Gründe

1

Der Antrag des Antragstellers,

2

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, ihn vorläufig in die Jahrgangsstufe 5 der C-Gesamtschule A-Stadt (IGS) aufzunehmen,

3

hat keinen Erfolg, weil der gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO iVm. § 920 Abs. 2 ZPO erforderliche Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden ist.

4

Durch eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO darf grundsätzlich nur eine vorläufige Regelung getroffen werden. Zur Gewährung effektiven Rechtschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ist es allerdings ausnahmsweise zulässig, durch die Anordnung die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder teilweise vorwegzunehmen, wenn – wie hier – Rechtschutz in der Hauptsache nicht rechtzeitig erlangt werden kann und dies zu schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen führt, die sich auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr ausgleichen lassen. Im Hinblick auf den vom Antragsteller und seinen Eltern verfolgten materiell-rechtlichen Anspruch auf Schulaufnahme zum Schuljahr 2017/18 ist mit einer Entscheidung in der Hauptsache erst im Verlauf des im August beginnenden Schuljahres zu rechnen. Die Anspruchsberechtigung des Antragstellers unterstellt, begründete dies eine Rechtsverletzung, die hinzunehmen ihnen nicht zuzumuten ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. Februar 2010 – 3 M 313/09 -, zit. nach juris Rdn. 2).

5

Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage kann jedoch nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller verlangen kann, gerade in die von ihm gewünschte integrierte Gesamtschule im Stadtgebiet der Antragsgegnerin aufgenommen zu werden.

6

Es kann dahinstehen, ob das vorläufige Rechtsschutzbegehren des Antragstellers, soweit es auf Aufnahme in die IGS A-Stadt innerhalb der von der Antragsgegnerin für diese Schule festgesetzten Kapazität gerichtet ist, schon deshalb scheitern muss, weil das umstrittene Auswahlverfahren, bei dem er aufgrund der ihm zugeteilten hohen Rangziffer (Platz 146) nicht zum Zuge gekommen und auf eine Warte- bzw. Nachrückliste gesetzt worden ist, bereits stattgefunden hat und die verfügbaren Schulplätze unter Erschöpfung der festgesetzten Kapazitätsgrenze vergeben worden sind. Die Aufnahme des Antragstellers innerhalb der Kapazität setzt daher die Aufhebung der Auswahlentscheidungen zu Lasten der im durchgeführten Verfahren begünstigten Schülerinnen und Schüler voraus (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. Juli 2010 - 3 M 352/10 - BA S. 2 f.). Ob dies im Hinblick auf das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot zulässig ist, kann jedoch auf sich beruhen, weil dem Antrag des Antragstellers in der Sache der Erfolg zu versagen ist.

7

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SchulG LSA haben die Erziehungsberechtigten minderjähriger Schülerinnen und Schüler im Rahmen der Regelungen des Bildungswegs die Wahl zwischen den Schulformen und Bildungsgängen, die zur Verfügung stehen. Weiter bestimmt § 34 Abs. 2 SchulG LSA, dass nach dem 4. Schuljahrgang die Erziehungsberechtigten entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten ihrer Kinder den weiteren Bildungsgang wählen. Abgesehen davon, dass die durch diese Vorschriften verliehenen Befugnisse ausdrücklich und allein den Erziehungsberechtigten und nur im Fall der - beim Antragsteller nicht gegebenen - Volljährigkeit den Schülerinnen und Schülern selbst eingeräumt sind (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 2 SchulG LSA), ist in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt geklärt, dass das elterliche Wahlrecht auf die zur Verfügung stehenden Schulformen und Bildungsgänge beschränkt ist und sich folglich weder auf die Wahl einer bestimmten Schule noch - soweit es die Gesamtschulen betrifft - auf die Wahl zwischen einer Gesamtschule in integrierter Form und einer Gesamtschule in kooperativer Form oder auf die Wahl zwischen dem Sekundarschulzweig und dem Gymnasialzweig an der Gesamtschule in kooperativer Form erstreckt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 21. Juni 2001 - 2 M 337/00 – zit. nach juris Rdn. 20, vom 20. August 2003 - 2 M 386/03 -, zit. nach juris Rdn. 8, vom 19. August 2013 - 3 O 254/13 - BA S. 4 und vom 23. August 2013 - 3 M 268/13 -, zit. nach juris Rdn. 5). Insbesondere ergibt sich aus § 5a Abs. 4 und 5 SchulG LSA, dass weder die kooperative und die integrierte Gesamtschule noch der Sekundarschulzweig und der gymnasiale Zweig der Kooperativen Gesamtschule jeweils eigenständige Schulformen darstellen; vielmehr handelt es sich bloß um unselbständige Ausprägungen der Schulform „Gesamtschule“ iSd. § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c) Schul LSA bzw. des Bildungsgangs „Gesamtschule“ iSd. § 34 Abs. 21 SchulG LSA (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. August 2013, aaO.). Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat die Antragsgegnerin daher mit dem ihm durch Schreiben vom 2. Mai 2017 unterbreiteten Angebot eines Platzes an der Kooperativen Gesamtschule „D“ im Gymnasialzweig dem gesetzlichen Wahlrecht aus § 34 Abs. 1 Satz SchulG LSA ausreichend Rechnung getragen, zumal dies dem mit Datum vom 20. März 2017 ausdrücklich bekundeten (Zweit-)Wunsch seiner Eltern entspricht.

8

Soweit der Antragsteller meint, die Antragsgegnerin hätte an der IGS A-Stadt für die 5. Jahrgangsstufe des Schuljahrs 2017/2018 angesichts des Bewerberüberhangs die 5-Zügigkeit früherer Jahre beibehalten müssen, verkennt er, dass es ein Recht auf den Bestand oder die Einrichtung bestimmter Jahrgangsklassen bzw. auf Schaffung einer höheren Anzahl von Jahrgangsklassen an einer Schule, mithin auf Ausweitung der vorhandenen schulischen Kapazitäten, vor diesem Hintergrund erst recht nicht gibt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. August 2003 aaO., mwN.).

9

Die mit dem Wunsch nach einem Schulplatz an der Integrierten Gesamtschule verbundene Sorge der Erziehungsberechtigten des Antragstellers, dieser könne angesichts der erhaltenen Schullaufbahnempfehlung zum Besuch einer Schulform, die eine allgemeine und berufsorientierte Bildung vermittele (Sekundarschule, Gemeinschaftsschule, Integrierte Gesamtschule bzw. Kooperative Gesamtschule Sekundarschulzweig), durch eine Beschulung im Gymnasialzweig einer Kooperativen Gesamtschule überfordert werden, ist nachvollziehbar. Ein Anspruch auf einen Schulplatz an der gewünschten Integrierten Gesamtschule erwächst daraus aus den vorgenannten Gründen jedoch nicht. Sollten die Eltern dem Antragsteller einen Versuch des Besuchs des Gymnasialzweiges nicht zumuten wollen, müssten sie ihr Elternwahlrecht dahingehend ausüben, dass dieser zunächst die für den Wohnsitz maßgebliche Sekundarschule besucht und u.U. in einem der nachfolgenden Schuljahre - bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen - seine Schullaufbahn an einer Gesamtschule oder einem Gymnasium fortsetzt. Auch besteht die Möglichkeit, den angebotenen Schulplatz im Gymnasialzweig der KGS "D" anzunehmen und nach Maßgabe der §§ 4 und 5 der Verordnung über die Übergänge zwischen den Schulformen in der Sekundarstufe I (Sek-I-Üg-VO) ggfs. zu einem späteren Zeitpunkt den gewünschten Wechsel vornehmen zu können.

10

Ist der im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Anspruch damit von vornherein auf das Recht reduziert, dass unter den Bewerbern um die Schulaufnahme eine ermessensgerechte Auswahlentscheidung getroffen wird (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 iVm. Art. 3 Abs. 1 GG), ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller unter Verletzung dieses Rechts der gleichberechtigte Zugang zur IGS A-Stadt verwehrt worden ist.

11

In § 41 Abs. 2a SchulG LSA hat der Landesgesetzgeber den Schulträgern, die keine Schulbezirke oder Schuleinzugsbereiche festlegen, die Möglichkeit eröffnet, unter Zugrundelegung der Vorgaben der Schulentwicklungsplanung, des jeweiligen Schulentwicklungsplans und der Notwendigkeiten der Unterrichts- und Erziehungsarbeit mit Zustimmung der Schulbehörde für die einzelnen allgemeinbildenden Schulen Kapazitätsgrenzen festzulegen. Nach § 41 Abs. 6 Nr. 1 SchulG LSA kann die oberste Schulbehörde durch Verordnung die Festlegungen und das Verfahren gemäß § 41 Abs. 2a SchulG LSA regeln. Daneben wird die oberste Schulbehörde in § 35 Abs. 1 Nr. 1 SchulG LSA ermächtigt, durch Verordnung die Aufnahme in den Schulen der Sekundarstufen I und II sowie in die Förderschule zu regeln.

12

Mit der am 27. März 2014 in Kraft getretenen Verordnung zur Bildung von Anfangsklassen und zur Aufnahme an allgemeinbildenden Schulen (Aufnahmeverordnung) - AufnVO - vom 19. März 2014 (GVBl. LSA S. 92), geändert durch die Verordnung vom 13. November 2015 (GVBl. LSA S. 568) hat das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt als oberste Schulbehörde (§ 82 Abs. 2 SchulG LSA) auf der Grundlage dieser Ermächtigungen Regelungen über die Festlegung von Kapazitätsgrenzen und das Auswahlverfahren erlassen. Nach § 4 Abs. 1 AufnVO kann die Aufnahme in eine bestimmte Schule vom Schulträger abgelehnt werden, wenn deren Aufnahmekapazität erschöpft ist.

13

Die Aufnahmekapazitäten und ein Auswahlverfahren sind gemäß § 4 Abs. 2 AufnVO durch den Schulträger zu regeln. Soweit die Antragsgegnerin die Aufnahmekapazität der IGS A-Stadt mit 112 Schulplätzen in der 5. Jahrgangsstufe für erschöpft ansieht, begegnet dies nach der im zugrunde liegenden Verfahren allein möglichen summarischen Überprüfung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

14

Die Aufnahmekapazität wird nach § 4 Abs. 4 Satz 1 AufnVO als Zügigkeit angegeben. Sie muss nach Satz 2 der Vorschrift so bemessen sein, dass die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Schule nach Ausschöpfung der verfügbaren personellen, räumlichen, sachlichen und fachspezifischen Ausstattung gesichert ist. Die Grundlage für ihre Festlegung nach Satz 3 ist die tatsächliche räumliche Situation der Schule. Bei der Festlegung ist zu berücksichtigen, dass 1. die Vorgaben zur Unterrichtsorganisation für die einzelnen Schulformen beachtet werden und die daraus abzuleitenden Möglichkeiten der Klassen- und Gruppenbildung sowie die jeweilige Stundentafel uneingeschränkt umsetzbar sind und 2. die Raumbedarfe beachtet werden, die sich aus dem von der Schule festgelegten pädagogischen Konzept sachlich begründet als notwendig ableiten lassen, § 4 Abs. 4 Satz 4 Aufnahmeverordnung.

15

Dies zugrunde gelegt, dürfte die Kapazitätsgrenze einer Gesamtschule jedenfalls dann erreicht sein, wenn auf der Grundlage des für das streitige Schuljahr maßgeblichen Erlasses über die Klassenbildung (vgl. Abschnitt 1 Ziffer 1 des Rd.Erl. des MK vom 10.05.2010 – 24-81022 betr. die Unterrichtsorganisation an den Gesamtschulen, SVBl. LSA 2010, 182) sowie der vorhandenen Raumkapazitäten die Bandbreiten für die Bildung von Klassen ausgeschöpft sind. Dem Erlass über die Klassenbildung liegen pädagogische Erfahrungswerte zugrunde, die bei der Bestimmung der Kapazitätsgrenze, also der Klassenstärke, bei welcher der Bildungsauftrag effizient noch verwirklicht werden kann und die Funktionsfähigkeit des Unterrichtsablaufs gesichert ist, herangezogen werden müssen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 08. Oktober 2003 – 13 ME 342/03 -, NVwZ-RR 2004, 258, 259). Die Festsetzung der Klassenstärke auf 28 Schüler durch die Antragsgegnerin bildet danach eine zulässige und rechtlich anzuerkennende Festlegung der Kapazitätsgrenze der 5. Jahrgangsstufe der IGS A-Stadt (vgl. dazu auch den Beschluss der Kammer vom 23. Mai 2013 - 6 B 84/13 HAL -, S. 5 f. d.BA mwN).

16

Des Weiteren erscheint es entgegen der Auffassung des Antragstellers gerechtfertigt, für die Kapazitätsberechnung in dem hier streitgegenständlichen Schuljahr 2017/2018 (nur noch) von einer Vierzügigkeit der 5. Jahrgangsstufe der vorgenannten Gesamtschule auszugehen. Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass die an der IGS A-Stadt vorhandenen Räumlichkeiten mit der Einrichtung von vier Klassen der 5. Jahrgangsstufe im kommenden Schuljahr ausgelastet sein werden, obwohl – oder gerade weil - die vorhergehenden Jahrgänge fünfzügig geführt wurden. Denn gegenwärtig sind an der IGS A-Stadt deutlich mehr Klassen der Klassenstufen 10-13 (mit entsprechendem Raumbedarf) vorhanden als dies in früheren Jahren der Fall war; zum Schuljahr 2017/2018 werden 17 Klassen dieser Jahrgänge an der streitigen Gesamtschule unterrichtet, während sich deren Zahl im Schuljahr 2013/2014 auf 10 beschränkte. Bei den Berechnungen hat sich die Antragsgegnerin an den Planungshinweisen des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt zur mittelfristigen Schulentwicklungsplanung aus dem Jahr 2003 (www.mk.intern.bildung-lsa.de/bil-dung/planungshinweise.pdf, hier: Punkt I.11.) orientiert, in denen der Raumfaktor pro Klasse an Gymnasien – für Gesamtschulen fehlt es an einer Empfehlung – in der Sekundarstufe I mit 1,5 Unterrichtsräumen und in der Sekundarstufe II mit 1,8 Unterrichtsräumen angegeben ist. Danach sollen in den Klassenstufen 5 bis 9 jeweils 1,5 Unterrichtsräume je Klasse und in den Klassenstufen 10 bis 13 jeweils 1,8 Räume je Klasse vorgehalten werden. Anhaltspunkte dafür, dass der Raumbedarf pro Klasse überhöht veranschlagt worden wäre, hat die Kammer nicht. Die Antragsgegnerin ist somit zutreffend davon ausgegangen, dass im kommenden Schuljahr an der IGS A-Stadt für die 24 Klassen der Klassenstufen 5 bis 9 die Zahl von 36,0 Unterrichtsräumen und für die 17 Klassen der Klassenstufen 10 bis 13 die Zahl von 30,6 Unterrichtsräumen – insgesamt somit 66,6 Unterrichtsräume – vorzuhalten sind. Dem stehen nach den Feststellungen der Antragsgegnerin, deren Richtigkeit die Kammer keinen Anlass zu bezweifeln hat, lediglich 56 Unterrichtsräume gegenüber (vgl. die Anlage 4 zur Antragserwiderung Bl. 50 d.GA). Demzufolge muss davon ausgegangen werden, dass die an der IGS A-Stadt vorhandenen Unterrichtsräume bei Aufnahme von 112 Schülerinnen und Schülern in die Jahrgangsstufe 5 im Schuljahr 2017/2018 in vollem Maße ausgelastet sein werden.

17

Da diesen zur Verfügung stehenden Schulplätzen der Klassenstufe 5 erheblich mehr Anmeldungen gegenüberstanden – nämlich 185, wobei es sich in 11 Fällen um doppelt anzurechnende Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf handelte – war ein Auswahlverfahren durch den Schulträger erforderlich, das, mittels eines Losverfahrens erfolgen durfte (§ 4 Abs. 5 Satz 1 und 2 AufnVO). Soweit der Antragsteller einwendet, die Antragsgegnerin hätte im Rahmen des Auswahlverfahrens keine bzw. nur eine geringere Anzahl an Plätzen für Wiederholer aus der Klassenstufe 5 des Schuljahres 2016/2017 freihalten dürfen, weil nicht mit einer Anzahl von zwei betroffenen Schülern pro Klasse gerechnet werden könne, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich zum einen um Erfahrungswerte handeln dürfte und zum anderen etwa nicht benötigte Plätze gemäß Ziffer 4.4 der für die Auswahl maßgeblichen Verwaltungsvorschrift Nr. 02/2017 (Regelung des Auswahlverfahrens zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in den 5. Schuljahrgang der Gesamtschulen der Stadt Halle [Saale] zum Schuljahr 2017/18 und den nachfolgenden Schuljahren) durch nachrückende Schülerinnen und Schüler entsprechend ihrem zugelosten Rang auf der Warteliste zu besetzen wären.

18

Nach alledem kann der Antragsteller, dem im Auswahlverfahren nur der Rang 146 zugelost worden ist, einen Schulplatz an der gewünschten Schule nicht beanspruchen.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

20

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG und orientiert sich an Ziffer 38.4 des sog. Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Im Hinblick auf eine faktische Vorwegnahme der Hauptsache bei Entscheidung en über die vorläufige Aufnahme an Schulen ist nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt eine Reduzierung des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes nicht angezeigt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. September 2010 – 3 M 395/10, zit. nach juris Rdn. 6 mwN.).


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Tenor Dem Antragsgegner wird bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Antragsteller im Schuljahr 2009/2010 schultäglich unter zumutbaren Bedingungen von seinem Wohnort in A-St

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

Dem Antragsgegner wird bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Antragsteller im Schuljahr 2009/2010 schultäglich unter zumutbaren Bedingungen von seinem Wohnort in A-Stadt an die Montessori-Grundschule in W. und zurück zu befördern oder seinen Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Auf die zulässige Beschwerde ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern und die begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies – vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen – zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

2

Zwar darf durch eine einstweilige Anordnung grundsätzlich nur eine vorläufige Regelung getroffen werden. Indes ist es zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes ausnahmsweise zulässig, durch die Anordnung die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder teilweise vorwegzunehmen, wenn – wie hier – Rechtsschutz in der Hauptsache nicht rechtzeitig erlangt werden kann und dies zu schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen für den Antragsteller führt, die sich auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr ausgleichen lassen. Wegen des vom Antragsteller geltend gemachten Anspruchs auf Beförderung zur Montessorischule W. für das Schuljahr 2009/2010 ist bis zum Ablauf des Schuljahres nicht mit einer Entscheidung in der Hauptsache zu rechnen. Die Anspruchsberechtigung des Antragstellers unterstellt, führt dies schultäglich zu einer Rechtsverletzung, die hinzunehmen ihm nicht zuzumuten ist.

3

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Beförderung des Antragstellers von dem Wohnort in A-Stadt bis zur Montessori-Grundschule in W. ist § 71 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) i. d. F. der Bekanntmachung vom 11. August 2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 684 <689>). Danach hat der Antragsgegner als Träger der Schülerbeförderung (vgl. § 71 Abs. 1 SchulG LSA) die in seinem Gebiet wohnenden Schüler der allgemeinbildenden Schulen bis einschließlich des 10. Schuljahrgangs unter zumutbaren Bedingungen zur Schule zu befördern oder ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten. Zwar besteht die Beförderungs- oder Erstattungspflicht gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 SchulG LSA nur für die Wegstrecke zwischen der Wohnung des Schülers und der nächstgelegenen Schule der vom ihm gewählten Schulform. Besucht indes der Schüler – wie hier – eine Ersatzschule von besonderer pädagogischer Bedeutung, besteht die Beförderungs- oder Erstattungspflicht bis zur nächstgelegenen Schule mit diesem Bildungsangebot (vgl. § 71 Abs. 2 Satz 4 SchulG LSA).

4

Bei der Montessori-Grundschule in W. handelt es sich um eine Ersatzschule von besonderer pädagogischer Bedeutung i. S. d. § 71 Abs. 2 SchulG LSA. Eine besondere pädagogische Bedeutung kommt Ersatzschulen dann zu, wenn sie nach ihrem betätigten Schulkonzept Aufgaben wahrnehmen, die öffentliche Schulen im Regelfall nicht oder nicht ausreichend wahrnehmen können, oder wenn sie sich in organisatorischer oder methodisch und didaktischer Hinsicht signifikant von öffentlichen Schulen unterscheiden (vgl. HessVGH, Beschl. v. 31.05.1999 – 7 UE 2961/95 –, Rdnr. 48 ). Das kann hinsichtlich der Montessori-Grundschule nach deren Schulkonzept (vgl. www.montessorischule-weissenfels.de ) angenommen werden. Dabei mag dahinstehen, ob die für die Montessori-Pädagogik prägende Betonung einer integrativen Beschulung bereits die Annahme rechtfertigt, dass diese Ersatzschule Aufgaben wahrnimmt, die öffentliche Schulen im Regelfall nicht oder nicht ausreichend wahrnehmen können. Immerhin lässt das Schulgesetz erkennen, dass Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und solche ohne sonderpädagogischem Förderbedarf in Schulen und damit auch in öffentlichen Schulen gemeinsam unterrichtet werden sollen (sofern die Eltern der Schüler mit Förderbedarf dies wünschen, die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten vorhanden sind oder nach Maßgabe der Haushalte geschaffen werden können; vgl. § 1 Abs. 3 a SchulG LSA). Nach dem Erkenntnisstand im vorliegenden Eilverfahren jedenfalls unterscheidet sich die Montessori-Grundschule in W. von öffentlichen Schulen in methodisch-didaktischer Hinsicht. So liegt ein Schwerpunkt bei der Unterrichtsgestaltung im Einsatz didaktischer Materialien, die nicht als Demonstrationsmaterial der Lehrer, sondern als Arbeitsmittel für die Schüler konzipiert sind. Ferner lernen die Schüler in der sog. Freiarbeit, in der die Lerninhalte der Fächer Deutsch, Mathematik, Sachkunde und teilweise der Fächer Gestalten, Musik und Englisch vermittelt werden, nicht in Klassenverbänden, sondern gemeinsam in einer Jahrgangsmischung der Klassen 1 – 4. Jedenfalls letzteres unterscheidet die Montessori-Grundschule in W. signifikant von dem Typus einer öffentlichen Grundschule oder dem einer als Ersatzschule betriebenen Bekenntnisschule, der sich in der Unterrichtsgestaltung nicht wesentlich von einer staatlichen Schule der entsprechenden Schulform unterscheidet.

5

Davon geht wohl auch der Antragsgegner aus, der jedenfalls im angefochtenen Bescheid vom 27. Mai 2009 selbst noch ausführt, dass es sich bei der Montessori-Grundschule in W. „um eine Ersatzschule mit besonderer pädagogischer Bedeutung“ handele.

6

Dem kann nicht entgegengehalten werden, aus § 2 Abs. 7 der Ersatzschulverordnung (Esch-VO) vom 16. Dezember 2008 (GVBl. LSA S. 463), wonach freie Waldorfschulen und berufsbildende Schulen an vom zuständigen Bundesministerium anerkannten Berufsbildungswerken, denen eine Genehmigung als Ersatzschule erteilt wurde, Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung sind, folge im Umkehrschluss, dass die dort nicht genannte Montessorischule keine Ersatzschule von besonderer pädagogischer Bedeutung ist. Aus diesen im Range unter dem Landesgesetz stehenden Regelungen der Rechtsverordnung kann nicht abgeleitet werden, wie die Regelung in § 71 Abs. 2 Satz 4 SchulG LSA, dem höherrangigen formellen Gesetzesrecht, auszulegen ist.

7

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners entfällt die Beförderungspflicht nicht deshalb, weil es sich bei der Montessori-Grundschule in W. nicht um eine Ersatzschule von besonderer pädagogische Bedeutung i. S. d. § 18 Abs. 2 Satz 1 SchulG handelt. Das Verwaltungsgericht hat seine, der Auffassung des Antragsgegners entsprechende Entscheidung auf den Wortlaut des § 71 Abs. 2 Satz 2 des Schulgesetzes in der bis zum 31. Juli 2009 geltenden Fassung (im Folgenden: SchulG LSA a. F.) gestützt, der eine Beförderungspflicht für Schüler von „Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung nach § 18 Abs. 2 Satz 1“ SchulG LSA begründete. Es kann für die Entscheidung in diesem Verfahren dahingestellt bleiben, ob es sich bei dieser Verweisung auf § 18 Abs. 2 Satz 1 SchulG LSA nicht lediglich um eine eingeschränkte Tatbestandsverweisung handelt, der nur die Funktion zukam, zu verdeutlichen, dass die inhaltlichen Anforderungen hinsichtlich der „besonderen pädagogischen Bedeutung“ der Ersatzschule in § 71 Abs. 2 SchulG LSA a. F. mit denen in § 18 Abs. 2 Satz 1 SchulG LSA übereinstimmen. Diese Regelung in § 71 Abs. 2 SchulG LSA a. F. ist jedenfalls durch § 1 Nr. 2 des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (im Folgenden: 12.SchulGÄndG LSA) vom 14. Juli 2009 (GVBl. LSA S. 358) in der Weise geändert worden, dass die Beförderungspflicht bei Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung nunmehr nach § 71 Abs. 2 Satz 4 SchulG LSA unabhängig davon besteht, ob die Ersatzschule Finanzhilfe auf der Grundlage des § 18 Abs. 2 Satz 1 SchulG LSA in Anspruch nimmt oder nehmen kann, sofern es sich um eine Ersatzschule von besonderer pädagogischer Bedeutung handelt.

8

Ohne Erfolg macht der Antragsgegner geltend, die Neufassung des § 71 Abs. 2 SchulG LSA durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes ändere nichts daran, dass eine Beförderungspflicht nur für den Besuch von Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung bestehe, die Finanzhilfe nach § 18 Abs. 2 Satz 1 SchulG LSA erhalten. Denn nach dem Wortlaut der Neufassung des § 71 Abs. 2 SchulG LSA hängt die Beförderungspflicht von Schülern, die Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung besuchen, jedenfalls seit Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 01. August 2009 (vgl. § 2 des 12.SchulGÄndG LSA) nicht mehr davon ab, dass die Ersatzschule als Ersatzschule von besonderer pädagogischer Bedeutung Finanzhilfe nach § 18 Abs. 2 Satz 1 SchulG LSA erhält oder erhalten kann.

9

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners wird dies durch die Entstehungsgeschichte der Regelung gestützt. Grundlage für die Beratungen im Landtag, die zur Gesetzesänderung führten, war der Gesetzentwurf der Landesregierung eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, der vorsah, die Beförderungspflicht auf Schulen mit inhaltlichen Schwerpunkten i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 2 oder § 6 Abs. 1 Satz 3 SchulG LSA auszudehnen und hinsichtlich der Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung den Zusatz „gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1“ SchulG LSA unverändert aus der bisherigen Gesetzesfassung übernahm (LT-Drs. 5/1938, S. 3). Aufgrund der Beratungen im federführenden Ausschuss für Bildung, Wissenschaft und Kultur sah die Beschlussempfehlung des Ausschusses an das Plenum indes gegenüber dem Entwurf der Landesregierung eine geänderte Neufassung des § 71 Abs. 2 SchulG LSA vor, indem nunmehr bei den Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung der Zusatz „nach § 18 Abs. 2 Satz 1“ SchulG LSA gestrichen wurde. Der Berichterstatter des Ausschusses für Bildung, Wissenschaft und Kultur, der Abgeordnete Dr. Schellenberger, führte hierzu anlässlich der 2. Lesung aus, die Beschlussempfehlung beruhe (insoweit) auf Änderungsvorschlägen des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes des Landtages (Plenarprot. 5/61 v. 19.06.2009, S. 3984). Das lässt indes noch nicht den Schluss zu, es handele sich lediglich um eine redaktionelle Änderung, die den Inhalt der Regelung unberührt ließe. Dagegen spricht, dass der Abgeordnete Dr. Schellenberger in seinem Redebeitrag ausführte, durch „eine Änderung von § 71 Abs. 2 sollenkünftig zudem Schülerinnen und Schüler von Sekundarschulen und Gymnasien mit einem inhaltlichen Schwerpunkt sowie Schülerinnen und Schüler, die Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung besuchen, von den Fahrtkosten zwischen Schule und Wohnung befreit werden“ (Hervorhebungen durch den Senat). Selbst wenn man aus dem Umstand, dass die Regelung über die Kostenbeteiligung des Landes in ihrer Höhe unverändert übernommen worden ist (vgl. LT-Drs. 5/2025, S. 7 f.), den Schluss ziehen wollte, dass neben der Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises um Schüler von Schulen mit inhaltlichen Schwerpunkte weitere zusätzliche Ansprüche nicht begründet werden sollten, so kann aus der vom Landtag vorgenommenen Streichung des Zusatzes „nach § 18 Abs. 2 Satz 1“ in § 71 Abs. 2 SchulG LSA nur gefolgert werden, dass nach dem Verständnis der Abgeordneten dem bisher für Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung angehängten Zusatz „nach § 18 Abs. 2 Satz 1“ SchulG LSA keine eigenständige anspruchsbegrenzende Funktion zukam. Ob das für die Vergangenheit zutreffend gewesen ist, kann dahinstehen. Mit der zum 01. August 2009 in Kraft getretenen Neufassung des § 71 Abs. 2 SchulG LSA jedenfalls hat der Gesetzgeber dieses Verständnis in seinen Willen aufgenommen und mit der Streichung des Zusatzes „nach § 18 Abs. 2 Satz 1“ SchulG LSA Ausdruck verliehen.

10

Letztlich sprechen auch verfassungsrechtliche Erwägungen dafür, die Anspruchsberechtigung des Schülers einer Ersatzschule von besonderer pädagogischer Bedeutung nach der Neufassung des § 71 Abs. 2 Satz 4 SchulG LSA nicht zudem davon abhängig zu machen, dass die Ersatzschule von besonderer pädagogischer Bedeutung eine solche nach § 18 Abs. 2 Satz 1 SchulG LSA ist. Ein solches Verständnis wäre, jedenfalls bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sachlage, mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Der Gesetzgeber ist danach gehalten wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Hinsichtlich der Wahl von Unterscheidungskriterien steht dem Gesetzgeber zwar ein weites Ermessen zu. Indes muss die Differenzierung auf sachlichen Gründen beruhen.

11

Die Begrenzung des ungeminderten Anspruchs auf Schülerbeförderung auf die Schüler, die Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung besuchen, beruht erkennbar darauf, dass die Entscheidung, eine Ersatzschule anstelle einer staatlichen Schule zu besuchen, für sich besehen noch nicht genügen soll, um eine Abweichung von dem Grundsatz zu rechtfertigen, dass eine Beförderung nur bis zur nächstgelegenen Schule derselben Schulform zu gewährleisten ist. Nur der Besuch einer Ersatzschule, die ein von ein von staatlichen Schulen signifikant abweichendes pädagogisches Konzept verfolgt, soll Anlass sein, die Beförderung(-skosten) nicht nur bis zur nächstgelegenen Schule, sondern in Gänze zu übernehmen.

12

Besucht indes ein Schüler – wie hier – eine Ersatzschule von besonderer pädagogischer Bedeutung, so ist kein sachlicher Grund ersichtlich, hinsichtlich der Beförderungspflicht zudem danach zu Differenzierung, ob diese Ersatzschule von besonderer pädagogischer Bedeutung als staatlich anerkannte Ersatzschule (§ 17 Abs. 1 Satz 1 SchulG LSA) einen Anspruch auf Finanzhilfen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 oder nach § 18 Abs. 2 Satz 1 SchulG LSA hat. § 18 Abs. 1 Satz 1 SchulG LSA sieht vor, dass staatlich anerkannte Ersatzschulen i. S. d. § 17 SchulG LSA ein Anspruch auf Finanzhilfe haben. Fehlt es an der staatlichen Anerkennung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 SchulG LSA, so erhält eine Ersatzschule Finanzhilfe nach § 18 Abs. 2 Satz 1 SchulG LSA nur, wenn es sich bei der Ersatzschule um eine solche von besonderer pädagogischer Bedeutung handelt. Aus dieser Ausdehnung der Finanzhilfen auf Ersatzschulen, denen die staatliche Anerkennung fehlt, kann indes nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, dass staatlich anerkannten Ersatzschulen, die Finanzhilfen nach § 18 Abs. 1 SchulG LSA erhalten, eine besondere pädagogische Bedeutung stets fehlt.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Bemessung der Höhe des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts verwiesen, denen der Senat folgt.

14

Der Beschluss ist unanfechtbar.


Gründe

1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der Senat kann auf Bitten der Antragsgegnerin im Hinblick auf den Unterrichtsbeginn am 29. August 2013 vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist entscheiden.

2

Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, greifen nicht durch.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Antragsgegnerin im Ergebnis zu Recht im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig in die Jahrgangsstufe 5 des Hegel-Gymnasiums aufzunehmen.

4

Soweit die Antragsgegnerin mit der Beschwerdebegründung vorträgt, dass die Ablehnung der Aufnahme des Antragstellers an das Hegel-Gymnasium entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts durch eine hinreichende gesetzliche Grundlage legitimiert sei, die Auswahlentscheidung rechtsfehlerfrei getroffen worden sei und die Antragsgegnerin im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung mit dem vom Stadtrat am 26. März 2009 beschlossenen und von der zuständigen Schulbehörde genehmigten mittelfristigen Schulentwicklungsplan 2009/10 - 2013/14 gesetzeskonform Kapazitätsgrenzen bestimmt habe, greifen diese Einwände nicht durch.

5

Zwar normiert das Schulgesetz keinen gesetzlichen Anspruch auf Besuch einer bestimmten öffentlichen Schule. Allerdings setzen das elterliche Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sowie die Grundrechte der Schülerinnen und Schüler aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG den staatlichen Eingriffen bei der Wahrnehmung des Erziehungsauftrags aus Art. 25 Abs. 1 LVerf-LSA und Art. 7 Abs. 1 GG verfassungsrechtliche Grenzen. Das Recht des Schülers auf Erziehung und Bildung sowie das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG begründete Recht der Eltern zur Bestimmung des Bildungsweges ihres Kindes finden dabei aber zur Vermeidung einer Gefährdung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der gewünschten Schule und der Interessen der anderen Grundrechtsträger an dieser Schule eine Beschränkung durch die Kapazität der Schule. Das subjektive Teilhaberecht auf gleichberechtigten Zugang zu den vorhandenen öffentlichen Bildungseinrichtungen reduziert sich daher bei begrenzten Ressourcen auf einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung, also auf das Recht, bei der Verteilung der sachlichen, personellen und inhaltlichen Leistungen schulischer Bildung ohne sachlich vertretbaren Grund nicht schlechter behandelt zu werden als andere Schüler. Der Träger der Bildungseinrichtung ist auch im Hinblick auf die Gewährung von effektivem Rechtsschutz gehalten, die Erschöpfung der vorhandenen Kapazitäten darzulegen (vgl. Niehues/Rux, Schulrecht, 5. Aufl. 2013, Rdnr. 738, 760 f.; Avenarius, Schulrecht, 8. Aufl. 2010, Rdnr. 18.221, jeweils m. w. N.).

6

Das aus dem elterlichen Erziehungsrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG abgeleitete Recht auf Wahl des Bildungswegs ist in § 34 SchulG LSA näher konkretisiert worden. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SchulG LSA haben die Erziehungsberechtigten im Rahmen der Regelungen des Bildungsweges die Wahl zwischen den Schulformen und Bildungsgängen, die zur Verfügung stehen. § 34 Abs. 2 Satz 1 SchulG LSA bestimmt, dass die Erziehungsberechtigten den weiteren Bildungsgang ihrer Kinder entsprechend deren Neigungen und Fähigkeiten nach dem 4. Schuljahrgang wählen. Der Gesetzgeber hat mit der Einfügung des § 41 Abs. 2a SchulG LSA durch das Zehnte Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes vom 15. Juli 2008 (GVBl. LSA S. 280) den Schulträgern ferner die Möglichkeit eröffnet, auf die Bestimmung von Schuleinzugsbereichen zu verzichten und statt dessen Kapazitätsgrenzen für die in § 41 Abs. 2 SchulG LSA genannten weiterführenden Schulen festzusetzen. In der Begründung des Gesetzentwurfes heißt es (LT-Drucksache 5/998, S. 14): „Wenn ein Schulträger für eine oder mehrere Schulen Kapazitätsgrenzen festlegt, so hat er zunächst die gemäß Schulentwicklungsplan festgelegten Schulstandorte zu berücksichtigen. Diese dürfen in ihrem Bestand nicht gefährdet werden. Die Mindestzügigkeit der einzelnen Schulen ergibt sich aus den Vorgaben des Schulgesetzes und der Schulentwicklungsplanungsverordnung. Für die Gewährleistung einer sinnvollen Unterrichts- und Erziehungsarbeit sind für die einzelnen Schulformen Obergrenzen für die Zügigkeit festzulegen. Für die Zahl der Schüler je Klasse sind die Maßgaben des Kultusministeriums zur Klassenbildung zu Grunde zu legen. Wenn die Zahl der angemeldeten Schülerinnen und Schüler die Kapazitätsgrenzen einer Schule übersteigt, ist ein Auswahlverfahren durchzuführen.“ Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SchulG LSA wird die oberste Schulbehörde ermächtigt, durch Verordnung die Aufnahme in den Schulen der Sekundarstufen I und II sowie in die Förderschule zu regeln. Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bildung von Anfangsklassen und zur Aufnahme an allgemein bildenden Schulen vom 9. April 2010 (GVBl. LSA S. 195, im Folgenden: Aufnahmeverordnung) hat der Verordnungsgeber das Recht auf Aufnahme an eine bestimmte Schule beschränkt, in § 4 Abs. 3 und 4 der Aufnahmeverordnung die vom Schulträger zu beachtenden Maßstäbe bei der Kapazitätsfestsetzung konkretisiert und in § 4 Abs. 5 auch die Durchführung eines Losverfahrens zur Vergabe der freien Plätze als zulässig angesehen.

7

Bei der Vergabe der freien Plätze hat sich der Schulträger nicht zwingend an den Kriterien zu orientieren, welche bei einer Aufnahmeentscheidung nach § 41 Abs. 2 Satz 2 SchulG LSA von Bedeutung sein können (vgl. Beschl. d. Senates v. 10.05.2010 - 3 M 307/10 -, juris). Mit dem Verzicht auf die Einrichtung von Schuleinzugsbereichen für einzelne Schulen wird gerade die örtliche Verbindung zwischen Wohnort und der Schule, an der die Schulpflicht zu erfüllen ist, aufgehoben. Dies ist, wie sich aus der oben zitierten Begründung des Gesetzentwurfes ergibt, vom Gesetzgeber auch ausdrücklich gewünscht. Eventuell auftretende Schwierigkeiten, die im Zusammenhang mit der Bewältigung des täglichen Schulweges auftreten können, sind ggf. bei der konkreten Ausgestaltung des Beförderungsanspruches nach § 71 Abs. 2 SchulG LSA zu berücksichtigen (vgl. Beschl. d. Senates v. 10.05.2010 - 3 M 307/10 -, juris unter Hinweis auf die als zumutbar bestimmte Beförderungszeit (einfache Wegstrecke) für die Sekundarstufen I und II von 60 Minuten; vgl. hierzu auch SächsOVG, Beschl. v. 03.11.2005 - 2 BS 247/05 -, juris; OVG Lüneburg, Urt. v. 20.02.2002 - 13 L 3502/00 -, juris).

8

Soweit das Verwaltungsgericht ausführt, dass das Recht der Eltern und der Schüler auf Bestimmung bzw. Wahl einer bestimmten Schule im Hinblick auf das Auswahlverfahren und die Kapazitätsfestsetzung hinsichtlich der einzelnen Schulen nur durch eine kommunale Satzung in rechtskonformer Weise hätte beschränkt werden können, weist die Antragsgegnerin zutreffend darauf hin, dass sie hinsichtlich des Auswahlverfahrens und der Kapazitätsfestsetzung nicht zum Satzungserlass ermächtigt ist. Zwar gehört die Schulträgerschaft gemäß § 64 Abs. 3 SchulG LSA zum eigenen Wirkungskreis der Schulträger. Dies betrifft allerdings nur die materielle Ausgestaltung der Schulträgerschaft wie sie in § 64 Abs. 1 SchulG LSA bestimmt ist, also die Aufgabenwahrnehmung im Bereich der Errichtung und Unterhaltung der Schulen. Nimmt - wie hier - der Schulträger Aufgaben im Bereich der Erfüllung der Schulpflicht wahr, wie diese ihm in § 4 Abs. 1 Satz 1 der Aufnahmeverordnung übertragen sind, handelt der Schulträger im Bereich des übertragenen Wirkungskreises (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 16.07.2001 - 2 R 197/01 -, juris). Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 GO LSA können kommunale Satzungen bei Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises nur aufgrund besonderer gesetzlicher Ermächtigung erlassen werden. In § 4 Abs. 2 der Aufnahmeverordnung wird lediglich bestimmt, dass die Aufnahmekapazitäten und ein Auswahlverfahren durch den Schulträger zu „regeln“ sind. Aus diesem Regelungsauftrag lässt sich jedoch keine Ermächtigung der Schulträger zur Satzungsaufstellung herleiten, wie dies etwa - für Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises - in § 50 Abs. 1 Nr. 3 StrG LSA der Fall ist („Die Gemeinden können durch Satzung….“). Der Senat lässt es offen, ob insofern eine Änderung des Schulgesetzes durch die Einfügung einer entsprechenden Satzungsermächtigung verfassungsrechtlich geboten ist.

9

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist es rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass Geschwisterkinder bei der Aufnahme an eine bestimmte Schule vorrangig berücksichtigt werden. Auch das Merkmal „Geschwisterkind“ genügt nach Auffassung des Senates den Anforderungen des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG. Zwar werden Personengruppen, nämlich Geschwisterkinder und andere Kinder unterschiedlich behandelt. Es wird insoweit aber nicht an personengebundene Merkmale angeknüpft, sondern an den Sachverhalt, dass ein (anderes) Geschwisterkind bereits an der Schule Aufnahme gefunden hat. Vor dem Hintergrund, dass die Zuweisung zu einer bestimmten Schule im Gegensatz zur Aufnahme in eine bestimmte Schulart oder einen bestimmten Bildungsgang für die verfassungsrechtlich garantierte Verwirklichung des Elternrechts nach Art. 6 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, Urt. v. 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 u. a. -, juris) von geringerer Bedeutung ist, ist es ausreichend, wenn sich die Differenzierung sachlich rechtfertigen lässt. Die Aufnahme von Geschwisterkindern an eine Schule führt für (berufstätige) Eltern, die ihre Kinder mit zur Schule nehmen oder von ihr abholen, zu erheblichen Zeiteinsparungen und dient der Vermeidung von Erschwernissen und Risiken. Darüber hinaus müssen schulische Veranstaltungen, wie Elternsprechtage und Schulfeste, nicht an verschiedenen Schulen besucht werden. Die Erleichterung der Kontakte der Erziehungsberechtigten zur Schule bietet einen hinreichenden sachlichen Grund, der die unterschiedliche Behandlung rechtfertigt (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 10.09.2009 - 9 S 1950/09 -, juris; SächsOVG, Beschl. v. 08.12.2008 - 2 B 316/08 -, juris). Ungeachtet der bislang nicht abschließend geklärten Frage, ob die Sekundarstufe I an Gymnasien überhaupt als Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG anzusehen ist, da es sich nicht um eineberufsbezogene Ausbildungsstätte handelt (vgl. zum Streitstand: Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 12. Aufl. 2012, Art. 12 Rdnr. 94 m. w. N.), greift der vom Verwaltungsgericht gegen die Bevorzugung von Geschwisterkindern erhobene Einwand, dass niemand einen Medizinstudienplatz erhalte, weil bereits ein Geschwisterkind Medizin studiere, nicht durch. Zwar kann sich ein Bewerber um einen Studienplatz unstreitig auf die Grundrechtsgewährleistung des Art. 12 Abs. 1 GG berufen. Anders als bei einem minderjährigen Schüler, der (wie seine Eltern) die Aufnahme an ein Gymnasium begehrt, ist bei einem typischerweise volljährigen Studienplatzbewerber die Verwirklichung des Elternrechts nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG kein verfassungsrechtlicher Belang, welcher beim Zugang zum Studium zu berücksichtigen ist.

10

Die Antragsgegnerin hat allerdings auch mit der Beschwerdebegründung nicht hinreichend dargelegt, dass die Aufnahme des Antragstellers am Hegel-Gymnasium an einer Kapazitätserschöpfung scheitert, weil bereits bis zur Grenze der Funktionsfähigkeit Schüler an dieser Schule aufgenommen worden sind (vgl. zu den Kriterien: Niehues/Rux, a. a. O., Rdnr. 779). Wie oben ausgeführt, hat der Verordnungsgeber in § 4 Abs. 3 und 4 der Aufnahmeverordnung die einzelnen Parameter für die Bestimmung der Aufnahmekapazität an weiterführenden Schulen geregelt. Beruft sich ein Schulträger darauf, dass die Aufnahmekapazität an einer bestimmten Schule erschöpft ist, hat er anhand der in der Aufnahmeverordnung aufgeführten Kriterien darzulegen, dass die von ihm bestimmte Aufnahmekapazität - zahlenmäßig ableitbar - den Vorgaben der Aufnahmeverordnung entspricht. Dies gilt insbesondere für die Berücksichtigung der Vorgaben der Unterrichtsorganisation der einzelnen Schulformen sowie die Feststellung der Raumbedarfe nach § 4 Abs. 4 Satz 4 der Aufnahmeverordnung. Die Antragsgegnerin hat sich in der Beschwerdebegründung auf den vom Stadtrat am 26. März 2009 beschlossenen Mittelfristigen Schulentwicklungsplan 2009/10 - 2013/14 bezogen (DS0627/08), dem am 30. April 2009 der Feststellungsbeschluss zum Mittelfristigen Schulentwicklungsplan 2009/10 - 2013/14 (DS0150/09) gefolgt ist. In diesen Beschlüssen werden zwar Kapazitätsgrenzen für die drei kommunalen Gymnasien (Hegel-Gymnasium, Albert-Einstein-Gymnasium, Geschwister-Scholl-Gymnasium) benannt. Wie diese Kapazitätsgrenze bezogen auf jedes Gymnasium ermittelt worden ist und ob - bezogen auf Schuljahr 2013/2014 - diese Aufnahmekapazitäten im Einklang mit den Vorgaben der Aufnahmeverordnung in der Fassung vom 9. Februar 2010 stehen, legt die Antragsgegnerin auch mit der Beschwerdebegründung nicht dar. Auch in den Beschlüssen des Stadtrates vom 8. November 2012 („Schulentwicklungsplanung und Prioritäten Schulen STARK III“, DS0286/12) und vom 24. Januar 2013 („Schulentwicklungsplanung, Eröffnung eines kommunalen Gymnasiums 2013/2014“, DS0510/12) wird lediglich ausgeführt, dass die Plätze an den kommunalen Gymnasien „ausgereizt“ seien, und allgemein auf die durchschnittliche Klassenstärke von 25 und den Klassenteiler von 29 Bezug genommen. Weitere Darlegungen, etwa zur konkreten Raumsituation an den einzelnen Schulen, fehlen auch in diesen Beschlüssen des Stadtrates.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert war für das Beschwerdeverfahren und das erstinstanzliche Verfahren nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 3 GKG auf 5.000,- € festzusetzen, da durch den Antragsteller faktisch die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wird.

12

Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.