Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 21. Apr. 2016 - 3 A 413/14

bei uns veröffentlicht am21.04.2016

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern als Gesamtschuldnern auferlegt.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten wegen der Heranziehung zu Abwassergebühren (Fäkalschlammentsorgung).

2

Die Kläger sind Eigentümer des Wohngrundstücks T.-Straße in A-Stadt. Das Grundstück war bis zum 31. März 2013 an Herrn Dieter F. vermietet.

3

Mit Bescheid vom 31. Dezember 2013 zog der Beklagte die Kläger zu einer Gebühr für das Einsammeln, Abfahren und Behandeln des in Grundstückskläranlagen anfallenden Fäkalschlamms am 2. April 2013 i.H.v. 185,20 EUR heran. Auf den hiergegen gerichteten Widerspruch der Kläger hob der Beklagte den Bescheid mit Widerspruchsbescheid vom 3. März 2014 auf und begründete dies damit, dass die Gebühr Herrn F. zuzuordnen sei.

4

Nachdem Herr F. die Begleichung der Gebührenschuld offenbar verweigert hatte, setzte der Beklagte mit Bescheid vom 7. April 2014 erneut eine Gebühr i.H.v. 185,20 EUR gegenüber den Klägern fest. Hiergegen legte die Klägerin zu 2. per E-Mail Widerspruch ein und begründete diesen damit, dass seit 1996 sämtliche Wasser- und Abwasserrechnungen an Herrn F. gerichtet gewesen seien. Mit an die Kläger gerichtetem Widerspruchsbescheid vom 10. April 2014 wies der Beklagte den Rechtsbehelf zurück.

5

Am 5. Mai 2014 haben die Kläger Anfechtungsklage erhoben. Sie sind der Auffassung, der Bescheid sei rechtswidrig, weil die Bindungswirkung und die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2014 der erneuten Heranziehung entgegen stünden.

6

Die Kläger beantragen,

7

den Bescheid des Beklagten vom 7. April 2014 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 10. April 2014 aufzuheben.

8

Der Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid und beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Mit Beschluss vom 22. März 2016 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.

Entscheidungsgründe

12

1. Die Klage ist mangels Durchführung eines ordnungsgemäßen Vorverfahrens i.S.d. §§ 68 ff. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig.

13

Der Kläger zu 1. hat keinen Widerspruch eingelegt. Die mit der E-Mail vom 10. April 2014 erfolgte Widerspruchseinlegung erfolgte ausschließlich im Namen der Klägerin zu 2. Gegenüber dem Kläger zu 1. ist der streitgegenständliche Bescheid damit bestandskräftig geworden.

14

Der Widerspruch der Klägerin zu 2. ist nicht formgerecht eingelegt worden. Die Erhebung des Widerspruchs hat nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO binnen eines Monats ab Bekanntgabe des Verwaltungsaktes schriftlich gegenüber der erlassenden Behörde zu erfolgen. Die wegen der Verweisung in § 12 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) als Landesrecht geltende Bestimmung des § 357 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO), wonach der Rechtsbehelf auch elektronisch eingereicht werden kann, wird durch die abschließende bundesrechtliche Bestimmung des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO verdrängt. Das Schriftformerfordernis verlangt grundsätzlich, dass der Widerspruch die eigenhändige Unterschrift des Widerspruchsführers trägt. Dies dient dem Zweck, sicherzustellen, dass der Widerspruch tatsächlich mit Wissen und Wollen des Widerspruchsführers in den Verkehr gelangt ist und der Vergewisserung der Behörde, über die Identität des Widerspruchsführers und über die Frage, ob es sich bei dem sie erreichenden Schriftstück nicht lediglich um einen Entwurf handelt (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 03.11.2005 – 1 TG 1668/05 –, juris Rn. 3 und VG Dresden, Urt. v. 16.09.2015 – 3 K 1566/12 –, juris Rn. 27). Eine gewöhnliche, das heißt eine nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne von § 3a Abs. 2 Satz 2 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG M-V) versehene E-Mail, wie sie die Kläger zu 2. hier an die Betriebsführungsgesellschaft des Beklagten gesandt hat, um Widerspruch zu einzulegen, genügt diesen Anforderungen nicht (vgl. VGH Kassel a.a.O.; VG Dresden a.a.O. sowie Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 70 Rn. 2). Nicht nur, dass diese E-Mail keine eigenhändige Unterschrift der Klägerin zu 2. trägt (und auch nicht tragen kann). Es ist darüber hinaus weder für den Beklagten, noch sonst für einen Dritten ersichtlich, ob die E-Mail tatsächlich von der Klägerin zu 2. stammt und mit deren Wissen und Willen verfasst und abgesandt wurde.

15

Abweichendes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach es für die Wahrung der Schriftform genügt, „wenn zwar die Unterschrift fehlt, wenn sich aber aus dem Schriftstück in Verbindung mit den möglicherweise beigefügten Anlagen hinreichend sicher – d.h. ohne Notwendigkeit einer Klärung durch Rückfrage oder durch Beweiserhebung – ergibt, dass es von dem Widersprechenden herrührt und mit dessen Willen in den Verkehr gebracht wurde“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.1968 - II C 112.65 -, juris Rn. 14). Diese Voraussetzungen sind hier schon deshalb nicht erfüllt, weil die Klägerin zu 2. ihren Widerspruch nicht in verkörperter Form, sondern lediglich elektronisch erhoben hat. Des Weiteren sind keinerlei Anlagen oder sonstige besondere Umstände ersichtlich, aus denen sich – ohne nachfragen zu müssen – ergibt, dass die betreffende E-Mail tatsächlich von der Klägerin zu 2. stammt.

16

An diesem Ergebnis ändert es schließlich nichts, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 28.10.1982 - 2 C 4/80 -, juris Rn. 10) eine von der zuständigen Behörde über einen verspäteten Widerspruch erlassene Sachentscheidung dazu führt, dass die Klage nicht mehr wegen der Verfristung als unzulässig abgewiesen werden darf. Die danach bestehende „Heilungsmöglichkeit“ ist auf formgerecht aber verfristet eingelegte Widersprüche beschränkt. Ein solcher Fall ist hier – wie dargelegt – nicht gegeben.

17

2. Ohne dass es für die Entscheidung darauf ankommt, sei darauf hingewiesen, dass die Klage im Falle ihrer Zulässigkeit unbegründet wäre. Denn der streitgegenständliche Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

18

Er findet seine nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V erforderliche Rechtsgrundlage in der Satzung des Abwasserzweckverbandes Marlow-Bad Sülze über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung (Beitrags- und Gebührensatzung-Abwasserbeseitigung – BGS-A) vom 5. November 2013. Zweifel an der Wirksamkeit der Satzung bestehen nicht. Ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Unterlagen des Satzungsverfahrens (Beschlussvorlage, Protokoll und Bericht des Verbandsvorstehers) erfolgte die Neufassung der Beitrags- und Gebührensatzung u.a. zur Beseitigung der Fehler, die das Verwaltungsgericht Greifswald in dem Urteil vom 22. August 2013 (– 3 A 1193/12 –) festgestellt hatte. Offensichtliche Fehler sind auch nicht erkennbar. Eine vertiefte Prüfung ist mangels Entscheidungserheblichkeit und weil die Kläger die Wirksamkeit der Satzung nicht bezweifeln nicht geboten. Dies liefe auf eine auch vom verwaltungsprozessualen Untersuchungsgrundsatz (§ 86 VwGO) nicht mehr gedeckte Fehlersuche „ins Blaue“ hinaus.

19

Die Rechtsanwendung durch den Beklagten begegnet keinen Bedenken. Zu Recht wurden die Kläger zu der streitigen Gebühr herangezogen, denn sie sind Gebührenschuldner. Nach § 15 Abs. 1 BGS-A ist Gebührenschuldner, wer nach grundsteuerlichen Vorschriften Schuldner der Grundsteuer ist oder sein würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre. Schuldner der Grundsteuer ist nach § 10 Abs. 1 Grundsteuergesetz (GrStG) derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswerts zugerechnet ist. Zwar kann Zurechnungssubjekt neben dem zivilrechtlichen Eigentümer – also den Klägern – auch der wirtschaftliche Eigentümer sein (vgl. zur Straßenreinigungsgebühr: OVG Greifswald, Beschl. v. 16.07.2012 – 1 L 19/09 –, juris Rn. 23). Wirtschaftliches Eigentum liegt vor, wenn ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er der Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen kann (vgl. § 39 Abs. 2 Nr. 1 AbgabenordnungAO). Bei Grundstücken erlangt der Erwerber wirtschaftliches Eigentum regelmäßig ab dem Zeitpunkt, von dem er nach dem Willen der Vertragspartner über das Grundstück verfügen kann (FG Düsseldorf, Urt. v. 23.05.2005 – 11 K 3234/03 BG –, juris Rn. 33 m.w.N.). Daher kann auch ein Mietkäufer wirtschaftlicher Eigentümer sein (vgl. VG Schwerin, 24.06.2011 – 8 A 1250/03 –, juris Rn. 21). Bei einem bloßen Mieter scheidet die Annahme wirtschaftlichen Eigentums in der Regel jedoch aus.

20

Da die Beitrags- und Gebührensatzung auch keine dem § 6 Abs. 4 Satz 4 KAG M-V entsprechende erweiterte Schuldnerbestimmung enthält, durfte der Mieter F. für das Jahr 2014 nicht zu der Gebühr herangezogen werden.

21

Dem steht nicht entgegen, dass der ursprüngliche Gebührenbescheid vom 31. Dezember 2013 vom Beklagten mit dem bestandskräftigen Widerspruchsbescheid vom 3. März 2014 aufgehoben worden war. Die Bindungswirkung des Widerspruchsbescheides beschränkt sich auf seinen Regelungsgehalt. Regelungsgehalt des Widerspruchsbescheides ist die Aufhebung des Gebührenbescheides vom 31. Dezember 2013. Dieser Regelungsgehalt wird durch den Erlass des streitgegenständlichen Gebührenbescheides nicht berührt. Soweit die Kläger meinen, die Begründung des Widerspruchsbescheides stehe dem Erlass des Gebührenbescheides vom 7. April 2014 entgegen, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Zwar sind die tragenden Entscheidungsgründe eines rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Urteils im Folgeprozess verbindlich, soweit im Folgeprozess die materielle Rechtskraft des im Vorprozess ergangenen Urteils zu beachten ist (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 322 Abs. 1 ZivilprozessordnungZPO). Der materiellen Rechtskraft sind jedoch nur gerichtliche Urteile, nicht aber verwaltungsbehördliche Widerspruchsbescheide fähig. Daher kommt der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2014 im vorliegenden Verfahren keine Bedeutung zu.

22

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Zivilprozessordnung - ZPO | § 322 Materielle Rechtskraft


(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist. (2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, da

Abgabenordnung - AO 1977 | § 39 Zurechnung


(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen. (2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften: 1. Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentüme

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 70


(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu e

Abgabenordnung - AO 1977 | § 357 Einlegung des Einspruchs


(1) Der Einspruch ist schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Es genügt, wenn aus dem Einspruch hervorgeht, wer ihn eingelegt hat. Unrichtige Bezeichnung des Einspruchs schadet nicht. (2) Der Einspruch ist b

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(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Der Einspruch ist schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Es genügt, wenn aus dem Einspruch hervorgeht, wer ihn eingelegt hat. Unrichtige Bezeichnung des Einspruchs schadet nicht.

(2) Der Einspruch ist bei der Behörde anzubringen, deren Verwaltungsakt angefochten wird oder bei der ein Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts gestellt worden ist. Ein Einspruch, der sich gegen die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder gegen die Festsetzung eines Steuermessbetrags richtet, kann auch bei der zur Erteilung des Steuerbescheids zuständigen Behörde angebracht werden. Ein Einspruch, der sich gegen einen Verwaltungsakt richtet, den eine Behörde auf Grund gesetzlicher Vorschrift für die zuständige Finanzbehörde erlassen hat, kann auch bei der zuständigen Finanzbehörde angebracht werden. Die schriftliche oder elektronische Anbringung bei einer anderen Behörde ist unschädlich, wenn der Einspruch vor Ablauf der Einspruchsfrist einer der Behörden übermittelt wird, bei der er nach den Sätzen 1 bis 3 angebracht werden kann.

(3) Bei der Einlegung soll der Verwaltungsakt bezeichnet werden, gegen den der Einspruch gerichtet ist. Es soll angegeben werden, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten und seine Aufhebung beantragt wird. Ferner sollen die Tatsachen, die zur Begründung dienen, und die Beweismittel angeführt werden.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 04. Dezember 2008 – 4 A 1997/05 – wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.998,20 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Beteiligten streiten über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren. Die Klägerin ist Eigentümerin des bebauten Grundstücks mit der postalischen Anschrift W... Straße in Schwerin, eingetragen im dortigen Grundbuch, Blatt ..., bestehend aus dem 5.188 m² großen Flurstück ... der Flur ..., Gemarkung .... Das Eckgrundstück grenzt sowohl an die W... Straße als auch an die L... Straße und die S... Straße.

2

Mit Bescheid vom 29. Januar 2004 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin für das Jahr 2004 Vorauszahlungen in Höhe von insgesamt 873,00 EUR fest. In den Verwaltungsvorgängen befindet sich ferner ein „Gebührenbescheid zur Straßenreinigung 2004“ vom 01. Februar 2005, in dem die Beklagte auf die entsprechende Gebührenschuld des Jahres 2005 Vorauszahlungen und Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2004 in Höhe von jeweils 873,00 EUR festsetzte. Schließlich setzte sie mit Gebührenbescheid vom 24. Januar 2006 neben Vorauszahlungen von 252,20 EUR auf die Gebührenschuld des Jahres 2006 Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2005 in Höhe von 873,00 EUR fest.

3

Mit dem angefochtenen Urteil vom 04. Dezember 2008 – 4 A 1997/05 – hat das Verwaltungsgericht die Bescheide der Beklagten vom 29. Januar 2004 und vom 24. Januar 2006 aufgehoben und zudem – auf der Grundlage einer entsprechenden Umdeutung des Klageantrags – festgestellt, dass der „Bescheid“ vom 01. Februar 2005 nicht wirksam sei.

4

Der nach Zustellung des Urteils an die Beklagte am 19. Januar 2009 fristgemäß (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) am 11. Februar 2009 gestellte und ebenso fristgerecht begründete (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

5

Gegenstand des Zulassungsantrages ist allein die Aufhebung der Bescheide der Beklagten vom 29. Januar 2004 und vom 24. Januar 2006 durch das Verwaltungsgericht. Dies ergibt sich aus dem angekündigten Berufungsantrag und aus dem Umstand, dass dem Vorbringen der Beklagten keine Angriffe gegen die Feststellung der Unwirksamkeit des „Bescheides“ vom 01. Februar 2005 zu entnehmen sind.

6

Die insoweit geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung; dabei berücksichtigt der Senat, dass die Voraussetzungen an eine Berufungszulassung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.09.2009 – 1 BvR 814/09 –, NJW 2009, 3642; Beschl. v. 08.12.2009 – 2 BvR 758/07 –, NVwZ 2010, 634 [640] ; Beschl. v. 22.08.2011 – 1 BvR 1764/09 –, NVwZ-RR 2011, 963).

7

Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt jedenfalls der Sache nach nicht vor.

8

Nach Maßgabe der ständigen Rechtsprechung des Senats muss sich ein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel gestützter Antrag im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernsthaften Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Erforderlich dafür ist, dass sich unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssig Gesichtspunkte ergeben, die ohne Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes – vorbehaltlich späterer Erkenntnisse – eine hinreichend verlässliche Aussage dahingehend ermöglichen, das noch zuzulassende Rechtsmittel werde voraussichtlich zum Erfolg führen. Ist eine Entscheidung in je selbständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zum Ganzen etwa Beschl. v. 15.10.2008 – 1 L 104/05 –).

9

In der Sache sieht der Senat diesen Zulassungsgrund als gegeben an, wenn die Zulassungsschrift – gegebenenfalls i.V.m. einem weiteren innerhalb der Antragsfrist eingegangenen Schriftsatz – Anlass gibt, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Damit ist gesagt, dass sich der Begriff der ernstlichen Zweifel nicht ausschließlich auf die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung beziehen kann, sondern zusätzlich das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht gelangt ist, mit in den Blick zu nehmen hat. So liegen etwa in den Fällen, in denen zwar die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung ersichtlich unzutreffend ist, eine andere tragfähige Begründung sich dem Senat aber ohne weiteres aufdrängt, ernstliche Zweifel im Sinne des Zulassungsrechts nicht vor. Ernstliche Zweifel können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend überschauen lassen, die Zulassungsschrift aber dem Senat die Einsicht vermittelt, dem Rechtsmittel seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen (ebenfalls ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. a. a. O.).

10

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes kommt eine Zulassung der Berufung gestützt auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht in Betracht.

11

Das Verwaltungsgericht hat sein Urteil im Umfang der Aufhebung der Bescheide vom 29. Januar 2004 und 24. Januar 2006 selbständig entscheidungstragend darauf gestützt, dass es jeweils an einer wirksamen Rechtsgrundlage fehle. Die jeweils maßgebliche, auf der Grundlage von § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG (M-V) und § 50 Abs. 4 StrWG – MV erlassene Gebührensatzung für die Straßenreinigung der Landeshauptstadt Schwerin vom 14. Dezember 1998 i. d. F. vom 14. August 2003 sei unwirksam. Die Regelung der „sonstigen“ Straßenreinigungsgebührenschuldner in § 2 Abs. 1 Satz 2 der Gebührensatzung verstoße gegen höherrangiges Recht. Gebührenpflichtig seien danach auch „sonstige Nutzungsberechtigte des Grundstücks“. Die Satzungsbestimmung könne sich zwar auf den identischen Wortlaut des § 6 Abs. 4 Satz 3 und 4 KAG (M-V) stützen, als gesetzliche Spezialregelung für den Kreis der Gebührenschuldner sei im hiesigen Straßenreinigungsgebührenrecht jedoch § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StrWG – MV anzusehen. Danach könnten (nur) die Eigentümer oder die zur Nutzung dinglich Berechtigten der dort genannten Grundstücke zu den Straßenreinigungskosten herangezogen werden. Es sei deshalb unzulässig, durch Satzungsrecht den Kreis der Schuldner der Straßenreinigungsgebühren auf „sonstige Nutzungsberechtigte“ auszudehnen, soweit damit nicht nur dinglich Nutzungsberechtigte erfasst würden, sondern auch sämtliche nur schuldrechtlich zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten. Dass nur die erstgenannte Gruppe unter die Satzungsregelung fallen solle, sei ihr nicht mit hinreichender Bestimmtheit zu entnehmen. Auch die Äußerungen des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung seien hierzu wechselnd gewesen. Zumindest wegen der unzulässigen Erweiterung des Kreises der Gebührenpflichtigen liege ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG/KAG M-V i. V. m. § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StrWG – MV vor, der zur Nichtigkeit der Gebührensatzung führe, da die Frage des Gebührenschuldners ein zentraler Regelungsgegenstand der Straßenreinigungsgebührensatzung sei.

12

Die hiergegen gerichteten Angriffe der Beklagten führen nicht zur Zulassung der Berufung nach Maßgabe von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

13

Die Beklagte macht zunächst geltend, die Formulierung „sonstige Nutzungsberechtigte“ könne schon deswegen nicht rechtswidrig sein, weil sie wörtlich mit dem Kommunalabgabengesetz übereinstimme. Darin kann ersichtlich keine hinreichende Auseinandersetzung mit der Erwägung des Verwaltungsgerichts erblickt werden, als gesetzliche Spezialregelung für den Kreis der Gebührenschuldner sei im hiesigen Straßenreinigungsgebührenrecht § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StrWG – MV anzusehen, wonach nur die Eigentümer oder die zur Nutzung dinglich Berechtigten der dort genannten Grundstücke zu den Straßenreinigungskosten herangezogen werden könnten. Das Vorbringen, „folgte man der Argumentation des Verwaltungsgerichts, dass eine Rechtsnorm als abstrakte Regelung allein aus ihrem Text heraus verständlich sein müsse, dann wäre auch das KAG rechtswidrig, weil es im Hinblick auf die Schuldner von Straßenreinigungsgebühren dem StrWG M-V widerspricht und den Willen des Gesetzgebers nicht klar erkennen lässt“, ist mit Blick auf den gesetzessystematischen Ansatz des Verwaltungsgerichts unverständlich. Ebenso wenig ist der von der Beklagten angesprochene Gesichtspunkt, dass die Klägerin als Eigentümerin in Anspruch genommen worden sei und sich deshalb im konkreten Fall die Frage nach der Spezialität nicht stelle, für die Richtigkeit des Rechtsstandpunkts des Verwaltungsgerichts relevant.

14

Auch der weitere Vortrag, selbst wenn man das Straßen- und Wegegesetz als – gegenüber dem Kommunalabgabengesetz – speziellere Regelung betrachtete, sei die Satzungsbestimmung nicht rechtswidrig, sie sei dann lediglich im Lichte des Straßen- und Wegegesetzes auszulegen und anzuwenden, was dazu führe, dass aufgrund der Satzung nur von dinglich Nutzungsberechtigten Gebühren erhoben werden dürften, greift nicht durch. Die Beklagte legt nicht hinreichend dar, inwieweit eine solche Auslegung in Anbetracht des von ihr selbst wiederholt angesprochenen Umstandes, dass die Satzung den Wortlaut des Kommunalabgabengesetzes wiederhole, in Betracht kommen kann. Wenn der Beklagte ausführt, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Satzungsgeber das Straßen- und Wegegesetz habe umgehen und Gebühren von Personen erheben wollen, die nach dem Gesetz keine Gebührenschuldner seien, ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht dem normsetzenden Organ der Landeshauptstadt Schwerin eine solche Umgehungsabsicht nicht unterstellt hat. Der Hinweis, auch die Anwendung der Satzung in der Praxis zeige, dass eine solche Absicht nicht bestanden habe, erschöpft sich in einer pauschalen Behauptung, die sich zudem durch die jedenfalls zunächst gegenteilige Aussage des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung relativiert. Gleiches gilt für den Vortrag, die Beklagte lege sich in der Handhabung der Satzung sogar noch weitere Beschränkungen auf, als das Straßen- und Wegegesetz es fordere, und erhebe ausschließlich von den Grundstückseigentümern Gebühren. Der weitere Hinweis der Beklagten auf die Genehmigung der Satzung durch die Rechtsaufsichtsbehörde und deren Sachverstand ist unerheblich.

15

Schon im Ansatz ungeeignet, die Zulassung der Berufung unter dem Blickwinkel der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu erreichen, ist der Vortrag der Beklagten zu einer „ungefragten“ Fehlersuche durch das Gericht. Abgesehen davon weist die Beklagte selbst auf den Amtsermittlungsgrundsatz hin. Anzumerken ist zudem, dass das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen hat, bei der Frage des Gebührenschuldners handele es sich um einen zentralen Regelungsgegenstand der Straßenreinigungsgebührensatzung, und diesen augenscheinlich deshalb einer Betrachtung unterzogen hat. Soweit die Beklagte rügt, die Klägerin habe ihrerseits keine Argumente gegen die angefochtenen Bescheide vorgetragen, „die Detailprüfung der Satzung durch das Gericht scheint auf einer gewissen Hilflosigkeit zu beruhen, da die Klägerin dem Gericht keinerlei Anhaltspunkte dafür geliefert hat, was vorliegend eigentlich zu überprüfen sei“, ist der Hinweis des Verwaltungsgerichts in den Blick zu nehmen, dass die Klägerin nicht durch einen deutschen bzw. mit dem bundesdeutschen vertrauten Rechtsanwalt vertreten und selbst auch nicht rechtskundig gewesen sei. Auch dies konnte im Interesse der um Rechtsschutz nachsuchenden Klägerin zum Anlass genommen werden, zumindest zentrale Regelungen der Satzung nach Maßgabe von § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V zunächst summarisch in den Blick zu nehmen. Da im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Greifswald (Urt. v. 29.01.2008 – 3 A 1506/07 –; ebenso nachfolgend Urt. v. 27.10.2010 – 3 A 596/06 –, juris) und Literatur (vgl. das Zitat des Verwaltungsgerichts: „Aussprung, in: ders./Siemers/Holz, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Stand: Mai 2008, § 6 Anm. 10.5; Siemers, in Aussprung, a. a. O., § 6 Anm. 8.10.2“; vgl. insoweit auch den aktuellen Stand dieser Kommentierungen) vorlag, die das Verhältnis von § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG M-V zu § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StrWG – MV im Hinblick auf den Kreis der Gebührenpflichtigen im Sinne der Argumentation des Verwaltungsgerichts beleuchtete, konnte dies dann nachvollziehbar – wie geschehen – weitergehende Prüfungen auslösen.

16

Soweit die Beklagte sich – nochmals – darauf beruft, das Verwaltungsgericht hätte eine „geltungserhaltende Reduktion durch gesetzeskonforme Auslegung“ vornehmen müssen, gilt für das diesbezügliche Vorbringen das Vorgesagte. Dass die Äußerung des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung („Auf die Nachfrage des Gerichts, was unter 'sonstige Nutzungsberechtigte des Grundstückes' zu verstehen sei, antwortet Herr ..., hierunter seien Pächter, Mieter und Nießbraucher zu fassen.“) „dem Urteil nicht zugrunde gelegt werden (durfte)“, kann die Beklagte nicht überzeugend begründen (dazu nachfolgend).

17

Schließlich kann die Beklagte auch nicht mit ihrer Rüge durchdringen, das Verwaltungsgericht hätte, selbst wenn es die fragliche Bestimmung für rechtswidrig gehalten habe, keinesfalls die gesamte Satzung, sondern nur den rechtswidrigen Teil für nichtig erklären dürfen. Die Beklagte meint, § 2 Abs. 1 Satz 2 der Gebührensatzung

18

„Gebührenpflichtig sind auch sonstige Nutzungsberechtigte des Grundstücks.“

19

hätte ohne weiteres gestrichen werden können, ohne dass dann die verbliebene Regelung der Gebührenpflicht ihren Sinn verloren hätte. Verblieben wäre dann der Verweis auf die grundsteuerrechtlichen Vorschriften; grundsteuerpflichtig seien gemäß § 10 GrStG Eigentümer und Erbbauberechtigte. Da durch sie ohnehin nur Eigentümer in Anspruch genommen würden, hätte sich durch die Nichtigerklärung des betreffenden Satzes nichts geändert.

20

Dieser Vortrag der Beklagten greift zu kurz. § 2 Abs. 1 der Gebührensatzung für die Straßenreinigung der Landeshauptstadt Schwerin vom 14. Dezember 1998 i. d. F. vom 14. August 2003 lautet wie folgt:

21

„Gebührenschuldner ist, wer nach den grundsteuerrechtlichen Vorschriften Schuldner der Grundsteuer ist oder sein würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit würde. Gebührenpflichtig sind auch sonstige Nutzungsberechtigte des Grundstücks. Mehrere aus gleichem Rechtsgrund Verpflichtete sind Gesamtschuldner.“

22

Mit Blick auf § 2 Abs. 1 Satz 1 der Gebührensatzung genügt das Vorbringen der Beklagten schon nicht dem Darlegungserfordernis, da sie nicht hinreichend erläutert, wie sich diese Bestimmung zu § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StrWG – MV verhält. Nach § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StrWG – MV sind die Gemeinden berechtigt, durch Satzung die Eigentümer oder die zur Nutzung dinglich Berechtigten der anliegenden Grundstücke sowie der durch die Straße erschlossenen Grundstücke zu den entstehenden Kosten heranzuziehen; soweit die Gemeinden zur Deckung der Kosten Gebühren erheben, gelten die Pflichtigen als Benutzer einer öffentlichen Einrichtung im Sinne des Kommunalangabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Unter der von der Beklagten selbst formulierten Prämisse – Nichtigkeit des § 2 Abs. 1 Satz 2 der Gebührensatzung wegen Verstoßes gegen § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StrWG – MV – drängt sich schon wegen des unterschiedlichen Wortlauts die Frage auf, ob § 2 Abs. 1 Satz 1 der Gebührensatzung seinerseits in Einklang mit der letztgenannten Norm steht und Bestand haben kann. Insoweit waren seitens der Beklagten nähere Darlegungen dazu zu erwarten, dass und warum letztlich beide Bestimmungen hinsichtlich des Gebührenschuldners inhaltlich übereinstimmen bzw. miteinander in Übereinstimmung gebracht werden können.

23

Unabhängig von der Frage der Erfüllung der Darlegungsanforderungen spricht im Übrigen Überwiegendes gegen eine Identität der tatbestandlichen Voraussetzungen der Schuldnerstellung nach Maßgabe von § 2 Abs. 1 Satz 1 der Gebührensatzung einerseits und § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StrWG – MV andererseits. Die Schuldnerstellung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Gebührensatzung knüpft daran an, wer nach den grundsteuerrechtlichen Vorschriften Schuldner der Grundsteuer ist oder sein würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit würde. Im Ansatz zutreffend verweist die Beklagte insoweit auf § 10 GrStG, gibt den Inhalt dieser Bestimmung aber allenfalls ungenau wieder. Nach § 10 Abs. 1 GrStG ist Schuldner der Grundsteuer derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswerts zugerechnet ist, also nicht einfach – wie die Beklagte meint – der „Eigentümer und Erbauberechtigte“. Dass § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StrWG – MV die Gebührenschuldnerstellung an eine „Zurechnung des Steuergegenstandes“ in einem bestimmten Zeitpunkt, nämlich „bei der Feststellung des Einheitswerts“, geknüpft hätte, ist nicht ersichtlich. Demgemäß spricht Überwiegendes dagegen, dass dieser Vorschrift ein wirtschaftlicher Eigentumsbegriff zugrunde liegen könnte (vgl. in diesem Sinne zum sächsischen Landesrecht VG Dresden, Urt. v. 14.01.2004 – 12 K 487/01 –, juris, Rn. 23 ff.), wie es aber in § 10 GrStG der Fall ist (vgl. Eisele, GrStG, 9. Aufl., § 10 Rn. 2; Brockmeyer, in: Klein, AO, 9. Aufl., § 39 Rn. 1, 5). Gemäß § 39 Abs. 1 AO sind Wirtschaftsgüter (grundsätzlich) dem Eigentümer zuzurechnen. Nach Abs. 2 Nr. 1 der Vorschrift gilt jedoch, dass dann, wenn ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen kann, ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen ist (wirtschaftliches Eigentum). Kann folglich nach § 10 Abs. 1 GrStG Schuldner der Grundsteuer – abweichend vom Bucheigentümer – der wirtschaftliche Eigentümer sein, gilt dies auch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Gebührensatzung. Demgemäß liegt nach dem von der Beklagten nicht durchgreifend in Frage gestellten bzw. im vorliegenden Kontext von ihr als zutreffend unterstellten Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts betreffend die Spezialität des § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StrWG – MV gegenüber § 6 Abs. 4 Satz 2 und 4 KAG M-V die Annahme nahe, dass auch § 2 Abs. 1 Satz 1 der Gebührensatzung wegen eines Verstoßes gegen § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StrWG – MV gleichermaßen Wirksamkeitsbedenken ausgesetzt ist. Dann aber bestand für das Verwaltungsgericht im Ergebnis keine Veranlassung, der – sonst im Interesse der Normerhaltung regelmäßig zu prüfenden – Frage einer bloßen Teilunwirksamkeit nachzugehen.

24

Der von der Beklagten darüber hinaus geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist schon nicht hinreichend dargelegt. Insoweit wären Darlegungen (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dazu erforderlich gewesen, dass die Rechtssache in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist und deren Klärung der Weiterentwicklung des Rechts förderlich ist. Hierzu gehört, dass die klärungsbedürftige konkrete Rechtsfrage bezeichnet und dargestellt wird, woraus sich die grundsätzliche Bedeutung dieser speziellen Rechtsfrage ergibt. Der Antragsbegründung muss entnommen werden können, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer bestimmten Rechts- oder Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen und es deshalb erforderlich ist, dass sich das Berufungsgericht noch einmal klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt. Dazu bedarf es einer substantiierten Darlegung, aus welchen Gründen ein von dem Verwaltungsgericht eingenommener Rechtsstandpunkt bzw. die vom Verwaltungsgericht festgestellten Tatsachen zweifelhaft geworden sind (ständige Rspr. des Senats, vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 20.11.2007 – 1 L 195/07 – und zuletzt etwa Beschl. v. 11.01.2011 – 1 L 145/07 –).

25

Zum einen benennt das Zulassungsvorbringen schon keine klärungsbedürftige konkrete Rechtsfrage, sondern erschöpft sich in abstrakten Ausführungen dazu, wieweit nach Auffassung der Beklagten die Pflicht bzw. das Recht des Gerichts zur Amtsermittlung reichen soll. Zum anderen wäre eine theoretische Fragestellung im letzteren Sinne keiner fallübergreifenden Klärung zugänglich, sondern ihre Beantwortung von den Umständen des Einzelfalles abhängig. Im Übrigen ist auf die vorstehenden Ausführungen zur Frage der Amtsermittlung durch das Verwaltungsgericht zu verweisen.

26

Schließlich liegt auch der geltend gemachte Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht vor. Die Beklagte beruft sich auf eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Eine solche Verletzung ist jedoch nicht ersichtlich. Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat das Verwaltungsgericht die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 der Gebührensatzung und des § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StrWG – MV in der mündlichen Verhandlung erörtert. Der Beklagtenvertreter hatte insoweit Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen, hat also gerade rechtliches Gehör erhalten. Dass er nicht in der Lage gewesen sein könnte, „fundiert“ Stellung zu nehmen, lässt sich der Sitzungsniederschrift demgegenüber nicht entnehmen; insbesondere hat er keinen Antrag auf Schriftsatznachlass gestellt. Zur Rüge der Versagung des Anspruches auf rechtliches Gehör gehört aber auch die substantiierte Darlegung, dass ein Beteiligter alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich das rechtliche Gehör zu verschaffen. Will jemand eine Verletzung von § 108 Abs. 2 VwGO bzw. Art. 103 Abs. 1 GG mit Erfolg rügen, muss er nämlich die nach Lage der Sache gegebenen prozessualen Möglichkeiten ausschöpfen, um sich Gehör zu verschaffen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.02.1987 – 2 BvR 314/86 –, BVerfGE 74, 220, 225; BVerwG, Beschl. v. 03.09.1979 – 2 B 16.78 –, Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 30). Mangels Beantragung eines Schriftsatznachlasses kommt deshalb die Annahme einer Gehörsverletzung nicht in Betracht. Für einen „Überraschungseffekt“ ist nichts ersichtlich, zumal der Beklagtenvertreter abschließend noch einmal Gelegenheit erhalten hat, seine Äußerung zu § 2 Abs. 1 Satz 2 der Gebührensatzung zu „korrigieren“. Für das Verwaltungsgericht bestand unter diesen Voraussetzungen demnach auch keine Veranlassung bzw. Verpflichtung, der Beklagten von Amts wegen Schriftsatznachlass zu gewähren. Warum das Verwaltungsgericht im Übrigen gehindert gewesen sein sollte, die unterschiedlichen Äußerungen des Beklagtenvertreters zu beachten und zu würdigen, ist nicht ersichtlich. Aus dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs lässt sich derartiges jedenfalls nicht herleiten.

27

Nach alledem kommt es auf die gegen die unabhängig tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, die streitgegenständlichen Bescheide seien zu unbestimmt, gerichteten Angriffe der Beklagten nicht mehr an.

28

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

29

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.

30

Hinweis:

31

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

32

Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil insgesamt rechtskräftig.

(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:

1.
Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen.
2.
Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist.

Tenor

Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 20. Januar 2003 – […] - und dessen Widerspruchsbescheid vom 3. April 2003 werden aufgehoben.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte ist befugt, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Gebühren für die Lieferung von Wasser und die Abnahme von Schmutzwasser durch den Beklagten.

2

Am 3. Mai 2002 gab der Zweckverband Radegast seine Trinkwassergebührensatzung (TWGS) vom 29. April 2002 und seine Schmutzwassergebührensatzung vom 29. April 2002 (SWGS) am 3. Mai 2002 bekannt. Der Gebührenpflichtige wurde in § 5 Abs. 1 TWGS bzw. § 6 Abs. 1 SWGS wie folgt bestimmt:

3

Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des Grundstücks. Besteht ein Erbbaurecht, so ist an Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte gebührenpflichtig. Ist der Eigentümer des Grundstückes nicht zu ermitteln, so ist Gebührenschuldner jeder zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte, der die jeweilige Schmutzwasserentsorgungsanlage in Anspruch nimmt.

4

Die Klägerin ist Eigentümerin eines in Nessow, A-Straße belegenden Grundstücks. Auf Grundlage der genannten Satzungen setzte der Beklagte für dieses Grundstück gegenüber der Klägerin mit Bescheid vom 20. Januar 2003 für das Jahr 2002 Gebühren in Höhe von 316,01 € für Trinkwasser (Bezeichnung: W) und 739,70 € für Schmutzwasser (Bezeichnung: K) fest.

5

Dagegen erhob die Klägerin mit der Begründung Widerspruch, dass die Satzung ungültig und nicht ordnungsgemäß zustande gekommen sei, ohne dies näher auszuführen. Den Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 3. April 2003 -zugestellt am 4. April 2003 - zurück. Zur Begründung legte er u. a. dar, dass der Zweckverband Radegast erst in Jahre 2002 eine den Anforderungen an das Kostendeckungsprinzip genügende Kalkulation erstellt habe. Verluste der Vorjahre seien binnen drei Jahre abzubauen. Dies erkläre die Gebührensteigerungen. Verluste der Druckrohrleitung Ratzeburg seien aber unberücksichtigt geblieben.

6

Die Klägerin hat am 4. Mai 2003 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie in einem am 15. Juni 2003 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz aus: Der Zweckverband Radegast sei nicht wirksam gegründet worden, weil die schleswig-holsteinische Stadt Ratzeburg an ihm beteiligt gewesen sei. Dazu hätte es eines Staatsvertrages zwischen den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein bedurft. Die Gebührensatzungen seien nicht ordnungsgemäß zustande gekommen. Die Mitglieder der Verbandsversammlung seien nicht rechtzeitig informiert worden und hätten keine ausreichende Gelegenheit gehabt, Einsicht in die Beschlussunterlagen zu nehmen. Bei der Kalkulation hätten die Kosten für Baumaßnahmen für die Stadt Ratzeburg herausgerechnet werden müssen. Dies sei nicht geschehen. Insbesondere sei nicht die Kosten der Druckrohrleitung nach Ratzeburg herausgerechnet worden.

7

Die Klägerin beantragt,

8

den Gebührenbescheid des Beklagten vom 20. Januar 2003 […] und dessen Widerspruchsbescheid vom 3. April 2003 aufzuheben.

9

Der Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Zur Begründung verweist er zunächst auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides und trägt unter Hinweis auf zwei Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Schwerin (4 B 396/02 und 4 B 31/03) weiter vor: Der Zweckverband Radegast sei ordnungsgemäß gegründet worden. Die Abwassergebührensatzung sei ordnungsgemäß erlassen worden. Der diesbezügliche Vortrag der Klägerin sei zu unbestimmt, um näheres ausführen zu können. Bei der Kalkulation seien Verlustvorträge drei Jahre rückwirkend berücksichtigt worden. Der Gebührenschuldner sei in den Satzungen auch nicht zu eng definiert. Weitere vom KAG M-V ins Auge gefasste Fallkonstellationen kämen im Verbandsgebiet nicht vor; in nahezu allen Fällen seinen Grundstückeigentümer und Grundsteuerpflichtige personengleich. Bei Berücksichtigung des Grundsatzes der Typengerechtigkeit seien die Regelungen unbedenklich.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Kalkulationsunterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

13

Die Klage ist zulässig und begründet. Der angegriffene Gebührenbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Die dem Bescheid zugrunde liegenden Satzungen sind nichtig, da der Gebührenpflichtige unzureichend bestimmt war.

14

1. Allerdings sind entgegen der Auffassung der Klägerin die Satzungen formell zutreffend zustande gekommen bzw. eventuelle Verfahrensfehler jedenfalls unbeachtlich:

15

a) Nach den vorliegenden Unterlagen ist die Beschlussfassung in der Verbandesversammlung ordnungsgemäß gewesen. Es ist insbesondere nicht gerügt worden, dass ein Mitglied der Verbandsversammlung die Beschlussunterlagen nicht (rechtzeitig) erhalten hat. Dies wird von der Klägerin auch nicht substantiiert dargelegt, so dass das Gericht diesem nicht weiter nachgehen muss.

16

b) Zudem ist das Gericht - dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (OVG M-V) folgend - der Auffassung, dass bei Verfahrensfehlern nicht einheitlich die Schlussfolgerung der Nichtigkeit einer Satzung gezogen werden darf, sondern es nach der Art und dem Gewicht des Fehlers zu differenzieren gilt. Gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV MV) - die Vorschrift ist nach § 154 KV M-V auch auf Zweckverbände anzuwenden - ist eine solche Differenzierung nicht ausgeschlossen. Die Vorschrift dient dem Zweck, eine unbegrenzte Geltendmachung von Verfahrensverstößen und Formvorschriftverstößen nicht zuzulassen, sondern entsprechende Rügefristen einzuführen, um nach deren Ablauf Rechtssicherheit zu gewährleisten.

17

- Vgl. OVG M-V, Urt. v. 29. Mai 2002 - 4 K 18/00 -, juris nur LS 2 = NordÖR 2002, 480-481.

18

Eine - hier unterstellte - nicht rechtzeitige Übersendung der Beschlussunterlagen würde nur zur Nichtigkeit der Satzung führen können, wenn ein Mitglied der Verbandsversammlung sich außerstande gesehen hätte, zu entscheiden und dies in dieser Sitzung gerügt hätte. Dies ist hier nicht der Fall. Weiter wäre zu bedenken, ob eine Verletzung dieser Verfahrensvorschrift (§§ 29 Abs. 3, 154 KV M-V in Verbindung mit der Geschäftsordnung der Verbandsversammlung) unter dem Gesichtspunkt der Klagebefugnis (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO) von der Klägerin überhaupt gerügt werden könnte, da die genannten Bestimmungen nicht ihrem Schutz dienen, sondern dem Schutz der Mitglieder der Verbandsversammlung.

19

c) Darüber hinaus ist die Klägerin mit diesem Vortrag ausgeschlossen. Sie hat den - angeblichen - Verstoß gegen Verfahrensbestimmungen erst im Klageverfahren nach Ablauf der Jahresfrist des § 5 Abs. 5 KV M-V ausreichend konkretisiert. Die Satzungen sind am 3. Mai 2002 bekannt gemacht worden. Der Schriftsatz mit dem diesbezüglichen Vortrag ist aber erst am 15. Juni 2003 bei Gericht eingegangen.

20

2. Die Satzungen sind aber in materieller Hinsicht zu beanstanden.

21

a) Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 sowohl des früher als auch des derzeitig gültigen Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) muss in der Abgabensatzung der Kreis der Abgabenschuldner angegeben sein. Gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG M-V (alte und neue Fassung) ist bei den sog. Hausgebühren (unter anderem bei der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung) Gebührenschuldner, wer nach den grundsteuerrechtlichen Vorschriften Schuldner der Grundsteuer ist oder sein würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre. Damit ist § 10 Abs. 1 des Grundsteuergesetzes (GrStG) zu beachten. Damit ist Gebührenschuldner nach den gesetzlichen Vorgaben entgegen der im Tatbestand zitierten Bestimmungen in den Satzungen nicht nur der Eigentümer (oder der Erbbauberechtigte) des (angeschlossenen) Grundstücks. Für die Bestimmung als Gebührenschuldner ist nicht nur das juristische Eigentum maßgebend, sondern auch das wirtschaftliche Eigentum (siehe auch § 39 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung [AO]). Dazu gehören nicht nur die auch in der Satzungsbestimmung genannten Erbbauberechtigten, sondern etwa bei Vorliegenden der zivilrechtlichen Voraussetzungen (Wahrscheinlichkeit der Ausübung des Ankaufrechtes) der Mieter (Käufer) eines Mietkaufvertrages.

22

Vgl. näher FG Düsseldorf, Urt. v. 23. Mai 2005 - 11 K 3234/03 BG -; Troll/Eisele, Grundsteuergesetz, 9. Aufl. 2006, § 10 Rn. 2

23

Des Weiteren kann bei ungeklärten Vermögensverhältnissen, bei Ansprüchen nach dem Gesetz für offene Vermögensfragen sowie bei nicht erteilter staatlicher Genehmigung zum Eigentumsübergang der Nutzer bzw. Verwalter Schuldner der Grundsteuer sein (Troll/Eisele, ebenda mwN). Auch bei bestimmten Sonderkulturen und gärtnerischen Nutzungsteilen (z. B. Baumschulen) ist unter Berücksichtigung bewertungsrechtlicher Vorschriften der durch intensive Nutzung des Pächters entstehende Mehrwert dem Pächter zuzurechnen. Der Pächter ist in diesen Fällen Schuldner der Grundsteuer und damit Gebührenschuldner. Jedenfalls in Ausnahmefällen kann bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der Pächter als Schuldner in Betracht kommen.

24

Vgl. im Einzelnen Halaczinsky, Grundsteuer-Kommentar, 2. Aufl. 1995, § 10 Rn. 5.

25

bb) Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass die vom Zweckverband Radegast gewählte Satzungsformulierung nicht alle denkbaren Fälle der von § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG M-V zwingend vorgesehenen Gebührenschuldner erfasst. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang auf den Grundsatz der Typengerechtigkeit verweist, findet dieser bei der Bestimmung des abgabenrechtlichen Schuldners keine Anwendung, sondern ist beim Gebührenmaßstab zu berücksichtigen. Denn die Typengerechtigkeit spielt insbesondere bei der Wahl des Maßstabs im Rahmen des Gleichheitssatzes eine Rolle. Sie sagt aus, ob und in welchem Umfang abweichende (atypische) Fallgestaltungen bei der Wahl des Maßstabs zu berücksichtigen sind oder vernachlässigt werden können, ohne dass vom Gesetz dazu nähere Vorgaben gemacht werden.

26

Vgl. näher zum Gebührenrecht: Aussprung, in: Aussprung/Siemers/Holz, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern (Stand: Mai 2009), § 4 Rn. 8.8 mwN.

27

Bei der Bestimmung des Kreises der Gebührenschuldner ist hingegen der Kreis durch das Gesetz – wie dargestellt – abschließend vorgegeben, so dass für den Gesichtspunkt der Typengerechtigkeit kein Raum ist.

28

Das Gericht weist vorsorglich darauf hin, dass § 6 Abs. 1 SWGS vom 22. November 2010 gleichfalls nichtig sein dürfte.

29

3. Im Übrigen wird der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass der Zweckverband Radegast und damit seine Organe (und der Verstandsvorsteher) auch im Hinblick auf die Heilungsvorschriften der §§ 170a und 170b KV M-V rechtlich existent sind. Spätestens mit Ausscheiden der Stadt Ratzeburg und der deshalb geänderten Verbandssatzung bedarf es auch keiner Klärung mehr, ob und mit welchen Rechtsfolgen die Stadt Ratzeburg Mitglied des Zweckverbandes sein durfte. Darüber hinaus wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 15. Mai 2003 – 4 B 396/02 - verwiesen.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.