Verwaltungsgericht Greifswald Beschluss, 28. Nov. 2017 - 6 B 2336/17 As HGW
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
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Der am 8. November 2017 bei Gericht gestellte Antrag,
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die aufschiebende Wirkung der Klage 6 A 2335/17 As HGW gegen die Abschiebungsanordnung unter Ziff. 3 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 26. Oktober 2017 anzuordnen,
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zu dessen Entscheidung die Einzelrichterin gemäß § 76 Abs. 4 S. 1 Asylgesetz (AsylG) berufen ist, hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, aber unbegründet.
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Der Antrag ist zulässig. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, da der in der Hauptsache erhobenen Klage nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Auch hat der Antragsteller den Eilantrag innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des angegriffenen Bescheides der Antragsgegnerin vom 26. Oktober 2017, ausgehändigt am 1. November 2017, am 8. November 2017 und damit fristgerecht im Sinne von § 36 Abs. 3 S. 1 AsylG gestellt.
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Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die im summarischen Eilverfahren gebotene Abwägung des öffentlichen Interesses der Antragsgegnerin an der sofortigen Voll-ziehung mit dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. Die Antragsgegnerin hat den Asylantrag des Antragstellers zu Recht als unzulässig abgelehnt, weil die Republik Bulgarien für dessen Prüfung zuständig ist. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr.604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-nationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 31) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In einem solchen Fall prüft die Antragsgegnerin den Asylantrag nicht in der Sache, sondern ordnet gemäß § 34a Abs. 1 S. 1 Alt. 2 AsylG die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Republik Bulgarien hat dem fristgerecht gestellten Übernahmeersuchen der Antragsgegnerin gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO entsprochen. Die Republik Bulgarien ist damit der allein zuständige Mitgliedstaat nach der Dublin III-VO und verpflichtet, den Antragsteller (wieder) aufzunehmen.
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Es liegen auch keine Gründe vor, die trotz der genannten Zuständigkeit der Republik Bulgariens eine Verpflichtung der Antragsgegnerin begründen könnten, vom Selbsteintritts-recht nach Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO Gebrauch zu machen oder es ausschließen würden, den Antragsteller in die Republik Bulgarien abzuschieben. Ein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO durch die Bundesrepublik Deutschland besteht ohnehin nicht. Die Dublin-Verordnungen sehen ein nach objektiven Kriterien ausgerichtetes Verfahren der Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten vor. Sie sind im Grundsatz nicht darauf ausgerichtet, Ansprüche von Asylbewerbern gegen einen Mitgliedstaat auf Durchführung eines Asylverfahrens durch ihn zu begründen. Ausnahmen bestehen allenfalls bei einzel-nen, eindeutig subjektiv-rechtlich ausgestalteten Zuständigkeitstatbeständen (vgl. etwa Art. 9 Dublin III-VO zugunsten von Familienangehörigen). Die Zuständigkeitsvorschriften der Dublin III-VO begründen – wie die der bisherigen Dublin II-VO – zum Zwecke der sachgerechten Verteilung der Asylbewerber vor allem subjektive Rechte der Mitgliedstaaten untereinander. Die Unmöglichkeit der Überstellung eines Asylbewerbers an einen bestimmten Staat hindert daher nur die Überstellung dorthin; sie begründet kein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts gegenüber der Antragsgegnerin (vgl. EuGH, Urt. v. 14. November 2013 – C 4/11, juris-Rn. 37; Schlussanträge des GA Jääskinnen v. 18. April 2013 – C 4/11, juris-Rn. 57 f).
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Die Antragsgegnerin ist aber auch nicht – unabhängig von der Frage der Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO zugunsten des Antragstellers – nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO gehindert, diesen in die Republik Bulgarien zu überstellen, weil es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta) mit sich bringen. Die Voraussetzungen, unter denen das nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urt. v. 21. Dezember 2011 – C-411/10 et al., juris-Rn. 83 ff., 99; EGMR, Urt. v. 21. Januar 2011 – 30696/09, NVwZ 2011, S. 413) der Fall wäre, liegen nicht vor. Systemische Mängel in diesem Sine können erst angenommen werden, wenn Grundrechtsverletzungen einer Art. 4 EU-GR-Charta bzw. Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) entsprechenden Gravität nicht nur in Einzelfällen, sondern strukturell bedingt, eben systemisch vorliegen.
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Nach dem Konzept der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, Urt. v. 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93 u. a.) und dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, Urt. v. 21. Dezember 2011 – C-411/10) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) steht. Diese Vermutung ist jedoch nicht unwiderleglich. Den nationalen Gerichten obliegt im Einzelfall die Prüfung, ob ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesem Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber implizieren (vgl. EuGH, Urt. v. 21. Dezember 2011 – a. a. O. Rn. 86). Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. An die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber aufgrund größerer Funktionsstörungen in dem zuständigen Mitgliedstaat regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19. März 2014 – 10 B 6.14 – juris Rn. 5 f. m. w. N.). Bei einer zusammenfassenden, qualifizierten – nicht rein quantitativen – Würdigung aller Umstände, die für das Vorliegen solcher Mängel sprechen, muss diesen ein größeres Gewicht als den dagegen sprechenden Tatsachen zukommen, d. h. es müssen hinreichend gesicherte Erkenntnisse dazu vorliegen, dass es immer wieder zu den genannten Grundrechtsverletzungen kommt (vgl. VGH BW, Urt. v. 16. April 2014 – A 11 S 1721/13).
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Dies zugrunde gelegt, besteht im Einklang mit der überwiegenden Rechtsprechung (siehe zuletzt etwa VG München, Urt. v. 6. Oktober 2017 – M 1 K 16.51259; VG Augsburg, Urt. v. 21. August 2017 – Au 6 K 17.50167) keinerlei Anlass zur Annahme, dass der Antragsteller in Bulgarien aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Zwar sind die Lebensbedingungen selbst für Personen mit zuerkannter Flüchtlingseigenschaft in Bulgarien prekär. Weder ist aber eine Verletzung der in Art. 26 ff. der Richtlinie 2011/95/EU vorgesehenen Gleichbehandlungsgebote erkennbar, noch herrschen in Bulgarien derart handgreiflich eklatante Missstände, die die Annahme rechtfertigen, anerkannte Flüchtlinge würden einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt und dem Antragsteller müsste unabweisbar Schutz gewährt werden. Eine solche Behandlung muss vielmehr ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK zu gelten. Art. 3 EMRK verpflichtet die Konventionsstaaten nicht etwa dazu, Schutzberechtigte finanziell zu unterstützen, um ihnen einen gewissen Lebensstandard einschließlich bestimmter Standards medizinischer Versorgung zu ermöglichen. Generell reicht die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem ausweisenden Vertragsstaat, nicht aus, die Schwelle der unmenschlichen Behandlung, wie sie von Art. 3 EMRK verboten wird, zu überschreiten (EGMR, B.v. 2.4.2013 – 27725/10 – juris). Dieses Mindestmaß an Schwere erreichen die Verhältnisse, denen Schutzsuchende und anerkannte Flüchtlinge in Bulgarien ausgesetzt sind, unter Berücksichtigung neuerer allgemein zugänglicher Erkenntnismittel nicht:
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Soweit der UNHCR in seinem Bericht (UNHCR-Observations on the current situation of asylum in Bulgaria, Stand: April 2014) von schweren wirtschaftlichen Situationen und teilweise strukturellen Hindernissen berichtete, ist dabei nicht von einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung auszugehen. Pro Asyl berichtete etwa hinsichtlich des Zugangs zum Gesundheitssystem von „schwerwiegenden Hürden“ (Pro Asyl, „Erniedrigt, misshandelt und schutzlos: Flüchtlinge in Bulgarien“, Stand: April 2015, im Internet abrufbar). Im Umkehrschluss bedeutete dies aber auch, dass anerkannte Flüchtlinge Krankenversicherungsschutz und damit Zugang zur bulgarischen Gesundheitsversorgung – wie bulgarische Staatsangehörige auch – genießen oder zumindest erlangen können. Insgesamt ist die Qualität der medizinischen Versorgung in Bulgarien im Vergleich zu Deutschland sehr eingeschränkt, im Allgemeinen sind aber Erkrankungen behandelbar und die erforderlichen Medikamente erhältlich (VG Augsburg, Urt. v. 28. April 2015 – Au 2 K 15.30058, juris-Rn. 23, bestätigt durch BayVGH, Beschl. v. 17. Juni 2015 – 21 ZB 15.30126).
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Die die in der Vergangenheit festgestellten Mängel in Bezug auf das Prüfverfahren und die Entscheidungen über die Gewährung internationalen Schutzes sind zwar nicht gänzlich ausgeräumt; allerdings sind weitgehende positive Veränderungen erkennbar, die der Annahme durchgreifender Mängel des bulgarischen Asylsystems entgegenstehen (vgl. VG München, Beschl. v. 24. März 2017 – M 6 S 16.50886, juris-Rn. 37 m.w.N.).
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Auch die Aufnahmebedingungen sind verbessert. So führt AIDA (Asylum Information Database, Country Report: Bulgaria, Update 2016, abrufbar unter http://www.asylumineurope.org/reports/country/bulgaria) aus, mittellose Asylsuchende würden mit Vorrang den Aufnahmezentren zugewiesen und eine etwaige besondere Schutzbedürftigkeit ermittelt, eine Registrierungskarte werde ausgestellt und sei die Grundvoraussetzung für den Zugang zu allen Rechten wie dem Verbleib im Staatsgebiet, dem Zugang zu Versorgung und sozialer Hilfe (zu gleichen Bedingungen wie bulgarische Staatsangehörige) sowie Krankenversicherung, Krankenversorgung, psychologischer Hilfe und Ausbildung (AIDA a.a.O., S. 43), wobei die Rechte für Personen im Dublin-Verfahren eingeschränkt seien, was seit der Rechtsänderung im Jahr 2015 auch für Zweitantragsteller gelte (ebenda S. 43). Seit dem Jahr 2016 werde nach früheren Unregelmäßigkeiten nun Nahrung drei Mal am Tag und im Zentrum Ovcha Kupel in Sofia zwei Mal am Tag bereitgestellt (ebenda S. 47). Die Bargeldausstattung werde als unzureichend betrachtet, um außerhalb der Aufnahmezentren zu leben; Asylsuchende mit dem Wunsch, außerhalb dieser Zentren zu leben, müssten erklären, über genügend Mittel zur Selbstversorgung zu verfügen und damit auf diese Geldzahlung zu verzichten (ebenda S. 44). Die materiellen Bedingungen dürften von Gesetzes wegen nicht reduziert und nur dann entzogen werden, wenn z.B. der Asylsuchende untergetaucht sei (ebenda S. 45, 49 zur Gesundheitsfürsorge). Die staatliche Flüchtlingsagentur (State Agency for Refugees – SAR) bemängele, dass dies auch auf im Dublin-System überstellte Personen Anwendung finde (ebenda S. 45). Der Rechtsweg stehe gegen verweigerte Unterstützung offen (ebenda S. 45). Medizinische Betreuung sei das Jahr 2016 hindurch in unterschiedlichem Umfang in allen Aufnahmezentren zur Verfügung gestanden (ebenda S. 47) und werde nach gleichen Regeln wie für Staatsangehörige selbst gewährleistet; ebenso träfen sie auf dieselben Mängel an Ausrüstung und Geldmitteln im Gesundheitssystem (ebenda S. 49). Auch für die Dauer eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen eine ablehnende Entscheidung könnten Asylsuchende noch in den Aufnahmezentren bleiben (ebenda S. 47). Zum 10. Januar 2017 habe SAR eine Auslastung von 76 % in den Aufnahmezentren mitgeteilt gegenüber 110 % noch Ende September 2016 (ebenda S. 48, 11).
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Für im Dublin-System überstellte Personen sei neuerdings ein Anspruch auf Wiedereröffnung des Verfahrens ungeachtet der nationalen 6-Monatsfrist hierfür gegeben, gleichwohl würden sie häufig mit der Verfahrenseinstellung in Abwesenheit konfrontiert; der Anspruch auf Wiedereröffnung sei wegen der nur geringen Zahl zurückgeführter Personen noch nicht eingerichtet (ebenda S. 11, 29; im Jahr 2016 seien gegenüber 10.377 Rückübernahmeersuchen nur 624 Personen rücküberstellt worden, S. 25, 28). Ist das Asylgesuch in Bulgarien noch anhängig oder in Abwesenheit beendet, wird eine rücküberstellte Person in ein Aufnahmezentrum verbracht; war das Asylverfahren bereits vor dem Verlassen Bulgariens abgeschlossen, wird die Person einem Einwanderungszentrum überstellt (ebenda S. 29). Ein allgemeines Asylfolgeverfahren sei nun eingerichtet (ebenda S. 11).
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Daher steht nach den vorliegenden Erkenntnismaterialien und den diese auswertenden Gerichtsentscheidungen zur Überzeugung des Gerichts somit fest, dass das Asylsystem und das Asylbewerberaufnahmesystem in Bulgarien zwar teilweise noch defizitär sind, es sich jedoch angesichts der rechtlichen Verbesserungen seit der Rechtsänderung 2015 und der erkennbaren Fortschritte sowie der derzeit deutlich gesunkenen Auslastung der kapazitätsmäßig ausgebauten Aufnahmezentren zum derzeitigen entscheidungserheblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 AsylG) nicht um Mängel systemischer Art und Schwere handelt (wie hier VG Augsburg, Urt. v. 21. August 2017 – Au 6 K 17.50167; OVG NRW, Urt. v. 19. Mai 2017 – 11 A 52/17.A, juris-Rn. 43 ff.; OVG Saarland, Urt. v. 10. Januar 2017 – 2 A 330/16, juris-Rn. 30 ff.; VG München, Beschl. v. 24. März 2017 – M 6 S 16.50886, juris-Rn. 44).
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An dieser Einschätzung ändert auch die geltend gemachte sexuelle Orientierung des Antragstellers nichts. Homosexualität wurde in Bulgarien seit Aufnahme der Verhandlungen zur EU-Erweiterung legalisiert und erhielt einen gewissen Schutz vor Diskriminierung. Diese Änderungen stellen eine Angleichung an die rechtliche Situation in der Europäischen Union dar. Seit 2003 besteht auf gesetzlicher Ebene ein Antidiskriminierungsgesetz, das eine Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung in den Bereichen Beschäftigung, Bildung, Eigentum, Gesundheitswesen, sowie Zugang zu Waren und Dienstleistungen verbietet. Das Gesetz erging als Umsetzung der Antidiskriminierungsvorschriften der Europäischen Union. Während der Gay Pride Paraden 2009, 2010 und 2011 wurden keine Beanstandungen gemeldet. (vgl. Wikipedia, „Homosexualität in Bulgarien“, abrufbar unter https://de.wikipedia.org/wiki/Homosexualit%C3%A4t_in_Bulgarien). Im Übrigen hat der Antragsteller im Rahmen seiner Anhörung zwar hinsichtlich der Fluchtgründe aus dem Irak insbesondere auf seine sexuelle Orientierung hingewiesen, nicht jedoch geltend gemacht, in Bulgarien gerade deshalb schlecht behandelt worden zu sein.
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Im Übrigen nimmt das Gericht auf die Begründung der Antragsgegnerin zur Ablehnung etwaiger Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthaltG) Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylG).
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Auch gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung nach §§ 34a, 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG bestehen keine Bedenken. § 34a Abs. 1 S. 1 Alt. 2 AsylG legt fest, dass das Bundesamt in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG die Abschiebung in den zuständigen Staat anordnet, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies hat das Bundesamt zutreffend umgesetzt.
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Schließlich lässt auch die Befristungsentscheidung keine Rechtsfehler erkennen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).
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Annotations
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
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bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat in folgenden Fällen keine aufschiebende Wirkung:
- 1.
bei Widerruf oder Rücknahme wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2, - 2.
bei Widerruf oder Rücknahme, weil das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.
(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.
(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.
(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.
(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.
(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.
(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.
(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn
- 1.
ein anderer Staat - a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder - b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
- 2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat, - 3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird, - 4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder - 5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.
(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.
(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.
(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.