Bundesgleichstellungsgesetz - BGleiG 2015 | § 15 Arbeitszeiten und sonstige Rahmenbedingungen
Bundesgleichstellungsgesetz - BGleiG 2015 | § 15 Arbeitszeiten und sonstige Rahmenbedingungen
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Gesetz für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes Inhaltsverzeichnis
Die Dienststellen haben Arbeitszeiten und sonstige Rahmenbedingungen anzubieten, die allen Beschäftigten die Vereinbarkeit von Familie oder Pflege mit der Berufstätigkeit erleichtern, soweit zwingende dienstliche Belange oder zwingende betriebliche Belange dem nicht entgegenstehen. Zu den sonstigen Rahmenbedingungen können Möglichkeiten zur Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Personen einschließlich entsprechender Beratungs- und Vermittlungsleistungen gehören.
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published on 20/02/2018 00:00
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 09.08.2016 und des Beschwerdebescheids desselben vom 10.11.2016 verpflichtet, den Zeitpunkt der Beförderungsreife der Klägerin en
published on 12/04/2016 00:00
Tenor
1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Mai 2013 - 14 Sa 2442/12 - aufgehoben.
published on 17/12/2015 00:00
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 9. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2014 verpflichtet, der Klägerin die Sollarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten für ihre Dienstreise am 23. Sept
published on 16/07/2015 00:00
Tatbestand
1
Die 1957 geborene Klägerin ist als Oberstudienrätin (Besoldungsgruppe A 14 LBesO) an einem Gymnasium mit einer Pflichtstundenzahl von 13/23,5 Wochenstunden
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