Verwaltungsgericht Halle Beschluss, 15. März 2016 - 5 B 280/15
Gericht
Gründe
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Der Antrag der Antragstellerin, mit dem sie sinngemäß beantragt,
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dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer erneuten Entscheidung über ihre Beförderung zu untersagen, die Beigeladenen zu befördern oder die für die Beigeladenen vorgesehenen Stellen anderweitig zu besetzen,
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hat Erfolg.
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Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
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Dabei muss ein Antragsteller gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft machen, dass ihm dadurch, dass man ihn auf ein Hauptsacheverfahren verweist, Nachteile entstehen, die bei einem Obsiegen in der Hauptsache nicht mehr ausgeglichen werden können (Anordnungsgrund).
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Ferner ist zu prüfen, ob der Antragsteller mit seinem Begehren im Hauptsacheverfahren voraussichtlich Erfolg haben würde (Anordnungsanspruch).
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Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht. Sie kann einen Sicherungsanspruch im Hinblick auf die begehrte Beförderung ins Feld führen. Den Beigeladenen soll durch Ernennung ein anderes Amt übertragen werden. Die Antragstellerin läuft ohne die begehrte einstweilige Anordnung Gefahr, dass durch die Beförderung der Beigeladenen ihr Bewerbungsverfahrensanspruch verloren geht und ihr damit ein Rechtsverlust droht.
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Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Beförderungsbewerber, aber auch ein Bewerber für einen Beförderungsdienstposten, bei dem im Nachgang zur Auswahlentscheidung eine Beförderung erst später erfolgen soll, kann dementsprechend beanspruchen, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 - NVwZ 2003, 200 <201>; BVerwG, Urteile vom 2. März 2000 - BVerwG 2 C 7.99 - Buchholz 237.8 § 18 RhPLBG Nr. 1 S. 2 und vom 27. Februar 2003 - BVerwG 2 C 16.02 - ZBR 2003, 420). Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch lässt sich nur mittels einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sichern. Allein auf diese Weise kann ein abgelehnter Bewerber verhindern, dass durch die Ernennung des ausgewählten Konkurrenten vollendete Tatsachen geschaffen werden und sich der Streit um die Beförderungsauswahl erledigt (st. Rspr; vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - BVerwG 2 C 14.02 - BVerwGE 118, 370 m.w.N.).
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Die Antragstellerin hat ferner einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach der im vorliegenden Verfahren – trotz des vertieften Prüfungsmaßstabes - allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist die Auswahlentscheidung gegen sie und zugunsten der Beigeladenen rechtswidrig und verletzt sie - die Antragstellerin - in ihren Rechten. Die Auswahl der Beigeladenen ist nicht fehlerfrei erfolgt.
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Aufgrund der prozessualen Lage - der Antragsteller hat gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO im gerichtlichen Eilverfahren Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen - obliegt ihm - dem Antragsteller - die Darlegungslast für die von ihm behauptete Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung. Grundlage hierfür können allein die in den Akten niedergelegten Auswahlerwägungen sein. Andere Erkenntnisse stehen dem unterlegenen Bewerber nicht zur Seite und können von ihm auch nicht beschafft werden. Aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt deshalb auch die Verpflichtung, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich nieder zu legen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 – juris Rn. 20 = NVwZ 2007, 1168). Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen – deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber ggf. durch Akteneinsicht verschaffen kann – wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er daher gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen auch dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 – BVerwG 1 WB 19.08 - NVwZ-RR 2009, 604; BVerfG, a. a. O., Rn. 21 m. w. N.).
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Für die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung kommt es dabei allein auf die Erwägungen an, die der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung in Ausübung seines Verwendungsermessens und des ihm vorbehaltenen Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Eignung der Kandidaten angestellt hat. Mit dieser Entscheidung wird zugleich die Sach- und Rechtslage fixiert, die maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung ist. Zwar können Ermessenserwägungen sowie Einschätzungen, bei denen ein Beurteilungsspielraum besteht, in entsprechender Anwendung des § 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden. Hierzu gehört indes nicht die vollständige Nachholung oder die Auswechslung der die Entscheidung tragenden Gründe. Derartige Erwägungen sind vielmehr unzulässig und bei der gerichtlichen Kontrolle der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigungsfähig. Gegenteiliges folgt auch nicht aus § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG (i. V. m. § 1 VwVfG LSA), da die Nachholung einer Begründung hiernach bereits dokumentierte materielle Auswahlerwägungen voraussetzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 – BVerwG 2 VR 4.11 - IÖD 2011, 2; Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, a. a. O.; OEufach0000000014, Beschlüsse vom 26. Oktober 2010 - 1 M 125/10 - juris [m. w. N.] und 12. Januar 2012 – 1 M 174/11 - juris).
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An Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die Auswahlentscheidung des Antragsgegners als rechtswidrig.
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Für die konkrete Auswahlentscheidung fehlt es bereits an einem ordnungsgemäßen Auswahlvermerk. Ein solcher ist vor der Auswahlentscheidung nicht erstellt worden. Auf welcher Grundlage und von wem die Auswahlentscheidung getroffen wurde, ergibt sich nicht aus den als vollständig vorgelegten Verwaltungsvorgängen. Sicher ist nur, dass der Entscheidung kein Auswahlvermerk zu Grunde lag.
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Ein vollständig fehlender Auswahlvermerk kann auch nicht mit heilender Wirkung im weiteren Verfahren noch erstellt werden, weil nur anhand des Vermerks festgestellt werden kann, ob die Auswahlerwägungen für das Widerspruchs- oder das gerichtliche Verfahren ersetzt worden sind. Im Übrigen lässt sich ein Auswahlvermerk auch nicht durch allgemeine Beförderungsrichtlinien ersetzen. Damit ist der in den Verwaltungsvorgängen befindliche, nicht unterschriebene, mit Beförderung 2015, hier: November 2015, überschriebene Vermerk, der – wie auch der Antragsgegner einräumt – erst nach dem Auswahlverfahren im Rahmen des Widerspruchsverfahrens erstellt wurde, nicht geeignet, etwas an dem oben dargestellten Fehler zu ändern.
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Soweit der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren geltend macht, der im Widerspruchsverfahren erstellte Vermerk zeichne nur die allgemein bekannten Beförderungsgrundsätze nach, so kann das den Fehler nicht heilen. Das gilt auch für den Hinweis, er habe auf der Grundlage seiner Beförderungsrichtlinien ein Tabellenwerk erstellt und die Beförderungsauswahl in der dort dargestellten Reihenfolge vorgenommen. Niederschlag in den Akten hat das nur in Form eines vorgelegten Ausdruckes einer Liste gefunden, in der die u.a. Namen der Beigeladenen als ausgewählte Beamte farblich hinterlegt worden sind. Es ist aber nicht ersichtlich, wer diese Reihenfolge oder die farbliche Hinterlegung veranlasst und damit letztlich die Beförderungsentscheidung getroffen hat. Das erste in den Verwaltungsvorgängen enthaltene Schriftstück, das den Aussteller erkennen lässt, ist das für jeden der Beigeladenen erstellte Anschreiben an den Personalrat mit der Bitte um Zustimmung zur Beförderung. Auf dieser Grundlage ist nicht feststellbar, welche Kriterien der konkreten zu überprüfenden Auswahlentscheidung zugrunde lagen und wer die Entscheidung getroffen hat.
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Die Auswahl der Beigeladenen ist aber auch materiell zu beanstanden. Es entspricht gesicherter Erkenntnis der Rechtsprechung, dass der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt anhand aussagekräftiger, d. h. aktuellen, hinreichend differenzierten und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhenden dienstlichen Beurteilungen vorzunehmen ist. Demzufolge liegt ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG vor, wenn der getroffenen Beförderungsentscheidung keine hinreichend aussagekräftigen dienstlichen Beurteilungen zugrunde lagen (vgl. OEufach0000000014, Beschluss vom 15. April 2014 – 1 M 31/14 – juris; BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – BVerwG 2 C 16.09 – juris Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 – BVerwG 2 C 19.10 – juris Rn. 15). Ein solcher Verstoß liegt hier vor.
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Der Auswahlentscheidung liegen hier in erster Linie die dienstlichen Beurteilungen zum 1. Mai 2014, d. h. für den Beurteilungszeitraum 1. Mai 2011 bis zum 30. April 2014 zugrunde. Diese Beurteilungen sind hinsichtlich des Leistungsvergleichs aber nicht hinreichend differenziert. Die Leistungsbeurteilung kann zwar in sieben verschiedenen Bewertungsstufen von „A“ bis „G“ vergeben werden. Es sind aber nur drei - im Falle der Bewertung des Führungsverhaltens vier – Merkmale (die Arbeitsgüte, die Arbeitsmenge, die Arbeitsweise und ggf. das Führungsverhalten) bewertbar. Jedes dieser Merkmale umfasst zwar wieder zahlreiche Unterpunkte. So umfasst die „Arbeitsweise“ die Untermerkmale „Organisation des Arbeitsbereichs“, „Eigenständigkeit“, „Initiative“, „Bereitschaft zur Teamarbeit“ und “bürgerfreundliches Verhalten“. Die Einzeleinschätzungen zu den Unterpunkten werden aber nicht ausgeworfen, sondern nur die zwangsläufig auf einer Zusammenfassung beruhende Bewertung für das jeweilige Merkmal. Damit sind die Beurteilungen nicht hinreichend differenziert.
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In den Beurteilungen sind auch deutlich weniger Merkmale bewertet, als das in vergleichbaren Fällen üblich ist. Das kann beispielsweise anhand der veröffentlichten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aufgezeigt werden. In einem der Fälle wurde eine Beurteilung von zehn Einzelmerkmalen nach einer neunstufigen Skala als hinreichend differenziert angesehen (BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2013 – BVerwG 1 WB 60.11 – juris Rn. 53), in einem anderen einundzwanzig Einzelmerkmale mit einem System von mindestens neun Punkten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 – BVerwG 2 VR 4.11 – juris Rn. 24). Die Reduzierung auf drei oder vier Merkmale führt – wie auch der hier zur Entscheidung anstehende Fall zeigt – zur Unmöglichkeit der Differenzierung zwischen Beamten, denen dasselbe Gesamturteil zuerkannt wurde, der sog. Ausschärfung. Der Antragsgegner kann damit seiner Pflicht, bei gleichem Gesamturteil zunächst die Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011, a.a.O. Rn. 17), nicht nachkommen. Das entspricht auch der Ansicht des Antragsgegners, der das in seiner Antragserwiderung zudem deutlich aufzeigt, indem er alle vernünftigerweise zu einem Gesamturteil der Leistungsbeurteilung mit „C“ führenden Einzelmerkmale aufzählt und dort darlegt, weshalb zwischen der denkbar besten und der denkbar schlechtesten Verteilung der Einzelwertung kein hinreichender Abstand anzunehmen sein soll. Es kann vorliegend offen bleiben, ob sich diese Feststellung noch im Rahmen des Ermessens des Antragsgegners hält. Im Ergebnis ist das jedenfalls deshalb richtig, weil jedes der angegebenen Merkmale der Leistungsbeurteilung sich wiederum – wie oben gezeigt - aus zahlreichen zu betrachtenden Unterpunkten zusammensetzt, die schon auf der Ebene dieser Einzelmerkmale zusammengeführt werden. Dieses Vorgehen führt zum Verlust von viel Information und beschränkt damit den Inhalt der Beurteilung in erheblichem Umfange. Der beschränkte Inhalt und die sich daraus ergebende Pauschalierung schon bei den Einzelmerkmalen hindert die gebotene Ausschärfung. Das gilt in besonderem Maße, wenn – wie in den vorliegenden Beurteilungen – das Gesamturteil auch nur rudimentär begründet ist und keine Rückschlüsse auf einzelne Merkmale zulässt. Im Rahmen einer Auswahlentscheidung ist es für die Zuständigen damit schlicht unmöglich, einen relevanten zusätzlichen Erkenntnisgewinn durch die Betrachtung der Einzelmerkmale zu erhalten. So ist es schon bei der Beurteilung der Antragstellerin, die bei einer Gesamtbewertung von „C“ in einem Einzelmerkmal mit „B“ und in zwei Einzelmerkmalen mit „C“ bewertet wurde, nicht möglich festzustellen, ob ihre Beurteilung innerhalb der Bandbreite der Gesamtbewertung „C“ eher am oberen Rand, in der Mitte oder am unteren Rand anzusiedeln wäre. Das ergibt sich daraus, dass die Information über das Zustandekommen der Bewertung der zusammengefassten Merkmale in der Beurteilung nicht dokumentiert ist. Die Einzelmerkmale wären bei der Antragstellerin so wie geschehen zu bewerten, wenn – bestenfalls - alle diese Merkmale am oberen Rand der vergebenen Stufe anzusetzen wären, sie also bei der Arbeitsgüte nur knapp das „A“ und bei der Arbeitsmenge und der Arbeitsweise nur knapp das „B“ verfehlt hätte, aber auch - schlechtestenfalls – alle Merkmale am unteren Rand anzusetzen wären, sie also bei der Arbeitsgüte gerade noch ein „B“ und bei der Arbeitsmenge und der Arbeitsweise gerade noch ein „C“ erreicht hätte. Wäre letzteres der Fall, so wäre bei gleicher Gewichtung aller Merkmale eine Einzelbewertung von dreimal „C“ schon dann besser, wenn jeweils der mittlere Bereich erreicht worden wäre.
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Die mangelnde Differenzierung der Leistungsbeurteilung ist nicht aufgrund der sehr viel differenzierteren Befähigungsbeurteilung, bei der 19 bis 22 Merkmale in 4 Stufen zu beurteilen sind, unbeachtlich. Der Antragsgegner räumt der Leistungsbeurteilung das größere Gewicht ein und verwendet die Befähigungsbeurteilung nur als Hilfskriterium bei gleicher Leistung, was im Übrigen ebenfalls einen Rechtsfehler darstellt. Das nicht verwertbare Bild aus der Leistungsbeurteilung könnte auch nicht durch eine höhere Gewichtung der Befähigungsbeurteilung ersetzt werden.
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Dem obigen Befund kann der Antragsgegner auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Ausschärfung als solche dürfe das wertend gefundene Gesamtergebnis nicht überspielen. Das ist zwar richtig, aber darum geht es hier nicht. Die Frage, die im Rahmen der Auswahlentscheidung zu klären ist, ist nämlich welcher von den zahlreichen, mit derselben Gesamtbewertung in der Leistungsbeurteilung und in derselben Gesamteinschätzung in der Befähigungsbeurteilung beurteilten Beamten zu befördern ist. Diese Auswahl hat – wie es Art. 33 Abs. 2 GG vorsieht – nach Leistungsgesichtspunkten zu erfolgen. Dies ist hier wegen der mangelbehafteten Beurteilung nicht möglich. Ein Rückgriff auf die im Jahre 2011 erstellte Vorbeurteilung führt nicht weiter. Diese wurde nach demselben System erstellt und weist dieselben Probleme auf. Auch hier vermag der Antragsgegner aus seiner Sicht keinen Leistungsvorsprung eines Bewerbers festzustellen. Das führt dann letztlich zu der hier vorgenommenen Auswahl nach dem allgemeinen Dienstalter.
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Mit der Auswahl anhand dieses Kriteriums verlässt der Antragsgegner aber den Bereich der Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Das allgemeine Dienstalter ist auch im hier vorliegenden Falle nicht als Leistungskriterium einzuschätzen. Zwar ist das erste Beförderungsamt, in dem sich die Antragstellerin und die Beigeladenen befinden, grundsätzlich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergeben. Die Kammer muss hier nicht der Frage nachgehen, ob das auch erfolgt ist oder ob die Reihenfolge der Beförderung zur Steueroberinspektorin ebenfalls auf dem allgemeinen Dienstalter im Amt eines Steuerinspektors beruhte. Jedenfalls wenn Beamte mit unterschiedlichem Lebensalter und deutlich abweichenden Dienstjahren miteinander konkurrieren, hat das allgemeine Dienstalter mehr Korrelation mit dem Lebensalter als mit der Leistung und gerät in bedenkliche Nähe zu einer Altersdiskriminierung. Dem kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass ein Beamter, der länger das Statusamt eines Steueroberinspektors versieht, in diesem Amt längere Erfahrung gesammelt hat und damit leistungsstärker ist. Das ist zumindest in Verhältnissen wie beim Antragsgegner nicht der Fall. Die Steuerverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt ist dadurch charakterisiert, dass zahlreiche Beamte über viele Jahre Aufgaben höherwertiger Dienstposten wahrnehmen und in diesen Aufgaben Erfahrung sammeln, ohne befördert zu werden. Der hieraus resultierende so genannte Beförderungsstau hat seine Ursache nicht in Leistungskriterien, sondern allein darin, dass die vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten und ausfinanzierten Planstellen bei Weitem nicht in der Lage sind, die Wertigkeit der vorhandenen Dienstposten abzudecken. Es handelt sich hierbei nicht um ein Leistungs-, sondern um ein Finanzierungsproblem.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Der Beigeladenen zu 9. sind dabei Kosten aufzuerlegen, weil sie einen Antrag gestellt hat und mit diesem unterlegen ist.
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Es entspricht nicht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, die Kosten der Beigeladenen einer der Parteien aufzuerlegen. Die Beigeladenen zu 1. bis 8. haben keinen Antrag gestellt und sich somit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt. Die Beigeladene zu 9. ist mit ihrem Antrag unterlegen, weshalb sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG. Danach ist von der Hälfte des Jahresgehalts auszugehen, wenn um die Verleihung eines höheren Amtes gestritten wird.
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Die Antragstellerin wird nach Stufe 6 ihrer Besoldungsgruppe besoldet und würde auch in die Stufe 6 der Besoldungsgruppe A 11 LBesO eingereiht, wenn sie befördert würde. Das ergibt sich aus folgendem:
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Nach ihrer Ernennung war für die Antragstellerin das Besoldungsdienstalter auf den 1. Juni 1996 festzusetzen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 68) - BesNeuRG LSA -, dem 1. April 2011 (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BesNeuRG LSA) befand sie sich damit in der Stufe 7 des an diesem Tage außer Kraft getretenen Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2005 (GVBl. LSA S. 108), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 598) sowie durch Artikel 2 Abs. 21 und Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648, 679, 682).
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Diese Stufe wurde nach § 16 Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - BesVersEG LSA - (verkündet als Art. 2 BesNeuRG LSA) i.V.m. Anlage 1 zu § 16 Abs. 1 und 3, den Zuordnungstabellen für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A für die- Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen, hier Besoldungsgruppe A 10 in die Stufe 5 überführt. Die Stufe 6 erreichte die Antragstellerin nach § 16 Abs. 2 BesVersEG LSA am 1. Juni 2012. Die Stufe 7 wird sie erst nach 4 Jahren in der Stufe 6 erreichen (§ 23 Abs. 3 LBG LSA) das ist erst am 1. Juli 2016. Die aktuellen Jahresbezüge aus der Stufe 6 neben der allgemeinen Stellenzulage ergeben den ausgeworfenen Betrag.
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Da es sich nur um einen Auswahlvorgang handelt und die Antragstellerin im Ergebnis nur einmal befördert werden will, ist der Streitwert nur einmal anzusetzen.
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Annotations
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird; - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird; - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird; - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
- 1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, - 2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.
(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Wird die Entschädigung in Land festgesetzt, so sollen die Inhaber der dinglichen Rechte ganz oder teilweise durch Begründung gleicher Rechte an dem Ersatzland entschädigt werden. Soweit dieser Erfolg nicht erreicht werden kann, ist eine gesonderte Entschädigung in Geld festzusetzen; das gilt für die in § 20 Abs. 3 bezeichneten Berechtigten nur, soweit ihre Rechte nicht durch eine dem Eigentümer gemäß § 24 zu gewährende zusätzliche Geldentschädigung gedeckt werden.
(2) Altenteilsrechte sind in dem bisherigen Umfang an dem Ersatzland zu begründen. Soweit die Begründung nicht möglich oder dem Berechtigten oder Verpflichteten nicht zumutbar ist, ist eine gesonderte Entschädigung in Geld oder eine Naturalwertrente festzusetzen.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für persönliche, zum Besitz oder zur Nutzung berechtigende Rechte von Kriegsopfern, Vertriebenen, Sowjetzonenflüchtlingen, Kriegssachgeschädigten oder Evakuierten, sofern die Rechtsinhaber im Besitz des Grundstücks sind.