Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 17. Dez. 2015 - 6 A 431/14

published on 17.12.2015 00:00
Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 17. Dez. 2015 - 6 A 431/14
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Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 9. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2014 verpflichtet, der Klägerin die Sollarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten für ihre Dienstreise am 23. September 2013 anzurechnen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Kostenschuld abwenden, falls die Klägerin nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Beamtin der Stadt Wolgast; sie ist teilzeitbeschäftigt mit einer Sollarbeitszeit von 7 Stunden täglich am Montag, Mittwoch und Donnerstag, 8 Stunden am Dienstag sowie 6 Stunden am Freitag = 35 Stunden regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit.

2

Für eine Dienstreise am Montag, den 23.09.2013 in der Zeit von 07.05 Uhr bis 17.50 Uhr anlässlich einer eintägigen Fortbildung in Güstrow, bei der 7 Stunden auf die Dauer des Dienstgeschäftes entfielen, wurden der Klägerin gemäß ihrer Sollarbeitszeit an diesem Tage 7 Stunden Arbeitszeit gutgeschrieben. Die Klägerin beantragte am 24.09.2013 für diese Dienstreise die Gutschrift eines Vollzeitbeschäftigten in Höhe von 8.50 Zeitstunden.

3

Gegen den ablehnenden Bescheid des Beklagten vom 09.12.2013 legte die Klägerin am 16.12.2013 Widerspruch mit der Begründung ein, sie werde gegenüber Vollzeitbeschäftigten ungerechtfertigt ungleich behandelt.

4

Der Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 17.04.2014 als unbegründet zurück. Zur Begründung seiner Entscheidung führte er im Wesentlichen aus, eine Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber einem Vollzeitbeschäftigten ergebe sich nicht. Die Höhe der anrechenbaren Zeit ergebe sich aus § 9a Abs. 1 AZVO M-V. Demnach gelte bei Dienstreisen nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme als Arbeitszeit. Sollte dies jedoch unter Berücksichtigung der Reisezeit mindestens der Sollarbeitszeit entsprechen, werde die tatsächliche Sollarbeitszeit für diesen Tag berücksichtigt. Diese Regelung gelte in gleicher Weise für Teilzeit- wie für Vollzeitbeschäftigte. Unterschiede zwischen Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten bei der Berücksichtigung der Reisezeiten ergäben sich nur in Abhängigkeit von der Dauer des Dienstgeschäftes und stellten deshalb nur ein rechnerisch anderes Ergebnis, aber keine Ungleichbehandlung gegenüber Vollzeitbeschäftigten dar. Eine höhere Anrechnung der Reisezeit im Wege einer Ermessensentscheidung nach § 9 Abs. 1 Satz 4 AZVO M-V werde nicht praktiziert und komme nicht in Betracht, weil dies zu einer Ungleichbehandlung gegenüber Tarifbeschäftigten führe. Diese könnten erst ab einer Zahl von monatlich 15 Stunden nicht anrechenbarer Reisezeit einen entsprechenden Zeitausgleich beantragen. Eine solche Ungleichbehandlung werde aller Voraussicht nach zu massivem Unmut innerhalb der Mitarbeiterschaft führen.

5

Die Klägerin hat am 05.05.2014 Klage erhoben. Sie sieht in der Abrechnung ihrer Arbeitszeit eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Vollzeitbeschäftigten und einen Verstoß gegen § 15 BGleiG und verweist im Übrigen auf die Regelungen in § 11 AZV des Bundes.

6

Die Klägerin beantragt,

7

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 09.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.04.2014 zu verpflichten, ihr die Sollarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten für ihre Dienstreise am 23.09.2013 anzurechnen.

8

Der Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Er verteidigt seine angefochtene Entscheidung.

11

Die Verfahrensbeteiligten haben in der mündlichen Verhandlung am 27. August 2015 im Anschluss an ihre Anträge erklärt, dass sie mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden sind und auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung verzichten.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 27. August 2015 ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13

Die Entscheidung konnte im schriftlichen Verfahren ergehen. Die Verfahrensbeteiligten haben hierzu ihr Einverständnis erteilt (§ 101 Abs. 2 VwGO).

14

Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 09.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.04.2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Anrechnung der Sollarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten für die Zeit ihrer Dienstreise am 23.09.2013 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

15

Ein solcher Anspruch folgt allerdings weder aus § 15 BGleiG noch aus § 11 der Arbeitszeitverordnung des Bundes (AZV). Beide Vorschriften gelten nur für Bundesbedienstete.

16

Auch aus § 23 Abs. 1 LBG M-V ergibt sich der Anspruch der Klägerin nicht. Nach dieser Vorschrift darf sich u. a. Teilzeit (-beschäftigung) bei Einstellung und der beruflichen Entwicklung nicht nachteilig auswirken, soweit nicht zwingende sachliche Gründe, die sich aus dem jeweiligen Amt ergeben, vorliegen. Unter dem Begriff berufliche Entwicklung ist die Entwicklung der Dienstlaufbahn zu verstehen. Nicht erfasst davon sind die besonderen Rechtsfolgen einer Teilzeitbeschäftigung (vgl. Fürst GKÖD I L § 25 Rz. 4; Kugele, BBG § 25 Rdn. 4 zum bundesrechtlichen Begriff „berufliches Fortkommen“), wozu auch die Regelungen über die Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung gehören. Entsprechendes gilt für § 5 Abs. 8 GlG M-V, der ebenfalls nur den Bereich des beruflichen Fortkommens betrifft.

17

Der Anspruch der Klägerin auf Anrechnung der Sollarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten bei einer ganztägigen Dienstreise folgt jedoch aus einer verfassungskonformen Anwendung von § 9a Abs. 1 AZVO M-V i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG. Nach § 9a Abs. 1 AZVO M-V gilt bei Dienstreisen nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. Es wird jedoch für jeden Tag einschließlich der Reisetage mindestens die regelmäßige bzw. dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt. Voraussetzung dafür ist, dass die Reisezeiten und das Dienstgeschäft zusammen mindestens die regelmäßige oder die dienstplanmäßige Arbeitszeit (Sollarbeitszeit) ergeben; anderenfalls wird die Dauer der tatsächlichen dienstlichen Abwesenheit als Arbeitszeit zu Grunde gelegt. Überschreiten die Reisezeit oder die Reisezeit und die Dauer des Dienstgeschäfts die Sollarbeitszeit, können höchstens bis zu zehn Stunden als Arbeitszeit angerechnet werden.

18

Die Vorschrift bestimmt zunächst in Satz 1 den arbeitszeitrechtlichen Grundsatz, dass Reisezeit keine Arbeitszeit ist. Die Ausnahme von diesem Grundsatz bestimmen die Sätze 2 und 3 der Vorschrift. Danach zählen auch Reisezeiten in bestimmtem Umfang als Arbeitszeiten, wenn diese Zeiten allein oder zusammen mit dem Dienstgeschäft mindestens die Zeit ergeben, die der betreffende Beamte an dem jeweiligen Tag als regelmäßige oder dienstplanmäßige Arbeitszeit zu erbringen hätte. Liegt ein solcher Fall vor, so bestimmt die Norm, dass „für jeden Tag einschließlich der Reisetage mindestens die regelmäßige bzw. dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt“ wird. Für eine Teilzeitbeschäftigte wie die Klägerin bedeutet dies, dass bei ihr in einem solchen Fall mindestens ihre Sollarbeitszeit für den betreffenden Tag zu berücksichtigen ist. Bereits aus der Formulierung „wird … mindestens …berücksichtigt“ in Satz 2 der Vorschrift geht hervor, dass auch eine über die regelmäßige bzw. dienstplanmäßige Arbeitszeit hinausgehende Anrechnung von Arbeitszeit im Rahmen der Regelung des Satzes 4 möglich ist, der die Anrechnung als Arbeitszeit auf zehn Stunden begrenzt. Die Anrechnung wird insoweit in das Ermessen des Dienstherrn gestellt, der dieses Ermessen pflichtgemäß, d. h. nach Recht und Gesetz, auszuüben hat. Dies bedeutet insbesondere, dass der Dienstherr sein Ermessen bei der Anwendung der Vorschrift des § 9a Abs. 1 AZVO M-V auf die verschiedenen Beschäftigtengruppen in einer Art und Weise anzuwenden hat, die dem Gleichheitssatz des Art. 33 Abs. 1 GG gerecht wird, d. h. er darf nicht wesentlich Gleiches ohne vernünftige Erwägungen ungleich behandeln (vgl. Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl. 2012, Art. 3 Rdn. 7, 15 f). Wendet der Dienstherr die Vorschrift auf teilzeitbeschäftigte Beamte an, so dürfen diese im Ergebnis nicht schlechter gestellt sein, als vollzeitbeschäftigte Beamte in derselben Situation. Genau diese Schlechterstellung wird jedoch bewirkt, wenn bei Teilzeitbeschäftigten bei ganztägigen Dienstreisen, deren Dauer mindestens die Sollarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten umfasst, nur deren reduzierte tägliche Arbeitszeit berücksichtigt wird, bei einem Vollzeitbeschäftigten in derselben Situation hingegen dessen volle Arbeitszeit. Beide Beschäftigte werden aus dienstlichen Gründen für denselben Zeitraum in Anspruch genommen, nur dem Vollzeitbeschäftigten wird dies aber als Arbeitszeit angerechnet. Dies stellt eine Ungleichbehandlung von im Wesentlichen gleichen Sachverhalten dar, der es an einem sachlichen Grund mangelt und die deshalb mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar ist. Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung von teilzeitbeschäftigten Beamten im Rahmen der Anwendung des § 9a Abs. 1 AZVO M-V ist entgegen der Auffassung des Beklagten insbesondere auch nicht darin zu sehen, dass der Beklagte bei einer Gleichbehandlung von teilzeit- und vollzeitbeschäftigten Beamten gleichzeitig seine Teilzeittarifbeschäftigten benachteiligen müsste, weil § 44 Abs. 2 TVöD (BT-V) deren Gleichbehandlung mit Vollzeittarifbeschäftigten bei der Anrechnung von Reisezeiten als Arbeitszeit nicht zulasse. Eine solche unerwünschte Ungleichbehandlung von teilzeitbeschäftigten Beamten einerseits und Teilzeittarifbeschäftigten andererseits droht dem Beklagten nicht. Im Gegenteil gebietet der Gleichbehandlungsgrundsatz auch im Bereich der Teilzeittarifbeschäftigten die Anrechnung von Reisezeiten als Arbeitszeiten wie bei Vollzeittarifbeschäftigten. § 44 Abs. 2 TVöD (BT-V) verbietet dies nicht; die Vorschrift lässt dies im Gegenteil nicht nur nach ihrem insoweit mit § 9a Abs. 1 AZVO M-V vergleichbaren Wortlaut zu, sondern fordert darüber hinaus in ihrem Satz 4 auch, „der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten …Rechnung zu tragen“.

19

Der Hinweis auf § 44 Abs. 2 Satz 3 TVöD (BT-V), wonach Tarifbeschäftigte erst ab einer Zahl von monatlich 15 Stunden nicht anrechenbarer Reisezeit einen entsprechenden Zeitausgleich beantragen können, verfängt ebenfalls nicht. Die Anwendung der Vorschrift setzt voraus, dass die Reisezeiten der Beschäftigten nicht anrechenbar sind. Für anrechenbare Reisezeiten der Beschäftigten gilt die Regelung gerade nicht, sondern § 44 Abs. 2 Satz 2 TvöD (BT-V), der wie § 9a Abs. 1 AZVO M-V eine Anrechnung der Arbeitszeit eines Vollzeittarifbeschäftigten zulässt.

20

Der Bundesverordnungsgeber hat der oben dargestellten Situation für den Bereich der Bundesbeamten in § 11 Abs. 2 Satz 1 AZV bereits dadurch Rechnung getragen, dass bei Teilzeitbeschäftigung die Dauer der Dienstreise bis zur Länge der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigung zugrunde gelegt wird. In der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung ist die Anrechnung von Arbeits- und Reisezeiten teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, die außerhalb von deren persönlicher Arbeitszeit, aber innerhalb der Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers liegen, anerkannt (vgl. etwa BAG, Urteil vom 16.02.2005 – 7 AZR 330/14 -, juris; LAG Nürnberg, Urteil vom 08.11.1993 – 7 Sa 114/91 -, juris; LAG Köln, Urteil vom 18.01.2013 – 10 Sa 723/12 -, juris).

21

Der Beklagte ist deshalb im Rahmen des ihm nach § 9a Abs. 1 AZVO M-V eingeräumten Ermessens zur Wahrung des Gleichbehandlungsgebots aus Art. 3 Abs. 1 GG gehalten, der Klägerin als Teilzeitbeschäftigter bei ganztägigen Dienstreisen, deren Dauer mindestens die Sollarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten umfasst, nicht nur deren reduzierte tägliche Arbeitszeit anzurechnen, sondern die Sollarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

23

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

24

Die Berufung war gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf die Anwendung von § 9a Abs. 1 AZVO M-V auf Teilzeitbeschäftigte zuzulassen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Annotations

Die Dienststellen haben Arbeitszeiten und sonstige Rahmenbedingungen anzubieten, die allen Beschäftigten die Vereinbarkeit von Familie oder Pflege mit der Berufstätigkeit erleichtern, soweit zwingende dienstliche Belange oder zwingende betriebliche Belange dem nicht entgegenstehen. Zu den sonstigen Rahmenbedingungen können Möglichkeiten zur Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Personen einschließlich entsprechender Beratungs- und Vermittlungsleistungen gehören.

(1) Bei Dienstreisen ist die Zeit zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte Arbeitszeit. Bei ganz- oder mehrtägigen Dienstreisen gilt die regelmäßige Arbeitszeit des jeweiligen Tages als geleistet. Reisezeiten und Wartezeiten sind keine Arbeitszeit. Sie werden jedoch als Arbeitszeit berücksichtigt, soweit

1.
sie innerhalb der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit anfallen oder
2.
die Arbeitszeit innerhalb eines Tages durch Dienstreisen unterbrochen wird.

(2) Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Dauer der Dienstreise bis zur Länge der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigung zugrunde gelegt. Fällt eine Dienstreise bei Teilzeitbeschäftigung auf einen nach dem jeweiligen Arbeitszeitmodell dienstfreien Montag bis Freitag, kann dieser Tag mit einem anderen Tag zeitnah getauscht werden.

(3) Bei Dienstreisen, die über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehen, ist ein Freizeitausgleich in Höhe von einem Drittel der nicht anrechenbaren Reisezeiten zu gewähren. Dies gilt auch für Reisezeiten an Sonnabenden, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen. Bei Gleitzeit wird ein Drittel der nicht anrechenbaren Reisezeiten dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben. Die tatsächlichen Reisezeiten sind von der Beamtin oder dem Beamten anzuzeigen. Auf Verlangen sind Nachweise über die Reisezeiten vorzulegen. Wird die Dienstreise von der Wohnung angetreten oder beendet, darf höchstens die Reisezeit berücksichtigt werden, die bei einer Abreise von oder der Ankunft an der Dienststätte angefallen wäre. Reisezeiten sind keine Mehrarbeit im Sinne der §§ 88 und 143 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Bundesbeamtengesetzes. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. Wird eine Dienstreise mit einer privaten Reise oder einer privaten Fahrt verbunden, so wird für die auf den betroffenen Reiseweg entfallene Reisezeit kein Freizeitausgleich nach Satz 1 gewährt.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die Dienststellen haben Arbeitszeiten und sonstige Rahmenbedingungen anzubieten, die allen Beschäftigten die Vereinbarkeit von Familie oder Pflege mit der Berufstätigkeit erleichtern, soweit zwingende dienstliche Belange oder zwingende betriebliche Belange dem nicht entgegenstehen. Zu den sonstigen Rahmenbedingungen können Möglichkeiten zur Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Personen einschließlich entsprechender Beratungs- und Vermittlungsleistungen gehören.

(1) Bei Dienstreisen ist die Zeit zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte Arbeitszeit. Bei ganz- oder mehrtägigen Dienstreisen gilt die regelmäßige Arbeitszeit des jeweiligen Tages als geleistet. Reisezeiten und Wartezeiten sind keine Arbeitszeit. Sie werden jedoch als Arbeitszeit berücksichtigt, soweit

1.
sie innerhalb der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit anfallen oder
2.
die Arbeitszeit innerhalb eines Tages durch Dienstreisen unterbrochen wird.

(2) Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Dauer der Dienstreise bis zur Länge der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigung zugrunde gelegt. Fällt eine Dienstreise bei Teilzeitbeschäftigung auf einen nach dem jeweiligen Arbeitszeitmodell dienstfreien Montag bis Freitag, kann dieser Tag mit einem anderen Tag zeitnah getauscht werden.

(3) Bei Dienstreisen, die über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehen, ist ein Freizeitausgleich in Höhe von einem Drittel der nicht anrechenbaren Reisezeiten zu gewähren. Dies gilt auch für Reisezeiten an Sonnabenden, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen. Bei Gleitzeit wird ein Drittel der nicht anrechenbaren Reisezeiten dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben. Die tatsächlichen Reisezeiten sind von der Beamtin oder dem Beamten anzuzeigen. Auf Verlangen sind Nachweise über die Reisezeiten vorzulegen. Wird die Dienstreise von der Wohnung angetreten oder beendet, darf höchstens die Reisezeit berücksichtigt werden, die bei einer Abreise von oder der Ankunft an der Dienststätte angefallen wäre. Reisezeiten sind keine Mehrarbeit im Sinne der §§ 88 und 143 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Bundesbeamtengesetzes. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. Wird eine Dienstreise mit einer privaten Reise oder einer privaten Fahrt verbunden, so wird für die auf den betroffenen Reiseweg entfallene Reisezeit kein Freizeitausgleich nach Satz 1 gewährt.

(1) Wird die Entschädigung in Land festgesetzt, so sollen die Inhaber der dinglichen Rechte ganz oder teilweise durch Begründung gleicher Rechte an dem Ersatzland entschädigt werden. Soweit dieser Erfolg nicht erreicht werden kann, ist eine gesonderte Entschädigung in Geld festzusetzen; das gilt für die in § 20 Abs. 3 bezeichneten Berechtigten nur, soweit ihre Rechte nicht durch eine dem Eigentümer gemäß § 24 zu gewährende zusätzliche Geldentschädigung gedeckt werden.

(2) Altenteilsrechte sind in dem bisherigen Umfang an dem Ersatzland zu begründen. Soweit die Begründung nicht möglich oder dem Berechtigten oder Verpflichteten nicht zumutbar ist, ist eine gesonderte Entschädigung in Geld oder eine Naturalwertrente festzusetzen.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend für persönliche, zum Besitz oder zur Nutzung berechtigende Rechte von Kriegsopfern, Vertriebenen, Sowjetzonenflüchtlingen, Kriegssachgeschädigten oder Evakuierten, sofern die Rechtsinhaber im Besitz des Grundstücks sind.

Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit dürfen sich bei der Einstellung und dem beruflichen Fortkommen nicht nachteilig auswirken. Dies gilt auch für Teilzeit, Telearbeit und familienbedingte Beurlaubung, wenn nicht zwingende sachliche Gründe vorliegen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Bei Dienstreisen ist die Zeit zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte Arbeitszeit. Bei ganz- oder mehrtägigen Dienstreisen gilt die regelmäßige Arbeitszeit des jeweiligen Tages als geleistet. Reisezeiten und Wartezeiten sind keine Arbeitszeit. Sie werden jedoch als Arbeitszeit berücksichtigt, soweit

1.
sie innerhalb der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit anfallen oder
2.
die Arbeitszeit innerhalb eines Tages durch Dienstreisen unterbrochen wird.

(2) Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Dauer der Dienstreise bis zur Länge der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigung zugrunde gelegt. Fällt eine Dienstreise bei Teilzeitbeschäftigung auf einen nach dem jeweiligen Arbeitszeitmodell dienstfreien Montag bis Freitag, kann dieser Tag mit einem anderen Tag zeitnah getauscht werden.

(3) Bei Dienstreisen, die über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehen, ist ein Freizeitausgleich in Höhe von einem Drittel der nicht anrechenbaren Reisezeiten zu gewähren. Dies gilt auch für Reisezeiten an Sonnabenden, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen. Bei Gleitzeit wird ein Drittel der nicht anrechenbaren Reisezeiten dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben. Die tatsächlichen Reisezeiten sind von der Beamtin oder dem Beamten anzuzeigen. Auf Verlangen sind Nachweise über die Reisezeiten vorzulegen. Wird die Dienstreise von der Wohnung angetreten oder beendet, darf höchstens die Reisezeit berücksichtigt werden, die bei einer Abreise von oder der Ankunft an der Dienststätte angefallen wäre. Reisezeiten sind keine Mehrarbeit im Sinne der §§ 88 und 143 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Bundesbeamtengesetzes. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. Wird eine Dienstreise mit einer privaten Reise oder einer privaten Fahrt verbunden, so wird für die auf den betroffenen Reiseweg entfallene Reisezeit kein Freizeitausgleich nach Satz 1 gewährt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.