Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 17. Dez. 2015 - 6 A 431/14
Gericht
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 9. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2014 verpflichtet, der KlĂ€gerin die Sollarbeitszeit eines VollzeitbeschĂ€ftigten fĂŒr ihre Dienstreise am 23. September 2013 anzurechnen.
Der Beklagte trÀgt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorlÀufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Kostenschuld abwenden, falls die KlÀgerin nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die KlĂ€gerin ist Beamtin der Stadt Wolgast; sie ist teilzeitbeschĂ€ftigt mit einer Sollarbeitszeit von 7 Stunden tĂ€glich am Montag, Mittwoch und Donnerstag, 8 Stunden am Dienstag sowie 6 Stunden am Freitag = 35 Stunden regelmĂ€Ăige wöchentliche Arbeitszeit.
- 2
FĂŒr eine Dienstreise am Montag, den 23.09.2013 in der Zeit von 07.05 Uhr bis 17.50 Uhr anlĂ€sslich einer eintĂ€gigen Fortbildung in GĂŒstrow, bei der 7 Stunden auf die Dauer des DienstgeschĂ€ftes entfielen, wurden der KlĂ€gerin gemÀà ihrer Sollarbeitszeit an diesem Tage 7 Stunden Arbeitszeit gutgeschrieben. Die KlĂ€gerin beantragte am 24.09.2013 fĂŒr diese Dienstreise die Gutschrift eines VollzeitbeschĂ€ftigten in Höhe von 8.50 Zeitstunden.
- 3
Gegen den ablehnenden Bescheid des Beklagten vom 09.12.2013 legte die KlĂ€gerin am 16.12.2013 Widerspruch mit der BegrĂŒndung ein, sie werde gegenĂŒber VollzeitbeschĂ€ftigten ungerechtfertigt ungleich behandelt.
- 4
Der Beklagte wies den Widerspruch der KlĂ€gerin mit Widerspruchsbescheid vom 17.04.2014 als unbegrĂŒndet zurĂŒck. Zur BegrĂŒndung seiner Entscheidung fĂŒhrte er im Wesentlichen aus, eine Ungleichbehandlung der KlĂ€gerin gegenĂŒber einem VollzeitbeschĂ€ftigten ergebe sich nicht. Die Höhe der anrechenbaren Zeit ergebe sich aus § 9a Abs. 1 AZVO M-V. Demnach gelte bei Dienstreisen nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme als Arbeitszeit. Sollte dies jedoch unter BerĂŒcksichtigung der Reisezeit mindestens der Sollarbeitszeit entsprechen, werde die tatsĂ€chliche Sollarbeitszeit fĂŒr diesen Tag berĂŒcksichtigt. Diese Regelung gelte in gleicher Weise fĂŒr Teilzeit- wie fĂŒr VollzeitbeschĂ€ftigte. Unterschiede zwischen Teilzeit- und VollzeitbeschĂ€ftigten bei der BerĂŒcksichtigung der Reisezeiten ergĂ€ben sich nur in AbhĂ€ngigkeit von der Dauer des DienstgeschĂ€ftes und stellten deshalb nur ein rechnerisch anderes Ergebnis, aber keine Ungleichbehandlung gegenĂŒber VollzeitbeschĂ€ftigten dar. Eine höhere Anrechnung der Reisezeit im Wege einer Ermessensentscheidung nach § 9 Abs. 1 Satz 4 AZVO M-V werde nicht praktiziert und komme nicht in Betracht, weil dies zu einer Ungleichbehandlung gegenĂŒber TarifbeschĂ€ftigten fĂŒhre. Diese könnten erst ab einer Zahl von monatlich 15 Stunden nicht anrechenbarer Reisezeit einen entsprechenden Zeitausgleich beantragen. Eine solche Ungleichbehandlung werde aller Voraussicht nach zu massivem Unmut innerhalb der Mitarbeiterschaft fĂŒhren.
- 5
Die KlĂ€gerin hat am 05.05.2014 Klage erhoben. Sie sieht in der Abrechnung ihrer Arbeitszeit eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenĂŒber VollzeitbeschĂ€ftigten und einen VerstoĂ gegen § 15 BGleiG und verweist im Ăbrigen auf die Regelungen in § 11 AZV des Bundes.
- 6
Die KlÀgerin beantragt,
- 7
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 09.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.04.2014 zu verpflichten, ihr die Sollarbeitszeit eines VollzeitbeschĂ€ftigten fĂŒr ihre Dienstreise am 23.09.2013 anzurechnen.
- 8
Der Beklagte beantragt,
- 9
die Klage abzuweisen.
- 10
Er verteidigt seine angefochtene Entscheidung.
- 11
Die Verfahrensbeteiligten haben in der mĂŒndlichen Verhandlung am 27. August 2015 im Anschluss an ihre AntrĂ€ge erklĂ€rt, dass sie mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden sind und auf die Fortsetzung der mĂŒndlichen Verhandlung verzichten.
- 12
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten sowie auf das Protokoll ĂŒber die mĂŒndliche Verhandlung vom 27. August 2015 ergĂ€nzend Bezug genommen.
EntscheidungsgrĂŒnde
- 13
Die Entscheidung konnte im schriftlichen Verfahren ergehen. Die Verfahrensbeteiligten haben hierzu ihr EinverstÀndnis erteilt (§ 101 Abs. 2 VwGO).
- 14
Die zulĂ€ssige Klage ist begrĂŒndet. Der Bescheid des Beklagten vom 09.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.04.2014 ist rechtswidrig und verletzt die KlĂ€gerin in ihren Rechten. Die KlĂ€gerin hat einen Anspruch auf Anrechnung der Sollarbeitszeit eines VollzeitbeschĂ€ftigten fĂŒr die Zeit ihrer Dienstreise am 23.09.2013 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
- 15
Ein solcher Anspruch folgt allerdings weder aus § 15 BGleiG noch aus § 11 der Arbeitszeitverordnung des Bundes (AZV). Beide Vorschriften gelten nur fĂŒr Bundesbedienstete.
- 16
Auch aus § 23 Abs. 1 LBG M-V ergibt sich der Anspruch der KlĂ€gerin nicht. Nach dieser Vorschrift darf sich u. a. Teilzeit (-beschĂ€ftigung) bei Einstellung und der beruflichen Entwicklung nicht nachteilig auswirken, soweit nicht zwingende sachliche GrĂŒnde, die sich aus dem jeweiligen Amt ergeben, vorliegen. Unter dem Begriff berufliche Entwicklung ist die Entwicklung der Dienstlaufbahn zu verstehen. Nicht erfasst davon sind die besonderen Rechtsfolgen einer TeilzeitbeschĂ€ftigung (vgl. FĂŒrst GKĂD I L § 25 Rz. 4; Kugele, BBG § 25 Rdn. 4 zum bundesrechtlichen Begriff âberufliches Fortkommenâ), wozu auch die Regelungen ĂŒber die Arbeitszeit bei TeilzeitbeschĂ€ftigung gehören. Entsprechendes gilt fĂŒr § 5 Abs. 8 GlG M-V, der ebenfalls nur den Bereich des beruflichen Fortkommens betrifft.
- 17
Der Anspruch der KlĂ€gerin auf Anrechnung der Sollarbeitszeit eines VollzeitbeschĂ€ftigten bei einer ganztĂ€gigen Dienstreise folgt jedoch aus einer verfassungskonformen Anwendung von § 9a Abs. 1 AZVO M-V i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG. Nach § 9a Abs. 1 AZVO M-V gilt bei Dienstreisen nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswĂ€rtigen GeschĂ€ftsort als Arbeitszeit. Es wird jedoch fĂŒr jeden Tag einschlieĂlich der Reisetage mindestens die regelmĂ€Ăige bzw. dienstplanmĂ€Ăige Arbeitszeit berĂŒcksichtigt. Voraussetzung dafĂŒr ist, dass die Reisezeiten und das DienstgeschĂ€ft zusammen mindestens die regelmĂ€Ăige oder die dienstplanmĂ€Ăige Arbeitszeit (Sollarbeitszeit) ergeben; anderenfalls wird die Dauer der tatsĂ€chlichen dienstlichen Abwesenheit als Arbeitszeit zu Grunde gelegt. Ăberschreiten die Reisezeit oder die Reisezeit und die Dauer des DienstgeschĂ€fts die Sollarbeitszeit, können höchstens bis zu zehn Stunden als Arbeitszeit angerechnet werden.
- 18
Die Vorschrift bestimmt zunĂ€chst in Satz 1 den arbeitszeitrechtlichen Grundsatz, dass Reisezeit keine Arbeitszeit ist. Die Ausnahme von diesem Grundsatz bestimmen die SĂ€tze 2 und 3 der Vorschrift. Danach zĂ€hlen auch Reisezeiten in bestimmtem Umfang als Arbeitszeiten, wenn diese Zeiten allein oder zusammen mit dem DienstgeschĂ€ft mindestens die Zeit ergeben, die der betreffende Beamte an dem jeweiligen Tag als regelmĂ€Ăige oder dienstplanmĂ€Ăige Arbeitszeit zu erbringen hĂ€tte. Liegt ein solcher Fall vor, so bestimmt die Norm, dass âfĂŒr jeden Tag einschlieĂlich der Reisetage mindestens die regelmĂ€Ăige bzw. dienstplanmĂ€Ăige Arbeitszeit berĂŒcksichtigtâ wird. FĂŒr eine TeilzeitbeschĂ€ftigte wie die KlĂ€gerin bedeutet dies, dass bei ihr in einem solchen Fall mindestens ihre Sollarbeitszeit fĂŒr den betreffenden Tag zu berĂŒcksichtigen ist. Bereits aus der Formulierung âwird ⊠mindestens âŠberĂŒcksichtigtâ in Satz 2 der Vorschrift geht hervor, dass auch eine ĂŒber die regelmĂ€Ăige bzw. dienstplanmĂ€Ăige Arbeitszeit hinausgehende Anrechnung von Arbeitszeit im Rahmen der Regelung des Satzes 4 möglich ist, der die Anrechnung als Arbeitszeit auf zehn Stunden begrenzt. Die Anrechnung wird insoweit in das Ermessen des Dienstherrn gestellt, der dieses Ermessen pflichtgemĂ€Ă, d. h. nach Recht und Gesetz, auszuĂŒben hat. Dies bedeutet insbesondere, dass der Dienstherr sein Ermessen bei der Anwendung der Vorschrift des § 9a Abs. 1 AZVO M-V auf die verschiedenen BeschĂ€ftigtengruppen in einer Art und Weise anzuwenden hat, die dem Gleichheitssatz des Art. 33 Abs. 1 GG gerecht wird, d. h. er darf nicht wesentlich Gleiches ohne vernĂŒnftige ErwĂ€gungen ungleich behandeln (vgl. Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl. 2012, Art. 3 Rdn. 7, 15 f). Wendet der Dienstherr die Vorschrift auf teilzeitbeschĂ€ftigte Beamte an, so dĂŒrfen diese im Ergebnis nicht schlechter gestellt sein, als vollzeitbeschĂ€ftigte Beamte in derselben Situation. Genau diese Schlechterstellung wird jedoch bewirkt, wenn bei TeilzeitbeschĂ€ftigten bei ganztĂ€gigen Dienstreisen, deren Dauer mindestens die Sollarbeitszeit eines VollzeitbeschĂ€ftigten umfasst, nur deren reduzierte tĂ€gliche Arbeitszeit berĂŒcksichtigt wird, bei einem VollzeitbeschĂ€ftigten in derselben Situation hingegen dessen volle Arbeitszeit. Beide BeschĂ€ftigte werden aus dienstlichen GrĂŒnden fĂŒr denselben Zeitraum in Anspruch genommen, nur dem VollzeitbeschĂ€ftigten wird dies aber als Arbeitszeit angerechnet. Dies stellt eine Ungleichbehandlung von im Wesentlichen gleichen Sachverhalten dar, der es an einem sachlichen Grund mangelt und die deshalb mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar ist. Ein sachlicher Grund fĂŒr die Ungleichbehandlung von teilzeitbeschĂ€ftigten Beamten im Rahmen der Anwendung des § 9a Abs. 1 AZVO M-V ist entgegen der Auffassung des Beklagten insbesondere auch nicht darin zu sehen, dass der Beklagte bei einer Gleichbehandlung von teilzeit- und vollzeitbeschĂ€ftigten Beamten gleichzeitig seine TeilzeittarifbeschĂ€ftigten benachteiligen mĂŒsste, weil § 44 Abs. 2 TVöD (BT-V) deren Gleichbehandlung mit VollzeittarifbeschĂ€ftigten bei der Anrechnung von Reisezeiten als Arbeitszeit nicht zulasse. Eine solche unerwĂŒnschte Ungleichbehandlung von teilzeitbeschĂ€ftigten Beamten einerseits und TeilzeittarifbeschĂ€ftigten andererseits droht dem Beklagten nicht. Im Gegenteil gebietet der Gleichbehandlungsgrundsatz auch im Bereich der TeilzeittarifbeschĂ€ftigten die Anrechnung von Reisezeiten als Arbeitszeiten wie bei VollzeittarifbeschĂ€ftigten. § 44 Abs. 2 TVöD (BT-V) verbietet dies nicht; die Vorschrift lĂ€sst dies im Gegenteil nicht nur nach ihrem insoweit mit § 9a Abs. 1 AZVO M-V vergleichbaren Wortlaut zu, sondern fordert darĂŒber hinaus in ihrem Satz 4 auch, âder besonderen Situation von TeilzeitbeschĂ€ftigten âŠRechnung zu tragenâ.
- 19
Der Hinweis auf § 44 Abs. 2 Satz 3 TVöD (BT-V), wonach TarifbeschĂ€ftigte erst ab einer Zahl von monatlich 15 Stunden nicht anrechenbarer Reisezeit einen entsprechenden Zeitausgleich beantragen können, verfĂ€ngt ebenfalls nicht. Die Anwendung der Vorschrift setzt voraus, dass die Reisezeiten der BeschĂ€ftigten nicht anrechenbar sind. FĂŒr anrechenbare Reisezeiten der BeschĂ€ftigten gilt die Regelung gerade nicht, sondern § 44 Abs. 2 Satz 2 TvöD (BT-V), der wie § 9a Abs. 1 AZVO M-V eine Anrechnung der Arbeitszeit eines VollzeittarifbeschĂ€ftigten zulĂ€sst.
- 20
Der Bundesverordnungsgeber hat der oben dargestellten Situation fĂŒr den Bereich der Bundesbeamten in § 11 Abs. 2 Satz 1 AZV bereits dadurch Rechnung getragen, dass bei TeilzeitbeschĂ€ftigung die Dauer der Dienstreise bis zur LĂ€nge der regelmĂ€Ăigen tĂ€glichen Arbeitszeit fĂŒr VollzeitbeschĂ€ftigung zugrunde gelegt wird. In der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung ist die Anrechnung von Arbeits- und Reisezeiten teilzeitbeschĂ€ftigter Arbeitnehmer, die auĂerhalb von deren persönlicher Arbeitszeit, aber innerhalb der Arbeitszeit eines vollzeitbeschĂ€ftigten Arbeitnehmers liegen, anerkannt (vgl. etwa BAG, Urteil vom 16.02.2005 â 7 AZR 330/14 -, juris; LAG NĂŒrnberg, Urteil vom 08.11.1993 â 7 Sa 114/91 -, juris; LAG Köln, Urteil vom 18.01.2013 â 10 Sa 723/12 -, juris).
- 21
Der Beklagte ist deshalb im Rahmen des ihm nach § 9a Abs. 1 AZVO M-V eingerÀumten Ermessens zur Wahrung des Gleichbehandlungsgebots aus Art. 3 Abs. 1 GG gehalten, der KlÀgerin als TeilzeitbeschÀftigter bei ganztÀgigen Dienstreisen, deren Dauer mindestens die Sollarbeitszeit eines VollzeitbeschÀftigten umfasst, nicht nur deren reduzierte tÀgliche Arbeitszeit anzurechnen, sondern die Sollarbeitszeit eines VollzeitbeschÀftigten.
- 22
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
- 23
Die Entscheidung ĂŒber die vorlĂ€ufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
- 24
Die Berufung war gemÀà § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der grundsÀtzlichen Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf die Anwendung von § 9a Abs. 1 AZVO M-V auf TeilzeitbeschÀftigte zuzulassen.
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Die Dienststellen haben Arbeitszeiten und sonstige Rahmenbedingungen anzubieten, die allen BeschĂ€ftigten die Vereinbarkeit von Familie oder Pflege mit der BerufstĂ€tigkeit erleichtern, soweit zwingende dienstliche Belange oder zwingende betriebliche Belange dem nicht entgegenstehen. Zu den sonstigen Rahmenbedingungen können Möglichkeiten zur Betreuung von Kindern oder pflegebedĂŒrftigen Personen einschlieĂlich entsprechender Beratungs- und Vermittlungsleistungen gehören.
(1) Bei Dienstreisen ist die Zeit zur Erledigung von DienstgeschĂ€ften auĂerhalb der DienststĂ€tte Arbeitszeit. Bei ganz- oder mehrtĂ€gigen Dienstreisen gilt die regelmĂ€Ăige Arbeitszeit des jeweiligen Tages als geleistet. Reisezeiten und Wartezeiten sind keine Arbeitszeit. Sie werden jedoch als Arbeitszeit berĂŒcksichtigt, soweit
- 1.
sie innerhalb der regelmĂ€Ăigen tĂ€glichen Arbeitszeit anfallen oder - 2.
die Arbeitszeit innerhalb eines Tages durch Dienstreisen unterbrochen wird.
(2) Bei TeilzeitbeschĂ€ftigung wird die Dauer der Dienstreise bis zur LĂ€nge der regelmĂ€Ăigen tĂ€glichen Arbeitszeit fĂŒr VollzeitbeschĂ€ftigung zugrunde gelegt. FĂ€llt eine Dienstreise bei TeilzeitbeschĂ€ftigung auf einen nach dem jeweiligen Arbeitszeitmodell dienstfreien Montag bis Freitag, kann dieser Tag mit einem anderen Tag zeitnah getauscht werden.
(3) Bei Dienstreisen, die ĂŒber die regelmĂ€Ăige tĂ€gliche Arbeitszeit hinausgehen, ist ein Freizeitausgleich in Höhe von einem Drittel der nicht anrechenbaren Reisezeiten zu gewĂ€hren. Dies gilt auch fĂŒr Reisezeiten an Sonnabenden, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen. Bei Gleitzeit wird ein Drittel der nicht anrechenbaren Reisezeiten dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben. Die tatsĂ€chlichen Reisezeiten sind von der Beamtin oder dem Beamten anzuzeigen. Auf Verlangen sind Nachweise ĂŒber die Reisezeiten vorzulegen. Wird die Dienstreise von der Wohnung angetreten oder beendet, darf höchstens die Reisezeit berĂŒcksichtigt werden, die bei einer Abreise von oder der Ankunft an der DienststĂ€tte angefallen wĂ€re. Reisezeiten sind keine Mehrarbeit im Sinne der §§ 88 und 143 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Bundesbeamtengesetzes. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. Wird eine Dienstreise mit einer privaten Reise oder einer privaten Fahrt verbunden, so wird fĂŒr die auf den betroffenen Reiseweg entfallene Reisezeit kein Freizeitausgleich nach Satz 1 gewĂ€hrt.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mĂŒndlicher Verhandlung. Die mĂŒndliche Verhandlung soll so frĂŒh wie möglich stattfinden.
(2) Mit EinverstĂ€ndnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mĂŒndliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mĂŒndliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der KlĂ€ger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daĂ und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rĂŒckgĂ€ngig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulĂ€ssig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch ZurĂŒcknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daĂ der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der KlĂ€ger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der KlĂ€ger die Ănderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Ănderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berĂŒcksichtigten oder nicht berĂŒcksichtigten tatsĂ€chlichen oder rechtlichen VerhĂ€ltnisse so bestimmen, daĂ die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzĂŒglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geĂ€nderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) HĂ€lt das Gericht eine weitere SachaufklĂ€rung fĂŒr erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter BerĂŒcksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum ErlaĂ des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daĂ Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunĂ€chst nicht zurĂŒckgewĂ€hrt werden mĂŒssen. Der BeschluĂ kann jederzeit geĂ€ndert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulÀssig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der KlÀger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den KlÀger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Die Dienststellen haben Arbeitszeiten und sonstige Rahmenbedingungen anzubieten, die allen BeschĂ€ftigten die Vereinbarkeit von Familie oder Pflege mit der BerufstĂ€tigkeit erleichtern, soweit zwingende dienstliche Belange oder zwingende betriebliche Belange dem nicht entgegenstehen. Zu den sonstigen Rahmenbedingungen können Möglichkeiten zur Betreuung von Kindern oder pflegebedĂŒrftigen Personen einschlieĂlich entsprechender Beratungs- und Vermittlungsleistungen gehören.
(1) Bei Dienstreisen ist die Zeit zur Erledigung von DienstgeschĂ€ften auĂerhalb der DienststĂ€tte Arbeitszeit. Bei ganz- oder mehrtĂ€gigen Dienstreisen gilt die regelmĂ€Ăige Arbeitszeit des jeweiligen Tages als geleistet. Reisezeiten und Wartezeiten sind keine Arbeitszeit. Sie werden jedoch als Arbeitszeit berĂŒcksichtigt, soweit
- 1.
sie innerhalb der regelmĂ€Ăigen tĂ€glichen Arbeitszeit anfallen oder - 2.
die Arbeitszeit innerhalb eines Tages durch Dienstreisen unterbrochen wird.
(2) Bei TeilzeitbeschĂ€ftigung wird die Dauer der Dienstreise bis zur LĂ€nge der regelmĂ€Ăigen tĂ€glichen Arbeitszeit fĂŒr VollzeitbeschĂ€ftigung zugrunde gelegt. FĂ€llt eine Dienstreise bei TeilzeitbeschĂ€ftigung auf einen nach dem jeweiligen Arbeitszeitmodell dienstfreien Montag bis Freitag, kann dieser Tag mit einem anderen Tag zeitnah getauscht werden.
(3) Bei Dienstreisen, die ĂŒber die regelmĂ€Ăige tĂ€gliche Arbeitszeit hinausgehen, ist ein Freizeitausgleich in Höhe von einem Drittel der nicht anrechenbaren Reisezeiten zu gewĂ€hren. Dies gilt auch fĂŒr Reisezeiten an Sonnabenden, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen. Bei Gleitzeit wird ein Drittel der nicht anrechenbaren Reisezeiten dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben. Die tatsĂ€chlichen Reisezeiten sind von der Beamtin oder dem Beamten anzuzeigen. Auf Verlangen sind Nachweise ĂŒber die Reisezeiten vorzulegen. Wird die Dienstreise von der Wohnung angetreten oder beendet, darf höchstens die Reisezeit berĂŒcksichtigt werden, die bei einer Abreise von oder der Ankunft an der DienststĂ€tte angefallen wĂ€re. Reisezeiten sind keine Mehrarbeit im Sinne der §§ 88 und 143 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Bundesbeamtengesetzes. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. Wird eine Dienstreise mit einer privaten Reise oder einer privaten Fahrt verbunden, so wird fĂŒr die auf den betroffenen Reiseweg entfallene Reisezeit kein Freizeitausgleich nach Satz 1 gewĂ€hrt.
(1) Wird die EntschĂ€digung in Land festgesetzt, so sollen die Inhaber der dinglichen Rechte ganz oder teilweise durch BegrĂŒndung gleicher Rechte an dem Ersatzland entschĂ€digt werden. Soweit dieser Erfolg nicht erreicht werden kann, ist eine gesonderte EntschĂ€digung in Geld festzusetzen; das gilt fĂŒr die in § 20 Abs. 3 bezeichneten Berechtigten nur, soweit ihre Rechte nicht durch eine dem EigentĂŒmer gemÀà § 24 zu gewĂ€hrende zusĂ€tzliche GeldentschĂ€digung gedeckt werden.
(2) Altenteilsrechte sind in dem bisherigen Umfang an dem Ersatzland zu begrĂŒnden. Soweit die BegrĂŒndung nicht möglich oder dem Berechtigten oder Verpflichteten nicht zumutbar ist, ist eine gesonderte EntschĂ€digung in Geld oder eine Naturalwertrente festzusetzen.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend fĂŒr persönliche, zum Besitz oder zur Nutzung berechtigende Rechte von Kriegsopfern, Vertriebenen, SowjetzonenflĂŒchtlingen, KriegssachgeschĂ€digten oder Evakuierten, sofern die Rechtsinhaber im Besitz des GrundstĂŒcks sind.
Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit dĂŒrfen sich bei der Einstellung und dem beruflichen Fortkommen nicht nachteilig auswirken. Dies gilt auch fĂŒr Teilzeit, Telearbeit und familienbedingte Beurlaubung, wenn nicht zwingende sachliche GrĂŒnde vorliegen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) MÀnner und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsÀchliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und MÀnnern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbĂŒrgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, BefÀhigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der GenuĂ bĂŒrgerlicher und staatsbĂŒrgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ămtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhĂ€ngig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die AusĂŒbung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als stĂ€ndige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu ĂŒbertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und TreueverhĂ€ltnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter BerĂŒcksichtigung der hergebrachten GrundsĂ€tze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) MÀnner und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsÀchliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und MÀnnern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Bei Dienstreisen ist die Zeit zur Erledigung von DienstgeschĂ€ften auĂerhalb der DienststĂ€tte Arbeitszeit. Bei ganz- oder mehrtĂ€gigen Dienstreisen gilt die regelmĂ€Ăige Arbeitszeit des jeweiligen Tages als geleistet. Reisezeiten und Wartezeiten sind keine Arbeitszeit. Sie werden jedoch als Arbeitszeit berĂŒcksichtigt, soweit
- 1.
sie innerhalb der regelmĂ€Ăigen tĂ€glichen Arbeitszeit anfallen oder - 2.
die Arbeitszeit innerhalb eines Tages durch Dienstreisen unterbrochen wird.
(2) Bei TeilzeitbeschĂ€ftigung wird die Dauer der Dienstreise bis zur LĂ€nge der regelmĂ€Ăigen tĂ€glichen Arbeitszeit fĂŒr VollzeitbeschĂ€ftigung zugrunde gelegt. FĂ€llt eine Dienstreise bei TeilzeitbeschĂ€ftigung auf einen nach dem jeweiligen Arbeitszeitmodell dienstfreien Montag bis Freitag, kann dieser Tag mit einem anderen Tag zeitnah getauscht werden.
(3) Bei Dienstreisen, die ĂŒber die regelmĂ€Ăige tĂ€gliche Arbeitszeit hinausgehen, ist ein Freizeitausgleich in Höhe von einem Drittel der nicht anrechenbaren Reisezeiten zu gewĂ€hren. Dies gilt auch fĂŒr Reisezeiten an Sonnabenden, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen. Bei Gleitzeit wird ein Drittel der nicht anrechenbaren Reisezeiten dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben. Die tatsĂ€chlichen Reisezeiten sind von der Beamtin oder dem Beamten anzuzeigen. Auf Verlangen sind Nachweise ĂŒber die Reisezeiten vorzulegen. Wird die Dienstreise von der Wohnung angetreten oder beendet, darf höchstens die Reisezeit berĂŒcksichtigt werden, die bei einer Abreise von oder der Ankunft an der DienststĂ€tte angefallen wĂ€re. Reisezeiten sind keine Mehrarbeit im Sinne der §§ 88 und 143 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Bundesbeamtengesetzes. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. Wird eine Dienstreise mit einer privaten Reise oder einer privaten Fahrt verbunden, so wird fĂŒr die auf den betroffenen Reiseweg entfallene Reisezeit kein Freizeitausgleich nach Satz 1 gewĂ€hrt.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) MÀnner und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsÀchliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und MÀnnern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der unterliegende Teil trÀgt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er AntrĂ€ge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberĂŒhrt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberĂŒhrt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt fĂŒr die Vollstreckung das Achte Buch der ZivilprozeĂordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten fĂŒr vorlĂ€ufig vollstreckbar erklĂ€rt werden.
FĂŒr vorlĂ€ufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklĂ€ren:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
VersÀumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die sÀumige Partei gemÀà § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemÀà § 341 der Einspruch als unzulÀssig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, fĂŒr vorbehaltlos erklĂ€ren; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige VerfĂŒgungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von WohnrĂ€umen oder anderen RĂ€umen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher RĂ€ume wegen Ăberlassung, Benutzung oder RĂ€umung, wegen Fortsetzung des MietverhĂ€ltnisses ĂŒber Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des BĂŒrgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen ZurĂŒckhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die MietrĂ€ume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des BĂŒrgerlichen Gesetzbuchs auf WiedereinrĂ€umung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemÀà § 522 Absatz 2 zurĂŒckgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorlĂ€ufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht ĂŒbersteigt oder wenn nur die Entscheidung ĂŒber die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen Endurteile einschlieĂlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsÀchliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsÀtzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
