu Eigen. Dies gilt zumindest dann, wenn sich die Webseite - wie die des Klägers - nicht auf eine bloße Auflistung von Links beschränkt, sondern die zu erreichenden Inhalte anpreist oder beschreibt. Der Kläger macht sich damit die fremden Informationen, auf die mit Hilfe des Hyperlinks verwiesen wird, durch ihre Freischaltung zu Eigen und haftet deshalb nach den allgemeinen Vorschriften dafür wie für eigene Informationen (vgl. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 16.12.2009 - 14 K 4086/07 -, juris).
37 
Der Kläger kann auch nicht nur für die im Zeitpunkt der Freischaltung bekannten Inhalte, sondern auch für nachträglich durch den Inhaber der freigeschalteten Webseite veränderte Inhalte bzw. für eine veränderte Zugänglichkeit der freigeschalteten Links als Störer herangezogen werden.
38 
Nach der in Rechtsprechung und Schrifttum herrschenden Meinung ist die polizeirechtliche Verhaltensverantwortlichkeit grundsätzlich nach der Theorie der unmittelbaren Verursachung zu bestimmen; danach ist (Verhaltens-)Störer diejenige Person, die bei wertender Betrachtung unter Einbeziehung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles durch ihr Verhalten die Gefahrengrenze überschritten und damit die unmittelbare Ursache für den Eintritt der Gefahr gesetzt hat. Als Zweckveranlasser ist auch derjeni0ge unmittelbarer Verursacher, der – gleichsam als "Hintermann" – das Verhalten des eigentlichen Veranlassers, der eine Gefahr bzw. eine Störung unmittelbar verursacht hat, subjektiv oder objektiv bezweckt hat bzw. derjenige, als Folge von dessen Verhalten sich das Verhalten des unmittelbaren Verursachers zwangsläufig eingestellt hat bzw. dessen Verhalten mit der durch den Verursacher unmittelbar herbeigeführten Gefahr eine "natürliche Einheit" bildet. Da die Kriterien der "objektiven Bezweckung", des "zwangsläufigen Sich-Einstellens einer Gefahr" sowie der "natürlichen Einheit" wegen ihrer Unschärfe nicht immer zweifelsfrei bejaht werden können, wird zur Beurteilung der Frage, wer unmittelbarer Verursacher ist, ergänzend auch die Rechts- und Pflichtwidrigkeit eines Verhaltens geprüft und eine Schadens- und Risikozurechnung aufgrund eines Rechtswidrigkeitsurteils vorgenommen, um im Rahmen einer wertenden Betrachtung zu bestimmen, welche von mehreren ursächlichen Handlungen (ggf. auch) die Gefahrenschwelle überschritten hat und damit die Polizeipflichtigkeit nach sich zieht (vgl. zum ganzen OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 26.01.2012 - 8 A 11081/11 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.04.2011 - 1 S 1250/11 -, juris; VG Hamburg, Beschl. v. 02.04.2012 -15 E 756/12 -, juris).
39 
Die Schadens- und Risikozurechnung aufgrund der danach gebotenen werdenden Betrachtung unter ergänzender Berücksichtigung eines Rechts- und Pflichtwidrigkeitsurteils führt bei der gebotenen wertenden Betrachtung zu dem Ergebnis, dass das von dem Kläger eingegangene und verwirklichte Risiko eines Gesetzesverstoßes infolge des Verhaltens eines Vertragspartners dem Kläger zuzurechnen ist, und er auch dann als unmittelbarer Störer haftet, wenn andere die von ihm freigeschalteten Links nachträglich in einer den Jugendschutz gefährdenden Weise verändern. Ihm war deshalb der pornographische Inhalt der verlinkten Internetseiten www.vod-sexfantasien.eu und www.gina-videos.eu, bzw. deren freien Zugänglichkeit auf die die Besucher seiner Internetseiten zugreifen konnten, als unmittelbarer Störer zuzurechnen.
40 
Das ordnungsrechtliche Rechtswidrigkeitsurteil beruht darauf, dass der Kläger aus wirtschaftlichen Gründen in Kauf nimmt, dass durch die Veränderung der von ihm freigeschalteten Webseiten pornografische Inhalte für Jugendliche frei zugänglich sind. Der Kläger ist nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag verpflichtet, seine Webseite jugendschutzkonform zu gestalten. Diese Verpflichtung besteht im Hinblick auf den Schutzzweck von § 4 JMStV unabhängig davon, wie zeitaufwendig und kostenungünstig die erforderlichen Kontrollen bzw. die Ausgestaltung der eigenen Webseite sind. Entscheidend für das Rechtswidrigkeitsurteil ist, dass der Kläger seine Webseite mit einem Altersverifikationssystem versehen könnte, um damit die Gefährdung von Jugendlichen aufgrund nachträglicher Veränderung der Inhalte von Links oder des Zugangs zu ihnen zu verhindern. Indem er dies aus wirtschaftlichen Gründen unterlässt, geht er ein vorhersehbares Risiko ein, ohne sicherstellen zu können, dieses zu beherrschen. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, eine private Firma mit der Überprüfung seiner Webseite beauftragt zu haben, nachdem die Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, die Jugendschutzbeauftragte in Hamburg habe nur seine Webseite, nicht aber auch die Links überprüft. Ebenso wenig genügt es, sich auf der eigenen Webseite ausdrücklich von unzulässigen Inhalten zu distanzieren, weil sich Jugendliche erfahrungsgemäß durch eine verbale Distanzierung nicht von einer Nutzung der Webseite abhalten lassen. Der Kläger wusste auch nachweislich, dass er Zugang zu Links mit potentiell pornographischem Inhalt vermittelt. Denn aus dem von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Ausdruck vom 22.01.2009 aus dem Inhalt der der Behördenakte beiliegenden CD zu der Domain „...“ findet sich bei dem Titel „Sexfantasien“ folgender Text: „Die schärfsten Pornos hier! Der Fantasie sind keine Grenzen gesetzt! Über 70 000 Filme zum direkt ansehen in DVD Qualität. Täglich neue Titel“. Die Beklagte hat zudem in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass Gina Wild, zu der man über den Link www.vod-sexfantasien.eu/ gelange, eine sehr bekannte Pornodarstellerin sei. Der Kläger musste damit aufgrund seiner eigenen Werbung damit rechnen, dass Jugendliche versuchen werden, sich entsprechende Filme anzuschauen. Der Kläger war sich auch der technischen Möglichkeit bewusst, dass der Link nach der Freischaltung durch ihn einen pornografischen Inhalt bekommen kann, der ein verlässliches Altersverifikationssystems notwendig machen würde bzw. dass der Link insoweit verändert werden kann, dass das Altersverifikationssystem nachträglich wieder entfernt wird. Da der Kläger und die Inhaber der veränderten Webseiten wirtschaftlich gesehen ein gemeinsames Interesse verfolgen, weil die Webseite des Klägers attraktiver ist, wenn der Zugang auch für Jugendliche zu pornografischen Inhalten komplikationslos frei zugänglich ist und die Inhaber der entsprechenden Webseiten davon profitieren, über die Webseite des Klägers schneller gefunden zu werden, ist bei der gebotenen wertenden Betrachtung unter Berücksichtigung der Pflichtwidrigkeit des klägerischen Verhaltes und der Tatsache, dass der Kläger durch eine jugendschutzkonforme Gestaltung mit Hilfe eines eigenen Altersverifikationssystems sich davor schützen könnte, dass über seine Webseite Jugendlichen der Zugang zu pornografischen Inhalten möglich ist, ihm das Verhalten der Vertragspartner zuzurechnen. Da er allein aus wirtschaftlichen Gründen seine Webseite nicht mit einem Altersverifikationssystem versieht und durch die Freischaltung der Links ohne deren anschließende Überwachung sehenden Auges in Kauf nimmt, dass die Gefahr einer den Jugendschutz gefährdenden Veränderung des Links sich verwirklicht, ist er bei der gebotenen wertenden Betrachtung unmittelbarer Verursacher der Störung. Darauf, ob es dem Kläger im konkreten Fall bewusst war, welche Inhalte von seiner Domain aus im Einzelnen erreichbar waren oder nach der Freischaltung erreichbar wurden, kommt es nicht an. Zum Störer wird er allein dadurch, dass durch sein eigenes bzw. ihm zurechenbares fremdes Verhalten eine Gefahr verursacht wird oder eine solche Gefahr aus dem Zustand einer von ihm rechtlich oder tatsächlich beherrschten Sache entsteht. Unerheblich ist, ob ihn ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) trifft (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 20.03.2012 - 27 K 6228/10 -, juris).
41 
Der Verstoß gegen § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JMStV wird nicht dadurch beseitigt, dass der Antragsteller zwischenzeitlich die in dem Bescheid vom 15.06.2010 beanstandeten Verlinkungen gelöscht hat. Auf der Tatbestandsebene setzen § 20 Abs. 1 und 4 JMStV i. V. m. § 59 Abs. 3 Satz 1 RStV schon nach dem Wortlaut voraus, dass ein Anbieter gegen die Bestimmungen des Staatsvertrages verstoßen hat. Dass Verstöße in der Vergangenheit für ein Einschreiten der Landesmedienanstalt im Wege ihrer Aufsicht über Telemediendienste ausreichend sein müssen, ergibt sich auch bei teleologischer Auslegung. Maßnahmen auf der Grundlage des § 20 JMStV verfolgen den Zweck, einem Anbieter dessen rechtswidriges Verhalten vor Augen zu führen und für die Zukunft die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Jugendmedienschutz zu sichern (VG Düsseldorf, Urt. v. 20.03.2012 - 27 K 6228/10 -, juris).
42 
Die verfügte Beanstandung stellt schließlich eine "erforderliche Maßnahme" im Sinne von § 20 Abs. 1, 4, § 4 Abs. 2 JMStV und § 59 Abs. 3 RStV dar und ist im Übrigen verhältnismäßig. Die ausgesprochenen Beanstandungen sind bloße Hinweise auf einen festgestellten Rechtsverstoß und daher die denkbar mildeste Maßnahme, die zudem geeignet und angemessen war, dem Kläger dessen Rechtsverstöße nachdrücklich vor Augen zu führen und so den Jugendmedienschutz zukünftig zu sichern (vgl. VG Minden, Urt. v. 18.08.2010 - 7 K 721/10 -, juris).
43 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
44 
Das Gericht sah keinen Anlass, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, § 167 Abs. 2 VwGO.
45 
Beschluss
46 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5.000 festgesetzt.
47 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
21 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S.1 VwGO).
22 
1. Die Bescheide sind formell fehlerfrei ergangen.
23 
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Beklagten folgt aus § 20 Abs. 1, 4 und Abs. 6 i.V.m. § 14 Abs. 1 JMStV als der für den Wohnsitz des Klägers zuständigen Landesmedienanstalt. Der Staatsvertrag stellt eine einheitliche, bei den Medienanstalten der Länder konzentrierte Aufsicht für alle elektronischen Online-Dienste her, nachdem der Bundesgesetzgeber im Jugendschutzgesetz (JuSchG) vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730) insoweit auf Jugendschutzbestimmungen verzichtet hatte. Der Staatsvertrag dient dem Schutz aller Nutzer, besonders aber dem von Kindern und Jugendlichen, vor Online-Angeboten, die die Entwicklung oder Erziehung von Kindern und Jugendlichen gefährden können oder die Menschenwürde oder sonstige durch das Strafgesetzbuch geschützte Rechtsgüter verletzen (§ 1 JMStV).
24 
Das im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag geregelte nähere Verfahren ist eingehalten worden. Insbesondere hat die auf der Grundlage des § 14 Abs. 2 JMStV gebildete Kommission für Jugendmedienschutz (KJM), die gemäß § 16 Abs. 1 JMStV für die abschließende Beurteilung von Angeboten nach diesem Staatsvertrag zuständig ist, bzw. der von dieser gemäß § 14 Abs. 5 gebildete Prüfausschuss die hier verfügte Entscheidung getroffen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 JMStV); das dazu erforderliche Einstim-migkeitserfordernis ist gegeben (§ 14 Abs. 5 Satz 3 JMStV).
25 
Auch ist der Kläger zuvor von der durch die obersten Landesjugendbehörden einge-richteten gemeinsamen Stelle Jugendschutz aller Länder "jugendschutz.net", die organisatorisch an die KJM angebunden ist, auf den (gerügten) Verstoß hingewiesen (§ 18 Abs. 1 bis 4 JMStV) und vor Erlass der angefochtenen Verfügung gesondert angehört worden (vgl. § 28 VwVfG).
26 
2. Auch materiell rechtlich sind die angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden.
27 
Die Beklagte durfte feststellen, dass der Kläger als Betreiber des Internetangebotes www... gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 JMStV verstoßen hat, indem er durch die Verlinkung auf die Internetangebote www.vod-sexfantasien.eu und www.gina-videos.eu pornografische Inhalte frei zugänglich gemacht hat, und durfte den Verstoß beanstanden.
28 
Ermächtigungsgrundlage für die Feststellung und Beanstandung ist § 20 des Gesetzes zum Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV) vom 4. Februar 2003, GBl. 2003, 93). Der Geltungsbereich des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags ist eröffnet, weil dieser nach § 2 Abs. 1 JMStV für elektronische Informations- und Kommunikationsmedien (Rundfunk und Telemedien) gilt. Telemedien sind nach der in § 2 Abs. 1 Satz 3 des Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV -) vom 31. August 1991 enthaltenen Legaldefinition alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste (vgl. auch § 2 Abs. 1 JMStV). Nach § 20 Abs. 4 JMStV trifft die zuständige Landesmedienanstalt durch die KJM entsprechend § 59 Abs. 2 bis 4 RStV unter Beachtung der Regelungen zur Verantwortlichkeit nach den §§ 7 bis 10 des Telemediengesetzes (TMG) vom 26.02.2007 (BGBl. I S. 179), zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 31.5.2010 (BGBl. I S. 692) die jeweilige Entscheidung für Anbieter von Telemedien (VG Lüneburg, Beschl. v. 16.10.2007 - 6 B 33/07 -, juris).
29 
Nach § 59 Abs. 2 bis 4 RStV trifft die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde, wenn sie einen Verstoß gegen die Bestimmungen mit Ausnahme der § 54, § 55 Abs. 2 und 3, § 56, § 57 Abs. 2 oder der Datenschutzbestimmungen des Telemediengesetzes feststellt, die zur Beseitigung des Verstoßes erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter. Sie kann insbesondere Angebote untersagen und deren Sperrung anordnen § 59 Abs. 3 Satz 2 RStV. Die Untersagung darf nicht erfolgen, wenn die Maßnahme außer Verhältnis zur Bedeutung des Angebots für den Anbieter und die Allgemeinheit steht und ihr Zweck nicht in anderer Weise erreicht werden kann. Die Untersagung ist, soweit ihr Zweck dadurch erreicht werden kann, auf bestimmte Arten und Teile von Angeboten oder zeitlich zu beschränken.
30 
Die Aufzählung der zulässigen Maßnahmen in § 59 Abs. 3 Satz 2 RStV ist nicht vollständig („insbesondere“). Die gegenüber der Untersagung weniger gewichtigen Maßnahmen der Feststellung und Beanstandung sind deshalb durch § 59 Abs. 3 Satz 2 RStV gedeckt. Die hier ausgesprochene Beanstandung ist eine typische medienrechtliche Handlungsmöglichkeit und Maßnahme (VG Minden, Urt. v. 18.08.2010 - 7 K 721/10 -, juris; VG Münster, Urt. v. 12.02.2010 - 1 K 1608/09 -, juris; VG Düsseldorf, Urt. v. 20.03.2012 - 27 K 6228/10 -, juris). So ermöglicht § 24 Abs. 6 JMStV der zuständige Medienanstalt zu bestimmen, dass Beanstandungen nach einem Rechtsverstoß gegen Regelungen des Staatsvertrages von dem betroffenen Anbieter in seinem Angebot verbreitet oder in diesem zugänglich gemacht werden,.
31 
Der Kläger ist Anbieter im Sinne des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags. Der Zweck des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags, Kinder und Jugendliche vor jugendgefährdenden Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien wirksam zu schützen, erfordert eine weite Auslegung des Anbieterbegriffs in § 3 Abs. 2 Nr. 3 JMStV. Anbieter ist deshalb auch derjenige, der Internetnutzern über seine Website Zugang zu Inhalteanbietern vermittelt (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.2007 - I ZR 102/05 -, juris). Entscheidend für die Annahme der Anbietereigenschaft ist, ob der Inhaber einer Webseite Einfluss auf Einzelheiten der inhaltlichen Gestaltung der Webseite hat (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 29.02.2012 - 9 K 138/09 -, juris; VG Düsseldorf, Urt. v. 20.03.2012 - 27 K 6228/10 -, juris). Der Kläger hat als Domaininhaber eine rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Einflussnahme auf die inhaltliche Gestaltung des unter seiner Domain betriebenen Internetangebots. Er gestaltet den Inhalt seiner Webseite inhaltlich, indem er die Links (elektronische Querverweise), die zu seiner Webseite passen, aussucht, sie werbend kommentiert und sie freischaltet.
32 
Die Webseiten www.vod-sexfantasien.eu und www.gina-videos.eu des Klägers enthielten unzulässige Angebote im Sinn des § 4 Abs. 1 JMStV. Unzulässig sind unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit Angebote, wenn sie in sonstiger Weise pornografisch sind, § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JMStV und wenn von Seiten des Anbieters nicht sichergestellt ist, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden, § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV. Ein Film ist "pornographisch" im Sinne von § 184 StGB, wenn sein Inhalt unter Hintansetzung sonstiger menschlicher Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher, anreißerischer Weise in den Vordergrund rückt und ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung sexueller Reize abzielt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2002 - 6 C 13/01 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 16.12.2009 - 14 K 4086/07 -, juris). Der Kläger hat nicht in Abrede gestellt, dass über die Domain „...“ und über das Erotik Portal im Zeitpunkt der Überprüfung aufgrund von ihm freigeschalteter Links mangels eines verlässlichen Altersverifikationssystems auch für nicht Erwachsene der Zugriff auf pornografische Inhalt möglich war. Zweifel an der Authentizität der von der Beklagten an Hand von Pfad- und Bildbeschreibungen dargelegten Beispielsfälle hat er nicht geltend gemacht.
33 
Der Kläger bestreitet ohne Erfolg seine Verantwortlichkeit mit dem Vortrag, der Inhalt der Links seien nach der Freischaltung durch ihn von den Inhabern der verlinkten Webseiten abgeändert worden.
34 
Die Verantwortlichkeit eines Anbieters beurteilt sich gemäß § 20 Abs. 4 JMStV nach §§ 7-10 TMG. Nach § 7 Abs. 1 TMG sind Dienstanbieter für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. Nach § 7 Abs. 2 TMG sind Dienstanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 TMG sind Diensteanbieter für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie die Übermittlung nicht veranlasst, den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben, es sei denn der Diensteanbieter arbeitet absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammen, um rechtswidrige Handlungen zu begehen. Vorliegend kann sich der Kläger aber nicht auf eine Einschränkung der Verantwortlichkeit aufgrund der §§ 8 ff. TDG berufen. Denn § 8 TMG kommt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs, der sich die Kammer anschließt, in den Fällen der Ermöglichung des Zugriffs auf fremde Inhalte mittels interaktiver Verknüpfungen (Hyperlinks) nicht zur Anwendung. Zur Begründung führt der Bundesgerichtshof aus:
35 
„Die Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr, deren Umsetzung die beiden Gesetze dienen, hat die Frage der Haftung der Hyperlinks ausgespart (vgl. Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie). Aus der Gesetzgebungsgeschichte ergibt sich eindeutig, dass die Haftung der Hyperlinks - auch wenn die Richtlinie insoweit keine Sperrwirkung entfaltet - im Teledienstegesetz und damit auch im Telemediengesetz, das die Bestimmungen der §§ 8 ff. TDG unverändert übernommen hat (nunmehr §§ 9 ff. TMG), nicht geregelt worden ist (vgl. die Gegenäußerung der Bundesregierung [BT-Drucks. 14/6098, S. 37] zu dem entsprechenden Vorschlag des Bundesrates [ebd. S. 37]). Die Haftung für Hyperlinks richtet sich daher nach den allgemeinen Vorschriften (BT-Drucks. 14/6098, S. 37; Spindler in Spindler/Schmitz/Geis, TDG, Vor § 8 Rdn. 32 ff.; Hoeren in Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia-Recht, Stand Oktober 2007, Teil 18.2 Rdn. 195 ff.). Danach ist eine differenzierte Beurteilung geboten, wie sie die Rechtsprechung bereits in der Zeit vor Umsetzung der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr für erforderlich gehalten hatte. Zumindest derjenige, der sich die fremden Informationen, auf die er mit Hilfe des Hyperlinks verweist, zu eigen macht, haftet dafür wie für eigene Informationen, also wie ein Content-Provider i.S. des § 7 Abs. 1 TMG bzw. des § 8 Abs. 1 TDG (BGH, Urt. v. 18.10.2007 - I ZR 102/05 -, juris)“.
36 
Ziel des Klägers als Domaininhaber ist es, dass die Besucher seiner Domain die von der Webseite aus verlinkten Webseiten aufsuchen. Durch das Setzen der Links schafft der Kläger als Anbieter bewusst die Möglichkeit, dass Dritte die ihm bekannten Inhalte der verlinkten Seiten zur Kenntnis nehmen können (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 20.03.2012 - 27 K 6228/10 -, juris). In dem er Dritten den Zugang ermöglicht, macht er sich auch den Inhalt der Links, zu denen er den Zugang ermöglicht, zu Eigen. Dies gilt zumindest dann, wenn sich die Webseite - wie die des Klägers - nicht auf eine bloße Auflistung von Links beschränkt, sondern die zu erreichenden Inhalte anpreist oder beschreibt. Der Kläger macht sich damit die fremden Informationen, auf die mit Hilfe des Hyperlinks verwiesen wird, durch ihre Freischaltung zu Eigen und haftet deshalb nach den allgemeinen Vorschriften dafür wie für eigene Informationen (vgl. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 16.12.2009 - 14 K 4086/07 -, juris).
37 
Der Kläger kann auch nicht nur für die im Zeitpunkt der Freischaltung bekannten Inhalte, sondern auch für nachträglich durch den Inhaber der freigeschalteten Webseite veränderte Inhalte bzw. für eine veränderte Zugänglichkeit der freigeschalteten Links als Störer herangezogen werden.
38 
Nach der in Rechtsprechung und Schrifttum herrschenden Meinung ist die polizeirechtliche Verhaltensverantwortlichkeit grundsätzlich nach der Theorie der unmittelbaren Verursachung zu bestimmen; danach ist (Verhaltens-)Störer diejenige Person, die bei wertender Betrachtung unter Einbeziehung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles durch ihr Verhalten die Gefahrengrenze überschritten und damit die unmittelbare Ursache für den Eintritt der Gefahr gesetzt hat. Als Zweckveranlasser ist auch derjeni0ge unmittelbarer Verursacher, der – gleichsam als "Hintermann" – das Verhalten des eigentlichen Veranlassers, der eine Gefahr bzw. eine Störung unmittelbar verursacht hat, subjektiv oder objektiv bezweckt hat bzw. derjenige, als Folge von dessen Verhalten sich das Verhalten des unmittelbaren Verursachers zwangsläufig eingestellt hat bzw. dessen Verhalten mit der durch den Verursacher unmittelbar herbeigeführten Gefahr eine "natürliche Einheit" bildet. Da die Kriterien der "objektiven Bezweckung", des "zwangsläufigen Sich-Einstellens einer Gefahr" sowie der "natürlichen Einheit" wegen ihrer Unschärfe nicht immer zweifelsfrei bejaht werden können, wird zur Beurteilung der Frage, wer unmittelbarer Verursacher ist, ergänzend auch die Rechts- und Pflichtwidrigkeit eines Verhaltens geprüft und eine Schadens- und Risikozurechnung aufgrund eines Rechtswidrigkeitsurteils vorgenommen, um im Rahmen einer wertenden Betrachtung zu bestimmen, welche von mehreren ursächlichen Handlungen (ggf. auch) die Gefahrenschwelle überschritten hat und damit die Polizeipflichtigkeit nach sich zieht (vgl. zum ganzen OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 26.01.2012 - 8 A 11081/11 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.04.2011 - 1 S 1250/11 -, juris; VG Hamburg, Beschl. v. 02.04.2012 -15 E 756/12 -, juris).
39 
Die Schadens- und Risikozurechnung aufgrund der danach gebotenen werdenden Betrachtung unter ergänzender Berücksichtigung eines Rechts- und Pflichtwidrigkeitsurteils führt bei der gebotenen wertenden Betrachtung zu dem Ergebnis, dass das von dem Kläger eingegangene und verwirklichte Risiko eines Gesetzesverstoßes infolge des Verhaltens eines Vertragspartners dem Kläger zuzurechnen ist, und er auch dann als unmittelbarer Störer haftet, wenn andere die von ihm freigeschalteten Links nachträglich in einer den Jugendschutz gefährdenden Weise verändern. Ihm war deshalb der pornographische Inhalt der verlinkten Internetseiten www.vod-sexfantasien.eu und www.gina-videos.eu, bzw. deren freien Zugänglichkeit auf die die Besucher seiner Internetseiten zugreifen konnten, als unmittelbarer Störer zuzurechnen.
40 
Das ordnungsrechtliche Rechtswidrigkeitsurteil beruht darauf, dass der Kläger aus wirtschaftlichen Gründen in Kauf nimmt, dass durch die Veränderung der von ihm freigeschalteten Webseiten pornografische Inhalte für Jugendliche frei zugänglich sind. Der Kläger ist nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag verpflichtet, seine Webseite jugendschutzkonform zu gestalten. Diese Verpflichtung besteht im Hinblick auf den Schutzzweck von § 4 JMStV unabhängig davon, wie zeitaufwendig und kostenungünstig die erforderlichen Kontrollen bzw. die Ausgestaltung der eigenen Webseite sind. Entscheidend für das Rechtswidrigkeitsurteil ist, dass der Kläger seine Webseite mit einem Altersverifikationssystem versehen könnte, um damit die Gefährdung von Jugendlichen aufgrund nachträglicher Veränderung der Inhalte von Links oder des Zugangs zu ihnen zu verhindern. Indem er dies aus wirtschaftlichen Gründen unterlässt, geht er ein vorhersehbares Risiko ein, ohne sicherstellen zu können, dieses zu beherrschen. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, eine private Firma mit der Überprüfung seiner Webseite beauftragt zu haben, nachdem die Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, die Jugendschutzbeauftragte in Hamburg habe nur seine Webseite, nicht aber auch die Links überprüft. Ebenso wenig genügt es, sich auf der eigenen Webseite ausdrücklich von unzulässigen Inhalten zu distanzieren, weil sich Jugendliche erfahrungsgemäß durch eine verbale Distanzierung nicht von einer Nutzung der Webseite abhalten lassen. Der Kläger wusste auch nachweislich, dass er Zugang zu Links mit potentiell pornographischem Inhalt vermittelt. Denn aus dem von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Ausdruck vom 22.01.2009 aus dem Inhalt der der Behördenakte beiliegenden CD zu der Domain „...“ findet sich bei dem Titel „Sexfantasien“ folgender Text: „Die schärfsten Pornos hier! Der Fantasie sind keine Grenzen gesetzt! Über 70 000 Filme zum direkt ansehen in DVD Qualität. Täglich neue Titel“. Die Beklagte hat zudem in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass Gina Wild, zu der man über den Link www.vod-sexfantasien.eu/ gelange, eine sehr bekannte Pornodarstellerin sei. Der Kläger musste damit aufgrund seiner eigenen Werbung damit rechnen, dass Jugendliche versuchen werden, sich entsprechende Filme anzuschauen. Der Kläger war sich auch der technischen Möglichkeit bewusst, dass der Link nach der Freischaltung durch ihn einen pornografischen Inhalt bekommen kann, der ein verlässliches Altersverifikationssystems notwendig machen würde bzw. dass der Link insoweit verändert werden kann, dass das Altersverifikationssystem nachträglich wieder entfernt wird. Da der Kläger und die Inhaber der veränderten Webseiten wirtschaftlich gesehen ein gemeinsames Interesse verfolgen, weil die Webseite des Klägers attraktiver ist, wenn der Zugang auch für Jugendliche zu pornografischen Inhalten komplikationslos frei zugänglich ist und die Inhaber der entsprechenden Webseiten davon profitieren, über die Webseite des Klägers schneller gefunden zu werden, ist bei der gebotenen wertenden Betrachtung unter Berücksichtigung der Pflichtwidrigkeit des klägerischen Verhaltes und der Tatsache, dass der Kläger durch eine jugendschutzkonforme Gestaltung mit Hilfe eines eigenen Altersverifikationssystems sich davor schützen könnte, dass über seine Webseite Jugendlichen der Zugang zu pornografischen Inhalten möglich ist, ihm das Verhalten der Vertragspartner zuzurechnen. Da er allein aus wirtschaftlichen Gründen seine Webseite nicht mit einem Altersverifikationssystem versieht und durch die Freischaltung der Links ohne deren anschließende Überwachung sehenden Auges in Kauf nimmt, dass die Gefahr einer den Jugendschutz gefährdenden Veränderung des Links sich verwirklicht, ist er bei der gebotenen wertenden Betrachtung unmittelbarer Verursacher der Störung. Darauf, ob es dem Kläger im konkreten Fall bewusst war, welche Inhalte von seiner Domain aus im Einzelnen erreichbar waren oder nach der Freischaltung erreichbar wurden, kommt es nicht an. Zum Störer wird er allein dadurch, dass durch sein eigenes bzw. ihm zurechenbares fremdes Verhalten eine Gefahr verursacht wird oder eine solche Gefahr aus dem Zustand einer von ihm rechtlich oder tatsächlich beherrschten Sache entsteht. Unerheblich ist, ob ihn ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) trifft (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 20.03.2012 - 27 K 6228/10 -, juris).
41 
Der Verstoß gegen § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JMStV wird nicht dadurch beseitigt, dass der Antragsteller zwischenzeitlich die in dem Bescheid vom 15.06.2010 beanstandeten Verlinkungen gelöscht hat. Auf der Tatbestandsebene setzen § 20 Abs. 1 und 4 JMStV i. V. m. § 59 Abs. 3 Satz 1 RStV schon nach dem Wortlaut voraus, dass ein Anbieter gegen die Bestimmungen des Staatsvertrages verstoßen hat. Dass Verstöße in der Vergangenheit für ein Einschreiten der Landesmedienanstalt im Wege ihrer Aufsicht über Telemediendienste ausreichend sein müssen, ergibt sich auch bei teleologischer Auslegung. Maßnahmen auf der Grundlage des § 20 JMStV verfolgen den Zweck, einem Anbieter dessen rechtswidriges Verhalten vor Augen zu führen und für die Zukunft die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Jugendmedienschutz zu sichern (VG Düsseldorf, Urt. v. 20.03.2012 - 27 K 6228/10 -, juris).
42 
Die verfügte Beanstandung stellt schließlich eine "erforderliche Maßnahme" im Sinne von § 20 Abs. 1, 4, § 4 Abs. 2 JMStV und § 59 Abs. 3 RStV dar und ist im Übrigen verhältnismäßig. Die ausgesprochenen Beanstandungen sind bloße Hinweise auf einen festgestellten Rechtsverstoß und daher die denkbar mildeste Maßnahme, die zudem geeignet und angemessen war, dem Kläger dessen Rechtsverstöße nachdrücklich vor Augen zu führen und so den Jugendmedienschutz zukünftig zu sichern (vgl. VG Minden, Urt. v. 18.08.2010 - 7 K 721/10 -, juris).
43 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
44 
Das Gericht sah keinen Anlass, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, § 167 Abs. 2 VwGO.
45 
Beschluss
46 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5.000 festgesetzt.
47 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1.
gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2.
die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der
a)
zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,
b)
zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder
c)
die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder
2.
einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.

(6) Absatz 2 gilt auch für einen in den Absätzen 3 bis 5 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3).

(7) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, ist der Versuch strafbar.

(8) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, sowie in den Fällen der Absätze 3 bis 5 gilt § 86 Absatz 4 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.