Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 26. Jan. 2017 - 5 A 311/16 As HGW

published on 26/01/2017 00:00
Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 26. Jan. 2017 - 5 A 311/16 As HGW
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Tenor

Die Ziffer 4 des Bescheides der Beklagten vom 06.03.2014 (Az. 5668533 – 438) gegenüber dem Kläger zu 1. und die Ziffer 2 des Bescheides der Beklagten vom 25.09.2015 (Az. 5778542 - 438) gegenüber den Klägern zu 2. und 3. wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass hinsichtlich der Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf den Irak vorliegen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen 5/6 und die Beklagte 1/6 der Kosten des Verfahrens, in welchem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung des Vollstreckungsgläubigers gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger seinerseits zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

2

Die Kläger sind iranische Staatsangehörige und kurdischer Volkszugehörigkeit. Der Kläger zu 1. ist das drei Jahre alte Kleinkind der Kläger zu 2. und 3. Als Ort des gewöhnlichen Aufenthalts im G 1 gaben die Kläger zu 2. und 3. stets G 2 an. Sie beantragten bereits zuvor Asyl. Der Kläger zu 2. bekam zunächst im Jahr 1996 die Flüchtlingseigenschaft zu erkannt. Diese wurde ihm 2008 seitens der Beklagten wieder abgesprochen und der Bescheid widerrufen. Dabei stellte die Beklagte fest, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 2 bis Abs. 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen. Die hiergegen gerichtet Klage wies das Verwaltungsgericht A-Stadt im Urteil vom 23.03.2011 ab und das Oberverwaltungsgerichts Greifswald lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 13.09.2011 ab. Die Beklagte lehnte zudem den Asylantrag der Klägerin zu 3. mit bestandskräftigem Bescheid vom 22.08.2000 vollumfänglich ab.

3

Am 06.09.2013 stellte der Kläger zu 1. und am 09.07.2014 die Kläger zu 2. und 3. erneut Asylanträge. Eine Begründung erfolgte nicht.

4

Mit Bescheid vom 06.03.2014 versagte die Beklagte dem Kläger zu 1. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), die Anerkennung als Asylberechtigten (Ziffer 2) und die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3). Zudem stellte sie fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziffer 4). Zur Begründung verwies sie auf die Ausführungen im Asylverfahren der Eltern und auf die fehlende Begründung im hiesigen Verfahren. Darüber hinaus sei nicht zu erkennen, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in den G 1 der Eintritt eines ernsthaften Schadens drohe. Schließlich seien auch keine Abschiebungsverbote zu erkennen, da die Voraussetzungen nicht vorlägen. Insbesondere sei eine erhebliche und konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit nicht gegeben.

5

Mit Bescheid vom 25.09.2015 lehnte die Beklagte gegenüber den Klägern zu 2. und 3. die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Ziffer 1) und den Antrag auf Abänderung der Bescheide vom 04.07.2008 bzw. vom 22.08.2000 bzgl. der Feststellung zu § 60 Abs. 2 – 7 AufenthG (Ziffer 2) ab. Zur Begründung führte sie aus, dass es sich bei dem vorliegenden Antrag um einen Folgeantrag gem. § 71 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz [AsylVfG; jetzt Asylgesetz (AsylG)] handele, sodass gem. § 51 Abs. 1 bis Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ein weiteres Asylverfahren nur dann durchzuführen sei, wenn Wiederaufgreifensgründe vorlägen. Solche seien mangels einer klägerseitigen Begründung nicht ersichtlich. Zudem sei nicht ersichtlich, dass Abschiebungshindernisse gegeben seien.

6

Am 18.03.2014 hat der Kläger zu 1. und am 06.10.2015 haben die Kläger zu 2. und 3. Klage erhoben.

7

Zur Begründung verweisen sie darauf, dass sich die Verhältnisse im G 1 verändert hätten. Diese seien von der Beklagten von Amts wegen zu berücksichtigen und müssten dementsprechend nicht in allen Einzelheiten dargestellt werden. Auch sei es für die Kläger unmöglich im G 1 unter menschenwürdigen Bedingungen zu überleben und ein notwendiges Existenzminimum zu erreichen.

8

Der Kläger zu 1. beantragt,

9

den Bescheid der Beklagten vom 06.03.2014 teilweise aufzuheben und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen;

10

hilfsweise festzustellen, dass er subsidiär Schutzberechtigter ist;

11

äußerst hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen.

12

Die Kläger zu 2. und 3. beantragen,

13

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 25.09.2015 zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen;

14

hilfsweise festzustellen, dass sie subsidiär Schutzberechtigte sind;

15

äußerst hilfsweise, dass in der Person der Kläger Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

16

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Zur Begründung verweist sie auf ihre im Ablehnungsbescheid getätigten Ausführungen.

19

Mit Beschluss vom 05.12.2016 wurde das Verfahren des Klägers zu 1. und das der Kläger zu 2. und 3. zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden.

20

Im Übrigen wird hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

21

Das Gericht konnte auch ohne Beteiligung der Beklagten an der mündlichen Verhandlung entscheiden, da diese gem. § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hierauf in der rechtzeitig zugestellten Ladung hingewiesen wurde.

22

Die zulässige Klage ist überwiegend unbegründet.

23

Die angegriffenen Bescheide sind teilweise rechtswidrig und verletzen die Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt nur in diesem Umfang in subjektiven Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO. Gem. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist auf die Sach- und Rechtslage in dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen.

24

Bei den Asylanträgen der Kläger zu 2. und 3. handelt es sich um Asylfolgeantrage, da die von ihnen bereits zuvor gestellten Asylanträge im Jahr 2011 bzw. 2000 bestandskräftig abgelehnt wurden, vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Nach der Norm ist in dem Fall ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vorliegen. Gem. § 71 Abs. 3 AsylG hat der Antragsteller in dem Folgeantrag seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ergibt. Hinsichtlich der Geltendmachung eines Wiederaufgreifensgrundes genügt bereits ein schlüssiger Sachvortrag, der nicht von vornherein ungeeignet sein darf zur Asylberechtigung oder Zuerkennung internationalen Schutzes zu verhelfen. Es genügt mithin schon die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung aufgrund der geltend gemachten Wiederaufnahmegründe (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 03. März 2000 – 2 BvR 39/98 –, Rn. 32, juris). Allerdings ist es erforderlich, dass der Antragsteller überhaupt einen bestimmten Wiederaufgreifensgrund schlüssig und widerspruchsfrei vorträgt. Erforderlich ist, dass aus dem Vorbringen des Antragstellers gefolgert werden kann, dass sich die im früheren Verfahren zugrunde gelegte Sachlage tatsächlich geändert hat (BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. März 1993 – 2 BvR 1988/92 –, Rn. 23, juris; Marx, AsylG, 9. Aufl., § 71 Rn. 45 f.). Die Kläger zu 2. und 3. begründeten ihre Folgeanträge nicht. Wiederaufgreifensgründe sind daher nicht ersichtlich bzw. die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG ist erfolglos verstrichen.

25

Schließlich konnte auch für den Kläger zu 1. kein die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigender Verfolgungsgrund glaubhaft gemacht werden. Er wurde in Deutschland geboren und verweilte bis dato noch nicht im G 1. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gem. § 4 AsylG vorliegen. Denn jedenfalls ist nicht erkennbar, dass ein gem. § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. 3c AsylG notwendiger Akteur handeln könnte. Darüber hinaus ist den Eltern, den Klägern zu 2. und 3., keine Form internationalen Schutzes zuzusprechen (s.o.), sodass auch die Zuerkennung eines solchen Schutzes gem. § 26 AsylG ausscheidet.

26

Allerdings haben die Kläger einen Anspruch auf Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegen.

27

Nach der Norm darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [(BGBl. 1952 II, S. 658); im Folgenden als EMRK bezeichnet] ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Insbesondere ist hier Art. 3 EMRK in den Blick zunehmen. Danach darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Kläger zu 2. und 3. tragen vor, dass es ihnen nicht möglich ist, bei einer Rückkehr in den G 1 ein menschenwürdiges Existenzminimum zu erwirtschaften. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass ihr Sohn (der Kläger zu 1.) drei Jahre alt ist, unterfalle eine Abschiebung dem Verbot des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Dabei bleibt festzuhalten, dass auch schlechte humanitäre Bedingungen eine auf eine Bevölkerungsgruppe bezogene Gefahrenlage darstellen kann, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 –, BVerwGE 146, 12-31, Rn. 25; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 21. November 2014 – 13a B 14.30284 –, juris; VG Greifswald, Urteil vom 02. Dezember 2016 – 3 A 1400/16 As HGW –, Rn. 34, juris; VG Potsdam, Urteil vom 11. März 2016 - VG 4 K 1241/15.A -, juris S. 25 des Umdr.). Eine Verletzung liegt vor, wenn für die Kläger nach ihrer Rückkehr nicht gewährleistet ist, dass ihre elementaren Bedürfnisse in Bezug auf Nahrung, Hygiene und Unterkunft befriedigt werden würden. Des Weiteren ist die Verletzlichkeit für Misshandlungen und die Aussicht auf eine Verbesserung der Lage in angemessener Zeit in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, a.a.O.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, a.a.O., Rn. 17). Dabei ist grundsätzlich der gesamte Abschiebungszielstaat zu betrachten, aber zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (BVerwG, a.a.O., Rn. 26).

28

Zu beachten ist, dass die Beurteilung nicht losgelöst für jeden Kläger individuell, sondern für die Kläger als Familie zu erfolgen hat (vgl. auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 05. Juni 2013 – 2 BvR 586/13 –, Rn. 15, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 21. November 2014 – 13a B 14.30285 –, Rn. 21, juris; VG Augsburg, Urteil vom 21. Oktober 2016 – Au 5 K 16.31801 –, Rn. 28, juris). Familienangehörige können wegen des Schutzes von Ehe und Familien nach Art. 6 Grundgesetz (GG) nur gemeinsam mit ihren Kindern und ihrem Ehepartner zurückkehren (vgl. BVerfG, a.a.O.). Ihre einzelne und isolierte Rückkehr ist weder realistisch noch von Rechts wegen einzufordern. Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen, wie bei Angehörigen, die als politisch Verfolgte Abschiebungsschutz genießen, kann eine andere Betrachtung geboten sein (BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 – 9 C 12/99 –, BVerwGE 109, 305-314, Rn. 11). Ein derartiger Ausnahmefall ist hier jedoch nicht gegeben.

29

Die Kläger zu 2. und 3. sind seit mehr als 20 Jahren bzw. 16 Jahren in Deutschland. Der Kläger zu 1. wurde hier geboren. Daher ist nicht davon auszugehen, dass ihnen ein familiärer oder sonstiger sozialer Rückhalt bei einer Rückkehr in den (Nord-) G 1 zur Seite stehen wird. Gleichzeitig erscheint es den Klägern zu 2. und 3. nicht möglich zu sein, jeweils einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen, da die Betreuung des Klägers zu 1. gewährleistet werden muss. Demnach müsste einer allein in der Lage sein, ein (Familien-) Einkommen zu erzielen, dass ausreichend ist, die o.g. Grundbedürfnisse zu decken.

30

Nach der sich darstellenden humanitäre Lage im G 1 ist derzeit nicht davon auszugehen, dass den Kläger dies gelingt. Nach dem UNHCR (Position zur Rückkehr in den G 1 vom 14.11.2016, Rn. 41. ff.) befindet sich der G 1 in einer „anschwellenden humanitären Krise“, in der der Bedarf an entsprechender Hilfe „eskaliert“. Dabei sind ca. zehn Millionen Menschen (ca. 1/3 der Gesamtbevölkerung) von dieser Hilfe abhängig. Von den im G 1 aktiven Hilfsorganisationen werden allerdings nur ca. 7,3 Mio. Menschen erreicht. Es ist davon auszugehen, dass die militärische Offensive zur Rückeroberung von G 5 die „extrem kritische humanitäre Situation“ weiter verschärfen wird. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen werden 1,2 bis 1,5 Mio. Menschen von der anstehenden militärischen Operation betroffen sein. Darunter befinden sich ca. 700.000 Menschen, die voraussichtlich dringend humanitäre Hilfe benötigen werden, einschließlich Unterkunft, Nahrungsmitteln, Wasser und medizinischer Versorgung. Die Gemeinden, die Flüchtlinge aufnehmen, sind auch deswegen überlastet. Dies geht mit einer weiteren Verschlechterung der zuvor ohnehin schon unzureichenden Versorgung mit Trinkwasser und sanitären Anlagen einher. Dabei sind diejenigen von der schlechten Versorgungslage besonders betroffen, die - wie die Kläger - ohne Einkommensquellen, traditionelle soziale Netzwerke und sonstige Auffangmechanismen auskommen müssen. Die Unterbringung neuer Flüchtlinge gestaltet sich sehr schwierig, da die Aufnahmekapazitäten in den bestehenden Flüchtlingslagern erschöpft sind und der Aufbau zusätzlicher Unterkünfte von finanziellen Mitteln und der Zuweisung entsprechender Lokalitäten abhängig sind. Die Sicherheitslage ist zudem aufgrund anhaltender militärischer Offensiven und Gegenoffensiven in vielen Gebieten im Zentral- und Nordirak weiterhin äußerst instabil und unberechenbar (Rn. 5). Zudem wird dargestellt, dass der G 1 als einer der weltweit gefährlichsten Orte für Kinder gilt, da sie u.a. von den sich verschlechternden humanitären Bedingungen unverhältnismäßig stark betroffen sind (Rn. 15).

31

Im Ergebnis rät der UNHCR von einer zwangsweisen Rückführung in den Irak ab (Rn. 48.).

32

Diese Einschätzung kann auch dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 18.02.2016 (S. 18) entnommen werden, wenn dort (diplomatisch) ausgeführt wird, dass „die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten zumindest außerhalb der Region G 4 schwierig“ ist.

33

Für die Heimatregion der Kläger (G 2) kam Spiegel Online bereits am 29.08.2015 (abrufbar unter: http://www.spiegel.de/politik/ausland/dohuk-im-nordirak-mehr-fluechtlinge-als-einwohner-und-es-laeuft-a-1050334.html) zu dem Ergebnis, dass es in den Flüchtlingscamps keinen Platz mehr gibt und Flüchtlinge abgewiesen werden mussten. Eine Verbesserung der beschriebenen Situation ist in Anbetracht der übrigen Erkenntnismittel und der allgemein bekannten Lage nicht eingetreten.

34

Bei Heise Online wurde am 05.07.2016 (abrufbar unter: https://www.heise.de/tp/features/Verzweifelte-Situation-fuer-Vertriebene-und-Minderheiten-im-Irak-3255919.html) ausgeführt, dass 3,3 Millionen Binnenflüchtlinge meist unter erbärmlichen Bedingungen leben und 2016 mit weiteren Hunderttausenden von Flüchtlingen zu rechnen sei. Bei einer Offensive auf G 5 gar mit einer Million Flüchtlingen.

35

In Anbetracht der dargestellten humanitären Lage ist jedenfalls nicht zu erkennen, dass eine den Bedürfnissen des Klägers zu 1. entsprechende Aufnahme gewährleistet ist, wodurch auch nach der Wertung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) eine Verletzung von Art. 3 EMRK gegeben ist (vgl. EGMR, Urteil vom 04. November 2014 - 29217/12, Rn. 99).

36

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylG.

37

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit fußt auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO).

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 21/11/2014 00:00

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 14. April 2014 wird abgeändert und die Beklagte unter Abänderung von Nummer 3 und Aufhebung von Nummer 4 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 5. Septe
published on 21/10/2016 00:00

Tenor I. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. August 2016 wird in Nrn. 4 - 6 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich A
published on 21/11/2014 00:00

Tenor I. Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 15. April 2014 wird der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13. Februar 2014 hinsichtlich Nummer 4 und 5 aufgehoben. Die Beklagte wird verp
published on 05/06/2013 00:00

Tenor Den Beschwerdeführern wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Verfassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
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Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines Kindes, wenn der Vertreter nach § 14a Abs. 3 auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hatte.

(2) Der Ausländer hat den Folgeantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war. Wenn der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 entsprechend. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist der Folgeantrag schriftlich zu stellen. Der Folgeantrag ist schriftlich bei der Zentrale des Bundesamtes zu stellen, wenn

1.
die Außenstelle, die nach Satz 1 zuständig wäre, nicht mehr besteht,
2.
der Ausländer während des früheren Asylverfahrens nicht verpflichtet war, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
§ 19 Abs. 1 findet keine Anwendung.

(3) In dem Folgeantrag hat der Ausländer seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergibt. Auf Verlangen hat der Ausländer diese Angaben schriftlich zu machen. Von einer Anhörung kann abgesehen werden. § 10 gilt entsprechend.

(4) Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor, sind die §§ 34, 35 und 36 entsprechend anzuwenden; im Falle der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) ist § 34a entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. Die Abschiebung darf erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der Ausländer soll in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden.

(6) Absatz 5 gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. Im Falle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) kann der Ausländer nach § 57 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben werden, ohne dass es der vorherigen Mitteilung des Bundesamtes bedarf.

(7) War der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, gilt die letzte räumliche Beschränkung fort, solange keine andere Entscheidung ergeht. Die §§ 59a und 59b gelten entsprechend. In den Fällen der Absätze 5 und 6 ist für ausländerrechtliche Maßnahmen auch die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält.

(8) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen, es sei denn, es wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) Der Ehegatte oder der Lebenspartner eines Asylberechtigten wird auf Antrag als Asylberechtigter anerkannt, wenn

1.
die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,
2.
die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem Asylberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,
3.
der Ehegatte oder der Lebenspartner vor der Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter eingereist ist oder er den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat und
4.
die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.
Für die Anerkennung als Asylberechtigter nach Satz 1 ist es unbeachtlich, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam oder aufgehoben worden ist; dies gilt nicht zugunsten des im Zeitpunkt der Eheschließung volljährigen Ehegatten.

(2) Ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten wird auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.

(3) Die Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten oder ein anderer Erwachsener im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU werden auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt, wenn

1.
die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,
2.
die Familie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,
3.
sie vor der Anerkennung des Asylberechtigten eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben,
4.
die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist und
5.
sie die Personensorge für den Asylberechtigten innehaben.
Für zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung minderjährige ledige Geschwister des minderjährigen Asylberechtigten gilt Satz 1 Nummer 1 bis 4 entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Familienangehörige im Sinne dieser Absätze, die die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2 erfüllen oder bei denen das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat. Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Kinder eines Ausländers, der selbst nach Absatz 2 oder Absatz 3 als Asylberechtigter anerkannt worden ist.

(5) Auf Familienangehörige im Sinne der Absätze 1 bis 3 von international Schutzberechtigten sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Asylberechtigung tritt die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz. Der subsidiäre Schutz als Familienangehöriger wird nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach § 4 Absatz 2 vorliegt.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Ausländer durch den Familienangehörigen im Sinne dieser Absätze eine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht oder er bereits einer solchen Verfolgung ausgesetzt war oder einen solchen ernsthaften Schaden erlitten hat.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.