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Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung den Klageantrag bezüglich des Bescheids vom 04.05.2004 (Buchungszeichen 5.2006.000026.7) wegen der von der Beklagten insoweit vorgenommenen Ermäßigung um 57,50 EUR auf den ermäßigten Beitrag beschränkt. Dies ist prozessual als teilweise Klagerücknahme zu werten. Insoweit ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
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Im Übrigen sind die zulässigen Klagen unbegründet. Die angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheide der Beklagten und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts E. sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn die Kläger sind zu Recht nach den §§ 131 Abs. 1 Satz 1; 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB und der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 10.05.1999 (EBS), gegen deren Rechtmäßigkeit Bedenken weder vorgetragen noch ersichtlich sind, zum Erschließungsbeitrag für die Erschließungsanlagen G.straße und P.straße/B.weg in der in den angefochtenen Bescheiden festgesetzten Höhe herangezogen worden. Die von den Klägern gegen die Rechtmäßigkeit der Beitragsbescheide erhobenen Einwendungen, soweit sie nach der mündlichen Verhandlung noch aufrecht erhalten werden, greifen nicht durch. Hierzu ist im Einzelnen auszuführen:
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(1.) Die Beklagte hat das Grundstück Flst. Nr. ... zu Recht zum Erschließungsbeitrag für die Erschließungsanlage G.strasse herangezogen. Entgegen der Auffassung der Kläger wird dieses Grundstück durch die G.straße, bei der es sich inzwischen unstreitig um keine beitragsfreie historische oder vorhandene Straße handelt, im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen. Zwar liegt zwischen der Fahrbahn und der Grundstücksgrenze ein im Eigentum der Beklagten stehender Grünstreifen, der teilweise mit einer Hecke bewachsen ist. Dies steht aber unter den vorliegend gegebenen Umständen der Erschließung nicht entgegen.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs Bad.-Württ. wird das erschließungsrechtliche Erschlossensein im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB im wesentlichen vom bebauungsrechtlichen Erschlossensein mit der Folge bestimmt, dass die Frage, welche Form der Erreichbarkeit eines Grundstücks für dessen erschließungsbeitragsrechtliches Erschlossensein erforderlich ist, wesentlich vom Bebauungsrecht abhängt. Das Bebauungsrecht macht in all seinen Vorschriften die Zulässigkeit der Ausführung baulicher Anlagen von der Sicherung der verkehrsrechtlichen Erschließung abhängig (§§ 30 ff. BauGB). Diese verkehrsrechtliche Erschließung erfordert im Grundsatz, dass ein Grundstück über eine öffentliche Straße für Kraftfahrzeuge etwa der Polizei und des Rettungswesens sowie der Ver- und Entsorgung einschließlich privater Kraftwagen erreichbar ist. Es verlangt damit grundsätzlich eine Erreichbarkeit dergestalt, dass - von Ausnahmen abgesehen, die hier nicht entscheidungserheblich sind - an die Grenze des Grundstücks herangefahren und es von da ab betreten werden kann. Dies bedeutet nicht, dass die Grundstücksgrenze zentimetergenau erreicht werden muss. Vielmehr ist ausreichend, dass mit Kraftwagen auf der Fahrbahn der öffentlichen Straße bis zur Höhe des jeweiligen Anliegergrundstücks gefahren und dieses von da aus ohne weiteres betreten werden kann. Dem ist in der Regel auch dann genügt, wenn zwischen der Fahrbahn und dem Grundstück noch ein zur Straße gehörender Streifen von ortsüblicher Breite liegt und der dadurch bedingte Zwischenraum im Einzelfall in zumutbarer Weise überwunden werden kann. Dies wird für einen Gehweg und/oder Radweg, aber auch für einen entsprechenden zur öffentlichen Straße gehörenden Grünstreifen regelmäßig zutreffen (BVerwG, Urt. v. 01.03.1991 - 8 C 59.89 -, BVerwGE 88, 70; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.1997 - 2 S 661/96).
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Der zumutbaren Überwindung eines solchen Zwischenraums und damit dem Erschlossensein nach § 131 Abs. 1 Satz BauGB steht ein (nicht ohnehin völlig unbedeutendes und damit schon aus diesem Grunde unbeachtliches) tatsächliches und/oder rechtliches Hindernis für das Betreten des Grundstücks entgegen, allerdings nur dann, wenn es unter dem Blickwinkel des Erschließungsbeitragsrechts nicht ausräumbar ist (BVerwG, Urt. v. 20.08.1986 - 8 C 58.85 -, DVBl. 1987, 628; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.1997, a. a. O.). Dabei stellt für das Betreten eines Grünstreifens, der Bestandteil der Straße ist und deshalb auch von der straßenrechtlichen Widmung erfasst wird, jedenfalls nach baden-württembergischen Landesrecht, auf das hier abzustellen ist (BVerwG, Urt. v. 20.08.1986, a. a. O.), nicht schon die Widmung als solche ein rechtliches Hindernis dar. Denn Grünstreifen, die Bestandteil der Straße sind, können nach ihrer Widmung weder generell als betretbar noch generell als nicht betretbar angesehen werden. Vielmehr wird der Widmungsinhalt solcher Flächen durch die Festsetzungen des Bebauungsplans, dessen förmliches Verfahren nach § 5 Abs. 6 StrG das förmliche Widmungsverfahren ersetzt, festgelegt. Es kommt deshalb darauf an, wie die auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 11 oder Nr. 25 BauGB im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen zur Anlegung von Verkehrsgrün bezüglich der Frage, ob sie im Wege eines Grundstückszugangs betreten werden dürfen, auszulegen sind (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.1997, a. a. O.).
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Ein Heranfahren auf Höhe des Grundstücks verbietet insbesondere nicht die straßenverkehrsrechtliche Situation. Zwar tragen die Kläger vor und dies hat auch der Augenschein ergeben, dass die der G.straße zugewandte Seite des Grundstücks - weil es ein Eckgrundstück ist - im Bereich der Einmündung der G.straße in die N. Straße und im Vorfeld dieses Einmündungsbereichs liegt. Dies schließt allerdings nicht aus, dass auf Höhe des am weitesten von der Einmündung entfernten Teils des Grundstücks ein Fahrzeug heranfahren und auch kurzzeitig anhalten kann, ohne dass dadurch der aus der G.straße abbiegende oder der in diese Straße einbiegende Verkehr unverhältnismäßig behindert würde. Denn bei der G.straße, die im Wesentlichen der Erschließung der an ihr gelegenen Wohngrundstücke, und nicht dem Durchgangsverkehr dient, handelt es sich um keine übermäßig befahrene Straße. Dies zeigt sich auch daran, dass die Beklagte auf der anderen, dem Grundstück der Kläger gegenüber liegenden Straßenseite - ebenfalls im Vorfeld der Einmündung - einige Parkplätze angelegt hat. Deren Benutzung kann - etwa wenn Fahrzeuge rückwärts ausparken - ebenfalls zu kurzzeitigen Behinderungen im Vorfeld der Einmündung führen. Im Übrigen ist, wie auf Nr. 5 der dem Protokoll der Augenscheinseinnahme beigefügten Fotos erkennbar ist, etwa auf halber Länge des Grundstücks das Zeichen 286 zu § 41 StVO „Eingeschränktes Haltverbot“ aufgestellt. Dieses erlaubt das Halten auf der Fahrbahn bis zu 3 Minuten und darüber hinaus auch für ohne Verzögerung durchgeführte Ladegeschäfte. Auch daran wird deutlich, dass das Grundstück nicht in der gesamten der G.straße zugewandten Seite dem einem uneingeschränkten Haltverbot unterliegenden eigentlichen Einmündungsbereich zuzuordnen ist.
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Der Grünstreifen zwischen Fahrbahn und Grundstücksgrenze ist ein Zwischenraum, der die Erschließung nicht hindert. Es handelt sich bei ihm um kein zwischen der Straße und dem Grundstück der Kläger liegendes selbständiges Grundstück. Er ist vielmehr, wie dem Lageplan des Dipl.-Ing. K. vom 13.02.2002 (Blatt 83 der Gerichtsakten) zu entnehmen ist, Teil des Straßengrundstücks. Er gehört damit zur öffentlichen Straße (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 StrG). Er kann auch in zumutbarer Weise überwunden werden, weil er kein rechtliches oder tatsächliches Hindernis für das Betreten des Grundstücks darstellt, das unter dem Blickwinkel des Erschließungsbeitragsrechts nicht ausräumbar ist.
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Ein rechtliches Hindernis ergibt sich insbesondere nicht aus dem maßgeblichen Bebauungsplan „B.weg ...“ vom 22.06.1998. Zwar wird der Grünstreifen durch diesen Bebauungsplan in dem Sinne „ausgewiesen“, dass nach seinem zeichnerischen Teil die Fahrbahn der G.straße nicht unmittelbar an das Grundstück der Kläger grenzt, sondern die Grauschraffierung, mit der in der Kopie des Bebauungsplans die den Straßen anliegenden Grundstücke gekennzeichnet sind, im Bereich des Grünstreifens etwas über die Katastergrenzen bis zur weiß eingezeichneten Fahrbahn der G.straße ausgedehnt wird. Darin kann keine spezielle planerische Festsetzung eines Verkehrsgrüns gesehen werden, wie sie der Plan aus gestalterischen Gründen etwa auf der anderen Straßenseite neben den Parkflächen unter Verwendung des Planzeichens V vorgenommen hat, und die die Frage aufwerfen könnte, ob der Bebauungsplan mit der Festsetzung auch ein Betreten der Fläche ausschließen wollte. Vielmehr trägt der Plan mit dieser Einzeichnung eines Zwischenraums zwischen der Fahrbahn und der Grundstücksgrenze lediglich dem Umstand Rechnung, dass für die Einführung der G.straße in die N. Straße ein Fahrbahnverlauf gewählt worden ist, der aus verkehrstechnischen Gründen - etwa wegen einer besseren Einsehbarkeit des Einmündungsbereichs - nicht den gesamten Straßenkörper in Anspruch nimmt. Ein rechtliches Betretungsverbot für die verbliebene Restfläche ist damit durch den Bebauungsplan offensichtlich nicht festgesetzt worden. Ob die auf dem Grünstreifen stehende Hecke in tatsächlicher Hinsicht ein Hindernis für das Betreten des Grundstücks darstellt, kann für die Frage des Erschlossenseins nach § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB offen bleiben, da ein solches Hindernis durch eine Beseitigung der Hecke jedenfalls ausräumbar wäre.
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Der Grünstreifen in seinem derzeitigen Zustand führt auch nicht dazu, dass das Erschlossensein im Sinne des § 133 Abs. 1 BauGB zu verneinen ist, für die es darauf ankommt, dass ein rechtliches oder tatsächliches Hindernis auch ausgeräumt ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.1997, a. a. O.). Es spricht viel dafür, dass die auf dem Grünstreifen befindliche Hecke schon kein tatsächliches Hindernis ist, das ausgeräumt werden muss. Die Hecke zieht sich nämlich - wie auf den Fotos Nr. 5 und 6 zum Augenscheinsprotokoll erkennbar - nicht über die gesamte Seite des Grundstücks entlang der G.straße hin. Nimmt man hinzu, dass nach dem bereits erwähnten Lageplan K. das Straßengrundstück G.straße im Bereich der Einmündung in die N. Straße die Nordseite des Grundstücks in einer Länge von über 10 m spitzwinklig umschließt, könnte das Grundstück ersichtlich über diesen spitzen Winkel von der G.straße her auch ohne Behinderung durch die Hecke betreten werden. Dies kann letztlich jedoch auf sich beruhen. Denn auch wenn von einem Hindernis auszugehen wäre, wäre dieses jedenfalls bereits ausgeräumt, da die Kläger ihre Mitwirkung an der Beseitigung des Hindernisses im Sinne der Rechtsprechung (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.1997, a. a. O.) verweigert haben. Nach der Rechtsprechung ist es zwar grundsätzlich Sache der Gemeinde, einen Zugang über ein Verkehrsgrün auf ihre Kosten herzustellen, wenn das Verkehrsgrün - wie hier - als Bestandteil der Erschließungsanlage (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 StrG) in der alleinigen Verfügungsmacht der Gemeinde steht. Anders verhält es sich jedoch dann, wenn die zur Beseitigung bereite Gemeinde trotz Verfügungsmacht das Hindernis deshalb nicht beseitigen kann, weil der Eigentümer - aus welchen Gründen auch immer - seine Mitwirkung verweigert. An der Mitwirkung fehlt es hier unter dem Gesichtpunkt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.1997, a. a. O.), dass die Kläger sich nicht dazu geäußert haben, an welcher Stelle sie einen Zugang für zweckmäßig halten, da sie überhaupt keinen Zugang von der G.straße her wollen, weil sie davon ausgehen, dass ihr Grundstück von der N. Straße bereits ausreichend erschlossen wird.
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Die Kläger können der Heranziehung des Grundstücks Flst. Nr. ... zum Erschließungsbeitrag für die G.straße auch nicht entgegen halten, dass der Bereich der G.straße, an dem das Grundstück liegt, bereits vor Herstellung der G.straße im Zusammenhang mit dem Ausbau der N. Straße hergestellt worden sei. Denn auch wenn dies der Fall gewesen wäre, würde dies nicht das Grundstück Flst. Nr. ..., das als Eckgrundstück der Erschließungsanlage G.straße zuzuordnen ist, konkret begünstigen und von der Beitragspflicht freistellen. Vielmehr würden geringere Ausbaukosten wegen eines schon früher erfolgten, jetzt nicht mehr abzurechnenden Ausbaus in diesem Teilbereich allen Beitragspflichtigen der Erschließungsanlage zugute kommen.
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Ferner können die Kläger auch damit nicht gehört werden, dass das Grundstück Flst. Nr. ... - weil es auch von der N. Straße her erschlossen wird - jedenfalls als ein mehrfach erschlossenes Grundstück im Sinne des § 12 EBS anzusehen und deshalb die maßgebliche Nutzungsfläche allenfalls zur Hälfte der Beitragserhebung zugrunde zu legen sei. Die Mehrfacherschließungsvergünstigung nach § 12 Abs. 1 EBS erhalten nämlich nur Grundstücke, die durch jeweils mehrere gleichartige voll in der Baulast der Gemeinde stehende Erschließungsanlagen erschlossen werden. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Bei der N. Straße handelt es sich nicht um eine Gemeindestraße sondern um eine (klassifizierte) Kreisstraße. Es fehlt damit an der Gleichartigkeit. Auch ist die Beklagte, da sie weniger als 30000 Einwohner hat, nicht Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrt der Kreisstraße; sie ist vielmehr Träger der Straßenbaulast nur für Gehwege und Parkplätze in der Ortsdurchfahrt (§ 43 Abs. 3 und 4 StrG). Deshalb fehlt es bei der N. Straße auch an der Voraussetzung einer voll in der Baulast der Gemeinde stehenden Erschließungsanlage. Darauf, ob die Beklagte zudem die Herstellung der Gehwege in der N. Straße mit Fördermitteln finanziert hat, kommt es bei dieser Sach- und Rechtslage nicht an.
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(2.) Zu Recht hat die Beklagte auch das Grundstück Flst. Nr. ... der Kläger zum Erschließungsbeitrag für die Erschließungsanlage G.straße herangezogen. Es ist inzwischen unstreitig, dass auch dieses Grundstück von der G.straße im Sinne der §§ 131 Abs. 1 Satz 1, 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen wird. Zwar ist in dem maßgeblichen Bebauungsplan auch hier - wie beim Grundstück Flst. Nr. ... - zwischen der Grenze dieses Grundstücks und der Fahrbahn der G.straße ein Zwischenraum eingezeichnet. Allerdings hat der Augenschein ergeben (vgl. das dem Protokoll beigefügte Foto 1), dass dieser Zwischenraum in Wirklichkeit kein Grünstreifen sondern Teil der Zufahrt zum Grundstück Flst. Nr. ... ist. Ein ursprünglich vielleicht vorhanden gewesenes tatsächliches Hindernis ist durch die Anlegung der Zufahrt jedenfalls ausgeräumt.
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(3.) Nicht zu beanstanden ist, dass die Beklagte das Grundstück Flst. Nr. ... auch zum Beitrag für die Erschließungsanlage P.straße/B.weg herangezogen hat. Das Erschlossensein nach § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist nicht im Hinblick auf eine Stützmauer mit Böschung zu verneinen. Die maßgebliche Änderungsfassung des Bebauungsplans vom 22.06.1998 hebt die ursprünglich geplante Böschung für einen Teilbereich des Grundstücks auf. Der Augenschein hat ergeben, dass in diesem Bereich eine großzügige Zufahrt zum Grundstück angelegt ist. Auch das schmale selbständige Grundstück Flst. Nr. .../1, das im Bebauungsplan ausdrücklich als Teil des Straßenkörpers ausgewiesen ist und teilweise bepflanzt ist (vgl. das dem Protokoll beigefügte Foto 2), hindert die Zufahrt zum Grundstück weder rechtlich noch tatsächlich.
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Den Klägern ist auch nicht darin zu folgen, dass der Beitrag für die Erschließungsanlage P.straße/B.weg wegen Anwendung des „Halbteilungsgrundsatzes“ jedenfalls in der Höhe zu ermäßigen ist. Nach diesem Grundsatz erfüllt eine Straße, die lediglich einseitig zum Anbau bestimmt ist, von Fall zu Fall nur in ihrer den bebaubaren Grundstücken zugewandten Hälfte den Begriff der beitragsfähigen Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB. Dies hat zur Folge, dass dann ausschließlich die auf diese Hälfte entfallenden Kosten als Kosten ihrer erstmaligen Herstellung nach § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB anzusehen und auf die Grundstücke der anbaubaren Straßeseite zu verteilen sind. Die andere Hälfte des entstandenen Aufwands hat die Gemeinde jedenfalls vorerst selbst zu tragen und gegebenenfalls in dem Zeitpunkt auf die Grundstücke der anderen Straßenseite abzuwälzen, in dem diese bebaubar werden. Dieser Grundsatz kommt nach seiner Zielrichtung dann nicht zur Anwendung, wenn entweder die Straße auf ihrer bislang nicht zum Anbau bestimmten Seite einem Anbau auf Dauer schlechthin entzogen ist und deshalb keine andere Funktion hat, als die einseitig bebaute Seite zu erschließen, oder wenn die Straße nur in einem Umfang ausgebaut worden ist, der allein für die Erschließung der einseitig bebauten Seite unerlässlich und damit „schlechthin unentbehrlich“ ist (BVerwG, st. Rspr., etwa Urt. v. 03.03.2004 - 9 C 6.03 -, DVBl 2004, 1038 m. w. N.). Es kann offen bleiben, ob die Kläger zutreffend annehmen, dass B.weg und P.straße auf der ihrem Grundstück gegenüberliegenden südlichen Seite einem Anbau auf Dauer schlechthin entzogen sind, nachdem sich bei der Erörterungsverhandlung herausgestellt hat, dass in diesem Bereich kein Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen ist und die Beklagte sich auch schon mit der - inzwischen wieder verworfenen - Absicht getragen hat, dort einen Kindergarten zu errichten. Denn die Erschließungsanlage P.straße/B.weg ist nur in einem Umfang ausgebaut worden, der allein für die Erschließung der einseitig bebauten Seite unerlässlich ist. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1.3 EBS ist u. a. in Dorfgebieten und allgemeinen Wohngebieten, wie sie nach den Bebauungsplänen „B.weg“ und „A. “ im hier maßgeblichen Bereich festgesetzt sind, bei nur einseitiger Bebaubarkeit eine Straßenbreite von 8 m festgelegt. Hiervon noch nach unten abweichend weisen die genannten Bebauungspläne die Breite des B.wegs und die P.straße im Bereich der Erschließungsanlage zwischen 4 und 5 m aus. Diese Breite ist nach Überzeugung der Kammer, die sie sich insbesondere beim Augenschein und auf der Grundlage der dort erstellten Fotos (vgl. Foto 2) gebildet hat, auch bei einseitiger Bebauung unerlässlich.
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(4.) Die Kläger können auch damit nicht durchdringen, dass die beiden Grundstücke Flst. Nr. ... und ... eine wirtschaftliche Grundstückseinheit bilden, was sich zu ihren Gunsten dahin auswirken würde, dass auch das Grundstück Flst. Nr. ... sowohl durch die Erschließungsanlage G.straße als auch durch die Erschließungsanlage P.straße/B.weg erschlossen wäre und deshalb dem gesamten Anwesen eine Mehrfacherschließungsvergünstigung zugute kommen würde. Im Erschließungsbeitragsrecht ist ebenso wie im allgemeinen Baurecht im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit grundsätzlich vom bürgerlich-rechtlichen Begriff des Grundstücks im Sinne des Grundbuchrechts (formeller Grundstücksbegriff) auszugehen, der verlangt, dass für jedes Buchgrundstück ein eigenen Beitrag festgesetzt wird. Weil das Erschließungsbeitragsrechts entscheidend auf einen angemessenen Vorteilsausgleich abstellt, lässt es allerdings ausnahmsweise ein Abweichen von diesem Grundstücksbegriff in den Fällen zu, in denen es nach dem Inhalt und Sinn des Erschließungsbeitragsrecht „gröblich unangemessen“ wäre, an diesem Grundstücksbegriff festzuhalten. Nur bei Vorliegen dieser (strengen) Voraussetzung kann im Wege einer Korrekturfunktion auf den Begriff der „wirtschaftlichen Grundstückseinheit“ zurückgegriffen werden, der darauf abhebt, ob zusammenhängende Flächen - unabhängig von ihrer katastermäßigen Trennung - ein wirtschaftliches Ganzes bilden und demselben Eigentümer gehören. Ein Abweichen vom (Buch-)Grundstücksbegriff des bürgerlichen Rechts ist danach ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn das Festhalten an diesem Begriff dazu führt, dass z. B. ein sog. Handtuchgrundstück bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands völlig unberücksichtigt bleiben muss, obwohl es - mangels hinreichender Größe lediglich allein nicht bebaubar - zusammen mit einem oder mehreren Grundstücken des gleichen Eigentümers aber ohne weiteres baulich angemessen genutzt werden darf. Dies kann sowohl dann zutreffen, wenn mehrere schmale, wegen ihrer geringen Breite selbst nicht bebaubare Grundstücke nebeneinander liegen, als auch dann, wenn ein derartiges schmales Grundstück an ein breiteres, selbständig bebaubares Grundstück des gleichen Eigentümers anschließt. Einzig bei einer solchen Konstellation ist ein Abweichen vom Buchgrundstücksbegriff gerechtfertigt. Für ein solches Abweichen ist daher dort kein Raum, wo zwei selbständig bebaubare Grundstücke in Rede stehen. Insbesondere rechtfertigt deshalb auch die einheitliche Nutzung mehrerer Buchgrundstücke allein ihre Zusammenfassung zu einer wirtschaftlichen Grundstückseinheit nicht (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl., § 17 Rn. 5 ff. mit Nachweisen auf die st. Rspr. des BVerwG). Nach diesen Kriterien ist ohne weiteres zu verneinen, dass die selbständig bebauten Grundstücke Flst. Nr. ... und ... eine wirtschaftliche Grundstückseinheit bilden. Der Gesichtspunkt, dass ein früher auf der Grundstückgrenze zwischen den Grundstücken errichteter Zaun nicht mehr besteht, ist danach nicht entscheidungserheblich.
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Schließlich kann den Klägern auch nicht darin gefolgt werden, dass die Berechnung der Kosten der zu Grunde gelegten Erschließungsmaßnahme unzureichend ist und die Erhebung von Erschließungsbeiträgen nicht rechtfertigt. Gegen die Kostenaufstellung der Fa. H. und Partner, wie sie unter Trennblatt 9 in den Behördenakten enthalten ist, bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Sie ist in ihrer Systematik hinreichend plausibel und nachvollziehbar. Insbesondere werden die Straßenbaukosten von der Bauunternehmung H. für die einzelnen Erschließungsanlagen getrennt aufgeführt. Herausgerechnet sind auch die für den Erschließungsbeitrag nichtbeitragsfähigen Kosten, die über die KAG-Beiträge abgerechnet werden. Nicht zu beanstanden ist, dass aus Kostenersparnisgründen einzelne Aufträge, wie etwa die Ingenieurleistungen, nicht für jede Erschließungsanlage getrennt vergeben worden sind, sondern nach einem bestimmten Schlüssel auf die einzelnen Erschließungsanlagen umgelegt worden sind. Entgegen der Auffassung der Kläger sind auch die Veranlagungskosten als nicht beitragsfähige Verwaltungsleistung herausgerechnet worden. Substantiierte Einwendungen im Einzelnen haben die Kläger nicht erhoben oder jedenfalls nach der Erörterung der einzelnen Punkte im Erörterungstermin und in der mündlichen Verhandlung nicht aufrecht erhalten.
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