Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 10. Juli 2014 - 3 A 1621/12
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um die Erhebung von Wasser- und Bodenverbandsgebühren.
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Der Kläger ist Eigentümer von Grundstücken im Geschäftsbereich des Wasser- und Bodenverbandes „Trebel“. Die Stadt A-Stadt ist Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes „Trebel“ und des Wasser- und Bodenverbandes „Ryck-Ziese“.
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Mit Bescheid vom 4. Januar 2012 zog der Beklagte den Kläger zu Wasser- und Bodenverbandsgebühren für das Jahr 2012 in Höhe von 474,45 Euro heran. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 2012 zurück.
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Der Kläger hat am 9. November 2012 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass seine Heranziehung rechtswidrig sei. Die dem Bescheid zugrunde liegenden Satzung sei unwirksam. Die Kalkulation der Gebührensätze sei fehlerhaft. Sie sei hinsichtlich der miteinbezogenen Verwaltungskosten nicht transparent. Eine Aufschlüsselung der Verwaltungskosten fehle. Insbesondere könne nicht ermittelt werden, welche Verwaltungskosten konkret für die im Streit befindlichen Beitragsbescheide entstanden seien. Es sei auch nicht nachvollziehbar warum beim Verband „Trebel“ Verwaltungskosten in Höhe von 15,59 EUR/ha und beim Verband „Ryck-Ziese“ nur in Höhe von 2,15 EUR/ha entstehe. Die Aufteilung der Verwaltungskosten im Verhältnis der Gesamtanzahl der Veranlagungen für die Gebühren führe dazu, dass wenige Großbetriebe im Grunde genommen die gesamte Verwaltung finanzieren würden, während eine Vielzahl von Eigentümer kleinerer Privatgrundstücke, die jeweils denselben Verwaltungsaufwand verursachten, mit nur sehr geringen Gebühren belastet würden.
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Es verstoße zudem gegen den Gleichheitsgrundsatz, dass bei katastermäßig nicht erfassten Grundstücken eine sachgerechte Schätzung durch den Beklagten erfolge, ohne dass ein entsprechender Maßstab für eine solche Schätzung festgelegt worden sei.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 4. Januar 2012 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 2012 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung führt er an, dass die Satzung wirksam sei. Die in der Satzung normierte Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 2 WBS zur sachgerechten Schätzung sei hinreichend bestimmt. Im Übrigen stehe die Größe aller vom Beklagten herangezogenen Grundstücke katasteramtlich fest, so dass eine Schätzung nicht erforderlich sei.
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Die Kalkulation sei transparent. Dass die Verwaltungskosten bezogen auf den Hektar herangezogener Fläche im Verbandsgebiet „Trebel“ höher ausfallen würden, sei dem Umstand geschuldet, dass in diesem Verbandsgebiet wesentlich mehr Veranlagungen vorzunehmen seien, als beim Verbandsgebiet „Ryck-Ziese“ und der Verbandsbeitrag auf sehr kleinteilige Grundstücke umgelegt werden müsse.
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Mit Beschluss vom 5. März 2014 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
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Er findet seine nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 3 Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) erforderliche Rechtsgrundlage in Satzung der Stadt A-Stadt über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge der Wasser- und Bodenverbände (Wasser- und Bodenverbandssatzung – WBS) vom 16.12.2011
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Die Gebührensatzung ist nach derzeitiger Erkenntnis wirksam. Soweit der Kläger die hinreichende Bestimmtheit der Schätzungsregel in § 5 Abs. 1 Satz 2 WBS bezweifelt, kann dieser Einwand auf sich beruhen, denn der Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass es im Gebiet der Stadt A-Stadt keinen Anwendungsfall für die Vorschrift gibt, seit die früher vorhandenen Anteile an ungetrennten Hofräumen katastermäßig erfasst sind. Ein etwaiger Fehler führt damit nicht zur Unwirksamkeit der Satzung (Grundsatz der konkreten Vollständigkeit).
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Der weitere Einwand des Klägers, die Satzung sei fehlerhaft, weil die bei der Umlegung entstehenden Verwaltungskosten (Personalkosten u.dgl.) nach demselben Maßstab verteilt würden, wie die von der Stadt A-Stadt zu tragenden Verbandslasten, ist unzutreffend. § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG gibt für die Verteilung der (allgemeinen) Verwaltungskosten keine bestimmte Maßstabsregelung vor. Sie bilden zusammen mit den umzulegenden Beiträgen zum Wasser- und Bodenverband eine einheitliche Kostenmasse, die gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG nach den Grundsätzen u.a. des § 6 Abs. 3 KAG M-V auf die einzelnen Gebührenschuldner zu verteilen ist. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Kostenverteilung nach Größe und Nutzungsart zulässig ist (zuletzt: OVG Greifswald, Urt. v. 18. März 2014 – 1 L 190/10 –, S. 8 des Entscheidungsumdrucks m.w.N.). Demgemäß hat auch das OVG Greifswald (a.a.O.) keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Verteilung der Verwaltungskosten nach der Größe und Nutzungsart der bevorteilten Grundstücke geäußert.
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Dem steht nicht entgegen, dass die Stadt A-Stadt die Verwaltungskosten auch nach einem anderen geeigneten Maßstab – z.B. Anzahl der betroffenen Grundstücke – vornehmen könnte (vgl. OVG Greifswald, a.a.O.). Denn die Wahl der Maßstabsregel steht im pflichtgemäßen Ermessen der Stadt. Aus der Möglichkeit, andere zulässige Verteilungsregeln zu definieren, kann daher nicht auf die Fehlerhaftigkeit der gewählten Regel geschlossen werden. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn das gemeindliche Ermessen derart eingeschränkt wäre, dass nur eine einzige Entscheidung – die Wahl des vom Kläger favorisierten Maßstabes – in Betracht käme. Hierfür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass die Umlage der Verwaltungskosten nach dem modifizierten Flächenmaßstab zu einem angemessenen Verhältnis zwischen der Belastung aus den Kosten der Umlage und den Verwaltungskosten führt. In der mündlichen Verhandlung hat er plausibel dargelegt, dass gerade die Datenpflege bei großen, aus vielen Einzelflurstücken bestehenden landwirtschaftlich genutzten Grundstücken mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden ist, der mit der erhöhten Gebührenbelastung korreliert.
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Es ist zudem gerichtsbekannt, dass eine Umlage der Verwaltungskosten nach der Anzahl der betroffenen Grundstücke gerade bei kleinen Grundstücke dazu führen kann, dass der Verwaltungskostenanteil in der Gebühr ein Vielfaches des eigentlich erhobenen Umlageanteils betragen kann (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 25.08.2010 – 3 A 666/07 –, juris Rn. 21: 1.640 v.H.). Damit besteht die Gefahr, dass die Gebührenerhebung bei der Wahl eines „Kopfteilmaßstabes“ als unzulässiger Selbstzweck angesehen werden könnte.
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Die Gebührenkalkulation ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere ist die Kalkulation des in den Gebührensatz eingeflossenen Verwaltungskostenanteils transparent und nachvollziehbar. Die vom Kläger nicht beanstandeten jährlichen Gesamtkosten (208.412,00 EUR) werden durch die Anzahl der jährlichen abgabenrechtlichen Veranlagungen bzw. Buchungen (10.500) geteilt und so die jährlichen Kosten pro Buchung/Veranlagung (19,85 EUR) ermittelt. Damit gibt sich ein auf die jährliche Buchung/Veranlagung der Wasser- und Bodenverbandsgebühr (2.900 Buchungen/Veranlagungen) ergebender Anteil von 57.561,41 EUR) wovon 55.179,56 EUR auf den Wasser- und Bodenverband „Trebel“ (19,85 EUR x 2.780) und 2.381,85 EUR auf den Wasser- und Bodenverband „Ryck-Ziese“ (19,85 EUR x 120) entfallen. Die anteiligen Verwaltungskosten werden dann jeweils durch die bereinigte Fläche des Verbandgebietes (Wasser- und Bodenverband „Trebel“: ohne Flächen „dinglicher“ Mitglieder und ohne Gewässerflächen) geteilt. Für die hier interessierenden Grundstücke im Geschäftsbereich des Wasser- und Bodenverbandes „Trebel“ ergibt sich so ein Verwaltungskostenanteil von 15,59 EUR/ha (55.179,56 EUR : 3.538,7391 ha), der gebührenwirksam in die Kalkulation eingeflossen ist.
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Methodische oder rechnerische Fehler sind ebenfalls nicht erkennbar. Die Kalkulation zeigt, dass die unterschiedlichen Verwaltungskostenanteile für die Bereiche der Wasser- und Bodenverbände „Trebel“ und „Ryck-Ziese“ auf dem erheblichen zahlenmäßigen Unterschied bei den jeweiligen Buchungsfällen (2.780 ./. 120) beruhen.
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Die Kalkulation leidet auch nicht an einem abgeleiteten Fehler. Zwar wäre ein Fehler bei der Beitragserhebung durch den Wasser- und Bodenverband „Trebel“ gegenüber der Stadt A-Stadt auch im Gebührenverfahren erheblich (sog. Einwendungsdurchgriff). Einen solchen Fehler hat der Kläger jedoch nicht gerügt. Sein Vorliegen drängt sich auch nicht auf.
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Zwar hat das Verwaltungsgericht die in dem Verfahren 3 A 1456/06 streitgegenständlichen Beitragsbescheide des Wasser- und Bodenverbandes „Trebel“ für das Kalenderjahr 2006 mit der Begründung aufgehoben, ihnen fehle die erforderliche Rechtsgrundlage, da die Verbandssatzung des Wasser- und Bodenverbandes „Trebel“ vom 18. November 2004 erst am 12. März 2010 und damit nach dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Widerspruchsverfahrens in Kraft getreten sei (VG Greifswald, Urt. v. 16. Juni 2010 – 3 A 1456/06 –, juris Rn. 21). Die Begründung zeigt jedoch, dass daraus kein Einwand gegen die Beitragserhebung für das Jahr 2012 und damit auch kein Einwand gegen die Gebührenerhebung für das Jahr 2012 hergeleitet werden kann, denn in diesem Zeitraum hatte die Verbandssatzung Geltung.
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Auch aus der neueren Rechtsprechung des OVG Greifswald zur Erhebung der Verbandsumlage ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der Beitragserhebung. Zwar hat es in seinem Urteil vom 18. Dezember 2013 (– 1 L 18/08 –, S. 15 des Entscheidungsumdrucks) ausgeführt, dass die Ermittlung der beitrags- und damit umlagefähigen Gewässerunterhaltungskosten fehlerhaft ist, wenn der Wasser- und Bodenverband entgegen den Bestimmungen seiner Verbandssatzung keine Erschwernisbeiträge erhebt. Auch enthält die in dem Verfahren 3 A 1456/06 gerichtsbekannt gewordene Verbandsatzung des Wasser- und Bodenverbandes „Trebel“ vom 18. November 2004 in § 19 Abs. 6 eine Regelung über die Erhebung von Erschwernisbeiträgen, die der dem Urteil vom 18. Dezember 2013 zu Grunde liegenden Regelung entspricht („nach Maßgabe des § 3 Satz 2 GUVG“). Es steht aber nicht fest, dass der Wasser- und Bodenverband „Trebel“ entgegen der genannten Bestimmung keine Erschwernisbeiträge erhebt. Dies wird vom Kläger auch nicht behauptet. Daher ist das Gericht nicht gehalten, Ermittlungen zu dieser Frage anzustellen. Dies liefe auf eine auch vom verwaltungsprozessualen Untersuchungsgrundsatz (§ 86 VwGO) nicht mehr gedeckte Fehlersuche „ins Blaue“ hinaus. Der Untersuchungsgrundsatz ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht würde mit seiner Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen finden (BVerwG, Buchholz 310 § 86 Nr. 76).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124a VwGO) sind nicht ersichtlich.
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Annotations
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.