Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 28. Apr. 2015 - Au 2 K 15.30058
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
Gründe
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Augsburg Urteil, 28. Apr. 2015 - Au 2 K 15.30058 zitiert oder wird zitiert von 10 Urteil(en).
Tenor
I.
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom
II.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III.
Das Urteil hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Gründe
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 5 K 568/14.TR bei dem beschließenden Gericht anhängigen Klage wird insoweit angeordnet, als sich die Klage gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. März 2014 unter Nummer 2 enthaltene Anordnung der Abschiebung der Antragstellerin nach Ungarn richtet. Insoweit wird der Antragstellerin ohne Ratenzahlungsbestimmung Prozesskostenhilfe bewilligt und zur Wahrnehmung ihrer Rechte Rechtsanwalt B. beigeordnet.
2. Im Übrigen werden die Anträge der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren abgelehnt.
3. Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin haben jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
- 1
Die Antragstellerin ist eigenen Angaben zufolge somalische Staatsangehörige und – aus der Türkei kommend – über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich am 5. Januar 2014 nach Deutschland gelangt. In Ungarn hat sie ihren Angaben zufolge einen Asylantrag gestellt und formal subsidiären Schutz erhalten, musste aber mangels Arbeit und Wohnung auf der Straße leben. Auf entsprechendes, auf den Eurodac-Treffer „HU1…“ gestütztes Übernahmeersuchen der Antragsgegnerin vom 12. Februar 2014 im so genannten Dublin-Verfahren teilte das ungarische „Office of Immigration and Nationality“ unter dem 19. Februar 2014 mit, dass die Antragstellerin in Ungarn am 14. Juni 2013 subsidiären Schutz erhalten habe, so dass einer Überstellung auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Dublin-III-VO – nicht zugestimmt werde. Im Hinblick auf eine auf das deutsch-ungarische Überstellungsabkommen zu stützende Überstellung sei „National Police Headquarters“ der richtige Ansprechpartner.
- 2
Mit Bescheid vom 14. März 2014, der der Antragstellerin am 19. März 2014 zugestellt wurde, entschied die Antragsgegnerin alsdann, dass der Antragstellerin in Deutschland kein Asylrecht zustehe und ihre Abschiebung nach Ungarn angeordnet werde. Sie könne sich aufgrund ihrer Einreise nach Deutschland aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a Abs. 2 AsylVfG in Verbindung mit der Anlage I zum AsylVfG gemäß § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen; Ausnahmen nach § 26a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG lägen nicht vor. Von daher sei gemäß § 31 Abs. 4 AsylVfG nicht über den weitergehenden Asylantrag und das Vorliegen von Abschiebungsverboten im Sinne des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – zu entscheiden. Die Abschiebungsanordnung beruhe auf § 34a AsylVfG; die Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels nach § 18 Aufenthaltsverordnung sei gemäß § 55 Abs. 2 AsylVfG mit der Stellung des Asylantrags erloschen.
- 3
Am 26. März 2014 hat die Antragstellerin alsdann Klage erhoben und einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt. Sie ist der Auffassung, dass Deutschland nach den Bestimmungen der Dublin-III-VO verpflichtet sei, in Bezug auf sie ein Asylverfahren durchzuführen. Die Abschiebungsanordnung sei im Übrigen auch deshalb rechtswidrig, weil mangels Koordination mit ungarischen Behörden nicht feststehe, dass die Abschiebung durchgeführt werden könne.
II.
- 4
Der innerhalb der Frist des § 34a AsylVfG gestellte Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. März 2014 ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Sinne des § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zulässig.
- 5
Mit ihrem Bescheid hat die Antragsgegnerin den Asylantrag der Antragstellerin unter Bezugnahme auf § 26a AsylVfG dahingehend beschieden, dass der Antragstellerin in der Deutschland kein Asylrecht zusteht und auf der Grundlage des § 34a AsylVfG ihre Abschiebung nach Ungarn angeordnet. Gegen beide Entscheidungen ist in der Hauptsache eine Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO statthaft, da die Antragsgegnerin mit ihrem Bescheid das Asylverfahren der Antragstellerin ohne Sachprüfung abgeschlossen hat (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 5. Juli 2012 - AN 3 K 12.30111 -, Bayerischer VGH, Urteil vom 25. Februar 2008 - 21 B 06.30145 –, HessVGH, Beschluss vom 31. August 2008 - 9 UE 1464/06.A -; s. a. zur Anfechtungsklage bei Entscheidungen auf der Grundlage der insoweit vergleichbaren Normen der §§ 27a, 33 AsylVfG: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A –, BVerwG, Urteile vom 5. September 2013 - 10 C 1.13 –, 7. März 1995 - 9 C 264/94 - und vom 6. Juli 1998 - 9 C 45/97 -, Bayerischer VGH, Urteil vom 14. Januar 2013 - 20 B 12.30348 -, alle veröffentlicht bei juris; Urteil der beschließenden Kammer vom 30. Mai 2012 - 5 K 967/11.TR -, ESOVGRP), so dass § 80 VwGO anwendbar ist.
- 6
Bei der Entscheidung darüber, ob die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen ist, ist das öffentliche Interesse an einer alsbaldigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegenüber dem Interesse des Betroffenen an einer Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzuwägen.
- 7
Dabei hat das Gericht vorrangig die Erfolgsaussichten der in der Hauptsache erhobenen Klage zu prüfen, wobei allerdings § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG in den Fällen des § 34a Abs. 2 AsylVfG keine Anwendung findet, so dass eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht erst bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Bescheides in Betracht kommt (vgl. Beschluss der Kammer vom 18. September 2013 – 5 L 1234/13.TR –, juris). Zu einer über die Rechtmäßigkeitsprüfung hinausgehenden weitergehenden Einzelfallbetrachtung ist das Gericht aufgrund der kraft Gesetzes bestehenden sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheides der Antragsgegnerin allerdings grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung des sofortigen Vollziehbarkeit ausnahmsweise abzuweichen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 -, juris).
- 8
Ausgehend hiervon kann der vorliegende Antrag insoweit keinen Erfolg haben, als Rechtsschutz gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin erstrebt wird, dass der Antragstellerin kein Asylrecht zusteht, denn diese Entscheidung stellt sich aller Wahrscheinlichkeit nach als rechtmäßig dar; sie findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 16 Abs. 2 GG und §§ 26a, 31 Abs. 4 AsylVfG, nachdem der Antragstellerin in Ungarn subsidiärer Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zuerkannt worden ist.
- 9
Zu Art. 16 Abs. 2 GG und §§ 26a, 31 Abs. 4 AsylVfG hat das BVerfG in seinem Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 – u.a., juris, ausgeführt:
- 10
„152 Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. Juni 1993 ist das Asylgrundrecht vom verfassungsändernden Gesetzgeber neu gestaltet worden. Diese Neugestaltung ist, auch soweit sie Einschnitte gegenüber dem bisherigen Charakter des Grundrechts enthält, als Einheit zu sehen und als solche bei der Auslegung und Anwendung der verfassungsrechtlichen Regelung im einzelnen zugrunde zu legen. Das Grundgesetz gibt der Befugnis und Verantwortung des verfassungsändernden Gesetzgebers auch hinsichtlich der Gestaltung und Veränderung von Grundrechten weiten Raum. Er ist, soweit nicht die Grenzen des Art. 79 Abs. 3 GG berührt sind, rechtlich frei und gibt dem Bundesverfassungsgericht den Maßstab vor.
- 11
153 Mit der Reform des Asylrechts hat der verfassungsändernde Gesetzgeber eine Grundlage geschaffen, um durch völkerrechtliche Vereinbarung der Zuständigkeit für die Prüfung von Asylbegehren und die gegenseitige Anerkennung von Asylentscheidungen eine europäische Gesamtregelung der Schutzgewährung für Flüchtlinge mit dem Ziel einer Lastenverteilung zwischen den an einem solchen System beteiligten Staaten zu erreichen (Art. 16a Abs. 5 GG). Unbeschadet derartiger Regelungen auf der Ebene des Völkerrechts berücksichtigt er in Art. 16a Abs. 2 GG die aus den weltweiten Flucht- und Wanderungsbewegungen entstehende Lage und wendet sich deshalb von dem bisherigen Konzept ab, die Probleme, die mit der Aufnahme von politischen Flüchtlingen verbunden sind, allein durch Regelungen des innerstaatlichen Rechts zu lösen. Er geht unverändert von einem Bedürfnis nach Gewährung von Schutz vor politischer Verfolgung aus, verweist aber asylbegehrende Ausländer auf den anderweitigen Schutz, den sie in einem sicheren Drittstaat erlangen können.
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154 1. Demgemäß kann sich nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG auf das in dessen Absatz 1 gewährleistete Asylgrundrecht nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - GFK - vom 28. Juli 1951 (BGBl 1953 II S. 560) und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - vom 4. November 1950 (BGBl 1952 II S. 953) sichergestellt ist. Drittstaaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften werden durch Bundesgesetz bestimmt (Art. 16a Abs. 2 Satz 2 GG).
- 13
155 Diese Regelung tritt gegebenenfalls hinter völkerrechtlichen Vereinbarungen im Sinne von Art. 16a Abs. 5 GG zurück.“
- 14
Ausgehend hiervon wird eine Anwendung des Art. 16a Abs. 2 GG und der §§ 26a, 31 Abs. 4 AsylVfG nicht durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 – Dublin-III-VO – verdrängt, denn diese Verordnung findet auf Asylbewerber, die in Deutschland einen Asylantrag stellen, nachdem ihnen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union – hier in Ungarn - subsidiärer Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zuerkannt worden ist, keine Anwendung. Dies ergibt sich daraus, dass das in dieser Verordnung geregelte Verfahren zur Bestimmung des für eine Bearbeitung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaates nach Art. 20 Dublin-III-VO (Anmerkung des Gerichts: nur) eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird und Antragsteller im Sinne der Verordnung gemäß deren Art. 2c derjenige ist, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde (so auch Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz, § 27a, Rdnr. 34). Daran fehlt es indessen, wenn der Ausländer bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Asylantrag gestellt und dort subsidiären Schutz erhalten hat.
- 15
Von daher stehen europarechtliche Bestimmungen einer Anwendung des § 26a AsylVfG nicht entgegen und ist von vornherein kein Raum für eine Ausübung des von der Antragstellerin geltend gemachten und in Art. 17 Abs. 1 der Dublin-III-VO geregelten Selbsteintrittsrechts der Mitgliedstaaten.
- 16
Des Weiteren hat das BVerfG in dem genannten Urteil – wie auszugsweise unter Nennung der jeweiligen Randnummern wiedergegeben – zu Art. 16a Abs. 2 GG und § 26a AsylVfG ausgeführt:
- 17
„157 2. … Wer aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG anreist, bedarf des Schutzes der grundrechtlichen Gewährleistung des Absatzes 1 in der Bundesrepublik Deutschland nicht, weil er in dem Drittstaat Schutz vor politischer Verfolgung hätte finden können. Der Ausschluß vom Asylgrundrecht ist nicht davon abhängig, ob der Ausländer in den Drittstaat zurückgeführt werden kann oder soll. Ein Asylverfahren findet nicht statt. …
- 18
158 3. Der verfassungsändernde Gesetzgeber sieht mit der Regelung des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG den Schutz vor politischer Verfolgung (Art. 16a Abs. 1 GG) als gewährleistet an, wenn der schutzbegehrende Ausländer in einem anderen Staat Aufnahme finden kann, in dem die Genfer Flüchtlingskonvention angewendet und insbesondere das Refoulement-Verbot des Art. 33 GFK beachtet wird. Außerdem muß in dem Drittstaat auch die Europäische Menschenrechtskonvention, insbesondere ihr Art. 3, Anwendung finden; damit trägt das Grundgesetz für die Verweisung auf die Schutzmöglichkeit in anderen Staaten den fließenden Übergängen zwischen asylrechtlich erheblichen Verfolgungsmaßnahmen und unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung Rechnung (vgl. auch Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG und dazu das Urteil vom heutigen Tage im Verfahren 2 BvR 1507 und 1508/93).
- 19
162 Wird ein durch Gesetz nach Art. 16a Abs. 2 Satz 2 GG zum sicheren Drittstaat bestimmter Staat Mitglied der Europäischen Union, so beurteilt sich vom Wirksamwerden seines Beitritts an seine Eigenschaft als sicherer Drittstaat allein nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG. …
- 20
167 (2) Der mit der Bestimmung zum sicheren Drittstaat gemäß Art. 16a Abs. 2 GG einhergehende Ausschluß vom Asylgrundrecht erfordert nicht, daß Ausländern in dem Drittstaat ein Prüfungsverfahren offensteht, das im wesentlichen dem deutschen Asylverfahren entspricht. Schutzsuchenden Ausländern muß es aber nach den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen im Drittstaat möglich sein, ein Schutzgesuch tatsächlich anzubringen und dadurch die Verpflichtung einer zuständigen Stelle zu begründen, hierüber nach vorgängiger Prüfung eine Entscheidung zu treffen (vgl. dazu auch Abschnitt 2 lit. c> und d> der Londoner Entschließung der für Einwanderungsfragen zuständigen Minister der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften zu einem einheitlichen Konzept in bezug auf Aufnahmedrittländer vom 30. November/1. Dezember 1992, abgedruckt in ZDWF- Schriftenreihe Nr. 53 "Art. 16a GG und seine Folgen", Februar 1993, S. 152 f.).
- 21
174 4. Die Berufung auf das Asylgrundrecht ist gemäß Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG für Ausländer ausgeschlossen, die aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen sicheren Drittstaat einreisen. In diesem Sinne kommt aus einem Staat, wer dort nach dessen allgemeiner Rechtspraxis, deren sich der Gesetzgeber vergewissert hat (vgl. dazu unten 5.), Schutz auf der Grundlage der Genfer Flüchtlingskonvention hätte finden können; vom Ausländer selbst zu verantwortende Hindernisse, ein Schutzgesuch anzubringen, bleiben außer Betracht.
- 22
175 a) Für die Beurteilung der Frage, ob der Ausländer "aus" einem Drittstaat eingereist ist, ist von dem tatsächlichen Verlauf seiner Reise auszugehen. So genügt es für die Anwendung von Art. 16a Abs. 2 GG nicht, wenn der Ausländer den Drittstaat mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchfuhr, ohne daß es einen Zwischenhalt gegeben hat. Andererseits greift Art. 16a Abs. 2 GG nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck nicht erst dann ein, wenn sich der Ausländer im Drittstaat eine bestimmte Zeit aufgehalten hat. Vielmehr geht die Drittstaatenregelung davon aus, daß der Ausländer den im Drittstaat für ihn möglichen Schutz in Anspruch nehmen muß und dafür gegebenenfalls auch die von ihm geplante Reise zu unterbrechen hat.
- 23
176 b) Der sichere Drittstaat muß nicht die letzte Station vor der Einreise des Ausländers in die Bundesrepublik Deutschland gewesen sein. Vielmehr reicht es für die Anwendung des Art. 16a Abs. 2 GG aus, daß der Ausländer sich während seiner Reise irgendwann in einem sicheren Drittstaat befunden hat und dort Schutz nach den Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention hätte finden können. Er bedarf dann des Schutzes gerade in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr, auch wenn er von dort seine Reise nach Deutschland über Staaten, für die Art. 16a Abs. 2 GG nicht gilt, fortgesetzt hat. Art. 16a Abs. 2 GG nimmt dem Ausländer die Möglichkeit, das Land, in dem er um Schutz nachsuchen will, frei zu wählen.
- 24
180 Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG schließt gemäß seinem Wortlaut die Berufung auf das Asylgrundrecht des Art. 16a Abs. 1 GG aus. Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat zurückgewiesen oder zurückverbracht werden, kommen für ihn entsprechend der inhaltlichen Reichweite des Art. 16a Abs. 2 GG auch die materiellen Rechtspositionen, auf die ein Ausländer sich sonst gegen seine Abschiebung stützen kann (insbesondere §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG), nicht in Betracht, soweit es sich nicht um die nachstehend (vgl. unten e) beschriebenen konkreten Gefahrenlagen im Drittstaat handelt. Nicht berührt werden hingegen die gegen den Vollzug einer Abschiebungsanordnung gerichteten humanitären und persönlichen Gründe, die zur Erteilung einer Duldung gemäß § 55 AuslG führen können.
- 25
183 Die normative Vergewisserung über die Sicherheit eines Drittstaates erstreckt sich - wie dargelegt - darauf, daß dieser Staat Flüchtlingen Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention gewährt. Soll der in der Bundesrepublik Deutschland um Schutz nachsuchende Ausländer daher in den Drittstaat zurückgewiesen oder zurückverbracht werden, so kommt diese aus § 51 Abs. 1 AuslG sich ergebende materielle Rechtsposition regelmäßig nicht in Betracht, weil in dem Drittstaat generell die Beachtung des Refoulement-Verbots der Genfer Flüchtlingskonvention erwartet werden kann.
- 26
185 Das Asylverfahrensgesetz zieht aus dieser mit Art. 16a Abs. 2 GG geschaffenen Rechtslage Folgerungen: Es bestimmt in § 34a Abs. 1 Satz 2, daß das Bundesamt eine Abschiebungsanordnung in den sicheren Drittstaat auch dann erläßt, wenn der Ausländer den Asylantrag auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG beschränkt hat. Dies bedeutet, daß bei Erlaß der Abschiebungsanordnung Abschiebungshindernisse nach dieser Vorschrift nicht geprüft werden. Vielmehr wird in den Fällen des § 26a AsylVfG bei der Zurückweisung an der Grenze (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG), der Zurückschiebung (§§ 18 Abs. 3, 19 Abs. 3 AsylVfG) oder der Ablehnung des Asylantrages durch das Bundesamt (§ 31 Abs. 4 AsylVfG) im Hinblick auf die Einreise aus einem sicheren Drittstaat zugleich davon ausgegangen, daß eine Schutzgewährung nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht in Betracht kommt (vgl. ansonsten §§ 60 Abs. 5 Satz 1, 61 Abs. 3 AuslG, § 31 Abs. 2 AsylVfG).
- 27
186 c) Auch § 53 AuslG bewahrt den Ausländer vor der Abschiebung in bestimmte Staaten und vermittelt eine relative Schutzposition. Indes umfaßt die normative Vergewisserung über die Sicherheit eines Drittstaates die generelle Feststellung, daß einem Ausländer, der diesen Staat als Flüchtling erreicht, der Schutz der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährt wird. Soll der in der Bundesrepublik um Schutz nachsuchende Flüchtling daher in diesen Drittstaat zurückgewiesen oder zurückverbracht werden, so entfällt deshalb auch eine gesonderte Prüfung der in § 53 AuslG geregelten Abschiebungshindernisse, soweit diese aus der Europäischen Menschenrechtskonvention folgen (§ 53 Abs. 1 und 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK). Gegen die Verbringung in einen sicheren Drittstaat kann sich der Ausländer grundsätzlich auch nicht dadurch wenden, daß er sich auf ein Abschiebungshindernis im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG beruft. Das normative Vergewisserungskonzept des Art. 16a Abs. 2 GG umfaßt auch solche Gefährdungen; einer Prüfung bedarf es deshalb vor einer Aufenthaltsbeendigung in einen sicheren Drittstaat auch insoweit nicht.
- 28
187 Das Asylverfahrensgesetz hat auch dies aufgenommen. § 31 Abs. 4 bestimmt, daß in Fällen der Ablehnung eines Asylantrages wegen der Einreise aus einem sicheren Drittstaat nur festzustellen ist, daß dem Ausländer aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht. Damit schließt § 31 Abs. 4 die gemäß §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 3 AsylVfG in anderen Fällen der Entscheidung über einen Asylantrag gebotene Prüfung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG aus.
- 29
188 d) Nach allem kann der Ausländer, der in den Drittstaat zurückgewiesen oder zurückverbracht werden soll, den Schutz der Bundesrepublik Deutschland vor einer politischen Verfolgung oder sonstigen schwerwiegenden Beeinträchtigungen in seinem Herkunftsstaat grundsätzlich nicht mit der Begründung einfordern, für ihn bestehe in dem betreffenden Drittstaat keine Sicherheit, weil dort in seinem Einzelfall - trotz normativer Vergewisserung - die Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht erfüllt würden. Der Ausländer ist mithin mit einer Behauptung ausgeschlossen, in seinem Fall werde der Drittstaat - entgegen seiner sonstigen Praxis - Schutz verweigern. Der Ausländer kann sich auch nicht darauf berufen, ein - niemals völlig auszuschließendes - Fehlverhalten der Behörden im Drittstaat könne in seinem Fall zu einer Weiterschiebung in den Herkunftsstaat führen.
- 30
189 e) Die Bundesrepublik Deutschland hat allerdings Schutz zu gewähren, wenn Abschiebungshindernisse nach § 51 Abs. 1 oder § 53 AuslG durch Umstände begründet werden, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung von Verfassung oder Gesetz berücksichtigt werden können und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich selbst heraus gesetzt sind. So kann sich im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 Satz 2 EMRK, wonach die Todesstrafe nicht konventionswidrig ist, ein Ausländer gegenüber einer Zurückweisung oder Rückverbringung in den Drittstaat auf das Abschiebungshindernis des § 53 Abs. 2 AuslG (§§ 60 Abs. 5 Satz 1, 61 Abs. 3 AuslG) berufen, wenn ihm dort die Todesstrafe drohen sollte. Weiterhin kann er einer Abschiebung in den Drittstaat § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG etwa dann entgegenhalten, wenn er eine erhebliche konkrete Gefahr dafür aufzeigt, daß er in unmittelbarem Zusammenhang mit der Zurückweisung oder Rückverbringung in den Drittstaat dort Opfer eines Verbrechens werde, welches zu verhindern nicht in der Macht des Drittstaates steht. Ferner kommt der Fall in Betracht, daß sich die für die Qualifizierung als sicher maßgeblichen Verhältnisse im Drittstaat schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung nach § 26a Abs. 3 AsylVfG hierauf noch aussteht. Nicht umfaßt vom Konzept normativer Vergewisserung über einen Schutz für Flüchtlinge durch den Drittstaat sind auch Ausnahmesituationen, in denen der Drittstaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) greift und dadurch zum Verfolgerstaat wird (vgl. in diesem Sinne auch Abschnitt 2 lit. a> und b> der bereits erwähnten Londoner Entschließung der EG- Einwanderungsminister über Aufnahmedrittländer vom 30. November/1. Dezember 1992). Schließlich kann sich - im seltenen Ausnahmefall - aus allgemein bekannten oder im Einzelfall offen zutage tretenden Umständen ergeben, daß der Drittstaat sich - etwa aus Gründen besonderer politischer Rücksichtnahme gegenüber dem Herkunftsstaat - von seinen mit dem Beitritt zu den beiden Konventionen eingegangenen und von ihm generell auch eingehaltenen Verpflichtungen löst und einem bestimmten Ausländer Schutz dadurch verweigert, daß er sich seiner ohne jede Prüfung des Schutzgesuchs entledigen wird. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor, wenn die ihn begründenden Umstände sich schon im Kontakt zwischen deutschen Behörden und Behörden des Drittstaates ausräumen lassen.
- 31
190 Eine Prüfung, ob der Zurückweisung oder sofortigen Rückverbringung in den Drittstaat ausnahmsweise Hinderungsgründe entgegenstehen, kann der Ausländer freilich nur erreichen, wenn es sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, daß er von einem der soeben genannten, im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen ist. An diese Darlegung sind strenge Anforderungen zu stellen.
- 32
207 aa) Gemäß § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG kann sich ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG (sicherer Drittstaat) eingereist ist, nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen. Damit wiederholt diese Vorschrift den bereits von Verfassungs wegen eintretenden Ausschluß solcher Ausländer aus dem persönlichen Geltungsbereich des Asylgrundrechts, die aus einem sicheren Drittstaat einreisen.
- 33
232 bb) § 31 Abs. 4 AsylVfG, auf den das Bundesamt seine Feststellung gestützt hat, daß dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zustehe, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Vorschrift beschränkt für den Fall der Ablehnung des Asylantrages nach § 26a AsylVfG den Inhalt der Entscheidung des Bundesamtes auf die Feststellung des Nichtbestehens eines Asylrechts. Das entspricht dem normativen Vergewisserungskonzept, das die Drittstaatenregelung trägt. § 31 Abs. 4 AsylVfG steht in den von diesem Konzept nicht erfaßten Ausnahmefällen (vgl. oben I. 5. e) einer Entscheidung des Bundesamtes über Abschiebungshindernisse nach §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG nicht entgegen.“
- 34
Diese Ausführungen des BVerfG müssen nach Auffassung der Kammer auch heute noch Anwendung finden, wobei allerdings anstelle von § 51 Abs. 1 AuslG nunmehr § 3 AsylVfG und anstelle von § 53 AuslG die Bestimmungen der §§ 4 AsylVfG und 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG treten.
- 35
Von daher kann die Antragstellerin aufgrund der vorstehenden Ausführungen zu Randnummer 188 im Hinblick auf ihr Asylanerkennungsbegehren nicht geltend machen, dass ihr in Ungarn trotz der formalen Zuerkennung subsidiären Schutzes kein hinreichender Schutz gewährt werde.
- 36
Des Weiteren geben die vorstehenden Ausführungen zu den Randnummern 189 und 190 keine Veranlassung, der Antragstellerin abweichend von der gesetzlichen Grundregel des § 31 Abs. 4 AsylVfG in Deutschland in eine Prüfung der §§ 3 und 4 AsylVfG oder von § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG einzutreten, denn das Gericht kann nicht erkennen, dass der Antragstellerin in Ungarn nicht hinreichend Rechtsschutz gewährt würde. Die Sonderfälle im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG entsprechen inhaltlich den systemischen Mängeln im Sinne der Ausführungen in den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Dezember 2011 - C 411/10 und C 493/10 – und vom 10. Dezember 2013 - C 394/12 – wonach ein Asylbewerber einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden und die zugunsten des Mitgliedstaates streitende Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedsstaat der Europäischen Union in Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht, widerlegt ist (vgl. hierzu auch VG München, Beschluss vom 12. Februar 2014 - M 21 S 14.30245 -, juris).
- 37
Vorliegend kann das Gericht nicht erkennen, dass in Bezug auf Ungarn derartige systemische Mängel vorlägen (so auch VG Ansbach, Beschluss vom 31. März 2014 - AN 9 S 13.31028 -, VG Würzburg, Beschluss vom 21. März 2014 - W 1 S 14.30147 -, VG Regensburg, Beschluss vom 7. März 2014 - RN 5 S 14.30199 -, VG Potsdam, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 6 L 29/14.A -, VG Saarland, Beschluss vom VG Oldenburg, Beschluss vom 16. Januar 2014 – 5 B 33/14 -, VGH Mannheim, Beschluss vom 6. August 2013 - 12 S 675/13 -, alle veröffentlicht bei juris) und macht sich die nachfolgenden Ausführungen des VG München in dessen Beschluss vom 6. Februar 2014 – M 4 S 14.30161 -, juris, zu Eigen:
- 38
„Die Kritik über die Situation in Ungarn im Jahr 2012 ist so nicht mehr aktuell zutreffend.
- 39
Der Bericht des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) „Hungary as a country of asylum – Observations on the situation of asylum-seekers and refugees in Hungary“ ist vom April 2012. Darin wird die Situation von Asylsuchenden in Ungarn sehr kritisch beschrieben (hierzu auch die Erklärung „Bericht zur Situation von Asylsuchenden in Ungarn“ vom 24.4.2012; die Dokumente sind über www.unhcr.de oder www.unhcr.org zugänglich). In dem Positionspapier richtete der UNHCR eine Vielzahl von Forderungen („Recommendations“) an die ungarischen Behörden, würdigt aber auch deren Kooperations-bereitschaft und die bereits getroffenen Maßnahmen zur Verbesserung der Situation. Es enthält jedoch keine Aufforderung an die anderen EU-Mitgliedsstaaten, von Überstellungen nach Ungarn im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems abzusehen. In Anbetracht der seinerzeit gegenüber Griechenland erfolgten deutlichen Stellungnahmen wäre dieses aber zu erwarten, wenn der UNHCR von einer menschenrechtswidrigen Situation ausgehen würde.
- 40
Soweit der UNHCR im Oktober 2012 gefordert hatte, keine Asylbewerber nach den Dublin II-Regularien nach Ungarn zu überstellen, wenn diese vor ihrer Ankunft in Ungarn durch Serbien gekommen waren, wurde diese Aufforderung im Dezember 2012 ausdrücklich wieder aufgehoben („amends its previous position“) und die Veränderungen in der ungarischen Asylpraxis ausdrücklich positiv gewürdigt („Note on Dublin transfers to Hungary of people who have transited through Serbia – update“, December 2012).
- 41
Das Auswärtige Amt hat sich 2013 in zwei umfangreichen Stellungnahmen zur ungarischen Asylgesetzgebung und -praxis geäußert (an das VG Augsburg am 23.5.2013 und an den BayVGH am 9.7.2013). Danach hat sich die Situation in Ungarn erheblich verbessert; jedenfalls ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung von Asylbewerbern durch systemische Mängel des Asylverfahrens.
- 42
Gleiches gilt für den Bericht zweier Berichterstatter einer Arbeitsgruppe des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (UNHCHR), „Working Group on Arbitrary Detention, Statement upon the Conclusion of its Visit to Hungary, 23 September - 2 October 2013“. Diese Arbeitsgruppe beschäftigt sich aufgrund ihres Mandats nicht mit dem Asylverfahren speziell, sondern allgemein mit „willkürlicher Haft“ („arbitrary detention“); der Bericht kritisiert demzufolge in erster Linie den exzessiven Gebrauch und Mängel bei der Zugänglichkeit von Rechtsbeiständen bei der Untersuchungshaft in Ungarn. In Bezug auf die Inhaftierung von Asylbewerbern würdigt der Bericht ausdrücklich die Verbesserungen durch im Juli 2013 in Kraft getretene Gesetzesänderungen; auch wenn diese in der Praxis noch nicht ausreichend umgesetzt würden. Der Bericht kritisiert vor allem Mängel in Bezug auf die Information der Inhaftierten über ihre Rechtsbehelfsmöglichkeiten, sowie in Bezug auf die Verfügbarkeit von Dolmetschern und den Zugang zu Rechtsbeiständen. Außerdem handelt es sich bei diesem Bericht lediglich um vorläufige Ergebnisse („preliminary findings“). Aus diesem Bericht ergeben sich jedoch keine ausreichenden Belege für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung von Asylbewerbern durch systemische Mängel des Asylverfahrens (a.A. VG München, B.v. 28.10.2013 – M 21 S 13.31076).
- 43
Dieses Ergebnis deckt sich mit der Einschätzung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Dieser hat in seinem Urteil vom 6. Juni 2013 (Mohammed gegen Österreich, Nr. 2283/12, hier zitiert nach der inoffiziellen Übersetzung des Informationsverbunds Asyl und Migration) festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Ungarn im Rahmen der Dublin-Regelungen nicht mehr einer tatsächlichen und persönlichen Gefahr unterliegen würde, einer den Art. 3 EMRK verletzenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Der Gerichtshof hat hierzu umfangreich Stellungnahmen von UNHCR und anderer Stellen ausgewertet; es ist nicht ersichtlich, dass sich die Tatsachengrundlage seither wesentlich verändert hätte.
- 44
Ferner hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden, dass die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die wirtschaftliche Situation eines Asylbewerbers schlechter sein wird als in dem anderen Vertragsstaat, nicht ausreicht, die Schwelle der unmenschlichen Behandlung, wie sie von Art. 3 EMRK verboten wird, zu überschreiten. Art. 3 EMRK kann nicht so ausgelegt werden, dass er die Vertragsstaaten verpflichtet, jeder Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen; diese Regelung enthält auch keine Pflicht, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu bieten, um ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (EGMR, B.v. 2.4.2013 – 27725/10 – ZAR 2013, 336, Rn. 70, 71; bezogen auf Italien; ebenso EGMR, B.v. 18.6.2013 – 53852/11 – ZAR 2013, 338; hierzu auch BVerwG, B.v. 11.9.2013 – 10 B 17.13 – unter www.bverwg.de).
- 45
Gestützt wird dieses Ergebnis auch durch die Erkenntnis des Österreichischen Asylgerichtshofes vom 9. Juli 2013 (S 21 436096-1/2013 – RIS; www.ris.bka.gv.at). Dieser hat ausdrücklich festgestellt, dass in Ungarn am 1. Januar 2013 ein überarbeitetes Asylgesetz in Kraft getreten ist, das die nötigen Verbesserungen gebracht habe, weshalb nicht erkannt werden könne, „dass im Hinblick auf Asylbewerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-Verordnung nach Ungarn rücküberstellt werden, aufgrund der ungarischen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, so dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde“.
- 46
Nach alledem vermag das Gericht keine systemischen Mängel des Asylverfahrens in Ungarn (mehr) zu erkennen, die eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers rechtfertigen könnten (zu diesem Ergebnis gelangen auch: VGH Baden-Württemberg v. 6.8.2013, Az. 12 S 675/13
; OVG Magdeburg v. 31.5.2013, Az. 4 L 169/12 ; VG Regensburg, B.v. 17.12.2013 – RN 5 S 13.30749 – juris; VG Augsburg, B.v. 5.12.2013 – Au 7 S 13.30454 – juris; VG Ansbach, B.v. 3.12.2013 – AN 11 S 13.31074, B.v. 6.9.2013 – AN 10 S 13.30604; B.v. 11.9.2013 – AN 2 S 13.30685, AN 2 E 13. 30664; a.A. VG München, B.v. 23.12.2013 – M 23 S 13.31303; B.v. 17.12. 2013 – M 21 S 13.31196; B.v. 28.10.2013 – M 21 S 13.31076; B.v. 6.12. 2013 – M 22 S 13.31235; jeweils mit der Feststellung, dass die Verhältnisse in Ungarn nicht mit hinreichender Sicherheit zu beurteilen seien).
- 47
4. Ungarn gilt außerdem als sicherer Drittstaat im Sinn des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a AsylVfG. Hinderungsgründe für eine Abschiebung in einen derartigen sicheren Drittstaat ergeben sich nur ausnahmsweise dann, wenn der Asylsuchende individuelle konkrete Gefährdungstatbestände geltend machen kann, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts der normativen Vergewisserung von Verfassungs und Gesetzes wegen berücksichtigt werden können und damit von vorneherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich heraus gesetzt sind. Dies ist – bezogen auf die Verhältnisse im Abschiebezielstaat – etwa dann der Fall, wenn sich die für die Qualifizierung des Drittstaats als sicher maßgebenden Verhältnisse schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung darauf noch aussteht oder wenn der Aufnahmestaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung zu greifen droht und dadurch zum Verfolgerstaat wird. An die Darlegung eines solchen Sonderfalls sind allerdings hohe Anforderungen zu stellen (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 – BVerfGE 94, 49).
- 48
Die Sonderfälle in diesem Sinn entsprechen inhaltlich den systemischen Mängeln, die zu einer Gefahr für unmenschliche oder erniedrigende Behandlung von Asylsuchenden führen, im Sinn der oben dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Solche Sonderfälle liegen, wie oben dargestellt, im Falle Ungarns nicht vor.“
- 49
Ausgehend von alledem hat die Kammer keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin, dass der Antragstellerin in Deutschland kein Asylrecht zusteht. Soweit das VG Freiburg in einem Beschluss vom 7. März 2014 – A 5 K 93/14 – und das VG Bremen in einem Beschluss vom 17. Januar 2014 – 4 V 2132/13.A -, beide veröffentlicht bei juris, Zweifel in Bezug auf systemische Mängel von Asylverfahren in Ungarn geäußert haben, kann die Kammer diese aus den vorstehend dargelegten Gründen nicht teilen.
- 50
Erhebliche Bedenken bestehen indessen in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der in dem Bescheid der Antragsgegnerin enthaltenen Abschiebungsanordnung. Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat an, sobald feststeht, dass die durchgeführt werden kann. Insoweit hat das BVerfG unter Randnummer 156 des bereits mehrfach zitierten Urteils vom 14. Mai 1996 ausgeführt, dass eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG erst dann ergeht, wenn der Zielstaat der Abschiebung einer Übernahme des Asylsuchenden zugestimmt hat.
- 51
Vorliegend fehlt es indessen bislang an einer Zustimmung der ungarischen Behörden. Nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ungarn über die Rückübergabe/Rückübernahme von Personen an der Grenze (Rückübernahmeabkommen) vom 1. Dezember 1997 (BGBl. II 1999, S. 90) übernimmt jede Vertragspartei auf Antrag der anderen Vertragspartei ohne besondere Formalitäten die Person, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt (Drittstaatsangehöriger), wenn sie die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei geltenden Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt nicht erfüllt und nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass die Person über einen gültigen, durch die andere Vertragspartei ausgestellten Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum verfügt. Allerdings muss gemäß Art. 5 Abs. 1 des Abkommens der Antrag auf Übernahme innerhalb von vier Monaten nach Kenntnis der jeweiligen Behörden von der rechtswidrigen Einreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts des Drittstaatsangehörigen gestellt werden.
- 52
Soweit die Antragsgegnerin in anderen Verfahren die Auffassung vertreten hat, dass es Aufgabe der für den Ausländer zuständigen Ausländerbehörde sei, nach Erlass einer auf § 34a Abs. 1 AsylVfG gestützten Abschiebungsanordnung ein Übernahmeersuchen an den sicheren Drittstaat zu richten, vermag sich das Gericht dem unter Bezugnahme auf den Wortlaut des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, demzufolge das Bundesamt die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (erst) anordnet, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann, und Randnummer 156 des bereits mehrfach zitierten Urteils des BVerfG vom 14. Mai 1996 nicht anzuschließen. Insoweit muss das Bundesamt daher vor Erlass einer Abschiebungsanordnung die Übernahmebereitschaft des Zielstaates und die Fragen abschließend geklärt haben, ob eine Rückführung in allernächster Zeit (alsbald) auch möglich sein wird und ob ansonsten die technischen Details einer Überstellung des Drittstaatsangehörigen in den übernahmebereiten Staat geregelt sind (vgl. insoweit auch Beschluss der Kammer vom 19. Juli 2011 - 5 L 971/11.TR – und Bayerischer VGH, Beschluss vom 12. März 2014 - 10 CE 14.427 -, OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Dezember 2010 - 4 Bs 223/10 - sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012 - OVG 2 S 6.12 -, alle veröffentlicht bei juris). Ohne diese Klärung steht daher nicht fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann.
- 53
Von daher bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung, so dass es der Kammer interessengerecht erscheint, die aufschiebende Wirkung der Klage nur insoweit anzuordnen, weil im Übrigen keine Anhaltspunkte für ein Abweichen von der gesetzgeberischen Grundentscheidung der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheides ersichtlich sind.
- 54
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben.
- 55
Die Entscheidung über die Bewilligung und teilweise Versagung von Prozesskostenhilfe beruht auf §§ 166 VwGO, 114 ff. ZPO und berücksichtigt, dass das Begehren aus den vorstehend aufgezeigten Gründen nur teilweise hinreichende Erfolgsaussichten hatte.
- 56
Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
Tenor
I.
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller (W 2 K 14.50196) gegen die in der Ziffer 2 des Bescheids vom
II.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Die Antragsteller, syrische Staats- und kurdischer Volkszugehörigkeit, reisten am
Die Antragsteller haben bereits in Bulgarien ein Asylverfahren durchlaufen und erhielten in diesem die Zuerkennung internationalen subsidiären Schutzes.
Am ... 2014 wurde ein weiteres gemeinsames Kind in der Bundesrepublik Deutschland geboren. Dieses Kind ist Kläger bzw. Antragsteller in den Verfahren W 2 K 14.50198 und W 2 S 14.50199 vor dem Verwaltungsgericht Würzburg.
Mit Bescheid vom
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag auf Durchführung eines Asylverfahrens unzulässig sei, da die Antragsteller aufgrund des in Bulgarien gewährten Schutzes keine weitere Schutzgewährung verlangen könnten. Die Anordnung der Abschiebung wird auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gestützt, wobei es keiner vorherigen Androhung und Fristsetzung bedürfe. Abschiebungshindernisse bezüglich des sicheren Drittstaates Bulgarien lägen nicht vor.
Hiergegen erhoben die Antragsteller am
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.
2. Die Abschiebung nach Bulgarien für unzulässig zu erklären.
Zur Begründung wird auf Gerichtsentscheidungen verwiesen, die eine Abschiebung anerkannter Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigter nach Bulgarien für unzulässig erklären würden, da in Bulgarien nicht die Einhaltung der humanitären Mindeststandards der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) sichergestellt sei. Ferner würden sich die Antragsteller wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung in ärztlicher Behandlung befinden. Die angekündigten entsprechenden Arztberichte wurden trotz Aufforderung des Gerichts nicht vorgelegt.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen.
II.
1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Ziffer 1 des Antrags) ist zulässig, insbesondere ist er gemäß § 34a Abs. 2 AsylVfG in der Fassung des Artikel 1 Nummer 27 des Gesetzes zur Umsetzung der RL 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl I vom 5. September 2013, S. 3474) i. V. m. § 80 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 S. 1 1. Alt. VwGO statthaft, soweit er sich gegen die unter Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides angeordnete Abschiebung nach Bulgarien richtet.
2. Der Antrag ist auch begründet.
Für eine nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffende Entscheidung ist maßgebend, ob das private Interesse der Antragsteller, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse am Vollzug des Verwaltungsaktes überwiegt. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs vorrangig zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, B. v. 14.04.2005, 4 VR 1005/04, juris). Hat der Rechtsbehelf voraussichtlich Erfolg, weil der angegriffene Verwaltungsakt fehlerhaft ist, überwiegt das Aussetzungsinteresse des Betroffenen das öffentliche Vollzugsinteresse. Der Antrag ist dagegen in aller Regel unbegründet, wenn der Antragsteller im Verfahren der Hauptsache aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird, insbesondere, wenn die angegriffene Verfügung derzeit als rechtmäßig zu beurteilen ist. Denn an der sofortigen Vollziehung eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes besteht jedenfalls dann regelmäßig ein besonderes öffentliches Interesse, wenn diese Rechtswirkungen bereits kraft Gesetzes bestehen.
Bei einem offenem Ausgang des Klageverfahrens ist im Rahmen der Interessenabwägung zwar stets zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in den Fällen, die - wie hier - nicht von § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erfasst werden, einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat (s. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Gleichwohl ist der Rechtsschutzanspruch umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die dem Einzelnen auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Behörde Unabänderliches bewirken (vgl. BVerfG, B. v. 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 - juris). Deshalb ist wegen der mit der Abschiebung verbundenen (relativen) Unabänderbarkeit bereits dann das Aussetzungsinteresse höher als das nur zeitweilige Absehen von der Abschiebung zu bewerten, wenn infolge derselben eine Verletzung von Grundrechten nach der EU-Grundrechte-Charta nicht ausgeschlossen werden kann (so auch VG Sigmaringen, B. v. 14.7.2014 - A 1 K 254/14). Für einen offenen Ausgang des Hauptsacheverfahrens kann auch sprechen, wenn die beachtliche Frage in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (derzeit noch) gegensätzlich beurteilt wird (vgl. OVG Bautzen, B. v. 24.7.2014 - A 1 B 131/14 - juris).
Die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG begegnet bei summarischer Prüfung jedenfalls derzeit ernstlichen Zweifeln hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit.
Dabei kann hier offen bleiben, ob die Verhältnisse in Bulgarien gegenwärtig einer Abschiebung von anerkannten Flüchtlingen nach Bulgarien entgegenstehen. Hat der Asylsuchende bereits einen Schutzstatus erhalten, kommt es allein darauf an, ob der gebotene Inhalt des jeweiligen Schutzstatus hinreichend eingehalten wird oder ein Verstoß gegen die Genfer Flüchtlingskommission vorliegt bzw. eine tatsächliche Gefahr dafür besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in dem ersuchten Mitgliedstaat ausgesetzt zu sein. Ob dafür nach der derzeitigen Erkenntnislage ausreichenden Anhaltspunkte gegeben sind, ist zweifelhaft (vgl. dazu VG Magdeburg, B. v. 3.12.2014 - 9 B 400/14 - juris, m. w. N.). Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass der UNHCR in seiner aktualisierten Bestandsaufnahme vom April 2014 („UNHCR Observations: Current Situation of Asylum in Bulgaria - April 2014“) nicht mehr darauf beharrt, von Rücküberstellungen von Asylsuchenden nach Bulgarien abzusehen. Das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (European Asylum Support Office - EASO) hat ebenfalls keine Empfehlung ausgesprochen, von der Rückstellung nach Bulgarien abzusehen. Allerdings verkennt das Gericht nicht die Hinweise auf die prekäre Lage der Personen, denen in Bulgarien ein Schutzstatus zuerkannt wurde (vgl. VG Oldenburg, B. v. 29.1.2015 - 12 B 472/15 - m. w. N.).
Daneben kann es auch offenbleiben, ob die Antragsteller als Familie mit einem Baby und zwei minderjährigen Kindern zu einer besonders schutzbedürftigen Personengruppe gehören (so z. B. VG Magdeburg, B. v. 3.12.2014 - 9 B 400/14). Wegen des grundrechtlich garantierten Rechts auf Familienschutz (Art. 6 GG) ist hierbei auch das erst im Juli 2014 in der Bundesrepublik Deutschland geborene Kind der Antragsteller zu 1) und zu 2) (W 2 K 14.50198 und W 2 K 14.50199) zu berücksichtigen.
Die angebliche psychische Erkrankung in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung konnten die Antragsteller im Gerichtsverfahren nicht glaubhaft machen, so dass nicht von deren Existenz ausgegangen werden kann.
Die Abschiebungsanordnung ist aber deswegen rechtswidrig, weil es vorliegend an einer Zustimmung der bulgarischen Behörden entsprechend den Vorgaben des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien über die Rückübergabe/Rückübernahme von Personen an der Grenze (Rückübernahmeabkommen) vom 1. Februar 2006 (BGBl. II 2006, S. 90) fehlt.
Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 14. Mai 1996 (2 BvR 1938/93
Nach Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 Rückübernahmeabkommens übernimmt jede Vertragspartei auf Ersuchen der anderen Vertragspartei ohne besondere Formalitäten die Person, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt (Drittstaatsangehöriger), wenn sie die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei geltenden Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt nicht erfüllt und nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass die Person über einen gültigen, durch die andere Vertragspartei ausgestellten Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum verfügt. Das Übernahmeersuchen muss innerhalb von zwölf Monaten nach Kenntnis der zuständigen Behörden von der rechtswidrigen Einreise oder dem rechtswidrigen Aufenthalt der betroffenen Person gestellt werden (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Rückübernahmeabkommens) und soll die in Art. 7 Abs. 1 des Rückübernahmeabkommens näher bezeichnete Angaben und Unterlagen enthalten.
In der Rechtsprechung ist nicht eindeutig geklärt, ob auch ohne Erklärung der Übernahmebereitschaft durch die bulgarischen Behörden abschließend im Sinne der oben zitierten bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung feststeht, dass die Abschiebung auch tatsächlich und in rechtlicher Hinsicht durchgeführt werden kann (vgl. auch VG Trier, B. v. 16.4.2014 - 5 L 569/14 - juris Rn. 52). Das erkennende Gericht schließt sich nach überschlägiger Prüfung der Meinung an, die dies verneint (vgl. VG Augsburg, U. v. 13.11.2014 - Au 2 K 14.30421 - juris; a. A. VG Magdeburg, B. v.
Ein Übernahmeersuchen („Anbietungsverfahren“) erfolgt in der Regel auf Veranlassung der für den Ausländer zuständigen Ausländerbehörde durch die Bundespolizeidirektion (vgl. Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 des Rückübernahmeabkommens). Nach Erklärung der Übernahmebereitschaft seitens der bulgarischen Behörden wird dies wiederum der Ausländerbehörde bzw. dem Bundesamt mitgeteilt. Insofern kann hier auch nicht von einer gesicherten Verwaltungsübung dergestalt ausgegangen werden, dass unter bestimmten Voraussetzungen und bei Vorliegen bestimmter Beweismittel hinsichtlich eines Voraufenthaltes im Drittstaat der betreffende Flüchtling ohne weiteres und unverzüglich aufgenommen wird (vgl. Funke-Kaiser in GK-AsylVfG, Stand Juni 2014, § 34a Rn. 20; VG Berlin, B. v. 14.10.2014 - 23 L 489.14 A - juris Rn. 16; a. A. VG Magdeburg, B. v. 3.12.2014 - 9 B 400/14), da die Übernahmebereitschaft grundsätzlich für jeden Ausländer individuell geklärt werden muss.
Nach der Aktenlage hat im vorliegenden Fall das Bundesamt die Ausländerbehörde und diese anschließend die Bundespolizei gebeten, das Einverständnis der bulgarischen Behörden zu der Rücküberstellung der Antragsteller einzuholen (vgl. Bl. 73 bis 76 der Akte des Bundesamtes). So ging das Bundesamt selbst davon aus, dass eine solche Erklärung der bulgarischen Behörden erforderlich sei. Eine solche Einverständniserklärung ist nicht erteilt worden. Dies ist nach telefonischer Auskunft des Bundesamtes bis heute nicht geschehen.
Daher war dem Antrag stattzugeben.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das Gericht die Nr. 1 des angegriffenen Bundesamtsbescheids für rechtmäßig hält. Das Begehren auf Zuerkennung von unionsrechtlichen subsidiären Schutz ist unzulässig, wenn dem Ausländer, wie hier dem Antragsteller in Bulgarien, bereits die Stellung eines Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist (BayVGH, B. v. 12.1.2015 - 20 ZB 14.30091 - juris; BVerwG, U. v. 17.6.2014 - 10 C 7.13 - juris).
3. Der in Ziffer 2 gestellte Antrag auf Erklärung, dass die Abschiebung des Antragstellers nach Bulgarien rechtswidrig ist, geht nach Auslegung anhand des Rechtsschutzbedürfnisses inhaltlich im Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung auf. Insofern bedurfte es keiner eigenen gerichtlichen Feststellung.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylVfG gerichtskostenfrei.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 119,50 € festgesetzt.
1
Gründe:
2Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 1764/14 gegen den Straßenbaubeitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 26.06.2014 anzuordnen, soweit damit ein höherer Beitrag als 478,02 € festgesetzt worden ist,
4ist zulässig, aber sachlich nicht begründet.
5Ernstlich Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides bestehen nicht.
6Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides rechtfertigen eine Aussetzung der Vollziehung nur dann, wenn nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage mehr für einen Erfolg des jeweiligen Antragstellers in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren spricht als für ein Unterliegen. Die gerichtliche Überprüfung des Streitstoffs im Aussetzungsverfahren findet ihre Grenze an den Gegebenheiten des vorläufigen Rechtsschutzes. Danach sind im summarischen Verfahren vordringlich nur die Einwände zu berücksichtigen, die der Rechtsschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides vorbringt, es sei denn, dass sich andere Fehler bei summarischer Prüfung als offensichtlich aufdrängen. Ferner folgt hieraus, dass im vorliegenden Rechtsschutzverfahren weder schwierige Rechtsfragen ausdiskutiert noch komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden können.
7Vgl.: OVG NW, Beschluss vom 28.07.1992 - 2 B 2323/92 -.
8In Anwendung dieser Grundsätze ist es nach den Umständen des vorliegenden Falles bisher nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren – in dem von ihm gesehenen Umfang – Erfolg haben würde. Derzeit – und zwar auf der Grundlage der oben angesprochenen eingeschränkten Prüfung – ist vielmehr davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller zu Recht zu dem durch den Bescheid vom 26.06.2014 festgesetzten Straßenbaubeitrag herangezogen hat.
9Zwar erscheint es nach Ansicht des Gerichts zunächst fraglich, ob das für die Beitragsfähigkeit einer Straßenausbaumaßnahme i.S.v. § 8 KAG NRW erforderliche Bauprogramm – bezüglich der hier durchgeführten Maßnahmen an den Gehwegen und der Straßenentwässerungsanlage – in tauglicher Form aufgestellt worden ist. Da die Ausbaumodalitäten vorliegend allein von der Verwaltung der Beklagten festgelegt worden sind, wäre das nicht der Fall, wenn insoweit die Festlegungs- und Entscheidungsbefugnis dem Bau- und Umweltausschuss der Stadt I. zugewiesen war. Dies ist ernsthaft in Betracht zu ziehen. Denn in dem von dem Rat der Stadt beschlossenen „Zuständigkeitskatalog für die städtischen Fachausschüsse“ ist unter „Aufgaben und Zuständigkeiten des Bau- und Umweltausschusses“ Ziffer II 4. geregelt, dass der Ausschuss über „die Ausführung von Straßen, Brücken und Entwässerungsanlagen“ entscheidet, sowie in Ziffer II 22. festgelegt, dass der Ausschuss auch über „die Ausbauprogramme für die Straßen, Wege, Plätze und Gewässer (Erschließungsanlagen)“ entscheidet. Ob diese Regelungen auch die Entscheidungsbefugnis bezüglich der Bauprogramme für die im Bereich der Stadt I. von den Erschließungsanlagen zu trennenden Anlagen nach dem Straßenbaubeitragsrecht begründen, lässt sich jedoch nicht eindeutig beantworten. Die Frage bedarf vielmehr der Klärung durch eine Bestimmung der jeweiligen Zielsetzung der Bestimmungen und eine Auslegung ihrer Formulierungen. Eine solche Verständnisklärung würde jedoch den Rahmen der im vorliegenden Verfahren zu beachtenden Prüfungsanforderungen überschreiten. Deshalb muss diese Frage im vorliegenden Verfahren ungeklärt bleiben und als offen beurteilt werden. Dies reicht jedoch noch nicht aus, um die für einen Erfolg des Verfahrens erforderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Rechtswidrigkeit der zur Hauptsache angefochtenen Entscheidung zu bejahen.
10Die von dem Antragsteller gegen die (vollständige) Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 26.06.2014 angeführten Argumente vermögen die begehrte Aussetzung der Vollziehung des Bescheides ebenfalls nicht zu rechtfertigen.
11Die Behauptung des Antragstellers, eine Anhörung sei in Bezug auf den Beitragsbescheid nicht erfolgt, trifft so nicht zu. Denn die Antragsgegnerin hat den Antragsteller bereits – vor der Ausbaumaßnahme – unter dem 16.02.2012 auf alle tatsächlichen Aspekte des geplanten Ausbaus und auf die Höhe eines zu erwartenden Anliegerbeitrags hingewiesen. Dabei wurde gleichzeitig darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Fragen hinsichtlich des zu zahlenden Straßenbaubeitrags telefonisch an die Antragsgegnerin herangetragen werden könnten.
12Die Ausführungen des Antragstellers dazu, dass die Antragsgegnerin von der Bildung einer Erschließungseinheit nach dem Baugesetzbuch Abstand zu nehmen hatte, liegen angesichts des Umstandes, dass vorliegend wegen der Maßgeblichkeit des sog. weiten Anlagenbegriffs nach § 1 der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt I. nicht auf Erschließungsanlagen nach dem Baugesetzbuch abzustellen ist, neben der Sache.
13Eine beitragsfähige Maßnahme liegt entgegen der Ansicht des Antragstellers vor und zwar in der Form der Erneuerung. Wie von der Antragsgegnerin unwidersprochen vorgetragen, waren die Gehwege und die Straßenentwässerungsanlage in den Straßenzügen X. und J. im Zeitpunkt des Ausbaus bereits über 45 Jahre alt. Ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Lichtbilder waren diese Teileinrichtungen ferner auf ihren gesamten Längen auch in grober Weise verschlissen. Von daher kam auch eine bloße Instandsetzung nicht in Betracht. Darauf, ob die Antragsgegnerin ihrer Unterhaltspflicht während der Liegezeit der Straßen nachgekommen ist, kommt es wegen der unzweifelhaft gegebenen Verschlissenheit der Teileinrichtungen sowie des Ablaufs der „Liegezeit“ im Zeitpunkt ihrer Neuerstellung nicht an.
14Ob die Voraussetzungen einer Verbesserung erfüllt waren, bedarf wegen der gegebenen Erneuerung keiner Erörterung mehr.
15Zwar spricht der Antragsteller zu Recht an, dass die Antragsgegnerin möglicherweise verpflichtet war, von den Aufwendungen Beträge abzusetzen, in deren Höhe sie von den privaten Versorgungsträgern wegen ersparter Aufwendungen, die bei diesen mit der Verlegung von Versorgungsleitungen im Zusammenhang mit der Beseitigung der alten Gehwege zu verzeichnen waren, Ersatz hätte verlangen können. Für eine Ermittlung derartiger Ersparnisse der Versorgungsträger ist jedoch im vorliegenden Verfahren wegen dessen einleitend beschriebenen Charakters kein Raum.
16Entgegen der Einschätzung des Antragstellers hatte die Antragsgegnerin das sog. Verteilungsgebiet nicht um an die angenommene Anlage grenzende Außenbereichsflächen zu vergrößern. Für eine solche Einbeziehung von Außenbereichsflächen enthält die Straßenbaubeitragssatzung der Stadt I. keine Rechtsgrundlage.
17Es ist auch nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Vollziehung des Straßenbaubeitragsbescheides vom 26.06.2014 für den Antragsteller zu der in § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO angesprochenen Härte führen würde.
18Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung folgt aus den §§ 53 Abs. 2 Ziffer 2 i.V.m. 52 Abs. 1 GKG. Wegen des vorläufigen Charakters der zu treffenden Eilentscheidung ist die Kammer von ¼ des festgesetzten Straßenbaubeitrages ausgegangen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C. aus E. wird abgelehnt.
1
Gründe:
2Der am 23. September 2014 bei Gericht sinngemäß gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage (17 K 6203/14.A) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 11. September 2014 insoweit anzuordnen, als in Ziffer 2 des Bescheides die Abschiebung nach Bulgarien angeordnet wird,
4hat keinen Erfolg.
5A. Er ist zulässig (I.), jedoch unbegründet (II.).
6I. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist – wie sich auch aus § 34a Abs. 2 Satz 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) ergibt – der statthafte Rechtsbehelf. Die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG stellt einen belastenden Verwaltungsakt dar, dessen Aufhebung im Hauptsacheverfahren im Wege der Anfechtungsklage von dem Betroffenen verfolgt werden kann,
7vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A –, juris Rn. 28 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Juli 2014 – 17 L 1194/14.A –, juris Rn. 5; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. April 2013 – 17 K 4548/12.A –, juris Rn. 15 ff.
8Der erhobenen Anfechtungsklage – 17 K 6203/14.A – kommt entgegen § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht schon kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zu, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 75 Abs. 1 AsylVfG.
9Die Antragstellung bei Gericht am 23. September 2014 ist auch innerhalb der Wochenfrist ab Bekanntgabe – hier: Zustellung am 16. September 2014 – erfolgt, § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG.
10II. Der Antrag ist unbegründet.
11Das öffentliche Vollzugsinteresse an der sofort vollziehbaren Abschiebungsanordnung überwiegt bei einer an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientierten Abwägung das Interesse der Antragstellerinnen am vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet.
12Die Abschiebungsanordnung ist nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig. Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) abgeschoben werden (1.), ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylVfG an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann (2.).
13Diese Voraussetzungen liegen vor.
141. Bulgarien ist als Mitgliedstaat der Europäischen Union „sicherer Drittstaat“ im Sinne von § 26a AsylVfG. Nach § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG kann sich ein Ausländer nicht auf Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz (GG) berufen, wenn er aus einem Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG eingereist ist.
15a. Der Anwendung des Art. 16a Abs. 2 GG und der §§ 26a, 31 Abs. 4 AsylVfG geht nicht die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (sog. Dublin III VO) vor. Denn diese findet auf Ausländer, die in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben, nachdem ihnen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ‑ hier: Bulgarien – die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Richtlinie 2011/95/EU) zuerkannt worden ist, keine Anwendung,
16vgl. angedeutet in BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 – 10 C 7.13 –, juris Rn. 26; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. September 2014 – 17 K 2897/14.A –, n.V.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Juli 2014 ‑ 17 L 1194/14.A –, juris Rn. 14; so auch zur Vorgängerregelung Dublin II VO Nr. 343/2003: VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Januar 2013 – 6 L 104/13.A –, juris Rn. 20; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Juni 2013 – 6 K 7204/12.A –, juris; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand: November 2013, § 27a AsylVfG Rn. 34.
17Die Dublin III VO unterscheidet ausdrücklich zwischen „Antragsteller“, Art. 2 lit. c Dublin III VO und „Begünstigter internationalen Schutzes“, Art. 2 lit. f Dublin III VO. Antragsteller im Sinne der Verordnung ist danach derjenige, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde, wohingegen „Begünstigter internationalen Schutzes“ derjenige ist, dem internationaler Schutz zuerkannt wurde. Das Verfahren zur Bestimmung des für eine Bearbeitung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaates wird nach Art. 20 Abs. 1 Dublin III VO (nur) eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird. Dieses Verfahren ist indes nicht mehr einschlägig, wenn der Ausländer bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach dortigem Antrag auf internationalen Schutz die Flüchtlingseigenschaft – wie hier die Antragstellerinnen in Bulgarien mit Entscheidung vom 17. März 2014 – oder den subsidiären Schutzstatus erhalten haben. Dementsprechend sieht auch Art. 18 Abs. 1 lit. a bis d Dublin III VO keine Pflicht des zuständigen Mitgliedstaates im Falle des positiven Bescheides über einen Antrag auf internationalen Schutz vor. Für eine Ausübung des in Art. 17 Abs. 1 Dublin III VO geregelten Selbsteintrittsrechts der Mitgliedstaaten ist dann ebenfalls von vornherein kein Raum mehr. Der Hinweis des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerinnen auf Art. 9 Dublin III VO geht aufgrund Unanwendbarkeit der Verordnung ebenso ins Leere.
18b. Bulgarien ist nach dem im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzulegenden Prüfungsmaßstab als Mitgliedstaat der Europäischen Union jedenfalls für die Fälle des Antragstellern gewährten internationalen Schutzes ein „sicherer Drittstaat“ im Sinne von Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG.
19aa. Der vorgenannten Verfassungsnorm liegt das „Konzept der normativen Vergewisserung“ über die Sicherheit im Drittstaat zugrunde. Diese normative Vergewisserung bezieht sich darauf, dass der Drittstaat einem Betroffenen, der sein Gebiet als Flüchtling erreicht hat, den nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EMRK) und den Grundfreiheiten gebotenen Schutz vor politischer Verfolgung und anderen ihm im Herkunftsstaat drohenden schwerwiegenden Beeinträchtigungen seines Lebens, seiner Gesundheit oder seiner Freiheit gewährt. Damit entfällt das Bedürfnis, ihm Schutz in der Bundesrepublik Deutschland zu bieten. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten als sicher kraft Entscheidung der Verfassung,
20vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 22 BvR 2315/93 –, juris Rn. 181.
21Dieses nationale Konzept steht im Einklang mit dem hinter der Schaffung eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (vgl. Art. 78 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) stehenden „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“. Selbiges beruht auf der Annahme, alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, beachteten die Grundrechte, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Richtlinie 2011/95/EU, der GFK sowie in der EMRK finden, und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen. Unter diesen Bedingungen muss die – freilich widerlegbare – Vermutung gelten, die Behandlung der Antragstellerinnen als schutzberechtigt anerkannte Ausländerinnen stehe in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den genannten Rechten,
22vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10 –, juris Rn. 10 ff., 75, 78, 80.
23Diese Annahmen zugrunde gelegt, greift die „sichere Drittstaatenregelung“ (nur) dann nicht, wenn sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, der Ausländer sei von einem Sonderfall betroffen, der von dem „Konzept der normativen Vergewisserung“ bzw. dem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“ nicht aufgefangen werde,
24vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 – C-394/12 –, juris Rn. 52 f., 60 zum „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“; BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93 –, juris Rn. 189 zum „Konzept der normativen Vergewisserung“.
25Von einem solchen Fall ist dann auszugehen, wenn es ernst zu nehmende und durch Tatsachen gestützte Gründe dafür gibt, dass in dem Mitgliedstaat, in den abgeschoben werden soll, in verfahrensrechtlicher oder materieller Hinsicht nach aktuellen Erkenntnissen kein hinreichender Schutz gewährt wird.
26Der Bezugspunkt für die Beurteilung des hinreichenden Schutzes hängt davon ab, ob der Ausländer bereits einen Schutzstatus in dem Land, in das er abgeschoben werden soll, erhalten hat oder nicht. Nur in letzterem Fall ist darauf abzustellen, ob das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische, dem ersuchenden Mitgliedstaat nicht unbekannte Mängel aufweisen, die für den Asylbewerber eine tatsächliche Gefahr begründen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in dem ersuchten Mitgliedstaat im Sinne von Art. 4 / Art. 19 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtecharta) bzw. dem inhaltsgleichen Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein,
27vgl. etwa EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10 –, juris Rn. 78 f., 84 ff. und 94.
28Hat der Ausländer indes – wie hier – bereits einen Schutzstatus erhalten, ist darauf abzustellen, ob der gebotene Inhalt des jeweiligen Schutzstatus hinreichend eingehalten wird oder ein Verstoß gegen die GFK vorliegt bzw. für den Inhaber des Schutzstatus eine tatsächliche Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in dem ersuchten Mitgliedstaat im Sinne von Art. 4 / Art. 19 Abs. 2 Grundrechtecharta bzw. dem inhaltsgleichen Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein.
29Dass die Verhältnisse in Bulgarien diesbezüglich hinter dem unionsrechtlich vorgesehenen Schutz dergestalt zurückbleiben, ist nach der gebotenen summarischen Prüfung zu dem für die Entscheidung nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt nicht zu erkennen.
30Soweit die Genfer Flüchtlingskonvention für anerkannte Flüchtlinge Wohlfahrtsregelungen enthält (Art. 20 ff. GFK), die vom anerkennenden Drittstaat zu beachten und vom Konzept der normativen Vergewisserung mit umfasst sind, gehen diese im Wesentlichen über Diskriminierungsverbote gegenüber den jeweiligen Inländern nicht hinaus. Namentlich im Bereich der öffentlichen Fürsorge und der sozialen Sicherheit verpflichtet die Genfer Flüchtlingskonvention den Drittstaat zur Inländergleichbehandlung (vgl. Art. 23, 24 GFK). Letztere ist nach den aktuellen Erkenntnissen gegeben. Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der Antragstellerinnen im Sinne von Art. 3 EMRK ist gleichfalls nicht ersichtlich.
31Der Inhalt des internationalen Flüchtlingsschutzes wird unionsrechtlich vorgegeben durch die Regelungen in Art. 20 bis 35 der Richtlinie 2011/95/EU. So gelten einheitliche Vorgaben etwa für die Erteilung des Aufenthaltstitels (Art. 24) und der Reisedokumente (Art. 25). Einem anerkannten Schutzberechtigten stehen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung (Art. 26), zur Bildung (Art. 27), zum Erhalt von Sozialhilfeleistungen (Art. 29) und medizinischer Versorgung (Art. 30) dieselben Rechte wie den jeweiligen Staatsangehörigen zu.
32Danach ist im Hinblick auf Bulgarien zwar anzuerkennen, dass die Lebensbedingungen (auch) für Personen mit zuerkannter Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiärem Schutzstatus dort nach den gegebenen Erkenntnissen prekär sind. Weder ist aber eine Verletzung der in Art. 26 ff. der Richtlinie 2011/95/EU vorgesehenen Gleichbehandlungsgebote erkennbar noch herrschen in Bulgarien derart handgreiflich eklatante Missstände, die die Annahme rechtfertigten, anerkannte Flüchtlinge bzw. subsidiär Schutzberechtigte würden einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt und den Antragstellerinnen müsste unabweisbar Schutz gewährt werden. Eine solche Behandlung muss vielmehr ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK zu gelten. Dieses Mindestmaß erreichen die Verhältnisse, denen anerkannte Flüchtlinge bzw. subsidiär Schutzberechtigte in Bulgarien ausgesetzt sind, derzeit nicht.
33Der UNHCR schildert in seinem Bericht „Current Situation of Asylum in Bulgaria“ zwar Schwierigkeiten anerkannter Flüchtlinge bzw. subsidiär Schutzberechtigter in Bulgarien,
34vgl. UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, Stand: April 2014, Ziff. 2.7.
35So bestünde eine Lücke bei der Gesundheitsversorgung in der Zeit zwischen Anerkennung als Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte aufgrund der Änderung ihres Status im System. Sie hätten außerdem – wie die bulgarischen Staatsangehörigen auch – einen monatlichen Beitrag von umgerechnet 8,70 Euro für die Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen, von der indes Medikamente und psychologische Betreuung nicht eingeschlossen seien. Berichtet wird außerdem von Schwierigkeiten, eine gesicherte Beschäftigung zu erlangen. Neben der schwierigen wirtschaftlichen Situation seien einige strukturelle Hindernisse wie etwa die fehlende Anerkennung von Vorkenntnissen zu überwinden. Es fehle an gezielter Unterstützung. Außerdem mangele es an geeignetem und bezahlbarem Wohnraum. Auch die für eine erfolgreiche Integration erforderliche Bildung der Schutzberechtigten, insbesondere der Kinder, sei verbesserungswürdig.
36In den vorbezeichneten Defiziten ist eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung indes nicht zu erkennen. Art. 3 EMRK verpflichtet die Konventionsstaaten nicht etwa dazu, Schutzberechtigte finanziell zu unterstützen, um ihnen einen gewissen Lebensstandard einschließlich bestimmter Standards medizinischer Versorgung zu ermöglichen,
37vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30969/09 –, juris Rn. 249.
38Generell reicht die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem ausweisenden Vertragsstaat nicht aus, die Schwelle der unmenschlichen Behandlung, wie sie von Art. 3 EMRK verboten wird, zu überschreiten,
39vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 – 27725/10 –, juris.
40Art. 3 EMRK ist im Kern ein Abwehrrecht gegen unwürdiges Staatsverhalten im Sinne eines strukturellen Versagens bei dem durch ihn zu gewährenden angemessenen materiellen Mindestniveau und weniger ein individuelles Leistungsrecht einzelner Antragsteller auf bestimmte materielle Lebens- und Sozialbedingungen selbst,
41vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. April 2013 – 17 L 660/13.A –, juris Rn. 43, m.w.N.
42Die Antragstellerinnen müssen sich daher auf den in Bulgarien für alle bulgarischen Staatsangehörigen geltenden Versorgungsstandard verweisen lassen, auch wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entspricht,
43vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. April 2013 – 17 L 660/13.A –, juris Rn. 42, s.a. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. August 2004 – 13 A 2160/04.A –, juris (noch zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1990, heute § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG).
44Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die zur Frage der Ausgestaltung des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Bulgarien ergangene Rechtsprechung und die hierzu dem Gericht vorliegenden Berichte etwa des UNHCR, von Amnesty International und Asylum Information Database nicht heranzuziehen sind. Denn diese betreffen maßgeblich die Einhaltung der Mindeststandards für Asylbewerber und die Ausgestaltung des Asylverfahrens, also den Zugang zum Asyl- bzw. Flüchtlingsschutz bzw. die Durchführung des Verfahrens, nicht aber die Umsetzung des gewährten internationalen Schutzes,
45vgl. einen systemischen Mangel aufgrund der Auswertung der diesbezüglichen Erkenntnisse für Asylsuchende in Bulgarien verneinend etwa: VG Düsseldorf, Beschluss vom 12. September 2014 ‑ 13 L 1690/14.A – n.V.; VG Ansbach, Urteil vom 10. Juli 2014 – AN 11 K 14.30366 –, juris; VG Potsdam, Beschluss vom 14. November 2013 – 6 L 787/13.A –, juris; VG Regensburg, Beschluss vom 20. August 2012 – RN 9 S 12.30284 –, juris, alle m.w.N.
46bb. Die Antragstellerinnen gehört auch nicht zu einer gegebenenfalls besonders schutzbedürftigen Personengruppe.
47Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen kann es zwar im Einzelfall aus individuellen, in der Person der jeweiligen Antragstellerinnen liegenden und damit von dem „Konzept der normativen Vergewisserung“ bzw. dem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“ von vornherein nicht erfassten Gründen geboten sein, von Überstellungen in den anderen Mitgliedstaat abzusehen. Anhaltspunkt für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls kann geben, ob es sich bei den Antragstellerinnen um Personen mit besonderen Bedürfnissen gemäß Art. 20 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU handelt und sie gemäß Art. 20 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU nach einer Einzelfallprüfung entsprechend eingestuft wurden.
48Beachtliche, in der Person der Antragstellerinnen liegende Gründe von einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen liegen indes nicht vor. Bei ihnen handelt es sich um eine erwachsene etwa 25 Jahre alte Frau und ein bald 11 Monate altes Kleinstkind. Die bloße Tatsache, dass es sich bei der Antragstellerin zu 1) um eine -nach eigenen Angaben noch nicht rechtmäßig geschiedene- verheiratete Frau handelt, die jedenfalls derzeit ohne Begleitung ihres – vermutlich noch in der Türkei befindlichen – Ehemannes ist und damit jedenfalls faktisch die minderjährige Antragstellerin zu 2) alleinerzieht, begründet hier für sich genommen keine besondere Schutzbedürftigkeit im Sinne der vorzitierten Richtlinie 2011/95/EU. Erkrankungen oder sonstige gesundheitliche Beeinträchtigungen sind weder vorgetragen noch aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlich. Bei Anhörung vor dem Bundesamt gab die Antragstellerin zu 1) vielmehr an, gesund zu sein. Auch sonst lassen ihre Ausführungen eine besondere Schutzbedürftigkeit nicht ansatzweise erkennen. Insoweit hat sie lediglich pauschal und im Wesentlichen ohne Angabe näherer Einzelheiten ausgeführt, die Lage in Bulgarien sei „sehr schlecht“.
49Im Hinblick auf die minderjährige Antragstellerin zu 2) kann den bei der Durchführung von Überstellungen in sichere Drittstaaten vor dem Hintergrund der Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG allgemein besonders zu beachtenden Gesichtspunkten des Kindeswohls und der Familieneinheit,
50vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 1795/14 –, juris,
51durch die Aufnahme eines Maßgabevorbehaltes (siehe B. II. 2. b.) in hinreichendem Maße Rechnung getragen werden.
52cc. Schließlich liegt auch keine (weitere) der vom Bundesverfassungsgericht zur Abschiebungsanordnung nach §§ 34a Abs. 1, 26a AsylVfG gebildeten Fallgruppen zur Bestimmung der Ausnahmen vom „Konzept der normativen Vergewisserung“ vor,
53vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93 –, juris Rn. 189.
54Weder drohte den Antragstellerinnen in Bulgarien die Todesstrafe, noch bestünde die erhebliche konkrete Gefahr, dass sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Überstellung nach dort Opfer eines Verbrechens würden, welches zu verhindern nicht in der Macht Bulgariens stünde. Zudem ist nicht ersichtlich, dass Bulgarien selbst zum Verfolgerstaat werden würde.
552. Ebenso ist die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG rechtmäßig und es steht fest, dass die Abschiebung – unter Berücksichtigung des unter b. ausgesprochenen Maßgabevorbehaltes – durchgeführt werden kann.
56a. Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sind weder beachtlich vorgetragen noch sonst aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen ersichtlich. Insbesondere besteht für die Antragstellerinnen – mangels hinreichend konkreter Gesundheitsbeeinträchtigungen – in Bulgarien gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben.
57Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob ihnen nicht von vornherein die Berufung auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aufgrund der Regelung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG versagt bliebe, sofern eventuelle Schwierigkeiten nicht individuell, sondern allgemein für eine bestimmte Bevölkerungsgruppe, der sie angehörten, in Bulgarien drohten,
58vgl. für die Gruppe aller ganz oder nahezu mittellosen Kranken in Bulgarien: VG Düsseldorf, Urteil vom 9. September 2014 – 17 K 2471/14.A –, n.V.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Juli 2014 ‑ 17 L 870/14.A –, n.V.
59b. Im Rahmen des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG hat das Bundesamt mit Blick auf den Wortlaut der Vorschrift („feststeht“) neben zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen auch zu prüfen, ob der Abschiebung inlandsbezogene Vollzugshindernisse entgegenstehen,
60vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 1795/14 –, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. August 2011 – 18 B 1060/11 –, juris Rn. 4.
61Derartige inlandsbezogene Abschiebungshindernisse sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Allerdings kann es in Einzelfällen – wie hier – geboten sein, notwendige Vorkehrungen zu treffen, damit eine grundsätzlich zulässige Abschiebung verantwortet werden kann. Insbesondere im gegebenen Fall der Rückführung in sichere Drittstaaten können die betroffenen Ausländer – anders als bei der Rückführung in ihr Heimatland – regelmäßig weder auf verwandtschaftliche Hilfe noch auf ein soziales Netzwerk bei der Suche nach einer Unterkunft für die Zeit unmittelbar nach ihrer Rückkehr zurückgreifen. Existieren belastbare Anhaltspunkte für das Bestehen von Kapazitätsengpässen bei der Unterbringung rückgeführter Ausländer in dem sicheren Drittstaat, hat die für die Abschiebung zuständige Behörde dem daher angemessen Rechnung zu tragen,
62vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 1795/14 –, juris, zur Rückführung von Inhabern internationalen Schutzes nach Italien.
63Anhaltspunkte für Kapazitätsengpässe bei der Unterbringung anerkannter Flüchtlinge bzw. subsidiär Schutzberechtigter bestehen in Anbetracht eines Mangels an geeignetem und bezahlbarem Wohnraum gegenwärtig auch für Bulgarien,
64vgl. UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, Stand: April 2014, Ziffer 2.7; UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, Stand: Januar 2014, Ziffer 2.8; UNHCR Where is my home? Homelessness and Access to Housing among Asylum-Seekers, Refugees and Persons with International Protection in Bulgaria, Stand: 2013, Ziffer 2.3.
65Demgemäß hat die Antragsgegnerin in Ansehung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,
66vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 1795/14 –, juris,
67bei Rücküberstellungen nach Bulgarien eingedenk der grundrechtlichen Verbürgungen des Kindeswohls und der Familieneinheit (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 6 Abs. 1 GG) jedenfalls bei der Abschiebung von Familien mit Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren in Abstimmung mit den bulgarischen Behörden sicherzustellen, dass der Übergang in eine gesicherte Unterkunft gewährleistet ist, um erhebliche konkrete Gesundheitsgefahren für diese in besonderem Maße auf ihre Eltern angewiesenen Kinder auszuschließen. Diese Rechtsprechung ist aufgrund vergleichbarer Interessenlage auf den hiesigen Fall zu übertragen, bei dem die Rückführung einer (derzeit) alleinerziehenden erwachsenen Mutter mit einem noch nicht einmal 11 Monate alten Kleinstkind in Rede steht.
68Bei der Rückführung hat die Antragsgegnerin daher die Maßgabe zu beachten, vor einer Abschiebung nach Bulgarien in Abstimmung mit den dortigen Behörden sicherzustellen, dass für die beiden Antragstellerinnen unmittelbar nach Ankunft in Bulgarien der Übergang in eine gesicherte Unterkunft gewährleistet ist.
69B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
70Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unter Beiordnung von Rechtsanwalt LX aus Minden wird abgelehnt.
1
Gründe:
2Der am 10. Dezember 2014 bei Gericht sinngemäß gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage (17 K 8287/14.A) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 20. November 2014 insoweit anzuordnen, als in Ziffer 2 des Bescheides die Abschiebung nach Bulgarien angeordnet wird,
4hat keinen Erfolg.
5A. Der Antrag ist zulässig (I.), jedoch unbegründet (II.).
6I. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist – wie sich auch aus § 34a Abs. 2 Satz 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) ergibt – der statthafte Rechtsbehelf. Die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG stellt einen belastenden Verwaltungsakt dar, dessen Aufhebung im Hauptsacheverfahren im Wege der Anfechtungsklage von dem Betroffenen verfolgt werden kann,
7vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A –, juris Rn. 28 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Juli 2014 – 17 L 1194/14.A –, juris Rn. 5; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. April 2013 – 17 K 4548/12.A –, juris Rn. 15 ff.
8Der erhobenen Anfechtungsklage – 17 K 8287/14.A – kommt entgegen § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht schon kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zu, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 75 Abs. 1 AsylVfG.
9Die Antragstellung bei Gericht am 10. Dezember 2014 ist auch innerhalb der Wochenfrist ab Bekanntgabe – hier: Zustellung frühestens am 5. Dezember 2014 – erfolgt, § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG.
10II. Der Antrag ist unbegründet.
11Das öffentliche Vollzugsinteresse an der sofort vollziehbaren Abschiebungsanordnung überwiegt bei einer an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientierten Abwägung das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet.
12Die Abschiebungsanordnung ist nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig. Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) abgeschoben werden (1.), ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylVfG an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann (2.).
13Diese Voraussetzungen liegen vor.
141. Bulgarien ist als Mitgliedstaat der Europäischen Union „sicherer Drittstaat“ im Sinne von § 26a AsylVfG. Nach § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG kann sich ein Ausländer nicht auf Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz (GG) berufen, wenn er aus einem Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG eingereist ist.
15a. Der Anwendung des Art. 16a Abs. 2 GG und der §§ 26a, 31 Abs. 4 AsylVfG geht nicht die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (sog. Dublin III VO) vor. Denn diese findet auf Ausländer, die in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben, nachdem ihnen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ‑ hier: Bulgarien – die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Richtlinie 2011/95/EU) zuerkannt worden ist, keine Anwendung,
16vgl. angedeutet in BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 – 10 C 7.13 –, juris Rn. 26; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. September 2014 – 17 K 2897/14.A –, juris Rn. 26; VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Juli 2014 – 17 L 1194/14.A –, juris Rn. 14; so auch zur Vorgängerregelung Dublin II VO Nr. 343/2003: VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Januar 2013 – 6 L 104/13.A –, juris Rn. 20; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Juni 2013 – 6 K 7204/12.A –, juris; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand: November 2013, § 27a AsylVfG Rn. 34.
17Die Dublin III VO unterscheidet ausdrücklich zwischen „Antragsteller“, Art. 2 lit. c Dublin III VO und „Begünstigter internationalen Schutzes“, Art. 2 lit. f Dublin III VO. Antragsteller im Sinne der Verordnung ist danach derjenige, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde, wohingegen „Begünstigter internationalen Schutzes“ derjenige ist, dem internationaler Schutz zuerkannt wurde. Das Verfahren zur Bestimmung des für eine Bearbeitung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaates wird nach Art. 20 Abs. 1 Dublin III VO (nur) eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird. Dieses Verfahren ist indes nicht mehr einschlägig, wenn der Ausländer bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach dortigem Antrag auf internationalen Schutz die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus – wie hier der Antragsteller in Bulgarien mit Entscheidung vom 14. Dezember 2013 – erhalten hat. Dementsprechend sieht auch Art. 18 Abs. 1 lit. a bis d Dublin III VO keine Pflicht des zuständigen Mitgliedstaates im Falle des positiven Bescheides über einen Antrag auf internationalen Schutz vor. Für eine Ausübung des in Art. 17 Abs. 1 Dublin III VO geregelten Selbsteintrittsrechts der Mitgliedstaaten ist dann ebenfalls von vornherein kein Raum mehr.
18b. Bulgarien ist nach dem im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzulegenden Prüfungsmaßstab als Mitgliedstaat der Europäischen Union jedenfalls für die Fälle des Antragstellern gewährten internationalen Schutzes ein „sicherer Drittstaat“ im Sinne von Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG.
19aa. Der vorgenannten Verfassungsnorm liegt das „Konzept der normativen Vergewisserung“ über die Sicherheit im Drittstaat zugrunde. Diese normative Vergewisserung bezieht sich darauf, dass der Drittstaat einem Betroffenen, der sein Gebiet als Flüchtling erreicht hat, den nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EMRK) und den Grundfreiheiten gebotenen Schutz vor politischer Verfolgung und anderen ihm im Herkunftsstaat drohenden schwerwiegenden Beeinträchtigungen seines Lebens, seiner Gesundheit oder seiner Freiheit gewährt. Damit entfällt das Bedürfnis, ihm Schutz in der Bundesrepublik Deutschland zu bieten. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten als sicher kraft Entscheidung der Verfassung,
20vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 22 BvR 2315/93 –, juris Rn. 181.
21Dieses nationale Konzept steht im Einklang mit dem hinter der Schaffung eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (vgl. Art. 78 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) stehenden „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“. Selbiges beruht auf der Annahme, alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, beachteten die Grundrechte, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Richtlinie 2011/95/EU, der GFK sowie in der EMRK finden, und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen. Unter diesen Bedingungen muss die – freilich widerlegbare – Vermutung gelten, die Behandlung der Antragsteller als schutzberechtigt anerkannte Ausländer stehe in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den genannten Rechten,
22vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10 –, juris Rn. 10 ff., 75, 78, 80.
23Diese Annahmen zugrunde gelegt, greift die „sichere Drittstaatenregelung“ (nur) dann nicht, wenn sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, der Ausländer sei von einem Sonderfall betroffen, der von dem „Konzept der normativen Vergewisserung“ bzw. dem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“ nicht aufgefangen werde,
24vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 – C-394/12 –, juris Rn. 52 f., 60 zum „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“; BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93 –, juris Rn. 189 zum „Konzept der normativen Vergewisserung“.
25Von einem solchen Fall ist dann auszugehen, wenn es ernst zu nehmende und durch Tatsachen gestützte Gründe dafür gibt, dass in dem Mitgliedstaat, in den abgeschoben werden soll, in verfahrensrechtlicher oder materieller Hinsicht nach aktuellen Erkenntnissen kein hinreichender Schutz gewährt wird.
26Der Bezugspunkt für die Beurteilung des hinreichenden Schutzes hängt davon ab, ob der Ausländer bereits einen Schutzstatus in dem Land, in das er abgeschoben werden soll, erhalten hat oder nicht. Nur in letzterem Fall ist darauf abzustellen, ob das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische, dem ersuchenden Mitgliedstaat nicht unbekannte Mängel aufweisen, die für den Asylbewerber eine tatsächliche Gefahr begründen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in dem ersuchten Mitgliedstaat im Sinne von Art. 4 / Art. 19 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtecharta) bzw. dem inhaltsgleichen Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein,
27vgl. etwa EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10 –, juris Rn. 78 f., 84 ff. und 94.
28Hat der Ausländer indes – wie hier – bereits einen Schutzstatus erhalten, ist darauf abzustellen, ob der gebotene Inhalt des jeweiligen Schutzstatus hinreichend eingehalten wird oder ein Verstoß gegen die GFK vorliegt bzw. für den Inhaber des Schutzstatus eine tatsächliche Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in dem ersuchten Mitgliedstaat im Sinne von Art. 4 / Art. 19 Abs. 2 Grundrechtecharta bzw. dem inhaltsgleichen Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein.
29Dass die Verhältnisse in Bulgarien diesbezüglich hinter dem unionsrechtlich vorgesehenen Schutz dergestalt zurückbleiben, ist nach der gebotenen summarischen Prüfung zu dem für die Entscheidung nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt nicht zu erkennen.
30Soweit die Genfer Flüchtlingskonvention für anerkannte Flüchtlinge Wohlfahrtsregelungen enthält (Art. 20 ff. GFK), die vom anerkennenden Drittstaat zu beachten und vom Konzept der normativen Vergewisserung mit umfasst sind, gehen diese im Wesentlichen über Diskriminierungsverbote gegenüber den jeweiligen Inländern nicht hinaus. Namentlich im Bereich der öffentlichen Fürsorge und der sozialen Sicherheit verpflichtet die Genfer Flüchtlingskonvention den Drittstaat zur Inländergleichbehandlung (vgl. Art. 23, 24 GFK). Letztere ist nach den aktuellen Erkenntnissen gegeben. Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Antragstellers im Sinne von Art. 3 EMRK ist gleichfalls nicht ersichtlich.
31Der Inhalt des internationalen Flüchtlingsschutzes wird unionsrechtlich vorgegeben durch die Regelungen in Art. 20 bis 35 der Richtlinie 2011/95/EU. So gelten einheitliche Vorgaben etwa für die Erteilung des Aufenthaltstitels (Art. 24) und der Reisedokumente (Art. 25). Einem anerkannten Schutzberechtigten stehen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung (Art. 26), zur Bildung (Art. 27), zum Erhalt von Sozialhilfeleistungen (Art. 29) und medizinischer Versorgung (Art. 30) dieselben Rechte wie den jeweiligen Staatsangehörigen zu.
32Danach ist im Hinblick auf Bulgarien zwar anzuerkennen, dass die Lebensbedingungen (auch) für Personen mit zuerkannter Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiärem Schutzstatus dort nach den gegebenen Erkenntnissen prekär sind. Weder ist aber eine Verletzung der in Art. 26 ff. der Richtlinie 2011/95/EU vorgesehenen Gleichbehandlungsgebote erkennbar noch herrschen in Bulgarien derart handgreiflich eklatante Missstände, die die Annahme rechtfertigten, anerkannte Flüchtlinge bzw. subsidiär Schutzberechtigte würden einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt und dem Antragsteller müsste unabweisbar Schutz gewährt werden. Eine solche Behandlung muss vielmehr ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK zu gelten. Dieses Mindestmaß erreichen die Verhältnisse, denen anerkannte Flüchtlinge bzw. subsidiär Schutzberechtigte in Bulgarien ausgesetzt sind, derzeit nicht,
33vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 2014 – A 11 S 1636/14 –, juris, UA S. 27 ff. m.w.N.
34Für die Beurteilung der Lebensbedingungen, denen Personen mit zuerkannter Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiärem Schutzstatus in Bulgarien ausgesetzt sind, kommt den Berichten des UNHCR neben den sonstigen vorhandenen Erkenntnissen eine hervorgehobene Bedeutung zu. Dies entspricht der Rolle, die dem Amt des UNHCR durch die Genfer Flüchtlingskonvention übertragen worden ist, wobei letztere bei der Auslegung der unionsrechtlichen Asylvorschriften zu beachten ist,
35vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 30. Mai 2013 – C-528/11 –, juris Rn. 44.
36Der UNHCR schildert in seinem Bericht „Current Situation of Asylum in Bulgaria“ zwar Schwierigkeiten anerkannter Flüchtlinge bzw. subsidiär Schutzberechtigter in Bulgarien,
37vgl. UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, Stand: April 2014, Ziffer 2.7.
38So bestünde eine Lücke bei der Gesundheitsversorgung in der Zeit zwischen Anerkennung als Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte aufgrund der Änderung ihres Status im System. Sie hätten außerdem – wie die bulgarischen Staatsangehörigen auch – einen monatlichen Beitrag von umgerechnet 8,70 Euro für die Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen, von der indes Medikamente und psychologische Betreuung nicht eingeschlossen seien. Berichtet wird außerdem von Schwierigkeiten, eine gesicherte Beschäftigung zu erlangen. Neben der schwierigen wirtschaftlichen Situation seien einige strukturelle Hindernisse wie etwa die fehlende Anerkennung von Vorkenntnissen zu überwinden. Es fehle an gezielter Unterstützung. Außerdem mangele es an geeignetem und bezahlbarem Wohnraum. Auch die für eine erfolgreiche Integration erforderliche Bildung der Schutzberechtigten, insbesondere der Kinder, sei verbesserungswürdig,
39vgl. hierzu u.a. auch Human Rights Watch „Containment Plan, Bulgaria’s Pushbacks and Detention of Syrian and Other Asylum Seekers and Migrants“, Stand: April 2014, S. 72 ff., http://www.hrw.org/sites/default/files/reports/bulgaria0414_ForUpload_0.pdf; „Trapped in Europe’s Quagmire: The Situation of Asylum Seekers and Refugees in Bulgaria“, Stand: 7. Juli 2014, S. 19 ff., http://bulgaria.bordermonitoring.eu/files/2014/07/Hristova-et.al-Trapped-in-Europes-Quagmire.pdf.
40In den vorbezeichneten Defiziten ist eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung indes nicht zu erkennen. Art. 3 EMRK verpflichtet die Konventionsstaaten nicht etwa dazu, Schutzberechtigte finanziell zu unterstützen, um ihnen einen gewissen Lebensstandard einschließlich bestimmter Standards medizinischer Versorgung zu ermöglichen,
41vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30969/09 –, juris Rn. 249.
42Generell reicht die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem ausweisenden Vertragsstaat nicht aus, die Schwelle der unmenschlichen Behandlung, wie sie von Art. 3 EMRK verboten wird, zu überschreiten,
43vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 – 27725/10 –, juris.
44Art. 3 EMRK ist im Kern ein Abwehrrecht gegen unwürdiges Staatsverhalten im Sinne eines strukturellen Versagens bei dem durch ihn zu gewährenden angemessenen materiellen Mindestniveau und weniger ein individuelles Leistungsrecht einzelner Antragsteller auf bestimmte materielle Lebens- und Sozialbedingungen selbst,
45vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. April 2013 – 17 L 660/13.A –, juris Rn. 43, m.w.N.
46Der Antragsteller muss sich daher auf den in Bulgarien für alle bulgarischen Staatsangehörigen geltenden Versorgungsstandard verweisen lassen, auch wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entspricht,
47vgl. zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 2014 – A 11 S 1636/14 –, juris, UA S. 27 ff. m.w.N.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. April 2013 – 17 L 660/13.A –, juris Rn. 42, s.a. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. August 2004 – 13 A 2160/04.A –, juris (noch zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1990, heute § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG).
48Sonstige, eine andere Würdigung begründende, speziell auf bereits anerkannte Flüchtlinge oder anerkannt subsidiär Schutzberechtigte bezogene Erkenntnisse sind nicht ersichtlich. Insbesondere führen auch die vom Antragsteller mit Schriftsätzen vom 17. und 18. Dezember 2014 zitierten Erkenntnisse und Gerichtsentscheidungen zu keiner abweichenden rechtlichen Beurteilung.
49In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die zur Frage der Ausgestaltung des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Bulgarien ergangene Rechtsprechung und die hierzu dem Gericht vorliegenden Berichte etwa des UNHCR, von Amnesty International und Asylum Information Database nicht heranzuziehen sind. Denn diese betreffen maßgeblich die Einhaltung der Mindeststandards für Asylbewerber und die Ausgestaltung des Asylverfahrens, also den Zugang zum Asyl- bzw. Flüchtlingsschutz bzw. die Durchführung des Verfahrens, nicht aber die Umsetzung des gewährten internationalen Schutzes,
50vgl. einen systemischen Mangel aufgrund der Auswertung der diesbezüglichen Erkenntnisse für Asylsuchende in Bulgarien verneinend etwa: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 2014 ‑ A 11 S 1636/14 ‑, juris, UA S. 17 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 12. September 2014 ‑ 13 L 1690/14.A ‑, juris; VG Ansbach, Urteil vom 10. Juli 2014 – AN 11 K 14.30366 –, juris; VG Potsdam, Beschluss vom 14. November 2013 – 6 L 787/13.A –, juris; VG Regensburg, Beschluss vom 20. August 2012 – RN 9 S 12.30284 –, juris, alle m.w.N.
51bb. Der Antragsteller gehört auch nicht zu einer gegebenenfalls besonders schutzbedürftigen Personengruppe.
52Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen kann es zwar im Einzelfall aus individuellen, in der Person des jeweiligen Antragstellers liegenden und damit von dem „Konzept der normativen Vergewisserung“ bzw. dem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“ von vornherein nicht erfassten Gründen geboten sein, von Überstellungen in den anderen Mitgliedstaat abzusehen. Anhaltspunkt für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls kann geben, ob es sich bei den jeweiligen Antragstellern um Personen mit besonderen Bedürfnissen im Sinne von Art. 20 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU handelt und sie gemäß Art. 20 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU nach einer Einzelfallprüfung entsprechend eingestuft wurden.
53Beachtliche, in der Person des Antragstellers liegende Gründe von der Überstellung nach Bulgarien abzusehen liegen indes nicht vor. Bei dem Antragsteller handelt es sich um einen erwachsenen 25-jährigen Mann. Erkrankungen oder sonstige gesundheitliche Beeinträchtigungen des Antragstellers sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Seine Ausführungen bei der Anhörung vor dem Bundesamt und der Vortrag im gerichtlichen Verfahren lassen eine besondere Schutzbedürftigkeit nicht erkennen. Denn insoweit hat er im Wesentlichen lediglich angegeben, dass die aktuellen Lebensumstände in Bulgarien schlecht seien und nicht den hiesigen Lebens- und Versorgungsstandard erreichten.
54cc. Schließlich liegt auch keine (weitere) der vom Bundesverfassungsgericht zur Abschiebungsanordnung nach §§ 34a Abs. 1, 26a AsylVfG gebildeten Fallgruppen zur Bestimmung der Ausnahmen vom „Konzept der normativen Vergewisserung“ vor,
55vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93 –, juris Rn. 189.
56Weder drohte dem Antragsteller in Bulgarien die Todesstrafe, noch bestünde die erhebliche konkrete Gefahr dafür, dass er in unmittelbarem Zusammenhang mit der Überstellung nach Bulgarien dort Opfer eines Verbrechens würde, welches zu verhindern nicht in der Macht Bulgariens stünde. Insbesondere der Vortrag des Antragstellers, er habe sich für einen bulgarischen Journalisten als „Lockvogel“ zur Verfügung gestellt, um die „Schleusermafia aufzudecken“, führt nicht zu der Annahme, es bestehe eine erhebliche und konkrete Gefahr, dass er in Bulgarien Opfer eines Verbrechens werde. Denn ungeachtet der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens fehlt es an näher spezifizierten und tatsachengestützten Angaben, die Veranlassung für die Annahme einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib und Leben bieten könnten. Die schlichte Behauptung, er fürchte sich vor der Schleusermafia, reicht für die Annahme einer konkreten erheblichen Gefahr nicht aus. Ungeachtet dessen ist weder ersichtlich noch dargetan, dass die bulgarischen Sicherheits- und Polizeibehörden nicht willens und in der Lage wären, dem Antragsteller hinreichenden Schutz vor etwaigen kriminellen Übergriffen zu bieten. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass Bulgarien selbst zum Verfolgerstaat werden würde.
572. Ebenso ist die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG rechtmäßig und es steht fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann.
58a. Von der Übernahmebereitschaft Bulgariens als Drittstaat, in den abgeschoben werden soll, ist hier mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auszugehen. Eine fehlende Übernahmebereitschaft kann insbesondere nicht aus dem Schreiben der „Dublin Unit“ der bulgarischen „State Agency for Refugees“ an das Bundesamt vom 11. November 2014 hergeleitet werden, mit dem eine Übernahme des Antragstellers nach dem Regelungsregime der Dublin III VO abgelehnt wird. Denn aus dem Schreiben vom 11. November 2014 geht ausdrücklich hervor, das Übernahmeersuchen für Personen, denen in Bulgarien internationaler Schutz – hier: subsidiärer Schutz – zuerkannt worden ist, an das „Border Police Directorate General, Ministry of Interior“ zu richten sind. Demgemäß bestimmt sich die Rückführung des Antragstellers nach Art. 5 ff. des deutsch-bulgarischen Abkommens über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen (Rückübernahmeabkommen) vom 7. März 2006 (BGBl. II 2006, S. 259 ff.). Den genannten Vorschriften des Rückübernahmeabkommens sind indes keine Gründe zu entnehmen, die einer Rücküberstellung des Antragstellers nach Bulgarien entgegenstehen könnten,
59vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Dezember 2014 – 17 K 6765/14.A –, n.V.
60Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob sich der Antragsteller auf etwaige – hier nicht gegebene – Umstände, die einer Rückführung nach dem Rückübernahmeabkommen im Einzelfall entgegenstehen könnten, individualrechtlich überhaupt berufen könnte.
61b. Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sind nicht gegeben.
62Die nicht näher spezifizierte Behauptung des Antragstellers, er habe sich für einen bulgarischen Journalisten als „Lockvogel“ zur Verfügung gestellt, um die „Schleusermafia aufzudecken“, führt nicht zur Annahme eines Abschiebungsverbotes. Denn dieses nicht weiter substantiierte Vorbringen führt ungeachtet seiner Glaubhaftigkeit nicht zu der Annahme, es bestünde für den Antragsteller im Falle der Abschiebung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit. Der Antragsteller hat weder dargelegt, wie genau die Mitglieder der „Schleusermafia“ Kenntnis von seiner konkreten Rücküberstellung erlangen sollen und wie sie ihn unmittelbar nach Ankunft in Bulgarien aufspüren könnten. Hinzu kommt, dass keine tatsachengestützten Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die bulgarischen Sicherheits- und Polizeibehörden nicht willens und in der Lage wären, dem Antragsteller hinreichenden Schutz vor etwaigen kriminellen Übergriffen zu bieten.
63Auch der übrige Vortrag des Antragstellers führt nicht zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
64Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob dem Antragsteller nicht von vornherein die Berufung auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aufgrund der Regelung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG versagt bliebe, sofern eventuelle Schwierigkeiten nicht individuell, sondern allgemein für eine bestimmte Bevölkerungsgruppe, der er angehörte, in Bulgarien drohte,
65vgl. für die Gruppe aller ganz oder nahezu mittellosen Kranken in Bulgarien: VG Düsseldorf, Urteil vom 9. September 2014 – 17 K 2471/14.A –, juris Rn. 68 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Juli 2014 – 17 L 870/14.A –, juris Rn. 60 ff.
66c. Im Rahmen des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG hat das Bundesamt mit Blick auf den Wortlaut der Vorschrift („feststeht“) neben zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen auch zu prüfen, ob der Abschiebung inlandsbezogene Vollzugshindernisse entgegenstehen. Für eine insoweit eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde verbleibt daneben kein Raum,
67vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 1795/14 –, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. August 2011 – 18 B 1060/11 –, juris Rn. 4; OVG Niedersachsen, Urteil vom 4. Juli 2012 – 2 LB 163/10 –, juris Rn. 41; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012 ‑ OVG 2 S 6.12 ‑, juris Rn. 4 ff.; VGH Bayern, Beschluss vom 12. März 2014 – 10 CE 14.427 –, juris Rn. 4; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25. April 2014 – 2 B 215/14 –, juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Mai 2011 – A 11 S 1523/11 –, juris Rn. 4 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Dezember 2010 – 4 Bs 223/10 –, juris Rn. 9 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29. November 2004 – 2 M 299/04 –, juris Rn. 9 ff.
68Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch bei nachträglich auftretenden Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen,
69vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 1795/14 –, juris m.w.N.
70Derartige inlandsbezogene Abschiebungshindernisse sind bezüglich des Antragstellers nicht ansatzweise ersichtlich. Hinreichend konkrete Umstände, aus denen sich etwa eine Reiseunfähigkeit (im engeren oder weiteren Sinne),
71vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 1795/14 –, juris,
72ergäbe, sind nicht geltend gemacht.
73B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
74C. Mangels hinreichender Erfolgsaussichten im Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO).
75Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe
I.
Der am ...1996 geborene Antragsteller ist nach Angaben seines Prozessbevollmächtigten syrischer Staatsangehöriger palestinensischen Ursprungs. Er reiste eigenen Angaben zufolge am ...2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am ...2014 einen Asylantrag. In der Folgezeit stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) fest, dass der Antragsteller bereits in Bulgarien ein Asylverfahren durchgeführt hat und in diesem die Zuerkennung internationalen Schutzes erhielt. Auf Anfrage der zuständigen Ausländerbehörde erklärten sich die bulgarischen Behörden mit Schreiben vom ...2014 bereit, den Antragsteller wieder nach Bulgarien zu übernehmen, da ihm subsidiärer Schutz gewährt wurde (BA-Akte Bl. 62).
Mit Bescheid vom
Gegen diesen Bescheid bzw. die darin enthaltene Abschiebungsanordnung richtet sich der am 14.12.2014 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth eingegangene Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bundesamtsbescheid vom
Hilfsweise wurde beantragt,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, dem Regierungspräsidium - Landesaufnahmestelle G. - mitzuteilen, dass der Antragsteller vorläufig, bis zur Entscheidung in der Hauptsache, nicht nach Italien abgeschoben werden darf.
Zur Begründung wurde insbesondere vorgetragen, die Gewährung subsidiären Schutzes durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union hindere die Anwendung der Dublin II-VO auf einen zeitlich nachfolgend gestellten (weiteren) Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht. Der Antragsteller sei erst 17 Jahre jung und habe nur in Deutschland Verwandte. Er habe keinerlei Verwandte in Bulgarien. Es gehe ihm gesundheitlich schlecht. Ein ärztliches Attest werde nachgereicht. Aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen liefen Asylbewerber in Bulgarien tatsächlich Gefahr, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU Grundrechtscharta ausgesetzt zu sein. Gemäß § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG gelte § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG indes dann nicht, wenn die Bundesrepublik Deutschland aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrags mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. Dies sei hier aufgrund der dokumentierten systemischen Schwachstellen im bulgarischen Asylsystem und in den bulgarischen Aufnahmebedingungen der Fall.
Die Klage gegen den Bescheid vom
Ergänzend wird auf die Gerichtsakte im Verfahren B 3 K 14.50121, die vorgelegte Behördenakte und die Gerichtsakte in diesem Verfahren verwiesen.
II.
Der Eilantrag ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist - wie sich auch aus § 34a Abs. 2 Satz 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) ergibt - der statthafte Rechtsbehelf. Die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG stellt einen belastenden Verwaltungsakt dar, dessen Aufhebung im Hauptsacheverfahren im Wege der Anfechtungsklage von dem Betroffenen verfolgt werden kann. Der hilfsweise Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist demzufolge gemäß § 123 Abs. 5 VwGO nicht zulässig. Der erhobenen Anfechtungsklage (B 3 K 14.50121) kommt entgegen § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht schon kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zu, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 75 Abs. 1 AsylVfG. Die Antragstellung bei Gericht am 14.12.2014 ist auch innerhalb der Wochenfrist ab Bekanntgabe - hier: Zustellung am 09.12.2014 - erfolgt, § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG.
2. Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
Das öffentliche Vollzugsinteresse an der sofort vollziehbaren Abschiebungsanordnung überwiegt bei einer an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientierten Abwägung das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet.
Die Abschiebungsanordnung ist nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig. Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylVfG an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.
Diese Voraussetzungen liegen vor.
Bulgarien ist als Mitgliedstaat der Europäischen Union „sicherer Drittstaat“ im Sinne von § 26a AsylVfG. Nach § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG kann sich ein Ausländer nicht auf Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz (GG) berufen, wenn er aus einem Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG eingereist ist.
Der Anwendung des Art. 16a Abs. 2 GG und der §§ 26a, 31 Abs. 4 AsylVfG geht nicht die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (sog. Dublin III-VO) vor. Denn diese findet auf Ausländer, die in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben, nachdem ihnen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union - hier: Bulgarien - die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Richtlinie 2011/95/EU) zuerkannt worden ist, keine Anwendung (vgl. angedeutet in BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13 -, juris Rn. 26; zur Regelung über die sicheren Drittstaaten s. grundlegend BVerfG, Urteil vom 14. Mai 2014 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93
Dem Antragsteller wurde ausweislich der Schreiben der bulgarischen Behörden subsidiärer Schutz in Bulgarien gewährt (BA-Akte Bl. 55 und 62).
Die Dublin III-VO unterscheidet ausdrücklich zwischen „Antragsteller“, Art. 2 lit. c Dublin III-VO und „Begünstigter internationalen Schutzes“, Art. 2 lit. f Dublin III-VO. Antragsteller im Sinne der Verordnung ist danach derjenige, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde, wohingegen „Begünstigter internationalen Schutzes“ derjenige ist, dem internationaler Schutz zuerkannt wurde. Das Verfahren zur Bestimmung des für eine Bearbeitung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaates wird nach Art. 20 Abs. 1 Dublin III-VO (nur) eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird. Dieses Verfahren ist indes nicht mehr einschlägig, wenn der Ausländer bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach dortigem Antrag auf internationalen Schutz die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus - wie hier der Antragsteller in Bulgarien mit Entscheidung vom ...2014 erhalten hat. Dementsprechend sieht auch Art. 18 Abs. 1 lit. a bis d Dublin III-VO keine Pflicht des zuständigen Mitgliedstaates im Falle des positiven Bescheides über einen Antrag auf internationalen Schutz vor. Für eine Ausübung des in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO geregelten Selbsteintrittsrechts der Mitgliedstaaten ist dann ebenfalls von vornherein kein Raum mehr.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem grundlegenden Urteil vom 14.05.1996 (a. a. O. juris, s. Leitsatz 5a) ausgeführt, dass in den Konstellationen wie der vorliegenden, nicht geltend gemacht werden kann, dass in Bulgarien trotz der formalen Zuerkennung subsidiären Schutzes kein hinreichender Schutz gewährt werde. Des Weiteren geben die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts keine Veranlassung, dem Antragsteller abweichend von der gesetzlichen Grundregel des § 31 Abs. 4 AsylVfG in Deutschland in eine Prüfung von § 3 und § 4 AsylVfG oder von § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG einzutreten, denn es ist nicht ersichtlich, dass beim Antragsteller ein Sonderfall vorliegt, der geeignet wäre, ausnahmsweise Hinderungsgründe für die Rückverbringung in den sicheren Drittstaat zu begründen. Die Sonderfälle nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entsprechen inhaltlich den systemischen Mängeln im Sinne der Ausführungen in den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Dezember 2011 - C 411/10
Der Antragsteller, dem in Bulgarien subsidiärer Schutz gewährt wurde, unterliegt zum einen den Restriktionen von noch im Anerkennungsverfahren befindlichen Asylsuchenden nicht. Zum anderen wird lediglich ergänzend angemerkt, dass auch nicht erkennbar ist, dass derartige systemische Mängel (noch) vorliegen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ist in seinem
Das Gericht schließt sich zur Vermeidung von Wiederholungen dieser zutreffenden und umfassenden Würdigung an und macht sie zum Gegenstand der Begründung dieser Entscheidung (§ 77 Abs. 2 AsylVfG entspr.). Sonderfälle im Sinne des Urteils des Bundesverfassungsgericht vom 14.05.1996 (a. a. O. juris, Leitsatz 5c) entsprechen inhaltlich den vorgenannten systemischen Mängeln. Somit ist aus der im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg
Zwar sind die Lebensbedingungen für Personen mit zuerkannter Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiärem Schutzstatus in Bulgarien prekär. Weder ist aber eine Verletzung der in Art. 26 ff. der Richtlinie 2011/95/EU vorgesehenen Gleichbehandlungsgebote erkennbar noch herrschen in Bulgarien derart handgreiflich eklatante Missstände, die die Annahme rechtfertigen, anerkannte Flüchtlinge bzw. subsidiär Schutzberechtigte würden einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt und dem Antragsteller müsste unabweisbar Schutz gewährt werden. Eine solche Behandlung muss vielmehr ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK zu gelten. Dieses Mindestmaß erreichen die Verhältnisse, denen anerkannte Flüchtlinge bzw. subsidiär Schutzberechtigte in Bulgarien ausgesetzt sind, nicht (vgl. VG Düsseldorf, B. v. 27.10.2014, a. a. O.). Soweit der UNHCR in seinem Bericht (UNHCR-Observations on the current situation of asylum in Bulgaria, Stand: April 2014) von schweren wirtschaftlichen Situationen und teilweise strukturellen Hindernissen berichtet, ist dabei nicht von einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung auszugehen. Art. 3 EMRK verpflichtet die Konventionsstaaten nicht etwa dazu, Schutzberechtigte finanziell zu unterstützen, um ihnen einen gewissen Lebensstandard einschließlich bestimmter Standards medizinischer Versorgung zu ermöglichen. Generell reicht die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem ausweisenden Vertragsstaat, nicht aus, die Schwelle der unmenschlichen Behandlung, wie sie von Art. 3 EMRK verboten wird, zu überschreiten (vgl. EGMR, B. v. 02.04.2013 - 27725/10 - juris).
Der Antragsteller selbst hat darüber hinaus nichts vorgetragen, was zu der Annahme führen könnte, eine Überstellung nach Bulgarien sei für ihn persönlich unzumutbar.
Für eine (ernsthafte) Erkrankung des Antragstellers wurde nichts vorgelegt, ebenso wenig wie für eine „Folter“ in Bulgarien, wobei auffällt, dass Eilantrag und Klage insoweit in ihren Begründungen nicht übereinstimmen. Beim Antragsteller steht ersichtlich das - menschlich nachvollziehbare - Begehren im Vordergrund, zu seinen Verwandten nach Deutschland zu ziehen. Dies ist indessen kein Grund, der es nur ansatzweise gebieten würde, das System der sicheren Drittstaatenregelung im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu durchbrechen.
Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, die das Bundesamt im Rahmen von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zu prüfen hat, sind nicht ersichtlich. Hinreichend konkrete Umstände, aus denen sich etwa eine Reiseunfähigkeit des Antragstellers ergäbe, sind nicht geltend gemacht. Für sonstige Abschiebungshindernisse sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.