Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 21. Apr. 2016 - 3 A 413/14

published on 21/04/2016 00:00
Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 21. Apr. 2016 - 3 A 413/14
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern als Gesamtschuldnern auferlegt.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten wegen der Heranziehung zu Abwassergebühren (Fäkalschlammentsorgung).

2

Die Kläger sind Eigentümer des Wohngrundstücks T.-Straße in A-Stadt. Das Grundstück war bis zum 31. März 2013 an Herrn Dieter F. vermietet.

3

Mit Bescheid vom 31. Dezember 2013 zog der Beklagte die Kläger zu einer Gebühr für das Einsammeln, Abfahren und Behandeln des in Grundstückskläranlagen anfallenden Fäkalschlamms am 2. April 2013 i.H.v. 185,20 EUR heran. Auf den hiergegen gerichteten Widerspruch der Kläger hob der Beklagte den Bescheid mit Widerspruchsbescheid vom 3. März 2014 auf und begründete dies damit, dass die Gebühr Herrn F. zuzuordnen sei.

4

Nachdem Herr F. die Begleichung der Gebührenschuld offenbar verweigert hatte, setzte der Beklagte mit Bescheid vom 7. April 2014 erneut eine Gebühr i.H.v. 185,20 EUR gegenüber den Klägern fest. Hiergegen legte die Klägerin zu 2. per E-Mail Widerspruch ein und begründete diesen damit, dass seit 1996 sämtliche Wasser- und Abwasserrechnungen an Herrn F. gerichtet gewesen seien. Mit an die Kläger gerichtetem Widerspruchsbescheid vom 10. April 2014 wies der Beklagte den Rechtsbehelf zurück.

5

Am 5. Mai 2014 haben die Kläger Anfechtungsklage erhoben. Sie sind der Auffassung, der Bescheid sei rechtswidrig, weil die Bindungswirkung und die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2014 der erneuten Heranziehung entgegen stünden.

6

Die Kläger beantragen,

7

den Bescheid des Beklagten vom 7. April 2014 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 10. April 2014 aufzuheben.

8

Der Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid und beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Mit Beschluss vom 22. März 2016 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.

Entscheidungsgründe

12

1. Die Klage ist mangels Durchführung eines ordnungsgemäßen Vorverfahrens i.S.d. §§ 68 ff. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig.

13

Der Kläger zu 1. hat keinen Widerspruch eingelegt. Die mit der E-Mail vom 10. April 2014 erfolgte Widerspruchseinlegung erfolgte ausschließlich im Namen der Klägerin zu 2. Gegenüber dem Kläger zu 1. ist der streitgegenständliche Bescheid damit bestandskräftig geworden.

14

Der Widerspruch der Klägerin zu 2. ist nicht formgerecht eingelegt worden. Die Erhebung des Widerspruchs hat nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO binnen eines Monats ab Bekanntgabe des Verwaltungsaktes schriftlich gegenüber der erlassenden Behörde zu erfolgen. Die wegen der Verweisung in § 12 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) als Landesrecht geltende Bestimmung des § 357 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO), wonach der Rechtsbehelf auch elektronisch eingereicht werden kann, wird durch die abschließende bundesrechtliche Bestimmung des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO verdrängt. Das Schriftformerfordernis verlangt grundsätzlich, dass der Widerspruch die eigenhändige Unterschrift des Widerspruchsführers trägt. Dies dient dem Zweck, sicherzustellen, dass der Widerspruch tatsächlich mit Wissen und Wollen des Widerspruchsführers in den Verkehr gelangt ist und der Vergewisserung der Behörde, über die Identität des Widerspruchsführers und über die Frage, ob es sich bei dem sie erreichenden Schriftstück nicht lediglich um einen Entwurf handelt (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 03.11.2005 – 1 TG 1668/05 –, juris Rn. 3 und VG Dresden, Urt. v. 16.09.2015 – 3 K 1566/12 –, juris Rn. 27). Eine gewöhnliche, das heißt eine nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne von § 3a Abs. 2 Satz 2 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG M-V) versehene E-Mail, wie sie die Kläger zu 2. hier an die Betriebsführungsgesellschaft des Beklagten gesandt hat, um Widerspruch zu einzulegen, genügt diesen Anforderungen nicht (vgl. VGH Kassel a.a.O.; VG Dresden a.a.O. sowie Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 70 Rn. 2). Nicht nur, dass diese E-Mail keine eigenhändige Unterschrift der Klägerin zu 2. trägt (und auch nicht tragen kann). Es ist darüber hinaus weder für den Beklagten, noch sonst für einen Dritten ersichtlich, ob die E-Mail tatsächlich von der Klägerin zu 2. stammt und mit deren Wissen und Willen verfasst und abgesandt wurde.

15

Abweichendes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach es für die Wahrung der Schriftform genügt, „wenn zwar die Unterschrift fehlt, wenn sich aber aus dem Schriftstück in Verbindung mit den möglicherweise beigefügten Anlagen hinreichend sicher – d.h. ohne Notwendigkeit einer Klärung durch Rückfrage oder durch Beweiserhebung – ergibt, dass es von dem Widersprechenden herrührt und mit dessen Willen in den Verkehr gebracht wurde“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.1968 - II C 112.65 -, juris Rn. 14). Diese Voraussetzungen sind hier schon deshalb nicht erfüllt, weil die Klägerin zu 2. ihren Widerspruch nicht in verkörperter Form, sondern lediglich elektronisch erhoben hat. Des Weiteren sind keinerlei Anlagen oder sonstige besondere Umstände ersichtlich, aus denen sich – ohne nachfragen zu müssen – ergibt, dass die betreffende E-Mail tatsächlich von der Klägerin zu 2. stammt.

16

An diesem Ergebnis ändert es schließlich nichts, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 28.10.1982 - 2 C 4/80 -, juris Rn. 10) eine von der zuständigen Behörde über einen verspäteten Widerspruch erlassene Sachentscheidung dazu führt, dass die Klage nicht mehr wegen der Verfristung als unzulässig abgewiesen werden darf. Die danach bestehende „Heilungsmöglichkeit“ ist auf formgerecht aber verfristet eingelegte Widersprüche beschränkt. Ein solcher Fall ist hier – wie dargelegt – nicht gegeben.

17

2. Ohne dass es für die Entscheidung darauf ankommt, sei darauf hingewiesen, dass die Klage im Falle ihrer Zulässigkeit unbegründet wäre. Denn der streitgegenständliche Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

18

Er findet seine nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V erforderliche Rechtsgrundlage in der Satzung des Abwasserzweckverbandes Marlow-Bad Sülze über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung (Beitrags- und Gebührensatzung-Abwasserbeseitigung – BGS-A) vom 5. November 2013. Zweifel an der Wirksamkeit der Satzung bestehen nicht. Ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Unterlagen des Satzungsverfahrens (Beschlussvorlage, Protokoll und Bericht des Verbandsvorstehers) erfolgte die Neufassung der Beitrags- und Gebührensatzung u.a. zur Beseitigung der Fehler, die das Verwaltungsgericht Greifswald in dem Urteil vom 22. August 2013 (– 3 A 1193/12 –) festgestellt hatte. Offensichtliche Fehler sind auch nicht erkennbar. Eine vertiefte Prüfung ist mangels Entscheidungserheblichkeit und weil die Kläger die Wirksamkeit der Satzung nicht bezweifeln nicht geboten. Dies liefe auf eine auch vom verwaltungsprozessualen Untersuchungsgrundsatz (§ 86 VwGO) nicht mehr gedeckte Fehlersuche „ins Blaue“ hinaus.

19

Die Rechtsanwendung durch den Beklagten begegnet keinen Bedenken. Zu Recht wurden die Kläger zu der streitigen Gebühr herangezogen, denn sie sind Gebührenschuldner. Nach § 15 Abs. 1 BGS-A ist Gebührenschuldner, wer nach grundsteuerlichen Vorschriften Schuldner der Grundsteuer ist oder sein würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre. Schuldner der Grundsteuer ist nach § 10 Abs. 1 Grundsteuergesetz (GrStG) derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswerts zugerechnet ist. Zwar kann Zurechnungssubjekt neben dem zivilrechtlichen Eigentümer – also den Klägern – auch der wirtschaftliche Eigentümer sein (vgl. zur Straßenreinigungsgebühr: OVG Greifswald, Beschl. v. 16.07.2012 – 1 L 19/09 –, juris Rn. 23). Wirtschaftliches Eigentum liegt vor, wenn ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er der Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen kann (vgl. § 39 Abs. 2 Nr. 1 AbgabenordnungAO). Bei Grundstücken erlangt der Erwerber wirtschaftliches Eigentum regelmäßig ab dem Zeitpunkt, von dem er nach dem Willen der Vertragspartner über das Grundstück verfügen kann (FG Düsseldorf, Urt. v. 23.05.2005 – 11 K 3234/03 BG –, juris Rn. 33 m.w.N.). Daher kann auch ein Mietkäufer wirtschaftlicher Eigentümer sein (vgl. VG Schwerin, 24.06.2011 – 8 A 1250/03 –, juris Rn. 21). Bei einem bloßen Mieter scheidet die Annahme wirtschaftlichen Eigentums in der Regel jedoch aus.

20

Da die Beitrags- und Gebührensatzung auch keine dem § 6 Abs. 4 Satz 4 KAG M-V entsprechende erweiterte Schuldnerbestimmung enthält, durfte der Mieter F. für das Jahr 2014 nicht zu der Gebühr herangezogen werden.

21

Dem steht nicht entgegen, dass der ursprüngliche Gebührenbescheid vom 31. Dezember 2013 vom Beklagten mit dem bestandskräftigen Widerspruchsbescheid vom 3. März 2014 aufgehoben worden war. Die Bindungswirkung des Widerspruchsbescheides beschränkt sich auf seinen Regelungsgehalt. Regelungsgehalt des Widerspruchsbescheides ist die Aufhebung des Gebührenbescheides vom 31. Dezember 2013. Dieser Regelungsgehalt wird durch den Erlass des streitgegenständlichen Gebührenbescheides nicht berührt. Soweit die Kläger meinen, die Begründung des Widerspruchsbescheides stehe dem Erlass des Gebührenbescheides vom 7. April 2014 entgegen, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Zwar sind die tragenden Entscheidungsgründe eines rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Urteils im Folgeprozess verbindlich, soweit im Folgeprozess die materielle Rechtskraft des im Vorprozess ergangenen Urteils zu beachten ist (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 322 Abs. 1 ZivilprozessordnungZPO). Der materiellen Rechtskraft sind jedoch nur gerichtliche Urteile, nicht aber verwaltungsbehördliche Widerspruchsbescheide fähig. Daher kommt der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2014 im vorliegenden Verfahren keine Bedeutung zu.

22

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 16/07/2012 00:00

Tenor Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 04. Dezember 2008 – 4 A 1997/05 – wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitw
published on 24/06/2011 00:00

Tenor Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 20. Januar 2003 – […] - und dessen Widerspruchsbescheid vom 3. April 2003 werden aufgehoben. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig.
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Annotations

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Der Einspruch ist schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Es genügt, wenn aus dem Einspruch hervorgeht, wer ihn eingelegt hat. Unrichtige Bezeichnung des Einspruchs schadet nicht.

(2) Der Einspruch ist bei der Behörde anzubringen, deren Verwaltungsakt angefochten wird oder bei der ein Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts gestellt worden ist. Ein Einspruch, der sich gegen die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder gegen die Festsetzung eines Steuermessbetrags richtet, kann auch bei der zur Erteilung des Steuerbescheids zuständigen Behörde angebracht werden. Ein Einspruch, der sich gegen einen Verwaltungsakt richtet, den eine Behörde auf Grund gesetzlicher Vorschrift für die zuständige Finanzbehörde erlassen hat, kann auch bei der zuständigen Finanzbehörde angebracht werden. Die schriftliche oder elektronische Anbringung bei einer anderen Behörde ist unschädlich, wenn der Einspruch vor Ablauf der Einspruchsfrist einer der Behörden übermittelt wird, bei der er nach den Sätzen 1 bis 3 angebracht werden kann.

(3) Bei der Einlegung soll der Verwaltungsakt bezeichnet werden, gegen den der Einspruch gerichtet ist. Es soll angegeben werden, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten und seine Aufhebung beantragt wird. Ferner sollen die Tatsachen, die zur Begründung dienen, und die Beweismittel angeführt werden.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:

1.
Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen.
2.
Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.