Verwaltungsgericht Greifswald Beschluss, 02. Mai 2017 - 7 B 865/17 HGW

published on 02/05/2017 00:00
Verwaltungsgericht Greifswald Beschluss, 02. Mai 2017 - 7 B 865/17 HGW
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Gegenstandswert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der E.-M.-A.-Universität G. beschäftigt. Er bewirbt sich um das Amt eines zentralen Gleichstellungsbeauftragten bei der Universität A-Stadt. Einen entsprechenden Wahlvorschlag lehnte der Wahlvorstand für die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten mit Schreiben vom 31.03.2017 unter Hinweis auf die nach § 21 Abs. 2 Satz 4 GlG M-V auf weibliche Beschäftigte begrenzte Wählbarkeit ab.

2

Den Widerspruch des Antragstellers gegen die Entscheidung des Wahlvorstandes wies dieser mit Schreiben vom 21.04.2017 zurück.

3

Der Antragsteller hat am 26.04.2017 Klage gegen die Entscheidung des Wahlvorstandes erhoben, die unter dem Az.: 7 A 894/17 HGW geführt wird.

4

Bereits zuvor, mit Schreiben vom 21.04.2017, hat der Antragsteller um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Er meint, die Beschränkung der Wählbarkeit auf weibliche Beschäftigte für die Wahl zur Gleichstellungsbeauftragten gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4 GlG M-V verstoße gegen seinen aus Art. 33 Abs. 2 GG resultierenden Bewerbungsverfahrensanspruch, der es verbiete, ihn als männlichen Bewerber und damit aus leistungsfremden Gründen von der Wahl für das öffentliche Amt auszuschließen. Daneben verstoße die Regelung auch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 3 i. V. m. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG. Ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache sei ihm nicht zuzumuten.

5

Der Antragsteller beantragt (sinngemäß),

6

die Beteiligte im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, die Durchführung der Wahl zum/zur Gleichstellungsbeauftragten bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine Rechtsmittel gegen die Entscheidung seiner Nichtwählbarkeit zum Amt der/des Gleichstellungsbeauftragten bei der Beteiligten zu unterlassen, ohne ihn zur Wahl zuzulassen.

7

Die Beteiligte hat bis zum Ablauf der ihr vom Gericht gesetzten Frist keinen Antrag gestellt und sich auch sonst nicht zum Verfahren geäußert.

8

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Az.: 7 B 865/17 HGW und 7 A 894/17 HGW ergänzend Bezug genommen.

II.

9

Über den vorliegenden Antrag war gemäß § 21 Abs. 5 Satz 2 GlG M-V i. V. m. § 87 Abs. 1 Nr. 3 PersVG M-V im Beschlussverfahren (§ 87 Abs. 2 PersVG M-V, § 80 ArbGG) durch die gemäß § 88 PersVG M-V bei dem Verwaltungsgericht Greifswald eingerichtete Fachkammer bzw. deren Vorsitzenden zu entscheiden. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, in welcher Gerichtsbarkeit und in welcher Verfahrensart Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern im Allgemeinen und solche über die Wahlberechtigung und Wählbarkeit der Beschäftigten für die Wahl zur Gleichstellungsbeauftragten im Besonderen zu entscheiden sind, enthält das Gleichstellungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern nicht. Bei Anwendung der Rechtswegregelungen der einzelnen Verfahrensordnungen, spräche wegen der Beschränkung des Geltungsbereichs des Gleichstellungsgesetzes auf den Bereich der öffentlichen Verwaltungen im weiteren Sinne (§ 1 Abs. 1 und 2 GlG M-V) alles für eine Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges nach § 40 Abs. 1 VwGO und daraus folgend die Anwendbarkeit der entsprechenden Verfahrensarten der VwGO (vgl. dazu auch OVG Münster, Beschluss vom 14.12.2007 – 1 B 1839/07 -, juris, Rdn. 43 zum Bundesgleichstellungsgesetz – BGleiG -). Allerdings bestimmt § 21 Abs. 5 Satz 2 GlG M-V für die Wahlen zur Gleichstellungsbeauftragten ausdrücklich die entsprechende Anwendung des Personalvertretungsgesetzes und damit auch dessen Regelungen in Bezug auf Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Wahlen, wozu neben der Wahlanfechtung nach § 18 PersVG M-V insbesondere auch Rechtstreitigkeiten über Wahlberechtigung und Wählbarkeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 PersVG M-V zählen. Darüber hinaus verweist das Gleichstellungsgesetz auch an anderer Stelle auf die Anwendbarkeit von Regelungen des Personalvertretungsgesetzes (§ 3 Nr. 11, § 19 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 7 GlG M-V). Schließlich erscheint die Anwendung der Vorschriften des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens auf Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz auch sachgerecht, weil das Amt der Gleichstellungsbeauftragten hinsichtlich seiner Rechtsstellung, seiner Aufgaben und der Art und Weise seiner Beteiligung an den Entscheidungsprozessen in der jeweiligen Dienststelle mit dem Personalvertretungsrecht verwandt ist. Beide Bereiche betreffen sog. Innenrecht, die Gleichstellungsbeauftragten sind wie die Personalvertretungen Organe der Dienststellen (vgl. § 19 Abs. 1 GlG M-V), die im Rahmen ihrer Befugnisse über die Einhaltung der zum Schutz der Beschäftigten geltenden gesetzlichen Vorschriften zu wachen haben.

10

Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung liegen nicht vor. Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sind im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren gemäß § 87 Abs. 2 PersVG M-V i.V.m. § 85 Abs. 2 Satz 1 ArbGG statthaft. Ihre Zulässigkeit setzt die Geltendmachung der Verletzung eigener Rechte bzw. Ansprüche durch den Antragsteller voraus. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren hat dann Erfolg, wenn der Antragsteller das Vorliegen eines Rechtsverhältnisses bzw. eines Anspruchs glaubhaft macht, dessen Regelung bzw. Sicherung den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlich macht. Der Erlass der einstweiligen Verfügung erfordert mithin das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs sowie eines Verfügungsgrundes (Eilinteresse).

11

Das Begehren des Antragstellers ist nach dem Wortlaut seines Antrages darauf gerichtet, der Beteiligten die Durchführung der für den Zeitraum vom 08. bis 10.05.2017 geplanten Wahl der Gleichstellungsbeauftragten für den Fall vorläufig zu untersagen, dass sie nicht bereit ist, auch den Antragsteller zu dieser Wahl zuzulassen. Ziel des Antragstellers ist es demnach, entweder zu der Wahl als Bewerber zugelassen zu werden oder, für den Fall, dass die Beteiligte dies verweigert, die Wahl ohne seine Beteiligung einstweilen zu verhindern. Beides kann der Antragsteller im vorliegenden Verfahren indes nicht erreichen.

12

Der Antragsteller ist nach den Regelungen in §§ 18 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 2 GlG M-V als männlicher Beschäftigter der Dienststelle für die Wahl zur Gleichstellungsbeauftragten weder wahlberechtigt noch wählbar. Die Vorschriften beschränken das aktive und passive Wahlrecht jeweils auf weibliche Beschäftigte. Wegen ihres insoweit eindeutigen Wortlautes können die Vorschriften – ihre sonst gegebene Verfassungswidrigkeit unterstellt – auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass auch männliche Beschäftigte das Wahlrecht besitzen. Schließlich stünde dem Antragsteller auch im Falle einer Nichtigkeitserklärung der Vorschriften im Ergebnis eines Vorlageverfahrens nach Art. 100 Abs. 1 GG noch nicht automatisch das begehrte Wahlrecht zu. In diesem Fall gäbe es überhaupt keine Rechtsvorschrift, die den Kreis der aktiv und passiv Wahlberechtigten für die Wahl zur Gleichstellungsbeauftragten bestimmen würde, und aus der der Antragsteller sein Wahlrecht herleiten könnte. Schließlich folgt ein Anspruch des Antragstellers auf Teilnahme an der Wahl auch nicht aus dem Grundsatz der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG. Bei der Funktion der Gleichstellungsbeauftragten im Gleichstellungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern handelt es sich um eine von den weiblichen Beschäftigten gewählte Interessenvertretung, für die das Gesetz keine besondere Qualifikation fordert, und für die der Grundsatz der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG keine Anwendung findet.

13

Mangels eines Anspruchs auf Teilnahme an der Wahl kann der Antragsteller nur geltend machen, dass sein gesetzlicher Ausschluss von der Wählbarkeit bei Durchführung der Wahl vor einer Feststellung der Verfassungswidrigkeit der ihn ausschließenden Vorschriften ihn in seinem Recht auf Gleichbehandlung nach Art 3 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 GG verletzen würde und es für ihn unzumutbar wäre, wenn die Wahl ohne seine Beteiligung stattfinden würde und er den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abwarten müsste. Eine darauf gestützte Regelungsanordnung, die Wahl bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu unterlassen, setzt zum einen voraus, dass das Gericht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die betreffenden Rechtsnormen in einem nachfolgenden Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG aller Voraussicht nach als verfassungswidrig und nichtig erweisen werden, das Gericht deshalb gemäß Art. 100 Abs. 1 GG verpflichtet ist, die Sache entweder im einstweiligen Rechtsschutzverfahren selbst oder in einem bereits anhängigen Hauptsacheverfahren vorzulegen und es bei dieser Annahme für den Antragsteller unzumutbar erscheint, das Ergebnis des (Vorlage-) Hauptsacheverfahrens abzuwarten.

14

Beide Voraussetzungen liegen nach überschlägiger Prüfung nicht vor.

15

Es kann im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens bereits nicht festgestellt werden, dass sich die Vorschriften der §§ 18 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 2 GlG M-V, die das aktive und passive Wahlrecht für die Wahl zur Gleichstellungsbeauftragten auf weibliche Beschäftigte der Dienststelle beschränken, in einem verfassungsgerichtlichen Vorlageverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG aller Voraussicht nach als verfassungswidrig und nichtig erweisen werden. Immerhin ist die Verfassungsmäßigkeit solcher Regelungen in der Vergangenheit in der Rechtsprechung bejaht worden, worauf der Antragsteller selbst verweist. Ob diese Ansicht wegen des Ziels des Gleichstellungsgesetzes, die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Landesverwaltung zu verwirklichen und bestehende Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts zu beseitigen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GlG M-V) und der damit verbundenen Ausweitung der Befugnisse der Gleichstellungsbeauftragten (§ 18 Abs. 1 GlG M-V) oder wegen veränderter gesellschaftlicher Verhältnisse allgemein und betrieblicher Verhältnisse im Besonderen nicht mehr vertretbar erscheint und die Ungleichbehandlung weiblicher und männlicher Beschäftigter hinsichtlich ihres aktiven und passiven Wahlrechts für die Wahl zur Gleichstellungsbeauftragten keine sachliche Rechtfertigung mehr erfährt, kann im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens auch nicht „vorläufig“ geklärt werden. Die Entscheidung über diese Frage muss einem nachfolgenden Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

16

Darüber hinaus erscheint es bei Abwägung des privaten Interesses des Antragstellers mit dem öffentlichen Interesse an der Durchführung der Wahl für den Antragsteller auch zumutbar, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Wird der Eilantrag abgelehnt und erweisen sich die gesetzlichen Regelungen über das aktive und passive Wahlrecht in §§ §§ 18 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 2 GlG M-V später im Ergebnis als verfassungswidrig und werden für nichtig erklärt, so wird dem Antragsteller zugemutet, bis zu einer Neuregelung der Vorschriften über das aktive und passive Wahlrecht im Gleichstellungsgesetz vom Wahlrecht ausgeschlossen zu sein. Würde dem Unterlassungsbegehren im Wege der einstweiligen Verfügung hingegen stattgegeben und die Vorschriften über das Wahlrecht später für verfassungsgemäß erklärt werden, so würde der Antragsteller gleichwohl faktisch von der Ausübung eines aktiven und passiven Wahlrechts ausgeschlossen sein, weil keine Wahl stattfinden würde. Gleichzeitig würden in der Dienststelle der Beteiligten die Erfüllung der im Gleichstellungsgesetz festgelegten Ziele (§ 1 GlG M-V) mangels Besetzung des Amtes spätestens zum 31.05.2017 (§ 21 Abs. 5 Satz 2 GlG M-V i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 3 PersVG M-V) ernsthaft gefährdet. Dies wäre selbst mit Blick darauf nicht hinnehmbar, dass vor dem Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern für den 20. Juli 2017 die mündliche Verhandlung in einem Verfahren über eine Individualverfassungsbeschwerde gegen § 18 Abs. 1 Satz 1 GlG M-V anberaumt (LVerfG 7/16) ist und damit u. U. bereits in wenigen Monaten eine Entscheidung eines Verfassungsgerichts über die Gültigkeit der Regelung über das aktive und passive Wahlrecht vorliegt. Wegen des überwiegenden öffentlichen Interesses an einer kontinuierlichen Aufgabenerfüllung im Rahmen der Zielstellung des Gleichstellungsgesetzes ist es deshalb für den Antragsteller zumutbar, zunächst die Durchführung der Wahl abzuwarten und diese ggf. nach § 21 Abs. 5 Satz 2 GlG M-V i. V. m. § 18 Abs. 1 PersVG M-V anzufechten.

17

Die Entscheidung über den Gegenstandswert folgt aus § 33 Abs. 1 RVG, § 52 Abs. 2 VwGO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

11 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 02/05/2017 00:00

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Gegenstandswert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller ist als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der E.-M.-A.-Universität G. beschäftigt. Er bewirbt sich um da
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 02/05/2017 00:00

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Gegenstandswert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller ist als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der E.-M.-A.-Universität G. beschäftigt. Er bewirbt sich um da
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Beschlußverfahren findet in den in § 2a bezeichneten Fällen Anwendung.

(2) Für das Beschlussverfahren des ersten Rechtszugs gelten die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften entsprechend, soweit sich aus den §§ 81 bis 84 nichts anderes ergibt. Der Vorsitzende kann ein Güteverfahren ansetzen; die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften über das Güteverfahren gelten entsprechend.

(3) § 48 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar; § 62 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt und in den Fällen des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht erfolgt.

(2) Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidungen durch Beschluß der Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 der Zivilprozeßordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.