Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 22. Aug. 2013 - 3 A 216/11

bei uns veröffentlicht am22.08.2013

Tenor

1. Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt. Der Bescheid des Beklagten vom 1. September 2010 „Straßenbeleuchtung E. Straße“ in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2011 wird aufgehoben.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern als Gesamtschuldnern zu 74 v.H. und im Übrigen dem Beklagten auferlegt.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu Straßenausbaubeiträgen.

2

Die Kläger sind Eigentümer des G 1, Gemarkung A-Stadt in einer Größe von 8.130 m². Das Grundstück ist in seinem südöstlichen Bereich mit zwei Hauptgebäuden und Carports bebaut. Der größere Teil des Grundstücks ist unbebaut und weist einen Baumbestand (Wald) auf.

3

Das Grundstück grenzt im Osten an die L. Straße und im Norden an die E. Straße, die auf Höhe des Grundstücks in die L. Straße einmündet. Bei der L. Straße handelt es sich um die Ortsdurchfahrt der K.straße 14.

4

Im Jahre 2006 ließ die Gemeinde A-Stadt-Warsin im Rahmen einer Gemeinschaftsmaßnahme mit dem damaligen Landkreis Uecker-Randow den Gehweg in der L. Straße sowie die Straßenbeleuchtung in der L. Straße und der Eggesiner Straße erneuern. Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung erfolgte auf Grundlage des zwischen der Gemeinde und der E.ON edis AG am 13. November 2006 geschlossenen „Vertrages Dienstleistung Licht“. Danach betreibt E.ON edis die Anlage und erhält dafür eine Vergütung, die aus einer Grundvergütung, den Betriebskosten und den Elektroenergiekosten besteht. Nach Ziff. 3.6 des Vertrages zahlt die Gemeinde für die Bereitstellung der Straßenbeleuchtungsanlage einen Investitionszuschuss i.H.v. 39.313,26 EUR (brutto).

5

In Ziff. 6 „Laufzeit“ des Vertrages heißt es:

6

„6.1 Dieser Vertrag tritt mit Unterschriftsleistung in Kraft. Er läuft 20 volle Kalenderjahre bis zum 31.12.2026 und verlängert sich um ein weiteres Jahr, wenn er nicht spätestens sechs Monate vor Vertragsablauf von einem der beiden Vertragspartner schriftlich per Einschreiben gekündigt wird.

7

6.2. Auf Wunsch der Kommune geht die Anlage nach Beendigung des Vertrages zum Restbuchwert in ihr Eigentum über. (…) Für die Wirksamkeit des Eigentumsübergangs ist der Abschluss eines Anschlussvertrages zwischen der Kommune und E.ON edis eine zwingende Voraussetzung.

8

Für den Fall, dass die Kommune die Anlage nicht in ihr Eigentum übernimmt, trägt die Kommune die Kosten für die Demontage der Anlage.“

9

Mit Bescheid vom 16. Juni 2010 zog der Beklagte die Kläger für Baumaßnahme „Nebenanlagen L. Straße“ zu einem Ausbaubeitrag i.H.v. 776,73 EUR heran. Auf den Widerspruch der Kläger reduzierte der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2011 die Festsetzung auf 531,04 EUR.

10

Mit Bescheid vom 1. September 2010 zog der Beklagte die Kläger für die Baumaßnahme „Straßenbeleuchtung E. Straße“ zu einem Ausbaubeitrag i.H.v. 274,56 EUR heran. Auf den Widerspruch der Kläger reduzierte der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2011 die Festsetzung auf 187,71 EUR.

11

Am 8. März 2011 haben die Kläger gegen beide Beitragsbescheide Anfechtungsklage erhoben. In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger die Klage in Bezug auf den Beitragsbescheid vom 16. Juni 2010 für die L. Straße zurückgenommen.

12

Die Kläger beantragen,

13

den Bescheid des Beklagten vom 1. September 2010 – Az. 22.006785 – in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2011 aufzuheben.

14

Der Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Er ist der Auffassung, der Bescheid sei rechtmäßig. Insbesondere handele es sich bei der Anlegung der Straßenbeleuchtung um eine beitragsfähige Maßnahme. Die dauerhafte Nutzbarkeit der Teileinrichtung sei gewährleistet, da die Straßenbeleuchtung als wesentlicher Bestandteil der Straßengrundstücke im Eigentum der Gemeinde stünde. Ungeachtet dessen sei das gemeindliche Eigentum an der Straßenbeleuchtung keine Voraussetzung für die Beitragserhebung. Eine Rückabwicklung des mit der E.ON edis geschlossenen Vertrages sei ausgeschlossen, da die Gemeinde den vereinbarten Investitionszuschuss gezahlt habe. Damit sei ein auf den Erwerb des Volleigentums gerichtetes Anwartschaftsrecht der Gemeinde entstanden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.

Entscheidungsgründe

18

1. Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Im Übrigen ist die zulässige Klage begründet. Der Beitragsbescheid vom 1. September 2010 „Straßenbeleuchtung Eggesiner Straße“ ist rechtswidrig und verletzt die Kläger daher in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

19

Die Heranziehung der Kläger zu dem Straßenbaubeitrag ist unzulässig, weil der die Beitragspflicht begründende Sondervorteil (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 Kommunalabgabengesetz - KAG M-V) gegenwärtig nicht voll ausgeprägt ist. Daher konnte die sachliche Beitragspflicht und damit auch die persönliche Beitragspflicht der Kläger nicht entstehen.

20

a. Dies folgt allerdings nicht bereits aus dem Umstand, dass sich die Straßenbeleuchtung nicht im Eigentum der Gemeinde befindet, sondern erst nach Beendigung des „Vertrages Dienstleistung Licht“, d.h. frühestens im Jahre 2026 zum Restbuchwert in das Eigentum der Gemeinde übergehen wird. Soweit der Beklagte der Auffassung ist, die Straßenbeleuchtung sei als wesentlicher Bestandteil des Straßengrundstücks in sein Eigentum übergegangen, kann dem nicht gefolgt werden. Denn der genannte Vertrag, auf den noch näher einzugehen sein wird, enthält eine schuldrechtliche Gestattung zur Anlegung der Straßenbeleuchtung, was dazu führt, dass die Straßenbeleuchtung als Scheinbestandteil i.S.d. § 95 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) anzusehen ist. Andernfalls wäre die Vereinbarung in Ziff. 6.2 Satz 1 des Vertrages nicht zu erklären. Die Verbindung der Straßenbeleuchtung mit dem Straßengrundstück konnte damit nicht zu einem Eigentumsübergang nach § 946 BGB führen.

21

Dennoch steht das fehlende gemeindliche Eigentum der Beitragserhebung nicht entgegen, denn der Eigentumserwerb ist nicht Voraussetzung für die Beitragsfähigkeit der Maßnahme. Dies folgt aus § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 der Satzung der Gemeinde A-Stadt-Warsin über die Erhebung von Beiträgen für den Bau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung – SBS) vom 22. Januar 2001. Die Vorschrift bestimmt lediglich, dass zum beitragsfähigen Aufwand die Kosten für die Beleuchtungseinrichtungen gehören. Dass sich die Straßenbeleuchtung im Eigentum der Gemeinde befinden muss, kann der Bestimmung nicht entnommen werden. Bestätigt wird diese Auslegung durch § 3 Abs. 2 Satz 2 erster Anstrich SBS. Soweit darin die Kosten für den erforderlichen Grunderwerb u.a. von Straßenflächen zum beitragsfähigen Aufwand bestimmt werden, beruht dies auf dem Umstand, dass diese Kosten ansonsten nicht in den Vorteilsausgleich einbezogen werden könnten. Daraus folgt aber auch, dass das gemeindliche Eigentum an der Straßenfläche keine (zwingende) Voraussetzung für die Beitragsfähigkeit der Maßnahme ist (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 37 Rn. 6, § 33 Rn. 31). Nichts anderes kann für die Teileinrichtung Straßenbeleuchtung gelten.

22

b. Die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht ist vorliegend jedoch dadurch ausgeschlossen, dass die tatsächliche Existenz und Nutzbarkeit der Teileinrichtung Straßenbeleuchtung für den veranschlagten Zeitraum ihrer Nutzung nicht gewährleistet ist.

23

Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Nach der zum Erschließungsbeitragsrecht ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist jeder Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne eine durch den Gesichtspunkt der Gegenleistung gekennzeichnete Abgabe, mit der ein Ausgleich für einen durch eine Leistung der Gemeinde ausgelösten Sondervorteil verlangt wird. Gerade der besondere (wirtschaftliche) Vorteil, den bestimmte Personen von der Herstellung namentlich einer Anbaustraße haben, ist Voraussetzung dafür, sie und nicht (auch) andere an den Kosten dieser Maßnahme anteilig zu beteiligen; ohne einen solchen Sondervorteil wäre die Heranziehung zu einem Erschießungsbeitrag verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen. Eine den vollen Erschließungsbeitrag legitimierende Kraft hat indes ausschließlich ein dem korrespondierender voller, nicht durch irgendwelche Belastungen in der Wertigkeit geminderter Sondervorteil; nur er deckt eine zum Ausgleich für eine Leistung der Gemeinde geforderte volle Beitrags(gegen)leistung. Einen solchen vollen Sondervorteil verschafft allerdings lediglich eine rechtmäßig hergestellte Anbaustraße. Fehlt es an der Rechtmäßigkeit, ist die Herstellung und der durch sie ausgelöste Sondervorteil mit einem Makel, mit einem Risiko belastet, dem Risiko nämlich, dass die Straße früher oder später zur Behebung des eingetretenen rechtswidrigen Zustands beseitigt wird. Dabei ist unerheblich, unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen eine Beseitigung der Straße erfolgen kann und wie hoch der Grad der Wahrscheinlichkeit einer solchen Beseitigung ist. Denn diese Gesichtspunkte haben Einfluss lediglich auf das Gewicht des Makels, der einer rechtswidrig hergestellten Straße und dem durch sie vermittelten Sondervorteil anhaftet, nicht aber auf dessen Existenz (BVerwG, Urt. v. 21.10.1994 – 8 C 2/93 –, juris Rn. 16).

24

Diese Erwägungen sind auf den vorliegenden Fall übertragbar. Unschädlich ist, dass die Entscheidung zum Erschließungsbeitragsrecht ergangen ist. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat in der Entscheidung selbst ausgeführt, dass seine Erwägungen für jeden Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne und daher auch für einen Straßenbaubeitrag gelten. Ebenfalls unschädlich ist, dass die Entscheidung an den „Makel“ einer rechtswidrigen Herstellung der Anlage anknüpft, eine Fallkonstellation, die vorliegend ersichtlich nicht gegeben ist. Denn maßgeblich für die Übertragbarkeit der Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts auf den vorliegenden Fall ist nicht, aus welchem Grund das Risiko einer (vorzeitigen) Beseitigung der beitragsfähigen Anlage besteht, sondern dass ein solches Risiko überhaupt besteht. Die Annahme, dass nur das durch eine rechtswidrige Herstellung der Anlage begründete Beseitigungsrisiko der vollen Ausprägung des Sondervorteils entgegen steht, klingt in der Entscheidung nicht einmal an.

25

Gemessen an den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Kriterien ist der beitragsrelevante Sondervorteil in Ansehung der Teileinrichtung Straßenbeleuchtung nicht voll ausgeprägt. Denn es ist nicht gewährleistet, dass die Straßenbeleuchtung in dem zu veranschlagenden Zeitraum ihrer Nutzung auch tatsächlich existiert und von den Anliegern genutzt werden kann. Vielmehr besteht das Risiko, dass sie vorher beseitigt wird. Zwar weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass mit der (erfolgten) Zahlung des in Ziff. 3.6 des „Vertrages Dienstleistung Licht“ vereinbarten einmaligen Investitionszuschusses i.H.v. 39.313,26 EUR (brutto) eine Rückabwicklung des Vertrages ausgeschlossen ist. Keinesfalls besitzt die Gemeinde aber ein Anwartschaftsrecht zum Vollerwerb des Eigentums. Die Annahme eines solchen Anwartschaftsrechts setzt nach allgemeinen Grundsätzen voraus, dass der Eigentumserwerb der Gemeinde nicht durch einseitige Maßnahmen des Vertragspartners ausgeschlossen werden kann. Gerade dies ist aber nach den zwischen der Gemeinde A-Stadt-Warsin und der E.ON edis getroffenen Vereinbarungen nicht der Fall. Denn der in Ziff. 6.2 Satz 1 des Vertrages vorgesehene Eigentumsübergang mit Vertragsbeendigung tritt nach Satz 3 nur ein, wenn zwischen der Gemeinde und der E.ON edis ein Anschlussvertrag vereinbart wird. Die Vereinbarung eines solchen Vertrages wird ausdrücklich als „zwingende Voraussetzung“ hervorgehoben. Sollte ein solcher Vertrag nicht geschlossen werden – etwa weil die ihr angebotenen Vertragskonditionen für die Gemeinde unannehmbar sind –, so hat die E.ON edis nach Ziff. 6.2 Satz 4 des Vertrages das Recht, die Anlage auf Kosten der Gemeinde zu demontieren. Die Gemeinde kann einer möglichen Neuverhandlung des Vertrages nach Ablauf seiner Mindestdauer auch nicht dadurch entgehen, dass sie von einer Kündigung absieht und auf die in Ziff. 6.1 Satz 1 vereinbarte Vertragsverlängerung baut. Denn das Kündigungsrecht nach Ablauf der Mindestlaufzeit des Vertrages steht auch der E.ON edis zu.

26

Der Umstand, dass die Eggesiner Straße straßenrechtlich gewidmet ist, steht einem Wegnahmerecht nach Ziff. 6.2 Satz 4 des Vertrages nicht entgegen. Weil die Straßenbeleuchtung weder Bestandteil noch Zubehör oder Nebenanlage einer öffentlichen Straße ist (Sauthoff in: ders./Witting, StrWG M-V, Stand 09/2012, § 2 Rn. 32 m.w.N.), wird sie auch von der Widmung (§ 7 Straßen- und Wegegesetz – StrWG M-V) nicht erfasst. Damit werden die privatrechtlichen Befugnisse der E.ON edis durch die Widmung nicht beschränkt.

27

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, wie hoch die Wahrscheinlichkeit dafür ist, dass sich das in der Vertragskonstruktion angelegte Risiko einer Beseitigung der Straßenbeleuchtung tatsächlich verwirklicht. Die Kammer sieht sehr wohl, dass sich die Gemeinde nach einer Kündigung in einer äußerst ungünstigen Verhandlungsposition befindet, die einer Knebelung gleichkommt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Gemeinde alles tun wird, um eine Demontage der Straßenbeleuchtung auf eigene Kosten zu vermeiden. Wie hoch der Grad der Wahrscheinlichkeit einer Beseitigung der Straßenbeleuchtung ist, ist nach der bereits zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aber ohne Belang, d.h. selbst bei einem verhältnismäßig niedrigen Beseitigungsrisiko ist der Sondervorteil nicht voll ausprägt und kann daher eine Entstehung der Beitragspflicht nicht bewirken.

28

Ebenfalls unerheblich ist, dass sich das Beseitigungsrisiko erst nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit von 20 Jahren verwirklichen kann. Dieser Umstand wäre nur dann beachtlich, wenn die übliche Nutzungsdauer der Straßenbeleuchtung ebenfalls nach 20 Jahren abgelaufen wäre. Müssten die Beitragspflichtigen nämlich davon ausgehen, dass die Straßenbeleuchtung nach Ablauf von 20 Jahren ohnehin verschlissen und damit erneuerungsbedürftig ist, stünde das dargestellte Beseitigungsrisiko der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht nicht entgegen. Hiervon kann jedoch nicht ausgegangen werden, denn nach der weitgehend einhelligen Rechtsprechung und Literatur beträgt die übliche Nutzungsdauer einer Straßenbeleuchtung etwa 30 Jahre (OVG Münster, Urt. v. 28.08.2001 – 15 A 465/99 –, juris Rn. 29 m.w.N.; VG Münster Urt. v. 12.01.2011 – 3 K 2449/09 –, juris Rn. 26; VG Potsdam, Urt. v. 15.11.2010 – 12 K 2144/07 –, juris Rn. 43; VG Schwerin, Beschl. v. 20.09.2004 – 8 B 594/03 –, juris Rn. 17; VG Greifswald, Beschl. v. 15.10.2012 – 3 B 1308/12 –, juris Rn. 39; Driehaus, a.a.O., § 32 Rn. 28; Holz in: Aussprung/Siemer/ders., KAG M-V, Stand 09/2012, § 8 Anm. 1.5.1.6).

29

Entgegen der Auffassung des Beklagten kann daher nicht angenommen werden, dass die Straßenbeleuchtung nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit verschlissen ist. Soweit er sich zum Beleg seiner gegenteiligen Auffassung darauf beruft, dass nach der Verwaltungsvorschrift des Innenministerium vom 8. Dezember 2008 – II 320-174.3.2.1 – zu § 34 Abs. 2 Satz 1 Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik (GemHVO-Doppik) die Nutzungsdauer für Straßenbeleuchtungen 20 Jahre beträgt, führt dies zu keiner anderen Betrachtung. Denn der Anwendungsbereich der Verwaltungsvorschrift beschränkt sich auf die Abschreibungen nach § 34 GemHVO-Doppik. Zu den Zielen der Doppik gehört u.a. die Gewährleistung der Generationengerechtigkeit, insbesondere durch eine Abbildung des Ressourcenverbrauchs. Bewertungen von Vermögensgegenständen und damit auch die Bewertung von Vermögensgegenständen des Anlagenvermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind „vorsichtig“ (vgl. § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GemHVO-Doppik) vorzunehmen. Diese rechtliche Bewertungsvorgabe wirkt sich auch auf die Länge von Abschreibungsfristen aus, da bei einer „vorsichtigen“ Bewertung im Zweifel von einer im Vergleich zur tatsächlichen Nutzungsdauer kürzeren „normativen“ Nutzungsdauer auszugehen ist. Für die Bemessung der üblichen Nutzungsdauer einer Teileinrichtung im Straßenbaubeitragsrecht geben die Regeln der Doppik nichts her, denn hier ist maßgeblich, mit welcher tatsächlichen Nutzungsdauer einer neu hergestellten oder verbesserten Anlage die Beitragspflichtigen rechnen können bzw. ab wann sie mit einer beitragspflichtigen Erneuerung rechnen müssen.

30

Die vorstehenden Ausführungen gelten hinsichtlich der für Straßenbeleuchtungsanlagen maßgeblichen Nutzungsdauer von 19 Jahren nach Gl.Nr. 2.4 der vom Bundesministerium der Finanzen herausgegebenen AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter entsprechend.

31

Weil das dargestellte Beseitigungsrisiko der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht für die Teileinrichtung Straßenbeleuchtung entgegen steht, kann offen bleiben, ob die Beitragspflicht auch deshalb nicht entstanden ist, weil es an der erforderlichen Kostenspaltung (§ 7 Abs. 3 KAG M-V) fehlt.

32

2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 155 Abs. 2 VwGO; die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich.

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Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 22. Aug. 2013 - 3 A 216/11 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 95 Nur vorübergehender Zweck


(1) Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 946 Verbindung mit einem Grundstück


Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstück auf diese Sache.

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Verwaltungsgericht Greifswald Beschluss, 15. Okt. 2012 - 3 B 1308/12

bei uns veröffentlicht am 15.10.2012

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Antragstellerin auferlegt. Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag. 2 Die von Frau A. und Herrn A. gebildet

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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist.

(2) Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt sind, gehören nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes.

Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstück auf diese Sache.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Antragstellerin auferlegt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag.

2

Die von Frau A. und Herrn A. gebildete Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Antragstellerin) ist Eigentümerin des Grundstücks Flurstück G1 in einer Größe von 4.657 m². Das mit einem Mehrfamilienhaus bebaute Grundstück grenzt westlich an die G.-Straße. Hierbei handelt es sich um die Ortsdurchfahrt der Landesstraße 30 (L 30). Zwischen dem Grundstück und der G.-Straße befindet sich eine zur Straße gehörende Böschung. Über diese Böschung führt im Bereich der südwestlichen Grundstücksgrenze eine Betonsteintreppe. Nördlich grenzt das Grundstück an eine weitere Erschließungsanlage. Befahrbar ist das Grundstück über die südlich angrenzende Schulstraße.

3

Vor der Durchführung der abgerechneten Baumaßnahme wies die G.-Straße einen (beiderseitigen) Gehweg mit einem Belag aus Betonplatten bzw. Pflastersteinen auf. Die Platten waren in einer ca. 10 cm dicken Kiesschicht verlegt. Der Unterbau wies weder eine Trag- noch eine Frostschutzschicht auf. Die in den Jahren 1975 bis 1977 angelegte Straßenbeleuchtung bestand aus Betonmasten mit Aufsatzleuchten in unterschiedlichen Abständen überwiegend auf einer Fahrbahnseite. Im Jahre 2010 ließ die Gemeinde Samtens die G.-Straße in den genannten Teileinrichtungen ausbauen. Der Gehweg erhielt einen den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Unterbau einschließlich Frostschutzschicht und eine Pflasterung aus Betonsteinen. Die Straßenbeleuchtung wurde durch beiderseitige Leuchtenreihen in versetzter Anordnung ausgeführt. Die Lichtpunktabstände betragen ca. 26 m. Es wurde eine Berechnung der Leuchtstärke mit Standortfestlegung nach EN 13201 durchgeführt.

4

Für die Baumaßnahme wurden Fördermittel für Maßnahmen im Bereich des kommunalen Straßenbaus in Mecklenburg-Vorpommern aus den Kompensationsmitteln des Bundes nach dem Entflechtungsgesetz i.H.v. 30.261,00 EUR ausgereicht. In dem Zuwendungsbescheid des Straßenbauamtes E-Stadt vom 04.08.2009, geändert durch Bescheid vom 15.12.2010, heißt es unter Nr. 4.: „Die Verwendung von Fördermitteln zur Begleichung der Rechnungen hat im Rahmen des Zuwendungszwecks anteilig unter Verwendung der im Zuwendungsbescheid festgelegten Eigenanteile und Beiträge Dritter zu erfolgen.“ Die letzte Unternehmerrechnung ging im Juli 2011 bei der Gemeinde Samtens ein.

5

Mit Bescheid vom 01.11.2011 zog der Antragsgegner die Antragstellerin zu einem Straßenausbaubeitrag für die genannte Maßnahme i.H.v. 6.202,92 EUR heran. Im Rahmen der Abrechnung berücksichtigte der Antragsgegner die ausgereichten Fördermittel nicht. Die G.-Straße stufte er als Hauptverkehrsstraße ein. Die Grundstücksfläche wurde mit dem für eine zweigeschossige Bebauung geltenden Faktor 1,30 multipliziert. Zudem wurde die Vergünstigungsregel für mehrfach erschlossene Grundstücke in Ansatz gebracht. Den Widerspruch der Antragstellerin wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 08.03.2012 – zugestellt am 13.03.2012 – zurück. Zugleich lehnte er einen Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung ab.

6

Am 10.04.2012 hat die Antragstellerin Klage erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Mit Beschluss vom 04.07.2012 – 3 B 610/12 – hat das Verwaltungsgericht Greifswald den Antrag als unzulässig abgelehnt. Mit Beschluss vom 11.09.2012 – 1 M 119/12 – hat das OVG Mecklenburg-Vorpommern den Beschluss vom 04.07.2012 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

7

Die Antragstellerin ist der Auffassung, ihre Heranziehung sei rechtswidrig, so dass ihr Aussetzungsinteresse überwiege. Zudem liege in der Vollziehung des rechtswidrigen Bescheides vor dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens eine unbillige Härte.

8

Die Fehlerhaftigkeit des Bescheides folge bereits aus dem Umstand, dass die Ausbaubeitragssatzung rechtswidrig sei. Bei der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen handele es sich um eine verdeckte Steuer, zu deren Erhebung der Antragsgegner nicht ermächtigt sei. Das Kommunalabgabengesetz enthalte keine Ermächtigungsgrundlage dafür, einen Abschlag für übergroße Grundstücke zu gewähren. Das Gesetz sei daher unausgewogen und rechtswidrig. Die Satzung sehe für die abgerechneten Leistungen keine öffentliche Ausschreibung vor. Der Ansatz eines Öffentlichkeitsanteils von 45 v.H. für den Gehweg bzw. 50 v.H. für die Straßenbeleuchtung sei fehlerhaft.

9

Die Rechtsanwendung sei ebenfalls zu beanstanden. Die erforderliche Bürgerbeteiligung sei nicht erfolgt. Die Aufwandsermittlung sei fehlerhaft. Die Baumaßnahme sei nicht erforderlich gewesen, eine punktuelle Reparatur bzw. Ausbesserung hätte genügt. Die Gehwegpflasterung sei zwar alt und teilweise beschädigt gewesen, keinesfalls aber auf der gesamten Strecke. Tiefe Absätze oder sonstige ernsthafte Gefahrenquellen für Fußgänger seien nicht vorhanden gewesen. Entsprechendes gelte für die Straßenbeleuchtung. Auch diese sei zwar alt aber funktionsfähig gewesen. Der Aufwand sei auch überhöht. Es sei offen, ob den Leistungsvergaben Ausschreibungen vorausgegangen seien. Ausschreibungsergebnisse seien weder veröffentlicht noch sonst transparent und nachprüfbar gemacht worden. Keinesfalls sei es zulässig, dass das mit dem bautechnischen Erläuterungsbericht betraute Ingenieurbüro auch für die Bauleitung der späteren Baumaßnahme zuständig sei. Es sei auch nicht erkennbar, dass das Ingenieurbüro verschiedene Sanierungsvarianten ausgearbeitet habe. Die Überhöhung des Aufwandes zeige sich auch in der Kürzung der öffentlichen Förderung, die die Preise wesentlich niedriger angesetzt hat, als vom Antragsgegner kalkuliert.

10

Die Einbeziehung des antragstellerischen Grundstücks in den Vorteilsausgleich sei fehlerhaft. Das Grundstück sei durch eine 1,5 m hohe Böschung von der Straße getrennt. Eine fußläufige Erreichbarkeit von der G.-Straße aus sei daher nicht möglich. Die Treppe befinde sich auf dem Nachbargrundstück Flurstück 101. Der Ansatz der GFZ 1,30 sei nicht nachvollziehbar. Selbst ein viergeschossiges Gebäude hätte eine Geschossflächenzahl von lediglich 0,558. Der Vorteilsausgleich leide auch daran, dass der Dorfplatz (Platz vor dem Gebäude der Amtsverwaltung) nicht berücksichtigt worden sei, obwohl er an die G.-Straße angrenze.

11

Die Heranziehung der Antragstellerin sei ebenfalls fehlerhaft. Das Land Berlin habe sein Straßenausbaubeitragsgesetz kürzlich aufgehoben. Die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen sei dort nicht mehr möglich. Aufgrund des Gleichbehandlungsgebotes könnte sich hierauf auch die Antragstellerin berufen. Ungeachtet dessen sei wegen der Mehrfacherschließung eine ungerechtfertigte Benachteiligung der Antragstellerin zu befürchten. Ein Beitragsbescheid für die nördlich des antragstellerischen Grundstücks einmündende Straße sei bereits in der Vorbereitung. Werde auch ein Beitrag für die Schulstraße erhoben, so komme es zu einer unverhältnismäßigen Dreifachbelastung.

12

Die Antragstellerin beantragt,

13

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Beitragsbescheid des Antragsgegners vom 01.11.2011 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 08.03.2012 anzuordnen.

14

Der Antragsgegner verteidigt den angegriffenen Bescheid und beantragt,

15

den Antrag abzulehnen.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Kammer haben bei der Entscheidung die beim Antragsgegner entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.

II.

17

Der nach Ansicht des OVG Mecklenburg-Vorpommern (Beschl. v. 11.09.2012 – 1 M 119/12 –) zulässige Antrag ist unbegründet.

18

Das Gericht ordnet die aufschiebende Wirkung in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) an, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Keine dieser Voraussetzungen ist vorliegend gegeben.

19

1. So bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides vom 01.11.2011. Er findet seine gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderliche Rechtsgrundlage in der Satzung der Gemeinde Samtens über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Ausbaubeitragssatzung – ABS) vom 06.07.2001 i.d.F. der ersten Änderung vom 30.05.2006.

20

a. Die Satzung ist wirksam.

21

aa. Sie leidet insbesondere nicht an einem abgeleiteten Fehler, denn Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit des Kommunalabgabengesetzes bestehen nicht. Insbesondere handelt es sich bei dem Straßenausbaubeitrag i.S.d. §§ 7 und 8 KAG M-V nicht um eine unzulässige (verdeckte) Steuer. Eine Steuer ist durch ihre Gegenleistungsfreiheit gekennzeichnet (vgl. § 3 Abs. 1 Abgabenordnung - AO). Beiträge – und damit auch der Straßenausbaubeitrag nach §§ 7 und 8 KAG M-V – sind hingegen Entgeltabgaben, d.h. sie bilden die Gegenleistung für eine besondere Leistung der Gemeinde, nämlich die Anschaffung, Herstellung, Verbesserung, Erweiterung und den Umbau der notwendigen öffentlichen Straßen (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V). Sie werden (nur) von denjenigen erhoben, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten öffentlichen Straße Vorteile geboten werden (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V). Entgegen der von der Antragstellerin offenbar vertretenen Auffassung ist der beitragsrechtliche Vorteilsbegriff nicht „uferlos“, vielmehr ist seine Reichweite in der Rechtsprechung hinreichend geklärt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.06.2011 – 9 BN 4/10 – juris).

22

Ebenfalls unschädlich ist, dass § 8 KAG M-V keine begrenzende Bestimmung für übergroße Grundstücke enthält. Dadurch ist das Kommunalabgabengesetz weder „unausgewogen“ noch „unverhältnismäßig“, denn die insbesondere nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit notwendige Begrenzung der Beitragspflicht erfolgt durch die Ausprägungen des Vorteilsprinzips, wie z.B. die Tiefenbegrenzung und die abgesenkten Bemessungsfaktoren für Außenbereichsflächen.

23

Aus dem Umstand, dass § 8 KAG M-V keine dem § 9 Abs. 5 KAG M-V entsprechende Begrenzungsregel für übergroße Grundstücke aufweist, folgt auch keine Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Grundgesetz – GG). Insbesondere liegt darin keine Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte. Die Regelung des § 9 Abs. 5 KAG M-V betrifft die Erhebung von Beiträgen für leitungsgebundene Anlagen (Anschlussbeiträge). Der für die Entstehung und den Umfang der Beitragspflicht maßgebliche Vorteilsbegriff des Anschlussbeitragsrechts unterscheidet sich erheblich von dem des Straßenausbaubeitragsrechts. Im Anschlussbeitragsrecht liegt der beitragsrelevante Vorteil in der Sicherung der leitungsgebundenen Erschließung als Voraussetzung für eine bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks. Denn diese erfordert, dass die Erschließung gesichert ist (vgl. §§ 30 Abs. 1, 34 Abs. 1 Satz 1 und 35 Abs. 1 BauGB). Der Vorteil ist daher nutzungsbezogen und kommt nur Baugrundstücken zugute. An diesen Umstand knüpfen die im Rahmen der KAG-Novelle 2005 in das Kommunalabgabengesetz eingefügten Bestimmungen der §§ 9 Abs. 4 ff. KAG M-V an (zu den gesetzgeberischen Motiven vgl. VG Greifswald, Urt. v. 27.01.2010 – 3 A 194/09 – juris Rn. 27 ff.). Demgegenüber liegt im Straßenausbaubeitragsrecht der beitragsrelevante Vorteil in der Verbesserung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Dieser Vorteil entsteht unabhängig von einer bestimmten Grundstücksnutzung und kommt daher auch baulich nicht nutzbaren Grundstücken zugute. Dieser Unterschied rechtfertigt unterschiedliche Regelungen in beiden Rechtsmaterien.

24

Soweit die Antragstellerin einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz darin erkennen will, dass das Land Berlin sein Straßenausbaubeitragsgesetz unlängst aufgehoben hat, während eine Aufhebung des § 8 KAG M-V nicht erwogen wird, sei darauf hingewiesen, dass Art. 3 Abs. 1 GG die Gleichbehandlung nur jeweils innerhalb des Bereichs eigener Rechtssetzungsgewalt fordert (BVerwG, Beschl. v. 24.02.2012 – 9 B 80/11 – juris). Das Land Berlin und das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern sind aber unterschiedliche gesetzgebungsbefugte Körperschaften.

25

bb. Die Ausbaubeitragssatzung weist keine zu ihrer Gesamtnichtigkeit führenden eigenen Fehler auf.

26

(1) Zwar ist die Regelung des § 2 Satz 3 ABS unwirksam. Sie bestimmt im Einklang mit § 8 Abs. 10 Satz 3 KAG 1993, dass auch der Eigentümer eines Gebäudes beitragspflichtig ist, wenn das Eigentum an einem Grundstück und an einem Gebäude infolge der Regelung des § 286 Zivilgesetzbuch vom 19. Juni 1975 (GBl. DDR I, S. 465) getrennt ist. Die in der Bestimmung enthaltene Konjunktion „auch“ ist seit dem Inkrafttreten der KAG-Novelle 2005 am 31.03.2005 nicht mehr zulässig, denn nunmehr bestimmt § 7 Abs. 2 Satz 4 KAG M-V, dass, wenn das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Art. 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch belastet ist, der Inhaber dieses Rechtesanstelle des Eigentümers beitragspflichtig ist. Der Beklagte kann daher den Grundeigentümer nicht mehr neben dem Gebäudeeigentümer heranziehen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 22 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V. Danach bleiben Satzungen, die aufgrund des Kommunalabgabengesetzes vom 1. Juni 1993 (GVOBl. M-V S. 522, 916), geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438) gültig erlassen worden sind, weiterhin in Kraft. Allerdings sind sie gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 KAG M-V bis zum 1. Januar 2007 dem geänderten Recht anzupassen. Anderenfalls werden die mit dem Kommunalabgabengesetz nicht mehr zu vereinbarenden satzungsrechtlichen Bestimmungen unwirksam. Die Bestimmung des § 2 Satz 3 ABS ist mit Ablauf der Anpassungsfrist unwirksam geworden, denn eine Anpassung ist nicht erfolgt. Eine geltungserhaltende Auslegung der Bestimmung scheidet ebenfalls aus (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 11.11.2011 – 3 A 189/09 – juris Rn. 23).

27

Dennoch führt der Fehler nicht zur Gesamtnichtigkeit der Ausbaubeitragssatzung. Stattdessen liegt ein Fall der Teilnichtigkeit entsprechend § 139 BGB vor (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 12.10.2011 – 4 K 31/06 – juris Rn. 30). Anhaltspunkte dafür, dass im Bereich des Abrechnungsgebietes der G.-Straße ein Anwendungsfall des § 2 Abs. 3 ABS – also ein Fall der Trennung von Grund- und Gebäudeeigentum – gegeben ist, sind derzeit nicht ersichtlich. Entsprechendes wird von der Antragstellerin nicht behauptet. Der Frage ist daher – sofern die Gemeinde Samtens die Ausbaubeitragssatzung nicht rückwirkend der geänderten Rechtslage anpasst – im Hauptsacheverfahren nachzugehen.

28

(2) Auch die Regelung der sogenannten Eckgrundstücksvergünstigung in § 5 Abs. 6 ABS ist nichtig. Die Vorschrift verstößt gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit. Denn sie ist nicht so auszulegen, dass ihr Anwendungsbereich auch tatsächlich bestehende Wohngebiete im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB erfassen soll. Anders als in § 5 Abs. 5 ABS werden die tatsächlich bestehenden Gebietstypen (§ 34 Abs. 2 BauGB) nicht neben den in einem Bebauungsplan festgesetzten Gebietstypen erwähnt. Daraus folgt, dass faktische Wohngebiete im Rahmen der Eckgrundstücksvergünstigung keine Berücksichtigung finden können. Ein sachlicher Grund für diese Differenzierung ist nicht ersichtlich. Die Nichtigkeitsfolge beschränkt sich allerdings auf § 5 Abs. 6 ABS (Teilnichtigkeit), denn die Vergünstigungsregel für mehrfach erschlossene Grundstücke gehört weder zum Mindestinhalt der Abgabensatzung (§ 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V), noch ist sie durch das Vorteilsprinzip geboten (VG Greifswald, Urt. v. 03.03.2010 – 3 A 1281/07 – juris).

29

(3) Weitere Satzungsfehler sind dagegen nicht ersichtlich. Insbesondere ist es unschädlich, dass die Ausbaubeitragssatzung für die abgerechneten Leistungen keine öffentliche Ausschreibung vorsieht, denn eine solche Pflicht folgt unmittelbar aus § 29 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO). Der Ansatz eines Öffentlichkeitsanteils von 45 v.H. für den Gehweg bzw. 50 v.H. für die Straßenbeleuchtung bei Hauptverkehrsstraßen (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 bzw. Nr. 7 rechte Spalte ABS) begegnet keinen Bedenken. Da die Antragstellerin insoweit keine einlassungsfähigen Einwände vorgebracht hat, wird von weiteren Darlegungen abgesehen.

30

b. Gegen die Rechtsanwendung durch den Antragsgegner ist nichts zu erinnern.

31

aa. Dabei kann in formell-rechtlicher Hinsicht dahinstehen, ob der Antragsgegner das seit der KAG-Novelle 2005 in § 8 Abs. 1 Satz 3 KAG M-V normierte Informationsgebot beachtet hat. Denn bei der Bestimmung handelt es sich um eine Soll-Vorschrift, deren Verletzung die Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides nicht begründet (so bereits zu § 8 Abs. 1 Satz 4 KAG 1993: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 07.12.2000 – 1 L 289/99 –). Die zitierte Rechtsprechung kann auf § 8 Abs. 1 Satz 3 KAG M-V übertragen werden, da im Rahmen der KAG-Novelle 2005 keine inhaltliche Änderung des Informationsgebotes erfolgt ist (Holz in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand 08/2011, § 8 Anm. 1.3.3).

32

bb. In materiell-rechtlicher Hinsicht ist der Bescheid ebenfalls nicht zu beanstanden.

33

(1) Dies gilt zunächst für die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes.

34

(a) Er ist in Ansehung der abgerechneten Teileinrichtungen auf die Straßenbaulast der Gemeinde Samtens zurückzuführen, obwohl es sich bei der G.-Straße um eine klassifizierte Straße handelt. Für den Gehweg folgt dies aus § 13 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 Straßen- und Wegegesetz (StrWG M-V). Auch die Straßenbeleuchtung befindet sich in der Baulast der Gemeinde Samtens. Obwohl die Maßnahme zu einem großen Teil dem Durchgangsverkehr zugute kommt, folgt daraus nicht, dass der Aufwand für die Beleuchtung nach dem Verhältnis der Fahrbahnfläche und der Flächen der sonstigen Teileinrichtungen aufzuteilen und etwa nur der letztere Teil in den beitragsfähigen Aufwand einzubeziehen ist. Denn die Herstellung/Verbesserung der Beleuchtung bewirkt eine Verbesserung der Anlage (Straße), sie stellt deshalb eine beitragsfähige Maßnahme dar. Der auch dem Durchgangsverkehr durch die Maßnahme erwachsende Vorteil ist (erst) bei der Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes durch einen entsprechend hohen Gemeindeanteil zu berücksichtigen (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 33 Rn. 16), was vorliegend durch § 3 Abs. 2 Nr. 7 rechte Spalte ABS erfolgt ist.

35

(b) Bei der abgerechneten Maßnahme handelt es sich hinsichtlich beider Teileinrichtungen um eine beitragsfähige Verbesserung i.S.d. § 1 Satz 1 ABS. Eine Verbesserung ist gegeben, wenn sich der Zustand der Anlage nach dem Ausbau in irgendeiner Hinsicht von ihrem ursprünglichen Zustand in einer Weise unterscheidet, die positiven Einfluss auf die Benutzbarkeit hat (vgl. Driehaus a.a.O., § 32 Rn. 38 m.w.N.). Dabei kommt es allein auf die Verbesserung der Anlage als solcher an, so dass es unerheblich ist, ob die Anlieger den geschaffenen Zustand, der objektiv eine Verbesserung darstellt, subjektiv auch als solche erkennen.

36

Hinsichtlich des Gehweges liegt eine beitragsfähige Verbesserung bereits deshalb vor, weil er im Unterschied zu dem vorhandenen Gehweg einen den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Unterbau einschließlich Frostschutzschicht aufweist. Dies wirkt Absenkungen und Aufrissen entgegen und erhöht die Benutzungssicherheit. Die horizontale und vertikale Verbundwirkung der Pflasterung aus Betonsteinen (Oberflächenspannung) führt im Vergleich zu der vorhandenen Pflasterung aus Betonplatten zu einer höheren Lebensdauer der Anlage und stellt damit ebenfalls eine beitragsfähige Verbesserung dar.

37

Der Annahme einer betragsfähigen Verbesserung steht auch die von der Antragstellerin behauptete „Reparaturfähigkeit“ des Gehweges nicht entgegen. Die Entscheidung, eine Verkehrsanlage lediglich auf Kosten der Gemeinde zu reparieren oder sie - wie hier - einer beitragsfähigen Maßnahme i.S.d. § 1 ABS zu unterwerfen, steht im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde und ist einer gerichtlichen Kontrolle damit weitgehend entzogen. Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidung Ermessensgrenzen verletzt, werden von der Antragstellerin weder aufgezeigt, noch drängen sie sich auf. Vielmehr spricht der Umstand, dass durch den grundhaften Neuaufbau des Gehweges eine Vielzahl kostenintensiver Reparaturmaßnahmen entbehrlich wird, für eine Sachangemessenheit der Entscheidung (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 25.09.2007 – 3 A 3147/05 –n.v.).

38

In Ansehung der Straßenbeleuchtung liegt ebenfalls eine Verbesserung i.S.d. § 1 ABS vor. Eine Verbesserung der Straßenbeleuchtung ist anzunehmen, wenn hierdurch eine bessere Ausleuchtung der Straße erreicht und damit der Verkehrsablauf bei Dunkelheit gefahrloser und sicherer gestaltet wird. Die Kriterien für eine Verbesserung der Straßenbeleuchtung können der DIN 5044, Teil 1 entnommen werden (eingehend: VG Schwerin, Urt. v. 15.04.2004 – 8 A 439/03 – juris Rn. 23).Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragsgegners war die vorhandene Straßenbeleuchtung (überwiegend) einseitig und in unterschiedlichen Abständen angeordnet. Die nunmehr angelegte Straßenbeleuchtung ist demgegenüber beidseitig der Fahrbahn angelegt. Zudem wurde eine Berechnung der Leuchtstärke mit Standortfestlegung nach EN 13201 (ehemals DIN 5044 Teil 1) durchgeführt.Damit wird eine im Vergleich zu dem früheren Zustand bessere, insbesondere gleichmäßigere Ausleuchtung gewährleistet, die sich positiv auf die Verkehrssicherheit auswirkt.

39

Ungeachtet dessen sei darauf hingewiesen, dass in Ansehung der Straßenbeleuchtung auch eine beitragsfähige Erneuerung i.S.d. § 1 Satz 1 ABS vorliegt. Die Rechtsprechung nimmt für Straßenbeleuchtungsanlagen eine übliche Nutzungszeit von 30 Jahren an (vgl. OVG Münster, Urt. v. 28.08.2001 – 15 A 465/99 – NVwZ-RR 2002, 299 <300>). Damit ist davon auszugehen, dass die Mitte der siebziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts angelegte Straßenbeleuchtung zum Zeitpunkt der Durchführung der vorliegend abgerechneten Maßnahme im Jahre 2010 verschlissen war. Der Umstand, dass „die Lichter brannten, wenn sie sollten“, steht einer solchen Annahme nicht entgegen, denn die Verschlissenheit der Straßenbeleuchtung kann sich aus dem Zustand der Betonmasten, der Aufsatzleuchten und sonstigen technischen Einrichtungen (Stromleitungen usw.) ergeben.

40

(c) Von einem Verstoß gegen den Grundsatz der kostenbezogenen Erforderlichkeit kann ebenfalls nicht ausgegangen werden. Die Antragstellerin hat ihre Behauptung, die Leistungen seien nicht auf Grundlage von Ausschreibungen vergeben worden, nicht ansatzweise belegt. Der Antragsgegner ist dieser Behauptung unter Hinweis auf die im Ausschreibungsblatt Nr. 15/201 sowie im Internet erfolgte Ausschreibung entgegen getreten. Den weiteren von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen ist gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren nachzugehen.

41

(d) Die Aufwandsermittlung ist rechnerisch nicht zu beanstanden. Zu Recht wurden die für die Maßnahme ausgereichten Fördermittel nicht zu Gunsten der Beitragspflichtigen berücksichtigt. Nach § 8 Abs. 2 Satz 3 KAG M-V sind Zuschüsse, soweit der Zuschussgeber nichts anderes bestimmt hat, vorrangig zur Deckung des öffentlichen Anteils und nur, soweit sie diesen übersteigen, zur Deckung des übrigen Aufwandes zu verwenden. Zwar kommt der Bestimmung nur eine subsidiäre Geltung zu, vorrangig gilt der Wille des Zuschussgebers (VG Greifswald, Urt. v. 22.03.2012 - 3 A 1674/09 – S. 9 des Entscheidungsumdrucks). Ein von der gesetzlichen Regelung abweichender Wille des Zuwendungsgebers ist jedoch nicht erkennbar. Insbesondere schreibt die Auflage Nr. 4 des Zuwendungsbescheides vom 04.08.2009/15.12.2010 nicht vor, dass die Fördermittel dazu dienen, die „Beiträge Dritter“ zu senken.

42

Die mit dem Änderungsbescheid des Straßenbauamtes E-Stadt vom 15.12.2010 verfügte Kürzung der Fördermittel beruht allein auf dem Umstand, dass die tatsächlichen Baukosten niedriger sind als die dem Fördermittelantrag zu Grunde liegenden geschätzten Baukosten. Da der Beitragserhebung die tatsächlichen Baukosten zu Grunde liegen, kann aus der Kürzung der Fördermittel kein Rückschluss auf eine Überhöhung dieser Kosten gezogen werden. Die gegenteiligen Darlegungen der Antragstellerin beruhen auf der Verkennung dieses Zusammenhangs.

43

(2) Die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes ist ebenfalls frei von Fehlern.

44

(a) Dies betrifft zunächst die Vorteilsverteilung zwischen der Gemeinde und der Gesamtheit der Beitragspflichtigen. Die Einstufung der G.-Straße als Hauptverkehrsstraße i.S.d. § 3 Abs. 5 Nr. 2 ABS mit den daraus folgenden Anteilen der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand nach § 3 Abs. 2 linke Sp. ABS erscheint als zutreffend. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin bei einer etwaigen Fehlerhaftigkeit der Einstufung lediglich begünstigt wäre, da § 3 Abs. 2 linke Sp. ABS die niedrigsten Umlagequoten vorsieht.

45

(b) Gegen die Vorteilsverteilung innerhalb der Gruppe der Beitragspflichtigen ist ebenfalls nichts zu erinnern. Sie richtet sich nach § 4 Abs. 1 ABS, wonach die Grundstücke das Abrechnungsgebiet bilden, von denen aus wegen ihrer räumlich engen Beziehung zur ausgebauten Einrichtung eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Einrichtung eröffnet wird. Die hieraus folgenden Maßgaben sind vom Antragsgegner beachtet worden.

46

(aa) Der Einwand der Antragsteller, die Fläche des Dorfplatzes hätte in den Vorteilsausgleich einbezogen werden müssen, trifft nicht zu. Zwar grenzt der Dorfplatz unmittelbar an die G.-Straße. Allerdings handelt es sich bei dem Dorfplatz um eine beitragsfähige öffentliche Erschließungsanlage i.S.d. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB (VG Greifswald, Urt. v. 25.11.2009 – 3 A 1879/07 – S. 4 des Entscheidungsumdrucks). Eine an eine öffentliche Verkehrsanlage angrenzende öffentliche Verkehrsanlage unterliegt nicht der sachlichen Beitragspflicht, da dem Eigentümer der angrenzenden Verkehrsanlage durch die beitragsfähige Baumaßnahme keine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit i.S.d. § 4 Abs. 1 ABS geboten wird. Eine solche liegt nur dann vor, wenn dem Grundstück durch die ausgebaute Anlage ein wirtschaftlicher Sondervorteil vermittelt wird. Ein wirtschaftlicher Sondervorteil ist bei Straßengrundstücken, an denen kraft straßenrechtlicher Widmung (vgl. § 7 StrWG M-V)Gemeingebrauch besteht, nicht denkbar (vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 25.05.2011 – 1 L 35/09 –).

47

(bb) Die Einbeziehung des Grundstücks der Antragstellerin in den Vorteilsausgleich erfolgte ebenfalls zu Recht. Ihm wird durch die Baumaßnahme eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit i.S.d. § 4 Abs. 1 ABS geboten, da es unmittelbar an die G.-Straße angrenzt. Die Böschung zwischen dem Gehweg und dem Grundstück ist Straßenbestandteil (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 StrWG M-V). Der Höhenunterschied zwischen dem Gehweg und dem antragstellerischen Grundstück steht der für die Annahme einer Inanspruchnahmemöglichkeit erforderlichen fußläufigen Erreichbarkeit (eingehend: VG Greifswald, Beschl. v. 13.01.2010 – 3 B 1734/09 – juris Rn. 18 ff.) der G.-Straße nicht entgegen, denn er wird durch die im Bereich der südwestlichen Grundstücksgrenze vorhandene Betonsteintreppe überbrückt. Die Behauptung der Antragstellerin, die Treppe führe lediglich zu dem Nachbargrundstück Flurstück 101 wird durch die vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen und die im Internet einsehbaren maßstabsgenauen Überfliegungsfotos (www.gaia-mv.de) widerlegt.

48

Ungeachtet dessen sei darauf hingewiesen, dass nach Aktenlage von einer Inanspruchnahmemöglichkeit auch dann auszugehen wäre, wenn die Betonsteintreppe nicht existierte. Denn der Höhenunterschied beträgt lediglich 1,5 m und wird durch eine leichte Steigung ausgeglichen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass selbst ein Niveauunterschied von 2 m unbeachtlich sein kann (Driehaus a.a.O. § 35 Rn. 25 m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass der Grünstreifen in einer Weise gewidmet ist, dass er vom Gemeingebrauch ausgeschlossen ist (vgl. VG Schwerin, Urt. v. 16.06.2011 – 8 A 1075/10 – juris Rn. 28) und daher einer Erreichbarkeit des antragstellerischen Grundstücks entgegen steht, sind nicht ersichtlich. Die Existenz der vom Antragsgegner im Rahmen der Durchführung der Baumaßnahme wiedergeherstellten Treppe lässt das Gegenteil vermuten.

49

Schließlich ist unschädlich, dass sich auf dem Grundstück der Antragstellerin eine Hecke befindet, die ein Betreten gegenwärtig ausschließt. Denn die Hecke kann jederzeit beseitigt werden. Ausräumbare Hindernisse auf dem Anliegergrundstück sind grundsätzlich ohne Einfluss auf das Vorliegen einer Inanspruchnahmemöglichkeit (Driehaus a.a.O.).

50

(cc) Soweit sich die Antragstellerin gegen die Berücksichtigung des Vervielfältigers 1,3 für eine Bebauung mit zwei Vollgeschossen (§ 5 Abs. 3 lit. b ABS) wendet, beruht dies auf einer Verkennung der Rechtslage. Die in der genannten Vorschrift normierten Faktoren haben nichts mit den Geschossflächenzahlen i.S.d. §§ 17, 20 Baunutzungsverordnung (BauNVO) zu tun. Insbesondere wird mit den Faktoren nicht das Verhältnis zwischen Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche (§ 20 Abs. 2 BauNVO) ausgedrückt. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass die Ausbaubeitragssatzung mit einem (abgestuften) Vollgeschossmaßstab und nicht – wie die Antragstellerin offenbar vermutet – mit einem Geschossflächenmaßstab arbeitet. Stattdessen beruht die Erhöhung des Vervielfältigers abhängig von der Anzahl der Vollgeschosse allein auf der unter Vorteilsgesichtspunkten nicht zu beanstandenden Überlegung, dass der beitragsrelevante Vorteil mit dem Maß der baulichen Nutzung bzw. Nutzbarkeit des Grundstücks steigt. Die von der Antragstellerin angestellten Rechenoperationen sind daher ohne Belang.

51

(3) Die Heranziehung der Antragstellerin ist schließlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Die sachliche Beitragspflicht ist mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung entstanden, so dass mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides auch ihre persönliche Beitragspflicht (§ 7 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V) entstehen konnte. Auf das Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung kommt es für die Entstehung der Beitragspflicht nicht an, da die Fördermittel keine Auswirkungen auf die Beitragshöhe haben.

52

Die Beitragserhebung führt auch mit Blick auf die Mehrfacherschließung des antragstellerischen Grundstücks nicht zu eine ungerechtfertigten Dreifachbelastung. Zum einen ist der vorliegend streitgegenständliche Beitrag wegen der Mehrfacherschließung nur zu zwei Dritteln erhoben worden, obwohl diese Beschränkung wegen der Unwirksamkeit des § 5 Abs. 6 ABS eigentlich nicht notwendig gewesen wäre. Zum anderen beruht der Umstand, dass für das antragstellerische Grundstück gegebenenfalls drei Straßenausbaubeitragsbescheide erlassen werden können, auf seiner Situationsgebundenheit. Denn es darf nicht verkannt werden, dass es an drei öffentliche Straßen angrenzt und beitragsfähige Maßnahmen in jeder der drei Straßen einen beitragsrelevanten Vorteil begründen.

53

2. In der Vollziehung des Beitragsbescheides liegt schließlich auch keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte. Eine unbillige Härte i.S.d. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO liegt nur vor, wenn durch die sofortige Vollziehung oder Zahlung dem Abgabepflichtigen wirtschaftliche Nachteile drohen würden, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer - etwa durch eine spätere Rückzahlung - wieder gutzumachen sind, insbesondere wenn gar die wirtschaftliche Existenz des Abgabepflichtigen gefährdet wäre (BayVGH, Beschl. v. 25.01.1988 – Nr. 6 CS 87.03857, BayVBl. 1988, 727; OVG Bremen, Beschl.v . 12.03.1985 – 1 B 6/85 –, DVBl. 1985, 1182; OVG Münster, Beschl. v. 17.03.1994 – 15 B 3022/93, NVwZ-RR 1994, 617; Beschl. v. 22.02.1989 – 16 B 3000/88 – NVwZ-RR1989, 588). Die Vorschrift setzt mithin das Vorliegen eines persönlichen Billigkeitsgrundes in der Person des Abgabepflichtigen voraus, wobei Gegenstand der Beurteilung gerade die Vollziehung des Abgabenbescheides bzw. die sofortige Zahlung durch den Abgabepflichtigen darstellt. Die Kammer hält es für sachgerecht, zur näheren Inhaltsbestimmung des Begriffes "unbillige Härte" im Rahmen der Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO darauf abzustellen, ob die sofortige Vollziehung bzw. Zahlung der geforderten Abgabe eine wesentliche Ursache für eine Existenzgefährdung darstellen würde, d.h. die Existenzgefährdung gerade durch den Sofortvollzug des Abgabenbescheides verursacht oder entscheidend mitverursacht würde (so auch VG Gera, Beschl. v. 13.01.1999 - 5 E 530/98 GE, ThürVBl. 1999, 93 <94>). Hierfür bestehen aber keine Anhaltspunkte. Denn die Antragstellerin hat weder vorgetragen, den festgesetzten Betrag aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht (vollständig) zahlen zu können, noch Unterlagen über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorgelegt. Eine Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte scheidet daher von vornherein aus (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 10.05.1999 – 3 B 2955/99 – juris).

54

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.