Verwaltungsgericht Greifswald Beschluss, 10. Dez. 2018 - 4 B 1699/18 HGW

bei uns veröffentlicht am10.12.2018

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B. Nach dem Tätigkeitsbericht der Polizeiinspektion A-Stadt wurde der Antragsteller am 03.09.2018 um 12:38 Uhr einer Verkehrskontrolle unterzogen. Im Rahmen dieser zeigten sich beim Antragsteller leichte körperliche Auffälligkeiten. Ein daraufhin freiwillig durchgeführter Urinvortest reagierte positiv auf Amphetamin, woraufhin eine Blutprobenentnahme im Klinikum A-Stadt erfolgte. Das daraufhin erstattete toxikologisch-chemische Untersuchungsergebnis des Instituts für Rechtsmedizin der Universitätsmedizin Greifswald wies ein negatives Ergebnis auf.

2

Der Antragsteller gab ausweislich des Polizeiberichts vom 03.09.2018 an, am 18.08.2018 auf einer Geburtstagsfeier Amphetamin konsumiert zu haben. Nachdem der Antragsgegner dem Antragsteller mit Schreiben vom 17.10.2018 Gelegenheit zur Anhörung zum Entzug der Fahrerlaubnis gegeben hatte, äußerte der Antragsteller in einem Telefongespräch am 18.10.2018 gegenüber dem Antragsgegner, er habe drei Wochen vor der Verkehrskontrolle Amphetamin konsumiert.

3

Mit Bescheid vom 05.11.2018 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung an. Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.11.2018 wurde Widerspruch eingelegt und zur Begründung ausgeführt, der Antragsteller habe zu keinem Zeitpunkt Betäubungsmittel konsumiert oder deren Konsum eingeräumt. Er habe lediglich in einem „Smalltalk“ gegenüber den Beamten erzählt, er sei am 18.08.2018 auf einer Geburtstagsfeier gewesen, auf der eine andere Person Drogen konsumiert habe.

4

Der Antragsteller hat am 08.11.2018 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung führt er weiter aus, der Urinvortest habe nicht eindeutig positiv auf Amphetamin reagiert, so dass gemeinsam mit der negativen Blutprobe die Voraussetzungen zum Entzug der Fahrerlaubnis nicht gegeben seien.

5

Weiterhin genüge die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht den rechtlichen Erfordernissen.

6

Der Antragsteller beantragt,

7

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 08.11.2018 gegen die Entziehungsverfügung des Bescheides des Antragsgegners vom 07.11.2018 wiederherzustellen und

8

dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung gemäß des § 123 VwGO aufzugeben, den vom Antragsteller an den Antragsgegner abgelieferten Führerschein unverzüglich wieder an den Antragsteller herauszugeben.

9

Der Antragsgegner beantragt,

10

den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen.

11

Zur Begründung wird ausgeführt, der Antragsteller besitze aufgrund des Konsums sogenannter „harter Drogen“ nicht die erforderliche Fahreignung. Dabei komme es weder auf Ausfallerscheinungen an, noch müsse eine Straßenverkehrsteilnahme im berauschten Zustand erfolgt sein. Ein einmaliger Konsum, den der Antragsteller hier mehrfach eingeräumt habe, reiche für eine Entziehung der Fahrerlaubnis aus.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen.

II.

13

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig, aber unbegründet.

14

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs auf Antrag wiederherstellen oder in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO erstmalig anordnen. Die Entscheidung darüber erfordert eine Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung der Verfügung vorerst verschont zu bleiben, und dem Vollziehungsinteresse. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren zu prüfen. Erweist sich der fragliche Verwaltungsakt nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, wird die Klage in der Hauptsache also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben, überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers grundsätzlich ein etwaiges Vollziehungsinteresse der Behörde. Umgekehrt muss das Aussetzungsinteresse in der Regel hinter dem Vollziehungsinteresse zurückstehen, wenn sich die Grundverfügung als offensichtlich rechtmäßig erweist. Führt die Prüfung der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren zu keinem eindeutigen Ergebnis, bedarf es einer Abwägung zwischen den konkreten Nachteilen, die öffentlichen Interessen oder Dritten bei Aufschiebung der Vollziehung entstehen würden.

15

Bei Heranziehung dieser Grundsätze geht die Interessenabwägung hier zu Lasten des Antragstellers aus. Der angegriffene Bescheid erweist sich nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig.

16

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Insoweit steht der Fahrerlaubnisbehörde bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen kein Ermessen zu, da es sich um eine gebundene Entscheidung handelt. Die Voraussetzungen für eine Entziehung der Fahrerlaubnis liegen vor. Der Antragsteller ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Zu dieser Schlussfolgerung konnte und durfte der Antragsgegner gelangen, ohne dass er weitere Aufklärungsmaßnahmen zur Frage der Kraftfahreignung des Antragstellers hätte ergreifen müssen.

17

Ein Kraftfahrer, der Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes - BtMG – konsumiert hat, ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 c StVG, § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i. V. m. Ziff. 9 Anlage 4 FeV im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

18

Ziff. 9 der Anlage 4 zur FeV differenziert zwischen der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG - ausgenommen Cannabis – (Ziff. 9.1) sowie der Einnahme von Cannabis (Ziff. 9.2), der Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG oder anderer psychoaktiv wirkender Stoffe (Ziff. 9.3) und der missbräuchlichen Einnahme. Diese Differenzierung der Verordnung zwischen bloßer Einnahme einerseits sowie regelmäßigem Konsum und Abhängigkeit andererseits findet sich nicht nur in der Anlage zur FeV, sondern auch in § 14 Abs. 1 Satz 1 FeV wieder, wo zwischen Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG (Nr. 1) und ihrer Einnahme (Nr. 2) bzw. missbräuchlicher Einnahme (Nr. 3) unterschieden wird.

19

Ziff. 9.1 Anlage 4 FeV steht mit den in der aktuellen Fassung der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Heft M 115, Stand: 24.05.2018, unverändert seit Febr. 2000, S. 78 ff.) niedergelegten Erkenntnissen in Einklang. Danach ist ein Kraftfahrer, der Betäubungsmittel im Sinne des BtMG nimmt oder von ihnen abhängig ist, nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen gerecht zu werden. Die Wertung, an den klaren Begriff der Einnahme bzw. Abhängigkeit von Betäubungsmitteln anzuknüpfen, entspricht der besonderen Gefährlichkeit der unter das BtMG fallenden Betäubungsmittel und den Erfordernissen der Verkehrssicherheit. Danach müssen die Interessen des einzelnen Fahrerlaubnisinhabers, der derartige Betäubungsmittel zu sich genommen hat, zum Schutze der anderen Verkehrsteilnehmer zurücktreten. Dies gilt auch dann, wenn bei dem Betreffenden bislang nur einmal der Konsum von Betäubungsmitteln festgestellt worden ist (OVG Greifswald, Beschluss vom 28.07.2004 – 1 M 149/04 –; juris).

20

Das Gericht geht in Übereinstimmung mit den in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern zur Einnahme sogenannter „harter Drogen“ entwickelten Grundsätzen (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 10.12.2003 – 1 M 2/04 – ; Beschluss vom 28.07.2004 – 1 M 149/04 – ; Beschluss vom 22.07.2005 – 1 M 76/05 – ; Beschluss vom 21.02.2006 – 1 M 22/06 – ; Beschluss vom 04.11.2008 – 1 M 126/08 – ; Beschluss vom 24.06.2009 – 1 M 87/09 – ; juris) davon aus, dass im Regelfall bereits die einmalige – bewusste – Einnahme von sogenannten „harten Drogen“ die Annahme der Nichteignung rechtfertigt, ohne dass ein Zusammenhang zwischen dem Drogenkonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr bestehen müsste bzw. bei der Teilnahme am Straßenverkehr eine Überschreitung des betreffenden Grenzwertes feststellbar sein müsste.

21

Das wiederholte glaubhafte Geständnis des Antragstellers ist als ausreichender Nachweis für den Konsum von Amphetamin anzusehen (vgl. BayVHG, Beschluss vom 19.09.2011 – 11 CS 11.2097 –; juris).

22

In der polizeilichen Vernehmung im Rahmen der Verkehrskontrolle am 03.09.2018 hat der Antragsteller gegenüber den Polizeibeamten angegeben, am 18.08.2018 auf einer Geburtstagsfeier Amphetamin konsumiert zu haben. In einer fernmündlichen Anhörung mit der zuständigen Sachbearbeiterin des Antragsgegners hat der Antragsteller ebenfalls geäußert, er habe drei Wochen „vor der Tat“ Amphetamin konsumiert.

23

Soweit der Antragsteller nunmehr erklärt, er habe niemals bewusst Amphetamin zu sich genommen, ist dies als Schutzbehauptung zu werten, um die Fahrerlaubnis nicht zu verlieren. Der Vortrag, die Polizeibeamten hätten den Antragsteller falsch verstanden und er habe lediglich auf einer Geburtstagsfeier am 18.08.2018 mitbekommen, dass eine andere Person Amphetamin konsumiert habe, widerspricht der Äußerung im telefonischen Anhörungsgespräch mit der Sachbearbeiterin des Antragsgegners. Gründe dafür, weshalb die Angaben aus dem Telefongespräch falsch sein sollten, werden vom Antragsteller nicht benannt.

24

Das im gerichtlichen Verfahren erklärte weitere Vorbringen des Antragstellers, der Urinvortest sei nicht eindeutig gewesen, ist nicht glaubhaft und ebenfalls als Schutzbehauptung zu werten. Ausweislich des polizeilichen Tätigkeitsberichts reagierte der Urinvortest positiv auf Amphetamin. Dies wurde dem Antragsteller auch mit dem Anhörungsschreiben vom 17.10.2018 mitgeteilt. Soweit der Antragsteller nunmehr bestreitet, dass der Test positiv gewesen sei, ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Antragsteller im Rahmen der Anhörung dazu keine Stellung genommen hat.

25

Im Ergebnis kommt es auf den Urinvortest ohnehin nicht an. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die Einlassung eines Fahrerlaubnisinhabers gegenüber Polizeibeamten, er habe „harte“ Drogen konsumiert, für die Fahrerlaubnisbehörde grundsätzlich ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen (vgl. § 11 Abs. 7 FeV) die Schlussfolgerung rechtfertigt, er sei ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 16.10.2018 – 3 M 356/18 – m. w. N.).

26

Soweit der Antragsteller meint, seine Behauptung, niemals Amphetamin konsumiert zu haben, werde belegt durch das toxisch-chemische Untersuchungsergebnis des Instituts für Rechtsmedizin der Universitätsmedizin Greifswald, ist nicht davon auszugehen, dass seine glaubhaften Aussagen durch dieses Untersuchungsergebnis widerlegt werden. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Nachweisdauer des Betäubungsmittels stark abhängig ist von der untersuchten Körperflüssigkeit und damit von der angewendeten Testmethode. Während die Werte im Blut sehr schnell innerhalb von Stunden auf Konzentrationen im Bereich der Nachweisgrenze absinken, steigt der Wert im Urin ständig an. Er erreicht sein Maximum, wenn die Nachweisgrenze im Blut bereits unterschritten ist und kann auch noch einen schon Tage zurückliegenden Drogenkonsum nachweisen. (Hettenbach/Kalus/Möller/Uhle, Drogen- und Straßenverkehr, § 3, Rn. 158). Daher muss ein negativer Bluttest einen positiven Vortest nicht entkräften, sondern kann seine Ursache darin haben, dass die Nachweisbarkeitsgrenze vom Zeitpunkt des Drogenkonsums aus gesehen schon überschritten war, dies demgegenüber bei der Untersuchung des Urins im Drogenvortest aber noch nicht der Fall gewesen ist (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 04.11.2008 – 1 M 126/08 – m. w. N.). Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern geht in der genannten Entscheidung davon aus, dass wissenschaftliche Untersuchungen zeigen, dass Drogenvortests mit erheblicher Genauigkeit Hinweise auf den Konsum von Betäubungsmitteln bei den getesteten Personen ergeben. Damit könne sich zwar nicht der Nachweis eines Betäubungsmittelkonsums oder sogar einer aktuellen Beeinträchtigung der Fahreignung führen lassen und es sei in der Regel nicht gerechtfertigt, die Entziehung der Fahrerlaubnis allein auf das Ergebnis eines Schnelltests zu stützen. Als konkretes Verdachtsmoment für Betäubungsmittelkonsum können positive Drogenschnelltests jedoch nicht außer Betracht gelassen werden (vgl. OVG Greifswald, a. a. O.).

27

Wie oben ausgeführt, folgt der Drogenkonsum des Antragstellers jedoch nicht allein aus dem Drogenvortest, sondern bereits aus seiner wiederholten Einlassung hinsichtlich seines Amphetaminkonsums.

28

Normative Vorgaben, wie lange ein festgestellter Mangel im Sinne von § 46 Abs. 1 FeV vorliegt, existieren nicht. Ziff. 9.5. Anl. 4 FeV enthält jedoch die Wertung, dass zur Wiedererlangung der Eignung im Regelfall eine einjährige Abstinenz nach Entgiftung und Entwöhnung erforderlich ist. Daraus kann gefolgert werden, dass jedenfalls in der Regel ein festgestellter Eignungsmangel solange fortbesteht, bis mindestens eine einjährige durchgängige Abstinenz nachgewiesen ist, wobei den Betroffenen eine entsprechende Nachweisobliegenheit trifft. Den Nachweis einer einjährigen Drogenfreiheit hat der Antragsteller nicht erbracht.

29

Persönliche Interessen des Antragstellers am Erhalt der Fahrerlaubnis haben hinter dem öffentlichen Interesse zurückzustehen, nur geeignete Fahrer am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. Das Vorbringen, dass der Antragsteller aus beruflichen Gründen auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist, kann daher keine Berücksichtigung finden.

30

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde ausreichend im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO begründet. Der Antragsgegner hat hinreichend deutlich gemacht, dass unverzüglich sicherzustellen sei, dass der Antragsteller nicht mehr mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen darf, weil von ihm wegen seiner Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen erhebliche Gefahren für Leib und Leben Dritter sowie für ihn selbst ausgehen. Im Bereich des Straßenverkehrs ergeben sich die Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung bei der Entziehung der Fahrerlaubnis regelmäßig aus den Gründen, die zur Annahme der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen und den sich daraus ergebenden Gefahren führen. Zusätzliche Gründe für eine Anordnung der sofortigen Vollziehung muss die Fahrerlaubnisbehörde nicht anführen.

31

Die Anordnung, den Führerschein abzugeben, beruht auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 FeV und ist nicht zu beanstanden. Angesichts dessen kommt es nicht darauf an, dass insoweit im Hinblick auf § 123 Abs. 5 und § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO erhebliche Bedenken gegen die Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO bestehen.

32

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 53 Abs. 2 GKG.

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 5. September 2008 - 4 B 1259/08 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. August 2008, mit dem sie ihm die Fahrerlaubnis entzogen hat.

2

Der Antragsteller wurde am 1. Februar 2008 anlässlich einer Alkohol- und Drogenkontrolle einem Drogenschnelltest (Urintest - HK Diagnostika -) mit positivem Ergebnis auf Kokain unterzogen. Der anschließend durchgeführte Bluttest verlief ausweislich des Gutachtens des Universitätsklinikums S. vom 3. März 2008 negativ. Bei der Kontrolle vom 1. Februar 2008 stellte die Polizei zugleich nach einer Durchsuchung des Fahrzeuges des Antragstellers 0,1 g Kokain (Benzoylecgonin) sicher. Ein bei einer weiteren Kontrolle am 12. Februar 2008 durchgeführter Drogenschnelltest verlief negativ. Nach dem hierzu gefertigten Aktenvermerk gab der Antragsteller an, im Frühjahr 2007 nach dem Konsum verschiedener Betäubungsmittel einen Drogenentzug gemacht zu haben.

3

Die Antragsgegnerin forderte den Antragsteller mit Schreiben vom 27. Mai 2008 auf der Grundlage von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV auf, zur Klärung der Frage, ob er Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes einnehme, ein ärztliches Gutachten beizubringen. Der Besitz von Kokain, der positive Schnelltest sowie die Aussage vom 12. Februar 2008 seien als Tatsachen zu werten, die die Annahme einer Einnahme von Betäubungsmitteln begründeten. Zugleich erließ die Antragsgegnerin einen Kostenbescheid über 23,40 EUR, gegen den der Antragsteller im Weiteren Widerspruch erhob. Der Antragsteller legte, nachdem er zu der Gutachtenanordnung ablehnend Stellung genommen hatte, das geforderte Gutachten nicht vor.

4

Die Antragsgegnerin entzog dem Antragsteller nach vorheriger Anhörung mit Bescheid vom 18. August 2008 auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV sowie Nr.9.1 der Anlage 4 zur FeV die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung an. Der Antragsteller erhob Widerspruch und beantragte die Gewährung einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes.

5

Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit dem im Tenor genannten, am 15. September 2008 zugestellten Beschluss ab. Dagegen hat der Antragsteller mit am 29. September 2008 per Telefax eingegangenem Schriftsatz Beschwerde erhoben und diese zugleich begründet.

II.

6

Die Beschwerde des Antragstellers ist frist- und formgerecht erhoben und begründet worden (§§146 Abs. 4 Satz 1, 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

7

In Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Wie sich aus § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO ergibt, können nur solche Gründe in die Prüfung einbezogen werden, die der Beschwerdeführer innerhalb der einmonatigen gesetzlichen Begründungsfrist vorbringt. Nach Ablauf dieser Frist können zwar fristgerecht geltend gemachte Gründe vertieft, nicht aber neue Gründe in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden.

8

Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung darauf gestützt, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entziehen durfte. Sie habe nach § 11 Abs. 8 FeV auf dessen Nichteignung schließen dürfen, weil er ein berechtigterweise gefordertes (§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 11 Abs. 2 FeV) ärztliches Gutachten nicht beigebracht habe und in der Gutachtenanforderung auf die Folge der Nichtbeibringung hingewiesen worden sei. Die Antragsgegnerin habe davon ausgehen dürfen, dass der Antragsteller durch seine fehlende Mitwirkung bestehende eignungsausschließende Tatsachen verdecken wolle. Die dagegen innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist angeführten Gesichtspunkte begründen keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

9

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entziehen konnte, da sie wegen der fehlenden Beibringung des angeordneten ärztlichen Gutachtens auf dessen fahrerlaubnisrechtliche Nichteignung schließen durfte (vgl. dazu BVerwG, 11.06.2008 - 3 B 99.07 -, DÖV 2008, 869, 870). Die mit der Beschwerde gegen die Rechtmäßigkeit der Gutachtenanforderung vom 27. Mai 2008 vorgebrachten Gesichtspunkte greifen nicht durch. Die Antragstellerin ist nach im vorliegenden Verfahren gebotener summarischer Prüfung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV i.V.m. § 46 Abs. 3 FeV berechtigt gewesen, die Beibringung des geforderten Gutachtens anzuordnen. Sie hat diese Anordnung ebenso wie dies in dem angefochtenen Bescheid vom 18. August 2008 zum Ausdruck kommt, auch auf diese Bestimmung gestützt. Danach ordnet die Fahrerlaubnisbehörde gegenüber dem Inhaber einer Fahrerlaubnis bei Bekanntwerden von Tatsachen, die die Annahme begründen, dass eine Einnahme von Betäubungsmitteln vorliegt, die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens an. Diese Bestimmung steht im Zusammenhang mit § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV und Punkt9.1 der Anlage 4 zur FeV, wonach im Falle der Einnahme von Betäubungsmitteln Ungeeignetheit vorliegt und die Fahrerlaubnis zu entziehen ist. Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen besteht in der Regel schon bei einmaliger Einnahme von "harten" Drogen, ohne dass unter Einwirkung der Drogen ein Kraftfahrzeug geführt worden sein muss (Senat, 28.07.2004 - 1 M 149/04 -, Beschlussabdruck Seite 4/5; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 2 StVG Rn. 17). Liegen Tatsachen i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV vor, muss die Fahrerlaubnisbehörde das ärztliche Gutachten anfordern. Ein diesbezügliches Ermessen steht ihr nicht zu. Eine Ermessensentscheidung ist nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV nur vorgesehen im Falle des widerrechtlichen Besitzes von Betäubungsmitteln. Hier lagen bereits aufgrund des positiven Drogenschnelltests vom 1. Februar 2008 in ausreichendem Maße Tatsachen für die Annahme einer Einnahme von Betäubungsmitteln mit der Folge der zwingenden Anordnung zur Beibringung des ärztlichen Gutachtens vor.

10

1. Tatsachen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV liegen vor, wenn konkrete tatsächliche Feststellungen bzw. Verdachtsmomente gegeben sind, die den Eignungsmangel als naheliegend erscheinen lassen (vgl. BVerfG, 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96 -, juris, Rn. 54; BVerwG, 05.07.2001 - 3 C 13.01 -, juris, Rn. 23; BayVGH, 22.01.2008 - 11 CS 07.2766 -, juris, Rn. 15; Bouska/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl., § 14 FeV, Erläuterungen zu 2.). Solche konkreten Verdachtsmomente begründet grundsätzlich auch ein positiver Drogenschnelltest (BayVGH, 24.07.2006 - 11 CS 05.3350 -, juris, Rn. 13; 14.03.2007 - 11 CS 06.2043 -, juris, Rn. 13; VGH Mannheim, 13.12.2002 - 10 S 2200/027 -, VRS 105 Nr. 99, Seite 314ff, 315; Bouska/Laeverenz, a.a.O.; Janker, Polizeiliche Maßnahmen bei Drogendelikten im Straßenverkehr, DAR 2003, 489, 492). Wissenschaftliche Untersuchungen zeigen, dass Drogenvortests mit erheblicher Genauigkeit Hinweise auf den Konsum von Betäubungsmitteln bei der getesteten Person ergeben. Eine Gegenüberstellung von Vortestergebnissen und Blutbefunden im Bereich der Polizeidirektion B...-Innenstadt im Jahre 2002 hat im Falle von Kokain-Vorbefunden den Nachweis des Betäubungsmittels in 71,4 % der positiven polizeilichen Vorbefunde ergeben, d.h. von 21 positiven Vorbefunden waren nach der Untersuchung des Blutes der betroffenen Personen 15 als positiv und nur 6 als negativ ermittelt worden (Musshoff, Schachtschneider, Madea, Polizeiliche und rechtsmedizinische Erfahrungen mit Drogenschnelltests bei polizeilichen Verkehrskontrollen, Blutalkohol 2004, 330ff, 333). In anderen fachlichen Äußerungen wird die Zuverlässigkeit von Vortests mit bis zu über 90 % angegeben (Janker, a.a.O., 492; Hettenbach/Kalus/Möller/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, § 1 Rn. 79). Damit können sie zwar nicht dem Nachweis eines Betäubungsmittelkonsums oder sogar einer solcherart bedingten aktuellen Beeinträchtigung der Fahreignung dienen und es ist in der Regel nicht gerechtfertigt, die Entziehung der Fahrerlaubnis allein auf das Ergebnis eines Schnelltests zu stützen (VGH Mannheim, a.a.O., 315). Als konkretes Verdachtsmoment für Betäubungsmittelkonsum können positive Drogenschnelltests jedoch nicht außer Betracht gelassen werden.

11

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Nachweisbarkeitsdauer des Betäubungsmittels stark abhängig ist von der untersuchten Körperflüssigkeit/-ausscheidung und damit von der angewendeten Testmethode. Während die Werte im Blut sehr schnell (in Stunden) auf Konzentrationen im Bereich der Nachweisgrenze absinken, steigt der Wert im Urin ständig an. Er erreicht sein Maximum, wenn die Nachweisgrenze im Blut bereits unterschritten ist und kann auch noch einen schon Tage zurückliegenden Drogenkonsum nachweisen (Hettenbach/Kalus/Möller/Uhle, a.a.O., § 3 Nr. 115, 143). Daher muss ein negativer Bluttest einen positiven Vortest nicht entkräften, sondern kann seine Ursache darin haben, dass die Nachweisbarkeitsgrenze vom Zeitpunkt des Drogenkonsums aus gesehen schon überschritten, dies demgegenüber bei der Untersuchung des Urins (Vortest) aber noch nicht der Fall gewesen ist (vgl. auch BayVGH, 24.07.2006, a.a.O., Rn. 14).

12

Danach erweist sich die Aufforderung der Antragsgegnerin zur Beibringung des ärztlichen Gutachtens vom 27. Mai 2008 schon aufgrund des positiven Vortests vom 1. Februar 2008 als hinreichendes Verdachtsmoment für die Einnahme von Betäubungsmitteln als rechtmäßig. Dass der positive Schnelltest durch die Analyse der zugleich entnommenen Blutprobe als fehlerhaft entlarvt worden wäre, wie es im Widerspruchsschreiben des Antragstellers vom 22. August 2008 zum Ausdruck kommt, trifft nach dem oben Gesagten nicht zu. Ebenso unzutreffend ist der rechtliche Ansatz des Antragstellers, dass die weiteren - negativen - Tests eindeutige Indizien dafür seien, dass der Antragsteller keine Betäubungsmittel einnehme und die vorliegenden (belastenden) Indizien die gegen den Konsum sprechenden Gesichtspunkte nicht derart verdrängten, dass ein Drogenkonsum als überwiegend wahrscheinlich angesehen werden könne. Zum einen ist für den Verdacht des Betäubungsmittelkonsums (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV) nicht erforderlich, dass der Betroffene quasi fortwährend unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln steht und daher jeder einschlägige Test positiv ausgehen müsste. Zum anderen geht es für die Rechtmäßigkeit der hier verfügten Fahrerlaubnisentziehung nicht um den Nachweis des Drogenkonsums, sondern um die Rechtmäßigkeit der Anforderung des später nicht vorgelegten Gutachtens, für die - wie oben ausgeführt - ein konkreter tatsächlicher Verdacht durch den positiven Drogenvortest vom 1. Februar 2008 ausreicht. Denn die Fahrerlaubnis ist hier nach § 11 Abs. 8 i.V.m. § 46 Abs. 3 FeV wegen Nichtbeibringung eines rechtmäßigerweise angeforderten ärztlichen Gutachtens entzogen worden, nicht wegen erwiesener Ungeeignetheit aufgrund von Betäubungsmittelkonsum.

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2. Auf weitere Verdachtsmomente i.S.v. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV für einen Drogenkonsum des Antragstellers käme es damit bereits nicht mehr entscheidend an. Das Verwaltungsgericht dürfte aber auch die dem angefochtenen Bescheid der Antragsgegnerin zugrundeliegende Argumentation, der Antragsteller habe außerdem auch Kokain in Besitz gehabt, jedenfalls im Ergebnis für tragfähig gehalten haben. Die Antragsgegnerin hat zwar, wie der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung zutreffend ausführt, erstmals im gerichtlichen Verfahren mit am 4. September 2008 eingegangenem Schriftsatz vorgetragen, der Antragsteller habe das in seinem Wagen am 1. Februar 2008 gefundene Kokain in seiner Geldbörse aufbewahrt, und das Verwaltungsgericht hat diesen Umstand bereits seinem Beschluss vom 5. September zugrundegelegt, ohne dass der Antragsteller somit ausreichend Zeit zur Stellungnahme gehabt hätte. Allein daraus kann der Antragsteller jedoch nichts zu seinen Gunsten herleiten. Wenn er moniert, seine Verfahrensbevollmächtigten hätten bei dieser Verfahrensweise keine Chance gehabt, zu dieser Tatsachenfrage mit ihm Rücksprache zu halten und auf das am 4. September 2008 eingegangene Schreiben der Antragsgegnerin zu reagieren, reicht das nicht aus. Der Antragsteller hat innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist ausreichend Gelegenheit besessen, zu dem streitigen Umstand des Aufbewahrens von Kokain in der Geldbörse alles aus eigener Sicht Entscheidende vorzutragen, um den Senat zu veranlassen, dies bei seiner Prüfung zu berücksichtigen. Dies ist aber nicht geschehen. Allein ein Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts kann, ohne dass darüberhinaus für die Beurteilung der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit des Bescheides und somit für dessen erstrebte Außervollzugsetzung wesentliche Gesichtspunkte erkennbar werden, nicht zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung führen (Bay VGH, 30.06.2008 - 11 CS 08.1536 -, juris, Rn. 18).

14

Hier hat der Antragsteller lediglich allgemeine Spekulationen darüber angestellt, ob Drogenkonsumenten erfahrungsgemäß dazu neigen, Kokain in der Geldbörse aufzubewahren, oder ob dies nicht plausibler damit erklärt werden könne, dass das Rauschgift nur bis zu einer Rückgabe an den "rechtmäßigen Eigentümer" in der Geldbörse aufbewahrt werde. Abgesehen davon, dass diese Überlegungen den Senat nicht überzeugen, hat es der Antragsteller versäumt vorzutragen, wo sich das Kokain nach seiner Auffassung in seinem KfZ stattdessen tatsächlich befunden hat und aus welchem Grunde es dort gewesen ist. Daher hat der Umstand, dass sich - letztlich unwidersprochen - das Betäubungsmittel wahrscheinlich doch in der Börse des Antragstellers befunden hat, auch aus Sicht des Senates bei Anwendung des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV berücksichtigt werden können.

15

3. Schließlich dringt der Antragsteller mit seinen Angriffen gegen die dem angefochtenen Bescheid vom 18. August 2008 beigegebene Begründung zur Anordnung der sofortigen Vollziehung gem. §80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht durch. Bereits seine Auffassung, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts seien ebenso formelhaft und nichtssagend wie die verwendeten Standardtexte der Antragsgegnerin, ist nicht zutreffend. Das Verwaltungsgericht hat die Begründung des behördlich angeordneten Sofortvollzugs richtigerweise für ausreichend gehalten. Der Bescheid vom 18. August 2008 geht zur Begründung des Sofortvollzugsinteresses individuell auf die Gefahren einer Teilnahme am Straßenverkehr unter Kokaineinfluss ein. Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend darauf abgestellt, dass die diesbezüglichen Begründungsanforderungen im Fahrerlaubnisrecht wegen der Gefährlichkeit des Führens von Kraftfahrzeugen bei Nichteignung eingeschränkt sein können. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

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4. Der Antrag des Antragstellers unter 2.,

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die Aussetzung der Vollziehung der unter Punkt III. des Bescheides verfügten Abgabe des Führerscheins anzuordnen,

18

bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Die voraussichtliche Rechtmäßigkeit dieser Anordnung folgt aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, wonach der Führerschein nach Entziehung der Fahrerlaubnis der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern ist. Darauf hat das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen.

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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

20

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3, 47 GKG.

21

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 08. April 2009 - 4 B 286/09 - zu Ziffer 1 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den ihm am 30. April 2008 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts, die mit am 07. Mai 2009 eingegangenem Schriftsatz fristgemäß (§147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) eingelegt und ebenso fristgerecht (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) begründet worden ist, hat keinen Erfolg.

2

Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind nur die vom Antragsteller dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), die sich ausschließlich gegen die Sachentscheidung unter Ziffer 1 des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses richten. Diese rechtfertigen keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses.

3

Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung darauf gestützt, dass die angegriffene Verfügung sich nach dem Prüfungsmaßstab des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes als offensichtlich rechtmäßig erweise. Der Antragsteller sei wegen des unbestrittenen Konsums von Amphetamin ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen nach Maßgabe von § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StVG, § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV. Folglich sei seine Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV vom Antragsgegner zu entziehen gewesen. Bei dem Genuss von Amphetamin sei es unerheblich, ob der Antragsteller unter dem Einfluss der Droge ein Kraftfahrzeug geführt habe.

4

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist auch unter dem Eindruck des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden.

5

Sie steht hinsichtlich ihrer rechtlichen Grundlagen in Übereinstimmung mit den in der Rechtsprechung des Senats im Zusammenhang mit der Einnahme sog. "harter Drogen" entwickelten Grundsätzen (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 10.12.2003 - 1 M 2/04 -; Beschl. v. 28.07.2004 - 1 M 149/04 -; Beschl. v. 22.07.2005 - 1 M 76/05 -; Beschl. v. 21.02.2006 - 1 M 22/06 -, juris; Beschl. v. 04.11.2008 - 1 M 126/08; vgl. zuletzt auch Beschl. v. 09.03.2009 - 1 M 5/09 - und v. 11.03.2009 - 1 M 29/09). Insbesondere ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass grundsätzlich bzw. im Regelfall bereits die einmalige - bewusste - Einnahme von sogenannten "harten Drogen" die Annahme der Nichteignung rechtfertigt, ohne dass ein Zusammenhang zwischen dem Drogenkonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr bestehen müsste (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 28.07.2004 - 1 M 149/04 -; Beschl. v. 22.07.2005 - 1 M 76/05 -; Beschl. v. 21.02.2006 - 1 M 22/06 -, juris; vgl. in der neuesten Rspr. ebenso VGH München, Beschl. v. 27.03.2009 - 11 CS 09.85 -, juris; Beschl. v. 24.03.2009 - 11 CS 08.2881 -, juris; Beschl. v. 24.11.2008 - 11 CS 08.2665 -, juris; OVG Saarlouis, Beschl. v. 14.05.2008 - 1 B 191/08 -, juris; Beschl. v. 30.03.2006 - 1 W 8/06 -, juris; OVG Hamburg, Beschl. v. 24.01.2007 - 3 Bs 300/06 -, juris; OVG Münster, Beschl. v. 06.03.2007 - 16 B 332/07 -, NWVBl 2007, 232 - zitiert nach juris; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 05.09.2008 - 7 K 2965/08 -; VG Braunschweig, Beschl. v. 23.02.2005 - 6 B 66/05 -, NJW 2005, 1816, 1817; OVG Weimar, Beschl. v. 30.04.2002 - 2 EO 87/02 -, ThürVBl. 2002, 283 - zitiert nach juris; vgl. auch OVG Koblenz, Beschl. v. 25.07.2008 - 10 B 10646/08 -, Blutalkohol 45, 418 - zitiert nach juris).

6

Der Antragsteller bestreitet die Einnahme von Amphetamin nicht; bei Amphetamin handelt es sich um eine "harte Droge" im vorstehenden Sinne (vgl. z.B. OVG Saarlouis, Beschl. v. 30.03.2006 - 1 W 8/06 -, juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.06.2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003, zitiert nach juris). Folglich ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller sei ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, nicht zu beanstanden.

7

Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Sichtweise. Er macht im Wesentlichen geltend, es sei nicht unerheblich, ob er unter dem Einfluss der Droge ein Kraftfahrzeug geführt habe. Bei ihm sei im Blut nur eine so geringe Menge der Droge festgestellt worden, dass ein Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren nicht eingeleitet worden sei. Der von der Grenzwertkommission festgesetzte Grenzwert sei nicht erreicht worden, so dass eine verkehrsgefährdende Drogenwirkung nicht anzunehmen sei.

8

Dieses Vorbringen verkennt, dass nach den einschlägigen Bestimmungen der Fahrerlaubnis-Verordnung grundsätzlich bzw. im Regelfall bereits die einmalige - bewusste - Einnahme von sogenannten "harten Drogen" die Annahme der Nichteignung rechtfertigt, ohne dass ein Zusammenhang zwischen dem Drogenkonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr bestehen bzw. bei Teilnahme am Straßenverkehr eine Überschreitung des betreffenden Grenzwertes feststellbar sein müsste:

9

Nr. 9.1 Anlage 4 FeV verneint die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Falle der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis). Nach Maßgabe der Vorbemerkung Nr. 3 Anlage 4 FeV gilt diese Bewertung für den Regelfall, wobei Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen möglich sind. Ergeben sich im Einzelfall Zweifel, kann danach eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein. Grundlage der Beurteilung, ob im Einzelfall Eignung oder bedingte Eignung vorliegen, ist gemäß Vorbemerkung Nr. 2 Anlage 4 FeV in der Regel ein ärztliches Gutachten (§ 11 Abs. 2 Satz 3), in besonderen Fällen ein medizinisch-psychologisches Gutachten (§11 Abs. 3) oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 11 Abs. 4). Unter Berücksichtigung von § 11 Abs. 7 FeV bedeutet dies: Für die Feststellung der Nichteignung nach Nr. 9.1 Anlage 4 FeV wegen der Einnahme von Betäubungsmitteln ist nur ausnahmsweise ein medizinisch-psychologisches Gutachten (§ 11 Abs. 3 FeV) oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 11 Abs. 4 FeV) erforderlich. Basis der normativen Regelfallannahme der Nichteignung ist in der Regel ein ärztliches Gutachten (§ 11 Abs. 2 Satz 3 FeV). Nicht ausreichend ist im Umkehrschluss regelmäßig beispielsweise das Auffinden von Amphetamin anlässlich einer Verkehrskontrolle im PKW eines Kraftfahrzeugführers, auch wenn etwa ein Polizeibeamter in dessen Person drogenbedingte Ausfallerscheinungen festgestellt hat (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 05.12.2001 - 7 B 11762/01 -, Blutalkohol 2002 , S.385). Grundsätzlich notwendig, aber auch hinreichend ist vielmehr eine - im Gegensatz zu Gutachten nach § 11 Abs. 3, 4 FeV - "schlichte" ärztliche (vgl. zur erforderlichen Qualifikation des Arztes § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 - 5, Satz 5 FeV) Feststellung des Drogenkonsums, vergleichbar der medizinischen Diagnose einer eignungsbeeinflussenden Gesundheitsstörung bzw. Krankheit, wie sie ebenfalls in Anlage 4 FeV aufgelistet sind. Die rechtsmedizinische (vgl. §11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 FeV) Feststellung einer Konzentration von Amphetamin oder Kokain im Blut eines Kraftfahrzeugführers stellt ein ärztliches Gutachten in diesem Sinne bzw. nach Vorbemerkung Nr. 2 zur Anlage 4 FeV dar (vgl. VG Leipzig, Beschl. v. 21.02.2001 - 1 K 176/01 -, Blutalkohol 2001 , S. 480, 482). Nach der Systematik der genannten Vorbemerkung kommt es für die Frage, ob die Einholung eines Gutachtens notwendig ist, darauf an, ob ein "Einzelfall" vorliegt (vgl. die dortige Nr. 2 und Nr. 3 Satz 2, als Ausnahmeregelungen zu den Grundsätzen in Nr. 1 und Nr. 3 Satz 1). Ist nach der in dem betreffenden Abschnitt der Anlage 4 für den in Rede stehenden Mangel (hier: Einnahme von Betäubungsmitteln außer Cannabis) vorgenommenen Wertung ohne Einschränkung von fehlender Eignung ("Nein") auszugehen, so führt dies im Regelfall zum Ausschluss der Fahreignung; nur unter besonderen Umständen bleibt demnach Raum für weitere Ermittlungen durch Einholen von Gutachten (vgl. zum Ganzen OVG Greifswald, Beschl. v. 21.02.2006 - 1 M 22/06 -, juris; Beschl. v. 09.03.2009 - 1 M 5/09 -; OVG Hamburg, Beschl. v. 24.01.2007 - 3 Bs 300/06 -, juris; OVG Saarlouis, Beschl. v. 30.03.2006 - 1 W 8/06 -, juris).

10

Soweit der Antragsteller mit seinem Hinweis darauf, ein Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren sei gegen ihn nicht eingeleitet worden, möglicherweise einen Norm- und Wertungswiderspruch zwischen den Vorschriften in den §§ 24a Abs. 2, 25 Abs. 1 Satz 2 StVG und den Vorschriften nach § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 andeuten will, besteht ein solcher nicht: Zwar ergibt sich aus den §§ 24a Abs. 2, 25 Abs. 1 Satz 2 StVG, dass der Gesetzgeber als Ahndung des Führens eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr unter der Wirkung eines Betäubungsmittels im Rahmen eines Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahrens neben der Geldbuße ein Fahrverbot als ausreichend ansieht. Im Verfahren über die Verhängung eines Fahrverbots nach § 25 StVG wird aber nicht über die Frage der Eignung eines Kraftfahrers entschieden, sondern die Möglichkeit eröffnet, eine erzieherische Nebenfolge zu verfügen. Auch das Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach §24a Abs. 2 StVG hat wie andere Bußgeldverfahren wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit nicht die Frage der Eignung eines Kraftfahrers zum Führen von Kraftfahrzeugen zum Gegenstand. Weil der Gesetzgeber in den Vorschriften der §§ 24a Abs. 2, 25 Abs. 1 StVG den Bereich der Fahreignung nicht geregelt hat, können die Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung bei Betäubungsmittelkonsum dazu nicht in einem Normwiderspruch stehen. Auch ein Wertungswiderspruch ist nicht feststellbar, weil die genannten Vorschriften mit der Sanktionierung eines Verhaltens bzw. mit der Entziehung der Fahrerlaubnis als Maßnahme der Gefahrenabwehr grundsätzlich andere Regelungsbereiche zum Gegenstand haben (vgl. zum Ganzen OVG Hamburg, Beschl. v. 20.11.2007 - 3 So 147/06 -, NJW 2008, 1465 m.w.N. - zitiert nach juris).

11

Folglich kommt vorliegend dem Umstand, dass der Antragsteller mit einer Konzentration von 22,7 ng/ml Amphetamin nicht den entsprechenden von der Grenzwertkommission beschlossenen Wert (25 ng/ml; vgl. dazu Eisenmenger, Drogen im Straßenverkehr - Neue Entwicklungen, NZV 2006, 24, 25) erreicht hat, bei der Eignungsprüfung grundsätzlich keine Bedeutung zu. Dieser Grenzwert hat wegen der gebotenen verfassungskonformen Auslegung (vgl. BVerfG, Beschl. vom 21.12.2004 - 1 BvR 2652/03 -, NJW 2005, 349 - zitiert nach juris) zwar Bedeutung für die Verwirklichung des Bußgeldtatbestandes des § 24a Abs. 2 StVG, nicht hingegen für die Frage, ob Amphetamin als Betäubungsmittel eingenommen wurde. Die für die Kraftfahreignung relevante Frage der Einnahme eines Betäubungsmittels lässt sich unabhängig von der vorgefundenen Konzentration beantworten, weil es hierfür im Unterschied zum Konsum von Cannabis nicht darauf ankommt, ob der Betroffene unter dem Einfluss des Betäubungsmittels ein Kraftfahrzeug geführt hat und folglich nicht zwischen dem Drogenkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges zu trennen vermag (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15.02.2008 - 1 S 186.07 -, juris). Insoweit kommt es auf die Ausführungen des Antragstellers insbesondere zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Konsum von Cannabis und dessen Nachweis ebensowenig an wie auf das von ihm - und vom Verwaltungsgericht - angesprochene Thema sog. "Flashbacks".

12

Dass vorliegend abweichend vom Regelfall trotz des Konsums von Amphetamin durch den Antragsteller dessen Fahreignung zu bejahen sein könnte, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil deutet seine Einlassung gegenüber der Polizei, er habe "schon einmal BTM probiert", auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dies schon länger her gewesen sein soll, auf das Vorliegen eines Regelfalles hin.

13

Soweit der Antragsteller sich gegen die Äußerung des Verwaltungsgerichts wendet, es seien Zweifel an der Richtigkeit des medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 22. Februar 2006 entstanden, seit der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis am 28. Februar 2006 seien bei ihm erneut acht Punkte aufgelaufen, ist darauf hinzuweisen, dass diese Erwägungen nicht die aktuelle Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen sollen. Sie stehen vielmehr im Zusammenhang mit einer etwaigen künftigen Neuerteilung der Fahrerlaubnis bzw. Wiedererlangung der Eignung und sind nicht entscheidungstragend, sondern vielmehr als Hinweis an die zuständige Behörde zu verstehen, welche Umstände vor einer Neuerteilung zu berücksichtigen sein dürften. Insoweit ist es auch aus Sicht des Senats nachvollziehbar, wenn das Verwaltungsgericht damit zum Ausdruck bringt, im Falle eines Antrags auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis werde sich der Antragsteller einer besonders kritischen Überprüfung seiner Eignung unterziehen müssen.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3, 47 GKG.

15

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 5. September 2008 - 4 B 1259/08 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. August 2008, mit dem sie ihm die Fahrerlaubnis entzogen hat.

2

Der Antragsteller wurde am 1. Februar 2008 anlässlich einer Alkohol- und Drogenkontrolle einem Drogenschnelltest (Urintest - HK Diagnostika -) mit positivem Ergebnis auf Kokain unterzogen. Der anschließend durchgeführte Bluttest verlief ausweislich des Gutachtens des Universitätsklinikums S. vom 3. März 2008 negativ. Bei der Kontrolle vom 1. Februar 2008 stellte die Polizei zugleich nach einer Durchsuchung des Fahrzeuges des Antragstellers 0,1 g Kokain (Benzoylecgonin) sicher. Ein bei einer weiteren Kontrolle am 12. Februar 2008 durchgeführter Drogenschnelltest verlief negativ. Nach dem hierzu gefertigten Aktenvermerk gab der Antragsteller an, im Frühjahr 2007 nach dem Konsum verschiedener Betäubungsmittel einen Drogenentzug gemacht zu haben.

3

Die Antragsgegnerin forderte den Antragsteller mit Schreiben vom 27. Mai 2008 auf der Grundlage von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV auf, zur Klärung der Frage, ob er Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes einnehme, ein ärztliches Gutachten beizubringen. Der Besitz von Kokain, der positive Schnelltest sowie die Aussage vom 12. Februar 2008 seien als Tatsachen zu werten, die die Annahme einer Einnahme von Betäubungsmitteln begründeten. Zugleich erließ die Antragsgegnerin einen Kostenbescheid über 23,40 EUR, gegen den der Antragsteller im Weiteren Widerspruch erhob. Der Antragsteller legte, nachdem er zu der Gutachtenanordnung ablehnend Stellung genommen hatte, das geforderte Gutachten nicht vor.

4

Die Antragsgegnerin entzog dem Antragsteller nach vorheriger Anhörung mit Bescheid vom 18. August 2008 auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV sowie Nr.9.1 der Anlage 4 zur FeV die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung an. Der Antragsteller erhob Widerspruch und beantragte die Gewährung einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes.

5

Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit dem im Tenor genannten, am 15. September 2008 zugestellten Beschluss ab. Dagegen hat der Antragsteller mit am 29. September 2008 per Telefax eingegangenem Schriftsatz Beschwerde erhoben und diese zugleich begründet.

II.

6

Die Beschwerde des Antragstellers ist frist- und formgerecht erhoben und begründet worden (§§146 Abs. 4 Satz 1, 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

7

In Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Wie sich aus § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO ergibt, können nur solche Gründe in die Prüfung einbezogen werden, die der Beschwerdeführer innerhalb der einmonatigen gesetzlichen Begründungsfrist vorbringt. Nach Ablauf dieser Frist können zwar fristgerecht geltend gemachte Gründe vertieft, nicht aber neue Gründe in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden.

8

Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung darauf gestützt, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entziehen durfte. Sie habe nach § 11 Abs. 8 FeV auf dessen Nichteignung schließen dürfen, weil er ein berechtigterweise gefordertes (§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 11 Abs. 2 FeV) ärztliches Gutachten nicht beigebracht habe und in der Gutachtenanforderung auf die Folge der Nichtbeibringung hingewiesen worden sei. Die Antragsgegnerin habe davon ausgehen dürfen, dass der Antragsteller durch seine fehlende Mitwirkung bestehende eignungsausschließende Tatsachen verdecken wolle. Die dagegen innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist angeführten Gesichtspunkte begründen keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

9

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entziehen konnte, da sie wegen der fehlenden Beibringung des angeordneten ärztlichen Gutachtens auf dessen fahrerlaubnisrechtliche Nichteignung schließen durfte (vgl. dazu BVerwG, 11.06.2008 - 3 B 99.07 -, DÖV 2008, 869, 870). Die mit der Beschwerde gegen die Rechtmäßigkeit der Gutachtenanforderung vom 27. Mai 2008 vorgebrachten Gesichtspunkte greifen nicht durch. Die Antragstellerin ist nach im vorliegenden Verfahren gebotener summarischer Prüfung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV i.V.m. § 46 Abs. 3 FeV berechtigt gewesen, die Beibringung des geforderten Gutachtens anzuordnen. Sie hat diese Anordnung ebenso wie dies in dem angefochtenen Bescheid vom 18. August 2008 zum Ausdruck kommt, auch auf diese Bestimmung gestützt. Danach ordnet die Fahrerlaubnisbehörde gegenüber dem Inhaber einer Fahrerlaubnis bei Bekanntwerden von Tatsachen, die die Annahme begründen, dass eine Einnahme von Betäubungsmitteln vorliegt, die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens an. Diese Bestimmung steht im Zusammenhang mit § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV und Punkt9.1 der Anlage 4 zur FeV, wonach im Falle der Einnahme von Betäubungsmitteln Ungeeignetheit vorliegt und die Fahrerlaubnis zu entziehen ist. Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen besteht in der Regel schon bei einmaliger Einnahme von "harten" Drogen, ohne dass unter Einwirkung der Drogen ein Kraftfahrzeug geführt worden sein muss (Senat, 28.07.2004 - 1 M 149/04 -, Beschlussabdruck Seite 4/5; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 2 StVG Rn. 17). Liegen Tatsachen i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV vor, muss die Fahrerlaubnisbehörde das ärztliche Gutachten anfordern. Ein diesbezügliches Ermessen steht ihr nicht zu. Eine Ermessensentscheidung ist nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV nur vorgesehen im Falle des widerrechtlichen Besitzes von Betäubungsmitteln. Hier lagen bereits aufgrund des positiven Drogenschnelltests vom 1. Februar 2008 in ausreichendem Maße Tatsachen für die Annahme einer Einnahme von Betäubungsmitteln mit der Folge der zwingenden Anordnung zur Beibringung des ärztlichen Gutachtens vor.

10

1. Tatsachen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV liegen vor, wenn konkrete tatsächliche Feststellungen bzw. Verdachtsmomente gegeben sind, die den Eignungsmangel als naheliegend erscheinen lassen (vgl. BVerfG, 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96 -, juris, Rn. 54; BVerwG, 05.07.2001 - 3 C 13.01 -, juris, Rn. 23; BayVGH, 22.01.2008 - 11 CS 07.2766 -, juris, Rn. 15; Bouska/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl., § 14 FeV, Erläuterungen zu 2.). Solche konkreten Verdachtsmomente begründet grundsätzlich auch ein positiver Drogenschnelltest (BayVGH, 24.07.2006 - 11 CS 05.3350 -, juris, Rn. 13; 14.03.2007 - 11 CS 06.2043 -, juris, Rn. 13; VGH Mannheim, 13.12.2002 - 10 S 2200/027 -, VRS 105 Nr. 99, Seite 314ff, 315; Bouska/Laeverenz, a.a.O.; Janker, Polizeiliche Maßnahmen bei Drogendelikten im Straßenverkehr, DAR 2003, 489, 492). Wissenschaftliche Untersuchungen zeigen, dass Drogenvortests mit erheblicher Genauigkeit Hinweise auf den Konsum von Betäubungsmitteln bei der getesteten Person ergeben. Eine Gegenüberstellung von Vortestergebnissen und Blutbefunden im Bereich der Polizeidirektion B...-Innenstadt im Jahre 2002 hat im Falle von Kokain-Vorbefunden den Nachweis des Betäubungsmittels in 71,4 % der positiven polizeilichen Vorbefunde ergeben, d.h. von 21 positiven Vorbefunden waren nach der Untersuchung des Blutes der betroffenen Personen 15 als positiv und nur 6 als negativ ermittelt worden (Musshoff, Schachtschneider, Madea, Polizeiliche und rechtsmedizinische Erfahrungen mit Drogenschnelltests bei polizeilichen Verkehrskontrollen, Blutalkohol 2004, 330ff, 333). In anderen fachlichen Äußerungen wird die Zuverlässigkeit von Vortests mit bis zu über 90 % angegeben (Janker, a.a.O., 492; Hettenbach/Kalus/Möller/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, § 1 Rn. 79). Damit können sie zwar nicht dem Nachweis eines Betäubungsmittelkonsums oder sogar einer solcherart bedingten aktuellen Beeinträchtigung der Fahreignung dienen und es ist in der Regel nicht gerechtfertigt, die Entziehung der Fahrerlaubnis allein auf das Ergebnis eines Schnelltests zu stützen (VGH Mannheim, a.a.O., 315). Als konkretes Verdachtsmoment für Betäubungsmittelkonsum können positive Drogenschnelltests jedoch nicht außer Betracht gelassen werden.

11

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Nachweisbarkeitsdauer des Betäubungsmittels stark abhängig ist von der untersuchten Körperflüssigkeit/-ausscheidung und damit von der angewendeten Testmethode. Während die Werte im Blut sehr schnell (in Stunden) auf Konzentrationen im Bereich der Nachweisgrenze absinken, steigt der Wert im Urin ständig an. Er erreicht sein Maximum, wenn die Nachweisgrenze im Blut bereits unterschritten ist und kann auch noch einen schon Tage zurückliegenden Drogenkonsum nachweisen (Hettenbach/Kalus/Möller/Uhle, a.a.O., § 3 Nr. 115, 143). Daher muss ein negativer Bluttest einen positiven Vortest nicht entkräften, sondern kann seine Ursache darin haben, dass die Nachweisbarkeitsgrenze vom Zeitpunkt des Drogenkonsums aus gesehen schon überschritten, dies demgegenüber bei der Untersuchung des Urins (Vortest) aber noch nicht der Fall gewesen ist (vgl. auch BayVGH, 24.07.2006, a.a.O., Rn. 14).

12

Danach erweist sich die Aufforderung der Antragsgegnerin zur Beibringung des ärztlichen Gutachtens vom 27. Mai 2008 schon aufgrund des positiven Vortests vom 1. Februar 2008 als hinreichendes Verdachtsmoment für die Einnahme von Betäubungsmitteln als rechtmäßig. Dass der positive Schnelltest durch die Analyse der zugleich entnommenen Blutprobe als fehlerhaft entlarvt worden wäre, wie es im Widerspruchsschreiben des Antragstellers vom 22. August 2008 zum Ausdruck kommt, trifft nach dem oben Gesagten nicht zu. Ebenso unzutreffend ist der rechtliche Ansatz des Antragstellers, dass die weiteren - negativen - Tests eindeutige Indizien dafür seien, dass der Antragsteller keine Betäubungsmittel einnehme und die vorliegenden (belastenden) Indizien die gegen den Konsum sprechenden Gesichtspunkte nicht derart verdrängten, dass ein Drogenkonsum als überwiegend wahrscheinlich angesehen werden könne. Zum einen ist für den Verdacht des Betäubungsmittelkonsums (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV) nicht erforderlich, dass der Betroffene quasi fortwährend unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln steht und daher jeder einschlägige Test positiv ausgehen müsste. Zum anderen geht es für die Rechtmäßigkeit der hier verfügten Fahrerlaubnisentziehung nicht um den Nachweis des Drogenkonsums, sondern um die Rechtmäßigkeit der Anforderung des später nicht vorgelegten Gutachtens, für die - wie oben ausgeführt - ein konkreter tatsächlicher Verdacht durch den positiven Drogenvortest vom 1. Februar 2008 ausreicht. Denn die Fahrerlaubnis ist hier nach § 11 Abs. 8 i.V.m. § 46 Abs. 3 FeV wegen Nichtbeibringung eines rechtmäßigerweise angeforderten ärztlichen Gutachtens entzogen worden, nicht wegen erwiesener Ungeeignetheit aufgrund von Betäubungsmittelkonsum.

13

2. Auf weitere Verdachtsmomente i.S.v. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV für einen Drogenkonsum des Antragstellers käme es damit bereits nicht mehr entscheidend an. Das Verwaltungsgericht dürfte aber auch die dem angefochtenen Bescheid der Antragsgegnerin zugrundeliegende Argumentation, der Antragsteller habe außerdem auch Kokain in Besitz gehabt, jedenfalls im Ergebnis für tragfähig gehalten haben. Die Antragsgegnerin hat zwar, wie der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung zutreffend ausführt, erstmals im gerichtlichen Verfahren mit am 4. September 2008 eingegangenem Schriftsatz vorgetragen, der Antragsteller habe das in seinem Wagen am 1. Februar 2008 gefundene Kokain in seiner Geldbörse aufbewahrt, und das Verwaltungsgericht hat diesen Umstand bereits seinem Beschluss vom 5. September zugrundegelegt, ohne dass der Antragsteller somit ausreichend Zeit zur Stellungnahme gehabt hätte. Allein daraus kann der Antragsteller jedoch nichts zu seinen Gunsten herleiten. Wenn er moniert, seine Verfahrensbevollmächtigten hätten bei dieser Verfahrensweise keine Chance gehabt, zu dieser Tatsachenfrage mit ihm Rücksprache zu halten und auf das am 4. September 2008 eingegangene Schreiben der Antragsgegnerin zu reagieren, reicht das nicht aus. Der Antragsteller hat innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist ausreichend Gelegenheit besessen, zu dem streitigen Umstand des Aufbewahrens von Kokain in der Geldbörse alles aus eigener Sicht Entscheidende vorzutragen, um den Senat zu veranlassen, dies bei seiner Prüfung zu berücksichtigen. Dies ist aber nicht geschehen. Allein ein Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts kann, ohne dass darüberhinaus für die Beurteilung der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit des Bescheides und somit für dessen erstrebte Außervollzugsetzung wesentliche Gesichtspunkte erkennbar werden, nicht zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung führen (Bay VGH, 30.06.2008 - 11 CS 08.1536 -, juris, Rn. 18).

14

Hier hat der Antragsteller lediglich allgemeine Spekulationen darüber angestellt, ob Drogenkonsumenten erfahrungsgemäß dazu neigen, Kokain in der Geldbörse aufzubewahren, oder ob dies nicht plausibler damit erklärt werden könne, dass das Rauschgift nur bis zu einer Rückgabe an den "rechtmäßigen Eigentümer" in der Geldbörse aufbewahrt werde. Abgesehen davon, dass diese Überlegungen den Senat nicht überzeugen, hat es der Antragsteller versäumt vorzutragen, wo sich das Kokain nach seiner Auffassung in seinem KfZ stattdessen tatsächlich befunden hat und aus welchem Grunde es dort gewesen ist. Daher hat der Umstand, dass sich - letztlich unwidersprochen - das Betäubungsmittel wahrscheinlich doch in der Börse des Antragstellers befunden hat, auch aus Sicht des Senates bei Anwendung des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV berücksichtigt werden können.

15

3. Schließlich dringt der Antragsteller mit seinen Angriffen gegen die dem angefochtenen Bescheid vom 18. August 2008 beigegebene Begründung zur Anordnung der sofortigen Vollziehung gem. §80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht durch. Bereits seine Auffassung, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts seien ebenso formelhaft und nichtssagend wie die verwendeten Standardtexte der Antragsgegnerin, ist nicht zutreffend. Das Verwaltungsgericht hat die Begründung des behördlich angeordneten Sofortvollzugs richtigerweise für ausreichend gehalten. Der Bescheid vom 18. August 2008 geht zur Begründung des Sofortvollzugsinteresses individuell auf die Gefahren einer Teilnahme am Straßenverkehr unter Kokaineinfluss ein. Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend darauf abgestellt, dass die diesbezüglichen Begründungsanforderungen im Fahrerlaubnisrecht wegen der Gefährlichkeit des Führens von Kraftfahrzeugen bei Nichteignung eingeschränkt sein können. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

16

4. Der Antrag des Antragstellers unter 2.,

17

die Aussetzung der Vollziehung der unter Punkt III. des Bescheides verfügten Abgabe des Führerscheins anzuordnen,

18

bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Die voraussichtliche Rechtmäßigkeit dieser Anordnung folgt aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, wonach der Führerschein nach Entziehung der Fahrerlaubnis der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern ist. Darauf hat das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen.

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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

20

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3, 47 GKG.

21

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.