Verwaltungsgericht Köln Urteil, 11. Mai 2015 - 14 K 799/15.A
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, reiste seinen Angaben zufolge am 8. August 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag.
3Im Rahmen der Anhörung am 25. August 2014 äußerte der Kläger, er habe am 8. August 2014 Afghanistan verlassen. Er sei mittels Flugzeug nach Österreich eingereist und sei von dort mit dem Auto nach Deutschland gebracht worden. In Österreich habe man auch seine Fingerabdrücke abgenommen.
4Am 23. September 2014 erhielt die Beklagte Kenntnis davon, dass der Kläger bereits in einem anderen Mitgliedstaat (Österreich) registriert wurde (EURODAC-Treffer).
5Unter dem 12. November 2014 richtete die Beklagte an Österreich ein Wiederaufnahmegesuch, welches Österreich am 14. November 2014 unter Bezugnahme auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO annahm.
6Mit Bescheid vom 22. Januar 2015, dem Kläger am 4. Februar 2015 zugestellt, lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1.) und ordnete die Abschiebung nach Österreich an (Ziffer 2.). Zur Begründung führte sie aus, Österreich sei nach der Dublin III-VO zuständig und es beständen keine außergewöhnlichen humanitären Gründe, um vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Die Rückkehr nach Belgien sei dem Kläger zumutbar.
7Der Kläger hat am 10. Februar 2015 Klage gegen den Bescheid vom 22. Januar 2015 erhoben und einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt (14 L 334/15.A), der mit Beschluss vom 25. Februar 2015 abgelehnt worden ist.
8Zur Begründung trägt er vor, sein Bruder lebe in Frankfurt und könne ihn unterstützen. Erstmalig mit Schriftsatz vom 27. April 2015 wird ausgeführt, dass er unter einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer mittelgradigen depressiven Episode leide. Hierzu wird auf den Bericht des Evangelischen Krankenhauses Bergisch Gladbach vom 20. April 2015 sowie auf ein Attest vom 26. März 2015 verwiesen.
9Der Kläger beantragt,
10den Bescheid vom 22. Januar 2015 aufzuheben.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie nimmt zur Begründung Bezug auf den angefochtenen Bescheid.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren und im Verfahren 14 L 334/15.A und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe
16Über den Rechtsstreit konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da beide Beteiligte insoweit auf die Durchführung verzichtet haben, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
17Die zulässige Klage ist unbegründet, da der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
18Die Beklagte hat den Asylantrag des Klägers in rechtmäßiger Weise als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Österreich angeordnet. Gemäß § 27a des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2439) (AsylVfG) ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In einem solchen Fall prüft die Beklagte den Asylantrag nicht, sondern ordnet die Abschiebung in den zuständigen Staat an (§ 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Die dafür erforderlichen Voraussetzungen liegen hier vor.
19Österreich ist gemäß Art. 18 Abs. 1 b) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO) für die Behandlung des Asylantrags zuständig. Österreich hat sich am 14. November 2014 zur Durchführung des Asylverfahrens für zuständig erklärt und sich verpflichtet, den Antragsteller wiederaufzunehmen.
20Das Gemeinschaftsrecht gebietet es vorliegend nicht, von einer Überstellung des Antragstellers nach Österreich abzusehen. Insoweit wird auf die Begründung des Bescheids vom 22. Januar 2015 und den Ausführungen im Beschluss vom 25. Februar 2015 verwiesen.
21Es bleibt festzustellen, dass das Asylverfahren in Österreich keine systemischen Mängel aufweist.
22Vgl. insoweit für die einheitliche Rechtsprechung: VG Bayreuth, Beschluss vom 12. Dezember 2014 – B 1 S 14.50116 – Rn. 19 ff. m.w.N.; VG Augsburg, Beschluss vom 5. August 2014 – Au 3 S 14.50165 – Rn. 25; zitiert jeweils nach juris.
23Dies scheint selbst der Kläger so zu sehen. So teilte der ehemalige Prozessbevollmächtigte im Eilverfahren telefonisch mit, keine Begründungsschrift im Eilverfahren vorlegen zu können, aus der sich systemische Mängel ergeben könnten. Auch der aktuelle Prozessbevollmächtigte hat keine systemischen Mängel versucht darzustellen.
24Die Beklagte ist auch nicht unter Bezugnahme auf Art. 9 Dublin III-VO zuständig. Art. 9 Dublin III-VO regelt, dass wenn der Antragsteller einen Familienangehörigen hat — ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat —, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun. Da Art. 2 lit. g) Dublin III-VO den Begriff des Familienangehörigen abschließend regelt, ohne die Beziehung zum Bruder hierin aufzunehmen, liegen die Voraussetzungen des Art. 9 Dublin III-VO bereits aus diesem Grunde nicht vor.
25Es liegen schließlich auch keine zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote vor. Für den Kläger besteht in Österreich keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2439) (AufenthG) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Eine Gefahr im Sinne dieser Norm für die dort benannten Rechtsgüter ist erheblich, wenn eine Beeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände im Zielstaat wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Konkret ist eine derartige Gefahr, wenn die Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr eintritt.
26Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –; und vom 25. November 1997 – 9 C 58.96 –; zitiert nach juris.
27Davon ist vorliegend nicht - auch nicht im Hinblick auf die geltend gemachte psychische Erkrankung des Klägers auszugehen. Insoweit sind das vorgelegte Attest vom 26. März 2015 sowie der Bericht vom 20. April 2015 unzureichend.
28Zwar lassen sich die Anforderungen an die Qualität eines Gutachtens zum Vorliegen einer psychischen Erkrankung nicht abstrakt bestimmen. In erster Linie ist es dem Sachverständigen überlassen, in welcher Art und Weise er seine Stellungnahme unterbreitet. Dabei ist auch zu bedenken, dass das Gericht bei den in diesem Zusammenhang entscheidungserheblichen medizinischen Fachfragen keine eigene, nicht durch entsprechenden medizinischen Sachverstand vermittelte Sachkunde besitzt.
29Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. August 2011 – 10 B 13/11 – Rn. 4; zitiert nach juris.
30Gleichwohl ist dem Ergebnis eines Gutachtens oder der fachlichen Stellungnahme nur dann zu folgen, wenn es schlüssig, nachvollziehbar und transparent hergeleitet ist und auf einer zutreffenden Grundlage beruht.
31Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehört zur Substantiierung des Vorbringens einer posttraumatischen Belastungsstörung angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie einer vielfältigen Symptomatik regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests.
32Vgl. BVerwG Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8/07 – Rn. 15; zitiert nach juris.
33Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Erkrankung, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer psychischen Erkrankung auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist.
34Diesen Anforderungen werden die vorgelegten Unterlagen nicht gerecht. Auffällig ist dabei bereits, dass der Kläger erst seit dem 19. März 2015 in ambulanter Behandlung ist, obwohl er bereits seit August 2014 in der Bundesrepublik ist. Weder der ehemalige Prozessbevollmächtigte noch der aktuelle Prozessbevollmächtigte, die jeweils ein Eilverfahren für den Kläger betrieben haben, hatten in diesem Zusammenhang auf eine mögliche psychische Erkrankung hingewiesen. Gleiches gilt für den Kläger selbst, der zu keinem Zeitpunkt auf Probleme hingewiesen hatte. Erst nach Ablehnung des Eilantrags wurde dann Hilfe beim Evangelischen Krankenhaus Berglisch Gladbach gesucht. Das fachärztliche Attest vom 26. März 2015 gibt lediglich an, dass der Kläger an einer posttraumatischen Belastungsstörung erkrankt sei. Wie diese Diagnose binnen 1 Woche zustande gekommen ist, ist dem Attest ebenso wenig zu entnehmen wie die geplanten Therapieansätze. Vielmehr wird allein ein Umzug zum Bruder empfohlen.
35Auch der Verlaufsbericht vom 20. April 2015 erfüllt nicht die zu fordernden Anforderungen an die Qualität eines Gutachtens. Der Bericht geht über das Attest lediglich insoweit hinaus, als das als Ursache der Belastungsstörung die Erlebnisse in Afghanistan (Ermordung der Familienangehörigen) genannt werden. Zugleich wird die Behandlung mit Medikamenten dargelegt. Zentrale Elemente eines qualifizierten Gutachtens fehlen jedoch. Anzahl, Dauer und Inhalt der einzelnen Behandlungstermine werden nicht aufgezeigt. Dem Bericht ist nicht zu entnehmen, aufgrund welcher Krankheitsvorgeschichte und eigener Anamnese diese Diagnose zustande gekommen ist. Es wird lediglich pauschal eine Tatsachengrundlage (traumatisches Erlebnis) angegeben. Wie diese ermittelt und überprüft wurde, bleibt offen. Konkrete Angaben, wie lange und in welchem Umfang die jeweiligen Behandlungsmethoden geplant sind und welche Ziele konkret verfolgt werden, fehlen ebenfalls. Der vorgelegten Stellungnahme ist des Weiteren nicht zu entnehmen, warum bei einer Rückführung des Klägers nach Österreich eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Gesundheitsverschlechterung eintreten würde. Es wird nur darauf verwiesen, dass „psychische Störungen in näherer Umgebung von Familienangehörigen leichter zu behandeln“ seien.
36Weiter ist zu beachten, dass der Kläger auch nicht nach Afghanistan, an den Ort, an dem die Traumata auslösenden Ereignisse stattgefunden haben sollen, zurückgeführt werden soll, sondern nach Österreich in einen anderen europäischen Mitgliedsstaat, um dort das Asylverfahren durchzuführen.
37Unabhängig davon steht nicht fest, dass die im Attest als Diagnose genannten Krankheitsbilder in Österreich nicht behandelbar sind bzw. eine entsprechende Medikation unmöglich ist. Mangels gegenteiliger durchgreifender Erkenntnisse sind die Behandlung und auch deren Zugang in Österreich für Inhaber internationalen Schutzes, grundsätzlich hinreichend gewährleistet.
38Vgl. Aida National Country Report „Austria” S. 64; abrufbar unter: http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_-_austria_second_update_uploaded_1.pdf.
39Dabei wird darauf hingewiesen, dass sich der Asylbewerber bzw. Schutzberechtigte grundsätzlich auf den Behandlungs-, Therapie- und Medikationsstandard im Überstellungsstaat verweisen lassen muss, selbst wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entsprechen sollte.
40Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 17. Februar 2015 – 17 K 6764/14.A –, Rn. 30, zitiert nach juris.
41Auch unter Berücksichtigung, dass bei der Anordnung der Abschiebung nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG das Bundesamt anders als sonst im Asylverfahren nicht nur zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, sondern auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 60 a Abs. 2 AufenthG zu prüfen hat, sind solche Abschiebungshindernisse vorliegend nicht gegeben.
42Ein rechtliches aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) folgendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis liegt vor, wenn der Ausländer aus gesundheitlichen Gründen nicht transportfähig ist oder wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass sich sein Gesundheitszustand unmittelbar durch die Ausreise oder Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern wird. Diese Voraussetzungen liegen wie gezeigt nicht vor. Aussagen zur Transport- oder Reiseunfähigkeit sind den vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen.
43Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.
44Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO.)
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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.