Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Okt. 2017 - M 1 K 16.51259

published on 06.10.2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Okt. 2017 - M 1 K 16.51259
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Gericht

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Tenor

I.Die Klage wird abgewiesen.

II.Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am … geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Er reiste ohne Visum mit dem Flugzeug zum Flughafen München, wo er von Polizeivollzugsbehörden aufgegriffen wurde. Dort stellte er am … November 2016 einen Asylantrag.

In einer Erstbefragung durch Mitarbeiter des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am … November 2016 erklärte der Kläger u.a., er sei im Mai aus dem Iran geflüchtet und habe auf seiner Reise über die Türkei nach Deutschland vor ca. drei Monaten in Bulgarien einen Asylantrag gestellt. Dort habe er sich über drei Monate lang in einem Asylcamp aufgehalten. Er wolle dorthin nicht überstellt werden, da die sanitären Unterkünfte und das Essen schlecht seien, es körperliche Misshandlung durch Sicherheitsangestellte und Hass der bulgarischen Bevölkerung gebe und die Stimmung zwischen den Asylsuchenden schlecht sei. Er wolle für seine Cousine in … sorgen und ihr helfen. Sein Ziel sei von Anfang an Deutschland gewesen, als er den Iran verlassen habe. Eine andere Chance, als in Deutschland Asyl zu bekommen, sehe er nicht.

Das Bundesamt richtete am 21. November 2016 ein Übernahmeersuchen an Bulgarien. Die zuständigen bulgarischen Behörden erklärten am 1. Dezember 2016 die Zustimmung zur Rückübernahme.

Mit Bescheid vom 6. Dezember 2016, dem Kläger zugestellt am 9. Dezember 2016, lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1 d. Bescheids), stellte fest, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 2) und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Bulgarien an (Nr. 3). In Nr. 4 des Bescheids wurde das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.

Der Kläger erhob durch seinen Verfahrensbevollmächtigten am … Dezember 2016 Klage und beantragt,

den Bescheid des Bundesamtes vom 6.12.2016, Az. …, aufzuheben und das Bundesamt zu verpflichten, Abschiebungsverbote nach § 60(5) und/oder § 60(7) AufenthG festzustellen.

Zur Begründung lässt er im Wesentlichen vortragen, das Asylsystem Bulgariens leide unter systemischen Mängeln. Er habe einen Rechtsanspruch auf Selbsteintritt der Beklagten. Bei Abschiebung nach Bulgarien würden ihm Zustände drohen, die nach europäischen Grundrechten nicht hinnehmbar seien. Er beziehe sich hierbei auf Berichte von Amnesty International, des UNHCR und der Organisation Pro Asyl aus dem Jahr 2014, ferner auf ein Gutachten von Frau I. vom 27. August 2015 an den VGH Baden-Württemberg sowie ein Urteil des VGH Kassel vom 4. November 2016. Zwar sei er nicht, wie in dieser Entscheidung zugrunde gelegt, ein bereits in Bulgarien anerkannter Flüchtling, doch habe er sehr gute Anerkennungschancen in Bulgarien, da er nachweislich bereits im Iran zum Christentum konvertiert sei.

Der mit der Klage am … Dezember 2017 zugleich gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wurde mit Beschluss vom 28. Dezember 2017 abgelehnt (M 1 S. 16.51260). Auf die Gründe dieses Beschlusses wird Bezug genommen Die Beklagte legte am 20. Dezember 2016 die Verfahrensakten vor, stellte jedoch keinen Antrag.

Mit Beschluss vom 4. September 2017 ist der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen worden. Der Klägerbevollmächtigte hat mit Schriftsatz vom *. Oktober 2017, die Beklagte durch allgemeine Prozesserklärung vom 24. Juni 2015 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten (M 1 K 16.51259 und M 1 S. 16.51260) und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Gem. § 101 Abs. 2 VwGO konnte über die Klage ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da beide Parteien auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben.

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der streitgegenständliche Bescheid ist recht-mäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein an-derer Staat nach Maßgabe der Dublin-III-VO für die Durchführung des Asylverfah-rens zuständig ist. Gemäß § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt in ei-nem solchen Fall die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind gegeben.

1. Vorliegend ist Bulgarien als erster Mitgliedstaat, in dem der Kläger ausweislich des Eurodac-Treffers der Kategorie 1 für Bulgarien einen Asylantrag gestellt hat, für die Durchführung des Asylverfahrens nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) Dublin-III-VO zuständig. Die bulgarischen Behörden haben das Übernahmeersuchen vom 21. November 2016 am 1. Dezember 2016 akzeptiert.

Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers ist auch nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO auf die Beklagte übergegangen. Die Überstellungsfrist ist noch nicht abgelaufen, da sie ordnungsgemäß nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin-III-VO auf 18 Monate verlängert wurde.

Der Kläger ist am 19. Januar 2017 untergetaucht und war daher zum Zeitpunkt der Verlängerung der Überstellungsfrist durch die Beklagte am 30. Januar 2017 flüchtig im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin-III-VO. Erst nach erfolgter Verlängerung der Überstellungsfrist unter ordnungsgemäßer Beteiligung der bulgarischen Behörden erhielt die Beklagte am 20. April 2017 Kenntnis vom Eintritt des Klägers ins Kirchenasyl bzw. von seinem neuen Aufenthaltsort. Ermessensfehler im Hinblick auf das der Beklagten in Bezug auf die Verlängerung der Überstellungsfrist eingeräumte Ermessen sind nicht erkennbar.

2. Besondere Umstände, welche die ausnahmsweise Zuständigkeit der Beklagten nach Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 und 3 der Dublin-III-VO begründen oder nach Art. 17 Abs. 1 der Dublin-III-VO rechtfertigen bzw. bedingen würden, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann der Kläger seiner Überstellung nach Bulgarien nicht mit dem Einwand entgegentreten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 der Grundrechtecharta (GRCh) mit sich bringen, sodass eine Überstellung nach Bulgarien unmöglich wäre (Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 und 3 der Dublin-III-VO).

Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 – juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 – C-411/10 und C-493/10 – juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtscharta) entspricht. Allerdings ist diese Vermutung nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für den Kläger führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 GRCh ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011, a.a.O.). Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. An die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist daher nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014 – 10 B 6.14 – juris).

Ausgehend von diesen Maßstäben und im Einklang mit der aktuellen obergerichtli-chen Rechtsprechung ist im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass der Kläger in Bulgarien aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. insoweit die ausführliche Begründung im Beschluss vom 28. Dezember 2016 im Eilverfahren M 1 S. 16.51260 – S. 6 bis S. 11 – sowie BayVGH, U.v. 29.01.2015 – 13a B 14.50039 – juris Rn. 27 ff.; VG München, B.v. 11.10.2016 – M 24 S. 16.50485; B.v. 6.9.2017 – M 1 S. 17.52228; Gerichtsbescheid v. 11.4.2017 – M 24 K 16.50488).

Individuelle, außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO notwendig machen, sind ebenfalls nicht ersichtlich.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 29.01.2015 00:00

Tenor I. Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 30. Juli 2014 wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. III. Das Urteil ist im
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published on 28.12.2016 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der am ... geborene Antragsteller ist iranischer Staatsangehöriger. Er reiste ohn
published on 28.11.2017 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe 1 Der am 8. November 2017 bei Gericht gestellte Antrag, 2 die aufschiebende Wirkung der Klage 6 A 2335/17 As H
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Annotations

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

AsylG

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 31 S. 18),
2.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. EU Nr. L 304 S. 12),
3.
Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. EU Nr. L 326 S. 13).

Tenor

I.

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 30. Juli 2014 wird die Klage abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der im Jahr 1991 in Herat geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger und Tadschike. Er reiste seinen Angaben zufolge im Februar 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein.

Bei der Anhörung vor der Regierung von Oberbayern am 26. Februar 2014 führte der Kläger aus, er sei in der Stadt Herat geboren und nunmehr 23 Jahre alt. Neben Dari spreche er noch Farsi. Seine Mutter lebe im Iran; sein Vater sei letztes Jahr verstorben, als er, der Kläger, in der Türkei gewesen sei. Die letzten sechs oder sieben Jahre habe er ebenfalls im Iran, in der Stadt Karaj, gelebt. Vor ungefähr drei Monaten habe er den Iran verlassen.

Am 3. März 2014 stellte er Asylantrag. Beim Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gab der Kläger an, Afghanistan vor ca. sieben Jahren verlassen zu haben. Über Iran, die Türkei, Griechenland, Bulgarien, Serbien und Ungarn sei er nach Deutschland gekommen. Einen Asylantrag habe er nicht gestellt, aber in Ungarn seien ihm Fingerabdrücke abgenommen worden.

Aufgrund Übernahmeersuchens der Bundesrepublik Deutschland vom 8. April 2014 erklärte sich die Republik Bulgarien hiermit am 3. Juni 2014 einverstanden.

Mit Bescheid des Bundesamts vom 4. Juni 2014 wurde der Antrag als unzulässig abgelehnt (1.) und die Abschiebung nach Bulgarien angeordnet (2.). Zur Begründung ist ausgeführt, der Asylantrag sei gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, da Bulgarien zur Prüfung des Asylantrags zuständig sei aufgrund der Einreise über dieses Land nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO). Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die zu einem Selbsteintrittsrecht führen könnten, seien nicht ersichtlich. Der Asylantrag werde daher nicht materiell geprüft.

Hiergegen erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht München am 17. Juni 2014 Klage mit der Begründung, er laufe Gefahr, in Bulgarien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Er würde dort nur unzureichend mit Basisleistungen versorgt. Außerdem herrschten extrem schlechte hygienische Bedingungen. Eine Abschiebung nach Bulgarien sei daher nicht durchzuführen und der Bescheid deshalb aufzuheben.

Auf seinen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 9. Juli 2014 (Verfahren M 24 S 14.50336) die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung mit Zielstaat Bulgarien angeordnet. Mit Urteil vom 30. Juli 2014, das im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung erging, hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Bundesamts vom 4. Juni 2014 aufgehoben. Eine Abschiebung in den primär zuständigen Staat, Griechenland, komme aufgrund der dort bestehenden systemischen Mängel nicht in Betracht. Nachdem der somit zuständige Mitgliedstaat, Bulgarien, zugestimmt habe, könne der Kläger zwar nur geltend machen, dass systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen dort bestünden, jedoch sei dies in Bulgarien der Fall. Es seien systemische Schwachstellen vorhanden, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich brächten. Grundlegend hierfür sei der Bericht des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom April 2014. Die dortigen Feststellungen würden durch weitere Berichte belegt. Allein die Tatsache, dass Bulgarien demnach nicht zuständig sei, führe zur Aufhebung des angefochtenen Bescheids, unabhängig davon, ob eine Abschiebungsanordnung in einen weiteren Mitgliedstaat möglich wäre.

Auf Antrag der Beklagten hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 30. Oktober 2014 die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen, ob das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien systemische Mängel aufweisen.

Zur Begründung ihrer Berufung bezieht sich die Beklagte auf die Ausführungen im Zulassungsantrag und führt ergänzend aus, dass jedenfalls zwischenzeitlich systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen nicht mehr zu erkennen seien, insbesondere seien Unterbringungskapazitäten und entsprechende Versorgung gegeben. Hierzu wird eine Ausarbeitung des „State Agency for Refugees with the Council of Ministers“ des bulgarischen Staats vorgelegt, die belegten, dass systemische Schwachstellen nicht vorhanden seien. Ergänzend trägt die Beklagte vor, ein Klagebegehren, das nicht auf die Zuerkennung des in der Sache erstrebten Status gerichtet sei, sei nicht statthaft. Besonders deutlich werde dies bei einem in einem anderen Mitgliedstaat erfolglos durchgeführten Asylverfahren. Ein dann im Bundesgebiet gestellter Asylantrag sei zugleich ein Zweitantrag im Sinn des § 71a Abs. 1 AsylVfG, gegen den in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Folgeantrag nach § 71 AsylVfG(U.v. 10.2.1998 - 9 C 28.97 - BVerwGE 106, 171 = NVwZ 1998, 861) allein die auf Statuszuerkennung gerichtete Verpflichtungsklage statthaft sei.

Die Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des Urteils vom 30. Juli 2014 abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die Berufung der Beklagten ist begründet (§ 125 Abs. 1, § 128 Abs. 1 VwGO). Nach der im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblichen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) ist der Bescheid des Bundesamts vom 4. Juni 2014 rechtmäßig und die Klage deshalb unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 30. Juli 2014 abzuweisen.

Die Klage ist zulässig.

Gegen den Bescheid des Bundesamts vom 4. Juni 2014, mit dem der Asylantrag nach § 27a AsylVfG als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung angeordnet wird, ist eine Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt.1 VwGO) die statthafte Klageart (BayVGH, U.v. 28.2.2014 - 13a B 13.30295 - BayVBl 2014, 628; ebenso OVG Hamburg, B.v. 2.2.2015 - 1 Bf 208/14.AZ - juris; VGH BW, U.v. 18.11.2014 - A 3 S 265/14 - n.v. und U.v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 - InfAuslR 2014, 293; NdsOVG, B.v. 6.11.2014 - 13 LA 66/14 - AuAS 2014, 273; OVG Saarl, B.v. 12.9.2014 - 2 A 191/14 - juris; OVG NRW, U.v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A - AuAS 2014, 118 = DVBl 2014, 790; OVG LSA, U.v. 2.10.2013 - 3 L 643/12 - juris). Die Zuständigkeitsprüfung nach der Dublin II-VO (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist) bzw. der Dublin III-VO ist der Prüfung des Asylantrags vorgelagert und von dem Verfahren zur inhaltlichen Prüfung des Asylverfahrens zu unterscheiden. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht (U.v. 5.9.2013 - 10 C 1.13 - BVerwGE 147, 329 = NVwZ 2014, 158; U.v. 7.3.1995 - 9 C 264.94 - NVwZ 1996, 80) im vergleichbaren Fall einer Einstellungsverfügung durch das Bundesamt nach §§ 32, 33 AsylVfG die vom Kläger beantragte (bloße) Aufhebung des Einstellungsbescheids für ausreichend erachtet mit der Folge, dass die Sachentscheidung zunächst dem Bundesamt vorbehalten bleibt. Das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass das Verwaltungsgericht zwar die Sache grundsätzlich spruchreif zu machen habe, dies aber nicht ausnahmslos gelte. Es könne nicht generell Aufgabe des Verwaltungsgerichts sein, anstelle des mit besonderer Sachkunde versehenen Bundesamts, das mit der Sache noch gar nicht befasst gewesen sei und demgemäß auch eine Entscheidung über das Asylbegehren noch gar nicht habe treffen können, über den Asylanspruch zu befinden. § 113 Abs. 3 VwGO lasse sich jedenfalls der Rechtsgedanke entnehmen, dass die Verwaltungsgerichte auch bei der Kontrolle eines rechtlich gebundenen Verwaltungsakts nicht in jedem Falle selbst die Spruchreife herbeiführen müssten, sondern bei erheblichen Aufklärungsdefiziten zunächst der Behörde Gelegenheit geben könnten, eine den Streitstoff erschöpfende Sachentscheidung zu treffen. Die besondere - auf Beschleunigung und Konzentration auf eine Behörde gerichtete - Ausgestaltung des Asylverfahrens durch das Asylverfahrensgesetz stehe im Falle versäumter Sachentscheidung durch das Bundesamt der Annahme entgegen, dass nur eine auf die Asylanerkennung gerichtete Verpflichtungsklage, auf die hin das Verwaltungsgericht die Sache spruchreif zu machen hätte, in Betracht käme. Darüber hinaus ginge dem Asylantragsteller eine Tatsacheninstanz verloren, die mit umfassenderen Verfahrensgarantien wie persönliche Anhörung (§ 24 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG) und Amtsermittlungsgrundsatz (§ 24 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) ausgestattet sei. Die Regelungen des Asylverfahrensgesetzes ließen darauf schließen, dass die sachliche Prüfung vorrangig von der Fachbehörde nachzuholen sei und nicht generell eine Pflicht zum „Durchentscheiden“ angenommen werden könne. Diese Ausführungen können auf vorliegende Konstellation übertragen werden.

Die Statthaftigkeit der Anfechtungsklage wird auch nicht durch die Grundsätze des Bundesverwaltungsgerichts zum Folgeantrag in Frage gestellt (U.v. 10.2.1998 - 9 C 28.97 - BVerwGE 106, 171 = NVwZ 1998, 861), die die Beklagte auf die Konstellation eines Zweitantrags gemäß § 71a AsylVfG übertragen möchte. In diesem Urteil ist ausgeführt, dass der Aspekt, ob das Asylverfahren wieder aufgenommen werden müsse, lediglich den geltend gemachten Anspruch auf Asylanerkennung betreffe. Dass die Anforderungen für die Durchbrechung der Bestandskraft des Erstbescheids erfüllt seien, sei Voraussetzung für den Anspruch auf Asyl, nicht aber gebe es einen selbstständig neben diesem stehenden und eigenständig einklagbaren Wiederaufgreifensanspruch. Damit könne weder lediglich auf „Wiederaufgreifen“ geklagt noch vom Gericht „isoliert“ über die Frage, ob wiederaufzugreifen sei, entschieden werden. Eine derartige Fallkonstellation ist vorliegend aber nicht gegeben, weil hier lediglich als Vorfrage zum Anerkennungsanspruch des Klägers die Zuständigkeit zur Durchführung eines Asylverfahrens nach den Anforderungen der Dublin III-VO im Streit steht. Zudem weist die Beklagte selbst darauf hin, dass die genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Folgeantragsregelung nach § 71 AsylVfG ergangen ist, wohingegen vorliegend eine Entscheidung über die Unzulässigkeit eines Asylantrags nach § 27a AsylVfG Klagegegenstand ist. Das Bundesamt hat nur darüber entschieden und im Übrigen darauf verwiesen, dass eine materielle Prüfung nicht erfolgt ist.

Die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO ist gegeben.

Der Kläger kann geltend machen, durch die vom Bundesamt getroffene Feststellung möglicherweise in seinen Rechten verletzt zu sein. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind die Normen der Dublin-VO eigentlich organisatorische Vorschriften. Gleichwohl kann ein Asylbewerber im Rahmen des nach Art. 27 Dublin III-VO garantierten Rechtsschutzes geltend machen, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen bestehen, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr liefe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechte-Charta ausgesetzt zu sein (EuGH, U.v. 10.12.2013 - Abdullahi, C-394/12 - NVwZ 2014, 208 Rn. 56 ff. zur Dublin II-VO).

Die somit zulässige Anfechtungsklage ist aber unbegründet.

Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamts ist rechtmäßig. Das Bundesamt hat zu Recht festgestellt, dass der Asylantrag des Klägers unzulässig ist (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Gemäß § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Eine solche Zuständigkeit ergibt sich aus der Dublin III-VO, auf die sich das Bundesamt im Bescheid gestützt hat. Diese Verordnung ist gemäß Art. 49 Abs. 2 auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten, also ab dem 1. Januar 2014, gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Letzteres ist vorliegend einschlägig, da das Übernahmeersuchen an Bulgarien am 8. April 2014 gestellt wurde.

Das Verfahren nach der Dublin III-VO dient zuerst dazu, den zur Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat zu bestimmen. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind übereingekommen, dass auf kurze Sicht eine klare und praktikable Form für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats geschaffen werden sollte. Ziel der Dublin III-VO ist die Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist (Erwägungsgründe Nr. 2, 3, 4, 5 und 40). Im Verfahren nach der Dublin III-VO steht deshalb insbesondere die Zuständigkeitsfrage im Raum. Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO wird der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft.

Die Reihenfolge der Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats richtet sich nach Kapitel III der Verordnung (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin III-VO). Nach Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat gestellt hat.

Gemessen hieran ist der beim Bundesamt gestellte Asylantrag gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, weil der Kläger aus einem Drittstaat kommend die Grenze eines Mitgliedstaats, Bulgarien, überschritten hat, der damit nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Dies hat zur Folge, dass Bulgarien nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. a Dublin III-VO verpflichtet ist, den Kläger aufzunehmen. Aufgrund Übernahmeersuchens der Bundesrepublik Deutschland vom 8. April 2014 erklärte sich die Republik Bulgarien hiermit am 3. Juni 2014 einverstanden. Entsprechend der Konzeption der Dublin III-VO hat das Bundesamt zu Recht den Asylantrag nicht inhaltlich geprüft, sondern die Unzulässigkeit festgestellt und die Abschiebung nach Bulgarien angeordnet.

Zwischen den Beteiligten besteht kein Streit über die prinzipielle Zuständigkeit Bulgariens. Der Kläger befürchtet allerdings, dass ihm im Fall einer Abschiebung in Bulgarien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S.v. Art. 3 EMRK drohen würde. Davon ist jedoch nicht auszugehen.

Wenn ein Mitgliedstaat der Aufnahme des betreffenden Asylbewerbers zugestimmt (bzw. nicht geantwortet hat), so kann der Asylbewerber der Bestimmung dieses Mitgliedstaats nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofs zur Dublin II-VO damit entgegentreten, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S.v. Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - GR-Charta - ausgesetzt zu werden (EGMR, U.v. 21.1.2011 - M.S.S./Belgien und Griechenland, Nr. 30696/09 - NVwZ 2011, 413; EuGH, U.v. 21.12.2011 - N.S., C-411/10 und C-493/10 - NVwZ 2012, 417; U.v. 10.12.2013 - Abdullahi, C-394/12 - NVwZ 2014, 208). Art. 3 Abs. 2 der hier maßgeblichen Dublin III-VO regelt nunmehr ausdrücklich, dass der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der im dortigen Kapitel III vorgesehenen Kriterien fortsetzt, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. Das gemeinsame europäische Asylsystem stützt sich ebenso wie das deutsche Konzept der „normativen Vergewisserung“ hinsichtlich der Sicherheit von Drittstaaten (siehe hierzu EuGH, U.v. 21.12.2011 a. a. O. Rn. 75 ff.; BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - BVerfGE 94, 49) auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und die Versicherung, dass niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte beachten und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen. Es wird vermutet, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie mit dem am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) und der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) steht.

Vorliegend ist es nach diesen Grundsätzen nicht geboten, eine Überstellung nach Bulgarien zu unterlassen, weil dort nach den grundlegenden Veränderungen im Jahr 2014 derzeit nicht von systemischen Schwachstellen im dargestellten Sinn auszugehen ist. Der Senat ist auf der Grundlage des ihm vorliegenden Erkenntnismaterials zur Situation von Asylbewerbern sowie von Dublin-Rückkehrern zu der Überzeugung gelangt, dass bei dem Kläger eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Fall der Überstellung/Abschiebung nach Bulgarien nicht ernsthaft zu befürchten ist.

Nachdem im Juli/August 2013 bei der Anzahl der Asylanträge in Bulgarien ein großer Anstieg zu verzeichnen gewesen war, nahm die Lage in der zweiten Jahreshälfte 2013 eine äußerst kritische Entwicklung an. Die bulgarische Regierung hatte sich deshalb mit der Bitte um Hilfe an das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (European Asylum Support Office - EASO) gewandt, das durch die Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen geschaffen wurde (siehe zusammenfassende Darstellung von EASO im „Operating Plan to Bulgaria, Stock taking report on the asylum situation in Bulgaria, Zwischenbilanz Mitte Februar 2014, S. 1 - EASO-Feb). In der Folge wurde am 17. Oktober 2013 der „EASO Operating Plan to Bulgaria” für den Zeitraum von November 2013 bis September 2014 beschlossen.

Noch im Januar 2014 ging UNHCR (Bulgaria, As a Country of Asylum, UNHCR Observations on the Moldova Turkey Current Situation of Asylum in Bulgaria vom 2.1.2014 - UNHCR-Jan) davon aus, dass in Bulgarien systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen bestünden. Aufgrund fehlender gesetzlicher Regelungen seien Asylbewerber - auch über längere Zeiträume - der Gefahr willkürlicher Verhaftung ausgesetzt; sie hätten keinen Zugang zu einem fairen und effektiven Asylverfahren und das Refoulement-Verbot werde nicht beachtet. Unter diesen Umständen plädierte UNHCR dafür, Abschiebungen nach Bulgarien zunächst auszusetzen und die Situation am 1. April 2014 erneut zu überprüfen. Damit sollte UNHCR zufolge Bulgarien die Gelegenheit zur Verbesserung der Aufnahmebedingungen und zur Verstärkung der Kapazitäten des Staatlichen Flüchtlingsamts (SAR) gegeben werden. Dieser Einschätzung schlossen sich amnesty international (Suspension of Returns of Asylum-Seekers to Bulgaria Must Continue vom 31.3.2014 - ai), European Council on Refugees and Exiles (ECRE reaffirms its call for the suspension of transfers of asylum seekers to Bulgaria under the recast Dublin Regulation vom 7.4.2014 - ecre) und Pro Asyl (Presseerklärung vom 23.5.2014: Schwere Menschenrechtsverletzungen an Flüchtlingen in Bulgarien; News vom 23.5.2014: Flüchtlinge in Bulgarien: misshandelt, erniedrigt, im Stich gelassen; News vom 15.4.2014: Flüchtlinge in Bulgarien: Zurückgewiesen, inhaftiert oder katastrophal untergebracht) an.

Zur Halbzeit des erwähnten „Operating Plan“ überprüfte EASO mit einer Expertengruppe im Februar 2014 die Situation in Bulgarien und zog eine Zwischenbilanz (EASO-Feb). Hierin wird ausgeführt, dass im Parlament ein Gesetzesentwurf mit Verbesserungen unter Teilnahme internationaler Organisationen (einschließlich UNHCR und dem Bulgarischen Helsinki Komitee) erörtert worden sei, insbesondere hinsichtlich unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge und besonders verletzlicher Personengruppen, sowie betreffend das Recht auf Information, Rechtsberatung und das Recht, im Land bleiben zu dürfen. Im Gegensatz zum Herbst 2013 sei die ordnungsgemäße Registrierung Asylsuchender einschließlich der notwenigen Information über den Zugang zum Asylverfahren gewährleistet; ein Rückstau bestehe nicht mehr. Die Durchführung der Asylverfahren sei - mit Ausnahme der Einrichtung Harmanli - verbessert worden, auch wenn noch viele Punkte offen seien. Eine sehr hohe Anerkennungsrate sei beobachtet worden, allerdings könne diese Personengruppe mangels Integrationsprogrammen die Zentren nicht verlassen. Syrische Asylbewerber würden bevorzugt behandelt, so dass die Verfahrensdauer im Übrigen länger sei. Eine gerichtliche Überprüfung sei gesetzlich vorgesehen; gegen eine negative Entscheidung könnten die Verwaltungsgerichte angerufen werden. Bei den Aufnahmebedingungen sei in einer kurzen Zeitspanne ein großer Fortschritt erzielt worden. Im Wesentlichen seien die Zentren in einem vernünftigen Zustand. Ein Hauptfortschritt sei, dass seit 1. Februar 2014 mindestens eine warme Mahlzeit in allen Aufnahmeeinrichtungen vorgesehen sei. Allerdings sei die Qualität der Aufnahmebedingungen noch uneinheitlich, insbesondere genügten sie bei unbegleiteten Minderjährigen und besonders verletzlichen Personengruppen noch nicht den Anforderungen. Zusammenfassend kommt EASO zum Ergebnis, dass in einer kurzen Zeitspanne viele Fortschritte stattgefunden hätten. Es habe sich gezeigt, dass Bulgarien konkrete Schritte zur Verbesserung des Asylsystems und der Aufnahmebedingungen unternommen habe.

Asylum Information Database (National Country Report Bulgaria vom 18.4.2014, S. 9 - aida) berichtete mit dem Stand vom 18. April 2014, dass die Praxis der Bestrafung für eine illegale Einreise mit der Folge einer Inhaftierung beendet worden sei. Die Registrierung sei stark verbessert worden, lediglich in Ausnahmefällen träten Verzögerungen auf. Nach einer Gesetzesänderung seien gegen ablehnende Entscheidungen Rechtsmittel zu den regionalen Gerichten möglich. Die sieben Aufnahmezentren wiesen zum Stand 27. März 2014 eine Kapazität von 4.150 Plätzen mit einer Belegungsquote von 82% auf, wobei insgesamt 6.000 Plätze erreicht werden sollten. Gegenüber Dezember 2013 hätten sich die Bedingungen in den Zentren erheblich verbessert, insbesondere in Harmanli. Seit Februar 2014 sei durch die Regierung die Essensversorgung mit zwei warmen Mahlzeiten am Tag in allen Zentren sichergestellt. Asylsuchende hätten Zugang zu medizinischer Versorgung und zu sanitären Einrichtungen; im Asylverfahren würden Dolmetscher zur Verfügung gestellt und es werde eine monatliche finanzielle Grundversorgung geleistet, auch wenn es hierbei noch zu logistischen Verzögerungen komme. Banya sei als Zentrum für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge ausgebildet worden. Noch auftretende Schwierigkeiten sollten durch ein geplantes Gesetz behoben werden. Ein Integrationsprogramm für anerkannte Flüchtlinge bestehe noch nicht. Nach den gesetzlichen Vorgaben müssten Asylbewerber, die an der Grenze einen Antrag stellen, binnen 24 Stunden in eine Aufnahmeeinrichtung gebracht werden. Tatsächlich würden sie aber erst in das neu errichtete Haftzentrum Elhovo gebracht und nach drei bis sieben Tagen in eine SAR-Einrichtung. Insgesamt seien die im Oktober 2013 initiierten Gesetzesänderungen betreffend die Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen noch nicht vollständig umgesetzt.

Im April 2014 nahm UNHCR eine erneute Einschätzung vor (Bulgarien als Asylland, UNHCR Anmerkungen zur aktuellen Asylsituation in Bulgarien vom April 2014 - UNHCR-April). Danach waren zwischen dem 1. Januar und dem 31. März 2014 erhebliche Verbesserungen in Bulgarien bei der Registrierung, Bearbeitung von Anträgen auf internationalen Schutz und den allgemeinen Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in den Aufnahmezentren festzustellen. Ausschlaggebend sei, dass die Regierung ein umfassendes Integrationsprogramm für Personen, die internationalen Schutz genießen, entwickle und es umsetze. Schwächen bestünden noch im Hinblick auf den Zugang nach Bulgarien an den Grenzen, in zwei von sieben Zentren seien die Aufnahmebedingungen ungeeignet, auf Personen mit besonderen Bedürfnissen könne nicht entsprechend reagiert werden und die Asylverfahren müssten nach wie vor qualitativ verbessert werden, einschließlich der Bereitstellung von Informationen in einer Sprache, die die Asylsuchenden verstünden. Dringend notwendig sei es, den Personen mit Schutzstatus Zugang zu Bildung, medizinischer Versorgung und Integrationsmaßnahmen zu gewähren. Die Mängel seien aber nicht mehr derart, dass eine allgemeine Aussetzung der Dublin-Überstellungen nach Bulgarien gerechtfertigt wäre. Allerdings könnten Gründe vorliegen, Überstellungen für bestimmte Gruppen oder Einzelpersonen auszuschließen. Empfohlen wurde, eine Einzelfallbewertung durchzuführen, insbesondere im Hinblick auf Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen oder Vulnerabilitäten.

Auch die Bundesregierung (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan van Aken, Sevim Dağdelen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE, Drucksache 18/1446 vom 20.5.2014 - BReg) ging im Mai 2014 unter Bezugnahme auf den UNHCR davon aus, dass bereits deutliche Verbesserungen im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen eingetreten seien. Bulgarien unternehme u. a. mit Hilfe von EASO und in Kooperation mit dem UNHCR große Anstrengungen, insbesondere seien Maßnahmen zur Verbesserung des Aufnahmesystems, der Herkunftsländerinformationen, der Ausbildung neuer Kräfte, der Versorgung schutzbedürftiger Personen und der Registrierung von Schutzsuchenden getroffen worden. Es bestünden sieben Aufnahmeeinrichtungen mit einer Aufnahmekapazität von ca. 4.150 Plätzen bei einer Belegungsrate von 82%. Zusätzliche Mitarbeiter, auch Sozialarbeiter, seien eingestellt, Unterkünfte renoviert und Sanitärbereiche erneuert worden. Täglich würden zwei warme Mahlzeiten bereitgestellt, in vier Zentren gebe es Gemeinschaftsküchen. Eine monatliche Grundsicherung werde ausbezahlt. Jeder Antragsteller werde krankenversichert und erhalte eine kostenlose medizinische Behandlung im gleichen Umfang wie ein bulgarischer Staatsbürger. Bei unbegleiteten Minderjährigen und besonders Schutzbedürftigen leiste EASO seit Februar 2014 Unterstützung. Illegal eingereiste Personen würden bei der ersten Befragung polizeilich registriert; dabei könnten sie ihr Asylbegehren vorbringen. Jeder Asylantragsteller könne sich sowohl innerhalb als auch außerhalb der Aufnahmeeinrichtungen zu jeder Zeit frei bewegen. Bei Rückkehrern mit noch nicht abgeschlossenem Verfahren werde der jeweilige Antrag weitergeprüft. Sei das Verfahren unterbrochen worden und spreche der Antragsteller nicht innerhalb von drei Monaten bei der staatlichen Flüchtlingsagentur vor, werde das Verfahren in seiner Abwesenheit beendet. Falls noch keine Anhörung stattgefunden habe, werde diese nachgeholt, da nach bulgarischem Recht grundsätzlich keine Entscheidung ohne Anhörung erfolgen könne. Sei der Antrag bereits rechtskräftig abgelehnt worden, bestehe bei Rückkehr die Möglichkeit, einen Folgeantrag zu stellen, ohne dass eine Abschiebehaft erfolge. Über den Asylantrag werde in drei Phasen - Zuständigkeit Bulgariens, Prüfung der offensichtlichen Unzulässigkeit oder Unbegründetheit und allgemeines Verfahren - innerhalb von drei Monaten entschieden, die jeweils einer gerichtlichen Kontrolle unterlägen. Bei laufenden Asylverfahren finde keine Inhaftierung statt. Das bulgarische Recht sehe Haft nur zur Abschiebung und grundsätzlich nicht für Asylbewerber vor.

Im Anschluss an den „Operating Plan” vom 17. Oktober 2013 wurde am 5. Dezember 2014 zwischen EASO und Bulgarien der „Special Support Plan“ (EASO-Dez) unterzeichnet. EASO stellte darin fest, dass die Kapazitäten zur Aufnahme und Registrierung von Asylbewerbern signifikant angestiegen und entsprechende Reaktionsmöglichkeiten vorhanden seien. Trotz dieses bedeutenden Fortschritts sei Bulgarien aber wegen seiner EU-Außengrenzen weiterhin einem starken Druck ausgesetzt. Die Evaluation des „Operating Plan“ habe deshalb dazu geführt, dass ergänzende bzw. Folgeaktionen vorgeschlagen würden, vor allem für besonders schutzbedürftige Personen. Angesichts der Gesamtumstände bestehe noch - zunächst bis Juni 2016 - die Notwendigkeit zu weiterer, spezieller Unterstützung, deren Ausgestaltung im Einzelnen dargelegt wird. In Erwartung eines im Jahr 2015 weiter ansteigenden Migrationsdrucks sollen der laufende Aktionsplan fortgesetzt und ergänzende Aktionsmöglichkeiten geschaffen werden. Bereits während der letzten zwölf Monate habe das bulgarische Asylsystem wichtige Entwicklungen vollzogen, insbesondere bei der personellen und technischen Ausstattung sowie bei den Aufnahmeeinrichtungen, die derzeit eine Kapazität von 6000 Plätzen aufwiesen. Die dortigen Lebensbedingungen seien deutlich verbessert worden. Die Verpflegung sei mit entsprechenden neuen Küchen und Personal sichergestellt; medizinische Versorgung sei gewährleistet. Im Oktober 2015 solle auch beim „Special Support Plan“ eine Halbzeitbilanz erstellt werden.

Diese dargestellten Entwicklungen im Laufe des Jahres 2014 zeigen, dass derzeit bei der Durchführung des Asylverfahrens und bei den Aufnahmebedingungen systemische Schwachstellen nicht mehr zu erkennen sind.

Soweit es die Asylverfahren betrifft, sind die Kapazitäten signifikant gestiegen (EASO-Dez; aida) durch eine technische und personelle Aufrüstung (EASO-Feb; UNHCR-April; BReg) sowie eine gezielte Ausbildung neuer Kräfte. Damit ist zwischenzeitlich sowohl eine ordnungsgemäße Registrierung einschließlich der notwenigen Information der Asylbewerber über den Zugang zum Verfahren gewährleistet (EASO-Feb; UNHCR-Apr) als auch eine regelgerechte Durchführung der Asylverfahren. Die eingereisten Flüchtlinge können bei der Registrierung mit der ersten Befragung ihr Asylbegehren vorbringen; sie haben Zugang zu Dolmetschern (aida; BReg). Haft ist für Asylbewerber während des laufenden Asylverfahrens gesetzlich nicht mehr vorgesehen (BReg). Auch bei Rückkehrern ist eine Weiterprüfung ihres Verfahrens bzw. ein Folgeverfahren bei rechtskräftiger Ablehnung sichergestellt, ohne dass eine Abschiebehaft erfolgt. Der Zugang zu regionalen Gerichten ist eröffnet (aida).

Hinsichtlich der Aufnahmebedingungen hat EASO bereits im Februar 2014 die Zentren im Wesentlichen in einem vernünftigen Zustand vorgefunden. Die Unterkünfte wurden renoviert und die Sanitärbereiche erneuert (BReg). Nachdem UNHCR im April 2014 noch berichtet hatte, dass in zwei von sieben Zentren ungeeignete Rahmenbedingungen vorhanden seien, und aida im April 2014 sowie die Bundesregierung im Mai 2014 von einer Aufnahmekapazität von ca. 4.150 Plätzen bei einer Belegungsrate von 82% ausgegangen waren (BReg), stellte EASO im Dezember 2014 fest, dass die Kapazitäten signifikant auf nunmehr 6000 Plätze angestiegen und die dortigen Lebensbedingungen deutlich verbessert worden seien. Die Verpflegung sei mit entsprechenden neuen Küchen und Personal mit täglich zwei warmen Mahlzeiten sichergestellt; in vier Zentren gebe es Gemeinschaftsküchen. Zusätzliche Mitarbeiter, auch Sozialarbeiter, seien eingearbeitet worden (BReg). Zum Lebensunterhalt werde eine monatliche Grundsicherung ausbezahlt (aida; BReg). Da jeder Asylantragsteller krankenversichert wird und eine kostenlose medizinische Behandlung im gleichen Umfang wie ein bulgarischer Staatsbürger erhält, ist die medizinische Versorgung ebenfalls gewährleistet (aida; BReg; EASO-Dez).

Soweit demgegenüber von ai und ecre noch ein Überstellungsstopp gefordert wurde, beruht dies auf dem diesen Berichten zugrundeliegenden Stand der Entwicklung im Frühjahr 2014. Die oben erwähnten Anstrengungen des bulgarischen Staats zur Verbesserung der Situation werden auch von ai und ecre dargestellt; allerdings waren zu diesem Zeitpunkt die gesetzlichen Vorgaben in der Praxis erst zum Teil umgesetzt und in den Aufnahmezentren noch Baumaßnahmen im Gange. Das Gleiche gilt für die Ausarbeitung von Human Rights Watch (Containment Plan - Bulgaria’s Pushbacks and Detention of Syrian and Other Asylum Seekers and Migrants, April 2014 - HRW). Zudem befasst sich diese im Wesentlichen mit der Zuspitzung der Lage in der zweiten Jahreshälfte 2013. Schließlich trifft das auch auf die Berichte von Pro Asyl zu. Auch wenn deren Veröffentlichungen vom April, Mai und August 2014 datieren, nehmen sie auf die Lage im November 2013 Bezug und sind damit überholt.

Neueren Datums ist zwar die Darstellung von bordermonitoring (Trapped in Europe’s Quagmire: The Situation of Asylum Seekers and Refugees in Bulgaria vom 7.7.2014 - deutsche Übersetzung vom 22.12.2014: Gefangen in Europas Morast, Die Situation von Asylsuchenden und Flüchtlingen in Bulgarien). Sie befasst sich aber überwiegend mit den Problemen, denen sich Inhaber eines Aufenthaltstitels ausgesetzt sehen. Zudem basiert die Untersuchung ihrem Vorwort zufolge auf Interviews mit Asylsuchenden und Statusinhabern einerseits und mit Beamten, NGO-Vertretern, Anwälten und Freiwilligen andererseits. Zugleich werden Teile des öffentlichen Diskurses über Asylsuchende und Flüchtlinge analysiert. Der Bericht ist damit schon nach seiner eigenen Intention nicht auf eine systematische Gesamtanalyse ausgerichtet, sondern greift lediglich Einzelschicksale heraus und weist in diesem Zusammenhang auf vielfältige Unzulänglichkeiten der Situation in Bulgarien hin. Hieraus lässt sich nach Auffassung des Senats aber nicht der Schluss ziehen, dass systemische Schwachstellen vorlägen, welche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung von Dublin-Rückkehrern zur Folge hätten.

Ausgehend von diesen Erkenntnissen schließt die Einschätzung des Senats mit ein, dass nach wie vor in bestimmten Bereichen Schwächen vorhanden und noch nicht alle gesetzlich vorgesehenen Änderungen vollständig umgesetzt sind.

Das gilt für das Problem der zum Teil noch vorkommenden - kurzfristigen - Inhaftierungen und für die Aufnahmebedingungen für besonders verletzliche Personengruppen, die den übereinstimmenden Aussagen der Erkenntnismittel zufolge nach wie vor nicht zufriedenstellend sind (EASO-Feb; UNHCR-April; BReg). EASO legt deshalb hierauf in den ergänzenden Unterstützungsmaßnahmen, die noch bis zum Jahr 2016 vorgesehen sind, ein besonderes Augenmerk. Schwächen bestehen weiterhin nach übereinstimmenden Aussagen im Hinblick auf den Zugang nach Bulgarien an den Grenzen (UNHCR-April). Die Tatsache, dass Bulgarien wegen seiner EU-Außengrenzen weiterhin einem starken Druck ausgesetzt ist, hat EASO im „Special Support Plan“ vom 5. Dezember 2014 berücksichtigt. In Erwartung eines im Jahr 2015 weiter ansteigenden Migrationsdrucks wurde der „Operating Plan“ fortgesetzt. Es ist ausdrücklich festgehalten, dass angesichts der Gesamtumstände noch - zunächst bis Juni 2016 - die Notwendigkeit zu weiterer, spezieller Unterstützung besteht. Unbefriedigend ist möglicherweise auch die Situation von Personen, denen ein Schutzstatus zuerkannt wurde. Für diese Personen endet der Anspruch auf Gewährleistung der Grundbedürfnisse, auch wenn ihnen wohl noch für eine gewisse Zeit Aufenthalt in einem Zentrum gewährt wird. Hierbei handelt es sich aber nicht um Probleme während des Asylverfahrens, sondern - da insoweit den Quellen zufolge kein Unterschied zu bulgarischen Staatsbürgern besteht - um die allgemeinen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Bulgarien und eine allgemeine soziale Problematik. Ein hinreichendes Indiz für systemische Schwachstellen im Asylverfahren wird dadurch nicht begründet.

Punktuelle Defizite vermögen nicht die Mangelhaftigkeit des Gesamtsystems zu begründen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (U.v. 21.12.2011 - N.S., C-411/10 und C-493/10 - NVwZ 2012, 417) wäre es nämlich nicht mit den Zielen und dem System der Dublin II- bzw. III-VO vereinbar, wenn geringste Verstöße genügen würden, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Vielmehr würde damit den in Kapitel III der Dublin II- bzw. III-VO genannten Kriterien ein zusätzliches Ausschlusskriterium hinzugefügt, wenn jeder Verstoß zur Folge hätte, dass eine Überstellung unterbleiben müsste. Dies würde die betreffenden Verpflichtungen in ihrem Kern aushöhlen und die Verwirklichung des Ziels gefährden, rasch den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Entscheidung über einen in der Union gestellten Asylantrag zuständig ist. Da der Kläger vorliegend nicht zu einem schützenswerten Personenkreis gehört, bedarf es auch keiner gesonderten Überprüfung, ob ausnahmsweise von einer Überstellung abgesehen werden müsste.

Soweit sich der Kläger auf die Zustände im Lager Harmanli berufen hat, decken sich seine Aussagen mit der Darstellung in den Erkenntnismitteln. Wie dort beschrieben, hat auch der Kläger vorgetragen, dass die Einrichtung überbelegt, die hygienischen Bedingungen unakzeptabel gewesen seien und er nicht die nötigen Basisleistungen erhalten habe. Harmanli wurde aida (S. 41; siehe auch ai S. 6, 7; EASO-Feb S. 9) zufolge als eine von vier neuen Einrichtungen im September/Oktober 2013 eröffnet, jedoch war sie völlig überfüllt und weder die Infrastruktur noch die materiellen Bedingungen entsprachen zu diesem Zeitpunkt den Minimalanforderungen an angemessene Lebensbedingungen, insbesondere in Bezug auf Existenzsicherung sowie physische und mentale Gesundheit. In Harmanli, einer ehemaligen Militärkaserne, seien die Asylsuchenden unter extrem einfachen Lebensbedingungen und hygienischen Verhältnissen in Zelten und Containern ohne Strom und Kanalanschluss in einer geschlossenen Einrichtung untergebracht worden (siehe auch UNHCR-Jan S. 9). Die Missstände seien so gravierend gewesen, dass die Gefahr von Epidemien bestanden habe. Das berichtete auch UNHCR im Januar 2014, der das Lager als die schlechteste aller Einrichtungen bezeichnete (S. 9 f.).

Allerdings haben dort gravierende Veränderungen stattgefunden, insbesondere auch bauliche Maßnahmen. So haben aida und ai (S. 10 bzw. 6) im März 2014 festgestellt, dass sich die Situation dort gegenüber Dezember 2013 wesentlich verbessert habe, wenngleich noch Bauarbeiten im Gange seien (S. 42; auch EASO-Feb S. 10). Das Zentrum werde auch nicht mehr als geschlossene Einrichtung betrieben. Weitergehende Verbesserungen werden von EASO im Dezember 2014 bestätigt (S. 7). Bei einer Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt ist deshalb eine unmenschliche Behandlung nicht mehr zu erwarten. Ebenso sind die zum damaligen Zeitpunkt noch vorhandenen Schwachstellen im Asylverfahren mittlerweile behoben. In der Gesamtschau ist damit derzeit in Bulgarien nicht von systemischen Schwachstellen im dargestellten Sinn auszugehen.

Die hier vertretene Einschätzung der Situation von Asylbewerbern in Bulgarien entspricht auch der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (U.v. 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 - InfAuslR 2015, 77) und des österreichischen Bundesverwaltungsgerichts (BVwG, U.v. 3.10.2014 - W212 2009059-1 - RIS).

Die Befugnis zur Anordnung der Abschiebung ergibt sich aus § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.