Verwaltungsgericht Halle Urteil, 09. Apr. 2013 - 4 A 250/12

ECLI:ECLI:DE:VGHALLE:2013:0409.4A250.12.0A
bei uns veröffentlicht am09.04.2013

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Inanspruchnahme für Trinkwassergebühren betreffend das Jahr 2010 bezüglich des Grundstücks {A.}111 in {B.}.

2

Dieses stand bis August 2011 im Eigentum der Fachklinik am {C.}. Am 11. August 2011 ging das Eigentum am Grundstück durch Zuschlagsbeschluss auf einen neuen Eigentümer über. Seit 2005 stand das Grundstück zudem unter Zwangsverwaltung.

3

Der Kläger ist der einzige Komplementär der Fachklinik am {D.}und war Geschäftsführer der Kommanditistin Fachklinik am {E.}, deren Einlage 1 Mio. DM (ca. 511.000 Euro) beträgt. Darüber hinaus verfügt die KG über zwei weitere Kommanditisten mit Einlagen von 250.000 DM (ca. 128.000 Euro) und 10.000 DM (ca. 5.100 Euro).

4

Im Jahr 2011 eröffnete das Amtsgericht B-Stadt (Saale) über das Vermögen der KG das Insolvenzverfahren (59 IN 33/11).

5

Mit Bescheid vom 20. Juli 2012 zog der Beklagte den Kläger zu Trinkwassergebühren für das Jahr 2010 betreffend das vorgenannte Grundstück in Höhe von 8.117,70 Euro heran. Dagegen erhob der Kläger unter dem 13. August 2012 Widerspruch. Zu dessen Begründung machte er geltend, er könne nicht zu den Gebühren herangezogen werden. Das Grundstück habe unter Zwangsverwaltung gestanden, so dass sich der Beklagte an den Zwangsverwalter zu halten habe. Der Wasserverbrauch sei zudem durch die Fachklinik {F.}verursacht worden, die allerdings im Januar 2011 Insolvenz habe anmelden müssen.

6

Mit Widerspruchsbescheid vom 13. November 2012 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus: Die Fachklinik {G.}sei im Jahr 2010 Alleineigentümerin des Grundstücks {H.}in Kelbra gewesen. Bei der Gesellschaft handele es sich um eine KG, bei der den Gläubigern mindestens ein Gesellschafter (Komplementär) unbeschränkt hafte. Das bedeute, dass er nicht nur mit seinem Anteil am Geschäftsvermögen, sondern auch mit seinem Privatvermögen hafte. Da der Kläger Komplementär sei, sei die Festsetzung der Trinkwassergebühren im Bescheid vom 20. Juli 2012 nicht zu beanstanden.

7

Der Kläger hat am 17. Dezember 2012 Klage erhoben. Er macht geltend: Da das Grundstück bis zum Jahr 2011 unter Zwangsverwaltung gestanden habe, hafte er nicht für die Gebührenforderung. Der Beklagte habe die Möglichkeit gehabt, die Forderungen gegenüber dem Zwangsverwalter geltend zu machen, was er offensichtlich unterlassen habe.

8

Der Kläger beantragt,

9

den Bescheid des Beklagten vom 20. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. November 2012 aufzuheben.

10

Der Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Er macht geltend: Der Kläger werde als persönlich haftender Gesellschafter der Fachklinik {G.}in Anspruch genommen, die im Jahr 2010 Grundstückseigentümerin gewesen sei. An der Haftung des Klägers ändere die Zwangsverwaltung des Grundstücks, die dem Beklagten nicht bekannt gewesen sei, nichts. Unerheblich sei auch die Insolvenz der Fachklinik {I.}, da diese nicht Grundstückseigentümerin gewesen sei. Die Heranziehung des Klägers beruhe auch auf einer Ermessensentscheidung. Insoweit seien nicht lediglich die Bescheide, sondern der gesamte Verwaltungsvorgang in den Blick zu nehmen. Aus diesem sei ersichtlich, dass vor Erlass des angefochtenen Bescheids Erkundigungen darüber eingeholt worden seien, welche Haftungsverhältnisse innerhalb einer Kommanditgesellschaft bestehen. Daraus sei erkennbar, dass er in Ansehung der Insolvenz der KG den persönlich haftenden Komplementär habe in Anspruch nehmen wollen. Wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der KG sei auch ein Vollstreckungsversuch dieser gegenüber entbehrlich. Der Kläger sei letztlich nur deshalb in Anspruch genommen worden, weil die ursprüngliche Gebührenschuldnerin in Insolvenz gefallen und damit eine Befriedigung der Gebührenschuld durch diese nicht mehr zu erreichen sei.

Entscheidungsgründe

13

Die Klage hat Erfolg.

14

Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

15

Der Bescheid leidet zwar nicht an hinreichender Bestimmtheit (dazu 1.). Zudem sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Klägers mittels eines Haftungsbescheids erfüllt (dazu 2.). Der Bescheid ist jedoch ermessensfehlerhaft ergangen (dazu 3.).

16

1. Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b KAG LSA i.V.m. § 119 Abs. 1 AO muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Zur inhaltlichen Bestimmtheit gehört u.a., dass der Verwaltungsakt erkennen lässt, ob der Adressat als Haftungsschuldner oder als Abgabenschuldner in Anspruch genommen wird (BFH, Urteil vom 05. Oktober 1994 – I R 31/93 – Juris Rn. 13). Diesen Anforderungen wird hier (noch) entsprochen. Es ist hinreichend erkennbar, dass der Kläger als Haftungsschuldner herangezogen werden soll.

17

Aus dem (Ausgangs)Bescheid des Beklagten vom 20. Juli 2012 lässt sich dies allerdings nicht entnehmen. Dabei handelt es sich vielmehr um einen üblichen Gebührenbescheid. Insoweit heißt es nämlich in der Überschrift, dass für den Zeitraum 01. Januar bis 31. Dezember 2010 der „folgende(n) Gebührenbescheid“ erstellt werde. Ein Hinweis auf eine Haftungsschuld findet sich hingegen nicht.

18

Durch den Widerspruchsbescheid vom 13. November 2012 hat der Beklagte jedoch den Gebührenbescheid vom 20. Juli 2012 in einen Haftungsbescheid geändert. Der Widerspruchsbescheid ändert zwar weder die Bezeichnung des Gebührenbescheids in Haftungsbescheid noch den Tenor dahingehend ab, dass eine Haftungsschuld festgesetzt werde. Allerdings wird in der Begründung des Widerspruchsbescheids ausgeführt, dass gebührenpflichtig der Grundstückseigentümer und dies die Fachklinik am {D.}sei. Da es sich dabei um eine Kommanditgesellschaft handele, hafte der Komplementär für die Verbindlichkeiten der KG unbeschränkt. Der Kläger sei gemäß dem Handelsregisterauszug Komplementär und persönlich haftender Gesellschafter. Damit macht der Beklagte deutlich, dass er den Kläger als Haftenden und nicht als Gebührenschuldner in Anspruch nimmt. Soweit der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 15. März 1985 (VI R 30/81, Juris Rn. 19) die hinreichende Bestimmtheit für den Fall verneint hat, dass Tenor und Begründung eines Bescheids in direktem, sich gegenseitig ausschließenden Gegensatz zueinander stehen und daher der Wille der Behörde nicht eindeutig genug zum Ausdruck komme, verhält es sich im vorliegenden Fall anders. Der Wille des Beklagten, den Kläger als Haftenden in Anspruch zu nehmen, kommt aus dem Widerspruchsbescheid hinreichend deutlich zum Ausdruck, auch wenn der Bescheid vom 20. Juli 2012 weder in seiner Überschrift noch in seinem Tenor ausdrücklich abgeändert worden ist.

19

2. Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG LSA i.V.m. § 191 Abs. 1 Satz 1 AO kann, wer kraft Gesetzes für eine Abgabe haftet (Haftungsschuldner), durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden.

20

Die Voraussetzungen liegen in Bezug auf die mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachten Trinkwassergebühren für das Jahr 2010 vor.

21

Der Kläger haftet als Komplementär gemäß § 161 Abs. 2 HGB i.V.m. § 128 HGB für die Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft und damit für die Gebührenschuld der Fachklinik {J.}. Dieser gegenüber hat der Beklagte einen Trinkwassergebührenanspruch für das Jahr 2010 auf der Grundlage der Beitrags-, Kostenerstattungs- und Gebührensatzung vom 11. Juni 2007 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 11. März 2010 (BKGS).

22

Nach § 1 Abs. 2 Buchstaben a und b BKGS erhebt der Beklagte als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtungen verbrauchsabhängige Benutzungsgebühren und monatliche Grundgebühren. Die verbrauchsabhängige Benutzungsgebühr beträgt gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 BKGS 1,77 Euro/m³ zuzüglich Umsatzsteuer. Die monatliche Grundgebühr beläuft sich gemäß § 4 Abs. 2 BKGS bei einem Zähler der Größe Qn 15 auf monatlich 55,20 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Unter Zugrundelegung dieser Regelungen und eines Wasserverbrauchs von 3.912 m³ hat der Beklagte für das Jahr 2010 einen Gebührenanspruch von 8.117,70 Euro ermittelt ([3.912 m³ x 1,77 Euro/m³] + [55,20 Euro x 12] zuzüglich 7 %). Dagegen ist nichts zu erinnern. Einwände hat der Kläger insoweit auch nicht erhoben.

23

Die Fachklinik {K.}ist zudem Gebührenschuldnerin. Gemäß § 2 Abs. 1 BKGS sind gebührenpflichtig die Eigentümer des zu versorgenden Grundstücks sowie die sonst dinglich Nutzungsberechtigten der Grundstücke. Da die Fachklinik {L.} bis zum 11. August 2011 Eigentümerin des streitbefangenen Grundstücks war, ist sie für die Trinkwassergebühren betreffend das Jahr 2010 auch Gebührenschuldnerin.

24

Dass das Grundstück der Zwangsverwaltung unterlag, änderte nichts an der Stellung der Gesellschaft als Gebührenschuldnerin. Zwar wird dieser durch die Anordnung der Zwangsverwaltung die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks (§ 148 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 146 Abs. 1, 20 Abs. 1 ZVG) entzogen und durch den Zwangsverwalter ausgeübt (§§ 150, 152 Abs. 1 ZVG). Dies erfolgt jedoch mit Wirkung für und gegen den Grundstückseigentümer und berührt nicht die Eigenschaft des Grundstückseigentümers als Gebührenpflichtiger.

25

Zutreffend ist zwar, dass der Gebührenbescheid während der Zwangsverwaltung an den Zwangsverwalter zu richten ist. Denn er hat als Vermögensverwalter nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a KAG LSA i. V. m. § 34 Abs. 1 Satz 1 und § 34 Abs. 3 AO die abgabenrechtlichen Pflichten des Eigentümers zu erfüllen, soweit seine Verwaltung reicht. Er hat dabei nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a KAG LSA i. V. m. § 34 Abs. 1 Satz 2 und § 34 Abs. 3 AO insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln entrichtet werden, die seiner Verwaltung unterliegen.Dazu gehören die während der Zwangsverwaltung entstandenen Trinkwassergebühren. Insoweit handelt es sich um Ausgaben der Verwaltung im Sinne des § 155 Abs. 1 ZVG. Die Verpflichtung des Zwangsverwalters zur Erfüllung der abgaberechtlichen Pflichten des Grundstückseigentümers macht den Zwangsverwalter aber nicht zum Abgabenschuldner, sondern an ihn ist lediglich der Bescheid zu richten (OVG LSA, Beschluss vom 15. August 2007 – 4 L 21/07 – Juris Rn. 24 und Urteil vom 23. September 2004 – 1 L 264/04 – Juris Rn. 20).

26

Für die sonach bestehende Gebührenschuld der Fachklinik {L.} kann der Kläger daher wegen seiner unbeschränkten persönlichen Haftung als Komplementär mittels Haftungsbescheids herangezogen werden.

27

3. Die Entscheidung des Beklagten, den Kläger in Anspruch zu nehmen, ist jedoch ermessensfehlerhaft ergangen.

28

Der Erlass eines Haftungsbescheids steht nach § 191 Abs. 1 AO im Ermessen der Behörde. Die behördliche Entscheidung ist nach § 114 Satz 1 VwGO vom Gericht lediglich darauf zu überprüfen, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist.

29

Wegen dieser (eingeschränkten) Befugnis und der Verpflichtung des Gerichts zur Überprüfung behördlicher Ermessensentscheidungen, die dem Gericht keinen Raum für eigene Ermessenserwägungen lässt, muss die Ermessensentscheidung der Verwaltung im Haftungsbescheid, spätestens aber in der Widerspruchsentscheidung begründet werden, andernfalls ist sie im Regelfall fehlerhaft, weil davon auszugehen ist, dass die Behörde ihr Ermessen nicht sachgerecht ausgeübt hat. Dabei müssen die bei der Ausübung des Verwaltungsermessens angestellten Erwägungen – die Abwägung des Für und Wider der Inanspruchnahme des Haftungsschuldners – aus der Entscheidung erkennbar sein.Danach muss die Behörde grundsätzlich zum Ausdruck bringen, warum sie den Haftungsschuldner anstatt des Abgabeschuldners oder anstelle einer anderen, ebenfalls für die Haftung in Betracht kommenden Person in Anspruch nimmt (BFH, Urteil vom 22. September 1992 - VII R 73-74/91, VII R 73/91, VII R 7VII R 74/91 – Juris Rn. 39, 40).Von einer Begründung der Ermessensentscheidung im Bescheid kann allerdings abgesehen werden, soweit dem Betroffenen die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne schriftliche Begründung für ihn ohne Weiteres erkennbar war (BFH, Urteil vom 23. Oktober 1985 – I R 248/81 – Juris Rn. 29). Auch in diesen Fällen ist es jedoch notwendig, dass erkennbar ist, dass sich die Behörde des Umstands bewusst war, dass sie mit der Heranziehung des Haftungsschuldners eine Ermessensentscheidung gemäß § 191 Abs. 1 AO zu treffen hatte (Intemann in: Pahlke/König, AO, 2. Auflage 2009, § 191 Rn. 39; BFH, Urteil vom 13. Juni 1997 – VII R 96/96 – Juris Rn. 14).

30

Vorliegend fehlt es an jeglicher Ermessensbetätigung des Beklagten. Weder die Bescheide des Beklagten noch der vorgelegte Verwaltungsvorgang lassen erkennen, dass sich der Beklagte im Klaren darüber gewesen ist, dass die Entscheidung über den Erlass des Haftungsbescheids im behördlichen Ermessen steht und insoweit sowohl eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen ist, ob ein Haftungsschuldner überhaupt in Anspruch genommen werden soll (Entschließungsermessen), als auch eine Auswahlentscheidung zu treffen ist, welchen von mehreren Haftenden sie in Anspruch nehmen will (Auswahlermessen). Im Widerspruchsbescheid, der den Gebührenbescheid vom 20. Juli 2012 in einen Haftungsbescheid abgeändert hat, wird weder dargestellt, dass die Inanspruchnahme des Klägers auf einer behördlichen Ermessenbetätigung beruht, noch dass ein Haftender nach § 191 AO mittels Haftungsbescheids in Anspruch genommen werdenkann. Die Norm bzw. deren Inhalt haben keinen Eingang in den Bescheid gefunden. Das gilt auch für den Verwaltungsvorgang des Beklagten. Soweit der Beklagte eine Ermessenausübung darin erkennen will, dass im Verwaltungsvorgang (S. 6 und 7) Unterlagen enthalten sind, auf denen die Rechtsfigur der Kommanditgesellschaft und die Haftungsverhältnisse näher erläutert werden, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen. Dem Verwaltungsvorgang lässt sich insoweit lediglich entnehmen, dass sich der Beklagte über die Haftungsverhältnisse bei einer Kommanditgesellschaft informiert hat. Er gibt aber nichts dafür her, dass sich der Beklagte darüber bewusst war, dass die Heranziehung des Klägers einer Ermessensentscheidung bedarf und dass er eine solche getroffen hat.

31

Soweit der Beklagte unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Januar 2011 (OVG 9 N 45.09, Juris) geltend macht, es sei nicht ermessenfehlerhaft, wenn der Abgabengläubiger die Befriedigung seiner offenen Forderungen unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit zu erreichen suche, ist dies zwar zutreffend, ändert vorliegend jedoch nichts an der ermessensfehlerhaften Inanspruchnahme des Klägers als Haftungsschuldner. Der Ermessensfehler des Beklagten besteht nicht darin, dass die Inanspruchnahme des Klägers auf sachlich fehlerhaften Kriterien beruhte, sondern darin, dass sich der Beklagte nicht darüber im Klaren war, dass mit der Heranziehung des Haftungsschuldners eine Ermessensentscheidung gemäß § 191 Abs. 1 AO zu treffen hatte und infolgedessen gar kein Ermessen ausgeübt hatte.

32

Eine Heilung des Ermessensfehlers im gerichtlichen Verfahren scheidet aus. Zwar kann die Verwaltungsbehörde gemäß § 114 Satz 2 VwGO ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des angefochtenen Verwaltungsakts auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Diese Vorschrift betrifft jedoch nur den Fall, dass die Behörde überhaupt Ermessenserwägungen angestellt hat. Der Fall des Ermessensnichtgebrauchs ist davon nicht erfasst (BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1998 – BVerwG 1 C 17.97 – BVerwGE 106, 353 [363 f]). Eine Heilungsmöglichkeit des Ermessensausfalls besteht hier daher nicht.

33

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch die Kommanditisten als Haftungsschuldner in Betracht kommen und insoweit das Auswahlermessen auszuüben ist.

34

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und die betroffene Person dies unverzüglich verlangt.

(3) Ein schriftlich oder elektronisch erlassener Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen. Ferner muss er die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten; dies gilt nicht für einen Verwaltungsakt, der formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird. Ist für einen Verwaltungsakt durch Gesetz eine Schriftform angeordnet, so muss bei einem elektronischen Verwaltungsakt auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Falle des § 87a Absatz 4 Satz 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Finanzbehörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.

(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.

(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.

(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,

1.
soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann,
2.
soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt ist oder die Steuer erlassen worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

(1) Auf die Anordnung der Zwangsverwaltung finden die Vorschriften über die Anordnung der Zwangsversteigerung entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 147 bis 151 ein anderes ergibt.

(2) Von der Anordnung sind nach dem Eingang der im § 19 Abs. 2 bezeichneten Mitteilungen des Grundbuchamts die Beteiligten zu benachrichtigen.

(1) Der Verwalter wird von dem Gericht bestellt.

(2) Das Gericht hat dem Verwalter durch einen Gerichtsvollzieher oder durch einen sonstigen Beamten das Grundstück zu übergeben oder ihm die Ermächtigung zu erteilen, sich selbst den Besitz zu verschaffen.

(1) Der Verwalter hat das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsmäßig zu benutzen; er hat die Ansprüche, auf welche sich die Beschlagnahme erstreckt, geltend zu machen und die für die Verwaltung entbehrlichen Nutzungen in Geld umzusetzen.

(2) Ist das Grundstück vor der Beschlagnahme einem Mieter oder Pächter überlassen, so ist der Miet- oder Pachtvertrag auch dem Verwalter gegenüber wirksam.

(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.

(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.

(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.

(1) Aus den Nutzungen des Grundstücks sind die Ausgaben der Verwaltung sowie die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme derjenigen, welche durch die Anordnung des Verfahrens oder den Beitritt eines Gläubigers entstehen, vorweg zu bestreiten.

(2) Die Überschüsse werden auf die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Ansprüche verteilt. Hierbei werden in der zweiten, dritten und vierten Rangklasse jedoch nur Ansprüche auf laufende wiederkehrende Leistungen, einschließlich der Rentenleistungen, sowie auf diejenigen Beträge berücksichtigt, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind. Abzahlungsbeträge auf eine unverzinsliche Schuld sind wie laufende wiederkehrende Leistungen zu berücksichtigen, soweit sie fünf vom Hundert des ursprünglichen Schuldbetrages nicht übersteigen.

(3) Hat der eine Zwangsverwaltung betreibende Gläubiger für Instandsetzungs-, Ergänzungs- oder Umbauarbeiten an Gebäuden Vorschüsse gewährt, so sind diese zum Satz von einhalb vom Hundert über dem Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank (SFR-Zinssatz) zu verzinsen. Die Zinsen genießen bei der Zwangsverwaltung und der Zwangsversteigerung dasselbe Vorrecht wie die Vorschüsse selbst.

(4) Hat der Zwangsverwalter oder, wenn der Schuldner zum Verwalter bestellt ist, der Schuldner mit Zustimmung der Aufsichtsperson Düngemittel, Saatgut oder Futtermittel angeschafft, die im Rahmen der bisherigen Wirtschaftsweise zur ordnungsmäßigen Aufrechterhaltung des Betriebs benötigt werden, so haben Ansprüche aus diesen Lieferungen den in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Rang. Das gleiche gilt von Krediten, die zur Bezahlung dieser Lieferungen in der für derartige Geschäfte üblichen Weise aufgenommen sind.

(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.

(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.

(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.

(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,

1.
soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann,
2.
soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt ist oder die Steuer erlassen worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.

(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.

(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.

(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,

1.
soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann,
2.
soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt ist oder die Steuer erlassen worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.