Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 30. Nov. 2017 - 3 A 1394/17 HGW


Gericht
Tenor
1. Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird der Beitragsbescheid des Beklagten vom 16. März 2015 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 2017 insoweit aufgehoben, als die Festsetzung den Betrag von 119.735,98 EUR übersteigt.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu Anschlussbeiträgen (Schmutz- und Niederschlagswasser).
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Die Klägerin ist Erbbauberechtigte des gewerblich genutzten Grundstücks Flurstücke F 1 und F 2, Gemarkung B., in einer Größe von 15.717 m². Eigentümerin des Grundstücks ist die Firma L. Diese hat das Grundstück auf Grundlage des notariellen Kaufvertrages vom 18. Januar 1991 – UR-Nr. 6/1991 des Notars in A-Stadt – und des notariellen Ergänzungsvertrages vom 30. Dezember 1997 – UR-Nr. 170/1997 des Notars – zu einem Kaufpreis von 40,00 DM/m² – umgerechnet 19,57 EUR/m² – zum Zwecke der Errichtung eines Selbstbedienungswarenhauses von der Stadt Barth erworben.
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In § 3 Abs. 2 und 3 des Vertrages vom 18. Januar 1991 heißt es in Bezug auf den Kaufgegenstand:
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Das Grundstück wird erschlossen verkauft. Soweit die Erschließung einschließlich sämtlicher Ver- und Entsorgungsanschlüsse einschließlich Elektrizität nicht vorhanden ist, ist diese spätestens bis zur geplanten Eröffnung (30.9.1991) fertigzustellen.
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Soweit die Erschließungsleistungen bereits zum Bau (Baubeginn 1.3.1991) benötigt werden, verpflichtet sich der Verkäufer, diese bis dahin fertigzustellen.
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In Vollzug des Vertrages ist das Grundstück an die von der Stadt B. betriebene zentrale Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigungsanlage angeschlossen worden. Die damaligen Kosten der Herstellung der Grundstücksanschlüsse können nicht mehr ermittelt werden. Nach einer vom Beklagten vorgelegten begründeten Schätzung belaufen sich die Kosten für eine heutige Herstellung vergleichbarer Grundstücksanschlüsse auf 12.506,85 EUR.
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Mit Bescheid vom 16. März 2015 zog der Beklagte die Klägerin zu einem Anschlussbeitrag (Schmutz- und Niederschlagswasser) i.H.v. 132.242,83 EUR heran. Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 2017 zurück.
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Am 23. Juni 2017 hat die Klägerin Anfechtungsklage erhoben. Sie ist der Auffassung, ihre Heranziehung sei rechtswidrig. Es fehle bereits an einer wirksamen Rechtsgrundlage. Die Abwasserbeitragssatzung sei wegen einer nicht ordnungsgemäßen Kalkulation unwirksam. Es sei nicht erkennbar, ob die Stadt B., die D. GmbH oder der von der Stadt B. gegründete Eigenbetrieb Abwasser die mit dem Beitrag abzugeltenden Herstellungskosten trage. Nur im ersten Fall liege ein beitragsfähiger Herstellungsaufwand vor.
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Auch die Rechtsanwendung sei fehlerhaft. Der Heranziehung stehe die Vereinbarung in § 3 Abs. 2 des Grundstückskaufvertrages vom 18. Januar 1991 entgegen, wonach das Grundstück erschlossen verkauft werde. Diese Klausel sei nicht lediglich eine Beschaffenheitsvereinbarung zum Erschließungszustand des Grundstücks, sondern umfasse auch die Vereinbarung eines Beitragsverzichts. Hierfür sei maßgeblich, dass die Erschließung des Grundstücks eine vertragliche Hauptpflicht der Stadt B. war. Hierzu habe auch die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung gehört. Dabei habe die Stadt B. nicht den Anschluss an irgendeine Abwasserbeseitigung geschuldet, sondern den Anschluss an die von ihr betriebene Einrichtung, deren Trägerin sie seit dem Inkrafttreten der Kommunalverfassung 1990 war. Dass die Erschließung zu den vertraglichen Leistungen gehört habe, belege auch der Kaufpreis, der weit über den damaligen Bodenrichtwerten liege, und sich nur dadurch rechtfertige, dass der Käufer von allen Erschließungskosten und damit auch Anschlussbeiträgen befreit werde. Eine solche Vereinbarung sei nach der damals geltenden Bestimmung des § 54 Abs. 2 BauZVO zulässig gewesen. Die später durch das Kommunalabgabengesetz 1993 begründete Beitragserhebungspflicht stehe der Wirksamkeit nicht entgegen.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beitragsbescheid des Beklagten vom 16. März 2015 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 2017 aufzuheben.
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Der Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid und beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Mit Beschluss vom 30. August 2017 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist zum überwiegenden Teil unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist nur insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO), als die Festsetzung des darin enthaltenen Leistungsgebotes den Betrag von 119.735,98 EUR übersteigt. Im Übrigen ist er dagegen nicht zu beanstanden.
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Er findet seine gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderliche Rechtsgrundlage in der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserbeseitigung in der Stadt B. (Abwasserbeitragssatzung – ABS) vom 24. Oktober 2013 i.d.F. der 1. Änderung vom 26. März 2015.
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1. Zweifel an der Wirksamkeit der Satzung bestehen nicht (VG Greifswald, Urt. v. 02.11.2017 – 3 A 1058/15 –, juris Rn. 21 ff.). Die von den Klägern geltend gemachten Einwände greifen nicht durch.
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Insbesondere begegnet die Beitragskalkulation keinen Bedenken. Die Firma D. GmbH ist lediglich von der Stadt B. mit dem Betrieb der Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigungsanlage beauftragt. Offen bleiben kann, ob die Stadt B. das gesamte Anlagevermögen der Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung auf den von ihr gebildeten Eigenbetrieb Abwasser übertragen hat. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, führt dieser Umstand nicht zur Fehlerhaftigkeit der Kalkulationen. Denn der Eigenbetrieb Abwasser ist lediglich ein Sondervermögen der Stadt B. ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Einer Vermögensübertragung kommt daher lediglich eine finanzwirtschaftliche Bedeutung zu. Zuordnungssubjekt der negativen Vermögensmasse, die den beitragsfähigen Aufwand ausmacht, ist daher ausnahmslos die Stadt B.
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2. Abgesehen von der Höhe des in dem Bescheid enthaltenen Leistungsgebotes (siehe dazu Abschn. 2 d.) ist die Rechtsanwendung durch den Beklagten ebenfalls nicht zu beanstanden.
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a. In formeller Hinsicht begegnet die Einschaltung der D. GmbH bei der Abgabenberechnung, der Ausfertigung und Versendung der Abgabenbescheide und der Entgegennahme der zu entrichtenden Abgaben mit Blick auf § 12a Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 11 Abs. 4 ABS keinen Bedenken.
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b. Weiter ist der Beitragsanspruch nicht infolge Festsetzungsverjährung gemäß § 47 Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V erloschen. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V beträgt die Festsetzungsfrist für alle kommunalen Abgaben und damit auch für Anschlussbeiträge vier Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt gemäß § 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist. Die Beitragspflicht ist nicht bereits mit dem Anschluss des Grundstücks an die zentrale Abwasserbehandlungsanlage, sondern gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V erst mit dem Inkrafttreten der Abwasserbeitragssatzung vom 24. Oktober 2013 entstanden. Die am 14. September 2017 erfolgte Fehlerheilung nach § 2 Abs. 3 KAG M-V (VG Greifswald, Urt. v. 02.11.2017 a.a.O.) wirkt zurück auf den Erlasszeitpunkt der Satzung (Aussprung in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand 12/2016, § 2 Anm. 8.3.3.2). Die Heranziehung der Klägerin im Jahre 2015 erfolgte damit innerhalb der Festsetzungsfrist.
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Diese Satzung ist die erste wirksame Satzung i.S.d. § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V. Die Abwasserbeitragssatzung der Stadt B. vom 26. August 2010 ist unwirksam. Die darin normierte Tiefenbegrenzung beruht nicht auf einer ordnungsgemäßen Ermittlung der ortsüblichen Bebauungstiefe im Verbandsgebiet (VG Greifswald, Urt. v. 29.22.2012 – 3 A 678/11 –, S. 5 des Entscheidungsumdrucks). Dieser Fehler, der erst „bekannt“ ist, seitdem das OVG Mecklenburg-Vorpommern in dem Urteil vom 14. Dezember 2010 (– 4 K 12/07 –) die Anforderungen an die Ermittlung der Tiefenbegrenzung definiert hat, haftet sämtlichen Vorgängersatzungen an. Die vor der Abwasserbeitragssatzung vom 26. August 2010 Geltung beanspruchenden Satzungen wiesen zudem eine unzulässige Privilegierung sog. altangeschlossener Grundstücke auf. Nach § 2 Abs. 3 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserbeseitigung der Stadt B. (Kanalbaubeitragssatzung – KBS 1996) vom 26. März 1996 zahlen Grundstücke, die bereits vor (dem) Inkrafttreten des KAG Mecklenburg-Vorpommern voll an die öffentliche Einrichtung Abwasserbeseitigung angeschlossen waren, zur Abdeckung des Vorteils der verbesserten Reinigung durch die Kläranlage, wenn das Grundstück an die neue Kläranlage angeschlossen ist, den Beitragssatz aus § 4 Abs. 10 c. Diese Vorschrift sieht einen gegenüber dem allgemeinen Schmutzwasserbeitrag abgesenkten „Klärwerksbeitrag“ vor. Die Privilegierung altangeschlossener Grundstücke ist unzulässig. Sie ist vorteilswidrig und verletzt den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG).
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c. Wegen der Definition einer von der Entstehung der Beitragspflicht unabhängigen Festsetzungshöchstfrist in § 12 Abs. 2 Nr. 1 KAG M-V hat sich die Möglichkeit der Beitragserhebung weder „verflüchtigt“, noch verstößt sie gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (OVG Greifswald, Urt. v. 06.09.2016 – 1 L 212/13 –, juris Rn. 68 ff.; rechtskräftig durch BVerwG, Beschl. v. 18.05.2017 – 9 B 71.16 –, juris).
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d. Die Vereinbarung in § 3 Abs. 2 des Grundstückskaufvertrages vom 18. Januar 1991, an deren Prüfung das Verwaltungsgericht nicht wegen fehlender Rechtswegzuständigkeit gehindert ist (zuletzt: VG Greifswald, Urt. v. 02.11.2017 – 3 A 1058/15 –, juris Rn. 35 ff.) steht der Beitragserhebung ebenfalls nicht entgegen.
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aa. Offen bleiben kann, ob die Vereinbarung wirksam ist. Bei einer isolierten Betrachtung nur des Vertrages vom 18. Januar 1991 bestehen allerdings auch dann keine Zweifel an ihrer Wirksamkeit, wenn man mit der Klägerin davon ausgeht, dass die Vertragsparteien in der genannten Klausel einen Beitragsverzicht vereinbart haben. Denn die Vereinbarung ist nicht an abgabenrechtlichen Kriterien zu messen. Das Kommunalabgabengesetz 1991 war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ebenso wenig in Kraft, wie das Kommunalabgabengesetz 1993. Rechtmäßigkeitsmaßstab war vielmehr die Bestimmung des § 54 Abs. 2 Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der DDR (BauZVO). Nach § 246a Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Baugesetzbuch i.d.F. des Einigungsvertrages (BauGB 1990) war anstelle von § 124 BauGB damaliger Fassung § 54 BauZVO anzuwenden, der in seinem Absatz 2 die vertragliche Übernahme der Kosten städtebaulicher Maßnahmen durch den Bauwilligen regelte. Der Vorschrift ist die Ermächtigung zu entnehmen, vom Abgabenrecht abweichende vertragliche Regelungen über die Kosten von Erschließungsmaßnahmen zu treffen (BVerwG, Urt. v. 30.05.2012 – 9 C 5.11 –, juris Rn. 38 ff.), wobei dies auch für nach Landesrecht beitragsfähige Erschließungsanlagen gilt (BVerwG a.a.O., Rn. 48).
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Etwas anderes hat aber möglicherweise zu gelten, wenn man den Ergänzungsvertrag vom 30. Dezember 1997 in die Betrachtung einbezieht. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass sich die Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahre 1991 offenbar in einem Irrtum über die tatsächliche Grundstücksgröße und damit in einem Irrtum über eine wesentliche Eigenschaft des Kaufgegenstandes befanden. Zunächst waren die Vertragsparteien von einer Grundstücksfläche von ca. 12.000 m² ausgegangen. Die später erfolgte Vermessung des Grundstücks hat eine Mehrfläche von 3.037 m² ergeben. Mit dem Ergänzungsvertrag vom 30. Dezember 1997, der eine Vergütung für die Mehrfläche von 40,00 DM/m² vorsah, wurde möglicherweise eine schwebende Unwirksamkeit des Grundstückskaufvertrages vom 18. Januar 1991, jedenfalls aber seine Anfechtbarkeit beseitigt. Die Wirksamkeit des Vertrages i.d.F. der Ergänzungsvereinbarung ist anhand abgabenrechtlicher Kriterien zu messen, da § 246a Abs. 1 Satz 1 Nr. 11. BauGB 1990 im Rahmen des Investitionserleichtungs- und Wohnbaulandgesetzes im Jahre 1993 aufgehoben worden war. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses galt das Kommunalabgabengesetz. § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V begründete eine Beitragserhebungspflicht, die einen Beitragsverzicht ebenso ausschloss, wie die Vereinbarung einer „verdeckten“ Ablösung (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 02.11.2017 – 3 A 1058/15 –, juris Rn. 47 f.).
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bb. Dies bedarf vorliegend jedoch keiner Vertiefung, denn die Vereinbarung in § 3 Abs. 2 des Grundstückskaufvertrages kann weder als Beitragsverzicht noch als Ablösungsvereinbarung angesehen werden.
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Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrages vom 18. Januar 1991 war der Kaufgegenstand noch nicht erschlossen, sollte aber mit einem Selbstbedienungswarenhaus bebaut werden. Die Vereinbarungen in § 3 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 des Vertrages erlauben den Schluss, dass für diesen Nutzungszweck weder eine (ausreichende) wegemäßige Erschließung noch eine leitungsgebundene Erschließung vorhanden war. Vor diesem Hintergrund und auch mit Blick auf § 5 des Vertrages, wonach der Kaufpreis ausdrücklich für das „erschlossene“ Grundstück vereinbart worden ist, ist der Klägerin darin zu folgen, dass die Vertragsparteien die volle Erschließung des Grundstücks zu einer vertraglichen Hauptpflicht des Verkäufers – der Stadt B. – gemacht haben. Daher scheidet die Annahme einer bloßen Beschaffenheitsvereinbarung i.S.d. zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden § 459 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. aus. Vielmehr waren neben der wegemäßigen Erschließung des Grundstücks die in § 3 Abs. 2 Satz 2 des Vertrages genannten Ver- und Entsorgungsanschlüsse herzustellen. Wenn die Erschließung vertragliche Hauptpflicht war, dann war der Kaufpreis die Gegenleistung für die die Eigentumsverschaffung an dem Grundstück und die Herstellung der Erschließungsanlagen. Auch insoweit ist der Klägerin zu folgen.
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Für den von der Klägerin weiter gezogenen Schluss, dass mit dem Kaufpreis die anteiligen Herstellungskosten der Gesamtanlage abgegolten sind, fehlen dagegen jegliche Anhaltspunkte. Die diesbezüglichen Darlegungen der Klägerin sind bereits in ihrem Ausgangspunkt unzutreffend. Denn die Stadt B.- war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht Trägerin der Abwasserbeseitigung. Sie war zwar durch die Kommunalverfassung 1990 als rechtsfähige Gebietskörperschaft neu gegründet worden. Dies allein führte jedoch nicht dazu, dass die Stadt B. auch Trägerin der kommunalen Abwasserbeseitigung war. Denn die Abwasserbeseitigungspflicht ist den Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern und damit auch der Stadt Barth erst mit dem Inkrafttreten des Landeswassergesetzes (LWaG) am 1. Dezember 1992 als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 1 LWaG) übertragen worden. Bis zu diesem Zeitpunkt war die N. GmbH, die Rechtsnachfolgerin des früheren VEB für die Abwasserbeseitigung u.a. im Gebiet der Stadt B. zuständig. In Bezug auf die leitungsmäßige Erschließung kann daher nicht angenommen werden, dass die Stadt B. nach dem Grundstückskaufvertrag mehr als den Anschluss des Kaufgrundstücks an das von der N. GmbH betriebene Abwassernetz schuldete. Damit war nur die Herstellung von Grundstücksanschlussleitungen vom Vertrag umfasst.
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Aus der Höhe des Kaufpreises folgt nichts anderes. Es unterliegt starken Zweifeln ob der Kaufpreis – wie die Klägerin meint – weit über den damaligen Bodenrichtwerten lag. Noch zum Stichtag 31. Dezember 1998 weist die Bodenrichtwertkarte im Bereich für erschlossenes Bauland, also Flächen, für die Erschließungsbeiträge i.S.d. § 127 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) nicht mehr zu entrichten sind, einen Richtwert von 55,00 DM/m² auf. Dieser Wert liegt deutlich über dem vereinbarten Kaufpreis von 40,00 DM/m².
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Hinzu kommt, dass das (erste) Kommunalabgabengesetz vom 11. April 1991 zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht existierte und eine gesetzliche Grundlage für die Entstehung von Beitragsansprüchen damit ebenfalls fehlte. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme fernliegend, dass die Stadt Barth in dem Kaufvertrag über Ansprüche verfügt hat, deren Entstehung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht einmal absehbar war. Hieran hat sich auch durch den Abschluss des Ergänzungsvertrages vom 30. Dezember 1997 nichts geändert. Der Vertrag sieht lediglich eine Vergütung für die sich nach der Vermessung ergebende Mehrfläche vor. Wenn die Vertragsparteien, wie die Klägerin meint, bereits bei Abschuss des Vertrages vom 18. Januar 1991 der Auffassung waren, dass mit dem vereinbarten Kaufpreis alle Erschließungskosten und damit auch Anschlussbeiträge abgegolten sind, so hätte es vor dem Hintergrund der spätestens seit dem Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes 1993 bestehenden Verpflichtung zur Beitragserhebung (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 02.11.2017 – 3 A 1058/15 –, juris Rn. 45 ff.) nahegelegen, eine entsprechende Klarstellung in den Vertrag aufzunehmen. Dies ist jedoch unterblieben.
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Gegen die Annahme eines Beitragsverzichts spricht schließlich auch, dass an die Feststellung eines Verzichtswillens strenge Anforderungen zu stellen sind. Dies gilt in besonderem Maße für notariell beurkundete Verträge. Wäre ein Beitragsverzicht gewollt gewesen, hätte dies klar formuliert werden können und müssen. Den Notaren sind die entsprechenden Klauseln geläufig. Hieran fehlt es jedoch ebenfalls. Dass mit der Wendung „erschlossen“ kein Beitragsverzicht gemeint ist, wurde bereits dargelegt. Andere Klauseln, die die Annahme eines solchen Verzichts nahe legen könnten, enthält der Vertrag nicht.
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e. Nach alledem ist die Festsetzung der Beitragsschuld (§ 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung – AO) nicht zu beanstanden. Fehlerhaft ist jedoch die Festsetzung des Leistungsgebotes (§ 12 Abs. 1 KAG M-V i. V. m. § 254 Abs. 1 Satz 1 AO). Es wurde bereits dargelegt, dass der Grundstückskaufpreis auch die Kosten der Herstellung der Grundstücksanschlüsse umfasst. Da mit dem Schmutz- und Niederschlagswasserbeitrag auch die Kosten der jeweils ersten Grundstückanschlüsse abgegolten werden (vgl. § 1 Abs. 3 ABS), ist insoweit eine Tilgungswirkung eingetreten.
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Wie hoch diese Kosten seinerzeit waren, kann nach den Angaben des Beklagten nicht mehr festgestellt werden, da die Unterlagen nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen vernichtet worden sind. Die Kosten sind daher zu schätzen. Nach den plausibel begründeten Angaben des Beklagten belaufen sich die Kosten für eine heutige Herstellung vergleichbarer Grundstücksanschlüsse auf 12.506,85 EUR. Um diesen Betrag ist das Leistungsgebot zu reduzieren.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich.

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Annotations
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen insbesondere durch Zahlung (§§ 224, 224a, 225), Aufrechnung (§ 226), Erlass (§§ 163, 227), Verjährung (§§ 169 bis 171, §§ 228 bis 232), ferner durch Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ansprüchen.
(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn
- 1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt, - 2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.
(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.
(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2
- 1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat, - 2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat, - 3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.
(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die
- 1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und - 2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.
Anlässlich der Neubekanntmachung eines Flächennutzungsplans nach § 6 Absatz 6 sollen die in § 5 Absatz 4a bezeichneten Gebiete nach Maßgabe dieser Bestimmung nachrichtlich übernommen und vermerkt werden.
Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Absatz 1 erlassen und lehnt sie das zumutbare Angebot zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrags über die Erschließung ab, ist sie verpflichtet, die Erschließung selbst durchzuführen.
Der Wiederverkäufer kann für Verwendungen, die er auf den gekauften Gegenstand vor dem Wiederkauf gemacht hat, insoweit Ersatz verlangen, als der Wert des Gegenstandes durch die Verwendungen erhöht ist. Eine Einrichtung, mit der er die herauszugebende Sache versehen hat, kann er wegnehmen.
(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind
- 1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze; - 2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege); - 3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind; - 4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind; - 5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.
(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).
(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.
(1) Die Steuern werden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, von der Finanzbehörde durch Steuerbescheid festgesetzt. Steuerbescheid ist der nach § 122 Abs. 1 bekannt gegebene Verwaltungsakt. Dies gilt auch für die volle oder teilweise Freistellung von einer Steuer und für die Ablehnung eines Antrags auf Steuerfestsetzung.
(2) Ein Steuerbescheid kann erteilt werden, auch wenn ein Grundlagenbescheid noch nicht erlassen wurde.
(3) Schulden mehrere Steuerpflichtige eine Steuer als Gesamtschuldner, so können gegen sie zusammengefasste Steuerbescheide ergehen. Mit zusammengefassten Steuerbescheiden können Verwaltungsakte über steuerliche Nebenleistungen oder sonstige Ansprüche, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist, gegen einen oder mehrere der Steuerpflichtigen verbunden werden. Das gilt auch dann, wenn festgesetzte Steuern, steuerliche Nebenleistungen oder sonstige Ansprüche nach dem zwischen den Steuerpflichtigen bestehenden Rechtsverhältnis nicht von allen Beteiligten zu tragen sind.
(4) Die Finanzbehörden können Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Informationen und der Angaben des Steuerpflichtigen ausschließlich automationsgestützt vornehmen, berichtigen, zurücknehmen, widerrufen, aufheben oder ändern, soweit kein Anlass dazu besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten. Das gilt auch
- 1.
für den Erlass, die Berichtigung, die Rücknahme, den Widerruf, die Aufhebung und die Änderung von mit den Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen verbundenen Verwaltungsakten sowie, - 2.
wenn die Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen mit Nebenbestimmungen nach § 120 versehen oder verbunden werden, soweit dies durch eine Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums der Finanzen oder der obersten Landesfinanzbehörden allgemein angeordnet ist.
(5) Die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften sind auf die Festsetzung einer Steuervergütung sinngemäß anzuwenden.
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn die Leistung fällig ist und der Vollstreckungsschuldner zur Leistung oder Duldung oder Unterlassung aufgefordert worden ist (Leistungsgebot) und seit der Aufforderung mindestens eine Woche verstrichen ist. Das Leistungsgebot kann mit dem zu vollstreckenden Verwaltungsakt verbunden werden. Ein Leistungsgebot ist auch dann erforderlich, wenn der Verwaltungsakt gegen den Vollstreckungsschuldner wirkt, ohne ihm bekannt gegeben zu sein. Soweit der Vollstreckungsschuldner eine von ihm auf Grund einer Steueranmeldung geschuldete Leistung nicht erbracht hat, bedarf es eines Leistungsgebots nicht.
(2) Eines Leistungsgebots wegen der Säumniszuschläge und Zinsen bedarf es nicht, wenn sie zusammen mit der Steuer beigetrieben werden. Dies gilt sinngemäß für die Vollstreckungskosten, wenn sie zusammen mit dem Hauptanspruch beigetrieben werden. Die gesonderte Anforderung von Säumniszuschlägen kann ausschließlich automationsgestützt erfolgen.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.