Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 07. Jan. 2019 - 3 A 1194/17 As HGW
Gericht
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Verfahrenskosten. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Gewährung subsidiären Schutzes.
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Der Kläger, der afghanischer Herkunft und Zugehöriger zur Volksgruppe der Tadschiken ist, reiste am 14. November 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein, stellte am 5. Dezember 2014 seinen Asylantrag und ist am 3. August 2016 persönlich zu seinen Fluchtgründen angehört worden. Dort gab er im Wesentlichen an, in der Provinz Parwan gelebt und die Schule bis zur neunten Klasse besucht zu haben. Einen Beruf habe er nicht erlernt. Er habe Afghanistan verlassen, da er einem mächtigen Kommandanten, für den er auf sein Verlangen hin in Frauenkleidern getanzt habe, eine Vase an den Kopf geschlagen habe, sodass dieser ohnmächtig geworden sei und kräftig geblutet habe. Dies habe er getan, weil der Kommandant sich während seines Tanzes vollständig entkleidet, ihn überall angefasst und versucht habe ihn zu vergewaltigen. Kennengelernt habe er den Kommandanten auf der Hochzeit seines Cousins. Er - der Kläger - habe ihn - den Kommandanten - danach mehrfach getroffen und von ihm Geschenke erhalten, sodass er ihm vertraut habe. Nachdem er den Kommandanten geschlagen habe, sei er geflohen und zu seinen Eltern gegangen. Er habe ihnen alles erzählt. Später habe es an der Tür geklopft. Daraufhin sei er von seiner Mutter zur Nachbarin geschickt worden. Der Mann der Nachbarin sei schließlich nachsehen gegangen, was bei seinen Eltern geschehen sei und habe erfahren, dass sie zusammengeschlagen worden seien. Sein Vater habe im Koma liegend ins Krankenhaus gebracht werden müssen und seine Mutter sei ohnmächtig gewesen. Er habe daraufhin eine Nacht bei den Nachbarn verbracht, sei dann zu einer Freundin seiner Nachbarin nach Kabul gegangen, habe dort drei Tage verbracht und sei schließlich zusammen mit einer anderen Familie ausgereist.
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Mit Bescheid vom 16. Mai 2017, der dem Kläger am 18. Mai 2017 zugestellt wurde, versagte die Beklagte dem Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), die Anerkennung als Asylberechtigten (Ziffer 2) und den subsidiären Schutz (Ziffer 3). Zudem stellte sie fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vorliegen (Ziffer 4). Ebenfalls enthielt der Bescheid eine Ausreiseaufforderung und eine Abschiebungsandrohung (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG befristete die Beklagte auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass den Ausführungen des Klägers kein tauglicher Fluchtgrund zu entnehmen gewesen sei. Zudem sei nicht erkennbar, dass der Kommandant landesweiten Einfluss habe. Der Eintritt eines ernsthaften Schadens nach der Rückkehr des Klägers sei daher nicht hinreichend (beachtlich) wahrscheinlich.
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Der Kläger hat am 1. Juni 2017 Klage erhoben. Er hat zunächst beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 16. Mai 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen und festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
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Zur Begründung verweist er auf seinen bisherigen Vortrag und die allgemeine Lage in Afghanistan.
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Der Kläger beantragt nach teilweiser Klagerücknahme,
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die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 16. Mai 2017 (Az. ) zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zu gewähren;
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hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen.
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Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie bezieht sich auf ihre im Ablehnungsbescheid getätigten Ausführungen.
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Im Übrigen wird hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und - genauso wie das dazugehörige Protokoll - der Entscheidung waren.
Entscheidungsgründe
I.
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Das Gericht konnte auch ohne Beteiligung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da sie gem. § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hierauf in der Ladung hingewiesen wurde.
II.
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Der Bescheid ist im angegriffenen Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt nicht in eigenen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO. Gem. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist auf die Sach- und Rechtslage in dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen.
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Dem Kläger ist kein subsidiärer Schutz zu gewähren. Ein Ausländer ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgetragen hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche Behandlung oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2 ) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). In Bezug auf den Eintritt eines ernsthaften Schadens gilt auch der Grad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. Kluth in: Kluth/Heusch, Ausländerrecht, § 4 AsylG Rn. 32., beck-online). Dieser setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung bzw. dem Eintritt eines ernsthaften Schadens hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 - Rn. 32, juris; VG Potsdam, Urt. v. 11.3.2016 - VG 4 K 1242/15.A - S. 8 d. Umdr.). Im Übrigen gilt, dass das Gericht sich die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten Verfolgungsschicksals und der Wahrscheinlichkeit der Verfolgungsgefahr bilden muss. Eine bloße Glaubhaftmachung in der Gestalt, dass der Vortrag lediglich wahrscheinlich sein muss, ist nicht ausreichend (vgl. grundlegend BVerwG, Urt. v. 16.4.1985 - 9 C 109/84 -, BVerwGE 71, 180-183, Rn. 16). Hierbei darf das Gericht jedoch hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerland, die zur Gewährung subsidiären Schutzes oder der Feststellung eines Abschiebungsverbots führen sollen, keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig auszuschließen sind (vgl. BVerwG, a.a.O.). In der Regel kommt deshalb dem persönlichen Vorbringen des Klägers, seiner Persönlichkeit und Glaubwürdigkeit sowie der Art seiner Einlassung besondere Bedeutung zu (vgl. VGH München, Urt. v. 26.1.2012 - 20 B 11.30468 -, Rn. 19, juris; VG Augsburg, Urt. v. 1.2.2016 - Au 5 K 15.30408 -, Rn. 38, juris).
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Gem. § 4 Abs. 3 AsylG gelten die §§ 3c bis 3e entsprechend (Satz 1). An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz (Satz 2).
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Ausgehen kann die Verfolgung gemäß § 3c AsylG vom Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten.
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Dabei greift zugunsten eines Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.4.2010 - 10 C 5.09 - Rn. 19, juris). Nach Art. 4 Abs. 4 der Neufassung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. Nr. L 337 S. 9, sog. „EU-Qualifikations-RL“) ist die Tatsache, dass der schutzsuchende Ausländer bereits verfolgt wurde oder er einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. er von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (vgl. VGH Kassel, Urt. v. 21.1.2008 - 3 UE 191/07.A - juris).
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Nach Anwendung dieser Maßstäbe ist der Eintritt eines ernsthaften Schadens bei Rückkehr des Klägers nicht beachtlich wahrscheinlich. Er konnte nicht hinreichend glaubhaft machen i.S.d. Norm vorverfolgt aus Afghanistan ausgereist zu sein. Er hat zwar glaubhaft berichtet, mehrere Monate als sog. „Tanzknabe“ oder „Bacha Bazi“ fungiert zu haben. Bei einem Treffen mit seinem Peiniger hat er ihn dann mit einer Vase bewusstlos geschlagen oder sogar getötet, weil der ihn vergewaltigen wollte. Seine Bodyguards oder Familienangehörige haben dann seine Eltern auf der Suche nach ihm aufgesucht und zusammengeschlagen. Es ist jedoch nicht zu erkennen, dass der Kläger einer landesweiten Bedrohung ausgesetzt war bzw. bei Rückkehr ist. Gem. §§ 4 Abs. 3, 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer der subsidiäre Schutz nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2). Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen (Abs. 2 Satz 1).
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Der Kläger konnte nicht darlegen, dass sein Peiniger oder dessen Familie so großen Einfluss hat, dass ihm landesweite Verfolgung und nicht nur Verfolgung in seiner Heimatprovinz Parwan oder in den unmittelbar angrenzenden Provinzen droht. Z.B. Balch mit der Stadt Mazar-e Sharif kommt grundsätzlich als interne Fluchtalternative in Betracht (vgl. auch VG München, Urt. v. 21.8.2018 - M 26 K 17.37440 -, Rn. 19 f., juris; VG Würzburg, Urt. v. 23.4.2018 - W 1 K 18.30201 -, Rn. 24, juris; VG Aachen, 15.11.2017, 7 K 1746/17.A, unveröffentlicht). Die Stadt hat eine starke und relativ diversifizierte Volkswirtschaft, einschließlich eines robusten Bau-, Fertigungs- und Dienstleistungssektors. Es ist zudem ein Industriezentrum mit einer großen Anzahl von kleinen und mittleren Unternehmen und mehreren großen Produktionsunternehmen. Rückkehrer sind zwar i.d.R. auf Tätigkeiten als Taglöhner angewiesen, aber lediglich im Herbst und Winter sind diese als eher begrenzt vorhanden zu betrachten. In Mazar-e Sharif sind die Lebenshaltungskosten zwar relativ hoch, aber dafür ist die Armutsquote in der Provinz Balch im Allgemeinen niedrig. Auch die Gesundheitsversorgung erscheint als hinreichend, zumal in Mazar-e Sharif das Hauptkrankenhaus Nordafghanistans liegt. Dort haben die Menschen zudem Zugang zu Unterkünften, Trinkwasser und Strom (vgl. insbes. EASO Country of Origin Information Report - Key socio-economic indicators, 08/2017, S. 30 f., 42, 58, 64; aber auch ACCORD - Afghanistan: Entwicklung der wirtschaftlichen Situation, der Versorgungs- und Sicherheitslage in Herat, Mazar-e Sharif (Provinz Balkh) und Kabul 2010-2018, 7.12.2018, 40 ff.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus Österreich (BFA) zeichnet ein ähnlich Bild von der Region (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, 29.6.2018, S. 84 f.).
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Auch die allgemeine Sicherheitslage stellt sich so dar, dass es dem Kläger zuzumuten ist, sich dort niederzulassen. Die Wahrscheinlichkeit durch einen sicherheitsrelevanten Vorfall verletzt oder getötet zu werden ist, bezogen auf die Provinz Balch, in der etwa 1.382.155 Menschen leben (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, 29.6.2018, S. 84), gering. Aus dem Bericht von UNAMA (vgl. Afghanistan - Annual Report 2017, Stand 02/2018, Anlage III) ergeben sich Opferzahlen wieder provinzgenau. Für den Berichtszeitraum 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 wird für den gesamten Staat Afghanistan von 3.438 getöteten und 7.015 verletzten Personen berichtet (vgl. UNAMA, a.a.O., S. 1). Insgesamt gab es mithin 10.453 Opfer. Davon entfielen auf die Provinz Balch 129, was einem Rückgang der Opferzahl im Vergleich zu 2016 i.H.v. 68 % entspricht (vgl. UNAMA, a.a.O., Anlage III). Daraus ergibt sich eine Schadenswahrscheinlichkeit von 1:10.715 oder 0,009 %. Das ist weit von dem entfernt, was für die Annahme eines mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Schadenseintritts erforderlich ist. Selbst bei einer Verzehnfachung der Opferzahlen (1.290) ergäbe sich „lediglich“ eine Schadenswahrscheinlichkeit von 1:1.072 bzw. 0,093 %. Dass diese Einschätzung auf Grund von Ereignissen zwischen dem Ende des Berichtszeitraums (31. Dezember 2017) und dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr zutreffend ist, ist nicht ersichtlich. Auch dem Bericht von UNAMA vom 12. April 2018 (vgl. Afghanistan Protection of Civilians in Armed Conflict Quarterly Report: 1 January to 31 March 2018) ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Danach ist die Anzahl der Getöteten und Verletzten im ersten Halbjahr seit 2016 nahezu konstant (5.275 im Jahr 2016, 5.272 im Jahr 2017 und 5.122 im Jahr 2018).
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Die Provinz befindet sich im Norden Afghanistans, wohingegen Parwan östlich gelegen ist. Wieso dem Kläger auch dort Gefahr drohen soll, ist nicht zu erkennen und von ihm auch nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden. Er konnte lediglich den Namen seines Peinigers und den seines Bruders wiedergeben, aber z.B. nicht sagen, wo sie ein Kommando ausüben.
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Der Kläger kann sich zudem legal in Balch aufhalten und relativ sicher dorthin reisen. Den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln sind jedenfalls keine gegenteiligen Anhaltspunkte zu entnehmen.
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Es kann auch vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich dort niederlässt. Dies ist dann der Fall, wenn er am Zufluchtsort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfindet, d.h. dort das Existenzminimum und ein darüber hinausgehender Standard gewährleistet ist. Im Falle einer fehlenden Existenzgrundlage ist eine interne Schutzmöglichkeit nicht gegeben. Für die Frage, ob der Antragsteller vor Verfolgung sicher ist und eine ausreichende Lebensgrundlage besteht, kommt es allein auf die allgemeinen Gegebenheiten im Zufluchtsgebiet und die persönlichen Umstände des Antragstellers an (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.5.2008 - 10 C 11/07 -, BVerwGE 131, 186-198, Rn. 32). Ein verfolgungssicherer Ort bietet erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich immer dann, wenn sie dort durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten als Tätigkeiten im Bereich einer „Schatten- oder Nischenwirtschaft" bezeichnet werden. Kriminelle Arbeit, also eine Arbeit etwa im Sinne „mafiöser" Erwerbstätigkeit, die für eine kriminelle Organisation geleistet wird und - wie bei Mitgliedern der Mafia - in der fortgesetzten Begehung von oder der Teilnahme an Verbrechen besteht, ist hingegen unzumutbar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.5.2006 - 1 B 100/05 -, Rn. 11, juris).
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In Anbetracht der wirtschaftlichen und infrastrukturellen Voraussetzungen in Balch und Mazar-e Sharif (s.o.) ist davon auszugehen, dass der Kläger ein Einkommen erzielen kann, das ihm ein Leben oberhalb des Existenzminimums ermöglicht. Der Kläger ist gerade einmal 20 Jahre alt, hat nach seinen Einlassungen in der mündlichen Verhandlung eine achtjährige Schulbildung in Afghanistan genossen, spricht die Landessprache Dari und hat in Deutschland die 9. Klasse erfolgreich abgeschlossen. Er hat hier die Ausbildungsreife erlangt und befindet sich derzeit im 2. Lehrjahr einer Ausbildung zur Fachkraft im Gastgewerbe. Darüber hinaus ist er körperlich und geistig gesund, mithin nicht in seiner Erwerbsfähigkeit beschränkt. Soweit es ihm aufgrund seiner individuellen Voraussetzungen, insbesondere wegen seines geringen Alters und der geringen Bildung, zum Zeitpunkt seiner Flucht nicht möglich gewesen sein sollte, seine Existenz in einem anderen, primär in dem o.g. Landesteil zu sichern, streitet die gesetzliche Vermutung aus Art. 4 EU-Qualifikations-RL dennoch nicht mehr für ihn. Diese Umstände haben sich - wie dargelegt - bereits zum positiven verändert.
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Darüber hinaus führt die Rückkehr des Klägers aus einem westlichen Land nach Afghanistan nicht zu einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit bzgl. des Eintritts eines ernsthaften Schadens. Insoweit können die Grundsätze, die zur Prüfung einer möglichen Gruppenverfolgung hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entwickelt worden sind, herangezogen werden. Danach kann sich die Gefahr einer eigenen Verfolgung für einen Ausländer nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmales verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden Gruppen gerichteten Verfolgung setzt dabei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.7.2006 - 1 C 15/05 -, BVerwGE 126, 243-254, Rn. 24, juris; Urt. v. 21.4.2009 - 10 C 11/08 -, Rn. 17, juris) voraus, dass eine bestimmte Verfolgungsdichte vorliegt, die die Vermutung eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr einer Betroffenheit besteht. Zudem gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, wenn also auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar ist.
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Konkrete seine Person betreffende Umstände, die zu seiner Gefährdung im Falle der Rückkehr führen würden, hat der Kläger weder dargelegt, noch sind solche sonst ersichtlich. Hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Gruppenverfolgung mangelt es jedenfalls an der hierfür erforderlichen Verfolgungsdichte. Weder etwa dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes (Stand: 5/2018, S. 28 f.) oder dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan der BFA (Stand 3/2017, aktualisiert am 30.1.2018, S. 193 ff., 204 ff. und v. 29.6.2018, S. 309 ff., 327 ff.) noch dem Amnesty Report 2017 (Stand 2/2018) oder der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Afghanistan: Update Die aktuelle Sicherheitslage, Stand 9/2017, S. 31 ff.) ist hierzu etwas zu entnehmen. Zwar gehen aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender (Stand 4/2016, S. 46 f.) ein Fall im Jahr 2016, in dem einige aus einer Gruppe rückgeführter junger Männer einem beträchtlichen Risiko gewaltsamer Angriffe ausgesetzt gewesen seien, und ein Fall aus 2014, in dem die Taliban einen abgeschobenen afghanischen Asylsuchenden wegen Fotos aus Australien auf seinem Handy gefoltert hätten, hervor. Diese dokumentierten Fälle von Rechtsgutsbeeinträchtigungen weisen jedoch - auch unter Berücksichtigung einer Dunkelziffer - keine solche Häufigkeit auf, dass jeder einzelne Asylrückkehrer die begründete Furcht herleiten kann, selbst alsbald ein Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden, sich somit jeder von ihnen ständig der Gefährdung an Leib, Leben oder persönlicher Freiheit ausgesetzt sehen kann. Etwas anderes ergibt sich nach Ansicht des Gerichts auch nicht aus dem Gutachten von Frau S vom 28. März 2018 (Gutachten an das VG Würzburg zu dem Verfahren 7 K 1757/16.WI.A, S. 299 ff.). Auch sie weist auf die Sicherheitsrisiken dieser Gruppe hin, ohne dass die Annahme einer Gruppenverfolgung im Sinne des Gesetzes gerechtfertigt erscheint.
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Auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG liegen nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss diesbzgl. ermittelt werden, ob die schutzsuchende Person als Zivilperson einer ernsthaften individuellen Bedrohung für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt in dem Gebiet ausgesetzt ist, in dem der innerstaatliche bewaffnete Konflikt stattfindet. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs setzt dies eine Situation voraus, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die fragliche Person der von dem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt ausgehenden Gefahren individuell ausgesetzt wäre. Allerdings kann der Grad willkürlicher Gewalt umso geringer sein, je mehr der Antragsteller zu belegen vermag, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation von dem Konflikt spezifisch betroffen ist (vgl. EuGH, Urt. v. 17.2.2009 - C-465/07 -, Celex-Nr. 62007CJ0465, 35. Erwägungsgrund, juris). Erforderlich sind hiernach Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem betreffenden Gebiet, die eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung einerseits der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und andererseits der Akte willkürlicher Gewalt, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung verlangen. Soweit ein Antragsteller keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände verwirklicht, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.4.2010 - 10 C 4/09 -, BVerwGE 136, 360-377, Rn. 33). Die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr setzt voraus, dass dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an den Rechtsgütern Leib oder Leben droht. Ein Schadensrisiko von 1:800 bzw. 0,125 % ist dabei weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, Rn. 22, juris).
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Maßgeblicher Bezugspunkt für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG ist die Herkunftsregion des Betroffenen, in die er typischerweise zurückkehren wird. Denn für die Frage, welche Region als Zielort der Rückkehr eines Ausländers anzusehen ist, kommt es weder darauf an, für welche Region sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde, noch darauf, in welche Region der betroffene Ausländer aus seinem subjektiven Blickwinkel strebt. Allerdings ist jedenfalls dann nicht (mehr) auf die Herkunftsregion abzustellen, wenn sich der Ausländer schon vor der Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von dieser gelöst und in einem anderen Landesteil mit dem Ziel niedergelassen hatte, dort auf unabsehbare Zeit zu leben. Durch eine solche freiwillige Ablösung verliert die Herkunftsregion ihre Bedeutung als Ordnungs- und Zurechnungsmerkmal und scheidet damit als Anknüpfungspunkt für die Gefahrenprognose bei § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG aus (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 17.1.2018 - A 11 S 241/17 -, Rn. 202, juris).
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Eine derart hohe Gefahrendichte liegt bezogen auf die Provinz Parwan, in der der Kläger aufgewachsen ist und in der etwa 660.000 Menschen leben (vgl. EASO, Country of Origin Information Report - Afghanistan Security Situation, 12/2017, S. 98), nicht vor. Auf die Provinz Parwan entfielen 77 getötete oder verletzte Personen, was einem Rückgang der Opferzahl im Vergleich zu 2016 i.H.v. 31 % entspricht (vgl. UNAMA, a.a.O., Anlage III). Daraus ergibt sich eine Schadenswahrscheinlichkeit von 1:8.571 oder 0,012 %. Das ist weit von dem entfernt, was für die Annahme eines mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Schadenseintritts erforderlich ist. Selbst bei einer Verzehnfachung der Opferzahlen (770) ergäbe sich „lediglich“ eine Schadenswahrscheinlichkeit von 1:857 bzw. 0,117 %. Dass diese Einschätzung auf Grund von Ereignissen zwischen dem Ende des Berichtszeitraums (31. Dezember 2017) und dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr zutreffend ist, ist nicht ersichtlich (s.o.).
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Schließlich ist nicht zu erkennen, dass der Abschiebung Abschiebungshindernisse entgegenstehen. Gem. § 60 Abs. 5 AufenthG besteht ein Abschiebungsverbot immer dann, wenn sich aus der Anwendung der Konvention vom 4.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig wäre. Die Abschiebung eines Ausländers in Nicht-Vertragsstaaten ist danach nicht nur unzulässig, wenn ihm dort unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht, sondern ein Abschiebungsverbot kommt auch dann in Betracht, wenn im Einzelfall andere in der EMRK verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.5.2000 - 9 C 34/99 -, BVerwGE 111, 223-230, Rn. 11). Vorliegend ist jedoch lediglich eine Verletzung von Art. 3 EMRK naheliegend. Art. 3 EMRK schütz vor Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 11.4.2018 - A 11 S 924/17 -, Rn. 119, juris). In der Rechtsprechung des EGMR gilt die ohnehin für Art. 3 EMRK bestehende hohe Schwelle in diesem Fall (keine Verantwortung des Staates) ganz besonders. Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht nach der Rechtsprechung des EGMR nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen (vgl. m.w.N. BVerwG, Urt. v. 31.1.2013 - 10 C 15/12 -, BVerwGE 146, 12-31, Rn. 23). Zur Beantwortung der Frage, ob schlechte humanitäre Verhältnisse eine hinreichende Gefahrenlage begründen, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung führt, sind eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen. Darunter fallen etwa der Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung sowie die Chance eine adäquate Unterkunft zu finden, der Zugang zu sanitären Einrichtungen und nicht zuletzt die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse, auch unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen usw. (vgl. VGH Mannheim, a.a.O., Rn. 129).
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Art. 3 EMRK verpflichtet die Konventionsstaaten nicht, Unterschiede in der medizinischen Versorgung oder soziale und wirtschaftliche Unterschiede durch freie und unbegrenzte Versorgung von Ausländern ohne Bleiberecht zu beseitigen, da die Konventionsstaaten hierdurch übermäßig belastet würden (vgl. EGMR, Urt. v. 27.5.2008 - 26565/05 -, Rn. 44). Im Rahmen des durch Asyl- und Aufenthaltsgesetz vermittelten Abschiebungsschutzes wird der vom EGMR insoweit über die Anwendung des Art. 3 EMRK auch ohne Verantwortung des Staates beziehungsweise ohne Handeln eines bestimmten Akteurs angenommene Schutz bereits - jedenfalls für Krankheiten - ausreichend durch § 60 Abs. 7 AufenthG vermittelt, zumal im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG die gleichen Anforderungen an die Substantiierungspflicht zu stellen sind. Dies gilt hingegen nicht bei den allgemeinen Lebensbedingungen, da dort - jedenfalls soweit diese als allgemeine Gefahr zu werten sind - wegen § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG bei Abs. 7 und Abs. 5 unterschiedliche (Prognose-) Maßstäbe gelten (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 31.1.2013 - 10 C 15/12 -, BVerwGE 146, 12-31, Rn. 38). Nach beiden Absätzen ist ein Abschiebungsverbot allerdings nicht gegeben, wenn der Rückkehrer durch Gelegenheitsarbeiten ein kümmerliches Einkommen erzielen und sich damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren kann (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 39). Zunächst ist für die Prüfung von Abschiebungsverboten aufgrund einer möglichen Verletzung von Art. 3 EMRK auf die Umstände in dem Ort abzustellen, an dem die Abschiebung endet, hier also Kabul (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2013 - 10 C 15/12 -, BVerwGE 146, 12-31, Rn. 26; VGH Mannheim, Urt. v. 11.4.2018 - A 11 S 924/17 -, Rn. 152). Im Übrigen sind die Verhältnisse im Abschiebungszielstaat landesweit in den Blick zu nehmen.
- 34
Die allgemeine humanitäre Lage in Kabul und in Afghanistan im Allgemeinen begründet im Hinblick auf die individuellen Umstände des Klägers kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK (vgl. zur Lage insbesondere auch VGH Mannheim, Urt. v. 17.1.2018 - A 11 S 241/17 -, juris).
- 35
Das Gericht geht unter Berücksichtigung der ihm zur Verfügung stehenden aktuellen Erkenntnismittel (vgl. etwa Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 5/2018, Lagebeurteilung für Afghanistan nach dem Anschlag am 31.5.2017, 7/2017; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Afghanistan, Stand: 29.6.2018; UNHCR Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender, 8/2018; UNAMA, Afghanistan - Annual Report 2016, Stand 2/2017, Annual Report 2017, Stand 2/2018, midyear update vom 15.7.2018; Stellungnahme vom Amnesty International an das VG Wiesbaden v. 5.2.2018 und Bericht: Afghanistan 2018, 12/2017, etc.) davon aus, dass die Versorgungslage schwierig und die Sicherung des Lebensunterhaltes eine Herausforderung ist. Das Gericht verkennt nicht, dass Infrastruktur in vielen - vor allem ländlichen - Bereichen, nicht oder nur eingeschränkt vorhanden ist, was mitunter auch die Versorgung mit Trinkwasser betrifft. Zwar ist es für den afghanischen Staat nicht zuletzt aufgrund des anhaltenden Bevölkerungswachstums und der hohen Anzahl an (Binnen-) Flüchtlingen mit großen Herausforderungen verbunden, die Grundbedürfnisse der eigenen Bevölkerung zu befriedigen und ein Mindestmaß an sozialen Dienstleistungen, etwa im Bildungsbereich, zur Verfügung zu stellen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 5/2018, S. 25). Allerdings ist sich die afghanische Regierung ihrer Schutzverantwortung für die Bevölkerung bewusst und bestrebt, diese wahrzunehmen (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Afghanistan, 2.3.2017, aktualisiert am 30.1.2018, S. 196 ff.). Der Zustand des Gesundheitssystems und die Gesundheitsversorgung haben sich in den letzten Jahren erheblich verbessert. Wobei die mitunter unzureichende Versorgung mit Medikamenten und ausreichend qualifiziertem Personal nach wie vor prägend sind. Die Sterberate von Kindern unter fünf Jahren konnte in der letzten Dekade von 257 auf 55 und die Säuglingssterblichkeitsrate von 165 auf 45 pro 1.000 Lebendgeburten gesenkt werden (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Afghanistan, Stand: 29.6.2018, S. 318 ff.). Das Gericht übersieht nicht, dass sich die Versorgungslage aufgrund der zunehmenden Anzahl von Binnenvertriebenen (nach Amnesty International, Bericht: Afghanistan 2018, 12/2017, S. 4 etwa 437.907 im Jahr 2017 und mehr als 2 Millionen insgesamt) und der hohen Anzahl der aus dem Ausland zurückkehrenden Personen (nach der Stellungnahme vom Amnesty International an das VG Wiesbaden vom 5.2.2018, S. 45 allein aus dem Iran und Pakistan etwa 620.000 im Jahr 2017) insgesamt verschärft hat. Die große Anzahl rückkehrender Personen und Binnenvertriebener führt zu einer Anspannung im Bereich der Versorgung mit Wohnungen und zu einer Konkurrenzsituation auf dem Arbeitsmarkt. Die Arbeitslosenquote beträgt etwa 39 %. Ein gleich großer Anteil der Bevölkerung lebt unter der Armutsgrenze. Die Möglichkeiten, eine existenzsichernde Beschäftigung zu finden, sind mit Abzug der internationalen Streitkräfte als bedeutendem Wirtschaftsfaktor eingeschränkter. Auch auf dem Arbeitsmarkt verschärft sich die Konkurrenzsituation (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update - Die aktuelle Sicherheitslage, 14.9.2017, S. 28).
- 36
Afghanistan und insbesondere Kabul sind gerade auch in jüngster Zeit mit der Rückkehr einer Vielzahl von Menschen aus dem benachbarten und westlichen Ausland konfrontiert. Dabei stellt sich deren Lage, obwohl die Situation für Rückkehrer schwierig ist, nicht für alle gleichermaßen problematisch dar. Berichte dahin, dass Rückkehrer generell oder aber jedenfalls in sehr großer Zahl und unabhängig von ihrer persönlichen Disposition ihr Existenzminimum nicht sichern könnten, gibt es nicht. Vielmehr sind bestimmte, vulnerable Gruppen wie etwa Familien mit jüngeren Kindern, alleinstehende Frauen, Kranke oder ältere Menschen in besonderem Maße gefährdet, ohne dass aber insgesamt festzustellen wäre, dass die Existenzsicherung oder gar das Überleben für sämtliche Rückkehrer nicht gewährleistet wäre (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 11.4.2018 - A 11 S 924/17 -, Rn. 338, juris). Nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln existiert in Kabul eine hinreichende Infrastruktur für Energie, Trinkwasser und Transport. Darüber hinaus werden Rückkehrer bis zu zwei Wochen bei der Wiedereingliederung unterstützt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 5/2018, S. 25 f.). Der Wohnungsmarkt in Kabul erweist sich als sehr angespannt und daher teuer, wobei Ermittlungen auch ergeben haben, dass sowohl in Kabul als auch im Umland eine Vielzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung stehen (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Afghanistan, 2.3.2017, aktualisiert am 30.1.2018, S. 209).
- 37
Das Gericht geht weiterhin davon aus, dass es einem arbeitsfähigen Mann im Falle einer Rückkehr aus Europa in der Regel möglich ist, seinen Lebensunterhalt in ausreichendem Maße zu sichern, sodass er keiner existenziellen Gefahr ausgesetzt ist. Im Ergebnis ergibt sich auch nichts anderes aus dem Bericht „Überleben in Afghanistan“ (vgl. Asylmagazin 3/2017), der die im Zusammenhang mit einer Rückkehr nach Afghanistan verbundenen Schwierigkeiten darstellt. Angesichts der - sich auch aus anderen Berichten ergebenden - angespannten Arbeitsmarktsituation aufgrund der Vielzahl der Rückkehrer nach Afghanistan im Jahr 2016, wird darin die Sicherung des Überlebens aus eigener Kraft für junge gesunde Männer und kinderlose Paare zwar infrage gestellt, allerdings nicht gänzlich ausgeschlossen. Dasselbe ergibt sich aus der Stellungnahme von Amnesty International an das Verwaltungsgericht Leipzig (- 1 K 825/16.A -) vom 8. Januar 2018. Dort wird zwar von einer angespannten Wohnungs- und Versorgungssituation berichtet, wie sie sich auch aus den übrigen Erkenntnismitteln des Gerichts ablesen lässt. Allerdings ist nicht davon die Rede, dass jeder Rückkehrer mit einer § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung zu rechnen hat.
- 38
Das Gericht hält es nicht für hinreichend wahrscheinlich, dass der Kläger nach dem Eintreffen in Afghanistan in eine Lage gerät, in der er seine existenziellen (Grund-) Bedürfnisse nicht im für § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ausreichendem Maße befriedigen kann. Zu den individuellen Voraussetzungen des Klägers hinsichtlich seiner Erwerbsfähigkeiten und -chanzen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Er ist mit interkulturellen und den in Afghanistan vorherrschenden kulturellen Gepflogenheiten hinreichend vertraut. Dass er in irgendeiner Weise generell an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist, insbesondere, dass er gesundheitlich derart belastet ist, dass er keine Erwerbstätigkeit ausüben kann, hat er nicht einmal behauptet. Das Gericht geht aufgrund der vorstehenden Erwägungen davon aus, dass es ihm - auch auf sich allein gestellt - möglich sein wird, seine Existenz in Afghanistan zu sichern. Der Kläger muss seine Existenz mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit jedoch nicht ohne familiäre Unterstützung sichern, da noch seine Eltern, seine minderjährigen Geschwister, seine Tante und seine Cousins jeweils (mütterlicherseits) in Afghanistan leben. Dass der Kläger in Afghanistan zu seiner Familie keinen Kontakt wird aufbauen können, ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Der fehlende Kontakt von Deutschland aus begründet für sich genommen jedenfalls keine hinreichende Wahrscheinlichkeit.
- 39
Dass der Kläger aufgrund seines Aufenthalts im Ausland oder seiner Volkszugehörigkeit, einer besonderen Gefährdung ausgesetzt wäre und deshalb in eine besondere Gefahrenlage geraten wird, hält das Gericht nicht für zutreffend. Aus den vorliegenden Erkenntnismitteln ergibt sich, dass in den vergangenen Jahren eine Großzahl von Personen aus dem Ausland nach Afghanistan zurückgekehrt ist. Die Situation des Klägers stellt sich also keinesfalls als Einzelfall dar. Er ist vielmehr Teil einer die afghanische Gesellschaft mitprägenden großen Gruppe von Menschen und dadurch wegen seines persönlichen Hintergrunds nicht isoliert. Auch nach Kabul sind viele Menschen und insbesondere auch seiner Volkszugehörigkeit gekommen, sodass sich auch in Bezug auf den Zielort der Abschiebung nichts anderes ergibt.
- 40
Schließlich ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger in Kabul, aufgrund von sicherheitsrelevanten Vorkommnissen, unmenschlich oder erniedrigend behandelt wird. Die Wahrscheinlichkeit in Kabul verletzt oder getötet zu werden, liegt nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln bei 1:2.403 oder 0,042 %. In Kabul leben etwa 4,4 Millionen Menschen (vgl. EASO, Country of Origin Information Report - Afghanistan Security Situation, 12/2017, S. 153). Für den Berichtszeitraum 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 wird für den gesamten Staat Afghanistan von 3.438 getöteten und 7.015 verletzten Personen berichtet (vgl. UNAMA, Afghanistan - Annual Report 2017, Stand 2/2018, S. 1). Insgesamt gab es mithin 10.453 Opfer. Davon entfielen auf die Provinz Kabul 1.831 (vgl. UNAMA, a.a.O., Anlage III). Selbst bei einer Verdreifachung der Opferzahlen (5.493) besteht rechnerisch eine Wahrscheinlichkeit von 1:801 bzw. 0,124 % verletzt oder getötet zu werden. Teilweise wird auch die Bevölkerungszahl allein für die Stadt Kabul auf mehr als sieben Millionen Menschen geschätzt (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 19.9.2016 - 9 LB 100/15 -, Rn. 64, juris), was die Wahrscheinlichkeit weiter reduzieren würde. Dass diese Einschätzung aufgrund von Ereignissen zwischen dem Ende des Berichtszeitraums (31. Dezember 2017) und dem Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr zutreffend ist, ist nicht ersichtlich. Auch dem Bericht von UNAMA vom 15. Juli 2018 (vgl. Midyear Update On The Protection Of Civilians In Armed Conflict: 1 January to 30 June 2018) ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Danach ist die Anzahl der Getöteten und Verletzten im ersten Halbjahr seit 2016 nahezu konstant (5.275 im Jahr 2016, 5.272 im Jahr 2017 und 5.122 im Jahr 2018). Gleiches ergibt sich bei einer Gesamtbetrachtung Afghanistans. Dabei liegt die Schadenswahrscheinlichkeit bei einer angenommenen Bevölkerung von 28 Millionen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 5/2018, S. 25) bei 1:2.679 oder 0,04 %.
- 41
Andere Gründe, die den Kläger in eine besondere Gefahrenlage bringen können, sind nicht ersichtlich.
- 42
Gründe für das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind auch nicht zu erkennen. Es bestehen für das Gericht aufgrund des Vortrages des Klägers insbesondere keinerlei Anhaltspunkte für eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG. Nur eine solche ist jedoch im Stande, eine erhebliche konkrete Gefahr i.S.d. Abs. 1 aus gesundheitlichen Gründen zu begründen. Dem Kläger droht, wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist, auch nicht aufgrund der allgemeinen Versorgungslage in Afghanistan eine solche konkrete und individuelle Gefahr, die dazu führt, dass er gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 29.9.2011 - 10 C 24/10 -, Rn. 20, juris; VG Lüneburg, Urt. v. 6.2.2017 - 3 A 126/16 -, Rn. 58, juris).
- 43
Ebenfalls ist die Abschiebungsandrohung rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 AsylG liegen vor, da der Kläger wie dargelegt nicht international Schutzberechtigt ist bzw. keinen Anspruch auf Asyl hat (Nr. 1 - 2a), Abschiebungsverbote nicht bestehen (Nr. 3) und er auch nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels ist (Nr. 4).
- 44
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG.
- 45
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit fußt auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO).
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(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.
(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.
(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.
(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.
(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.
(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.
(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.
(7) Gegen einen Ausländer,
- 1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder - 2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.
(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.
(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.
(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.
(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:
- 1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, - 2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder - 3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine schwere Straftat begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.
Die Verfolgung kann ausgehen von
- 1.
dem Staat, - 2.
Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder - 3.
nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
(1) Schutz vor Verfolgung kann nur geboten werden
- 1.
vom Staat oder - 2.
von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen,
(2) Der Schutz vor Verfolgung muss wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die in Absatz 1 genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat.
(3) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine internationale Organisation einen Staat oder einen wesentlichen Teil seines Staatsgebiets beherrscht und den in Absatz 2 genannten Schutz bietet, sind etwaige in einschlägigen Rechtsakten der Europäischen Union aufgestellte Leitlinien heranzuziehen.
(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:
- 1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, - 2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder - 3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine schwere Straftat begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn
- 1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, - 2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, - 2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, - 3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und - 4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.