Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 16. Apr. 2015 - 5 A 1620/12

published on 16/04/2015 00:00
Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 16. Apr. 2015 - 5 A 1620/12
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe der jeweiligen Vollstreckungsschuld vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen auf Antrag vom 14.06.2011 am 10.11.2011 erteilte Erlaubnis zur Aufsuchung des bergfreien Bodenschatzes Kohlenwasserstoffe nebst den bei ihrer Gewinnung anfallenden Gasen im Feld Oderbank KW, die mit Datum vom 27.11.2014 bis zum 30.11.2017 verlängert worden ist.

2

Das Erlaubnisfeld beinhaltet eine Fläche von 4.611,7723 km². Diese ergibt sich aus der umrandeten Begrenzung der zur Erlaubnis gehörenden Karte mit den Feldpunkten 1 bis 25.

3

Den gegen die Erlaubnis eingelegten Widerspruch vom 07.12.2011 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.10.2012 zurück. Er führte dazu aus, die Klägerin habe angeführt, dass Übungsgebiete der Bundeswehr (U-Boot-Tauchgebiete „Arkona“ und „Tromp“, U-Boot-Verlegeweg Viktor, Schießgebiete ED-D 47 A, ED-D 47 B und Flugwarngebiet ED-D 47 C der Luftwaffe sowie das Marine- Artillerieschießgebiet „Pommersche Bucht“ und eine durch U-Boote benutzte Passage, verlaufend u.a. zwischen den Offshore-Windpark-Clustern „Strom Nord, Strom Süd“ und „Windanker, Wikinger, Arkona Becken Südost“ sowie geheimhaltungsbedürftige Schifffahrtsrouten (Q-Routen)) betroffen seien. In Bezug auf die übrigen Bereiche gäbe es keine Einwendungen.

4

Der Widerspruch sei mangels Widerspruchsbefugnis unzulässig, denn eine Verletzung der Klägerin in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten sei durch die Erlaubnis ausgeschlossen. Aus der Systematik der einzelnen bergrechtlichen Genehmigungen ergäbe sich nämlich, dass der Vorschrift des § 11 Nr. 10 BBergG zum Wirken überwiegender öffentlicher Interessen im Erlaubnisverfahren keine drittschützende Wirkung zukomme. Das Bundesberggesetz sehe für die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen ein zweistufiges System vor. Der eigentlichen Bergbautätigkeit sei auf der ersten Stufe ein Konzessionsverfahren vorgeschaltet. Der Gesetzgeber trage mit diesem Verfahren zur Erlangung einer Bergbauberechtigung dem Umstand Rechnung, dass sich nach § 3 Abs. 2 S. 2 BBergG das Eigentum an einem Grundstück nicht auf bergfreie Bodenschätze erstrecke. Zu den bergfreien Bodenschätzen gehörten gemäß § 3 Abs. 3 S. 1 BBergG auch Kohlenwasserstoffe nebst den bei ihrer Gewinnung anfallenden Gasen. Die Trennung zwischen Grundeigentum und Bodenschatz setze ein Rechtsinstitut voraus, das eine Aufsuchung und Gewinnung dieser Bodenschätze unabhängig vom Willen des jeweiligen Grundeigentümers und ohne Rücksicht auf Eigentumsgrenzen gewährleiste. Das Bundesberggesetz stelle hierfür ein System von Bergbauberechtigungen – Erlaubnis, Bewilligung, Bergwerkseigentum – zur Verfügung, welches dem Inhaber der Befugnis das Recht verleihe, Bodenschätze aufzusuchen bzw. zu gewinnen. Von der Erlaubnis nicht mit umfasst sei die öffentlich-rechtliche Befugnis, von dem erteilten Rechtstitel tatsächlich Gebrauch machen zu können. Die Bergbauberechtigung besage nichts darüber, ob, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen die Aufsuchung mit den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften vereinbar sei und der Erlaubnisinhaber die Berechtigung tatsächlich auch ausüben dürfe. Mit der Erteilung der Erlaubnis werde kein Bergbauvorhaben genehmigt. Für die Aufnahme bergbaulicher Tätigkeiten bedürfe der Erlaubnisinhaber einer besonderen öffentlich-rechtlichen Zulassung, der Zulassung eines Aufsuchungsbetriebsplanes. Erst auf dieser zweiten Stufe könne es zu eventuellen Kollisionen zwischen bergbaulichen Interessen und Belangen der Landesverteidigung kommen. Das zweistufige System von Bergbauberechtigungen und Betriebsplanverfahren gelte uneingeschränkt auch für die Bereiche des Festlandsockels und der Küstengewässer. Nach § 3 Abs. 3 S. 2 Nrn. 1 und 2 a BBergG würden hier alle Bodenschätze als bergfrei gelten. Demgemäß setze die Zulassung eines Aufsuchungsbetriebsplanes vorab die Erlangung einer Bergbauberechtigung nach § 55 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BBergG voraus. Ein Aufsuchungsbetriebsplan der Beigeladenen für ein Bergbauvorhaben zur Erkundung des Erlaubnisfeldes Oderbank KW liege ihm zur Zulassung nicht vor. Demgemäß sei ein Vorhaben, welches ggf. Auswirkungen auf den Übungsbetrieb der Bundeswehr innerhalb der genannten Gebiete haben könne, bislang nicht Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens. Erst aber nach Vorlage eines Aufsuchungsbetriebsplanes werde für ihn ersichtlich, welche Gebiete innerhalb des Erlaubnisfeldes tatsächlich erkundet werden sollen.

5

Der Widerspruch wäre im Übrigen auch unbegründet.

6

Die Klägerin hat am 09.11.2012 Klage erhoben.

7

Sie führt dazu aus, sie sei klagebefugt. Bereits durch die Erteilung der bergrechtlichen Erlaubnis nach § 7 BBergG sei sie in ihren Rechten verletzt. Die bergbaurechtliche Genehmigung greife in die auf Art. 87 a GG basierende Planungs- und Organisationshoheit der Bundeswehr ein. Durch die Erlaubnis könne die Bundeswehr ihre Planungs- und Organisationshoheit nicht mehr uneingeschränkt ausüben. Des Weiteren sei die gerichtliche Kontrolle im Betriebsplanverfahren nach § 55 ff. i.V.m. § 48 Abs. 2 BBergG (2. Stufe) rechtlich nachteiliger als im Verfahren nach § 7 i.V.m. § 11 Nr. 10 BBergG (1. Stufe). Denn dort sei das Gericht auf die Prüfung von Ermessensfehlern beschränkt. Deshalb müsse eine Anfechtung zum Schutz und zur Wahrung der Rechte der Bundeswehr bereits im Genehmigungsverfahren möglich sein. Das ergebe sich aus Art. 19 Abs. 4 GG, der auch für sie gelte.

8

Im Übrigen hätte die Genehmigung versagt werden müssen, da überwiegende öffentliche Interessen die Ausübung im gesamten bzw. überwiegenden zuzuteilenden Feld ausschließen würden. Es sei unzutreffend, dass ein Versagungsgrund nach § 11 Nr. 10 BBergG nicht vorliege, wenn sich die „öffentlichen Interessen“ lediglich auf einen Teil des Feldes erstrecken würden. Ein rein flächenbezogenes Verständnis sei mit dem Schutzgedanken der Norm unvereinbar. Von Bedeutung sei deshalb allein, ob die Interessen der Bundeswehr im Verhältnis zu den volkswirtschaftlichen bergrechtlichen Interessen über ein so erhebliches Gewicht verfügten, dass diese den Abbau der Kohlenwasserstoffe im gesamten Feld ausschließen würden. Eine solche Abwägung sei aber nicht vorgenommen worden. Durch die Erlaubnis könne jedoch die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gewährleistet werden. Denn die Bundeswehr sei auf die uneingeschränkte Nutzung der Übungsgebiete zwingend angewiesen.

9

Hinzu komme hier noch, dass nach dem derzeitigen Entwurf des Landesraumentwicklungsprogramms in Mecklenburg-Vorpommern eine künftige Offshore-Förderung ausgeschlossen sein solle. Auch werde mit dem uneingeschränkten Erlaubnisbescheid der Eindruck vermittelt, dass das gesamte Feld für das Vorhaben zur Verfügung stehe.

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Die Klägerin beantragt,

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den Erlaubnisbescheid des Beklagten zur Aufsuchung des bergfreien Bodenschatzes Kohlenwasserstoffe nebst den bei ihrer Gewinnung anfallenden Gasen im Feld Oderbank KW vom 10.11.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.10.2012 und des Verlängerungsbescheids vom 27.11.2014 aufzuheben,

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hilfsweise,

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in den Erlaubnisbescheid unter Punkt II - Nebenbestimmungen - folgende Nebenbestimmungen (nachträglich) aufzunehmen:

14

a) Die Aufsuchetätigkeiten in den Gebieten: U-Boot-Tauchgebiet „Arkona" und „Tromp“, in den Übungsschießgebieten der Luftwaffe und Marine ED-D 47 A, ED-D 47 Bund "Pommersche Bucht" sowie in der von U-Booten genutzten Passage nördlich „Arkona" und "Tromp" zwischen den Offshore-Windpark-Clustern „Strom Nord", "Strom Süd", "Windanker", "Wikinger" und „Arkona Becken Südost", die anschließend in südöstlicher Richtung weiter verläuft, bedürfen der vorherigen einvernehmlichen Koordinierung mit der Bundeswehr und sind vom Erlaubnisinhaber zeitgerecht dort anzuzeigen. Die Bundeswehr kann die Aufsuchetätigkeiten örtlich, zeitlich oder der Art und Weise nach ein- bzw. beschränken. Dabei überwiegen im Zweifelsfall die Interessen der Landesverteidigung.

15

b) Innerhalb des Wirkungsbereichs der Luftverteidigungsanlage Putgarten dürfen ortsfeste Objekte zur Aufsuchung in Abhängigkeit zur Entfernung folgende maximale Bauhöhen nicht überschreiten:

16

- 10 km bis 15 km: 62,6 Meter (m) über Normalnull (üNN)
- 15 km bis 20 km: 72,3 m üNN
- 20 km bis 25 km: 86,1 m üNN
- 25 km bis 30 km: 103,4 m üNN
- 30 km bis 35 km: 124,9 m üNN
- 35 km bis 40 km: 150,3 m üNN
- 40 km bis 45 km: 178,9 m üNN
- 45 km bis 50 km: 212,1 m üNN
- über 50 km: 248,7 m üNN

17

c) Nach Einzelfallprüfung kann die temporäre Errichtung höherer ortsfester Objekte durch die Bundeswehr gestattet werden. Diese bedarf der vorherigen einvernehmlichen Koordinierung mit der Bundeswehr und ist zeitgerecht bei der Bundeswehr vom Erlaubnisinhaber zu beantragen. Die Bundeswehr kann dieses örtlich, zeitlich oder der Art und Weise nach ein- bzw. beschränken. Dabei überwiegen im Zweifelsfall die Interessen der Landesverteidigung.

18

weiter hilfsweise,

19

zu erkennen, dass das den streitgegenständlichen Bescheiden unterliegende Erlaubnisfeld der Aufsuchung nicht umfasst:

20

die U-Boot-Tauchgebiete „Arkona" und „Tromp", die Übungsschießgebiete ED-D 47 A, ED-D 47 Bund "Pommersche Bucht" sowie die von U-Booten genutzte Passage.

21

Der Beklagte beantragt,

22

die Klage abzuweisen.

23

Er führt dazu aus, die Klägerin sei am Erlaubnisverfahren nach § 15 BBergG beteiligt worden. Jedoch sei sie deshalb nicht Beteiligte am Verfahren, § 13 Abs. 3 VwVfG M-V. Auch komme der Vorschrift des § 11 Nr. 10 BBergG keine drittschützende Wirkung zu. Zudem liege ihm ein Aufsuchungsbetriebsplan der Beigeladenen für ein Bergbauvorhaben zur Erkundung des Erlaubnisfeldes Oderbank KW weiterhin nicht vor. Demgemäß sei ein Vorhaben, welches ggf. Auswirkungen auf den Übungsbetrieb der Bundeswehr innerhalb der genannten Gebiete haben könne, bislang nicht Gegenstand eines Verfahrens.

24

Die Klage sei aber auch unbegründet. Die Erteilung einer Erlaubnis sei eine gebundene Entscheidung, sofern keine in § 11 BBergG abschließend normierten Versagungsgründe vorlägen. § 11 Nr. 10 BBergG sehe eine Versagung nur vor, wenn bereits zu diesem Zeitpunkt ersichtlich sei, dass die Erlaubnis überhaupt nicht ausgenutzt werden könne; es also am Sachbescheidungsinteresse des Bergbauunternehmers fehle. Das sei hier nicht der Fall. Denn dass sich die militärischen Übungsgebiete nicht auf das gesamte Erlaubnisfeld erstrecken würden und die tatsächliche Vornahme von Aufsuchungsarbeiten außerhalb der Übungsgebiete, aber nicht innerhalb des Erlaubnisfeldes denkbar sei, ergebe sich bereits aus der von der Klägerin als Anlage 3 vorgelegten Übersichtskarte.

25

Die Beigeladene beantragt,

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die Klage abzuweisen.

27

Sie führt aus, die Klage sei unzulässig. Der verfassungsrechtliche Auftrag sowie die Organisations- und Planungshoheit der Bundeswehr könne in einem Zulassungsverfahren für einen Betriebsplan (und nur dort) berücksichtigt werden. Da die von der Klägerin vorgetragenen Einschränkungen nicht das gesamte Feld der Aufsuchungserlaubnis betreffen würden, seien sie gemäß § 11 Nr. 10 BBergG vom Beklagten nicht zu berücksichtigen gewesen.

28

Mit Beschluss vom 09.03.2015 ist der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen worden.

29

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben die Verwaltungsvorgänge des Beklagten vorgelegen. Diese sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.

Entscheidungsgründe

30

Die Klage hat keinen Erfolg.

31

Der Hauptantrag ist unzulässig.

32

Der Klägerin fehlt die Klagebefugnis, auch wenn es sich beim Bundesverteidigungsministerium um eine Behörde behandelt, zu deren Aufgaben die Wahrnehmung öffentlicher Interessen im Sinne des § 11 Nr. 10 Bundesberggesetz (BBergG) gehört und ihr deshalb gemäß § 15 BBergG vor der Entscheidung über die Verleihung einer Bergbauberechtigung Gelegenheit zur Stellungnahme insbesondere im Hinblick auf die Belange der Landesverteidigung zu geben ist (vgl. dazu auch BVerwG, Beschl. v. 15.10.1998 – BVerwG 4 B 94.98 -, zit. nach juris). Die damit begründete Anhörungspflicht macht die angesprochene Behörde allerdings nicht zu einer Beteiligten im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG M-V, sondern lediglich zu einer Anhörungsberechtigten im Sinne des § 13 Abs. 3 VwVfG M-V (vgl. Piens/Schulte/Graf Vitzthum, BBergG, Kommentar, 2. Aufl., Rdnr. 2 zu § 15).

33

Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist eine gegen einen Verwaltungsakt gerichtete Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Klagebefugnis fehlt, wenn offensichtlich und eindeutig die vom Kläger behaupteten Rechte nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm zustehen können (vgl. OVG Bautzen, Urt. v. 10.06.1998 – 1 S 349/96 -, ZfB 1998, 205 (207); VG Greifswald, Urt. v. 03.03.2005 – 1 A 1708/96 -, m.w.N., zit. nach juris). Das ist hier der Fall. Denn der Klägerin fehlt die Klagebefugnis hinsichtlich der Rüge, durch die Erlaubnis nach § 7 BBergG in materiellen Rechten verletzt zu sein, weil die Bundesrepublik Deutschland in der Gestalt des Bundesverteidigungsministeriums durch eine bergrechtliche Erlaubnis materiellrechtlich nicht in einer Weise betroffen sein kann, dass die Wahrung ihrer Rechte gegenüber einer künftigen Ausübung der Bergbauberechtigung ausgeschlossen oder erheblich erschwert wäre (vgl. zur Bewilligung nach § 8 BBergG, BVerwG, a.a.O.).

34

Ob die eine behördliche Erlaubnis tragende Norm Dritten, die durch die Entscheidung betroffen werden, Schutz gewährt und Abwehrrechte einräumt, hängt vom Inhalt der jeweiligen Norm sowie davon ab, ob der Drittbetroffene in den mit der behördlichen Entscheidung gestalteten Interessenausgleich eine eigene schutzfähige Rechtsposition einbringen kann. Drittschutz vermitteln nur solche Vorschriften, die nach dem in ihnen enthaltenen, durch Auslegung zu ermittelnden Entscheidungsprogramm für die Behörde auch der Rücksichtnahme auf Interessen eines individualisierbaren Personenkreises dienen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.1989 – BVerwG 4 C 36.85 -, BVerwGE 81, 329; VG Greifswald, Urt. v. 28.10.2004 – 1 A 2941/99 -, S. 31 d. Umdr.).

35

Die Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 BBergG gewährt das ausschließliche Recht, nach den Vorschriften dieses Gesetzes in einem bestimmten Feld (Erlaubnisfeld) die in der Erlaubnis bezeichneten Bodenschätze aufzusuchen (Nr. 1.), bei planmäßiger Aufsuchung notwendigerweise zu lösende oder freizusetzende Bodenschätze zu gewinnen und das Eigentum daran zu erwerben (2.) und die Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 zu errichten und zu betreiben, die zur Aufsuchung der Bodenschätze und zur Durchführung der damit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erforderlich sind (Nr. 3). Das Ausführungsrecht gibt dem Erlaubnisinhaber die Befugnis, in einem bestimmten Bereich der Erdoberfläche jede mittelbar oder unmittelbar auf die Entdeckung oder Feststellung der Ausdehnung bergfreier Bodenschätze gerichtete Tätigkeit auszuüben. Aufgesucht werden dürfen allerdings nur bergfreie Bodenschätze, die in der Erlaubnisurkunde ausdrücklich bezeichnet sind (vgl. Piens/Schulte/Graf Vitzthum, a.a.O., Rdnr. 7 zu § 7). Dabei ist das Recht aus der Erlaubnis ein subjektiv-öffentliches Recht, allerdings mit starken privatrechtlichen Komponenten, die darauf abzielen, Privatrecht zu gestalten und die Rechtsposition des Erlaubnisinhabers in ein ausgewogenes Verhältnis zu den Rechten und Interessen Dritter, besonders der Grundeigentümer, zu bringen (vgl. Piens/Schulte/Graf Vitzthum, a.a.O., Rdnr. 18 zu § 7). Die Ausübung der in der Erlaubnis gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BBergG enthaltenen Rechte richtet sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes. Dabei ist vor allem die in § 51 BBergG normierte umfassende Betriebsplanpflicht von Bedeutung. Hiernach sind alle betrieblichen Maßnahmen, die zur Verwirklichung der Bergbauberechtigung erforderlich sind, einer vorherigen behördlichen Kontrolle unterworfen und dürfen erst nach Zulassung der entsprechenden Betriebspläne durchgeführt werden (vgl. zur Bewilligung nach § 8 BBergG, Boldt/Weller, BBergG, Kommentar, Rdnr. 20 zu § 8). Über die Verleihung dieses Berechtigungstitels hinaus trifft die Erlaubnis damit keine Aussagen, die den Betrieb eines Bergbauvorhabens betreffen. Die entsprechenden Aspekte sind vielmehr erst im Zusammenhang mit der Betriebsplanzulassung zu prüfen (vgl. OVG Bautzen, a.a.O. (210)).

36

Das BBergG sieht für den Abbau von Bodenschätzen ein zweistufiges System vor. Der eigentlichen Bergbautätigkeit, der ein Zulassungsverfahren vorauszugehen hat, ist ein Konzessionierungsverfahren vorgeschaltet, das die Voraussetzungen für den Erwerb einer Bergbauberechtigung schafft. Der Gesetzgeber trägt mit den rechtlichen Vorkehrungen, die er auf dieser ersten Stufe getroffen hat, dem Umstand Rechnung, dass sich nach § 3 Abs. 2 S. 2 BBergG das Eigentum an einem Grundstück nicht auf bergfreie Bodenschätze erstreckt. Die Trennung des Grundeigentums von diesen Bodenschätzen setzt ein Rechtsinstitut voraus, das eine Aufsuchung und Gewinnung unabhängig vom Willen der jeweiligen Grundeigentümer und ohne Rücksicht auf Eigentumsgrenzen gewährleistet. Das BBergG stellt hierfür die auf die Erlaubnis, die Bewilligung und das Bergwerkseigentum aufgefächerte Bergbauberechtigung zur Verfügung, die dem Inhaber die Befugnis verleiht, Bodenschätze aufzusuchen und ggf. auch zu gewinnen.

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Den rechtlichen Inhalt einer Erlaubnis regelt § 7 BBergG. Sie gewährt dem Inhaber zwar kein dingliches Recht, wie das Bergwerkseigentum, verschafft ihm aber ein subjektiv-öffentliches Recht, das gegenüber Dritten Ausschließlichkeitscharakter hat und den Schutz vermittelt, den nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts das Eigentum gewährt. Damit wird lediglich das Recht zur Gewinnung von Bodenschätzen dem Grunde nach festgestellt (vgl. VG Dresden, Urt. v. 16.06.2011 – 3 K 1220/09 -, zit. nach juris; VG Chemnitz, Urt. v. 30.09.1999 – 2 K 2163/97 -, zit. nach juris). Die bergrechtliche Bewilligung nach § 7 BBergG stellt damit (lediglich) die Verbindung des Bodenschatzes zu demjenigen her, der diesen Bodenschatz abbauen will. Die Bewilligung schließt die Konkurrenz anderer ebenfalls Abbauwilliger für diese bestimmten von der Bewilligung erfassten Bodenschätze aus (vgl. VG Halle (Saale), Urt. v. 25.09.2008 – 3 A 210/07 -, zit. nach juris). Von der Bewilligung nicht mit umfasst ist indes die öffentlich-rechtliche Befugnis, von dem erteilten Rechtstitel auch tatsächlich Gebrauch zu machen; einen Abbau tatsächlich vornehmen zu können. Die Bergbauberechtigung besagt nichts darüber, ob, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen die Gewinnung mit den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften vereinbar ist, der Inhaber die Berechtigung letztlich also ausüben darf. Um eine bergbauliche Tätigkeit aufnehmen zu können, bedarf der Inhaber einer besonderen öffentlich-rechtlichen Zulassung. Allein auf der Grundlage eines zugelassenen Betriebsplanes und ggf. weiterhin erforderlicher Parallelgenehmigungen dürfen die Bodenschätze in dem Feld, auf das sich die Erlaubnis erstreckt, aufgesucht und gewonnen werden. In der Regel kann es erst auf dieser zweiten Stufe zu einer Kollision zwischen Interessen der Landesverteidigung und des Bergbaus kommen, die eine Verletzung der Planungs- und Organisationshoheit der Bundeswehr möglich erscheinen lässt und einen Rechtsschutzbedarf auslöst (vgl. zur kommunalen Planungshoheit, BVerwG, Beschl. v. 15.07.1994 – BVerwG 4 B 102.94 -, Buchholz 406.27 § 48 BBergG Nr. 4; Beschl. v. 15.10.1998 – BVerwG 4 B 94/98 -, zit. nach juris). Zu einem früheren Zeitpunkt besteht ein solches Schutzbedürfnis noch nicht, so dass die bergrechtliche Erlaubnis – und gleiches muss für Bewilligung und Bergwerkseigentum gelten – nicht geeignet ist, negative Wirkungen in Bezug auf die Verteidigungsbereitschaft der Bundesrepublik Deutschland zu erzeugen, denn durch die Erteilung der bergrechtlichen Erlaubnis entsteht keine echte Kollision mit anderen öffentlichen Interessen, sondern allenfalls erst durch deren Ausübung. Insoweit unterscheidet sich die bergrechtliche Erlaubnis wesentlich von anderen öffentlich-rechtlichen Erlaubnissen, Genehmigungen, Planfeststellungen usw., die entweder nur oder gleichzeitig mit der Einräumung der erforderlichen Befugnis deren Ausübung zum Gegenstand haben. Eine mögliche Verletzung der Planungs- und Organisationshoheit der Bundeswehr ist grundsätzlich ausgeschlossen, weil die erteilte bergrechtliche Erlaubnis nur einen Rechtstitel in Bezug auf die Bergbauberechtigung der Beigeladenen verleiht. Das Recht, ein bestimmtes Bergvorhaben auch ausführen zu dürfen, ist damit nicht verbunden (vgl. Sächsisches OVG, a.a.O.; VG Halle, a.a.O.; VG Chemnitz, a.a.O.).

38

Im Übrigen ist gemäß § 11 Nr. 10 BBergG die Bewilligung (nur dann) zu versagen, wenn überwiegende öffentliche Interessen die Aufsuchung oder Gewinnung im gesamten zuzuteilenden Feld ausschließen. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass die Vorverlagerung der Abwägung bei der Entscheidung über den Versagungsgrund des § 11 Nr. 10 BBergG dem Ziel dient, Bergbauberechtigungen, deren spätere Ausübung schon im Zeitpunkt des Verleihungsverfahrens wegen entgegenstehender öffentlicher Interessen ausgeschlossen erscheint, gar nicht erst zur Entstehung zu bringen, was auch die Vermögensinteressen des Antragstellers schont, der anderenfalls in nutzlose Planaufwendungen getrieben würde (vgl. Piens/Schulte/Graf Vitzthum, a.a.O., Rdnr. 6 zu § 15). Der Wortlaut der Vorschrift verdeutlicht, dass keine umfassende Abwägung gegenläufiger öffentlicher Interessen stattfinden soll. Bei den Versagungskriterien kann es sich nur um solche öffentlichen Interessen handeln, die einen Bezug zu dem in Betracht kommenden Feld selbst haben, sich auf das gesamte zuzuteilende Feld erstrecken, gegenüber den volkswirtschaftlich bergbaulichen Interessen überwiegen und die Ausführung ausschließen. Hingegen liegt kein Versagungsgrund vor, wenn sich die öffentlichen Interessen nur auf einen Teil des Bewilligungsfeldes beziehen (vgl. Boldt/Weller, a.a.O., Rdnr. 14 zu § 11; BVerwG, a.a.O.). Damit ist der Schutz der überwiegenden Interessen durch den Verweis auf das gesamte zuzuteilende Feld notwendigerweise auf den Raum bezogen. Ein Fall des § 11 Nr. 10 BBergG liegt daher nur vor, wenn das beantragte Feld zur Gänze z.B. in einem militärischen Schutzbereich liegt. Überdecken sich dagegen die in Betracht kommenden Gebiete nur teilweise mit dem Erlaubnisfeld, so liegt ein Versagungsgrund nach Nr. 10 nicht vor (vgl. Piens/Schulte/Graf Vitzthum, a.a.O., Rdnr. 21 zu § 11). Denn in diesen Fällen kann der Bergbauberechtigte durch eine entsprechende Festlegung des Gewinnungsfeldes im Betriebsplanzulassungsverfahren den konkurrierenden öffentlichen Interessen Rechnung tragen (vgl. OVG Bautzen, a.a.O.). Der Versagungstatbestand des § 11 Nr. 10 BBergG normiert daher im Kern einen Fall des fehlenden Sachbescheidungsinteresses des Bergbauunternehmens, das nämlich dann nicht gegeben ist, wenn von vornherein feststeht, dass von der Bewilligung (im gesamten Feld) kein Gebrauch gemacht werden kann (vgl. VG Greifswald, a.a.O.).

39

Anhaltspunkte dafür ergeben sich jedoch nicht aus der zur Erlaubnis gehörenden Karte (I-B-a 15/11-1450) mit den Feldpunkten 1 bis 25, die das Explorationsfeld Oderbank KW ausweist, und der von der Klägerin zur Akte gereichten Karte (Anlage 3) mit den militärischen Übungs- und U-Boottauchgebieten. Zwar gibt es danach Überschneidungen. Jedoch verbleiben größere zusammenhängende Flächen, auf denen auch nach dem eigenen Vortrag der Klägerin die von der Beigeladenen beabsichtigte Maßnahme nicht ausgeschlossen ist.

40

Soweit die Klägerin dazu auch auf den Entwurf des künftigen Landesraumentwicklungsprogramms Mecklenburg-Vorpommern verweist, führt dies zu keiner anderen rechtlichen Bewertung, zumal entscheidungserheblicher Zeitpunkt hier der Erlass der letzten Behördenentscheidung - 27.11.2014 - ist.

41

Die Hilfsanträge haben aus dem o.g. Grund - fehlender Drittschutz einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 BBergG bzw. des § 11 Nr. 10 BBergG zugunsten der Klägerin als Trägerin öffentlicher Interessen - gleichfalls keinen Erfolg. Denn die Klägerin kann durch eine bergrechtliche Erlaubnis materiellrechtlich nicht in einer Weise betroffen sein, dass die Wahrung ihrer Rechte gegenüber einer zukünftigen Ausübung der Bergbauberechtigung ausgeschlossen oder erheblich erschwert wäre (vgl. zur Bewilligung, BVerwG, a.a.O.). Daher aber hat sie auch keinen Anspruch auf die nachträgliche Aufnahme von Auflagen (§ 16 Abs. 3 BBergG) in die Erlaubnis

42

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auszusprechen, weil sie einen eigenen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

43

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Zivilprozessordnung (ZPO).

44

Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
der Antragsteller die Bodenschätze, die aufgesucht werden sollen, nicht genau bezeichnet,
2.
das Feld, in dem aufgesucht werden soll, nicht dem § 4 Abs. 7 entspricht oder in einer Karte in einem nicht geeigneten Maßstab oder nicht entsprechend den Anforderungen einer Bergverordnung nach § 67 eingetragen ist,
3.
der Antragsteller nicht ein Arbeitsprogramm vorlegt, in dem insbesondere dargelegt ist, daß die vorgesehenen Aufsuchungsarbeiten hinsichtlich Art, Umfang und Zweck ausreichend sind und in einem angemessenen Zeitraum erfolgen,
4.
der Antragsteller sich nicht verpflichtet, die Ergebnisse der Aufsuchung unverzüglich nach ihrem Abschluß, spätestens beim Erlöschen der Erlaubnis, der zuständigen Behörde auf Verlangen bekanntzugeben,
5.
der Antragsteller sich nicht verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde
a)
bei einer Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken den Inhabern einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken,
b)
bei einer großräumigen Aufsuchung den Inhabern einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken oder einer Bewilligung oder den Bergwerkseigentümern,
deren Felder hinsichtlich desselben Bodenschatzes von dem zuzuteilenden Feld ganz oder teilweise überdeckt wird, das Recht einzuräumen, sich gegen Übernahme eines angemessenen Teiles der Aufwendungen an der Aufsuchung zu beteiligen oder sich dabei vertreten zu lassen; das gilt im Falle des Buchstaben a nicht, wenn die wissenschaftliche Aufsuchung der Entwicklung von neuen Methoden oder Geräten dient,
6.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen,
7.
bei einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken oder zur großräumigen Aufsuchung der Antragsteller nicht glaubhaft macht, daß die für eine ordnungsgemäße Aufsuchung und der damit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erforderlichen Mittel aufgebracht werden können,
8.
eine sinnvolle und planmäßige Aufsuchung und Gewinnung von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen gefährdet würde,
9.
Bodenschätze beeinträchtigt würden, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt oder
10.
überwiegende öffentliche Interessen die Aufsuchung im gesamten zuzuteilenden Feld ausschließen.

(1) Bodenschätze sind mit Ausnahme von Wasser alle mineralischen Rohstoffe in festem oder flüssigem Zustand und Gase, die in natürlichen Ablagerungen oder Ansammlungen (Lagerstätten) in oder auf der Erde, auf dem Meeresgrund, im Meeresuntergrund oder im Meerwasser vorkommen.

(2) Grundeigene Bodenschätze stehen im Eigentum des Grundeigentümers. Auf bergfreie Bodenschätze erstreckt sich das Eigentum an einem Grundstück nicht.

(3) Bergfreie Bodenschätze sind, soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159) oder aus Absatz 4 nichts anderes ergibt:
Actinium und die Actiniden, Aluminium, Antimon, Arsen, Beryllium, Blei, Bor, Caesium, Chrom, Eisen, Francium, Gallium, Germanium, Gold, Hafnium, Indium, Iridium, Kadmium, Kobalt, Kupfer, Lanthan und die Lanthaniden, Mangan, Molybdän, Nickel, Niob, Osmium, Palladium, Phosphor, Platin, Polonium, Quecksilber, Radium, Rhenium, Rhodium, Rubidium, Ruthenium, Scandium, Schwefel, Selen, Silber, Strontium, Tantal, Tellur, Thallium, Titan, Vanadium, Wismut, Wolfram, Yttrium, Zink, Zinn, Zirkonium - gediegen und als Erze außer in Raseneisen-, Alaun- und Vitriolerzen -;
Lithium; Kohlenwasserstoffe nebst den bei ihrer Gewinnung anfallenden Gasen;
Stein- und Braunkohle nebst den im Zusammenhang mit ihrer Gewinnung auftretenden Gasen; Graphit;
Stein-, Kali-, Magnesia- und Borsalze nebst den mit diesen Salzen in der gleichen Lagerstätte auftretenden Salzen; Sole;
Flußspat und Schwerspat.
Als bergfreie Bodenschätze gelten:

1.
alle Bodenschätze im Bereich des Festlandsockels und,
2.
soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159) nichts anderes ergibt,
a)
alle Bodenschätze im Bereich der Küstengewässer sowie
b)
Erdwärme und die im Zusammenhang mit ihrer Gewinnung auftretenden anderen Energien (Erdwärme).

(4) Grundeigene Bodenschätze im Sinne dieses Gesetzes sind nur, soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159) nichts anderes ergibt:

1.
Basaltlava mit Ausnahme des Säulenbasaltes; Bauxit; Bentonit und andere montmorillonitreiche Tone; Dachschiefer; Feldspat, Kaolin, Pegmatitsand; Glimmer; Kieselgur; Quarz und Quarzit, soweit sie sich zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder Ferrosilizium eignen; Speckstein, Talkum; Ton, soweit er sich zur Herstellung von feuerfesten, säurefesten oder nicht als Ziegeleierzeugnisse anzusehenden keramischen Erzeugnissen oder zur Herstellung von Aluminium eignet; Traß;
2.
alle anderen nicht unter Absatz 3 oder Nummer 1 fallenden Bodenschätze, soweit sie untertägig aufgesucht oder gewonnen werden.

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne des § 52 ist zu erteilen, wenn

1.
für die im Betriebsplan vorgesehene Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen die erforderliche Berechtigung nachgewiesen ist,
2.
nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
a)
der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften eine der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit und, falls keine unter Buchstabe b fallende Person bestellt ist, auch die erforderliche Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
b)
eine der zur Leitung oder Beaufsichtigung des zuzulassenden Betriebes oder Betriebsteiles bestellten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
3.
die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter im Betrieb, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechenden Maßnahmen, sowie dafür getroffen ist, daß die für die Errichtung und Durchführung eines Betriebes auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder geltenden Vorschriften und die sonstigen Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden,
4.
keine Beeinträchtigung von Bodenschätzen, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, eintreten wird,
5.
für den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs Sorge getragen ist,
6.
die anfallenden Abfälle ordnungsgemäß verwendet oder beseitigt werden,
7.
die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß getroffen ist,
8.
die erforderliche Vorsorge getroffen ist, daß die Sicherheit eines nach den §§ 50 und 51 zulässigerweise bereits geführten Betriebes nicht gefährdet wird,
9.
gemeinschädliche Einwirkungen der Aufsuchung oder Gewinnung nicht zu erwarten sind und
bei einem Betriebsplan für einen Betrieb im Bereich des Festlandsockels oder der Küstengewässer ferner,
10.
der Betrieb und die Wirkung von Schiffahrtsanlagen und -zeichen nicht beeinträchtigt werden,
11.
die Benutzung der Schiffahrtswege und des Luftraumes, die Schiffahrt, der Fischfang und die Pflanzen- und Tierwelt nicht unangemessen beeinträchtigt werden,
12.
das Legen, die Unterhaltung und der Betrieb von Unterwasserkabeln und Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden und
13.
sichergestellt ist, daß sich die schädigenden Einwirkungen auf das Meer auf ein möglichst geringes Maß beschränken.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht bei Rahmenbetriebsplänen.

(2) Für die Erteilung der Zulassung eines Abschlußbetriebsplanes gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 mit der Maßgabe entsprechend, daß

1.
der Schutz Dritter vor den durch den Betrieb verursachten Gefahren für Leben und Gesundheit auch noch nach Einstellung des Betriebes sowie
2.
die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in der vom einzustellenden Betrieb in Anspruch genommenen Fläche und
3.
im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer die vollständige Beseitigung der betrieblichen Einrichtungen bis zum Meeresuntergrund sichergestellt sein müssen. Soll der Betrieb nicht endgültig eingestellt werden, so darf die Erfüllung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nur insoweit verlangt werden, als dadurch die Wiederaufnahme des Betriebes nicht ausgeschlossen wird.

(1) Die Erlaubnis gewährt das ausschließliche Recht, nach den Vorschriften dieses Gesetzes in einem bestimmten Feld (Erlaubnisfeld)

1.
die in der Erlaubnis bezeichneten Bodenschätze aufzusuchen,
2.
bei planmäßiger Aufsuchung notwendigerweise zu lösende oder freizusetzende Bodenschätze zu gewinnen und das Eigentum daran zu erwerben,
3.
die Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 zu errichten und zu betreiben, die zur Aufsuchung der Bodenschätze und zur Durchführung der damit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erforderlich sind.
Bei einer Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung gilt Satz 1 mit den sich aus § 4 Abs. 1 Satz 2 ergebenden Einschränkungen.

(2) Eine Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken schließt die Erteilung einer Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung sowie einer oder mehrerer Erlaubnisse zur Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken, eine Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung die Erteilung einer oder mehrerer Erlaubnisse zur Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken für dasselbe Feld nicht aus.

(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
der Antragsteller die Bodenschätze, die aufgesucht werden sollen, nicht genau bezeichnet,
2.
das Feld, in dem aufgesucht werden soll, nicht dem § 4 Abs. 7 entspricht oder in einer Karte in einem nicht geeigneten Maßstab oder nicht entsprechend den Anforderungen einer Bergverordnung nach § 67 eingetragen ist,
3.
der Antragsteller nicht ein Arbeitsprogramm vorlegt, in dem insbesondere dargelegt ist, daß die vorgesehenen Aufsuchungsarbeiten hinsichtlich Art, Umfang und Zweck ausreichend sind und in einem angemessenen Zeitraum erfolgen,
4.
der Antragsteller sich nicht verpflichtet, die Ergebnisse der Aufsuchung unverzüglich nach ihrem Abschluß, spätestens beim Erlöschen der Erlaubnis, der zuständigen Behörde auf Verlangen bekanntzugeben,
5.
der Antragsteller sich nicht verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde
a)
bei einer Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken den Inhabern einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken,
b)
bei einer großräumigen Aufsuchung den Inhabern einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken oder einer Bewilligung oder den Bergwerkseigentümern,
deren Felder hinsichtlich desselben Bodenschatzes von dem zuzuteilenden Feld ganz oder teilweise überdeckt wird, das Recht einzuräumen, sich gegen Übernahme eines angemessenen Teiles der Aufwendungen an der Aufsuchung zu beteiligen oder sich dabei vertreten zu lassen; das gilt im Falle des Buchstaben a nicht, wenn die wissenschaftliche Aufsuchung der Entwicklung von neuen Methoden oder Geräten dient,
6.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen,
7.
bei einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken oder zur großräumigen Aufsuchung der Antragsteller nicht glaubhaft macht, daß die für eine ordnungsgemäße Aufsuchung und der damit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erforderlichen Mittel aufgebracht werden können,
8.
eine sinnvolle und planmäßige Aufsuchung und Gewinnung von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen gefährdet würde,
9.
Bodenschätze beeinträchtigt würden, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt oder
10.
überwiegende öffentliche Interessen die Aufsuchung im gesamten zuzuteilenden Feld ausschließen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
der Antragsteller die Bodenschätze, die aufgesucht werden sollen, nicht genau bezeichnet,
2.
das Feld, in dem aufgesucht werden soll, nicht dem § 4 Abs. 7 entspricht oder in einer Karte in einem nicht geeigneten Maßstab oder nicht entsprechend den Anforderungen einer Bergverordnung nach § 67 eingetragen ist,
3.
der Antragsteller nicht ein Arbeitsprogramm vorlegt, in dem insbesondere dargelegt ist, daß die vorgesehenen Aufsuchungsarbeiten hinsichtlich Art, Umfang und Zweck ausreichend sind und in einem angemessenen Zeitraum erfolgen,
4.
der Antragsteller sich nicht verpflichtet, die Ergebnisse der Aufsuchung unverzüglich nach ihrem Abschluß, spätestens beim Erlöschen der Erlaubnis, der zuständigen Behörde auf Verlangen bekanntzugeben,
5.
der Antragsteller sich nicht verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde
a)
bei einer Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken den Inhabern einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken,
b)
bei einer großräumigen Aufsuchung den Inhabern einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken oder einer Bewilligung oder den Bergwerkseigentümern,
deren Felder hinsichtlich desselben Bodenschatzes von dem zuzuteilenden Feld ganz oder teilweise überdeckt wird, das Recht einzuräumen, sich gegen Übernahme eines angemessenen Teiles der Aufwendungen an der Aufsuchung zu beteiligen oder sich dabei vertreten zu lassen; das gilt im Falle des Buchstaben a nicht, wenn die wissenschaftliche Aufsuchung der Entwicklung von neuen Methoden oder Geräten dient,
6.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen,
7.
bei einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken oder zur großräumigen Aufsuchung der Antragsteller nicht glaubhaft macht, daß die für eine ordnungsgemäße Aufsuchung und der damit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erforderlichen Mittel aufgebracht werden können,
8.
eine sinnvolle und planmäßige Aufsuchung und Gewinnung von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen gefährdet würde,
9.
Bodenschätze beeinträchtigt würden, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt oder
10.
überwiegende öffentliche Interessen die Aufsuchung im gesamten zuzuteilenden Feld ausschließen.

Die zuständige Behörde hat vor der Entscheidung über den Antrag den Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, zu deren Aufgaben die Wahrnehmung öffentlicher Interessen im Sinne des § 11 Nr. 10 gehört.

(1) Beteiligte sind

1.
Antragsteller und Antragsgegner,
2.
diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
3.
diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat,
4.
diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.

(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, so ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.

(3) Wer anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
der Antragsteller die Bodenschätze, die aufgesucht werden sollen, nicht genau bezeichnet,
2.
das Feld, in dem aufgesucht werden soll, nicht dem § 4 Abs. 7 entspricht oder in einer Karte in einem nicht geeigneten Maßstab oder nicht entsprechend den Anforderungen einer Bergverordnung nach § 67 eingetragen ist,
3.
der Antragsteller nicht ein Arbeitsprogramm vorlegt, in dem insbesondere dargelegt ist, daß die vorgesehenen Aufsuchungsarbeiten hinsichtlich Art, Umfang und Zweck ausreichend sind und in einem angemessenen Zeitraum erfolgen,
4.
der Antragsteller sich nicht verpflichtet, die Ergebnisse der Aufsuchung unverzüglich nach ihrem Abschluß, spätestens beim Erlöschen der Erlaubnis, der zuständigen Behörde auf Verlangen bekanntzugeben,
5.
der Antragsteller sich nicht verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde
a)
bei einer Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken den Inhabern einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken,
b)
bei einer großräumigen Aufsuchung den Inhabern einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken oder einer Bewilligung oder den Bergwerkseigentümern,
deren Felder hinsichtlich desselben Bodenschatzes von dem zuzuteilenden Feld ganz oder teilweise überdeckt wird, das Recht einzuräumen, sich gegen Übernahme eines angemessenen Teiles der Aufwendungen an der Aufsuchung zu beteiligen oder sich dabei vertreten zu lassen; das gilt im Falle des Buchstaben a nicht, wenn die wissenschaftliche Aufsuchung der Entwicklung von neuen Methoden oder Geräten dient,
6.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen,
7.
bei einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken oder zur großräumigen Aufsuchung der Antragsteller nicht glaubhaft macht, daß die für eine ordnungsgemäße Aufsuchung und der damit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erforderlichen Mittel aufgebracht werden können,
8.
eine sinnvolle und planmäßige Aufsuchung und Gewinnung von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen gefährdet würde,
9.
Bodenschätze beeinträchtigt würden, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt oder
10.
überwiegende öffentliche Interessen die Aufsuchung im gesamten zuzuteilenden Feld ausschließen.

Die zuständige Behörde hat vor der Entscheidung über den Antrag den Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, zu deren Aufgaben die Wahrnehmung öffentlicher Interessen im Sinne des § 11 Nr. 10 gehört.

(1) Beteiligte sind

1.
Antragsteller und Antragsgegner,
2.
diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
3.
diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat,
4.
diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.

(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, so ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.

(3) Wer anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Erlaubnis gewährt das ausschließliche Recht, nach den Vorschriften dieses Gesetzes in einem bestimmten Feld (Erlaubnisfeld)

1.
die in der Erlaubnis bezeichneten Bodenschätze aufzusuchen,
2.
bei planmäßiger Aufsuchung notwendigerweise zu lösende oder freizusetzende Bodenschätze zu gewinnen und das Eigentum daran zu erwerben,
3.
die Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 zu errichten und zu betreiben, die zur Aufsuchung der Bodenschätze und zur Durchführung der damit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erforderlich sind.
Bei einer Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung gilt Satz 1 mit den sich aus § 4 Abs. 1 Satz 2 ergebenden Einschränkungen.

(2) Eine Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken schließt die Erteilung einer Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung sowie einer oder mehrerer Erlaubnisse zur Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken, eine Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung die Erteilung einer oder mehrerer Erlaubnisse zur Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken für dasselbe Feld nicht aus.

(1) Die Bewilligung gewährt das ausschließliche Recht, nach den Vorschriften dieses Gesetzes

1.
in einem bestimmten Feld (Bewilligungsfeld) die in der Bewilligung bezeichneten Bodenschätze aufzusuchen, zu gewinnen und andere Bodenschätze mitzugewinnen sowie das Eigentum an den Bodenschätzen zu erwerben,
2.
die bei Anlegung von Hilfsbauen zu lösenden oder freizusetzenden Bodenschätze zu gewinnen und das Eigentum daran zu erwerben,
3.
die erforderlichen Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 zu errichten und zu betreiben,
4.
Grundabtretung zu verlangen.

(2) Auf das Recht aus der Bewilligung sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die für Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts entsprechend anzuwenden.

(3) Die Bewilligung schließt die Erteilung einer Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung sowie einer oder mehrerer Erlaubnisse zur Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken für dasselbe Feld nicht aus.

(1) Die Erlaubnis gewährt das ausschließliche Recht, nach den Vorschriften dieses Gesetzes in einem bestimmten Feld (Erlaubnisfeld)

1.
die in der Erlaubnis bezeichneten Bodenschätze aufzusuchen,
2.
bei planmäßiger Aufsuchung notwendigerweise zu lösende oder freizusetzende Bodenschätze zu gewinnen und das Eigentum daran zu erwerben,
3.
die Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 zu errichten und zu betreiben, die zur Aufsuchung der Bodenschätze und zur Durchführung der damit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erforderlich sind.
Bei einer Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung gilt Satz 1 mit den sich aus § 4 Abs. 1 Satz 2 ergebenden Einschränkungen.

(2) Eine Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken schließt die Erteilung einer Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung sowie einer oder mehrerer Erlaubnisse zur Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken, eine Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung die Erteilung einer oder mehrerer Erlaubnisse zur Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken für dasselbe Feld nicht aus.

(1) Aufsuchungsbetriebe, Gewinnungsbetriebe und Betriebe zur Aufbereitung dürfen nur auf Grund von Plänen (Betriebsplänen) errichtet, geführt und eingestellt werden, die vom Unternehmer aufgestellt und von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind. Zum Betrieb gehören auch die in § 2 Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten und Einrichtungen. Die Betriebsplanpflicht gilt auch für die Einstellung im Falle der Rücknahme, des Widerrufs oder der Aufhebung einer Erlaubnis, einer Bewilligung oder eines Bergwerkseigentums sowie im Falle des Erlöschens einer sonstigen Bergbauberechtigung.

(2) Absatz 1 gilt nicht für einen Aufsuchungsbetrieb, in dem weder Vertiefungen in der Oberfläche angelegt noch Verfahren unter Anwendung maschineller Kraft, Arbeiten unter Tage oder mit explosionsgefährlichen oder zum Sprengen bestimmten explosionsfähigen Stoffen durchgeführt werden.

(3) Die zuständige Behörde kann Betriebe von geringer Gefährlichkeit und Bedeutung auf Antrag des Unternehmers ganz oder teilweise oder für einen bestimmten Zeitraum von der Betriebsplanpflicht befreien, wenn der Schutz Beschäftigter und Dritter und das Wiedernutzbarmachen der Oberfläche nach diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen auch ohne Betriebsplanpflicht sichergestellt werden können. Dies gilt nicht für die Errichtung und die Einstellung des Betriebes und für Betriebe im Bereich des Festlandsockels.

(1) Die Bewilligung gewährt das ausschließliche Recht, nach den Vorschriften dieses Gesetzes

1.
in einem bestimmten Feld (Bewilligungsfeld) die in der Bewilligung bezeichneten Bodenschätze aufzusuchen, zu gewinnen und andere Bodenschätze mitzugewinnen sowie das Eigentum an den Bodenschätzen zu erwerben,
2.
die bei Anlegung von Hilfsbauen zu lösenden oder freizusetzenden Bodenschätze zu gewinnen und das Eigentum daran zu erwerben,
3.
die erforderlichen Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 zu errichten und zu betreiben,
4.
Grundabtretung zu verlangen.

(2) Auf das Recht aus der Bewilligung sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die für Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts entsprechend anzuwenden.

(3) Die Bewilligung schließt die Erteilung einer Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung sowie einer oder mehrerer Erlaubnisse zur Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken für dasselbe Feld nicht aus.

(1) Bodenschätze sind mit Ausnahme von Wasser alle mineralischen Rohstoffe in festem oder flüssigem Zustand und Gase, die in natürlichen Ablagerungen oder Ansammlungen (Lagerstätten) in oder auf der Erde, auf dem Meeresgrund, im Meeresuntergrund oder im Meerwasser vorkommen.

(2) Grundeigene Bodenschätze stehen im Eigentum des Grundeigentümers. Auf bergfreie Bodenschätze erstreckt sich das Eigentum an einem Grundstück nicht.

(3) Bergfreie Bodenschätze sind, soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159) oder aus Absatz 4 nichts anderes ergibt:
Actinium und die Actiniden, Aluminium, Antimon, Arsen, Beryllium, Blei, Bor, Caesium, Chrom, Eisen, Francium, Gallium, Germanium, Gold, Hafnium, Indium, Iridium, Kadmium, Kobalt, Kupfer, Lanthan und die Lanthaniden, Mangan, Molybdän, Nickel, Niob, Osmium, Palladium, Phosphor, Platin, Polonium, Quecksilber, Radium, Rhenium, Rhodium, Rubidium, Ruthenium, Scandium, Schwefel, Selen, Silber, Strontium, Tantal, Tellur, Thallium, Titan, Vanadium, Wismut, Wolfram, Yttrium, Zink, Zinn, Zirkonium - gediegen und als Erze außer in Raseneisen-, Alaun- und Vitriolerzen -;
Lithium; Kohlenwasserstoffe nebst den bei ihrer Gewinnung anfallenden Gasen;
Stein- und Braunkohle nebst den im Zusammenhang mit ihrer Gewinnung auftretenden Gasen; Graphit;
Stein-, Kali-, Magnesia- und Borsalze nebst den mit diesen Salzen in der gleichen Lagerstätte auftretenden Salzen; Sole;
Flußspat und Schwerspat.
Als bergfreie Bodenschätze gelten:

1.
alle Bodenschätze im Bereich des Festlandsockels und,
2.
soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159) nichts anderes ergibt,
a)
alle Bodenschätze im Bereich der Küstengewässer sowie
b)
Erdwärme und die im Zusammenhang mit ihrer Gewinnung auftretenden anderen Energien (Erdwärme).

(4) Grundeigene Bodenschätze im Sinne dieses Gesetzes sind nur, soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159) nichts anderes ergibt:

1.
Basaltlava mit Ausnahme des Säulenbasaltes; Bauxit; Bentonit und andere montmorillonitreiche Tone; Dachschiefer; Feldspat, Kaolin, Pegmatitsand; Glimmer; Kieselgur; Quarz und Quarzit, soweit sie sich zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder Ferrosilizium eignen; Speckstein, Talkum; Ton, soweit er sich zur Herstellung von feuerfesten, säurefesten oder nicht als Ziegeleierzeugnisse anzusehenden keramischen Erzeugnissen oder zur Herstellung von Aluminium eignet; Traß;
2.
alle anderen nicht unter Absatz 3 oder Nummer 1 fallenden Bodenschätze, soweit sie untertägig aufgesucht oder gewonnen werden.

(1) Die Erlaubnis gewährt das ausschließliche Recht, nach den Vorschriften dieses Gesetzes in einem bestimmten Feld (Erlaubnisfeld)

1.
die in der Erlaubnis bezeichneten Bodenschätze aufzusuchen,
2.
bei planmäßiger Aufsuchung notwendigerweise zu lösende oder freizusetzende Bodenschätze zu gewinnen und das Eigentum daran zu erwerben,
3.
die Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 zu errichten und zu betreiben, die zur Aufsuchung der Bodenschätze und zur Durchführung der damit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erforderlich sind.
Bei einer Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung gilt Satz 1 mit den sich aus § 4 Abs. 1 Satz 2 ergebenden Einschränkungen.

(2) Eine Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken schließt die Erteilung einer Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung sowie einer oder mehrerer Erlaubnisse zur Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken, eine Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung die Erteilung einer oder mehrerer Erlaubnisse zur Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken für dasselbe Feld nicht aus.

(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
der Antragsteller die Bodenschätze, die aufgesucht werden sollen, nicht genau bezeichnet,
2.
das Feld, in dem aufgesucht werden soll, nicht dem § 4 Abs. 7 entspricht oder in einer Karte in einem nicht geeigneten Maßstab oder nicht entsprechend den Anforderungen einer Bergverordnung nach § 67 eingetragen ist,
3.
der Antragsteller nicht ein Arbeitsprogramm vorlegt, in dem insbesondere dargelegt ist, daß die vorgesehenen Aufsuchungsarbeiten hinsichtlich Art, Umfang und Zweck ausreichend sind und in einem angemessenen Zeitraum erfolgen,
4.
der Antragsteller sich nicht verpflichtet, die Ergebnisse der Aufsuchung unverzüglich nach ihrem Abschluß, spätestens beim Erlöschen der Erlaubnis, der zuständigen Behörde auf Verlangen bekanntzugeben,
5.
der Antragsteller sich nicht verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde
a)
bei einer Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken den Inhabern einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken,
b)
bei einer großräumigen Aufsuchung den Inhabern einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken oder einer Bewilligung oder den Bergwerkseigentümern,
deren Felder hinsichtlich desselben Bodenschatzes von dem zuzuteilenden Feld ganz oder teilweise überdeckt wird, das Recht einzuräumen, sich gegen Übernahme eines angemessenen Teiles der Aufwendungen an der Aufsuchung zu beteiligen oder sich dabei vertreten zu lassen; das gilt im Falle des Buchstaben a nicht, wenn die wissenschaftliche Aufsuchung der Entwicklung von neuen Methoden oder Geräten dient,
6.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen,
7.
bei einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken oder zur großräumigen Aufsuchung der Antragsteller nicht glaubhaft macht, daß die für eine ordnungsgemäße Aufsuchung und der damit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erforderlichen Mittel aufgebracht werden können,
8.
eine sinnvolle und planmäßige Aufsuchung und Gewinnung von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen gefährdet würde,
9.
Bodenschätze beeinträchtigt würden, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt oder
10.
überwiegende öffentliche Interessen die Aufsuchung im gesamten zuzuteilenden Feld ausschließen.

(1) Die Erlaubnis gewährt das ausschließliche Recht, nach den Vorschriften dieses Gesetzes in einem bestimmten Feld (Erlaubnisfeld)

1.
die in der Erlaubnis bezeichneten Bodenschätze aufzusuchen,
2.
bei planmäßiger Aufsuchung notwendigerweise zu lösende oder freizusetzende Bodenschätze zu gewinnen und das Eigentum daran zu erwerben,
3.
die Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 zu errichten und zu betreiben, die zur Aufsuchung der Bodenschätze und zur Durchführung der damit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erforderlich sind.
Bei einer Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung gilt Satz 1 mit den sich aus § 4 Abs. 1 Satz 2 ergebenden Einschränkungen.

(2) Eine Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken schließt die Erteilung einer Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung sowie einer oder mehrerer Erlaubnisse zur Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken, eine Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung die Erteilung einer oder mehrerer Erlaubnisse zur Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken für dasselbe Feld nicht aus.

Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
der Antragsteller die Bodenschätze, die aufgesucht werden sollen, nicht genau bezeichnet,
2.
das Feld, in dem aufgesucht werden soll, nicht dem § 4 Abs. 7 entspricht oder in einer Karte in einem nicht geeigneten Maßstab oder nicht entsprechend den Anforderungen einer Bergverordnung nach § 67 eingetragen ist,
3.
der Antragsteller nicht ein Arbeitsprogramm vorlegt, in dem insbesondere dargelegt ist, daß die vorgesehenen Aufsuchungsarbeiten hinsichtlich Art, Umfang und Zweck ausreichend sind und in einem angemessenen Zeitraum erfolgen,
4.
der Antragsteller sich nicht verpflichtet, die Ergebnisse der Aufsuchung unverzüglich nach ihrem Abschluß, spätestens beim Erlöschen der Erlaubnis, der zuständigen Behörde auf Verlangen bekanntzugeben,
5.
der Antragsteller sich nicht verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde
a)
bei einer Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken den Inhabern einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken,
b)
bei einer großräumigen Aufsuchung den Inhabern einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken oder einer Bewilligung oder den Bergwerkseigentümern,
deren Felder hinsichtlich desselben Bodenschatzes von dem zuzuteilenden Feld ganz oder teilweise überdeckt wird, das Recht einzuräumen, sich gegen Übernahme eines angemessenen Teiles der Aufwendungen an der Aufsuchung zu beteiligen oder sich dabei vertreten zu lassen; das gilt im Falle des Buchstaben a nicht, wenn die wissenschaftliche Aufsuchung der Entwicklung von neuen Methoden oder Geräten dient,
6.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen,
7.
bei einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken oder zur großräumigen Aufsuchung der Antragsteller nicht glaubhaft macht, daß die für eine ordnungsgemäße Aufsuchung und der damit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erforderlichen Mittel aufgebracht werden können,
8.
eine sinnvolle und planmäßige Aufsuchung und Gewinnung von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen gefährdet würde,
9.
Bodenschätze beeinträchtigt würden, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt oder
10.
überwiegende öffentliche Interessen die Aufsuchung im gesamten zuzuteilenden Feld ausschließen.

(1) Erlaubnis und Bewilligung bedürfen der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Sie sind für ein bestimmtes Feld und für bestimmte Bodenschätze zu erteilen. Das gleiche gilt für Bergwerkseigentum. Die Erlaubnis ist als Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen oder zu wissenschaftlichen Zwecken oder als Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung zu bezeichnen.

(2) Ein Erlaubnisfeld kann abweichend vom Antrag festgesetzt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Wettbewerbslage der Bodenschätze aufsuchenden Unternehmen abzuwehren oder die Aufsuchung von Lagerstätten zu verbessern.

(3) Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie

1.
für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und
2.
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar
sind und soweit dies zur Wahrung der in den §§ 11 und 12 Abs. 1 bezeichneten Rechtsgüter und Belange erforderlich ist.

(4) Die Erlaubnis ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Sie soll um jeweils drei Jahre verlängert werden, soweit das Erlaubnisfeld trotz planmäßiger, mit der zuständigen Behörde abgestimmter Aufsuchung noch nicht ausreichend untersucht werden konnte.

(5) Die Bewilligung oder das Bergwerkseigentum wird für eine der Durchführung der Gewinnung im Einzelfalle angemessene Frist erteilt oder verliehen. Dabei dürfen fünfzig Jahre nur überschritten werden, soweit dies mit Rücksicht auf die für die Gewinnung üblicherweise erforderlichen Investitionen notwendig ist. Eine Verlängerung bis zur voraussichtlichen Erschöpfung des Vorkommens bei ordnungs- und planmäßiger Gewinnung ist zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.