Verwaltungsgericht Greifswald Beschluss, 09. Nov. 2017 - 4 B 2196/17 As HGW

bei uns veröffentlicht am09.11.2017

Tenor

1. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Der am 13.10.2017 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Schwerin gestellte Antrag,

2

die aufschiebende Wirkung der Klage vom 13.10.2017 (Az.: 4 A 2195/17 As) hinsichtlich der in Punkt 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 04.10.2017 – - enthaltenen Abschiebungsanordnung anzuordnen,

3

zu dessen Entscheidung die Einzelrichterin gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) berufen ist, hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, aber unbegründet.

4

1. Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, da der in der Hauptsache erhobenen Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Auch hat der Antragsteller den Eilantrag innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des angegriffenen Bescheides – diese erfolgte am 9. Oktober 2017 – fristgerecht im Sinne von § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG gestellt. Auf die Tatsache, dass der Antrag vor dem örtlich unzuständigen Verwaltungsgericht Schwerin und nicht vor dem erkennenden Gericht gestellt wurde, kommt es aufgrund der insoweit unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung nicht an (insoweit war ohnehin die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO einschlägig).

5

2. Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen den Interessen des Antragstellers an einem vorläufigen Bleiberecht und der im öffentlichen Interesse liegenden Durchsetzbarkeit der Ausreisepflicht fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Denn die gegen die Abschiebungsanordnung gerichtete Klage hat nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 AsylG) - voraussichtlich keinen Erfolg.

6

Die unter Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes verfügte Abschiebungsanordnung ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Für die Annahme, er habe einen Anspruch auf Durchführung eines Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland besteht keine ausreichende Grundlage. Es spricht Überwiegendes dafür, dass das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers in rechtlich nicht zu beanstandender Weise als unzulässig angesehen und auf dieser Grundlage seine Abschiebung nach Österreich angeordnet hat.

7

Die Abschiebungsanordnung beruht auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO) oder aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Unter diesen Voraussetzungen ordnet das Bundesamt gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG die Abschiebung des Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.

8

Die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG liegen vor, da nicht die Antragsgegnerin, sondern die Republik Österreich für die Bearbeitung des Schutzgesuchs des Antragstellers zuständig ist.

9

Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens richtet sich vorliegend nach der sog. Dublin-III-VO. Sie findet gemäß ihres Art. 49 Abs. 1 und 2 auf alle in der Bundesrepublik ab dem 01.01.2014 gestellten Anträge auf internationalen Schutz Anwendung, also auch auf das in der Bundesrepublik am 08.09.2017 gestellte Schutzgesuch des Antragstellers.

10

Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO sieht vor, dass der Asylantrag von dem Mitgliedsstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kap. III der Dublin-III-VO als zuständiger Mitgliedsstaat bestimmt wird. Bei Anwendung dieser Kriterien ist die Republik Österreich nach Art. 13 Dublin-III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.

11

Gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO ist derjenige Mitgliedsstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig, über dessen Grenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat illegal eingereist ist. Ausgehend vom Vortrag des Antragstellers ist dieser illegal aus einem Drittstaat (und zwar der Schweiz) über den Landweg nach Österreich eingereist. Er hatte weder einen erforderlichen Pass noch einen erforderlichen Aufenthaltstitel oder ein Visum, noch besaß er eine sonstige Betretenserlaubnis. Der Antragsteller hatte in Österreich bereits am 14.01.2014 einen Asylantrag gestellt. Zudem haben die österreichischen Behörden auf das Übernahmeersuchen der Antragsgegnerin vom 26.09.2017 mit Schreiben vom 03.10.2017 ihre Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrages und die Bereitschaft zur Aufnahme des Antragstellers nach Art. 18 Abs. 1 Buchstabe d) Dublin III-VO positiv erklärt.

12

Die Abschiebung nach Österreich kann gemäß § 34a Abs. 1 AsylG auch durchgeführt werden.

13

Der Zuständigkeit Österreichs steht auch nicht die Unmöglichkeit der Überstellung dorthin im Sinne Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO entgegen. Nach dieser Norm ist die Überstellung unmöglich, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller im zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta) mit sich bringen. Es gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) steht. Diese Vermutung kann allerdings widerlegt werden. Es obliegt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs den nationalen Gerichten, einen Asylbewerber nicht an den nach der Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass die Antragsteller tatsächlich Gefahr laufen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, Urt. v. 21.12.2011 - C-411/10 -, juris Erwägungsgrund 106 ff.). Der Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen müsste, ist in einem solchen Fall verpflichtet, den Asylantrag selbst zu prüfen, sofern nicht ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann (Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin III-VO).

14

Dem Gericht liegen keinerlei Erkenntnisse vor, etwa aus Medien, öffentlich zugänglichen Quellen, Berichten des Auswärtigen Amtes oder internationalen Organisationen wie dem UNHCR oder Amnesty International, die Anhaltspunkte für systemische Mängel in Österreich bieten würden. Insbesondere bestehen nach Auffassung des Gerichts keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass in Österreich die Mindestanforderungen an ein Asylverfahren nach den europäischen Asylrichtlinien sowie nach der EMRK, der GR-Charta und der GFK nicht eingehalten werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Österreich Willens und in der Lage ist, Asylsuchenden entsprechend dem Dubliner Übereinkommen Schutz zu gewähren. In Österreich steht Asylbewerbern generell ein Zugang und Anspruch auf die notwendige medizinische Versorgung zu (vgl. AIDA, Country Report: Austria, 2016 Update, S. 76). Es findet unter Hinzuziehung eines Dolmetschers eine persönliche Anhörung vor der zuständigen Asylbehörde statt und dem Antragsteller stehen Rechtsmittel zur Verfügung, mit denen die Entscheidung überprüft werden kann. Dafür können die Antragsteller kostenfreie Rechtsberatung erhalten. Dass in der tatsächlichen Gewährleistung dieses Anspruchs systemische Mängel bestehen, ist nicht erkennbar. Das österreichische Asylsystem weist somit keine systemischen Mängel auf (s.a. VG München, Beschl. v. 17.11.2016 - M 26 S 16.50916 -; VG Köln, Urt. v. 11.05.2015 - 14 K 799/15.A -; VG Magdeburg, GB v. 10.04.2017 – 9 A 24/17 –, zitiert nach juris). Auch der Antragsteller trägt hierzu nichts vor.

15

Individuelle, außergewöhnliche humanitäre Gründe, welche die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO notwendig machten, sind ebenso wenig ersichtlich wie inlands- oder zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse.

16

Der Antragsteller hat lediglich vorgetragen, dass er in Österreich von einem russischen Terroristen aufgefordert worden sei, einen Anschlag in Salzburg und München zu begehen, und deshalb zur Rettung seines Lebens Österreich verlassen habe. Dieser Vortrag rechtfertigt indes nicht die Annahme von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen. Denn nach dem weitergehenden Vortrag des Antragstellers sollen die österreichischen Behörden über das Anschlagsvorhaben des Russen informiert sein und hätten bereits entsprechende Ermittlungen eingeleitet. Die österreichischen Behörden sind somit willens und der Lage, Rechtsverstößen in Österreich in rechtsstaatlicher Weise nachzugehen. Wenn der Antragsteller – seinen Angaben gemäß – in Österreich keinen Rechtsverstoß begangen hat, hat er letztlich in Österreich auch nichts zu befürchten. Es ist ihm vielmehr zuzumuten, sich etwaigen Befragungen zur Aufklärung des strafrechtlichen Vorwurfes gegen den Russen zu stellen.

17

Die weiterhin vorgetragenen Krankheiten (Diabetes, Angstzustände, Armverletzung, Einnahme von Refortin und Insulin) können auch in Österreich behandelt werden.

18

Weitere Umstände, die zu einem Absehen von einer Abschiebung des Antragstellers führen müssten, hat der Antragsteller nicht vorgetragen und sind vorliegend auch nicht ersichtlich.

19

Die Befristungsentscheidung zur Ziffer 4 des angegriffenen Bescheides ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

20

Auf die zutreffenden weiteren Ausführungen im Bescheid der Antragsgegnerin wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG verwiesen.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


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(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefä

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(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche. (2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Ent

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 34a Abschiebungsanordnung


(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht

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(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende F

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 75 Aufschiebende Wirkung der Klage


(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 29 Unzulässige Anträge


(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn1.ein anderer Staata)nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oderb)auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertragesfür die Durchführung des Asylverfahr

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat in folgenden Fällen keine aufschiebende Wirkung:

1.
bei Widerruf oder Rücknahme wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2,
2.
bei Widerruf oder Rücknahme, weil das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
Dies gilt entsprechend bei Klagen gegen den Widerruf oder die Rücknahme der Gewährung subsidiären Schutzes wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Absatz 2. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.

(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die ihm drohende Überstellung nach Österreich im Rahmen des sog. Dublin-Verfahrens.

Der Antragsteller ist laut eigener Auskunft eritreischer Staatsangehöriger. Bei seiner Erstbefragung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) der Antragsgegnerin am ... Mai 2016 gab er an, im Januar 2016 über Österreich in das Bundesgebiet eingereist zu sein und stellte einen Asylerstantrag. Eine durch das Bundesamt am selben Tag durchgeführte Eurodac-Abfrage ergab, dass der Antragsteller bereits am ... August 2014 in Österreich einen Asylantrag gestellt hat (Eurodac-Nr. ...). Ein vom Bundesamt am ... Juli 2016 an Österreich gerichtetes Ersuchen um Übernahme des Asylverfahrens des Antragstellers blieb bisher unbeantwortet. Im Rahmen seiner Zweitbefragung am ... September 2016 gab der Antragsteller an, nicht zurück nach Österreich zu wollen. Er leide an Depressionen, sei aber deswegen weder in Österreich, noch in Deutschland beim Arzt gewesen. Er habe in Österreich im dortigen „Camp“ einen Anruf erhalten, dass seine Mutter verstorben sei. Während des Telefonats sei der Leiter des Camps ständig um ihn herumgelaufen und habe die Geschwister des Antragstellers, die sich in Eritrea befanden, mit einem Elektrokabel gefesselt (Anm.: So in der Niederschrift zur Zweitbefragung festgehalten). Die Geschwister hätten sich darüber am Telefon beschwert; der Antragsteller habe während des gesamten Telefonats weinen müssen. Zudem habe er in Österreich während seines Aufenthalts von rund zweieinhalb Jahren keinen „Interview-Termin“ bei einer Asylbehörde gehabt. Als er das Camp verlassen habe, beispielsweise um Besorgungen im Supermarkt zu erledigen, sei er immer wieder „eingefangen worden“, weil ein Somali gute Beziehungen zum Camp-Leiter gehabt hätte.

Mit Bescheid vom 18. Oktober 2016 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1 des Bescheides), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - nicht vorliegen würden (Nr. 2), ordnete die Abschiebung des Antragstellers nach Österreich an (Nr. 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG auf a... Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 4).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist - Dublin III-VO - Österreich für die Bearbeitung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei. Folglich sei nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Asylgesetz - AsylG - der gestellte Asylantrag unzulässig und werde nicht materiell geprüft. Abschiebungsverbote würden nicht greifen. Weder liege ein Verbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundrechte - EMRK - vor, noch sei gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG eine individuelle, erhebliche und konkrete Gefahr für Leib, Leben und Freiheit durch die Abschiebung gegeben. Der Vortrag des Antragstellers im Rahmen seiner Zweitbefragung sei unglaubhaft und reiche hierfür nicht aus. Außergewöhnliche humanitäre Gründe für die Antragsgegnerin, von ihrem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO Gebrauch zu machen, seien nicht ersichtlich. Die Anordnung der Abschiebung basiere auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG, die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf § 75 Nr. 12, § 11 Abs. 2 AufenthG, wobei letztere mangels schutzwürdiger Belange gemäß § 11 Abs. 4 AufenthG nicht kürzer auszugestalten gewesen sei.

Am ... Oktober 2016 erhob der Antragsteller Anfechtungsklage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. Oktober 2016, über die noch nicht entschieden wurde.

Gleichzeitig beantragte er sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des angegriffenen Bescheides gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.

Als Anlage zu Klage und Eilantrag legte er eine Stellungnahme des Caritas-Zentrums A... vor, in der eine Diplom-Psychologin schildert, dass der Antragsteller ihr gegenüber von Kopfschmerzen, Ein- und Durchschlafproblemen sowie „massiv angstmachenden Eindrücken“ berichte. Diese stünden in Zusammenhang mit Verschwörungen aus seiner Heimat; auch bzgl. „seines Interviews“ habe er entsprechende Vermutungen. Der Brief (gemeint ist wohl der verfahrensgegenständliche Bescheid), dass er Deutschland innerhalb kürzester Zeit zu verlassen habe, irritiere den Antragsteller hochgradig; seine Belastbarkeit und Toleranzgrenze seien spürbar herabgesetzt. Eine weitere Behandlung solle zeitnah erfolgen.

Mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2016 übermittelte das Bundesamt für die Antragsgegnerin die Behördenakte, stellte aber keinen Sachantrag.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Hauptsacheverfahren (M 26 K 16.50915) sowie auf die vorgelegte Behördenakte ergänzend Bezug genommen.

II.

Der nach § 34a Abs. 2 Satz 1 und § 75 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässige Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, über den nach § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG vorliegend vom Einzelrichter entschieden wird, bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1. Im Rahmen eines Antrags gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, indem es eine eigene Ermessensentscheidung trifft. Es hat dabei abzuwägen zwischen dem sich aus § 75 AsylG ergebenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Ein gewichtiges Indiz sind dabei die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens. Ergibt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als rechtswidrig, so besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.

Die am ... Oktober 2016 erhobene (Hauptsache-)Klage des Antragstellers wird bei summarischer Prüfung aller Voraussicht nach erfolglos bleiben. Denn der Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. Oktober 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Damit überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das persönliche Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung der Klage.

1.1 Der Asylantrag des Antragsstellers ist nach § 29 Abs. 1 Nr. lit. a AsylG unzulässig, weil Österreich gemäß Art. 3 Abs. 1, 7ff., 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Laut eigenen Angaben und auch gemäß der EURODAC-Datenbank hat der Antragsteller im August 2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Zuständigkeit Östrreich ist auch nicht gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO erloschen, da zum Zeitpunkt der erstmaligen Asylantragstellung in Österreich der illegale Grenzübertritt laut Antragsteller noch nicht länger als 12 Monate zurücklag (vgl. dazu weitergehend VG München, B. v. 5.7.2016 - M 1 S 16.50364 - juris Rn. 11).

Besondere Umstände, welche die ausnahmsweise Zuständigkeit der Antragsgegnerin nach Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 und 3 der Dublin III-VO begründen oder nach Art. 17 Abs. 1 der Dublin III-VO rechtfertigen bzw. bedingen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere kann der Antragsteller seiner Überstellung nach Österreich nicht mit dem Einwand entgegentreten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Österreich systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - GRCh - mit sich bringen, so dass eine Überstellung nach Österreich unmöglich wäre (Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 und 3 Dublin III-VO).

Nach dem Konzept der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93 u. a. - juris) und dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-411/10 - juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Einklang mit den Erfordernissen der GRCh, der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht. Diese Vermutung ist jedoch nicht unwiderleglich. Den nationalen Gerichten obliegt im Einzelfall die Prüfung, ob ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesem Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber implizieren (vgl. EuGH, U. v. 21.12.2011 a. a. O. Rn. 86). Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. An die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber aufgrund größerer Funktionsstörungen in dem zuständigen Mitgliedstaat regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVwerG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - juris Rn. 5 f. m. w. N.). Bei einer zusammenfassenden, qualifizierten - nicht rein quantitativen - Würdigung aller Umstände, die für das Vorliegen solcher Mängel sprechen, muss diesen ein größeres Gewicht als den dagegensprechenden Tatsachen zukommen, d. h. es müssen hinreichend gesicherte Erkenntnisse dazu vorliegen, dass es immer wieder zu den genannten Grundrechtsverletzungen kommt (vgl. VGH BW, U. v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 - juris).

Ausgehend von diesen Maßstäben und im Einklang mit der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung ist im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass das Asyl- und Aufnahmesystem in Österreich systemische Mängel aufweist. Dem Gericht liegen keinerlei Erkenntnisse vor, etwa aus Medien, öffentlich zugänglichen Quellen, Berichten des Auswärtigen Amtes oder internationalen Organisationen wie dem UNHCR oder Amnesty International, die Anhaltspunkte für systemische Mängel in Österreich bieten würden. Auch der Antragsteller trägt hierzu nichts vor, sondern schildert - wenig glaubhaft (s.u.) - einen Einzelfall, in welchem er seiner Ansicht nach schlecht behandelt wurde.

1.2 Die Voraussetzungen des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG liegen vor, so dass das Bundesamt gegenüber dem Antragsteller zu recht eine Abschiebungsanordnung nach Österreich erlassen hat. Denn nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an (vgl. 1.1), sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.

Österreich hat das auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO gestützten Ersuchen der Antragsgegnerin vom ... Juli 2016, den Antragsteller wieder aufzunehmen, bislang nicht beantwortet. Sonach ist gemäß Art. 25 Abs. 2 der Dublin III-VO davon auszugehen, dass von österreichischer Seite dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen.

Individuelle, außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO notwendig machen, sind ebenso wenig ersichtlich wie inlands- oder zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG (vgl. jeweils 1.1). Nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Diese Vermutung hat insbesondere die Stellungnahme der Caritas vom ... Oktober 2016 nicht widerlegt. Denn es handelt sich nicht um eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung laut § 60 Abs. 2c Satz 2 AufenthG. Sie wurde weder durch einen Arzt erstellt, noch erfüllt sich die Kriterien des § 60 Abs. 2c Satz 3 AufenthG. Davon abgesehen ist in der Stellungnahme auch nichts vorgetragen, was zu einem Abschiebungshindernis führen könnte - weder zielstaatbezogen (Österreich hat ein funktionierendes Gesundheitssystem, das etwaige Krankheiten des Antragstellers behandeln könnte), noch im Sinne einer Reiseunfähigkeit.

1.3 Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbot ist ermessensgerecht und entspricht den Vorgaben des § 11 AufenthG.

2. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

...

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Durchführung eines Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland.

2

Die am ….1983 geborene Klägerin ist syrische Staatsbürgerin kurdischer Volks- und sunnitischer Glaubenszugehörigkeit mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien. Sie reiste nach eigenen Angaben am 15.11.2016 aus Syrien aus und auf dem Landweg über die sog. Balkanroute kommend am 09.12.2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie am 21.12.2016 ihren Asylantrag stellte. In der persönlichen Anhörung bei der Beklagten am 22.12.2016 gab die Klägerin an, zuletzt in Kamishli wohnhaft gewesen zu sein und von der Türkei aus mit einem Kleinlaster über die Länder der Balkanroute gelangt zu sein. Auf Nachfrage zum Reiseweg gab sie an, nicht zu wissen, ob sie über Österreich nach Deutschland gelangt sei, jedenfalls sei sie nur in Deutschland erkennungsdienstlich behandelt und kontrolliert worden. Auf den Vorhalt, dass Informationen über die Beantragung von Asyl in Österreich vorlägen, antwortete die Klägerin, dass sie sich dies nicht erklären könne. Ihre Eltern würden noch in Kamishli leben, drei ihrer Brüder und eine Schwester würden bereits in Deutschland leben. Die Beklagte erzielte zu der Klägerin einen EURODAC-Treffer zu Österreich (vgl. Bl. 3 der Beiakte) und ersuchte die Republik Österreich mit Schreiben vom 23.12.2016 (vgl. Bl. 50 der Beiakte) um Übernahme der Klägerin. Dem stimmten die österreichischen Behörden mit Schreiben vom 04.01.2017 (vgl. Bl. 55 der Beiakte) zu. Mit Bescheid vom 04.01.2017 lehnte die Beklagte den Asylantrag der Klägerin als unzulässig ab (Ziff. 1), verneinte das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG (Ziff. 2), ordnete die Abschiebung der Klägerin nach Österreich an (Ziff. 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 4). Ihre Entscheidung begründete sie damit, dass der Antrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als unzulässig abzulehnen war, da Österreich für die Behandlung des Asylantrages der Klägerin zuständig sei. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG lägen nach ihren Erkenntnissen nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Österreich würden nicht zu der Annahme führen, dass bei Abschiebung der Klägerin eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorläge, denn die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Ebenso fehle es an Gründen für die Annahme, dass im Fall der Abschiebung eine Verletzung des Art. 4 EU-Grundrechtecharta vorläge. Eine erhebliche und konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der Klägerin i. S. d. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG läge ebenfalls nicht vor, denn in der Anhörung habe die Klägerin hierzu nichts geschildert. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben, seien ebenfalls nicht ersichtlich. Die Abschiebungsanordnung beruhe auf § 34 a AsylG. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot sei unter Beachtung des Vorbringens der Klägerin mit sechs Monaten bemessen; Gründe für eine weitere Reduzierung lägen nicht vor.

3

Hiergegen hat die anwaltlich vertretene Klägerin am 19.01.2017 Klage erhoben und sich zur Begründung auf ihr Vorbringen in der Anhörung bei der Beklagten bezogen. Die angekündigte weitere Klagebegründung nach Akteneinsicht ist – auch auf richterliche Verfügung vom 06.03.2017 (vgl. Bl. 20 f. d. Gerichtsakte) – nicht erfolgt.

4

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,

5

den Bescheid der Beklagten vom 04.01.2017 aufzuheben und

6

ihr Prozesskostenhilfe für das Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Lehnert zu bewilligen.

7

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

8

die Klage abzuweisen.

9

Sie verteidigt ihren streitbefangenen Bescheid.

10

Mit Beschluss vom 06.03.2017 hat die Kammer der Berichterstatterin das Verfahren zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen (vgl. Bl. 22 d. Gerichtsakte).

11

Mit Verfügung vom 27.03.2017 hat die Einzelrichterin die Klägerin zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid unter Übersendung der bei der Kammer zu Österreich geführten Erkenntnismittelliste angehört (vgl. 27 d. Gerichtsakte).

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Diese sowie die bei der Kammer geführten Erkenntnismittel zu Österreich waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

13

Die Einzelrichterin war zur Entscheidung berufen, denn die Kammer hat ihr mit Beschluss vom 06.03.2017 das Verfahren zur Entscheidung übertragen, § 76 Abs. 1 AsylG. Die Einzelrichterin konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, denn die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist geklärt; die Einzelrichterin hat die Klägerin hierzu angehört, eine Stellungnahme ist nicht ergangen, § 84 Abs. 1 S. 1 und 2 VwGO. Die Beklagte hat einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid bereits mit Schriftsatz vom 25.01.2017 zugestimmt.

I.

14

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg, denn der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, §§ 84 Abs. 1 S. 3, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

15

1. Die Beklagte hat den Asylantrag der Klägerin in rechtmäßiger Weise als unzulässig abgelehnt. Rechtsgrundlage für den Bescheid zu Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides ist § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG in der am 06.08.2016 in Kraft getretenen Neufassung durch das Integrationsgesetz vom 31.07.2016 (BGBl. I, 1939 ff.). Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist (nunmehr: nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, sog. Dublin-III-VO).

16

Diese Voraussetzungen liegen hier nach der Dublin-III-VO vor. Da der Asylantrag nach dem 01.01.2014 gestellt wurde, ist die Dublin-III-VO einschlägig (vgl. Art. 49 Unterabschnitt 2 Dublin-III-VO). Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO sieht vor, dass Anträge auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft werden. Nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat zuständig, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Flüchtling aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat. Diese Voraussetzungen liegen hier bezüglich Österreichs vor. Eine gegenüber der gemäß Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO vorrangige Zuständigkeit der Beklagten oder eines anderen Staates ist nicht ersichtlich. Der für die Klägerin vorliegende EURODAC-Treffer mit der Kennzeichnung „AT1“ belegt die Zuständigkeit der Republik Österreich mit normativer Rechtsmäßigkeits- und Richtigkeitsgewähr des Unionsrechts (Art. 23 der VO (EU) Nr. 603/2013 – EURODAC-VO). Die Ziffer „1“ steht dabei für einen auf internationalen Schutz gerichteten Antrag (Art. 24 Abs. 4 i. V. m. Art. 9 Abs. 1 der EURODAC-VO). Die Zuständigkeit Österreichs ist auch nicht aus verfahrensbezogenen Gründen auf die Beklagte übergegangen. Insbesondere wurde das Gesuch um Wiederaufnahme der Klägerin am 23.12.2016 und damit innerhalb von zwei Monaten nach dem Aufgreifen der Klägerin am 09.12.2016 an Österreich gerichtet (Art. 18 Abs. 1 Buchst. b, Art. 23 Abs. 2 UAbs. 1 der Dublin-III-VO), sodass es einer Erörterung des Drittschutzes der Verfahrensvorschriften des II. und III. Abschnitts des VI. Kapitels der Dublin-III-VO vorliegend nicht bedarf. Der daraus resultierenden Verpflichtung zur Aufnahme der Asylbewerberin kam Österreich mit der ausdrücklichen Übernahmeerklärung vom 04.01.2017 nach.

17

2. Die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides rechtfertigt sich aus § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt, sofern ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26 a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. d. F. ab dem 06.08.2016, geänd. durch Art. 6 G. v. 31.07.2016, BGBl. I S. 1939) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Dies ist hier der Fall, denn die Klägerin kann der Überstellung nach Österreich nicht mit dem Einwand entgegentreten, dass das Asylrecht, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Österreich systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 EU-Grundrechtecharta (GRCh) bzw. Art. 3 EMRK mit sich bringen, sodass eine Überstellung dorthin unmöglich wäre (Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 der Dublin-III-VO).

18

Nach Art 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO ist die Überstellung unmöglich, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Österreich systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikel 4 der EU-Grundrechtscharta (GRCh) mit sich bringen.

19

a) Dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem, zu dem insbesondere die Dublin-Verordnungen gehören, liegt die Vermutung zugrunde, dass jeder Asylbewerber in jedem Mitgliedsstaat gemäß den Anforderungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 83/389 vom 30. März 2010), des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. II 1953, S. 559) sowie der Europäischen Konvention der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. II 1952, S. 685, ber. S. 953, in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2010 (BGBl. II S. 1198)) behandelt wird. Es gilt daher die Vermutung, dass Asylbewerbern in jedem Mitgliedsstaat eine Behandlung entsprechend den Erfordernissen der Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention - GFK - und der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK - zukommt. Die diesem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“ (vgl. EuGH, Urt. v. 21.12.2011 - C-411/10 u. C-493/10 -; ders.: Urt. v. 14.11.2013 - C-4/11 -, beide juris) bzw. dem „Konzept der normativen Vergewisserung“ (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93 u. 2315/93 -, juris) zugrunde liegende Vermutung ist jedoch dann als widerlegt zu betrachten, wenn den Mitgliedstaaten „nicht unbekannt sein kann“, also ernsthaft zu befürchten ist, dass dem Asylverfahren einschließlich seiner Aufnahmebedingungen in einem zuständigen Mitgliedstaat derart grundlegende, systemische Mängel anhaften, dass für dorthin überstellte Asylbewerber die Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, Urt. v. 21.12.2011, a.a.O.; Urt. v. 14.11. 2013, a.a.O.). In einem solchen Fall ist die Prüfung anhand der Zuständigkeitskriterien der Dublin-Verordnungen fortzuführen, um festzustellen, ob anhand der weiteren Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrages zuständig bestimmt werden kann; ist zu befürchten, dass durch ein unangemessen langes Verfahren eine Situation, in der Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, verschlimmert wird, muss der angegangene Mitgliedstaat den Asylantrag selbst prüfen (vgl. EuGH, Urt. v. 21.12.2011, a.a.O.; Urt. v. 14.11. 2013, a.a.O.).

20

Als systemische Mängel sind solche Störungen anzusehen, die entweder im System eines nationalen Asylverfahrens angelegt sind und deswegen Asylbewerber oder bestimmte Gruppen von ihnen nicht vereinzelt oder zufällig, sondern in einer Vielzahl von Fällen objektiv vorhersehbar treffen oder die dieses System aufgrund einer empirisch feststellbaren Umsetzung in der Praxis in Teilen funktionslos werden lassen (vgl. Bank/Hruschka, Die EuGH-Entscheidung zu Überstellungen nach Griechenland und ihre Folgen für Dublin-Verfahren (nicht nur) in Deutschland, ZAR 2012, S. 182; OVG Rheinland-Platz, Urt. v. 21.02.2014 - 10 A 10656/13 -, juris), wobei nicht jede Verletzung eines Grundrechts und jeder geringe Verstoß gegen gemeinsame Vorschriften geeignet ist, das Dublin-System in Frage zu stellen (vgl. VG Oldenburg, Beschl. v. 21.01.2014 - 3 B 6802/13-, juris). Beurteilungsgrundlage bilden die Berichte von internationalen Nichtregierungsorganisationen, Berichter der Kommission zur Bewertung des Dublin-Systems und Berichte des UNHCR zur Lage von Flüchtlingen und Migranten vor Ort (vgl. EuGH, Urt. v. 21.12.2011, a. a. O., Rn.90 ff.). Dabei ist eine Gesamtbetrachtung der Verhältnisse geboten, wobei bei der unterschiedlichen Behandlung von bestimmten Personengruppen vorrangig auf die Verhältnisse für diejenige Gruppe abzustellen ist, welcher der Asylbewerber angehört; gleichwohl sind auch die Umstände, die andere Gruppenangehörige betreffen, mittelbar für die Beurteilung systemischer Mängel geeignet (vgl. OVG Münster, Urt. v. 07.03.2014 - 1 A 21/12 -, juris).

21

Die Auslegung der Tatbestandsmerkmale des Art. 4 GR-Charta ist gem. Art. 52 Abs. 3 S. 1 GR-Charta einschließlich der Erläuterungen hierzu (ABL. C 303/17 vom 14. Dezember 207) i. V. m. Art. 6 Abs. 1 S. 3 EUV vom 7. Februar 1992 (ABl. C 191, S. 1), zuletzt geändert durch Art. 1 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 (ABl. C 306, S. 1, ber. ABl. 2008 C 111 S. 56 u. ABl. 2009 C 290 S. 1) an Art. 3 EMRK auszurichten. Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. hierzu Urt. v. 21.01.2011 - 30696/09 - (M.S.S.), EuGRZ 2011, 243) ist eine Behandlung dann erniedrigend, wenn sie eine Person demütigt oder herabwürdigt und fehlenden Respekt für ihre Menschenwürde zeigt oder diese herabmindert oder wenn sie Gefühle der Furcht, Angst oder Unterlegenheit hervorruft, die geeignet sind, den moralischen oder psychischen Widerstand der Person zu brechen. Die Behandlung/Misshandlung muss dabei, um in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu fallen, einen Mindestgrad an Schwere erreichen. Dessen Beurteilung ist allerdings relativ, hängt also von den Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Auswirkungen sowie mitunter auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers.

22

Werden Dublin-Rückkehrer - ebenso wie Asylbewerber - regelmäßig in Haft genommen, so sind die dem zugrunde liegenden Umstände in den Blick zu nehmen. In seinem Urteil vom 21. Januar 2011 (- 30696/10) hat der EGMR eine Überstellung nach Griechenland als nicht mit Artikel 3 EMRK vereinbar angesehen, da die systematische Inhaftierung von Asylbewerbern, gerade auch solcher in Haftzentren ohne Angabe von Gründen, eine weit verbreitete Praxis der griechischen Behörden darstellte. Unter Berücksichtigung der zudem vorhandenen übereinstimmenden Zeugenaussagen zu den völlig unzureichenden Haftbedingungen sah der Gerichtshof bereits die vergleichsweise kurze Haftdauer im entschiedenen Fall von einmal vier Tagen und einmal einer Woche als nicht unbedeutend an. Die Gefühle der Willkür und die oft damit verbundenen Gefühle der Unterlegenheit und Angst sowie die tiefgreifenden Wirkungen auf die Würde einer Person, die solche Inhaftierungsumstände zweifellos hätten, bewertete er zusammengenommen als eine gegen Artikel 3 EMRK verstoßende erniedrigende Behandlung deshalb, weil Artikel 3 EMRK die Staaten verpflichte, sich zu vergewissern, dass die Haftbedingungen mit der Achtung der Menschenwürde vereinbar seien und dass Art und Methode des Vollzugs der Maßnahme den Gefangenen nicht Leid und Härten unterwerfe, die das mit einer Haft unvermeidbar verbundene Maß an Leiden übersteige. Sind die Mitgliedstaaten noch dazu aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben zur Einhaltung bestimmter Mindeststandards der Aufnahmebedingungen verpflichtet, sind die konkreten Anforderungen an die Schwere der Schlechtbehandlung im Sinne der EMRK niedriger anzusetzen bzw. kommt umgekehrt einem Verstoß gegen diese unionsrechtlichen Verpflichtungen oder ihrer Umsetzung im nationalen Recht für die Annahme einer relevanten Grundrechtsverletzung nach Artikel 3 EMRK bzw. Art. 4 GrCH ein besonderes Gewicht zu (zitiert nach VG Düsseldorf, Beschl. v. 16.06.2014 - 13 L 141/14 -, juris).

23

Prognosemaßstab für das Vorliegen derart relevanter Mängel ist eine beachtliche Wahrscheinlichkeit. Die Annahme systemischer Mängel setzt somit voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedsstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylsuchenden im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.03.2014 - 10 B 6.14 -, juris). Bei einer zusammenfassenden, qualifizierten - nicht rein quantitativen - Würdigung aller Umstände, die für das Vorliegen solcher Mängel sprechen, muss ihnen ein größeres Gewicht als den dagegen sprechenden Tatsachen zukommen, d.h. es müssen hinreichend gesicherte Erkenntnisse dazu vorliegen, dass es immer wieder zu den genannten Grundrechtsverletzungen kommt (vgl. OVG Münster, Urt. v. 07.03.2014, a.a.O.; OVG Sachsen Anhalt, Beschl. v. 14.03.2013 - 4 L 44/13 -; BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 -; alle juris).

24

b) Anhand der oben erörterten Kriterien des Konzepts der normativen Vergewisserung geht das Gericht vorliegend davon aus, dass bezüglich Österreichs zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) keine ernst zu nehmenden oder hinsichtlich ihrer Schwere noch weiter aufklärungsbedürftige Anhaltspunkte für das Bestehen systemischer Mängel bestehen (vgl. VG München, Beschl. v. 17.11.2016 - M 26 S 16.50916 -; VG Köln, Urt. v. 11.05.2015 - 14 K 799/15.A -; beide juris).

25

Dabei ist voranzustellen, dass auch unter Zuhilfenahme der über das Internet zu erlangenden Erkenntnisse nahezu keine verwertbaren Informationen zu den Begrifflichkeiten „Österreich, systemische Mängel, Dublin“ auffindbar sind. Der UNHCR hat keine berichte oder Stellungnahmen veröffentlicht, die systemische Mängel im österreichischen Asylsystem aufzeigen; allein unter der Rubrik Fragen und Antworten: „Q&A: Asylsuchende in Österreich” (abrufbar unter: http://www.unhcr.at/unhcr/in-oesterreich/fluechtlingsland-oesterreich/questions-and-answers/asylsuchende-in-oesterreich.htmlhat.) werden allgemeine Informationen gegeben. Der AIDA Country Report 2015 (Fourth Update vom Dezember 2015, abrufbar unter: http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/reportdownload/aida_at_update.iv_.pdf) verhält sich zum Asylsystem nur insoweit, als danach im Jahr 2015 die Umsetzung der europäischen Vorgaben in nationales Recht noch nicht vollständig erfolgt war, aber die Dublin-III-VO direkt abgewendet wurde. Das Asylverfahren sah spezielle Verfahren für schutzbedürftige Asylbewerber vor. Für syrische Asylbewerber erfolgte in der Regel die Zuerkennung eines Schutzstatus, wobei durch ein besonderes Programm die Schutzgewährung "ex officio" erfolgte (vgl. AIDA, S. 54). Für die Aufnahme stehen ca. 72.500 Plätze (Stand: 31.12.2015) in Aufnahmezentren zur Verfügung, daneben aber auch private Unterkünfte Asylsuchende haben in Österreich zwar nicht denselben Anspruch auf staatliche Sozialleistungen wie Staatsangehörige; im Jahr 2004 erfolgte zwischen der Regierung und den einzelnen Bundesländern eine Vereinbarung über die Gewährung grundlegender Hilfe und beinhaltet die materiellen Aufnahmebedingungen wie Unterkunft, Nahrung, Krankenbehandlung, Taschengeld, Kleidung, Schulmaterialien, Sozialberatung und Rückkehrunterstützung, indem hierfür Festbeträge vorgegeben werden. Der Anspruch besteht seit der Änderung des österreichischen Asylgesetzes 2015 ab dem Zeitpunkt der förmlichen Antragstellung, jedoch nicht bei Asylhaft oder vergleichbaren Maßnahmen, und wenn eine entsprechende Bedürftigkeit gegeben ist (vgl. wie vor, S. 57 ff.). Aufgrund steigender Asylbewerberzahlen konnte in den Jahren 2015 und 2014 nicht allen Asylbewerbern sofort eine Unterkunft und materielle Unterstützung gewährt werden; so sah die Aufnahmeeinrichtung Traiskirchen mit 1.750 Plätzen sich im Sommer 2015 2.500 bis 3.000 Bewohnern gegenüber (vgl. wie vor, Bl. 60 f.). Das zuständige Innenministerium hat daraufhin verschiedene Maßnahmen ergriffen, die Unterbringung der Asylbewerber zu gewährleisten und zunächst Zelte und Sporthallen bereitgestellt. Aufgrund einer Verordnung ist das Ministerium seit dem 01.10.2015 zur Eröffnung weiterer Unterkünfte in den Bundesländern, die ihre Aufnahmequote nicht erfüllt haben. Mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz können Arbeitgeber in Österreich eine Arbeitserlaubnis für einen Asylbewerber drei Monate nach dessen Asylantragstellung erhalten, wobei ein Testverfahren (Ersatzkraftverfahren) durchzuführen ist, dass der Arbeitsplatz nicht durch einen Österreicher, einen EU-Bürger oder einen sonstigen Bewohner mit Aufenthaltsstatus erfüllt werden kann (vgl. wie vor, S. 71). Die Asylbewerber werden dabei nicht bei der Arbeitsagentur als arbeitslos geführt und es bedarf eigener Bemühungen, einen Arbeitsplatz zu finden. Für die Kinder von Asylbewerbern besteht gesetzliche Schulpflicht, die sie auch tatsächlich in Anspruch nehmen können (vgl. wie vor, S. 72). Durch NGO´s wurde dokumentiert, dass in den Jahren 2014 und 2015 nur in sehr wenigen Fällen Asylhaft verhängt wurde (vgl. wie vor, S. 74 ff. m. w. N.). AIDA hat in seinem Bericht vom März 2016 („Wrong counts and closing doors – The reception of refugees and asylum seekers in Europe”, abrufbar unter: http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/shadow-reports/aida_wrong_counts_and_closing_doors.pdf) aufgezeigt, dass im Jahr 88.160 Asylbewerber um Asyl in Österreich nachgesucht haben, allein gut 9.000 im Januar 2016 (vgl. wie vor, S. 14 f.). Anfang 2016 hat Österreich erneut sein Asylrecht verschärft und sich eine Höchstquote (37.5000) gegeben; mit Gesetzesvorlage aus April 2016 soll im Fall eines starken Flüchtlingszustroms der Notstand ausgerufen und den Schutzsuchenden nur noch in Ausnahmefällen möglich sein, ihren Asylantrag zu stellen; hierunter werden Menschen mit engen Verwandten in Österreich, unbegleitete Minderjährige und Frauen mit Kleinkindern gefasst, andere dürfen in diesem Fall an der Grenze in den sicheren Nachbarstaat zurückgewiesen werden (vgl. tagesschau.de: Österreich verschärft Asylrecht, Artikel vom 28.04.2016, abrufbar unter: https://www.tagesschau.de/ausland/oesterreich-165.html). Mit den vorstehenden Erkenntnismittels bestehen zwar zahlreiche Hürden für Asylbewerber beim Zugang zum Asylverfahren und abgelehnte Asylbewerber und sog. Dublin-Rückkehrer können nach dem österreichischen Gesetz inhaftiert wurden. Demgegenüber hat dieser Mitgliedsstaat es nicht verabsäumt, tatsächliche und sächliche Voraussetzungen zur Aufnahme von Asylbewerbern auch in Anbetracht der in den Jahren 2014 – 2016 erheblich gestiegenen Zahlen von Antragstellern zu schaffen. Bereits diese Tatsache der fehlenden Veröffentlichungen durch den UNHCR lässt, insbesondere angesichts der Rolle, die dem UNHCR durch die Flüchtlingskonvention übertragen worden ist (vgl. EuGH, Urt. v. 30.05.2013 - C-528/11 -, juris), den Schluss zu, dass „systemische Mängel“ in Österreich gerade nicht zu verzeichnen sind. Denn ansonsten wären mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Informationen gerade durch den UNHCR erhältlich. Für diesen Rückschluss spricht, dass Informationen und Dokumente zu den Ländern in denen „systemische Mängel“ zu verzeichnen sind oder waren, wie Griechenland, Italien, Bulgarien und Ungarn, in erheblichem Umfang und mit stetigen Aktualisierungen im Netz auffindbar sind und die Rechtsprechung darauf reagiert hat. Soweit sich insb. den Länderberichten von AIDA entnehmen lässt, dass nach seinen Recherchen die Inhaftierung von abgelehnten Asylbewerbern oder denjenigen, die gegen Dublin-Auflagen verstoßen haben, praktiziert wird und Probleme bei der Bereitstellung von Aufnahmeeinrichtungen wegen der erheblichen Asylbewerberzahlen bestanden, vermag dies gemessen an den seitens der Regierung unternommenen Versuche, den Bedarfsanforderungen gerecht zu werden, ein systemischer Mangel nicht festgestellt werden. Bestätigt wird durch AIDA hingegen auch die finanzielle Unterstützung von Flüchtlingen, die Sicherstellung der medizinischen Versorgung und bei der Suche nach privaten Unterkünften. Dem Bericht sind jedenfalls Maßnahmen der österreichischen Regierung zur Verbesserung der Lage für Flüchtlinge benannt. Die aktuelle Rechtsprechung stimmt darin überwiegend überein, dass das österreichische Asylsystem auch mit den aufgezeigten Defiziten als EU-konform zu bewerten ist mit der Folge, dass eine Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschlands zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts zu verneinen ist (vgl. u. a. VG München, a. a. O.). Dem schließt sich das erkennende Gericht mit den vorstehenden Erwägungen an. Allein die Erschöpfung der Aufnahmekapazitäten, wie dies - allgemein bekannt - im Jahr 2015 in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zumindest vorübergehend der Fall war, vermag nicht derart beachtliche Mängel i. S. d. Art. 3 EMRK zu begründen. Anderes folgt auch nicht aus der Verschärfung des Asylrechts mit der o. g. Möglichkeit, im Fall einer der Situation 2015 vergleichbaren Notstandslage die Aufnahme von Asylbewerbern zu beschränken; denn diese Voraussetzungen dürften derzeit nicht (mehr) bestehen, so dass Zweifel an der Aufnahmebereitschaft auf der vorgenannten Grundlage ebenfalls nicht gegeben sind. Die Klägerin selbst hat auch nichts zu systemischen Mängeln vorgetragen.

26

c) Die Feststellung der Beklagten, dass im Fall der Klägerin Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht bestehen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Solche sind mit dem Vorstehenden und dem Vorbringen der Klägerin, welches sich darin erschöpft, dass sie in Österreich keinen Asylantrag gestellt haben will und sich Geschwister von ihr im Bundesgebiet aufhalten, nicht ersichtlich.

27

3. Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung ist ebenfalls nicht zu beanstanden, denn diese ist in Anbetracht des gesetzlichen möglichen Rahmens von bis zu fünf Jahren (§ 11 Abs. 3 AufenthG) jedenfalls nicht ersichtlich ermessensfehlerhaft erfolgt.

II.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 84 Abs. 1 S. 3, 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG.

29

Die Entscheidung übe4r die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 84 Abs. 1 S. 3, 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.

III.

30

Der Antrag auf Bewilligung war gemäß §§ 84 Abs. 1 S. 3, 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 ZPO abzulehnen, denn beabsichtigte Rechtsverteidigung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Hierzu wird auf die Ausführungen zu I. vollumfänglich Bezug genommen.


(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.