Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 19. Okt. 2017 - 5 A 243/15 HGW

bei uns veröffentlicht am19.10.2017

Tenor

Der Ablehnungsbescheid und der Gebührenbescheid vom 15.05.2014 sowie der Widerspruchsbescheid vom 13.02.2015 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die beantragte Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses auf dem Flurstück ... der Flur 1 der Gemarkung Wustrow zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage.

2

Mit Vorlage zur Genehmigungsfreistellung vom 30.10.2013, die am 16.12.2013 beim Beigeladenen einging, legte der Kläger Bauvorlagen für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit vier Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem unbebauten Flurstück ..., Flur 1, Gemarkung Wustrow vor. Das Vorhabengrundstück befindet sich innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 1 für das Gewerbegebiet Nord der Gemeinde Wustrow a. Darß vom 25.07.2002 (B-Plan). Bzgl. seines Inhalts wird auf ihn verwiesen. Mit Schreiben vom 08.01.2014 erklärte der Beigeladene, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

3

Das Vorhabengrundstück liegt am Ende einer Stichstraße, die von der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Norderstraße in östlicher Richtung abgeht und deren Grundflächen im Eigentum der Gemeinde stehen. Sie ist und war auch früher nicht mit Straßenbeleuchtung versehen und bot auch keine Verbindung zu anderen Verkehrswegen. Die Stichstraße endet am Vorhaben- und am gegenüberliegenden Grundstück der Beigeladenen zu 2. (Flurstück .../6). Über sie sind mehrere Wohngebäude, darunter drei Doppelhaushälften auf den hintereinander liegenden Flurstücken .../11 – .../16 erreichbar. Die Stichstraße wird in östlicher Richtung bis zum Flurstück .../10 mittels eines Weges verlängert, der auf dem Vorhabengrundstück sowie auf den Flurstücken .../6 und .../10 mit unterschiedlichen Anteilen verläuft. Das Vorhabengrundstück grenzt mit einer Breite von ca. 1,15 m an die Stichstraße.

4

Am 07.06.1986 vereinbarten die Eigentümer derjenigen Grundstücke, die an dem Verlängerungsweg anliegen, jeweils einen insgesamt ca. drei Meter breiten Streifen ihrer Grundstücke zu dessen Errichtung bereitzustellen. Diese Vereinbarung war überschrieben mit:

5

„Vereinbarung über die Verlängerung des öffentlichen Weges vom Grundstück ... bis zum Grundstück ...“

6

und ist ausweislich der Vereinbarung für den Rat der Gemeinde Wustrow durch den Bürgermeister genehmigt worden. Seine Unterschrift findet sich darauf allerdings nicht.

7

Nach einem am 28.07.1986 erstellten „Festlegungsprotokoll“, das die Unterschrift des damaligen Bürgermeister trägt, zu einem am 25.07.1986 durchgeführten Gespräch, trafen die Anlieger des Weges eine Vereinbarung. Unter anderem kamen sie darin überein, dass die Stichstraße in der Breite eines bereits vorhandenen Weges, der über die o.g. Grundstücke verläuft, verlängert wird. Außerdem informierte das Protokoll darüber, dass die Eigentümerin des Vorhabengrundstücks zu einem unbestimmten Termin ein Eigenheim errichten wird. Im Hinblick auf den weiteren Inhalt wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

8

Mit Bescheid vom 15.05.2014 lehnte der Beklagte den Bauantrag mit der Begründung ab, dass den Bauvorlagen nicht zu entnehmen sei, wie das Grundstück verkehrlich erschlossen werde. Die dargestellte Zufahrt über die Stichstraße sei selbst bei der Annahme ungenügend, dass es sich bei ihr um eine öffentliche Verkehrsfläche handele. Das Grundstück grenze an sie mit lediglich einem Meter an.

9

Mit separatem Gebührenbescheid vom selben Tag setzte der Beklagte Kosten i.H.v. 1.047,07 € fest.

10

Gegen beide Bescheide erhob der Kläger mit Schreiben vom 15.05.2014 Widerspruch und begründet diesen im Wesentlichen damit, dass von einer hinreichenden verkehrlichen Erschließung auszugehen sei. Dies werde aus den Vereinbarungen des Jahres 1986 deutlich. Zudem teile der Gebührenbescheid das Schicksal des Grundlagenbescheides.

11

Mit Widerspruchsbescheid vom 13.02.2015, der dem Kläger am 17.02.2015 zugestellt worden ist, wies der Beklagte den Widerspruch zurück.

12

Zur Begründung führte er ergänzend aus, dass die verkehrliche Erschließung des Vorhabengrundstücks allein mittels einer im Grundbuch einzutragenden Grunddienstbarkeit, die die Benutzung des Verlängerungsweges zu sichern habe, erreicht werden könne. Der anwendbare B-Plan treffe eine dahingehende Festsetzung.

13

Der Kläger hat am 16.03.2015 Klage erhoben.

14

Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass es sich sowohl bei der Stichstraße als auch bei dem Verlängerungsweg um öffentliche Verkehrsflächen handele. Zwar seien diese nicht förmlich gewidmet worden, hätten aber bis zum Inkrafttreten des Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG-MV) die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besessen. Dies sei gem. § 62 Abs. 1 Satz 1 StrWG-MV ausreichend. Ausweislich der Vereinbarungen des Jahres 1986 sei selbst der Rat der Gemeinde von öffentlichen Verkehrsflächen ausgegangen bzw. habe die Schaffung solcher Flächen erreichen wollen. Darüber hinaus sei die begehrte Baugenehmigung selbst dann zu erteilen, wenn nicht davon ausgegangen werde, dass es sich um öffentliche Verkehrsflächen handele. Stünden die relevanten Flurstücke - wie hier - im Eigentum der Gemeinde, könne eine ausreichende Erschließung angenommen werden, wenn die Gemeinde rechtlich gehindert wäre, den Anliegerverkehr zum Baugrundstück zu untersagen. Insoweit werde jedenfalls im Hinblick auf die Stichstraße auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen.

15

Sei sodann davon auszugehen, dass es sich bei der Stichstraße um eine öffentliche Verkehrsfläche handele, könne die Baugenehmigung nicht mehr wegen einer mangelnden verkehrlichen Erschließung versagt werden. Denn im Hinblick auf das in Anspruch zu nehmende Nachbargrundstück (.../6), auf dem seit mehr als 28 Jahren der Verlängerungsweg bestehe und zu deren Errichtung sich auch der Eigentümer dieses Grundstücks verpflichtet habe, trete keine Rechtsverschlechterung ein. Eine Eingriffsqualität der Baugenehmigung könne also nicht angeführt werden.

16

Außerdem nutze der Eigentümer des Nachbargrundstücks den gemeinsamen Weg selbst zur verkehrlichen Erschließung, sodass nachbarliche Verhältnisse entstanden seien, die eine besondere Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme bedingen würden. Unter Verweis auf eine Entscheidung des OVG Bremen sei deshalb von einer gesicherten Erschließung durch den Verlängerungsweg auszugehen.

17

Schließlich sei der gemeinsame Verlängerungsweg eine Grenzanlage i.S.v. § 921 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Somit bestehe ein grunddienstbarkeitsähnliches Nutzungsrecht zulasten des Grundstücks der beigeladenen Nachbarin, das eine ausreichende Sicherung des Überfahrtrechts darstelle.

18

Der Kläger beantragt,

19

1. den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 15.05.2014 und des Widerspruchsbescheides vom 13.02.2015 zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses auf dem Flurstück ... der Flur 1 der Gemarkung Wustrow zu erteilen,

20

2. den Gebührenbescheid des Beklagten vom 15.05.2014 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 13.02.2015 aufzuheben,

21

3. die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

22

Der Beklagte beantragt,

23

die Klage abzuweisen.

24

Zur Begründung führt er aus, dass jedenfalls der Verlängerungsweg keine öffentliche Verkehrsfläche sei. Ein förmlicher Beschluss des Rates der Gemeinde fehle. Er sei auch nicht entbehrlich gewesen, da auch damals bereits eine Unsicherheit im Hinblick auf die Öffentlichkeit bestanden habe. Die Festlegungen des Bürgermeisters im Protokoll vom 28.07.1986 seien teilweise missverständlich und teilweise sei nicht klar, ob die angekündigte Vereinbarung mit der Eigentümerin des Vorhabengrundstücks durchgeführt worden sei. Zudem sei der Verlängerungsweg unbefestigt und amtlich nicht vermessenen gewesen, habe im Privateigentum gestanden und sei als Sackgasse ausgewiesen worden. Ebenfalls habe er damals wie heute allein der Erreichbarkeit von einigen wenigen privaten Grundstücken gedient. Ein Überfahrrecht müsse daher dauerhaft gesichert sein. Die im B-Plan festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte für den Verlängerungsweg würden keine ausreichende Sicherung der Zufahrt darstellen, da es erst der Umsetzung dieser Festsetzung durch die jeweiligen Grundstückseigentümer bedürfe.

25

Zudem sei ein Notwegerecht, so es denn entsprechend den Ausführungen des OVG Bremen überhaupt angenommen werden könne, ungeeignet, ein Vierfamilienhaus mit Tiefgarage ausreichend zu erschließen. Auch die Voraussetzungen des angeführten § 921 BGB lägen nicht vor, da zweifelhaft sei, ob beide Grundstücke tatsächlich durch den Weg bevorteilt seien. Das Nachbargrundstück der Beigeladenen zu 2. liege auch ohne den Verlängerungsweg in ausreichender Breite an der Stichstraße an, sodass es keine Vorteile aus dem Weg ziehe. Aber selbst wenn von einer gemeinsamen Grenzeinrichtung auszugehen sei, sei die damit einhergehende Befugnis unzureichend, eine im Grundbuch eingetragene privatrechtliche Dienstbarkeit zu ersetzen.

26

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge (Beiakte I) Bezug genommen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

27

Die zulässige Klage ist begründet.

28

Die gegenständlichen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in subjektiven Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

29

Er hat einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung. Die maßgeblichen Regelungen sind den §§ 59 Abs. 1, 72 Abs. 1, 63 Abs. 1 Satz 1 lit. a) Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung vom 18.04.2006, zuletzt geändert am 20.05.2011 (LBauO MV) i.V.m. 29 Abs. 1, 30 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und den Festsetzungen des Bebauungsplans zu entnehmen. Die Anwendung der Vorschriften der LBauO M-V in der genannten Fassung erfolgt nach § 87 LBauO M-V in der aktuellen Fassung, der die Weiterführung der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleiteten Verfahren nach den bisherigen Vorschriften normiert (vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 06. Januar 2016 – 3 M 72/15 –, Rn. 11, juris). Gem. § 59 Abs. 1 LBauO M-V bedarf die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen grdsl. einer Baugenehmigung. § 72 Abs. 1 LBauO M-V entsprechend ist dem Antragsteller eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind. Bei Wohngebäuden prüft die Bauaufsichtsbehörde nach § 63 Abs. 1 Satz 1 lit. a) LBauO M-V die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuches (Nr. 1), beantragte Abweichungen im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 Satz 2 (Nr. 2) sowie andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird (Nr. 3). Im bauaufsichtlichen Verfahren war dieser Prüfungsumfang anzusetzen. Der Kläger hat die Genehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses, mithin eines Wohngebäudes begehrt. Das Vorhaben ist auch nicht gem. § 62 Abs. 1 und 2 LBauO M-V von der Genehmigungspflicht freigestellt, da der Beigeladene zu 1. die Durchführung des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens innerhalb eines Monats nach Zugang der erforderlichen Unterlagen erklärt hat, vgl. § 62 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 LBauO M-V.

30

Gem. § 30 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der - wie hier - allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Zwischen den Beteiligten steht nicht in Streit, dass bis auf die Frage der bauplanungsrechtlichen Erschließung diese Voraussetzungen vorliegen. Auch dem Gericht drängt sich die weitere bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit nicht auf.

31

Die Erschließung ist hier hinreichend gesichert. Ein Grundstück kann als erschlossen angesehen werden, wenn mindestens das Baugrundstück an das öffentliche Straßennetz angeschlossen, die Versorgung des Grundstücks mit Elektrizität und Wasser gewährleistet und die Abwasserbeseitigung geregelt ist (Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl., Rn. 1385 f.; Rixner/Biedermann/Steger, Praxiskommentar BauGB/BauNVO, 1. Aufl., § 30 Rn. 35). Für die - hier allein strittige - verkehrliche Erschließung eines Wohngebäudes ist - vorbehaltlich besonderer Festsetzungen im einschlägigen Bebauungsplan - erforderlich, aber auch ausreichend, dass das Grundstück mit Personenwagen und kleineren Versorgungsfahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen angefahren und zu Fuß betreten werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2006 – 9 C 4/05 –, Rn. 24, juris und Urteil vom 01. März 1991 – 8 C 59/89 –, BVerwGE 88, 70-79, Rn. 22; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 01. September 1997 – 2 S 661/96 –, Rn. 22, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 26. Oktober 2005 – 2 K 2617/04 –, Rn. 23, juris; Bracher/Reidt/Schiller, a.a.O., Rn. 1384; Rixner/Biedermann/Steger, a.a.O., § 34 Rn. 98).

32

Die Stichstraße ermöglicht aufgrund ihres Ausbauzustandes das Heranfahren an das Vorhabengrundstück mit o.g. Fahrzeugen. Zudem liegt es mit ca. 1,15 m an der Stichstraße an und kann somit von ihr aus betreten werden.

33

Ob die Stichstraße eine öffentliche Verkehrsfläche darstellt, kann vorliegend offengelassen werden. Auch ohne ihre Öffentlichkeit ist die wegemäßige bauplanungsrechtliche Erschließung des Vorhabengrundstücks gesichert. Ist nämlich ein Baugrundstück über ein im Eigentum einer Gemeinde stehendes Wegegrundstück, das dem allgemeinen Verkehr jedenfalls tatsächlich zur Verfügung steht, erreichbar, kann die Erschließung ausnahmsweise auch dann ausreichend gesichert sein, wenn die Gemeinde - trotz Fehlens einer förmlichen Widmung - auf Dauer rechtlich gehindert ist, den Anliegerverkehr zu dem Baugrundstück zu untersagen. In Betracht kommen kann insoweit etwa der Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn der Weg z.B. auch dem Zugang zu anderen ähnlich bebauten und genutzten Grundstücken dient (BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1990 – 4 C 45/88 –, Rn. 19, juris). Dies ist hier der Fall. Das Vorhabengrundstück ist über die Stichstraße und damit über Flurstücke zu erreichen, die vollständig im Eigentum der beigeladenen Gemeinde stehen. Sie dient darüber hinaus auch dem Zugang zu den Wohnhäusern auf den anliegenden, also anderen ähnlich bebauten und genutzten Grundstücken.

34

Im Zuge dessen ist auch der Gebührenbescheid vom 15.05.2014 aufzuheben. § 14 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungskostengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (VwKostG M-V) bestimmt, dass Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben werden. Vorliegend ist der Antrag des Klägers - wie dargestellt rechtswidrig - abgelehnt, die „Sache“ also unrichtig behandelt worden (s.o.), sodass Kosten für die Ablehnung des Bauantrages nicht zu erheben waren. Die Möglichkeit der Festsetzung von Kosten, die sich für den Beklagten aus der Erfüllung der Verpflichtung zur Erteilung der begehrten Baugenehmigung ergeben, bleibt hiervon unberührt.

35

Die weiteren Ausführungen der Beteiligten konnten wegen des Vorstehenden unberücksichtigt bleiben.

36

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3 HS 1, 162 Abs. 2 und 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit dem Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht aufzuerlegen, da diese keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben.

37

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war i.S.v § 162 Abs. 2 VwGO notwendig. Nach der Norm sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in Abgabenangelegenheiten auch einer der in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 genannten Personen, stets erstattungsfähig (Satz 1).

38

Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt (Satz 2). Notwendig ist die Zuziehung immer dann, wenn sie - wie hier - vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei im Zeitpunkt der Bestellung für erforderlich gehalten werden durfte und es dem Beteiligten nach seiner Vorbildung, Erfahrung und seinen sonstigen persönlichen Umständen nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 162 Rn. 18).

39

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Zivilprozessordnung (ZPO).

40

Gründe nach § 124 VwGO für die Zulassung der Berufung sind nicht gegeben.

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 02. Februar 2015 geändert.

Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs und einer nachfolgenden Klage gegen die Baugenehmigung des Antragsgegners vom 24. Oktober 2014 anzuordnen, wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen in beiden Instanzen als Gesamtschuldner.

2. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller wenden sich als Nachbarn gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin, die den Beigeladenen zur Errichtung eines grenzständigen, unterkellerten Wohnhauses erteilt worden ist.

2

Die Beigeladenen planen an das grenzständig errichtete Bestandsgebäude der Antragsteller, das ausweislich der diesbezüglichen Baugenehmigung nur eine Flachgründung mittels Sohlplatte aufweist, anzubauen. Für die Unterkellerung des Neubaus war zunächst die Unterfangung des Bestandsgebäudes vorgesehen. Dieser Vorgehensweise stimmten die Antragsteller nicht zu. Sie sahen die Standsicherheit ihres Gebäudes gefährdet und befürchteten Schäden, insbesondere Setzungsrisse.

3

Die den Beigeladenen im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 63 Landesbauordnung – LBauO M-V – am 24. Oktober 2014 erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin enthielt eine aufschiebende Bedingung zum Baurecht in Ziff. 1, nach der vor Baubeginn die Erklärung des Tragwerksplaners nach § 66 Abs. 2 u. 3 LBauO M-V (Kriterienkatalog) i. V. m. § 14 Abs. 2 Bauvorlagenverordnung M-V nachzureichen sei. Bei Prüferfordernis dürfe mit dem Bau erst begonnen werden, wenn die bautechnischen Nachweise zur Standsicherheit geprüft seien. Zugleich wurde in der Baugenehmigung als eine baurechtliche Auflage (Ziff. 3) bestimmt, dass bei Prüferfordernis hinsichtlich der Baustatik die Forderungen der Prüfingenieure und die Prüfberichte als Auflagen zur Baugenehmigung gelten. Die Bauausführung dürfe nur nach den geprüften Unterlagen erfolgen.

4

Auf den Widerspruch der Antragsteller vom 30. Oktober 2014 hob die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 03. März 2015 die aufschiebende Bedingung unter Ziff. 1 der Baugenehmigung wegen Erledigung auf, ergänzte die Baugenehmigung um eine (neue) aufschiebende Bedingung über die Sicherstellung einer Freiheit von Grund- und Schichtenwasser und wies im Übrigen den Widerspruch der Antragsteller zurück.

5

Am 06. November 2014 haben die Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

6

Das Verwaltungsgericht Schwerin hat dem Antrag durch Beschluss vom 02. Februar 2015 stattgegeben. Dieser Beschluss wurde der Antragsgegnerin am 03. Februar 2015 und den Beigeladenen am 06. Februar 2015 zugestellt.

7

Die Antragsgegnerin hat am 06. Februar 2015 und die Beigeladenen am 17. Februar 2015 Beschwerde eingelegt. Die Antragsgegnerin hat ihre Beschwerde mit einem am 03. März 2015 eingegangenen Schriftsatz begründet, die Beigeladenen mit einem am 05. März 2015 eingegangen Schriftsatz.

8

Die Antragsgegnerin hat ihre Begründung auch auf eine Änderung der Sach- und Rechtslage gestützt. Die Aufhebung der aufschiebenden Bedingung sei im Widerspruchsbescheid erfolgt, da die Standsicherheit einschließlich der des Bestandsgebäudes zumindest zwischenzeitlich geklärt worden sei. Es werde keine Unterfangung sondern eine Abfangungswand parallel zur Grundstücksgrenze auf dem Grundstück der Beigeladenen errichtet. Für die Standsicherheit des Bestandsgebäudes der Antragsteller haben die Beigeladenen am 02. März 2015 eine Baulast gemäß § 83 Abs. 4 Nr. 1 LBauO M-V eingeräumt.

9

Ob in der Hauptsache zwischenzeitlich Klage erhoben worden ist, lässt sich der Akte nicht entnehmen.

II.

10

Die zulässigen Beschwerden sind nach Maßgabe des eingeschränkten Prüfprogramms gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die angefochtene Baugenehmigung angeordnet, weil sich nach summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass der Rechtsbehelf der Antragsteller keinen Erfolg haben wird. Die Baugenehmigung verletzt sie nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

11

Das Vorhaben beurteilt sich gem. § 87 LBauO M-V der geltenden Fassung vom 15.10.2015 (GVOBl. M-V S. 344) nach der bis zum 30.10.2015 geltenden Fassung durch Gesetz vom 20.05.2011 (GVOBl. M-V S. 323). Denn entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts gehört danach die Frage der Standsicherheit nach § 12 LBauO M-V nicht zum Prüfungsumfang des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach § 63 LBauO M-V, wie die Beigeladenen zu Recht rügen.

12

§ 63 Abs. 1 Satz 2 LBauO M-V sieht für das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren vor, dass § 66 „unberührt bleibt“. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass die nach § 66 Abs. 1 LBauO M-V zu erbringenden technischen Nachweise, hier insbesondere der Standsicherheitsnachweis, im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren selbst vorzulegen sind. Vielmehr ist ausreichend, dass der Nachweis vor Baubeginn vorliegt und – soweit eine bauaufsichtliche Prüfung zu erfolgen hat – diese vor Baubeginn durchgeführt werden kann.

13

Der Senat hat bereits entschieden, dass ein dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 LBauO unterfallendes Vorhaben nicht auf die Übereinstimmung mit den bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Landesbauordnung geprüft wird, soweit dies nicht in § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBauO M-V angeordnet ist (vgl. nur OVG M-V, Urt. v. 30.10.2013 – 3 L 183/10 –, NordÖR 2014, 317, juris Rn. 45 zum Abstandsflächenrecht). Die Feststellungswirkung der Baugenehmigung bezieht sich nur auf die Einhaltung der Vorschriften, die zum Prüfprogramm gehören. Dass die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung und die Rechtmäßigkeit des Bauvorhabens auseinanderfallen können, ist die Konsequenz der Einführung des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 22.10.2008 – 8 A 10942/08 – BRS 73 Nr. 147, juris Rn. 24).

14

Das gilt auch für die Prüfung der Standsicherheit (vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 27.10.1999 – 2 Cs 99.2387). Bereits nach dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern in der bis 30. August 2006 geltenden Fassung regelte § 63 Abs. 2 Nr. 2 LBauO M-V a. F. ausdrücklich, dass die Nachweise über die Standsicherheit von Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen und im Übrigen von Tragwerken sehr geringer und geringer Schwierigkeit im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft werden. Abs. 6 dieser Norm schrieb vor, dass auch soweit eine Prüfung entfällt, die Bauvorlagen einzureichen sind. Nach Satz 1 sind die Nachweise über die Standsicherheit, soweit sie erforderlich sind, spätestens bis Baubeginn einzureichen. Dabei muss nach Abs. 4 der Vorschrift der Standsicherheitsnachweis von einem bauvorlageberechtigten Ingenieur aufgestellt sein, der nach Abs. 8 eine Erklärung abzugeben hat, dass die von ihm gefertigten Bauvorlagen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.

15

An diesem System hat der Gesetzgeber bei der umfassenden Änderung der Landesbauordnung im Jahr 2006 (Gesetz vom 18. April 2006, GVOBl. M-V S. 102), mit der die hier maßgebende Formulierung des § 63 Abs. 1 Satz 2 LBauO M-V eingeführt worden ist, nicht nur festgehalten, vielmehr sollte „eine grundlegende ordnungspolitische Entscheidung für weniger staatliche Kontrolle und für mehr Verantwortung für den Einzelnen“ getroffen werden. „Es (werde) weitergehender als bisher auf materielle Anforderungen sowie auf staatliche Prüfungen und Überwachungen verzichtet. (…) Baurechtliche und bautechnische Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde werden grundsätzlich voneinander abgekoppelt“ (LT-Drs. 4/1810 v. 09.08.2005, S. 2). „Präventive Prüfungen im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren können so weit zurückgenommen werden, als die Einhaltung der materiellen Anforderungen bautechnischer Art (Standsicherheit, Brandschutz) durch ein Kompensationssystem in besonderer Weise qualifizierter und ebenso in besonderem Maße verantwortlicher Privater sichergestellt werden kann (LT-Drs. 4/1810 v. 09.08.2005, S. 89). Damit ist die Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren „auf eine im Kern (nur noch) planungsrechtliche Genehmigung reduziert“ (LT-Drs. 4/1810 v. 09.08.2005, S. 90 u. schon S. 3). Eine Prüfung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen soll nicht stattfinden (LT-Drs. 4/1810 v. 09.08.2005, S. 91 u. 161).

16

Mit der Neuformulierung des § 63 LBauO M-V in der ab 01. September 2006 geltenden Fassung wurde somit das Prüfprogramm des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens nicht um die Prüfung der bautechnischen Nachweise im Genehmigungsverfahren gegenüber der Altfassung erweitert. Das lässt sich auch der Systematik der Vorschrift entnehmen, die in Abs. 1 Satz 1 das Prüfprogramm positiv auflistet. Soweit nach Satz 2 nunmehr § 66 „unberührt“ bleiben soll, kommt dieser Formulierung, die sich auch in § 62 Abs. 5 Satz 1 LBauO M-V für die Genehmigungsfreistellung und in § 64 Satz 2 LBauO M-V für das (volle) Baugenehmigungsverfahren findet, nur die Bedeutung zu, dass die in dieser Vorschrift geregelten bautechnischen Nachweise – unabhängig von der Genehmigungsprüfung – vorzulegen und ggf. bauaufsichtlich (neben dem Genehmigungsverfahren) zu prüfen sind. Hierfür spricht auch die Vorschrift des § 72 Abs. 8 Satz 2 LBauO M-V, nach der Baugenehmigungen, Bauvorlagen sowie bautechnische Nachweise, soweit es sich nicht um Bauvorlagen handelt, an der Baustelle vor Baubeginn vorliegen müssen.

17

Soweit in der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 63 Abs. 1 Satz 2 ausgeführt wird, dass die Unberührtheitsvorschrift eine zusätzliche Regelung des bauaufsichtlichen Prüfprogramms enthält, und das Prüfprogramm des § 63 Abs. 1 um die jeweils der bauaufsichtlichen Prüfung unterworfenen Gegenstände erweitert wird (LT-Drs. 4/1810 v. 09.08.2005, S. 162), ist damit nicht erklärt, zu welchem Zeitpunkt diese Prüfung erfolgen muss. Zudem wird in dem Entwurf darauf verwiesen, dass die bauaufsichtliche Prüfung der Standsicherheit durch die Bauaufsichtsbehörde selbst aber auch durch einen Prüfingenieur (als beliehenen Unternehmer) möglich sei.

18

Durch die Neufassung der Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2015, gültig ab dem 31. Oktober 2015, ist § 63 Abs. 1 Satz 2 LBauO M-V nicht verändert worden.

19

Die vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss offen gelassenen Fragen, insbesondere auch zur Anwendbarkeit der DIN 4123 betreffen sämtlich die Problematik der Standsicherheit des zu errichtenden Gebäudes bzw. des Bestandsgebäude und bedürfen deshalb im hiesigen Verfahren keiner weiteren Ausführungen.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162, Abs. 3 VwGO.

21

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

22

Hinweis:

23

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 2 Satz 7 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

Tenor

Soweit die Klagen zurückgenommen wurden, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zum Erschließungsbeitrag.
Sie sind Eigentümer der Grundstücke Flst. Nr. ... und ... der Gemarkung A.. Mit getrennten Bescheiden vom 16.10.2000 wurden sie als Eheleute gesamtschuldnerisch insgesamt dreimal zum Erschließungsbeitrag herangezogen. Zum ersten bezüglich des Grundstücks Flst. Nr. ... für das Abrechnungsgebiet G.straße zu einem Beitrag von 22.544,93 DM; zum zweiten bezüglich des Grundstücks Flst. Nr. ... für das Abrechnungsgebiet G.straße zu einem Beitrag von 22.155,17 DM; zum dritten bezüglich desselben Grundstücks für das Abrechnungsgebiet P.straße/B.weg zu einem Beitrag von 34.372,60 DM. Diesen endgültigen Beitragsbescheiden waren Vorausleistungsbescheide vorausgegangen. Die gegen die Vorausleistungsbescheide erhobenen Klagen (7 K 3145/00) hatten die Kläger im Hinblick auf den Erlass der endgültigen Beitragsbescheide in der Hauptsache für erledigt erklärt. Auf die gegen die endgültigen Beitragsbescheide erhobenen Klagen (2 K 5123/01) hob die erkennende Kammer die Bescheide mit Urteil vom 07.05.2003 mit der Begründung auf, dass die Bescheide rechtswidrig seien, weil sie vom Gemeindeverwaltungsverband N. im eigenen Namen, und nicht im Namen der Gemeinde A. erlassen worden sind. Die von der Kammer gegen ihr Urteil zugelassene Berufung wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Urteil vom 25.03.2004 (2 S 1422/03) zurück.
Mit Bescheiden vom 04.05.2004 erließ der Gemeindeverwaltungsverband N. - diesmal im Namen der Gemeinde A. - neue endgültige Erschließungsbeitragsbescheide in derselben Höhe, und zwar für das Grundstück Flst. Nr. ... für das Abrechnungsgebiet G.straße in Höhe von 11.527,04 EUR, bezüglich des Grundstücks Flst. Nr. ... für das Abrechnungsgebiet G.straße in Höhe von 11.327,76 EUR und bezüglich desselben Grundstücks für das Abrechnungsgebiet P.straße/B.weg in Höhe von 17.574,43 EUR. Den Widerspruch der Kläger vom 13.05.2004 wies das Landratsamt E. mit Widerspruchsbescheid vom 03.06.2004 zurück.
Am 30.06.2004 haben die Kläger beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Zur Begründung bringen sie im Wesentlichen vor: Bei der Veranlagung des Flst. Nr. ... zur G.straße seien ca. 4 qm Fläche einbezogen worden, die bereits vorher abgetreten und für den Ausbau der N. Straße in Anspruch genommen worden seien. Im Übrigen grenze dieses Flurstück nicht unmittelbar an die G.straße an, weil dazwischen noch eine mit einer Hecke bepflanzte Grundstücksfläche vorhanden sei, die im Eigentum der Gemeinde stehe. Die G.straße sei auf Höhe ihres Grundstücks auch nicht zum ersten Mal ausgebaut worden. Der gesamte Einmündungsbereich - und nur in diesem liege ihr Grundstück - sei bereits im Zusammenhang mit dem Ausbau der N. Straße hergestellt worden. Das Grundstück werde - in erster Linie - auch von dieser Straße her erschlossen, was zu einer Mehrfacherschließung führe. Die Tatsache, dass der Gemeinde für den dort von ihr zu bezahlenden Gehweg Mittel aus dem Ausgleichstopf zugegangen seien, verändere ihre Baulast an der N. Straße nicht.
Für die Veranlagung des Flurstücks Nr. ... zur Erschließungsanlage G.straße fehle es ebenfalls an einer unmittelbaren Angrenzung als Voraussetzung einer Erschließung im Rechtssinne. Auch in diesem Bereich liege zwischen dem Grundstück und der Straße noch ein Grundstücksstreifen im Eigentum Dritter. Im Übrigen sei die G.straße schon vor Inkrafttreten der Württembergischen Bauordnung als innerörtliche Wegeverbindung für den Anbau bestimmt gewesen.
Bei der Veranlagung des Flurstücks Nr. ... zur Erschließungsanlage P.straße/B.weg sei zu berücksichtigen, dass die Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes zwingend erforderlich sei. B.weg und P.straße seien bis zur Einmündung des Fußwegs 2392 breiter ausgeführt als im Verlauf weiter nach Osten. Auch am Ende der Baumaßnahme münde die P.straße in ein ebenfalls breiter ausgebautes Straßenstück. Hintergrund hierfür sei, dass im August 1999, also unmittelbar nach Fertigstellung der Straße und im zeitlichen Zusammenhang mit dem Erlass der Vorausleistungsbescheide, von der Gemeinde geplant gewesen sei, auf dem auf der südlichen Straßenseite gelegenen gemeindlichen Grundstück Flurstück Nr. ... einen Kindergarten zu bauen. Die südlich gelegenen Grundstücke seien auch einer Bebauung nicht schlechthin entzogen. Entgegen der bisherigen Darstellung grenze das behauptete Landschaftsschutzgebiet nicht unmittelbar an die Erschließungsanlage an. Eine Abrundung des Ortes an dieser Stelle sei deshalb ohne Weiteres auch aus rechtlichen Gründen möglich. Die Behauptung, B.weg und P.straße seien im dortigen Bereich ausschließlich zur Erschließung der nördlich gelegenen Grundstücke geplant und erbaut worden, sei deshalb nicht zutreffend. Angesichts dessen müsse davon ausgegangen werden, dass die Straße bereits in einem Umfang geplant und angelegt worden sei, der auch die Erschließung der südlichen Grundstücke zulasse. Dies mache auch der Vergleich mit dem östlichen Teil der P.straße deutlich, der bereits bisher beidseitig bebaut sei. Dort sei trotz beidseitiger Bebauung kein Bedarf gesehen worden, eine zusätzliche Straßenfläche vorzusehen.
Schließlich seien die beiden Flurstücke ... und ... als wirtschaftliche Einheit anzusehen. Eine Abgrenzung der Flurstücke, wie sie der Veranlagung zugrunde gelegt worden sei, bestehe nicht mehr. Sie nutzten die Flurstücke ... und ... einheitlich und ohne jede Abtrennung. Wenn überhaupt, könne deshalb nur eine einheitliche Beitragsveranlagung für die Flurstücke ... und ... in Frage kommen, bei der von der Angrenzung an drei Erschließungsanlagen ausgegangen werden müsse. Dies sei bisher nicht berücksichtigt worden. Schließlich sei auch die Berechnung der Kosten der zugrunde gelegten Erschließungsmaßnahme unzureichend und rechtfertige die Erhebung von Erschließungsbeiträgen nicht. Es seien Positionen vorhanden, die sich nicht zuordnen ließen. Für eine ordnungsgemäße Beitragsveranlagung sei es erforderlich, die Abrechnung so durchzuführen, dass die Zuordnung zu den tatsächlichen Erschließungskosten schlüssig sei. Dies könne nicht durch unbegründete und nicht nachvollziehbare Aufteilungsentscheidungen eines beauftragten Büros nachgeholt werden.
Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die Beklagte im Hinblick darauf, dass die Kläger 4 m² Grundstücksfläche für den Ausbau der N. Straße zur Verfügung gestellt haben, den Beitrag für das Grundstück Flst. Nr. ... (G.straße) um 57,50 EUR bezüglich des Bescheids vom 04.05.2004 (Buchungszeichen 5.2006.000026.7) ermäßige.
Die Kläger beantragen unter Berücksichtigung dieser Erklärung,
10 
die Bescheide vom 04.05.2004 (den Bescheid mit dem Buchungszeichen 5.2006.000026.7 in der durch Erklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ermäßigten Gestalt), erlassen vom Gemeindeverwaltungsverband N. für die Gemeinde A., und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts E. vom 03.06.2004 aufzuheben.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor:
14 
Das Flurstück Nr. ... grenze in einer nicht unerheblichen Breite von mindestens 7 m an die G.straße an und sei deshalb in einer für derartige Grundstücke angemessenen Weise erschlossen. Es bestünden weder tatsächliche noch rechtliche Hindernisse. Es komme lediglich auf ein Heranfahren an das Grundstück und nicht auf ein Auffahren auf das Grundstück an. Dies sei gewährleistet. Auch die Kurvenlage bezogen auf die N. Straße stehe der Erschließung nicht entgegen. Bezüglich dieses Flurstücks sei auch keine Eckgrundstücksvergünstigung anzuwenden, da es sich bei der N. Straße als Kreisstraße um eine sog. klassifizierte Straße nach dem Landesstraßengesetz handele. Die Gemeinde sei hier nur Träger der Straßenbaulast für die Gehwege in den Ortsdurchfahrten. Gehwegskosten seien nicht angefallen, da die Gehwege mit Ausgleichsstockmitteln finanziert worden seien.
15 
Das Flurstück Nr. ..., das mit einem riesigen Gebäudekomplex bebaut sei, grenze ebenfalls an die G.straße an. Die dort befindliche Arztpraxis der Kläger werde ausschließlich über diese Straße angedient. Der gesamte Vorraum sei bis zur G.straße hin gepflastert. Entgegen der Behauptung der Kläger handele es sich bei der G.straße um keine „historische Straße“. Dies belege eindeutig ein Luftbild von A. aus dem Jahre 1934.
16 
Das Flurstück Nr. ... werde im Süden auch durch den B.weg erschlossen. Es befinde sich dort eine komfortable Zufahrt. Das Vorbringen der Kläger hinsichtlich eines angeblichen Grünstreifens zwischen Straße und Grundstück sei nicht nachvollziehbar. Jedenfalls wäre dies kein erschließungsbeitragsrechtlich beachtliches Hindernis. Es existierten auch keinerlei Festsetzungen des Bebauungsplans, die einer Erschließung entgegen stehen könnten. Im maßgeblichen Bebauungsplan sei vielmehr der Bestand der seit vielen Jahren vorhandenen Mauern entlang des B.wegs aufgenommen worden. Bezüglich der Erschließungsanlage P.straße/B.weg finde auch der Halbteilungsgrundsatz keine Anwendung. Diese scheitere schon daran, dass sich die Ausbaubreite und der Ausbaustandard auf das schlechthin Unentbehrliche beschränke. Nach den Kriterien der Rechtsprechung bestünden keine Bedenken, mit Rücksicht auf einen zu beachtenden Begegnungsverkehr von Lkw und Pkw eine Fahrbahnbreite von 5 m als für die Erschließung der Grundstücke an einer anbaubaren Straßenseite unerlässlich zu halten. Vorliegend werde mit einer Breite von 4 bis 5 m dieser Rahmen nicht einmal erreicht.
17 
Entgegen der Auffassung der Kläger liege keine wirtschaftliche Einheit zwischen den Flurstücken ... und ... vor. Im Erschließungsbeitragsrecht gelte der Grundsatz des grundbuchrechtlichen Grundstücks. Nur in Ausnahmefällen sei eine wirtschaftliche Einheit anzunehmen für den Fall, dass mehrere schmale Grundstücke von einem Gebäude überbaut seien. Dies treffe vorliegend nicht zu. Die Flurstücke Nr. ... und ... seien derart groß, dass sie selbständig und sogar großzügig mit jeweils großen Abständen gegeneinander bebaut werden könnten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Einzelveranlagung gröblich unangemessen sein solle. Die Berechnung der den Bescheiden zugrunde liegenden Kosten sei schließlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Aus den Abrechnungsunterlagen des Büros H. und Partner ergäben sich im Einzelnen die Aufteilungen für die einzelnen Erschließungsanlagen. Die Ermittlung sämtlicher Kostenmassen, die in den erschließungsbeitragsfähigen Aufwand miteinbezogen worden seien, seien zutreffend und vollständig nachvollziehbar dargestellt. Konkrete Rechnungspositionen seien von den Klägern bislang nicht gerügt worden.
18 
Der Vorsitzende hat als Berichterstatter am 11.08.2005 die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten an Ort und Stelle erörtert und dabei auch einen Augenschein eingenommen. Hierzu wird auf das Protokoll über die Erörterungsverhandlung mit Augenscheinseinnahme Bezug genommen.
19 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die dem Gericht vorliegenden Akten der Beklagten und des Landratsamts verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung den Klageantrag bezüglich des Bescheids vom 04.05.2004 (Buchungszeichen 5.2006.000026.7) wegen der von der Beklagten insoweit vorgenommenen Ermäßigung um 57,50 EUR auf den ermäßigten Beitrag beschränkt. Dies ist prozessual als teilweise Klagerücknahme zu werten. Insoweit ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
21 
Im Übrigen sind die zulässigen Klagen unbegründet. Die angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheide der Beklagten und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts E. sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn die Kläger sind zu Recht nach den §§ 131 Abs. 1 Satz 1; 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB und der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 10.05.1999 (EBS), gegen deren Rechtmäßigkeit Bedenken weder vorgetragen noch ersichtlich sind, zum Erschließungsbeitrag für die Erschließungsanlagen G.straße und P.straße/B.weg in der in den angefochtenen Bescheiden festgesetzten Höhe herangezogen worden. Die von den Klägern gegen die Rechtmäßigkeit der Beitragsbescheide erhobenen Einwendungen, soweit sie nach der mündlichen Verhandlung noch aufrecht erhalten werden, greifen nicht durch. Hierzu ist im Einzelnen auszuführen:
22 
(1.) Die Beklagte hat das Grundstück Flst. Nr. ... zu Recht zum Erschließungsbeitrag für die Erschließungsanlage G.strasse herangezogen. Entgegen der Auffassung der Kläger wird dieses Grundstück durch die G.straße, bei der es sich inzwischen unstreitig um keine beitragsfreie historische oder vorhandene Straße handelt, im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen. Zwar liegt zwischen der Fahrbahn und der Grundstücksgrenze ein im Eigentum der Beklagten stehender Grünstreifen, der teilweise mit einer Hecke bewachsen ist. Dies steht aber unter den vorliegend gegebenen Umständen der Erschließung nicht entgegen.
23 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs Bad.-Württ. wird das erschließungsrechtliche Erschlossensein im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB im wesentlichen vom bebauungsrechtlichen Erschlossensein mit der Folge bestimmt, dass die Frage, welche Form der Erreichbarkeit eines Grundstücks für dessen erschließungsbeitragsrechtliches Erschlossensein erforderlich ist, wesentlich vom Bebauungsrecht abhängt. Das Bebauungsrecht macht in all seinen Vorschriften die Zulässigkeit der Ausführung baulicher Anlagen von der Sicherung der verkehrsrechtlichen Erschließung abhängig (§§ 30 ff. BauGB). Diese verkehrsrechtliche Erschließung erfordert im Grundsatz, dass ein Grundstück über eine öffentliche Straße für Kraftfahrzeuge etwa der Polizei und des Rettungswesens sowie der Ver- und Entsorgung einschließlich privater Kraftwagen erreichbar ist. Es verlangt damit grundsätzlich eine Erreichbarkeit dergestalt, dass - von Ausnahmen abgesehen, die hier nicht entscheidungserheblich sind - an die Grenze des Grundstücks herangefahren und es von da ab betreten werden kann. Dies bedeutet nicht, dass die Grundstücksgrenze zentimetergenau erreicht werden muss. Vielmehr ist ausreichend, dass mit Kraftwagen auf der Fahrbahn der öffentlichen Straße bis zur Höhe des jeweiligen Anliegergrundstücks gefahren und dieses von da aus ohne weiteres betreten werden kann. Dem ist in der Regel auch dann genügt, wenn zwischen der Fahrbahn und dem Grundstück noch ein zur Straße gehörender Streifen von ortsüblicher Breite liegt und der dadurch bedingte Zwischenraum im Einzelfall in zumutbarer Weise überwunden werden kann. Dies wird für einen Gehweg und/oder Radweg, aber auch für einen entsprechenden zur öffentlichen Straße gehörenden Grünstreifen regelmäßig zutreffen (BVerwG, Urt. v. 01.03.1991 - 8 C 59.89 -, BVerwGE 88, 70; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.1997 - 2 S 661/96).
24 
Der zumutbaren Überwindung eines solchen Zwischenraums und damit dem Erschlossensein nach § 131 Abs. 1 Satz BauGB steht ein (nicht ohnehin völlig unbedeutendes und damit schon aus diesem Grunde unbeachtliches) tatsächliches und/oder rechtliches Hindernis für das Betreten des Grundstücks entgegen, allerdings nur dann, wenn es unter dem Blickwinkel des Erschließungsbeitragsrechts nicht ausräumbar ist (BVerwG, Urt. v. 20.08.1986 - 8 C 58.85 -, DVBl. 1987, 628; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.1997, a. a. O.). Dabei stellt für das Betreten eines Grünstreifens, der Bestandteil der Straße ist und deshalb auch von der straßenrechtlichen Widmung erfasst wird, jedenfalls nach baden-württembergischen Landesrecht, auf das hier abzustellen ist (BVerwG, Urt. v. 20.08.1986, a. a. O.), nicht schon die Widmung als solche ein rechtliches Hindernis dar. Denn Grünstreifen, die Bestandteil der Straße sind, können nach ihrer Widmung weder generell als betretbar noch generell als nicht betretbar angesehen werden. Vielmehr wird der Widmungsinhalt solcher Flächen durch die Festsetzungen des Bebauungsplans, dessen förmliches Verfahren nach § 5 Abs. 6 StrG das förmliche Widmungsverfahren ersetzt, festgelegt. Es kommt deshalb darauf an, wie die auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 11 oder Nr. 25 BauGB im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen zur Anlegung von Verkehrsgrün bezüglich der Frage, ob sie im Wege eines Grundstückszugangs betreten werden dürfen, auszulegen sind (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.1997, a. a. O.).
25 
Bei Anwendung dieser Grundsätze ist das Grundstück der Kläger im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen:
26 
Ein Heranfahren auf Höhe des Grundstücks verbietet insbesondere nicht die straßenverkehrsrechtliche Situation. Zwar tragen die Kläger vor und dies hat auch der Augenschein ergeben, dass die der G.straße zugewandte Seite des Grundstücks - weil es ein Eckgrundstück ist - im Bereich der Einmündung der G.straße in die N. Straße und im Vorfeld dieses Einmündungsbereichs liegt. Dies schließt allerdings nicht aus, dass auf Höhe des am weitesten von der Einmündung entfernten Teils des Grundstücks ein Fahrzeug heranfahren und auch kurzzeitig anhalten kann, ohne dass dadurch der aus der G.straße abbiegende oder der in diese Straße einbiegende Verkehr unverhältnismäßig behindert würde. Denn bei der G.straße, die im Wesentlichen der Erschließung der an ihr gelegenen Wohngrundstücke, und nicht dem Durchgangsverkehr dient, handelt es sich um keine übermäßig befahrene Straße. Dies zeigt sich auch daran, dass die Beklagte auf der anderen, dem Grundstück der Kläger gegenüber liegenden Straßenseite - ebenfalls im Vorfeld der Einmündung - einige Parkplätze angelegt hat. Deren Benutzung kann - etwa wenn Fahrzeuge rückwärts ausparken - ebenfalls zu kurzzeitigen Behinderungen im Vorfeld der Einmündung führen. Im Übrigen ist, wie auf Nr. 5 der dem Protokoll der Augenscheinseinnahme beigefügten Fotos erkennbar ist, etwa auf halber Länge des Grundstücks das Zeichen 286 zu § 41 StVO „Eingeschränktes Haltverbot“ aufgestellt. Dieses erlaubt das Halten auf der Fahrbahn bis zu 3 Minuten und darüber hinaus auch für ohne Verzögerung durchgeführte Ladegeschäfte. Auch daran wird deutlich, dass das Grundstück nicht in der gesamten der G.straße zugewandten Seite dem einem uneingeschränkten Haltverbot unterliegenden eigentlichen Einmündungsbereich zuzuordnen ist.
27 
Der Grünstreifen zwischen Fahrbahn und Grundstücksgrenze ist ein Zwischenraum, der die Erschließung nicht hindert. Es handelt sich bei ihm um kein zwischen der Straße und dem Grundstück der Kläger liegendes selbständiges Grundstück. Er ist vielmehr, wie dem Lageplan des Dipl.-Ing. K. vom 13.02.2002 (Blatt 83 der Gerichtsakten) zu entnehmen ist, Teil des Straßengrundstücks. Er gehört damit zur öffentlichen Straße (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 StrG). Er kann auch in zumutbarer Weise überwunden werden, weil er kein rechtliches oder tatsächliches Hindernis für das Betreten des Grundstücks darstellt, das unter dem Blickwinkel des Erschließungsbeitragsrechts nicht ausräumbar ist.
28 
Ein rechtliches Hindernis ergibt sich insbesondere nicht aus dem maßgeblichen Bebauungsplan „B.weg ...“ vom 22.06.1998. Zwar wird der Grünstreifen durch diesen Bebauungsplan in dem Sinne „ausgewiesen“, dass nach seinem zeichnerischen Teil die Fahrbahn der G.straße nicht unmittelbar an das Grundstück der Kläger grenzt, sondern die Grauschraffierung, mit der in der Kopie des Bebauungsplans die den Straßen anliegenden Grundstücke gekennzeichnet sind, im Bereich des Grünstreifens etwas über die Katastergrenzen bis zur weiß eingezeichneten Fahrbahn der G.straße ausgedehnt wird. Darin kann keine spezielle planerische Festsetzung eines Verkehrsgrüns gesehen werden, wie sie der Plan aus gestalterischen Gründen etwa auf der anderen Straßenseite neben den Parkflächen unter Verwendung des Planzeichens V vorgenommen hat, und die die Frage aufwerfen könnte, ob der Bebauungsplan mit der Festsetzung auch ein Betreten der Fläche ausschließen wollte. Vielmehr trägt der Plan mit dieser Einzeichnung eines Zwischenraums zwischen der Fahrbahn und der Grundstücksgrenze lediglich dem Umstand Rechnung, dass für die Einführung der G.straße in die N. Straße ein Fahrbahnverlauf gewählt worden ist, der aus verkehrstechnischen Gründen - etwa wegen einer besseren Einsehbarkeit des Einmündungsbereichs - nicht den gesamten Straßenkörper in Anspruch nimmt. Ein rechtliches Betretungsverbot für die verbliebene Restfläche ist damit durch den Bebauungsplan offensichtlich nicht festgesetzt worden. Ob die auf dem Grünstreifen stehende Hecke in tatsächlicher Hinsicht ein Hindernis für das Betreten des Grundstücks darstellt, kann für die Frage des Erschlossenseins nach § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB offen bleiben, da ein solches Hindernis durch eine Beseitigung der Hecke jedenfalls ausräumbar wäre.
29 
Der Grünstreifen in seinem derzeitigen Zustand führt auch nicht dazu, dass das Erschlossensein im Sinne des § 133 Abs. 1 BauGB zu verneinen ist, für die es darauf ankommt, dass ein rechtliches oder tatsächliches Hindernis auch ausgeräumt ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.1997, a. a. O.). Es spricht viel dafür, dass die auf dem Grünstreifen befindliche Hecke schon kein tatsächliches Hindernis ist, das ausgeräumt werden muss. Die Hecke zieht sich nämlich - wie auf den Fotos Nr. 5 und 6 zum Augenscheinsprotokoll erkennbar - nicht über die gesamte Seite des Grundstücks entlang der G.straße hin. Nimmt man hinzu, dass nach dem bereits erwähnten Lageplan K. das Straßengrundstück G.straße im Bereich der Einmündung in die N. Straße die Nordseite des Grundstücks in einer Länge von über 10 m spitzwinklig umschließt, könnte das Grundstück ersichtlich über diesen spitzen Winkel von der G.straße her auch ohne Behinderung durch die Hecke betreten werden. Dies kann letztlich jedoch auf sich beruhen. Denn auch wenn von einem Hindernis auszugehen wäre, wäre dieses jedenfalls bereits ausgeräumt, da die Kläger ihre Mitwirkung an der Beseitigung des Hindernisses im Sinne der Rechtsprechung (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.1997, a. a. O.) verweigert haben. Nach der Rechtsprechung ist es zwar grundsätzlich Sache der Gemeinde, einen Zugang über ein Verkehrsgrün auf ihre Kosten herzustellen, wenn das Verkehrsgrün - wie hier - als Bestandteil der Erschließungsanlage (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 StrG) in der alleinigen Verfügungsmacht der Gemeinde steht. Anders verhält es sich jedoch dann, wenn die zur Beseitigung bereite Gemeinde trotz Verfügungsmacht das Hindernis deshalb nicht beseitigen kann, weil der Eigentümer - aus welchen Gründen auch immer - seine Mitwirkung verweigert. An der Mitwirkung fehlt es hier unter dem Gesichtpunkt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.1997, a. a. O.), dass die Kläger sich nicht dazu geäußert haben, an welcher Stelle sie einen Zugang für zweckmäßig halten, da sie überhaupt keinen Zugang von der G.straße her wollen, weil sie davon ausgehen, dass ihr Grundstück von der N. Straße bereits ausreichend erschlossen wird.
30 
Die Kläger können der Heranziehung des Grundstücks Flst. Nr. ... zum Erschließungsbeitrag für die G.straße auch nicht entgegen halten, dass der Bereich der G.straße, an dem das Grundstück liegt, bereits vor Herstellung der G.straße im Zusammenhang mit dem Ausbau der N. Straße hergestellt worden sei. Denn auch wenn dies der Fall gewesen wäre, würde dies nicht das Grundstück Flst. Nr. ..., das als Eckgrundstück der Erschließungsanlage G.straße zuzuordnen ist, konkret begünstigen und von der Beitragspflicht freistellen. Vielmehr würden geringere Ausbaukosten wegen eines schon früher erfolgten, jetzt nicht mehr abzurechnenden Ausbaus in diesem Teilbereich allen Beitragspflichtigen der Erschließungsanlage zugute kommen.
31 
Ferner können die Kläger auch damit nicht gehört werden, dass das Grundstück Flst. Nr. ... - weil es auch von der N. Straße her erschlossen wird - jedenfalls als ein mehrfach erschlossenes Grundstück im Sinne des § 12 EBS anzusehen und deshalb die maßgebliche Nutzungsfläche allenfalls zur Hälfte der Beitragserhebung zugrunde zu legen sei. Die Mehrfacherschließungsvergünstigung nach § 12 Abs. 1 EBS erhalten nämlich nur Grundstücke, die durch jeweils mehrere gleichartige voll in der Baulast der Gemeinde stehende Erschließungsanlagen erschlossen werden. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Bei der N. Straße handelt es sich nicht um eine Gemeindestraße sondern um eine (klassifizierte) Kreisstraße. Es fehlt damit an der Gleichartigkeit. Auch ist die Beklagte, da sie weniger als 30000 Einwohner hat, nicht Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrt der Kreisstraße; sie ist vielmehr Träger der Straßenbaulast nur für Gehwege und Parkplätze in der Ortsdurchfahrt (§ 43 Abs. 3 und 4 StrG). Deshalb fehlt es bei der N. Straße auch an der Voraussetzung einer voll in der Baulast der Gemeinde stehenden Erschließungsanlage. Darauf, ob die Beklagte zudem die Herstellung der Gehwege in der N. Straße mit Fördermitteln finanziert hat, kommt es bei dieser Sach- und Rechtslage nicht an.
32 
(2.) Zu Recht hat die Beklagte auch das Grundstück Flst. Nr. ... der Kläger zum Erschließungsbeitrag für die Erschließungsanlage G.straße herangezogen. Es ist inzwischen unstreitig, dass auch dieses Grundstück von der G.straße im Sinne der §§ 131 Abs. 1 Satz 1, 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen wird. Zwar ist in dem maßgeblichen Bebauungsplan auch hier - wie beim Grundstück Flst. Nr. ... - zwischen der Grenze dieses Grundstücks und der Fahrbahn der G.straße ein Zwischenraum eingezeichnet. Allerdings hat der Augenschein ergeben (vgl. das dem Protokoll beigefügte Foto 1), dass dieser Zwischenraum in Wirklichkeit kein Grünstreifen sondern Teil der Zufahrt zum Grundstück Flst. Nr. ... ist. Ein ursprünglich vielleicht vorhanden gewesenes tatsächliches Hindernis ist durch die Anlegung der Zufahrt jedenfalls ausgeräumt.
33 
(3.) Nicht zu beanstanden ist, dass die Beklagte das Grundstück Flst. Nr. ... auch zum Beitrag für die Erschließungsanlage P.straße/B.weg herangezogen hat. Das Erschlossensein nach § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist nicht im Hinblick auf eine Stützmauer mit Böschung zu verneinen. Die maßgebliche Änderungsfassung des Bebauungsplans vom 22.06.1998 hebt die ursprünglich geplante Böschung für einen Teilbereich des Grundstücks auf. Der Augenschein hat ergeben, dass in diesem Bereich eine großzügige Zufahrt zum Grundstück angelegt ist. Auch das schmale selbständige Grundstück Flst. Nr. .../1, das im Bebauungsplan ausdrücklich als Teil des Straßenkörpers ausgewiesen ist und teilweise bepflanzt ist (vgl. das dem Protokoll beigefügte Foto 2), hindert die Zufahrt zum Grundstück weder rechtlich noch tatsächlich.
34 
Den Klägern ist auch nicht darin zu folgen, dass der Beitrag für die Erschließungsanlage P.straße/B.weg wegen Anwendung des „Halbteilungsgrundsatzes“ jedenfalls in der Höhe zu ermäßigen ist. Nach diesem Grundsatz erfüllt eine Straße, die lediglich einseitig zum Anbau bestimmt ist, von Fall zu Fall nur in ihrer den bebaubaren Grundstücken zugewandten Hälfte den Begriff der beitragsfähigen Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB. Dies hat zur Folge, dass dann ausschließlich die auf diese Hälfte entfallenden Kosten als Kosten ihrer erstmaligen Herstellung nach § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB anzusehen und auf die Grundstücke der anbaubaren Straßeseite zu verteilen sind. Die andere Hälfte des entstandenen Aufwands hat die Gemeinde jedenfalls vorerst selbst zu tragen und gegebenenfalls in dem Zeitpunkt auf die Grundstücke der anderen Straßenseite abzuwälzen, in dem diese bebaubar werden. Dieser Grundsatz kommt nach seiner Zielrichtung dann nicht zur Anwendung, wenn entweder die Straße auf ihrer bislang nicht zum Anbau bestimmten Seite einem Anbau auf Dauer schlechthin entzogen ist und deshalb keine andere Funktion hat, als die einseitig bebaute Seite zu erschließen, oder wenn die Straße nur in einem Umfang ausgebaut worden ist, der allein für die Erschließung der einseitig bebauten Seite unerlässlich und damit „schlechthin unentbehrlich“ ist (BVerwG, st. Rspr., etwa Urt. v. 03.03.2004 - 9 C 6.03 -, DVBl 2004, 1038 m. w. N.). Es kann offen bleiben, ob die Kläger zutreffend annehmen, dass B.weg und P.straße auf der ihrem Grundstück gegenüberliegenden südlichen Seite einem Anbau auf Dauer schlechthin entzogen sind, nachdem sich bei der Erörterungsverhandlung herausgestellt hat, dass in diesem Bereich kein Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen ist und die Beklagte sich auch schon mit der - inzwischen wieder verworfenen - Absicht getragen hat, dort einen Kindergarten zu errichten. Denn die Erschließungsanlage P.straße/B.weg ist nur in einem Umfang ausgebaut worden, der allein für die Erschließung der einseitig bebauten Seite unerlässlich ist. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1.3 EBS ist u. a. in Dorfgebieten und allgemeinen Wohngebieten, wie sie nach den Bebauungsplänen „B.weg“ und „A. “ im hier maßgeblichen Bereich festgesetzt sind, bei nur einseitiger Bebaubarkeit eine Straßenbreite von 8 m festgelegt. Hiervon noch nach unten abweichend weisen die genannten Bebauungspläne die Breite des B.wegs und die P.straße im Bereich der Erschließungsanlage zwischen 4 und 5 m aus. Diese Breite ist nach Überzeugung der Kammer, die sie sich insbesondere beim Augenschein und auf der Grundlage der dort erstellten Fotos (vgl. Foto 2) gebildet hat, auch bei einseitiger Bebauung unerlässlich.
35 
(4.) Die Kläger können auch damit nicht durchdringen, dass die beiden Grundstücke Flst. Nr. ... und ... eine wirtschaftliche Grundstückseinheit bilden, was sich zu ihren Gunsten dahin auswirken würde, dass auch das Grundstück Flst. Nr. ... sowohl durch die Erschließungsanlage G.straße als auch durch die Erschließungsanlage P.straße/B.weg erschlossen wäre und deshalb dem gesamten Anwesen eine Mehrfacherschließungsvergünstigung zugute kommen würde. Im Erschließungsbeitragsrecht ist ebenso wie im allgemeinen Baurecht im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit grundsätzlich vom bürgerlich-rechtlichen Begriff des Grundstücks im Sinne des Grundbuchrechts (formeller Grundstücksbegriff) auszugehen, der verlangt, dass für jedes Buchgrundstück ein eigenen Beitrag festgesetzt wird. Weil das Erschließungsbeitragsrechts entscheidend auf einen angemessenen Vorteilsausgleich abstellt, lässt es allerdings ausnahmsweise ein Abweichen von diesem Grundstücksbegriff in den Fällen zu, in denen es nach dem Inhalt und Sinn des Erschließungsbeitragsrecht „gröblich unangemessen“ wäre, an diesem Grundstücksbegriff festzuhalten. Nur bei Vorliegen dieser (strengen) Voraussetzung kann im Wege einer Korrekturfunktion auf den Begriff der „wirtschaftlichen Grundstückseinheit“ zurückgegriffen werden, der darauf abhebt, ob zusammenhängende Flächen - unabhängig von ihrer katastermäßigen Trennung - ein wirtschaftliches Ganzes bilden und demselben Eigentümer gehören. Ein Abweichen vom (Buch-)Grundstücksbegriff des bürgerlichen Rechts ist danach ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn das Festhalten an diesem Begriff dazu führt, dass z. B. ein sog. Handtuchgrundstück bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands völlig unberücksichtigt bleiben muss, obwohl es - mangels hinreichender Größe lediglich allein nicht bebaubar - zusammen mit einem oder mehreren Grundstücken des gleichen Eigentümers aber ohne weiteres baulich angemessen genutzt werden darf. Dies kann sowohl dann zutreffen, wenn mehrere schmale, wegen ihrer geringen Breite selbst nicht bebaubare Grundstücke nebeneinander liegen, als auch dann, wenn ein derartiges schmales Grundstück an ein breiteres, selbständig bebaubares Grundstück des gleichen Eigentümers anschließt. Einzig bei einer solchen Konstellation ist ein Abweichen vom Buchgrundstücksbegriff gerechtfertigt. Für ein solches Abweichen ist daher dort kein Raum, wo zwei selbständig bebaubare Grundstücke in Rede stehen. Insbesondere rechtfertigt deshalb auch die einheitliche Nutzung mehrerer Buchgrundstücke allein ihre Zusammenfassung zu einer wirtschaftlichen Grundstückseinheit nicht (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl., § 17 Rn. 5 ff. mit Nachweisen auf die st. Rspr. des BVerwG). Nach diesen Kriterien ist ohne weiteres zu verneinen, dass die selbständig bebauten Grundstücke Flst. Nr. ... und ... eine wirtschaftliche Grundstückseinheit bilden. Der Gesichtspunkt, dass ein früher auf der Grundstückgrenze zwischen den Grundstücken errichteter Zaun nicht mehr besteht, ist danach nicht entscheidungserheblich.
36 
Schließlich kann den Klägern auch nicht darin gefolgt werden, dass die Berechnung der Kosten der zu Grunde gelegten Erschließungsmaßnahme unzureichend ist und die Erhebung von Erschließungsbeiträgen nicht rechtfertigt. Gegen die Kostenaufstellung der Fa. H. und Partner, wie sie unter Trennblatt 9 in den Behördenakten enthalten ist, bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Sie ist in ihrer Systematik hinreichend plausibel und nachvollziehbar. Insbesondere werden die Straßenbaukosten von der Bauunternehmung H. für die einzelnen Erschließungsanlagen getrennt aufgeführt. Herausgerechnet sind auch die für den Erschließungsbeitrag nichtbeitragsfähigen Kosten, die über die KAG-Beiträge abgerechnet werden. Nicht zu beanstanden ist, dass aus Kostenersparnisgründen einzelne Aufträge, wie etwa die Ingenieurleistungen, nicht für jede Erschließungsanlage getrennt vergeben worden sind, sondern nach einem bestimmten Schlüssel auf die einzelnen Erschließungsanlagen umgelegt worden sind. Entgegen der Auffassung der Kläger sind auch die Veranlagungskosten als nicht beitragsfähige Verwaltungsleistung herausgerechnet worden. Substantiierte Einwendungen im Einzelnen haben die Kläger nicht erhoben oder jedenfalls nach der Erörterung der einzelnen Punkte im Erörterungstermin und in der mündlichen Verhandlung nicht aufrecht erhalten.
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.

Gründe

 
20 
Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung den Klageantrag bezüglich des Bescheids vom 04.05.2004 (Buchungszeichen 5.2006.000026.7) wegen der von der Beklagten insoweit vorgenommenen Ermäßigung um 57,50 EUR auf den ermäßigten Beitrag beschränkt. Dies ist prozessual als teilweise Klagerücknahme zu werten. Insoweit ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
21 
Im Übrigen sind die zulässigen Klagen unbegründet. Die angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheide der Beklagten und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts E. sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn die Kläger sind zu Recht nach den §§ 131 Abs. 1 Satz 1; 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB und der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 10.05.1999 (EBS), gegen deren Rechtmäßigkeit Bedenken weder vorgetragen noch ersichtlich sind, zum Erschließungsbeitrag für die Erschließungsanlagen G.straße und P.straße/B.weg in der in den angefochtenen Bescheiden festgesetzten Höhe herangezogen worden. Die von den Klägern gegen die Rechtmäßigkeit der Beitragsbescheide erhobenen Einwendungen, soweit sie nach der mündlichen Verhandlung noch aufrecht erhalten werden, greifen nicht durch. Hierzu ist im Einzelnen auszuführen:
22 
(1.) Die Beklagte hat das Grundstück Flst. Nr. ... zu Recht zum Erschließungsbeitrag für die Erschließungsanlage G.strasse herangezogen. Entgegen der Auffassung der Kläger wird dieses Grundstück durch die G.straße, bei der es sich inzwischen unstreitig um keine beitragsfreie historische oder vorhandene Straße handelt, im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen. Zwar liegt zwischen der Fahrbahn und der Grundstücksgrenze ein im Eigentum der Beklagten stehender Grünstreifen, der teilweise mit einer Hecke bewachsen ist. Dies steht aber unter den vorliegend gegebenen Umständen der Erschließung nicht entgegen.
23 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs Bad.-Württ. wird das erschließungsrechtliche Erschlossensein im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB im wesentlichen vom bebauungsrechtlichen Erschlossensein mit der Folge bestimmt, dass die Frage, welche Form der Erreichbarkeit eines Grundstücks für dessen erschließungsbeitragsrechtliches Erschlossensein erforderlich ist, wesentlich vom Bebauungsrecht abhängt. Das Bebauungsrecht macht in all seinen Vorschriften die Zulässigkeit der Ausführung baulicher Anlagen von der Sicherung der verkehrsrechtlichen Erschließung abhängig (§§ 30 ff. BauGB). Diese verkehrsrechtliche Erschließung erfordert im Grundsatz, dass ein Grundstück über eine öffentliche Straße für Kraftfahrzeuge etwa der Polizei und des Rettungswesens sowie der Ver- und Entsorgung einschließlich privater Kraftwagen erreichbar ist. Es verlangt damit grundsätzlich eine Erreichbarkeit dergestalt, dass - von Ausnahmen abgesehen, die hier nicht entscheidungserheblich sind - an die Grenze des Grundstücks herangefahren und es von da ab betreten werden kann. Dies bedeutet nicht, dass die Grundstücksgrenze zentimetergenau erreicht werden muss. Vielmehr ist ausreichend, dass mit Kraftwagen auf der Fahrbahn der öffentlichen Straße bis zur Höhe des jeweiligen Anliegergrundstücks gefahren und dieses von da aus ohne weiteres betreten werden kann. Dem ist in der Regel auch dann genügt, wenn zwischen der Fahrbahn und dem Grundstück noch ein zur Straße gehörender Streifen von ortsüblicher Breite liegt und der dadurch bedingte Zwischenraum im Einzelfall in zumutbarer Weise überwunden werden kann. Dies wird für einen Gehweg und/oder Radweg, aber auch für einen entsprechenden zur öffentlichen Straße gehörenden Grünstreifen regelmäßig zutreffen (BVerwG, Urt. v. 01.03.1991 - 8 C 59.89 -, BVerwGE 88, 70; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.1997 - 2 S 661/96).
24 
Der zumutbaren Überwindung eines solchen Zwischenraums und damit dem Erschlossensein nach § 131 Abs. 1 Satz BauGB steht ein (nicht ohnehin völlig unbedeutendes und damit schon aus diesem Grunde unbeachtliches) tatsächliches und/oder rechtliches Hindernis für das Betreten des Grundstücks entgegen, allerdings nur dann, wenn es unter dem Blickwinkel des Erschließungsbeitragsrechts nicht ausräumbar ist (BVerwG, Urt. v. 20.08.1986 - 8 C 58.85 -, DVBl. 1987, 628; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.1997, a. a. O.). Dabei stellt für das Betreten eines Grünstreifens, der Bestandteil der Straße ist und deshalb auch von der straßenrechtlichen Widmung erfasst wird, jedenfalls nach baden-württembergischen Landesrecht, auf das hier abzustellen ist (BVerwG, Urt. v. 20.08.1986, a. a. O.), nicht schon die Widmung als solche ein rechtliches Hindernis dar. Denn Grünstreifen, die Bestandteil der Straße sind, können nach ihrer Widmung weder generell als betretbar noch generell als nicht betretbar angesehen werden. Vielmehr wird der Widmungsinhalt solcher Flächen durch die Festsetzungen des Bebauungsplans, dessen förmliches Verfahren nach § 5 Abs. 6 StrG das förmliche Widmungsverfahren ersetzt, festgelegt. Es kommt deshalb darauf an, wie die auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 11 oder Nr. 25 BauGB im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen zur Anlegung von Verkehrsgrün bezüglich der Frage, ob sie im Wege eines Grundstückszugangs betreten werden dürfen, auszulegen sind (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.1997, a. a. O.).
25 
Bei Anwendung dieser Grundsätze ist das Grundstück der Kläger im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen:
26 
Ein Heranfahren auf Höhe des Grundstücks verbietet insbesondere nicht die straßenverkehrsrechtliche Situation. Zwar tragen die Kläger vor und dies hat auch der Augenschein ergeben, dass die der G.straße zugewandte Seite des Grundstücks - weil es ein Eckgrundstück ist - im Bereich der Einmündung der G.straße in die N. Straße und im Vorfeld dieses Einmündungsbereichs liegt. Dies schließt allerdings nicht aus, dass auf Höhe des am weitesten von der Einmündung entfernten Teils des Grundstücks ein Fahrzeug heranfahren und auch kurzzeitig anhalten kann, ohne dass dadurch der aus der G.straße abbiegende oder der in diese Straße einbiegende Verkehr unverhältnismäßig behindert würde. Denn bei der G.straße, die im Wesentlichen der Erschließung der an ihr gelegenen Wohngrundstücke, und nicht dem Durchgangsverkehr dient, handelt es sich um keine übermäßig befahrene Straße. Dies zeigt sich auch daran, dass die Beklagte auf der anderen, dem Grundstück der Kläger gegenüber liegenden Straßenseite - ebenfalls im Vorfeld der Einmündung - einige Parkplätze angelegt hat. Deren Benutzung kann - etwa wenn Fahrzeuge rückwärts ausparken - ebenfalls zu kurzzeitigen Behinderungen im Vorfeld der Einmündung führen. Im Übrigen ist, wie auf Nr. 5 der dem Protokoll der Augenscheinseinnahme beigefügten Fotos erkennbar ist, etwa auf halber Länge des Grundstücks das Zeichen 286 zu § 41 StVO „Eingeschränktes Haltverbot“ aufgestellt. Dieses erlaubt das Halten auf der Fahrbahn bis zu 3 Minuten und darüber hinaus auch für ohne Verzögerung durchgeführte Ladegeschäfte. Auch daran wird deutlich, dass das Grundstück nicht in der gesamten der G.straße zugewandten Seite dem einem uneingeschränkten Haltverbot unterliegenden eigentlichen Einmündungsbereich zuzuordnen ist.
27 
Der Grünstreifen zwischen Fahrbahn und Grundstücksgrenze ist ein Zwischenraum, der die Erschließung nicht hindert. Es handelt sich bei ihm um kein zwischen der Straße und dem Grundstück der Kläger liegendes selbständiges Grundstück. Er ist vielmehr, wie dem Lageplan des Dipl.-Ing. K. vom 13.02.2002 (Blatt 83 der Gerichtsakten) zu entnehmen ist, Teil des Straßengrundstücks. Er gehört damit zur öffentlichen Straße (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 StrG). Er kann auch in zumutbarer Weise überwunden werden, weil er kein rechtliches oder tatsächliches Hindernis für das Betreten des Grundstücks darstellt, das unter dem Blickwinkel des Erschließungsbeitragsrechts nicht ausräumbar ist.
28 
Ein rechtliches Hindernis ergibt sich insbesondere nicht aus dem maßgeblichen Bebauungsplan „B.weg ...“ vom 22.06.1998. Zwar wird der Grünstreifen durch diesen Bebauungsplan in dem Sinne „ausgewiesen“, dass nach seinem zeichnerischen Teil die Fahrbahn der G.straße nicht unmittelbar an das Grundstück der Kläger grenzt, sondern die Grauschraffierung, mit der in der Kopie des Bebauungsplans die den Straßen anliegenden Grundstücke gekennzeichnet sind, im Bereich des Grünstreifens etwas über die Katastergrenzen bis zur weiß eingezeichneten Fahrbahn der G.straße ausgedehnt wird. Darin kann keine spezielle planerische Festsetzung eines Verkehrsgrüns gesehen werden, wie sie der Plan aus gestalterischen Gründen etwa auf der anderen Straßenseite neben den Parkflächen unter Verwendung des Planzeichens V vorgenommen hat, und die die Frage aufwerfen könnte, ob der Bebauungsplan mit der Festsetzung auch ein Betreten der Fläche ausschließen wollte. Vielmehr trägt der Plan mit dieser Einzeichnung eines Zwischenraums zwischen der Fahrbahn und der Grundstücksgrenze lediglich dem Umstand Rechnung, dass für die Einführung der G.straße in die N. Straße ein Fahrbahnverlauf gewählt worden ist, der aus verkehrstechnischen Gründen - etwa wegen einer besseren Einsehbarkeit des Einmündungsbereichs - nicht den gesamten Straßenkörper in Anspruch nimmt. Ein rechtliches Betretungsverbot für die verbliebene Restfläche ist damit durch den Bebauungsplan offensichtlich nicht festgesetzt worden. Ob die auf dem Grünstreifen stehende Hecke in tatsächlicher Hinsicht ein Hindernis für das Betreten des Grundstücks darstellt, kann für die Frage des Erschlossenseins nach § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB offen bleiben, da ein solches Hindernis durch eine Beseitigung der Hecke jedenfalls ausräumbar wäre.
29 
Der Grünstreifen in seinem derzeitigen Zustand führt auch nicht dazu, dass das Erschlossensein im Sinne des § 133 Abs. 1 BauGB zu verneinen ist, für die es darauf ankommt, dass ein rechtliches oder tatsächliches Hindernis auch ausgeräumt ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.1997, a. a. O.). Es spricht viel dafür, dass die auf dem Grünstreifen befindliche Hecke schon kein tatsächliches Hindernis ist, das ausgeräumt werden muss. Die Hecke zieht sich nämlich - wie auf den Fotos Nr. 5 und 6 zum Augenscheinsprotokoll erkennbar - nicht über die gesamte Seite des Grundstücks entlang der G.straße hin. Nimmt man hinzu, dass nach dem bereits erwähnten Lageplan K. das Straßengrundstück G.straße im Bereich der Einmündung in die N. Straße die Nordseite des Grundstücks in einer Länge von über 10 m spitzwinklig umschließt, könnte das Grundstück ersichtlich über diesen spitzen Winkel von der G.straße her auch ohne Behinderung durch die Hecke betreten werden. Dies kann letztlich jedoch auf sich beruhen. Denn auch wenn von einem Hindernis auszugehen wäre, wäre dieses jedenfalls bereits ausgeräumt, da die Kläger ihre Mitwirkung an der Beseitigung des Hindernisses im Sinne der Rechtsprechung (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.1997, a. a. O.) verweigert haben. Nach der Rechtsprechung ist es zwar grundsätzlich Sache der Gemeinde, einen Zugang über ein Verkehrsgrün auf ihre Kosten herzustellen, wenn das Verkehrsgrün - wie hier - als Bestandteil der Erschließungsanlage (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 StrG) in der alleinigen Verfügungsmacht der Gemeinde steht. Anders verhält es sich jedoch dann, wenn die zur Beseitigung bereite Gemeinde trotz Verfügungsmacht das Hindernis deshalb nicht beseitigen kann, weil der Eigentümer - aus welchen Gründen auch immer - seine Mitwirkung verweigert. An der Mitwirkung fehlt es hier unter dem Gesichtpunkt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.1997, a. a. O.), dass die Kläger sich nicht dazu geäußert haben, an welcher Stelle sie einen Zugang für zweckmäßig halten, da sie überhaupt keinen Zugang von der G.straße her wollen, weil sie davon ausgehen, dass ihr Grundstück von der N. Straße bereits ausreichend erschlossen wird.
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Die Kläger können der Heranziehung des Grundstücks Flst. Nr. ... zum Erschließungsbeitrag für die G.straße auch nicht entgegen halten, dass der Bereich der G.straße, an dem das Grundstück liegt, bereits vor Herstellung der G.straße im Zusammenhang mit dem Ausbau der N. Straße hergestellt worden sei. Denn auch wenn dies der Fall gewesen wäre, würde dies nicht das Grundstück Flst. Nr. ..., das als Eckgrundstück der Erschließungsanlage G.straße zuzuordnen ist, konkret begünstigen und von der Beitragspflicht freistellen. Vielmehr würden geringere Ausbaukosten wegen eines schon früher erfolgten, jetzt nicht mehr abzurechnenden Ausbaus in diesem Teilbereich allen Beitragspflichtigen der Erschließungsanlage zugute kommen.
31 
Ferner können die Kläger auch damit nicht gehört werden, dass das Grundstück Flst. Nr. ... - weil es auch von der N. Straße her erschlossen wird - jedenfalls als ein mehrfach erschlossenes Grundstück im Sinne des § 12 EBS anzusehen und deshalb die maßgebliche Nutzungsfläche allenfalls zur Hälfte der Beitragserhebung zugrunde zu legen sei. Die Mehrfacherschließungsvergünstigung nach § 12 Abs. 1 EBS erhalten nämlich nur Grundstücke, die durch jeweils mehrere gleichartige voll in der Baulast der Gemeinde stehende Erschließungsanlagen erschlossen werden. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Bei der N. Straße handelt es sich nicht um eine Gemeindestraße sondern um eine (klassifizierte) Kreisstraße. Es fehlt damit an der Gleichartigkeit. Auch ist die Beklagte, da sie weniger als 30000 Einwohner hat, nicht Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrt der Kreisstraße; sie ist vielmehr Träger der Straßenbaulast nur für Gehwege und Parkplätze in der Ortsdurchfahrt (§ 43 Abs. 3 und 4 StrG). Deshalb fehlt es bei der N. Straße auch an der Voraussetzung einer voll in der Baulast der Gemeinde stehenden Erschließungsanlage. Darauf, ob die Beklagte zudem die Herstellung der Gehwege in der N. Straße mit Fördermitteln finanziert hat, kommt es bei dieser Sach- und Rechtslage nicht an.
32 
(2.) Zu Recht hat die Beklagte auch das Grundstück Flst. Nr. ... der Kläger zum Erschließungsbeitrag für die Erschließungsanlage G.straße herangezogen. Es ist inzwischen unstreitig, dass auch dieses Grundstück von der G.straße im Sinne der §§ 131 Abs. 1 Satz 1, 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen wird. Zwar ist in dem maßgeblichen Bebauungsplan auch hier - wie beim Grundstück Flst. Nr. ... - zwischen der Grenze dieses Grundstücks und der Fahrbahn der G.straße ein Zwischenraum eingezeichnet. Allerdings hat der Augenschein ergeben (vgl. das dem Protokoll beigefügte Foto 1), dass dieser Zwischenraum in Wirklichkeit kein Grünstreifen sondern Teil der Zufahrt zum Grundstück Flst. Nr. ... ist. Ein ursprünglich vielleicht vorhanden gewesenes tatsächliches Hindernis ist durch die Anlegung der Zufahrt jedenfalls ausgeräumt.
33 
(3.) Nicht zu beanstanden ist, dass die Beklagte das Grundstück Flst. Nr. ... auch zum Beitrag für die Erschließungsanlage P.straße/B.weg herangezogen hat. Das Erschlossensein nach § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist nicht im Hinblick auf eine Stützmauer mit Böschung zu verneinen. Die maßgebliche Änderungsfassung des Bebauungsplans vom 22.06.1998 hebt die ursprünglich geplante Böschung für einen Teilbereich des Grundstücks auf. Der Augenschein hat ergeben, dass in diesem Bereich eine großzügige Zufahrt zum Grundstück angelegt ist. Auch das schmale selbständige Grundstück Flst. Nr. .../1, das im Bebauungsplan ausdrücklich als Teil des Straßenkörpers ausgewiesen ist und teilweise bepflanzt ist (vgl. das dem Protokoll beigefügte Foto 2), hindert die Zufahrt zum Grundstück weder rechtlich noch tatsächlich.
34 
Den Klägern ist auch nicht darin zu folgen, dass der Beitrag für die Erschließungsanlage P.straße/B.weg wegen Anwendung des „Halbteilungsgrundsatzes“ jedenfalls in der Höhe zu ermäßigen ist. Nach diesem Grundsatz erfüllt eine Straße, die lediglich einseitig zum Anbau bestimmt ist, von Fall zu Fall nur in ihrer den bebaubaren Grundstücken zugewandten Hälfte den Begriff der beitragsfähigen Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB. Dies hat zur Folge, dass dann ausschließlich die auf diese Hälfte entfallenden Kosten als Kosten ihrer erstmaligen Herstellung nach § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB anzusehen und auf die Grundstücke der anbaubaren Straßeseite zu verteilen sind. Die andere Hälfte des entstandenen Aufwands hat die Gemeinde jedenfalls vorerst selbst zu tragen und gegebenenfalls in dem Zeitpunkt auf die Grundstücke der anderen Straßenseite abzuwälzen, in dem diese bebaubar werden. Dieser Grundsatz kommt nach seiner Zielrichtung dann nicht zur Anwendung, wenn entweder die Straße auf ihrer bislang nicht zum Anbau bestimmten Seite einem Anbau auf Dauer schlechthin entzogen ist und deshalb keine andere Funktion hat, als die einseitig bebaute Seite zu erschließen, oder wenn die Straße nur in einem Umfang ausgebaut worden ist, der allein für die Erschließung der einseitig bebauten Seite unerlässlich und damit „schlechthin unentbehrlich“ ist (BVerwG, st. Rspr., etwa Urt. v. 03.03.2004 - 9 C 6.03 -, DVBl 2004, 1038 m. w. N.). Es kann offen bleiben, ob die Kläger zutreffend annehmen, dass B.weg und P.straße auf der ihrem Grundstück gegenüberliegenden südlichen Seite einem Anbau auf Dauer schlechthin entzogen sind, nachdem sich bei der Erörterungsverhandlung herausgestellt hat, dass in diesem Bereich kein Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen ist und die Beklagte sich auch schon mit der - inzwischen wieder verworfenen - Absicht getragen hat, dort einen Kindergarten zu errichten. Denn die Erschließungsanlage P.straße/B.weg ist nur in einem Umfang ausgebaut worden, der allein für die Erschließung der einseitig bebauten Seite unerlässlich ist. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1.3 EBS ist u. a. in Dorfgebieten und allgemeinen Wohngebieten, wie sie nach den Bebauungsplänen „B.weg“ und „A. “ im hier maßgeblichen Bereich festgesetzt sind, bei nur einseitiger Bebaubarkeit eine Straßenbreite von 8 m festgelegt. Hiervon noch nach unten abweichend weisen die genannten Bebauungspläne die Breite des B.wegs und die P.straße im Bereich der Erschließungsanlage zwischen 4 und 5 m aus. Diese Breite ist nach Überzeugung der Kammer, die sie sich insbesondere beim Augenschein und auf der Grundlage der dort erstellten Fotos (vgl. Foto 2) gebildet hat, auch bei einseitiger Bebauung unerlässlich.
35 
(4.) Die Kläger können auch damit nicht durchdringen, dass die beiden Grundstücke Flst. Nr. ... und ... eine wirtschaftliche Grundstückseinheit bilden, was sich zu ihren Gunsten dahin auswirken würde, dass auch das Grundstück Flst. Nr. ... sowohl durch die Erschließungsanlage G.straße als auch durch die Erschließungsanlage P.straße/B.weg erschlossen wäre und deshalb dem gesamten Anwesen eine Mehrfacherschließungsvergünstigung zugute kommen würde. Im Erschließungsbeitragsrecht ist ebenso wie im allgemeinen Baurecht im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit grundsätzlich vom bürgerlich-rechtlichen Begriff des Grundstücks im Sinne des Grundbuchrechts (formeller Grundstücksbegriff) auszugehen, der verlangt, dass für jedes Buchgrundstück ein eigenen Beitrag festgesetzt wird. Weil das Erschließungsbeitragsrechts entscheidend auf einen angemessenen Vorteilsausgleich abstellt, lässt es allerdings ausnahmsweise ein Abweichen von diesem Grundstücksbegriff in den Fällen zu, in denen es nach dem Inhalt und Sinn des Erschließungsbeitragsrecht „gröblich unangemessen“ wäre, an diesem Grundstücksbegriff festzuhalten. Nur bei Vorliegen dieser (strengen) Voraussetzung kann im Wege einer Korrekturfunktion auf den Begriff der „wirtschaftlichen Grundstückseinheit“ zurückgegriffen werden, der darauf abhebt, ob zusammenhängende Flächen - unabhängig von ihrer katastermäßigen Trennung - ein wirtschaftliches Ganzes bilden und demselben Eigentümer gehören. Ein Abweichen vom (Buch-)Grundstücksbegriff des bürgerlichen Rechts ist danach ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn das Festhalten an diesem Begriff dazu führt, dass z. B. ein sog. Handtuchgrundstück bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands völlig unberücksichtigt bleiben muss, obwohl es - mangels hinreichender Größe lediglich allein nicht bebaubar - zusammen mit einem oder mehreren Grundstücken des gleichen Eigentümers aber ohne weiteres baulich angemessen genutzt werden darf. Dies kann sowohl dann zutreffen, wenn mehrere schmale, wegen ihrer geringen Breite selbst nicht bebaubare Grundstücke nebeneinander liegen, als auch dann, wenn ein derartiges schmales Grundstück an ein breiteres, selbständig bebaubares Grundstück des gleichen Eigentümers anschließt. Einzig bei einer solchen Konstellation ist ein Abweichen vom Buchgrundstücksbegriff gerechtfertigt. Für ein solches Abweichen ist daher dort kein Raum, wo zwei selbständig bebaubare Grundstücke in Rede stehen. Insbesondere rechtfertigt deshalb auch die einheitliche Nutzung mehrerer Buchgrundstücke allein ihre Zusammenfassung zu einer wirtschaftlichen Grundstückseinheit nicht (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl., § 17 Rn. 5 ff. mit Nachweisen auf die st. Rspr. des BVerwG). Nach diesen Kriterien ist ohne weiteres zu verneinen, dass die selbständig bebauten Grundstücke Flst. Nr. ... und ... eine wirtschaftliche Grundstückseinheit bilden. Der Gesichtspunkt, dass ein früher auf der Grundstückgrenze zwischen den Grundstücken errichteter Zaun nicht mehr besteht, ist danach nicht entscheidungserheblich.
36 
Schließlich kann den Klägern auch nicht darin gefolgt werden, dass die Berechnung der Kosten der zu Grunde gelegten Erschließungsmaßnahme unzureichend ist und die Erhebung von Erschließungsbeiträgen nicht rechtfertigt. Gegen die Kostenaufstellung der Fa. H. und Partner, wie sie unter Trennblatt 9 in den Behördenakten enthalten ist, bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Sie ist in ihrer Systematik hinreichend plausibel und nachvollziehbar. Insbesondere werden die Straßenbaukosten von der Bauunternehmung H. für die einzelnen Erschließungsanlagen getrennt aufgeführt. Herausgerechnet sind auch die für den Erschließungsbeitrag nichtbeitragsfähigen Kosten, die über die KAG-Beiträge abgerechnet werden. Nicht zu beanstanden ist, dass aus Kostenersparnisgründen einzelne Aufträge, wie etwa die Ingenieurleistungen, nicht für jede Erschließungsanlage getrennt vergeben worden sind, sondern nach einem bestimmten Schlüssel auf die einzelnen Erschließungsanlagen umgelegt worden sind. Entgegen der Auffassung der Kläger sind auch die Veranlagungskosten als nicht beitragsfähige Verwaltungsleistung herausgerechnet worden. Substantiierte Einwendungen im Einzelnen haben die Kläger nicht erhoben oder jedenfalls nach der Erörterung der einzelnen Punkte im Erörterungstermin und in der mündlichen Verhandlung nicht aufrecht erhalten.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.