Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 28. Apr. 2015 - Au 2 K 15.30058

published on 28/04/2015 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 28. Apr. 2015 - Au 2 K 15.30058
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Der am ...1995 in ..., Syrien, geborene Kläger, nach eigenen Angaben syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit, wendet sich gegen die Androhung der Abschiebung in die Republik Bulgarien.

Ihm wurde nach Durchführung eines Asylverfahrens in der Republik Bulgarien Anfang Januar 2014 internationaler subsidiärer Flüchtlingsschutz zuerkannt, ein Reisepass ausgestellt und eine bis 24. Oktober 2016 gültige Aufenthaltserlaubnis erteilt. Er reiste anschließend am 15. Januar 2014 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 10. Februar 2014 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter. Er wurde hierzu vom Bundesamt am 10. und 11. Februar 2014 angehört. Zum Ergebnis der Anhörungen wird auf die entsprechenden Niederschriften Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 23. Juni 2014 stellte das Bundesamt fest, dass dem Kläger in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zusteht (Ziffer 1.) und ordnete dessen Abschiebung in die Republik Bulgarien an (Ziffer 2.).

Hiergegen erhob der Kläger am 21. Juli 2014 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Klage (Az. Au 2 K 14.30421). Mit Urteil vom 13. November 2014 wurde der Bescheid vom 23. Juni 2014 in dessen Ziffer 2. aufgehoben. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass ohne Erklärung der Übernahmebereitschaft durch die bulgarischen Behörden nicht abschließend im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 34a AsylVfG feststehe, dass die Abschiebung auch tatsächlich und in rechtlicher Hinsicht durchgeführt werden kann.

Das Klageverfahren wurde, soweit es sich gegen Ziffer 1. des Bescheids vom 23. Juni 2014 richtete, abgetrennt und nach Klagerücknahmeerklärung durch Beschluss vom 13. November 2014 eingestellt (Az. Au 2 K 14.30585).

Mit Schreiben vom 9. Dezember 2014 bestätigten die bulgarischen Behörden das Bestehen des subsidiären Schutzes des Klägers und erklärten zudem ihre Aufnahmebereitschaft gemäß dem Rückübernahmeabkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien vom 1. Februar 2006.

Daraufhin erließ das Bundesamt mit Bescheid vom 23. Januar 2015, zugestellt am 20. Februar 2015, gegenüber dem Kläger eine Abschiebungsandrohung, wonach er aufgefordert wurde, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe, und im Fall einer Klageerhebung innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens, zu verlassen. Sofern die Ausreisefrist nicht eingehalten werden sollte, wurde die Abschiebung in die Republik Bulgarien, oder jeden anderen rückübernahmeverpflichteten bzw. -bereiten Staat - mit Ausnahme der Arabischen Republik Syrien - angedroht.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund des Schutzstatus des Klägers in einem sicheren Drittstaat im Sinne des § 26a AsylVfG zwar gemäß § 34a AsylVfG grundsätzlich die Abschiebung anzuordnen, aber eine Abschiebungsandrohung als milderes Mittel ebenfalls zulässig sei. Soweit der Kläger im vormaligen Klageverfahren Rückkehrhindernisse hinsichtlich Bulgariens geltend gemacht habe, sei damit eine Verletzung von Art. 3 EMRK nicht in dem erforderlichen Maße dargelegt worden. Er habe insbesondere nicht dargetan, dass er tatsächlich Gefahr liefe, von einem im normativen Vergewisserungskonzept bezüglich der Annahme eines sicheren Drittstaates - hier die Republik Bulgarien - nicht aufgefangenen Sonderfall betroffen zu sein. Die Ausreisefrist von 30 Tagen folge aus § 38 Abs. 1 AsylVfG.

Hiergegen ließ der Kläger am 6. März 2015 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Klage erheben, mit dem Antrag:

Der Bescheid des Bundesamts vom 23. Januar 2015 wird aufgehoben.

Zur Begründung wurde zunächst auf zwei Urteile der Verwaltungsgerichte München und Stuttgart Bezug genommen. Ergänzend legte der Kläger ein Attest der Allgemein Arztpraxis Dr. med. ..., ..., vom 2. März 2015 vor, wonach er unter Unruhzuständen, Schlafstörungen und Tachykardieanfällen leide. Ferner beruft er sich auf eine „Psychologisch-psychotherapeutische Stellungnahme“ von Dipl.-Psych. ..., ..., vom 6. März 2015, der dem Kläger nach einer ersten Vorstellung am Vortag eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie eine mindestens leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0) bescheinigte. Von einer Ausweisung aus Deutschland nach Bulgarien müsse aus therapeutischer Sicht dringend abgeraten werden, da in diesem Fall mit einer Retraumatisierung und massiver symptomatischer Verschlechterung gerechnet werden müsse, welche sich nachteilig auf die weitere Persönlichkeitsentwicklung auswirken könne. Dortige psychotherapeutische Hilfsangebote würden für den Patienten kaum ausreichen, sofern diese im Hinblick auf die Sprachbarriere überhaupt zur Anwendung kämen. Symptomatisch habe der Kläger über ausgeprägte Ängste, Rückhallerinnerungen, Konzentrationsstörungen, körperliche Anspannung, Herzrasen, Kopfschmerzen, Schlafstörungen und Alpträume gesprochen. Es hätten sich Hinweise auf dissoziative Zustände und Vermeidungsverhalten gezeigt, da der Kläger über vorausgegangene Erfahrungen nicht habe sprechen können. Neben den Erfahrungen im Bürgerkrieg seien auch die Berichte über Misshandlungen von Passanten und der bulgarischen Grenzpolizei den vorausgegangenen Traumatisierungen zuzuordnen.

Das Bundesamt legte mit Schreiben vom 30. März 2015 die Behördenakten vor, äußerte sich aber nicht zur Sache.

Mit Schreiben vom 15., 17. und 24. April 2015 wiederholte und vertiefte der Kläger seinen bisherigen Vortrag. Er wies ergänzend darauf hin, dass die Überstellung innerhalb von drei Monaten zu erfolgen habe. Diese Frist sei aber längst abgelaufen. Ferner verwies er auf einen aktuellen Bericht von Pro Asyl vom 15. April 2015, wonach anerkannte Flüchtlinge oft mittellos auf der Straße landen würden und keinen Zugang zu den sozialen Sicherungssystemen hätten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 28. April 2015 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Abschiebungsandrohung und die gesetzte Ausreisefrist von 30 Tagen finden nach der Begründung des Bundesamts ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1, § 38 Abs. 1 AsylVfG, da der in § 34a Abs. 1 AsylVfG vorgesehene Erlass einer Abschiebungsanordnung als milderes Mittel auch das Ergehen einer Abschiebungsandrohung zulasse.

Soweit die Beklagte statt der in § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG vorgesehenen Abschiebungsanordnung eine Abschiebungsandrohung erlassen hat, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Vorschrift vorliegen, d. h., wenn das Bundesamt auch eine Abschiebungsanordnung hätte erlassen können. Dies ist hier der Fall, nachdem die bulgarischen Behörden nunmehr die Aufnahmebereitschaft bezüglich des Klägers bestätigt haben und auch im Übrigen keine (krankheitsbedingten) zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse vorliegen.

Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 14. Mai 1996 (2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - BVerfGE 94, 49) unter Randnummer 156 ausgeführt, dass eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG erst dann ergeht, wenn der Zielstaat der Abschiebung einer Übernahme des Asylsuchenden zugestimmt hat. Dies hat auch für den Fall zu gelten, dass das Bundesamt gestützt auf § 34a Abs. 1 AsylVfG eine Abschiebungsandrohung erlässt, da sonst die gesetzlich normierten Voraussetzungen für den Erlass der für den Regelfall vorgesehenen Abschiebungsanordnung unterlaufen werden können.

a) Nunmehr liegt, anders als im Ausgangsverfahren (vgl. U. v. 13.11.2014 - Au 2 K 14.30421), die Zustimmung der bulgarischen Behörden entsprechend den Vorgaben des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien über die Rückübergabe/Rückübernahme von Personen an der Grenze (Rückübernahmeabkommen) vom 1. Februar 2006 (BGBl. II 2006, S. 90) vor. Da der Betroffene bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Asylantrag gestellt und dort subsidiären Schutz erhalten hat, kommen die Bestimmungen der Verordnung 604/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) hier nicht zur Anwendung (vgl. BVerwG, U. v. 17.6.2014 - 10 C 7.13 - juris Rn. 26; VG Trier, B. v. 16.4.2014 - 5 L 569/14.TR - juris Rn. 14; VG Berlin, B. v. 14.10.2014 - 23 L 489.14 A - juris Rn. 8 ff.; a.A. VG Bremen, B. v. 11.3.2014 - 1 V 153/14 - juris Rn. 18 f.). Dies ergibt sich daraus, dass das in dieser Verordnung geregelte Verfahren zur Bestimmung des für eine Bearbeitung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaates nach Art. 20 Dublin III-VO nur eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird und der Antragsteller im Sinn der Verordnung gemäß Art. 2 Buchst. c derjenige ist, der einen Antrag gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde.

Nach Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 Rückübernahmeabkommens übernimmt jede Vertragspartei auf Ersuchen der anderen Vertragspartei ohne besondere Formalitäten die Person, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt (Drittstaatsangehöriger), wenn sie die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei geltenden Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt nicht erfüllt und nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass die Person über einen gültigen, durch die andere Vertragspartei ausgestellten Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum verfügt. Das Übernahmeersuchen muss innerhalb von zwölf Monaten nach Kenntnis der zuständigen Behörden von der rechtswidrigen Einreise oder dem rechtswidrigen Aufenthalt der betroffenen Person gestellt werden (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Rückübernahmeabkommens) und soll die in Art. 7 Abs. 1 des Rückübernahmeabkommens näher bezeichnete Angaben und Unterlagen enthalten. Mit Erklärung der Übernahmebereitschaft durch die bulgarischen Behörden mit Schreiben vom 9. Dezember 2014 (Bundesamtsakte Bl. 157) steht nunmehr abschließend im Sinne der oben zitierten bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung fest, dass die Abschiebung auch tatsächlich und in rechtlicher Hinsicht durchgeführt werden kann (vgl. VG Würzburg, B. v. 2.3.2015 - W 2 S 14.50197 - juris Rn. 18; VG Trier, B. v. 16.4.2014 - 5 L 569/14 - juris Rn. 52).

Zwar erfolgt die Übernahme gemäß Art. 7 Abs. 3 Satz 1 des Rückübernahmeabkommens unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von drei Monaten. Jedoch wird diese Frist auf Antrag im Falle rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse für die Übergabe verlängert (Art. 7 Abs. 3 Satz 2 Rückübernahmeabkommen). Von solchen rechtlichen Hindernissen ist hier zweifelsohne auszugehen, da der Kläger gegen den Bescheid vom 23. Januar 2015 am 6. März 2015 Klage erheben ließ, über die bislang noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist. Zudem hat die zuständige Ausländerbehörde am 23. April 2015 die Verlängerung der Frist aus vorgenannten Gründen beantragt.

b) Soweit der Kläger zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse wegen einer psychischen Erkrankung geltend macht, dringt er damit nicht durch. Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote im Sinne des § 34a AsylVfG bzw. des 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen auch unter Berücksichtigung der vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen nicht vor, da von einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht ausgegangen werden kann. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass sich der Zustand des Klägers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde.

Zwar sind die Lebensbedingungen für Personen mit zuerkannter Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiärem Schutzstatus in Bulgarien prekär. Weder ist aber eine Verletzung der in Art. 26 ff. der Richtlinie 2011/95/EU vorgesehenen Gleichbehandlungsgebote erkennbar, noch herrschen in Bulgarien derart handgreiflich eklatante Missstände, die die Annahme rechtfertigen, anerkannte Flüchtlinge bzw. subsidiär Schutzberechtigte würden einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt und dem Kläger müsste unabweisbar Schutz gewährt werden. Eine solche Behandlung muss vielmehr ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK zu gelten. Dieses Mindestmaß erreichen die Verhältnisse, denen anerkannte Flüchtlinge bzw. subsidiär Schutzberechtigte in Bulgarien ausgesetzt sind, nicht (VG Düsseldorf, B. v. 27.10.2014 - 17 L 2200/14.A - juris Rn. 54 ff.; B. v. 8.1.2015 - 17 L 3023/14.A - juris Rn. 37 ff.; VG Bayreuth, B. v. 8.1.2015 - B 3 S 14.50120 - juris Rn. 23; a.A. VG Oldenburg, B. v. 27.1.2015 - 12 B 245/15 - juris Rn. 21 ff.). Soweit der UNHCR in seinem Bericht (UNHCR-Observations on the current situation of asylum in Bulgaria, Stand: April 2014, im Internet abrufbar) von schweren wirtschaftlichen Situationen und teilweise strukturellen Hindernissen berichtet, ist dabei nicht von einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung auszugehen. Zur medizinischen Versorgung anerkannter Flüchtlinge führt der UNHCR aus, dass eine bis zu zwei Monate dauernde Lücke im Zugang zur Gesundheitsversorgung eintreten könne, während der der Statusinhaber im elektronischen System als „unversichert“ registriert sei. Dies habe seine Gründe in der Statusänderung des Betroffenen. Auch Pro Asyl berichtet hinsichtlich des Zugangs zum Gesundheitssystem von „schwerwiegenden Hürden“ (Pro Asyl, „Erniedrigt, misshandelt und schutzlos: Flüchtlinge in Bulgarien“, Stand: April 2015, im Internet abrufbar). Im Umkehrschluss bedeutet dies aber auch, dass anerkannte Flüchtlinge Krankenversicherungsschutz und damit Zugang zur bulgarischen Gesundheitsversorgung - wie bulgarische Staatsangehörige auch - genießen oder zumindest erlangen können. Auch aus der Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Sofia vom 15. März 2011 an das Bundesamt geht hervor, dass zwar insgesamt die Qualität der medizinischen Versorgung in Bulgarien im Vergleich zu Deutschland sehr eingeschränkt sei, im allgemeinen aber psychische Erkrankungen behandelbar und die erforderlichen Medikamente erhältlich seien. Art. 3 EMRK verpflichtet die Konventionsstaaten nicht etwa dazu, Schutzberechtigte finanziell zu unterstützen, um ihnen einen gewissen Lebensstandard einschließlich bestimmter Standards medizinischer Versorgung zu ermöglichen. Generell reicht die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem ausweisenden Vertragsstaat, nicht aus, die Schwelle der unmenschlichen Behandlung, wie sie von Art. 3 EMRK verboten wird, zu überschreiten (vgl. EGMR, B. v. 2.4.2013 - 27725/10 - juris). In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass nach vorerwähnter Auskunft der Botschaft in Sofia ca. eine Millionen Bulgaren keine Gesundheitsversicherung besitzen würden, obwohl diese pflichtig sei.

Dessen ungeachtet sind den vorgelegten Attesten auch keine Anhaltspunkte für eine zielstaatsbezogene wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands zu entnehmen (vgl. BVerwG, U. v. 17.10.2005 - 1 C 18.5 - juris Rn. 15; U. v. 25.11.1997 - 9 C 58.96 - juris Rn. 13). Zwar solle nach der „Psychologisch-psychotherapeutische Stellungnahme“ von Dipl.-Psych. ..., ..., vom 6. März 2015, im Falle einer Rückführung nach Bulgarien mit einer „massiven symptomatischen Verschlechterungen“ zu rechnen sein, was sich - möglicherweise - nachteilig auf die weitere Persönlichkeitsentwicklung auswirke. Allein aus einer „möglichen nachteiligen Persönlichkeitsentwicklung“ vermag das Gericht indes keine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands im Sinne der vorzitierten bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ableiten. Die ärztliche Stellungnahme trifft keine Aussage dazu, inwiefern sich die prognostizierte „nachteilige“ Entwicklung äußere. Ferner geht der behandelnde Arzt offensichtlich von „kaum ausreichenden“ Hilfsangeboten in Bulgarien aus. Worauf er diese Erkenntnis stützt, ist nicht ersichtlich und widerspricht der vorliegenden Auskunftslage. Das ärztlicherseits unterstellte Hindernis der Sprachbarriere in Bulgarien dürfte in Deutschland ebenfalls bestehen. Hinzu kommt, dass sich etwa die „Ärzte ohne Grenzen“ in Bulgarien speziell aufgrund der oben beschriebenen prekären Situation im Bereich der Gesundheitsversorgung engagieren (Ärzte ohne Grenzen übergibt Projekte für Asylbewerber, vom 1.6.2014, im Internet abrufbar) und sich für eine Verbesserung der Lebensbedingungen eingesetzt haben. Danach seien in mehreren tausend Fällen medizinische Untersuchungen durchgeführt worden, auch sei psychologische Unterstützung für Patienten geleistet worden. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass - ausgehend von einer psychische Erkrankung (posttraumatische Belastungsstörung mir leichtgradiger depressiver Episode) - diese in Bulgarien nicht ausreichend behandelt werden könnte.

Nach alledem erweist sich die im Bescheid vom 23. Januar 2015 ausgesprochene Abschiebungsandrohung als rechtmäßig und die Klage war demnach abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Annotations

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.